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Document 31994L0009R(03)

    Berichtigung der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.4.1994)

    IO L 21, 26.1.2000, p. 42–43 (DA, DE, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1994/9/corrigendum/2000-01-26/2/oj

    31994L0009R(03)

    Berichtigung der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.4.1994)

    Amtsblatt Nr. L 021 vom 26/01/2000 S. 0042 - 0043


    Berichtigung der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

    (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 100 vom 19. April 1994)

    Seite 3, Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a), sechste Zeile:

    anstatt: "... Umwandlung von Energien und zur Verarbeitung...",

    muß es heißen: "... Umwandlung von Energien und/oder zur Verarbeitung...".

    Seite 3, Artikel 1 Absatz 3, "Bestimmungsgemäße Verwendung", vierte und fünfte Zeile:

    anstatt: "... Betrieb des Gerätes notwendig sind.",

    muß es heißen: "... Betrieb der Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen notwendig sind.".

    Seite 7, Artikel 10 Absatz 2, vierte und fünfte Zeile:

    anstatt: "... deutlich sichtbar und unauslöschbar anzubringen.",

    muß es heißen: "... deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.".

    Seite 7, Artikel 10 Absatz 3, siebte Zeile:

    anstatt: "... auf den Vorrichtungen angebracht werden,...",

    muß es heißen: "... auf den Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 angebracht werden,...".

    Seite 7, Artikel 11 Buchstabe a), vierte und fünfte Zeile:

    anstatt: "... das Produkt wieder in Einklang...",

    muß es heißen: "... das Produkt in Einklang...".

    Seite 9, Anhang I Nummer 1 Buchstabe b), dritter Absatz:

    anstatt:

    Beim Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre müssen die Geräte abgeschaltet werden können.,

    muß es heißen:

    Die Geräte müssen dazu bestimmt sein, beim Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre abgeschaltet zu werden..

    Seite 11, Anhang II Nummer 1.0.5, sechster Gedankenstrich:

    anstatt: "... in Verbindung mit dem Kennzeichen...",

    muß es heißen: "... gefolgt von dem Kennzeichen...".

    Seite 14, Anhang II Nummer 1.5.1, erster Absatz:

    anstatt: "... Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen funktionieren.",

    muß es heißen: "... Meß- und/oder Steuereinrichtungen funktionieren.".

    Seite 14, Anhang II Nummer 1.5.1, vierter Absatz:

    anstatt: "Bei softwaregesteuerten Geräten müssen sicherheitstechnische Schalthandlungen grundsätzlich...",

    muß es heißen: "Sicherheitstechnische Schalthandlungen müssen grundsätzlich...".

    Seite 15, Anhang II Nummer 1.6.1, zweite Zeile:

    anstatt: "... müssen unter sicheren Bedingungen von Hand abgeschaltet werden können...",

    muß es heißen: "... müssen von Hand abgeschaltet werden können...".

    Seite 15, Anhang II Nummer 1.6.2, erste und zweite Zeile:

    anstatt: "... so schnell wie möglich abgebaut...",

    muß es heißen: "... so schnell und sicher wie möglich abgebaut...".

    Seite 15, Anhang II Nummer 2.0.1.1, letzter Satz:

    anstatt:

    Sie müssen bei vorhandener explosionsfähiger Atmosphäre weiterbetrieben werden.,

    muß es heißen:

    Sie müssen bei vorhandener explosionsfähiger Atmosphäre weiterbetrieben werden können..

    Seite 17, Anhang II Nummer 2.2.2.1, erste Zeile:

    anstatt: "Die Geräte sind mit apparativen Explosionsschutzmaßnahmen auszurüsten, damit...",

    muß es heißen: "Die Geräte sind so zu konstruieren und herzustellen, daß...".

    Seite 17, Anhang II Nummer 3.1.1:

    anstatt: "... ist der zu erwartende Explosionsdruck unter Berücksichtigung extremer Betriebsbedingungen als maximaler Explosionsdruck zugrunde zu legen sowie die zu erwartende Wärmewirkung der Flamme zu berücksichtigen.",

    muß es heißen: "... sind der zu erwartende Explosionsdruck unter Berücksichtigung extremer Betriebsbedingungen als maximaler Explosionsdruck sowie die zu erwartende Wärmewirkung der Flamme zu berücksichtigen.".

    Seite 20, Anhang III Nummer 7:

    anstatt:

    Jede benannte Stelle macht den übrigen benannten Stellen einschlägige Angaben über die EG-Baumusterprüfbescheinigungen und die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Ergänzungen.,

    muß es heißen:

    Jede benannte Stelle macht den übrigen benannten Stellen einschlägige Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen EG-Baumusterprüfbescheinigungen und deren Ergänzungen..

    Seite 23, Anhang V Nummer 3, zweite Zeile:

    anstatt: "... Erprobung jedes einzelnen Geräts gemäß Nummer 4 vor, um die Übereinstimmung des Geräts...",

    muß es heißen: "... Erprobung jedes einzelnen Geräts, Schutzsystems und jeder einzelnen Vorrichtung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 gemäß Nummer 4 vor, um die Übereinstimmung des Geräts, des Schutzsystems und der Vorrichtung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2...".

    Seite 23, Anhang VI Nummer 2, zweite Zeile:

    anstatt: "... der hergestellten Geräte und Schutzsysteme mit der...",

    muß es heißen: "... der hergestellten Geräte mit der...".

    Seite 27, Anhang IX Nummer 3, erster Gedankenstrich:

    anstatt:

    - eine allgemeine Beschreibung des Produkttyps;,

    muß es heißen:

    - eine allgemeine Beschreibung des Produkts;.

    Seite 29, Ahang XI Nummer 1, erste Zeile:

    anstatt: "... das mit der Durchführung beauftragte Personal...",

    muß es heißen: "... das mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Personal...".

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