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Document 31994L0009R(03)

Berichtigung der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.4.1994)

OL L 21, 2000 1 26, p. 42–43 (DA, DE, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1994/9/corrigendum/2000-01-26/2/oj

31994L0009R(03)

Berichtigung der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.4.1994)

Amtsblatt Nr. L 021 vom 26/01/2000 S. 0042 - 0043


Berichtigung der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 100 vom 19. April 1994)

Seite 3, Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a), sechste Zeile:

anstatt: "... Umwandlung von Energien und zur Verarbeitung...",

muß es heißen: "... Umwandlung von Energien und/oder zur Verarbeitung...".

Seite 3, Artikel 1 Absatz 3, "Bestimmungsgemäße Verwendung", vierte und fünfte Zeile:

anstatt: "... Betrieb des Gerätes notwendig sind.",

muß es heißen: "... Betrieb der Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen notwendig sind.".

Seite 7, Artikel 10 Absatz 2, vierte und fünfte Zeile:

anstatt: "... deutlich sichtbar und unauslöschbar anzubringen.",

muß es heißen: "... deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.".

Seite 7, Artikel 10 Absatz 3, siebte Zeile:

anstatt: "... auf den Vorrichtungen angebracht werden,...",

muß es heißen: "... auf den Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 angebracht werden,...".

Seite 7, Artikel 11 Buchstabe a), vierte und fünfte Zeile:

anstatt: "... das Produkt wieder in Einklang...",

muß es heißen: "... das Produkt in Einklang...".

Seite 9, Anhang I Nummer 1 Buchstabe b), dritter Absatz:

anstatt:

Beim Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre müssen die Geräte abgeschaltet werden können.,

muß es heißen:

Die Geräte müssen dazu bestimmt sein, beim Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre abgeschaltet zu werden..

Seite 11, Anhang II Nummer 1.0.5, sechster Gedankenstrich:

anstatt: "... in Verbindung mit dem Kennzeichen...",

muß es heißen: "... gefolgt von dem Kennzeichen...".

Seite 14, Anhang II Nummer 1.5.1, erster Absatz:

anstatt: "... Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen funktionieren.",

muß es heißen: "... Meß- und/oder Steuereinrichtungen funktionieren.".

Seite 14, Anhang II Nummer 1.5.1, vierter Absatz:

anstatt: "Bei softwaregesteuerten Geräten müssen sicherheitstechnische Schalthandlungen grundsätzlich...",

muß es heißen: "Sicherheitstechnische Schalthandlungen müssen grundsätzlich...".

Seite 15, Anhang II Nummer 1.6.1, zweite Zeile:

anstatt: "... müssen unter sicheren Bedingungen von Hand abgeschaltet werden können...",

muß es heißen: "... müssen von Hand abgeschaltet werden können...".

Seite 15, Anhang II Nummer 1.6.2, erste und zweite Zeile:

anstatt: "... so schnell wie möglich abgebaut...",

muß es heißen: "... so schnell und sicher wie möglich abgebaut...".

Seite 15, Anhang II Nummer 2.0.1.1, letzter Satz:

anstatt:

Sie müssen bei vorhandener explosionsfähiger Atmosphäre weiterbetrieben werden.,

muß es heißen:

Sie müssen bei vorhandener explosionsfähiger Atmosphäre weiterbetrieben werden können..

Seite 17, Anhang II Nummer 2.2.2.1, erste Zeile:

anstatt: "Die Geräte sind mit apparativen Explosionsschutzmaßnahmen auszurüsten, damit...",

muß es heißen: "Die Geräte sind so zu konstruieren und herzustellen, daß...".

Seite 17, Anhang II Nummer 3.1.1:

anstatt: "... ist der zu erwartende Explosionsdruck unter Berücksichtigung extremer Betriebsbedingungen als maximaler Explosionsdruck zugrunde zu legen sowie die zu erwartende Wärmewirkung der Flamme zu berücksichtigen.",

muß es heißen: "... sind der zu erwartende Explosionsdruck unter Berücksichtigung extremer Betriebsbedingungen als maximaler Explosionsdruck sowie die zu erwartende Wärmewirkung der Flamme zu berücksichtigen.".

Seite 20, Anhang III Nummer 7:

anstatt:

Jede benannte Stelle macht den übrigen benannten Stellen einschlägige Angaben über die EG-Baumusterprüfbescheinigungen und die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Ergänzungen.,

muß es heißen:

Jede benannte Stelle macht den übrigen benannten Stellen einschlägige Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen EG-Baumusterprüfbescheinigungen und deren Ergänzungen..

Seite 23, Anhang V Nummer 3, zweite Zeile:

anstatt: "... Erprobung jedes einzelnen Geräts gemäß Nummer 4 vor, um die Übereinstimmung des Geräts...",

muß es heißen: "... Erprobung jedes einzelnen Geräts, Schutzsystems und jeder einzelnen Vorrichtung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 gemäß Nummer 4 vor, um die Übereinstimmung des Geräts, des Schutzsystems und der Vorrichtung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2...".

Seite 23, Anhang VI Nummer 2, zweite Zeile:

anstatt: "... der hergestellten Geräte und Schutzsysteme mit der...",

muß es heißen: "... der hergestellten Geräte mit der...".

Seite 27, Anhang IX Nummer 3, erster Gedankenstrich:

anstatt:

- eine allgemeine Beschreibung des Produkttyps;,

muß es heißen:

- eine allgemeine Beschreibung des Produkts;.

Seite 29, Ahang XI Nummer 1, erste Zeile:

anstatt: "... das mit der Durchführung beauftragte Personal...",

muß es heißen: "... das mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Personal...".

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