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Document 32014R0251
Regulation (EU) No 251/2014 of the European Parliament and of the Council of 26 February 2014 on the definition, description, presentation, labelling and the protection of geographical indications of aromatised wine products and repealing Council Regulation (EEC) No 1601/91
Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates
Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates
ABl. L 84 vom 20/03/2014, p. 14–34
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 08/12/2023
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 11994NN01/05/B7 | Teilweise Aufhebung | |||
Modifies | 11994NN01/05/F1A | Teilweise Aufhebung | |||
Modifies | 12005SPN03/02 | Teilweise Aufhebung | |||
Modifies | 12012JN03/04 | Teilweise Aufhebung | |||
Repeal | 31991R1601 | ||||
Repeal | 31992R3279 | ||||
Implicit repeal | 31994R3378 | 28/03/2015 | |||
Modifies | 31994R3378 | Teilweise Aufhebung | |||
Repeal | 31996R2061 | ||||
Modifies | 32003R1882 | Teilweise Aufhebung | |||
Modifies | 32008R1334 | Teilweise Aufhebung |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32014R0251R(01) | (BG, CS, DA, DE, EL, EN, ES, ET, FI, FR, HU, IT, LT, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, SV, HR, GA) | |||
Corrected by | 32014R0251R(02) | (DA, FR) | |||
Corrected by | 32014R0251R(03) | (FR) | |||
Corrected by | 32014R0251R(04) | (MT) | |||
Corrected by | 32014R0251R(05) | (ET) | |||
Completed by | 32017R0670 | 28/04/2017 | |||
Modified by | 32021R2117 | Streichung | Kapitel III Artikel 10-30 | 07/12/2021 | |
Modified by | 32021R2117 | Zusatz | Anhang II Teil B Nummer 14 | 07/12/2021 | |
Modified by | 32021R2117 | Streichung | Artikel 9 | 07/12/2021 | |
Modified by | 32021R2117 | Ersetzung | Titel | 07/12/2021 | |
Modified by | 32021R2117 | Ersetzung | Artikel 8 Absatz 2 | 07/12/2021 | |
Modified by | 32021R2117 | Zusatz | Artikel 5 Absatz 6 | 07/12/2021 | |
Modified by | 32021R2117 | Ersetzung | Artikel 5 Absatz 4 | 07/12/2021 | |
Modified by | 32021R2117 | Streichung | Artikel 2 Nummer 3 | 07/12/2021 | |
Modified by | 32021R2117 | Ersetzung | Artikel 33 Absatz 3 | 07/12/2021 | |
Modified by | 32021R2117 | Zusatz | Artikel 6a | 08/12/2023 | |
Modified by | 32021R2117 | Ersetzung | Artikel 33 Absatz 5 | 07/12/2021 | |
Modified by | 32021R2117 | Ersetzung | Artikel 1 Absatz 1 | 07/12/2021 | |
Modified by | 32021R2117 | Ersetzung | Anhang II Teil B Nummer 8 Gedankenstrich 1 | 07/12/2021 | |
Modified by | 32021R2117 | Zusatz | Anhang I Nummer 1 Buchstabe (a) Ziffer (iv) | 07/12/2021 | |
Modified by | 32021R2117 | Ersetzung | Anhang II Teil A Nummer 3 Gedankenstrich 1 | 07/12/2021 | |
Modified by | 32021R2117 | Zusatz | Artikel 5 Absatz 7 | 07/12/2021 | |
Modified by | 32021R2117 | Zusatz | Artikel 33 Absatz 2a | 07/12/2021 | |
Completed by | 32024R0585 | 18/02/2024 |
20.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 84/14 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 251/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 26. Februar 2014
über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (3) und die Verordnung (EG) Nr. 122/94 der Kommission (4) haben sich bei der Regelung des Sektors aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails (im Folgenden „aromatisierte Weinerzeugnisse“) als erfolgreich erwiesen. Angesichts technologischer Neuerungen sowie der Marktentwicklung und der sich ändernden Verbrauchererwartungen müssen die Regeln für die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung sowie zum Schutz geografischer Angaben für bestimmte aromatisierte Weinerzeugnisse jedoch aktualisiert werden, wobei traditionelle Herstellungsverfahren zu berücksichtigen sind. |
(2) |
Aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sind weitere Änderungen erforderlich, um die der Kommission gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzugleichen. Angesichts des Umfangs dieser Änderungen sollte die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 122/94 wurden neue Vorschriften für den Zusatz von Aromastoffen und Alkohol festgelegt, die für bestimmte aromatisierte Weinerzeugnisse gelten; der Klarheit halber sollten diese Vorschriften in diese Verordnung übernommen werden. |
(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) gilt für die Aufmachung und Etikettierung aromatisierter Weinerzeugnisse, sofern in dieser Verordnung keine abweichenden Bestimmungen festgelegt sind. |
(4) |
Aromatisierte Weinerzeugnisse sind für die Verbraucher, die Hersteller und den Agrarsektor in der Union von großer Bedeutung. Die aromatisierte Weinerzeugnisse betreffenden Maßnahmen sollten zu einem hohen Grad an Verbraucherschutz, der Verhinderung betrügerischer Praktiken und der Verwirklichung von Markttransparenz und fairem Wettbewerb beitragen. Auf diese Weise sollten die Maßnahmen durch fortwährende Berücksichtigung der traditionellen Verfahren bei der Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen und der stärkeren Nachfrage nach Verbraucherschutz und Information den guten Ruf schützen, den aromatisierte Weinerzeugnisse aus der Union auf dem Binnenmarkt und dem Weltmarkt genießen. Dabei sollten technische Innovationen bei den Erzeugnissen, bei denen sie zur Verbesserung der Qualität beitragen, ohne die traditionelle Eigenart der betreffenden aromatisierten Weinerzeugnisse zu beeinträchtigen, ebenfalls berücksichtigt werden. |
(5) |
Die Erzeugung von aromatisierten Weinerzeugnissen stellt eine wichtige Absatzmöglichkeit für den Agrarsektor der Union dar, was in dem Rechtsrahmen deutlich zum Ausdruck kommen sollte. |
(6) |
Im Interesse der Verbraucher sollte diese Verordnung für alle in der Union in Verkehr gebrachten aromatisierten Weinerzeugnisse gelten, unabhängig davon, ob sie in der Union oder in Drittländern hergestellt wurden. Diese Verordnung sollte auch für aromatisierte Weinerzeugnisse gelten, die in der Union im Hinblick auf die Ausfuhr hergestellt werden, damit der Ruf von aromatisierten Weinerzeugnissen aus der Union auf dem Weltmarkt erhalten und verbessert wird. |
(7) |
Um die Klarheit und Transparenz des Unionsrechts für aromatisierte Weinerzeugnisse sicherzustellen, sollten die unter dieses Recht fallenden Erzeugnisse, die Kriterien für die Herstellung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen und insbesondere die Verkehrsbezeichnung klar festgelegt werden. Zudem sollten Sondervorschriften über freiwillige Herkunftsangaben in Ergänzung zu den Angaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 festgelegt werden. Durch solche Vorschriften wird sichergestellt, dass alle Herstellungsstufen erfasst sind und die Verbraucher geschützt und ordnungsgemäß informiert werden. |
(8) |
Die Begriffsbestimmungen für aromatisierte Weinerzeugnisse sollten auch künftig die traditionellen Verfahren zur Sicherstellung der Qualität berücksichtigen, wobei sie jedoch aufgrund der technologischen Entwicklungen aktualisiert und verbessert werden sollten. |
(9) |
Aromatisierte Weinerzeugnisse sollten nach bestimmten Regeln und Einschränkungen erzeugt werden, die gewährleisten, dass den Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf Qualität und Herstellungsverfahren Genüge getan wird. Die Herstellungsverfahren sollten festgelegt werden und die Kommission sollte generell die von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) empfohlenen und veröffentlichten Normen berücksichtigen, um den internationalen Normen in diesem Bereich gerecht zu werden. |
(10) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sollten für aromatisierte Weinerzeugnisse gelten. |
(11) |
Darüber hinaus sollte der zur Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen verwendete Ethylalkohol ausschließlich landwirtschaftlichen Ursprungs sein, um den Erwartungen der Verbraucher und den traditionellen Verfahren Rechnung zu tragen. Auf diese Weise wird auch eine Absatzmöglichkeit für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse gewährleistet. |
(12) |
Angesichts der Bedeutung und Komplexität des Sektors aromatisierte Weinerzeugnisse empfiehlt es sich, besondere Vorschriften für die Beschreibung und Aufmachung von aromatisierten Weinerzeugnissen festzulegen, die die in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 festgelegten Vorschriften über die Etikettierung ergänzen. Mit diesen besonderen Vorschriften sollte auch einem Missbrauch der Verkehrsbezeichnungen von aromatisierten Weinerzeugnissen bei Erzeugnissen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, entgegengewirkt werden. |
(13) |
Um das Verbraucherverständnis zu erleichtern, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Verkehrsbezeichnungen durch die verkehrsübliche Bezeichnung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ergänzt werden können. |
(14) |
Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (8) gilt unter anderem für verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, was auch aromatisierte Weinerzeugnisse einschließt. Dementsprechend können aromatisierte Weinerzeugnisse, die den Anforderungen der genannten Verordnung und der gemäß der genannten Verordnung erlassenen Rechtsakte entsprechen, als biologische aromatisierte Weinerzeugnisse in Verkehr gebracht werden. |
(15) |
Im Sinne einer Qualitätspolitik und zur Erhaltung der hohen Qualität von aromatisierten Weinerzeugnissen mit geografischer Angabe sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, strengere Regeln als diejenigen dieser Verordnung für die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten aromatisierten Weinerzeugnissen mit geografischer Angabe zu erlassen, sofern solche Regeln mit dem Unionsrecht vereinbar sind. |
(16) |
Da die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) sowie die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) festgelegten Bestimmungen über geografische Angaben nicht für aromatisierte Weinerzeugnisse gelten, sollten Sondervorschriften für den Schutz geografischer Angaben bei aromatisierten Weinerzeugnissen festgelegt werden. Die geografischen Angaben sollten dazu dienen, aromatisierte Weinerzeugnisse als Erzeugnisse aus dem Hoheitsgebiet eines Staates oder einer Region oder eines Orts in diesem Hoheitsgebiet zu kennzeichnen, wobei eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder andere Merkmale des aromatisierten Weinerzeugnisses im Wesentlichen seinem geografischen Ursprung zugeordnet werden können, und sollten von der Kommission in ein Register eingetragen werden. |
(17) |
In dieser Verordnung sollte ein Verfahren für die Eintragung, Kontrolle der Einhaltung, Änderung und eventuelle Streichung von geografischen Angaben aus Drittländern und aus der Union festgelegt werden. |
(18) |
Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten dafür verantwortlich sein, die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, und es sind Vorkehrungen zu treffen, damit die Kommission die Einhaltung überwachen und überprüfen kann. |
(19) |
Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung zu ergänzen oder abzuändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Festlegung der Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse; der Kriterien für die Abgrenzung von geografischen Gebieten und Vorschriften, Einschränkungen und Abweichungen im Zusammenhang mit der Erzeugung in solchen Gebieten; der Bedingungen, unter denen für eine Produktspezifikation zusätzliche Anforderungen gelten können; der Bestimmung der Fälle, in denen ein einzelner Erzeuger den Schutz einer geografischen Angabe beantragen kann und der Einschränkungen hinsichtlich der Art des Antragstellers, der einen solchen Schutz beantragen kann; der Festlegung der Bedingungen im Hinblick auf einen Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe, der Prüfung durch die Kommission, des Einspruchsverfahrens und von Verfahren zur Änderung und Löschung von geografischen Angaben; der Festlegung der Bedingungen für grenzübergreifende Anträge; der Bestimmung des Zeitpunkts der Antragstellung und des Zeitpunkts, ab dem ein Schutz oder eine Änderung eines Schutzes gilt; der Festlegung der Bedingungen für Änderungen der Produktspezifikation, einschließlich der Bedingungen, unter denen eine Änderung als geringfügig zu betrachten ist; der Bedingungen hinsichtlich der Anträge auf und der Genehmigung von Änderung, sofern diese Änderungen keine Änderung des einzigen Dokuments vorsehen; der Einschränkungen hinsichtlich des geschützten Namens; der Art und des Typs der mitzuteilenden Informationen, die im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt werden, der Mitteilungsmethoden, der Vorschriften über die Rechte auf Zugang zu den verfügbar gemachten Informationen oder Informationssystemen und der Modalitäten für die Veröffentlichung der Informationen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
(20) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf die Analysemethoden, mit denen die Bestandteile aromatisierter Weinerzeugnisse festgestellt werden; die Beschlüsse über die Gewährung des Schutzes geografischer Angaben und über die Ablehnung von Anträgen auf solchen Schutz; die Beschlüsse über die Aufhebung des Schutzes geografischer Angaben und bestehender geografischen Angaben; die Beschlüsse über die Genehmigung von Änderungsanträgen im Falle geringfügige Änderungen der Produktspezifikationen; die in der Produktspezifikation zu machenden Angaben im Hinblick auf die Definition der geographischen Angabe; die Art der Veröffentlichung von Beschlüssen über Schutz oder Ablehnung geografischer Angaben; die Einreichung grenzübergreifender Anträge; die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen und Prüfungen; das Verfahren, einschließlich der Zulässigkeit, für die Prüfung der Schutzanträge oder die Genehmigung einer Änderung einer geografischen Angabe, und das Verfahren, einschließlich der Zulässigkeit, für Anträge betreffend Einspruch, Löschung oder Umstellung sowie die Vorlage von Angaben im Zusammenhang mit bestehenden geschützten geografischen Angaben; die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Verwaltungs- und Warenkontrollen; und die Vorschriften zur Übermittlung der Informationen, die für die Anwendung der Vorschrift über den Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erforderlich sind, die Einzelheiten der Verwaltung der mitzuteilenden Informationen, den Inhalt, die Form, den Zeitplan, die Häufigkeit und die Fristen der Mitteilungen und Einzelheiten der Modalitäten der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen und Dokumenten an die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden in Drittstaaten oder die Öffentlichkeit sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ausgeübt werden. |
(21) |
Die Kommission sollte im Wege von Durchführungsrechtsakten und — angesichts von deren Besonderheiten — ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 das einzige Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen und entscheiden, ob sie einen Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe als unzulässig zurückweist; dasselbe gilt für Entscheidungen über die Einrichtung oder Führung eines Registers von gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben einschließlich der Aufnahme der bestehenden geografischen Angabe in dieses Register bzw. ihrer Streichung aus dem Register. |
(22) |
Der Übergang von den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zu den Vorschriften der vorliegenden Verordnung könnte Probleme verursachen, die in dieser Verordnung nicht behandelt werden. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, die notwendigen Übergangsmaßnahmen zu erlassen. |
(23) |
Es sollten ein ausreichender Zeitraum zur Erleichterung des Übergangs von den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zu den Vorschriften der vorliegenden Verordnung eingeräumt und die hierfür erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden. Es sollte in jedem Fall gestattet sein, vorhandene Bestände nach Anwendungsbeginn dieser Verordnung weiter zu vermarkten, bis sie erschöpft sind. |
(24) |
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich das Aufstellen von Regeln für die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung werden Regeln für die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse festgelegt.
(2) Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gilt für die Aufmachung und Etikettierung aromatisierter Weinerzeugnisse, sofern in dieser Verordnung keine abweichenden Bestimmungen festgelegt sind.
(3) Diese Verordnung gilt für alle in der Union in Verkehr gebrachten aromatisierten Weinerzeugnisse, unabhängig davon, ob sie in den Mitgliedstaaten oder in Drittländern hergestellt wurden, sowie für alle in der Union hergestellten aromatisierten Weinerzeugnisse, die für die Ausfuhr bestimmt sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Verkehrsbezeichnung“ den in dieser Verordnung festgelegten Namen eines aromatisierten Weinerzeugnisses; |
2. |
„Beschreibung“ die Liste der besonderen Eigenschaften eines aromatisierten Weinerzeugnisses; |
3. |
„geografische Angabe“ eine Angabe, aus der ersichtlich ist, dass ein aromatisiertes Weinerzeugnis aus einer Region, von einem bestimmten Ort oder aus einem Land stammt, wobei eine bestimmte Qualität, ein bestimmtes Ansehen oder andere Eigenschaften dieses Erzeugnisses im Wesentlichen auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen sind. |
KAPITEL II
BEGRIFFSBESTIMMUNG, BESCHREIBUNG, AUFMACHUNG UND ETIKETTIERUNG VON AROMATISIERTEN WEINERZEUGNISSEN
Artikel 3
Begriffsbestimmung und Klassifizierung von aromatisierten Weinerzeugnissen
(1) Aromatisierte Weinerzeugnisse sind aus Erzeugnissen des Weinsektors gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnene Erzeugnisse, die aromatisiert worden sind. Sie werden in folgende Kategorien eingeteilt:
a) |
aromatisierte Weine, |
b) |
aromatisierte weinhaltige Getränke, |
c) |
aromatisierte weinhaltige Cocktails. |
(2) Aromatisierter Wein ist ein Getränk,
a) |
das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang II Teil IV Nummer 5 und Anhang VII Teil II Nummern 1 und 3 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen wurde, ausgenommen „Retsina“-Wein; |
b) |
bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabe a mindestens 75 % des Gesamtvolumens ausmacht; |
c) |
das mit Alkohol versetzt sein kann; |
d) |
das mit Farbstoffen versetzt sein kann; |
e) |
das mit Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder beidem versetzt sein kann; |
f) |
das gesüßt sein kann; |
g) |
das einen vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) von mindestens 14,5 % vol und weniger als 22 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt (in % vol) von mindestens 17,5 % vol aufweist. |
(3) Ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk ist ein Getränk,
a) |
das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 2 und 4 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen wurde, ausgenommen mit Alkohol versetzte Weine und „Retsina“-Wein; |
b) |
bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabe a mindestens 50 % des Gesamtvolumens ausmacht; |
c) |
das vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in Anhang II nicht mit Alkohol versetzt wurde; |
d) |
das mit Farbstoffen versetzt sein kann; |
e) |
das mit Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder beidem versetzt sein kann; |
f) |
das gesüßt sein kann; |
g) |
das einen vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) von mindestens 4,5 % vol und nicht mehr als 14,5 % vol aufweist. |
(4) Ein aromatisierter weinhaltiger Cocktail ist ein Getränk,
a) |
das aus einem oder mehreren der Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1, 2 und 4 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewonnen wurde, ausgenommen mit Alkohol versetzte Weine und „Retsina“-Wein; |
b) |
bei dem der Anteil der Weinbauerzeugnisse gemäß Buchstabe a mindestens 50 % des Gesamtvolumens ausmacht; |
c) |
das nicht mit Alkohol versetzt wurde; |
d) |
das mit Farbstoffen versetzt sein kann; |
e) |
das gesüßt sein kann; |
f) |
das einen vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) von mehr als 1,2 % vol und weniger als 10 % vol aufweist. |
Artikel 4
Herstellungsverfahren und Analysemethoden für aromatisierte Weinerzeugnisse
(1) Für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen gelten die in den Anhängen I und II festgelegten Anforderungen, Einschränkungen und Beschreibungen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 in Bezug auf die Festlegung zugelassener Herstellungsverfahren für aromatisierte Weinerzeugnisse delegierte Rechtsakte zu erlassen, wobei den Verbrauchererwartungen Rechnung zu tragen ist.
Bei der Festlegung der zugelassenen Herstellungsverfahren gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt die Kommission die von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Herstellungsverfahren.
(3) Die Kommission nimmt erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten Analysemethoden an, nach denen die Bestandteile von aromatisierten Weinerzeugnissen festgestellt werden. Diese Methoden gründen sich auf alle einschlägigen, von der OIV empfohlenen und veröffentlichten Methoden, es sei denn, diese wären für die Erreichung des verfolgten Ziels wirkungslos oder ungeeignet. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Bis zur Festlegung solcher Methoden durch die Kommission sind die vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Methoden anzuwenden.
(4) Die gemäß Artikel 74, Artikel 75 Absatz 4 und Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten önologischen Verfahren und Beschränkungen gelten für die Weinbauerzeugnisse, die zur Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen verwendet werden.
Artikel 5
Verkehrsbezeichnungen
(1) Die in Anhang II aufgeführten Verkehrsbezeichnungen sind für jedes aromatisierte Weinerzeugnis zu verwenden, das in der Union in Verkehr gebracht wird, sofern es den in dem genannten Anhang für die jeweilige Verkehrsbezeichnung festgelegten Anforderungen genügt. Verkehrsbezeichnungen können durch eine verkehrsübliche Bezeichnung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ergänzt werden.
(2) Wenn aromatisierte Weinerzeugnisse den Anforderungen mehrerer Verkehrsbezeichnungen genügen, ist es vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in Anhang II erlaubt, nur eine der betreffenden Verkehrsbezeichnungen zu verwenden.
(3) Alkoholische Getränke, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, dürfen in ihrer Beschreibung, Aufmachung oder Etikettierung keine der Verkehrsbezeichnungen in Verbindung mit Wörtern wie „Art“, „Typ“, „à la“, „Stil“, „Marke“, „Geschmack“ oder anderen ähnlichen Begriffen führen.
(4) Verkehrsbezeichnungen können durch eine nach Maßgabe dieser Verordnung geschützte geografische Angabe ergänzt oder ersetzt werden.
(5) Unbeschadet des Artikels 26 dürfen Verkehrsbezeichnungen nicht durch für Weinerzeugnisse zugelassene geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben ergänzt werden.
Artikel 6
Zusätzliche Angaben zu den Verkehrsbezeichnungen
(1) Die in Artikel 5 genannten Verkehrsbezeichnungen können durch folgende Angaben zum Zuckergehalt aromatisierter Weinerzeugnisse ergänzt werden:
a) „extra trocken“: für Erzeugnisse, die einen Zuckergehalt von weniger als 30 g je Liter und bei aromatisierten Weinen abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 15 % vol aufweisen;
b) „trocken“: für Erzeugnisse, die einen Zuckergehalt von weniger als 50 g je Liter und bei aromatisierten Weinen abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 16 % vol aufweisen;
c) „halbtrocken“: für Erzeugnisse, die einen Zuckergehalt zwischen 50 und 90 g je Liter aufweisen;
d) „lieblich“: für Erzeugnisse, die einen Zuckergehalt zwischen 90 und 130 g je Liter aufweisen;
e) „süß“: für Erzeugnisse, die einen Zuckergehalt von 130 g je Liter oder mehr aufweisen.
Der Zuckergehalt gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e wird in Invertzucker ausgedrückt.
Den Angaben „lieblich“ und „süß“ kann die Angabe des Zuckergehalts in Gramm Invertzucker je Liter beigefügt werden.
(2) Wird die Verkehrsbezeichnung durch den Ausdruck „Schaum“ ergänzt oder umfasst sie diesen Ausdruck, so muss die verwendete Menge Schaumwein mindestens 95 % ausmachen.
(3) Verkehrsbezeichnungen können durch einen Hinweis auf das hauptsächlich verwendete Aroma ergänzt werden.
Artikel 7
Angabe der Herkunft
Wird die Herkunft von aromatisierten Weinerzeugnissen angegeben, so entspricht sie dem Ort, an dem das aromatisierte Weinerzeugnis hergestellt wurde. Die Herkunft wird angegeben durch die Wörter „hergestellt in (…)“ oder entsprechende Begriffe, ergänzt durch den Namen des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands.
Artikel 8
Bei der Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen verwendete Sprachen
(1) Die in Anhang II in Kursivschrift aufgeführten Verkehrsbezeichnungen werden weder auf dem Etikett noch in der Aufmachung der aromatisierten Weinerzeugnisse übersetzt.
Erfolgen die zusätzlichen Angaben gemäß dieser Verordnung in Wörtern, so muss dies in mindestens einer der Amtssprachen der Union geschehen.
(2) Der Name einer gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angabe ist auf dem Etikett in der Sprache bzw. den Sprachen aufzuführen, in der diese Angabe eingetragen ist, auch wenn die geografische Angabe die Verkehrsbezeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 4 ersetzt.
Wenn für eine gemäß dieser Verordnung geschützte geografische Angabe nicht das lateinische Alphabet verwendet wird, kann der Name auch in einer oder mehreren Amtssprachen der Union angegeben werden.
Artikel 9
Strengere Vorschriften der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der Qualitätspolitik für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten aromatisierten Weinerzeugnisse mit gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben oder für die Einführung neuer geografischer Angaben strengere Vorschriften als die Vorschriften des Artikels 4 und der Anhänge I und II für die Erzeugung und Beschreibung erlassen, soweit sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
KAPITEL III
GEOGRAFISCHE ANGABEN
Artikel 10
Inhalt der Schutzanträge
(1) Die Anträge auf den Schutz von Namen als geografische Angaben umfassen technische Unterlagen, die Folgendes enthalten:
a) |
den zu schützenden Namen, |
b) |
Name und Anschrift des Antragstellers, |
c) |
eine Produktspezifikation gemäß Absatz 2 und |
d) |
ein einziges Dokument mit einer Zusammenfassung der Produktspezifikation gemäß Absatz 2. |
(2) Um eine gemäß dieser Verordnung geschützte geografische Angabe führen zu können, muss ein Erzeugnis einer entsprechenden Produktspezifikation entsprechen, die mindestens folgende Angaben enthält:
a) |
den zu schützenden Namen; |
b) |
eine Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seiner wichtigsten analytischen Eigenschaften sowie die Angabe seiner organoleptischen Eigenschaften; |
c) |
gegebenenfalls die spezifischen Produktionsverfahren und -spezifikationen sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Produktherstellung; |
d) |
die Abgrenzung des betreffenden geografischen Gebiets; |
e) |
die Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß Artikel 2 Nummer 3 ergibt; |
f) |
die geltenden Anforderungen gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht, oder — sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen — von Organisationen, die die geschützte geografische Angabe verwalten, wobei darauf zu achten ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem Unionsrecht vereinbar sind; |
g) |
die Angabe des wichtigsten Rohstoffes, aus dem das aromatisierte Weinerzeugnis gewonnen wird; |
h) |
den Namen und die Anschrift der Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben. |
Artikel 11
Schutzantrag für ein geografisches Gebiet in einem Drittland
(1) Betrifft der Schutzantrag ein geografisches Gebiet in einem Drittland, so muss er zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 10 den Nachweis enthalten, dass der betreffende Name in seinem Ursprungsland geschützt ist.
(2) Der Schutzantrag wird entweder direkt durch den Antragsteller oder über die Behörden des betreffenden Drittlands an die Kommission gerichtet.
(3) Der Schutzantrag ist in einer der Amtssprachen der Union einzureichen oder muss eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.
Artikel 12
Antragsteller
(1) Jede interessierte Gruppe von Erzeugern oder in Ausnahmefällen ein Einzelerzeuger kann einen Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe stellen. Andere Betroffene können sich am Schutzantrag beteiligen.
(2) Die Erzeuger dürfen den Schutz nur für von ihnen erzeugte aromatisierte Weinerzeugnisse beantragen.
(3) Bezeichnet ein Name ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet, so kann ein gemeinsamer Schutzantrag gestellt werden.
Artikel 13
Nationales Vorverfahren
(1) Anträge auf Schutz einer geografischen Angabe von aromatisierten Weinerzeugnissen mit Ursprung in der Union werden einem nationalen Vorverfahren nach den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels unterzogen.
(2) Der Schutzantrag wird bei dem Mitgliedstaat eingereicht, aus dessen Hoheitsgebiet die geografische Angabe stammt.
(3) Der Mitgliedstaat prüft, ob der Schutzantrag die Bedingungen dieses Kapitels erfüllt.
Der Mitgliedstaat führt ein nationales Verfahren durch, wobei er für eine angemessene Veröffentlichung des Schutzantrags sorgt und eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung setzt, innerhalb derer natürliche oder juristische Personen mit einem berechtigten Interesse, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen sind, anhand einer hinreichend begründeten Erklärung beim Mitgliedstaat Einspruch gegen den beabsichtigten Schutz einlegen können.
(4) Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die geografische Angabe die einschlägigen Anforderungen nicht erfüllt oder mit dem Unionsrecht im Allgemeinen unvereinbar ist, so lehnt er den Antrag ab.
(5) Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die einschlägigen Anforderungen erfüllt werden, so
a) |
veröffentlicht er das einzige Dokument und die Produktspezifikation zumindest im Internet und |
b) |
übermittelt er der Kommission einen Schutzantrag, der folgende Angaben enthält:
|
Die Angaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b werden in einer der Amtssprachen der Union abgefasst oder enthalten eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen.
(6) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um diesem Artikel bis spätestens 28. März 2015 nachzukommen.
(7) Für den Fall, dass es in einem Mitgliedstaat keine nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz von geografischen Angaben gibt, kann der betreffende Mitgliedstaat im Einklang mit diesem Kapitel auf nationaler Ebene einen lediglich übergangsweisen Schutz für den Namen gewähren. Dieser Schutz beginnt mit dem Tag der Einreichung des Antrags bei der Kommission und endet mit dem Tag, an dem über die Eintragung oder Ablehnung nach diesem Kapitel entschieden wird.
Artikel 14
Prüfung durch die Kommission
(1) Die Kommission veröffentlicht den Zeitpunkt der Einreichung des Schutzantrags.
(2) Die Kommission prüft, ob die Schutzanträge gemäß Artikel 13 Absatz 5 die Bedingungen dieses Kapitels erfüllen.
(3) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind, so beschließt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahrens erlassen werden, das einzige Dokument gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d und die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation gemäß Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe a im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
(4) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllt sind, so beschließt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten, den Antrag abzulehnen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 15
Einspruchsverfahren
Innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung gemäß Artikel 14 Absatz 3 kann jeder Mitgliedstaat, jedes Drittland oder jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen als dem Mitgliedstaat, der den Schutz beantragt, oder in einem Drittland ansässig oder niedergelassen ist, Einspruch gegen den beabsichtigten Schutz einlegen, indem bei der Kommission eine hinreichend begründete Erklärung zu den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme eingereicht wird.
Bei natürlichen oder juristischen Personen, die in einem Drittland ansässig oder niedergelassen sind, erfolgt die Einreichung innerhalb der zweimonatigen Frist gemäß Absatz 1 entweder direkt bei der Kommission oder über die Behörden des betreffenden Drittlands.
Artikel 16
Entscheidung über den Schutz
Auf der Grundlage der der Kommission nach Abschluss des Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 15 vorliegenden Informationen wird die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, entweder die geografische Angabe, die die Bedingungen dieses Kapitels erfüllt und mit dem Unionsrecht vereinbar ist, schützen oder den Antrag ablehnen, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 17
Homonyme
(1) Bei der Eintragung eines Namens, für den ein Schutzantrag vorliegt und der mit einem nach dieser Verordnung bereits eingetragenen Namen ganz oder teilweise gleichlautend ist, sind die örtlichen und traditionellen Gebräuche und etwaige Verwechslungsgefahren gebührend zu beachten.
(2) Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der die betreffenden Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.
(3) Die Verwendung eines eingetragenen gleichlautenden Namens ist nur dann zulässig, wenn der später eingetragene, gleichlautenden Name in der Praxis ausreichend von dem bereits eingetragenen Namen zu unterscheiden ist, wobei sichergestellt sein muss, dass die betroffenen Erzeuger gerecht behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.
Artikel 18
Gründe für die Verweigerung des Schutzes
(1) Namen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, dürfen nicht als geografische Angabe geschützt werden.
Im Sinne dieses Kapitels ist ein „Name, der zur Gattungsbezeichnung geworden ist“, der Name eines aromatisierten Weinerzeugnisses, das sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder in Verkehr gebracht wurde, der jedoch in der Union der gemeinhin übliche Name für ein aromatisiertes Weinerzeugnis geworden ist.
Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle relevanten Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
a) |
die bestehende Situation in der Union, insbesondere in den Verbrauchsgebieten; |
b) |
das einschlägige Unionsrecht oder nationale Recht. |
(2) Ein Name wird nicht als geografische Angabe geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des aromatisierten Weinerzeugnisses irrezuführen.
Artikel 19
Beziehung zu Marken
(1) Ist eine geografische Angabe gemäß dieser Verordnung geschützt, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, deren Verwendung unter Artikel 20 Absatz 2 fällt und die ein aromatisiertes Weinerzeugnis betrifft, abgelehnt, wenn dieser Antrag nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Schutz der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird und in der Folge die geografische Angabe geschützt wird.
Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.
(2) Unbeschadet von Artikel 17 Absatz 2 darf eine Marke, deren Verwendung unter Artikel 20 Absatz 2 fällt und die vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Schutz der geografischen Angabe im Gebiet der Union angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben erworben wurde, ungeachtet des Schutzes einer geografischen Angabe weiter verwendet und verlängert werden, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13) oder der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates (14) vorliegen.
In solchen Fällen wird die Verwendung der geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.
Artikel 20
Schutz
(1) Gemäß dieser Verordnung geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der ein aromatisiertes Weinerzeugnis vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht.
(2) Gemäß dieser Verordnung geschützte geografische Angaben sowie die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation verwendenden aromatisierten Weinerzeugnisse werden geschützt gegen
a) |
jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines geschützten Namens
|
b) |
jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung, Transkription oder Transliteration oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „à la“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird; |
c) |
alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Weinerzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken; |
d) |
alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. |
(3) Gemäß dieser Verordnung geschützte geografische Angaben dürfen nicht zu Gattungsbezeichnungen in der Union im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 werden.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die angemessenen administrativen und rechtlichen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung gemäß dieser Verordnung geschützter geografischer Angaben gemäß Absatz 2 zu verhindern oder zu beenden.
Artikel 21
Register
Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahrens erlassen werden, ein öffentlich zugängliches elektronisches Register der gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und unterhält dieses Register.
Geografische Angaben für Drittlandserzeugnisse, die in der Union im Rahmen eines internationalen Abkommens, in dem die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Register gemäß Absatz 1 als gemäß dieser Verordnung geschützte geografische Angaben eingetragen werden.
Artikel 22
Benennung der zuständigen Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige(n) Behörde(n), die für die Kontrollen in Bezug auf die in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Kriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) zuständig ist/sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Marktteilnehmer, der die Vorschriften dieses Kapitels erfüllt, einen Anspruch darauf hat, in ein Kontrollsystem aufgenommen zu werden.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die in Absatz 1 genannte(n) zuständige(n) Behörde(n). Die Kommission macht deren Namen und Anschriften öffentlich zugänglich und aktualisiert sie in regelmäßigen Abständen.
Artikel 23
Kontrolle der Einhaltung der Spezifikationen
(1) Hinsichtlich der gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in der Union betreffen, wird die jährliche Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Abfüllung des aromatisierten Weinerzeugnisses gewährleistet durch
a) |
die zuständige(n) Behörde(n) gemäß Artikel 22 oder |
b) |
eine oder mehrere Kontrollstellen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die in Übereinstimmung mit den Anforderungen gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung als Produktzertifizierungsstelle tätig werden. |
Die Kontrollkosten werden von den kontrollierten Marktteilnehmern getragen.
(2) Hinsichtlich der gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben, die ein geografisches Gebiet in einem Drittland betreffen, wird die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Abfüllung des aromatisierten Weinerzeugnisses gewährleistet durch
a) |
eine oder mehrere vom Drittland benannte staatliche Behörden oder |
b) |
eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen. |
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b genannten Stellen erfüllen die Voraussetzungen der Norm ISO/IEC 17065:2012 (Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren) und werden nach diesen Normen akkreditiert.
(4) Übernimmt bzw. übernehmen die in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a genannte(n) Behörde(n) die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation, so muss bzw. müssen sie angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.
Artikel 24
Änderungen der Produktspezifikationen
(1) Ein Antragsteller, der die Bedingungen von Artikel 12 erfüllt, kann insbesondere zur Berücksichtigung von Entwicklungen in Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d die Genehmigung für eine Änderung der Produktspezifikation einer gemäß dieser Verordnung geschützten geografischen Angabe beantragen. Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.
(2) Führt die vorgeschlagene Änderung zu einer oder mehreren Änderungen des einzigen Dokuments gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d, so finden die Artikel 13 bis 16 entsprechend auf den Änderungsantrag Anwendung. Werden jedoch lediglich geringfügige Änderungen vorgeschlagen, so entscheidet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten über die Genehmigung des Antrags ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 und veröffentlicht im Falle der Genehmigung die Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 3. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 25
Löschung
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten von sich aus oder auf hinreichend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse beschließen, den Schutz einer geografischen Angabe zu löschen, wenn die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach gemäß in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Artikel 13 bis 16 finden entsprechend Anwendung.
Artikel 26
Bestehende geografische Angaben
(1) Die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 aufgeführten geografischen Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und alle geografischen Angaben, die einem Mitgliedstaat vorgelegt und von diesem Mitgliedstaat vor dem 27. März 2014 zugelassen wurden, sind automatisch im Rahmen der vorliegenden Verordnung als geografische Angaben geschützt. Die Kommission nimmt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des in Artikel 34 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahrens erlassen werden, in das Register gemäß Artikel 21 der vorliegenden Verordnung auf.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bezüglich der bestehenden geografischen Angaben gemäß Absatz 1 Folgendes:
a) |
die in Artikel 10 Absatz 1 genannten technischen Unterlagen; |
b) |
die einzelstaatlichen Entscheidungen über die Genehmigung. |
(3) Bestehende geografische Angaben gemäß Absatz 1, für die die in Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben nicht bis zum 28. März 2017 übermittelt werden, verlieren den Schutz im Rahmen der vorliegenden Verordnung. Die Kommission trifft im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahrens erlassen werden, die entsprechende formelle Maßnahme, diese Namen aus dem Register gemäß Artikel 21 zu streichen.
(4) Artikel 25 gilt nicht für bestehende geografische Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
Die Kommission kann von sich aus im Wege von Durchführungsrechtsakten bis zum 28. März 2018 beschließen, den Schutz von bestehenden geografischen Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu löschen, wenn sie die in Artikel 2 Nummer 3 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 27
Gebühren
Die Mitgliedstaaten können eine Gebühr zur Deckung ihrer Kosten erheben, einschließlich derjenigen, die bei der Prüfung der Schutz-, Änderungs- und Löschungsanträge sowie der Einspruchserklärungen im Sinne dieses Kapitels anfallen.
Artikel 28
Übertragene Befugnisse
(1) Um den besonderen Eigenschaften der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf:
a) |
Kriterien für die Abgrenzung des geografischen Gebiets und |
b) |
Regeln, Einschränkungen und Abweichungen im Zusammenhang mit der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet. |
(2) Um die Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen festzulegen, unter denen die Produktspezifikationen zusätzliche Anforderungen zu denjenigen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f umfassen können.
(3) Um die Rechte oder legitimen Interessen der Erzeuger oder Marktteilnehmer zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um:
a) |
die Fälle, in denen ein einzelner Erzeuger den Schutz einer geografischen Angabe beantragen kann, festzulegen; |
b) |
Einschränkungen hinsichtlich der Art des Antragstellers, der den Schutz einer geografischen Angabe beantragen kann, festzulegen; |
c) |
die Bedingungen festzulegen, die im Hinblick auf einen Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe, die Prüfung durch die Kommission, das Einspruchsverfahren sowie die Verfahren zur Änderung und Löschung von geografischen Angaben einzuhalten sind; |
d) |
die Bedingungen für grenzübergreifende Anträge festzulegen; |
e) |
den Zeitpunkt der Antragstellung festzulegen; |
f) |
den Zeitpunkt, ab dem der Schutz gilt, festzulegen; |
g) |
die Bedingungen festzulegen, unter denen eine Änderung als geringfügig im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 zu betrachten ist; |
h) |
den Zeitpunkt, an dem die Änderung in Kraft tritt, festzulegen; |
i) |
die Bedingungen hinsichtlich der Anträge auf und der Genehmigung von Änderung der Produktspezifikation für eine gemäß dieser Verordnung geschützte geografische Angabe festzulegen, sofern diese Änderungen keine Änderung des einzigen Dokuments gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d vorsehen. |
(4) Um einen angemessenen Schutz zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 in Bezug auf die Einschränkungen hinsichtlich des geschützten Namens delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Artikel 29
Durchführungsbefugnisse
(1) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Kapitel erlassen, die Folgendes betreffen:
a) |
die in der Produktspezifikation zu machenden Angaben über den in Artikel 2 Nummer 3 genannten Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis; |
b) |
die Art der Veröffentlichung der in Artikel 16 genannten Beschlüsse über Schutz oder Ablehnung; |
c) |
die Einreichung grenzübergreifender Anträge; |
d) |
die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und Prüfungen einschließlich Überprüfung. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit diesem Kapitel erlassen, die das Verfahren, einschließlich der Zulässigkeit, für die Prüfung der Schutzanträge oder die Genehmigung einer Änderung einer geografischen Angabe, das Verfahren, einschließlich der Zulässigkeit, für Anträge betreffend Einspruch, Löschung oder Umstellung sowie die Vorlage von Angaben im Zusammenhang mit bestehenden geschützten geografischen Angaben und insbesondere Folgendes betreffen:
a) |
Dokumentenmuster und Übermittlungsformat, |
b) |
Fristen, |
c) |
die Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Nachweise, die zur Stützung des Antrags zu übermitteln sind. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 30
Unzulässige Anträge
Wird ein gemäß diesem Kapitel gestellter Antrag für unzulässig befunden, so beschließt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahrens erlassen werden, ihn als unzulässig abzulehnen.
KAPITEL IV
ALLGEMEINE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 31
Kontrolle und Überprüfung von aromatisierten Weinerzeugnissen
(1) Für die Kontrolle von aromatisierten Weinerzeugnissen sind die Mitgliedstaaten zuständig. Sie treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden; insbesondere benennen sie die Behörde(n), die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung zuständig ist (sind).
(2) Die Kommission erlässt erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorschriften für die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Verwaltungs- und Warenkontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 32
Informationsaustausch
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen einander die Angaben mit, die zur Durchführung dieser Verordnung und zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen zu aromatisierten Weinerzeugnissen erforderlich sind. Diese Angaben können gegebenenfalls den zuständigen Behörden von Drittländern übermittelt oder zugänglich gemacht werden und dürfen veröffentlicht werden.
(2) Um die Mitteilungen nach Absatz 1 schnell, effizient, exakt und kostenwirksam abzuwickeln, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:
a) |
Art und Typ der mitzuteilenden Informationen; |
b) |
die Mitteilungsmethoden; |
c) |
die Vorschriften über die Rechte auf Zugang zu den verfügbar gemachten Informationen oder Informationssystemen; |
d) |
die Bedingungen und Mittel für die Veröffentlichung der Informationen. |
(3) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes:
a) |
Vorschriften zur Übermittlung der Informationen, die für die Anwendung dieses Artikels erforderlich sind; |
b) |
die Einzelheiten der Verwaltung der mitzuteilenden Informationen sowie Vorschriften über Inhalt, Form, Zeitplan, Häufigkeit und Fristen der Mitteilungen; |
c) |
die Modalitäten der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen und Dokumenten an bzw. für die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden in Drittländern oder die Öffentlichkeit. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 33
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 28, Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 27. März 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 28, Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 28, Artikel 32 Absatz 2 oder Artikel 36 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 34
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für aromatisierte Weinerzeugnisse unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss im Fall der in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakte keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 35
Aufhebung
Die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 wird mit Wirkung vom 28. März 2015 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung zu lesen.
Artikel 36
Übergangsmaßnahmen
(1) Zur Erleichterung des Übergangs von den Regeln der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 auf die Regeln der vorliegenden Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gegebenenfalls gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Annahme von Maßnahmen zur Änderung oder Abweichung von der vorliegenden Verordnung zu erlassen, die bis zum 28. März 2018 in Kraft bleiben.
(2) Aromatisierte Weinerzeugnisse, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, die jedoch vor dem 27. März 2014 im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 hergestellt wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden.
(3) Aromatisierte Weinerzeugnisse, die die Anforderungen der Artikel 1 bis 6 und Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllen und vor dem 27. März 2014 hergestellt wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden, sofern sie die Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 in Bezug auf alle Aspekte erfüllen, die nicht in Artikel 1 bis 6 und Artikel 9 der vorliegenden Verordnung geregelt sind.
Artikel 37
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 28. März 2015. Artikel 36 Absätze 1 und 3 gelten jedoch ab dem 27. März 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 26. Februar 2014.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. KOURKOULAS
(1) ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 67.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Februar 2014.
(3) Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 122/94 der Kommission vom 25. Januar 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates hinsichtlich der Definition, Bezeichnung und Aufmachung von aromatisiertem Wein sowie aromatisierten weinhaltigen Getränken und Cocktails (ABl. L 21 vom 26.1.1994, S. 7).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
(6) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).
(7) Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).
(8) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91(ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).
(9) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).
(10) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
(11) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EEG) Nr. 922/72, (EEG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(12) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(13) Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25).
(14) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1).
(15) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).
ANHANG I
TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN, ANFORDERUNGEN UND EINSCHRÄNKUNGEN
1. Aromatisierung
a) |
Folgende Erzeugnisse sind für die Bereitung von aromatisierten Weinen zugelassen:
|
b) |
Folgende Erzeugnisse sind für die Bereitung von aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails zugelassen:
|
Durch den Zusatz solcher Stoffe erhält das Fertigerzeugnis organoleptische Eigenschaften, die sich von denen von Wein unterscheiden.
2. Süßung
Folgende Erzeugnisse sind für die Süßung von aromatisierten Weinerzeugnissen zugelassen:
a) |
Halbweißzucker, Weißzucker, raffinierter Weißzucker, Dextrose, Fruktose, Glukosesirup, Flüssigzucker, Invertflüssigzucker oder Sirup von Invertzucker im Sinne der Richtlinie 2001/111/EG des Rates (1); |
b) |
Traubenmost, konzentrierter Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat im Sinne von Anhang VII Teil II Nummern 10, 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; |
c) |
karamellisierter Zucker, der ausschließlich durch kontrolliertes Erhitzen von Saccharose ohne Zusatz von Basen, Mineralsäuren oder anderen chemischen Zusatzstoffen gewonnen wird; |
d) |
Honig im Sinne der Richtlinie 2001/110/EG des Rates (2); |
e) |
Johannisbrotsirup; |
f) |
andere natürliche Zuckerstoffe, die eine ähnliche Wirkung wie die vorstehend genannten Erzeugnisse haben. |
3. Zusatz von Alkohol
Zur Bereitung bestimmter aromatisierter Weine und bestimmter aromatisierter weinhaltiger Getränke dürfen die folgenden Erzeugnisse verwendet werden:
a) |
Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne von Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, einschließlich aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnenen Äthylalkohols, |
b) |
Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben, |
c) |
Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben, |
d) |
Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne von Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, |
e) |
Branntwein im Sinne von Anhang II Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, |
f) |
Tresterbrand im Sinne von Anhang II Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, |
g) |
aus gegorenen getrockneten Weintrauben destillierte Spirituosen. |
Äthylalkohol, der zur Verdünnung oder Auflösung von Farbstoffen, Aromastoffen oder anderen zulässigen Zusatzstoffen bei der Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen verwendet wird, muss landwirtschaftlichen Ursprungs sein und in der unbedingt erforderlichen Dosierung verwendet werden und gilt nicht als Zusatz von Alkohol zur Herstellung eines aromatisierten Weinerzeugnisses.
4. Zusatzstoffe und Färbung
Die in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 festgelegten Vorschriften über Zusatzstoffe, einschließlich Farbstoffe, gelten für aromatisierte Weinerzeugnisse.
5. Zusatz von Wasser
Für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen ist der Zusatz von Wasser zulässig, sofern es in einer Dosierung verwendet wird, die für Folgendes unbedingt erforderlich ist:
— |
Bereitung von Aromaessenzen, |
— |
Auflösung von Farbstoffen und Süßungsmitteln, |
— |
Einstellung der endgültigen Zusammensetzung des Erzeugnisses. |
Die Qualität des zugesetzten Wassers muss der Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Richtlinie 98/83/EG des Rates (4) entsprechen, und durch diesen Zusatz darf die Art des Erzeugnisses nicht verändert werden.
Hierbei kann es sich um destilliertes, entmineralisiertes, durch Permeation gereinigtes oder enthärtetes Wasser handeln.
6. Für die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen ist der Zusatz von Kohlendioxid zulässig.
7. Alkoholgehalt
„Alkoholgehalt (in % vol)“: das Verhältnis des in dem betreffenden Erzeugnis enthaltenen Volumens an reinem Alkohol bei einer Temperatur von 20 °C zum Gesamtvolumen dieses Erzeugnisses bei derselben Temperatur;
„vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)“: die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;
„potenzieller Alkoholgehalt (in % vol)“: die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers bei dieser Temperatur gebildet werden können;
„Gesamtalkoholgehalt (in % vol)“: die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.
(1) Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 53).
(2) Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47).
(3) Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung) (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45).
(4) Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).
ANHANG II
VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN AROMATISIERTER WEINERZEUGNISSE
A. VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN AROMATISIERTER WEINE
1. Aromatisierter Wein
Erzeugnisse gemäß der Definition nach Artikel 3 Absatz 2.
2. Wein-Aperitif
Aromatisierter Wein, der mit Alkohol versetzt wurde.
Mit der Verwendung des Ausdrucks „Aperitif“ in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks zum Zweck der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen.
3. Wermut oder Wermutwein
Aromatisierter Wein,
— |
der mit Alkohol versetzt wurde, und |
— |
dessen charakteristisches Aroma durch Verwendung geeigneter, aus Artemisia-Arten gewonnener Stoffe erzielt wird. |
4. Bitterer aromatisierter Wein
Mit Alkohol versetzter, aromatisierter Wein mit einem charakteristischen bitteren Aroma.
Auf die Verkehrsbezeichnung „bitterer aromatisierter Wein“ folgt der Name des hauptsächlich verwendeten bitteren Aromastoffs.
Die Verkehrsbezeichnung „bitterer aromatisierter Wein“ darf durch folgende Begriffe ergänzt oder ersetzt werden:
— |
„Wein mit Chinarinde“, wenn für die Aromatisierung im Wesentlichen natürliches Chinarindearoma verwendet wird; |
— |
„Bitter vino“, wenn für die Aromatisierung im Wesentlichen natürliches Enzianaroma verwendet wird und die Gelb- und/oder Rotfärbung mit Hilfe der zulässigen Farbe erfolgte; mit der Verwendung des Ausdrucks „bitter“ in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks „bitter“ zum Zwecke der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen; |
— |
„Americano“, wenn die Aromatisierung von aus Beifuß und Enzian gewonnenen natürlichen Aromastoffen herrührt und die Gelb- und/oder Rotfärbung mit Hilfe von zulässigen Farben erfolgte. |
5. Aromatisierter Wein mit Ei
Aromatisierter Wein,
— |
der mit Alkohol versetzt wurde, |
— |
dem Reineigelb oder Extrakte davon zugesetzt wurden, |
— |
der einen in Invertzucker ausgedrückten Zuckergehalt von mehr als 200 g aufweist und |
— |
der mit einer Mindestmenge an Eigelb von 10 g je Liter zubereitet wurde. |
Der Verkehrsbezeichnung „aromatisierter Wein mit Ei“ kann der Begriff „Cremovo“ beigefügt werden, wenn das Erzeugnis mindestens 80 % Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Marsala“ enthält.
Der Verkehrsbezeichnung „aromatisierter Wein mit Ei“ kann der Begriff „Cremovo zabaione“ beigefügt werden, wenn das Erzeugnis mindestens 80 % Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Marsala“ enthält und einen Mindesteigelbgehalt von 60 g je Liter aufweist.
6. Väkevä viiniglögi/Starkvinsglögg
Aromatisierter Wein,
— |
der mit Alkohol versetzt wurde und |
— |
dessen charakteristischer Geschmack durch die Verwendung von Gewürznelken und/oder Zimt erzielt wird. |
B. VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN AROMATISIERTER WEINHALTIGER GETRÄNKE
1. Aromatisiertes weinhaltiges Getränk
Erzeugnisse gemäß der Definition nach Artikel 3 Absatz 3
2. Aromatisiertes weinhaltiges Getränk mit zugesetztem Alkohol
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
— |
das mit Alkohol versetzt wurde, |
— |
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt, |
— |
das gesüßt wurde, |
— |
das aus Weißwein hergestellt wird, |
— |
dem ein Destillat getrockneter Trauben zugesetzt wurde und |
— |
das ausschließlich durch Kardamomextrakt aromatisiert wurde; |
oder
— |
das mit Alkohol versetzt wurde, |
— |
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt, |
— |
das gesüßt wurde, |
— |
das aus Rotwein hergestellt wird und |
— |
dem ausschließlich aus Gewürzen, Ginseng, Nüssen, Zitrusfruchtextrakten bzw. Aromapflanzen gewonnene Aromastoffe zugesetzt wurden. |
3. Sangría/Sangria
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
— |
das aus Wein hergestellt wird, |
— |
das durch Zusatz von natürlichen Zitrusfruchtextrakten oder -essenzen aromatisiert wird, mit oder ohne Saft dieser Früchte, |
— |
gegebenenfalls mit Zusatz von Gewürzen, |
— |
gegebenenfalls mit Kohlensäure versetzt, |
— |
das nicht gefärbt wurde, |
— |
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 4,5 % vol und weniger als 12 % vol beträgt und |
— |
das feste Bestandteile des Fruchtfleischs oder der Schale von Zitrusfrüchten enthalten darf und dessen Färbung ausschließlich durch die verwendeten Grundstoffe zustande kommen muss. |
„Sangría“ oder „Sangria“ kann nur dann als Verkehrsbezeichnung verwendet werden, wenn das Getränk in Spanien oder Portugal hergestellt wurde. Wenn das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt wurde, kann „Sangría“ oder „Sangria“ nur als Ergänzung zu der Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ verwendet werden, sofern dieser Verkehrsbezeichnung die Angabe „hergestellt in …“, gefolgt vom Namen des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets, ergänzt wird.
4. Clarea
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das aus Weißwein unter denselben Bedingungen wie Sangría/Sangria hergestellt wird.
„Clarea“ kann nur dann als Verkehrsbezeichnung verwendet werden, wenn das Getränk in Spanien hergestellt wurde. Wenn das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt wurde, kann „Clarea“ nur als Ergänzung zu der Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ verwendet werden, sofern dieser Verkehrsbezeichnung die Angabe „hergestellt in …“, gefolgt vom Namen des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets, ergänzt wird.
5. Zurra
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das durch Zusatz von Brandy/Weinbrand oder Branntwein im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zu Sangría/Sangria und Clarea sowie unter etwaigem Zusatz von Fruchtstücken hergestellt wird. Der vorhandene Alkoholgehalt muss mindestens 9 % vol und weniger als 14 % vol betragen.
6. Bitter soda
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
— |
das aus Bitter vino, dessen Anteil im Fertigerzeugnis mindestens 50 % betragen muss, hergestellt wird, |
— |
dem Kohlensäure oder kohlensäurehaltiges Wasser zugesetzt werden und |
— |
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 8 % vol und weniger als 10,5 % vol beträgt. |
Mit der Verwendung des Ausdrucks „Bitter“ in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks zum Zweck der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen.
7. Kalte Ente
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
— |
das hergestellt wird durch Mischung von Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, |
— |
dem natürliche Zitrone oder Extrakte davon zugesetzt wurden, |
— |
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt. |
Der Anteil an Schaumwein oder an Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure im Fertigerzeugnis muss mindestens 25 % betragen.
8. Glühwein
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
— |
das ausschließlich aus Rotwein oder Weißwein gewonnen wird, |
— |
das hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken gewürzt wird und |
— |
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt. |
Abgesehen von der Wassermenge, die aufgrund der Anwendung von Anhang I Nummer 2 zugesetzt wird, ist der Zusatz von Wasser untersagt.
Im Fall der Zubereitung aus Weißwein muss die Verkehrsbezeichnung „Glühwein“ durch Wörter, die auf die Verwendung von Weißwein hinweisen, beispielsweise das Wort „weiß“, ergänzt werden.
9. Viiniglögi/Vinglögg/Karštas vynas
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
— |
das ausschließlich aus Rotwein oder Weißwein gewonnen wird, |
— |
das hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken gewürzt wird und |
— |
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt. |
Im Fall der Zubereitung aus Weißwein muss die Verkehrsbezeichnung „Viiniglögi/Vinglögg/Karštas vynas“ durch Wörter, die auf Weißwein hinweisen, wie das Wort „weiß“, ergänzt werden.
10. Maiwein
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
— |
das aus Wein unter Zusatz von Waldmeister (Galium odoratum (L.) Scop.) oder dessen Extrakten gewonnen wird, wobei der Geschmack von Waldmeister vorherrschen muss und |
— |
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt. |
11. Maitrank
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
— |
das aus Weißwein, in den Waldmeister (Galium odoratum (L.) Scop.) eingemischt wurde oder dem Extrakte davon beigegeben wurden, unter Zusatz von Orangen und/oder anderen Früchten, gegebenenfalls in Form von Saft, Konzentraten oder Extrakten, hergestellt und einer höchstens 5 %igen Süßung mit Zucker unterzogen wird und |
— |
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt. |
12. Pelin
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
— |
das aus Weiß- oder Rotwein und speziellen Kräutertinkturen hergestellt wird, |
— |
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 8,5 % vol beträgt und |
— |
das einen Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, von 45-50 g/l und einen Gesamtsäuregehalt von mindestens 3 g/l, ausgedrückt in Weinsäure, aufweist. |
13. Aromatizovaný dezert
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
— |
das aus Weiß- oder Rotwein, Zucker und einer Dessertgewürzmischung hergestellt wird, |
— |
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 9 % vol und weniger als 12 % vol beträgt und |
— |
das einen Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, von 90-130 g/l und einen Gesamtsäuregehalt von mindestens 2,5 g/l, ausgedrückt in Weinsäure, aufweist. |
„Aromatizovaný dezert“ kann nur dann als Verkehrsbezeichnung verwendet werden, wenn das Getränk in der Tschechischen Republik hergestellt wurde. Wenn das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt wurde, kann „Aromatizovaný dezert“ nur als Ergänzung zu der Verkehrsbezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ verwendet werden, sofern dieser Verkehrsbezeichnung die Angabe „hergestellt in …“, gefolgt vom Namen des Herstellungsmitgliedstaats oder eines kleineren Gebiets, ergänzt wird.
C. VERKEHRSBEZEICHNUNGEN UND BESCHREIBUNGEN AROMATISIERTER WEINHALTIGER COCKTAILS
1. Aromatisierter weinhaltiger Cocktail
Erzeugnis, das der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Absatz 4 entspricht.
Mit der Verwendung des Ausdrucks „Cocktail“ in diesem Zusammenhang wird der Verwendung dieses Ausdrucks zum Zweck der Begriffsbestimmung für nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Erzeugnisse nicht vorgegriffen.
2. Weinhaltiger Cocktail
Aromatisierter weinhaltiger Cocktail,
— |
bei dem der Anteil an konzentriertem Traubenmost 10 % des Gesamtvolumens des Fertigerzeugnisses nicht übersteigt, |
— |
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt weniger als 7 % vol beträgt und |
— |
der einen Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, von weniger als 80 g je Liter aufweist. |
3. Aromatisierter Traubenperlmost
Aromatisierter weinhaltiger Cocktail,
— |
der ausschließlich aus Traubenmost hergestellt wird, |
— |
bei dem der vorhandene Alkoholgehalt weniger als 4 % vol beträgt und |
— |
bei dem die Kohlensäure ausschließlich aus der Gärung der verwendeten Erzeugnisse herrührt. |
4. Schaumweincocktail
Aromatisierter weinhaltiger Cocktail, der mit Schaumwein gemischt ist.
ANHANG III
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 Absätze 1 bis 4 |
Artikel 3 und Anhang II |
Artikel 2 Absatz 5 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 6 |
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 7 |
— |
Artikel 3 |
Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I |
Artikel 4 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I |
Artikel 4 Absatz 4 |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 5 |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 5 Absätze 1 und 2 |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a |
Artikel 5 Absatz 4 |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 20 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 5 |
Artikel 6 Absatz 4 |
Artikel 9 |
Artikel 7 Absätze 1 und 3 |
— |
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 1 |
— |
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 5 Absätze 1 und 2 |
Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 6 Absatz 3 |
— |
Artikel 7 |
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 |
— |
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 3 |
Anhang I Nummer 3 Absatz 2 |
Artikel 8 Absatz 4a |
— |
Artikel 8 Absätze 5 bis 8 |
Artikel 8 |
Artikel 8 Absatz 9 |
— |
Artikel 9 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 31 |
Artikel 9 Absatz 4 |
Artikel 32 |
Artikel 10 |
Artikel 11 |
Artikel 10a |
Artikel 2 Nummer 3 und Artikel 10 bis 30 |
Artikel 11 |
Artikel 1 Absatz 3 |
Artikel 12 bis 15 |
Artikel 33 und 34 |
— |
Artikel 35 |
Artikel 16 |
Artikel 36 |
Artikel 17 |
Artikel 37 |
ANHANG I |
Anhang I Nummer 3 Buchstabe a |
ANHANG II |
— |