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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 31978R0616

Verordnung (EWG) Nr. 616/78 des Rates vom 20. März 1978 über die Ursprungsnachweise für bestimmte Textilwaren der Kapitel 51 und 53 bis 62 des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr in die Gemeinschaft sowie über die Voraussetzungen, unter denen diese Nachweise anerkannt werden können

IO L 84, 31.3.1978, S. 1-3 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Foilsíodh an doiciméad seo in eagrán speisialta (EL, ES, PT, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 24/07/1998; Arna aisghairm agus arna ionadú ag 31998R1541 ;

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1978/616/oj

31978R0616

Verordnung (EWG) Nr. 616/78 des Rates vom 20. März 1978 über die Ursprungsnachweise für bestimmte Textilwaren der Kapitel 51 und 53 bis 62 des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr in die Gemeinschaft sowie über die Voraussetzungen, unter denen diese Nachweise anerkannt werden können

Amtsblatt Nr. L 084 vom 31/03/1978 S. 0001 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0108
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 6 S. 0143
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0108
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 4 S. 0253
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 4 S. 0253


VERORDNUNG (EWG) Nr. 616/78 DES RATES vom 20. März 1978 über die Ursprungsnachweise für bestimmte Textilwaren der Kapitel 51 und 53 bis 62 des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr in die Gemeinschaft sowie über die Voraussetzungen, unter denen diese Nachweise anerkannt werden können

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die ab 1. Januar 1978 geltende Regelung für bestimmte Textilwaren der Kapitel 51 und 53 bis 62 des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr in die Gemeinschaft umfasst mengenmässige Beschränkungen, die gegenüber bestimmten Drittländern, die Lieferländer sind, festgelegt bzw. mit diesen vereinbart worden sind. Ausserdem gilt für alle Einfuhren der genannten Textilwaren eine Überwachungsregelung.

Durch geeignete Kontrollmaßnahmen sollten Verkehrsverlagerungen und Mißbräuche verhindert werden, die der Anwendung dieser Regelung abträglich sein könnten. In dieser Sicht ist die Einführung eines Systems zur Ursprungskontrolle bestimmter in die Gemeinschaft eingeführter Textilwaren erforderlich. Bei diesen Textilwaren handelt es sich um die Waren, die in Anhang A der Verordnung (EWG) Nr. 3019/77 der Kommission vom 30. Dezember 1977, mit der die Einfuhr von Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern in die Gemeinschaft einer Genehmigungspflicht und einer Hoechstmengenregelung unterworfen wird (1), aufgeführt sind.

Die Einführung des Systems zur Ursprungskontrolle soll ferner eine bessere Überwachung der Einfuhren dieser Textilwaren sicherstellen und ist insofern eine unerläßliche Ergänzung der Einfuhrregelung für diese Waren.

Das Ursprungszeugnis ist für die empfindlichsten Waren der geeignetste Ursprungsnachweis. Für die weniger empfindlichen Waren kann für die Kontrolle eine Ursprungserklärung auf der Rechnung genügen, sofern keine erheblichen Mißbräuche festgestellt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft muß für die Textilwaren der Kapitel 51 und 53 bis 62 des Gemeinsamen Zolltarifs, die in Anhang A der Verordnung (EWG) Nr. 3019/77 aufgeführt sind, ein Ursprungsnachweis nach nachstehenden Modalitäten vorgelegt werden.

Artikel 2

Für die in den Gruppen I und II des Anhangs A der Verordnung (EWG) Nr. 3019/77 aufgeführten Waren muß ein Ursprungszeugnis vorgelegt werden, das Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (2), entspricht.

Artikel 3

(1) Für die Waren, die nicht unter Artikel 2 fallen, muß eine Erklärung des Exporteurs oder des Lieferanten auf der Rechnung oder, falls keine Rechnung vorliegt, auf einem anderen Handelsdokument für die genannten Waren vorgelegt werden, mit der bescheinigt wird, daß die betreffenden Waren Ursprungserzeugnisse des Drittlandes sind, in dem diese Erklärung abgegeben worden ist, und daß sie den Kriterien für die Bestimmung des Ursprungs nach Artikel 5 entsprechen.

(2) Absatz 1 gilt unbeschadet der Möglichkeit, für diese Waren ein Ursprungszeugnis unter den in Artikel 2 genannten Bedingungen auszustellen. (1)ABl. Nr. L 357 vom 31.12.1977, S. 1. (2)ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 1.

(3) Die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft können trotz Vorlage der in Absatz 1 genannten Ursprungserklärung bei begründeten Zweifeln alle zusätzlichen Nachweise verlangen, um sicherzustellen, daß die Ursprungserklärung den Kriterien für die Bestimmung des Ursprungs nach Artikel 5 entspricht.

Artikel 4

(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission erhebliche Mißbräuche oder Unregelmässigkeiten mit, die er bei den Ursprungserklärungen nach Artikel 3 festgestellt hat. Die Kommission teilt diese Angaben den übrigen Mitgliedstaaten mit.

(2) Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission prüft der Ausschuß für Ursprungsfragen so bald wie möglich nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68, ob es zweckmässig ist, für die betreffenden Waren gegenüber dem betreffenden Drittland die Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Artikel 2 vorzuschreiben.

(3) Die entsprechende Entscheidung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68.

Artikel 5

Die in dieser Verordnung genannten Ursprungszeugnisse und Ursprungserklärungen dürfen nur anerkannt werden, wenn sie den Kriterien für die Bestimmung des Ursprungs entsprechen, die durch die in der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften festgelegt sind.

Artikel 6

Wenn für Waren derselben Nummer des Zolltarifschemas des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens unterschiedliche Kriterien für die Bestimmung des Ursprungs festgelegt sind, müssen die Ursprungszeugnisse oder -erklärungen eine hinreichend genaue Warenbeschreibung enthalten, aus der sich das Kriterium ersehen lässt, nach dem das Zeugnis ausgestellt oder die Erklärung abgegeben worden ist.

Artikel 7

(1) Die Ursprungszeugnisse und Ursprungserklärungen werden in dem Ursprungsland der Waren ausgestellt bzw. abgegeben.

(2) Werden jedoch die Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland, sondern über ein anderes Land eingeführt, dann werden die in letzterem ausgestellten Ursprungszeugnisse mit dem Vorbehalt akzeptiert, daß nachgeprüft wird, ob derartige Zeugnisse dieselbe Gültigkeit besitzen wie die vom Ursprungsland ausgestellten Zeugnisse.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn für die betreffenden Waren megenmässige Beschränkungen gegenüber dem Land der Ausstellung des Ursprungszeugnisses festgelegt bzw. mit diesem vereinbart worden sind.

Artikel 8

(1) Die Warenverkehrsbescheinigungen und Formulare EUR.1 und EUR.2, A.CY.1 und A.CY.2, A.E.1 und A.E.2, A.ET.1 und A.ET.2, A.RL.1 und A.RL.2 sowie die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A und die Formulare "APR", die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Hinblick auf die Gewährung einer Zollpräferenz vorgelegt werden, werden anstelle der in Artikel 1 genannten Ursprungsnachweise anerkannt.

(2) Die in Artikel 1 genannten Ursprungsnachweise sind nicht erforderlich bei Waren, für die ein Zeugnis vorgelegt wird, das den Mustern und den Bedingungen entspricht, die in den Verordnungen (EWG) Nr. 2635/77 (1) und Nr. 2636/77 (2) festgelegt sind bzw. in den entsprechenden Bestimmungen festgelegt werden, die später an ihre Stelle treten sollen.

(3) Absatz 2 findet auch auf Waren Anwendung, für die ein Zeugnis vorgelegt wird, das dem Muster und den Bedingungen entspricht, die in Anhang D der Verordnung (EWG) Nr. 3019/77 festgelegt sind bzw. in den entsprechenden Bestimmungen festgelegt werden, die sie später ersetzen oder ergänzen sollen.

(4) Die nichtkommerziellen Einfuhren, bei denen gemäß den betreffenden Präferenzregelungen die Vorlage der in Absatz 1 genannten Dokumente nicht vorgeschrieben ist, unterliegen nicht dieser Verordnung.

(5) Die Bedingungen, unter denen diese Verordnung auf andere als in Absatz 4 genannte nichtkommerzielle Einfuhren Anwendung findet, werden vor dem 1. April 1979 nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 festgelegt.

Bis zum Beginn der Anwendung dieser Regelung können die Mitgliedstaaten die von ihnen in diesem Bereich angewandte innerstaatliche Regelung beibehalten.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Maßnahmen, die sie zur Anwendung dieser Verordnung treffen.

Artikel 10

Waren, die vor dem 1. Mai 1978 verladen worden sind, können bis zum 31. August 1978 ohne Vorlage der in Artikel 1 genannten Ursprungsnachweise eingeführt werden.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1978 in Kraft. (1)ABl. Nr. L 307 vom 30.11.1977, S. 1. (2)ABl. Nr. L 307 vom 30.11.1977, S. 42.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. März 1978.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. HEINESEN

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