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Document 02018R1046-20180730

    Consolidated text: Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/2018-07-30

    02018R1046 — DE — 30.07.2018 — 000.006


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EU, Euratom) 2018/1046 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 18. Juli 2018

    über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

    (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1)


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 065 vom 25.2.2021, S.  80 (2018/1046)




    ▼B

    VERORDNUNG (EU, Euratom) 2018/1046 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 18. Juli 2018

    über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012



    ERSTER TEIL

    HAUSHALTSORDNUNG



    TITEL I

    GEGENSTAND, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

    Artikel 1

    Gegenstand

    Diese Verordnung regelt die Aufstellung und die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Haushaltsplan“) sowie deren Rechnungslegung und Rechnungsprüfung.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1. 

    „Antragsteller“ eine natürliche Person oder eine Stelle mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die im Rahmen eines Gewährungsverfahrens bei Finanzhilfen oder eines Wettbewerbs um Preisgelder einen Antrag eingereicht hat;

    2. 

    „Antragsunterlage“ ein Angebot, einen Teilnahmeantrag, einen Finanzhilfeantrag oder einen Antrag im Rahmen eines Wettbewerbs um Preisgelder;

    3. 

    „Gewährungsverfahren“ ein Vergabeverfahren, ein Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen, einen Wettbewerb um Preisgelder oder ein Verfahren zur Auswahl von Sachverständigen oder Personen oder Stellen, die den Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen;

    4. 

    „Basisrechtsakt“ den Rechtsakt — soweit es sich nicht um eine Empfehlung oder Stellungnahme handelt —, der die Rechtsgrundlage für eine Maßnahme und die Ausführung der im Haushalt ausgewiesenen entsprechenden Ausgabe oder für die Ausführung der vom Haushaltsplan untermauerten Haushaltsgarantie oder Maßnahme des finanziellen Beistands bildet und bei dem es sich um einen der folgenden Rechtsakte handeln kann:

    a) 

    eine Verordnung, eine Richtlinie oder einen Beschluss im Sinne des Artikels 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Ausführung des AEUV und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag) oder

    b) 

    eine der in Artikel 28 Absatz 1, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 33, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) genannten Ausgestaltungen in Ausführung des Titels V EUV;

    5. 

    „Begünstigter“ eine natürliche Person oder eine Stelle mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, mit der eine Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet wurde;

    6. 

    „Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform“ einen Kooperationsrahmen, der zwischen der Kommission und Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen eingerichtet wird, um nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente und/oder Haushaltsgarantien aus dem Haushalt und rückzahlbare Formen Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von Finanzinstituten und Investoren des Privatsektors zu kombinieren;

    7. 

    „Haushaltsvollzug“ die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung, Überwachung, Kontrolle und Prüfung von Haushaltsmitteln nach den in Artikel 62 vorgesehenen Methoden;

    8. 

    „Mittelbindung“ den Vorgang, bei dem der zuständige Anweisungsbefugte die Haushaltsmittel vormerkt, die erforderlich sind, um Zahlungen, die sich aus rechtlichen Verpflichtungen ergeben, zu einem späteren Zeitpunkt leisten zu können;

    9. 

    „Haushaltsgarantie“ eine rechtliche Verpflichtung der Union zur Unterstützung eines Maßnahmenprogramms durch die Einstellung einer finanziellen Verpflichtung in den Haushaltsplan, die in dem Fall herangezogen werden kann, dass während der Durchführung des Programms ein bestimmtes Ereignis eintritt, und die während der Laufzeit der im Rahmen des unterstützten Programms eingegangenen Verpflichtungen gültig bleibt;

    10. 

    „Immobilientransaktion“ einen Vertrag, der Kauf, Tausch, Erbpacht, Nießbrauch, Leasing, Miete oder Ratenkauf mit oder ohne Kaufoption von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Immobilien umfasst. Ein solcher Vertrag umfasst sowohl bestehende Gebäude als auch Gebäude vor Fertigstellung, sofern der Bewerber eine gültige Baugenehmigung dafür erlangt hat. Er umfasst keine gemäß den Spezifikationen des öffentlichen Auftraggebers entworfenen Gebäude, die von Bauaufträgen abgedeckt sind;

    11. 

    „Bewerber“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren, einem Vergabeverfahren mit Verhandlung, einem wettbewerblichen Dialog, einer Innovationspartnerschaft, einem Wettbewerb oder einem Verhandlungsverfahren beworben hat oder eine solche Aufforderung erhalten hat;

    12. 

    „zentrale Beschaffungsstelle“ einen öffentlichen Auftraggeber, der zentrale Beschaffungstätigkeiten und gegebenenfalls Nebenbeschaffungstätigkeiten ausübt;

    13. 

    „Überprüfung“ die Feststellung eines spezifischen Aspekts eines Einnahmen- oder Ausgabenvorgangs;

    14. 

    „Konzessionsvertrag“ einen zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern schriftlich geschlossenen entgeltlichen Vertrag im Sinne der Artikel 174 und 178, der dazu dient, einen Wirtschaftsteilnehmer mit der Ausführung von Bauleistungen oder mit der Erbringung und Verwaltung von Dienstleistungen zu betrauen (im Folgenden „Konzession“) und bei dem

    a) 

    die Vergütung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Bauleistungen oder Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht;

    b) 

    mit der Vergabe des Konzessionsvertrags das Betriebsrisiko für die Nutzung des entsprechenden Bauwerks beziehungsweise für die Verwertung der Dienstleistungen auf den Konzessionsnehmer übergeht, wobei es sich um ein Nachfrage- oder ein Angebotsrisiko oder um beides handeln kann. Es wird davon ausgegangen, dass der Konzessionsnehmer ein Betriebsrisiko trägt, wenn unter normalen Betriebsbedingungen nicht garantiert ist, dass die betreffenden Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, wieder erwirtschaftet werden können;

    15. 

    „Eventualverbindlichkeit“ eine potenzielle finanzielle Verpflichtung, die je nach Ergebnis eines künftigen Ereignisses entstehen könnte;

    16. 

    „Vertrag“ einen öffentlichen Auftrag oder einen Konzessionsvertrag;

    17. 

    „Auftragnehmer“ einen Wirtschaftsteilnehmer, mit dem ein öffentlicher Auftrag unterzeichnet wurde;

    18. 

    „Beitragsvereinbarung“ eine mit Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis viii ausführen, geschlossene Vereinbarung;

    19. 

    „Kontrolle“ jede Maßnahme, die ergriffen wird, um eine hinreichende Gewähr für die Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit von Vorgängen, die Verlässlichkeit der Berichterstattung, den Schutz von Vermögenswerten und Informationen, die Prävention, Aufdeckung und Korrektur betrügerischer Handlungen und Unregelmäßigkeiten und deren Weiterverfolgung sowie die angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters von Programmen und der Art der betreffenden Zahlungen zu geben. Kontrollen können verschiedene Überprüfungen beinhalten sowie auch die Umsetzung von politischen Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der in Satz 1 genannten Ziele;

    20. 

    „Gegenpartei“ die Vertragspartei, der eine Haushaltsgarantie gewährt wird;

    21. 

    „Krise“

    a) 

    eine Situation, bei der die Gefahr besteht, dass sie unmittelbar oder kurzfristig zu einem bewaffneten Konflikt eskaliert oder dass ein Land oder seine Nachbarschaft destabilisiert wird;

    b) 

    eine Situation als Folge von Naturkatastrophen, von durch Menschenhand ausgelösten Krisen, wie Krieg oder sonstigen Konflikten, oder von außergewöhnlichen Umständen mit vergleichbaren Auswirkungen, wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit Phänomenen des Klimawandels, mit Umweltschäden, mit der Unterbrechung der Energieversorgung oder des Zugangs zu natürlichen Ressourcen oder mit extremer Armut auftreten kann;

    22. 

    „Aufhebung“ einen Vorgang, bei dem der zuständige Anweisungsbefugte die zuvor durch eine Mittelbindung erfolgte Vormerkung von Mitteln vollständig oder teilweise aufhebt;

    23. 

    „dynamisches Beschaffungssystem“ ein vollelektronisches Verfahren für die Beschaffung allgemein auf dem Markt verfügbarer Leistungen;

    24. 

    „Wirtschaftsteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person, einschließlich einer öffentlichen Stelle oder einer Gruppe solcher Personen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen anbietet;

    25. 

    „Beteiligungsinvestition“ die Bereitstellung von Kapital für ein Unternehmen, das direkt oder indirekt investiert wird für den Erwerb des Eigentums an diesem Unternehmen insgesamt oder zum Teil, wobei der Kapitalanleger ein bestimmtes Maß an Verwaltungskontrolle über das Unternehmen ausüben und an den Gewinnen des Unternehmens beteiligt werden kann;

    26. 

    „Europäische Ämter“ eine von der Kommission oder von der Kommission zusammen mit einem oder mehreren anderen Unionsorganen geschaffene Verwaltungsstruktur, die spezifische bereichsübergreifende Aufgaben wahrnimmt;

    27. 

    „bestandskräftige Verwaltungsentscheidung“ eine von einer Verwaltungsbehörde getroffene Entscheidung, die nach dem geltenden Recht endgültig und bindend ist;

    28. 

    „finanzieller Vermögenswert“ jeden Vermögenswert in Form eines Geldbetrages, einer Beteiligungsinvestition bei einer öffentlich oder privat geführten Stelle oder eines vertraglichen Anspruchs, einen Geldbetrag oder einen anderen finanziellen Vermögenswert von einer solchen Stelle zu erhalten;

    29. 

    „Finanzierungsinstrument“ eine aus dem Haushalt finanzierte Maßnahme der Union zur finanziellen Unterstützung eines oder mehrerer konkreter politischer Ziele der Union, die die Form von Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen, Darlehen, Garantien oder anderen Risikoteilungsinstrumenten annehmen können und die gegebenenfalls mit anderen Formen finanzieller Unterstützung, mit Fonds unter geteilter Mittelverwaltung oder Mitteln des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) kombiniert werden;

    30. 

    „finanzielle Verbindlichkeit“ eine vertragliche Verpflichtung, einer anderen Stelle einen Geldbetrag oder einen anderen finanziellen Vermögenswert zu transferieren;

    31. 

    „Rahmenvertrag“ einen öffentlichen Auftrag zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern, der zum Ziel hat, die Bedingungen für die Einzelverträge, die auf ihm beruhen und die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge;

    32. 

    „Gesamtdotierung“ den Gesamtbetrag der Mittel, die für die gesamte Laufzeit einer Haushaltsgarantie für erforderlich erachtet werden; der Betrag ergibt sich durch Anwendung der Dotierungsquote gemäß Artikel 211 Absatz 1 auf den Betrag der Haushaltsgarantie, der im Basisrechtsakt gemäß Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b genehmigt wurde;

    33. 

    „Finanzhilfe“ einen Finanzbeitrag in Form einer Zuwendung. Wird ein solcher Beitrag im Rahmen der direkten Mittelverwaltung bereitgestellt, so gilt für ihn Titel VIII;

    34. 

    „Garantie“ eine schriftliche Zusage, die Haftung für die Verbindlichkeiten oder Pflichten eines Dritten insgesamt oder teilweise zu übernehmen oder für die erfolgreiche Erfüllung der Pflichten dieses Dritten durch ihn im Garantiefall zu haften, beispielsweise bei einem Kreditausfall;

    35. 

    „Garantie auf Abruf“ eine Garantie, die vom Garantiegeber unabhängig von etwaigen Mängeln bei der Durchsetzbarkeit der zugrunde liegenden Verpflichtung auf Aufforderung der Gegenpartei zu leisten ist;

    36. 

    „Sachleistung“ eine nichtfinanzielle Ressource, die einem Begünstigten von einem Dritten unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird;

    37. 

    „rechtliche Verpflichtung“ eine Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte eine Verpflichtung eingeht oder feststellt, die zu einer darauf folgenden Zahlung oder darauf folgenden Zahlungen sowie der Erfassung der Ausgabe zulasten des Haushalts führt und zu der auch spezielle Vereinbarungen und Verträge zählen, die auf der Grundlage von Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen und Rahmenverträgen geschlossen werden;

    38. 

    „Hebelwirkung“ den Quotienten aus dem erstattungsfähigen Finanzbetrag für förderfähige Endempfänger und dem Betrag des Unionsbeitrags;

    39. 

    „Liquiditätsrisiko“ das Risiko, dass ein finanzieller Vermögenswert, der in dem gemeinsamen Dotierungsfonds gehalten wird, während eines bestimmten Zeitraums nicht ohne erheblichen Verlust veräußert werden kann;

    40. 

    „Darlehen“ eine Vereinbarung, die den Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen vereinbarten Geldbetrag für einen vereinbarten Zeitraum zur Verfügung zu stellen, und in deren Rahmen der Darlehensnehmer verpflichtet ist, den Betrag innerhalb des vereinbarten Zeitraums zurückzuzahlen;

    41. 

    „Finanzhilfe von geringem Wert“ eine Finanzhilfe, die 60 000  EUR nicht übersteigt;

    42. 

    „mitgliedstaatliche Organisation“ eine Stelle mit Sitz in einem Mitgliedstaat, bei der es sich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt oder um eine Körperschaft des privaten Rechts, die mit einem öffentlichen Auftrag betraut ist und der von dem Mitgliedstaat angemessene finanzielle Garantien bereitgestellt werden;

    43. 

    „Haushaltsvollzugsart“ jegliche Haushaltsvollzugsart gemäß Artikel 62, und zwar direkte Mittelverwaltung, indirekte Mittelverwaltung und geteilte Mittelverwaltung;

    44. 

    „von mehreren Gebern finanzierte Maßnahme“ jede Maßnahme, bei der die Mittel der Union mit den Mitteln mindestens eines anderen Gebers gebündelt werden;

    45. 

    „Multiplikatoreffekt“ den Quotienten aus der Investition förderfähiger Endempfänger und dem Betrag des Unionsbeitrags;

    46. 

    „Output“ die im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften bestimmten Leistungen, die durch die Maßnahme erbracht werden;

    47. 

    „Teilnehmer“ einen Bewerber oder Bieter in einem Vergabeverfahren, einen Antragsteller in einem Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen, einen Sachverständigen in einem Verfahren zur Auswahl von Sachverständigen, einen Antragsteller in einem Wettbewerb um Preisgelder oder eine Person oder Stelle, die an einem Verfahren zur Ausführung von Unionsmitteln gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c teilnimmt;

    48. 

    „Preisgeld“ einen im Rahmen eines Wettbewerbs zuerkannten Finanzbeitrag. Wird ein solcher Beitrag im Rahmen der direkten Mittelverwaltung bereitgestellt, so gilt für ihn Titel IX;

    49. 

    „Auftragsvergabe“ den im Wege eines Vertrags erfolgenden Erwerb von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sowie den Erwerb oder die Miete oder Pacht von Grundstücken, Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen durch einen oder mehrere öffentliche Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen öffentlichen Auftraggebern ausgewählt werden;

    50. 

    „Auftragsunterlagen“ sämtliche Unterlagen, die vom öffentlichen Auftraggeber erstellt werden oder auf die er sich bezieht, um Bestandteile des Vergabeverfahrens zu beschreiben oder festzulegen; dazu gehören

    a) 

    die Veröffentlichungsmaßnahmen nach Artikel 163,

    b) 

    die Aufforderung zur Angebotsabgabe,

    c) 

    die Spezifikationen der Ausschreibung, einschließlich der technischen Spezifikationen und relevanten Kriterien bzw. der Beschreibungen im Falle eines wettbewerblichen Dialogs,

    d) 

    der Vertragsentwurf;

    51. 

    „öffentlicher Auftrag“ ein zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern im Sinne der Artikel 174 und 178 schriftlich geschlossener entgeltlicher Vertrag über die Beschaffung von beweglichen oder unbeweglichen Vermögenswerten, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Zahlung eines ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanzierten Betrags; dazu zählen

    a) 

    Immobilientransaktionen,

    b) 

    Lieferaufträge,

    c) 

    Bauaufträge,

    d) 

    Dienstleistungsaufträge;

    52. 

    „beteiligungsähnliche Investition“ eine Art der Finanzierung, die zwischen Beteiligung und Verbindlichkeit angesiedelt ist und ein höheres Risiko als vorrangige Verbindlichkeiten und ein geringeres Risiko als eine übliche Beteiligung darstellt und die als Verbindlichkeit — typischerweise ungesichert und nachrangig und in einigen Fällen in eine Beteiligung oder vorrangige Beteiligung umwandelbar — ausgestaltet sein kann;

    53. 

    „Empfänger“ einen Begünstigten, einen Auftragnehmer, einen vergüteten externen Sachverständigen oder eine Person oder Stelle, die Preisgelder oder Mittel im Rahmen eines Finanzierungsinstruments erhält oder die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführt;

    54. 

    „Rückkaufsvereinbarung“ den Verkauf von Wertpapieren gegen Bargeld mit der Vereinbarung, sie zu einem festgelegten künftigen Datum oder auf Aufforderung zurückzukaufen;

    55. 

    „Mittel für Forschung und technologische Entwicklung“ die Mittel, die entweder bei einem Titel der mit „indirekter Forschung“ oder „direkter Forschung“ verbundenen Politikbereiche oder bei einem Forschungstätigkeiten betreffenden Kapitel eines anderen Titels eingesetzt werden;

    56. 

    „Ergebnis“ die im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften bestimmten Auswirkungen der Durchführung einer Maßnahme;

    57. 

    „Risikoteilungsinstrument“ ein Finanzierungsinstrument, durch das — gegebenenfalls gegen Zahlung einer vereinbarten Prämie — ein festgelegtes Risiko zwischen zwei oder mehr Stellen geteilt werden kann;

    58. 

    „Dienstleistungsauftrag“ einen Vertrag, der alle geistigen und nichtgeistigen Leistungen mit Ausnahme von Lieferungen, Bauleistungen und Immobilientransaktionen abdecken kann;

    59. 

    „Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung“ den Vollzug des Haushaltsplans im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit;

    60. 

    „Statut“ das in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 festgelegte Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union;

    61. 

    „Unterauftragnehmer“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der von einem Bewerber oder Bieter oder Auftragnehmer zur Ausführung eines Teil eines Vertrags oder von einem Begünstigten zur Ausführung eines Teils der mit einer Finanzhilfe kofinanzierten Aufgaben vorgeschlagen wird;

    62. 

    „Mitgliedsbeitrag“ Zahlungen an Einrichtungen, in denen die Europäische Union Mitglied ist; diese Zahlungen erfolgen nach Maßgabe der Haushaltsbeschlüsse und der von den betreffenden Einrichtungen festgelegten Modalitäten;

    63. 

    „Lieferauftrag“ einen Vertrag über Kauf, Leasing, Miete oder Ratenkauf von Waren, mit oder ohne Kaufoption, und der als Nebenarbeiten Verlege- und Installationsarbeiten umfassen kann;

    64. 

    „technische Hilfe“ für die Durchführung eines Programms oder einer Maßnahme erforderliche Unterstützungs- und Kapazitätsaufbaumaßnahmen, wie vorbereitende oder leitende Tätigkeiten, Überwachungs-, Evaluierungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, und zwar unbeschadet sektorspezifischer Vorschriften;

    65. 

    „Bieter“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot abgegeben hat;

    66. 

    „Union“ die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft oder beide, wenn der Zusammenhang dies fordert;

    67. 

    „Unionsorgan“ das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Kommission, den Gerichtshof der Europäischen Union, den Rechnungshof, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen, den Europäischen Bürgerbeauftragten, den Europäischen Datenschutzbeauftragten oder den Europäischen Auswärtigen Dienst („EAD“); die Europäische Zentralbank gilt nicht als Unionsorgan;

    68. 

    „Anbieter“ einen in einem Anbieter-Verzeichnis aufgeführten Wirtschaftsteilnehmer, der zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten aufgefordert werden soll;

    69. 

    „Freiwilliger“ eine Person, die, ohne dazu verpflichtet zu sein, unentgeltlich für eine Organisation tätig ist;

    70. 

    „Bauwerk“ das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll;

    71. 

    „Bauauftrag“ einen Vertrag über entweder

    a) 

    die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben oder Bauleistungen,

    b) 

    die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben oder Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU genannten Tätigkeiten oder

    c) 

    die Erbringung einer Bauleistung, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber, der einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat, genannten Erfordernissen.

    Artikel 3

    Übereinstimmung von Vorschriften des abgeleiteten Rechts mit dieser Verordnung

    (1)  
    Jede die Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben betreffende Bestimmung in einem Basisrechtsakt muss die in Titel II festgeschriebenen Haushaltsgrundsätze beachten.
    (2)  
    Unbeschadet des Absatzes 1 wird in allen dem Gesetzgeber vorgelegten Vorschlägen oder Änderungen solcher Vorschläge, die Abweichungen von anderen als den in Titel II enthaltenen Bestimmungen dieser Verordnung oder von gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten enthalten, deutlich auf solche Abweichungen hingewiesen, und in den Erwägungsgründen oder der Begründung der betreffenden Vorschläge oder Änderungen wird konkret angegeben, warum diese Abweichungen gerechtfertigt sind.

    Artikel 4

    Fristen, Daten und Termine

    Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates ( 1 ) gilt für die in dieser Verordnung festgelegten Fristen, es sei denn, in dieser Verordnung ist etwas anderes vorgesehen.

    Artikel 5

    Schutz personenbezogener Daten

    Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 45/2001 und (EU) 2016/679.



    TITEL II

    HAUSHALTSPLAN UND HAUSHALTSGRUNDSÄTZE

    Artikel 6

    Wahrung der Haushaltsgrundsätze

    Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans gelten nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz.



    KAPITEL 1

    Grundsätze der Einheit und der Haushaltswahrheit

    Artikel 7

    Anwendungsbereich des Haushaltsplans

    (1)  

    Für jedes Haushaltsjahr werden im Haushaltsplan sämtliche als erforderlich erachtete Einnahmen und Ausgaben der Union veranschlagt und bewilligt. Er umfasst

    a) 

    die Einnahmen und Ausgaben der Union, einschließlich der Verwaltungsausgaben, die aus der Anwendung der Bestimmungen des EUV im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) entstehen, sowie der operativen Ausgaben, die aus der Anwendung der genannten Bestimmungen entstehen, wenn sie dem Haushalt angelastet werden;

    b) 

    die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Atomgemeinschaft.

    (2)  
    Der Haushaltsplan umfasst getrennte Mittel, die sich aus Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zusammensetzen, und nichtgetrennte Mittel.

    Die für das Haushaltsjahr bewilligten Mittel umfassen

    a) 

    die im Haushaltsplan, einschließlich im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans, bereitgestellten Mittel;

    b) 

    die aus vorangegangenen Haushaltsjahren übertragenen Mittel;

    c) 

    die gemäß Artikel 15 wiedereingesetzten Mittel;

    d) 

    die Mittel aus gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b zurückgezahlten Vorfinanzierungsbeträgen;

    e) 

    die Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen, die im laufenden Haushaltsjahr eingehen oder aus vorangegangenen Haushaltsjahren übertragen wurden.

    (3)  
    Vorbehaltlich des Artikels 114 Absatz 2 decken die Mittel für Verpflichtungen die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingegangen werden.
    (4)  
    Die Mittel für Zahlungen decken die Ausgaben zur Erfüllung der im Laufe des Haushaltsjahres eingegangenen oder in vorangegangenen Haushaltsjahren eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen.
    (5)  
    Die Absätze 2 und 3 dieses Artikels stehen einer globalen Mittelbindung oder Mittelbindungen, die in Jahrestranchen erfolgen, wie in Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b beziehungsweise Artikel 112 Absatz 2 vorgesehen, nicht entgegen.

    Artikel 8

    Besondere Bestimmungen zu den Grundsätzen der Einheit und der Haushaltswahrheit

    (1)  
    Sämtliche Einnahmen und Ausgaben werden bei einer Haushaltslinie veranschlagt.
    (2)  
    Unbeschadet der angeordneten Ausgaben, die sich aus in Artikel 210 Absatz 2 vorgesehenen Eventualverbindlichkeiten ergeben, können Ausgaben nur im Rahmen der bewilligten Mittel gebunden und angeordnet werden.
    (3)  
    In den Haushaltsplan werden nur Mittel eingesetzt, die einer als erforderlich erachteten Ausgabe entsprechen.
    (4)  
    Zinserträge aus Vorfinanzierungsbeträgen, die aus dem Haushaltsplan der Union gezahlt wurden, fließen nicht in den Haushalt der Union ein, es sei denn, dies ist in den betreffenden Beitrags- oder Finanzierungsvereinbarungen vorgesehen.



    KAPITEL 2

    Grundsatz der Jährlichkeit

    Artikel 9

    Definition

    Die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel werden für ein Haushaltsjahr bewilligt; das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

    Artikel 10

    Haushaltsbuchführung für Einnahmen und Mittel

    (1)  
    Als Einnahmen eines Haushaltsjahres werden in der Rechnung dieses Jahres die darin vereinnahmten Beträge ausgewiesen. Die Eigenmittel des Monats Januar des folgenden Haushaltsjahres können allerdings gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 vorzeitig bereitgestellt werden.
    (2)  
    Die Einträge bezüglich der Eigenmittel auf Grundlage der Mehrwertsteuer (MwSt.) und des Bruttonationaleinkommens können nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 angeglichen werden.
    (3)  
    Die Mittelbindungen eines Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember dieses Jahres eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen verbucht. Globale Mittelbindungen werden jedoch nach Artikel 112 Absatz 4 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember eines Haushaltsjahres erfolgten Mittelbindungen dieses Jahres verbucht.
    (4)  
    Mittel für Zahlungen werden auf der Grundlage der Zahlungen, die der Rechnungsführer bis zum 31. Dezember getätigt hat, für dieses Haushaltsjahr verbucht.
    (5)  

    Abweichend von den Absätzen 3 und 4 gilt Folgendes:

    a) 

    Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) werden zulasten eines Haushaltsjahres auf der Grundlage der Erstattungen der Kommission an die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember dieses Jahres verbucht, sofern die Auszahlungsanordnungen dem Rechnungsführer bis zum 31. Januar des folgenden Haushaltsjahres zugegangen sind.

    b) 

    Ausgaben im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung mit Ausnahme der EGFL-Ausgaben werden zulasten eines Haushaltsjahres auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember dieses Jahres vorgenommenen Erstattungen der Kommission an die Mitgliedstaaten, einschließlich der bis zum 31. Januar des folgenden Haushaltsjahres getätigten Ausgaben nach den Artikeln 30 und 31 verbucht.

    Artikel 11

    Mittelbindung

    (1)  
    Die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel können nach dem endgültigen Erlass des Haushaltsplans mit Wirkung vom 1. Januar gebunden werden.
    (2)  

    Die folgenden Ausgaben können ab dem 15. Oktober eines jeden Haushaltsjahres im Vorgriff zulasten des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden:

    a) 

    laufende Verwaltungsausgaben, sofern solche Ausgaben im letzten ordnungsgemäß erlassenen Haushaltsplan bewilligt wurden, und nur bis zu einem Viertel der vom Europäischen Parlament und dem Rat beschlossenen entsprechenden Gesamtmittel für das laufende Haushaltsjahr;

    b) 

    laufende Managementausgaben im Rahmen des EGFL, sofern sich solche Ausgaben auf einen bestehenden Basisrechtsakt stützen, und nur bis zu drei Vierteln der vom Europäischen Parlament und dem Rat beschlossenen entsprechenden Gesamtmittel für das laufende Haushaltsjahr.

    Artikel 12

    Verfall und Übertragung von Mitteln

    (1)  
    Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen, sofern sie nicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 übertragen werden.
    (2)  

    Folgende Mittel können durch einen Beschluss, der gemäß Absatz 3 ergeht, übertragen werden, aber nur auf das folgende Haushaltsjahr:

    a) 

    Mittel für Verpflichtungen oder nichtgetrennte Mittel, wenn die meisten der der Mittelbindung vorausgehenden Verfahrensstufen am 31. Dezember des Haushaltsjahres abgeschlossen sind. Solche Mittel können bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden; eine Ausnahme bilden auf Immobilienprojekte bezogene nichtgetrennte Mittel, die bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahrs gebunden werden können;

    b) 

    Mittel, die sich als notwendig erweisen, weil der Gesetzgeber den betreffenden Basisrechtsakt im letzten Quartal des Haushaltsjahres erlassen hat, die Kommission aber die hierfür vorgesehenen Haushaltsmittel nicht bis zum 31. Dezember dieses Jahres binden konnte. Solche Mittel können bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden;

    c) 

    Mittel für Zahlungen, die zur Abwicklung bestehender Mittelbindungen erforderlich sind oder aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mitteln für Verpflichtungen entsprechen, wenn die bei den betreffenden Haushaltslinien des folgenden Haushaltsjahres veranschlagten Mittel für Zahlungen nicht ausreichen;

    d) 

    nichtgebundene Mittel für Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ).

    In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe c nimmt das betreffende Unionsorgan zunächst die für das laufende Haushaltsjahr bewilligten Mittel in Anspruch und greift erst nach Ausschöpfung dieser Mittel auf die übertragenen Mittel zurück.

    Übertragungen nichtgebundener Mittel nach Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes übersteigen den Betrag der nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgenommenen Anpassung der Direktzahlungen während des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht um mehr als 2 % der ursprünglich vom Europäischen Parlament und vom Rat bewilligten Mittel. Übertragene Mittel werden den Haushaltslinien zugewiesen, aus denen die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 finanziert werden.

    (3)  
    Das betreffende Unionsorgan fasst seinen Beschluss über die Übertragungen nach Absatz 2 bis zum 15. Februar des folgenden Haushaltsjahres. Es unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat spätestens am 15. März dieses Jahres von seinem Übertragungsbeschluss. Dabei gibt es für jede Übertragung nach Haushaltslinien untergliedert an, inwieweit die Kriterien des Absatzes 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c erfüllt sind.
    (4)  

    Folgende Mittel werden automatisch übertragen:

    a) 

    Mittel für Verpflichtungen für die Reserve für Soforthilfen und für den Solidaritätsfonds der Europäischen Union. Diese Mittel dürfen nur auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden und können bis zum 31. Dezember dieses Jahres gebunden werden;

    b) 

    interne zweckgebundene Einnahmen. Diese Mittel dürfen nur auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden und können bis zum 31. Dezember dieses Jahres gebunden werden; eine Ausnahme bilden interne zweckgebundene Einnahmen aus Vermietungen und aus der Veräußerung von Gebäuden und Grundstücken, die bis zu ihrer vollständigen Inanspruchnahme übertragen werden dürfen. Mittel für Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ), die zum 31. Dezember verfügbar sind und sich aus der Erstattung von Vorfinanzierungsbeträgen ergeben, dürfen bis zum Abschluss des Programms übertragen und unter der Voraussetzung, dass keine anderen Mittel für Verpflichtungen verfügbar sind, bei Bedarf verwendet werden;

    c) 

    externe zweckgebundene Einnahmen. Diese Mittel werden vor Abschluss aller Tätigkeiten eines Programms oder einer Maßnahme, für das bzw. die sie bestimmt sind, in voller Höhe in Anspruch genommen, oder sie werden übertragen und für das nachfolgende Programm oder die nachfolgende Maßnahme verwendet. Das gilt nicht für die Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iii, bei denen nicht innerhalb von fünf Jahren gebundene Mittel verfallen;

    d) 

    mit dem EGFL verbundene Mittel für Zahlungen infolge von Aussetzungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

    (5)  
    Externe zweckgebundene Einnahmen nach Absatz 4 Buchstabe c dieses Artikels aus der Beteiligung der Mitgliedstaaten der Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) an bestimmten Programmen der Union gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e werden im Einklang mit den Bestimmungen des Protokolls Nr. 32 im Anhang zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) behandelt.
    (6)  
    Zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 3 übermittelt das betreffende Unionsorgan an das Europäische Parlament und den Rat auch Informationen über die automatisch übertragenen Mittel, einschließlich der Angabe der entsprechenden Beträge und der Angabe der Bestimmung dieses Artikels, gemäß der die Mittel übertragen wurden.
    (7)  
    Für nichtgetrennte Mittel, für die zum Ende des Haushaltsjahres rechtliche Verpflichtungen eingegangen werden, sind bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres Zahlungen zu leisten.
    (8)  
    Unbeschadet des Absatzes 4 können Reservemittel und Mittel für Personalausgaben nicht übertragen werden. Für die Zwecke dieses Artikels umfassen Personalausgaben die Dienstbezüge und Zulagen der Mitglieder und des Personals der Unionsorgane, die den Bestimmungen des Statuts unterliegen.

    Artikel 13

    Einzelvorschriften zum Verfall und zur Übertragung von Mitteln

    (1)  
    Mittel für Verpflichtungen und nichtgetrennte Mittel nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a können nur dann übertragen werden, wenn die entsprechenden Mittel aus nicht vom Anweisungsbefugten zu vertretenden Gründen nicht vor dem 31. Dezember des Haushaltsjahres gebunden werden konnten und die vorbereitenden Stufen soweit fortgeschritten sind, dass nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass die Mittelbindung bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres bzw., für Immobilienprojekte, bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres erfolgen kann.
    (2)  

    Damit die entsprechenden Mittel auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden können, müssen insbesondere die folgenden vorbereitenden Stufen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres abgeschlossen sein:

    a) 

    Bei den Einzelmittelbindungen im Sinne von Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a muss die Auswahl der potenziellen Auftragnehmer, Empfänger, Preisträger oder betrauten Einrichtungen abgeschlossen sein.

    b) 

    Bei den globalen Mittelbindungen im Sinne von Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b muss der Finanzierungsbeschluss ergangen bzw. die Konsultation der betreffenden Dienststellen innerhalb eines jeden Unionsorgans im Hinblick auf die Annahme dieses Finanzierungsbeschlusses abgeschlossen sein;

    (3)  
    Gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a übertragene Mittel, die bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres oder, für Immobilienprojekte, bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres nicht gebunden worden sind, verfallen automatisch.

    Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat innerhalb eines Monats nach dem Verfall über die nach Unterabsatz 1 verfallenen Mittel.

    Artikel 14

    Aufhebungen

    (1)  
    Werden Mittelbindungen in einem Haushaltsjahr nach dem Jahr aufgehoben, in dem sie erfolgten, weil die betreffende Maßnahme nicht oder nur teilweise umgesetzt wurde, so verfallen die einer derartigen Aufhebung entsprechenden Mittel, sofern in den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 514/2014 nichts anderes bestimmt ist und unbeschadet des Artikels 15 dieser Verordnung.
    (2)  
    Mittelbindungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 werden nach Maßgabe der genannten Verordnungen automatisch aufgehoben.
    (3)  
    Dieser Artikel gilt nicht für externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2.

    Artikel 15

    Wiedereinsetzung von durch Aufhebungen freigegebenen Mitteln

    (1)  
    Die Mittel, die den in den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014 und (EU) Nr. 514/2014 genannten aufgehobenen Mittelbindungen entsprechen, können wieder eingesetzt werden, wenn ein offensichtlicher, ausschließlich der Kommission anzulastender Fehler vorliegt.

    Zu diesem Zweck prüft die Kommission die im vorangegangenen Haushaltsjahr aufgehobenen Mittelbindungen und beschließt spätestens am 15. Februar des laufenden Haushaltsjahres anhand des Bedarfs, ob die entsprechenden Mittel wieder eingesetzt werden müssen.

    (2)  

    Über den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fall hinaus werden die Mittel, die den aufgehobenen Mittelbindungen entsprechen, wieder eingesetzt, wenn

    a) 

    die Aufhebung bei einem Programm im Rahmen der Regelungen für die Anwendung der leistungsgebundenen Reserve gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erfolgte;

    b) 

    die Aufhebung bei einem Programm, das einem bestimmten Finanzierungsinstrument zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gemäß Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gewidmet ist, aufgrund der Einstellung der Beteiligung eines Mitgliedstaats an dem Finanzierungsinstrument erfolgte.

    (3)  
    Wird eine Mittelbindung aufgehoben, weil das betreffende Forschungsprojekt nicht oder nur teilweise umgesetzt wurde, können die sich daraus ergebenden Mittel für Verpflichtungen im Rahmen des Haushaltsverfahrens wieder in das zugehörige Forschungsprogramm oder in dessen Nachfolgeprogramm eingesetzt werden.

    Artikel 16

    Verzug beim Erlass des Haushaltsplans

    (1)  
    Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht endgültig erlassen, so gilt das Verfahren gemäß Artikel 315 Absatz 1 AEUV (die Regelung der vorläufigen Zwölftel). Mittelbindungen und Zahlungen können innerhalb der Grenzen nach Absatz 2 dieses Artikels vorgenommen werden.
    (2)  
    Je Kapitel können Mittelbindungen in Höhe von bis zu einem Viertel der Gesamtsumme der für das vorangegangene Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel des Haushaltsplans bewilligten Mittel zuzüglich eines Zwölftels je abgelaufener Monat vorgenommen werden.

    Die Obergrenze der Mittelansätze des Haushaltsplanentwurfs darf nicht überschritten werden.

    Je Kapitel können monatlich Zahlungen in Höhe von höchstens einem Zwölftel der für das vorangegangene Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel des Haushaltsplans bewilligten Mittel vorgenommen werden. Dieser Betrag darf jedoch nicht ein Zwölftel der für das gleiche Kapitel im Entwurf des Haushaltsplans veranschlagten Mittel überschreiten.

    (3)  
    Als für das vorangegangene Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel des Haushaltsplans bewilligte Mittel im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten die im Haushaltsplan, einschließlich etwaiger Berichtigungshaushaltspläne, festgestellten Mittel nach Anpassung aufgrund von Übertragungen während jenes Haushaltsjahres.
    (4)  
    Im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit der Union und nach Maßgabe der Erfordernisse der Haushaltsführung kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit sowohl Verpflichtungen als auch Ausgaben über ein vorläufiges Zwölftel hinaus bewilligen, die nach den Absätzen 1 und 2 automatisch eingesetzt wurden, wobei die Bewilligung von mehr als vier vorläufigen Zwölfteln nur in hinreichend begründeten Fällen gestattet ist. Der Rat übermittelt umgehend seinen Beschluss über eine solche Bewilligung dem Europäischen Parlament.

    Der in Unterabsatz 1 genannte Beschluss tritt 30 Tage nach seiner Annahme in Kraft, sofern das Europäische Parlament nicht einen der folgenden Schritte unternimmt:

    a) 

    Es beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder, die Ausgaben vor Ablauf der 30 Tage zu kürzen, was zur Folge hat, dass die Kommission einen neuen Vorschlag vorlegen muss;

    b) 

    es teilt dem Rat und der Kommission mit, dass es die Ausgaben nicht kürzen will, was zur Folge hat, dass der Beschluss vor Ablauf der Frist von 30 Tagen in Kraft tritt.

    Die zusätzlichen Zwölftel werden als Ganzes bewilligt und sind nicht aufteilbar.

    (5)  
    Können bei einem bestimmten Kapitel die Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung der Tätigkeit der Union auf dem unter das betreffende Kapitel fallenden Gebiet erforderlich sind, nicht durch die Genehmigung von vier vorläufigen Zwölfteln gemäß Absatz 4 gedeckt werden, so kann ausnahmsweise eine Überschreitung des Betrags genehmigt werden, der im vorangegangenen Haushaltsplan im entsprechenden Kapitel veranschlagt wurde. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß den in Absatz 4 vorgesehenen Verfahren. Allerdings darf die Gesamtsumme der verfügbaren Mittel im vorangegangenen Haushaltsplan oder im vorgeschlagenen Entwurf des Haushaltsplans auf keinen Fall überschritten werden.



    KAPITEL 3

    Grundsatz des Haushaltsausgleichs

    Artikel 17

    Definition und Anwendungsbereich

    (1)  
    Einnahmen und Mittel für Zahlungen sind auszugleichen.
    (2)  
    Die Union und die in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union sind nicht befugt, im Rahmen des Haushalts Kredite aufzunehmen.

    Artikel 18

    Saldo eines Haushaltsjahres

    (1)  
    Der Saldo jedes Haushaltsjahres wird, je nachdem, ob es sich um einen Überschuss oder einen Fehlbetrag handelt, als Einnahmen oder in Form von Mitteln für Zahlungen in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres eingestellt.
    (2)  
    Die geschätzten Einnahmen und Mittel für Zahlungen nach Absatz 1 dieses Artikels werden im Haushaltsverfahren im Wege eines gemäß Artikel 42 dieser Verordnung übermittelten Berichtigungsschreibens in den Haushaltsplan eingestellt. Die Schätzungen erfolgen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates ( 4 ).
    (3)  
    Nach dem vorläufigen Abschluss der Rechnung des Haushaltsjahres wird die Differenz zwischen diesem Abschluss und den Schätzungen im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans, der nur diese Differenz zum Gegenstand hat, in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres eingesetzt. In diesem Fall legt die Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage der vorläufigen Rechnungen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans vor.



    KAPITEL 4

    Grundsatz der Rechnungseinheit

    Artikel 19

    Verwendung des Euro

    (1)  
    Die Aufstellung des mehrjährigen Finanzrahmens und des Haushaltsplans sowie der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro. Für die Kassenführung nach Artikel 77 jedoch dürfen der Rechnungsführer, — im Falle von Zahlstellen — der Zahlstellenverwalter und — für die Zwecke der Verwaltung der Kommission und des EAD — der zuständige Anweisungsbefugte Transaktionen in anderen Währungen vornehmen.
    (2)  
    Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die in sektorspezifischen Vorschriften oder in bestimmten Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen, Beitragsvereinbarungen und Finanzierungsvereinbarungen festgelegt sind, nimmt der zuständige Anweisungsbefugte die Umrechnung zu dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Euro-Kurs vor, der am Tag der Zahlungs- bzw. Einziehungsanordnung durch die anweisungsbefugte Dienststelle gilt.

    Wird kein solcher Tageskurs veröffentlicht, zieht der zuständige Anweisungsbefugte den in Absatz 3 genannten Kurs heran.

    (3)  
    Zu Zwecken der in den Artikeln 82, 83 und 84 vorgesehenen Rechnungsführung erfolgt die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung zum monatlichen Umrechnungskurs des Euro. Dieser Kurs wird vom Rechnungsführer der Kommission anhand für zuverlässig erachteter Informationsquellen auf der Grundlage des Umrechnungskurses festgelegt, der am vorletzten Arbeitstag des Monats Gültigkeit hat, der dem Monat vorangeht, für den der Kurs ermittelt wird.
    (4)  
    Währungsumrechnungen sind so vorzunehmen, dass sie sich nicht wesentlich auf die Höhe der Kofinanzierungen der Union auswirken oder den Haushalt belasten. Gegebenenfalls kann für die Umrechnung zwischen dem Euro und anderen Währungen der Durchschnittswert der Tagesumrechnungskurse eines bestimmten Zeitraumes herangezogen werden.



    KAPITEL 5

    Grundsatz der Gesamtdeckung

    Artikel 20

    Anwendungsbereich

    Unbeschadet des Artikels 21 dienen alle Einnahmen zur Deckung der gesamten Mittel für Zahlungen. Unbeschadet des Artikels 27 werden die Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen.

    Artikel 21

    Zweckgebundene Einnahmen

    (1)  
    Externe und interne zweckgebundene Einnahmen werden zur Finanzierung bestimmter Ausgaben verwendet.
    (2)  

    Externe zweckgebundene Einnahmen umfassen

    a) 

    spezifische zusätzliche Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten zu den folgenden Arten von Maßnahmen und Programmen:

    i) 

    bestimmte ergänzende Programme auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung,

    ii) 

    bestimmte von der Kommission verwaltete unionsfinanzierte Maßnahmen oder Programme auf dem Gebiet der Außenhilfe;

    b) 

    Einnahmen aus dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl, der mit dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 37 über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl eingerichtet wurde;

    c) 

    Zinsen auf Einlagen und Geldbußen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates ( 5 );

    d) 

    zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Unionsorgan zugewiesenen eigenen Einnahmen;

    e) 

    Finanzbeiträge von Drittländern oder von Einrichtungen, außer denen die nach dem AEUV oder dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden, zu Tätigkeiten der Union;

    f) 

    interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Absatz 3, insofern als sie Nebeneinnahmen der externen zweckgebundenen Einnahmen nach diesem Absatz sind;

    g) 

    Einnahmen aus wettbewerbsorientierten Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (Joint Research Centre — JRC), zu denen zählen:

    i) 

    Finanzhilfe- und Vergabeverfahren, an denen die JRC teilnimmt,

    ii) 

    Maßnahmen der JRC für Rechnung Dritter,

    iii) 

    Tätigkeiten im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit anderen Unionsorganen oder Kommissionsdienststellen nach Artikel 59 über die Erbringung wissenschaftlich-technischer Leistungen.

    (3)  

    Interne zweckgebundene Einnahmen umfassen

    a) 

    Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Lieferungen, Dienstleistungen oder in deren Auftrag durchgeführte Arbeiten;

    b) 

    Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden, gemäß Artikel 101;

    c) 

    Erlös aus Lieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen, die für andere Dienststellen innerhalb eines Unionsorgans oder für andere Unionsorgane oder -einrichtungen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Unionsorgane oder -einrichtungen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden;

    d) 

    Einnahmen aus Versicherungsleistungen;

    e) 

    Einnahmen aus Vermietungen und aus der Veräußerung von Gebäuden und Grundstücken;

    f) 

    Rückerstattungen an Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien gemäß Artikel 209 Absatz 3 Unterabsatz 2;

    g) 

    Einnahmen aus der nachträglichen Erstattung von Steuern gemäß Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b.

    (4)  
    Zweckgebundene Einnahmen werden gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben b und c sowie Artikel 32 übertragen.
    (5)  
    In Basisrechtsakten kann festgelegt werden, dass die in ihnen vorgesehenen Einnahmen bestimmten Ausgaben zugewiesen werden. Sofern der Basisrechtsakt nichts Gegenteiliges bestimmt, gelten diese Einnahmen als interne zweckgebundene Einnahmen.
    (6)  
    Für die externen und internen zweckgebundenen Einnahmen werden im Haushaltsplan entsprechende Linien mit — soweit möglich — den entsprechenden Beträgen eingerichtet.

    Artikel 22

    Einstellung der zweckgebundenen Einnahmen und Bereitstellung der entsprechenden Mittel

    (1)  

    Unbeschadet des Absatzes 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels sowie des Artikels 24 werden die zweckgebundenen Einnahmen wie folgt in den Haushaltsplan eingestellt:

    a) 

    im Einnahmenteil des Einzelplans der einzelnen Unionsorgane bei einer dafür vorgesehenen Haushaltslinie;

    b) 

    im Ausgabenteil werden bei den Erläuterungen, einschließlich der Erläuterungen allgemeiner Art, die Haushaltslinien angegeben, bei denen zweckgebundenen Einnahmen entsprechende Mittel eingesetzt werden können.

    Im Fall von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird die Linie mit einem Pro-memoria-Vermerk (p.m.) versehen und der Schätzbetrag informationshalber in den Erläuterungen angegeben.

    (2)  

    Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, und zwar sowohl Mittel für Zahlungen als auch Mittel für Verpflichtungen, werden automatisch bereitgestellt, wenn die Einnahme bei dem betreffenden Unionsorgan eingegangen ist, sofern es sich nicht um eine der folgenden Ausnahmen handelt:

    a) 

    In Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a können bei Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten Mittel für Verpflichtungen bereitgestellt werden, sobald der Mitgliedstaat die Beitragsvereinbarung unterzeichnet hat, sofern diese auf Euro lautet.

    b) 

    In Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b sowie nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i und iii werden Mittel für Verpflichtungen bereitgestellt, sobald eine Forderungsvorausschätzung vorliegt.

    c) 

    In Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c werden mit der Verbuchung der Beträge im Einnahmenteil gleichzeitig entsprechende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in den Ausgabenteil eingesetzt.

    Mittel nach Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes sind nach Maßgabe des Artikels 20 auszuführen.

    (3)  
    Die in Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b und g genannten Forderungsvorausschätzungen werden dem Rechnungsführer zur Erfassung übermittelt.

    Artikel 23

    Beiträge der Mitgliedstaaten zu Forschungsprogrammen

    (1)  

    Die Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung bestimmter ergänzender Forschungsprogramme gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 werden wie folgt eingezahlt:

    a) 

    sieben Zwölftel des im Haushaltsplan eingesetzten Betrags bis zum 31. Januar des laufenden Haushaltsjahres;

    b) 

    die restlichen fünf Zwölftel bis zum 15. Juli des laufenden Haushaltsjahres.

    (2)  
    Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht endgültig erlassen, so werden die in Absatz 1 vorgesehenen Beiträge auf der Grundlage des Mittelansatzes im Haushaltsplan des vorangegangenen Haushaltsjahres eingezahlt.
    (3)  
    Alle Beiträge oder von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Haushaltsplans zu leistende zusätzliche Einzahlungen sind binnen 30 Tagen nach Abruf der Mittel dem Konto bzw. den Konten der Kommission gutzuschreiben.
    (4)  
    Die geleisteten Zahlungen werden dem in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 vorgesehenen Konto gutgeschrieben und unterliegen den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen.

    Artikel 24

    Zweckgebundene Einnahmen aus der Beteiligung der EFTA-Staaten an bestimmten Programmen der Union

    (1)  

    Die Einnahmen aus der Beteiligung der EFTA-Staaten an bestimmten Programmen der Union werden im Haushaltsplan wie folgt ausgewiesen:

    a) 

    Im Einnahmenteil wird eine Haushaltslinie mit einem Pro-memoria-Vermerk (p.m.) geschaffen, bei der der Gesamtbetrag des Beitrags jedes einzelnen EFTA-Staates für das Haushaltsjahr verbucht wird.

    b) 

    Im Ausgabenteil werden in einem Anhang, der fester Bestandteil des Haushaltsplans ist, sämtliche Haushaltslinien betreffend Tätigkeiten der Union, an denen EFTA-Staaten beteiligt sind, aufgeführt und Informationen zum geschätzten Betrag der Beteiligung jedes einzelnen EFTA-Staates einbezogen.

    (2)  
    Gemäß Artikel 82 des EWR-Abkommens werden für die der Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Protokolls Nr. 32 im Anhang zum EWR-Abkommen vom Gemischten EWR-Ausschuss bestätigten Beträge der jährlichen Beteiligung der EFTA-Staaten zu Beginn des Haushaltsjahres in voller Höhe entsprechende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen eingesetzt.
    (3)  
    Die Verwendung der Einnahmen aus dem Finanzbeitrag der EFTA-Staaten wird getrennt überwacht.

    Artikel 25

    Zuwendungen

    (1)  
    Die Unionsorgane können Zuwendungen zugunsten der Union annehmen, beispielsweise Einkünfte aus Stiftungen, Zuschüssen sowie Schenkungen und Vermächtnissen.
    (2)  
    Die Annahme einer Zuwendung im Wert von 50 000  EUR oder mehr, die Aufwendungen, einschließlich Folgekosten, von über 10 % des Werts der Zuwendung mit sich bringt, bedarf der Genehmigung des Europäischen Parlaments und des Rates. Das Europäische Parlament und der Rat äußern sich binnen zwei Monaten nach Eingang eines Antrags auf eine solche Genehmigung des betreffenden Unionsorgans. Wird innerhalb dieses Zeitraums kein Einwand erhoben, so treffen die betreffenden Unionsorgane eine endgültige Entscheidung hinsichtlich der Annahme der Zuwendung. Die betreffenden Unionsorgane erläutern in ihrem Antrag an das Europäische Parlament und den Rat die Folgekosten, die sich aus der Annahme der Zuwendungen an die Union ergeben.

    Artikel 26

    Unternehmenssponsoring

    (1)  
    „Unternehmenssponsoring“ bezeichnet eine Vereinbarung, auf deren Grundlage eine juristische Person Veranstaltungen oder Aktivitäten zu Werbezwecken oder zur Wahrnehmung der sozialen Verantwortung mittels Sachleistungen sponsert.
    (2)  

    Auf der Grundlage spezifischer interner Vorschriften, die sie auf ihrer jeweiligen Internetseite veröffentlichen, können Unionsorgane und -einrichtungen in Ausnahmefällen Unternehmenssponsoring annehmen, vorausgesetzt

    a) 

    die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Transparenz werden auf allen Stufen des Verfahrens zur Annahme von Sponsoring durch Unternehmenssponsoring gebührend berücksichtigt;

    b) 

    es trägt zu einem positiven Bild der Union bei und ist direkt mit dem Kernziel der Veranstaltung oder einer Aktivität verbunden;

    c) 

    es entsteht dadurch weder ein Interessenkonflikt noch handelt es sich um eine rein gesellschaftliche Veranstaltung;

    d) 

    die Veranstaltung oder Aktivität wird nicht ausschließlich durch Unternehmenssponsoring finanziert;

    e) 

    die Gegenleistung für das Unternehmenssponsoring beschränkt sich darauf, die Marke oder den Namen des Sponsors in das Blickfeld der Öffentlichkeit zu rücken;

    f) 

    der Sponsor befindet sich zum Zeitpunkt des Sponsoringverfahrens nicht in einer der in Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 141 Absatz 1 genannten Situationen und ist nicht in der Datenbank gemäß Artikel 142 Absatz 1 registriert.

    (3)  
    Übersteigt der Wert des Unternehmenssponsorings 5 000  EUR, so muss der Sponsor in einem öffentlichen Register eingetragen sein, aus dem die Art der gesponserten Veranstaltung oder Aktivität hervorgeht.

    Artikel 27

    Salden und Wechselkursdifferenzen

    (1)  

    Von Zahlungsaufforderungen können folgende Beträge abgezogen werden, die dann netto saldiert werden:

    a) 

    Vertragsparteien oder Begünstigten auferlegte Strafen;

    b) 

    Nachlässe, Rückvergütungen und Rabatte zu einzelnen Rechnungen und Kostenaufstellungen;

    c) 

    Vorfinanzierungszinsen;

    d) 

    Anpassungen aufgrund rechtsgrundlos gezahlter Beträge.

    Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d erwähnten Anpassungen können mittels eines Abzugs von einer neuen Zwischenzahlung bzw. Zahlung von Restbeträgen zugunsten desselben Begünstigten aus Mitteln des Kapitels, Artikels und Haushaltsjahres, in denen der zu viel gezahlte Betrag ausgewiesen wurde, vorgenommen werden.

    Für die in Unterabsatz 1 Buchstaben c und d genannten Abzüge gelten die Rechnungsführungsvorschriften der Union.

    (2)  
    Die Preise der Lieferungen und Leistungen an die Union, in denen Steuern enthalten sind, die von den Mitgliedstaaten aufgrund des dem EUV und AEUV beigefügten Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union erstattet werden, werden mit ihrem Betrag ohne Steuern verbucht.
    (3)  

    Die Preise der Lieferungen und Leistungen an die Union, in denen Steuern enthalten sind, die von Drittländern aufgrund einschlägiger Vereinbarungen erstattet werden, können wie folgt verbucht werden:

    a) 

    mit ihrem Betrag ohne Steuern;

    b) 

    mit ihrem Betrag einschließlich Steuern.

    Im Falle gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b ist eine nachträgliche Steuererstattung als interne zweckgebundene Einnahme zu behandeln.

    (4)  
    Beim Haushaltsvollzug verzeichnete Wechselkursdifferenzen können miteinander verrechnet werden. Das positive oder negative Ergebnis dieser Verrechnung fließt in den Saldo des Haushaltsjahrs ein.



    KAPITEL 6

    Grundsatz der Spezialität

    Artikel 28

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)  
    Die Mittel werden nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert. Die Kapitel sind in Artikel und Posten untergliedert.
    (2)  
    Die Kommission und die anderen Unionsorgane können vorbehaltlich der besonderen Bedingungen der Artikel 29 bis 32 Mittel innerhalb des Haushaltsplans übertragen.

    Es dürfen nur diejenigen Haushaltslinien im Wege der Übertragung mit Mitteln ausgestattet werden, die bereits dotiert oder mit einem Pro-memoria-Vermerk (p.m.) versehen sind.

    Die Berechnung der Obergrenzen nach den Artikeln 29, 30 und 31 erfolgt zum Zeitpunkt des Antrags auf Mittelübertragung nach Maßgabe der im Haushaltsplan, einschließlich der Berichtigungshaushaltspläne, ausgewiesenen Mittel.

    Der für die Zwecke der Berechnung der Obergrenzen nach den Artikeln 29, 30 und 31 zu berücksichtigende Betrag ist der Gesamtbetrag der Mittelübertragungen, die bei der Haushaltslinie vorzunehmen sind, korrigiert um frühere Mittelübertragungen. Mittelübertragungen, die die Kommission oder ein anderes Unionsorgan eigenständig, ohne vorherigen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vornehmen, werden nicht berücksichtigt.

    Den Vorschlägen für Mittelübertragungen und allen sonstigen für das Europäische Parlament und den Rat bestimmten Informationen über Mittelübertragungen gemäß den Artikeln 29, 30 und 31 werden sachdienliche, ausführliche Unterlagen beigegeben, die Aufschluss geben über die bisherige Verwendung der Mittel und den voraussichtlichen Bedarf bis zum Ende des Haushaltsjahres sowohl bei den aufzustockenden Haushaltslinien als auch bei den Haushaltslinien, bei denen die entsprechenden Mittel entnommen werden.

    Artikel 29

    Von anderen Unionsorganen als der Kommission vorgenommene Mittelübertragungen

    (1)  

    Die Unionsorgane, mit Ausnahme der Kommission, können innerhalb ihrer Einzelpläne im Haushaltsplan folgende Mittelübertragungen vornehmen:

    a) 

    von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird;

    b) 

    von Kapitel zu Kapitel ohne Begrenzung.

    (2)  
    Unbeschadet des Absatzes 4 dieses Artikels unterrichten die Unionsorgane drei Wochen vor den Mittelübertragungen nach Absatz 1 das Europäische Parlament und den Rat von ihrer diesbezüglichen Absicht. Macht entweder das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb dieser Frist hinreichend begründete Einwände geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 31 angewandt.
    (3)  
    Die Unionsorgane, mit Ausnahme der Kommission, können dem Europäischen Parlament und dem Rat Mittelübertragungen zwischen Titeln innerhalb ihrer Einzelpläne im Haushaltsplan vorschlagen, die die Grenze in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels übersteigen. Diese Mittelübertragungen unterliegen dem Verfahren nach Artikel 31.
    (4)  
    Die Unionsorgane, mit Ausnahme der Kommission, können innerhalb ihrer Einzelpläne im Haushaltsplan Mittelübertragungen innerhalb von Artikeln vornehmen, ohne zuvor das Europäische Parlament und den Rat davon in Kenntnis zu setzen.

    Artikel 30

    Mittelübertragungen der Kommission

    (1)  

    Die Kommission kann innerhalb ihres Einzelplans folgende Mittelübertragungen eigenständig vornehmen:

    a) 

    innerhalb eines Kapitels;

    b) 

    bei den Personal- und Verwaltungsausgaben, die sich auf mehrere Titel beziehen, von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird, und bis zu höchstens 30 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie eingesetzt sind, auf die die Mittel übertragen werden;

    c) 

    bei den operativen Ausgaben von Kapitel zu Kapitel innerhalb eines Titels in Höhe von maximal 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird;

    d) 

    bei den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung, die von der JRC verwaltet werden, innerhalb des Haushaltstitels für den Politikbereich „Direkte Forschung“ Mittelübertragungen zwischen Kapiteln in Höhe von maximal 15 % des Mittelansatzes der Haushaltslinie;

    e) 

    bei Forschung und technologischer Entwicklung Übertragungen operativer Mittel von Titel zu Titel, sofern die Mittel für den gleichen Zweck verwendet werden;

    f) 

    bei den operativen Ausgaben der in geteilter Mittelverwaltung verwalteten Fonds, außer dem EGFL, von Titel zu Titel, vorausgesetzt die betreffenden Mittel sind für dasselbe Ziel im Sinne der Verordnung zur Errichtung des Fonds vorgesehen oder es handelt sich um Ausgaben für technische Hilfe;

    g) 

    von dem Haushaltsposten einer Haushaltsgarantie auf den Haushaltsposten einer anderen Haushaltsgarantie in den außergewöhnlichen Fällen, in denen die aus dem gemeinsamen Dotierungsfonds für die letztgenannte Garantie bereitgestellten Ressourcen nicht ausreichen, um abgerufene Garantiebeträge zu zahlen, und vorausgesetzt der übertragene Betrag wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 212 Absatz 4 anschließend wieder eingesetzt.

    Die Ausgaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes umfassen für jeden Politikbereich die in Artikel 47 Absatz 4 genannten Kategorien.

    Überträgt die Kommission gemäß Unterabsatz 1 EGFL-Mittel nach dem 31. Dezember, so fasst sie ihren Beschluss spätestens am 31. Januar des folgenden Haushaltsjahres. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über diese Mittelübertragungen innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Beschluss.

    Drei Wochen vor den Mittelübertragungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat von ihrer diesbezüglichen Absicht. Macht das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb dieser Frist hinreichend begründete Einwände geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 31 angewandt.

    Abweichend von Unterabsatz 4 kann die Kommission in den letzten zwei Monaten des Haushaltsjahres in Zusammenhang mit Ausgaben für Bedienstete, einschließlich externer Bediensteter und sonstiger Mitarbeiter, eigenständig Mittelübertragungen von Titel zu Titel in Höhe von insgesamt 5 % des Mittelansatzes für das betreffende Jahr vornehmen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über diese Mittelübertragungen innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Beschluss.

    (2)  

    Die Kommission kann innerhalb ihres Einzelplans folgende Mittelübertragungen von Titel zu Titel vornehmen, sofern sie das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich davon unterrichtet:

    a) 

    Mittelübertragungen aus dem in Artikel 49 dieser Verordnung genannten Titel „Vorläufig eingesetzte Mittel“, wobei die einzige Bedingung für die Freigabe der Mittel aus der Reserve darin besteht, dass ein gemäß Artikel 294 AEUV verabschiedeter Basisrechtsakt vorliegt;

    b) 

    in hinreichend begründeten Ausnahmefällen wie humanitäre Katastrophen und Krisen von internationalem Ausmaß, die in einem Haushaltsjahr nach dem 1. Dezember eintreten, Übertragungen nicht verwendeter und noch verfügbarer Mittel dieses Jahres, die unter die Titel der Rubrik 4 des mehrjährigen Finanzrahmens, über das auswärtige Handeln der Union, fallen, auf die Titel betreffend Hilfen zur Krisenbewältigung und humanitäre Hilfsmaßnahmen.

    Artikel 31

    Durch das Europäische Parlament und den Rat zu bewilligende Mittelübertragungsvorschläge der Unionsorgane

    (1)  
    Alle Unionsorgane unterbreiten ihre Mittelübertragungsvorschläge gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
    (2)  
    Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge zur Übertragung von Mitteln für Zahlungen auf in geteilter Mittelverwaltung verwaltete Fonds, außer auf den EGFL, bis zum 10. Januar des folgenden Haushaltsjahrs unterbreiten. Mittel für Zahlungen können aus jedem Haushaltsposten übertragen werden. In solchen Fällen wird die in Absatz 4 genannte Sechswochenfrist auf drei Wochen verkürzt.

    Wird die Mittelübertragung vom Europäischen Parlament und vom Rat nicht oder nur teilweise gebilligt, geht der in Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b genannte entsprechende Teil der Ausgaben zulasten der Mittel für Zahlungen des folgenden Haushaltsjahres.

    (3)  
    Das Europäische Parlament und der Rat beschließen Mittelübertragungen gemäß der Absätze 4 bis 8.
    (4)  
    Das Europäische Parlament und der Rat beschließen — Letzterer mit qualifizierter Mehrheit — außer in dringenden Fällen über jeden Vorschlag für eine Mittelübertragung innerhalb von sechs Wochen nach dessen Eingang bei beiden Organen. In dringenden Fällen beschließen das Europäische Parlament und der Rat innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Vorschlags.
    (5)  
    Beabsichtigt die Kommission eine Übertragung von EGFL-Mitteln nach Maßgabe dieses Artikels, so unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Vorschläge bis zum 10. Januar des folgenden Haushaltsjahres. In diesen Fällen wird die in Absatz 4 genannte Sechswochenfrist auf drei Wochen verkürzt.
    (6)  

    Eine Mittelübertragung ist gebilligt oder gilt als gebilligt, wenn innerhalb der Sechswochenfrist einer der folgenden Fälle eintritt:

    a) 

    Das Europäische Parlament und der Rat stimmen dem Vorschlag zu.

    b) 

    Entweder das Europäische Parlament oder der Rat stimmt zu, und das jeweils andere Organ nimmt nicht Stellung.

    c) 

    Weder das Europäische Parlament noch der Rat fasst einen Beschluss, den Mittelübertragungsvorschlag zu ändern oder abzulehnen.

    (7)  

    Sofern sich das Europäische Parlament oder der Rat nicht dagegen aussprechen, wird die in Absatz 4 genannte Sechswochenfrist auf drei Wochen verkürzt, wenn

    a) 

    der Umfang der Mittelübertragung weniger als 10 % der Mittel der betreffenden Haushaltslinie ausmacht und 5 000 000  EUR nicht überschreitet;

    b) 

    die Mittelübertragung nur Mittel für Zahlungen betrifft, und der Gesamtbetrag der Übertragung 100 000 000  EUR nicht übersteigt.

    (8)  
    Wenn das Europäische Parlament oder der Rat den Betrag der Mittelübertragung geändert hat, während das jeweils andere Organ diesen gebilligt oder nicht Stellung genommen hat, oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat den Betrag geändert haben, so gilt der niedrigere der beiden Beträge als gebilligt, es sei denn, das betreffende Unionsorgan zieht seinen Mittelübertragungsvorschlag zurück.

    Artikel 32

    Mittelübertragungen nach Maßgabe besonderer Bestimmungen

    (1)  
    Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, können nur insoweit übertragen werden, als sie ihre Zweckgebundenheit behalten.
    (2)  
    Beschlüsse über Mittelübertragungen, die die Inanspruchnahme der Reserve für Soforthilfen ermöglichen sollen, werden auf Vorschlag der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen.

    Für die Zwecke dieses Absatzes findet das Verfahren nach Artikel 31 Absätze 3 und 4 Anwendung. Erzielen das Europäische Parlament und der Rat keine Einigung über den Vorschlag der Kommission und können keinen gemeinsamen Standpunkt in Bezug auf die Inanspruchnahme der Reserve für Soforthilfen erzielen, so ergeht ihrerseits kein Beschluss über diesen Vorschlag.

    Den Vorschlägen für Mittelübertragungen, die die Inanspruchnahme der Reserve für Soforthilfen ermöglichen sollen, sind sachdienliche, ausführliche Unterlagen beigegeben, aus denen Folgendes hervorgeht:

    a) 

    die bisherige Verwendung der Mittel und der voraussichtliche Bedarf bis zum Ende des Haushaltsjahres für die aufzustockende Haushaltslinie;

    b) 

    die Prüfung der Möglichkeiten einer Mittelumschichtung.



    KAPITEL 7

    Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Leistungsorientierung

    Artikel 33

    Leistungsorientierung und die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit

    (1)  

    Die Mittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. unter Wahrung der folgenden Grundsätze zu verwenden:

    a) 

    Grundsatz der Sparsamkeit, der erfordert, dass die Ressourcen, die von dem betreffenden Unionsorgan bei ihren Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden;

    b) 

    Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, der die optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln, den durchgeführten Tätigkeiten und der Erreichung von Zielen betrifft;

    c) 

    Grundsatz der Wirksamkeit, der sich darauf bezieht, inwieweit die angestrebten Ziele durch die durchgeführten Tätigkeiten erreicht wurden.

    (2)  

    Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung werden die Mittel leistungsorientiert ausgeführt und zu jenem Zweck werden

    a) 

    Ziele für Programme und Tätigkeiten vorab festgelegt;

    b) 

    die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele anhand von Leistungsindikatoren überwacht;

    c) 

    das Europäische Parlament und der Rat nach Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe h und Artikel 247 Absatz 1 Buchstabe e über die Fortschritte bei der Erreichung von Zielen und die hierbei aufgetretenen Probleme unterrichtet.

    (3)  
    Soweit angezeigt, werden konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und terminierte Ziele im Sinne der Absätze 1 und 2 und relevante, anerkannte, glaubwürdige, leichte und robuste Indikatoren festgelegt.

    Artikel 34

    Evaluierungen

    (1)  
    Bei Programmen und Tätigkeiten, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, werden Ex-ante- und rückblickende Evaluierungen vorgenommen, die verhältnismäßig zu den Zielen und den Ausgaben sind.
    (2)  
    Ex-ante-Evaluierungen im Zuge der Vorbereitung von Programmen und Tätigkeiten basieren auf Leistungsnachweisen verbundener Programme oder Tätigkeiten und dienen der Ermittlung und Analyse anzugehender Probleme, des Mehrwerts aufgrund des Tätigwerdens der Union, der Ziele, der erwarteten Auswirkungen unterschiedlicher Optionen sowie der Überwachungs- und Evaluierungsmodalitäten.

    Für umfangreiche Programme oder Tätigkeiten, die voraussichtlich erhebliche wirtschaftliche, ökologische oder soziale Auswirkungen haben werden, kann die Ex-ante-Evaluierung in Form einer Folgenabschätzung erfolgen, die die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen erfüllt und zusätzlich der Analyse der verschiedenen Optionen für die Haushaltsvollzugsarten dient.

    (3)  
    Bei rückblickenden Evaluierungen wird die Leistung des Programms oder der Tätigkeit unter Aspekten wie Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und EU-Mehrwert beurteilt. Rückblickende Evaluierungen beruhen auf den Informationen, die mittels der für die betreffende Maßnahme vorgesehenen Überwachungsmodalitäten und Indikatoren erzeugt werden. Sie werden mindestens einmal während der Laufzeit jedes mehrjährigen Finanzrahmens und nach Möglichkeit so rechtzeitig vorgenommen, dass deren Ergebnisse in die Ex-ante-Evaluierungen oder Folgenabschätzungen im Zuge der Vorbereitung verbundener Programme und Tätigkeiten einfließen können.

    Artikel 35

    Pflicht zur Erstellung eines Finanzbogens

    (1)  
    Allen Vorschlägen oder Initiativen, die dem Gesetzgeber von der Kommission, vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) oder von einem Mitgliedstaat unterbreitet werden und die Auswirkungen auf den Haushalt, einschließlich der Zahl der Planstellen, haben könnten, werden ein Finanzbogen, aus dem eine Schätzung der Mittel für Zahlungen und der Mittel für Verpflichtungen hervorgeht, eine Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen und eine Ex-ante-Evaluierung oder Folgenabschätzung gemäß Artikel 34 beigefügt.

    Allen Änderungen an einem Vorschlag oder einer Initiative, die dem Gesetzgeber unterbreitet werden und die beträchtliche Auswirkungen auf den Haushalt, einschließlich der Zahl der Planstellen, haben könnten, wird ein Finanzbogen beigefügt, den das Unionsorgan erstellt, das die Änderungen vorschlägt.

    Der Finanzbogen enthält die erforderlichen finanziellen und wirtschaftlichen Angaben, anhand deren der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Maßnahme der Union beurteilen kann. Er liefert ferner sachdienliche Informationen über die Kohärenz und eine etwaige Synergie mit anderen Tätigkeiten der Union.

    Bei mehrjährigen Maßnahmen enthält der Finanzbogen den voraussichtlichen Fälligkeitsplan für den jährlichen Bedarf an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen sowie an Planstellen, einschließlich für externe Bedienstete, sowie eine Evaluierung ihrer mittelfristigen und — wenn möglich — langfristigen finanziellen Auswirkungen.

    (2)  
    Im Verlauf des Haushaltsverfahrens legt die Kommission alle Informationen vor, die angesichts des Fortgangs der Beratungen über den dem Gesetzgeber vorgelegten Vorschlag für einen Vergleich der Entwicklung des Mittelbedarfs mit den ursprünglichen Schätzungen im Finanzbogen zweckdienlich sind.
    (3)  
    Um die Gefahr betrügerischer Handlungen, von Unregelmäßigkeiten oder der Nichterreichung der Ziele zu mindern, muss der Finanzbogen Angaben zu dem bestehenden System der internen Kontrolle, eine Kosten-Nutzen-Schätzung der für ein solches System erforderlichen Kontrollen und eine Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos sowie Angaben zu allen bestehenden oder in Aussicht genommenen Betrugspräventions- und Schutzmaßnahmen enthalten.

    Bei dieser Bewertung werden der wahrscheinliche Umfang und die wahrscheinliche Art von Fehlern sowie die spezifischen Bedingungen des betreffenden Politikbereichs und die darauf anwendbaren Regelungen berücksichtigt.

    (4)  
    Bei der Vorlage revidierter oder neuer Ausgabenvorschläge schätzt die Kommission die Kosten und Nutzen von Kontrollsystemen sowie das in Absatz 3 genannte Ausmaß des Fehlerrisikos.

    Artikel 36

    Interne Kontrolle des Haushaltsvollzugs

    (1)  
    Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfolgt der Haushaltsvollzug unter Gewährleistung einer den einzelnen Haushaltsvollzugsarten angemessenen und mit den maßgeblichen sektorspezifischen Vorschriften in Einklang stehenden effizienten und wirksamen internen Kontrolle.
    (2)  

    Für die Zwecke des Haushaltsvollzugs wird die interne Kontrolle auf allen Ebenen der Verwaltung angewandt und ist darauf gerichtet, eine hinreichende Gewähr dafür zu geben, dass Folgendes erreicht wird:

    a) 

    Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge;

    b) 

    eine zuverlässige Berichterstattung;

    c) 

    die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen;

    d) 

    die Prävention, Aufdeckung, Berichtigung und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten;

    e) 

    eine angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen.

    (3)  

    Eine wirksame interne Kontrolle beruht auf bewährter internationaler Praxis und weist insbesondere folgende Merkmale auf:

    a) 

    Aufgabentrennung;

    b) 

    eine angemessene Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die auch die Kontrolle bei den Empfängern vorsieht;

    c) 

    Vermeidung von Interessenkonflikten;

    d) 

    angemessene Prüfpfade und Integrität der gespeicherten Daten;

    e) 

    Verfahren zur Überwachung der Wirksamkeit und Effizienz;

    f) 

    Verfahren für Folgemaßnahmen in Bezug auf festgestellte Mängel und Ausnahmen bei der internen Kontrolle;

    g) 

    regelmäßige Prüfung des Systems der internen Kontrolle auf seine reibungslose Funktionsweise.

    (4)  

    Eine effiziente interne Kontrolle umfasst Folgendes:

    a) 

    Umsetzung einer angemessenen Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die mit allen maßgeblichen Akteuren der Kontrollkette abgestimmt wird;

    b) 

    Zugänglichkeit der Kontrollergebnisse für alle maßgeblichen Akteure der Kontrollkette;

    c) 

    gegebenenfalls Heranziehen von Verwaltungserklärungen der Durchführungspartner sowie Bestätigungsvermerke unabhängiger Prüfstellen, sofern die zugrunde liegenden Arbeiten von angemessener und annehmbarer Qualität sind und nach vereinbarten Standards durchgeführt wurden;

    d) 

    rechtzeitige Korrekturmaßnahmen, erforderlichenfalls einschließlich der Verhängung abschreckender Strafen;

    e) 

    klare, eindeutige Rechtsvorschriften als Grundlage der betreffenden politischen Maßnahmen, einschließlich Basisrechtsakten zu den Einzelheiten der internen Kontrolle;

    f) 

    Vermeidung von Mehrfachkontrollen;

    g) 

    Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Kontrollen.

    (5)  
    Im Fall einer anhaltend hohen Fehlerquote bei der Umsetzung ermittelt die Kommission die Schwachstellen der Kontrollsysteme, analysiert Kosten und Nutzen möglicher Korrekturmaßnahmen und schlägt geeignete Maßnahmen vor, wie z. B. Vereinfachung der geltenden Bestimmungen, Verbesserung der Kontrollsysteme und Umgestaltung des Programms oder des Ausführungsrahmens.



    KAPITEL 8

    Grundsatz der Transparenz

    Artikel 37

    Veröffentlichung der Rechnungslegung und Haushaltspläne

    (1)  
    Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt der Grundsatz der Transparenz.
    (2)  
    Der Haushaltsplan sowie jeglicher Berichtigungshaushaltsplan werden in ihrer endgültig erlassenen Fassung auf Veranlassung des Präsidenten des Europäischen Parlaments im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Die Veröffentlichung erfolgt binnen drei Monaten nach dem endgültigen Erlass des Haushaltsplans.

    Die Kommission veranlasst, dass die endgültigen Haushaltsdaten möglichst rasch und spätestens vier Wochen nach dem endgültigen Erlass des Haushaltsplans in allen Sprachen auf der Internetseite der Unionsorgane abgerufen werden können, bis der Haushaltsplan im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

    Die konsolidierte Jahresrechnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Internetseite der Unionsorgane veröffentlicht.

    Artikel 38

    Veröffentlichung von Informationen bezüglich der Empfänger und anderer Informationen

    (1)  
    Die Kommission stellt in geeigneter Weise und zeitnah Informationen über Empfänger von Mitteln aus dem Haushalt zur Verfügung, soweit der Haushalt von ihr in Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a ausgeführt wird.

    Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt auch für andere Unionsorgane, wenn sie den Haushalt gemäß Artikel 59 Absatz 1 ausführen.

    (2)  

    Außer in den in den Absätzen 3 und 4 genannten Fällen werden die folgenden Informationen veröffentlicht, wobei die Vertraulichkeits- und Sicherheitserfordernisse sowie insbesondere der Schutz personenbezogener Daten gebührend berücksichtigt werden:

    a) 

    Name des Empfängers;

    b) 

    Ort des Empfängers, und zwar

    i) 

    wenn es sich bei dem Empfänger um eine juristische Person handelt: die Anschrift des Empfängers;

    ii) 

    wenn es sich bei dem Empfänger um eine natürliche Person handelt: die Region auf der Ebene NUTS 2;

    c) 

    der Betrag, für den eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wurde;

    d) 

    Art und Zweck der Maßnahme.

    Die Informationen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes werden lediglich bezüglich Preisgeldern, Finanzhilfen und Verträgen, die im Anschluss an Wettbewerbe, Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen oder Vergabeverfahren gewährt wurden, und bezüglich Sachverständigen, die nach Artikel 237 Absatz 2 ausgewählt wurden, veröffentlicht.

    (3)  

    Die Informationen nach Absatz 2 Unterabsatz 1 werden nicht veröffentlicht:

    a) 

    bei Bildungshilfen, die natürlichen Personen gezahlt werden, und andere Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen gezahlt werden, wie sie in Artikel 191 Absatz 4 Buchstabe b genannt sind;

    b) 

    bei Verträgen von sehr geringem Wert, die an nach Artikel 237 Absatz 2 ausgewählte Sachverständige vergeben werden, sowie Verträge von einem sehr geringem Wert, der unter dem in Anhang I Nummer 14.4 genannten Betrag liegt;

    c) 

    bei finanzieller Unterstützung im Wege von Finanzierungsinstrumenten mit einem Betrag von weniger als 500 000  EUR;

    d) 

    wenn bei einer Offenlegung der Informationen das Risiko besteht, dass die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten der betreffenden Personen oder Stellen verletzt oder die geschäftlichen Interessen der Empfänger beeinträchtigt werden.

    In Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c beschränken sich die Informationen auf statistische Daten, die anhand einschlägiger Kriterien wie der geografischen Lage, der wirtschaftlichen Klassifizierung der Empfänger, der Art der erhaltenen Förderung und des Politikbereichs der Union, in dessen Rahmen die Förderung erfolgte, aggregiert werden.

    Sind natürliche Personen betroffen, stützt sich die Offenlegung der Informationen nach Absatz 2 Unterabsatz 1 auf relevante Kriterien wie etwa die Häufigkeit oder die Art der Maßnahme und die betroffenen Beträge.

    (4)  
    Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, veröffentlichen Informationen zu Empfängern nach Maßgabe ihrer Vorschriften und Verfahren, sofern diese Vorschriften nach der Bewertung durch die Kommission gemäß Artikel 154 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe e als gleichwertig angesehen werden und sofern die Veröffentlichung personenbezogener Daten Schutzvorschriften unterliegt, die denen des vorliegenden Artikels gleichwertig sind.

    Einrichtungen, die nach Artikel 63 Absatz 3 benannt wurden, veröffentlichen Informationen im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften. Die sektorspezifischen Vorschriften können nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsgrundlage von den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels abweichen, insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung personenbezogener Daten, wenn dies auf der Grundlage der in Absatz 3 Unterabsatz 3 dieses Artikels genannten Kriterien und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden Sektors gerechtfertigt ist.

    (5)  
    Die Informationen nach Absatz 1 werden spätestens am 30. Juni des Jahres nach dem Haushaltsjahr, in dem eine rechtliche Verpflichtung bezüglich dieser Mittel eingegangen wurde, auf einer Internetseite der Unionsorgane veröffentlicht.

    Werden diese Informationen nicht direkt auf einer einschlägigen Internetseite der Unionsorgane veröffentlicht, so muss diese Internetseite auf die Internetadresse verweisen, unter der die Informationen nach Absatz 1 zu finden sind.

    Die Kommission stellt in geeigneter Weise und zeitnah Informationen über eine einzige Internetseite zur Verfügung, einschließlich eines Verweises auf ihre Adresse, auf der die Informationen, die von den Personen, Stellen oder Einrichtungen gemäß Absatz 4 übermittelt wurden, auffindbar sind.

    (6)  
    Werden personenbezogene Daten veröffentlicht, so werden die Informationen zwei Jahre nach Abschluss des Haushaltsjahres, in dem eine rechtliche Verpflichtung für den Betrag eingegangen wurde, entfernt. Dies gilt auch für personenbezogene Daten im Zusammenhang mit juristischen Personen, deren offizielle Bezeichnung eine oder mehrere natürliche Personen bestimmt.



    TITEL III

    AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS



    KAPITEL 1

    Aufstellung des Haushaltsplans

    Artikel 39

    Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben

    (1)  
    Jedes andere Unionsorgan als die Kommission erstellt einen Voranschlag seiner Ausgaben und Einnahmen, den es der Kommission und gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Information vor dem 1. Juli eines jeden Jahres übermittelt.
    (2)  
    Der Hohe Vertreter konsultiert die für Entwicklungspolitik, Nachbarschaftspolitik, internationale Zusammenarbeit, humanitäre Hilfe und Krisenreaktion verantwortlichen Kommissionsmitglieder in Bezug auf ihre jeweiligen Aufgabenbereiche.
    (3)  
    Die Kommission erstellt ihren eigenen Voranschlag, den sie unmittelbar nach seiner Annahme dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt. Für ihren Voranschlag greift die Kommission auf die in Artikel 40 genannten Informationen zurück.

    Artikel 40

    Haushaltsvoranschlag der in Artikel 70 genannten Einrichtungen der Union

    Bis zum 31. Januar eines jeden Jahres übermittelt jede in Artikel 70 genannte Einrichtung der Union gemäß dem Rechtsakt, durch den sie errichtet worden ist, der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat den Entwurf ihres einzigen Programmplanungsdokuments, das ihre jährliche und mehrjährige Programmplanung mit den entsprechenden Plänen für die personellen und finanziellen Ressourcen beinhaltet.

    Artikel 41

    Entwurf des Haushaltsplans

    (1)  
    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. September des Jahres, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorangeht, einen Vorschlag mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor. Sie leitet diesen Vorschlag zur Information den nationalen Parlamenten zu.

    Der Entwurf des Haushaltsplans enthält einen zusammenfassenden allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan der Union sowie die konsolidierten in Artikel 39 genannten Voranschläge. Er kann auch andere Voranschläge als die von den Unionsorganen erstellten enthalten.

    Die Gliederung und die Darstellung des Entwurfs des Haushaltsplans sind in den Artikeln 47 bis 52 festgelegt.

    Die Unionsorgane stellen ihren Einzelplänen eine Einleitung voran.

    Die allgemeine Einleitung zum Entwurf des Haushaltsplans erstellt die Kommission. Sie enthält Übersichten über die wichtigsten Finanzdaten nach Titeln sowie Begründungen der Veränderungen bei den Mittelansätzen gegenüber dem vorhergehenden Haushaltsjahr nach Ausgabenkategorien des mehrjährigen Finanzrahmens.

    (2)  
    Für die Zwecke genauerer und zuverlässigerer Prognosen hinsichtlich der Auswirkungen von geltenden Rechtsvorschriften und anhängigen Gesetzgebungsvorschlägen auf den Haushalt fügt die Kommission dem Entwurf des Haushaltsplans eine indikative Finanzplanung für die Folgejahre bei, die nach Ausgabenkategorien, Politikbereichen und Haushaltslinien gegliedert ist. Die vollständige Finanzplanung umfasst die Ausgabenkategorien, die unter Nummer 30 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung ( 6 ) fallen. Für Ausgabenkategorien, die nicht unter Nummer 30 dieser Interinstitutionellen Vereinbarung fallen, wird eine Übersicht vorgelegt.

    Die indikative Finanzplanung wird nach dem Erlass des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Haushaltsverfahrens und anderer einschlägiger Beschlüsse aktualisiert.

    (3)  

    Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans Folgendes bei:

    a) 

    eine Vergleichstabelle mit dem Entwurf für den Haushaltsplan der anderen Unionsorgane und den ursprünglichen Voranschlägen der anderen Unionsorgane, wie sie der Kommission übermittelt wurden, sowie gegebenenfalls mit den Gründen dafür, dass der Entwurf des Haushaltsplans andere Voranschläge als die von anderen Unionsorganen erstellten enthält;

    b) 

    alle für zweckdienlich erachteten Arbeitsunterlagen zu den Stellenplänen der Unionsorgane, aus denen jeweils der letzte genehmigte Stellenplan hervorgeht und die folgende Angaben enthalten:

    i) 

    das gesamte von der Union beschäftigte Personal, ausgewiesen nach Art des Arbeitsvertrags,

    ii) 

    eine Erklärung zur Stellenpolitik, zur Politik bezüglich externer Mitarbeiter sowie zur Gleichstellung der Geschlechter,

    iii) 

    die Zahl der Stellen, die am letzten Tag des Jahres, das dem Jahr vorangeht, in dem der Entwurf des Haushaltsplans vorgelegt wird, tatsächlich besetzt waren, und der jährliche Durchschnitt der Vollzeitäquivalente, die in diesem vorangegangenen Jahr tatsächlich beschäftigt waren, unter Angabe ihrer Verteilung nach Besoldungsgruppe, Geschlecht und Verwaltungseinheit,

    iv) 

    eine Aufschlüsselung des Personalbestands nach Politikbereichen,

    v) 

    für jede Kategorie externe Mitarbeiter die ursprünglich veranschlagte Anzahl (Vollzeitäquivalente) auf der Grundlage der bewilligten Mittel sowie die Zahl der zu Beginn des Jahres, in dem der Entwurf des Haushaltsplans vorgelegt wird, tatsächlich beschäftigten Personen, mit Angabe ihrer Aufteilung nach Funktionsgruppen und, soweit zutreffend, nach Dienstgraden;

    c) 

    für die in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union eine Arbeitsunterlage mit einer Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie sämtlichen in Buchstabe b dieses Unterabsatzes genannten Angaben zum Personal;

    d) 

    eine Arbeitsunterlage über die geplante Mittelausführung für das Haushaltsjahr sowie über noch abzuwickelnde Mittelbindungen;

    e) 

    zu den Verwaltungsmitteln eine Arbeitsunterlage, in der die von der Kommission in ihrem Einzelplan auszuführenden Verwaltungsausgaben dargestellt sind;

    f) 

    eine Arbeitsunterlage über Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen, in der unter anderem die Ergebnisse bewertet und die in Aussicht genommenen Folgemaßnahmen dargelegt werden;

    g) 

    hinsichtlich der Finanzbeiträge an internationale Organisationen eine Arbeitsunterlage, die Folgendes enthält:

    i) 

    eine Übersicht über alle Beiträge, aufgeschlüsselt nach Unionsprogrammen oder -fonds und internationalen Organisationen,

    ii) 

    eine Darlegung der Gründe dafür, dass es für die Union effizienter ist, diese internationalen Organisationen zu finanzieren, statt unmittelbar tätig zu werden;

    h) 

    Programmabrisse oder andere einschlägige Dokumente, die Folgendes enthalten:

    i) 

    Angaben zu den Politikbereichen und Zielen der Union, zu denen das Programm beiträgt,

    ii) 

    eine klare Begründung dafür, dass ein Tätigwerden auf Unionsebene u. a. im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip erforderlich ist,

    iii) 

    Fortschritte bei der Erreichung der Programmziele gemäß Artikel 33,

    iv) 

    eine ausführliche Begründung einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse für die vorgeschlagenen Änderungen der Höhe der Mittel,

    v) 

    Informationen über die Ausführungsrate des Programms im laufenden und im vorangegangenen Haushaltsjahr;

    i) 

    eine nach Programmen und Rubriken gegliederte Übersicht über die Fälligkeitspläne für Zahlungen, die in den nächsten Haushaltsjahren im Hinblick auf im Haushaltsplanentwurf vorgeschlagene Mittelbindungen fällig werden, die in vorangegangenen Haushaltsjahren eingegangen wurden.

    Machen öffentlich-private Partnerschaften von Finanzierungsinstrumenten Gebrauch, so sind die Informationen, die sich auf diese Instrumente beziehen, in die in Absatz 4 genannte Arbeitsunterlage aufzunehmen.

    (4)  

    Macht die Kommission von Finanzierungsinstrumenten Gebrauch, so fügt sie dem Haushaltsentwurf für jedes Finanzierungsinstrument eine Arbeitsunterlage bei, die über Folgendes Auskunft gibt:

    a) 

    die Bezeichnung des Finanzierungsinstruments und des zugehörigen Basisrechtsakts mit einer allgemeinen Beschreibung des Instruments, seiner Auswirkungen auf den Haushalt, seiner Laufzeit und des Mehrwerts des Unionsbeitrags;

    b) 

    die Finanzinstitute, die an der Umsetzung beteiligt sind, einschließlich etwaiger Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung des Artikels 155 Absatz 2;

    c) 

    den Beitrag des Finanzierungsinstruments zur Erreichung der Ziele des betreffenden Programms, der anhand der festgelegten Indikatoren gemessen wird, wozu gegebenenfalls auch die geografische Diversifizierung gehört;

    d) 

    die geplanten Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der angestrebten Hebelwirkung und des Privatkapitals, das voraussichtlich mobilisiert wird, oder, wenn diese nicht verfügbar ist, der Hebelwirkung, die sich aus den bestehenden Finanzierungsinstrumenten ergibt;

    e) 

    die Haushaltslinien der jeweiligen Transaktionen und den Gesamtbetrag der Mittelbindungen und Zahlungen aus dem Haushalt;

    f) 

    den durchschnittlichen Zeitraum zwischen der Mittelbindung für Finanzierungsinstrumente und der rechtlichen Verpflichtungen für einzelne Projekte in Form von Beteiligungen oder Darlehen, wenn jener Zeitraum drei Jahre überschreitet;

    g) 

    die Einnahmen und Rückzahlungen nach Artikel 209 Absatz 3, gesondert ausgewiesen, einschließlich einer Evaluierung ihrer Verwendung;

    h) 

    den Wert der Beteiligungsinvestitionen im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren;

    i) 

    den Gesamtbetrag von vorläufig eingesetzten Mitteln für Risiken und Verbindlichkeiten sowie Informationen über das finanzielle Risiko, dem die Union ausgesetzt ist, einschließlich aller Eventualverbindlichkeiten;

    j) 

    Wertminderungen der Vermögenswerte und in Anspruch genommene Garantien, sowohl Angaben über das vorangegangene Jahr als auch entsprechende kumulierte Angaben;

    k) 

    die mit dem Finanzierungsinstrument erzielte Leistung einschließlich der Investitionen, der angestrebten und erzielten Hebelwirkungen und Multiplikatoreffekte, sowie den Betrag des mobilisierten Privatkapitals;

    l) 

    die im gemeinsamen Dotierungsfonds zugewiesenen Ressourcen und gegebenenfalls der Saldo auf dem Treuhandkonto.

    Die Arbeitsunterlage gemäß Unterabsatz 1 enthält zudem eine Übersicht über die Verwaltungsausgaben infolge von Verwaltungsgebühren und sonstigen für die Verwaltung von Finanzierungsinstrumenten gezahlten finanziellen und betriebliche Aufwendungen insgesamt und aufgeschlüsselt nach verwaltenden Stellen und verwalteten Finanzierungsinstrumenten.

    Die Kommission erläutert die Gründe für den in Unterabsatz 1 Buchstabe f genannten Zeitraum und legt gegebenenfalls einen Aktionsplan für die Verkürzung des Zeitraums im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens vor.

    Die Arbeitsunterlage gemäß Unterabsatz 1 fasst die Informationen für jedes Finanzierungsinstrument in übersichtlicher und knapper Weise tabellarisch zusammen.

    (5)  

    Hat die Union eine Haushaltsgarantie gestellt, so fügt die Kommission dem Entwurf des Haushaltsplans eine Arbeitsunterlage bei, die für jede Haushaltsgarantie und für den gemeinsamen Dotierungsfonds folgende Angaben enthält:

    a) 

    die Bezeichnung der Haushaltsgarantie und des zugehörigen Basisrechtsakts mit einer allgemeinen Beschreibung der Haushaltsgarantie, ihrer Auswirkungen auf die finanziellen Verbindlichkeiten des Haushalts, ihrer Laufzeit und des Mehrwerts der Unterstützung durch die Union;

    b) 

    die Gegenparteien der Haushaltsgarantie, einschließlich etwaiger Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung des Artikels 155 Absatz 2;

    c) 

    den Beitrag der Haushaltsgarantie zur Erreichung der Ziele des betreffenden Programms, der anhand der festgelegten Indikatoren gemessen wird, wozu gegebenenfalls auch die geografische Diversifizierung und die Mobilisierung von Mitteln des Privatsektors gehören;

    d) 

    nach Sektoren, Ländern und Instrumenten aggregierte Daten zu den von der Haushaltsgarantie abgedeckten Transaktionen, gegebenenfalls einschließlich Portfolios und mit anderen Maßnahmen der Union kombinierter Förderung;

    e) 

    die an Empfänger überwiesenen Beträge sowie eine Bewertung der Hebelwirkung, die durch die im Rahmen der Haushaltsgarantie unterstützten Projekte erzielt wird;

    f) 

    auf derselben Grundlage wie in Buchstabe d aggregierte Daten zu Abrufen der Haushaltsgarantie, Verlusten, Erträgen, eingezogenen Beträgen und sonstigen eingegangenen Zahlungen;

    g) 

    Angaben zum Finanzmanagement, zur Leistung und zum Risiko des gemeinsamen Dotierungsfonds zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres;

    h) 

    die effektive Dotierungsquote des gemeinsamen Dotierungsfonds und gegebenenfalls die nachfolgenden Transaktionen gemäß Artikel 213 Absatz 4;

    i) 

    die Finanzströme des gemeinsamen Dotierungsfonds während des vorangegangenen Kalenderjahrs sowie die bedeutenden Transaktionen und alle wichtigen Informationen über das finanzielle Risiko, dem die Union ausgesetzt ist;

    j) 

    nach Artikel 210 Absatz 3 eine Bewertung der Tragfähigkeit der zulasten des Haushaltsplans gehenden Eventualverbindlichkeiten aus Haushaltsgarantien oder finanziellen Beistand.

    (6)  

    Nimmt die Kommission Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich in Anspruch, fügt sie dem Entwurf des Haushaltsplans eine detaillierte Arbeitsunterlage über die durch diese Treuhandfonds geförderten Maßnahmen bei, aus der unter anderem Folgendes hervorgeht:

    a) 

    die Ausführung der Treuhandfonds einschließlich Informationen über Überwachungsmodalitäten, die mit den Stellen getroffen wurden, die Treuhandfonds ausführen;

    b) 

    die zugehörigen Verwaltungskosten;

    c) 

    die von anderen Gebern als der Union geleisteten Beiträge;

    d) 

    eine vorläufige Bewertung ihrer Leistung basierend auf den Bedingungen gemäß Artikel 234 Absatz 3;

    e) 

    eine Beschreibung, wie ihre Tätigkeiten zur Erreichung der Ziele beigetragen haben, die im Basisrechtsakt des Instruments, aus dem der Beitrag der Union für den Treuhandfonds geflossen ist, festgelegt sind.

    (7)  
    Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans eine Aufstellung ihrer Beschlüsse über die Verhängung von Geldbußen auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts und der Höhe der jeweils verhängten Geldbußen bei; dabei gibt sie auch an, ob die Geldbußen rechtskräftig sind oder ob gegen sie noch Rechtsmittel vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt werden können und, soweit möglich, wann die einzelnen Geldbußen voraussichtlich rechtskräftig werden.
    (8)  

    Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans eine Arbeitsunterlage bei, in der für jede Haushaltslinie, in die interne oder externe zweckgebundene Einnahmen eingestellt werden, Folgendes angegeben wird:

    a) 

    der geschätzte Betrag der entsprechenden einzustellenden Einnahmen;

    b) 

    der geschätzte Betrag der entsprechenden aus den vorangegangenen Jahren übertragenen Einnahmen.

    (9)  
    Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans außerdem sämtliche weiteren Arbeitsunterlagen bei, die sie für nützlich hält, damit das Europäische Parlament und der Rat die Haushaltsmittelforderungen beurteilen können.
    (10)  

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates ( 7 ) zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsplans eine Arbeitsunterlage vor, die einen umfassenden Überblick liefert über

    a) 

    alle Maßnahmen im Außenbereich der Union einschließlich der Aufgaben der GASP und Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik betreffenden Verwaltungs- und operativen Ausgaben, die aus dem Haushaltsplan der Union finanziert werden;

    b) 

    sämtliche Verwaltungsausgaben des EAD im vorangegangenen Haushaltsjahr, aufgeteilt nach Ausgaben für die einzelnen Delegationen der Union und Ausgaben für die zentrale Verwaltung des EAD, sowie die operativen Ausgaben, aufgeteilt nach geografischen Gebieten (Regionen, Länder), thematischen Bereichen, Delegationen der Union und Missionen.

    (11)  

    Die in Absatz 10 genannte Arbeitsunterlage enthält außerdem folgende Angaben:

    a) 

    die in den einzelnen Delegationen der Union und in der zentralen Verwaltung des EAD im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Funktionsgruppe und Besoldungsgruppe, einschließlich der Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten;

    b) 

    alle Erhöhungen oder Verringerungen der Stellenzahl gegenüber dem vorangegangenen Haushaltsjahr in der zentralen Verwaltung des EAD und allen Delegationen der Union, aufgeschlüsselt nach Funktionsgruppe und Besoldungsgruppe;

    c) 

    die für das betreffende Haushaltsjahr und für das vorangegangene Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl sowie die Zahl der von abgeordneten Diplomaten aus den Mitgliedstaaten und Beamten der Union besetzten Stellen;

    d) 

    einen detaillierten Überblick über das gesamte in Delegationen der Union zum Zeitpunkt der Vorlage des Haushaltsentwurfs tätige Personal unter Aufschlüsselung nach geografischen Gebieten, Geschlecht, einzelnen Ländern und Missionen, wobei zwischen Planstellen, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen unterschieden wird, und über die im Entwurf des Haushaltsplans für diese Personalkategorien beantragten Mittel samt einer entsprechenden Schätzung der Zahl der Vollzeitkräfte auf der Grundlage der beantragten Mittel.

    Artikel 42

    Berichtigungsschreiben zur Änderung des Entwurfs des Haushaltsplans

    Um jeglichen neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, die bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans nicht bekannt waren, kann die Kommission vor der Einberufung des in Artikel 314 AEUV genannten Vermittlungsausschusses von sich aus oder auf Antrag eines anderen Unionsorgane für den jeweiligen Einzelplan dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich ein oder mehrere Berichtigungsschreiben zur Änderung des Entwurfs des Haushaltsplans unterbreiten. Solche Schreiben können auch ein Berichtigungsschreiben zur Aktualisierung insbesondere der Ausgabenvoranschläge für die Landwirtschaft umfassen.

    Artikel 43

    Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus dem Erlass des Haushaltsplans ergeben

    (1)  
    Der Präsident des Europäischen Parlaments stellt fest, dass der Haushaltsplan nach dem Verfahren von Artikel 314 Absatz 9 AEUV und Artikel 106a Euratom-Vertrag endgültig erlassen ist.
    (2)  
    Der endgültige Erlass des Haushaltsplans bewirkt, dass die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar des folgenden Haushaltsjahrs oder, wenn dieser nach dem 1. Januar erlassen wird, vom Zeitpunkt des endgültigen Erlasses des Haushaltsplans an verpflichtet sind, die der Union geschuldeten Beträge gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 abzuführen.

    Artikel 44

    Entwürfe der Berichtigungshaushaltspläne

    (1)  

    Die Kommission kann unter folgenden Umständen Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen vorlegen, die hauptsächlich einnahmebedingt sind:

    a) 

    um den Saldo des vorangegangenen Haushaltsjahrs nach dem Verfahren des Artikels 18 in den Haushaltsplan einzustellen,

    b) 

    um die Prognosen der Eigenmittel auf der Grundlage aktualisierter wirtschaftlicher Prognosen zu revidieren und

    c) 

    um die revidierten Prognosen der Eigenmittel und der übrigen Einnahmen zu aktualisieren sowie um die Verfügbarkeit von und den Bedarf an Mitteln für Zahlungen zu überprüfen.

    Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen, insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, kann die Kommission Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen vorlegen, die hauptsächlich ausgabenbedingt sind.

    (2)  
    Die unter denselben Umständen wie in Absatz 1 vorgelegten Anträge der anderen Unionsorgane auf Berichtigungshaushaltspläne werden der Kommission zugeleitet.

    Die Kommission und die anderen betreffenden Unionsorgane prüfen, ehe sie einen Entwurf für einen Berichtigungshaushaltsplan vorlegen, die Möglichkeit einer Umschichtung der entsprechenden Mittel, wobei sie jegliche voraussichtliche Nichtausschöpfung von Mitteln besonders erwähnen.

    Artikel 43 findet auf Berichtigungshaushaltspläne Anwendung. Berichtigungshaushaltspläne sind unter Bezugnahme auf den Haushaltsplan, dessen Ansätze dadurch geändert werden, zu begründen.

    (3)  
    Außer im Fall hinreichend begründeter außergewöhnlicher Umstände oder der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Union, für die zu jedem Zeitpunkt des Jahres der Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorgelegt werden kann, übermittelt die Kommission ihre Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich bis zum 1. September eines jeden Haushaltsjahres. Sie kann den von anderen Unionsorganen unterbreiteten Berichtigungshaushaltsplänen eine Stellungnahme beifügen.
    (4)  
    Den Entwürfen von Berichtigungshaushaltsplänen werden Begründungen sowie die im Zeitpunkt ihrer Erstellung verfügbaren Informationen über den Haushaltsvollzug des vorangegangenen und des laufenden Haushaltsjahres beigefügt.

    Artikel 45

    Vorzeitige Übermittlung der Voranschläge und Haushaltsplanentwürfe

    Die Kommission, das Europäische Parlament und der Rat können vereinbaren, die Termine für die Übermittlung der Voranschläge sowie für den Erlass und die Übermittlung des Entwurfs des Haushaltsplans vorzuverlegen. Diese Regelung darf jedoch keine Verkürzung oder Verlängerung der in den Artikeln 314 AEUV und 106a Euratom-Vertrag vorgesehenen Zeiträume für die Prüfung der Dokumente zur Folge haben.



    KAPITEL 2

    Gliederung und Darstellung des Haushaltsplans

    Artikel 46

    Gliederung des Haushaltsplans

    Der Haushaltsplan umfasst

    a) 

    den allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan;

    b) 

    Einzelpläne mit den Einnahmen- und Ausgabenplänen für jedes der Unionsorgane einzeln mit Ausnahme des Europäischen Rates und des Rates, die in demselben Einzelplan zusammengefasst werden.

    Artikel 47

    Eingliederungsplan

    (1)  
    Die Einnahmen der Kommission sowie die Einnahmen und Ausgaben der anderen Unionsorgane werden von dem Europäischen Parlament und dem Rat entsprechend ihrer Art oder ihrer Zweckbestimmung nach Titeln, Kapiteln, Artikeln und Posten gegliedert.
    (2)  
    Der nach Zweckbestimmung der Ausgaben strukturierte Eingliederungsplan für den Ausgabenplan des Einzelplans der Kommission wird von dem Europäischen Parlament und dem Rat beschlossen.

    Jeder Titel entspricht einem Politikbereich, und jedes Kapitel entspricht in der Regel einem Programm oder einem Tätigkeitsfeld.

    Jeder Titel kann operative Mittel und Verwaltungsmittel umfassen. Die Verwaltungsmittel werden innerhalb eines Titels in einem einzigen Kapitel ausgewiesen.

    Der Eingliederungsplan entspricht den Grundsätzen der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz. Er bietet die für das Haushaltsverfahren erforderliche Klarheit und Transparenz, erleichtert die Ermittlung der in den jeweiligen Basisrechtsakten festgelegten übergeordneten Ziele, ermöglicht Entscheidungen über politische Prioritäten und unterstützt einen wirksamen und effizienten Haushaltsvollzug.

    (3)  
    Die Kommission kann beantragen, dass Haushaltslinien ohne bewilligte Mittel mit einem Pro-memoria-Vermerk (p.m.) versehen werden. Ein solcher Antrag wird nach Maßgabe des Verfahrens gemäß Artikel 31 gebilligt.
    (4)  

    Bei einer Vorlage nach Zweckbestimmung werden die Verwaltungsmittel für einzelne Titel folgendermaßen gegliedert:

    a) 

    Ausgaben für das im Stellenplan bewilligte Personal zusammen mit einem Mittelbetrag und einer Anzahl von Planstellen, die diesen Ausgaben entsprechen;

    b) 

    Ausgaben für externe Mitarbeiter und sonstige in Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erwähnte und aus der Rubrik „Verwaltung“ des mehrjährigen Finanzrahmens finanzierte Ausgaben;

    c) 

    Ausgaben für Gebäude und sonstige Nebenkosten, darunter Reinigung und Instandhaltung, Miete, Telekommunikation, Wasser, Gas und Strom;

    d) 

    Ausgaben für externe Mitarbeiter und technische Hilfe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen.

    Die Verwaltungsausgaben der Kommission, deren Art mehreren Titeln gemeinsam ist, werden in einer gesonderten zusammenfassenden Übersicht entsprechend einer Klassifikation nach Art der Ausgaben ausgewiesen.

    Artikel 48

    Negativeinnahmen

    (1)  
    Im Haushaltsplan dürfen keine Negativeinnahmen veranschlagt werden, es sei denn sie stammen aus einer Negativverzinsung von Gesamteinlagen.
    (2)  
    Die gemäß dem Beschluss 2014/335/EU, Euratom erhobenen eigenen Einnahmen sind Nettobeträge und werden als solche in der Zusammenfassung der Einnahmen im Haushaltsplan ausgewiesen.

    Artikel 49

    Vorläufig eingesetzte Mittel

    (1)  

    Jeder Einzelplan kann einen Titel „Vorläufig eingesetzte Mittel“ umfassen. In diesen Titel werden Mittel eingesetzt, falls

    a) 

    zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans kein Basisrechtsakt existiert oder

    b) 

    aus gewichtigen Gründen ungewiss ist, ob die Mittelansätze ausreichend sind oder ob die Mittel bei den betreffenden Haushaltslinien nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden können.

    Die Mittel dieses Titels dürfen in den Fällen, in denen der Basisrechtsakt im Verfahren nach Artikel 294 AEUV angenommen wird, nur nach Übertragungen nach Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung in Anspruch genommen werden; für die anderen Fälle gilt das Verfahren des Artikels 31 dieser Verordnung.

    (2)  
    Im Fall gravierender Ausführungsschwierigkeiten kann die Kommission während des Haushaltsjahrs eine Mittelübertragung auf den Titel „Vorläufig eingesetzte Mittel“ vorschlagen. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen diese Mittelübertragung nach Maßgabe des Artikels 31.

    Artikel 50

    Negativreserve

    Der Einzelplan der Kommission kann eine „Negativreserve“ im Höchstbetrag von 200 000 000  EUR vorsehen. Diese Reserve, die in einem gesonderten Titel ausgewiesen wird, enthält nur Mittel für Zahlungen.

    Diese Negativreserve ist vor Ablauf des Haushaltsjahrs im Wege von Mittelübertragungen nach den Verfahren der Artikel 30 und 31 zu mobilisieren.

    Artikel 51

    Reserve für Soforthilfen

    (1)  
    Der Einzelplan der Kommission umfasst eine Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern.
    (2)  
    Die in Absatz 1 genannte Reserve ist vor Ablauf des Haushaltsjahrs im Wege von Mittelübertragungen nach den Verfahren der Artikel 30 und 32 zu mobilisieren.

    Artikel 52

    Darstellung des Haushaltsplans

    (1)  

    Im Haushaltsplan wird Folgendes ausgewiesen:

    a) 

    im allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan:

    i) 

    die geschätzten Einnahmen der Union für das laufende Haushaltsjahr („Jahr n“),

    ii) 

    die für das vorangegangene Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und die Einnahmen des Jahrs n-2,

    iii) 

    die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das Jahr n,

    iv) 

    die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das vorangegangene Haushaltsjahr,

    v) 

    die im Jahr n-2 gebundenen Ausgabemittel und die geleisteten Ausgaben, wobei letztere auch als prozentualer Anteil an den Haushaltsmitteln des Jahres n angegeben werden,

    vi) 

    sachdienliche Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen gemäß Artikel 47 Absatz 1, einschließlich der Erläuterungen des Basisrechtsakts, sofern vorhanden, sowie sämtliche sachdienlichen Erklärungen zu Art und Zweckbestimmung der Mittel;

    b) 

    in den jeweiligen Einzelplänen die Einnahmen und Ausgaben, dargestellt nach der Gliederung unter Buchstabe a;

    c) 

    hinsichtlich des Personals

    i) 

    für jeden Einzelplan ein Stellenplan mit den im Rahmen der bewilligten Mittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Besoldungsgruppen, Funktionsgruppen und Sonderlaufbahnen,

    ii) 

    ein Stellenplan für die Bediensteten, die aus den für direkte Maßnahmen vorgesehenen Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung (FTE) besoldet werden, und einen Stellenplan für die Bediensteten, die aus den für indirekte Maßnahmen vorgesehenen FTE-Mitteln besoldet werden; in diesen Stellenplänen werden die Funktions- und Besoldungsgruppen einerseits und die im Rahmen der bewilligten Mittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen andererseits unterschieden,

    iii) 

    die Stellenpläne für jede Einrichtung der Union im Sinne des Artikels 70, die einen Beitrag zulasten des Haushalts erhält, aufgeschlüsselt nach Funktions- und Besoldungsgruppen; in den Stellenplänen wird neben der Stellenzahl für das betreffende Haushaltsjahr auch die für das vorangegangene Jahr bewilligte Stellenzahl angegeben. Die Stellen der Euratom-Versorgungsagentur werden im Stellenplan der Kommission gesondert ausgewiesen;

    d) 

    hinsichtlich finanziellen Beistands und Haushaltsgarantien

    i) 

    im allgemeinen Einnahmenplan die Haushaltslinien für die jeweiligen Transaktionen, in die etwaige Rückzahlungen säumiger Schuldner eingesetzt werden sollen. Diese Linien werden mit einem Pro-Memoria-Vermerk (p.m.) und entsprechenden Erläuterungen versehen,

    ii) 

    im Einzelplan der Kommission

    — 
    die Haushaltslinien für die Haushaltsgarantien betreffend die jeweiligen Transaktionen. Diese Linien tragen einen Pro-Memoria-Vermerk (p.m.), bis der Risikofall eintritt, der endgültig mit Haushaltsmitteln zu decken ist,
    — 
    Erläuterungen mit Angaben zum Basisrechtsakt, zum geplanten Transaktionsvolumen sowie zu Laufzeit und Höhe der finanziellen Garantie der Union für die betreffenden Transaktionen,
    iii) 

    in einem Dokument im Anhang zum Einzelplan der Kommission informationshalber, auch für die entsprechenden Risiken, Angaben über

    — 
    laufende Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst,
    — 
    Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst für das Jahr n;
    e) 

    hinsichtlich Finanzierungsinstrumenten, die ohne Basisrechtsakt eingerichtet werden:

    i) 

    Haushaltslinien, die den jeweiligen Transaktionen entsprechen,

    ii) 

    eine allgemeine Beschreibung der Finanzierungsinstrumente, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt,

    iii) 

    die geplanten Transaktionen, einschließlich der Zielvolumen auf der Grundlage der erwarteten Multiplikatoreffekte und Hebelwirkungen;

    f) 

    hinsichtlich der von Personen oder Stellen nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausgeführten Mittel

    i) 

    Angaben zum Basisrechtsakt des jeweiligen Programms,

    ii) 

    die entsprechenden Haushaltslinien,

    iii) 

    eine allgemeine Beschreibung der Maßnahme, einschließlich ihrer Laufzeit und ihrer Auswirkungen auf den Haushalt;

    g) 

    der Gesamtbetrag der Ausgaben für die GASP, eingesetzt in einem einzigen, in spezifische Haushaltsartikel untergliederten Kapitel des Haushaltsplans mit der Bezeichnung „GASP“, das die Ausgaben der GASP umfasst und in spezifische Haushaltslinien zerfällt, in denen zumindest die wichtigsten Einzelmissionen aufgeführt werden.

    (2)  
    Neben den in Absatz 1 genannten Dokumenten können das Europäische Parlament und der Rat dem Haushaltsplan auch andere sachdienliche Dokumente beifügen.

    Artikel 53

    Stellenpläne

    (1)  
    Die Stellenpläne gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c geben für jedes Unionsorgan und jede Einrichtung der Union eine strikt zu beachtende Höchstgrenze vor. Darüber hinausgehende Einstellungen sind nicht zulässig.

    Jedes Unionsorgan und jede Einrichtung der Union kann jedoch Änderungen an ihren Stellenplänen in einem Umfang von bis zu 10 % der bewilligten Stellen mit Ausnahme der Besoldungsgruppen AD 14, AD 15 und AD 16 vornehmen, und zwar unter der Voraussetzung, dass

    a) 

    der einem vollen Haushaltsjahr entsprechende Umfang der Personalmittel nicht berührt wird,

    b) 

    die Gesamtzahl der im jeweiligen Stellenplan bewilligten Stellen nicht überschritten wird und

    c) 

    das Unionsorgan bzw. die Einrichtung der Union an einem Leistungsvergleich mit anderen Unionsorganen und Einrichtungen der Union im Rahmen des von der Kommission eingeleiteten Personal-Screenings teilgenommen hat.

    Das Unionsorgan unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat drei Wochen im Voraus von seiner Absicht, Änderungen gemäß Unterabsatz 2 vorzunehmen. Macht das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb dieser Frist hinreichend begründete Einwände geltend, so sieht das Unionsorgan von den Änderungen ab, und das Verfahren nach Artikel 44 findet Anwendung.

    (2)  
    Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 können in Fällen, in denen die Anstellungsbehörde gemäß dem Statut Teilzeitarbeit genehmigt hat, zwecks Ausgleichs Einstellungen vorgenommen werden.



    KAPITEL 3

    Haushaltsdisziplin

    Artikel 54

    Übereinstimmung mit dem mehrjährigen Finanzrahmen und dem Beschluss 2014/335/EU, Euratom

    Bei der Aufstellung des Haushaltsplans sind der mehrjährige Finanzrahmen und der Beschluss 2014/335/EU, Euratom einzuhalten.

    Artikel 55

    Übereinstimmung der Rechtsakte der Union mit dem Haushaltsplan

    Rechtsakte der Union, deren Umsetzung zu einer Überschreitung der im Haushaltsplan verfügbaren Mittel führt, werden finanziell nicht ausgeführt, bis der Haushaltsplan entsprechend geändert worden ist.



    TITEL IV

    HAUSHALTSVOLLZUG



    KAPITEL 1

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 56

    Haushaltsvollzug nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

    (1)  
    Die Kommission führt den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe dieser Verordnung eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, damit die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

    Artikel 57

    Hinweis auf die Übermittlung personenbezogener Daten zu Prüfungszwecken

    Bei jeder Aufforderung im Zusammenhang mit Finanzhilfen, Auftragsvergabe oder Preisgeldern, bei denen Mittel in direkter Mittelverwaltung ausgeführt werden, müssen die potenziellen Begünstigten, die Bewerber, Bieter oder Teilnehmer nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 in sämtlichen Aufforderungen darauf hingewiesen werden, dass ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke des Schutzes der finanziellen Interessen der Union an Stellen für interne Prüfung, den Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie zwischen Anweisungsbefugten der Kommission, der in Artikel 69 dieser Verordnung genannten Exekutivagenturen und der in den Artikeln 70 und 71 dieser Verordnung genannten Einrichtungen der Union übermittelt werden können.

    Artikel 58

    Basisrechtsakt und Ausnahmeregelungen

    (1)  
    Haushaltsmittel für eine Maßnahme der Union werden nur verwendet, wenn zuvor ein Basisrechtsakt erlassen worden ist.
    (2)  

    Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Bedingungen können folgende Mittel ohne Basisrechtsakt verwendet werden, sofern die Union für die zu finanzierende Maßnahme die Zuständigkeit hat:

    a) 

    Mittel für Pilotprojekte experimenteller Art, mit denen Durchführbarkeit und Nutzen einer Maßnahme bewertet werden;

    b) 

    Mittel für in den Anwendungsbereichen des AEUV und des Euratom-Vertrags fallende vorbereitende Maßnahmen, die auf die Erarbeitung von Vorschlägen für künftige Maßnahmen abstellen;

    c) 

    Mittel für vorbereitende Maßnahmen im Anwendungsbereich des Titels V EUV;

    d) 

    Mittel für punktuelle oder unbefristete Maßnahmen der Kommission aufgrund der ihr durch den AEUV und den Euratom-Vertrag zugewiesenen anderen institutionellen Befugnisse als ihres Initiativrechts Vorschläge zu unterbreiten gemäß Buchstabe b dieses Absatzes sowie aufgrund besonderer Zuständigkeiten, die ihr unmittelbar durch diese Verträge übertragen werden gemäß Artikel 154, 156, 159 und 160, Artikel 168 Absatz 2, Artikel 171 Absatz 2 und Artikel 173 Absatz 2, Artikel 175 Absatz 2, Artikel 181 Absatz 2, Artikel 190 sowie Artikel 210 Absatz 2 und Artikel 214 Absatz 6 AEUV sowie Artikel 70 und 77 bis 85 des Euratom-Vertrags;

    e) 

    die Verwaltungsmittel, die jedem Unionsorgan aufgrund seiner Verwaltungsautonomie zur Verfügung gestellt werden.

    (3)  
    In Bezug auf die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Mittel dürfen die diesbezüglichen Mittel für Verpflichtungen nur für höchstens zwei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Der Gesamtbetrag der Mittel für Pilotprojekte darf 40 000 000  EUR je Haushaltsjahr nicht überschreiten.
    (4)  
    In Bezug auf die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mittel folgen die vorbereitenden Maßnahmen einem kohärenten Ansatz und können unterschiedliche Formen annehmen. Die diesbezüglichen Mittel für Verpflichtungen dürfen nur für höchstens drei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Das Verfahren für die Annahme des einschlägigen Basisrechtsakts wird vor Ablauf des dritten Haushaltsjahres abgeschlossen. Im Verlauf dieses Verfahrens müssen, was die Mittelbindungen betrifft, die besonderen Merkmale der vorbereitenden Maßnahme hinsichtlich der in Aussicht genommenen Tätigkeiten, der angestrebten Ziele und der Empfänger beachtet werden. Der Betrag der für vorbereitende Maßnahmen gebundenen Mittel entspricht also nicht dem Betrag der Mittel, der zur Finanzierung der endgültigen Maßnahme in Aussicht genommen wird.

    Der Gesamtbetrag der Mittel für neue vorbereitende Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b darf 50 000 000  EUR je Haushaltsjahr nicht überschreiten, und der Gesamtbetrag der für vorbereitende Maßnahmen tatsächlich gebundenen Mittel darf 100 000 000  EUR nicht übersteigen.

    (5)  
    In Bezug auf die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Mittel müssen die vorbereitenden Maßnahmen auf einen kurzen Zeitraum begrenzt sein und auf die Schaffung der Voraussetzungen für eine Maßnahme der Union zur Verwirklichung der Ziele der GASP sowie auf die Annahme der erforderlichen Rechtsinstrumente abstellen.

    Im Hinblick auf Unionsmaßnahmen in Krisenfällen stellen die vorbereitenden Maßnahmen insbesondere auf die Bewertung der operativen Erfordernisse, die rasche Bereitstellung erster Ressourcen und die Schaffung der Voraussetzungen vor Ort für den Start einer Maßnahme ab. Vorbereitende Maßnahmen werden vom Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters erlassen.

    Um eine zügige Umsetzung der vorbereitenden Maßnahmen zu ermöglichen, unterrichtet der Hohe Vertreter das Europäische Parlament und die Kommission möglichst rasch über die Absicht des Rates, eine vorbereitende Maßnahme einzuleiten, und insbesondere über die dafür für erforderlich gehaltenen Mittel. Die Kommission trifft alle Vorkehrungen, die erforderlich sind, damit die Mittel rasch bereitgestellt werden.

    Die Finanzierung von Maßnahmen, die der Rat für die Vorbereitung von Krisenbewältigungseinsätzen der Union nach Titel V EUV vereinbart, deckt zusätzliche Kosten, wie Versicherungsschutz gegen hohe Risiken, Reise- und Unterbringungskosten, Tagegelder, die sich unmittelbar aus einem Vor-Ort-Einsatz einer Mission oder einer Arbeitsgruppe ergeben, an dem unter anderem Personal der Unionsorgane beteiligt ist.

    Artikel 59

    Haushaltsvollzug durch die anderen Unionsorgane

    (1)  
    Die Kommission überträgt den anderen Unionsorganen die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung der sie betreffenden Einzelpläne im Haushaltsplan.
    (2)  
    Im Hinblick auf die Erleichterung der Ausführung ihrer Mittel können die Unionsorgane untereinander Leistungsvereinbarungen treffen, in denen die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen, die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauaufträgen und von Immobilientransaktionen festgelegt sind.

    Diese Vereinbarungen ermöglichen die Übertragung von Mitteln oder die Einziehung von Kosten, die durch ihre Durchführung entstehen.

    (3)  
    Leistungsvereinbarungen nach Absatz 2 können auch zwischen Dienststellen der Unionsorgane, Einrichtungen der Union, Europäischen Ämtern, Einrichtungen oder Personen, die mit der Umsetzung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV betraut sind, sowie dem Büro des Generalsekretärs des Obersten Rates der Europäischen Schulen getroffen werden. Die Kommission und die anderen Unionsorgane erstatten dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über ihre Leistungsvereinbarungen mit anderen Unionsorganen.

    Artikel 60

    Übertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen

    (1)  
    Die Kommission und alle anderen Unionsorgane können ihre Haushaltsvollzugsbefugnisse in ihren Dienststellen nach Maßgabe dieser Verordnung sowie ihrer Geschäftsordnung und innerhalb der Grenzen, die in der Übertragungsverfügung festgelegt sind, übertragen. Die Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.
    (2)  
    Über Absatz 1 hinaus kann die Kommission ihre Haushaltsvollzugsbefugnisse für die in ihren Einzelplan eingestellten operativen Mittel an die Leiter der Delegationen der Union und — zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs während deren Abwesenheit — an die stellvertretenden Leiter der Delegationen der Union übertragen. Eine solche Übertragung berührt nicht die Verantwortung der Leiter der Delegationen der Union für den Haushaltsvollzug. Im Fall einer mehr als vierwöchigen Abwesenheit eines Leiters einer Delegation der Union überprüft die Kommission ihren Beschluss zur Übertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen. Wenn Leiter von Delegationen der Union und in deren Abwesenheit deren Stellvertreter als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission tätig werden, haben sie die kommissionsinternen Vorschriften für den Haushaltsvollzug anzuwenden und unterliegen dabei denselben Rechenschaftspflichten und sonstigen Pflichten wie jeder andere nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission.

    Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannte Befugnisübertragung gemäß ihren eigenen Vorschriften widerrufen.

    Für die Zwecke von Unterabsatz 1 ergreift der Hohe Vertreter die erforderlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen Delegationen der Union und Kommissionsdienststellen zu erleichtern.

    (3)  
    Der EAD kann in Ausnahmefällen seine Haushaltsvollzugsbefugnisse für die in seinen Einzelplan eingestellten Verwaltungsmittel an Kommissionsbedienstete der Delegationen der Union übertragen, sofern dies notwendig ist, um den Dienstbetrieb in der Verwaltung der Delegationen bei Abwesenheit des zuständigen Anweisungsbefugten des EAD von dem Land, in dem sich seine oder ihre Delegation befindet, aufrecht zu erhalten. In den Ausnahmefällen, in denen Kommissionsbedienstete der Delegationen der Union als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte des EAD fungieren, haben sie die EAD-internen Vorschriften für den Haushaltsvollzug anzuwenden und unterliegen dabei denselben Rechenschaftspflichten und sonstigen Pflichten wie jeder andere nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte des EAD.

    Der EAD kann die in Unterabsatz 1 genannte Befugnisübertragung gemäß seinen eigenen Vorschriften widerrufen.

    Artikel 61

    Interessenkonflikt

    (1)  
    Finanzakteure im Sinne des Kapitels 4 dieses Titels und sonstige Personen, einschließlich nationaler Behörden auf allen Ebenen, die am Haushaltsvollzug durch direkte, indirekte oder geteilte Mittelverwaltung — einschließlich als Vorbereitung hierzu dienender Handlungen —, an der Rechnungsprüfung und Kontrolle mitwirken, müssen jede Handlung unterlassen, durch die eigene Interessen mit denen der Union in Konflikt geraten könnten. Ferner ergreifen sie geeignete Maßnahmen um zu verhindern, dass ein Interessenkonflikt bezüglich der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben entsteht, und um Situationen abzuhelfen, die objektiv als Interessenkonflikt wahrgenommen werden könnten.
    (2)  
    Besteht für einen Angehörigen des Personals einer nationalen Behörde die Gefahr eines Interessenkonflikts, so befasst die betreffende Person ihren Dienstvorgesetzten mit der Angelegenheit. Besteht ein solches Risiko für Bedienstete, auf die das Statut Anwendung findet, so befasst die betreffende Person den zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten mit der Angelegenheit. Der zuständige Dienstvorgesetzte oder der bevollmächtigte Anweisungsbefugte bestätigt schriftlich, ob ein Interessenkonflikt vorliegt. Wird festgestellt, dass ein Interessenkonflikt vorliegt, so stellt die Anstellungsbehörde oder die zuständige nationale Behörde sicher, dass die betreffende Person von allen Aufgaben in der Angelegenheit entbunden wird. Der zuständige bevollmächtigte Anweisungsbefugte oder die zuständige nationale Behörde stellt sicher, dass in Einklang mit dem anwendbaren Recht alle weiteren geeigneten Maßnahmen ergriffen werden.
    (3)  
    Für die Zwecke des Absatzes 1 besteht ein Interessenkonflikt, wenn ein Finanzakteur oder eine sonstige Person nach Absatz 1 aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf direkten oder indirekten persönlichen Interessen beruhen, seine bzw. ihre Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann.



    KAPITEL 2

    Arten des Haushaltsvollzugs

    Artikel 62

    Arten des Haushaltsvollzugs

    (1)  

    Die Kommission führt den Haushalt nach einer der folgenden Methoden aus:

    a) 

    direkt („direkte Mittelverwaltung“) gemäß den Artikeln 125 bis 153 über ihre Dienststellen, einschließlich ihrer Bediensteten in den Delegationen der Union unter Aufsicht des jeweiligen Delegationsleiters nach Artikel 60 Absatz 2, oder über Exekutivagenturen nach Artikel 69;

    b) 

    in geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten („geteilte Mittelverwaltung“) gemäß den Artikeln 63 und 125 bis 129 oder

    c) 

    indirekt („indirekte Mittelverwaltung“) gemäß den Artikeln 125 bis 149 und 154 bis 159, wenn dies im Basisrechtsakt vorgesehen ist oder in den in Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Fällen, im Wege der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben auf

    i) 

    Drittländer oder von diesen benannte Einrichtungen,

    ii) 

    internationale Organisationen oder deren Agenturen im Sinne des Artikels 156,

    iii) 

    die Europäische Investitionsbank (EIB) oder den Europäischen Investitionsfonds (EIF) oder beide, wenn sie als Gruppe handeln (im Folgenden „EIB-Gruppe“),

    iv) 

    die in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union,

    v) 

    öffentliche Einrichtungen einschließlich mitgliedstaatlicher Organisationen,

    vi) 

    privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, einschließlich mitgliedstaatlicher Organisationen, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden,

    vii) 

    privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden,

    viii) 

    Einrichtungen oder Personen, die mit der Umsetzung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

    In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer vi kann der Betrag der erforderlichen finanziellen Garantien in dem einschlägigen Basisrechtsakt festgelegt und auf den Höchstbetrag des Unionsbeitrags zu der betreffenden Einrichtung begrenzt werden. Im Falle mehrerer Garantiegeber wird die Aufteilung des Betrags der insgesamt durch die Garantien zu deckenden Verbindlichkeiten in der Beitragsvereinbarung festgelegt, wobei vorgesehen werden kann, dass die Verbindlichkeiten der einzelnen Garantiegeber im Verhältnis zu dem Anteil ihres jeweiligen Beitrags zu der Einrichtung stehen.

    (2)  
    Für die Zwecke der direkten Mittelverwaltung kann die Kommission die in den Titeln VII, VIII, IX, X und XII genannten Instrumente nutzen.

    Für die Zwecke der geteilten Mittelverwaltung sind die Instrumente für den Haushaltsvollzug jene, die in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegt sind.

    Für die Zwecke der indirekten Mittelverwaltung wendet die Kommission Titel VI und, im Falle von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien, die Titel VI und X an. Die Durchführungsstellen wenden die in der betreffenden Beitragsvereinbarung festgelegten Instrumente für den Haushaltsvollzug an.

    (3)  
    Die Kommission ist nach Artikel 317 AEUV für den Haushaltsvollzug verantwortlich und überträgt die diesbezüglichen Aufgaben nicht an Dritte, wenn diese Aufgaben mit einem großen Ermessensspielraum für politische Entscheidungen verbunden sind.

    Die Kommission überträgt im Wege von Verträgen nach Titel VII dieser Verordnung keine Aufgaben, die die Ausübung hoheitlicher Befugnisse und Ermessensbefugnisse umfassen.

    Artikel 63

    Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

    (1)  
    Bei geteilter Mittelverwaltung überträgt die Kommission den Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben. Die Kommission und die Mitgliedstaaten beachten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung und sorgen bei der Verwaltung von Unionsmitteln für eine angemessene Sichtbarkeit des Handelns der Union. Zu diesem Zweck erfüllen die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Kontroll- und Prüfungspflichten sowie die damit verbundenen und in der vorliegenden Verordnung festgelegten Aufgaben. Zusätzliche Bestimmungen werden in sektorspezifischen Vorschriften festgelegt.
    (2)  

    Wenn die Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben wahrnehmen, ergreifen sie sämtliche zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um insbesondere

    a) 

    sicherzustellen, dass die aus dem Haushalt der Union finanzierten Maßnahmen korrekt und wirksam gemäß den geltenden sektorspezifischen Vorschriften umgesetzt werden;

    b) 

    Einrichtungen, die für die Verwaltung und Kontrolle von Mitteln der Union verantwortlich sind, in Einklang mit Absatz 3 zu benennen und diese Einrichtungen zu überwachen;

    c) 

    Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und aufzudecken sowie einschlägige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen;

    d) 

    nach Maßgabe dieser Verordnung und sektorspezifischer Vorschriften mit der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Fall der Mitgliedstaaten, die an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates ( 8 ) teilnehmen — auch mit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zusammenzuarbeiten.

    Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union führen die Mitgliedstaaten unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und im Einklang mit diesem Artikel und den einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen durch, gegebenenfalls auch Vor-Ort-Kontrollen anhand repräsentativer und/oder risikogestützter Stichproben von Transaktionen. Außerdem ziehen sie rechtsgrundlos gezahlte Beträge ein und leiten, sofern in dieser Hinsicht erforderlich, rechtliche Schritte ein.

    Die Mitgliedstaaten verhängen gegenüber den Empfängern wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Strafen, soweit dies in den anwendbaren sektorspezifischen Vorschriften oder in spezifischen Bestimmungen des nationalen Rechts vorgesehen ist.

    Als Teil ihrer Risikobewertung und im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften überwacht die Kommission die in den Mitgliedstaaten eingerichteten Verwaltungs- und Kontrollsysteme. Bei ihrer Prüfungstätigkeit achtet die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt das Ausmaß des bewerteten Risikos im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften.

    (3)  
    Gemäß den in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Kriterien und Verfahren benennen die Mitgliedstaaten auf der geeigneten Ebene Einrichtungen, die für die Verwaltung und Kontrolle der Mittel der Union zuständig sind. Diese Einrichtungen können auch Aufgaben wahrnehmen, die in keinem Zusammenhang mit der Verwaltung von Mitteln der Union stehen, oder bestimmte Aufgaben an andere Einrichtungen weiterübertragen.

    Bei der Entscheidung über die Benennung von Einrichtungen können die Mitgliedstaaten ihre Entscheidung auch darauf stützen, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen wie diejenigen sind, die im vorausgegangenen Zeitraum bereits eingerichtet waren, und ob sie wirksam funktioniert haben.

    Zeigt sich anhand der Prüfungs- und Kontrollergebnisse, dass die benannten Einrichtungen nicht mehr die in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Kriterien erfüllen, ergreifen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die notwendig sind um sicherzustellen, dass diese Mängel bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Einrichtungen behoben werden, einschließlich der Aufhebung der Benennung gemäß den sektorspezifischen Vorschriften.

    In den sektorspezifischen Vorschriften wird die Rolle der Kommission in dem Verfahren gemäß diesem Absatz festgelegt.

    (4)  

    Einrichtungen, die gemäß Absatz 3 benannt wurden, sind verpflichtet,

    a) 

    ein wirksames und effizientes System der internen Kontrolle einzurichten und dessen Funktionieren sicherzustellen;

    b) 

    ein Rechnungsführungssystem anzuwenden, das zeitnah genaue, vollständige und verlässliche Daten zur Verfügung stellt;

    c) 

    die nach den Absätzen 5, 6 und 7 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen;

    d) 

    für die nachträgliche Bekanntmachung gemäß Artikel 38 Absätze 2 bis 6 zu sorgen.

    Jede Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Einklang mit Verordnung (EU) 2016/679.

    (5)  

    Die gemäß Absatz 3 benannten Einrichtungen legen der Kommission jeweils spätestens am 15. Februar des folgenden Haushaltsjahrs folgende Information vor:

    a) 

    ihre Rechnungslegung über die im Rahmen ihrer Aufgaben während des relevanten Bezugszeitraums entstandenen Ausgaben, wie in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegt, die der Kommission zur Rückerstattung vorgelegt wurden;

    b) 

    eine jährliche Übersicht über die endgültigen Prüfberichte und die durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Umfangs der in den Systemen festgestellten Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen.

    (6)  

    Die Rechnungslegung nach Absatz 5 Buchstabe a enthält Vorauszahlungen und Beträge, für die Einziehungsverfahren laufen oder abgeschlossen wurden. Ihr ist eine Verwaltungserklärung beigefügt, in der bestätigt wird, dass nach Ansicht der für die Mittelverwaltung zuständigen Personen

    a) 

    die Informationen ordnungsgemäß dargestellt, vollständig und sachlich richtig sind;

    b) 

    die Mittel entsprechend ihrem in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Zweck verwendet wurden;

    c) 

    die eingerichteten Kontrollsysteme die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten.

    (7)  
    Die Rechnungslegung nach Absatz 5 Buchstabe a und die Übersicht nach Buchstabe b des genannten Absatzes werden mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle versehen, der unter Beachtung international anerkannter Prüfungsstandards erteilt wird. In diesem Bestätigungsvermerk wird festgestellt, ob die Angaben über die Rechnungslegung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, ob die Ausgaben, für die bei der Kommission eine Rückerstattung beantragt wurde, rechtmäßig und ordnungsmäßig sind und ob die bestehenden Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren. In dem Bestätigungsvermerk wird auch angegeben, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der Verwaltungserklärung nach Absatz 6 enthaltenen Feststellungen aufkommen.

    Die Frist bis zum 15. Februar gemäß Absatz 5 kann von der Kommission auf Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats ausnahmsweise bis zum 1. März verlängert werden.

    Die Mitgliedstaaten können auf der geeigneten Ebene die Informationen nach den Absätzen 5 und 6 und nach dem vorliegenden Absatz veröffentlichen.

    Außerdem können die Mitgliedstaaten gegenüber dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission Erklärungen abgeben, die auf der geeigneten Ebene unterzeichnet sind und sich auf die in den Absätzen 5 und 6 genannten Informationen gründen.

    (8)  

    Damit die Mittel der Union unter Einhaltung der geltenden Regeln und Grundsätze verwendet werden, hat die Kommission

    a) 

    die Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungsannahme für die benannten Einrichtungen durchzuführen, die gewährleisten, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist;

    b) 

    alle Zahlungen, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden, von der Finanzierung aus Mitteln der Union auszuschließen;

    c) 

    Zahlungsfristen zu unterbrechen oder Zahlungen auszusetzen, wenn dies in den sektorspezifischen Vorschriften vorgesehen ist.

    Die Kommission beendet gänzlich oder teilweise die Unterbrechung von Zahlungsfristen oder die Aussetzung von Zahlungen, nachdem ein Mitgliedstaat seine Bemerkungen vorgelegt hat und sobald er notwendige Maßnahmen ergriffen hat. In dem in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht wird über sämtliche Verpflichtungen gemäß diesem Absatz Auskunft gegeben.

    (9)  
    In sektorspezifischen Vorschriften wird den Erfordernissen der Programme für europäische territoriale Zusammenarbeit, insbesondere hinsichtlich des Inhalts der Verwaltungserklärung, des Verfahrens nach Absatz 3 und der Rechnungsprüfungsfunktion, Rechnung getragen.
    (10)  
    Die Kommission erstellt eine Liste der gemäß den jeweiligen sektorspezifischen Vorschriften für die Verwaltung, Bescheinigung und Prüfung zuständigen Einrichtungen.
    (11)  
    Die Mitgliedstaaten können die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesenen Mittel in Kombination mit Transaktionen und Instrumenten gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 im Einklang mit den in den einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Bedingungen verwenden.



    KAPITEL 3

    Europäische Ämter und Einrichtungen der Union



    Abschnitt 1

    Europäische Ämter

    Artikel 64

    Zuständigkeitsbereich Europäischer Ämter

    (1)  
    Vor Errichtung eines neuen Europäischen Amtes führt die Kommission eine Kosten-Nutzen-Analyse und eine Bewertung der damit verbundenen Risiken durch, unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse und schlägt vor, die erforderlichen Mittel in einen Anhang zum Einzelplan der Kommission einzusetzen.
    (2)  

    In den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Ämter

    a) 

    fallen obligatorische Aufgaben, die in ihrem Gründungsrechtsakt oder in anderen Rechtsakten der Union festgelegt sind;

    b) 

    können gemäß Artikel 66 fakultative Aufgaben fallen, zu deren Wahrnehmung sie vom Direktorium ermächtigt wurden, nachdem dieses die Kosten und Nutzen sowie die für die Beteiligten zu erwartenden Risiken bewertet hat.

    (3)  
    Mit Ausnahme von Absatz 4 dieses Artikels, Artikel 66 und Artikel 67 Absätze 1, 2 und 3 finden die Bestimmungen dieses Abschnitts Anwendung auf die Tätigkeit des OLAF.
    (4)  
    Der Interne Prüfer der Kommission übt sämtliche in Kapitel 8 dieses Titels festgeschriebenen Befugnisse aus.

    Artikel 65

    Mittelausstattung der Europäischen Ämter

    (1)  
    Die für die Durchführung der obligatorischen Aufgaben der einzelnen Europäischen Ämter bewilligte Gesamtausstattung wird bei einer besonderen Haushaltslinie des Einzelplans der Kommission veranschlagt und in einem Anhang zu diesem Einzelplan detailliert ausgewiesen.

    Der im ersten Unterabsatz genannte Anhang hat die Form eines Einnahmen- und Ausgabenplans, der in der gleichen Weise gegliedert ist wie die Einzelpläne im Haushaltsplan.

    Die in diesem Anhang veranschlagten Mittel

    a) 

    decken den gesamten Finanzbedarf des betreffenden Europäischen Amtes für die Wahrnehmung der obligatorischen Aufgaben, die in seinem Gründungsrechtsakt oder anderen Rechtsakten der Union festgelegt sind;

    b) 

    können den Finanzbedarf eines Europäischen Amtes für die Wahrnehmung von Aufgaben decken, die von den Unionsorganen und Einrichtungen der Union oder von anderen Europäischen Ämtern und Agenturen, die Kraft der Verträge bzw. auf deren Grundlage geschaffen und gemäß dem Gründungsrechtsakt des Amtes ermächtigt wurden, verlangt wurden.

    (2)  
    Die Kommission überträgt nach Maßgabe von Artikel 73 dem Direktor des betreffenden Europäischen Amtes die Anweisungsbefugnis für die Mittel, die im Anhang für dieses Europäische Amt ausgewiesen sind.
    (3)  
    Der Stellenplan der einzelnen Europäischen Ämter wird dem der Kommission beigefügt.
    (4)  
    Mittelübertragungen innerhalb des in Absatz 1 genannten Anhangs werden vom Direktor des betreffenden Europäischen Amtes beschlossen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat von diesen Mittelübertragungen.

    Artikel 66

    Fakultative Aufgaben

    (1)  

    Im Fall der in Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b genannten fakultativen Aufgaben kann ein Europäisches Amt

    a) 

    von den Organen der Union, Einrichtungen der Union oder von anderen Europäischen Ämtern eine Bevollmächtigung für seinen Direktor erhalten, sowie die Anweisungsbefugnis für die Mittel, die im Einzelplan des Organs oder der Einrichtung der Union oder eines anderen Europäischen Amtes ausgewiesen sind;

    b) 

    Ad-hoc-Leistungsvereinbarungen mit Unionsorganen, Einrichtungen der Union, anderen Europäischen Ämtern oder Dritten schließen.

    (2)  
    In den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen legen die Unionsorgane, die Einrichtungen der Union und andere betreffende Europäische Ämter die Grenzen und Modalitäten der Übertragung der Anweisungsbefugnis fest. Eine solche Übertragung wird in Einklang mit dem Gründungsrechtsakt des Europäischen Amtes, insbesondere im Hinblick auf die Modalitäten und Bedingungen der Übertragung vereinbart.
    (3)  
    In den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen erlässt der Direktor des Europäischen Amtes in Einklang mit dessen Gründungsrechtsakt die besonderen Bestimmungen für die Wahrnehmung der Aufgaben, die Einziehung entstandener Kosten und die Aufbewahrung entsprechender Rechnungsführungsunterlagen. Das Europäische Amt übermittelt den Unionsorganen, den Einrichtungen der Union oder anderen betreffenden Europäischen Ämtern einen Bericht über die Ergebnisse dieser Rechnungsführungsunterlagen.

    Artikel 67

    Rechnungsführungsunterlagen der Europäischen Ämter

    (1)  
    Die Europäischen Ämter erstellen Rechnungsführungsunterlagen über ihre Ausgaben, auf deren Grundlage der Anteil der für die einzelnen Unionsorgane, Einrichtungen oder sonstigen Europäischen Ämter erbrachten Leistungen ermittelt werden kann. Der Direktor des jeweiligen Europäischen Amtes erlässt die Regeln für diese Rechnungsführung, nachdem er die Zustimmung des Direktoriums eingeholt hat.
    (2)  
    Die Erläuterungen zu der besonderen Haushaltslinie, bei der die Gesamtmittelausstattung eines Europäischen Amtes, dem nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a die Anweisungsbefugnis übertragen wurde, eingesetzt wird, enthalten eine Vorausschätzung der Kosten für die Leistungen, die dieses Amt für die einzelnen Unionsorgane, Einrichtungen der Union und anderen betreffenden Europäischen Ämter erbringt. Diese wird auf der Grundlage der Rechnungsführungsunterlagen gemäß Absatz 1 dieses Artikels erstellt.
    (3)  
    Die Europäischen Ämter, denen nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a die Anweisungsbefugnis übertragen wurde, teilen den Unionsorganen, den Einrichtungen der Union und den anderen betreffenden Europäischen Ämtern die Ergebnisse der Rechnungsführungsunterlagen gemäß Absatz 1 mit.
    (4)  
    Die Rechnungsführungsunterlagen der Europäischen Ämter sind fester Bestandteil der Rechnungsabschlüsse der Union gemäß Artikel 241.
    (5)  
    Auf Vorschlag des Direktoriums des betreffenden Europäischen Amtes kann der Rechnungsführer der Kommission einige seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Einziehung von Einnahmen und der Zahlung von Ausgaben, die von dem betreffenden Europäischen Amt direkt vorgenommen werden, einem Bediensteten des betreffenden Europäischen Amtes übertragen.
    (6)  
    Auf Vorschlag des Direktoriums des Europäischen Amtes kann die Kommission für den Kassenmittelbedarf des Amtes Bank- oder Postgirokonten auf den Namen des Amtes eröffnen. Der jährliche Kassenmittelsaldo wird am Ende des Haushaltsjahres zwischen der Kommission und dem betreffenden Europäischen Amt abgestimmt und abgerechnet.



    Abschnitt 2

    Agenturen und Einrichtungen der Union

    Artikel 68

    Anwendbarkeit auf die Euratom-Versorgungsagentur

    Diese Verordnung regelt auch den Haushaltsvollzug der Euratom-Versorgungsagentur.

    Artikel 69

    Exekutivagenturen

    (1)  
    Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates ( 9 ) kann die Kommission Exekutivagenturen die Befugnis übertragen, für ihre Rechnung und unter ihrer Verantwortung ein Programm oder Vorhaben der Union, einschließlich Pilotprojekten, vorbereitender Maßnahmen und der Ausführung der Verwaltungsausgaben, ganz oder teilweise umzusetzen. Die Exekutivagenturen werden von der Kommission durch Beschluss geschaffen und sind gemäß dem Unionsrecht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Sie erhalten einen jährlichen Beitrag.
    (2)  
    Die Direktoren der Exekutivagenturen sind hinsichtlich der Ausführung der operativen Mittel für die Programme der Union, die sie ganz oder teilweise verwalten, als bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig.
    (3)  
    Der Lenkungsausschuss einer Exekutivagentur kann mit der Kommission vereinbaren, dass der Rechnungsführer der Kommission auch als Rechnungsführer der betreffenden Exekutivagentur fungiert. Der Lenkungsausschuss kann unter Berücksichtigung von Kosten-Nutzen-Erwägungen auch einen Teil der Aufgaben des Rechnungsführers der betreffenden Exekutivagentur an den Rechnungsführer der Kommission übertragen. In beiden Fällen sind die Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um etwaige Interessenkonflikte zu vermeiden.

    Artikel 70

    Gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen

    (1)  
    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 269 dieser Verordnung zu erlassen, um diese Verordnung durch eine Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen zu ergänzen, die nach dem AEUV oder dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Beiträge zulasten des Haushalts erhalten.
    (2)  
    Die Rahmenfinanzregelung stützt sich auf die Grundsätze und Bestimmungen dieser Verordnung und berücksichtigt die Besonderheiten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen.
    (3)  
    Die Finanzregelung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen darf von der Rahmenfinanzregelung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Merkmale erforderlich ist und sofern die Kommission dem vorab zustimmt.
    (4)  
    Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament den in Absatz 1 genannten Einrichtungen Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne. Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen arbeiten im vollen Umfang mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Unionsorganen zusammen und legen gegebenenfalls die erforderlichen Zusatzinformationen vor, unter anderem durch Teilnahme an Sitzungen der einschlägigen Einrichtungen.
    (5)  
    Der Interne Prüfer der Kommission übt gegenüber den in Absatz 1 genannten Einrichtungen die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber der Kommission.
    (6)  
    Ein unabhängiger externer Prüfer überprüft, dass in den Jahresrechnungen der Einrichtungen nach Absatz 1 dieses Artikels vor der Konsolidierung in den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Kommission ordnungsgemäß die Einnahmen, die Ausgaben und die finanzielle Lage der betreffenden Einrichtung wiedergegeben sind. Sofern der einschlägige Basisrechtsakt nichts Gegenteiliges vorsieht, erstellt der Rechnungshof entsprechend den Anforderungen nach Artikel 287 Absatz 1 AEUV einen gesonderten Jahresbericht über jede Einrichtung. Bei der Erstellung dieses Berichts berücksichtigt der Rechnungshof die Rechnungsprüfungstätigkeit des unabhängigen externen Prüfers und die auf dessen Feststellungen hin getroffenen Maßnahmen.
    (7)  
    Alle Aspekte der in Absatz 6 genannten, unabhängigen externen Prüfungen, einschließlich der mitgeteilten Feststellungen, verbleiben in der vollen Verantwortung des Rechnungshofes.

    Artikel 71

    Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft

    Mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen, die durch einen Basisrechtsakt geschaffen wurden und mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut wurden, erlassen eine eigene Finanzregelung.

    Diese Regelung umfasst die zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Union erforderlichen Grundsätze.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 269 zu erlassen, um diese Verordnung durch eine Musterfinanzregelung für Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft zu ergänzen, in der die Grundsätze festgelegt werden, die zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in Bezug auf Unionsmittel erforderlich sind und die auf Artikel 154 basieren.

    Die Finanzregelung der Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaft darf von der Rahmenfinanzregelung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Merkmale erforderlich ist und sofern die Kommission dem vorab zustimmt.

    Auf Einrichtungen in öffentlich-privater Partnerschaften findet Artikel 70 Absätze 4 bis 7 Anwendung.



    KAPITEL 4

    Finanzakteure



    Abschnitt 1

    Grundsatz der Aufgabentrennung

    Artikel 72

    Aufgabentrennung

    (1)  
    Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung sind getrennte Funktionen und schließen einander aus.
    (2)  
    Jedes Unionsorgan stellt jedem Finanzakteur die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung und gibt ihm eine Charta an die Hand, in der seine Aufgaben, Rechte und Pflichten im Einzelnen beschrieben sind.



    Abschnitt 2

    Der Anweisungsbefugte

    Artikel 73

    Der Anweisungsbefugte

    (1)  
    Jedes Unionsorgan übt die Funktion des Anweisungsbefugten aus.
    (2)  
    Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet „Bedienstete“ Personen, auf die das Statut Anwendung findet.
    (3)  
    Jedes Unionsorgan überträgt unter Einhaltung der in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Bedingungen die Anweisungsbefugnis Bediensteten angemessenen Ranges. In seinen internen Verwaltungsvorschriften gibt es an, wem es diese Befugnis überträgt und welches der Umfang der übertragenen Befugnisse ist; außerdem sieht es darin vor, ob die Anweisungsbefugnis weiterübertragen werden kann.
    (4)  
    Die Anweisungsbefugnis darf nur Bediensteten übertragen oder weiterübertragen werden.
    (5)  
    Der zuständige Anweisungsbefugte wird in den mit der Übertragungs- oder Weiterübertragungsverfügung vorgegebenen Grenzen tätig. Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem oder mehreren Bediensteten unterstützt werden, die beauftragt sind, unter seiner Verantwortung bestimmte Vorgänge auszuführen, die für den Haushaltsvollzug und die Bereitstellung der Finanz- und Verwaltungsinformationen erforderlich sind.
    (6)  
    Die Unionsorgane und Einrichtungen der Union im Sinne des Artikels 70 unterrichten das Europäische Parlament, den Rat, den Rechnungshof sowie den Rechnungsführer der Kommission innerhalb von zwei Wochen über die Ernennung und das Ausscheiden von bevollmächtigten Anweisungsbefugten, Internen Prüfern und Rechnungsführern aus dem Amt sowie über ihre internen Finanzvorschriften.
    (7)  
    Die Unionsorgane unterrichten den Rechnungshof über die Befugnisübertragungen und die Ernennung der Zahlstellenverwalter gemäß den Artikeln 79 und 88.

    Artikel 74

    Befugnisse und Aufgaben des Anweisungsbefugten

    (1)  
    Dem Anweisungsbefugten des jeweiligen Unionsorgans obliegt es, die Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auszuführen, unter anderem indem er die Berichterstattung über die Leistung sicherstellt, und sowohl deren Recht- und Ordnungsmäßigkeit als auch die Gleichbehandlung der Empfänger zu gewährleisten.
    (2)  
    Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels führt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte gemäß Artikel 36 und entsprechend den von jedem Unionsorgan festgelegten Mindeststandards unter Beachtung der Risiken, die mit dem Verwaltungsumfeld und der Art der finanzierten Maßnahmen verbunden sind, die Organisationsstruktur sowie die internen Kontrollsysteme ein, die für die Ausführung seiner Aufgaben geeignet sind. Diese Struktur und diese Systeme werden auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse eingerichtet, in der der Kosteneffizienz der Struktur und der Systeme sowie Leistungsaspekten Rechnung getragen wird.
    (3)  
    Zur Ausführung der Ausgaben nimmt der zuständige Anweisungsbefugte Mittelbindungen vor, geht rechtliche Verpflichtungen ein, stellt Ausgaben fest, erteilt die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und vollzieht die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen.
    (4)  
    Zur Ausführung der Einnahmen erstellt der zuständige Anweisungsbefugte Forderungsvorausschätzungen, stellt die Forderungen fest und erteilt Einziehungsanordnungen. Gegebenenfalls verzichtet der zuständige Anweisungsbefugte auf festgestellte Forderungen.
    (5)  
    Um Fehlern und Unregelmäßigkeiten vor der Genehmigung von Vorgängen vorzubeugen und die Gefahr der Nichterreichung von Zielen zu mindern, wird jeder Vorgang hinsichtlich seiner operativen und finanziellen Aspekte mindestens einer Ex-ante-Kontrolle unterzogen, die auf der Grundlage einer mehrjährigen Kontrollstrategie unter Berücksichtigung der Risiken erfolgt.

    Die Prüftiefe und -häufigkeit für die Ex-ante-Kontrollen legt der zuständige Anweisungsbefugte unter Berücksichtigung von Ergebnissen früherer Kontrollen sowie von Risiko- und Kosteneffizienzaspekten auf der Grundlage der Risikoanalyse des Anweisungsbefugten fest. Im Zweifelsfall fordert der für die Feststellung der betreffenden Vorgänge zuständige Anweisungsbefugte im Rahmen der Ex-ante-Kontrolle zusätzliche Informationen an oder führt eine Vor-Ort-Kontrolle durch, um eine angemessene Gewähr zu erreichen.

    Die Überprüfung eines bestimmten Vorgangs erfolgt durch einen anderen als den Bediensteten, der den Vorgang eingeleitet hat. Der Bedienstete, der die Überprüfung durchführt, darf nicht dem Bediensteten unterstellt sein, der den Vorgang eingeleitet hat.

    (6)  
    Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann Ex-post-Kontrollen vorsehen, um Fehler und Unregelmäßigkeiten bei bereits genehmigten Vorgängen festzustellen und zu korrigieren. Dabei kann es sich je nach Risiko um Stichprobenkontrollen handeln, bei denen Ergebnisse früherer Kontrollen sowie Kosteneffizienz- und Leistungsaspekte berücksichtigt werden.

    Die Ex-post-Kontrollen und die Ex-ante-Kontrollen dürfen nicht von denselben Bediensteten vorgenommen werden. Die Bediensteten, die die Ex-post-Kontrollen vornehmen, dürfen nicht den Bediensteten unterstellt sein, die die Ex-ante-Kontrollen vornehmen.

    Die Vorschriften und Modalitäten, einschließlich der Zeitpläne, für die Durchführung von Finanzprüfungen der Begünstigten müssen deutlich, einheitlich und transparent sein und den Begünstigten bei der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung zur Verfügung gestellt werden.

    (7)  
    Die für den Haushaltsvollzug zuständigen Anweisungsbefugten und Bediensteten müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

    Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte jedes Unionsorgans sorgt für Folgendes:

    a) 

    Die nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten und ihre Bediensteten erhalten regelmäßig aktualisierte und relevante Informationen und Schulungen über die Kontrollstandards und die einschlägigen Methoden und Techniken.

    b) 

    Bei Bedarf werden Maßnahmen ergriffen, um das wirksame und effiziente Funktionieren der Kontrollsysteme gemäß Absatz 2 zu gewährleisten.

    (8)  
    Ist ein mit der finanziellen Abwicklung oder der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder gegen die von diesem Bediensteten einzuhaltenden berufsbezogenen Regeln verstößt, unterrichtet er seinen Dienstvorgesetzten dementsprechend. Falls der Bedienstete dies schriftlich tut, hat der Dienstvorgesetzte schriftlich zu antworten. Wird der Dienstvorgesetzte nicht tätig oder bestätigt er die ursprüngliche Entscheidung oder Anweisung und ist der Bedienstete der Ansicht, dass in der Bestätigung keine angemessene Reaktion auf seine Bedenken besteht, informiert der Bedienstete den bevollmächtigten Anweisungsbefugten schriftlich. Erfolgt seitens des Anweisungsbefugten innerhalb einer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls angemessenen Frist, auf jeden Fall aber innerhalb einer Frist von einem Monat keine Reaktion, so informiert der Bedienstete das in Artikel 143 genannte zuständige Gremium.

    Falls es sich um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union handelt, unterrichtet der Bedienstete die Behörden und Einrichtungen, die im Statut sowie in den Beschlüssen der Unionsorgane über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Union bezeichnet sind. In Verträgen mit externen Rechnungsprüfern, die Prüfungen des Finanzmanagements der Union durchführen, wird die Pflicht des externen Rechnungsprüfers vorgesehen, den bevollmächtigten Anweisungsbefugten über jede vermutete rechtswidrige Tätigkeit, jeden vermuteten Betrug oder jede vermutete Korruption zum Nachteil der Interessen der Union zu unterrichten.

    (9)  

    Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte legt dem jeweiligen Unionsorgan einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor, der Finanz- und Verwaltungsinformationen sowie Kontrollergebnisse enthält und in dem er erklärt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass mit Ausnahme etwaiger Vorbehalte, die er in Bezug auf bestimmte Einnahmen- oder Ausgabenbereiche anmeldet,

    a) 

    die im Bericht enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln;

    b) 

    die Ressourcen, die den im Bericht beschriebenen Tätigkeiten zugewiesen wurden, entsprechend ihrer Zweckbestimmung und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet wurden; und

    c) 

    die eingerichteten Kontrollverfahren die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten.

    Der jährliche Tätigkeitsbericht enthält Informationen über die ausgeführten Vorgänge, unter Bezugnahme auf die in den Strategieplänen vorgegebenen Ziele und Leistungsaspekte, die mit den Maßnahmen verbundenen Risiken, die Nutzung der ihm zur Verfügung gestellten Mittel und die Effizienz und Wirksamkeit von internen Kontrollsystemen. Dieser Bericht enthält eine Gesamtbewertung von Kosten und Nutzen der Kontrollen sowie Informationen darüber, inwieweit die genehmigten operativen Ausgaben einen Beitrag zur Verwirklichung von strategischen Zielen der Union leisten und inwieweit sie einen Mehrwert für die EU bilden. Die Kommission erstellt eine Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte über die Tätigkeiten des vorangegangenen Jahres.

    Die jährlichen Tätigkeitsberichte für das Haushaltsjahr der Anweisungsbefugten und gegebenenfalls der bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Organe und Einrichtungen der Union sowie der Europäischen Ämter und Agenturen werden am 1. Juli jedes folgenden Haushaltsjahres vorbehaltlich hinreichend begründeter Vertraulichkeits- und Sicherheitserwägungen in leicht zugänglicher Weise auf der Internetseite der jeweiligen Organe und Einrichtungen der Union sowie der Europäischen Ämter oder Agenturen veröffentlicht.

    (10)  
    Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte erfasst für jedes Haushaltsjahr die im Verhandlungsverfahren gemäß Nummer 11.1 Buchstaben a bis f und Anhang I Nummer 39 vergebenen Verträge. Nimmt der Anteil der Verhandlungsverfahren an der Zahl der von demselben bevollmächtigten Anweisungsbefugten vergebenen Verträge gegenüber den früheren Jahren beträchtlich zu oder ist dieser Anteil erheblich höher als der bei dem Unionsorgan verzeichnete Durchschnitt, so erstattet der zuständige Anweisungsbefugte dem Unionsorgan Bericht und erläutert gegebenenfalls die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um dieser Tendenz entgegenzuwirken. Jedes Unionsorgan übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verhandlungsverfahren. Die Kommission fügt diesen Bericht der Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte gemäß Absatz 9 bei.

    Artikel 75

    Aufbewahrung der Belege bei den Anweisungsbefugten

    Für die Aufbewahrung der Originalbelege im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug richtet der Anweisungsbefugte papiergestützte oder elektronische Systeme ein. Ihre Aufbewahrung erfolgt für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament die Entlastung für das Haushaltsjahr erteilt, auf das sich die jeweiligen Belege beziehen.

    Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Belege für Vorgänge in jedem Fall bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr des endgültigen Abschlusses dieser Vorgänge folgt, aufbewahrt.

    In Belegen enthaltene personenbezogene Daten werden nach Möglichkeit entfernt, wenn deren Bereithaltung für die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans, zu Kontroll- oder Prüfungszwecken nicht erforderlich ist. Im Hinblick auf die Aufbewahrung von Verkehrsdaten gilt Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

    Artikel 76

    Befugnisse und Aufgaben der Leiter von Delegationen der Union

    (1)  
    Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 60 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, unterstehen der Kommission als dem Unionsorgan, das für die Festlegung, Wahrnehmung, Überwachung und Beurteilung ihrer Pflichten und Zuständigkeiten als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte verantwortlich ist, und arbeiten im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Mittelausführung eng mit der Kommission zusammen, damit insbesondere die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge, die Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und ein wirksamer Schutz der finanziellen Interessen der Union sichergestellt werden. Sie unterliegen den internen Vorschriften der Kommission und in Bezug auf die an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben der von der Kommission hierfür aufgestellten Charta. Sie können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von Kommissionsbediensteten der Delegationen der Union unterstützt werden.

    Zu diesem Zweck ergreifen Leiter der Delegationen der Union die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung jedweder Situation, in der die Fähigkeit der Kommission, die ihr weiterübertragene Verpflichtung zum Haushaltsvollzug auszuüben, voraussichtlich gefährdet werden könnte, sowie jedweden Prioritätenkonflikts, der sich voraussichtlich auf die Erfüllung der an sie weiterübertragenen Finanzverwaltungsaufgaben auswirken könnte.

    Falls eine Situation bzw. ein Konflikt im Sinne von Unterabsatz 2 dennoch eintritt, setzen die Leiter der Delegationen der Union unverzüglich die zuständigen Generaldirektoren der Kommission und des EAD in Kenntnis. Diese Generaldirektoren leiten geeignete Schritte ein, um Abhilfe zu schaffen.

    (2)  
    Falls Leiter von Delegationen der Union in eine der in Artikel 74 Absatz 8 genannten Situationen geraten, wenden sie sich in der Sache an das in Artikel 143 genannte Gremium. Falls es sich dabei um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union handelt, unterrichten sie die in den geltenden Rechtsvorschriften benannten Behörden und Einrichtungen.
    (3)  
    Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 60 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, erstatten dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten Bericht, damit letzterer ihre Berichte in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht nach Artikel 74 Absatz 9 berücksichtigen kann. Die Berichte der Leiter von Delegationen der Union enthalten Informationen über die Effizienz und die Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle ihrer Delegation sowie über die Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen und die Zuverlässigkeitsbescheinigung, die in Artikel 92 Absatz 5 genannt ist. Diese Berichte werden dem jährlichen Tätigkeitsbericht des bevollmächtigten Anweisungsbefugten als Anlage beigefügt und dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung ihrer Vertraulichkeit, zur Verfügung gestellt.

    Die Leiter von Delegationen der Union arbeiten umfassend mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Unionsorgan zusammen und stellen gegebenenfalls zusätzlich benötigte Informationen bereit. Sie können in diesem Zusammenhang aufgefordert werden, an Sitzungen der einschlägigen Einrichtungen teilzunehmen und den zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten zu unterstützen.

    Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 60 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, leisten jedwedem Ersuchen des bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission Folge, sei es auf Ersuchen der Kommission selbst oder — im Zusammenhang mit der Entlastung — auf Ersuchen des Europäischen Parlaments.

    Die Kommission gewährleistet, dass sich die Weiterübertragung von Befugnissen an Leiter von Delegationen der Union nicht nachteilig auf das Entlastungsverfahren gemäß Artikel 319 AEUV auswirkt.

    (4)  
    Die Absätze 1, 2 und 3 finden auch auf die stellvertretenden Leiter von Delegationen der Union Anwendung, wenn diese in Abwesenheit der Leiter von Delegationen der Union als bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind.



    Abschnitt 3

    Der Rechnungsführer

    Artikel 77

    Befugnisse und Aufgaben des Rechnungsführers

    (1)  

    Jedes Unionsorgan ernennt einen Rechnungsführer, der bei diesem Organ folgende Aufgaben wahrnimmt:

    a) 

    Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen;

    b) 

    Erstellung und Vorlage der Jahresrechnungen gemäß Titel XIII;

    c) 

    die Rechnungsführung gemäß den Artikeln 82 und 84;

    d) 

    Festlegung der Rechnungsführungsvorschriften und -verfahren sowie des Kontenplans gemäß den Artikeln 80 bis 84;

    e) 

    Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten festgelegten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen;

    f) 

    Kassenführung.

    In Bezug auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Aufgaben kann der Rechnungsführer die Einhaltung der Validierungskriterien jederzeit überprüfen.

    (2)  
    Die Zuständigkeiten des Rechnungsführers des EAD erstrecken sich ausschließlich auf die vom EAD ausgeführten Haushaltsmittel des Einzelplans des EAD. Der Rechnungsführer der Kommission bleibt für den gesamten Einzelplan der Kommission verantwortlich, was auch Rechnungsführungsvorgänge im Zusammenhang mit Mitteln einschließt, deren Ausführung an Leiter von Delegationen der Union weiterübertragen wurde.

    Der Rechnungsführer der Kommission nimmt in Bezug auf den Vollzug des Einzelplans des EAD auch die Aufgaben des Rechnungsführers des EAD wahr.

    Artikel 78

    Ernennung des Rechnungsführers und Ausscheiden aus dem Amt

    (1)  
    Der Rechnungsführer wird von jedem Unionsorgan aus den Reihen der dem Statut unterliegenden Beamten ernannt.

    Er wird vom Unionsorgan aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis, die durch Zeugnisse oder eine gleichwertige Berufserfahrung nachzuweisen ist, ausgewählt.

    (2)  
    Zwei oder mehrere Unionsorgane oder Einrichtungen der Union können denselben Rechnungsführer ernennen.

    In einem solchen Fall treffen sie die notwendigen Vorkehrungen, um etwaige Interessenkonflikte zu vermeiden.

    (3)  
    Bei Ausscheiden des Rechnungsführers aus dem Amt wird so rasch wie möglich eine allgemeine Kontenbilanz erstellt.
    (4)  
    Die Kontenbilanz wird dem neuen Rechnungsführer zusammen mit einem Übergabebericht von dem scheidenden Rechnungsführer oder, falls dies unmöglich ist, von einem Beamten seiner Dienststelle übermittelt.

    Der neue Rechnungsführer unterzeichnet die Kontenbilanz innerhalb eines Monats nach Übermittlung zur Erteilung seines Einverständnisses und kann Vorbehalte äußern.

    Der Übergabebericht muss das Ergebnis der Kontenbilanz sowie die geäußerten Vorbehalte enthalten.

    Artikel 79

    Befugnisse, die der Rechnungsführer übertragen kann

    Der Rechnungsführer kann in Ausübung seines Amtes ihm unterstehenden Bediensteten und nach Artikel 89 Absatz 1 ernannten Zahlstellenverwaltern bestimmte Aufgaben übertragen.

    Diese Aufgaben werden in der Übertragungsverfügung festgelegt.

    Artikel 80

    Rechnungsführungsvorschriften

    (1)  
    Die Rechnungsführungsvorschriften, die von den Unionsorganen, den Europäischen Ämtern sowie den in Kapitel 3 Abschnitt 2 dieses Titels genannten Agenturen und Einrichtungen der Union angewandt werden, beruhen auf international anerkannten Standards des öffentlichen Rechnungswesens. Diese Vorschriften werden vom Rechnungsführer der Kommission nach Konsultation der Rechnungsführer der anderen Unionsorgane, der Europäischen Ämter und der Einrichtungen der Union erlassen.
    (2)  
    Der Rechnungsführer kann von den Standards nach Absatz 1 abweichen, wenn er dies für erforderlich hält, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Aktiva und Passiva, des Aufwands und des Ertrags sowie des Cashflows zu vermitteln. Weicht eine Rechnungsführungsvorschrift inhaltlich von diesen Standards ab, wird dies in den Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen angegeben und begründet.
    (3)  
    Die in Absatz 1 genannten Rechnungsführungsvorschriften legen den Aufbau und Inhalt der Jahresabschlüsse sowie die Rechnungsführungsprinzipien, die der Buchführung zugrunde liegen, fest.
    (4)  
    Die Haushaltsrechnungen nach Artikel 241 beachten die in dieser Verordnung festgelegten Haushaltsgrundsätze. Sie bieten eine ausführliche Aufzeichnung des Haushaltsvollzugs. Sie erfassen alle in diesem Titel vorgesehenen Einnahme- und Ausgabevorgänge und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild davon.

    Artikel 81

    Organisatorische Gestaltung der Rechnungsführung

    (1)  
    Der Rechnungsführer jedes Unionsorgans bzw. jeder Einrichtung der Union dokumentiert und aktualisiert die Struktur und die Verfahren der Rechnungsführung seines Unionsorgans bzw. seiner Einrichtung der Union.
    (2)  
    Die Einnahmen und Ausgaben werden in einem IT-System nach dem wirtschaftlichen Charakter des Vorgangs als laufende Einnahmen oder Ausgaben oder als Vermögenszu- oder -abgang erfasst.

    Artikel 82

    Rechnungsführung

    (1)  
    Der Rechnungsführer der Kommission legt den einheitlichen Kontenplan fest, der von den Unionsorganen, den Europäischen Ämtern sowie den in Kapitel 3 Abschnitt 2 dieses Titels genannten Agenturen und Einrichtungen der Union anzuwenden ist.
    (2)  
    Die Rechnungsführer erhalten von den Anweisungsbefugten sämtliche Informationen, die für die Erstellung von Rechnungsabschlüssen erforderlich sind, welche ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der Unionsorgane und des Haushaltsvollzugs vermitteln. Die Anweisungsbefugten garantieren die Zuverlässigkeit dieser Informationen.
    (3)  
    Die Rechnungsabschlüsse werden, bevor sie vom Unionsorgan oder der Einrichtung der Union im Sinne des Artikels 70 angenommen werden, vom Rechnungsführer unterzeichnet, der damit bescheinigt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass diese Abschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage des Unionsorgans oder der Einrichtung der Union im Sinne des Artikels 70 vermitteln.

    Zu diesem Zweck überzeugt sich der Rechnungsführer, dass die gemäß den in Artikel 80 genannten Rechnungsführungsvorschriften und den in Artikel 77 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Rechnungsführungsverfahren erstellt wurden und dass alle Einnahmen und Ausgaben verbucht wurden.

    (4)  
    Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte übermittelt dem Rechnungsführer unter Einhaltung der vom Rechnungsführer festgelegten Vorschriften sämtliche Finanz- und Verwaltungsinformationen, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt.

    Der Anweisungsbefugte legt dem Rechnungsführer regelmäßig, mindestens jedoch anlässlich der Rechnungsabschlüsse, die Finanzinformationen zu den Treuhandkonten vor, sodass die Verwendung von Mitteln der Union in ihren Rechnungsabschlüssen ausgewiesen werden kann.

    Die Anweisungsbefugten tragen stets die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der von ihnen bewirtschafteten Mittel, für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der unter ihrer Aufsicht getätigten Ausgaben und für die Vollständigkeit und Genauigkeit der an den Rechnungsführer übermittelten Informationen.

    (5)  
    Der zuständige Anweisungsbefugte informiert den Rechnungsführer über sämtliche Entwicklungen bzw. umfassenden Änderungen jedes Finanzverwaltungssystems, Inventarsystems oder Systems zur Bewertung der Aktiva und Passiva, das Daten für die Rechnungslegung des Unionsorgans liefert oder zum Nachweis von Daten der Rechnungslegung herangezogen wird, sodass der Rechnungsführer die Einhaltung der Validierungskriterien überprüfen kann.

    Der Rechnungsführer kann ein bereits validiertes Finanzverwaltungssystem jederzeit erneut überprüfen und verlangen, dass der zuständige Anweisungsbefugte einen Aktionsplan erstellt, um etwaige Mängel schnellstmöglich zu beheben.

    Der Anweisungsbefugte ist für die Vollständigkeit der an den Rechnungsführer übermittelten Angaben verantwortlich.

    (6)  
    Der Rechnungsführer kann die Informationen, die er erhält, prüfen und alle weiteren Prüfungen vornehmen, die er für erforderlich hält, um die Jahresrechnungen unterzeichnen zu können.

    Der Rechnungsführer formuliert erforderlichenfalls Vorbehalte und erläutert präzise die Art und den Geltungsbereich jedes Vorbehalts.

    (7)  
    Das Rechnungsführungssystem eines Unionsorgans dient dazu, Haushalts- und Finanzdaten aufzunehmen, zu klassifizieren und zu registrieren.
    (8)  
    Das Rechnungsführungssystem ist untergliedert in eine Finanzbuchführung und eine Haushaltsbuchführung. Die Buchführungen werden nach Kalenderjahren in Euro geführt.
    (9)  
    Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann zudem ein ausführliches internes Rechnungswesen unterhalten.
    (10)  
    Die Belege im Zusammenhang mit der Rechnungsführung und Rechnungslegung gemäß Artikel 241 werden während eines Zeitraums von fünf Jahren aufbewahrt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament für das Haushaltsjahr, auf das sich die Belege beziehen, die Entlastung erteilt.

    Belege für nicht endgültig abgeschlossene Vorgänge werden jedoch bis zum Ende des Jahres aufbewahrt, das auf das Jahr des Abschlusses der betreffenden Vorgänge folgt. Im Hinblick auf die Aufbewahrung von Verkehrsdaten gilt Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

    Jedes Unionsorgan bestimmt, bei welcher Dienststelle die Belege aufbewahrt werden.

    Artikel 83

    Inhalt und Führung der Haushaltsbuchführung

    (1)  

    In der Haushaltsbuchführung wird für jede Untergliederung des Haushaltsplans Folgendes ausgewiesen:

    a) 

    bei den Ausgaben:

    i) 

    die im Haushaltsplan bewilligten Mittel, einschließlich der in Berichtigungshaushaltspläne eingesetzten Mittel, der übertragenen Mittel, der infolge zweckgebundener Einnahmen bereitgestellten Mittel, der durch Mittelübertragungen bereitgestellten Mittel sowie des Gesamtbetrags der verfügbaren Mittel;

    ii) 

    die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das Haushaltsjahr;

    b) 

    bei den Einnahmen:

    i) 

    die Einnahmenansätze des Haushaltsplans, einschließlich der Einnahmenansätze der Berichtigungshaushaltspläne, der zweckgebundenen Einnahmen und des Gesamtbetrags der ermittelten Einnahmen;

    ii) 

    die für das Haushaltsjahr festgestellten Forderungen und eingezogenen Beträge;

    c) 

    die Fortschreibung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen und der noch einzuziehenden Einnahmen aus vorangegangenen Haushaltsjahren.

    Die Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a werden getrennt erfasst und verfolgt.

    (2)  

    Die Haushaltsbuchführung gestattet eine gesonderte Verfolgung

    a) 

    der Verwendung der übertragenen Mittel und der Mittel des Haushaltsjahres;

    b) 

    der Abwicklung der noch zur Zahlung anstehenden Mittelbindungen.

    Bei den Einnahmen werden die noch einzuziehenden Forderungen aus vorangegangenen Haushaltsjahren getrennt ausgewiesen.

    Artikel 84

    Finanzbuchführung

    (1)  
    In der Finanzbuchführung werden die Vorfälle und Vorgänge, die sich auf die Wirtschafts-, die Finanz- und die Vermögenslage der Unionsorgane und der in Kapitel 3 Abschnitt 2 dieses Titels genannten Agenturen und Einrichtungen der Union auswirken, nach der Methode der doppelten Buchführung chronologisch nachgezeichnet.
    (2)  
    In der Finanzbuchführung werden die Salden und die Kontenbewegungen in die Bücher aufgenommen.
    (3)  
    Jeder Buchungsvorgang, einschließlich der Berichtigungsbuchungen, stützt sich auf entsprechende, ausdrücklich genannte Belege.
    (4)  
    Das Buchungssystem muss es ermöglichen, sämtliche Buchungsvorgänge mittels eines Prüfpfads klar nachzuvollziehen.

    Artikel 85

    Bankkonten

    (1)  
    Zum Zwecke der Kassenmittelverwaltung kann der Rechnungsführer im Namen des Unionsorgans bei den Finanzinstituten oder den nationalen Zentralbanken Konten einrichten bzw. einrichten lassen. Der Rechnungsführer ist zudem für die Schließung solcher Konten verantwortlich bzw. stellt sicher, dass sie geschlossen werden.
    (2)  
    Die Konditionen für die Eröffnung, Führung und Verwendung der Bankkonten enthalten eine Bestimmung, wonach für Schecks, Überweisungen und sonstige Banktransaktionen entsprechend den Vorschriften für die interne Kontrolle die Unterschrift eines oder mehrerer ordnungsgemäß bevollmächtigter Bediensteter erforderlich ist. Außerhalb des Systems ausgefertigte Anweisungen werden von mindestens zwei ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten oder vom Rechnungsführer unterzeichnet.
    (3)  
    Im Rahmen der Umsetzung eines Programms oder einer Maßnahme können im Auftrag der Kommission Treuhandkonten eröffnet werden, die von einer Stelle nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v oder vi ausgeführt werden.

    Solche Konten werden mit Zustimmung des Rechnungsführers der Kommission unter der Verantwortung des für die Umsetzung des Programms oder der Maßnahme zuständigen Anweisungsbefugten eröffnet.

    Sie werden unter der Verantwortung des Anweisungsbefugten verwaltet.

    (4)  
    Der Rechnungsführer der Kommission legt Vorschriften über die Eröffnung, Verwaltung und Schließung der Treuhandkonten sowie ihre Nutzung fest.

    Artikel 86

    Kassenführung

    (1)  
    Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ist nur der Rechnungsführer ermächtigt, Barmittel und Barmitteläquivalente zu verwalten. Der Rechnungsführer ist für ihre Verwahrung verantwortlich.
    (2)  
    Der Rechnungsführer sorgt dafür, dass seinem Unionsorgan gemäß dem geltenden Rechtsrahmen ausreichende Mittel zur Deckung des Kassenbedarfs im Rahmen des Haushaltsvollzugs zur Verfügung stehen, und richtet Verfahren ein, um zu gewährleisten, dass keines der nach Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 89 Absatz 3 eingerichteten Konten einen Debetsaldo aufweist.
    (3)  
    Zahlungen werden per Überweisung oder per Scheck und im Falle von Zahlstellen oder bei ausdrücklicher Genehmigung durch den Rechnungsführer per Debitkarte, Lastschriftverfahren oder im Wege anderer Zahlungsmittel nach Maßgabe der Anweisungen des Rechnungsführers geleistet.

    Bevor der Anweisungsbefugte eine Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht, bestätigt er die Identität des Zahlungsempfängers, stellt die Rechtsträgerangaben und Zahlungsinformationen des Zahlungsempfängers fest und erfasst sie in der gemeinsamen Datei des jeweiligen Unionsorgans, für das er zuständig ist, um Transparenz, Rechenschaftspflicht und eine ordnungsgemäße Ausführung von Zahlungen zu gewährleisten.

    Der Rechnungsführer kann Zahlungen nur dann veranlassen, wenn die Angaben zum Rechtsträger und die Zahlungsinformationen des Zahlungsempfängers zuvor in einer gemeinsamen Datei des jeweiligen Unionsorgans, für das der Rechnungsführer zuständig ist, erfasst worden sind.

    Die Anweisungsbefugten informieren den Rechnungsführer über jede Änderung der ihnen von den Empfängern mitgeteilten Rechtsträgerangaben und Zahlungsinformationen und sie prüfen, ob diese Angaben gültig sind, bevor sie eine Zahlung anordnen.

    Artikel 87

    Bestandsverzeichnis der Vermögenswerte

    (1)  
    Die Unionsorgane und die Agenturen oder Einrichtungen der Union nach Kapitel 3 Abschnitt 2 dieses Titels erstellen nach dem vom Rechnungsführer der Kommission vorgegebenen Muster mengen- und wertmäßige Bestandsverzeichnisse aller materiellen, immateriellen und finanziellen Vermögenswerte, aus denen ihr Vermögen besteht.

    Sie prüfen auch die Übereinstimmung der jeweiligen Bestandsverzeichnisse mit dem tatsächlichen Bestand.

    In das Bestandsverzeichnis eingetragen und in den Anlagekonten erfasst werden Vermögenswerte, bei denen der Anschaffungspreis bzw. die Gestehungskosten höher sind als im Rahmen der in Artikel 77 genannten Rechnungsführungsverfahren ermittelt, deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt und bei denen es sich nicht um Verbrauchsgüter handelt.

    (2)  
    Veräußerungen von materiellen Vermögenswerten der Union werden in geeigneter Form bekannt gemacht.
    (3)  
    Die Unionsorgane und die Agenturen oder Einrichtungen der Union nach Kapitel 3 Abschnitt 2 dieses Titels erlassen die jeweils für sie maßgeblichen Vorschriften über die Erhaltung der in ihrem Bestandsverzeichnis ausgewiesenen Vermögenswerte und bestimmen die für die Führung des Bestandsverzeichnisses zuständigen Dienststellen.



    Abschnitt 4

    Der Zahlstellenverwalter

    Artikel 88

    Zahlstellen

    (1)  
    Für die Zahlung von Ausgaben können Zahlstellen eingerichtet werden, wenn es aufgrund der geringen Höhe der Beträge materiell unmöglich ist oder unwirtschaftlich wäre, Zahlungen nach dem regulären Haushaltsverfahren vorzunehmen. Zahlstellen können auch für die Annahme von anderen Einnahmen als Eigenmitteln eingerichtet werden.

    In den Delegationen der Union können Zahlstellen auch in Anspruch genommen werden, um Zahlungen von geringer Höhe nach Haushaltsverfahren zu leisten, sofern dieses Vorgehen aufgrund der lokalen Anforderungen wirksam und effizient ist.

    Der Höchstbetrag, der vom Zahlstellenverwalter ausgezahlt werden kann, wenn es materiell unmöglich ist oder unwirtschaftlich wäre, Zahlungen nach dem regulären haushaltstechnischen Verfahren vorzunehmen, wird vom Rechnungsführer festgelegt und darf in keinem Fall 60 000  EUR je Ausgabe überschreiten.

    Für Hilfen in Notstandssituationen und humanitäre Hilfsmaßnahmen können Zahlstellen jedoch ohne eine Begrenzung des Betrags in Anspruch genommen werden, sofern der vom Europäischen Parlament und vom Rat für die betreffende Haushaltslinie festgelegte Mittelansatz für das laufende Haushaltsjahr nicht überschritten wird und die internen Vorschriften der Kommission eingehalten werden.

    (2)  
    Über die in den Delegationen der Union eingerichteten Zahlstellen können sowohl Mittel des Einzelplans der Kommission als auch Mittel des Einzelplans des EAD im Rahmen des Haushaltsplans ausgezahlt werden, wobei die lückenlose Rückverfolgbarkeit der Ausgaben gewährleistet sein muss.

    Artikel 89

    Einrichtung und Verwaltung von Zahlstellen

    (1)  
    Die Einrichtung einer Zahlstelle und die Benennung eines Zahlstellenverwalters werden vom Rechnungsführer des Unionsorgans auf der Grundlage eines ordnungsgemäß begründeten Vorschlags des zuständigen Anweisungsbefugten beschlossen. In diesem Beschluss wird auf die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen des Zahlstellenverwalters und des Anweisungsbefugten hingewiesen.

    Die Zahlstellenverwalter werden aus den Reihen der Beamten und nur in ordnungsgemäß begründeten Fällen aus den Reihen der übrigen Bediensteten ausgewählt, oder — in Einklang mit den in den internen Vorschriften der Kommission festgelegten Bedingungen — aus den Reihen des Personals, das von der Kommission im Bereich der Hilfen in Notstandssituationen und der humanitären Hilfsmaßnahmen eingestellt wird, sofern ihre Arbeitsverträge das gleiche Maß an Schutz in Haftungsfragen vorsehen wie Artikel 95 bei Bediensteten. Die Zahlstellenverwalter werden aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch Zeugnisse oder eine entsprechende Berufserfahrung nachgewiesen werden, oder nach einer einschlägigen Schulung ausgewählt.

    (2)  

    Im Zusammenhang mit den Vorschlägen für Beschlüsse über die Einrichtung einer Zahlstelle beachtet der Anweisungsbefugte Folgendes:

    a) 

    Wenn ein Zugang zum zentralen, DV-gestützten Rechnungsführungssystem gegeben ist, wird vorrangig auf die Haushaltsverfahren zurückgegriffen.

    b) 

    Auf Zahlstellen wird nur in ordnungsgemäß begründeten Fällen zurückgegriffen.

    In Beschlüssen zur Einrichtung einer Zahlstelle legt der Rechnungsführer die Funktionsweise und die Bedingungen für die Verwendung der Zahlstelle dar.

    Die Änderung der Funktionsweise einer Zahlstelle wird ebenfalls vom Rechnungsführer auf ordnungsgemäß begründeten Vorschlag des zuständigen Anweisungsbefugten beschlossen.

    (3)  
    Der Rechnungsführer eröffnet und überwacht Bankkonten für die Zahlstellen und überträgt auf ordnungsgemäß begründeten Vorschlag des zuständigen Anweisungsbefugten auch die Zeichnungsbefugnis für sie.
    (4)  
    Die Mittel für die Zahlstellen werden vom Rechnungsführer des Unionsorgans bereitgestellt; die Zahlstellen unterstehen den Zahlstellenverwaltern.
    (5)  
    Auf die geleisteten Zahlungen folgen vom zuständigen Anweisungsbefugten unterzeichnete förmliche Beschlüsse über die endgültige Feststellung oder abschließende Auszahlungsanordnungen.

    Der Anweisungsbefugte rechnet die Transaktionen der Zahlstellen bis zum Ende des folgenden Monats ab, um die Abstimmung zwischen dem Kontensaldo und dem Banksaldo zu gewährleisten.

    (6)  
    Der Rechnungsführer nimmt Überprüfungen vor bzw. lässt solche von einem eigens hierzu bevollmächtigten Bediensteten seiner Dienststelle oder der anweisungsbefugten Dienststelle vornehmen. Diese Überprüfungen werden in der Regel vor Ort und erforderlichenfalls ohne vorherige Anmeldung vorgenommen, um zu überprüfen, ob die den Zahlstellenverwaltern anvertrauten Mittel vorhanden sind, die Bücher ordnungsgemäß geführt und die Transaktionen der Zahlstellen unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen abgerechnet werden. Der Rechnungsführer teilt dem zuständigen Anweisungsbefugten die Ergebnisse seiner Überprüfungen mit.



    KAPITEL 5

    Verantwortlichkeit der Finanzakteure



    Abschnitt 1

    Allgemeine Vorschriften

    Artikel 90

    Aufhebung von Befugnisübertragungen an und Dienstenthebungen von Finanzakteure(n)

    (1)  
    Zuständigen Anweisungsbefugten kann von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit die ihnen übertragene oder weiter übertragene Befugnis einstweilig oder endgültig entzogen werden.
    (2)  
    Der Rechnungsführer oder der Zahlstellenverwalter, oder beide, können von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden.
    (3)  
    Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen, die in Bezug auf die in den beiden Absätzen genannten Finanzakteure ergriffen werden.

    Artikel 91

    Verantwortlichkeit der Finanzakteure bei rechtswidrigen Tätigkeiten, Betrug oder Korruption

    (1)  
    Dieses Kapitel berührt nicht eine etwaige strafrechtliche Verantwortung der in Artikel 90 genannten Finanzakteure nach dem anwendbaren nationalen Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sowie zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Union oder Beamte von Mitgliedstaaten beteiligt sind.
    (2)  
    Unbeschadet der Artikel 92, 94 und 95 dieser Verordnung können zuständige Anweisungsbefugte, Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter nach Maßgabe des Statuts bzw. im Fall von Personal, das von der Kommission im Bereich der Hilfen in Notstandssituationen und der humanitären Hilfsmaßnahmen eingestellt wird, im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 dieser Verordnung nach Maßgabe der Arbeitsverträge disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden. Im Fall einer rechtswidrigen Tätigkeit, des Betrugs oder der Korruption zum Nachteil der Interessen der Union werden die in den geltenden Rechtsvorschriften benannten Behörden und Einrichtungen eingeschaltet, insbesondere das OLAF.



    Abschnitt 2

    Auf die zuständigen Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften

    Artikel 92

    Auf die Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften

    (1)  
    Der zuständige Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe des Statuts finanziell haftbar gemacht werden.
    (2)  

    Eine finanzielle Haftung besteht insbesondere, wenn der zuständige Anweisungsbefugte vorsätzlich oder grob fahrlässig

    a) 

    bei der Feststellung von Forderungen, der Erteilung von Einziehungsanordnungen, bei der Vornahme von Mittelbindungen oder bei der Unterzeichnung von Auszahlungsanordnungen diese Verordnung missachtet hat;

    b) 

    es unterlassen hat, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet, oder wenn er eine Einziehungsanordnung nicht oder mit Verspätung erteilt hat oder wenn er eine Auszahlungsanordnung mit Verspätung erteilt hat, und dies eine zivilrechtliche Haftung des Unionsorgans gegenüber Dritten zur Folge haben kann.

    (3)  
    Ist ein bevollmächtigter oder nachgeordnet bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Auffassung, dass eine ihm erteilte Weisung eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstößt, insbesondere weil ihre Ausführung mit den ihm zugewiesenen Ressourcen unvereinbar ist, so hat er die Stelle, die ihm die Befugnis übertragen bzw. weiterübertragen hat, schriftlich darüber zu unterrichten. Wird diese Weisung schriftlich bestätigt, erfolgt diese Bestätigung innerhalb angemessener Fristen, und ist sie insofern präzise genug, als sie auf die vom bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten für strittig erachteten Aspekte ausdrücklich Bezug nimmt, so ist der bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte von seiner Verantwortung entbunden. Er führt die Weisung aus, es sei denn, sie ist offensichtlich rechtswidrig oder verstößt gegen geltende Sicherheitsstandards.

    Dasselbe Verfahren gilt, wenn ein Anweisungsbefugter der Auffassung ist, dass Entscheidungen, die er zu treffen hat, eine Unregelmäßigkeit aufweisen oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstoßen, oder wenn ein Anweisungsbefugter bei der Ausführung einer ihm erteilten Weisung erfährt, dass die betreffenden Umstände zu einer solchen Situation führen könnten.

    Weisungen, die nach Maßgabe dieses Absatzes bestätigt wurden, werden vom zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten erfasst und in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht vermerkt.

    (4)  
    Im Fall einer Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis innerhalb seiner Dienststellen bleibt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte für die Effizienz und Wirksamkeit der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie für die Wahl des nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten verantwortlich.
    (5)  
    Im Fall einer Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis an die Leiter der EU-Delegationen und ihre Stellvertreter ist der bevollmächtigte Anweisungsbefugte für die Festlegung der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie für deren Effizienz und Wirksamkeit verantwortlich. Die Leiter der Delegationen der Union sind für die Einrichtung und den Betrieb dieser Systeme nach Maßgabe der Anweisungen des bevollmächtigten Anweisungsbefugten verantwortlich sowie für die Verwaltung der Mittel und der operativen Maßnahmen, für die sie innerhalb der Delegation der Union zuständig sind. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit absolvieren sie besondere Lehrgänge über die Aufgaben und Zuständigkeiten von bevollmächtigten Anweisungsbefugten und den Haushaltsvollzug.

    Die Leiter der Delegationen erstatten nach Artikel 76 Absatz 3 über ihre in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Pflichten Bericht.

    Die Leiter der Delegationen der Union bescheinigen dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission alljährlich die Zuverlässigkeit der Systeme der internen Verwaltung und Kontrolle ihrer Delegation und der Verwaltung der an sie weiterübertragenen operativen Maßnahmen und der diesbezüglichen Ergebnisse, damit der Anweisungsbefugte die Zuverlässigkeitserklärung gemäß Artikel 74 Absatz 9 abgeben kann.

    Dieser Absatz findet auch auf die stellvertretenden Leiter von Delegationen der Union Anwendung, wenn diese in Abwesenheit der Leiter von Delegationen der Union als bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind.

    Artikel 93

    Umgang mit finanziellen Unregelmäßigkeiten aufseiten eines Bediensteten

    (1)  

    Unbeschadet der Zuständigkeiten des OLAF und der Verwaltungsautonomie der Unionsorgane, Einrichtungen der Union, Europäischen Ämtern oder Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV betraut sind, in Bezug auf deren Bedienstete und unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes von Hinweisgebern sind alle Verstöße gegen diese Verordnung oder gegen Bestimmungen über die finanzielle Abwicklung und die Kontrolle von Vorgängen infolge von Handlungen oder Unterlassungen eines Bediensteten dem in Artikel 143 genannten Gremium durch eine der folgenden Stellen zur Stellungnahme vorzulegen:

    a) 

    die Anstellungsbehörde, die für Disziplinarmaßnahmen zuständig ist;

    b) 

    den zuständigen Anweisungsbefugten, einschließlich der Leiter von Delegationen der Union — und im Falle ihrer Abwesenheit deren Stellvertreter —, die gemäß Artikel 60 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind.

    Wird das Gremium von einem Bediensteten direkt über eine Angelegenheit unterrichtet, so leitet es den Vorgang an die Anstellungsbehörde des betreffenden Unionsorgans, der betreffenden Einrichtung der Union, des betreffenden Europäischen Amtes, oder der betreffenden Einrichtung oder Person weiter und setzt den Bediensteten hiervon in Kenntnis. Die Anstellungsbehörde kann das Gremium um eine Stellungnahme zu diesem Vorgang ersuchen.

    (2)  
    Einem Ersuchen um eine Stellungnahme des Gremiums gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 sind eine Beschreibung des Sachverhalts und der Handlung oder Unterlassung, um deren Bewertung das Gremium ersucht wird, sowie die einschlägigen Unterlagen beizufügen, einschließlich der Berichte über alle Untersuchungen, die stattgefunden haben. Soweit dies möglich ist, werden die Informationen in anonymisierter Form bereitgestellt.

    Bevor dem Gremium ein Ersuchen oder etwaige zusätzliche Informationen unterbreitet wird, gibt die Anstellungsbehörde oder gegebenenfalls der Anweisungsbefugte dem betreffenden Bediensteten Gelegenheit zur Äußerung, nachdem ihm die Unterlagen gemäß Unterabsatz 1 zugestellt wurden, soweit diese Zustellung die Fortsetzung weiterer Untersuchungen nicht ernstlich beeinträchtigt.

    (3)  
    In den Fällen nach Absatz 1 dieses Artikels hat das in Artikel 143 genannte Gremium zu bewerten, ob — auf der Grundlage der ihm gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorgelegten Elemente und etwaiger zusätzlicher bei ihm eingegangener Informationen — eine finanzielle Unregelmäßigkeit aufgetreten ist. Das betreffende Unionsorgan, die betreffende Einrichtung der Union, das betreffende Europäische Amt, oder die betreffende Einrichtung oder Person entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahme des Gremiums über geeignete Folgemaßnahmen im Einklang mit dem Statut. Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, so spricht es dem Anweisungsbefugten und dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten — es sei denn, dieser ist der beteiligte Bedienstete — sowie dem Internen Prüfer eine Empfehlung aus.
    (4)  

    Gibt das Gremium eine Stellungnahme nach Absatz 1 dieses Artikels ab, so muss es aus den in Artikel 143 Absatz 2 genannten Mitgliedern sowie den folgenden drei weiteren Mitgliedern, die unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Vermeidung von Interessenkonflikten ernannt werden, zusammengesetzt sein:

    a) 

    einem Vertreter der für die Disziplinarmaßnahmen zuständigen Anstellungsbehörde des betreffenden Unionsorgans, der betreffenden Einrichtung der Union, des betreffenden Europäischen Amts, oder der betreffenden Einrichtung oder Person;

    b) 

    einem Mitglied, das von der Personalvertretung des betreffenden Unionsorgans, der betreffenden Einrichtung der Union, des betreffenden Europäischen Amts, oder der betreffenden Einrichtung oder Person ernannt wurde;

    c) 

    einem Mitglied des Juristischen Dienstes des Unionsorgans, das den Bediensteten beschäftigt.

    Gibt das Gremium eine Stellungnahme nach Absatz 1 ab, so ist diese an die Anstellungsbehörde des betreffenden Unionsorgans der betreffenden Einrichtung der Union, des betreffenden Europäischen Amts, oder der betreffenden Einrichtung oder Person zu richten.

    (5)  
    Das Gremium hat keine Ermittlungsbefugnisse. Das Unionsorgan, die Einrichtungen der Union, das Europäische Amt, oder die Einrichtung oder Person arbeiten mit dem Gremium zusammen, um sicherzustellen, dass es über alle für die Abgabe seiner Stellungnahme erforderlichen Informationen verfügt.
    (6)  
    Ist das Gremium der Auffassung, dass der Fall, mit dem es befasst ist, in die Zuständigkeit des OLAF fällt, verweist es den Vorgang gemäß Absatz 1 umgehend an die betreffende Anstellungsbehörde und setzt das OLAF unverzüglich hiervon in Kenntnis.
    (7)  
    Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union umfassend bei der Durchsetzung von Haftungsansprüchen gemäß Artikel 22 des Statuts gegenüber Bediensteten auf Zeit, für die Artikel 2 Buchstabe e der Beschäftigungsbedingungen für sonstige Bedienstete der Europäischen Union gilt.



    Abschnitt 3

    Auf die Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter anwendbare Vorschriften

    Artikel 94

    Auf die Rechnungsführer anwendbare Vorschriften

    Die Rechnungsführer sind nach Maßgabe des Statuts und nach den im Statut vorgesehenen Verfahren disziplinarisch verantwortlich und finanziell haftbar. Die Rechnungsführer können insbesondere aufgrund folgender Verfehlungen haftbar gemacht werden:

    a) 

    Verlust oder Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Vermögenswerte oder Dokumente,

    b) 

    ungerechtfertigte Änderung von Bank- oder Postgirokonten,

    c) 

    Vornahme von Einziehungen oder Zahlungen, die nicht den Beträgen auf den zugehörigen Einziehungsanordnungen oder Auszahlungsanordnungen entsprechen,

    d) 

    Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.

    Artikel 95

    Auf die Zahlstellenverwalter anwendbare Vorschriften

    Die Zahlstellenverwalter können insbesondere aufgrund folgender Verfehlungen haftbar gemacht werden:

    a) 

    Verlust oder Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Vermögenswerte oder Dokumente,

    b) 

    Leistung von Zahlungen ohne Vorliegen ordnungsmäßiger Belege,

    c) 

    Zahlungen an andere Personen als die Empfangsberechtigten solcher Zahlungen,

    d) 

    Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.



    KAPITEL 6

    Einnahmenvorgänge



    Abschnitt 1

    Bereitstellung der Eigenmittel

    Artikel 96

    Eigenmittel

    (1)  
    Die Eigenmitteleinnahmen gemäß dem Beschluss 2014/335/EU, Euratom werden im Haushaltsplan in Euro veranschlagt. Die Bereitstellung der entsprechenden Eigenmittel erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014.
    (2)  
    Der Anweisungsbefugte erstellt einen voraussichtlichen Fälligkeitsplan, nach dem der Kommission die in dem Beschluss 2014/335/EU, Euratom definierten Eigenmittel zur Verfügung zu stellen sind.

    Die Feststellung und die Einziehung der Eigenmittel erfolgen nach Maßgabe der Vorschriften jenes Beschlusses.

    Zu Rechnungsführungszwecken erteilt der Anweisungsbefugte eine Einziehungsanordnung für die Zu- und Abgänge auf dem Konto für Eigenmittel gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014.



    Abschnitt 2

    Forderungsvorausschätzungen

    Artikel 97

    Forderungsvorausschätzungen

    (1)  
    Wenn der zuständige Anweisungsbefugte über ausreichende und zuverlässige Informationen zu einer Maßnahme oder Situation verfügt, die eine Forderung der Union begründen kann, erstellt er eine Forderungsvorausschätzung.
    (2)  
    Sobald der zuständige Anweisungsbefugte von einem Ereignis Kenntnis erhält, das sich auf die Maßnahme oder die Situation auswirkt, die Grundlage dafür war, dass die Forderungsvorausschätzung erstellt wurde, korrigiert er diese Forderungsvorausschätzung entsprechend.

    Stellt der zuständige Anweisungsbefugte für eine Maßnahme oder Situation, die Grundlage dafür war, dass die Forderungsvorausschätzung erstellt wurde, eine Einziehungsanordnung aus, so passt er diese Forderungsvorausschätzung entsprechend an.

    Lautet die Einziehungsanordnung auf den gleichen Betrag wie die ursprüngliche Forderungsvorausschätzung, so wird diese Forderungsvorausschätzung auf null gesetzt.

    (3)  
    Abweichend von Absatz 1 bedarf es für die Eigenmittel im Sinne des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom, die von den Mitgliedstaaten zu bestimmten Fälligkeitsterminen abgeführt werden, keiner Forderungsvorausschätzung, bevor sie der Kommission von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. Sie sind Gegenstand einer Einziehungsanordnung durch den zuständigen Anweisungsbefugten.



    Abschnitt 3

    Feststellung von Forderungen

    Artikel 98

    Feststellung von Forderungen

    (1)  

    Zur Feststellung einer Forderung muss der zuständige Anweisungsbefugte

    a) 

    das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüfen;

    b) 

    das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmen oder überprüfen und

    c) 

    die Fälligkeit der Schuld überprüfen.

    Mit der Feststellung einer Forderung wird bestätigt, dass die Union einen Anspruch gegenüber einem Schuldner hat und berechtigt ist, von diesem Schuldner die Begleichung seiner Schuld zu fordern.

    (2)  
    Jede einredefreie, bezifferte und fällige Forderung ist dadurch festzustellen, dass eine Einziehungsanordnung ausgestellt wird, durch die der zuständige Anweisungsbefugte den Rechnungsführer anweist, den Betrag einzuziehen. Anschließend wird dem Schuldner eine Zahlungsaufforderung übermittelt, es sei denn, es wird unmittelbar ein Verzichtsverfahren gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 durchgeführt. Sowohl die Einziehungsanordnung als auch die Zahlungsaufforderung werden vom zuständigen Anweisungsbefugten ausgestellt.

    Der Anweisungsbefugte übermittelt die Zahlungsaufforderung unmittelbar nach Feststellung der Forderung, spätestens jedoch vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem das Unionsorgan unter normalen Umständen die Schuld hätte einfordern können. Stellt der Anweisungsbefugte fest, dass das verspätete Tätigwerden trotz aller Sorgfalt, die das Unionsorgan aufgewandt hat, dem Verhalten des Schuldners zuzurechnen ist, so gilt diese Frist nicht.

    (3)  

    Zur Feststellung einer Forderung vergewissert sich der zuständige Anweisungsbefugte, dass

    a) 

    die Forderung einredefrei, d. h. nicht an eine Bedingung geknüpft ist;

    b) 

    die Forderung bezifferbar, d. h. in einem genauen Geldbetrag ausgedrückt ist;

    c) 

    die Forderung fällig ist, d. h., dass keine Zahlungsfrist vorliegt;

    d) 

    die Bezeichnung des Schuldners richtig ist;

    e) 

    der Haushaltsposten des betreffenden Betrags richtig ist;

    f) 

    die Belege ordnungsgemäß sind und

    g) 

    der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere gemäß den in Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b genannten Kriterien, beachtet wird.

    (4)  

    Die Zahlungsaufforderung ist die dem Schuldner erteilte Information, dass

    a) 

    die Union die Forderung festgestellt hat;

    b) 

    keine Verzugszinsen fällig werden, wenn die Begleichung seiner Schuld innerhalb der in der Zahlungsaufforderung festgesetzten Frist erfolgt;

    c) 

    seine Schuld unbeschadet der geltenden spezifischen Vorschriften zu dem in Artikel 99 genannten Satz verzinslich ist, wenn die Schuld innerhalb der in Buchstabe b dieses Unterabsatzes genannten Frist nicht vollständig beglichen ist;

    d) 

    das Unionsorgan, wenn die Schuld innerhalb der in Buchstabe b genannten Frist nicht vollständig beglichen ist, den geschuldeten Betrag durch Verrechnung oder durch Inanspruchnahme zuvor geleisteter Garantien einzieht;

    e) 

    der Rechnungsführer unter außergewöhnlichen Umständen die Einziehung durch Verrechnung vor Ablauf der in Buchstabe b genannten Frist vornehmen kann, wenn dies zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich ist, das heißt, wenn er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der der Union geschuldete Betrag verloren gehen könnte, wobei dem Schuldner vorab mitgeteilt wird, aus welchen Gründen und an welchem Tag die Einziehung durch Verrechnung erfolgt;

    f) 

    das Unionsorgan, wenn sämtliche Maßnahmen der Buchstaben a bis e dieses Unterabsatzes nicht zur vollständigen Einziehung der Schuld geführt haben, die Einziehung im Wege der Zwangsvollstreckung des Titels nach Artikel 100 Absatz 2 oder auf der Grundlage eines gerichtlich erwirkten Titels vornimmt.

    Steht nach Überprüfung der Bezeichnung des Schuldners oder auf der Grundlage anderer relevanter vorliegender Informationen fest, dass die Schuld unter einen der Fälle nach Artikel 101 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b fällt, oder dass die Zahlungsaufforderung nicht gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels übermittelt wurde, so beschließt der Anweisungsbefugte nach Feststellung der Forderung, ohne eine Zahlungsaufforderung zu übermitteln und mit Zustimmung des Rechnungsführers gemäß Artikel 101 den Verzicht direkt zu erklären.

    In allen anderen Fällen wird die Zahlungsaufforderung vom Anweisungsbefugten ausgedruckt und dem Schuldner übermittelt. Der Rechnungsführer wird über das Rechnungsführungssystem über die Versendung der Zahlungsaufforderung in Kenntnis gesetzt.

    (5)  
    Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.

    Artikel 99

    Verzugszinsen

    (1)  
    Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung spezifischer Regelungen resultieren, sind für jede bei Ablauf der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist nicht beglichene Schuld Zinsen gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels zu zahlen.
    (2)  

    Außer in dem in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Fall wird auf die Schulden, die bei Ablauf der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist nicht beglichen worden sind, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich

    a) 

    acht Prozentpunkten, wenn es sich bei dem die Forderung begründenden Tatbestand um einen Lieferauftrag oder einen Dienstleistungsauftrag handelt;

    b) 

    dreieinhalb Prozentpunkten in allen übrigen Fällen.

    (3)  
    Der Zinsbetrag wird berechnet ab dem Kalendertag nach dem Ablauf der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist bis zu dem Kalendertag, an dem der geschuldete Betrag vollständig gezahlt wurde.

    Die Einziehungsanordnung für den Betrag der Verzugszinsen wird zum Zeitpunkt des Erhalts der Zinsen ausgestellt.

    (4)  

    Im Fall von Geldbußen oder anderen Strafen wird auf die Schulden, die nicht innerhalb der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist nicht beglichen worden sind, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Monats der Beschlussfassung über die Verhängung einer Geldbuße oder einer anderen Strafe geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich

    a) 

    anderthalb Prozentpunkten, wenn der Schuldner eine finanzielle Garantie hinterlegt hat, die der Rechnungsführer anstelle einer Zahlung akzeptiert;

    b) 

    dreieinhalb Prozentpunkten in allen übrigen Fällen.

    Erhöht der Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen seiner auf Artikel 261 AEUV gestützten Zuständigkeit den Betrag einer Geldbuße oder einer andern Strafe, sind die Zinsen auf den Betrag der Erhöhung ab dem Datum des Urteils des Gerichtshofs fällig.

    (5)  
    In den Fällen, in denen der Gesamtzinssatz negativ wäre, wird er auf null Prozent festgesetzt.



    Abschnitt 4

    Anordnung von Einziehungen

    Artikel 100

    Anordnung von Einziehungen

    (1)  
    Der zuständige Anweisungsbefugte weist durch Ausstellung einer Einziehungsanordnung den Rechnungsführer an, eine von diesem Anweisungsbefugten festgestellte Forderung einzuziehen („Anordnung einer Einziehung“).
    (2)  
    Ein Unionsorgan kann die Feststellung einer Forderung gegenüber anderen Schuldnern als Mitgliedstaaten durch einen Beschluss formalisieren, der ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 299 AEUV ist.

    Wenn der wirksame und rechtzeitige Schutz der finanziellen Interessen der Union dies erfordert, können die anderen Unionsorgane die Kommission unter außergewöhnlichen Umständen ersuchen, einen solchen vollstreckbaren Beschluss zu ihren Gunsten aufgrund von Forderungen zu erlassen, die sich in Bezug auf Bedienstete oder in Bezug auf Mitglieder oder ehemalige Mitglieder eines Unionsorgans ergeben, sofern diese Organe und die Kommission die praktischen Modalitäten für die Anwendung dieses Artikels einvernehmlich festgelegt haben.

    Von solchen außergewöhnlichen Umständen wird ausgegangen, wenn die in Artikel 101 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeiten der freiwilligen Zahlung und der Einziehung durch Verrechnung dem betreffenden Unionsorgan keine Aussicht auf Einziehung der Forderung bieten und die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Einziehung gemäß Artikel 101 Absätze 2 und 3 nicht erfüllt sind. In dem vollstreckbaren Beschluss wird in jedem Fall festgelegt, dass die eingeforderten Beträge in den Einzelplan des betreffenden Unionsorgans einzustellen sind, dem die Anweisungsbefugnis zufällt. Sofern die Einnahmen keine zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 3 darstellen, werden sie als allgemeine Einnahmen eingestellt.

    Das antragstellende Unionsorgan setzt die Kommission von allen Umständen in Kenntnis, die die Einziehung beeinflussen könnten, und unterstützt die Kommission im Falle einer Anfechtung des vollstreckbaren Titels.



    Abschnitt 5

    Einziehung

    Artikel 101

    Einziehungsvorschriften

    (1)  
    Der Rechnungsführer führt die vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen für Forderungen aus. Der Rechnungsführer trägt entsprechend seiner Sorgfaltspflicht dafür Sorge, dass die Rechte der Union gewahrt werden und ihre Einnahmen eingehen.

    Teilzahlungen durch einen Schuldner, an den mehrere Einziehungsanordnungen gerichtet worden sind, werden zunächst auf die ältesten Ansprüche angerechnet, sofern der Schuldner nichts anderes bestimmt hat. Teilzahlungen werden zunächst auf die Zinsen angerechnet.

    Der Rechnungsführer zieht den geschuldeten Betrag durch Verrechnung gemäß Artikel 102 ein.

    (2)  

    Der zuständige Anweisungsbefugte kann den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Einziehung einer festgestellten Forderung nur aussprechen,

    a) 

    wenn die voraussichtlichen Einziehungskosten den Betrag der einzuziehenden Forderung übersteigen und der Verzicht dem Ansehen der Union nicht schadet;

    b) 

    wenn sich die Einziehung aufgrund des Alters der Forderung, einer Verzögerung bei der Versendung der Zahlungsaufforderung im Sinne des Artikels 98 Absatz 2, der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder anderer Insolvenzverfahren als unmöglich erweist;

    c) 

    wenn die Einziehung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

    Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu verzichten, so vergewissert er sich, dass dieser Verzicht ordnungsgemäß ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Beschluss auf die Einziehung zu verzichten ist zu begründen. Der Anweisungsbefugte kann die Befugnis zum Erlass dieses Beschlusses übertragen.

    (3)  

    Im Falle des Absatzes 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c hält der zuständige Anweisungsbefugte die bei seinem Unionsorgan zuvor festgelegten Verfahren ein und wendet folgende verbindlich vorgeschriebene, in allen Fällen geltende Kriterien an:

    a) 

    Art des Tatbestands in Anbetracht des Schweregrads der Unregelmäßigkeit, die Anlass zur Feststellung der Forderung gegeben hat (Betrug, Wiederholungsfall, Vorsatz, Verletzung der Sorgfaltspflicht, Gutgläubigkeit, offensichtlicher Irrtum);

    b) 

    potenzielle Folgen des Forderungsverzichts für das Funktionieren und die finanziellen Interessen der Union (Betrag, auf den verzichtet werden soll, Gefahr der Schaffung eines Präzedenzfalls, Beeinträchtigung des Verbindlichkeitscharakters der Rechtsvorschrift).

    (4)  

    Je nach Lage des Falls hat der zuständige Anweisungsbefugte gegebenenfalls folgende zusätzliche Kriterien zu berücksichtigen:

    a) 

    etwaige Wettbewerbsverzerrungen aufgrund des Forderungsverzichts;

    b) 

    wirtschaftliche und soziale Nachteile aufgrund der vollständigen Einziehung der Forderung.

    (5)  
    Jedes Unionsorgan übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Fälle, in denen es gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 auf Forderungen verzichtet hat. Informationen über Fälle, in denen auf Forderungen von unter 60 000  EUR verzichtet wurde, sind als Gesamtbetrag zu erteilen. Für die Kommission wird dieser Bericht der Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte gemäß Artikel 74 Absatz 9 beigefügt.
    (6)  
    Der zuständige Anweisungsbefugte kann eine bereits festgestellte Forderung ganz oder teilweise annullieren. Eine teilweise Annullierung einer festgestellten Forderung kommt nicht dem Verzicht auf die verbleibende festgestellte Forderung der Union gleich.

    Bei Vorliegen eines Fehlers annulliert der zuständige Anweisungsbefugte die festgestellte Forderung ganz oder teilweise und begründet dies angemessen.

    Jedes Unionsorgan legt in seinen internen Vorschriften die Bedingungen und Modalitäten für die Übertragung der Befugnis zur Annullierung einer festgestellten Forderung fest.

    (7)  
    Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, gemäß den sektorspezifischen Vorschriften Kontrollen und Prüfungen durchzuführen und rechtsgrundlos ausgegebene Beträge einzuziehen. Soweit die Mitgliedstaaten Unregelmäßigkeiten auf eigene Rechnung aufdecken und einschlägige Korrekturmaßnahmen ergreifen, sind sie von Finanzkorrekturen durch die Kommission bezüglich dieser Unregelmäßigkeiten ausgenommen.
    (8)  
    Die Kommission nimmt Finanzkorrekturen gegenüber Mitgliedstaaten vor, um Ausgaben von der Finanzierung aus Mitteln der Union auszuschließen, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden. Die Kommission stützt ihre Finanzkorrekturen auf die Ermittlung der rechtsgrundlos ausgegebenen Beträge und die finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt. Können diese Beträge nicht genau ermittelt werden, darf die Kommission gemäß den sektorspezifischen Vorschriften Korrekturen auf der Grundlage von Hochrechnungen oder Pauschalansätzen vornehmen.

    Die Kommission setzt die Höhe einer Finanzkorrektur nach Maßgabe der Art und des Schweregrads des Verstoßes gegen das anwendbare Recht sowie der finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt, einschließlich Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen, fest.

    Die Kriterien, nach denen die Finanzkorrekturen bestimmt werden, und die dafür geltenden Verfahren können in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegt werden.

    (9)  
    Die Methoden für die Vornahme von Korrekturen auf der Grundlage von Hochrechnungen oder Pauschalansätzen werden gemäß den sektorspezifischen Vorschriften so festgelegt, dass die Kommission die finanziellen Interessen der Union schützen kann.

    Artikel 102

    Einziehung durch Verrechnung

    (1)  
    Wenn der Schuldner gegenüber der Union oder einer mit der Ausführung des Haushalts betrauten Exekutivagentur eine nach Artikel 98 Absatz 3 Buchstabe a einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung geltend macht, die einen durch eine Auszahlungsanordnung festgestellten Geldbetrag zum Gegenstand hat, nimmt der Rechnungsführer nach Ablauf der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist die Einziehung der festgestellten Forderung durch Verrechnung vor.

    Soweit der Schutz der finanziellen Interessen der Union dies erfordert, kann der Rechnungsführer die Einziehung durch Verrechnung unter außergewöhnlichen Umständen vor Ablauf der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zahlungsfrist vornehmen, wenn er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der der Union geschuldete Betrag verloren gehen könnte.

    Wenn der Schuldner einverstanden ist, kann der Rechnungsführer die Einziehung durch Verrechnung auch vor Ablauf der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist vornehmen.

    (2)  
    Bevor eine Einziehung gemäß Absatz 1 dieses Artikels erfolgt, nimmt der Rechnungsführer Rücksprache mit dem zuständigen Anweisungsbefugten und unterrichtet die betreffenden Schuldner, auch über die Rechtsbehelfe gemäß Artikel 133.

    Ist der Schuldner eine nationale Behörde oder eine ihrer Verwaltungsstellen, so unterrichtet der Rechnungsführer auch den beteiligten Mitgliedstaat mindestens zehn Tage vor der Durchführung von seiner Absicht, die Einziehung durch Verrechnung vorzunehmen. Sofern der Mitgliedstaat bzw. die Verwaltungsstelle dem zustimmt, kann der Rechnungsführer die Einziehung durch Verrechnung auch vor Ablauf dieser Frist vornehmen.

    (3)  
    Die Verrechnung im Sinne des Absatzes 1 hat die Wirkung einer Zahlung und entlastet die Union in Höhe des Betrags der Schuld und der gegebenenfalls fälligen Zinsen.

    Artikel 103

    Einziehungsverfahren bei Ausbleiben einer freiwilligen Zahlung

    (1)  
    Ist unbeschadet des Artikels 102 bei Ablauf der in Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Frist die vollständige Einziehung nicht erwirkt worden, so setzt der Rechnungsführer den zuständigen Anweisungsbefugten hiervon in Kenntnis und leitet unverzüglich das Einziehungsverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein, einschließlich gegebenenfalls durch Inanspruchnahme aller vorherigen Garantien.
    (2)  
    Ist unbeschadet des Artikels 102 die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Art der Einziehung nicht möglich und hat der Schuldner die Zahlung auf ein Fristsetzungsschreiben des Rechnungsführers hin nicht geleistet, so nimmt dieser die Einziehung im Wege der Zwangsvollstreckung des Titels gemäß Artikel 100 Absatz 2 oder auf der Grundlage eines gerichtlich erwirkten Titels vor.

    Artikel 104

    Gewährung von Zahlungsfristen

    Der Rechnungsführer kann im Benehmen mit dem zuständigen Anweisungsbefugten zusätzliche Zahlungsfristen nur auf ordnungsgemäß begründeten schriftlichen Antrag des Schuldners und unter den Erfüllung der folgenden Voraussetzungen gewähren:

    a) 

    Der Schuldner verpflichtet sich, für die gesamte Dauer der gewährten zusätzlichen Frist, gerechnet ab Ablauf der ursprünglichen Zahlungsfrist nach Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Zinsen zu dem in Artikel 99 vorgesehenen Satz zu zahlen;

    b) 

    der Schuldner leistet zur Wahrung der Ansprüche der Union eine vom Rechnungsführer des Unionsorgans akzeptierte finanzielle Garantie, die die noch nicht eingezogene Schuld einschließlich der Zinsen abdeckt.

    Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Garantie kann durch eine vom Rechnungsführer des Unionsorgans genehmigte selbstschuldnerische Garantie eines Dritten ersetzt werden.

    Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Rechnungsführer auf Antrag des Schuldners auf eine Garantie nach Absatz 1 Buchstabe b verzichten, wenn der Schuldner nach Einschätzung des Rechnungsführers zahlungswillig und in der Lage ist, die Schuld innerhalb der zusätzlichen Frist zu begleichen, sich aber in einer finanziellen Notlage befindet und keine Garantie leisten kann.

    Artikel 105

    Verjährungsfrist

    (1)  
    Unbeschadet der Bestimmungen besonderer Regelungen und der Anwendung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom gilt für die Forderungen der Union gegenüber Dritten sowie für die Forderungen Dritter gegenüber der Union eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
    (2)  
    Die Verjährungsfrist für Forderungen der Union gegenüber Dritten beginnt mit Ablauf der Frist nach Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b.

    Die Verjährungsfrist für Forderungen Dritter gegenüber der Union beginnt an dem Tag, an dem die Zahlung entsprechend der jeweiligen rechtlichen Verpflichtung fällig ist.

    (3)  
    Die Verjährungsfrist für Forderungen der Union gegenüber Dritten wird durch jede Handlung eines Unionsorgans oder eines auf Ersuchen eines Unionsorgans handelnden Mitgliedstaats unterbrochen, die auf die Einziehung der Forderung gerichtet ist und dem betreffenden Dritten bekannt gegeben wird.

    Die Verjährungsfrist für Forderungen Dritter gegenüber der Union wird durch jede Handlung unterbrochen, die auf die Einziehung der Forderung gerichtet ist und der Union von den Gläubigern oder im Auftrag der Gläubiger zugestellt wird.

    (4)  
    Am Tag nach der Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß Absatz 3 beginnt eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren.
    (5)  
    Jeder rechtliche Schritt im Zusammenhang mit der Einziehung einer Forderung gemäß Absatz 2, einschließlich der Befassung eines Gerichts, das sich zu einem späteren Zeitpunkt für nicht zuständig erklärt, unterbricht die Verjährungsfrist. Eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt erst wieder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein rechtskräftiges Urteil ergeht oder zu dem dieselben Parteien in derselben Sache zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung gelangen.
    (6)  
    Gewährt der Rechnungsführer einem Schuldner eine zusätzliche Zahlungsfrist nach Maßgabe des Artikels 104, so stellt dies eine Unterbrechung der Verjährungsfrist dar. Eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die zusätzliche Zahlungsfrist abgelaufen ist.
    (7)  
    Forderungen der Union, deren Verjährungsfristen gemäß den Absätzen 2 bis 6 abgelaufen sind, werden nicht eingezogen.

    Artikel 106

    Behandlung von Forderungen der Union durch die Mitgliedstaaten

    Im Falle eines Insolvenzverfahrens werden Forderungen der Union ebenso bevorzugt bedient wie gleichartige Forderungen öffentlicher Einrichtungen in dem Mitgliedstaat, in dem das Einziehungsverfahren durchgeführt wird.

    Artikel 107

    Von den Unionsorganen verhängte Geldbußen, andere Strafen, Sanktionen und aufgelaufene Zinsen

    (1)  
    Vereinnahmte Beträge aus Geldbußen, anderen Strafen und Sanktionen sowie im Zusammenhang mit diesen aufgelaufene Zinsen und sonstige Einnahmen werden nicht in den Haushaltsplan eingesetzt, solange gegen die entsprechenden Beschlüsse Rechtsmittel vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt wurden oder noch eingelegt werden können.
    (2)  
    Beträge nach Absatz 1 werden so früh wie möglich in den Haushaltsplan eingesetzt, nachdem sämtliche Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind. In hinreichend begründeten außergewöhnlichen Umständen oder bei Ausschöpfung aller Rechtsbehelfe nach dem 1. September des laufenden Haushaltsjahres können die Beträge im folgenden Haushaltsjahr in den Haushaltsplan eingesetzt werden.

    Beträge, die gemäß einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union an die zahlende Stelle zurückerstattet werden, werden nicht in den Haushaltsplan eingesetzt.

    (3)  
    Absatz 1 findet keine Anwendung auf Rechnungsabschluss- und Finanzkorrekturbeschlüsse.

    Artikel 108

    Einziehung der von den Unionsorganen verhängten Geldbußen, anderen Strafen und Sanktionen

    (1)  
    Wird vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen einen Beschluss erhoben, mit dem ein Unionsorgan nach Maßgabe des AEUV oder des Euratom-Vertrags eine Geldbuße, andere Strafe oder Sanktion verhängt, so nimmt der Schuldner bis zur Ausschöpfung des Rechtswegs entweder die vorläufige Zahlung der betreffenden Beträge auf das vom Rechnungsführer der Kommission benannte Konto vor oder leistet mit Einverständnis des Rechnungsführers der Kommission eine finanzielle Garantie. Die Garantie ist unabhängig von der Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße, der anderen Strafe oder Sanktion auf Anforderung vollstreckbar. Sie deckt die noch nicht eingezogene Schuld einschließlich der Zinsen gemäß Artikel 99 Absatz 4.
    (2)  
    Die Kommission sichert die vorläufig eingezogenen Beträge durch Investitionen in finanzielle Vermögenswerte ab und gewährleistet auf diese Weise die Absicherung und Liquidität des Geldes, mit dem gleichzeitig Erträge erwirtschaftet werden sollen.
    (3)  

    Nach Ausschöpfung des Rechtswegs und der Bestätigung der Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion durch den Gerichtshof der Europäischen Union oder in Fällen, in denen gegen den Beschluss über die Verhängung einer solchen Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion keine Rechtsmittel vor dem Gerichtshof der Europäischen Union mehr eingelegt werden können, ist eine der folgenden Maßnahmen zu treffen:

    a) 

    entweder die vorläufig eingezogenen Beträge, einschließlich der damit erzielten Erträge, werden gemäß Artikel 107 Absatz 2 in den Haushaltsplan eingesetzt;

    b) 

    oder die gegebenenfalls geleisteten finanziellen Garantien werden einbehalten und die betreffenden Beträge in den Haushaltsplan eingesetzt.

    Falls der Gerichtshof der Europäischen Union den Betrag der Geldbuße, anderen Strafe oder Sanktion erhöht, wird bis zu dem im ursprünglichen Beschluss des Unionsorgans festgesetzten Betrag oder gegebenenfalls bis zu dem in einer früheren Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im selben Verfahren festgelegten Betrag Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes angewandt. Die der Erhöhung entsprechenden Beträge und die nach Artikel 99 Absatz 4 fälligen Zinsen werden vom Rechnungsführer der Kommission eingezogen und in den Haushaltsplan eingesetzt.

    (4)  

    Nach Ausschöpfung des Rechtswegs und in Fällen, in denen die Geldbuße, andere Strafe oder Sanktion aufgehoben oder der Betrag verringert wurde, ist eine der folgenden Maßnahmen zu treffen:

    a) 

    entweder die vorläufig eingezogenen Beträge oder, im Falle einer Verringerung, die relevanten Teile davon, einschließlich etwaiger Erträge, werden dem betreffenden Dritten zurückgezahlt

    b) 

    oder die gegebenenfalls geleisteten finanziellen Garantien werden freigegeben.

    Im Fall des Unterabsatzes 1 Buchstabe a werden bei negativem Gesamtertrag der vorläufig eingezogenen Beträge die Verluste von dem zurückzuerstattenden Betrag abgezogen.

    Artikel 109

    Ausgleichszinsen

    Unbeschadet des Artikels 99 Absatz 2 und des Artikels 116 Absatz 5 und in allen anderen Fällen als den Geldbußen, anderen Strafen und Sanktionen nach den Artikeln 107 und 108 wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union oder infolge einer gütlichen Einigung erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird. Der Zinssatz darf nicht negativ sein. Die Zinsen fallen vom Tag der Zahlung des zurückzuerstattenden Betrags bis zu dem Tag an, an dem die Rückerstattung fällig ist.

    In den Fällen, in denen der Gesamtzinssatz negativ wäre, wird er auf null Prozent festgesetzt.



    KAPITEL 7

    Ausgabenvorgänge

    Artikel 110

    Finanzierungsbeschlüsse

    (1)  
    Einer Mittelbindung geht ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Unionsorgans oder der Behörden voran, denen das Unionsorgan entsprechende Befugnisse übertragen hat. Finanzierungsbeschlüsse werden für ein oder mehrere Jahre angenommen.

    Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für Verwaltungsmittel, die jedem Unionsorgan aufgrund seiner Verwaltungsautonomie zur Verfügung gestellt werden und die gemäß Absatz 58 Absatz 2 Buchstabe e ohne Basisrechtsakt verwendet werden können, für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben sowie für Beiträge, die den in Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union gewährt werden.

    (2)  

    Der Finanzierungsbeschluss stellt gleichzeitig das jährliche oder mehrjährige Arbeitsprogramm dar und wird gegebenenfalls angenommen, sobald der Haushaltsplanentwurf angenommen wurde, spätestens jedoch am 31. März des betreffenden Haushaltsjahres. In den Fällen, in denen der maßgebliche Basisrechtsakt besondere Modalitäten für die Annahme eines Finanzierungsbeschlusses oder eines Arbeitsprogramms oder beides vorsieht, müssen diese Modalitäten in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Basisrechtsakts auf den Teil des Finanzierungsbeschlusses, der das Arbeitsprogramm darstellt, Anwendung finden. Die Unionsorgane veröffentlichen den Teil, der das Arbeitsprogramm darstellt, direkt nach dessen Annahme und vor dessen Durchführung auf ihrer Internetseite. Der Finanzierungsbeschluss muss eine Angabe über den von ihm gedeckten Gesamtbetrag sowie eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen enthalten. Der Finanzierungsbeschluss muss folgende Angaben enthalten:

    a) 

    Basisrechtsakt und Haushaltslinie;

    b) 

    die verfolgten Ziele und die erwarteten Ergebnisse;

    c) 

    die Haushaltsvollzugsarten;

    d) 

    sonstige Informationen, die laut Basisrechtsakt für das Arbeitsprogramm notwendig sind.

    (3)  

    Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Elementen muss der Finanzierungsbeschluss Folgendes enthalten:

    a) 

    für Finanzhilfen: die Art der Antragsteller, an die sich die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bzw. die direkte Gewährung richtet und die globale Mittelausstattung für Finanzhilfen;

    b) 

    für die Auftragsvergabe: die globale Mittelausstattung für die Auftragsvergabe;

    c) 

    für Beiträge zu den Unions-Treuhandfonds gemäß Artikel 234: die für den Treuhandfonds vorgemerkten Jahresmittel sowie die für seine gesamte Laufzeit veranschlagten aus dem Unionshaushalt sowie von anderen Gebern stammenden Beträge;

    d) 

    für Preisgelder: die Art der Teilnehmer, an die sich der Wettbewerb richtet, die globale Mittelausstattung für den Wettbewerb sowie eine konkrete Angabe von Preisgeldern mit einem Wert je Einheit ab 1 000 000  EUR;

    e) 

    für Finanzierungsinstrumente: der dem Finanzierungsinstrument zugewiesene Betrag;

    f) 

    im Falle der indirekten Mittelverwaltung: die Person oder die Stelle, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführt, oder die für die Wahl der Person oder Stelle zu verwendenden Kriterien;

    g) 

    für Beiträge zu Mischfinanzierungsfazilitäten oder -plattformen: der der Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform zugewiesene Betrag und die Aufstellung der Stellen, die an der Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform beteiligt sind;

    h) 

    für Haushaltsgarantien: die Höhe der jährlichen Dotierung und gegebenenfalls den Betrag der Haushaltsgarantie, der freigegeben werden soll.

    (4)  
    Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann im jeweiligen Finanzierungsbeschluss, der gleichzeitig das Arbeitsprogramm darstellt, oder in einem anderen auf der Internetseite des Unionsorgans veröffentlichten Dokument weitere relevante Informationen hinzufügen.

    Ein mehrjähriger Finanzierungsbeschluss steht im Einklang mit der Finanzplanung nach Artikel 41 Absatz 2 und es geht aus ihm hervor, dass die Umsetzung des Beschlusses unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln für die jeweiligen Haushaltsjahre steht, und zwar nach Erlass des Haushaltsplans oder nach dem System der vorläufigen Zwölftel.

    (5)  
    Unbeschadet der Sonderbestimmungen in Basisrechtsakten unterliegen substanzielle Änderungen eines bereits angenommenen Finanzierungsbeschlusses demselben Verfahren wie der ursprüngliche Beschluss.

    Artikel 111

    Ausgabenvorgänge

    (1)  
    Jede Ausgabe ist Gegenstand von vier Vorgängen: Mittelbindung, Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung.

    Der nach Ablauf der in Artikel 114 genannten Zeiträume nicht abgewickelte Teil dieser Mittelbindungen wird aufgehoben.

    Der zuständige Anweisungsbefugte, der die Vorgänge abwickelt, überzeugt sich von der Vereinbarkeit der Ausgabe mit den Verträgen, dem Haushaltsplan, dieser Verordnung und der gemäß den Verträgen sowie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erlassenen Rechtsakte.

    (2)  
    Außer in hinreichend begründeten Fällen wird die Mittelbindung von dem Anweisungsbefugten vorgenommen, der auch die rechtliche Verpflichtung eingeht. Insbesondere im Bereich der Hilfen in Notstandssituationen und der humanitären Hilfsmaßnahmen können rechtliche Verpflichtungen auf Weisung des zuständigen Anweisungsbefugten der Kommission, der gleichwohl die volle Verantwortung für die zugrunde liegenden Vorgänge trägt, durch die Leiter von Delegationen der Union oder im Falle ihrer Abwesenheit durch ihre Stellvertreter eingegangen werden. Das von der Kommission im Bereich der Hilfen in Notstandssituationen und der humanitären Hilfsmaßnahmen beschäftigte Personal kann rechtliche Verpflichtungen von einem Wert bis zu 2 500  EUR, die mit Zahlungen der Zahlstellen verknüpft sind, unterzeichnen.

    Der zuständige Anweisungsbefugte nimmt eine Mittelbindung vor, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht oder Mittel auf ein Treuhandkonto der Union nach Artikel 234 überträgt.

    Unterabsatz 2 dieses Absatzes findet keine Anwendung auf:

    a) 

    rechtliche Verpflichtungen, die die Kommission oder ein anderes Unionsorgan aufgrund ihrer/seiner Verwaltungsautonomie eingeht, nachdem im Rahmen des Plans zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs eine Notfallsituation erklärt wurde;

    b) 

    Maßnahmen der humanitären Hilfe, Katastrophenschutzeinsätze und Hilfen in Notstandssituationen, wenn die wirksame Ausführung der Tätigkeit der Union den unverzüglichen Eingang einer rechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten durch die Union voraussetzt und es nicht möglich ist, die Einzelmittelbindung vorab zu verbuchen.

    In Fällen gemäß Unterabsatz 3 Buchstabe b wird die Mittelbindung unmittelbar nach Eingang der rechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten verbucht.

    (3)  

    Der zuständige Anweisungsbefugte stellt eine Ausgabe dadurch fest, dass er deren Verbuchung akzeptiert, nachdem er die Belege geprüft hat, aus denen die Ansprüche des Zahlungsempfängers hervorgehen, so wie sie in den Bedingungen der rechtlichen Verpflichtung festgelegt sind, sofern eine rechtliche Verpflichtung vorliegt. Zu diesem Zweck unternimmt der zuständige Anweisungsbefugte

    a) 

    die Überprüfung des Anspruchs des Zahlungsempfängers;

    b) 

    die Bestimmung oder Überprüfung des Bestehens und der Höhe der Forderung durch den Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit („certified correct“/„conforme aux faits“);

    c) 

    die Überprüfung der Fälligkeit der Forderung.

    Ungeachtet des Unterabsatzes 1 findet die Feststellung einer Ausgabe auch Anwendung bei Zwischen- oder Abschlussberichten, die nicht mit einem Zahlungsantrag verbunden sind; in diesem Fall beschränken sich die Auswirkungen auf das Rechnungsführungssystem auf die Finanzbuchführung.

    (4)  
    Konkreter Ausdruck des Feststellungsbeschlusses ist die elektronisch gesicherte Unterschrift gemäß Artikel 146 durch den Anweisungsbefugten oder einen in der Sache kompetenten Bediensteten, der ordnungsgemäß durch den zuständigen Anweisungsbefugten bevollmächtigt wurde, oder, in Ausnahmefällen, bei papiergestützten Verfahren ein Stempel mit der jeweiligen Unterschrift.

    Mit dem Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit („certified correct“/„conforme aux faits“) bescheinigt der zuständige Anweisungsbefugte oder ein in der Sache kompetenter Bediensteter, der ordnungsgemäß durch den zuständigen Anweisungsbefugten bevollmächtigt wurde, dass

    a) 

    bei Vorfinanzierung die Bedingungen der rechtlichen Verpflichtungen insoweit erfüllt sind, dass die betreffenden Vorfinanzierungsbeträge ausgezahlt werden können;

    b) 

    bei Zwischenzahlungen und Restzahlungen bei Verträgen die im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen ordnungsgemäß erbracht, die Lieferungen ordnungsgemäß erfolgt bzw. die Bauleistungen ordnungsgemäß ausgeführt worden sind;

    c) 

    bei Zwischenzahlungen und Restzahlungen bei Finanzhilfen die vom Begünstigten durchgeführte Maßnahme oder das von diesem umgesetzte Arbeitsprogramm in allen Punkten den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung entspricht und, soweit zutreffend, dass die vom Begünstigten geltend gemachten Kosten förderfähig sind.

    Im Falle gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe c wird bei Kostenschätzungen nicht von der Erfüllung der Förderfähigkeitsbedingungen nach Artikel 186 Absatz 3 ausgegangen. Das gleiche gilt für Zwischen- oder Abschlussberichte, die nicht mit einer Zahlungsaufforderung verbunden sind.

    (5)  
    Zur Anordnung der Ausgaben stellt der zuständige Anweisungsbefugte, nachdem er die Verfügbarkeit der Mittel überprüft hat, eine Auszahlungsanordnung aus, um den Rechnungsführer anzuweisen, den Betrag der zuvor festgestellten Ausgabe auszuzahlen.

    Werden für Dienstleistungen, einschließlich Mietdienstleistungen, oder Lieferungen regelmäßige Zahlungen geleistet, so kann der Anweisungsbefugte nach einer Risikoanalyse dieses Anweisungsbefugten ein Lastschriftverfahren von einer Zahlstelle anordnen. Die Anwendung eines solchen System kann ebenfalls angeordnet werden, wenn dies ausdrücklich durch den Rechnungsführer nach Artikel 86 Absatz 3 genehmigt wird.

    Artikel 112

    Mittelbindungsarten

    (1)  

    Mittelbindungen fallen in eine der folgenden Kategorien:

    a) 

    individuell: Bei der Einzelmittelbindung stehen der Empfänger und der Betrag der Ausgabe fest;

    b) 

    global: Bei der globalen Mittelbindung steht mindestens eins der Elemente, die zur Bestimmung der Einzelmittelbindung erforderlich sind, nicht fest;

    c) 

    vorläufig: Vorläufige Mittelbindungen dienen der Deckung laufender Managementausgaben des EGFL gemäß Artikel 11 Absatz 2 oder laufender Verwaltungsausgaben, für die entweder der Betrag oder die Endempfänger der Zahlung nicht endgültig feststehen.

    Ungeachtet Unterabsatz 1 Buchstabe c können laufende Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit Delegationen und Vertretungen der Union auch dann von vorläufigen Mittelbindungen gedeckt werden, wenn der Betrag und der Endempfänger der Zahlung endgültig feststehen.

    (2)  
    Die Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, können nur in Jahrestranchen erfolgen, wenn der Basisrechtsakt dies vorsieht oder wenn sie Verwaltungsausgaben betreffen.
    (3)  
    Die globale Mittelbindung wird auf der Grundlage eines Finanzierungsbeschlusses vorgenommen.

    Die globale Mittelbindung erfolgt spätestens vor dem Beschluss über die Empfänger und die Beträge, und — wenn die Ausführung der betreffenden Mittel ein Arbeitsprogramm erfordert — frühestens nach Annahme dieses Programms.

    (4)  
    Eine globale Mittelbindung wird entweder durch den Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung, die den Eingang einer oder mehrerer rechtlicher Verpflichtungen zu einem späteren Zeitpunkt vorsieht, oder durch den Eingang einer oder mehrerer rechtlicher Verpflichtungen abgewickelt.

    Bei Finanzierungsvereinbarungen im Bereich des direkten finanziellen Beistands für Drittländer, einschließlich Budgethilfe, die eine rechtliche Verpflichtung darstellen, können Zahlungen geleistet werden, ohne dass weitere rechtliche Verpflichtungen eingegangen werden müssen.

    Wird die globale Mittelbindung durch eine Finanzierungsvereinbarung abgewickelt, so gilt Absatz 3 Unterabsatz 2 nicht.

    (5)  
    Bevor der zuständige Anweisungsbefugte eine rechtliche Einzelverpflichtung eingeht, die sich aus einer globalen Mittelbindung ergibt, verbucht er sie in der zentralen Haushaltsbuchführung zulasten der entsprechenden globalen Mittelbindung.
    (6)  
    Vorläufige Mittelbindungen werden durch den Eingang einer oder mehrerer rechtlicher Verpflichtungen, die den Anspruch auf spätere Zahlungen begründen, abgewickelt. Bei Ausgaben im Bereich der Personalverwaltung, der Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder eines Unionsorgans oder der Öffentlichkeitsarbeit der Unionsorgane zur Information über das aktuelle Geschehen in der Union oder in den in Anhang I Nummer 14.5 genannten Fällen können sie jedoch unmittelbar durch Zahlungen abgewickelt werden, ohne dass zuvor rechtliche Verpflichtungen eingegangen werden müssen.

    Artikel 113

    Bindung von EGFL-Mitteln

    (1)  
    Für jedes Haushaltsjahr umfassen die EGFL-Mittel nichtgetrennte Mittel für Ausgaben in Verbindung mit Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 jener Verordnung sowie Maßnahmen, die im Rahmen der nichtoperativen technischen Hilfe finanziert werden, und Beiträge an Exekutivagenturen werden von getrennten Mitteln abgedeckt.
    (2)  
    Die Beschlüsse der Kommission zur Festsetzung der Höhe der Erstattungen der von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem EGFL getätigten Ausgaben gelten als vorläufige globale Mittelbindungen im Rahmen der Gesamtausstattung des EGFL.
    (3)  
    Vorläufige globale Mittelbindungen für den EGFL für ein Haushaltsjahr, zu deren Lasten bis zum 1. Februar des folgenden Haushaltsjahrs keine Mittelbindungen für spezifische Haushaltslinien vorgenommen wurden, werden für das betreffende Haushaltsjahr, in dem sie vorgenommen wurden, aufgehoben.
    (4)  
    Für die Ausgaben der in den Vorschriften über den EGFL genannten Dienststellen und Einrichtungen wird binnen zwei Monaten nach Eingang der Aufstellungen der Mitgliedstaaten eine Mittelbindung nach Kapiteln, Artikeln und Posten vorgenommen. Die Mittelbindung kann nach Ablauf dieser Zweimonatsfrist erfolgen, wenn bei den betreffenden Haushaltslinien eine Mittelübertragung erforderlich ist. Außer in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten die Zahlung noch nicht geleistet haben oder die Förderfähigkeit nicht feststeht, erfolgt die entsprechende Zahlung innerhalb der gleichen Zweimonatsfrist.

    Die Mittelbindung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird der vorläufigen globalen Mittelbindung nach Absatz 1 angelastet.

    (5)  
    Die Absätze 2 und 3 gelten vorbehaltlich der Rechnungsprüfung und der Rechnungsannahme.

    Artikel 114

    Fristen für Mittelbindungen

    (1)  
    Unbeschadet des Artikels 111 Absatz 2 und des Artikels 264 Absatz 3 werden die rechtlichen Verpflichtungen, die Einzelmittelbindungen oder vorläufigen Mittelbindungen entsprechen, spätestens am 31. Dezember des Jahres n eingegangen, wobei n für das Jahr der Mittelbindung steht.
    (2)  
    Die globalen Mittelbindungen decken die Gesamtkosten der ihnen entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen, die bis zum 31. Dezember des Jahres n+1 eingegangen werden.

    Wird auf der Grundlage der globalen Mittelbindungen ein Preisgeld nach Titel IX gewährt, so ist die rechtliche Verpflichtung nach Artikel 207 Absatz 4 bis zum 31. Dezember des Jahres n+3 einzugehen.

    Wird bei Maßnahmen im Außenbereich auf der Grundlage der globalen Mittelbindungen eine Finanzierungsvereinbarung mit einem Drittland getroffen, ist diese Vereinbarung bis zum 31. Dezember des Jahres n+1 zu treffen. In diesem Fall deckt die globale Mittelbindung die gesamten Kosten für die rechtlichen Verpflichtungen zur Umsetzung der Finanzierungsvereinbarung, die innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung eingegangen werden.

    In den folgenden Fällen decken die globalen Mittelbindungen jedoch die gesamten Kosten für die rechtlichen Verpflichtungen, die bis zum Ende des Zeitraums der Umsetzung der Finanzierungsvereinbarung eingegangen werden:

    a) 

    Maßnahmen mit mehreren Gebern;

    b) 

    Mischfinanzierungsmaßnahmen;

    c) 

    rechtliche Verpflichtungen in den Bereichen Rechnungsprüfung und Evaluierung;

    d) 

    unter folgenden außergewöhnlichen Umständen:

    i) 

    Änderungen der rechtlichen Verpflichtungen, die bereits eingegangen wurden;

    ii) 

    nach Kündigung einer bestehenden rechtlichen Verpflichtung einzugehende rechtliche Verpflichtungen,

    iii) 

    Änderungen der Stelle, die mit der Umsetzung betraut wurde.

    (3)  

    Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden keine Anwendung auf die folgenden Mehrjahresprogramme, bei denen Mittelbindungen in Jahrestranchen vorgenommen werden,

    a) 

    beim Instrument für Heranführungshilfe, das durch die Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) eingerichtet wurde;

    b) 

    beim Europäischen Nachbarschaftsinstrument, das durch die Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) eingerichtet wurde.

    In Fällen nach Unterabsatz 1 werden die Mittelbindungen von der Kommission automatisch gemäß den sektorspezifischen Vorschriften aufgehoben.

    (4)  
    Für Einzelmittelbindungen und vorläufige Mittelbindungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, deren Umsetzung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, gilt, außer wenn es sich um Personalausgaben handelt, eine Abwicklungsfrist, die im Einklang mit den Bedingungen in den jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgesetzt wird.
    (5)  
    Die Teile der Mittelbindungen, die sechs Monate nach Ablauf der Abwicklungsfrist nicht durch Zahlung abgewickelt worden sind, werden aufgehoben.
    (6)  
    Eine Mittelbindung, die innerhalb von zwei Jahren nach Eingehen der rechtlichen Verpflichtung nicht durch eine Zahlung nach Artikel 115 abgewickelt wurde, wird aufgehoben, außer wenn dieser Betrag im Zusammenhang mit einem Fall steht, in dem ein Verfahren bei einem Gericht oder einer Schiedsstelle anhängig ist, oder wenn die rechtliche Verpflichtung die Form einer Finanzierungsvereinbarung mit einem Drittland annimmt oder wenn sektorspezifische Vorschriften spezielle Bestimmungen enthalten.

    Artikel 115

    Zahlungsarten

    (1)  
    Die Zahlung wird vom Rechnungsführer im Rahmen der verfügbaren Mittel getätigt.
    (2)  

    Die Zahlung erfolgt, sobald der Nachweis erbracht wurde, dass die betreffende Maßnahme mit dem Vertrag, der Vereinbarung oder dem Basisrechtsakt in Einklang steht, und umfasst einen oder mehrere der folgenden Vorgänge:

    a) 

    Zahlung des vollen Betrags, der geschuldet wird;

    b) 

    Zahlung des geschuldeten Betrags nach folgenden Modalitäten:

    i) 

    eine Vorfinanzierung, mit der dem Empfänger ein Vorschuss gewährt werden soll, der im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden kann; der Betrag dieser Vorfinanzierung wird entweder auf der Grundlage des Vertrags, der Vereinbarung oder des Basisrechtsakts oder auf der Grundlage von Belegen gezahlt, anhand deren die Vereinbarkeit mit den Bedingungen des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Vereinbarung überprüft werden kann;

    ii) 

    eine oder mehrere Zwischenzahlungen als Gegenleistung für die teilweise Durchführung der Maßnahme oder für die teilweise Ausführung des Vertrags oder der Vereinbarung, die die Vorfinanzierung unbeschadet des Basisrechtsakts vollständig oder teilweise verbuchen können;

    iii) 

    eine Zahlung des geschuldeten Restbetrags, wenn die Maßnahme vollständig durchgeführt oder der Vertrag oder die Vereinbarung vollständig ausgeführt ist.

    c) 

    Zahlung einer Dotierung in den nach Artikel 212 eingerichteten gemeinsamen Dotierungsfonds.

    Die Zahlung des Restbetrags begleicht sämtliche noch offene Ausgaben. Eine Einziehungsanordnung wird ausgestellt, um nichtverwendete Mittel einzuziehen.

    (3)  
    In der Haushaltsbuchführung werden die einzelnen Zahlungsarten nach Absatz 2 jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlungen getätigt werden, unterschiedlich ausgewiesen.
    (4)  
    Die in Artikel 80 genannten Rechnungsführungsvorschriften müssen Bestimmungen über die Verbuchung der Vorfinanzierungen und über die Bestätigung der Förderfähigkeit der Ausgaben enthalten.
    (5)  
    Der zuständige Anweisungsbefugte rechnet die Vorfinanzierungen in regelmäßigen Abständen ab, und zwar entsprechend dem wirtschaftlichen Charakter des Projekts und spätestens bei Abschluss des Projekts. Die Verbuchung erfolgt auf der Grundlage der Informationen über angefallene Kosten oder einer Bestätigung darüber, dass die Bedingungen für eine gemäß Artikel 111 Absatz 3 vom Anweisungsbefugten festgestellte Zahlung gemäß Artikel 125 erfüllt sind.

    Bei Finanzhilfevereinbarungen, Verträgen oder Beitragsvereinbarungen über mehr als 5 000 000  EUR erhält der Anweisungsbefugte zum Ende eines jeden Jahres mindestens die Informationen, die für die Ermittlung eines zuverlässigen Schätzwerts der Kosten erforderlich sind. Die genannten Informationen werden nicht für die Abrechnung der Vorfinanzierung verwendet, können aber vom Anweisungsbefugten und vom Rechnungsführer verwendet werden, um Artikel 82 Absatz 2 einzuhalten.

    Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 sind in den eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen entsprechende Bestimmungen vorzusehen.

    Artikel 116

    Zahlungsfristen

    (1)  

    Zahlungen sind innerhalb folgender Fristen zu leisten:

    a) 

    90 Kalendertage im Fall von Beitragsvereinbarungen, Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen, bei denen die Maßnahmen oder die erbrachten technischen Leistungen besonders schwer zu bewerten sind und bei denen die Zahlung von der Genehmigung eines Berichts oder einer Bescheinigung abhängt,

    b) 

    60 Kalendertage im Fall von allen sonstigen Beitragsvereinbarungen, Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen, bei denen die Zahlung von der Genehmigung eines Berichts oder einer Bescheinigung abhängt,

    c) 

    30 Kalendertage im Fall von allen sonstigen Beitragsvereinbarungen, Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen.

    (2)  
    Die Feststellung der Ausgabe, die Anordnung der Ausgabe und die Zahlung müssen innerhalb der Zahlungsfrist erfolgen.

    Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang der Zahlungsaufforderung.

    (3)  
    Eingehende Zahlungsaufforderungen werden von der hierzu ermächtigten Dienststelle des zuständigen Anweisungsbefugten umgehend registriert; der Tag ihrer Registrierung gilt als Tag ihres Eingangs.

    Die Zahlung gilt als an dem Tag geleistet, an dem das Konto des Unionsorgans belastet wird.

    Eine Zahlungsaufforderung enthält die folgenden wichtigen Angaben:

    a) 

    den Zahlungsempfänger,

    b) 

    den Betrag,

    c) 

    die Währung,

    d) 

    das Datum.

    Fehlt eine dieser Angaben, so wird die Zahlungsaufforderung abgelehnt.

    Der Empfänger wird umgehend und in jedem Fall innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs der Zahlungsaufforderung schriftlich von einer Ablehnung der Zahlungsaufforderung und den Gründen der Ablehnung unterrichtet.

    (4)  

    Die Zahlungsfrist kann vom zuständigen Anweisungsbefugten ausgesetzt werden, wenn

    a) 

    der betreffende Betrag noch nicht fällig ist oder

    b) 

    keine sachdienlichen Belege vorgelegt wurden.

    Wird dem zuständigen Anweisungsbefugten eine Information zur Kenntnis gebracht, die Zweifel an der Zulässigkeit von Ausgaben in einer Zahlungsaufforderung aufkommen lässt, so kann er die Zahlungsfrist aussetzen, um — einschließlich durch Kontrollen vor Ort — zu überprüfen, dass die Kosten förderfähig sind. Die Zahlungsfrist läuft von dem Tag an weiter, an dem die angeforderten Informationen oder die überarbeiteten Unterlagen eingehen oder die erforderlichen weiteren Überprüfungen samt Kontrollen vor Ort abgeschlossen sind.

    Die betreffenden Zahlungsempfänger werden schriftlich über die Gründe für eine Aussetzung unterrichtet.

    (5)  

    Außer im Fall von Mitgliedstaaten, der EIB und dem EIF hat der Zahlungsempfänger nach Ablauf der Fristen, die in Absatz 1 festgelegt sind, Anspruch auf die Zahlung von Zinsen nach folgenden Bedingungen:

    a) 

    Maßgebend sind die in Artikel 99 Absatz 2 genannten Zinssätze;

    b) 

    die Zinsen sind für den Zeitraum ab dem Kalendertag nach Ablauf der Zahlungsfrist, die in Absatz 1 festgelegt ist, bis zum Tag der Zahlung zu entrichten.

    Gemäß Unterabsatz 1 berechnete Zinsen, die sich auf 200 EUR oder weniger belaufen, sind jedoch nur zu entrichten, wenn der Zahlungsempfänger dies innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der verspäteten Zahlung verlangt.

    (6)  
    Jedes Unionsorgan legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Einhaltung und Aussetzung der in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels festgelegten Zahlungsfristen vor. Der Bericht der Kommission wird der Zusammenfassung der jährlichen Tätigkeitsberichte gemäß Artikel 74 Absatz 9 beigefügt.



    KAPITEL 8

    Der Interne Prüfer

    Artikel 117

    Ernennung des Internen Prüfers

    (1)  
    Jedes Unionsorgan richtet das Amt eines Internen Prüfers ein, das unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Standards ausgeübt werden muss. Der von dem betreffenden Unionsorgan benannte Interne Prüfer ist diesem gegenüber für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der für die Mittelbewirtschaftung eingesetzten Systeme und Verfahren verantwortlich. Der Interne Prüfer darf weder Anweisungsbefugter noch Rechnungsführer sein.
    (2)  
    Für die Zwecke der internen Prüfung des EAD unterliegen Leiter von Delegationen der Union, die gemäß Artikel 60 Absatz 2 als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte tätig sind, in Bezug auf die an sie weiter übertragenen Finanzverwaltungsaufgaben den Überprüfungsbefugnissen des Internen Prüfers der Kommission.

    Der Interne Prüfer der Kommission nimmt in Bezug auf den Vollzug des Einzelplans des EAD auch die Aufgaben des Internen Prüfers des EAD wahr.

    (3)  
    Jedes Unionsorgan benennt seinen Internen Prüfer nach Modalitäten, die auf seine spezifischen Merkmale und Bedürfnisse zugeschnitten sind. Jedes Unionsorgan unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ernennung seines Internen Prüfers.
    (4)  
    Jedes Unionsorgan definiert nach Maßgabe seiner spezifischen Merkmale und Bedürfnisse das Mandat des Internen Prüfers und legt die Ziele und Verfahren für die Ausübung der internen Prüfungsfunktion unter Einhaltung der geltenden internationalen Standards für die interne Revision im Einzelnen fest.
    (5)  
    Jedes Unionsorgan kann einen Beamten oder sonstigen dem Statut unterliegenden Bediensteten, der unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgewählt wird, aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse als Internen Prüfer benennen.
    (6)  
    Benennen mehrere Unionsorgane ein und denselben Internen Prüfer, so treffen sie die erforderlichen Vorkehrungen, damit der Interne Prüfer nach Maßgabe des Artikels 121 zur Verantwortung gezogen werden kann.
    (7)  
    Jedes Unionsorgan unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat, wenn sein Interner Prüfer aus dem Amt ausscheidet.

    Artikel 118

    Befugnisse und Aufgaben des Internen Prüfers

    (1)  
    Der Interne Prüfer berät das betreffende Unionsorgan in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt.

    Dem Internen Prüfer obliegt es insbesondere,

    a) 

    die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Politik sowie der Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen;

    b) 

    die Effizienz und Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung zu beurteilen, die auf jeden Haushaltsvollzugsvorgang Anwendung finden.

    (2)  
    Die Tätigkeit des Internen Prüfers erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder und Dienststellen des betreffenden Unionsorgans. Er hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen, erforderlichenfalls auch an Ort und Stelle, einschließlich in den Mitgliedstaaten und in Drittländern.

    Der Interne Prüfer nimmt Kenntnis von den jährlichen Tätigkeitsberichten der Anweisungsbefugten sowie von allen vorliegenden Informationen.

    (3)  
    Der Interne Prüfer teilt dem betreffenden Unionsorgan seine Feststellungen und Empfehlungen mit. Das betreffende Unionsorgan überwacht die Umsetzung der sich aus den Prüfungen ergebenden Empfehlungen.

    Jedes Unionsorgan prüft, ob die Empfehlungen in den Berichten seines Internen Prüfers in einen Austausch bewährter Vorgehensweisen mit den übrigen Unionsorganen münden können.

    (4)  
    Der Interne Prüfer unterbreitet dem betreffenden Unionsorgan alljährlich einen Bericht über interne Prüfungen, der Aufschluss gibt über die Zahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die wichtigsten abgegebenen Empfehlungen und die im Hinblick auf diese Empfehlungen getroffenen Maßnahmen.

    Dieser jährliche Bericht über interne Prüfungen muss sich mit den systeminhärenten Problemen befassen, die von dem gemäß Artikel 143 der Haushaltsordnung eingerichteten Gremium in den Fällen festgestellt wurden, die ihm gemäß Artikel 93 zur Stellungnahme vorgelegt werden.

    (5)  
    Der Interne Prüfer achtet bei der Erstellung des Berichts insbesondere auf die generelle Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Leistungsorientierung und trägt dafür Sorge, dass die Anwendung dieser Grundsätze mittels geeigneter Maßnahmen kontinuierlich ausgebaut und verbessert wird.
    (6)  
    Jedes Jahr übermittelt die Kommission im Rahmen des Entlastungsverfahrens und gemäß Artikel 319 AEUV auf Ersuchen ihren jährlichen Bericht über interne Prüfungen unter gebührender Berücksichtigung von Vertraulichkeitserfordernissen.
    (7)  
    Jedes Unionsorgan stellt zum Zweck einer vertraulichen Kontaktaufnahme zum Internen Prüfer die Kontaktangaben seines Internen Prüfers allen an Ausgabenvorgängen beteiligten natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung.
    (8)  
    Jedes Unionsorgan erstellt alljährlich einen Bericht, der einen Überblick über die Zahl und Art der durchgeführten internen Prüfungen, eine Zusammenfassung der abgegebenen Empfehlungen und die im Hinblick auf diese Empfehlungen getroffenen Maßnahmen enthält, und leitet ihn gemäß Artikel 247 an das Europäische Parlament und den Rat weiter.
    (9)  
    Die Berichte und Feststellungen des Internen Prüfers sowie der Bericht des betreffenden Unionsorgans werden erst dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn der Interne Prüfer die zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen validiert hat.
    (10)  
    Jedes Unionsorgan stellt seinem Internen Prüfer die zur ordnungsgemäßen Ausübung seiner internen Prüfungsfunktion erforderlichen Ressourcen zur Verfügung und gibt ihm eine Charta an die Hand, in der die Aufgaben, Rechte und Pflichten seines Internen Prüfers im Einzelnen beschrieben sind.

    Artikel 119

    Arbeitsprogramm des Internen Prüfers

    (1)  
    Der Interne Prüfer nimmt das Arbeitsprogramm an und legt es dem betreffenden Unionsorgan vor.
    (2)  
    Jedes Unionsorgan kann seinen Internen Prüfer auffordern, Prüfungen durchzuführen, die nicht in dem in Absatz 1 genannten Arbeitsprogramm vorgesehen sind.

    Artikel 120

    Unabhängigkeit des Internen Prüfers

    (1)  
    Der Interne Prüfer führt die Prüfungen in völliger Unabhängigkeit durch. Auf den Internen Prüfer anzuwendende besondere Vorschriften werden von dem betreffenden Unionsorgan so festgelegt, dass die völlige Unabhängigkeit des Internen Prüfers bei der Ausführung seiner Aufgaben gewährleistet und die Verantwortlichkeit des Internen Prüfers klar umrissen ist.
    (2)  
    Der Interne Prüfer ist bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihm durch seine Benennung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung übertragen sind, an keinerlei Weisungen gebunden; ebenso wenig dürfen ihm dabei irgendwelche Beschränkungen auferlegt werden.
    (3)  
    Ist der Interne Prüfer ein Bediensteter, so führt er seine ausschließlichen Prüfungsfunktionen in völliger Unabhängigkeit aus und nimmt seine Verantwortung gemäß dem Statut wahr.

    Artikel 121

    Verantwortlichkeit des Internen Prüfers

    Jedes Unionsorgan kann nach Maßgabe dieses Artikels selbst seinen Internen Prüfer in seiner Eigenschaft als Bediensteter zur Verantwortung ziehen.

    Jedes Unionsorgan erlässt eine mit Gründen versehene Verfügung zur Einleitung einer Untersuchung. Diese Verfügung wird dem betreffenden Bediensteten mitgeteilt. Das betreffende Unionsorgan kann unter seiner unmittelbaren Verantwortung einen oder mehrere Beamte der gleichen oder einer höheren Besoldungsgruppe als der des betreffenden Bediensteten mit der Untersuchung beauftragen. Im Verlauf dieser Untersuchung ist der Bedienstete zu hören.

    Der Untersuchungsbericht wird dem Bediensteten zugestellt, der anschließend vom betreffenden Unionsorgan dazu gehört wird.

    Auf der Grundlage des Berichts und der Anhörung erlässt das betreffende Unionsorgan entweder eine mit Gründen versehene Verfügung zur Einstellung des Verfahrens oder eine mit Gründen versehene Verfügung gemäß den Artikeln 22 und 86 des Anhangs IX des Statuts. Die Verfügungen zur Verhängung disziplinarrechtlicher oder finanzieller Sanktionen werden dem Bediensteten mitgeteilt und den übrigen Unionsorganen, insbesondere dem Rechnungshof, zur Kenntnisnahme übermittelt.

    Gegen diese Verfügungen kann der Bedienstete nach Maßgabe des Statuts vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben.

    Artikel 122

    Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union

    Unbeschadet der im Statut vorgesehenen Rechtsbehelfe kann der Interne Prüfer gegen jede Verfügung im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Funktion als Interner Prüfer beim Gerichtshof der Europäischen Union unmittelbar Klage erheben. Er reicht binnen drei Monaten, gerechnet ab dem Kalendertag, an dem ihm die betreffende Verfügung bekannt wurde, Klage ein.

    Diese Klagen werden gemäß Artikel 91 Absatz 5 des Statuts untersucht und entschieden.

    Artikel 123

    Begleitausschüsse für die interne Prüfung

    (1)  
    Jedes Unionsorgan richtet einen Begleitausschuss für die interne Prüfung ein, dessen Aufgabe es ist, die Unabhängigkeit des Internen Prüfers zu gewährleisten, die Qualität der internen Prüfungen zu überwachen und sicherzustellen, dass im Rahmen der internen und externen Prüfung ausgesprochene Empfehlungen von seinen Dienststellen ordnungsgemäß berücksichtigt und weiterverfolgt werden.
    (2)  
    Über die Zusammensetzung des Begleitausschusses für die interne Prüfung befindet das jeweilige Unionsorgan unter Berücksichtigung seiner organisatorischen Autonomie und der Bedeutung einer Beratung durch unabhängige Sachverständige.



    TITEL V

    GEMEINSAME VORSCHRIFTEN



    KAPITEL 1

    Auf die direkte, die indirekte und die geteilte Mittelverwaltung anwendbare Vorschriften

    Artikel 124

    Geltungsbereich

    Mit Ausnahme des Artikels 138 sind Bezugnahmen auf rechtliche Verpflichtungen in diesem Titel als Bezugnahmen auf rechtliche Verpflichtungen, Rahmenverträge und Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen zu verstehen.

    Artikel 125

    Formen von Unionsbeiträgen

    (1)  

    Die Beiträge der Union im Rahmen der direkten, geteilten und indirekten Mittelverwaltung müssen die Verwirklichung eines politischen Ziels der Union sowie die Erreichung festgelegter Ergebnisse fördern und können in folgender Form gewährt werden:

    a) 

    Finanzierungen, die nicht mit den Kosten der betreffenden Vorgänge verknüpft sind und sich auf folgende Faktoren stützen:

    i) 

    entweder die Erfüllung von in sektorspezifischen Vorschriften oder Beschlüssen der Kommission festgelegten Bedingungen oder

    ii) 

    die Erzielung von Ergebnissen, die anhand zuvor gesteckter Etappenziele oder anhand von Leistungsindikatoren gemessen werden;

    b) 

    Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten;

    c) 

    Kosten je Einheit, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Betrag pro Einheit gilt;

    d) 

    Pauschalbeträge, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten pauschal ein bestimmter Betrag gewährt wird;

    e) 

    Pauschalfinanzierungen, bei denen für bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Prozentsatz angewandt wird;

    f) 

    als Kombination der unter den Buchstaben a bis e genannten Formen.

    Unionsbeiträge nach Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes werden im Falle direkter und indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 181, sektorspezifischen Vorschriften oder einem Beschluss der Kommission und im Falle geteilter Mittelverwaltung gemäß sektorspezifischen Vorschriften festgelegt. Unionsbeiträge nach Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e dieses Absatzes werden im Falle direkter und indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 181 oder sektorspezifischen Vorschriften und im Falle geteilter Mittelverwaltung gemäß sektorspezifischen Vorschriften festgelegt.

    (2)  
    Bei der Festlegung der geeigneten Form eines Beitrags wird so weit wie möglich den Interessen und den Rechnungsführungsmethoden der potenziellen Begünstigten Rechnung getragen.
    (3)  
    Der zuständige Anweisungsbefugte berichtet in dem in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht über Finanzierungen, die nicht mit den Kosten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und f verknüpft sind.

    Artikel 126

    Berücksichtigung vorliegender Bewertungen

    Die Kommission kann ganz oder teilweise auf eigene Bewertungen oder Bewertungen anderer Stellen einschließlich Gebern zurückgreifen, soweit solche Bewertungen über die Einhaltung von Bedingungen, die den in dieser Verordnung für die betreffende Haushaltsvollzugsart festgelegten Bedingungen gleichwertig sind, durchgeführt wurden. Zu diesem Zweck fördert die Kommission die Anwendung international anerkannter Standards oder international bewährter Verfahren.

    Artikel 127

    Berücksichtigung vorliegender Prüfungen

    Unbeschadet bestehender Möglichkeiten zur Durchführung weiterer Prüfungen bildet eine Prüfung, bei der ein unabhängiger Prüfer die Jahresabschlüsse und Berichte, die die Verwendung des Unionsbeitrags zum Gegenstand haben, nach international anerkannten Prüfungsstandards geprüft hat und die hinreichende Gewähr bietet, sofern die Unabhängigkeit und Befähigung des Prüfers ausreichend belegt sind, die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit, die gegebenenfalls in den sektorspezifischen Vorschriften weiter konkretisiert wird. Zu diesem Zweck werden der Bericht des unabhängigen Prüfers und die zugehörigen Prüfungsunterlagen auf Ersuchen dem Europäischen Parlament, der Kommission, dem Rechnungshof und den Prüfbehörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

    Artikel 128

    Verwendung bereits verfügbarer Informationen

    Um zu vermeiden, dass die gleichen Informationen mehr als einmal bei Personen und Stellen, die Unionsmittel erhalten, eingeholt werden, werden Informationen, die bei Unionsorganen, den Verwaltungsbehörden oder anderen mit dem Haushaltsvollzug befassten Einrichtungen und Stellen bereits verfügbar sind, so weit wie möglich verwendet.

    Artikel 129

    Mitarbeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union

    (1)  
    Jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, wirkt uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mit und gewährt — als eine Voraussetzung für den Empfang der Mittel — die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang, die bzw. den der zuständige Anweisungsbefugte, die EUStA bezüglich der an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten, die OLAF, der Rechnungshof sowie gegebenenfalls die zuständigen nationalen Behörden benötigen, um ihre jeweiligen Befugnisse umfassend auszuüben. Im Falle von OLAF gehört dazu auch das Recht, Untersuchungen einschließlich Vor-Ort-Kontrollen und Inspektionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) durchzuführen.
    (2)  
    Jede Person oder Stelle, die Unionsmittel im Rahmen der direkten und der indirekten Mittelverwaltung erhält, erklärt sich schriftlich bereit, die in Absatz 1 genannten erforderlichen Rechte zu gewähren, und stellt sicher, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.



    KAPITEL 2

    Auf die direkte und die indirekte Mittelverwaltung anwendbare Vorschriften



    Abschnitt 1

    Vorschriften für Verfahren und Mittelverwaltung

    Artikel 130

    Rahmenfinanzpartnerschaften

    (1)  
    Die Kommission kann Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen erstellen, die einer langfristigen Zusammenarbeit mit Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, oder mit Begünstigten dienen. Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen werden, unbeschadet des Absatzes 4 Buchstabe c dieses Artikels, mindestens einmal während der Laufzeit jedes mehrjährigen Finanzrahmens überprüft. Im Rahmen solcher Vereinbarungen können Beitrags- oder Finanzhilfevereinbarungen unterzeichnet werden.
    (2)  
    Der Zweck einer Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung besteht darin, die Erreichung der politischen Ziele der Union zu unterstützen, indem die Vertragsbedingungen der Zusammenarbeit stabil gestaltet werden. In der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung werden die Formen der finanziellen Zusammenarbeit festgelegt; ferner enthält sie die Verpflichtung, dass in den konkreten im Rahmen der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung geschlossenen Vereinbarungen Vorkehrungen für die Überwachung der Erreichung spezifischer Ziele festgelegt werden. Darüber hinaus wird in diesen Vereinbarungen auf der Grundlage der Ergebnisse einer Ex-ante-Bewertung angegeben, ob die Kommission auf die Systeme und Verfahren der Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, oder der Begünstigten zurückgreifen kann; dies gilt auch für Prüfverfahren.
    (3)  
    Mit Blick auf die Kosten-Nutzen-Optimierung von Prüfungen und zur Erleichterung der Koordinierung können Prüf- oder Kontrollvereinbarungen mit Personen und Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, oder mit Begünstigten geschlossen werden. Diese Vereinbarungen lassen die Artikel 127 und 129 unberührt.
    (4)  

    Bei Rahmenfinanzpartnerschaften, die mit Einzelfinanzhilfen umgesetzt werden, gilt Folgendes:

    a) 

    In der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung wird über die in Absatz 2 genannten Aspekte hinaus Folgendes festgelegt:

    i) 

    die Art der vorgesehenen Maßnahmen oder Arbeitsprogramme,

    ii) 

    das Verfahren zur Gewährung von Einzelfinanzhilfen unter Beachtung der Grundsätze und Verfahrensvorschriften des Titels VIII;

    b) 

    die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung und die Einzelfinanzhilfevereinbarung müssen als Ganzes die Anforderungen des Artikels 201 erfüllen;

    c) 

    die Laufzeit der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung darf außer in hinreichend begründeten Fällen, die in dem in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht klar anzugeben sind, vier Jahre nicht überschreiten;

    d) 

    die Rahmenfinanzpartnerschaft wird unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Antragsteller umgesetzt;

    e) 

    die Rahmenfinanzpartnerschaft ist in Bezug auf Planung, vorherige Bekanntmachung und Vergabe einer Finanzhilfe gleichgestellt;

    f) 

    Einzelfinanzhilfen auf der Grundlage einer Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterliegen den in Artikel 38 genannten Verfahren der nachträglichen Bekanntmachung.

    (5)  
    In einer mit Einzelfinanzhilfen umgesetzten Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung kann die Berücksichtigung der Systeme und Verfahren des Begünstigten gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorgesehen werden, wenn diese Systeme und Verfahren gemäß Artikel 154 Absätze 2, 3 und 4 bewertet wurden. In diesem Fall findet Artikel 196 Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung. Sofern die in Artikel 154 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Verfahren des Begünstigten zur Bereitstellung von Finanzmitteln für Dritte von der Kommission positiv bewertet wurden, finden die Artikel 204 und 205 keine Anwendung.
    (6)  
    Im Falle der mit Einzelfinanzhilfen umgesetzten Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung wird vor der Unterzeichnung dieser Vereinbarung die in Artikel 198 genannte Überprüfung der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit vorgenommen. Die Kommission kann auf eine von anderen Gebern durchgeführte gleichwertige Überprüfung der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit zurückgreifen.
    (7)  
    Im Falle der mit Beitragsvereinbarungen umgesetzten Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung müssen die Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung und die Beitragsvereinbarung als Ganzes die Anforderungen des Artikels 129 und des Artikels 155 Absatz 6 erfüllen.

    Artikel 131

    Aussetzung, Kündigung und Kürzung

    (1)  
    Stellt sich heraus, dass ein Gewährungsverfahren mit Unregelmäßigkeiten behaftet ist oder Betrug vorliegt, so setzt der zuständige Anweisungsbefugte es aus und kann jegliche erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einstellung des Verfahrens, ergreifen. Der zuständige Anweisungsbefugte setzt das OLAF unverzüglich von Betrugsverdachtsfällen in Kenntnis.
    (2)  

    Stellt sich nach der Vergabe heraus, dass das Gewährungsverfahren mit Unregelmäßigkeiten behaftet war oder Betrug vorlag, so kann der zuständige Anweisungsbefugte

    a) 

    den Eingang der rechtlichen Verpflichtung verweigern oder die Preisvergabe einstellen;

    b) 

    Zahlungen aussetzen;

    c) 

    die Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung aussetzen;

    d) 

    gegebenenfalls die rechtliche Verpflichtung als Ganzes oder hinsichtlich eines oder mehrerer Empfänger kündigen.

    (3)  

    Der zuständige Anweisungsbefugte kann Zahlungen oder die Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung aussetzen, wenn

    a) 

    sich herausstellt, dass die Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung mit Unregelmäßigkeiten behaftet war oder Betrug oder eine Verletzung von Pflichten vorlag;

    b) 

    es erforderlich ist, zu überprüfen, ob mutmaßliche Unregelmäßigkeiten, Betrug oder eine Verletzung von Pflichten tatsächlich vorlagen;

    c) 

    Unregelmäßigkeiten, Betrug oder eine Verletzung von Pflichten die Zuverlässigkeit oder Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme einer Person oder Stelle, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführt, oder die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge infrage stellen.

    Werden die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten, der Betrug oder eine Verletzung von Pflichten nicht bestätigt, werden die Umsetzung bzw. die Zahlungen baldmöglichst wiederaufgenommen.

    Der zuständige Anweisungsbefugte kann in den in Unterabsatz 1 Buchstabe a und c genannten Fällen die rechtliche Verpflichtung als Ganzes oder hinsichtlich eines oder mehrerer Empfänger kündigen.

    (4)  
    Über die in den Absätzen 2 oder 3 genannten Maßnahmen hinaus kann der zuständige Anweisungsbefugte die Finanzhilfe, das Preisgeld, den im Rahmen der Beitragsvereinbarung gewährten Beitrag oder den im Rahmen eines Vertrags vereinbarten Preis im Verhältnis zur Schwere der Unregelmäßigkeiten, des Betrugs oder der Verletzung von Pflichten kürzen, und zwar auch dann, wenn die betreffenden Tätigkeiten nicht oder schlecht, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wurden.

    Bei einer Finanzierung nach Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a kann der zuständige Anweisungsbefugte den Beitrag im entsprechenden Verhältnis kürzen, wenn die Ergebnisse schlecht, nur teilweise oder verspätet erreicht oder die Bedingungen nicht erfüllt wurden.

    (5)  
    Absatz 2 Buchstaben b, c und d sowie Absatz 3 finden auf Antragsteller in einem Wettbewerb um Preisgelder keine Anwendung.

    Artikel 132

    Führung von Aufzeichnungen

    (1)  
    Die Empfänger bewahren Aufzeichnungen und Belege, einschließlich statistischer Aufzeichnungen sowie sonstiger zur Finanzierung gehörende Aufzeichnungen für fünf Jahre nach Zahlung des Restbetrags oder — falls keine solche Zahlung erfolgt — nach dem Vorgang in elektronischer Form auf. Dieser Zeitraum beträgt drei Jahre, wenn es sich bei der Finanzierung um einen Betrag von höchstens 60 000  EUR handelt.
    (2)  
    Aufzeichnungen und Unterlagen, die mit Prüfungen, Rechtsbehelfen, Rechtsstreitigkeiten oder der Verfolgung von Ansprüchen, die sich aus der rechtlichen Verpflichtung ergeben, oder mit Untersuchungen des OLAF im Zusammenhang stehen, werden aufbewahrt, bis die betreffenden Prüfungen, Rechtsbehelfe, Rechtsstreitigkeiten, Verfahren zur Verfolgung von Ansprüchen oder Untersuchungen abgeschlossen sind. Bei Aufzeichnungen und Unterlagen, die mit Untersuchungen des OLAF im Zusammenhang stehen, gilt die Pflicht zur Aufbewahrung ab dem Zeitpunkt, zu dem der Empfänger von jenen Untersuchungen unterrichtet wurde.
    (3)  
    Die Aufzeichnungen und Unterlagen müssen entweder im Original, als beglaubigte Kopien der Originale oder auf gängigen Datenträgern vorliegen; dies gilt auch für elektronische Versionen der Originalunterlagen und für Unterlagen, die nur in elektronischer Form vorhanden sind. Sind sie in elektronischer Form vorhanden, so sind keine Originale erforderlich, wenn solche Unterlagen die geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllen, um als dem Original gleichwertig und für Prüfzwecke zuverlässig zu gelten.

    Artikel 133

    Kontradiktorisches Verfahren und Rechtsbehelfe

    (1)  
    Der Anweisungsbefugte gewährleistet, dass dem Teilnehmer oder Empfänger eine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, bevor eine Maßnahme getroffen wird, die die Rechte des Teilnehmers oder Empfängers beeinträchtigt.
    (2)  
    Wird ein Teilnehmer oder Empfänger durch eine Maßnahme eines Anweisungsbefugten in seinen Rechten beeinträchtigt, so ist dem betreffenden Rechtsakt eine Belehrung über die verfügbaren verwaltungsrechtlichen und/oder gerichtlichen Rechtsbehelfe, mit denen dieser Akt angefochten werden kann, beizufügen.

    Artikel 134

    Zinsvergünstigungen und Garantieentgeltbeiträge

    (1)  
    Zinsvergünstigungen und Garantieentgeltbeiträge werden im Einklang mit Titel X gewährt, soweit sie in einer einzigen Maßnahme mit Finanzierungsinstrumenten kombiniert werden.
    (2)  
    Sofern Zinsvergünstigungen und Garantieentgeltbeiträge nicht in einer einzigen Maßnahme mit Finanzierungsinstrumenten kombiniert werden, können sie im Einklang mit den Titeln VI oder VIII gewährt werden.



    Abschnitt 2

    Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem

    Artikel 135

    Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Erkennung von Risiken, Ausschluss und Verhängung von finanziellen Sanktionen

    (1)  
    Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union errichtet die Kommission ein Früherkennungs- und Ausschlusssystem und unterhält es.

    Dieses System soll Folgendes erleichtern:

    a) 

    die frühzeitige Erkennung von in Absatz 2 aufgeführten Personen oder Stellen, die ein Risiko für die finanziellen Interessen der Union darstellen;

    b) 

    den Ausschluss von in Absatz 2 aufgeführten Personen oder Stellen, auf die eine der in Artikel 136 Absatz 1 genannten Ausschlusssituationen zutrifft;

    c) 

    die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen einen Empfänger gemäß Artikel 138.

    (2)  

    Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem findet Anwendung auf

    a) 

    Teilnehmer und Empfänger;

    b) 

    Stellen, deren Kapazitäten der Bewerber oder Bieter in Anspruch nehmen will, oder Unterauftragnehmer von Auftragnehmern;

    c) 

    jede Unionsmittel empfangende Person oder Stelle, soweit sie den Haushaltsplan nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 154 Absatz 4 auf der Grundlage von Angaben gemäß Artikel 155 Absatz 6 ausführt;

    d) 

    jede Person oder Stelle, die Unionsmittel im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten empfängt, die ausnahmsweise nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a umgesetzt werden;

    e) 

    Teilnehmer oder Empfänger, zu denen Haushaltsmittel gemäß Artikel 63 ausführende Stellen von den Mitgliedstaaten in Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften übermittelte Informationen gemäß Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe d übermittelt haben;

    f) 

    Sponsoren gemäß Artikel 26.

    (3)  
    Die Entscheidung über die Aufnahme von Informationen über eine Früherkennung von Risiken gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a dieses Artikels, den Ausschluss von in Absatz 2 aufgeführten Personen oder Stellen und/oder die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen einen Empfänger wird vom zuständigen Anweisungsbefugten getroffen. Informationen im Zusammenhang mit solchen Entscheidungen werden in der in Artikel 142 Absatz 1 genannten Datenbank gespeichert. Werden solche Entscheidungen auf der Grundlage von Artikel 136 Absatz 4 getroffen, so müssen die in der Datenbank gespeicherten Angaben die Informationen über die in jenem Absatz genannten Personen enthalten.
    (4)  
    Der Entscheidung über den Ausschluss von in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Personen oder Stellen oder über die Verhängung finanzieller Sanktionen gegen einen Empfänger wird in den Ausschlusssituationen nach Artikel 136 Absatz 1 eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung oder in den Fällen nach Artikel 136 Absatz 2 eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung oder eine vorläufige rechtliche Bewertung durch das in Artikel 143 genannte Gremium zugrunde gelegt, damit eine zentrale Bewertung solcher Situationen gewährleistet ist. Liegt einer der in Artikel 141 Absatz 1 genannten Fälle vor, so lehnt der zuständige Anweisungsbefugte einen Teilnehmer in einem konkreten Gewährungsverfahren ab.

    Unbeschadet des Artikels 136 Absatz 5 kann der zuständige Anweisungsbefugte eine Entscheidung über den Ausschluss eines Teilnehmers oder Empfängers und/oder über die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen einen Empfänger und eine Entscheidung über die Veröffentlichung der diesbezüglichen Informationen auf der Grundlage einer vorläufigen rechtlichen Bewertung gemäß Artikel 136 Absatz 2 nur dann treffen, wenn er zuvor eine Empfehlung des in Artikel 143 genannten Gremiums eingeholt hat.

    Artikel 136

    Ausschlusskriterien und Ausschlussentscheidungen

    (1)  

    Der zuständige Anweisungsbefugte schließt eine in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle von der Teilnahme an Gewährungsverfahren nach dieser Verordnung oder von der Auswahl zur Ausführung von Unionsmitteln aus, wenn diese Person oder Stelle sich in einer oder mehrerer der folgenden Ausschlusssituationen befindet:

    a) 

    die Person oder Stelle zahlungsunfähig ist oder sich in einem Insolvenzverfahren oder in Liquidation befindet, ihre Vermögenswerte von einem Insolvenzverwalter oder Gericht verwaltet werden, sie sich in einem Vergleichsverfahren befindet, ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt wurde oder sie sich aufgrund eines nach Unions- oder nationalem Recht vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befindet;

    b) 

    durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle ihren Verpflichtungen zur Entrichtung ihrer Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem anwendbaren Recht nicht nachgekommen ist;

    c) 

    durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat aufgrund eines Verstoßes gegen geltende Gesetze, Bestimmungen oder ethische Standards ihres Berufsstandes oder aufgrund jeglicher Form von rechtswidrigem Handeln, das sich auf ihre berufliche Glaubwürdigkeit auswirkt, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt; dazu zählen insbesondere folgende Verhaltensweisen:

    i) 

    bei der Mitteilung der erforderlichen Auskünfte zur Überprüfung des Fehlens von Ausschlussgründen oder bei der Einhaltung der Eignungskriterien bzw. bei der Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung Abgabe falscher Erklärungen in betrügerischer Absicht oder durch Fahrlässigkeit;

    ii) 

    Absprachen mit anderen Personen oder Stellen mit dem Ziel einer Wettbewerbsverzerrung;

    iii) 

    Verstoß gegen die Rechte des geistigen Eigentums;

    iv) 

    Versuch der Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung des zuständigen Anweisungsbefugten während des Gewährungsverfahrens;

    v) 

    Versuch, vertrauliche Informationen über das Verfahren zu erhalten, durch die unzulässige Vorteile beim Gewährungsverfahren erlangt werden könnten;

    d) 

    durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle sich einer der folgenden Straftaten schuldig gemacht hat:

    i) 

    Betrug im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) und des Artikels 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ( 14 );

    ii) 

    Bestechung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/1371 oder Bestechung im Sinne des Artikels 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind ( 15 ), oder Handlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates ( 16 ) oder Bestechung im Sinne anderen anwendbaren Rechts;

    iii) 

    Verhaltensweisen im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates ( 17 );

    iv) 

    Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 18 );

    v) 

    terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne des Artikels 1 beziehungsweise des Artikels 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates ( 19 ) oder Anstiftung, Mittäterschaft oder Versuch im Sinne des Artikels 4 des genannten Beschlusses;

    vi) 

    Kinderarbeit oder andere Straftaten im Zusammenhang mit dem Menschenhandel gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 );

    e) 

    die Person oder Stelle bei der Umsetzung einer aus dem Haushalt finanzierten rechtlichen Verpflichtung erhebliche Mängel bei der Erfüllung der Hauptauflagen erkennen ließ, die

    i) 

    zu einer vorzeitigen Beendigung der rechtlichen Verpflichtung geführt haben;

    ii) 

    die Anwendung von pauschaliertem Schadensersatz oder anderen Formen von Vertragsstrafen nach sich gezogen haben; oder

    iii) 

    durch einen Anweisungsbefugten, das OLAF oder den Rechnungshof nach Überprüfungen, Rechnungsprüfungen oder Ermittlungen aufgedeckt wurden;

    f) 

    durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates ( 21 ) begangen hat;

    g) 

    durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass die Person oder Stelle in einem anderen Hoheitsgebiet eine Stelle eingerichtet hat mit der Absicht, steuerliche, soziale oder rechtliche Verpflichtungen, am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes, ihrer Hauptverwaltung oder ihrer Hauptniederlassung zu umgehen;

    h) 

    durch eine rechtskräftige Gerichts- oder eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass eine Stelle mit der unter Buchstabe g beschriebenen Absicht eingerichtet wurde.

    (2)  
    In Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichts- bzw. bestandskräftige Verwaltungsentscheidung in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c, d, f, g und h dieses Artikels oder im Fall nach Absatz 1 Buchstabe e dieses Artikels legt der zuständige Anweisungsbefugte bei entsprechendem Verhalten einer in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle eine vorläufige rechtliche Bewertung für deren Ausschluss zugrunde, wobei er sich auf die festgestellten Sachverhalte oder sonstigen Erkenntnisse aus der Empfehlung des in Artikel 143 genannten Gremiums stützt.

    Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte vorläufige rechtliche Bewertung greift der Beurteilung der Verhaltensweise der betreffenden in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle nach nationalem Recht durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht vor. Der zuständige Anweisungsbefugte überprüft seine Entscheidung über den Ausschluss der in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle und/oder die Verhängung einer finanziellen Sanktion unverzüglich nach der Übermittlung einer rechtskräftigen Gerichts- oder einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung. In den Fällen, in denen durch die rechtskräftige Gerichts- oder die bestandskräftige Verwaltungsentscheidung keine Dauer des Ausschlusses festgelegt ist, legt der zuständige Anweisungsbefugte die Dauer aufgrund der festgestellten Sachverhalte und Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Empfehlung des in Artikel 143 genannten Gremiums fest.

    Wenn in der rechtskräftigen Gerichts- oder der bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung festgestellt wird, dass sich die in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle des Verhaltens, aufgrund dessen der Ausschluss der genannten Person oder Stelle durch die vorläufige rechtliche Bewertung erfolgte, nicht schuldig gemacht hat, hebt der zuständige Anweisungsbefugte den Ausschluss unverzüglich auf und/oder erstattet gegebenenfalls verhängte finanzielle Sanktionen.

    Die Sachverhalte und Erkenntnisse nach Unterabsatz 1 können insbesondere Folgendes umfassen:

    a) 

    Sachverhalte, die im Zuge von Prüfungen oder Untersuchungen der EUStA, für die Mitgliedstaaten, die an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmen, des Rechnungshofs oder des OLAF oder des Internen Prüfers oder bei sonstigen, unter der Verantwortung des Anweisungsbefugten durchgeführten Überprüfungen, Prüfungen oder Kontrollen festgestellt wurden;

    b) 

    nicht bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen, die Disziplinarmaßnahmen umfassen können, die von der für die Prüfung der Einhaltung ethischer Standards des Berufsstandes zuständigen Aufsichtsbehörde ergriffen wurden;

    c) 

    Sachverhalte, auf die in Beschlüssen von Personen und Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, Bezug genommen wird;

    d) 

    Informationen, die von Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ausführen, nach Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe d übermittelt wurden;

    e) 

    Entscheidungen der Kommission in Bezug auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder Entscheidungen einer zuständigen nationalen Behörde in Bezug auf den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder gegen nationales Wettbewerbsrecht.

    (3)  

    Jede Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten nach den Artikeln 135 bis 142 oder, sofern anwendbar, jede Empfehlung des in Artikel 143 genannten Gremiums muss im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgen und insbesondere folgende Aspekte berücksichtigen:

    a) 

    die Schwere der Umstände, einschließlich ihrer Auswirkungen auf die finanziellen Interessen und den Ruf der Union;

    b) 

    die seit dem Verhalten verstrichene Zeit;

    c) 

    die Dauer des Verhaltens und Wiederholungsfälle;

    d) 

    ob das Verhalten vorsätzlich war oder den Grad der Fahrlässigkeit;

    e) 

    in den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen die Frage, ob es um einen begrenzten Betrag geht;

    f) 

    andere mildernde Umstände, wie etwa

    i) 

    das Ausmaß der vom zuständigen Anweisungsbefugten anerkannten Zusammenarbeit der betreffenden in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle mit der jeweils zuständigen Behörde und der Beitrag dieser Person oder Stelle zu der Untersuchung oder

    ii) 

    die Offenlegung der Ausschlusssituation durch eine in Artikel 137 Absatz 1 genannte Erklärung.

    (4)  

    Der zuständige Anweisungsbefugte schließt eine in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle aus, wenn

    a) 

    sich eine natürliche oder juristische Person, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle ist oder bezüglich dieser Person oder Stelle Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse hat, in einer oder mehreren der in Absatz 1 Buchstaben c bis h dieses Artikels genannten Situationen befindet;

    b) 

    sich eine natürliche oder juristische Person, die unbegrenzt für die Schulden der in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle haftet, in einer oder mehreren der in Absatz 1 Buchstaben a oder b dieses Artikels genannten Situationen befindet;

    c) 

    sich eine natürliche Person, die bei der Vergabe oder Umsetzung einer rechtlichen Verpflichtung eine entscheidende Funktion hat, in einer oder mehreren der in Absatz 1 Buchstaben c bis h genannten Situationen befindet.

    (5)  
    In den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Fällen kann der zuständige Anweisungsbefugte eine in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle vorläufig ohne die vorherige Empfehlung des Gremiums gemäß Artikel 143 ausschließen, wenn die Teilnahme der betreffenden Person oder Stelle an Gewährungsverfahren oder deren Auswahl zur Ausführung von Unionsmitteln eine ernste und unmittelbar drohende Gefahr für die finanziellen Interessen der Union darstellen würde. In diesen Fällen verweist der zuständige Anweisungsbefugte den Fall unverzüglich an das in Artikel 143 genannte Gremium und trifft spätestens 14 Tage nach Erhalt der Empfehlung des Gremiums eine endgültige Entscheidung.
    (6)  

    Der zuständige Anweisungsbefugte berücksichtigt gegebenenfalls die Empfehlung des in Artikel 143 genannten Gremiums und schließt eine in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle nicht von der Teilnahme an einem Gewährungsverfahren oder von der Auswahl zur Ausführung von Unionsmitteln aus, wenn

    a) 

    die Person oder Stelle die in Absatz 7 dieses Artikels dargelegte Abhilfemaßnahmen in einem Ausmaß getroffen hat, das ausreicht, ihre Zuverlässigkeit unter Beweis zu stellen. Dieser Buchstabe ist nicht auf den in Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels genannten Fall anwendbar;

    b) 

    eine ununterbrochene Leistungserbringung für eine begrenzte Dauer bis zum Ergreifen von Abhilfemaßnahmen nach Absatz 7 dieses Artikels unerlässlich ist;

    c) 

    ein solcher Ausschluss aufgrund der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Kriterien unverhältnismäßig wäre.

    Darüber hinaus findet Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels keine Anwendung beim Kauf von Lieferungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig aufgeben, oder bei Konkursverwaltern in einem Insolvenzverfahren, Vergleichen mit Gläubigern oder ähnlichen nach Unions- oder nationalem Recht vorgesehenen Verfahren.

    In den Fällen, in denen nach den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes kein Ausschluss stattfindet, gibt der zuständige Anweisungsbefugte die Gründe an, warum die in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle nicht ausgeschlossen wird, und teilt diese dem in Artikel 143 genannten Gremium mit.

    (7)  

    Die in Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Abhilfemaßnahmen bezüglich der Ausschlusssituation umfassen insbesondere Folgendes:

    a) 

    Maßnahmen zur Aufdeckung der Ursachen der Umstände, die zum Ausschluss geführt haben, sowie konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen in dem maßgeblichen Geschäfts- oder Tätigkeitsbereich der in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle, damit ein solches Verhalten berichtigt wird und in Zukunft nicht mehr vorkommt;

    b) 

    den Nachweis, dass die in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle Maßnahmen zur Entschädigung oder Wiedergutmachung hinsichtlich des Schadens oder Nachteils für die finanziellen Interessen der Union ergriffen hat, dem der Tatbestand zugrunde liegt, der zu der Ausschlusssituation geführt hat;

    c) 

    den Nachweis, dass die in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle die von einer zuständigen Behörde verhängten Geldbußen bzw. die Steuern oder Sozialbeiträge nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels gezahlt hat bzw. die Zahlung gewährleistet ist.

    (8)  
    Der zuständige Anweisungsbefugte revidiert — gegebenenfalls unter Berücksichtigung der überarbeiteten Empfehlung des Gremiums nach Artikel 143 — von Amts wegen oder auf Ersuchen einer ausgeschlossenen in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle unverzüglich seine Entscheidung zum Ausschluss dieser Person oder Stelle, sofern diese ausreichende Abhilfemaßnahmen getroffen hat, um ihre Zuverlässigkeit unter Beweis zu stellen, oder neue Sachverhalte eingebracht hat, mit denen sie nachweisen kann, dass die Ausschlusssituation nach Absatz 1 dieses Artikels nicht mehr besteht.
    (9)  
    In dem in Artikel 135 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fall verlangt der zuständige Anweisungsbefugte, dass der Bewerber oder Bieter eine Stelle oder einen Unterauftragnehmer, deren bzw. dessen Kapazitäten er in Anspruch nehmen will und die bzw. der sich in einer Ausschlusssituation gemäß Absatz 1 dieses Artikels befindet, ersetzt.

    Artikel 137

    Erklärung des Nichtvorliegens von Ausschlusssituationen und entsprechende Nachweise

    (1)  
    Ein Teilnehmer erklärt, ob eine der in Artikel 136 Absatz 1 und in Artikel 141 Absatz 1 genannten Situationen auf ihn zutrifft und ob er gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen nach Artikel 136 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a getroffen hat.

    Ein Teilnehmer erklärt ferner, ob eine der in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben c bis h genannten Ausschlusssituationen auf die folgenden Personen oder Stellen zutrifft:

    a) 

    natürliche oder juristische Personen, die dem Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan des Teilnehmers angehören oder die Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse in Bezug auf diesen Teilnehmer haben;

    b) 

    wirtschaftliche Eigentümer im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Teilnehmers.

    Der Teilnehmer oder Empfänger unterrichtet den zuständigen Anweisungsbefugten unverzüglich über alle Änderungen der Situationen gemäß der Erklärung.

    Der Bewerber oder Bieter legt gegebenenfalls die gleichen Erklärungen wie die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten vor, die von einem Unterauftragnehmer oder einer anderen Stelle unterschrieben sind, falls er dessen/deren Kapazitäten in Anspruch nehmen will.

    Der zuständige Anweisungsbefugte verlangt die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Erklärungen nicht, wenn solche Erklärungen bereits für die Zwecke eines anderen Gewährungsverfahrens vorgelegt wurden, sofern sich die Situation nicht geändert hat und die Ausstellung der Erklärungen nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

    Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei Verträgen von sehr geringem Wert, der unter dem in Anhang I Nummer 14.4 genannten Betrag liegt, auf die Anforderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 verzichten.

    (2)  

    Sofern es für eine angemessene Durchführung des Verfahrens erforderlich ist, legt der Teilnehmer, der Unterauftragnehmer oder die Stelle, deren Kapazitäten der Bewerber oder Bieter in Anspruch nehmen will, auf Verlangen des zuständigen Anweisungsbefugten Folgendes vor:

    a) 

    geeignete Nachweise dafür, dass keine der in Artikel 136 Absatz 1 genannten Ausschlusssituationen auf ihn/sie zutrifft;

    b) 

    Auskunft über die natürlichen oder juristischen Personen, die Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Teilnehmers sind oder im Hinblick auf diesen Teilnehmer Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnisse haben — einschließlich Personen und Stellen innerhalb der Eigentums- oder Kontrollstrukturen sowie wirtschaftlicher Eigentümer —, sowie geeignete Nachweise dafür, dass keine dieser Personen sich in einer der in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben c bis f genannten Ausschlusssituationen befindet;

    c) 

    geeignete Nachweise dafür, dass keine der in Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Ausschlusssituationen auf die natürlichen oder juristischen Personen zutrifft, die unbegrenzt für die Schulden dieses Teilnehmers haften.

    (3)  
    Der zuständige Anweisungsbefugte kann gegebenenfalls und in Einklang mit dem nationalen Recht als geeigneten Nachweis dafür, dass auf einen Teilnehmer oder eine in Absatz 2 genannte Stelle keiner der in Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe a, c, d, f, g und h genannten Ausschlusssituationen zutrifft, einen Strafregisterauszug neueren Datums oder ersatzweise eine von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Teilnehmer oder die Stelle niedergelassen ist, ausgestellte gleichwertige Bescheinigung neueren Datums akzeptieren, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind.

    Der zuständige Anweisungsbefugte kann als geeigneten Nachweis dafür, dass auf einen Teilnehmer oder eine in Absatz 2 genannte Stelle keine der in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ausschlusssituationen zutrifft, eine von der zuständigen Behörde des Landes der Niederlassung ausgestellte Bescheinigung neueren Datums akzeptieren. Werden derartige Bescheinigungen in dem Land der Niederlassung nicht ausgestellt, kann der Teilnehmer eine vor einer Justizbehörde oder einem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung oder ersatzweise eine vor einer Verwaltungsbehörde oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation in dem Land, in dem er niedergelassen ist, abgegebene förmliche Erklärung vorlegen.

    (4)  

    Der zuständige Anweisungsbefugte sieht von der Anforderung an einen Teilnehmer oder an eine in Absatz 2 genannte Stelle zur Vorlage der in den Absätzen 2 und 3 genannten Nachweise ab,

    a) 

    wenn er in einer gebührenfreien nationalen Datenbank auf den Nachweis zugreifen kann;

    b) 

    wenn ein solcher Nachweis bereits zu Zwecken eines anderen Verfahrens vorgelegt wurde, vorausgesetzt dass alle vorgelegten Dokumente nach wie vor gültig sind und die Ausstellung des Nachweises nicht länger als ein Jahr zurückliegt;

    c) 

    wenn er anerkennt, dass es materiell unmöglich ist, diese Nachweise vorzulegen.

    (5)  
    Die Absätze 1 bis 4 dieses Artikels finden keine Anwendung auf Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, oder auf Einrichtungen der Union gemäß Artikel 70 und 71.

    Soweit im Hinblick auf Finanzierungsinstrumente Vorschriften und Verfahren fehlen, die den in Artikel 154 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten völlig gleichwertig sind, legen die Endempfänger und Finanzmittler der Person oder Stelle, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführt, eine unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung vor, in der sie bestätigen, dass sie sich nicht in einer der in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d, g und h oder in Artikel 141 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c dargelegten Situationen oder in einer Situation befinden, die nach der gemäß Artikel 154 Absatz 4 durchgeführten Bewertung als gleichwertig gilt.

    Werden Finanzierungsinstrumente ausnahmsweise gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a umgesetzt, so legen die Endempfänger den Finanzmittlern eine unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung vor, in der sie bestätigen, dass die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a bis d, g und h oder in Artikel 141 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c dargelegten Situationen nicht auf sie zutreffen.

    Artikel 138

    Finanzielle Sanktionen

    (1)  
    Um für eine abschreckende Wirkung zu sorgen, kann der zuständige Anweisungsbefugte gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Empfehlung des in Artikel 143 genannten Gremiums eine finanzielle Sanktion gegen einen Empfänger verhängen, mit dem eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wurde und auf den eine der in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben c, d, e oder f genannten Ausschlusssituationen zutrifft.

    Bezüglich der Ausschlusssituationen nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben c bis f kann die finanzielle Sanktion als Alternative zur Entscheidung, den Wirtschaftsteilnehmer auszuschließen, verhängt werden, wenn der Ausschluss nach den Kriterien in Artikel 136 Absatz 3 unverhältnismäßig wäre.

    Bezüglich der Ausschlusssituationen nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben c, d, und e kann die finanzielle Sanktion zusätzlich zu einem Ausschluss verhängt werden, wenn dies zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich ist und wenn der Grund darin liegt, dass der Empfänger ein systematisches und wiederholtes Verhalten gezeigt hat in der Absicht, unrechtmäßig Mittel der Union zu erlangen.

    Ungeachtet der Unterabsätze 1, 2 und 3 dieses Absatzes wird eine finanzielle Sanktion gegen einen Empfänger nicht verhängt, wenn er gemäß Artikel 137 offengelegt hat, dass eine Ausschlusssituationen auf ihn zutrifft.

    (2)  
    Die Höhe der finanziellen Sanktion beträgt höchstens 10 % des Gesamtwerts der rechtlichen Verpflichtung. Bei einer Finanzhilfevereinbarung, die mit mehreren Begünstigten unterzeichnet wurde, fällt die finanzielle Sanktion nicht höher aus als 10 % des Finanzhilfebetrags, auf den der betreffende Begünstigte nach der Finanzhilfevereinbarung Anspruch hat.

    Artikel 139

    Dauer des Ausschlusses und Verjährungsfrist

    (1)  

    Die Dauer des Ausschlusses darf folgende Zeiträume nicht überschreiten:

    a) 

    die gegebenenfalls durch die rechtskräftige Gerichts- oder die bestandskräftige Verwaltungsentscheidung eines Mitgliedstaats festgelegte Dauer,

    b) 

    in Ermangelung einer rechtskräftigen Gerichts- oder einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung:

    i) 

    fünf Jahre für die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe d genannten Fälle,

    ii) 

    drei Jahre für die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben c und e bis h genannten Fälle.

    Eine in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle wird ausgeschlossen, solange die in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ausschlusssituationen auf ihn zutreffen.

    (2)  

    Die Verjährungsfrist für den Ausschluss einer in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle und/oder die Verhängung finanzieller Sanktionen gegen sie beträgt fünf Jahre, jeweils ab dem folgenden Zeitpunkt:

    a) 

    ab dem Zeitpunkt des Verhaltens, das zu dem Ausschluss geführt hat, oder — bei anhaltenden oder wiederholten Handlungen — ab dem Ende des Verhaltens, in den Fällen nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben b bis e und g und h;

    b) 

    ab dem Erlass des rechtskräftigen einzelstaatlichen Gerichtsurteils oder der bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung in Fällen nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, g und h.

    Die Verjährungsfrist wird durch eine Verfügung einer nationalen Behörde, der Kommission, des OLAF, der EUStA bezüglich der an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten —, des Gremiums gemäß Artikel 143 dieser Verordnung oder einer sonstigen, am Haushaltsvollzug beteiligten Stelle unterbrochen, wenn diese Verfügung der in Artikel 135 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Person oder Stelle mitgeteilt wird und Untersuchungen oder ein Gerichtsverfahren betrifft. An dem auf die Unterbrechung folgenden Tag beginnt eine neue Verjährungsfrist.

    Für die Zwecke des Artikels 136 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung gilt für den Ausschluss einer in Artikel 135 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Person oder Stelle und/oder die Verhängung finanzieller Sanktionen gegen einen Empfänger die in Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 vorgesehene Verjährungsfrist.

    Trifft das Verhalten einer in Artikel 135 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Person oder Stelle auf mehrere der in Artikel 136 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Gründe zu, gilt die auf den schwerwiegendsten dieser Gründe anwendbare Verjährungsfrist.

    Artikel 140

    Veröffentlichung eines Ausschlusses und finanzieller Sanktionen

    (1)  

    Um die abschreckende Wirkung des Ausschlusses und/oder der finanziellen Sanktion, falls erforderlich, noch zu verstärken, veröffentlicht die Kommission vorbehaltlich der Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten folgende Informationen über den Ausschluss bzw. die finanzielle Sanktion in den Fällen nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben c bis h auf ihrer Internetseite:

    a) 

    den Namen der betreffenden in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle;

    b) 

    die Ausschlusssituation;

    c) 

    die Dauer des Ausschlusses und/oder die Höhe der finanziellen Sanktion.

    Wurde die Entscheidung über den Ausschluss und/oder die finanzielle Sanktion auf Grundlage einer vorläufigen rechtlichen Bewertung nach Artikel 136 Absatz 2 getroffen, ist in der Veröffentlichung darauf hinzuweisen, dass keine rechtskräftige Gerichts- bzw. bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt. In solchen Fällen werden Informationen über Berufungsverfahren, deren Stand und Ergebnisse sowie revidierte Entscheidungen des zuständigen Anweisungsbefugten unverzüglich veröffentlicht. Wenn es sich um eine finanzielle Sanktion handelt, wird in der Veröffentlichung auch angegeben, ob die Sanktion bezahlt wurde.

    Die Entscheidung über die Veröffentlichung der Informationen wird vom zuständigen Anweisungsbefugten je nach Lage des Falles entweder aufgrund einer einschlägigen rechtskräftigen Gerichts- bzw. bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung oder aufgrund der Empfehlung des in Artikel 143 genannten Gremiums getroffen. Diese Entscheidung wird drei Monate, nachdem sie der betreffenden in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle mitgeteilt wurde, wirksam.

    Die veröffentlichten Informationen werden wieder gelöscht, sobald der Ausschluss ausgelaufen ist. Bei finanziellen Sanktionen wird die Veröffentlichung sechs Monate nach Zahlung dieser Sanktion gelöscht.

    Im Falle von personenbezogenen Daten weist der zuständige Anweisungsbefugte die betreffende in Artikel 135 Absatz 2 dieser Verordnung genannte Person oder Stelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 auf ihre Rechte im Rahmen der anwendbaren Datenschutzvorschriften und auf die Verfahren für die Ausübung dieser Rechte hin.

    (2)  

    Die Informationen nach Absatz 1 dieses Artikels werden unter den folgenden Umständen nicht veröffentlicht:

    a) 

    wenn die Vertraulichkeit einer Untersuchung oder eines einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens gewahrt werden muss;

    b) 

    wenn eine Veröffentlichung der betreffenden in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle unverhältnismäßig großen Schaden zufügen würde oder aufgrund der in Artikel 136 Absatz 3 dargelegten Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Höhe der finanziellen Sanktion anderweitig unverhältnismäßig wäre;

    c) 

    wenn natürliche Personen betroffen sind, es sei denn, die Veröffentlichung personenbezogener Daten ist u. a. durch die Schwere des Verhaltens oder seiner Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der Union unter außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt. In diesen Fällen sind bei der Entscheidung über die Veröffentlichung von Informationen das Recht auf Privatsphäre und andere in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegte Rechte gebührend zu berücksichtigen.

    Artikel 141

    Ablehnung in einem Gewährungsverfahren

    (1)  

    Der zuständige Anweisungsbefugte lehnt einen Teilnehmer in einem Gewährungsverfahren ab, wenn dieser

    a) 

    sich in einer Ausschlusssituation nach Artikel 136 befindet;

    b) 

    die Auskünfte, die für die Teilnahme am Verfahren verlangt wurden, verfälscht oder nicht erteilt hat;

    c) 

    zuvor an der Erstellung von Unterlagen für das Gewährungsverfahren mitgewirkt hat, soweit dies einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz — einschließlich der Wettbewerbsverzerrung — darstellt, der auf andere Weise nicht behoben werden kann.

    Der zuständige Anweisungsbefugte teilt den übrigen Teilnehmern am Gewährungsverfahren die relevanten Informationen mit, die im Zusammenhang mit oder als Ergebnis der Einbeziehung des Teilnehmers in die Vorbereitung des Gewährungsverfahrens wie in Unterabsatz 1 Buchstabe c beschrieben ausgetauscht wurden. Vor einer solchen Ablehnung erhält der Teilnehmer Gelegenheit nachzuweisen, dass seine Einbeziehung in die Vorbereitung des Gewährungsverfahrens keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellt.

    (2)  
    Artikel 133 Absatz 1 findet Anwendung, es sei denn, die Ablehnung wurde gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels mit einer Entscheidung zum Ausschluss des Teilnehmers gerechtfertigt, bei der seine Stellungnahme schon geprüft wurde.

    Artikel 142

    Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem

    (1)  
    Die innerhalb des Früherkennungs- und Ausschlusssystems nach Artikel 135 ausgetauschten Informationen werden in einer von der Kommission eingerichteten Datenbank (im Folgenden „Datenbank“) zentralisiert und im Einklang mit dem Recht auf Privatsphäre und den in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegten anderen Rechten verwaltet.

    Informationen über Fälle von Früherkennung, Ausschluss und/oder finanziellen Sanktionen werden vom zuständigen Anweisungsbefugten in die Datenbank eingegeben, nachdem die betreffende in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle unterrichtet wurde. Eine solche Unterrichtung kann unter außergewöhnlichen Umständen aufgeschoben werden, sofern aus zwingenden schutzwürdigen Gründen die Vertraulichkeit einer Untersuchung oder eines einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens gewahrt werden muss, und zwar solange diese zwingenden schutzwürdigen Gründe zur Wahrung der Vertraulichkeit bestehen.

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 informiert die Kommission auf Ersuchen, die in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle, die unter das Früherkennungs- und Ausschlusssystem fällt, über die in der Datenbank zur genannten Person oder Stelle gespeicherten Daten.

    Die Informationen in der Datenbank werden gegebenenfalls im Zuge von Berichtigungen, Löschungen oder Änderungen der Daten aktualisiert. Sie werden nur nach Artikel 140 veröffentlicht.

    (2)  

    Das Früherkennungs- und Ausschlusssystem stützt sich auf die in Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 4 genannten Sachverhalte und Erkenntnisse und auf die Übermittlung von Informationen an die Kommission insbesondere durch eine der folgenden Stellen:

    a) 

    durch die EUStA bezüglich der an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmenden Mitgliedstaaten oder das OLAF gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013, sofern eine abgeschlossene oder laufende Untersuchung es geraten erscheinen lässt, Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen, unter gebührender Berücksichtigung der Achtung der Verfahrens- und Grundrechte sowie des Schutzes von Hinweisgebern;

    b) 

    durch einen Anweisungsbefugten der Kommission, eines von der Kommission eingerichteten Europäischen Amtes oder einer Exekutivagentur;

    c) 

    durch ein Unionsorgan, ein Europäisches Amt, eine Agentur, die nicht in Buchstabe b dieses Absatzes genannt sind, oder eine mit der Durchführung von GASP-Maßnahmen betraute Einrichtung oder Person;

    d) 

    durch Stellen, die nach Artikel 63 den Haushaltsplan ausführen, in aufgedeckten Fällen von Betrug und/oder anderen Unregelmäßigkeiten sowie im Zuge der entsprechenden Folgemaßnahmen, wenn die Übermittlung von Informationen nach sektorspezifischen Vorschriften erforderlich ist;

    e) 

    Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, in aufgedeckten Fällen von Betrug und/oder anderen Unregelmäßigkeiten sowie im Zuge der entsprechenden Folgemaßnahmen.

    (3)  

    Abgesehen von den Fällen, in denen die Informationen nach sektorspezifischen Vorschriften vorzulegen sind, müssen die nach Absatz 2 dieses Artikels zu übermittelnden Informationen Folgendes umfassen:

    a) 

    die Identifikation der betreffenden Stelle oder Person;

    b) 

    eine Übersicht über die erkannten Risiken oder die betreffenden Sachverhalte;

    c) 

    Informationen, die für den Anweisungsbefugten bei der Durchführung der Überprüfung nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder beim Treffen einer Ausschlussentscheidung nach Artikel 136 Absätze 1 oder 2 oder einer Entscheidung zur Verhängung einer finanziellen Sanktion nach Artikel 138 nützlich sein könnten;

    d) 

    gegebenenfalls Informationen zu Sondermaßnahmen zur Sicherstellung einer vertraulichen Behandlung der übermittelten Informationen, einschließlich Maßnahmen zur Beweissicherung für den Schutz der Untersuchung oder des einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens.

    (4)  
    Die Kommission übermittelt die in Absatz 3 genannten Informationen unverzüglich an ihre Anweisungsbefugten und an diejenigen ihrer Exekutivagenturen sowie an alle anderen Unionsorgane, Einrichtungen der Union, Europäischen Ämter und Agenturen über die in Absatz 1 genannte Datenbank, damit diese Stellen die notwendige Überprüfung hinsichtlich ihrer laufenden Gewährungsverfahren und bestehenden rechtlichen Verpflichtungen durchführen können.

    Bei der Durchführung jener Überprüfung übt der zuständige Anweisungsbefugte seine Befugnisse gemäß Artikel 74 aus und geht nicht über das hinaus, was in den Bedingungen des Gewährungsverfahrens und in den rechtlichen Verpflichtungen vorgesehen ist.

    Die nach Absatz 3 dieses Artikels übermittelten Informationen im Zusammenhang mit der Früherkennung dürfen höchstens ein Jahr lang gespeichert werden. Stellt der zuständige Anweisungsbefugte in dieser Zeit bei dem Gremium den Antrag, eine Empfehlung in einem Ausschlussfall oder bezüglich finanzieller Sanktionen abzugeben, kann die Speicherdauer verlängert werden, bis der zuständige Anweisungsbefugte eine Entscheidung getroffen hat.

    (5)  
    Alle nach Artikel 62 am Haushaltsvollzug beteiligten Personen und Stellen erhalten von der Kommission Zugang zu den Informationen über Ausschlussentscheidungen nach Artikel 136, um prüfen zu können, ob ein Ausschluss im System vorliegt, und um diese Informationen gegebenenfalls und in eigener Verantwortung bei der Vergabe von Verträgen im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug zu berücksichtigen.
    (6)  
    Im Rahmen des Jahresberichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat nach Artikel 325 Absatz 5 AEUV liefert die Kommission eine Zusammenfassung von Informationen über die Entscheidungen der Anweisungsbefugten nach den Artikeln 135 bis 142 dieser Verordnung. Dieser Bericht muss auch weitere Informationen über alle Entscheidungen der Anweisungsbefugten nach Artikel 136 Absatz 6 Unterabsatz 1 dieser Verordnung und Artikel 140 Absatz 2 dieser Verordnung sowie über alle Entscheidungen der Anweisungsbefugten, nach Artikel 143 Absatz 6 Unterabsatz 3 dieser Verordnung von der Empfehlung des Gremiums abzuweichen, enthalten.

    Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationen sind unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeitserfordernisse zu erteilen und dürfen insbesondere keine Identifizierung der betreffenden in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle ermöglichen.

    Artikel 143

    Gremium

    (1)  
    Auf Ersuchen eines Anweisungsbefugten eines Unionsorgans, von Einrichtungen der Union, Europäischen Ämtern und Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV betraut sind, wird ein Gremium einberufen.
    (2)  

    Das Gremium setzt sich zusammen aus

    a) 

    einem von der Kommission benannten ständigen hochrangigen und unabhängigen Vorsitzenden,

    b) 

    zwei ständigen Vertretern der Kommission als Eigentümerin des Früherkennungs- und Ausschlusssystems, die einen gemeinsamen Standpunkt zum Ausdruck bringen, und

    c) 

    einem Vertreter des antragstellenden Anweisungsbefugten.

    Bei der Zusammensetzung des Gremiums wird sichergestellt, dass geeignetes rechtliches und technisches Fachwissen zur Verfügung steht. Das Gremium erhält ein ständiges, bei der Kommission angesiedeltes Sekretariat, das für seine laufende Verwaltung zuständig ist.

    (3)  
    Der Vorsitzende wird unter den ehemaligen Mitgliedern des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Rechnungshofes oder unter ehemaligen Beamten ausgewählt, die zumindest den Rang eines Generaldirektors in einem anderen Unionsorgan als der Kommission innehatten. Er wird aufgrund seiner persönlichen und beruflichen Eignung, seiner umfassenden Erfahrungen mit rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten sowie seiner nachgewiesenen Kompetenz, Unabhängigkeit und Integrität ausgewählt. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre und ist nicht verlängerbar. Der Vorsitzende wird als Sonderberater im Sinne des Artikels 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union angestellt. Der Vorsitzende leitet alle Sitzungen des Gremiums. Er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig. Er darf keinem Interessenkonflikt zwischen seinem Amt als Vorsitzender und seinen sonstigen dienstlichen Aufgaben unterliegen.
    (4)  
    Die Geschäftsordnung des Gremiums wird von der Kommission festgelegt.
    (5)  
    Das Gremium wahrt das Recht der betreffenden in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle, sich zu den in Artikel 136 Absatz 2 genannten Sachverhalten oder Erkenntnissen und zur vorläufigen rechtlichen Bewertung zu äußern, bevor das Gremium seine Empfehlungen abgibt. Dieses Recht zur Stellungnahme kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände aufgeschoben werden, sofern aus zwingenden schutzwürdigen Gründen die Vertraulichkeit einer Untersuchung oder eines einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens gewahrt werden muss, und zwar solange diese schutzwürdigen Gründe zur Wahrung der Vertraulichkeit bestehen.
    (6)  

    Die Empfehlung des Gremiums für einen Ausschluss und/oder die Verhängung einer finanziellen Sanktion muss je nach Einzelfall folgende Angaben enthalten:

    a) 

    die in Artikel 136 Absatz 2 genannten Sachverhalte oder Erkenntnisse und ihre vorläufige rechtliche Bewertung;

    b) 

    eine Beurteilung, ob und in welcher Höhe eine finanzielle Sanktion verhängt werden soll;

    c) 

    eine Beurteilung, ob die in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle ausgeschlossen werden soll, und, sollte dies der Fall sein, einen Vorschlag für die Dauer des Ausschlusses;

    d) 

    eine Beurteilung, ob die Informationen über die in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle, die ausgeschlossen wurde und/oder gegen die eine finanzielle Sanktion verhängt wurde, veröffentlicht werden sollen;

    e) 

    eine Bewertung etwaiger von der in Artikel 135 Absatz 2 genannten Person oder Stelle getroffener Abhilfemaßnahmen.

    Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte eine strengere Entscheidung als die von dem Gremium empfohlene, so stellt er sicher, dass diese Entscheidung unter gebührender Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten getroffen wird.

    Entschließt sich der zuständige Anweisungsbefugte dazu, von der Empfehlung des Gremiums abzuweichen, so muss er diese Entscheidung gegenüber dem Gremium begründen.

    (7)  
    Das Gremium revidiert seine Empfehlung während des Ausschlusszeitraums auf Ersuchen des zuständigen Anweisungsbefugten in den in Artikel 136 Absatz 8 genannten Fällen oder nach der Übermittlung einer rechtskräftigen Gerichts- oder bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung, die den Ausschluss begründet, in den Fällen nach Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 2, in denen durch die Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung keine Dauer des Ausschlusses festgelegt ist.
    (8)  
    Das Gremium unterrichtet den antragstellenden zuständigen Anweisungsbefugten unmittelbar über seine revidierte Empfehlung, und dieser überprüft daraufhin seine Entscheidung.
    (9)  
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung einer Entscheidung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte eine in Artikel 135 Absatz 2 genannte Person oder Stelle ausschließt und/oder eine finanzielle Sanktion gegen einen Empfänger verhängt; er kann z. B. den Ausschluss aufheben, die Ausschlussdauer verkürzen oder verlängern und/oder die finanzielle Sanktion aufheben, senken oder erhöhen. Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 findet keine Anwendung, wenn die Entscheidung des Anweisungsbefugten zum Ausschluss oder zur Verhängung einer finanziellen Sanktion auf Grundlage einer Empfehlung des Gremiums getroffen wird.

    Artikel 144

    Funktionsweise der Datenbank für das Früherkennungs- und Ausschlusssystem

    (1)  
    Von den in Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe d genannten Stellen angeforderte Informationen werden ausschließlich über das automatische Informationssystem, also das von der Kommission eingerichtete und derzeit für die Berichterstattung über Betrug und Unregelmäßigkeiten verwendete automatische Informationssystem (im Folgenden „Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten“), im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften übermittelt.
    (2)  
    Bei der Verwendung der über das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten empfangenen Daten wird der Stand des nationalen Verfahrens berücksichtigt, das zum Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen anhängig war. Vor einer solchen Verwendung wird der Mitgliedstaat konsultiert, der die einschlägigen Daten über das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten übermittelt hat.

    Artikel 145

    Ausnahmen, die für die Gemeinsame Forschungsstelle gelten

    Die Artikel 135 bis 144 finden auf die JRC keine Anwendung.



    Abschnitt 3

    IT-Systeme und elektronische Verwaltung (e-Government)

    Artikel 146

    Elektronische Verwaltung von Vorgängen

    (1)  
    Werden Einnahme- und Ausgabevorgänge oder der Austausch von Dokumenten computergestützt verwaltet, können Unterschriften über ein elektronisches Verfahren erfolgen, das über eine Authentifizierung des Unterzeichners verfügt. Solche Computersysteme müssen eine vollständige aktuelle Beschreibung des Systems mit definierten Inhalten sämtlicher Datenfelder enthalten, in der beschrieben wird, wie jeder einzelne Vorgang behandelt wird, und im Einzelnen aufgezeigt wird, wie das System einen kompletten Prüfpfad für jeden Vorgang gewährleistet.
    (2)  
    Die Unionsorgane und die Mitgliedstaaten können sich auf die elektronische Übermittlung von Dokumenten zwischen ihnen verständigen.

    Artikel 147

    Elektronische Verwaltung (e-Government)

    (1)  
    Die Unionsorgane, die Exekutivagenturen sowie die in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union legen für den elektronischen Informationsaustausch mit Teilnehmern einheitliche Standards fest und wenden sie an. Insbesondere entwerfen sie so weit wie möglich Lösungen für die Einreichung, Speicherung und Verarbeitung von Daten, die in Gewährungsverfahren eingereicht werden, und setzen sie um; hierfür richten sie für Teilnehmer einen gemeinsamen „Bereich für elektronischen Datenaustausch“ ein. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die diesbezüglichen Fortschritte Bericht.
    (2)  
    Bei geteilter Mittelverwaltung erfolgt der gesamte offizielle Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über in sektorspezifischen Vorschriften angegebene Hilfsmittel. Diese Vorschriften sehen die Interoperabilität der erhobenen oder bei der Verwaltung des Haushalts erlangten und übermittelten Daten vor.

    Artikel 148

    Elektronische Kommunikationssysteme

    (1)  
    Die Kommunikation mit den Empfängern, einschließlich des Eingehens rechtlicher Verpflichtungen und der Vereinbarung diesbezüglicher Änderungen, kann über ein elektronisches Kommunikationssystem erfolgen.
    (2)  

    Die elektronischen Kommunikationssysteme müssen folgende Bedingungen erfüllen:

    a) 

    Lediglich befugte Personen haben Zugang zum System und den damit übermittelten Dokumenten;

    b) 

    lediglich befugte Personen dürfen ein Dokument elektronisch unterzeichnen oder durch das System übermitteln;

    c) 

    befugte Personen werden anhand festgelegter Methoden durch das System authentifiziert;

    d) 

    Datum und Uhrzeit der elektronischen Transaktion sind genau bestimmbar;

    e) 

    die Unversehrtheit der Dokumente ist gewährleistet;

    f) 

    die Verfügbarkeit der Dokumente ist gewährleistet;

    g) 

    erforderlichenfalls ist die Vertraulichkeit der Dokumente gewährleistet;

    h) 

    der Schutz personenbezogener Daten genügt den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

    (3)  
    Für die mit einem solchen System versandten Daten gilt eine rechtliche Vermutung der Unversehrtheit der abgesendeten oder empfangenen Daten und der Korrektheit der vom System angegebenen Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Daten.

    Ein mit einem solchen System übermitteltes oder zugestelltes Dokument gilt als einem Papierdokument gleichwertig, ist in Gerichtsverfahren als Beweismittel zulässig und gilt als Original; für das Dokument gilt die rechtliche Vermutung der Echtheit und Unversehrtheit, sofern es keine dynamischen Elemente enthält, die seine automatische Änderung bewirken können.

    Die elektronischen Unterschriften nach Absatz 2 Buchstabe b haben die gleiche Rechtswirkung wie handschriftliche Unterschriften.

    Artikel 149

    Vorlage von Antragsunterlagen

    (1)  
    Die Modalitäten für die Einreichung der Antragsunterlagen werden vom zuständigen Anweisungsbefugten festgelegt, der die ausschließliche Art der Einreichung bestimmen kann.

    Die gewählten Kommunikationsmittel müssen gewährleisten, dass Wettbewerb tatsächlich stattfindet und folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a) 

    Die eingereichten Anträge enthalten alle zu ihrer Evaluierung erforderlichen Informationen;

    b) 

    die Unversehrtheit der Daten ist sichergestellt;

    c) 

    die Vertraulichkeit der Antragsunterlagen bleibt gewahrt;

    d) 

    der Schutz personenbezogener Daten muss der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genügen.

    (2)  
    Die Kommission stellt in Anwendung von Artikel 147 Absatz 1 durch geeignete Mittel sicher, dass Teilnehmer auf elektronischem Wege die Antragsunterlagen und ergänzende Unterlagen einreichen können. Elektronische Kommunikationssysteme für den Kommunikations- und Informationsaustausch müssen nicht diskriminierend, allgemein verfügbar sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein und dürfen den Zugang der Teilnehmer zum Gewährungsverfahren nicht einschränken.

    Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Fortschritte bei der Anwendung dieses Absatzes.

    (3)  

    Die Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme der Antragsunterlagen gewährleisten mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren, dass

    a) 

    der Teilnehmer eindeutig authentifiziert werden kann;

    b) 

    die Uhrzeit und der Tag des Eingangs der Antragsunterlagen genau bestimmt werden können;

    c) 

    nur befugte Personen Zugang zu den übermittelten Daten haben und den Zeitpunkt für die Öffnung der Antragsunterlagen festlegen und ändern können;

    d) 

    in den verschiedenen Phasen des Gewährungsverfahrens nur die befugten Personen Zugang zu allen vorgelegten Daten haben und Zugang zu den Daten gewähren dürfen, sofern dies zur Durchführung des Verfahrens erforderlich ist;

    e) 

    es als sicher gilt, dass sich ein Versuch, gegen die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis d zu verstoßen, aufdecken lässt.

    Unterabsatz 1 findet keine Anwendung auf Verträge, die unterhalb der in Artikel 175 Absatz 1 genannten Schwellenwerte liegen.

    (4)  
    Gestattet der zuständige Anweisungsbefugte die elektronische Übermittlung von Antragsunterlagen, so gelten die mit diesen Systemen übermittelten elektronischen Dokumente als Originale.
    (5)  

    Erfolgt die Einreichung der Antragsunterlagen mittels eines Schreibens, so kann der Teilnehmer zwischen folgenden Übermittlungsformen wählen:

    a) 

    per Post oder Kurierdienst; in diesem Fall ist der Poststempel bzw. das Datum der Ablieferungsbestätigung maßgebend;

    b) 

    durch Hinterlegung bei den Dienststellen des zuständigen Anweisungsbefugten durch den Teilnehmer oder einen Vertreter; in diesem Fall ist die Empfangsbestätigung maßgebend.

    (6)  
    Mit der Einreichung von Antragsunterlagen erklären sich die Teilnehmer mit der elektronischen Unterrichtung über das Ergebnis des Verfahrens einverstanden.
    (7)  
    Die Absätze 1 bis 6 dieses Artikels finden keine Anwendung auf Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen.



    KAPITEL 3

    Auf die direkte Mittelverwaltung anwendbare Vorschriften

    Artikel 150

    Evaluierungsausschuss

    (1)  
    Antragsunterlagen werden von einem Evaluierungsausschuss bewertet.
    (2)  
    Der Evaluierungsausschuss wird vom zuständigen Anweisungsbefugten benannt.

    Der Evaluierungsausschuss setzt sich aus mindestens drei Personen zusammen.

    (3)  
    Die Mitglieder des Bewertungsausschusses, die Finanzhilfeanträge oder Angebote bewerten, müssen mindestens zwei organisatorische Einheiten der Unionsorgane oder der in Artikel 68, 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union vertreten und in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen, wobei mindestens eine dieser Personen völlig unabhängig vom zuständigen Anweisungsbefugten sein muss. Wenn in den Vertretungen und den lokalen Stellen außerhalb der Union, wie Delegationen, Vertretungen oder Büros der Union in Drittländern sowie in den in den Artikeln 68, 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union keine getrennten Einheiten vorhanden sind, entfällt die Verpflichtung zur Vertretung von mindestens zwei organisatorischen Einheiten ohne hierarchische Verbindung untereinander.

    Auf Beschluss des zuständigen Anweisungsbefugten können externe Sachverständige den Evaluierungsausschuss unterstützen.

    Mitglieder des Evaluierungsausschusses können externe Sachverständige sein, wenn dies im Basisrechtsakt vorgesehen ist.

    (4)  
    Die Mitglieder des Evaluierungsausschusses, der Anträge in einem Wettbewerb um Preisgelder bewertet, können in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannte Personen oder externe Sachverständige sein.
    (5)  
    Die Mitglieder des Evaluierungsausschusses und die externen Sachverständigen müssen Artikel 61 einhalten.

    Artikel 151

    Klarstellung und Korrektur von Antragsunterlagen

    Der zuständige Anweisungsbefugte kann offensichtliche Irrtümer in Antragsunterlagen nach Bestätigung der beabsichtigten Korrektur durch den Teilnehmer berichtigen.

    Legt ein Teilnehmer Nachweise nicht vor oder gibt Erklärungen nicht ab, ersucht der Evaluierungsausschuss oder gegebenenfalls der zuständige Anweisungsbefugte — außer in hinreichend begründeten Fällen — den Teilnehmer darum, die fehlenden Informationen beizubringen oder die Belege zu erläutern.

    Solche Informationen, Klarstellungen oder Bestätigungen dürfen Antragsunterlagen nicht wesentlich ändern.

    Artikel 152

    Garantien

    (1)  

    Außer bei Verträgen und Finanzhilfen mit einem Wert von bis zu 60 000  EUR kann der zuständige Anweisungsbefugte, wenn dies verhältnismäßig ist, nach Risikoanalyse des Anweisungsbefugten von folgenden Akteuren die Vorlage einer Garantie verlangen:

    a) 

    von Auftragnehmern oder Begünstigten, um die mit Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen („Garantie für Vorfinanzierungen“);

    b) 

    von Auftragnehmern, um im Fall von Bauleistungen, Lieferungen oder komplexen Dienstleistungen die Einhaltung der wesentlichen vertraglichen Pflichten zu gewährleisten („Erfüllungsgarantie“);

    c) 

    von Auftragnehmern, um die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags während seines Haftungszeitraums sicherzustellen („Gewährleistungseinbehalt“).

    Die JRC ist von der Verpflichtung zur Stellung von Garantien ausgenommen.

    Alternativ zum Verlangen einer Garantie für Vorfinanzierungen kann der zuständige Anweisungsbefugte bei Finanzhilfen entscheiden, die Zahlung in mehreren Teilbeträgen vorzunehmen.

    (2)  
    Der zuständige Anweisungsbefugte entscheidet, ob die Garantie auf Euro oder auf die Währung des Vertrags oder der Finanzhilfevereinbarung lauten muss.
    (3)  
    Die Garantie wird von einer Bank oder einem zugelassenen Finanzinstitut gestellt, die bzw. das vom zuständigen Anweisungsbefugten akzeptiert wird.

    Auf Ersuchen des Auftragnehmers oder Begünstigten und sofern dies vom zuständigen Anweisungsbefugten akzeptiert wird, bestehen folgende Möglichkeiten:

    a) 

    Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Garantien können durch eine selbstschuldnerische Garantie des Auftragnehmers oder des Begünstigten und eines Dritten ersetzt werden;

    b) 

    Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Garantie kann durch eine unbedingte und unwiderrufliche Solidarbürgschaft der in der Finanzhilfevereinbarung genannten Begünstigten ersetzt werden.

    (4)  
    Die Garantie muss darin bestehen, dass die Bank, das Finanzinstitut oder der Dritte eine unwiderrufliche akzessorische Sicherheit leistet oder auf erste Anforderung für die Verbindlichkeiten des Auftragnehmers oder Begünstigten einstehen.
    (5)  
    Wenn der zuständige Anweisungsbefugte im Verlauf der Umsetzung des Vertrags oder der Finanzhilfevereinbarung feststellt, dass ein Garantiegeber nicht oder nicht mehr befugt ist, Garantien im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht zu leisten, verlangt der zuständige Anweisungsbefugte vom Auftragnehmer oder Begünstigten die Ersetzung der von diesem Garantiegeber gestellten Garantie.

    Artikel 153

    Garantie für Vorfinanzierungen

    (1)  
    Die Garantie für Vorfinanzierungen darf sich höchstens auf den Betrag der Vorfinanzierung belaufen und muss einen hinreichend langen Zeitraum abdecken, damit sie in Anspruch genommen werden kann.
    (2)  
    Die Garantie für Vorfinanzierungen wird nach Maßgabe des Vertrags oder den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den an den Auftragnehmer oder Begünstigten zu leistenden Zwischen- oder Restbetragszahlungen freigegeben.



    TITEL VI

    INDIREKTE MITTELVERWALTUNG

    Artikel 154

    Indirekte Mittelverwaltung

    (1)  
    Die Auswahl der Personen und Stellen, die mit der Verwaltung von Unionsmitteln oder Haushaltsgarantien nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c zu betrauen sind, erfolgt auf transparente Weise, wird anhand der Art der Maßnahme begründet und darf keinen Interessenkonflikt auslösen. Bei den in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, v, vi und vii genannten Stellen wird bei der Auswahl auch deren finanzielle und operative Leistungsfähigkeit gebührend berücksichtigt.

    Wird die Person oder Stelle in einem Basisrechtsakt benannt, so muss der Finanzbogen nach Artikel 35 eine Begründung der Wahl dieser konkreten Person oder Stelle enthalten.

    Im Falle eines Haushaltsvollzugs durch einen Verbund, wobei mindestens eine Einrichtung oder Stelle je Mitgliedstaat oder Land zu benennen ist, wird diese Benennung von dem betreffenden Mitgliedstaat oder Land nach Maßgabe des Basisrechtsakts vorgenommen. In allen anderen Fällen benennt die Kommission diese Einrichtungen oder Stellen im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten oder Ländern.

    (2)  
    Personen und Stellen, die mit der Verwaltung von Unionsmitteln oder Haushaltsgarantien nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c betraut sind, beachten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der angemessenen Sichtbarkeit des Handelns der Union. Trifft die Kommission Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen nach Artikel 130, so werden diese Grundsätze in diesen Vereinbarungen eingehender beschrieben.
    (3)  
    Bevor die Kommission Beitrags-, Finanzierungs- oder Garantievereinbarungen unterzeichnet, stellt sie sicher, dass die finanziellen Interessen der Union in gleichem Maße geschützt werden wie im Falle des Haushaltsvollzugs durch die Kommission nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a. Zu diesem Zweck bewertet die Kommission die Systeme, Vorschriften und Verfahren der Personen oder Stellen, die Unionsmittel ausführen, sofern sie beabsichtigt, sich zur Umsetzung der Maßnahme auf diese Systeme, Vorschriften und Verfahren zu stützen, oder wendet geeignete Aufsichtsmaßnahmen nach Absatz 5 dieses Artikels an.
    (4)  

    Die Kommission bewertet im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter gebührender Berücksichtigung der Art der Maßnahme und des finanziellen Risikos, ob die Personen und Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen:

    a) 

    ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem zur Prävention und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie für einschlägige Korrekturmaßnahmen einrichten, das auf bewährter internationaler Praxis beruht, und gewährleisten, dass es funktioniert;

    b) 

    ein Rechnungsführungssystem anwenden, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten zur Verfügung stellt;

    c) 

    sich einer unabhängigen externen Prüfung unterziehen, die nach Maßgabe international anerkannter Prüfungsstandards von einer Prüfstelle vorgenommen wird, die von der jeweiligen Person oder Stelle funktional unabhängig ist;

    d) 

    bei der Bereitstellung von Finanzmitteln an Dritte geeignete Vorschriften und Verfahren anwenden, einschließlich transparenter, nicht diskriminierender, effizienter und wirksamer Rechtsbehelfsverfahren, Vorschriften für die Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und Vorschriften für den Ausschluss vom Zugang zu Finanzmitteln;

    e) 

    angemessene Informationen zu ihren Empfängern veröffentlichen, die den in Artikel 38 vorgesehenen Informationen gleichwertig sind;

    f) 

    für einen Schutz personenbezogener Daten sorgen, der dem Schutz nach Artikel 5 entspricht.

    Darüber hinaus kann die Kommission in Absprache mit den jeweiligen Personen oder Stellen weitere Vorschriften und Verfahren bewerten, beispielsweise die Abrechnungspraxis der Personen oder Stellen in Bezug auf die Verwaltungskosten. Auf der Grundlage der Ergebnisse jener Bewertung kann die Kommission entscheiden, sich auf diese Vorschriften und Verfahren zu stützen.

    Personen oder Stellen, die gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 bewertet wurden, unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige wesentliche Änderungen ihrer Systeme, Vorschriften oder Verfahren, die sich auf die Zuverlässigkeit der Bewertung durch die Kommission auswirken könnten.

    (5)  
    Halten die betreffenden Personen oder Stellen nur einen Teil des Absatzes 4 ein, ergreift die Kommission geeignete Aufsichtsmaßnahmen, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen. Diese Maßnahmen werden in den einschlägigen Vereinbarungen festgelegt. Informationen über alle derartigen Maßnahmen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Verlangen verfügbar gemacht.
    (6)  

    Die Kommission kann beschließen, keine Ex-ante-Bewertung gemäß Absätze 3 und 4 zu verlangen

    a) 

    bei den in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union und den in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer viii genannten Einrichtungen oder Personen, die nach Zustimmung der Kommission Finanzregelungen angenommen haben,

    b) 

    bei Drittländern oder den von ihnen benannten Einrichtungen, soweit die Kommission genügend Verantwortung für das Finanzmanagement behält, um einen ausreichenden Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, oder

    c) 

    bei den speziell von der Kommission geforderten Verfahren, einschließlich ihrer eigenen und der in Basisrechtsakten festgelegten Verfahren.

    (7)  
    Werden die Systeme, Vorschriften oder Verfahren der in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Personen oder Stellen als geeignet bewertet, so können die Unionsbeiträge für diese Personen oder Stellen nach Maßgabe dieses Titels ausgeführt werden. Nehmen diese Personen oder Stellen an einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen teil, so halten sie sich an die in Titel VIII enthaltenen Vorschriften dieser Aufforderung. In einem solchen Fall kann der Anweisungsbefugte entscheiden, eine Beitragsvereinbarung oder eine Finanzierungsvereinbarung anstelle einer Finanzhilfevereinbarung zu unterzeichnen.

    Artikel 155

    Vollzug von Unionsmitteln oder Haushaltsgarantien

    (1)  

    Personen und Stellen, die Unionsmittel oder Haushaltsgarantien ausführen, legen der Kommission Folgendes vor:

    a) 

    einen Bericht über den Haushaltsvollzug der Unionsmittel oder der Haushaltsgarantie einschließlich der Erfüllung der Bedingungen oder Erzielung der Ergebnisse nach Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a;

    b) 

    falls die Beiträge der Erstattung von Ausgaben dienen, die Rechnungslegung über die entstandenen Ausgaben;

    c) 

    eine Verwaltungserklärung, in der für die Angaben nach Buchstabe a und gegebenenfalls nach Buchstabe b bestätigt wird, dass

    i) 

    die Informationen ordnungsgemäß dargestellt, vollständig und sachlich richtig sind,

    ii) 

    die Unionsmittel entsprechend ihrer Zweckbestimmung nach den Beitrags-, Finanzierungs- bzw. Garantievereinbarungen oder gegebenenfalls den entsprechenden sektorspezifischen Vorschriften verwendet wurden,

    iii) 

    die eingerichteten Kontrollsysteme die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten;

    d) 

    eine Übersicht über die endgültigen Prüfberichte und die durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Umfangs der in den Systemen festgestellten Mängel und Schwachstellen sowie der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen.

    Erfolgt eine Berücksichtigung vorliegender Prüfungen nach Artikel 127, so umfasst die Übersicht gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes alle heranzuziehenden einschlägigen Prüfungsunterlagen.

    Bei Maßnahmen, die vor Ende des betreffenden Haushaltsjahrs abgeschlossen werden, kann der Abschlussbericht an die Stelle der in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Verwaltungserklärung treten, sofern er vor dem 15. Februar des folgenden Haushaltsjahrs vorgelegt wird.

    Die in Unterabsatz 1 genannten Dokumente werden mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle versehen, der nach Maßgabe international anerkannter Prüfungsstandards erteilt wird. In diesem Bestätigungsvermerk wird festgestellt, ob die bestehenden Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und kosteneffizient sind sowie ob die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsmäßig sind. In dem Bestätigungsvermerk wird auch angegeben, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an den in der Verwaltungserklärung nach Unterabsatz 1 Buchstabe c enthaltenen Feststellungen aufgekommen sind. Fehlt ein solcher Bestätigungsvermerk, kann der Anweisungsbefugte von anderen unabhängigen Quellen eine Bestätigung einholen, die eine gleichwertige Gewähr bietet.

    Die in Unterabsatz 1 genannten Dokumente werden der Kommission jeweils spätestens am 15. Februar des folgenden Haushaltsjahrs vorgelegt. Der in Unterabsatz 3 genannte Bestätigungsvermerk ist der Kommission spätestens am 15. März jenen Jahres vorzulegen.

    Die Verpflichtungen nach diesem Absatz lassen Vereinbarungen mit der EIB, dem EIF, mitgliedstaatlichen Organisationen, internationalen Organisationen und Drittländern unberührt. In Bezug auf die Verwaltungserklärung ist in solchen Abkommen für diese Stellen mindestens die Verpflichtung vorzusehen, der Kommission jährlich eine Erklärung vorzulegen, die bezeugt, dass die Unionsmittel im jeweiligen Haushaltsjahr gemäß Artikel 154 Absätze 3 und 4 und entsprechend den in den Vereinbarungen selbst festgelegten Verpflichtungen verwendet und abgerechnet wurden. Eine solche Erklärung kann in den Abschlussbericht einbezogen werden, wenn die umgesetzte Maßnahme auf 18 Monate begrenzt ist.

    (2)  

    Bei der Verwaltung von Unionsmitteln gilt für die betreffenden Personen und Stellen Folgendes:

    a) 

    Sie halten das geltende Unionsrecht und die vereinbarten internationalen und Unionsstandards ein und unterstützen demzufolge keine Maßnahmen, die zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung, zur Steuervermeidung, zum Steuerbetrug oder zur Steuerhinterziehung beitragen;

    b) 

    bei der Ausführung von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien gemäß Titel X führen sie keine neuen oder verlängerten Vorhaben mit Stellen durch, die in Ländern oder Gebieten registriert oder niedergelassen sind, die im Rahmen der einschlägigen Politik der Union über nicht kooperierende Länder und Gebiete aufgelistet sind oder die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Drittländer mit hohem Risiko eingestuft wurden oder die auf Unionsebene oder international vereinbarte Steuerstandards über Transparenz und Informationsaustausch nicht wirksam einhalten.

    Stellen dürfen von Unterabsatz 1 Buchstabe b nur abweichen, wenn die Maßnahme physisch in einem dieser Länder oder Gebiete durchgeführt wird und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass das betreffende Vorhaben unter eine der unter Unterabsatz 1 Buchstabe a aufgeführten Kategorien fällt.

    Beim Abschluss von Vereinbarungen mit Finanzmittlern setzen die Stellen, die Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien gemäß Titel X ausführen, die in diesem Absatz genannten Anforderungen in den einschlägigen Vereinbarungen um und verlangen von den Finanzmittlern, dass sie über deren Einhaltung Bericht erstatten.

    (3)  
    Bei der Ausführung von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien gemäß Titel X wenden Personen und Stellen die im Unionsrecht festgelegten Grundsätze und Standards zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, insbesondere die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 22 ) und die Richtlinie (EU) 2015/849 an. Sie machen die Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung von der Offenlegung der Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 abhängig und veröffentlichen im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 23 ) länderspezifische Daten.
    (4)  
    Die Kommission überprüft, ob die Unionsmittel oder die Haushaltsgarantie gemäß den in den einschlägigen Vereinbarungen festgelegten Bedingungen eingesetzt wurden. Werden die Kosten der Person oder Stelle auf der Grundlage einer vereinfachten Kostenoption gemäß Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e erstattet, so gelten Artikel 181 Absätze 1 bis 5 sowie Artikel 182 bis 185 sinngemäß. Wurden beim Einsatz der Unionsmittel oder Haushaltsgarantie die in den einschlägigen Vereinbarungen festgelegten Pflichten verletzt, so findet Artikel 131 Anwendung.
    (5)  
    Werden Ausgaben bei von mehreren Gebern finanzierten Maßnahmen durch den Unionsbeitrag erstattet, so besteht das Verfahren nach Absatz 4 in der Überprüfung, dass ein Betrag in Höhe der Kommissionszahlung für die betreffende Maßnahme von der Person oder Stelle gemäß den Bedingungen verwendet wurde, die in der einschlägigen Finanzhilfe-, Beitrags- oder Finanzierungsvereinbarung festgelegt sind.
    (6)  
    In den Beitrags-, Finanzierungs- und Garantievereinbarungen werden die Zuständigkeiten und Verpflichtungen der Unionsmittel ausführenden Person oder Stelle, einschließlich der Verpflichtungen nach Artikel 129, und die Bedingungen für die Zahlung des Beitrags eindeutig bestimmt. In derartigen Vereinbarungen wird zudem gegebenenfalls die einvernehmlich vereinbarte Vergütung bestimmt, die sich nach den Bedingungen, unter denen die Maßnahmen durchgeführt werden, unter gebührender Berücksichtigung von Notfallsituationen und fragilen Situationen richtet und — sofern angezeigt — leistungsabhängig ist. Diese Vereinbarungen enthalten auch Vorschriften für die Berichterstattung an die Kommission über die Durchführung der Aufgaben, die erwarteten Ergebnisse einschließlich Indikatoren zur Messung der Leistung und die Verpflichtung der Unionsmittel ausführenden Personen und Stellen, der Kommission aufgedeckte Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten sowie die entsprechenden Folgemaßnahmen unverzüglich zu melden.
    (7)  
    Alle Beitrags-, Finanzierungs- und Garantievereinbarungen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Verlangen verfügbar gemacht.
    (8)  
    Mit Ausnahme etwaiger Ad-hoc-Beitragsvereinbarungen gilt dieser Artikel nicht für den Beitrag der Union zu Einrichtungen der Union, die einem gesonderten Entlastungsverfahren nach den Artikeln 70 und 71 unterliegen.

    Artikel 156

    Indirekte Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen

    (1)  
    Die Kommission kann gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii den Haushaltsplan indirekt mit internationalen öffentlichen Einrichtungen, die durch internationale Abkommen geschaffen werden („internationale Organisationen“) sowie mit von diesen eingerichteten spezialisierten Agenturen ausführen. Diese Abkommen sind der Kommission im Rahmen der Bewertung zu übermitteln, die sie gemäß Artikel 154 Absatz 3 vornimmt.
    (2)  

    Folgende Organisationen werden internationalen Organisationen gleichgestellt:

    a) 

    das Internationale Komitee vom Roten Kreuz;

    b) 

    der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds.

    (3)  

    Die Kommission kann mit einem hinreichend begründeten Beschluss eine gemeinnützige Organisation mit einer internationalen Organisation gleichstellen, wenn die gemeinnützige Organisation folgende Voraussetzungen erfüllt:

    a) 

    sie verfügt über eine Rechtspersönlichkeit und selbstständige Leitungsgremien;

    b) 

    sie wurde gegründet, um bestimmte Aufgaben allgemeinen internationalen Interesses durchzuführen;

    c) 

    mindestens sechs Mitgliedstaaten sind Mitglieder der gemeinnützigen Organisation;

    d) 

    sie bietet ausreichende finanzielle Garantien;

    e) 

    sie arbeitet auf der Grundlage ständiger Strukturen und nach Maßgabe von Systemen, Vorschriften und Verfahren, die gemäß Artikel 154 Absatz 3 bewertet werden können.

    (4)  
    Führen internationale Organisationen Mittel im Wege der indirekten Mittelverwaltung aus, so finden die mit ihnen geschlossenen Überprüfungsvereinbarungen Anwendung.

    Artikel 157

    Indirekte Mittelverwaltung mit mitgliedstaatlichen Organisationen

    (1)  
    Die Kommission kann gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi den Haushaltsplan indirekt mit mitgliedstaatlichen Organisationen ausführen.
    (2)  
    Führt die Kommission den Haushaltsplan indirekt mit mitgliedstaatlichen Organisationen aus, so stützt sie dabei auf die nach Artikel 154 Absätze 3 und 4 bewerteten Systeme, Vorschriften und Verfahren dieser Organisationen.
    (3)  
    In Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen, die mit mitgliedstaatlichen Organisationen nach Artikel 130 geschlossen werden, wird genauer festgelegt, in welchem Umfang und auf welche Weise die Bewertungen der Systeme, Vorschriften und Verfahren dieser Organisationen berücksichtigt werden; diese Vereinbarungen können besondere Bestimmungen über die Berücksichtigung vorliegender Bewertungen und Prüfungen nach den Artikeln 126 und 127 enthalten.

    Artikel 158

    Indirekte Mittelverwaltung mit Drittländern

    (1)  
    Die Kommission kann den Haushaltsplan gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i indirekt mit einem Drittland oder den von diesem Land benannten Einrichtungen ausführen, indem sie eine Finanzierungsvereinbarung abschließt, in der die Tätigkeit der Union in dem Drittland beschrieben und die Haushaltsvollzugsart für jeden Teil der Maßnahme festgelegt wird.
    (2)  
    Für die Teile der Maßnahme, die in indirektem Haushaltsvollzug mit dem Drittland oder den von ihm benannten Einrichtungen umgesetzt werden, müssen zusätzlich zu den in Artikel 155 Absatz 5 genannten Elementen auch die Funktionen und Zuständigkeiten des Drittlands und der Kommission bei der Ausführung der Mittel eindeutig in der Finanzierungsvereinbarung definiert sein. In der Finanzierungsvereinbarung werden ferner auch die Vorschriften und Verfahren bestimmt, die von dem Drittland bei der Ausführung von Unionsmittel anzuwenden sind.

    ▼C1

    Artikel 159

    ▼B

    Mischfinanzierungsmaßnahmen

    (1)  
    Mischfinanzierungsmaßnahmen werden entweder von der Kommission oder von Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, verwaltet;
    (2)  
    Werden Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien im Rahmen einer Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform umgesetzt, so findet Titel X Anwendung.
    (3)  
    Bei im Rahmen von Mischfinanzierungsfazilitäten oder -plattformen umgesetzten Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien gilt die Bedingung des Artikels 209 Unterabsatz 1 Absatz 2 Buchstabe h als erfüllt, falls vor der Einrichtung der jeweiligen Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform eine Ex-ante-Evaluierung durchgeführt wird.
    (4)  
    Auf der Ebene der Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform werden jährliche Berichte nach Artikel 249 erstellt, wobei alle Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien berücksichtigt werden, die unter die Fazilität oder Plattform fallen, und die unterschiedlichen Arten der finanziellen Unterstützung im Rahmen der Fazilität oder Plattform eindeutig angegeben werden.



    TITEL VII

    AUFTRAGSVERGABE UND KONZESSIONEN



    KAPITEL 1

    Gemeinsame Bestimmungen

    Artikel 160

    Grundsätze für Verträge und Anwendungsbereich

    (1)  
    Für Verträge, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanziert werden, gelten die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.
    (2)  
    Alle Verträge werden auf der Grundlage eines möglichst breiten Wettbewerbs vergeben, außer wenn das Verfahren nach Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe d angewendet wird.

    Die Berechnung des geschätzten Vertragswerts erfolgt nicht mit der Absicht, die anwendbaren Vorschriften zu umgehen; auch die Aufteilung eines Vertrags zu diesem Zweck ist unzulässig.

    Der öffentliche Auftraggeber unterteilt einen Vertrag in Lose, wenn dies sinnvoll ist, und zwar unter gebührender Berücksichtigung eines breiten Wettbewerbs.

    (3)  
    Der öffentliche Auftraggeber darf das Instrument des Rahmenvertrags nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht werden soll oder wird.
    (4)  
    Die JRC kann infolge ihrer Teilnahme an Vergabeverfahren, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanziert werden, Finanzierungen zulasten anderer Mittel als der Mittel für Forschung und technologische Entwicklung erhalten.
    (5)  
    Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften zur Auftragsvergabe sind, mit Ausnahme der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung, nicht auf Maßnahmen der JRC für Rechnung Dritter anwendbar.

    Artikel 161

    Anhang zur Auftragsvergabe und zur Befugnisübertragung

    Ausführliche Vorschriften zur Auftragsvergabe sind in Anhang I dieser Verordnung geregelt. Um dafür zu sorgen, dass die Unionsorgane bei der Vergabe von Verträgen auf eigene Rechnung die gleichen Standards anwenden, denen die von den Richtlinien 2014/23/EU und 2014/24/EU erfassten öffentlichen Auftraggeber unterliegen, ist die Kommission befugt, gemäß Artikel 269 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I dieser Verordnung mit dem Ziel zu ändern, diesen Anhang an die Änderungen jener Richtlinien anzupassen und die damit verbundenen technischen Anpassungen vorzunehmen.

    Artikel 162

    Gemischte Verträge und gemeinsames Vokabular für Auftragsvergabe

    (1)  
    Ein gemischter Vertrag über zwei oder mehr Arten von Auftragsvergabe (Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen) bzw. von Konzessionen (Bauleistungen oder Dienstleistungen) oder über beides wird nach Maßgabe der Bestimmungen für die Art von öffentlichem Auftrag vergeben, die dem Hauptgegenstand des betreffenden Vertrags zuzuordnen ist.
    (2)  
    Bei Verträgen über Lieferungen und Dienstleistungen gilt die Leistungsart mit dem höheren Wert als Hauptgegenstand des Auftrags.

    Verträge über eine einzige Art der Auftragsvergabe (Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen) und Konzessionen (Bauleistungen oder Dienstleistungen) werden nach Maßgabe der Bestimmungen vergeben, die für den jeweiligen öffentlichen Auftrag gelten.

    (3)  
    Mit der EIB oder dem EIF geschlossene Verträge für technische Hilfe fallen nicht unter diesen Titel.
    (4)  
    Im Bereich der Auftragsvergabe gilt als Referenznomenklatur das „Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 24 ).

    Artikel 163

    Veröffentlichungsmaßnahmen

    (1)  

    Bei allen Verfahren, deren Wert die in Artikel 175 Absatz 1 oder in Artikel 178 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, veröffentlicht der öffentliche Auftraggeber im Amtsblatt der Europäischen Union

    a) 

    eine Vertragsbekanntmachung zur Einleitung eines Verfahrens, außer bei einem Verfahren nach Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe d,

    b) 

    eine Vergabebekanntmachung über die Ergebnisse des Verfahrens.

    (2)  
    Die Verfahren, deren Wert die in Artikel 175 Absatz 1 oder in Artikel 178 genannten Schwellenwerte unterschreitet, werden auf geeignetem Weg bekannt gemacht.
    (3)  
    Von der Veröffentlichung bestimmter Informationen über eine Zuschlagserteilung kann abgesehen werden, wenn sie den Gesetzesvollzug behindern oder dem öffentlichen Interesse auf andere Weise zuwiderlaufen, oder die legitimen Geschäftsinteressen der Wirtschaftsteilnehmer beeinträchtigen oder dem lauteren Wettbewerb zwischen diesen schaden würden.

    Artikel 164

    Vergabeverfahren

    (1)  

    Konzessionsverträge oder öffentliche Aufträge, einschließlich Rahmenverträge, werden nach einem der folgenden Vergabeverfahren vergeben:

    a) 

    im offenen Verfahren,

    b) 

    im nicht offenen Verfahren, auch durch ein dynamisches Beschaffungssystem,

    c) 

    im Wettbewerb,

    d) 

    im Verhandlungsverfahren, auch ohne vorherige Bekanntmachung,

    e) 

    im wettbewerblichen Dialog,

    f) 

    im Vergabeverfahren mit Verhandlung,

    g) 

    im Rahmen einer Innovationspartnerschaft,

    h) 

    in Verfahren mit Aufruf zur Interessenbekundung.

    (2)  
    Bei einem offenen Verfahren kann jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot abgeben.
    (3)  
    Bei einem nicht offenen Verfahren, einem wettbewerblichen Dialog, einem Vergabeverfahren mit Verhandlung oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft kann jeder Wirtschaftsteilnehmer einen Teilnahmeantrag einreichen, indem er die Informationen vorlegt, die von dem öffentlichen Auftraggeber verlangt werden. Der öffentliche Auftraggeber fordert alle Bewerber, die die Eignungskriterien erfüllen und die sich nicht in einer in Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 141 Absatz 1 genannten Situation befinden, dazu auf, ein Angebot abzugeben.

    Unbeschadet des Unterabsatzes 1 kann der öffentliche Auftraggeber die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Eignungskriterien, die in der Vertragsbekanntmachung oder im Aufruf zur Interessenbekundung angegeben sein müssen, begrenzen. Die Zahl der eingeladenen Bewerber muss ausreichend hoch sein, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.

    (4)  
    Bei allen Verfahren, die Verhandlungen umfassen, verhandeln die öffentlichen Auftraggeber mit den Bietern über ihre Erstangebote und alle Folgeangebote bzw. Teile davon — mit Ausnahme ihrer endgültigen Angebote —, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Die Mindestanforderungen und die in den Auftragsunterlagen aufgeführten Kriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen.

    Ein öffentlicher Auftraggeber kann einen Vertrag auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er in den Auftragsunterlagen darauf hingewiesen hat, dass er sich diese Möglichkeit vorbehält.

    (5)  

    Der öffentliche Auftraggeber kann folgende Verfahren anwenden:

    a) 

    das offene oder nicht offene Verfahren für alle Arten von Beschaffung;

    b) 

    die Verfahren mit Aufruf zur Interessenbekundung für Verträge, deren Wert unterhalb der in Artikel 175 Absatz 1 genannten Schwellenwerte liegt, sowie zur Vorauswahl von Bewerbern, die zur Abgabe eines Angebots im Rahmen von zukünftigen nicht offenen Aufforderungen zur Einreichung von Angeboten aufgefordert werden sollen, oder zur Erstellung eines Verzeichnisses von Anbietern, die zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten aufgefordert werden sollen;

    c) 

    den Wettbewerb für den Erwerb eines Plans oder eine Planung, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung erfolgt;

    d) 

    die Innovationspartnerschaft zur Entwicklung eines innovativen Produkts beziehungsweise einer innovativen Dienstleistung oder Bauleistung und der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen;

    e) 

    das Vergabeverfahren mit Verhandlung oder den wettbewerblichen Dialog für Konzessionsverträge, für Dienstleistungsaufträge nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU in Fällen, in denen im Rahmen des ursprünglichen offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden, oder in Fällen, in denen besondere Umstände — u. a. in Zusammenhang mit der Beschaffenheit oder der Komplexität des Auftragsgegenstands bzw. mit der besonderen Vertragsart — dieses Verfahren rechtfertigen, wie in Anhang I dieser Verordnung ausgeführt;

    f) 

    das Verhandlungsverfahren für Verträge, deren Wert unterhalb der in Artikel 175 Absatz 1 genannten Schwellenwerte liegt oder das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung für bestimmte Arten von Beschaffungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU oder aber unter die eindeutig definierten außergewöhnlichen Umstände fallen, die in Anhang I dieser Verordnung ausgeführt sind.

    (6)  
    Ein dynamisches Beschaffungssystem steht während seiner Laufzeit jedem Wirtschaftsteilnehmer offen, der die Eignungskriterien erfüllt.

    Bei der Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem befolgt der öffentliche Auftraggeber die Vorschriften für das nicht offene Verfahren.

    Artikel 165

    Interinstitutionelle Auftragsvergabe und gemeinsame Auftragsvergabe

    (1)  
    Ist ein Vertrag oder ein Rahmenvertrag von Interesse für zwei oder mehr Unionsorgane, Exekutivagenturen oder in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union oder besteht die Möglichkeit von Effizienzgewinnen, so können die betreffenden öffentlichen Auftraggeber das Verfahren und die Verwaltung des daraus entstehenden Vertrags oder Rahmenvertrags unter der Federführung eines der öffentlichen Auftraggeber interinstitutionell durchführen.

    Die Einrichtungen und Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen der GASP gemäß Titel V EUV betraut sind, sowie das Büro des Generalsekretärs des Obersten Rates der Europäischen Schulen können sich ebenfalls an interinstitutionellen Verfahren beteiligen.

    Die Bedingungen eines Rahmenvertrags finden nur zwischen den öffentlichen Auftraggebern, die zu diesem Zweck in den Auftragsunterlagen genannt werden, und den Wirtschaftsteilnehmern, die Vertragspartei des Rahmenvertrags sind, Anwendung.

    (2)  
    Erfordert eine von einem Unionsorgan und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggeber(n) in den Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführte Maßnahme einen Vertrag oder Rahmenvertrag, so kann das Vergabeverfahren von diesem Unionsorgan und diesen öffentlichen Auftraggebern gemeinsam durchgeführt werden.

    Eine gemeinsame Auftragsvergabe kann mit EFTA-Staaten und mit Bewerberländern der Union durchgeführt werden, wenn diese Möglichkeit in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag eigens vorgesehen ist.

    Die gemeinsame Auftragsvergabe erfolgt nach den Verfahrensregeln, die für das Unionsorgan gelten.

    In Fällen, in denen der Anteil der Mittel, für die der öffentliche Auftraggeber eines Mitgliedstaats verantwortlich ist oder die er verwaltet, am geschätzten Gesamtwert des Vertrags 50 % oder mehr beträgt, sowie in anderen hinreichend begründeten Fällen kann das betreffende Unionsorgan beschließen, dass die für den öffentlichen nationalen Auftraggeber geltenden Verfahrensregeln auf die gemeinsame Auftragsvergabe Anwendung finden, sofern diese Regeln als den Verfahrensregeln des Unionsorgans gleichwertig betrachtet werden können.

    Das Unionsorgan und der öffentliche Auftraggeber in einem Mitgliedstaat, einem EFTA-Staat oder einem Bewerberland der Union, die von einer gemeinsamen Auftragsvergabe betroffen sind, einigen sich insbesondere darauf, welche detaillierten praktischen Regeln für die Evaluierung der Teilnahmeanträge oder der Angebote sowie für die Zuschlagserteilung gelten, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet und welches Gericht bei Streitigkeiten zuständig ist.

    Artikel 166

    Vorbereitung eines Vergabeverfahrens

    (1)  
    Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens kann der öffentliche Auftraggeber eine Marktkonsultation zur Vorbereitung des Verfahrens durchführen.
    (2)  
    Der öffentliche Auftraggeber nennt in den Auftragsunterlagen den Auftragsgegenstand, beschreibt dessen Erfordernisse, gibt die erforderlichen Merkmale der zu vergebenden Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen an und führt die anzuwendenden Ausschluss-, Eignungs- und Zuschlagskriterien auf. Ferner nennt der öffentliche Auftraggeber die Elemente, die die von allen Angeboten zu erfüllenden Mindestanforderungen darstellen. Die Einhaltung der durch Unionsrecht, nationales Recht, Kollektivvereinbarungen oder durch die anwendbaren, in Anhang X der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführten internationalen Übereinkommen im Sozial- und Umweltrecht geschaffenen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gehört auch zu den Mindestanforderungen.

    Artikel 167

    Auftragsvergabe

    (1)  

    Aufträge werden auf der Grundlage von Zuschlagskriterien vergeben, sofern der öffentliche Auftraggeber folgende Bedingungen überprüft hat:

    a) 

    Das Angebot erfüllt die in den Auftragsunterlagen genannten Mindestanforderungen,

    b) 

    der Bewerber oder Bieter wird nicht nach Artikel 136 ausgeschlossen oder nach Artikel 141 abgelehnt und

    c) 

    der Bewerber oder Bieter erfüllt die in den Auftragsunterlagen genannten Eignungskriterien, und es bestehen keine Interessenskonflikte, die sich negativ auf die Auftragsausführung auswirken könnten.

    (2)  
    Der öffentliche Auftraggeber wendet für die Bewertung der Leistungsfähigkeit eines Bewerbers oder Bieters die Eignungskriterien an. Eignungskriterien beziehen sich nur auf die Rechts- und Geschäftsfähigkeit zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit, auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie auf technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Die Anforderungen in Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit gelten für die JRC als erfüllt.
    (3)  
    Der öffentliche Auftraggeber wendet für die Bewertung des Angebots die Zuschlagskriterien an.
    (4)  
    Der öffentliche Auftraggeber erteilt den Zuschlag auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots, das anhand einer der folgenden drei Zuschlagsmethoden ermittelt wird: niedrigster Preis, niedrigste Kosten oder bestes Preis-Leistungs-Verhältnis.

    Für das Verfahren der niedrigsten Kosten wendet der öffentliche Auftraggeber einen Kosteneffizienz-Ansatz, beispielsweise den Lebenszyklus-Kostenansatz, an.

    Für das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bewertet der öffentliche Auftraggeber den Preis oder die Kosten und andere Qualitätskriterien, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.

    Artikel 168

    Abgabe, elektronische Kommunikation und Evaluierung

    (1)  
    Der öffentliche Auftraggeber legt nach Maßgabe von Anhang I Nummer 24 und unter Berücksichtigung der Komplexität der Beschaffung Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge fest, die den Wirtschaftsteilnehmern einen angemessenen Zeitraum für die Vorbereitung ihrer Angebote zugestehen.
    (2)  
    Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, vorab von den Bietern eine Garantie verlangen, um sicherzustellen, dass sie ihr Angebot nicht vor der Vertragsunterzeichnung zurückziehen. Die geforderte Garantie soll 1 bis 2 % des geschätzten Gesamtvertragswerts betragen.

    Freigegeben werden die Garantien vom öffentlichen Auftraggeber

    a) 

    für Bieter oder Ausschreibungen, die gemäß Anhang I Nummer 30.2 Buchstabe b oder c abgelehnt wurden, nach der Unterrichtung über das Ergebnis des Verfahrens;

    b) 

    für Bieter, denen gemäß Anhang I Nummer 30.2 Buchstabe e eine Rangfolge zugewiesen wird, nach der Unterzeichnung des Vertrag.

    (3)  

    Der öffentliche Auftraggeber öffnet alle Teilnahmeanträge und Angebote. Allerdings lehnt er

    a) 

    Teilnahmeanträge und Angebote, bei denen die Frist für den Eingang nicht eingehalten wurde, ohne sie zu öffnen ab,

    b) 

    Angebote, die bereits geöffnet eingehen, ohne deren Inhalt zu prüfen ab.

    (4)  
    Der öffentliche Auftraggeber bewertet alle Teilnahmeanträge oder Angebote, die in der Eröffnungsphase nicht nach Absatz 3 abgelehnt wurden, anhand der in den Auftragsunterlagen festgelegten Kriterien im Hinblick darauf, den Vertrag zu vergeben oder eine elektronische Auktion durchzuführen.
    (5)  

    In den folgenden Fällen kann der Anweisungsbefugte darauf verzichten, einen Evaluierungsausschuss nach Artikel 150 Absatz 2 einzusetzen:

    a) 

    Der Vertragswert liegt unter den in Artikel 175 Absatz 1 genannten Schwellenwerten;

    b) 

    auf der Grundlage einer Risikoanalyse für die Fälle nach Anhang I Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstaben c und e, Buchstabe f Ziffern i und iii und Buchstabe h;

    c) 

    auf der Grundlage einer Risikoanalyse, wenn innerhalb eines Rahmenvertrags erneut zum Wettbewerb aufgerufen wird;

    d) 

    bei Verfahren für Maßnahmen im Außenbereich, wenn der Wert höchstens 20 000  EUR beträgt.

    (6)  
    Teilnahmeanträge und Angebote, bei denen nicht alle in den Auftragsunterlagen aufgeführten Mindestanforderungen erfüllt sind, werden abgelehnt.

    Artikel 169

    Kontaktaufnahme während des Vergabeverfahrens

    (1)  
    Vor Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge oder Angebote kann der öffentliche Auftraggeber zusätzliche Informationen zu den Auftragsunterlagen nachreichen, wenn er einen Irrtum oder eine Auslassung im Text entdeckt oder wenn Bewerber oder Bieter ihn darum ersuchen. Bereitgestellte Informationen werden allen Bewerbern oder Bietern mitgeteilt.
    (2)  
    Nach Ablauf der Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge oder Angebote wird in allen Fällen, in denen Kontakte stattgefunden haben, sowie in den hinreichend begründeten Fällen gemäß Artikel 151, in denen keine Kontakte stattgefunden haben, in der Akte des Vergabeverfahrens ein entsprechender Hinweis angebracht.

    Artikel 170

    Vergabeentscheidung und Unterrichtung der Bewerber oder Bieter

    (1)  
    Der zuständige Anweisungsbefugte entscheidet unter Einhaltung der in den Auftragsunterlagen aufgeführten Eignungs- und Zuschlagskriterien, wem der Zuschlag für den Vertrag erteilt wird.
    (2)  
    Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet alle Bewerber oder Bieter, deren Teilnahmeantrag oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung und die Dauer der in Artikel 175 Absatz 2 und Artikel 178 Absatz 1 genannten Stillhaltefristen.

    Bei der Vergabe von Einzelverträgen innerhalb eines Rahmenvertrags mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb unterrichtet der öffentliche Auftraggeber die Bieter über das Ergebnis der Evaluierung.

    (3)  

    Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet auf schriftlichen Antrag jeden Bewerber, für den keine der in Artikel 136 Absatz 1 genannte Ausschlusssituation vorliegt und dessen Angebot den Auftragsunterlagen entspricht, über folgende Aspekte:

    a) 

    den Namen des Bieters bzw. die Namen der Bieter, wenn es sich um einen Rahmenvertrag handelt, dem bzw. denen der Zuschlag für den Vertrag erteilt wurde, sowie — außer im Fall eines Einzelvertrags innerhalb eines Rahmenvertrags mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb — die Merkmale und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots, den Preis bzw. den Vertragswert;

    b) 

    die Fortschritte der Verhandlungen und des Dialogs mit den Bietern.

    Er kann jedoch beschließen, bestimmte Angaben nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, den berechtigten geschäftlichen Interessen von Wirtschaftsteilnehmern schaden oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern verfälschen würde.

    Artikel 171

    Annullierung des Vergabeverfahrens

    Der öffentliche Auftraggeber kann bis zur Unterzeichnung des Vertrags das Vergabeverfahren annullieren, ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben.

    Die entsprechende Entscheidung ist zu begründen und den Bewerbern oder Bietern baldmöglichst bekannt zu geben.

    Artikel 172

    Ausführung und Änderungen des Vertrags

    (1)  
    Die Vertragsausführung beginnt erst nach Unterzeichnung.
    (2)  
    Der öffentliche Auftraggeber darf einen Vertrag oder Rahmenvertrag nur in den in Absatz 3 vorgesehenen Fällen ohne Vergabeverfahren verändern, vorausgesetzt, die Änderung bezieht sich nicht auf den Gegenstand des Vertrags oder Rahmenvertrags.
    (3)  

    Ein Vertrag, ein Rahmenvertrag oder ein Einzelvertrag innerhalb eines Rahmenvertrags kann in den folgenden Fällen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens geändert werden:

    a) 

    bei zusätzlichen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer, die erforderlich geworden sind und nicht in den ursprünglichen Auftragsunterlagen vorgesehen waren, wenn die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

    i) 

    Ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus technischen Gründen im Zusammenhang mit Anforderungen an Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit vorhandenen Ausrüstungsgegenständen, Dienstleistungen oder Anlagen nicht erfolgen;

    ii) 

    ein Wechsel des Auftragnehmers wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden;

    iii) 

    eine Preiserhöhung, einschließlich des kumulierten Nettowerts von aufeinanderfolgenden Änderungen, darf nicht mehr als 50 % des ursprünglichen Vertragswerts betragen;

    b) 

    wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    i) 

    Die Änderung wurde erforderlich aufgrund von Umständen, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender öffentlicher Auftraggeber nicht vorhersehen konnte;

    ii) 

    eine Preiserhöhung darf nicht mehr als 50 % des ursprünglichen Vertragswerts betragen;

    c) 

    wenn der Wert der Änderung die folgenden Schwellenwerte nicht übersteigt:

    i) 

    die in Artikel 175 Absatz 1 und in Anhang I Nummer 38 auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich genannten Schwellenwerte, die zum Zeitpunkt der Änderung maßgeblich sind; und

    ii) 

    10 % des ursprünglichen Vertragswerts bei öffentlichen Dienstleistungs- und Lieferaufträgen sowie Bau- oder Dienstleistungs-Konzessionsverträgen und 15 % des ursprünglichen Vertragswerts bei öffentlichen Bauaufträgen;

    d) 

    wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    i) 

    die Mindestanforderungen des ursprünglichen Vergabeverfahrens werden nicht geändert;

    ii) 

    jede nachfolgende Änderung des Werts erfüllt die unter Buchstabe c dieses Unterabsatzes festgelegten Bedingungen, es sei denn, eine solche Änderung des Werts ergibt sich aus der strikten Anwendung der Auftragsunterlagen oder der vertraglichen Bestimmungen.

    Preisanpassungen werden beim ursprünglichen Vertragswert nicht berücksichtigt.

    Der kumulierte Nettowert von mehreren aufeinanderfolgenden Änderungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c darf die dort genannten Schwellenwerte nicht übersteigen.

    Der öffentliche Auftraggeber wendet die in Artikel 163 vorgesehenen nachträglichen Veröffentlichungsmaßnahmen an.

    Artikel 173

    Erfüllungsgarantien und Gewährleistungseinbehalte

    (1)  
    Eine Erfüllungsgarantie beläuft sich auf höchstens 10 % des Gesamtvertragswerts.

    Nach erfolgter Endabnahme der Bauleistungen, Lieferungen oder komplexen Dienstleistungen wird die Erfüllungsgarantie innerhalb eines vertraglich festzulegenden Zeitraums, der den Fristen nach Artikel 116 Absatz 1 unterliegt, in voller Höhe freigegeben. Wurden die Bauleistungen, Lieferungen und komplexen Dienstleistungen vorläufig abgenommen, kann sie zu einem Teil oder in voller Höhe freigegeben werden.

    (2)  
    Ein Gewährleistungseinbehalt in Höhe von maximal 10 % des Gesamtvertragswerts kann gebildet werden, indem nach und nach entsprechende Beträge von den Zwischenzahlungen einbehalten werden oder ein entsprechender Betrag der Abschlusszahlung einbehalten wird.

    Der öffentliche Auftraggeber legt den Betrag der Einbehaltungsgarantie entsprechend den ermittelten Vertragserfüllungsrisiken und unter Berücksichtigung des Vertragsgegenstands und der für den betreffenden Sektor geltenden handelsüblichen Bedingungen fest.

    Bei einem Vertrag, für den eine Erfüllungsgarantie verlangt und nicht freigegeben wurde, wird kein Gewährleistungseinbehalt vorgenommen.

    (3)  
    Auf Antrag des Auftragnehmers und nach Genehmigung des öffentlichen Auftraggebers kann der Gewährleistungseinbehalt durch eine andere Form der Garantie im Sinne des Artikels 152 ersetzt werden.
    (4)  
    Nach Ablauf des Haftungszeitraums gibt der öffentliche Auftraggeber den Gewährleistungseinbehalt innerhalb eines vertraglich festzulegenden Zeitraums frei, der den Fristen des Artikels 116 Absatz 1 unterliegt.



    KAPITEL 2

    Bestimmungen über Verträge, die Unionsorgane auf eigene Rechnung vergeben

    Artikel 174

    Öffentlicher Auftraggeber

    (1)  
    Für Verträge, die Unionsorgane, Exekutivagenturen und Einrichtungen der Union im Sinne der Artikel 70 und 71 auf eigene Rechnung vergeben, gelten diese als öffentliche Auftraggeber, es sei denn, sie tätigen die Beschaffung über eine zentrale Beschaffungsstelle. Dienststellen dieser Unionsorgane gelten nicht als öffentliche Auftraggeber, wenn sie untereinander Leistungsvereinbarungen schließen.

    Diese Unionsorgane, die gemäß Unterabsatz 1 als öffentlicher Auftraggeber gelten, übertragen nach Maßgabe von Artikel 60 die Befugnisse, die für die Ausübung der Funktion als öffentlicher Auftraggeber erforderlich sind.

    (2)  
    Jeder bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte jedes einzelnen Unionsorgans beurteilt, ob die in Artikel 175 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreicht sind.

    Artikel 175

    Schwellenwerte und Stillhaltefrist

    (1)  
    Für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionsverträgen beachtet der öffentliche Auftraggeber bei der Auswahl eines in Artikel 164 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Verfahrens die in Artikel 4 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwerte. Nach diesen Schwellenwerten richten sich die in Artikel 163 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung aufgeführten Veröffentlichungsmaßnahmen.
    (2)  
    Vorbehaltlich der Ausnahmen und Bedingungen gemäß Anhang I dieser Verordnung unterzeichnet der öffentliche Auftraggeber bei Verträgen, deren Wert über den in Absatz 1 genannten Schwellenwerten liegt, den Vertrag oder Rahmenvertrag mit dem erfolgreichen Bieter erst nach Ablauf einer Stillhaltefrist.
    (3)  
    Die Stillhaltefrist beträgt zehn Tage, wenn elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden, und 15 Tage, wenn andere Mittel genutzt werden.

    Artikel 176

    Regeln für den Zugang zur Auftragsvergabe

    (1)  
    Die Teilnahme an Vergabeverfahren steht allen natürlichen und juristischen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu gleichen Bedingungen sowie allen natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in einem Drittland, das mit der Union ein besonderes Abkommen im Bereich der Auftragsvergabe geschlossen hat, unter den Bedingungen eines solchen Abkommens offen. Ebenso können internationale Organisationen an solchen Verfahren teilnehmen.
    (2)  
    Für die Zwecke des Artikels 160 Absatz 4 gilt die JRC als eine in einem Mitgliedstaat ansässige juristische Person.

    Artikel 177

    Vorschriften der Welthandelsorganisation für die Auftragsvergabe

    In den Fällen, in denen das im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossene multilaterale Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen anwendbar ist, steht das Vergabeverfahren unter den Bedingungen dieses Übereinkommens auch Wirtschaftsteilnehmern offen, die ihren Sitz in den Staaten haben, die es ratifiziert haben.



    KAPITEL 3

    Bestimmungen für die Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich

    Artikel 178

    Auftragsvergabe für Maßnahmen im Außenbereich

    (1)  
    Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen zu den Modalitäten der Auftragsvergabe für Maßnahmen im Außenbereich, die in Anhang I Kapitel 3 festgelegt werden, gelten für Verträge nach diesem Titel die allgemeinen Bestimmungen für die Auftragsvergabe Kapitel 1 dieses Titels. Die Artikel 174 bis 177 gelten nicht für die in diesem Kapitel geregelte Auftragsvergabe.

    Vorbehaltlich der Ausnahmen und Bedingungen gemäß Anhang I unterzeichnet der öffentliche Auftraggeber den Vertrag oder Rahmenvertrag mit dem erfolgreichen Bieter erst nach Ablauf einer Stillhaltefrist. Die Stillhaltefrist beträgt zehn Tage, wenn elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden, und 15 Tage, wenn andere Mittel genutzt werden.

    Artikel 163 sowie Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben a und b und Unterabsatz 2 dieses Absatzes werden erst angewendet ab einem Wert von

    a) 

    300 000  EUR bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen und

    b) 

    5 000 000  EUR bei Bauaufträgen.

    (2)  

    Dieses Kapitel gilt für

    a) 

    die Auftragsvergabe in Fällen, in denen die Kommission Verträge nicht auf eigene Rechnung vergibt;

    b) 

    die Auftragsvergabe durch Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, soweit dies in den in Artikel 154 genannten Beitrags- oder Finanzierungsvereinbarungen vorgesehen ist.

    (3)  
    Die Vergabeverfahren sind in den Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 158 zu regeln.
    (4)  
    Dieses Kapitel gilt nicht für humanitäre Hilfen in Notstandssituationen, Katastrophenschutzeinsätze und humanitäre Hilfsmaßnahmen, die sektorspezifischen Basisrechtsakten unterliegen.

    Artikel 179

    Regeln für den Zugang zur Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich

    (1)  
    Die Teilnahme an einem Vergabeverfahren steht allen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu gleichen Bedingungen sowie sonstigen natürlichen und juristischen Personen nach Maßgabe der Sonderbestimmungen in den Basisrechtsakten für den Bereich der jeweiligen Zusammenarbeit offen. Ebenso können internationale Organisationen an solchen Verfahren teilnehmen.
    (2)  
    Es können auch andere als die Drittlandsangehörigen im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels zur Angebotsabgabe zugelassen werden, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen, die der zuständige Anweisungsbefugte hinreichend begründet.
    (3)  
    Soll eine Vereinbarung über die Öffnung der Waren- und Dienstleistungsmärkte angewandt werden, an der die Union teilnimmt, stehen die Vergabeverfahren für aus dem Haushalt finanzierte Verträge auch anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten natürlichen und juristischen Personen mit Sitz in einem Drittland nach den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen offen.



    TITEL VIII

    FINANZHILFEN



    KAPITEL 1

    Anwendungsbereich und Form von Finanzhilfen

    Artikel 180

    Anwendungsbereich und Form von Finanzhilfen

    (1)  
    Dieser Titel betrifft im Rahmen der direkten Mittelverwaltung gewährte Finanzhilfen.
    (2)  

    Finanzhilfen können gewährt werden zur Finanzierung von

    a) 

    einer Maßnahme, mit der die Verwirklichung eines politischen Ziels der Union gefördert wird („maßnahmenbezogene Finanzhilfen“);

    b) 

    Betriebskosten einer Einrichtung, die Ziele verfolgt, welche Teil einer politischen Maßnahme der Union sind und diese unterstützen („Beiträge zu den Betriebskosten“).

    Beiträge zu den Betriebskosten werden in Form eines Finanzbeitrags zum Arbeitsprogramm der betreffenden Einrichtung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b geleistet.

    (3)  
    Finanzhilfen können in den in Artikel 125 Absatz 1 genannten Formen gewährt werden.

    Wird die Finanzhilfe in Form einer Finanzierung gewährt, die nicht an Kosten gemäß Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a geknüpft ist,

    a) 

    gelten die Bestimmungen zur Förderfähigkeit und zur Kostenprüfung gemäß diesem Titel nicht; dies betrifft insbesondere die Artikel 182, 184 und 185, Artikel 186 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 190, Artikel 191 Absatz 3 und Artikel 203 Absatz 4;

    b) 

    gelten in Bezug auf Artikel 181 nur das Verfahren und die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 jenes Artikels, Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und d, Absatz 4 Unterabsatz 2 sowie Absatz 5 jenes Artikels.

    (4)  
    Die Unionsorgane können öffentliche Aufträge oder Finanzhilfen für Kommunikationsmaßnahmen vergeben bzw. gewähren. Finanzhilfen können gewährt werden, wenn die Auftragsvergabe wegen der Art der Tätigkeiten nicht zweckmäßig ist.
    (5)  
    Die JRC kann infolge ihrer Teilnahme an Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanziert werden, Finanzierungen zu Lasten anderer Mittel als der Mittel für Forschung und technologische Entwicklung erhalten. In solchen Fällen gelten Artikel 198 Absatz 4, was die finanzielle Leistungsfähigkeit betrifft, sowie Artikel 196 Absatz 1 Buchstaben a bis d nicht.

    Artikel 181

    Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierung

    (1)  
    Wird die Finanzhilfe in Form von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d oder e gewährt, so gilt dieser Titel mit Ausnahme der Bestimmungen oder von Teilen der Bestimmungen über die Prüfung der tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten.
    (2)  
    Wenn möglich und angemessen, werden Pauschalbeträge, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen derart festgelegt, dass sie gezahlt werden können, sobald konkrete Outputs und/oder Ergebnisse erzielt worden sind.
    (3)  
    Sofern im Basisrechtsakt nicht anders festgelegt, wird die Heranziehung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder einer Pauschalfinanzierung durch eine Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten genehmigt, der nach den internen Vorschriften des betreffenden Unionsorgans handelt.
    (4)  

    Die Genehmigungsentscheidung enthält zumindest Folgendes:

    a) 

    Begründung der Angemessenheit dieser Finanzierungsformen im Hinblick auf die Art der unterstützten Maßnahmen oder Arbeitsprogramme sowie im Hinblick auf die Gefahr von Unregelmäßigkeiten und betrügerischen Handlungen und die Kontrollkosten;

    b) 

    Angabe der gemäß Artikel 186 Absatz 3 Buchstaben c, e und f und Artikel 186 Absatz 4 als förderfähig erachteten Kosten oder Kostenkategorien, die von den Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder der Pauschalfinanzierung abgedeckt werden, unter Ausschluss der gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften nicht förderfähigen Kosten;

    c) 

    Beschreibung der Methoden zur Bestimmung der Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierung. Diese Methoden beruhen auf

    i) 

    statistischen Daten, ähnlich objektiven Mitteln oder einer Experteneinschätzung, die durch intern verfügbare Experten abgegeben oder im Einklang mit den geltenden Vorschriften beschafft wird, oder

    ii) 

    einem begünstigtenspezifischen Ansatz, der an beglaubigte oder überprüfbare historische Daten des Begünstigten oder an dessen gewöhnliche Kostenrechnungsverfahren anknüpft;

    d) 

    wenn möglich, die wesentlichen Bedingungen für die Zahlung, was gegebenenfalls die Erzielung von Outputs und/oder Ergebnissen einschließt;

    e) 

    wenn Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder die Pauschalfinanzierung nicht auf Outputs und/oder Ergebnissen beruhen, eine Begründung dafür, warum ein output- und/oder ergebnisbasiertes Vorgehen nicht möglich oder nicht angemessen ist.

    Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Methoden müssen Folgendes sicherstellen:

    a) 

    die Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere der Angemessenheit der jeweiligen Beträge im Hinblick auf die geforderten Outputs und/oder Ergebnisse unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmen, die durch die Maßnahmen oder Arbeitsprogramme zu erwirtschaften sind;

    b) 

    angemessene Wahrung der Grundsätze der Kofinanzierung und des Verbots der Doppelfinanzierung.

    (5)  
    Die Genehmigungsentscheidung gilt für die gesamte Laufzeit des Programms oder der Programme, sofern dies in dieser Entscheidung nicht anders festgelegt ist.

    Die Genehmigungsentscheidung kann die Heranziehung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen für mehr als ein bestimmtes Förderprogramm umfassen, wenn die Art der Tätigkeiten oder der Ausgaben eine gemeinsame Vorgehensweise zulässt. In diesen Fällen kann die Genehmigungsentscheidung auf folgende Weise gefasst werden:

    a) 

    durch die zuständigen Anweisungsbefugten, wenn alle betreffenden Tätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen;

    b) 

    durch die Kommission, wenn dies angesichts der Art der Tätigkeiten oder der Ausgaben oder angesichts der Anzahl der betreffenden zuständigen Anweisungsbefugten angemessen ist.

    (6)  
    Der zuständige Anweisungsbefugte kann genehmigen oder vorschreiben, dass die indirekten Kosten des Begünstigten bis zu höchstens 7 % der gesamten förderfähigen direkten Kosten der Maßnahme auf der Grundlage von Pauschalsätzen finanziert werden. Ein höherer Pauschalsatz kann mit einem entsprechend begründeten Kommissionsbeschluss genehmigt werden. Der zuständige Anweisungsbefugte erstattet im jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 74 Absatz 9 über alle derartigen Beschlüsse, die genehmigten Pauschalfinanzierungen und die Gründe für den jeweiligen Beschluss Bericht.
    (7)  
    KMU-Eigentümer und andere natürliche Personen, die kein Gehalt beziehen, dürfen förderfähige Personalkosten für die im Rahmen einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms von ihnen selbst geleistete Arbeit auf der Grundlage von Kosten je Einheit angeben, die gemäß den Absätzen 1 bis 6 genehmigt werden.
    (8)  
    Begünstigte dürfen Personalkosten für die im Rahmen einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms von Freiwilligen geleistete Arbeit auf der Grundlage von Kosten je Einheit angeben, die gemäß den Absätzen 1 bis 6 genehmigt werden.

    Artikel 182

    Einmalige Pauschalbeträge

    (1)  
    Ein Pauschalbetrag im Sinne des Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d kann die gesamten förderfähigen Kosten einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms umfassen (im Folgenden „einmaliger Pauschalbetrag“).
    (2)  
    Im Einklang mit Artikel 181 Absatz 4 können einmalige Pauschalbeträge auf der Grundlage des Kostenvoranschlags einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms bestimmt werden. Bei einem solchen Kostenvoranschlag sind die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit zu beachten. Die Einhaltung dieser Grundsätze wird ex ante zum Zeitpunkt der Evaluierung des Finanzhilfeantrags geprüft.
    (3)  
    Bei der Genehmigung eines einmaligen Pauschalbetrags befolgt der zuständige Anweisungsbefugte Artikel 181.

    Artikel 183

    Prüfungen und Kontrollen der Begünstigten im Zusammenhang mit Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen

    (1)  
    Der zuständige Anweisungsbefugte prüft spätestens vor Zahlung des Restbetrags, ob die Bedingungen für die Zahlung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen erfüllt sind; gegebenenfalls schließt dies zu erreichende Outputs und/oder Ergebnisse ein. Außerdem kann die Erfüllung dieser Bedingungen Ex-post-Kontrollen unterliegen.

    Die Höhe der Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierung, die ex ante mittels der vom zuständigen Anweisungsbefugten oder der Kommission genehmigten Methode gemäß Artikel 181 festgelegt wurde, darf bei Ex-post-Kontrollen nicht infrage gestellt werden. Das Recht des zuständigen Anweisungsbefugten, die Erfüllung der Bedingungen für die Zahlung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zu überprüfen und die Finanzhilfe gemäß Artikel 131 Absatz 4 zu reduzieren, wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind oder wenn Unregelmäßigkeiten, Betrug oder anderweitige Pflichtverletzungen vorliegen, bleibt davon unberührt. Wenn Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen auf der Grundlage der gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten festgelegt werden, gilt Artikel 185 Absatz 2.

    (2)  
    Häufigkeit und Umfang der Überprüfungen und Kontrollen können unter anderem von der Art der Maßnahme oder vom Begünstigten abhängen, einschließlich in der Vergangenheit liegender Fälle von Unregelmäßigkeiten oder Betrug, die dem Begünstigten anzulasten sind.
    (3)  
    Zu den Bedingungen für die Zahlung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen gehört nicht die Berichterstattung über die dem Begünstigten tatsächlich entstandenen Kosten.
    (4)  
    Die Zahlung einer Finanzhilfe auf der Grundlage von Pauschalbeträgen oder Kosten je Einheit oder als Pauschalfinanzierung berührt nicht das Recht auf Zugang zu den Büchern des Begünstigten für die Zwecke der Artikel 129 und 184.
    (5)  
    Für die Zwecke der Überprüfungen und Kontrollen nach Absatz 1 dieses Artikels gilt Artikel 186 Absatz 3 Buchstaben a und b.

    Artikel 184

    Regelmäßige Prüfung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit und Pauschalfinanzierungen

    Die Methode für die Bestimmung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen, die Daten hierfür und die sich daraus ergebenden Beträge sowie die Angemessenheit dieser Beträge im Hinblick auf die erreichten Outputs und/oder Ergebnisse werden regelmäßig bewertet und gegebenenfalls gemäß Artikel 181 angepasst. Häufigkeit und Umfang der Bewertungen können von der Entwicklung und der Art der Kosten abhängen, wobei insbesondere erhebliche Veränderungen der Marktpreise und andere relevante Umstände zu berücksichtigen sind.

    Artikel 185

    Gewöhnliche Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten

    (1)  
    Wird der Rückgriff auf die gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten genehmigt, so kann der zuständige Anweisungsbefugte die Einhaltung dieser Verfahren anhand der in Artikel 181 Absatz 4 dargelegten Bedingungen bewerten. Diese Bewertung kann ex ante oder mithilfe einer geeigneten Strategie für Ex-post-Kontrollen vorgenommen werden.
    (2)  
    Wurde die Übereinstimmung der gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten mit den in Artikel 181 Absatz 4 dargelegten Bedingungen ex ante festgestellt, so darf die unter Berücksichtigung dieser Verfahren festgelegte Höhe der Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierung im Rahmen von Ex-post-Kontrollen nicht mehr infrage gestellt werden. Dies berührt nicht das Recht des zuständigen Anweisungsbefugten, gemäß Artikel 131 Absatz 4 die Finanzhilfe zu reduzieren.
    (3)  
    Der zuständige Anweisungsbefugte kann die Feststellung treffen, dass die gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren des Begünstigten mit den in Artikel 181 Absatz 4 dargelegten Bedingungen übereinstimmen, wenn sie von den nationalen Behörden im Rahmen vergleichbarer Fördersysteme anerkannt werden.

    Artikel 186

    Förderfähige Kosten

    (1)  

    Finanzhilfen dürfen eine als absoluten Betrag ausgedrückte Obergrenze (im Folgenden „maximaler Finanzhilfebetrag“) nicht überschreiten, die anhand folgender Faktoren berechnet wird:

    a) 

    Gesamtbetrag der nicht mit den Kosten verknüpften Finanzierung in dem in Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fall;

    b) 

    veranschlagte förderfähige Kosten — sofern möglich — in dem in Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall;

    c) 

    Gesamtbetrag der veranschlagten förderfähigen Kosten gemäß eindeutiger, im Voraus erfolgter Festlegung in Form von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen nach Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e.

    Unbeschadet des Basisrechtsakts können Finanzhilfen darüber hinaus als Prozentsatz der veranschlagten förderfähigen Kosten ausgedrückt werden, wenn die Finanzhilfe in der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Form gewährt wird oder als Prozentsatz der in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Pauschalbeträge, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen ausgedrückt wird.

    Wenn die Finanzhilfe in der in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes genannten Form gewährt wird und aufgrund der Besonderheiten einer Maßnahme nur als absoluter Betrag ausgedrückt werden kann, wird die Prüfung der förderfähigen Kosten gemäß Artikel 155 Absatz 4 und gegebenenfalls Artikel 155 Absatz 5 vorgenommen.

    (2)  

    Unbeschadet des im Basisrechtsakt festgelegten Höchstsatzes für die Kofinanzierung

    a) 

    darf eine Finanzhilfe die förderfähigen Kosten nicht übersteigen;

    b) 

    darf eine Finanzhilfe, wenn sie in der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Form gewährt wird und die veranschlagten förderfähigen Kosten für Freiwilligenarbeit gemäß Artikel 181 Absatz 8 enthält, die veranschlagten förderfähigen Kosten außer den Kosten für Freiwilligenarbeit nicht übersteigen.

    (3)  

    Förderfähige Kosten, die gemäß Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b dem Begünstigten tatsächlich entstehen, müssen sämtliche nachstehenden Kriterien erfüllen:

    a) 

    Sie entstehen während der Dauer der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms, mit Ausnahme der Kosten für Abschlussberichte und Prüfbescheinigungen;

    b) 

    sie sind im globalen Kostenvoranschlag der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms ausgewiesen;

    c) 

    sie sind für die Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms erforderlich, die bzw. das mit der Finanzhilfe gefördert wird;

    d) 

    sie sind identifizierbar und kontrollierbar und sind insbesondere in den Rechnungsführungsunterlagen des Begünstigten entsprechend den im Land seiner Niederlassung geltenden Rechnungsführungsstandards und seinen gewöhnlichen Kostenrechnungsverfahren erfasst;

    e) 

    sie erfüllen die Anforderungen der geltenden steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen;

    f) 

    sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere hinsichtlich der Sparsamkeit und der Effizienz.

    (4)  
    In den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden die Kostenkategorien angegeben, die für eine Finanzierung aus Mitteln der Union als förderfähig gelten.

    Sofern im Basisrechtsakt nicht anders festgelegt und zusätzlich zu Absatz 3 dieses Artikels sind die nachstehenden Kostenkategorien förderfähig, wenn der zuständige Anweisungsbefugte sie im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen so eingestuft hat:

    a) 

    Kosten im Zusammenhang mit einer Garantie für Vorfinanzierungen, die vom Empfänger gestellt wird, wenn diese Garantie vom zuständigen Anweisungsbefugten gemäß Artikel 152 Absatz 1 gefordert wird;

    b) 

    Kosten im Zusammenhang mit den Bescheinigungen über die Jahresabschlüsse und Prüfberichten über die operativen Aspekte, wenn solche Bescheinigungen oder Berichte vom zuständigen Anweisungsbefugten gefordert werden;

    c) 

    Mehrwertsteuer, wenn sie gemäß den anwendbaren nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattet wird und vom Begünstigten bezahlt wird, der keine Person ist, die im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ( 25 ) nicht als Steuerpflichtiger gilt;

    d) 

    Abschreibungskosten, die dem Begünstigten tatsächlich entstehen;

    e) 

    Kosten für Gehälter von nationalen Bediensteten, soweit diese Gehälter mit den Ausgaben für Maßnahmen, die die betreffende Behörde ohne das betreffende Projekt nicht durchführen würde, in Zusammenhang stehen.

    Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe c

    a) 

    gilt die Mehrwertsteuer als nicht erstattungsfähig, wenn sie gemäß den nationalen Vorschriften eine der folgenden Umsatzarten betrifft:

    i) 

    steuerbefreite Umsätze ohne Vorsteuerabzugsrecht,

    ii) 

    nicht mehrwertsteuerpflichtige Umsätze,

    iii) 

    Umsätze nach Ziffer i oder ii, für die kein Vorsteuerabzugsrecht besteht, für die die Mehrwertsteuer aber mittels spezieller, in der Richtlinie 2006/112/EG nicht vorgesehener Erstattungs- oder Ausgleichsregelungen erstattet werden kann, auch wenn die jeweilige Erstattungs- oder Ausgleichsregelung auf nationalen Mehrwertsteuervorschriften basiert;

    b) 

    gilt die Mehrwertsteuer aus Tätigkeiten nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG als von einem Empfänger entrichtet, bei dem es sich nicht um einen Nichtsteuerpflichtigen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie handelt, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten von dem betreffenden Mitgliedstaat als Tätigkeiten einer Einrichtung angesehen werden, die als Behörde dem öffentlichen Recht unterliegt.

    Artikel 187

    Verbundene Stellen und einziger Begünstigter

    (1)  

    Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Stellen als mit dem Begünstigten verbundene Stellen:

    a) 

    Stellen, die gemäß Absatz 2 den einzigen Begünstigten bilden;

    b) 

    Stellen, die die Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllen und sich nicht in einer der in Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 141 Absatz 1 genannten Situationen befinden und die eine Verbindung zum Begünstigten aufweisen, insbesondere eine rechtliche Verknüpfung oder Kapitalbeteiligung, die weder auf die Maßnahme beschränkt noch allein zum Zweck ihrer Durchführung eingerichtet ist.

    Titel V Kapitel 2 Abschnitt 2 gilt auch für verbundene Stellen.

    (2)  
    Erfüllen mehrere Stellen die Kriterien für die Gewährung einer Finanzhilfe und bilden zusammen eine einzige Stelle, so kann diese Stelle wie ein einziger Begünstigter behandelt werden, auch wenn die Rechtsperson speziell zum Zweck der Durchführung der Maßnahme, die durch die Finanzhilfe finanziert werden soll, eingerichtet wurde.
    (3)  

    Sofern in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht anders festgelegt, können sich die mit einem Begünstigten verbundenen Stellen an der Durchführung der Maßnahme beteiligen, vorausgesetzt die beiden folgenden Bedingungen werden erfüllt:

    a) 

    Die betreffenden Stellen werden in der Finanzhilfevereinbarung angegeben;

    b) 

    die betreffenden Stellen halten sich an die Regeln, die für den Begünstigten gemäß der Finanzhilfevereinbarung im Hinblick auf Folgendes gelten:

    i) 

    die Förderfähigkeit von Kosten oder die Bedingungen für die Auslösung der Zahlung,

    ii) 

    die Befugnisse der Kommission, des OLAF und des Rechnungshofs zu Überprüfungen und Prüfungen.

    Kosten, die diesen Stellen entstanden sind, können als tatsächlich entstandene förderfähige Kosten akzeptiert oder von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen abgedeckt werden.



    KAPITEL 2

    Grundsätze

    Artikel 188

    Allgemeine Grundsätze für Finanzhilfen

    Finanzhilfen unterliegen den Grundsätzen

    a) 

    der Gleichbehandlung;

    b) 

    der Transparenz;

    c) 

    der Kofinanzierung;

    d) 

    des Kumulierungsverbots und des Doppelfinanzierungsverbots;

    e) 

    des Rückwirkungsverbots;

    f) 

    des Gewinnverbots.

    Artikel 189

    Transparenz

    (1)  
    Abgesehen von den in Artikel 195 genannten Fällen werden Finanzhilfen nach Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt.
    (2)  
    Alle im Laufe eines Haushaltsjahrs gewährten Finanzhilfen werden gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 öffentlich bekannt gegeben.
    (3)  

    Nach der Veröffentlichung gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf deren Wunsch einen Bericht mit folgenden Informationen:

    a) 

    Anzahl der Bewerber im vorangegangenen Haushaltsjahr;

    b) 

    Anzahl und prozentualer Anteil der erfolgreichen Anträge für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;

    c) 

    durchschnittliche Dauer des Verfahrens ab dem Tag, an dem die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geschlossen wird, bis zur Gewährung einer Finanzhilfe;

    d) 

    Anzahl und Beträge der Finanzhilfen, für die im vorangehenden Haushaltsjahr nach Maßgabe des Artikels 38 Absatz 4 keine nachträgliche Bekanntmachung erfolgte;

    e) 

    alle Finanzhilfen, die Finanzierungsinstitutionen einschließlich der EIB oder des EIF gemäß Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe g gewährt werden.

    Artikel 190

    Kofinanzierung

    (1)  
    Für Finanzhilfen gilt das Gebot der Kofinanzierung. Daher werden die für die Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms erforderlichen Mittel nicht in voller Höhe durch die Finanzhilfe bereitgestellt.

    Kofinanzierung kann in Form von Eigenmitteln des Empfängers, Einnahmen aus der Maßnahme oder dem Arbeitsprogramm oder Finanzbeiträgen oder Sachleistungen Dritter erfolgen.

    (2)  
    Sachleistungen von Dritten in Form von Freiwilligenarbeit, die gemäß Artikel 181 Absatz 8 bewertet wurden, sind im Kostenvoranschlag als förderfähige Kosten auszuweisen. Sie sind separat von den übrigen förderfähigen Kosten auszuweisen. Freiwilligenarbeit kann bis zu 50 % der Kofinanzierung ausmachen. Im Hinblick auf die Berechnung dieses Prozentsatzes beruhen Angaben zu Sachleistungen und sonstiger Kofinanzierung auf den Schätzungen des Antragstellers.

    Andere Sachleistungen von Dritten sind im Kostenvoranschlag separat von den Beiträgen zu den förderfähigen Kosten auszuweisen. Ihr ungefährer Wert ist im Kostenvoranschlag anzugeben und darf anschließend nicht mehr geändert werden.

    (3)  
    Abweichend von Absatz 1 kann eine Maßnahme im Außenbereich in vollem Umfang nur dann mit der Finanzhilfe finanziert werden, wenn dies für ihre Durchführung unerlässlich ist. Dies ist im Beschluss über die Gewährung der Finanzhilfe zu begründen.
    (4)  
    Dieser Artikel gilt nicht für Zinsvergünstigungen und Garantieentgeltbeiträge.

    Artikel 191

    Grundsatz des Verbots der Kumulierung und der Doppelfinanzierung

    (1)  
    Für ein und dieselbe Maßnahme kann einem bestimmten Begünstigten nur eine Finanzhilfe aus dem Haushalt gewährt werden, es sei denn, die einschlägigen Basisrechtsakte sehen etwas anderes vor.

    Als Beitrag zu den Betriebskosten eines Begünstigten kann diesem nur einmal je Haushaltsjahr eine Finanzhilfe gewährt werden.

    Eine Maßnahme kann von mehreren zuständigen Anweisungsbefugten gemeinsam zulasten verschiedener Haushaltslinien finanziert werden.

    (2)  
    Der Antragsteller unterrichtet die Anweisungsbefugten unverzüglich von Mehrfachanträgen und Mehrfachfinanzhilfen für ein und dieselbe Maßnahme oder ein und dasselbe Arbeitsprogramm.
    (3)  
    Auf keinen Fall können dieselben Kosten zweimal aus dem Haushalt finanziert werden.
    (4)  

    Im Zusammenhang mit den folgenden Förderungsarten bzw. Hilfen finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung, und die Kommission kann gegebenenfalls beschließen, nicht zu prüfen, ob dieselben Kosten zweimal finanziert wurden:

    a) 

    Studien-, Forschungs-, Ausbildungs- oder Bildungsförderung, die natürlichen Personen gezahlt wird;

    b) 

    Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen, wie etwa Arbeitslosen und Flüchtlingen, gezahlt werden.

    Artikel 192

    Grundsatz des Gewinnverbots

    (1)  
    Mit der Finanzhilfe darf der Begünstigte im Rahmen seiner Maßnahme oder seines Arbeitsprogramms keinen Gewinn anstreben oder erzielen („Grundsatz des Gewinnverbots“).
    (2)  
    Für die Zwecke von Absatz 1 ist „Gewinn“ ein bei der Zahlung des Restbetrags errechneter Überschuss an Einnahmen gegenüber den förderfähigen Kosten der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms, soweit die Einnahmen auf die Finanzhilfe der Union und das mit der Maßnahme oder dem Arbeitsprogramm erwirtschaftete Einkommen beschränkt sind.

    Bei Beiträgen zu den Betriebskosten werden Beträge, die in Rücklagen eingestellt werden sollen, bei der Überprüfung, ob der Grundsatz des Gewinnverbots befolgt wird, nicht berücksichtigt.

    (3)  

    Absatz 1 findet keine Anwendung auf

    a) 

    Maßnahmen, die darauf abzielen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Begünstigten zu stärken, oder Maßnahmen, die Einkommen erwirtschaften, damit ihre Kontinuität über den in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehenen Zeitraum der Finanzierung aus Mitteln der Union hinaus sichergestellt ist;

    b) 

    Studien-, Forschungs-, Ausbildungs- oder Bildungsförderung, die natürlichen Personen gezahlt wird, oder andere Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen, wie etwa Arbeitslosen und Flüchtlingen, gezahlt werden;

    c) 

    Maßnahmen, die von gemeinnützigen Organisationen durchgeführt werden;

    d) 

    Finanzhilfen in der in Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Form;

    e) 

    Finanzhilfen mit geringem Wert.

    (4)  
    Wird ein Gewinn erzielt, so ist die Kommission befugt, den prozentualen Anteil am Gewinn einzuziehen, der dem Beitrag der Union zu den förderfähigen Kosten entspricht, die dem Begünstigten im Rahmen der Ausführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms tatsächlich entstanden sind.

    Artikel 193

    Grundsatz des Rückwirkungsverbots

    (1)  
    Sofern in diesem Artikel nicht anders festgelegt, werden Finanzhilfen nicht rückwirkend gewährt.
    (2)  
    Für eine bereits begonnene Maßnahme kann eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung einer Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste.

    In diesem Fall sind Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung entstanden, nicht förderfähig, es sei denn, es handelt sich um

    a) 

    einen hinreichend begründeten Ausnahmefall, der im Basisrechtsakt vorgesehen ist, oder

    b) 

    um äußerst dringliche Hilfen für Maßnahmen gemäß Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe a oder b, sofern ein frühzeitiges Tätigkeitwerden der Union dabei von großer Bedeutung wäre.

    Im Fall gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe b kommen die einem Empfänger vor Einreichung seines Antrags entstandenen Kosten unter folgenden Bedingungen für eine Finanzierung aus Mitteln der Union in Betracht:

    a) 

    wenn diese Abweichung vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß begründet wurde;

    b) 

    wenn in der Finanzhilfevereinbarung ausdrücklich ein zeitlich vor der Antragstellung liegender Förderfähigkeitstermin festgelegt wird.

    Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte berichtet in dem in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht über jeden der Fälle im vorliegenden genannten Absatz unter der Überschrift „Abweichungen vom Grundsatz des Rückwirkungsverbots gemäß Artikel 193 der Haushaltsordnung“.

    (3)  
    Finanzhilfen werden nicht rückwirkend für bereits abgeschlossene Maßnahmen gewährt.
    (4)  
    Im Fall von Beiträgen zu den Betriebskosten wird binnen vier Monaten nach Beginn des Rechnungsjahrs des Begünstigten die Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet. Kosten, die vor dem Zeitpunkt der Antragstellung oder vor Beginn des Rechnungsjahres des Begünstigten entstanden, sind nicht förderfähig. Die erste Rate wird dem Begünstigten innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Tag der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung ausgezahlt.



    KAPITEL 3

    Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen und Finanzhilfevereinbarung

    Artikel 194

    Inhalt und Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

    (1)  

    Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen enthalten folgende Angaben:

    a) 

    die angestrebten Ziele;

    b) 

    die Förderfähigkeits-, Ausschluss-, Eignungs- und Gewährungskriterien sowie die entsprechenden Belege;

    c) 

    die Modalitäten der Finanzierung aus Mitteln der Union unter Angabe aller Arten von Unionsbeiträgen, insbesondere der Finanzhilfearten;

    d) 

    die Modalitäten und die Frist für die Einreichung der Vorschläge;

    e) 

    das vorgesehene Datum, bis zu dem alle Antragsteller über das Ergebnis der Evaluierung ihrer Anträge benachrichtigt werden sollen, und das voraussichtliche Datum der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung.

    (2)  

    Die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Daten werden auf der Grundlage der folgenden Zeiträume festgesetzt:

    a) 

    für die Benachrichtigung aller Antragsteller über das Ergebnis der Evaluierung ihrer Anträge höchstens sechs Monate ab dem Schlusstermin für die Einreichung vollständiger Vorschläge;

    b) 

    für die Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen mit Antragstellern höchstens drei Monate ab dem Datum der Benachrichtigung der Antragsteller darüber, dass sie erfolgreich waren.

    Diese Zeiträume können angepasst werden, um die Zeit zu berücksichtigen, die benötigt wird, um spezielle Verfahren durchzuführen, die unter Umständen nach dem Basisrechtsakt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgeschrieben sind, und sie können in außergewöhnlichen, hinreichend begründeten Fällen überschritten werden, insbesondere bei komplexen Maßnahmen, bei denen es eine große Zahl von Vorschlägen oder den Antragstellern zuzurechnende Verzögerungen gibt.

    Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte gibt in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht die Zeit an, die durchschnittlich für die Benachrichtigung von Antragstellern und die Unterzeichnung von Finanzhilfevereinbarungen benötigt wurde. Werden die in Unterabsatz 1 genannten Zeiträume überschritten, begründet der bevollmächtigte Anweisungsbefugte dies und schlägt Abhilfemaßnahmen vor, wenn diese Überschreitung nicht gemäß Unterabsatz 2 hinreichend begründet wird.

    (3)  
    Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden auf der Internetseite der Unionsorgane und in anderer geeigneter Form, unter anderem im Amtsblatt der Europäischen Union, veröffentlicht, falls dies für eine weiter gehende Bekanntmachung bei den potenziellen Empfängern erforderlich ist. Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen können vorbehaltlich der Annahme des Finanzierungsbeschlusses gemäß Artikel 110 veröffentlicht werden, d. h. auch bereits in dem dem Haushaltsvollzug vorangegangenen Jahr. Etwaige Änderungen des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden unter denselben Bedingungen veröffentlicht.

    Artikel 195

    Ausnahmen von den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

    Finanzhilfen können nur in folgenden Fällen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden:

    a) 

    im Rahmen der humanitären Hilfe, bei Soforthilfemaßnahmen, bei Katastrophenschutzeinsätzen oder bei Hilfen in Krisensituationen;

    b) 

    in anderen ordnungsgemäß begründeten dringenden Ausnahmefällen;

    c) 

    an Einrichtungen, die de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben, oder an von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeit benannte Einrichtungen, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten de jure oder de facto eine Monopolstellung innehaben;

    d) 

    zugunsten von Einrichtungen, die in einem Basisrechtsakt gemäß Artikel 58 als Empfänger genannt sind, oder, falls in einem Basisrechtsakt ein Mitgliedstaat als Empfänger genannt ist, unter seiner Verantwortung zugunsten der von ihm benannten Einrichtungen;

    e) 

    im Bereich Forschung und technologische Entwicklung zugunsten von Einrichtungen, die in dem Arbeitsprogramm gemäß Artikel 110 aufgeführt sind, sofern der Basisrechtsakt diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht und das betreffende Projekt nicht unter eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fällt;

    f) 

    für Tätigkeiten mit besonderen Merkmalen, die aufgrund der technischen Kompetenz, besonderen Spezialisierung oder Verwaltungsbefugnisse eine bestimmte Art von Einrichtung erfordern, und unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Tätigkeiten nicht unter eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen fallen;

    g) 

    an die EIB oder den EIF für Maßnahmen der technischen Hilfe. In solchen Fällen gilt Artikel 196 Absatz 1 Buchstaben a bis d nicht.

    Wenn es sich bei der bestimmten Art von Einrichtung gemäß Absatz 1 Buchstabe f um einen Mitgliedstaat handelt, kann die Finanzhilfe auch ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen der Einrichtung gewährt werden, die vom Mitgliedstaat im Rahmen seiner Zuständigkeit zum Zweck der Durchführung der Maßnahme benannt wurde.

    Ein Vorgehen nach Absatz 1 Buchstaben c und f ist im Gewährungsbeschluss hinreichend zu begründen.

    Artikel 196

    Inhalt der Finanzhilfeanträge

    (1)  

    Ein Finanzhilfeantrag enthält:

    a) 

    Angaben zur Rechtsform des Antragstellers;

    b) 

    eine ehrenwörtliche Erklärung des Antragstellers gemäß Artikel 137 Absatz 1 über die Erfüllung der Förderfähigkeits- und Eignungskriterien;

    c) 

    Angaben, die erforderlich sind, um die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen oder des vorgeschlagen Arbeitsprogramms nachzuweisen, und, falls der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe einer Risikobewertung so entscheidet, Belege für diese Angaben wie z. B. die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz der — bis zu drei — letzten abgeschlossenen Rechnungsjahre.

    Von Antragstellern, deren finanzielle oder operative Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 198 Absatz 5 oder 6 nicht zu prüfen ist, werden solche Angaben und Belege nicht verlangt. Außerdem sind für Finanzhilfen von geringem Wert keine Belege erforderlich;

    d) 

    wenn eine Finanzhilfe für eine Maßnahme von mehr als 750 000  EUR oder für Betriebskosten von mehr als 100 000  EUR beantragt wird, einen von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer erstellten Bericht, sofern verfügbar; wird nach Unionsrecht oder nationalem Recht eine Pflichtprüfung verlangt, so ist dies stets erforderlich; in diesem Bericht werden die Rechnungen der letzten — bis zu drei — verfügbaren abgeschlossenen Rechnungsjahre bescheinigt. In allen anderen Fällen leistet der Antragsteller eine von seinem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnete Eigenerklärung, mit der die Richtigkeit der Rechnungen der letzten — bis zu drei — verfügbaren abgeschlossenen Rechnungsjahre bescheinigt wird.

    Unterabsatz 1 gilt nur für den Erstantrag, den ein und derselbe Empfänger in ein und demselben Rechnungsjahr bei einem zuständigen Anweisungsbefugten stellt.

    Im Falle einer Vereinbarung zwischen der Kommission und mehreren Empfängern sind die Schwellenwerte nach Unterabsatz 1 je Empfänger anzuwenden.

    Im Falle von Partnerschaften gemäß Artikel 130 Absatz 4 muss der in Unterabsatz 1 dieses Buchstaben bezeichnete Bericht für die beiden letzten abgeschlossenen Rechnungsjahre vor Unterzeichnung der Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung vorgelegt werden.

    Der zuständige Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe einer Risikobewertung bei Einrichtungen für allgemeine oder berufliche Bildung und bei Vereinbarungen mit mehreren selbstschuldnerisch haftenden Empfängern oder Empfängern, denen keinerlei finanzielle Verantwortung zukommt, von der Anforderung gemäß Unterabsatz 1 absehen.

    Unterabsatz 1 gilt nicht für Personen und Stellen, die im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung für eine Förderung infrage kommen, soweit sie die Bedingungen des Artikels 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und des Artikels 154 erfüllen;

    e) 

    eine Beschreibung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms sowie einen Kostenvoranschlag, in dem

    i) 

    die Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sind;

    ii) 

    die veranschlagten förderfähigen Kosten der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms aufgeführt sind.

    Die Ziffern i und ii gelten nicht für von mehreren Gebern finanzierte Maßnahmen.

    Abweichend von Ziffer i kann der Kostenvoranschlag in hinreichend begründeten Fällen Rückstellungen für Unwägbarkeiten oder Wechselkursschwankungen enthalten;

    f) 

    die Angabe der Quellen und Beträge für alle Unionsfinanzierungen, die in dem betreffenden Rechnungsjahr für dieselbe Maßnahme, einen Teil dieser Maßnahme oder für die Betriebskosten des Antragsstellers eingegangen sind bzw. beantragt wurden, sowie für alle sonstigen Finanzierungen, die für dieselbe Maßnahme eingegangen sind bzw. beantragt wurden.

    (2)  
    Der Antrag kann gemäß Artikel 200 Absatz 2 in mehreren Teilen und in verschiedenen Phasen eingereicht werden.

    Artikel 197

    Förderfähigkeitskriterien

    (1)  
    Durch die Förderfähigkeitskriterien werden die Bedingungen für die Teilnahme an einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt.
    (2)  

    Bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kommen als Antragsteller infrage:

    a) 

    juristische Personen;

    b) 

    natürliche Personen, wenn dies aufgrund der Art oder Merkmale der Maßnahme oder des vom Antragsteller verfolgten Ziels erforderlich ist;

    c) 

    Stellen, die nach geltendem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzen, sofern ihre Vertreter die Fähigkeit haben, rechtliche Verpflichtungen im Namen der Stellen einzugehen, und sie in gleichwertiger Weise wie Rechtspersonen Gewähr dafür bieten, dass die finanziellen Interessen der Union geschützt sind. Insbesondere muss der Antragsteller eine finanzielle und operative Leistungsfähigkeit aufweisen, die der einer juristischen Person gleichwertig ist. Die Vertreter des Antragstellers weisen nach, dass diese Bedingungen erfüllt sind.

    (3)  
    In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen können weitere Förderfähigkeitskriterien festgelegt werden, die den Zielen der Maßnahme in gebührender Weise Rechnung tragen und mit dem Transparenzgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot im Einklang stehen.
    (4)  
    Für die Zwecke des Artikels 180 Absatz 5 und dieses Artikels gilt die JRC als eine in einem Mitgliedstaat ansässige juristische Person.

    Artikel 198

    Eignungskriterien

    (1)  
    Mithilfe der Eignungskriterien muss beurteilt werden können, ob der Antragsteller in der Lage ist, die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm durchzuführen.
    (2)  
    Der Antragsteller muss über stabile und ausreichende Finanzierungsquellenverfügen, sodass er seine Tätigkeit während des gesamten Zeitraums, für den die Finanzhilfe gewährt wurde, aufrechterhalten und sich an der Finanzierung beteiligen kann („finanzielle Leistungsfähigkeit“).
    (3)  
    Soweit im Basisrechtsakt nichts anderes bestimmt ist, muss der Antragsteller über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, damit er die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchführen kann („operative Leistungsfähigkeit“).
    (4)  
    Die Überprüfung der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit erfolgt insbesondere anhand einer Analyse aller in Artikel 196 aufgeführten Angaben und Belege.

    Wurden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen keine Belege verlangt und hat der zuständige Anweisungsbefugte jedoch hinreichende Gründe, die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit eines Antragstellers infrage zu stellen, so fordert er ihn auf, alle zweckmäßigen Nachweise beizubringen.

    Bei Partnerschaften erfolgt die Prüfung gemäß Artikel 130 Absatz 6.

    (5)  

    Von der Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht betroffen sind

    a) 

    natürliche Personen, die Bildungsförderung erhalten;

    b) 

    besonders bedürftige natürliche Personen, wie Arbeitslose und Flüchtlinge, die Direkthilfen erhalten;

    c) 

    öffentliche Einrichtungen, einschließlich mitgliedstaatlicher Organisationen;

    d) 

    internationale Organisationen;

    e) 

    Personen oder Stellen, die Zinsvergünstigungen oder Garantieentgeltbeiträge beantragen, sofern das Ziel dieser Vergünstigungen und Beiträge darin besteht, die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Begünstigten zu stärken oder Erträge zu erzielen.

    (6)  
    Bei öffentlichen Einrichtungen, mitgliedstaatlichen Organisationen und internationalen Organisationen kann der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe einer Risikobewertung auf den Nachweis der operativen Leistungsfähigkeit verzichten.

    Artikel 199

    Gewährungskriterien

    Die Gewährungskriterien müssen es ermöglichen,

    a) 

    die Qualität der eingereichten Vorschläge vor dem Hintergrund der gesetzten Ziele und Prioritäten und der erwarteten Ergebnisse zu bewerten;

    b) 

    Finanzhilfen für Maßnahmen oder Arbeitsprogramme zu gewähren, die die Gesamtwirkung der Finanzierung durch die Union maximieren;

    c) 

    eine Evaluierung der Finanzhilfeanträge vorzunehmen.

    Artikel 200

    Evaluierungsverfahren

    (1)  
    Die Vorschläge werden anhand der zuvor bekannt gegebenen Eignungs- und Gewährungskriterien bewertet, damit festgestellt werden kann, welche Vorschläge für eine Förderung in Betracht kommen.
    (2)  
    Der zuständige Anweisungsbefugte legt gegebenenfalls ein mehrstufiges Verfahren fest. Die Regeln dieses Verfahrens werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannt.

    Antragsteller, deren Vorschlag in einer der Verfahrensstufen abgelehnt wurde, erhalten einen Ablehnungsbescheid gemäß Absatz 7.

    Innerhalb eines Verfahrens muss gewährleistet sein, dass ein und dieselbe Information oder Unterlage nicht mehrmals verlangt wird.

    (3)  
    Der in Artikel 150 genannte Evaluierungsausschuss oder gegebenenfalls der zuständige Anweisungsbefugte kann den Antragsteller um zusätzliche Informationen oder um Erläuterungen zu den gemäß Artikel 151 eingereichten Unterlagen ersuchen. Der Anweisungsbefugte führt über jeden Kontakt mit einem der Antragsteller im Laufe des Verfahrens in geeigneter Weise Buch.
    (4)  
    Nach Abschluss der Arbeiten des Evaluierungsausschusses unterzeichnen die Mitglieder ein Protokoll, in dem alle geprüften Vorschläge aufgeführt, unter qualitativen Gesichtspunkten bewertet und die für eine Finanzierung in Betracht kommenden Vorschläge herausgestellt werden.

    Erforderlichenfalls werden in diesem Protokoll die geprüften Vorschläge in eine Rangliste gesetzt, Höchstbeträge für die Finanzierung empfohlen und geringfügige Änderungen gegenüber den Finanzhilfeanträgen vorgeschlagen.

    Das Protokoll wird zur späteren Referenz aufbewahrt.

    (5)  
    Der zuständige Anweisungsbefugte kann den Antragsteller bitten, seinen Vorschlag unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Evaluierungsausschusses abzuändern. Der zuständige Anweisungsbefugte führt über jeden Kontakt mit einem der Antragsteller im Laufe des Verfahrens in geeigneter Weise Buch.
    (6)  

    Im Anschluss an die Evaluierung fasst der zuständige Anweisungsbefugte einen Beschluss, der mindestens folgende Angaben enthält:

    a) 

    Gegenstand und Gesamtbetrag des Beschlusses;

    b) 

    Namen der erfolgreichen Antragsteller, Bezeichnung der Maßnahmen, genehmigte Beträge sowie Begründung der getroffenen Wahl, einschließlich in den Fällen, in denen sie von der Stellungnahme des Evaluierungsausschusses abweicht;

    c) 

    Namen der abgelehnten Antragsteller und die Gründe für die Ablehnung.

    (7)  
    Der zuständige Anweisungsbefugte teilt dem Antragsteller schriftlich mit, wie sein Antrag beschieden wurde. Wird ihm die beantragte Finanzhilfe nicht gewährt, teilt das betreffende Unionsorgan die Gründe für die Ablehnung des Antrags mit. Die Unterrichtung der abgelehnten Antragsteller über das Ergebnis der Evaluierung ihres Antrags erfolgt möglichst umgehend, in jedem Fall jedoch binnen 15 Kalendertagen nach der Unterrichtung der erfolgreichen Antragsteller.
    (8)  

    Bei der Gewährung von Finanzhilfen gemäß Artikel 195 kann der zuständige Anweisungsbefugte

    a) 

    entscheiden, die Absätze 2 und 4 dieses Artikels sowie Artikel 150 nicht anzuwenden;

    b) 

    die Inhalte des Evaluierungsberichts und des Gewährungsbeschlusses in einem Dokument zusammenführen, das er unterzeichnet.

    Artikel 201

    Finanzhilfevereinbarung

    (1)  
    Finanzhilfen unterliegen einer schriftlichen Vereinbarung.
    (2)  

    Der Finanzhilfevereinbarung müssen mindestens folgende Angaben zu entnehmen sein:

    a) 

    ihr Gegenstand;

    b) 

    der Begünstigte;

    c) 

    ihre Laufzeit, und zwar:

    i) 

    das Datum ihres Inkrafttretens,

    ii) 

    das Datum der Einleitung und die Dauer der Maßnahme oder das Rechnungsjahr, für die bzw. das eine Finanzhilfe gewährt wird;

    d) 

    eine Beschreibung der Maßnahme bzw. — im Falle eines Beitrags zu den Betriebskosten — des Arbeitsprogramms sowie eine Beschreibung der erwarteten Ergebnisse;

    e) 

    der Höchstbetrag der Finanzierung der Union in Euro, ein Kostenvoranschlag für die Maßnahme bzw. das Arbeitsprogramm sowie die Form der Finanzhilfe;

    f) 

    die Vorschriften für Berichterstattung und Zahlungen und die in Artikel 205 aufgeführten Vorschriften für die Auftragsvergabe;

    g) 

    eine Einverständniserklärung des Begünstigten mit den Verpflichtungen gemäß Artikel 129;

    h) 

    die Bestimmungen über die öffentliche Bekanntgabe der finanziellen Unterstützung aus dem Haushalt der Union, außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen eine öffentliche Bekanntgabe nicht angezeigt oder unmöglich ist;

    i) 

    die Bestimmung, dass das Unionsrecht, gegebenenfalls ergänzt durch das in der Finanzhilfevereinbarung genannte nationale Recht, Anwendung findet. Finanzhilfevereinbarungen mit internationalen Organisationen können eine abweichende Bestimmung enthalten;

    j) 

    die Bezeichnung des bei Streitigkeiten zuständigen Gerichts oder der zuständigen Schiedsstelle.

    (3)  
    Finanzielle Verpflichtungen von anderen Stellen oder Personen als Staaten, die im Rahmen der Umsetzung einer Finanzhilfevereinbarung entstehen, sind gemäß Artikel 100 Absatz 2 vollstreckbar.
    (4)  
    Änderungen von Finanzhilfevereinbarungen dürfen keinen Zweck verfolgen oder eine Wirkung erzielen, der bzw. die den Beschluss über die Gewährung der betreffenden Finanzhilfe infrage stellen könnte; außerdem dürfen sie nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Antragsteller verstoßen.



    KAPITEL 4

    Umsetzung der Finanzhilfen

    Artikel 202

    Betrag der Finanzhilfe und Übertragung von Feststellungen aus Prüfungen

    (1)  
    Der Betrag der Finanzhilfe gilt erst dann als endgültig, wenn die abschließenden Berichte und gegebenenfalls Rechnungen unbeschadet späterer Prüfungen, Überprüfungen und Untersuchungen durch das betreffende Unionsorgan, das OLAF oder den Rechnungshof vom zuständigen Anweisungsbefugten gebilligt worden sind. Artikel 131 Absatz 4 gilt auch, wenn der Betrag der Finanzhilfe als endgültig gilt.
    (2)  
    Werden im Zuge von Kontrollen oder Prüfungen bei einem Begünstigten systembedingte oder immer wiederkehrende Unregelmäßigkeiten, Betrugsfälle oder Pflichtverstöße festgestellt, die dem Begünstigten anzulasten sind und beträchtliche Auswirkungen auf mehrere diesem Begünstigten unter ähnlichen Bedingungen gewährte Finanzhilfen haben, so kann der zuständige Anweisungsbefugte die Umsetzung der Finanzhilfevereinbarung oder Zahlungen im Zusammenhang mit allen betreffenden Finanzhilfen aussetzen oder gegebenenfalls die jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen mit diesem Begünstigten beenden, entsprechend dem Schweregrad der Feststellungen.

    Der zuständige Anweisungsbefugte kann außerdem die Finanzhilfen kürzen, nicht förderfähige Kosten zurückweisen und zu Unrecht gezahlte Beträge einziehen in Bezug auf alle Finanzhilfen, die von den systembedingten oder immer wiederkehrenden Unregelmäßigkeiten, Betrugsfällen oder Pflichtverstößen nach Unterabsatz 1 betroffen sind und gemäß den betreffenden Finanzhilfevereinbarungen möglichen Prüfungen, Überprüfungen und Untersuchungen unterliegen.

    (3)  
    Der zuständige Anweisungsbefugte legt die zu kürzenden oder einzuziehenden Beträge, soweit dies möglich und praktikabel ist, bei jeder betreffenden Finanzhilfe auf der Grundlage von unrechtmäßig als förderfähig gemeldeten Kosten fest, nachdem er die vom Begünstigten vorgelegten geänderten Berichte und Jahresabschlüsse akzeptiert hat.
    (4)  
    Wenn es nicht möglich oder nicht praktikabel ist, den genauen Betrag nicht förderfähiger Kosten bei jeder betreffenden Finanzhilfe zu bestimmen, können die zu kürzenden oder einzuziehenden Beträge durch Hochrechnung der Kürzungs- oder Einziehungsquote bestimmt werden, die für die Finanzhilfen gilt, bei denen systembedingte oder immer wiederkehrende Unregelmäßigkeiten, Betrugsfälle oder Pflichtverstöße festgestellt wurden, oder, wenn sich die nicht förderfähigen Kosten nicht als Grundlage für die Bestimmung der zu kürzenden oder einzuziehenden Beträge eignen, durch Anwendung eines Pauschalsatzes unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dem Begünstigten wird die Gelegenheit gegeben, vor Durchführung der Kürzung oder der Einziehung eine alternative Methode oder einen alternativen Satz, die bzw. der ordnungsgemäß zu begründen ist, vorzuschlagen.

    Artikel 203

    Belege zu Zahlungsanträgen

    (1)  
    Der zuständige Anweisungsbefugte legt fest, welche Belege für Zahlungsanträge erforderlich sind.
    (2)  
    Bei jeder Finanzhilfe kann die Vorfinanzierung gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden. Einem Antrag auf einen weiteren Teilbetrag der Vorfinanzierung ist eine Erklärung des Begünstigten zur Verwendung der vorhergehenden Vorfinanzierung beizufügen. Der Teilbetrag wird vollständig gezahlt, wenn mindestens 70 % des Gesamtbetrags jeder vorhergehenden Vorfinanzierung verwendet worden ist. Andernfalls wird der Teilbetrag um die noch zu verwendenden Beträge gekürzt, bis dieser Schwellenwert erreicht ist.
    (3)  
    Unbeschadet der Pflicht, Belege vorzulegen, hat der Begünstigte ehrenwörtlich zu versichern, dass die in seinen Zahlungsanträgen enthaltenen Informationen vollständig, zuverlässig und wahrheitsgetreu sind. Der Begünstigte hat außerdem zu versichern, dass die in den Zahlungsanträgen ausgewiesenen entstandenen Kosten gemäß der Finanzhilfevereinbarung förderfähig und durch geeignete Nachweise, die überprüft werden können, belegt sind.
    (4)  
    Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei jeder Zwischenzahlung oder Zahlung eines Restbetrags die Vorlage einer Bescheinigung über die Finanzaufstellung der betreffenden Maßnahme oder des betreffenden Arbeitsprogramms und die ihr zugrunde liegenden Rechnungen verlangen. Ob eine solche Bescheinigung erforderlich ist, hängt von einer Risikobewertung ab, bei der insbesondere die Höhe der Finanzhilfe, die Höhe der Zahlung, die Art des Begünstigten und die Art der geförderten Tätigkeiten berücksichtigt werden.

    Die Bescheinigung wird von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer bzw. bei öffentlichen Einrichtungen von einem hinreichend qualifizierten unabhängigen Beamten ausgestellt.

    Mit der Bescheinigung wird nach der vom zuständigen Anweisungsbefugten genehmigten Methode und auf der Grundlage genehmigter, den internationalen Standards entsprechender Verfahren bestätigt, dass die Kosten, die vom Begünstigten in der Finanzaufstellung, auf den sich der Zahlungsantrag stützt, angegeben werden, tatsächlich angefallen, wahrheitsgetreu angegeben und gemäß der Finanzhilfevereinbarung förderfähig sind. In bestimmten hinreichend begründeten Fällen kann der zuständige Anweisungsbefugte verlangen, dass diese Bescheinigung in der Form eines Bestätigungsvermerks oder nach einem anderen Muster gemäß den internationalen Standards ausgestellt wird.

    (5)  
    Der zuständige Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe einer Risikobewertung für eine Zahlung die Vorlage eines Prüfberichts über die operativen Aspekte verlangen, der von einem unabhängigen, vom zuständigen Anweisungsbefugten zugelassenen Prüfer angefertigt wurde. In dem Prüfbericht über die operativen Aspekte ist anzugeben, dass die operativen Aspekte nach der vom zuständigen Anweisungsbefugten genehmigten Methode geprüft wurden und ob die Maßnahme oder das Arbeitsprogramm tatsächlich gemäß den in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen durchgeführt wurde.

    Artikel 204

    Finanzielle Unterstützung Dritter

    Erfordert die Durchführung einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms, dass Dritten finanzielle Unterstützung gewährt wird, so kann diese finanzielle Unterstützung vom Begünstigten gewährt werden, sofern die Bedingungen für die Gewährung solcher Hilfe in der Finanzhilfevereinbarung zwischen dem Begünstigten und der Kommission genau geregelt sind, und dem Begünstigten keinen Ermessensspielraum zusteht.

    Es wird davon ausgegangen, dass kein Ermessensspielraum besteht, wenn in der Finanzhilfevereinbarung Folgendes festgelegt ist:

    a) 

    der Höchstbetrag der finanziellen Unterstützung, der einem Dritten gewährt werden kann und nicht mehr als 60 000  EUR betragen darf, und die Kriterien für die Festlegung des jeweiligen Förderbetrags;

    b) 

    die Arten von Tätigkeiten, die für eine solche finanzielle Unterstützung in Betracht kommen, in einer erschöpfenden Aufstellung;

    c) 

    die Definition der Personen oder Kategorien von Personen, die als Empfänger einer solchen finanziellen Unterstützung in Betracht kommen, und die Gewährungskriterien.

    Der in Absatz 2 Buchstabe a genannte Schwellenwert kann überschritten werden, wenn die Ziele der Maßnahme sonst unmöglich oder nur übermäßig schwierig zu erreichen wären.

    Artikel 205

    Ausführungsaufträge

    (1)  
    Erfordert die Durchführung einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms, für die bzw. das eine Finanzhilfe gewährt wird, die Vergabe eines öffentlichen Auftrags, so kann der Begünstigte unbeschadet der Richtlinie 2014/24/EU und der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 26 ) den öffentlichen Auftrag im Einklang mit seinen gewöhnlichen Beschaffungsverfahren vergeben, vorausgesetzt das wirtschaftlich günstigste Angebot bzw. gegebenenfalls das Angebot mit dem niedrigsten Preis erhält den Zuschlag; dabei vermeidet er jeglichen Interessenkonflikt.
    (2)  
    Erfordert die Durchführung einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Wert von über 60 000  EUR, so kann der zuständige Anweisungsbefugte in hinreichend begründeten Fällen dem Begünstigten zur Auflage machen, zusätzlich zu Absatz 1 besondere Vorschriften zu beachten.

    Diese besonderen Vorschriften müssen auf dieser Verordnung beruhen und dem jeweiligen Wert des öffentlichen Auftrags, dem relativen Anteil des Beitrags der Union an den Gesamtkosten der Maßnahme und dem Risiko angemessen sein. Sie müssen in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt sein.



    TITEL IX

    PREISGELDER

    Artikel 206

    Allgemeine Vorschriften

    (1)  
    Preisgelder werden nach Maßgabe der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung vergeben und haben die Verwirklichung der politischen Ziele der Union zu fördern.
    (2)  
    Preisgelder werden nicht ohne Durchführung eines Wettbewerbs direkt vergeben.

    Wettbewerbe um Preisgelder mit einem Wert je Einheit ab 1 000 000  EUR dürfen nur veröffentlicht werden, wenn diese Preisgelder im Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel 110 genannt werden und nachdem dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Preisgelder übermittelt worden sind.

    (3)  
    Die Höhe des Preisgelds ist unabhängig von den dem Preisträger entstandenen Kosten.
    (4)  
    Ist es für die Durchführung einer Maßnahme oder eines Arbeitsprogramms erforderlich, dass ein Begünstigter ein Preisgeld an Dritte vergibt, kann dieser Begünstigte das Preisgeld vergeben, sofern die Förderfähigkeits- und Vergabekriterien, die Höhe der Preisgelder und die Zahlungsmodalitäten in der Finanzhilfevereinbarung zwischen dem Begünstigten und der Kommission ohne jeglichen Ermessensspielraum festgelegt sind.

    Artikel 207

    Vorschriften für Wettbewerb, Vergabe und Veröffentlichung

    (1)  

    Die Wettbewerbsregeln enthalten

    a) 

    die Förderfähigkeitskriterien;

    b) 

    die Modalitäten und die Frist für die vorherige Anmeldung der Bewerber, wenn erforderlich, und für die Einreichung der Wettbewerbsbeiträge;

    c) 

    die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 136 und die Gründe für die Ablehnung gemäß Artikel 141;

    d) 

    einen Hinweis auf die ausschließliche Haftung des Bewerbers im Falle eines Anspruches, der sich aus den im Rahmen des Wettbewerbs ausgeführten Tätigkeiten ergibt;

    e) 

    einen Hinweis auf die Verpflichtungen der Preisträger, ihr Einverständnis mit den Verpflichtungen gemäß Artikel 129 und mit der nachträglichen Bekanntmachung, wie in den Wettbewerbsregeln festgelegt, zu erklären;

    f) 

    die Vergabekriterien, anhand derer die Qualität der Wettbewerbsbeiträge im Hinblick auf die verfolgten Ziele bewertet, die erwarteten Ergebnisse eingeschätzt und die erfolgreichen Wettbewerbsbeiträge nach objektiven Maßstäben ermittelt werden können;

    g) 

    die Höhe des Preisgeldes bzw. der Preisgelder;

    h) 

    die Modalitäten für die auf die Preisvergabe folgende Auszahlung der Preisgelder an die Preisträger.

    Soweit in den Wettbewerbsregeln nichts anderes angegeben ist, erfüllen die Begünstigten die Förderfähigkeitskriterien im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a.

    Artikel 194 Absatz 3 gilt sinngemäß für die Veröffentlichung von Wettbewerben.

    (2)  
    Die Wettbewerbsregeln können die Bedingungen für die Annullierung des Wettbewerbs enthalten, insbesondere für den Fall, dass seine Ziele nicht erreicht werden können.
    (3)  
    Die Preisgelder werden anschließend nach einer Evaluierung durch den in Artikel 150 genannten Evaluierungsausschuss vom zuständigen Anweisungsbefugten vergeben.

    Artikel 200 Absätze 4 und 6 gilt sinngemäß für die Vergabeentscheidung.

    (4)  
    Die Unterrichtung der Bewerber über das Ergebnis der Evaluierung ihres Beitrags erfolgt möglichst umgehend, in jedem Fall jedoch binnen 15 Kalendertagen nach der Vergabeentscheidung durch den Anweisungsbefugten.

    Der Beschluss über die Zuerkennung des Preisgeldes wird dem Preisträger zugestellt und gilt als rechtliche Verpflichtung.

    (5)  
    Alle im Laufe des Haushaltsjahrs vergebenen Preisgelder werden gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 öffentlich bekannt gegeben.

    Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf deren Wunsch nach der Veröffentlichung einen Bericht mit folgenden Informationen:

    a) 

    Anzahl der Bewerber im vorangegangenen Jahr;

    b) 

    Anzahl der Bewerber und Anteil der erfolgreichen Beiträge pro Wettbewerb;

    c) 

    Verzeichnis der im Vorjahr an den Evaluierungsausschüssen beteiligten Sachverständigen und Beschreibung des Verfahrens für ihre Auswahl.



    TITEL X

    FINANZIERUNGSINSTRUMENTE, HAUSHALTSGARANTIEN UND FINANZIELLER BEISTAND



    KAPITEL 1

    Gemeinsame Bestimmungen

    Artikel 208

    Anwendungsbereich und Umsetzung

    (1)  
    Die Union kann mittels eines Basisrechtsakts, in dem Anwendungsbereich und Umsetzungsfrist festgelegt sind, Finanzierungsinstrumente schaffen oder Haushaltsgarantien oder finanziellen Beistand gewähren, die sich auf den Haushaltsplan stützen, wenn dies der beste Weg ist, um die politischen Ziele der Union zu erreichen.
    (2)  
    Die Mitgliedstaaten können zu den Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien oder Maßnahmen des finanziellen Beistands der Union beitragen. Wenn der Basisrechtsakt dies zulässt, sind auch Beiträge Dritter möglich.
    (3)  
    Wenn Finanzierungsinstrumente in geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, gelten sektorspezifische Vorschriften.
    (4)  
    Wenn Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien in indirekter Mittelverwaltung umgesetzt werden, trifft die Kommission Vereinbarungen mit Stellen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi. Wurden die Systeme, Vorschriften und Verfahren dieser Stellen gemäß Artikel 154 Absatz 4 bewertet, so können diese Stellen sich vollständig auf diese Systeme, Vorschriften und Verfahren stützen. Diese Stellen können bei der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien in indirekter Mittelverwaltung Vereinbarungen mit Finanzmittlern treffen, die nach Verfahren ausgewählt werden, die den von der Kommission angewendeten Verfahren gleichwertig sind. Diese Stellen müssen die Anforderungen gemäß Artikel 155 Absatz 2 in diesen Vereinbarungen umsetzen.

    Der Kommission obliegt es weiterhin, sicherzustellen, dass der Ausführungsrahmen von Finanzierungsinstrumenten dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entspricht, und sie unterstützt die Verwirklichung festgelegter und terminierter politischer Ziele, was anhand von Outputs und/oder Ergebnissen gemessen werden kann. Die Kommission ist für die Umsetzung der Finanzierungsinstrumente rechenschaftspflichtig, und zwar unbeschadet der gesetzlichen und vertraglichen Haftung der betrauten Stellen nach dem anwendbaren Recht und nach Artikel 129.

    Wenn Drittländer zu Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien gemäß Absatz 2 beitragen, kann im Basisrechtsakt die Benennung von förderfähigen Durchführungsstellen oder Gegenparteien aus den betreffenden Ländern zugelassen werden.

    (5)  
    Der Rechnungshof hat uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und finanziellem Beistand, auch in Form von Überprüfungen vor Ort.

    Der Rechnungshof ist der externe Rechnungsprüfer für Projekte und Programme, die durch ein Finanzierungsinstrument, eine Haushaltsgarantie oder finanziellen Beistand unterstützt werden.

    Artikel 209

    Grundsätze und Bedingungen für Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien

    (1)  
    Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien werden in Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Subsidiarität sowie entsprechend ihren Zielen verwendet.
    (2)  

    Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien

    a) 

    dienen dazu, Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auszugleichen und auf verhältnismäßige Weise lediglich diejenigen Endempfänger zu fördern, die zum Zeitpunkt der finanziellen Unterstützung durch die Union nach international anerkannten Standards als wirtschaftlich lebensfähig gewertet werden;

    b) 

    bewirken eine Zusätzlichkeit dadurch, dass die Ersetzung möglicher Unterstützung und Investitionen aus anderen öffentlichen oder privaten Quellen vermieden wird;

    c) 

    dürfen den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verzerren und müssen mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Einklang stehen;

    d) 

    bewirken eine Hebelwirkung und einen Multiplikatoreffekt mit einer wertmäßigen Zielspanne, die auf einer Ex-ante-Evaluierung des betreffenden Finanzierungsinstruments oder der betreffenden Haushaltsgarantie basiert, indem eine Gesamtinvestition mobilisiert wird, die den Beitrag oder die Garantie der Union übersteigt, gegebenenfalls einschließlich der Maximierung von Privatinvestitionen;

    e) 

    werden so umgesetzt, dass durch Bestimmungen z. B. über Koinvestitionen, Anforderungen an die Risikoteilung oder finanzielle Anreize sichergestellt wird, dass ein gemeinsames Interesse der Umsetzungsstellen oder an der Umsetzung beteiligter Gegenparteien an der Verwirklichung der im betreffenden Basisrechtsakt definierten politischen Ziele besteht, wobei Interessenkonflikten mit anderen Aktivitäten der Stellen oder Gegenparteien vorzubeugen ist;

    f) 

    sehen Entgelte der Union vor, die mit der Risikoaufteilung unter den finanziell Beteiligten und den politischen Zielen des Finanzierungsinstruments oder der Haushaltsgarantie in Einklang stehen;

    g) 

    stellen sicher, dass, wenn eine Vergütung an die Umsetzungsstellen oder an der Umsetzung beteiligten Gegenparteien zu leisten ist, diese Vergütung leistungsorientiert ist und Folgendes enthält:

    i) 

    Verwaltungsgebühren, mit denen die Arbeit der an der Umsetzung des Finanzierungsinstruments oder der Haushaltsgarantie beteiligten Stellen oder Gegenparteien vergütet wird, wobei die Gebühren so weit wie möglich auf den durchgeführten Transaktionen oder den ausgezahlten Beträgen beruhen, und

    ii) 

    bei Bedarf politisch motivierte Anreize, um das Erreichen der politischen Ziele zu fördern oder Anreize hinsichtlich der finanziellen Ergebnisse des Finanzierungsinstruments oder der Haushaltsgarantie zu setzen.

    Außergewöhnliche Aufwendungen können in hinreichend begründeten Fällen erstattet werden;

    h) 

    beruhen auf Ex-ante-Evaluierungen im Einklang mit Artikel 34, einzeln oder als Teil eines Programms, die Erläuterungen der Wahl der Art des Finanzvorgangs enthalten, wobei die verfolgten politischen Ziele und die damit verbundenen finanziellen Risiken und Einsparungen für den Haushalt berücksichtigt werden.

    Die Evaluierungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe h werden überprüft und aktualisiert, um den Auswirkungen größerer sozioökonomischer Veränderungen auf die Gründe für das Finanzierungsinstrument oder die Haushaltsgarantie Rechnung zu tragen.

    (3)  
    Unbeschadet der sektorspezifischen Vorschriften über geteilte Mittelverwaltung werden Einnahmen, einschließlich Dividenden, Kapitalgewinne, Garantiegebühren und Zinsen auf Darlehen und Beträge auf Treuhandkonten, die der Kommission erstattet werden, oder auf Treuhandkonten, die für Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien eröffnet wurden und der Unterstützung aus dem Haushalt im Rahmen eines Finanzierungsinstruments oder einer Haushaltsgarantie zugerechnet werden können, nach Abzug der Verwaltungskosten und -gebühren in den Haushaltsplan eingestellt.

    Jährliche Erstattungen, einschließlich Rückflüsse, freigegebene Garantien und Erstattungen auf den Darlehensbetrag, die der Kommission oder auf Treuhandkonten, die für Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien eingerichtet wurden und der Unterstützung aus dem Haushalt im Rahmen eines Finanzierungsinstruments oder einer Haushaltsgarantie zugerechnet werden können, erstattet werden, stellen interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f dar und werden unbeschadet des Artikels 215 Absatz 5 für dasselbe Finanzierungsinstrument oder dieselbe Haushaltsgarantie für einen Zeitraum verwendet, der nicht länger sein darf als der Zeitraum der Mittelbindungen plus zwei Jahre, es sei denn, der Basisrechtsakt sieht etwas anderes vor.

    Die Kommission berücksichtigt diese internen zweckgebundenen Einnahmen, wenn sie den Betrag für künftige Zuweisungen für Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien vorschlägt.

    Ungeachtet des Unterabsatzes 2 kann der ausstehende Betrag von zweckgebundenen Einnahmen, die durch einen Basisrechtsakt, der aufgehoben werden soll oder ausläuft, genehmigt wurden, auch einem anderen Finanzierungsinstrument, mit dem ähnliche Ziele verfolgt werden, zugewiesen werden, sofern dies in dem Basisrechtsakt zur Schaffung dieses Finanzierungsinstruments vorgesehen ist.

    (4)  
    Der für ein Finanzierungsinstrument, eine Haushaltsgarantie oder eine Maßnahme des finanziellen Beistands zuständige Anweisungsbefugte erstellt gemäß Artikel 243 und im Einklang mit den in Artikel 80 genannten Rechnungsführungsvorschriften und den internationalen Standards für das öffentliche Rechnungswesen (im Folgenden „IPSAS“) einen Jahresabschluss für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

    In Bezug auf in indirekter Mittelverwaltung umgesetzte Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien sorgt der zuständige Anweisungsbefugte dafür, dass ungeprüfte Jahresabschlüsse über den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, die im Einklang mit den in Artikel 80 genannten Rechnungsführungsvorschriften und den IPSAS erstellt worden sind, und alle Informationen, die notwendig sind, um Jahresabschlüsse gemäß Artikel 82 Absatz 2 zu erstellen, von den in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi genannten Stellen bis zum 15. Februar des folgenden Haushaltsjahrs sowie geprüfte Jahresabschlüsse von diesen Stellen bis zum 15. Mai des folgenden Haushaltsjahrs zur Verfügung gestellt werden.

    Artikel 210

    Finanzielle Verbindlichkeiten der Union

    (1)  

    Die finanziellen Verbindlichkeiten und die aggregierten Nettozahlungen aus dem Haushalt dürfen zu keinem Zeitpunkt Folgendes übersteigen:

    a) 

    bei Finanzierungsinstrumenten: den Betrag der entsprechenden Mittelbindung;

    b) 

    bei Haushaltsgarantien: den Betrag der gemäß dem Basisrechtsakt genehmigten Haushaltsgarantie;

    c) 

    bei finanziellem Beistand: den maximalen Betrag der Mittel, zu der die Kommission befugt ist, Mittel aufzunehmen, um den durch den Basisrechtsakt genehmigten finanziellen Beistand zu finanzieren, einschließlich der entsprechenden Zinsen.

    (2)  
    Haushaltsgarantien und Maßnahmen des finanziellen Beistands können eine Eventualverbindlichkeit für die Union erzeugen, die die zur Deckung der finanziellen Verbindlichkeiten der Union vorgesehenen finanziellen Vermögenswerte nur dann übersteigen darf, wenn dies im Basisrechtsakt über die Schaffung einer Haushaltsgarantie oder einer Maßnahme des finanziellen Beistands vorgesehen ist und die in diesem Rechtsakt festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
    (3)  
    Für die Zwecke der gemäß Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe j vorzunehmenden jährlichen Bewertung werden die Eventualverbindlichkeiten aus Haushaltsgarantien oder finanziellem Beistand, die zulasten des Haushalts gehen, als tragfähig erachtet, wenn ihre voraussichtliche mehrjährige Entwicklung mit den sich innerhalb der durch die in Artikel 312 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens festgelegten Grenzen sowie der Obergrenze der jährlichen Mittel für Zahlungen, die in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom festgelegt ist, vereinbar ist.

    Artikel 211

    Dotierung finanzieller Verbindlichkeiten

    (1)  
    Bei Haushaltsgarantien und finanziellem Beistand für Drittländer wird in einem Basisrechtsakt eine Dotierungsquote festgelegt, d. h. ein Prozentsatz des Betrags der zulässigen finanziellen Verbindlichkeiten. Dieser Betrag darf die Beiträge nach Artikel 208 Absatz 2 nicht einschließen.

    Dieser Basisrechtsakt sieht mindestens alle drei Jahre eine Überprüfung der Dotierungsquote vor.

    (2)  
    Bei der Festlegung einer Dotierungsquote wird eine von der Kommission im Einklang mit dem Vorsichtsprinzip vorgenommene qualitative und quantitative Bewertung der finanziellen Risiken zugrunde gelegt, die mit einer Haushaltsgarantie oder einem finanziellen Beistand für ein Drittland einhergeht; dabei werden weder Vermögenswerte und Gewinne über- noch Verbindlichkeiten und Verluste unterbewertet.

    Sofern im Basisrechtsakt zur Schaffung der Haushaltsgarantie oder des finanziellen Beistands für ein Drittland nicht anderes bestimmt ist, beruht die Dotierungsquote auf der Gesamtdotierung, die im Voraus zur Deckung der erwarteten Nettoverluste und außerdem zum Aufbau eines angemessenen Sicherheitspuffers erforderlich ist. Unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Gesamtdotierung während des im jeweiligen Finanzbogen nach Artikel 35 vorgesehenen Zeitraums gebildet.

    (3)  
    Bei Finanzierungsinstrumenten werden, falls angezeigt, Vorkehrungen dafür getroffen, dass künftige Zahlungen im Zusammenhang mit einer Mittelbindung des jeweiligen Finanzierungsinstruments geleistet werden können.
    (4)  

    Folgende Mittel tragen zur Dotierung bei:

    a) 

    Beiträge aus dem Haushalt unter uneingeschränkter Einhaltung der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens und nach Prüfung der Möglichkeiten für Umschichtungen;

    b) 

    Erträge aus Investitionen der Mittel, die im gemeinsamen Dotierungsfonds gehalten werden;

    c) 

    von säumigen Schuldnern nach dem in der Garantie- oder Darlehensvereinbarung festgelegten Einziehungsverfahren eingezogene Beträge;

    d) 

    Einnahmen und sonstige von der Union erhaltene Zahlungen im Einklang mit der Garantie- oder Darlehensvereinbarung;

    e) 

    gegebenenfalls Geldleistungen der Mitgliedstaaten und von Dritten gemäß Artikel 208 Absatz 2.

    Für die Berechnung der Dotierung, die sich aus der Dotierungsquote nach Absatz 1 ergibt, werden nur die Mittel nach Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d dieses Absatzes berücksichtigt.

    (5)  

    Die Dotierungen werden verwendet

    a) 

    im Falle eines Abrufs der Haushaltsgarantie;

    b) 

    für Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer Mittelbindung für ein Finanzierungsinstrument;

    c) 

    für finanzielle Verpflichtungen durch die Aufnahme von Fremdkapital gemäß Artikel 220 Absatz 1;

    d) 

    gegebenenfalls für andere Ausgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und Maßnahmen des finanziellen Beistands für Drittländer.

    (6)  
    Wenn die über eine Haushaltsgarantie bereitgestellten Dotierungen den Betrag der Dotierung, der sich aus der Dotierungsquote nach Absatz 1 dieses Artikels ergibt, übersteigen, werden innerhalb des im Basisrechtsakt vorgesehenen Förderzeitraums, jedoch nicht über den Zeitraum der Bildung der Dotierung hinaus, und unbeschadet des Artikels 213 Absatz 4 die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d dieses Artikels genannten mit der genannten Garantie zusammenhängenden Mittel herangezogen, um den ursprünglichen Betrag der Haushaltsgarantie wiederherzustellen.
    (7)  

    Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich und kann angemessene Aufstockungsmaßnahmen oder eine Erhöhung der Dotierungsquote vorschlagen, wenn

    a) 

    infolge des Abrufs einer Haushaltsgarantie die Dotierungen für diese Garantie unter 50 % der in Absatz 1 genannten Dotierungsquote fallen und erneut, wenn sie unter 30 % dieser Dotierungsquote fallen, oder wenn sie gemäß einer Risikobewertung der Kommission innerhalb eines Jahres unter einen dieser Prozentsätze fallen könnten;

    b) 

    ein Land, das finanziellen Beistand der Union erhält, fällige Zahlungen nicht leistet.

    Artikel 212

    Gemeinsamer Dotierungsfonds

    (1)  
    Die Dotierungen für die Fälle der finanziellen Verbindlichkeiten, die sich aus Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien oder Maßnahmen des finanziellen Beistands ergeben können, werden in einem gemeinsamen Dotierungsfonds gehalten.

    Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2019 eine unabhängige externe Evaluierung der Vor- und Nachteile der Übertragung der Verwaltung des Vermögens des gemeinsamen Dotierungsfonds an die Kommission, die EIB oder eine Kombination der beiden, wobei die einschlägigen technischen und institutionellen Kriterien, die für den Vergleich der Vermögensverwaltung verwendet werden, einschließlich der technischen Infrastruktur, eines Vergleichs der Kosten für die erbrachten Leistungen, des institutionellen Aufbaus, der Berichterstattung, der Leistungsfähigkeit, der Rechenschaftspflicht und der Sachkenntnis der Kommission und der EIB sowie der anderen Verwaltungsmandate für den Haushalt berücksichtigt werden. Der Evaluierung wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

    (2)  
    Die gesamten Gewinne und Verluste aus Investitionen der Mittel, die im gemeinsamen Dotierungsfonds gehalten werden, müssen den Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und Maßnahmen des finanziellen Beistands im Verhältnis zugeteilt werden.

    Der Finanzverwalter der Mittel des gemeinsamen Dotierungsfonds hält einen Mindestbetrag der Mittel des Fonds im Einklang mit Aufsichtsregeln und den Vorausschätzungen der Zahlungen, die die für die Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien oder Maßnahmen des finanziellen Beistands zuständigen Anweisungsbefugten aufstellen, in Barmitteln oder Barmitteläquivalenten bereit.

    Der Finanzverwalter der Mittel des gemeinsamen Dotierungsfonds kann Rückkaufsvereinbarungen eingehen, bei denen die Mittel des gemeinsamen Dotierungsfonds als Sicherheit dienen, um Zahlungen aus dem Fonds zu leisten, wenn dieses Vorgehen nach vernünftigem Ermessen für den Haushalt günstiger sein dürfte als die Veräußerung von Mitteln innerhalb der Frist der Zahlungsaufforderung. Die Dauer oder Verlängerungsperiode von Rückkaufsvereinbarungen im Zusammenhang mit einer Zahlung bleibt auf das Mindestmaß begrenzt, das für eine Minimierung des Schadens für den Haushalt erforderlich ist.

    (3)  
    Der Rechnungsführer richtet gemäß Artikel 77 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Artikel 86 Absätze 1 und 2 die Verfahren ein, die im Hinblick auf die Einnahmen- und Ausgabenvorgänge sowie — im Einvernehmen mit dem Finanzverwalter der Mittel des gemeinsamen Dotierungsfonds — die Aktiva und Passiva im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Dotierungsfonds anzuwenden sind.
    (4)  
    In den Ausnahmefällen, in denen die Kommission eine Mittelübertragung nach Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g vorgenommen hat, unterrichtet sie das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich davon und schlägt unter uneingeschränkter Einhaltung der Obergrenzen gemäß der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für die Wiederherstellung des Haushaltspostens der Garantie vor, von dem die Mittel übertragen wurden.

    Artikel 213

    Effektive Dotierungsquote

    (1)  
    Die Dotierung der Haushaltsgarantien und des finanziellen Beistands für Drittländer im gemeinsamen Dotierungsfonds beruht auf einer effektiven Dotierungsquote. Diese Quote bietet einen Schutz vor den finanziellen Verbindlichkeiten der Union, der dem Ausmaß entspricht, das die jeweiligen Dotierungsquoten böten, wenn die Mittel getrennt gehalten und verwaltet würden.
    (2)  

    Die anwendbare effektive Dotierungsquote ist ein Prozentsatz jeder gemäß Artikel 211 Absatz 2 Unterabsatz 2 bestimmten ursprünglichen Dotierungsquote. Sie gilt nur für den Betrag der Mittel im gemeinsamen Dotierungsfonds, der für die Zahlung im Fall des Abrufs von Garantien während eines Zeitraums von einem Jahr vorgesehen ist. Sie sieht einen Quotienten — in Form eines Prozentsatzes — zwischen dem Betrag der erforderlichen Barmittel und Barmitteläquivalente im gemeinsamen Dotierungsfonds für die Begleichung der Forderungen im Fall des Abrufs von Garantien und dem Gesamtbetrag der Barmittel und Barmitteläquivalente vor, die in jedem Garantiefonds für die Begleichung der Forderungen im Fall des Abrufs von Garantien erforderlich wären, sofern die entsprechenden Mittel getrennt gehalten und verwaltet würden und wenn beide Beträge ein gleichwertiges Liquiditätsrisiko darstellen. Dieser Quotient darf nicht unter 95 % fallen. Bei der Berechnung der effektiven Dotierungsquote ist Folgendes zu berücksichtigen:

    a) 

    die Vorausschätzungen der Zuflüsse und Abflüsse im gemeinsamen Dotierungsfonds unter Berücksichtigung der Anfangsphase der Bildung einer Gesamtdotierung gemäß Artikel 211 Absatz 2 Unterabsatz 2;

    b) 

    das Risiko einer Korrelation zwischen den Haushaltsgarantien und dem finanziellen Beistand für Drittländer;

    c) 

    die Marktbedingungen.

    Die Kommission erlässt bis zum 1. Juli 2020 gemäß Artikel 269 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch genaue Bedingungen für die Berechnung der effektiven Dotierungsquote, einschließlich einer Methodik für diese Berechnung.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 269 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Mindestquotienten nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit dem Funktionieren des gemeinsamen Dotierungsfonds und unter Beibehaltung eines vorsichtigen Ansatzes im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu erlassen. Der Mindestquotient darf nicht niedriger sein als 85 %.

    (3)  
    Die effektive Dotierungsquote wird vom Finanzverwalter der Mittel des gemeinsamen Dotierungsfonds jährlich berechnet und dient als Referenzwert für die von der Kommission durchgeführte Berechnung der Beiträge aus dem Haushalt gemäß Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe a sowie nachfolgend gemäß Absatz 4 Buchstabe b des vorliegenden Artikels.
    (4)  

    Nach der Berechnung der jährlichen effektiven Dotierungsquote nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels werden im Rahmen des Haushaltsverfahrens folgende Vorgänge vorgenommen und in der Arbeitsunterlage nach Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe h dargelegt:

    a) 

    Überschüsse an Dotierungen für eine Haushaltsgarantie oder einen finanziellen Beistand für ein Drittland werden in den Haushalt zurückgeführt;

    b) 

    Auffüllungen des Fonds werden unbeschadet des Artikels 211 Absatz 6 in jährlichen Tranchen über höchstens drei Jahre vorgenommen.

    (5)  
    Nach Anhörung des Rechnungsführers legt die Kommission im Einklang mit angemessenen Aufsichtsregeln und unter Ausschluss von Transaktionen mit Derivaten für Spekulationszwecke die Leitlinien für die Verwaltung der Mittel im gemeinsamen Dotierungsfonds fest. Diese Leitlinien werden der Vereinbarung mit dem Finanzverwalter der Mittel des gemeinsamen Dotierungsfonds beigefügt.

    Die Zweckdienlichkeit der Leitlinien wird alle drei Jahre einer unabhängigen Evaluierung unterzogen, die dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt wird.

    Artikel 214

    Jährliche Berichterstattung

    (1)  
    Zusätzlich zu den Berichtspflichten in Artikel 250 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über den gemeinsamen Dotierungsfonds.
    (2)  
    Der Finanzverwalter der Mittel des gemeinsamen Dotierungsfonds erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über den gemeinsamen Dotierungsfonds.



    KAPITEL 2

    Besondere Bestimmungen



    Abschnitt 1

    Finanzierungsinstrumente

    Artikel 215

    Vorschriften und Umsetzung

    (1)  
    Unbeschadet des Artikels 208 Absatz 1 können Finanzierungsinstrumente in hinreichend begründeten Fällen eingerichtet werden, ohne dass sie durch einen Basisrechtsakt genehmigt sind, sofern solche Instrumente gemäß Artikel 41 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe e in den Haushaltsplanentwurf aufgenommen wurden.
    (2)  
    Wenn Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien in einer einzigen Vereinbarung mit ergänzender Unterstützung aus dem Haushalt kombiniert werden, einschließlich Finanzhilfen, gilt dieser Titel für die gesamte Maßnahme. Die Berichterstattung erfolgt gemäß Artikel 250 und unterscheidet klar zwischen Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien der Maßnahme.
    (3)  
    Die Kommission gewährleistet eine harmonisierte und vereinfachte Verwaltung von Finanzierungsinstrumenten, insbesondere in den Bereichen Rechnungsführung, Berichterstattung, Überwachung und Finanzrisikomanagement.
    (4)  
    Wenn die Union mit einem Minderheitsanteil an einem Finanzierungsinstrument beteiligt ist, sorgt die Kommission auf der Grundlage des Umfangs und des Wertes der Beteiligung der Union an dem Instrument für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ungeachtet der Größe und des Wertes der Beteiligung der Union an dem Instrument sorgt die Kommission jedoch für die Einhaltung der Artikel 129 und 155, des Artikels 209 Absätze 2 und 4, des Artikels 250 und, soweit die Ausschlusssituationen nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe d betroffen sind, von Titel V Kapitel 2 Abschnitt 2.
    (5)  
    Ist das Europäische Parlament oder der Rat der Auffassung, dass ein Finanzierungsinstrument seine Ziele nicht wirksam erreicht hat, können sie die Kommission auffordern, einen Vorschlag für einen geänderten Basisrechtsakt im Hinblick auf die Abwicklung des Instruments vorzulegen. Bei einer Abwicklung des Finanzierungsinstruments werden neue Beträge, die gemäß Artikel 209 Absatz 3 an das Instrument zurückfließen, als allgemeine Einnahmen betrachtet und in den Haushalt zurückgeführt.
    (6)  
    Der Zweck der Finanzierungsinstrumente oder einer Reihe von Finanzierungsinstrumenten auf Fazilitätsebene sowie gegebenenfalls ihre spezifische Rechtsform und der Ort, an dem sie rechtlich registriert sind, werden auf der Internetseite der Kommission veröffentlicht.
    (7)  
    Stellen, die mit der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten betraut sind, dürfen im Namen der Union Treuhandkonten im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 einrichten. Diese Stellen übermitteln der zuständigen Dienststelle der Kommission entsprechende Rechnungsabschlüsse. Die Kommission leistet Zahlungen auf Treuhandkonten auf der Grundlage von Zahlungsaufforderungen, die ordnungsgemäß mit Auszahlungsprognosen begründet sind, unter Berücksichtigung der auf den Treuhandkonten zur Verfügung stehenden Salden und der Notwendigkeit, übermäßige Salden auf solchen Konten zu vermeiden.

    Artikel 216

    Von der Kommission in direkter Mittelverwaltung umgesetzte Finanzierungsinstrumente

    (1)  

    Finanzierungsinstrumente dürfen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a auf folgendem Wege in direkter Mittelverwaltung umgesetzt werden:

    a) 

    durch eine spezialisierte Investitionsgesellschaft, an der die Kommission zusammen mit anderen öffentlichen oder privaten Investoren beteiligt ist, um die Hebelwirkung des Beitrags der Union zu erhöhen;

    b) 

    durch Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen und andere Risikoteilungsinstrumente, bei denen es sich nicht um Investitionen in spezialisierte Investitionsgesellschaften handelt, und die den Endempfängern direkt oder über Finanzmittler bereitgestellt werden.

    (2)  
    Spezialisierte Investitionsgesellschaften gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingerichtet. Auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich können sie auch nach dem Recht eines Nicht-Mitgliedstaats eingerichtet werden. Die Verwalter derartiger Investitionsgesellschaften sind gesetzlich oder vertraglich verpflichtet, ihren einschlägigen Sorgfaltspflichten nachzukommen und nach Treu und Glauben zu handeln.
    (3)  
    Die Verwalter der spezialisierten Investitionsgesellschaften nach Absatz 1 Buchstabe a und die Finanzmittler oder Endempfänger der Finanzierungsinstrumente werden unter gebührender Berücksichtigung der Art des umzusetzenden Finanzierungsinstruments, der Erfahrung sowie der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit der betreffenden Stellen und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Projekte der Endempfänger ausgewählt. Die Auswahl erfolgt auf transparente Weise, wird anhand objektiver Kriterien begründet und darf keinen Interessenkonflikt auslösen.

    Artikel 217

    Behandlung von Beiträgen aus Fonds mit geteilter Mittelverwaltung

    (1)  
    Über Beiträge für gemäß diesem Abschnitt eingerichtete Finanzierungsinstrumente, die aus Fonds mit geteilter Mittelverwaltung stammen, ist gesondert Buch zu führen.
    (2)  
    Beiträge aus Fonds mit geteilter Mittelverwaltung werden in gesonderten Rechnungen ausgewiesen und im Einklang mit den Zielen der betreffenden Fonds für Maßnahmen und Endempfänger verwendet, die dem Programm oder den Programmen, aus denen die Beiträge geleistet werden, entsprechen.
    (3)  
    Für Beiträge aus Fonds mit geteilter Mittelverwaltung zu gemäß diesem Abschnitt eingerichteten Finanzierungsinstrumenten gelten die sektorspezifischen Vorschriften. Ungeachtet von Satz 1 können sich Verwaltungsbehörden auf eine vorhandene, nach Maßgabe des Artikels 209 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe h und Unterabsatz 2 vorgenommene Ex-ante-Evaluierung stützen, bevor sie einen Beitrag zu einem bestehenden Finanzierungsinstrument leisten.



    Abschnitt 2

    Haushaltsgarantien

    Artikel 218

    Vorschriften für Haushaltsgarantien

    (1)  

    Im Basisrechtsakt wird festgelegt:

    a) 

    die zu keinem Zeitpunkt zu überschreitende Höhe der Haushaltsgarantie, unbeschadet des Artikels 208 Absatz 2;

    b) 

    die von der Haushaltsgarantie abgedeckten Arten von Vorhaben.

    (2)  
    Beiträge von Mitgliedstaaten für Haushaltsgarantien gemäß Artikel 208 Absatz 2 können als Garantien oder als Geldleistung erbracht werden.

    Beiträge von Dritten für Haushaltsgarantien gemäß Artikel 208 Absatz 2 können als Geldleistung erbracht werden.

    Die Haushaltsgarantie erhöht sich um die Beiträge nach den Unterabsätzen 1 und 2. Zahlungen im Falle des Abrufs der Garantien werden, falls erforderlich, von den Mitgliedstaaten oder Dritten zu gleichen Bedingungen geleistet. Die Kommission unterzeichnet eine Vereinbarung mit den Gebern der Beiträge, die insbesondere Bestimmungen zu den Zahlungsbedingungen enthält.

    Artikel 219

    Umsetzung von Haushaltsgarantien

    (1)  
    Haushaltsgarantien sind unbedingt und unwiderruflich und werden für die Arten der durch sie abgedeckten Vorhaben auf Abruf gewährt.
    (2)  
    Haushaltsgarantien werden gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c oder in Ausnahmefällen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a umgesetzt.
    (3)  
    Eine Haushaltsgarantie deckt ausschließlich Finanzierungen und Investitionen ab, die Artikel 209 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d einhalten.
    (4)  
    Gegenparteien tragen mit ihren eigenen Mitteln zu den von der Haushaltsgarantie abgedeckten Vorhaben bei.
    (5)  
    Die Kommission schließt mit der Gegenpartei eine Garantievereinbarung. Die Haushaltsgarantie wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Garantievereinbarung gewährt.
    (6)  

    Gegenparteien übermitteln der Kommission jährlich

    a) 

    eine Risikobewertung und Bonitätsbeurteilung zu den von der Haushaltsgarantie abgedeckten Vorhaben sowie die erwarteten Ausfälle;

    b) 

    Informationen zu den offenen finanziellen Verpflichtungen für die Union, die sich aus der Haushaltsgarantie ergeben, aufgeschlüsselt nach einzelnen Vorhaben und bemessen nach den Rechnungsführungsvorschriften der Union gemäß Artikel 80 oder den IPSAS;

    c) 

    die Gewinne oder Verluste, die sich insgesamt aus den von der Haushaltsgarantie abgedeckten Vorhaben ergeben.



    Abschnitt 3

    Finanzieller Beistand

    Artikel 220

    Vorschriften und Umsetzung

    (1)  
    Die Union gewährt Mitgliedstaaten oder Drittländern unter vorab festgelegten Bedingungen finanziellen Beistand in Form eines Darlehens, einer Kreditlinie oder jedes anderen Instruments, das geeignet erscheint, eine wirksame Unterstützung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wird der Kommission im entsprechenden Basisrechtsakt die Befugnis übertragen, die nötigen Mittel im Namen der Union auf den Kapitalmärkten oder von Finanzinstituten aufzunehmen.
    (2)  
    Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen dürfen für die Union weder Fristenänderungen noch ein Zinsrisiko oder sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.
    (3)  
    Der finanzielle Beistand wird in Euro gewährt, abgesehen von hinreichend begründeten Fällen.
    (4)  
    Die Maßnahmen des finanziellen Beistands werden von der Kommission in direkter Mittelverwaltung umgesetzt.
    (5)  

    Die Kommission schließt eine Vereinbarung mit dem begünstigten Land, die Bestimmungen enthält,

    a) 

    die sicherstellen, dass das begünstigte Land regelmäßig überprüft, ob die bereitgestellten Mittel ordnungsgemäß unter den vorab festgelegten Bedingungen verwendet wurden, geeignete Maßnahmen ergreift, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und erforderlichenfalls gerichtliche Schritte einleitet, um im Rahmen des finanziellen Beistands bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wieder einzuziehen;

    b) 

    die den Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleisten;

    c) 

    mit denen die Kommission, das OLAF und der Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, ihre Rechte gemäß Artikel 129 auszuüben;

    d) 

    die sicherstellen, dass die Union Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn sich das begünstige Land im Zusammenhang mit der Verwaltung des finanziellen Beistands nachweislich des Betrugs, der Korruption oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union schuldig gemacht hat;

    e) 

    die sicherstellen, dass sämtliche der Union im Zusammenhang mit einer Maßnahme des finanziellen Beistands entstehenden Kosten vom begünstigten Land getragen werden.

    (6)  
    Sofern möglich gibt die Kommission die Darlehen — vorbehaltlich der Erfüllung der mit dem finanziellen Beistand verknüpften Bedingungen — in Tranchen frei. Sind die Bedingungen nicht erfüllt, so setzt die Kommission die Auszahlung des finanziellen Beistands vorübergehend aus oder stellt sie ein.
    (7)  
    Mittel, die bereits aufgenommen, aber noch nicht ausgezahlt wurden, können für kein anderes Ziel verwendet werden als für den finanziellen Beistand des betreffenden begünstigten Landes. Der Rechnungsführer richtet gemäß Artikel 86 Absätze 1 und 2 die Verfahren für die Verwahrung der Mittel ein.



    TITEL XI

    BEITRÄGE AN EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN

    Artikel 221

    Allgemeine Bestimmungen

    Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 können europäischen politischen Parteien im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 jener Verordnung (im Folgenden „europäische politische Parteien“) angesichts des Beitrags, den sie zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union leisten, direkte Finanzbeiträge aus dem Haushalt gewährt werden.

    Artikel 222

    Grundsätze

    (1)  
    Die Beiträge werden nur dazu verwendet, den in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegten Prozentsatz der Betriebskosten der europäischen politischen Parteien zu erstatten, die, wie in Artikel 17 Absatz 5 der genannten Verordnung und Artikel 21 der genannten Verordnung ausgeführt, unmittelbar mit Zielen dieser Parteien zusammenhängen.
    (2)  
    Die Beiträge können zur Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit Verträgen verwendet werden, die von den europäischen politischen Parteien abgeschlossen wurden, sofern bei der Auftragsvergabe keine Interessenkonflikte vorgelegen haben.
    (3)  
    Die Beiträge dürfen nicht dazu verwendet werden, einem Mitglied oder Bediensteten einer europäischen politischen Partei auf direkte oder indirekte Weise einen persönlichen Vorteil — sei es in Form eines Geldbetrags oder einer Sachleistung — zu verschaffen. Die Beiträge dürfen nicht dazu verwendet werden, direkt oder indirekt Aktivitäten Dritter, insbesondere nationaler politischer Parteien oder politischer Stiftungen auf europäischer oder nationaler Ebene, zu finanzieren, unabhängig davon, ob dies in Form von Finanzhilfen, Zuwendungen, Darlehen oder ähnlichen Vereinbarungen geschieht. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten verbundene Einrichtungen europäischer politischer Parteien nicht als Dritte, wenn diese Einrichtungen gemäß der Satzung europäischer politischer Parteien Teil deren Verwaltungsstruktur sind. Die Beiträge dürfen für keinen der durch Artikel 22 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 ausgeschlossenen Zwecke verwendet werden.
    (4)  
    Für die Beiträge gelten die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung gemäß den in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegten Kriterien.
    (5)  
    Die Beiträge werden vom Europäischen Parlament auf jährlicher Grundlage bewilligt und gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 der vorliegenden Verordnung und gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 veröffentlicht.
    (6)  
    Europäische politische Parteien, die einen Beitrag erhalten, bekommen weder direkt noch indirekt andere Mittel aus dem Haushalt. Untersagt sind insbesondere Zuwendungen aus dem Haushalt einer Fraktion des Europäischen Parlaments. Auf keinen Fall dürfen dieselben Ausgaben zweimal aus dem Haushalt finanziert werden.

    Die Beiträge lassen die Möglichkeit europäischer politischer Parteien unberührt, gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 mit ihren Eigenmitteln Reserven zu bilden.

    (7)  
    Stellt eine europäische politische Stiftung im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 am Ende des Haushaltsjahres, für das sie Finanzhilfen erhalten hat, einen Mittelüberschuss fest, so kann sie einen Teil des Überschusses in Höhe von maximal 25 % der Gesamteinnahmen für das betreffende Jahr auf das Folgejahr übertragen, sofern der Überschuss im ersten Quartal dieses Folgejahres verwendet wird.

    Artikel 223

    Haushaltstechnische Aspekte

    Die Beiträge sowie die für unabhängige externe Rechnungsprüfungseinrichtungen oder -sachverständige im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 vorgesehenen Mittel werden aus dem Einzelplan des Europäischen Parlaments finanziert.

    Artikel 224

    Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen

    (1)  
    Die Beiträge werden im Wege einer Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen gewährt, die jedes Jahr zumindest auf der Internetseite des Europäischen Parlaments veröffentlicht wird.
    (2)  
    Einer europäischen politischen Partei kann pro Jahr nur ein Beitrag gewährt werden.
    (3)  
    Eine europäische politische Partei kann nur dann einen Beitrag erhalten, wenn sie gemäß den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen festgelegten Bedingungen einen Finanzierungsantrag stellt.
    (4)  
    In der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen werden die Bedingungen festgelegt, unter denen ein Antragsteller nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 Beiträge erhalten kann, sowie Ausschlusskriterien.
    (5)  
    In der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen wird zumindest die Art der Ausgaben festgelegt, die mit dem Beitrag erstattet werden können.
    (6)  
    In der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen wird ein Haushaltsvoranschlag vorgeschrieben.

    Artikel 225

    Gewährungsverfahren

    (1)  
    Anträge auf Beiträge sind ordnungsgemäß innerhalb der Fristen schriftlich und gegebenenfalls in einem gesicherten elektronischen Format einzureichen.
    (2)  
    Antragstellern, die sich zum Zeitpunkt des Gewährungsverfahrens in einer oder mehrerer der in Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 141 Absatz 1 genannten Situationen befinden oder in der Datenbank gemäß Artikel 142 registriert sind, wird kein Beitrag gewährt.
    (3)  
    Die Antragsteller müssen bestätigen, dass sie sich nicht in einer der Situationen nach Absatz 2 befinden.
    (4)  
    Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei der Bewertung der Anträge auf Beiträge auf die Unterstützung eines Ausschusses zurückgreifen. Der zuständige Anweisungsbefugte legt die Bestimmungen über die Zusammensetzung, Einsetzung und Funktionsweise eines solchen Ausschusses sowie die Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten fest.
    (5)  
    Anträge, die den Förderfähigkeits- und Ausschlusskriterien gerecht werden, werden auf der Grundlage der in Artikel 19 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 angeführten Gewährungskriterien ausgewählt.
    (6)  

    Der Beschluss des zuständigen Anweisungsbefugten über die Anträge enthält mindestens folgende Angaben:

    a) 

    Gegenstand und Gesamtbetrag des Beitrags;

    b) 

    Namen der ausgewählten Antragsteller und den jeweils angenommenen Betrag;

    c) 

    Namen der abgelehnten Antragsteller und die Gründe für die Ablehnung.

    (7)  
    Der zuständige Anweisungsbefugte teilt den Antragstellern schriftlich mit, wie ihre Anträge beschieden wurden. Wird der Antrag auf Finanzierung abgelehnt oder werden die beantragten Beträge nicht oder nicht in voller Höhe bewilligt, so legt der zuständige Anweisungsbefugte insbesondere unter Bezugnahme auf die in Absatz 5 dieses Artikels und Artikel 224 Absatz 4 genannten Förderfähigkeits- und Gewährungskriterien die Gründe für die Ablehnung des Antrags oder die Nichtbewilligung der beantragten Beträge dar. Im Falle einer Ablehnung des Antrags unterrichtet der zuständige Anweisungsbefugte den Antragsteller, wie in Artikel 133 Absatz 2 vorgesehen, über die verfügbaren behördlichen und/oder gerichtlichen Rechtsbehelfe.
    (8)  
    Die Beiträge sind Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung.

    Artikel 226

    Art der Beiträge

    (1)  

    Beiträge können in folgender Form gewährt werden:

    a) 

    als Erstattung eines Prozentsatzes der erstattungsfähigen tatsächlich entstandenen Ausgaben;

    b) 

    als Erstattung auf der Basis von Kosten je Einheit;

    c) 

    als Pauschalbetrag;

    d) 

    als Pauschalfinanzierung;

    e) 

    als Kombination der unter den Buchstaben a bis d genannten Formen.

    (2)  
    Erstattungsfähig sind nur Ausgaben, die die in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen genannten Kriterien erfüllen und nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung entstanden sind.
    (3)  
    Die in Artikel 225 Absatz 8 genannte Vereinbarung enthält Bestimmungen, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Bedingungen für die Gewährung eines Pauschalbetrags, einer Pauschalfinanzierung oder von Kosten je Einheit erfüllt sind.
    (4)  
    Die Beiträge werden in Form einer einmaligen Vorfinanzierung in voller Höhe gezahlt, es sei denn, der zuständige Anweisungsbefugte trifft in hinreichend begründeten Fällen eine andere Entscheidung.

    Artikel 227

    Garantien

    Der zuständige Anweisungsbefugte kann, wenn er es für zweckmäßig und verhältnismäßig erachtet, von Fall zu Fall und vorbehaltlich der Risikoanalyse vorab von der europäischen politischen Partei eine Garantie verlangen, um die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen; dies ist jedoch nur möglich, wenn gemäß seiner Risikoanalyse die unmittelbare Gefahr besteht, dass die europäische politische Partei in eine der in Artikel 136 Absatz 1 Buchstaben a und d dieser Verordnung beschriebenen Ausschlusssituationen gerät, oder wenn die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 errichtete Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (im Folgenden „Behörde“) dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Entscheidung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der genannten Verordnung übermittelt hat.

    Artikel 153 gilt sinngemäß auch für Garantien, die in den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Fällen unter Umständen bei Vorfinanzierungen an europäische politische Parteien erforderlich sind.

    Artikel 228

    Verwendung der Beiträge

    (1)  
    Die Beiträge werden gemäß Artikel 222 verwendet.
    (2)  
    Teile des Beitrags, die während des Haushaltsjahres, für das der Beitrag gewährt wurde (Jahr n), nicht in Anspruch genommen werden, sind für erstattungsfähige Ausgaben zu verwenden, die bis zum 31. Dezember des Jahres n+1 entstehen. Der verbleibende Teil des Beitrags, der nicht innerhalb dieses Zeitraums ausgegeben wird, wird gemäß Titel IV Kapitel 6 wieder eingezogen.
    (3)  
    Für die europäischen politischen Parteien gilt der in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 festgelegte Höchstsatz für die Kofinanzierung. Verbleibende Beträge aus den Beiträgen des Vorjahres dürfen nicht zur Finanzierung des Teils herangezogen werden, den die europäischen politischen Parteien aus ihren Eigenmitteln bestreiten müssen. Beiträge dritter Parteien zu gemeinsamen Veranstaltungen gelten nicht als Teil der Eigenmittel einer europäischen politischen Partei.
    (4)  
    Die europäischen politischen Parteien verwenden den Teil des Beitrags, der in dem Haushaltsjahr, für das dieser Beitrag gewährt wurde, nicht in Anspruch genommen wurde, bevor sie die danach bewilligten Beiträge verwenden.
    (5)  
    Zinseinnahmen aus Vorfinanzierungsbeträgen gelten als Teil des Beitrags.

    Artikel 229

    Bericht über die Verwendung der Beiträge

    (1)  
    Im Einklang mit Artikel 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 legen europäische politische Parteien dem zuständigen Anweisungsbefugten ihren Jahresbericht über die Verwendung des Beitrags und ihren Jahresabschluss zur Genehmigung vor.
    (2)  
    Der zuständige Anweisungsbefugte erstellt den in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht auf der Grundlage des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Jahresberichts und Jahresabschlusses. Zur Erstellung dieses Berichts können weitere Belege herangezogen werden.

    Artikel 230

    Höhe des Beitrags

    (1)  
    Die Höhe des Beitrags gilt erst dann als endgültig, wenn der zuständige Anweisungsbefugte den in Artikel 229 Absatz 1 genannten Jahresbericht und Jahresabschluss genehmigt hat. Die Genehmigung des Jahresberichts und des Jahresabschlusses erfolgt unbeschadet späterer Kontrollen durch die Behörde.
    (2)  
    Nicht in Anspruch genommene Vorfinanzierungsbeträge gelten erst dann als endgültig, wenn sie von der europäischen politischen Partei dazu verwendet wurden, erstattungsfähige Ausgaben zu tätigen, die den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen festgelegten Kriterien entsprechen.
    (3)  
    Kommt die europäische politische Partei ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beitragsverwendung nicht nach, so werden die Beiträge ausgesetzt, gekürzt oder gestrichen, nachdem der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
    (4)  
    Der zuständige Anweisungsbefugte stellt vor einer Zahlung sicher, dass die europäische politische Partei noch in dem in Artikel 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 genannten Register eingetragen ist und gegen sie vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Ende des Haushaltsjahres, für das der Beitrag gewährt wird, keine Strafen gemäß Artikel 27 der genannten Verordnung verhängt wurden.
    (5)  
    Ist die europäische politische Partei nicht mehr in dem in Artikel 7 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 genannten Register eingetragen oder wurde gegen sie eine der in Artikel 27 der genannten Verordnung vorgesehenen Strafen verhängt, so kann der zuständige Anweisungsbefugte je nach Schwere der Fehler, der Unregelmäßigkeiten, des Betrugs oder der anderweitigen Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit der Beitragsverwendung den Beitrag aussetzen, kürzen oder streichen und die im Rahmen der in Artikel 225 Absatz 8 dieser Verordnung genannten Vereinbarung unrechtmäßig gezahlten Beträge wieder einziehen, nachdem der europäischen politischen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

    Artikel 231

    Kontrollen und Sanktionen

    (1)  
    Die in Artikel 225 Absatz 8 genannten Vereinbarungen sehen ausdrücklich vor, dass bei allen europäischen politischen Parteien, die Mittel der Union erhalten haben, sowie deren Auftragnehmern und Unterauftragnehmern das Europäische Parlament die Befugnis hat, Belegkontrollen und Kontrollen an Ort und Stelle durchzuführen, sowie das OLAF und der Rechnungshof ihre jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse gemäß Artikel 129 wahrnehmen können.
    (2)  
    Der zuständige Anweisungsbefugte kann im Einklang mit den Artikeln 136 und 137 dieser Verordnung und Artikel 27 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen verhängen.
    (3)  
    Die in Absatz 2 genannten Sanktionen können auch gegen europäische politische Parteien verhängt werden, die zum Zeitpunkt der Beantragung des Beitrags oder nach Beitragserhalt bei der Übermittlung der vom zuständigen Anweisungsbefugten geforderten Auskünfte falsche Angaben gemacht haben oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.

    Artikel 232

    Aufbewahrung von Aufzeichnungen

    (1)  
    Europäische politische Parteien bewahren sämtliche zu der Gewährung des Beitrags gehörende Aufzeichnungen und Belege fünf Jahre nach der letzten Zahlung im Zusammenhang mit dem Beitrag auf.
    (2)  
    Aufzeichnungen, die mit Prüfungen, Rechtsbehelfen, Rechtsstreitigkeiten oder der Regelung von Ansprüchen, die sich aus der Inanspruchnahme des Beitrags ergeben, oder mit Untersuchungen des OLAF — sofern diese dem Empfänger mitgeteilt worden sind — im Zusammenhang stehen, werden aufbewahrt, bis sich die betreffenden Prüfungen, Rechtsbehelfe, Rechtsstreitigkeiten, Regelungen von Ansprüchen oder Untersuchungen erledigt haben.

    Artikel 233

    Auswahl der externen Rechnungsprüfungseinrichtungen oder -sachverständigen

    Die unabhängigen externen Rechnungsprüfungseinrichtungen oder -sachverständigen im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 werden im Wege eines Vergabeverfahrens ausgewählt. Die Laufzeit ihres Vertrags beträgt höchstens fünf Jahre. Nach Ablauf von zwei aufeinander folgenden Vertragslaufzeiten wird davon ausgegangen, dass sie sich in einem Interessenkonflikt befinden, der die Prüfungsleistung beeinträchtigen könnte.



    TITEL XII

    SONSTIGE INSTRUMENTE DES HAUSHALTSVOLLZUGS

    Artikel 234

    Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich

    (1)  
    Für Notfallmaßnahmen und entsprechende Folgemaßnahmen, die notwendig sind, um auf eine Krise zu reagieren, oder für thematische Maßnahmen kann die Kommission aufgrund eines Abkommens mit anderen Gebern einen Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich (im Folgenden „Unions-Treuhandfonds“) einrichten.

    Unions-Treuhandfonds werden nur eingerichtet, wenn durch Vereinbarungen mit anderen Gebern Beiträge aus anderen Quellen als dem Haushalt sichergestellt sind.

    Die Kommission konsultiert das Europäische Parlament und den Rat zu ihrer Absicht, einen Unions-Treuhandfonds für Notfallmaßnahmen und entsprechende Folgemaßnahmen einzurichten.

    Die Einrichtung eines Unions-Treuhandfonds für thematische Maßnahmen bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates.

    Für die Zwecke der Unterabsätze 3 und 4 dieses Absatzes stellt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Beschlussentwürfe über die Einrichtung des Unions-Treuhandfonds zur Verfügung. Solche Beschlussentwürfe enthalten eine Beschreibung der Ziele des Unions-Treuhandfonds, die Begründung für seine Einrichtung gemäß Absatz 3, eine Angabe zu seiner Laufzeit und die vorläufigen Vereinbarungen mit anderen Gebern. Die Beschlussentwürfe enthalten ferner den Entwurf einer Gründungsvereinbarung mit anderen Gebern.

    (2)  
    Die Kommission unterbreitet ihre Entwürfe von Beschlüssen zur Finanzierung eines Unions-Treuhandfonds dem zuständigen Ausschuss, sofern in dem Basisrechtsakt, aufgrund dessen der Unionsbeitrag zu dem Unions-Treuhandfonds gewährt wird, vorgesehen. Der zuständige Ausschuss wird nicht ersucht, sich zu den Aspekten zu äußern, die bereits dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Konsultation oder zur Genehmigung gemäß Absatz 1 Unterabsätze 3,4 und 5 unterbreitet worden sind.
    (3)  

    Unions-Treuhandfonds werden nur dann eingerichtet und ausgeführt, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

    a) 

    Das Tätigwerden der Union hat einen Mehrwert: Die Ziele der Unions-Treuhandfonds sind, insbesondere wegen ihres Umfangs oder ihrer möglichen Wirkungen, auf Unionsebene besser zu verwirklichen als auf nationaler Ebene und die Anwendung der vorhandenen Finanzierungsinstrumenten würde nicht ausreichen, um die politischen Ziele der Union zu verwirklichen.

    b) 

    Unions-Treuhandfonds bringen die Union politisch deutlich zur Geltung und führen organisatorische Vorteile und eine bessere Kontrolle seitens der Union über die Risiken und die Auszahlung der Beiträge der Union und anderer Geber herbei.

    c) 

    Die Unions-Treuhandfonds duplizieren nicht andere bestehende Finanzierungsmöglichkeiten oder vergleichbare Instrumente ohne Komplementarität zu bewirken.

    d) 

    Die Ziele der Unions-Treuhandfonds entsprechen den Zielen des Instruments oder des Haushaltspostens der Union, aus dem sie finanziert werden.

    (4)  
    Für jeden Unions-Treuhandfonds wird ein Vorstand eingerichtet, in dem die Kommission den Vorsitz führt und der eine angemessene Vertretung der Geber sowie über die Verwendung der Mittel beschließt. Dem Vorstand gehört ein Vertreter jedes Mitgliedstaats, der keinen Beitrag leistet, als Beobachter an. Die Vorschriften über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats sowie dessen Geschäftsordnung sind in der Gründungsvereinbarung des Unions-Treuhandfonds niedergelegt. Diese Vorschriften enthalten die Anforderung, dass für die endgültige Entscheidung über die Verwendung der Mittel die Zustimmung der Kommission notwendig ist.
    (5)  
    Unions-Treuhandfonds werden für eine begrenzte Laufzeit eingerichtet, die in ihrer Gründungsvereinbarung festgelegt ist. Diese Laufzeit kann auf Ersuchen des Vorstands des betreffenden Unions-Treuhandfonds und nach Unterbreitung eines Berichts durch die Kommission, in dem die Verlängerung begründet und insbesondere bestätigt wird, dass die Bedingungen des Absatzes 3 erfüllt sind, vorbehaltlich des Verfahrens nach Absatz 1 durch einen Beschluss der Kommission verlängert werden.

    Das Europäische Parlament und/oder der Rat können/kann die Kommission auffordern, die Gewährung von Mitteln für den jeweiligen Unions-Treuhandfonds einzustellen oder gegebenenfalls die Gründungsvereinbarung zum Zweck der Auflösung des Unions-Treuhandfonds zu ändern, insbesondere auf der Grundlage der in der Arbeitsunterlage nach Artikel 41 Absatz 6 enthaltenen Informationen. In einem solchen Fall sind verbleibende Finanzmittel anteilig an den Haushalt als allgemeine Einnahmen und an die beitragenden Mitgliedstaaten und andere Geber zurückzuzahlen.

    Artikel 235

    Ausführung von Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich

    (1)  
    Unions-Treuhandfonds werden unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung sowie im Einklang mit den in den einzelnen Gründungsvereinbarungen festgelegten spezifischen Zielen und unter uneingeschränkter Achtung der Rechte des Europäischen Parlaments und des Rates zur Überwachung und Kontrolle des Beitrags der Union ausgeführt.
    (2)  
    Aus Unions-Treuhandfonds finanzierte Maßnahmen können direkter von der Kommission gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und in indirekt von den in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern i, ii, iii, v und vi genannten Stellen, die Unionsmittel ausführen, verwaltet werden.
    (3)  
    Die Mittel werden von Finanzakteuren der Kommission im Sinn der Definition in Titel IV Kapitel 4 gebunden und ausgezahlt. Der Rechnungsführer der Kommission fungiert als Rechnungsführer des Unions-Treuhandfonds. Er legt die Verfahren zur Rechnungsführung und den Kontenplan fest, die allen Unions-Treuhandfonds gemeinsam sind. Der interne Prüfer der Kommission, das OLAF und der Rechnungshof üben gegenüber Unions-Treuhandfonds die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber anderen Maßnahmen der Kommission.
    (4)  
    Die Beiträge der Union und der übrigen Geber fließen nicht in den Haushalt ein und werden auf einem gesonderten Bankkonto deponiert. Das gesonderte Bankkonto des Unions-Treuhandfonds wird vom Rechnungsführer eröffnet und geschlossen. Sämtliche Transaktionen, die im Laufe des Jahres auf dem gesonderten Bankkonto vorgenommen werden, werden in der Rechnungslegung des Unions-Treuhandfonds ordnungsgemäß erfasst.

    Die Beiträge der Union sind auf der Grundlage von Zahlungsaufforderungen, die mit Ausgabenprognosen ordnungsgemäß begründet sind, auf das gesonderte Konto zu überweisen, wobei die auf den Konten zur Verfügung stehenden Salden und die sich daraus ergebende Notwendigkeit zusätzlicher Zahlungen zu berücksichtigen sind. Ausgabenprognosen werden jährlich oder, sofern angebracht, halbjährlich erstellt.

    Sobald die Beiträge anderer Geber auf dem gesonderten Bankkonto des Unions-Treuhandfonds eingegangen sind, werden sie in Höhe ihres am Tag des Eingangs in Euro umgerechneten Betrags berücksichtigt. Auf dem gesonderten Bankkonto des Unions-Treuhandfonds auflaufende Zinsbeträge werden in den Unions-Treuhandfonds investiert, sofern in der Gründungsvereinbarung des Unions-Treuhandfonds nichts anderes bestimmt ist.

    (5)  
    Die Kommission kann bis zu 5 % der in den Unions-Treuhandfonds eingezahlten Beträge zur Deckung ihrer Verwaltungskosten aus den Jahren, in denen die in Absatz 4 genannten Beiträge anfänglich verwendet wurden, verwenden. Ungeachtet von Satz 1 und um die doppelte Abrechnung von Kosten zu vermeiden sind Verwaltungskosten, die aus dem Beitrag der Union zu dem Unions-Treuhandfonds herrühren, nur in dem Maße von diesem Beitrag gedeckt, wie diese Kosten nicht bereits durch andere Haushaltslinien im Haushalt gedeckt sind. Während der Laufzeit des Unions-Treuhandfonds werden diese Verwaltungsgebühren zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii gleichgestellt.

    Zusätzlich zu dem Jahresbericht nach Artikel 252 erstellt der Anweisungsbefugte zweimal jährlich Finanzberichte über die Tätigkeit der einzelnen Unions-Treuhandfonds.

    Darüber hinaus erstattet die Kommission monatlich über die Ausführung jedes Unions-Treuhandfonds Bericht.

    Die Unions-Treuhandfonds werden alljährlich einer Prüfung durch einen unabhängigen externen Prüfer unterzogen.

    Artikel 236

    Einsatz von Budgethilfen

    (1)  

    Sofern dies in den entsprechenden Basisrechtsakten geregelt ist, kann die Kommission Budgethilfe für ein Drittland unter folgenden Bedingungen gewähren:

    a) 

    Die Verwaltung der öffentlichen Finanzen in dem betreffenden Drittland ist hinreichend transparent, zuverlässig und wirkungsvoll;

    b) 

    das Drittland verfügt über hinreichend glaubwürdige und zweckdienliche sektorbezogene oder nationale Programme;

    c) 

    das Drittland verfolgt eine auf Stabilität ausgerichtete makroökonomische Politik;

    d) 

    das Drittland ermöglicht ausreichenden und rechtzeitigen Zugang zu umfassenden und aussagekräftigen Haushaltsinformationen.

    (2)  
    Die Zahlung des Beitrags der Union hängt von der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bedingungen einschließlich der Verbesserung der Verwaltung der öffentlichen Finanzen ab. Außerdem kann für einige Zahlungen vorausgesetzt werden, dass Etappenziele erreicht werden, was anhand objektiver Leistungsindikatoren gemessen wird, sodass die Ergebnisse und Reformfortschritte in dem betreffenden Bereich im Laufe der Zeit widergespiegelt werden.
    (3)  
    Die Kommission unterstützt in Drittländern die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, den Aufbau von Kapazitäten für parlamentarische Kontrolle und Prüftätigkeiten sowie für die Korruptionsbekämpfung und setzt sich für die Verbesserung der Transparenz und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen ein.
    (4)  

    Die entsprechenden Finanzierungsvereinbarungen mit dem Drittland enthalten

    a) 

    eine Verpflichtung für das Drittland, der Kommission fristgerecht zuverlässige Informationen zu übermitteln, die es ihr ermöglichen, die Einhaltung der in Absatz 2 angeführten Bedingungen zu bewerten;

    b) 

    das Recht der Kommission, die Finanzierungsvereinbarung bei Verstößen des Drittlandes gegen eine Verpflichtung im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit sowie in schweren Fällen von Korruption auszusetzen;

    c) 

    geeignete Bestimmungen, nach denen das Drittland sich verpflichtet, unverzüglich die einschlägigen operativen Mittel ganz oder teilweise zurückzuzahlen, falls sich herausstellt, dass die Auszahlung der relevanten Unionsmittel durch schwere Unregelmäßigkeiten, die diesem Land zuzuschreiben sind, beeinträchtigt war.

    Zur Abwicklung der Rückzahlung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes kann die Einziehung durch Aufrechnung nach Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 2 herangezogen werden.

    Artikel 237

    Vergütete externe Sachverständige

    (1)  
    Bei Werten unterhalb der in Artikel 175 Absatz 1 genannten Schwellenwerte und nach dem in Absatz 3 festgelegten Verfahren können die Unionsorgane vergütete externe Sachverständige auswählen, die ihnen bei der Evaluierung von Finanzhilfeanträgen, Projekten und Angeboten helfen und in spezifischen Fällen Stellung nehmen und Rat geben.
    (2)  
    Vergütete externe Sachverständige werden auf der Grundlage eines vorab mitgeteilten Festbetrags vergütet und aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz ausgewählt. Die Auswahl erfolgt nach den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Verhütung von Interessenkonflikten.
    (3)  
    Auf der Internetseite des betreffenden Unionsorgans wird eine Aufforderung zur Interessenbekundung veröffentlicht.

    Die Aufforderung zur Interessenbekundung enthält eine Beschreibung der Aufgaben, deren Dauer und die Vergütungsregelung.

    Auf der Grundlage der Aufforderung zur Interessenbekundung wird ein Verzeichnis erstellt. Dieses gilt ab seiner Veröffentlichung für höchstens fünf Jahre, oder aber für die Dauer des Mehrjahresprogramms, auf das sich die Aufgaben beziehen.

    (4)  
    Während der Geltungsdauer der Aufforderung zur Interessenbekundung, mit Ausnahme der letzten drei Monate, können alle interessierten natürlichen Personen Bewerbungen einreichen.
    (5)  
    Die aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Sachverständigen werden nach den Verfahren eingestellt, die das Europäische Parlament und der Rat bei der Annahme der einzelnen Forschungsrahmenprogramme oder nach den entsprechenden Bestimmungen für die Beteiligung festlegen. Für die Zwecke des Titels V Kapitel 2 Abschnitt 2 werden diese Sachverständigen als Empfänger betrachtet.

    Artikel 238

    Nicht vergütete Sachverständige

    Die Unionsorgane können Reise- und Aufenthaltskosten von Personen, die von ihnen eingeladen werden oder einen Auftrag erhalten, erstatten oder ihnen, falls angebracht, sonstige Entschädigungen zahlen.

    Artikel 239

    Mitglieds- und ähnliche Beiträge

    Die Union kann an Organisationen, denen sie als Mitglied oder Beobachterin angehört, entsprechende Beiträge zahlen.

    Artikel 240

    Ausgaben für die Mitglieder und das Personal der Unionsorgane

    Die Unionsorgane können Ausgaben für die Mitglieder und das Personal der Unionsorgane, einschließlich Beiträgen für Vereinigungen derzeitiger und früherer Mitglieder des Europäischen Parlaments, sowie Beiträge an Europäische Schulen zahlen.



    TITEL XIII

    JAHRESRECHNUNGEN UND SONSTIGE FINANZBERICHTE



    KAPITEL 1

    Jahresrechnungen



    Abschnitt 1

    Rechnungsführungsrahmen

    Artikel 241

    Gliederung der Rechnungen

    Die Jahresrechnungen der Union werden für jedes Haushaltsjahr (vom 1. Januar bis 31. Dezember) erstellt. Diese Rechnungen setzen sich zusammen aus Folgendem:

    a) 

    den konsolidierten Jahresabschlüssen, in denen entsprechend den Rechnungsführungsvorschriften des Artikels 80 die Finanzdaten der Jahresabschlüsse der Unionsorgane, der in Artikel 70 genannten Einrichtungen der Union und sonstiger Einrichtungen, die die Konsolidierungskriterien für die Rechnungsführung erfüllen, in konsolidierter Form dargestellt sind;

    b) 

    den aggregierten Haushaltsrechnungen, in denen die Informationen aus den Haushaltsrechnungen der Unionsorgane dargestellt sind.

    Artikel 242

    Belege

    Jede Verbuchung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Belege gemäß Artikel 75.

    Artikel 243

    Jahresabschlüsse

    (1)  

    Die Jahresabschlüsse werden in Millionen Euro erstellt und setzen sich entsprechend den Rechnungsführungsvorschriften des Artikels 80 zusammen aus

    a) 

    der Bilanz, die alle Aktiva und Passiva sowie die Finanzlage am 31. Dezember des vorangegangenen Haushaltsjahrs darstellt;

    b) 

    der Ergebnisrechnung, aus der das wirtschaftliche Ergebnis des vorangegangenen Haushaltsjahrs hervorgeht;

    c) 

    der Kapitalflussrechnung, aus der die Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahres und der endgültige Kassenmittelbestand hervorgehen;

    d) 

    der Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens, die eine Übersicht über die im Laufe des Haushaltsjahres erfolgten Bewegungen bei den Reserven sowie die Gesamtergebnisse enthält.

    (2)  

    Die Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen ergänzen und erläutern die in Absatz 1 genannten Übersichten und enthalten alle ergänzenden Informationen, die nach den in Artikel 80 genannten Rechnungsführungsvorschriften und nach der international anerkannten Rechnungsführungspraxis erforderlich sind, wenn diese Informationen für die Tätigkeiten der Union von Belang sind. Die Erläuterungen enthalten mindestens folgende Informationen:

    a) 

    Rechnungsführungsgrundsätze, -vorschriften und -methoden;

    b) 

    Erläuterungen mit zusätzlichen Angaben, die nicht in den Jahresabschlüssen enthalten, aber für eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Finanzbuchführung erforderlich sind.

    (3)  
    Der Rechnungsführer nimmt nach Ende des Haushaltsjahres bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Finanzbuchführung alle Berichtigungen vor, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Finanzbuchführung erforderlich sind, aber keine Einzahlungen oder Auszahlungen im Hinblick auf das betreffende Jahr bewirken.



    Abschnitt 2

    Haushaltsrechnungen

    Artikel 244

    Haushaltsrechnungen

    (1)  

    Die Haushaltsrechnungen werden in Millionen Euro erstellt und sind von Jahr zu Jahr vergleichbar. Sie bestehen aus

    a) 

    Übersichten, die sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge des Haushaltsjahres zusammenfassen;

    b) 

    dem Haushaltsergebnis, das auf der Grundlage des im Beschluss 2014/335/EU, Euratom genannten jährlichen Haushaltssaldos berechnet wird;

    c) 

    Erläuterungen, die die Informationen in den Übersichten ergänzen und kommentieren.

    (2)  
    Die Haushaltsrechnungen folgen der Gliederung des Haushaltsplans.
    (3)  

    Die Haushaltsrechnungen enthalten

    a) 

    eine Einnahmenübersicht, aus der insbesondere die Entwicklung des Einnahmen-Voranschlags, die Ausführung der Einnahmen und die festgestellten Forderungen ersichtlich sind;

    b) 

    einen Überblick über die Entwicklung der insgesamt verfügbaren Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen;

    c) 

    einen Überblick über die Verwendung der insgesamt verfügbaren Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen;

    d) 

    einen Überblick über die noch zur Zahlung anstehenden, die aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr übertragenen und die im Laufe des Haushaltsjahres vorgenommenen Mittelbindungen.

    (4)  
    Bezüglich der Einnahmenübersicht ist den Haushaltsrechnungen eine nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte Aufstellung über die Eigenmittelbeträge beigefügt, für die eine Einziehungsanordnung erging und die am Ende des Haushaltsjahres noch einzuziehen waren.



    Abschnitt 3

    Zeitplan für die Jahresrechnungen

    Artikel 245

    Vorläufige Rechnungen

    (1)  
    Die Rechnungsführer der anderen Unionsorgane als der Kommission und der Einrichtungen nach Artikel 241 übermitteln bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof ihre vorläufigen Rechnungen.
    (2)  
    Die Rechnungsführer der anderen Unionsorgane als der Kommission und der Einrichtungen nach Artikel 241 übermitteln bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs dem Rechnungsführer der Kommission die erforderlichen Rechnungsführungsinformationen für Konsolidierungszwecke in der Form und dem Format, die von ihm vorgegebenen werden.
    (3)  
    Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen nach Absatz 2 mit den vorläufigen Rechnungen der Kommission und übermittelt dem Rechnungshof bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs auf elektronischem Wege die vorläufigen Rechnungen der Kommission und die vorläufigen konsolidierten Rechnungen der Union.

    Artikel 246

    Billigung der endgültigen konsolidierten Rechnungen

    (1)  
    Der Rechnungshof legt bis zum 1. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen der Unionsorgane, ausgenommen der Kommission, und aller Einrichtungen nach Artikel 241 vor; er legt bis zum 15. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen der Kommission und den vorläufigen konsolidierten Rechnungen der Union vor.
    (2)  
    Die Rechnungsführer der anderen Unionsorganen als der Kommission und Einrichtungen nach Artikel 241 übermitteln bis zum 15. Juni dem Rechnungsführer der Kommission die erforderlichen Rechnungsführungsinformationen in der Form und dem Format, die von ihm vorgegebenen werden, damit die endgültigen konsolidierten Rechnungen erstellt werden können.

    Die anderen Unionsorgane sowie jede Einrichtung nach Artikel 241 übermitteln bis zum 1. Juli ihre endgültigen Rechnungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Rechnungshof und dem Rechnungsführer der Kommission.

    (3)  
    Der Rechnungsführer jedes Unionsorgans und jeder Einrichtung nach Artikel 241 legt dem Rechnungshof gleichzeitig mit der Übermittlung seiner endgültigen Rechnungen eine Vollständigkeitserklärung zu den Rechnungen vor; eine Kopie der Vollständigkeitserklärung geht an den Rechnungsführer der Kommission.

    Den endgültigen Rechnungen ist ein Vermerk des Rechnungsführers beigefügt, in dem Letzterer erklärt, dass die endgültigen Rechnungen gemäß den Bestimmungen dieses Titels und den geltenden, in den Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen dargelegten Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt wurden.

    (4)  
    Der Rechnungsführer der Kommission erstellt die endgültigen konsolidierten Rechnungen auf der Grundlage der Informationen, die ihm die anderen Unionsorgane als die Kommission und in Artikel 241 genannten Einrichtungen gemäß Absatz 2 übermittelt haben.

    Den endgültigen konsolidierten Rechnungen ist ein Vermerk des Rechnungsführers der Kommission beigefügt, in dem Letzterer erklärt, dass die endgültigen konsolidierten Rechnungen gemäß den Bestimmungen dieses Titels und den geltenden, in den Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen dargelegten Rechnungsführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden erstellt wurden.

    (5)  
    Die Kommission billigt die endgültigen konsolidierten Rechnungen sowie ihre eigenen endgültigen Rechnungen bis zum 31. Juli und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof auf elektronischem Wege.

    Bis zu diesem Datum übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof eine Vollständigkeitserklärung zu den endgültigen konsolidierten Rechnungen.

    (6)  
    Die endgültigen konsolidierten Rechnungen werden spätestens bis zum 15. November zusammen mit der Zuverlässigkeitserklärung, die der Rechnungshof gemäß Artikel 287 AEUV und Artikel 106a Euratom-Vertrag abgibt, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.



    KAPITEL 2

    Integrierte Rechnungslegung und Rechenschaftsberichte

    Artikel 247

    Integrierte Rechnungslegung und Rechenschaftsberichte

    (1)  

    Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Juli des folgenden Haushaltsjahrs einen integrierten Rechnungslegungs- und Rechenschaftsberichtssatz, der Folgendes enthält:

    a) 

    die endgültigen konsolidierten Rechnungen gemäß Artikel 246;

    b) 

    die jährliche Management- und Leistungsbilanz, die eine übersichtliche und prägnante Zusammenfassung der in den jährlichen Tätigkeitsberichten jedes bevollmächtigten Anweisungsbefugten enthaltenen Ergebnisse der internen Kontrollen und des Finanzmanagements und Informationen über die wichtigsten Governance-Modelle bei der Kommission beinhalten sowie

    i) 

    eine Schätzung der Fehlerquote bei den Ausgaben der Union, die anhand einer einheitlichen Methode berechnet wird, und eine Schätzung künftiger Korrekturen,

    ii) 

    Informationen zu den Präventiv- und Korrekturmaßnahmen im Hinblick auf den Haushalt, aus dem die finanziellen Auswirkungen der Maßnahmen zum Schutz des Haushalts vor unrechtmäßig getätigten Ausgaben hervorgehen,

    iii) 

    Informationen über die Umsetzung der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission;

    c) 

    eine langfristige Prognose der Zu- und Abflüsse für die kommenden fünf Jahre, auf der Grundlage der geltenden mehrjährigen Finanzrahmen und des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom;

    d) 

    den jährlichen Bericht über die internen Prüfungen gemäß Artikel 118 Absatz 4;

    e) 

    die Evaluierung der Finanzen der Union auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse gemäß Artikel 318 AEUV, wobei insbesondere die Fortschritte bei der Erreichung der Politikziele unter Berücksichtigung der Leistungsindikatoren gemäß Artikel 33 dieser Verordnung bewertet werden;

    f) 

    den Bericht über die Folgemaßnahmen betreffend die Entlastung gemäß Artikel 261 Absatz 3.

    (2)  
    Der integrierte Rechnungslegungs- und Rechenschaftsbericht gemäß Absatz 1 wird so gestaltet, dass die einzelnen Berichte voneinander getrennt bleiben und klar erkennbar sind. Jeder Einzelbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum 30. Juni zugänglich gemacht; hiervon ausgenommen sind die endgültigen konsolidierten Rechnungen.



    KAPITEL 3

    Haushaltsberichterstattung und sonstige Finanzberichte

    Artikel 248

    Monatliche Berichterstattung über den Haushaltsvollzug

    Zusätzlich zu den in den Artikeln 243 und 244 vorgesehenen jährlichen Übersichten übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einmal monatlich mindestens nach Kapiteln aggregierte sowie nach Kapiteln, Artikeln und Posten aufgeschlüsselte Daten zum Haushaltsvollzug, sowohl zu den Einnahmen als auch zu den Ausgaben, unter Einbeziehung sämtlicher verfügbarer Haushaltsmittel. Diese Daten umfassen auch Informationen über die Verwendung der aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mittel.

    Sie werden binnen 10 Werktagen nach Ablauf eines jeden Monats auf der Internetseite der Kommission zugänglich gemacht.

    Artikel 249

    Jährlicher Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement

    (1)  
    Jedes Unionsorgan und jede Einrichtung nach Artikel 241 erstellt einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres.

    Sie machen den Bericht bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof zugänglich.

    (2)  
    Der Bericht gemäß Absatz 1 enthält — in zusammengefasster Form — Angaben über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.

    Artikel 250

    Jährlicher Bericht über Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien und finanziellen Beistand

    Die Kommission berichtet jährlich nach Maßgabe des Artikels 41 Absätze 4 und 5 und des Artikels 52 Absatz 1 Buchstaben d und e dem Europäischen Parlament und dem Rat über Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien, finanziellen Beistand und Eventualverbindlichkeiten. Diese Informationen werden gleichzeitig dem Rechnungshof zugänglich gemacht.

    Artikel 251

    Sachstandsbericht zur Rechnungsführung

    Der Rechnungsführer der Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. September jedes Haushaltsjahres einen Bericht mit Angaben über festgestellte aktuelle Risiken und allgemeine Tendenzen, neu aufgetretene Rechnungsführungsprobleme und Fortschritte in Rechnungsführungsangelegenheiten, einschließlich der vom Rechnungshof zur Sprache gebrachten Angelegenheiten, sowie Angaben über Einziehungen.

    Artikel 252

    Berichterstattung über Unions-Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich

    Nach Maßgabe des Artikels 41 Absatz 6 berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr über die durch die Unions-Treuhandfonds gemäß Artikel 234 geförderten Tätigkeiten, deren Ausführung und die mit ihnen erzielten Ergebnisse sowie über deren Rechnungen.

    Der Verwaltungsrat des betreffenden Unions-Treuhandfonds genehmigt den vom Anweisungsbefugten erstellten Jahresbericht des Unions-Treuhandfonds. Er billigt auch die vom Rechnungsführer erstellten endgültigen Rechnungsabschlüsse. Die endgültigen Rechnungsabschlüsse werden im Rahmen des Entlastungsverfahrens der Kommission vom Verwaltungsrat dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet.

    Artikel 253

    Veröffentlichung der Angaben zu Empfängern

    Die Kommission veröffentlicht Angaben zu Empfängern nach Artikel 38.



    TITEL XIV

    EXTERNE PRÜFUNG UND ENTLASTUNG



    KAPITEL 1

    Externe Prüfung

    Artikel 254

    Externe Prüfung durch den Rechnungshof

    Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission unterrichten den Rechnungshof innerhalb kürzester Frist über alle ihre gemäß den Artikeln 12, 16, 21, 29, 30, 32 und 43 erlassenen Vorschriften und Beschlüsse.

    Artikel 255

    Prüfungsvorschriften und -verfahren

    (1)  
    Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit aller Einnahmen und Ausgaben durch den Rechnungshof erfolgt unter Beachtung der Verträge, des Haushaltsplans, dieser Verordnung, der aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und aller sonstigen in Umsetzung der Verträge erlassenen relevanten Rechtsakte. Bei dieser Prüfung kann der Mehrjahrescharakter der Programme und der damit zusammenhängenden Aufsichts- und Kontrollsysteme berücksichtigt werden.
    (2)  
    Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Rechnungshof nach Maßgabe des Artikels 257 von allen Dokumenten und Informationen zu der Rechnungsführung der Dienststellen und sonstigen Einrichtungen im Zusammenhang mit den von der Union finanzierten oder kofinanzierten Maßnahmen Kenntnis nehmen. Er ist befugt, alle für die Abwicklung von Ausgaben- oder Einnahmenvorgängen verantwortlichen Bediensteten zu hören und alle für diese Stellen oder Einrichtungen angemessenen Prüfverfahren anzuwenden. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt im Benehmen mit den nationalen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderlichen Befugnisse verfügen, mit den zuständigen nationalen Stellen. Der Rechnungshof und die nationalen Rechnungsprüfungsorgane arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen.

    Der Rechnungshof kann, um sich alle Auskünfte zu beschaffen, die er für die Wahrnehmung der Aufgaben benötigt, mit denen er durch die Verträge und die in Umsetzung dieser Verträge erlassenen Rechtsakte betraut worden ist, auf seinen Wunsch zu den Prüfungsmaßnahmen hinzugezogen werden, die im Rahmen des Haushaltsvollzugs durch ein Unionsorgan oder für Rechnung eines Unionsorgans durchgeführt werden.

    Auf Ersuchen des Rechnungshofs erteilen die Unionsorgane den Finanzinstituten, bei denen Guthaben der Union gehalten werden, die Ermächtigung, dem Rechnungshof zu ermöglichen, sich von der Übereinstimmung der externen Daten mit den Rechnungslegungsdaten zu überzeugen.

    (3)  
    In Wahrnehmung seiner Aufgaben gibt der Rechnungshof den Unionsorganen und den Behörden, auf die diese Verordnung anwendbar ist, die Namen der Bediensteten bekannt, die ermächtigt sind, bei ihnen Prüfungen vorzunehmen.

    Artikel 256

    Prüfungen der Wertpapier- und Kassenbestände

    Der Rechnungshof sorgt dafür, dass alle hinterlegten und liquiden Titel sowie Bankguthaben und Kassenbestände anhand von Bescheinigungen, die von den verwahrenden Instanzen ausgestellt werden, oder anhand von amtlichen Feststellungsvermerken über den Kassen- oder Wertpapierbestand geprüft werden. Er kann derartige Prüfungen auch selbst vornehmen.

    Artikel 257

    Zugangs- und Zugriffsrecht des Rechnungshofs

    (1)  
    Die Unionsorgane, die mit der Bewirtschaftung von Einnahmen und Ausgaben der Union betrauten Einrichtungen sowie die Empfänger gewähren dem Rechnungshof jegliche Unterstützung und erteilen ihm alle Auskünfte, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet. Sie halten, auf Ersuchen des Rechnungshofs, insbesondere alle Unterlagen über die Vergabe und Ausführung von Verträgen, die aus dem Haushalt finanziert werden, die gesamte Rechnungslegung über Kassen- und Sachbestände, alle Rechnungsführungsunterlagen und Belege sowie damit zusammenhängende Verwaltungsdokumente, alle Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben, alle Bestandsverzeichnisse und Organisationspläne, die der Rechnungshof zur Prüfung der Jahresrechnungen und der Haushaltsrechnungen anhand der Rechnungsunterlagen oder Prüfungen vor Ort für erforderlich erachtet, zu dessen Verfügung; gleiches gilt auch für alle Unterlagen und Informationen, die elektronisch erstellt oder gespeichert werden. Das Zugangs- und Zugriffsrecht des Rechnungshofs umfasst den Zugang zu dem IT-System, das für die Verwaltung der vom Rechnungshof geprüften Einnahmen und Ausgaben eingesetzt wird, wenn ein solches Zugangs- und Zugriffsrecht für die Prüfung relevant ist.

    Die für interne Prüfung zuständigen Einrichtungen und sonstigen Dienststellen der betreffenden nationalen Verwaltungen stellen dem Rechnungshof alle Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet.

    (2)  

    Bedienstete, bei denen der Rechnungshof Prüfungen vornimmt, sind gehalten,

    a) 

    ihre Kasse zu öffnen, die Kassen-, Wert- und Sachbestände jeglicher Art und die von ihnen verwahrten Belege für die Rechnungsführung sowie alle Bücher und Register und alle sonstigen damit zusammenhängenden Dokumente vorzulegen;

    b) 

    die Korrespondenz oder alle sonstigen Dokumente vorzulegen, die für die Durchführung der in Artikel 255 genannten umfassenden Prüfung erforderlich sind.

    Die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b können nur vom Rechnungshof selbst angefordert werden.

    (3)  
    Der Rechnungshof ist befugt, die Dokumente über die Einnahmen und Ausgaben der Union zu prüfen, die bei Dienststellen der Unionsorgane, insbesondere den für die Entscheidungen über diese Einnahmen und Ausgaben zuständigen Dienststellen, bei Einrichtungen, die im Auftrag der Union Einnahmen und Ausgaben bewirtschaften, sowie durch natürliche oder juristische Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, verwahrt werden.
    (4)  
    Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erstrecken sich auch auf die Verwendung der Mittel der Union durch Einrichtungen außerhalb der Unionsorgane, die diese Mittel in Form von Beiträgen erhalten.
    (5)  
    Die Finanzhilfen der Union zugunsten von Empfängern außerhalb der Unionsorgane sind an die schriftliche Zustimmung dieser Empfänger oder, wenn der Empfänger sie nicht erteilt, des Auftragnehmers und Unterauftragnehmers zur Prüfung der Verwendung dieser Finanzhilfen durch den Rechnungshof gebunden.
    (6)  
    Die Kommission erteilt dem Rechnungshof auf Ersuchen Auskunft über die Anleihe- und Darlehenstransaktionen.
    (7)  
    Durch die Verwendung integrierter EDV-Systeme dürfen die Möglichkeiten des Rechnungshofs, auf die Belege zuzugreifen, nicht eingeschränkt werden. Soweit es technisch möglich ist, wird dem Rechnungshof in seinen eigenen Räumlichkeiten im Einklang mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften elektronischer Zugang zu den für die Prüfung erforderlichen Daten und Unterlagen gewährt.

    Artikel 258

    Jahresbericht des Rechnungshofs

    (1)  
    Der Rechnungshof übermittelt der Kommission und den anderen betreffenden Unionsorganen spätestens am 30. Juni die Bemerkungen, die seiner Ansicht nach in seinen Jahresbericht aufzunehmen sind. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben und unterliegen einem kontradiktorischen Verfahren. Alle Unionsorgane übermitteln dem Rechnungshof ihre Antworten spätestens am 15. Oktober. Der Kommission werden die Antworten der anderen Unionsorgane gleichzeitig zugeleitet.
    (2)  
    Der Jahresbericht des Rechnungshofs enthält eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
    (3)  
    Der Jahresbericht des Rechnungshofs umfasst einen eigenen Abschnitt für jedes der Unionsorgane und für den gemeinsamen Dotierungsfonds. Der Rechnungshof kann ergänzend alle ihm sachdienlich erscheinenden zusammenfassenden oder allgemeinen Bemerkungen hinzufügen.
    (4)  
    Der Rechnungshof übermittelt der Entlastungsbehörde und den anderen Unionsorganen bis zum 15. November seinen Jahresbericht mit den Antworten der Unionsorgane und sorgt für dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

    Artikel 259

    Sonderberichte des Rechnungshofs

    (1)  
    Der Rechnungshof übermittelt dem betreffenden Unionsorgan oder der betreffenden Einrichtung sämtliche Bemerkungen, die nach seiner Auffassung in einen Sonderbericht aufzunehmen sind. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben und unterliegen einem kontradiktorischen Verfahren.

    Das betreffende Unionsorgan oder die betreffende Einrichtung leitet dem Rechnungshof im Allgemeinen binnen sechs Wochen nach der Übermittlung dieser Bemerkungen seine bzw. ihre Antworten in Bezug auf diese Bemerkungen zu. Diese Frist wird in hinreichend begründeten Fällen ausgesetzt, insbesondere dann, wenn es während des kontradiktorischen Verfahrens für das betreffende Unionsorgan oder die betreffende Einrichtung zur Fertigstellung seiner bzw. ihrer Antwort erforderlich ist, Rückmeldungen von Mitgliedstaaten einzuholen.

    Die Antworten des betreffende Unionsorgans oder der betreffenden Einrichtung beziehen sich unmittelbar und ausschließlich auf die Bemerkungen des Rechnungshofes.

    Auf Ersuchen des Rechnungshofs oder des betreffenden Unionsorgans oder der betreffenden Einrichtung können die Antworten nach der Veröffentlichung des Berichts vom Europäischen Parlament und vom Rat geprüft werden.

    Der Rechnungshof stellt sicher, dass Sonderberichte innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der im Allgemeinen 13 Monate nicht überschreitet, erarbeitet und angenommen werden.

    Die Sonderberichte werden zusammen mit den Antworten der betreffenden Unionsorgane oder Einrichtungen unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt, die gesondert, gegebenenfalls im Benehmen mit der Kommission, über deren weitere Behandlung befinden.

    Der Rechnungshof sorgt dafür, dass die Antworten der betreffenden Unionsorgane oder Einrichtungen auf seine Bemerkungen sowie der Zeitplan für die Ausarbeitung des Sonderberichts zusammen mit dem Sonderbericht veröffentlicht werden.

    (2)  
    Die in Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV genannten Stellungnahmen, die sich nicht auf Vorschläge oder Entwürfe beziehen, welche ein legislatives Konsultationsverfahren durchlaufen, können vom Rechnungshof im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Der Rechnungshof entscheidet über diese Veröffentlichung nach Anhörung des Unionsorgans, das die Stellungnahme beantragt hat oder von ihr betroffen ist. Den veröffentlichten Stellungnahmen werden etwaige Bemerkungen der betreffenden Unionsorgane beigefügt.



    KAPITEL 2

    Entlastung

    Artikel 260

    Zeitplan für das Entlastungsverfahren

    (1)  
    Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament vor dem 15. Mai des Jahres n+2 der Kommission Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahres n.
    (2)  
    Kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament oder der Rat der Kommission die Gründe hierfür mit.
    (3)  
    Vertagt das Europäische Parlament die Annahme des Entlastungsbeschlusses, so trifft die Kommission so schnell wie möglich alle Vorkehrungen, um die Hinderungsgründe auszuräumen.

    Artikel 261

    Entlastungsverfahren

    (1)  
    Der Entlastungsbeschluss betrifft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Union und den sich daraus ergebenden Saldo sowie das Vermögen und die Schulden der Union, wie sie in der Vermögensübersicht dargestellt sind.
    (2)  
    Im Vorfeld der Entlastungserteilung prüft das Europäische Parlament nach dem Rat die in Artikel 318 AEUV genannten Rechnungen, Finanzübersichten und Evaluierungsberichte. Des Weiteren prüft es den Jahresbericht des Rechnungshofs mit den Antworten der geprüften Unionsorgane, dessen Sonderberichte für das betreffende Haushaltsjahr sowie dessen Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungslegung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge.
    (3)  
    Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament auf Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das fragliche Haushaltsjahr notwendigen Informationen gemäß Artikel 319 AEUV.

    Artikel 262

    Folgemaßnahmen

    (1)  
    Gemäß Artikel 319 AEUV und Artikel 106a des Euratom-Vertrags treffen die Unionsorgane und die in den Artikeln 70 und 71 dieser Verordnung genannten Einrichtungen der Union alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.
    (2)  
    Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstatten die Unionsorgane und die in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union Bericht über die Maßnahmen, die sie aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen haben, insbesondere über die Weisungen, die sie ihren am Haushaltsvollzug beteiligten Dienststellen erteilt haben. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen und teilen ihr die Maßnahmen mit, die sie auf die sie betreffenden Bemerkungen hin getroffen haben, damit die Kommission sie in ihrem eigenen Bericht entsprechend berücksichtigen kann. Die Berichte der Unionsorgane und der in den Artikeln 70 und 71 genannten Einrichtungen der Union werden auch dem Rechnungshof zugeleitet.

    Artikel 263

    Besondere Bestimmungen über den EAD

    Der EAD unterliegt den Verfahren gemäß Artikel 319 AEUV und gemäß den Artikeln 260, 261 und 262 dieser Verordnung. Der EAD arbeitet im vollen Umfang mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Unionsorganen zusammen und legt gegebenenfalls erforderliche Zusatzinformationen vor, unter anderem durch Teilnahme an Sitzungen der einschlägigen Gremien.



    TITEL XV

    VERWALTUNGSMITTEL

    Artikel 264

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)  
    Die Verwaltungsmittel sind nichtgetrennte Mittel.
    (2)  
    Dieser Titel betrifft die Verwaltungsmittel gemäß Artikel 47 Absatz 4 und die Mittel anderer Unionsorgane als der Kommission.

    Mittelbindungen im Zusammenhang mit Verwaltungsmitteln, die von der Art her mehreren Titeln gemeinsam sind und global bewirtschaftet werden, können entsprechend der Klassifikation nach der Art der Ausgaben gemäß Artikel 47 Absatz 4 global in der Haushaltsbuchführung ausgewiesen werden.

    Die betreffenden Ausgaben werden nach der für die Mittel vorgenommenen Verteilung bei den Haushaltslinien der einzelnen Titel verbucht.

    (3)  
    Verwaltungsausgaben aufgrund von Verträgen, die sich entweder wegen örtlicher Gepflogenheiten oder weil sie laufende Lieferungen von Ausstattungsmaterial zum Gegenstand haben, über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, gehen zulasten des Haushaltsjahres, in dem sie getätigt werden.
    (4)  
    Dem Personal und den Mitgliedern der Unionsorgane können nach Maßgabe des Statuts und der besonderen Bestimmungen für die Mitglieder der Unionsorgane Vorschüsse gezahlt werden.

    Artikel 265

    Vorauszahlungen

    In Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a genannte Ausgaben, die aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen im Voraus zu leisten sind, können ab dem 1. Dezember zulasten der für das folgende Haushaltsjahr bewilligten Mittel vorgenommen werden. In diesem Fall ist die in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehene Obergrenze nicht anwendbar.

    Artikel 266

    Besondere Bestimmungen über Immobilienprojekte

    (1)  

    Jedes Unionsorgan legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zum 1. Juni jedes Jahres eine Arbeitsunterlage über seine Gebäudepolitik vor, die folgende Angaben enthält:

    a) 

    für jedes Gebäude die Ausgaben — mit Angabe der betroffenen Flächen —, die aus den Mitteln der entsprechenden Haushaltslinien gedeckt werden. Die Ausgaben umfassen die Kosten für die Gebäudeausstattung nicht aber die Nebenkosten;

    b) 

    die erwartete Entwicklung der gesamten Flächen- und Standortplanung für die nächsten Jahre mit einer Beschreibung der Immobilienprojekte, die sich in der Planungsphase befinden und bereits festgestellt wurden;

    c) 

    die endgültigen Regelungen und Kosten der Durchführung von neuen Immobilienprojekten, die zuvor nach dem in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Verfahren dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wurden und nicht in den Arbeitsunterlagen des vorangegangenen Jahres enthalten waren, sowie relevante Informationen über diese neuen Projekte.

    (2)  
    Bei Immobilienprojekten, die voraussichtlich erhebliche Haushaltsauswirkungen haben, unterrichtet das betreffende Unionsorgan das Europäische Parlament und den Rat möglichst frühzeitig, auf jeden Fall jedoch bevor im Fall von Immobilientransaktionen der örtliche Markt sondiert wird oder bevor im Fall von Bauleistungen Ausschreibungen veröffentlicht oder durchgeführt werden, über den Gebäudeflächenbedarf und die vorläufige Planung.
    (3)  
    Bei Immobilienprojekten, die voraussichtlich erhebliche Haushaltsauswirkungen haben, legt das betreffende Unionsorgan dem Europäischen Parlament und dem Rat das Projekt vor — insbesondere einen detaillierten Kostenvoranschlag und einen Finanzierungsplan, der mögliche Verwendungen der internen zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe e enthält, sowie eine Liste der Vertragsentwürfe, die herangezogen werden sollen — und ersucht vor dem Abschluss von Verträgen um deren Zustimmung. Auf Ersuchen des betreffenden Unionsorgans werden die vorgelegten Unterlagen über das Immobilienprojekt vertraulich behandelt.

    Außer in Fällen höherer Gewalt nach Absatz 4 befinden das Europäische Parlament und der Rat über das Immobilienprojekt innerhalb von vier Wochen nach dessen Eingang bei den beiden Organen.

    Das Immobilienprojekt gilt nach Ablauf der Vierwochenfrist als gebilligt, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat fasst innerhalb dieser Frist einen dem Vorschlag zuwiderlaufenden Beschluss.

    Macht das Europäische Parlament und/oder der Rat innerhalb der Vierwochenfrist Bedenken geltend, wird diese Frist einmal um zwei Wochen verlängert.

    Fasst das Europäische Parlament oder der Rat einen dem Immobilienprojekt zuwiderlaufenden Beschluss, zieht das betreffende Unionsorgan seinen Vorschlag zurück; es kann einen neuen Vorschlag unterbreiten.

    (4)  
    In Fällen höherer Gewalt, die ordnungsgemäß zu begründen sind, können die in Absatz 2 vorgesehenen Informationen gemeinsam mit dem Immobilienprojekt vorgelegt werden. Das Europäische Parlament und der Rat befinden über das Immobilienprojekt innerhalb von zwei Wochen nach dessen Eingang bei den beiden Organen. Das Immobilienprojekt gilt nach Ablauf der Zweiwochenfrist als gebilligt, es sei denn, das Europäische Parlament und/oder der Rat fasst innerhalb dieses Zeitraums einen dem Vorschlag zuwiderlaufenden Beschluss.
    (5)  

    Die folgenden Projekte gelten als Immobilienprojekte, die erhebliche Haushaltsauswirkungen haben können:

    a) 

    jeder Erwerb von Grundstücken;

    b) 

    Ankauf, Verkauf, strukturelle Renovierung, Neubau oder Projekte, in denen diese Elemente kombiniert im selben Zeitraum zu realisieren sind, mit Kosten von über 3 000 000  EUR;

    c) 

    Ankauf, strukturelle Renovierung, Neubau oder Projekte, bei denen diese Elemente kombiniert im selben Zeitraum zu realisieren sind, mit Kosten von über 2 000 000  EUR, wenn dieser Preis nach Schätzung durch einen unabhängigen Sachverständigen 110 % des örtlichen Preises bei vergleichbaren Immobilien übersteigt;

    d) 

    Verkauf von Grundstücken oder Gebäuden, wenn der Preis nach Schätzung durch einen unabhängigen Sachverständigen 90 % des örtlichen Preises bei vergleichbaren Immobilien unterschreitet;

    e) 

    neue Immobilientransaktionen, einschließlich Nießbrauchverträge, Erbpacht und Verlängerungen bestehender Immobilientransaktionen zu weniger günstigen Bedingungen, die nicht unter Buchstabe b fallen, mit jährlichen Kosten von mindestens 750 000  EUR;

    f) 

    Verlängerung oder Erneuerung bestehender Immobilientransaktionen, einschließlich Nießbrauch- und Erbpachtverträge, zu gleichen oder günstigeren Bedingungen, mit jährlichen Kosten von mindestens 3 000 000  EUR.

    Dieser Absatz gilt auch für Immobilienprojekte interinstitutioneller Art und für Delegationen der Union.

    Die in Unterabsatz 1 Buchstaben b bis f vorgesehenen Schwellenwerte gelten für Ausgaben, die auch die Gebäudeausstattung umfassen können. Im Falle von Miet- oder Nießbrauchverträgen gelten diese Schwellenwerte für die Ausgaben, die auch die Gebäudeausstattung umfassen können, nicht aber die Nebenkosten.

    (6)  
    Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 17 kann ein Vorhaben zum Ankauf einer Immobilie mit einem Darlehen finanziert werden, das der vorherigen Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates bedarf.

    Die Aufnahme und die Rückzahlung von Darlehen erfolgt im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und unter gebührender Beachtung der finanziellen Interessen der Union.

    Beabsichtigt das Unionsorgan, den Ankauf durch Darlehen zu finanzieren, sind in dem zusammen mit dem Antrag auf vorherige Zustimmung vorzulegenden Finanzierungsplan des betreffenden Unionsorgans insbesondere Angaben über die Obergrenze, den Zeitraum und die Art der Finanzierung, die Finanzierungsbedingungen und Einsparungen im Vergleich zu anderen Arten vertraglicher Vereinbarungen zu machen.

    Das Europäische Parlament und der Rat befinden über den Antrag auf vorherige Zustimmung innerhalb von vier Wochen nach dessen Eingang bei beiden Organen; diese Frist kann einmal um zwei Wochen verlängert werden. Der darlehensfinanzierte Ankauf gilt als abgelehnt, wenn das Europäische Parlament und der Rat ihm nicht innerhalb der Frist ausdrücklich zugestimmt haben.

    Artikel 267

    Verfahren der frühzeitigen Unterrichtung und Verfahren der vorherigen Zustimmung

    (1)  
    Die Verfahren der frühzeitigen Unterrichtung gemäß Artikel 266 Absatz 2 und der vorherigen Zustimmung gemäß Artikel 266 Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn Grundstücke kostenfrei oder für einen symbolischen Betrag erworben werden.
    (2)  
    Die Verfahren der frühzeitigen Unterrichtung gemäß Artikel 266 Absatz 2 und der vorherigen Zustimmung gemäß Artikel 266 Absätze 3 und 4 finden auch auf Wohngebäude Anwendung, wenn der Ankauf, die strukturelle Renovierung, der Neubau oder Projekte, bei denen diese Elemente im selben Zeitraum kombiniert zu realisieren sind, Kosten von über 2 000 000  EUR verursachen und dieser Preis 110 % des örtlichen Preis- oder Mietindexes vergleichbarer Immobilien übersteigt. Das Europäische Parlament und der Rat können bei dem betreffenden Unionsorgan Auskünfte über Wohngebäude anfordern.
    (3)  
    In außergewöhnlichen oder politisch dringlichen Umständen können bei Immobilienprojekten für Delegationen oder Büros der Union in Drittländern die gemäß Artikel 266 Absatz 2 frühzeitig zu übermittelnden Informationen gemeinsam mit dem Immobilienprojekt nach Artikel 266 Absatz 3 vorgelegt werden. In solchen Fällen erfolgen die frühzeitige Unterrichtung und die vorherige Zustimmung so früh wie möglich.

    Bei Wohnungsbauprojekten in Drittländern werden die Verfahren der frühzeitigen Unterrichtung und der vorherigen Zustimmung gemeinsam durchgeführt.

    (4)  
    Das Verfahren der vorherigen Zustimmung gemäß Artikel 266 Absätze 3 und 4 gilt nicht für vorbereitende Verträge oder Studien, die zur Bewertung der Einzelkosten und der Finanzierung des Immobilienprojekts erforderlich sind.



    TITEL XVI

    AUSKUNFTSRECHT UND DELEGIERTE RECHTSAKTE

    Artikel 268

    Auskunftsrecht des Europäischen Parlaments und des Rates

    Das Europäische Parlament und der Rat sind befugt, zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Haushaltsangelegenheiten alle relevanten Auskünfte und Nachweise zu erhalten.

    Artikel 269

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)  
    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
    (2)  
    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 70 Absatz 1, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 161 sowie Artikel 213 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 wird der Kommission für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens zum 31. Dezember 2018 einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend jeweils um den Zeitraum der nachfolgenden mehrjährigen Finanzrahmen, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums des entsprechenden mehrjährigen Finanzrahmens.
    (3)  
    Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 70 Absatz 1, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 161 sowie Artikel 213 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
    (4)  
    Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannte Sachverständigem, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
    (5)  
    Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
    (6)  
    Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 70 Absatz 1, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 161 sowie Artikel 213 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.



    ZWEITER TEIL

    ÄNDERUNGEN SEKTORSPEZIFISCHER VORSCHRIFTEN

    Artikel 270

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013

    Die Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 wird wie folgt geändert:

    1. 

    Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)  

    Für die in Artikel 3 Absatz 1 angeführten Unterprogramme gelten im Durchschnitt über die gesamte Laufzeit des Programms die folgenden indikativen Prozentsätze:

    a) 

    mindestens 55 % für das Unterprogramm Progress;

    b) 

    mindestens 18 % für das Unterprogramm EURES;

    c) 

    mindestens 18 % für das Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum.“

    2. 

    Artikel 14 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 14

    Thematische Abschnitte und Finanzierung

    (1)  

    Mit dem Unterprogramm Progress werden Maßnahmen in den unter den Buchstaben a, b und c genannten thematischen Abschnitten unterstützt. Über die gesamte Laufzeit des Programms gilt die genannte indikative Aufteilung der gesamten dem Unterprogramm Progress zugewiesenen Mittel auf die einzelnen thematischen Abschnitte folgende Mindestprozentsätze:

    a) 

    Beschäftigung, insbesondere zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit: 20 %;

    b) 

    Sozialschutz, soziale Inklusion sowie Armutsbekämpfung und -vermeidung: 45 %;

    c) 

    Arbeitsbedingungen: 7 %.

    Ein etwaiger Restbetrag wird einem oder mehreren der in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten thematischen Abschnitte oder einer Kombination von ihnen zugewiesen.

    (2)  
    Von den gesamten dem Unterprogramm Progress zugewiesenen Mitteln wird ein erheblicher Anteil für die Förderung der sozialen Erprobung als Methode zum Testen und Evaluieren innovativer Lösungen im Hinblick auf deren Anwendung im größeren Maßstab verwendet.“
    3. 

    Artikel 19 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 19

    Thematische Abschnitte und Finanzierung

    Im Rahmen des Unterprogramms EURES werden Maßnahmen in den unter den Buchstaben a, b und c genannten thematischen Abschnitten unterstützt. Über die gesamte Laufzeit des Programms gelten für die indikative Aufteilung der gesamten dem Unterprogramm EURES zugewiesenen Mittel auf die einzelnen thematischen Abschnitte folgende Mindestprozentsätze:

    a) 

    Transparenz bezüglich freier Stellen, Stellengesuchen und allen damit zusammenhängenden Informationen für Bewerber und Arbeitgeber: 15 %;

    b) 

    Entwicklung von Diensten für die Einstellung und Vermittlung von Arbeitskräften durch den Abgleich von Stellenangeboten und Stellengesuchen auf Unionsebene, insbesondere durch gezielte Mobilitätsprogramme: 15 %;

    c) 

    grenzübergreifende Partnerschaften: 18 %.

    Ein etwaiger Restbetrag wird einem oder mehreren der in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten thematischen Abschnitte oder einer Kombination von ihnen zugewiesen.“

    4. 

    Artikel 25 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 25

    Thematische Abschnitte und Finanzierung

    Im Rahmen des Unterprogramms Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum werden Maßnahmen in den unter den Buchstaben a und b genannten thematischen Abschnitten unterstützt. Über die gesamte Laufzeit des Programms gelten für die genannte indikative Aufteilung der gesamten dem Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum zugewiesenen Mittel auf die einzelnen thematischen Abschnitte folgende Mindestprozentsätze:

    a) 

    Mikrofinanzierungen für sozial schwache Gruppen und für Kleinstunternehmen: 35 %;

    b) 

    soziales Unternehmertum: 35 %.

    Ein etwaiger Restbetrag wird den in Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b genannten thematischen Abschnitten oder einer Kombination von ihnen zugewiesen.“

    5. 

    Artikel 32 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die Arbeitsprogramme decken gegebenenfalls einen gleitenden Dreijahreszeitraum ab und enthalten eine Beschreibung der Maßnahmen, die finanziert werden sollen, der Art des Verfahrens zur Auswahl der von der Union zu unterstützenden Maßnahmen, der geografischen Abdeckung und der Zielgruppen sowie einen indikativen Zeitrahmen für die Umsetzung. Die Arbeitsprogramme enthalten auch Angaben zu dem Betrag, der jedem Einzelziel zugewiesen wird. Die Arbeitsprogramme stärken die Kohärenz des Programms dadurch, dass sie die Verbindungen zwischen den drei Unterprogrammen angeben.“

    6. 

    Artikel 33 und 34 werden gestrichen.

    Artikel 271

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013

    Die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 wird wie folgt geändert:

    1. 

    Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) 

    Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e) 

    Investitionen in die Erschließung des endogenen Potenzials durch Anlageinvestitionen in Ausrüstung und Infrastruktur, einschließlich kultureller und nachhaltiger touristischer Infrastruktur, Dienstleistungen für Unternehmen, Unterstützung von Forschungs- und Innovationseinrichtungen sowie von Investitionen in Technologie und angewandte Unternehmensforschung;“.

    b) 

    Folgender Unterabsatz wird angefügt:

    „Investitionen in kulturelle und nachhaltige touristische Infrastruktur gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e dieses Absatzes gelten als geringfügig und förderfähig, wenn der Beitrag zur Maßnahme durch den EFRE 10 000 000  EUR nicht übersteigt; diese Obergrenze erhöht sich auf 20 000 000  EUR, wenn es sich bei der Infrastruktur um Kulturerbe im Sinne des Artikels 1 des Unesco-Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von 1972 handelt.“

    2. 

    In Artikel 5 Absatz 9 wird folgender Buchstabe angefügt:

    „e) 

    Unterstützung der Aufnahme und der sozialen und wirtschaftlichen Integration von Migranten und Flüchtlingen;“.

    3. 

    In der Tabelle in Anhang I erhält der Text ab den Worten „Soziale Infrastruktur“ bis zum Ende der Tabelle folgende Fassung:



    „Soziale Infrastruktur

    Kinderbetreuung und Bildung

    Personen

    Kapazität der unterstützten Kinderbetreuungs- und Bildungseinrichtungen

    Gesundheit

    Personen

    Anteil der Bevölkerung, dem verbesserte Gesundheitsdienste zur Verfügung stehen

    Wohnungsbau

    Wohneinheiten

    Sanierte Wohnungen

     

    Wohneinheiten

    Sanierte Wohnungen, darunter solche für Migranten und Flüchtlinge (ohne Aufnahmezentren)

    Migranten und Flüchtlinge

    Personen

    Kapazität der Infrastruktur zur Unterstützung von Migranten und Flüchtlingen (ohne Wohnungen)

    Spezifische Indikatoren Stadtentwicklung

     

    Personen

    Zahl der Personen, die in Gebieten mit integrierten Stadtentwicklungsstrategien leben

     

    Quadratmeter

    Geschaffene oder sanierte Freiflächen in städtischen Gebieten

     

    Quadratmeter

    Errichtete oder renovierte öffentliche oder gewerbliche Gebäude in städtischen Gebieten“

    Artikel 272

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

    Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

    1. 

    Erwägungsgrund 10 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    „Diese Bedingungen sollten der Kommission ermöglichen, sich zu vergewissern, dass die Mitgliedstaaten die Mittel aus den ESI-Fonds in rechtmäßiger und ordnungsgemäßer Weise sowie im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) (im Folgenden ‚Haushaltsordnung‘) verwenden.

    2. 

    Artikel 2 wird wie folgt geändert:

    a) 

    Nummer 10 erhält folgende Fassung:

    „10. 

    ‚Begünstigter‘ eine Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine natürliche Person, die mit der Einleitung oder mit der Einleitung und Durchführung von Vorhaben betraut ist, und

    a) 

    im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen die Stelle, die die Beihilfe erhält, es sei denn, die Beihilfe je Unternehmen beträgt weniger als 200 000  EUR, wobei der betreffende Mitgliedstaat in diesem Fall beschließen kann, dass der Begünstigte die Stelle ist, die die Beihilfe gewährt, unbeschadet der Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 ( *2 ), (EU) Nr. 1408/2013 ( *3 ) und (EU) Nr. 717/2014 ( *4 ) der Kommission; und

    b) 

    im Zusammenhang mit den in Teil Zwei Titel IV dieser Verordnung genannten Finanzinstrumenten bezeichnet der Ausdruck die Stelle, die das Finanzinstrument oder gegebenenfalls den Dachfonds einsetzt;

    b) 

    Nummer 31 erhält folgende Fassung:

    „31. 

    ‚makroregionale Strategie‘ einen vom Rat vereinbarten und gegebenenfalls vom Europäischen Rat gebilligten Gesamtrahmen, der unter anderem durch die ESI-Fonds unterstützt werden kann, um gemeinsame Probleme in einem abgegrenzten geografischen Gebiet in Bezug auf in demselben geografischen Gebiet gelegene Mitgliedstaaten und Drittstaaten anzugehen, wodurch Letzteren eine verstärkte Zusammenarbeit zugutekommt, die zur Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beiträgt;“.

    3. 

    Artikel 4 wird wie folgt geändert:

    a) 

    In Absatz 7 wird die Bezugnahme auf „Artikel 59 der Haushaltsordnung“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 63 der Haushaltsordnung“ ersetzt.

    b) 

    Absatz 8 erhält folgende Fassung:

    „(8)  
    Im Einklang mit Artikel 33, Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 61 der Haushaltsordnung beachten die Kommission und die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.“
    4. 

    In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:

    „Die für jeden ESI-Fonds in den fondsspezifischen Regelungen aufgestellten Prioritäten betreffen insbesondere die angemessene Nutzung jedes einzelnen ESI-Fonds in den Bereichen Migration und Asyl. In diesem Zusammenhang wird gegebenenfalls eine Koordinierung mit dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds gemäß Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *5 ) sichergestellt.

    5. 

    In Artikel 16 wird folgender Absatz eingefügt:

    „(4a)  
    Im Anschluss an die Änderung eines oder mehrerer Programme, die von der Kommission im vorangegangenen Kalenderjahr genehmigt wurde, unterbreitet der Mitgliedstaat, soweit zutreffend, jedes Jahr bis zum 31. Januar eine geänderte Partnerschaftsvereinbarung.

    Die Kommission erlässt jedes Jahr bis zum 31. März einen Beschluss, mit dem bestätigt wird, dass die Änderung der Partnerschaftsvereinbarung einer Änderung eines oder mehrerer Programme entspricht, die von der Kommission im vorangegangenen Kalenderjahr genehmigt wurde.

    Dieser Beschluss kann die Änderung anderer Elemente der Partnerschaftsvereinbarung entsprechend einem in Absatz 4 genannten Vorschlag beinhalten, sofern der Kommission der Vorschlag bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres unterbreitet wurde.“

    6. 

    Artikel 30 wird wie folgt geändert:

    a) 

    Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Betrifft die Änderung eines Programms die in der Partnerschaftsvereinbarung vorgesehenen Informationen, so gilt das in Artikel 16 Absatz 4a genannte Verfahren.“

    b) 

    Absatz 3 Satz 3wird gestrichen;

    7. 

    Artikel 32 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)  
    Legt der nach Artikel 33 Absatz 3 eingerichtete Ausschuss zur Auswahl der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien für lokale Entwicklung fest, dass für die Umsetzung der ausgewählten, von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung Mittel aus mehreren Fonds notwendig sind, kann er gemäß den nationalen Vorschriften und Verfahren einen federführenden Fonds bestimmen, der sämtliche Vorbereitungs-, Betriebs- und Sensibilisierungskosten nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a, d und e für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategie für lokale Entwicklung trägt.“
    8. 

    Artikel 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    a) 

    Buchstaben a bis d erhalten folgende Fassung:

    „a) 

    den Aufbau von Kapazitäten der lokalen Akteure einschließlich potenzieller Begünstigter zur Entwicklung und Durchführung von Vorhaben, einschließlich der Förderung ihrer Projektvorbereitungs- und -managementfähigkeiten;

    b) 

    das Ausarbeiten eines nicht diskriminierenden und transparenten Auswahlverfahrens, das Interessenkonflikte vermeidet und gewährleistet, dass mindestens 50 % der Stimmen in den Auswahlentscheidungen von Partnern stammen, bei denen es sich nicht um Behörden handelt, und das die Auswahl im schriftlichen Verfahren erlaubt;

    c) 

    die Ausarbeitung und Billigung nicht diskriminierender objektiver Kriterien für die Auswahl von Vorhaben, die die Kohärenz mit der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung durch Einstufung dieser Vorhaben nach ihrem Beitrag zum Erreichen der Ziele und zur Einhaltung der Vorsätze dieser Strategie gewährleisten;

    d) 

    die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen oder eines fortlaufenden Verfahrens zur Einreichung von Projekten;“.

    b) 

    Folgender Unterabsatz wird angefügt:

    „Nehmen lokale Aktionsgruppen Aufgaben wahr, die nicht von Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g erfasst werden und unter die Verantwortung der Verwaltungsbehörde oder der Bescheinigungsbehörde oder der Zahlstelle fallen, so werden diese lokalen Aktionsgruppen im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen als zwischengeschaltete Stellen benannt.“

    9. 

    Artikel 36 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)  
    Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde kann bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung und Umsetzung einer ITI im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen an eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen delegieren, darunter lokale Behörden, Stellen für regionale Entwicklung oder Nichtregierungsorganisationen.“
    10. 

    Artikel 37 wird wie folgt geändert:

    a) 

    Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c) 

    eine Schätzung der zusätzlichen öffentlichen und privaten Mittel, die durch das Finanzinstrument bis hinunter auf die Ebene des Endbegünstigten eventuell aufzubringen sind (erwartete Hebelwirkung), gegebenenfalls einschließlich einer Einschätzung der Notwendigkeit einer differenzierten Behandlung nach Artikel 43a und ihres Umfangs, um entsprechende zusätzliche Mittel seitens nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren zu mobilisieren, und/oder eine Beschreibung der Mechanismen — beispielsweise eines wettbewerbsfähigen oder hinreichend unabhängigen Bewertungsprozesses —, die zur Feststellung der Notwendigkeit dieser differenzierten Behandlung und ihres Umfangs verwendet werden sollen;“.

    b) 

    Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(3)  
    Die Ex-ante-Bewertung gemäß Absatz 2 dieses Artikels kann die im Einklang mit Artikel 209 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe h und Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung durchgeführte Ex-ante-Bewertung berücksichtigen und stufenweise durchgeführt werden. Sie muss auf jeden Fall abgeschlossen sein, bevor die Verwaltungsbehörde darüber entscheidet, ob aus einem Programm ein Beitrag zu einem Finanzinstrument geleistet wird.“
    c) 

    Absatz 8 erhält folgende Fassung:

    „(8)  
    Die mit einem Finanzinstrument eines ESI-Fonds unterstützten Endbegünstigten können gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen auch Zuschüsse aus einer Priorität oder einem Programm eines anderen ESI-Fonds oder aus einem anderen aus dem Haushalt der Union finanzierten Instrument einschließlich des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) gemäß Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlament und des Rates ( *6 ) erhalten. In diesem Fall sind für jede Finanzierungsquelle eigene Unterlagen zu führen, und die Unterstützung mit Finanzinstrumenten eines ESI-Fonds muss Teil eines Vorhabens mit förderfähigen Ausgaben sein, die getrennt von den anderen Finanzierungsquellen auszuweisen sind.
    11. 

    Artikel 38 wird wie folgt geändert:

    a) 

    In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

    „c) 

    Finanzinstrumenten, die einen solchen Beitrag mit Finanzprodukten der EIB im Rahmen des EFSI gemäß Artikel 39a kombinieren.“

    b) 

    Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    i) 

    Unterabsatz 1 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

    „b) 

    die folgenden Stellen durch Direktvergabe mit der Durchführung der Aufgaben betrauen:

    i) 

    die EIB;

    ii) 

    eine internationale Finanzinstitution, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist;

    iii) 

    eine als juristische Person gegründete öffentliche Bank oder Institution, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten ausübt und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt:

    — 
    Es besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die betreffende Bank oder Institution vermitteln, und mit Ausnahme von Formen der privaten Kapitalbeteiligung, durch die kein Einfluss auf Beschlüsse betreffend die laufende Verwaltung des durch die ESI-Fonds unterstützten Finanzinstruments übertragen wird;
    — 
    sie handelt im öffentlich-rechtlichen Auftrag, der von der einschlägigen Behörde eines Mitgliedstaats auf nationaler oder regionaler Ebene erteilt wurde, was beinhaltet, dass sie — als Teil ihrer Tätigkeit oder ausschließlich — Maßnahmen zur wirtschaftlichen Entwicklung durchführt, die einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der ESI-Fonds leisten;
    — 
    sie führt — als Teil ihrer Tätigkeit oder ausschließlich — Maßnahmen zur wirtschaftlichen Entwicklung, die einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der ESI-Fonds leisten, in Regionen, Politikbereichen oder Sektoren durch, für die an den Finanzmärkten in der Regel kein oder kein ausreichender Zugang zu Finanzmitteln besteht;
    — 
    sie handelt nicht in erster Linie mit dem Ziel der Gewinnmaximierung, sondern sie gewährleistet eine langfristige finanzielle Tragfähigkeit ihrer Tätigkeiten;
    — 
    sie gewährleistet durch geeignete Maßnahmen im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften, dass die in Buchstaben b genannte Direktvergabe geschäftliche Tätigkeiten weder direkt noch indirekt begünstigt;
    — 
    sie unterliegt der Aufsicht durch eine unabhängige Behörde im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften;
    c) 

    eine andere Einrichtung des öffentlichen oder des privaten Rechts mit der Durchführung der Aufgaben betrauen oder

    d) 

    die Aufgaben direkt ausführen, wenn die Finanzinstrumente ausschließlich aus Darlehen oder Garantien bestehen. In diesem Fall gilt die Verwaltungsbehörde als Begünstigter im Sinne des Artikels 2 Nummer 10.“

    ii) 

    Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Beim Einsatz des Finanzinstruments tragen die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d dieses Absatzes genannten Stellen dafür Sorge, dass das geltende Recht und die festgelegten Anforderungen gemäß Artikel 155 Absätze 2 und 3 eingehalten werden.“

    c) 

    Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

    „(5)  
    Die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Artikels genannten Stellen können beim Einsatz der Dachfonds auch Teile der Durchführung an Finanzmittler abtreten, soweit sie die Verantwortung dafür übernehmen, dass die Finanzmittler die Kriterien gemäß Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 209 Absatz 2 der Haushaltsordnung erfüllen. Die Finanzmittler werden auf Grundlage von offenen, transparenten, angemessenen und nicht diskriminierenden Verfahren ausgewählt; dabei werden Interessenkonflikte vermieden.
    (6)  
    Die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten, mit Durchführungsaufgaben betrauten Stellen eröffnen in eigenem Namen und stellvertretend für die Verwaltungsbehörde Treuhandkonten oder richten das Finanzinstrument als separaten Verwaltungsblock innerhalb der Institution ein. Im Falle eines getrennten Verwaltungsblocks wird ein Buchführungsunterschied zwischen in das Finanzinstrument investierten Programmressourcen und anderen in der Institution verfügbaren Ressourcen gemacht. Die Aktiva auf Treuhandkonten und in solchen separaten Verwaltungsblocks werden im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach den einschlägigen Aufsichtsregeln verwaltet und weisen eine angemessene Liquidität auf.“
    d) 

    In Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

    „(7)  
    Wird ein Finanzinstrument nach Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c eingesetzt, werden die Bedingungen für Beiträge aus Programmen zu dem Finanzinstrument vorbehaltlich der Einsatzstruktur des Finanzinstruments in Finanzierungsvereinbarungen gemäß Anhang IV auf den folgenden Ebenen festgelegt:“.
    e) 

    Absatz 8 erhält folgende Fassung:

    „(8)  
    Bei nach Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d eingesetzten Finanzinstrumenten werden die Bedingungen für Beiträge aus Programmen zu den Finanzinstrumenten in einem Strategiedokument gemäß Anhang IV festgelegt und vom Begleitausschuss geprüft.“
    f) 

    Absatz 10 erhält folgende Fassung:

    „(10)  
    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher Bedingungen hinsichtlich der Einzelheiten der Regelungen für den Transfer und die Verwaltung der Programmbeiträge, die von den in Absatz 4 Unterabsatz 1 und in Artikel 39a Absatz 5 dieses Artikels genannten Stellen verwaltet werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“
    12. 

    Artikel 39 wird wie folgt geändert:

    a) 

    In Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

    „(2)  
    Die Mitgliedstaaten können während des in Artikel 65 Absatz 2 dieser Verordnung angegebenen Förderzeitraums auf den EFRE und den ELER zurückgreifen, um einen finanziellen Beitrag zu den in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung genannten, indirekt von der Kommission mit der EIB gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Haushaltsordnung und Artikel 208 Absatz 4 der Haushaltsordnung in den folgenden Bereichen eingesetzten Finanzinstrumenten zu leisten:“.
    b) 

    In Absatz 4 Unterabsatz 1

    i) 

    erhält Buchstabe a folgende Fassung:

    „a) 

    Abweichend von Artikel 37 Absatz 2 wird ihm eine Ex-ante-Bewertung auf Unionsebene zugrunde gelegt, die von der EIB und der Kommission durchgeführt wird, oder, wenn neuere Daten verfügbar sind, eine Ex-ante-Bewertung, die auf Unions-, nationaler oder regionaler Ebene durchgeführt wird.

    Auf der Grundlage verfügbarer Datenquellen zu Bankkreditfinanzierung und KMU umfasst die Ex-ante-Bewertung unter anderem eine Analyse des Finanzierungsbedarfs von KMU auf der entsprechenden Ebene, die Finanzierungsbedingungen und den Finanzierungsbedarf von KMU sowie die Finanzierungslücke bei KMU, ein Profil der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des KMU-Sektors auf der entsprechenden Ebene, die mindestens erforderliche kritische Masse der Gesamtbeiträge, eine Abgrenzung der geschätzten Gesamtdarlehenssumme, die durch die Beiträge generiert wird, und den Mehrwert.“;

    ii) 

    erhält Buchstabe b folgende Fassung:

    „b) 

    Er wird von allen teilnehmenden Mitgliedstaaten als Teil einer gesonderten Prioritätsachse im Rahmen eines Programms im Falle eines EFRE-Beitrags oder im Rahmen eines einzigen zweckbestimmten nationalen Programms mittels eines finanziellen Beitrags durch den EFRE und den ELER zur Unterstützung des in Artikel 9 Absatz 1 Nummer 3 festgelegten thematischen Ziels geleistet.“

    c) 

    Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

    „(7)  
    Im Hinblick auf den in Absatz 2 dieses Artikels genannten finanziellen Beitrag wird der Zahlungsantrag eines Mitgliedstaats an die Kommission abweichend von Artikel 41 Absätze 1 und 2 auf der Grundlage des vom Mitgliedstaat an die EIB zu zahlenden Gesamtbetrags gemäß dem Zeitplan, der in der in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannten Finanzierungsvereinbarung festgelegt ist, gestellt. Der Zahlungsantrag beruht auf dem Betrag, der nach Auffassung der EIB benötigt wird, um die Mittelbindungen im Rahmen von Garantievereinbarungen oder Verbriefungstransaktionen, die innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung abzuschließen sind, abzudecken. Die Zahlungen der Mitgliedstaaten an die EIB erfolgen unverzüglich und grundsätzlich, bevor die EIB entsprechende Verpflichtungen eingegangen ist.
    (8)  

    Bei Abschluss eines Programms entsprechen die förderfähigen Ausgaben gemäß Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dem Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die an das Finanzinstrument entrichtet werden, und

    a) 

    in Bezug auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Maßnahmen den in Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Mitteln,

    b) 

    in Bezug auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Maßnahmen der Gesamtsumme der neuen Kreditfinanzierung, die sich aus den Verbriefungstransaktionen ergibt und innerhalb des in Artikel 65 Absatz 2 genannten Förderzeitraums an förderfähige KMU oder zugunsten dieser ausgezahlt wird.“

    13. 

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 39a

    Beitrag der ESI-Fonds zu Finanzinstrumenten, die einen solchen Beitrag mit Finanzprodukten der EIB im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen kombinieren

    (1)  
    Um zusätzliche Investitionen des Privatsektors zu mobilisieren können die Verwaltungsbehörden die ESI-Fonds für die Bereitstellung eines Beitrags zu in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c genannten Finanzinstrumenten nutzen, soweit unter anderem ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der ESI-Fonds und der Strategie der Europäischen Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum geleistet wird.
    (2)  
    Der in Absatz 1 genannte Beitrag darf 25 % der Gesamtunterstützung für Endbegünstigte nicht überschreiten. In den weniger entwickelten Regionen gemäß Artikel 120 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b darf der Finanzbeitrag in Fällen, die durch die Bewertungen gemäß Artikel 37 Absatz 2 oder Absatz 3 des vorliegenden Artikels hinreichend begründet sind, mehr als 25 %, jedoch nicht mehr als 40 % betragen. Die in diesem Absatz genannte Gesamtunterstützung umfasst den Gesamtbetrag neuer Darlehen und Darlehensgarantien sowie Eigenkapital- und Quasi-Eigenkapitalinvestitionen, die den Endbegünstigten zur Verfügung gestellt werden. Die in diesem Absatz genannten Darlehensgarantien werden nur insoweit berücksichtigt, als Mittel aus den ESI-Fonds für Garantieverträge gebunden werden, deren Berechnung auf der Grundlage einer umsichtigen Ex-ante-Risikobewertung, die einen multiplen Betrag zugrunde liegender neuer Darlehen abdeckt, erfolgt.
    (3)  
    Abweichend von Artikel 37 Absatz 2 können Beiträge gemäß Absatz 1 dieses Artikels auf einer vorbereitenden Bewertung beruhen, die sich auch auf die Sorgfaltspflicht erstreckt und von der EIB im Hinblick auf ihren Beitrag zu dem Finanzprodukt im Rahmen des EFSI durchgeführt wird.
    (4)  
    Die Berichterstattung durch die Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 46 dieser Verordnung über Vorhaben, in denen Finanzinstrumente nach diesem Artikel zum Einsatz kommen, beruht auf den Informationen, die die EIB für die Zwecke ihrer Berichterstattung gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/1017 aufbewahrt hat, ergänzt durch die nach Artikel 46 Absatz 2 dieser Verordnung erforderlichen zusätzlichen Informationen. Die Anforderungen gemäß diesem Absatz ermöglichen einheitliche Bedingungen für die Berichterstattung im Einklang mit Artikel 46 Absatz 3 dieser Verordnung.
    (5)  

    Bei der Leistung eines Beitrags zu Finanzinstrumenten nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c kann die Verwaltungsbehörde

    a) 

    in das Kapital einer bestehenden oder neu geschaffenen juristischen Person investieren, die mit der Durchführung von Investitionen in Endbegünstigte im Einklang mit den Zielen des entsprechenden ESI-Fonds betraut ist und Durchführungsaufgaben übernehmen wird;

    b) 

    mit Durchführungsaufgaben nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c betrauen.

    Die mit Durchführungsaufgaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes betraute Stelle eröffnet entweder ein Treuhandkonto in eigenem Namen oder im Namen der Verwaltungsbehörde oder richtet einen separaten Verwaltungsblock innerhalb der Institution für den Programmbeitrag ein. Im Falle eines getrennten Verwaltungsblocks wird ein Buchführungsunterschied zwischen in das Finanzinstrument investierten Programmressourcen und anderen in der Institution verfügbaren Ressourcen gemacht. Die Aktiva auf Treuhandkonten und in solchen separaten Verwaltungsblocks werden im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach den einschlägigen Aufsichtsregeln verwaltet und weisen eine angemessene Liquidität auf.

    Für die Zwecke dieses Artikels kann ein Finanzinstrument auch die Form einer Investitionsplattform in Einklang mit Artikel 2 Nummer 4 der EFSI-Verordnung annehmen oder ein Teil davon sein, sofern die Investitionsplattform die Form einer Zweckgesellschaft oder eines verwalteten Kontos hat.

    (6)  
    Beim Einsatz der Finanzinstrumente nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung tragen die in Absatz 5 dieses Artikels genannten Stellen dafür Sorge, dass das geltende Recht und die Anforderungen in Artikel 155 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung eingehalten werden.
    (7)  
    Die Kommission erlässt bis zum 3. November 2018 gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von zusätzlichen spezifischen Regelungen hinsichtlich der Rolle, Haftung und Zuständigkeit der mit der Durchführung von Finanzinstrumenten betrauten Stellen sowie der diesbezüglichen Auswahlkriterien und Produkte, die durch Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c zur Verfügung gestellt werden können.
    (8)  
    Die in Absatz 5 genannten Stellen können beim Einsatz der Dachfonds auch Teile der Durchführung an Finanzmittler abtreten, soweit sie die Verantwortung dafür übernehmen, dass die Finanzmittler die Kriterien gemäß Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 209 Absatz 2 der Haushaltsordnung erfüllen. Die Finanzmittler werden auf Grundlage von offenen, transparenten, angemessenen und nicht diskriminierenden Verfahren ausgewählt; dabei werden Interessenkonflikte vermieden.
    (9)  
    Leisten Verwaltungsbehörden für die Zwecke der Durchführung von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c aus ESI-Fonds-Programmmitteln einen Beitrag zu einem bestehenden Instrument, dessen Fondsmanagement bereits von der EIB ausgewählt worden ist, zu einer internationalen Finanzinstitution, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, oder zu einer als juristische Person gegründeten öffentlichen Bank oder Institution, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit Finanzierungstätigkeiten ausübt und die Bedingungen nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii erfüllt, so übertragen sie diesem Fondsmanagement Durchführungsaufgaben im Wege der Direktvergabe.
    (10)  
    Abweichend von Artikel 41 Absätze 1 und 2 werden im Hinblick auf Beiträge zu Finanzinstrumenten nach Absatz 9 dieses Artikels Anträge auf Zwischenzahlungen entsprechend dem in der Finanzierungsvereinbarung festgelegten Fälligkeitsplan für Zahlungen gestaffelt. Der in Satz 1 dieses Absatzes genannte Fälligkeitsplan entspricht dem Fälligkeitsplan, der für andere Investoren, die an demselben Finanzinstrument beteiligt sind, vereinbart wurde.
    (11)  

    Die Bedingungen für Beiträge gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c werden in den Finanzierungsvereinbarungen im Einklang mit Anhang IV auf folgenden Ebenen festgelegt:

    a) 

    gegebenenfalls zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertretern der Verwaltungsbehörde und der den Dachfonds ausführenden Stelle;

    b) 

    zwischen den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten Vertretern der Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls der den Dachfonds ausführenden Stelle einerseits und der das Finanzinstrument durchführenden Stelle andererseits.

    (12)  
    In Bezug auf Beiträge nach Absatz 1 dieses Artikels zu Investitionsplattformen, die Beiträge aus auf Unionsebene eingerichteten Instrumenten erhalten, wird die Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 209 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung gewährleistet.
    (13)  
    Im Falle von in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c genannten Finanzinstrumenten, die die Form eines Garantieinstruments haben, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die ESI-Fonds gegebenenfalls Beiträge zu unterschiedlichen Tranchen von Portfolios aus Darlehen, die auch durch die EU-Garantie gemäß Verordnung (EU) 2015/1017 abgedeckt werden, leisten.
    (14)  
    Es besteht die Möglichkeit, für den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF eine separate Priorität und für den ELER eine separate Vorhabenart mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % im Rahmen eines Programms zur Unterstützung von Vorhaben, die durch in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c genannte Finanzinstrumente durchgeführt werden, einzurichten.
    (15)  
    Ungeachtet des Artikels 70 und des Artikels 93 Absatz 1 können die Beiträge gemäß Absatz 1 zur Schaffung neuer Kredit- und Beteiligungsfinanzierungsmöglichkeiten im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ohne Berücksichtigung der Regionenkategorien aufgewendet werden, sofern die Finanzierungsvereinbarung keine anderslautenden Bestimmungen enthält.
    (16)  
    Bis zum 31. Dezember 2019 überprüft die Kommission die Anwendung dieses Artikels und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag.“
    14. 

    Artikel 40 wird wie folgt geändert:

    a) 

    Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Text ersetzt:

    „(1)  
    Die gemäß Artikel 124 dieser Verordnung sowie Artikel 65 der ELER-Verordnung benannten Behörden führen auf Ebene der EIB oder anderer internationaler Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, keine Vor-Ort-Überprüfungen in Bezug auf Finanzinstrumente aus, die von diesen eingesetzt wurden.

    Die benannten Behörden führen auf der Ebene anderer Stellen, die die Finanzinstrumente im Gebiet ihres jeweiligen Mitgliedstaats einsetzen, Überprüfungen gemäß Artikel 125 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung und Kontrollen gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durch.

    Die EIB und andere internationale Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, stellen den benannten Behörden einen Kontrollbericht zu jedem Zahlungsantrag zur Verfügung. Sie legen der Kommission und den benannten Behörden außerdem einen jährlichen Prüfbericht vor, der von den externen Prüfern erstellt wird. Diese Berichtspflichten lassen die Berichtspflichten einschließlich bezüglich der Leistung der Finanzinstrumente gemäß Artikel 46 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung unberührt.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen Durchführungsrechtsakt betreffend die Muster für die Kontrollberichte und die jährlichen Prüfberichte gemäß Unterabsatz 3 dieses Absatzes zu erlassen.

    Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 150 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

    (2)  
    Unbeschadet des Artikels 127 der vorliegenden Verordnung sowie des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 führen die für die Prüfung der Programme zuständigen Stellen auf Ebene der EIB oder anderer internationaler Finanzinstitutionen, an denen ein Mitgliedstaat beteiligt ist, keine Prüfungen in Bezug auf Finanzinstrumente aus, die von diesen eingesetzt wurden.

    Die für die Prüfung der Programme zuständigen Stellen führen Prüfungen der Vorhaben und der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auf der Ebene anderer Stellen, die in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten Finanzinstrumente einsetzen, sowie auf Ebene der Endbegünstigten durch, wenn die Bedingungen des Absatzes 3 erfüllt sind.

    Die Kommission kann Prüfungen auf Ebene der in Absatz 1 genannten Stellen durchführen, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass dies erforderlich ist, damit sie angesichts der ermittelten Risiken über hinreichende Gewähr verfügt.

    (2a)  
    Im Fall von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 39, die durch eine vor dem 2. August 2018 unterzeichnete Finanzierungsvereinbarung geschaffen wurden, gelten abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung anwendbaren Regeln dieses Artikels.“
    b) 

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)  
    Die Kommission erlässt bis zum 3. November 2018 gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von zusätzlichen spezifischen Regelungen betreffend die Verwaltung und Kontrolle von in Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Finanzinstrumenten, die Arten von Kontrollen, die von den Verwaltungs- und Prüfbehörden durchzuführen sind, die Vorkehrungen für die Aufbewahrung von Belegen und die Sachverhalte, die durch die Belege nachzuweisen sind.“
    c) 

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(5a)  

    Abweichend von Artikel 143 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung und Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann bei Vorhaben, die Finanzinstrumente umfassen, ein Beitrag, der nach Artikel 143 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung oder nach Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgrund einer einzelnen Unregelmäßigkeit gestrichen wurde, in demselben Vorhaben wiederverwendet werden, wobei Folgendes gilt:

    a) 

    Wurde die Unregelmäßigkeit, die zur Streichung des Beitrags geführt hat, auf der Ebene des Endbegünstigten festgestellt, so darf der gestrichene Beitrag nur für andere Endbegünstigte im Rahmen desselben Finanzinstruments wiederverwendet werden;

    b) 

    wurde die Unregelmäßigkeit, die zur Streichung des Beitrags geführt hat, auf der Ebene des Finanzmittlers im Rahmen eines Dachfonds festgestellt, so darf der gestrichene Beitrag nur für andere Finanzmittler wiederverwendet werden.

    Wurde die Unregelmäßigkeit, die zur Streichung des Beitrags geführt hat, auf der Ebene der den Dachfonds einsetzenden Stelle oder auf der Ebene der Stelle, die Finanzinstrumente im Rahmen einer Struktur ohne Dachfonds einsetzt, festgestellt, so darf der gestrichene Beitrag nicht im Rahmen desselben Vorhabens wiederverwendet werden.

    Im Falle einer finanziellen Berichtigung aufgrund einer systembedingten Unregelmäßigkeit darf der gestrichene Beitrag für keines der von der systembedingten Unregelmäßigkeit betroffenen Vorhaben wiederverwendet werden.“

    15. 

    Artikel 41 wird wie folgt geändert:

    a) 

    In Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

    „(1)  
    Hinsichtlich der Finanzinstrumente nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a und c und der Finanzinstrumente nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b, die im Einklang mit Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c durchgeführt werden, werden zeitlich gestaffelte Anträge auf Zwischenzahlung für an das Finanzinstrument gezahlte Programmbeiträge während des Förderzeitraums nach Artikel 65 Absatz 2 (im Folgenden ‚Förderzeitraum‘) unter folgenden Bedingungen eingereicht:“.
    b) 

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)  
    Hinsichtlich der im Einklang mit Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d durchgeführten Finanzinstrumente nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b enthalten die Anträge auf Zwischenzahlung bzw. auf Restzahlung den Gesamtbetrag der von der Verwaltungsbehörde zwecks Investitionen bei Endbegünstigten vorgenommenen Zahlungen im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b.“
    16. 

    Artikel 42 wird wie folgt geändert:

    a) 

    Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(3)  
    Im Fall von auf die in Artikel 37 Absatz 4 genannten Unternehmen ausgerichteten eigenkapitalbasierten Instrumenten, für die vor dem 31. Dezember 2018 die in Artikel 38 Absatz 7 Buchstabe b genannte Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet wird und über die bis zum Ende des Förderzeitraums mindestens 55 % der in der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung gebundenen Programmressourcen investiert wurden, kann ein begrenzter Betrag an Zahlungen für Investitionen bei Endbegünstigten für einen Zeitraum von maximal vier Jahren nach Ablauf des Zeitraums der Förderfähigkeit als förderfähige Ausgaben angesehen werden, sofern er in ein eigens zu diesem Zweck eingerichtetes Treuhandkonto eingezahlt wird, die Vorschriften über staatliche Beihilfen eingehalten werden und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind.“
    b) 

    Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(5)  
    Werden Verwaltungskosten und -gebühren nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Artikels und Absatz 2 dieses Artikels von der Stelle, die den Dachfonds einsetzt, oder von den Stellen, die die Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c einsetzen, erhoben, so dürfen sie die Obergrenze, die in dem in Absatz 6 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakt festgelegt wird, nicht überschreiten. Während die Verwaltungskosten die Posten der direkten oder indirekten Kosten umfassen, die gegen einen Ausgabennachweis erstattet werden, beziehen sich die Verwaltungsgebühren auf einen vereinbarten Preis für erbrachte Dienstleistungen, der gegebenenfalls über einen wettbewerblichen Marktprozess festgelegt wird. Verwaltungskosten und -gebühren beruhen auf einer leistungsbasierten Berechnungsmethode.“
    17. 

    Folgender Artikel 43a wird eingefügt:

    „Artikel 43a

    Differenzierte Behandlung von Investoren

    (1)  
    Unterstützung aus den ESI-Fonds für bei den Endbegünstigten investierte Finanzinstrumente und Gewinne und andere Erträge oder Renditen wie Zinsen, Garantiegebühren, Dividenden, Kapitalerträge oder etwaige sonstige durch diese Investitionen erwirtschaftete Einnahmen, die auf die Unterstützung durch die ESI-Fonds zurückzuführen sind, können für eine differenzierte Behandlung von nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren sowie, wenn die EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 eingesetzt wird, der EIB verwendet werden. Eine solche differenzierte Behandlung ist gerechtfertigt, wenn es erforderlich ist, die parallele Bereitstellung privater Mittel zu mobilisieren und eine Hebelwirkung der öffentlichen Finanzierung zu erzielen.
    (2)  
    Die Bewertungen gemäß Artikel 37 Absatz 2 und 39a Absatz 3 beinhalten gegebenenfalls auch eine Bewertung der Notwendigkeit und des Umfangs der differenzierten Behandlung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und/oder eine Beschreibung des Mechanismus, der zur Feststellung der Notwendigkeit und des Umfangs einer solchen differenzierten Behandlung eingesetzt wird.
    (3)  
    Die differenzierte Behandlung darf nicht über das Maß hinausgehen, das erforderlich ist, um Anreize für die parallele Bereitstellung privater Mittel zu schaffen. Sie darf nicht dazu führen, dass nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren oder die EIB, wenn die EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 eingesetzt wird, eine zu hohe Vergütung erhalten. Die Angleichung der Zinsen wird durch eine angemessene Risiko- und Gewinnbeteiligung gewährleistet.
    (4)  
    Durch die differenzierte Behandlung von nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren werden die Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen nicht berührt.“
    18. 

    Artikel 44 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)  

    Unbeschadet des Artikels 43a werden Mittel, die aus Investitionen oder aus der Freigabe von für Garantieverträge gebundenen Mitteln zurück an Finanzinstrumente geflossen sind, einschließlich Kapitalrückzahlungen und -gewinne oder andere Erträge oder Renditen, wie Zinsen, Garantiegebühren, Dividenden, Kapitalerträge oder etwaige sonstige durch Investitionen erwirtschaftete Einnahmen, und die auf die Unterstützung durch die ESI-Fonds zurückzuführen sind, bis zum benötigten Betrag und in der in den einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen vereinbarten Reihenfolge für folgende Zwecke wiederverwendet:

    a) 

    weitere Investitionen durch dasselbe oder ein anderes Finanzinstrument, im Einklang mit den spezifischen Zielen, die in einer Priorität festgelegt wurden;

    b) 

    gegebenenfalls zur Deckung von Verlusten beim Nennbetrag des ESI-Fonds-Beitrags zu dem Finanzinstrument aufgrund von Negativzinsen, wenn diese Verluste trotz einer aktiven Kassenmittelverwaltung durch die Stellen, die die Finanzinstrumente einsetzen, entstehen;

    c) 

    gegebenenfalls Erstattung von entstandenen Verwaltungskosten und Zahlung der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments.“

    19. 

    Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) 

    Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c) 

    Angabe der Stellen, die mit dem Einsatz der Finanzinstrumente betraut sind, und gegebenenfalls der Stellen, die mit dem Einsatz der Dachfonds betraut sind, nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a, b und c;“.

    b) 

    Die Buchstaben g und h erhalten folgende Fassung:

    „g) 

    Zinsen und andere durch Unterstützung aus den ESI-Fonds für das Finanzinstrument generierte Erträge und an die Finanzinstrumente zurückerstattete Beträge der Programmressourcen aus Investitionen gemäß den Artikeln 43 und 44 sowie Beträge, die für eine differenzierte Behandlung gemäß Artikel 43a verwendet werden;

    h) 

    Fortschritte bei der Erreichung der erwarteten Hebelwirkung von Investitionen der Finanzinstrumente;“.

    20. 

    Artikel 49 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)  
    Der Begleitausschuss kann der Verwaltungsbehörde Anmerkungen hinsichtlich der Durchführung und Bewertung des Programms, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands der Begünstigten, übermitteln. Er kann ferner Anmerkungen zur Sichtbarkeit der Unterstützung aus den ESI-Fonds und zur Sensibilisierung für die Ergebnisse einer solchen Unterstützung machen. Er begleitet die infolge seiner Anmerkungen ergriffenen Maßnahmen.“
    21. 

    Artikel 51 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)  
    Von 2016 bis einschließlich 2023 wird jährlich eine Überprüfungssitzung mit der Kommission und jedem Mitgliedstaat organisiert, um die Leistung eines jeden Programms zu überprüfen; dabei finden der jährliche Durchführungsbericht und gegebenenfalls die Anmerkungen und Empfehlungen der Kommission Berücksichtigung. In der Sitzung werden auch die Kommunikations- und Informationstätigkeiten des Programms überprüft, insbesondere die Ergebnisse und die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit über die Ergebnisse und den Zusatznutzen der Unterstützung aus den ESI-Fonds.“
    22. 

    Artikel 56 Absatz 5 wird gestrichen.

    23. 

    Artikel 57 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)  
    Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die ESI-Fonds-Beiträge des EFRE oder des ELER zu zweckbestimmten Programmen gemäß Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b.“
    24. 

    Artikel 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) 

    In Unterabsatz 2 wird die Bezugnahme auf „Artikel 60 der Haushaltsordnung“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 154 der Haushaltsordnung“ ersetzt.

    b) 

    Unterabsatz 3 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

    „f) 

    Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, zur Unterstützung der Vernetzung, zur Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen insbesondere über die mit der Unterstützung durch die ESI-Fonds erzielten Ergebnisse und Zusatznutzen, zur Sensibilisierung und zur Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs, auch mit Drittländern;“.

    c) 

    Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

    „Die Kommission setzt mindestens 15 % der in diesem Artikel genannten Mittel ein, um die Effizienz der Kommunikation mit der Öffentlichkeit zu steigern und die Synergien zwischen den auf Initiative der Kommission ergriffenen Kommunikationsmaßnahmen zu verstärken, indem die Wissensbasis über die Ergebnisse ausgebaut wird, und zwar insbesondere durch eine effektivere Erhebung und Verbreitung von Daten und durch effektivere Bewertungen und Berichterstattung sowie insbesondere durch die Hervorhebung des Beitrags der ESI-Fonds zur Verbesserung der Lebensumstände der Menschen und durch eine größere Sichtbarkeit der Unterstützung durch die ESI-Fonds sowie durch Sensibilisierung für die Ergebnisse und den Zusatznutzen dieser Unterstützung. Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen in Bezug auf die Ergebnisse und den Zusatznutzen der Unterstützung durch die ESI-Fonds, die sich insbesondere auf Vorhaben konzentrieren, werden, soweit angezeigt, nach Abschluss der Programme fortgesetzt. Solche Maßnahmen tragen auch zur institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union bei, soweit sie mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung in Zusammenhang stehen.“

    d) 

    Folgender Unterabsatz wird angefügt:

    „Je nach ihrem Zweck können die in diesem Artikel genannten Maßnahmen entweder als operative oder als Verwaltungsausgaben finanziert werden.“

    25. 

    Artikel 59 wird wie folgt geändert:

    a) 

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(1a)  
    Aus jedem ESI-Fonds können Vorhaben gefördert werden, bei denen es um technische Hilfe geht und die im Rahmen eines der anderen ESI-Fonds förderfähig sind.“
    b) 

    Folgender Absatz wird angefügt:

    „(3)  

    Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten in Absatz 1 genannte Maßnahmen durchführen, indem eine Direktvergabe erfolgt an

    a) 

    die EIB;

    b) 

    eine internationale Finanzinstitution, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist;

    c) 

    eine öffentliche Bank oder Institution gemäß Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iii.“

    26. 

    Artikel 61 wird wie folgt geändert:

    a) 

    Absatz Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)  
    Dieser Artikel gilt für Vorhaben, die nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften. Im Sinne dieses Artikels bedeutet ‚Nettoeinnahmen‘ Zuflüsse von Geldbeträgen, die unmittelbar von den Nutzern für die im Rahmen des Vorhabens bereitgestellten Waren und Dienstleistungen gezahlt werden, wie beispielsweise Gebühren, die unmittelbar von den Nutzern für die Benutzung der Infrastruktur, den Verkauf oder die Verpachtung/Vermietung von Grundstücken oder von Gebäuden entrichtet werden, oder Zahlungen für Dienstleistungen, abzüglich der im entsprechenden Zeitraum angefallenen Betriebskosten und Wiederbeschaffungskosten für kurzlebige Anlagegüter. Im Rahmen des Vorhabens erwirtschaftete Einsparungen bei den Betriebskosten, mit Ausnahme der Einsparungen infolge der Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen, werden als Nettoeinnahmen behandelt, es sei denn, sie werden durch eine entsprechende Kürzung der Betriebsbeihilfen ausgeglichen.“
    b) 

    In Absatz 3 Unterabsatz 3 wird folgender Buchstabe eingefügt:

    „aa) 

    Anwendung eines von einem Mitgliedstaat festgelegten Pauschalsatzes der Nettoeinnahmen für einen Sektor oder Teilsektor, der nicht unter Buchstabe a fällt. Vor Anwendung des Pauschalsatzes überprüft die zuständige Prüfbehörde, ob der Pauschalsatz nach einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Methode auf der Grundlage historischer Daten oder objektiver Kriterien ermittelt wurde;“.

    c) 

    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)  
    Als Alternative zur Anwendung der Methoden nach Absatz 3 dieses Artikels kann der Kofinanzierungshöchstsatz nach Artikel 60 Absatz 1 auf Ersuchen eines Mitgliedstaats für eine Priorität oder Maßnahme verringert werden, dem zufolge alle geförderten Vorhaben einen einheitlichen Pauschalsatz gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels anwenden könnten. Die Verringerung entspricht mindestens dem Betrag, der berechnet wird, indem der nach den fondsspezifischen Regelungen anwendbare Höchstsatz für die Kofinanzierung durch die Union mit dem entsprechenden in jenem Buchstaben genannten Pauschalsatz multipliziert wird.“
    d) 

    Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

    „h) 

    Vorhaben, für die die Unterstützungsbeträge oder -sätze in Anhang II der ELER-Verordnung oder in der EMFF-Verordnung festgelegt sind.“

    e) 

    Absatz 8 erhält folgende Fassung:

    „(8)  
    Zudem sind die Absätze 1 bis 6 nicht für Vorhaben anwendbar, für die die Unterstützung im Rahmen des Programms eine staatliche Beihilfe darstellt.“
    27. 

    Artikel 65 wird wie folgt geändert:

    a) 

    Absatz 8 Unterabsatz 3 wird wie folgt geändert:

    i) 

    Buchstabe h erhält folgende Fassung:

    „h) 

    Vorhaben, für die die Unterstützungsbeträge oder -sätze in Anhang II der ELER-Verordnung oder in der EMFF-Verordnung festgelegt sind, mit Ausnahme derjenigen Vorhaben, bei denen im Rahmen der EMFF-Verordnung auf diesen Absatz Bezug genommen wird; oder“.

    ii) 

    Buchstabe i erhält folgende Fassung:

    „i) 

    Vorhaben, deren gesamte förderfähige Kosten 100 000  EUR nicht überschreiten.“

    b) 

    Absatz 11 erhält folgende Fassung:

    „(11)  
    Ein Vorhaben kann aus einem oder mehreren ESI-Fonds oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten unterstützt werden, vorausgesetzt, die in einem Zahlungsantrag für einen der ESI-Fonds angegebenen Ausgaben werden weder für die Unterstützung aus einem anderen Fonds oder Unionsinstrument noch aus demselben Fonds im Rahmen eines anderen Programms angegeben. Der in einen Zahlungsantrag für einen ESI-Fonds einzutragende Ausgabenbetrag kann für jeden ESI-Fonds und für das/die betreffende(n) Programm(e) anteilsmäßig im Einklang mit dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung enthält, berechnet werden.“
    28. 

    Artikel 67 wird wie folgt geändert:

    a) 

    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    i) 

    Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c) 

    als Pauschalfinanzierung;“.

    ii) 

    Buchstabe e wird angefügt:

    „e) 

    als Finanzierung, die nicht mit den Kosten der einschlägigen Vorhaben in Zusammenhang steht, sondern auf der Erfüllung von Bedingungen basiert, die mit der Erzielung von Fortschritten bei der Umsetzung oder mit der Erreichung von Programmzielen verknüpft sind, wie dies in dem gemäß Absatz 5a erlassenen delegierten Rechtsakt dargelegt ist.“

    iii) 

    Folgender Unterabsatz wird angefügt:

    „Im Falle der in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Finanzierungsform wird eine Prüfung ausschließlich zu dem Zweck durchgeführt, zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Erstattung erfüllt sind.“

    b) 

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(2a)  
    Für ein Vorhaben oder Projekt, das nicht unter Absatz 4 Satz 1 fällt und das die Unterstützung aus dem EFRE und dem ESF erhält, werden Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung, bei denen die öffentliche Unterstützung 100 000  EUR nicht übersteigt, in Form von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen oder Pauschalsätzen gewährt; dies gilt nicht für Vorhaben, für die eine Unterstützung im Rahmen staatlicher Beihilfen, die keine De-minimis-Beihilfe darstellt, gewährt wird.

    Bei einer Pauschalfinanzierung können die Kostenkategorien, auf die der Pauschalsatz angewandt wird, gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erstattet werden.

    Bei aus dem ELER, dem EFRE oder dem ESF unterstützten Vorhaben, bei denen der Pauschalsatz gemäß Artikel 68b Absatz 1 angewandt wird, können die an die Teilnehmer ausgezahlten Vergütungen und Gehälter gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels erstattet werden.

    Dieser Absatz unterliegt den Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 152 Absatz 7.“

    c) 

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)  
    Wird ein Vorhaben oder ein Projekt, das Teil eines Vorhabens ist, ausschließlich über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen für Arbeitsleistungen und die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen durchgeführt, findet lediglich Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und e Anwendung. Ist innerhalb eines Vorhabens oder eines Projekts, das Teil eines Vorhabens ist, die öffentliche Auftragsvergabe auf bestimmte Kostenkategorien beschränkt, so können alle in Absatz 1 genannten Optionen auf das gesamte Vorhaben oder das gesamte Projekt, das Teil eines Vorhabens ist, angewendet werden.“
    d) 

    Absatz 5 wird wie folgt geändert:

    i) 

    Buchstabe a erhält folgende Fassung.

    „a) 

    anhand einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode basierend auf einem der Folgenden:

    i) 

    statistischen Daten, anderen objektiven Informationen oder einer Experteneinschätzung;

    ii) 

    den überprüften Daten aus der bisherigen Tätigkeit einzelner Begünstigter;

    iii) 

    der Anwendung der üblichen Kostenrechnungspraxis einzelner Begünstigter;“.

    ii) 

    Folgender Buchstabe wird eingefügt:

    „aa) 

    in einem Haushaltsplanentwurf, der von Fall zu Fall erstellt und vorab von der Verwaltungsbehörde oder im Fall des ELER von der für die Auswahl von Vorhaben zuständigen Stelle genehmigt wird, sofern die öffentliche Unterstützung 100 000  EUR nicht übersteigt;“.

    e) 

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(5a)  
    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, ergänzend zu dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 in Bezug auf die Festlegung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und d dieses Artikels genannten standardisierten Einheitskosten oder Pauschalfinanzierungen, in Bezug auf die in Absatz 5 Buchstabe a dieses Artikels genannten diesbezüglichen Methoden und in Bezug auf die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e dieses Artikels genannte Form der Unterstützung zu erlassen; darin legt sie die genauen Modalitäten für die Finanzierungsbedingungen und ihre Anwendung fest.“
    29. 

    Artikel 68 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 68

    Pauschalsätze für indirekte Kosten hinsichtlich Zuschüssen und rückzahlbarer Unterstützung

    Entstehen durch die Umsetzung eines Vorhabens indirekte Kosten, so können diese auf eine der folgenden Arten als Pauschalsatz berechnet werden:

    a) 

    Pauschalsatz von bis zu 25 % der förderfähigen direkten Kosten, sofern der Satz auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode oder Methode berechnet wird, die im Rahmen von vollständig vom Mitgliedstaat finanzierten Förderprogrammen für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte gilt;

    b) 

    Pauschalsatz von bis zu 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss;

    c) 

    Pauschalsatz, der auf förderfähige direkte Kosten angewendet wird, welche auf bestehenden Methoden und den entsprechenden Sätzen basieren, anwendbar bei Unionsstrategien für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 149 zur Ergänzung der Bestimmungen betreffend den Pauschalsatz und die damit in Verbindung stehenden Methoden gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes zu erlassen.“

    30. 

    Folgende Artikel werden eingefügt:

    „Artikel 68a

    Personalkosten hinsichtlich Zuschüssen und rückzahlbarer Unterstützung

    (1)  
    Unmittelbare Personalkosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalbetrags von bis zu 20 % der direkten Kosten dieses Vorhabens (ohne Personalkosten) berechnet werden. Mitgliedstaaten müssen keine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen, vorausgesetzt, die direkten Kosten des Vorhabens beinhalten keine öffentlichen Bauaufträge, deren Wert den in Artikel 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU festgesetzten Schwellenwert überschreitet.
    (2)  
    Zur Bestimmung der Personalkosten kann ein anwendbarer Stundensatz berechnet werden, indem die zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttopersonalkosten durch 1 720 Stunden (für Vollzeitkräfte) geteilt werden oder indem ein entsprechender Anteil von 1 720 Stunden (für Teilzeitkräfte) zugrunde gelegt wird.
    (3)  
    Wird der gemäß Absatz 2 berechnete Stundensatz zugrunde gelegt, so darf die Gesamtzahl der pro Person für ein bestimmtes Jahr geltend gemachten Stunden die Anzahl der für die Berechnungen dieses Stundensatzes herangezogenen Stunden nicht überschreiten.

    Unterabsatz 1 gilt nicht für Programme im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ in Bezug auf Personalkosten für Personen, die teilzeitig für das Vorhaben abgeordnet sind.

    (4)  
    Liegen keine Angaben zu den jährlichen Bruttopersonalkosten vor, so können sie von den verfügbaren dokumentierten Bruttopersonalkosten oder von dem Beschäftigungsvertrag mit entsprechender Anpassung an einen Zwölfmonatszeitraum abgeleitet werden.
    (5)  
    Personalkosten für Personen, die teilzeitig für das Vorhaben abgeordnet sind, können als fester Prozentsatz der Bruttopersonalkosten berechnet werden, der einem festen Prozentsatz der für das Vorhaben aufgewendeten Arbeitszeit pro Monat entspricht; die Einführung eines gesonderten Arbeitszeiterfassungssystems ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber stellt für die Mitarbeiter ein Dokument aus, in dem dieser feste Prozentsatz angegeben ist.

    Artikel 68b

    Pauschalsätze für andere Kosten als Personalkosten

    (1)  
    Ein Pauschalsatz von bis zu 40 % der direkten förderfähigen Personalkosten kann genutzt werden, um die förderfähigen Restkosten eines Vorhabens abzudecken, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes vornehmen muss.

    Bei Vorhaben, die durch den ESF, den EFRE oder den ELER unterstützt werden, werden Gehälter/Löhne und Unterstützungsgelder, die an Teilnehmer gezahlt werden, als zusätzliche förderfähige Kosten betrachtet, die nicht im Pauschalsatz enthalten sind.

    (2)  
    Der in Absatz 1 genannte Pauschalsatz wird nicht auf Personalkosten angewendet, die auf der Grundlage eines Pauschalsatzes berechnet wurden.“
    31. 

    Artikel 70 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 70

    Förderfähigkeit von Vorhaben je nach Standort

    (1)  
    Vorbehaltlich der Abweichungen nach Absatz 2 und der fondsspezifischen Regelungen werden die aus den ESI-Fonds unterstützten Vorhaben im Programmgebiet durchgeführt.

    Für Vorhaben in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen für Bürger oder Unternehmen, die sich auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, gilt, dass sie in allen Programmgebieten in einem Mitgliedstaat durchgeführt werden. In diesen Fällen werden die Ausgaben den betreffenden Programmgebieten auf der Grundlage objektiver Kriterien anteilig zugewiesen.

    Unterabsatz 2 dieses Absatzes gilt nicht für das in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannte nationale Programm oder das in Artikel 54 Absatz 1 jener Verordnung genannte spezifische Programm für die Einrichtung und das Betreiben des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum.

    (2)  

    Die Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebiets, jedoch innerhalb der Union, genehmigen, vorausgesetzt, alle folgenden Bedingungen werden erfüllt:

    a) 

    Das Vorhaben bringt Vorteile für das Programmgebiet;

    b) 

    der Gesamtbetrag aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds, dem ELER und dem EMFF, der im Rahmen des Programms außerhalb des Programmgebiets durchgeführten Vorhaben zugewiesen wurde, liegt nicht über 15 % der aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds, dem ELER und dem EMFF auf Ebene der Priorität geleisteten Unterstützung zum Zeitpunkt der Annahme des Programms;

    c) 

    der Begleitausschuss hat dem Vorhaben oder der Art der betreffenden Vorhaben zugestimmt;

    d) 

    die Verpflichtungen der Behörden für das Programm im Zusammenhang mit der Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens werden von den Behörden erfüllt, die für das Programm, in dessen Rahmen das Vorhaben unterstützt wird, zuständig sind, oder sie treffen mit Behörden in dem Gebiet, in dem das Vorhaben durchgeführt wird, Vereinbarungen.

    Werden Vorhaben, die von den Fonds und dem EMFF finanziert werden, gemäß diesem Absatz außerhalb des Programmgebiets durchgeführt und haben diese einen Nutzen sowohl außerhalb als auch innerhalb des Programmgebiets, so werden diese Ausgaben diesen Gebieten auf der Grundlage objektiver Kriterien anteilig zugewiesen.

    Werden Vorhaben, die die in Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 genannten thematischen Ziele betreffen, außerhalb des Mitgliedstaats, aber innerhalb der Union durchgeführt, so gelten nur Unterabsatz 1 Buchstaben b und d dieses Absatzes.

    (3)  
    Bei Vorhaben zu technischer Hilfe oder zu Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen und zu Werbemaßnahmen oder bei Vorhaben im Rahmen der in Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 genannten thematischen Ziele dürfen Kosten außerhalb der Union anfallen, vorausgesetzt, die Ausgaben sind für die zufriedenstellende Durchführung des Vorhabens notwendig.
    (4)  
    Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘. Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, die durch den ESF unterstützt werden.“
    32. 

    Artikel 71 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)  
    Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels gelten nicht für Beiträge an oder durch Finanzinstrumente oder zum Leasingkauf gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder zu jedweden Vorhaben, bei denen eine Produktionstätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz aufgegeben wird.“
    33. 

    Artikel 75 wird wie folgt geändert:

    a) 

    In Absatz 1 wird die Bezugnahme auf „Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7 der Haushaltsordnung“ ersetzt.

    b) 

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(2a)  

    Die Kommission übermittelt der zuständigen nationalen Behörde Folgendes:

    a) 

    den Entwurf des Prüfberichts über die Vor-Ort-Prüfung oder -Kontrolle innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Prüfung oder Kontrolle;

    b) 

    den endgültigen Prüfbericht innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem eine umfassende Antwort der zuständigen nationalen Behörde auf den Entwurf eines Prüfberichts über die betreffende Vor-Ort-Prüfung oder -Kontrolle eingegangen ist.

    Die Berichte gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b werden innerhalb der in den Buchstaben genannten Fristen in mindestens einer der Amtssprachen der Organe der Union bereitgestellt.

    Die Frist gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a schließt den Zeitraum vom Folgetag des Tages, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat ihr Ersuchen um zusätzliche Informationen übermittelt, bis zu dem Tag, an dem der Mitgliedstaat auf dieses Ersuchen antwortet, nicht ein.

    Dieser Absatz gilt nicht für den ELER.“

    34. 

    In Artikel 76 Unterabsatz 2 wird die Bezugnahme auf „Artikel 84 Absatz 2 der Haushaltsordnung“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 110 Absatz 1der Haushaltsordnung“ ersetzt.

    35. 

    In Artikel 79 Absatz 2 wird die Bezugnahme auf „Artikel 68 Absatz 3 der Haushaltsordnung“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 82 Absatz 2 der Haushaltsordnung“ ersetzt.

    36. 

    In Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c wird die Bezugnahme auf „Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7 der Haushaltsordnung“ ersetzt.

    37. 

    In Artikel 84 wird die Bezugnahme auf „Artikel 59 Absatz 6 der Haushaltsordnung“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 63 Absatz 8 der Haushaltsordnung“ ersetzt.

    38. 

    Artikel 98 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)  
    Aus dem EFRE und dem ESF kann — ergänzend und in Höhe von höchstens 10 % der Unionsfinanzmittel für jede Prioritätsachse eines operationellen Programms — ein Teil eines Vorhabens finanziert werden, für dessen Kosten eine Unterstützung aus dem anderen Fonds auf der Grundlage der für diesen Fonds geltenden Regeln infrage kommt, vorausgesetzt, diese Kosten sind für die zufriedenstellende Durchführung des Vorhabens notwendig und direkt damit verbunden.“
    39. 

    Artikel 102 wird wie folgt geändert:

    a) 

    Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „(6)  
    Ausgaben für ein Großprojekt können nach der Vorlage zur Genehmigung gemäß Absatz 2 in einen Zahlungsantrag aufgenommen werden. Genehmigt die Kommission das von der Verwaltungsbehörde ausgewählte Großprojekt nicht, so wird die Ausgabenerklärung im Anschluss an die Rücknahme des Antrags durch den Mitgliedstaat oder die Annahme des Beschlusses der Kommission entsprechend berichtigt.“
    b) 

    Folgender Absatz wird angefügt:

    „(7)  
    Wird das Großprojekt gemäß Absatz 1 dieses Artikel durch unabhängige Sachverständige bewertet, können die Ausgaben im Zusammenhang mit diesem Großprojekt in einen Zahlungsantrag aufgenommen werden, nachdem die Verwaltungsbehörde die Kommission davon unterrichtet hat, dass den unabhängigen Sachverständigen die nach Artikel 101 erforderlichen Informationen vorgelegt wurden.

    Eine unabhängige Qualitätsüberprüfung wird binnen sechs Monaten nach Übermittlung dieser Informationen an die unabhängigen Sachverständigen vorgelegt.

    In folgenden Fällen werden die entsprechenden Ausgaben gestrichen und die Ausgabenerklärung wird entsprechend berichtigt:

    a) 

    wenn die unabhängige Qualitätsüberprüfung der Kommission nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Unterabsatz 2 genannten Frist vorgelegt wurde;

    b) 

    wenn die zu übermittelnden Informationen von dem Mitgliedstaat zurückgezogen werden oder

    c) 

    wenn die betreffende Überprüfung negativ ausfällt.“

    40. 

    Artikel 104 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

    „(2)  
    Die einem gemeinsamen Aktionsplan zugewiesenen öffentlichen Ausgaben betragen mindestens 5 000 000  EUR bzw. 5 % der öffentlichen Unterstützung des operationellen Programms oder eines der beitragenden Programme, je nachdem welcher Wert niedriger ist.
    (3)  
    Absatz 2 gilt weder für Maßnahmen im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen noch für den ersten von einem Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels ‚Investitionen in Wachstum und Beschäftigung‘ unterbreiteten gemeinsamen Aktionsplan noch für den ersten von einem Programm im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ unterbreiteten gemeinsamen Aktionsplan.“
    41. 

    Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.

    42. 

    Artikel 106 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) 

    Nummer 1 erhält folgende Fassung:

    „1. 

    eine Beschreibung der Ziele des gemeinsamen Aktionsplans und der Art und Weise, wie er einen Beitrag zu den Zielen des Programms oder zu den entsprechenden länderspezifischen Empfehlungen und den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und den entsprechenden Ratsempfehlungen, die die Mitgliedstaaten bei ihrer Beschäftigungspolitik gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV berücksichtigen müssen, leistet;“.

    b) 

    Nummer 2 wird gestrichen.

    c) 

    Nummer 3 erhält folgende Fassung:

    „3. 

    eine Beschreibung der geplanten Projekte oder Projektarten zusammen mit Etappenzielen, soweit angezeigt, sowie gegebenenfalls die Zielvorgaben für Outputs und Ergebnisse im Zusammenhang mit den gemeinsamen Indikatoren, aufgeschlüsselt nach Prioritätsachsen;“.

    d) 

    Nummern 6, 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

    „6. 

    die Versicherung, dass der gemeinsame Aktionsplan zu dem Ansatz beiträgt, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, wie dies in dem betreffenden Programm oder der betreffenden Partnerschaftsvereinbarung ausgeführt wird;

    7. 

    die Versicherung, dass der gemeinsame Aktionsplan zu dem Ansatz einer nachhaltigen Entwicklung beiträgt, wie dies in dem betreffenden Programm oder der betreffenden Partnerschaftsvereinbarung ausgeführt wird;

    8. 

    die Durchführungsbestimmungen für den gemeinsamen Aktionsplan, darunter

    a) 

    Informationen über die Auswahl des gemeinsamen Aktionsplans durch die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 125 Absatz 3;

    b) 

    die Vorkehrungen zur Verwaltung des gemeinsamen Aktionsplans gemäß Artikel 108;

    c) 

    die Vorkehrungen für Begleitung und Bewertung des gemeinsamen Aktionsplans einschließlich der Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität, Erhebung und Speicherung von Daten zum Erreichen der Etappenziele, von Output und von Ergebnissen;“.

    e) 

    Nummer 9 wird wie folgt geändert:

    i) 

    Buchstabe a erhält folgende Fassung.

    „a) 

    die Kosten für das Erreichen der Etappenziele und der Ziele für Output und Ergebnisse, basierend — im Falle von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen — auf den in Artikel 67 Absatz 5 dieser Verordnung und Artikel 14 der ESF-Verordnung festgelegten Methoden;“.

    ii) 

    Buchstabe b wird gestrichen.

    43. 

    Artikel 107 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)  
    In dem in Absatz 2 genannten Beschluss werden der Begünstigte und die Ziele des gemeinsamen Aktionsplans, gegebenenfalls die Etappenziele und Zielvorgaben für Output und Ergebnisse, die Kosten für das Erreichen dieser Etappenziele und Zielvorgaben für Output und Ergebnisse sowie der Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach operationellem Programm und Prioritätsachse einschließlich des insgesamt förderfähigen Betrags und des Betrags der öffentlichen Ausgaben, der Laufzeit des gemeinsamen Aktionsplans und gegebenenfalls der geografischen Abdeckung und Zielgruppen des gemeinsamen Aktionsplans, angegeben.“
    44. 

    Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)  
    Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde richtet einen Lenkungsausschuss für den gemeinsamen Aktionsplan ein, der sich vom Begleitausschuss der entsprechenden operationellen Programme unterscheiden kann. Der Lenkungsausschuss tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen und erstattet der Verwaltungsbehörde Bericht. Soweit angezeigt, unterrichtet die Verwaltungsbehörde den entsprechenden Begleitausschuss über die Ergebnisse der vom Lenkungsausschuss ausgeführten Arbeiten und die Fortschritte bei der Durchführung des gemeinsamen Aktionsplans gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a.“
    45. 

    Artikel 109 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

    46. 

    Artikel 110 wird wie folgt geändert:

    a) 

    Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c) 

    Umsetzung der Kommunikationsstrategie — einschließlich Informations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen — und von Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit der Fonds;“.

    b) 

    Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a) 

    die Methodik und die Kriterien, die für die Auswahl der Vorhaben verwendet werden, es sei denn, diese Kriterien werden von lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe c genehmigt;“.

    47. 

    Artikel 114 wird wie folgt geändert:

    a) 

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)  
    Die Verwaltungsbehörde oder der Mitgliedstaat erstellt für ein oder mehrere operationelle Programme einen Bewertungsplan. Der Bewertungsplan wird dem Begleitausschuss spätestens ein Jahr nach Annahme des operationellen Programms übermittelt. Im Falle zweckbestimmter Programme gemäß Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b, die vor dem 2. August 2018 angenommen wurden, wird der Bewertungsplan dem Begleitausschuss spätestens ein Jahr nach diesem Tag.“
    b) 

    Absatz 4 wird gestrichen.

    48. 

    Die Überschrift des Kapitels II des Titels III Teil 3 erhält folgende Fassung:

    „Information, Kommunikation und Sichtbarkeit“.

    49. 

    Artikel 115 wird wie folgt geändert:

    a) 

    Die Überschrift erhält folgende Fassung:

    „Information, Kommunikation und Sichtbarkeit“.

    b) 

    Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d) 

    Bekanntmachung der Rolle und Errungenschaften der Kohäsionspolitik und der Fonds bei den Bürgerinnen und Bürgern der Union durch Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit der Ergebnisse und Auswirkungen der Partnerschaftsvereinbarungen, operationellen Programme und Vorhaben.“

    c) 

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)  
    Detaillierte Regelungen zu Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen für die Öffentlichkeit und zu Informationsmaßnahmen für potenzielle Begünstigte und Begünstigte sind in Anhang XII festgelegt.“
    50. 

    Artikel 116 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)  
    Abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 3 dieses Artikels informiert die Verwaltungsbehörde den zuständigen Begleitausschuss bzw. die zuständigen Begleitausschüsse mindestens einmal jährlich über die Fortschritte bei der Umsetzung der Kommunikationsstrategie gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe c und über ihre Analyse der Ergebnisse dieser Umsetzung sowie über die für das folgende Jahr geplanten Informations- und Kommunikationsmaßnahmen und Maßnahmen, die die Sichtbarkeit der Fonds verbessern. Der Begleitausschuss gibt eine Stellungnahme zu den für das folgende Jahr geplanten Maßnahmen ab, einschließlich zu Möglichkeiten zur Steigerung der Wirksamkeit von an die Öffentlichkeit gerichteten Kommunikationsmaßnahmen.“
    51. 

    Artikel 117 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)  
    Die Kommission richtet Unionsnetzwerke ein, denen die von den Mitgliedstaaten benannten Mitglieder angehören, um einen Informationsaustausch über die Ergebnisse der Durchführung der Kommunikationsstrategien, den Austausch von Erfahrungen bei der Durchführung von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen und den Austausch bewährter Verfahren zu gewährleisten und gegebenenfalls eine gemeinsame Planung oder Koordinierung von Kommunikationsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission zu ermöglichen. Im Rahmen der Netzwerke wird mindestens einmal jährlich die Wirksamkeit von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen erörtert und bewertet und es werden Empfehlungen vorgeschlagen, um die Reichweite und Wirkung von Kommunikationsmaßnahmen zu verbessern und für die Ergebnisse und den Zusatznutzen dieser Maßnahmen zu sensibilisieren.“
    52. 

    Artikel 119 wird wie folgt geändert:

    a) 

    Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)  
    Der technischer Hilfe in einem Mitgliedstaat zugewiesene Betrag aus den Fonds darf nicht höher sein als 4 % des Betrags aus den Fonds, der den operationellen Programmen im Rahmen des Ziels ‚Investitionen in Wachstum und Beschäftigung‘ insgesamt zugewiesen ist.“
    b) 

    Absatz 2 Satz 1 wird gestrichen.

    c) 

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)  
    Werden die in Absatz 1 genannten Mittel im Falle von Strukturfonds verwendet, um insgesamt Vorhaben zu fördern, bei denen es um technische Hilfe in Bezug auf mehr als eine Regionenkategorie geht, können die Ausgaben im Zusammenhang mit den Vorhaben im Rahmen einer Prioritätsachse, die unterschiedliche Regionenkategorien kombiniert, vorgenommen und anteilsmäßig zugewiesen werden, wobei entweder die jeweiligen Zuweisungen für die unterschiedlichen Regionenkategorien des operativen Programms oder die Mittelzuweisung in jeder Regionenkategorie als Anteil der Gesamtzuweisung für den Mitgliedstaat berücksichtigt werden.“
    d) 

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(5a)  
    Die Bewertung der Einhaltung der Prozentsätze wird zum Zeitpunkt der Annahme der operationellen Programme durchgeführt.“
    53. 

    Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

    „Können rechtsgrundlos an eine Empfängereinrichtung für ein Vorhaben gezahlte Beträge aufgrund eines Verschuldens oder einer Fahrlässigkeit eines Mitgliedstaats nicht wieder eingezogen werden, so haftet der Mitgliedstaat für die Erstattung der entsprechenden Beträge an den Haushalt der Union. Die Mitgliedstaaten können beschließen, einen rechtsgrundlos gezahlten Betrag nicht wieder einzuziehen, wenn der vom Begünstigten einzuziehende Betrag (ohne Berücksichtigung der Zinsen) in einem Geschäftsjahr 250 EUR an Beiträgen aus den Fonds an das Vorhaben nicht übersteigt.“

    54. 

    Artikel 123 Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(5)  
    Im Falle der Fonds und im Falle des EMFF können, sofern der Grundsatz der funktionellen Unabhängigkeit gewahrt ist, die Verwaltungsbehörde, gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde und die Prüfbehörde derselben Behörde oder öffentlichen Stelle angehören.“
    55. 

    Artikel 125 wird wie folgt geändert:

    a) 

    Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c) 

    sicherstellen, dass den Begünstigten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen der einzelnen Vorhaben, einschließlich der besonderen Anforderungen hinsichtlich der Produkte oder Dienstleistungen, die im Rahmen des Vorhabens zu liefern bzw. zu erbringen sind, der Finanzierungsplan und die Fristen für die Durchführung sowie die Anforderungen betreffend Information, Kommunikation und Sichtbarkeit hervorgehen;“.

    b) 

    Absatz 4 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

    i) 

    Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a) 

    überprüfen, ob die kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht wurden, ob das Vorhaben den anwendbaren Rechtsvorschriften, dem operationellen Programm und den Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens genügt und

    i) 

    ob — im Falle von Kosten, die gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a zu erstatten sind — der Betrag der von den Begünstigten im Zusammenhang mit diesen Kosten geltend gemachten Ausgaben gezahlt wurde;

    ii) 

    ob — im Falle von gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b bis e erstatteten Kosten — die Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben an den Begünstigten erfüllt sind;“.

    ii) 

    Unter Buchstabe e wird die Bezugnahme auf „Artikel 59 Absatz 5 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 63 Absatz 5 Buchstaben a und b und Artikel 63 Absätze 6 und 7 der Haushaltsordnung“ ersetzt.

    56. 

    In Artikel 126 Buchstabe b wird die Bezugnahme auf „Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 63 Absatz 6 der Haushaltsordnung“ ersetzt.

    57. 

    Artikel 127 wird wie folgt geändert:

    a) 

    In Absatz 1 Unterabsatz 3 wird die Bezugnahme auf „Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 63 Absatz 7 der Haushaltsordnung“ ersetzt.

    b) 

    In Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a wird die Bezugnahme auf „Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 63 Absatz 7 der Haushaltsordnung“ ersetzt.

    58. 

    Artikel 131 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 131

    Zahlungsanträge

    (1)  

    Die Zahlungsanträge enthalten für jede Priorität

    a) 

    den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die den Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung der Vorhaben getätigt wurden, so, wie er im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht wurde;

    b) 

    den Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben, die in die Durchführung der Vorhaben geflossen sind, so, wie sie im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden.

    Was die Beträge anbelangt, die in Zahlungsanträge für die Unterstützungsart nach Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e aufzunehmen sind, so enthalten die Zahlungsanträge die Elemente, die in den nach Artikel 67 Absatz 5a erlassenen delegierten Rechtsakten vorgesehen sind, wobei das Muster für Zahlungsanträge verwendet wird, das in den nach Absatz 6 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakten enthalten ist.

    (2)  
    Außer für Unterstützungsarten nach Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b bis e dieser Verordnung, Artikel 68, 68a und 68b dieser Verordnung, Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 109 dieser Verordnung sowie nach Artikel 14 der ESF-Verordnung werden die in den Zahlungsanträgen enthaltenen förderfähigen Ausgaben durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen. Für diese Unterstützungsarten entsprechen die in den Zahlungsanträgen enthaltenen Beträge den auf der jeweils geltenden Grundlage berechneten Kosten.
    (3)  
    Im Falle von staatlichen Beihilfen muss der Betrag des öffentlichen Beitrags, der den in dem Zahlungsantrag enthaltenen Ausgaben entspricht, durch die die Beihilfe gewährende Stelle an die Begünstigten gezahlt worden sein oder, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a die die Beihilfe gewährende Stelle ist, vom Begünstigten an die die Beihilfe erhaltende Stelle gezahlt worden sein.
    (4)  

    Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels kann im Falle von staatlichen Beihilfen der Zahlungsantrag Vorschüsse beinhalten, die von der die Beihilfe gewährenden Stelle an den Begünstigten gezahlt werden oder, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a die die Beihilfe gewährende Stelle ist, vom Begünstigten an die die Beihilfe erhaltende Stelle gezahlt werden; hierfür gelten die folgenden kumulativen Bedingungen:

    a) 

    Diese Vorschüsse sind Gegenstand einer Garantie, die von einer Bank oder einer anderen, in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Finanzeinrichtung gewährleistet wird, oder sie sind durch ein Instrument gedeckt, das von einer öffentlichen Einrichtung oder dem Mitgliedstaat selbst als Garantie bereitgestellt wird;

    b) 

    diese Vorschüsse überschreiten nicht 40 % des Gesamtbetrags der Beihilfe, die einem Begünstigten für ein bestimmtes Vorhaben gewährt wird, bzw. des Gesamtbetrags der Beihilfe, die der die Beihilfe erhaltenden Stelle als Teil eines bestimmtes Vorhabens gewährt wird, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a die die Beihilfe gewährende Stelle ist;

    c) 

    diese Vorschüsse werden durch Ausgaben gedeckt, die von dem Begünstigten oder, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a die die Beihilfe gewährende Stelle ist, von der die Beihilfe erhaltenden Stelle bei der Durchführung des Vorhabens gezahlt und durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen werden, und zwar innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr der Zahlung des Vorschusses oder zum 31. Dezember 2023 — je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

    Im Falle der Nichteinhaltung der Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c ist der nächste Zahlungsantrag entsprechend zu berichtigen.

    (5)  

    Jeder Zahlungsantrag, der Vorschüsse der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Art beinhaltet, muss folgende Beträge gesondert ausweisen:

    a) 

    den Gesamtbetrag der Vorschusszahlungen im Rahmen des operationellen Programms,

    b) 

    den durch Ausgaben des Begünstigten oder — wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a die die Beihilfe gewährende Stelle ist — der die Beihilfe erhaltenden Stelle binnen drei Jahren nach Zahlung des Vorschusses gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c gedeckten Betrag sowie

    c) 

    den nicht durch Ausgaben des Begünstigten oder — wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a die die Beihilfe gewährende Stelle ist — der die Beihilfe erhaltenden Stelle gedeckten Betrag, für den der Dreijahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

    (6)  
    Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters für die Zahlungsanträge. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 150 Absatz 3 angenommen.“
    59. 

    In Artikel 137 Absatz 1 wird die Bezugnahme auf „Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 63 Absatz 6 der Haushaltsordnung“ ersetzt.

    60. 

    In Artikel 138 wird die Bezugnahme auf „Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 63 Absatz 5 und Artikel 63 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung“ ersetzt.

    61. 

    In Artikel 140 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

    „Liegen Dokumente im Einklang mit dem Verfahren nach Absatz 5 auf allgemein üblichen Datenträgern vor, so sind keine Originaldokumente erforderlich.“

    62. 

    In Artikel 145 Absatz 7 Unterabsatz 2 Buchstabe a wird die Bezugnahme auf „Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7 der Haushaltsordnung“ ersetzt.

    63. 

    In Artikel 147 Absatz 1 wird die Bezugnahme auf „Artikel 78 der Haushaltsordnung“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 98 der Haushaltsordnung“ ersetzt.

    64. 

    Artikel 148 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)  
    Die Vorhaben, bei denen die gesamten förderfähigen Ausgaben 400 000  EUR für den EFRE und den Kohäsionsfonds, 300 000  EUR für den ESF bzw. 200 000  EUR für den EMFF nicht übersteigen, werden vor Vorlage des Rechnungsabschlusses, in dem die letzten Ausgaben für das abgeschlossene Vorhaben verbucht wurden, maximal einer Prüfung unterzogen, die entweder von der Prüfbehörde oder der Kommission durchgeführt wird. Andere Vorhaben werden entweder von der Prüfbehörde oder der Kommission vor Vorlage des Rechnungsabschlusses, in dem die letzten Ausgaben für das abgeschlossene Vorhaben verbucht wurden, maximal einer Prüfung pro Geschäftsjahr unterzogen. Die Vorhaben werden in einem Jahr, in dem der Europäische Rechnungshof bereits eine Prüfung durchgeführt hat, weder von der Kommission noch von der Prüfbehörde einer Prüfung unterzogen, sofern die Ergebnisse der Prüftätigkeit, die vom Europäischen Rechnungshof für solche Vorhaben durchgeführt wurde, von der Prüfbehörde oder der Kommission zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben genutzt werden können.

    Abweichend von Unterabsatz 1 können Vorhaben, bei denen die gesamten förderfähigen Ausgaben einen Betrag zwischen 200 000  EUR und 400 000  EUR für den EFRE und den Kohäsionsfonds, zwischen 150 000  EUR und 300 000  EUR für den ESF bzw. zwischen 100 000  EUR und 200 000  EUR für den EMFF ausmachen, mehr als einer Prüfung unterzogen werden, wenn die Prüfbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens zu dem Schluss gelangt, dass es nicht möglich ist, einen Bestätigungsvermerk auf der Grundlage statistischer oder nicht-statistischer Stichprobenverfahren nach Artikel 127 Absatz 1 zu erteilen oder erstellen, ohne mehr als eine Prüfung des betreffenden Vorhabens durchzuführen.“

    65. 

    Artikel 149 wird wie folgt geändert:

    a) 

    Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

    „(2)  
    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 4, Artikel 37 Absatz 13, Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 39a Absatz 7 Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 42 Absatz 6, Artikel 61 Absatz 3 Unterabsätze 2, 3, 4 und 7, Artikel 63 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 67 Absatz 5a, Artikel 68 Absatz 2, Artikel 101 Absatz 4, Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 5, Artikel 125 Absatz 8 Unterabsatz 1, Artikel 125 Absatz 9, Artikel 127 Absätze 7 und 8 und Artikel 144 Absatz 6 wird der Kommission ab 21. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2020 übertragen.
    (3)  
    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 4, Artikel 37 Absatz 13, Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 39a Absatz 7, Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 42 Absatz 6, Artikel 61 Absatz 3 Unterabsätze 2, 3, 4 und 7, Artikel 63 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 67 Absatz 5a, Artikel 68 Absatz 2, Artikel 101 Absatz 4, Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 5, Artikel 125 Absatz 8 Unterabsatz 1, Artikel 125 Absatz 9, Artikel 127 Absätze 7 und 8 und Artikel 144 Absatz 6 können vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“
    b) 

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(3a)  
    Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.“
    c) 

    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)  
    Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 4, Artikel 37 Absatz 13, Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 39a Absatz 7, Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 42 Absatz 6, Artikel 61 Absatz 3 Unterabsätze 2, 3, 4 und 7, Artikel 63 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 67 Absatz 5a, Artikel 68 Absatz 2, Artikel 101 Absatz 4, Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 5, Artikel 125 Absatz 8 Unterabsatz 1, Artikel 125 Absatz 9, Artikel 127 Absätze 7 und 8 und Artikel 144 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
    66. 

    In Artikel 152 wird folgender Absatz angefügt:

    „(7)  
    Die Verwaltungsbehörde oder der Begleitausschuss für Programme im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ kann beschließen, Artikel 67 Absatz 2a für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten ab dem 2. August 2018 nicht anzuwenden.

    Kommt die Verwaltungsbehörde oder der Begleitausschuss für Programme im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ zu dem Schluss, dass Artikel 67 Absatz 2a einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellt, kann sie/er beschließen, den Übergangszeitraum nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes nach eigenem Ermessen zu verlängern. Die Behörde bzw. der Ausschuss setzt die Kommission vor Ablauf des ursprünglichen Übergangszeitraums von diesem Beschluss in Kenntnis.

    Die Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht für Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung, die durch den ESF unterstützt werden und bei denen die öffentliche Unterstützung 50 000  EUR nicht übersteigt.“

    67. 

    Anhang IV wird wie folgt geändert:

    a) 

    Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

    i) 

    Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

    „1. 

    Wird ein Finanzinstrument nach Artikel 39a und Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c ausgeführt, so muss die Finanzierungsvereinbarung die Bedingungen für die Entrichtung von Beiträgen vonseiten des Programms an das Finanzinstrument festlegen und zumindest die folgenden Angaben enthalten:“.

    ii) 

    Buchstabe f erhält folgende Fassung:

    „f) 

    Anforderungen und Verfahren für die Verwaltung der graduellen Beiträge vonseiten des Programms gemäß Artikel 41 sowie für die Prognostizierung der Finanzierungstätigkeit, einschließlich Anforderungen an treuhänderische/separate Buchführung gemäß Artikel 38 Absatz 6 und Artikel 39a Absatz 5 Unterabsatz 2;“.

    iii) 

    Buchstabe i erhält folgende Fassung:

    „i) 

    Bestimmungen über die Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln bis zum Ablauf des Förderzeitraums gemäß Artikel 44 und gegebenenfalls Bestimmungen über die differenzierte Behandlung gemäß Artikel 43a;“.

    b) 

    Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

    i) 

    Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

    „2. 

    Strategiedokumente nach Artikel 38 Absatz 8 für Finanzinstrumente, die nach Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe d ausgeführt werden, müssen mindestens folgende Angaben enthalten:“.

    ii) 

    Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c) 

    Verwendung und Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln gemäß den Artikeln 43, 44 und 45 und gegebenenfalls Bestimmungen über die differenzierte Behandlung gemäß Artikel 43a;“.

    68. 

    Anhang XII wird wie folgt geändert:

    a) 

    Die Überschrift des Anhangs XII erhält folgende Fassung:

    INFORMATION, KOMMUNIKATION UND SICHTBARKEIT DER UNTERSTÜTZUNG AUS DEN FONDS“.

    b) 

    Die Überschrift des Abschnitts 2 erhält folgende Fassung:

    INFORMATIONS- UND KOMMUNIKATIONSMASSNAHMEN UND MASSNAHMEN FÜR EINE BESSERE SICHTBARKEIT FÜR DIE ÖFFENTLICHKEIT“.

    c) 

    Unterabschnitt 2.1 wird wie folgt geändert:

    i) 

    Nummer 1 erhält folgende Fassung:

    „1. 

    Der Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde stellen sicher, dass die Informations- und Kommunikationsmaßnahmen im Einklang mit der Kommunikationsstrategie durchgeführt werden, um die Sichtbarkeit und die Interaktion mit den Bürgern zu verbessern, und dass mit diesen Maßnahmen durch den Einsatz verschiedener, gegebenenfalls an technologische Innovationen angepasster Kommunikationsformen und -verfahren auf der geeigneten Ebene eine möglichst ausführliche Medienberichterstattung angestrebt wird.“

    ii) 

    Nummer 2 Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:

    „e) 

    Nennung von Beispielen für Vorhaben für jedes operationelle Programm auf der einzigen Internetseite oder der über das Internetportal der einzigen Internetseite zugänglichen Internetseite des operationellen Programms, insbesondere im Falle von Vorhaben, bei denen der Zusatznutzen der Intervention der Fonds besonders sichtbar ist; die Beispiele sind in einer weit verbreiteten Amtssprache der Union, bei der es sich nicht um die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats handeln darf;

    f) 

    Aktualisierung der Informationen, die über die Durchführung des operationellen Programms sowie die wichtigsten damit erzielten Erfolge und Ergebnisse auf der einzigen Internetseite oder der über das Internetportal der einzigen Internetseite zugänglichen Internetseite des operationellen Programms eingestellt sind.“

    d) 

    Unterabschnitt 2.2 wird wie folgt geändert:

    i) 

    Nummer 1 einleitender Teil erhält folgende Fassung:

    „1. 

    Bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen des Begünstigten und bei seinen Maßnahmen für eine bessere Sichtbarkeit der Fonds wird auf die Unterstützung des Vorhabens aus den Fonds wie folgt hingewiesen:“.

    ii) 

    Folgende Nummer wird angefügt:

    „6. 

    Die in diesem Unterabschnitt festgelegten Aufgaben gelten ab dem Zeitpunkt, zu dem dem Begünstigten das Dokument gemäß Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c, das die Bedingungen für die Unterstützung für das Vorhaben enthält, zur Verfügung gestellt wird.“

    e) 

    Unterabschnitt 3.1 Nummer 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

    „f) 

    die Verpflichtung bezüglich der Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Ziel des Vorhabens und die Unterstützung des Vorhabens aus den Fonds gemäß Unterabschnitt 2.2, die den Begünstigten ab dem Zeitpunkt obliegt, zu dem ihnen das Dokument gemäß Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c, das die Bedingungen für die Unterstützung für das Vorhaben enthält, zur Verfügung gestellt wird. Die Verwaltungsbehörde kann diese potenziellen Begünstigten auffordern, in ihren Anträgen indikative Kommunikationsmaßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit der Fonds vorzuschlagen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des Vorhabens stehen.“

    f) 

    Abschnitt 4 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

    „i) 

    eine jährlich aktualisierte Aufstellung der im Folgejahr durchzuführenden Informations- und Kommunikationsmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit der Fonds, wobei unter anderem den Erfahrungen bezüglich der Wirksamkeit dieser Maßnahmen Rechnung getragen wird.“

    Artikel 273

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013

    Die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 wird wie folgt geändert:

    1. 

    In Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Sind Vorhaben, die unter Unterabsatz 1 Buchstabe a fallen, auch von Vorteil für das Programmgebiet, in dem sie durchgeführt werden, werden die Ausgaben diesen Programmgebieten auf der Grundlage objektiver Kriterien anteilig zugewiesen.“

    2. 

    Artikel 14 wird wie folgt geändert:

    a) 

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(-1)  
    Die allgemeinen Vorschriften für vereinfachte Kostenoptionen im Rahmen des ESF sind in den Artikeln 67, 68, 68a und 68b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthalten.“
    b) 

    Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.

    3. 

    Anhang I Nummer 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) 

    Gemeinsame Outputindikatoren betreffend die Teilnehmer

    Unter ‚Teilnehmern‘ ( 27 ) sind Personen zu verstehen, die unmittelbar von einer ESF-Intervention profitieren, die sich anhand ihrer Merkmale ermitteln lassen und deren Merkmale von ihnen erfragt werden können und für die besondere Ausgaben getätigt werden. Sonstige Personen werden nicht als Teilnehmer eingestuft. Alle Daten werden nach Geschlecht aufgeschlüsselt.

    Die gemeinsamen Outputindikatoren für Teilnehmer sind die folgenden:

    — 
    Arbeitslose, auch Langzeitarbeitslose*
    — 
    Langzeitarbeitslose*
    — 
    Nichterwerbstätige*
    — 
    Nichterwerbstätige, die keine schulische oder berufliche Bildung absolvieren*
    — 
    Erwerbstätige, auch Selbstständige*
    — 
    Unter 25-Jährige*
    — 
    Über 54-Jährige*
    — 
    Über 54-Jährige, die arbeitslos sind, einschließlich Langzeitarbeitsloser, oder die nicht erwerbstätig sind und keine schulische oder berufliche Bildung absolvieren*
    — 
    Mit Grundbildung (ISCED 1) oder Sekundarbildung Unterstufe (ISCED 2)*
    — 
    Mit Sekundarbildung Oberstufe (ISCED 3) oder postsekundärer Bildung (ISCED 4)*
    — 
    Mit tertiärer Bildung (ISCED 5 bis 8)*
    — 
    Migranten, Teilnehmer ausländischer Herkunft, Angehörige von Minderheiten (u. a. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma)**
    — 
    Teilnehmer mit Behinderungen**
    — 
    Sonstige benachteiligte Personen**

    Die Gesamtzahl der Teilnehmer wird automatisch auf der Grundlage der Outputindikatoren errechnet.

    Diese Daten über Teilnehmer an einem durch den ESF geförderten Vorhaben werden in den jährlichen Durchführungsberichten gemäß Artikel 50 Absätze 1 und 2 und Artikel 111 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgelegt.

    Die folgenden Daten über Teilnehmer werden in den jährlichen Durchführungsberichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgelegt:

    — 
    Obdachlose oder von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt Betroffene*
    — 
    Personen, die in ländlichen Gebieten leben* ( 28 )

    Die Daten zu diesen beiden Indikatoren werden auf der Grundlage einer repräsentativen Auswahl von Teilnehmern innerhalb jeder Investitionspriorität gesammelt. Die interne Validität wird derart sichergestellt, dass die Daten auf Ebene der Investitionspriorität verallgemeinert werden können.

    Artikel 274

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013

    Die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 wird wie folgt geändert:

    1. 

    Erwägungsgrund 24 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Mitgliedstaaten sollten gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *7 ) (im Folgenden ‚Haushaltsordnung‘) für den Einsatz des Finanzbeitrags und für die Verwaltung und Kontrolle der mit Unionsmitteln unterstützten Maßnahmen verantwortlich bleiben.

    2. 

    Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)  
    Vor allem in Bezug auf Gruppenanträge, an denen KMU beteiligt sind, kann bei kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen, von dem beantragenden Mitgliedstaat angemessen begründeten Umständen ein Antrag auf einen Finanzbeitrag des EGF gemäß diesem Artikel auch dann als zulässig betrachtet werden, wenn die unter Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft haben. Der antragstellende Mitgliedstaat weist zu diesem Zweck in seinem Antrag darauf hin, welche dieser Interventionskriterien gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht vollständig erfüllt sind. Im Falle von Gruppenanträgen, an denen KMU beteiligt sind, die in der gleichen Region ansässig sind, kann sich der Antrag — wenn der antragstellende Mitgliedstaat nachweist, dass KMU in dieser Region die wichtigste bzw. die einzige Unternehmensform darstellen — ausnahmsweise auf KMU erstrecken, die in unterschiedlichen Branchen derselben NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind. Der Gesamtbetrag der bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gewährten Finanzbeiträge darf 15 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF nicht übersteigen.“
    3. 

    Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)  
    Abweichend von Artikel 2 können antragstellende Mitgliedstaaten einer Anzahl NEET-Jugendlichen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 25 Jahre oder, sofern Mitgliedstaaten dies beschließen, jünger als 30 Jahre sind, bis zu einer Zahl, die der Anzahl der angestrebten Begünstigten entspricht, aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anbieten, wobei den Personen Vorrang eingeräumt werden sollte, die entlassen wurden oder ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, sofern zumindest ein Teil der Entlassungen im Sinne von Artikel 3 in Regionen auf NUTS-2-Niveau erfolgt, in denen die Jugendarbeitslosigkeit bei jungen Menschen zwischen 15 und 24 nach den neuesten verfügbaren jährlichen Daten mindestens 20 % beträgt. Die Unterstützung kann NEET-Jugendlichen unter 25 Jahren oder, sofern Mitgliedstaaten dies beschließen, unter 30 Jahren in den genannten Regionen auf NUTS-2-Niveau gewährt werden.“
    4. 

    Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)  
    Die in Absatz 1 genannten Aufgaben werden im Einklang mit der Haushaltsordnung wahrgenommen.“
    5. 

    Artikel 15 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)  
    Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags des EGF erfüllt sind, so legt die Kommission einen entsprechenden Vorschlag für dessen Inanspruchnahme vor. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen innerhalb von höchstens einem Monat nach der Befassung des Europäischen Parlaments und des Rates einvernehmlich die Inanspruchnahme des EGF. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen.

    Die Mittelübertragungen für den EGF werden gemäß Artikel 31 der Haushaltsordnung grundsätzlich innerhalb einer Frist von höchstens 7 Tagen ab der Annahme des entsprechenden Beschlusses durch das Europäische Parlament und den Rat vorgenommen.“

    6. 

    In Artikel 16 Absatz 2 wird die Bezugnahme auf „Artikel 59 der Haushaltsordnung“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 63 der Haushaltsordnung“ ersetzt.

    7. 

    In Artikel 21 Absatz 2 wird die Bezugnahme auf „Artikel 59 Absatz 3 der Haushaltsordnung“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 63 Absatz 3 der Haushaltsordnung“ und die Bezugnahme auf „Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 63 Absatz 5 der Haushaltsordnung“ ersetzt.

    Artikel 275

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013

    Die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 wird wie folgt geändert:

    1. 

    Folgendes Kapitel wird eingefügt:

    KAPITEL Va

    Mischfinanzierung

    Artikel 16a

    CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten

    (1)  
    Mischfinanzierungsfazilitäten gemäß Artikel 159 der Haushaltsordnung können im Rahmen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *8 ) für einen oder mehrere der CEF-Sektoren eingerichtet werden. Alle Maßnahmen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse beitragen, sind durch eine finanzielle Unterstützung in Form von Mischfinanzierungsmaßnahmen förderfähig.
    (2)  
    CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten werden gemäß Artikel 6 Absatz 3 eingesetzt.
    (3)  
    Der aus dem Gesamthaushalt der Union zu den CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten geleistete Beitrag darf insgesamt 10 % der Gesamtfinanzausstattung der CEF gemäß Artikel 5 Absatz 1 nicht übersteigen.

    Zusätzlich zum Schwellenwert gemäß Unterabsatz 1 darf der aus dem Gesamthaushalt der Union zu den CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten geleistete Beitrag im Bereich Verkehr insgesamt 500 000 000  EUR nicht übersteigen.

    Werden die 10 % der Gesamtfinanzausstattung für die Durchführung der CEF gemäß Artikel 5 Absatz 1 nicht in vollem Umfang für die CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten und/oder die Finanzierungsinstrumente verwendet, ist der verbleibende Betrag wieder verfügbar zu machen und innerhalb dieser Finanzausstattung aufzuteilen.

    (4)  
    Der gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a aus dem Kohäsionsfonds übertragene Betrag in Höhe von 11 305 500 000  EUR darf nicht zur Bindung von Haushaltsmitteln für CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten verwendet werden.
    (5)  
    Die im Rahmen der CEF-Mischfinanzierungsfazilität in Form von Finanzhilfen und Finanzierungsinstrumenten gewährte Unterstützung muss der Förderfähigkeit und den Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung gemäß Artikel 7 entsprechen. Der Betrag der finanziellen Unterstützung, die für durch eine CEF-Mischfinanzierungsfazilität unterstützte Mischfinanzierungsmaßnahmen zu gewähren ist, wird auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse, der Verfügbarkeit von EU-Haushaltsmitteln und der notwendigen Maximierung der Hebelwirkung der Unionsmittel angepasst. Die gewährte Finanzhilfe darf die in Artikel 10 festgelegten Finanzierungssätze nicht überschreiten.
    (6)  
    Die Kommission untersucht in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) die Möglichkeit, dass von der EIB im Rahmen der CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten systematisch Erstausfallgarantien bereitgestellt werden, um Zusätzlichkeit und die Beteiligung privater Koinvestoren in der Verkehrsbranche zu ermöglichen und zu vereinfachen.
    (7)  
    Die Union, jeder Mitgliedstaat oder andere Investoren können einen Beitrag zu CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten leisten, sofern die Kommission den Spezifikationen der Förderfähigkeitskriterien für Mischfinanzierungsmaßnahmen und/oder der Investitionsstrategie der CEF-Mischfinanzierungsfazilität zustimmt, die aufgrund des zusätzlichen Beitrags und zur Erfüllung der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen bei der Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse gegebenenfalls erforderlich sind. Diese zusätzlichen Mittel werden von der Kommission im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 eingesetzt.
    (8)  

    Durch eine CEF-Mischfinanzierungsfazilität unterstützte Mischfinanzierungsmaßnahmen werden auf der Grundlage ihres Reifegrads ausgewählt und müssen eine sektorale Diversifizierung im Einklang mit den Artikeln 3 und 4 sowie eine ausgewogene geografische Verteilung auf die Mitgliedstaaten aufweisen. Sie müssen

    a) 

    europäischen Mehrwert erbringen,

    b) 

    den Zielen der Strategie Europa 2020 entsprechen,

    c) 

    nach Möglichkeit einen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel und zur Minderung seiner Folgen leisten.

    (9)  
    Die Bereitstellung der CEF-Mischfinanzierungsfazilitäten und die Auswahl der Mischfinanzierungsmaßnahmen erfolgen auf der Grundlage der im den Jahres- und Mehrjahresprogrammen bestimmten Auswahl- und Vergabekriterien.
    (10)  
    Mischfinanzierungsmaßnahmen in Drittländern können durch eine Mischfinanzierungsfazilität der CEF unterstützt werden, wenn diese Maßnahmen zur Durchführung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse erforderlich sind.
    2. 

    Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Der Betrag der Finanzausstattung liegt in einer Spanne von 80 % bis 95 % der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Haushaltsmittel.“

    3. 

    Artikel 22 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „Die Ausgabenbescheinigung gemäß Absatz 2 dieses Artikels ist im Falle von Finanzhilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 gewährt werden, nicht verpflichtend.“

    Artikel 276

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014

    Die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 wird wie folgt geändert:

    1. 

    In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:

    „(4)  
    Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für die Zwecke der Änderung von Aspekten eines operationellen Programms, die unter die Unterabschnitte 3.5 und 3.6 und unter Abschnitt 4 des in Anhang I enthaltenen Musters für das operationelle Programm fallen.

    Ein Mitgliedstaat teilt der Kommission jeden Beschluss, der Aspekte gemäß Unterabsatz 1 ändert, innerhalb eines Monats nach dem Datum dieses Beschlusses mit. In dem Beschluss wird der Zeitpunkt seines Inkrafttretens angegeben, der nicht vor dem Zeitpunkt des Erlasses liegen darf.“

    2. 

    Artikel 23 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „(6)  
    Ein Vorhaben kann Unterstützung aus einem oder mehreren operationellen Programmen, die aus dem Fonds kofinanziert werden, und aus anderen Unionsinstrumenten erhalten, vorausgesetzt, die in einem Zahlungsantrag für den Fonds angegebenen Ausgaben werden weder für die Unterstützung aus einem anderen Unionsinstrument noch aus demselben Fonds im Rahmen eines anderen Programms angegeben. Der in einen Zahlungsantrag für den Fonds einzutragende Ausgabenbetrag kann für das/die betreffende(n) Programm(e) anteilsmäßig im Einklang mit dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung enthält, berechnet werden.“
    3. 

    In Artikel 25 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

    „e) 

    Vorschriften für die Anwendung entsprechender Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätze, die in den Unionsstrategien für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte gelten.“

    4. 

    Artikel 26 wird wie folgt geändert:

    a) 

    Absatz 2 Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung:

    „d) 

    Kosten von Partnerorganisationen für das Einsammeln, den Transport, die Lagerung und die Verteilung von Lebensmittelspenden und damit unmittelbar zusammenhängende Sensibilisierungsmaßnahmen;

    e) 

    Kosten für flankierende Maßnahmen, durchgeführt und abgerechnet von den Partnerorganisationen, die die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung direkt oder im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen an die am stärksten benachteiligten Personen abgeben, zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a dieses Absatzes angeführten Kosten; oder 5 % des Wertes der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgesetzten Nahrungsmittel.“

    b) 

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(3a)  
    Ungeachtet des Absatzes 2 führt eine Verringerung der in Absatz 2 Buchstabe a genannten förderungsfähigen Kosten aufgrund der Nichteinhaltung geltender Rechtsvorschriften durch die für den Kauf von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung zuständige Stelle nicht zu einer Verringerung der förderungsfähigen Kosten anderer Stellen, die in Absatz 2 Buchstaben c und e genannt sind.“
    5. 

    Artikel 27 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)  
    Auf Initiative der Mitgliedstaaten und bis zu einer Obergrenze von 5 % der Fondsmittel zum Zeitpunkt der Annahme des operationellen Programms können zur Durchführung dieser Verordnung notwendige Vorbereitungs-, Verwaltungs-, Begleitungs-, administrative und technische Hilfs-, Prüf-, Informations-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen aus dem operationellen Programm finanziert werden. Aus ihm können auch Maßnahmen zur technischen Hilfe und zum Kapazitätenaufbau von Partnerorganisationen finanziert werden.“
    6. 

    Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

    „Können rechtsgrundlos an eine Empfängereinrichtung für ein Vorhaben gezahlte Beträge aufgrund eines Verschuldens oder einer Fahrlässigkeit eines Mitgliedstaats nicht wieder eingezogen werden, so haftet der Mitgliedstaat für die Erstattung der entsprechenden Beträge an den Haushalt der Union. Die Mitgliedstaaten können beschließen, einen rechtsgrundlos gezahlten Betrag nicht wiedereinzuziehen, wenn der von der Empfängereinrichtung einzuziehende Betrag (ohne Berücksichtigung der Zinsen) in einem Geschäftsjahr 250 EUR an Beiträgen aus dem Fonds an ein Vorhaben nicht übersteigt.“

    7. 

    Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a) 

    zu überprüfen, ob die kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht wurden, ob das Vorhaben den anwendbaren Rechtsvorschriften, dem operationellen Programm und den Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens genügt und

    i) 

    ob — im Falle von Kosten, die gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a zu erstatten sind — der Betrag der von den Empfängereinrichtungen im Zusammenhang mit diesen Kosten geltend gemachten Ausgaben gezahlt wurde;

    ii) 

    ob — im Falle von gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c und d zu erstattenden Kosten — die Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben an die Empfängereinrichtung erfüllt sind;“.

    8. 

    Artikel 42 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)  

    Die Zahlungsfrist gemäß Absatz 2 kann durch die Verwaltungsbehörde in den folgenden hinreichend begründeten Fällen ausgesetzt werden:

    a) 

    Der Betrag des Zahlungsantrags ist nicht fällig, oder die geeigneten Belege, darunter die für die Überprüfungen durch die Verwaltung gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a erforderlichen Unterlagen, wurden nicht vorgelegt.

    b) 

    In Bezug auf eine mögliche Unregelmäßigkeit mit Auswirkungen auf die betreffenden Ausgaben wurde eine Untersuchung eingeleitet.

    Die betreffende Empfängereinrichtung wird schriftlich über die Aussetzung und die Gründe dafür informiert. Die Zahlungsfrist läuft von dem Tag an weiter, an dem die angeforderten Informationen oder Unterlagen eingehen oder die Untersuchung abgeschlossen wurde.“

    9. 

    Artikel 51 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)  
    Die Dokumente müssen entweder im Original, als beglaubigte Kopien der Originale oder auf gängigen Datenträgern vorliegen; dies gilt auch für elektronische Fassungen der Originaldokumente und für Dokumente, die ausschließlich in elektronischer Fassung vorhanden sind. Liegen Dokumente im Einklang mit dem Verfahren nach Absatz 5 auf allgemein üblichen Datenträgern vor, so sind keine Originaldokumente erforderlich.“

    Artikel 277

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 283/2014

    Die Verordnung (EU) Nr. 283/2014 wird wie folgt geändert:

    1. 

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e) 

    ‚Basisdienste‘ sind Gateway-Dienste, die eine oder mehrere nationale Infrastrukturen mit einer oder mehreren Kerndienstplattformen verknüpfen, sowie Dienste, die die Kapazität der digitalen Dienstinfrastrukturen durch Zugang zu Einrichtungen für Hochleistungsrechnen, Speicherung und Datenverwaltung steigern.“

    2. 

    Artikel 5 wird wie folgt geändert:

    a) 

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)  

    Aktionen zugunsten von Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der digitalen Dienstinfrastrukturen werden unterstützt durch

    a) 

    Auftragsvergabe,

    b) 

    Finanzhilfen und/oder

    c) 

    Finanzierungsinstrumente gemäß Absatz 5.“

    b) 

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(4a)  
    Der Gesamtbeitrag aus dem Unionshaushalt zu Finanzierungsinstrumenten für digitale Dienstinfrastrukturen gemäß Absatz 4 Buchstabe c dieses Artikels darf 10 % des Finanzierungsrahmens für den Telekommunikationsbereich gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 nicht überschreiten.“
    3. 

    Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)  
    Auf der Grundlage der gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 erhaltenen Informationen tauschen die Mitgliedstaaten und die Kommission Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Verordnung sowie entsprechende bewährte Verfahren aus; dies gilt auch für Finanzierungsinstrumente. Die Mitgliedstaaten beteiligen gegebenenfalls lokale und regionale Gebietskörperschaften an dem Prozess. Die Kommission veröffentlicht eine jährliche Übersicht über diese Informationen und übermittelt diese dem Europäischen Parlament und dem Rat.“

    Artikel 278

    Änderung des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

    In Artikel 4 des Beschlusses Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates wird folgender Absatz angefügt:

    „(3)  
    Finanzierungsprogramme, die durch die Verordnungen (EU) Nr. 377/2014 und (EU) Nr. 1285/2013 sowie durch den Beschluss 2013/743/EU eingerichtet wurden, können im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Programme und in Übereinstimmung mit ihren Einzel- und Gesamtzielen einen Beitrag zur Finanzierung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen leisten. Diese Beiträge werden im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 377/2014 verwendet. Die Kommission bewertet vor Ende der Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014-2020 die neue vereinfachte Finanzregelung gemäß diesem Absatz und ihren Beitrag zu den Zielen des SST-Unterstützungsrahmens.“



    DRITTER TEIL

    SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

    Artikel 279

    Übergangsbestimmungen

    (1)  
    Rechtliche Verpflichtungen für Finanzhilfen, mit denen der Haushaltsplan gemäß dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 ausgeführt wird, können weiterhin in Form von Finanzhilfebeschlüssen eingegangen werden. Die für Finanzhilfevereinbarungen geltenden Bestimmungen des Titels VIII gelten sinngemäß für Finanzhilfebeschlüsse. Die Kommission überprüft die Anwendung von Finanzhilfebeschlüssen im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2020, insbesondere im Hinblick auf die bis dahin erzielten Fortschritte bei der elektronischen Signatur und der elektronischen Verwaltung von Finanzhilfen.
    (2)  
    Bei Inkrafttreten dieser Verordnung werden Beschlüsse der Kommission zur Genehmigung der Verwendung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalsätzen, die gemäß Artikel 124 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erlassen wurden, vom zuständigen Anweisungsbefugten im Einklang mit Artikel 181 dieser Verordnung geändert.
    (3)  
    Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 gelten weiterhin für die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen. Die bestehenden Bewertungen auf Basis von Säulen, Muster für Beitragsvereinbarungen und Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung können weiterhin angewandt werden und werden gegebenenfalls überprüft.
    (4)  
    Im Hinblick auf Finanzbeiträge aus dem EGF, einschließlich Unterstützung für NEET-Jugendliche, deren Laufzeit gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 am 1. Januar 2018 noch nicht abgelaufen ist, bewertet die Kommission, ob personalisierte Dienstleistungen für NEET-Jugendliche für einen Kofinanzierung durch den EGF über den 31. Dezember 2017 hinaus infrage kommen. Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass dies der Fall ist, so ändert sie die betreffenden Beschlüsse über den finanziellen Beitrag entsprechend.

    Artikel 280

    Überprüfung

    Diese Verordnung wird jedes Mal überprüft, wenn es sich als notwendig erweist, und in jedem Fall spätestens zwei Jahre vor dem Auslaufen des jeweiligen mehrjährigen Finanzrahmens.

    Die Überprüfung betrifft unter anderem die Durchführung von Teil 1 Titel VIII und X und die in Artikel 259 festgelegten Fristen.

    Artikel 281

    Aufhebung

    (1)  
    Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wird mit Wirkung vom 2. August 2018 aufgehoben. Für die Zwecke des Artikels 282 Absatz 3 Buchstabe c ist sie jedoch noch bis zum 31. Dezember 2018 anwendbar.
    (2)  
    Unbeschadet des Artikels 279 Absatz 3 hebt die Kommission die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 mit Wirkung vom 2. August 2018 auf. Für die Zwecke des Artikels 282 Absatz 3 Buchstabe c ist jene Delegierte Verordnung jedoch noch bis zum 31. Dezember 2018 anwendbar.
    (3)  
    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

    Artikel 282

    Inkrafttreten und Anwendung

    (1)  
    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
    (2)  
    Sie gilt ab dem 2. August 2018.
    (3)  

    Abweichend von Absatz 2

    a) 

    gelten Artikel 271 Nummer 1 Buchstabe a, Artikel 272 Nummer 2, Nummer 10 Buchstabe a, Nummer 11 Buchstabe b Ziffer i und Buchstaben c, d und e, Nummer 12 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c, Nummer 14 Buchstabe c, Nummern 15, 17, 18, 22 und 23, Nummer 26 Buchstabe d, Nummer 27 Buchstabe a Ziffer i, Nummern 53 und 54 sowie Nummer 55 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 273 Nummer 3, Artikel 276 Nummer 2 und Nummer 4 Buchstabe b ab dem 1. Januar 2014;

    b) 

    gelten Artikel 272 Nummer 11 Buchstaben a und f, Nummer 13, Nummer 14 Buchstabe b, Nummer 16, Nummer 19 Buchstabe a und Artikel 274 Nummer 32 ab dem 1. Januar 2018;

    c) 

    gelten die Artikel 6 bis 60, 63 bis 68, 73 bis 207, 241 bis 253 und 264 bis 268 hinsichtlich der Ausführung der Verwaltungsmittel der Unionsorgane ab dem 1. Januar 2019; Buchstabe h diese Absatzes bleibt hiervon unberührt;

    d) 

    gelten Artikel 2 Nummer 4, die Artikel 208 bis 211 und Artikel 214 Absatz 1 in Bezug auf Haushaltsgarantien und finanzielle Unterstützung erst ab dem Zeitpunkt der Anwendung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2020;

    e) 

    gilt Artikel 250 in Bezug auf Haushaltsgarantien, finanzielle Unterstützung und Eventualverbindlichkeiten erst ab dem Zeitpunkt der Anwendung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2020;

    f) 

    gelten Artikel 2 Nummer 6, Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f, Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe l, Artikel 62 Absatz 2, Artikel 154 Absätze 1 und 2, Artikel 155 Absätze 1 bis 4 und Artikel 159 in Bezug auf Haushaltsgarantien erst ab dem Zeitpunkt der Anwendung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2020;

    g) 

    gelten Artikel 2 Nummern 9, 15, 32 und 39, Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 41 Absatz 5, Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe h und Artikel 115 Absatz 2 Buchstabe c, die Artikel 212 und 213, Artikel 214 Absatz 2 sowie die Artikel 218, 219 und 220 erst ab dem Zeitpunkt der Anwendung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2020;

    h) 

    werden die in Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii genannten Informationen über den jährlichen Durchschnitt der Vollzeitäquivalente und die in Artikel 41 Absatz 8 Buchstabe b genannten Informationen über den geschätzten Betrag der aus den vorangegangenen Jahren übertragenen zweckgebundenen Einnahmen erstmals zusammen mit dem im Jahr 2021 vorzulegenden Haushaltsplanentwurf vorgelegt.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I

    KAPITEL 1

    Gemeinsame Bestimmungen

    ABSCHNITT 1

    Rahmenverträge und Bekanntmachungen

    1.   Rahmenverträge und Einzelverträge

    1.1. Die Laufzeit des Rahmenvertrags darf vier Jahre nicht überschreiten, außer in insbesondere mit dem Gegenstand des Rahmenvertrags hinreichend begründeten Ausnahmefällen.

    Einzelverträge, die auf einem Rahmenvertrag beruhen, werden nach den im Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen vergeben.

    Beim Abschluss der Einzelverträge dürfen die Parteien keinesfalls substanziell vom Rahmenvertrag abweichen.

    1.2. Wird ein Rahmenvertrag mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, so werden die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelverträge entsprechend den Bedingungen des Rahmenvertrags vergeben.

    In solchen Fällen und sofern hinreichend begründet, kann der öffentliche Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich auffordern, sein Angebot zu vervollständigen.

    1.3. Wird ein Rahmenvertrag mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern (im Folgenden „Mehrfach-Rahmenvertrag“) geschlossen, so kann er in Form von Einzelverträgen mit jedem der Auftragnehmer zu gleich lautenden Bedingungen geschlossen werden.

    Einzelverträge, die auf Mehrfach-Rahmenverträgen beruhen, werden auf einem der folgenden Wege vergeben:

    a) 

    gemäß den Bedingungen des Rahmenvertrags: ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, sofern alle Bedingungen zur Erbringung der betreffenden Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen und die objektiven Voraussetzungen, nach denen bestimmt wird, welcher der Auftragnehmer sie ausführt, in ihm festgelegt sind;

    b) 

    wenn nicht alle Bedingungen zur Erbringung der Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen im Rahmenvertrag festgelegt sind: durch erneuten Aufruf zum Wettbewerb unter den Auftragnehmern im Einklang mit Nummer 1.4 und auf der Grundlage entweder

    i) 

    derselben und erforderlichenfalls präziser formulierter Bedingungen oder

    ii) 

    weiterer Bedingungen, die in den Auftragsunterlagen für den Rahmenvertrag genannt werden;

    c) 

    teilweise ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb gemäß Buchstabe a und teilweise mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb unter den Auftragnehmern gemäß Buchstabe b, sofern diese Möglichkeit vom öffentlichen Auftraggeber in den Auftragsunterlagen für den Rahmenvertrag vorgesehen worden ist.

    In den in Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Auftragsunterlagen ist außerdem festgelegt, welche Bedingungen einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb unterliegen können.

    1.4. Ein Mehrfach-Rahmenvertrag mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb wird mit mindestens drei Wirtschaftsteilnehmern geschlossen, vorausgesetzt es gibt ausreichend zulässige Angebote gemäß Nummer 29.3.

    Bei der Vergabe eines Einzelvertrags durch erneuten Aufruf zum Wettbewerb unter den Auftragnehmern wendet sich der öffentliche Auftraggeber schriftlich an die Auftragnehmer und legt eine ausreichend lange Frist für die Einreichung der Einzelangebote fest. Einzelangebote sind schriftlich einzureichen. Der öffentliche Auftraggeber vergibt die Einzelverträge an den Bieter, der auf der Grundlage der in den Auftragsunterlagen für den Rahmenvertrag aufgestellten Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste Einzelangebot vorgelegt hat.

    1.5. In Bereichen, in denen sich die Preise und die Technik rasch entwickeln, enthalten Rahmenverträge, die keinen erneuten Aufruf zum Wettbewerb vorsehen, eine Bestimmung, nach der entweder eine Halbzeitprüfung oder ein Benchmarking vorgenommen wird. Ergibt die Halbzeitprüfung, dass die ursprünglichen Bedingungen nicht mehr der Preis- oder Technikentwicklung angepasst sind, so greift der öffentliche Auftraggeber nicht mehr auf den Rahmenvertrag zurück, sondern trifft die erforderlichen Maßnahmen, um ihn zu kündigen.

    1.6. Auf Rahmenverträgen beruhende Einzelverträge sind Gegenstand einer vorherigen Mittelbindung.

    2.

    Veröffentlichung von Verfahren für Verträge, deren Wert die in Artikel 175 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, und Verträgen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU fallen

    2.1. Die Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten alle Informationen gemäß den entsprechenden, in der Richtlinie 2014/24/EU genannten Standardformularen, damit ein transparentes Verfahren gewährleistet ist.

    2.2. Der öffentliche Auftraggeber kann seine geplanten Auftragsvergaben für das jeweilige Haushaltsjahr mittels der Veröffentlichung einer Vorinformation bekannt geben. Diese erstreckt sich auf einen Zeitraum von zwölf Monaten oder weniger ab dem Tag, an dem die Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (im Folgenden „Amt für Veröffentlichungen“) übermittelt wird.

    Der öffentliche Auftraggeber kann die Vorinformation entweder im Amtsblatt der Europäischen Union oder auf seinem Beschafferprofil veröffentlichen. Im letzteren Fall wird im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben, dass die Vorinformation auf dem Beschafferprofil veröffentlicht wurde.

    2.3. Der öffentliche Auftraggeber übermittelt dem Amt für Veröffentlichungen spätestens 30 Tage nach der Unterzeichnung eines Vertrags oder Rahmenvertrags, dessen Wert die in Artikel 175 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Verfahrens.

    Ungeachtet Absatz 1 können bei der Verträgen im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems die Vergabebekanntmachungen jedoch quartalsweise zusammengefasst werden. Der öffentliche Auftraggeber übermittelt in diesem Fall die Vergabebekanntmachung spätestens 30 Tage nach dem jeweiligen Quartalsende.

    Für auf Rahmenverträgen beruhende Einzelverträge werden keine Vergabebekanntmachungen veröffentlicht.

    2.4. Der öffentliche Auftraggeber veröffentlicht eine Vergabebekanntmachung

    a) 

    vor Abschluss eines Vertrags oder Rahmenvertrags gemäß dem Verfahren nach Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe b, dessen Wert die in Artikel 175 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet;

    b) 

    nach Abschluss eines Vertrags oder Rahmenvertrags gemäß den Verfahren nach Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstaben a sowie c bis f, dessen Wert die in Artikel 175 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.

    2.5. Der öffentliche Auftraggeber veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union in den Fällen gemäß Artikel 172 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b eine Bekanntmachung einer Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit, wenn der Wert der Änderung die in Artikel 175 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet oder die in Artikel 178 Absatz 1 für auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.

    2.6. Bei einem interinstitutionellen Verfahren ist der öffentliche Auftraggeber, der für das Verfahren zuständig ist, auch für die vorzunehmenden Bekanntmachungsmaßnahmen zuständig.

    3.

    Veröffentlichung von Verfahren für Verträge, deren Wert die in Artikel 175 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Schwellenwerte nicht erreicht oder die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU fallen

    3.1. Verfahren mit einem geschätzten Vertragswert unterhalb der in Artikel 175 Absatz 1 genannten Schwellenwerte werden auf geeignete Weise veröffentlicht. Solche Veröffentlichungen schließen eine geeignete Ex-ante-Bekanntmachung im Internet, eine Vertragsbekanntmachung oder — bei Verträgen, die gemäß dem Verfahren nach Nummer 13 vergeben werden — eine Bekanntmachung einer Aufforderung zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union ein. Diese Verpflichtung gilt nicht für das Verfahren gemäß Nummer 11 und das Verhandlungsverfahren für Verträge von sehr geringem Wert gemäß Nummer 14.4.

    3.2. Im Hinblick auf Verträge, die gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstaben g und i vergeben werden, übermittelt der öffentliche Auftraggeber spätestens am 30. Juni des folgenden Haushaltsjahrs ein Verzeichnis der Verträge an das Europäische Parlament und den Rat. Sofern die Kommission öffentlicher Auftraggeber ist, wird dieses Verzeichnis der Zusammenfassung des jährlichen Tätigkeitsberichts gemäß Artikel 74 Absatz 9 beigefügt.

    3.3. Informationen über die Vergabe von Verträgen enthalten den Namen des Auftraggebers, den Betrag, für den eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wurde, sowie den Gegenstand des Vertrags, und bei Direktvergabe und Einzelverträgen müssen sie mit Artikel 38 Absatz 3 vereinbar sein.

    Der öffentliche Auftraggeber veröffentlicht auf seiner Internetseite spätestens am 30. Juni des folgenden Haushaltsjahrs ein Verzeichnis mit folgenden Angaben:

    a) 

    Aufträge unterhalb der in Artikel 175 Absatz 1 genannten Schwellenwerte;

    b) 

    Aufträge, die gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstaben h und j bis m vergeben werden;

    c) 

    Auftragsänderungen gemäß Artikel 172 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c;

    d) 

    Auftragsänderungen gemäß Artikel 172 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b, wenn der Wert der Änderung unter den in Artikel 175 Absatz 1 Schwellenwerten genannten liegt;

    e) 

    Einzelverträge innerhalb eines Rahmenvertrags.

    Was Unterabsatz 2 Buchstabe e betrifft, können die Informationen für einen Auftragnehmer für Einzelverträge im selben Rahmenvertrag gesammelt veröffentlicht werden.

    3.4. Bei interinstitutionellen Rahmenverträgen ist jeder öffentliche Auftraggeber für die Veröffentlichung seiner Einzelverträge und der Änderungen daran gemäß den in Nummer 3.3 genannten Bedingungen zuständig.

    4.

    Veröffentlichung der Bekanntmachungen

    4.1. Der öffentliche Auftraggeber erstellt die Bekanntmachungen gemäß den Nummern 2 und 3 und übermittelt sie auf elektronischem Wege an das Amt für Veröffentlichungen.

    4.2. Die Bekanntmachungen gemäß den Nummern 2 und 3 werden vom Amt für Veröffentlichungen innerhalb folgender Zeiträume im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht:

    a) 

    wenn der öffentliche Auftraggeber das elektronische System zum Ausfüllen der in Nummer 2.1 genannten Standardformulare nutzt und dabei höchstens 500 Wörter frei gestalteten Text verwendet, spätestens sieben Tage nach ihrer Übermittlung;

    b) 

    in allen anderen Fällen zwölf Tage nach ihrer Übermittlung.

    4.3. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.

    5.

    Sonstige Formen der Veröffentlichung

    Über die Veröffentlichung gemäß den Nummern 2 und 3 hinaus können Vergabeverfahren auf jede andere Weise, insbesondere in elektronischer Form, bekannt gemacht werden. Eine solche Veröffentlichung bezieht sich auf die im Amtsblatt der Europäischen Union erschienene Bekanntmachung — sofern eine solche erfolgt ist —, der sie nicht vorausgehen darf und die allein verbindlich ist.

    Die Veröffentlichung darf zu keiner Diskriminierung von Bewerbern oder Bietern führen und keine anderen Angaben als in der vorgenannten Bekanntmachung — sofern eine solche erfolgt ist — enthalten.

    ABSCHNITT 2

    Vergabeverfahren

    6.   Mindestzahl der Bewerber und Modalitäten für Verhandlungen

    6.1. Beim nicht offenen Verfahren und in den Verfahren gemäß Nummer 13.1 Buchstaben a und b und für Verträge, die gemäß Nummer 14.2 vergeben werden, muss die Zahl der Bewerber mindestens fünf betragen.

    6.2. Bei einem Vergabeverfahren mit Verhandlung, bei einem wettbewerblichen Dialog, bei einer Innovationspartnerschaft, bei einer Erkundung des lokalen Marktes gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe g und beim Verhandlungsverfahren für Verträge von geringem Wert gemäß Nummer 14.3 muss die Zahl der Bewerber mindestens drei betragen.

    6.3. In folgenden Fällen finden die Nummern 6.1 und 6.2 keine Anwendung:

    a) 

    Verhandlungsverfahren bei Verträgen von sehr geringem Wert gemäß Nummer 14.4;

    b) 

    Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß Nummer 11 mit Ausnahme von Wettbewerben gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe d und der Erkundung des lokalen Marktes gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe g.

    6.4. Sofern die Zahl der Bewerber, die die Eignungskriterien erfüllen, unter der in den Nummern 6.1 und 6.2 genannten Mindestzahl liegt, kann der öffentliche Auftraggeber das Verfahren fortführen, indem er die Bewerber zur Teilnahme auffordert, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen. Der öffentliche Auftraggeber kann andere Wirtschaftsteilnehmer, die ursprünglich weder eine Teilnahme beantragt haben noch zur Teilnahme aufgefordert worden sind, nicht miteinbeziehen.

    6.5. Während einer Verhandlung sorgt der öffentliche Auftraggeber dafür, dass alle Bieter gleich behandelt werden.

    Eine Verhandlung kann in verschiedene aufeinanderfolgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in den Auftragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen an, ob er auf diese Möglichkeit zurückgreift.

    6.6. Bei Verträgen, die gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstaben d und g, Nummer 14.2 und Nummer 14.3 vergeben werden, fordert der öffentliche Auftraggeber zumindest alle Wirtschaftsteilnehmer zur Beteiligung auf, die nach einer Ex-ante-Bekanntmachung gemäß Nummer 3.1, nach Erkundung des lokalen Marktes oder nach einem Wettbewerb ihr Interesse bekundet haben.

    7.   Innovationspartnerschaften

    7.1. Ziel einer Innovationspartnerschaft ist die Entwicklung eines innovativen Produkts, einer innovativen Dienstleistung oder einer innovativen Bauleistung und der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, sofern das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen den öffentlichen Auftraggebern und den Partnern vereinbart worden sind.

    Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in aufeinanderfolgenden Phasen strukturiert und kann die Fertigstellung der Bauleistung, die Herstellung der Produkte oder die Erbringung der Dienstleistungen umfassen. Bei der Innovationspartnerschaft werden die von den Partnern zu erreichenden Zwischenziele festgelegt.

    Auf der Grundlage dieser Zwischenziele kann der öffentliche Auftraggeber am Ende jeder Phase darüber befinden, ob er die Innovationspartnerschaft beendet oder — im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern — die Zahl der Partner durch die Kündigung einzelner Verträge reduziert, sofern der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen darauf hingewiesen hat, dass diese Möglichkeiten bestehen und unter welchen Umständen davon Gebrauch gemacht werden kann.

    7.2. Vor der Einleitung einer Innovationspartnerschaft führt der öffentliche Auftraggeber eine Marktkonsultation gemäß Nummer 15 durch, um sicherzustellen, dass die Bauleistung, Lieferung bzw. Dienstleistung nicht schon auf dem Markt oder in Form einer kurz vor der Marktreife stehenden Entwicklung vorhanden ist.

    Die Modalitäten für Verhandlungen gemäß Artikel 164 Absatz 4 und Nummer 6.5 sind dabei einzuhalten.

    Der öffentliche Auftraggeber muss in den Auftragsunterlagen den Bedarf an innovativen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen beschreiben, der nicht durch die Beschaffung von bereits auf dem Markt verfügbaren Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen befriedigt werden kann. Ferner gibt er an, welche Elemente dieser Beschreibung die Mindestanforderungen darstellen. Die bereitgestellten Informationen müssen so präzise sein, dass die Wirtschaftsteilnehmer Art und Umfang der geforderten Lösung erkennen und entscheiden können, ob sie eine Teilnahme an dem Verfahren beantragen.

    Der öffentliche Auftraggeber kann beschließen, die Innovationspartnerschaft mit einem Partner oder mit mehreren Partnern, die getrennte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen, zu bilden.

    Die Verträge werden einzig und allein auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses gemäß Artikel 167 Absatz 4 vergeben.

    7.3. Der öffentliche Auftraggeber muss in den Auftragsunterlagen die für die Rechte des geistigen Eigentums geltenden Vorkehrungen festlegen.

    Im Rahmen der Innovationspartnerschaft legt der öffentliche Auftraggeber vorgeschlagene Lösungen oder sonstige vertrauliche, von einem Partner mitgeteilten Informationen nicht ohne dessen Zustimmung gegenüber anderen Partnern offen.

    Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass die Struktur der Partnerschaft und insbesondere die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen den Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und die Abfolge der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die für die Entwicklung einer auf dem Markt noch nicht vorhandenen innovativen Lösung erforderlich sind, widerspiegeln. Der geschätzte Wert der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen muss in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforderlichen Investitionen verhältnismäßig sein.

    8.   Wettbewerbe

    8.1. Für Wettbewerbe gelten die Vorschriften zu Veröffentlichungen gemäß Nummer 2; sie können die Vergabe von Preisen umfassen.

    Sind Wettbewerbe auf eine begrenzte Bewerberzahl beschränkt, so legt der öffentliche Auftraggeber klare und nichtdiskriminierende Eignungskriterien fest.

    Die Zahl der zur Teilnahme aufgeforderten Bewerber reicht für einen echten Wettbewerb aus.

    8.2. Das Preisgericht wird vom zuständigen Anweisungsbefugten benannt. Es setzt sich ausschließlich aus natürlichen Personen zusammen, die von den Bewerbern unabhängig sind. Wird von den Bewerbern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, so verfügt mindestens ein Drittel der Mitglieder des Preisgerichts über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation.

    Das Preisgericht ist in seinen Stellungnahmen unabhängig. Es beurteilt Projekte, die ihm von den Bewerbern anonym vorgelegt werden, und stützt sich dabei ausschließlich auf die in der Wettbewerbsbekanntmachung festgelegten Kriterien.

    8.3. Das Preisgericht nimmt seine Vorschläge, die sich auf die Stärken eines jeden Projekts stützen, seine Rangfolge und seine Bemerkungen in ein von seinen Mitgliedern unterzeichnetes Protokoll auf.

    Die Anonymität der Bewerber bleibt bis zur Stellungnahme des Preisgerichts gewahrt.

    Die Bewerber können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeiten Antworten auf Fragen zu erteilen, die das Preisgericht in seinem Protokoll festgehalten hat. Über den sich daraus ergebenden Dialog wird ein umfassendes Protokoll erstellt.

    8.4. Der öffentliche Auftraggeber nennt in einem Beschluss Name und Anschrift des ausgewählten Bewerbers und die Gründe für diese Wahl unter Berücksichtigung der in der Wettbewerbsbekanntmachung zuvor angekündigten Kriterien, insbesondere wenn die Wahl von den Vorschlägen in der Stellungnahme des Preisgerichts abweicht.

    9.   Dynamisches Beschaffungssystem

    9.1. Ein dynamisches Beschaffungssystem kann in Kategorien von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen untergliedert werden, die im Hinblick auf die in der jeweiligen Kategorie vorgesehenen Auftragsvergabe anhand von Merkmalen objektiv definiert werden. In diesem Fall sind für jede Kategorie Eignungskriterien festzulegen.

    9.2. Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen die Art und die Menge der in Betracht gezogenen Anschaffungen sowie alle erforderlichen Informationen betreffend das Beschaffungssystem, die verwendete elektronische Ausrüstung, die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung an.

    9.3. Der öffentliche Auftraggeber räumt während der gesamten Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems jedem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit ein, die Teilnahme am System zu beantragen. Er schließt die Evaluierung solcher Anträge innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang ab. Diese Frist kann in begründeten Fällen auf 15 Arbeitstage verlängert werden. Der öffentliche Auftraggeber kann die Evaluierungsphase jedoch verlängern, sofern nicht zwischenzeitlich eine Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt.

    Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet die Bewerber so bald wie möglich darüber, ob sie zur Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurden.

    9.4. Der öffentliche Auftraggeber fordert sodann alle in der betreffenden Kategorie zur Teilnahme am System zugelassenen Bewerber auf, binnen einer hinlänglichen Frist ihre Angebote einzureichen. Der öffentliche Auftraggeber vergibt den Vertrag an den Bieter, der auf der Grundlage der in der Vertragsbekanntmachung aufgestellten Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste Angebot vorgelegt hat. Diese Kriterien können gegebenenfalls in der Aufforderung zur Angebotsabgabe präzisiert werden.

    9.5. Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Vertragsbekanntmachung die Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems an.

    Außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen darf die Gültigkeitsdauer eines dynamischen Beschaffungssystems vier Jahre nicht überschreiten.

    Der öffentliche Auftraggeber darf dieses System nicht in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht würde.

    10.   Wettbewerblicher Dialog

    10.1. Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Vertragsbekanntmachung oder in einer Beschreibung seinen Bedarf und seine Anforderungen, die Zuschlagskriterien und einen voraussichtlichen Zeitplan an.

    Er vergibt den Vertrag an den Bieter mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis.

    10.2. Der öffentliche Auftraggeber eröffnet mit den nach Maßgabe der Eignungskriterien ausgewählten Bewerbern einen Dialog, dessen Ziel es ist, die Mittel, mit denen sein Bedarf am besten erfüllt werden kann, zu ermitteln und festzulegen. In diesem Dialog kann er mit den ausgewählten Bewerbern alle Aspekte der Auftragsvergabe erörtern; er kann jedoch nicht seinen Bedarf, seine Anforderungen und seine Zuschlagskriterien gemäß Nummer 10.1 ändern.

    Der öffentliche Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bieter im Verlauf des Dialogs gleich behandelt werden und dass von einem Bieter mitgeteilte Lösungsvorschläge oder sonstige vertrauliche Informationen nicht ohne dessen Zustimmung offengelegt werden.

    Der wettbewerbliche Dialog kann in verschiedene aufeinanderfolgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der zu erörternden Lösungen anhand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien zu verringern, sofern diese Möglichkeit in der Vertragsbekanntmachung oder der Beschreibung vorgesehen wurde.

    10.3. Der öffentliche Auftraggeber setzt den Dialog fort, bis er die Lösung beziehungsweise die Lösungen ermitteln kann, mit denen sein Bedarf erfüllt werden kann.

    Nachdem der öffentliche Auftraggeber die verbleibenden Bieter vom Abschluss des Dialogs in Kenntnis gesetzt hat, fordert er jeden von ihnen auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen sein endgültiges Angebot abzugeben. Diese Angebote müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten.

    Auf Ersuchen des öffentlichen Auftraggebers können diese endgültigen Angebote klargestellt, konkretisiert und verbessert werden, sofern dabei keine wesentlichen Änderungen am Angebot oder an den Auftragsunterlagen vorgenommen werden.

    Der öffentliche Auftraggeber darf mit dem Bieter, dessen Angebot das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aufweist, verhandeln, damit im Angebot enthaltene Zusagen bestätigt werden, sofern dies nicht dazu führt, dass wesentliche Aspekte des Angebots geändert werden, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt.

    10.4. Der öffentliche Auftraggeber kann die für die ausgewählten, am Dialog teilnehmenden Bewerber vorzunehmenden Zahlungen vorsehen.

    11.   Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Vertragsbekanntmachung

    11.1. Wenn der öffentliche Auftraggeber auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung zurückgreift, hält er die Modalitäten für Verhandlungen gemäß Artikel 164 Absatz 4 und Nummer 6.5 ein.

    In folgenden Fällen kann der öffentliche Auftraggeber ohne vorherige Veröffentlichung einer Vertragsbekanntmachung ungeachtet des voraussichtlichen Vertragswerts Verträge im Verhandlungsverfahren vergeben:

    a) 

    wenn im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens keine oder keine geeigneten Angebote oder Teilnahmeanträge gemäß Nummer 11.2 abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsunterlagen nicht wesentlich geändert werden;

    b) 

    wenn die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen nach den in Nummer 11.3 genannten Bedingungen aus einem der folgenden Gründe nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden können:

    i) 

    Ziel der Auftragsvergabe ist die Erschaffung oder der Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung;

    ii) 

    aus technischen Gründen ist kein Wettbewerb möglich;

    iii) 

    der Schutz von ausschließlichen Rechten einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums ist sicherzustellen;

    c) 

    soweit dies unbedingt erforderlich ist, da dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit nicht vorhersehbaren Ereignissen es nicht zulassen, die Fristen gemäß den Nummern 24, 26 und 41 einzuhalten, und die Rechtfertigung einer solchen äußersten Dringlichkeit nicht dem öffentlichen Auftraggeber zuzuschreiben ist;

    d) 

    wenn ein Dienstleistungsauftrag an einen Wettbewerb anschließt und an den Gewinner oder einen der Gewinner zu vergeben ist; im letzteren Fall werden alle Gewinner zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert;

    e) 

    unter den in Nummer 11.4 genannten Bedingungen bei neuen Dienst- oder Bauleistungen, die in der Wiederholung ähnlicher Dienst- oder Bauleistungen bestehen, die von demselben öffentlichen Auftraggeber an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Vertrag erhalten hat, sofern diese Dienst- oder Bauleistungen einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ursprünglichen Vertrags war, der nach einer Vertragsbekanntmachung vergeben wurde;

    f) 

    bei Lieferaufträgen:

    i) 

    bei zusätzlichen Lieferungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung gelieferter Waren oder von Einrichtungen oder zur Erweiterung bestehender Lieferungen oder Einrichtungen bestimmt sind, sofern ein Wechsel des Lieferanten dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber Waren anderer technischer Beschaffenheit liefern lassen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; bei Verträgen, die die Unionsorgane auf eigene Rechnung vergeben, darf die Laufzeit drei Jahre nicht überschreiten;

    ii) 

    wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt werden; allerdings gilt dies nicht für Verträge, die die Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit eines Produkts oder zur Deckung von Forschungs- und Entwicklungskosten umfassen;

    iii) 

    bei auf einer Warenbörse notierten und bezogenen Lieferungen;

    iv) 

    wenn Lieferungen zu besonders günstigen Bedingungen entweder von Wirtschaftsteilnehmern, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder von Insolvenzverwaltern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, einer Vereinbarung mit Gläubigern oder eines in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens beschafft werden;

    g) 

    bei Immobilientransaktionen nach vorheriger Erkundung des lokalen Marktes;

    h) 

    bei folgenden Verträgen:

    i) 

    Vertretung und Verteidigung durch einen Rechtsanwalt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 77/249/EWG ( 29 ) des Rates in Schiedsgerichts-, Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren;

    ii) 

    Rechtsberatung zur Vorbereitung der in Ziffer i genannten Verfahren oder Rechtsberatung, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens wird, sofern die Beratung durch einen Rechtsanwalt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 77/249/EWG erfolgt;

    iii) 

    Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen;

    iv) 

    Beglaubigungs- und Beurkundungsdienstleistungen, die von Notaren zu erbringen sind;

    i) 

    bei Verträgen, die für geheim erklärt worden sind oder deren Ausführung nach den geltenden Verwaltungsvorschriften oder zum Schutz wesentlicher Interessen der Union besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, sofern die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch andere Maßnahmen gewahrt werden können; bei solchen Maßnahmen kann es sich um Anforderungen handeln, die den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen bezwecken, die der öffentliche Auftraggeber im Vergabeverfahren zur Verfügung stellt;

    j) 

    bei Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzierungsinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 30 ), Dienstleistungen der Zentralbanken sowie mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführten Transaktionen;

    k) 

    Kredite und Darlehen, unabhängig davon, ob im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzierungsinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU oder nicht;

    l) 

    bei der Beschaffung öffentlicher Kommunikationsnetze und elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 31 );

    m) 

    bei Dienstleistungen, die von einer internationalen Organisation erbracht werden, die sich gemäß ihrer Satzung oder Gründungsakte nicht an Wettbewerbsverfahren beteiligen darf.

    11.2. Ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn kein Bezug zum Gegenstand des Vertrags vorhanden ist und ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn der Wirtschaftsteilnehmer sich in einer Ausschlusssituation gemäß Artikel 136 Absatz 1 befindet oder die Eignungskriterien nicht erfüllt.

    11.3. Die Ausnahmen gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe b Ziffern ii und iii finden nur Anwendung, wenn es keine sinnvolle Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht die Folge einer künstlichen Einengung der Auftragsvergabeparameter ist.

    11.4. In den in Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe e genannten Fällen sind im Grundprojekt der Umfang möglicher neuer Dienst- oder Bauleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben. Die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens wird bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für das Grundprojekt angegeben; bei der Anwendung der in Artikel 175 Absatz 1 bzw. — auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich — in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte wird der für die Fortführung der Dienst- oder Bauleistungen in Aussicht genommene Gesamtvertragswert berücksichtigt. Wenn die Unionsorgane Verträge auf eigene Rechnung vergeben, wird dieses Verfahren nur während der Ausführung des ursprünglichen Vertrags und bis höchstens drei Jahre nach Vertragsabschluss angewandt.

    12.   Anwendung des Vergabeverfahrens mit Verhandlung oder des wettbewerblichen Dialogs

    12.1. Wenn der öffentliche Auftraggeber auf das Vergabeverfahren mit Verhandlung oder den wettbewerblichen Dialog zurückgreift, befolgt er die Modalitäten für Verhandlungen gemäß Artikel 164 Absatz 4 und Nummer 6.5. In folgenden Fällen kann der öffentliche Auftraggeber diese Verfahren ungeachtet des geschätzten Vertragswerts anwenden:

    a) 

    wenn im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens bis zum Abschluss dieses Verfahrens ausschließlich nicht ordnungsgemäße oder unannehmbare Angebote gemäß den Nummern 12.2 und 12.3 abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsunterlagen nicht wesentlich geändert werden;

    b) 

    bei Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, bei denen mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

    i) 

    Der Bedarf des öffentlichen Auftraggebers kann nicht ohne die Anpassung einer bereits verfügbaren Lösung erfüllt werden;

    ii) 

    die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen umfassen konzeptionelle oder innovative Lösungen;

    iii) 

    der Vertrag kann aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen und finanziellen Rahmen des Vertrags oder den mit dem Gegenstand des Vertrags einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden;

    iv) 

    die technischen Spezifikationen können vom öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine Norm gemäß Nummer 17.3 erstellt werden;

    c) 

    bei Konzessionsverträgen;

    d) 

    bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU;

    e) 

    bei Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die nicht unter die CPV-Codes 730000002 bis 731200009, 733000005, 734200002 und 734300005 gemäß Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 fallen, es sei denn, die Ergebnisse kommen ausschließlich dem öffentlichen Auftraggeber für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit zugute oder die Dienstleistung wird vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber vergütet;

    f) 

    bei Dienstleistungsaufträgen über Kauf, Entwicklung, Produktion und Koproduktion von Sendematerial, das für audiovisuelle Mediendienste gemäß der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 32 ) oder Hörfunkdienste bestimmt ist, sowie Verträgen über die Ausstrahlung oder Bereitstellung von Sendungen.

    12.2. In folgenden Fällen gilt ein Angebot als nicht ordnungsgemäß:

    a) 

    wenn es die in den Auftragsunterlagen angeführten Mindestanforderungen nicht erfüllt;

    b) 

    wenn es die Anforderungen an die Angebotsabgabe gemäß Artikel 168 Absatz 3 nicht erfüllt;

    c) 

    wenn der Bieter gemäß Artikel 141 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder c auszuschließen ist;

    d) 

    wenn der öffentliche Auftraggeber das Angebot für ungewöhnlich niedrig erklärt hat.

    12.3. In folgenden Fällen gilt ein Angebot als unannehmbar:

    a) 

    wenn der Preis des Angebots das vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegte und dokumentierte maximale Budget des öffentlichen Auftraggebers übersteigt;

    b) 

    wenn das Angebot die Qualitätsmindeststandards der Zuschlagskriterien nicht erfüllt.

    12.4. In den Fällen gemäß Nummer 12.1 Buchstabe a ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, eine Vertragsbekanntmachung zu veröffentlichen, wenn er in das betreffende Vergabeverfahren mit Verhandlung alle Bieter einbezieht, die den Ausschluss- und Eignungskriterien genügen und kein ungewöhnlich niedriges Angebot abgegeben haben.

    13.   Verfahren nach Aufforderung zur Interessenbekundung

    13.1. Bei Verträgen, deren Wert unter den in Artikel 175 Absatz 1 oder Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerten liegt, und unbeschadet der Nummern 11 und 12 kann der öffentliche Auftraggeber auf eine Aufforderung zur Interessenbekundung zurückgreifen, um entweder

    a) 

    eine Vorauswahl der Bewerber vorzunehmen, die im Rahmen künftiger nicht offener Aufforderung zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden sollen, oder

    b) 

    ein Verzeichnis derjenigen Anbieter zu erstellen, die zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten aufgefordert werden sollen.

    13.2. Das auf der Grundlage einer Aufforderung zur Interessenbekundung erstellte Verzeichnis gilt höchstens vier Jahre, gerechnet ab dem Tag, an dem die Bekanntmachung gemäß Nummer 3.1 veröffentlicht wurde.

    Das Verzeichnis nach Unterabsatz 1 kann Unterverzeichnisse umfassen.

    Während der Geltungsdauer des Verzeichnisses, mit Ausnahme der letzten drei Monate, können alle Wirtschaftsteilnehmer ihr Interesse bekunden.

    13.3. Soll ein Vertrag vergeben werden, so fordert der öffentliche Auftraggeber alle in dem betreffenden Verzeichnis oder Unterverzeichnis genannten Bewerber oder Anbieter auf,

    a) 

    in Fällen nach Nummer 13.1 Buchstabe a ein Angebot abzugeben oder

    b) 

    in Fällen nach Nummer 13.1 Buchstabe b Folgendes zu übermitteln:

    i) 

    entweder Angebote, einschließlich Belegen, die sich auf Ausschluss- und Eignungskriterien beziehen,

    ii) 

    oder Belege, die sich auf Ausschluss- und Eignungskriterien beziehen, sowie anschließend, für diejenigen Bewerber oder Anbieter, die diese Kriterien erfüllen, deren Angebote.

    14.   Aufträge von mittlerem, geringem oder sehr geringem Wert

    14.1. Aufträge von mittlerem, geringem oder sehr geringem Wert können entsprechend den Modalitäten für Verhandlungen gemäß Artikel 164 Absatz 4 und Nummer 6.5 im Verhandlungsverfahren vergeben werden. Ausschließlich Bewerber, die gleichzeitig und schriftlich vom öffentlichen Auftraggeber dazu aufgefordert worden sind, übermitteln ein Erstangebot.

    14.2. Verträge, deren Wert 60 000  EUR überschreitet und die in Artikel 175 Absatz 1 genannten Schwellenwerte unterschreitet, gelten als Verträge von mittlerem Wert. Für die entsprechenden Verträge gelten die Nummern 3.1, 6.1 und 6.4.

    14.3. Verträge, deren Wert 60 000  EUR nicht überschreitet, jedoch über dem Schwellenwert gemäß Nummer 14.4 liegt, gelten als Verträge von geringem Wert. Für die entsprechenden Verträge gelten die Nummern 3.1, 6.2 und 6.4.

    14.4. Verträge, deren Wert 15 000  EUR nicht überschreitet, gelten als Verträge von sehr geringem Wert. Für die entsprechenden Verträge gilt die Nummer 6.3.

    14.5. Zahlungen für Ausgaben bis zu 1 000  EUR können einfach als Bezahlung gegen Rechnung ohne vorangehendes Angebot geleistet werden.

    15.   Vorherige Marktkonsultation

    15.1. Für vorherige Marktkonsultationen kann der öffentliche Auftraggeber Beratung durch unabhängige Sachverständige, Behörden oder Wirtschaftsteilnehmer einholen oder in Anspruch nehmen. Diese Beratung kann für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens genutzt werden, sofern sie nicht wettbewerbsverzerrend ist und nicht zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz führt.

    15.2. Hat ein Wirtschaftsteilnehmer den öffentlichen Auftraggeber beraten oder war auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt, so ergreift der öffentliche Auftraggeber angemessene Maßnahmen gemäß Artikel 141, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Wirtschaftsteilnehmers an dem Gewährungsverfahren nicht verzerrt wird.

    16.   Auftragsunterlagen

    16.1. Die Auftragsunterlagen umfassen

    a) 

    gegebenenfalls die Vertragsbekanntmachung oder eine Veröffentlichung in anderer Form gemäß den Nummern 2 bis 5;

    b) 

    die Aufforderung zur Angebotsabgabe;

    c) 

    die Spezifikationen oder bei einem wettbewerblichen Dialog die Beschreibungen, einschließlich der technischen Spezifikationen und der relevanten Kriterien;

    d) 

    den auf der Grundlage des Mustervertrags ausgearbeiteten Vertragsentwurf.

    Unterabsatz 1 Buchstabe d findet in Fällen, in denen aufgrund außergewöhnlicher und hinreichend begründeter Umstände der Mustervertrag nicht verwendet werden kann, keine Anwendung.

    16.2. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe enthält

    a) 

    Einzelheiten betreffend die Abgabe der Angebote, insbesondere die Bedingungen hinsichtlich der Vertraulichkeit der Angebote bis zur Öffnung, Datum und Uhrzeit des Ablaufs der Frist für den Eingang sowie die Anschrift, an die die Angebote zu senden oder bei der sie einzureichen sind, oder bei elektronischer Übermittlung die Internetadresse;

    b) 

    den Hinweis, dass mit der Abgabe eines Angebots die Bedingungen gemäß den Auftragsunterlagen akzeptiert werden, und dass der Bieter, falls er den Zuschlag erhält, während der Ausführung des Vertrags durch sein Angebot gebunden ist;

    c) 

    die Dauer während derer ein Angebot aufrechterhalten und in keinerlei Hinsicht geändert wird;

    d) 

    das Verbot jeglichen Kontakts zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Bieter während des gesamten Verfahrens, es sei denn in Ausnahmefällen unter den in Artikel 169 genannten Voraussetzungen, sowie die genauen Bedingungen für eine etwaige Besichtigung vor Ort, falls eine solche vorgesehen ist;

    e) 

    die Angabe, auf welche Weise die Einhaltung der Frist für den Eingang der Angebote nachgewiesen werden kann;

    f) 

    den Hinweis, dass sich die Bieter mit der Abgabe eines Angebots mit der elektronischen Unterrichtung über das Ergebnis des Verfahrens einverstanden erklären.

    16.3. Die Spezifikationen enthalten

    a) 

    die Ausschluss- und Eignungskriterien;

    b) 

    die Zuschlagskriterien und ihre relative Gewichtung oder, wenn eine Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich ist, eine Rangfolgendarstellung dieser Kriterien; dies gilt auch für Varianten, falls diese in der Vertragsbekanntmachung zugelassen sind;

    c) 

    die technischen Spezifikationen gemäß Nummer 17;

    d) 

    falls Varianten zugelassen sind: die Mindestanforderungen, die sie erfüllen müssen;

    e) 

    die Angabe, ob das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union oder gegebenenfalls das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen oder das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen anzuwenden ist;

    f) 

    den Nachweis des Zugangs zur Auftragsvergabe;

    g) 

    die Anforderung, das Land zu nennen, in dem die Bieter niedergelassen sind, und die nach dem jeweiligen nationalen Recht geforderten diesbezüglichen Nachweise zu erbringen;

    h) 

    bei dynamischen Beschaffungssystemen oder elektronischen Katalogen, Informationen zur verwendeten elektronischen Ausrüstung, den technischen Vorkehrungen und den Merkmalen der Verbindung.

    16.4. Der Vertragsentwurf enthält

    a) 

    die bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen anwendbaren Schadenersatzpauschalen;

    b) 

    die Angaben, die Rechnungen und die dazugehörigen Belege gemäß Artikel 111 enthalten müssen;

    c) 

    die Bestimmung, dass in den Fällen, in denen die Unionsorgane auf eigene Rechnung Verträge vergeben, das Unionsrecht, gegebenenfalls ergänzt durch nationales Recht, oder, wenn dies für Immobilientransaktionen erforderlich ist, ausschließlich nationales Recht Anwendung findet;

    d) 

    die Angabe des bei Streitigkeiten zuständigen Gerichts;

    e) 

    die Bestimmung, dass der Auftragnehmer die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einhalten muss, die durch Unionsrecht, nationales Recht, Tarifverträge oder die in Anhang X der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführten internationalen Übereinkommen im Sozial- und Umweltrecht festgelegt sind;

    f) 

    die Angabe, ob Rechte des geistigen Eigentums übertragen werden müssen;

    g) 

    die Bestimmung, dass der im Angebot angegebene Preis ein nicht zu ändernder Festpreis ist, oder die Bedingungen und Berechnungsweisen für Preisanpassungen während der Laufzeit des Vertrags.

    Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe g berücksichtigt der öffentliche Auftraggeber, wenn im Vertrag eine Preisanpassung vorgesehen ist, insbesondere

    a) 

    den Gegenstand der Auftragsvergabe und die Wirtschaftskonjunktur;

    b) 

    die Art und Dauer des Vertrags und der Aufgaben;

    c) 

    die eigenen finanziellen Interessen des öffentlichen Auftraggebers.

    Bei Verträgen gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe m müssen Unterabsatz 1 Buchstaben c und d dieser Nummer nicht berücksichtigt werden.

    17.   Technische Spezifikationen

    17.1. Die technischen Spezifikationen müssen allen Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zu den Vergabeverfahren ermöglichen und dürfen die Öffnung der Auftragsvergabe für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.

    In den technischen Spezifikationen wird angegeben, welche Merkmale einschließlich Mindestanforderungen die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen besitzen müssen, damit sie den vom öffentlichen Auftraggeber beabsichtigten Zweck erfüllen.

    17.2. Die Merkmale nach Nummer 17.1 können Folgendes umfassen:

    a) 

    Qualitätsstufen;

    b) 

    Umwelt- und Klimaleistung;

    c) 

    bei Beschaffungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen bestimmt sind: Kriterien für den Zugang von Behinderten oder aber eine Konzeption für alle Benutzerkategorien, außer in hinreichend begründeten Fällen;

    d) 

    Konformitätsbewertungsstufen und -verfahren;

    e) 

    Leistung oder Nutzung der Lieferung;

    f) 

    Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich — bei Lieferaufträgen — Verkaufsbezeichnung und Gebrauchsanleitungen, und bei allen Verträgen Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Produktionsprozesse und -methoden;

    g) 

    bei Bauaufträgen die Verfahren zur Qualitätssicherung sowie die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der öffentliche Auftraggeber bezüglich fertiggestellter Bauwerke und der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.

    17.3. Die technischen Spezifikationen werden in einer der folgenden Weisen festgelegt:

    a) 

    in der genannten Rangfolge unter Bezugnahme auf europäische Standards, auf europäische technische Bewertungen, auf gemeinsame technische Spezifikationen, auf internationale Standards oder auf andere von europäischen Normungsgremien erarbeitete technische Bezugsgrößen oder, falls keine vorhanden sind, auf gleichwertige nationale Normen; jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen;

    b) 

    in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen einschließlich Umweltmerkmalen, sofern die Parameter hinreichend genau sind, um den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand zu vermitteln und dem öffentlichen Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags zu ermöglichen;

    c) 

    durch eine Kombination der unter den Buchstaben a und b dargelegten Methoden.

    17.4. Macht der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, sich auf die in Nummer 17.3 Buchstabe a genannten Spezifikationen zu beziehen, so kann er ein Angebot nicht mit der Begründung zurückweisen, dass es diesen Spezifikationen nicht entspricht, sobald der Bieter auf eine geeignete Weise nachweist, dass die vorgeschlagene Lösung den in den technischen Spezifikationen genannten Anforderungen gleichermaßen entspricht.

    17.5. Macht der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit nach Nummer 17.3 Buchstabe b Gebrauch, die technischen Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu formulieren, so kann er ein Angebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, das einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder technischen Bezugssystemen, die von einem europäischen Normungsgremium erarbeitet wurden, entspricht, nicht zurückweisen, wenn die von ihm gestellten Leistungs- oder Funktionsanforderungen durch diese Normen, Zulassungen oder Spezifikationen abgedeckt werden.

    Der Bieter muss auf eine geeignete Weise nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Bauleistung, Lieferung oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht.

    17.6. Beabsichtigt ein öffentlicher Auftraggeber die Beschaffung von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit spezifischen umweltbezogenen, sozialen oder sonstigen Merkmalen, so kann er in den technischen Spezifikationen ein spezifisches Gütezeichen oder spezifische Anforderungen eines Gütezeichens verlangen, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

    a) 

    Die Gütezeichen-Anforderungen betreffen ausschließlich Kriterien, die im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Vertrags stehen und dazu geeignet sind, die Merkmale der Beschaffung zu definieren;

    b) 

    die Gütezeichen-Anforderungen basieren auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien;

    c) 

    die Gütezeichen werden im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens eingeführt, an dem alle einschlägigen Interessenträger teilnehmen können;

    d) 

    die Gütezeichen sind für alle interessierten Parteien zugänglich;

    e) 

    die Gütezeichen-Anforderungen werden von einem Dritten festgelegt, auf den der Wirtschaftsteilnehmer, der das Gütezeichen beantragt, keinen ausschlaggebenden Einfluss ausüben kann.

    Der öffentliche Auftraggeber kann den Wirtschaftsteilnehmern vorschreiben, als Nachweis für die Konformität mit den Auftragsunterlagen einen Testbericht oder eine Zertifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 33 ) akkreditiert ist, oder einer gleichwertigen Konformitätsbewertungsstelle vorzulegen.

    17.7. Der öffentliche Auftraggeber erkennt auch andere geeignete Nachweise als die in Nummer 17.6 genannten an, wie z. B. ein technisches Dossier des Herstellers, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer aus nicht von ihm selbst zu verantwortenden Gründen keinen Zugang zu den Zertifikaten oder Testberichten oder keine Möglichkeit hatte, diese oder ein spezifisches Gütezeichen innerhalb der einschlägigen Fristen einzuholen, sofern der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass die zu erbringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen die Anforderungen des spezifischen Gütezeichens oder die vom öffentlichen Auftraggeber angegebenen spezifischen Anforderungen erfüllen.

    17.8. Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Waren oder Wirtschaftsteilnehmer begünstigt oder ausgeschlossen würden.

    Wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann, sind solche Verweise ausnahmsweise zulässig. Sie sind mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ zu versehen.

    18.   Ausschluss- und Eignungskriterien

    18.1. Für die Zwecke des Artikels 137 erkennt der öffentliche Auftraggeber die Einheitliche Europäische Eigenerklärung gemäß der Richtlinie 2014/24/EU oder ersatzweise eine unterzeichnete und datierte ehrenwörtliche Erklärung an.

    Ein Wirtschaftsteilnehmer kann eine bereits bei einem früheren Verfahren verwendete Einheitliche Europäische Eigenerklärung wiederverwenden, sofern er bestätigt, dass die darin enthaltenen Informationen nach wie vor korrekt sind.

    18.2. Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen die Eignungskriterien, die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit und den erforderlichen Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen an. Alle Anforderungen müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und mit diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.

    Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen an, auf welche Weise Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Eignungskriterien unter Berücksichtigung von Nummer 18.6 erfüllen müssen.

    Ist ein Vertrag in Lose aufgeteilt, kann der öffentliche Auftraggeber für jedes Los Mindestanforderungen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit festlegen. Er kann zusätzliche Mindestanforderungen festlegen, sofern mehrere Lose an denselben Auftragnehmer vergeben werden.

    18.3. Im Hinblick auf die Befähigung zur Berufsausübung kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

    a) 

    Er muss in einem einschlägigen Berufs- oder Handelsregister verzeichnet sein, es sei denn, beim Wirtschaftsteilnehmer handelt sich um eine internationale Organisation;

    b) 

    bei Dienstleistungsaufträgen muss er im Besitz einer bestimmten Berechtigung sein, durch die nachgewiesen wird, dass er zur Ausführung des Vertrags in seinem Niederlassungsland berechtigt ist, oder er muss Mitglied einer bestimmten berufsständischen Organisation sein.

    18.4. Beim Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten akzeptiert der öffentliche Auftraggeber die Einheitliche Europäische Eigenerklärung oder ansonsten eine ehrenwörtliche Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Bewerber oder Bieter die Eignungskriterien erfüllt. Bei sehr geringen Vertragswerten kann von der Anforderung, eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung oder eine ehrenwörtliche Erklärung beizubringen, abgesehen werden.

    Der öffentliche Auftraggeber kann Bieter und Bewerber jederzeit während des Verfahrens auffordern, eine aktualisierte Erklärung oder sämtliche oder einen Teil der Belege beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist.

    Der öffentliche Auftraggeber fordert von den Bewerbern oder erfolgreichen Bietern aktuelle Belege an, es sei denn, er hat sie bereits für die Zwecke eines anderen Verfahrens erhalten und die Unterlagen sind noch aktuell oder er kann in einer nationalen Datenbank kostenlos auf sie zugreifen.

    18.5. In den folgenden Fällen kann der öffentliche Auftraggeber je nach Bewertung des Risikos von einem Nachweis der Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer absehen:

    a) 

    bei Verfahren für Verträge, die die Unionsorgane auf eigene Rechnung vergeben und die die in Artikel 175 Absatz 1 genannten Schwellenwerte nicht überschreiten;

    b) 

    bei Verfahren für auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich vergebenen Verträge, die die in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte nicht überschreiten;

    c) 

    bei Verfahren für gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstaben b, e, f Ziffern i und iv sowie Buchstaben h und m vergebene Verträge.

    Beschließt der öffentliche Auftraggeber, von dem Nachweis der Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer abzusehen, so werden außer in hinreichend begründeten Fällen keine Vorfinanzierungen vorgenommen.

    18.6. Ein Wirtschaftsteilnehmer kann gegebenenfalls für einen bestimmten Vertrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen verweisen, unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen. Er weist in diesem Falle dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nach, dass ihm die erforderlichen Mittel für die Ausführung des Vertrags zur Verfügung stehen, indem er die diesbezüglichen verpflichtenden Zusagen dieser Unternehmen vorlegt.

    Im Hinblick auf die technischen und beruflichen Kriterien nimmt ein Wirtschaftsteilnehmer die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch, wenn diese die Arbeiten ausführen bzw. die Dienstleistungen erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.

    Nimmt ein Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, so kann der öffentliche Auftraggeber vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer und diese Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung haften.

    Der öffentliche Auftraggeber kann vom Bieter Informationen über jeden Teil des Vertrags verlangen, den der Bieter weiterzuvergeben beabsichtigt, sowie über die Identität der Unterauftragnehmer.

    In Bezug auf Bau- oder Dienstleistungen, die in einer Einrichtung des öffentlichen Auftraggebers unter dessen direkter Aufsicht auszuführen bzw. zu erbringen sind, schreibt der öffentliche Auftraggeber vor, dass der Auftragnehmer ihm die Namen, die Kontaktdaten und die bevollmächtigten Vertreter von allen Unterauftragnehmern, die an der Ausführung des Vertrags beteiligt sind, mitteilt.

    18.7. Der öffentliche Auftraggeber überprüft, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nehmen möchte, und die vorgesehenen Unterauftragnehmer — sofern die Vergabe von Unteraufträgen einen wesentlichen Teil des Vertrags darstellt — die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen.

    Der Auftraggeber schreibt vor, dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Unternehmen bzw. einen Unterauftragnehmer, das bzw. der ein einschlägiges Eignungskriterium nicht erfüllt, ersetzt.

    18.8. Der öffentliche Auftraggeber kann im Falle von Bauaufträgen, Dienstleistungsaufträgen sowie Verlege- oder Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag vorschreiben, dass bestimmte wesentliche Aufgaben direkt vom Bieter selbst oder — wenn das Angebot von einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern eingereicht wird — von einem Gruppenteilnehmer ausgeführt werden.

    18.9. Der öffentliche Auftraggeber verlangt nicht, dass eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, die ein Angebot oder einen Teilnahmeantrag einreicht, eine bestimmte Rechtsform haben muss; allerdings kann von der ausgewählten Gruppe verlangt werden, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies für die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags erforderlich ist.

    19.   Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

    19.1. Um zu gewährleisten, dass die Wirtschaftsteilnehmer über die notwendige wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit zur Ausführung des Vertrags verfügen, kann der öffentliche Auftraggeber insbesondere verlangen, dass

    a) 

    die Wirtschaftsteilnehmer einen bestimmten Mindestjahresumsatz, einschließlich eines bestimmten Mindestumsatzes in dem vom Vertrag abgedeckten Bereich, nachweisen;

    b) 

    die Wirtschaftsteilnehmer Informationen über ihre Jahresabschlüsse mit Angabe des Verhältnisses zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten bereitstellen;

    c) 

    die Wirtschaftsteilnehmer eine Berufshaftpflichtversicherung in geeigneter Höhe vorlegen.

    Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a darf der Mindestjahresumsatz nicht das Zweifache des geschätzten jährlichen Vertragswerts übersteigen, außer in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Art der Beschaffung, die der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen erläutert.

    Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b erläutert der öffentliche Auftraggeber die Methoden und Kriterien für derartige Verhältnisse in den Auftragsunterlagen.

    19.2. Bei dynamischen Beschaffungssystemen wird der Höchstjahresumsatz ausgehend vom erwarteten Höchstumfang konkreter Verträge, die nach diesem System vergeben werden sollen, berechnet.

    19.3. Der öffentliche Auftraggeber legt in den Auftragsunterlagen die von einem Wirtschaftsteilnehmer beizubringenden Nachweise seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit fest. Er kann insbesondere eine oder mehrere der folgenden Unterlagen verlangen:

    a) 

    entsprechende Bankerklärungen oder gegebenenfalls Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung;

    b) 

    Jahresabschlüsse oder Auszüge davon für einen Zeitraum, der höchstens den letzten drei abgeschlossenen Haushaltsjahren entspricht;

    c) 

    eine Erklärung über den Gesamtumsatz des Wirtschaftsteilnehmers und gegebenenfalls über den Umsatz im auftragsrelevanten Tätigkeitsbereich, der während der letzten drei Haushaltsjahre, für die Abschlüsse vorliegen, erwirtschaftet wurde.

    Kann ein Wirtschaftsteilnehmer aus einem berechtigten Grund die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen.

    20.   Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

    20.1. Der öffentliche Auftraggeber überprüft, ob Bewerber oder Bieter die Mindesteignungskriterien für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit gemäß den Nummern 20.2 bis 20.5 erfüllen.

    20.2. Der öffentliche Auftraggeber legt in den Auftragsunterlagen die von einem Wirtschaftsteilnehmer beizubringenden Nachweise seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit fest. Er kann eine oder mehrere der folgenden Unterlagen verlangen:

    a) 

    bei Bauleistungen, Lieferungen, die Verlege- oder Einbauarbeiten erfordern, und Dienstleistungen, Informationen über Nachweise der Bildungsabschlüsse und der beruflichen Qualifikationen, Fähigkeiten, Erfahrungen und Sachkenntnisse der für die Ausführung verantwortlichen Personen;

    b) 

    eine Liste

    i) 

    der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Dienstleistungen oder Lieferungen mit Angabe des Werts, der Ausführungszeitpunkte sowie der öffentlichen oder privaten Kunden, wobei auf Ersuchen Erklärungen der Kunden beizufügen sind;

    ii) 

    der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen, wobei für die wichtigsten Bauleistungen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung beizufügen sind;

    c) 

    eine Darstellung der technischen Ausrüstung, der Geräte und Fertigungsstätten, die dem Wirtschaftsteilnehmer für die Ausführung eines Dienstleistungs- oder Bauauftrags zur Verfügung stehen;

    d) 

    eine Beschreibung der technischen Ausrüstung und Mittel, die dem Wirtschaftsteilnehmer zur Qualitätssicherung zur Verfügung stehen, und eine Beschreibung der verfügbaren Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten;

    e) 

    einen Verweis auf die Fachkräfte oder die technischen Stellen, die dem Wirtschaftsteilnehmer zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob sie direkt zu ihm gehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die für die Qualitätskontrolle zuständig sind;

    f) 

    bei Lieferungen: Muster, Beschreibungen bzw. Fotografien oder Bescheinigungen, die von anerkannten, für Qualitätskontrolle zuständigen Instituten oder amtlichen Stellen ausgestellt wurden und in denen durch entsprechende Bezugnahmen bestätigt wird, dass die Erzeugnisse den technischen Spezifikationen oder Standards entsprechen;

    g) 

    bei Bauleistungen oder Dienstleistungen eine Erklärung über die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl und die Zahl der Führungskräfte des Wirtschaftsteilnehmers in den letzten drei Jahren;

    h) 

    Angabe des Lieferkettenmanagement- und -überwachungssystems, das der Wirtschaftsteilnehmer während der Auftragsausführung anwenden kann;

    i) 

    Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Wirtschaftsteilnehmer während der Auftragsausführung anwenden kann.

    Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b Ziffer i kann der öffentliche Auftraggeber, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, gegebenenfalls darauf hinweisen, dass er auch einschlägige Lieferungen oder Dienstleistungen berücksichtigen wird, die mehr als drei Jahre zurückliegen.

    Für die Zwecke des Unterabsatzes1 Buchstabe b Ziffer ii kann der öffentliche Auftraggeber, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, gegebenenfalls darauf hinweisen, dass er auch einschlägige Bauleistungen berücksichtigen wird, die mehr als fünf Jahre zurückliegen.

    20.3. Sind die zu erbringenden Lieferungen oder Dienstleistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, so kann der Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auch im Rahmen einer Überprüfung erbracht werden, die vom öffentlichen Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle durchgeführt wird, die sich dazu bereit erklärt und sich in dem Land befindet, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist. Diese Überprüfung betrifft die technische Leistungsfähigkeit und Produktionskapazität sowie erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Lieferanten oder Dienstleistungserbringers sowie die zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen.

    20.4. Verlangt der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Qualitätssicherungsstandards — einschließlich solcher für den Zugang von Menschen mit Behinderungen — erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt er auf Qualitätssicherungssysteme Bezug, die den einschlägigen europäischen Standards genügen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Der öffentliche Auftraggeber erkennt auch andere Nachweise gleichwertiger Qualitätssicherungsmaßnahmen an, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nachweislich keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen hat oder diese innerhalb der einschlägigen Fristen aus Gründen, die diesem Wirtschaftsteilnehmer nicht angelastet werden können, nicht erlangen konnte, sofern der Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsmaßnahmen den geforderten Qualitätssicherungsstandards entsprechen.

    20.5. Verlangt der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Systeme oder Standards für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt er auf das Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), auf andere nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 34 ) anerkannte Systeme für das Umweltmanagement oder auf andere Standards für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Standards beruhen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer nachweislich keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen hatte oder diese aus Gründen, die diesem Wirtschaftsteilnehmer nicht angelastet werden können, innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erlangen konnte, erkennt der öffentliche Auftraggeber auch andere Nachweise über Umweltmanagementmaßnahmen an, sofern der Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass diese Maßnahmen jenen, die gemäß dem geltenden System oder den geltenden Normen für das Umweltmanagement erforderlich sind, gleichwertig sind.

    20.6. Wenn der öffentliche Auftraggeber feststellt, dass kollidierende Interessen vorhanden sind, die die Auftragsausführung negativ beeinflussen können, kann er zu dem Schluss kommen, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nicht die geforderte berufliche Leistungsfähigkeit besitzt, um den Vertrag in angemessener Qualität ausführen zu können.

    21.   Zuschlagskriterien

    21.1. Zu Qualitätskriterien können Elemente gehören wie technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, „Design für alle“, soziale, ökologische und innovative Eigenschaften, der Prozess der Herstellung, der Bereitstellung und des Handels sowie jeder andere spezifische Prozess in Bezug auf jedes Stadium des Lebenszyklus von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, Organisation des mit der Ausführung des Vertrags betrauten Personals, Kundendienst, technische Hilfe, Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfrist.

    21.2. Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, es sei denn, er legt den niedrigsten Preis zugrunde. Diese Gewichtungen können mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss.

    Die Gewichtung des Preis- oder Kostenkriteriums gegenüber den anderen Kriterien darf nicht dazu führen, dass das Preis- oder Kostenkriterium seine Bedeutung verliert.

    Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Kriterien in absteigender Rangfolge an.

    21.3. Der öffentliche Auftraggeber kann Mindestqualitätsstandards vorschreiben, die ein Angebot erfüllen muss, um nicht abgelehnt zu werden.

    21.4. Soweit relevant, umfasst die Berechnung der Lebensdauerkosten die folgenden Kosten während des Lebenszyklus von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ganz oder teilweise:

    a) 

    vom öffentlichen Auftraggeber oder anderen Nutzern getragene Kosten wie

    i) 

    Anschaffungskosten;

    ii) 

    Nutzungskosten, z. B. für den Verbrauch von Energie und anderen Ressourcen;

    iii) 

    Wartungskosten;

    iv) 

    Kosten am Ende der Nutzungsdauer (wie Abholungs- und Recyclingkosten);

    b) 

    Kosten, die externen Umwelteffekten zugeschrieben werden, die mit den Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen während deren Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr Geldwert bestimmt und geprüft werden kann.

    21.5. Bewertet der öffentliche Auftraggeber die Kosten nach einem Lebensdauerkostenansatz, so nennt er in den Auftragsunterlagen die von den Bietern bereitzustellenden Daten und die Methode, die er zur Bestimmung der Lebensdauerkosten auf der Grundlage dieser Daten anwenden wird.

    Die Methode, die zur Bewertung der externen Umwelteffekten zugeschriebenen Kosten angewandt wird, muss die folgenden Bedingungen erfüllen:

    a) 

    Sie beruht auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien;

    b) 

    sie ist allen interessierten Parteien zugänglich;

    c) 

    die Wirtschaftsteilnehmer können die geforderten Daten mit vertretbarem Aufwand bereitstellen.

    Der öffentliche Auftraggeber zieht gegebenenfalls die vorgeschriebenen gemeinsamen Methoden zur Berechnung der Lebenszyklus-Kosten gemäß Unionsrechtsakte in Anhang XIII der Richtlinie 2014/24/EU heran.

    22.   Durchführung von elektronischen Auktionen

    22.1. Der öffentliche Auftraggeber kann auf elektronische Auktionen zurückgreifen, bei denen neue, nach unten korrigierte Preise oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden.

    Der öffentliche Auftraggeber gestaltet die elektronische Auktion als ein iteratives elektronisches Verfahren, das nach einer vollständigen ersten Evaluierung der Angebote eingesetzt wird, denen anhand automatischer Evaluierungsmethoden eine Rangfolge zugewiesen wird.

    22.2. Bei der Anwendung des offenen oder nicht offenen Verfahrens oder des Vergabeverfahrens mit Verhandlung kann der öffentliche Auftraggeber beschließen, dass der Vergabe eines öffentlichen Auftrags eine elektronische Auktion vorausgeht, sofern die Auftragsunterlagen präzise erstellt werden können.

    Eine elektronische Auktion kann bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb der Parteien eines Rahmenvertrags nach Nummer 1.3 Unterabsatz 2 Buchstabe b und bei Eröffnung des Wettbewerbs zur Vergabe von Verträgen im Rahmen des in Nummer 9 genannten dynamischen Beschaffungssystems durchgeführt werden.

    Die elektronische Auktion beruht auf einer der Zuschlagsmethoden gemäß Artikel 167 Absatz 4.

    22.3. Wenn der öffentliche Auftraggeber die Durchführung einer elektronischen Auktion beschließt, weist er in der Vertragsbekanntmachung darauf hin.

    Die Auftragsunterlagen enthalten die folgenden Angaben:

    a) 

    die Werte der Komponenten, die Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten so quantifizierbar sind, dass sie in Ziffern oder in Prozentangaben ausgedrückt werden können;

    b) 

    gegebenenfalls die zulässigen Ober- bzw. Untergrenzen der Werte, wie sie sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergeben;

    c) 

    die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie den Termin, an dem sie ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden;

    d) 

    die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion, unter anderem darüber, ob sie in Phasen abläuft und wie sie gemäß Nummer 22.7 abgeschlossen wird;

    e) 

    die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote tätigen können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei diesen Geboten gegebenenfalls einzuhalten sind;

    f) 

    die relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung.

    22.4. Alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Wege zur Teilnahme an der elektronischen Auktion aufgefordert, wobei die Verbindungen gemäß den Anweisungen zu benutzen sind. In der Aufforderung werden das Datum und die Uhrzeit des Beginns der elektronischen Auktion angegeben.

    Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinanderfolgende Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderungen beginnen.

    22.5. Der Aufforderung wird das Ergebnis einer vollständigen Evaluierung des betreffenden Angebots beigefügt.

    In der Aufforderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, nach der bei der elektronischen Auktion die automatische Neureihung entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder neuen Werten vorgenommen wird. Aus dieser Formel geht auch die Gewichtung aller Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots hervor, so wie sie in den Auftragsunterlagen angegeben ist. Zu diesem Zweck werden allerdings etwaige Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert ausgedrückt.

    Sind Varianten zulässig, so wird für jede einzelne Variante eine gesonderte Formel angegeben.

    22.6. Der öffentliche Auftraggeber übermittelt allen Bietern im Laufe jeder Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Er kann zudem, sofern dies zuvor mitgeteilt wurde, weitere Informationen zu sonstigen übermittelten Preisen oder Werten und die Zahl der Teilnehmer in jeder Auktionsphase bekannt geben. Er darf jedoch während keiner Phase der elektronischen Auktion die Identität der Bieter offenlegen.

    22.7. Der öffentliche Auftraggeber schließt die elektronische Auktion nach einer oder mehreren der folgenden Vorgehensweisen ab:

    a) 

    am zuvor angegebenen Termin (Datum und Uhrzeit);

    b) 

    wenn er keine neuen Preise oder neuen Werte mehr erhält, die die Anforderungen für die Mindestunterschiede erfüllen, sofern er zuvor die Frist genannt hat, die nach Eingang der letzten Einreichung vergangen sein muss, bevor er die elektronische Auktion abschließt;

    c) 

    wenn die zuvor genannte Zahl der Auktionsphasen durchgeführt wurde.

    22.8. Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergibt der öffentliche Auftraggeber den Vertrag entsprechend den Ergebnissen der elektronischen Auktion.

    23.   Ungewöhnlich niedrige Angebote

    23.1. Scheinen die bei einem bestimmten Vertrag im Angebot vorgeschlagenen Preise oder Kosten ungewöhnlich niedrig zu sein, so verlangt der öffentliche Auftraggeber schriftlich Aufklärung über die wesentlichen Bestandteile der Preise oder Kosten, die er für relevant hält, und gibt dem Bieter Gelegenheit zur Stellungnahme.

    Der öffentliche Auftraggeber kann insbesondere Stellungnahmen berücksichtigen, die Folgendes betreffen:

    a) 

    die Wirtschaftlichkeit des Herstellungsprozesses, der Leistungserbringung oder des Bauverfahrens;

    b) 

    die gewählten technischen Lösungen oder außergewöhnlich günstige Bedingungen, die dem Bieter zur Verfügung stehen;

    c) 

    die Originalität des Angebots;

    d) 

    die Einhaltung der umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen durch den Bieter;

    e) 

    die Einhaltung der umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen durch Unterauftragnehmer;

    f) 

    die Möglichkeit für den Bieter, gemäß den geltenden Bestimmungen staatliche Beihilfen zu erhalten.

    23.2. Der öffentliche Auftraggeber lehnt das Angebot nur dann ab, wenn die beigebrachten Nachweise das niedrige Niveau des vorgeschlagenen Preises beziehungsweise der vorgeschlagenen Kosten nicht zufriedenstellend erklären.

    Der öffentliche Auftraggeber lehnt das Angebot ab, wenn er feststellt, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil es den geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht genügt.

    23.3. Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur ablehnen, sofern der Bieter binnen einer von dem öffentlichen Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne des Artikels 107 AEUV vereinbar war.

    24.   Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge

    24.1. Die Fristen müssen länger als die in dieser Nummer genannten Mindestfristen sein, wenn die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder nach Einsichtnahme vor Ort in die Anlagen der Auftragsunterlagen erstellt werden können.

    In den folgenden Fällen wird die Frist um fünf Tage verlängert:

    a) 

    Der öffentliche Auftraggeber bietet keinen unentgeltlichen direkten elektronischen Zugang zu den Auftragsunterlagen an;

    b) 

    die Vertragsbekanntmachung wird gemäß Nummer 4.2 Buchstabe b veröffentlicht.

    24.2. Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 37 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Vertragsbekanntmachung.

    24.3. Bei nicht offenen Verfahren, wettbewerblichen Dialogen, Vergabeverfahren mit Verhandlung, dynamischen Beschaffungssystemen und Innovationspartnerschaften beträgt die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens 32 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Vertragsbekanntmachung.

    24.4. Bei nicht offenen Verfahren und Vergabeverfahren mit Verhandlung beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

    24.5. Bei einem dynamischen Beschaffungssystem beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

    24.6. Bei Verfahren im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung im Sinne von Nummer 13.1 beträgt die Frist

    a) 

    für den Eingang der Angebote bei Verfahren gemäß Nummer 13.1 Buchstabe a sowie Nummer 13.3 Buchstabe b Ziffer i mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe;

    b) 

    bei dem zweistufigen Verfahren gemäß Nummer 13.3 Buchstabe b Ziffer ii für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens zehn Tage und für den Eingang der Angebote mindestens zehn Tage.

    24.7. Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist für den Eingang der Angebote bei offenen oder nicht offenen Verfahren um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert.

    25.   Zugang zu den Auftragsunterlagen und Frist für die Nachreichung zusätzlicher Informationen

    25.1. Ab dem Tag der Veröffentlichung der Vertragsbekanntmachung oder, bei Verfahren ohne Vertragsbekanntmachung oder Verfahren gemäß Nummer 13, ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe bietet der öffentliche Auftraggeber unentgeltlichen direkten elektronischen Zugang zu den Auftragsunterlagen an.

    In begründeten Fällen kann der öffentliche Auftraggeber die Auftragsunterlagen auf einem anderen von ihm festgelegten Weg übermitteln, wenn ein elektronischer Zugang aus technischen Gründen nicht möglich ist oder die Auftragsunterlagen vertrauliche Informationen enthalten. In diesen Fällen ist Nummer 24.1 Unterabsatz 2 anzuwenden, außer in dringenden Fällen gemäß Nummer 26.1.

    Der öffentliche Auftraggeber kann Wirtschaftsteilnehmern Anforderungen vorschreiben, die den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen bezwecken, die in Auftragsunterlagen enthalten sind. Er gibt diese Anforderungen sowie Informationen dazu bekannt, wie auf die betreffenden Auftragsunterlagen zugegriffen werden kann.

    25.2. Der öffentliche Auftraggeber reicht zusätzliche Informationen zu den Auftragsunterlagen schnellstmöglich, gleichzeitig und schriftlich allen interessierten Wirtschaftsteilnehmern nach.

    Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Anträgen auf Nachreichung zusätzlicher Informationen stattzugeben, die weniger als sechs Arbeitstage vor dem Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote vorgelegt werden.

    25.3. Der öffentliche Auftraggeber verlängert die Fristen für den Eingang der Angebote, wenn

    a) 

    er zusätzliche Informationen nicht spätestens sechs Tage vor dem Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote nachgereicht hat, obwohl der Wirtschaftsteilnehmer sie rechtzeitig angefordert hatte;

    b) 

    er wesentliche Änderungen an den Auftragsunterlagen vornimmt.

    26.   Fristen im Falle der Dringlichkeit

    26.1. In Fällen, in denen die Dringlichkeit die Einhaltung der in den Nummern 24.2 und 24.3 für offene oder nicht offene Verfahren vorgesehenen Mindestfristen nachweislich unmöglich macht, können die öffentlichen Auftraggeber folgende Fristen festsetzen:

    a) 

    für den Eingang der Teilnahmeanträge oder der Angebote in offenen Verfahren eine Frist, die mindestens 15 Tage betragen muss, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Vertragsbekanntmachung;

    b) 

    für den Eingang der Angebote in nicht offenen Verfahren eine Frist von mindestens zehn Tagen, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe.

    26.2. In dringenden Fällen beträgt die in Nummer 25.2 Unterabsatz 1 und in Nummer 25.3 Buchstabe a festgesetzte Frist vier Tage.

    27.   Elektronische Kataloge

    27.1. Ist der Rückgriff auf elektronische Kommunikationsmittel vorgeschrieben, kann der öffentliche Auftraggeber festlegen, dass die Angebote in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen.

    27.2. Wird die Vorlage von Angeboten in Form elektronischer Kataloge akzeptiert oder vorgeschrieben, so

    a) 

    weist der öffentliche Auftraggeber in der Vertragsbekanntmachung darauf hin;

    b) 

    nennt der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen alle erforderlichen Informationen betreffend das Format, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen der Verbindung und die Spezifikationen für den Katalog.

    27.3. Wurde im Anschluss an die Einreichung der Angebote in Form elektronischer Kataloge ein Mehrfach-Rahmenvertrag geschlossen, so kann der öffentliche Auftraggeber vorschreiben, dass der erneute Aufruf zum Wettbewerb für Einzelverträge nach einer der folgenden Methoden auf der Grundlage aktualisierter Kataloge erfolgt:

    a) 

    Der öffentliche Auftraggeber fordert die Auftragnehmer auf, ihre elektronischen Kataloge an die Anforderungen des Einzelvertrags anzupassen und erneut einzureichen;

    b) 

    der öffentliche Auftraggeber unterrichtet die Auftragnehmer darüber, dass er beabsichtigt, den bereits eingereichten elektronischen Katalogen die Informationen zu entnehmen, die erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderungen des Einzelvertrags angepasst sind; dies setzt voraus, dass der Rückgriff auf diese Methode in den Auftragsunterlagen für den Rahmenvertrag angekündigt wurde.

    27.4. Wendet der öffentliche Auftraggeber die Methode gemäß Nummer 27.3 Buchstabe b an, so teilt er den Auftragnehmern den Tag und die Uhrzeit mit, an dem bzw. zu der er die Informationen erheben wird, die zur Erstellung der Angebote, die den Anforderungen des genannten Einzelvertrags entsprechen, notwendig sind, und gibt den Auftragnehmern die Möglichkeit, eine derartige Informationserhebung abzulehnen.

    Der öffentliche Auftraggeber sieht einen angemessenen Zeitraum zwischen der Mitteilung und der tatsächlichen Erhebung der Informationen vor.

    Vor der Vergabe des Einzelvertrags legt der öffentliche Auftraggeber dem jeweiligen Auftraggeber die gesammelten Informationen vor, sodass diesem die Möglichkeit zum Einspruch oder zur Bestätigung geboten wird, dass das dergestalt erstellte Angebot keine wesentlichen Fehler enthält.

    28.   Öffnung der Angebote und der Teilnahmeanträge

    28.1. Bei offenen Verfahren dürfen bevollmächtigte Vertreter der Bieter bei der Angebotsöffnung anwesend sein.

    28.2. Für Verträge, deren Wert mindestens den in Artikel 175 Absatz 1 genannten Schwellenwerten entspricht, setzt der Anweisungsbefugte einen Ausschuss für die Öffnung der Angebote ein. Der Anweisungsbefugte kann diese Verpflichtung auf der Grundlage einer Risikoanalyse aufheben, wenn innerhalb eines Rahmenvertrags erneut zum Wettbewerb aufgerufen wird oder einer der in Nummer 11.1 Unterabsatz 2 genannten Fälle vorliegt, mit Ausnahme der Buchstaben d und g jenes Unterabsatzes.

    Der Eröffnungsausschuss setzt sich zusammen aus mindestens zwei Personen, die mindestens zwei organisatorische Einheiten des betreffenden Unionsorgans vertreten, die in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten unterliegen diese Personen den Verpflichtungen gemäß Artikel 61.

    Bei den Vertretungen und Außenstellen gemäß Artikel 150 bzw. solchen, die isoliert in einem Mitgliedstaat tätig sind, entfällt, sofern sie über keine voneinander getrennten organisatorischen Einheiten verfügen, die Anforderung, dass sie in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen dürfen.

    28.3. Bei interinstitutionellen Vergabeverfahren wird der Eröffnungsausschuss vom zuständigen Anweisungsbefugten des für das Vergabeverfahren verantwortlichen Unionsorgans eingesetzt.

    28.4. Auf geeignete Weise überprüft der öffentliche Auftraggeber das ursprüngliche Angebot einschließlich des finanziellen Angebots sowie den in Artikel 149 Absätze 3 und 5 vorgesehenen Nachweis über Datum und Uhrzeit des Eingangs des Angebots und gewährleistet deren Unversehrtheit.

    28.5. In offenen Verfahren, bei denen gemäß Artikel 167 Absatz 4 das Angebot mit dem niedrigsten Preis oder das Angebot mit den geringsten Kosten den Zuschlag erhalten, werden die in den mit den Anforderungen konformen Angeboten genannten Preise laut vorgelesen.

    28.6. Das Protokoll über die Öffnung der eingegangenen Angebote wird von der/den für die Öffnung zuständigen Person/Personen oder von den Mitgliedern des Eröffnungsausschusses unterzeichnet. Darin werden die mit Artikel 149 konformen und nicht konformen Angebote und die Begründung für die Ablehnung von Angeboten gemäß Artikel 168 Absatz 4 genannt. Die Unterzeichnung dieses Protokolls kann über ein elektronisches System erfolgen, das über einen angemessenen Sicherheitsmodus zum Nachweis der Identität des Unterzeichners verfügt.

    29.   Evaluierung der Angebote und der Teilnahmeanträge

    29.1. Der zuständige Anweisungsbefugte kann beschließen, dass der Evaluierungsausschuss die Angebote bzw. Teilnahmeanträge lediglich anhand der Zuschlagskriterien bewerten und einstufen soll, und dass die Ausschluss- und Eignungskriterien auf eine andere Weise geprüft werden, die gewährleistet, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.

    29.2. Bei interinstitutionellen Vergabeverfahren wird der Evaluierungsausschuss vom jeweils zuständigen Anweisungsbefugten des für das Vergabeverfahren verantwortlichen Unionsorgans eingesetzt. Die Zusammensetzung des Evaluierungsausschusses trägt nach Möglichkeit dem interinstitutionellen Charakter des Vergabeverfahrens Rechnung.

    29.3. Teilnahmeanträge und Angebote, die nach Nummer 11.2 geeignet und weder nicht ordnungsgemäß nach Nummer 12.2 noch unannehmbar nach Nummer 12.3 sind, gelten als zulässig.

    30.   Evaluierungsergebnis und Vergabeentscheidung

    30.1. Das Ergebnis der Evaluierung ist ein Evaluierungsbericht mit dem Vorschlag für die Auftragsvergabe. Der Evaluierungsbericht wird von dem bzw. den Bewerter(n) oder den Mitgliedern des Evaluierungsausschusses datiert und unterzeichnet. Die Unterzeichnung dieses Berichts kann über ein elektronisches System erfolgen, das über einen angemessenen Sicherheitsmodus zum Nachweis der Identität des Unterzeichners verfügt.

    Wenn der Evaluierungsausschuss die Angebote nicht anhand der Ausschluss- und Eignungskriterien prüfen musste, wird der Evaluierungsbericht außerdem von den Personen unterzeichnet, die der zuständige Anweisungsbefugte mit dieser Aufgabe betraut hat.

    30.2. Der Evaluierungsbericht enthält

    a) 

    Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers, Gegenstand und Wert des Vertrags bzw. Gegenstand und Höchstwert des Rahmenvertrags;

    b) 

    die Namen der abgelehnten Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung durch Verweis auf einen der in Artikel 141 Absatz 1 genannten Fälle oder auf Eignungskriterien;

    c) 

    die Verweise auf die abgelehnten Angebote und die Gründe für die Ablehnung, die wie folgt sein können:

    i) 

    Nichteinhaltung der Mindestanforderungen gemäß Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe a;

    ii) 

    Nichterfüllung der Mindestqualitätsstandards gemäß Nummer 21.3;

    iii) 

    ungewöhnlich niedrige Angebote gemäß Nummer 23;

    d) 

    die Namen der geeigneten Bewerber oder Bieter und die Gründe für deren Eignung;

    e) 

    die Namen der Bieter in der Rangfolge ihrer erreichten Punktzahl sowie deren Begründung;

    f) 

    die Namen der vorgeschlagenen Bewerber oder erfolgreichen Bieter und die Gründe für diese Wahl;

    g) 

    falls bekannt, den Teil des Vertrags oder des Rahmenvertrags, den der vorgeschlagene Auftragnehmer an Dritte weiterzuvergeben beabsichtigt.

    30.3. Der öffentliche Auftraggeber trifft anschließend eine Vergabeentscheidung, die eines der folgenden Elemente enthält:

    a) 

    eine Genehmigung des Evaluierungsberichts mit folgenden Informationen zusätzlich zu sämtlichen in Nummer 30.2 aufgeführten Angaben:

    i) 

    Name des erfolgreichen Bieters und Begründung dieser Wahl anhand der vorher bekannt gegebenen Eignungs- und Zuschlagskriterien, wobei gegebenenfalls zu begründen ist, weshalb der im Evaluierungsbericht abgegebenen Empfehlung nicht gefolgt wird;

    ii) 

    bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, bei Vergabeverfahren mit Verhandlung oder wettbewerblichen Dialogen die Umstände gemäß den Nummern 11, 12 und 39, die ihre Anwendung bedingen;

    b) 

    gegebenenfalls eine Begründung für den Verzicht des öffentlichen Auftraggebers auf die Vergabe eines bestimmten Auftrags.

    30.4. In den folgenden Fällen kann der Anweisungsbefugte die Inhalte des Evaluierungsberichts und der Vergabeentscheidung in einem Dokument zusammenführen, das er unterzeichnet:

    a) 

    bei Verfahren, deren Wert unter den in Artikel 175 Absatz 1 genannten Schwellenwerten liegt, wenn nur ein Angebot eingegangen ist;

    b) 

    wenn innerhalb eines Rahmenvertrags erneut zum Wettbewerb aufgerufen und kein Evaluierungsausschuss eingesetzt wurde;

    c) 

    in den Fällen gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstaben c und e, Buchstabe f Ziffern i und iii und Buchstabe h, in denen kein Evaluierungsausschuss eingesetzt wurde.

    30.5. Bei interinstitutionellen Vergabeverfahren wird die Entscheidung gemäß Nummer 30.3 von dem öffentlichen Auftraggeber getroffen, der für das betreffende Vergabeverfahren zuständig ist.

    31.   Unterrichtung der Bewerber und Bieter

    31.1. Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet nach jeder der folgenden Phasen alle Bewerber und Bieter schnellstmöglich und zeitgleich, aber separat auf elektronischem Wege über die Entscheidungen im Hinblick auf das Ergebnis des Verfahrens:

    a) 

    in den in Artikel 168 Absatz 3 genannten Fällen: nach der Eröffnungsphase;

    b) 

    bei zweistufigen Vergabeverfahren: nachdem eine Entscheidung anhand der Ausschluss- und Eignungskriterien getroffen wurde;

    c) 

    nachdem eine Vergabeentscheidung getroffen wurde.

    In jedem dieser Fälle gibt der öffentliche Auftraggeber die Gründe für die Ablehnung des Teilnahmeantrags bzw. des Angebots sowie die Rechtsmittel an, die eingelegt werden können.

    Bei der Unterrichtung des erfolgreichen Bieters weist der öffentliche Auftraggeber darauf hin, dass diese mitgeteilte Entscheidung noch keine Verpflichtung seitens des Auftraggebers begründet.

    31.2. Der öffentliche Auftraggeber übermittelt die in Artikel 170 Absatz 3 genannten Informationen so schnell wie möglich und auf jeden Fall innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrags. Verträge auf eigene Rechnung vergibt der öffentliche Auftraggeber auf elektronischem Wege. Der Bieter kann seinen Antrag ebenfalls elektronisch übermitteln.

    31.3. Wenn der öffentliche Auftraggeber auf elektronischem Wege kommuniziert, gelten die Informationen als von den Bewerbern bzw. Bietern erhalten, wenn der öffentliche Auftraggeber nachweisen kann, sie an die im Teilnahmeantrag bzw. im Angebot genannte elektronische Adresse gesendet zu haben.

    In einem solchen Fall gelten sie als vom Bewerber bzw. Bieter am Absendetag empfangen.

    KAPITEL 2

    Bestimmungen über Verträge, die die Unionsorgane auf eigene Rechnung vergeben

    32.   Zentrale Beschaffungsstelle

    32.1. Eine zentrale Beschaffungsstelle kann

    a) 

    durch Ankauf, Lagerung und Weiterverkauf an andere öffentliche Auftraggeber als Großhändler für Lieferungen und Dienstleistungen handeln;

    b) 

    durch die Vergabe von Rahmenverträgen oder den Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme, die gemäß Ankündigung in der ursprünglichen Bekanntmachung von anderen öffentlichen Auftraggebern genutzt werden können, als Zwischenhändler handeln.

    32.2. Die zentrale Beschaffungsstelle wickelt sämtliche Vergabeverfahren mit elektronischen Kommunikationsmitteln ab.

    33.   Lose

    33.1. Aufträge werden in im selben Verfahren zu vergebende Lose aufgeteilt, wenn dies zweckmäßig, technisch möglich und kosteneffizient ist.

    33.2. Wird der Auftragsgegenstand in mehrere Lose unterteilt, für die jeweils ein einzelner Vertrag vergeben wird, so muss zur Evaluierung des anwendbaren Schwellenwertes der Gesamtwert aller Lose berücksichtigt werden.

    Wenn der Gesamtwert aller Lose die in Artikel 175 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt, so gelten für jedes einzelne Los Artikel 163 Absatz 1, Artikel 164 und 165.

    33.3. Wird ein Vertrag in Form von getrennten Losen vergeben, werden die Angebote für jedes Los gesondert bewertet. Werden mehrere Lose an ein und denselben Bieter vergeben, kann für diese Lose ein einziger Vertrag unterzeichnet werden.

    34.   Modalitäten für die Schätzung des Werts von Verträgen

    34.1. Der öffentliche Auftraggeber schätzt den Wert eines Vertrags auf der Grundlage des gesamten zu zahlenden Betrags einschließlich aller Optionen und etwaiger Verlängerungen.

    Diese Schätzung ist spätestens zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber vorzunehmen.

    34.2. Bei Rahmenverträgen oder dynamischen Beschaffungssystemen wird der maximale Gesamtwert aller für die gesamte Laufzeit des Rahmenvertrags oder des dynamischen Beschaffungssystems geplanten Verträge herangezogen.

    Bei Innovationspartnerschaften wird der geschätzte maximale Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft ausgeführt werden sollen, sowie der am Ende der geplanten Partnerschaft zu erwerbenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen herangezogen.

    Wenn der öffentliche Auftraggeber Zahlungen an Bewerber oder Bieter vorsieht, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Vertragswerts zu berücksichtigen.

    34.3. Bei Dienstleistungsaufträgen werden außerdem berücksichtigt:

    a) 

    bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie und sonstige Vergütungen;

    b) 

    bei Leistungen von Banken und anderen finanziellen Dienstleistungen die Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie sonstige Vergütungen;

    c) 

    bei Verträgen, die Planungsarbeiten zum Gegenstand haben, die Honorare, Provisionen sowie sonstigen Vergütungen.

    34.4. Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, oder bei Lieferaufträgen, die ein Leasing, eine Pacht, eine Anmietung oder einen Ratenkauf zum Gegenstand haben, gilt als Berechnungsgrundlage für den geschätzten Vertragswert:

    a) 

    bei zeitlich begrenzten Verträgen:

    i) 

    der Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrags, soweit diese 48 Monate bei Dienstleistungen bzw. zwölf Monate bei Lieferungen nicht überschreitet;

    ii) 

    der Gesamtwert einschließlich des geschätzten Restwerts bei Lieferverträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten;

    b) 

    bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit oder — bei Dienstleistungen — mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der monatliche Wert, multipliziert mit 48.

    34.5. Bei regelmäßigen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängerbaren Dienstleistungs- oder Lieferaufträgen dienen als Berechnungsgrundlage für den geschätzten Vertragswert

    a) 

    der tatsächliche Gesamtwert entsprechender aufeinander folgender Verträge aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Menge oder Wert während der auf den ursprünglichen Vertrag folgenden zwölf Monate nach Möglichkeit zu berücksichtigen;

    b) 

    der geschätzte Gesamtwert entsprechender aufeinanderfolgender Verträge, die im Laufe des Haushaltsjahres vergeben werden sollen.

    34.6. Bei Bauaufträgen ist außer dem Vertragswert der eigentlichen Bauarbeiten der geschätzte Gesamtwert der Lieferungen und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind und dem Auftragnehmer vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

    34.7. Bei Konzessionsverträgen entspricht der Wert dem geschätzten Gesamtumsatz, den der Konzessionsnehmer während der Vertragslaufzeit erzielt.

    Der Wert wird anhand einer in den Auftragsunterlagen angegebenen objektiven Methode berechnet; berücksichtigt werden dabei insbesondere

    a) 

    die Einnahmen aus von den Nutzern der Bauwerke oder Dienstleistungen gezahlten Gebühren und Bußgeldern, soweit diese nicht im Auftrag des öffentlichen Auftraggebers erhoben werden;

    b) 

    der Wert von Finanzhilfen oder sonstigen finanziellen Vorteilen, die von Dritten für die Durchführung der Konzession gewährt werden;

    c) 

    die Einnahmen aus den Verkäufen von Vermögensgegenständen, die Teil der Konzession sind;

    d) 

    der Wert aller Lieferungen und Dienstleistungen, die der öffentliche Auftraggeber für den Konzessionsnehmer bereitstellt, sofern sie für die Erbringung der Bauleistungen oder der Dienstleistungen erforderlich sind;

    e) 

    die Zahlungen an Bewerber oder Bieter.

    35.   Stillhaltefrist vor der Unterzeichnung des Vertrags

    35.1. Die Stillhaltefrist läuft ab einem der folgenden Zeitpunkte:

    a) 

    dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Benachrichtigungen an die abgelehnten und die erfolgreichen Bieter zeitgleich elektronisch übermittelt wurden;

    b) 

    wenn es sich um einen Vertrag oder Rahmenvertrag handelt, der gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe b vergeben wird, ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Vergabebekanntmachung gemäß Nummer 2.4 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.

    Erforderlichenfalls kann der öffentliche Auftraggeber die Vertragsunterzeichnung zwecks ergänzender Prüfung aussetzen, wenn die von den abgelehnten oder beschwerten Bewerbern oder Bietern übermittelten Anträge und Anmerkungen oder anderweitig innerhalb der in Artikel 175 Absatz 3 festgelegten Frist erhaltene stichhaltige Informationen dies rechtfertigen. Wird die Unterzeichnung ausgesetzt, werden sämtliche Bewerber oder Bieter binnen drei Arbeitstagen nach der Aussetzungsentscheidung davon unterrichtet.

    Kann der Vertrag oder Rahmenvertrag nicht mit dem vorgesehenen Bieter unterzeichnet werden, so kann der öffentliche Auftraggeber den Vertrag an den auf der Rangliste nachfolgenden Bieter vergeben.

    35.2. In folgenden Fällen gilt die Frist gemäß Nummer 35.1 nicht:

    a) 

    bei Verfahren, in denen nur ein Angebot eingegangen ist;

    b) 

    bei Einzelverträgen, die auf der Grundlage eines Rahmenvertrags vergeben werden;

    c) 

    bei dynamischen Beschaffungssystemen;

    d) 

    bei den in Nummer 11 genannten Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, außer für Verträge die gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe b vergeben werden.

    KAPITEL 3

    Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich

    36.   Besondere Bestimmungen über die Schwellenwerte und Modalitäten der Vergabe von Verträgen auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich

    Nummer 2, mit Ausnahme der Nummer 2.5, die Nummern 3, 4 und 6, Nummer 12.1 Buchstabe a und Buchstaben c bis f, die Nummern 12.4, 13.3, 14 und 15, 17.3 bis 17.7, 20.4 und 23.3, Nummer 24, Nummern 25.2 und 25.3, Nummern 26, 28 und 29 mit Ausnahme der Nummer 29.3 finden keine Anwendung auf die öffentlichen Aufträge, die von den öffentlichen Auftraggebern gemäß Artikel 178 Absatz 2 oder für deren Rechnung vergeben werden. Die Nummern 32, 33 und 34 gelten nicht für die Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich. Nummer 35 gilt für die Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich. Für die Zwecke von Nummer 35.1 Unterabsatz 2 entspricht die Dauer der Stillhaltefrist der in Artikel 178 Absatz 1 festgelegten Dauer.

    Die Kommission erlässt einen Beschluss zur Umsetzung der Bestimmungen über die Auftragsvergabe gemäß diesem Kapitel und regelt dabei auch, welche Kontrollen durch den zuständigen Anweisungsbefugten angemessen sind, wenn die Kommission nicht der Auftraggeber ist.

    37.   Bekanntmachung

    37.1. Für Ausschreibungen im nicht offenen Verfahren oder im offenen Verfahren gemäß Nummer 38.1 Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b ist dem Amt für Veröffentlichungen die Vorabinformation gegebenenfalls möglichst umgehend auf elektronischem Wege zu übermitteln.

    37.2. Die Bekanntmachung wird übermittelt, sobald der Vertrag unterzeichnet wird; dies gilt nicht für Verträge, die für geheim erklärt wurden oder deren Ausführung besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Union oder des Empfängerlandes es gebietet, und wenn eine Vergabebekanntmachung als nicht zweckmäßig erachtet wird.

    38.   Schwellenwerte und Verfahren

    38.1. Auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich gibt es folgende Vergabeverfahren:

    a) 

    im nicht offenen Verfahren gemäß Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe b;

    b) 

    im offenen Verfahren gemäß Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe a;

    c) 

    im lokalen offenen Verfahren;

    d) 

    im vereinfachten Verfahren.

    38.2. Die einzelnen Vergabeverfahren kommen wie folgt in Abhängigkeit von bestimmten Schwellenwerten zur Anwendung:

    a) 

    das offene oder nicht offene Verfahren für

    i) 

    Dienstleistungs- und Lieferaufträge sowie Dienstleistungskonzessionen im Wert von mindestens 300 000  EUR,

    ii) 

    Bauaufträge und Baukonzessionen im Wert von mindestens 5 000 000  EUR;

    b) 

    das lokale offene Verfahren für

    i) 

    Lieferaufträge im Wert von mindestens 100 000  EUR und weniger als 300 000  EUR;

    ii) 

    Bauaufträge und Baukonzessionen im Wert von mindestens 300 000  EUR und weniger als 5 000 000  EUR;

    c) 

    das vereinfachte Verfahren für

    i) 

    Dienstleistungsaufträge, Dienstleistungskonzessionen, Bauaufträge und Baukonzessionen im Wert von weniger als 300 000  EUR;

    ii) 

    Lieferaufträge im Wert von unter 100 000  EUR;

    d) 

    Verträge und Konzessionen im Wert von bis zu 20 000  EUR können auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden;

    e) 

    Zahlungen für Ausgaben bis zu 2 500  EUR können einfach als Bezahlung gegen Rechnung ohne vorangehendes Angebot geleistet werden.

    38.3. Im nicht offenen Verfahren gemäß Nummer 38.1 Buchstabe a ist in der Bekanntmachung die Zahl der Bewerber anzugeben, die zur Einreichung eines Angebots aufgefordert werden. Bei Dienstleistungsaufträgen sind mindestens vier Bewerber zur Einreichung eines Angebots aufzufordern. Es wird eine ausreichende Zahl von Bewerbern zur Einreichung von Angeboten zugelassen, damit ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.

    Das Verzeichnis der ausgewählten Bewerber wird auf der Internetseite der Kommission veröffentlicht.

    Wenn die Zahl der Bewerber, die die Eignungskriterien bzw. die Mindestanforderungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit erfüllen, geringer ist als die Mindestzahl, darf der öffentliche Auftraggeber dennoch nur jene Bewerber zur Angebotsabgabe auffordern, die die Kriterien erfüllen.

    38.4. Beim lokalen offenen Verfahren gemäß Nummer 38.1 Buchstabe c ist die Vergabebekanntmachung zumindest im Staatsanzeiger des Empfängerstaates oder in gleichwertigen Medien zu veröffentlichen.

    38.5. Beim vereinfachten Verfahren gemäß Nummer 38.1 Buchstabe d erstellt der öffentliche Auftraggeber ohne vorherige Bekanntmachung ein Verzeichnis mit mindestens drei Bietern seiner Wahl.

    Beim vereinfachten Verfahren werden die Bieter aus einem durch eine Aufforderung zur Interessenbekundung bekannt gemachten Anbieter-Verzeichnis gemäß Nummer 13.1 Buchstabe b ausgewählt.

    Erhält der öffentliche Auftraggeber nach Konsultation der Bieter lediglich ein Angebot, das in administrativer und technischer Hinsicht gültig ist, so kann der Vertrag erteilt werden, sofern die Zuschlagskriterien erfüllt sind.

    38.6. Für juristische Dienstleistungsaufträge, die nicht unter Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe h fallen, können die öffentlichen Auftraggeber unabhängig vom geschätzten Vertragswert das vereinfachte Verfahren anwenden.

    39.   Anwendung des Verhandlungsverfahrens für Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge

    39.1. Der öffentliche Auftraggeber kann in folgenden Fällen das Verhandlungsverfahren auf der Grundlage eines einzigen Angebots anwenden:

    a) 

    Die Leistungen sollen von öffentlichen Einrichtungen, gemeinnützigen Einrichtungen oder Idealvereinen erbracht werden und es handelt sich um Maßnahmen im institutionellen Bereich oder um Hilfe für Einzelne im sozialen Bereich.

    b) 

    Die Ausschreibung ist ergebnislos geblieben, das heißt, kein Angebot konnte in qualitativer und/oder preislicher Hinsicht überzeugen; in diesem Fall kann der öffentliche Auftraggeber nach Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens aus dem Kreise der Bieter, die an diesem Verfahren teilgenommen hatten, einen oder mehrere Bieter für Verhandlungen auswählen, sofern die ursprünglichen Auftragsunterlagen nicht wesentlich geändert werden.

    c) 

    Infolge der Kündigung eines bestehenden Vertrags ist ein neuer Vertrag zu schließen.

    39.2. Für die Zwecke der Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe c sind Interventionen im Rahmen von Krisensituationen Situationen äußerster Dringlichkeit gleichgestellt. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte stellt gegebenenfalls in Abstimmung mit den anderen betreffenden bevollmächtigten Anweisungsbefugten fest, dass eine Situation äußerster Dringlichkeit vorliegt, und überprüft seine Entscheidung regelmäßig im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

    39.3. Institutionelle Maßnahmen im Sinne von Nummer 39.1 Buchstabe a umfassen Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag der öffentlichen Einrichtung.

    40.   Spezifikationen

    Abweichend von Nummer 16.3 können die Spezifikationen bei allen Verfahren, bei denen ein Teilnahmeantrag vorgesehen ist, entsprechend der beiden Verfahrensstufen aufgeteilt werden, wobei es möglich ist, in der ersten Stufe lediglich die in Nummer 16.3 Buchstaben a und f genannten Angaben zu machen.

    41.   Verfahrensfristen

    41.1. Bei Dienstleistungsaufträgen beträgt die Frist zwischen dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe und dem Termin für den Eingang der Angebote mindestens 50 Tage. In dringenden Fällen können jedoch andere Fristen bewilligt werden.

    41.2. Die Bieter können bis zum Vortag des Termins für die Angebotsabgabe schriftlich Fragen vorlegen. Der Auftraggeber beantwortet diese Fragen bis zum Vortag des Termins für die Angebotsabgabe.

    41.3. Bei nicht offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung. Die Frist zwischen dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe und dem Termin für den Eingang der Angebote beträgt mindestens 50 Tage. In Ausnahmefällen können jedoch andere Fristen bewilligt werden.

    41.4. Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung

    a) 

    für Bauaufträge mindestens 90 Tage;

    b) 

    für Lieferaufträge mindestens 60 Tage.

    In Ausnahmefällen können jedoch andere Fristen bewilligt werden.

    41.5. Bei lokalen offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung

    a) 

    für Bauaufträge mindestens 60 Tage;

    b) 

    für Lieferaufträge mindestens 30 Tage.

    In Ausnahmefällen können jedoch andere Fristen bewilligt werden.

    41.6. Bei vereinfachten Verfahren gemäß Nummer 38.1 Buchstabe d wird den Bewerbern eine Frist von mindestens 30 Tagen, gerechnet ab dem Absendetag des Schreibens mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe, eingeräumt.




    ANHANG II



    Entsprechungstabelle

    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

    Diese Verordnung

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 68

    Artikel 2

    Artikel 2

    Artikel 3

    Artikel 3

    Artikel 4

    Artikel 4

    Artikel 5

    Artikel 5

    Artikel 6

    Artikel 6

    Artikel 7

    Artikel 7

    Artikel 8

    Artikel 8

    Artikel 9

    Artikel 9

    Artikel 10

    gestrichen

    Artikel 11

    Artikel 10

    Artikel 12

    Artikel 11

    Artikel 13

    Artikel 12

    Artikel 14

    Artikel 12 Absatz 3

    Artikel 15

    Artikel 14

    Artikel 16

    Artikel 16

    Artikel 17

    Artikel 17

    Artikel 18

    Artikel 18

    Artikel 19

    Artikel 19

    Artikel 20

    Artikel 20

    Artikel 21

    Artikel 21

    Artikel 22

    Artikel 25

    Artikel 23

    Artikel 27

    Artikel 24

    Artikel 28

    Artikel 25

    Artikel 29

    Artikel 26

    Artikel 30

    Artikel 27

    Artikel 31

    Artikel 28

    Artikel 28 Absatz 2

    Artikel 29

    Artikel 32

    Artikel 30

    Artikel 33

    Artikel 31

    Artikel 35

    Artikel 32

    Artikel 36

    Artikel 33

    Artikel 35 Absatz 4

    Artikel 34

    Artikel 37

    Artikel 35

    Artikel 38

    Artikel 36

    Artikel 39

    Artikel 37

    Artikel 40

    Artikel 38

    Artikel 41

    Artikel 39

    Artikel 42

    Artikel 40

    Artikel 43

    Artikel 41

    Artikel 44

    Artikel 42

    Artikel 45

    Artikel 43

    Artikel 46

    Artikel 44

    Artikel 47

    Artikel 45

    Artikel 48

    Artikel 46

    Artikel 49

    Artikel 47

    Artikel 50

    Artikel 48

    Artikel 51

    Artikel 49

    Artikel 52

    Artikel 50

    Artikel 53

    Artikel 51

    Artikel 54

    Artikel 52

    Artikel 55

    Artikel 53

    Artikel 56

    Artikel 54

    Artikel 58

    Artikel 55

    Artikel 59

    Artikel 56

    Artikel 60

    Artikel 57

    Artikel 61

    Artikel 58

    Artikel 62

    Artikel 59

    Artikel 63

    Artikel 60

    Artikel 154

    Artikel 61

    Artikel 154

    Artikel 62

    Artikel 69

    Artikel 63

    Artikel 62 Absatz 3

    Artikel 64

    Artikel 72

    Artikel 65

    Artikel 73

    Artikel 66

    Artikel 74

    Artikel 67

    Artikel 76

    Artikel 68

    Artikel 77

    Artikel 69

    Artikel 79

    Artikel 70

    Artikel 88

    Artikel 71

    Artikel 90

    Artikel 72

    Artikel 91

    Artikel 73

    Artikel 92

    Artikel 74

    Artikel 94

    Artikel 75

    Artikel 95

    Artikel 76

    Artikel 96

    Artikel 77

    Artikel 97

    Artikel 78

    Artikel 98

    Artikel 79

    Artikel 100

    Artikel 80

    Artikel 101

    Artikel 81

    Artikel 105

    Artikel 82

    Artikel 106

    Artikel 83

    Artikel 107

    Artikel 84 Absatz 1

    Artikel 111 Absatz 1

    Artikel 84 Absatz 2

    Artikel 110 Absatz1

    Artikel 84 Absatz 3 Unterabsatz 1

    Artikel 110 Absatz 2

    Artikel 84 Absatz 3 Unterabsatz 2

    Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe e

    Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 2 Ziffer 8

    Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 2 Ziffer 37

    Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 3

    Artikel 111 Absatz 2

    Artikel 85 Absatz 2

    Artikel 85 Absatz 3

    Artikel 112 Absatz 1

    Artikel 85 Absatz 4

    Artikel 112 Absatz 2

    Artikel 86 Absätze 1, 2 und 3

    Artikel 111 Absatz 2

    Artikel 86 Absatz 4 Unterabsatz 1

    Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 1

    Artikel 86 Absatz 4 Unterabsatz 2

    Artikel 114 Absatz 1

    Artikel 86 Absatz 4 Unterabsatz 3

    Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 86 Absatz 4 Unterabsatz 4

    Artikel 112 Absatz 5

    Artikel 86 Absatz 5 Unterabsatz 1

    Artikel 114 Absatz 4

    Artikel 86 Absatz 5 Unterabsatz 2

    Artikel 114 Absatz 5

    Artikel 86 Absatz 5 Unterabsatz 3

    Artikel 114 Absatz 6

    Artikel 87 Absatz 1

    Artikel 111 Absatz 1

    Artikel 88

    Artikel 111 Absatz 3

    Artikel 89 Absatz 1

    Artikel 111 Absatz 5

    Artikel 89 Absatz 2

    Artikel 90

    Artikel 115

    Artikel 91

    Artikel 115 Absatz 1

    Artikel 92

    Artikel 116

    Artikel 93

    Аrtikel 146

    Artikel 94

    Artikel 146

    Artikel 95

    Artikel 147

    Artikel 96

    Artikel 151

    Artikel 97

    Artikel 133

    Artikel 98

    Artikel 117

    Artikel 99

    Artikel 118

    Artikel 100

    Artikel 120

    Artikel 101

    Artikel 2 und Artikel 162

    Artikel 102

    Artikel 160

    Artikel 103

    Artikel 163

    Artikel 104

    Artikel 164

    Artikel 104 Buchstabe a

    Artikel 165

    Artikel 105

    Artikel 166

    Artikel 105 Buchstabe a

    Artikel 135

    Artikel 106

    Artikel 136 bis 140

    Artikel 107

    Artikel 141

    Artikel 108

    Artikel 142 und Artikel 143

    Artikel 110

    Artikel 167

    Artikel 111

    Artikel 168

    Artikel 112

    Artikel 169

    Artikel 113

    Artikel 170

    Artikel 114

    Artikel 171

    Artikel 114a

    Artikel 172

    Artikel 115

    Artikel 173

    Artikel 116

    Artikel 131

    Artikel 117

    Artikel 174

    Artikel 118

    Artikel 175

    Artikel 119

    Artikel 176

    Artikel 120

    Artikel 177

    Artikel 121

    Artikel 180

    Artikel 122

    Artikel 187

    Artikel 123

    Artikel 125

    Artikel 124

    Artikel 181

    Artikel 125

    Artikel 190, Artikel 191 und Artikel 193

    Artikel 126

    Artikel 186

    Artikel 127

    Artikel 190

    Artikel 128

    Artikel 189

    Artikel 129

    Artikel 191

    Artikel 130

    Artikel 193

    Artikel 131

    Artikel 196

    Artikel 132

    Artikel 198

    Artikel 133

    Artikel 200

    Artikel 134

    Artikels 152 und 153

    Artikel 135 Absatz 1, 5, 6 und 7

    Artikel 202

    Artikel 135 Absatz 2, 3 und 4

    Artikel 131

    Artikel 135 Absatz 8 und 9

    Artikel 136

    Artikel 132

    Artikel 137

    Artikel 204 und Artikel 205

    Artikel 138

    Artikel 206

    Artikel 139

    Artikel 208

    Artikel 140

    Artikel 209

    Artikel 141

    Artikel 241

    Artikel 142

    Artikel 249

    Artikel 143

    Artikel 80

    Artikel 144

    Artikel 80

    Artikel 145

    Artikel 243

    Artikel 146

    Artikel 244

    Artikel 147

    Artikel 245

    Artikel 148

    Artikel 246

    Artikel 149

    Artikel 250

    Artikel 150

    Artikel 248

    Artikel 151

    Artikel 82 Absatz 7, 8 und 9

    Artikel 152

    Artikel 153

    Artikel 84

    Artikel 154

    Artikel 84

    Artikel 155

    Artikel 243 Absatz 3

    Artikel 156

    Artikel 80 Absatz 3

    Artikel 157

    Artikel 87

    Artikel 158

    Artikel 254

    Artikel 159

    Artikel 255

    Artikel 160

    Artikel 256

    Artikel 161

    Artikel 257

    Artikel 162

    Artikel 258

    Artikel 163

    Artikel 259

    Artikel 164

    Artikel 260

    Artikel 165

    Artikel 261

    Artikel 166

    Artikel 262

    Artikel 167

    Artikel 263

    Artikel 168

    Artikel 169 Absatz 1

    Artikel 169 Absatz 2

    Artikel 12 Absatz 1

    Artikel 169 Absatz 3

    Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d

    Artikel 170 Absatz 1

    Artikel 170 Absatz 2

    Artikel 116 Absatz 1

    Artikel 170 Absatz 3

    Artikel 11 Absatz 2

    Artikel 171 Absatz 1

    Artikel 116 Absatz 4

    Artikel 171 Absatz 2

    Artikel 116 Absatz 2

    Artikel 171 Absatz 3

    Artikel 116 Absatz 5

    Artikel 172

    Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a

    Artikel 173 Absatz 1

    Artikel 30 Absatz 1, Unterabsatz 3

    Artikel 173 Absatz 2

    Artikel 31 Absatz 5

    Artikel 174

    Artikel 175

    Artikel 176

    Artikel 177 Absatz 1, 2 und 3

    Artikel 177 Absatz 4

    Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b

    Artikel 177 Absatz 5

    Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe b

    Artikel 178 Absatz 1

    Artikel 14 Absatz 2

    Artikel 178 Absatz 2

    Artikel 15 Absatz 1

    Artikel 178 Absatz 3

    Artikel 15 Absatz 2

    Artikel 178a

    Artikel 179 Absatz 1

    Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe f

    Artikel 179 Absatz 2 und 3

    Artikel 31 Absatz 2

    Artikel 180

    Artikel 181 Absatz 1

    Artikel 181 Absatz 2

    Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 181 Absatz 3

    Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e

    Artikel 181 Absatz 4

    Artikel 237 Absatz 5

    Artikel 182

    Artikel 15 Absatz 3

    Artikel 183 Absatz 1

    Artikel 160 Absatz 4

    Artikel 183 Absatz 2

    Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe g

    Artikel 183 Absatz 3

    Artikel 183 Absatz 4

    Artikel 145, Artikel 152 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 167Absatz 2 und Artikel 176 Absatz 2

    Artikel 183 Absatz 5

    Artikel 160 Absatz 5

    Artikel 183 Absatz 6

    Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 184 und Artikel 185

    Artikel 186

    Artikel 236

    Artikel 187

    Artikel 234 und Artikel 235

    Artikel 188

    Artikel 189 Absatz 1 und 4

    Artikel 189 Absatz 2 und 3

    Artikel 114 Absatz 2 und 3

    Artikel 190

    Artikel 178

    Artikel 191

    Artikel 179

    Artikel 192

    Artikel 190 Absatz 3

    Artikel 193

    Artikel 194

    Artikel 129

    Artikel 195

    Artikel 64

    Artikel 196

    Artikel 65

    Artikel 197

    Artikel 65 Absatz 2

    Artikel 198

    Artikel 67

    Artikel 199

    Artikel 66 2

    Artikel 200

    Artikel 66 Absatz 3

    Artikel 201

    Artikel 264

    Artikel 202

    Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 265

    Artikel 203

    Artikel 264 und Artikel 266

    Artikel 204

    Artikel 237

    Artikel 204 Buchstabe a

    Artikel 221

    Artikel 204 Buchstabe b

    Artikel 222

    Artikel 204 Buchstabe c

    Artikel 223

    Artikel 204 Buchstabe d

    Artikel 224

    Artikel 204 Buchstabe e

    Artikel 225

    Artikel 204 Buchstabe f

    Artikel 225

    Artikel 204 Buchstabe g

    Artikel 226

    Artikel 204 Buchstabe h

    Artikel 226

    Artikel 204 Buchstabe i

    Artikel 226

    Artikel 204 Buchstabe j

    Artikel 227

    Artikel 204 Buchstabe k

    Artikel 228

    Artikel 204 Buchstabe l

    Artikel 229

    Artikel 204 Buchstabe m

    Artikel 230

    Artikel 204 Buchstabe n

    Artikel 231

    Artikel 204 Buchstabe o

    Artikel 232

    Artikel 204 Buchstabe p

    Artikel 233

    Artikel 205

    Artikel 279

    Artikel 206

    Artikel 268

    Artikel 207

    Artikel 208

    Artikel 70

    Artikel 209

    Artikel 71

    Artikel 210

    Artikel 269

    Artikel 211

    Artikel 280

    Artikel 212

    Artikel 281

    Artikel 213

    Artikel 214

    Artikel 282



    ( 1 ) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

    ( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

    ( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

    ( 4 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 29).

    ( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).

    ( 6 ) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

    ( 7 ) Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

    ( 8 ) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

    ( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

    ( 10 ) Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11).

    ( 11 ) Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

    ( 12 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

    ( 13 ) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

    ( 14 ) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48.

    ( 15 ) ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1.

    ( 16 ) Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54).

    ( 17 ) Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).

    ( 18 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

    ( 19 ) Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3).

    ( 20 ) Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).

    ( 21 ) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

    ( 22 ) Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).

    ( 23 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

    ( 24 ) Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom 16.12.2002, S. 1).

    ( 25 ) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

    ( 26 ) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

    ( *1 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).“

    ( *2 ) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

    ( *3 ) Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).

    ( *4 ) Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).“

    ( *5 ) Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).“

    ( *6 ) Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlament und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).“

    ( 27

    (+) Die Verwaltungsbehörden richten ein System zur Aufzeichnung und Speicherung der Daten der einzelnen Teilnehmer in digitalisierter Form gemäß Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ein. Die von den Mitgliedstaaten eingeführten Regelungen für die Datenverarbeitung müssen in Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31), insbesondere Artikel 7 und 8, stehen.

    Bei Daten, die zu den mit * gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 7 der Richtlinie 95/46/EG. Ihre Verarbeitung ist für die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt (Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie 95/46/EG). Für die Begriffsbestimmung von ‚für die Verarbeitung Verantwortlicher‘ siehe Artikel 2 der Richtlinie 95/46/EG.

    Bei Daten, die zu den mit ** gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG. Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich angemessener Garantien aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses entweder im Wege einer nationalen Rechtsvorschrift oder im Wege einer Entscheidung der Kontrollstelle andere als die in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Ausnahmen vorsehen (Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG).

    ( 28

    (++) Die Daten werden auf der Ebene kleinerer Verwaltungseinheiten (lokaler Gebietskörperschaften) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) gesammelt (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).“

    ( *7 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).“

    ( *8 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).“

    ( 29 ) Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17).

    ( 30 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

    ( 31 ) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).

    ( 32 ) Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

    ( 33 ) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

    ( 34 ) Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse 2001/681/EG und 2006/193/EG der Kommission (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).

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