Besser regulierte und transparente Märkte

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Die Richtlinie 2014/65/EU, die als Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) bekannt ist, zielt darauf ab, die Finanzmärkte in der Europäischen Union (EU) robuster und transparenter zu gestalten. Die Richtlinie schafft einen neuen Rechtsrahmen, der die Investitions- und Handelstätigkeiten auf Finanzmärkten besser regulieren und den Anlegerschutz verstärken soll. Nach den mit der Richtlinie (EU) 2024/2811 eingeführten Änderungen zielt sie außerdem darauf ab, Analysen zu Unternehmen, insbesondere zu kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), zu fördern, um deren Sichtbarkeit zu erhöhen und ihnen den Zugang zu den öffentlichen Kapitalmärkten der EU zu erleichtern. Außerdem werden einige Anforderungen an die Börsennotierung von Unternehmen gelockert, um die Kapitalmärkte der EU wettbewerbsfähiger zu machen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  1. Sicherstellung, dass der Handel von Finanzprodukten auf regulierten Handelsplätzen stattfindet. Das Ziel hierbei ist das Schließen von Lücken in der Struktur von Finanzmärkten. Eine neue regulierte Handelsplattform wird eingerichtet, um ein Maximum an unreguliertem Handel abzufangen: das organisierte Handelssystem(OTF)1, das neben anderen Handelsplattformen wie den geregelten Märkten existiert.
  2. Erhöhte Transparenz. Die Regeln stärken die Transparenzanforderungen, die vor und nach dem Handel mit Finanzinstrumenten gelten, z. B. wenn Marktteilnehmer Informationen hinsichtlich der Preise von Finanzinstrumenten veröffentlichen müssen. Diese Anforderungen werden je nach Art des Finanzinstruments auf unterschiedliche Weise bemessen.
  3. Begrenzung der Spekulation auf Waren. Spekulation auf Waren – eine Finanzpraktik, die zu steigenden Preisen von Grunderzeugnissen (z. B. landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen) führt – wird durch die Einführung eines harmonisierten EU-Systems eingeschränkt, das Positionslimits für Warenderivate festlegt. Nationale Behörden können die maximale Größe einer Position in einem Warenderivat bestimmen, die ein Marktteilnehmer halten darf.
  4. Anpassung der Regeln an neue Technologien. Nach den neuen Vorschriften müssen Kontrollen für Handelsaktivitäten eingeführt werden, die elektronisch mit sehr hoher Geschwindigkeit durchgeführt werden, wie z. B. der Hochfrequenzhandel2. Diese potenziellen Risiken aus dem verstärkten Einsatz von Technologie werden durch eine Kombination von Regeln eingedämmt, deren Ziel es ist, sicherzustellen, dass diese Handelstechniken nicht zu Störungen auf den Märkten führen.
  5. Stärkung des Anlegerschutzes. Wertpapierfirmen müssen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden tätig sein. Diese Firmen müssen die Vermögenswerte ihrer Kunden schützen bzw. sicherstellen, dass die Produkte, die sie herstellen, anbieten oder empfehlen, auf die Bedürfnisse der Endkunden zugeschnitten sind. Anleger erhalten ferner umfassendere Informationen zu den Produkten bzw. Dienstleistungen, die ihnen angeboten oder empfohlen werden. Darüber hinaus müssen Firmen sicherstellen, dass Personalvergütungen und -anreize, die von Firmen erhalten oder an sie gezahlt werden, um ein bestimmtes Finanzprodukt zu empfehlen, nicht in einer Weise organisiert werden, die den Interessen der Kundschaft zuwiderläuft.
  6. Anfangskapital. Die Änderungsrichtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (siehe Zusammenfassung) harmonisiert die erforderliche Höhe des Anfangskapitals von Wertpapierfirmen, die OTF und multilaterale Handelssysteme3 (MTF) betreiben.
  7. Genehmigung und Überwachung. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ist nach den Änderungen durch die Richtlinie (EU) 2019/2177 für die Zulassung und Beaufsichtigung von Unternehmen zuständig, die Datenbereitstellungsdienste erbringen wollen.
  8. Schwarmfinanzierungsdienstleister. Juristische Personen, die gemäß der Verordnung (EU) 2020/1503 als Schwarmfinanzierungsdienstleister zugelassen sind, sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/65/EU ausgeschlossen.
  9. KMU-Wachstumsmärkte. Die Verordnung (EU) 2019/2115 führt neue Vorschriften zur aktiven Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten ein, einer neuen Art von Handelsplätzen, die gemäß der Richtlinie 2014/65/EU und einer Unterkategorie von MTF geschaffen wurde. Diese sollen den Zugang von KMU zu Kapital verbessern, ihnen Wachstum ermöglichen und die Entwicklung spezialisierter Märkte fördern, die auf die Bedürfnisse von KMU-Emittenten mit Wachstumspotenzial zugeschnitten sind.
  10. COVID-19-Pandemie. Um die Erholung von der Pandemie zu unterstützen, wurden mit der Änderung der Richtlinie (EU) 2021/338 bestimmte MiFID-II-Vorschriften vereinfacht, die sich als nicht sinnvoll oder zu aufwändig erwiesen. Die von Handels- und Ausführungsplätzen und systematischen Internalisierern4 zu veröffentlichende regelmäßige Berichterstattung war bis Februar 2023 ausgesetzt. Der Änderungsrechtsakt führte auch einige Änderungen am Positionslimit-Regime für Warenderivate ein, um die Entstehung und das Wachstum von auf Euro lautenden Warenderivatmärkten zu unterstützen.
  11. Digitale operationale Resilienz. Durch die Änderungsrichtlinie (EU) 2022/2556 werden die Bestimmungen der Richtlinie und mehrerer damit verbundener Richtlinien mit den Anforderungen hinsichtlich IKT-Risiken für Finanzunternehmen in Einklang gebracht, die in der Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (Verordnung (EU) 2022/2554 – siehe Zusammenfassung) festgelegt sind.
  12. Zentrales europäisches Zugangsportal. Mit der Änderungsrichtlinie (EU) 2023/2864 wird ein Artikel in die Richtlinie 2014/65/EG eingefügt, nach dem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ab dem sicherzustellen, dass Wertpapierfirmen, Marktbetreiber oder Emittenten die vorgeschriebenen Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die zuständige Sammelstelle übermitteln und die ESMA darüber benachrichtigen, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal, das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird, zugänglich sind.
  13. EU-weiter konsolidierter Datenticker5. Mit der Änderungsrichtlinie (EU) 2024/790 wird die Richtlinie 2014/65/EU in erster Linie aktualisiert, um der Einführung eines EU-weiten konsolidierten Datentickers für EU-Finanzmärkte im Rahmen der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (Verordnung (EU) Nr. 600/2014) Rechnung zu tragen. Dadurch wird die Preistransparenz zwischen den Handelsplätzen und der Wettbewerb zwischen ihnen verbessert und die Marktliquidität erhöht. Die ESMA hat die Aufgabe, Kriterien für die Auswahl der Bereitsteller konsolidierter Datenticker zu entwickeln und diese Bereitsteller anschließend zu genehmigen und zu beaufsichtigen.
  14. Legislativinitiative zur Börsennotierung. Mit der Änderungsrichtlinie (EU) 2024/2811, die Teil der Legislativinitiative zur Börsennotierung ist, wird die MiFID II überarbeitet, um die öffentlichen Kapitalmärkte der EU attraktiver zu machen und insbesondere kleineren Unternehmen den Zugang zu Kapital zu erleichtern. Sie bietet Wertpapierfirmen mehr Flexibilität bei der Entscheidung, wie sie die Zahlung für Ausführungsdienstleistungen und Analysen Dritter organisieren möchten, indem ihnen erlaubt wird, die am besten geeignete Zahlungsmethode für diese Dienstleistungen zu wählen, wobei bestimmte Schutzvorkehrungen gelten, wie beispielsweise Kundeninformation, Grundsätze für die Zahlung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen sowie eine jährliche Bewertung der Analysequalität. Mit der Richtlinie (EU) 2024/2811 werden zudem Vorschriften eingeführt, mit denen sichergestellt wird, dass emittentenfinanzierte Analysen6 nur dann als solche bezeichnet werden, wenn sie einem EU-Verhaltenskodex entsprechen; andernfalls muss emittentenfinanziertes Material als Marketingmitteilung bezeichnet werden. Ferner ermöglicht es die Richtlinie, ein klar abgegrenztes Segment eines multilateralen Handelssystems als KMU-Wachstumsmarkt zu registrieren. Außerdem werden die Bedingungen für die Zulassung von Aktien zum Handel an geregelten Märkten angepasst, einschließlich der Anforderungen an den Umfang der Marktkapitalisierung und an die vom Publikum gehaltenen Aktien (d. h. Free Float). Die Richtlinie 2001/34/EG wird ab dem aufgehoben.

Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Die Europäische Kommission hat eine Reihe von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten erlassen, darunter die Folgenden:

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie 2014/65/EU musste bis zum in nationales Recht umgesetzt werden. Die in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften gelten seit dem , nachdem Sie durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 um ein Jahr verschoben wurden.

Die Änderungsrichtlinie (EU) 2024/2811 musste bis zum in nationales Recht umgesetzt werden. Die neuen Vorschriften der Richtlinie gelten seit dem .

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Organisiertes Handelssystem. Ein multilaterales System, bei dem es sich nicht um einen geregelten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt (siehe unten) und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems zusammenführt.
  2. Hochfrequenzhandel. Ein mittels Computerprogrammen betriebener Handel, bei dem Transaktionen durch die Verwendung von sich schnell aktualisierenden Finanzdaten mit hoher Geschwindigkeit durchgeführt werden
  3. Multilaterales Handelssystem. Multilaterales Handelssystem: ein System, in dem mehrere Drittparteien Handelsbeteiligungen an Finanzinstrumenten kaufen und verkaufen können, um im System zu interagieren.
  4. Systematischer Internalisierer. Systematische Internalisierer sind Wertpapierfirmen, die in organisierter, häufiger und systematischer Weise Handel mit Eigenkapitalinstrumenten für eigene Rechnung treibt, indem sie Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen bzw. organisierten Handelssystems ausführt, ohne ein multilaterales System zu betreiben.
  5. Konsolidierter Datenticker. Ein zentralisierter Datenfeed, der konsolidierte Daten über die Preise und das Volumen der gehandelten Wertpapiere in der EU liefert und so die allgemeine Preistransparenz an allen Handelsplätzen erhöht. Dadurch können Anleger auf Marktdaten zugreifen, die notwendig sind, um einfacher in Aktien, Anleihen oder Derivate zu investieren und zur Erhöhung der Marktliquidität beizutragen.
  6. Emittentenfinanzierte Analysen. Analysen, die ganz oder teilweise vom Emittenten eines Finanzinstruments finanziert werden.
  7. Produktüberwachung. Damit wird gewährleistet, dass Firmen, die Finanzinstrumente und strukturierte Einlagen konzipieren und vertreiben, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung) (ABl. L 173 vom , S. 349-496).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2014/65/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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