EUR-Lex Der Zugang zum EU-Recht

Zurück zur EUR-Lex-Startseite

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 61994TJ0178

Kohtuotsuse kokkuvõte

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung über die Einstellung eines Verfahrens, das aufgrund der Beschwerde eingeleitet wurde, die von einer Vereinigung der Mitglieder einer Sozialversorgungskasse eines Unternehmens eingelegt wurde und mit der staatliche Beihilfen zugunsten dieses Unternehmens beanstandet wurden - Die Rechtssphäre der Vereinigung nicht berührende Entscheidung - Unzulässigkeit

(EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4)

Leitsätze

Eine Vereinigung der Mitglieder einer Versorgungskasse eines Unternehmens, die in das allgemeine System der sozialen Sicherheit einbezogen wurde, kann nicht die Entscheidung anfechten, mit der die Kommission ein Verfahren einstellt, das sie aufgrund einer Beschwerde eingeleitet hat, mit der diese Vereinigung staatliche Beihilfen zugunsten dieses Unternehmens beanstandet hatte, die darin bestuenden, daß der Staat es diesem ermöglicht habe, von dem Differenzbetrag zwischen dem Betrag, den es tatsächlich in Form von Beiträgen an die Versorgungskasse entrichtet hat, und dem Betrag der Beiträge, die es aufgrund des Kürzungsköffizienten nicht an das allgemeine System der sozialen Sicherheit zu entrichten brauchte, zu profitieren, und daß der Staat ausserdem die Aufhebung einer Bürgschaft gestattet habe, die das Unternehmen verpflichtet war aufrechtzuerhalten, damit die Versorgungskasse immer auf eine ausreichende Deckung der Leistungen zählen konnte, die sie während eines bestimmten Zeitraums erbringen musste.

Die Einstellungsentscheidung, deren Adressat in Wirklichkeit der betreffende Mitgliedstaat ist, entfaltet nämlich keine bindenden rechtlichen Wirkungen, die geeignet wären, die Interessen dieser Vereinigung zu beeinträchtigen, indem sie deren rechtliche Situation spürbar verändern, wenn der Staat, falls eine Rückzahlung angeordnet würde, nach dem nationalen Recht nicht verpflichtet wäre, die Beihilfen an die Mitglieder der Vereinigung zu zahlen, und nichts dafür spricht, daß die Versorgungskasse wiederbelebt werden könnte.

Darüber hinaus steht eine Vereinigung von Beschäftigten eines Unternehmens, das angeblich eine staatliche Beihilfe erhalten hat, keineswegs im Wettbewerb mit diesem Unternehmen und kann auch kein Rechtsschutzinteresse aufgrund von Wettbewerbswirkungen geltend machen.

nach oben