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Document 32013R0075

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 75/2013 der Kommission vom 25. Januar 2013 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 hinsichtlich der Anwendung repräsentativer Preise und zusätzlicher Einfuhrzölle auf bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 892/2012 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2012/13

ABl. L 26 vom 26/01/2013, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/10/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/75/oj

26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 75/2013 DER KOMMISSION

vom 25. Januar 2013

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 hinsichtlich der Anwendung repräsentativer Preise und zusätzlicher Einfuhrzölle auf bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 892/2012 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2012/13

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 892/2012 der Kommission (2) wurden für das Wirtschaftsjahr 2012/13 die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle festgesetzt.

(2)

Gemäß Artikel 141 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zusätzliche Einfuhrzölle nicht erhoben, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Einfuhren den Gemeinschaftsmarkt stören, oder wenn die Auswirkungen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen.

(3)

Die Zuckerpreise auf dem EU-Markt liegen schon seit langem weit über dem Referenzpreis und den derzeitigen Marktprognosen zufolge ist nicht zu erwarten, dass der Weltmarktpreis für Zucker so weit sinkt, dass die Zuckereinfuhren — unter Berücksichtigung des derzeitigen Einfuhrzolls — den EU-Zuckermarkt stören würden, wenn keine zusätzlichen Zölle erhoben werden. In Anbetracht der relativ hohen Weltmarktpreise ist es nicht wahrscheinlich, dass Einfuhren von Zuckererzeugnissen, die unter Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (3) fallen, den EU-Markt stören, so dass folglich keine zusätzlichen Zölle auf diese Einfuhren erhoben werden sollten. Unter Berücksichtigung der Grundlagen des Welt- und des EU-Zuckermarktes wird sich diese Lage in den kommenden zwei Wirtschaftsjahren, d. h. bis zum Ende der EU-Quotenregelung, wahrscheinlich nicht ändern. Die Kommission überwacht den Zuckermarkt ständig und wird erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen treffen.

(4)

Solange die zusätzlichen Einfuhrzölle nicht erhoben werden, besteht keine Notwendigkeit, die repräsentativen Preise festzusetzen, die zu ihrer Berechnung verwendet werden.

(5)

Es empfiehlt sich dann, bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2014/15 von der Anwendung von Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 abzuweichen.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 892/2012 sollte daher aufgehoben werden.

(7)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 werden die zusätzlichen Einfuhrzölle auf die in dem genannten Artikel aufgeführten Erzeugnisse bis zum 30. September 2015 nicht angewandt.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 892/2012 wird aufgehoben. Sie gilt jedoch weiter für zusätzliche Einfuhrzölle, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung erhoben wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Januar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 263 vom 28.9.2012, S. 37.

(3)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.


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