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Document 31994L0009R(03)
Berichtigung der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.4.1994)
Berichtigung der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.4.1994)
EÜT L 21, 26.1.2000, p. 42–43
(DA, DE, FI, SV)
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1994/9/corrigendum/2000-01-26/2/oj
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Corrigendum to | 31994L0009 | (DA, DE, FI, SV) |
Berichtigung der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.4.1994)
Amtsblatt Nr. L 021 vom 26/01/2000 S. 0042 - 0043
Berichtigung der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 100 vom 19. April 1994) Seite 3, Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a), sechste Zeile: anstatt: "... Umwandlung von Energien und zur Verarbeitung...", muß es heißen: "... Umwandlung von Energien und/oder zur Verarbeitung...". Seite 3, Artikel 1 Absatz 3, "Bestimmungsgemäße Verwendung", vierte und fünfte Zeile: anstatt: "... Betrieb des Gerätes notwendig sind.", muß es heißen: "... Betrieb der Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen notwendig sind.". Seite 7, Artikel 10 Absatz 2, vierte und fünfte Zeile: anstatt: "... deutlich sichtbar und unauslöschbar anzubringen.", muß es heißen: "... deutlich sichtbar, lesbar und unauslöschbar anzubringen.". Seite 7, Artikel 10 Absatz 3, siebte Zeile: anstatt: "... auf den Vorrichtungen angebracht werden,...", muß es heißen: "... auf den Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 angebracht werden,...". Seite 7, Artikel 11 Buchstabe a), vierte und fünfte Zeile: anstatt: "... das Produkt wieder in Einklang...", muß es heißen: "... das Produkt in Einklang...". Seite 9, Anhang I Nummer 1 Buchstabe b), dritter Absatz: anstatt: Beim Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre müssen die Geräte abgeschaltet werden können., muß es heißen: Die Geräte müssen dazu bestimmt sein, beim Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre abgeschaltet zu werden.. Seite 11, Anhang II Nummer 1.0.5, sechster Gedankenstrich: anstatt: "... in Verbindung mit dem Kennzeichen...", muß es heißen: "... gefolgt von dem Kennzeichen...". Seite 14, Anhang II Nummer 1.5.1, erster Absatz: anstatt: "... Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen funktionieren.", muß es heißen: "... Meß- und/oder Steuereinrichtungen funktionieren.". Seite 14, Anhang II Nummer 1.5.1, vierter Absatz: anstatt: "Bei softwaregesteuerten Geräten müssen sicherheitstechnische Schalthandlungen grundsätzlich...", muß es heißen: "Sicherheitstechnische Schalthandlungen müssen grundsätzlich...". Seite 15, Anhang II Nummer 1.6.1, zweite Zeile: anstatt: "... müssen unter sicheren Bedingungen von Hand abgeschaltet werden können...", muß es heißen: "... müssen von Hand abgeschaltet werden können...". Seite 15, Anhang II Nummer 1.6.2, erste und zweite Zeile: anstatt: "... so schnell wie möglich abgebaut...", muß es heißen: "... so schnell und sicher wie möglich abgebaut...". Seite 15, Anhang II Nummer 2.0.1.1, letzter Satz: anstatt: Sie müssen bei vorhandener explosionsfähiger Atmosphäre weiterbetrieben werden., muß es heißen: Sie müssen bei vorhandener explosionsfähiger Atmosphäre weiterbetrieben werden können.. Seite 17, Anhang II Nummer 2.2.2.1, erste Zeile: anstatt: "Die Geräte sind mit apparativen Explosionsschutzmaßnahmen auszurüsten, damit...", muß es heißen: "Die Geräte sind so zu konstruieren und herzustellen, daß...". Seite 17, Anhang II Nummer 3.1.1: anstatt: "... ist der zu erwartende Explosionsdruck unter Berücksichtigung extremer Betriebsbedingungen als maximaler Explosionsdruck zugrunde zu legen sowie die zu erwartende Wärmewirkung der Flamme zu berücksichtigen.", muß es heißen: "... sind der zu erwartende Explosionsdruck unter Berücksichtigung extremer Betriebsbedingungen als maximaler Explosionsdruck sowie die zu erwartende Wärmewirkung der Flamme zu berücksichtigen.". Seite 20, Anhang III Nummer 7: anstatt: Jede benannte Stelle macht den übrigen benannten Stellen einschlägige Angaben über die EG-Baumusterprüfbescheinigungen und die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Ergänzungen., muß es heißen: Jede benannte Stelle macht den übrigen benannten Stellen einschlägige Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen EG-Baumusterprüfbescheinigungen und deren Ergänzungen.. Seite 23, Anhang V Nummer 3, zweite Zeile: anstatt: "... Erprobung jedes einzelnen Geräts gemäß Nummer 4 vor, um die Übereinstimmung des Geräts...", muß es heißen: "... Erprobung jedes einzelnen Geräts, Schutzsystems und jeder einzelnen Vorrichtung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 gemäß Nummer 4 vor, um die Übereinstimmung des Geräts, des Schutzsystems und der Vorrichtung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2...". Seite 23, Anhang VI Nummer 2, zweite Zeile: anstatt: "... der hergestellten Geräte und Schutzsysteme mit der...", muß es heißen: "... der hergestellten Geräte mit der...". Seite 27, Anhang IX Nummer 3, erster Gedankenstrich: anstatt: - eine allgemeine Beschreibung des Produkttyps;, muß es heißen: - eine allgemeine Beschreibung des Produkts;. Seite 29, Ahang XI Nummer 1, erste Zeile: anstatt: "... das mit der Durchführung beauftragte Personal...", muß es heißen: "... das mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Personal...".