01994A0103(01) — DE — 16.02.2023 — 020.004
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ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM (ABl. L 001 vom 3.1.1994, S. 3) |
Geändert durch:
Berichtigt durch:
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
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INHALTSVERZEICHNIS |
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PRÄAMBEL |
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TEIL I |
ZIELE UND GRUNDSÄTZE |
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TEIL II |
FREIER WARENVERKEHR |
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Kapitel 1 |
Grundsätze |
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Kapitel 2 |
Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse |
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Kapitel 3 |
Zusammenarbeit in Zollsachen und Handelserleichterungen |
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Kapitel 4 |
Sonstige Regeln für den freien Warenverkehr |
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Kapitel 5 |
Kohle- und Stahlerzeugnisse |
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TEIL III |
FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR |
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Kapitel 1 |
Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige |
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Kapitel 2 |
Niederlassungsrecht |
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Kapitel 3 |
Dienstleistungen |
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Kapitel 4 |
Kapitalverkehr |
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Kapitel 5 |
Wirtschafts- und währungspolitische Zusammenarbeit |
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Kapitel 6 |
Verkehr |
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TEIL IV |
WETTBEWERBS- UND SONSTIGE GEMEINSAME REGELN |
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Kapitel 1 |
Vorschriften für Unternehmen |
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Kapitel 2 |
Staatliche Beihilfen |
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Kapitel 3 |
Sonstige gemeinsame Regeln |
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TEIL V |
HORIZONTALE BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN VIER FREIHEITEN |
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Kapitel 1 |
Sozialpolitik |
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Kapitel 2 |
Verbraucherschutz |
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Kapitel 3 |
Umwelt |
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Kapitel 4 |
Statistik |
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Kapitel 5 |
Gesellschaftsrecht |
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TEIL VI |
ZUSAMMENARBEIT AUSSERHALB DER VIER FREIHEITEN |
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TEIL VII |
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN |
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Kapitel 1 |
Struktur der Assoziation |
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Kapitel 2 |
Beschlußfassungsverfahren |
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Kapitel 3 |
Homogenität, Überwachungsverfahren und Streitbeilegung |
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Kapitel 4 |
Schutzmaßnahmen |
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TEIL VIII |
FINANZIERUNGSMECHANISMUS |
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TEIL IX |
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
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PROTOKOLLE |
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ANHÄNGE |
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SCHLUSSAKTE |
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PRÄAMBEL
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
►M268 DIE REPUBLIK ◄ UNGARN,
►M268 DIE REPUBLIK ◄ MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
und
ISLAND,
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,
Das KÖNIGREICH NORWEGEN,
nachstehend die VERTRAGSPARTEIEN genannt,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß ein Europäischer Wirtschaftsraum einen Beitrag zur Errichtung eines auf Frieden, Demokratie und Menschenrechte gegründeten Europas leisten wird,
UNTER ERNEUTER BESTÄTIGUNG der hohen Priorität, die sie den privilegierten Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten zuerkennen, welche auf Nachbarschaft, den traditionellen gemeinsamen Werten und der europäischen Identität beruhen,
IN DEM FESTEN WILLEN, auf der Grundlage der Marktwirtschaft zur Liberalisierung des Welthandels und zur weltweiten handelspolitischen Zusammenarbeit beizutragen, insbesondere im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und dem Übereinkommen über die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
IN ANBETRACHT des Ziels, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht und in dem angemessene Mittel für deren Durchsetzung - und zwar auch auf gerichtlicher Ebene - vorgesehen sind und der auf der Grundlage der Gleichheit und Gegenseitigkeit sowie eines Gesamtgleichgewichts der Vorteile, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verwirklicht wird,
IN DEM FESTEN WILLEN, für die weitestmögliche Verwirklichung der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs innerhalb des ganzen Europäischen Wirtschaftsraums sowie für eine verstärkte und erweiterte Zusammenarbeit bei den begleitenden und horizontalen Politiken zu sorgen,
IN DEM BESTREBEN, die harmonische Entwicklung des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern, und überzeugt von der Notwendigkeit, durch die Anwendung dieses Abkommens zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen regionalen Ungleichgewichte beizutragen,
IN DEM WUNSCH, zu einer Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Parlamente der EFTA-Staaten sowie zwischen den Sozialpartnern in der Europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Staaten beizutragen,
ÜBERZEUGT von der wichtigen Rolle, die der einzelne im Europäischen Wirtschaftsraum durch die Ausübung der ihm durch dieses Abkommen verliehenen Rechte und durch die gerichtliche Geltendmachung dieser Rechte spielen wird,
IN DEM FESTEN WILLEN, die Umwelt zu bewahren, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern und die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen auf der Grundlage insbesondere des Grundsatzes der umweltverträglichen Entwicklung sowie des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung zu gewährleisten,
IN DEM FESTEN WILLEN, bei der Weiterentwicklung von Vorschriften ein hohes Schutzniveau für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zugrunde zu legen,
IN KENNTNIS der Bedeutung der Entwicklung der sozialen Dimension einschließlich der Gleichbehandlung von Mann und Frau im Europäischen Wirtschaftsraum und in dem Wunsch, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu gewährleisten und die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung, einen höheren Lebensstandard und verbesserte Arbeitsbedingungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern,
IN DEM FESTEN WILLEN, im Streben nach einem hohen Verbraucherschutzniveau die Interessen der Verbraucher zu fördern und ihre Marktposition zu stärken,
IN DEM VORSATZ, gemeinsam die wissenschaftliche und technologische Grundlage der europäischen Industrie zu stärken und deren Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu fördern,
IN DER ERWÄGUNG, daß der Abschluß dieses Abkommens in keiner Weise die Möglichkeit eines Beitritts eines jeden EFTA-Staates zu den Europäischen Gemeinschaften berührt,
IN ANBETRACHT des Zieles der Vertragsparteien, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in dieses Abkommen übernommen werden, zu erreichen und beizubehalten und eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen,
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens und der durch das Völkerrecht gesetzten Grenzen dieses Abkommen weder die Autonomie der Beschlußfassung noch die Befugnis zum Vertragsschluß der Vertragsparteien beschränkt,
HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:
TEIL I
ZIELE UND GRUNDSÄTZE
Artikel 1
Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele umfaßt die Assoziation im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens:
den freien Warenverkehr,
die Freizügigkeit,
den freien Dienstleistungsverkehr,
den freien Kapitalverkehr,
die Einrichtung eines Systems, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt und die Befolgung der diesbezüglichen Regeln für alle in gleicher Weise gewährleistet, sowie
eine engere Zusammenarbeit in anderen Bereichen wie Forschung und Entwicklung, Umwelt, Bildungswesen und Sozialpolitik.
Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
„Abkommen“: das Hauptabkommen, die Protokolle und Anhänge dazu sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird,
„Vertragsparteien“ im Falle der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten: die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft oder die EG-Mitgliedstaaten. Die jeweilige Bedeutung dieses Begriffs ist im Einzelfall abzuleiten aus den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und aus den Zuständigkeiten der Gemeinschaft bzw. der Mitgliedstaaten, wie sie sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ►M135 und dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ◄ ergeben ,
„Beitrittsakte vom 16. April 2003“: die am 16. April 2003 in Athen angenommene Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge,
„Beitrittsakte vom 25. April 2005“: die am 25. April 2005 in Luxemburg angenommene Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.
▼M268 —————
der Ausdruck „Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011“bezeichnet die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, die am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde.
Artikel 3
Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben.
Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.
Sie fördern außerdem die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens.
Artikel 4
Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Abkommens ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Artikel 5
Die Vertragsparteien können nach Maßgabe des Artikels 92 Absatz 2 beziehungsweise des Artikels 89 Absatz 2 jederzeit ein Anliegen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß oder im EWR-Rat zur Sprache bringen.
Artikel 6
Unbeschadet der künftigen Entwicklungen der Rechtsprechung werden die Bestimmungen dieses Abkommens, soweit sie mit den entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie der aufgrund dieser beiden Verträge erlassenen Rechtsakte in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind, bei ihrer Durchführung und Anwendung im Einklang mit den einschlägigen Entscheidungen ausgelegt, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassen hat.
Artikel 7
Rechtsakte, auf die in den Anhängen zu diesem Abkommen oder in den Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Bezug genommen wird oder die darin enthalten sind, sind für die Vertragsparteien verbindlich und Teil des innerstaatlichen Rechts oder in innerstaatliches Recht umzusetzen, und zwar wie folgt:
Ein Rechtsakt, der einer EWG-Verordnung entspricht, wird als solcher in das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien übernommen.
Ein Rechtsakt, der einer EWG-Richtlinie entspricht, überläßt den Behörden der Vertragsparteien die Wahl der Form und der Mittel zu ihrer Durchführung.
TEIL II
FREIER WARENVERKEHR
KAPITEL 1
GRUNDSÄTZE
Artikel 8
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens lediglich für
Waren, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen, mit Ausnahme der in Protokoll 2 aufgeführten Waren;
Waren, die in Protokoll 3 aufgeführt sind, vorbehaltlich der dort getroffenen Sonderregelungen.
Artikel 9
Artikel 10
Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien sind verboten. Unbeschadet der Regelungen des Protokolls 5 gilt dieses Verbot auch für Fiskalzölle.
Artikel 11
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien sind verboten.
Artikel 12
Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien sind verboten.
Artikel 13
Die Bestimmungen der Artikel 11 und 12 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Artikel 14
Die Vertragsparteien erheben auf Waren aus anderen Vertragsparteien weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
Die Vertragsparteien erheben auf Waren der anderen Vertragsparteien keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.
Artikel 15
Werden Waren in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.
Artikel 16
KAPITEL 2
LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE UND FISCHEREIERZEUGNISSE
Artikel 17
Die besonderen Bestimmungen und besonderen Regelungen für das Veterinärwesen und den Pflanzenschutz sind in Anhang I enthalten.
Artikel 18
Unbeschadet der besonderen Regelungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen tragen die Vertragsparteien dafür Sorge, daß die Regelungen nach Artikel 17 und Artikel 23 Buchstaben a und b, sofern sie für andere Waren gelten als die in Artikel 8 Absatz 3 genannten, nicht durch andere technische Handelshemmnisse beeinträchtigt werden. Artikel 13 findet Anwendung.
Artikel 19
Artikel 20
Die Bestimmungen und Regelungen über Fisch und andere Meereserzeugnisse sind in Protokoll 9 niedergelegt.
KAPITEL 3
ZUSAMMENARBEIT IN ZOLLSACHEN UND HANDELSERLEICHTERUNGEN
Artikel 21
Artikel 22
Eine Vertragspartei, die beabsichtigt, ihre tatsächlich angewandten Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Drittländern, denen die Meistbegünstigungsklausel zugutekommt, zu senken oder ihre Anwendung auszusetzen, notifiziert - sofern dies möglich ist - diese Senkung oder Aussetzung dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß spätestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten. Sie nimmt von Darlegungen der anderen Vertragsparteien über Verzerrungen Kenntnis, die sich aus dieser Senkung oder Aussetzung ergeben könnten.
KAPITEL 4
SONSTIGE REGELN FÜR DEN FREIEN WARENVERKEHR
Artikel 23
Besondere Bestimmungen und besondere Regelungen sind festgelegt in
Protokoll 12 und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung);
Protokoll 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein);
Anhang III (Produkthaftung).
Sie gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für alle Waren.
Artikel 24
Besondere Bestimmungen und besondere Regelungen für den Energiebereich sind in Anhang IV enthalten.
Artikel 25
Führt die Beachtung der Artikel 10 und 12
zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder
zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware,
und ergeben sich aus den angeführten Sachverhalten tatsächlich oder voraussichtlich für die ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann diese Vertragspartei nach dem Verfahren des Artikels 113 geeignete Maßnahmen treffen.
Artikel 26
Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien Antidumpingmaßnahmen, Ausgleichszölle und Maßnahmen zum Schutz gegen unlautere Handelspraktiken von Drittländern nicht angewendet.
KAPITEL 5
KOHLE- UND STAHLERZEUGNISSE
Artikel 27
Die Bestimmungen und Regelungen für Kohle- und Stahlerzeugnisse sind in den Protokollen 14 und 25 niedergelegt.
TEIL III
FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
KAPITEL 1
ARBEITNEHMER UND SELBSTÄNDIG ERWERBSTÄTIGE
Artikel 28
Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,
sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten frei zu bewegen;
sich im Hoheitsgebiet eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechtsund Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates zu verbleiben.
Artikel 29
Zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der selbständig Erwerbstätigen stellen die Vertragsparteien auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit gemäß Anhang VI für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige sowie deren Familienangehörige insbesondere folgendes sicher:
die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien wohnen.
Artikel 30
Um Arbeitnehmern und selbständig Erwerbstätigen die Aufnahme und Ausübung von Erwerbstätigkeiten zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen nach Anhang VII zur gegenseitigen Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen sowie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien über die Aufnahme und Ausübung von Erwerbstätigkeiten durch Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige.
KAPITEL 2
NIEDERLASSUNGSRECHT
Artikel 31
Vorbehaltlich des Kapitels 4 umfaßt die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.
Artikel 32
Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei keine Anwendung.
Artikel 33
Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
Artikel 34
Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten sind.
Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.
Artikel 35
Auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet findet Artikel 30 Anwendung.
KAPITEL 3
DIENSTLEISTUNGEN
Artikel 36
Artikel 37
Dienstleistungen im Sinne dieses Abkommens sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
gewerbliche Tätigkeiten,
kaufmännische Tätigkeiten,
handwerkliche Tätigkeiten,
freiberufliche Tätigkeiten.
Unbeschadet des Kapitels 2 kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.
Artikel 38
Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten die Bestimmungen des Kapitels 6.
Artikel 39
Auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet finden die Artikel 30, 32, 33 und 34 Anwendung.
KAPITEL 4
KAPITALVERKEHR
Artikel 40
Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt der Kapitalverkehr in bezug auf Berechtigte, die in den EG-Mitgliedstaaten oder den EFTA-Staaten ansässig sind, keinen Beschränkungen und keiner Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes der Parteien oder des Anlageortes. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in Anhang XII enthalten.
Artikel 41
Die laufenden Zahlungen, die mit dem Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens zusammenhängen, unterliegen keinen Beschränkungen.
Artikel 42
Artikel 43
Artikel 44
Zur Durchführung des Artikels 43 wenden sowohl die Gemeinschaft als auch die EFTA-Staaten gemäß dem Protokoll 18 ihre internen Verfahren an.
Artikel 45
KAPITEL 5
WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITISCHE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 46
Die Vertragsparteien führen einen Meinungs- und Informationsaustausch über die Durchführung dieses Abkommens und die Auswirkungen der Integration auf die Wirtschaftstätigkeiten und die Wirtschafts- und Währungspolitik. Sie können ferner makroökonomische Gegebenheiten, Politiken und Aussichten erörtern. Dieser Meinungs- und Informationsaustausch ist unverbindlich.
KAPITEL 6
VERKEHR
Artikel 47
Artikel 48
Artikel 49
Mit diesem Abkommen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.
Artikel 50
Artikel 51
Das zuständige Organ erläßt die erforderlichen Entscheidungen im Rahmen seiner Geschäftsordnung.
Artikel 52
Die Abgaben oder Gebühren, die ein Verkehrsunternehmer neben den Frachten beim Grenzübergang in Rechnung stellt, dürfen unter Berücksichtigung der hierdurch tatsächlich verursachten Kosten eine angemessene Höhe nicht übersteigen. Die Vertragsparteien werden bemüht sein, diese Kosten schrittweise zu verringern.
TEIL IV
WETTBEWERBS- UND SONSTIGE GEMEINSAME REGELN
KAPITEL 1
VORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN
Artikel 53
Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens bezwecken oder bewirken, insbesondere
die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragsparteien zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf
die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen
Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder
Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.
Artikel 54
Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen.
Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:
der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;
der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;
der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
Artikel 55
Das gemäß Artikel 56 zuständige Überwachungsorgan untersucht von Amts wegen, auf Antrag eines Staates in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans die Fälle, in denen Zuwiderhandlungen gegen diese Grundsätze vermutet werden. Das zuständige Überwachungsorgan führt diese Untersuchungen in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und dem anderen Überwachungsorgan durch, das ihm nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Amtshilfe leistet.
Stellt es eine Zuwiderhandlung fest, so schlägt es geeignete Mittel vor, um diese abzustellen.
Das zuständige Überwachungsorgan kann die Entscheidung veröffentlichen und die Staaten seines Zuständigkeitsbereichs ermächtigen, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten es festlegt. Es kann auch das andere Überwachungsorgan ersuchen, die Staaten in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu ermächtigen, solche Maßnahmen zu treffen.
Artikel 56
Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 53 fallen, werden von den Überwachungsorganen wie folgt entschieden:
Einzelfälle, die nur den Handel zwischen EFTA-Staaten beeinträchtigen, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde entschieden.
Unbeschadet des Buchstabens c entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde nach Maßgabe des Artikels 58, des Protokolls 21 und der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV in Fällen, in denen der Umsatz der betreffenden Unternehmen im Hoheitsgebiet der EFTA-Staaten 33 % oder mehr ihres Umsatzes im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ausmacht.
In allen sonstigen Fällen sowie in Fällen gemäß Buchstabe b, die den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten beeinträchtigen, entscheidet die EG-Kommission unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 58, des Protokolls 21, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV.
Artikel 57
Die Kontrolle der Zusammenschlüsse im Sinne des Absatzes 1 wird durchgeführt von:
der EG-Kommission in den unter die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 fallenden Fällen im Einklang mit jener Verordnung und den Protokollen 21 und 24 sowie dem Anhang XIV dieses Abkommens. Vorbehaltlich einer Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die EG-Kommission in diesen Fällen die alleinige Entscheidungsbefugnis;
der EFTA-Überwachungsbehörde in den nicht unter Buchstabe a genannten Fällen, sofern die einschlägigen Schwellen des Anhangs XIV im Hoheitsgebiet der EFTA-Staaten erreicht werden, im Einklang mit den Protokollen 21 und 24 sowie dem Anhang XIV und unbeschadet der Zuständigkeiten der EG-Mitgliedstaaten.
Artikel 58
Die zuständigen Organe der Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe der Protokolle 23 und 24 zusammen, um im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum eine einheitliche Überwachung für den Wettbewerbsbereich zu entwickeln und aufrechtzuerhalten und um eine homogene Durchführung, Anwendung und Auslegung der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens zu fördern.
Artikel 59
Artikel 60
Die besonderen Bestimmungen zur Durchführung der Grundsätze der Artikel 53, 54, 57 und 59 sind in Anhang XIV enthalten.
KAPITEL 2
STAATLICHE BEIHILFEN
Artikel 61
Mit dem Funktionieren dieses Abkommens vereinbar sind:
Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden;
Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind;
Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind.
Als mit dem Funktionieren dieses Abkommens vereinbar können angesehen werden:
Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;
Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates;
Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;
sonstige Arten von Beihilfen, die der Gemeinsame EWR-Ausschuß gemäß Teil VII festlegt.
Artikel 62
Alle bestehenden Beihilferegelungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sowie die geplante Gewährung oder Änderung staatlicher Beihilfen werden fortlaufend auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 61 überprüft. Zuständig für diese Prüfung ist
im Falle der EG-Mitgliedstaaten die EG-Kommission gemäß Artikel 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
im Falle der EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den Bestimmungen eines Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer EFTA-Überwachungsbehörde, die mit den in Protokoll 26 festgelegten Aufgaben und Befugnissen betraut ist.
Artikel 63
Die besonderen Bestimmungen über die staatlichen Beihilfen sind in Anhang XV enthalten.
Artikel 64
Wird bis zum Ablauf dieser Zweiwochenfrist keine einvernehmliche Lösung gefunden, so kann die zuständige Behörde der betroffenen Vertragspartei unverzüglich geeignete vorläufige Maßnahmen ergreifen, um der sich ergebenden Wettbewerbsverfälschung zu begegnen.
Danach finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß statt, um eine für alle Seiten annehmbare Lösung zu finden.
Kann der Gemeinsame EWR-Ausschuß innerhalb von drei Monaten keine solche Lösung finden und führt die betreffende Verhaltensweise zu einer den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigenden Wettbewerbsverfälschung oder droht sie dazu zu führen, so können die vorläufigen Maßnahmen durch die endgültigen Maßnahmen ersetzt werden, die unbedingt erforderlich sind, um die Auswirkungen der Verfälschung auszugleichen. Es sind vorrangig solche Maßnahmen zu ergreifen, die das Funktionieren des EWR am wenigsten stören.
KAPITEL 3
SONSTIGE GEMEINSAME REGELN
Artikel 65
TEIL V
HORIZONTALE BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN VIER FREIHEITEN
KAPITEL 1
SOZIALPOLITIK
Artikel 66
Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte hinzuwirken.
Artikel 67
Artikel 68
Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts führen die Vertragsparteien die für das gute Funktionieren dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen ein. Diese Maßnahmen sind in Anhang XVIII aufgeführt.
Artikel 69
Unter „Entgelt“ im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar und unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet:
daß das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird;
daß für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.
Artikel 70
Die Vertragsparteien fördern den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen mit der Durchführung der in Anhang XVIII enthaltenen Bestimmungen.
Artikel 71
Die Vertragsparteien bemühen sich darum, den Dialog zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene zu fördern.
KAPITEL 2
VERBRAUCHERSCHUTZ
Artikel 72
Die Bestimmungen über den Verbraucherschutz sind in Anhang XIX enthalten.
KAPITEL 3
UMWELT
Artikel 73
Die Umweltpolitik der Vertragsparteien hat zum Ziel,
die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern;
zum Schutz der menschlichen Gesundheit beizutragen;
eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten.
Artikel 74
Die besonderen Bestimmungen über die Schutzmaßnahmen nach Artikel 73 sind in Anhang XX enthalten.
Artikel 75
Die Schutzmaßnahmen nach Artikel 74 hindern die einzelnen Vertragsparteien nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, die mit diesem Abkommen vereinbar sind.
KAPITEL 4
STATISTIK
Artikel 76
KAPITEL 5
GESELLSCHAFTSRECHT
Artikel 77
Die besonderen Bestimmungen über das Gesellschaftsrecht sind in Anhang XXII enthalten.
TEIL VI
ZUSAMMENARBEIT AUSSERHALB DER VIER FREIHEITEN
Artikel 78
Die Vertragsparteien verstärken und erweitern ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsaktionen in den Bereichen
soweit diese Sachgebiete nicht unter aridere Teile dieses Abkommens fallen.
Artikel 79
Artikel 80
Die Zusammenarbeit nach Artikel 78 gestaltet sich in der Regel wie folgt:
Artikel 81
Die Zusammenarbeit in Form einer Beteiligung der EFTA-Staaten an Rahmenprogrammen, Sonderprogrammen, Projekten oder anderen Aktionen der Gemeinschaft beruht auf folgenden Grundsätzen:
Die EFTA-Staaten haben Zugang zu allen Teilen eines Programms.
Bei der Festlegung des Status der EFTA-Staaten in den Ausschüssen, die die EG-Kommission bei der Durchführung oder Entwicklung von Tätigkeiten der Gemeinschaft unterstützen, zu denen die EFTA-Staaten aufgrund ihrer Beteiligung finanzielle Beiträge leisten, wird diesen Beiträgen voll Rechnung getragen.
Die Entscheidungen der Gemeinschaft, die nicht den Gesamthaushalt der Gemeinschaft betreffen und die sich unmittelbar oder mittelbar auf ein Rahmenprogramm, ein Sonderprogramm, ein Projekt oder eine andere Aktion auswirken, an denen sich EFTA-Staaten aufgrund einer Entscheidung nach diesem Abkommen beteiligen, werden gemäß Artikel 79 Absatz 3 getroffen. Die Bedingungen der weiteren Beteiligung an den betreffenden Maßnahmen können von dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß gemäß Artikel 86 überprüft werden.
Bei der Projektvorbereitung haben die Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Angehörigen der EFTA-Staaten im Rahmen der Programme und anderen Aktionen der Gemeinschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie die Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Angehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Das gleiche gilt sinngemäß im Rahmen der jeweiligen Aktionen für die Teilnehmer am Austausch zwischen EG-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten.
Die EFTA-Staaten, ihre Einrichtungen, Unternehmen, Organisationen und Angehörigen haben hinsichtlich der Verbreitung, Bewertung und Verwertung von Ergebnissen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, ihre Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Angehörigen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit ihren jeweiligen Regelungen und Vorschriften die Mobilität der Teilnehmer an den Programmen und anderen Aktionen im erforderlichen Umfang zu er-leichtern.
Artikel 82
Ist mit der in diesem Teil vorgesehenen Zusammenarbeit eine finanzielle Beteiligung der EFTA-Staaten verbunden, so gestaltet sich diese je nach Fall wie folgt:
Der Beitrag der EFTA-Staaten aufgrund ihrer Beteiligung an Maßnahmen der Gemeinschaft berechnet sich proportional
die für die Gemeinschaft jährlich in den jeweiligen Haushaltsposten für die betreffenden Maßnahmen im Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaft veranschlagt sind.
Der Proportionalitätsfaktor, der die Höhe der Beteiligung der EFTA-Staaten bestimmt, ist die Summe der Zahlen, die das jeweilige Verhältnis wiedergeben zwischen dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen jedes einzelnen EFTA-Staates einerseits und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und des betreffenden EFTA-Staates andererseits. Dieser Faktor wird für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der neuesten Statistiken berechnet.
Der Beitrag der EFTA-Staaten wird sowohl bei den Verpflichtungsermächtigungen als auch bei den Zahlungsermächtigungen zusätzlich zu den Beträgen bereitgestellt, die für die Gemeinschaft in dem jeweiligen Posten für die betreffenden Maßnahmen im Gesamthaushaltsplan veranschlagt sind.
Die jährlich zu zahlenden Beiträge der EFTA-Staaten werden auf der Grundlage der Zahlungsermächtigungen festgesetzt.
Weder Verpflichtungen, die die Gemeinschaft eingegangen war, bevor die Beteiligung der EFTA-Staaten an den betreffenden Maßnahmen aufgrund dieses Abkommens in Kraft getreten ist, noch hierauf geleistete Zahlungen begründen eine Beitragspflicht der EFTA-Staaten.
Der finanzielle Beitrag der EFTA-Staaten aufgrund ihrer Beteiligung an bestimmten Projekten oder anderen Maßnahmen beruht auf dem Grundsatz, daß jede Vertragspartei ihre eigenen Kosten trägt und einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten der Gemeinschaft leistet, den der Gemeinsame EWR-Ausschuß festsetzt.
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß faßt die notwendigen Beschlüsse über den Beitrag der Vertragsparteien zu den Kosten der betreffenden Maßnahme.
Artikel 83
Unter Beachtung der Erfordernisse der Vertraulichkeit, die vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festgelegt werden, haben die EFTA-Staaten im Falle der Zusammenarbeit in Form eines Informationsaustauschs zwischen Behörden das gleiche Informationsrecht und die gleiche Informationspflicht wie die EG-Mitgliedstaaten.
Artikel 84
Die Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen sind in Protokoll 31 niedergelegt.
Artikel 85
Soweit in Protokoll 31 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Zusammenarbeit, die zwischen der Gemeinschaft und einzelnen EFTA-Staaten in den in Artikel 78 aufgeführten Bereichen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits bestand, nach diesem Zeitpunkt die einschlägigen Bestimmungen dieses Teils und des Protokolls 31.
Artikel 86
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß faßt nach Maßgabe des Teils VII alle für die Durchführung der Artikel 78 bis 85 und der daraus abgeleiteten Maßnahmen erforderlichen Beschlüsse, wozu unter anderem die Ergänzung oder Anpassung des Protokolls 31 wie auch der Erlaß von für die Durchführung des Artikels 85 erforderlichen Übergangsregelungen gehören kann.
Artikel 87
Die Vertragsparteien unternehmen die notwendigen Schritte, um die Zusammenarbeit bei Maßnahmen der Gemeinschaft in Bereichen, die nicht in Artikel 78 aufgeführt sind, zu entwickeln, zu verstärken oder zu erweitern, wenn eine derartige Zusammenarbeit geeignet erscheint, einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu leisten, oder nach Ansicht der Vertragsparteien auf sonstige Weise im gegenseitigen Interesse liegt. Dazu kann gehören, daß Artikel 78 durch Einbeziehung weiterer Bereiche ergänzt wird.
Artikel 88
Unbeschadet der Bestimmungen anderer Teile dieses Abkommens hindern die Bestimmungen dieses Teils eine Vertragspartei nicht daran, unabhängig Maßnahmen vorzubereiten, zu ergreifen und durchzuführen.
TEIL VII
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
STRUKTUR DER ASSOZIATION
Der EWR-Rat
Artikel 89
Zu diesem Zweck bewertet der EWR-Rat das allgemeine Funktionieren und die Entwicklung des Abkommens. Er trifft die politischen Entscheidungen, die zu Änderungen des Abkommens führen.
Artikel 90
Die Mitglieder des EWR-Rates können sich nach Maßgabe der in seiner Geschäftsordnung festzulegenden Bestimmungen vertreten lassen.
Artikel 91
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß
Artikel 92
Artikel 93
Artikel 94
Die parlamentarische Zusammenarbeit
Artikel 95
Die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschafts- und Sozialpartnern
Artikel 96
KAPITEL 2
BESCHLUSSFASSUNGSVERFAHREN
Artikel 97
Dieses Abkommen berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, unter Beachtung des Grundsatzes der Nicht-Diskriminierung und nach Unterrichtung der übrigen Vertragsparteien ihre internen Rechtsvorschriften in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu ändern,
Artikel 98
Die Anhänge zu diesem Abkommen sowie die Protokolle 1 bis 7, 9, 10, 11, 19 bis 27, 30, 31, 32, 37, 39, 41 und 47 können je nach Fall durch Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses gemäß Artikel 93 Absatz 2 und den Artikeln 99, 100, 102 und 103 geändert werden.
Artikel 99
Auf Antrag einer Vertragspartei findet im Gemeinsamen EWR-Ausschuß ein erster Meinungsaustausch statt.
Artikel 100
Die EG-Kommission gewährleistet, daß Sachverständige der EFTA-Staaten je nach Bereich so weitgehend wie möglich an der Ausarbeitung jener Maßnahmenentwürfe beteiligt werden, die anschließend den Ausschüssen zu unterbreiten sind, die die EG-Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. In diesem Zusammenhang zieht die EG-Kommission bei der Ausarbeitung von Maßnahmenentwürfen Sachverständige der EFTA-Staaten auf derselben Grundlage heran wie Sachverständige der EG-Mitgliedstaaten.
In den Fällen, in denen der Rat der Europäischen Gemeinschaften nach dem für den beteiligten Ausschuß geltenden Verfahren mit dem Entwurf befaßt wird, übermittelt die EG-Kommission dem Rat der Europäischen Gemeinschaften die Stellungnahmen der Sachverständigen der EFTA-Staaten.
Artikel 101
Diese Ausschüsse sind in Protokoll 37 aufgeführt. Die Modalitäten einer solchen Beteiligung sind in den Protokollen und Anhängen festgelegt, die sich mit dem jeweiligen Sachgebiet befassen.
Artikel 102
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß setzt insbesondere alles daran, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, wenn sich in einem Bereich, der in den EFTA-Staaten in die Zuständigkeit des Gesetzgebers fällt, ein ernstes Problem ergibt.
Artikel 103
Liegt eine solche Mitteilung bis zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht vor, so tritt der Beschluß am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Mitteilung in Kraft.
Artikel 104
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die Beschlüsse, die der Gemeinsame EWR-Ausschuß in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen faßt, ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung und Anwendung dieser Beschlüsse sicherzustellen.
KAPITEL 3
HOMOGENITÄT, ÜBERWACHUNGSVERFAHREN UND STREITBEILEGUNG
Homogenität
Artikel 105
Artikel 106
Um eine möglichst einheitliche Auslegung dieses Abkommens bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten, richtet der Gemeinsame EWR-Ausschuß ein System für den Austausch von Informationen über Urteile des EFTA-Gerichtshofs, des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften sowie der Gerichte letzter Instanz der EFTA-Staaten ein. Dieses System umfaßt:
die Übermittlung von Urteilen der genannten Gerichte an den Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, die die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens oder des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in ihrer geänderten oder ergänzten Fassung sowie der aufgrund dieser Verträge erlassenen Rechtsakte zum Gegenstand haben, soweit sie Bestimmungen betreffen, die mit denen dieses Abkommens in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind;
die Klassifizierung dieser Urteile durch den Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften; dazu gehört auch, soweit notwendig, die Anfertigung und Veröffentlichung von Übersetzungen und Zusammenfassungen;
die Übermittlung der betreffenden Dokumente an die zuständigen von den einzelnen Vertragsparteien zu bestimmenden nationalen Behörden durch den Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.
Artikel 107
Die EFTA-Staaten können einem Gericht oder Gerichtshof gestatten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu ersuchen, über die Auslegung einer EWR-Bestimmung zu entscheiden; die Bestimmungen hierüber sind in Protokoll 34 festgelegt.
Überwachungsverfahren
Artikel 108
Der EFTA-Gerichtshof ist aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten hinsichtlich der Anwendung dieses Abkommens insbesondere zuständig für:
Klagen wegen des die EFTA-Staaten betreffenden Überwachungsverfahrens,
Rechtsmittel gegen Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde in Wettbewerbssachen,
die Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr EFTA-Staaten.
Artikel 109
Artikel 110
Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission aufgrund dieses Abkommens, die eine Zahlung auferlegen, sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten. Dasselbe gilt für entsprechende Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften und des EFTA-Gerichtshofs aufgrund dieses Abkommens.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozeßrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstreckt, von der Behörde erteilt, die jede Vertragspartei zu diesem Zweck bestimmt, und wird den anderen Vertragsparteien, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EG-Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften und dem EFTA-Gerichtshof bekanntgeben.
Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung stattfinden soll, betreiben, indem sie die zuständige Behörde unmittelbar anruft.
Die Zwangsvollstreckung von Entscheidungen der EG-Kommission, des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften oder des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einstweilig eingestellt werden; die Zwangsvollstreckung - von Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde oder des EFTA-Gerichtshofs kann nur durch eine Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs einstweilig eingestellt werden. Für die Prüfung von Beschwerden betreffend die Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Gerichte der betreffenden Staaten zuständig.
Streitbeilegung
Artikel 111
Hat der Gemeinsame EWR-Ausschuß in einer solchen Streitigkeit innerhalb von sechs Monaten nach der Einleitung dieses Verfahrens keine Einigkeit über eine Lösung erzielt oder haben die Streitparteien bis dahin nicht beschlossen, eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einzuholen, so kann eine Vertragspartei zum Ausgleich etwaiger Ungleichgewichte
KAPITEL 4
SCHUTZMASSNAHMEN
Artikel 112
Artikel 113
In der Gemeinschaft werden die Schutzmaßnahmen von der EG-Kommission getroffen.
Jede Vertragspartei kann jederzeit beim Gemeinsamen EWR-Ausschuß die Überprüfung dieser Maßnahmen beantragen.
Artikel 114
TEIL VIII
FINANZIERUNGSMECHANISMUS
Artikel 115
Die Vertragsparteien sind sich einig, daß im Hinblick auf die Förderung einer beständigen und ausgewogenen Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gemäß Artikel 1 das Bedürfnis zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen ihren Regionen besteht. Sie nehmen in dieser Hinsicht die einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und die dazugehörigen Protokolle, einschließlich gewisser Regelungen betreffend Landwirtschaft und Fischerei zur Kenntnis.
Artikel 116
Die EFTA-Staaten richten einen Finanzierungsmechanismus ein, um damit im Rahmen des EWR und zusätzlich zu den in dieser Hinsicht bereits unternommenen Anstrengungen der Gemeinschaft zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 115 beizutragen.
TEIL IX
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 118
Der EWR-Rat kann gegebenenfalls die politischen Beschlüsse für die Aufnahme von Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien fassen.
Artikel 119
Die Anhänge und die für die Zwecke dieses Abkommens angepaßten Rechtsakte, auf die darin Bezug genommen wird, sowie die Protokolle sind Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 120
Sofern in diesem Abkommen, insbesondere in den ►M1 Protokollen 41 und 43 ◄ , nichts anderes bestimmt ist, geht die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens den Bestimmungen bestehender bilateraler oder multilateraler Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und einem EFTA-Staat oder mehreren EFTA-Staaten vor, soweit durch dieses Abkommen dasselbe Sachgebiet geregelt ist.
Artikel 121
Dieses Abkommen berührt nicht die Zusammenarbeit:
im Rahmen der nordischen Zusammenarbeit, soweit diese nicht das gute Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigt;
im Rahmen der regionalen Union zwischen der Schweiz und Liechtenstein, soweit die Ziele dieser Union nicht durch die Anwendung dieses Abkommens erreicht werden und das gute Funktionieren dieses Abkommens nicht beeinträchtigt wird.
▼M135 —————
Artikel 122
Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Vertragsparteien sowie Beamte und sonstige Bedienstete, die im Rahmen dieses Abkommens tätig werden, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.
Artikel 123
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in keiner Weise daran, Maßnahmen zu ergreifen,
die ihres Erachtens erforderlich sind, um die Preisgabe von Auskünften zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;
die sich beziehen auf die Erzeugung von, oder den Handel mit, Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder sonstigen Waren, die für Verteidigungszwecke oder für Forschung, Entwicklung oder Erzeugung für Verteidigungszwecke unerläßlich sind, sofern diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;
die sie bei einer schwerwiegenden innerstaatlichen Störung der öffentlichen Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der Verpflichtungen, die sie im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit übernommen hat, für die eigene Sicherheit als wesentlich erachtet.
Artikel 124
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens stellen die Vertragsparteien die Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten hinsichtlich ihrer Beteiligung am Kapital von Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 den eigenen Staatsangehörigen gleich.
Artikel 125
Dieses Abkommen läßt die Eigentumsordnung der einzelnen Vertragsparteien unberührt.
Artikel 126
Unbeschadet des Absatzes 1 findet dieses Abkommen auf die Ålandinseln keine Anwendung. Die Regierung Finnlands kann jedoch durch eine Erklärung, die bei der Ratifikation dieses Abkommens beim Verwahrer zu hinterlegen ist, notifizieren, daß das Abkommen auf die genannten Inseln unter den für die übrigen Teile Finnlands geltenden Voraussetzungen und vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen Anwendung findet; der Verwahrer übermittelt den Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.
Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung der auf den Alandinseln zu irgendeiner Zeit geltenden Bestimmungen über:
die Beschränkungen des Rechts für natürliche Personen, die nicht das regionale Einwohnerrecht der Alandinseln besitzen, und für juristische Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln Grundstücke auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen;
die Beschränkungen des Rechts für natürliche Personen, die nicht das regionale Einwohnerrecht der Ålandinseln besitzen, oder für juristische Personen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln niederzulassen, und des Rechts, ohne eine solche Genehmigung Dienstleistungen zu erbringen.
Die Rechte der Åländer in Finnland werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Die Behörden der Ålandinseln behandeln alle natürlichen und juristischen Personen der Vertragsparteien gleich.
Artikel 127
Jede Vertragspartei kann von diesem Abkommen zurücktreten, sofern sie dies mindestens zwölf Monate zuvor den übrigen Vertragsparteien schriftlich mitteilt.
Nach der Mitteilung des beabsichtigten Rücktritts treten die übrigen Vertragsparteien unverzüglich zu einer diplomatischen Konferenz zusammen, um zu erwägen, in welchen Punkten das Abkommen geändert werden muß.
Artikel 128
►M1Jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, und die Schweizerische Eidgenossenschaft sowie jeder europäische Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann beantragen, Vertragspartei dieses Abkommens zu werden. Der betreffende Staat richtet seinen Antrag an den EWR-Rat.
◄Artikel 129
Infolge der Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums sind die Fassungen dieses Abkommens in bulgarischer, estnischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich.
Der Wortlaut der Rechtsakte, auf die in den Anhängen Bezug genommen wird, ist in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich und wird für die Authentifizierung in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Es wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt den anderen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.
Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses notifiziert die anderen Vertragsparteien davon.
En fe de lo cual, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente acuerdo.
Til bekræftelse heraf har undertegnede befuldmægtigede underskrevet denne aftale.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
Εις πίστωση των ανωτέρω, οι υπογεγραμμένοι πληρεξούσιοι έθεσαν τις υπογραφές τους στην παρούσα συμφωνία.
In witness whereof the undersigned Plenipotentiaries have signed this Agreement.
En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent accord.
þEssu til staðfestingar hafa undirritaðir fulltrúar, sem til þess hafa fullt umboð, undirritað samning þennan.
In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente accordo.
Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze Overeenkomst hebben gesteld.
Som bevitnelse på dette har de undertegnede befullmäktigade undertegnet denne avtal.
Em fé do que, os plenipotenciários abaixo assinados apuseram as suas assinaturas no final do presente acordo.
Tämän vakuudeksi alla mainitut täysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet tämän sopimuksen.
Till bestyrkande härav har undertecknade befullmäktigade ombud undertecknat detta avtal.
Hecho en Oporto, el dos de mayo de mil novecientos noventa y dos.
Udfærdiget i Porto, den anden maj nitten hundrede og tooghalvfems.
Geschehen zu Porto am zweiten Mai neunzehnhundertzweiundneunzig.
'Εγινε στο Πόρτο, στις δύο Μαΐου χίλια εννιακόσια ενενήντα δύο.
Done at Oporto on the second day of May in the year one thousand nine hundred and ninety-two.
Fait à Porto, le deux mai mil neuf cent quatre-vingt-douze.
Gjört í Oporto annan dag maímánaðar árið nítján hundruð níutíu og tvö.
Fatto a Porto, addì due maggio millenovecentonovantadue.
Gedaan te Oporto, de tweede mei negentienhonderd tweeënnegentig.
Gitt i Oporte på den annen dag i mai i året nittenhundre og nitti to.
Feito no Porto, em dois de Maio de mil novecentos e noventa e dois.
Tehty portossa toisena päivänä toukokuuta tuhat yhdeksänsataayhdeksänkymmentäkaksi.
Undertecknat i Oporto de 2 maj 1992.
Por el Consejo y la Comisión de las Comunidades Europeas
For Rådet og Kommissionen for De Europæiske Fællesskaber
Für den Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Για το Συμβούλιο και την Επιτροπή των Ευρωπαϊκών Κοινοτήτων
For the Council and the Commission of the European Communities
Pour le Conseil et la Commission des Communautés européennes
Per il Consiglio e la Commissione delle Comunità europee
Voor de Raad en de Commissie van de Europese Gemeenschappen
Pelo Conselho e pela Comissão das Comunidades Europeias
Pour le royaume de Belgique
Voor het Koninkrijk België
På Kongeriget Danmarks vegne
Für die Bundesrepublik Deutschland
Για την Ελληνική Δημοκρατία
Por el Reino de España
Pour la République française
Thar cheann Na hÉireann
For Ireland
Per la Repubblica italiana
Pour le grand-duché de Luxembourg
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Pela República Portuguesa
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
Für die Republik Österreich
Suomen tasavallan puolesta
Fyrir Lýðveldið Ísland
Für das Fürstentum Liechtenstein
For Kongeriket Norge
För Konungariket Sverige
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Pour la Confédération suisse
Per la Confederazione svizzera
PROTOKOLLE
PROTOKOLL 1
über horizontale Anpassungen
Die Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in den Anhängen zu diesem Abkommen Bezug genommen wird, sind nach Maßgabe des Abkommens und dieses Protokolls anzuwenden, sofern in dem jeweiligen Anhang nichts anderes bestimmt ist. Die für einzelne Rechtsakte erforderlichen besonderen Anpassungen sind in dem Anhang niedergelegt, in dem der betreffende Rechtsakt aufgeführt ist.
1. EINLEITUNGEN DER RECHTSAKTE
Die Präambeln der Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, werden für die Zwecke dieses Abkommens nicht angepaßt. Soweit notwendig sind sie im Rahmen des Abkommens für die richtige Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieser Rechtsakte von Bedeutung.
2. BESTIMMUNGEN ÜBER EG-AUSSCHÜSSE
Die Verfahren, institutionellen Vereinbarungen oder sonstigen Bestimmungen, die EG-Ausschüsse betreffen und in den Rechtsakten enthalten sind, auf die Bezug genommen wird, werden in den Artikeln 81, 100 und 101 des Abkommens und in Protokoll 31 behandelt.
3. BESTIMMUNGEN ÜBER VERFAHREN ZUR ANPASSUNG ODER ÄNDERUNG VON RECHTSAKTEN DER GEMEINSCHAFT
Sieht ein Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird, vor, daß er nach EG-Verfahren angepaßt, ausgedehnt oder geändert werden kann oder daß neue Politiken, Maßnahmen oder Rechtsakte der Gemeinschaft ausgearbeitet werden können, so finden die einschlägigen Beschlußfassungsverfahren des Abkommens Anwendung.
4. INFORMATIONSAUSTAUSCH UND NOTIFIKATIONSVERFAHREN
Hat ein EG-Mitgliedstaat der EG-Kommission Informationen vorzulegen, so legt ein EFTA-Staat derartige Informationen der EFTA-Uberwachungs-behörde vor, die sie an den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten weiterleitet. Dasselbe gilt, wenn die Informationen von den zuständigen Behörden zu übermitteln sind. Die EG-Kommission und die EFTA-Uberwachungsbehörde tauschen die Informationen aus, die sie von den EG-Mitgliedstaaten bzw. den EFTA-Staaten oder von den zuständigen Behörden erhalten haben.
Hat ein EG-Mitgliedstaat Informationen einem anderen EG-Mitgliedstaat oder mehreren anderen EG-Mitgliedstaaten vorzulegen, so legt er diese Informationen auch der EG-Kommission vor; diese leitet sie an den Ständigen Ausschuß zur Übermittlung an die EFTA-Staaten weiter.
Ein EFTA-Staat legt entsprechende Informationen einem anderen EFTA-Staat oder mehreren anderen EFTA-Staaten sowie dem Ständigen Ausschuß vor; dieser leitet sie an die EG-Kommission zur Übermittlung an die EG-Mitgliedstaaten weiter. Dasselbe gilt, wenn die Informationen von den zuständigen Behörden vorzulegen sind.
In Bereichen, in denen aus Dringlichkeitsgründen eine schnelle Informationsübermittlung erforderlich ist, finden geeignete sektorbezogene Lösungen Anwendung, die den direkten Austausch der Informationen vorsehen.
Die Aufgaben der EG-Kommission in Überprüfungs- oder Genehmigungs-, Informations-, Notifikations- oder Konsultations- und ähnlichen Verfahren werden für die EFTA-Staaten nach Maßgabe von Verfahren wahrgenommen, die diese gemeinsam einführen. Die Ziffern 2, 3 und 7 bleiben hiervon unberührt. Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde oder der Ständige Ausschuß tauschen alle Informationen über diese Angelegenheiten aus. Mit Fragen, die sich in diesem Zusammenhang ergeben, kann der Gemeinsame EWR-Ausschuß befaßt werden.
5. BERICHTSVERFAHREN
Hat die EG-Kommission oder ein sonstiges EG-Gremium gemäß dem Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird, einen Bericht, eine Bewertung oder ähnliches auszuarbeiten, so arbeitet, falls nichts anderes vereinbart wird, die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. der Ständige Ausschuß gleichzeitig einen entsprechenden Bericht, eine entsprechende Bewertung oder ähnliches für die EFTA-Staaten aus. Während der Ausarbeitung ihrer jeweiligen Berichte konsultieren sich die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. der Ständige Ausschuß und tau- sehen Informationen aus; dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß werden Abschriften der Berichte übersandt.
6. VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN
Hat ein EG-Mitgliedstaat gemäß dem Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird, bestimmte Informationen über Tatsachen, Verfahren oder ähnliches zu veröffentlichen, so veröffentlichen auch die EFTA-Staaten im Rahmen des Abkommens die einschlägigen Informationen in entsprechender Weise.
Sind gemäß dem Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird, Tatsachen, Verfahren, Berichte oder ähnliches im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen, so werden die entsprechenden Informationen betreffend die EFTA-Staaten in einem besonderen EWR-Abschnitt ( 3 ) des Amtsblatts veröffentlicht.
7. RECHTE UND PFLICHTEN
Die den EG-Mitgliedstaaten oder ihren Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihren Unternehmen oder ihren Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander verliehenen Rechte und die ihnen auferlegten Pflichten gelten als den Vertragsparteien verliehen bzw. auferlegt; als Vertragsparteien gelten gegebenenfalls auch ihre zuständigen Behörden, ihre Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihre Unternehmen oder ihre Einzelpersonen.
8. BEZUGNAHMEN AUF GEBIETE
Enthalten die Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, Bezugnahmen auf das Gebiet der „Gemeinschaft“ oder auf den „Gemeinsamen Markt“, so gelten diese Bezugnahmen im Sinne des Abkommens als Bezugnahmen auf die Hoheitsgebiete der Vertragsparteien im Sinne des Artikels 126 des Abkommens.
9. BEZUGNAHMEN AUF DIE ANGEHÖRIGEN DER EG-MITGLIEDSTAATEN
Enthalten die Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, Bezugnahmen auf die Angehörigen der EG-Mitgliedstaaten, so gelten diese Bezugnahmen im Sinne des Abkommens auch als Bezugnahmen auf die Angehörigen der EFTA-Staaten.
10. BEZUGNAHMEN AUF SPRACHEN
Verleiht ein Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird, den EG-Mitgliedstaaten oder ihren Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihren Unternehmen oder ihren Einzelpersonen Rechte oder erlegt er ihnen Pflichten hinsichtlich des Gebrauchs einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaften auf, so gelten die entsprechenden Rechte und Pflichten hinsichtlich des Gebrauchs einer Amtssprache der Vertragsparteien als den.Vertragsparteien, ihren zuständigen Behörden, ihren Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihren Unternehmen oder ihren Einzelpersonen verliehen bzw. auferlegt.
11. INKRAFTTRETEN UND DURCHFÜHRUNG DER RECHTSAKTE
Die Bestimmungen über das Inkrafttreten und die Durchführung der Rechtsakte, auf die in den Anhängen zum Abkommen Bezug genommen wird, sind für die Zwecke des Abkommens unbeachtlich. Für die EFTA-Staaten ergeben sich die Fristen und Daten für das Inkraftsetzen und die Durchführung der Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, aus ►M1 dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ◄ des Abkommens und aus den Übergangsregelungen.
12. ADRESSATEN DER RECHTSAKTE DER GEMEIN SCHAFT
Die Bestimmungen, daß ein Rechtsakt der Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gerichtet ist, sind für die Zwecke des Abkommens unbeachtlich.
PROTOKOLL 2
über die nach artikel 8 absatz 3 buchstabe a) vom anwendungsbereich des abkommens ausgeschlossenen waren
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HS-Position |
Warenbezeichnung |
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3502 |
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Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate: |
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– Eieralbumin: |
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ex 11 |
– – getrocknet, ausgenommen ungenießbares oder ungenießbar gemachtes |
|
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ex 19 |
– – anderes Eieralbumin, ausgenommen ungenießbares oder ungenießbar gemachtes |
|
|
ex 20 |
– Milchalbumin (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, ausgenommen ungenießbare oder ungenießbar gemachte |
|
|
3823 |
|
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: |
|
|
– technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination: |
|
|
ex 11 |
– – Stearinsäure zu Futterzwecken |
|
|
ex 12 |
– – Ölsäure zu Futterzwecken |
|
|
ex 13 |
– – Tallölfettsäuren zu Futterzwecken |
|
|
ex 19 |
– – andere zu Futterzweckern |
|
|
ex 70 |
– technische Fettalkohole zu Futterzwecken |
|
PROTOKOLL 3
über waren nach artikel 8 absatz 3 buchstabe b) des abkommens
Artikel 1
Artikel 2
Für die in Tabelle I aufgeführten Waren mit Ursprung in Island oder in der Europäischen Union im Sinne des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gelten die unter Nummer 4a des Anhangs I zu Tabelle I bzw. unter Nummer 1a des Anhangs II zu Tabelle I aufgeführten Zollsätze.
Artikel 3
Artikel 4
Die Vertragsparteien teilen einander in regelmäßigen Abständen die Höhe der bei landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen gewährten Erstattungen, die für die in Tabelle I aufgeführten Waren beantragt werden können, und die entsprechenden Veränderungen in der Agrarpolitik, einschließlich der institutionellen Preise, mit.
Artikel 5
Artikel 6
Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss dieses Protokoll überarbeiten. Eine solche Überarbeitung kann auch Änderungen der Tabellen I und II hinsichtlich des Umfangs der erfassten Waren und der geltenden Zölle umfassen.
Artikel 7
TABELLE I
|
HS-Position |
Warenbezeichnung |
|
|
|
|
|
|
0403 |
|
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
|
10 |
– Joghurt: |
|
|
ex 10 |
– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao |
|
|
90 |
– andere: |
|
|
ex 90 |
– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao |
|
|
0501 |
|
Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar |
|
0502 |
|
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten und Haare |
|
0503 |
|
Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage |
|
0505 |
|
Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen |
|
0507 |
|
Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon |
|
0508 |
|
Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon |
|
0509 |
|
Naturschwämme tierischen Ursprungs |
|
0510 |
|
Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht |
|
0710 |
|
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
|
40 |
– Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
|
|
0711 |
|
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
|
90 |
– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: |
|
|
ex 90 |
– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
|
|
1302 |
|
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
|
|
– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: |
|
|
14 |
– – von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln |
|
|
19 |
– – andere: |
|
|
ex 19 |
– – – zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen |
|
|
ex 19 |
– – – andere als zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen und Vanille-Oleoresine |
|
|
20 |
– Pektinstoffe, Pektinate und Pektate: |
|
|
ex 20 |
– – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr |
|
|
1401 |
|
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast) |
|
1402 |
|
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen |
|
1403 |
|
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln |
|
1404 |
|
Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
10 |
– pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art |
|
|
90 |
– andere |
|
|
1517 |
|
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: |
|
10 |
– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: |
|
|
ex 10 |
– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |
|
|
90 |
– andere: |
|
|
ex 90 |
– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |
|
|
ex 90 |
– – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art |
|
|
1520 |
|
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen: |
|
ex 00 |
zu Futterzwecken (1) |
|
|
1522 |
|
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: |
|
ex 00 |
– Degras zu Futterzwecken (1) |
|
|
1702 |
|
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
|
50 |
– chemisch reine Fructose |
|
|
90 |
– andere, einschließlich Invertzucker: |
|
|
ex 90 |
– – chemisch reine Maltose |
|
|
1704 |
|
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
|
1806 |
|
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen |
|
1901 |
|
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entölter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entölter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|
1902 |
|
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
|
|
– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet: |
|
|
11 |
– – Eier enthaltend |
|
|
19 |
– – andere |
|
|
20 |
– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): |
|
|
ex 20 |
– – andere als Waren mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut oder Mischungen daraus von mehr als 20 GHT |
|
|
30 |
– andere Teigwaren |
|
|
40 |
– Couscous |
|
|
1903 |
|
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
|
1904 |
|
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|
1905 |
|
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
|
2001 |
|
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
|
90 |
– andere: |
|
|
ex 90 |
– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata); Palmherzen; Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr |
|
|
2004 |
|
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
|
10 |
– Kartoffeln: |
|
|
ex 10 |
– – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
|
|
90 |
– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: |
|
|
ex 90 |
– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
|
|
2005 |
|
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
|
20 |
– Kartoffeln: |
|
|
ex 20 |
– – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
|
|
80 |
– Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
|
|
2006 |
|
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert): |
|
ex 2006 |
– Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
|
|
2007 |
|
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln |
|
2008 |
|
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: |
|
|
11 |
– – Erdnüsse: |
|
|
ex 11 |
– – – Erdnussbutter |
|
|
ex 11 |
– – – Erdnüsse, geröstet |
|
|
|
– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 : |
|
|
ex 91 |
– – Palmherzen zu Futterzwecken (1) |
|
|
99 |
– – andere: |
|
|
ex 99 |
– – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
|
|
2101 |
|
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
|
|
– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: |
|
|
12 |
– – Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: |
|
|
ex 12 |
– – – mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr |
|
|
20 |
– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: |
|
|
ex 20 |
– – mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr |
|
|
30 |
– geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
|
|
ex 30 |
– – geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorien; Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln, ausgenommen aus gerösteten Zichorien |
|
|
2102 |
|
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform |
|
2103 |
|
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
|
20 |
– Tomatenketchup und andere Tomatensoßen |
|
|
30 |
– Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
|
|
ex 30 |
– – Senf mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr |
|
|
90 |
– andere: |
|
|
ex 90 |
– – andere als Mango-Chutney, flüssig |
|
|
2104 |
|
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen, Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen |
|
2105 |
|
Speiseeis, auch kakaohaltig (2) |
|
2106 |
|
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (3): |
|
ex 2106 |
– andere als Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt |
|
|
2202 |
|
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
|
2203 |
|
Bier aus Malz |
|
2205 |
|
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert |
|
2207 |
|
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen: |
|
20 |
– Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
|
|
2208 |
|
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen: |
|
40 |
– Rum und Taffia |
|
|
50 |
– Gin und Genever |
|
|
60 |
– Wodka |
|
|
70 |
– Likör |
|
|
ex 70 |
– – Likör mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 5 GHT |
|
|
90 |
– andere: |
|
|
ex 90 |
– – Aquavit |
|
|
2209 |
|
Speiseessig und aus Essigsäure hergestellter Essigersatz |
|
2402 |
|
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
|
2403 |
|
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen |
|
2905 |
|
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
|
|
– andere mehrwertige Alkohole: |
|
|
43 |
– – Mannitol |
|
|
44 |
– – D-Glucitol (Sorbit) |
|
|
3302 |
|
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen, von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
|
10 |
– von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art |
|
|
3501 |
|
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime |
|
3505 |
|
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken |
|
3809 |
|
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
10 |
– auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten |
|
|
3824 |
|
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
60 |
– Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 |
|
|
(1)
Diese Unterteilung gilt nur für Norwegen.
(2)
Im Fall Islands gelten die Bestimmungen von Protokoll 3 nicht für Waren der Position 2105.
(3)
Im Fall Islands gelten die Bestimmungen von Protokoll 3 nicht für Zubereitungen, die hauptsächlich aus Fett und Wasser bestehen, einen Gehalt an Butter oder anderem Milchfett von mehr als 15 GHT haben und unter die Unterposition 2106 90 fallen. |
||
ANHANG I ZU TABELLE I
Einfuhrregelung der Gemeinschaft
1. Bei der Berechnung der landwirtschaftlichen Teilbeträge und der Zusatzzölle wird von folgenden Grundbeträgen ausgegangen:
2. Der Grenzwert für geringfügige Mengen Stärke/Glucose sowie Saccharose/Invertzucker/Isoglucose, die bei der Berechnung des Zolls unberücksichtigt bleiben, beträgt 5 %.
3. Die zu berücksichtigenden Spannen für die theoretischen und die vereinbarten Mengen landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse sowie die zur Berechnung der Zollsätze zugrunde gelegten Standardzusammensetzungen sind in der Anlage aufgeführt.
4. Für die in der nachstehenden Tabelle genannten Waren gelten die angegebenen Zollsätze:
|
KN-Code |
Geltender Zollsatz |
Kommentare |
|
0501 00 00 |
Null |
|
|
0502 10 00 |
Null |
|
|
0502 90 00 |
Null |
|
|
0503 00 00 |
Null |
|
|
0505 10 10 |
Null |
|
|
0505 10 90 |
Null |
|
|
0505 90 00 |
Null |
|
|
0507 10 00 |
Null |
|
|
0507 90 00 |
Null |
|
|
0508 00 00 |
Null |
|
|
0509 00 10 |
Null |
|
|
0509 00 90 |
Null |
|
|
0510 00 00 |
Null |
|
|
1302 14 00 |
Null |
|
|
1302 19 30 |
Null |
|
|
1302 19 91 |
Null |
|
|
ex 1302 20 10 |
18,6 % |
mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr |
|
ex 1302 20 90 |
10,9 % |
mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr |
|
1401 10 00 |
Null |
|
|
1401 20 00 |
Null |
|
|
1401 90 00 |
Null |
|
|
1402 00 00 |
Null |
|
|
1403 00 00 |
Null |
|
|
1404 10 00 |
Null |
|
|
1404 90 00 |
Null |
|
|
1517 10 10 |
0 % + 26,1 EUR/100 kg |
|
|
1517 90 10 |
0 % + 26,1 EUR/100 kg |
|
|
1517 90 93 |
Null |
|
|
1702 50 00 |
Null |
|
|
1702 90 10 |
Null |
|
|
1704 90 10 |
Null |
|
|
1806 10 15 |
Null |
|
|
1901 90 91 |
Null |
|
|
1902 20 10 |
8,2 % |
|
|
2001 90 60 |
Null |
|
|
ex 2006 00 38 |
9,12 EUR/100 kg |
Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
|
ex 2006 00 99 |
9,12 EUR/100 kg |
Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
|
2007 10 10 |
13,98 % + 4,07 EUR/100 kg |
|
|
2007 10 91 |
13,14 % |
|
|
2007 10 99 |
15,15 % |
|
|
2007 91 10 |
11,64 % + 22,31 EUR/100 kg |
|
|
2007 91 30 |
11,64 % + 4,07 EUR/100 kg |
|
|
2007 91 90 |
18,90 % |
|
|
2007 99 10 |
19,53 % |
|
|
2007 99 20 |
13,98 % + 19,11 EUR/100 kg |
|
|
2007 99 31 |
13,98 % + 22,31 EUR/100 kg |
|
|
2007 99 33 |
13,98 % + 22,31 EUR/100 kg |
|
|
2007 99 35 |
13,98 % + 22,31 EUR/100 kg |
|
|
2007 99 39 |
7 % + 22,31 EUR/100 kg |
|
|
2007 99 55 |
13,98 % + 4,07 EUR/100 kg |
|
|
ex 2007 99 57 |
13,98 % + 4,07 EUR/100 kg |
Maronenpaste und Maronenmus |
|
ex 2007 99 57 |
7 % + 4,07 EUR/100 kg |
andere |
|
2007 99 91 |
20,97 % |
|
|
2007 99 93 |
13,14 % |
|
|
2007 99 98 |
16,31 % |
|
|
2008 11 10 |
Null |
|
|
2008 11 92 |
Null |
|
|
2008 11 96 |
Null |
|
|
2102 10 10 |
Null |
|
|
2102 10 90 |
Null |
|
|
2102 20 11 |
Null |
|
|
2102 20 19 |
Null |
|
|
2102 20 90 |
Null |
|
|
2102 30 00 |
Null |
|
|
2103 20 00 |
Null |
|
|
ex 2103 30 90 |
Null |
mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr |
|
2103 90 30 |
Null |
|
|
2103 90 90 |
Null |
|
|
2104 10 10 |
Null |
|
|
2104 10 90 |
Null |
|
|
2104 20 00 |
Null |
|
|
2106 10 20 |
12,4 % |
|
|
2106 90 10 |
24,25 EUR/100 kg |
|
|
2106 90 20 |
16,8 % min 0,97 EUR/% vol/hl |
|
|
2106 90 92 |
Null |
|
|
2202 10 00 |
Null (1) |
|
|
2202 90 10 |
Null (1) |
|
|
2203 00 01 |
Null |
|
|
2203 00 09 |
Null |
|
|
2203 00 10 |
Null |
|
|
2205 10 10 |
Null |
|
|
2205 10 90 |
Null |
|
|
2205 90 10 |
Null |
|
|
2205 90 90 |
Null |
|
|
2207 20 00 |
9,9 EUR/hl |
|
|
2208 40 11 |
Null |
|
|
2208 40 31 |
Null |
|
|
2208 40 39 |
Null |
|
|
2208 40 51 |
Null |
|
|
2208 40 91 |
Null |
|
|
2208 40 99 |
Null |
|
|
2208 50 11 |
Null |
|
|
2208 50 19 |
Null |
|
|
2208 50 91 |
Null |
|
|
2208 50 99 |
Null |
|
|
2208 60 11 |
Null |
|
|
2208 60 19 |
Null |
|
|
2208 60 91 |
Null |
|
|
2208 60 99 |
Null |
|
|
2208701011 |
Null |
mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr |
|
2208709011 |
Null |
mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr |
|
2208905610 |
Null |
Aquavit |
|
2208907710 |
Null |
Aquavit |
|
2209 00 11 |
3,10 EUR/hl |
|
|
2209 00 19 |
2,33 EUR/hl |
|
|
2209 00 91 |
2,49 EUR/hl |
|
|
2209 00 99 |
1,50 EUR/hl |
|
|
2402 10 00 |
12,60 % |
|
|
2402 20 10 |
Null |
|
|
2402 20 90 |
27,95 % |
|
|
2402 90 00 |
27,95 % |
|
|
2403 10 10 |
36,35 % |
|
|
2403 10 90 |
36,35 % |
|
|
2403 91 00 |
8,05 % |
|
|
2403 99 10 |
20,2 % |
|
|
2403 99 90 |
Null |
|
|
3302 10 21 |
5,8 % |
|
|
3501 10 10 |
Null |
|
|
3501105010 |
Null |
mit einem Wassergehalt von mehr als 50 GHT |
|
3501105090 |
2,9 % |
mit einem Wassergehalt von nicht mehr als 50 GHT |
|
3501 10 90 |
8,7 % |
|
|
3501 90 10 |
8,1 % |
|
|
3501 90 90 |
6,2 % |
|
|
3505 10 50 |
7,5 % |
|
|
(1)
(Der Zollsatz Null wird zeitweilig ausgesetzt. Für Island gilt die Präferenzregelung, die im Protokoll Nr. 2 des bilateralen Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island vorgesehen ist (Zollsatz Null). Für Norwegen wird das bilaterale Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen so angepasst, dass ein zollfreies Kontingent für Einfuhren dieser Waren aus Norwegen in die Gemeinschaft aufgenommen wird.) |
||
4a. Für die folgenden Waren mit Ursprung in Island betragen die Zollsätze null:
|
KN-Code |
Kommentare |
|
0710 40 00 |
|
|
0711 90 30 |
|
|
ex 1302 20 10 |
mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr |
|
ex 1302 20 90 |
mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr |
|
1517 10 10 |
|
|
1517 90 10 |
|
|
1704 10 10 |
|
|
1704 10 90 |
|
|
1704 90 10 |
|
|
1704 90 30 |
|
|
1704 90 51 |
|
|
1704 90 55 |
|
|
1704 90 61 |
|
|
1704 90 65 |
|
|
1704 90 71 |
|
|
1704 90 75 |
|
|
1704 90 81 |
|
|
1704 90 99 |
|
|
1806 10 15 |
|
|
1806 10 20 |
|
|
1806 10 30 |
|
|
1806 10 90 |
|
|
1806 20 10 |
|
|
1806 20 30 |
|
|
1806 20 50 |
|
|
1806 20 70 |
|
|
1806 20 80 |
|
|
1806 20 95 |
|
|
1806 31 00 |
|
|
1806 32 10 |
|
|
1806 32 90 |
|
|
1806 90 11 |
|
|
1806 90 19 |
|
|
1806 90 31 |
|
|
1806 90 39 |
|
|
1806 90 50 |
|
|
1806 90 60 |
|
|
1806 90 70 |
|
|
1806 90 90 |
|
|
1901 10 00 |
|
|
1901 20 00 |
|
|
1901 90 11 |
|
|
1901 90 19 |
|
|
1901 90 99 |
|
|
1902 11 00 |
|
|
1902 19 10 |
|
|
1902 19 90 |
|
|
1902 20 10 |
|
|
1902 20 91 |
|
|
1902 20 99 |
|
|
1902 30 10 |
|
|
1902 30 90 |
|
|
1902 40 10 |
|
|
1902 40 90 |
|
|
1903 00 00 |
|
|
1904 10 10 |
|
|
1904 10 30 |
|
|
1904 10 90 |
|
|
1904 20 10 |
|
|
1904 20 91 |
|
|
1904 20 95 |
|
|
1904 20 99 |
|
|
1904 30 00 |
|
|
1904 90 10 |
|
|
1904 90 80 |
|
|
1905 10 00 |
|
|
1905 20 10 |
|
|
1905 20 30 |
|
|
1905 20 90 |
|
|
1905 31 11 |
|
|
1905 31 19 |
|
|
1905 31 30 |
|
|
1905 31 91 |
|
|
1905 31 99 |
|
|
1905 32 05 |
|
|
1905 32 11 |
|
|
1905 32 19 |
|
|
1905 32 91 |
|
|
1905 32 99 |
|
|
1905 40 10 |
|
|
1905 40 90 |
|
|
1905 90 10 |
|
|
1905 90 20 |
|
|
1905 90 30 |
|
|
1905 90 45 |
|
|
1905 90 55 |
|
|
1905 90 60 |
|
|
1905 90 90 |
|
|
2001 90 30 |
|
|
2001 90 40 |
|
|
2004 10 91 |
|
|
2004 90 10 |
|
|
2005 20 10 |
|
|
2005 80 00 |
|
|
ex 2006 00 38 |
Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
|
ex 2006 00 99 |
Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
|
2007 10 10 |
|
|
2007 10 91 |
|
|
2007 10 99 |
|
|
2007 91 10 |
|
|
2007 91 30 |
|
|
2007 91 90 |
|
|
2007 99 10 |
|
|
2007 99 20 |
|
|
2007 99 31 |
|
|
2007 99 33 |
|
|
2007 99 35 |
|
|
2007 99 39 |
|
|
2007 99 50 |
|
|
2007 99 93 |
|
|
2007 99 97 |
|
|
ex 2008 11 91 |
geröstet |
|
2008 99 85 |
|
|
2008 99 91 |
|
|
ex 2101 12 92 |
mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr |
|
ex 2101 12 98 |
mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr |
|
ex 2101 20 92 |
mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr |
|
ex 2101 20 98 |
mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr |
|
2101 30 19 |
|
|
2101 30 99 |
|
|
2102 10 31 |
|
|
2102 10 39 |
|
|
2102 20 11 |
|
|
2102 20 19 |
|
|
2103 20 00 |
|
|
2103 90 90 |
|
|
2104 10 00 |
|
|
2106 10 20 |
|
|
2106 10 80 |
|
|
2106 90 20 |
|
|
2106 90 92 |
|
|
2202 10 00 |
|
|
2202 90 10 |
|
|
2202 90 91 |
|
|
2202 90 95 |
|
|
2202 90 99 |
|
|
2205 10 10 |
|
|
2205 10 90 |
|
|
2205 90 10 |
|
|
2205 90 90 |
|
|
2207 20 00 |
|
|
2208 90 91 |
|
|
2208 90 99 |
|
|
2209 00 11 |
|
|
2209 00 19 |
|
|
2209 00 91 |
|
|
2209 00 99 |
|
|
2402 10 00 |
|
|
2402 20 90 |
|
|
2402 90 00 |
|
|
2403 11 00 |
|
|
2403 19 10 |
|
|
2403 19 90 |
|
|
2403 91 00 |
|
|
2403 99 10 |
|
|
2905 43 00 |
|
|
2905 44 11 |
|
|
2905 44 19 |
|
|
2905 44 91 |
|
|
2905 44 99 |
|
|
3302 10 10 |
|
|
3302 10 21 |
|
|
3302 10 29 |
|
|
3501 10 50 |
|
|
3501 10 90 |
|
|
3501 90 10 |
|
|
3501 90 90 |
|
|
3505 10 10 |
|
|
3505 10 50 |
|
|
3505 10 90 |
|
|
3505 20 10 |
|
|
3505 20 30 |
|
|
3505 20 50 |
|
|
3505 20 90 |
|
|
3809 10 10 |
|
|
3809 10 30 |
|
|
3809 10 50 |
|
|
3809 10 90 |
|
|
3824 60 11 |
|
|
3824 60 19 |
|
|
3824 60 91 |
|
|
3824 60 99 |
|
5. Der Wertzollanteil der Zölle auf die nachstehenden Waren beträgt 0 %:
6. Der Wertzollanteil der Zölle auf die nachstehenden Waren beträgt 5,8 %:
7. Der Wertzollanteil der Zölle auf die nachstehenden Waren beträgt 7,8 %:
8. Die in diesem Anhang genannten Zollcodes beziehen sich auf die in der Europäischen Union am 1. Januar 2004 geltenden Zollcodes. Die unter Nummer 4a genannten Zollcodes beziehen sich jedoch auf die in der Europäischen Union am 1. Januar 2015 geltenden Zollcodes. Werden in der Zollnomenklatur Veränderungen vorgenommen, bleibt dieser Anhang davon unberührt.
Anlage
In Absatz 3 genannte Mengen und Standardzusammensetzungen
|
(je 100 kg Waren) |
||||
|
Innerhalb der Bandbreiten zu berücksichtigende Mengen — Milch und Milcherzeugnisse |
||||
|
Milchfett (in GHT) |
Milcheiweiß (in GHT) |
Magermilchpulver (in kg) |
Vollmilchpulver (in kg) |
Butter (in kg) |
|
0–1,5 |
0–2,5 |
0 |
0 |
0 |
|
2,5–6 |
14 |
0 |
0 |
|
|
6–18 |
42 |
0 |
0 |
|
|
18–30 |
75 |
0 |
0 |
|
|
30–60 |
146 |
0 |
0 |
|
|
60-> |
208 |
0 |
0 |
|
|
1,5–3 |
0–2,5 |
0 |
0 |
3 |
|
2,5–6 |
14 |
0 |
3 |
|
|
6–18 |
42 |
0 |
3 |
|
|
18–30 |
75 |
0 |
3 |
|
|
30–60 |
146 |
0 |
3 |
|
|
60-> |
208 |
0 |
3 |
|
|
3–6 |
0–2,5 |
0 |
0 |
6 |
|
2,5–12 |
12 |
20 |
0 |
|
|
12-> |
71 |
0 |
6 |
|
|
6–9 |
0–4 |
0 |
0 |
10 |
|
4–15 |
10 |
32 |
0 |
|
|
15-> |
71 |
0 |
10 |
|
|
9–12 |
0–6 |
0 |
0 |
14 |
|
6–18 |
9 |
43 |
0 |
|
|
18-> |
70 |
0 |
14 |
|
|
12–18 |
0–6 |
0 |
0 |
20 |
|
6–18 |
0 |
56 |
2 |
|
|
18-> |
65 |
0 |
20 |
|
|
18–26 |
0–6 |
0 |
0 |
29 |
|
6-> |
50 |
0 |
29 |
|
|
26–40 |
0–6 |
0 |
0 |
45 |
|
6-> |
38 |
0 |
45 |
|
|
40–55 |
0 |
0 |
0 |
63 |
|
55–70 |
0 |
0 |
0 |
81 |
|
70–85 |
0 |
0 |
0 |
99 |
|
85-> |
0 |
0 |
0 |
117 |
|
(je 100 kg Waren) |
|||
|
Innerhalb der Bandbreiten zu berücksichtigende Mengen — andere als Milcherzeugnisse |
|||
|
Bandbreiten |
Anzuwenden auf |
||
|
Weißzucker (in kg) |
Weichweizen (in kg) |
Mais (in kg) |
|
|
Saccharose, Invertzucker und/oder Isoglucose |
|||
|
0–5 |
0 |
|
|
|
5–30 |
24 |
|
|
|
30–50 |
45 |
|
|
|
50–70 |
65 |
|
|
|
70-> |
93 |
|
|
|
Stärke/Glucose |
|||
|
0–5 |
|
0 |
0 |
|
5–25 |
|
22 |
22 |
|
25–70 |
|
47 |
47 |
|
50–75 |
|
74 |
74 |
|
75-> |
|
101 |
101 |
|
Standardzusammensetzungen für die Berechnung der Zollsätze bei der Einfuhr in die Gemeinschaft |
|||||||||||
|
KN-Code |
Weichweizen |
Hartweizen |
Roggen |
Gerste |
Mais |
Reis |
Weißzucker |
Melassen |
Magermilchpulver |
Vollmilchpulver |
Butter |
|
kg |
kg |
kg |
kg |
kg |
kg |
kg |
kg |
kg |
kg |
kg |
|
|
0403 10 51 |
|
|
|
|
|
|
|
|
100 |
|
|
|
0403 10 53 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
100 |
|
|
0403 10 59 |
|
|
|
|
|
|
|
|
42 |
|
68 |
|
0403 10 91 |
|
|
|
|
|
|
|
|
9 |
|
2 |
|
0403 10 93 |
|
|
|
|
|
|
|
|
8 |
|
5 |
|
0403 10 99 |
|
|
|
|
|
|
|
|
8 |
|
10 |
|
0403 90 71 |
|
|
|
|
|
|
|
|
100 |
|
|
|
0403 90 73 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
100 |
|
|
0403 90 79 |
|
|
|
|
|
|
|
|
42 |
|
68 |
|
0403 90 91 |
|
|
|
|
|
|
|
|
9 |
|
2 |
|
0403 90 93 |
|
|
|
|
|
|
|
|
8 |
|
5 |
|
0403 90 99 |
|
|
|
|
|
|
|
|
8 |
|
10 |
|
0710 40 00 |
|
|
|
|
100 (1) |
|
|
|
|
|
|
|
0711 90 30 |
|
|
|
|
100 (1) |
|
|
|
|
|
|
|
1704 10 11 |
|
|
|
|
30 |
|
58 |
|
|
|
|
|
1704 10 19 |
|
|
|
|
30 |
|
58 |
|
|
|
|
|
1704 10 91 |
|
|
|
|
16 |
|
70 |
|
|
|
|
|
1704 10 99 |
|
|
|
|
16 |
|
70 |
|
|
|
|
|
1704 90 30 |
|
|
|
|
|
|
15 |
|
|
20 |
|
|
1806 10 20 |
|
|
|
|
|
|
60 |
|
|
|
|
|
1806 10 30 |
|
|
|
|
|
|
75 |
|
|
|
|
|
1806 10 90 |
|
|
|
|
|
|
100 |
|
|
|
|
|
1806 32 90 (2) |
|
|
|
|
|
|
50 |
|
|
20 |
|
|
1901 90 11 |
|
|
|
195 |
|
|
|
|
|
|
|
|
1901 90 19 |
|
|
|
159 |
|
|
|
|
|
|
|
|
1902 11 00 |
|
167 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1902 19 10 (3) |
|
167 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1902 19 90 (4) |
67 |
100 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1902 20 91 |
|
41 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1902 20 99 |
|
116 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1902 30 10 |
|
167 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1902 30 90 |
|
66 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1902 40 10 |
|
167 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1902 40 90 |
|
66 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1903 00 00 |
|
|
|
|
161 |
|
|
|
|
|
|
|
1904 10 10 |
|
|
|
|
213 |
|
|
|
|
|
|
|
1904 10 30 |
|
|
|
|
|
174 |
|
|
|
|
|
|
1904 10 90 |
|
53 |
|
53 |
53 |
53 |
|
|
|
|
|
|
1904 20 91 |
|
|
|
|
213 |
|
|
|
|
|
|
|
1904 20 95 |
|
|
|
|
|
174 |
|
|
|
|
|
|
1904 20 99 |
|
53 |
|
53 |
53 |
53 |
|
|
|
|
|
|
1904 90 10 |
|
|
|
|
|
174 |
|
|
|
|
|
|
►M142 1904 90 80 ◄ |
|
174 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1905 10 00 |
|
|
140 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1905 20 10 |
44 |
|
40 |
|
|
|
25 |
|
|
|
|
|
1905 20 30 |
33 |
|
30 |
|
|
|
45 |
|
|
|
|
|
1905 20 90 |
22 |
|
20 |
|
|
|
65 |
|
|
|
|
|
1905 90 10 |
168 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1905 90 20 |
|
|
|
|
644 |
|
|
|
|
|
|
|
2001 90 30 |
|
|
|
|
100 (1) |
|
|
|
|
|
|
|
2001 90 40 |
|
|
|
|
40 (1) |
|
|
|
|
|
|
|
2001 90 10 |
|
|
|
|
100 (1) |
|
|
|
|
|
|
|
2005 80 00 |
|
|
|
|
100 (1) |
|
|
|
|
|
|
|
2008 99 85 |
|
|
|
|
100 (1) |
|
|
|
|
|
|
|
2008 99 91 |
|
|
|
|
40 (1) |
|
|
|
|
|
|
|
2101 30 19 |
|
|
|
137 |
|
|
|
|
|
|
|
|
2101 30 99 |
|
|
|
245 |
|
|
|
|
|
|
|
|
2102 10 31 |
|
|
|
|
|
|
|
425 |
|
|
|
|
2102 10 39 |
|
|
|
|
|
|
|
125 |
|
|
|
|
2105 00 10 |
|
|
|
|
|
|
25 |
|
10 |
|
|
|
2105 00 91 |
|
|
|
|
|
|
20 |
|
|
23 |
|
|
2105 00 99 |
|
|
|
|
|
|
20 |
|
|
35 |
|
|
2202 90 91 |
|
|
|
|
|
|
10 |
|
8 |
|
|
|
2202 90 95 |
|
|
|
|
|
|
10 |
|
|
6 |
|
|
2202 90 99 |
|
|
|
|
|
|
10 |
|
|
13 |
|
|
2905 43 00 |
|
|
|
|
|
|
300 |
|
|
|
|
|
2905 44 11 |
|
|
|
|
172 |
|
|
|
|
|
|
|
2905 44 19 |
|
|
|
|
|
|
90 |
|
|
|
|
|
2905 44 91 |
|
|
|
|
245 |
|
|
|
|
|
|
|
2905 44 99 |
|
|
|
|
|
|
128 |
|
|
|
|
|
3505 10 10 |
|
|
|
|
189 |
|
|
|
|
|
|
|
3505 10 90 |
|
|
|
|
189 |
|
|
|
|
|
|
|
3505 20 10 |
|
|
|
|
48 |
|
|
|
|
|
|
|
3505 20 30 |
|
|
|
|
95 |
|
|
|
|
|
|
|
3505 20 50 |
|
|
|
|
151 |
|
|
|
|
|
|
|
3505 20 90 |
|
|
|
|
189 |
|
|
|
|
|
|
|
3809 10 10 |
|
|
|
|
95 |
|
|
|
|
|
|
|
3809 10 30 |
|
|
|
|
132 |
|
|
|
|
|
|
|
3809 10 50 |
|
|
|
|
161 |
|
|
|
|
|
|
|
3809 10 90 |
|
|
|
|
189 |
|
|
|
|
|
|
|
3824 60 11 |
|
|
|
|
172 |
|
|
|
|
|
|
|
3824 60 19 |
|
|
|
|
|
|
90 |
|
|
|
|
|
3824 60 91 |
|
|
|
|
245 |
|
|
|
|
|
|
|
3824 60 99 |
|
|
|
|
|
|
128 |
|
|
|
|
|
(1)
Je 100 Kilogramm Süßkartoffeln oder Mais (Abtropfgewicht).
(2)
Für Waren mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 6 GHT, gilt der Zusatzcode 6920.
(3)
Für Teigwaren aus Hartweizen, auch mit einem Gehalt an anderen Getreiden von nicht mehr als 3 GHT, gilt der Zusatzcode 6921.
(4)
Für andere Waren dieser Unterposition als Teigwaren aus Hartweizen, auch mit einem Gehalt an anderen Getreiden von nicht mehr als 3 GHT, gilt der Zusatzcode 6922. |
|||||||||||
ANHANG II ZU TABELLE I
Isländische Einfuhrregelung
1.
|
Isländischer Zollcode |
Warenbezeichnung |
geltender Zollsatz (ISK/kg) |
|
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
|
|
0403.1011 |
– Joghurt mit Kakao |
53 |
|
0403.1012 |
– Joghurt mit Früchten oder Nüssen |
53 |
|
0403.1013 |
– Joghurt, aromatisiert, anderweit nicht genannt |
53 |
|
0403.1021 |
– Trinkjoghurt mit Kakao |
51 |
|
0403.1022 |
– Trinkjoghurt mit Früchten oder Nüssen |
51 |
|
ex 0403.1029 |
– Trinkjoghurt, aromatisiert, anderweit nicht genannt |
51 |
|
0403.9011 |
– andere mit Kakao |
45 |
|
0403.9012 |
– andere mit Früchten oder Nüssen |
45 |
|
0403.9013 |
– andere, aromatisiert, anderweit nicht genannt |
45 |
|
0403.9021 |
– andere, als Getränk mit Kakao |
45 |
|
0403.9022 |
– andere, als Getränk mit Früchten oder Nüssen |
45 |
|
ex 0403.9029 |
– andere, als Getränk, aromatisiert, anderweit nicht genannt |
45 |
|
1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: |
|
|
1517.1001 |
– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis 15 GHT |
88 |
|
1517.1001 |
– andere als Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis 15 GHT (ausgenommen flüssige Margarine) |
88 |
|
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: – andere Zubereitungen in Blöcken, Tafeln oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher loser Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg: |
|
|
1806.2003 |
– – Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901, mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von 30 GHT oder mehr, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Stoffen |
109 |
|
1806.2004 |
– – Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901, mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von weniger als 30 GHT, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Stoffen |
39 |
|
1806.2005 |
– – andere Zubereitungen, ausgenommen Waren der Position 1901, mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von 30 GHT oder mehr |
109 |
|
1806.2006 |
– – andere Zubereitungen, ausgenommen Waren der Position 1901, mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von weniger als 30 GHT |
39 |
|
|
– andere, in Blöcken, Tafeln oder Riegeln: |
|
|
1806.3101 |
– – gefüllte Schokolade in Tafeln oder Riegeln |
51 |
|
1806.3109 |
– – andere, gefüllt, in Blöcken, Tafeln oder Riegeln |
51 |
|
1806.3202 |
– – nicht gefüllte Schokolade, mit Kakaomasse, Zucker, Kakaobutter und Milchpulver, in Tafeln oder Riegeln |
47 |
|
1806.3203 |
– – Schokoladenersatz, nicht gefüllt, in Tafeln oder Riegeln |
39 |
|
1806.3209 |
– – andere, nicht gefüllt, in Blöcken, Tafeln oder Riegeln |
21 |
|
|
– andere: – – Stoffe für die Getränkeherstellung: |
|
|
1806.9011 |
– – – Ausgangsstoffe für die Getränkezubereitung, auf der Grundlage von Waren der Positionen 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakaopulver von 5 GHT oder mehr, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit nicht genannt, mit Zucker oder anderen Süßmitteln und sonstigen Stoffen und Aromen in geringerem Umfang |
22 |
|
|
– – andere als Stoffe für die Getränkeherstellung: |
|
|
1806.9022 |
– – – speziell zur Säuglingsernährung und für diätetische Zwecke zubereitete Lebensmittel |
18 |
|
1806.9023 |
– – – Ostereier |
48 |
|
1806.9024 |
– – – Speiseeissoßen und -dips |
39 |
|
1806.9025 |
– – – bestrichen oder überzogen, wie Rosinen, Nüsse, „Puff“ -Getreide, Süßholz, Karamellen und Geleedragees |
53 |
|
1806.9026 |
– – – Schokoladencreme (Konfekt) |
48 |
|
1806.9028 |
– – – Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901, mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von 30 GHT oder mehr, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Stoffen |
118 |
|
1806.9029 |
– – – Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901, mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von weniger als 30 GHT, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Stoffen |
43 |
|
1806.9039 |
– – – andere |
47 |
|
1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Mischungen und Teig zum Herstellen von Backwaren der Position 1905, mit einem Gesamtgehalt an Frischmilchpulver, Magermilchpulver, Eiern, Milchfett (z. B. Butter), Käse oder Fleisch von 3 GHT oder mehr: |
|
|
1901.2012 |
– – zur Zubereitung von Leb- und Honigkuchen und dergleichen der Position 1905.2000 |
25 |
|
1901.2013 |
– – zur Zubereitung von Keksen und ähnlichem Kleingebäck, gesüßt, der Positionen 1905.3011 und 1905.3029 |
17 |
|
1901.2014 |
– – zur Zubereitung von Ingwerplätzchen der Position 1905.3021 |
29 |
|
1901.2015 |
– – zur Zubereitung von Waffeln der Position 1905.3030 |
10 |
|
1901.2016 |
– – zur Zubereitung von Zwieback, geröstetem Brot und ähnlichen gerösteten Waren der Position 1905.4000 |
15 |
|
1901.2017 |
– – zur Zubereitung von Brot der Position 1905.9011 mit einer Füllung auf der Basis von Butter oder anderen Milcherzeugnissen |
39 |
|
1901.2018 |
– – zur Zubereitung von Brot der Position 1905.9019 |
5 |
|
1901.2019 |
– – zur Zubereitung von Keksen und ähnlichem Kleingebäck, ungesüßt, der Position 1905(9020) |
5 |
|
1901.2022 |
– – zur Zubereitung von feinen Backwaren, gesüßt, der Position 1905.9040 |
33 |
|
1901.2023 |
– – Mischungen und Teig, Fleisch enthaltend, zur Zubereitung von Pasteten und Pizza der Position 1905.9051 |
97 |
|
1901.2024 |
– – Mischungen und Teig, andere Zutaten als Fleisch enthaltend, zur Zubereitung von Pizza und dergleichen der Position 1905.9059 |
53 |
|
1901.2029 |
– – zum Herstellen von Waren der Position 1905(9090) |
43 |
|
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
|
|
1902.1100 |
– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier enthaltend |
8 |
|
|
– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): |
|
|
1902.2022 |
– – gefüllt mit Zubereitungen aus Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut bzw. Mischungen daraus, mit einem Gehalt an diesen Zubereitungen von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT |
41 |
|
1902.2031 |
– – mit Käse gefüllt, bei einem Käsegehalt von mehr als 3 GHT |
35 |
|
1902.2041 |
– – mit Fleisch und Käse gefüllt, bei einem Fleisch- und Käsegehalt von mehr als 20 GHT |
142 |
|
1902.2042 |
– – mit Fleisch und Käse gefüllt, bei einem Fleisch- und Käsegehalt von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT |
41 |
|
|
– andere Teigwaren: |
|
|
1902.3021 |
– – mit einem Gehalt von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut bzw. Mischungen daraus |
41 |
|
1902.3031 |
– – mit einem Käsegehalt von mehr als 3 GHT |
35 |
|
1902.3041 |
– – mit einem Gehalt an Fleisch und Käse von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT |
41 |
|
1902.4021 |
– Couscous, mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut bzw. Mischungen daraus von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT |
41 |
|
1903 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen: |
|
|
1903.0001 |
– in Einzelhandelspackungen von 5 kg oder weniger |
Null |
|
1903.0009 |
– andere als in Einzelhandelspackungen von 5 kg oder weniger |
Null |
|
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – andere: |
|
|
1904.9001 |
– – mit einem Fleischgehalt von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT |
42 |
|
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: |
|
|
1905.2000 |
– Leb- und Honigkuchen und dergleichen |
83 |
|
|
– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln, mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt: |
|
|
1905.3011 |
– – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt |
17 |
|
1905.3019 |
– – andere als Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt |
16 |
|
|
– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln, nicht mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt: – – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt: |
|
|
1905.3021 |
– – – Ingwerplätzchen |
31 |
|
1905.3022 |
– – – Kekse und ähnliches Kleingebäck, mit einem Zuckergehalt von weniger als 20 GHT |
23 |
|
1905.3029 |
– – – ausgenommen Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt |
19 |
|
1905.3030 |
– – andere |
11 |
|
1905.4000 |
– Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren |
16 |
|
|
– andere: – – Brot: |
|
|
1905.9011 |
– – – mit einer im Wesentlichen aus Butter oder anderen Milcherzeugnissen (z. B. Knoblauchbutter) bestehenden Füllung |
39 |
|
1905.9019 |
– – – anderes |
5 |
|
1905.9020 |
– – Kekse und ähnliches Kleingebäck, ungesüßt |
5 |
|
1905.9040 |
– – feine Backwaren, gesüßt |
35 |
|
|
– – Pasteten und Pizza: |
|
|
1905.9051 |
– – – Fleisch enthaltend |
97 |
|
1905.9059 |
– – – andere |
53 |
|
1905.9090 |
– – andere |
45 |
|
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: – andere als Sojasoße, Tomatenketchup und andere Tomatensoßen, Soßen aus Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
|
|
2103.9020 |
– – Mayonnaise |
19 |
|
2103.9030 |
– – ölhaltige Soßen, anderweit nicht genannt (z. B. Remouladensoßen) |
19 |
|
2103.9051 |
– – mit einem Fleischgehalt von mehr als 20 GHT |
97 |
|
2103.9052 |
– – mit einem Fleischgehalt von mehr als 3 GHT, jedoch nicht mehr als 20 GHT |
52 |
|
2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen, Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: – Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen, Suppen und Brühen: |
|
|
2104.1001 |
– – Zubereitungen für Gemüsesuppen mit den Grundbestandteilen Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt |
3 |
|
2104.1002 |
– – andere Suppenpulver in Packungen von 5 kg oder mehr |
31 |
|
2104.1003 |
– – Fischsuppen in Dosen |
27 |
|
|
– – andere Suppen: |
|
|
2104.1011 |
– – – mit einem Fleischgehalt von mehr als 20 GHT |
78 |
|
2104.1012 |
– – – mit einem Fleischgehalt von mehr als 3 GHT, jedoch nicht mehr als 20 GHT |
44 |
|
2104.1019 |
– – – andere |
21 |
|
|
– – andere: |
|
|
2104.1021 |
– – – mit einem Fleischgehalt von mehr als 20 GHT |
78 |
|
2104.1022 |
– – – mit einem Fleischgehalt von mehr als 3 GHT, jedoch nicht mehr als 20 GHT |
44 |
|
2104.1029 |
– – – andere |
21 |
|
|
– zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: |
|
|
2104.2001 |
– – mit einem Fleischgehalt von mehr als 20 GHT |
97 |
|
2104.2002 |
– – mit einem Fleischgehalt von mehr als 3 GHT, jedoch nicht mehr als 20 GHT |
51 |
|
2104.2003 |
– – Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend |
24 |
|
2104.2009 |
– – andere |
24 |
|
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – andere: – – Pulver zur Zubereitung von Desserts: |
|
|
2106.9041 |
– – – in Einzelhandelspackungen von 5 kg oder weniger, Milchpulver, Eiweiß oder Eigelb enthaltend |
67 |
|
2106.9048 |
– – – andere, Milchpulver, Eiweiß oder Eigelb enthaltend |
80 |
|
2106.9049 |
– – – andere, kein Milchpulver, Eiweiß oder Eigelb enthaltend |
67 |
|
2106.9064 |
– – mit einem Fleischgehalt von mehr als 3 GHT bis einschließlich 20 GHT |
41 |
|
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009: – anderes: – – aus Milcherzeugnissen mit anderen Zutaten, sofern der Gehalt an Milcherzeugnissen 75 GHT oder mehr ohne die Verpackung ausmacht: |
|
|
2202.9011 |
– – – in Kartonverpackungen |
41 |
|
2202.9012 |
– – – in Einwegverpackungen aus Stahl |
41 |
|
2202.9013 |
– – – in Einwegverpackungen aus Aluminium |
41 |
|
2202.9014 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt |
41 |
|
2202.9015 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt |
41 |
|
2202.9016 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt |
41 |
|
2202.9017 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt |
41 |
|
2202.9019 |
– – – andere |
41 |
1a. Für die folgenden Waren mit Ursprung in der Europäischen Union betragen die Zollsätze null:
|
Isländischer Zollcode |
Warenbezeichnung |
|
0501.0000 |
Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar |
|
0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare: |
|
0502.1000 |
– Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten |
|
0502.9000 |
– andere |
|
0505 |
Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen: |
|
|
– Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen: |
|
0505.1001 |
– – Federn |
|
0505.1002 |
– – Eiderdaunen, gereinigt |
|
0505.1003 |
– – andere Daunen |
|
0505.1009 |
– – andere |
|
0505.9000 |
– andere |
|
0507 |
Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon: |
|
|
– Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein: |
|
0507.1001 |
– – Walzähne |
|
0507.1009 |
– – andere |
|
|
– andere |
|
0507.9001 |
– – Fischbein |
|
0507.9002 |
– – Vogelkrallen |
|
0507.9003 |
– – Schafhörner |
|
0507.9004 |
– – Rinderhörner |
|
0507.9009 |
– – andere |
|
0508.0000 |
Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon |
|
0510.0000 |
Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht |
|
ex 0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
|
0710.4000 |
– Zuckermais |
|
ex 0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
|
|
– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: |
|
0711.9002 |
– – Zuckermais |
|
ex 1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
|
|
– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: |
|
|
– – andere: |
|
1302.1901 |
– – – für Lebensmittelzubereitungen |
|
1302.1909 |
– – – andere |
|
|
– Pektinstoffe, Pektinate und Pektate: |
|
1302.2001 |
– – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr |
|
1401 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast): |
|
1401.1000 |
– Bambus |
|
1401.2000 |
– Peddig und Stuhlrohr |
|
1401.9000 |
– andere |
|
1404 |
Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
1404.2000 |
– Baumwoll-Linters |
|
|
– andere: |
|
1404.9001 |
– – Karden, Blütenköpfe |
|
1404.9009 |
– – andere |
|
ex 1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 : |
|
|
– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: |
|
1517.1001 |
– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |
|
|
– andere: |
|
1517.9002 |
– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |
|
1517.9005 |
– – genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen zur Verwendung als Formentrennmittel |
|
ex 1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
|
1702.5000 |
– chemisch reine Fructose |
|
|
– andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT: |
|
1702.9004 |
– – chemisch reine Maltose |
|
1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): |
|
1704.1000 |
– Kaugummi, auch mit Zucker überzogen |
|
|
– andere: |
|
1704.9001 |
– – Masse aus gemahlenen Mandeln mit Zusatz von Zucker, und Persipan (Ersatz für Masse aus gemahlenen Mandeln), in Mengen zu 5 kg oder mehr |
|
1704.9002 |
– – Masse aus gemahlenen Mandeln mit Zusatz von Zucker, und Persipan (Ersatz für Masse aus gemahlenen Mandeln), in Mengen von weniger als 5 kg |
|
1704.9003 |
– – Verzierungen aus Zuckerguss |
|
1704.9004 |
– – Süßholz, mit Zucker und Süßholzzubereitungen |
|
1704.9005 |
– – Zuckerbonbons, Lutschtabletten, anderweit nicht genannt |
|
1704.9006 |
– – Zuckerkulör |
|
1704.9007 |
– – Zubereitungen von Gummi arabicum |
|
1704.9008 |
– – Zuckerwaren, weder Gluten noch Protein enthaltend, speziell zubereitet für Allergien und Stoffwechselstörungen |
|
1704.9009 |
– – andere |
|
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: |
|
|
– Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
|
1806.1001 |
– – zum Herstellen von Getränken |
|
1806.1009 |
– – andere |
|
|
– andere Zubereitungen in Blöcken, Tafeln oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg: |
|
1806.2010 |
– – Nugatmasse in Blöcken von 5 kg oder mehr |
|
1806.2020 |
– – Pulver zur Zubereitung von Desserts |
|
|
– – Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901 , mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von 30 GHT oder mehr, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Substanzen: |
|
1806.2031 |
– – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
|
1806.2039 |
– – – andere |
|
|
– – Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901 , mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von weniger als 30 GHT, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Substanzen: |
|
1806.2041 |
– – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
|
1806.2049 |
– – – andere |
|
|
– – andere: |
|
1806.2050 |
– – – andere Zubereitungen, ausgenommen Waren der Position 1901 , mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von 30 GHT oder mehr |
|
1806.2060 |
– – – andere Zubereitungen, ausgenommen Waren der Position 1901 , mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von weniger als 30 GHT |
|
1806.2090 |
– – – andere |
|
|
– andere, in Form von Blöcken, Tafeln oder Riegeln: |
|
|
– – gefüllt: |
|
1806.3101 |
– – – gefüllte Schokolade in Form von Blöcken, Tafeln oder Riegeln |
|
1806.3109 |
– – – andere |
|
|
– – nicht gefüllt: |
|
1806.3201 |
– – – Schokolade, ausschließlich bestehend aus Kakaomasse, Zucker und nicht mehr als 30 % Kakaobutter, in Tafeln oder Riegeln |
|
1806.3202 |
– – – Schokolade, Kakaomasse, Zucker, Kakaobutter und Milchpulver enthaltend, in Tafeln oder Riegeln |
|
1806.3203 |
– – – Schokoladenersatz in Tafeln oder Riegeln |
|
1806.3209 |
– – – andere |
|
|
– andere: |
|
|
– – Stoffe zum Herstellen von Getränken: |
|
1806.9011 |
– – – Ausgangsstoffe für die Getränkezubereitung, auf der Grundlage von Waren der Positionen 0401 bis 0404 , mit einem Gehalt an Kakaopulver von 5 GHT oder mehr, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit nicht genannt, mit Zucker oder anderen Süßmitteln und sonstigen Stoffen und Aromen in geringerem Umfang |
|
1806.9012 |
– – – Ausgangsstoffe für die Getränkezubereitung, Kakao sowie Proteine und/oder andere Nährstoffe, auch Vitamine, Mineralstoffe, Pflanzenfasern, mehrfach ungesättigte Fettsäuren und Aromen enthaltend |
|
1806.9019 |
– – – andere |
|
|
– – andere: |
|
1806.9021 |
– – – Pulver zur Zubereitung von Desserts; Puddings und Suppen |
|
1806.9022 |
– – – speziell zur Säuglingsernährung und für diätetische Zwecke zubereitete Lebensmittel |
|
1806.9023 |
– – – Ostereier |
|
1806.9024 |
– – – Speiseeissoßen und -dips |
|
1806.9025 |
– – – bestrichen oder überzogen, wie Rosinen, Nüsse, „Puff“-Getreide, Süßholz, Karamellen und Geleedragees |
|
1806.9026 |
– – – Schokoladencreme (Konfekt) |
|
1806.9027 |
– – – Frühstücksgetreideprodukte |
|
|
– – – Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901 , mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von 30 GHT oder mehr, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Substanzen: |
|
1806.9041 |
– – – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
|
1806.9049 |
– – – – andere |
|
|
– – – Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901 , mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von weniger als 30 GHT, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Substanzen: |
|
1806.9051 |
– – – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
|
1806.9059 |
– – – – andere |
|
|
– – – andere: |
|
1806.9091 |
– – – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
|
1806.9099 |
– – – – andere |
|
1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
1901.1000 |
– Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
|
|
– Mischungen und Teige zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 |
|
|
– – mit einem Gehalt an Frischmilchpulver, Magermilchpulver, Eiern, Milchfett (wie Butter), Käse oder Fleisch von 3 GHT oder mehr: |
|
1901.2011 |
– – – zum Herstellen von Knäckebrot der Position 1905.1000 |
|
1901.2012 |
– – – zum Herstellen von Leb- und Honigkuchen und dergleichen der Position 1905.2000 |
|
1901.2051 |
– – – zum Herstellen von Keksen und ähnlichem Kleingebäck, gesüßt, der Position 1905.3110 , einschließlich Plätzchen |
|
1901.2052 |
– – – zum Herstellen von Keksen und ähnlichem Kleingebäck, gesüßt, der Position 1905.3120 , einschließlich Plätzchen |
|
1901.2053 |
– – – zum Herstellen von Ingwerplätzchen der Position 1905.3131 |
|
1901.2054 |
– – – zum Herstellen von Waffeln der Positionen 1905.3201 und 1905.3209 , mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
|
1901.2055 |
– – – zum Herstellen von Waffeln der Positionen 1905.3201 und 1905.3209 , ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
|
1901.2056 |
– – – zum Herstellen von Zwieback, geröstetem Brot und ähnlichen gerösteten Waren der Position 1905.4000 |
|
1901.2057 |
– – – zum Herstellen von Brot der Position 1905.9011 mit Füllung auf Basis von Butter oder anderen Milcherzeugnissen |
|
1901.2058 |
– – – zum Herstellen von Brot der Position 1905.9019 |
|
1901.2059 |
– – – zum Herstellen von Keksen und ähnlichem Kleingebäck, ungesüßt, der Positionen 1905.9021 und 1905.9029 |
|
1901.2061 |
– – – zum Herstellen von Salzgebäck der Position 1905.9030 |
|
1901.2062 |
– – – zum Herstellen von Kuchen und feinen Backwaren der Positionen 1905.9041 und 1905.9049 , mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
|
1901.2063 |
– – – zum Herstellen von Kuchen und feinen Backwaren der Positionen 1905.9041 und 1905.9049 , ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
|
1901.2064 |
– – – Mischungen und Teige, Fleisch enthaltend, zum Herstellen von Pasteten, einschließlich Pizza, der Position 1905.9051 |
|
1901.2065 |
– – – Mischungen und Teige, andere Zutaten als Fleisch enthaltend, zum Herstellen von Pizza und dergleichen der Position 1905.9059 |
|
1901.2066 |
– – – zum Herstellen von Snacks, z. B. Flocken, Schnecken, Waffeltüten und dergleichen |
|
1901.2067 |
– – – zum Herstellen von Waren der Position 1905.9091 |
|
1901.2068 |
– – – zum Herstellen von Waren der Position 1905.9099 |
|
|
– – andere: |
|
1901.2071 |
– – – zum Herstellen von Knäckebrot der Position 1905.1000 |
|
1901.2072 |
– – – zum Herstellen von Leb- und Honigkuchen und dergleichen der Position 1905.2000 |
|
1901.2073 |
– – – zum Herstellen von Keksen und ähnlichem Kleingebäck, gesüßt, der Position 1905.3110 , einschließlich Plätzchen |
|
1901.2074 |
– – – zum Herstellen von Keksen und ähnlichem Kleingebäck, gesüßt, der Position 1905.3120 , einschließlich Plätzchen |
|
1901.2075 |
– – – zum Herstellen von Ingwerplätzchen der Position 1905.3131 |
|
1901.2076 |
– – – zum Herstellen von Waffeln der Positionen 1905.3201 und 1905.3209 |
|
1901.2077 |
– – – zum Herstellen von Zwieback, geröstetem Brot und ähnlichen gerösteten Waren der Position 1905.4000 |
|
1901.2078 |
– – – zum Herstellen von Brot der Position 1905.9011 mit Füllung auf Basis von Butter oder anderen Milcherzeugnissen |
|
1901.2079 |
– – – zum Herstellen von Brot der Position 1905.9019 |
|
1901.2081 |
– – – zum Herstellen von Keksen und ähnlichem Kleingebäck, ungesüßt, der Positionen 1905.9021 und 1905.9029 |
|
1901.2082 |
– – – zum Herstellen von Salzgebäck der Position 1905.9030 |
|
1901.2083 |
– – – zum Herstellen von Kuchen und feinen Backwaren der Position 1905.9041 |
|
1901.2084 |
– – – zum Herstellen von Kuchen und feinen Backwaren der Position 1905.9049 |
|
1901.2085 |
– – – Mischungen und Teige, Fleisch enthaltend, zum Herstellen von Pasteten, einschließlich Pizza, der Position 1905.9051 |
|
1901.2086 |
– – – Mischungen und Teige, andere Zutaten als Fleisch enthaltend, zum Herstellen von Pizza und dergleichen der Position 1905.9059 |
|
1901.2087 |
– – – zum Herstellen von Snacks, z. B. Flocken, Schnecken, Waffeltüten und dergleichen |
|
1901.2088 |
– – – zum Herstellen von Waren der Position 1905.9091 mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
|
1901.2089 |
– – – zum Herstellen von Waren der Position 1905.9099 |
|
|
– andere: |
|
|
– – Stoffe zum Herstellen von Getränken: |
|
1901.9021 |
– – – Ausgangsstoffe für die Getränkezubereitung, auf der Grundlage von Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Kakao oder mit einem Kakaogehalt von weniger als 5 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit nicht genannt, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln und sonstigen Stoffen und Aromen in geringerem Umfang |
|
1901.9029 |
– – – andere Ausgangsstoffe für die Getränkezubereitung, auf der Grundlage von Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Kakao oder mit einem Kakaogehalt von weniger als 5 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit nicht genannt |
|
1901.9031 |
– – – andere Stoffe für Getränke mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
|
1901.9039 |
– – – andere Stoffe für Getränke |
|
1901.9091 |
– – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
|
1901.9099 |
– – – andere |
|
ex 1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
|
|
– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet: |
|
1902.1100 |
– – Eier enthaltend |
|
1902.1900 |
– – andere |
|
|
– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): |
|
|
– – gefüllt mit Zubereitungen von Fisch und Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren: |
|
1902.2011 |
– – – in einer Menge von mehr als 20 GHT |
|
1902.2019 |
– – – andere |
|
|
– – gefüllt mit Zubereitungen aus Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut oder Mischungen daraus: |
|
1902.2022 |
– – – mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut oder Mischungen daraus von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT |
|
1902.2029 |
– – – andere |
|
|
– – gefüllt mit Käse: |
|
1902.2031 |
– – – mit einem Gehalt an Käse von mehr als 3 GHT |
|
1902.2039 |
– – – andere |
|
|
– – gefüllt mit Fleisch und Käse: |
|
1902.2041 |
– – – mit einem Gehalt an Fleisch und Käse von mehr als 20 GHT |
|
1902.2042 |
– – – mit einem Gehalt an Fleisch und Käse von insgesamt 3 GHT bis einschließlich 20 GHT |
|
1902.2049 |
– – – andere |
|
1902.2050 |
– – andere |
|
|
– andere Teigwaren: |
|
1902.3010 |
– – mit Fisch und Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
|
|
– – mit Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut oder Mischungen daraus: |
|
1902.3021 |
– – – in einer Menge von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT |
|
1902.3029 |
– – – andere |
|
|
– – mit Käse: |
|
1902.3031 |
– – – in einer Menge von mehr als 3 GHT |
|
1902.3039 |
– – – andere |
|
|
– – mit Fleisch und Käse: |
|
1902.3041 |
– – – in einer Menge von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT, insgesamt |
|
1902.3049 |
– – – andere |
|
1902.3050 |
– – andere |
|
|
– Couscous: |
|
1902.4010 |
– – mit Fisch und Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
|
|
– – mit Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut oder Mischungen daraus: |
|
1902.4021 |
– – – in einer Menge von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT |
|
1902.4029 |
– – – andere |
|
1902.4030 |
– – andere |
|
1903 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen: |
|
1903.0001 |
– in Einzelverkaufsaufmachungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger |
|
1903.0009 |
– andere |
|
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|
|
– Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt: |
|
1904.1001 |
– – Snacks, z. B. Flocken, Schnecken, Waffeltüten und dergleichen |
|
1904.1003 |
– – Frühstücksgetreideprodukte mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 10 GHT oder mehr |
|
1904.1004 |
– – andere Frühstücksgetreideprodukte |
|
1904.1009 |
– – andere |
|
|
– Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide: |
|
1904.2001 |
– – auf Basis von aufgeblähtem Getreide oder geröstetem Getreide oder Getreideprodukten |
|
1904.2009 |
– – andere |
|
|
– Bulgur-Weizen: |
|
1904.3001 |
– – mit einem Gehalt an Fleisch von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT |
|
1904.3009 |
– – andere |
|
|
– andere: |
|
1904.9001 |
– – mit einem Gehalt an Fleisch von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT |
|
1904.9009 |
– – mit einem Gehalt an Fleisch von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT |
|
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: |
|
1905.1000 |
– Knäckebrot |
|
1905.2000 |
– Leb- und Honigkuchen und dergleichen |
|
|
– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln: |
|
|
– – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt: |
|
1905.3110 |
– – – bestrichen oder überzogen mit Schokolade oder mit kakaohaltigem Fondant |
|
1905.3120 |
– – – weder Gluten noch Protein enthaltend, speziell zubereitet für Allergien und Stoffwechselstörungen |
|
|
– – – andere: |
|
1905.3131 |
– – – – Ingwerplätzchen |
|
1905.3132 |
– – – – andere Kekse und Plätzchen mit einem Zuckergehalt von weniger als 20 % |
|
1905.3139 |
– – – – andere Kekse und Plätzchen |
|
|
– – Waffeln: |
|
1905.3201 |
– – – bestrichen oder überzogen mit Schokolade oder mit kakaohaltigem Fondant |
|
1905.3209 |
– – – andere |
|
1905.4000 |
– Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren |
|
|
– andere: |
|
|
– – Brot: |
|
1905.9011 |
– – – mit einer im Wesentlichen aus Butter oder anderen Milcherzeugnissen (z. B. Knoblauchbutter) bestehenden Füllung |
|
1905.9019 |
– – – andere |
|
|
– – Kekse und ähnliches Kleingebäck, ungesüßt: |
|
1905.9021 |
– – – weder Gluten noch Protein enthaltend, speziell zubereitet für Allergien und Stoffwechselstörungen |
|
1905.9029 |
– – – andere |
|
1905.9030 |
– – Salzgebäck |
|
|
– – Kuchen und feine Backwaren: |
|
1905.9041 |
– – – weder Gluten noch Protein enthaltend, speziell zubereitet für Allergien und Stoffwechselstörungen |
|
1905.9049 |
– – – andere |
|
|
– – Pasteten, einschließlich Pizza: |
|
1905.9051 |
– – – Fleisch enthaltend: |
|
1905.9059 |
– – – andere |
|
1905.9060 |
– – Snacks, z. B. Flocken, Schnecken, Waffeltüten und dergleichen |
|
|
– – andere |
|
1905.9091 |
– – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
|
1905.9099 |
– – – andere |
|
ex 2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
|
|
– andere: |
|
2001.9001 |
– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
|
2001.9002 |
– – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr |
|
ex 2001.9009 |
– – andere, Palmherzen enthaltend |
|
ex 2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren: |
|
|
– Kartoffeln: |
|
2004.1001 |
– – Mehl, Grieß oder Flocken |
|
|
– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: |
|
2004.9001 |
– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
|
ex 2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren: |
|
|
– Kartoffeln: |
|
2005.2001 |
– – Mehl, Grieß oder Flocken |
|
2005.8000 |
– Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
|
ex 2006 |
Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) |
|
|
– Gemüse, gefroren: |
|
2006.0011 |
– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
|
|
– anderes Gemüse: |
|
2006.0021 |
– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
|
2007 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
|
2007.1000 |
– homogenisierte Zubereitungen |
|
|
– andere: |
|
2007.9100 |
– – Zitrusfrüchte |
|
2007.9900 |
– – andere |
|
ex 2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: |
|
|
– – Erdnüsse: |
|
2008.1101 |
– – – Erdnussbutter |
|
ex 2008.1109 |
– – – andere, geröstet |
|
|
– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19 : |
|
2008.9100 |
– – Palmherzen |
|
|
– – andere: |
|
2008.9902 |
– – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata) |
|
ex 2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
|
|
– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: |
|
|
– – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee: |
|
2101.1201 |
– – – mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr |
|
|
– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: |
|
2101.2001 |
– – mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr |
|
|
– geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
|
2101.3001 |
– – andere geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorien; Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln, ausgenommen aus gerösteten Zichorien |
|
2102 |
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: |
|
|
– Hefen, lebend: |
|
2102.1001 |
– – außer für das Backen von Brot, ausgenommen Hefen zur Verwendung in Tierfutter |
|
2102.1009 |
– – andere |
|
|
– Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend: |
|
2102.2001 |
– – Hefen, nicht lebend |
|
2102.2002 |
– – tote einzellige Algen |
|
2102.2003 |
– – zur Verwendung in Tierfutter |
|
2102.2009 |
– – andere |
|
|
– zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: |
|
2102.3001 |
– – in Einzelverkaufsaufmachungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger |
|
2102.3009 |
– – andere |
|
ex 2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
|
2103.2000 |
– Tomatenketchup und andere Tomatensoßen |
|
|
– Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
|
2103.3001 |
– – zubereiteter Senf mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr |
|
|
– andere: |
|
2103.9010 |
– – zubereitete Gemüsesoßen mit den Grundbestandteilen Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt |
|
2103.9020 |
– – Mayonnaise |
|
2103.9030 |
– – ölhaltige Soßen, anderweit nicht genannt (z. B. Remouladensoßen) |
|
|
– – Fleisch enthaltend: |
|
2103.9051 |
– – – in einer Menge von mehr als 20 GHT |
|
2103.9052 |
– – – in einer Menge von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT |
|
2103.9059 |
– – – andere |
|
|
– – andere: |
|
2103.9091 |
– – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
|
2103.9099 |
– – – andere |
|
2104 |
Suppen und Brühen sowie Zubereitungen zu ihrer Herstellung; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: |
|
|
– Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; |
|
2104.1001 |
– – Gemüsesuppenzubereitungen mit den Grundbestandteilen Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt |
|
2104.1002 |
– – anderes Suppenpulver in Verpackungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder mehr |
|
2104.1003 |
– – Fischsuppen in Dosen |
|
|
– – andere Suppen: |
|
2104.1011 |
– – – mit einem Gehalt an Fleisch von mehr als 20 GHT |
|
2104.1012 |
– – – mit einem Gehalt an Fleisch von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT |
|
2104.1019 |
– – – andere |
|
|
– – andere: |
|
2104.1021 |
– – – mit einem Gehalt an Fleisch von mehr als 20 GHT |
|
2104.1022 |
– – – mit einem Gehalt an Fleisch von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT |
|
2104.1029 |
– – – andere |
|
|
– zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: |
|
2104.2001 |
– – – mit einem Gehalt an Fleisch von mehr als 20 GHT |
|
2104.2002 |
– – – mit einem Gehalt an Fleisch von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT |
|
2104.2003 |
– – mit Fisch und Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren |
|
2104.2009 |
– – – andere |
|
ex 2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
2106.1000 |
– Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe |
|
|
– andere: |
|
|
– – Fruchtsäfte, mehr als unter Position 2009 angegeben zubereitet oder gemischt: |
|
2106.9011 |
– – – unvergoren und keinen Zucker enthaltend, in Behältnissen von 50 kg oder mehr |
|
2106.9012 |
– – – andere in anderen Behältnissen mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
|
2106.9013 |
– – – andere in anderen Behältnissen |
|
|
– – Zubereitungen zum Herstellen von Getränken: |
|
2106.9023 |
– – – Mischungen von Pflanzen oder Pflanzenteilen, auch gemischt mit Pflanzenauszügen, zum Herstellen von Pflanzenbrühen |
|
2106.9024 |
– – – speziell zur Säuglingsernährung oder für diätetische Zwecke zubereitete Lebensmittel |
|
2106.9025 |
– – – Ausgangsstoffe für die Getränkezubereitung, Proteine und/oder andere Nährstoffe, auch Vitamine, Mineralstoffe, Pflanzenfasern, mehrfach ungesättigte Fettsäuren und Aromen enthaltend |
|
2106.9026 |
– – – Ausgangsstoffe für die Getränkezubereitung, aus Ginsengextrakt, vermischt mit anderen Stoffen, z. B. Glucose oder Lactose |
|
2106.9027 |
– – – alkoholfreie Zubereitungen (konzentrierte Auszüge) ohne Zucker oder andere Süßmittel |
|
2106.9028 |
– – – alkoholfreie Zubereitungen (konzentrierte Auszüge) mit Zusatz von Zucker |
|
2106.9029 |
– – – alkoholfreie Zubereitungen (konzentrierte Auszüge) mit Zusatz von Süßmitteln |
|
|
– – – alkoholhaltige Zubereitungen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol, zum Herstellen von Getränken: |
|
2106.9031 |
– – – – mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol bis einschließlich 2,25 % vol |
|
2106.9032 |
– – – – mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,25 % vol bis einschließlich 15 % vol |
|
2106.9033 |
– – – – mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis einschließlich 22 % vol |
|
2106.9034 |
– – – – mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol bis einschließlich 32 % vol |
|
2106.9035 |
– – – – mit einem Alkoholgehalt von mehr als 32 % vol bis einschließlich 40 % vol |
|
2106.9036 |
– – – – mit einem Alkoholgehalt von mehr als 40 % vol bis einschließlich 50 % vol |
|
2106.9037 |
– – – – mit einem Alkoholgehalt von mehr als 50 % vol bis einschließlich 60 % vol |
|
2106.9038 |
– – – – andere |
|
2106.9039 |
– – – andere |
|
|
– – Pulver zur Zubereitung von Desserts: |
|
2106.9041 |
– – – in Einzelverkaufsaufmachungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger, mit Milchpulver, Eiklar oder Eidottern |
|
2106.9042 |
– – – in Einzelverkaufsaufmachungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger, ohne Milchpulver, Eiklar oder Eidotter |
|
2106.9048 |
– – – andere, mit Milchpulver, Eiklar oder Eidottern |
|
2106.9049 |
– – – andere, ohne Milchpulver, Eiklar oder Eidotter |
|
2106.9051 |
– – Mischungen von chemischen Stoffen und Lebensmitteln wie Saccharin und Lactose, die als Süßmittel verwendet werden |
|
2106.9062 |
– – Suppen und Grütze auf der Grundlage von Früchten |
|
2106.9064 |
– – mit einem Gehalt an Fleisch von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT |
|
2106.9065 |
– – Lebertrankapseln und andere Vitamine, anderweit nicht genannt |
|
2106.9066 |
– – Nahrungsergänzungsmittel, anderweit nicht genannt |
|
2106.9067 |
– – vegetarische Sahne |
|
2106.9068 |
– – vegetarischer Käse |
|
|
– – Süßwaren, weder Zucker noch Kakao enthaltend: |
|
2106.9071 |
– – – Kaugummi |
|
2106.9072 |
– – – andere |
|
2106.9079 |
– – andere |
|
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 : |
|
|
– Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen: |
|
|
– – mit Kohlensäure versetzte Getränke mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
|
2202.1011 |
– – – in Einwegverpackungen aus Stahl |
|
2202.1012 |
– – – in Einwegverpackungen aus Aluminium |
|
2202.1013 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt |
|
2202.1014 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt |
|
2202.1015 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt |
|
2202.1016 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt |
|
2202.1019 |
– – – andere |
|
|
– – mit Kohlensäure versetzte Getränke mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
|
2202.1031 |
– – – in Einwegverpackungen aus Stahl |
|
2202.1032 |
– – – in Einwegverpackungen aus Aluminium |
|
2202.1033 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt |
|
2202.1034 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt |
|
2202.1035 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt |
|
2202.1036 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt |
|
2202.1039 |
– – – andere |
|
|
– – speziell zur Säuglingsernährung oder für diätetische Zwecke zubereitete Lebensmittel |
|
2202.1041 |
– – – in Kartonverpackungen |
|
2202.1042 |
– – – in Einwegverpackungen aus Stahl |
|
2202.1043 |
– – – in Einwegverpackungen aus Aluminium |
|
2202.1044 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt |
|
2202.1045 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt |
|
2202.1046 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt |
|
2202.1047 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt |
|
2202.1049 |
– – – andere |
|
|
– – andere: |
|
2202.1091 |
– – – in Kartonverpackungen |
|
2202.1092 |
– – – in Einwegverpackungen aus Stahl |
|
2202.1093 |
– – – in Einwegverpackungen aus Aluminium |
|
2202.1094 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt |
|
2202.1095 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt |
|
2202.1096 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt |
|
2202.1097 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt |
|
2202.1099 |
– – – andere |
|
|
– andere: |
|
|
– – aus Milcherzeugnissen mit anderen Zutaten, sofern der Gehalt an Milcherzeugnissen 75 GHT oder mehr ohne die Verpackung ausmacht |
|
2202.9011 |
– – – in Kartonverpackungen |
|
2202.9012 |
– – – in Einwegverpackungen aus Stahl |
|
2202.9013 |
– – – in Einwegverpackungen aus Aluminium |
|
2202.9014 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt |
|
2202.9015 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt |
|
2202.9016 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt |
|
2202.9017 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt |
|
2202.9019 |
– – – andere |
|
|
– – speziell zur Säuglingsernährung oder für diätetische Zwecke zubereitete Lebensmittel |
|
2202.9021 |
– – – in Kartonverpackungen |
|
2202.9022 |
– – – in Einwegverpackungen aus Stahl |
|
2202.9023 |
– – – in Einwegverpackungen aus Aluminium |
|
2202.9024 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt |
|
2202.9025 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt |
|
2202.9026 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt |
|
2202.9027 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt |
|
2202.9029 |
– – – andere |
|
|
– – Getränke aus Soja: |
|
2202.9031 |
– – – in Kartonverpackungen |
|
2202.9032 |
– – – in Einwegverpackungen aus Stahl |
|
2202.9033 |
– – – in Einwegverpackungen aus Aluminium |
|
2202.9034 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt |
|
2202.9035 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt |
|
2202.9036 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt |
|
2202.9037 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt |
|
2202.9039 |
– – – andere |
|
|
– – Getränke aus Reis und/oder Mandeln: |
|
2202.9041 |
– – – in Kartonverpackungen |
|
2202.9042 |
– – – in Einwegverpackungen aus Stahl |
|
2202.9043 |
– – – in Einwegverpackungen aus Aluminium |
|
2202.9044 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt |
|
2202.9045 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt |
|
2202.9046 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt |
|
2202.9047 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt |
|
2202.9049 |
– – – andere |
|
|
– – andere: |
|
2202.9091 |
– – – in Kartonverpackungen |
|
2202.9092 |
– – – in Einwegverpackungen aus Stahl |
|
2202.9093 |
– – – in Einwegverpackungen aus Aluminium |
|
2202.9094 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt |
|
2202.9095 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt |
|
2202.9096 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt |
|
2202.9097 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt |
|
2202.9099 |
– – – andere |
|
2203 |
Bier aus Malz: |
|
|
– Ale aus Malz, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol bis einschließlich 2,25 % vol |
|
2203.0011 |
– – in Einwegverpackungen aus Stahl |
|
2203.0012 |
– – in Einwegverpackungen aus Aluminium |
|
2203.0013 |
– – in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt |
|
2203.0014 |
– – in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt |
|
2203.0015 |
– – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt |
|
2203.0016 |
– – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt |
|
2203.0019 |
– – andere |
|
|
– andere: |
|
2203.0091 |
– – in Einwegverpackungen aus Stahl |
|
2203.0092 |
– – in Einwegverpackungen aus Aluminium |
|
2203.0093 |
– – in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt |
|
2203.0094 |
– – in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt |
|
2203.0095 |
– – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt |
|
2203.0096 |
– – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt |
|
2203.0099 |
– – andere |
|
2205 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert: |
|
|
– in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: |
|
|
– – mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol bis einschließlich 2,25 % vol |
|
2205.1011 |
– – – in Einwegverpackungen aus Stahl |
|
2205.1012 |
– – – in Einwegverpackungen aus Aluminium |
|
2205.1013 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt |
|
2205.1014 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt |
|
2205.1015 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt |
|
2205.1016 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt |
|
2205.1019 |
– – – andere |
|
|
– – mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,25 % vol bis einschließlich 15 % vol reiner Alkohol, sofern die Waren ausschließlich durch Gärung ohne jede Art von Destillation entstandenen Alkohol enthalten: |
|
2205.1021 |
– – – in Einwegverpackungen aus Stahl |
|
2205.1022 |
– – – in Einwegverpackungen aus Aluminium |
|
2205.1023 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt |
|
2205.1024 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt |
|
2205.1025 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt |
|
2205.1026 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt |
|
2205.1029 |
– – – andere |
|
|
– – andere: |
|
2205.1091 |
– – – in Einwegverpackungen aus Stahl |
|
2205.1092 |
– – – in Einwegverpackungen aus Aluminium |
|
2205.1093 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt |
|
2205.1094 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt |
|
2205.1095 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt |
|
2205.1096 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt |
|
2205.1099 |
– – – andere |
|
|
– andere: |
|
|
– – mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol bis einschließlich 2,25 % vol |
|
2205.9011 |
– – – in Einwegverpackungen aus Stahl |
|
2205.9012 |
– – – in Einwegverpackungen aus Aluminium |
|
2205.9013 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas |
|
2205.9015 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt |
|
2205.9016 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt |
|
2205.9019 |
– – – andere |
|
|
– – mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,25 % vol und höchstens 15 % vol und ausschließlich durch Gärung ohne jede Art von Destillation entstandenen Alkohol enthaltend: |
|
2205.9021 |
– – – in Einwegverpackungen aus Stahl |
|
2205.9022 |
– – – in Einwegverpackungen aus Aluminium |
|
2205.9023 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt |
|
2205.9025 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt |
|
2205.9026 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt |
|
2205.9029 |
– – – andere |
|
|
– – andere: |
|
2205.9091 |
– – – in Einwegverpackungen aus Stahl |
|
2205.9092 |
– – – in Einwegverpackungen aus Aluminium |
|
2205.9093 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt |
|
2205.9095 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt |
|
2205.9096 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt |
|
2205.9099 |
– – – andere |
|
ex 2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt: |
|
2207.2000 |
– Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
|
ex 2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; |
|
|
– Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse: |
|
2208.4011 |
– – in Einwegverpackungen aus Stahl |
|
2208.4012 |
– – in Einwegverpackungen aus Aluminium |
|
2208.4013 |
– – in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt |
|
2208.4014 |
– – in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt |
|
2208.4015 |
– – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt |
|
2208.4016 |
– – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt |
|
2208.4019 |
– – andere |
|
|
– Gin und Genever: |
|
|
– – Gin: |
|
2208.5031 |
– – – in Einwegverpackungen aus Stahl |
|
2208.5032 |
– – – in Einwegverpackungen aus Aluminium |
|
2208.5033 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt |
|
2208.5034 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt |
|
2208.5035 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt |
|
2208.5036 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt |
|
2208.5039 |
– – – andere |
|
|
– – Genever: |
|
2208.5041 |
– – – in Einwegverpackungen aus Stahl |
|
2208.5042 |
– – – in Einwegverpackungen aus Aluminium |
|
2208.5043 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt |
|
2208.5044 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt |
|
2208.5045 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt |
|
2208.5046 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt |
|
2208.5049 |
– – – andere |
|
|
– Wodka: |
|
2208.6011 |
– – in Einwegverpackungen aus Stahl |
|
2208.6012 |
– – in Einwegverpackungen aus Aluminium |
|
2208.6013 |
– – in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt |
|
2208.6014 |
– – in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt |
|
2208.6015 |
– – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt |
|
2208.6016 |
– – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt |
|
2208.6019 |
– – andere |
|
|
– Likör: |
|
|
– – mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol bis einschließlich 2,25 % vol |
|
2208.7021 |
– – – in Einwegverpackungen aus Stahl |
|
2208.7022 |
– – – in Einwegverpackungen aus Aluminium |
|
2208.7023 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt |
|
2208.7024 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt |
|
2208.7025 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt |
|
2208.7026 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt |
|
2208.7029 |
– – – andere |
|
|
– – andere: |
|
2208.7081 |
– – – in Einwegverpackungen aus Stahl |
|
2208.7082 |
– – – in Einwegverpackungen aus Aluminium |
|
2208.7083 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt |
|
2208.7084 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt |
|
2208.7085 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt |
|
2208.7086 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt |
|
2208.7089 |
– – – andere |
|
|
– andere: |
|
|
– – Aqua vitae (brennivín): |
|
2208.9021 |
– – – in Einwegverpackungen aus Stahl |
|
2208.9022 |
– – – in Einwegverpackungen aus Aluminium |
|
2208.9023 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt |
|
2208.9024 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt |
|
2208.9025 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt |
|
2208.9026 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt |
|
2208.9029 |
– – – andere |
|
|
– – Aquavit: |
|
2208.9031 |
– – – in Einwegverpackungen aus Stahl |
|
2208.9032 |
– – – in Einwegverpackungen aus Aluminium |
|
2208.9033 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt |
|
2208.9034 |
– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt |
|
2208.9035 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt |
|
2208.9036 |
– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt |
|
2208.9039 |
– – – andere |
|
2209.0000 |
Speiseessig |
|
2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen: |
|
|
– Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend: |
|
2402.1001 |
– – von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr |
|
2402.1009 |
– – andere |
|
|
– Zigaretten, Tabak enthaltend: |
|
2402.2001 |
– – von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr |
|
2402.2009 |
– – andere |
|
|
– andere: |
|
|
– – Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabakersatzstoffe enthaltend: |
|
2402.9011 |
– – – von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr |
|
2402.9019 |
– – – andere |
|
|
– – andere: |
|
2402.9091 |
– – – von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr |
|
2402.9099 |
– – – andere |
|
2403 |
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: |
|
|
– Rauchtabak, auch mit einem beliebigen Anteil an Tabakersatzstoffen: |
|
|
– – Wasserpfeifentabak im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel: |
|
2403.1101 |
– – – von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr |
|
2403.1109 |
– – – anderer |
|
|
– – anderer: |
|
2403.1901 |
– – – von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr |
|
2403.1909 |
– – – anderer |
|
|
– – „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak: |
|
2403.9101 |
– – – von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr |
|
2403.9109 |
– – – anderer |
|
|
– – anderer: |
|
|
– – – Schnupftabak, solutio ammoniae enthaltend: |
|
2403.9911 |
– – – – von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr |
|
2403.9919 |
– – – – anderer |
|
|
– – – anderer Schnupftabak: |
|
2403.9921 |
– – – – von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr |
|
2403.9929 |
– – – – anderer |
|
|
– – – anderer: |
|
2403.9992 |
– – – – Schnupftabakersatz |
|
2403.9993 |
– – – – Kautabakersatz |
|
2403.9994 |
– – – – anderer, von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr |
|
2403.9999 |
– – – – anderer |
2. Die in Nummer 1 genannten Zollcodes beziehen sich auf die in Island am 1. Juli 2001 geltenden Zollcodes. Die in Nummer 1a genannten Zollcodes beziehen sich auf die in Island am 1. Januar 2015 geltenden Zollcodes. Werden in der Zollnomenklatur Veränderungen vorgenommen, bleibt dieser Anhang davon unberührt.
3.
|
HS-Code |
Warenbezeichnung |
|
|
|
|
|
|
2105 |
|
Speiseeis, auch kakaohaltig |
|
2106 |
|
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
.90 |
– andere: |
|
|
ex .90 |
– – Zubereitungen, überwiegend aus Fett und Wasser, mit einem Gehalt an Butter oder anderem Milchfett von mehr als 15 GHT |
|
4. Die in Absatz 3 enthaltene befristete Regelung wird von den Vertragsparteien vor Ende 2007 überprüft.
ANHANG III ZU TABELLE I
Norwegische Einfuhrregelung
|
1. |
Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 6 werden zur Berechnung der Zölle auf die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse die folgenden Referenzzollsätze (NOK/kg) für die landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse zugrunde gelegt:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
2. |
Die in diesem Anhang genannten Zollcodes beziehen sich auf die in Norwegen am 1. Januar 2004 geltenden Zollcodes. Werden in der Zollnomenklatur Veränderungen vorgenommen, bleibt dieser Anhang davon unberührt. |
|
3. |
Der Grenzwert für geringfügige Mengen Mehl, Stärke und/oder Glucose, die bei der Berechnung des Zolls unberücksichtigt bleiben, beträgt 5 %. |
|
4. |
Der Grenzwert für geringfügige Mengen zusätzlicher landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse (Fleisch, Käse, Eier und Strauchbeeren, wie gefrorene Himbeeren, gefrorene schwarze Johannisbeeren und gefrorene Erdbeeren), die bei der Berechnung des Zolls unberücksichtigt bleiben, beträgt 3 %. Bei der Berechnung des Zolls werden frische Strauchbeeren wie gefrorene Strauchbeeren im Verhältnis eins zu eins behandelt. |
|
5. |
Die zu berücksichtigenden Spannen für die theoretischen und die vereinbarten Mengen landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse sowie die zur Berechnung der Zollsätze zugrunde gelegten Standardzusammensetzungen sind in der Anlage aufgeführt. |
|
6. |
|
|||||||||||||||||||||||||||
|
7. |
Für die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Waren gelten die angegebenen Zollsätze.
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
8. |
|
|
9. |
Die Zölle auf Waren der Positionen 1901.2097 und 1901.2098 des norwegischen Zolltarifs (andere Mischungen zur Zubereitung von Backwaren der Position 1905 ), die als glutenfrei und für Zöliakiekranke geeignet erklärt werden, betragen 0,37 NOK/kg. |
|
10. |
Die Zölle auf Waren der Position ex 2008.9903 des norwegischen Zolltarifs (Mais, ohne Zuckermais (Zee mays var. Saccharata), nicht zu Futterzwecken) wird nach dem Matrixsystem berechnet. Der Höchstzollsatz darf jedoch 12 NOK/kg nicht überschreiten. |
|
11. |
Der Zoll auf Waren der Position 2106.9060 des norwegischen Zolltarifs (emulgierte Fette und ähnliche Erzeugnisse mit einem Milchfettgehalt von mehr als 15 GHT) wird nach dem Matrix-System berechnet. Der Höchstzollsatz darf jedoch 7 NOK/kg nicht überschreiten. |
Anlage
In Absatz 5 genannte Mengen und Standardzusammensetzungen
|
(je 100 kg Waren) |
||||
|
Innerhalb der Bandbreiten zu berücksichtigende Mengen — Milch und Milcherzeugnisse |
||||
|
Milchfett (in GHT) |
Milcheiweiß (in GHT) |
Magermilchpulver (in kg) |
Vollmilchpulver (in kg) |
Butter (in kg) |
|
0–1,5 |
0–2,5 |
0 |
0 |
0 |
|
2,5–6 |
14 |
0 |
0 |
|
|
6–18 |
42 |
0 |
0 |
|
|
18–30 |
75 |
0 |
0 |
|
|
30–60 |
146 |
0 |
0 |
|
|
60-> |
208 |
0 |
0 |
|
|
1,5–3 |
0–2,5 |
0 |
0 |
3 |
|
2,5–6 |
14 |
0 |
3 |
|
|
6–18 |
42 |
0 |
3 |
|
|
18–30 |
75 |
0 |
3 |
|
|
30–60 |
146 |
0 |
3 |
|
|
60-> |
208 |
0 |
3 |
|
|
3–6 |
0–2,5 |
0 |
0 |
6 |
|
2,5–12 |
12 |
20 |
0 |
|
|
12-> |
71 |
0 |
6 |
|
|
6–9 |
0–4 |
0 |
0 |
10 |
|
4–15 |
10 |
32 |
0 |
|
|
15-> |
71 |
0 |
10 |
|
|
9–12 |
0–6 |
0 |
0 |
14 |
|
6–18 |
9 |
43 |
0 |
|
|
18-> |
70 |
0 |
14 |
|
|
12–18 |
0–6 |
0 |
0 |
20 |
|
6–18 |
0 |
56 |
2 |
|
|
18-> |
65 |
0 |
20 |
|
|
18–26 |
0–6 |
0 |
0 |
29 |
|
6-> |
50 |
0 |
29 |
|
|
26–40 |
0–6 |
0 |
0 |
45 |
|
6-> |
38 |
0 |
45 |
|
|
40–55 |
0 |
0 |
0 |
63 |
|
55–70 |
0 |
0 |
0 |
81 |
|
70–85 |
0 |
0 |
0 |
99 |
|
85-> |
0 |
0 |
0 |
117 |
|
(je 100 kg Waren) |
||
|
Innerhalb der Bandbreiten zu berücksichtigende Mengen — andere als Milcherzeugnisse |
||
|
Bandbreiten |
Anzuwenden |
|
|
|
|
|
|
Stärke/Glucose |
||
|
0–5 |
0 |
|
|
5–15 |
12,5 |
(3,13 NOS + 9,38 PS) |
|
15–25 |
22,5 |
(5,63 NOS + 16,88 PS) |
|
25–50 |
43,75 |
(10,94 NOS + 32,81 PS) |
|
50–75 |
68,75 |
(17,19 NOS + 51,56 PS) |
|
75-> |
100 |
(25 NOS + 75 PS) |
|
Mehl/Grieß aus Getreide |
||
|
0–5 |
0 |
|
|
5–15 |
12,5 |
|
|
15–25 |
22,5 |
|
|
25–35 |
32,5 |
|
|
35–45 |
42,5 |
|
|
45–55 |
52,5 |
|
|
55–65 |
62,5 |
|
|
65–75 |
72,5 |
|
|
75-> |
115 |
|
|
Fleisch |
||
|
0–3 |
0 |
|
|
3–6 |
5,25 |
|
|
6–10 |
7,5 |
|
|
10–15 |
12,5 |
|
|
15–20 |
17,5 |
|
|
20-> |
50 |
|
|
Käse |
||
|
0–3 |
0 |
|
|
3–5 |
4,5 |
|
|
5–10 |
8,75 |
|
|
10–15 |
13,75 |
|
|
15–20 |
18,75 |
|
|
20–30 |
27,5 |
|
|
30–50 |
45 |
|
|
50-> |
60 |
|
|
Eier |
||
|
0–3 |
0 |
|
|
3–5 |
4,5 |
|
|
5–10 |
8,75 |
|
|
10–15 |
13,75 |
|
|
15–20 |
18,75 |
|
|
20–30 |
27,5 |
|
|
30–50 |
45 |
|
|
50-> |
60 |
|
|
Beeren |
||
|
0–3 |
0 |
|
|
3–5 |
4,5 |
|
|
5–10 |
8,75 |
|
|
10–15 |
13,75 |
|
|
15–20 |
18,75 |
|
|
20–30 |
27,5 |
|
|
30–50 |
45 |
|
|
50-> |
60 |
|
|
Standardzusammensetzungen für die Berechnung der Zollsätze bei Einfuhr nach Norwegen |
||||||||||||||||||
|
NO-Code |
Milch für Joghurt |
Erdbeeren |
Glucose |
Butter |
Magermilchpulver |
Vollmilchpulver |
Weizenmehl |
Kartoffelstärke |
Stärke Volleipulver |
Hartweizenmehl |
Volleipaste |
Roggenmehl |
Rindfleisch 14 % |
Schweinefleisch 23 % |
Käse |
Mehl/Flocken von Kartoffeln |
Eigelb, haltbar |
Milch für Getränke |
|
% |
% |
% |
% |
% |
% |
% |
% |
% |
% |
% |
% |
% |
% |
% |
% |
% |
% |
|
|
0403 10 20 |
381 |
30 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0403 10 30 |
103 |
8 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0403 10 91 |
103 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0403 90 01 |
103 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
0403 90 02 |
103 |
8 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1704 10 00 |
|
|
18 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1704 90 10 |
|
|
8 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1704 90 91 |
|
|
35 |
5 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1806 20 11 |
|
|
|
|
95 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1806 90 21 |
|
|
|
|
95 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1901 20 10 |
|
|
|
|
|
|
35 |
5 |
3 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1901 20 91 |
|
|
|
|
|
|
35 |
5 |
3 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1901 20 92 |
|
|
|
|
2 |
|
35 |
|
|
|
6 |
|
|
|
|
|
|
|
|
1902 11 00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
2 |
108 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1902 19 00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
105 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1902 40 00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
105 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1903 00 00 |
|
|
|
|
|
|
|
100 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1905 10 00 |
|
|
|
|
|
|
22 |
|
|
|
|
88 |
|
|
|
|
|
|
|
►M142 1905 32 00 ◄ |
|
|
|
|
|
3 |
70 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1905 40 00 |
|
|
|
|
2 |
|
85 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1905 90 10 |
|
|
|
|
|
|
25 |
|
|
|
|
|
5 |
5 |
15 |
|
|
|
|
1905 90 22 |
|
|
|
|
|
1 |
65 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1905 90 32 |
|
|
|
|
|
|
30 |
|
|
|
|
100 |
|
|
|
|
|
|
|
1905 90 33 |
|
|
|
|
2 |
|
35 |
|
|
|
6 |
|
|
|
|
|
|
|
|
2004 10 10 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
95 |
|
|
|
2004 10 20 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
46 |
|
|
|
2005 20 10 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
95 |
|
|
|
2005 20 20 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
46 |
|
|
|
2103 20 21 |
|
|
|
|
|
|
|
8 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2103 20 29 |
|
|
|
|
|
|
|
8 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2103 90 10 |
|
|
|
|
|
|
|
2 |
|
|
|
|
|
|
|
|
7 |
|
|
ex 2104 10 10 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
15 (1) |
|
|
|
|
|
|
2105 00 10 |
|
|
|
|
|
35 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2105 00 20 |
|
6 |
|
|
|
35 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2202 90 30 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
95 |
|
3501 10 00 |
|
|
|
|
300 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3501 90 10 |
|
|
|
|
300 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(1)
Die Standardzusammensetzung gilt nicht für Fleischbrühe, getrocknet. |
||||||||||||||||||
TABELLE II
|
HS-Position |
Warenbezeichnung |
|
|
|
|
|
|
0901 |
|
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt |
|
0902 |
|
Tee |
|
1302 |
|
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
|
|
– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: |
|
|
.12 |
– – von Süßholzwurzeln |
|
|
.13 |
– – von Hopfen |
|
|
.20 |
– Pektinstoffe, Pektinate und Pektate: |
|
|
ex .20 |
– – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von weniger als 5 GHT |
|
|
|
– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
|
|
.31 |
– – Agar-Agar |
|
|
.32 |
– – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert |
|
|
.39 |
– – andere |
|
|
1404 |
|
Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
.20 |
– Baumwoll-Linters |
|
|
1516 |
|
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: |
|
.20 |
– pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: |
|
|
ex .20 |
– – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) |
|
|
1518 |
|
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
ex 1518 |
– Linoxyn |
|
|
1520 |
|
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen (1) |
|
1521 |
|
Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt |
|
1522 |
|
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen (2) |
|
1803 |
|
Kakaomasse, auch entfettet |
|
1804 |
|
Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl |
|
1805 |
|
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
|
2002 |
|
Tomaten, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
|
.90 |
– andere |
|
|
2008 |
|
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 : |
|
|
.91 |
– – Palmherzen (3) |
|
|
2101 |
|
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
|
|
– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: |
|
|
.11 |
– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate |
|
|
.12 |
– – Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: |
|
|
ex .12 |
– – – kein Milchfett, Milchprotein, keinen Zucker oder keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 GHT, an Milchprotein von weniger als 2,5 GHT, an Zucker von weniger als 5 GHT oder an Stärke von weniger als 5 GHT |
|
|
.20 |
– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: |
|
|
ex .20 |
– – kein Milchfett, Milchprotein, keinen Zucker oder keine Stärke enthalten oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 GHT, an Milchprotein von weniger als 2,5 GHT, an Zucker von weniger als 5 GHT oder an Stärke von weniger als 5 GHT |
|
|
.30 |
– geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
|
|
ex .30 |
– – geröstete Zichorien; Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien |
|
|
2103 |
|
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
|
.10 |
– Sojasoße |
|
|
.30 |
– Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
|
|
ex .30 |
– – Senfmehl, auch zubereitet, und Senf, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von weniger als 5 GHT |
|
|
.90 |
– andere: |
|
|
ex .90 |
– – Mango-Chutney, flüssig |
|
|
2201 |
|
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee |
|
2208 |
|
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen: |
|
.20 |
– Branntwein aus Wein oder Traubentrester |
|
|
.30 |
– Whisky |
|
|
.70 |
– Likör: |
|
|
ex .70 |
– – anderer als Likör mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 5 HT |
|
|
.90 |
– anderer: |
|
|
ex .90 |
– – anderer als Aquavit |
|
|
(1)
Im Fall von Norwegen sind die Waren zu Futterzwecken, die unter diese Position fallen, in Tabelle I erfasst.
(2)
Im Fall von Norwegen ist Degras zu Futterzwecken, das unter diese Position fällt, in Tabelle I erfasst.
(3)
Im Fall von Norwegen sind Palmherzen zu Futterzwecken, die unter diese Position fallen, in Tabelle I erfasst. |
||
PROTOKOLL 4
über die ursprungsregeln
|
INHALTSVERZEICHNIS |
|
|
TITEL I |
|
|
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
|
|
Artikel 1 |
Begriffsbestimmungen |
|
TITEL II |
|
|
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ |
|
|
Artikel 2 |
Allgemeine Vorschriften |
|
Artikel 3 |
Diagonale Ursprungskumulierung |
|
Artikel 4 |
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse |
|
Artikel 5 |
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse |
|
Artikel 6 |
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen |
|
Artikel 7 |
Maßgebende Einheit |
|
Artikel 8 |
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge |
|
Artikel 9 |
Warenzusammenstellungen |
|
Artikel 10 |
Neutrale Elemente |
|
TITEL III |
|
|
TERRITORIALE VORAUSSETZUNGEN |
|
|
Artikel 11 |
Territorialitätsprinzip |
|
Artikel 12 |
Unmittelbare Beförderung |
|
Artikel 13 |
Ausstellungen |
|
TITEL IV |
|
|
RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG |
|
|
Artikel 14 |
Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung |
|
TITEL V |
|
|
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT |
|
|
Artikel 15 |
Allgemeine Anforderungen |
|
Artikel 16 |
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED |
|
Artikel 17 |
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED |
|
Artikel 18 |
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED |
|
Artikel 19 |
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises |
|
Artikel 20 |
Buchmäßige Trennung |
|
Artikel 21 |
Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung oder einer Ursprungserklärung EUR-MED |
|
Artikel 22 |
Ermächtigter Ausführer |
|
Artikel 23 |
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise |
|
Artikel 24 |
Vorlage der Ursprungsnachweise |
|
Artikel 25 |
Einfuhr in Teilsendungen |
|
Artikel 26 |
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis |
|
Artikel 27 |
Lieferantenerklärungen |
|
Artikel 28 |
Belege |
|
Artikel 29 |
Aufbewahrung der Ursprungsnachweise, Lieferantenerklärungen und Belege |
|
Artikel 30 |
Abweichungen und Formfehler |
|
Artikel 31 |
In Euro ausgedrückte Beträge |
|
TITEL VI |
|
|
METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN |
|
|
Artikel 32 |
Zusammenarbeit der Verwaltungen |
|
Artikel 33 |
Prüfung der Ursprungsnachweise |
|
Artikel 34 |
Prüfung der Lieferantenerklärung |
|
Artikel 35 |
Streitbeilegung |
|
Artikel 36 |
Sanktionen |
|
Artikel 37 |
Freizonen |
|
TITEL VII |
|
|
CEUTA UND MELILLA |
|
|
Artikel 38 |
Anwendung des Protokolls |
|
Artikel 39 |
Besondere Bestimmungen |
|
LISTE DER ANHÄNGE |
|
|
Anhang I: |
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II |
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Anhang II |
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen |
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Anhang IIIa: |
Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
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Anhang IIIb: |
Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED |
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Anhang IVa: |
Wortlaut der Ursprungserklärung |
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Anhang IVb: |
Wortlaut der Ursprungserklärung EUR-MED |
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Anhang V |
Lieferantenerklärung |
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Anhang VI |
Langzeit-Lieferantenerklärung |
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GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN |
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Gemeinsame Erklärung über die Anerkennung von im Rahmen der Abkommen gemäß Artikel 3 des Protokolls 4 ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweisen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen |
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Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra |
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Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino |
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Gemeinsame Erklärung über den Rücktritt einer Vertragspartei vom Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln |
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TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck:
„Herstellen“ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;
„Vormaterial“ jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
„Erzeugnis“ die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
„Waren“ sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
„Zollwert“ den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
„Ab-Werk-Preis“ den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller im EWR gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
„Wert der Vormaterialien“ den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der im EWR für die Vormaterialien gezahlt wird;
„Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist;
„Wertzuwachs“ den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in Artikel 3 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der im EWR für die Vormaterialien gezahlt wird;
„Kapitel“ und „Position“ die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, in diesem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt;
„Einreihen“ die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;
„Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
„Gebiete“ die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.
TITEL II
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“
Artikel 2
Allgemeine Vorschriften
Für die Zwecke der Durchführung des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR:
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
Erzeugnisse, die im EWR unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien im EWR im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
Für diese Zwecke gelten die Gebiete der Vertragsparteien, für die das Abkommen gilt, als ein Gebiet.
Artikel 3
Diagonale Ursprungskumulierung
Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung findet;
die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls identisch sind;
und
die Bekanntmachungen über die Erfüllung der für die Anwendung der Kumulierung erforderlichen Voraussetzungen im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und im Gebiet der anderen Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.
Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.
Die Europäische Union teilt den anderen Vertragsparteien über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Ländern mit, einschließlich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln.
Artikel 4
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
Als im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;
dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstengewässer der Vertragsparteien aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;
bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle und Altstoffe;
aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Hoheitsgewässer gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragsparteien zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;
Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden.
Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur auf Schiffe und Fabrikschiffe anwendbar,
die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem EFTA-Staat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines EFTA-Staates fahren;
die mindestens zu 50 % Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der EFTA-Staaten oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der EFTA-Staaten sind und bei der — im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung — außerdem das Kapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;
deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der EFTA-Staaten besteht;
und
deren Besatzung zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der EFTA-Staaten besteht.
Artikel 5
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse
In den genannten Bedingungen sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Wird demnach ein Erzeugnis, das durch Erfüllung der in der Liste genannten Bedingungen die Ursprungseigenschaft erworben hat, bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet, sind die für dieses andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht anwendbar; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben somit unberücksichtigt.
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste in Anhang II nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden sollten, können ungeachtet des Absatzes 1 dennoch verwendet werden, wenn
ihr Gesamtwert 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;
die in der Liste aufgeführten Prozentsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.
Dieser Absatz gilt nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
Artikel 6
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 5 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten;
Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
Bügeln von Textilien;
einfaches Anstreichen oder Polieren;
Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;
Behandlungen zum Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker;
Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
Sieben, Aussondern, Sortieren, Einordnen, Einstufen, Abgleichen (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);
einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Kästen, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen;
einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;
Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Behandlungen;
Schlachten von Tieren.
Artikel 7
Maßgebende Einheit
Daraus ergibt sich,
dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
dass bei einer Sendung mit mehreren gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls für sich betrachtet werden muss.
Artikel 8
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen versandt werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Artikel 9
Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 10
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht festgestellt zu werden:
Energie und Brennstoffe;
Anlagen und Ausrüstung;
Maschinen und Werkzeuge;
Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder eingehen sollen.
TITEL III
TERRITORIALE VORAUSSETZUNGEN
Artikel 11
Territorialitätsprinzip
Ursprungswaren, die aus dem EWR in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 3 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind;
und
dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung eines guten Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb des EWR an aus dem EWR ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern
die genannten Vormaterialien im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgeht;
und
den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass
die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind
und
der gemäß diesem Artikel außerhalb des EWR insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 % des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.
Artikel 12
Unmittelbare Beförderung
Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet des EWR befördert werden.
Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird dadurch erbracht, dass den Zollbehörden des Einfuhrlands eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder
eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
genaue Beschreibung der Erzeugnisse,
Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel
und
Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland oder,
falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.
Artikel 13
Ausstellungen
Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in Artikel 3 genannten Länder handelt, mit denen die Kumulierung zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in den EWR verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands glaubhaft dargelegt wird,
dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;
dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer anderen Vertragspartei verkauft oder überlassen hat;
die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt wurden, versandt worden sind;
und
dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.
TITEL IV
RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG
Artikel 14
Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
TITEL V
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
Artikel 15
Allgemeine Anforderungen
Ursprungserzeugnisse erhalten bei der Einfuhr in eine der Vertragsparteien die Begünstigungen des Abkommens, sofern einer der folgenden Ursprungsnachweise erbracht wird:
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa;
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach dem Muster in Anhang IIIb;
in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen eine vom Ausführer abgegebene Ursprungserklärung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass ihre Identifizierung möglich ist (im Folgenden „Ursprungserklärung“ bzw. „Ursprungserklärung EUR-MED“). Der Wortlaut der Ursprungserklärungen ist in den Anhängen IVa und IVb angegeben.
Artikel 16
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED
Unbeschadet des Absatzes 5 wird von den Zollbehörden einer Vertragspartei in den folgenden Fällen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt:
Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wird von den Zollbehörden einer Vertragspartei ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Artikel 3 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und
In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist einer der folgenden Vermerke in englischer Sprache einzutragen:
„NO CUMULATION APPLIED“.
Artikel 17
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED
Ungeachtet des Artikels 16 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn
sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist;
oder
wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:
„ISSUED RETROSPECTIVELY“.
Die nach Absatz 2 nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:
Artikel 18
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED
Dieses Duplikat ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:
„DUPLICATE“.
Artikel 19
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises
Werden Ursprungserzeugnisse in einer der Vertragsparteien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis für die Zwecke des Versands sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen im EWR durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED ersetzt werden. Die als Ersatz ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.
Artikel 20
Buchmäßige Trennung
Artikel 21
Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung oder der Ursprungserklärung EUR-MED
Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c genannte Ursprungserklärung oder Ursprungserklärung EUR-MED kann ausgefertigt werden
von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22
oder
von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.
Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Ursprungserklärung ausgefertigt werden,
Eine Ursprungserklärung EUR-MED kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Artikel 3 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und
Die Ursprungserklärung EUR-MED ist mit einem der folgenden Vermerke in englischer Sprache zu versehen:
„NO CUMULATION APPLIED“.
Artikel 22
Ermächtigter Ausführer
Artikel 23
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
Artikel 24
Vorlage der Ursprungsnachweise
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.
Artikel 25
Einfuhr in Teilsendungen
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Artikel 26
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
Artikel 27
Lieferantenerklärung
Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu ein Jahr nach dem Datum der Ausfertigung der Erklärung. Die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungsdauer zulässig ist.
Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang VI vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung zur Verfügung gestellt.
Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt.
Artikel 28
Belege
Die in Artikel 16 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 27 Absatz 6 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung EUR-MED vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Artikel 3 genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und dass die Angaben in der Lieferantenerklärung richtig sind, können unter anderem folgende Unterlagen sein:
der unmittelbare Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, die im Gebiet der Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden;
Belege über die im EWR an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, die im Gebiet der Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden;
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder Ursprungserklärungen oder Ursprungserklärungen EUR-MED zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, die im Gebiet der Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Protokolls oder in einem der in Artikel 3 genannten Länder aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt bzw. ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen;
Lieferantenerklärungen zum Nachweis der im EWR an den bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, die im Gebiet der Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Protokolls ausgefertigt worden sind;
geeignete Belege über die nach Artikel 11 außerhalb des EWR vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.
Artikel 29
Aufbewahrung der Ursprungsnachweise, Lieferantenerklärungen und Belege
Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen dieser Erklärung an den betreffenden Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 27 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.
Artikel 30
Abweichungen und Formfehler
Artikel 31
In Euro ausgedrückte Beträge
TITEL VI
METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
Artikel 32
Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 33
Prüfung der Ursprungsnachweise
Artikel 34
Prüfung der Lieferantenerklärungen
Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Erklärung schließen lassen.
Artikel 35
Streitbeilegung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Artikel 33 und 34, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorzulegen.
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.
Artikel 36
Sanktionen
Sanktionen werden gegen jede Person angewandt, die ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Artikel 37
Freizonen
TITEL VII
CEUTA UND MELILLA
Artikel 38
Anwendung des Protokolls
Artikel 39
Besondere Bestimmungen
Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 12 unmittelbar befördert worden sind, gelten
als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind
oder
dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse des EWR sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgehen;
als Ursprungserzeugnisse des EWR:
Erzeugnisse, die im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
Erzeugnisse, die im EWR unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind
oder
dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder des EWR sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgehen.
▼M298 —————
ANHANG I
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II
Siehe Anhang I der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln.
Alle Bezugnahmen auf „die Anlage“ in Bemerkung 1 und 3.1 des Anhangs I der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln sind als Bezugnahmen auf „das Protokoll“ zu verstehen.
ANHANG II
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Siehe Anhang II der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln.
ANHANG IIIa
Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Siehe Anhang IIIa der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln.
ANHANG IIIb
Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED
Siehe Anhang IIIb der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln.
ANHANG IVa
Wortlaut der Ursprungserklärung
Siehe Anhang IVa der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln.
ANHANG IVb
Wortlaut der Ursprungserklärung EUR-MED
Siehe Anhang IVb der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln.
ANHANG V
Lieferantenerklärung
Die Lieferantenerklärung nachstehenden Wortlauts ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
ANHANG VI
Langzeit-Lieferantenerklärung
Die Langzeit-Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
über die Anerkennung von im Rahmen der Abkommen gemäß Artikel 3 des Protokolls 4 ausgestellten Ursprungsnachweisen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen
(1) Ursprungsnachweise, die im Rahmen der in Artikel 3 des Protokolls 4 genannten Abkommen für Produkte, die ihren Ursprung in der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen haben, ausgestellt worden sind, werden im Hinblick auf die Gewährung einer Präferenzbehandlung gemäß dem EWR-Abkommen anerkannt.
(2) Die betreffenden Erzeugnisse gelten als Vormaterialien mit Ursprung im EWR, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(3) Soweit diese Erzeugnisse unter das EWR-Abkommen fallen, gelten sie ferner als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie in eine andere Vertragspartei des EWR ausgeführt werden.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
betreffend das Fürstentum Andorra
(1) Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Island, Liechtenstein und Norwegen als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne des Abkommens anerkannt.
(2) Das Protokoll 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
betreffend die Republik San Marino
(1) Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Island, Liechtenstein und Norwegen als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne des Abkommens anerkannt.
(2) Das Protokoll 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
über den Rücktritt einer Vertragspartei vom Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
(1) Sollte eine Vertragspartei des EWR dem Verwahrer des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leitet die kündigende Vertragspartei unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln mit allen anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens ein.
(2) Bis zum Inkrafttreten neu ausgehandelter Ursprungsregeln werden die zum Zeitpunkt des Rücktritts geltenden Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln sinngemäß zwischen der kündigenden Vertragspartei und den anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens angewendet. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der kündigenden Vertragspartei und anderen EWR-Vertragsparteien zulässig ist.
ANLAGE A
ALTERNATIV GELTENDE URSPRUNGSREGELN
Regeln zur fakultativen Anwendung durch die Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „PEM-Übereinkommen“)
bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des PEM-Übereinkommens (im Folgenden „Regeln“ oder „Übergangsregeln“)
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
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INHALTSÜBERSICHT |
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TITEL I |
ALLGEMEINES |
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Artikel 1 |
Begriffsbestimmungen |
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TITEL II |
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ |
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Artikel 2 |
Allgemeine Vorschriften |
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Artikel 3 |
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse |
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Artikel 4 |
Ausreichende Be- oder Verarbeitungen |
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Artikel 5 |
Toleranzregel |
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Artikel 6 |
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen |
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Artikel 7 |
Ursprungskumulierung |
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Artikel 8 |
Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung |
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Artikel 9 |
Maßgebende Einheit |
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Artikel 10 |
Warenzusammenstellungen |
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Artikel 11 |
Neutrale Elemente |
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Artikel 12 |
Buchmäßige Trennung |
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TITEL III |
TERRITORIALE AUFLAGEN |
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Artikel 13 |
Territorialitätsprinzip |
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Artikel 14 |
Nichtveränderung |
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Artikel 15 |
Ausstellungen |
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TITEL IV |
RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG |
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Artikel 16 |
Zollrückvergütung oder Zollbefreiung |
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TITEL V |
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT |
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Artikel 17 |
Allgemeine Vorschriften |
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Artikel 18 |
Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung |
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Artikel 19 |
Ermächtigter Ausführer |
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Artikel 20 |
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
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Artikel 21 |
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
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Artikel 22 |
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
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Artikel 23 |
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise |
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Artikel 24 |
Freizonen |
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Artikel 25 |
Einfuhranforderungen |
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Artikel 26 |
Einfuhr in Teilsendungen |
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Artikel 27 |
Ausnahme vom Ursprungsnachweis |
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Artikel 28 |
Abweichungen und Formfehler |
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Artikel 29 |
Lieferantenerklärung |
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Artikel 30 |
In Euro ausgedrückte Beträge |
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TITEL VI |
GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT UND NACHWEISE |
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Artikel 31 |
Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen |
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Artikel 32 |
Streitbeilegung |
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TITEL VII |
ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN |
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Artikel 33 |
Notifizierung und Zusammenarbeit |
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Artikel 34 |
Prüfung der Ursprungsnachweise |
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Artikel 35 |
Prüfung der Lieferantenerklärungen |
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Artikel 36 |
Sanktionen |
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TITEL VIII |
ANWENDUNG DER ANLAGE |
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Artikel 37 |
Liechtenstein |
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Artikel 38 |
Republik San Marino |
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Artikel 39 |
Fürstentum Andorra |
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Artikel 40 |
Ceuta und Melilla |
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Liste der Anhänge |
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ANHANG I |
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II |
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ANHANG II |
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen |
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ANHANG III |
Wortlaut der Ursprungserklärung |
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ANHANG IV |
Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
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ANHANG V |
Sonderbedingungen für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla |
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ANHANG VI |
Lieferantenerklärung |
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ANHANG VII |
Langzeit-Lieferantenerklärung |
TITEL I
ALLGEMEINES
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Regeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„anwendende Vertragspartei“ ist eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens, die diese Regeln in ihre bilateralen Präferenzhandelsabkommen mit einer anderen Vertragspartei des PEM-Übereinkommens aufnimmt und umfasst auch die Vertragsparteien des EWR-Abkommens;
„Kapitel“, „Positionen“ und „Unterpositionen“ sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „Harmonisiertes System“) mit den Änderungen gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004;
„Einreihen“ ist die Einreihung von Waren in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;
„Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder
gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder
mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
„Zollbehörden der Vertragspartei oder anwendenden Vertragspartei“ der Europäischen Union sind alle Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
„Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
„Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller im EWR gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, so bezieht sich der Begriff „Hersteller“ auf das Unternehmen, das den Subunternehmer beauftragt hat.
Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die tatsächlich im EWR bei der Herstellung des Erzeugnisses angefallen sind, so bedeutet der Begriff „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
„austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ sind Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art, der gleichen Handelsqualität und mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die nicht voneinander unterschieden werden können;
„Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
„Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau;
„Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
„Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ ist der zulässige Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Vomhundertteil des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden;
„Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
„Gebiet“ umfasst das Landgebiet, die Binnengewässer und das Küstenmeer der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, für die das EWR-Abkommen gilt;
„Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft der anderen anwendenden Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im EWR für die Vormaterialien gezahlt wird;
„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist oder nicht ermittelt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im EWR für diese Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe entsprechend.
TITEL II
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“
Artikel 2
Allgemeine Vorschriften
Für die Zwecke der Durchführung des EWR-Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR:
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
Erzeugnisse, die im EWR unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien im EWR im Sinne des Artikels 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
Für diese Zwecke gelten die Gebiete der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, für die das Abkommen gilt, als ein Gebiet.
Artikel 3
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
Als im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse und natürliche Wässer;
dort angebaute oder geerntete Pflanzen, einschließlich Wasserpflanzen, und pflanzliche Erzeugnisse;
dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;
Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden;
dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
Aquakulturerzeugnisse, sofern die Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere dort aus Eiern geschlüpft sind oder dort die Larven oder Jungfische aufgezogen wurden;
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragspartei zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;
dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis l hergestellte Waren.
Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe h bzw. i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen:
Sie sind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem EFTA-Staat ins Schiffsregister eingetragen;
sie führen die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines EFTA-Staats;
sie erfüllen eine der folgenden Bedingungen:
Sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder
sie sind Eigentum von Gesellschaften,
Artikel 4
Ausreichende Be- oder Verarbeitungen
Setzt jedoch die betreffende Regel die Einhaltung eines Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so können die Zollbehörden der Vertragsparteien des EWR-Abkommens den Ausführern die Genehmigung erteilen, den Ab-Werk-Preis der Erzeugnisse und den Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Absatz 4 ausgehend von Durchschnittswerten zu berechnen, um Kosten- und Wechselkursschwankungen Rechnung zu tragen.
Artikel 5
Toleranzregel
Abweichend von Artikel 4 und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäß der Liste in Anhang II bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern
ihr festgestelltes Nettogewicht 15 v. H. des Nettogewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet bzw.
ihr festgestellter Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei nicht unter Buchstabe a fallenden Erzeugnissen nicht überschreitet.
Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anhang I gelten.
Artikel 6
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen unabhängig davon, ob die Bedingungen des Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports und der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten;
Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
Bügeln von Textilien;
einfaches Anstreichen oder Polieren;
Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis;
Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;
Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);
einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;
einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;
Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;
einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
Schlachten von Tieren;
Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis q genannten Behandlungen.
Artikel 7
Ursprungskumulierung
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziationsprozesses der Europäischen Union und die Republik Moldau als eine einzige anwendende Vertragspartei.
Artikel 8
Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung
Die Kumulierung gemäß Artikel 7 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten anwendenden Vertragsparteien und der Bestimmungsvertragspartei des EWR-Abkommens ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT) Anwendung findet und
die Waren die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den vorliegenden Regeln übereinstimmen.
Die Kumulierung gemäß Artikel 7 findet ab dem in diesen Bekanntmachungen angegebenen Datum Anwendung.
Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens übermitteln der Europäischen Kommission Einzelheiten der einschlägigen mit anderen anwendenden Vertragsparteien geschlossenen Abkommen, einschließlich des Datums des Inkrafttretens dieser Regeln.
Wird als Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verwendet, so ist diese Erklärung in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 abzugeben.
Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens übermitteln der Europäischen Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 die Aufhebung dieser Verpflichtung.
Artikel 9
Maßgebende Einheit
Maßgebende Einheit für die Anwendung dieser Regeln ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus folgt,
dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, diese Regeln für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet gelten.
Artikel 10
Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.
Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 11
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:
Energie und Brennstoffe,
Anlagen und Ausrüstung,
Maschinen und Werkzeuge,
Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.
Artikel 12
Buchmäßige Trennung
Durch die Anwendung der buchmäßigen Trennung muss gewährleistet sein, dass jederzeit nicht mehr Erzeugnisse als „Ursprungserzeugnisse des EWR“ angesehen werden können, als dies bei räumlicher Trennung der Lagerbestände der Fall gewesen wäre.
Über die Anwendung der Methode sind nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in der Vertragspartei des EWR-Abkommens gelten, Aufzeichnungen zu führen.
TITEL III
TERRITORIALE AUFLAGEN
Artikel 13
Territorialitätsprinzip
Ursprungserzeugnisse, die aus dem EWR in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, dass
die wiedereingeführten Erzeugnisse dieselben wie die ausgeführten sind und
sie während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb des EWR an aus dem EWR ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern
diese Vormaterialien im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgeht, und
den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass
die wiedereingeführten Erzeugnisse durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind und
die nach diesem Artikel außerhalb des EWR insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.
Artikel 14
Nichtveränderung
Bestehen Zweifel, so kann die einführende Vertragspartei des EWR-Abkommens den Einführer oder seinen Vertreter auffordern, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, welche die Erfüllung der Bestimmungen dieses Artikels belegen, was durch jede Art von Nachweisen geschehen kann, insbesondere durch
vertraglich festgelegte Frachtpapiere wie Konnossemente;
faktische oder konkrete Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken;
eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands bzw. der Durchfuhrländer oder des Landes bzw. der Länder, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wurde, ausgestellte Bescheinigung über die Nichtbehandlung oder alle sonstigen Nachweise, die belegen, dass die Waren im Durchfuhrland bzw. in den Durchfuhrländern oder in dem Land bzw. den Ländern, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wurde, unter zollamtlicher Überwachung verblieben; oder
Nachweise im Zusammenhang mit den Waren selbst.
Artikel 15
Ausstellungen
Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 7 und 8 genannten Länder handelt, mit denen die Kumulierung zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in den EWR verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des EWR-Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass
ein Ausführer die Erzeugnisse aus einer Vertragspartei des EWR-Abkommens in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,
dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens verkauft oder überlassen hat,
die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und
die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.
TITEL IV
RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG
Artikel 16
Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
TITEL V
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
Artikel 17
Allgemeine Vorschriften
Ursprungserzeugnisse erhalten bei der Einfuhr in eine Vertragspartei des EWR-Abkommens die Begünstigungen des EWR-Abkommens, sofern
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IV dieser Anlage vorgelegt wird;
in den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier (im Folgenden „Ursprungserklärung“) abgegeben wird, in der die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist; der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang III dieser Anlage.
Die Nutzung einer von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärung zum Ursprung, die von zwei oder mehr Vertragsparteien vereinbart wurde, steht der Anwendung der diagonalen Kumulierung mit anderen anwendenden Vertragsparteien nicht entgegen.
Artikel 18
Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung
Eine in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden
von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 19 oder
von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.
Erfolgt die Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Absatz 3 und wird dieselbe Zweijahresfrist eingehalten, so wird die nachträgliche Ursprungserklärung vom ermächtigten Ausführer der ausführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgefertigt.
Artikel 19
Ermächtigter Ausführer
Artikel 20
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Artikel 21
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Abweichend von Artikel 20 Absatz 8 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn
sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist;
den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist;
die endgültige Bestimmung der betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr unbekannt war und erst während ihrer Beförderung oder Lagerung und möglicherweise nach einer Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Absatz 3 festgelegt wurde;
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR.MED nach den Regeln des PEM-Übereinkommens für Erzeugnisse ausgestellt wurde, die auch gemäß diesen Regeln die Ursprungseigenschaft besitzen; der Ausführer ergreift alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung erfüllt sind, und ist bereit, den Zollbehörden alle einschlägigen Unterlagen zum Nachweis, dass es sich um ein Ursprungserzeugnis gemäß diesen Regeln handelt, vorzulegen, oder
es wurde eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 ausgestellt und die Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 ist bei der Einfuhr in eine andere anwendende Vertragspartei vorgeschrieben.
Artikel 22
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Artikel 23
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
Artikel 24
Freizonen
Artikel 25
Einfuhranforderungen
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.
Artikel 26
Einfuhr in Teilsendungen
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zur Auslegung des Harmonisierten Systems in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Artikel 27
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
Einfuhren gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Einfuhren erfolgen gelegentlich;
die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;
die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
Artikel 28
Abweichungen und Formfehler
Artikel 29
Lieferantenerklärung
Artikel 30
In Euro ausgedrückte Beträge
TITEL VI
GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT UND NACHWEISE
Artikel 31
Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen
Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.
Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels umfassen die „Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft“ unter anderem:
den unmittelbaren Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese Belege in der jeweiligen anwendenden Vertragspartei nach deren nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;
Belege über die in der jeweiligen Vertragspartei des EWR-Abkommens an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wobei diese Belege in dieser Vertragspartei des EWR-Abkommens nach deren nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;
Ursprungserklärungen oder Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese in den Vertragsparteien des EWR-Abkommens nach diesen Regeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;
geeignete Belege über die nach den Artikeln 13 und 14 außerhalb des EWR vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Anforderungen dieser Artikel erfüllt sind.
Artikel 32
Streitbeilegung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren gemäß den Artikeln 34 und 35 oder mit der Auslegung dieser Anlage, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden nicht beigelegt werden können, sind dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorzulegen.
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.
TITEL VII
ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
Artikel 33
Notifizierung und Zusammenarbeit
Artikel 34
Prüfung der Ursprungsnachweise
Artikel 35
Prüfung der Lieferantenerklärungen
Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben schließen lassen.
Artikel 36
Sanktionen
Jede Vertragspartei des EWR-Abkommens sieht vor, dass Verstöße gegen ihre nationalen Rechtsvorschriften, die mit diesen Regeln in Zusammenhang stehen, durch straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen geahndet werden.
TITEL VIII
ANWENDUNG DER ANLAGE A
Artikel 37
Liechtenstein
Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein – ein Erzeugnis mit Ursprung in Liechtenstein als Erzeugnis mit Ursprung in der Schweiz.
Artikel 38
Republik San Marino
Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino – ein Erzeugnis mit Ursprung in der Republik San Marino als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.
Artikel 39
Fürstentum Andorra
Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra – ein Erzeugnis mit Ursprung im Fürstentum Andorra, das in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen ist, als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.
Artikel 40
Ceuta und Melilla
ANHANG I
EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II
Bemerkung 1 – Allgemeine Einleitung
In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Titels II Artikel 4 dieser Anlage angesehen werden können. Je nach Erzeugnis gibt es vier verschiedene Arten von Regeln:
durch die Be- oder Verarbeitung wird ein Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht überschritten;
infolge der Be- oder Verarbeitung ist das betreffende Erzeugnis in eine andere vierstellige Position oder sechsstellige Unterposition des Harmonisierten Systems einzureihen als die verwendeten Vormaterialien;
es findet ein bestimmter Be- oder Verarbeitungsvorgang statt;
die Be- oder Verarbeitung erfolgt mit vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien.
Bemerkung 2 – Aufbau der Liste
2.1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.
2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Erzeugnisse, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.
2.3. Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, so enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht.
2.4. Sind in Spalte 3 zwei alternative, durch „oder“ getrennte Regeln angeführt, so kann der Ausführer zwischen diesen wählen.
Bemerkung 3 – Beispiele zur richtigen Anwendung der Regeln
3.1. Titel II Artikel 4 dieser Anlage betreffend Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen im EWR.
3.2. Gemäß Titel II Artikel 6 dieser Anlage muss die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in diesem Artikel aufgelisteten Vorgänge hinausgehen. Andernfalls kann keine Präferenzzollbehandlung gewährt werden, auch wenn die in nachstehender Liste genannten Bedingungen erfüllt sind.
Vorbehaltlich Titel II Artikel 6 dieser Anlage legen die Regeln in der Liste das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Bearbeitungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft.
Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
Wenn eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe nicht verwendet werden kann, ist die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
Beispiel: Sieht die Listenregel für Kapitel 19 vor, dass „Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts nicht überschreiten darf“, so ist die Verwendung (also die Einfuhr) von Getreide des Kapitels 10 (Vormaterialien auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe) uneingeschränkt zulässig.
3.3. Wenn eine Regel das „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ erlaubt, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.
Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.
3.4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.
3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.
3.6. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höheren der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.
Bemerkung 4 – Allgemeine Bestimmungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
4.1. Landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 2401 , die im EWR angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung im EWR, wenn sie aus Saatgut, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfröpflingen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Teilen von Pflanzen erzeugt werden, die eingeführt wurden.
4.2. In Fällen, in denen für den Gehalt an Zucker ohne Ursprungseigenschaft in einem Erzeugnis eine Höchstgrenze gilt, wird zu deren Berechnung das Gewicht der Zucker der Positionen 1701 (Saccharose) und 1702 (z. B. Fructose, Glucose, Lactose, Maltose, Isoglucose oder Invertzuckercreme) berücksichtigt, die bei der Herstellung des Enderzeugnisses und beim Herstellen der in dem Enderzeugnis verarbeiteten Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind.
Bemerkung 5 – In Bezug auf bestimmte Spinnstofferzeugnisse verwendete Begriffe
5.1. Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
5.2. Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0511 , Seide der Positionen 5002 und 5003 , Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105 , Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305 .
5.3. Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.
5.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern oder Abfälle der Positionen 5501 bis 5507 .
5.5. „Bedrucken“ (in Kombination mit Weben, Wirken/Stricken, Tuften oder Beflocken) ist definiert als ein Verfahren, wodurch der Spinnstoff mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält.
5.6. „Bedrucken“ (als eigenständige Behandlung) ist definiert als ein Verfahren, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält, und zwar mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken oder Ausbessern und Noppen), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
Bemerkung 6 – Toleranzen für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien hergestellt sind
6.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf keines der bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien angewendet, die zusammengenommen 15 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen. (Siehe auch die Bemerkungen 6.3 und 6.4).
6.2. Diese Toleranz nach Bemerkung 6.1 kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.
Textile Grundmaterialien sind:
6.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus „Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“.
6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist.
Bemerkung 7 – Andere Toleranzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse
7.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.
7.2. Unbeschadet der Bemerkung 7.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.
7.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.
Bemerkung 8 – Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse des Kapitels 27
8.1. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 27 07 und 2713 gelten:
die Vakuumdestillation;
die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;
das Kracken;
das Reformieren;
die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;
das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;
die Polymerisation;
die Alkylierung;
die Isomerisation.
8.2. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710 , 2711 und 2712 gelten:
die Vakuumdestillation;
die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;
das Kracken;
das Reformieren;
die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;
das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;
die Polymerisation;
die Alkylierung;
die Isomerisation;
nur für Schweröle der Position ex 27 10 : das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der verarbeiteten Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);
nur für Erzeugnisse der Position 2710 : das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;
nur für Schweröle der Position ex 27 10 : die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250°C mithilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 27 10 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;
nur für Heizöl der Position ex 27 10 : die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bei 300°C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;
nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 27 10 : die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;
nur für Produkte in Rohform der Position ex 27 12 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.
8.3. Im Sinne der Positionen ex 27 07 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, die Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.
Bemerkung 9 – Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel
9.1. Erzeugnisse des Kapitels 30, die im EWR unter Verwendung von Zellkulturen hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung im EWR. Der Begriff „Zellkultur“ ist definiert als die Kultivierung menschlicher, tierischer und pflanzlicher Zellen unter kontrollierten Bedingungen (z. B. genau festgelegte Temperatur, Nährmedium, Gasgemisch, pH-Wert) außerhalb eines lebenden Organismus.
9.2. Erzeugnisse der Kapitel 29 (ausgenommen 2905.43-2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301), 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26), die im EWR durch Fermentierung hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung im EWR. „Fermentierung“ ist ein biotechnologischer Prozess, bei dem menschliche, tierische und pflanzliche Zellen, Bakterien, Hefen, Pilze oder Enzyme zur Herstellung von Erzeugnissen der Kapitel 29 bis 39 verwendet werden.
9.3. Die folgenden Verarbeitungsvorgänge werden gemäß Artikel 4 Absatz 1 als ausreichend erachtet bei Erzeugnissen der Kapitel 28, 29 (ausgenommen 2905.43-2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301), 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26):
Die Reinigung einer Ware führt zur Beseitigung von mindestens 80 % der enthaltenen Verunreinigungen; oder
die Verringerung oder Beseitigung von Verunreinigungen führt zu einer Ware mit geeigneter Qualität für einen oder mehrere der folgenden Verwendungszwecke:
Stoffe in pharmazeutischer, medizinischer, kosmetischer, Veterinär- oder Lebensmittelqualität;
chemische Erzeugnisse und Reagenzien zur Verwendung im Analyse-, Diagnose- oder Laborbereich;
Elemente und Bauteile zur Verwendung in der Mikroelektronik;
optische Spezialzwecke;
Verwendung in der Biotechnik (z. B. in der Zellkulturtechnik, in der Gentechnik oder als Katalysatoren);
Träger zur Verwendung in Trennverfahren oder
nukleare Verwendungszwecke.
ANHANG II
LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN
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Position |
Warenbezeichnung |
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
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(1) |
(2) |
(3) |
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Kapitel 1 |
Lebende Tiere |
Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein |
|
Kapitel 2 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
Herstellen, bei dem alles Fleisch und alle genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse in den Erzeugnissen dieses Kapitels vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
Kapitel 3 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
Kapitel 4 |
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
ex Kapitel 5 |
Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 0511 91 |
Ungenießbare Fischrogen und Fischmilch |
Aller Rogen und alle Fischmilch sind vollständig gewonnen oder hergestellt |
|
Kapitel 6 |
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels; Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
Kapitel 7 |
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
Kapitel 8 |
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen |
Herstellen, bei dem alle Früchte, Nüsse und Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
Kapitel 9 |
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
|
Kapitel 10 |
Getreide |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
Kapitel 11 |
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 8, 10 und 11, der Positionen 0701 , 0714 , 2302 und 2303 sowie der Unterposition 0710 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
Kapitel 12 |
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, |
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ex Kapitel 13 |
Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
|
ex 13 02 |
Pektinstoffe, Pektinate und Pektate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
|
Kapitel 14 |
Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
|
ex Kapitel 15 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
|
1504 bis 1506 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren; Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin; andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
|
1508 |
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
|
1509 und 1510 |
Olivenöl und seine Fraktionen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
1511 |
Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
|
ex 15 12 |
Sonnenblumenöl und seine Fraktionen |
|
|
|
— zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
|
|
— andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
1515 |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
|
ex 15 16 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
|
1520 |
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
|
Kapitel 16 |
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
ex Kapitel 17 |
Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
|
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
|
|
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— chemische reine Maltose und Fructose |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702 |
|
|
— andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1101 bis 1108 , 1701 und 1703 30 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
|
1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem — das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet — oder — der Wert des verwendeten Zuckers 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
ex Kapitel 18 |
Kakao und Zubereitungen aus Kakao, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
|
ex 18 06 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem — das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet — oder — der Wert des verwendeten Zuckers 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
1806 10 |
Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
|
1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
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— Malzextrakt |
Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 |
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— andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem — das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und — das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
|
1903 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 |
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1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem — das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und — das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 20 |
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
|
2002 und 2003 |
Tomaten, Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
|
2006 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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2007 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
|
ex 20 08 |
Andere Erzeugnisse als — Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol — Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais — Früchte, in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gegart, ohne Zusatz von Zucker; gefroren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
|
2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 21 |
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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2103 |
— Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden |
|
|
— Senfmehl, auch zubereitet, und Senf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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2105 |
Speiseeis, auch kakaohaltig |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem — das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet — und — das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
|
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
|
ex Kapitel 22 |
Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10 , 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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2207 und 2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von mehr oder weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 , bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10 , 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 23 |
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art |
Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, — das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11 und der Positionen 2302 und 2303 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, — das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und — das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 50 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 24 |
Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 30 v. H. des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet |
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2401 |
Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 24 02 |
Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Rauchtabak der Unterposition 2403 19 , bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 24 03 |
Erzeugnisse zum Inhalieren durch Erhitzen oder durch andere Verfahren, ohne Verbrennung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 25 19 |
Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden |
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Kapitel 26 |
Erze sowie Schlacken und Aschen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, |
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ex Kapitel 27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 27 07 |
Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250°C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2712 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 29 |
Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen: |
begünstigte Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 29 01 |
Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
begünstigte Verfahren (4) oder Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 29 02 |
Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
begünstigte Verfahren (4) oder Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 29 05 |
Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol |
begünstigte Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 30 |
Pharmazeutische Erzeugnisse |
begünstigte Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Kapitel 31 |
Düngemittel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 32 |
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten |
begünstigte Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 33 |
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel |
begünstigte Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 34 |
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips |
begünstigte Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 35 |
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme |
begünstigte Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 36 |
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe |
begünstigte Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 37 |
Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken |
begünstigte Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 38 |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen: |
begünstigte Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 38 11 |
Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: |
begünstigte Verfahren (4) oder |
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— zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 3824 99 und ex 3826 00 |
Biodiesel |
Herstellen, bei dem Biodiesel durch Umesterung und/oder Veresterung oder Wasserstoffbehandlung gewonnen wird |
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Kapitel 39 |
Kunststoffe und Waren daraus |
begünstigte Verfahren (4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 40 |
Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 40 12 |
Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk |
Runderneuern von gebrauchten Reifen |
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ex Kapitel 41 |
Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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4104 bis 4106 |
Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet |
Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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Kapitel 42 |
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 43 |
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 43 02 |
Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: |
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— in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen |
Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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— andere |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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4303 |
Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 |
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ex Kapitel 44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 44 07 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden |
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ex 44 08 |
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden |
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ex 44 10 bis ex 44 13 |
Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke |
Friesen oder Profilieren |
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ex 44 15 |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz |
Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern |
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ex 44 18 |
— Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden. |
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— gefrieste oder profilierte Leisten und Friese |
Friesen oder Profilieren |
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ex 44 21 |
Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe |
Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 |
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Kapitel 45 |
Kork und Korkwaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 46 |
Flechtwaren; Korbmacherwaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 47 |
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 48 |
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
Kapitel 49 |
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 50 |
Seide, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 50 03 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt |
Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide |
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5004 bis ex 50 06 |
Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Spinnen oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Zwirnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
|
5007 |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Weben mit Färben oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
|
ex Kapitel 51 |
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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5106 bis 5110 |
Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
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5111 bis 5113 |
Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Weben mit Färben oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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ex Kapitel 52 |
Baumwolle, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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5204 bis 5207 |
Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
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5208 bis 5212 |
Gewebe aus Baumwolle |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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ex Kapitel 53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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5306 bis 5308 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
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5309 bis 5311 |
Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
|
5401 bis 5406 |
Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
|
5407 und 5408 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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5501 bis 5507 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
Extrudieren von Chemiefasern |
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5508 bis 5511 |
Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
|
5512 bis 5516 |
Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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ex Kapitel 56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen: |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen |
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5601 |
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnfasern mit einer Breite von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Beflocken mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5602 |
Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: — Nadelfilze |
Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung Jedoch dürfen — Monofile aus Polypropylen der Position 5402 , — Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder — Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 , bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Bei Filz aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe |
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— andere |
Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung oder Bei anderen Filzen aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe |
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5603 |
Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen |
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5603 11 bis 5603 14 |
Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Herstellen aus — gerichteten oder zufällig angeordneten Filamenten — oder — Substanzen oder Polymeren natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs, in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen |
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5603 91 bis 5603 94 |
Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, nicht aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Herstellen aus — gerichteten oder zufällig angeordneten Spinnfasern und/oder — Schnittfasern natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs, — in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen |
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5604 |
Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: |
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— Kautschukfäden und -kordeln, mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
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— andere |
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
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5605 |
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
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5606 |
Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“ |
Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit Gimpen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Beflocken mit Färben |
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Kapitel 57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften oder Herstellen aus Kokos-, Sisal- oder Jutegarnen oder klassischem Ringgarn aus Viskose oder Tuften mit Färben oder mit Bedrucken oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden |
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ex Kapitel 58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen: |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften oder Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen oder Tuften mit Färben oder mit Bedrucken oder Beflocken mit Färben oder Bedrucken oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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5805 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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5810 |
Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive |
Besticken, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien jeder Position, ausgenommen des Werts derselben Position wie das Erzeugnis, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5901 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei |
Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken |
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5902 |
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: |
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— mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT |
Weben |
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— andere |
Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben |
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5903 |
Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 |
Weben mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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5904 |
Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten |
Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden |
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5905 |
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: — mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen |
Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen |
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— andere |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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5906 |
Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 : — Gewirke und Gestricke |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken oder Wirken oder Stricken, mit Kautschutieren oder Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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— andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT |
Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben |
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— andere |
Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung, mit Färben oder Bestreichen/Kautschutieren oder Färben von Garnen mit Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung oder Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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5907 |
Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen |
Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen oder Tränken oder Überziehen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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5908 |
Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: |
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— Glühstrümpfe, getränkt |
Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe |
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— andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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5909 bis 5911 |
Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 60 |
Gewirke und Gestricke |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken oder Wirken/Stricken mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bedrucken oder Beflocken mit Färben oder Bedrucken oder Färben von Garnen, mit Wirken/Stricken oder Zwirnen oder Texturieren mit Wirken/Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 61 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: |
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— hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen |
Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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— andere |
Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken oder Stricken oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken oder Stricken oder Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang |
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ex Kapitel 62 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen: |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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ex 62 02 , ex 62 04 , ex 62 06 , ex 62 09 und ex 62 11 |
Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 62 10 und ex 62 16 |
Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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ex 62 12 |
Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken, hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen |
Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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6213 und 6214 |
Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: |
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— bestickt |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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— andere |
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Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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oder |
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Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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6217 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 : — bestickt |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
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— Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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— Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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— andere |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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ex Kapitel 63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, |
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6301 bis 6304 |
Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: |
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— aus Filz oder Vliesstoffen |
Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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— andere |
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-- bestickt |
Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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-- andere |
Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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6305 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken |
(2)Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Fasern, mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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6306 |
Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: |
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— aus Vliesstoffen |
Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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— andere |
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) |
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6307 |
Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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6308 |
Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
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ex Kapitel 64 |
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406 |
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6406 |
Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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Kapitel 65 |
Kopfbedeckungen und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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Kapitel 66 |
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 67 |
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 68 |
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 69 |
Keramische Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex Kapitel 70 |
Glas und Glaswaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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7010 |
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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7013 |
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 ) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex Kapitel 71 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex 71 02 , ex 71 03 und ex 71 04 |
Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
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7106 , 7108 und 7110 |
Edelmetalle: — in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106 , 7108 und 7110 , oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 , oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen |
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— als Halbzeug oder Pulver |
Herstellen aus Edelmetallen in Rohform |
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ex 71 07 , ex 71 09 und ex 71 11 |
Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug |
Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform |
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ex Kapitel 72 |
Eisen und Stahl, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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7207 |
Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205 |
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7208 bis 7212 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 |
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7213 bis 7216 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 |
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7217 |
Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 |
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7218 91 und 7218 99 |
Halbzeug |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205 |
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7219 bis 7222 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218 |
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7223 |
Draht aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7218 |
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7224 90 |
Halbzeug |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205 |
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7225 bis 7228 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht und Stabstahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt; Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl |
Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 , 7218 oder 7224 |
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7229 |
Draht aus anderem legiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7224 |
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ex Kapitel 73 |
Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex 73 01 |
Spundwanderzeugnisse |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207 |
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7302 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
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7304 , 7305 und 7306 |
Rohre und Hohlprofile, aus Eisen oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 7206 bis 7212 und 7218 oder 7224 |
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ex 73 07 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend |
Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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7308 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden |
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ex 73 15 |
Gleitschutzketten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 74 |
Kupfer und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, |
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7403 |
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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7408 |
Draht aus Kupfer |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 75 |
Nickel und Waren daraus |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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ex Kapitel 76 |
Aluminium und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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7601 |
Aluminium in Rohform |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet — oder Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium |
|
7602 |
Abfälle und Schrott, aus Aluminium |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
|
ex 76 16 |
Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium |
Herstellen — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden, und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 78 |
Blei und Waren daraus |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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Kapitel 79 |
Zink und Waren daraus |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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Kapitel 80 |
Zinn und Waren daraus |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
|
Kapitel 81 |
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex Kapitel 82 |
Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8206 |
Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 . Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
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Kapitel 83 |
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 84 |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8407 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
8408 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8425 bis 8430 |
Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden; Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren; Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen) Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8431 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8444 bis 8447 |
Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen: Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447 Webmaschinen: Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8448 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8456 bis 8465 |
Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen Drehmaschinen zur spanabhebenden Metallbearbeitung Werkzeugmaschinen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8466 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8470 bis 8472 |
Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen u. ä. Maschinen, mit Rechenwerk; Registrierkassen Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; Leser, magnetische oder optische, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten Andere Büromaschinen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8473 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 85 |
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder-wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8501 bis 8502 |
Elektromotoren und elektrische Generatoren Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8503 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
8519 , 8521 |
Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8522 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8525 bis 8528 |
Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, Fernsehkameras, Digitalkameras und Videokameraaufnahmegeräte Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte Rundfunkempfangsgeräte Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät Fernsehempfangsgeräte oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8535 bis 8537 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8538 , oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8542 31 bis 8542 39 |
Monolithisch integrierte Schaltungen |
Diffusion, bei der durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem Land stattfinden, das keine Vertragspartei ist oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8544 bis 8548 |
Isolierte Drähte, Kabel und andere isolierte elektrische Leiter, Kabel aus optischen Fasern Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art Isolierteile für elektrische Maschinen, Apparate oder Geräte, Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
Kapitel 86 |
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; ortsfestes Gleismaterial für Schienenwege und Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 87 |
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 45 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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8708 |
Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
8711 |
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
Kapitel 88 |
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
Kapitel 89 |
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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ex Kapitel 90 |
Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör dafür ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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9001 50 |
Brillengläser aus anderen Stoffen als Glas |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, wobei eines der folgenden Verfahren durchgeführt wird: — Oberflächenbearbeiten der halbfertigen Linse zu einem fertigen Brillenglas mit optischer Korrektur zum Einbau in ein Brillengestell — Beschichten einer Linse mittels geeigneter Verfahren zur Verbesserung des Sehvermögens und zum Schutz des Brillenträgers — oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 91 |
Uhrmacherwaren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 92 |
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 93 |
Waffen und Munition; Teile und Zubehör dafür |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 94 |
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
Kapitel 95 |
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör dafür |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
|
Kapitel 96 |
Verschiedene Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
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Kapitel 97 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
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(1)
Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 8.1 und 8.3 aufgeführt.
(2)
Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
(3)
Siehe Bemerkung 7.
(4)
Siehe Bemerkung 9. |
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ANHANG III
WORTLAUT DER URSPRUNGSERKLÄRUNG
Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Albanische Fassung
Eksportuesi i produkteve të mbuluara nga ky dokument (autorizim doganor Nr. …(1)) deklaron që përveç rasteve kur tregohet qartësisht ndryshe, këto produkte janë me origjine preferenciale ….(2) n në përputhje me Rregullat kalimtare të origjinës.
Arabische Fassung
Bosnische Fassung
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. …(1)) izjavljuje da su, osim ako je to drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi …(2) preferencijalnog porijekla u skladu sa prijelaznim pravilima porijekla.
Bulgarische Fassung
Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение №…(1)), декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с….(2) преференциален произход съгласно преходните правила за произход.
Kroatische Fassung
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. …(1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi ….(2) preferencijalnog podrijetla prema prijelaznim pravilima o podrijetlu.
Tschechische Fassung
Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení …(1)) prohlašuje, že podle přechodných pravidel původu mají tyto výrobky kromě zřetelně označených preferenční původ v …(2).
Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument (toldmyndighedernes tilladelse nr. …(1)) erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ….(2) i henhold til overgangsreglerne for oprindelse.
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. …(1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële …(2) oorsprong zijn in overeenstemming met de overgangsregels van oorsprong.
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No…(1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ….(2) preferential origin according to the transitional rules of origin.
Estnische Fassung
Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. …(1)) deklareerib, et need tooted on päritolureeglite üleminekueeskirjade kohaselt ….(2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.
Färöische Fassung
Útflytarin av vørunum, sum hetta skjal fevnir um (tollvaldsins loyvi nr. …(1)) váttar, át um ikki
nakað annað er tilskilað, eru hesar vørur upprunavørur …(2) sambært skiftisreglunum um uppruna.
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o …(1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja….(2) alkuperätuotteita siirtymäkauden alkuperäsääntöjen nojalla.
Französische Fassung
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no …(1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ….(2) selon les règles d'origine transitoires.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. …(1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ….(2) Ursprungswaren gemäß den Übergangsregeln für den Ursprung sind.
Georgische Fassung
Griechische Fassung
Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ’ αριθ. …(1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής …(2) σύμφωνα με τους μεταβατικούς κανόνες καταγωγής.
Hebräische Fassung
Ungarische Fassung
A jelen okmányban szereplő termékek exportőre (vámfelhatalmazási szám: …(1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában a termékek az átmeneti származási szabályok szerint preferenciális ….(2) származásúak.
Isländische Fassung
Útflytjandi framleiðsluvara sem skjal þetta tekur til (leyfi tollyfirvalda nr. …(1)), lýsir því yfir að vörurnar séu, ef annars er ekki greinilega getið, af …(2) uppruna samkvæmt upprunareglum á umbreytingartímabili.
Italienische Fassung
L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. …(1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ….(2) conformemente alle norme di origine transitorie.
Lettische Fassung
To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. .…(1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir…(2) preferenciāla izcelsme saskaņā ar pārejas noteikumiem par izcelsmi.
Litauische Fassung
Šiame dokumente nurodytų produktų eksportuotojas (muitinės leidimo Nr. …(1)) deklaruoja, kad, jeigu aiškiai nenurodyta kitaip, šie produktai turi …(2) lengvatinės kilmės statusą pagal pereinamojo laikotarpio kilmės taisykles.
Mazedonische Fassung
Извозникот на производите што ги покрива овоj документ (царинскo одобрение бр.…(1)) изjавува дека, освен ако тоа не е jасно поинаку назначено, овие производи се со …(2) преференциjaлно потекло, во согласност со преодните правила за потекло.
Maltesische Fassung
L-esportatur tal-prodotti koperti minn dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru…(1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat mod ieħor b’mod ċar, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali …(2) skont ir-regoli ta’ oriġini tranżitorji.
Montenegrinische Fassung
Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр. …(1)) изјављује да су, осим ако је другачије изричито наведено, ови производи …(2) преференцијалног пориjекла, у складу са транзиционим правилима поријекла.
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br. …(1)) izjavljuje da su, osim ako je drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi …(2) preferencijalnog porijekla u skladu sa tranzicionim pravilima porijekla.
Norwegische Fassung
Eksportøren av produktene omfattet av dette dokument (tollmyndighetenes autorisasjonsnr…(1)) erklærer at disse produktene, unntatt hvor annet er tydelig angitt, har … preferanseopprinnelse i henhold til overgangsreglene for opprinnelse(2).
Polnische Fassung
Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr…(1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają …(2) preferencyjne pochodzenie zgodnie z przejściowymi regułami pochodzenia.
Portugiesische Fassung
O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n.o …(1)) declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ….(2) de acordo com as regras de origem transitórias.
Rumänische Fassung
Exportatorul produselor care fac obiectul prezentului document (autorizația vamală nr. …(1)) declară că, exceptând cazul în care se indică altfel în mod clar, aceste produse sunt de origine preferențială …(2) în conformitate cu regulile de origine tranzitorii.
Serbische Fassung
Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр. …(1)) изјављује да су, осим ако је другачије изричито наведено, ови производи …(2) преференцијалног порекла, у складу са прелазним правилима о пореклу.
Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br…(1)) izjavljuje da su, osim ako je drugačije izričito nаvedeno, ovi proizvodi ……(2) preferencijalnog porekla, u skladu sa prelaznim pravilima o poreklu.
Slowakische Fassung
Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia …(1)) vyhlasuje, že pokiaľ nie je zreteľne uvedené inak, tieto výrobky majú v súlade s prechodnými pravidlami pôvodu preferenčný pôvod v …(2).
Slowenische Fassung
Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št …(1)), izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno …(2) poreklo v skladu s prehodnimi pravili o poreklu.
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n.o…(1)) declara que, excepto donde se indique claramente lo contrario, estos productos son de origen preferencial….(2) con arreglo a las normas de origen transitorias.
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. …(1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande …(2) ursprung i enlighet med övergångsreglerna om ursprung.
Türkische Fassung
Bu belge kapsamındaki ürünlerin ihracatçısı (gümrük yetki No: …(1)), aksi açıkça belirtilmedikçe, bu ürünlerin geçiș menșe kurallarına göre …(2) tercihli menșeli olduğunu beyan eder.
Ukrainische Fassung
Експортер продукцiї, на яку поширюється цей документ (митний дозвiл № …(1)) заявляє, що, за винятком випадкiв, де це явно зазначено, ця продукцiя має …(2) преференцiйне походження згiдно з перехiдними правилами походження.
…
(Ort und Datum)(3)
…
(Unterschrift des Ausführers sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)(4)
(1) Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
ANHANG IV
MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND DES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1
DRUCKANWEISUNGEN
1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.
2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien des EWR-Abkommens können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
|
1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat) |
EUR.1 |
Nr. A |
000.000 |
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Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten |
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2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen … und … (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete) |
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|
3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) |
||||
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4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten |
5. Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet |
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|
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) |
7. Bemerkungen |
|||
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8. Laufende Nummer; Zeichen und Nummern; Anzahl und Art der Packstücke (1) ; Warenbezeichnung |
9. Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (l, m3 usw.) |
10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt) |
||
|
11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. Ausfuhrpapier (2) Art/Muster ... Nr... vom ... Zollbehörde ... Ausstellender/s Staat/Gebiet ... ... ... Ort und Datum... ... ... (Unterschrift) |
Stempel |
12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS Der Unterzeichner erklärt, dass die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen. Ort und Datum ... ... (Unterschrift) |
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(1)
Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.
(2)
Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats oder -gebiets erforderlich. |
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13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an: |
14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG |
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Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung (1) □ von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben zutreffen. □ nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen). |
|
Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht. |
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|
… (Ort und Datum) Stempel … (Unterschrift) |
… (Ort und Datum) Stempel … (Unterschrift) |
|
(1)
Zutreffendes Feld ankreuzen. |
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ANMERKUNGEN
1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Radierungen noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von den Zollbehörden des ausstellenden Staats oder Gebiets bestätigt werden.
2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jedem Warenposten muss eine laufende Nummer vorangehen. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagrechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.
3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
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1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat) |
EUR.1 |
Nr. A |
000.000 |
|
|
Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten |
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2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen … und … (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete) |
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3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) |
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4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten |
5. Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet |
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|
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) |
7. Bemerkungen |
|||
|
8. Laufende Nummer; Zeichen und Nummern; Anzahl und Art der Packstücke (1) ; Warenbezeichnung |
9. Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (l, m3 usw.) |
10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt) |
||
|
(1)
Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben. |
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ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
ERKLÄRT, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;
BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:
…
…
…
…
LEGT folgende Nachweise VOR ( 8 ):
…
…
…
…
VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die oben bezeichneten Waren durch die genannten Behörden zu dulden;
BEANTRAGT, die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
…
(Ort und Datum)
…
(Unterschrift)
ANHANG V
SONDERBEDINGUNGEN FÜR ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN CEUTA UND MELILLA
Einziger Artikel
Sofern sie den Bestimmungen der Nichtveränderungsregel in Artikel 14 dieser Anlage entsprechen, gelten folgende Erzeugnisse als
Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung anderer als in Ceuta und Melilla vollständig gewonnener oder hergestellter Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass
diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieser Anlage in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder
dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse des EWR sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 dieser Anlage genannte Behandlung hinausgehen;
Ursprungserzeugnisse des EWR;
Erzeugnisse, die im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
Erzeugnisse, die im EWR unter Verwendung anderer als im EWR vollständig gewonnener oder hergestellter Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass
diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieser Anlage in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind oder
diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder des EWR sind, und sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 dieser Anlage genannte Behandlung hinausgehen.
ANHANG VI
LIEFERANTENERKLÄRUNG
Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
LIEFERANTENERKLÄRUNG
für Waren, die im EWR oder in den anwendenden Vertragsparteien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erklärt:
Folgende Vormaterialien ohne Ursprung im EWR oder in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] wurden im EWR oder in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendet:
|
Bezeichnung der gelieferten Waren (1) |
Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft |
HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2) |
Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2) (3) |
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Gesamtwert |
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(1)
Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel: Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450 . Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.
(2)
Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiele: Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in einer anwendenden Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217 , der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.
(3)
„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im EWR oder in [den Namen der betreffenden Vertragspartei(en) angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. |
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Alle anderen im EWR oder in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien besitzen die Ursprungseigenschaft im EWR oder in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben].
Folgende Waren wurden außerhalb des EWR oder außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] gemäß Artikel 13 dieser Anlage be- oder verarbeitet und haben dort insgesamt folgenden Wertzuwachs erzielt:
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Bezeichnung der gelieferten Waren |
Außerhalb des EWR oder außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] insgesamt erzielter Wertzuwachs (1) |
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(Ort und Datum) |
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(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) |
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(1)
„Insgesamt erzielter Wertzuwachs“ bezeichnet alle außerhalb des EWR und außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] entstandenen Kosten einschließlich des Wertes aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt erzielte Wertzuwachs außerhalb des EWR und außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. |
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ANHANG VII
LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG
Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG
für Waren, die im EWR oder in einer anwendenden Vertragspartei be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier bezeichneten Waren, die regelmäßig an ( 9 )… geliefert werden, erklärt Folgendes:
Folgende Vormaterialien ohne Ursprung im EWR oder in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] wurden im EWR oder in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendet:
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Bezeichnung der gelieferten Waren (1) |
Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft |
HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2) ) |
Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2) (3) |
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Gesamtwert |
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(1)
Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel: Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450 . Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.
(2)
Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiele: Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in einer anwendenden Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217 , der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.
(3)
„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im EWR oder in [den Namen der betreffenden Vertragspartei(en) angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. |
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Alle anderen im EWR oder in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien besitzen die Ursprungseigenschaft im EWR oder in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben].
Folgende Waren wurden außerhalb des EWR oder außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] gemäß Artikel 13 dieser Anlage be- oder verarbeitet und haben dort insgesamt folgenden Wertzuwachs erzielt:
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Bezeichnung der gelieferten Waren |
Außerhalb des EWR oder außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] insgesamt erzielter Wertzuwachs (1) |
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(1)
„Insgesamt erzielter Wertzuwachs“ bezeichnet alle außerhalb des EWR und außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] entstandenen Kosten einschließlich des Wertes aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt erzielte Wertzuwachs außerhalb des EWR und außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. |
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Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren vom …
bis… ( 10 )
Ich verpflichte mich, … (9) unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist.
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(Ort und Datum) |
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(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) |
PROTOKOLL 5
über Fiskalzölle (Liechtenstein ►M1 , Schweiz ◄ )
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Protokolls ►M1 kann Liechtenstein ◄ die Fiskalzölle auf Erzeugnisse, die zu den Tarifpositionen der nachstehenden Tabelle gehören, vorläufig nach Maßgabe des Artikels 14 des Abkommens beibehalten. Für die Erzeugnisse der Tarifpositionen 0901 und ex 21 01 sind diese Zölle bis zum 31. Dezember 1996 zu beseitigen.
(2) Wird in Liechtenstein ►M1 oder in der Schweiz ◄ die Herstellung eines Erzeugnisses von der gleichen Art wie ein in der Tabelle aufgeführtes Erzeugnis aufgenommen, so muß der Fiskalzoll für dieses Erzeugnis beseitigt werden.
(3) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß wird die Lage vor Ende des Jahres 1996 prüfen.
TABELLE
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Tarifposition |
Warenbezeichnung |
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0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt (für einen Übergangszeitraum von vier Jahren) |
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ex 21 01 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate (für einen Übergangszeitraum von vier Jahren) |
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2707.1010/9990 2709.0010/0090 2710.0011/0029 |
Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse |
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2711.1110/2990 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
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ex alle Kapitel des Zolltarifs |
Erzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoffe |
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ex 84 07 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702.9010, 8703.1000/2420, 9010/9030, 8704.3110/3120, 9010/9020 |
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ex 84 08 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702.1010, 8703.1000, 3100/3320, 8704.2110/2120 |
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ex 84 09 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt: |
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— Zylinderblöcke und Zylinderköpfe für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702.1010, 9010, 8703.1000/2420, 3100/3320, 8704.2110/2120, 3110/3120 |
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ex 87 02 |
Omnibusse (Kraftfahrzeuge zur öffentlichen Personenbeförderung) mit einem Gewicht von 1 600 kg oder weniger |
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ex 87 03 |
Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen |
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ex 87 04 |
Lastkraftwagen mit einem Gewicht von 1 600 kg oder weniger |
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ex 87 06 |
Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702.1010, 9010, 8703.1000/9030, 8704.2110/2120, 3110/3120, 9010/9020 |
|
ex 87 07 |
Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702.1010, 9010, 8703.1000/9030, 8704.2110/2120, 3110/3120, 9010/9020 |
|
ex 87 08 |
Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702.1010, 9010, 8703.1000/9030, 8704.2110/2120, 3110/3120, 9010/9020 |
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1000 |
— Stoßstangen und Teile davon |
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2990 |
— andere Teile und anderes Zubehör von Karosserien (einschließ lich Fahrerhäuser) als solche der Positionen 8708.1000/2010, ausgenommen Gepäckträger, Kennzeichenschilder und Skiträger — Bremsen und Servobremsen sowie Teile davon |
|
3100 |
— montierte Bremsbeläge |
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3990 |
— andere als Druckluftbehälter, für Bremsen |
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4090 |
— Schaltgetriebe |
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5090 |
— Achsbrücken (Triebachsen) mit Ausgleichgetriebe, auch mit anderen Kraftübertragungsvorrichtungen |
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6090 |
— Tragachsen und Teile davon |
|
7090 |
— Räder sowie Teile davon und Zubehör, ausgenommen Felgen und Teile davon, nicht oberflächenbehandelt, sowie Felgen und Teile davon, unbearbeitet oder nur vorbearbeitet |
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9299 |
— andere Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre als in Normalausführung, mit Nebenrohren mit einer Länge von 15 cm oder weniger |
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9390 |
— Schaltkupplungen und Teile davon |
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9490 |
— Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgetriebe |
|
9999 |
— andere, ausgenommen Lenkradüberzüge |
PROTOKOLL 6
über das anlegen von pflichtlagern durch Liechtenstein
Liechtenstein kann für Erzeugnisse, die für das Überleben der Bevölkerung bei schwerwiegenden Versorgungsstörungen unerläßlich sind, eine Pflichtlagerhaltung einführen, sofern diese Erzeugnisse in Liechtenstein nicht oder in ungenügenden Mengen hergestellt werden und sofern deren Eigenschaften und deren Natur die Lagerhaltung erlauben,
Liechtenstein wendet diese Regelung derart an, daß die aus den Vertragsparteien eingeführten Erzeugnisse gegenüber gleichartigen oder substituierbaren nationalen Erzeugnissen weder direkt noch indirekt eine Diskriminierung erfahren.
PROTOKOLL 7
über mengenmäßige Beschränkungen, die Island beibehalten darf
Unbeschadet von Artikel 11 des Abkommens kann Island für die nachstehend aufgeführten Waren mengenmäßige Beschränkungen beibehalten:
|
Nr. des Isländischen Zolltarifs |
Warenbezeichnung |
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96.03 |
Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen: — Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten, Nagelbürsten, Wimpernbürstchen und andere Bürsten zur Körperpflege, einschließlich Bürsten, die Teile von Apparaten sind: |
|
96.03 29 |
— andere: |
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96.03 29 01 |
— mit Rücken aus Kunststoff |
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96.03 29 09 |
— andere |
PROTOKOLL 8
über staatliche Monopole
1. Artikel 16 des Abkommens findet spätestens ab dem 1. Januar 1995 auf folgende staatliche Handelsmonopole Anwendung:
2. Artikel 16 gilt auch für Wein (HS-Position 22.04).
PROTOKOLL 9
über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen
Artikel 1
Artikel 2
Die Gemeinschaft beseitigt die Zölle auf die in Tabelle III der Anlage 2 genannten Waren schrittweise wie folgt:
Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 86 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
die vier weiteren Senkungen um je 14 v.H. des Ausgangszollsatzes erfolgen am 1. Januar 1994, 1. Januar 1995, 1. Januar 1996 und 1. Januar 1997.
Sind im Rahmen von bilateralen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einzelnen EFTA-Staaten Zollsätze für bestimmte Waren gesenkt worden, so sind diese Zollsätze als Ausgangszollsätze für den jeweiligen EFTA-Staat zu betrachten.
Artikel 3
Die Artikel 1 und 2 gelten für Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien. Die Ursprungsregeln sind in Protokoll 4 zum Abkommen enthalten.
Artikel 4
Artikel 5
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle Fischereifahrzeuge, die die Flagge anderer Vertragsparteien führen, zu den Häfen und Einrichtungen der ersten Vermarktungsstufe einschließlich aller dazugehörigen Ausrüstungen und technischen Anlagen den gleichen Zugang haben wie ihre eigenen Fahrzeuge.
Unbeschadet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei Anlandungen von Fisch aus einem Fischbestand von gemeinsamem Interesse ablehnen, über dessen Bewirtschaftung ernste Meinungsverschiedenheiten herrschen.
Artikel 6
Sollten die erforderlichen rechtlichen Anpassungen mit Inkrafttreten des Abkommens nicht zur Zufriedenheit der Vertragsparteien vorgenommen worden sein, so können alle strittigen Fragen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß vorgelegt werden. Wird keine Einigung erzielt, so gilt Artikel 114 des Abkommens sinngemäß.
Artikel 7
Die Bestimmungen der in Anlage 3 genannten Abkommen gehen den Bestimmungen dieses Protokolls vor, soweit sie den betreffenden EFTA-Staaten günstigere Handelsbedingungen als dieses Protokoll einräumen.
ANLAGE 1
Artikel 1
Für folgende Erzeugnisse kann Finnland vorübergehend seine bisherige Regelung beibehalten. Spätestens am 31. Dezember 1992 legt Finnland einen festen Zeitplan für die Beseitigung dieser Ausnahmen vor.
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HS-Position |
Warenbezeichnung |
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ex 03 02 |
Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 : — Lachs — Ostseehering |
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ex 03 03 |
Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 : — Lachs — Ostseehering |
|
ex 03 04 |
Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren — Filets vom Lachs, frisch oder gekühlt — Filets vom Ostseehering, frisch oder gekühlt (Der Begriff „Filet“ umfaßt auch Filets, bei denen die zwei Stücke zum Beispiel am Rücken oder an der Bauchseite zusammenhängen.) |
Artikel 2
►M1 Liechtenstein darf ◄ ihre Einfuhrzölle für folgende Waren beibehalten.
|
HS-Position |
Warenbezeichnung |
|
ex 03 01 bis 0305 |
Fische, ausgenommen ex 03 04 gefrorene Filets, andere als Seefische, Aale und Lachs |
Diese Regelungen werden vor dem 1. Januar 1993 überprüft.
Unbeschadet einer möglichen Tarifikation aufgrund der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde ►M1 kann Liechtenstein ◄ bewegliche Abschöpfungen in Verbindung mit ►M1 seiner Agrarpolitik ◄ für folgende Fische und andere Meereserzeugnisse beibehalten:
|
HS-Position |
Warenbezeichnung |
|
ex Kapitel 15 |
Fette und Öle für die menschliche Ernährung |
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ex Kapitel 23 |
Futtermittel für landwirtschaftliche Nutztiere |
Artikel 3
Für folgende Erzeugnisse kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, wenn dies zur Vermeidung ernster Störungen auf dem schwedischen Markt erforderlich ist.
|
HS-Position |
Warenbezeichnung |
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ex 03 02 |
Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 : — Hering — Kabeljau |
ANLAGE 2
TABELLE I
|
HS-Position |
Warenbezeichnung |
|
0208 |
Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren: |
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ex 0208 90 |
– andere: |
|
– – von Walen |
|
|
Kapitel 3 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere |
|
1504 |
Fette und öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
|
1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: |
|
ex 1516 10 |
– tierische Fette und öle sowie deren Fraktionen |
|
– – vollständig aus Fischen oder Meeressäugetieren gewonnen |
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|
1603 |
Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren: |
|
ex 1603 00 |
– Extrakte und Säfte von Fleisch von Walen, von Fischen oder Krebstieren und anderen wirbellosen Weichtieren |
|
1604 |
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen |
|
1605 |
Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht |
|
2301 |
Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben: |
|
ex 2301 10 |
– Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben: |
|
– – Fleisch von Walen |
|
|
2301 20 |
– Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren |
|
2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: |
|
ex 2309 90 |
– andere: |
|
– – Solubles von Fischen |
TABELLE II
|
KN-Nummer |
Warenbezeichnung |
|
0302 50 0302 69 35 0303 60 0303 79 41 0304 10 31 |
Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida, frisch, gekühlt oder gefroren, einschließlich Filets, frisch oder gekühlt |
|
0302 62 00 0303 72 00 ex 0304 10 39 |
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), frisch, gekühlt oder gefroren, einschließlich Filets, frisch oder gekühlt |
|
0302 63 00 0303 73 00 ex 0304 10 39 |
Seelachs [Köhler] (Pollachius virens), frisch, gekühlt oder gefroren, einschließlich Filets, frisch oder gekühlt |
|
0302 21 10 0302 21 30 0303 31 10 0303 31 30 ex 0304 10 39 |
Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) und Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus), frisch, gekühlt oder gefroren, einschließlich Filets, frisch oder gekühlt |
|
0305 62 00 0305 69 10 |
Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macroeephalus) und Fische der Art Boreogadus saida, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und diese Fische in Salzlake |
|
0305 51 10 0305 59 11 |
Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida, getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch) |
|
0305 30 11 0305 30 19 |
Filets, vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und der Art Boreogadus saida, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert |
|
0305 30 90 |
Andere Filets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert |
|
1604 19 91 |
Andere Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren |
|
1604 30 90 |
Kaviarersatz |
TABELLE III
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KN-Position |
Warenbezeichnung |
|
0301 |
Fische, lebend |
|
0302 |
Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 |
|
0303 |
Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 |
|
0304 |
Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren |
|
0305 |
Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar |
|
0306 |
Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar |
|
0307 |
Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar |
|
1604 |
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen |
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1605 |
Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht |
Beilage zu Tabelle III
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KN-Position |
Warenbezeichnung |
|
a) Lachs: Pazifischer Lachs (Oncorhynchus-Arten), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho huchó) |
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0301 99 11 |
lebend |
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0302 12 00 |
frisch oder gekühlt |
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0303 10 00 |
Pazifischer Lachs, gefroren |
|
0303 22 00 |
Atlantischer Lachs und Donaulachs, gefroren |
|
0304 10 13 |
Filets, frisch oder gekühlt |
|
0304 20 13 |
Filets, gefroren |
|
ex 0304 90 97 |
anderes Fleisch von Lachs, gefroren |
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0305 30 30 |
Filets, gesalzen oder in Salzlake, nicht geräuchert |
|
0305 41 00 |
geräuchert, einschließlich Filets |
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0305 69 50 |
gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht getrocknet oder geräuchert |
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1604 11 00 |
ganz oder in Stücken, zubereitet oder haltbar gemacht |
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1604 20 10 |
andere, zubereitet oder haltbar gemacht |
|
b) Heringe: (Clupea harengus, Clupea pallasii) |
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0302 40 90 |
frisch oder gekühlt, vom 16.6. bis 14.2. |
|
ex 0302 70 00 |
Lebern und Rogen, frisch oder gekühlt |
|
0303 50 90 |
gefroren, vom 16.6. bis 14.2. |
|
ex 0303 80 00 |
Lebern und Rogen, gefroren |
|
ex 0304 10 39 |
Filets von Heringen, frisch |
|
0304 10 93 |
Lappen, frisch, vom 16.6. bis 14.2. |
|
ex 0304 10 98 |
anderes Fleisch von Heringen, frisch |
|
0304 20 75 |
Filets, gefroren |
|
0304 90 25 |
anderes Fleisch von Heringen, frisch, vom 16.6. bis 14.2. |
|
ex 0305 20 00 |
Lebern und Rogen von Heringen, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake |
|
0305 42 00 |
geräuchert, einschließlich Filets |
|
0305 59 30 |
getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert |
|
0305 61 00 |
gesalzen oder in Salzlake, weder getrocknet noch geräuchert |
|
1604 12 10 |
Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren |
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1604 12 90 |
Heringe, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert |
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ex 1604 20 90 |
andere Heringe, zubereitet oder haltbar gemacht |
|
c) Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus) |
|
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0302 64 90 |
frisch oder gekühlt, vom 16.6. bis 14.2. |
|
0303 74 19 |
gefroren, vom 16.6. bis 14.2. (Scomber scombrus, Scomber japonicus) |
|
0303 74 90 |
gefroren, vom 16.6. bis 14.2. (Scomber australasicus) |
|
ex 0304 10 39 |
Filets von Makrelen, frisch |
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0304 20 51 |
Filets (Scomber australasicus), gefroren |
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ex 0304 20 53 |
Filets (Scomber scombrus, Scomber japonicus), gefroren |
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ex 0304 90 97 |
anderes Fleisch von Makrelen, gefroren |
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0305 49 30 |
geräuchert, einschließlich Filets |
|
1604 15 10 |
ganz oder in Stücken, zubereitet oder haltbar gemacht (S.s., S.j.) |
|
1604 15 90 |
ganz oder in Stücken, zubereitet oder haltbar gemacht (S. austral.) |
|
ex 1604 20 90 |
andere Makrelen, zubereitet oder haltbar gemacht |
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d) Garnelen |
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0306 13 10 |
Garnelen der Familie Pandalidae, gefroren |
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0306 13 30 |
Garnelen der Gattung Crangon, gefroren |
|
0306 13 90 |
andere Garnelen, gefroren |
|
0306 23 10 |
Garnelen der Familie Pandalidae, nicht gefroren |
|
0306 23 31 |
Garnelen der Gattung Crangon, frisch, gekühlt oder nur in Wasser oder Dampf gekocht |
|
0306 23 39 |
andere Garnelen der Gattung Crangon |
|
0306 23 90 |
andere Garnelen, nicht gefroren |
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1605 20 00 |
zubereitet oder haltbar gemacht |
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e) Große Pilger-Muscheln (Pecten maximus) |
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ex 0307 21 00 |
lebend, frisch oder gekühlt |
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0307 29 10 |
gefroren |
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ex 1605 90 10 |
zubereitet oder haltbar gemacht |
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f) Kaisergranat (Nephrops norvegicus) |
|
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0306 19 30 |
gefroren |
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0306 29 30 |
nicht gefroren |
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ex 1605 40 00 |
zubereitet oder haltbar gemacht |
ANLAGE 3
Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einzelnen EFTA-Staaten im Sinne des Artikels 7:
▼M1 —————
PROTOKOLL 10
über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr
KAPITEL I
ALLGEMEINES
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls sind:
„Kontrollen“ alle Maßnahmen, bei der der Zoll oder eine andere Dienststelle, die Kontrollen durchführt, eine körperliche Kontrolle, einschließlich der Sichtkontrolle, des Beförderungsmittels und/oder der Waren vornimmt, um sich zu vergewissern, daß Art, Ursprung, Zustand, Menge oder Wert der Waren den Angaben in den vorgelegten Dokumenten entsprechen;
„Formalitäten“ alle Formalitäten, zu der die Verwaltung den Beteiligten verpflichtet und die in der Vorlage oder Prüfung der die Waren begleitenden Dokumente oder Bescheinigungen oder sonstiger Angaben in jeder beliebigen Form über die Waren oder die Beförderungsmittel besteht.
Artikel 2
Geltungsbereich
Dieses Protokoll gilt nicht für Kontrollen und Formalitäten,
Wird in Kapitel IIa und in den Anhängen I und II des Protokolls auf das Zollgebiet der Vertragsparteien Bezug genommen, umfasst dieses Gebiet
KAPITEL II
VERFAHREN
Artikel 3
Stichprobenkontrollen und Formalitäten
Die Vertragsparteien treffen unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Protokolls die erforderlichen Maßnahmen, damit
Artikel 4
Veterinärbestimmungen
Auf den Gebieten des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier sowie des Tierschutzes wird über die Durchführung der in den Artikeln 3, 7 und 13 niedergelegten Grundsätze sowie der Bestimmungen über die für Formalitäten und Kontrollen zu erhebenden Gebühren vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Abkommens entschieden.
Artikel 5
Pflanzenschutzbestimmungen
Artikel 6
Kompetenzdelegation
Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß eine der anderen vertretenen Dienststellen, vorzugsweise der Zoll, aufgrund einer ausdrücklichen Kompetenzdelegation der zuständigen Behörden für diese bestimmte Kontrollen und, soweit im Rahmen dieser Kontrollen die Vorlage der erforderlichen Dokumente zu verlangen ist, die Prüfung der Gültigkeit und Echtheit dieser Dokumente sowie die Nämlichkeitsprüfung der darin angemeldeten Waren vornehmen kann. In diesem Falle sorgen die betreffenden Behörden dafür, daß die für diese Kontrollen erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 7
Anerkennung der Kontrollen und Dokumente
Im Rahmen dieses Protokolls und unbeschadet der Möglichkeit von Kontrollen durch Stichproben erkennen die Vertragsparteien, in deren Gebiet die Waren eingeführt oder im Durchfuhrverfahren verbracht werden, die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien durchgeführten Kontrollen und ausgestellten Dokumente an, aus denen hervorgeht, daß die Waren den Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes oder den einschlägigen Vorschriften des Ausfuhrlandes entsprechen.
Artikel 8
Öffnungszeiten der Grenzübergangsstellen
Sofern das Verkehrsaufkommen es rechtfertigt, sorgen die Vertragsparteien dafür, daß
die Grenzübergangsstellen außer bei einem Verkehrs verbot so geöffnet sind, daß:
bei mit Luftfahrzeugen beförderten Fahrzeugen und Waren die unter Buchstabe a zweiter Gedankenstrich genannten Zeiten den tatsächlichen Bedürfnissen an gepaßt und zu diesem Zweck gegebenenfalls aufgeteilt oder verlängert werden.
Artikel 9
Schnellspuren
Die Vertragsparteien bemühen sich, überall dort, wo dies technisch möglich und nach dem Verkehrsaufkommen gerechtfertigt ist, an den Grenzübergangsstellen Schnellspuren zu schaffen, die Gütern im Durchfuhrverfahren und deren Beförderungsmitteln, Fahrzeugen, die eine Leerfahrt vornehmen, sowie allen Waren vorbehalten sind, bei denen die Kontrollen und Formalitäten nicht über die für Waren im Durchfuhrverfahren geltenden Kontrollen und Formalitäten hinausgehen.
KAPITEL IIa
ZOLLRECHTLICHE SICHERHEITSMAßNAHMEN
Artikel 9a
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
„Risiko“ die Wahrscheinlichkeit und die Auswirkungen eines Vorfalls, der sich im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung und der besonderen Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien und Drittländern befördert werden, sowie im Zusammenhang mit Waren, die nicht in den freien Verkehr übergeführt wurden, ereignet und der eine Gefahr für die Sicherheit der Vertragsparteien, eine Gesundheits- oder Umweltgefahr oder eine Gefahr für die Verbraucher darstellt;
„Risikomanagement“ die systematische Ermittlung der Risiken und Durchführung aller zur Begrenzung der Risiken erforderlichen Maßnahmen. Dazu gehören Tätigkeiten wie das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, das Vorschreiben und Umsetzen von Maßnahmen sowie die regelmäßige Begleitung und Überarbeitung dieses Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Basis von Quellen und Strategien, die von den Vertragsparteien oder auf internationaler Ebene festgelegt wurden;
„Briefsendungen“ Briefe, Postkarten, Blindenpost und Drucksachen, die nicht ein- oder ausfuhrabgabenpflichtig sind;
„Expressgutsendung“ eine von einem integrierten Dienstleister oder unter seiner Verantwortung beförderte Sendung, bei der Abholung, Beförderung, Zollabfertigung und Zustellung der Pakete beschleunigt bzw. zu einem festgelegten Termin erfolgen, wobei während der gesamten Dauer der Dienstleistung die Position des Pakets verfolgt werden kann und die Kontrolle darüber gewahrt bleibt;
„Waren in Postsendungen“ andere Waren als Briefsendungen, die in einem Paket oder Päckchen enthalten sind und unter Verantwortung eines Postbetreibers oder von einem Postbetreiber befördert werden, der in einer Vertragspartei ansässig ist und von dieser benannt wurde, um internationale Dienste gemäß dem am 10. Juli 1984 unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen angenommenen Weltpostvertrag zu erbringen, und die im Einklang mit den Bestimmungen dieses Vertrags befördert werden;
„Zollanmeldung“ die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Waren in ein bestimmtes Zollverfahren überzuführen, gegebenenfalls unter Angabe der dafür in Anspruch zu nehmenden besonderen Regelung;
„Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung“ die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise angibt, dass sich Waren in der vorübergehenden Verwahrung befinden.
Artikel 9b
Allgemeine Bestimmungen zur Sicherheit
Artikel 9c
Vorabanmeldungen für Ein- und Ausgang der Waren
Unbeschadet der Verpflichtungen des Beförderers kann die summarische Eingangsanmeldung stattdessen von einer der folgenden Personen abgegeben werden:
vom Einführer oder Empfänger oder einer anderen Person, in deren Namen oder in deren Auftrag der Beförderer handelt;
von jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren bei der ersten Eingangszollstelle zu gestellen oder gestellen zu lassen.
In bestimmten Fällen, wenn nicht alle Angaben der summarischen Eingangsanmeldung, die für eine Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken erforderlich sind, von den in Unterabsatz 1 genannten Personen zu erlangen sind, können andere Personen, die über diese Angaben und angemessene Rechte zu ihrer Bereitstellung verfügen, verpflichtet werden, diese Angaben vorzulegen.
Jede Person, die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorlegt, ist für die von ihr vorgelegten Angaben verantwortlich.
Die Zollbehörden der Vertragsparteien können die Fälle festlegen, in denen eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung als summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung verwendet werden kann, sofern
die Zollanmeldung oder die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung alle für eine summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben enthält und
die Ersatzanmeldung vor Ablauf der Frist bei der für die Abgabe der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung zuständigen Zollstelle abgegeben wird.
In Anhang I wird Folgendes festgelegt:
Artikel 9d
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte können Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen in Anspruch nehmen.
Vorbehaltlich der Regelungen und Voraussetzungen des Absatzes 2 wird der von einer Vertragspartei zuerkannte Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten von der anderen Vertragspartei unbeschadet der Zollkontrollen, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung von Abkommen mit Drittländern, anerkannt, die Mechanismen zur gegenseitigen Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten vorsehen.
In Anhang II wird Folgendes geregelt:
Artikel 9e
Sicherheitsrelevante Zollkontrollen und sicherheitsrelevantes Risikomanagement
Artikel 9f
Begleitende Maßnahmen zur Umsetzung der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen
Die in Absatz 1 genannten begleitenden Maßnahmen können insbesondere bestehen in
Artikel 9g
Schutz des Berufsgeheimnisses und personenbezogener Daten
Die Informationen, die im Rahmen der in diesem Kapitel geregelten Maßnahmen zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden, unterliegen dem Schutz des Berufsgeheimnisses und dem Schutz personenbezogener Daten entsprechend den Definitionen in den im jeweiligen Gebiet der Vertragspartei, die die Information erhält, geltenden Gesetzen.
Insbesondere dürfen diese Informationen weder an andere Personen als an die zuständigen Behörden der empfangenden Vertragspartei weitergegeben noch von diesen Behörden zu anderen als den im Abkommen vorgesehenen Zwecken benutzt werden.
Artikel 9h
Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften
Sofern Änderungen dieses Kapitels und der Anhänge I und II dieses Protokolls für die Entwicklung des Gemeinschaftsrechts in durch dieses Kapitel und die Anhänge I und II abgedeckten Fragen notwendig sind, erfolgt die Beschlussfassung über diese Änderungen in einer Weise, die es ermöglicht, die Änderungen unter Wahrung der internen Verfahren der Vertragsparteien zeitgleich mit den Änderungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden.
Kann die Beschlussfassung nicht in der Weise erfolgen, dass die Änderungen zeitgleich anwendbar werden, so werden, wenn möglich unter Einhaltung der internen Verfahren, die in dem Beschlussentwurf vorgesehenen Änderungen vorläufig angewendet.
Artikel 9i
Schutzmaßnahmen und Aussetzung der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels
Artikel 9j
Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen
Die Bestimmungen dieses Kapitels stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die von den Vertragsparteien oder von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der Umwelt, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.
Artikel 9k
Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde
In Fällen, die die Anwendung dieses Kapitels und der Anhänge I und II dieses Protokolls betreffen, leitet die EFTA-Überwachungsbehörde Konsultationen gemäß Artikel 109 Absatz 2 des Abkommens ein, bevor sie tätig wird.
Artikel 9l
Anhänge
Die diesem Protokoll beigefügten Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.
KAPITEL III
ZUSAMMENARBEIT
Artikel 10
Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen
Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 betrifft insbesondere:
die Gestaltung der Grenzübergangsstellen, damit diese den Erfordernissen des Verkehrs genügen;
die Umgestaltung der Grenzstellen in nebeneinanderliegende Abfertigungsstellen, soweit dies möglich ist;
die Angleichung der Aufgaben der Grenzübergangsstellen und der Abfertigungsstellen auf beiden Seiten der Grenze;
die Suche nach geeigneten Lösungen für die gegebenenfalls mitgeteilten Schwierigkeiten.
Artikel 11
Notifizierung neuer Kontrollen und Formalitäten
Beabsichtigt eine Vertragspartei, eine neue Kontrolle oder Formalität einzuführen, so unterrichtet sie die anderen Vertragsparteien davon. Die betreffende Vertragspartei sorgt dafür, daß die zur Erleichterung des Grenzübertritts getroffenen Maßnahmen nicht durch diese neuen Kontrollen oder Formalitäten wirkungslos gemacht werden.
Artikel 12
Verkehrsfluß
Artikel 13
Amtshilfe
Zur Sicherstellung eines reibungslosen Güterverkehrs zwischen den Vertragsparteien und zur Erleichterung der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Zuwiderhandlungen wenden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bei ihrer Zusammenarbeit Protokoll 11 sinngemäß an.
Artikel 14
Konzertierungsgruppen
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Zahlungsmöglichkeiten
Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß die bei der Durchführung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr gegebenenfalls zu entrichtenden Beträge auch mit garantierten oder bestätigten internationalen Bankschecks, die auf die Währung des Landes lauten, in der diese Beträge zu entrichten sind, gezahlt werden können.
Artikel 16
Beziehung zu anderen Übereinkünften und innerstaatlichem Recht
Dieses Protokoll steht weitergehenden Erleichterungen nicht entgegen, die zwei oder mehrere Vertragsparteien einander einräumen; es berührt auch nicht das Recht der Vertragsparteien, bei Kontrollen und Formalitäten an ihren Grenzen innerstaatliches Recht anzuwenden, sofern dadurch die aufgrund dieses Protokolls gewährten Erleichterungen nicht beeinträchtigt werden.
ANHANG I
SUMMARISCHE EINGANGS- UND AUSGANGSANMELDUNGEN
TITEL I
Summarische Eingangsanmeldung
Artikel 1
Elektronisches System für die summarische Eingangsanmeldung
Das elektronische Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2) wird für Folgendes genutzt:
Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldungen und anderer Informationen im Zusammenhang mit diesen Anmeldungen, mit der Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken, einschließlich der Unterstützung der Luftsicherheit, und mit den Maßnahmen, die aufgrund der Ergebnisse dieser Analyse getroffen werden müssen;
Austausch von Informationen bezüglich der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung und der Ergebnisse der Risikoanalyse der summarischen Eingangsanmeldungen, bezüglich anderer Informationen, die zur Durchführung dieser Risikoanalyse erforderlich sind, und bezüglich der auf der Grundlage der Risikoanalyse getroffenen Maßnahmen, einschließlich Empfehlungen zu den Kontrollorten und den Ergebnissen dieser Kontrollen;
Austausch von Informationen zur Überwachung und Bewertung der Umsetzung der gemeinsamen Kriterien und Normen für das Sicherheitsrisiko und der Kontrollmaßnahmen und prioritären Kontrollbereiche.
Von den Vertragsparteien wird erwartet, dass sie für die Inbetriebnahme eines jeden Release gleichzeitig zu Beginn des Zeitfensters bereit sind. Die Vertragsparteien können den Wirtschaftsbeteiligten gegebenenfalls gestatten, sich schrittweise bis zum Ende des für jedes Release festgelegten Inbetriebnahmefensters mit dem System zu verbinden. Die Vertragsparteien veröffentlichen die Fristen und die Anweisungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf ihrer Webseite.
Artikel 2
Form und Inhalt der summarischen Eingangsanmeldung
Die summarische Eingangsanmeldung und die Ankunftsmeldung eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs enthalten die in den folgenden Spalten von Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission ( 12 ) vorgesehenen Angaben:
F10-F16
F20-F33
F40-F45
F50 und F51
G2.
Die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung entsprechen den jeweiligen Formaten, Codes und Kardinalitäten in Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission ( 13 ) und werden gemäß den Erläuterungen in diesen Anhängen ausgefüllt.
Beantragen mehrere Personen eine Änderung oder Ungültigerklärung der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung, so kann jede dieser Personen nur die Änderung oder Ungültigerklärung der von ihr gemachten Angaben beantragen.
Werden die Änderungen oder die Ungültigerklärung der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung von einer Person eingereicht, die nicht mit dem Beförderer identisch ist, benachrichtigen die Zollbehörden auch den Beförderer, sofern dieser um eine Benachrichtigung ersucht hat und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 1 Absatz 1 hat.
Vor der Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannten Systems prüfen die Vertragsparteien, ob die Zollbehörden nach diesem Zeitpunkt die Risikoanalyse weiterhin auf der Grundlage der Versandanmeldung mit den Angaben einer im NCTS ( 15 ) abgegebenen summarischen Eingangsanmeldung durchführen dürfen, und ändern das Abkommen erforderlichenfalls.
Artikel 3
Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung
Für folgende Waren braucht keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben zu werden:
elektrische Energie;
durch Rohrleitungen beförderte Waren;
Briefsendungen;
Waren in Postsendungen wie folgt:
wenn die Postsendungen auf dem Luftweg befördert werden und eine Vertragspartei als Endbestimmung haben, bis zu dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Systems festgelegt ist;
wenn die Postsendungen auf dem Luftweg befördert werden und ein Drittland oder Drittgebiet als Endbestimmung haben, bis zu dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Systems festgelegt ist,
wenn die Postsendungen auf dem See-, Binnenschiffs-, Straßen- oder Schienenweg befördert werden, bis zu dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Systems festgelegt ist;
Waren, für die nach den von den Vertragsparteien festgelegten Vorschriften eine mündliche Zollanmeldung oder der einfache Grenzübertritt zulässig ist, sofern sie nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;
Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden;
Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD, sofern sie nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;
Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen zollbefreit sind;
Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung des Gebiets zuständigen Behörden sei es in einem Militärtransport, sei es in einer allein für die Militärbehörden durchgeführten Beförderung in das Zollgebiet einer Vertragspartei verbracht werden;
die folgenden direkt von Offshore-Anlagen, die von einer im Zollgebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Person betrieben werden, in das Zollgebiet einer Vertragspartei verbrachten Waren:
Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung in solchen Offshore-Anlagen eingebaut wurden;
Waren, die für die Ausrüstung dieser Offshore-Anlagen verwendet wurden;
Vorräte, die auf den Offshore-Anlagen verwendet oder verbraucht werden;
ungefährliche Abfälle von solchen Offshore-Anlagen;
Waren in Sendungen, deren Sachwert 22 EUR nicht übersteigt, sofern die Zollbehörden sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten anhand der in der Datenbank des Beteiligten enthaltenen Daten oder der Daten, die das von ihm verwendete EDV-System geliefert hat, eine Risikoanalyse durchzuführen, unter folgenden Voraussetzungen:
wenn die Waren in Expressgutsendungen auf dem Luftweg befördert werden, bis zu dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist;
wenn die Waren in anderen Sendungen als Post- oder Expressgutsendungen auf dem Luftweg befördert werden, bis zu dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist,
wenn die Waren auf dem See-, Binnenschiffs-, Straßen- oder Schienenweg befördert werden, bis zu dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist;
Waren, die mit einem NATO-Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte oder mit einem EU-Vordruck 302 nach Artikel 1 Nummer 51 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission befördert werden;
Waren, die aus Ceuta und Melilla, Helgoland, der Republik San Marino, dem Staat Vatikanstadt, der Gemeinde Livigno und den Schweizer Zollexklaven Samnaun und Sampuoir in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden;
die folgenden Waren an Bord von Schiffen und Luftfahrzeugen:
Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu Schiffen und Luftfahrzeugen geliefert wurden,
Waren für den Betrieb der Motoren, Maschinen und anderen Ausrüstungen dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge,
Lebensmittel und andere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an Bord;
Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von Fischereifahrzeugen einer der Vertragsparteien aus dem Meer außerhalb der Zollgebiete der Vertragsparteien gewonnen werden;
Schiffe einschließlich der darauf beförderten Waren, die in die Hoheitsgewässer einer der Vertragsparteien ausschließlich mit dem Zweck einlaufen, Lieferungen zur Bevorratung an Bord zu nehmen und dabei keine Hafenanlagen nutzen;
Hausrat im Sinne des Rechts der Vertragsparteien, sofern er nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert wird.
Artikel 4
Ort der Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung
Artikel 5
Registrierung einer summarischen Eingangsanmeldung
Artikel 6
Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung
Gilt keine der Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung nach Artikel 9c des vorliegenden Protokolls, und findet Artikel 3 des vorliegenden Anhangs Anwendung, sind die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung wie folgt zu machen:
Für auf dem Luftweg beförderte Waren
reichen Expressbeförderer ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannten elektronischen Systems festgelegt ist, den Mindestdatensatz für alle Sendungen ein,
reichen Postbetreiber ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannten elektronischen Systems festgelegt ist, den Mindestdatensatz für alle Sendungen mit einer Vertragspartei als Endbestimmungsort ein,
durch die Übermittlung eines oder mehrerer Datensätze über das in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannte elektronische System ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 dieses Systems festgelegt ist;
für im See-, Binnenschiffs-, Straßen- oder Eisenbahnverkehr beförderte Waren durch die Übermittlung eines oder mehrerer Datensätze über das in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannte elektronische System ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 3 dieses Systems festgelegt ist.
Artikel 7
Fristen für die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung
Werden Waren auf dem Seeweg in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung innerhalb folgender Fristen abzugeben:
für Containerfracht, außer wenn Buchstabe c oder d Anwendung findet, mindestens 24 Stunden vor dem Verladen der Waren auf das Schiff, auf dem sie in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden;
für Massen- und Stückgut, außer wenn Buchstabe c oder d Anwendung findet, mindestens vier Stunden vor dem Einlaufen des Schiffes im ersten Hafen im Zollgebiet einer der Vertragsparteien;
spätestens zwei Stunden vor dem Einlaufen des Schiffes in den ersten Eingangshafen im Zollgebiet einer der Vertragsparteien für Beförderungen aus:
Grönland;
den Färöern;
Island;
Häfen an der Ostsee, Nordsee, dem Schwarzen Meer oder Mittelmeer;
allen Häfen Marokkos;
Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, mit Ausnahme der Häfen in Nordirland, sowie Häfen der Kanalinseln und der Insel Man;
für andere Beförderungen als den in Buchstabe c genannten zwischen einem Gebiet außerhalb der Zollgebiete der Vertragsparteien und den französischen überseeischen Departements, den Azoren, Madeira oder den Kanarischen Inseln bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden spätestens zwei Stunden vor dem Einlaufen im ersten Hafen im Zollgebiet einer der Vertragsparteien.
Werden die Waren auf dem Luftweg in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht, so ist die vollständige summarische Eingangsanmeldung so früh wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb folgender Fristen abzugeben:
bei Flügen mit einer Dauer von weniger als vier Stunden spätestens zur tatsächlichen Abflugzeit des Luftfahrzeugs;
bei anderen Flügen spätestens vier Stunden vor Ankunft des Luftfahrzeugs am ersten Flughafen im Zollgebiet einer der Vertragsparteien.
Werden Waren im Schienenverkehr in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung innerhalb folgender Fristen abzugeben:
dauert die Zugfahrt vom letzten in einem Drittland gelegenen Zugbildungsbahnhof bis zur ersten Eingangszollstelle weniger als zwei Stunden, spätestens eine Stunde vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den diese Zollstelle zuständig ist;
in allen anderen Fällen spätestens zwei Stunden vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den die erste Eingangszollstelle zuständig ist.
Artikel 8
Sicherheitsrelevante Risikoanalyse und sicherheitsrelevante Zollkontrollen im Zusammenhang mit den summarischen Eingangsanmeldungen
Unbeschadet Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes wird eine erste Risikoanalyse für Waren, die auf dem Luftweg in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden sollen, so bald wie möglich nach Erhalt des Mindestdatensatzes der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 7 Absätze 3 und 4 durchgeführt.
Die erste Eingangszollstelle schließt die Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken nach dem folgenden Informationsaustausch über das in Artikel 1 Absatz 1 genannte System ab:
unmittelbar nach der Registrierung stellt die erste Eingangszollstelle den Zollbehörden der in diesen Angaben angegebenen Vertragsparteien und den Zollbehörden der Vertragsparteien, die in dem System Informationen über Sicherheitsrisiken erfasst haben, die mit den Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung übereinstimmen, die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung zur Verfügung;
innerhalb der in Artikel 7 festgelegten Fristen führen die Zollbehörden der unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Vertragsparteien eine Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken durch; wird ein Risiko ermittelt, so stellen sie der ersten Eingangszollstelle die Ergebnisse zur Verfügung;
die erste Eingangszollstelle berücksichtigt die Informationen zu den Ergebnissen der Risikoanalyse, die von den Zollbehörden der unter Buchstabe a genannten Vertragsparteien zum Abschluss der Risikoanalyse übermittelt werden;
die erste Eingangszollstelle stellt den Zollbehörden der Vertragsparteien, die an der Risikoanalyse mitgewirkt haben, sowie den potenziell von dieser Warenbeförderung betroffenen Zollbehörden die Ergebnisse der abgeschlossenen Risikoanalyse zur Verfügung;
die erste Eingangszollstelle teilt den folgenden Personen den Abschluss der Risikoanalyse mit, sofern sie eine Benachrichtigung beantragt haben und Zugang zu dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen System haben:
Zu diesem Zweck ersucht die erste Eingangszollstelle die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat oder gegebenenfalls die Person, die die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorgelegt hat, um Bereitstellung dieser Informationen. Ist diese Person nicht der Beförderer, unterrichtet die erste Eingangszollstelle den Beförderer, sofern dieser um Benachrichtigung ersucht hat und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 1 Absatz 1 hat.
Die erste Eingangszollstelle informiert die folgenden Personen, sofern diese Zugang zu dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen System haben:
den Anmelder oder seinen Vertreter;
den Beförderer, falls dieser weder der Anmelder noch der Vertreter ist.
Im Anschluss an diese Benachrichtigung teilt die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, oder gegebenenfalls die Person, die die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorgelegt hat, der ersten Eingangszollstelle die Ergebnisse dieser Prüfung sowie alle anderen damit zusammenhängenden relevanten Informationen mit. Die Risikoanalyse wird erst nach Übermittlung dieser Informationen abgeschlossen.
Die erste Eingangszollstelle informiert die folgenden Personen, sofern diese Zugang zu dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen System haben:
den Anmelder oder seinen Vertreter;
den Beförderer, falls dieser weder der Anmelder noch der Vertreter ist.
Diese Benachrichtigung erfolgt unmittelbar nach Feststellung des entsprechenden Risikos und im Falle von Containerfracht, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a auf dem Seeweg befördert wird, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der summarischen Eingangsanmeldung oder gegebenenfalls der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung, die durch den Beförderer abgegeben wurde bzw. wurden.
Die erste Eingangszollstelle unterrichtet ferner unverzüglich die Zollbehörden aller Vertragsparteien über diese Benachrichtigung und stellt ihnen die einschlägigen Angaben der summarischen Eingangsanmeldung zur Verfügung.
Die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, der als am geeignetsten für die Kontrolle empfohlen wurde, entscheidet über die Kontrolle und stellt die Ergebnisse dieser Entscheidung spätestens zum Zeitpunkt der Gestellung der Waren bei der ersten Eingangszollstelle allen potenziell von der Beförderung betroffenen Zollstellen über das in Artikel 1 Absatz 1 genannte elektronische System zur Verfügung.
Die Zollstellen stellen die Ergebnisse ihrer sicherheitsrelevanten Zollkontrollen anderen Zollbehörden der Vertragsparteien über das in Artikel 1 Absatz 1 genannte System zur Verfügung, wenn:
eine Zollbehörde die Risiken als beträchtlich einschätzt und eine Zollkontrolle für erforderlich erachtet und die Kontrolle ergeben hat, dass das Ereignis, das den Tatbestand eines Risikos schafft, eingetreten ist; oder
die Kontrolle zwar nicht ergeben hat, dass das Ereignis, das den Tatbestand eines Risikos schafft, eingetreten ist, die Zollbehörde jedoch der Auffassung ist, dass ein hohes Risiko an einem anderen Ort im Zollgebiet einer der Vertragsparteien besteht; oder
es für eine einheitliche Anwendung der Regeln im Abkommen erforderlich ist.
Die Vertragsparteien tauschen über das in Artikel 9e Absatz 3 des vorliegenden Protokolls genannte System die Informationen über die unter den Buchstaben a und b genannten Risiken aus.
Artikel 9
Vorlage von Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen
Ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, gelten, wenn für dieselben auf dem Luftweg beförderten Waren eine oder mehrere andere Personen als der Beförderer einen oder mehrere Beförderungsverträge abgeschlossen haben, die durch einen oder mehrere Luftfrachtbriefe abgedeckt sind, die folgenden Regeln:
Die Person, die einen Luftfrachtbrief ausstellt, unterrichtet die Person, die mit ihr einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, über die Ausstellung dieses Luftfrachtbriefs;
im Falle einer Vereinbarung über die Zuladung von Waren unterrichtet die Person, die den Luftfrachtbrief ausstellt, die Person, mit der sie diese Vereinbarung geschlossen hat, über die Ausstellung dieses Luftfrachtbriefs;
der Beförderer und jede Person, die einen Luftfrachtbrief ausstellt, gibt in den Angaben der summarischen Eingangsanmeldung die Identität jeder Person an, die ihnen die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat;
stellt die den Luftfrachtbrief ausstellende Person die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht ihrem Vertragspartner zur Verfügung, der ihr einen Luftfrachtbrief ausstellt, oder ihrem Vertragspartner, mit dem sie eine Vereinbarung über die Zuladung von Waren geschlossen hat, so sind diese Angaben von der Person, die die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, der ersten Eingangszollstelle vorzulegen.
Ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, gelten, wenn der Postbetreiber die für die summarische Eingangsanmeldung von Postsendungen erforderlichen Angaben einem Beförderer, der verpflichtet ist, die übrigen Angaben der Anmeldung über dieses System vorzulegen, nicht zur Verfügung stellt, die folgenden Regeln:
diese Angaben werden der ersten Eingangszollstelle vom Postbetreiber der Vertragspartei des ersten Eingangs vorgelegt, wenn die Waren in die Vertragsparteien versandt werden, bzw. vom empfangenden Postbetreiber, wenn die Waren durch die Vertragsparteien verbracht werden; und
der Beförderer gibt in den Angaben der summarischen Eingangsanmeldung die Identität des Postbetreibers an, der ihm die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat.
Ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, gelten, wenn der Expressbeförderer die für die summarische Eingangsanmeldung von auf dem Luftweg beförderten Expressgutsendungen erforderlichen Angaben dem Beförderer nicht zur Verfügung stellt, die folgenden Regeln:
Der Expressbeförderer legt diese Angaben der ersten Eingangszollstelle vor und
der Beförderer gibt in den Angaben der summarischen Eingangsanmeldung die Identität des Expressbeförderers an, der ihm die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat.
Ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, gelten, wenn im Falle der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen eine oder mehrere andere Personen als der Beförderer einen oder mehrere zusätzliche Beförderungsverträge abgeschlossen haben, die durch ein oder mehrere Konnossemente verbrieft sind, die folgenden Regeln:
Die das Konnossement ausstellende Person unterrichtet die Person, die mit ihr einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, über die Konnossementausstellung;
bei Vereinbarungen über die Zuladung von Waren unterrichtet die das Konnossement ausstellende Person die Person, mit der sie diese Vereinbarung geschlossen hat, über die Konnossementausstellung;
der Beförderer und jede Person, die ein Konnossement ausstellt, gibt in den Angaben der summarischen Eingangsanmeldung die Identität jeder Person an, die mit ihnen einen Beförderungsvertrag abgeschlossen und ihnen die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat;
die das Konnossement ausstellende Person gibt in den Angaben der summarischen Eingangsanmeldung die Identität des Empfängers an, der im Konnossement angegeben ist und zu dem keine sonstigen Konnossements gehören und der ihm die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat;
stellt die das Konnossement ausstellende Person die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben ihrem Vertragspartner, der ihr ein Konnossement ausstellt, oder ihrem Vertragspartner, mit dem sie eine Vereinbarung über die Zuladung von Waren geschlossen hat, nicht zur Verfügung, so sind diese Angaben von der Person, die die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, der ersten Eingangszollstelle vorzulegen;
gehören zu dem Konnossement keine sonstigen Konnossemente und stellt der im Konnossement angegebene Empfänger der das Konnossement ausstellenden Person nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung, so legt der Empfänger diese Angaben der ersten Eingangszollstelle vor.
Artikel 10
Umleitung eines im Zollgebiet der Vertragsparteien eintreffenden Seeschiffs oder Luftfahrzeugs
TITEL II
Technische Modalitäten für das Einfuhrkontrollsystem 2
Artikel 11
Einfuhrkontrollsystem 2
Das ICS2 besteht aus den folgenden auf Unionsebene entwickelten gemeinsamen Komponenten:
einer harmonisierten Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte („Shared Trader Interface“);
einem gemeinsamen Datendepot („Common Repository“).
Das ICS2 wird für folgende Zwecke verwendet:
Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldungen, Änderungs- und Ungültigerklärungen nach Artikel 9c des vorliegenden Protokolls und dem vorliegenden Anhang;
Empfang, Verarbeitung und Speicherung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldungen, die den in Artikel 9c des vorliegenden Protokolls und dem vorliegenden Anhang genannten Anmeldungen entnommen werden;
Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen über die Ankunft und die Ankunftsmeldungen von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen nach Artikel 9c des vorliegenden Protokolls und dem vorliegenden Anhang;
Empfang, Verarbeitung und Speicherung von Informationen über die Gestellung von Waren bei den Zollbehörden der Vertragsparteien nach Artikel 9c des vorliegenden Protokolls und dem vorliegenden Anhang;
Empfang, Verarbeitung und Speicherung von Informationen über Ersuchen um Risikoanalysen und deren Ergebnisse, Kontrollempfehlungen, Entscheidungen über Kontrollen und Kontrollergebnisse nach den Artikeln 9c und 9e des vorliegenden Protokolls und dem vorliegenden Anhang;
Empfang, Verarbeitung, Speicherung und Meldung der Mitteilungen und Informationen an die und von den Wirtschaftsbeteiligten nach den Artikeln 9c und 9e des vorliegenden Protokolls und dem vorliegenden Anhang;
Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen durch die Wirtschaftsbeteiligten, die von den Zollbehörden der Vertragsparteien nach den Artikeln 9c und 9e des vorliegenden Protokolls und dem vorliegenden Anhang verlangt werden.
Artikel 12
Funktionsweise des Einfuhrkontrollsystems 2 und Schulung in seiner Anwendung
Artikel 13
Plattform für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur
Die UUM&DS-Plattform besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:
einem Zugangsmanagementsystem;
einem Verwaltungsmanagementsystem.
Die UUM&DS-Plattform wird genutzt, um die Authentifizierung und Zugangsprüfung sicherzustellen von:
Wirtschaftsbeteiligten für die Zwecke des Zugangs zum ICS2;
Bediensteten der Vertragsparteien für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des ICS2 sowie für die Zwecke der Wartung und der Verwaltung der UUM&DS-Plattform.
Die Vertragsparteien richten ein Identitäts- und Zugangsmanagementsystem ein, um Folgendes zu gewährleisten:
eine sichere Erfassung und Speicherung von Daten zur Identifizierung der Wirtschaftsbeteiligten;
einen sicheren Austausch signierter und verschlüsselter Daten zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten.
Artikel 14
Datenverwaltung, -eigentum und -sicherheit
Abweichend von Absatz 1 tragen die Vertragsparteien dafür Sorge, dass die folgenden Daten denjenigen in der zentralen Datenbank des ICS2 entsprechen und auf dem neuesten Stand gehalten werden:
auf nationaler Ebene gespeicherte und vom nationalen Eingangssystem an die zentrale Datenbank übermittelte Daten;
vom nationalen Eingangssystem von der zentralen Datenbank empfangene Daten.
Die Daten in den gemeinsamen Komponenten des ICS2,
die einer Vertragspartei von einem Wirtschaftsbeteiligten über die harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte an das gemeinsame Datendepot übermittelt werden, dürfen nur von dieser Vertragspartei im gemeinsamen Datendepot abgerufen und verarbeitet werden. Bei Bedarf kann diese Vertragspartei auch auf die in der harmonisierten Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte gespeicherten Informationen zugreifen.
die durch eine Vertragspartei an das gemeinsame Datendepot übermittelt oder dort gespeichert wurden, dürfen nur von dieser Vertragspartei abgerufen oder verarbeitet werden;
nach den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes können auch von der anderen Vertragspartei abgerufen und verarbeitet werden, wenn diese an dem Risikoanalyse- oder Kontrollverfahren beteiligt ist, auf das sich die Daten gemäß den Artikeln 9c und 9e des vorliegenden Protokolls und dem vorliegenden Anhang beziehen;
dürfen von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 11 Absatz 6 genannten Zwecke verarbeitet werden. Die Kommission und die Vertragsparteien dürfen auf die Ergebnisse der entsprechenden Verarbeitung zugreifen.
Für diese Zwecke treffen die Vertragsparteien die erforderlichen Mindestmaßnahmen, um
zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen haben;
zu verhindern, dass Unbefugte Daten eingeben, abfragen, ändern oder löschen;
etwaige Aktivitäten gemäß den Buchstaben a und b aufzudecken.
Artikel 15
Verarbeitung personenbezogener Daten
Für das ICS2 und die UUM&DS gilt in Bezug auf die Verarbeitung darin enthaltener personenbezogener Daten Folgendes:
Norwegen und die EU-Mitgliedstaaten handeln als Verantwortliche im Einklang mit der Bestimmung von Artikel 14 des Abkommens.
Die Kommission handelt als Auftragsverarbeiterin und erfüllt die ihr in diesem Zusammenhang auferlegten Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 ), mit Ausnahme, dass die Kommission bei der Verarbeitung der Daten zur Überwachung und Bewertung der Umsetzung der gemeinsamen Kriterien und Standards für die Sicherheitsrisiken sowie der Kontrollmaßnahmen und des prioritären Kontrollbereichs als gemeinsam Verantwortliche handelt.
Artikel 16
Beteiligung an der Entwicklung, Wartung und Verwaltung des ICS2
Die Union ermöglicht es Sachverständigen aus dem jeweiligen EFTA-Staat, als Beobachter an den Sitzungen der Sachverständigengruppe für Zollfragen und der entsprechenden Arbeitsgruppen teilzunehmen, wenn es um Fragen der Entwicklung, Wartung und Verwaltung des ICS2 geht. Die Union entscheidet von Fall zu Fall über die Teilnahme der Sachverständigen aus dem jeweiligen EFTA-Staat an den Sitzungen der Arbeitsgruppen, in denen nur eine begrenzte Anzahl von EU-Mitgliedstaaten vertreten ist und die der Sachverständigengruppe für Zollfragen Bericht erstatten.
TITEL III
Artikel 17
Finanzierungsvereinbarungen bezüglich der Verpflichtungen und Erwartungen an die Umsetzung und den Betrieb des ICS2
Im Hinblick auf die Ausdehnung der Nutzung des ICS2 auf Norwegen und unter Berücksichtigung von Kapitel IIa und des vorliegenden Anhangs werden in diesen Finanzierungsvereinbarungen (im Folgenden „Vereinbarung“) die Elemente der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf das ICS2 definiert.
Die Kommission wird die zentralen Komponenten des ICS2, die aus einer harmonisierten Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte und einer zentralen Datenbank bestehen (im Folgenden „zentrale Komponenten des ICS2“), einschließlich der Anwendungen und Dienste, die für den Betrieb und die Verbindung mit den IT-Systemen in Norwegen wie TAPAS, UUM&DS, CCN2ng-Middleware erforderlich sind, entwickeln, testen, bereitstellen, verwalten und betreiben und sich verpflichten, sie Norwegen zur Verfügung zu stellen.
Norwegen wird die nationalen Komponenten des ICS2 entwickeln, testen, in Betrieb nehmen, verwalten und betreiben.
Norwegen und die Kommission vereinbaren, die Entwicklungs- und einmaligen Kosten der zentralen ICS2-Komponenten sowie die Betriebskosten der zentralen ICS2-Komponenten, der zugehörigen Anwendungen und der für ihren Betrieb und ihre Zusammenschaltung erforderlichen Dienste wie folgt aufzuteilen:
Ein Teil der ICS2-Entwicklungskosten für zentrale Komponenten wird Norwegen von der Kommission gemäß den Buchstaben d und e in Rechnung gestellt. Die Entwicklungskosten umfassen die Softwareentwicklung der zentralen Komponenten sowie die Anschaffung und Installation der dazugehörigen Infrastruktur (Hardware, Software, Hosting, Lizenzen usw.). Der Verteilungsschlüssel betrifft 4 Prozent aller Kosten für die genannten Dienste.
Die maximalen Entwicklungskosten sind auf 550 000 EUR (fünfhundertfünfzigtausend) pro Release begrenzt.
Ein Teil der ICS2- und TAPAS-Betriebskosten wird Norwegen von der Kommission gemäß den Buchstaben f, g und h in Rechnung gestellt. Die Betriebskosten umfassen die Konformitätsprüfung, die Wartung der Infrastruktur (Hardware, Software, Hosting, Lizenzen usw.) der zentralen Komponenten des ICS2 und der dazugehörigen Anwendungen und Dienste, die für deren Betrieb und Zusammenschaltung erforderlich sind (Qualitätssicherung, Helpdesk und IT-Service-Management). Der Verteilungsschlüssel betrifft 4 Prozent aller Kosten für die genannten Dienste.
Die Betriebskosten im Zusammenhang mit der Nutzung des ICS2 für Norwegen dürfen den Höchstbetrag von 450 000 EUR (vierhundertfünfzigtausend) pro Jahr nicht überschreiten.
Die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb der nationalen Komponente(n) werden vollständig von Norwegen getragen.
Norwegen wird über die geplante Kostenentwicklung auf dem Laufenden gehalten und über die wichtigsten Elemente für die Entwicklung des ICS2, die sich auf diese Kosten auswirken könnten, informiert.
Norwegen erklärt sich bereit, sich an den Kosten für die Entwicklung und Konformitätstests der zentralen Komponenten des ICS2 zu beteiligen, die vor der Umsetzung des Abkommens anfallen. Zu diesem Zweck
unterrichtet die Kommission Norwegen über die geschätzte Höhe des erforderlichen Beitrags aus den Jahren vor der Umsetzung des Abkommens;
fordert die Kommission von Norwegen zum 15. Mai eines jeden Jahres, beginnend mit dem 15. Mai 2021, die Zahlung seines Beitrags zu diesen früheren Kosten in gleichen Raten über die ersten vier Jahre der Nutzung des ICS2.
Norwegen erklärt sich bereit, sich an den Entwicklungskosten der zentralen Komponenten des ICS2 zu beteiligen. Zu diesem Zweck
erklärt sich Norwegen bereit, sich an den Entwicklungskosten des Release 1, Release 2 und Release 3 des ICS2 zu beteiligen;
fordert die Kommission von Norwegen zum 15. Mai eines jeden Jahres, beginnend mit dem 15. Mai 2021, die Zahlung seines Beitrags zur Entwicklung des neuesten Release auf der Grundlage einer ordnungsgemäß dokumentierten Zahlungsaufforderung der Kommission.
Norwegen erklärt sich bereit, sich an den Betriebskosten der zentralen Komponenten des ICS2 zu beteiligen. Zu diesem Zweck
informiert die Kommission Norwegen zum 31. Juli eines jeden Jahres, beginnend mit dem 31. Juli 2021, über die geschätzten Betriebskosten für das folgende Jahr, und übermittelt Norwegen schriftlich die geschätzte Höhe des erforderlichen Beitrags für das nächste Jahr. Norwegen wird auf dieselbe Weise und zu demselben Zeitpunkt, wie die Kommission jedes andere Mitglied des ICS2 informiert, zudem über die wichtigsten Aspekte der Entwicklung des ICS2 informiert;
fordert die Kommission Norwegen zum 15. Mai 2021 einmalig zur Zahlung seines Jahresbeitrags für die Betriebskosten für 2020 in Höhe von 110 000 EUR sowie des geschätzten Jahresbeitrags für 2021 in Höhe von 280 000 EUR auf. Zum 15. Mai eines jeden Jahres, beginnend mit dem 15. Mai 2022, fordert die Kommission Norwegen zur Zahlung seines Jahresbeitrags für das jeweilige Jahr zuzüglich des Betrags des (negativen oder positiven) Saldos des Vorjahrs auf der Grundlage einer ordnungsgemäß dokumentierten Zahlungsaufforderung der Kommission auf;
zum 31. Januar eines jeden Jahres, beginnend mit dem 31. Januar 2022, wird die Kommission
Der (negative oder positive) Saldo zwischen den tatsächlichen Kosten und dem geschätzten Betrag des Vorjahres wird ermittelt und Norwegen mittels eines Kontoauszugs der Kommission mitgeteilt. Der Kontoauszug enthält den geschätzten jährlichen Betrag für den Beitrag plus den Betrag des negativen oder positiven Saldos, woraus sich ein Nettobetrag ergibt, den die Kommission Norwegen über die jährliche Zahlungsaufforderung in Rechnung stellt.
Die Zahlung durch Norwegen erfolgt nach dem Ausstellungsdatum der Zahlungsaufforderung. Alle Zahlungen müssen innerhalb von 60 Tagen auf das auf der Zahlungsaufforderung angegebene Bankkonto der Kommission überwiesen werden.
Zahlt Norwegen die in Buchstabe c vorgesehenen Beträge später als zu den in Buchstabe g genannten Terminen, so kann die Kommission Verzugszinsen erheben (zu dem von der Europäischen Zentralbank bei ihren Geschäften in Euro angewandten und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Zinssatz, der am Tag des Ablaufs der Rückzahlungsfrist gilt, zuzüglich eineinhalb Prozent). Der gleiche Zinssatz gilt für die von der Union zu leistenden Zahlungen.
Falls Norwegen spezifische Anpassungen oder neue IT-Produkte für die zentralen Komponenten, Anwendungen oder Dienste des ICS2 beantragt, unterliegen die Einleitung und der Abschluss dieser Entwicklungen einer separaten, gegenseitigen Vereinbarung über den Ressourcenbedarf und die Entwicklungskosten.
Alle von den Vertragsparteien erstellten und gepflegten Schulungsmaterialien werden allen Parteien kostenlos auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt. Die Vervielfältigung, Verteilung, Darstellung und Nutzung dieser geteilten Schulungsmaterialien und die Erstellung darauf basierender Arbeiten durch Norwegen ist nur dann erlaubt,
wenn der Verfasser in der in den Schulungsunterlagen dargelegten Weise genannt wird,
wenn dies zu nichtkommerziellen Zwecken erfolgt.
Die Vertragsparteien vereinbaren, ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Nutzung der zentralen Komponenten des ICS2 nach dem vorliegenden Anhang anzuerkennen und zu erfüllen.
Im Falle ernsthafter Bedenken hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des vorliegenden Anhangs oder des ICS2 kann jede Vertragspartei die Anwendung der Vereinbarung aussetzen, sofern die andere Vertragspartei drei Monate im Voraus schriftlich davon in Kenntnis gesetzt wird.
TITEL IV
Summarische Ausgangsanmeldung
Artikel 18
Form und Inhalt der summarischen Ausgangsanmeldung
Die Zollbehörden gestatten die Abgabe einer papiergestützten summarischen Ausgangsanmeldung oder ersatzweise jedes andere zwischen den Zollbehörden vereinbarte Verfahren nur unter den folgenden Umständen:
wenn das EDV-System der Zollbehörden nicht funktioniert;
wenn die EDV-Anwendung der Person, die die summarische Ausgangsanmeldung abgibt, nicht funktioniert, sofern die Zollbehörden auf diese Anmeldungen ein Risikomanagement anwenden, das dem auf elektronisch abgegebene summarische Ausgangsanmeldungen angewendeten Risikomanagement gleichwertig ist. Die papiergestützte summarische Ausgangsanmeldung ist von der Person, die sie ausfüllt, zu unterzeichnen. Den papiergestützten summarischen Ausgangsanmeldungen sind gegebenenfalls Ladelisten oder andere geeignete Listen beizufügen, und sie müssen die Angaben nach Absatz 2 enthalten.
Artikel 19
Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Ausgangsanmeldung
Für folgende Waren braucht keine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben zu werden:
elektrische Energie;
durch Rohrleitungen beförderte Waren;
Briefsendungen;
Waren in Postsendungen;
Waren, für die nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien eine mündliche Zollanmeldung oder eine Erklärung durch einfachen Grenzübertritt zulässig ist, mit Ausnahme von Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags benutzt werden;
Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden;
Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD;
Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen zollbefreit sind;
Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung der Vertragsparteien zuständigen Behörden aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei verbracht werden, sei es in einem Militärtransport, sei es durch eine allein für die Militärbehörden durchgeführte Beförderung;
die folgenden, direkt zu Offshore-Anlagen, die von einer im Zollgebiet einer Vertragspartei niedergelassenen Person betrieben werden, aus dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbrachten Waren:
Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung der Offshore-Anlagen verwendet werden sollen;
Waren, die für die Ausrüstung dieser Offshore-Anlagen verwendet werden sollen;
Vorräte, die auf den Offshore-Anlagen verwendet oder verbraucht werden sollen;
Waren, die mit einem NATO-Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte oder mit einem EU-Vordruck 302 nach Artikel 1 Nummer 51 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission befördert werden;
Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu Schiffen oder Luftfahrzeugen und für den Betrieb der Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden, sowie Lebensmittel und andere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an Bord;
Hausrat im Sinne des Rechts der Vertragsparteien, sofern er nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert wird;
Waren, die aus den Zollgebieten der Vertragsparteien nach Ceuta und Melilla, Helgoland, in die Republik San Marino und den Staat Vatikanstadt, die Gemeinden Livigno und die Schweizer Zollexklaven Samnaun und Sampuoir verbracht wurden;
Waren an Bord von Schiffen, die zwischen Häfen der Vertragsparteien verkehren, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union einzulegen;
Waren an Bord von Luftfahrzeugen, die zwischen Flughäfen der Vertragsparteien verkehren, ohne einen Zwischenstopp auf einem Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Union einzulegen.
Bei Waren in den folgenden Situationen ist keine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich:
wenn ein Schiff, das die Waren zwischen Häfen der Vertragsparteien befördert, einen Hafen außerhalb der Zollgebiete der Vertragsparteien anlaufen soll und die Waren während des Aufenthalts im Hafen außerhalb der Zollgebiete der Vertragsparteien an Bord des Schiffs verbleiben sollen;
wenn ein Luftfahrzeug, das die Waren zwischen Flughäfen der Vertragsparteien befördert, einen Flughafen außerhalb der Zollgebiete der Vertragsparteien anfliegen soll und die Waren während des Aufenthalts auf dem Flughafen außerhalb der Zollgebiete der Vertragsparteien an Bord des Luftfahrzeugs verbleiben sollen;
wenn die Waren in einem Hafen oder Flughafen nicht von dem Beförderungsmittel abgeladen werden, das sie in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht hat und wieder aus diesem Gebiet verbringen wird;
wenn die Waren in einem vorigen Hafen oder Flughafen im Zollgebiet einer der Vertragsparteien verladen wurden, eine Ausgangsanmeldung abgegeben wurde oder eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Ausgangsanmeldung Anwendung gefunden hat und die Waren an Bord des Beförderungsmittels verbleiben, das sie aus dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbringen wird;
wenn Waren, die sich in vorübergehender Verwahrung befinden oder in das Freizonenverfahren übergeführt wurden, von dem Beförderungsmittel, mit dem sie unter Überwachung derselben Zollstelle zum Verwahrungslager oder der Freizone verbracht wurden, auf ein Schiff, Flugzeug oder eine Eisenbahn umgeladen werden, das bzw. die sie aus dem Verwahrungslager oder der Freizone und somit aus dem Zollgebiet der betroffenen Vertragsparteien verbringt, sofern:
die Umladung innerhalb von 14 Tagen nach der Gestellung der Waren nach dem Recht der jeweiligen Vertragspartei oder in außergewöhnlichen Umständen, in denen die Frist von 14 Tagen nicht ausreicht, innerhalb eines längeren von den Zollbehörden bewilligten Zeitraums erfolgt;
den Zollbehörden Angaben über die Waren zur Verfügung stehen;
sich der Bestimmungsort und der Empfänger der Waren nach Kenntnis des Beförderers nicht geändert haben;
wenn in die Zollgebiete der Vertragsparteien verbrachte Waren von der zuständigen Zollbehörde abgelehnt und unverzüglich in das Ausfuhrland zurückgesendet wurden.
Artikel 20
Ort der Abgabe einer summarischen Ausgangsanmeldung
In solchen Fällen stellt die Zollstelle der ersten Vertragspartei die Ergebnisse ihrer sicherheitsrelevanten Zollkontrollen der Zollbehörde der zweiten Vertragspartei zur Verfügung, wenn
die Zollbehörde die Risiken als beträchtlich einschätzt und eine Zollkontrolle für erforderlich erachtet und die Kontrolle ergeben hat, dass das Ereignis, das den Tatbestand eines Risikos schafft, eingetreten ist; oder
die Kontrolle zwar nicht ergeben hat, dass das Ereignis, das den Tatbestand eines Risikos schafft, eingetreten ist, die Zollbehörde jedoch der Auffassung ist, dass ein hohes Risiko an einem anderen Ort im Zollgebiet einer der Vertragsparteien besteht; oder
es für eine einheitliche Anwendung der Regeln im Abkommen erforderlich ist.
Die Vertragsparteien tauschen über das in Artikel 9e Absatz 3 des vorliegenden Protokolls genannte System die Informationen über die unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Risiken aus.
Artikel 21
Fristen für die Abgabe einer summarischen Ausgangsanmeldung
Die summarische Ausgangsanmeldung ist innerhalb der folgenden Fristen abzugeben:
im Seeverkehr:
für Beförderungen von Containerfracht, außer für Beförderungen gemäß den Nummern 2 und 3, spätestens 24 Stunden vor dem Verladen der Waren auf das Schiff, auf dem sie das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verlassen sollen,
für Beförderungen von Containerfracht zwischen den Zollgebieten der Vertragsparteien und Grönland, den Färöern, Island oder den Häfen an Ostsee, Nordsee, Schwarzem Meer oder Mittelmeer und allen Häfen Marokkos und den Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, mit Ausnahme der Häfen in Nordirland, sowie Häfen der Kanalinseln und der Insel Man spätestens zwei Stunden vor dem Auslaufen aus einem Hafen in den Zollgebieten der Vertragsparteien;
für Beförderungen von Containerfracht zwischen den französischen überseeischen Departements, den Azoren, Madeira oder den Kanarischen Inseln und Gebieten außerhalb der Zollgebiete der Vertragsparteien bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden spätestens zwei Stunden vor dem Auslaufen aus einem Hafen im Zollgebiet einer der Vertragsparteien,
bei Beförderungen ohne Containerfracht spätestens zwei Stunden vor dem Auslaufen aus einem Hafen im Zollgebiet einer der Vertragsparteien;
im Luftverkehr spätestens 30 Minuten vor dem Abflug von einem Flughafen im Zollgebiet einer der Vertragsparteien;
im Straßen- und Binnenschifffahrtsverkehr spätestens eine Stunde, bevor die Waren das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verlassen;
im Schienenverkehr:
dauert die Zugfahrt vom letzten Zugbildungsbahnhof bis zur Ausgangszollstelle weniger als zwei Stunden, spätestens eine Stunde vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den die Ausgangszollstelle zuständig ist;
in allen anderen Fällen spätestens zwei Stunden, bevor die Waren das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verlassen.
In den folgenden Fällen entspricht die Frist für die Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung der Frist, die für das beim Verlassen des Zollgebiets einer der Vertragsparteien genutzte aktive Beförderungsmittel gilt:
wenn die Waren bei der Ausgangszollstelle auf einem Beförderungsmittel eintreffen und vor dem Verlassen des Zollgebiets einer der Vertragsparteien auf ein anderes Beförderungsmittel umgeladen werden (intermodaler Verkehr);
wenn die Waren bei der Ausgangszollstelle auf einem Beförderungsmittel eintreffen, das beim Verlassen des Zollgebiets einer der Vertragsparteien selbst auf einem aktiven Beförderungsmittel befördert wird (Huckepack-Verkehr).
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann jede Vertragspartei in folgenden Fällen andere Fristen bestimmen:
ANHANG II
ZUGELASSENER WIRTSCHAFTSBETEILIGTER
TITEL I
Zuerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten
Artikel 1
Allgemeines
Für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Der Antragsteller darf keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben;
der Antragsteller muss ein erhöhtes Maß an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, nachweisen;
Zahlungsfähigkeit, die als nachgewiesen gilt, wenn der Antragsteller sich in einer zufrieden stellenden finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit nachzukommen;
angemessene Sicherheitsstandards, die als erfüllt gelten, wenn der Antragsteller nachweist, dass er angemessene Maßnahmen aufrechterhält, um für die Sicherheit der internationalen Lieferkette zu sorgen, wozu auch die körperliche Unversehrtheit und Zugangskontrollen, logistische Prozesse und Umgang mit spezifischen Arten von Waren, Personal und die Feststellung seiner Handelspartner zählen.
Artikel 2
Einhaltung der Vorschriften
Die Voraussetzung des Artikels 1 Buchstabe a gilt als erfüllt, wenn
keine Entscheidung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde vorliegt, gemäß der eine der Personen nach Buchstabe b in den letzten drei Jahren einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen hat, und
keine der folgenden Personen, falls zutreffend, eine schwere Straftat im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit, einschließlich der Wirtschaftstätigkeit des Antragstellers, begangen hat:
der Antragsteller,
Beschäftigte des Antragstellers, die für dessen Zollangelegenheiten zuständig sind, und
Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben.
Artikel 3
Effizientes System der Führung der Geschäftsbücher und Beförderungsunterlagen
Die Voraussetzung des Artikels 1 Buchstabe b gilt als erfüllt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Der Antragsteller verwendet ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen der Vertragspartei, in der die Bücher geführt werden, entspricht, das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen ermöglicht und in dem die Daten so archiviert werden, dass zum Zeitpunkt der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht;
die Aufzeichnungen, die der Antragsteller für Zollzwecke führt, sind in sein Buchführungssystem integriert oder ermöglichen den Abgleich der Informationen mit den Angaben im Buchführungssystem;
der Antragsteller gestattet der Zollbehörde physischen Zugang zu seinen Buchführungssystemen sowie gegebenenfalls zu seinen Geschäftsbüchern und Beförderungsunterlagen;
der Antragsteller gestattet der Zollbehörde den elektronischen Zugang zu seinen Buchführungssystemen sowie gegebenenfalls zu seinen Geschäftsbüchern und Beförderungsunterlagen, sofern es sich um elektronische Systeme und Aufzeichnungen handelt;
der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte verhindert und erkannt werden können;
der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen, die auf der Grundlage handelspolitischer Maßnahmen erteilt wurden oder sich auf den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen beziehen;
der Antragsteller verfügt über ausreichende Verfahren für die Archivierung seiner Aufzeichnungen und Informationen und für den Schutz vor Informationsverlust;
der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliches Problem hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu unterrichten, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest;
der Antragsteller verfügt über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz seines Computersystems vor unbefugtem Eindringen und zur Sicherung seiner Unterlagen;
der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen, einschließlich Maßnahmen zur Unterscheidung der Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, von anderen Waren, und Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verbote und Beschränkungen.
Artikel 4
Zahlungsfähigkeit
Die Voraussetzung des Artikels 1 Buchstabe c gilt als erfüllt, wenn auf den Antragsteller Folgendes zutrifft:
Der Antragsteller befindet sich in keinem Insolvenzverfahren;
in den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen;
der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und dass sein Nettovermögen nicht negativ ist, es sei denn, der Negativsaldo kann ausgeglichen werden.
Artikel 5
Sicherheitsstandards
Die Voraussetzung des Artikels 1 Buchstabe d gilt als erfüllt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Gebäude, die für die Vorgänge im Zusammenhang mit der Bewilligung verwendet werden sollen, sind gegen unrechtmäßiges Eindringen geschützt und bestehen aus Materialien, die unrechtmäßiges Betreten verhindern;
der unbefugte Zugang zu Büroräumen, Versandbereichen, Verladerampen, Frachträumen und anderen einschlägigen Orten wird durch geeignete Maßnahmen verhindert;
Maßnahmen für die Behandlung der Waren wurden ergriffen, die Schutz vor unerlaubtem Einbringen oder Austausch, vor unzulässiger Handhabung von Waren und vor Manipulationen an den Ladeeinheiten bieten;
der Antragsteller hat Maßnahmen ergriffen, die es ermöglichen, seine Handelspartner eindeutig festzustellen und durch geeignete vertragliche Vereinbarungen oder sonstige seinem Geschäftsmodell entsprechende geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, dass diese Handelspartner für die Sicherheit ihres Teils der internationalen Lieferkette sorgen;
der Antragsteller unterzieht, soweit nach nationalem Recht zulässig, künftig in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Mitarbeiter einer Sicherheitsüberprüfung und unterzieht Mitarbeiter, die bereits in solchen Bereichen arbeiten, regelmäßig und bei Bedarf einer Hintergrundüberprüfung;
der Antragsteller verfügt über geeignete Sicherheitsverfahren für externe Dienstleister, die er unter Vertrag nimmt;
der Antragsteller sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter mit sicherheitsrelevanten Zuständigkeiten regelmäßig an Programmen teilnehmen, die ihr Bewusstsein für die jeweiligen Sicherheitsfragen weiter schärfen;
der Antragsteller hat eine für Sicherheitsfragen zuständige Kontaktperson benannt.
Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, soweit feststeht, dass für die Ausstellung des betreffenden Zeugnisses dieselben oder entsprechende Voraussetzungen gelten wie in Artikel 1 Buchstabe d festgelegt.
TITEL II
Erleichterungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
Artikel 6
Erleichterungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
Artikel 7
Begünstigungen bei der Risikobewertung und Kontrolle
Diese Mitteilung wird auch dem Beförderer zur Verfügung gestellt, falls dieser nicht mit dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Unterabsatz 1 identisch ist, sofern es sich bei dem Beförderer ebenfalls um einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten handelt, der an die elektronischen Systeme für die Anmeldungen nach Unterabsatz 1 angeschlossen ist.
Diese Mitteilung erfolgt nicht, wenn sie die durchzuführenden Kontrollen oder deren Ergebnisse beeinträchtigen könnte.
Auf Antrag des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten können diese Kontrollen an einem anderen Ort als dem der Gestellung der Waren vorgenommen werden.
Artikel 8
Ausnahmen von den Begünstigungen
Die Begünstigungen nach Artikel 7 werden nicht gewährt bei Zollkontrollen im Zusammenhang mit einem besonderen Gefährdungsniveau oder bei Kontrollverpflichtungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften.
Die Zollbehörden geben jedoch Sendungen, die von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten angemeldet werden, Vorrang bei der erforderlichen Bearbeitung und den erforderlichen Förmlichkeiten und Kontrollen.
TITEL III
Aussetzung, Rücknahme und Widerruf des Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
Artikel 9
Statusaussetzung
Eine Entscheidung zur Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wird von der zuständigen Zollbehörde ausgesetzt, wenn
diese Zollbehörde der Auffassung ist, dass hinreichende Gründe für eine Rücknahme oder einen Widerruf der Entscheidung vorliegen könnten, sie aber noch nicht über alle erforderlichen Elemente verfügt, um über die Rücknahme oder den Widerruf entscheiden zu können;
diese Zollbehörde der Auffassung ist, dass die Bedingungen für die Entscheidung nicht erfüllt sind oder dass der Inhaber der Entscheidung nicht die ihm aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten erfüllt und es angezeigt ist, dem Inhaber der Entscheidung Zeit für die Ergreifung von Maßnahmen zu geben, damit er die Bedingungen oder Pflichten erfüllen kann;
der Inhaber der Entscheidung eine Aussetzung beantragt, da er vorübergehend nicht in der Lage ist, die mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen oder aus ihr erwachsenden Pflichten zu erfüllen.
Hat der betreffende Wirtschaftsbeteiligte zur Zufriedenheit der Zollbehörden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um die Voraussetzungen und Kriterien zu erfüllen, die jeder zugelassene Wirtschaftsbeteiligte erfüllen muss, hebt die erteilende Zollbehörde die Aussetzung auf.
Artikel 10
Rücknahme des Status
Eine Entscheidung zur Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wird zurückgenommen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
die Entscheidung wurde auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen getroffen;
der Inhaber der Entscheidung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Informationen unrichtig oder unvollständig waren;
wären die Angaben richtig und vollständig gewesen, so wäre eine andere Entscheidung erlassen worden.
Artikel 11
Widerruf des Status
Eine Entscheidung zur Zulassung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter wird von den zuständigen Zollbehörden widerrufen, wenn
eine oder mehrere der Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind; oder
der Inhaber der Entscheidung einen entsprechenden Antrag stellt; oder
der Inhaber der Entscheidung innerhalb der gesetzten Frist nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen oder die aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten zu erfüllen.
TITEL IV
Artikel 12
Informationsaustausch
Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen über die Identität ihrer in Sicherheitsbelangen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aus und teilen auch folgende Informationen mit:
die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten (TIN — Trader Identification Number) in einem mit den Vorschriften über die EORI-Kennnummer kompatiblen Format;
den Namen und die Anschrift des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten;
die Nummer des Dokuments, durch das der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zuerkannt wurde;
den aktuellen Stand des Status (gültig, ausgesetzt, widerrufen);
die Zeiträume, in denen sich der Status geändert hat;
das Datum, ab dem die Entscheidung und nachfolgenden Vorgänge (Aussetzung und Widerruf) wirksam werden;
die Behörde, die die Entscheidung ausgestellt hat.
PROTOKOLL 11
über Amtshilfe in Zollsachen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls gelten als
„Zollrecht“ die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Bestimmungen über Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren oder deren Überführung in ein anderes Zollverfahren einschließlich der von den Vertragsparteien festgelegten Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;
„Zollabgaben“ alle Zölle, Abgaben, Gebühren und anderen Belastungen, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund des Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren und Belastungen, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist;
„ersuchende Behörde“ die von einer Vertragspartei bezeichnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen stellt;
„ersuchte Behörde“ die von einer Vertragspartei bezeichnete zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen gerichtet wird;
„Zuwiderhandlungen“ alle Verstöße oder versuchten Verstöße gegen das Zollrecht.
Artikel 2
Geltungsbereich
Artikel 3
Amtshilfe auf Ersuchen
Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde die Überwachung von
natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;
Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht darstellen;
Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.
Artikel 4
Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen
Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Befugnisse Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung des Zollrechts notwendig ist, inbesondere wenn sie Kenntnis erhalten über
Artikel 5
Zustellung/Bekanntgabe
Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften
die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen auf ihrem Gebiet wohnhaften oder ansässigen Adressaten.
Artikel 6
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
Maßnahme, um die ersucht wird;
Gegenstand und Grund des Ersuchens;
betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
möglichst genaue und umfassende Angaben zu der natürlichen oder juristischen Person, gegen die ermittelt wird;
Zusammenfassung des Sachverhalts, außer in Fällen nach Artikel 5.
Artikel 7
Erledigung von Amtshilfeersuchen
Artikel 8
Form der Auskunftserteilung
Artikel 9
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
Die Vertragsparteien können die Amtshilfe nach Maßgabe dieses Protokolls verweigern, wenn diese
die Souveränität, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder
Währungs- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft oder
ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.
Artikel 10
Geheimhaltungspflicht
Sämtliche Auskünfte, die nach Maßgabe dieses Protokolls in beliebiger Form erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und die entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften für derartige Auskünfte gewähren.
Artikel 11
Verwendung der Auskünfte
Artikel 12
Sachverständige und Zeugen
Beamten der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Bewilligung bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren in unter dieses Protokoll fallenden Angelegenheiten als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit einer anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, wenn dies für das Verfahren erforderlich ist. In dem Ersuchen auf Erscheinen ist ausdrücklich anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft die betreffenden Beamten befragt werden sollen.
Artikel 13
Kosten der Amtshilfe
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
Artikel 14
Durchführung
Bei Fällen; die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft fallen, wird besonderen Situationen in angemessener Weise Rechnung getragen, in denen es wegen der Dringlichkeit oder weil nur zwei Länder betroffen sind, für die Bearbeitung von Amtshilfeersuchen oder den Informationsaustausch direkter Kontakte zwischen den zuständigen Dienststellen der EFTA-Staaten und der EG-Mitgliedstaaten bedarf. Zur Ergänzung werden Listen der Beamten dieser Dienststellen ausgetauscht, die für die Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht zuständig sind; diese Listen sind gegebenenfalls zu aktualisieren.
Um eine größtmögliche Wirksamkeit dieses Protokolls zu gewährleisten, treffen die Vertragsparteien alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die für die Schmuggelbekämpfung zuständigen Dienststellen direkte persönliche Kontakte, gegebenenfalls auf der Ebene der örtlichen Zollstellen, aufnehmen, um den Informationsaustausch und die Bearbeitung von Amtshilfeersuchen zu erleichtern.
Artikel 15
Ergänzungscharakter des Protokolls
PROTOKOLL 12
über Vereinbarungen mit Drittländern über die Konformitätsbewertung
Vereinbarungen mit Drittländern über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen bei Produkten, für die nach den EG-Rechtsvorschriften die Verwendung eines Zeichens vorgesehen ist, werden auf Initiative der Gemeinschaft ausgehandelt. Verhandlungsgrundlage für die Gemeinschaft ist, daß die betreffenden Drittländer gleichzeitig mit den EFTA-Staaten gleichwertige Vereinbarungen über eine gegenseitige Anerkennung schließen, wie sie mit der Gemeinschaft getroffen werden sollen. Die Vertragsparteien arbeiten nach den im EWR-Abkommen festgelegten Informations- und Konsultationsverfahren zusammen. Etwaige Streitigkeiten in den Beziehungen zu Drittländern werden nach den entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens geregelt.
PROTOKOLL 13
über die Nichtanwendung von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen
Die Anwendung von Artikel 26 dieses Abkommens beschränkt sich auf die Bereiche, die unter dieses Abkommen fallen und in denen das geltende Gemeinschaftsrecht vollständig in dieses Abkommen übernommen worden ist.
Sofern die Vertragsparteien keine anderen Lösungen vereinbaren, erfolgt seine Anwendung unbeschadet der Maßnahmen, die die Vertragsparteien gegebenenfalls gegenüber Drittländern zur Vermeidung der Umgehung folgender Maßnahmen einführen:
PROTOKOLL 14
über den Handel mit Kohle- und Stahlerzeugnissen
Artikel 1
Dieses Protokoll gilt für Erzeugnisse, die unter die bilateralen Freihandelsabkommen (nachstehend „Freihandelsabkommen“ genannt) fallen, die zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einzelnen EFTA-Staaten andererseits oder zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und den betreffenden EFTA-Staaten geschlossen worden sind.
Artikel 2
Artikel 3
Die Vertragsparteien führen keinerlei Beschränkungen oder administrative und technische Vorschriften ein, die im Handel mit den Vertragsparteien ein Hindernis für den freien Verkehr der unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse darstellen würden.
Artikel 4
Die wesentlichen für Unternehmen geltenden Wettbewerbsvorschriften für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse sind in Protokoll 25 enthalten. Die sekundären Rechtsvorschriften sind in Protokoll 21 und Anhang XFV aufgeführt.
Artikel 5
Die Vertragsparteien halten die Beihilferegelungen für die Stahlindustrie ein. Sie erkennen insbesondere die Relevanz und Annehmbarkeit der Gemeinschaftsregelungen für Beihilfen für die Stahlindustrie an, die in der Entscheidung 322/89/EGKS der Kommission festgelegt wurden, deren Geltungsdauer am 31. Dezember 1991 endet. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Inkrafttreten dieses Abkommens neue Gemeinschaftsregelungen über Beihilfen für die Stahlindustrie in das EWR-Abkommen aufzunehmen, vorausgesetzt, sie entsprechen im wesentlichen denen der vorgenannten Entscheidung,
Artikel 6
Artikel 7
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die im Protokoll Nr. 3 der zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und einzelnen EFTA-Staaten geschlossenen Freihandelsabkommen festgelegten Ursprungsregeln durch Protokoll 4 dieses Abkommens ersetzt werden.
PROTOKOLL 15
über Übergangszeiten für die Freizügigkeit ( ►M1 Schweiz und ◄ Liechtenstein)
Artikel 1
Die Bestimmungen des Abkommens und seiner Anhänge in bezug auf die Freizügigkeit zwischen den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten finden vorbehaltlich der in diesem Protokoll festgelegten Übergangsbestimmungen Anwendung.
▼M1 —————
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Liechtenstein kann folgendes beibehalten:
Artikel 8
Artikel 9
▼M1 —————
Artikel 10
Während der Übergangszeiten finden bestehende bilaterale Regelungen weiterhin Anwendung, sofern sich nicht aus diesem Abkommen Bestimmungen ergeben, die in ihrer Wirkung für die Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten günstiger sind.
Artikel 11
Im Sinne dieses Protokolls gelten als „Saisonarbeiter“ bzw. „Grenzgänger“ Beschäftigte gemäß der Definition in den nationalen Rechtsvorschriften ►M1 der Schweiz bzw. ◄ Liechtensteins zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens.
PROTOKOLL 16
über Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit in bezug auf Übergangszeiten für die Freizügigkeit ( ►M1 Schweiz und ◄ Liechtenstein)
Artikel 1
Für die Anwendung dieses Protokolls und der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 149 vom 5.7.1971, S. 416), gilt in bezug auf ►M1 die Schweiz und ◄ Liechtenstein als „Saisonarbeiter“ jeder Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen EFTA-Staates und Inhaber einer auf höchstens neun Monate befristeten Aufenthaltsbewilligung im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften ►M1 der Schweiz bzw. ◄ Liechtensteins ist.
Artikel 2
Während der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung hat der Saisonarbeiter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäß den ►M1 schweizerischen bzw. ◄ liechtensteinischen Rechtsvorschriften, unter denselben Bedingungen wie ein Staatsangehöriger ►M1 der Schweiz bzw. ◄ Liechtensteins, und zwar gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
Artikel 3
Ein Teil der von den Saisonarbeitern eingezahlten Beiträge an die Arbeitslosenversicherung wird von ►M1 der Schweiz bzw. ◄ Liechtenstein den Wohnsitzstaaten dieser Arbeitnehmer nach folgendem Verfahren zurückerstattet:
Für jeden Staat wird der Gesamtbetrag der Beiträge aufgrund der Anzahl von Saisonarbeitern, die Staatsangehörige dieses Staates sind und sich am Ende des Monats August in ►M1 der Schweiz bzw. ◄ Liechtenstein aufhalten, sowie aufgrund der durchschnittlichen Dauer der Saison, der Lohn- bzw. Gehaltshöhe und der Beitragssätze an die ►M1 schweizerische bzw. ◄ liechtensteinische Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) ermittelt.
Der Gesamtbetrag der Rückerstattung an den einzelnen Staat entspricht 50 vom Hundert des Gesamtbetrags der gemäß vorstehendem Buchstaben a) ermittelten Beiträge.
Die Rückerstattung erfolgt nur dann, wenn die Gesamtzahl der Saisonarbeiter, die ihren Wohnsitz in dem betreffenden Staat haben, innerhalb des Berechnungszeitraums ►M1 im Falle der Schweiz fünfhundert bzw. im Falle Liechtensteins ◄ fünfzig übersteigt.
▼M1 —————
Artikel 5
Die Gültigkeit dieses Protokolls ist auf die Dauer der in Protokoll 15 festgelegten Übergangszeiten begrenzt.
PROTOKOLL 17
betreffend Artikel 34
1. Der Erlaß von Rechtsvorschriften und die Durchführung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien betreffend den Zugang eines Drittlandes zu ihren Märkten werden durch Artikel 34 nicht präjudiziert.
Rechtsvorschriften in Bereichen, die unter das Abkommen fallen, werden gemäß den im Abkommen beschriebenen Verfahren behandelt; die Vertragsparteien sind bestrebt, entsprechende EWR-Regeln auszuarbeiten.
In allen übrigen Fällen unterrichten die Vertragsparteien den Gemeinsamen EWR-Ausschuß von den Maßnahmen und erlassen soweit notwendig Bestimmungen, um sicherzustellen, daß die Maßnahmen nicht über das Gebiet der anderen Vertragsparteien umgangen werden.
Läßt sich keine Einigung auf solche Regeln oder Bestimmungen erzielen, so kann die betreffende Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen treffen, um Umgehungen zu verhindern.
2. Für die Bestimmung der Begünstigten, die Rechte aus Artikel 34 für sich in Anspruch nehmen können, gilt Abschnitt I des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62) mit gleicher Rechtswirkung wie innerhalb der Gemeinschaft.
PROTOKOLL 18
über interne Verfahren zur Durchführung von Artikel 43
Die Verfahren, die die Europäische Gemeinschaft zur Durchführung von Artikel 43 anwenden wird, sind im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geregelt.
Die Verfahren für die EFTA-Staaten sind im Abkommen über einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten geregelt und werden folgende Aspekte umfassen:
Ein EFTA-Staat, der Maßnahmen gemäß Artikel 43 des Abkommens zu ergreifen beabsichtigt, unterrichtet hiervon rechtzeitig den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten.
Bei geheimen oder dringenden Maßnahmen werden die übrigen EFTA-Staaten und der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten spätestens beim Inkrafttreten der Maßnahmen unterrichtet.
Der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten prüft daraufhin die Lage und nimmt zu der Einführung der Maßnahmen Stellung. Er beobachtet die Situation auch weiterhin und kann mit Mehrheit Empfehlungen für eine eventuelle Änderung, Aussetzung oder Aufhebung der ergriffenen Maßnahmen oder hinsichtlich aller sonstigen Maßnahmen abgeben, die dem betreffenden EFTA-Staat bei der Überwindung seiner Schwierigkeiten helfen sollen.
PROTOKOLL 19
über den Seeverkehr
Die Vertragsparteien wenden untereinander die Maßnahmen, die in den Verordnungen (EWG) Nr. 4057/86 des Rates (ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1986, S. 14) und Nr. 4058/86 des Rates (ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1986, S. 21) sowie in der Entscheidung 83/573/EWG des Rates (ABl. Nr. L 332 vom 28.11.1983, S. 37) genannt werden, oder sonstige ähnliche Maßnahmen nicht an, sofern die in das Abkommen aufgenommenen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Seeverkehr vollständig durchgeführt werden.
Die Vertragsparteien werden ihre Aktionen und Maßnahmen auf dem Gebiet des Seeverkehrs gegenüber Drittländern und Unternehmen aus Drittländern gemäß folgenden Bestimmungen koordinieren:
Beschließt eine Vertragspartei, die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschiffahrt zu überwachen, so unterrichtet sie hiervon den Gemeinsamen EWR-Ausschuß und kann anderen Vertragsparteien vorschlagen, sich an dieser Aktion zu beteiligen.
Beschließt eine Vertragspartei, bei einem Drittland diplomatische Schritte zu unternehmen, weil dieses den Zugang zu Ladungen in der Seeschiffahrt beschränkt oder zu beschränken droht, so unterrichtet sie hiervon den Gemeinsamen EWR-Ausschuß. Die anderen Vertragsparteien können beschließen, sich solchen diplomatischen Schritten anzuschließen.
Beabsichtigt eine Vertragspartei, gegen ein Drittland und/oder Drittlandsreedereien Aktionen oder Maßnahmen einzuleiten, um damit beispielsweise auf unlautere Preispraktiken bestimmter, im internationalen Frachtlinienverkehr tätiger Reedereien oder auf Beschränkungen oder angedrohte Beschränkungen des freien Zugangs zu Ladungen in der Seeschiffahrt zu reagieren, so unterrichtet sie hiervon den Gemeinsamen EWR-Ausschuß. Die Vertragspartei, die das Verfahren einleitet, kann die anderen Vertragsparteien ggf. um Mitarbeit bei diesem Verfahren ersuchen.
Die anderen Vertragsparteien können in ihrem Zuständigkeitsbereich dieselben Maßnahmen oder Aktionen beschließen. Werden die Maßnahmen oder Aktionen einer Vertragspartei über das Gebiet anderer Vertragsparteien umgangen, die solche Maßnahmen oder Aktionen nicht beschlossen haben, so kann die Vertragspartei, deren Maßnahmen oder Aktionen umgangen werden, geeignete Maßnahmen ergreifen, um Abhilfe zu schaffen.
Beabsichtigt eine Vertragspartei, gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates (ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1986, S. 1) Ladungsanteilvereinbarungen auszuhandeln oder diese Verordnung gemäß ihrem Artikel 7 auf Staats angehörige eines Drittlandes auszudehnen, so unter richtet sie hiervon den Gemeinsamen EWR-Ausschuß.
Haben eine oder mehrere Vertragsparteien Einwände gegen das geplante Vorgehen, so ist im Gemeinsamen EWR-Ausschuß eine befriedigende Lösung anzustreben. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung, müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Hierzu kann notfalls die Aufhebung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Vertragsparteien gemäß Artikel 1 der genannten Verordnung gehören.
Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen werden nach Möglichkeit so rechtzeitig erteilt, daß die Vertragsparteien ihre Aktionen koordinieren können.
Auf Antrag einer Vertragspartei können zwischen den Vertragsparteien Konsultationen stattfinden über Fragen des Seeverkehrs, die in den internationalen Organisationen behandelt werden, über die verschiedenen Aspekte der Entwicklungen, die in den Beziehungen zwischen Vertragsparteien und Drittländern auf dem Gebiet des Seeverkehrs eingetreten sind, und über das Funktionieren der in diesem Bereich geschlossenen bilateralen und multilateralen Übereinkünfte.
PROTOKOLL 20
über den Zugang zu Binnenwasserstraßen
Die Vertragsparteien gewähren einander Zugang zu ihren Binnenwasserstraßen. Im Falle von Rhein und Donau unternehmen die Vertragsparteien alle erforderlichen Schritte, um die Ziele des gleichberechtigten Zugangs und der Niederlassungsfreiheit im Bereich der Binnenwasserstraßen gleichzeitig zu erreichen.
Bis 1. Januar 1996 werden in den zuständigen internationalen Organisationen Vereinbarungen ausgearbeitet, die unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus den diesbezüglichen multilateralen Abkommen allen Vertragsparteien einen gleichberechtigten Zugang zu den Binnenwasserstraßen im Gebiet der Vertragsparteien sichern.
Alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Binnenwasserstraßen gelten ab Inkrafttreten des Abkommens für die Vertragsparteien, die zu diesem Zeitpunkt Zugang zu den Wasserstraßen der Gemeinschaft haben, und für die übrigen EFTA-Staaten, sobald auch sie gleichberechtigten Zugang erhalten.
Dagegen gilt für Binnenschiffe aus den letzteren EFTA-Staaten, die nach dem 1. Januar 1993 in Fahrt gesetzt wurden, Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 (ABl. Nr. L 116 vom 28.4.1989, S. 25) in der für die Zwecke des Abkommens angepaßten Fassung, sobald diese Staaten Zugang zu den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft erhalten.
PROTOKOLL 21
über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen
Artikel 1
Die EFTA-Überwachungsbehörde erhält durch eine Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten gleichwertige Befugnisse und ähnliche Aufgaben, wie sie die EG-Kommission zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in bezug auf die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl besitzt. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird dadurch ermächtigt, den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e und in den Artikeln 53 bis 60 des Abkommens sowie im Protokoll 25 niedergelegten Grundsätzen Wirksamkeit zu verleihen.
Die Gemeinschaft erläßt, soweit erforderlich, die Vorschriften, die den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e und in den Artikeln 53 bis 60 des Abkommens sowie im Protokoll 25 zum Abkommen genannten Grundsätzen Wirksamkeit verleihen, damit gewährleistet ist, daß die EG-Kommission aufgrund dieses Abkommens über gleichwertige Befugnisse und ähnliche Aufgaben verfügt, wie sie sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens in bezug auf die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl besitzt.
Artikel 2
Sofern gemäß den Verfahren in Teil VII des Abkommens weitere Rechtsakte, zur Durchführung der Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e und 53 bis 60 sowie des Protokolls 25 oder zur Änderung der in Artikel 3 dieses Protokolls aufgeführten Rechtsakte angenommen werden, so werden entsprechende Änderungen in der Vereinbarung über die Einsetzung der EFTA-Überwachungsbehörde vorgenommen, damit gewährleistet ist, daß die EFTA-Überwachungsbehörde gleichzeitig mit gleichwertigen Befugnissen und ähnlichen Aufgaben wie die EG-Kommission ausgestattet wird.
Artikel 3
Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
▼M137 32004 R 0139: Artikel 4 Absätze 4 und 5 und Artikel 6 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).
►M225 32004 R 0802: Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1), berichtigt in ABl. L 172 vom 6.5.2004, S. 9, geändert durch:
Allgemeine Verfahrensregeln
32003 R 0001: Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1)
▼B ,
►M160
geändert durch:
►M154 32004 R 0773: Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18), ◄
▼M154 —————
Verkehr
▼M150 —————
▼M70 —————
374 R 2988: Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. Nr. L 319 vom 29.11.1974, S. 1), ►M150 geändert durch:
▼M150 —————
▼M70 —————
387 R 3975: Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1987, S. 1), geändert durch:
▼M70 —————
▼M154 —————
Zusätzlich zu den in Anhang XIV aufgeführten Rechtsakten beinhalten die folgenden Rechtsakte die Befugnisse und Aufgaben der EG-Kommission zur Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS):
EGKSV Artikel 65 Absatz 2 Unterabsätze 3 bis 5, Absatz 3, Absatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 5
EGKSV Artikel 66 Absatz 2 Unterabsätze 2 bis 4 und Absätze 4 bis 6
354 D 7026: EGKS Hohe Behörde: Entscheidung Nr. 26/54 betreffend eine Verordnung über die Auskunftspflicht aufgrund des Artikels 66 Absatz 4 des Vertrages vom 6. Mai 1954 (ABl. Nr. 9 der EGKS vom 11.5.1954, S. 350/54)
378 S 0715: Entscheidung Nr. 715/78/EGKS der Kommission vom 6. April 1978 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Geltungsbereich des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (ABl. Nr. L 94 vom 8.4.1978, S. 22)
384 S 0379: Entscheidung Nr. 379/84/EGKS der Kommission vom 15. Februar 1984 zur Festlegung der Befugnisse der mit den im EGKS-Vertrag und den in Anwendung des Vertrages ergangenen Entscheidungen vorgesehenen Nachprüfungen beauftragten Beamten und Bevollmächtigten der Kommission (ABl. Nr. L 46 vom 16.2.1984, S. 23)
▼M150 —————
Artikel 8
Die vor Inkrafttreten dieses Abkommens bei der EG-Kommission eingereichten Anträge ►M150 und Anmeldungen ◄ gelten als ordnungsgemäß im Sinne der Vorschriften für Anträge ►M150 und Anmeldungen ◄ im Rahmen des Abkommens.
Die gemäß Artikel 56 des Abkommens und Artikel 10 des Protokolls 23 zuständige Überwachungsbehörde kann verlangen, daß bei ihr binnen einer von ihr festgesetzten Frist ein gemäß den Vorschriften zur Durchführung des Abkommmens ordnungsgemäß ausgefülltes Formblatt eingereicht wird. In diesem Fall gelten der Antrag und ►M150 die Anmeldung ◄ nur dann als ordnungsgemäß, wenn die Formblätter innerhalb der festgesetzten Frist nach Maßgabe der Bestimmungen des Abkommens eingereicht werden.
▼M150 —————
Artikel 10
Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß Maßnahmen zur Gewährung der erforderlichen Unterstützung für die Beamten der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens getroffen werden, damit diese ihre in dem Abkommen vorgesehenen Nachprüfungen durchführen können.
Artikel 11
Auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die bei Inkrafttreten des Abkommens bestehen und zu den in Artikel 53 Absatz 1 genannten Gruppen gehören, ist das Verbot gemäß Artikel 53 Absatz 1 nicht anwendbar, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens derart abgeändert werden, daß sie die in Anhang XIV vorgesehenen Voraussetzungen für Gruppenfreistellungen erfüllen.
Artikel 12
Auf Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens bestehen und zu den in Artikel 53 Absatz 1 genannten Gruppen gehören, ist das Verbot gemäß Artikel 53 Absatz 1 nach Inkrafttreten dieses Abkommens nicht anwendbar, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens derart abgeändert werden, daß sie nicht mehr unter das Verbot gemäß Artikel 53 Absatz 1 fallen.
Artikel 13
Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, für die nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vor dem Inkrafttreten des Abkommens Einzelfreistellungen gewährt wurden, bleiben bis zum Ablauf der in den entsprechenden Entscheidungen genannten Freistellungsfristen oder bis zu einer abweichenden Entscheidung der EG-Kommission von den Bestimmungen dieses Abkommens freigestellt. Ausschlaggebend ist das jeweils frühere Datum.
Überprüfungsklausel
Bis Ende 2005 und auf Ersuchen einer der Vertragsparteien werden die Parteien die Mechanismen für die Durchsetzung der Artikel 53 und 54 des Abkommens sowie die Mechanismen für die Zusammenarbeit im Rahmen des Protokolls 23 des Abkommens überprüfen, um eine einheitliche und effiziente Anwendung dieser Artikel zu gewährleisten. Die Parteien werden vor allem den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2004 vom 24. September 2004 im Hinblick auf die Erfahrungen der Parteien mit dem neuen System der Durchsetzung der Wettbewerbsregeln überarbeiten und die Möglichkeit prüfen, im EWR das System zu spiegeln, das in der EU durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrages durch die nationalen Wettbewerbsbehörden, die horizontale Zusammenarbeit zwischen nationalen Wettbewerbsbehörden und den Mechanismus für die einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln durch die nationalen Behörden eingerichtet wurde.
PROTOKOLL 22
über die Definition der Begriffe „Unternehmen“ und „Umsatz“ (Artikel 56)
Artikel 1
Zum Zwecke der Zuweisung der Einzelfälle gemäß Artikel 56 des Abkommens gilt als „Unternehmen“ jedes Rechtssubjekt, das eine kommerzielle oder wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Artikel 2
„Umsatz“ im Sinne des Artikels 56 des Abkommens umfaßt die Umsätze, welche die beteiligten Unternehmen in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet im letzten Geschäftsjahr mit Waren und Dienstleistungen erzielt haben und die dem normalen Tätigkeitsbereich der Unternehmen zuzuordnen sind, unter Abzug von Erlösschmälerungen, der Mehrwertsteuer und anderer unmittelbar auf den Umsatz bezogener Steuern.
Artikel 3
An die Stelle des Umsatzes tritt:
bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten die Summe der folgenden in der Richtlinie 86/635/EWG des Rates definierten Ertragsposten gegebenenfalls nach Abzug der Mehrwertsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern:
Zinserträge und ähnliche Erträge,
Erträge aus Wertpapieren:
Provisionserträge,
Nettoerträge aus Finanzgeschäften,
sonstige betriebliche Erträge.
Der Umsatz eines Kredit- oder Finanzinstituts im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens besteht aus den vorerwähnten Ertragsposten, die die im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens errichtete Zweig- oder Geschäftsstelle des Instituts verbucht;
bei Versicherungsunternehmen die Summe der Bruttoprämien; diese Summe umfasst alle vereinnahmten sowie alle noch zu vereinnahmenden Prämien aufgrund von Versicherungsverträgen, die von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung abgeschlossen worden sind, einschließlich etwaiger Rückversicherungsprämien und abzüglich der aufgrund des Betrages der Prämie oder des gesamten Prämienvolumens berechneten Steuern und sonstigen Abgaben. Bei der Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b, c und d sowie den letzten Satzteilen der genannten beiden Absätze der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ansässigen Personen gezahlt werden.
Artikel 4
Abweichend von der in Artikel 2 dieses Protokolls festgelegten Definition des für die Anwendung von Artikel 56 des Abkommens ausschlaggebenden Umsatzes besteht der ausschlaggebende Umsatz:
bei Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Vertriebs- und Liefervereinbarungen zwischen nichtkonkurrierenden Unternehmen aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltensweisen sind, und den sonstigen Waren oder Dienstleistungen erzielt werden, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als gleichwertig angesehen werden;
bei Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Technologietransfervereinbarungen zwischen nichtkonkurrierenden Unternehmen aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen, die sich aus der Technologie ergeben, die Gegenstand der Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ist, und aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen erzielt werden, die diese Technologie verbessern oder ersetzen soll.
Artikel 5
PROTOKOLL Nr. 23
über die zusammenarbeit zwischen den überwachungsorganen (artikel 58)
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 1
Article 1A
In the interests of homogeneous interpretation by the EFTA Surveillance Authority and the EC Commission of Articles 53 and 54 of the Agreement and of Articles 81 and 82 of the Treaty, the EFTA Surveillance Authority and the competent authorities of the EFTA States may also be allowed to participate in meetings of the network of public authorities referred to in recital 15 of Council Regulation (EC) No 1/2003 for the purposes of discussion of general policy issues only. The EFTA Surveillance Authority, the EC Commission and the competent authorities of the EFTA states and of the EC Member States shall have the power to make available all information necessary for the purpose of such general policy discussion in that network. Information made available in this context shall not be used for enforcement purposes. This participation shall be without prejudice to rights of participation of the EFTA States and the EFTA Surveillance Authority granted under the EEA Agreement.
EINLEITUNG DER VERFAHREN
Artikel 2
Artikel 3
Das zuständige Überwachungsorgan konsultiert in den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen das andere Überwachungsorgan,
Artikel 4
In den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen übermittelt das zuständige Überwachungsorgan dem anderen Überwachungsorgan die Verwaltungsschreiben, mit denen eine Akte geschlossen oder eine Beschwerde zurückgewiesen wird.
Artikel 5
In den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen lädt das zuständige Überwachungsorgan das andere Überwachungsorgan ein, an den Anhörungen der beteiligten Unternehmen teilzunehmen. Diese Einladung ist auch an die Staaten des Zuständigkeitsbereichs des anderen Überwachungsorgans zu richten.
BERATENDE AUSSCHÜSSE
Artikel 6
ERSUCHEN UM ÜBERMITTLUNG VON UNTERLAGEN UND RECHT,
BEMERKUNGEN ZU MACHEN
Artikel 7
Das Überwachungsorgan, das nicht für die Entscheidung in einem Falle gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständig ist, kann das andere Überwachungsorgan in allen Stufen des Verfahrens um Kopien der wichtigsten Dokumente über unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 fallende Fälle ersuchen und darüber hinaus vor einer endgültigen Entscheidung alle ihm sachdienlich erscheinenden Bemerkungen machen.
AMTSHILFE
Artikel 8
AUSTAUSCH UND NUTZUNG VON INFORMATIONEN
Artikel 9
Unbeschadet des Absatzes 4 ist die Zustimmung des Antragstellers zur Weiterleitung von Informationen an das andere Überwachungsorgan in folgenden Fällen nicht erforderlich:
Es ist keine Zustimmung erforderlich, wenn das empfangende Überwachungsorgan ebenfalls einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung erhalten hat, und zwar zu derselben Zuwiderhandlung des gleichen Antragstellers wie das übermittelnde Überwachungsorgan, vorausgesetzt, dass es zum Zeitpunkt der Weiterleitung der Information dem Antragsteller nicht freigestellt ist, die Informationen zurückzuziehen, die er dem empfangenden Überwachungsorgan vorgelegt hat.
Es ist keine Zustimmung erforderlich, wenn das empfangende Überwachungsorgan schriftlich versichert, dass weder die ihm vorgelegten Informationen, noch andere Informationen, die es nach dem von dem übermittelnden Überwachungsorgan angegebenen Datum und Zeitpunkt erhalten könnte, von ihm oder von einer anderen Behörde, an die die Information anschließend weitergeleitet werden könnte, dazu verwendet wird, Sanktionen gegen den Antragsteller oder jede andere juristische oder natürliche Person, die in den Genuss des Rechtsvorteils kommt, den die übermittelnde Behörde aufgrund des Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung gewährt, oder gegen jeden Mitarbeiter oder früheren Beschäftigten der vorgenannten Personen zu verhängen. Dem Antragsteller wird eine Kopie der schriftlichen Zusage der empfangenden Behörde übermittelt.
Für die Weiterleitung dieser Informationen an das Überwachungsorgan, bei dem der Antrag gestellt wurde, und für dessen Verwendung dieser Informationen ist keine Zustimmung erforderlich, wenn von einem Überwachungsorgan im Rahmen von Artikel 8 Absatz 2 auf Verlangen des Überwachungsorgans, bei dem der Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung gestellt wurde, Informationen erfasst werden.
BERUFSGEHEIMNIS
Artikel 10
AKTENEINSICHT
Artikel 10A
Gewährt eine Überwachungsbehörde denjenigen Parteien Akteneinsicht, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gesandt hat, gilt das Recht auf Akteneinsicht nicht für interne Dokumente der anderen Überwachungsbehörde oder der Wettbewerbsbehörde der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten. Das Recht auf Akteneinsicht gilt ferner nicht für den Briefwechsel zwischen den Überwachungsbehörden, zwischen einer Überwachungsbehörde und den Wettbewerbsbehörden der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder zwischen den Wettbewerbsbehörden der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten, wenn ein derartiger Briefwechsel in den Akten der zuständigen Überwachungsbehörde enthalten ist.
BESCHWERDEN UND ÜBERWEISUNG VON FÄLLEN
Artikel 11
Ist ein Fall einmal gemäß den Absätzen 1 und 2 an das andere Überwachungsorgan überwiesen worden, kann er nicht zurücküberwiesen werden. Ein Fall kann nicht überwiesen werden, wenn
SPRACHEN
Artikel 12
Der Schriftwechsel zwischen natürlichen oder juristischen Personen und der EFTA-Überwachungsbehörde sowie der EG-Kommission im Zusammenhang mit Beschwerden erfolgt in der von dieser Person bestimmten Amtssprache der EFTA-Länder oder der Europäischen Gemeinschaften. Dasselbe gilt für alle Verfahrensarten, unabhängig davon, ob das Verfahren aufgrund einer Beschwerde oder von Amts wegen von dem zuständigen Überwachungsorgan eingeleitet wird.
PROTOKOLL Nr. 24
über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 1
Artikel 2
Zusammenarbeit findet im Einklang mit den in diesem Protokoll niedergelegten Bestimmungen statt,
wenn der gemeinsame Umsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten 25 % oder mehr ihres Gesamtumsatzes im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ausmacht, oder
wenn mindestens zwei beteiligte Unternehmen einen Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR im Gebiet der EFTA-Staaten erzielen, oder
wenn durch einen Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb in den Gebieten der EFTA-Staaten oder in einem wesentlichen Teil derselben erheblich behindert werden könnte, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung.
Zusammenarbeit findet auch statt,
wenn der Zusammenschluss die Verweisungskriterien nach Artikel 6 erfüllt,
wenn ein EFTA-Staat wünscht, gemäß Artikel 7 dieses Protokolls Maßnahmen zum Schutz berechtigter Interessen zu treffen.
ERSTE PHASE DER VERFAHREN
Artikel 3
Die Übermittlung von Schriftstücken zwischen der EG-Kommission und einem EFTA-Staat auf der Grundlage dieses Protokolls erfolgt über die EFTA-Überwachungsbehörde.
ANHÖRUNGEN
Artikel 4
In den in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a genannten Fällen fordert die EG-Kommission die EFTA-Überwachungsbehörde auf, bei den Anhörungen der betreffenden Unternehmen vertreten zu sein. Die EFTA-Staaten können ebenfalls bei diesen Anhörungen vertreten sein.
DER BERATENDE EG-AUSSCHUSS FÜR DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN
Artikel 5
RECHTE DER EINZELNEN STAATEN
Artikel 6
Die EG-Kommission kann einen angemeldeten Zusammenschluss durch eine Entscheidung, die sie den beteiligten Unternehmen, den zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich mitteilt, ganz oder teilweise an einen EFTA-Staat verweisen, wenn
ein Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt in diesem EFTA-Staat, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich zu beeinträchtigen droht oder
ein Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt in diesem EFTA-Staat beeinträchtigen würde, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist und keinen wesentlichen Teil des räumlichen Geltungsbereichs dieses Abkommens darstellt.
EFTA-Staaten können sich dem Antrag, auf den Unterabsatz 1 Bezug nimmt, anschließen, wenn der Zusammenschluss den Handel zwischen einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten und einem oder mehreren EFTA-Staaten beeinträchtigt und den Wettbewerb im Hoheitsgebiet des oder der betreffenden EFTA-Staaten erheblich zu beeinträchtigen droht.
Bei Erhalt eines Exemplars eines Antrags im Sinne von Unterabsatz 1 werden sämtliche innerstaatlichen Fristen in Bezug auf den Zusammenschluss in den EFTA-Staaten gehemmt, bis entschieden wurde, durch wen der Zusammenschluss geprüft wird. Die Hemmung seiner einzelstaatlichen Frist endet, sobald der betreffende EFTA-Staat der EG-Kommission und den beteiligten Unternehmen mitteilt, dass er sich dem Antrag nicht anschließt.
Beschließt die EG-Kommission die Prüfung des Zusammenschlusses, wenden der oder die EFTA-Staaten, die sich dem Antrag angeschlossen haben, ihr innerstaatliches Wettbewerbsrecht nicht mehr auf den Zusammenschluss an.
Die EG-Kommission übermittelt die Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und diesem Absatz unverzüglich der EFTA-Überwachungsbehörde.
Die EG-Kommission übermittelt die Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 unverzüglich der EFTA-Überwachungsbehörde.
Wenn mindestens einer dieser EFTA-Staaten sich gegen die beantragte Verweisung ausspricht, behalten die zuständigen EFTA-Staaten ihre Zuständigkeit, und die Sache wird nicht gemäß diesem Absatz von den EFTA-Staaten verwiesen.
Artikel 7
AMTSHILFE
Artikel 8
BERUFSGEHEIMNIS
Artikel 9
ANMELDUNGEN
Artikel 10
Artikel 11
Als Zeitpunkt der Vorlage der Anmeldung gilt der Tag, an dem diese bei dem zuständigen Überwachungsorgan eingeht.
SPRACHENREGELUNG
Artikel 12
FRISTEN UND WEITERE VERFAHRENSFRAGEN
Artikel 13
Im Zusammenhang mit Fristen und anderen Verfahrensbestimmungen einschließlich der Verfahren für die Verweisung eines Zusammenschlusses zwischen der EG-Kommission und einem oder mehreren EFTA-Staaten gelten die Vorschriften zur Durchführung des Artikels 57 auch für die Zusammenarbeit zwischen der EG-Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde sowie den EFTA-Staaten, sofern in diesem Protokoll nichts anderes festgelegt ist.
Die Fristen gemäß ►M137 Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 ◄ der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 beginnen für die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten mit Eingang der betreffenden Schriftstücke bei der EFTA-Überwachungsbehörde.
ÜBERGANGSVORSCHRIFT
Artikel 14
Artikel 57 findet keine Anwendung auf Zusammenschlüsse, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens vereinbart oder öffentlich angekündigt wurden oder bei denen die Kontrolle vor diesem Zeitpunkt erworben wurde. Auf keinen Fall findet er Anwendung auf Zusammenschlüsse, hinsichtlich deren eine für den Wettbewerb zuständige nationale Behörde vor dem genannten Zeitpunkt ein Verfahren eröffnet hat.
PROTOKOLL 25
über den Wettbewerb bei Kohle und Stahl
Artikel 1
Verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, alle Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und alle verabredeten Praktiken im Hinblick auf besondere, in Protokoll 14 genannte Erzeugnisse, die den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen können, weil sie darauf abzielen, im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, insbesondere
die Preise festzusetzen oder zu bestimmen;
die Erzeugung, die technische Entwicklung oder die Investitionen einzuschränken oder zu kontrollieren;
die Märkte, Erzeugnisse, Abnehmer oder Versorgungsquellen aufzuteilen.
Das gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständige Überwachungsorgan genehmigt jedoch für bestimmte Erzeugnisse Vereinbarungen über Spezialisierung oder über gemeinsamen Ein- oder Verkauf, wenn sie in bezug auf die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse feststellt,
daß diese Spezialisierung oder diese gemeinsamen Ein- oder Verkäufe zu einer merklichen Verbesserung der Produktion oder der Verteilung jener Erzeugnisse beitragen;
daß die betreffende Vereinbarung für die Erzielung dieser Wirkungen wesentlich ist, ohne daß sie weitergehende Einschränkungen vorsieht, als dies ihr Zweck erfordert, und
daß sie nicht geeignet ist, den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit zu geben, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens die Preise zu bestimmen, die Erzeugung oder den Absatz zu kontrollieren oder einzuschränken, noch diese Erzeugnisse dem tatsächlichen Wettbewerb anderer Unternehmen im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens zu entziehen.
Stellt das zuständige Überwachungsorgan fest, daß gewisse Vereinbarungen ihrer Natur und ihren Auswirkungen nach den obengenannten Vereinbarungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Anwendung dieses Absatzes auf die Vertriebsunternehmen, streng analog sind, so genehmigt sie diese Vereinbarungen gleichfalls, wenn sie feststellt, daß sie denselben Bedingungen entsprechen.
Artikel 2
Das nach Artikel 56 des Abkommens zuständige Überwachungsorgan erteilt die in Absatz 1 vorgesehene Genehmigung, wenn es feststellt, daß das beabsichtigte Vorgehen den beteiligten Personen oder Unternehmen nicht die Möglichkeit gibt, hinsichtlich der ihrer Zuständigkeit unterstehenden Erzeugnisse
Artikel 3
Unter dem Begriff „Unternehmen“ sind, was Artikel 1 und 2 dieses Protokolls sowie die zu ihrer Anwendung erforderlichen Auskünfte und die ihretwegen erhobenen Klagen anbelangt, diejenigen Unternehmen zu verstehen, die im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle und Stahl ausüben, sowie diejenigen Unternehmen oder Organisationen, die gewerbsmäßig eine Vertriebstätigkeit ausüben, mit Ausnahme des Verkaufs an Haushalte oder an Kleingewerbetreibende.
Artikel 4
Anhang XIV des Abkommens enthält besondere Bestimmungen zur Durchführung der in den Artikeln 1 und 2 niedergelegten Grundsätze.
Artikel 5
Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission achten auf die Verwirklichung der in den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls niedergelegten Grundsätze nach Maßgabe der Bestimmungen des Protokolls 21 und des Anhangs XIV des Abkommens zur Durchführung der Artikel 1 und 2.
Artikel 6
Einzelfälle der in den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls genannten Art werden von der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 56 des Abkommens entschieden.
Artikel 7
Die zuständigen Organe arbeiten nach Maßgabe des Protokolls 23 zusammen, um im Europäischen Wirtschaftsraum eine einheitliche Überwachung für den Wettbewerbsbereich zu entwickeln und zu gewährleisten und eine einheitliche Durchführung, Anwendung und Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens zu fördern.
PROTOKOLL 26
über die Befugnisse und Aufgaben der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen
Artikel 1
Eine Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten überträgt der EFTA-Überwachungsbehörde gleichwertige Befugnisse und ähnliche Aufgaben, wie sie die EG-Kommission zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens zur Anwendung der Wettbewerbsregeln betreffend staatliche Beihilfen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft innehat; damit soll die EFTA-Überwachungsbehörde in die Lage versetzt werden, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) und in den Artikeln 49 und 61 bis 63 des Abkommens niedergelegten Grundsätze zu verwirklichen. Die EFTA-Überwachungsbehörde erhält dieselben Befugnisse zur Anwendung der für staatliche Beihilfen geltenden Wettbewerbsregeln bei den unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen nach Maßgabe von Protokoll 14.
Artikel 2
Neben den in Anhang XV aufgeführten Rechtsakten spiegeln ►M170 die folgenden Rechtsakte ◄ die Befugnisse und Aufgaben der EG-Kommission zur Anwendung der Wettbewerbsregeln betreffend staatliche Beihilfen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wider:
399 R 0659: Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1), ►M135 geändert durch:
32004 R 0794: Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1), berichtigt in ABl. L 25 vom 28.1.2005, S. 74, und ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 45, ►M227 geändert durch:
PROTOKOLL 27
über die Zusammenarbeit im Bereich der staatlichen Beihilfen
Um eine einheitliche Durchführung, Anwendung und Auslegung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Gebiet der Vertragsparteien und ihre harmonische Entwicklung zu gewährleisten, befolgen die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde folgende Regeln:
Ein Informations- und Meinungsaustausch über allgemeinpolitische Fragen wie Durchführung, Anwendung und Auslegung der in dem Abkommen niedergelegten Vorschriften über staatliche Beihilfen findet regelmäßig oder auf Ersuchen eines Überwachungsorgans statt.
Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde erstellen regelmäßig Berichte über staatliche Beihilfen in ihren jeweiligen Staaten. Diese Berichte werden der jeweils anderen Überwachungsbehörde zur Verfügung gestellt.
Falls das in Artikel 93 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genannte Verfahren oder das entsprechende in einer Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten zur Einrichtung der EFTA-Überwachungsbehörde dargelegte Verfahren für staatliche Beihilfeprogramme und Beihilfefälle eingeleitet wird, benachrichtigt die EG-Kommission bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde die andere Überwachungsbehörde und die betroffenen Parteien, damit diese sich äußern können.
Sobald eine Entscheidung getroffen wird, wird sie der anderen Überwachungsbehörde mitgeteilt.
Die Einleitung des unter Buchstabe c genannten Verfahrens sowie die unter Buchstabe d genannten Entscheidungen werden von der jeweils zuständigen Überwachungsbehörde veröffentlicht.
Ungeachtet der Vorschriften dieses Protokolls stellen die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde auf Ersuchen der anderen Überwachungsbehörde von Fall zu Fall Informationen über einzelne staatliche Beihilfeprogramme und Beihilfefälle zur Verfügung und führen einen Meinungsaustausch darüber durch.
Die gemäß Buchstabe f erhaltenen Informationen werden vertraulich behandelt.
PROTOKOLL 28
über geistiges Eigentum
Artikel 1
Gegenstand des Schutzes
Artikel 2
Erschöpfung der Rechte
Artikel 3
Gemeinschaftspatente
Dieses Recht kann für die in Absatz 5 genannten Erzeugnisse bis zum Ende des zweiten Jahres, nachdem Finnland oder Island die Patentierbarkeit dieser Erzeugnisse eingeführt hat, geltend gemacht werden.
Artikel 4
Halbleitererzeugnisse
Artikel 5
Internationale Übereinkommen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, vor dem 1. Januar 1995 folgenden multilateralen Übereinkommen auf dem Gebiet des gewerblichen, geistigen und kommerziellen Eigentums beizutreten:
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967);
Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971);
Internationales Abkommen zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989);
Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genf 1977, geänderte Fassung 1979);
Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1980);
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1984).
Artikel 6
Verhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
Die Vertragsparteien kommen überein, die durch das Abkommen begründete Regelung über das geistige Eigentum unbeschadet der Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet im Hinblick auf die Verhandlungsergebnisse der Uruguay-Runde zu verbessern.
Artikel 7
Gegenseitige Unterrichtung und Konsultierung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich gegenseitig über die Arbeiten im Rahmen internationaler Organisationen und Übereinkommen, die das geistige Eigentum betreffen, auf dem laufenden zu halten.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf Ersuchen in Bereichen, für die eine Gemeinschaftsregelung gilt, im obengenannten Rahmen und Kontext vorherige Konsultationen durchzuführen.
Artikel 8
Übergangsbestimmungen
Die Vertragsparteien kommen überein, in Verhandlungen einzutreten, um interessierten EFTA-Staaten die volle Beteiligung an künftigen gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums zu ermöglichen.
Werden solche Maßnahmen vor Inkrafttreten des Abkommens erlassen, so sind die Verhandlungen über die Beteiligung an diesen Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufzunehmen.
Artikel 9
Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums bleiben von den Bestimmungen dieses Protokolls unberührt.
PROTOKOLL 29
über die berufliche Bildung
Zur Förderung der Mobilität junger Menschen innerhalb des EWR kommen die Vertragsparteien überein, ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung zu verstärken und sich um eine Verbesserung der Bedingungen für Studenten zu bemühen, die in einem anderen als ihrem eigenen EWR-Staat studieren wollen. In diesem Zusammenhang kommen sie überein, daß die Bestimmungen des Abkommens betreffend das Aufenthaltsrecht für Studenten die vor Inkrafttreten des Abkommens bestehenden Möglichkeiten einzelner Vertragsparteien in bezug auf die von ausländischen Studenten erhobenen Studiengebühren nicht berühren.
PROTOKOLL 30
mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
►M228 Für den Umgang mit Statistiken aus den EFTA-Staaten gilt die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164). ◄ ►M338 , geändert durch:
▼M274 —————
Artikel 3
Statistisches Programm 2008 bis 2012
Folgender Rechtsakt der Gemeinschaft ist Gegenstand dieses Artikels:
Artikel 4
Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS)
Gegenstand dieses Artikels ist folgender Rechtsakt der Gemeinschaft:
Artikel 5
Statistisches ►M274 2013 bis ►M345 2020 ◄ ◄
Folgender Rechtsakt ist Gegenstand dieses Artikels:
▼M87 —————
PROTOKOLL 31
über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
Artikel 1
Forschung und technologische Entwicklung
Dieser Artikel betrifft die folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft sowie die daraus abgeleiteten Rechtsakte:
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— 390 D 0221: |
Beschluß 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. Nr. L 117 vom 8.5.1990, S. 28), |
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— 394 D 1110: |
Beschluß Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABL. Nr. L 126 vom 18.5.1994, S. 1), ►M42 geändert durch: — 396 D 0616: Beschluß Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69), — 397 D 2535: Beschluß Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1), ◄ |
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— 399 D 0182: |
Beschluß Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1). |
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— 32002 D 1513: |
Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002—2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1), ►M146 geändert durch: — 32004 D 0786: Beschluss Nr. 786/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7). |
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— 32006 D 1982: |
Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1). |
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— 32013 R 1291: |
Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). Liechtenstein wird von der Beteiligung an dem Programm und der Leistung eines finanziellen Beitrags ausgenommen. |
Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Agentur für das Europäische GNSS (im Folgenden „Agentur“), die mit folgendem Rechtsakt der Union errichtet wurde:
Die EFTA-Staaten leisten nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten der Agentur.
Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Verwaltungsrat und am Sicherheitsakkreditierungsgremium der Agentur, haben jedoch kein Stimmrecht.
Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Staat, der Vertragspartei des Abkommens ist, die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.
Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union an.
Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.
Nach Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens mit Ausnahme von Kapitel 3 Abschnitte 1 und 2 für diesen Absatz.
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung für Dokumente der Agentur, einschließlich derer, die die EFTA-Staaten betreffen.
In Bezug auf Island wird die Anwendung dieses Absatzes ausgesetzt, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss etwas anderes beschließt.
Dieser Absatz gilt nicht für Liechtenstein.
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2009 an den Maßnahmen, denen folgender Rechtsakt der Gemeinschaft zugrunde liegt:
Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und Protokoll 32 zum Abkommen einen Finanzbeitrag zu den unter Buchstabe a genannten Aktivitäten.
Außerdem zahlt Norwegen auf der Grundlage von Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens einen Beitrag von 20 114 000 EUR für das Jahr 2008 (die erste Hälfte bis zum 31. August 2012, die zweite Hälfte bis zum 31. August 2013), der in den in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 von Protokoll 32 vorgesehenen Mittelabruf aufzunehmen ist.
Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an allen Gemeinschaftsausschüssen, die die Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten unterstützen, haben dort aber kein Stimmrecht.
Unbeschadet dieser Bestimmung kann die Teilnahme der EFTA-Staaten an den Ausschüssen der Gemeinschaft, die die Europäische Kommission insbesondere in Sicherheitsfragen unterstützen, Gegenstand gesonderter Vereinbarungen zwischen den EFTA-Staaten und der Europäischen Kommission sein. Solche Vereinbarungen sollten eine einheitliche Vorgehensweise der Europäischen Gemeinschaften und der EFTA-Staaten beim Schutz der in den europäischen GNSS-Programmen verwendeten Daten, Informationen und Technologien und die Einhaltung der diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien ermöglichen
Verfahren für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäß Artikel 101 des Abkommens:
Dieser Absatz gilt nicht für Liechtenstein.
In Bezug auf Island wird die Anwendung dieses Absatzes ausgesetzt, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss eine andere Entscheidung erlässt.
Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2014 an den Maßnahmen, die auf der Grundlage des folgenden Rechtsaktes der Union eingeleitet werden können:
Die EFTA-Staaten leisten nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Maßnahmen.
Die Kosten der Erweiterung der geografischen Abdeckung des EGNOS-Systems auf die Gebiete der EFTA-Staaten werden von letzteren als finanzieller Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Maßnahmen übernommen. Eine solche Ausweitung der geografischen Abdeckung, soweit die technischen Möglichkeiten diese zulassen, darf nicht zu einer Verzögerung bei der Erweiterung der geografischen Abdeckung des EGNOS-Systems auf die geografisch in Europa gelegenen Gebiete der Mitgliedstaaten führen.
Auf Projektebene verfügen die Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen der EFTA-Staaten über die Rechte gemäß Artikel 81 Buchstabe d des Abkommens.
Sofern der Beschluss Nr. 247/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 13. November 2014 vor Ablauf der betreffenden Maßnahme in Kraft tritt, können die Kosten solcher Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2014 angelaufen sind, ab Beginn der Maßnahme im Rahmen der betreffenden Zuschussvereinbarung oder des betreffenden Finanzierungsbeschlusses als förderfähig eingestuft werden.
Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt, jedoch ohne Stimmrecht, an allen Ausschüssen der Union, die die Europäische Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der Maßnahmen gemäß Buchstabe a unterstützen.
Die Beteiligung der EFTA-Staaten an den Ausschüssen und Expertengruppen der Union, die die Europäische Kommission insbesondere in Sicherheitsfragen bei den unter Buchstabe a genannten Maßnahmen unterstützen, wird in der Geschäftsordnung der jeweiligen Ausschüsse und Gruppen geregelt.
Dieser Absatz gilt nicht für Liechtenstein.
In Bezug auf Island wird die Anwendung dieses Absatzes ausgesetzt, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss etwas anderes beschließt.
Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den Maßnahmen, denen folgender Rechtsakt der Union zugrunde liegt:
Die EFTA-Staaten können vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens bzw. der Übereinkunft im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a bzw. b des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU PRS-Teilnehmer werden.
Die Beteiligung der EFTA-Staaten an den verschiedenen Ausschüssen und Expertengruppen im Zusammenhang mit dem PRS wird im Einklang mit der jeweiligen Geschäftsordnung geregelt.
Artikel 10 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU gilt nicht für die EFTA-Staaten.
Dieser Absatz gilt nicht für Liechtenstein.
In Bezug auf Island wird die Anwendung dieses Absatzes ausgesetzt, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss etwas anderes beschließt.
Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Ausnahme des Stimmrechts uneingeschränkt am Ausschuss für den einheitlichen europäischen Luftraum, der die Europäische Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens SESAR unterstützt.
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2012 an den Maßnahmen, denen folgender Rechtsakt der Union zugrunde liegt:
Die EFTA-Staaten leisten nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten.
Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt, jedoch ohne Stimmrecht an allen Unionsausschüssen, die die Europäische Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten unterstützen, insbesondere am GMES-Ausschuss, am Sicherheitsausschuss und am Nutzerforum.
Dieser Absatz gilt nicht für Liechtenstein.
▼M259 —————
Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2014 an den Maßnahmen, die auf der Grundlage des folgenden Rechtsaktes der Union eingeleitet werden können:
Die EFTA-Staaten leisten nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Maßnahmen.
Sofern der Beschluss Nr. 249/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 13. November 2014 vor Ablauf der betreffenden Maßnahme in Kraft tritt, können die Kosten solcher Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2014 angelaufen sind, ab Beginn der Maßnahme im Rahmen der betreffenden Zuschussvereinbarung oder des betreffenden Finanzierungsbeschlusses als förderfähig eingestuft werden.
Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Ausnahme des Stimmrechts uneingeschränkt an allen Ausschüssen der Union, die die Europäische Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der Maßnahmen gemäß Buchstabe a unterstützen.
Dieser Absatz gilt nicht für ►M305 Norwegen und ◄ Liechtenstein.
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2005 an den Maßnahmen der Gemeinschaft zu Lasten der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005:
Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Europäischen Innovations- und Technologieinstitut, nachstehend „Institut“ genannt, das durch den folgenden Rechtsakt der Gemeinschaft errichtet wurde:
▼M269 —————
Die EFTA-Staaten wenden auf das Institut und sein Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften an.
Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige eines EFTA-Staates, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Direktor des Instituts unter Vertrag genommen werden.
Gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens für diesen Absatz.
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt hinsichtlich der Durchführung dieser Verordnung ebenfalls für alle Dokumente des Instituts in Bezug auf die EFTA-Staaten.
Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen von Maßnahmen, die auf der Grundlage des folgenden Rechtsakts der Gemeinschaft eingeleitet werden können:
In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 wird auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren verwiesen, die nicht in das Abkommen aufgenommen worden sind. Daher sind diese Verweise nur bei der Anwendung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe d von Relevanz und lassen den Geltungsbereich des Abkommens unberührt.
Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an allen Gemeinschaftsausschüssen, die die Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten unterstützen, haben dort aber kein Stimmrecht.
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 11. April 2017 an den Tätigkeiten der Union in Verbindung mit der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für ►M341 die Haushaltsjahre 2017 ►M358 , 2018 ►M378 , 2019 und 2020 ◄ ◄ ◄ :
Haushaltslinie 02 04 77 03: „Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung“.
Die EFTA-Staaten leisten nach Maßgabe des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten.
Die Kosten, die Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen der EFTA-Mitgliedstaaten durch ihre Beteiligung an den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten, die nach dem 11. April 2017 angelaufen sind, entstehen, werden ab Beginn der Maßnahme im Rahmen der betreffenden Finanzhilfevereinbarung oder des betreffenden Finanzhilfebeschlusses unter den gleichen Bedingungen als förderfähig eingestuft wie die Kosten, die Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten entstehen, sofern der Beschluss Nr. 208/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. Oktober 2017 vor Ablauf der Vorbereitenden Maßnahme in Kraft tritt.
Island und Liechtenstein nehmen an dieser Vorbereitenden Maßnahme nicht teil und leisten keinen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten.
Artikel 2
Informationsdienste und Sicherheit der Informationssysteme
Für die in Absatz 7 genannten Maßnahmen werden die EFTA-Staaten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den Haushaltslinien 09 03 04 und 09 01 04 03 (Transeuropäische Telekommunikationsnetze) sowie den künftigen entsprechenden Haushaltslinien leisten.
Gegenstand dieses Artikels sind folgende Rechtsakte der Gemeinschaft und die daraus abgeleiteten Rechtsakte;
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2000 an den Aktionen der Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für 2000:
Die EFTA-Staaten werden sich ab dem 1. Januar 2006 an den Maßnahmen beteiligen, die sich aus den folgenden Rechtsakten ergeben können, soweit diese Maßnahmen in Beziehung zu Projekten von allgemeinem Interesse im Bereich der transeuropäischen Telekommunikationsnetze stehen:
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2023 an den Maßnahmen, denen folgender Rechtsakt zugrunde liegt:
Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Verwaltungsrat und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten.
Angehörige der EFTA-Staaten kommen als Mitglieder der strategischen Beratungsgruppe in Betracht.
Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor des Kompetenzzentrums auf Vertragsbasis eingestellt werden.
Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 85 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union betrachtet das Kompetenzzentrum im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Artikel 129 Absatz 1 des Abkommens als Sprachen der Union nach Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union.
Die EFTA-Staaten räumen dem Kompetenzzentrum und seinem Personal Vorrechte und Befreiungen ein, die den im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union aufgeführten entsprechen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EU) 2021/887 für Dokumente des Kompetenzzentrums, die auch die EFTA-Staaten betreffen.
Nach Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens für diesen Absatz.
Artikel 3
Umwelt
Die Zusammenarbeit in Umweltfragen wird im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen vertieft:
Die Zusammenarbeit schließt unter anderem regelmäßige Sitzungen ein.
Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Europäischen Umweltagentur (im Folgenden „Agentur“) und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz, die mit Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz ( 20 ) eingesetzt wurden.
Die EFTA-Staaten leisten nach Artikel 82 Absatz 1 des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten.
Infolge von Buchstabe b beteiligen sich die EFTA-Staaten in vollem Umfang, jedoch ohne Stimmrecht, am Verwaltungsrat der Agentur und werden an der Arbeit des wissenschaftlichen Beirats der Agentur beteiligt.
Der Begriff „Mitgliedstaat(en)“ und sonstige Begriffe, die sich auf ihre in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung enthaltenen öffentlichen Stellen beziehen, bezeichnen zusätzlich zu ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten und deren öffentliche Stellen.
Die der Agentur übermittelten oder von ihr stammenden Umweltdaten können veröffentlicht werden und sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sofern vertrauliche Informationen in den EFTA-Staaten in gleichem Maße geschützt werden wie innerhalb der Gemeinschaft.
Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Staat, der Vertragspartei des Abkommens ist, die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.
Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften an.
Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.
Nach Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens für diesen Absatz.
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 für Dokumente der Agentur, die auch die EFTA-Staaten betreffen. ◄
►M112 Gegenstand dieses Artikels sind die folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft sowie die davon abgeleiteten Rechtsakte:
Rechtsakte der Gemeinschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar 2001 gelten: ◄
Rechtsakte der Gemeinschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar 2002 gelten:
▼M195 —————
Rechtsakte der Gemeinschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar 2005 gelten:
32013 D 1386: Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171)
Island und Norwegen werden ihre jeweiligen Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 gemäß den folgenden Rechtsakten erfüllen:
In Artikel 6 Absatz 2 wird die Angabe „30 Jahre“ für Island durch die Angabe „50 Jahre“ ersetzt.
In Artikel 8 Absatz 7 wird Folgendes angefügt:
„Die EFTA-Staaten legen der EFTA-Überwachungsbehörde ihre überarbeiteten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder für den Zeitraum 2021-2025 spätestens neun Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 270/2019 vom 25. Oktober 2019 vor. Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht die ihr von den EFTA-Staaten vorgelegten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder.“
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a erhält für die EFTA-Staaten folgende Fassung:
„der Mitgliedstaat in seine Strategie, die er mit einer Perspektive von mindestens 30 Jahren vorgelegt hat, auch die laufenden oder geplanten konkreten Maßnahmen zur Erhaltung oder gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern aus Wäldern aufgenommen hat.
Bis zum 1. Januar 2020 erstellt jeder EFTA-Staat seine Strategie für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft mit einer Perspektive von mindestens 30 Jahren und legt sie der EFTA-Überwachungsbehörde vor. Die EFTA-Staaten sollten diese Strategien erforderlichenfalls bis zum 1. Januar 2025 aktualisieren.
Die Strategien der EFTA-Staaten tragen zu Folgendem bei:
zur Erfüllung der Verpflichtungen, die den EFTA-Staaten aus dem UNFCCC und dem Übereinkommen von Paris erwachsen, um die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen zu verringern und den Abbau dieser Gase durch Senken zu verbessern sowie die stärkere Einbindung von Kohlenstoff zu fördern;
zur Verwirklichung des Ziels des Übereinkommens von Paris, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen;
zur Erzielung von langfristigen Reduktionen von Treibhausgasemissionen sowie eines verstärkten Abbaus dieser Gase durch Senken in dem für den LUCLUCF-Sektor relevanten Maß im Einklang mit dem Ziel, im Kontext der laut Zwischenstaatlichem Ausschuss für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel for Climate Change, IPCC) erforderlichen Reduktionen die Treibhausgasemissionen der EFTA-Staaten kosteneffizient zu verringern und zur Verwirklichung der Temperaturziele des Übereinkommens von Paris den Abbau dieser Gase durch Senken zu verbessern, um in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken auf der Grundlage der Gerechtigkeit und im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Bemühungen zur Beseitigung der Armut herzustellen.
Die Strategien der EFTA-Staaten haben Folgendes zum Gegenstand:
die Reduzierung der Treibhausgasemissionen und den verstärkten Abbau dieser Gase im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF), unter Berücksichtigung von Bioenergie und Biomaterialien aus diesem Sektor;
Verbindungen zu anderen langfristigen nationalen Zielen, Planungen und anderen Politiken und Maßnahmen, soweit von Relevanz für Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft.
Die EFTA-Staaten unterrichten die Öffentlichkeit über ihre jeweiligen langfristigen Strategien und etwaige Aktualisierungen dieser Strategien und veröffentlichen sie umgehend.
Die EFTA-Überwachungsbehörde prüft, ob die Strategien der EFTA-Staaten geeignet sind, um die Erfüllung der Vorgaben dieses Artikels zu dokumentieren.
Die Strategien der EFTA-Staaten für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft sollten folgende Elemente enthalten:
ÜBERBLICK UND VERFAHREN FÜR DIE ENTWICKLUNG DER STRATEGIEN
Zusammenfassung
Rechtlicher und politischer Kontext, gegebenenfalls mit Richtwerten für 2040 und 2050
INHALT
LANDNUTZUNG, LANDNUTZUNGSÄNDERUNGEN UND FORSTWIRTSCHAFT (LULUCF)
Angenommene Reduktion von Emissionen und Steigerung des Abbaus von THG bis 2050
Voraussichtliche Emissionen, aufgeschlüsselt nach Quellen und einzelnen Treibhausgasen (soweit möglich)
In Betracht gezogene Optionen zur Reduktion von Emissionen und zum verstärkten Abbau durch Senken
Erhaltung oder gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern aus Wäldern (soweit relevant); Anpassungspolitiken und -maßnahmen
Aspekte im Zusammenhang mit der Marktnachfrage nach Waldbiomasse und den Auswirkungen auf die Ernte
Einzelheiten zum Modell (einschließlich der Hypothesen) und/oder zur Analyse, zu den Indikatoren usw. (falls erforderlich)“
In Artikel 15 Absatz 2 wird Folgendes angefügt:
„Der Zentralverwalter ist für die Wahrnehmung der in diesem Artikel genannten Aufgaben zuständig, wenn EFTA-Staaten betroffen sind. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird unterrichtet, wenn der Zentralverwalter eine Transaktion blockiert, die EFTA-Staaten betrifft oder von EFTA-Staaten vorgenommen wurde.“
In der Tabelle in Anhang II wird Folgendes angefügt:
|
„Island |
0,5 |
10 |
2 |
|
Norwegen |
0,1 |
10 |
5“ |
In der Tabelle in Anhang III wird Folgendes angefügt:
|
„Island |
1990 |
|
Norwegen |
1990“ |
In Anhang IV Abschnitt A wird unter Buchstabe g Folgendes angefügt:
„im Falle der EFTA-Staaten muss der Referenzwert für den Zeitraum 2021-2025 mit den Prognosen übereinstimmen, die der Europäischen Umweltagentur auf freiwilliger Basis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und im Falle von Island auch gemäß der bilateralen Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Island andererseits über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen übermittelt wurden ( 21 ).“
In der Tabelle in Anhang IV Abschnitt C wird Folgendes angefügt:
„Island-30 405
Norwegen-26 085 000 “
In der Tabelle in Anhang VII wird Folgendes angefügt:
|
„Island |
-0,0224 |
-0,0045 |
|
Norwegen |
-29,6 |
-35,5 “ |
Für die EFTA-Staaten wird in Artikel 4 Absatz 3 Folgendes angefügt:
„In Bezug auf die EFTA-Staaten gilt für die Zwecke der Festlegung der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen für die Jahre des Zeitraums 2021 bis 2030 gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels als Grundlage für das Basisjahr 2005 für die Emissionszuweisung 2030 die Differenz zwischen den gesamten Treibhausgasemissionen im Jahr 2005 nach Maßgabe der umfassenden Überprüfung, wobei CO2-Emissionen aus dem Luftverkehr nicht berücksichtigt sind, und den in den ab 2013 in das EU-EHS einbezogenen Sektoren freigesetzten Emissionen aus ortsfesten Anlagen im Jahr 2005, die in Teil B der Anlage zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2012 vom 26. Juli 2012 ( 22 ) angegeben sind und anhand der Werte für Treibhauspotenziale angepasst werden, welche in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegt werden bzw. — solange der delegierte Rechtsakt noch nicht anwendbar ist — welche im Vierten Sachstandsbericht (AR4) des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen aufgeführt sind. Die im EU-EHS erfassten Emissionen aus ortsfesten Anlagen im Jahr 2005 gemäß dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2012 (AR2) und die entsprechenden anhand aktualisierter Werte für Treibhauspotenziale angepassten Zahlen (AR4), die bei der Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen für die Jahre 2021 bis 2030 gemäß diesem Artikel zu berücksichtigen sind, sind der Anlage zu entnehmen.“
Nach Anhang IV wird Folgendes angefügt:
„Anlage
Im EU-EHS erfasste Emissionen der EFTA-Staaten aus ortsfesten Anlagen im Jahr 2005 gemäß dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2012 (AR2) und die entsprechenden anhand aktualisierter Werte für Treibhauspotenziale angepassten Zahlen (AR4), die bei der Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen für die Jahre 2021 bis 2030 gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu berücksichtigen sind.
Tabelle 1
EHS-Emissionen 2005 — Norwegen
|
Treibhausgase (in Tonnen) |
CO2-Äq (AR2) |
CO2-Äq (AR4) |
N2O/PFC |
|
CO2 |
23 090 000 |
23 090 000 |
|
|
N2O |
1 955 000 |
1 880 000 |
6 308 |
|
PFC |
829 000 |
955 000 |
|
|
CF4 |
|
|
116,698 |
|
C2F6 |
|
|
7,616 |
|
Insgesamt |
25 874 000 |
25 925 000 |
|
Tabelle 2
EHS-Emissionen 2005 — Island
|
Treibhausgase (in Tonnen) |
CO2-Äq (AR2) |
CO2-Äq (AR4) |
N2O/PFC |
|
CO2 |
909 132 |
909 132 |
|
|
PFC |
26 709 |
31 105 |
|
|
CF4 |
|
|
3,508 |
|
C2F6 |
|
|
0,424 “ |
|
Insgesamt |
935 841 |
940 237 |
|
In Artikel 6 Absatz 1 wird die Angabe „100 Mio. EU-EHS-Zertifikaten“ durch die Angabe „107 Mio. EU-EHS-Zertifikaten“ ersetzt.
In Artikel 12 Absatz 2 wird Folgendes angefügt:
„Der Zentralverwalter ist für die Wahrnehmung der in diesem Artikel genannten Aufgaben zuständig, wenn EFTA-Staaten betroffen sind. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird unterrichtet, wenn der Zentralverwalter eine Transaktion blockiert, die EFTA-Staaten betrifft oder von EFTA-Staaten vorgenommen wurde.“
In der Tabelle in Anhang I wird Folgendes angefügt:
|
„Island |
-29 % |
|
Norwegen |
-40 %“ |
In der Tabelle in Anhang II wird Folgendes angefügt:
|
„Island |
4 % |
|
Norwegen |
2 %“ |
In Anhang III wird die Tabelle wie folgt geändert:
In der Tabelle wird Folgendes angefügt:
|
„Island |
0,2 |
|
Norwegen |
1,6“ |
Die Zahl „280“ für die Gesamthöchstmenge wird durch „281,8“ ersetzt.
32020 D 2126: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2126 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2021 bis 2030 gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 426 vom 17.12.2020, S. 58)
Dieser Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In der Tabelle in Anhang I wird Folgendes angefügt:
|
„Island |
3 109 329 |
|
Norwegen |
28 925 334 “ |
In der Tabelle in Anhang II wird Folgendes angefügt:
|
„Island |
2 876 150 |
2 802 993 |
2 729 836 |
2 656 679 |
2 583 522 |
2 510 365 |
2 437 208 |
2 364 050 |
2 290 893 |
2 217 736 |
|
Norwegen |
25 164 459 |
24 296 764 |
23 429 068 |
22 561 373 |
21 693 677 |
20 825 982 |
19 958 287 |
19 090 591 |
18 222 896 |
17 355 200 “ |
In der Tabelle in Anhang III wird Folgendes angefügt:
|
„Island |
1 243 732 |
|
Norwegen |
5 785 067 “ |
Nur die folgenden Bestimmungen der Verordnung finden Anwendung:
Artikel 2 Nummern 1 bis 10, 12, 13 und 15 bis 17, Artikel 18, Artikel 26 Absätze 2 bis 7, Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe b, die Artikel 37 bis 42, Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a, Absätze 2, 3 und 6, die Artikel 57 und 58 sowie die Anhänge V, VI, VII, XII und XIII.
Artikel 2 Nummern 1 bis 10, 12, 13 und 15 bis 17 gilt für die Zwecke dieses Absatzes für die EFTA-Staaten nur insoweit, als diese Bestimmungen die Durchführung der Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/842 betreffen.
Artikel 26 Absatz 4 erhält für die EFTA-Staaten folgende Fassung:
„Island und Norwegen übermitteln der EFTA-Überwachungsbehörde jährlich bis zum 15. April eine Kopie der gemäß Absatz 3 an das UNFCCC-Sekretariat übermittelten endgültigen Daten ihrer Treibhausgasinventare.“
Artikel 41 gilt für die EFTA-Staaten nur insoweit, als die in dem Artikel genannten Bestimmungen oder Teile davon in dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 269/2019 vom 25. Oktober 2019 genannt werden oder darin enthalten sind.
Nach Artikel 42 Satz 1 wird für die EFTA-Staaten folgender Satz angefügt:
„Die Europäische Umweltagentur unterstützt die EFTA-Überwachungsbehörde bei ihrer Arbeit nur in Bezug auf Artikel 18, Artikel 26 Absätze 2 bis 7, Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 37 bis 39 und Artikel 41.“
Nur die folgenden Bestimmungen der Verordnung finden Anwendung:
Artikel 7, Artikel 19 Absätze 1 und 3.
Artikel 7 und Artikel 19 Absätze 1 und 3 gelten für die Zwecke dieses Absatzes für die EFTA-Staaten nur insoweit, als sie die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/842 betreffen.
Nur die folgenden Bestimmungen der Verordnung finden Anwendung:
die Artikel 3 bis 5, 7 bis 10, 12 bis 14, 16, 29, 32 bis 34 und 36 bis 37, die Anhänge I bis VIII sowie Anhang XVI Tabelle 2.
Die Artikel 3 bis 5, 7 bis 10, 12 bis 14, 16, 29, 32 bis 34 und 36 bis 37 sowie die Anhänge I bis VIII und Anhang XVI Tabelle 2 gelten für die Zwecke dieses Absatzes für die EFTA-Staaten nur insoweit, als sie die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/842 betreffen.
Gemäß Artikel 79 Absatz 3 des EWR-Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens für diesen Absatz.
Protokoll 1 zum EWR-Abkommen (über horizontale Anpassungen) gilt sinngemäß für diesen Absatz.
Verweise auf Rechtsakte, Vorschriften, Politiken und Maßnahmen der Union in den Rechtsakten und Bestimmungen, die in diesem Absatz genannt oder enthalten sind, gelten in dem Umfang und in der Form, in denen die einschlägigen Rechtsakte, Vorschriften, Politiken und Maßnahmen in dieses Abkommen aufgenommen wurden.
Island und Norwegen beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des Ausschusses für Klimaänderung gemäß den in diesem Absatz genannten oder enthaltenen Rechtsakten und Bestimmungen, haben jedoch kein Stimmrecht.
Wenn die Kommission Sachverständige konsultiert, die von den Mitgliedstaaten gemäß den in diesem Absatz genannten oder enthaltenen Rechtsakten und Bestimmungen benannt wurden, so konsultiert sie die von den EFTA-Staaten benannten Sachverständigen auf derselben Grundlage.
Die Europäische Umweltagentur unterstützt die EFTA-Überwachungsbehörde bei ihrer Arbeit gemäß den Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/842.
Dieser Absatz gilt nicht für Liechtenstein.
Artikel 4
Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. August 1998 an folgendem Gemeinschaftsprogramm:
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2000 ►M51 an folgenden Gemeinschaftsprogrammen ◄ :
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2000 an den Aktionen der Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für 2000:
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2001 an dem folgenden Programm:
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2001 an den Maßnahmen der Gemeinschaft zulasten der folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für die Haushaltsjahre 2001, 2002 und 2003:
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2003 an der folgenden Maßnahme:
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2004 an dem folgenden Programm:
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2004 an dem folgenden Programm:
Ab dem 1. Januar 2004 nehmen die EFTA-Staaten an Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Haushaltslinie teil, die in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 eingesetzt wurde:
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2005 an folgenden ►M157 ►C1 Programmen: ◄ ◄
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2007 an folgenden Programmen:
Die EFTA-Staaten nehmen mit Wirkung vom 1. Januar 2009 an den Aktionen 1 und 3 des folgenden Programms teil:
Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2014 an folgendem Programm:
Die EFTA-Staaten nehmen mit Wirkung vom 1. Januar 2019 an folgendem Programm teil:
Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2019 an folgendem Europäischen Rahmen:
Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2022 an folgender Maßnahme:
Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2023 an den Maßnahmen, die auf der Grundlage des folgenden Rechtsaktes der Union eingeleitet werden können:
Die EFTA-Staaten leisten zu den unter Buchstabe a genannten Maßnahmen einen finanziellen Beitrag nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen.
Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Verwaltungsrat des Cedefop, haben jedoch kein Stimmrecht.
Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor des Cedefop auf Vertragsbasis eingestellt werden.
Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 85 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union betrachtet das Cedefop im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Artikel 129 Absatz 1 des Abkommens als Sprachen der Union nach Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union.
Das Cedefop besitzt Rechtspersönlichkeit. Es besitzt in jedem Staat, der Vertragspartei des Abkommens ist, die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.
Die EFTA-Staaten räumen dem Cedefop und seinem Personal Vorrechte und Befreiungen ein, die den im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union aufgeführten entsprechen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/128 für Dokumente des Cedefop, die auch EFTA-Staaten betreffen.
Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen von Gemeinschaftsmaßnahmen, die auf der Grundlage der folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft eingeleitet werden können:
Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft:
Artikel 5
Sozialpolitik
Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen, denen folgende Gemeinschaftsakte zugrunde liegen:
Die EFTA-Staaten leisten einen Finanzbeitrag nach Maßgabe von Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens.
Die volle Mitwirkung der EFTA-Staaten in den EG-Ausschüssen, welche die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung eines Programms unterstützen, ist gewährleistet; ausgenommen sind Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Zuweisung von Finanzmitteln der Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten.
Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen, denen folgende Gemeinschaftsrechtsakte zugrunde liegen:
Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (nachstehend ,Agentur’ genannt), die mit folgendem Rechtsakt der Gemeinschaft errichtet wurde:
Die EFTA-Staaten leisten nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten.
Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Verwaltungsrat und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten.
Die EFTA-Staaten teilen der Agentur innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2009 vom 4. Dezember 2009 die wichtigsten Bestandteile ihres innerstaatlichen Informationsnetzes für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 in der geänderten Fassung mit.
Die EFTA-Staaten benennen innerhalb des unter Buchstabe d festgelegten Zeitraums die Stellen, die für die Koordinierung und/oder Weitergabe der auf innerstaatlicher Ebene der Agentur zu übermittelnden Informationen zuständig sind.
Die EFTA-Staaten teilen der Agentur auch den Namen der in ihrem Hoheitsgebiet eingerichteten Stellen mit, die in der Lage sind, mit ihr hinsichtlich bestimmter Themen von besonderem Interesse zusammenzuarbeiten und mithin als themenspezifische Ansprechstelle des Netzes zu fungieren.
Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der unter den Buchstaben d, e und f genannten Angaben überprüft der Verwaltungsrat die wichtigsten Bestandteile des Netzes, um der Beteiligung der EFTA-Staaten Rechnung zu tragen.
Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Staat, der Vertragspartei des Abkommens ist, die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.
Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur und ihr Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften an.
Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung des Rates (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 ( 25 ) können Angehörige eines EFTA-Staates, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, vom Direktor der Agentur durch Vertrag eingestellt werden.
Nach Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens für diesen Absatz.
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ( 26 ) gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 für Dokumente der Agentur, die auch EFTA-Staaten betreffen.
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2012 an den Maßnahmen, die aus der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für ►M261 die Haushaltsjahre 2012 und 2013 ◄ finanziert werden:
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2014 an den Maßnahmen, die aus der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für ►M306 die Haushaltsjahre 2014 ►M314 , 2015 ►M329 , 2016 ►M342 , 2017 ►M359 , 2018 ►M379 , 2019 und 2020 ◄ ◄ ◄ ►M367 2021 und 2022 ◄ ◄ ◄ ◄ finanziert werden:
Artikel 6
Verbraucherschutz
Die Vertragsparteien bemühen sich, insbesondere durch die Gewährleistung der Einflußnahme und Mitwirkung der Verbraucher, um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen, denen folgende Gemeinschaftsakte zugrunde liegen:
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2000 an den Gemeinschaftsmaßnahmen, die auf dem folgenden Rechtsakt sowie den davon abgeleiteten Rechtsakten beruhen:
Ab dem 1. Januar 2004 werden sich die EFTA-Staaten an den Maßnahmen der Gemeinschaft beteiligen, die sich sowohl aus dem folgenden Rechtsakt als auch aus daraus abgeleiteten Rechtsakten ergeben:
Die EFTA-Staaten nehmen mit Wirkung vom 1. Januar 2007 an folgendem Programm teil:
Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2014 an folgendem Programm:
Artikel 7
Unternehmen, unternehmerische Initiative sowie kleine und mittlere Unternehmen
Die Zusammenarbeit zwischen kleinen und mittleren Unternehmen ist vor allem im Rahmen folgender Gemeinschaftsmaßnahmen zu fördern:
Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen, denen folgende Gemeinschaftsakte zugrunde liegen:
Ab dem 1. Januar 2004 nehmen die EFTA-Staaten an Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Haushaltslinie teil, die in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für die ►M264 Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 2012 und 2013 ◄ eingesetzt wurde:
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2006 an den Maßnahmen der Gemeinschaft zu Lasten der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das ►M264 Haushaltsjahre 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 ◄ :
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2008 an den Maßnahmen der Gemeinschaft hinsichtlich der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das ►M264 Haushaltsjahre 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 ◄ :
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2014 an den Maßnahmen der Union zulasten der folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014:
Sofern der Beschluss Nr. 250/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 13. November 2014 vor Ablauf der betreffenden Maßnahme in Kraft tritt, können die Kosten solcher Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2014 angelaufen sind, ab Beginn der Maßnahme im Rahmen der betreffenden Zuschussvereinbarung oder des betreffenden Finanzierungsbeschlusses als förderfähig eingestuft werden.
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2015 an den Maßnahmen der Union zulasten der folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015:
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2016 an den Maßnahmen der Union zulasten der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für ►M321 die Haushaltsjahre 2016 ►M347 , 2017 ►M360 , 2018 ►M380 , 2019 und 2020 ◄ ◄ ◄ ◄ :
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2016 an den Maßnahmen der Union zulasten der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für ►M330 die Haushaltsjahre 2016 und 2017 ◄ ►M361 , 2018 ►M381 , 2019 und 2020 ◄ ◄ :
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2016 an den Maßnahmen der Union zulasten der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für ►M322 die Haushaltsjahre 2016 ►M348 , 2017 ►M362 , 2018 ►M382 , 2019 und 2020 ◄ ◄ ◄ ◄ :
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2017 an den Maßnahmen der Union zulasten der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für ►M347 die Haushaltsjahre 2017 ►M361 , 2018 ►M381 , 2019 und 2020 ◄ ◄ ◄ :
Artikel 8
Fremdenverkehr
Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen, denen folgender Gemeinschaftsakt zugrunde liegt:
Artikel 9
Audiovisueller Sektor
Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen, denen ►M20 folgende Gemeinschaftsakte zugrunde liegen ◄ :
Artikel 10
Katastrophenschutz
Die Vertragsparteien bemühen sich zur Verbesserung der gegenseitigen Hilfeleistung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums bei natur- oder technologiebedingten Katastrophen um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen von Gemeinschaftsmaßnahmen, die auf der Grundlage ►M55 der folgenden Rechtakte ◄ der Gemeinschaft eingeleitet werden können:
Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen von Gemeinschaftsmaßnahmen, die auf der Grundlage ►M55 der folgenden Rechtakte ◄ der Gemeinschaft eingeleitet werden können:
►M116 Die folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft sowie die davon abgeleiteten Rechtsakte sind Gegenstand dieses Artikels:
Rechtsakte der Gemeinschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar 2000 oder einem früheren Zeitpunkt gelten: ◄
►M206 Rechtsakte der Gemeinschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar 2008 gelten:
Rechtsakte der Gemeinschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar 2007 gelten:
Rechtsakte der Gemeinschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gelten:
Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen zusammen, die unter den folgenden Rechtsakt fallen:
Zur Verwirklichung der in der Richtlinie 2008/114/EG festgelegten Ziele verwenden die Vertragsparteien die in Artikel 80 des Abkommens genannten geeigneten Formen der Zusammenarbeit.
Nach Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens mit Ausnahme von Kapitel 3 Abschnitte 1 und 2 für diesen Absatz.
Artikel 11
Handelserleichterung
Gegenstand dieses Artikels sind folgende Rechtsakte der Gemeinschaft und die daraus abgeleiteten Rechtsakte:
Artikel 12
Verkehr und Mobilität
Die EFTA-Staaten nehmen mit Wirkung vom 1. Januar 2004 an folgendem Programm teil:
Die EFTA-Staaten nehmen mit Wirkung vom 1. Januar 2007 an folgendem Programm teil:
Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den Maßnahmen, denen folgender Rechtsakt der Union zugrunde liegt:
Die EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an der Arbeit des in Artikel 52 der Verordnung genannten Ausschusses teil, haben jedoch kein Stimmrecht.
Artikel 13
Kultur
Die folgenden Gemeinschaftsakte sowie die davon abgeleiteten Rechtsakte sind Gegenstand dieses Artikels:
Die EFTA-Staaten nehmen ab 1. Januar 1999 an den Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für 1999 teil:
Ab dem 1. Januar 2004 nehmen die EFTA-Staaten an Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Haushaltslinie teil, die in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 eingesetzt wurde.
Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen von Gemeinschaftsmaßnahmen, die auf der Grundlage der folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft eingeleitet werden können:
Artikel 14
Energieprogramme und umweltbezogene Maßnahmen im Energiebereich
Ab dem 1. Januar 2003 nehmen die EFTA-Staaten an dem in Absatz 5 Buchstabe g) genannten Gemeinschaftsprogramm und den zugehörigen Maßnahmen, mit Ausnahme des spezifischen Programmbereiches COOPENER und der zugehörigen Maßnahmen, teil.
Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit im Rahmen der Aktivitäten der Gemeinschaft auf der Grundlage folgender Rechtsakte an:
393D 0500: Entscheidung 93/500/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (ALTENER-Programm) (ABl. Nr. L 235 vom 18.9.1993, S. 41).
396D 0737: Entscheidung 96/737/EG des Rates vom 16. Dezember 1996 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der Energieeffizienz in der Gemeinschaft (SAVE-II-Programm) (ABl. Nr. L 335 vom 24.12.1996, S. 50).
399 D 0022: Entscheidung 1999/22/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung eines Mehrjahresprogramms für Studien, Analysen, Prognosen und damit verbundene Arbeiten im Energiebereich (1998—2002) (ETAP-Programm) (ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 20).
32000 D 0646: Entscheidung Nr. 646/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2000 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (Altener) (1998—2002) (ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 1).
32000 D 0647: Entscheidung Nr. 647/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2000 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der Energieeffizienz (SAVE) (1998—2002) (ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 6).
32003 D 1230: Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006) (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29), ►M146 geändert durch:
Artikel 15
Beschäftigung
Die Vertragsparteien sind insbesondere bestrebt, die Zusammenarbeit im Rahmen der ►M119 auf den folgenden Rechtsakten ◄ beruhenden Gemeinschaftstätigkeiten auszubauen:
►M324 Die EFTA-Staaten beteiligen sich an der in den folgenden Rechtsakten der EU vorgesehenen Zusammenarbeit:
Artikel 16
Öffentliche Gesundheit
Die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit wird durch die Teilnahme der EFTA-Staaten an den Gemeinschaftsaktivitäten, die sich möglicherweise aus den folgenden Rechtsakten der Gemeinschaft ergeben, intensiviert:
▼M120 —————
▼M120 —————
Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, im Folgenden „das Zentrum“ genannt, das durch den folgenden Rechtsakt der Gemeinschaft eingerichtet wurde:
Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) und Protokoll 32 des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den unter (a) aufgeführten Aktivitäten.
Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an den Arbeiten des Verwaltungsrates und haben innerhalb des Verwaltungsrates die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts.
Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Beirat und haben innerhalb dieses Beirats die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten.
Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur und deren Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften sowie die auf der Grundlage des Protokolls erlassenen Vorschriften an.
In Abweichung von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die ihre vollen staatsbürgerlichen Rechte genießen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.
Gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens für diesen Absatz.
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke dieser Verordnung auch für alle Dokumente des Zentrums über die EFTA-Staaten.
Artikel 17
Informationsverbund für den Datenaustausch
Die EFTA-Staaten nehmen ab 1. Januar 2010 an den Projekten und Maßnahmen im Rahmen des in Absatz 6 Buchstabe c genannten Programms der Union teil, soweit diese Projekte und Maßnahmen die übrige Zusammenarbeit der Vertragsparteien unterstützen.
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2016 an den Projekten und Aktivitäten des Programms der Union gemäß Absatz 6 Buchstabe d.
►M88 Die folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft sind Gegenstand dieses Artikels: ◄
im Hinblick auf eine Beteiligung ab dem 1. Januar 1997:
im Hinblick auf eine Beteiligung ab dem 1. Januar 2006:
▼M302 —————
im Hinblick auf die Teilnahme ab 1. Januar 2010:
im Hinblick auf die Teilnahme ab 1. Januar 2016:
Artikel 18
Austausch nationaler Beamter zwischen Verwaltungen
Die folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft und die daraus abgeleiteten Rechtsakte sind Gegenstand dieses Artikels:
Artikel 19
Abbau der wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede
Artikel 20
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, der sozioökonomischen Konvergenz und des Zusammenhalts im Rahmen des Programms InvestEU
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2022 an den Maßnahmen, denen folgender Rechtsakt der Union zugrunde liegt:
Anlage 1 zu Protokoll 31
HELIOS II — ARBEITSPROGRAMM
1995
1. BERATENDE GREMIEN ( 27 )
Volle Mitwirkung zu denselben Bedingungen wie die EG-Mitgliedstaaten; dies gilt gegebenenfalls nicht für Abstimmungen und die im Abschnitt „Haushaltstechnische Aspekte“ dieses Arbeitsprogramms behandelten Fragen.
1.1. BERATENDER AUSSCHUSS: drei Sitzungen
1.2. EUROPÄISCHES BEHINDERTENFORUM: drei Sitzungen
1.3. VERBINDUNGSGRUPPE: drei Sitzungen
2. ARBEITSGRUPPEN ( 28 )
Volle Mitwirkung zu denselben Bedingungen wie die EG-Mitgliedstaaten; dies gilt gegebenenfalls nicht für Abstimmungen und die im Abschnitt „Haushaltstechnische Aspekte“ dieses Arbeitsprogramms behandelten Fragen.
2.1. TECHNISCHE KOORDINATIONSGRUPPE HANDYNET: drei Sitzungen
2.2. HANDYNET STUDIENGRUPPE THESAURUS: drei Sitzungen
2.3. HELIOS-ARBEITSGRUPPE BILDUNG: drei Sitzungen
2.4. HELIOS ARBEITSGRUPPE BESCHÄFTIGUNG: drei Sitzungen
2.5. HELIOS ARBEITSGRUPPEN EIGENSTÄNDIGE LEBENSFÜHRUNG
3. AUSTAUSCH ( 29 )
3.1. Die Kommission übermittelt den EFTA-Staaten Informationen über die vorrangigen Themen sowie die entsprechenden Arbeiten und Ergebnisse.
3.2. Die EFTA-Staaten werden gebeten, die Teilnehmer für die Seminare/Konferenzen zu benennen, in denen die Vertreter der „Maßnahmen“ Schlüsse aus ihrer Arbeit während des Jahres ziehen.
3.3. Planung und Vorbereitung der Einbeziehung von „Maßnahmen“ in den EFTA-Staaten in das Programm ab 1. Januar 1996, unter anderem:
Benennung von ,Maßnahmen' durch die Regierungen der EFTA-Staaten bis zum 30. September 1995 — vier Bereiche: funktionelle Rehabilitation, Eingliederung im Bereich der Bildung, wirtschaftliche Eingliederung, soziale Eingliederung/eigenständige Lebensführung (Zahl der „Maßnahmen“ noch zu vereinbaren);
Einführungssitzung (Symposium) für die „Maßnahmen“ in jedem Bereich und Beschlüsse über die Beteiligung bei bestimmten Themen.
4. HANDYNET (29)
Volle Mitwirkung zu denselben Bedingungen wie die EG-Mitgliedstaaten; Ziel ist der Aufbau einer Datenbank, die bis zum 1. Januar 1996 alle für die EFTA-Staaten relevanten Informationen enthält:
5. ZUSAMMENARBEIT MIT DEN NRO (29)
5.1. Die Kommission übermittelt den EFTA-Staaten Informationen über die Themen und Termine der Veranstaltungen, die von den NRO organisiert und im Rahmen des Programms Helios II (bis zu 50 %, jedoch nicht über einen bestimmten Höchstbetrag hinaus) bezuschußt werden (von den zwölf europaweit tätigen NRO im Forum vorgeschlagene Europrogramme).
5.2. Vertreter der EFTA-Staaten, der NRO usw. werden gebeten, an Veranstaltungen teilzunehmen, die sich nicht auf eine bestimmte Organisation oder auf bestimmte Organisationen beschränken.
5.3. Die europaweit tätigen NRO prüfen die Anträge auf Aufnahme von Veranstaltungen, die in den EFTA-Staaten organisiert werden sollen, in die Europrogramme für 1996 und legen der Kommission ihre Stellungnahme dazu vor, damit diese eine abschließende Entscheidung treffen kann. (Veranstaltungen im Rahmen der Europrogramme werden bis zu 50 % der Gesamtkosten, jedoch nicht über einen bestimmten Höchstbetrag hinaus bezuschußt.)
6. SENSIBILISIERUNG DER ÖFFENTLICHKEIT
6.1. Die Kommission verteilt auf Antrag „Helioscope“ („Helios Review“), „Helios-Flash“ und sonstige Informationsunterlagen an Organisationen und Einzelpersonen in den EFTA-Staaten.
6.2. Tag der Behinderten (3. Dezember) — Organisationen und Einzelpersonen aus den EFTA-Staaten werden eingeladen, an Veranstaltungen auf europäischer Ebene teilzunehmen.
6.3. Helios-Wettbewerb und -preise — Teilnahme an der Jahreskonferenz.
6.4. Informationsstände (Konferenzen, Messen usw.)
Zu prüfen, welche Veranstaltungsorte in den EFTA-Staaten in das Jahresprogramm einbezogen werden können.
6.5. Nationaler Helios-Informationstag.
1996
l. und 2. BERATENDE GREMIEN und ARBEITSGRUPPEN
Mitwirkung wie 1995, jedoch trägt die Kommission folgende Teilnehmerkosten:
Wird ein Teilnehmer wegen seiner Behinderung von einer anderen Person begleitet, so werden deren Kosten in gleicher Weise erstattet wie die des Teilnehmers.
3. AUSTAUSCH
Volle Mitwirkung zu denselben Bedingungen wie die EG-Mitgliedstaaten; u. a. nehmen Vertreter der benannten „Maßnahmen“ teil an:
4. HANDYNET
Wie 1995.
5. ZUSAMMENARBEIT MIT DEN NRO
Volle Mitwirkung zu denselben Bedingungen wie die EG-Mitgliedstaaten; u. a.:
Die nationalen NRO und die nationalen Behindertenräte, die Mitglied des Forums sind,
In die Europrogramme der europaweit tätigen NRO werden Veranstaltungen aufgenommen, die inden EFTA-Staaten organisiert und durchgeführt werden.
6. SENSIBILISIERUNG DER ÖFFENTLICHKEIT
6.1. Wie 1995.
6.2. Helios II-Wettbewerb und -preise:
HELIOS II — ARBEITSPROGRAMM
HAUSHALTSTECHNISCHE ASPEKTE
1995
Kein direkter Beitrag zum Haushalt der EG.
Die EFTA-Staaten tragen:
Vorschläge für zusätzliches Personal:
Anmerkung:
Die Vorarbeiten der Haushaltsexperten der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten für das Haushaltsjahr 1996 finden nach dem Verfahren des Protokolls 32 zum Abkommen im ersten Halbjahr 1995 statt. Die Beratungen führen zu einem abschließenden Beschluß über den Finanzbeitrag der EFTA-Staaten zum Gesamthaushalt der EG und behandeln auch die Frage des zusätzlichen Personals.
1996
Voller Beitrag zum Haushalt der EG (nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens).
Anlage 2 zu Protokoll 31
1. Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem mittelfristigen Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit von Männern und Frauen (1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2000).
2. Die EFTA-Staaten beteiligen sich finanziell an dem Programm im Einklang mit Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens.
3. Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an den Ausschüssen der EG, die die Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung des in Absatz 1 genannten Aktionsprogramms unterstützen.
Anlage 3 zu Protokoll 31
Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA) Arbeitsprogramm
Die EFTA-Staaten nehmen nur an folgenden Projekten und Aktivitäten nach Artikel 2 des Beschlusses 95/468/EG des Rates vom 6. November 1995 betreffend den Gemeinschaftsbeitrag für den Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen in der Gemeinschaft (IDA) teil:
I. PROJEKTE VON GEMEINSAMEM INTERESSE
Die EFTA-Staaten nehmen an den folgenden Projekten von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Netze für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen teil, die aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in ihrer geänderten Fassung durchgeführt werden.
A. ALLGEMEINE PROJEKTE
B. SPEZIFISCHE NETZE ZUR UNTERSTÜTZUNG DER WWU SOWIE DIE POLITIKEN UND TÄTIGKEITEN DER GEMEINSCHAFT
C. INTERINSTITUTIONELLE NETZE
D. GLOBALISIERUNG DER IDA-NETZE
II. HORIZONTALE AKTIONEN UND MASSNAHMEN
Die EFTA-Staaten nehmen an den folgenden horizontalen Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA) teil, die aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt werden:
ANLAGE 4 ZU PROTOKOLL 31
EWR-FINANZINSTRUMENT
Durchführungsbestimmungen
1. Definitionen
Empfängerstaat ist der Staat, dem gemäß dem Beschluß Nr. 47/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 22. Mai 2000 von den EWR/EFTA-Staaten Mittel zur Verfügung gestellt werden. Der Empfängerstaat wird durch eine zu benennende Behörde repräsentiert, die die EWR/EFTA-Mittel in dem jeweiligen Land verwaltet und mit dem Ausschuß die Verträge über die Projekte schließt. Die finanzielle Verantwortung gegenüber den EWR/EFTA-Staaten verbleibt beim Empfängerstaat.
Der Projektträger stellt das Projekt auf. Die Mittel werden dem Projektträger durch den Empfängerstaat ausgezahlt.
Der Ausschuß wird von den EWR/EFTA-Staaten eingesetzt und nimmt die unter Nummer 7 beschriebenen Aufgaben wahr.
Der Monitoring-Beauftragte ist unabhängig und überwacht auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Empfängerstaat die Projektfortschritte und erstattet dem Empfängerstaat und dem Ausschuß Bericht. Der Monitoring-Beauftragte wird vom Empfängerstaat auf der Grundlage eines Vorschlags der Europäischen Investitionsbank (EIB) bzw. einer Bewertung und einer Vereinbarung mit der EIB im Einvernehmen mit dem Ausschuß benannt.
2. Empfängerstaaten
Die Empfängerstaaten und ihr Anteil an den Mitteln sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:
|
(in EUR) |
|||
|
Land |
1999 |
2000 bis 2003 |
Insgesamt |
|
Spanien |
10 859 680 |
59 321 600 |
70181280 |
|
Portugal |
5 023 200 |
16 265 600 |
21288800 |
|
Griechenland |
5 812 560 |
16 265 600 |
22078160 |
|
Irland |
1 698 320 |
3 827 200 |
5525520 |
|
VK (Nordirland) |
526 240 |
0 |
526240 |
|
Insgesamt |
23 920 000 |
95 680 000 |
119600000 |
3. Form der Hilfe
Die Hilfe erfolgt grundsätzlich in Form von Zuschüssen. Ein Empfängerstaat kann dem Ausschuß jedoch vorschlagen, daß er einen Teil der ihm zustehenden Mittel dazu verwendet, die Zinskosten für überwiegend darlehensfinanzierte Projekte zu verringern. Auch in diesem Fall erfolgt die Hilfe in Form von Zuschüssen.
Der EWR/EFTA-Beitrag deckt höchstens 50 % der Projektkosten; nur bei Projekten, die ansonsten aus öffentlichen Mitteln auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene finanziert werden, kann sich der Beitrag auf maximal 85 % der Gesamtkosten belaufen. Von der Gemeinschaft für Kofinanzierungen festgelegte Höchstgrenzen werden keinesfalls überschritten.
Die EWR/EFTA-Staaten stellen die Mittel für die Projekte nach dem vereinbarten Plan zur Verfügung, sofern die Monitoringberichte bestätigen, daß die Projekte wie im Projektvorschlag vorgesehen durchgeführt werden.
4. Förderungswürdige Maßnahmen
Gefördert werden Projekte in folgenden Bereichen: Umwelt (einschließlich Stadterneuerung, Verringerung der städtischen Umweltverschmutzung, Bewahrung des europäischen kulturellen Erbes), Verkehr (einschließlich Infrastruktur) sowie Bildung und Schulung (einschließlich Forschung). Die Vertragsparteien vereinbaren, nach Möglichkeit mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrags für Umweltprojekte in der vorstehenden Definition zu verwenden.
5. Projekte
Der Gesamtbetrag von 119,6 Mio. EUR wird kumulativ ab 1999 in Jahrestranchen von jeweils 20 % pro angefangenem Jahr für Mittelbindungen bereitgestellt. Verschiedene Teile eines Großprojekts können getrennt zur Finanzierung vorgelegt werden, und der Ausschuß prüft jeden Vorschlag einzeln.
6. Monitoring
Für jedes Projekt wird gemeinsam mit dem Projekt- und dem Zeitplan sowie dem Haushalts- und Auszahlungsplan ein Monitoringplan aufgestellt, der die wichtigsten Elemente des Projekts enthält. Der Monitoring-Beauftragte erstattet dem Empfängerstaat und dem Ausschuß nach den Vorgaben dieses Plans in wichtigen Projektphasen Bericht, und zwar in der Regel mindestens einmal pro Jahr. In diesen Berichten werden folgende Aspekte beurteilt:
Entspricht der Bericht nicht dem vereinbarten Plan, kann der Ausschuß vom Empfängerstaat zusätzliche Informationen anfordern. Fragen, die sich auf die Klärung bzw. Bereitstellung im Bericht fehlender Angaben beschränken, können an den Monitoring-Beauftragten gerichtet werden, wobei der Empfängerstaat entsprechend informiert wird. Der Ausschuß kann die Genehmigung zur Auszahlung weiterer Mittel verweigern, solange der Bericht nicht den Vereinbarungen entspricht. Die EWR/EFTA-Staaten können die Bücher der Projekte prüfen (vgl. Nummer 10 Punkt 13).
7. Organisatorisches
Die EFTA-Staaten setzen einen Ausschuß ein, der
Die EIB
Die Empfängerstaaten
Die Kommission
Die Monitoring-Beauftragten
8. Sprachregelung
Alle Amtssprachen des EWR-Abkommens können verwendet werden. Die Empfängerstaaten/Projektträger lassen alle dem Ausschuß vorgelegten Dokumente ins Englische übersetzen.
9. Finanzbestimmungen
Die EWR/EFTA-Staaten sehen im Falle jeder Zahlung an die Empfängerstaaten einen Aufschlag von 0,5 % für Bewertung und Monitoring vor, der dem aus der vereinbarten Summe von 119,6 Mio. EUR zu entnehmenden Betrag hinzuzufügen ist. Alle Parteien tragen ihre Verwaltungskosten selbst.
Die EIB, die als Berater der Projektträger/Empfängerstaaten fungiert, stellt ihren Auftraggebern für ihre Dienste ein Honorar in Rechnung.
Die EWR/EFTA-Staaten richten eine angemessene Finanzverwaltung ein. Zahlungen an die Empfängerstaaten erfolgen auf Anweisung des Ausschusses, der die rechtzeitige Ausführung der Zahlung sicherstellt. Die Zinsen, die vor Auszahlung der Mittel an die Empfänger auflaufen, fließen den Gebern zu.
10. Kurzbeschreibung des Verfahrens
1. Der Projektträger unterbreitet dem Empfängerstaat einen Projektvorschlag.
2. Der Empfängerstaat legt diesen Vorschlag der Kommission und dem Ausschuß zur Vorabprüfung der Projektidee vor.
Der Ausschuss kann nach einem begründeten, auf objektive Kriterien gestützten Antrag des Empfängerstaats auf die vorgeschriebene Vorabprüfung verzichten.
3. ►M131 Im Falle einer positiven Vorabprüfung oder des Verzichts auf diese Vorabprüfung bittet der Projektträger die EIB, das Projekt zu bewerten. ◄ Die Bewertung deckt technische, wirtschaftliche und finanzielle Aspekte sowie Managementaspekte des Vorschlags ab.
4. Der Projektträger unterbreitet dem Empfängerstaat einen Projektplan (einschließlich Haushalts-, Zeit-, Auszahlungs- und Monitoringplan und EIB-Bewertung).
5. Der Empfängerstaat reicht das Projekt mit den in Punkt 4 genannten Dokumenten bei der Kommission zur Prüfung der Förderungswürdigkeit ein.
6. Der Empfängerstaat reicht das Projekt gleichzeitig mit den in Punkt 4 genannten Dokumenten beim Ausschuß zur Genehmigung ein.
7. Der Ausschuß kann zusätzliche Informationen anfordern oder eine Änderung des Projektplans, insbesondere des Monitoring- und des Auszahlungsplans, vorschlagen. Der Ausschuß billigt das (geänderte) Projekt oder lehnt es unter Angabe von Gründen ab. Im Falle der Genehmigung erhält der Empfängerstaat ein entsprechendes Schreiben, in dem alle einschlägigen Bedingungen festgelegt sind.
8. Der Monitoring-Beauftragte und der Empfängerstaat unterzeichnen auf der Basis des Monitoringplans einen Vertrag.
9. Der Projektträger und der Empfängerstaat unterzeichnen einen Vertrag und der Empfängerstaat und der Ausschuß eine Vereinbarung über den Zuschuß.
10. Die erste Tranche von 10 % erhält der Empfängerstaat bei Unterzeichnung des Vertrags mit dem Auftragnehmer durch den Projektträger. Spätere Zahlungen erfolgen gemäß dem Auszahlungsplan proportional zu der tatsächlichen Projektdurchführung und nach Vorlage zufriedenstellender Monitoringberichte und der Genehmigung durch den Ausschuß.
11. Der Projektträger führt das Projekt durch, und der Monitoring-Beauftragte erstattet dem Empfängerstaat und dem Ausschuß Bericht.
12. Falls die Zahlungen nicht plangemäß erfolgen können, können Konsultationen zwischen dem Empfängerstaat und dem Ausschuß stattfinden.
13. Wenn der Ausschuß oder die EFTA-Rechnungsprüfer über die im Monitoringplan vorgesehenen Angaben hinausgehende Informationen wünschen, können sie selbst eine Prüfung durchführen oder auf eigene Kosten einen externen Prüfer mit der Prüfung des Projekts beauftragen. Der Empfängerstaat kann bei der Prüfung anwesend sein. Der Projektträger und alle etwaigen in seinem Namen mit der Projektverwaltung betrauten Stellen gewähren dem Prüfer gegebenenfalls den gleichen Zugang zu den Informationen wie den jeweiligen inländischen Behörden oder ihren eigenen Prüfern.
14. Sofern dies im Monitoringplan vorgesehen ist, legt der Monitoring-Beauftragte einen Projektabschlußbericht oder einen Evaluierungsbericht vor.
11. Schlußbemerkungen
Das neue Finanzinstrument wird nach den gleichen Prinzipien verwaltet wie der auslaufende Finanzierungsmechanismus, es sei denn, neue Umstände machen eine Änderung erforderlich. Bei Bedarf können zusätzliche Dokumente erstellt werden.
PROTOKOLL 32
über Finanzbestimmungen zur Anwendung von Artikel 82
Artikel 1
Verfahren zur Festlegung der finanziellen Beteiligung der EFTA-Staaten für jedes Haushaltsjahr (n)
Spätestens am 15. Mai eines jeden Jahres (n–1) übermittelt die Europäische Kommission dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten ihren Standpunkt zu den Ersuchen der EFTA-Staaten auf Beteiligung an den Tätigkeiten im Haushaltsjahr (n) zusammen mit den folgenden Angaben:
den im Ausgabenteil des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union „informationshalber“ eingesetzten und nach Artikel 82 des Abkommens berechneten Richtbeträgen der Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen für die Tätigkeiten, an denen die EFTA-Staaten sich beteiligen oder sich beteiligen wollen;
den für die Beiträge der EFTA-Staaten veranschlagten Beträgen, die im Einnahmenteil des Vorentwurfs des Haushaltsplans „informationshalber“ eingesetzt werden.
Der Standpunkt der Europäischen Kommission lässt die Möglichkeit unberührt, weitere Beratungen über Tätigkeiten abzuhalten, bei denen die Kommission eine Beteiligung der EFTA-Staaten nicht akzeptiert hat.
Sollte diese Information am 1. Juni des Haushaltsjahres (n) noch nicht vorliegen, so gelten vorläufig die Prozentsätze der Aufteilung für das Jahr (n–1). Die Anpassung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 4.
Artikel 2
Bereitstellung der Beiträge der EFTA-Staaten
Ist der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union am 10. Juli des Haushaltsjahres (n) bzw. in Ausnahmefällen an dem nach Artikel 1 Absatz 8 vereinbarten Tag noch nicht festgestellt, so basiert die Zahlungsaufforderung auf dem im Vorentwurf des Haushaltsplans vorgesehenen Richtbetrag. Die Anpassung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 4.
Artikel 3
Ausführungsbedingungen
Artikel 4
Abrechnung des EFTA-Beitrags unter Berücksichtigung der Ausführung
Nach Rechnungsabschluss für das jeweilige Haushaltsjahr ermittelt die Europäische Kommission bei der Erstellung der Jahresrechnung im Jahr (n+1) das Haushaltsergebnis für die EFTA-Staaten, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
die Höhe der von den EFTA-Staaten nach Artikel 2 gezahlten Beiträge;
die Höhe des Anteils der EFTA-Staaten an den insgesamt verwendeten Mitteln aus den Haushaltslinien, für die die Beteiligung der EFTA-Staaten vereinbart wurde, und
gemeinschaftsbezogene Ausgaben, die von einzelnen EFTA-Staaten übernommen wurden, oder von EFTA-Staaten erbrachte Sachleistungen (z. B. administrative Unterstützung).
Artikel 5
Information
Artikel 6
Kontrolle
Artikel 7
Bei der Berechnung des Proportionalitätsfaktors zugrunde gelegtes BIP
Bei den in Artikel 82 des Abkommens genannten Daten zum BIP zu Marktpreisen handelt es sich um die in Anwendung von Artikel 76 des Abkommens veröffentlichten Daten.
PROTOKOLL 33
über das Schiedsverfahren
(1) Wird ein Streitfall einem Schiedsverfahren überwiesen, so werden, sofern die Streitparteien nichts anderes beschließen, drei Schiedsrichter ernannt.
(2) Von beiden Seiten eines Streitfalls wird innerhalb von 30 Tagen je ein Schiedsrichter ernannt.
(3) Die auf diese Weise bestimmten Schiedsrichter einigen sich auf einen Schiedsrichterobmann, der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei, nicht jedoch dieselbe wie die der beiden ernannten Schiedsrichter besitzt. Können letztere sich nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf den Schiedsrichterobmann einigen, so wird dieser von ihnen aus einer vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß aufgestellten Liste von sieben Personen ausgewählt. Der Gemeinsame EWR-Ausschuß erstellt und überprüft diese Liste nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung,
(4) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, erläßt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung. Es trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluß.
PROTOKOLL 34
zur Möglichkeit für Gerichte und Gerichtshöfe der EFTA-Staaten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Entscheidung über die Auslegung von EWR-Bestimmungen zu ersuchen, die EG-Bestimmungen entsprechen
Artikel 1
Ergibt sich in einer Rechtssache, die bei einem Gericht oder Gerichtshof eines EFTA-Staates anhängig ist, eine Frage nach der Auslegung von Bestimmungen des Abkommens, die in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind mit Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften in ihrer geänderten oder ergänzten Fassung oder der aufgrund dieser Verträge erlassenen Rechtsakte, so kann das Gericht oder der Gerichtshof, sofern er dies für erforderlich hält, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ersuchen, über eine solche Frage zu entscheiden.
Artikel 2
Ein EFTA-Staat, der beabsichtigt, von diesem Protokoll Gebrauch zu machen, teilt dem Verwahrer und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit, inwieweit und nach welchen Modalitäten das Protokoll für seine Gerichte und Gerichtshöfe gilt.
Artikel 3
Der Verwahrer gibt den Vertragsparteien jede Mitteilung gemäß Artikel 2 bekannt.
PROTOKOLL 35
zur Durchführung der EWR-Bestimmungen
In Anbetracht der Tatsache, daß dieses Abkommen auf die Errichtung eines homogenen Europäischen Wirtschaftsraums abzielt, der auf gemeinsamen Regeln beruht, ohne daß von einer Vertragspartei verlangt wird, einem Organ des Europäischen Wirtschaftsraums Gesetzgebungsbefugnisse zu übertragen sowie
in Anbetracht der Tatsache, daß dies folglich durch nationale Verfahren erreicht werden muß —
Einziger Artikel
Für Fälle möglicher Konflikte zwischen durchgeführten EWR-Bestimmungen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen verpflichten sich die EFTA-Staaten, nötigenfalls eine gesetzliche Bestimmung des Inhalts einzuführen, daß in diesen Fällen die EWR-Bestimmungen vorgehen.
PROTOKOLL 36
über die Satzung des gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses
Artikel 1
Der durch Artikel 95 des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß wird gemäß den Bestimmungen des Abkommens und dieser Satzung gebildet und übt seine Tätigkeit gemäß den genannten Bestimmungen aus.
Artikel 2
Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuss besteht aus vierundzwanzig Mitgliedern.
Das Europäische Parlament und die Parlamente der EFTA-Staaten bestellen jeweils die Hälfte der Mitglieder des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses.
Artikel 3
Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Der Vorsitz des Ausschusses hegt abwechselnd jeweils für ein Jahr bei einem vom Europäischen Parlament bestellten Mitglied und bei einem von einem Parlament eines EFTA-Staates bestellten Mitglied.
Der Ausschuß bestellt sein Präsidium.
Artikel 4
Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß hält zweimal jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und in einem EFTA-Staat eine ordentliche Tagung ab. Der Ausschuß entscheidet auf jeder Tagung, wo die nächste ordentliche Tagung stattfinden soll. Außerordentliche Tagungen können abgehalten werden, sofern der Ausschuß oder sein Präsidium dies gemäß der Geschäftsordnung des Ausschusses beschließt.
Artikel 5
Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß erläßt seine Geschäftsordnung mit Zweidrittelmehrheit der Ausschußmitglieder.
Artikel 6
Die Kosten der Beteiligung an dem Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuß werden von dem Parlament übernommen, das das betreffende Mitglied bestellt hat.
PROTOKOLL 37
mit der Liste gemäß Artikel 101
1. Wissenschaftlicher Lebensmittelausschuß (Beschluß 74/234/EWG der Kommission)
2. Pharmazeutischer Ausschuß (Beschluß 75/320/EWG des Rates)
3. Wissenschaftlicher Veterinärausschuß (Beschluß 81/651 /EWG der Kommission)
▼M309 —————
5. ►M242 Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) ◄
▼M262 —————
7. Beratender Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen [Verordnung (EWG) Nr. 17/62 des Rates]
8. Beratender Ausschuß für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates]
▼M202 —————
10. Ausschuss für Arzneispezialitäten (Zweite Richtlinie 75/319/EWG des Rates);
11. Ausschuss für Tierarzneimittel (Richtlinie 81/851/EWG des Rates).
▼M249 —————
13. ►M323 Gruppe Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ◄ (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).
14. „Ausschuss für Arzneimittel für seltene Leiden“ (Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates).
15. Ständiger Ausschuss für Biozid-Produkte (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
16. Die Gruppe für Frequenzpolitik (Beschluss 2002/622/EG der Kommission).
▼M303 —————
18. Expertengruppe „Elektronischer Geschäftsverkehr“ (Beschluss 2005/752/EG der Kommission).
19. Hochrangige Sachverständigengruppe für die Strategie i2010 (Beschluss 2006/215/EG der Kommission).
20. Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen (Beschluss 2007/172/EG der Kommission).
▼M262 —————
22. Der Europäische Wertpapierausschuss (Beschluss 2001/528/EG der Kommission).
▼M262 —————
25. Der Europäische Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (Beschluss 2004/9/EG der Kommission).
26. Der Europäische Bankenausschuss (Beschluss 2004/10/EG der Kommission).
27. Koordinierungsgruppe für das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und das dezentralisierte Verfahren bei Humanarzneimitteln (Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)
28. Koordinierungsgruppe für das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und das dezentralisierte Verfahren bei Tierarzneimitteln (Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).
29. Ausschuss für den Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates).
▼M250 —————
32. Ausschuss für die Sicherheit der europäischen GNSS (Beschluss 2009/334/EG der Kommission).
33. Der Expertenausschuss für die Entsendung von Arbeitnehmern (Kommissionsbeschluss 2009/17/EG).
34. ►M326 Hochrangige Lenkungsgruppe zur Steuerung des digitalen Seeverkehrssystems und der digitalen Seeverkehrsdienstleistungen (Beschluss (EU) 2016/566 der Kommission). ◄
35. Kontaktausschuss für audiovisuelle Mediendienste (Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates).
36. Gremium für die Sicherheitsakkreditierung der Europäischen GNSS-Systeme (Verordnung (EU) Nr. 912/2010).
37. Verwaltungsrat (Verordnung (EU) Nr. 912/2010).
38. Europäisches Stakeholder-Forum für elektronische Rechnungsstellung (e-invoicing) (Beschluss 2010/C 326/07 der Kommission).
39. ►M375 Die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) (Beschluss C(2014) 462 der Kommission vom 3.2.2014 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste und Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates). ◄
40. Der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates).
41. .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe (Verordnung (EU) 2019/517 des Europäischen Parlaments und des Rates).
42. Gruppe europäischer Regulierungsbehörden für Postdienste (Beschluss der Kommission 2010/C 217/07).
46. Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen (Verordnung (EU) 2020/852).
47. Die Kooperationsgruppe (Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union)
48. Europäische Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung (Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates).
PROTOKOLL 38
über den Finanzierungsmechanismus
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Die EFTA-Staaten treffen mit der Europäischen Investitionsbank und der EG-Kommission die nötigen Vereinbarungen, die im gegenseitigen Einvernehmen als geeignet angesehen werden, um das reibungslose Funktionieren des Finanzierungsmechanismus zu gewährleisten. Über die Kosten, die mit der Verwaltung des Finanzierungsmechanismus verbunden sind, wird im Rahmen dieses Verfahrens entschieden.
Artikel 6
Die Europäische Investitionsbank ist berechtigt, als Beobachter an den Sitzungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses teilzunehmen, wenn Fragen im Zusammenhang mit dem Finanzierungsmechanismus, die die Europäische Investitionsbank betreffen, auf der Tagesordnung stehen.
Artikel 7
Über weitere Regelungen hinsichtlich der Anwendung des Finanzierungsmechanismus beschließt, falls erforderlich, der Gemeinsame EWR-Ausschuß.
Anlage zu Protokoll 38
Liste der förderungswürdigen spanischen Regionen
PROTOKOLL 38a
über den EWR-Finanzierungsmechanismus
Artikel 1
Mit der Finanzierung von Zuschüssen zu Investitions- und Entwicklungsprojekten in den in Artikel 3 aufgeführten Schwerpunktbereichen leisten die EFTA-Staaten einen Beitrag zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum.
Artikel 2
Der Gesamtbetrag des in Artikel 1 vorgesehenen finanziellen Beitrags beläuft sich auf 600 Mio. EUR, die im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2009 in jährlichen Tranchen zu je 120 Mio. EUR zur Bindung bereitgestellt werden.
Artikel 3
Die Zuschüsse werden für Projekte in folgenden Schwerpunktbereichen bereitgestellt:
Schutz der Umwelt, einschließlich der Umwelt des Menschen, unter anderem durch Verringerung der Verschmutzung und durch Förderung erneuerbarer Energie;
Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch bessere Nutzung und Bewirtschaftung der Ressourcen;
Erhaltung des europäischen kulturellen Erbes, einschließlich des öffentlichen Verkehrswesens, und Stadterneuerung;
Entwicklung des Humankapitals unter anderem durch Förderung von Bildung und Ausbildung, Stärkung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Selbstverwaltung oder ihrer Einrichtungen in den Bereichen Verwaltung oder Daseinsvorsorge und der sie unterstützenden demokratischen Prozesse;
Gesundheitspflege und Kinderbetreuung.
Artikel 4
Artikel 5
Die Mittel werden den Empfängerstaaten (Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Spanien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Slowenien und Slowakei) nach folgendem Verteilungsschlüssel zur Verfügung gestellt:
|
Empfängerstaat |
prozentualer Anteil am Gesamtbeitrag |
|
Tschechische Republik |
8,09 % |
|
Estland |
1,68 % |
|
Griechenland |
5,71 % |
|
Spanien |
7,64 % |
|
Zypern |
0,21 % |
|
Lettland |
3,29 % |
|
Litauen |
4,50 % |
|
Ungarn |
10,13 % |
|
Malta |
0,32 % |
|
Polen |
46,80 % |
|
Portugal |
5,22 % |
|
Slowenien |
1,02 % |
|
Slowakei |
5,39 % |
Artikel 6
Zum Zweck einer Neuzuweisung nicht gebundener verfügbarer Mittel für Projekte der Empfängerstaaten mit hoher Priorität wird im November 2006 und im November 2008 eine Überprüfung vorgenommen.
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Am Ende des Fünfjahreszeitraums prüfen die Vertragsparteien unbeschadet der Rechte und Pflichten aus dem Abkommen auf der Grundlage des Artikels 115 des Abkommens die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum entgegenzuwirken.
Artikel 10
Wird einer der in Artikel 5 dieses Protokolls aufgeführten Empfängerstaaten nicht am 1. Mai 2004 Vertragspartei des Abkommens oder ändert sich die Mitgliedschaft auf der EFTA-Seite des Europäischen Wirtschaftsraums, so werden an diesem Protokoll die erforderlichen Anpassungen vorgenommen.
ADDENDUM ZU PROTOKOLL 38a
über den EWR-Finanzierungsmechanismus für die Republik Bulgarien und Rumänien
Artikel 1
Artikel 2
Im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2009 werden im Rahmen des vorgesehenen finanziellen Beitrags für die Republik Bulgarien und für Rumänien 21,5 Mio. EUR für die Republik Bulgarien und 50,5 Mio. EUR für Rumänien zusätzlich bereitgestellt; diese Beträge werden ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens in einer einzigen Tranche im Jahr 2007 zur Bindung bereitgestellt.
PROTOCOL 38 B
ÜBER DEN EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS (2009-2014)
Artikel 1
Island, Liechtenstein und Norwegen („EFTA-Staaten“) tragen in den in Artikel 3 genannten Schwerpunktbereichen finanziell zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum und zur Vertiefung ihrer Beziehungen mit den Empfängerstaaten bei.
Artikel 2
Die Gesamthöhe der in Artikel 1 vorgesehenen finanziellen Beiträge beläuft sich auf 988,5 Mio. EUR, die im Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis einschließlich 30. April 2014 in jährlichen Tranchen zu je 197,7 Mio. EUR zur Bindung bereitgestellt werden.
Artikel 3
Die finanziellen Beiträge werden für folgende Schwerpunktbereiche bereitgestellt:
Umweltschutz und Umweltmanagement,
Klimawandel und erneuerbare Energie,
Zivilgesellschaft,
menschliche und soziale Entwicklung,
Schutz des kulturellen Erbes.
Artikel 4
Artikel 5
Die Mittel werden für folgende Empfängerstaaten bereitgestellt: Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Spanien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien und Slowakei.
Spanien werden 45,85 Mio. EUR als vorübergehende Unterstützung für den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2013 zugewiesen. Die übrigen Mittel werden unter Berücksichtigung vorübergehender Anpassungen nach folgendem Verteilungsschlüssel zur Verfügung gestellt:
|
|
Mittel (Mio. EUR) |
|
Bulgarien |
78,60 |
|
Tschechische Republik |
61,40 |
|
Estland |
23,00 |
|
Griechenland |
63,40 |
|
Zypern |
3,85 |
|
Lettland |
34,55 |
|
Litauen |
38,40 |
|
Ungarn |
70,10 |
|
Malta |
2,90 |
|
Polen |
266,90 |
|
Portugal |
57,95 |
|
Rumänien |
190,75 |
|
Slowenien |
12,50 |
|
Slowakei |
38,35 |
Artikel 6
Um etwaige nicht gebundene Mittel auf vorrangige Projekte der Empfängerstaaten umschichten zu können, wird im November 2011 und im November 2013 jeweils eine Überprüfung vorgenommen.
Artikel 7
Artikel 8
Für die Umsetzung des EWR-Finanzierungsmechanismus gilt Folgendes:
In allen Umsetzungsphasen werden ein Höchstmaß an Transparenz, Rechenschaftspflicht und Kostenwirksamkeit sowie die Grundsätze der verantwortungsvollen Staatsführung, der nachhaltigen Entwicklung und der Geschlechtergleichstellung angewandt. Die Ziele des EWR-Finanzierungsmechanismus werden im Rahmen einer engen Zusammenarbeit zwischen den Empfängerstaaten und den EFTA-Staaten verfolgt.
Zur Gewährleistung einer effizienten und gezielten Umsetzung schließen die EFTA-Staaten unter Berücksichtigung der nationalen Prioritäten mit jedem Empfängerstaat eine Vereinbarung, in der der Mehrjahresprogrammierungsrahmen und die Verwaltungs- und Kontrollstrukturen festgelegt werden.
Nach Abschluss der Vereinbarung legt der Empfängerstaat Programmvorschläge vor. Die EFTA-Staaten prüfen und genehmigen die Vorschläge und schließen für jedes Programm eine Zuschussvereinbarung mit dem Empfängerstaat. Der Detaillierungsgrad des Programms trägt dem Umfang des Beitrags Rechnung. Innerhalb der Programme können entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Absatz 8 in Ausnahmefällen die einzelnen Projekte genannt werden, einschließlich der Bedingungen für ihre Auswahl, Genehmigung und Kontrolle.
Für die Durchführung der vereinbarten Programme sind die Empfängerstaaten verantwortlich. Die Empfängerstaaten sorgen für geeignete Verwaltungs- und Kontrollsysteme, um eine ordnungsgemäße Durchführung und Verwaltung zu gewährleisten.
Gegebenenfalls werden Partnerschaften für die Vorbereitung, die Umsetzung, das Monitoring und die Evaluierung der finanziellen Beiträge geschlossen, um eine breite Beteiligung sicherzustellen. Als Partner kommen unter anderem Akteure der lokalen, regionalen und nationalen Ebene, des Privatsektors und der Zivilgesellschaft sowie die Sozialpartner in den Empfänger- und den EFTA-Staaten in Betracht.
Das für die Verwaltung des EWR-Finanzierungsmechanismus eingerichtete Kontrollsystem stellt sicher, dass der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung befolgt wird. Die EFTA-Staaten können Kontrollen im Einklang mit ihren internen Anforderungen vornehmen. Die Empfängerstaaten liefern sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Hilfestellungen, Informationen und Unterlagen. Die EFTA-Staaten können die Finanzierung aussetzen und im Fall von Unregelmäßigkeiten Mittel zurückfordern.
Die unter den Mehrjahresprogrammierungsrahmen fallenden Projekte in den Empfängerstaaten können gemäß den Bestimmungen über öffentliche Aufträge in Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen durchgeführt werden, die in den Empfängerstaaten und in den EFTA-Staaten ansässig sind.
Die den EFTA-Staaten entstehenden Verwaltungskosten, die in den Durchführungsbestimmungen nach Absatz 8 aufgeführt werden, werden aus dem in Artikel 2 genannten Gesamtbetrag bestritten.
Die EFTA-Staaten setzen einen Ausschuss für die allgemeine Verwaltung des EWR-Finanzierungsmechanismus ein. Weitere Bestimmungen für die Umsetzung des EWR-Finanzierungsmechanismus werden von den EFTA-Staaten nach Konsultation der Empfängerstaaten festgelegt. Die EFTA-Staaten bemühen sich, diese Bestimmungen vor Unterzeichnung der Vereinbarungen festzulegen.
Artikel 9
Am Ende des Fünfjahreszeitraums prüfen die Vertragsparteien unbeschadet der Rechte und Pflichten aus dem Abkommen auf der Grundlage des Artikels 115 des Abkommens die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum entgegenzuwirken.
ADDENDUM ZU PROTOKOLL 38B ÜBER DEN EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS FÜR DIE REPUBLIK KROATIEN
Artikel 1
(1) Protokoll 38b gilt entsprechend für die Republik Kroatien.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Protokolls 38b nicht.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 6 des Protokolls 38a nicht. Verfügbare Mittel, die für Kroatien bestimmt waren und nicht gebunden wurden, werden anderen Empfängerstaaten nicht neu zugewiesen.
Artikel 2
Die zusätzlichen Mittel für den finanziellen Beitrag für die Republik Kroatien im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. April 2014 belaufen sich auf 5 Mio. EUR; sie werden ab Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zur Bindung in einer einzigen Tranche bereitgestellt.
PROTOKOLL 38C
über den EWR-Finanzierungsmechanismus (2014-2021)
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Die länderspezifischen Mittelzuweisungen werden für folgende Schwerpunktbereiche bereitgestellt:
Innovation, Forschung, Bildung und Wettbewerbsfähigkeit;
soziale Inklusion, Jugendbeschäftigung und Armutsminderung;
Umwelt, Energie, Klimawandel und kohlenstoffarme Wirtschaft;
Kultur, Zivilgesellschaft, gute Regierungsführung sowie Grundrechte und Grundfreiheiten;
Justiz und Inneres.
Die Programmbereiche innerhalb der einzelnen Schwerpunktbereiche sind — mit Angaben zu den Zielen und Bereichen der Unterstützung — im Anhang dieses Protokolls aufgeführt.
Die Schwerpunktbereiche werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 3 entsprechend den unterschiedlichen Bedürfnissen jedes Empfängerstaates unter Berücksichtigung seiner Größe und der Höhe des Beitrags ausgewählt, vertieft und angepasst.
Vom Gesamtbetrag der länderspezifischen Mittelzuweisungen werden 10 % zur Ausstattung eines Fonds für die Zivilgesellschaft zurückgestellt, der entsprechend dem Verteilungsschlüssel nach Artikel 6 zur Verfügung gestellt wird.
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Die länderspezifischen Mittelzuweisungen werden für die folgenden Empfängerstaaten: Bulgarien, Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern, nach folgendem Verteilungsschlüssel bereitgestellt:
|
Empfängerstaat |
Mittel (Mio. EUR) |
|
Bulgarien |
115,0 |
|
Kroatien |
56,8 |
|
Zypern |
6,4 |
|
Tschechische Republik |
95,5 |
|
Estland |
32,3 |
|
Griechenland |
116,7 |
|
Ungarn |
108,9 |
|
Lettland |
50,2 |
|
Litauen |
56,2 |
|
Malta |
4,4 |
|
Polen |
397,8 |
|
Portugal |
102,7 |
|
Rumänien |
275,2 |
|
Slowakei |
54,9 |
|
Slowenien |
19,9 |
Artikel 7
Von den Fondsmitteln werden 70 % für die Förderung einer nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Beschäftigung junger Menschen mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen bereitgestellt:
Beschäftigungsprogramme und Mobilitätsprogramme in der allgemeinen und beruflichen Bildung für junge Menschen, vor allem für jene, die weder in Arbeit sind noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren;
duale Ausbildung, Lehrlingsausbildung, Inklusion junger Menschen;
Weitergabe von Wissen, Austausch bewährter Methoden und wechselseitiges Lernen zwischen Organisationen/Einrichtungen, die Dienstleistungen im Bereich der Jugendbeschäftigung anbieten.
Dieser Teil des Fonds wird für Projekte zur Verfügung gestellt, an denen Empfängerstaaten und andere EU-Mitgliedstaaten mit einer Jugendarbeitslosigkeit von mehr als 25 % (Eurostat-Bezugsjahr 2013) teilnehmen, wobei mindestens zwei Länder, darunter mindestens ein Empfängerstaat, am betreffenden Projekt teilnehmen müssen. Die EFTA-Staaten können als Partner an diesen Projekten teilnehmen.
Dieser Teil des Fonds wird für Projekte zur Verfügung gestellt, an denen Empfängerstaaten und benachbarte Drittländer teilnehmen. An den Projekten müssen mindestens drei Länder, darunter mindestens zwei Empfängerstaaten, teilnehmen. Die EFTA-Staaten können als Partner an diesen Projekten teilnehmen.
Artikel 8
Um etwaige verfügbare nicht gebundene Mittel innerhalb der Mittelzuweisungen für die einzelnen Empfängerstaaten umschichten zu können, führen die EFTA-Staaten bis 2020 eine Halbzeitüberprüfung durch.
Artikel 9
Artikel 10
Für die Durchführung des EWR-Finanzierungsmechanismus gilt Folgendes:
In allen Durchführungsphasen werden neben einem Höchstmaß an Transparenz, Rechenschaftspflicht und Kostenwirksamkeit die Grundsätze der guten Regierungsführung, der Partnerschaft und der Multi-Level-Governance, der nachhaltigen Entwicklung, der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Nichtdiskriminierung angewandt.
Die Ziele des EWR-Finanzierungsmechanismus werden im Rahmen einer engen Zusammenarbeit zwischen den Empfängerstaaten und den EFTA-Staaten verfolgt.
Die EFTA-Staaten sind zuständig für die Durchführung — einschließlich der Verwaltung und Kontrolle — des globalen Fonds für regionale Zusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 1;
die EFTA-Staaten sind zuständig für die Durchführung — einschließlich der Verwaltung und Kontrolle — des Fonds für die Zivilgesellschaft nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, sofern in der Vereinbarung nach Artikel 10 Absatz 3 nichts anderes festgelegt wird.
Die EFTA-Staaten schließen mit jedem Empfängerstaat eine Vereinbarung über die jeweilige länderspezifische Mittelzuweisung — unter Ausschluss des Fonds nach Absatz 2 Buchstabe a —, in der der Rahmen für die Mehrjahresprogrammierung und die Verwaltungs- und Kontrollstrukturen festgelegt werden.
Auf der Grundlage dieser Vereinbarungen legen die Empfängerstaaten den EFTA-Staaten Vorschläge für spezifische Programme vor; die EFTA-Staaten bewerten und genehmigen die Vorschläge und schließen für jedes Programm eine Zuschussvereinbarung mit dem betreffenden Empfängerstaat. Auf ausdrückliches Ersuchen der EFTA-Staaten oder des betreffenden Empfängerstaates prüft die Europäische Kommission den Vorschlag für ein spezifisches Programm noch vor seiner Annahme, um die Vereinbarkeit mit der Kohäsionspolitik der Europäischen Union sicherzustellen.
Für die Durchführung der vereinbarten Programme sind die Empfängerstaaten zuständig, die ein geeignetes Verwaltungs- und Kontrollsystem einrichten, um eine ordnungsgemäße Durchführung und Verwaltung zu gewährleisten.
Die EFTA-Staaten können Kontrollen im Einklang mit ihren internen Anforderungen vornehmen. Die Empfängerstaaten liefern sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Hilfestellungen, Informationen und Unterlagen.
Die EFTA-Staaten können die Finanzierung aussetzen und im Falle von Unregelmäßigkeiten Mittel zurückfordern.
Gegebenenfalls werden Partnerschaften für die Vorbereitung, die Umsetzung, das Monitoring und die Evaluierung der finanziellen Beiträge geschlossen, um eine breite Beteiligung sicherzustellen. Als Partner kommen unter anderem Akteure der lokalen, regionalen und nationalen Ebene, des Privatsektors und der Zivilgesellschaft sowie die Sozialpartner in den Empfänger- und den EFTA-Staaten in Betracht.
Die unter den Mehrjahresprogrammierungsrahmen fallenden Projekte in den Empfängerstaaten können gemäß den Bestimmungen über öffentliche Aufträge in Zusammenarbeit unter anderem zwischen Einrichtungen durchgeführt werden, die in den Empfängerstaaten und in den EFTA-Staaten ansässig sind.
Die den EFTA-Staaten entstehenden Verwaltungskosten, die in den Durchführungsbestimmungen nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels aufzuführen sind, werden aus dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gesamtbetrag bestritten.
Die EFTA-Staaten setzen einen Ausschuss für die allgemeine Verwaltung des EWR-Finanzierungsmechanismus ein. Weitere Bestimmungen für die Umsetzung des EWR-Finanzierungsmechanismus werden von den EFTA-Staaten nach Konsultationen mit den Empfängerstaaten festgelegt, die von der Europäischen Kommission unterstützt werden können. Die EFTA-Staaten bemühen sich, diese Bestimmungen vor Unterzeichnung der Vereinbarungen festzulegen.
Die EFTA-Staaten berichten über ihren Beitrag zu den Zielen des EWR-Finanzierungsmechanismus und gegebenenfalls zu den elf thematischen Zielen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds 2014-2020 ( 32 ).
Artikel 11
Am Ende des in Artikel 2 festgelegten Zeitraums prüfen die Vertragsparteien unbeschadet der Rechte und Pflichten aus dem Abkommen auf der Grundlage des Artikels 115 des Abkommens die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum entgegenzuwirken.
ANHANG DES PROTOKOLLS 38C
Innovation, Forschung, Bildung und Wettbewerbsfähigkeit
Unternehmensentwicklung, Innovation und KMU
Forschung
Bildung, Stipendien, Lehrlingsausbildung und junge Unternehmer
Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben
Soziale Inklusion, Jugendbeschäftigung und Armutsminderung
Europäische Herausforderungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit
Inklusion der Roma und Stärkung ihrer Rechte
Gefährdete Kinder und Jugendliche
Beteiligung junger Menschen am Arbeitsmarkt
Lokale Entwicklung und Armutsminderung
Umwelt, Energie, Klimawandel und kohlenstoffarme Wirtschaft
Umwelt und Ökosysteme
Erneuerbare Energie, Energieeffizienz, Energieversorgungssicherheit
Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen
Kultur, Zivilgesellschaft, gute Regierungsführung sowie Grundrechte und -freiheiten
Unternehmergeist im kulturellen Bereich, kulturelles Erbe und kulturelle Zusammenarbeit
Zivilgesellschaft
Gute Regierungsführung, institutionelle Rechenschaftspflicht und Transparenz
Menschenrechte — nationale Umsetzung
Justiz und Inneres
Asyl und Migration
Strafvollzug und Untersuchungshaft
Internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Bekämpfung von Kriminalität
Wirksamkeit und Effizienz des Justizwesens, Stärkung der Rechtsstaatlichkeit
Häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt
Katastrophenprävention und -vorsorge
PROTOKOLL 39
über die ECU
Als „ECU“ im Sinne dieses Abkommens gilt die von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden festgelegte ECU. Die Bezeichnung „Europäische Rechnungseinheit“ wird in allen Rechtsakten, auf die in den Anhängen zum Abkommen Bezug genommen wird, durch „ECU“ ersetzt.
PROTOKOLL 40
über Svalbard
1. Das Königreich Norwegen ist berechtigt, bei der Ratifizierung des EWR-Abkommens das Gebiet Svalbards von der Anwendung des Abkommens auszunehmen.
2. Macht das Königreich Norwegen von diesem Recht Gebrauch, so gelten bestehende Übereinkünfte, die für Svalbard gelten, z. B. das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und das Freihandelsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits, auch weiterhin für das Gebiet Svalbards.
PROTOKOLL 41
über bestehende Abkommen
In Übereinstimmung mit Artikel 120 des EWR-Abkommens sind die Vertragsparteien übereingekommen, daß die nachstehenden bilateralen oder multilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und einem oder mehreren EFTA-Staaten andererseits nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens weiterhin angewendet werden:
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▼M1 ————— |
|
|
1.12.1987 |
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau. |
|
19.11.1991 |
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über das Inverkehrbringen von in Flaschen abgefüllten Tafelweinen und „Landwein“ aus der Gemeinschaft in Österreich. |
PROTOKOLL 42
zu bilateralen Vereinbarungen betreffend besondere landwirtschaftliche Erzeugnisse
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß gleichzeitig mit dem vorliegenden Abkommen bilaterale Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen unterzeichnet worden sind. Diese Abkommen, die frühere Abkommen der Vertragsparteien weiter ausbauen oder ergänzen und außerdem unter anderem das vereinbarte gemeinsame Ziel widerspiegeln, zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen ihren Regionen beizutragen, treten spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens in Kraft.
PROTOKOLL 43
über das Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß gleichzeitig mit dem vorliegenden Abkommen ein bilaterales Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße unterzeichnet wurde.
Die Bestimmungen des bilateralen Abkommens gehen den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vor, soweit sie dieselben Sachgebiete betreffen und in dem Maße, wie dies in dem vorliegenden Abkommen im einzelnen festgelegt ist.
Sechs Monate vor Ablauf des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße wird die Lage des Straßengüterverkehrs gemeinsam überprüft.
▼M1 —————
PROTOKOLL 44
Über die schutzmechanismen infolge der erweiterungen des europäischen wirtschaftsraums
|
(1) |
Anwendung des Artikels 112 des Abkommens auf die allgemeine wirtschaftliche Schutzklausel und die Schutzmechanismen bestimmter Übergangsregelungen im Bereich der Freizügigkeit und des Straßenverkehrs Artikel 112 des Abkommens findet auch auf die Fälle Anwendung, die in den folgenden Bestimmungen genannt sind oder auf die dort Bezug genommen wird:
a)
Artikel 37 der Beitrittsakte vom 16. April 2003, Artikel 36 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 und Artikel 37 der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011, und
b)
Schutzmechanismen in den Übergangsregelungen in Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) unter der Überschrift „Übergangszeit“, in Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) unter Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und in Anhang XIII (Verkehr) unter Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) und Nummer 53a (Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates) und zwar mit den Fristen, dem Geltungsbereich und den Rechtsfolgen nach diesen Bestimmungen. |
|
(2) |
Binnenmarkt-Schutzklausel Das im Abkommen vorgesehene allgemeine Beschlussfassungsverfahren findet auch auf Beschlüsse der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 38 der Beitrittsakte vom 16. April 2003, nach Artikel 37 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 und nach Artikel 38 der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 Anwendung. |
PROTOKOLL 45
über Übergangszeiten betreffend Spanien und Portugal
Die Vertragsparteien sind der Ansicht, daß das Abkommen die Übergangszeiten, die Spanien und Portugal in der Akte über ihren Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften gewährt wurden, nicht berührt; diese könnten nach dem Inkrafttreten des Abkommens unabhängig von den im Abkommen selbst vorgesehenen Übergangszeiten bestehen bleiben.
PROTOKOLL 46
über die Entwicklung der Zusammenarbeit in der Fischerei
Im Lichte der Ergebnisse der Zweijahresprüfungen über den Stand der Zusammenarbeit in der Fischerei werden sich die Vertragsparteien bemühen, diese Zusammenarbeit auf harmonischer, gegenseitig vorteilhafter Grundlage und im Rahmen ihrer jeweiligen Fischereipolitik zu entwikkeln. Die erste Prüfung wird vor Ende 1993 stattfinden.
PROTOKOLL 47
über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein
Die Vertragsparteien lassen die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet zu, die den Anforderungen der zum Zweck dieses Abkommens angepaßten und ►M7 in Anlage 1 ◄ zu diesem Protokoll genannten Gemeinschaftsvorschriften über die Begriffsbestimmung der Erzeugnisse, die önologischen Verfahren, die Zusammensetzung der Erzeugnisse und die Bestimmungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung entsprechen.
Die Vertragsparteien führen gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 die Amtshilfe zwischen den Kontrollbehörden im Weinsektor ein.
Im Sinne dieses Protokolls sind „Ursprungserzeugnisse aus Wein“ zu verstehen als „Weinbauerzeugnisse, bei denen alle verwendeten Weintrauben oder aus Weintrauben hergestellten Vormaterialien vollständig gewonnen sind“.
Für alle anderen Zwecke als den Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Gemeinschaft dürfen die EFTA-Staaten weiterhin ihre nationalen Rechtsvorschriften anwenden.
Das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen findet auf die ►M7 in Anlage 1 ◄ zu diesem Protokoll genannten Rechtsakte Anwendung. Der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten erfüllt die in Nummer 4 Buchstabe d und Nummer 5 des Protokolls 1 genannten Aufgaben.
Liechtenstein kann für Erzeugnisse, die unter Rechtsakte fallen, auf die in diesem Protokoll Bezug genommen wird, auf dem Liechtensteiner Markt parallel zu den Durchführungsvorschriften zu den Rechtsakten, auf die in diesem Protokoll Bezug genommen wird, schweizerische Rechtsvorschriften anwenden, die sich aus seiner regionalen Union mit der Schweiz ergeben. Bestimmungen über den freien Warenverkehr in diesem Abkommen oder in den aufgeführten Rechtsakten gelten bei Ausfuhren aus Liechtenstein in das Gebiet der anderen Vertragsparteien nur für Erzeugnisse, die den Rechtsakten entsprechen, auf die in diesem Protokoll Bezug genommen wird.
Dieser Anhang gilt jedoch nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist.
ANLAGE 1
▼M248 —————
▼M257 —————
►M310 32013 R 1308: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671), ►M371 geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Nur die folgenden Bestimmungen der Verordnung finden Anwendung:
Die Bestimmungen gelten mit den Anpassungen, die sich aus dem Haupttext des Abkommens, den horizontalen Anpassungen in der Einleitung zu Protokoll 47 zum Abkommen und den spezifischen Anpassungen in Anlage 1 zu Protokoll 47 zum Abkommen ableiten lassen.
Wenn Angelegenheiten behandelt werden, die in den Geltungsbereich der in dem Abkommen aufgeführten Rechtsakte fallen, nehmen die Vertreter der EFTA-Staaten uneingeschränkt an der Arbeit der in Artikel 229 der Verordnung genannten Ausschüsse teil, haben jedoch kein Stimmrecht. ◄
32018 R 0273: Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1)
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Nur die folgenden Bestimmungen der Verordnung finden Anwendung:
Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 2 erhalten folgende Fassung:
32018 R 0274: Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60)
Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Nur die folgenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung finden Anwendung:
Artikel 12 und Artikel 35 Absatz 1.
Die Bestimmungen gelten mit den Anpassungen, die sich aus dem Haupttext des Abkommens, den horizontalen Anpassungen in der Einleitung zu Protokoll 47 zum Abkommen und den spezifischen Anpassungen in Anlage 1 zu Protokoll 47 zum Abkommen ableiten lassen.
32019 R 0033: Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2), berichtigt in ABl. L 269 vom 23.10.2019, S. 13, ►M372 geändert durch:
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In der Tabelle in Anhang I Teil A wird Folgendes angefügt:
|
Isländisch: |
„súlfít“ oder „brennisteinsdíoxíð“ |
„egg“, „eggjaprótín“, „eggjaafurð“, „lýsósím úr eggjum“ oder „eggjaalbúmín“ |
„mjólk“, „mjólkurvörur“, „mjólkurkasein“ oder „mjólkurprótín“ |
|
Norwegisch: |
„sulfitter“ oder „svoveldioksid“ |
„egg“, „eggprotein“, „eggprodukt“, „egglysozym“ oder „eggalbumin“ |
„melk“, „melkeprodukt“, „melkekasein“ oder „melkeprotein“ |
In der Tabelle in Anhang II wird Folgendes angefügt:
|
IS |
„vinnsluaðili“ oder ,„vínræktarmaður“ |
„unnið af“ |
|
NO |
„bearbeidingsvirksomhet“ oder „vinprodusent“ |
„bearbeidet av“ |
32019 R 0034: Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der geschützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ein geeignetes Kontrollsystem (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 46).
Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 erfolgen die Mitteilungen der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten an die Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 1 nach dem unter Buchstabe b festgelegten Verfahren. Nummer 4 von Protokoll 1 findet im Rahmen des Artikels 30 keine Anwendung.
32019 R 0934: Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1), geändert durch:
32019 R 0935: Durchführungsverordnung (EU) 2019/935 der Kommission vom 16. April 2019 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Analysemethoden zur Feststellung der physikalischen, chemischen und organoleptischen Merkmale von Weinbauerzeugnissen und der Mitteilung von Beschlüssen der Mitgliedstaaten zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 53).
32020 R 1062: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1062 der Kommission vom 13. Juli 2020 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Csopak“/„Csopaki“ (g. U.) (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 39)
32020 R 1063: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1063 der Kommission vom 13. Juli 2020 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Achterhoek — Winterswijk“ (g. U.) (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 40)
32020 R 1064: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1064 der Kommission vom 13. Juli 2020 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „delle Venezie“/„Beneških okolišev“ (g. U.) (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 41)
32020 R 1120: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1120 der Kommission vom 23. Juli 2020 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Adamclisi“ (g. U.) (ABl. L 245 vom 30.7.2020, S. 1)
32020 R 1679: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1679 der Kommission vom 6. November 2020 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Soltvadkerti“ (g. U.) (ABl. L 379 vom 13.11.2020, S. 25)
32020 R 1680: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1680 der Kommission vom 6. November 2020 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Friuli“/„Friuli Venezia Giulia“/„Furlanija“/„Furlanija Julijska krajina“ (g. U.) (ABl. L 379 vom 13.11.2020, S. 26)
32020 R 1751: Verordnung (EU) 2020/1751 der Kommission vom 17. November 2020 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Würzburger Stein-Berg“ (g. U.) (ABl. L 394 vom 24.11.2020, S. 4)
32021 R 0152: Durchführungsverordnung (EU) 2021/152 der Kommission vom 3. Februar 2021 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Ponikve“ (g. U.) (ABl. L 46 vom 10.2.2021, S. 1)
32021 R 1263: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1263 der Kommission vom 26. Juli 2021 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen („Muškat momjanski/Moscato di Momiano“ (g. U.)) (ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 30)
32021 R 1914: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1914 der Kommission vom 28. Oktober 2021 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Île-de-France“ (g. g. A.) (ABl. L 389 vom 4.11.2021, S. 9)
32021 R 1915: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1915 der Kommission vom 28. Oktober 2021 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Urueña“ (g. U.) (ABl. L 389 vom 4.11.2021, S. 10).
32010 R 1022: Commission Regulation (EU) No 1022/2010 of 12 November 2010 authorising an increase of the limits for the enrichment of wine produced using the grapes harvested in 2010 in certain wine-growing zones (OJ L 296, 13.11.2010, p. 3).
32013 R 0172: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 172/2013 der Kommission vom 26. Februar 2013 über die Streichung bestimmter bestehender Weinnamen aus dem in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Register (ABl. L 55 vom 27.2.2013, S. 20).
32014 R 1271: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1271/2014 der Kommission vom 28. November 2014 zur Genehmigung einer Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben bestimmter Keltertraubensorten der Ernte 2014 in bestimmten Weinanbaugebieten oder Teilen davon (ABl. L 344 vom 29.11.2014, S. 10).
32016 R 2147: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2147 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Genehmigung einer Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben der Ernte 2016 in bestimmten Weinanbaugebieten Deutschlands und in allen Weinanbaugebieten Ungarns (ABl. L 333 vom 8.12.2016, S. 30).
32017 R 2281: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2281 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Genehmigung einer Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben der Ernte 2017 in bestimmten Weinanbaugebieten Deutschlands und in allen Weinanbaugebieten Dänemarks, der Niederlande und Schwedens (ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 17).
ANLAGE 2
über die Amtshilfe zwischen Kontrollbehörden im Weinsektor
TITEL I
PRÄLIMINARBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bezeichnet der Ausdruck
„Vorschriften über den Handel mit Wein“: sämtliche in diesem Protokoll vorgesehenen Vorschriften;
„zuständige Stelle“: jede Behörde oder Dienststelle, die von einer Vertragspartei mit der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Handels mit Wein beauftragt worden ist;
„Kontaktstelle“: die zuständige Behörde oder Dienststelle, die von einer Vertragspartei benannt worden ist, um für die geeigneten Verbindungen zu den Kontaktstellen oder anderen Vertragsparteien zu sorgen;
„ersuchende Stelle“: die von einer Vertragspartei bezeichnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen im Regelungsbereich dieser Anlage stellt;
„ersuchte Stelle“: die von einer Vertragspartei bezeichnete zuständige Dienststelle oder Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Regelungsbereich dieser Anlage gerichtet wird;
„Zuwiderhandlungen“: alle Verstöße oder versuchten Verstöße gegen die Vorschriften für den Handel mit Wein.
Artikel 2
Geltungsbereich
TITEL II
VON DEN VERTRAGSPARTEIEN DURCHZUFÜHRENDE KONTROLLEN
Artikel 3
Grundsätze
Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß die zuständigen Stellen über Bedienstete in geeigneter Anzahl und mit geeigneter Qualifikation und Erfahrung für die wirksame Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen verfügen. Sie treffen geeignete Maßnahmen, um die Tätigkeit der Bediensteten ihrer zuständigen Stellen zu erleichtern und insbesondere sicherzustellen, daß sie
Artikel 4
Kontrollstellen
Jede Vertragspartei benennt eine einzige Kontaktstelle. Diese Stelle
TITEL III
AMTSHILFE ZWISCHEN KONTROLLSTELLEN
Artikel 5
Amtshilfe auf Ersuchen
Im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle kann die ersuchende Stelle eigene Bedienstete oder Bedienstete in einer anderen von ihr vertretenen Stelle der Vertragspartei dazu bestimmen,
Die im ersten Gedankenstrich genannten Kopien können nur nach Zustimmung der ersuchten zuständigen Stelle angefertigt werden.
Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig.
Die Bediensteten der ersuchenden Stelle
Die begründeten Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Artikels sind über die Kontaktstelle der betreffenden Vertragspartei an die ersuchte Stelle zu richten. Dasselbe Verfahren gilt für
Die Vertragsparteien können abweichend von Unterabsatz 1 im Interesse einer zügigeren und wirksameren Zusammenarbeit in bestimmten Fällen, in denen dies angezeigt ist, gestatten, daß eine zuständige Behörde
Artikel 6
Dringlichkeitsunterrichtung
Erhält eine zuständige Stelle einer Vertragspartei davon Kenntnis oder hegt den begründeten Verdacht,
so unterrichtet diese zuständige Stelle über die Kontaktstelle, der sie untersteht, hiervon unverzüglich die Kontaktstelle der betroffenen Vertragspartei.
Artikel 7
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
Artikel 8
Form der Auskunftserteilung
Artikel 9
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
Eine Vertragspartei oder ersuchte Stelle kann die Amtshilfe nach Maßgabe dieser Anlage verweigern, wenn diese
Artikel 10
Gemeinsame Bestimmungen
Den in Artikel 5 und Artikel 6 genannten Informationen werden Unterlagen oder andere sachdienliche Beweisstücke sowie Angaben über etwaige verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Maßnahmen beigefügt. Sie beziehen sich vor allem auf folgende Aspekte des betreffenden Erzeugnisses:
Die Kontaktstellen, die von der Angelegenheit, deretwegen die Amtshilfe gemäß den Artikeln 5 und 6 eingeleitet worden ist, betroffen sind, unterrichten einander unverzüglich
TITEL IV
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 11
Probenahmen
Artikel 12
Geheimhaltungspflicht
Artikel 13
Verwendung der Auskünfte
Artikel 14
Gemäß dieser Anlage erhaltene Auskünfte — Beweiskraft
Die Erkenntnisse, zu denen die speziellen Bediensteten der zuständigen Stellen einer Vertragspartei in Anwendung dieser Anlage gelangt sind, können von den zuständigen Stellen der anderen Vertragsparteien geltend gemacht werden. In diesem Fall darf diesen Erkenntnissen nicht allein deshalb, weil sie nicht von der betreffenden Vertragspartei ausgehen, ein geringerer Wert zukommen.
Artikel 15
Zu kontrollierende Personen
Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeit den in dieser Anlage genannten Kontrollen unterzogen werden kann, dürfen diese Kontrollen in keiner Weise behindern und müssen sie jederzeit erleichtern.
Artikel 16
Durchführung
Die Vertragsparteien übermitteln einander
Artikel 17
Ergänzungscharakter der Anlage
Diese Anlage steht der Durchführung etwaiger Amtshilfeabkommen nicht entgegen, die zwischen einer oder mehreren Vertragsparteien geschlossen wurden. Sie schließt auch eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.
PROTOKOLL 48
zu den Artikeln 105 und 111
Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses gemäß den Artikeln 105 und 111 dürfen nicht die Rechtsprechungspraxis des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften beeinträchtigen.
PROTOKOLL 49
betreffend Ceuta und Melilla
Bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung im EWR nach Ceuta und Melilla gilt in jeder Hinsicht die gleiche Zollregelung, wie sie aufgrund des Protokolls 2 der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften auf Waren mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft angewandt wird.
Die EFTA-Staaten wenden bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Waren mit Ursprung in Ceuta Und Melilla die gleiche Zollregelung an wie für Waren mit Ursprung im EWR, die von dort eingeführt werden.
PROTOKOLL
zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und
die TSCHECHISCHE REPUBLIK
andererseits,
in Erwägung nachstehender Gründe:|
(1) |
Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits (nachstehend „Europa-Abkommen“ genannt) wurde am 4. Oktober 1993 in Luxemburg unterzeichnet und trat am 1. Februar 1995 in Kraft ( 33 ). |
|
(2) |
Gemäß Artikel 21 Absatz 5 des Europa-Abkommens prüfen die Gemeinschaft und die Tschechische Republik im Assoziationsrat für jedes Erzeugnis auf der Grundlage von Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die Gewährung weiterer Zugeständnisse. Auf dieser Grundlage wurden Verhandlungen zwischen den Parteien aufgenommen und abgeschlossen. |
|
(3) |
Erste Verbesserungen der Präferenzregelung erfolgten mit dem Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens ( 34 ) zur Berücksichtigung der letzten Erweiterung der Gemeinschaft und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der GATT Uruguay-Runde. |
|
(4) |
Zwei weitere Verhandlungsrunden zur Verbesserung der Handelszugeständnisse in der Landwirtschaft wurden am 4. Mai 2000 bzw. 6. Juni 2002 abgeschlossen. |
|
(5) |
Einerseits hat der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2433/2000 des Rates vom 17. Oktober 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit der Tschechischen Republik ( 35 ) beschlossen, die sich aus der Verhandlungsrunde des Jahres 2000 ergebenden Zugeständnisse der Europäischen Gemeinschaft ab 1. Juli 2000 vorläufig anzuwenden, und andererseits hat die Regierung der Tschechischen Republik Rechtsbestimmungen erlassen, um die entsprechenden tschechischen Zugeständnisse zum selben Zeitpunkt in Kraft zu setzen. |
|
(6) |
Die genannten Zugeständnisse werden bei Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls durch die damit eingeführten Zugeständnisse ergänzt bzw. ersetzt — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Die Vereinbarungen in den in Artikel 21 Absätze 2 und 4 genannten geänderten Anhängen XI und XII des Europa-Abkommens werden durch die Vereinbarungen über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft in den Anhängen A(a) und A(b) dieses Protokolls sowie die Vereinbarungen über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Tschechische Republik in den Anhängen B(a) und B(b) dieses Protokolls ersetzt. Das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine gemäß Anhang C ist Bestandteil dieses Protokolls.
Artikel 2
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Europa-Abkommens. Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.
Artikel 3
Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung des Protokolls erforderlichen Maßnahmen.
Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der genannten Verfahren.
Artikel 4
Nach Abschluss der Verfahren gemäß Artikel 3 tritt dieses Protokoll am 1. Januar 2003 in Kraft. Werden die genannten Verfahren nicht fristgerecht abgeschlossen, so tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Notifizierung des Abschlusses der Verfahren erfolgt ist.
Artikel 5
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer, schwedischer und tschechischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Hecho en Bruselas, el veintitrés de abril del dos mil tres. Udfærdiget i Bruxelles den treogtyvende april to tusind og tre. Geschehen zu Brüssel am dreiundzwanzigsten April zweitausendunddrei. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι τρεις Απριλίου δύο χιλιάδες τρία. Done at Brussels on the twenty-third day of April in the year two thousand and three. Fait à Bruxelles, le vingt-trois avril deux mille trois. Fatto a Bruxelles, addì ventitré aprile duemilatre. Gedaan te Brussel, de drieëntwintigste april tweeduizenddrie. Feito em Bruxelas, em vinte e três de Abril de dois mil e três. Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkolmantena päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattakolme. Som skedde i Bryssel den tjugotredje april tjugohundratre. Dáno v Bruselu dne dvacátého tretího dubna roku dva tisíce tri.
Por la Comunidad Europea For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Voor de Europese Gemeenschap Pela Comunidade Europeia Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar
za Českou republiku
ANHANG A(a)
Die nachstehend aufgeführten Einfuhrzölle, die in der Gemeinschaft für Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik gelten, werden abgeschafft
KN-Code ( 36 )
ANHANG A(b)
Für Einfuhren der nachstehenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft gelten folgende Zugeständnisse
(MBZ = Meistbegünstigungszollsatz)
|
KN-Code (1) |
Warenbezeichnung (2) |
(% MBZ) |
Menge (4)1.7.2002 bis 30.6.2003 (Tonnen) |
Jahresmenge ab 1.7.2003 (Tonnen) |
Anschließende jährliche Quotenerhöhung (Tonnen) |
Sonderbestimmungen |
|
0101 90 19 |
Pferde, lebend, nicht zum Schlachten |
67 |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
0102 90 05 |
Rinder, lebend, mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger |
20 |
178 000 Stück |
178 000 Stück |
0 |
|
|
0102 90 21 0102 90 29 0102 90 41 0102 90 49 |
Rinder, lebend, mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 300 kg |
20 |
153 000 Stück |
153 000 Stück |
0 |
|
|
ex 0102 90 |
Färsen und Kühe, folgender Höhenrassen, nicht zum Schlachten: Grau-, Braun-, Gelbvieh, Simmentaler Fleckvieh und Pinzgauer |
6 % ad valorem |
7 000 Stück |
7 000 Stück |
0 |
|
|
0103 91 10 0103 92 19 |
Hausschweine, lebend |
20 |
1 500 |
1 500 |
0 |
|
|
0104 10 30 0104 10 80 0104 20 90 |
Schafe und Ziegen, lebend |
frei |
2 150 |
2 150 |
0 |
|
|
0204 |
Fleisch von Schafen und Ziegen |
|
|
|
|
|
|
0201 0202 |
Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren |
20 |
3 500 |
3 500 |
0 |
|
|
ex 02 03 |
Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren |
frei |
13 000 |
14 500 |
1 500 |
|
|
0210 11 bis 0210 19 |
Fleisch von Schweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
|||||
|
0207 |
Fleisch von Hausgeflügel, frisch, gekühlt oder gefroren |
frei |
11 700 |
13 050 |
1 350 |
|
|
0402 |
Milch, in Pulverform oder eingedickt |
frei |
4 188 |
5 500 |
0 |
|
|
0403 10 11 bis 0403 10 39 0403 90 11 bis 0403 90 69 |
Buttermilch, Joghurt und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm) |
frei |
150 |
300 |
0 |
|
|
0404 |
Molke und Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen |
frei |
300 |
600 |
0 |
|
|
ex 04 05 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch, ausgenommen die KN-Codes 0405 20 10 und 0405 20 30 |
frei |
1 375 |
1 500 |
0 |
|
|
0406 |
Käse und Quark/Topfen |
frei |
6 630 |
7 395 |
765 |
|
|
0408 11 80 |
Eigelb, getrocknet |
20 |
375 |
375 |
0 |
|
|
0408 19 81 |
Eigelb, flüssig |
|||||
|
0408 19 89 |
Eigelb, gefroren |
|||||
|
0408 91 80 |
Vogeleier, getrocknet |
20 |
2 750 |
2 750 |
0 |
|
|
0408 99 80 |
Vogeleier, andere |
|||||
|
ex 0603 10 10 ex 0603 10 20 ex 0603 10 40 ex 0603 10 50 ex 0603 10 80 |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch (1. November bis 31. Mai) |
2 % ad valorem |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
0603 10 10 0603 10 20 0603 10 40 0603 10 50 0603 10 80 |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch |
20 |
250 |
250 |
0 |
|
|
ex 0707 00 05 |
Gurken, frisch oder gekühlt (16. Mai bis 31. Oktober) |
80 |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
0709 90 70 |
Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt |
frei |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
0805 10 10 0805 10 30 0805 10 50 |
Süßorangen, frisch |
frei |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
0808 10 20 0808 10 50 0808 10 90 |
Äpfel, frisch |
frei |
500 |
500 |
0 |
|
|
0809 20 05 0809 20 95 |
Kirschen |
frei |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
0809 40 05 |
Pflaumen |
frei |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
0810 20 10 |
Himbeeren, frisch |
frei |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
0810 30 10 |
Schwarze Johannisbeeren, frisch |
frei |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
0810 30 30 |
Rote Johannisbeeren, frisch |
frei |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
0811 10 90 |
Erdbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
frei |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
0811 20 19 |
Himbeeren, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von weniger als 13 GHT |
frei |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
0811 20 31 |
Himbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
frei |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
0811 20 39 |
Schwarze Johannisbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
frei |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
0811 20 51 |
Rote Johannisbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
frei |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
0811 10 11 0811 20 11 0811 90 11 0811 90 19 0811 90 85 |
Früchte und Nüsse |
20 |
500 |
500 |
0 |
|
|
1001 |
Weizen und Mengkorn |
frei |
100 000 |
200 000 |
0 |
|
|
1002 |
Roggen |
frei |
5 000 |
10 000 |
0 |
|
|
1003 |
Gerste |
frei |
42 125 |
50 000 |
0 |
|
|
1004 |
Hafer |
frei |
5 000 |
10 000 |
0 |
|
|
1005 10 90 1005 90 00 |
Mais |
frei |
10 000 |
20 000 |
0 |
|
|
1008 |
Buchweizen, Hirse und Kanariensaat; anderes Getreide |
frei |
5 000 |
10 000 |
0 |
|
|
1101 00 |
Mehl von Weizen oder Mengkorn |
20 |
16 875 |
16 875 |
0 |
|
|
1107 |
Malz |
frei |
45 250 |
45 250 |
0 |
|
|
1512 11 10 |
Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen Rohe Öle, zu technischen oder industriellen Zwecken |
frei |
875 |
875 |
0 |
|
|
1514 11 10 1514 91 10 |
Rohes Raps- und Rübsenöl und Senföl, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
frei |
11 375 |
11 375 |
0 |
|
|
1601 00 |
Würste und ähnliche Erzeugnisse |
frei |
3 680 |
4 370 |
690 |
|
|
1602 41 bis 1602 49 |
Schweinefleisch, zubereitet oder haltbar gemacht |
|||||
|
1602 31 bis 1602 39 |
Geflügelfleisch, zubereitet oder haltbar gemacht |
frei |
1 300 |
1 450 |
150 |
|
|
1602 50 31 |
Fleisch, andere, zubereitet oder haltbar gemacht |
65 |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
1602 50 39 |
Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Rindern, andere |
65 |
|
|
||
|
1602 50 80 |
65 |
|
|
|||
|
2001 10 00 |
Gurken, haltbar gemacht |
frei |
1 300 |
1 450 |
150 |
|
|
2007 10 10 |
Homogenisierte Zubereitungen, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT |
frei |
445 |
500 |
0 |
|
|
2007 99 31 |
Konfitüren von Kirschen, Gelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT |
83 |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
2009 11 19 |
Fruchtsäfte |
frei |
1 000 |
1 200 |
200 |
|
|
2009 11 99 |
|
|||||
|
2009 12 00 |
|
|||||
|
2009 19 19 |
|
|||||
|
2009 19 98 |
|
|||||
|
2009 21 00 |
|
|||||
|
2009 29 19 |
|
|||||
|
2009 29 99 |
|
|||||
|
2009 31 19 |
|
|||||
|
2009 31 51 |
|
|||||
|
2009 31 59 |
|
|||||
|
2009 31 91 |
|
|||||
|
2009 31 99 |
|
|||||
|
2009 39 19 |
|
|||||
|
2009 39 39 |
|
|||||
|
2009 39 55 |
|
|||||
|
2009 39 59 |
|
|||||
|
2009 39 95 |
|
|||||
|
2009 39 99 |
|
|||||
|
2009 41 91 |
|
|||||
|
2009 41 99 |
|
|||||
|
2009 49 19 |
|
|||||
|
2009 49 93 |
|
|||||
|
2009 49 99 |
|
|||||
|
2009 61 10 |
||||||
|
2009 61 90 |
|
|||||
|
2009 69 11 |
|
|||||
|
2009 69 19 |
||||||
|
2009 69 51 |
||||||
|
2009 69 59 |
||||||
|
2009 69 90 |
|
|||||
|
2009 79 11 2009 79 91 |
Apfelsaft |
frei |
250 |
250 |
|
|
|
(1)
Wie in der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 279 vom 23.10.2001) festgelegt.
(2)
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur dient der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich als Hinweis; für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs ist der KN-Code maßgeblich. Ist ein ex-KN-Code angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
(3)
Besteht ein MBZ-Mindestzollsatz, so entspricht der anwendbare Mindestzollsatz dem MBZ-Mindestzollsatz, multipliziert mit dem in dieser Spalte angegebenen Prozentsatz.
(4)
Gilt erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls.
(5)
Das Kontingent für dieses Erzeugnis wird für Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und Ungarn eröffnet. Ist zu erwarten, dass die Einfuhren lebender Rinder in die Gemeinschaft in einem bestimmten Wirtschaftsjahr 500 000 Stück übersteigen, so kann die Gemeinschaft unbeschadet anderer Ansprüche aus dem Abkommen die für den Schutz des Gemeinschaftsmarkts erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen treffen.
(6)
Das Kontingent für dieses Erzeugnis wird für Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und Ungarn eröffnet.
(7)
Die Gemeinschaft kann gegebenenfalls im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften dem Versorgungsbedarf ihres Marktes und der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Marktgleichgewichts Rechnung tragen.
(8)
Vorbehaltlich der Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarungen im Anhang zu diesem Anhang.
(9)
Gilt nur für den Wertzollanteil des Zolls.
(10)
Dieses Zugeständnis gilt nur für Erzeugnisse, für die keine Ausfuhrsubventionen gewährt werden.
(11)
Die unter dieses Zollkontingent fallenden und ab dem 1. Juli 2002, aber vor Inkrafttreten des Protokolls in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Warenmengen werden voll auf die in der vierten Spalte aufgeführte Menge angerechnet und sollten zum Zeitpunkt der Einfuhr dem geltenden Zollsatz unterliegen.
(12)
Flüssigeigelb-Äquivalent: 1 kg Trockeneigelb = 2,12 kg Flüssigei.
(13)
Flüssigei-Äquivalent: 1 kg Trockenei = 3,9 kg Flüssigei.
(14)
Ausgenommen Filets, einzeln aufgemacht. |
||||||
ANHANG ZU ANHANG A(b)
Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarung für bestimmte zur Verarbeitung bestimmte Beerenfrüchte
|
1. |
Für nachstehende zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik gelten folgende Mindesteinfuhrpreise:
|
|
2. |
Die unter Nummer 1 festgesetzten Mindesteinfuhrpreise sind bei jeder Sendung einzuhalten. Ist der angemeldete Zollwert niedriger als der Mindesteinfuhrpreis, so wird ein Ausgleichszoll erhoben, welcher der Differenz zwischen dem angemeldeten Zollwert und dem Mindesteinfuhrpreis entspricht. |
|
3. |
Zeichnet sich bei den Einfuhrpreisen für ein in dieser Anlage aufgeführtes Erzeugnis ab, dass die Preise in naher Zukunft unter das Niveau der Mindesteinfuhrpreise sinken könnten, so unterrichtet die Europäische Kommission die tschechischen Behörden, damit diese Abhilfe schaffen können. |
|
4. |
Auf Antrag der Gemeinschaft oder der Tschechischen Republik überprüft der Assoziationsausschuss die Funktionsweise der Regelung oder die Höhe der Mindesteinfuhrpreise. Erforderlichenfalls fasst der Assoziationsausschuss die notwendigen Beschlüsse. |
|
5. |
Zur Förderung und Entwicklung des Handels und zum Vorteil aller Beteiligten findet drei Monate vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres in der Gemeinschaft ein Konsultationstreffen statt. Teilnehmer sind die Europäische Kommission und die interessierten europäischen Erzeugerorganisationen für die betreffenden Erzeugnisse einerseits sowie die Behörden und die Erzeuger- und Ausführerorganisationen aller assoziierten Ausfuhrländer andererseits. Bei diesem Konsultationstreffen werden die Marktlage für Beerenfrüchte und insbesondere die Prognose der Erzeugung, der Lagerbestände, die Preisentwicklung und die mögliche Marktentwicklung sowie die Möglichkeiten zur Ausrichtung des Angebots an die Nachfrage erörtert. |
ANHANG B(a)
Die nachstehend aufgeführten Einfuhrzölle, die in der Tschechischen Republik für Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten, werden abgeschafft
Tschechischer Zollcode ( 37 )
ANHANG B(b)
Für Einfuhren der nachstehenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Tschechische Republik gelten folgende Zugeständnisse
|
Tschechischer Zollcode (1) |
Warenbezeichnung (2) |
Geltender Wertzoll (3) |
Menge (3)1.7.2002 bis 30.6.2003 (in Tonnen) |
Jährliche Menge ab 1.7.2003 (in Tonnen) |
Anschließende jährliche Quotenerhöhung ab 1.7.2004 (in Tonnen) |
Sonderbestimmungen |
|
ex 0203 |
Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren |
frei |
13 000 |
14 500 |
1 500 |
|
|
0210 11 bis 0210 19 |
Schweinefleisch, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
frei |
||||
|
0203 19 55 0203 29 55 |
Fleisch von Schweinen, anderes |
15 |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
0204 |
Schaffleisch |
frei |
150 |
300 |
0 |
|
|
0207 |
Fleisch von Hausgeflügel, frisch, gekühlt oder gefroren |
frei |
5 200 |
5 800 |
600 |
|
|
0402 |
Milch, in Pulverform oder eingedickt |
frei |
1 000 |
1 000 |
0 |
|
|
0403 10 11 bis 0403 10 39 0403 90 11 bis 0403 90 69 |
Buttermilch, Joghurt und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm) |
frei |
250 |
500 |
0 |
|
|
0403 10 11 bis 0403 10 39 |
Buttermilch, Joghurt und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm) |
5 |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
0403 90 11 bis 0403 90 69 |
12,5 |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
|
0404 |
Molke und Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen |
frei |
300 |
600 |
0 |
|
|
ex 0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch, ausgenommen die KN-Codes 0405 20 10 und 0405 20 30 |
frei |
573 |
800 |
0 |
|
|
0406 |
Käse und Quark/Topfen |
frei |
6 630 |
7 395 |
765 |
|
|
0408 11 |
Eigelb von Vogeleiern, getrocknet |
14,5 |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
0408 91 |
Vogeleier, getrocknet |
14,5 |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
ex 0603 10 10 |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch (1. Januar bis 31. Mai) (1. November bis 31. Dezember) |
2 |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
ex 0603 10 20 |
2 |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
|
ex 0603 10 40 |
2 |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
|
ex 0603 10 50 |
2 |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
|
ex 0603 10 80 |
2 |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
|
ex 0603 10 10 |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch (1. Juni bis 31. Oktober) |
14,5 |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
ex 0603 10 20 |
14,5 |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
|
ex 0603 10 40 |
14,5 |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
|
ex 0603 10 50 |
14,5 |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
|
ex 0603 10 80 |
14,5 |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
|
0701 90 10 0701 90 90 |
Kartoffeln, andere |
6 |
15 000 |
15 000 |
0 |
|
|
ex 0702 00 |
Tomaten, frisch |
8 |
2 000 |
2 000 |
0 |
|
|
ex 0704 10 00 |
Blumenkohl/Karfiol (15. April bis 30. November) |
6 |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
0704 90 90 |
Andere |
6 |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
ex 0705 11 00 |
Kopfsalat (1. April bis 30. November) |
5,9 |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
0710 21 00 |
Erbsen, gefroren |
4,5 |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
ex 0806 10 10 |
Tafeltrauben (1. Januar bis 14. Juli) (1. November bis 31. Dezember) |
frei |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
ex 0808 10 20 |
Golden Delicious (1. August bis 31. Dezember) |
10 |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
ex 0808 10 50 |
Granny Smith (1. August bis 31. Dezember) |
10 |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
ex 0808 10 90 |
Andere (1. August bis 31. Dezember) |
10 |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
1001 90 |
Weizen und Mengkorn |
frei |
25 000 |
50 000 |
0 |
|
|
1002 |
Roggen |
frei |
5 000 |
10 000 |
0 |
|
|
1003 |
Gerste |
frei |
20 000 |
40 000 |
0 |
|
|
1004 |
Hafer |
frei |
5 000 |
10 000 |
0 |
|
|
1005 90 00 |
Mais, anderer |
frei |
42 150 |
10 000 |
0 |
|
|
1008 |
Buchweizen, Hirse und Kanariensaat; anderes Getreide |
frei |
5 000 |
10 000 |
0 |
|
|
1107 |
Malz |
frei |
2 500 |
5 000 |
0 |
|
|
1515 90 51 |
Andere pflanzliche Fette und Fette, andere |
12,7 |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
1515 90 91 |
12,7 |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
|
1515 90 99 |
12,7 |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
|
1516 10 |
Tierische Fette und Öle |
10 |
400 |
400 |
0 |
|
|
1516 20 |
Pflanzliche Fette und Öle |
9 |
1 000 |
1 000 |
0 |
|
|
1516 20 95 |
Pflanzliche Fette und Öle |
frei |
2 000 |
2 000 |
0 |
|
|
1516 20 96 |
frei |
|
||||
|
1516 20 98 |
frei |
|
||||
|
1517 10 90 |
Margarine |
10 |
530 |
530 |
0 |
|
|
1601 00 |
Würste und ähnliche Erzeugnisse |
frei |
3 680 |
4 370 |
690 |
|
|
1602 41 bis 1602 49 |
Schweinefleisch, zubereitet oder haltbar gemacht |
|||||
|
1602 31 bis 1602 39 |
Geflügelfleisch, zubereitet oder haltbar gemacht |
frei |
1 300 |
1 450 |
150 |
|
|
ex 1602 20 90 |
Pasteten, verschiedene Größen |
9 |
479 |
479 |
0 |
|
|
1602 50 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Rindern, zubereitet oder haltbar gemacht, andere |
9 |
|
|||
|
2001 10 00 |
Gurken, zubereitet oder haltbar gemacht |
frei |
1 300 |
1 450 |
150 |
|
|
2007 10 10 |
Homogenisierte Zubereitungen mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT |
frei |
445 |
500 |
0 |
|
|
2008 92 |
Fruchtmischungen |
4 |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
2009 69 |
Traubensaft, anderer |
2 |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
2009 79 11 2009 79 91 |
Apfelsaft |
10 |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
2309 90 |
Tierfutter |
1,2 |
unbeschränkt |
unbeschränkt |
|
|
|
2401 |
Tabak, unverarbeitet |
2,4 |
2 000 |
2 000 |
0 |
|
|
(1)
Wie im Erlass Nr. 480/2001 der Regierung der Tschechischen Republik zum Zolltarif der Tschechischen Republik festgelegt.
(2)
Der Wortlaut der Warenbezeichnung dient lediglich als Hinweis; für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs ist der KN-Code maßgeblich. Ist ein ex-KN-Code angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
(3)
Gilt erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls.
(4)
Dieses Zugeständnis gilt nur für Waren, für die keine Ausfuhrsubventionen gewährt werden und die von einer Bescheinigung (siehe Anhang) begleitet sind, aus der hervorgeht, das keine Ausfuhrerstattungen gezahlt wurden.
(5)
Die unter dieses Zollkontingent fallenden und ab dem 1. Juli 2002, aber vor Inkrafttreten des Protokolls in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Warenmengen werden voll auf die in der vierten Spalte aufgeführte Menge angerechnet und sollten zum Zeitpunkt der Einfuhr dem geltenden Zollsatz unterliegen. |
||||||
ANHANG ZU ANHANG B(b)
ANHANG C
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tschechischen Republik über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine
1. Für Einfuhren der nachstehenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft gelten folgende Zugeständnisse:
|
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Geltender Zollsatz |
Jährliche Mengen (in hl) |
|
ex 2204 10 |
Schaumwein |
frei |
13 000 |
|
ex 2204 21 |
Wein aus frischen Weintrauben |
||
|
ex 2204 29 |
2. Die Gemeinschaft wendet im Rahmen der unter Nummer 1 genannten Zollkontingente den Präferenzzollsatz Null an, sofern die Tschechische Republik für die betreffenden Mengen keine Ausfuhrsubventionen gewährt.
3. Für die Einfuhr der nachstehenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Tschechische Republik gelten folgende Zugeständnisse:
|
Tschechischer Zollcode |
Warenbezeichnung |
Geltender Zollsatz |
Jährliche Mengen (in hl) |
|
2204 10 11 |
Qualitätsschaumwein |
frei |
20 000 |
|
ex 2204 10 19 |
Qualitätsschaumwein (1) |
||
|
2204 2111-78 2204 2181-82 2204 2187-98 2204 2912-75 2204 2981-82 2204 2987-98 |
Qualitätswein aus frischen Weintrauben |
||
|
2204 29 |
Wein aus frischen Weintrauben |
25% |
300 000 |
|
(1)
Ausgenommen unter Beifügung von CO2 hergestellter Schaumwein. |
|||
4. Die Tschechische Republik wendet im Rahmen der unter Nummer 3 genannten Zollkontingente den Präferenzzollsatz Null an, sofern die Gemeinschaft für die betreffenden Mengen keine Ausfuhrsubventionen gewährt.
5. Dieses Abkommen gilt für Wein, der
aus frischen Weintrauben bereitet worden ist, die vollständig im Gebiet der betreffenden Vertragspartei erzeugt wurden, und
seinen Ursprung in der Gemeinschaft hat und nach den Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 38 ) bereitet wurde;
seinen Ursprung in der Tschechischen Republik hat und nach den im tschechischen Recht vorgesehenen önologischen Verfahren und Behandlungen bereitet wurde. Diese önologischen Vorschriften müssen mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen.
6. Die Einfuhr von Wein, für den die Zugeständnisse dieses Abkommens gelten, wird abhängig gemacht von der Vorlage einer Bescheinigung, die von einer beidseitig anerkannten amtlichen Stelle, welche in einem einvernehmlich zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt ist, erteilt wurde. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass der betreffende Wein den Bestimmungen von Nummer 5 Buchstabe b) entspricht.
7. Die Vertragsparteien prüfen unter Berücksichtigung der Entwicklung ihres gegenseitigen Weinhandels, inwieweit sie einander weitere Zugeständnisse einräumen können.
8. Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die beiderseitigen Zugeständnisse nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden.
9. Auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien finden Konsultationen über etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens statt.
10. Dieses Abkommen gilt in den Gebieten, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits und im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik andererseits.
PROTOKOLL
zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
andererseits —
in Erwägung nachstehender Gründe:|
(1) |
Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits (nachstehend „Europa-Abkommen“ genannt) wurde am 4. Oktober 1993 in Luxemburg unterzeichnet und trat am 1. Februar 1995 in Kraft ( 39 ). |
|
(2) |
Gemäß Artikel 21 Absatz 5 des Europa-Abkommens prüfen die Gemeinschaft und die Slowakische Republik im Assoziationsrat für jedes Erzeugnis auf der Grundlage von Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die Gewährung weiterer Zugeständnisse. Auf dieser Grundlage wurden Verhandlungen zwischen den Parteien aufgenommen und abgeschlossen. |
|
(3) |
Erste Verbesserungen der Präferenzregelung erfolgten mit dem Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens ( 40 ) zur Berücksichtigung der letzten Erweiterung der Gemeinschaft und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde. |
|
(4) |
Zwei weitere Verhandlungsrunden zur Verbesserung der Handelszugeständnisse in der Landwirtschaft wurden am 3. Mai 2000 bzw. 21. Juni 2002 abgeschlossen. |
|
(5) |
Einerseits hat der Rat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2434/2000 des Rates vom 17. Oktober 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit der Slowakischen Republik ( 41 ) beschlossen, die Zugeständnisse der Gemeinschaft im Ergebnis der Verhandlungsrunde des Jahres 2000 vom 1. Juli 2000 an vorläufig anzuwenden, und andererseits hat die slowakische Regierung Rechtsbestimmungen erlassen, um die entsprechenden slowakischen Zugeständnisse zu demselben Zeitpunkt in Kraft zu setzen. |
|
(6) |
Die genannten Zugeständnisse werden bei Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls durch die dadurch eingeführten Zugeständnisse ergänzt bzw. ersetzt — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Die Vereinbarungen in den geänderten, in Artikel 21 Absätze 2 und 4 genannten Anhängen XI und XII des Europa-Abkommens werden durch die Vereinbarungen über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik in die Gemeinschaft in den Anhängen A(a) und A(b) sowie die Vereinbarungen über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Slowakische Republik in den Anhängen B(a) und B(b) dieses Protokolls ersetzt. Die Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und der Slowakischen Republik über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine gemäß Anhang C ist Bestandteil dieses Protokolls.
Artikel 2
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Europa-Abkommens. Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.
Artikel 3
Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft und der Slowakischen Republik nach ihren jeweiligen Verfahren genehmigt. Die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung des Protokolls erforderlichen Maßnahmen.
Die Vertragsparteien melden einander den Abschluss der genannten Verfahren.
Artikel 4
Vorbehaltlich des Abschlusses der in Artikel 3 genannten Verfahren tritt dieses Protokoll am 1. Januar 2003 in Kraft. Werden die genannten Verfahren nicht fristgerecht abgeschlossen, so tritt es am ersten Tage des ersten auf die Mitteilung des Abschlusses der Verfahren durch die Vertragsparteien folgenden Monats in Kraft.
Artikel 5
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer, schwedischer und slowakischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Hecho en Bruselas, el veinticuatro de abril del dos mil tres. Udfærdiget i Bruxelles den fireogtyvende april to tusind og tre. Geschehen zu Brüssel am vierundzwanzigsten April zweitausendunddrei. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι τέσσερις Απριλίου δύο χιλιάδες τρία. Done at Brussels on the twenty-fourth day of April in the year two thousand and three. Fait à Bruxelles, le vingt-quatre avril deux mille trois. Fatto a Bruxelles, addì ventiquattro aprile duemilatre. Gedaan te Brussel, de vierentwintigste april tweeduizenddrie. Feito em Bruxelas, em vinte e quatro de Abril de dois mil e três. Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäneljäntenä päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattakolme. Som skedde i Bryssel den tjugofjärde april tjugohundratre. V Bruseli dvadsiatchoštvrtého apríla dvetisíetri.
Por la Comunidad Europea For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Voor de Europese Gemeenschap Pela Comunidade Europeia Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar
Za Slovenskú republiku
ANHANG A(a)
Die nachstehend aufgeführten Einfuhrzölle, die in der Gemeinschaft für Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik gelten, werden abgeschafft
KN-Code ( 42 )
ANHANG A(b)
Für Einfuhren folgender Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik in die Gemeinschaft gelten folgende Zugeständnisse
(MBZ = Meistbegünstigungszollsatz)
|
KN-Code |
Warenbezeichnung (1) |
Geltender Zollsatz (2) (% MBZ) |
Menge 1.7.2002 bis 30.6.2003 (in Tonnen) |
Jährliche Menge ab 1.7.2003 (in Tonnen) |
Nachfolgende jährliche Kontingentserhöhung (in Tonnen) |
Besondere Bedingungen |
|
0102 90 05 |
Rinder, lebend, mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger |
20 |
178 000 Stück |
178 000 Stück |
0 |
|
|
0102 90 21 0102 90 29 0102 90 41 0102 90 49 |
Rinder, lebend, mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 300 kg |
20 |
153 000 Stück |
153 000 Stück |
0 |
|
|
ex 0102 90 |
Färsen und Kühe folgender Höhenrassen, nicht zum Schlachten: Grau-, Braun-, Gelbvieh, Simmentaler Fleckvieh und Pinzgauer |
6 % ad valorem |
7 000 Stück |
7 000 Stück |
0 |
|
|
0104 10 30 0104 10 80 0104 20 90 |
Schafe oder Ziegen, lebend |
frei |
4 300 |
4 300 |
0 |
|
|
0201 0202 |
Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren |
frei |
3 500 |
3 500 |
0 |
|
|
ex 02 03 |
Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren |
frei |
2 800 |
3 000 |
300 |
|
|
0210 11 bis 0210 19 |
Fleisch von Schweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
frei |
||||
|
0204 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen |
frei |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
0206 10 bis 29 0210 20 |
Fleisch von Rindern (Schlachtnebenerzeugnisse) |
frei |
500 |
1 000 |
0 |
|
|
ex 02 07 |
Fleisch von Geflügel, frisch, gekühlt oder gefroren (anderes als 0207 13 91 , 0207 14 91 , 0207 26 91 , 0207 27 91 , 0207 35 91 , 0207 36 89 ) |
frei |
1 560 |
1 740 |
180 |
|
|
1602 31 bis 1602 39 |
Fleisch von Geflügel, zubereitet oder haltbar gemacht |
|||||
|
0402 |
Milchpulver und Kondensmilch |
frei |
2 500 |
3 500 |
0 |
|
|
0403 10 11 bis 39 0403 90 11 bis 69 |
Buttermilch, Joghurt und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm) |
|
|
|
|
|
|
0404 |
Molke und Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen |
frei |
250 |
500 |
0 |
|
|
ex 04 05 |
Butter sowie andere Fette und Öle aus der Milch ausgenommen die KN-Codes 0405 20 10 und 0405 20 30 |
frei |
750 |
750 |
0 |
|
|
0406 |
Käse und Quark |
frei |
2 930 |
3 000 |
300 |
|
|
0407 00 11 0407 00 19 0407 00 30 |
Eier von Hausgeflügel in der Schale |
20 |
3 125 |
3 125 |
0 |
|
|
0408 11 80 |
Eigelb, getrocknet |
20 |
250 |
250 |
0 |
|
|
0408 19 81 |
Eigelb, flüssig |
|||||
|
0408 19 89 |
Eigelb, gefroren |
|||||
|
0408 91 80 |
Vogeleier, getrocknet |
20 |
1 250 |
1 250 |
0 |
|
|
0408 99 80 |
Vogeleier, andere |
|||||
|
0702 00 00 |
Tomaten/Paradeiser, frisch oder gekühlt |
frei |
2 600 |
2 900 |
300 |
|
|
ex 0707 00 05 |
Gurken, frisch oder gekühlt, vom 16. Mai bis 31. Oktober |
80 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
ex 0708 10 00 |
Erbsen, frisch oder gekühlt, vom 1. September bis 31. Mai |
frei |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
ex 0708 10 00 |
Erbsen, frisch oder gekühlt, vom 1. Juni bis 31. August |
frei |
130 |
145 |
15 |
|
|
0709 90 70 |
Zucchini (Courgettes) |
frei |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
0806 10 10 |
Tafeltrauben |
frei |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
0808 10 |
Äpfel, frisch |
frei |
7 625 |
15 000 |
0 |
|
|
0809 20 |
Kirschen |
frei |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
0809 30 90 |
Pfirsiche |
frei |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
0809 40 05 |
Pflaumen |
frei |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
0810 20 |
Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren |
frei |
250 |
250 |
0 |
|
|
0810 20 10 |
Himbeeren, frisch |
41 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
0810 30 10 |
Schwarze Johannisbeeren, frisch |
frei |
130 |
145 |
15 |
|
|
0810 30 10 |
Schwarze Johannisbeeren, frisch |
41 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
0810 30 30 |
Rote Johannisbeeren, frisch |
frei |
130 |
145 |
15 |
|
|
0810 30 30 |
Rote Johannisbeeren, frisch |
41 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
0810 30 90 |
Andere Beeren |
24 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
0811 10 90 |
Erdbeeren, gefroren |
36 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
0811 20 19 |
Beeren, mit Zusatz von Zucker, gefroren |
frei |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
0811 20 31 |
Himbeeren, ohne Zusatz von Zucker, gefroren |
frei |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
0811 20 39 |
Schwarze Johannisbeeren, gefroren |
frei |
330 |
370 |
40 |
|
|
0811 20 39 |
Schwarze Johannisbeeren, gefroren |
28 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
0811 20 51 |
Rote Johannisbeeren, gefroren |
frei |
350 |
390 |
40 |
|
|
0811 20 51 |
Rote Johannisbeeren, gefroren |
33 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
ex 08 11 |
Andere als 0811 10 90 , 0811 20 19 , 0811 20 31 , 0811 20 39 , 0811 20 51 , 0811 20 59 , 0811 20 90 , 0811 90 50 , 0811 90 70 , 0811 90 75 , 0811 90 80 , 0811 90 85 , 0811 90 95 |
20 |
250 |
250 |
0 |
|
|
1001 |
Weizen und Mengkorn |
frei |
50 000 |
100 000 |
0 |
|
|
1002 |
Roggen |
frei |
1 000 |
2 000 |
0 |
|
|
1003 |
Gerste |
frei |
16 000 |
15 000 |
0 |
|
|
1004 |
Hafer |
frei |
500 |
1 000 |
0 |
|
|
1005 10 90 1005 90 00 |
Mais |
frei |
35 000 |
70 000 |
0 |
|
|
1008 |
Buchweizen, Hirse und Kanariensaat, anderes Getreide |
frei |
500 |
1 000 |
0 |
|
|
1101 00 |
Mehl von Weizen und Mengkorn |
20 |
16 875 |
16 875 |
0 |
|
|
1107 10 99 |
Malz, nicht geröstet, anderes als von Weizen |
frei |
18 125 |
18 125 |
0 |
|
|
1601 00 |
Würste und ähnliche Erzeugnisse |
frei |
300 |
350 |
50 |
|
|
1602 41 bis 1602 49 |
Fleisch von Schweinen, zubereitet oder haltbar gemacht |
|||||
|
1602 50 |
Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Rindern, zubereitet oder haltbar gemacht |
frei |
100 |
200 |
0 |
|
|
1703 |
Melasse |
frei |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
2001 10 00 |
Gurken, haltbar gemacht |
frei |
125 |
125 |
0 |
|
|
ex 2001 90 96 |
Spargel |
frei |
130 |
145 |
15 |
|
|
2002 |
Tomaten/Paradeiser, zubereitet oder haltbar gemacht |
frei |
1 300 |
1 450 |
150 |
|
|
2007 99 31 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpaste mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT von Kirschen |
83 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
2009 12 00 |
Fruchtsäfte |
frei |
500 |
600 |
100 |
|
|
2009 19 98 |
||||||
|
2009 21 00 |
||||||
|
2009 31 19 |
||||||
|
2009 31 51 |
||||||
|
2009 31 59 |
||||||
|
2009 31 91 |
||||||
|
2009 31 99 |
||||||
|
2009 39 19 |
||||||
|
2009 39 39 |
||||||
|
2009 39 55 |
||||||
|
2009 39 59 |
||||||
|
2009 39 95 |
||||||
|
2009 39 99 |
||||||
|
2009 61 10 |
||||||
|
2009 61 90 |
|
|||||
|
2009 69 11 |
|
|||||
|
2009 69 19 |
||||||
|
2009 69 51 |
||||||
|
2009 69 59 |
||||||
|
2009 69 90 |
|
|||||
|
2009 71 2009 79 |
Apfelsaft |
frei |
250 |
250 |
0 |
|
|
2009 71 |
Apfelsaft |
48 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
2009 79 30 |
Apfelsaft |
48 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
2009 79 93 |
Apfelsaft |
48 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
2009 79 99 |
Apfelsaft |
48 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
2009 80 99 |
Saft von schwarzen Johannisbeeren |
36 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
(1)
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungsweisend; für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs ist der KN-Code maßgeblich. Ist ein ex-KN-Code angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
(2)
Besteht ein MBZ-Mindestzollsatz, so entspricht der anwendbare Mindestzollsatz dem MBZ-Mindestzollsatz multipliziert mit dem in dieser Spalte angegebenen Prozentsatz.
(3)
Das Kontingent für dieses Erzeugnis wird für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien und die Slowakische Republik eröffnet. Erscheint es wahrscheinlich, dass die Einfuhren lebender Rinder in die Gemeinschaft in einem bestimmten Wirtschaftsjahr 500 000 Stück übersteigen, so kann die Gemeinschaft unbeschadet anderer Rechte aus dem Abkommen die für den Schutz des Gemeinschaftsmarkts erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen treffen.
(4)
Das Kontingent für dieses Erzeugnis wird für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien und die Slowakische Republik eröffnet.
(5)
Die Gemeinschaft kann gegebenenfalls im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und der Notwendigkeit Rechnung tragen, das Marktgleichgewicht aufrechtzuerhalten.
(6)
Vorbehaltlich der Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarungen in der Anlage zu diesem Anhang.
(7)
Die Senkung gilt nur für den Wertzollanteil des Zolls.
(8)
Dieses Zugeständnis gilt nur für Erzeugnisse, für die keine Ausfuhrbeihilfen gewährt werden.
(9)
Die Mengen von Waren, die Zollkontingenten unterliegen und die nach dem 1. Juli 2002 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, bevor die vorliegende Verordnung in Kraft tritt, werden vollständig auf die in der vierten Spalte aufgeführten Menge angerechnet und sind mit dem zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Zollsatz zu belegen.
(10)
Als Flüssigeigelbäquivalent: 1 kg Trockeneigelb = 2,12 kg Flüssigeigelb.
(11)
Als Flüssigeiäquivalent: 1 kg Trockenei = 3,9 kg Flüssigei.
(12)
Ausgenommen Filets/Lungenbraten, einzeln aufgemacht. |
||||||
ANHANG ZU ANHANG A(b)
Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarung für bestimmte Beerenfrüchte zur Verarbeitung
|
1. |
Für nachstehende Erzeugnisse zur Verarbeitung mit Ursprung in der Slowakischen Republik gelten folgende Mindesteinfuhrpreise:
|
|
2. |
Die unter Nummer 1 festgesetzten Mindesteinfuhrpreise sind bei jeder Sendung einzuhalten. Ist der angemeldete Zollwert niedriger als der Mindesteinfuhrpreis, so wird ein Ausgleichszoll erhoben, welcher der Differenz zwischen dem angemeldeten Zollwert und dem Mindesteinfuhrpreis entspricht. |
|
3. |
Zeichnet sich bei den Einfuhrpreisen für ein bestimmtes unter diese Anlage fallendes Erzeugnis die Tendenz ab, dass die Preise in naher Zukunft unter das Niveau der Mindesteinfuhrpreise sinken könnten, so unterrichtet die Europäische Kommission die slowakischen Behörden, damit diese Abhilfe schaffen können. |
|
4. |
Auf Antrag der Gemeinschaft oder der Slowakischen Republik überprüft der Assoziationsausschuss die Funktionsweise der Regelung oder das Niveau der Mindesteinfuhrpreise. Erforderlichenfalls fasst der Assoziationsausschuss die notwendigen Beschlüsse. |
|
5. |
Zur Förderung der Entwicklung des Handels und zum Vorteil aller Beteiligten findet drei Monate vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres in der Gemeinschaft ein Konsultationstreffen statt. Teilnehmer sind die Europäische Kommission und die interessierten europäischen Erzeugerorganisationen für die betreffenden Erzeugnisse sowie die Behörden und die Erzeuger- und Ausführerorganisationen aller assoziierten Ausfuhrländer. Bei diesem Konsultationstreffen wird die Marktlage für Beeren und insbesondere die Vorausschau für die Erzeugung, die Lagerbestände, die Preisentwicklung und die mögliche Marktentwicklung sowie die Möglichkeiten zur Anpassung an die Nachfrage erörtert. |
ANHANG B(a)
Die nachstehend aufgeführten Einfuhrzölle, die in der Slowakischen Republik für Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten, werden abgeschafft.
Slowak. Zollcode ( 43 )
ANHANG B(b)
Für Einfuhren folgender Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Slowakische Republik gelten folgende Zugeständnisse
|
Slowakischer Zoll-Code |
Warenbezeichnung (1) |
Geltender Wertzollsatz |
Menge 1.7.2002bis 30.6.2003 (in Tonnen) |
Jährliche Menge ab 1.7.2003 (in Tonnen) |
Nachfolgende jährliche Kontingentserhöhung (in Tonnen) |
Besondere Bedingungen |
|
0201 0202 |
Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren |
frei |
1 750 |
3 500 |
0 |
|
|
0206 10 bis 29 0210 |
Fleisch von Rindern (Schlachtnebenerzeugnisse) |
frei |
500 |
1 000 |
0 |
|
|
0204 |
Schaffleisch |
frei |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
ex 0203 |
Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren |
frei |
2 800 |
3 000 |
300 |
|
|
0210 11 bis 0210 19 |
Fleisch von Schweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
|||||
|
0207 |
Fleisch von Geflügel, frisch, gekühlt oder gefroren |
frei |
650 |
725 |
75 |
|
|
1602 31 bis 1602 39 |
Fleisch von Geflügel, zubereitet oder haltbar gemacht |
|||||
|
0402 |
Milchpulver und Kondensmilch |
frei |
350 |
500 |
0 |
|
|
0403 10 11 bis 39 0403 90 11 bis 69 |
Buttermilch, Joghurt und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm) |
|
|
|
|
|
|
0404 |
Molke und Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen |
frei |
250 |
500 |
0 |
|
|
ex 0405 |
Butter sowie andere Fette und Öle aus der Milch, ausgenommen die KN-Codes 0405 20 10 und 0405 20 30 |
frei |
252 |
300 |
0 |
|
|
0406 |
Käse und Quark |
frei |
1 895 |
2 100 |
195 |
|
|
0408 11 80 |
Vogeleigelb, getrocknet |
14,5 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
0408 91 80 |
Vogeleier, getrocknet |
14,5 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
0701 90 50 |
Kartoffeln/Erdäpfel, neu, vom 1. Januar bis 30. Juni |
frei |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
0701 90 10 0701 90 90 |
Kartoffeln, andere |
6 |
500 |
500 |
0 |
|
|
0702 00 00 |
Tomaten/Paradeiser, frisch |
frei |
2 600 |
2 900 |
300 |
|
|
ex 0704 10 00 |
Blumenkohl/Karfiol, vom 15. April bis 30. November |
6 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
0704 90 10 |
Weißkohl und Rotkohl |
6 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
0704 90 90 |
Andere |
6 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
ex 0705 11 00 |
Kopfsalat, vom 1. April bis 30. November |
5,9 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
0708 10 90 |
Erbsen, frisch oder gekühlt, vom 1. Juni bis 31.August |
frei |
130 |
145 |
15 |
|
|
0708 90 00 |
Hülsengemüse |
5,9 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
0709 60 10 |
Paprika ohne brennenden Geschmack |
4,3 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
0709 60 99 |
Andere |
4,3 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
0807 11 00 |
Wassermelonen |
4 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
0809 10 00 |
Aprikosen |
4,2 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
0809 30 10 |
Nektarinen |
4 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
0808 10 |
Äpfel, frisch |
frei |
7 500 |
15 000 |
0 |
|
|
1001 |
Weizen und Mengkorn |
frei |
15 000 |
30 000 |
0 |
|
|
1002 |
Roggen |
frei |
1 000 |
2 000 |
0 |
|
|
1003 |
Gerste |
frei |
15 000 |
30 000 |
0 |
|
|
1004 |
Hafer |
frei |
500 |
1 000 |
0 |
|
|
1005 10 90 1005 90 00 |
Mais |
frei |
5 350 |
10 000 |
0 |
|
|
1006 |
Reis |
frei |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
1008 |
Buchweizen, Hirse und Kanariensaat, anderes Getreide |
frei |
500 |
1 000 |
0 |
|
|
1107 10 99 |
Malz |
frei |
1 500 |
3 000 |
0 |
|
|
1516 10 |
Fette und Öle tierischen Ursprungs |
10 |
1 000 |
1 000 |
0 |
|
|
1516 20 |
Fette und Öle pflanzlichen Ursprungs |
9 |
1 000 |
1 000 |
0 |
|
|
1517 10 90 |
Margarine |
10 |
270 |
270 |
0 |
|
|
1601 00 |
Würste und ähnliche Erzeugnisse |
frei |
300 |
350 |
50 |
|
|
1602 41 bis 1602 49 |
Fleisch von Schweinen, zubereitet oder haltbar gemacht |
|||||
|
ex 1602 20 90 |
Pasteten verschiedener Größen |
9 |
265 |
265 |
0 |
|
|
1602 50 |
Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Rindern, zubereitet oder haltbar gemacht |
frei |
100 |
200 |
0 |
|
|
1703 |
Melasse |
frei |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
ex 2001 90 96 |
Spargel |
frei |
130 |
145 |
15 |
|
|
2002 |
Tomaten/Paradeiser, zubereitet oder haltbar gemacht |
frei |
1 300 |
1 450 |
150 |
|
|
2005 90 60 |
Karotten/Möhren |
5 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
2005 90 70 |
Gemüsemischungen |
5 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
2005 90 80 |
Andere |
5 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
2008 50 |
Aprikosen |
4 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
2008 70 |
Pfirsiche |
4 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
2008 92 16 2008 92 16 2008 92 16 |
Obstmischungen |
4 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
2009 69 71 |
Traubensaft |
2 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
2009 69 79 |
2 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
|
2009 71 |
Apfelsaft |
10 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
2009 79 |
10 |
unbegrenzt |
unbegrenzt |
|
|
|
|
2401 |
Tabak, unverarbeitet |
2,4 |
1 000 |
1 000 |
0 |
|
|
(1)
Der Wortlaut der Warenbezeichnung ist lediglich richtungsweisend; für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs ist der Code maßgeblich. Ist ein Ex-Code angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
(2)
Dieses Zugeständnis gilt nur für Erzeugnisse, für die keine Ausfuhrbeihilfen gewährt werden und die von einer Bescheinigung (siehe Anhang) begleitet sind, aus der hervorgeht, dass keine Ausfuhrbeihilfen gezahlt wurden.
(3)
Die Mengen von Waren, die Zollkontingenten unterliegen und die nach dem 1. Juli 2002 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, bevor die vorliegende Verordnung in Kraft tritt, werden vollständig auf die in der vierten Spalte aufgeführten Menge angerechnet und sind mit dem zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Zollsatz zu belegen.
(4)
Ausgenommen Filets/Lungenbraten, einzeln aufgemacht.
(5)
Ausgenommen 1516 20 95, 1516 20 96 und 1516 20 98. |
||||||
ANHANG ZU ANHANG B(b)
ANHANG C
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Slowakischen Republik über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine
|
1. |
Für Einfuhren folgender Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik in die Gemeinschaft gelten folgende Zugeständnisse
|
|
2. |
Die Gemeinschaft wendet im Rahmen der unter Punkt 1 genannten Zollkontingente einen präferenziellen Null-Zollsatz an, vorausgesetzt, für die Ausfuhr der betreffenden Mengen werden von der Slowakischen Republik keine Ausfuhrsubventionen gewährt. |
|
3. |
Für Einfuhren folgender Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Slowakische Republik gelten folgende Zugeständnisse
|
|
4. |
Die Slowakische Republik wendet im Rahmen der unter Punkt 3 genannten Zollkontingente einen präferenziellen Null-Zollsatz an, vorausgesetzt, für die Ausfuhr der betreffenden Mengen werden von der Gemeinschaft keine Ausfuhrsubventionen gewährt. |
|
5. |
Dieses Abkommen bezieht sich auf Wein, der
a)
aus frischen Weintrauben bereitet worden ist, die vollständig im Gebiet der betreffenden Vertragspartei erzeugt und geerntet wurden, und
b)
i)
Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft ist und in Übereinstimmung mit den Regeln für die önologischen Verfahren und Behandlungen gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr.1493/1999 des Rates über die Gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 44 ) vom 17. Mai 1999 bereitet wurde;
ii)
Ursprungserzeugnis der Slowakischen Republik ist und in Übereinstimmung mit den Regeln für die önologischen Verfahren und Behandlungen gemäß den Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik bereitet wurde. Diese önologischen Verfahren und Behandlungen müssen mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen. |
|
6. |
Die Einfuhr von Wein, für den die Zugeständnisse dieses Abkommens gelten, wird abhängig gemacht von der Vorlage einer Bescheinigung, erteilt von einer beiderseitig anerkannten amtlichen Stelle, die in einem einvernehmlich erstellten Verzeichnis aufgeführt ist; daraus geht hervor, dass der betreffende Wein den Bestimmungen von Nummer 5 Buchstabe b) des Abkommens entspricht. |
|
7. |
Die Vertragsparteien prüfen unter Berücksichtigung der Entwicklung ihres gegenseitigen Weinhandels die Möglichkeiten, einander weitere Zugeständnisse einzuräumen. |
|
8. |
Die Vertragsparteien haben vereinbart, unverzüglich die bereits angelaufenen Verhandlungen zum raschen Abschluss eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung, den Schutz und die Überwachung von Spirituosen- und Weinnamen, einschließlich des „Slovenske Tokajske Vino“ mit Ursprung im Slowakischen Teil des Tokajer Weinbaugebiets, fortzusetzen. |
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9. |
Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die gegenseitig eingeräumten Handelszugeständnisse nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden. |
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10. |
Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen über etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens statt. |
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11. |
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Slowakischen Republik andererseits. |
( ) Siehe Seite 67 dieses Amtsblatts.
( ) Siehe Seite 67 dieses Amtsblatts.
( 1 ) Das Inhaltsverzeichnis des EWR-Abschnitts enthält auch Hinweise darauf, wo die entsprechenden Informationen über die EG und ihre Mitgliedstaaten zu finden sind.
( 2 ) Das Fürstentum Liechtenstein bildet mit der Schweiz eine Zollunion und ist Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
( 3 ) Albanien, Bosnien und Herzegowina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien sowie Kosovo im Sinne der Resolution 1244/99 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.
( 4 ) Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Westbank und im Gazastreifen.
( 5 ) Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens vereinbaren, von der Verpflichtung zur Aufnahme der Erklärung nach Artikel 8 Absatz 3 in den Ursprungsnachweis abzusehen.
( 6 ) Zum Beispiel Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.
( 7 ) Name und Anschrift des Empfängers der Waren.
( 8 ) Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei festgelegt werden, in der die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 24 Monate nicht überschreiten.
( 9 ) Zeitfenster für die Inbetriebnahme von Release 1 des ICS2: 15.3.2021-1.10.2021; Zeitfenster für die Inbetriebnahme von Release 2 des ICS2: 1.3.2023-2.10.2023; Zeitfenster für die Inbetriebnahme von Release 3 des ICS2: 1.3.2024-1.10.2024;
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).
( 10 ) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung der Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 der Kommission vom 7. Dezember 2020 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1).
( 11 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 vom S. 558), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 der Kommission vom 8. Februar 2021 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386).
( 12 ) Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, des Königreichs Norwegen, des Königreichs Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2, einschließlich vom mit diesem Übereinkommen eingesetzten Gemeinsamen EWR-Ausschuss beschlossener bisheriger und künftiger Änderungen).
( 13 ) Das NCTS wird aktualisiert, um die neuen Sicherheitsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54), abzudecken. Die Einführung der schrittweisen Aktualisierung des NCTS ist im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission dargelegt.
( 14 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
( 15 ) 387 D 0516: Beschluß 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 (ABl. Nr. L 302 vom 24.10.1987, S. 1).
( 16 ) Beschluss 2009/334/EG der Kommission vom 20. April 2009 (ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 22).
( 17 ) 32007 R 0219: Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1), ►M235 geändert durch:
( 18 ) ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13.
( 19 ) ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 1.
( 20 ) ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 38.
( 21 ) 391 D 0049: Beschluß 91/49/EWG des Rates vom 26. November 1991 (ABl. Nr. L 28 vom 2.2.1991, S. 29) ►M8 Im Zusammenhang mit dem Beschluß 91/49/EWG des Rates wird vereinbart, daß die EFTA-Staaten sich ab 1. Januar 1994 an den Verwaltungskosten beteiligen, die durch Folgemaßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der Haushaltslinie B3-4104 „Aktionen zugunsten älterer Menschen“ entstehen. ◄
( 22 ) 375 R 1365: Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. Nr. L 139 vom 30.5.1975, S. 1), geändert durch:
( 23 ) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
( 24 ) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
( 25 ) Beschluß 93/136/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über ein drittes Aktionsprogramm der Gemeinschaft zugunsten der Behinderten (ABl. Nr. L 56 vom 9.3.1993, S. 30).
( 26 ) Beschluß 94/782/EG des Rates vom 6. Dezember 1994 über die Weiterführung des Handynet-Systems im Rahmen der bisherigen Aktivitäten betreffend das erste Modul, Technische Hilfsmittel' (ABl. Nr. L 316 vom 9.12.1994, S. 42).
( 27 ) Beschluß 93/136/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über ein drittes Aktionsprogramm der Gemeinschaft zugunsten der Behinderten (ABl. Nr. L 56 vom 9.3.1993, S. 30).
( 28 ) ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 23.
( 29 ) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).
( 30 ) 1) Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation; 2) Verbesserung der Barrierefreiheit sowie der Nutzung und Qualität von Informations- und Kommunikationstechnologien; 3) Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen („KMU“), des Agrarsektors sowie des Fischerei- und Aquakultursektors; 4) Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft; 5) Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements; 6) Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz; 7) Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen; 8) Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte; 9) Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung; 10) Investitionen in Bildung, Ausbildung, und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen; 11) Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung.
( 31 ) ABl. L 360 vom 31.12.1994, S. 2.
( 32 ) ABl. L 341 vom 16.12.1998, S. 3.
( 33 ) ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 1.
( 34 ) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 279 vom 23. Oktober 2001).
( 35 ) Wie im Erlass Nr. 480/2001 der Regierung der Tschechischen Republik zum Zolltarif der Tschechischen Republik festgelegt.
( 36 ) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001 (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 10).
( 37 ) ABl. L 359 vom 31.12.1994, S. 2.
( 38 ) ABl. L 306 vom 16.11.1998, S. 3.
( 39 ) ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 9.
( 40 ) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 279 vom 23.10.2001).
( 41 ) Gemäß Erlass der slowakischen Regierung Nr. 598/2001 über den Zolltarif der Slowakischen Republik.
( 42 ) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001 (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 10).