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Dokument 52012DC0072

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)

    /* COM/2012/072 final */

    52012DC0072

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) /* COM/2012/072 final */


    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

    Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    INHALTSVERZEICHNIS

    1........... Einleitung........................................................................................................................ 4

    2........... Ziel des Statuts............................................................................................................... 4

    3........... Anwendung des SCE-Statuts: Bestandsaufnahme der SCE.............................................. 6

    4........... Faktoren, die sich laut der öffentlichen Konsultation postitiv oder negativ auf die gründung einer SCE auswirken...................................................................................................................................... 6

    4.1........ Allgemeine Tendenz........................................................................................................ 6

    4.2........ Positive und genossenschaftsspezifische Anreize zur Errichtung einer SCE........................ 6

    4.3........ Bewertung anderer angeblicher Vorteile.......................................................................... 7

    4.4........ Negative Faktoren.......................................................................................................... 7

    5........... Gründe für den verhältnismäßig geringen Erfolg des SCE-Statuts...................................... 8

    6........... Die Frage der Vereinfachung........................................................................................... 8

    7........... Tendenzen bei der räumlichen Verteilung von SCE.......................................................... 9

    8........... Berichterstattung zu besonderen Fragen und mögliche Änderungen der Verordnung.......... 9

    8.1........ Berichterstattung zu den in Artikel 79 der Verordnung aufgeführten besonderen Fragen.... 9

    8.2........ Vereinfachung der Verweise auf nationale Rechtsvorschriften......................................... 10

    9........... SCHLUSSFOLGERUNG........................................................................................... 11

    1. Einleitung

    Die Verordnung über die Europäische Genossenschaft[1] (SCE, von ihrem lateinischen Namen „Societas Cooperativa Europaea“) wurde am 22. Juli 2003, zwei Jahre nach dem Statut der Europäischen Gesellschaft[2] (SE, von ihrem lateinischen Namen „Societas Europaea“) verabschiedet. Die SCE-Verordnung wird ergänzt durch die Richtlinie 2003/72/EG des Rates über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer SCE („SCE-Richtlinie“)[3]. Die Frist zur Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an die Verordnung und die Richtlinie über die SCE lief am 18. August 2006 ab.

    2. Ziel des Statuts

    Hauptziel des Statuts ist die Erleichterung der grenzüberschreitenden und länderübergreifenden Tätigkeit von Genossenschaften[4]. Wie das SE-Statut ist das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) ein optionales Rechtsinstrument. Für ihre grenzüberschreitenden Tätigkeiten/Geschäfte können Unternehmen die Rechtsform einer SCE oder die einer Genossenschaft nach nationalem Recht (nationale Genossenschaft) annehmen.

    Eine SCE kann auf folgende Arten gegründet werden:

    · durch Umwandlung einer nationalen Genossenschaft mit Niederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat,

    · durch Verschmelzung von zwei oder mehr Genossenschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten,

    · von insgesamt mindestens fünf natürlichen Personen und nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten Gesellschaften jeglicher Rechtsform, die in verschiedenen Ländern tätig sind,

    · von zwei Gesellschaften oder fünf natürlichen Personen, die in mindestens zwei Mitgliedstaaten ansässig sind.

    In allen Fällen wird ein länderübergreifender Aspekt vorausgesetzt, da die Gründer aus mindestens zwei Ländern stammen müssen.

    Ziel des SCE-Statuts ist die Beseitigung rechtlicher Hindernisse bei der Gründung und Führung genossenschaftlicher Gesellschaften mit Mitgliedern aus verschiedenen Mitgliedstaaten. Die grenzüberschreitende Tätigkeit solcher Gesellschaften wird durch die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zu Genossenschaften in den verschiedenen Ländern behindert. Die SCE-Verordnung soll diese Probleme abmildern, indem Genossenschaften die Möglichkeit gegeben wird, sich durch grenzüberschreitende Verschmelzungen umzustrukturieren. Sie gestattet es einer SCE, ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen als den, in dem sie gegründet wurde. Die Verordnung ermöglicht es einer SCE außerdem, die Unternehmensverfassung (Corporate governance) zu wählen, die sich für sie am besten eignet. Es kann sich um ein monistisches oder dualistisches System handeln, der Vorstand kann durch ein Aufsichtsorgan überwacht werden oder nicht.

    Nach Artikel 79 der SCE-Verordnung hat die Kommission fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung einen Bericht über ihre Anwendung vorzulegen. Dieser Bericht muss gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen der Verordnung enthalten. Die Anwendung der Richtlinie, in der Vereinbarungen zur Beteiligung der Arbeitnehmer an der SCE vorgesehen sind, wurde 2010 überprüft[5].

    Um die erforderlichen Daten für diesen Bericht einzuholen, gab die Generaldirektion Unternehmen und Industrie (GD ENTR) der Europäischen Kommission eine externe Studie in Auftrag[6], die im September 2010 vorgelegt wurde. Im April 2011 führte die GD ENTR eine öffentliche Konsultation über die Ergebnisse und Empfehlungen der Studie durch. Gleichzeitig bekundete die Kommission in der Binnenmarktakte[7] ihre Absicht, zu untersuchen, ob eine Überarbeitung oder Vereinfachung der SCE-Verordnung im Interesse der Genossenschaften läge.

    In ihrer Mitteilung über die – am 25. Oktober 2011 angenommene – Initiative für soziales Unternehmertum[8] führte die Kommission aus, sie könnte, je nach Ergebnis der öffentlichen Konsultation, eine Vereinfachung der SCE-Verordnung vorschlagen, um diese unabhängiger von den einzelstaatlichen Rechtsordnungen zu machen und die Errichtung sozialer Genossenschaften zu erleichtern.

    Die Schlussfolgerungen der öffentlichen Konsultationen wurden bald darauf, nämlich im November 2011, veröffentlicht[9]. Sie bilden die Grundlage für diesen Bericht.

    3. Anwendung des SCE-Statuts: Bestandsaufnahme der SCE

    Im November 2011 waren in den 30 EU/EWR-Mitgliedstaaten 24 SCE eingetragen, davon fünf in Italien, sieben in der Slowakei, je eine in Frankreich, Liechtenstein, den Niederlanden, Spanien und Schweden, drei in Ungarn, zwei in Deutschland und zwei in Belgien. Die SCE-Verordnung sollte 2006 in Kraft treten. Allerdings konnten die meisten Mitgliedstaaten diese Frist nicht einhalten. Bis Dezember 2011 hatten drei Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zur wirksamen Anwendung der Verordnung noch nicht getroffen.

    Der Anhang dieses Berichts enthält ausführlichere Informationen zur Bestandsaufnahme der SCE und ihren Eigenschaften.

    4. Faktoren, die sich laut der öffentlichen Konsultation postitiv oder negativ auf die gründung einer SCE auswirken 4.1. Allgemeine Tendenz

    Laut den Berufsorganisationen gibt es keine allgemeine, für alle Genossenschaften geltende Tendenz. Bei der Entscheidung für die Gründung einer nationalen Genossenschaft oder einer SCE bzw. bei der Frage, in welchem Land eine SCE eingetragen werden soll, ist die Besteuerung einer der wichtigsten Gesichtspunkte. Die Besteuerung wird jedoch durch das SCE-Statut nicht geregelt, da sie der Gesetzgebung des Landes unterliegt, in dem die SCE ihren Sitz hat. Somit bestehen von Land zu Land immer noch Unterschiede bei der Besteuerung der Einnahmen von Genossenschaften, bei der Körperschaftssteuer, der Besteuerung von Gewinnen oder Überschüssen, die an die Genossenschaftsmitglieder ausgeschüttet werden, sowie bei der Besteuerung nicht verfügbarer Reserven.

    Nach der Besteuerung folgen unter den zu berücksichtigenden Kriterien – absteigend nach Wichtigkeit geordnet – die Anforderungen des nationalen Arbeitsrechts sowie die Komplexität und die Strenge der nationalen Rechtsvorschriften über Genossenschaften im Vergleich zu anderen Ländern. Bei der Entscheidung über den Sitz einer Genossenschaft werden Unternehmer auch einem Land mit guten Kommunikationsnetzwerken und einem unternehmensfreundlichen administrativen Umfeld den Vorzug geben.

    4.2. Positive und genossenschaftsspezifische Anreize zur Errichtung einer SCE

    Nach Aussage von Genossenschaften und Berufsorganisationen liegt der wichtigste Nutzen der Errichtung einer SCE in deren europäischem Image. Dieses Image kann den Gründern einer Genossenschaft dabei behilflich sein, sich auf Märkten durchzusetzen, auf denen eine europäische Marke bessere Akzeptanz genießt als eine nationale. Dies gilt vor allem für Gebiete wie die Bereitstellung sozialer Dienste.

    Eine Reihe von Organisationen erklärt ebenfalls, das Recht, eine SCE zu gründen, stelle einen Vorteil für genossenschaftliche Wirtschaftsteilnehmer dar, da sie dadurch allgemein ihre Zugehörigkeit zur genossenschaftlichen Bewegung betonen könnten, wenn sie eine Niederlassung in einem anderen Land eröffnen oder ein grenzüberschreitendes Joint-Venture eingehen wollten. Einige Betroffene sind der Ansicht, dass das SCE-Statut symbolischen Charakter habe, da es eine Aufwertung sozialwirtschaftlicher Unternehmen bedeute. Genossenschaften weisen darauf hin, dass ihr Geschäftsmodell sich von dem traditioneller Kapitalgesellschaften unterscheide. Es setze auf Solidarität, demokratische Führung, die Beteiligung der Mitglieder sowie die Nähe zu Mitgliedern und Kunden und suche vorrangig deren Interessen und nicht denen der Manager zu dienen.

    4.3. Bewertung anderer angeblicher Vorteile

    Die meisten Betroffenen sehen im supranationalen Charakter einer SCE keinen potenziellen Vorteil bei grenzüberschreitenden strukturellen Veränderungen in einer Gruppe. Nur große genossenschaftlich organisierte Finanzinstitute und Versicherungen auf Gegenseitigkeit scheinen an diesem Merkmal einer SCE interessiert zu sein und es als hilfreich bei der Neuordnung und Vereinfachung der Gruppenstruktur zu betrachten. Bis Dezember 2011 wurde jedoch noch keine solche SCE gegründet.

    Die Möglichkeit der Verlegung des Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat wird weder als wichtiger Anreiz noch als echter Wettbewerbsvorteil der SCE im Vergleich zu nationalen Genossenschaften angesehen. Diese Frage wurde in der öffentlichen Konsultation gestellt, es gingen aber keine Antworten darauf ein. In der Praxis hat bis Dezember 2011 keine SCE ihren Sitz verlegt.

    In der öffentlichen Konsultation wurden die Betroffenen auch gefragt, ob sie die Möglichkeit schätzten, zur Durchführung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung eine SCE zu gründen. Keiner von ihnen sah darin einen wichtigen Anreiz. Nach Kenntnis der Kommission haben bis Dezember 2011 keine solchen Verschmelzungen stattgefunden.

    Ebenso wenig scheinen Unternehmen an der Umwandlung einer nationalen Genossenschaft in eine SCE interessiert zu sein, denn von den Betroffenen kamen hierzu keine Äußerungen.

    4.4. Negative Faktoren

    Die Konsultation der Betroffenen ergab mehrere Probleme bei der Anwendung der SCE-Verordnung. Diese betreffen sowohl die Gründung als auch den Betrieb einer SCE.

    Das wichtigste Problem bei der Gründung von SCE ist deren mangelnde Bekanntheit in der Unternehmenswelt. Die wichtigsten Hinderungsgründe sind die Gründungskosten, die komplexen Verfahren, die eingehalten werden müssen (wegen der zahlreichen Verweise auf nationale Rechtsvorschriften) sowie die Rechtsunsicherheit aufgrund der Frage, welches Recht im jeweiligen Fall gilt.

    Eine Reihe von Betroffenen sieht auch in dem erforderlichen Mindestkapital von 30 000 EUR ein Hindernis, zumindest für natürliche Personen, die kleine SCE gründen wollen, um in einer grenzüberschreitenden Genossenschaft zusammenzuarbeiten. Allerdings gibt es auch die Gegenansicht, nach der ausreichendes Kapital ein Zeichen für die Seriosität eines Unternehmens ist.

    Einige Konsultationsteilnehmer halten die Regeln zur Beteiligung der Arbeitnehmer für einen Hinderungsgrund, da diese in ihren Augen umständlich und komplex sind. Diese Regeln werden in Fällen, in denen nur wenige Arbeitnehmer betroffen sind, auch als unverhältnismäßig betrachtet. Von Arbeitnehmerorganisationen und anderen Konsultationsteilnehmern wurde jedoch auf keine Probleme in diesem Bereich hingewiesen.

    5. Gründe für den verhältnismäßig geringen Erfolg des SCE-Statuts

    Laut den Teilnehmern an der Konsultation liegt der Grund für den verhältnismäßig geringen Erfolg des SCE-Statuts nicht nur in seiner Komplexität, sondern auch und vor allem darin, dass Unternehmen, die ihre Tätigkeit als Genossenschaft ausüben wollen, normalerweise in ihrem lokalen Umfeld gut verwurzelt sind. Schließlich und endlich soll eine Genossenschaft ihren Mitgliedern dienen, welche direkt an der demokratischen Führung des Unternehmens beteiligt sind.

    Bei der weit überwiegenden Zahl der Genossenschaften handelt es sich um kleine, im Inland tätige Unternehmen. Eine Reihe von Betroffenenverbänden bezweifelt daher, dass das SCE-Statut irgendeinen Vorteil bietet. Zudem neigen die Gründer von Genossenschaften dazu, sich auf ihre eigenen nationalen Gesetze zu verlassen, die sie besser kennen.

    In einigen Antworten wird auch darauf hingewiesen, dass die SCE-Verordnung in vielen Mitgliedstaaten sehr spät durchgeführt wurde (die Verspätung betrug in der Tat mehrere Jahre), sogar in Ländern wie Frankreich, Italien und Spanien, in denen die Genossenschaftsbewegung sehr stark ist.

    6. Die Frage der Vereinfachung

    Alle Betroffenen neigen zu der Ansicht, dass die Komplexität des Instruments ein bedeutendes Hindernis für den Erfolg der SCE ist. Laut der Europäischen Organisation, die alle nationalen und sektoralen Genossenschaftsverbände in der EU vertritt, wirken die nationalen Gesetze zu Genossenschaften einfacher und flexibler. Mehreren Betroffenen zufolge schreckt die Komplexität der Verordnung (mit ihren zahlreichen Verweisen auf nationale Rechtsvorschriften) nicht nur Genossenschaften, sondern auch sonstige Unternehmen ab, die ansonsten daran interessiert sein könnten, ihre Tätigkeit in Form einer SCE zu organisieren.

    Die Betroffenen stimmen darin überein, dass eine Vereinfachung der SCE-Verordnung dringend nötig ist, wenn sowohl große als auch kleine Unternehmen das Instrument SCE verstärkt nutzen sollen. Wegen der zahlreichen Verweise auf nationale Rechtsvorschriften biete diese Art Verordnung keinerlei wirkliche Vorteile für Genossenschaften.

    Bis Dezember 2011 hat auch keine der großen genossenschaftlichen Gruppen, die auf europäischer Ebene tätig sind oder dies planen, das Instrument der SCE genutzt. Eine sehr große Gruppe im Einzelhandelssektor, bestehend aus nationalen Genossenschaften, die auf ihren jeweiligen Inlandsmärkten eine führende Stellung haben, hat sich für die Gründung einer Genossenschaft nach belgischem Recht anstatt für eine SCE entschieden. Ebenso erfolgte eine bedeutende Verschmelzung von belgischen, deutschen und niederländischen Genossenschaften im Land- und Milchwirtschaftssektor nicht auf dem Wege der Errichtung einer SCE[10].

    7. Tendenzen bei der räumlichen Verteilung von SCE

    Es besteht keine positive Korrelation zwischen der Stärke und Bedeutung der Genossenschaftsbewegung in einem Land und der Zahl der SCE. Frankreich, Deutschland, Italien und Spanien sind Beispiele für Länder, in denen nur geringes Interesse an der Errichtung von SCE bestand, obwohl die Genossenschaftsbewegung von den nationalen Behörden aktiv unterstützt wird und erhebliche technische und rechtliche Unterstützung von nationalen Organisationen erhält.

    Des Weiteren scheint es in einigen wenigen Mitgliedstaaten eine Anzahl von sogenannten Mantel-SCE, d. h. inaktiven SCE nach dem Vorbild der „Mantel-SE“, zu geben. Dabei handelt es sich um Gesellschaften ohne operative Geschäftstätigkeit, die von professionellen Anbietern zum Zweck des Verkaufs gegründet wurden. Anscheinend werden solche bereits bestehenden SCE von ausländischen Betreibern vor allem gekauft, um Zeit und Kosten zu sparen und um das komplexe Gründungsverfahren sowie die Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung zu umgehen. Die Kommission verfügt nur über wenig Informationen über den weiteren Werdegang von Mantel-SCE nach Aufnahme einer operativen Tätigkeit.

    8. Berichterstattung zu besonderen Fragen und mögliche Änderungen der Verordnung 8.1. Berichterstattung zu den in Artikel 79 der Verordnung aufgeführten besonderen Fragen.

    Nach Artikel 79 der SCE-Verordnung ist in diesem Bericht zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, zuzulassen, dass sich die Hauptverwaltung und der Sitz der SCE in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden. Es ist weiter zu prüfen, ob zugelassen werden soll, dass Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag einer SCE von den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes über Genossenschaften abweichen oder diese ergänzen, auch wenn derartige Ausnahmeregelungen den im betreffenden Land ansässigen Genossenschaften nicht gewährt werden.

    Diese beiden Fragen werden von der SE-Verordnung gleichermaßen aufgeworfen, da sie sich auf das Funktionieren und den Betrieb sowohl von Europäischen Gesellschaften als auch von Europäischen Genossenschaften beziehen.

    Nach Artikel 79 ist in diesem Bericht ebenfalls zu prüfen, ob die Zulassung von Bestimmungen, die einer SCE die Möglichkeit geben, sich in zwei oder mehr nationale Genossenschaften aufzuspalten, und von besonderen Rechtsbehelfen für den Fall des Betrugs oder Irrtums bei der Eintragung einer durch Verschmelzung gegründeten SCE zweckmäßig ist. Diese beiden Fragen beziehen sich speziell auf SCE, da auf diesem Gebiet keine Rechtsvorschriften analog zur dritten, sechsten und zehnten Gesellschaftsrechtlichen Richtlinie[11] über Aktiengesellschaften existieren.

    Zu keiner dieser Fragen liegen der Kommission ausreichend Erkenntnisse vor, um klare Schlussfolgerungen ziehen zu können. Dies liegt an der geringen Zahl der gegründeten SCE und der sehr späten Durchführung der Verordnung in den Mitgliedstaaten. Allerdings fällt Folgendes auf:

    · Die Frage, ob es zulässig sein sollte, dass sich die Hauptverwaltung einer SCE in einem anderen Land befindet als ihr Sitz, scheint für die Genossenschaftsbewegung nicht von Bedeutung zu sein. Von den Konsultationsteilnehmern wurden hierzu keine Stellungnahmen abgegeben. Genossenschaften sind Unternehmen mit starken Bindungen zu lokalen Gemeinschaften und müssen ebenso wie traditionelle Kapitalgesellschaften eine intensive Beziehung zu dem Gebiet pflegen, in dem sie tätig sind.

    · Die Frage, ob die Satzung einer SCE von den örtlich gültigen Rechtsvorschriften über Genossenschaften abweichen darf, ist ein Thema, das allen Betroffenen Sorge bereitet. Die Meinungen darüber, ob SCE eine größere Autonomie gegenüber den nationalen Rechtsvorschriften genießen sollten, sind geteilt. Die Mehrheit der Konsultationsteilnehmer ist der Ansicht, dass die SCE-Verordnung den Genossenschaftsmitgliedern die Möglichkeit geben sollte, flexibel das Verwaltungsmodell und die Verwaltungsstruktur zu wählen, die ihren Zielen und Bedürfnissen am besten gerecht werden. In einer Reihe von Antworten wurden jedoch ernstliche Vorbehalte angemeldet, da dank dieser Autonomie eine SCE von den Prinzipien und Werten des genossenschaftlichen Unternehmensmodells abweichen könnte. Laut einigen Antworten sollten für SCE auch keine Ausnahmen von zwingenden Vorschriften über den Schutz der Angehörigen von Minderheiten oder über Arbeitnehmerrechte gelten.

    · Die Frage nach der Aufteilung einer SCE in zwei oder mehr nationale Genossenschaften und nach Rechtsmitteln, wenn eine Verschmelzung annulliert wird, scheint Genossenschaften zumindest bislang nicht zu betreffen. Bis Dezember 2011 scheint keine SCE aus einer Verschmelzung hervorgegangen zu sein.

    8.2. Vereinfachung der Verweise auf nationale Rechtsvorschriften

    Die SCE-Verordnung beruhte zum Teil auf dem zwei Jahre zuvor verabschiedeten SE-Statut. Eine große Zahl von SCE-Vorschriften, die sich auf allgemeine, nicht genossenschaftsspezifische Sachverhalte beziehen, reproduziert die Bestimmungen, die zur Zeit der Annahme des SE-Statuts im Europäischen Parlament und im Rat vereinbart wurden. Darunter sind die Vorschriften zu Verschmelzungen, zur Rangfolge der geltenden Rechtsvorschriften und zur Verlegung der Hauptverwaltung sowie die Bestimmung, dass ein grenzüberschreitender Aspekt vorliegen muss.

    Die SCE-Verordnung enthält außerdem zahlreiche Verweise auf die nationalen Rechtsvorschriften über Genossenschaften oder Aktiengesellschaften mit Grundkapital. Beispielsweise muss eine SCE mindestens einmal pro Jahr eine Generalversammlung der Anteilseigner abhalten, sofern nicht die nationalen Rechtsvorschriften für nationale Genossenschaften häufigere Versammlungen vorsehen; ebenso unterliegen Verschmelzungen zum Schutz der Gläubiger den nationalen Rechtsvorschriften über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften.

    Die SCE-Verordnung enthält zudem eine Reihe von Optionen oder Verweisen, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumen, einer SCE ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben. Diese beginnen oft mit den Worten „ein Mitgliedstaat kann vorsehen“. Beispielsweise kann ein Mitgliedstaat im Fall einer Verschmelzung Vorschriften erlassen, um einen angemessenen Schutz der Mitglieder, die sich gegen die Verschmelzung ausgesprochen haben, zu gewährleisten. In anderen Bestimmungen finden sich Formulierungen wie „sofern das Recht des Sitzstaates der SCE dies zulässt.“

    Zur Vereinfachung der Verordnung können die über 30 Artikel, die solche Optionen und Verweise enthalten, in drei Hauptkategorien eingeteilt werden. Die erste Gruppe bilden Artikel zu Fragen, die für die SCE- und die SE-Verordnung gleichermaßen gelten. Die zweite Gruppe besteht aus Bestimmungen mit direkten Verweisen auf Rechtsvorschriften über Aktiengesellschaften. Die dritte Gruppe umfasst Vorschriften mit Verweisen und Optionen, die genossenschaftsspezifische Tätigkeiten und Fragen regeln.

    · Für die Artikel der ersten Kategorie beabsichtigt die Kommission, Änderungen der betroffenen Bestimmungen vorzuschlagen, gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den laufenden Überlegungen zu möglichen Änderungen der entsprechenden Artikel in der SE-Verordnung. Die Fragen sind identisch, und die Lösungen sollten für beide Verordnungen dieselben sein.

    · Im Hinblick auf die Artikel der zweiten Kategorie ist die Kommission der Ansicht, dass eine ausgiebige Konsultation der Betroffenen stattfinden sollte, um zu klären, ob die Verweise auf die Rechtsvorschriften zu Aktiengesellschaften noch notwendig sind. Einigen Betroffenen zufolge werden in diesen Verweisen die bestehenden nationalen Rechtsvorschriften über Genossenschaften eher vernachlässigt. Zudem existieren nicht in allen Mitgliedstaaten besondere Rechtsvorschriften zu Genossenschaften.

    · Bei den Artikeln der dritten Kategorie, welche besagen, dass eine bestimmte Vorschrift der Verordnung für eine SCE nur dann gilt, wenn dies gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist, wird die Kommission die Betroffenen über Möglichkeiten konsultieren, die SCE-Verordnung unabhängiger von den nationalen Rechtsordnungen zu machen.

    9. SCHLUSSFOLGERUNG

    Die Kommission beabsichtigt, im Anschluss an diesen Bericht die Betroffenen darüber zu konsultieren, ob und wie die SCE-Verordnung vereinfacht werden soll. Zu diesem Zweck ist sie Mitveranstalterin zweier großer Konferenzen zur Feier des Internationalen Jahres der Genossenschaften, das die Vereinten Nationen für 2012 ausgerufen haben. Die erste Konferenz, die im April 2012 in Brüssel stattfindet, ist ein Treffen von Betroffenenorganisationen. Die zweite wird im September 2012 unter dem Ratsvorsitz Zyperns abgehalten, auf ihr kommen Vertreter der Mitgliedstaaten zusammen.

    Auf diesen Foren wird die Kommission den Betroffenen die Frage stellen, ob einzelne Artikel durch Streichung und Ersetzung der Verweise auf die Rechtsvorschriften zu Aktiengesellschaften vereinfacht werden sollten und ob die SCE-Verordnung unabhängiger von den nationalen Rechtsordnungen gemacht werden kann.

    In einem größeren Zusammenhang ist die Frage europäischer Rechtsformen wie der SE oder der SCE und der Notwendigkeit ihrer Überarbeitung auch Teil der laufenden Überlegungen zur Zukunft des EU-Gesellschaftsrechts. Die Ergebnisse dieser Überlegungen werden der Kommission die Bewertung des Überarbeitungsbedarfs und gegebenenfalls der dazu einzusetzenden Instrumente erleichtern, um dem Bedürfnis der Unternehmen in Europa nach mehr Gleichheit bei den Wettbewerbsbedingungen, einer besseren Rechtsetzung und nach Vereinfachung der geltenden Rechtsvorschriften gerecht zu werden.

    ANHANG

    Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SCE)

    1.         Einleitung

    Dieser Anhang ist dem Bericht der Kommission über die Anwendung der SCE-Verordnung beigefügt. Er enthält eine Bestandsaufnahme und eine Beschreibung der bestehenden SCE.

    2.         Bestandsaufnahme zu SCE

    Nach den Informationen aus der Studie[12] und den Daten in der Liste bestehender SCE des deutschen Libertas Instituts[13] waren zum 22. November 2011 in den EU/EWR-Mitgliedstaaten 24 SCE eingetragen.

    Die Informationen über die Zahl der bestehenden SCE stammten hauptsächlich von in die SCE-Studie eingebundenen nationalen Sachverständigen. Diese Zahl wurde mit den Angaben aus dem Amtsblatt der EU (ABl., siehe weiter unten) und aus TED (Tenders Electronic Daily, Datenbank zu öffentlichen Ausschreibungen) abgeglichen. Im ABl. erscheinen einige SCE (zwei von 24) überhaupt nicht, 13 sind als „SE“, weitere drei als „EWIV“ und nur sieben als „SCE“ gekennzeichnet. Die Tatsache, dass viele europäische Rechtsformen im ABl. fehlen, ist ein Punkt, auf den bei den Untersuchungen zur Durchführung der SE-Verordnung bereits von anderen Forschern hingewiesen wurde[14].

    Die Zahl der SCE nahm von 2006 bis 2009 zu. In den Jahren 2010 und 2011 wurden weniger neue SCE gegründet als 2009. Die Zahl der SCE-Neugründungen von 2006 bis November 2011 betrug eins im Jahr 2006, fünf im Jahr 2008, acht im Jahr 2009, sieben im Jahr 2010 und drei im Jahr 2011.

    3.         SCE und ihre Charakteristika

    3.1.      Staatsangehörigkeit der Gründer

    Es liegen nur wenige Angaben zur Staatsangehörigkeit der Gründer der bestehenden SCE vor. Nach der Verordnung müssen diese Angaben bei der Eintragung der SCE nicht veröffentlicht werden. Nach Artikel 13 wird die Eintragung einer SCE nur zu Informationszwecken im Amtsblatt der EU veröffentlicht; diese Veröffentlichung enthält die Firma der SCE, Nummer, Datum und Ort der Eintragung der SCE, Datum und Ort der Bekanntmachung im Sitzland sowie den Sitz und den Geschäftszweck der SCE. Diese Angaben werden dem Amt für Veröffentlichungen der EU normalerweise innerhalb eines Monats nach der Eintragung der SCE im Sitzland vom nationalen Register übermittelt.

    Der Studie zufolge wurde eine der fünf italienischen SCE mit einem finnischen und einem spanischen Partner, eine zweite mit einem französischen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und eine dritte mit einem maltesischen Mitbegründer errichtet. Zu neun SCE (sechs slowakischen, einer französischen, einer deutschen und einer ungarischen) liegen keine ausführlicheren Angaben als die gemäß der Verordnung erforderlichen vor. Fehlende Angaben gehen entweder darauf zurück, dass einige der betroffenen SCE neu gegründet sind oder dass SCE sich bei der Durchführung der Studie weigerten, den nationalen Sachverständigen die verlangten Informationen zu liefern.

    3.2.      Geografische Verteilung

    Das Land mit den meisten, nämlich sieben eingetragenen SCE ist die Slowakei, allerdings können sechs von ihnen als Mantel-SCE angesehen werden, da sie mit derselben Anschrift und derselben Tätigkeit eingetragen sind. Italien kommt mit fünf SCE auf den zweiten Platz, was dazu passt, dass das Genossenschaftswesen in Italien gut entwickelt ist und vom Staat gemäß Artikel 45 der Verfassung geschützt wird. Das Fehlen eines nationalen Durchführungsgesetzes war in Italien kein Hindernis für die Gründung von SCE. Es folgen Belgien und Ungarn. In zwanzig Ländern (18 EU-Mitgliedstaaten und zwei EWR-Ländern) wurden keine SCE errichtet.

    3.3. Art und Weise der Gründung

    Die 14 SCE, zu denen diesbezügliche Angaben vorliegen, wurden allesamt ex novo (oder ex nihilo) gemäß Artikel 2 Absatz 1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der SCE-Verordnung gegründet, nämlich:

    a) „von mindestens fünf natürlichen Personen, deren Wohnsitze in mindestens zwei Mitgliedstaaten liegen“,

    b) „von insgesamt mindestens fünf natürlichen Personen und […] juristischen Personen […], deren Wohnsitze in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen bzw. die dem Recht mindestens zweier verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen“, oder

    c) „von […] Gesellschaften […] bzw. juristischen Personen […], die dem Recht mindestens zweier verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen.“

    Genauer gesagt wurden sechs SCE nach Buchstabe a gebildet, weitere sechs nach Buchstabe b und zwei nach Buchstabe c. Bei anderen SCE ist die Art und Weise der Gründung noch unbekannt. Es erfolgte keine Gründung durch Verschmelzung oder Umwandlung.

    Über Verlagerungen des Sitzes liegen keine Angaben vor. Ebenso fehlen Informationen über Liquidierungen von SCE oder Umwandlungen in eine nationale Rechtsform.

    Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung enthält folgende Bestimmung: „Sofern in der Satzung der SCE bei der Gründung dieser SCE nichts anderes vorgesehen ist, haftet ein Mitglied der Genossenschaft nur bis zur Höhe seines eingezahlten Geschäftsanteils. Gilt für die Mitglieder der SCE eine beschränkte Haftung, so wird der Firma der SCE der Zusatz ‚mit beschränkter Haftung‘ angefügt.“ Hinsichtlich der Rechtsform sind 13 von 24 SCE mit dem Zusatz „mit beschränkter Haftung“ eingetragen: sieben in der Slowakei, drei in Italien und drei in Ungarn. Der Haftungsumfang der anderen SCE steht jedoch nicht fest.

    3.4. Tätigkeitsfelder, Aufbau der Unternehmensleitung, Grundkapital (gezeichnete Geschäftsanteile), Anzahl der Arbeitnehmer

    Den vorliegenden Informationen zufolge sind die meisten bestehenden SCE Dienstleistungsunternehmen. Sieben SCE können als „soziale Genossenschaften“ oder Sozialunternehmen im Sinne der Initiative für soziales Unternehmertum[15] angesehen werden und haben Zielsetzungen wie die Beschäftigung benachteiligter Menschen, medizinische Beratung und Gesundheitsdienstleistungen. Weitere sieben sind im Immobilienbereich tätig. Zwei SCE gehören zum Bausektor, drei erbringen Unternehmensberatungsdienstleistungen.

    Was den Aufbau der Unternehmensleitung betrifft, so haben fünf SCE das monistische[16] und zehn das dualistische[17] System gewählt. Die italienischen SCE haben sich alle für das dualistische System entschieden.

    Bei 15 SCE lag das Grundkapital bei der Errichtung nicht oder nur geringfügig höher als das erforderliche Mindestkapital von 30 000 EUR. Eine SCE wurde mit einem Grundkapital von 110 000 EUR gegründet. Wegen mangelnder Informationen kann für die bestehenden SCE keine Durchschnittsbilanz geliefert werden. Der Nettoumsatzerlös ist bei zwei SCE bekannt: Im Jahr 2009 betrug er für die eine 1 000 EUR, für die andere weniger als 15 000 EUR.

    In den zwölf SCE, für die diesbezügliche Angaben vorliegen, waren insgesamt 32 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Großteil von ihnen ist bei zwei SCE angestellt (13 bei der einen, zehn bei der anderen). Sechs SCE haben nur einen oder zwei Arbeitnehmer. Vier SCE erklärten, keine Arbeitnehmer zu beschäftigen.

    Tabelle: Bestehende SCE (Stand 22.11.2011)

    Land || Zahl der SCE

    ÖSTERREICH || 0

    BELGIEN || 2

    BULGARIEN || 0

    ZYPERN || 0

    TSCHECHISCHE REPUBLIK || 0

    DÄNEMARK || 0

    ESTLAND || 0

    FINNLAND || 0

    FRANKREICH || 1

    DEUTSCHLAND || 2

    GRIECHENLAND || 0

    UNGARN || 3

    ISLAND || 0

    IRLAND || 0

    ITALIEN || 5

    LETTLAND || 0

    LIECHTENSTEIN || 1

    LITAUEN || 0

    LUXEMBURG || 0

    MALTA || 0

    NIEDERLANDE || 1

    NORWEGEN || 0

    POLEN || 0

    PORTUGAL || 0

    RUMÄNIEN || 0

    SLOWAKEI || 7

    SLOWENIEN || 0

    SPANIEN || 1

    SCHWEDEN || 1

    VEREINIGTES KÖNIGREICH || 0

    GESAMTZAHL DER SCE || 24

    [1]               ABl. L 207 vom 18.8.2003, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:207:0001:0024:DE:PDF.

    [2]               Verordnung (EG) Nr. 2157/2001, ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:294:0001:0021:DE:PDF.

    [3]               Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, ABl L 207 vom 18.8.2003, S. 25, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:207:0025:0036:DE:PDF.

    [4]               Der Vorschlag wurde von der Kommission im Jahr 1992 zusammen mit zwei weiteren Entwürfen vorgelegt, einer für einen Europäischen Verein, der andere für eine Europäische Gegenseitigkeitsgesellschaft, welche von der Kommission 2006 zurückgezogen wurden, da die Verhandlungen im Rat keine Fortschritte machten. Alle drei Vorschläge waren Teil eines Pakets zur Förderung „sozialwirtschaftlicher“ Unternehmen als Antwort auf die Forderungen, „sozialwirtschaftlichen“ Unternehmen die Möglichkeit zu geben, sich ihre eigenen europäischen Rechtsformen zu schaffen und somit Wettbewerbsgleichheit mit den traditionellen Kapitalgesellschaften herzustellen.

    [5]               Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Überprüfung der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (KOM(2010) 481 endg.).

    [6]               Study on the implementation of the Regulation 1435/2003 on the Statute for a European Cooperative Society (SCE): Zusammenfassung und Teil I: Synthese und vergleichender Bericht (Synthesis and comparative report):        http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/files/sce_final_study_part_ii_national_reports.pdf und Teil II: Berichte zu den einzelnen Ländern (national reports): http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/files/sce_final_study_part_ii_national_reports.pdf.

    [7]               KOM(2011) 206 endg.: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52011DC0206:DE:NOT.

    [8]               KOM(2011) 682: http://ec.europa.eu/internal_market/social_business/index_de.htm.

    [9]               Zusammenfassung der Antworten: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/files/public-consultation-files/summary_replies_en.pdf.

    [10]             Coopernic (Coopérative Européenne de Référencement et de Négoce des Indépendants Commerçants) Scrl ist eine europäische Einkaufsgenossenschaft unabhängiger (Einzel-) Händler (Centres E. Leclerc, Colruyt, Conad, Coop und Rewe).. Der Zusammenschluss soll unabhängige Einzelhändler in die Lage versetzen, Know-how auszutauschen, und Kosteneinsparungen in der Lieferkette ermöglichen. Im Dezember 2007 kündigten die Unternehmen Friesland Foods und Campina ihre beabsichtigte Fusion an. Ein Jahr später, im Dezember 2008, stimmten die Europäischen Wettbewerbsbehörden der Verschmelzung zu FrieslandCampina zu.

    [11]             http://ec.europa.eu/internal_market/company/official/index_de.htm

    [12]             Aus der Tabelle in Anhang 4 im Teil I der Untersuchung gehen die wichtigsten Daten zu den bestehenden SCE hervor: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/files/sce_final_study_part_i.pdf.

    [13]             Libertas – Europäisches Institut GmbH: http://www.libertas-institut.com/de/EWIV/List_SCE.pdf.

    [14]             Siehe Eidenmüller, Engert, Hornuf, Incorporating under European Law: The Societas Europaea as a Vehicle for Legal Arbitrage, in European Business Organization Law Review Nr. 10 (2009).

    [15]             KOM(2011) 682 endg.: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0682:FIN:DE:PDF.

    [16]             Eine Leitungsstruktur, die nur über ein Verwaltungsorgan verfügt.

    [17]             Eine Leitungsstruktur mit einem Leitungsorgan und einem Aufsichtsorgan.

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