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Document 32011R0010

    Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 12 vom 15/01/2011, p. 1–89 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 31/08/2023

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/10/oj

    15.1.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 12/1


    VERORDNUNG (EU) Nr. 10/2011 DER KOMMISSION

    vom 14. Januar 2011

    über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e, f, h, i und j,

    nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 werden die allgemeinen Grundsätze zur Beseitigung der Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf Lebensmittelkontaktmaterialien festgelegt. Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung sieht den Erlass von Einzelmaßnahmen für Gruppen von Materialien und Gegenständen vor und beschreibt detailliert das Verfahren für die Zulassung von Stoffen auf EU-Ebene für den Fall, dass eine Einzelmaßnahme eine Liste zugelassener Stoffe vorsieht.

    (2)

    Die vorliegende Verordnung ist eine Einzelmaßnahme im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004. Mit dieser Verordnung sollten die besonderen Regeln für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff festgelegt werden, die zu deren sicheren Verwendung anzuwenden sind, und sollte die Richtlinie 2002/72/EG der Kommission vom 6. August 2002 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (2), aufgehoben werden.

    (3)

    Die Richtlinie 2002/72/EG legt die Grundregeln für die Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff fest. Die Richtlinie wurde sechsmal in wesentlichen Punkten geändert. Aus Gründen der Klarheit sollte der Text konsolidiert werden und sollten redundante und veraltete Teile gestrichen werden.

    (4)

    In der Vergangenheit wurden die Richtlinie 2002/72/EG und ihre Änderungen ohne größere Anpassung in nationales Recht umgesetzt. Für die Umsetzung in nationales Recht ist normalerweise ein Zeitraum von zwölf Monaten erforderlich. Wenn die Listen der Monomere und Zusatzstoffe zum Zweck der Zulassung neuer Stoffe geändert werden, führt diese Umsetzungsdauer zu einer Verzögerung bei der Zulassung und verlangsamt somit das Innovationstempo. Daher scheint es angezeigt, die Regeln über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff in Form einer Verordnung zu erlassen, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt.

    (5)

    Die Richtlinie 2002/72/EG gilt für Materialien und Gegenstände, die ausschließlich aus Kunststoff bestehen, sowie für Deckeldichtungen aus Kunststoff. In der Vergangenheit wurden zu diesem Zweck vor allem Kunststoffe verwendet. In jüngerer Zeit werden neben Materialien und Gegenständen, die ausschließlich aus Kunststoff bestehen, auch Kunststoffe in Kombination mit anderen Materialien in sogenannten Mehrschicht-Verbunden verwendet. Die Regeln über die Verwendung von Vinylchlorid-Monomer der Richtlinie 78/142/EWG des Rates vom 30 Januar 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vinylchlorid-Monomer enthaltende Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (3) gelten bereits für alle Kunststoffe. Daher scheint es angezeigt, den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf Kunststoffschichten in Mehrschicht-Verbunden auszudehnen.

    (6)

    Materialien und Gegenstände aus Kunststoff können aus verschiedenen Schichten Kunststoff bestehen, die durch Klebstoffe zusammengehalten werden. Materialien und Gegenstände aus Kunststoff können auch mit einer organischen oder anorganischen Beschichtung bedruckt oder überzogen sein. Bedruckte oder beschichtete Materialien und Gegenstände aus Kunststoff sowie die durch Klebstoffe zusammengehaltenen sollten in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Klebstoffe, Beschichtungen und Druckfarben sind nicht unbedingt aus den gleichen Stoffen zusammengesetzt wie Kunststoffe. Die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sieht vor, dass für Klebstoffe, Beschichtungen und Druckfarben Einzelmaßnahmen erlassen werden können. Daher sollte es erlaubt sein, dass Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die bedruckt oder beschichtet sind bzw. durch Klebstoffe zusammengehalten werden, in der Druck-, Beschichtungs- oder Klebeschicht andere Stoffe enthalten als die in der EU für Kunststoffe zugelassenen. Diese Schichten können durch andere EU-Vorschriften oder nationale Vorschriften geregelt werden.

    (7)

    Kunststoffe sowie Ionenaustauscherharze, Gummi und Silikone sind makromolekulare Stoffe, die durch Polymerisationsverfahren gewonnen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sieht vor, dass für Ionenaustauscherharze, Gummi und Silikone Einzelmaßnahmen erlassen werden können. Da diese Materialien aus anderen Stoffen als Kunststoffen zusammengesetzt sind und andere physikalisch-chemische Eigenschaften besitzen, müssen für sie besondere Vorschriften gelten, und es sollte klargestellt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen.

    (8)

    Kunststoffe werden aus Monomeren und anderen Ausgangsstoffen hergestellt, die durch chemische Reaktion zu einer makromolekularen Struktur, dem Polymer, verbunden werden, das den Hauptstrukturbestandteil der Kunststoffe bildet. Zur Erzielung bestimmter technologischer Wirkungen werden dem Polymer Zusatzstoffe zugesetzt. Das Polymer selbst ist eine inerte Struktur mit hohem Molekulargewicht. Da Stoffe mit einem Molekulargewicht von mehr als 1 000 Da normalerweise im Körper nicht aufgenommen werden können, ist das vom Polymer selbst ausgehende Gesundheitsrisiko minimal. Ein Gesundheitsrisiko geht möglicherweise von Monomeren oder sonstigen Ausgangsstoffen aus, die nicht oder unvollständig reagiert haben, oder von Zusatzstoffen mit geringem Molekulargewicht, die durch Migration aus dem Lebensmittelkontaktmaterial aus Kunststoff in das Lebensmittel übergehen. Daher sollten Monomere, andere Ausgangsstoffe und Zusatzstoffe einer Risikobewertung unterzogen und zugelassen werden, bevor sie bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden.

    (9)

    Die Risikobewertung eines Stoffes, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) durchzuführen ist, sollte sich auf den Stoff selbst, entsprechende Verunreinigungen und bei der geplanten Verwendung vorhersehbare Reaktions- und Abbauprodukte erstrecken. Die Risikobewertung sollte die mögliche Migration unter den ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen sowie die Toxizität umfassen. Unter Zugrundelegung der Risikobewertung sollten in der Zulassung erforderlichenfalls Spezifikationen für den Stoff und Verwendungsbeschränkungen, mengenmäßige Beschränkungen oder Migrationsgrenzwerte festgelegt werden, damit die Sicherheit des fertigen Materials oder Gegenstands gewährleistet ist.

    (10)

    Auf EU-Ebene wurden bislang keine Vorschriften für die Risikobewertung und die Verwendung von Farbstoffen in Kunststoffen festgelegt. Daher sollte ihre Verwendung weiterhin dem nationalen Recht unterliegen. Diese Regelung sollte zu einem späteren Zeitpunkt erneut geprüft werden.

    (11)

    Man geht davon aus, dass Lösungsmittel, die bei der Herstellung von Kunststoffen zur Schaffung einer geeigneten Reaktionsumgebung verwendet werden, im Herstellungsprozess entfernt werden, da sie normalerweise flüchtig sind. Auf EU-Ebene wurden bislang keine Vorschriften über die Risikobewertung und Verwendung von Lösungsmitteln bei der Herstellung von Kunststoffen festgelegt. Daher sollte ihre Verwendung weiterhin dem nationalen Recht unterliegen. Diese Regelung sollte zu einem späteren Zeitpunkt erneut geprüft werden.

    (12)

    Kunststoffe können auch aus synthetischen oder natürlich vorkommenden makromolekularen Strukturen hergestellt werden, die durch chemische Reaktion mit anderen Ausgangsstoffen ein verändertes Makromolekül bilden. Die verwendeten synthetischen Makromoleküle sind häufig Zwischenstrukturen, die nicht vollständig polymerisiert sind. Ein Gesundheitsrisiko ergibt sich möglicherweise aus der Migration anderer Ausgangsstoffe, die nicht oder unvollständig reagiert haben und zur Modifizierung des Makromoleküls verwendet werden, oder aus einem unvollständig reagierten Makromolekül. Daher sollten die bei der Herstellung von modifizierten Makromolekülen verwendeten anderen Ausgangsstoffe und Makromoleküle einer Risikobewertung unterzogen und zugelassen werden, bevor sie bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden.

    (13)

    Kunststoffe können auch dadurch hergestellt werden, dass Mikroorganismen in Fermentationsprozessen aus den Ausgangsstoffen makromolekulare Strukturen herstellen. Das Makromolekül wird dann entweder in ein Medium abgegeben oder extrahiert. Ein Gesundheitsrisiko kann möglicherweise von der Migration von Ausgangsstoffen, Zwischen- oder Nebenprodukten des Fermentationsprozesses ausgehen, die nicht oder unvollständig reagiert haben. In diesem Fall sollte das Endprodukt einer Risikobewertung unterzogen und zugelassen werden, bevor es bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet wird.

    (14)

    Die Richtlinie 2002/72/EG enthält verschiedene Listen mit Monomeren oder sonstigen Ausgangsstoffen und mit Zusatzstoffen, die zur Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff zugelassen sind. Die Unionsliste der Monomere, anderen Ausgangsstoffe und Zusatzstoffe ist mittlerweile vollständig; dies bedeutet, dass nur solche Stoffe verwendet werden dürfen, die auf EU-Ebene zugelassen sind. Daher müssen Monomere oder andere Ausgangsstoffe und Zusatzstoffe aufgrund ihres Zulassungsstatus nicht mehr in getrennten Listen geführt werden. Da bestimmte Stoffe sowohl als Monomer oder anderer Ausgangsstoff als auch als Zusatzstoff verwendet werden können, sollten sie aus Gründen der Klarheit unter Angabe der zugelassenen Funktion in einer Liste zugelassener Stoffe veröffentlicht werden.

    (15)

    Polymere können nicht nur als Hauptstrukturbestandteil von Kunststoffen, sondern auch als Zusatzstoffe zur Erzielung bestimmter technologischer Wirkungen im Kunststoff verwendet werden. Ist ein solcher polymerer Zusatzstoff identisch mit einem Polymer, das den Hauptstrukturbestandteil eines Kunststoffmaterials bilden kann, kann das vom polymeren Zusatzstoff ausgehende Risiko als bewertet gelten, wenn die Monomere bereits bewertet und zugelassen wurden. In einem solchen Fall sollte es nicht erforderlich sein, den polymeren Zusatzstoff zuzulassen, sondern dieser könnte auf Grundlage der Zulassung seiner Monomere und anderer Ausgangsstoffe verwendet werden. Ist ein solcher polymerer Zusatzstoff nicht identisch mit einem Polymer, das den Hauptstrukturbestandteil eines Kunststoffmaterials bilden kann, kann das vom polymeren Zusatzstoff ausgehende Risiko nicht als durch die Bewertung der Monomere bewertet gelten. In einem solchen Fall sollte der polymere Zusatzstoff hinsichtlich der Fraktion mit Molekulargewicht unter 1 000 Da einer Risikobewertung unterzogen und zugelassen werden, bevor er bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet wird.

    (16)

    In der Vergangenheit wurde nicht klar unterschieden zwischen Zusatzstoffen, die eine Funktion im fertigen Polymer haben, und Hilfsstoffen bei der Herstellung von Kunststoffen (polymer production aids, PPA), die nur eine Funktion im Herstellungsprozess haben und nicht dazu bestimmt sind, im fertigen Gegenstand noch vorhanden zu sein. Einige Stoffe, die als PPA dienen, waren bereits in der Vergangenheit in die unvollständige Liste der Zusatzstoffe aufgenommen worden. Diese PPA sollten in der Unionsliste zugelassener Stoffe weiterhin geführt werden. Es sollte jedoch klargestellt werden, dass die Verwendung anderer PPA vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften weiterhin möglich ist. Diese Regelung sollte zu einem späteren Zeitpunkt erneut geprüft werden.

    (17)

    Die Unionsliste enthält zugelassene Stoffe, die bei der Herstellung von Kunststoffen verwendet werden dürfen. Stoffe wie Säuren, Alkohole und Phenole können auch in Form von Salzen auftreten. Da die Salze im Magen normalerweise in Säure, Alkohol oder Phenol umgewandelt werden, sollte die Verwendung von Salzen mit Kationen, die einer Sicherheitsbewertung unterzogen wurden, grundsätzlich zusammen mit der Säure, dem Alkohol oder dem Phenol zugelassen werden. In bestimmten Fällen, in denen sich aus der Sicherheitsbewertung Bedenken hinsichtlich der Verwendung der freien Säuren ergeben, sollten nur die Salze zugelassen werden, indem in der Liste die Bezeichnung als „… säure(n), Salze“ angegeben wird.

    (18)

    Stoffe, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden, können in ihrem Herstellungs- oder Extraktionsprozess entstandene Verunreinigungen enthalten. Diese Verunreinigungen werden bei der Herstellung des Kunststoffmaterials zusammen mit dem Stoff unbeabsichtigt eingebracht (unbeabsichtigt eingebrachter Stoff — non-intentionally added substance, NIAS). Sofern die Hauptverunreinigungen eines Stoffes von Bedeutung für die Risikobewertung sind, sollten sie berücksichtigt und erforderlichenfalls in die Spezifikationen eines Stoffes aufgenommen werden. Es ist jedoch nicht möglich, in der Zulassung alle Verunreinigungen aufzuführen und zu berücksichtigen. Daher kann es sein, dass sie in dem Material oder Gegenstand vorhanden, jedoch in der Unionsliste nicht aufgeführt sind.

    (19)

    Bei der Herstellung von Polymeren werden Stoffe (wie etwa Katalysatoren) zur Einleitung der Polymerisationsreaktion und Stoffe (wie etwa Kettenübertragungs-, Kettenverlängerungs- oder Kettenabbruch-Reagenzien) zur Kontrolle der Polymerisationsreaktion eingesetzt. Diese Polymerisationshilfsmittel (aids to polymerisation) werden in sehr geringen Mengen verwendet und sind nicht dazu bestimmt, im fertigen Polymer zu verbleiben. Daher sollten sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dem Zulassungsverfahren auf EU-Ebene unterliegen. Aus ihrer Verwendung entstehende mögliche Gesundheitsrisiken im fertigen Material oder Gegenstand sollten vom Hersteller gemäß international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen der Risikobewertung beurteilt werden.

    (20)

    Bei der Herstellung und Verwendung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff können Reaktions- und Abbauprodukte entstehen. Diese sind unbeabsichtigt im Kunststoffmaterial vorhanden (NIAS). Sofern die Hauptreaktions- und Abbauprodukte der geplanten Anwendung eines Stoffes für die Risikobewertung von Bedeutung sind, sollten sie berücksichtigt und unter „Beschränkungen“ zu einem Stoff aufgenommen werden. Es ist jedoch nicht möglich, alle Reaktions- und Abbauprodukte in der Zulassung aufzuführen und zu berücksichtigen. Daher sollten sie in der Unionsliste nicht als einzelne Einträge geführt werden. Von Reaktions- und Abbauprodukten ausgehende mögliche Gesundheitsrisiken im fertigen Material oder Gegenstand sollten vom Hersteller gemäß international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen der Risikobewertung beurteilt werden.

    (21)

    Vor der Festlegung der Unionsliste der Zusatzstoffe durften auch andere als auf EU-Ebene zugelassene Zusatzstoffe bei der Herstellung von Kunststoffen verwendet werden. Für diejenigen Zusatzstoffe, die in den Mitgliedstaaten zugelassen waren, lief die Frist für die Vorlage von Daten zu ihrer Sicherheitsbewertung durch die Behörde mit Blick auf ihre Aufnahme in die Unionsliste am 31. Dezember 2006 ab. Zusatzstoffe, für die innerhalb dieser Frist ein gültiger Antrag eingereicht wurde, wurden in ein vorläufiges Verzeichnis aufgenommen. Für bestimmte im vorläufigen Verzeichnis geführte Zusatzstoffe ist noch kein Beschluss über ihre Zulassung auf EU-Ebene erlassen worden. Es sollte möglich sein, diese Zusatzstoffe weiterhin gemäß nationalem Recht zu verwenden, bis ihre Bewertung abgeschlossen ist und über ihre Aufnahme in die Unionsliste entschieden wird.

    (22)

    Sobald ein Zusatzstoff aus dem vorläufigen Verzeichnis in die Unionsliste übernommen oder wenn entschieden wird, ihn nicht in die Unionsliste zu übernehmen, sollte dieser Zusatzstoff aus dem vorläufigen Verzeichnis der Zusatzstoffe gestrichen werden.

    (23)

    Mithilfe neuer Technologien werden Stoffe in Partikelgröße — z. B. Nanopartikel — hergestellt, die wesentlich andere chemische und physikalische Eigenschaften haben als Stoffe mit größerer Struktur. Diese anderen Eigenschaften können zu anderen toxikologischen Eigenschaften führen und deshalb sollten diese Stoffe durch die Behörde einer Risikobewertung auf Einzelfallbasis unterzogen werden, bis mehr Informationen über die betreffende neue Technologie vorliegen. Daher sollte klargestellt werden, dass Zulassungen, die auf Grundlage der Risikobewertung der konventionellen Partikelgröße eines Stoffs erteilt wurden, nicht für künstlich hergestellte Nanopartikel gelten.

    (24)

    In der Zulassung sollten unter Zugrundelegung der Risikobewertung erforderlichenfalls spezifische Migrationsgrenzwerte festgelegt werden, damit die Sicherheit des fertigen Materials oder Gegenstands gewährleistet ist. Ist ein Zusatzstoff sowohl für die Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff als auch als Lebensmittelzusatzstoff oder Aromastoff zugelassen, so sollte sichergestellt werden, dass die Freisetzung des Stoffes die Zusammensetzung des Lebensmittels nicht in unvertretbarer Weise verändert. Daher sollte die Freisetzung eines solchen Zusatzstoffs oder Aromas mit doppeltem Verwendungszweck keine technologische Funktion im Lebensmittel haben, es sei denn, diese Funktion ist beabsichtigt und das Lebensmittelkontaktmaterial entspricht den Anforderungen an aktive Lebensmittelkontaktmaterialien der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (4). Die Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (5) oder (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (6) sollten gegebenenfalls erfüllt werden.

    (25)

    Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 sollte die Freisetzung von Stoffen aus Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen keine unvertretbaren Veränderungen der Zusammensetzung des Lebensmittels herbeiführen. Nach der guten Herstellungspraxis ist es möglich, Kunststoffmaterialien in einer Weise herzustellen, dass sie nicht mehr als 10 mg an Stoffen je 1 dm2 Oberfläche des Kunststoffmaterials freisetzen. Ergibt die Risikobewertung für einen einzelnen Stoff keinen niedrigeren Wert, so sollte dieser Wert als allgemeiner Grenzwert für die Inertheit eines Kunststoffmaterials, d. h. als Gesamtmigrationsgrenzwert, festgelegt werden. Zur Erzielung vergleichbarer Ergebnisse bei der Überprüfung der Einhaltung des Gesamtmigrationsgrenzwerts sollte die Prüfung unter standardisierten Testbedingungen, darunter Testdauer, -temperatur und -medium (Lebensmittelsimulanz), durchgeführt werden, die den ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen des Materials oder Gegenstands aus Kunststoff entsprechen.

    (26)

    Bei einer kubischen Verpackung, die 1 kg Lebensmittel enthält, führt der Gesamtmigrationsgrenzwert von 10 mg je 1 dm2 zu einer Migration von 60 mg je kg Lebensmittel. Bei kleinen Verpackungen, bei denen das Verhältnis Oberfläche zu Volumen größer ist, ist die Migration in das Lebensmittel höher. Für Säuglinge und Kleinkinder, die im Verhältnis zum eigenen Körpergewicht mehr Lebensmittel zu sich nehmen als Erwachsene und deren Ernährung noch nicht abwechslungsreich ist, sollten besondere Bestimmungen zur Begrenzung der Aufnahme von Stoffen festgelegt werden, die aus Lebensmittelkontaktmaterialien migrieren. Damit bei Verpackungen mit kleinem Volumen derselbe Schutz gewährt wird wie bei Verpackungen mit großem Volumen, sollte der Gesamtmigrationsgrenzwert für Lebensmittelkontaktmaterialien, die zur Verpackung von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, an den Grenzwert im Lebensmittel gebunden werden und nicht an die Oberfläche der Verpackung.

    (27)

    Seit einigen Jahren werden Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff entwickelt, die nicht nur aus einem Kunststoff bestehen, sondern aus bis zu 15 verschiedenen Kunststoffschichten zusammengesetzt sind, damit eine optimale Funktionalität und ein optimaler Schutz des Lebensmittels bei gleichzeitiger Verringerung des Verpackungsmülls erreicht werden. In einem solchen Mehrschichtmaterial oder -gegenstand aus Kunststoff können die Schichten durch eine funktionelle Barriere vom Lebensmittel getrennt sein. Diese Barriere ist eine Schicht im Lebensmittelkontaktmaterial oder -gegenstand, die verhindert, dass hinter der Barriere befindliche Stoffe in das Lebensmittel migrieren. Hinter einer funktionellen Barriere dürfen nicht zugelassene Stoffe verwendet werden, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen und ihre Migration unterhalb einer bestimmten Nachweisgrenze liegt. In Anbetracht der Anforderungen, die an Lebensmittel für Säuglinge und sonstige besonders empfindliche Personen zu stellen sind, sowie der hohen Analysetoleranz der Migrationsanalyse sollte für die Migration eines nicht zugelassenen Stoffs durch eine funktionelle Barriere ein Höchstwert von 0,01 mg/kg in Lebensmitteln festgelegt werden. Mutagene, karzinogene oder reproduktionstoxische Stoffe sollten in Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen nicht ohne vorherige Zulassung verwendet und daher nicht im Konzept der funktionellen Barriere enthalten sein. Bei neuen Technologien zur Herstellung von Stoffen in Partikelgröße — z. B. Nanopartikeln —, die wesentlich andere chemische und physikalische Eigenschaften haben als Stoffe mit größerer Struktur, sollte das jeweilige Risiko auf Einzelfallbasis bewertet werden, bis mehr Informationen über die betreffende neue Technologie vorliegen. Sie sollten daher nicht im Konzept der funktionellen Barriere enthalten sein.

    (28)

    Seit einigen Jahren werden Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände entwickelt, die aus einer Kombination mehrerer Materialien bestehen, wodurch eine optimale Funktionalität und ein optimaler Schutz des Lebensmittels erreicht und Verpackungsmüll reduziert wird. In diesen Mehrschicht-Verbundmaterialien und -gegenständen sollten die Kunststoffschichten denselben Anforderungen an die Zusammensetzung entsprechen wie Kunststoffschichten, die nicht mit anderen Materialien kombiniert sind. Für Kunststoffschichten in einem Mehrschicht-Verbund, die vom Lebensmittel durch eine funktionelle Barriere getrennt sind, sollte das Konzept der funktionellen Barriere gelten. Da mit den Kunststoffschichten andere Materialien kombiniert werden, für die auf EU-Ebene noch keine Einzelmaßnahmen festgelegt sind, ist es noch nicht möglich, Anforderungen an Mehrschicht-Verbundmaterial oder Mehrschichtverbundgegenstand im fertigen Zustand festzulegen. Daher sollten weder spezifische Migrationsgrenzwerte noch der Gesamtmigrationsgrenzwert gelten, außer für Vinylchlorid-Monomer, für das bereits eine solche Beschränkung gilt. Solange auf EU-Ebene keine Einzelmaßnahmen für Mehrschicht-Verbundmaterial oder Mehrschicht-Verbundgegenstand als solche gelten, können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften für diese Materialien und Gegenstände erlassen beziehungsweise beibehalten, sofern sie den Vorschriften des Vertrags entsprechen.

    (29)

    Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) 1935/2004 sieht vor, dass den Materialien und Gegenständen, die unter Einzelmaßnahmen fallen, eine schriftliche Konformitätserklärung beizufügen ist, nach der sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen. Zur Verbesserung der Koordination und Stärkung der Verantwortlichkeit der Lieferanten auf allen Stufen der Herstellung, einschließlich der Stufe der Ausgangsstoffe, sollten die Verantwortlichen die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften in einer Erklärung dokumentieren, die ihren Kunden zur Verfügung gestellt wird.

    (30)

    Für Beschichtungen, Druckfarben und Klebstoffe gibt es noch keine EU-Einzelmaßnahmen; daher gilt das Erfordernis einer Konformitätserklärung für sie noch nicht. Allerdings sollten dem Hersteller des fertigen Materials oder Gegenstands aus Kunststoff auch entsprechende Informationen zu Beschichtungen, Druckfarben und Klebstoffen, die in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden sollen, zur Verfügung gestellt werden, damit er sicherstellen kann, dass Stoffe, für die in der vorliegenden Verordnung Migrationsgrenzwerte festgelegt werden, den Vorschriften entsprechen.

    (31)

    Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (7) haben Lebensmittelunternehmer die Einhaltung der geltenden Lebensmittelvorschriften zu überprüfen. Zu diesem Zweck sollten die Lebensmittelunternehmer unter Wahrung des Erfordernisses der Vertraulichkeit Zugang zu den einschlägigen Informationen erhalten, damit sie sicherstellen können, dass die im Lebensmittelrecht festgelegten Spezifikationen und Beschränkungen in Bezug auf die Migration aus Materialien bzw. Gegenständen in Lebensmittel eingehalten werden.

    (32)

    Auf jeder Stufe der Herstellung sollten entsprechende Belege zur Konformitätserklärung für die Durchsetzungsbehörden bereitgehalten werden. Dieser Konformitätsnachweis kann auf Grundlage von Migrationsprüfungen erfolgen. Da Migrationsprüfungen komplex, kostspielig und zeitaufwändig sind, sollte der Nachweis auch durch Berechnungen, darunter Modellberechnungen, andere Analysen und wissenschaftliche Belege oder Begründungen geführt werden dürfen, wenn diese zu Ergebnissen führen, die mindestens so streng sind wie die Migrationsprüfungen. Die Ergebnisse sollten als gültig betrachtet werden, solange Formulierungen und Verarbeitungsbedingungen im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems konstant bleiben.

    (33)

    Bei der Prüfung von Gegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, ist es bei bestimmten Gegenständen, wie etwa Folien oder Deckeln, häufig nicht möglich, die Oberfläche zu ermitteln, die mit einem bestimmten Volumen des Lebensmittels in Berührung ist. Für diese Gegenstände sollten besondere Vorschriften zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften festgelegt werden.

    (34)

    Bei der Festlegung von Migrationsgrenzwerten wird üblicherweise davon ausgegangen, dass eine Person mit 60 kg Körpergewicht täglich 1 kg Lebensmittel verzehrt und dass das Lebensmittel in einem kubischen Behälter von 6 dm2 Oberfläche verpackt ist, das den Stoff abgibt. Bei sehr kleinen und sehr großen Behältern weicht das Verhältnis Oberfläche zu Volumen des verpackten Lebensmittels stark von der üblichen Annahme ab. Daher sollte ihre Oberfläche genormt werden, bevor die Testergebnisse mit den Migrationsgrenzwerten verglichen werden. Diese Regeln sollten überprüft werden, sobald neue Daten über die Verwendung von Lebensmittelverpackungen vorliegen.

    (35)

    Der spezifische Migrationsgrenzwert gibt die zulässige Höchstmenge eines Stoffes in Lebensmitteln an. Dieser Grenzwert soll sicherstellen, dass das Lebensmittelkontaktmaterial kein Gesundheitsrisiko birgt. Der Hersteller hat sicherzustellen, dass Materialien und Gegenstände, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, diese Höchstwerte einhalten, wenn sie mit Lebensmitteln unter den ungünstigsten vorhersehbaren Bedingungen in Berührung gebracht werden. Daher sollte bewertet werden, ob Materialien und Gegenstände, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, den Vorschriften entsprechen, und es sollten Regeln für diese Prüfung festgelegt werden.

    (36)

    Lebensmittel sind eine komplexe Matrix; daher kann die Untersuchung auf in Lebensmittel migrierende Stoffe analytische Schwierigkeiten bereiten. Es sollten Prüfmedien bestimmt werden, die den Übergang von Stoffen aus dem Kunststoffmaterial in das Lebensmittel simulieren. Sie sollten die wichtigsten physikalisch-chemischen Eigenschaften des Lebensmittels darstellen. Bei Verwendung von Lebensmittelsimulanzien sollte die Migration aus dem Gegenstand in das Lebensmittel unter Standardprüfdauer und -temperatur soweit wie möglich wiedergegeben werden.

    (37)

    Zur Bestimmung eines geeigneten Lebensmittelsimulanz für bestimmte Lebensmittel sollten die chemische Zusammensetzung und die physikalischen Eigenschaften des Lebensmittels berücksichtigt werden. Für bestimmte repräsentative Lebensmittel liegen Forschungsergebnisse zum Vergleich der Migration in das Lebensmittel mit derjenigen in das Lebensmittelsimulanz vor. Auf Grundlage der Ergebnisse sollten Lebensmittelsimulanzien zugeordnet werden. Insbesondere bei fetthaltigen Lebensmitteln kann durch Verwendung von Lebensmittelsimulanzien in bestimmten Fällen die Migration in das Lebensmittel deutlich überschätzt werden. In diesen Fällen ist die Korrektur des anhand von Lebensmittelsimulanzien erzielten Ergebnisses um einen Reduktionsfaktor vorzusehen.

    (38)

    Die Exposition gegenüber Stoffen, die aus Lebensmittelkontaktmaterialien migrieren, stützte sich auf die übliche Annahme, dass eine Person täglich 1 kg Lebensmittel verzehrt. Eine Person verzehrt am Tag jedoch höchstens 200 g Fett. Dies sollte bei lipophilen Stoffen, die nur in Fett migrieren, berücksichtigt werden. Daher sollte gemäß dem Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses für Lebensmittel (SCF) (8) und dem Gutachten der Behörde (9) die Korrektur der spezifischen Migration um einen Korrekturfaktor für lipophile Stoffe vorgesehen werden.

    (39)

    Für die amtliche Kontrolle sollten Prüfstrategien festgelegt werden, die den Durchsetzungsbehörden wirksame Kontrollen unter bestmöglicher Nutzung vorhandener Ressourcen ermöglichen. Daher sollten unter bestimmten Bedingungen Screening-Methoden zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zulässig sein. Entspricht ein Material oder Gegenstand den Bestimmungen nicht, so sollte dies durch eine Überprüfungsmethode bestätigt werden.

    (40)

    Mit der vorliegenden Verordnung sollten die Grundregeln für Migrationsprüfungen festgelegt werden. Da Migrationsprüfungen sehr komplexe Vorgänge sind, können diese Grundregeln jedoch nicht alle vorhersehbaren Fälle und Einzelheiten umfassen, die zur Durchführung der Prüfungen erforderlich sind. Deshalb sollte ein EU-Leitfaden erstellt werden, in dem die einzelnen Aspekte der Anwendung der Grundregeln für Migrationsprüfungen erläutert werden.

    (41)

    Die aktualisierten Bestimmungen über Lebensmittelsimulanzien und Migrationsprüfungen der vorliegenden Verordnung ersetzen diejenigen der Richtlinie 78/142/EWG und des Anhangs der Richtlinie 82/711/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Grundregeln für die Ermittlung der Migration aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (10).

    (42)

    Stoffe, die im Kunststoff vorhanden, jedoch nicht in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, sind nicht unbedingt einer Risikobewertung unterzogen worden, da sie noch nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens waren. Der entsprechende Unternehmer sollte gemäß international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung der von Lebensmittelkontaktmaterialien und anderen Quellen ausgehenden Exposition prüfen, ob diese Stoffe den Bestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen.

    (43)

    Vor kurzem wurden weitere Monomere, andere Ausgangsstoffe und Zusatzstoffe einer wissenschaftlichen Bewertung durch die Behörde mit befürwortendem Ergebnis unterzogen, und diese sollen jetzt in die Unionsliste aufgenommen werden.

    (44)

    Da neue Stoffe in die Unionsliste aufgenommen werden, sollte die Verordnung so bald wie möglich Geltung erlangen, damit die Hersteller sich an den technischen Fortschritt anpassen können und Innovationen ermöglicht werden.

    (45)

    Bestimmte Regeln für Migrationsprüfungen sollten angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse aktualisiert werden. Die Durchsetzungsbehörden und die Lebensmittelbranche müssen ihr geltendes Prüfsystem an diese aktualisierten Bestimmungen anpassen. Daher sollten die aktualisierten Regeln erst zwei Jahre nach Annahme der Verordnung Geltung erlangen.

    (46)

    Unternehmer stützen derzeit ihre Konformitätserklärung auf Belege gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2002/72/EG. Die Konformitätserklärung muss grundsätzlich nur dann aktualisiert werden, wenn wesentliche Änderungen bei der Herstellung zu Änderungen bei der Migration führen oder wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen. Um die Belastung der Unternehmer möglichst gering zu halten, sollten Materialien, die gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2002/72/EG rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, mit einer Konformitätserklärung mit Belegen gemäß der Richtlinie 2002/72/EG noch fünf Jahre nach Annahme der Verordnung in Verkehr gebracht werden dürfen.

    (47)

    Die Analysemethoden für die Prüfung der Migration und des Restgehalts an Vinylchlorid-Monomer gemäß den Richtlinien 80/766/EWG der Kommission vom 8. Juli 1980 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysemethoden für die amtliche Prüfung des Gehalts an Vinylchlorid-Monomer in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (11) und 81/432/EWG der Kommission vom 29. April 1981 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Analysemethode für die amtliche Prüfung auf Vinylchlorid, das von Bedarfsgegenständen in Lebensmittel übergegangen ist (12) sind veraltet. Die Analysemethoden sollten die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz genannten Kriterien erfüllen. Deshalb sollten die Richtlinien 80/766/EWG und 81/432/EWG aufgehoben werden.

    (48)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    (1)   Diese Verordnung ist eine Einzelmaßnahme im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.

    (2)   Mit dieser Verordnung werden besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff festgelegt,

    a)

    die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen; oder

    b)

    die bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind, oder

    c)

    bei denen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

    Artikel 2

    Anwendungsbereich

    (1)   Diese Richtlinie gilt für Materialien und Gegenstände, die in der EU in Verkehr gebracht werden und unter folgende Kategorien fallen:

    a)

    Materialien und Gegenstände sowie Teile davon, die ausschließlich aus Kunststoff bestehen;

    b)

    mehrschichtige Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die durch Klebstoffe oder andere Mittel zusammengehalten werden;

    c)

    Materialien und Gegenstände gemäß Buchstabe a oder b, die mit einer Beschichtung bedruckt und/oder überzogen sind;

    d)

    Kunststoffschichten oder -beschichtungen, die als Dichtungen in Kappen und Verschlüssen dienen und zusammen mit diesen Kappen und Verschlüssen zwei oder mehr Schichten verschiedener Arten von Materialien bilden;

    e)

    Kunststoffschichten in Mehrschicht-Verbundmaterialien und -gegenständen.

    (2)   Diese Verordnung gilt nicht für folgende Materialien und Gegenstände, die in der EU in Verkehr gebracht werden und in anderen Einzelmaßnahmen geregelt werden sollen:

    a)

    Ionenaustauscherharze;

    b)

    Gummi;

    c)

    Silikone.

    (3)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der EU-Vorschriften oder nationalen Vorschriften über Druckfarben, Klebstoffe oder Beschichtungen.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

    1.

    „Materialien und Gegenstände aus Kunststoff“

    a)

    Materialien und Gegenstände gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und

    b)

    Kunststoffschichten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e;

    2.

    „Kunststoff“ ein Polymer, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und das als Hauptstrukturbestandteil von fertigen Materialien und Gegenständen dienen kann;

    3.

    „Polymer“ einen makromolekularen Stoff, gewonnen durch

    a)

    ein Polymerisationsverfahren, wie z. B. Polyaddition oder Polykondensation, oder durch ein ähnliches Verfahren aus Monomeren oder anderen Ausgangsstoffen; oder

    b)

    chemische Modifizierung natürlicher oder synthetischer Makromoleküle; oder

    c)

    mikrobielle Fermentation;

    4.

    „Mehrschichtkunststoff“ ein Material oder einen Gegenstand, das/der aus zwei oder mehr Kunststoffschichten zusammengesetzt ist;

    5.

    „Mehrschicht-Verbund“ ein Material oder einen Gegenstand, das/der aus zwei oder mehr Schichten verschiedener Arten von Materialien zusammengesetzt ist, von denen mindestens eine eine Kunststoffschicht ist;

    6.

    „Monomer oder anderer Ausgangsstoff“

    a)

    einen Stoff, der jeglicher Art von Polymerisationsverfahren zur Herstellung von Polymeren unterzogen wird; oder

    b)

    einen natürlichen oder synthetischen makromolekularen Stoff, der bei der Herstellung von modifizierten Makromolekülen verwendet wird; oder

    c)

    einen Stoff, der zur Modifizierung bestehender natürlicher oder synthetischer Makromoleküle verwendet wird;

    7.

    „Zusatzstoff“ einen Stoff, der Kunststoffen absichtlich zugesetzt wird, um während der Herstellung des Kunststoffs oder im fertigen Material oder Gegenstand eine physikalische oder chemische Wirkung zu erzielen; dieser Stoff ist dazu bestimmt, im fertigen Material oder Gegenstand vorhanden zu sein;

    8.

    „Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen“ (polymer production aid, PPA) einen Stoff, der als geeignetes Medium für die Herstellung von Polymeren oder Kunststoffen verwendet wird; er kann in den fertigen Materialien oder Gegenständen vorhanden sein, ist jedoch dafür weder vorgesehen noch hat er im fertigen Material oder Gegenstand eine physikalische oder chemische Wirkung;

    9.

    „unbeabsichtigt eingebrachter Stoff“ eine Verunreinigung in den verwendeten Stoffen oder ein Reaktionszwischenprodukt, das sich im Herstellungsprozess gebildet hat, oder ein Abbau- oder Reaktionsprodukt;

    10.

    „Polymerisationshilfsmittel“ (aid to polymerisation) einen Stoff, der die Polymerisation iniziiert und/oder die Bildung der makromolekularen Struktur kontrolliert;

    11.

    „Gesamtmigrationsgrenzwert“ (OML) die höchstzulässige Menge nichtflüchtiger Stoffe, die aus einem Material oder Gegenstand in Lebensmittelsimulanzien abgegeben werden;

    12.

    „Lebensmittelsimulanz“ ein Testmedium, das Lebensmittel nachahmt; das Lebensmittelsimulanz ahmt durch sein Verhalten die Migration aus Lebensmittelkontaktmaterialien nach;

    13.

    „spezifischer Migrationsgrenzwert“ (SML) die höchstzulässige Menge eines bestimmten Stoffes, die aus einem Material oder Gegenstand in Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien abgegeben wird;

    14.

    „gesamter spezifischer Migrationsgrenzwert“ (SML(T)) die höchstzulässige Summe bestimmter Stoffe, die in Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien abgegeben werden, berechnet als Gesamtgehalt der angegebenen Stoffe;

    15.

    „funktionelle Barriere“ eine Barriere, die aus einer oder mehreren Schichten jeglicher Art Materials besteht und sicherstellt, dass das Material oder der Gegenstand im fertigen Zustand Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entspricht;

    16.

    „fettfreies Lebensmittel“ ein Lebensmittel, für das in Anhang V Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung für Migrationsprüfungen ausschließlich andere Lebensmittelsimulanzien als die Lebensmittelsimulanzien D1 oder D2 festgelegt sind;

    17.

    „Beschränkung“ die Beschränkung der Verwendung eines Stoffes oder den Migrationsgrenzwert oder den Gehalt an dem Stoff im Material oder Gegenstand;

    18.

    „Spezifikation“ die Zusammensetzung eines Stoffes, Reinheitskriterien für einen Stoff, physikalisch-chemische Merkmale eines Stoffes, Angaben zum Herstellungsverfahren eines Stoffes oder weitere Informationen zur Berechnung von Migrationsgrenzwerten.

    Artikel 4

    Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff

    Materialien und Gegenstände aus Kunststoff dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

    a)

    bei den geplanten und vorhersehbaren Verwendungszwecken den entsprechenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen; und

    b)

    den Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen; und

    c)

    den Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen; und

    d)

    nach der guten Herstellungspraxis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 (14) hergestellt werden; und

    e)

    den Anforderungen an die Zusammensetzung und die Konformitätserklärung gemäß den Kapiteln II, III und IV der vorliegenden Verordnung entsprechen.

    KAPITEL II

    ANFORDERUNGEN AN DIE ZUSAMMENSETZUNG

    ABSCHNITT 1

    Zugelassene Stoffe

    Artikel 5

    Unionsliste der zugelassenen Stoffe

    (1)   Bei der Herstellung von Kunststoffschichten in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff dürfen nur die in der Unionsliste der zugelassenen Stoffe („die Unionsliste“) in Anhang I aufgeführten Stoffe absichtlich verwendet werden.

    (2)   Die Unionsliste umfasst:

    a)

    Monomere und andere Ausgangsstoffe;

    b)

    Zusatzstoffe außer Farbstoffe;

    c)

    Hilfsstoffe bei der Herstellung von Kunststoffen außer Lösungsmittel;

    d)

    durch mikrobielle Fermentation gewonnene Makromoleküle.

    (3)   Die Unionsliste kann gemäß dem Verfahren der Artikel 8 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 geändert werden.

    Artikel 6

    Ausnahmeregelungen für nicht in der Unionsliste aufgeführte Stoffe

    (1)   Abweichend von Artikel 5 dürfen andere als die in der Unionsliste aufgeführten Stoffe als Hilfsstoffe bei der Herstellung von Kunststoffschichten in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff gemäß nationalem Recht verwendet werden.

    (2)   Abweichend von Artikel 5 dürfen Farbstoffe und Lösungsmittel bei der Herstellung von Kunststoffschichten in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff gemäß nationalem Recht verwendet werden.

    (3)   Folgende nicht in der Unionsliste aufgeführte Stoffe sind vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 8, 9, 10, 11 und 12 zugelassen:

    a)

    Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Aluminiums, Ammoniums, Bariums, Kalziums, Kobalts, Kupfers, Eisens, Lithiums, Magnesiums, Mangans, Kaliums, Natriums und Zinks der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole;

    b)

    Mischungen, die durch Mischung zugelassener Stoffe ohne chemische Reaktion der Bestandteile gewonnen wurden;

    c)

    bei Verwendung als Zusatzstoffe: natürliche oder synthetische polymere Stoffe mit einem Molekulargewicht von mindestens 1 000 Da (ausgenommen durch mikrobielle Fermentation gewonnene Makromoleküle), die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen, sofern sie den Hauptstrukturbestandteil von fertigen Materialien oder Gegenständen bilden können;

    d)

    bei Verwendung als Monomer oder anderer Ausgangsstoff: Vorpolymerisate und natürliche oder synthetische makromolekulare Stoffe sowie deren Mischungen (ausgenommen durch mikrobielle Fermentation gewonnene Makromoleküle), sofern die Monomere oder Ausgangsstoffe, die zu ihrer Synthese erforderlich sind, in der Unionsliste aufgeführt sind.

    (4)   Die folgenden nicht in der Unionsliste aufgeführten Stoffe können in den Kunststoffschichten von Materialien oder Gegenständen aus Kunststoff vorhanden sein:

    a)

    unbeabsichtigt eingebrachte Stoffe;

    b)

    Polymerisationshilfsmittel.

    (5)   Abweichend von Artikel 5 dürfen nicht in der Unionsliste aufgeführte Zusatzstoffe gemäß nationalem Recht nach dem 1. Januar 2010 weiterhin verwendet werden, bis ein Beschluss über ihre Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in die Unionsliste getroffen wird, sofern sie in dem in Artikel 7 genannten vorläufigen Verzeichnis aufgeführt sind.

    Artikel 7

    Erstellung und Pflege des vorläufigen Verzeichnisses

    (1)   Das von der Kommission im Jahr 2008 veröffentlichte vorläufige Verzeichnis der Zusatzstoffe, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) geprüft werden, wird regelmäßig aktualisiert.

    (2)   Ein Zusatzstoff wird aus dem vorläufigen Verzeichnis gestrichen,

    a)

    wenn er in die Unionsliste gemäß Anhang I aufgenommen wird; oder

    b)

    wenn die Kommission beschließt, ihn nicht in die Unionsliste aufzunehmen; oder

    c)

    wenn die Behörde während der Prüfung der Daten zusätzliche Informationen anfordert und diese Informationen nicht innerhalb der von der Behörde festgelegten Frist vorgelegt werden.

    ABSCHNITT 2

    Allgemeine Anforderungen, Beschränkungen und Spezifikationen

    Artikel 8

    Allgemeine Anforderungen an Stoffe

    Die bei der Herstellung von Kunststoffschichten in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendeten Stoffe müssen über eine technische Qualität und eine Reinheit verfügen, die für die geplante und vorhersehbare Verwendung der Materialien oder Gegenstände geeignet ist. Der Hersteller des Stoffes muss die Zusammensetzung kennen und sie den zuständigen Behörden auf Nachfrage zur Kenntnis bringen.

    Artikel 9

    Besondere Anforderungen an Stoffe

    (1)   Die bei der Herstellung von Kunststoffschichten in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendeten Stoffe unterliegen folgenden Beschränkungen und Spezifikationen:

    a)

    dem spezifischen Migrationsgrenzwert gemäß Artikel 11;

    b)

    dem Gesamtmigrationsgrenzwert gemäß Artikel 12;

    c)

    den Beschränkungen und Spezifikationen gemäß Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 Spalte 10;

    d)

    den ausführlichen Spezifikationen gemäß Anhang I Nummer 4.

    (2)   Stoffe mit Nanostruktur dürfen nur verwendet werden, wenn sie ausdrücklich zugelassen und in Anhang I unter „Spezifikationen“ aufgeführt sind.

    Artikel 10

    Allgemeine Beschränkungen für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff

    Die allgemeinen Beschränkungen für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff sind in Anhang II festgelegt.

    Artikel 11

    Spezifische Migrationsgrenzwerte

    (1)   Bestandteile von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff dürfen nicht in Mengen in Lebensmittel übergehen, die die spezifischen Migrationsgrenzwerte (SML) in Anhang I übersteigen. Diese spezifischen Migrationsgrenzwerte (SML) werden berechnet als Milligramm des Stoffes je Kilogramm des Lebensmittels (mg/kg).

    (2)   Für Stoffe, für die in Anhang I kein spezifischer Migrationsgrenzwert und keine sonstigen Beschränkungen festgelegt sind, gilt ein allgemeiner spezifischer Migrationsgrenzwert von 60 mg/kg.

    (3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen Zusatzstoffe, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 auch als Lebensmittelzusatzstoffe oder durch die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 als Aromen zugelassen sind, nicht in solchen Mengen in Lebensmittel migrieren, die im Lebensmittel als Fertigerzeugnis eine technische Wirkung haben, und sie dürfen nicht

    a)

    über die in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 oder in der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 oder in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Beschränkungen für Lebensmittel hinausgehen, für die ihre Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff oder Aromastoff zugelassen ist; oder

    b)

    über die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Beschränkungen für Lebensmittel hinausgehen, für die ihre Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff oder Aromastoff nicht zugelassen ist.

    Artikel 12

    Gesamtmigrationsgrenzwert

    (1)   Materialien und Gegenstände aus Kunststoff dürfen ihre Bestandteile in Lebensmittelsimulanzien nicht in Mengen von mehr als 10 mg der gesamten abgegebenen Bestandteile je dm2 der mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche (mg/dm2) übertragen.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit für Säuglinge und Kleinkinder vorgesehenen Lebensmitteln gemäß den Richtlinien 2006/141/EG der Kommission (15) und 2006/125/EG (16) in Berührung zu kommen, ihre Bestandteile in Lebensmittelsimulanzien nicht in Mengen von mehr als 60 mg der gesamten abgegebenen Bestandteile je kg Lebensmittelsimulanz übertragen.

    KAPITEL III

    BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR BESTIMMTE MATERIALIEN UND GEGENSTÄNDE

    Artikel 13

    Mehrschicht-Materialien und -Gegenstände aus Kunststoff

    (1)   In einem Mehrschicht-Material oder -Gegenstand aus Kunststoff muss die Zusammensetzung jeder einzelnen Kunststoffschicht der vorliegenden Verordnung entsprechen.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 kann eine Kunststoffschicht, die nicht unmittelbar in Berührung mit Lebensmitteln ist und durch eine funktionelle Barriere vom Lebensmittel getrennt ist,

    a)

    den Beschränkungen und Spezifikationen der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, mit Ausnahme von Vinylchlorid-Monomer gemäß Anhang I; und/oder

    b)

    aus Stoffen hergestellt sein, die nicht in der Unionsliste oder dem vorläufigen Verzeichnis aufgeführt sind.

    (3)   Die Migration der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Stoffe in Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien darf mit statistischer Gewissheit durch eine Analysemethode gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bei einer Nachweisgrenze von 0,01 mg/kg nicht nachweisbar sein. Dieser Grenzwert ist stets als Konzentration in Lebensmitteln oder Lebensmittelsimulanzien auszudrücken. Er gilt für eine Gruppe von Verbindungen, sofern sie strukturell und toxikologisch verwandt sind, insbesondere Isomere oder Verbindungen derselben einschlägigen Funktionsgruppe, und berücksichtigt eine etwaige Übertragung durch Abklatsch.

    (4)   Die in der Unionsliste oder dem vorläufigen Verzeichnis nicht aufgeführten Stoffe gemäß Absatz 2 Buchstabe b dürfen keiner der folgenden Kategorien angehören:

    a)

    Stoffe, die gemäß den Kriterien in Anhang I Abschnitte 3.5, 3.6 und 3.7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) als „mutagen“, „karzinogen“ oder „reproduktionstoxisch“ eingestuft sind;

    b)

    Stoffe mit Nanostruktur.

    (5)   Das Mehrschicht-Material oder der Mehrschicht-Gegenstand aus Kunststoff im fertigen Zustand muss den spezifischen Migrationsgrenzwerten gemäß Artikel 11 und dem Gesamtmigrationsgrenzwert gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung entsprechen.

    Artikel 14

    Mehrschicht-Verbundmaterialien und -gegenstände

    (1)   In einem Mehrschicht-Verbundmaterial oder -gegenstand entspricht die Zusammensetzung jeder einzelnen Kunststoffschicht der vorliegenden Verordnung.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 kann in einem Mehrschicht-Verbundmaterial oder -gegenstand eine Kunststoffschicht, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung ist und vom Lebensmittel durch eine funktionelle Barriere getrennt ist, unter Verwendung von Stoffen hergestellt sein, die nicht in der Unionsliste oder dem vorläufigen Verzeichnis aufgeführt sind.

    (3)   Die in der Unionsliste oder dem vorläufigen Verzeichnis nicht aufgeführten Stoffe gemäß Absatz 2 dürfen keiner der folgenden Kategorien angehören:

    a)

    Stoffe, die gemäß den Kriterien in Anhang I Abschnitte 3.5, 3.6 und 3.7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als „mutagen“, „karzinogen“ oder „reproduktionstoxisch“ eingestuft sind;

    b)

    Stoffe mit Nanostruktur.

    (4)   Abweichend von Absatz 1 gelten die Artikel 11 und 12 der vorliegenden Verordnung nicht für Kunststoffschichten in Mehrschicht-Verbundmaterialien und -gegenständen.

    (5)   Die Kunststoffschichten in einem Mehrschicht-Verbundmaterial oder -gegenstand erfüllen stets die Beschränkungen für Vinylchlorid-Monomer gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung.

    (6)   Für Mehrschicht-Verbundmaterialien oder -gegenstände kann der spezifische Migrationsgrenzwert oder der Gesamtmigrationsgrenzwert für Kunststoffschichten und für das Material oder den Gegenstand im fertigen Zustand durch nationales Recht festgelegt werden.

    KAPITEL IV

    KONFORMITÄTSERKLÄRUNG UND DOKUMENTATION

    Artikel 15

    Konformitätserklärung

    (1)   Auf allen anderen Vermarktungsstufen als der Einzelhandelsstufe ist eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, Produkte aus Zwischenstufen ihrer Herstellung sowie für die zur Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Stoffe zur Verfügung zu stellen.

    (2)   Die in Absatz 1 genannte Erklärung ist vom Unternehmer auszustellen und enthält die in Anhang IV festgelegten Angaben.

    (3)   Die schriftliche Erklärung muss die leichte Identifizierung des Materials, Gegenstands oder Produkts aus Zwischenstufen der Herstellung oder der Stoffe ermöglichen, für die sie ausgestellt ist. Sie wird erneuert, wenn wesentliche Änderungen in der Zusammensetzung oder der Produktion vorgenommen werden, die zu Veränderungen bei der Migration aus den Materialien oder Gegenständen führen, oder wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.

    Artikel 16

    Belege

    (1)   Der Unternehmer stellt den zuständigen nationalen Behörden auf Nachfrage geeignete Unterlagen zur Verfügung, mit deren Hilfe er nachweist, dass die Materialien und Gegenstände, Produkte aus Zwischenstufen ihrer Herstellung sowie die für die Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Stoffe den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen.

    (2)   Diese Unterlagen umfassen eine Beschreibung der Bedingungen und Ergebnisse von Prüfungen, Berechnungen, einschließlich Modellberechnungen, sonstige Analysen sowie Unbedenklichkeitsnachweise oder eine die Konformität belegende Begründung. Die Bestimmungen über den experimentellen Nachweis der Konformität sind in Kapitel V festgelegt.

    KAPITEL V

    KONFORMITÄT

    Artikel 17

    Berechnung der Ergebnisse von Migrationsprüfungen

    (1)   Zur Überprüfung der Konformität werden die spezifischen Migrationswerte ausgedrückt in mg/kg unter Anwendung des tatsächlichen Verhältnisses Oberfläche zu Volumen bei der tatsächlichen oder geplanten Verwendung.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 wird für:

    a)

    Behältnisse und sonstige Gegenstände, die weniger als 500 ml oder g oder aber mehr als 10 l fassen oder dazu bestimmt sind,

    b)

    Materialien und Gegenstände, bei denen aufgrund ihrer Form das Verhältnis zwischen Oberfläche des Materials oder Gegenstands und der mit ihr in Berührung kommenden Lebensmittelmenge nicht ermittelt werden kann,

    c)

    Platten und Folien, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind,

    d)

    Platten und Folien, die weniger als 500 ml oder g oder aber mehr als 10 l fassen,

    der Migrationswert in mg/kg ausgedrückt unter Anwendung eines Verhältnisses Oberfläche zu Volumen von 6 dm2 je kg Lebensmittel.

    Dieser Absatz gilt nicht für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder gemäß den Richtlinien 2006/141/EG und 2006/125/EG in Berührung gebracht zu werden, oder die bereits damit in Berührung sind.

    (3)   Abweichend von Absatz 1 wird der spezifische Migrationswert für Kappen, Dichtungen, Stöpsel und ähnliche Dichtgegenstände ausgedrückt in:

    a)

    mg/kg unter Verwendung des tatsächlichen Inhalts des Behältnisses, für das der Verschluss bestimmt ist, oder in mg/dm2 unter Anwendung der gesamten Kontaktfläche zwischen Dichtgegenstand und abgedichtetem Behältnis, sofern die vorgesehene Verwendung des Gegenstands bekannt ist, wobei die Bestimmungen von Absatz 2 zu berücksichtigen sind;

    b)

    mg/Gegenstand, sofern die vorgesehene Verwendung des Gegenstands nicht bekannt ist.

    (4)   Für Kappen, Dichtungen, Stöpsel und ähnliche Dichtgegenstände wird der Gesamtmigrationswert ausgedrückt in:

    a)

    mg/dm2 unter Anwendung der gesamten Kontaktfläche zwischen Dichtgegenstand und abgedichtetem Behältnis, sofern die vorgesehene Verwendung des Gegenstands bekannt ist;

    b)

    mg/Gegenstand, sofern die vorgesehene Verwendung des Gegenstands nicht bekannt ist.

    Artikel 18

    Bestimmungen über die Bewertung der Einhaltung der Migrationsgrenzwerte

    (1)   Bei Materialien und Gegenständen, die bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind, wird die Überprüfung der Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte gemäß den Bestimmungen in Anhang V Kapitel 1 durchgeführt.

    (2)   Bei Materialien und Gegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, wird die Überprüfung der Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte in Lebensmitteln oder Lebensmittelsimulanzien gemäß Anhang III und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Anhang V Kapitel 2 Abschnitt 2.1 durchgeführt.

    (3)   Bei Materialien und Gegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, kann ein Screening auf Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte durch Anwendung von Screeningverfahren gemäß den Bestimmungen von Anhang V Kapitel 2 Abschnitt 2.2 durchgeführt werden. Entspricht ein Material oder Gegenstand im Screeningverfahren nicht den Migrationsgrenzwerten, so ist die Schlussfolgerung der Nichteinhaltung durch Überprüfung der Einhaltung gemäß Absatz 2 zu bestätigen.

    (4)   Bei Materialien und Gegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, ist die Überprüfung der Einhaltung des Gesamtmigrationsgrenzwerts in den Lebensmittelsimulanzien A, B, C, D1 und D2 gemäß Anhang III und in Übereinstimmung mit den Regeln in Anhang V Kapitel 3 Abschnitt 3.1 durchzuführen.

    (5)   Bei Materialien und Gegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung sind, kann das Screening auf Einhaltung des Gesamtmigrationsgrenzwerts unter Anwendung von Screeningverfahren gemäß den Regeln in Anhang V Kapitel 3 Abschnitt 3.4 durchgeführt werden. Hält ein Material oder Gegenstand den Migrationsgrenzwert im Screeningverfahren nicht ein, so muss eine Schlussfolgerung der Nichteinhaltung durch Überprüfung der Einhaltung gemäß Absatz 4 bestätigt werden.

    (6)   Die Ergebnisse der Prüfung auf spezifische Migration, die unter Verwendung von Lebensmitteln gewonnen werden, haben Vorrang vor den mit Lebensmittelsimulanzien gewonnenen. Die Ergebnisse der Prüfung auf spezifische Migration, die mit Hilfe von Lebensmittelsimulanzien gewonnen wurden, haben Vorrang vor den durch Screeningverfahren gewonnenen.

    (7)   Bevor die Prüfungsergebnisse für die spezifische Migration und die Gesamtmigration mit den Migrationsgrenzwerten verglichen werden, sind die Korrekturfaktoren in Anhang V Kapitel 4 gemäß den dort genannten Regeln anzuwenden.

    Artikel 19

    Bewertung von in der Unionsliste nicht aufgeführten Stoffen

    Ob die Stoffe gemäß Artikel 6 Absätze 1, 2, 4, und 5 sowie Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, die nicht in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen, ist gemäß international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen über die Risikobewertung zu beurteilen.

    KAPITEL VI

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 20

    Änderung von EU-Rechtsakten

    Der Anhang der Richtlinie 85/572/EWG des Rates (18) erhält folgende Fassung:

    „Die Lebensmittelsimulanzien, deren Verwendung zur Prüfung der Migration von Bestandteilen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit einem einzigen Lebensmittel oder mit spezifischen Gruppen von Lebensmitteln in Berührung zu kommen, vorgeschrieben ist, sind in Anhang III Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission aufgeführt.“

    Artikel 21

    Aufhebung von EU-Rechtsakten

    Die Richtlinien 80/766/EWG der Kommission, 81/432/EWG der Kommission und 2002/72/EG der Kommission werden hiermit mit Wirkung ab dem 1. Mai 2011 aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien sind als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung aufzufassen und nach den Entsprechungstabellen in Anhang VI zu lesen.

    Artikel 22

    Übergangsbestimmungen

    (1)   Bis zum 31. Dezember 2012 stützen sich die in Artikel 16 genannten Belege auf die Grundregeln für die Prüfung auf die Gesamtmigration und die spezifische Migration gemäß dem Anhang der Richtlinie 82/711/EWG.

    (2)   Ab dem 1. Januar 2013 können die in Artikel 16 genannten Belege für Materialien, Gegenstände und Stoffe, die bis zum 31. Dezember 2015 in Verkehr gebracht werden, gestützt werden auf:

    a)

    die Regeln für die Migrationsprüfung gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung oder

    b)

    die Grundregeln für die Prüfung auf die Gesamtmigration und die spezifische Migration gemäß dem Anhang der Richtlinie 82/711/EWG.

    (3)   Ab dem 1. Januar 2016 stützen sich die in Artikel 16 genannten Belege unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels auf die Regeln für die Migrationsprüfung gemäß Artikel 18.

    (4)   Bis zum 31. Dezember 2015 müssen Zusatzstoffe, die in Glasfaserschlichten für glasfaserverstärkte Kunststoffe verwendet werden und nicht in Anhang I aufgeführt sind, den Bestimmungen über die Risikobewertung gemäß Artikel 19 entsprechen.

    (5)   Materialien und Gegenstände, die vor dem 1. Mai 2011 ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden, können bis zum 31. Dezember 2012 in Verkehr gebracht werden.

    Artikel 23

    Inkrafttreten und Geltung

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Mai 2011.

    Die in Artikel 5 genannte Bestimmung hinsichtlich der Verwendung von anderen Zusatzstoffen als Weichmachern gilt für Kunststoffschichten oder Kunststoffbeschichtungen in den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d genannten Kappen und Verschlüssen ab dem 31. Dezember 2015.

    Die in Artikel 5 genannte Bestimmung hinsichtlich der Verwendung von in Glasfaserschlichten für glasfaserverstärkte Kunststoffe verwendeten Zusatzstoffe gilt ab dem 31. Dezember 2015.

    Die Bestimmungen des Artikels 18 Absätze 2 und 4 sowie des Artikels 20 gelten ab dem 31. Dezember 2012.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Brüssel, den 14. Januar 2011

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

    (2)  ABl. L 220 vom 15.8.2002, S. 18.

    (3)  ABl. L 44 vom 15.2.1978, S. 15.

    (4)  ABl. L 135 vom 30.5.2009, S. 3.

    (5)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

    (6)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.

    (7)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

    (8)  Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses für Lebensmittel (SCF) vom 4. Dezember 2002„The introduction of a Fat (Consumption) Reduction Factor (FRF) in the estimation of the exposure to a migrant from food contact materials“.

    http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/out149_en.pdf

    (9)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Materialien (AFC) auf Ersuchen der Kommission über die Einführung eines Fett(aufnahme)-Reduktionsfaktors (FRS) für Säuglinge und Kinder, The EFSA Journal (2004) 103, 1-8.

    (10)  ABl. L 297 vom 23.10.1982, S. 26.

    (11)  ABl. L 213 vom 16.8.1980, S. 42.

    (12)  ABl. L 167 vom 24.6.1981, S. 6.

    (13)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

    (14)  ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 75.

    (15)  ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1.

    (16)  ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16.

    (17)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

    (18)  ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 14.


    ANHANG I

    Stoffe

    1.   Unionsliste der zugelassenen Monomere, sonstigen Ausgangsstoffe, durch mikrobielle Fermentation gewonnenen Makromoleküle, Zusatzstoffe und Hilfsstoffe bei der Herstellung von Kunststoffen

    Tabelle 1 enthält folgende Angaben:

    Spalte 1 (FCM-Stoff-Nr.): die eindeutige Identifikationsnummer des Stoffes.

    Spalte 2 (Ref.-Nr.): die EWG-Verpackungsmaterial-Referenznummer.

    Spalte 3 (CAS-Nr.): die Registriernummer des Chemical Abstracts Service (CAS).

    Spalte 4 (Bezeichnung des Stoffs): die chemische Bezeichnung.

    Spalte 5 (Verwendung als Zusatzstoff oder als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen (PPA) (ja/nein)): Angabe, ob der Stoff zur Verwendung als Zusatzstoff oder als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen zugelassen ist (ja) oder ob der Stoff als Zusatzstoff oder als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen nicht zugelassen ist (nein). Ist der Stoff nur als PPA zugelassen, wird (ja) angegeben und in den Spezifikationen die Verwendung auf PPA beschränkt.

    Spalte 6 (Verwendung als Monomer oder als anderer Ausgangsstoff oder als durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül (ja/nein)): Angabe, ob der Stoff zur Verwendung als Monomer oder als anderer Ausgangsstoff oder als durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül zugelassen ist (ja), oder ob der Stoff nicht zur Verwendung als Monomer oder als anderer Ausgangsstoff oder als durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül zugelassen ist (nein). Ist der Stoff als durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül zugelassen, wird (ja) angegeben und in den Spezifikationen erklärt, dass der Stoff ein durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül ist.

    Spalte 7 (Anwendung des FRF (ja/nein)): Angabe, ob für den Stoff die Migrationsergebnisse um den Fettaufnahme-Reduktionsfaktor (FRF) korrigiert werden dürfen (ja) oder nicht korrigiert werden dürfen (nein).

    Spalte 8 (SML [mg/kg]): der für den Stoff geltende spezifische Migrationsgrenzwert. Er wird ausgedrückt in mg Stoff je kg Lebensmittel. Angabe NN, wenn der Stoff nicht in nachweisbaren Mengen migrieren darf.

    Spalte 9 (SML(T) [mg/kg] (Gruppenbeschränkungs-Nr.)): enthält die Identifikationsnummer der Stoffgruppe, für die die gruppenbeschränkung in Tabelle 2 Spalte 1 dieses Anhangs gilt.

    Spalte 10 (Beschränkungen und Spezifikationen): enthält andere Beschränkungen als den ausdrücklich genannten spezifischen Migrationsgrenzwert und Spezifikationen hinsichtlich des Stoffes. Sofern ausführliche Spezifikationen festgelegt sind, wird auf Tabelle 4 verwiesen.

    Spalte 11 (Hinweise zur Konformitätsprüfung): enthält die Hinweisnummer, die auf die ausführlichen Bestimmungen über die Konformitätsprüfung in Tabelle 3 Spalte 1 dieses Anhangs verweist.

    Gehört ein in der Liste als Einzelverbindung aufgeführter Stoff auch zu einer chemischen gruppe, so gelten für ihn die Beschränkungen, die bei der entsprechenden Einzelverbindung angegeben sind.

    Ist der spezifische Migrationsgrenzwert in Spalte 8 nicht nachweisbar (NN), so gilt eine Nachweisgrenze von 0,01 mg Stoff je kg Lebensmittel, sofern für einen einzelnen Stoff nicht anders angegeben.

    Tabelle 1

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (6)

    (7)

    (8)

    (9)

    (10)

    (11)

    FCM-Stoff-Nr.

    Ref.-Nr.

    CAS-Nr.

    Bezeichnung des Stoffs

    Verwendung als Zusatzstoff oder als Hilfsstoff bei der Herstellung von Kunststoffen

    (ja/nein)

    Verwendung als Monomer oder als anderer Ausgangsstoff oder als durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül

    (ja/nein)

    Anwendung des FRF

    (ja/nein)

    SML

    [mg/kg]

    SML (T)

    [mg/kg]

    (Gruppenbeschränkungs-Nr.)

    Beschränkungen und Spezifikationen

    Hinweise zur Konformitätsprüfung

    1

    12310

    0266309-43-7

    Albumin

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    2

    12340

    Albumin, durch Formaldehyd koaguliert

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    3

    12375

    Alkohole, aliphatische, einwertige, gesättigte, geradkettige, primäre (C4-C22)

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    4

    22332

    Mischung aus (40 Gew.-%) 2,2,4-Trimethylhexan-1,6-diisocyanat und (60 Gew.-%) 2,4,4-Trimethylhexan-1,6-diisocyanat

    nein

    ja

    nein

     

    (17)

    1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als NCO

    (10)

    5

    25360

    2,3-Epoxypropyl-trialkyl(C5-C15)acetat

    nein

    ja

    nein

    NN

     

    1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als Epoxygruppe

    Molekulargewicht: 43 Da

     

    6

    25380

    ––

    Vinyl-Trialkyl (C7-C17)acetat (= Vinylversatat)

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

    (1)

    7

    30370

    Acetylessigsäure, Salze

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    8

    30401

    Mono- und Diglyceride von Fettsäuren, acetyliert

    ja

    nein

    nein

     

    (32)

     

     

    9

    30610

    Monocarbonsäuren, C2-C24, aliphatische, geradkettige, aus natürlichen Fetten und Ölen, und deren Mono-, Di- und Triglycerinester (verzweigte Fettsäuren in natürlich vorkommenden Mengen sind eingeschlossen)

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    10

    30612

    Monocarbonsäuren, C2-C24, aliphatische, geradkettige, synthetische, und deren Mono-, Di- und Triglycerinester

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    11

    30960

    Ester von aliphatischen Monocarbonsäuren (C6-C22) mit Polyglycerin

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    12

    31328

    Fettsäuren aus essbaren tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    13

    33120

    Alkohole, aliphatische, einwertige, gesättigte, geradkettige, primäre (C4-C24)

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    14

    33801

    ––

    n-Alkyl(C10-C13)benzolsulfonsäure

    ja

    nein

    nein

    30

     

     

     

    15

    34130

    Alkyl-Dimethylamine, linear mit gerader Anzahl von Kohlenstoffatomen (C12-C20)

    ja

    nein

    ja

    30

     

     

     

    16

    34230

    Alkyl(C8-C22)sulfonsäuren

    ja

    nein

    nein

    6

     

     

     

    17

    34281

    Alkyl(C8-C22)schwefelsäuren, geradkettige, primäre, mit geradzahliger Kohlenstoffkette

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    18

    34475

    Aluminium-Calcium-hydroxy-phosphit, Hydrat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    19

    39090

    N,N-Bis(2-hydroxyethyl)alkyl(C8-C18)amin

    ja

    nein

    nein

     

    (7)

     

     

    20

    39120

    N,N-Bis(2-hydroxyethyl)alkyl(C8-C18)aminhydrochloride

    ja

    nein

    nein

     

    (7)

    SML(T) berechnet ausschließlich HCl

     

    21

    42500

    Kohlensäure, Salze

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    22

    43200

    Rizinusöl, Mono- und Diglyceride

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    23

    43515

    Cholinesterchloride von Kokosnussölfettsäuren

    ja

    nein

    nein

    0,9

     

     

    (1)

    24

    45280

    Baumwollfasern

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    25

    45440

    Kresole, butylierte, styrolisierte

    ja

    nein

    nein

    12

     

     

     

    26

    46700

    5,7-Di-tert-butyl-3-(3,4- und 2,3-dimethylphenyl)-3H-benzofuran-2-on, das enthält: a) 5,7-Di-tert-butyl-3-(3,4-dimethylphenyl)-3H-benzofuran-2-on (80-100 Gew.-%) und b) 5,7-Di-tert-butyl-3-(2,3-dimethylphenyl)-3H-benzofuran-2-on (0-20 Gew.-%)

    ja

    nein

    nein

    5

     

     

     

    27

    48960

    9,10-Dihydroxystearinsäure und ihre Oligomere

    ja

    nein

    nein

    5

     

     

     

    28

    50160

    Di-n-octylzinn-bis(n-alkyl(C10-C16)thioglycolat)

    ja

    nein

    nein

     

    (10)

     

     

    29

    50360

    Di-n-octylzinn-bis(ethylmaleinat)

    ja

    nein

    nein

     

    (10)

     

     

    30

    50560

    Di-n-octylzinn-1,4-butandiol-bis(thioglycolat)

    ja

    nein

    nein

     

    (10)

     

     

    31

    50800

    Di-n-octylzinndimaleinat, verestert

    ja

    nein

    nein

     

    (10)

     

     

    32

    50880

    Di-n-octylzinndimaleinat, Polymere (n = 2-4)

    ja

    nein

    nein

     

    (10)

     

     

    33

    51120

    Di-n-octylzinn-thiobenzoat-2-ethylhexylthioglycolat

    ja

    nein

    nein

     

    (10)

     

     

    34

    54270

    Ethylhydroxymethylcellulose

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    35

    54280

    Ethylhydroxypropylcellulose

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    36

    54450

    Fette und Öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    37

    54480

    Fette und Öle, hydrierte, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    38

    55520

    Glasfasern

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    39

    55600

    Mikroglaskugeln

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    40

    56360

    Ester von Glycerin und Essigsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    41

    56486

    Ester von Glycerin mit aliphatischen gesättigten geradkettigen Säuren mit geradzahliger Kohlenstoffkette (C14-C18) und mit aliphatischen ungesättigten geradkettigen Säuren mit geradzahliger Kohlenstoffkette (C16-C18)

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    42

    56487

    Ester von Glycerin mit Buttersäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    43

    56490

    Ester von Glycerin mit Erucasäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    44

    56495

    Ester von Glycerin mit 12-Hydroxystearinsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    45

    56500

    Ester von Glycerin mit Laurinsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    46

    56510

    Ester von Glycerin mit Linolsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    47

    56520

    Ester von Glycerin mit Myristinsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    48

    56535

    Ester von Glycerin mit Nonansäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    49

    56540

    Ester von Glycerin mit Ölsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    50

    56550

    Ester von Glycerin mit Palmitinsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    51

    56570

    Ester von Glycerin mit Propionsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    52

    56580

    Ester von Glycerin mit Rizinolsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    53

    56585

    Ester von Glycerin mit Stearinsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    54

    57040

    Glycerinmonooleat, Ester mit Ascorbinsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    55

    57120

    Glycerinmonooleat, Ester mit Citronensäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    56

    57200

    Glycerinmonopalmitat, Ester mit Ascorbinsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    57

    57280

    Glycerinmonopalmitat, Ester mit Citronensäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    58

    57600

    Glycerinmonostearat, Ester mit Ascorbinsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    59

    57680

    Glycerinmonostearat, Ester mit Citronensäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    60

    58300

    Glycin, Salze

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    62

    64500

    Lysin, Salze

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    63

    65440

    Manganpyrophosphit

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    64

    66695

    Methylhydroxymethylcellulose

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    65

    67155

    Mischung aus 4-(2-Benzoxazolyl)-4’-(5-methyl-2-benzoxazolyl)stilben, 4,4’-bis(2-benzoxazolyl)stilben und 4,4’-bis(5-methyl-2-benzoxazolyl)stilben

    ja

    nein

    nein

     

     

    Höchstens 0,05 Gew.-% (Stoff bezogen auf die Formulierung)

    Mischung, gewonnen aus dem Herstellungsverfahren im typischen Verhältnis von (58-62 %): (23-27 %): (13-17 %)

     

    66

    67600

    Mono-n-octylzinn-tris(alkyl(C10-C16)thioglycolat)

    ja

    nein

    nein

     

    (11)

     

     

    67

    67840

    Montansäuren und/oder deren Ester mit Ethylenglykol und/oder 1,3-Butandiol und/oder glycerin

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    68

    73160

    Mono- und Di-n-alkyl(C16 und C18)ester der Phosphorsäure

    ja

    nein

    ja

    0,05

     

     

     

    69

    74400

    Phosphorsäure, Tris(nonyl- und/oder dinonylphenyl)ester

    ja

    nein

    ja

    30

     

     

     

    70

    76463

    Polyacrylsäure, Salze

    ja

    nein

    nein

     

    (22)

     

     

    71

    76730

    Polydimethylsiloxan, gamma-hydroxypropyliert

    ja

    nein

    nein

    6

     

     

     

    72

    76815

    Polyester aus Adipinsäure mit glyzerin oder Pentaerythritol, Ester mit geradzahligen, unverzweigten C12-C22-Fettsäuren

    ja

    nein

    nein

     

    (32)

    Die Fraktion mit Molekulargewicht unter 1 000 Da sollte 5 Gew.-% nicht übersteigen.

     

    73

    76866

    Polyester von 1,2-Propandiol und/oder 1,3-und/oder 1,4-Butandiol und/oder Polypropylenglykol mit Adipinsäure, auch mit endständiger Essigsäure, oder C12-C18-Fettsäuren, oder n-Octanol und/oder n-Decanol

    ja

    nein

    ja

     

    (31)

    (32)

     

     

    74

    77440

    Polyethylenglykoldiricinoleat

    ja

    nein

    ja

    42

     

     

     

    75

    77702

    Ester von Polyethylenglykol mit aliphatischen Monocarbonsäuren (C6-C22) und ihre Ammonium- und Natriumsulfate

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    76

    77732

    Polyethylenglycol (EO = 1-30, typischerweise 5)-ether von Butyl-2-cyano-3-(4-hydroxy-3-methoxyphenyl)-acrylat

    ja

    nein

    nein

    0,05

     

    Nur zur Verwendung in PET

     

    77

    77733

    Polyethylenglycol (EO = 1-30, typischerweise 5)-ether von Butyl-2-cyano-3-(4-hydroxyphenyl)-acrylat

    ja

    nein

    nein

    0,05

     

    Nur zur Verwendung in PET

     

    78

    77897

    Polyethylenglycol (EO = 1-50)-monoalkylether (linear und verzweigt, C8-C20)-sulfat, Salze

    ja

    nein

    nein

    5

     

     

     

    79

    80640

    Polyoxyalkyl(C2-C4) dimethylpolysiloxan

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    80

    81760

    Pulver, Schuppen und Fasern von Messing, Bronze, Kupfer, Edelstahl, Zinn, Eisen und Legierungen aus Kupfer, Zinn und Eisen

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    81

    83320

    Propylhydroxyethylcellulose

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    82

    83325

    Propylhydroxymethylcellulose

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    83

    83330

    Propylhydroxypropylcellulose

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    84

    85601

    Silicate, natürliche (ausgenommen Asbest)

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    85

    85610

    Silicate, natürliche, silyliert (ausgenommen Asbest)

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    86

    86000

    Kieselsäure, silyliert

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    87

    86285

    Siliciumdioxid, silyliert

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    88

    86880

    Natriummonoalkyl-dialkylphenoxybenzoldisulfonat

    ja

    nein

    nein

    9

     

     

     

    89

    89440

    Ester von Stearinsäure mit Ethylenglykol

    ja

    nein

    nein

     

    (2)

     

     

    90

    92195

    Taurin, Salze

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    91

    92320

    Tetradecyl-polyethylenglykol(EO = 3-8)ether der glycolsäure

    ja

    nein

    ja

    15

     

     

     

    92

    93970

    Tricyclodecan-dimethanol-bis(hexahydrophthalat)

    ja

    nein

    nein

    0,05

     

     

     

    93

    95858

    Wachse, paraffinisch, raffiniert, gewonnen aus erdölbasierten oder synthetischen Kohlenwasserstoffen, geringe Viskosität

    ja

    nein

    nein

    0,05

     

    Nicht zur Verwendung für gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das Lebensmittelsimulanz D festgelegt ist.

    Durchschnittliches Molekulargewicht: mindestens 350 Da

    Viskosität bei 100 °C: mindestens 2,5 cSt (2,5 × 10-6 m2/s).

    Gehalt an mineralischen Kohlenwasserstoffen mit einer Kohlenstoffzahl kleiner als 25: höchstens 40 Gew.-%

     

    94

    95859

    Wachse, raffiniert, gewonnen aus erdölbasierten oder synthetischen Kohlenwasserstoffen, hohe Viskosität

    ja

    nein

    nein

     

     

    Durchschnittliches Molekulargewicht: mindestens 500 Da

    Viskosität bei 100 °C: mindestens 11 cSt (11 × 10-6 m2/s).

    Gehalt an mineralischen Kohlenwasserstoffen mit einer Kohlenstoffzahl kleiner als 25: höchstens 5 Gew.-%

     

    95

    95883

    Weiße Mineralöle, paraffinisch, gewonnen aus Kohlenwasserstoffen auf Erdölbasis

    ja

    nein

    nein

     

     

    Durchschnittliches Molekulargewicht: mindestens 480 Da

    Viskosität bei 100 °C: mindestens 8,5 cSt (8,5 × 10-6 m2/s).

    Gehalt an mineralischen Kohlenwasserstoffen mit einer Kohlenstoffzahl kleiner als 25: höchstens 5 Gew.-%

     

    96

    95920

    Holzmehl und -fasern, naturbelassen

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    97

    72081/10

    Erdölkohlenwasserstoffharze (hydriert)

    ja

    nein

    nein

     

     

    Hydrierte Erdölkohlenwasserstoffharze werden hergestellt durch katalytische oder thermische Polymerisation von Dienen und Olefinen der aliphatischen, alizyklischen und/oder monobenzenoidarylalkenen Art aus gekrackten Erdöldestillaten mit einem Siedebereich von bis zu 220 °C, sowie aus den reinen Monomeren aus diesen Destillationsläufen mit nachfolgender Destillation, Hydrierung und Weiterverarbeitung.

    Eigenschaften:

    Viskosität bei 120 °C: > 3 Pa·s

    Erweichungspunkt: > 95 °C, nach der ASTM-Methode E 28-67

    Bromzahl: < 40 (ASTM D1159)

    Farbe einer 50%igen Lösung in Toluol < 11 auf der gardner-Skala

    Restliches aromatisches Monomer ≤ 50 ppm

     

    98

    17260

    0000050-00-0

    Formaldehyd

    ja

    ja

    nein

     

    (15)

     

     

    54880

    99

    19460

    0000050-21-5

    Milchsäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    62960

    100

    24490

    0000050-70-4

    Sorbit

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    88320

    101

    36000

    0000050-81-7

    Ascorbinsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    102

    17530

    0000050-99-7

    Glucose

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    103

    18100

    0000056-81-5

    Glycerin

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    55920

    104

    58960

    0000057-09-0

    Hexadecyltrimethylammoniumbromid

    ja

    nein

    nein

    6

     

     

     

    105

    22780

    0000057-10-3

    Palmitinsäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    70400

    106

    24550

    0000057-11-4

    Stearinsäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    89040

    107

    25960

    0000057-13-6

    Harnstoff

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    108

    24880

    0000057-50-1

    Saccharose

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    109

    23740

    0000057-55-6

    1,2-Propandiol

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    81840

    110

    93520

    0000059-02-9

    0010191-41-0

    alpha-Tocopherol

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    111

    53600

    0000060-00-4

    Ethylendiamintetraessigsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    112

    64015

    0000060-33-3

    Linolsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    113

    16780

    0000064-17-5

    Ethanol

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    52800

    114

    55040

    0000064-18-6

    Ameisensäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    115

    10090

    0000064-19-7

    Essigsäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    30000

    116

    13090

    0000065-85-0

    Benzoesäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    37600

    117

    21550

    0000067-56-1

    Methanol

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    118

    23830

    0000067-63-0

    2-Propanol

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    81882

    119

    30295

    0000067-64-1

    Aceton

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    120

    49540

    0000067-68-5

    Dimethylsulfoxid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    121

    24270

    0000069-72-7

    Salicylsäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    84640

    122

    23800

    0000071-23-8

    1-Propanol

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    123

    13840

    0000071-36-3

    1-Butanol

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    124

    22870

    0000071-41-0

    1-Pentanol

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    125

    16950

    0000074-85-1

    Ethylen

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    126

    10210

    0000074-86-2

    Acetylen

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    127

    26050

    0000075-01-4

    Vinylchlorid

    nein

    ja

    nein

    NN

     

    1 mg/kg im Enderzeugnis

     

    128

    10060

    0000075-07-0

    Acetaldehyd

    nein

    ja

    nein

     

    (1)

     

     

    129

    17020

    0000075-21-8

    Ethylenoxid

    nein

    ja

    nein

    NN

     

    1 mg/kg im Enderzeugnis

    (10)

    130

    26110

    0000075-35-4

    Vinylidenchlorid

    nein

    ja

    nein

    NN

     

     

    (1)

    131

    48460

    0000075-37-6

    1,1-Difluorethan

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    132

    26140

    0000075-38-7

    Vinylidenfluorid

    nein

    ja

    nein

    5

     

     

     

    133

    14380

    0000075-44-5

    Carbonylchlorid

    nein

    ja

    nein

    NN

     

    1 mg/kg im Enderzeugnis

    (10)

    23155

    134

    43680

    0000075-45-6

    Chlordifluormethan

    ja

    nein

    nein

    6

     

    Gehalt an Chlorfluormethan weniger als 1 mg/kg des Stoffs

     

    135

    24010

    0000075-56-9

    Propylenoxid

    nein

    ja

    nein

    NN

     

    1 mg/kg im Enderzeugnis

     

    136

    41680

    0000076-22-2

    Campher

    ja

    nein

    nein

     

     

     

    (3)

    137

    66580

    0000077-62-3

    2,2′-Methylenbis(4-methyl-6-(1-methylcyclohexyl)phenol)

    ja

    nein

    ja

     

    (5)

     

     

    138

    93760

    0000077-90-7

    Tri-n-butylacetylcitrat

    ja

    nein

    nein

     

    (32)

     

     

    139

    14680

    0000077-92-9

    Citronensäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    44160

    140

    44640

    0000077-93-0

    Triethylcitrat

    ja

    nein

    nein

     

    (32)

     

     

    141

    13380

    0000077-99-6

    1,1,1-Trimethylolpropan

    ja

    ja

    nein

    6

     

     

     

    25600

    94960

    142

    26305

    0000078-08-0

    Vinyltriethoxysilan

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

    Nur zur Verwendung als Oberflächenbehandlungsmittel

    (1)

    143

    62450

    0000078-78-4

    Isopentan

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    144

    19243

    0000078-79-5

    2-Methyl-1,3-butadien

    nein

    ja

    nein

    NN

     

    1 mg/kg im Enderzeugnis

     

    21640

    145

    10630

    0000079-06-1

    Acrylamid

    nein

    ja

    nein

    NN

     

     

     

    146

    23890

    0000079-09-4

    Propionsäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    82000

    147

    10690

    0000079-10-7

    Acrylsäure

    nein

    ja

    nein

     

    (22)

     

     

    148

    14650

    0000079-38-9

    Chlortrifluorethylen

    nein

    ja

    nein

    NN

     

     

    (1)

    149

    19990

    0000079-39-0

    Methacrylamid

    nein

    ja

    nein

    NN

     

     

     

    150

    20020

    0000079-41-4

    Methacrylsäure

    nein

    ja

    nein

     

    (23)

     

     

    151

    13480

    0000080-05-7

    2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan

    nein

    ja

    nein

    0,6

     

     

     

    13607

    152

    15610

    0000080-07-9

    4,4′-Dichlordiphenylsulfon

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    153

    15267

    0000080-08-0

    4,4′-Diaminodiphenylsulfon

    nein

    ja

    nein

    5

     

     

     

    154

    13617

    0000080-09-1

    4,4′-Dihydroxydiphenylsulfon

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    16090

    155

    23470

    0000080-56-8

    alpha-Pinen

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    156

    21130

    0000080-62-6

    Methylmethacrylat

    nein

    ja

    nein

     

    (23)

     

     

    157

    74880

    0000084-74-2

    Phthalsäure, Dibutylester

    ja

    nein

    nein

    0,3

    (32)

    Nur zur Verwendung als

    a)

    Weichmacher in Mehrwegmaterialien und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen;

    b)

    technisches Hilfsagens in Polyolefinen in Konzentrationen von bis zu 0,05 % im Enderzeugnis

    (7)

    158

    23380

    0000085-44-9

    Phthalsäureanhydrid

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    76320

    159

    74560

    0000085-68-7

    Phthalsäure, Benzylbutylester

    ja

    nein

    nein

    30

    (32)

    Nur zur Verwendung als

    a)

    Weichmacher in Mehrwegmaterialien und -gegenständen;

    b)

    Weichmacher in Einwegmaterialien und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen, außer Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Richtlinie 2006/141/EG sowie getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Richtlinie 2006/125/EG;

    c)

    technisches Hilfsagens in Konzentrationen von bis zu 0,1 % im Enderzeugnis

    (7)

    160

    84800

    0000087-18-3

    4-Tert-butylphenylsalicylat

    ja

    nein

    ja

    12

     

     

     

    161

    92160

    0000087-69-4

    Weinsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    162

    65520

    0000087-78-5

    Mannitol

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    163

    66400

    0000088-24-4

    2,2′-Methylenbis(4-ethyl-6-tert-butylphenol)

    ja

    nein

    ja

     

    (13)

     

     

    164

    34895

    0000088-68-6

    2-Aminobenzamid

    ja

    nein

    nein

    0,05

     

    Nur zur Verwendung in PET für Wasser und getränke

     

    165

    23200

    0000088-99-3

    o-Phthalsäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    74480

    166

    24057

    0000089-32-7

    Pyromellitsäureanhydrid

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    167

    25240

    0000091-08-7

    2,6-Toluoldiisocyanat

    nein

    ja

    nein

     

    (17)

    1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als NCO

    (10)

    168

    13075

    0000091-76-9

    2,4-Diamino-6-phenyl-1,3,5-triazin

    nein

    ja

    nein

    5

     

     

    (1)

    15310

    169

    16240

    0000091-97-4

    3,3′-Dimethyl-4,4′-diisocyanatobiphenyl

    nein

    ja

    nein

     

    (17)

    1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als NCO

    (10)

    170

    16000

    0000092-88-6

    4,4′-Dihydroxybiphenyl

    nein

    ja

    nein

    6

     

     

     

    171

    38080

    0000093-58-3

    Methylbenzoat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    172

    37840

    0000093-89-0

    Ethylbenzoat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    173

    60240

    0000094-13-3

    Propyl-4-hydroxybenzoat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    174

    14740

    0000095-48-7

    o-Kresol

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    175

    20050

    0000096-05-9

    Allylmethacrylat

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    176

    11710

    0000096-33-3

    Methylacrylat

    nein

    ja

    nein

     

    (22)

     

     

    177

    16955

    0000096-49-1

    Ethylencarbonat

    nein

    ja

    nein

    30

     

    SML berechnet als Ethylenglykol.

    Restgehalt: 5 mg Ethylencarbonat je kg Hydrogel bei einem Verhältnis von höchstens 10 g Hydrogel zu 1 kg Lebensmittel

     

    178

    92800

    0000096-69-5

    4,4′-Thiobis(6-tert-butyl-3-methylphenol)

    ja

    nein

    ja

    0,48

     

     

     

    179

    48800

    0000097-23-4

    2,2′-Dihydroxy-5,5′-dichlordiphenylmethan

    ja

    nein

    ja

    12

     

     

     

    180

    17160

    0000097-53-0

    Eugenol

    nein

    ja

    nein

    NN

     

     

     

    181

    20890

    0000097-63-2

    Ethylmethacrylat

    nein

    ja

    nein

     

    (23)

     

     

    182

    19270

    0000097-65-4

    Itaconsäure

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    183

    21010

    0000097-86-9

    iso-Butylmethacrylat

    nein

    ja

    nein

     

    (23)

     

     

    184

    20110

    0000097-88-1

    Butylmethacrylat

    nein

    ja

    nein

     

    (23)

     

     

    185

    20440

    0000097-90-5

    Ethylenglykoldimethacrylat

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    186

    14020

    0000098-54-4

    4-tert-Butylphenol

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    187

    22210

    0000098-83-9

    alpha-Methylstyrol

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    188

    19180

    0000099-63-8

    Isophthalsäuredichlorid

    nein

    ja

    nein

     

    (27)

     

     

    189

    60200

    0000099-76-3

    Methyl-4-hydroxybenzoat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    190

    18880

    0000099-96-7

    p-Hydroxybenzoesäure

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    191

    24940

    0000100-20-9

    Terephthalsäuredichlorid

    nein

    ja

    nein

     

    (28)

     

     

    192

    23187

    Phthalsäure

    nein

    ja

    nein

     

    (28)

     

     

    193

    24610

    0000100-42-5

    Styrol

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    194

    13150

    0000100-51-6

    Benzylalkohol

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    195

    37360

    0000100-52-7

    Benzaldehyd

    ja

    nein

    nein

     

     

     

    (3)

    196

    18670

    0000100-97-0

    Hexamethylentetramin

    ja

    ja

    nein

     

    (15)

     

     

    59280

    197

    20260

    0000101-43-9

    Cyclohexylmethacrylat

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    198

    16630

    0000101-68-8

    Diphenylmethan-4,4′-diisocyanat

    nein

    ja

    nein

     

    (17)

    1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als NCO

    (10)

    199

    24073

    0000101-90-6

    Resorcinoldiglycidylether

    nein

    ja

    nein

    NN

     

    Nicht zur Verwendung für gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das Lebensmittelsimulanz D festgelegt ist.

    Nur für indirekten Kontakt mit Lebensmitteln, hinter einer PET-Schicht

    (8)

    200

    51680

    0000102-08-9

    N,N′-Diphenylthioharnstoff

    ja

    nein

    ja

    3

     

     

     

    201

    16540

    0000102-09-0

    Diphenylcarbonat

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    202

    23070

    0000102-39-6

    (1,3-Phenylendioxy)diessigsäure

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

    (1)

    203

    13323

    0000102-40-9

    1,3-Bis(2-hydroxyethoxy)benzol

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    204

    25180

    0000102-60-3

    N,N,N′,N′-Tetrakis(2-hydroxypropyl)ethylendiamin

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    92640

    205

    25385

    0000102-70-5

    Triallylamin

    nein

    ja

    nein

     

     

    40 mg/kg Hydrogel bei einem Verhältnis von 1 kg Lebensmittel zu höchstens 1,5 g Hydrogel.

    Nur zur Verwendung in Hydrogelen, die bestimmungsgemäß nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen

     

    206

    11500

    0000103-11-7

    2-Ethylhexylacrylat

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    207

    31920

    0000103-23-1

    Bis(2-ethylhexyl)adipat

    ja

    nein

    ja

    18

    (32)

     

    (2)

    208

    18898

    0000103-90-2

    N-(4-Hydroxyphenyl)acetamid

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    209

    17050

    0000104-76-7

    2-Ethyl-1-hexanol

    nein

    ja

    nein

    30

     

     

     

    210

    13390

    0000105-08-8

    1,4-Bis(hydroxymethyl)cyclohexan

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    14880

    211

    23920

    0000105-38-4

    Vinylpropionat

    nein

    ja

    nein

     

    (1)

     

     

    212

    14200

    0000105-60-2

    Caprolactam

    ja

    ja

    nein

     

    (4)

     

     

    41840

    213

    82400

    0000105-62-4

    1,2-Propylenglykoldioleat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    214

    61840

    0000106-14-9

    12-Hydroxystearinsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    215

    14170

    0000106-31-0

    Buttersäureanhydrid

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    216

    14770

    0000106-44-5

    p-Kresol

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    217

    15565

    0000106-46-7

    1,4-Dichlorbenzol

    nein

    ja

    nein

    12

     

     

     

    218

    11590

    0000106-63-8

    Isobutylacrylat

    nein

    ja

    nein

     

    (22)

     

     

    219

    14570

    0000106-89-8

    Epichlorhydrin

    nein

    ja

    nein

    NN

     

    1 mg/kg im Enderzeugnis

    (10)

    16750

    220

    20590

    0000106-91-2

    2,3-Epoxipropylmethacrylat

    nein

    ja

    nein

    0,02

     

     

    (10)

    221

    40570

    0000106-97-8

    Butan

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    222

    13870

    0000106-98-9

    1-Buten

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    223

    13630

    0000106-99-0

    Butadien

    nein

    ja

    nein

    NN

     

    1 mg/kg im Enderzeugnis

     

    224

    13900

    0000107-01-7

    2-Buten

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    225

    12100

    0000107-13-1

    Acrylnitril

    nein

    ja

    nein

    NN

     

     

     

    226

    15272

    0000107-15-3

    Ethylendiamin

    nein

    ja

    nein

    12

     

     

     

    16960

    227

    16990

    0000107-21-1

    Ethylenglykol

    ja

    ja

    nein

     

    (2)

     

     

    53650

    228

    13690

    0000107-88-0

    1,3-Butandiol

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    229

    14140

    0000107-92-6

    Buttersäure

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    230

    16150

    0000108-01-0

    Dimethylaminoethanol

    nein

    ja

    nein

    18

     

     

     

    231

    10120

    0000108-05-4

    Vinylacetat

    nein

    ja

    nein

    12

     

     

     

    232

    10150

    0000108-24-7

    Essigsäureanhydrid

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    30280

    233

    24850

    0000108-30-5

    Bernsteinsäureanhydrid

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    234

    19960

    0000108-31-6

    Maleinsäureanhydrid

    nein

    ja

    nein

     

    (3)

     

     

    235

    14710

    0000108-39-4

    m-Kresol

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    236

    23050

    0000108-45-2

    1,3-Phenylendiamin

    nein

    ja

    nein

    NN

     

     

     

    237

    15910

    0000108-46-3

    1,3-Dihydroxybenzol

    nein

    ja

    nein

    2,4

     

     

     

    24072

    238

    18070

    0000108-55-4

    Glutarsäureanhydrid

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    239

    19975

    0000108-78-1

    2,4,6-Triamino-1,3,5-triazin

    ja

    ja

    nein

    30

     

     

     

    25420

    93720

    240

    45760

    0000108-91-8

    Cyclohexylamin

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    241

    22960

    0000108-95-2

    Phenol

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    242

    85360

    0000109-43-3

    Dibutylsebacat

    ja

    nein

    nein

     

    (32)

     

     

    243

    19060

    0000109-53-5

    Isobutylvinylether

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

    (10)

    244

    71720

    0000109-66-0

    Pentan

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    245

    22900

    0000109-67-1

    1-Penten

    nein

    ja

    nein

    5

     

     

     

    246

    25150

    0000109-99-9

    Tetrahydrofuran

    nein

    ja

    nein

    0,6

     

     

     

    247

    24820

    0000110-15-6

    Bernsteinsäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    90960

    248

    19540

    0000110-16-7

    Maleinsäure

    ja

    ja

    nein

     

    (3)

     

     

    64800

    249

    17290

    0000110-17-8

    Fumarsäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    55120

    250

    53520

    0000110-30-5

    N,N′-Ethylen-bis-stearamid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    251

    53360

    0000110-31-6

    N,N′-Ethylen-bis-oleamid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    252

    87200

    0000110-44-1

    Sorbinsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    253

    15250

    0000110-60-1

    1,4-Diaminobutan

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    254

    13720

    0000110-63-4

    1,4-Butandiol

    ja

    ja

    nein

     

    (30)

     

     

    40580

    255

    25900

    0000110-88-3

    Trioxan

    nein

    ja

    nein

    5

     

     

     

    256

    18010

    0000110-94-1

    Glutarsäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    55680

    257

    13550

    0000110-98-5

    Dipropylenglykol

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    16660

    51760

    258

    70480

    0000111-06-8

    Palmitinsäurebutylester

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    259

    58720

    0000111-14-8

    Heptansäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    260

    24280

    0000111-20-6

    Sebacinsäure

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    261

    15790

    0000111-40-0

    Diethylentriamin

    nein

    ja

    nein

    5

     

     

     

    262

    35284

    0000111-41-1

    N-(2-Aminoethyl)ethanolamin

    ja

    nein

    nein

    0,05

     

    Nicht zur Verwendung für gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das Lebensmittelsimulanz D festgelegt ist.

    Nur für indirekten Kontakt mit Lebensmitteln, hinter einer PET-Schicht

     

    263

    13326

    0000111-46-6

    Diethylenglykol

    ja

    ja

    nein

     

    (2)

     

     

    15760

    47680

    264

    22660

    0000111-66-0

    1-Octen

    nein

    ja

    nein

    15

     

     

     

    265

    22600

    0000111-87-5

    1-Octanol

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    266

    25510

    0000112-27-6

    Triethylenglykol

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    94320

    267

    15100

    0000112-30-1

    1-Decanol

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    268

    16704

    0000112-41-4

    1-Dodecen

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    269

    25090

    0000112-60-7

    Tetraethylenglykol

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    92350

    270

    22763

    0000112-80-1

    Ölsäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    69040

    271

    52720

    0000112-84-5

    Erucamid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    272

    37040

    0000112-85-6

    Behensäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    273

    52730

    0000112-86-7

    Erucasäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    274

    22570

    0000112-96-9

    Octadecylisocyanat

    nein

    ja

    nein

     

    (17)

    1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als NCO

    (10)

    275

    23980

    0000115-07-1

    Propylen

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    276

    19000

    0000115-11-7

    Isobuten

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    277

    18280

    0000115-27-5

    Hexachlorendomethylentetrahydrophthalsäureanhydrid

    nein

    ja

    nein

    NN

     

     

     

    278

    18250

    0000115-28-6

    Hexachlorendomethylentetrahydrophthalsäure

    nein

    ja

    nein

    NN

     

     

     

    279

    22840

    0000115-77-5

    Pentaerythrit

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    71600

    280

    73720

    0000115-96-8

    Trichlorethylphosphat

    ja

    nein

    nein

    NN

     

     

     

    281

    25120

    0000116-14-3

    Tetrafluorethylen

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    282

    18430

    0000116-15-4

    Hexafluorpropylen

    nein

    ja

    nein

    NN

     

     

     

    283

    74640

    0000117-81-7

    Phthalsäure, Bis(2-ethylhexyl)ester

    ja

    nein

    nein

    1,5

    (32)

    Nur zur Verwendung als

    a)

    Weichmacher in Mehrwegmaterialien und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen;

    b)

    technisches Hilfsagens in Konzentrationen von bis zu 0,1 % im Enderzeugnis

    (7)

    284

    84880

    0000119-36-8

    Methylsalicylat

    ja

    nein

    nein

    30

     

     

     

    285

    66480

    0000119-47-1

    2,2′-Methylenbis(4-methyl-6-tert-butylphenol)

    ja

    nein

    ja

     

    (13)

     

     

    286

    38240

    0000119-61-9

    Benzophenon

    ja

    nein

    ja

    0,6

     

     

     

    287

    60160

    0000120-47-8

    Ethyl-4-hydroxybenzoat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    288

    24970

    0000120-61-6

    Dimethylterephthalat

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    289

    15880

    0000120-80-9

    1,2-Dihydroxybenzol

    nein

    ja

    nein

    6

     

     

     

    24051

    290

    55360

    0000121-79-9

    Propylgallat

    ja

    nein

    nein

     

    (20)

     

     

    291

    19150

    0000121-91-5

    Isophthalsäure

    nein

    ja

    nein

     

    (27)

     

     

    292

    94560

    0000122-20-3

    Triisopropanolamin

    ja

    nein

    nein

    5

     

     

     

    293

    23175

    0000122-52-1

    Triethylphosphit

    nein

    ja

    nein

    NN

     

    1 mg/kg im Enderzeugnis

    (1)

    294

    93120

    0000123-28-4

    Didodecylthiodipropionat

    ja

    nein

    ja

     

    (14)

     

     

    295

    15940

    0000123-31-9

    1,4-Dihydroxybenzol

    ja

    ja

    nein

    0,6

     

     

     

    18867

    48620

    296

    23860

    0000123-38-6

    Propionaldehyd

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    297

    23950

    0000123-62-6

    Propionsäureanhydrid

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    298

    14110

    0000123-72-8

    Butyraldehyd

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    299

    63840

    0000123-76-2

    Lävulinsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    300

    30045

    0000123-86-4

    Butylacetat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    301

    89120

    0000123-95-5

    Stearinsäurebutylester

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    302

    12820

    0000123-99-9

    Azelainsäure

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    303

    12130

    0000124-04-9

    Adipinsäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    31730

    304

    14320

    0000124-07-2

    Caprylsäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    41960

    305

    15274

    0000124-09-4

    Hexamethylendiamin

    nein

    ja

    nein

    2,4

     

     

     

    18460

    306

    88960

    0000124-26-5

    Stearamid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    307

    42160

    0000124-38-9

    Kohlendioxid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    308

    91200

    0000126-13-6

    Saccharoseacetatisobutyrat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    309

    91360

    0000126-14-7

    Saccharoseoctaacetat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    310

    16390

    0000126-30-7

    2,2-Dimethyl-1,3-propandiol

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    22437

    311

    16480

    0000126-58-9

    Dipentaerythritol

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    51200

    312

    21490

    0000126-98-7

    Methacrylnitril

    nein

    ja

    nein

    NN

     

     

     

    313

    16650

    0000127-63-9

    Diphenylsulfon

    ja

    ja

    nein

    3

     

     

     

    51570

    314

    23500

    0000127-91-3

    beta-Pinen

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    315

    46640

    0000128-37-0

    2,6-Di-tert-butyl-p-kresol

    ja

    nein

    nein

    3

     

     

     

    316

    23230

    0000131-17-9

    Diallylphthalat

    nein

    ja

    nein

    NN

     

     

     

    317

    48880

    0000131-53-3

    2,2′-Dihydroxy-4-methoxybenzophenon

    ja

    nein

    ja

     

    (8)

     

     

    318

    48640

    0000131-56-6

    2,4-Dihydroxybenzophenon

    ja

    nein

    nein

     

    (8)

     

     

    319

    61360

    0000131-57-7

    2-Hydroxy-4-methoxybenzophenon

    ja

    nein

    ja

     

    (8)

     

     

    320

    37680

    0000136-60-7

    Butylbenzoat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    321

    36080

    0000137-66-6

    Ascorbylpalmitat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    322

    63040

    0000138-22-7

    Butyllactat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    323

    11470

    0000140-88-5

    Ethylacrylat

    nein

    ja

    nein

     

    (22)

     

     

    324

    83700

    0000141-22-0

    Rizinolsäure

    ja

    nein

    ja

    42

     

     

     

    325

    10780

    0000141-32-2

    n-Butylacrylat

    nein

    ja

    nein

     

    (22)

     

     

    326

    12763

    0000141-43-5

    2-Aminoethanol

    ja

    ja

    nein

    0,05

     

    Nicht zur Verwendung für gegenstände, die mit fetten Lebensmitteln in Berührung kommen, für die das Lebensmittelsimulanz D festgelegt ist.

    Nur für indirekten Kontakt mit Lebensmitteln, hinter einer PET-Schicht

     

    35170

    327

    30140

    0000141-78-6

    Ethylacetat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    328

    65040

    0000141-82-2

    Malonsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    329

    59360

    0000142-62-1

    Hexansäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    330

    19470

    0000143-07-7

    Laurinsäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    63280

    331

    22480

    0000143-08-8

    1-Nonanol

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    332

    69760

    0000143-28-2

    Oleylalkohol

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    333

    22775

    0000144-62-7

    Oxalsäure

    ja

    ja

    nein

    6

     

     

     

    69920

    334

    17005

    0000151-56-4

    Ethylenimin

    nein

    ja

    nein

    NN

     

     

     

    335

    68960

    0000301-02-0

    Oleamid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    336

    15095

    0000334-48-5

    n-Decansäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    45940

    337

    15820

    0000345-92-6

    4,4′-Difluorbenzophenon

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    338

    71020

    0000373-49-9

    Palmitoleinsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    339

    86160

    0000409-21-2

    Siliciumcarbid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    340

    47440

    0000461-58-5

    Dicyandiamid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    341

    13180

    0000498-66-8

    Bicyclo[2.2.1]hept-2-en

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    22550

    342

    14260

    0000502-44-3

    Caprolacton

    nein

    ja

    nein

     

    (29)

     

     

    343

    23770

    0000504-63-2

    1,3-Propandiol

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    344

    13810

    0000505-65-7

    1,4-Butandiolformal

    nein

    ja

    nein

    NN

     

     

    (10)

    21821

    345

    35840

    0000506-30-9

    Arachidinsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    346

    10030

    0000514-10-3

    Abietinsäure

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    347

    13050

    0000528-44-9

    Trimellithsäure

    nein

    ja

    nein

     

    (21)

     

     

    25540

    348

    22350

    0000544-63-8

    Myristinsäure

    ja

    ja

    nein

     

     

     

     

    67891

    349

    25550

    0000552-30-7

    Trimellithsäureanhydrid

    nein

    ja

    nein

     

    (21)

     

     

    350

    63920

    0000557-59-5

    Lignocerinsäure

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    351

    21730

    0000563-45-1

    3-Methyl-1-buten

    nein

    ja

    nein

    NN

     

    Nur zur Verwendung in Polypropylen

    (1)

    352

    16360

    0000576-26-1

    2,6-Dimethylphenol

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    353

    42480

    0000584-09-8

    Rubidiumcarbonat

    ja

    nein

    nein

    12

     

     

     

    354

    25210

    0000584-84-9

    2,4-Toluoldiisocyanat

    nein

    ja

    nein

     

    (17)

    1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als NCO

    (10)

    355

    20170

    0000585-07-9

    tert-Butylmethacrylat

    nein

    ja

    nein

     

    (23)

     

     

    356

    18820

    0000592-41-6

    1-Hexen

    nein

    ja

    nein

    3

     

     

     

    357

    13932

    0000598-32-3

    3-Buten-2-ol

    nein

    ja

    nein

    NN

     

    Nur zur Verwendung als Comonomer für die Herstellung polymerer Zusatzstoffe

    (1)

    358

    14841

    0000599-64-4

    4-Cumylphenol

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    359

    15970

    0000611-99-4

    4,4′-Dihydroxybenzophenon

    ja

    ja

    nein

     

    (8)

     

     

    48720

    360

    57920

    0000620-67-7

    Glycerintriheptanoat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    361

    18700

    0000629-11-8

    1,6-Hexandiol

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    362

    14350

    0000630-08-0

    Kohlenmonoxid

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    363

    16450

    0000646-06-0

    1,3-Dioxolan

    nein

    ja

    nein

    5

     

     

     

    364

    15404

    0000652-67-5

    1,4:3,6-Dianhydrosorbitol

    nein

    ja

    nein

    5

     

    Nur zur Verwendung als Comonomer in Polyethylenisosorbidterephthalat

     

    365

    11680

    0000689-12-3

    Isopropylacrylat

    nein

    ja

    nein

     

    (22)

     

     

    366

    22150

    0000691-37-2

    4-Methyl-1-penten

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    367

    16697

    0000693-23-2

    n-Dodecandisäure

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    368

    93280

    0000693-36-7

    Dioctadecylthiodipropionat

    ja

    nein

    ja

     

    (14)

     

     

    369

    12761

    0000693-57-2

    12-Aminododecansäure

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    370

    21460

    0000760-93-0

    Methacrylsäureanhydrid

    nein

    ja

    nein

     

    (23)

     

     

    371

    11510

    0000818-61-1

    Ethylenglycolmonoacrylat

    nein

    ja

    nein

     

    (22)

     

     

    11830

    372

    18640

    0000822-06-0

    Hexamethylendiisocyanat

    nein

    ja

    nein

     

    (17)

    1 mg/kg im Enderzeugnis, berechnet als NCO

    (10)

    373

    22390

    0000840-65-3

    Dimethylnaphthalin-2,6-dicarboxylat

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    374

    21190

    0000868-77-9

    Ethylenglycolmonomethacrylat

    nein

    ja

    nein

     

    (23)

     

     

    375

    15130

    0000872-05-9

    1-Decen

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    376

    66905

    0000872-50-4

    N-Methylpyrrolidon

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    377

    12786

    0000919-30-2

    3-Aminopropyltriethoxysilan

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

    Extrahierbare Rückstände an 3-Aminopropyltriethoxysilan im Falle einer Verwendung für die reaktive Oberflächenbehandlung anorganischer Füllstoffe unter 3 mg/kg Füllstoff.

    SML = 0,05 mg/kg für die Oberflächenbehandlung von Materialien und Gegenständen

     

    378

    21970

    0000923-02-4

    N-Methylolmethacrylamid

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    379

    21940

    0000924-42-5

    N-Methylolacrylamid

    nein

    ja

    nein

    NN

     

     

     

    380

    11980

    0000925-60-0

    Propylacrylat

    nein

    ja

    nein

     

    (22)

     

     

    381

    15030

    0000931-88-4

    Cycloocten

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

    Nur zur Verwendung in Polymeren in Kontakt mit Lebensmitteln, für die das Lebensmittelsimulanz A festgelegt ist

     

    382

    19490

    0000947-04-6

    Laurolactam

    nein

    ja

    nein

    5

     

     

     

    383

    72160

    0000948-65-2

    2-Phenylindol

    ja

    nein

    ja

    15

     

     

     

    384

    40000

    0000991-84-4

    2,4-Bis(octylthio)-6-(4-hydroxy-3,5-di-tert-butylanilino)-1,3,5-triazin

    ja

    nein

    ja

    30

     

     

     

    385

    11530

    0000999-61-1

    2-Hydroxypropylacrylat

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

    SML berechnet als Summe von 2-Hydroxypropylacrylat und 2-Hydroxyisopropylacrylat.

    Kann bis zu 25 Gew.-% 2-Hydroxyisopropylacrylat (CAS-Nr. 0002918-23-2) enthalten

    (1)

    386

    55280

    0001034-01-1

    Octylgallat

    ja

    nein

    nein

     

    (20)

     

     

    387

    26155

    0001072-63-5

    1-Vinylimidazol

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

    (1)

    388

    25080

    0001120-36-1

    1-Tetradecen

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

     

     

    389

    22360

    0001141-38-4

    2,6-Naphthalindicarbonsäure

    nein

    ja

    nein

    5

     

     

     

    390

    55200

    0001166-52-5

    Dodecylgallat

    ja

    nein

    nein

     

    (20)

     

     

    391

    22932

    0001187-93-5

    Perfluormethyl-perfluorvinylether

    nein

    ja

    nein

    0,05

     

    Nur zur Verwendung bei Antihaftbeschichtungen

     

    392

    72800

    0001241-94-7

    Diphenyl-2-ethylhexylphosphat

    ja

    nein

    ja

    2,4

     

     

     

    393

    37280

    0001302-78-9

    Bentonit

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    394

    41280

    0001305-62-0

    Calciumhydroxid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    395

    41520

    0001305-78-8

    Calciumoxid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    396

    64640

    0001309-42-8

    Magnesiumhydroxid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    397

    64720

    0001309-48-4

    Magnesiumoxid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    398

    35760

    0001309-64-4

    Antimontrioxid

    ja

    nein

    nein

    0,04

     

    SML berechnet als Antimon

    (6)

    399

    81600

    0001310-58-3

    Kaliumhydroxid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    400

    86720

    0001310-73-2

    Natriumhydroxid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    401

    24475

    0001313-82-2

    Natriumsulfid

    nein

    ja

    nein

     

     

     

     

    402

    96240

    0001314-13-2

    Zinkoxid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    403

    96320

    0001314-98-3

    Zinksulfid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    404

    67200

    0001317-33-5

    Molybdendisulfid

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    405

    16690

    0001321-74-0

    Divinylbenzol

    nein

    ja

    nein

    NN

     

    SML berechnet als Summe aus Divinylbenzol und Ethylvinylbenzol.

    Kann bis zu 45 % Ethylvinylbenzol enthalten

    (1)

    406

    83300

    0001323-39-3

    1,2-Propylenglykolmonostearat

    ja

    nein

    nein

     

     

     

     

    407

    87040

    0001330-43-4

    Natriumtetraborat

    ja

    nein

    nein

     

    (16)

     

     

    408

    82960

    0001330-80-9

    1,2-Propylenglykolmonooleat

    ja

    nein

    nein