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Document 32010M5862

Commission Decision of 28/06/2010 declaring a concentration to be compatible with the common market (Case No COMP/M.5862 - MAHLE / BEHR / BEHR INDUSTRY) according to Council Regulation (EC) No 139/2004 (Only the German text is authentic)

Legal status of the document In force

32010M5862

Entscheidung der Kommission vom 28/06/2010 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.5862 - MAHLE / BEHR / BEHR INDUSTRY) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)


(.PICT.) |EUROPÄISCHE KOMMISSION |

Brüssel, 28.06.2010

In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern […] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt. SG-Greffe(2010) D/9421, 9422 K(2010)4553

ZUR VERÖFFENTLICHUNG BESTIMMTE VERSION

FUSIONSKONTROLLVERFAHREN BESCHLUSS NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE b

An die anmeldenden Parteien:

Sache COMP/M.5862 – Mahle/ Behr/ Behr Industry

Anmeldung vom 21.5.2010 nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1]

Sehr geehrte Damen und Herren!

1. Am 21.Mai 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Mahle GmbH („Mahle“, Deutschland) und das Unternehmen Behr GmbH & Co KG („Behr“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Behr Industry GmbH &Co KG („Behr Industry“, Deutschland) [2] .

I. DIE BETEILIGTEN UND DAS VORHABEN

i) Die Beteiligten

2. Mahle zählt zu den 30 größten Unternehmen der Automobilzulieferindustrie und ist weltweit als führender Hersteller in der Entwicklung, der Herstellung und dem Verkauf von Komponenten und Systemen für die Kraftfahrzeug- und Motorenindustrie tätig.

3. Behr, ein weltweit führender Hersteller und Anbieter von Originalausrüstungen für Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, entwickelt und produziert Komponenten und komplette Systeme für die Motorkühlung und die Fahrzeugklimatisierung.

4. Behr Industry ist derzeit eine Tochtergesellschaft von Behr und hat sich auf Kühl- und Klimatisierungssysteme für Schienen- und Sonderfahrzeuge, Busse, Schiffe, Bau- und Landmaschinen, die Luftfahrtindustrie sowie auf stationäre Großmotoren zur Energieerzeugung (zusammen als „Off-Highway-Anwendungen“ bezeichnet) spezialisiert.

ii) Das Vorhaben

5. Am 4. Februar 2010 haben die Beteiligten einen Kaufvertrag unterzeichnet, dem zufolge Mahle von Behr 60 % der Anteile an Behr Industry erwerben wird, und eine Vereinbarung über ein Gemeinschaftsunternehmen geschlossen, durch die Mahle, zusammen mit Behr, die gemeinsame Kontrolle über Behr Industry erlangt.

6. Gemäß der Vereinbarung über das Gemeinschaftsunternehmen müssen die beiden Beteiligten zunächst eine ganze Reihe strategischer Entscheidungen treffen (z. B. über das jährliche Budget, die Unternehmens- und die Finanzierungsstruktur, die Unternehmenspolitik, Änderungen in der Produktpalette von Behr Industry, Arbeitsverträge in einer bestimmten Größenordnung und jede andere Maßnahme, die nicht zum Tagesgeschäft zählen).

7. Wenn sich die beiden Parteien bei diesen Entscheidungen nicht einigen können, wird ein langwieriges Deadlock-Verfahren eingeleitet, bei dem letztendlich die jeweiligen CEO der Muttergesellschaften zu einer einstimmigen Entscheidung gelangen müssen. Wenn keine Einstimmigkeit erreicht werden kann, ist die Stimme von Mahle ausschlaggebend.

8. Aufgrund der Langwierigkeit des Verfahrens in festgefahrenen Entscheidungsprozessen sind die Relevanz und die Wirksamkeit der ausschlaggebenden Stimme begrenzt, denn in der Praxis sind viele strategische Entscheidungen zum Teil in relativ kurzer Zeit zu treffen. Außerdem könnte Mahle in solchen Situationen Gefahr laufen, dass Behr von seiner Verkaufsoption Gebrauch macht und aus dem Gemeinschaftsunternehmen aussteigt [3] . Behr Industry würde dann das äußerst wichtige Know-how von Behr im Bereich Kühl- und Klimatisierungssysteme und -komponenten und die den Tätigkeiten von Behr Industry zugrunde liegenden von Behr gehaltenen gewerblichen Schutzrechte entbehren [4] . Daher ist es aufgrund der gegenseitigen Abhängigkeit von Behr Industry und seiner Muttergesellschaft Behr sehr unwahrscheinlich, dass Mahle von seiner ausschlaggebenden Stimme Gebrauch macht.

9. Aus den obigen Ausführungen kann gefolgert werden, dass das geplante Rechtsgeschäft den Übergang von einer alleinigen zu einer gemeinsamen Kontrolle im Sinne der Fusionskontrollverordnung und den Nummern 62 und 82 der Mitteilung zu Zuständigkeitsfragen zur Folge hätte. Das Vorhaben ist daher ein Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.

II. EU-WEITE BEDEUTUNG

10. Die beteiligten Unternehmen haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz [5] von mehr als 5 Mrd. EUR (Behr:2598 Mio. EUR, Mahle: 3862 Mio. EUR, Behr Industry: 138 Mio. EUR). Jedes dieser Unternehmen erzielt in der Europäischen Union einen Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. EUR; keines erwirtschaftet jedoch mehr als zwei Drittel seines EUweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluss hat daher EU-weite Bedeutung.

III. WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG

a. Sachlich relevante Märkte

i) Einführung

11. Behr Industry stellt Kühl- und Klimatisierungskomponenten und -systeme für Off-Highway-Anwendungen her, während Behr diese Produkte ausschließlich für On-Highway-Anwendungen anbietet [6] . Mahle konzentriert sich in erster Linie auf On-Highway-Anwendungen und ist nicht auf den Märkten für Kühl- und Klimatisierungssysteme tätig.

ii) Off-Highway- und On-Highway-Anwendungen

12. Nach Angaben der Beteiligten sind die Märkte für Kühl- und Klimatisierungssysteme für Off-Highway- bzw. für On-Highway-Anwendungen die relevanten Märkte. Sie begründen die Unterscheidung zwischen den Märkten für Systeme für Off-Highway- und für On-Highway-Anwendungen unter anderem mit Unterschieden in Bezug auf die Kundenstruktur, den Produktionsprozess, die technischen Anforderungen, Zertifizierungen und Nebendienstleistungen. Die Marktuntersuchung bestätigte die grobe Unterscheidung zwischen Off-Road- und On-Road-Anwendungen. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob der Markt für Kühl- und Klimatisierungssysteme für Off-Highway-Anwendungen auch weiter nach spezifischeren Anwendungen (z. B. Schienenfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Maschinen oder Energierückgewinnungsanlagen) aufgeschlüsselt werden könnte, da dies nichts am Ergebnis der wettbewerbsrechtlichen Würdigung ändern würde.

iii) Systeme und Komponenten

13. Die Beteiligten bringen vor, dass früheren Entscheidungen der Kommission zufolge auch gesonderte Märkte für Komponenten für Kühl- und Klimatisierungssysteme für Off-Road-Anwendungen bzw. für On-Road-Anwendungen abgegrenzt werden können (z. B. für Öl-Wasser-Wärmetauscher, Thermostate und Ölfilter). Die Marktuntersuchung bestätigte im Wesentlichen, dass es gesonderte Märkte für Komponenten gibt.

iv) Schlussfolgerung

14. Für die Zwecke dieser Wettbewerbssache sind jedoch keine genauen Marktabgrenzungen bezüglich der Off-Highway-Anwendungen bzw. der On-Highway-Anwendungen und der Systeme oder Komponenten vorzunehmen, da das Vorhaben bei allen plausiblen Marktabgrenzungen keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt.

b. Räumlich relevante Märkte

15. Nach Angaben der Beteiligten umfassen die räumlich relevanten Märkte für Kühl- und Klimatisierungssysteme oder -komponenten für On-Highway-Anwendungen und Off-Highway-Anwendungen mindestens den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Dies scheint mit den Entscheidungen der Kommission in Bezug auf Märkte für ähnliche Komponenten und Systeme für On-Highway-Anwendungen und Off-Highway-Anwendungen in Einklang [7] . Die Marktuntersuchung bestätigte im Großen und Ganzen, dass sowohl Wettbewerber als auch Kunden davon ausgehen, dass die relevanten Märkte nicht kleiner als der EWR sind. In der vorliegenden Sache kann diese Frage jedoch offen gelassen werden, da das Vorhaben bei keiner plausiblen Marktabgrenzung Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt.

c. Wettbewerbsrechtliche Würdigung

i) Einführung

16. Auf den Märkten für Kühl- und Klimatisierungssysteme für On-Highway-Anwendungen und für Off-Highway-Anwendungen gibt es keine horizontalen Überschneidungen zwischen den Beteiligten.

17. Horizontale Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen gibt es lediglich bei Komponenten, und zwar bei Öl-Wasser-Wärmetauschern. Zudem besteht eine potenzielle vertikale Beziehung zwischen Thermostaten und Öl-Wasser-Wärmetauschern (beides wird von Behr hergestellt), die für (von Mahle hergestellte) Ölfiltermodule verwendet werden, welche wiederum in (von Behr Industry hergestellte) Kühlsysteme für Schienenfahrzeuganwendungen eingebaut werden. Ferner gibt es eine weitere mögliche vertikale Verbindung zwischen Behr Industry und Mahle im Bereich der Herstellung von Industrie-Ölfiltern, die von Behr Industry auch für Kühlsysteme für Schienenfahrzeuge und Elektronikbauteile verwendet werden.

(ii) Horizontale Überschneidungen

18. Auf dem Markt bzw. den Märkten für Öl-Wasser-Wärmetauscher für Off-Highway-Anwendungen überschneiden sich die Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen nicht, da nur Behr Industry in diesen Marktsegmenten tätig ist. Auf dem EWR-Markt für Öl-Wasser-Wärmetauscher für On-Highway-Anwendungen liegt der Anteil von Mahle und Behr zusammen unter [20-30]% und würde höchstens um [5-10] % steigen, während Behr Industry in diesem Segment nicht tätig ist. Auf einem Markt für Öl-Wasser-Wärmetauscher für Off-Highway-Anwendungen und On-Highway-Anwendungen wäre der gemeinsame Marktanteil sogar noch niedriger, da Mahle und Behr im Bereich der Off-Highway-Anwendungen nicht tätig sind und dieser Marktanteil durch Behr Industry um höchstens 1 % steigen würde.

19. Angesichts der Tatsache, dass zwischen den Tätigkeiten des Gemeinschaftsunternehmens Behr Industry und seiner Muttergesellschaften keine signifikanten Überschneidungen bestehen und die Marktanteile der Muttergesellschaften zusammengenommen sehr niedrig sind, dürfte das Vorhaben wohl kaum Wettbewerbsprobleme auf horizontaler Ebene auf diesem Markt geben. Es würde weiterhin eine Reihe starker Wettbewerber – z. B. […] – auf dem Markt für Öl-Wasser-Wärmetauscher geben. Auch die befragten Marktteilnehmer äußerten keine wesentlichen Bedenken in Bezug auf diesen Markt.

(iii) Vertikale Beziehungen

20. In Bezug auf einen gesonderten Markt für Kühlsysteme für Schienenfahrzeuganwendungen ist festzustellen, dass der Marktanteil von Behr Industry im EWR unter [40-50] % (und auf dem Weltmarkt unter [30-40] %) liegt und Mahle auf dem vorgelagerten Ölfiltermarkt einen Marktanteil von weniger als [10-20] % hält. Es scheint keine Gefahr einer Abschottung zu bestehen, da Behr Industry jährlich nur für insgesamt […] EUR Ölfilter erwirbt, während Mahle Ölfilter im Gesamtwert von rund […] Mio. EUR auf dem Markt verkauft.

21. Bezüglich der Muttergesellschaften ist darauf hinzuweisen, dass Behr Thermostate und Öl-Wasser-Wärmetauscher anbietet, die für die Ölfiltermodule von Mahle verwendet werden können. Mahle hält bei den Ölfiltermodulen einen Marktanteil von [30-40] % im EWR, während sich der Marktanteil von Behr bei Öl-Wasser-Wärmetauschern auf [10-20] % und bei Thermostaten auf [20-30] % beläuft. In Anbetracht dessen, erscheint eine Markt oder Kundenabschottung unwahrscheinlich, denn keine der Beteiligten erscheint über die erforderliche wesentliche Marktmacht auf dem vor- oder nachgelagerten Markt zu verfügen.

22. Die Marktuntersuchung gab keinen Hinweis darauf, dass diese vertikalen Beziehungen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gäben. Keiner der befragten Marktteilnehmer gab an, dass aufgrund der vertikalen Beziehung zwischen den Muttergesellschaften die Gefahr einer Marktabschottung bestehe. Viele Kunden erklärten zudem, dass sie die benötigten Komponenten aus unterschiedlichen Quellen beziehen.

IV. SCHLUSSFOLGERUNG

23. Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung.

Für die Europäische Kommission (unterzeichnet) Maroš Šefčovič Mitglied der Kommission

[1] ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.

[2] Mahle, Behr und Behr Industry werden als die Beteiligten bezeichnet.

[3] Wird eine ausschlaggebende Stimme abgegeben, so kann Behr eine Verkaufsoption ziehen und alle seine Anteile an Behr Industry an Mahle verkaufen. Andererseits kann Mahle eine Kaufoption ziehen und alle Anteile von Behr an Behr Industry erwerben. In beiden Fällen richtet sich der Preis der Anteile an Behr Industry nach dem Marktwert.

[4] […].

[5] Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S.1) berechneter Umsatz.

[6] Zu den Off-Road-Anwendungen zählen unter anderem Schienen- und Sonderfahrzeuge, Schiffe, Busse, Bau- und Landmaschinen, Luftfahrzeuge, Großmotoren und Generatoren, während die On-Road-Anwendungen Kfz-Anwendungen einschließlich Lkw umfassen.

[7] Siehe Beschluss der Kommission in der Sache COMP/M.5048, Erwägungsgrund 10.

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