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Document 32008R0826R(03)
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen ( ABl. L 223 vom 21.8.2008 )
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen ( ABl. L 223 vom 21.8.2008 )
OJ L 171, 1.7.2009, p. 48–48
(CS, DA, DE, ET, EL, PL, PT, SK, SL)
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/826/corrigendum/2009-07-01/1/oj
1.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 171/48 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 223 vom 21. August 2008 )
Seite 12, Artikel 28 Absatz 3, einleitender Teil:
anstatt:
„(3) Nach Ablauf von zwei Monaten Lagerzeit kann der Vertragsnehmer die unter Vertrag stehende Erzeugnismenge ganz oder teilweise, mindestens aber 5 Tonnen je Vertragsnehmer und Lagerhaus, oder — falls weniger als 5 Tonnen vorhanden sind — die gesamte in einem Lagerhaus unter Vertrag stehende Erzeugnismenge unter der Bedingung auslagern, dass die Erzeugnisse binnen 60 Tagen nach der Auslagerung“
muss es heißen:
„(3) Es kann vorgesehen werden, dass der Vertragsnehmer nach Ablauf von zwei Monaten Lagerzeit die unter Vertrag stehende Erzeugnismenge ganz oder teilweise, mindestens aber 5 Tonnen je Vertragsnehmer und Lagerhaus, oder — falls weniger als 5 Tonnen vorhanden sind — die gesamte in einem Lagerhaus unter Vertrag stehende Erzeugnismenge unter der Bedingung auslagern kann, dass die Erzeugnisse binnen 60 Tagen nach der Auslagerung“.
Seite 22, Anhang IV, dritter Absatz Buchstabe c:
anstatt:
„c) |
im Laufe der Wirtschaftsjahre 2002/03, 2003/04 und 2004/05 wegen eines Verstoßes gegen das System zur Finanzierung der Aktionsprogramme der Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates (1) bestraft wurden. |
muss es heißen:
„c) |
im Laufe der Wirtschaftsjahre 2002/03, 2003/04 und 2004/05 wegen eines Verstoßes gegen das System zur Finanzierung der Aktionsprogramme der Organisationen von Marktteilnehmern im Sektor Fette gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates (2) bestraft wurden. |
(1) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32.“
(2) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 32.“