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Dokument 31977R2829
Council Regulation (EEC) No 2829/77 of 12 December 1977 on the bringing into force of the European Agreement concerning the work of crews of vehicles engaged in international road transport (AETR)
Verordnung (EWG) Nr. 2829/77 des Rates vom 12. Dezember 1977 über die Inkraftsetzung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Verordnung (EWG) Nr. 2829/77 des Rates vom 12. Dezember 1977 über die Inkraftsetzung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Úř. věst. L 334, , S. 11-12
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dokument byl zveřejněn v rámci zvláštního vydání
(EL, ES, PT, FI, SV)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 01/01/1978
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1977/2829/oj
Verordnung (EWG) Nr. 2829/77 des Rates vom 12. Dezember 1977 über die Inkraftsetzung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Amtsblatt Nr. L 334 vom 24/12/1977 S. 0011 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0225
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0033
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0225
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0078
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0078
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2829/77 DES RATES vom 12. Dezember 1977 über die Inkraftsetzung des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 wurde in Genf bis zum 31. März 1971 zur Unterzeichnung und nach diesem Datum zum Beitritt der Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa aufgelegt. Nach Hinterlegung der achten Ratifizierungsurkunde ist das Übereinkommen am 5. Januar 1976 in Kraft getreten. Das AETR regelt bestimmte Arbeitsbedingungen im grenzueberschreitenden Strassenverkehr zwischen den Vertragsparteien, die für den sozialen Schutz des Fahrpersonals und für die Sicherheit des Verkehrs wesentlich sind. Das Übereinkommen ist somit geeignet, im Strassenverkehr zwischen europäischen Ländern einheitliche Arbeitsbedingungen im Sinne des sozialen Fortschritts und erhöhter Sicherheit zu schaffen. Es trifft zudem Regelungen für dieselben Bereiche wie die Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2827/77 (4), und ergänzt somit in zweckvoller Weise die interne Regelung der Gemeinschaft. Aus diesem Grunde sollte das Übereinkommen in allen Mitgliedstaaten baldmöglichst in Kraft treten. Das AETR ist so in Kraft zu setzen, daß spätestens ab 1. Januar 1978 die einheitliche Anwendung seiner Vorschriften in der gesamten Gemeinschaft auf das Fahrpersonal aller Fahrzeuge sichergestellt ist, die zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die Vertragsparteien sind, grenzueberschreitende Beförderungen durchführen. Das Übereinkommen ist nach Möglichkeit auch auf den Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten und denjenigen Drittstaaten anzuwenden, die nicht Vertragsparteien sind. Zu diesem Zweck ist auch eine entsprechende Änderung des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 erforderlich. Da das im AETR geregelte Sachgebiet zum Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 gehört, ist die Gemeinschaft vom Inkrafttreten dieser Verordnung an für die Aushandlung und den Abschluß des betreffenden Übereinkommens zuständig. Die besonderen Umstände bei der Aushandlung des AETR rechtfertigen jedoch ausnahmsweise ein Verfahren, wonach die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden getrennt im Rahmen eines konzertierten Vorgehens hinterlegen, wobei sie jedoch im Interesse der Gemeinschaft und für diese handeln. Um im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft den Vorrang des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen, machen die Mitgliedstaaten bei der Hinterlegung einen Vorbehalt geltend, demzufolge der grenzueberschreitende Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht als grenzueberschreitender Verkehr im Sinne des Übereinkommens zu betrachten ist. Für die im Übereinkommen selbst vorgesehenen Möglichkeiten abweichender zweiseitiger Vereinbarungen zwischen Vertragsparteien für den Verkehr in der Grenzzone und den Durchgangsverkehr ist die Zuständigkeit der Gemeinschaft grundsätzlich begründet. Falls eine Änderung der internen Regelung der Gemeinschaft auf dem betreffenden Gebiet eine entsprechende Änderung des Übereinkommens erfordert, gehen die Mitgliedstaaten gemeinsam vor, um eine solche Änderung im Rahmen des Übereinkommens nach dem dort vorgesehenen Verfahren herbeizuführen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 erhält folgende Fassung: (1)ABl. Nr. C 157 vom 14.7.1975, S. 92. (2)ABl. Nr. C 263 vom 17.11.1975, S. 75. (3)ABl. Nr. L 77 vom 29.3.1969, S. 49. (4)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. "Artikel 2 (1) Diese Verordnung gilt für Beförderungen im Strassenverkehr mit in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugelassenen Fahrzeugen für die innerhalb der Gemeinschaft zurückgelegten Fahrstrecken. (2) Jedoch findet ab 1. Januar 1978 - das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) auf Beförderungen im grenzueberschreitenden Strassenverkehr von und/oder nach Drittländern, die Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, oder im Durchgangsverkehr durch diese Länder auf der gesamten Fahrstrecke Anwendung, wenn sie von Fahrzeugen durchgeführt werden, die in einem Mitgliedstaat oder in einem dieser Drittländer zugelassen sind, - bei Beförderungen von und/oder nach einem Drittland mit Fahrzeugen, die in einem Drittland, das nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, zugelassen sind, das Übereinkommen auf den Fahrstrecken innerhalb der Gemeinschaft Anwendung." Artikel 2 (1) Ratifizieren die Mitgliedstaaten auf Grund der Empfehlung des Rates vom 23. September 1974 das AETR oder treten sie ihm bei, so handeln sie für die Gemeinschaft. Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen schriftlich mit, daß in ihrem Fall die Ratifikation oder der Beitritt in Übereinstimmung mit dieser Verordnung erfolgt ist. Die vorstehend genannten Schritte werden so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Januar 1978 unternommen. (2) Die Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden erfolgt unter folgendem Vorbehalt: "Die Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gelten als innerstaatliche Beförderungen im Sinne des AETR, sofern diese Beförderungen nicht im Durchgangsverkehr das Hoheitsgebiet eines dritten Staates berühren, der Vertragspartei des AETR ist." (3) Sollten Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften eine Anpassung des Übereinkommens erforderlich machen, so wenden die Mitgliedstaaten das in Artikel 23 dieses Übereinkommens vorgesehene Änderungsverfahren an. Artikel 3 Vereinbarungen mit Drittländern, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 des AETR zu treffen sind, werden von der Gemeinschaft geschlossen. Die in Artikel 3 Absatz 2 des AETR vorgesehene Regelung wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 1977. Im Namen des Rates Der Präsident L. DHOORE