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Document 52020XC0404(01)

Mitteilung der Kommission Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 2020/C 112 I/01

C/2020/2215

OJ C 112I, 4.4.2020, p. 1–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 112/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19

(2020/C 112 I/01)

1.   EINLEITUNG

1.

Die Kommission hat am 19. März 2020 die Mitteilung mit dem Titel „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (1) (im Folgenden „Befristeter Rahmen“) angenommen, in der unter anderem dargelegt wird, welche Möglichkeiten die Mitgliedstaaten nach den Unionsvorschriften haben, um zu gewährleisten, dass Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die in diesem Zeitraum mit plötzlichen Engpässen konfrontiert sind, über Liquidität und Zugang zu Finanzmitteln verfügen, damit sie sich von der derzeitigen Situation erholen können. Ziel ist es, einen Rahmen zu schaffen, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Unternehmen zu unterstützen, die sich aufgrund des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 in Schwierigkeiten befinden, und gleichzeitig die Integrität des EU-Binnenmarkte zu wahren und faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

2.

Durch die gezielte und angemessene Anwendung der EU-Beihilfenkontrolle soll – unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, den ökologischen und digitalen Wandel im Einklang mit den Zielen der EU zu bewältigen – sichergestellt werden, dass die nationalen Unterstützungsmaßnahmen die betroffenen Unternehmen während des COVID-19-Ausbruchs einerseits wirksam unterstützen, es ihnen andererseits aber auch ermöglichen, sich von der derzeitigen Situation wieder zu erholen.

3.

Mit dieser Mitteilung sollen zusätzliche befristete staatliche Beihilfemaßnahmen bestimmt werden, die die Kommission angesichts des COVID-19-Ausbruchs als nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansieht.

4.

Nach Auffassung der Kommission ist es von wesentlicher Bedeutung, nicht nur den Zugang zu Liquidität und Finanzmitteln zu gewährleisten, sondern auch die COVID-19 betreffende Forschung und Entwicklung, den Auf- und Ausbau der Erprobungseinrichtungen für COVID-19 betreffende Produkte sowie die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten für die Herstellung von für die Bewältigung des Ausbruchs benötigten Produkten zu fördern. Dazu gehören relevante Arzneimittel (einschließlich Impfstoffen) und Therapien, entsprechende Zwischenprodukte sowie pharmazeutische Wirkstoffe und Rohstoffe; Medizinprodukte, Krankenhaus- und medizinische Ausrüstung (einschließlich Beatmungsgeräten, Schutzkleidung und -ausrüstung sowie Diagnoseausrüstung) und die dafür benötigten Rohstoffe; Desinfektionsmittel und entsprechende Zwischenprodukte sowie die für ihre Herstellung benötigten chemischen Rohstoffe und Instrumente für die Datenerfassung und -verarbeitung.

5.

Darüber hinaus ist in der derzeitigen Lage auch die Beschäftigungssicherung von entscheidender Bedeutung. Die Stundung der Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen kann ein wertvolles Instrument sein, um die Liquiditätsengpässe der Unternehmen zu verringern und Arbeitsplätze zu erhalten. Sofern solche Stundungen für die gesamte Wirtschaft gelten, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich der Beihilfenkontrolle. Wenn sie hingegen bestimmten Unternehmen einen selektiven Vorteil verschaffen, was der Fall sein kann, wenn sie auf bestimmte Wirtschaftszweige (z. B. Verkehr, Tourismus, Gesundheitswesen), Regionen oder Arten von Unternehmen beschränkt sind, handelt es sich um Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV.

6.

So können die Mitgliedstaaten, um Arbeitsplätze zu erhalten, auch einen Beitrag zu den Lohnkosten von Unternehmen leisten, die andernfalls aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 Mitarbeiter entlassen würden. Sofern solche Unterstützungsregelungen für die gesamte Wirtschaft gelten, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich der Beihilfenkontrolle. Sind sie hingegen beispielsweise auf bestimmte Wirtschaftszweige (z. B. Verkehr, Tourismus, Gesundheitswesen), Regionen oder Arten von Unternehmen beschränkt, so handelt es sich um Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV.

7.

Die Kommission begrüßt grundsätzlich Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erhöhung von Flexibilität und Sicherheit und zur Vermeidung von Massenentlassungen. Allgemein angewandte befristete Freisetzungsregelungen, die die Möglichkeit bieten sollen, dass Beschäftigte ganz oder zum Teil für Lohnverluste während ihrer Beurlaubung entschädigt werden, sind in der Regel nicht selektiv.

8.

Darüber hinaus hat sich bei der Anwendung des Befristeten Rahmens herausgestellt, dass in Bezug auf einige Bestimmungen zusätzliche Erläuterungen bzw. Änderungen erforderlich sind; dies betrifft insbesondere die Abschnitte 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5.

2.   ÄNDERUNGEN DES BEFRISTETEN RAHMENS

9.

Die nachstehend aufgeführten Änderungen des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 gelten ab dem 3. April 2020.

10.

Randnummer 16a wird eingefügt:

„16a. Nach Auffassung der Kommission ist es ferner von wesentlicher Bedeutung, über die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV zulässigen Beihilfemaßnahmen und die auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV bestehenden Möglichkeiten hinaus auch die COVID-19 betreffende Forschung und Entwicklung zu beschleunigen sowie Erprobungs- und Hochskalierungseinrichtungen, die zur Entwicklung von COVID-19 betreffenden Produkten beitragen, und die Herstellung von für die Bewältigung des Ausbruchs benötigten Produkten zu unterstützen. Deshalb wird in dieser Mitteilung dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Kommission solche Maßnahmen als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen wird. Die Kommission hat das mit solchen Beihilfemaßnahmen verfolgte gemeinsame Ziel und ihre positiven Auswirkungen im Hinblick auf die Bewältigung der durch den Ausbruch von COVID-19 hervorgerufenen gesundheitlichen Notlage gebührend berücksichtigt und gegen die möglichen negativen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den Binnenmarkt abgewogen.“

11.

Randnummer 20 erhält folgende Fassung:

„20. Alle in den verschiedenen Abschnitten dieser Mitteilung aufgeführten Beihilfen dürfen miteinander kumuliert werden, mit Ausnahme von

a.

Beihilfen nach Abschnitt 3.2 und Abschnitt 3.3, wenn die Beihilfen für dasselbe zugrunde liegende Darlehen gewährt werden und der Gesamtdarlehensbetrag je Unternehmen die unter Randnummer 25 Buchstabe d bzw. Randnummer 27 Buchstabe d dieser Mitteilung genannten Obergrenzen übersteigt, und

b.

Beihilfen nach Abschnitt 3.6, Abschnitt 3.7 und Abschnitt 3.8, die dieselben beihilfefähigen Kosten betreffen (2).“

12.

Deshalb erhalten der einleitende Absatz unter Randnummer 22 sowie die Buchstaben a und c folgende Fassung:

„22. Die Kommission wird solche staatlichen Beihilfen als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (die genauen Bestimmungen für die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie den Fischerei- und Aquakultursektor werden unter Randnummer 23 dargelegt):

a.

Die Gesamtbeihilfe übersteigt nicht 800 000 EUR je Unternehmen. Die Beihilfe darf in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen oder etwa in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen oder Eigenkapital gewährt werden, sofern der Gesamtnennbetrag solcher Maßnahmen unter der Obergrenze von insgesamt 800 000 EUR je Unternehmen bleibt; bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, d. h. um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;“

„c.

Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden (im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (3)), dürfen keine Beihilfen gewährt werden.“

13.

Randnummer 23 erhält folgende Fassung:

„23. Abweichend von Randnummer 22 Buchstabe a gelten für Beihilfen für Unternehmen des Landwirtschafts- sowie des Fischerei- und Aquakultursektors zusätzlich zu den Voraussetzungen der Randnummer 22 Buchstaben b bis e die folgenden besonderen Voraussetzungen:

a.

Die Gesamtbeihilfe übersteigt nicht 120 000 EUR je Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors (4) bzw. 100 000 EUR je Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (5); die Beihilfe darf in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen oder etwa in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen oder Eigenkapital gewährt werden, sofern der Gesamtnennbetrag solcher Maßnahmen nicht die Obergrenze von insgesamt 120 000 EUR bzw. 100 000 EUR je Unternehmen übersteigt; bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, d. h. um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;

b.

die Höhe der Beihilfe für in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen darf nicht nach Maßgabe des Preises oder der Menge der vermarkteten Erzeugnisse bestimmt werden;

c.

Beihilfen für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors betreffen keine der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis k der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission (6) genannten Beihilfearten.“

14.

Folgende Randnummer 23a wird eingefügt:

„23a. Wenn ein Unternehmen in mehreren Sektoren tätig ist, für die nach Randnummer 22 Buchstabe a und Randnummer 23 Buchstabe a unterschiedliche Höchstbeträge gelten, stellt der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie getrennte Buchführung sicher, dass der einschlägige Höchstbetrag für jede dieser Tätigkeiten eingehalten wird.“

15.

Randnummer 25 erhält folgende Fassung:

„25. Die Kommission wird solche staatlichen Beihilfen, die in Form neuer staatlicher Garantien für Einzeldarlehen zur Bewältigung des Ausbruchs von COVID-19 gewährt werden, als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.

Je Einzeldarlehen wird eine Garantieprämie mit einer festgelegten Mindesthöhe erhoben, die bei längerer Laufzeit wie in der nachstehenden Tabelle dargelegt schrittweise steigt:

Art des Empfängers

Für das 1. Jahr

Für das 2. und 3. Jahr

Für das 4. bis 6. Jahr

KMU

25 bps

50 bps

100 bps

Große Unternehmen

50 bps

100 bps

200 bps

b.

alternativ dürfen die Mitgliedstaaten Regelungen anmelden und dabei obige Tabelle als Grundlage verwenden, wobei jedoch die Garantielaufzeit, die Garantieprämie und der Garantieumfang in Bezug auf jeden zugrunde liegenden Einzeldarlehensbetrag angepasst werden dürfen, sodass z. B. ein geringerer Garantieumfang eine längere Laufzeit ausgleichen oder niedrigere Garantieprämien ermöglichen könnte; eine Pauschalprämie für die gesamte Laufzeit der Garantie darf verwendet werden, wenn sie höher ist als die in der obigen Tabelle für jede Art von Empfänger für das erste Jahr angegebene und entsprechend der Laufzeit und des Umfangs der Garantie im Einklang mit diesem Absatz angepasste Mindestprämie;

c.

die Garantie wird spätestens am 31. Dezember 2020 gewährt;

d.

bei Darlehen mit einer längeren Laufzeit als bis zum 31. Dezember 2020 darf der Gesamtdarlehensbetrag je Empfänger nicht höher sein als:

i.

die doppelte jährliche Lohnsumme des Empfängers (einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen und Kosten für Personal, das am Standort des Unternehmens arbeitet, aber formal auf der Lohn- und Gehaltsliste von Subunternehmen steht) für das Jahr 2019 oder das letzte verfügbare Jahr. Bei Unternehmen, die am oder nach dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, darf der Darlehenshöchstbetrag die voraussichtliche jährliche Lohnsumme für die ersten beiden Betriebsjahre nicht übersteigen; oder

ii.

25 % des Gesamtumsatzes des Empfängers im Jahr 2019; oder

iii.

in angemessen begründeten Fällen darf der Darlehensbetrag auf der Grundlage einer Selbstauskunft des Empfängers zu seinem Liquiditätsbedarf (7) erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf für die kommenden 18 Monate bei KMU bzw. für die kommenden 12 Monate bei großen Unternehmen ab dem Zeitpunkt der Gewährung zu decken;

e.

bei Darlehen mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020 darf der Darlehensbetrag in angemessen begründeten Fällen höher sein als unter Randnummer 25 Buchstabe d vorgesehen, sofern die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe gewährleistet bleibt;

f.

die Laufzeit der Garantie ist auf maximal sechs Jahre begrenzt, sofern sie nicht im Einklang mit Randnummer 25 Buchstabe b angepasst wird, und die staatliche Garantie darf folgende Sätze nicht überschreiten:

i.

90 % des Darlehensbetrags, wenn Verluste anteilig und zu gleichen Bedingungen vom Kreditinstitut und vom Staat getragen werden; oder

ii.

35 % des Darlehensbetrags, wenn Verluste zunächst dem Staat und erst dann den Kreditinstituten zugewiesen werden (Erstausfallgarantie);

iii.

in beiden oben genannten Fällen gilt, dass der von der Garantie gedeckte Betrag anteilig sinken muss, wenn der Darlehensbetrag im Laufe der Zeit beispielsweise aufgrund einer einsetzenden Rückzahlung sinkt;

g.

die Garantie darf sowohl für Investitions- als auch für Betriebsmittelkredite gewährt werden;

h.

Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden (im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (8)), darf keine Garantie gewährt werden.“

16.

Randnummer 27 erhält folgende Fassung:

„27. Die Kommission wird staatliche Beihilfen, die in Form von Vergünstigungen für öffentliche Darlehen zur Bewältigung des Ausbruchs von COVID-19 gewährt werden, als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.

Die Darlehen dürfen zu einem ermäßigten Zinssatz gewährt werden, der mindestens dem am 1. Januar 2020 anwendbaren Basissatz (von der Kommission veröffentlichter IBOR für ein Jahr oder gleichwertiger Satz (9)) zuzüglich der in der nachstehenden Tabelle angegebenen Kreditrisikomargen entspricht:

Art des Empfängers

Kreditrisikomarge für das 1. Jahr

Kreditrisikomarge für das 2. und 3. Jahr

Kreditrisikomarge für das 4. bis 6. Jahr

KMU

25 bps (10)

50 bps (11)

100 bps

Große Unternehmen

50 bps

100 bps

200 bps

b.

alternativ dürfen die Mitgliedstaaten Regelungen anmelden und dabei obige Tabelle als Grundlage verwenden, wobei jedoch die Laufzeit des Darlehens und die Höhe der Kreditrisikomargen angepasst werden dürfen; so darf eine pauschale Kreditrisikomarge für die gesamte Darlehenslaufzeit verwendet werden, wenn sie höher ist als die für das erste Jahr für jede Art von Empfänger mindestens zu verwendende und im Einklang mit diesem Absatz entsprechend der Laufzeit des Darlehens angepasste Kreditrisikomarge; (12)

c.

die Darlehensverträge werden spätestens am 31. Dezember 2020 unterzeichnet und sind auf höchstens 6 Jahre begrenzt, sofern keine Anpassungen nach Randnummer 27 Buchstabe b vorgenommen werden;

d.

bei Darlehen mit einer längeren Laufzeit als bis zum 31. Dezember 2020 darf der Gesamtdarlehensbetrag je Empfänger nicht höher sein als:

i.

die doppelte jährliche Lohnsumme des Empfängers (einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen und Kosten für Personal, das am Standort des Unternehmens arbeitet, aber formal auf der Lohn- und Gehaltsliste von Subunternehmen steht) für das Jahr 2019 oder das letzte verfügbare Jahr. Bei Unternehmen, die am oder nach dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, darf der Darlehenshöchstbetrag die voraussichtliche jährliche Lohnsumme für die ersten beiden Betriebsjahre nicht übersteigen; oder

ii.

25 % des Gesamtumsatzes des Empfängers im Jahr 2019; oder

iii.

in angemessen begründeten Fällen darf der Darlehensbetrag auf der Grundlage einer Selbstauskunft des Empfängers zu seinem Liquiditätsbedarf (13) erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf für die kommenden 18 Monate bei KMU bzw. für die kommenden 12 Monate bei großen Unternehmen ab dem Zeitpunkt der Gewährung zu decken;

e.

bei Darlehen mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020 darf der Darlehensbetrag je Empfänger in angemessen begründeten Fällen höher sein als unter Randnummer 27 Buchstabe d vorgesehen, sofern die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe gewährleistet bleibt;

f.

das Darlehen darf sowohl für Investitions- als auch Betriebsmittelbedarf gewährt werden;

g.

Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden (im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (14)), darf kein Darlehen gewährt werden.“

17.

Abschnitt 3.5 erhält folgende Fassung:

„Abschnitt 3.5: Kurzfristige Exportkreditversicherung

32.

Gemäß der Mitteilung der Kommission über die kurzfristige Exportkreditversicherung dürfen marktfähige Risiken nicht durch Exportkreditversicherungen mit Unterstützung der Mitgliedstaaten gedeckt werden. Nach der öffentlichen Konsultation zur Verfügbarkeit kurzfristiger Exportkreditversicherungen für Ausfuhren in sämtliche Länder, die derzeit als Länder mit marktfähigen Risiken eingestuft sind, hat die Kommission festgestellt, dass infolge des COVID-19-Ausbruchs die privaten Versicherungskapazitäten für kurzfristige Exportkredite allgemein nicht ausreichen und vorübergehend keine Deckung für marktfähige Risiken zur Verfügung steht.

33.

In diesem Zusammenhang erachtet die Kommission bis zum 31. Dezember 2020 alle wirtschaftlichen und politischen Risiken, die mit Ausfuhren in die im Anhang der Mitteilung über die kurzfristige Exportversicherung aufgeführten Länder verbunden sind, als vorübergehend nicht marktfähige Risiken. (15)

18.

Folgender Abschnitt wird eingefügt:

„Abschnitt 3.6 Beihilfen für COVID-19 betreffende Forschung und Entwicklung

34.

Um die derzeitige gesundheitliche Notlage zu bewältigen, ist es von wesentlicher Bedeutung, die COVID-19 betreffende Forschung und Entwicklung (FuE) über die auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV bestehenden Möglichkeiten hinaus zu fördern.

35.

Die Kommission wird Beihilfen für FuE-Vorhaben zur Erforschung von COVID-19 sowie von anderen Viruserkrankungen, wenn diese Forschung für COVID-19 relevant ist, (16) einschließlich Vorhaben, die im Rahmen des KMU-Instruments des Programms Horizont 2020 mit einem speziellen Covid-19-Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.

Die Beihilfen werden in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen spätestens am 31. Dezember 2020 gewährt;

b.

bei ab dem 1. Februar 2020 begonnenen FuE-Vorhaben oder Vorhaben, die wegen ihrer Bedeutung für die Erforschung von COVID-19 mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden, wird davon ausgegangen, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat; bei vor dem 1. Februar 2020 begonnenen Vorhaben wird von einem Anreizeffekt der Beihilfe ausgegangen, wenn sie erforderlich ist, um das Vorhaben zu beschleunigen oder zu erweitern. In solchen Fällen sind nur die im Zusammenhang mit der Beschleunigung der Arbeiten bzw. der Erweiterung anfallenden zusätzlichen Kosten beihilfefähig;

c.

die beihilfefähigen Kosten können sämtliche für das FuE-Vorhaben während seiner Laufzeit anfallenden Kosten umfassen, z. B. Personalkosten, Kosten für Digital- und Datenverarbeitungsgeräte, für Diagnoseausrüstung, für Datenerfassungs- und -verarbeitungsinstrumente, für FuE-Dienstleistungen, für vorklinische und klinische Studien (Studienphasen I-IV), für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten, für die Erlangung der Konformitätsbewertungen und/oder Genehmigungen, die für die Vermarktung neuer und verbesserter Impfstoffe und Arzneimittel, Medizinprodukte, Krankenhaus- und medizinischer Ausrüstung, Desinfektionsmittel und persönlicher Schutzausrüstung erforderlich sind; Phase-IV-Studien sind beihilfefähig, solange sie weitergehende wissenschaftliche oder technologische Fortschritte ermöglichen;

d.

die Beihilfeintensität für jeden Empfänger darf für Grundlagenforschung 100 % der beihilfefähigen Kosten decken und für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung 80 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen (17);

e.

die Beihilfeintensität für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung darf um 15 Prozentpunkte angehoben werden, wenn das Forschungsvorhaben von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt oder in grenzübergreifender Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen oder anderen Unternehmen durchgeführt wird;

f.

Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahme dürfen mit Förderungen aus anderen Quellen für dieselben beihilfefähigen Kosten kombiniert werden, solange die Gesamtbeihilfe nicht die unter den Buchstaben d und e festgelegten Obergrenzen überschreitet;

g.

der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, Dritten im EWR nichtexklusive Lizenzen zu diskriminierungsfreien Marktbedingungen zu gewähren;

h.

Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden (im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (18)), dürfen keine Beihilfen gewährt werden.“

19.

Folgender Abschnitt wird eingefügt:

„Abschnitt 3.7 Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen

36.

Es ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen, die zur Entwicklung von COVID-19 betreffenden Produkten beitragen, über die auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV bestehenden Möglichkeiten hinaus gefördert werden.

37.

Die Kommission wird daher Investitionsbeihilfen für den Auf- bzw. Ausbau der Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen, die erforderlich sind, um die in Abschnitt 3.8 genannten COVID-19 betreffenden Produkte bis zu deren erster gewerblicher Nutzung vor der Massenproduktion zu entwickeln, zu erproben und hochzuskalieren, als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.

Die Beihilfen werden für den Auf- bzw. Ausbau von Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen gewährt, die erforderlich sind, um Folgendes bis zur ersten gewerblichen Nutzung vor der Massenproduktion zu entwickeln, zu erproben und hochzuskalieren: COVID-19 betreffende Arzneimittel (einschließlich Impfstoffen) und Therapien, entsprechende Zwischenprodukte sowie pharmazeutische Wirkstoffe und Rohstoffe; Medizinprodukte, Krankenhaus- und medizinische Ausrüstung (einschließlich Beatmungsgeräten, Schutzkleidung und -ausrüstung sowie Diagnoseausrüstung) und die dafür benötigten Rohstoffe; Desinfektionsmittel und entsprechende Zwischenprodukte sowie die für ihre Herstellung benötigten chemischen Rohstoffe; sowie Instrumente für die Datenerfassung/-verarbeitung;

b.

die Beihilfen werden in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder rückzahlbaren Vorschüssen spätestens am 31. Dezember 2020 gewährt;

c.

bei ab dem 1. Februar 2020 begonnenen Vorhaben wird davon ausgegangen, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat; bei vor dem 1. Februar 2020 begonnenen Vorhaben wird von einem Anreizeffekt der Beihilfe ausgegangen, wenn sie erforderlich ist, um das Vorhaben zu beschleunigen oder zu erweitern. In solchen Fällen sind nur die im Zusammenhang mit der Beschleunigung der Arbeiten bzw. der Erweiterung anfallenden zusätzlichen Kosten beihilfefähig;

d.

das Investitionsvorhaben wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe abgeschlossen. Ein Investitionsvorhaben gilt als abgeschlossen, wenn es von den nationalen Behörden als abgeschlossen anerkannt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Sechsmonatsfrist sind je Verzugsmonat 25 % des in Form von direkten Zuschüssen oder Steuervorteilen gewährten Beihilfebetrags zurückzuzahlen, außer wenn der Verzug auf Faktoren zurückzuführen ist, auf die der Beihilfeempfänger keinen Einfluss hat. In Form von rückzahlbaren Vorschüssen gewährte Beihilfen werden bei Einhaltung der Frist in Zuschüsse umgewandelt; bei Nichteinhaltung der Frist müssen sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in gleich hohen Jahresraten zurückgezahlt werden;

e.

beihilfefähig sind die Investitionskosten, die für die Schaffung der Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen, welche für die Entwicklung der unter Buchstabe a genannten Produkte benötigt werden, erforderlich sind. Die Beihilfeintensität beträgt höchstens 75 % der beihilfefähigen Kosten;

f.

die Beihilfehöchstintensität eines direkten Zuschusses oder eines Steuervorteils kann um 15 Prozentpunkte angehoben werden, wenn entweder das Investitionsvorhaben innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Gewährung der betreffenden Beihilfe bzw. dem Geltungsbeginn des Steuervorteils abgeschlossen oder die Unterstützung von mehr als einem Mitgliedstaat geleistet wird. Wird die Beihilfe in Form eines rückzahlbaren Vorschusses gewährt und das Investitionsvorhaben innerhalb von zwei Monaten abgeschlossen oder wird die Unterstützung von mehr als einem Mitgliedstaat geleistet, so kann die Beihilfeintensität ebenfalls um 15 Prozentpunkte angehoben werden;

g.

Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahme dürfen nicht mit anderen Investitionsbeihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kombiniert werden;

h.

eine Verlustausgleichsgarantie kann zusätzlich zu einem direkten Zuschuss, einem Steuervorteil oder einem rückzahlbaren Vorschuss oder als eigenständige Beihilfemaßnahme gewährt werden. Verlustausgleichsgarantien werden innerhalb eines Monats nach ihrer Beantragung durch ein Unternehmen gewährt; die Höhe des auszugleichenden Verlusts wird fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens ermittelt. Der Ausgleichsbetrag errechnet sich aus der Differenz zwischen der Summe aus den Investitionskosten, einem angemessenen jährlichen Gewinn von 10 % der Investitionskosten über fünf Jahre und den Betriebskosten sowie der Summe aus dem gewährten direkten Zuschuss, den Einnahmen im Fünfjahreszeitraum und dem Endwert des Vorhabens;

i.

der Preis, der für die von der Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastruktur erbrachten Dienstleistungen in Rechnung gestellt wird, entspricht dem Marktpreis;

j.

die Erprobungs- und Hochskalierungsinfrastrukturen stehen mehreren Nutzern offen, und der Zugang wird in transparenter und diskriminierungsfreier Weise gewährt. Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten getragen haben, kann ein bevorzugter Zugang zu günstigeren Bedingungen gewährt werden;

k.

Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden (im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (19)), dürfen keine Beihilfen gewährt werden.“

20.

Folgender Abschnitt wird eingefügt:

„Abschnitt 3.8 Investitionsbeihilfen für die Herstellung von COVID-19 betreffenden Produkten:

38.

Es ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Herstellung von COVID-19 betreffenden Produkten über die auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV bestehenden Möglichkeiten hinaus gefördert wird. Zu diesen Produkten zählen: relevante Arzneimittel (einschließlich Impfstoffen) und Therapien, entsprechende Zwischenprodukte sowie pharmazeutische Wirkstoffe und Rohstoffe; Medizinprodukte, Krankenhaus- und medizinische Ausrüstung (einschließlich Beatmungsgeräten, Schutzkleidung und -ausrüstung sowie Diagnoseausrüstung) und die dafür benötigten Rohstoffe; Desinfektionsmittel und entsprechende Zwischenprodukte sowie die für ihre Herstellung benötigten chemischen Rohstoffe; Instrumente für die Datenerfassung/-verarbeitung.

39.

Die Kommission wird Investitionsbeihilfen für die Herstellung von COVID-19 betreffenden Produkten als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.

Die Investitionsbeihilfen werden für die Herstellung von COVID-19 betreffenden Produkten gewährt, z. B. für Arzneimittel (einschließlich Impfstoffen) und Therapien, entsprechende Zwischenprodukte sowie pharmazeutische Wirkstoffe und Rohstoffe; Medizinprodukte, Krankenhaus- und medizinische Ausrüstung (einschließlich Beatmungsgeräten, Schutzkleidung und -ausrüstung sowie Diagnoseausrüstung) und die dafür benötigten Rohstoffe; Desinfektionsmittel und entsprechende Zwischenprodukte sowie die für ihre Herstellung benötigten chemischen Rohstoffe; Instrumente für die Datenerfassung/-verarbeitung;

b.

die Beihilfen werden in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder rückzahlbaren Vorschüssen spätestens am 31. Dezember 2020 gewährt.

c.

bei ab dem 1. Februar 2020 begonnenen Vorhaben wird davon ausgegangen, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat; bei vor dem 1. Februar 2020 begonnenen Vorhaben wird von einem Anreizeffekt der Beihilfe ausgegangen, wenn sie erforderlich ist, um das Vorhaben zu beschleunigen oder zu erweitern. In solchen Fällen sind nur die im Zusammenhang mit der Beschleunigung der Arbeiten bzw. der Erweiterung anfallenden zusätzlichen Kosten beihilfefähig;

d.

das Investitionsvorhaben wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe abgeschlossen. Ein Investitionsvorhaben gilt als abgeschlossen, wenn es von den nationalen Behörden als abgeschlossen anerkannt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Sechsmonatsfrist sind je Verzugsmonat 25 % des in Form von direkten Zuschüssen oder Steuervorteilen gewährten Beihilfebetrags zurückzuzahlen, außer wenn der Verzug auf Faktoren zurückzuführen ist, auf die der Beihilfeempfänger keinen Einfluss hat. In Form von rückzahlbaren Vorschüssen gewährte Beihilfen werden bei Einhaltung der Frist in Zuschüsse umgewandelt; bei Nichteinhaltung der Frist müssen sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in gleich hohen Jahresraten zurückgezahlt werden;

e.

beihilfefähig sind alle für die Herstellung der unter Buchstabe a genannten Produkte erforderlichen Investitionskosten sowie die Kosten für Testläufe der neuen Produktionsanlagen. Die Beihilfeintensität beträgt höchstens 80 % der beihilfefähigen Kosten;

f.

die Beihilfehöchstintensität eines direkten Zuschusses oder eines Steuervorteils kann um 15 Prozentpunkte angehoben werden, wenn entweder das Investitionsvorhaben innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Gewährung der betreffenden Beihilfe bzw. dem Geltungsbeginn des Steuervorteils abgeschlossen oder die Unterstützung von mehr als einem Mitgliedstaat geleistet wird. Wird die Beihilfe in Form eines rückzahlbaren Vorschusses gewährt und das Investitionsvorhaben innerhalb von zwei Monaten abgeschlossen oder wird die Unterstützung von mehr als einem Mitgliedstaat geleistet, so kann die Beihilfeintensität ebenfalls um 15 Prozentpunkte angehoben werden;

g.

Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahme dürfen nicht mit anderen Investitionsbeihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kombiniert werden;

h.

eine Verlustausgleichsgarantie kann zusätzlich zu einem direkten Zuschuss, einem Steuervorteil oder einem rückzahlbaren Vorschuss oder als eigenständige Beihilfemaßnahme gewährt werden. Verlustausgleichsgarantien werden innerhalb eines Monats nach ihrer Beantragung durch ein Unternehmen gewährt; die Höhe des auszugleichenden Verlusts wird fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens ermittelt. Der Ausgleichsbetrag errechnet sich aus der Differenz zwischen der Summe aus den Investitionskosten, einem angemessenen jährlichen Gewinn von 10 % der Investitionskosten über fünf Jahre und den Betriebskosten sowie der Summe aus dem gewährten direkten Zuschuss, den Einnahmen im Fünfjahreszeitraum und dem Endwert des Vorhabens;

i.

Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden (im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (20)), dürfen keine Beihilfen gewährt werden.“

21.

Folgender Abschnitt wird eingefügt:

„Abschnitt 3.9 Beihilfen in Form einer Stundung von Steuern und/oder Sozialversicherungsbeiträgen

40.

Die Stundung der Zahlung von Steuern und/oder Sozialversicherungsbeiträgen kann ein wertvolles Instrument sein, um die Liquiditätsengpässe von Unternehmen (einschließlich selbstständig erwerbstätiger Personen) zu verringern und Arbeitsplätze zu erhalten. Sofern solche Stundungen von allgemeinem Charakter sind und keine bestimmten Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt werden, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. Sind sie hingegen beispielsweise auf bestimmte Wirtschaftszweige, Regionen oder Arten von Unternehmen beschränkt, so handelt es sich um Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. (21)

41.

Die Kommission wird Beihilferegelungen zur vorübergehenden Stundung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen für vom Ausbruch von COVID-19 besonders betroffene Unternehmen (einschließlich selbstständig erwerbstätiger Personen), die beispielsweise in bestimmten Wirtschaftszweigen oder Regionen tätig sind oder eine bestimmte Größe haben, als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen. Dies gilt auch für Maßnahmen in Bezug auf Steuer- und Sozialversicherungspflichten, mit denen Liquiditätsengpässe der Beihilfeempfänger verringert werden sollen; hierzu zählen u. a. die Stundung von Ratenzahlungen, eine erleichterte Gewährung von Zahlungsplänen für Steuerschulden und die Gewährung zinsfreier Zeiträume, die Aussetzung von Steuerschuldbeitreibungen und beschleunigte Steuererstattungen. Die Beihilfe wird spätestens am 31. Dezember 2020 gewährt, und die Stundung geht nicht über den 31. Dezember 2022 hinaus.“

22.

Folgender Abschnitt wird eingefügt:

„Abschnitt 3.10 Beihilfen in Form von Lohnzuschüssen für Arbeitnehmer zur Vermeidung von Entlassungen während des Ausbruchs von COVID-19

42.

Um Arbeitsplätze zu erhalten, können die Mitgliedstaaten einen Beitrag zu den Lohnkosten von Unternehmen (einschließlich selbstständig erwerbstätiger Personen) leisten, die andernfalls aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 Mitarbeiter entlassen würden. Sofern solche Unterstützungsregelungen für die gesamte Wirtschaft gelten, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich der EU-Beihilfenkontrolle. Wenn sie hingegen bestimmten Unternehmen einen selektiven Vorteil verschaffen, was der Fall sein kann, wenn sie auf bestimmte Wirtschaftszweige, Regionen oder Arten von Unternehmen beschränkt sind, handelt es sich um Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV.

43.

Handelt es sich bei solchen Maßnahmen um Beihilfen, so wird die Kommission diese als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.

Die Beihilfe zielt darauf ab, Entlassungen während des Ausbruchs von COVID-19 zu vermeiden;

b.

die Beihilfe wird Unternehmen, die in einem bestimmten Wirtschaftszweig oder einer bestimmten Region tätig sind oder eine bestimmte Größe haben und die von dem COVID-19-Ausbruch besonders betroffen sind, in Form einer Regelung gewährt;

c.

der Lohnzuschuss wird für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten ab dem Tag seiner Beantragung für Arbeitnehmer, die andernfalls aufgrund einer durch den COVID-19-Ausbruch verursachten Unterbrechung oder Reduzierung der Geschäftstätigkeiten des betreffenden Unternehmens entlassen worden wären, und unter der Auflage gewährt, dass die betreffenden Arbeitnehmer während des gesamten Gewährungszeitraums ununterbrochen beschäftigt bleiben;

d.

der monatliche Lohnzuschuss beträgt höchstens 80 % des monatlichen Bruttogehalts (einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers) der betreffenden Arbeitnehmer. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch – insbesondere im Interesse von Niedriglohngruppen – alternative Methoden zur Berechnung der Beihilfeintensität, beispielsweise unter Heranziehung des nationalen Durchschnitts- oder Mindestlohns, anmelden, wobei jedoch die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe gewahrt bleiben muss;

e.

der Lohnzuschuss darf mit anderen allgemein verfügbaren oder selektiven Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung kombiniert werden, sofern die kumulierte Unterstützung nicht zu einer Überkompensation der Lohnkosten für die betreffenden Arbeitnehmer führt. Lohnzuschüsse dürfen zudem mit der Stundung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen kombiniert werden.“

23.

Die bisherige Randnummer 34 wird Randnummer 44 und erhält folgende Fassung:

„44. Die Mitgliedstaaten müssen – außer bei nach Abschnitt 3.9 oder Abschnitt 3.10 gewährten Beihilfen – zu jeder auf der Grundlage dieser Mitteilung gewährten Einzelbeihilfe innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung alle relevanten Informationen (22) auf der ausführlichen Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Kommission (23) veröffentlichen.“

24.

Die bisherigen Randnummern 35 bis 42 werden die Randnummern 45 bis 52.

(1)  Mitteilung der Kommission vom 19. März 2020, C(2020) 1863 (ABl. C 91I vom 20.3.2020, S. 1).

(2)  Sofern die Regeln der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) und der verschiedenen De-minimis-Verordnungen eingehalten werden, können die unter die vorliegende Mitteilung fallenden befristeten Beihilfemaßnahmen gemäß den Kumulierungsregeln der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung und der verschiedenen De-minimis-Verordnungen kumuliert werden – dies sind die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45) und die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8).

(3)  Im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1). Wird in diesem Befristeten Rahmen auf die Bestimmung des in Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten Begriffs des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ Bezug genommen, so ist dies auch eine Bezugnahme auf die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bzw. Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung 1388/2014.

(4)  Im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).

(5)  Alle in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnisse mit Ausnahme der Erzeugnisse des Fischerei- und Aquakultursektors.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).

(7)  Der Liquiditätsplan darf sowohl Betriebsmittel- als auch Investitionskosten umfassen.

(8)  Im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(9)  Basisätze, die im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet und auf folgender Website der GD Wettbewerb veröffentlicht wurden: https://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/reference_rates.html.

(10)  Der Mindestzinssatz insgesamt (Basissatz zuzüglich Kreditrisikomargen) sollte sich zumindest auf 10 Basispunkte pro Jahr belaufen.

(11)  Der Mindestzinssatz insgesamt (Basissatz zuzüglich Kreditrisikomargen) sollte sich zumindest auf 10 Basispunkte pro Jahr belaufen.

(12)  Der Mindestzinssatz insgesamt (Basissatz zuzüglich Kreditrisikomargen) sollte sich zumindest auf 10 Basispunkte pro Jahr belaufen.

(13)  Der Liquiditätsbedarf darf sowohl Betriebsmittel- als auch Investitionskosten umfassen.

(14)  Im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(15)  Mitteilung der Kommission zur Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung, C(2020) 2044 final vom 27. März 2020 (ABl. C 101I vom 28.3.2020, S. 1).

(16)  Die Forschung zu COVID-19 und die relevante Forschung zu anderen Viruserkrankungen umfasst die Forschung in Bezug auf Impfstoffe, Arzneimittel und Therapien, Medizinprodukte, Krankenhaus- und medizinische Ausrüstung, Desinfektionsmittel, Schutzkleidung und -ausrüstung sowie in Bezug auf Prozessinnovationen zur effizienten Herstellung der benötigten Produkte.

(17)  Im Sinne der Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Nummern 84, 85 und 86 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(18)  Im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(19)  Im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(20)  Im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(21)  Siehe auch Randnummer 118 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (C(2016) 2946, ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).

(22)  Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014, Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 geforderten Informationen. Bei rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen und sonstigen Formen der Beihilfe kann der Nennwert des zugrunde liegenden Beihilfeinstruments pro Empfänger angegeben werden. Bei Steuervorteilen und Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen können die einzelnen Beihilfebeträge in Spannen angegeben werden.

(23)  Die öffentliche Suchfunktion der Beihilfentransparenzdatenbank bietet gemäß den diesbezüglichen europäischen Transparenzanforderungen Zugang zu den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Angaben über die einzelnen Beihilfen. Sie kann unter folgender Adresse aufgerufen werden: https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de.


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