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Document 32012D0024

    2012/24/EU: Beschluss der Kommission vom 11. Januar 2012 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Vinylacetat mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Freigabe der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle

    ABl. L 8 vom 12/01/2012, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/24(1)/oj

    12.1.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 8/36


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 11. Januar 2012

    zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Vinylacetat mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Freigabe der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle

    (2012/24/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    1.   Einleitung des Verfahrens und Einführung vorläufiger Maßnahmen

    (1)

    Am 22. Oktober 2010 erhielt die Kommission einen Antrag nach Artikel 5 der Grundverordnung, demzufolge Einfuhren von Vinylacetat („betroffene Ware“) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“) gedumpt sind und dadurch eine Schädigung verursachen.

    (2)

    Der Antrag wurde von Ineos Oxide Ltd („Antragsteller“) eingereicht, auf den mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Vinylacetat-Produktion des Wirtschaftszweigs der Union entfällt.

    (3)

    Am 4. Dezember 2010 kündigte die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (2) die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Vinylacetat mit Ursprung in den USA in die Union ein.

    (4)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 821/2011 der Kommission (3) („vorläufige Verordnung“) wurde ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Vinylacetat mit Ursprung in den USA eingeführt, das derzeit unter dem KN-Code 2915 32 00 eingereiht ist.

    B.   ZURÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

    (5)

    Mit einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 4. November 2011 zog der Antragsteller seinen Antrag förmlich zurück.

    (6)

    Nach Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dies liefe dem Interesse der Union zuwider.

    (7)

    Nach Auffassung der Kommission sollte dieses Verfahren eingestellt werden, da bei der Untersuchung keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass die Einstellung dem Interesse der Union zuwiderliefe. Die interessierten Parteien wurden davon unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein, denen zufolge die Einstellung des Verfahrens dem Interesse der Union zuwiderliefe.

    (8)

    Nach der Unterrichtung machte eine Partei geltend, dass sie nicht von der Definition des Wirtschaftszweigs der Union hätte ausgenommen werden sollen oder dass die vorläufige Verordnung dahin gehend geändert werden sollte, dass die Partei in diese Definition aufgenommen wird. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die Feststellungen der vorläufigen Verordnung auf der Grundlage der im Laufe der Untersuchung gewonnenen Angaben nur vorläufig waren, wie unter Randnummer 31 der vorläufigen Verordnung selbst angegeben. Da das Antidumpingverfahren nach der Zurücknahme des Antrags eingestellt wird, ohne dass endgültige Maßnahmen eingeführt werden, ist es in einem Beschluss zur Einstellung weder angezeigt, eine endgültige Entscheidung zu treffen noch eine vorläufige Verordnung zu ändern.

    (9)

    Es sei daran erinnert, dass die getroffenen Feststellungen vorläufigen Charakter hatten. Deshalb müssen etwaige künftige Fälle, in denen es um die von diesem Verfahren betroffene Ware oder die von diesem Verfahren betroffenen Parteien geht, separat beurteilt werden.

    (10)

    Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den USA ohne die Einführung von Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden sollte.

    (11)

    Etwaige vorläufige Sicherheitsleistungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 821/2011 sollten freigegeben werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Vinylacetat mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, das derzeit unter dem KN-Code 2915 32 00 eingereiht wird, wird hiermit ohne Einführung von Antidumpingmaßnahmen eingestellt.

    Artikel 2

    Die Verordnung (EU) Nr. 821/2011 wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EU) Nr. 821/2011 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Vinylacetat mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, das derzeit unter dem KN-Code 2915 32 00 eingereiht wird, werden freigegeben.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 11. Januar 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    (2)  ABl. C 327 vom 4.12.2010, S. 23.

    (3)  ABl. L 209 vom 17.8.2011, S. 24.


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