01994A0103(01) — DE — 16.02.2023 — 020.004


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►B

ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

(ABl. L 001 vom 3.1.1994, S. 3)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM  

  L 1

572

3.1.1994

►M2

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 2/94 vom 8. Februar 1994

  L 85

64

30.3.1994

►M3

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 3/94 vom 8. Februar 1994

  L 85

65

30.3.1994

 M4

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 4/94 vom 8. Februar 1994

  L 85

66

30.3.1994

 M5

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 5/94 vom 8. Februar 1994

  L 85

71

30.3.1994

 M6

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 6/94 vom 8. März 1994

  L 95

22

14.4.1994

►M7

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 7/94 vom 21. März 1994

  L 160

1

28.6.1994

►M8

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 8/94 vom 7. Juni 1994

  L 198

142

30.7.1994

►M9

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 10/94 vom 12. August 1994

  L 253

32

29.9.1994

►M10

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 11/94 vom 12. August 1994

  L 253

34

29.9.1994

 M11

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 1/95 vom 27. Januar 1995

  L 47

19

2.3.1995

►M12

BESCHLUSS DES EWR-RATES Nr. 1/95 vom 10. März 1995

  L 86

58

20.4.1995

►M13

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 35/95 vom 19. Mai 1995

  L 205

39

31.8.1995

►M14

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 36/95 vom 19. Mai 1995

  L 205

45

31.8.1995

 M15

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 4/96 vom 29. Februar 1996

  L 102

45

25.4.1996

 M16

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 45/96 vom 19. Juli 1996

  L 291

38

14.11.1996

►M17

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 54/96 vom 4. Oktober 1996

  L 21

9

23.1.1997

 M18

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 71/96 vom 22. November 1996

  L 21

12

23.1.1997

►M19

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 56/96 vom 28. Oktober 1996

  L 58

50

27.2.1997

►M20

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 70/96 vom 29. November 1996

  L 71

43

13.3.1997

►M21

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 84/96 vom 20. Dezember 1996

  L 71

44

13.3.1997

►M22

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 55/96 vom 28. Oktober 1996

  L 85

64

27.3.1997

►M23

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 83/96 vom 13. Dezember 1996

  L 145

52

5.6.1997

 M24

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 13/97 vom 14. März 1997

  L 182

44

10.7.1997

 M25

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 39/97 vom 10. Juli 1997

  L 290

24

23.10.1997

 M26

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 40/97 vom 27. Juni 1997

  L 290

26

23.10.1997

 M27

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 41/97 vom 10. Juli 1997

  L 290

27

23.10.1997

 M28

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 42/97 vom 10. Juli 1997

  L 290

28

23.10.1997

 M29

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 43/97 vom 10. Juli 1997

  L 290

29

23.10.1997

 M30

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 44/97 vom 10. Juli 1997

  L 290

30

23.10.1997

 M31

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 45/97 vom 10. Juli 1997

  L 290

31

23.10.1997

 M32

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 46/97 vom 11. Juli 1997

  L 290

32

23.10.1997

►M33

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 37/97 vom 27. Juni 1997

  L 160

38

4.6.1998

►M34

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 38/97 vom 27. Juni 1997

  L 160

39

4.6.1998

 M35

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 73/97 vom 4. Oktober 1997

  L 193

39

9.7.1998

►M36

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 86/97 vom 31. Oktober 1997

  L 193

40

9.7.1998

►M37

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 98/97 vom 12. Dezember 1997

  L 193

55

9.7.1998

 M38

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 99/97 vom 9. Dezember 1997

  L 193

59

9.7.1998

 M39

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 102/97 vom 15. Dezember 1997

  L 193

62

9.7.1998

 M40

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 13/98 vom 6. März 1998

  L 272

18

8.10.1998

►M41

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 18/98 vom 6. März 1998

  L 272

31

8.10.1998

►M42

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 54/98 vom 3. Juni 1998

  L 30

57

4.2.1999

►M43

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 77/98 vom 31. Juli 1998

  L 172

56

8.7.1999

 M44

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 78/98 vom 17. Juli 1998

  L 172

57

8.7.1999

 M45

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 79/98 vom 17. Juli 1998

  L 172

58

8.7.1999

 M46

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 80/98 vom 31. Juli 1998

  L 172

59

8.7.1999

 M47

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 81/98 vom 31. Juli 1998

  L 172

60

8.7.1999

 M48

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 99/98 vom 25. September 1998

  L 189

73

22.7.1999

 M49

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 114/98 vom 27. November 1998

  L 277

51

28.10.1999

 M50

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 35/2000 vom 31. März 2000

  L 141

62

15.6.2000

►M51

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 36/2000 vom 31. März 2000

  L 141

64

15.6.2000

 M52

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 37/2000 vom 31. März 2000

  L 141

65

15.6.2000

►M53

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 38/2000 vom 31. März 2000

  L 141

66

15.6.2000

►M54

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 39/2000 vom 11. April 2000

  L 141

67

15.6.2000

►M55

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 40/2000 vom 11. April 2000

  L 141

68

15.6.2000

►M56

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 22/1999 vom 26. Februar 1999

  L 148

47

22.6.2000

►M57

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 23/1999 vom 26. Februar 1999

  L 148

48

22.6.2000

►M58

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 24/1999 vom 26. Februar 1999

  L 148

49

22.6.2000

 M59

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 25/1999 vom 26. Februar 1999

  L 148

51

22.6.2000

 M60

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 26/1999 vom 26. Februar 1999

  L 148

53

22.6.2000

►M61

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 27/1999 vom 26. Februar 1999

  L 148

54

22.6.2000

 M62

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 44/2000 vom 19. Mai 2000

  L 174

55

13.7.2000

►M63

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 45/2000 vom 19. Mai 2000

  L 174

57

13.7.2000

►M64

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 46/2000 vom 19. Mai 2000

  L 174

58

13.7.2000

►M65

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 47/2000 vom 22. Mai 2000

  L 174

59

13.7.2000

 M66

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 64/2000 vom 28. Juni 2000

  L 237

83

21.9.2000

►M67

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 70/2000 vom 2. August 2000

  L 250

53

5.10.2000

 M68

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 38/1999 vom 30. März 1999

  L 266

27

19.10.2000

 M69

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 45/1999 vom 26. März 1999

  L 266

53

19.10.2000

►M70

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 60/1999 vom 30. April 1999

  L 284

38

9.11.2000

►M71

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 69/1999 vom 2. Juni 1999

  L 284

55

9.11.2000

►M72

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 70/1999 vom 2. Juni 1999

  L 284

57

9.11.2000

►M73

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 71/1999 vom 2. Juni 1999

  L 284

59

9.11.2000

►M74

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 72/1999 vom 15. Juni 1999

  L 284

61

9.11.2000

 M75

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 73/1999 vom 28. Mai 1999

  L 284

63

9.11.2000

►M76

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 74/1999 vom 28. Mai 1999

  L 284

65

9.11.2000

 M77

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 82/1999 vom 25. Juni 1999

  L 296

39

23.11.2000

►M78

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 83/1999 vom 25. Juni 1999

  L 296

41

23.11.2000

►M79

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 89/1999 vom 25. Juni 1999

  L 296

51

23.11.2000

►M80

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 90/1999 vom 25. Juni 1999

  L 296

53

23.11.2000

►M81

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 99/1999 vom 30. Juli 1999

  L 296

78

23.11.2000

►M82

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 100/1999 vom 30. Juli 1999

  L 296

79

23.11.2000

►M83

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 82/2000 vom 2. Oktober 2000

  L 315

26

14.12.2000

 M84

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 83/2000 vom 2. Oktober 2000

  L 315

28

14.12.2000

►M85

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 84/2000 vom 2. Oktober 2000

  L 315

30

14.12.2000

 M86

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 85/2000 vom 2. Oktober 2000

  L 315

32

14.12.2000

►M87

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 99/2000 vom 27. Oktober 2000

  L 7

29

11.1.2001

►M88

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 100/2000 vom 10. November 2000

  L 7

32

11.1.2001

►M89

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 101/2000 vom 10. November 2000

  L 7

36

11.1.2001

►M90

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 102/2000 vom 10. November 2000

  L 7

38

11.1.2001

►M91

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 112/2000 vom 15. Dezember 2000

  L 52

37

22.2.2001

 M92

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 114/2000 vom 22. Dezember 2000

  L 52

40

22.2.2001

►M93

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 172/1999 vom 26. November 1999

  L 61

31

1.3.2001

►M94

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 173/1999 vom 26. November 1999

  L 61

33

1.3.2001

 M95

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 174/1999 vom 26. November 1999

  L 61

35

1.3.2001

 M96

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 187/1999 vom 17. Dezember 1999

  L 74

18

15.3.2001

 M97

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 188/1999 vom 17. Dezember 1999

  L 74

20

15.3.2001

►M98

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 192/1999 vom 17. Dezember 1999

  L 74

32

15.3.2001

►M99

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 17/2000 vom 28. Januar 2000

  L 103

34

12.4.2001

►M100

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 24/2000 vom 25. Februar 2000

  L 103

51

12.4.2001

►M101

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 58/2001 vom 18. Mai 2001

  L 165

64

21.6.2001

►M102

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 59/2001 vom 18. Mai 2001

  L 165

65

21.6.2001

►M103

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 87/2001 vom 19. Juni 2001

  L 238

41

6.9.2001

►M104

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 88/2001 vom 19. Juni 2001

  L 238

43

6.9.2001

 M105

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 98/2001 vom 13. Juli 2001

  L 251

25

20.9.2001

►M106

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 99/2001 vom 13. Juli 2001

  L 251

26

20.9.2001

 M107

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 100/2001 vom 13. Juli 2001

  L 251

27

20.9.2001

►M108

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 140/2001 vom 23. November 2001

  L 22

34

24.1.2002

►M109

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 164/2001 vom 11. Dezember 2001

  L 65

46

7.3.2002

►M110

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 165/2001 vom 11. Dezember 2001

  L 65

48

7.3.2002

►M111

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 46/2002 vom 19. April 2002

  L 154

34

13.6.2002

►M112

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 66/2002 vom 31. Mai 2002

  L 238

38

5.9.2002

 M113

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 67/2002 vom 31. Mai 2002

  L 238

40

5.9.2002

►M114

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 94/2002 vom 25. Juni 2002

  L 266

71

3.10.2002

►M115

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 111/2002 vom 12. Juli 2002

  L 298

37

31.10.2002

►M116

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 135/2002 vom 27. September 2002

  L 336

36

12.12.2002

►M117

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 140/2002 vom 8. November 2002

  L 19

5

23.1.2003

►M118

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 154/2002 vom 8. November 2002

  L 19

52

23.1.2003

►M119

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 18/2003 vom 31. Januar 2003

  L 94

78

10.4.2003

►M120

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 19/2003 vom 31. Januar 2003

  L 94

80

10.4.2003

►M121

PROTOKOLL  zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft

  L 107

17

30.4.2003

►M122

PROTOKOLL  zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft

  L 107

40

30.4.2003

►M123

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 32/2003 vom 14. April 2003

  L 137

32

5.6.2003

 M124

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 38/2003 vom 14. März 2003

  L 137

46

5.6.2003

►M125

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 64/2003 vom 16. Mai 2003

  L 193

54

31.7.2003

►M126

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 85/2003 vom 20. Juni 2003

  L 257

42

9.10.2003

►M127

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 86/2003 vom 20. Juni 2003

  L 257

44

9.10.2003

►M128

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 96/2003 vom 11. Juli 2003

  L 272

34

23.10.2003

 M129

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 163/2003 vom 7. November 2003

  L 41

64

12.2.2004

►M130

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 164/2003 vom 7. November 2003

  L 41

67

12.2.2004

►M131

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 165/2003 vom 7. November 2003

  L 41

69

12.2.2004

►M132

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 181/2003 vom 5. Dezember 2003

  L 88

63

25.3.2004

►M133

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 9/2004 vom 6. Februar 2004

  L 116

56

22.4.2004

 M134

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 10/2004 vom 6. Februar 2004

  L 116

58

22.4.2004

►M135

ÜBEREINKOMMEN  über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum

  L 130

11

29.4.2004

►M136

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004

  L 219

13

19.6.2004

►M137

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 79/2004 vom 8. Juni 2004

  L 219

24

19.6.2004

►M138

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 58/2004 vom 23. April 2004

  L 277

29

26.8.2004

 M139

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 65/2004 vom 26. April 2004

  L 277

182

26.8.2004

►M140

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 66/2004 vom 26. April 2004

  L 277

183

26.8.2004

►M141

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 67/2004 vom 26. April 2004

  L 277

185

26.8.2004

►M142

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 138/2004 vom 29. Oktober 2004

  L 342

30

18.11.2004

►M143

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 87/2004 vom 8. Juni 2004

  L 349

48

25.11.2004

 M144

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 88/2004 vom 8. Juni 2004

  L 349

49

25.11.2004

►M145

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 89/2004 vom 8. Juni 2004

  L 349

51

25.11.2004

►M146

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 90/2004 vom 8. Juni 2004

  L 349

52

25.11.2004

►M147

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 115/2004 vom 6. August 2004

  L 64

1

10.3.2005

►M148

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 116/2004 vom 6. August 2004

  L 64

3

10.3.2005

►M149

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 117/2004 vom 6. August 2004

  L 64

5

10.3.2005

►M150

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 130/2004 vom 24. September 2004

  L 64

57

10.3.2005

►M151

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 137/2004 vom 24. September 2004

  L 64

80

10.3.2005

►M152

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 160/2004 vom 29. Oktober 2004

  L 102

45

21.4.2005

►M153

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 177/2004 vom 3. Dezember 2004

  L 133

33

26.5.2005

►M154

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 178/2004 vom 3. Dezember 2004

  L 133

35

26.5.2005

►M155

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 180/2004 vom 16. Dezember 2004

  L 133

42

26.5.2005

►M156

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 181/2004 vom 16. Dezember 2004

  L 133

44

26.5.2005

►M157

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 182/2004 vom 16. Dezember 2004

  L 133

46

26.5.2005

►M158

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 183/2004 vom 16. Dezember 2004

  L 133

48

26.5.2005

►M159

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 23/2005 vom 8. Februar 2005

  L 161

52

23.6.2005

►M160

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 40/2005 vom 11. März 2005

  L 198

38

28.7.2005

►M161

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 43/2005 vom 11. März 2005

  L 198

45

28.7.2005

►M162

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 72/2005 vom 29. April 2005

  L 239

64

15.9.2005

►M163

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 73/2005 vom 29. April 2005

  L 239

66

15.9.2005

 M164

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 74/2005 vom 29. April 2005

  L 239

67

15.9.2005

►M165

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 75/2005 vom 29. April 2005

  L 239

68

15.9.2005

►M166

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 88/2005 vom 10. Juni 2005

  L 268

24

13.10.2005

►M167

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 89/2005 vom 10. Juni 2005

  L 268

25

13.10.2005

►M168

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 107/2005 vom 8. Juli 2005

  L 306

45

24.11.2005

 M169

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 136/2005 vom 21. Oktober 2005

  L 321

1

8.12.2005

►M170

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 123/2005 vom 30. September 2005

  L 339

32

22.12.2005

►M171

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 129/2005 vom 30. September 2005

  L 339

55

22.12.2005

►M172

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 135/2005 vom 21. Oktober 2005

  L 14

24

19.1.2006

►M173

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 17/2006 vom 27. Januar 2006

  L 92

46

30.3.2006

►M174

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 38/2006 vom 10. März 2006

  L 147

58

1.6.2006

►M175

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 39/2006 vom 10. März 2006

  L 147

61

1.6.2006

►M176

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 40/2006 vom 10. März 2006

  L 147

63

1.6.2006

►M177

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 41/2006 vom 10. März 2006

  L 147

64

1.6.2006

►M178

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 73/2006 vom 2. Juni 2006

  L 245

44

7.9.2006

►M179

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 74/2006 vom 2. Juni 2006

  L 245

45

7.9.2006

►M180

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 75/2006 vom 2. Juni 2006

  L 245

46

7.9.2006

►M181

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 98/2006 vom 7. Juli 2006

  L 289

50

19.10.2006

 M182

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 128/2006 vom 22. September 2006

  L 333

60

30.11.2006

►M183

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 138/2006 vom 27. Oktober 2006

  L 366

83

21.12.2006

►M184

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 139/2006 vom 27. Oktober 2006

  L 366

85

21.12.2006

►M185

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 153/2006 vom 8. Dezember 2006

  L 89

25

29.3.2007

 M186

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 161/2006 vom 8. Dezember 2006

  L 89

40

29.3.2007

►M187

ÜBEREINKOMMEN  über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum

  L 221

15

25.8.2007

►M188

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 63/2007 vom 15. Juni 2007

  L 304

43

22.11.2007

►M189

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 64/2007 vom 15. Juni 2007

  L 304

45

22.11.2007

►M190

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 65/2007 vom 15. Juni 2007

  L 304

47

22.11.2007

►M191

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 66/2007 vom 15. Juni 2007

  L 304

49

22.11.2007

►M192

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 67/2007 vom 29. Juni 2007

  L 304

51

22.11.2007

►M193

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 68/2007 vom 15. Juni 2007

  L 304

52

22.11.2007

►M194

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 69/2007 vom 15. Juni 2007

  L 304

53

22.11.2007

►M195

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 70/2007 vom 29. Juni 2007

  L 304

54

22.11.2007

 M196

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 71/2007 vom 29. Juni 2007

  L 304

56

22.11.2007

►M197

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 96/2007 vom 27. Juli 2007

  L 47

1

21.2.2008

►M198

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 97/2007 vom 28. September 2007

  L 47

3

21.2.2008

►M199

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 115/2007 vom 28. September 2007

  L 47

36

21.2.2008

►M200

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 131/2007 vom 28. September 2007

  L 47

67

21.2.2008

►M201

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007

  L 100

1

10.4.2008

►M202

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 142/2007 vom 26. Oktober 2007

  L 100

70

10.4.2008

►M203

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 147/2007 vom 26. Oktober 2007

  L 100

99

10.4.2008

►M204

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 19/2008 vom 1. Februar 2008

  L 154

38

12.6.2008

►M205

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 20/2008 vom 1. Februar 2008

  L 154

40

12.6.2008

►M206

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 39/2008 vom 14. März 2008

  L 182

42

10.7.2008

►M207

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 75/2008 vom 6. Juni 2008

  L 257

41

25.9.2008

►M208

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 76/2008 vom 6. Juni 2008

  L 257

45

25.9.2008

►M209

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 77/2008 vom 6. Juni 2008

  L 257

46

25.9.2008

►M210

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 78/2008 vom 6. Juni 2008

  L 257

47

25.9.2008

►M211

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 81/2008 vom 4. Juli 2008

  L 280

12

23.10.2008

►M212

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 93/2008 vom 4. Juli 2008

  L 280

34

23.10.2008

►M213

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 94/2008 vom 4. Juli 2008

  L 280

36

23.10.2008

 M214

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 109/2008 vom 26. September 2008

  L 309

39

20.11.2008

►M215

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 110/2008 vom 5. November 2008

  L 339

93

18.12.2008

►M216

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 40/2009 vom 17. März 2009

  L 130

36

28.5.2009

►M217

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 61/2009 vom 29. Mai 2009

  L 232

13

3.9.2009

►M218

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 75/2009 vom 29. Mai 2009

  L 232

39

3.9.2009

►M219

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 76/2009 vom 30. Juni 2009

  L 232

40

3.9.2009

►M220

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 90/2009 vom 3. Juli 2009

  L 277

43

22.10.2009

►M221

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 91/2009 vom 3. Juli 2009

  L 277

45

22.10.2009

►M222

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 92/2009 vom 3. Juli 2009

  L 277

47

22.10.2009

 M223

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 93/2009 vom 3. Juli 2009

  L 277

49

22.10.2009

►M224

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 94/2009 vom 8. Juli 2009

  L 277

50

22.10.2009

►M225

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 117/2009 vom 22. Oktober 2009

  L 334

20

17.12.2009

►M226

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 118/2009 vom 22. Oktober 2009

  L 334

22

17.12.2009

►M227

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 119/2009 vom 22. Oktober 2009

  L 334

23

17.12.2009

►M228

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 153/2009 vom 4. Dezember 2009

  L 62

56

11.3.2010

►M229

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 159/2009 vom 4. Dezember 2009

  L 62

65

11.3.2010

►M230

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 160/2009 vom 4. Dezember 2009

  L 62

67

11.3.2010

►M231

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 16/2010 vom 29. Januar 2010

  L 101

26

22.4.2010

►M232

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 57/2010 vom 30. April 2010

  L 181

26

15.7.2010

►M233

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 58/2010 vom 30. April 2010

  L 181

27

15.7.2010

►M234

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 78/2010 vom 11. Juni 2010

  L 244

37

16.9.2010

►M235

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 79/2010 vom 11. Juni 2010

  L 244

39

16.9.2010

►M236

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 80/2010 vom 11. Juni 2010

  L 244

41

16.9.2010

►M237

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 92/2010 vom 2. Juli 2010

  L 277

46

21.10.2010

 M238

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 96/2010 vom 2. Juli 2010

  L 277

53

21.10.2010

►M239

ÜBEREINKOMMEN  zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2009-2014

  L 291

4

9.11.2010

 M240

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 4/2011 vom 11. Februar 2011

  L 117

1

5.5.2011

 M241

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 50/2011 vom 20. Mai 2011

  L 196

29

28.7.2011

►M242

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 76/2011 vom 1. Juli 2011

  L 262

33

6.10.2011

 M243

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 91/2011 vom 19. Juli 2011

  L 262

63

6.10.2011

►M244

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 92/2011 vom 19. Juli 2011

  L 262

64

6.10.2011

 M245

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 104/2011 vom 30. September 2011

  L 318

42

1.12.2011

►M246

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 61/2012 vom 30. März 2012

  L 207

41

2.8.2012

►M247

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 101/2012 vom 30. April 2012

  L 248

39

13.9.2012

►M248

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 102/2012 vom 30. April 2012

  L 248

40

13.9.2012

►M249

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 109/2012 vom 15. Juni 2012

  L 270

31

4.10.2012

►M250

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 121/2012 vom 15. Juni 2012

  L 270

44

4.10.2012

►M251

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 122/2012 vom 15. Juni 2012

  L 270

46

4.10.2012

►M252

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 139/2012 vom 13. Juli 2012

  L 309

21

8.11.2012

►M253

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 140/2012 vom 13. Juli 2012

  L 309

23

8.11.2012

►M254

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 141/2012 vom 13. Juli 2012

  L 309

25

8.11.2012

 M255

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 142/2012 vom 13. Juli 2012

  L 309

26

8.11.2012

►M256

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 143/2012 vom 13. Juli 2012

  L 309

27

8.11.2012

►M257

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 190/2012 vom 28. September 2012

  L 341

44

13.12.2012

 M258

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 204/2012 vom 26. Oktober 2012

  L 21

57

24.1.2013

►M259

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 233/2012 vom 7. Dezember 2012

  L 81

35

21.3.2013

►M260

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 18/2013 vom 1. Februar 2013

  L 144

23

30.5.2013

►M261

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 101/2013 vom 3. Mai 2013

  L 291

67

31.10.2013

►M262

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 118/2013 vom 14. Juni 2013

  L 318

20

28.11.2013

 M263

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 132/2013 vom 14. Juni 2013

  L 318

34

28.11.2013

►M264

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 133/2013 vom 8. Juli 2013

  L 345

1

19.12.2013

►M265

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 134/2013 vom 8. Juli 2013

  L 345

2

19.12.2013

►M266

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 211/2013 vom 8. November 2013

  L 92

37

27.3.2014

 M267

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 212/2013 vom 8. November 2013

  L 92

38

27.3.2014

►M268

ÜBEREINKOMMEN  über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum und die drei dazugehörigen Übereinkünfte

  L 170

5

11.6.2014

►M269

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 109/2014 vom 16. Mai 2014

  L 310

80

30.10.2014

►M270

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 110/2014 vom 16. Mai 2014

  L 310

82

30.10.2014

►M271

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 111/2014 vom 16. Mai 2014

  L 310

83

30.10.2014

 M272

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 112/2014 vom 16. Mai 2014

  L 310

84

30.10.2014

►M273

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 146/2014 vom 27. Juni 2014

  L 342

55

27.11.2014

►M274

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 147/2014 vom 27. Juni 2014

  L 342

56

27.11.2014

►M275

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 148/2014 vom 27. Juni 2014

  L 342

58

27.11.2014

►M276

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 149/2014 vom 27. Juni 2014

  L 342

59

27.11.2014

►M277

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 150/2014 vom 27. Juni 2014

  L 342

60

27.11.2014

►M278

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 151/2014 vom 27. Juni 2014

  L 342

61

27.11.2014

►M279

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 157/2014 vom 9. Juli 2014

  L 15

85

22.1.2015

►M280

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 158/2014 vom 9. Juli 2014

  L 15

86

22.1.2015

►M281

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 159/2014 vom 9. Juli 2014

  L 15

87

22.1.2015

►M282

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 192/2014 vom 25. September 2014

  L 202

44

30.7.2015

►M283

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 201/2014 vom 25. September 2014

  L 202

55

30.7.2015

►M284

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 202/2014 vom 25. September 2014

  L 202

56

30.7.2015

►M285

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 244/2014 vom 24. Oktober 2014

  L 230

52

3.9.2015

►M286

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 247/2014 vom 13. November 2014

  L 263

36

8.10.2015

►M287

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 248/2014 vom 13. November 2014

  L 263

38

8.10.2015

►M288

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 249/2014 vom 13. November 2014

  L 263

40

8.10.2015

►M289

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 250/2014 vom 13. November 2014

  L 263

42

8.10.2015

►M290

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 251/2014 vom 13. November 2014

  L 263

44

8.10.2015

►M291

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 252/2014 vom 13. November 2014

  L 263

46

8.10.2015

►M292

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 253/2014 vom 13. November 2014

  L 263

47

8.10.2015

►M293

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 300/2014 vom 12. Dezember 2014

  L 311

55

26.11.2015

►M294

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 301/2014 vom 12. Dezember 2014

  L 311

56

26.11.2015

►M295

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 32/2015 vom 25. Februar 2015

  L 93

49

7.4.2016

 M296

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 33/2015 vom 25. Februar 2015

  L 93

50

7.4.2016

 M297

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 70/2015 vom 20. März 2015

  L 129

54

19.5.2016

►M298

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 71/2015 vom 20. März 2015

  L 129

56

19.5.2016

►M299

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 72/2015 vom 20. März 2015

  L 129

85

19.5.2016

►M300

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 73/2015 vom 20. März 2015

  L 129

87

19.5.2016

►M301

ÜBEREINKOMMEN  zwischen der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen über einen EWR-Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2014-2021

  L 141

3

28.5.2016

►M302

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 102/2015 vom 30. April 2015

  L 211

55

4.8.2016

►M303

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 105/2015 vom 30. April 2015

  L 211

60

4.8.2016

 M304

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 129/2015 vom 30. April 2015

  L 211

90

4.8.2016

►M305

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 172/2015 vom 11. Juni 2015

  L 341

73

15.12.2016

►M306

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 173/2015 vom 11. Juni 2015

  L 341

74

15.12.2016

►M307

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 174/2015 vom 11. Juni 2015

  L 341

75

15.12.2016

►M308

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 196/2015 vom 10. Juli 2015

  L 8

33

12.1.2017

►M309

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 280/2015 vom 30. Oktober 2015

  L 161

68

22.6.2017

►M310

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 40/2016 vom 5. Februar 2016

  L 189

60

20.7.2017

 M311

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 63/2016 vom 18. März 2016

  L 270

34

19.10.2017

 M312

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 64/2016 vom 18. März 2016

  L 270

35

19.10.2017

►M313

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 65/2016 vom 18. März 2016

  L 270

36

19.10.2017

►M314

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 132/2016 vom 3. Juni 2016

  L 308

39

23.11.2017

►M315

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 133/2016 vom 3. Juni 2016

  L 308

40

23.11.2017

►M316

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 160/2016 vom 8. Juli 2016

  L 73

34

15.3.2018

►M317

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 161/2016 vom 8. Juli 2016

  L 73

35

15.3.2018

►M318

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 162/2016 vom 8. Juli 2016

  L 73

36

15.3.2018

►M319

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 197/2016 vom 23. September 2016

  L 80

42

22.3.2018

►M320

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 115/2017 vom 13. Juni 2017

  L 142

13

7.6.2018

►M321

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 116/2017 vom 13. Juni 2017

  L 142

39

7.6.2018

►M322

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 117/2017 vom 13. Juni 2017

  L 142

40

7.6.2018

►M323

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 154/2018 Vom 6. Juli 2018

  L 183

23

19.7.2018

►M324

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES  Nr. 254/2016

  L 215

52

23.8.2018

 M325

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES  Nr. 255/2016

  L 215

53

23.8.2018

►M326

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES  Nr. 40/2017

  L 297

51

22.11.2018

►M327

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES  Nr. 102/2017

  L 36

63

7.2.2019

►M328

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES  Nr. 103/2017

  L 36

65

7.2.2019

►M329

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES  Nr. 149/2017

  L 128

50

16.5.2019

►M330

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 150/2017 vom 28. August 2017

  L 174

1

27.6.2019

►M331

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 208/2017 vom 27. Oktober 2017

  L 219

22

22.8.2019

 M332

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 251/2017 vom 15. Dezember 2017

  L 254

74

3.10.2019

►M333

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 32/2018 vom 9. Februar 2018

  L 323

63

12.12.2019

►M334

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 33/2018 vom 9. Februar 2018

  L 323

65

12.12.2019

 M335

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 34/2018 vom 9. Februar 2018

  L 323

67

12.12.2019

►M336

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES  Nr. 76/2018

  L 26

75

30.1.2020

►M337

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES  Nr. 302/2019

  L 68

46

5.3.2020

►M338

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 98/2019 vom 29. März 2019

  L 210

84

2.7.2020

►M339

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 29/2019 vom 8. Februar 2019

  L 228

44

16.7.2020

►M340

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 102/2018 vom 27. April 2018

  L 340

39

15.10.2020

►M341

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 119/2018 vom 31. Mai 2018

  L 368

20

5.11.2020

►M342

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 120/2018 vom 31. Mai 2018

  L 368

21

5.11.2020

 M343

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 121/2018 vom 31. Mai 2018

  L 368

22

5.11.2020

►M344

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 122/2018 vom 31. Mai 2018

  L 368

23

5.11.2020

►M345

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 169/2018 vom 6. Juli 2018

  L 67

65

25.2.2021

►M346

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 170/2018 vom 6. Juli 2018

  L 67

67

25.2.2021

►M347

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 171/2018 vom 6. Juli 2018

  L 67

69

25.2.2021

►M348

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 172/2018 vom 6. Juli 2018

  L 67

70

25.2.2021

►M349

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 221/2018 vom 26. Oktober 2018

  L 105

20

25.3.2021

►M350

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 130/2021 vom 15. März 2021

  L 226

41

25.6.2021

►M351

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 29/2022 vom 4. Februar 2022

  L 176

46

1.7.2022

►M352

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 151/2022 vom 29. April 2022

  L 246

114

22.9.2022

►M353

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 163/2022 vom 29. April 2022

  L 246

133

22.9.2022

►M354

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 164/2022 vom 29. April 2022

  L 246

222

22.9.2022

►M355

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 136/2019 vom 8. Mai 2019

  L 279

44

27.10.2022

►M356

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 181/2019 vom 14. Juni 2019

  L 291

73

10.11.2022

►M357

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 182/2019 vom 14. Juni 2019

  L 291

75

10.11.2022

►M358

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 201/2019 vom 10. Juli 2019

  L 298

39

17.11.2022

►M359

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 202/2019 vom 10. Juli 2019

  L 298

40

17.11.2022

►M360

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 203/2019 vom 10. Juli 2019

  L 298

41

17.11.2022

►M361

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 204/2019 vom 10. Juli 2019

  L 298

42

17.11.2022

►M362

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 205/2019 vom 10. Juli 2019

  L 298

43

17.11.2022

►M363

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 246/2019 vom 27. September 2019

  L 4

83

5.1.2023

►M364

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 269/2019 vom 25. Oktober 2019

  L 11

38

12.1.2023

►M365

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 29/2020 vom 7. Februar 2020

  L 49

60

16.2.2023

►M366

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 83/2020 vom 12. Juni 2020

  L 78

30

16.3.2023

►M367

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 225/2022 vom 8. Juli 2022

  L 85

47

23.3.2023

►M368

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 226/2022 vom 8. Juli 2022

  L 85

48

23.3.2023

►M369

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 271/2022 vom 23. September 2022

  L 106

77

20.4.2023

►M370

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 272/2022 vom 23. September 2022

  L 106

78

20.4.2023

►M371

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 273/2022 vom 23. September 2022

  L 106

81

20.4.2023

►M372

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 274/2022 vom 23. September 2022

  L 106

85

20.4.2023

►M373

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 275/2022 vom 23. September 2022

  L 106

88

20.4.2023

►M374

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 276/2022 vom 23. September 2022

  L 106

90

20.4.2023

►M375

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 337/2022 vom 9. Dezember 2022

  L 164

83

29.6.2023

►M376

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 136/2020 vom 25. September 2020

  L 173

37

6.7.2023

 M377

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 145/2020 vom 25. September 2020

  L 173

50

6.7.2023

►M378

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 171/2020 vom 23. Oktober 2020

  L 227

39

14.9.2023

►M379

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 172/2020 vom 23. Oktober 2020

  L 227

40

14.9.2023

►M380

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 173/2020 vom 23. Oktober 2020

  L 227

41

14.9.2023

►M381

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 174/2020 vom 23. Oktober 2020

  L 227

42

14.9.2023

►M382

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 175/2020 vom 23. Oktober 2020

  L 227

43

14.9.2023

►M383

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 28/2023 vom 3. Februar 2023

  L 

1

19.10.2023

►M384

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 27/2023 vom 3. Februar 2023

  L 

1

19.10.2023

►M385

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 22/2023 vom 3. Februar 2023

  L 

1

19.10.2023

►M386

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 21/2023 vom 3. Februar 2023

  L 

1

19.10.2023


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 198 vom 28.7.2005, S.  65 (182/2004)

►C2

Berichtigung, ABl. L 053 vom 23.2.2006, S.  65 (89/2005)

 C3

Berichtigung, ABl. L 047 vom 21.2.2008, S.  69 (131/2007)

 C4

Berichtigung, ABl. L 247 vom 13.9.2012, S.  16 (104/2011)




▼B

ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM

INHALTSVERZEICHNIS

PRÄAMBEL

TEIL I

ZIELE UND GRUNDSÄTZE

TEIL II

FREIER WARENVERKEHR

Kapitel 1

Grundsätze

Kapitel 2

Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse

Kapitel 3

Zusammenarbeit in Zollsachen und Handelserleichterungen

Kapitel 4

Sonstige Regeln für den freien Warenverkehr

Kapitel 5

Kohle- und Stahlerzeugnisse

TEIL III

FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR

Kapitel 1

Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige

Kapitel 2

Niederlassungsrecht

Kapitel 3

Dienstleistungen

Kapitel 4

Kapitalverkehr

Kapitel 5

Wirtschafts- und währungspolitische Zusammenarbeit

Kapitel 6

Verkehr

TEIL IV

WETTBEWERBS- UND SONSTIGE GEMEINSAME REGELN

Kapitel 1

Vorschriften für Unternehmen

Kapitel 2

Staatliche Beihilfen

Kapitel 3

Sonstige gemeinsame Regeln

TEIL V

HORIZONTALE BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN VIER FREIHEITEN

Kapitel 1

Sozialpolitik

Kapitel 2

Verbraucherschutz

Kapitel 3

Umwelt

Kapitel 4

Statistik

Kapitel 5

Gesellschaftsrecht

TEIL VI

ZUSAMMENARBEIT AUSSERHALB DER VIER FREIHEITEN

TEIL VII

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Struktur der Assoziation

Kapitel 2

Beschlußfassungsverfahren

Kapitel 3

Homogenität, Überwachungsverfahren und Streitbeilegung

Kapitel 4

Schutzmaßnahmen

TEIL VIII

FINANZIERUNGSMECHANISMUS

TEIL IX

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

PROTOKOLLE

ANHÄNGE

SCHLUSSAKTE



PRÄAMBEL

▼M187

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

▼M268

DIE REPUBLIK KROATIEN,

▼M187

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

►M268  DIE REPUBLIK ◄ UNGARN,

►M268  DIE REPUBLIK ◄ MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

und

ISLAND,

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,

Das KÖNIGREICH NORWEGEN,

▼B

nachstehend die VERTRAGSPARTEIEN genannt,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß ein Europäischer Wirtschaftsraum einen Beitrag zur Errichtung eines auf Frieden, Demokratie und Menschenrechte gegründeten Europas leisten wird,

UNTER ERNEUTER BESTÄTIGUNG der hohen Priorität, die sie den privilegierten Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten zuerkennen, welche auf Nachbarschaft, den traditionellen gemeinsamen Werten und der europäischen Identität beruhen,

IN DEM FESTEN WILLEN, auf der Grundlage der Marktwirtschaft zur Liberalisierung des Welthandels und zur weltweiten handelspolitischen Zusammenarbeit beizutragen, insbesondere im Einklang mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und dem Übereinkommen über die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,

IN ANBETRACHT des Ziels, einen dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen Wettbewerbsbedingungen beruht und in dem angemessene Mittel für deren Durchsetzung - und zwar auch auf gerichtlicher Ebene - vorgesehen sind und der auf der Grundlage der Gleichheit und Gegenseitigkeit sowie eines Gesamtgleichgewichts der Vorteile, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verwirklicht wird,

IN DEM FESTEN WILLEN, für die weitestmögliche Verwirklichung der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs innerhalb des ganzen Europäischen Wirtschaftsraums sowie für eine verstärkte und erweiterte Zusammenarbeit bei den begleitenden und horizontalen Politiken zu sorgen,

IN DEM BESTREBEN, die harmonische Entwicklung des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern, und überzeugt von der Notwendigkeit, durch die Anwendung dieses Abkommens zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen regionalen Ungleichgewichte beizutragen,

IN DEM WUNSCH, zu einer Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Parlamente der EFTA-Staaten sowie zwischen den Sozialpartnern in der Europäischen Gemeinschaft und den EFTA-Staaten beizutragen,

ÜBERZEUGT von der wichtigen Rolle, die der einzelne im Europäischen Wirtschaftsraum durch die Ausübung der ihm durch dieses Abkommen verliehenen Rechte und durch die gerichtliche Geltendmachung dieser Rechte spielen wird,

IN DEM FESTEN WILLEN, die Umwelt zu bewahren, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern und die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen auf der Grundlage insbesondere des Grundsatzes der umweltverträglichen Entwicklung sowie des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung zu gewährleisten,

IN DEM FESTEN WILLEN, bei der Weiterentwicklung von Vorschriften ein hohes Schutzniveau für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt zugrunde zu legen,

IN KENNTNIS der Bedeutung der Entwicklung der sozialen Dimension einschließlich der Gleichbehandlung von Mann und Frau im Europäischen Wirtschaftsraum und in dem Wunsch, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu gewährleisten und die Voraussetzungen für Vollbeschäftigung, einen höheren Lebensstandard und verbesserte Arbeitsbedingungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu fördern,

IN DEM FESTEN WILLEN, im Streben nach einem hohen Verbraucherschutzniveau die Interessen der Verbraucher zu fördern und ihre Marktposition zu stärken,

IN DEM VORSATZ, gemeinsam die wissenschaftliche und technologische Grundlage der europäischen Industrie zu stärken und deren Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu fördern,

IN DER ERWÄGUNG, daß der Abschluß dieses Abkommens in keiner Weise die Möglichkeit eines Beitritts eines jeden EFTA-Staates zu den Europäischen Gemeinschaften berührt,

IN ANBETRACHT des Zieles der Vertragsparteien, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in dieses Abkommen übernommen werden, zu erreichen und beizubehalten und eine Gleichbehandlung der Einzelpersonen und Marktteilnehmer hinsichtlich der vier Freiheiten und der Wettbewerbsbedingungen zu erreichen,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens und der durch das Völkerrecht gesetzten Grenzen dieses Abkommen weder die Autonomie der Beschlußfassung noch die Befugnis zum Vertragsschluß der Vertragsparteien beschränkt,

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen:



TEIL I

ZIELE UND GRUNDSÄTZE

Artikel 1

(1)  
Ziel dieses Assoziierungsabkommens ist es, eine beständige und ausgewogene Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter gleichen Wettbewerbsbedingungen und die Einhaltung gleicher Regeln zu fördern, um einen homogenen Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend EWR genannt, zu schaffen.
(2)  

Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele umfaßt die Assoziation im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens:

a) 

den freien Warenverkehr,

b) 

die Freizügigkeit,

c) 

den freien Dienstleistungsverkehr,

d) 

den freien Kapitalverkehr,

e) 

die Einrichtung eines Systems, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt und die Befolgung der diesbezüglichen Regeln für alle in gleicher Weise gewährleistet, sowie

f) 

eine engere Zusammenarbeit in anderen Bereichen wie Forschung und Entwicklung, Umwelt, Bildungswesen und Sozialpolitik.

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

a) 

„Abkommen“: das Hauptabkommen, die Protokolle und Anhänge dazu sowie die Rechtsakte, auf die darin verwiesen wird,

b) 

►M135  „EFTA-Staaten“: ►M187  die Republik ◄ Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwegen, ◄

c) 

„Vertragsparteien“ im Falle der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten: die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft oder die EG-Mitgliedstaaten. Die jeweilige Bedeutung dieses Begriffs ist im Einzelfall abzuleiten aus den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und aus den Zuständigkeiten der Gemeinschaft bzw. der Mitgliedstaaten, wie sie sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ►M135  und dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ◄ ergeben ,

▼M135

d) 

„Beitrittsakte vom 16. April 2003“: die am 16. April 2003 in Athen angenommene Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge,

▼M187

e) 

„Beitrittsakte vom 25. April 2005“: die am 25. April 2005 in Luxemburg angenommene Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.

▼M268 —————

▼M268

f) 

der Ausdruck „Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011“bezeichnet die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, die am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde.

▼B

Artikel 3

Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.

Sie fördern außerdem die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens.

Artikel 4

Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Abkommens ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Artikel 5

Die Vertragsparteien können nach Maßgabe des Artikels 92 Absatz 2 beziehungsweise des Artikels 89 Absatz 2 jederzeit ein Anliegen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß oder im EWR-Rat zur Sprache bringen.

Artikel 6

Unbeschadet der künftigen Entwicklungen der Rechtsprechung werden die Bestimmungen dieses Abkommens, soweit sie mit den entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie der aufgrund dieser beiden Verträge erlassenen Rechtsakte in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind, bei ihrer Durchführung und Anwendung im Einklang mit den einschlägigen Entscheidungen ausgelegt, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassen hat.

Artikel 7

Rechtsakte, auf die in den Anhängen zu diesem Abkommen oder in den Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Bezug genommen wird oder die darin enthalten sind, sind für die Vertragsparteien verbindlich und Teil des innerstaatlichen Rechts oder in innerstaatliches Recht umzusetzen, und zwar wie folgt:

a) 

Ein Rechtsakt, der einer EWG-Verordnung entspricht, wird als solcher in das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien übernommen.

b) 

Ein Rechtsakt, der einer EWG-Richtlinie entspricht, überläßt den Behörden der Vertragsparteien die Wahl der Form und der Mittel zu ihrer Durchführung.

TEIL II

FREIER WARENVERKEHR

KAPITEL 1

GRUNDSÄTZE

Artikel 8

(1)  
Der freie Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien wird nach Maßgabe dieses Abkommens verwirklicht.
(2)  
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Artikel 10 bis 15, 19, 20, 25, 26 und 27 nur für Ursprungswaren der Vertragsparteien.
(3)  

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens lediglich für

a) 

Waren, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen, mit Ausnahme der in Protokoll 2 aufgeführten Waren;

b) 

Waren, die in Protokoll 3 aufgeführt sind, vorbehaltlich der dort getroffenen Sonderregelungen.

Artikel 9

(1)  
Die Ursprungsregeln sind in Protokoll 4 niedergelegt. Sie gelten unbeschadet der internationalen Verpflichtungen, die die Vertragsparteien im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens eingegangen sind oder eingehen werden.
(2)  
Im Hinblick auf die Weiterentwicklung der in diesem Abkommen erzielten Ergebnisse werden die Vertragsparteien ihre Bemühungen fortsetzen, um die Ursprungsregeln in allen Aspekten weiter zu verbessern und zu vereinfachen und die Zusammenarbeit in Zollfragen zu vertiefen.
(3)  
Eine Überprüfung wird erstmals vor Ende 1993 vorgenommen. Danach werden alle zwei Jahre weitere Überprüfungen vorgenommen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf der Grundlage dieser Überprüfungen über die Einbeziehung geeigneter Maßnahmen in das Abkommen zu beschließen.

Artikel 10

Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien sind verboten. Unbeschadet der Regelungen des Protokolls 5 gilt dieses Verbot auch für Fiskalzölle.

Artikel 11

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien sind verboten.

Artikel 12

Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Vertragsparteien sind verboten.

Artikel 13

Die Bestimmungen der Artikel 11 und 12 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 14

Die Vertragsparteien erheben auf Waren aus anderen Vertragsparteien weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.

Die Vertragsparteien erheben auf Waren der anderen Vertragsparteien keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.

Artikel 15

Werden Waren in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.

Artikel 16

(1)  
Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß ihre staatlichen Handelsmonopole so umgeformt werden, daß jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten ausgeschlossen ist.
(2)  
Dieser Artikel gilt für alle Einrichtungen, durch die die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unmittelbar oder mittelbar die Einfuhr oder die Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien rechtlich oder tatsächlich kontrollieren, lenken oder merklich beeinflussen. Er gilt auch für die von einem Staat auf andere Rechtsträger übertragenen Monopole.

KAPITEL 2

LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE UND FISCHEREIERZEUGNISSE

Artikel 17

Die besonderen Bestimmungen und besonderen Regelungen für das Veterinärwesen und den Pflanzenschutz sind in Anhang I enthalten.

Artikel 18

Unbeschadet der besonderen Regelungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen tragen die Vertragsparteien dafür Sorge, daß die Regelungen nach Artikel 17 und Artikel 23 Buchstaben a und b, sofern sie für andere Waren gelten als die in Artikel 8 Absatz 3 genannten, nicht durch andere technische Handelshemmnisse beeinträchtigt werden. Artikel 13 findet Anwendung.

Artikel 19

(1)  
Die Vertragsparteien untersuchen alle Schwierigkeiten, die sich im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben könnten, und bemühen sich um geeignete Lösungen.
(2)  
Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen um eine schrittweise Liberalisierung des Agrarhandels fortzusetzen.
(3)  
Zu diesem Zweck nehmen die Vertragsparteien vor Ende 1993 und danach alle zwei Jahre eine Überprüfung der Bedingungen im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor.
(4)  
Im Lichte der Ergebnisse dieser Überprüfungen im Rahmen ihrer jeweiligen Agrarpolitik und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Uruguay-Runde beschließen die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens auf präferentieller, bilateraler oder multilateraler Grundlage und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens über einen weiteren Abbau der Handelshemmnisse aller Art im Agrarsektor, einschließlich der Hemmnisse, die sich aus staatlichen Handelsmonopolen im Agrarbereich ergeben.

Artikel 20

Die Bestimmungen und Regelungen über Fisch und andere Meereserzeugnisse sind in Protokoll 9 niedergelegt.

KAPITEL 3

ZUSAMMENARBEIT IN ZOLLSACHEN UND HANDELSERLEICHTERUNGEN

Artikel 21

(1)  
Zur Erleichterung des Handels zwischen Vertragsparteien vereinfachen diese die Kontrollen und Formalitäten an den Grenzen. Die entsprechenden Regelungen sind in Protokoll 10 niedergelegt.
(2)  
Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in Zollsachen, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollvorschriften sicherzustellen. Die entsprechenden Regelungen sind in Protokoll 11 niedergelegt.
(3)  
Die Vertragsparteien verstärken und erweitern die Zusammenarbeit zur Vereinfachung der Verfahren im Warenverkehr, insbesondere im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen, -projekten und -aktionen zur Handelserleichterung nach Maßgabe der Regeln des Teils VI.
(4)  
Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 für alle Waren.

Artikel 22

Eine Vertragspartei, die beabsichtigt, ihre tatsächlich angewandten Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Drittländern, denen die Meistbegünstigungsklausel zugutekommt, zu senken oder ihre Anwendung auszusetzen, notifiziert - sofern dies möglich ist - diese Senkung oder Aussetzung dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß spätestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten. Sie nimmt von Darlegungen der anderen Vertragsparteien über Verzerrungen Kenntnis, die sich aus dieser Senkung oder Aussetzung ergeben könnten.

KAPITEL 4

SONSTIGE REGELN FÜR DEN FREIEN WARENVERKEHR

Artikel 23

Besondere Bestimmungen und besondere Regelungen sind festgelegt in

a) 

Protokoll 12 und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung);

b) 

Protokoll 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein);

c) 

Anhang III (Produkthaftung).

Sie gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für alle Waren.

Artikel 24

Besondere Bestimmungen und besondere Regelungen für den Energiebereich sind in Anhang IV enthalten.

Artikel 25

Führt die Beachtung der Artikel 10 und 12

a) 

zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder

b) 

zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware,

und ergeben sich aus den angeführten Sachverhalten tatsächlich oder voraussichtlich für die ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann diese Vertragspartei nach dem Verfahren des Artikels 113 geeignete Maßnahmen treffen.

Artikel 26

Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien Antidumpingmaßnahmen, Ausgleichszölle und Maßnahmen zum Schutz gegen unlautere Handelspraktiken von Drittländern nicht angewendet.

KAPITEL 5

KOHLE- UND STAHLERZEUGNISSE

Artikel 27

Die Bestimmungen und Regelungen für Kohle- und Stahlerzeugnisse sind in den Protokollen 14 und 25 niedergelegt.

TEIL III

FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR

KAPITEL 1

ARBEITNEHMER UND SELBSTÄNDIG ERWERBSTÄTIGE

Artikel 28

(1)  
Zwischen den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten wird die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hergestellt.
(2)  
Sie umfaßt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
(3)  

Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,

a) 

sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;

b) 

sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten frei zu bewegen;

c) 

sich im Hoheitsgebiet eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechtsund Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;

d) 

nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates zu verbleiben.

(4)  
Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung im öffentlichen Dienst.
(5)  
Die besonderen Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sind in Anhang V enthalten.

Artikel 29

Zur Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der selbständig Erwerbstätigen stellen die Vertragsparteien auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit gemäß Anhang VI für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige sowie deren Familienangehörige insbesondere folgendes sicher:

a) 

die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;

b) 

die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien wohnen.

Artikel 30

Um Arbeitnehmern und selbständig Erwerbstätigen die Aufnahme und Ausübung von Erwerbstätigkeiten zu erleichtern, treffen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen nach Anhang VII zur gegenseitigen Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen sowie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien über die Aufnahme und Ausübung von Erwerbstätigkeiten durch Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige.

KAPITEL 2

NIEDERLASSUNGSRECHT

Artikel 31

(1)  
Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt die freie Niederlassung von Staatsangehörigen eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten keinen Beschränkungen. Das gilt gleichermaßen für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ansässig sind.

Vorbehaltlich des Kapitels 4 umfaßt die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.

(2)  
Die besonderen Bestimmungen über das Nieder lassungsrecht sind in den Anhängen VIII bis XI enthalten.

Artikel 32

Auf Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, findet dieses Kapitel im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei keine Anwendung.

Artikel 33

Dieses Kapitel und die aufgrund desselben getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen nicht die Anwendbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die eine besondere Regelung für Ausländer vorsehen und aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

Artikel 34

Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten sind.

Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.

Artikel 35

Auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet findet Artikel 30 Anwendung.

KAPITEL 3

DIENSTLEISTUNGEN

Artikel 36

(1)  
Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt der freie Dienstleistungsverkehr im Gebiet der Vertragsparteien für Angehörige der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten, die in einem anderen EG-Mitgliedstaat beziehungsweise einem anderen EFTA-Staat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, keinen Beschränkungen.
(2)  
Die besonderen Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr sind in den Anhängen IX bis XI enthalten.

Artikel 37

Dienstleistungen im Sinne dieses Abkommens sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit unterliegen.

Als Dienstleistungen gelten insbesondere:

a) 

gewerbliche Tätigkeiten,

b) 

kaufmännische Tätigkeiten,

c) 

handwerkliche Tätigkeiten,

d) 

freiberufliche Tätigkeiten.

Unbeschadet des Kapitels 2 kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.

Artikel 38

Für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs gelten die Bestimmungen des Kapitels 6.

Artikel 39

Auf das in diesem Kapitel geregelte Sachgebiet finden die Artikel 30, 32, 33 und 34 Anwendung.

KAPITEL 4

KAPITALVERKEHR

Artikel 40

Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt der Kapitalverkehr in bezug auf Berechtigte, die in den EG-Mitgliedstaaten oder den EFTA-Staaten ansässig sind, keinen Beschränkungen und keiner Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes der Parteien oder des Anlageortes. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in Anhang XII enthalten.

Artikel 41

Die laufenden Zahlungen, die mit dem Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens zusammenhängen, unterliegen keinen Beschränkungen.

Artikel 42

(1)  
Bei der Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften für den Kapitalmarkt und das Kreditwesen auf die nach diesem Abkommen liberalisierten Kapitalbewegungen sehen die Vertragsparteien von Diskriminierungen ab.
(2)  
Anleihen zur mittelbaren oder unmittelbaren Finanzierung eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates oder seiner Gebietskörperschaften dürfen in einem anderen EG-Mitgliedstaat oder einem anderen EFTA-Staat nur aufgelegt oder untergebracht werden, wenn sich die beteiligten Staaten darüber geeinigt haben.

Artikel 43

(1)  
Benutzen in einem EG-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat ansässige Personen wegen Unterschieden zwischen den Devisenvorschriften der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten die in Artikel 40 vorgesehenen Transfererleichterungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, um die für den Kapitalverkehr mit Drittländern geltenden Vorschriften eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates zu umgehen, so kann die betreffende Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Behebung dieser Schwierigkeiten treffen.
(2)  
Haben Kapitalbewegungen Störungen im Funktionieren des Kapitalmarkts eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates zur Folge, so kann die betreffende Vertragspartei Schutzmaßnahmen auf dem Gebiet des Kapitalverkehrs treffen.
(3)  
Nehmen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei eine Änderung des Wechselkurses vor, die die Wettbewerbsbedingungen schwerwiegend verfälscht, so können die anderen Vertragsparteien für eine genau begrenzte Frist die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Folgen dieses Vorgehens zu begegnen.
(4)  
Ist ein EG-Mitgliedstaat oder ein EFTA-Staat hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht, die sich entweder aus einem Ungleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz oder aus der Art der ihm zur Verfügung stehenden Devisen ergeben, und sind diese Schwierigkeiten geeignet, insbesondere das Funktionieren dieses Abkommens zu gefährden, so kann die betreffende Vertragspartei Schutzmaßnahmen treffen.

Artikel 44

Zur Durchführung des Artikels 43 wenden sowohl die Gemeinschaft als auch die EFTA-Staaten gemäß dem Protokoll 18 ihre internen Verfahren an.

Artikel 45

(1)  
Entscheidungen, Stellungnahmen und Empfehlungen, die sich auf die in Artikel 43 aufgeführten Maßnahmen beziehen, werden dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mitgeteilt.
(2)  
Alle Maßnahmen sind Gegenstand vorheriger Konsultationen und eines vorherigen Informationsaustauschs im Gemeinsamen EWR-Ausschuß.
(3)  
In Fällen nach Artikel 43 Absatz 2 kann eine Vertragspartei jedoch aus Gründen der Geheimhaltung und Dringlichkeit die sich als notwendig erweisenden Maßnahmen treffen, ohne daß zuvor Konsultationen und ein Informationsaustausch stattgefunden haben.
(4)  
Tritt plötzlich eine Zahlungsbilanzkrise im Sinne von Artikel 43 Absatz 4 ein und können die in Absatz 2 genannten Verfahren nicht angewendet werden, so kann die betreffende Vertragspartei vorsorglich die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. Sie dürfen nur ein Mindestmaß an Störungen im Funktionieren dieses Abkommens hervorrufen und nicht über das zur Behebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.
(5)  
Werden Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 getroffen, so sind sie spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mitzuteilen; der Informationsaustausch und die Konsultationen sowie die Mitteilungen nach Absatz 1 erfolgen danach so bald wie möglich.

KAPITEL 5

WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITISCHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 46

Die Vertragsparteien führen einen Meinungs- und Informationsaustausch über die Durchführung dieses Abkommens und die Auswirkungen der Integration auf die Wirtschaftstätigkeiten und die Wirtschafts- und Währungspolitik. Sie können ferner makroökonomische Gegebenheiten, Politiken und Aussichten erörtern. Dieser Meinungs- und Informationsaustausch ist unverbindlich.

KAPITEL 6

VERKEHR

Artikel 47

(1)  
Die Artikel 48 bis 52 gelten für die Beförderungen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr.
(2)  
Die besonderen Bestimmungen für sämtliche Verkehrsträger sind in Anhang XIII enthalten.

Artikel 48

(1)  
Die Bestimmungen eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates für den Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, die nicht unter Anhang XIII fallen, dürfen in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die Verkehrsunternehmer anderer Staaten im Vergleich zu den inländischen Verkehrsunternehmern nicht ungünstiger sein.
(2)  
Eine Vertragspartei, die von dem Grundsatz in Absatz 1 abweicht, teilt dies dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit. Die anderen Vertragsparteien, die diese Abweichung nicht akzeptieren, können entsprechende Gegenmaßnahmen treffen.

Artikel 49

Mit diesem Abkommen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.

Artikel 50

(1)  
Im Verkehr im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien dürfen keine Diskriminierungen in der Form bestehen, daß ein Verkehrsunternehmen in denselben Verkehrsverbindungen für die gleichen Güter je nach ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland unterschiedliche Frachten und Beförderungsbedingungen anwendet.
(2)  
Das gemäß Teil VII zuständige Organ prüft von sich aus oder auf Antrag eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates die unter diesen Artikel fallenden Diskriminierungsfälle und erläßt die erforderlichen Entscheidungen im Rahmen seiner Geschäftsordnung.

Artikel 51

(1)  
Im Verkehr im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sind die von einer Vertragspartei auferlegten Frachten und Beförderungsbedingungen verboten, die in irgendeiner Weise der Unterstützung oder dem Schutz eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen oder Industrien dienen, es sei denn, daß das gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständige Organ die Genehmigung hierzu erteilt.
(2)  
Das zuständige Organ prüft von sich aus oder auf Antrag eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates die in Absatz 1 bezeichneten Frachten und Beförderungsbedingungen; hierbei berücksichtigt es insbesondere sowohl die Erfordernisse einer angemessenen Standortpolitik, die Bedürfnisse der unterentwickelten Gebiete und die Probleme der durch politische Umstände schwer betroffenen Gebiete als auch die Auswirkungen dieser Frachten und Beförderungsbedingungen auf den Wettbewerb zwischen den Verkehrsarten.

Das zuständige Organ erläßt die erforderlichen Entscheidungen im Rahmen seiner Geschäftsordnung.

(3)  
Das in Absatz 1 genannte Verbot betrifft nicht die Wettbewerbstarife.

Artikel 52

Die Abgaben oder Gebühren, die ein Verkehrsunternehmer neben den Frachten beim Grenzübergang in Rechnung stellt, dürfen unter Berücksichtigung der hierdurch tatsächlich verursachten Kosten eine angemessene Höhe nicht übersteigen. Die Vertragsparteien werden bemüht sein, diese Kosten schrittweise zu verringern.

TEIL IV

WETTBEWERBS- UND SONSTIGE GEMEINSAME REGELN

KAPITEL 1

VORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN

Artikel 53

(1)  

Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens bezwecken oder bewirken, insbesondere

a) 

die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

b) 

die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

c) 

die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

d) 

die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

e) 

die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragsparteien zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

(2)  
Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
(3)  

Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf

— 
Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,
— 
Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,
— 
aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,

die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen

a) 

Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder

b) 

Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

Artikel 54

Mit diesem Abkommen unvereinbar und verboten ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen.

Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:

a) 

der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

b) 

der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

c) 

der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

d) 

der an den Abschluß von Verträgen geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Artikel 55

(1)  
Unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 21 und des Anhangs XIV zur Durchführung der Artikel 53 und 54 achten die EG-Kommission und die in Artikel 108 Absatz 1 genannte EFTA-Überwachungsbehörde auf die Verwirklichung der in den Artikeln 53 und 54 niedergelegten Grundsätze.

Das gemäß Artikel 56 zuständige Überwachungsorgan untersucht von Amts wegen, auf Antrag eines Staates in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich oder auf Antrag des anderen Überwachungsorgans die Fälle, in denen Zuwiderhandlungen gegen diese Grundsätze vermutet werden. Das zuständige Überwachungsorgan führt diese Untersuchungen in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich und dem anderen Überwachungsorgan durch, das ihm nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Amtshilfe leistet.

Stellt es eine Zuwiderhandlung fest, so schlägt es geeignete Mittel vor, um diese abzustellen.

(2)  
Wird die Zuwiderhandlung nicht abgestellt, so trifft das zuständige Überwachungsorgan in einer mit Gründen versehenen Entscheidung die Feststellung, daß eine derartige Zuwiderhandlung vorliegt.

Das zuständige Überwachungsorgan kann die Entscheidung veröffentlichen und die Staaten seines Zuständigkeitsbereichs ermächtigen, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und Einzelheiten es festlegt. Es kann auch das andere Überwachungsorgan ersuchen, die Staaten in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu ermächtigen, solche Maßnahmen zu treffen.

Artikel 56

(1)  

Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 53 fallen, werden von den Überwachungsorganen wie folgt entschieden:

a) 

Einzelfälle, die nur den Handel zwischen EFTA-Staaten beeinträchtigen, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde entschieden.

b) 

Unbeschadet des Buchstabens c entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde nach Maßgabe des Artikels 58, des Protokolls 21 und der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV in Fällen, in denen der Umsatz der betreffenden Unternehmen im Hoheitsgebiet der EFTA-Staaten 33 % oder mehr ihres Umsatzes im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ausmacht.

c) 

In allen sonstigen Fällen sowie in Fällen gemäß Buchstabe b, die den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten beeinträchtigen, entscheidet die EG-Kommission unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 58, des Protokolls 21, des Protokolls 23 und des Anhangs XIV.

(2)  
Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Artikels 54 fallen, werden von dem Überwachungsorgan entschieden, in dessen Zuständigkeitsbereich die beherrschende Stellung festgestellt wird. Besteht die beherrschende Stellung in den Zuständigkeitsbereichen beider Überwachungsorgane, so gilt Absatz 1 Buchstaben b und c.
(3)  
Einzelfälle, die in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe c fallen und die keine spürbaren Auswirkungen auf den Handel zwischen EG-Mitgliedstaaten oder auf den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft haben, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde entschieden.
(4)  
Die Begriffe „Unternehmen“ und „Umsatz“ im Sinne dieses Artikels werden in Protokoll 22 bestimmt.

Artikel 57

(1)  
Zusammenschlüsse, deren Kontrolle in Absatz 2 vorgesehen ist und die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert wird, werden für mit diesem Abkommen unvereinbar erklärt.
(2)  

Die Kontrolle der Zusammenschlüsse im Sinne des Absatzes 1 wird durchgeführt von:

a) 

der EG-Kommission in den unter die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 fallenden Fällen im Einklang mit jener Verordnung und den Protokollen 21 und 24 sowie dem Anhang XIV dieses Abkommens. Vorbehaltlich einer Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die EG-Kommission in diesen Fällen die alleinige Entscheidungsbefugnis;

b) 

der EFTA-Überwachungsbehörde in den nicht unter Buchstabe a genannten Fällen, sofern die einschlägigen Schwellen des Anhangs XIV im Hoheitsgebiet der EFTA-Staaten erreicht werden, im Einklang mit den Protokollen 21 und 24 sowie dem Anhang XIV und unbeschadet der Zuständigkeiten der EG-Mitgliedstaaten.

Artikel 58

Die zuständigen Organe der Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe der Protokolle 23 und 24 zusammen, um im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum eine einheitliche Überwachung für den Wettbewerbsbereich zu entwickeln und aufrechtzuerhalten und um eine homogene Durchführung, Anwendung und Auslegung der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens zu fördern.

Artikel 59

(1)  
Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß in bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine Maßnahmen getroffen oder beibehalten werden, die diesem Abkommen, insbesondere Artikel 4 und den Artikeln 53 bis 63, widersprechen.
(2)  
Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Abkommens, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Vertragsparteien zuwiderläuft.
(3)  
Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde achten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit auf die Anwendung dieses Artikels und treffen erforderlichenfalls die geeigneten Maßnahmen gegenüber den Staaten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

Artikel 60

Die besonderen Bestimmungen zur Durchführung der Grundsätze der Artikel 53, 54, 57 und 59 sind in Anhang XIV enthalten.

KAPITEL 2

STAATLICHE BEIHILFEN

Artikel 61

(1)  
Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.
(2)  

Mit dem Funktionieren dieses Abkommens vereinbar sind:

a) 

Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden;

b) 

Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind;

c) 

Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind.

(3)  

Als mit dem Funktionieren dieses Abkommens vereinbar können angesehen werden:

a) 

Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;

b) 

Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates;

c) 

Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

d) 

sonstige Arten von Beihilfen, die der Gemeinsame EWR-Ausschuß gemäß Teil VII festlegt.

Artikel 62

(1)  

Alle bestehenden Beihilferegelungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien sowie die geplante Gewährung oder Änderung staatlicher Beihilfen werden fortlaufend auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 61 überprüft. Zuständig für diese Prüfung ist

a) 

im Falle der EG-Mitgliedstaaten die EG-Kommission gemäß Artikel 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

b) 

im Falle der EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den Bestimmungen eines Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer EFTA-Überwachungsbehörde, die mit den in Protokoll 26 festgelegten Aufgaben und Befugnissen betraut ist.

(2)  
Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten nach Maßgabe des Protokolls 27 zusammen, um eine einheitliche Überwachung der staatlichen Beihilfen im gesamten räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens sicherzustellen.

Artikel 63

Die besonderen Bestimmungen über die staatlichen Beihilfen sind in Anhang XV enthalten.

Artikel 64

(1)  
Ist eines der Überwachungsorgane der Ansicht, daß die Durchführung der Artikel 61 und 62 dieses Abkommens sowie des Artikels 5 des Protokolls 14 durch das andere Überwachungsorgan nicht der Aufrechterhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens entspricht, so findet innerhalb von zwei Wochen ein Meinungsaustausch nach dem Verfahren des Protokolls 27 Buchstabe f statt.

Wird bis zum Ablauf dieser Zweiwochenfrist keine einvernehmliche Lösung gefunden, so kann die zuständige Behörde der betroffenen Vertragspartei unverzüglich geeignete vorläufige Maßnahmen ergreifen, um der sich ergebenden Wettbewerbsverfälschung zu begegnen.

Danach finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß statt, um eine für alle Seiten annehmbare Lösung zu finden.

Kann der Gemeinsame EWR-Ausschuß innerhalb von drei Monaten keine solche Lösung finden und führt die betreffende Verhaltensweise zu einer den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigenden Wettbewerbsverfälschung oder droht sie dazu zu führen, so können die vorläufigen Maßnahmen durch die endgültigen Maßnahmen ersetzt werden, die unbedingt erforderlich sind, um die Auswirkungen der Verfälschung auszugleichen. Es sind vorrangig solche Maßnahmen zu ergreifen, die das Funktionieren des EWR am wenigsten stören.

(2)  
Dieser Artikel gilt auch für staatliche Monopole, die nach der Unterzeichnung des Abkommens errichtet werden.

KAPITEL 3

SONSTIGE GEMEINSAME REGELN

Artikel 65

(1)  
Die besonderen Bestimmungen und besonderen Regelungen über das öffentliche Auftragswesen sind in Anhang XVI enthalten und gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, für alle Waren und die aufgeführten Dienstleistungen.
(2)  
Die besonderen Bestimmungen und besonderen Regelungen über das geistige Eigentum und den gewerblichen Rechtsschutz sind in Protokoll 28 und in Anhang XVII enthalten und gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, für alle Waren und Dienstleistungen.

TEIL V

HORIZONTALE BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN VIER FREIHEITEN

KAPITEL 1

SOZIALPOLITIK

Artikel 66

Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, auf eine Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte hinzuwirken.

Artikel 67

(1)  
Die Vertragsparteien bemühen sich, die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zu fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Als Beitrag zur Verwirklichung dieses Zieles werden Mindestvorschriften angewendet, die unter Berücksichtigung der bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen der einzelnen Vertragsparteien schrittweise durchzuführen sind. Derartige Mindestvorschriften hindern die einzelnen Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zum verstärkten Schutz der Arbeitsbedingungen beizubehalten oder zu treffen, die mit diesem Abkommen vereinbar sind.
(2)  
Die Bestimmungen, die als Mindestvorschriften im Sinne des Absatzes 1 durchzuführen sind, sind in Anhang XVIII aufgeführt.

Artikel 68

Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts führen die Vertragsparteien die für das gute Funktionieren dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen ein. Diese Maßnahmen sind in Anhang XVIII aufgeführt.

Artikel 69

(1)  
Jede Vertragspartei wird den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit anwenden und beibehalten.

Unter „Entgelt“ im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar und unmittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.

Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet:

a) 

daß das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird;

b) 

daß für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.

(2)  
Die besonderen Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 sind in Anhang XVIII enthalten.

Artikel 70

Die Vertragsparteien fördern den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen mit der Durchführung der in Anhang XVIII enthaltenen Bestimmungen.

Artikel 71

Die Vertragsparteien bemühen sich darum, den Dialog zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene zu fördern.

KAPITEL 2

VERBRAUCHERSCHUTZ

Artikel 72

Die Bestimmungen über den Verbraucherschutz sind in Anhang XIX enthalten.

KAPITEL 3

UMWELT

Artikel 73

(1)  

Die Umweltpolitik der Vertragsparteien hat zum Ziel,

a) 

die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern;

b) 

zum Schutz der menschlichen Gesundheit beizutragen;

c) 

eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten.

(2)  
Die Tätigkeit der Vertragsparteien im Bereich der Umwelt unterliegt dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen vorzubeugen und sie nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie dem Verursacherprinzip. Die Erfordernisse des Umweltschutzes sind Bestandteil der anderen Politiken der Vertragsparteien.

Artikel 74

Die besonderen Bestimmungen über die Schutzmaßnahmen nach Artikel 73 sind in Anhang XX enthalten.

Artikel 75

Die Schutzmaßnahmen nach Artikel 74 hindern die einzelnen Vertragsparteien nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, die mit diesem Abkommen vereinbar sind.

KAPITEL 4

STATISTIK

Artikel 76

(1)  
Die Vertragsparteien sorgen für die Erstellung und Verbreitung von kohärenten und vergleichbaren Statistiken für die Beschreibung und Überwachung aller einschlägigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte des EWR.
(2)  
Zu diesem Zweck entwickeln und benutzen die Vertragsparteien harmonisierte Methoden, Definitionen und Klassifikationen sowie gemeinsame Programme und Verfahren, in denen die Zusammenarbeit der zuständigen Verwaltungsebenen im Bereich der Statistik organisiert wird und der Datenschutz gebührende Beachtung findet.
(3)  
Die besonderen Bestimmungen über die Statistik sind in Anhang XXI enthalten.
(4)  
Die besonderen Bestimmungen über die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik sind in Protokoll 30 enthalten.

KAPITEL 5

GESELLSCHAFTSRECHT

Artikel 77

Die besonderen Bestimmungen über das Gesellschaftsrecht sind in Anhang XXII enthalten.

TEIL VI

ZUSAMMENARBEIT AUSSERHALB DER VIER FREIHEITEN

Artikel 78

Die Vertragsparteien verstärken und erweitern ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsaktionen in den Bereichen

— 
Forschung und technologische Entwicklung,
— 
Informationsdienste,
— 
Umwelt,
— 
allgemeine und berufliche Bildung und Jugend,
— 
Sozialpolitik,
— 
Verbraucherschutz,
— 
kleine und mittlere Unternehmen,
— 
Fremdenverkehr,
— 
audiovisueller Sektor und
— 
Katastrophenschutz,

soweit diese Sachgebiete nicht unter aridere Teile dieses Abkommens fallen.

Artikel 79

(1)  
Die Vertragsparteien vertiefen den Dialog miteinander in jeder geeigneten Weise, insbesondere gemäß den Verfahren des Teils VII, um festzustellen, auf welchen Gebieten und in welchen Arbeitsbereichen eine engere Zusammenarbeit zur Verwirklichung ihrer in Artikel 78 aufgeführten gemeinsamen Ziele beitragen könnte.
(2)  
Sie tauschen insbesondere Informationen aus und führen auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß über Pläne oder Vorschläge für die Aufstellung oder Änderung von Rahmenprogrammen, Sonderprogrammen, Aktionen und Vorhaben in den in Artikel 78 aufgeführten Bereichen.
(3)  
Teil VII gilt sinngemäß für diesen Teil, soweit dieser Teil oder Protokoll 31 dies ausdrücklich vorsehen.

Artikel 80

Die Zusammenarbeit nach Artikel 78 gestaltet sich in der Regel wie folgt:

— 
Beteiligung der EFTA-Staaten an Rahmenprogrammen, Sonderprogrammen, Projekten oder anderen Aktionen der Gemeinschaft;
— 
Festlegung gemeinsamer Tätigkeiten in besonderen Bereichen; dazu gehören auch Konzertierung oder Koordinierung der Tätigkeiten, Zusammenschluß bisheriger Tätigkeiten und Festlegung gemeinsamer Ad-hoc-Tätigkeiten;
— 
Austausch oder Bereitstellung von Informationen auf formeller und informeller Grundlage;
— 
gemeinsames Bemühen zur Förderung bestimmter Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
— 
soweit zweckmäßig, parallele Gesetzgebung gleichen oder gleichartigen Inhalts;
— 
Koordinierung der Bemühungen und Tätigkeiten mittels oder im Rahmen internationaler Organisationen sowie der Zusammenarbeit mit Drittländern, soweit dies im gegenseitigen Interesse liegt.

Artikel 81

Die Zusammenarbeit in Form einer Beteiligung der EFTA-Staaten an Rahmenprogrammen, Sonderprogrammen, Projekten oder anderen Aktionen der Gemeinschaft beruht auf folgenden Grundsätzen:

a) 

Die EFTA-Staaten haben Zugang zu allen Teilen eines Programms.

b) 

Bei der Festlegung des Status der EFTA-Staaten in den Ausschüssen, die die EG-Kommission bei der Durchführung oder Entwicklung von Tätigkeiten der Gemeinschaft unterstützen, zu denen die EFTA-Staaten aufgrund ihrer Beteiligung finanzielle Beiträge leisten, wird diesen Beiträgen voll Rechnung getragen.

c) 

Die Entscheidungen der Gemeinschaft, die nicht den Gesamthaushalt der Gemeinschaft betreffen und die sich unmittelbar oder mittelbar auf ein Rahmenprogramm, ein Sonderprogramm, ein Projekt oder eine andere Aktion auswirken, an denen sich EFTA-Staaten aufgrund einer Entscheidung nach diesem Abkommen beteiligen, werden gemäß Artikel 79 Absatz 3 getroffen. Die Bedingungen der weiteren Beteiligung an den betreffenden Maßnahmen können von dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß gemäß Artikel 86 überprüft werden.

d) 

Bei der Projektvorbereitung haben die Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Angehörigen der EFTA-Staaten im Rahmen der Programme und anderen Aktionen der Gemeinschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie die Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Angehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Das gleiche gilt sinngemäß im Rahmen der jeweiligen Aktionen für die Teilnehmer am Austausch zwischen EG-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten.

e) 

Die EFTA-Staaten, ihre Einrichtungen, Unternehmen, Organisationen und Angehörigen haben hinsichtlich der Verbreitung, Bewertung und Verwertung von Ergebnissen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, ihre Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Angehörigen.

f) 

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit ihren jeweiligen Regelungen und Vorschriften die Mobilität der Teilnehmer an den Programmen und anderen Aktionen im erforderlichen Umfang zu er-leichtern.

Artikel 82

(1)  

Ist mit der in diesem Teil vorgesehenen Zusammenarbeit eine finanzielle Beteiligung der EFTA-Staaten verbunden, so gestaltet sich diese je nach Fall wie folgt:

a) 

Der Beitrag der EFTA-Staaten aufgrund ihrer Beteiligung an Maßnahmen der Gemeinschaft berechnet sich proportional

— 
zu den Verpflichtungsermächtigungen und
— 
zu den Zahlungsermächtigungen,

die für die Gemeinschaft jährlich in den jeweiligen Haushaltsposten für die betreffenden Maßnahmen im Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaft veranschlagt sind.

Der Proportionalitätsfaktor, der die Höhe der Beteiligung der EFTA-Staaten bestimmt, ist die Summe der Zahlen, die das jeweilige Verhältnis wiedergeben zwischen dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen jedes einzelnen EFTA-Staates einerseits und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und des betreffenden EFTA-Staates andererseits. Dieser Faktor wird für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der neuesten Statistiken berechnet.

Der Beitrag der EFTA-Staaten wird sowohl bei den Verpflichtungsermächtigungen als auch bei den Zahlungsermächtigungen zusätzlich zu den Beträgen bereitgestellt, die für die Gemeinschaft in dem jeweiligen Posten für die betreffenden Maßnahmen im Gesamthaushaltsplan veranschlagt sind.

Die jährlich zu zahlenden Beiträge der EFTA-Staaten werden auf der Grundlage der Zahlungsermächtigungen festgesetzt.

Weder Verpflichtungen, die die Gemeinschaft eingegangen war, bevor die Beteiligung der EFTA-Staaten an den betreffenden Maßnahmen aufgrund dieses Abkommens in Kraft getreten ist, noch hierauf geleistete Zahlungen begründen eine Beitragspflicht der EFTA-Staaten.

b) 

Der finanzielle Beitrag der EFTA-Staaten aufgrund ihrer Beteiligung an bestimmten Projekten oder anderen Maßnahmen beruht auf dem Grundsatz, daß jede Vertragspartei ihre eigenen Kosten trägt und einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten der Gemeinschaft leistet, den der Gemeinsame EWR-Ausschuß festsetzt.

c) 

Der Gemeinsame EWR-Ausschuß faßt die notwendigen Beschlüsse über den Beitrag der Vertragsparteien zu den Kosten der betreffenden Maßnahme.

(2)  
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in Protokoll 32 im einzelnen niedergelegt.

Artikel 83

Unter Beachtung der Erfordernisse der Vertraulichkeit, die vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festgelegt werden, haben die EFTA-Staaten im Falle der Zusammenarbeit in Form eines Informationsaustauschs zwischen Behörden das gleiche Informationsrecht und die gleiche Informationspflicht wie die EG-Mitgliedstaaten.

Artikel 84

Die Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen sind in Protokoll 31 niedergelegt.

Artikel 85

Soweit in Protokoll 31 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Zusammenarbeit, die zwischen der Gemeinschaft und einzelnen EFTA-Staaten in den in Artikel 78 aufgeführten Bereichen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits bestand, nach diesem Zeitpunkt die einschlägigen Bestimmungen dieses Teils und des Protokolls 31.

Artikel 86

Der Gemeinsame EWR-Ausschuß faßt nach Maßgabe des Teils VII alle für die Durchführung der Artikel 78 bis 85 und der daraus abgeleiteten Maßnahmen erforderlichen Beschlüsse, wozu unter anderem die Ergänzung oder Anpassung des Protokolls 31 wie auch der Erlaß von für die Durchführung des Artikels 85 erforderlichen Übergangsregelungen gehören kann.

Artikel 87

Die Vertragsparteien unternehmen die notwendigen Schritte, um die Zusammenarbeit bei Maßnahmen der Gemeinschaft in Bereichen, die nicht in Artikel 78 aufgeführt sind, zu entwickeln, zu verstärken oder zu erweitern, wenn eine derartige Zusammenarbeit geeignet erscheint, einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu leisten, oder nach Ansicht der Vertragsparteien auf sonstige Weise im gegenseitigen Interesse liegt. Dazu kann gehören, daß Artikel 78 durch Einbeziehung weiterer Bereiche ergänzt wird.

Artikel 88

Unbeschadet der Bestimmungen anderer Teile dieses Abkommens hindern die Bestimmungen dieses Teils eine Vertragspartei nicht daran, unabhängig Maßnahmen vorzubereiten, zu ergreifen und durchzuführen.

TEIL VII

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

STRUKTUR DER ASSOZIATION

Abschnitt 1

Der EWR-Rat

Artikel 89

(1)  
Es wird ein EWR-Rat eingesetzt. Er hat insbesondere die Aufgabe, die politischen Anstöße für die Durchführung dieses Abkommens zu geben und die allgemeinen Leitlinien für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß festzulegen.

Zu diesem Zweck bewertet der EWR-Rat das allgemeine Funktionieren und die Entwicklung des Abkommens. Er trifft die politischen Entscheidungen, die zu Änderungen des Abkommens führen.

(2)  
Die Vertragsparteien können - hinsichtlich der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs - eine Frage, die zu einer Schwierigkeit führen kann, nach ihrer Erörterung im Gemeinsamen EWR-Ausschuß oder in besonders dringenden Fällen unmittelbar im EWR-Rat zur Sprache bringen.
(3)  
Der EWR-Rat gibt sich durch Beschluß eine Geschäftsordnung.

Artikel 90

(1)  
Der EWR-Rat besteht aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Gemeinschaften und Mitgliedern der EG-Kommission sowie je einem Mitglied der Regierung jedes EFTA-Staates.

Die Mitglieder des EWR-Rates können sich nach Maßgabe der in seiner Geschäftsordnung festzulegenden Bestimmungen vertreten lassen.

(2)  
Der EWR-Rat faßt seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft einerseits und den EFTA-Staaten andererseits.

Artikel 91

(1)  
Der Vorsitz im EWR-Rat liegt abwechselnd für jeweils sechs Monate bei einem Mitglied des Rates der Europäischen Gemeinschaften und bei einem Mitglied der Regierung eines EFTA-Staates.
(2)  
Der EWR-Rat wird zweimal jährlich von seinem Präsidenten einberufen. Der EWR-Rat tritt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung ferner zusammen, sooft die Umstände dies erfordern.

Abschnitt 2

Der Gemeinsame EWR-Ausschuß

Artikel 92

(1)  
Es wird ein Gemeinsamer EWR-Ausschuß eingesetzt. Er gewährleistet die wirksame Durchführung und Anwendung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck führt er einen Meinungs- und Informationsaustausch und faßt in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse.
(2)  
Im Gemeinsamen EWR-Ausschuß beraten die Vertragsparteien - hinsichtlich der Gemeinschaft und der EG-Mitgliedstaaten innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs - über eine das Abkommen betreffende Frage, die zu Schwierigkeiten führen kann und die von einer der Vertragsparteien zur Sprache gebracht wird.
(3)  
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß gibt sich durch Beschluß eine Geschäftsordnung.

Artikel 93

(1)  
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß besteht aus Vertretern der Vertragsparteien.
(2)  
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß faßt seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft einerseits und den mit einer Stimme sprechenden EFTA-Staaten andererseits.

Artikel 94

(1)  
Der Vorsitz im Gemeinsamen EWR-Ausschuß liegt abwechselnd für jeweils sechs Monate bei dem Vertreter der Gemeinschaft, d. h. der EG-Kommission, und bei einem Vertreter eines der EFTA-Staaten.
(2)  
Zur Erfüllung seiner Aufgaben tritt der Gemeinsame EWR-Ausschuß grundsätzlich mindestens einmal monatlich zusammen. Er wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung ferner von seinem Präsidenten oder auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.
(3)  
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß kann die Einsetzung von Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen beschließen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuß legt in seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Unterausschüsse und Arbeitsgruppen fest. Die Aufgaben dieser Gremien werden für jeden Einzelfall vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß festgelegt.
(4)  
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß erstellt einen Jahresbericht über das Funktionieren und die Entwicklung dieses Abkommens.

Abschnitt 3

Die parlamentarische Zusammenarbeit

Artikel 95

(1)  
Es wird ein Gemeinsamer Parlamentarischer EWR-Ausschuß eingesetzt. Er besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und aus Mitgliedern der Parlamente der EFTA-Staaten andererseits. Die Gesamtzahl der Ausschußmitglieder ist in der Satzung in Protokoll 36 festgelegt.
(2)  
Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß hält seine Sitzungen nach Maßgabe der in Protokoll 36 festgelegten Bestimmungen abwechselnd in der Gemeinschaft und in einem EFTA-Staat ab.
(3)  
Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß trägt durch Dialog und Beratung zu einer besseren Verständigung zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen bei.
(4)  
Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß kann je nach Zweckmäßigkeit Stellungnahmen in Form von Berichten oder Entschließungen abgeben. Insbesondere prüft er den vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß gemäß Artikel 94 Absatz 4 erstellten Jahresbericht über das Funktionieren und die Entwicklung dieses Abkommens.
(5)  
Der Präsident des EWR-Rates kann vor dem Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuß auftreten, um von diesem gehört zu werden.
(6)  
Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Abschnitt 4

Die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschafts- und Sozialpartnern

Artikel 96

(1)  
Die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses und anderer Gremien, die die Sozialpartner in der Gemeinschaft vertreten, sowie die Mitglieder der entsprechenden Gremien in den EFTA-Staaten bemühen sich, ihre Kontakte zu verstärken sowie in organisierter und regelmäßiger Weise zusammenzuarbeiten, um das Bewußtsein für die wirtschaftlichen und sozialen Aspekte der zunehmenden Verflechtung der Volkswirtschaften der Vertragsparteien und deren Interessen im Rahmen des EWR zu fördern.
(2)  
Zu diesem Zweck wird ein Beratender EWR-Ausschuß eingesetzt. Er besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Gemeinschaft und des Beratenden Ausschusses der EFTA. Der Beratende EWR-Ausschuß kann je nach Zweckmäßigkeit Stellungnahmen in Form von Berichten oder Entschließungen abgeben.
(3)  
Der Beratende EWR-Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

KAPITEL 2

BESCHLUSSFASSUNGSVERFAHREN

Artikel 97

Dieses Abkommen berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, unter Beachtung des Grundsatzes der Nicht-Diskriminierung und nach Unterrichtung der übrigen Vertragsparteien ihre internen Rechtsvorschriften in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu ändern,

— 
sofern der Gemeinsame EWR-Ausschuß feststellt, daß die geänderten Rechtsvorschriften das gute Funktionieren dieses Abkommens nicht beeinträchtigen, oder
— 
sofern das Verfahren nach Artikel 98 abgeschlossen ist.

Artikel 98

Die Anhänge zu diesem Abkommen sowie die Protokolle 1 bis 7, 9, 10, 11, 19 bis 27, 30, 31, 32, 37, 39, 41 und 47 können je nach Fall durch Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses gemäß Artikel 93 Absatz 2 und den Artikeln 99, 100, 102 und 103 geändert werden.

Artikel 99

(1)  
Sobald die EG-Kommission neue Rechtsvorschriften in einem unter dieses Abkommen fallenden Bereichausarbeitet, holt sie auf informellem Wege den Rat von Sachverständigen der EFTA-Staaten ein, so wie sie bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge den Rat von Sachverständigen der EG-Mitgliedstaaten einholt.
(2)  
Wenn die EG-Kommission dem Rat der Europäischen Gemeinschaften ihren Vorschlag übermittelt, über mittelt sie den EFTA-Staaten Abschriften davon.

Auf Antrag einer Vertragspartei findet im Gemeinsamen EWR-Ausschuß ein erster Meinungsaustausch statt.

(3)  
In den wichtigen Abschnitten der der Beschlußfassung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorausgehenden Phase konsultieren die Vertragsparteien einander auf Antrag einer Vertragspartei im Rahmen eines stetigen Informations- und Konsultationsprozesses erneut im Gemeinsamen EWR-Ausschuß.
(4)  
Während der Informations- und Konsultationsphase arbeiten die Vertragsparteien nach Treu und Glauben zusammen, um die Beschlußfassung im Gemeinsamen EWR-Ausschuß am Ende dieses Prozesses zu erleichtern.

Artikel 100

Die EG-Kommission gewährleistet, daß Sachverständige der EFTA-Staaten je nach Bereich so weitgehend wie möglich an der Ausarbeitung jener Maßnahmenentwürfe beteiligt werden, die anschließend den Ausschüssen zu unterbreiten sind, die die EG-Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen. In diesem Zusammenhang zieht die EG-Kommission bei der Ausarbeitung von Maßnahmenentwürfen Sachverständige der EFTA-Staaten auf derselben Grundlage heran wie Sachverständige der EG-Mitgliedstaaten.

In den Fällen, in denen der Rat der Europäischen Gemeinschaften nach dem für den beteiligten Ausschuß geltenden Verfahren mit dem Entwurf befaßt wird, übermittelt die EG-Kommission dem Rat der Europäischen Gemeinschaften die Stellungnahmen der Sachverständigen der EFTA-Staaten.

Artikel 101

(1)  
An den Arbeiten von Ausschüssen, die weder unter Artikel 81 noch unter Artikel 100 fallen, werden Sachverständige aus EFTA-Staaten beteiligt, wenn dies für das gute Funktionieren dieses Abkommens erforderlich ist.

Diese Ausschüsse sind in Protokoll 37 aufgeführt. Die Modalitäten einer solchen Beteiligung sind in den Protokollen und Anhängen festgelegt, die sich mit dem jeweiligen Sachgebiet befassen.

(2)  
Gelangen die Vertragsparteien zu der Auffassung, daß eine solche Beteiligung auf andere Ausschüsse, die ähnliche Merkmale aufweisen, ausgedehnt werden sollte, so kann der Gemeinsame EWR-Ausschuß das Protokoll 37 ändern.

Artikel 102

(1)  
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Homogenität des EWR faßt der Gemeinsame EWR-Ausschuß Beschlüsse zur Änderung eines Anhangs zu diesem Abkommen so bald wie möglich nach Erlaß der entsprechenden neuen Rechtsvorschriften durch die Gemeinschaft, damit diese Gemeinschaftsvorschriften und die Änderungen der Anhänge zu diesem Abkommen gleichzeitig angewendet werden können. Zu diesem Zweck unterrichtet die Gemeinschaft, wenn sie einen Rechtsakt auf einem unter dieses Abkommen fallenden Sachgebiet erläßt, so bald wie möglich die übrigen Vertragsparteien im Gemeinsamen EWR-Ausschuß.
(2)  
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß beurteilt, welcher Teil eines Anhangs zu diesem Abkommen von den neuen Rechtsvorschriften unmittelbar berührt wird.
(3)  
Die Vertragsparteien setzen alles daran, in Fragen, die dieses Abkommen berühren, Einvernehmen zu erzielen.

Der Gemeinsame EWR-Ausschuß setzt insbesondere alles daran, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, wenn sich in einem Bereich, der in den EFTA-Staaten in die Zuständigkeit des Gesetzgebers fällt, ein ernstes Problem ergibt.

(4)  
Kann trotz Anwendung des Absatzes 3 kein Einvernehmen über eine Änderung eines Anhangs zu diesem Abkommen erzielt werden, so prüft der Gemeinsame EWR-Ausschuß alle sonstigen Möglichkeiten, das gute Funktionieren dieses Abkommens aufrechtzuerhalten; zu diesem Zweck kann er die erforderlichen Beschlüsse fassen, einschließlich der Möglichkeit der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften. Ein solcher Beschluß wird bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab der Befassung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses oder bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften gefaßt, falls dieser Zeitpunkt später liegt.
(5)  
Hat der Gemeinsame EWR-Ausschuß bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 4 keinen Beschluß über eine Änderung eines Anhangs zu diesem Abkommen gefaßt, so gelten dessen von den neuen Vorschriften berührten Teile in dem gemäß Absatz 2 festgelegten Umfang als vorläufig außer Kraft gesetzt, es sei denn, der Gemeinsame EWR-Ausschuß beschließt etwas anderes. Eine solche vorläufige Außerkraftsetzung wird sechs Monate nach Ablauf der Frist des Absatzes 4 wirksam, keinesfalls jedoch vor dem Zeitpunkt, zu dem der entsprechende EG-Rechtsakt in der Gemeinschaft zur Durchführung kommt. Der Gemeinsame EWR-Ausschuß setzt seine Bemühungen fort, Einvernehmen über eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu erzielen, damit die vorläufige Außerkraftsetzung so bald wie möglich aufgehoben werden kann.
(6)  
Die praktischen Folgen der vorläufigen Außerkraftsetzung gemäß Absatz 5 werden im Gemeinsamen EWR-Ausschuß erörtert. Die gemäß diesem Abkommen bereits begründeten Rechte und Pflichten von Privatpersonen und Marktteilnehmern bleiben unberührt. Die Vertragsparteien beschließen gegebenenfalls über Anpassungen, die infolge der vorläufigen Außerkraftsetzung notwendig werden.

Artikel 103

(1)  
Wird ein Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses für eine Vertragspartei erst nach Erfüllung verfassungsrechtlicher Anforderungen verbindlich, so tritt der Beschluß, falls er ein Datum enthält, zu diesem Zeit punkt in Kraft, sofern die betreffende Vertragspartei den übrigen Vertragsparteien bis zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt hat, daß die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

Liegt eine solche Mitteilung bis zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht vor, so tritt der Beschluß am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Mitteilung in Kraft.

(2)  
Liegt eine solche Mitteilung bei Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach der Beschlußfassung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses nicht vor, so wird der Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses bis zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Anforderungen vor läufig angewendet, es sei denn, eine Vertragspartei teilt mit, daß eine solche vorläufige Anwendung nicht möglich ist. In letzterem Fall oder falls eine Vertragspartei die Nichtratifikation eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses mitteilt, wird die in Artikel 102 Absatz 5 vorgesehene vorläufige Außerkraftsetzung einen Monat nach der Mitteilung wirksam, keinesfalls jedoch vor dem Zeitpunkt, zu dem der entsprechende EG- Rechtsakt in der Gemeinschaft zur Durchführung kommt.

Artikel 104

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die Beschlüsse, die der Gemeinsame EWR-Ausschuß in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen faßt, ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung und Anwendung dieser Beschlüsse sicherzustellen.

KAPITEL 3

HOMOGENITÄT, ÜBERWACHUNGSVERFAHREN UND STREITBEILEGUNG

Abschnitt 1

Homogenität

Artikel 105

(1)  
In Verfolgung des Ziels der Vertragsparteien, eine möglichst einheitliche Auslegung des Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in das Abkommen übernommen werden, zu erreichen, wird der Gemeinsame EWR-Ausschuß nach Maßgabe dieses Artikels tätig.
(2)  
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß verfolgt ständig die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des in Artikel 108 Absatz 2 genannten EFTA-Gerichtshofs. Zu diesem Zweck werden die Urteile dieser Gerichte dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß übermittelt; dieser setzt sich dafür ein, daß die homogene Auslegung des Abkommens gewahrt bleibt.
(3)  
Gelingt es dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß nicht, innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihm eine Abweichung in der Rechtsprechung der beiden Gerichte vorgelegt wurde, die homogene Auslegung des Abkommens zu wahren, so können die Verfahren des Artikels 111 angewendet werden.

Artikel 106

Um eine möglichst einheitliche Auslegung dieses Abkommens bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten, richtet der Gemeinsame EWR-Ausschuß ein System für den Austausch von Informationen über Urteile des EFTA-Gerichtshofs, des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften sowie der Gerichte letzter Instanz der EFTA-Staaten ein. Dieses System umfaßt:

a) 

die Übermittlung von Urteilen der genannten Gerichte an den Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, die die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens oder des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in ihrer geänderten oder ergänzten Fassung sowie der aufgrund dieser Verträge erlassenen Rechtsakte zum Gegenstand haben, soweit sie Bestimmungen betreffen, die mit denen dieses Abkommens in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind;

b) 

die Klassifizierung dieser Urteile durch den Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften; dazu gehört auch, soweit notwendig, die Anfertigung und Veröffentlichung von Übersetzungen und Zusammenfassungen;

c) 

die Übermittlung der betreffenden Dokumente an die zuständigen von den einzelnen Vertragsparteien zu bestimmenden nationalen Behörden durch den Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 107

Die EFTA-Staaten können einem Gericht oder Gerichtshof gestatten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu ersuchen, über die Auslegung einer EWR-Bestimmung zu entscheiden; die Bestimmungen hierüber sind in Protokoll 34 festgelegt.

Abschnitt 2

Überwachungsverfahren

Artikel 108

(1)  
Die EFTA-Staaten setzen ein unabhängiges Überwachungsorgan (EFTA-Überwachungsbehörde) ein und führen ähnliche Verfahren ein, wie sie in der Gemeinschaft bestehen; dazu gehören auch Verfahren, durch die die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen gewährleistet wird, und solche, mit denen die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der EFTA-Überwachungsbehörde auf dem Gebiet des Wettbewerbs kontrolliert wird.
(2)  
Die EFTA-Staaten setzen einen Gerichtshof (EFTA-Gerichtshof) ein.

Der EFTA-Gerichtshof ist aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten hinsichtlich der Anwendung dieses Abkommens insbesondere zuständig für:

a) 

Klagen wegen des die EFTA-Staaten betreffenden Überwachungsverfahrens,

b) 

Rechtsmittel gegen Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde in Wettbewerbssachen,

c) 

die Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr EFTA-Staaten.

Artikel 109

(1)  
Die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen wird einerseits durch die EFTA-Überwachungsbehörde und andererseits durch die EG-Kommission im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ►M135  , dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ◄ und diesem Abkommen überwacht.
(2)  
Um eine einheitliche Überwachung im gesamten EWR zu gewährleisten, arbeiten die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander in Fragen der Überwachungspolitik und in Einzelfällen.
(3)  
Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde nehmen Beschwerden entgegen, die die Anwendung dieses Abkommens betreffen. Sie setzen einander von den eingegangenen Beschwerden in Kenntnis.
(4)  
Jedes Organ prüft die unter seine Zuständigkeit fallenden Beschwerden und übermittelt dem anderen Organ die Beschwerden, die unter dessen Zuständigkeit fallen.
(5)  
Treten zwischen den beiden Organen Meinungsverschiedenheiten über das Vorgehen in einem Beschwerdefall oder über das Ergebnis der Prüfung auf, so kann jedes Organ die Sache an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß verweisen, der sich nach Maßgabe des Artikels 111 damit befaßt.

Artikel 110

Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission aufgrund dieses Abkommens, die eine Zahlung auferlegen, sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten. Dasselbe gilt für entsprechende Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften und des EFTA-Gerichtshofs aufgrund dieses Abkommens.

Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozeßrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstreckt, von der Behörde erteilt, die jede Vertragspartei zu diesem Zweck bestimmt, und wird den anderen Vertragsparteien, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EG-Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften und dem EFTA-Gerichtshof bekanntgeben.

Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung stattfinden soll, betreiben, indem sie die zuständige Behörde unmittelbar anruft.

Die Zwangsvollstreckung von Entscheidungen der EG-Kommission, des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften oder des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einstweilig eingestellt werden; die Zwangsvollstreckung - von Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde oder des EFTA-Gerichtshofs kann nur durch eine Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs einstweilig eingestellt werden. Für die Prüfung von Beschwerden betreffend die Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Gerichte der betreffenden Staaten zuständig.

Abschnitt 3

Streitbeilegung

Artikel 111

(1)  
In Streitsachen über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens kann die Gemeinschaft oder ein EFTA-Staat gemäß den nachstehenden Bestimmungen den Gemeinsamen EWR-Ausschuß anrufen.
(2)  
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß kann den Streit beilegen. Ihm werden alle Informationen zur Verfügung gestellt, die für eine eingehende Untersuchung der Lage von Nutzen sein können, damit eine annehmbare Lösung gefunden werden kann. Zu diesem Zweck untersucht der Gemeinsame EWR-Ausschuß alle Möglichkeiten, das gute Funktionieren des Abkommens aufrechtzuerhalten.
(3)  
Betrifft die Streitigkeit die Auslegung von Bestimmungen dieses Abkommens, die in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind mit entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl oder der aufgrund dieser Verträge erlassenen Rechtsakte, und wird die Streitigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anrufung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beigelegt, so können die an dem Streit beteiligten Vertragsparteien vereinbaren, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um eine Entscheidung über die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen zu ersuchen.

Hat der Gemeinsame EWR-Ausschuß in einer solchen Streitigkeit innerhalb von sechs Monaten nach der Einleitung dieses Verfahrens keine Einigkeit über eine Lösung erzielt oder haben die Streitparteien bis dahin nicht beschlossen, eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einzuholen, so kann eine Vertragspartei zum Ausgleich etwaiger Ungleichgewichte

— 
entweder nach dem Verfahren des Artikels 113 eine Schutzmaßnahme gemäß Artikel 112 Absatz 2 ergreifen,
— 
oder Artikel 102 sinngemäß anwenden.
(4)  
Betrifft der Streit den Umfang oder die Dauer von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 111 Absatz 3 oder Artikel 112 oder die Angemessenheit von Ausgleichsmaß nahmen gemäß Artikel 114 und gelingt es dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß nicht, den Streit innerhalb von drei Monaten, nachdem er angerufen wurde, beizulegen, so kann jede Vertragspartei den Streitfall gemäß den Verfahren des Protokolls 33 dem Schiedsgericht unterbreiten. Fragen, die die Auslegung der in Absatz 3 genannten Bestimmungen dieses Abkommens betreffen, dürfen in einem solchen Verfahren nicht behandelt werden. Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien verbindlich.

KAPITEL 4

SCHUTZMASSNAHMEN

Artikel 112

(1)  
Treten ernstliche wirtschaftliche, gesellschaftliche oder ökologische Schwierigkeiten sektoraler oder regionaler Natur auf und ist damit zu rechnen, daß sie anhalten, so kann eine Vertragspartei gemäß den Voraussetzungen und Verfahren des Artikels 113 einseitig geeignete Maßnahmen treffen.
(2)  
Diese Schutzmaßnahmen sind in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Dauer auf das für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Es sind vorzugsweise Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich stören.
(3)  
Die Schutzmaßnahmen gelten gegenüber allen Vertragsparteien.

Artikel 113

(1)  
Eine Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen nach Artikel 112 in Erwägung zieht, teilt dies über den Gemeinsamen EWR-Ausschuß unverzüglich den anderen Vertragsparteien mit und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung.
(2)  
Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß auf, um eine allseits annehmbare Lösung zu finden.
(3)  
Die betreffende Vertragspartei darf Schutzmaß nahmen erst nach Ablauf eines Monats nach dem Zeit punkt der Bekanntgabe nach Absatz 1 treffen, es sei denn, das Konsultationsverfahren nach Absatz 2 wurde vor Ablauf der genannten Frist abgeschlossen. Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Prüfung aus, so darf die betreffende Vertragspartei unverzüglich die für die Behebung der Schwierigkeiten unbedingt erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen.

In der Gemeinschaft werden die Schutzmaßnahmen von der EG-Kommission getroffen.

(4)  
Die betreffende Vertragspartei teilt diese Maßnahmen unverzüglich dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit und stellt alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung.
(5)  
Über die getroffenen Schutzmaßnahmen finden im Gemeinsamen EWR-Ausschuß vom Zeitpunkt ihrer Einführung an alle drei Monate Konsultationen mit dem Ziel statt, diese Maßnahmen vor dem vorgesehenen Ablauf ihrer Geltungsdauer aufzuheben oder ihren Anwendungsbereich zu beschränken.

Jede Vertragspartei kann jederzeit beim Gemeinsamen EWR-Ausschuß die Überprüfung dieser Maßnahmen beantragen.

Artikel 114

(1)  
Entsteht durch eine von einer Vertragspartei getroffene Schutzmaßnahme ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten aus diesem Abkommen, so kann jede andere Vertragspartei gegenüber dieser Vertragspartei die angemessenen Ausgleichsmaßnahmen treffen, die für die Behebung des Ungleichgewichts unbedingt erforderlich sind. Es sind vorzugsweise Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des EWR so wenig wie möglich stören.
(2)  
Das Verfahren nach Artikel 113 findet Anwendung.

TEIL VIII

FINANZIERUNGSMECHANISMUS

Artikel 115

Die Vertragsparteien sind sich einig, daß im Hinblick auf die Förderung einer beständigen und ausgewogenen Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gemäß Artikel 1 das Bedürfnis zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen ihren Regionen besteht. Sie nehmen in dieser Hinsicht die einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und die dazugehörigen Protokolle, einschließlich gewisser Regelungen betreffend Landwirtschaft und Fischerei zur Kenntnis.

Artikel 116

Die EFTA-Staaten richten einen Finanzierungsmechanismus ein, um damit im Rahmen des EWR und zusätzlich zu den in dieser Hinsicht bereits unternommenen Anstrengungen der Gemeinschaft zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 115 beizutragen.

Artikel 117

▼M301

Die Bestimmungen über die Finanzierungsmechanismen sind in Protokoll 38, Protokoll 38a, dem Addendum zu Protokoll 38a, Protokoll 38b, dem Addendum zu Protokoll 38b und Protokoll 38c festgelegt.

▼B

TEIL IX

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 118

(1)  
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß es im Interesse aller Vertragsparteien liegt, die durch dieses Abkommen begründeten Beziehungen durch Ausdehnung auf nicht darunter fallende Sachgebiete weiterzuentwickeln, so legt sie den anderen Vertragsparteien im EWR-Rat einen mit Gründen versehenen Antrag vor. Der EWR-Rat kann den Gemeinsamen EWR-Ausschuß beauftragen, den Antrag unter allen Gesichtspunkten zu prüfen und einen Bericht zu erstellen.

Der EWR-Rat kann gegebenenfalls die politischen Beschlüsse für die Aufnahme von Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien fassen.

(2)  
Die aus den Verhandlungen nach Absatz 1 hervorgehenden Abkommen bedürfen der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren.

Artikel 119

Die Anhänge und die für die Zwecke dieses Abkommens angepaßten Rechtsakte, auf die darin Bezug genommen wird, sowie die Protokolle sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 120

Sofern in diesem Abkommen, insbesondere in den ►M1  Protokollen 41 und 43 ◄ , nichts anderes bestimmt ist, geht die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens den Bestimmungen bestehender bilateraler oder multilateraler Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und einem EFTA-Staat oder mehreren EFTA-Staaten vor, soweit durch dieses Abkommen dasselbe Sachgebiet geregelt ist.

Artikel 121

Dieses Abkommen berührt nicht die Zusammenarbeit:

a) 

im Rahmen der nordischen Zusammenarbeit, soweit diese nicht das gute Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigt;

b) 

im Rahmen der regionalen Union zwischen der Schweiz und Liechtenstein, soweit die Ziele dieser Union nicht durch die Anwendung dieses Abkommens erreicht werden und das gute Funktionieren dieses Abkommens nicht beeinträchtigt wird.

▼M135 —————

▼B

Artikel 122

Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Vertragsparteien sowie Beamte und sonstige Bedienstete, die im Rahmen dieses Abkommens tätig werden, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.

Artikel 123

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in keiner Weise daran, Maßnahmen zu ergreifen,

a) 

die ihres Erachtens erforderlich sind, um die Preisgabe von Auskünften zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

b) 

die sich beziehen auf die Erzeugung von, oder den Handel mit, Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder sonstigen Waren, die für Verteidigungszwecke oder für Forschung, Entwicklung oder Erzeugung für Verteidigungszwecke unerläßlich sind, sofern diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;

c) 

die sie bei einer schwerwiegenden innerstaatlichen Störung der öffentlichen Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der Verpflichtungen, die sie im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit übernommen hat, für die eigene Sicherheit als wesentlich erachtet.

Artikel 124

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens stellen die Vertragsparteien die Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten hinsichtlich ihrer Beteiligung am Kapital von Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 den eigenen Staatsangehörigen gleich.

Artikel 125

Dieses Abkommen läßt die Eigentumsordnung der einzelnen Vertragsparteien unberührt.

Artikel 126

(1)  
Das Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ►M135  und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ◄ angewendet wird, und nach Maßgabe ►M135  jenes Vertrags ◄ und für die Hoheitsgebiete der Republik Österreich, der Republik Finnland, ►M135   ►M187  Islands ◄ , des Fürstentums Liechtenstein und des Königreichs Norwegen ◄ .
(2)  

Unbeschadet des Absatzes 1 findet dieses Abkommen auf die Ålandinseln keine Anwendung. Die Regierung Finnlands kann jedoch durch eine Erklärung, die bei der Ratifikation dieses Abkommens beim Verwahrer zu hinterlegen ist, notifizieren, daß das Abkommen auf die genannten Inseln unter den für die übrigen Teile Finnlands geltenden Voraussetzungen und vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen Anwendung findet; der Verwahrer übermittelt den Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.

a) 

Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung der auf den Alandinseln zu irgendeiner Zeit geltenden Bestimmungen über:

i) 

die Beschränkungen des Rechts für natürliche Personen, die nicht das regionale Einwohnerrecht der Alandinseln besitzen, und für juristische Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln Grundstücke auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen;

ii) 

die Beschränkungen des Rechts für natürliche Personen, die nicht das regionale Einwohnerrecht der Ålandinseln besitzen, oder für juristische Personen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln niederzulassen, und des Rechts, ohne eine solche Genehmigung Dienstleistungen zu erbringen.

b) 

Die Rechte der Åländer in Finnland werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

c) 

Die Behörden der Ålandinseln behandeln alle natürlichen und juristischen Personen der Vertragsparteien gleich.

Artikel 127

Jede Vertragspartei kann von diesem Abkommen zurücktreten, sofern sie dies mindestens zwölf Monate zuvor den übrigen Vertragsparteien schriftlich mitteilt.

Nach der Mitteilung des beabsichtigten Rücktritts treten die übrigen Vertragsparteien unverzüglich zu einer diplomatischen Konferenz zusammen, um zu erwägen, in welchen Punkten das Abkommen geändert werden muß.

Artikel 128

►M1  

Jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, und die Schweizerische Eidgenossenschaft sowie jeder europäische Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann beantragen, Vertragspartei dieses Abkommens zu werden. Der betreffende Staat richtet seinen Antrag an den EWR-Rat.

 ◄
(2)  
Die Bedingungen für eine solche Beteiligung werden durch ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch alle Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren.

Artikel 129

(1)  
Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

▼M268

Infolge der Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums sind die Fassungen dieses Abkommens in bulgarischer, estnischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich.

Der Wortlaut der Rechtsakte, auf die in den Anhängen Bezug genommen wird, ist in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich und wird für die Authentifizierung in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

▼B

(2)  
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Es wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt den anderen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.

Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses notifiziert die anderen Vertragsparteien davon.

▼M1

(3)  
Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt und unter den Voraussetzungen in Kraft, die im Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgesehen sind.

▼B

En fe de lo cual, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente acuerdo.

Til bekræftelse heraf har undertegnede befuldmægtigede underskrevet denne aftale.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Εις πίστωση των ανωτέρω, οι υπογεγραμμένοι πληρεξούσιοι έθεσαν τις υπογραφές τους στην παρούσα συμφωνία.

In witness whereof the undersigned Plenipotentiaries have signed this Agreement.

En foi de quoi, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent accord.

þEssu til staðfestingar hafa undirritaðir fulltrúar, sem til þess hafa fullt umboð, undirritað samning þennan.

In fede di che, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente accordo.

Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze Overeenkomst hebben gesteld.

Som bevitnelse på dette har de undertegnede befullmäktigade undertegnet denne avtal.

Em fé do que, os plenipotenciários abaixo assinados apuseram as suas assinaturas no final do presente acordo.

Tämän vakuudeksi alla mainitut täysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet tämän sopimuksen.

Till bestyrkande härav har undertecknade befullmäktigade ombud undertecknat detta avtal.

Hecho en Oporto, el dos de mayo de mil novecientos noventa y dos.

Udfærdiget i Porto, den anden maj nitten hundrede og tooghalvfems.

Geschehen zu Porto am zweiten Mai neunzehnhundertzweiundneunzig.

'Εγινε στο Πόρτο, στις δύο Μαΐου χίλια εννιακόσια ενενήντα δύο.

Done at Oporto on the second day of May in the year one thousand nine hundred and ninety-two.

Fait à Porto, le deux mai mil neuf cent quatre-vingt-douze.

Gjört í Oporto annan dag maímánaðar árið nítján hundruð níutíu og tvö.

Fatto a Porto, addì due maggio millenovecentonovantadue.

Gedaan te Oporto, de tweede mei negentienhonderd tweeënnegentig.

Gitt i Oporte på den annen dag i mai i året nittenhundre og nitti to.

Feito no Porto, em dois de Maio de mil novecentos e noventa e dois.

Tehty portossa toisena päivänä toukokuuta tuhat yhdeksänsataayhdeksänkymmentäkaksi.

Undertecknat i Oporto de 2 maj 1992.

Por el Consejo y la Comisión de las Comunidades Europeas

For Rådet og Kommissionen for De Europæiske Fællesskaber

Für den Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Για το Συμβούλιο και την Επιτροπή των Ευρωπαϊκών Κοινοτήτων

For the Council and the Commission of the European Communities

Pour le Conseil et la Commission des Communautés européennes

Per il Consiglio e la Commissione delle Comunità europee

Voor de Raad en de Commissie van de Europese Gemeenschappen

Pelo Conselho e pela Comissão das Comunidades Europeias

signatory

Pour le royaume de Belgique

Voor het Koninkrijk België

signatory

På Kongeriget Danmarks vegne

signatory

Für die Bundesrepublik Deutschland

signatory

Για την Ελληνική Δημοκρατία

signatory

Por el Reino de España

signatory

Pour la République française

signatory

Thar cheann Na hÉireann

For Ireland

signatory

Per la Repubblica italiana

signatory

Pour le grand-duché de Luxembourg

signatory

Voor het Koninkrijk der Nederlanden

signatory

Pela República Portuguesa

signatory

For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

signatory

Für die Republik Österreich

signatory

Suomen tasavallan puolesta

signatory

Fyrir Lýðveldið Ísland

signatory

Für das Fürstentum Liechtenstein

signatory

For Kongeriket Norge

signatory

För Konungariket Sverige

signatory

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

signatory

PROTOKOLLE



PROTOKOLL 1

über horizontale Anpassungen



Die Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in den Anhängen zu diesem Abkommen Bezug genommen wird, sind nach Maßgabe des Abkommens und dieses Protokolls anzuwenden, sofern in dem jeweiligen Anhang nichts anderes bestimmt ist. Die für einzelne Rechtsakte erforderlichen besonderen Anpassungen sind in dem Anhang niedergelegt, in dem der betreffende Rechtsakt aufgeführt ist.

1.   EINLEITUNGEN DER RECHTSAKTE

Die Präambeln der Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, werden für die Zwecke dieses Abkommens nicht angepaßt. Soweit notwendig sind sie im Rahmen des Abkommens für die richtige Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieser Rechtsakte von Bedeutung.

2.   BESTIMMUNGEN ÜBER EG-AUSSCHÜSSE

Die Verfahren, institutionellen Vereinbarungen oder sonstigen Bestimmungen, die EG-Ausschüsse betreffen und in den Rechtsakten enthalten sind, auf die Bezug genommen wird, werden in den Artikeln 81, 100 und 101 des Abkommens und in Protokoll 31 behandelt.

3.   BESTIMMUNGEN ÜBER VERFAHREN ZUR ANPASSUNG ODER ÄNDERUNG VON RECHTSAKTEN DER GEMEINSCHAFT

Sieht ein Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird, vor, daß er nach EG-Verfahren angepaßt, ausgedehnt oder geändert werden kann oder daß neue Politiken, Maßnahmen oder Rechtsakte der Gemeinschaft ausgearbeitet werden können, so finden die einschlägigen Beschlußfassungsverfahren des Abkommens Anwendung.

4.   INFORMATIONSAUSTAUSCH UND NOTIFIKATIONSVERFAHREN

▼M2

a) 

Hat ein EG-Mitgliedstaat der EG-Kommission Informationen vorzulegen, so legt ein EFTA-Staat derartige Informationen der EFTA-Uberwachungs-behörde vor, die sie an den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten weiterleitet. Dasselbe gilt, wenn die Informationen von den zuständigen Behörden zu übermitteln sind. Die EG-Kommission und die EFTA-Uberwachungsbehörde tauschen die Informationen aus, die sie von den EG-Mitgliedstaaten bzw. den EFTA-Staaten oder von den zuständigen Behörden erhalten haben.

▼B

b) 

Hat ein EG-Mitgliedstaat Informationen einem anderen EG-Mitgliedstaat oder mehreren anderen EG-Mitgliedstaaten vorzulegen, so legt er diese Informationen auch der EG-Kommission vor; diese leitet sie an den Ständigen Ausschuß zur Übermittlung an die EFTA-Staaten weiter.

Ein EFTA-Staat legt entsprechende Informationen einem anderen EFTA-Staat oder mehreren anderen EFTA-Staaten sowie dem Ständigen Ausschuß vor; dieser leitet sie an die EG-Kommission zur Übermittlung an die EG-Mitgliedstaaten weiter. Dasselbe gilt, wenn die Informationen von den zuständigen Behörden vorzulegen sind.

c) 

In Bereichen, in denen aus Dringlichkeitsgründen eine schnelle Informationsübermittlung erforderlich ist, finden geeignete sektorbezogene Lösungen Anwendung, die den direkten Austausch der Informationen vorsehen.

d) 

Die Aufgaben der EG-Kommission in Überprüfungs- oder Genehmigungs-, Informations-, Notifikations- oder Konsultations- und ähnlichen Verfahren werden für die EFTA-Staaten nach Maßgabe von Verfahren wahrgenommen, die diese gemeinsam einführen. Die Ziffern 2, 3 und 7 bleiben hiervon unberührt. Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde oder der Ständige Ausschuß tauschen alle Informationen über diese Angelegenheiten aus. Mit Fragen, die sich in diesem Zusammenhang ergeben, kann der Gemeinsame EWR-Ausschuß befaßt werden.

5.   BERICHTSVERFAHREN

Hat die EG-Kommission oder ein sonstiges EG-Gremium gemäß dem Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird, einen Bericht, eine Bewertung oder ähnliches auszuarbeiten, so arbeitet, falls nichts anderes vereinbart wird, die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. der Ständige Ausschuß gleichzeitig einen entsprechenden Bericht, eine entsprechende Bewertung oder ähnliches für die EFTA-Staaten aus. Während der Ausarbeitung ihrer jeweiligen Berichte konsultieren sich die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. der Ständige Ausschuß und tau- sehen Informationen aus; dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß werden Abschriften der Berichte übersandt.

6.   VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN

a) 

Hat ein EG-Mitgliedstaat gemäß dem Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird, bestimmte Informationen über Tatsachen, Verfahren oder ähnliches zu veröffentlichen, so veröffentlichen auch die EFTA-Staaten im Rahmen des Abkommens die einschlägigen Informationen in entsprechender Weise.

b) 

Sind gemäß dem Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird, Tatsachen, Verfahren, Berichte oder ähnliches im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen, so werden die entsprechenden Informationen betreffend die EFTA-Staaten in einem besonderen EWR-Abschnitt ( 3 ) des Amtsblatts veröffentlicht.

7.   RECHTE UND PFLICHTEN

Die den EG-Mitgliedstaaten oder ihren Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihren Unternehmen oder ihren Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander verliehenen Rechte und die ihnen auferlegten Pflichten gelten als den Vertragsparteien verliehen bzw. auferlegt; als Vertragsparteien gelten gegebenenfalls auch ihre zuständigen Behörden, ihre Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihre Unternehmen oder ihre Einzelpersonen.

8.   BEZUGNAHMEN AUF GEBIETE

Enthalten die Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, Bezugnahmen auf das Gebiet der „Gemeinschaft“ oder auf den „Gemeinsamen Markt“, so gelten diese Bezugnahmen im Sinne des Abkommens als Bezugnahmen auf die Hoheitsgebiete der Vertragsparteien im Sinne des Artikels 126 des Abkommens.

9.   BEZUGNAHMEN AUF DIE ANGEHÖRIGEN DER EG-MITGLIEDSTAATEN

Enthalten die Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, Bezugnahmen auf die Angehörigen der EG-Mitgliedstaaten, so gelten diese Bezugnahmen im Sinne des Abkommens auch als Bezugnahmen auf die Angehörigen der EFTA-Staaten.

10.   BEZUGNAHMEN AUF SPRACHEN

Verleiht ein Rechtsakt, auf den Bezug genommen wird, den EG-Mitgliedstaaten oder ihren Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihren Unternehmen oder ihren Einzelpersonen Rechte oder erlegt er ihnen Pflichten hinsichtlich des Gebrauchs einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaften auf, so gelten die entsprechenden Rechte und Pflichten hinsichtlich des Gebrauchs einer Amtssprache der Vertragsparteien als den.Vertragsparteien, ihren zuständigen Behörden, ihren Körperschaften des öffentlichen Rechts, ihren Unternehmen oder ihren Einzelpersonen verliehen bzw. auferlegt.

11.   INKRAFTTRETEN UND DURCHFÜHRUNG DER RECHTSAKTE

Die Bestimmungen über das Inkrafttreten und die Durchführung der Rechtsakte, auf die in den Anhängen zum Abkommen Bezug genommen wird, sind für die Zwecke des Abkommens unbeachtlich. Für die EFTA-Staaten ergeben sich die Fristen und Daten für das Inkraftsetzen und die Durchführung der Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, aus ►M1  dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ◄ des Abkommens und aus den Übergangsregelungen.

12.   ADRESSATEN DER RECHTSAKTE DER GEMEIN SCHAFT

Die Bestimmungen, daß ein Rechtsakt der Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gerichtet ist, sind für die Zwecke des Abkommens unbeachtlich.

▼M108

PROTOKOLL 2

über die nach artikel 8 absatz 3 buchstabe a) vom anwendungsbereich des abkommens ausgeschlossenen waren



HS-Position

Warenbezeichnung

 

 

3502

 

Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:

 

– Eieralbumin:

ex 11

– – getrocknet, ausgenommen ungenießbares oder ungenießbar gemachtes

ex 19

– – anderes Eieralbumin, ausgenommen ungenießbares oder ungenießbar gemachtes

ex 20

– Milchalbumin (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, ausgenommen ungenießbare oder ungenießbar gemachte

3823

 

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

 

– technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:

ex 11

– – Stearinsäure zu Futterzwecken

ex 12

– – Ölsäure zu Futterzwecken

ex 13

– – Tallölfettsäuren zu Futterzwecken

ex 19

– – andere zu Futterzweckern

ex 70

– technische Fettalkohole zu Futterzwecken

PROTOKOLL 3

über waren nach artikel 8 absatz 3 buchstabe b) des abkommens





Artikel 1

(1)  
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls gilt das Abkommen für die in den Tabellen I und II aufgeführten Waren.
(2)  
►M153  Bis zum 1. Januar 2005 ◄ Gelten die Bestimmungen dieses Protokolls nicht für Liechtenstein.

Artikel 2

(1)  
Für die in Tabelle I aufgeführten Waren gelten die in den Anhängen dieser Tabelle aufgeführten Zollsätze.

▼M320

Für die in Tabelle I aufgeführten Waren mit Ursprung in Island oder in der Europäischen Union im Sinne des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gelten die unter Nummer 4a des Anhangs I zu Tabelle I bzw. unter Nummer 1a des Anhangs II zu Tabelle I aufgeführten Zollsätze.

▼M108

(2)  
Diese Zölle werden in jährlichen Abständen überprüft. Der Gemeinsame Ausschuss kann sie an die Entwicklung der Kosten der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse in den Vertragsparteien und/oder die Entwicklung der gegenseitigen Zugeständnisse anpassen.

Artikel 3

(1)  
Dieses Protokoll hindert keine Vertragspartei daran, ihr Ausfuhrerstattungssystem für die in Tabelle I aufgeführten Waren anzuwenden; dabei werden die Auswirkungen der unterschiedlichen Preise für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse auf dem Weltmarkt und auf den Märkten der Vertragsparteien berücksichtigt.
(2)  
Werden Produktionserstattungen oder direkte Beihilfen für die bei der Herstellung der ausgeführten Waren verwendeten landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse gewährt, so wird die Ausfuhrerstattung entsprechend gekürzt.

Artikel 4

Die Vertragsparteien teilen einander in regelmäßigen Abständen die Höhe der bei landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen gewährten Erstattungen, die für die in Tabelle I aufgeführten Waren beantragt werden können, und die entsprechenden Veränderungen in der Agrarpolitik, einschließlich der institutionellen Preise, mit.

Artikel 5

(1)  
Die Vertragsparteien dürfen bei der Einfuhr der in Tabelle II aufgeführten Waren keine Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung erheben oder Erstattungen bei ihrer Ausfuhr gewähren.
(2)  
Für die in Tabelle II aufgeführten Waren gelten die Bestimmungen von Artikel 4 sinngemäß.

Artikel 6

Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss dieses Protokoll überarbeiten. Eine solche Überarbeitung kann auch Änderungen der Tabellen I und II hinsichtlich des Umfangs der erfassten Waren und der geltenden Zölle umfassen.

Artikel 7

(1)  
Die Vertragsparteien geben dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss die zur Anwendung dieses Protokolls erlassenen Durchführungsvorschriften im Einzelnen bekannt.
(2)  
Jede Vertragspartei kann jederzeit eine Beratung über die Funktionsweise dieses Protokolls im Gemeinsamen EWR-Ausschuss beantragen.



TABELLE I

HS-Position

Warenbezeichnung

 

 

0403

 

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

10

– Joghurt:

ex 10

– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

90

– andere:

ex 90

– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

0501

 

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

0502

 

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten und Haare

0503

 

Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

0505

 

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

0507

 

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

0508

 

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

0509

 

Naturschwämme tierischen Ursprungs

0510

 

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

0710

 

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

40

– Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

0711

 

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

90

– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

ex 90

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

1302

 

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

14

– – von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln

19

– – andere:

ex 19

– – – zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen

ex 19

– – – andere als zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen und Vanille-Oleoresine

20

– Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

ex 20

– – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

1401

 

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

1402

 

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen

1403

 

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln

1404

 

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

10

– pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art

90

– andere

1517

 

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

10

– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

ex 10

– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

90

– andere:

ex 90

– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

ex 90

– – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

1520

 

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen:

ex 00

zu Futterzwecken (1)

1522

 

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

ex 00

– Degras zu Futterzwecken (1)

1702

 

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

50

– chemisch reine Fructose

90

– andere, einschließlich Invertzucker:

ex 90

– – chemisch reine Maltose

1704

 

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

1806

 

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

1901

 

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entölter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entölter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1902

 

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

11

– – Eier enthaltend

19

– – andere

20

– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

ex 20

– – andere als Waren mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut oder Mischungen daraus von mehr als 20 GHT

30

– andere Teigwaren

40

– Couscous

1903

 

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

1904

 

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1905

 

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

2001

 

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

90

– andere:

ex 90

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata); Palmherzen; Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

2004

 

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

10

– Kartoffeln:

ex 10

– – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

90

– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

ex 90

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2005

 

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006:

20

– Kartoffeln:

ex 20

– – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

80

– Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2006

 

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):

ex 2006

– Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2007

 

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln

2008

 

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

11

– – Erdnüsse:

ex 11

– – – Erdnussbutter

ex 11

– – – Erdnüsse, geröstet

 

– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 :

ex 91

– – Palmherzen zu Futterzwecken (1)

99

– – andere:

ex 99

– – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2101

 

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

 

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

12

– – Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

ex 12

– – – mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

20

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

ex 20

– – mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

30

– geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

ex 30

– – geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorien; Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln, ausgenommen aus gerösteten Zichorien

2102

 

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

2103

 

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

20

– Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

30

– Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

ex 30

– – Senf mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

90

– andere:

ex 90

– – andere als Mango-Chutney, flüssig

2104

 

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen, Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

2105

 

Speiseeis, auch kakaohaltig (2)

2106

 

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (3):

ex 2106

– andere als Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt

2202

 

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

2203

 

Bier aus Malz

2205

 

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

2207

 

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:

20

– Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

2208

 

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:

40

– Rum und Taffia

50

– Gin und Genever

60

– Wodka

70

– Likör

ex 70

– – Likör mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 5 GHT

90

– andere:

ex 90

– – Aquavit

2209

 

Speiseessig und aus Essigsäure hergestellter Essigersatz

2402

 

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

2403

 

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen

2905

 

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

 

– andere mehrwertige Alkohole:

43

– – Mannitol

44

– – D-Glucitol (Sorbit)

3302

 

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen, von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

10

– von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art

3501

 

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime

3505

 

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

3809

 

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

10

– auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

3824

 

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

60

– Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

(1)   

Diese Unterteilung gilt nur für Norwegen.

(2)   

Im Fall Islands gelten die Bestimmungen von Protokoll 3 nicht für Waren der Position 2105.

(3)   

Im Fall Islands gelten die Bestimmungen von Protokoll 3 nicht für Zubereitungen, die hauptsächlich aus Fett und Wasser bestehen, einen Gehalt an Butter oder anderem Milchfett von mehr als 15 GHT haben und unter die Unterposition 2106 90 fallen.

ANHANG I ZU TABELLE I

Einfuhrregelung der Gemeinschaft

1. Bei der Berechnung der landwirtschaftlichen Teilbeträge und der Zusatzzölle wird von folgenden Grundbeträgen ausgegangen:

— 
Getreide (Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste und Mais): 7,583 EUR/100 kg
— 
langkörniger, geschälter Reis: 25,610 EUR/100 kg
— 
Vollmilchpulver: 126,488 EUR/100 kg
— 
Magermilchpulver: 115,236 EUR/100 kg
— 
Butter: 183,912 EUR/100 kg
— 
Zucker: 40,640 EUR/100 kg
— 
Melasse: 0,34 EUR/100 kg

2. Der Grenzwert für geringfügige Mengen Stärke/Glucose sowie Saccharose/Invertzucker/Isoglucose, die bei der Berechnung des Zolls unberücksichtigt bleiben, beträgt 5 %.

3. Die zu berücksichtigenden Spannen für die theoretischen und die vereinbarten Mengen landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse sowie die zur Berechnung der Zollsätze zugrunde gelegten Standardzusammensetzungen sind in der Anlage aufgeführt.

▼M142

4. Für die in der nachstehenden Tabelle genannten Waren gelten die angegebenen Zollsätze:



KN-Code

Geltender Zollsatz

Kommentare

0501 00 00

Null

 

0502 10 00

Null

 

0502 90 00

Null

 

0503 00 00

Null

 

0505 10 10

Null

 

0505 10 90

Null

 

0505 90 00

Null

 

0507 10 00

Null

 

0507 90 00

Null

 

0508 00 00

Null

 

0509 00 10

Null

 

0509 00 90

Null

 

0510 00 00

Null

 

1302 14 00

Null

 

1302 19 30

Null

 

1302 19 91

Null

 

ex 1302 20 10

18,6 %

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

ex 1302 20 90

10,9 %

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

1401 10 00

Null

 

1401 20 00

Null

 

1401 90 00

Null

 

1402 00 00

Null

 

1403 00 00

Null

 

1404 10 00

Null

 

1404 90 00

Null

 

1517 10 10

0 % + 26,1 EUR/100 kg

 

1517 90 10

0 % + 26,1 EUR/100 kg

 

1517 90 93

Null

 

1702 50 00

Null

 

1702 90 10

Null

 

1704 90 10

Null

 

1806 10 15

Null

 

1901 90 91

Null

 

1902 20 10

8,2 %

 

2001 90 60

Null

 

ex 2006 00 38

9,12 EUR/100 kg

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

ex 2006 00 99

9,12 EUR/100 kg

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2007 10 10

13,98 % + 4,07 EUR/100 kg

 

2007 10 91

13,14 %

 

2007 10 99

15,15 %

 

2007 91 10

11,64 % + 22,31 EUR/100 kg

 

2007 91 30

11,64 % + 4,07 EUR/100 kg

 

2007 91 90

18,90 %

 

2007 99 10

19,53 %

 

2007 99 20

13,98 % + 19,11 EUR/100 kg

 

2007 99 31

13,98 % + 22,31 EUR/100 kg

 

2007 99 33

13,98 % + 22,31 EUR/100 kg

 

2007 99 35

13,98 % + 22,31 EUR/100 kg

 

2007 99 39

7 % + 22,31 EUR/100 kg

 

2007 99 55

13,98 % + 4,07 EUR/100 kg

 

ex 2007 99 57

13,98 % + 4,07 EUR/100 kg

Maronenpaste und Maronenmus

ex 2007 99 57

7 % + 4,07 EUR/100 kg

andere

2007 99 91

20,97 %

 

2007 99 93

13,14 %

 

2007 99 98

16,31 %

 

2008 11 10

Null

 

2008 11 92

Null

 

2008 11 96

Null

 

2102 10 10

Null

 

2102 10 90

Null

 

2102 20 11

Null

 

2102 20 19

Null

 

2102 20 90

Null

 

2102 30 00

Null

 

2103 20 00

Null

 

ex 2103 30 90

Null

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

2103 90 30

Null

 

2103 90 90

Null

 

2104 10 10

Null

 

2104 10 90

Null

 

2104 20 00

Null

 

2106 10 20

12,4 %

 

2106 90 10

24,25 EUR/100 kg

 

2106 90 20

16,8 % min 0,97 EUR/% vol/hl

 

2106 90 92

Null

 

2202 10 00

Null (1)

 

2202 90 10

Null (1)

 

2203 00 01

Null

 

2203 00 09

Null

 

2203 00 10

Null

 

2205 10 10

Null

 

2205 10 90

Null

 

2205 90 10

Null

 

2205 90 90

Null

 

2207 20 00

9,9 EUR/hl

 

2208 40 11

Null

 

2208 40 31

Null

 

2208 40 39

Null

 

2208 40 51

Null

 

2208 40 91

Null

 

2208 40 99

Null

 

2208 50 11

Null

 

2208 50 19

Null

 

2208 50 91

Null

 

2208 50 99

Null

 

2208 60 11

Null

 

2208 60 19

Null

 

2208 60 91

Null

 

2208 60 99

Null

 

2208701011

Null

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

2208709011

Null

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

2208905610

Null

Aquavit

2208907710

Null

Aquavit

2209 00 11

3,10 EUR/hl

 

2209 00 19

2,33 EUR/hl

 

2209 00 91

2,49 EUR/hl

 

2209 00 99

1,50 EUR/hl

 

2402 10 00

12,60 %

 

2402 20 10

Null

 

2402 20 90

27,95 %

 

2402 90 00

27,95 %

 

2403 10 10

36,35 %

 

2403 10 90

36,35 %

 

2403 91 00

8,05 %

 

2403 99 10

20,2 %

 

2403 99 90

Null

 

3302 10 21

5,8 %

 

3501 10 10

Null

 

3501105010

Null

mit einem Wassergehalt von mehr als 50 GHT

3501105090

2,9 %

mit einem Wassergehalt von nicht mehr als 50 GHT

3501 10 90

8,7 %

 

3501 90 10

8,1 %

 

3501 90 90

6,2 %

 

3505 10 50

7,5 %

 

(1)   

(Der Zollsatz Null wird zeitweilig ausgesetzt. Für Island gilt die Präferenzregelung, die im Protokoll Nr. 2 des bilateralen Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island vorgesehen ist (Zollsatz Null). Für Norwegen wird das bilaterale Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen so angepasst, dass ein zollfreies Kontingent für Einfuhren dieser Waren aus Norwegen in die Gemeinschaft aufgenommen wird.)

▼M320

4a. Für die folgenden Waren mit Ursprung in Island betragen die Zollsätze null:



KN-Code

Kommentare

0710 40 00

 

0711 90 30

 

ex 1302 20 10

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

ex 1302 20 90

mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

1517 10 10

 

1517 90 10

 

1704 10 10

 

1704 10 90

 

1704 90 10

 

1704 90 30

 

1704 90 51

 

1704 90 55

 

1704 90 61

 

1704 90 65

 

1704 90 71

 

1704 90 75

 

1704 90 81

 

1704 90 99

 

1806 10 15

 

1806 10 20

 

1806 10 30

 

1806 10 90

 

1806 20 10

 

1806 20 30

 

1806 20 50

 

1806 20 70

 

1806 20 80

 

1806 20 95

 

1806 31 00

 

1806 32 10

 

1806 32 90

 

1806 90 11

 

1806 90 19

 

1806 90 31

 

1806 90 39

 

1806 90 50

 

1806 90 60

 

1806 90 70

 

1806 90 90

 

1901 10 00

 

1901 20 00

 

1901 90 11

 

1901 90 19

 

1901 90 99

 

1902 11 00

 

1902 19 10

 

1902 19 90

 

1902 20 10

 

1902 20 91

 

1902 20 99

 

1902 30 10

 

1902 30 90

 

1902 40 10

 

1902 40 90

 

1903 00 00

 

1904 10 10

 

1904 10 30

 

1904 10 90

 

1904 20 10

 

1904 20 91

 

1904 20 95

 

1904 20 99

 

1904 30 00

 

1904 90 10

 

1904 90 80

 

1905 10 00

 

1905 20 10

 

1905 20 30

 

1905 20 90

 

1905 31 11

 

1905 31 19

 

1905 31 30

 

1905 31 91

 

1905 31 99

 

1905 32 05

 

1905 32 11

 

1905 32 19

 

1905 32 91

 

1905 32 99

 

1905 40 10

 

1905 40 90

 

1905 90 10

 

1905 90 20

 

1905 90 30

 

1905 90 45

 

1905 90 55

 

1905 90 60

 

1905 90 90

 

2001 90 30

 

2001 90 40

 

2004 10 91

 

2004 90 10

 

2005 20 10

 

2005 80 00

 

ex 2006 00 38

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

ex 2006 00 99

Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2007 10 10

 

2007 10 91

 

2007 10 99

 

2007 91 10

 

2007 91 30

 

2007 91 90

 

2007 99 10

 

2007 99 20

 

2007 99 31

 

2007 99 33

 

2007 99 35

 

2007 99 39

 

2007 99 50

 

2007 99 93

 

2007 99 97

 

ex 2008 11 91

geröstet

2008 99 85

 

2008 99 91

 

ex 2101 12 92

mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

ex 2101 12 98

mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

ex 2101 20 92

mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

ex 2101 20 98

mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

2101 30 19

 

2101 30 99

 

2102 10 31

 

2102 10 39

 

2102 20 11

 

2102 20 19

 

2103 20 00

 

2103 90 90

 

2104 10 00

 

2106 10 20

 

2106 10 80

 

2106 90 20

 

2106 90 92

 

2202 10 00

 

2202 90 10

 

2202 90 91

 

2202 90 95

 

2202 90 99

 

2205 10 10

 

2205 10 90

 

2205 90 10

 

2205 90 90

 

2207 20 00

 

2208 90 91

 

2208 90 99

 

2209 00 11

 

2209 00 19

 

2209 00 91

 

2209 00 99

 

2402 10 00

 

2402 20 90

 

2402 90 00

 

2403 11 00

 

2403 19 10

 

2403 19 90

 

2403 91 00

 

2403 99 10

 

2905 43 00

 

2905 44 11

 

2905 44 19

 

2905 44 91

 

2905 44 99

 

3302 10 10

 

3302 10 21

 

3302 10 29

 

3501 10 50

 

3501 10 90

 

3501 90 10

 

3501 90 90

 

3505 10 10

 

3505 10 50

 

3505 10 90

 

3505 20 10

 

3505 20 30

 

3505 20 50

 

3505 20 90

 

3809 10 10

 

3809 10 30

 

3809 10 50

 

3809 10 90

 

3824 60 11

 

3824 60 19

 

3824 60 91

 

3824 60 99

 

▼M142

5. Der Wertzollanteil der Zölle auf die nachstehenden Waren beträgt 0 %:

0403 10 51 bis 0403 10 59
0403 10 91 bis 0403 10 99
0403 90 71 bis 0403 90 79
0403 90 91 bis 0403 90 99
0710 40 00
0711 90 30
1704 10
1704 90 30 bis 1704 90 99
1806 10 20 bis 1806 10 90
1806 20 10 bis 1806 20 50
1806 20 70
1806 20 80
1806 20 95
1806 31 00
1806 32
1806 90 11 bis 1806 90 50
1806 90 60 10
1806 90 60 90
1806 90 70 10
1806 90 70 90
1806 90 90 11
1806 90 90 19
1806 90 90 91
1806 90 90 99
1901 10 00
1901 20 00
1901 90 11
1901 90 19
1901 90 99
1902 11 00
1902 19
1902 20 91
1902 20 99
1902 30
1902 40
1903 00 00
1904
1905
2001 90 30
2001 90 40
2004 10 91
2004 90 10
2005 20 10
2005 80 00
2008 99 85
2008 99 91
2101 12 98 91
2101 20 98 90
2101 30 19
2101 30 99
2105 00
2106 10 80
2106 90 98
2202 90 91 bis 2202 90 99
3302 10 29
3505 10 10
3505 10 90
3505 20
3809 10 .

6. Der Wertzollanteil der Zölle auf die nachstehenden Waren beträgt 5,8 %:

2905 44
3824 60 .

▼M108

7. Der Wertzollanteil der Zölle auf die nachstehenden Waren beträgt 7,8 %:

2905 43 00 .

▼M320

8. Die in diesem Anhang genannten Zollcodes beziehen sich auf die in der Europäischen Union am 1. Januar 2004 geltenden Zollcodes. Die unter Nummer 4a genannten Zollcodes beziehen sich jedoch auf die in der Europäischen Union am 1. Januar 2015 geltenden Zollcodes. Werden in der Zollnomenklatur Veränderungen vorgenommen, bleibt dieser Anhang davon unberührt.

▼M108

Anlage

In Absatz 3 genannte Mengen und Standardzusammensetzungen



(je 100 kg Waren)

Innerhalb der Bandbreiten zu berücksichtigende Mengen — Milch und Milcherzeugnisse

Milchfett

(in GHT)

Milcheiweiß

(in GHT)

Magermilchpulver

(in kg)

Vollmilchpulver

(in kg)

Butter

(in kg)

0–1,5

0–2,5

0

0

0

2,5–6

14

0

0

6–18

42

0

0

18–30

75

0

0

30–60

146

0

0

60->

208

0

0

1,5–3

0–2,5

0

0

3

2,5–6

14

0

3

6–18

42

0

3

18–30

75

0

3

30–60

146

0

3

60->

208

0

3

3–6

0–2,5

0

0

6

2,5–12

12

20

0

12->

71

0

6

6–9

0–4

0

0

10

4–15

10

32

0

15->

71

0

10

9–12

0–6

0

0

14

6–18

9

43

0

18->

70

0

14

12–18

0–6

0

0

20

6–18

0

56

2

18->

65

0

20

18–26

0–6

0

0

29

6->

50

0

29

26–40

0–6

0

0

45

6->

38

0

45

40–55

0

0

0

63

55–70

0

0

0

81

70–85

0

0

0

99

85->

0

0

0

117



(je 100 kg Waren)

Innerhalb der Bandbreiten zu berücksichtigende Mengen — andere als Milcherzeugnisse

Bandbreiten

Anzuwenden auf

Weißzucker (in kg)

Weichweizen (in kg)

Mais (in kg)

Saccharose, Invertzucker und/oder Isoglucose

0–5

0

 

 

5–30

24

 

 

30–50

45

 

 

50–70

65

 

 

70->

93

 

 

Stärke/Glucose

0–5

 

0

0

5–25

 

22

22

25–70

 

47

47

50–75

 

74

74

75->

 

101

101



Standardzusammensetzungen für die Berechnung der Zollsätze bei der Einfuhr in die Gemeinschaft

KN-Code

Weichweizen

Hartweizen

Roggen

Gerste

Mais

Reis

Weißzucker

Melassen

Magermilchpulver

Vollmilchpulver

Butter

kg

kg

kg

kg

kg

kg

kg

kg

kg

kg

kg

0403 10 51

 

 

 

 

 

 

 

 

100

 

 

0403 10 53

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

 

0403 10 59

 

 

 

 

 

 

 

 

42

 

68

0403 10 91

 

 

 

 

 

 

 

 

9

 

2

0403 10 93

 

 

 

 

 

 

 

 

8

 

5

0403 10 99

 

 

 

 

 

 

 

 

8

 

10

0403 90 71

 

 

 

 

 

 

 

 

100

 

 

0403 90 73

 

 

 

 

 

 

 

 

 

100

 

0403 90 79

 

 

 

 

 

 

 

 

42

 

68

0403 90 91

 

 

 

 

 

 

 

 

9

 

2

0403 90 93

 

 

 

 

 

 

 

 

8

 

5

0403 90 99

 

 

 

 

 

 

 

 

8

 

10

0710 40 00

 

 

 

 

100  (1)

 

 

 

 

 

 

0711 90 30

 

 

 

 

100  (1)

 

 

 

 

 

 

1704 10 11

 

 

 

 

30

 

58

 

 

 

 

1704 10 19

 

 

 

 

30

 

58

 

 

 

 

1704 10 91

 

 

 

 

16

 

70

 

 

 

 

1704 10 99

 

 

 

 

16

 

70

 

 

 

 

1704 90 30

 

 

 

 

 

 

15

 

 

20

 

1806 10 20

 

 

 

 

 

 

60

 

 

 

 

1806 10 30

 

 

 

 

 

 

75

 

 

 

 

1806 10 90

 

 

 

 

 

 

100

 

 

 

 

1806 32 90  (2)

 

 

 

 

 

 

50

 

 

20

 

1901 90 11

 

 

 

195

 

 

 

 

 

 

 

1901 90 19

 

 

 

159

 

 

 

 

 

 

 

1902 11 00

 

167

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 19 10  (3)

 

167

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 19 90  (4)

67

100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 20 91

 

41

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 20 99

 

116

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 30 10

 

167

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 30 90

 

66

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 40 10

 

167

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 40 90

 

66

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1903 00 00

 

 

 

 

161

 

 

 

 

 

 

1904 10 10

 

 

 

 

213

 

 

 

 

 

 

1904 10 30

 

 

 

 

 

174

 

 

 

 

 

1904 10 90

 

53

 

53

53

53

 

 

 

 

 

1904 20 91

 

 

 

 

213

 

 

 

 

 

 

1904 20 95

 

 

 

 

 

174

 

 

 

 

 

1904 20 99

 

53

 

53

53

53

 

 

 

 

 

1904 90 10

 

 

 

 

 

174

 

 

 

 

 

►M142  1904 90 80  ◄

 

174

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1905 10 00

 

 

140

 

 

 

 

 

 

 

 

1905 20 10

44

 

40

 

 

 

25

 

 

 

 

1905 20 30

33

 

30

 

 

 

45

 

 

 

 

1905 20 90

22

 

20

 

 

 

65

 

 

 

 

1905 90 10

168

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1905 90 20

 

 

 

 

644

 

 

 

 

 

 

2001 90 30

 

 

 

 

100  (1)

 

 

 

 

 

 

2001 90 40

 

 

 

 

40  (1)

 

 

 

 

 

 

2001 90 10

 

 

 

 

100  (1)

 

 

 

 

 

 

2005 80 00

 

 

 

 

100  (1)

 

 

 

 

 

 

2008 99 85

 

 

 

 

100  (1)

 

 

 

 

 

 

2008 99 91

 

 

 

 

40  (1)

 

 

 

 

 

 

2101 30 19

 

 

 

137

 

 

 

 

 

 

 

2101 30 99

 

 

 

245

 

 

 

 

 

 

 

2102 10 31

 

 

 

 

 

 

 

425

 

 

 

2102 10 39

 

 

 

 

 

 

 

125

 

 

 

2105 00 10

 

 

 

 

 

 

25

 

10

 

 

2105 00 91

 

 

 

 

 

 

20

 

 

23

 

2105 00 99

 

 

 

 

 

 

20

 

 

35

 

2202 90 91

 

 

 

 

 

 

10

 

8

 

 

2202 90 95

 

 

 

 

 

 

10

 

 

6

 

2202 90 99

 

 

 

 

 

 

10

 

 

13

 

2905 43 00

 

 

 

 

 

 

300

 

 

 

 

2905 44 11

 

 

 

 

172

 

 

 

 

 

 

2905 44 19

 

 

 

 

 

 

90

 

 

 

 

2905 44 91

 

 

 

 

245

 

 

 

 

 

 

2905 44 99

 

 

 

 

 

 

128

 

 

 

 

3505 10 10

 

 

 

 

189

 

 

 

 

 

 

3505 10 90

 

 

 

 

189

 

 

 

 

 

 

3505 20 10

 

 

 

 

48

 

 

 

 

 

 

3505 20 30

 

 

 

 

95

 

 

 

 

 

 

3505 20 50

 

 

 

 

151

 

 

 

 

 

 

3505 20 90

 

 

 

 

189

 

 

 

 

 

 

3809 10 10

 

 

 

 

95

 

 

 

 

 

 

3809 10 30

 

 

 

 

132

 

 

 

 

 

 

3809 10 50

 

 

 

 

161

 

 

 

 

 

 

3809 10 90

 

 

 

 

189

 

 

 

 

 

 

3824 60 11

 

 

 

 

172

 

 

 

 

 

 

3824 60 19

 

 

 

 

 

 

90

 

 

 

 

3824 60 91

 

 

 

 

245

 

 

 

 

 

 

3824 60 99

 

 

 

 

 

 

128

 

 

 

 

(1)   

Je 100 Kilogramm Süßkartoffeln oder Mais (Abtropfgewicht).

(2)   

Für Waren mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 6 GHT, gilt der Zusatzcode 6920.

(3)   

Für Teigwaren aus Hartweizen, auch mit einem Gehalt an anderen Getreiden von nicht mehr als 3 GHT, gilt der Zusatzcode 6921.

(4)   

Für andere Waren dieser Unterposition als Teigwaren aus Hartweizen, auch mit einem Gehalt an anderen Getreiden von nicht mehr als 3 GHT, gilt der Zusatzcode 6922.

ANHANG II ZU TABELLE I

Isländische Einfuhrregelung

1.

 



Isländischer Zollcode

Warenbezeichnung

geltender Zollsatz (ISK/kg)

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:

 

0403.1011

– Joghurt mit Kakao

53

0403.1012

– Joghurt mit Früchten oder Nüssen

53

0403.1013

– Joghurt, aromatisiert, anderweit nicht genannt

53

0403.1021

– Trinkjoghurt mit Kakao

51

0403.1022

– Trinkjoghurt mit Früchten oder Nüssen

51

ex 0403.1029

– Trinkjoghurt, aromatisiert, anderweit nicht genannt

51

0403.9011

– andere mit Kakao

45

0403.9012

– andere mit Früchten oder Nüssen

45

0403.9013

– andere, aromatisiert, anderweit nicht genannt

45

0403.9021

– andere, als Getränk mit Kakao

45

0403.9022

– andere, als Getränk mit Früchten oder Nüssen

45

ex 0403.9029

– andere, als Getränk, aromatisiert, anderweit nicht genannt

45

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:

 

1517.1001

– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis 15 GHT

88

1517.1001

– andere als Margarine, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT bis 15 GHT (ausgenommen flüssige Margarine)

88

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

– andere Zubereitungen in Blöcken, Tafeln oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher loser Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

 

1806.2003

– – Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901, mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von 30 GHT oder mehr, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Stoffen

109

1806.2004

– – Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901, mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von weniger als 30 GHT, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Stoffen

39

1806.2005

– – andere Zubereitungen, ausgenommen Waren der Position 1901, mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von 30 GHT oder mehr

109

1806.2006

– – andere Zubereitungen, ausgenommen Waren der Position 1901, mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von weniger als 30 GHT

39

 

– andere, in Blöcken, Tafeln oder Riegeln:

 

1806.3101

– – gefüllte Schokolade in Tafeln oder Riegeln

51

1806.3109

– – andere, gefüllt, in Blöcken, Tafeln oder Riegeln

51

1806.3202

– – nicht gefüllte Schokolade, mit Kakaomasse, Zucker, Kakaobutter und Milchpulver, in Tafeln oder Riegeln

47

1806.3203

– – Schokoladenersatz, nicht gefüllt, in Tafeln oder Riegeln

39

1806.3209

– – andere, nicht gefüllt, in Blöcken, Tafeln oder Riegeln

21

 

– andere:

– – Stoffe für die Getränkeherstellung:

 

1806.9011

– – – Ausgangsstoffe für die Getränkezubereitung, auf der Grundlage von Waren der Positionen 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakaopulver von 5 GHT oder mehr, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit nicht genannt, mit Zucker oder anderen Süßmitteln und sonstigen Stoffen und Aromen in geringerem Umfang

22

 

– – andere als Stoffe für die Getränkeherstellung:

 

1806.9022

– – – speziell zur Säuglingsernährung und für diätetische Zwecke zubereitete Lebensmittel

18

1806.9023

– – – Ostereier

48

1806.9024

– – – Speiseeissoßen und -dips

39

1806.9025

– – – bestrichen oder überzogen, wie Rosinen, Nüsse,

„Puff“

-Getreide, Süßholz, Karamellen und Geleedragees

53

1806.9026

– – – Schokoladencreme (Konfekt)

48

1806.9028

– – – Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901, mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von 30 GHT oder mehr, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Stoffen

118

1806.9029

– – – Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901, mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von weniger als 30 GHT, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Stoffen

43

1806.9039

– – – andere

47

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

– Mischungen und Teig zum Herstellen von Backwaren der Position 1905, mit einem Gesamtgehalt an Frischmilchpulver, Magermilchpulver, Eiern, Milchfett (z. B. Butter), Käse oder Fleisch von 3 GHT oder mehr:

 

1901.2012

– – zur Zubereitung von Leb- und Honigkuchen und dergleichen der Position 1905.2000

25

1901.2013

– – zur Zubereitung von Keksen und ähnlichem Kleingebäck, gesüßt, der Positionen 1905.3011 und 1905.3029

17

1901.2014

– – zur Zubereitung von Ingwerplätzchen der Position 1905.3021

29

1901.2015

– – zur Zubereitung von Waffeln der Position 1905.3030

10

1901.2016

– – zur Zubereitung von Zwieback, geröstetem Brot und ähnlichen gerösteten Waren der Position 1905.4000

15

1901.2017

– – zur Zubereitung von Brot der Position 1905.9011 mit einer Füllung auf der Basis von Butter oder anderen Milcherzeugnissen

39

1901.2018

– – zur Zubereitung von Brot der Position 1905.9019

5

1901.2019

– – zur Zubereitung von Keksen und ähnlichem Kleingebäck, ungesüßt, der Position 1905(9020)

5

1901.2022

– – zur Zubereitung von feinen Backwaren, gesüßt, der Position 1905.9040

33

1901.2023

– – Mischungen und Teig, Fleisch enthaltend, zur Zubereitung von Pasteten und Pizza der Position 1905.9051

97

1901.2024

– – Mischungen und Teig, andere Zutaten als Fleisch enthaltend, zur Zubereitung von Pizza und dergleichen der Position 1905.9059

53

1901.2029

– – zum Herstellen von Waren der Position 1905(9090)

43

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

1902.1100

– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet, Eier enthaltend

8

 

– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

1902.2022

– – gefüllt mit Zubereitungen aus Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut bzw. Mischungen daraus, mit einem Gehalt an diesen Zubereitungen von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT

41

1902.2031

– – mit Käse gefüllt, bei einem Käsegehalt von mehr als 3 GHT

35

1902.2041

– – mit Fleisch und Käse gefüllt, bei einem Fleisch- und Käsegehalt von mehr als 20 GHT

142

1902.2042

– – mit Fleisch und Käse gefüllt, bei einem Fleisch- und Käsegehalt von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT

41

 

– andere Teigwaren:

 

1902.3021

– – mit einem Gehalt von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut bzw. Mischungen daraus

41

1902.3031

– – mit einem Käsegehalt von mehr als 3 GHT

35

1902.3041

– – mit einem Gehalt an Fleisch und Käse von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT

41

1902.4021

– Couscous, mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut bzw. Mischungen daraus von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT

41

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen:

 

1903.0001

– in Einzelhandelspackungen von 5 kg oder weniger

Null

1903.0009

– andere als in Einzelhandelspackungen von 5 kg oder weniger

Null

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

– andere:

 

1904.9001

– – mit einem Fleischgehalt von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT

42

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

 

1905.2000

– Leb- und Honigkuchen und dergleichen

83

 

– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln, mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

 

1905.3011

– – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

17

1905.3019

– – andere als Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

16

 

– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln, nicht mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt:

– – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt:

 

1905.3021

– – – Ingwerplätzchen

31

1905.3022

– – – Kekse und ähnliches Kleingebäck, mit einem Zuckergehalt von weniger als 20 GHT

23

1905.3029

– – – ausgenommen Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

19

1905.3030

– – andere

11

1905.4000

– Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

16

 

– andere:

– – Brot:

 

1905.9011

– – – mit einer im Wesentlichen aus Butter oder anderen Milcherzeugnissen (z. B. Knoblauchbutter) bestehenden Füllung

39

1905.9019

– – – anderes

5

1905.9020

– – Kekse und ähnliches Kleingebäck, ungesüßt

5

1905.9040

– – feine Backwaren, gesüßt

35

 

– – Pasteten und Pizza:

 

1905.9051

– – – Fleisch enthaltend

97

1905.9059

– – – andere

53

1905.9090

– – andere

45

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

– andere als Sojasoße, Tomatenketchup und andere Tomatensoßen, Soßen aus Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

 

2103.9020

– – Mayonnaise

19

2103.9030

– – ölhaltige Soßen, anderweit nicht genannt (z. B. Remouladensoßen)

19

2103.9051

– – mit einem Fleischgehalt von mehr als 20 GHT

97

2103.9052

– – mit einem Fleischgehalt von mehr als 3 GHT, jedoch nicht mehr als 20 GHT

52

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen, Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

– Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen, Suppen und Brühen:

 

2104.1001

– – Zubereitungen für Gemüsesuppen mit den Grundbestandteilen Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt

3

2104.1002

– – andere Suppenpulver in Packungen von 5 kg oder mehr

31

2104.1003

– – Fischsuppen in Dosen

27

 

– – andere Suppen:

 

2104.1011

– – – mit einem Fleischgehalt von mehr als 20 GHT

78

2104.1012

– – – mit einem Fleischgehalt von mehr als 3 GHT, jedoch nicht mehr als 20 GHT

44

2104.1019

– – – andere

21

 

– – andere:

 

2104.1021

– – – mit einem Fleischgehalt von mehr als 20 GHT

78

2104.1022

– – – mit einem Fleischgehalt von mehr als 3 GHT, jedoch nicht mehr als 20 GHT

44

2104.1029

– – – andere

21

 

– zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

 

2104.2001

– – mit einem Fleischgehalt von mehr als 20 GHT

97

2104.2002

– – mit einem Fleischgehalt von mehr als 3 GHT, jedoch nicht mehr als 20 GHT

51

2104.2003

– – Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

24

2104.2009

– – andere

24

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

– andere:

– – Pulver zur Zubereitung von Desserts:

 

2106.9041

– – – in Einzelhandelspackungen von 5 kg oder weniger, Milchpulver, Eiweiß oder Eigelb enthaltend

67

2106.9048

– – – andere, Milchpulver, Eiweiß oder Eigelb enthaltend

80

2106.9049

– – – andere, kein Milchpulver, Eiweiß oder Eigelb enthaltend

67

2106.9064

– – mit einem Fleischgehalt von mehr als 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

41

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:

– anderes:

– – aus Milcherzeugnissen mit anderen Zutaten, sofern der Gehalt an Milcherzeugnissen 75 GHT oder mehr ohne die Verpackung ausmacht:

 

2202.9011

– – – in Kartonverpackungen

41

2202.9012

– – – in Einwegverpackungen aus Stahl

41

2202.9013

– – – in Einwegverpackungen aus Aluminium

41

2202.9014

– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

41

2202.9015

– – – in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

41

2202.9016

– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

41

2202.9017

– – – in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

41

2202.9019

– – – andere

41

▼M320

1a. Für die folgenden Waren mit Ursprung in der Europäischen Union betragen die Zollsätze null:



Isländischer Zollcode

Warenbezeichnung

0501.0000

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare:

0502.1000

–  Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten

0502.9000

–  andere

0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:

 

–  Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen:

0505.1001

– –  Federn

0505.1002

– –  Eiderdaunen, gereinigt

0505.1003

– –  andere Daunen

0505.1009

– –  andere

0505.9000

–  andere

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon:

 

–  Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein:

0507.1001

– –  Walzähne

0507.1009

– –  andere

 

–  andere

0507.9001

– –  Fischbein

0507.9002

– –  Vogelkrallen

0507.9003

– –  Schafhörner

0507.9004

– –  Rinderhörner

0507.9009

– –  andere

0508.0000

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

0510.0000

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

ex 0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

0710.4000

–  Zuckermais

ex 0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

 

–  anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

0711.9002

– –  Zuckermais

ex 1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

–  Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

 

– –  andere:

1302.1901

– – –  für Lebensmittelzubereitungen

1302.1909

– – –  andere

 

–  Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

1302.2001

– –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

1401

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast):

1401.1000

–  Bambus

1401.2000

–  Peddig und Stuhlrohr

1401.9000

–  andere

1404

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1404.2000

–  Baumwoll-Linters

 

–  andere:

1404.9001

– –  Karden, Blütenköpfe

1404.9009

– –  andere

ex 1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 :

 

–  Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

1517.1001

– –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

 

–  andere:

1517.9002

– –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

1517.9005

– –  genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen zur Verwendung als Formentrennmittel

ex 1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

1702.5000

–  chemisch reine Fructose

 

–  andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

1702.9004

– –  chemisch reine Maltose

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):

1704.1000

–  Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

 

–  andere:

1704.9001

– –  Masse aus gemahlenen Mandeln mit Zusatz von Zucker, und Persipan (Ersatz für Masse aus gemahlenen Mandeln), in Mengen zu 5 kg oder mehr

1704.9002

– –  Masse aus gemahlenen Mandeln mit Zusatz von Zucker, und Persipan (Ersatz für Masse aus gemahlenen Mandeln), in Mengen von weniger als 5 kg

1704.9003

– –  Verzierungen aus Zuckerguss

1704.9004

– –  Süßholz, mit Zucker und Süßholzzubereitungen

1704.9005

– –  Zuckerbonbons, Lutschtabletten, anderweit nicht genannt

1704.9006

– –  Zuckerkulör

1704.9007

– –  Zubereitungen von Gummi arabicum

1704.9008

– –  Zuckerwaren, weder Gluten noch Protein enthaltend, speziell zubereitet für Allergien und Stoffwechselstörungen

1704.9009

– –  andere

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

 

–  Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

1806.1001

– –  zum Herstellen von Getränken

1806.1009

– –  andere

 

–  andere Zubereitungen in Blöcken, Tafeln oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

1806.2010

– –  Nugatmasse in Blöcken von 5 kg oder mehr

1806.2020

– –  Pulver zur Zubereitung von Desserts

 

– –  Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901 , mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von 30 GHT oder mehr, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Substanzen:

1806.2031

– – –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1806.2039

– – –  andere

 

– –  Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901 , mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von weniger als 30 GHT, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Substanzen:

1806.2041

– – –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1806.2049

– – –  andere

 

– –  andere:

1806.2050

– – –  andere Zubereitungen, ausgenommen Waren der Position 1901 , mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von 30 GHT oder mehr

1806.2060

– – –  andere Zubereitungen, ausgenommen Waren der Position 1901 , mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von weniger als 30 GHT

1806.2090

– – –  andere

 

–  andere, in Form von Blöcken, Tafeln oder Riegeln:

 

– –  gefüllt:

1806.3101

– – –  gefüllte Schokolade in Form von Blöcken, Tafeln oder Riegeln

1806.3109

– – –  andere

 

– –  nicht gefüllt:

1806.3201

– – –  Schokolade, ausschließlich bestehend aus Kakaomasse, Zucker und nicht mehr als 30 % Kakaobutter, in Tafeln oder Riegeln

1806.3202

– – –  Schokolade, Kakaomasse, Zucker, Kakaobutter und Milchpulver enthaltend, in Tafeln oder Riegeln

1806.3203

– – –  Schokoladenersatz in Tafeln oder Riegeln

1806.3209

– – –  andere

 

–  andere:

 

– –  Stoffe zum Herstellen von Getränken:

1806.9011

– – –  Ausgangsstoffe für die Getränkezubereitung, auf der Grundlage von Waren der Positionen 0401 bis 0404 , mit einem Gehalt an Kakaopulver von 5 GHT oder mehr, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit nicht genannt, mit Zucker oder anderen Süßmitteln und sonstigen Stoffen und Aromen in geringerem Umfang

1806.9012

– – –  Ausgangsstoffe für die Getränkezubereitung, Kakao sowie Proteine und/oder andere Nährstoffe, auch Vitamine, Mineralstoffe, Pflanzenfasern, mehrfach ungesättigte Fettsäuren und Aromen enthaltend

1806.9019

– – –  andere

 

– –  andere:

1806.9021

– – –  Pulver zur Zubereitung von Desserts; Puddings und Suppen

1806.9022

– – –  speziell zur Säuglingsernährung und für diätetische Zwecke zubereitete Lebensmittel

1806.9023

– – –  Ostereier

1806.9024

– – –  Speiseeissoßen und -dips

1806.9025

– – –  bestrichen oder überzogen, wie Rosinen, Nüsse, „Puff“-Getreide, Süßholz, Karamellen und Geleedragees

1806.9026

– – –  Schokoladencreme (Konfekt)

1806.9027

– – –  Frühstücksgetreideprodukte

 

– – –  Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901 , mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von 30 GHT oder mehr, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Substanzen:

1806.9041

– – – –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1806.9049

– – – –  andere

 

– – –  Kakaopulver, ausgenommen Waren der Position 1901 , mit einem Gehalt an Frischmilchpulver und/oder Magermilchpulver von weniger als 30 GHT, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, jedoch nicht gemischt mit anderen Substanzen:

1806.9051

– – – –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1806.9059

– – – –  andere

 

– – –  andere:

1806.9091

– – – –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1806.9099

– – – –  andere

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1901.1000

–  Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

–  Mischungen und Teige zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

 

– –  mit einem Gehalt an Frischmilchpulver, Magermilchpulver, Eiern, Milchfett (wie Butter), Käse oder Fleisch von 3 GHT oder mehr:

1901.2011

– – –  zum Herstellen von Knäckebrot der Position 1905.1000

1901.2012

– – –  zum Herstellen von Leb- und Honigkuchen und dergleichen der Position 1905.2000

1901.2051

– – –  zum Herstellen von Keksen und ähnlichem Kleingebäck, gesüßt, der Position 1905.3110 , einschließlich Plätzchen

1901.2052

– – –  zum Herstellen von Keksen und ähnlichem Kleingebäck, gesüßt, der Position 1905.3120 , einschließlich Plätzchen

1901.2053

– – –  zum Herstellen von Ingwerplätzchen der Position 1905.3131

1901.2054

– – –  zum Herstellen von Waffeln der Positionen 1905.3201 und 1905.3209 , mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1901.2055

– – –  zum Herstellen von Waffeln der Positionen 1905.3201 und 1905.3209 , ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1901.2056

– – –  zum Herstellen von Zwieback, geröstetem Brot und ähnlichen gerösteten Waren der Position 1905.4000

1901.2057

– – –  zum Herstellen von Brot der Position 1905.9011 mit Füllung auf Basis von Butter oder anderen Milcherzeugnissen

1901.2058

– – –  zum Herstellen von Brot der Position 1905.9019

1901.2059

– – –  zum Herstellen von Keksen und ähnlichem Kleingebäck, ungesüßt, der Positionen 1905.9021 und 1905.9029

1901.2061

– – –  zum Herstellen von Salzgebäck der Position 1905.9030

1901.2062

– – –  zum Herstellen von Kuchen und feinen Backwaren der Positionen 1905.9041 und 1905.9049 , mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1901.2063

– – –  zum Herstellen von Kuchen und feinen Backwaren der Positionen 1905.9041 und 1905.9049 , ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1901.2064

– – –  Mischungen und Teige, Fleisch enthaltend, zum Herstellen von Pasteten, einschließlich Pizza, der Position 1905.9051

1901.2065

– – –  Mischungen und Teige, andere Zutaten als Fleisch enthaltend, zum Herstellen von Pizza und dergleichen der Position 1905.9059

1901.2066

– – –  zum Herstellen von Snacks, z. B. Flocken, Schnecken, Waffeltüten und dergleichen

1901.2067

– – –  zum Herstellen von Waren der Position 1905.9091

1901.2068

– – –  zum Herstellen von Waren der Position 1905.9099

 

– –  andere:

1901.2071

– – –  zum Herstellen von Knäckebrot der Position 1905.1000

1901.2072

– – –  zum Herstellen von Leb- und Honigkuchen und dergleichen der Position 1905.2000

1901.2073

– – –  zum Herstellen von Keksen und ähnlichem Kleingebäck, gesüßt, der Position 1905.3110 , einschließlich Plätzchen

1901.2074

– – –  zum Herstellen von Keksen und ähnlichem Kleingebäck, gesüßt, der Position 1905.3120 , einschließlich Plätzchen

1901.2075

– – –  zum Herstellen von Ingwerplätzchen der Position 1905.3131

1901.2076

– – –  zum Herstellen von Waffeln der Positionen 1905.3201 und 1905.3209

1901.2077

– – –  zum Herstellen von Zwieback, geröstetem Brot und ähnlichen gerösteten Waren der Position 1905.4000

1901.2078

– – –  zum Herstellen von Brot der Position 1905.9011 mit Füllung auf Basis von Butter oder anderen Milcherzeugnissen

1901.2079

– – –  zum Herstellen von Brot der Position 1905.9019

1901.2081

– – –  zum Herstellen von Keksen und ähnlichem Kleingebäck, ungesüßt, der Positionen 1905.9021 und 1905.9029

1901.2082

– – –  zum Herstellen von Salzgebäck der Position 1905.9030

1901.2083

– – –  zum Herstellen von Kuchen und feinen Backwaren der Position 1905.9041

1901.2084

– – –  zum Herstellen von Kuchen und feinen Backwaren der Position 1905.9049

1901.2085

– – –  Mischungen und Teige, Fleisch enthaltend, zum Herstellen von Pasteten, einschließlich Pizza, der Position 1905.9051

1901.2086

– – –  Mischungen und Teige, andere Zutaten als Fleisch enthaltend, zum Herstellen von Pizza und dergleichen der Position 1905.9059

1901.2087

– – –  zum Herstellen von Snacks, z. B. Flocken, Schnecken, Waffeltüten und dergleichen

1901.2088

– – –  zum Herstellen von Waren der Position 1905.9091 mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1901.2089

– – –  zum Herstellen von Waren der Position 1905.9099

 

–  andere:

 

– –  Stoffe zum Herstellen von Getränken:

1901.9021

– – –  Ausgangsstoffe für die Getränkezubereitung, auf der Grundlage von Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Kakao oder mit einem Kakaogehalt von weniger als 5 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit nicht genannt, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln und sonstigen Stoffen und Aromen in geringerem Umfang

1901.9029

– – –  andere Ausgangsstoffe für die Getränkezubereitung, auf der Grundlage von Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Kakao oder mit einem Kakaogehalt von weniger als 5 GHT, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, anderweit nicht genannt

1901.9031

– – –  andere Stoffe für Getränke mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1901.9039

– – –  andere Stoffe für Getränke

1901.9091

– – –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1901.9099

– – –  andere

ex 1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:

 

–  Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:

1902.1100

– –  Eier enthaltend

1902.1900

– –  andere

 

–  Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

 

– –  gefüllt mit Zubereitungen von Fisch und Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren:

1902.2011

– – –  in einer Menge von mehr als 20 GHT

1902.2019

– – –  andere

 

– –  gefüllt mit Zubereitungen aus Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut oder Mischungen daraus:

1902.2022

– – –  mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut oder Mischungen daraus von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

1902.2029

– – –  andere

 

– –  gefüllt mit Käse:

1902.2031

– – –  mit einem Gehalt an Käse von mehr als 3 GHT

1902.2039

– – –  andere

 

– –  gefüllt mit Fleisch und Käse:

1902.2041

– – –  mit einem Gehalt an Fleisch und Käse von mehr als 20 GHT

1902.2042

– – –  mit einem Gehalt an Fleisch und Käse von insgesamt 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

1902.2049

– – –  andere

1902.2050

– –  andere

 

–  andere Teigwaren:

1902.3010

– –  mit Fisch und Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

 

– –  mit Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut oder Mischungen daraus:

1902.3021

– – –  in einer Menge von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

1902.3029

– – –  andere

 

– –  mit Käse:

1902.3031

– – –  in einer Menge von mehr als 3 GHT

1902.3039

– – –  andere

 

– –  mit Fleisch und Käse:

1902.3041

– – –  in einer Menge von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT, insgesamt

1902.3049

– – –  andere

1902.3050

– –  andere

 

–  Couscous:

1902.4010

– –  mit Fisch und Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

 

– –  mit Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut oder Mischungen daraus:

1902.4021

– – –  in einer Menge von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

1902.4029

– – –  andere

1902.4030

– –  andere

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen:

1903.0001

–  in Einzelverkaufsaufmachungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

1903.0009

–  andere

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

–  Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

1904.1001

– –  Snacks, z. B. Flocken, Schnecken, Waffeltüten und dergleichen

1904.1003

– –  Frühstücksgetreideprodukte mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 10 GHT oder mehr

1904.1004

– –  andere Frühstücksgetreideprodukte

1904.1009

– –  andere

 

–  Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:

1904.2001

– –  auf Basis von aufgeblähtem Getreide oder geröstetem Getreide oder Getreideprodukten

1904.2009

– –  andere

 

–  Bulgur-Weizen:

1904.3001

– –  mit einem Gehalt an Fleisch von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

1904.3009

– –  andere

 

–  andere:

1904.9001

– –  mit einem Gehalt an Fleisch von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

1904.9009

– –  mit einem Gehalt an Fleisch von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

1905.1000

–  Knäckebrot

1905.2000

–  Leb- und Honigkuchen und dergleichen

 

–  Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:

 

– –  Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt:

1905.3110

– – –  bestrichen oder überzogen mit Schokolade oder mit kakaohaltigem Fondant

1905.3120

– – –  weder Gluten noch Protein enthaltend, speziell zubereitet für Allergien und Stoffwechselstörungen

 

– – –  andere:

1905.3131

– – – –  Ingwerplätzchen

1905.3132

– – – –  andere Kekse und Plätzchen mit einem Zuckergehalt von weniger als 20 %

1905.3139

– – – –  andere Kekse und Plätzchen

 

– –  Waffeln:

1905.3201

– – –  bestrichen oder überzogen mit Schokolade oder mit kakaohaltigem Fondant

1905.3209

– – –  andere

1905.4000

–  Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

 

–  andere:

 

– –  Brot:

1905.9011

– – –  mit einer im Wesentlichen aus Butter oder anderen Milcherzeugnissen (z. B. Knoblauchbutter) bestehenden Füllung

1905.9019

– – –  andere

 

– –  Kekse und ähnliches Kleingebäck, ungesüßt:

1905.9021

– – –  weder Gluten noch Protein enthaltend, speziell zubereitet für Allergien und Stoffwechselstörungen

1905.9029

– – –  andere

1905.9030

– –  Salzgebäck

 

– –  Kuchen und feine Backwaren:

1905.9041

– – –  weder Gluten noch Protein enthaltend, speziell zubereitet für Allergien und Stoffwechselstörungen

1905.9049

– – –  andere

 

– –  Pasteten, einschließlich Pizza:

1905.9051

– – –  Fleisch enthaltend:

1905.9059

– – –  andere

1905.9060

– –  Snacks, z. B. Flocken, Schnecken, Waffeltüten und dergleichen

 

– –  andere

1905.9091

– – –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

1905.9099

– – –  andere

ex 2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

 

–  andere:

2001.9001

– –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2001.9002

– –  Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

ex 2001.9009

– –  andere, Palmherzen enthaltend

ex 2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren:

 

–  Kartoffeln:

2004.1001

– –  Mehl, Grieß oder Flocken

 

–  anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:

2004.9001

– –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

ex 2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren:

 

–  Kartoffeln:

2005.2001

– –  Mehl, Grieß oder Flocken

2005.8000

–  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

ex 2006

Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

 

–  Gemüse, gefroren:

2006.0011

– –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

 

–  anderes Gemüse:

2006.0021

– –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

2007.1000

–  homogenisierte Zubereitungen

 

–  andere:

2007.9100

– –  Zitrusfrüchte

2007.9900

– –  andere

ex 2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

–  Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

 

– –  Erdnüsse:

2008.1101

– – –  Erdnussbutter

ex 2008.1109

– – –  andere, geröstet

 

–  andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19 :

2008.9100

– –  Palmherzen

 

– –  andere:

2008.9902

– – –  Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata)

ex 2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

 

–  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

 

– –  Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee:

2101.1201

– – –  mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

 

–  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

2101.2001

– –  mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

 

–  geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

2101.3001

– –  andere geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorien; Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln, ausgenommen aus gerösteten Zichorien

2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

 

–  Hefen, lebend:

2102.1001

– –  außer für das Backen von Brot, ausgenommen Hefen zur Verwendung in Tierfutter

2102.1009

– –  andere

 

–  Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:

2102.2001

– –  Hefen, nicht lebend

2102.2002

– –  tote einzellige Algen

2102.2003

– –  zur Verwendung in Tierfutter

2102.2009

– –  andere

 

–  zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

2102.3001

– –  in Einzelverkaufsaufmachungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger

2102.3009

– –  andere

ex 2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

2103.2000

–  Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

 

–  Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

2103.3001

– –  zubereiteter Senf mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

 

–  andere:

2103.9010

– –  zubereitete Gemüsesoßen mit den Grundbestandteilen Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt

2103.9020

– –  Mayonnaise

2103.9030

– –  ölhaltige Soßen, anderweit nicht genannt (z. B. Remouladensoßen)

 

– –  Fleisch enthaltend:

2103.9051

– – –  in einer Menge von mehr als 20 GHT

2103.9052

– – –  in einer Menge von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

2103.9059

– – –  andere

 

– –  andere:

2103.9091

– – –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

2103.9099

– – –  andere

2104

Suppen und Brühen sowie Zubereitungen zu ihrer Herstellung; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

 

–  Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen;

2104.1001

– –  Gemüsesuppenzubereitungen mit den Grundbestandteilen Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt

2104.1002

– –  anderes Suppenpulver in Verpackungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder mehr

2104.1003

– –  Fischsuppen in Dosen

 

– –  andere Suppen:

2104.1011

– – –  mit einem Gehalt an Fleisch von mehr als 20 GHT

2104.1012

– – –  mit einem Gehalt an Fleisch von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

2104.1019

– – –  andere

 

– –  andere:

2104.1021

– – –  mit einem Gehalt an Fleisch von mehr als 20 GHT

2104.1022

– – –  mit einem Gehalt an Fleisch von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

2104.1029

– – –  andere

 

–  zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

2104.2001

– – –  mit einem Gehalt an Fleisch von mehr als 20 GHT

2104.2002

– – –  mit einem Gehalt an Fleisch von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

2104.2003

– –  mit Fisch und Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

2104.2009

– – –  andere

ex 2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106.1000

–  Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

 

–  andere:

 

– –  Fruchtsäfte, mehr als unter Position 2009 angegeben zubereitet oder gemischt:

2106.9011

– – –  unvergoren und keinen Zucker enthaltend, in Behältnissen von 50 kg oder mehr

2106.9012

– – –  andere in anderen Behältnissen mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

2106.9013

– – –  andere in anderen Behältnissen

 

– –  Zubereitungen zum Herstellen von Getränken:

2106.9023

– – –  Mischungen von Pflanzen oder Pflanzenteilen, auch gemischt mit Pflanzenauszügen, zum Herstellen von Pflanzenbrühen

2106.9024

– – –  speziell zur Säuglingsernährung oder für diätetische Zwecke zubereitete Lebensmittel

2106.9025

– – –  Ausgangsstoffe für die Getränkezubereitung, Proteine und/oder andere Nährstoffe, auch Vitamine, Mineralstoffe, Pflanzenfasern, mehrfach ungesättigte Fettsäuren und Aromen enthaltend

2106.9026

– – –  Ausgangsstoffe für die Getränkezubereitung, aus Ginsengextrakt, vermischt mit anderen Stoffen, z. B. Glucose oder Lactose

2106.9027

– – –  alkoholfreie Zubereitungen (konzentrierte Auszüge) ohne Zucker oder andere Süßmittel

2106.9028

– – –  alkoholfreie Zubereitungen (konzentrierte Auszüge) mit Zusatz von Zucker

2106.9029

– – –  alkoholfreie Zubereitungen (konzentrierte Auszüge) mit Zusatz von Süßmitteln

 

– – –  alkoholhaltige Zubereitungen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol, zum Herstellen von Getränken:

2106.9031

– – – –  mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol bis einschließlich 2,25 % vol

2106.9032

– – – –  mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,25 % vol bis einschließlich 15 % vol

2106.9033

– – – –  mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis einschließlich 22 % vol

2106.9034

– – – –  mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol bis einschließlich 32 % vol

2106.9035

– – – –  mit einem Alkoholgehalt von mehr als 32 % vol bis einschließlich 40 % vol

2106.9036

– – – –  mit einem Alkoholgehalt von mehr als 40 % vol bis einschließlich 50 % vol

2106.9037

– – – –  mit einem Alkoholgehalt von mehr als 50 % vol bis einschließlich 60 % vol

2106.9038

– – – –  andere

2106.9039

– – –  andere

 

– –  Pulver zur Zubereitung von Desserts:

2106.9041

– – –  in Einzelverkaufsaufmachungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger, mit Milchpulver, Eiklar oder Eidottern

2106.9042

– – –  in Einzelverkaufsaufmachungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder weniger, ohne Milchpulver, Eiklar oder Eidotter

2106.9048

– – –  andere, mit Milchpulver, Eiklar oder Eidottern

2106.9049

– – –  andere, ohne Milchpulver, Eiklar oder Eidotter

2106.9051

– –  Mischungen von chemischen Stoffen und Lebensmitteln wie Saccharin und Lactose, die als Süßmittel verwendet werden

2106.9062

– –  Suppen und Grütze auf der Grundlage von Früchten

2106.9064

– –  mit einem Gehalt an Fleisch von 3 GHT bis einschließlich 20 GHT

2106.9065

– –  Lebertrankapseln und andere Vitamine, anderweit nicht genannt

2106.9066

– –  Nahrungsergänzungsmittel, anderweit nicht genannt

2106.9067

– –  vegetarische Sahne

2106.9068

– –  vegetarischer Käse

 

– –  Süßwaren, weder Zucker noch Kakao enthaltend:

2106.9071

– – –  Kaugummi

2106.9072

– – –  andere

2106.9079

– –  andere

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 :

 

–  Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen:

 

– –  mit Kohlensäure versetzte Getränke mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

2202.1011

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2202.1012

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2202.1013

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2202.1014

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2202.1015

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2202.1016

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2202.1019

– – –  andere

 

– –  mit Kohlensäure versetzte Getränke mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

2202.1031

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2202.1032

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2202.1033

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2202.1034

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2202.1035

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2202.1036

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2202.1039

– – –  andere

 

– –  speziell zur Säuglingsernährung oder für diätetische Zwecke zubereitete Lebensmittel

2202.1041

– – –  in Kartonverpackungen

2202.1042

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2202.1043

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2202.1044

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2202.1045

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2202.1046

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2202.1047

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2202.1049

– – –  andere

 

– –  andere:

2202.1091

– – –  in Kartonverpackungen

2202.1092

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2202.1093

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2202.1094

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2202.1095

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2202.1096

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2202.1097

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2202.1099

– – –  andere

 

–  andere:

 

– –  aus Milcherzeugnissen mit anderen Zutaten, sofern der Gehalt an Milcherzeugnissen 75 GHT oder mehr ohne die Verpackung ausmacht

2202.9011

– – –  in Kartonverpackungen

2202.9012

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2202.9013

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2202.9014

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2202.9015

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2202.9016

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2202.9017

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2202.9019

– – –  andere

 

– –  speziell zur Säuglingsernährung oder für diätetische Zwecke zubereitete Lebensmittel

2202.9021

– – –  in Kartonverpackungen

2202.9022

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2202.9023

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2202.9024

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2202.9025

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2202.9026

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2202.9027

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2202.9029

– – –  andere

 

– –  Getränke aus Soja:

2202.9031

– – –  in Kartonverpackungen

2202.9032

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2202.9033

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2202.9034

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2202.9035

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2202.9036

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2202.9037

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2202.9039

– – –  andere

 

– –  Getränke aus Reis und/oder Mandeln:

2202.9041

– – –  in Kartonverpackungen

2202.9042

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2202.9043

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2202.9044

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2202.9045

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2202.9046

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2202.9047

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2202.9049

– – –  andere

 

– –  andere:

2202.9091

– – –  in Kartonverpackungen

2202.9092

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2202.9093

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2202.9094

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2202.9095

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2202.9096

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2202.9097

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2202.9099

– – –  andere

2203

Bier aus Malz:

 

–  Ale aus Malz, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol bis einschließlich 2,25 % vol

2203.0011

– –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2203.0012

– –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2203.0013

– –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2203.0014

– –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2203.0015

– –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2203.0016

– –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2203.0019

– –  andere

 

–  andere:

2203.0091

– –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2203.0092

– –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2203.0093

– –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2203.0094

– –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2203.0095

– –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2203.0096

– –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2203.0099

– –  andere

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

 

–  in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger:

 

– –  mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol bis einschließlich 2,25 % vol

2205.1011

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2205.1012

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2205.1013

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2205.1014

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2205.1015

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2205.1016

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2205.1019

– – –  andere

 

– –  mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,25 % vol bis einschließlich 15 % vol reiner Alkohol, sofern die Waren ausschließlich durch Gärung ohne jede Art von Destillation entstandenen Alkohol enthalten:

2205.1021

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2205.1022

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2205.1023

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2205.1024

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2205.1025

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2205.1026

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2205.1029

– – –  andere

 

– –  andere:

2205.1091

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2205.1092

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2205.1093

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2205.1094

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2205.1095

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2205.1096

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2205.1099

– – –  andere

 

–  andere:

 

– –  mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol bis einschließlich 2,25 % vol

2205.9011

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2205.9012

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2205.9013

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas

2205.9015

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2205.9016

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2205.9019

– – –  andere

 

– –  mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,25 % vol und höchstens 15 % vol und ausschließlich durch Gärung ohne jede Art von Destillation entstandenen Alkohol enthaltend:

2205.9021

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2205.9022

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2205.9023

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2205.9025

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2205.9026

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2205.9029

– – –  andere

 

– –  andere:

2205.9091

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2205.9092

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2205.9093

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2205.9095

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2205.9096

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2205.9099

– – –  andere

ex 2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

2207.2000

–  Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

ex 2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen;

 

–  Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse:

2208.4011

– –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2208.4012

– –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2208.4013

– –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2208.4014

– –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2208.4015

– –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2208.4016

– –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2208.4019

– –  andere

 

–  Gin und Genever:

 

– –  Gin:

2208.5031

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2208.5032

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2208.5033

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2208.5034

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2208.5035

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2208.5036

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2208.5039

– – –  andere

 

– –  Genever:

2208.5041

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2208.5042

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2208.5043

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2208.5044

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2208.5045

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2208.5046

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2208.5049

– – –  andere

 

–  Wodka:

2208.6011

– –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2208.6012

– –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2208.6013

– –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2208.6014

– –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2208.6015

– –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2208.6016

– –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2208.6019

– –  andere

 

–  Likör:

 

– –  mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol bis einschließlich 2,25 % vol

2208.7021

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2208.7022

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2208.7023

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2208.7024

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2208.7025

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2208.7026

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2208.7029

– – –  andere

 

– –  andere:

2208.7081

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2208.7082

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2208.7083

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2208.7084

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2208.7085

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2208.7086

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2208.7089

– – –  andere

 

–  andere:

 

– –  Aqua vitae (brennivín):

2208.9021

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2208.9022

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2208.9023

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2208.9024

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2208.9025

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2208.9026

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2208.9029

– – –  andere

 

– –  Aquavit:

2208.9031

– – –  in Einwegverpackungen aus Stahl

2208.9032

– – –  in Einwegverpackungen aus Aluminium

2208.9033

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit mehr als 500 ml Inhalt

2208.9034

– – –  in Einwegverpackungen aus Glas mit nicht mehr als 500 ml Inhalt

2208.9035

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, gefärbt

2208.9036

– – –  in Einwegverpackungen aus Kunststoff, ungefärbt

2208.9039

– – –  andere

2209.0000

Speiseessig

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:

 

–  Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend:

2402.1001

– –  von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr

2402.1009

– –  andere

 

–  Zigaretten, Tabak enthaltend:

2402.2001

– –  von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr

2402.2009

– –  andere

 

–  andere:

 

– –  Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabakersatzstoffe enthaltend:

2402.9011

– – –  von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr

2402.9019

– – –  andere

 

– –  andere:

2402.9091

– – –  von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr

2402.9099

– – –  andere

2403

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:

 

–  Rauchtabak, auch mit einem beliebigen Anteil an Tabakersatzstoffen:

 

– –  Wasserpfeifentabak im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel:

2403.1101

– – –  von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr

2403.1109

– – –  anderer

 

– –  anderer:

2403.1901

– – –  von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr

2403.1909

– – –  anderer

 

– –  „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak:

2403.9101

– – –  von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr

2403.9109

– – –  anderer

 

– –  anderer:

 

– – –  Schnupftabak, solutio ammoniae enthaltend:

2403.9911

– – – –  von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr

2403.9919

– – – –  anderer

 

– – –  anderer Schnupftabak:

2403.9921

– – – –  von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr

2403.9929

– – – –  anderer

 

– – –  anderer:

2403.9992

– – – –  Schnupftabakersatz

2403.9993

– – – –  Kautabakersatz

2403.9994

– – – –  anderer, von Reisenden, Besatzungsmitgliedern und anderen zum persönlichen Gebrauch ins Land gebracht oder ins Land gesendet, jedoch nicht als gewerbsmäßige Einfuhr

2403.9999

– – – –  anderer

▼M320

2. Die in Nummer 1 genannten Zollcodes beziehen sich auf die in Island am 1. Juli 2001 geltenden Zollcodes. Die in Nummer 1a genannten Zollcodes beziehen sich auf die in Island am 1. Januar 2015 geltenden Zollcodes. Werden in der Zollnomenklatur Veränderungen vorgenommen, bleibt dieser Anhang davon unberührt.

▼M108

3.

 



HS-Code

Warenbezeichnung

 

 

2105

 

Speiseeis, auch kakaohaltig

2106

 

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

.90

– andere:

ex .90

– – Zubereitungen, überwiegend aus Fett und Wasser, mit einem Gehalt an Butter oder anderem Milchfett von mehr als 15 GHT

4. Die in Absatz 3 enthaltene befristete Regelung wird von den Vertragsparteien vor Ende 2007 überprüft.

ANHANG III ZU TABELLE I

Norwegische Einfuhrregelung

1.

Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 6 werden zur Berechnung der Zölle auf die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse die folgenden Referenzzollsätze (NOK/kg) für die landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse zugrunde gelegt:



 

Matrix ()

Standardzusammensetzung

Tatsächlicher Gehalt

Vollmilchpulver (*)

11,43

11,43

11,43

Magermilchpulver (*)

12,16

12,16

12,16

Butter (*)

12,74

12,74

12,74

Milch zur Herstellung von Joghurt

 ()

3,01

3,01

Milch zur Herstellung von Getränken

 ()

2,23

2,23

Vollmilch

 ()

1,43

Magermilch

 ()

1,07

kondensierte Vollmilch

 ()

4,98

kondensierte Magermilch

 ()

4,72

Milchpulver, 20 % Fett

 ()

11,41

Buttermilchpulver,

 ()

11,93

Rahm

 ()

4,48

Rahmmischung

 ()

5,33

eingedickter Sauerrahm

 ()

6,69

Rahmpulver

 ()

10,77

Molkepulver

 ()

3,00

Caseinate

 ()

33,47

Milchalbumin

 ()

33,47

Weizenmehl (*)

1,96

1,96

1,96

Roggenmehl

1,96

2,16

1,96

Hartweizenmehl

1,96

1,32

1,96

Gerstenmehl

1,96

1,96

Mehl aus Roggen und Weizen

1,96

1,96

Maismehl

0

0

Reismehl

0

0

Mehl aus anderen Getreiden

0

0

Weichweizen

1,52

1,52

Hartweizen

0,98

0,98

Gerste

1,37

1,37

Hafer

1,17

1,17

Roggen

1,46

1,46

Roggen und Weizen

1,46

1,46

Mais

0

0

Andere Getreide

0

0

Weizenkleie

1,96

1,96

Haferkleie

1,96

1,96

Hafer, gequetscht

1,96

1,96

Weizenmalz

0

0

Gerstenmalz

0

0

Weizenkleber

0

0

Reis

0

0

Kartoffelstärke (*)

4,41

4,41

4,41

andere Stärke (*)

4,41

4,41

modifizierte Stärke

4,41

4,41

Glucose und Glucosesirup

4,41

4,41

4,41

Zucker

0

0

Maltodextrin

0

0

Kartoffeln

0,81

0,81

Mehl und Flocken von Kartoffeln

3,75

12,01

12,01

Rindfleisch, entbeint (14 % Fett) (*)

25,89

25,89

25,89

Schweinefleisch (23 % Fett)

19,23

19,23

19,23

Schaffleisch

8,63

8,63

Geflügelfleisch

3,02

3,02

Fette, ausgenommen Butter

0

0

Himbeeren, gefroren (*)

4,29  ()

4,29  ()

Konzentrat aus Himbeeren

22,22  ()

22,22  ()

Schwarze Johannisbeeren, gefroren

0  ()

0  ()

Konzentrat aus schwarzen Johannisbeeren

0  ()

0  ()

Erdbeeren, gefroren

4,45  ()

4,45  ()

4,45  ()

Konzentrat aus Erdbeeren

23,05  ()

23,05  ()

Fruchtfleisch von Äpfeln

0

0

Konzentrat aus Äpfeln

0

0

Käse (*)

20,08

20,08

20,08

Käsepulver

12,45

12,45

Volleipulver (*)

45,37

45,37

45,37

Eier in der Schale

9,48

9,48

Eigelb, haltbar gemacht (flüssig)

26,90

26,90

26,90

Trockeneigelb

56,81

56,81

Volleipaste (Eier, nicht in der Schale)

9,32

9,32

9,32

Albumin, flüssig

0

0

Albumin, in Pulverform

0

0

(1)   

Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Referenzzollsätze für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse dienen als Grundlage für die Berechnung der Zölle auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach dem Matrix-System. Die übrigen Referenzzollsätze für die in dieser Spalte aufgeführten landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse ergeben sich aus dem Umrechnungskoeffizienten.

(2)   

Die Matrixreferenzzollsätze dieser landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse werden anhand des tatsächlichen Gehalts an Milchfett und Milchprotein in Verbindung mit dem Umrechnungskoeffizienten berechnet.

(3)   

Die Referenzzollsätze dieser landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse werden vor dem 15. Juni jeden Jahres gemeinsam überprüft. Bei diesen gemeinsamen Überprüfungen werden die Marktpreise, die Marktlage, die Produktion in Norwegen und die Einfuhren nach Norwegen berücksichtigt.

▼M142

2.

Die in diesem Anhang genannten Zollcodes beziehen sich auf die in Norwegen am 1. Januar 2004 geltenden Zollcodes. Werden in der Zollnomenklatur Veränderungen vorgenommen, bleibt dieser Anhang davon unberührt.

▼M108

3.

Der Grenzwert für geringfügige Mengen Mehl, Stärke und/oder Glucose, die bei der Berechnung des Zolls unberücksichtigt bleiben, beträgt 5 %.

4.

Der Grenzwert für geringfügige Mengen zusätzlicher landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse (Fleisch, Käse, Eier und Strauchbeeren, wie gefrorene Himbeeren, gefrorene schwarze Johannisbeeren und gefrorene Erdbeeren), die bei der Berechnung des Zolls unberücksichtigt bleiben, beträgt 3 %. Bei der Berechnung des Zolls werden frische Strauchbeeren wie gefrorene Strauchbeeren im Verhältnis eins zu eins behandelt.

5.

Die zu berücksichtigenden Spannen für die theoretischen und die vereinbarten Mengen landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse sowie die zur Berechnung der Zollsätze zugrunde gelegten Standardzusammensetzungen sind in der Anlage aufgeführt.

6.



Norwegischer Zollcode

Warenbezeichnung

 

 

19.04

 

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); ►M142  Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen ◄ :

– Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide:

.2010

– – Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

21.04

 

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen, Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

– Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen, Suppen und Brühen:

– – in luftdicht verschlossenen Behältnissen:

.1020

– – – Gemüsesuppe, auch vorgekocht, weder Fleisch noch Fleischextrakt enthaltend

.1030

– – – Fischsuppe mit einem Fischgehalt von 25 GHT oder mehr

.1040

– – – andere

 

– – andere:

.1050

– – – Fleisch oder Fleischextrakt enthaltend

.1060

– – – Fischsuppe mit einem Fischgehalt von 25 GHT oder mehr

.1090

– – – andere

▼M142

7.

Für die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Waren gelten die angegebenen Zollsätze.



Norwegischer Zollcode

Warenbeschreibung

Geltender Zollsatz (NOK/kg)

05.01

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Menschenhaarabfälle

Null

05.02

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

Null

05.03

Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

Null

05.05

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

Null

05.07

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle dieser Stoffe

Null

05.08

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

Null

05.09

Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs

Null

05.10

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht, Mate

Null

07.10

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:

– Zuckermais

 

.4010

– – zu Futterzwecken

1,73

.4090

– – andere

Null

07.11

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen:

– – Zuckermais;

 

.9011

– – – zu Futterzwecken

1,73

.9020

– – – andere

Null

13.02

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

 

.1400

– – von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln

– – andere:

Null

.1903

– – – zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen

Null

.1904

– – – zu therapeutischen und prophylaktischen (medizinischen) Zwecken

– Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

Null

ex .2000

– – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

Null

14.01

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

Null

14.02

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen

Null

14.03

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln

Null

14.04

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

.1000

– pflanzliche Rohstoffe von der hauptsächlich zum Färben und Gerben verwendeten Art

Null

.9000

– andere

Null

15.17

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 15.16 :

– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:

– – andere:

– – – tierischen Ursprungs:

 

.1021

– – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

– – – pflanzlichen Ursprungs:

14,5 %

.1031

– – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

– andere:

– – andere:

– – – flüssige Margarine:

14,5 %

.9032

– – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

– – – flüssige genießbare Mischungen von tierischen und pflanzlichen Ölen, die vorwiegend aus pflanzlichen Ölen bestehen

14,5 %

.9041

– – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

– – – andere:

10,2 %

.9091

– – – – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

Null

ex .9098

– – – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

Null

15.20

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen:

 

.0010

– zu Futterzwecken

3,79

15.22

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen:

 

.0011

– zu Futterzwecken

3,79

17.02

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Laktose, Maltose, Glukose und Fruktose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:

– chemisch reine Fructose:

 

.5010

– – zu Futterzwecken

1,37

.5090

– – andere

– andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirup mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT

Null

ex .9022

– – chemisch reine Maltose zu Futterzwecken

1,37

ex .9099

– – chemisch reine Maltose, nicht zu Futterzwecken

Null

18.06

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

 

.1000

– Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Null

19.01

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

– Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

 

.1010

– – aus Waren der Positionen 04.01 bis 04.04

– andere:

5,10  (1)

.9010

– – Malzextrakt

Null

19.04

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

– Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt:

 

.1010

– – Corn Flakes

– – andere:

Null

.1091

– – – Popcorn

Null

.1099

– – – andere

– andere:

– – Reis, vorgekocht, ohne Zusatz weiterer Zutaten:

Null

.9010

– – – zu Futterzwecken

1,11

.9020

– – – andere

Null

19.05

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

 

.2000

– Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

0,75

20.01

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

– andere:

– – Gemüse:

– – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

 

.9031

– – – – zu Futterzwecken

1,73

.9041

– – – – andere

– – – andere

Null

.9062

– – – – Palmherzen

2,22

.9063

– – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

2,22

20.04

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 20.06 :

– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüse:

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

 

.9011

– – – zu Futterzwecken

1,73

.9020

– – – andere

Null

20.05

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 20.06 :

– Zuckermais (Zea mays var. saccharata):

 

.8010

– – zu Futterzwecken

1,73

.8090

– – andere

Null

20.06

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):

– Sonstige Erzeugnisse:

 

ex .0031

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT zu Futterzwecken

1,94

ex .0031

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT, nicht zu Futterzwecken

Null

ex .0091

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) mit einem Zuckergehalt von bis zu 13 GHT zu Futterzwecken

1,94

ex .0091

– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) mit einem Zuckergehalt von bis zu 13 GHT, nicht zu Futterzwecken

Null

20.07

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln

– Homogenisierte Zubereitungen:

 

.1001

– – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

5,30

ex .1009

– – andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, aus anderen Rohstoffen als Erdbeeren, schwarzen Johannisbeeren und Himbeeren

3,28

ex .1009

– – andere

– andere:

– – von Zitrusfrüchten:

4,55

.9110

– – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Null

.9190

– – – andere

– – andere:

– – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Null

.9902

– – – – von Aprikosen/Marillen, Mangos, Kiwis, Pfirsichen oder Mischungen davon

Null

ex .9903

– – – – von Preiselbeeren (Vaccinium vitis-idaea), Heidelbeeren (Vaccinium myrtillus), anderen Früchten der Gattung Vaccinium oder Moltebeeren (norwegische Tarifzeile 0810.9010 ) oder Mischungen davon,

1,76

ex .9903

– – – – andere

– – – andere:

5,30

.9907

– – – – von Aprikosen/Marillen, Mangos, Kiwis, Pfirsichen oder Mischungen davon

Null

ex .9908

– – – – von anderen Rohstoffen als Erdbeeren, schwarzen Johannisbeeren und Himbeeren

1,76

ex .9908

– – – – andere

5,30

20.08

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:

– – Erdnüsse:

 

.1110

– – – Erdnussbutter

– – – andere:

Null

.1180

– – – – zu Futterzwecken

1,69

.1191

– – – – andere

– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008.19 :

– – Palmherzen

Null

.9110

– – – zu Futterzwecken

– – andere:

4,67

ex .9903

– – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) zu Futterzwecken

2,67

21.01

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

– – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee

 

ex .1202

– – – Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

Null

ex .1209

– – – andere mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

Null

ex .2010

– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchproteinen von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

– – andere:

Null

ex .2091

– – – Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

Null

ex .2099

– – – andere mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr, an Zucker von 5 GHT oder mehr oder an Stärke von 5 GHT oder mehr

Null

ex .3000

– andere geröstete Kaffeemittel, ausgenommen geröstete Zichorien; Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemittel, ausgenommen aus gerösteten Zichorien

Null

21.02

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 30.02 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

– Hefen, lebend:

 

.1010

– – Hefen, nicht lebend

Null

.1020

– – Backhefe, flüssig, gepresst oder getrocknet

Null (2)

.1090

– – andere

– Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:

Null

.2010

– – Hefen zu Futterzwecken

2,58

.2020

– – andere Hefen, nicht lebend

Null

.2031

– – andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, zu Futterzwecken

2,58

.2040

– – andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, nicht zu Futterzwecken

Null

.3000

– zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

Null

21.03

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

– Tomatenketchup und andere Tomatensoßen:

 

.2010

– – Tomatenketchup

– Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

– – Senf:

Null

.3009

– zubereiteter Senf mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 5 GHT oder mehr

Null

21.04

Suppen und Brühen sowie Zubereitungen zu ihrer Herstellung; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

– Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen:

– – in luftdicht verschlossenen Behältnissen:

– – – Fleischbrühe

 

.1011

– – – getrocknet

Null

21.05

Speiseeis, auch kakaohaltig:

– andere:

 

.0090

– – andere

Null

21.06

Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

– anderes:

 

.9010

– – nichtalkoholische Zusammensetzungen („Essenzen“) auf der Grundlage von Erzeugnissen der Position 13.02 , zur Herstellung von Getränken

Null

.9020

– – Zubereitungen auf der Grundlage von Apfelsaft oder Saft schwarzer Johannisbeeren, zur Herstellung von Getränken

– – Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken:

8,73 %

.9039

– – – andere als Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt

– – Bonbons und Kaugummi, ohne Zucker:

Null

.9041

– – – Bonbons

– – – Kaugummi:

Null

.9043

– – – Nikotinhaltiger Kaugummi

Null

.9044

– – – – andere

– – andere:

– – – Rahmersatz:

Null

.9051

– – – – getrocknet

5,83

.9052

– – – – flüssig

2,92

22.02

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 20.09 :

 

.1000

– Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

– anderes:

Null

.9010

– – alkoholfreier Wein

Null

.9020

– – alkoholfreies Bier (Bier mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 0,5 % vol)

Null

.9090

– – andere

Null

22.03

Bier aus Malz

Null

22.05

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:

Null

22.07

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

 

.2000

– Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

Null

22.08

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Liköre und andere Spirituosen:

 

.4000

– Rum und Taffia

Null

.5000

– Gin und Genever

Null

.6000

– Wodka

– Likör:

Null

ex .7000

– – Liköre mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 5 GHT

– andere:

Null

.9003

– – Aquavit (mit Kümmelsamen gewürzte Spirituosen)

Null

22.09

Speiseessig und Essigersatz aus Essigsäure:

Null

24.02

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:

– Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend:

 

.1001

– – Zigarren

Null

.1009

– – andere

Null

.2000

– Zigaretten, Tabak enthaltend

Null

.9000

– andere

Null

24.03

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen:

 

.1000

– Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen

– andere:

Null

.9100

– – „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak

– – andere:

Null

.9910

– – – Tabakauszüge und Tabaksoßen

Null

.9990

– – andere

Null

29.05

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

– andere mehrwertige Alkohole:

 

.4300

– – Mannitol

Null

.4400

– – D-Glucitol (Sorbit)

Null

33.02

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art andere Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art auf der Basis von Riechstoffen

 

.1000

– von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art

Null

35.05

Dextrine und andere modifizierte Stärken, ausgenommen veretherte oder veresterte Stärken; Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

– Dextrine und andere modifizierte Stärken:

 

.1001

– – veretherte Stärken und veresterte Stärken

7,40  (3)

.1009

– – andere

7,40  (3)

.2000

– Leime

Null

38.09

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

.1000

– auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

Null

38.24

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

 

.6000

– Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905.44

Null

(1)   

Der landwirtschaftliche Teilbetrag beruht auf einer Standardzusammensetzung nach Protokoll 2 des Freihandelsabkommens.

(2)   

Die Zollbefreiung gilt ab dem 1. Januar 2005.

(3)   

Zu zolltechnischen Zwecken beträgt der Zollsatz Null.

▼M108

8.



Norwegischer Zollcode

Warenbezeichnung

1806.2012

Puddingpulver in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

1806.2090

andere (ausgenommen Speiseeis- oder Puddingpulver) in Blöcken, Tafeln oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher loser Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

1806.3100

andere, gefüllt, in Blöcken, Tafeln oder Riegeln

1806.3200

andere, ungefüllt, in Blöcken, Tafeln oder Riegeln

1806.9010

andere Schokolade, einschließlich kakaohaltige Zuckerwaren (ausgenommen in Blöcken, Tafeln oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher loser Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

1806.9022

Puddingpulver

1806.9090

andere Lebensmittelzubereitungen

2103.9099

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel (ausgenommen Tomatenketchup und andere Tomatensoßen, Senfmehl, auch zubereitet, und Senf, Mayonnaise, Remouladen und Mango-Chutney, flüssig)

▼M142

9.

Die Zölle auf Waren der Positionen 1901.2097 und 1901.2098 des norwegischen Zolltarifs (andere Mischungen zur Zubereitung von Backwaren der Position 1905 ), die als glutenfrei und für Zöliakiekranke geeignet erklärt werden, betragen 0,37 NOK/kg.

10.

Die Zölle auf Waren der Position ex 2008.9903 des norwegischen Zolltarifs (Mais, ohne Zuckermais (Zee mays var. Saccharata), nicht zu Futterzwecken) wird nach dem Matrixsystem berechnet. Der Höchstzollsatz darf jedoch 12 NOK/kg nicht überschreiten.

11.

Der Zoll auf Waren der Position 2106.9060 des norwegischen Zolltarifs (emulgierte Fette und ähnliche Erzeugnisse mit einem Milchfettgehalt von mehr als 15 GHT) wird nach dem Matrix-System berechnet. Der Höchstzollsatz darf jedoch 7 NOK/kg nicht überschreiten.

▼M108

Anlage

In Absatz 5 genannte Mengen und Standardzusammensetzungen



(je 100 kg Waren)

Innerhalb der Bandbreiten zu berücksichtigende Mengen — Milch und Milcherzeugnisse

Milchfett

(in GHT)

Milcheiweiß

(in GHT)

Magermilchpulver

(in kg)

Vollmilchpulver

(in kg)

Butter

(in kg)

0–1,5

0–2,5

0

0

0

2,5–6

14

0

0

6–18

42

0

0

18–30

75

0

0

30–60

146

0

0

60->

208

0

0

1,5–3

0–2,5

0

0

3

2,5–6

14

0

3

6–18

42

0

3

18–30

75

0

3

30–60

146

0

3

60->

208

0

3

3–6

0–2,5

0

0

6

2,5–12

12

20

0

12->

71

0

6

6–9

0–4

0

0

10

4–15

10

32

0

15->

71

0

10

9–12

0–6

0

0

14

6–18

9

43

0

18->

70

0

14

12–18

0–6

0

0

20

6–18

0

56

2

18->

65

0

20

18–26

0–6

0

0

29

6->

50

0

29

26–40

0–6

0

0

45

6->

38

0

45

40–55

0

0

0

63

55–70

0

0

0

81

70–85

0

0

0

99

85->

0

0

0

117



(je 100 kg Waren)

Innerhalb der Bandbreiten zu berücksichtigende Mengen — andere als Milcherzeugnisse

Bandbreiten

Anzuwenden

 

 

Stärke/Glucose

0–5

0

 

5–15

12,5

(3,13 NOS + 9,38 PS)

15–25

22,5

(5,63 NOS + 16,88 PS)

25–50

43,75

(10,94 NOS + 32,81 PS)

50–75

68,75

(17,19 NOS + 51,56 PS)

75->

100

(25 NOS + 75 PS)

Mehl/Grieß aus Getreide

0–5

0

 

5–15

12,5

 

15–25

22,5

 

25–35

32,5

 

35–45

42,5

 

45–55

52,5

 

55–65

62,5

 

65–75

72,5

 

75->

115

 

Fleisch

0–3

0

 

3–6

5,25

 

6–10

7,5

 

10–15

12,5

 

15–20

17,5

 

20->

50

 

Käse

0–3

0

 

3–5

4,5

 

5–10

8,75

 

10–15

13,75

 

15–20

18,75

 

20–30

27,5

 

30–50

45

 

50->

60

 

Eier

0–3

0

 

3–5

4,5

 

5–10

8,75

 

10–15

13,75

 

15–20

18,75

 

20–30

27,5

 

30–50

45

 

50->

60

 

Beeren

0–3

0

 

3–5

4,5

 

5–10

8,75

 

10–15

13,75

 

15–20

18,75

 

20–30

27,5

 

30–50

45

 

50->

60

 



Standardzusammensetzungen für die Berechnung der Zollsätze bei Einfuhr nach Norwegen

NO-Code

Milch für Joghurt

Erdbeeren

Glucose

Butter

Magermilchpulver

Vollmilchpulver

Weizenmehl

Kartoffelstärke

Stärke Volleipulver

Hartweizenmehl

Volleipaste

Roggenmehl

Rindfleisch 14 %

Schweinefleisch 23 %

Käse

Mehl/Flocken von Kartoffeln

Eigelb, haltbar

Milch für Getränke

%

%

%

%

%

%

%

%

%

%

%

%

%

%

%

%

%

%

0403 10 20

381

30

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0403 10 30

103

8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0403 10 91

103

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0403 90 01

103

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0403 90 02

103

8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1704 10 00

 

 

18

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1704 90 10

 

 

8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1704 90 91

 

 

35

5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1806 20 11

 

 

 

 

95

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1806 90 21

 

 

 

 

95

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1901 20 10

 

 

 

 

 

 

35

5

3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1901 20 91

 

 

 

 

 

 

35

5

3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1901 20 92

 

 

 

 

2

 

35

 

 

 

6

 

 

 

 

 

 

 

1902 11 00

 

 

 

 

 

 

 

 

2

108

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 19 00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

105

 

 

 

 

 

 

 

 

1902 40 00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

105

 

 

 

 

 

 

 

 

1903 00 00

 

 

 

 

 

 

 

100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1905 10 00

 

 

 

 

 

 

22

 

 

 

 

88

 

 

 

 

 

 

►M142  1905 32 00  ◄

 

 

 

 

 

3

70

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1905 40 00

 

 

 

 

2

 

85

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1905 90 10

 

 

 

 

 

 

25

 

 

 

 

 

5

5

15

 

 

 

1905 90 22

 

 

 

 

 

1

65

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1905 90 32

 

 

 

 

 

 

30

 

 

 

 

100

 

 

 

 

 

 

1905 90 33

 

 

 

 

2

 

35

 

 

 

6

 

 

 

 

 

 

 

2004 10 10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

95

 

 

2004 10 20

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

46

 

 

2005 20 10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

95

 

 

2005 20 20

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

46

 

 

2103 20 21

 

 

 

 

 

 

 

8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2103 20 29

 

 

 

 

 

 

 

8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2103 90 10

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

7

 

ex 2104 10 10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

15  (1)

 

 

 

 

 

2105 00 10

 

 

 

 

 

35

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2105 00 20

 

6

 

 

 

35

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2202 90 30

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

95

3501 10 00

 

 

 

 

300

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3501 90 10

 

 

 

 

300

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)   

Die Standardzusammensetzung gilt nicht für Fleischbrühe, getrocknet.



TABELLE II

HS-Position

Warenbezeichnung

 

 

0901

 

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

0902

 

Tee

1302

 

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

 

– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

.12

– – von Süßholzwurzeln

.13

– – von Hopfen

.20

– Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

ex .20

– – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von weniger als 5 GHT

 

– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

.31

– – Agar-Agar

.32

– – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert

.39

– – andere

1404

 

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

.20

– Baumwoll-Linters

1516

 

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

.20

– pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

ex .20

– – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

1518

 

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex 1518

– Linoxyn

1520

 

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen (1)

1521

 

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

1522

 

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen (2)

1803

 

Kakaomasse, auch entfettet

1804

 

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

1805

 

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

2002

 

Tomaten, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

.90

– andere

2008

 

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 :

.91

– – Palmherzen (3)

2101

 

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

 

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

.11

– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate

.12

– – Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:

ex .12

– – – kein Milchfett, Milchprotein, keinen Zucker oder keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 GHT, an Milchprotein von weniger als 2,5 GHT, an Zucker von weniger als 5 GHT oder an Stärke von weniger als 5 GHT

.20

– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

ex .20

– – kein Milchfett, Milchprotein, keinen Zucker oder keine Stärke enthalten oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 GHT, an Milchprotein von weniger als 2,5 GHT, an Zucker von weniger als 5 GHT oder an Stärke von weniger als 5 GHT

.30

– geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:

ex .30

– – geröstete Zichorien; Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien

2103

 

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

.10

– Sojasoße

.30

– Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

ex .30

– – Senfmehl, auch zubereitet, und Senf, mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von weniger als 5 GHT

.90

– andere:

ex .90

– – Mango-Chutney, flüssig

2201

 

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

2208

 

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:

.20

– Branntwein aus Wein oder Traubentrester

.30

– Whisky

.70

– Likör:

ex .70

– – anderer als Likör mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 5 HT

.90

– anderer:

ex .90

– – anderer als Aquavit

(1)   

Im Fall von Norwegen sind die Waren zu Futterzwecken, die unter diese Position fallen, in Tabelle I erfasst.

(2)   

Im Fall von Norwegen ist Degras zu Futterzwecken, das unter diese Position fällt, in Tabelle I erfasst.

(3)   

Im Fall von Norwegen sind Palmherzen zu Futterzwecken, die unter diese Position fallen, in Tabelle I erfasst.

▼M298

PROTOKOLL 4

über die ursprungsregeln

INHALTSVERZEICHNIS

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeine Vorschriften

Artikel 3

Diagonale Ursprungskumulierung

Artikel 4

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

Artikel 5

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

Artikel 6

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Artikel 7

Maßgebende Einheit

Artikel 8

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Artikel 9

Warenzusammenstellungen

Artikel 10

Neutrale Elemente

TITEL III

TERRITORIALE VORAUSSETZUNGEN

Artikel 11

Territorialitätsprinzip

Artikel 12

Unmittelbare Beförderung

Artikel 13

Ausstellungen

TITEL IV

RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG

Artikel 14

Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 15

Allgemeine Anforderungen

Artikel 16

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

Artikel 17

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

Artikel 18

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

Artikel 19

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises

Artikel 20

Buchmäßige Trennung

Artikel 21

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung oder einer Ursprungserklärung EUR-MED

Artikel 22

Ermächtigter Ausführer

Artikel 23

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

Artikel 24

Vorlage der Ursprungsnachweise

Artikel 25

Einfuhr in Teilsendungen

Artikel 26

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

Artikel 27

Lieferantenerklärungen

Artikel 28

Belege

Artikel 29

Aufbewahrung der Ursprungsnachweise, Lieferantenerklärungen und Belege

Artikel 30

Abweichungen und Formfehler

Artikel 31

In Euro ausgedrückte Beträge

TITEL VI

METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 32

Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 33

Prüfung der Ursprungsnachweise

Artikel 34

Prüfung der Lieferantenerklärung

Artikel 35

Streitbeilegung

Artikel 36

Sanktionen

Artikel 37

Freizonen

TITEL VII

CEUTA UND MELILLA

Artikel 38

Anwendung des Protokolls

Artikel 39

Besondere Bestimmungen

LISTE DER ANHÄNGE

Anhang I:

Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

Anhang II

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

Anhang IIIa:

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Anhang IIIb:

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED

Anhang IVa:

Wortlaut der Ursprungserklärung

Anhang IVb:

Wortlaut der Ursprungserklärung EUR-MED

Anhang V

Lieferantenerklärung

Anhang VI

Langzeit-Lieferantenerklärung

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

Gemeinsame Erklärung über die Anerkennung von im Rahmen der Abkommen gemäß Artikel 3 des Protokolls 4 ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweisen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen

Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra

Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino

Gemeinsame Erklärung über den Rücktritt einer Vertragspartei vom Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln



TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck:

a) 

„Herstellen“ jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;

b) 

„Vormaterial“ jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

c) 

„Erzeugnis“ die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

d) 

„Waren“ sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

e) 

„Zollwert“ den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

f) 

„Ab-Werk-Preis“ den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller im EWR gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

g) 

„Wert der Vormaterialien“ den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der im EWR für die Vormaterialien gezahlt wird;

h) 

„Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist;

i) 

„Wertzuwachs“ den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in Artikel 3 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der im EWR für die Vormaterialien gezahlt wird;

j) 

„Kapitel“ und „Position“ die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, in diesem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt;

k) 

„Einreihen“ die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

l) 

„Sendung“ Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

m) 

„Gebiete“ die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeine Vorschriften

(1)  

Für die Zwecke der Durchführung des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR:

a) 

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) 

Erzeugnisse, die im EWR unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien im EWR im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Für diese Zwecke gelten die Gebiete der Vertragsparteien, für die das Abkommen gilt, als ein Gebiet.

(2)  
Ungeachtet des Absatzes 1 gilt das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein für die Zwecke der Bestimmung des Ursprungs der in den Tabellen I und II des Protokolls 3 aufgeführten Erzeugnisse nicht als Teil des Gebiets des EWR; diese Erzeugnisse gelten nur dann als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie im Gebiet der anderen Vertragsparteien entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3

Diagonale Ursprungskumulierung

(1)  
Unbeschadet des Artikels 2 gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz (einschließlich Liechtenstein) ( 4 ), Island, Norwegen, auf den Färöern, in der Türkei, in der Europäischen Union oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union ( 5 ) teilnehmenden Länder gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern die im EWR vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(2)  
Unbeschadet des Artikels 2 gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einem der Teilnehmerländern der mit der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995 angenommenen Erklärung von Barcelona begründeten Partnerschaft Europa-Mittelmeer, ausgenommen die Türkei ( 6 ), gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern die im EWR vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht.
(3)  
Geht eine im EWR ausgeführte Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis des EWR wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung im EWR verwendeten Vormaterialien entfällt.
(4)  
Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder, die im EWR keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder ausgeführt werden.
(5)  

Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

a) 

zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung findet;

b) 

die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls identisch sind;

und

c) 

die Bekanntmachungen über die Erfüllung der für die Anwendung der Kumulierung erforderlichen Voraussetzungen im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und im Gebiet der anderen Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind.

Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.

Die Europäische Union teilt den anderen Vertragsparteien über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Ländern mit, einschließlich des Tages ihres Inkrafttretens und der jeweiligen Ursprungsregeln.

Artikel 4

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1)  

Als im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a) 

dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b) 

dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c) 

dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) 

Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;

e) 

dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f) 

Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstengewässer der Vertragsparteien aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g) 

Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h) 

dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

i) 

bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle und Altstoffe;

j) 

aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Hoheitsgewässer gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragsparteien zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;

k) 

Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden.

(2)  

Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur auf Schiffe und Fabrikschiffe anwendbar,

a) 

die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem EFTA-Staat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

b) 

die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines EFTA-Staates fahren;

c) 

die mindestens zu 50 % Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der EFTA-Staaten oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der EFTA-Staaten sind und bei der — im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung — außerdem das Kapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;

d) 

deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der EFTA-Staaten besteht;

und

e) 

deren Besatzung zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der EFTA-Staaten besteht.

Artikel 5

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1)  
Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.

In den genannten Bedingungen sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Wird demnach ein Erzeugnis, das durch Erfüllung der in der Liste genannten Bedingungen die Ursprungseigenschaft erworben hat, bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet, sind die für dieses andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht anwendbar; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben somit unberücksichtigt.

(2)  

Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste in Anhang II nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden sollten, können ungeachtet des Absatzes 1 dennoch verwendet werden, wenn

a) 

ihr Gesamtwert 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

b) 

die in der Liste aufgeführten Prozentsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

Dieser Absatz gilt nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(3)  
Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 6.

Artikel 6

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1)  

Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 5 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) 

Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten;

b) 

Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

c) 

Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

d) 

Bügeln von Textilien;

e) 

einfaches Anstreichen oder Polieren;

f) 

Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;

g) 

Behandlungen zum Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker;

h) 

Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;

i) 

Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

j) 

Sieben, Aussondern, Sortieren, Einordnen, Einstufen, Abgleichen (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

k) 

einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Kästen, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

l) 

Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen;

m) 

einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;

n) 

Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;

o) 

einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

p) 

Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Behandlungen;

q) 

Schlachten von Tieren.

(2)  
Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle im EWR an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.

Artikel 7

Maßgebende Einheit

(1)  
Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist das einzelne Erzeugnis, das für die Einreihung in die Nomenklatur des Harmonisierten Systems als maßgebende Einheit zugrunde gelegt wird.

Daraus ergibt sich,

a) 

dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

b) 

dass bei einer Sendung mit mehreren gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls für sich betrachtet werden muss.

(2)  
Werden Verpackungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 8

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen versandt werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 9

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 10

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht festgestellt zu werden:

a) 

Energie und Brennstoffe;

b) 

Anlagen und Ausrüstung;

c) 

Maschinen und Werkzeuge;

d) 

Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder eingehen sollen.

TITEL III

TERRITORIALE VORAUSSETZUNGEN

Artikel 11

Territorialitätsprinzip

(1)  
Vorbehaltlich des Artikels 3 und des Absatzes 3 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung im EWR erfüllt werden.
(2)  

Ursprungswaren, die aus dem EWR in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 3 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,

a) 

dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind;

und

b) 

dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung eines guten Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

(3)  

Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb des EWR an aus dem EWR ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern

a) 

die genannten Vormaterialien im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgeht;

und

b) 

den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass

i) 

die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind

und

ii) 

der gemäß diesem Artikel außerhalb des EWR insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 % des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.

(4)  
Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb des EWR keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Enderzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb des EWR insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Prozentsatz nicht überschreiten.
(5)  
Für die Zwecke der Anwendung der Absätze 3 und 4 umfasst der Begriff „insgesamt erzielter Wertzuwachs“ alle außerhalb des EWR entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.
(6)  
Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 5 Absatz 2 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.
(7)  
Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
(8)  
Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb des EWR wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

Artikel 12

Unmittelbare Beförderung

(1)  
Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für die den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechenden Erzeugnisse, die unmittelbar innerhalb des EWR oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in Artikel 3 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet des EWR befördert werden.

(2)  

Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird dadurch erbracht, dass den Zollbehörden des Einfuhrlands eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a) 

ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

b) 

eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i) 

genaue Beschreibung der Erzeugnisse,

ii) 

Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel

und

iii) 

Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland oder,

c) 

falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 13

Ausstellungen

(1)  

Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in Artikel 3 genannten Länder handelt, mit denen die Kumulierung zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in den EWR verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands glaubhaft dargelegt wird,

a) 

dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

b) 

dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer anderen Vertragspartei verkauft oder überlassen hat;

c) 

die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt wurden, versandt worden sind;

und

d) 

dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

(2)  
Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3)  
Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV

RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG

Artikel 14

Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

(1)  
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die im EWR oder in einem der in Artikel 3 genannten Länder bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen im Gebiet einer Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
(2)  
Das Verbot nach Absatz 1 betrifft im Gebiet einer Vertragspartei geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse im Gebiet der betreffenden Vertragspartei in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
(3)  
Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
(4)  
Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Verpackungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 8 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 9, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.
(5)  
Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe des Abkommens bei der Ausfuhr gilt.

TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 15

Allgemeine Anforderungen

(1)  

Ursprungserzeugnisse erhalten bei der Einfuhr in eine der Vertragsparteien die Begünstigungen des Abkommens, sofern einer der folgenden Ursprungsnachweise erbracht wird:

a) 

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa;

b) 

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach dem Muster in Anhang IIIb;

c) 

in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen eine vom Ausführer abgegebene Ursprungserklärung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass ihre Identifizierung möglich ist (im Folgenden „Ursprungserklärung“ bzw. „Ursprungserklärung EUR-MED“). Der Wortlaut der Ursprungserklärungen ist in den Anhängen IVa und IVb angegeben.

(2)  
Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Ursprungsnachweise vorgelegt werden muss.

Artikel 16

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

(1)  
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
(2)  
Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und den Antrag nach dem Muster in Anhang IIIa bzw. IIIb aus. Die Formblätter sind in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen abgefasst ist, und nach den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so sind unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
(3)  
Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(4)  

Unbeschadet des Absatzes 5 wird von den Zollbehörden einer Vertragspartei in den folgenden Fällen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt:

— 
wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind;
— 
wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse eines der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist.
(5)  

Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wird von den Zollbehörden einer Vertragspartei ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Artikel 3 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und

— 
die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder angewandt wurde oder
— 
die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in eines der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder verwendet werden können oder
— 
die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder wieder ausgeführt werden können.
(6)  

In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist einer der folgenden Vermerke in englischer Sprache einzutragen:

— 
wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in Artikel 3 genannten Länder erworben wurde:
„CUMULATION APPLIED WITH …(Name des Landes/der Länder)“;
— 
wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in Artikel 3 genannten Länder erworben wurde:

„NO CUMULATION APPLIED“.

(7)  
Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
(8)  
In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder. EUR-MED ist das Datum der Ausstellung anzugeben.
(9)  
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.

Artikel 17

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

(1)  

Ungeachtet des Artikels 16 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn

a) 

sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist;

oder

b) 

wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2)  
Ungeachtet des Artikels 16 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht und für die bei der Ausfuhr eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden ist, ausgestellt werden, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass die Voraussetzungen des Artikels 16 Absatz 5 erfüllt sind.
(3)  
Zur Durchführung der Absätze 1 und 2 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
(4)  
Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED erst nachträglich ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
(5)  

Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

„ISSUED RETROSPECTIVELY“.

Die nach Absatz 2 nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

„ISSUED RETROSPECTIVELY (Original EUR.1 No …[Datum und Ort der Ausstellung])“.
(6)  
Der in Absatz 5 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED einzutragen.

Artikel 18

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

(1)  
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
(2)  

Dieses Duplikat ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen:

„DUPLICATE“.

(3)  
Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED einzutragen.
(4)  
Das Duplikat trägt das Datum des Originals der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 19

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises

Werden Ursprungserzeugnisse in einer der Vertragsparteien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis für die Zwecke des Versands sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen im EWR durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED ersetzt werden. Die als Ersatz ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Artikel 20

Buchmäßige Trennung

(1)  
Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der buchmäßigen Trennung (im Folgenden „Methode“) zu verwalten.
(2)  
Die Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können.
(3)  
Die Zollbehörden können die Bewilligung nach Absatz 1 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(4)  
Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen über ihre Anwendung richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.
(5)  
Der Begünstigte der Methode kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.
(6)  
Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.

Artikel 21

Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung oder der Ursprungserklärung EUR-MED

(1)  

Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c genannte Ursprungserklärung oder Ursprungserklärung EUR-MED kann ausgefertigt werden

a) 

von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22

oder

b) 

von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

(2)  

Unbeschadet des Absatzes 3 kann eine Ursprungserklärung ausgefertigt werden,

— 
wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind;
— 
wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 genannten Länder als Ursprungserzeugnisse eines der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt bzw. ausgefertigt worden ist.
(3)  

Eine Ursprungserklärung EUR-MED kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Artikel 3 genannten Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können, die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und

— 
die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder angewandt wurde oder
— 
die Erzeugnisse als Vormaterialien im Rahmen der Kumulierung bei der Herstellung von Erzeugnissen für die Ausfuhr in eines der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder verwendet werden können
oder
— 
die Erzeugnisse aus dem Bestimmungsland in eines der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Länder wieder ausgeführt werden können.
(4)  

Die Ursprungserklärung EUR-MED ist mit einem der folgenden Vermerke in englischer Sprache zu versehen:

— 
wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in Artikel 3 genannten Länder erworben wurde:
„CUMULATION APPLIED WITH …(Name des Landes/der Länder)“;
— 
wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren der in Artikel 3 genannten Länder erworben wurde:

„NO CUMULATION APPLIED“.

(5)  
Der Ausführer, der eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(6)  
Die Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR-MED ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IVa bzw. IVb nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
(7)  
Die Ursprungserklärungen und die Ursprungserklärungen EUR-MED sind vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
(8)  
Die Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR-MED kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Artikel 22

Ermächtigter Ausführer

(1)  
Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“), der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Ursprungserklärungen oder Ursprungserklärungen EUR-MED auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Ermächtigung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.
(2)  
Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(3)  
Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Ursprungserklärung oder der Ursprungserklärung EUR-MED anzugeben ist.
(4)  
Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.
(5)  
Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 23

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1)  
Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzulegen.
(2)  
Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3)  
In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlands die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 24

Vorlage der Ursprungsnachweise

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.

Artikel 25

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 26

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1)  
Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser Erklärung beigefügten Blatt abgegeben werden.
(2)  
Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind, sofern es aufgrund der Beschaffenheit und der Menge der Erzeugnisse offensichtlich ist, dass ihre Einfuhr nicht aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(3)  
Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 27

Lieferantenerklärung

(1)  
Wird im Gebiet einer Vertragspartei eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus dem Gebiet einer anderen Vertragsparteien verwendet worden sind, die im EWR be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Maßgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.
(2)  
Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die im EWR an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse des EWR gelten können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(3)  
Abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang V vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
(4)  
Ein Lieferant, der regelmäßig einen Kunden mit Waren beliefert, die im EWR über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden „Langzeit-Lieferantenerklärung“) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt.

Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu ein Jahr nach dem Datum der Ausfertigung der Erklärung. Die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungsdauer zulässig ist.

Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang VI vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung zur Verfügung gestellt.

Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt.

(5)  
Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Abkommen abgefasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.
(6)  
Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vorzulegen.

Artikel 28

Belege

Die in Artikel 16 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 27 Absatz 6 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung EUR-MED vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Artikel 3 genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind und dass die Angaben in der Lieferantenerklärung richtig sind, können unter anderem folgende Unterlagen sein:

a) 

der unmittelbare Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

b) 

Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, die im Gebiet der Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden;

c) 

Belege über die im EWR an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, die im Gebiet der Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden;

d) 

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder Ursprungserklärungen oder Ursprungserklärungen EUR-MED zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, die im Gebiet der Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Protokolls oder in einem der in Artikel 3 genannten Länder aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt bzw. ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen;

e) 

Lieferantenerklärungen zum Nachweis der im EWR an den bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, die im Gebiet der Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Protokolls ausgefertigt worden sind;

f) 

geeignete Belege über die nach Artikel 11 außerhalb des EWR vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.

Artikel 29

Aufbewahrung der Ursprungsnachweise, Lieferantenerklärungen und Belege

(1)  
Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(2)  
Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausfertigt, hat eine Kopie dieser Ursprungserklärung sowie die in Artikel 21 Absatz 5 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(3)  
Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien dieser Erklärung und der Rechnung, der Lieferscheine oder anderer Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie die in Artikel 27 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen dieser Erklärung an den betreffenden Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 27 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.

(4)  
Die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, haben das in Artikel 16 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(5)  
Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED sowie die Ursprungserklärungen und die Ursprungserklärungen EUR-MED mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 30

Abweichungen und Formfehler

(1)  
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
(2)  
Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 31

In Euro ausgedrückte Beträge

(1)  
Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 werden in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in Artikel 3 genannten Länder, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.
(2)  
Für die Begünstigungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
(3)  
Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober eines jeden Jahres. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die einschlägigen Beträge den betreffenden Ländern mit.
(4)  
Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten runden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 % vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 % erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
(5)  
Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Vertragsparteien vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Gemeinsame EWR-Ausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann sie beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL VI

METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 32

Zusammenarbeit der Verwaltungen

(1)  
Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander über die Europäische Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen, der Ursprungserklärungen, der Ursprungserklärungen EUR-MED und der Lieferantenerklärungen zuständig sind.
(2)  
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Vertragsparteien einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED, der Ursprungserklärungen, der Ursprungserklärungen EUR-MED und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.

Artikel 33

Prüfung der Ursprungsnachweise

(1)  
Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
(2)  
Für die Zwecke der Durchführung von Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR-MED oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
(3)  
Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
(4)  
Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlands, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.
(5)  
Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR oder eines der in Artikel 3 genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(6)  
Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von 10 Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 34

Prüfung der Lieferantenerklärungen

(1)  
Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung oder einer Ursprungserklärung EUR-MED berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der in dem Papier gemachten Angaben haben.
(2)  
Für die Zwecke der Durchführung von Absatz 1 senden die Zollbehörden des in Absatz 1 genannten Landes die Lieferantenerklärung und Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen einer solchen Erklärung gelieferten Waren beziehen, an die Zollbehörden des Landes zurück, in dem die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen.

Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Erklärung schließen lassen.

(3)  
Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
(4)  
Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein, festzustellen, ob und inwieweit die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung oder einer Ursprungserklärung EUR-MED berücksichtigt werden konnte.

Artikel 35

Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Artikel 33 und 34, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.

Artikel 36

Sanktionen

Sanktionen werden gegen jede Person angewandt, die ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 37

Freizonen

(1)  
Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort nicht ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung eines guten Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse des EWR mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.

TITEL VII

CEUTA UND MELILLA

Artikel 38

Anwendung des Protokolls

(1)  
Der Begriff „EWR“ im Sinne dieses Protokolls umfasst nicht Ceuta und Melilla. Der Begriff „Ursprungserzeugnisse des EWR“ umfasst nicht Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas.
(2)  
Für die Zwecke der Anwendung des Protokolls 49 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 39 entsprechend.

Artikel 39

Besondere Bestimmungen

(1)  

Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 12 unmittelbar befördert worden sind, gelten

1. 

als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

a) 

Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) 

Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i) 

dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

oder

ii) 

dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse des EWR sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgehen;

2. 

als Ursprungserzeugnisse des EWR:

a) 

Erzeugnisse, die im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) 

Erzeugnisse, die im EWR unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i) 

dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind

oder

ii) 

dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder des EWR sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgehen.

(2)  
Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(3)  
Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder in der Ursprungserklärung oder der Ursprungserklärung EUR-MED „EWR“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist dies ferner in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder in der Ursprungserklärung oder der Ursprungserklärung EUR-MED einzutragen.
(4)  
Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

▼M298 —————

▼M298

ANHANG I

Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

Siehe Anhang I der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln.

Alle Bezugnahmen auf „die Anlage“ in Bemerkung 1 und 3.1 des Anhangs I der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln sind als Bezugnahmen auf „das Protokoll“ zu verstehen.

ANHANG II

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

Siehe Anhang II der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln.

ANHANG IIIa

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Siehe Anhang IIIa der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln.

ANHANG IIIb

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED

Siehe Anhang IIIb der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln.

ANHANG IVa

Wortlaut der Ursprungserklärung

Siehe Anhang IVa der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln.

ANHANG IVb

Wortlaut der Ursprungserklärung EUR-MED

Siehe Anhang IVb der Anlage I des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln.

ANHANG V

Lieferantenerklärung

Die Lieferantenerklärung nachstehenden Wortlauts ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

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ANHANG VI

Langzeit-Lieferantenerklärung

Die Langzeit-Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

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GEMEINSAME ERKLÄRUNG

über die Anerkennung von im Rahmen der Abkommen gemäß Artikel 3 des Protokolls 4 ausgestellten Ursprungsnachweisen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen

(1) Ursprungsnachweise, die im Rahmen der in Artikel 3 des Protokolls 4 genannten Abkommen für Produkte, die ihren Ursprung in der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen haben, ausgestellt worden sind, werden im Hinblick auf die Gewährung einer Präferenzbehandlung gemäß dem EWR-Abkommen anerkannt.

(2) Die betreffenden Erzeugnisse gelten als Vormaterialien mit Ursprung im EWR, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

(3) Soweit diese Erzeugnisse unter das EWR-Abkommen fallen, gelten sie ferner als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie in eine andere Vertragspartei des EWR ausgeführt werden.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

betreffend das Fürstentum Andorra

(1) Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Island, Liechtenstein und Norwegen als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne des Abkommens anerkannt.

(2) Das Protokoll 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

betreffend die Republik San Marino

(1) Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Island, Liechtenstein und Norwegen als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne des Abkommens anerkannt.

(2) Das Protokoll 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

über den Rücktritt einer Vertragspartei vom Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

(1) Sollte eine Vertragspartei des EWR dem Verwahrer des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leitet die kündigende Vertragspartei unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln mit allen anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens ein.

(2) Bis zum Inkrafttreten neu ausgehandelter Ursprungsregeln werden die zum Zeitpunkt des Rücktritts geltenden Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln sinngemäß zwischen der kündigenden Vertragspartei und den anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens angewendet. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der kündigenden Vertragspartei und anderen EWR-Vertragsparteien zulässig ist.

▼M353

ANLAGE A

ALTERNATIV GELTENDE URSPRUNGSREGELN

Regeln zur fakultativen Anwendung durch die Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „PEM-Übereinkommen“)

bis zum Abschluss und Inkrafttreten der Änderung des PEM-Übereinkommens (im Folgenden „Regeln“ oder „Übergangsregeln“)

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

INHALTSÜBERSICHT

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeine Vorschriften

Artikel 3

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

Artikel 4

Ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Artikel 5

Toleranzregel

Artikel 6

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Artikel 7

Ursprungskumulierung

Artikel 8

Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung

Artikel 9

Maßgebende Einheit

Artikel 10

Warenzusammenstellungen

Artikel 11

Neutrale Elemente

Artikel 12

Buchmäßige Trennung

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 13

Territorialitätsprinzip

Artikel 14

Nichtveränderung

Artikel 15

Ausstellungen

TITEL IV

RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG

Artikel 16

Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 17

Allgemeine Vorschriften

Artikel 18

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung

Artikel 19

Ermächtigter Ausführer

Artikel 20

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 21

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 22

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Artikel 23

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

Artikel 24

Freizonen

Artikel 25

Einfuhranforderungen

Artikel 26

Einfuhr in Teilsendungen

Artikel 27

Ausnahme vom Ursprungsnachweis

Artikel 28

Abweichungen und Formfehler

Artikel 29

Lieferantenerklärung

Artikel 30

In Euro ausgedrückte Beträge

TITEL VI

GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT UND NACHWEISE

Artikel 31

Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

Artikel 32

Streitbeilegung

TITEL VII

ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 33

Notifizierung und Zusammenarbeit

Artikel 34

Prüfung der Ursprungsnachweise

Artikel 35

Prüfung der Lieferantenerklärungen

Artikel 36

Sanktionen

TITEL VIII

ANWENDUNG DER ANLAGE

Artikel 37

Liechtenstein

Artikel 38

Republik San Marino

Artikel 39

Fürstentum Andorra

Artikel 40

Ceuta und Melilla

Liste der Anhänge

ANHANG I

Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II

ANHANG II

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen

ANHANG III

Wortlaut der Ursprungserklärung

ANHANG IV

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

ANHANG V

Sonderbedingungen für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla

ANHANG VI

Lieferantenerklärung

ANHANG VII

Langzeit-Lieferantenerklärung

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Regeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 

„anwendende Vertragspartei“ ist eine Vertragspartei des PEM-Übereinkommens, die diese Regeln in ihre bilateralen Präferenzhandelsabkommen mit einer anderen Vertragspartei des PEM-Übereinkommens aufnimmt und umfasst auch die Vertragsparteien des EWR-Abkommens;

b) 

„Kapitel“, „Positionen“ und „Unterpositionen“ sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „Harmonisiertes System“) mit den Änderungen gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004;

c) 

„Einreihen“ ist die Einreihung von Waren in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;

d) 

„Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder

i) 

gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder

ii) 

mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

e) 

„Zollbehörden der Vertragspartei oder anwendenden Vertragspartei“ der Europäischen Union sind alle Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

f) 

„Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

g) 

„Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller im EWR gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, so bezieht sich der Begriff „Hersteller“ auf das Unternehmen, das den Subunternehmer beauftragt hat.

Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die tatsächlich im EWR bei der Herstellung des Erzeugnisses angefallen sind, so bedeutet der Begriff „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

h) 

„austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ sind Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art, der gleichen Handelsqualität und mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die nicht voneinander unterschieden werden können;

i) 

„Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

j) 

„Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau;

k) 

„Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

l) 

„Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ ist der zulässige Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Vomhundertteil des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden;

m) 

„Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

n) 

„Gebiet“ umfasst das Landgebiet, die Binnengewässer und das Küstenmeer der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, für die das EWR-Abkommen gilt;

o) 

„Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft der anderen anwendenden Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im EWR für die Vormaterialien gezahlt wird;

p) 

„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist oder nicht ermittelt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im EWR für diese Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe entsprechend.

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

Artikel 2

Allgemeine Vorschriften

(1)  

Für die Zwecke der Durchführung des EWR-Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR:

a) 

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) 

Erzeugnisse, die im EWR unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien im EWR im Sinne des Artikels 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Für diese Zwecke gelten die Gebiete der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, für die das Abkommen gilt, als ein Gebiet.

(2)  
Ungeachtet des Absatzes 1 gilt das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein für die Zwecke der Bestimmung des Ursprungs der in den Tabellen I und II des Protokolls 3 aufgeführten Erzeugnisse nicht als Teil des Gebiets des EWR; diese Erzeugnisse gelten nur dann als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie im Gebiet der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1)  

Als im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a) 

dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse und natürliche Wässer;

b) 

dort angebaute oder geerntete Pflanzen, einschließlich Wasserpflanzen, und pflanzliche Erzeugnisse;

c) 

dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) 

Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;

e) 

Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden;

f) 

dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

g) 

Aquakulturerzeugnisse, sofern die Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere dort aus Eiern geschlüpft sind oder dort die Larven oder Jungfische aufgezogen wurden;

h) 

Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

i) 

Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

j) 

dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

k) 

bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

l) 

aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragspartei zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;

m) 

dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis l hergestellte Waren.

(2)  

Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe h bzw. i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen:

a) 

Sie sind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem EFTA-Staat ins Schiffsregister eingetragen;

b) 

sie führen die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines EFTA-Staats;

c) 

sie erfüllen eine der folgenden Bedingungen:

i) 

Sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder

ii) 

sie sind Eigentum von Gesellschaften,

— 
die ihren Hauptsitz und ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem EFTA-Staat haben und
— 
die mindestens zur Hälfte Eigentum der Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder öffentlicher Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieser Vertragsparteien sind.
(3)  
Für die Zwecke von Absatz 2 gelten die EFTA-Staaten als eine einzige anwendende Vertragspartei.

Artikel 4

Ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1)  
Unbeschadet des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 6 gelten Erzeugnisse, die im EWR nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Anforderungen der Liste in Anhang II für die betreffenden Waren erfüllt sind.
(2)  
Wird ein Erzeugnis, das die Ursprungseigenschaft im EWR gemäß Absatz 1 erworben hat, bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses als Vormaterial verwendet, so werden bei seiner Herstellung gegebenenfalls verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt.
(3)  
Bei jedem Erzeugnis wird geprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt sind.

Setzt jedoch die betreffende Regel die Einhaltung eines Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so können die Zollbehörden der Vertragsparteien des EWR-Abkommens den Ausführern die Genehmigung erteilen, den Ab-Werk-Preis der Erzeugnisse und den Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Absatz 4 ausgehend von Durchschnittswerten zu berechnen, um Kosten- und Wechselkursschwankungen Rechnung zu tragen.

(4)  
Findet Absatz 3 Unterabsatz 2 Anwendung, so werden ein durchschnittlicher Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-Werk-Preise für sämtliche Verkäufe derselben Erzeugnisse und der Summe des Wertes aller bei der Herstellung derselben Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft errechnet, wobei vom vorherigen Rechnungsjahr entsprechend der Festlegung durch diese Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgegangen wird bzw. – wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen – von einem kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens drei Monate betragen sollte.
(5)  
Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden haben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwankungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr festgestellt werden.
(6)  
Für die Zwecke der Einhaltung des Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten die in Absatz 4 genannten Durchschnittswerte als Ab-Werk-Preis bzw. als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

Artikel 5

Toleranzregel

(1)  

Abweichend von Artikel 4 und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäß der Liste in Anhang II bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern

a) 

ihr festgestelltes Nettogewicht 15 v. H. des Nettogewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet bzw.

b) 

ihr festgestellter Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei nicht unter Buchstabe a fallenden Erzeugnissen nicht überschreitet.

Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anhang I gelten.

(2)  
Nach Absatz 1 ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß den in der Liste in Anhang II niedergelegten Regeln zu überschreiten.
(3)  
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, die im EWR im Sinne von Artikel 3 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 9 Absatz 1 gilt die in diesen Bestimmungen festgelegte Toleranz dennoch für Erzeugnisse, bei denen gemäß der Regel in der Liste in Anhang II die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

Artikel 6

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1)  

Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen unabhängig davon, ob die Bedingungen des Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) 

Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports und der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten;

b) 

Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

c) 

Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

d) 

Bügeln von Textilien;

e) 

einfaches Anstreichen oder Polieren;

f) 

Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis;

g) 

Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;

h) 

Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;

i) 

Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

j) 

Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

k) 

einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

l) 

Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

m) 

einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;

n) 

Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;

o) 

einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;

p) 

einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

q) 

Schlachten von Tieren;

r) 

Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis q genannten Behandlungen.

(2)  
Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle im EWR an einem bestimmten Erzeugnis vorgenommenen Behandlungen zu berücksichtigen.

Artikel 7

Ursprungskumulierung

(1)  
Unbeschadet des Artikels 2 gelten solche Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einer anwendenden Vertragspartei hergestellt worden sind, sofern die im EWR vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(2)  
Geht eine im EWR vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 6 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einer anderen anwendenden Vertragspartei hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis des EWR, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einer anderen anwendenden Vertragspartei übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der anwendenden Vertragspartei, auf die der höchste Wert der bei der Herstellung im EWR verwendeten Vormaterialien entfällt.
(3)  
Unbeschadet des Artikels 2 und unter Ausschluss der in die Kapitel 50 bis 63 fallenden Erzeugnisse gelten in einer anwendenden Vertragspartei – ausgenommen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens – vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als im EWR vorgenommen, wenn die hergestellten Erzeugnisse anschließend einer Be- oder Verarbeitung im EWR unterzogen werden.
(4)  
Unbeschadet des Artikels 2 gelten bei Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 – und nur für die Zwecke des bilateralen Handels zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens – in der einführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als im EWR vorgenommen, wenn die Erzeugnisse anschließend einer Be- oder Verarbeitung im EWR unterzogen werden.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziationsprozesses der Europäischen Union und die Republik Moldau als eine einzige anwendende Vertragspartei.

(5)  
Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens können sich im Wege eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses dafür entscheiden, die Anwendung von Absatz 3 auf die Einfuhr von Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 auszudehnen.
(6)  
Für die Zwecke der Kumulierung gemäß den Absätzen 3 bis 5 des vorliegenden Artikels gelten die Ursprungserzeugnisse nur dann als Erzeugnisse mit Ursprung im EWR, wenn die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht.
(7)  
Ursprungserzeugnisse einer anwendenden Vertragspartei, die im EWR keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eine der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens ausgeführt werden.

Artikel 8

Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung

(1)  

Die Kumulierung gemäß Artikel 7 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass

a) 

zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten anwendenden Vertragsparteien und der Bestimmungsvertragspartei des EWR-Abkommens ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT) Anwendung findet und

b) 

die Waren die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den vorliegenden Regeln übereinstimmen.

(2)  
Bekanntmachungen über die Erfüllung der für die Anwendung der Kumulierung erforderlichen Voraussetzungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in einer amtlichen Veröffentlichung in anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens nach deren eigenen Verfahren veröffentlicht.

Die Kumulierung gemäß Artikel 7 findet ab dem in diesen Bekanntmachungen angegebenen Datum Anwendung.

Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens übermitteln der Europäischen Kommission Einzelheiten der einschlägigen mit anderen anwendenden Vertragsparteien geschlossenen Abkommen, einschließlich des Datums des Inkrafttretens dieser Regeln.

(3)  
Wenn Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Ursprungskumulierung gemäß Artikel 7 erworben haben, sollte der Nachweis der Ursprungseigenschaft folgende Erklärung in Englisch enthalten: „CUMULATION APPLIED WITH (name of the relevant applying Contracting Party/Parties in English)“.

Wird als Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verwendet, so ist diese Erklärung in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 abzugeben.

(4)  
Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens können entscheiden, bei innerhalb des EWR ausgeführten Erzeugnissen, die die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Ursprungskumulierung gemäß Artikel 7 erworben haben, auf die Aufnahme der Erklärung nach Absatz 3 in den Ursprungsnachweis zu verzichten. ( 7 )

Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens übermitteln der Europäischen Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 die Aufhebung dieser Verpflichtung.

Artikel 9

Maßgebende Einheit

(1)  

Maßgebende Einheit für die Anwendung dieser Regeln ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus folgt,

a) 

dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

b) 

bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, diese Regeln für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet gelten.

(2)  
Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
(3)  
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Ab-Werk-Preis enthalten sind.

Artikel 10

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.

Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 11

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:

a) 

Energie und Brennstoffe,

b) 

Anlagen und Ausrüstung,

c) 

Maschinen und Werkzeuge,

d) 

Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Artikel 12

Buchmäßige Trennung

(1)  
Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die Wirtschaftsbeteiligten die Verwaltung der Vormaterialien mithilfe der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung sicherstellen.
(2)  
Die Wirtschaftsbeteiligten können die Verwaltung von austauschbaren Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft der Position 1701 mithilfe der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung sicherstellen.
(3)  
Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens können verlangen, dass für die Anwendung der buchmäßigen Trennung eine vorherige Bewilligung bei den Zollbehörden eingeholt werden muss. Die Zollbehörden können die Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen, und sie überwachen die Verwendung der Bewilligung. Die Zollbehörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der Begünstigte in unzulässiger Weise von ihr Gebrauch macht oder die übrigen in diesen Regeln festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Durch die Anwendung der buchmäßigen Trennung muss gewährleistet sein, dass jederzeit nicht mehr Erzeugnisse als „Ursprungserzeugnisse des EWR“ angesehen werden können, als dies bei räumlicher Trennung der Lagerbestände der Fall gewesen wäre.

Über die Anwendung der Methode sind nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in der Vertragspartei des EWR-Abkommens gelten, Aufzeichnungen zu führen.

(4)  
Der Begünstigte der Methode nach den Absätzen 1 und 2 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse des EWR angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt Ursprungsnachweise für sie. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 13

Territorialitätsprinzip

(1)  
Die in Titel II genannten Anforderungen müssen im EWR ohne Unterbrechung erfüllt sein.
(2)  

Ursprungserzeugnisse, die aus dem EWR in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, dass

a) 

die wiedereingeführten Erzeugnisse dieselben wie die ausgeführten sind und

b) 

sie während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

(3)  

Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb des EWR an aus dem EWR ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern

a) 

diese Vormaterialien im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgeht, und

b) 

den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass

i) 

die wiedereingeführten Erzeugnisse durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind und

ii) 

die nach diesem Artikel außerhalb des EWR insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.

(4)  
Für die Zwecke von Absatz 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb des EWR keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Enderzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen zulässigen Höchstwert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei des EWR-Abkommens verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb des EWR insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.
(5)  
Im Sinne der Absätze 3 und 4 bezeichnet der Begriff „insgesamt erzielter Wertzuwachs“ alle außerhalb des EWR entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.
(6)  
Die Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 5 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.
(7)  
Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb des EWR wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

Artikel 14

Nichtveränderung

(1)  
Die im Rahmen des EWR-Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse, die den Anforderungen dieser Regeln entsprechen und in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zur Einfuhr angemeldet werden, vorausgesetzt, diese Erzeugnisse sind dieselben wie die aus der ausführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgeführten Erzeugnisse. Vor der Überführung in den freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens zu gewährleisten, was unter zollamtlicher Überwachung in dem Durchfuhrdrittland bzw. den Durchfuhrdrittländern oder dem Drittland bzw. den Drittländern geschieht, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wird.
(2)  
Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert werden, solange sie in dem Durchfuhrdrittland/den Durchfuhrdrittländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
(3)  
Unbeschadet des Titels V dieser Anlage können Sendungen aufgeteilt werden, solange sie in dem Drittland/den Drittländern, in dem/denen die Aufteilung erfolgt, unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
(4)  

Bestehen Zweifel, so kann die einführende Vertragspartei des EWR-Abkommens den Einführer oder seinen Vertreter auffordern, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, welche die Erfüllung der Bestimmungen dieses Artikels belegen, was durch jede Art von Nachweisen geschehen kann, insbesondere durch

a) 

vertraglich festgelegte Frachtpapiere wie Konnossemente;

b) 

faktische oder konkrete Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken;

c) 

eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands bzw. der Durchfuhrländer oder des Landes bzw. der Länder, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wurde, ausgestellte Bescheinigung über die Nichtbehandlung oder alle sonstigen Nachweise, die belegen, dass die Waren im Durchfuhrland bzw. in den Durchfuhrländern oder in dem Land bzw. den Ländern, in dem/denen die Sendung aufgeteilt wurde, unter zollamtlicher Überwachung verblieben; oder

d) 

Nachweise im Zusammenhang mit den Waren selbst.

Artikel 15

Ausstellungen

(1)  

Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 7 und 8 genannten Länder handelt, mit denen die Kumulierung zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in den EWR verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des EWR-Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass

a) 

ein Ausführer die Erzeugnisse aus einer Vertragspartei des EWR-Abkommens in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat,

b) 

dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens verkauft oder überlassen hat,

c) 

die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und

d) 

die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

(2)  
Nach Maßgabe des Titels V dieser Anlage ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3)  
Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV

RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG

Artikel 16

Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

(1)  
Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die im EWR bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V dieser Anlage ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der ausführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
(2)  
Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in einer ausführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens geltende Regelungen, nach denen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse im Inland in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
(3)  
Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
(4)  
Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens mit Erzeugnissen, welche die Ursprungseigenschaft durch die Ursprungskumulierung nach Artikel 7 Absätze 4 oder 5 erworben haben.

TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 17

Allgemeine Vorschriften

(1)  

Ursprungserzeugnisse erhalten bei der Einfuhr in eine Vertragspartei des EWR-Abkommens die Begünstigungen des EWR-Abkommens, sofern

a) 

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IV dieser Anlage vorgelegt wird;

b) 

in den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier (im Folgenden „Ursprungserklärung“) abgegeben wird, in der die betreffenden Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist; der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang III dieser Anlage.

(2)  
Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieser Regeln in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen des EWR-Abkommens, ohne dass einer der in Artikel 1 genannten Ursprungsnachweise vorgelegt werden muss.
(3)  
Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien des EWR-Abkommens vereinbaren, dass im Rahmen des Präferenzverkehrs zwischen ihnen die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ursprungsnachweise durch Erklärungen zum Ursprung ersetzt werden, ausgefertigt von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern nach den nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien des EWR-Abkommens.

Die Nutzung einer von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärung zum Ursprung, die von zwei oder mehr Vertragsparteien vereinbart wurde, steht der Anwendung der diagonalen Kumulierung mit anderen anwendenden Vertragsparteien nicht entgegen.

(4)  
Für die Zwecke von Absatz 1 können die Vertragsparteien des EWR-Abkommens die Einrichtung eines Systems vereinbaren, das es ermöglicht, die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ursprungsnachweise elektronisch auszustellen und/oder zu übermitteln.
(5)  
Gilt Artikel 8 Absatz 4, so ergreift der in einer anwendenden Vertragspartei niedergelassene Ausführer, der einen Ursprungsnachweis auf der Grundlage eines anderen Ursprungsnachweises ausfertigt oder beantragt, für den eine Befreiung von der sonst nach Artikel 8 Absatz 3 geltenden Verpflichtung zur Aufnahme der Erklärung gilt, für die Zwecke des Artikels 7 alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung erfüllt sind, und er ist bereit, den Zollbehörden alle einschlägigen Unterlagen vorzulegen.

Artikel 18

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung

(1)  

Eine in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden

a) 

von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 19 oder

b) 

von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000  EUR je Sendung nicht überschreitet.

(2)  
Eine Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden, wenn die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR oder einer anwendenden Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllen.
(3)  
Auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens hat der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln vorzulegen.
(4)  
Eine Ursprungserklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs III dieser Anlage nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss das mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
(5)  
Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 19 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
(6)  
Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr (im Folgenden „nachträgliche Ursprungserklärung“) ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland innerhalb von zwei Jahren nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Erfolgt die Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Absatz 3 und wird dieselbe Zweijahresfrist eingehalten, so wird die nachträgliche Ursprungserklärung vom ermächtigten Ausführer der ausführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgefertigt.

Artikel 19

Ermächtigter Ausführer

(1)  
Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens können vorbehaltlich der nationalen Vorschriften einen in dieser Vertragspartei des EWR-Abkommens niedergelassenen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“) ermächtigen, Ursprungserklärungen ungeachtet des Werts der betreffenden Erzeugnisse auszufertigen.
(2)  
Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln bieten.
(3)  
Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Ursprungserklärung anzugeben ist.
(4)  
Die Zollbehörden überprüfen den ordnungsgemäßen Gebrauch einer Bewilligung. Sie können die Bewilligung widerrufen, wenn der ermächtigte Ausführer in unzulässiger Weise von ihr Gebrauch macht, und widerrufen sie in jedem Fall, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 2 genannte Gewähr nicht mehr bietet.

Artikel 20

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)  
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
(2)  
Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang IV dieser Anlage aus. Diese Formblätter sind in einer der Sprachen, in denen das EWR-Abkommen verfasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften der ausführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens auszufüllen. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so erfolgt dies mit Tinte in Druckschrift. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so sind unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
(3)  
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 enthält in Feld 7 die Erklärung in englischer Sprache „TRANSITIONAL RULES“.
(4)  
Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens, in der die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln vorzulegen.
(5)  
Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllen.
(6)  
Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
(7)  
In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 anzugeben.
(8)  
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 21

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)  

Abweichend von Artikel 20 Absatz 8 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn

a) 

sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist;

b) 

den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist;

c) 

die endgültige Bestimmung der betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr unbekannt war und erst während ihrer Beförderung oder Lagerung und möglicherweise nach einer Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Absatz 3 festgelegt wurde;

d) 

eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR.MED nach den Regeln des PEM-Übereinkommens für Erzeugnisse ausgestellt wurde, die auch gemäß diesen Regeln die Ursprungseigenschaft besitzen; der Ausführer ergreift alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung erfüllt sind, und ist bereit, den Zollbehörden alle einschlägigen Unterlagen zum Nachweis, dass es sich um ein Ursprungserzeugnis gemäß diesen Regeln handelt, vorzulegen, oder

e) 

es wurde eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 ausgestellt und die Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 ist bei der Einfuhr in eine andere anwendende Vertragspartei vorgeschrieben.

(2)  
In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
(3)  
Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Ausfuhr und nur dann ausstellen, wenn sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
(4)  
Zusätzlich zu dem in Artikel 20 Absatz 3 festgelegten Erfordernis ist die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: „ISSUED RETROSPECTIVELY“.
(5)  
Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 22

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1)  
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
(2)  
Zusätzlich zu dem in Artikel 20 Absatz 3 festgelegten Erfordernis ist das im Einklang mit Absatz 1 ausgestellte Duplikat mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: „DUPLICATE“.
(3)  
Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
(4)  
Das Duplikat trägt das Ausstellungsdatum der Original-Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 23

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1)  
Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung oder Ausfertigung in der ausführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens vorzulegen.
(2)  
Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn diese Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3)  
In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 24

Freizonen

(1)  
Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 kann in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse des EWR oder einer anwendenden Vertragspartei in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Verarbeitung unterzogen werden, ein neuer Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt werden, wenn die Behandlung oder Verarbeitung diesen Regeln entspricht.

Artikel 25

Einfuhranforderungen

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.

Artikel 26

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zur Auslegung des Harmonisierten Systems in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 27

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1)  
Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Anforderungen dieser Regeln erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.
(2)  

Einfuhren gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Einfuhren erfolgen gelegentlich;

b) 

die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;

c) 

die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3)  
Der Gesamtwert der Erzeugnisse darf bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200  EUR nicht überschreiten.

Artikel 28

Abweichungen und Formfehler

(1)  
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich dieses Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
(2)  
Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung der Unterlagen nach Absatz 1 führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in diesen Unterlagen entstehen lassen.

Artikel 29

Lieferantenerklärung

(1)  
Wird in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus einer anderen anwendenden Vertragspartei gemäß Artikel 7 Absätze 3 oder 4 verwendet worden sind, die dort be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Maßgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt.
(2)  
Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die im EWR oder in einer anwendenden Vertragspartei an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse des EWR gelten können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllt sind.
(3)  
Abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang VI vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
(4)  
Ein Lieferant, der regelmäßig einen Kunden mit Waren beliefert, die im EWR oder in einer anwendenden Vertragspartei über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden „Langzeit-Lieferantenerklärung“) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt. Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu zwei Jahren nach dem Datum ihrer Ausfertigung. Die Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, legen die Bedingungen fest, unter denen eine längere Geltungsdauer zulässig ist. Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang VII vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem betreffenden Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung vorgelegt. Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt.
(5)  
Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das EWR-Abkommen abgefasst ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften der anwendenden Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.
(6)  
Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen.

Artikel 30

In Euro ausgedrückte Beträge

(1)  
Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 27 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betroffenen Ländern jährlich festgelegt.
(2)  
Für die Begünstigungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
(3)  
Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des Folgejahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.
(4)  
Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens können den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in ihre Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten runden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Eine Vertragspartei kann den Betrag in ihrer Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrags zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
(5)  
Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei des EWR-Abkommens vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Gemeinsame EWR-Ausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL VI

GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT UND NACHWEISE

Artikel 31

Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

(1)  
Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat eine Abschrift oder eine elektronische Fassung dieser Ursprungsnachweise sowie aller Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses mindestens drei Jahre lang ab dem Datum der Ausstellung oder der Ausfertigung der Ursprungserklärung aufzubewahren.
(2)  
Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, denen diese Erklärung beigefügt ist, sowie die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und aller Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.

(3)  

Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels umfassen die „Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft“ unter anderem:

a) 

den unmittelbaren Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung des Erzeugnisses, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

b) 

Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese Belege in der jeweiligen anwendenden Vertragspartei nach deren nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;

c) 

Belege über die in der jeweiligen Vertragspartei des EWR-Abkommens an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wobei diese Belege in dieser Vertragspartei des EWR-Abkommens nach deren nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;

d) 

Ursprungserklärungen oder Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, wobei diese in den Vertragsparteien des EWR-Abkommens nach diesen Regeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind;

e) 

geeignete Belege über die nach den Artikeln 13 und 14 außerhalb des EWR vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Anforderungen dieser Artikel erfüllt sind.

(4)  
Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, bewahren das Antragsformular nach Artikel 20 Absatz 2 mindestens drei Jahre lang auf.
(5)  
Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens bewahren die ihnen vorgelegten Ursprungserklärungen und Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mindestens drei Jahre lang auf.
(6)  
Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in einer anwendenden Vertragspartei oder im EWR an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen wird, sofern sie in dieser anwendenden Vertragspartei oder im EWR ausgefertigt worden ist, einer der in Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 29 Absatz 6 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse in dieser anwendenden Vertragspartei oder im EWR angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllen.

Artikel 32

Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren gemäß den Artikeln 34 und 35 oder mit der Auslegung dieser Anlage, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden nicht beigelegt werden können, sind dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.

TITEL VII

ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 33

Notifizierung und Zusammenarbeit

(1)  
Die Zollbehörden der Vertragsparteien des EWR-Abkommens übermitteln einander die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, die Muster der Bewilligungsnummern für ermächtigte Ausführer sowie die Anschriften der Zollbehörden, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und Ursprungserklärungen zuständig sind.
(2)  
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Regeln sicherzustellen, leisten die Vertragsparteien des EWR-Abkommens einander über die zuständigen Zollbehörden Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen, der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

Artikel 34

Prüfung der Ursprungsnachweise

(1)  
Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieser Regeln haben.
(2)  
Wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens um eine nachträgliche Prüfung ersuchen, senden sie die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, falls sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um nachträgliche Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
(3)  
Die Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
(4)  
Beschließen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens, bis zum Eingang des Ergebnisses der nachträglichen Prüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.
(5)  
Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des EWR angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieser Regeln erfüllt sind.
(6)  
Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 35

Prüfung der Lieferantenerklärungen

(1)  
Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, in der die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der Angaben in dem Papier haben.
(2)  
Für die Zwecke von Absatz 1 senden die Zollbehörden der in Absatz 1 genannten Vertragspartei die Lieferantenerklärung oder die Langzeit-Lieferantenerklärung und die Rechnungen, die Lieferscheine oder die anderen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, an die Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei zurück, in der die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen.

Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben schließen lassen.

(3)  
Die Prüfung wird von den Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei durchgeführt, in der die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
(4)  
Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung oder Langzeit-Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.

Artikel 36

Sanktionen

Jede Vertragspartei des EWR-Abkommens sieht vor, dass Verstöße gegen ihre nationalen Rechtsvorschriften, die mit diesen Regeln in Zusammenhang stehen, durch straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen geahndet werden.

TITEL VIII

ANWENDUNG DER ANLAGE A

Artikel 37

Liechtenstein

Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein – ein Erzeugnis mit Ursprung in Liechtenstein als Erzeugnis mit Ursprung in der Schweiz.

Artikel 38

Republik San Marino

Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino – ein Erzeugnis mit Ursprung in der Republik San Marino als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.

Artikel 39

Fürstentum Andorra

Unbeschadet des Artikels 2 gilt – wegen der Zollunion zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra – ein Erzeugnis mit Ursprung im Fürstentum Andorra, das in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems einzureihen ist, als Erzeugnis mit Ursprung in der Europäischen Union.

Artikel 40

Ceuta und Melilla

(1)  
Für die Zwecke dieser Regeln schließt der Begriff „EWR“ Ceuta und Melilla nicht ein.
(2)  
Für die Zwecke der Anwendung des Protokolls Nr. 49 zum EWR-Abkommen auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gelten diese Vorschriften vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Anhang V sinngemäß.

ANHANG I

EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II

Bemerkung 1 – Allgemeine Einleitung

In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Titels II Artikel 4 dieser Anlage angesehen werden können. Je nach Erzeugnis gibt es vier verschiedene Arten von Regeln:

a) 

durch die Be- oder Verarbeitung wird ein Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht überschritten;

b) 

infolge der Be- oder Verarbeitung ist das betreffende Erzeugnis in eine andere vierstellige Position oder sechsstellige Unterposition des Harmonisierten Systems einzureihen als die verwendeten Vormaterialien;

c) 

es findet ein bestimmter Be- oder Verarbeitungsvorgang statt;

d) 

die Be- oder Verarbeitung erfolgt mit vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien.

Bemerkung 2 – Aufbau der Liste

2.1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Erzeugnisse, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

2.3. Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, so enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht.

2.4. Sind in Spalte 3 zwei alternative, durch „oder“ getrennte Regeln angeführt, so kann der Ausführer zwischen diesen wählen.

Bemerkung 3 – Beispiele zur richtigen Anwendung der Regeln

3.1. Titel II Artikel 4 dieser Anlage betreffend Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen im EWR.

3.2. Gemäß Titel II Artikel 6 dieser Anlage muss die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in diesem Artikel aufgelisteten Vorgänge hinausgehen. Andernfalls kann keine Präferenzzollbehandlung gewährt werden, auch wenn die in nachstehender Liste genannten Bedingungen erfüllt sind.

Vorbehaltlich Titel II Artikel 6 dieser Anlage legen die Regeln in der Liste das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Bearbeitungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft.

Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

Wenn eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe nicht verwendet werden kann, ist die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

Beispiel: Sieht die Listenregel für Kapitel 19 vor, dass „Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts nicht überschreiten darf“, so ist die Verwendung (also die Einfuhr) von Getreide des Kapitels 10 (Vormaterialien auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe) uneingeschränkt zulässig.

3.3. Wenn eine Regel das „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ erlaubt, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.

Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.

3.4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.

3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.

3.6. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höheren der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4 – Allgemeine Bestimmungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

4.1. Landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 2401 , die im EWR angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung im EWR, wenn sie aus Saatgut, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfröpflingen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Teilen von Pflanzen erzeugt werden, die eingeführt wurden.

4.2. In Fällen, in denen für den Gehalt an Zucker ohne Ursprungseigenschaft in einem Erzeugnis eine Höchstgrenze gilt, wird zu deren Berechnung das Gewicht der Zucker der Positionen 1701 (Saccharose) und 1702 (z. B. Fructose, Glucose, Lactose, Maltose, Isoglucose oder Invertzuckercreme) berücksichtigt, die bei der Herstellung des Enderzeugnisses und beim Herstellen der in dem Enderzeugnis verarbeiteten Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind.

Bemerkung 5 – In Bezug auf bestimmte Spinnstofferzeugnisse verwendete Begriffe

5.1. Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

5.2. Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0511 , Seide der Positionen 5002 und 5003 , Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105 , Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305 .

5.3. Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

5.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern oder Abfälle der Positionen 5501 bis 5507 .

5.5. „Bedrucken“ (in Kombination mit Weben, Wirken/Stricken, Tuften oder Beflocken) ist definiert als ein Verfahren, wodurch der Spinnstoff mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält.

5.6. „Bedrucken“ (als eigenständige Behandlung) ist definiert als ein Verfahren, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält, und zwar mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken oder Ausbessern und Noppen), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Bemerkung 6 – Toleranzen für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien hergestellt sind

6.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf keines der bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien angewendet, die zusammengenommen 15 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen. (Siehe auch die Bemerkungen 6.3 und 6.4).

6.2. Diese Toleranz nach Bemerkung 6.1 kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind:

— 
Seide,
— 
Wolle,
— 
grobe Tierhaare,
— 
feine Tierhaare,
— 
Rosshaar,
— 
Baumwolle,
— 
Materialien für die Papierherstellung und Papier,
— 
Flachs,
— 
Hanf,
— 
Jute und andere textile Bastfasern,
— 
Sisal und andere textile Agavefasern,
— 
Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polyester,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polyamid,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polyimid,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,
— 
synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid),
— 
synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid),
— 
andere synthetische Spinnfasern,
— 
künstliche Spinnfasern aus Viskose,
— 
andere künstliche Spinnfasern,
— 
elektrische Leitfilamente,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polyester,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polyamid,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polyimid,
— 
synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,
— 
synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid),
— 
synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid),
— 
andere synthetische Spinnfasern,
— 
künstliche Spinnfasern aus Viskose,
— 
andere künstliche Spinnfasern,
— 
Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,
— 
Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als 5 mm, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoff-Folie eingefügt ist,
— 
andere Erzeugnisse der Position 5605 ,
— 
Glasfasern,
— 
Metallfasern,
— 
Mineralfasern.

6.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus „Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“.

6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist.

Bemerkung 7 – Andere Toleranzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse

7.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

7.2. Unbeschadet der Bemerkung 7.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

7.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 8 – Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse des Kapitels 27

8.1. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex  27 07 und 2713 gelten:

a) 

die Vakuumdestillation;

b) 

die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

c) 

das Kracken;

d) 

das Reformieren;

e) 

die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;

f) 

das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;

g) 

die Polymerisation;

h) 

die Alkylierung;

i) 

die Isomerisation.

8.2. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710 , 2711 und 2712 gelten:

a) 

die Vakuumdestillation;

b) 

die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

c) 

das Kracken;

d) 

das Reformieren;

e) 

die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;

f) 

das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;

g) 

die Polymerisation;

h) 

die Alkylierung;

i) 

die Isomerisation;

j) 

nur für Schweröle der Position ex  27 10 : das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der verarbeiteten Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);

k) 

nur für Erzeugnisse der Position 2710 : das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

l) 

nur für Schweröle der Position ex  27 10 : die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250°C mithilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex  27 10 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

m) 

nur für Heizöl der Position ex  27 10 : die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bei 300°C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;

n) 

nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex  27 10 : die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;

o) 

nur für Produkte in Rohform der Position ex  27 12 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.

8.3. Im Sinne der Positionen ex  27 07 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, die Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

Bemerkung 9 – Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel

9.1. Erzeugnisse des Kapitels 30, die im EWR unter Verwendung von Zellkulturen hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung im EWR. Der Begriff „Zellkultur“ ist definiert als die Kultivierung menschlicher, tierischer und pflanzlicher Zellen unter kontrollierten Bedingungen (z. B. genau festgelegte Temperatur, Nährmedium, Gasgemisch, pH-Wert) außerhalb eines lebenden Organismus.

9.2. Erzeugnisse der Kapitel 29 (ausgenommen 2905.43-2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301), 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26), die im EWR durch Fermentierung hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung im EWR. „Fermentierung“ ist ein biotechnologischer Prozess, bei dem menschliche, tierische und pflanzliche Zellen, Bakterien, Hefen, Pilze oder Enzyme zur Herstellung von Erzeugnissen der Kapitel 29 bis 39 verwendet werden.

9.3. Die folgenden Verarbeitungsvorgänge werden gemäß Artikel 4 Absatz 1 als ausreichend erachtet bei Erzeugnissen der Kapitel 28, 29 (ausgenommen 2905.43-2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301), 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26):

— 
Chemische Reaktion: Eine „chemische Reaktion“ ist ein Prozess (einschließlich eines biochemischen Prozesses), bei dem durch Auflösung intramolekularer Bindungen und Bildung neuer intramolekularer Bindungen oder durch Änderung der räumlichen Anordnung von Atomen in einem Molekül ein Molekül mit einer neuen Struktur entsteht. Eine chemische Reaktion kann durch eine Änderung der „CAS-Nummer“ ausgedrückt werden.
Folgende Verfahren sollten nicht für Ursprungszwecke in Betracht gezogen werden: a) Auflösen in Wasser oder anderen Lösungsmitteln, b) Entzug von Lösungsmitteln einschließlich des Lösungsmittels Wasser oder c) Hinzufügen oder Entzug von Kristallwasser. Eine chemische Reaktion gemäß der obigen Definition ist als ursprungsverleihend anzusehen.
— 
Mischungen und Gemische: Das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Mischen oder Vermengen (einschließlich Verteilen) von Vormaterialien, außer der Zugabe von Verdünnungsmitteln, zur Einhaltung vorher festgelegter Spezifikationen, das zur Herstellung einer Ware führt, deren physikalische oder chemische Eigenschaften für die Zwecke oder die Verwendung der Ware relevant sind und sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden, ist als ursprungsverleihend anzusehen.
— 
Reinigung: Die Reinigung ist als ursprungsverleihend anzusehen, sofern diese im EWR erfolgt und dazu führt, dass eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
a) 

Die Reinigung einer Ware führt zur Beseitigung von mindestens 80 % der enthaltenen Verunreinigungen; oder

b) 

die Verringerung oder Beseitigung von Verunreinigungen führt zu einer Ware mit geeigneter Qualität für einen oder mehrere der folgenden Verwendungszwecke:

i) 

Stoffe in pharmazeutischer, medizinischer, kosmetischer, Veterinär- oder Lebensmittelqualität;

ii) 

chemische Erzeugnisse und Reagenzien zur Verwendung im Analyse-, Diagnose- oder Laborbereich;

iii) 

Elemente und Bauteile zur Verwendung in der Mikroelektronik;

iv) 

optische Spezialzwecke;

v) 

Verwendung in der Biotechnik (z. B. in der Zellkulturtechnik, in der Gentechnik oder als Katalysatoren);

vi) 

Träger zur Verwendung in Trennverfahren oder

vii) 

nukleare Verwendungszwecke.

— 
Änderung der Partikelgröße: Die absichtliche und kontrollierte Änderung der Partikelgröße einer Ware auf andere Weise als durch einfaches Zerkleinern oder Zermahlen, die zu einer Ware führt, deren spezifische Partikelgröße, Partikelgrößenverteilung oder Oberfläche für die Verwendungszwecke der entstehenden Ware relevant sind und deren physikalische oder chemische Eigenschaften sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden, ist als ursprungverleihend anzusehen.
— 
Standardvormaterialien: Standardvormaterialien (einschließlich Standardlösungsmitteln) sind vom Hersteller zertifizierte Präparate für Analyse-, Kalibrierungs- und Referenzzwecke mit präzisen Reinheitsgraden oder Anteilen. Die Herstellung von Standardvormaterialien ist als ursprungsverleihend anzusehen.
— 
Isomerentrennung: Das Isolieren oder Abtrennen einzelner Isomere aus einem Isomerengemisch ist als ursprungsverleihend anzusehen.

ANHANG II

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN



Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

Kapitel 1

Lebende Tiere

Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

Kapitel 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Herstellen, bei dem alles Fleisch und alle genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse in den Erzeugnissen dieses Kapitels vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 0511 91

Ungenießbare Fischrogen und Fischmilch

Aller Rogen und alle Fischmilch sind vollständig gewonnen oder hergestellt

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels; Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Herstellen, bei dem alle Früchte, Nüsse und Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 10

Getreide

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 8, 10 und 11, der Positionen 0701 , 0714 , 2302 und 2303 sowie der Unterposition 0710 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

ex Kapitel 13

Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex  13 02

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

1504 bis 1506

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren; Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin; andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

1508

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

1509 und 1510

Olivenöl und seine Fraktionen

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1511

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

ex  15 12

Sonnenblumenöl und seine Fraktionen

 

 

— zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

 

— andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

ex  15 16

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

1520

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

 

— chemische reine Maltose und Fructose

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702

 

— andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1101 bis 1108 , 1701 und 1703 30 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

— das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

— oder

— der Wert des verwendeten Zuckers 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex  18 06

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

— das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

— oder

— der Wert des verwendeten Zuckers 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

1806 10

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

— Malzextrakt

Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

— andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

— das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

— das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

— das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

— das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

2002 und 2003

Tomaten, Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2006

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex  20 08

Andere Erzeugnisse als

— Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

— Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

— Früchte, in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gegart, ohne Zusatz von Zucker; gefroren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

2103

— Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden

 

— Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

2105

Speiseeis, auch kakaohaltig

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

— das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

— und

— das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10 , 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

2207 und 2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von mehr oder weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 , bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10 , 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

Herstellen, bei dem

— alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind,

— das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11 und der Positionen 2302 und 2303 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet,

— das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

— das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 50 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 30 v. H. des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet

2401

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex  24 02

Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Rauchtabak der Unterposition 2403 19 , bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex  24 03

Erzeugnisse zum Inhalieren durch Erhitzen oder durch andere Verfahren, ohne Verbrennung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  25 19

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  27 07

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250°C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen:

begünstigte Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  29 01

Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

begünstigte Verfahren (4)

oder

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  29 02

Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

begünstigte Verfahren (4)

oder

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren (1)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  29 05

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol

begünstigte Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse

begünstigte Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 31

Düngemittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

begünstigte Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

begünstigte Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

begünstigte Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

begünstigte Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

begünstigte Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

begünstigte Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen:

begünstigte Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  38 11

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

begünstigte Verfahren (4)

oder

 

— zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex 3824 99 und ex 3826 00

Biodiesel

Herstellen, bei dem Biodiesel durch Umesterung und/oder Veresterung oder Wasserstoffbehandlung gewonnen wird

Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus

begünstigte Verfahren (4)

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  40 12

Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

Runderneuern von gebrauchten Reifen

ex Kapitel 41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

4104 bis 4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Nachgerben von vorgegerbtem Leder

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex  43 02

Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

 

 

— in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

 

— andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

4303

Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  44 07

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden

ex  44 08

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält,

mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden

ex  44 10 bis ex  44 13

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Friesen oder Profilieren

ex  44 15

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

ex  44 18

— Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden.

 

— gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

ex  44 21

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

Kapitel 45

Kork und Korkwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 46

Flechtwaren; Korbmacherwaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 50

Seide, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex  50 03

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

5004 bis ex  50 06

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Spinnen

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Zwirnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

oder

Weben mit Färben

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

ex Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5106 bis 5110

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5111 bis 5113

Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Weben mit Färben

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

ex Kapitel 52

Baumwolle, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5204 bis 5207

Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5208 bis 5212

Gewebe aus Baumwolle

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

ex Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5306 bis 5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5309 bis 5311

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5401 bis 5406

Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5407 und 5408

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5501 bis 5507

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Extrudieren von Chemiefasern

5508 bis 5511

Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5512 bis 5516

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen:

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

5601

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnfasern mit einer Breite von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

oder

Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

— Nadelfilze

 (2)

Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung Jedoch dürfen

— Monofile aus Polypropylen der Position 5402 ,

— Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

— Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501 ,

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Bei Filz aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe

 

— andere

 (2)

Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung

oder

Bei anderen Filzen aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe

5603

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

 

5603 11 bis 5603 14

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Herstellen aus

— gerichteten oder zufällig angeordneten Filamenten

— oder

— Substanzen oder Polymeren natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs,

in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

5603 91 bis 5603 94

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, nicht aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Herstellen aus

— gerichteten oder zufällig angeordneten Spinnfasern und/oder

— Schnittfasern natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs,

— in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

5604

Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

 

 

— Kautschukfäden und -kordeln, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

 

— andere

 (2)

Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

 (2)

Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen

oder

Zwirnen mit Gimpen

oder

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

oder

Beflocken mit Färben

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften

oder

Herstellen aus Kokos-, Sisal- oder Jutegarnen oder klassischem Ringgarn aus Viskose

oder

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

ex Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen:

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften

oder

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

oder

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

oder

Färben von Garnen, mit Weben

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

Besticken, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien jeder Position, ausgenommen des Werts derselben Position wie das Erzeugnis, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

 

 

— mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT

Weben

 

— andere

Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

Weben mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten

 (2)

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

— mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen

 

— andere

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben

oder

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Weben mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 :

— Gewirke und Gestricke

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken

oder

Wirken oder Stricken, mit Kautschutieren

oder

Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

— andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT

Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben

 

— andere

Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung, mit Färben oder Bestreichen/Kautschutieren

oder

Färben von Garnen mit Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung

oder

Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

5907

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen oder Tränken oder Überziehen

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5908

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

 

 

— Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

 

— andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

5909 bis 5911

Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben

oder

Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben

oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

oder

Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken

oder

Wirken/Stricken mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bedrucken

oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

oder

Färben von Garnen, mit Wirken/Stricken

oder

Zwirnen oder Texturieren mit Wirken/Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 61

Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

 

 

— hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

 (2) (3)

Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

 

— andere

 (2)

Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken oder Stricken

oder

Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken oder Stricken

oder

Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang

ex Kapitel 62

Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen:

 (2) (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

ex  62 02 , ex  62 04 , ex  62 06 , ex  62 09 und ex  62 11

Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

 (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  62 10 und ex  62 16

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

 (2) (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Bestreichen oder mit Lagen versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

ex  62 12

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken, hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

 (2) (3)

Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

6213 und 6214

Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

 

 

— bestickt

 (2) (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der

verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des

Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

— andere

 (2) (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 :

— bestickt

 (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

oder

Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

 

— Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

 (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Bestreichen oder mit Lagen versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

 

— Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

— andere

 (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

ex Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

6301 bis 6304

Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

 

 

— aus Filz oder Vliesstoffen

 (2)

Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

 

— andere

 

 

--  bestickt

 (2) (3)

Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

 

--  andere

 (2) (3)

Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

 (2)Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Fasern, mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

 

 

— aus Vliesstoffen

 (2) (3)

Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

 

— andere

 (2) (3)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 69

Keramische Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 70

Glas und Glaswaren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 )

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex  71 02 , ex  71 03 und ex  71 04

Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis

7106 , 7108 und 7110

Edelmetalle:

— in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106 , 7108 und 7110 , oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 , oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen

— als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

ex  71 07 , ex  71 09 und ex  71 11

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

ex Kapitel 72

Eisen und Stahl, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

7207

Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204

oder 7205

7208 bis 7212

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

7213 bis 7216

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206

7217

Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

7218 91 und 7218 99

Halbzeug

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204

oder 7205

7219 bis 7222

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218

7223

Draht aus nicht rostendem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7218

7224 90

Halbzeug

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205

7225 bis 7228

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht und Stabstahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt; Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 , 7218 oder 7224

7229

Draht aus anderem legiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7224

ex Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex  73 01

Spundwanderzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

7304 , 7305 und 7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 7206 bis 7212 und 7218 oder 7224

ex  73 07

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

ex  73 15

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis,

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

7408

Draht aus Kupfer

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 75

Nickel und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

— oder

Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

7602

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

ex  76 16

Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium

Herstellen

— aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden, und

— bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 78

Blei und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 79

Zink und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 80

Zinn und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8206

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 . Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8425 bis 8430

Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden;

Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren;

Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen)

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8431

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8444 bis 8447

Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447

Webmaschinen:

Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8448

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8456 bis 8465

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art

Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen

Drehmaschinen zur spanabhebenden Metallbearbeitung Werkzeugmaschinen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8466

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8470 bis 8472

Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen u. ä. Maschinen, mit Rechenwerk; Registrierkassen

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; Leser, magnetische oder optische, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten

Andere Büromaschinen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8473

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder-wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8501 bis 8502

Elektromotoren und elektrische Generatoren

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8503

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8519 , 8521

Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8522

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8525 bis 8528

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, Fernsehkameras, Digitalkameras und Videokameraaufnahmegeräte

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

Rundfunkempfangsgeräte

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät Fernsehempfangsgeräte oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8535 bis 8537

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8538 ,

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8542 31 bis 8542 39

Monolithisch integrierte Schaltungen

Diffusion, bei der durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem Land stattfinden, das keine Vertragspartei ist

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8544 bis 8548

Isolierte Drähte, Kabel und andere isolierte elektrische Leiter, Kabel aus optischen Fasern

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

Isolierteile für elektrische Maschinen, Apparate oder Geräte, Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; ortsfestes Gleismaterial für Schienenwege und Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 45 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8708

Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

ex Kapitel 90

Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör dafür ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

9001 50

Brillengläser aus anderen Stoffen als Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, wobei eines der folgenden Verfahren durchgeführt wird:

— Oberflächenbearbeiten der halbfertigen Linse zu einem fertigen Brillenglas mit optischer Korrektur zum Einbau in ein Brillengestell

— Beschichten einer Linse mittels geeigneter Verfahren zur Verbesserung des Sehvermögens und zum Schutz des Brillenträgers

— oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 91

Uhrmacherwaren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile und Zubehör dafür

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör dafür

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 96

Verschiedene Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis

(1)   

Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 8.1 und 8.3 aufgeführt.

(2)   

Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.

(3)   

Siehe Bemerkung 7.

(4)   

Siehe Bemerkung 9.

ANHANG III

WORTLAUT DER URSPRUNGSERKLÄRUNG

Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten zu fertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

Albanische Fassung

Eksportuesi i produkteve të mbuluara nga ky dokument (autorizim doganor Nr. …(1)) deklaron që përveç rasteve kur tregohet qartësisht ndryshe, këto produkte janë me origjine preferenciale ….(2) n në përputhje me Rregullat kalimtare të origjinës.

Arabische Fassung

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Bosnische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. …(1)) izjavljuje da su, osim ako je to drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi …(2) preferencijalnog porijekla u skladu sa prijelaznim pravilima porijekla.

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение №…(1)), декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с….(2) преференциален произход съгласно преходните правила за произход.

Kroatische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. …(1)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi ….(2) preferencijalnog podrijetla prema prijelaznim pravilima o podrijetlu.

Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení …(1)) prohlašuje, že podle přechodných pravidel původu mají tyto výrobky kromě zřetelně označených preferenční původ v …(2).

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument (toldmyndighedernes tilladelse nr. …(1)) erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ….(2) i henhold til overgangsreglerne for oprindelse.

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. …(1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële …(2) oorsprong zijn in overeenstemming met de overgangsregels van oorsprong.

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No…(1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ….(2) preferential origin according to the transitional rules of origin.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolli kinnitus nr. …(1)) deklareerib, et need tooted on päritolureeglite üleminekueeskirjade kohaselt ….(2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

Färöische Fassung

Útflytarin av vørunum, sum hetta skjal fevnir um (tollvaldsins loyvi nr. …(1)) váttar, át um ikki

nakað annað er tilskilað, eru hesar vørur upprunavørur …(2) sambært skiftisreglunum um uppruna.

Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o …(1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja….(2) alkuperätuotteita siirtymäkauden alkuperäsääntöjen nojalla.

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no(1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ….(2) selon les règles d'origine transitoires.

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. …(1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ….(2) Ursprungswaren gemäß den Übergangsregeln für den Ursprung sind.

Georgische Fassung

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Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ’ αριθ. …(1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής …(2) σύμφωνα με τους μεταβατικούς κανόνες καταγωγής.

Hebräische Fassung

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Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő termékek exportőre (vámfelhatalmazási szám: …(1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában a termékek az átmeneti származási szabályok szerint preferenciális ….(2) származásúak.

Isländische Fassung

Útflytjandi framleiðsluvara sem skjal þetta tekur til (leyfi tollyfirvalda nr. …(1)), lýsir því yfir að vörurnar séu, ef annars er ekki greinilega getið, af …(2) uppruna samkvæmt upprunareglum á umbreytingartímabili.

Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. …(1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ….(2) conformemente alle norme di origine transitorie.

Lettische Fassung

To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. .…(1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir…(2) preferenciāla izcelsme saskaņā ar pārejas noteikumiem par izcelsmi.

Litauische Fassung

Šiame dokumente nurodytų produktų eksportuotojas (muitinės leidimo Nr. …(1)) deklaruoja, kad, jeigu aiškiai nenurodyta kitaip, šie produktai turi …(2) lengvatinės kilmės statusą pagal pereinamojo laikotarpio kilmės taisykles.

Mazedonische Fassung

Извозникот на производите што ги покрива овоj документ (царинскo одобрение бр.…(1)) изjавува дека, освен ако тоа не е jасно поинаку назначено, овие производи се со …(2) преференциjaлно потекло, во согласност со преодните правила за потекло.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti minn dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru…(1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat mod ieħor b’mod ċar, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali …(2) skont ir-regoli ta’ oriġini tranżitorji.

Montenegrinische Fassung

Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр. …(1)) изјављује да су, осим ако је другачије изричито наведено, ови производи …(2) преференцијалног пориjекла, у складу са транзиционим правилима поријекла.

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br. …(1)) izjavljuje da su, osim ako je drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi …(2) preferencijalnog porijekla u skladu sa tranzicionim pravilima porijekla.

Norwegische Fassung

Eksportøren av produktene omfattet av dette dokument (tollmyndighetenes autorisasjonsnr…(1)) erklærer at disse produktene, unntatt hvor annet er tydelig angitt, har … preferanseopprinnelse i henhold til overgangsreglene for opprinnelse(2).

Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr…(1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają …(2) preferencyjne pochodzenie zgodnie z przejściowymi regułami pochodzenia.

Portugiesische Fassung

O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n.o(1)) declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ….(2) de acordo com as regras de origem transitórias.

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor care fac obiectul prezentului document (autorizația vamală nr. …(1)) declară că, exceptând cazul în care se indică altfel în mod clar, aceste produse sunt de origine preferențială …(2) în conformitate cu regulile de origine tranzitorii.

Serbische Fassung

Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр. …(1)) изјављује да су, осим ако је другачије изричито наведено, ови производи …(2) преференцијалног порекла, у складу са прелазним правилима о пореклу.

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br…(1)) izjavljuje da su, osim ako je drugačije izričito nаvedeno, ovi proizvodi ……(2) preferencijalnog porekla, u skladu sa prelaznim pravilima o poreklu.

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia …(1)) vyhlasuje, že pokiaľ nie je zreteľne uvedené inak, tieto výrobky majú v súlade s prechodnými pravidlami pôvodu preferenčný pôvod v …(2).

Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št …(1)), izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno …(2) poreklo v skladu s prehodnimi pravili o poreklu.

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n.o(1)) declara que, excepto donde se indique claramente lo contrario, estos productos son de origen preferencial….(2) con arreglo a las normas de origen transitorias.

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. …(1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande …(2) ursprung i enlighet med övergångsreglerna om ursprung.

Türkische Fassung

Bu belge kapsamındaki ürünlerin ihracatçısı (gümrük yetki No: …(1)), aksi açıkça belirtilmedikçe, bu ürünlerin geçiș menșe kurallarına göre …(2) tercihli menșeli olduğunu beyan eder.

Ukrainische Fassung

Експортер продукцiї, на яку поширюється цей документ (митний дозвiл № …(1)) заявляє, що, за винятком випадкiв, де це явно зазначено, ця продукцiя має …(2) преференцiйне походження згiдно з перехiдними правилами походження.

(Ort und Datum)(3)

(Unterschrift des Ausführers sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)(4)

(1)  Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.

(2)  Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.

(3)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(4)  In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

ANHANG IV

MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND DES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1

DRUCKANWEISUNGEN

1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien des EWR-Abkommens können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.

WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG



1.  Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)

EUR.1

Nr. A

000.000

Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten

2.  Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen

und

(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)

3.  Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)

4.  Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten

5.  Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet

6.  Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)

7.  Bemerkungen

8.  Laufende Nummer; Zeichen und Nummern; Anzahl und Art der Packstücke (1) ; Warenbezeichnung

9.  Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (l, m3 usw.)

10.  Rechnungen

(Ausfüllung freigestellt)

11.  SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE

Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt.

Ausfuhrpapier (2)

Art/Muster ... Nr...

vom ...

Zollbehörde ...

Ausstellender/s Staat/Gebiet ...

...

...

Ort und Datum...

...

...

(Unterschrift)

Stempel

12.  ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS

Der Unterzeichner erklärt, dass die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen.

Ort und Datum

...

...

(Unterschrift)

(1)   

Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.

(2)   

Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats oder -gebiets erforderlich.



13.  ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an:

14.  ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG

 

Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung (1)

□  von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben zutreffen.

□  nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen).

Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht.

 

(Ort und Datum)

Stempel

(Unterschrift)

(Ort und Datum)

Stempel

(Unterschrift)

(1)   

Zutreffendes Feld ankreuzen.

ANMERKUNGEN

1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Radierungen noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von den Zollbehörden des ausstellenden Staats oder Gebiets bestätigt werden.

2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jedem Warenposten muss eine laufende Nummer vorangehen. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagrechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.

3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.

ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG



1.  Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)

EUR.1

Nr. A

000.000

Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten

2.  Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen

und

(Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete)

3.  Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)

4.  Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten

5.  Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet

6.  Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)

7.  Bemerkungen

8.  Laufende Nummer; Zeichen und Nummern; Anzahl und Art der Packstücke (1) ; Warenbezeichnung

9.  Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (l, m3 usw.)

10.  Rechnungen (Ausfüllung freigestellt)

(1)   

Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben.

ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS

Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,

ERKLÄRT, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;

BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:

LEGT folgende Nachweise VOR ( 8 ):

VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die oben bezeichneten Waren durch die genannten Behörden zu dulden;

BEANTRAGT, die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.

(Ort und Datum)

(Unterschrift)

ANHANG V

SONDERBEDINGUNGEN FÜR ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN CEUTA UND MELILLA

Einziger Artikel

(1)  

Sofern sie den Bestimmungen der Nichtveränderungsregel in Artikel 14 dieser Anlage entsprechen, gelten folgende Erzeugnisse als

1. 

Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

a) 

Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) 

Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung anderer als in Ceuta und Melilla vollständig gewonnener oder hergestellter Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass

i) 

diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieser Anlage in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

ii) 

dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse des EWR sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 dieser Anlage genannte Behandlung hinausgehen;

2. 

Ursprungserzeugnisse des EWR;

a) 

Erzeugnisse, die im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) 

Erzeugnisse, die im EWR unter Verwendung anderer als im EWR vollständig gewonnener oder hergestellter Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass

i) 

diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieser Anlage in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind oder

ii) 

diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder des EWR sind, und sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 dieser Anlage genannte Behandlung hinausgehen.

(2)  
Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(3)  
Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in Ursprungserklärungen den Vermerk „Name der ausführenden Vertragspartei“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Ursprungserklärung einzutragen.
(4)  
Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieser Regeln in Ceuta und Melilla.

ANHANG VI

LIEFERANTENERKLÄRUNG

Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

LIEFERANTENERKLÄRUNG

für Waren, die im EWR oder in den anwendenden Vertragsparteien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erklärt:

1. 

Folgende Vormaterialien ohne Ursprung im EWR oder in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] wurden im EWR oder in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendet:



Bezeichnung der gelieferten Waren (1)

Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2)

Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2) (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert

 

(1)   

Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel:


Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450 . Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.

(2)   

Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiele:


Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in einer anwendenden Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben.


Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217 , der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.

(3)   

„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im EWR oder in [den Namen der betreffenden Vertragspartei(en) angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird.


Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

2. 

Alle anderen im EWR oder in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien besitzen die Ursprungseigenschaft im EWR oder in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben].

3. 

Folgende Waren wurden außerhalb des EWR oder außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] gemäß Artikel 13 dieser Anlage be- oder verarbeitet und haben dort insgesamt folgenden Wertzuwachs erzielt:



Bezeichnung der gelieferten Waren

Außerhalb des EWR oder

außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] insgesamt erzielter Wertzuwachs (1)

 

 

 

 

 

 

 

(Ort und Datum)

 

 

 

 

 

 

 

(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

(1)   

„Insgesamt erzielter Wertzuwachs“ bezeichnet alle außerhalb des EWR und außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] entstandenen Kosten einschließlich des Wertes aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt erzielte Wertzuwachs außerhalb des EWR und außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

ANHANG VII

LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG

Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.

LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG

für Waren, die im EWR oder in einer anwendenden Vertragspartei be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier bezeichneten Waren, die regelmäßig an ( 9 )… geliefert werden, erklärt Folgendes:

1. 

Folgende Vormaterialien ohne Ursprung im EWR oder in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] wurden im EWR oder in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendet:



Bezeichnung der gelieferten Waren (1)

Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2) )

Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2) (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtwert

 

(1)   

Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel:


Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450 . Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.

(2)   

Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiele:


Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in einer anwendenden Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben.


Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217 , der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.

(3)   

„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im EWR oder in [den Namen der betreffenden Vertragspartei(en) angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird.


Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

2. 

Alle anderen im EWR oder in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien besitzen die Ursprungseigenschaft im EWR oder in [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben].

3. 

Folgende Waren wurden außerhalb des EWR oder außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] gemäß Artikel 13 dieser Anlage be- oder verarbeitet und haben dort insgesamt folgenden Wertzuwachs erzielt:



Bezeichnung der gelieferten Waren

Außerhalb des EWR oder außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] insgesamt erzielter Wertzuwachs (1)

 

 

 

 

 

 

(1)   

„Insgesamt erzielter Wertzuwachs“ bezeichnet alle außerhalb des EWR und außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] entstandenen Kosten einschließlich des Wertes aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt erzielte Wertzuwachs außerhalb des EWR und außerhalb von [Namen der betreffenden anwendenden Vertragspartei(en) angeben] ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.

Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren vom …

bis… ( 10 )

Ich verpflichte mich, … (9)  unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist.



 

(Ort und Datum)

 

 

 

(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

▼B

PROTOKOLL 5

über Fiskalzölle (Liechtenstein ►M1  , Schweiz ◄ )



(1) Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Protokolls ►M1  kann Liechtenstein ◄ die Fiskalzölle auf Erzeugnisse, die zu den Tarifpositionen der nachstehenden Tabelle gehören, vorläufig nach Maßgabe des Artikels 14 des Abkommens beibehalten. Für die Erzeugnisse der Tarifpositionen 0901 und ex  21 01 sind diese Zölle bis zum 31. Dezember 1996 zu beseitigen.

(2) Wird in Liechtenstein ►M1  oder in der Schweiz ◄ die Herstellung eines Erzeugnisses von der gleichen Art wie ein in der Tabelle aufgeführtes Erzeugnis aufgenommen, so muß der Fiskalzoll für dieses Erzeugnis beseitigt werden.

(3) Der Gemeinsame EWR-Ausschuß wird die Lage vor Ende des Jahres 1996 prüfen.



TABELLE

Tarifposition

Warenbezeichnung

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt (für einen Übergangszeitraum von vier Jahren)

ex  21 01

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate (für einen Übergangszeitraum von vier Jahren)

2707.1010/9990

2709.0010/0090

2710.0011/0029

Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse

2711.1110/2990

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

ex alle Kapitel des Zolltarifs

Erzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoffe

ex  84 07

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702.9010, 8703.1000/2420, 9010/9030, 8704.3110/3120, 9010/9020

ex  84 08

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702.1010, 8703.1000, 3100/3320, 8704.2110/2120

ex  84 09

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt:

— Zylinderblöcke und Zylinderköpfe für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702.1010, 9010, 8703.1000/2420, 3100/3320, 8704.2110/2120, 3110/3120

ex  87 02

Omnibusse (Kraftfahrzeuge zur öffentlichen Personenbeförderung) mit einem Gewicht von 1 600 kg oder weniger

ex  87 03

Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen

ex  87 04

Lastkraftwagen mit einem Gewicht von 1 600 kg oder weniger

ex  87 06

Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702.1010, 9010, 8703.1000/9030, 8704.2110/2120, 3110/3120, 9010/9020

ex  87 07

Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702.1010, 9010, 8703.1000/9030, 8704.2110/2120, 3110/3120, 9010/9020

ex  87 08

Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8702.1010, 9010, 8703.1000/9030, 8704.2110/2120, 3110/3120, 9010/9020

1000

— Stoßstangen und Teile davon

2990

— andere Teile und anderes Zubehör von Karosserien (einschließ lich Fahrerhäuser) als solche der Positionen 8708.1000/2010, ausgenommen Gepäckträger, Kennzeichenschilder und Skiträger

— Bremsen und Servobremsen sowie Teile davon

3100

— montierte Bremsbeläge

3990

— andere als Druckluftbehälter, für Bremsen

4090

— Schaltgetriebe

5090

— Achsbrücken (Triebachsen) mit Ausgleichgetriebe, auch mit anderen Kraftübertragungsvorrichtungen

6090

— Tragachsen und Teile davon

7090

— Räder sowie Teile davon und Zubehör, ausgenommen Felgen und Teile davon, nicht oberflächenbehandelt, sowie Felgen und Teile davon, unbearbeitet oder nur vorbearbeitet

9299

— andere Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre als in Normalausführung, mit Nebenrohren mit einer Länge von 15 cm oder weniger

9390

— Schaltkupplungen und Teile davon

9490

— Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgetriebe

9999

— andere, ausgenommen Lenkradüberzüge

▼M1

PROTOKOLL 6

über das anlegen von pflichtlagern durch Liechtenstein



Liechtenstein kann für Erzeugnisse, die für das Überleben der Bevölkerung bei schwerwiegenden Versorgungsstörungen unerläßlich sind, eine Pflichtlagerhaltung einführen, sofern diese Erzeugnisse in Liechtenstein nicht oder in ungenügenden Mengen hergestellt werden und sofern deren Eigenschaften und deren Natur die Lagerhaltung erlauben,

Liechtenstein wendet diese Regelung derart an, daß die aus den Vertragsparteien eingeführten Erzeugnisse gegenüber gleichartigen oder substituierbaren nationalen Erzeugnissen weder direkt noch indirekt eine Diskriminierung erfahren.

▼B

PROTOKOLL 7

über mengenmäßige Beschränkungen, die Island beibehalten darf



Unbeschadet von Artikel 11 des Abkommens kann Island für die nachstehend aufgeführten Waren mengenmäßige Beschränkungen beibehalten:



Nr. des Isländischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

96.03

Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen:

— Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten, Nagelbürsten, Wimpernbürstchen und andere Bürsten zur Körperpflege, einschließlich Bürsten, die Teile von Apparaten sind:

96.03 29

— andere:

96.03 29 01

— mit Rücken aus Kunststoff

96.03 29 09

— andere

PROTOKOLL 8

über staatliche Monopole



1. Artikel 16 des Abkommens findet spätestens ab dem 1. Januar 1995 auf folgende staatliche Handelsmonopole Anwendung:

— 
das österreichische Salzmonopol,
— 
das isländische Düngemittelmonopol,
— 
das ►M1  schweizerische und ◄ liechtensteinische Salz- und Schießpulvermonopol.

2. Artikel 16 gilt auch für Wein (HS-Position 22.04).

PROTOKOLL 9

über den Handel mit Fisch und anderen Meereserzeugnissen



Artikel 1

(1)  
Unbeschadet der in Anlage 1 genannten Bestimmungen beseitigen die EFTA-Staaten mit Inkrafttreten des Abkommens Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung für die in Tabelle I der Anlage 2 genannten Waren.
(2)  
Unbeschadet der in Anlage 1 genannten Bestimmungen wenden die EFTA-Staaten keine mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für die in Tabelle I der Anlage 2 genannten Waren an. In diesem Zusammenhang gilt Artikel 13 des Abkommens.

Artikel 2

(1)  
Die Gemeinschaft beseitigt mit Inkrafttreten des Abkommens Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung für die in Tabelle II der Anlage 2 genannten Waren.
(2)  

Die Gemeinschaft beseitigt die Zölle auf die in Tabelle III der Anlage 2 genannten Waren schrittweise wie folgt:

a) 

Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 86 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

b) 

die vier weiteren Senkungen um je 14 v.H. des Ausgangszollsatzes erfolgen am 1. Januar 1994, 1. Januar 1995, 1. Januar 1996 und 1. Januar 1997.

(3)  
Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in Absatz 2 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden, der von der Gemein schaft im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handels abkommens konsolidierte Zollsatz oder, wenn der Zollsatz nicht konsolidiert ist, der autonome Zollsatz am 1. Januar 1992. Sollten nach dem 1. Januar 1992 Zollsenkungen aufgrund der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde zur Anwendung kommen, so sind diese gesenkten Zollsätze als Ausgangszollsätze zugrunde zu legen.

Sind im Rahmen von bilateralen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einzelnen EFTA-Staaten Zollsätze für bestimmte Waren gesenkt worden, so sind diese Zollsätze als Ausgangszollsätze für den jeweiligen EFTA-Staat zu betrachten.

(4)  
Die gemäß den Absätzen 2 und 3 errechneten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle durch Streichen der zweiten Dezimalstelle an gewendet.
(5)  
Die Gemeinschaft wendet keine mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für die in Anlage 2 genannten Waren an. In diesem Zusammenhang gilt Artikel 13 des Abkommens.

Artikel 3

Die Artikel 1 und 2 gelten für Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien. Die Ursprungsregeln sind in Protokoll 4 zum Abkommen enthalten.

Artikel 4

(1)  
Den Wettbewerb verzerrende staatliche Beihilfen im Fischereisektor werden abgeschafft.
(2)  
Die Rechtsvorschriften betreffend die Marktorganisation für den Fischereisektor werden so angepaßt, daß sie den Wettbewerb nicht verzerren.
(3)  
Die Vertragsparteien bemühen sich, Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, die es den anderen Vertragsparteien ermöglichen, von Antidumpingmaßnahmen und Ausgleichszöllen abzusehen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle Fischereifahrzeuge, die die Flagge anderer Vertragsparteien führen, zu den Häfen und Einrichtungen der ersten Vermarktungsstufe einschließlich aller dazugehörigen Ausrüstungen und technischen Anlagen den gleichen Zugang haben wie ihre eigenen Fahrzeuge.

Unbeschadet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei Anlandungen von Fisch aus einem Fischbestand von gemeinsamem Interesse ablehnen, über dessen Bewirtschaftung ernste Meinungsverschiedenheiten herrschen.

Artikel 6

Sollten die erforderlichen rechtlichen Anpassungen mit Inkrafttreten des Abkommens nicht zur Zufriedenheit der Vertragsparteien vorgenommen worden sein, so können alle strittigen Fragen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß vorgelegt werden. Wird keine Einigung erzielt, so gilt Artikel 114 des Abkommens sinngemäß.

Artikel 7

Die Bestimmungen der in Anlage 3 genannten Abkommen gehen den Bestimmungen dieses Protokolls vor, soweit sie den betreffenden EFTA-Staaten günstigere Handelsbedingungen als dieses Protokoll einräumen.

ANLAGE 1

Artikel 1

Für folgende Erzeugnisse kann Finnland vorübergehend seine bisherige Regelung beibehalten. Spätestens am 31. Dezember 1992 legt Finnland einen festen Zeitplan für die Beseitigung dieser Ausnahmen vor.



HS-Position

Warenbezeichnung

ex  03 02

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 :

— Lachs

— Ostseehering

ex  03 03

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 :

— Lachs

— Ostseehering

ex  03 04

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

— Filets vom Lachs, frisch oder gekühlt

— Filets vom Ostseehering, frisch oder gekühlt

(Der Begriff „Filet“ umfaßt auch Filets, bei denen die zwei Stücke zum Beispiel am Rücken oder an der Bauchseite zusammenhängen.)

Artikel 2

(1)  

►M1  Liechtenstein darf ◄ ihre Einfuhrzölle für folgende Waren beibehalten.



HS-Position

Warenbezeichnung

ex  03 01 bis 0305

Fische, ausgenommen ex  03 04 gefrorene Filets, andere als Seefische, Aale und Lachs

Diese Regelungen werden vor dem 1. Januar 1993 überprüft.

(2)  

Unbeschadet einer möglichen Tarifikation aufgrund der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde ►M1  kann Liechtenstein ◄ bewegliche Abschöpfungen in Verbindung mit ►M1  seiner Agrarpolitik ◄ für folgende Fische und andere Meereserzeugnisse beibehalten:



HS-Position

Warenbezeichnung

ex Kapitel 15

Fette und Öle für die menschliche Ernährung

ex Kapitel 23

Futtermittel für landwirtschaftliche Nutztiere

Artikel 3

(1)  

Für folgende Erzeugnisse kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, wenn dies zur Vermeidung ernster Störungen auf dem schwedischen Markt erforderlich ist.



HS-Position

Warenbezeichnung

ex  03 02

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 :

— Hering

— Kabeljau

(2)  
Solange Finnland vorübergehend seine derzeitige Regelung für Ostseehering beibehält, kann Schweden für Ostseehering mit Ursprung in Finnland mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden.

ANLAGE 2



TABELLE I

HS-Position

Warenbezeichnung

0208

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren:

ex 0208 90

– andere:

– – von Walen

Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

1504

Fette und öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1516

Tierische und pflanzliche Fette und öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

ex 1516 10

– tierische Fette und öle sowie deren Fraktionen

– – vollständig aus Fischen oder Meeressäugetieren gewonnen

1603

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren:

ex 1603 00

– Extrakte und Säfte von Fleisch von Walen, von Fischen oder Krebstieren und anderen wirbellosen Weichtieren

1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

2301

Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben:

ex 2301 10

– Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben:

– – Fleisch von Walen

2301 20

– Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

ex 2309 90

– andere:

– – Solubles von Fischen



TABELLE II

KN-Nummer

Warenbezeichnung

0302 50

0302 69 35

0303 60

0303 79 41

0304 10 31

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida, frisch, gekühlt oder gefroren, einschließlich Filets, frisch oder gekühlt

0302 62 00

0303 72 00

ex 0304 10 39

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), frisch, gekühlt oder gefroren, einschließlich Filets, frisch oder gekühlt

0302 63 00

0303 73 00

ex 0304 10 39

Seelachs [Köhler] (Pollachius virens), frisch, gekühlt oder gefroren, einschließlich Filets, frisch oder gekühlt

0302 21 10

0302 21 30

0303 31 10

0303 31 30

ex 0304 10 39

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) und Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus), frisch, gekühlt oder gefroren, einschließlich Filets, frisch oder gekühlt

0305 62 00

0305 69 10

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macroeephalus) und Fische der Art Boreogadus saida, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und diese Fische in Salzlake

0305 51 10

0305 59 11

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida, getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch)

0305 30 11

0305 30 19

Filets, vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und der Art Boreogadus saida, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert

0305 30 90

Andere Filets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert

1604 19 91

Andere Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren

1604 30 90

Kaviarersatz



TABELLE III

KN-Position

Warenbezeichnung

0301

Fische, lebend

0302

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0303

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar

1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht



Beilage zu Tabelle III

KN-Position

Warenbezeichnung

a) Lachs:  Pazifischer Lachs (Oncorhynchus-Arten), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho huchó)

0301 99 11

lebend

0302 12 00

frisch oder gekühlt

0303 10 00

Pazifischer Lachs, gefroren

0303 22 00

Atlantischer Lachs und Donaulachs, gefroren

0304 10 13

Filets, frisch oder gekühlt

0304 20 13

Filets, gefroren

ex 0304 90 97

anderes Fleisch von Lachs, gefroren

0305 30 30

Filets, gesalzen oder in Salzlake, nicht geräuchert

0305 41 00

geräuchert, einschließlich Filets

0305 69 50

gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht getrocknet oder geräuchert

1604 11 00

ganz oder in Stücken, zubereitet oder haltbar gemacht

1604 20 10

andere, zubereitet oder haltbar gemacht

b)  Heringe: (Clupea harengus, Clupea pallasii)

0302 40 90

frisch oder gekühlt, vom 16.6. bis 14.2.

ex 0302 70 00

Lebern und Rogen, frisch oder gekühlt

0303 50 90

gefroren, vom 16.6. bis 14.2.

ex 0303 80 00

Lebern und Rogen, gefroren

ex 0304 10 39

Filets von Heringen, frisch

0304 10 93

Lappen, frisch, vom 16.6. bis 14.2.

ex 0304 10 98

anderes Fleisch von Heringen, frisch

0304 20 75

Filets, gefroren

0304 90 25

anderes Fleisch von Heringen, frisch, vom 16.6. bis 14.2.

ex 0305 20 00

Lebern und Rogen von Heringen, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake

0305 42 00

geräuchert, einschließlich Filets

0305 59 30

getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert

0305 61 00

gesalzen oder in Salzlake, weder getrocknet noch geräuchert

1604 12 10

Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren

1604 12 90

Heringe, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

ex 1604 20 90

andere Heringe, zubereitet oder haltbar gemacht

c)  Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

0302 64 90

frisch oder gekühlt, vom 16.6. bis 14.2.

0303 74 19

gefroren, vom 16.6. bis 14.2. (Scomber scombrus, Scomber japonicus)

0303 74 90

gefroren, vom 16.6. bis 14.2. (Scomber australasicus)

ex 0304 10 39

Filets von Makrelen, frisch

0304 20 51

Filets (Scomber australasicus), gefroren

ex 0304 20 53

Filets (Scomber scombrus, Scomber japonicus), gefroren

ex 0304 90 97

anderes Fleisch von Makrelen, gefroren

0305 49 30

geräuchert, einschließlich Filets

1604 15 10

ganz oder in Stücken, zubereitet oder haltbar gemacht (S.s., S.j.)

1604 15 90

ganz oder in Stücken, zubereitet oder haltbar gemacht (S. austral.)

ex 1604 20 90

andere Makrelen, zubereitet oder haltbar gemacht

d)  Garnelen

0306 13 10

Garnelen der Familie Pandalidae, gefroren

0306 13 30

Garnelen der Gattung Crangon, gefroren

0306 13 90

andere Garnelen, gefroren

0306 23 10

Garnelen der Familie Pandalidae, nicht gefroren

0306 23 31

Garnelen der Gattung Crangon, frisch, gekühlt oder nur in Wasser oder Dampf gekocht

0306 23 39

andere Garnelen der Gattung Crangon

0306 23 90

andere Garnelen, nicht gefroren

1605 20 00

zubereitet oder haltbar gemacht

e)  Große Pilger-Muscheln (Pecten maximus)

ex 0307 21 00

lebend, frisch oder gekühlt

0307 29 10

gefroren

ex 1605 90 10

zubereitet oder haltbar gemacht

f)  Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

0306 19 30

gefroren

0306 29 30

nicht gefroren

ex 1605 40 00

zubereitet oder haltbar gemacht

ANLAGE 3

Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einzelnen EFTA-Staaten im Sinne des Artikels 7:

— 
Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden, unterzeichnet am 22. Juli 1972, und anschließender Briefwechsel über Landwirtschaft und Fischerei, unterzeichnet am 15. Juli 1986.

▼M1 —————

▼B

— 
Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen, unterzeichnet am 14. Mai 1973, und anschließender Briefwechsel über Landwirtschaft und Fischerei, unterzeichnet am 14. Juli 1986.
— 
Artikel 1 des Protokolls Nr. 6 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island, unterzeichnet am 22. Juli 1972.

PROTOKOLL 10

über die Vereinfachung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr



KAPITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls sind:

a) 

„Kontrollen“ alle Maßnahmen, bei der der Zoll oder eine andere Dienststelle, die Kontrollen durchführt, eine körperliche Kontrolle, einschließlich der Sichtkontrolle, des Beförderungsmittels und/oder der Waren vornimmt, um sich zu vergewissern, daß Art, Ursprung, Zustand, Menge oder Wert der Waren den Angaben in den vorgelegten Dokumenten entsprechen;

b) 

„Formalitäten“ alle Formalitäten, zu der die Verwaltung den Beteiligten verpflichtet und die in der Vorlage oder Prüfung der die Waren begleitenden Dokumente oder Bescheinigungen oder sonstiger Angaben in jeder beliebigen Form über die Waren oder die Beförderungsmittel besteht.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  
Unbeschadet der besonderen Bestimmungen in Übereinkünften zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den EFTA-Staaten gilt dieses Protokoll für Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr über eine Grenze zwischen einem EFTA-Staat und der Gemeinschaft sowie zwischen den EFTA-Staaten.
(2)  

Dieses Protokoll gilt nicht für Kontrollen und Formalitäten,

— 
die Schiffe und Luftfahrzeuge als Verkehrsmittel betreffen, wohl aber für Fahrzeuge und Waren, die mit den genannten Verkehrsmitteln befördert werden;
— 
die für die Erteilung von Gesundheitszeugnissen oder Pflanzengesundheitszeugnissen im Ursprungs- oder Herkunftsland der Waren erforderlich sind.

▼M219

(3)  
Die zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen des Kapitels IIa und der Anhänge I und II des Protokolls gelten nur zwischen der Gemeinschaft und Norwegen.
(4)  

Wird in Kapitel IIa und in den Anhängen I und II des Protokolls auf das Zollgebiet der Vertragsparteien Bezug genommen, umfasst dieses Gebiet

— 
das Zollgebiet der Gemeinschaft,
— 
das Zollgebiet von Norwegen.

▼B

KAPITEL II

VERFAHREN

Artikel 3

Stichprobenkontrollen und Formalitäten

(1)  

Die Vertragsparteien treffen unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Protokolls die erforderlichen Maßnahmen, damit

— 
die verschiedenen in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Kontrollen und Formalitäten mit dem geringsten erforderlichen Zeitaufwand und möglichst an ein und demselben Ort erfolgen;
— 
die Kontrollen außer in begründeten Fällen in Form von Stichproben erfolgen.
(2)  
Bei der Durchführung des Absatzes 1 zweiter Gedankenstrich ist als Grundlage für die Stichprobe nicht die Gesamtheit der jeweils eine Sendung bildenden Waren, sondern die Gesamtheit der über eine Grenzübergangsstelle geleiteten und bei einer Zollstelle oder Kontrollbehörde im Laufe eines bestimmten Zeitraums gestellten Sendungen heranzuziehen.
(3)  
Die Vertragsparteien erleichtern an den Abgangsund Bestimmungsorten der Güter die Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren sowie der elektronischen Datenverarbeitung und der Telematik bei der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Einfuhr der Güter.
(4)  
Die Vertragsparteien bemühen sich, die räumliche Verteilung der Zollämter — auch innerhalb ihres Gebiets — in einer Weise vorzunehmen, die den Erfordernissen der Wirtschaftsteilnehmer am besten entspricht.

Artikel 4

Veterinärbestimmungen

Auf den Gebieten des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier sowie des Tierschutzes wird über die Durchführung der in den Artikeln 3, 7 und 13 niedergelegten Grundsätze sowie der Bestimmungen über die für Formalitäten und Kontrollen zu erhebenden Gebühren vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Abkommens entschieden.

Artikel 5

Pflanzenschutzbestimmungen

(1)  
Die pflanzengesundheitlichen Kontrollen bei der Einfuhr werden außer in begründeten Fällen nur stichprobenweise und anhand von Proben vorgenommen. Diese Kontrollen werden entweder am Bestimmungsort der Waren oder an einem anderen zu bestimmenden Ort im Innern des jeweiligen Gebietes unter der Bedingung vorgenommen, daß der Beförderungsweg der Waren möglichst wenig geändert wird.
(2)  
Die Modalitäten der Nämlichkeitsprüfung bei der Einfuhr von Waren, für die Pflanzenschutzbestimmungen gelten, werden vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Abkommens angenommen. Die Bestimmungen über die für die Formalitäten und pflanzengesundheitlichen Kontrollen zu erhebenden Gebühren werden vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Abkommens beschlossen.
(3)  
Die Absätze 1 und 2 gelten nur für Waren, die in der Gemeinschaft oder einem EFTA-Staat erzeugt worden sind, außer wenn sie ihrer Natur nach unter Pflanzenschutzgesichtspunkten unbedenklich sind oder wenn sie beim Eingang in das Gebiet der jeweiligen Vertragsparteien einer pflanzengesundheitlichen Kontrolle unterzogen worden sind und diese Kontrolle ergeben hat, daß die Waren den Pflanzenschutzbestimmungen dieser Vertragsparteien genügen.
(4)  
Besteht nach Auffassung einer Vertragspartei eine unmittelbare Gefahr der Einschleppung oder Verbreitung von Schadorganismen in ihr Gebiet, so kann sie vorübergehend die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sich vor dieser Gefahr zu schützen. Die Vertragsparteien teilen einander unverzüglich diese Maßnahmen sowie die Gründe mit, die sie erforderlich gemacht haben.

Artikel 6

Kompetenzdelegation

Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß eine der anderen vertretenen Dienststellen, vorzugsweise der Zoll, aufgrund einer ausdrücklichen Kompetenzdelegation der zuständigen Behörden für diese bestimmte Kontrollen und, soweit im Rahmen dieser Kontrollen die Vorlage der erforderlichen Dokumente zu verlangen ist, die Prüfung der Gültigkeit und Echtheit dieser Dokumente sowie die Nämlichkeitsprüfung der darin angemeldeten Waren vornehmen kann. In diesem Falle sorgen die betreffenden Behörden dafür, daß die für diese Kontrollen erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 7

Anerkennung der Kontrollen und Dokumente

Im Rahmen dieses Protokolls und unbeschadet der Möglichkeit von Kontrollen durch Stichproben erkennen die Vertragsparteien, in deren Gebiet die Waren eingeführt oder im Durchfuhrverfahren verbracht werden, die von den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien durchgeführten Kontrollen und ausgestellten Dokumente an, aus denen hervorgeht, daß die Waren den Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes oder den einschlägigen Vorschriften des Ausfuhrlandes entsprechen.

Artikel 8

Öffnungszeiten der Grenzübergangsstellen

(1)  

Sofern das Verkehrsaufkommen es rechtfertigt, sorgen die Vertragsparteien dafür, daß

a) 

die Grenzübergangsstellen außer bei einem Verkehrs verbot so geöffnet sind, daß:

— 
der Grenzübertritt mit den entsprechenden Kontrollen und Formalitäten 24 Stunden am Tag für Waren im Durchfuhrverfahren und ihre Beförderungsmittel sowie für Fahrzeuge, die eine Leerfahrt vornehmen, gewährleistet ist, außer wenn eine Grenzkontrolle zur Vermeidung der Verbreitung von Krankheiten oder zum Schutz von Tieren erforderlich ist;
— 
die Kontrollen und Formalitäten beim Verkehr von Beförderungsmitteln und Waren, die sich nicht im Durchfuhrverfahren befinden, von Montag bis Freitag mindestens 10 Stunden durchgehend und samstags mindestens 6 Stunden durchgehend vorgenommen werden können, außer wenn es sich bei diesen Tagen um Feiertage handelt;
b) 

bei mit Luftfahrzeugen beförderten Fahrzeugen und Waren die unter Buchstabe a zweiter Gedankenstrich genannten Zeiten den tatsächlichen Bedürfnissen an gepaßt und zu diesem Zweck gegebenenfalls aufgeteilt oder verlängert werden.

(2)  
Ergeben sich für die Veterinärdienste Probleme, die in Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und in Buchstabe b vorgesehenen Zeiten allgemein einzuhalten, so tragen die Vertragsparteien dafür Sorge, daß ein Veterinärsachverständiger während der betreffenden Zeiten verfügbar ist, sofern der Verkehrsunternehmer mindestens 12 Stunden zuvor eine Voranmeldung vornimmt; diese Meldefrist kann für die Beförderung lebender Tiere bis auf 18 Stunden heraufgesetzt werden.
(3)  
Befinden sich in ein und demselben Grenzgebiet in unmittelbarer Nähe mehrere Grenzübergangsstellen, so können die betroffenen Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen für einige von ihnen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen, sofern die übrigen in diesem Gebiet gelegenen Grenzübergangsstellen den Güter- und Fahrzeugverkehr tatsächlich entsprechend Absatz 1 abfertigen können.
(4)  
Die zuständigen Behörden sehen in Ausnahmefällen unter den von den Vertragsparteien festgelegten Bedingungen die Möglichkeit vor, daß die Kontrollen und Formalitäten an den Grenzübergangsstellen sowie bei den Zolldienststellen und Dienststellen im Sinne des Absatzes 1 auf besonderen begründeten Antrag, der während der Öffnungszeiten vorzulegen ist, gegebenenfalls gegen Vergütung der erbrachten Leistungen außerhalb der Öffnungszeiten erledigt werden können.

Artikel 9

Schnellspuren

Die Vertragsparteien bemühen sich, überall dort, wo dies technisch möglich und nach dem Verkehrsaufkommen gerechtfertigt ist, an den Grenzübergangsstellen Schnellspuren zu schaffen, die Gütern im Durchfuhrverfahren und deren Beförderungsmitteln, Fahrzeugen, die eine Leerfahrt vornehmen, sowie allen Waren vorbehalten sind, bei denen die Kontrollen und Formalitäten nicht über die für Waren im Durchfuhrverfahren geltenden Kontrollen und Formalitäten hinausgehen.

▼M350

KAPITEL IIa

ZOLLRECHTLICHE SICHERHEITSMAßNAHMEN

Artikel 9a

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Risiko“ die Wahrscheinlichkeit und die Auswirkungen eines Vorfalls, der sich im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung und der besonderen Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien und Drittländern befördert werden, sowie im Zusammenhang mit Waren, die nicht in den freien Verkehr übergeführt wurden, ereignet und der eine Gefahr für die Sicherheit der Vertragsparteien, eine Gesundheits- oder Umweltgefahr oder eine Gefahr für die Verbraucher darstellt;

b) 

„Risikomanagement“ die systematische Ermittlung der Risiken und Durchführung aller zur Begrenzung der Risiken erforderlichen Maßnahmen. Dazu gehören Tätigkeiten wie das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, das Vorschreiben und Umsetzen von Maßnahmen sowie die regelmäßige Begleitung und Überarbeitung dieses Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Basis von Quellen und Strategien, die von den Vertragsparteien oder auf internationaler Ebene festgelegt wurden;

c) 

„Briefsendungen“ Briefe, Postkarten, Blindenpost und Drucksachen, die nicht ein- oder ausfuhrabgabenpflichtig sind;

d) 

„Expressgutsendung“ eine von einem integrierten Dienstleister oder unter seiner Verantwortung beförderte Sendung, bei der Abholung, Beförderung, Zollabfertigung und Zustellung der Pakete beschleunigt bzw. zu einem festgelegten Termin erfolgen, wobei während der gesamten Dauer der Dienstleistung die Position des Pakets verfolgt werden kann und die Kontrolle darüber gewahrt bleibt;

e) 

„Waren in Postsendungen“ andere Waren als Briefsendungen, die in einem Paket oder Päckchen enthalten sind und unter Verantwortung eines Postbetreibers oder von einem Postbetreiber befördert werden, der in einer Vertragspartei ansässig ist und von dieser benannt wurde, um internationale Dienste gemäß dem am 10. Juli 1984 unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen angenommenen Weltpostvertrag zu erbringen, und die im Einklang mit den Bestimmungen dieses Vertrags befördert werden;

f) 

„Zollanmeldung“ die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Waren in ein bestimmtes Zollverfahren überzuführen, gegebenenfalls unter Angabe der dafür in Anspruch zu nehmenden besonderen Regelung;

g) 

„Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung“ die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise angibt, dass sich Waren in der vorübergehenden Verwahrung befinden.

Artikel 9b

Allgemeine Bestimmungen zur Sicherheit

(1)  
Die Vertragsparteien verpflichten sich, für den Güterverkehr in Drittländer oder aus Drittländern die in diesem Kapitel aufgeführten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen einzuführen und anzuwenden und somit an ihren jeweiligen Außengrenzen ein gleichwertiges Maß an Sicherheit zu gewährleisten.
(2)  
Die Vertragsparteien verzichten darauf, die in diesem Kapitel aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen auf den Güterverkehr zwischen ihren jeweiligen Zollgebieten anzuwenden.
(3)  
Bevor sie mit einem Drittland ein Abkommen in Bereichen abschließen, die unter den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen, stimmen sich die Vertragsparteien untereinander ab, um die Vereinbarkeit eines solchen Abkommens mit dem Abkommen sicherzustellen, insbesondere wenn das vorgesehene Abkommen Bestimmungen enthält, die von den in diesem Kapitel festgelegten zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen abweichen.

Artikel 9c

Vorabanmeldungen für Ein- und Ausgang der Waren

(1)  
Zu Sicherheitszwecken ist für Waren, die aus einem Drittland in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden, eine summarische Eingangsanmeldung abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren, ohne dort einen Zwischenstopp einzulegen.
(2)  
Zu Sicherheitszwecken ist für Waren, die aus dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien in ein Drittland verbracht werden, eine summarische Ausgangsanmeldung abzugeben; hiervon ausgenommen sind Waren, die mit Beförderungsmitteln transportiert werden, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets lediglich durchqueren, ohne dort einen Zwischenstopp einzulegen.
(3)  
Die summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung ist abzugeben, bevor die Waren in das oder aus dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden.
(4)  
Besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung für Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden, und wurde eine solche Anmeldung nicht abgegeben, so hat eine der in den Absätzen 5 oder 6 genannten Personen unverzüglich eine solche Anmeldung oder mit Erlaubnis der Zollbehörden an ihrer Stelle eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abzugeben, die mindestens die für eine summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben enthält. In diesem Fällen führen die Zollbehörden die Risikoanalyse dieser Waren zu Sicherheitszwecken auf der Grundlage der Zollanmeldung oder der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung durch.
(5)  
Jede Vertragspartei legt fest, welche Personen für die Abgabe summarischer Ausgangsanmeldungen verantwortlich sind und welche Behörden für die Entgegennahme solcher Anmeldungen zuständig sind.
(6)  
Die summarische Eingangsanmeldung ist vom Beförderer abzugeben.

Unbeschadet der Verpflichtungen des Beförderers kann die summarische Eingangsanmeldung stattdessen von einer der folgenden Personen abgegeben werden:

a) 

vom Einführer oder Empfänger oder einer anderen Person, in deren Namen oder in deren Auftrag der Beförderer handelt;

b) 

von jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren bei der ersten Eingangszollstelle zu gestellen oder gestellen zu lassen.

In bestimmten Fällen, wenn nicht alle Angaben der summarischen Eingangsanmeldung, die für eine Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken erforderlich sind, von den in Unterabsatz 1 genannten Personen zu erlangen sind, können andere Personen, die über diese Angaben und angemessene Rechte zu ihrer Bereitstellung verfügen, verpflichtet werden, diese Angaben vorzulegen.

Jede Person, die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorlegt, ist für die von ihr vorgelegten Angaben verantwortlich.

(7)  
Abweichend von Absatz 6 des vorliegenden Artikels legt bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des in Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs I genannten elektronischen Systems jede Vertragspartei fest, welche Personen summarische Eingangsanmeldungen abzugeben haben, sowie die Mittel und Wege für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung, für den Austausch diesbezüglicher Informationen und für Anträge auf Änderung und/oder Ungültigerklärung.
(8)  

Die Zollbehörden der Vertragsparteien können die Fälle festlegen, in denen eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung als summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung verwendet werden kann, sofern

a) 

die Zollanmeldung oder die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung alle für eine summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben enthält und

b) 

die Ersatzanmeldung vor Ablauf der Frist bei der für die Abgabe der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung zuständigen Zollstelle abgegeben wird.

(9)  

In Anhang I wird Folgendes festgelegt:

— 
das elektronische System für die summarische Eingangsanmeldung;
— 
Form und Inhalt der summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldung;
— 
die Ausnahmen von der Verpflichtung, eine Eingangs- oder Ausgangsanmeldung abzugeben;
— 
der Ort der Abgabe der Eingangs- bzw. Ausgangsanmeldung;
— 
die Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung,
— 
die technischen Modalitäten für die elektronischen Systeme für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung;
— 
die Finanzierungsvereinbarung bezüglich der Verantwortlichkeiten, Verpflichtungen und Erwartungen an die Umsetzung und den Betrieb des Einfuhrkontrollsystems 2;
— 
alle sonstigen zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen.

Artikel 9d

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

(1)  
Vorausgesetzt, es sind alle in Anhang II festgelegten Kriterien erfüllt, erkennt jede Vertragspartei allen in ihrem Zollgebiet niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten den Status des hinsichtlich der Sicherheitsbelange „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ zu.

Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte können Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen in Anspruch nehmen.

Vorbehaltlich der Regelungen und Voraussetzungen des Absatzes 2 wird der von einer Vertragspartei zuerkannte Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten von der anderen Vertragspartei unbeschadet der Zollkontrollen, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung von Abkommen mit Drittländern, anerkannt, die Mechanismen zur gegenseitigen Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten vorsehen.

(2)  

In Anhang II wird Folgendes geregelt:

— 
die Regeln für die Zuerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere die Kriterien für die Zuerkennung und die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Kriterien;
— 
die verschiedenen Arten von Erleichterungen, die gewährt werden;
— 
die Regeln für die Aussetzung, die Rücknahme oder den Widerruf des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten;
— 
die Mechanismen, nach denen die Vertragsparteien Informationen über ihre zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten austauschen;
— 
alle sonstigen zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 9e

Sicherheitsrelevante Zollkontrollen und sicherheitsrelevantes Risikomanagement

(1)  
Sicherheitsrelevante Zollkontrollen mit Ausnahme von Strichprobenkontrollen basieren in erster Linie auf Risikoanalysen, die mit den Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung mit dem Ziel, anhand von von den Vertragsparteien entwickelten Kriterien Risiken zu ermitteln und abzuschätzen und die erforderlichen Abwehrmaßnahmen zu entwickeln, durchgeführt werden.
(2)  
Sicherheitsrelevante Zollkontrollen werden innerhalb eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement durchgeführt, der auf dem Austausch risikobezogener Informationen und der Ergebnisse von Risikoanalysen zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien basiert. Die Zollbehörde Norwegens trägt durch ihre Teilnahme am Ausschuss für den Zollkodex nach Kapitel IIa Artikel 9h Absatz 4 zur Festlegung gemeinsamer Risikokriterien und Standards, Kontrollmaßnahmen und prioritärer Kontrollbereiche in Bezug auf die Angaben in den summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen bei. Auf diesen Informationen und Kriterien beruhende Kontrollen werden unbeschadet anderer Zollkontrollen durchgeführt.
(3)  
Die Vertragsparteien verwenden ein gemeinsames Risikomanagementsystem für den Austausch risikobezogener Informationen, von Informationen über die Umsetzung gemeinsamer Risikokriterien und Standards, über gemeinsame prioritäre Kontrollbereiche und über das Zollkrisenmanagement sowie über Ergebnisse der Risikoanalyse und Kontrollergebnissen.
(4)  
Die Vertragsparteien erkennen die Gleichwertigkeit ihrer sicherheitsrelevanten Risikomanagementsysteme an.
(5)  
Der Gemeinsamen EWR-Ausschuss beschließt alle anderen zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen.

Artikel 9f

Begleitende Maßnahmen zur Umsetzung der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen

(1)  
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss legt die Modalitäten fest, nach denen die Vertragsparteien die Umsetzung dieses Kapitels begleiten und die Einhaltung seiner Bestimmungen sowie der Bestimmungen in den Anhängen dieses Protokolls überprüfen.
(2)  

Die in Absatz 1 genannten begleitenden Maßnahmen können insbesondere bestehen in

— 
einer regelmäßigen Beurteilung der Umsetzung des vorliegenden Kapitels und insbesondere der Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen;
— 
einer Überprüfung im Hinblick auf eine bessere Anwendung des vorliegenden Kapitels oder eine Änderung seiner Bestimmungen, um seine Ziele besser zu erreichen;
— 
der Organisation von Sitzungen von Sachverständigen beider Vertragsparteien zu bestimmten Themen, und von Audits der Verwaltungsverfahren, einschließlich Besuchen vor Ort.
(3)  
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss stellt sicher, dass die nach dem vorliegenden Artikel ergriffenen Maßnahmen die Rechte der davon betroffenen Wirtschaftsbeteiligten wahren.

Artikel 9g

Schutz des Berufsgeheimnisses und personenbezogener Daten

Die Informationen, die im Rahmen der in diesem Kapitel geregelten Maßnahmen zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden, unterliegen dem Schutz des Berufsgeheimnisses und dem Schutz personenbezogener Daten entsprechend den Definitionen in den im jeweiligen Gebiet der Vertragspartei, die die Information erhält, geltenden Gesetzen.

Insbesondere dürfen diese Informationen weder an andere Personen als an die zuständigen Behörden der empfangenden Vertragspartei weitergegeben noch von diesen Behörden zu anderen als den im Abkommen vorgesehenen Zwecken benutzt werden.

▼M219

Artikel 9h

Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften

(1)  
Alle hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß diesem Kapitel sowie den Anhängen I und II dieses Protokolls relevanten Änderungen des Gemeinschaftsrechts unterliegen dem Verfahren gemäß diesem Artikel.
(2)  
Sobald die Gemeinschaft neue Rechtsvorschriften in einem unter dieses Kapitel fallenden Bereich ausarbeitet, holt sie nach dem Verfahren gemäß Artikel 99 des Abkommens auf informellem Wege den Rat von Sachverständigen des betreffenden EFTA-Staates ein.
(3)  

Sofern Änderungen dieses Kapitels und der Anhänge I und II dieses Protokolls für die Entwicklung des Gemeinschaftsrechts in durch dieses Kapitel und die Anhänge I und II abgedeckten Fragen notwendig sind, erfolgt die Beschlussfassung über diese Änderungen in einer Weise, die es ermöglicht, die Änderungen unter Wahrung der internen Verfahren der Vertragsparteien zeitgleich mit den Änderungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden.

Kann die Beschlussfassung nicht in der Weise erfolgen, dass die Änderungen zeitgleich anwendbar werden, so werden, wenn möglich unter Einhaltung der internen Verfahren, die in dem Beschlussentwurf vorgesehenen Änderungen vorläufig angewendet.

(4)  
In Fragen, die für den betreffenden EFTA-Staat relevant sind, stellt die Gemeinschaft sicher, dass Sachverständige aus dem jeweiligen EFTA-Staat als Beobachter an den Arbeiten des durch Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften eingesetzten Ausschusses für den Zollkodex teilnehmen.

Artikel 9i

Schutzmaßnahmen und Aussetzung der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels

(1)  
Verstößt eine Vertragspartei gegen die Bestimmungen dieses Kapitels oder ist die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen der Vertragsparteien nicht länger gewährleistet, kann eine andere Vertragspartei nach Konsultation im Gemeinsamen EWR-Ausschuss und unter Beschränkung der Tragweite und der Dauer der einzuleitenden Maßnahmen auf das zur Regelung des Falls notwendige Maß die Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels teilweise oder vollständig aussetzen oder geeignete Maßnahmen einleiten. Die Artikel 112 bis 114 des Abkommens gelten sinngemäß.
(2)  
Wird die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht länger gewährleistet, weil die Änderungen gemäß Artikel 9h Absatz 3 nicht beschlossen wurden, wird die Anwendung dieses Kapitels ab dem Tag ausgesetzt, an dem die betreffende Vorschrift des Gemeinschaftsrechts anwendbar wird, es sei denn, der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließt etwas anderes, nachdem er die Möglichkeiten geprüft hat, die Anwendbarkeit aufrecht zu erhalten.

Artikel 9j

Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen

Die Bestimmungen dieses Kapitels stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die von den Vertragsparteien oder von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der Umwelt, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

Artikel 9k

Zuständigkeit der EFTA-Überwachungsbehörde

In Fällen, die die Anwendung dieses Kapitels und der Anhänge I und II dieses Protokolls betreffen, leitet die EFTA-Überwachungsbehörde Konsultationen gemäß Artikel 109 Absatz 2 des Abkommens ein, bevor sie tätig wird.

Artikel 9l

Anhänge

Die diesem Protokoll beigefügten Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.

▼B

KAPITEL III

ZUSAMMENARBEIT

Artikel 10

Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen

(1)  
Die Vertragsparteien treffen zur Erleichterung des Grenzübertritts sowohl auf nationaler als auch auf regionaler oder lokaler Ebene die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die mit der Organisation der Kontrollen betraut sind, sowie zwischen den verschiedenen Stellen, die beiderseits der Grenze Kontrollen und Formalitäten durchführen.
(2)  
Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, daß die am Güterverkehr im Sinne dieses Protokolls Beteiligten die zuständigen Behörden über Schwierigkeiten, auf die sie beim Grenzübertritt gegebenenfalls gestoßen sind, rasch unterrichten können.
(3)  

Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 betrifft insbesondere:

a) 

die Gestaltung der Grenzübergangsstellen, damit diese den Erfordernissen des Verkehrs genügen;

b) 

die Umgestaltung der Grenzstellen in nebeneinanderliegende Abfertigungsstellen, soweit dies möglich ist;

c) 

die Angleichung der Aufgaben der Grenzübergangsstellen und der Abfertigungsstellen auf beiden Seiten der Grenze;

d) 

die Suche nach geeigneten Lösungen für die gegebenenfalls mitgeteilten Schwierigkeiten.

(4)  
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Öffnungszeiten der einzelnen Dienststellen, die beiderseits der Grenze Kontrollen und Formalitäten durchführen, anzugleichen.

Artikel 11

Notifizierung neuer Kontrollen und Formalitäten

Beabsichtigt eine Vertragspartei, eine neue Kontrolle oder Formalität einzuführen, so unterrichtet sie die anderen Vertragsparteien davon. Die betreffende Vertragspartei sorgt dafür, daß die zur Erleichterung des Grenzübertritts getroffenen Maßnahmen nicht durch diese neuen Kontrollen oder Formalitäten wirkungslos gemacht werden.

Artikel 12

Verkehrsfluß

(1)  
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Wartezeiten bei den Kontrollen und Formalitäten nicht länger sind, als es für ihre ordnungsgemäße Durchführung notwendig ist. Zu diesem Zweck organisieren sie die Öffnungszeiten der Dienststellen, die die Kontrollen und Formalitäten zu erledigen haben, das zur Verfügung stehende Personal sowie die Behandlungsverfahren für Waren und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung von Kontrollen und Formalitäten so, daß die Wartezeiten bei der Verkehrsabfertigung so weit wie irgend möglich verkürzt werden.
(2)  
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Gebiet es zu schweren Störungen im Güterverkehr kommt, die die angestrebte Erleichterung und Beschleunigung des Grenzübertritts in Frage stellen, unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden der anderen von diesen Störungen betroffenen Vertragsparteien.
(3)  
Die zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsparteien treffen unverzüglich geeignete Maßnahmen, um so weit wie möglich zu gewährleisten, daß der Verkehr ungehindert fließt. Die Maßnahmen werden dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mitgeteilt, der gegebenenfalls auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich zusammentritt und über die betreffenden Maßnahmen berät.

Artikel 13

Amtshilfe

Zur Sicherstellung eines reibungslosen Güterverkehrs zwischen den Vertragsparteien und zur Erleichterung der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Zuwiderhandlungen wenden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bei ihrer Zusammenarbeit Protokoll 11 sinngemäß an.

Artikel 14

Konzertierungsgruppen

(1)  
Die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien können Konzertierungsgruppen zur Behandlung praktischer, technischer und organisatorischer Fragen von regionaler und lokaler Bedeutung einsetzen.
(2)  
Diese Konzertierungsgruppen treten bei Bedarf auf Antrag der zuständigen Behörden einer Vertragspartei zusammen. Die Vertragsparteien unterrichten den Gemeinsamen EWR-Ausschuß regelmäßig über die Arbeit ihrer jeweiligen Konzertierungsgruppen.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Zahlungsmöglichkeiten

Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß die bei der Durchführung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr gegebenenfalls zu entrichtenden Beträge auch mit garantierten oder bestätigten internationalen Bankschecks, die auf die Währung des Landes lauten, in der diese Beträge zu entrichten sind, gezahlt werden können.

Artikel 16

Beziehung zu anderen Übereinkünften und innerstaatlichem Recht

Dieses Protokoll steht weitergehenden Erleichterungen nicht entgegen, die zwei oder mehrere Vertragsparteien einander einräumen; es berührt auch nicht das Recht der Vertragsparteien, bei Kontrollen und Formalitäten an ihren Grenzen innerstaatliches Recht anzuwenden, sofern dadurch die aufgrund dieses Protokolls gewährten Erleichterungen nicht beeinträchtigt werden.

▼M350

ANHANG I

SUMMARISCHE EINGANGS- UND AUSGANGSANMELDUNGEN

TITEL I

Summarische Eingangsanmeldung

Artikel 1

Elektronisches System für die summarische Eingangsanmeldung

(1)  

Das elektronische Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2) wird für Folgendes genutzt:

a) 

Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldungen und anderer Informationen im Zusammenhang mit diesen Anmeldungen, mit der Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken, einschließlich der Unterstützung der Luftsicherheit, und mit den Maßnahmen, die aufgrund der Ergebnisse dieser Analyse getroffen werden müssen;

b) 

Austausch von Informationen bezüglich der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung und der Ergebnisse der Risikoanalyse der summarischen Eingangsanmeldungen, bezüglich anderer Informationen, die zur Durchführung dieser Risikoanalyse erforderlich sind, und bezüglich der auf der Grundlage der Risikoanalyse getroffenen Maßnahmen, einschließlich Empfehlungen zu den Kontrollorten und den Ergebnissen dieser Kontrollen;

c) 

Austausch von Informationen zur Überwachung und Bewertung der Umsetzung der gemeinsamen Kriterien und Normen für das Sicherheitsrisiko und der Kontrollmaßnahmen und prioritären Kontrollbereiche.

(2)  
Die Daten für die Entwicklung und Releases für die schrittweise Inbetriebnahme des Systems nach dem vorliegenden Anhang sind im Projekt Zollkodex der Union: Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2) im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 der Kommission ( 11 ) aufgeführt.

Von den Vertragsparteien wird erwartet, dass sie für die Inbetriebnahme eines jeden Release gleichzeitig zu Beginn des Zeitfensters bereit sind. Die Vertragsparteien können den Wirtschaftsbeteiligten gegebenenfalls gestatten, sich schrittweise bis zum Ende des für jedes Release festgelegten Inbetriebnahmefensters mit dem System zu verbinden. Die Vertragsparteien veröffentlichen die Fristen und die Anweisungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf ihrer Webseite.

(3)  
Wirtschaftsbeteiligte verwenden eine von den Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen gestaltete harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte für Einreichungen, Änderungsanträge, Anträge auf Ungültigerklärung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben in den summarischen Eingangsanmeldungen und für den Austausch damit verbundener Informationen mit den Zollbehörden.
(4)  
Die Zollbehörden der Vertragsparteien können gestatten, dass für die Abgabe der Angaben der summarischen Eingangsanmeldung Handels-, Hafen- oder Verkehrsinformationssysteme verwendet werden, sofern diese Systeme die für diese Anmeldung erforderlichen Angaben enthalten und diese Angaben innerhalb der in Artikel 7 genannten Fristen vorliegen.

Artikel 2

Form und Inhalt der summarischen Eingangsanmeldung

(1)  

Die summarische Eingangsanmeldung und die Ankunftsmeldung eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs enthalten die in den folgenden Spalten von Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission ( 12 ) vorgesehenen Angaben:

a) 

F10-F16

b) 

F20-F33

c) 

F40-F45

d) 

F50 und F51

e) 

G2.

Die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung entsprechen den jeweiligen Formaten, Codes und Kardinalitäten in Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission ( 13 ) und werden gemäß den Erläuterungen in diesen Anhängen ausgefüllt.

(2)  
Die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung können in mehr als einem Datensatz von mehr als einer Person vorgelegt werden.
(3)  
Für die Einreichung eines Antrags auf Änderung oder Ungültigerklärung einer summarischen Eingangsanmeldung oder der darin enthaltenen Angaben ist das in Artikel 1 Absatz 1 genannte elektronische System zu verwenden.

Beantragen mehrere Personen eine Änderung oder Ungültigerklärung der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung, so kann jede dieser Personen nur die Änderung oder Ungültigerklärung der von ihr gemachten Angaben beantragen.

(4)  
Die Zollbehörden teilen der Person, die den Antrag auf Änderung oder Ungültigkeitserklärung gestellt hat, umgehend mit, ob sie den Antrag registrieren oder ablehnen.

Werden die Änderungen oder die Ungültigerklärung der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung von einer Person eingereicht, die nicht mit dem Beförderer identisch ist, benachrichtigen die Zollbehörden auch den Beförderer, sofern dieser um eine Benachrichtigung ersucht hat und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 1 Absatz 1 hat.

(5)  
Gemäß Artikel 9c Absatz 8 des vorliegenden Protokolls können die Vertragsparteien bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannten Systems die sicherheitsrelevante Risikoanalyse auf der Grundlage der im Neuen EDV-gestützten Versandverfahren (New Computerised Transit System — NCTS) nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren ( 14 ) abgegebenen Versandanmeldung für Waren, die auf dem See-, Binnenschiffs-, Straßen oder Schienenweg befördert werden, einschließlich des Austauschs von Informationen über die Risikoanalyse zwischen den beteiligten Vertragsparteien durchführen. NCTS ist das elektronische System, das die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien sowie zwischen den Vertragsparteien und den Wirtschaftsbeteiligten zum Zwecke der Abgabe einer Zollanmeldung für das Versandverfahren einschließlich aller für eine summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben und der sich auf diese Waren beziehenden Mitteilungen ermöglicht.

Vor der Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannten Systems prüfen die Vertragsparteien, ob die Zollbehörden nach diesem Zeitpunkt die Risikoanalyse weiterhin auf der Grundlage der Versandanmeldung mit den Angaben einer im NCTS ( 15 ) abgegebenen summarischen Eingangsanmeldung durchführen dürfen, und ändern das Abkommen erforderlichenfalls.

Artikel 3

Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung

(1)  

Für folgende Waren braucht keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben zu werden:

a) 

elektrische Energie;

b) 

durch Rohrleitungen beförderte Waren;

c) 

Briefsendungen;

d) 

Waren in Postsendungen wie folgt:

1. 

wenn die Postsendungen auf dem Luftweg befördert werden und eine Vertragspartei als Endbestimmung haben, bis zu dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Systems festgelegt ist;

2. 

wenn die Postsendungen auf dem Luftweg befördert werden und ein Drittland oder Drittgebiet als Endbestimmung haben, bis zu dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Systems festgelegt ist,

3. 

wenn die Postsendungen auf dem See-, Binnenschiffs-, Straßen- oder Schienenweg befördert werden, bis zu dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Systems festgelegt ist;

e) 

Waren, für die nach den von den Vertragsparteien festgelegten Vorschriften eine mündliche Zollanmeldung oder der einfache Grenzübertritt zulässig ist, sofern sie nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;

f) 

Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden;

g) 

Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD, sofern sie nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;

h) 

Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen zollbefreit sind;

i) 

Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung des Gebiets zuständigen Behörden sei es in einem Militärtransport, sei es in einer allein für die Militärbehörden durchgeführten Beförderung in das Zollgebiet einer Vertragspartei verbracht werden;

j) 

die folgenden direkt von Offshore-Anlagen, die von einer im Zollgebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Person betrieben werden, in das Zollgebiet einer Vertragspartei verbrachten Waren:

1. 

Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung in solchen Offshore-Anlagen eingebaut wurden;

2. 

Waren, die für die Ausrüstung dieser Offshore-Anlagen verwendet wurden;

3. 

Vorräte, die auf den Offshore-Anlagen verwendet oder verbraucht werden;

4. 

ungefährliche Abfälle von solchen Offshore-Anlagen;

k) 

Waren in Sendungen, deren Sachwert 22 EUR nicht übersteigt, sofern die Zollbehörden sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten anhand der in der Datenbank des Beteiligten enthaltenen Daten oder der Daten, die das von ihm verwendete EDV-System geliefert hat, eine Risikoanalyse durchzuführen, unter folgenden Voraussetzungen:

1. 

wenn die Waren in Expressgutsendungen auf dem Luftweg befördert werden, bis zu dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist;

2. 

wenn die Waren in anderen Sendungen als Post- oder Expressgutsendungen auf dem Luftweg befördert werden, bis zu dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist,

3. 

wenn die Waren auf dem See-, Binnenschiffs-, Straßen- oder Schienenweg befördert werden, bis zu dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist;

l) 

Waren, die mit einem NATO-Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte oder mit einem EU-Vordruck 302 nach Artikel 1 Nummer 51 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission befördert werden;

m) 

Waren, die aus Ceuta und Melilla, Helgoland, der Republik San Marino, dem Staat Vatikanstadt, der Gemeinde Livigno und den Schweizer Zollexklaven Samnaun und Sampuoir in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden;

n) 

die folgenden Waren an Bord von Schiffen und Luftfahrzeugen:

1. 

Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu Schiffen und Luftfahrzeugen geliefert wurden,

2. 

Waren für den Betrieb der Motoren, Maschinen und anderen Ausrüstungen dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge,

3. 

Lebensmittel und andere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an Bord;

o) 

Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von Fischereifahrzeugen einer der Vertragsparteien aus dem Meer außerhalb der Zollgebiete der Vertragsparteien gewonnen werden;

p) 

Schiffe einschließlich der darauf beförderten Waren, die in die Hoheitsgewässer einer der Vertragsparteien ausschließlich mit dem Zweck einlaufen, Lieferungen zur Bevorratung an Bord zu nehmen und dabei keine Hafenanlagen nutzen;

q) 

Hausrat im Sinne des Rechts der Vertragsparteien, sofern er nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert wird.

(2)  
Eine summarische Eingangsanmeldung ist vorbehaltlich der Einhaltung des in Artikel 9b Absatz 3 des vorliegenden Protokolls festgelegten Verfahrens nicht erforderlich, wenn ein internationales Sicherheitsabkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland etwas anderes vorsieht.
(3)  
Eine summarische Eingangsanmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Waren bei der Beförderung auf dem See- oder Luftweg zwischen zwei Orten in den Zollgebieten der Vertragsparteien vorübergehend aus diesen Zollgebieten verbracht werden, ohne einen Zwischenstopp in einem Drittland einzulegen.

Artikel 4

Ort der Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung

(1)  
Die summarische Eingangsanmeldung ist bei der Zollstelle abzugeben, die für die zollamtliche Überwachung an dem Ort im Zollgebiet einer der Vertragsparteien zuständig ist, an dem das die Waren befördernde Beförderungsmittel aus einem Drittland oder Drittgebiet eintrifft oder gegebenenfalls eintreffen soll (im Folgenden „erste Eingangszollstelle“).
(2)  
Erfolgt die summarische Eingangsanmeldung durch die Einreichung von mehr als einem Datensatz oder durch die Einreichung des Mindestdatensatzes, so nimmt die den Teil- oder Mindestdatensatz einreichende Person dies bei der Zollstelle vor, die nach ihren Kenntnissen die erste Eingangszollstelle sein dürfte. Ist dieser Person der Ort im Zollgebiet der betreffenden Vertragspartei, an dem das die Waren befördernde Beförderungsmittel voraussichtlich zuerst eintrifft, nicht bekannt, kann die erste Eingangszollstelle auf der Grundlage des Ortes bestimmt werden, an den die Waren versandt werden.
(3)  
Die Zollbehörden der Vertragsparteien können zulassen, dass die summarische Eingangsanmeldung bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird, sofern diese der ersten Eingangszollstelle die erforderlichen Angaben umgehend elektronisch übermittelt oder zur Verfügung stellt.

Artikel 5

Registrierung einer summarischen Eingangsanmeldung

(1)  
Die Zollbehörden registrieren jede Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung bei Erhalt, benachrichtigen den Anmelder oder seinen Vertreter umgehend über die Registrierung und teilen der betreffenden Person die Hauptbezugsnummer (Master Reference Number) der summarischen Eingangsanmeldung sowie das Registrierungsdatum mit.
(2)  
Wird die summarische Eingangsanmeldung von einer anderen Person als dem Beförderer abgegeben, werden Beförderer, die um Benachrichtigung ersucht und Zugang zu diesem elektronischen System haben, ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, umgehend von der Registrierung in Kenntnis gesetzt.

Artikel 6

Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung

Gilt keine der Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung nach Artikel 9c des vorliegenden Protokolls, und findet Artikel 3 des vorliegenden Anhangs Anwendung, sind die Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung wie folgt zu machen:

a) 

Für auf dem Luftweg beförderte Waren

1. 

reichen Expressbeförderer ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannten elektronischen Systems festgelegt ist, den Mindestdatensatz für alle Sendungen ein,

2. 

reichen Postbetreiber ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannten elektronischen Systems festgelegt ist, den Mindestdatensatz für alle Sendungen mit einer Vertragspartei als Endbestimmungsort ein,

3. 

durch die Übermittlung eines oder mehrerer Datensätze über das in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannte elektronische System ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 dieses Systems festgelegt ist;

b) 

für im See-, Binnenschiffs-, Straßen- oder Eisenbahnverkehr beförderte Waren durch die Übermittlung eines oder mehrerer Datensätze über das in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Anhangs genannte elektronische System ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 3 dieses Systems festgelegt ist.

Artikel 7

Fristen für die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung

(1)  

Werden Waren auf dem Seeweg in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung innerhalb folgender Fristen abzugeben:

a) 

für Containerfracht, außer wenn Buchstabe c oder d Anwendung findet, mindestens 24 Stunden vor dem Verladen der Waren auf das Schiff, auf dem sie in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden;

b) 

für Massen- und Stückgut, außer wenn Buchstabe c oder d Anwendung findet, mindestens vier Stunden vor dem Einlaufen des Schiffes im ersten Hafen im Zollgebiet einer der Vertragsparteien;

c) 

spätestens zwei Stunden vor dem Einlaufen des Schiffes in den ersten Eingangshafen im Zollgebiet einer der Vertragsparteien für Beförderungen aus:

1. 

Grönland;

2. 

den Färöern;

3. 

Island;

4. 

Häfen an der Ostsee, Nordsee, dem Schwarzen Meer oder Mittelmeer;

5. 

allen Häfen Marokkos;

6. 

Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, mit Ausnahme der Häfen in Nordirland, sowie Häfen der Kanalinseln und der Insel Man;

d) 

für andere Beförderungen als den in Buchstabe c genannten zwischen einem Gebiet außerhalb der Zollgebiete der Vertragsparteien und den französischen überseeischen Departements, den Azoren, Madeira oder den Kanarischen Inseln bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden spätestens zwei Stunden vor dem Einlaufen im ersten Hafen im Zollgebiet einer der Vertragsparteien.

(2)  

Werden die Waren auf dem Luftweg in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht, so ist die vollständige summarische Eingangsanmeldung so früh wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb folgender Fristen abzugeben:

a) 

bei Flügen mit einer Dauer von weniger als vier Stunden spätestens zur tatsächlichen Abflugzeit des Luftfahrzeugs;

b) 

bei anderen Flügen spätestens vier Stunden vor Ankunft des Luftfahrzeugs am ersten Flughafen im Zollgebiet einer der Vertragsparteien.

(3)  
Ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Systems festgelegt ist, reichen Postbetreiber und Expressbeförderer zumindest den Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung so bald wie möglich ein, spätestens aber vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug, mit dem diese in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden sollen.
(4)  
Ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Systems festgelegt ist, reichen andere Wirtschaftsbeteiligte als Postbetreiber und Expressbeförderer zumindest den Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung so bald wie möglich ein, spätestens aber vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug, mit dem diese in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden sollen.
(5)  
Ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Systems festgelegt ist, sind dann, wenn innerhalb der in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Fristen nur der Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung eingereicht wurde, die übrigen Angaben innerhalb der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fristen einzureichen.
(6)  
Bis zu dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Systems festgelegt ist, gilt der gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels eingereichte Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung bei Waren in Postsendungen, deren Endbestimmung eine Vertragspartei ist, und bei Waren in Expressgutsendungen mit einem Einzelwert von nicht mehr als 22 EUR als vollständige summarische Eingangsanmeldung.
(7)  

Werden Waren im Schienenverkehr in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung innerhalb folgender Fristen abzugeben:

a) 

dauert die Zugfahrt vom letzten in einem Drittland gelegenen Zugbildungsbahnhof bis zur ersten Eingangszollstelle weniger als zwei Stunden, spätestens eine Stunde vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den diese Zollstelle zuständig ist;

b) 

in allen anderen Fällen spätestens zwei Stunden vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den die erste Eingangszollstelle zuständig ist.

(8)  
Werden Waren auf der Straße in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung spätestens eine Stunde vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den die erste Eingangszollstelle zuständig ist, abzugeben.
(9)  
Werden Waren auf Binnenwasserstraßen in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht, ist die summarische Eingangsanmeldung spätestens zwei Stunden vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den die erste Eingangszollstelle zuständig ist, abzugeben.
(10)  
Werden Waren mit einem Beförderungsmittel in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht, das selbst auf einem aktiven Beförderungsmittel befördert wird, entspricht die Frist für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung der für das aktive Beförderungsmittel geltenden Frist.
(11)  
Die in den Absätzen 1 bis10 genannten Fristen gelten nicht im Falle höherer Gewalt.
(12)  
Gemäß dem Verfahren nach Artikel 9b Absatz 3 des vorliegenden Protokolls gelten die in den Absätzen 1 bis 10 des vorliegenden Artikels genannten Fristen nicht, wenn ein internationales Sicherheitsabkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland etwas anderes vorsieht.

Artikel 8

Sicherheitsrelevante Risikoanalyse und sicherheitsrelevante Zollkontrollen im Zusammenhang mit den summarischen Eingangsanmeldungen

(1)  
Sofern die summarische Eingangsanmeldung innerhalb der in Artikel 7 genannten Fristen abgegeben wurde, ist die Risikoanalyse vor Ankunft der Waren bei der ersten Eingangszollstelle abzuschließen, es sei denn, es wurde ein Risiko festgestellt oder es ist eine zusätzliche Risikoanalyse erforderlich.

Unbeschadet Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes wird eine erste Risikoanalyse für Waren, die auf dem Luftweg in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht werden sollen, so bald wie möglich nach Erhalt des Mindestdatensatzes der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 7 Absätze 3 und 4 durchgeführt.

(2)  

Die erste Eingangszollstelle schließt die Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken nach dem folgenden Informationsaustausch über das in Artikel 1 Absatz 1 genannte System ab:

a) 

unmittelbar nach der Registrierung stellt die erste Eingangszollstelle den Zollbehörden der in diesen Angaben angegebenen Vertragsparteien und den Zollbehörden der Vertragsparteien, die in dem System Informationen über Sicherheitsrisiken erfasst haben, die mit den Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung übereinstimmen, die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung zur Verfügung;

b) 

innerhalb der in Artikel 7 festgelegten Fristen führen die Zollbehörden der unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Vertragsparteien eine Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken durch; wird ein Risiko ermittelt, so stellen sie der ersten Eingangszollstelle die Ergebnisse zur Verfügung;

c) 

die erste Eingangszollstelle berücksichtigt die Informationen zu den Ergebnissen der Risikoanalyse, die von den Zollbehörden der unter Buchstabe a genannten Vertragsparteien zum Abschluss der Risikoanalyse übermittelt werden;

d) 

die erste Eingangszollstelle stellt den Zollbehörden der Vertragsparteien, die an der Risikoanalyse mitgewirkt haben, sowie den potenziell von dieser Warenbeförderung betroffenen Zollbehörden die Ergebnisse der abgeschlossenen Risikoanalyse zur Verfügung;

e) 

die erste Eingangszollstelle teilt den folgenden Personen den Abschluss der Risikoanalyse mit, sofern sie eine Benachrichtigung beantragt haben und Zugang zu dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen System haben:

— 
dem Anmelder oder seinem Vertreter;
— 
dem Beförderer, falls dieser weder der Anmelder noch der Vertreter ist.
(3)  
Benötigt die erste Eingangszollstelle für den Abschluss der Risikoanalyse weitere Informationen zu den Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung, so ist diese Analyse nach Vorlage dieser Informationen abzuschließen.

Zu diesem Zweck ersucht die erste Eingangszollstelle die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat oder gegebenenfalls die Person, die die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorgelegt hat, um Bereitstellung dieser Informationen. Ist diese Person nicht der Beförderer, unterrichtet die erste Eingangszollstelle den Beförderer, sofern dieser um Benachrichtigung ersucht hat und Zugang zu dem elektronischen System nach Artikel 1 Absatz 1 hat.

(4)  
Besteht bei der ersten Eingangszollstelle der begründete Verdacht, dass auf dem Luftweg beförderte Waren eine ernstzunehmende Bedrohung für die Luftsicherheit darstellen könnten, so verlangt sie, dass die Sendung als Fracht und Post mit hohem Risiko gemäß Anhang XIII Teil I Abschnitt VI Artikel 66h und 66hf des Abkommens, in denen detaillierte Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit festgelegt sind, zu kontrollieren ist, bevor sie an Bord eines Luftfahrzeugs verladen wird, dessen Ziel im Zollgebiet einer der Vertragsparteien liegt.

Die erste Eingangszollstelle informiert die folgenden Personen, sofern diese Zugang zu dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen System haben:

a) 

den Anmelder oder seinen Vertreter;

b) 

den Beförderer, falls dieser weder der Anmelder noch der Vertreter ist.

Im Anschluss an diese Benachrichtigung teilt die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, oder gegebenenfalls die Person, die die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung vorgelegt hat, der ersten Eingangszollstelle die Ergebnisse dieser Prüfung sowie alle anderen damit zusammenhängenden relevanten Informationen mit. Die Risikoanalyse wird erst nach Übermittlung dieser Informationen abgeschlossen.

(5)  
Besteht bei der ersten Eingangszollstelle begründeter Anlass zu der Annahme, dass auf dem Luftweg beförderte Waren oder auf dem Seeweg beförderte Containerfracht im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a die Sicherheit so ernsthaft gefährden würden, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, weist sie an, dass die Waren nicht auf das betreffende Beförderungsmittel verladen werden dürfen.

Die erste Eingangszollstelle informiert die folgenden Personen, sofern diese Zugang zu dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen System haben:

a) 

den Anmelder oder seinen Vertreter;

b) 

den Beförderer, falls dieser weder der Anmelder noch der Vertreter ist.

Diese Benachrichtigung erfolgt unmittelbar nach Feststellung des entsprechenden Risikos und im Falle von Containerfracht, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a auf dem Seeweg befördert wird, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der summarischen Eingangsanmeldung oder gegebenenfalls der Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung, die durch den Beförderer abgegeben wurde bzw. wurden.

Die erste Eingangszollstelle unterrichtet ferner unverzüglich die Zollbehörden aller Vertragsparteien über diese Benachrichtigung und stellt ihnen die einschlägigen Angaben der summarischen Eingangsanmeldung zur Verfügung.

(6)  
Wird ein Risiko festgestellt, das eine so ernste Gefahr darstellt, dass bei Ankunft des Beförderungsmittels sofortiges Eingreifen geboten ist, ergreift die erste Eingangszollstelle diese Maßnahme bei Ankunft der Waren.
(7)  
Nach Abschluss der Risikoanalyse kann die erste Eingangszollstelle über das in Artikel 1 Absatz 1 genannte elektronische System den geeignetsten Ort und die geeignetsten Maßnahmen zur Durchführung einer Kontrolle empfehlen.

Die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, der als am geeignetsten für die Kontrolle empfohlen wurde, entscheidet über die Kontrolle und stellt die Ergebnisse dieser Entscheidung spätestens zum Zeitpunkt der Gestellung der Waren bei der ersten Eingangszollstelle allen potenziell von der Beförderung betroffenen Zollstellen über das in Artikel 1 Absatz 1 genannte elektronische System zur Verfügung.

(8)  

Die Zollstellen stellen die Ergebnisse ihrer sicherheitsrelevanten Zollkontrollen anderen Zollbehörden der Vertragsparteien über das in Artikel 1 Absatz 1 genannte System zur Verfügung, wenn:

a) 

eine Zollbehörde die Risiken als beträchtlich einschätzt und eine Zollkontrolle für erforderlich erachtet und die Kontrolle ergeben hat, dass das Ereignis, das den Tatbestand eines Risikos schafft, eingetreten ist; oder

b) 

die Kontrolle zwar nicht ergeben hat, dass das Ereignis, das den Tatbestand eines Risikos schafft, eingetreten ist, die Zollbehörde jedoch der Auffassung ist, dass ein hohes Risiko an einem anderen Ort im Zollgebiet einer der Vertragsparteien besteht; oder

c) 

es für eine einheitliche Anwendung der Regeln im Abkommen erforderlich ist.

Die Vertragsparteien tauschen über das in Artikel 9e Absatz 3 des vorliegenden Protokolls genannte System die Informationen über die unter den Buchstaben a und b genannten Risiken aus.

(9)  
Werden Waren, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c bis f, Buchstaben h bis m, Buchstaben o und q von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung befreit sind, in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht, so wird die Risikoanalyse bei der Gestellung der Waren vorgenommen.
(10)  
Gestellte Waren dürfen überlassen werden, sobald die Risikoanalyse durchgeführt wurde und deren Ergebnisse sowie erforderlichenfalls die ergriffenen Maßnahmen eine solche Überlassung erlauben.
(11)  
Eine Risikoanalyse wird auch dann durchgeführt, wenn die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung im Einklang mit Artikel 2 Absätze 3 und 4 geändert wurden. In diesem Fall ist unbeschadet der in Absatz 5 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Frist für auf dem Seeweg beförderte Containerfracht die Risikoanalyse unmittelbar nach Erhalt dieser Angaben abzuschließen, es sei denn, es wird ein Risiko festgestellt oder es muss eine zusätzliche Risikoanalyse durchgeführt werden.

Artikel 9

Vorlage von Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen

(1)  

Ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, gelten, wenn für dieselben auf dem Luftweg beförderten Waren eine oder mehrere andere Personen als der Beförderer einen oder mehrere Beförderungsverträge abgeschlossen haben, die durch einen oder mehrere Luftfrachtbriefe abgedeckt sind, die folgenden Regeln:

a) 

Die Person, die einen Luftfrachtbrief ausstellt, unterrichtet die Person, die mit ihr einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, über die Ausstellung dieses Luftfrachtbriefs;

b) 

im Falle einer Vereinbarung über die Zuladung von Waren unterrichtet die Person, die den Luftfrachtbrief ausstellt, die Person, mit der sie diese Vereinbarung geschlossen hat, über die Ausstellung dieses Luftfrachtbriefs;

c) 

der Beförderer und jede Person, die einen Luftfrachtbrief ausstellt, gibt in den Angaben der summarischen Eingangsanmeldung die Identität jeder Person an, die ihnen die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat;

d) 

stellt die den Luftfrachtbrief ausstellende Person die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht ihrem Vertragspartner zur Verfügung, der ihr einen Luftfrachtbrief ausstellt, oder ihrem Vertragspartner, mit dem sie eine Vereinbarung über die Zuladung von Waren geschlossen hat, so sind diese Angaben von der Person, die die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, der ersten Eingangszollstelle vorzulegen.

(2)  

Ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, gelten, wenn der Postbetreiber die für die summarische Eingangsanmeldung von Postsendungen erforderlichen Angaben einem Beförderer, der verpflichtet ist, die übrigen Angaben der Anmeldung über dieses System vorzulegen, nicht zur Verfügung stellt, die folgenden Regeln:

a) 

diese Angaben werden der ersten Eingangszollstelle vom Postbetreiber der Vertragspartei des ersten Eingangs vorgelegt, wenn die Waren in die Vertragsparteien versandt werden, bzw. vom empfangenden Postbetreiber, wenn die Waren durch die Vertragsparteien verbracht werden; und

b) 

der Beförderer gibt in den Angaben der summarischen Eingangsanmeldung die Identität des Postbetreibers an, der ihm die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat.

(3)  

Ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, gelten, wenn der Expressbeförderer die für die summarische Eingangsanmeldung von auf dem Luftweg beförderten Expressgutsendungen erforderlichen Angaben dem Beförderer nicht zur Verfügung stellt, die folgenden Regeln:

a) 

Der Expressbeförderer legt diese Angaben der ersten Eingangszollstelle vor und

b) 

der Beförderer gibt in den Angaben der summarischen Eingangsanmeldung die Identität des Expressbeförderers an, der ihm die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat.

(4)  

Ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, gelten, wenn im Falle der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen eine oder mehrere andere Personen als der Beförderer einen oder mehrere zusätzliche Beförderungsverträge abgeschlossen haben, die durch ein oder mehrere Konnossemente verbrieft sind, die folgenden Regeln:

a) 

Die das Konnossement ausstellende Person unterrichtet die Person, die mit ihr einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, über die Konnossementausstellung;

b) 

bei Vereinbarungen über die Zuladung von Waren unterrichtet die das Konnossement ausstellende Person die Person, mit der sie diese Vereinbarung geschlossen hat, über die Konnossementausstellung;

c) 

der Beförderer und jede Person, die ein Konnossement ausstellt, gibt in den Angaben der summarischen Eingangsanmeldung die Identität jeder Person an, die mit ihnen einen Beförderungsvertrag abgeschlossen und ihnen die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat;

d) 

die das Konnossement ausstellende Person gibt in den Angaben der summarischen Eingangsanmeldung die Identität des Empfängers an, der im Konnossement angegeben ist und zu dem keine sonstigen Konnossements gehören und der ihm die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat;

e) 

stellt die das Konnossement ausstellende Person die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben ihrem Vertragspartner, der ihr ein Konnossement ausstellt, oder ihrem Vertragspartner, mit dem sie eine Vereinbarung über die Zuladung von Waren geschlossen hat, nicht zur Verfügung, so sind diese Angaben von der Person, die die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, der ersten Eingangszollstelle vorzulegen;

f) 

gehören zu dem Konnossement keine sonstigen Konnossemente und stellt der im Konnossement angegebene Empfänger der das Konnossement ausstellenden Person nicht die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben zur Verfügung, so legt der Empfänger diese Angaben der ersten Eingangszollstelle vor.

Artikel 10

Umleitung eines im Zollgebiet der Vertragsparteien eintreffenden Seeschiffs oder Luftfahrzeugs

(1)  
Ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, ruft die tatsächliche erste Eingangszollstelle über dieses System die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung, die Ergebnisse der Risikoanalyse und die von der voraussichtlichen ersten Eingangszollstelle ausgesprochenen Kontrollempfehlungen ab, sobald ein Flugzeug umgeleitet wird und bei einer Zollstelle in einem Land eintrifft, das in der summarischen Eingangsanmeldung nicht als zu durchquerendes Land angegeben war.
(2)  
Ab dem Zeitpunkt, der für die Inbetriebnahme von Release 3 des in Artikel 1 Absatz 1 genannten elektronischen Systems festgelegt ist, ruft die tatsächliche erste Eingangszollstelle über dieses System die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung, die Ergebnisse der Risikoanalyse und die von der voraussichtlichen ersten Eingangszollstelle ausgesprochenen Kontrollempfehlungen ab, sobald ein Seeschiff umgeleitet wird und bei einer Zollstelle in einem Land eintrifft, das in der summarischen Eingangsanmeldung nicht als zu durchquerendes Land angegeben war.

TITEL II

Technische Modalitäten für das Einfuhrkontrollsystem 2

Artikel 11

Einfuhrkontrollsystem 2

(1)  
Das Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2) unterstützt die Kommunikation zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Vertragsparteien zum Zwecke der Erfüllung der Anforderungen an die summarische Eingangsanmeldung, die Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken durch die Zollbehörden der Vertragsparteien und Zollmaßnahmen zur Minderung dieser Risiken, einschließlich sicherheitsrelevanter Zollkontrollen, sowie die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zum Zwecke der Erfüllung der Anforderungen an die summarische Eingangsanmeldung.
(2)  

Das ICS2 besteht aus den folgenden auf Unionsebene entwickelten gemeinsamen Komponenten:

a) 

einer harmonisierten Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte („Shared Trader Interface“);

b) 

einem gemeinsamen Datendepot („Common Repository“).

(3)  
Norwegen entwickelt ein nationales Eingangssystem als eine in Norwegen verfügbare nationale Komponente.
(4)  
Norwegen kann eine nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte als eine in Norwegen verfügbare nationale Komponente entwickeln.
(5)  

Das ICS2 wird für folgende Zwecke verwendet:

a) 

Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldungen, Änderungs- und Ungültigerklärungen nach Artikel 9c des vorliegenden Protokolls und dem vorliegenden Anhang;

b) 

Empfang, Verarbeitung und Speicherung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldungen, die den in Artikel 9c des vorliegenden Protokolls und dem vorliegenden Anhang genannten Anmeldungen entnommen werden;

c) 

Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen über die Ankunft und die Ankunftsmeldungen von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen nach Artikel 9c des vorliegenden Protokolls und dem vorliegenden Anhang;

d) 

Empfang, Verarbeitung und Speicherung von Informationen über die Gestellung von Waren bei den Zollbehörden der Vertragsparteien nach Artikel 9c des vorliegenden Protokolls und dem vorliegenden Anhang;

e) 

Empfang, Verarbeitung und Speicherung von Informationen über Ersuchen um Risikoanalysen und deren Ergebnisse, Kontrollempfehlungen, Entscheidungen über Kontrollen und Kontrollergebnisse nach den Artikeln 9c und 9e des vorliegenden Protokolls und dem vorliegenden Anhang;

f) 

Empfang, Verarbeitung, Speicherung und Meldung der Mitteilungen und Informationen an die und von den Wirtschaftsbeteiligten nach den Artikeln 9c und 9e des vorliegenden Protokolls und dem vorliegenden Anhang;

g) 

Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen durch die Wirtschaftsbeteiligten, die von den Zollbehörden der Vertragsparteien nach den Artikeln 9c und 9e des vorliegenden Protokolls und dem vorliegenden Anhang verlangt werden.

(6)  
Das ICS2 unterstützt die Überwachung und Bewertung der Umsetzung der gemeinsamen Kriterien und Standards für die Sicherheitsrisiken und der Kontrollmaßnahmen und prioritären Kontrollbereiche nach Artikel 9e des vorliegenden Protokolls durch die Vertragsparteien.
(7)  
Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des ICS2 erfolgt unter Verwendung der in Artikel 13 genannten Plattform für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur (im Folgenden „UUM&DS-Plattform“).
(8)  
Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Vertragsparteien für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des ICS2 erfolgt unter Verwendung der von der Union bereitgestellten Netzwerkdienste.
(9)  
Die harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte gibt Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 1 Zugang zum ICS2.
(10)  
Die harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte interoperiert mit dem in den Absätzen 12 bis14 genannten gemeinsamen Datendepot des ICS2.
(11)  
Die harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte wird für Übermittlungen, Anträge auf Änderungen oder Ungültigerklärungen, die Verarbeitung und Speicherung der Angaben in den summarischen Eingangsanmeldungen und Ankunftsmeldungen sowie für den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien und den Wirtschaftsbeteiligten genutzt.
(12)  
Das gemeinsame Datendepot des ICS2 wird von den Vertragsparteien für die Verarbeitung der Angaben in den summarischen Eingangsanmeldungen, für Anträge auf Änderungen und Ungültigerklärungen, für Ankunftsmeldungen, für Informationen über die Gestellung der Waren, Informationen über Anträge und Ergebnisse von Risikoanalysen, für Kontrollempfehlungen, Kontrollentscheidungen sowie Kontrollergebnisse und Informationen, die mit den Wirtschaftsbeteiligten ausgetauscht werden, genutzt.
(13)  
Das gemeinsame Datendepot des ICS2 wird von den Vertragsparteien für Statistik- und Bewertungszwecke sowie für den Austausch von Informationen über summarische Eingangsanmeldungen zwischen den Vertragsparteien genutzt.
(14)  
Das gemeinsame Datendepot des ICS2 interoperiert mit der harmonisierten Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte und den nationalen Schnittstellen für Wirtschaftsbeteiligte, sofern sie von den Vertragsparteien eingerichtet wurden, und mit den nationalen Eingangssystemen.
(15)  
Die Zollbehörde einer Vertragspartei nutzt das gemeinsame Datendepot zur Konsultation der Zollbehörde der anderen Vertragspartei nach den Artikeln 9c und 9e des vorliegenden Protokolls und dem vorliegenden Anhang, bevor sie die Risikoanalyse für Sicherheitszwecke abschließt. Die Zollbehörde einer Vertragspartei nutzt das gemeinsame Datendepot auch, um die andere Vertragspartei zu den empfohlenen Kontrollen, zu den Entscheidungen über die empfohlenen Kontrollen und zu den Ergebnissen der sicherheitsrelevanten Zollkontrollen nach den Artikeln 9c und 9e des vorliegenden Protokolls und dem vorliegenden Anhang zu konsultieren.
(16)  
Sofern die Vertragsparteien eine nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte eingerichtet haben, stellt diese für die Wirtschaftsbeteiligten einen Zugang zum ICS2 nach Artikel 1 dar, wenn die Vorlage an die Vertragspartei gerichtet ist, die die nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte betreibt.
(17)  
Für die Übermittlung, Änderung, Ungültigerklärung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben der summarischen Eingangsanmeldungen und Ankunftsmeldungen sowie den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien und den Wirtschaftsbeteiligten können die Wirtschaftsbeteiligten wählen, ob sie die nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte, sofern sie eingerichtet wurde, oder die harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte verwenden wollen.
(18)  
Sofern sie eingerichtet wurde, interoperiert die nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte mit dem gemeinsamen Datendepot des ICS2.
(19)  
Richtet Norwegen eine nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte ein, setzt es die Union davon in Kenntnis.
(20)  
Die Zollbehörden der Vertragsparteien nutzen ein nationales Eingangssystem für den Austausch der Angaben der summarischen Eingangsanmeldung aus Anmeldungen nach Artikel 9c des vorliegenden Protokolls, den Austausch von Informationen und Mitteilungen mit der zentralen Datenbank für Informationen über die Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs, Informationen über die Gestellung von Waren, die Bearbeitung von Anträgen auf Risikoanalyse, den Austausch und die Bearbeitung von Informationen über die Ergebnisse der Risikoanalyse, von Kontrollempfehlungen, Kontrollentscheidungen und Kontrollergebnissen.
(21)  
Das nationale Eingangssystem ist auch in den Fällen zu verwenden, in denen eine Zollbehörde einer Vertragspartei von den Wirtschaftsbeteiligten weitere Informationen anfordert und von diesen Informationen erhält.
(22)  
Das nationale Eingangssystem interoperiert mit der zentralen Datenbank.
(23)  
Das nationale Eingangssystem interoperiert mit den auf nationaler Ebene eingerichteten Systemen für das Abrufen der Informationen nach Absatz 20.

Artikel 12

Funktionsweise des Einfuhrkontrollsystems 2 und Schulung in seiner Anwendung

(1)  
Die gemeinsamen Komponenten werden von der Union entwickelt, getestet, in Betrieb genommen und verwaltet. Die nationalen Komponenten werden von Norwegen entwickelt, erprobt, in Betrieb genommen und verwaltet.
(2)  
Norwegen sorgt dafür, dass die nationalen Komponenten mit den gemeinsamen Komponenten interoperabel sind.
(3)  
Die Union wartet die gemeinsamen Komponenten, und Norwegen wartet seine nationalen Komponenten.
(4)  
Die Vertragsparteien gewährleisten den unterbrechungsfreien Betrieb der elektronischen Systeme.
(5)  
Die Union kann die gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme ändern, um Störungen zu beheben, neue Funktionen hinzuzufügen oder bestehende Funktionen zu ändern.
(6)  
Die Union unterrichtet Norwegen über Änderungen und Aktualisierungen der gemeinsamen Komponenten.
(7)  
Norwegen unterrichtet die Union über Änderungen und Aktualisierungen der nationalen Komponenten, die Auswirkungen auf das Funktionieren der gemeinsamen Komponenten haben könnten.
(8)  
Die Vertragsparteien machen die Informationen über Änderungen und Aktualisierungen der elektronischen Systeme nach den Absätzen 6 und 7 öffentlich verfügbar.
(9)  
Bei einem zeitweiligen Ausfall des ICS2 gilt der von den Vertragsparteien erstellte Plan zur Fortführung des Betriebskontinuitätsplans.
(10)  
Die Vertragsparteien benachrichtigen einander, wenn die elektronischen Systeme wegen eines zeitweiligen Ausfalls nicht verfügbar sind.
(11)  
Die Union unterstützt Norwegen im Hinblick auf die Nutzung und die Funktionsweise der gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme, indem sie geeignetes Schulungsmaterial bereitstellt.

Artikel 13

Plattform für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur

(1)  
Eine Plattform für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur (oder „UUM&DS-Plattform“) ermöglicht die Kommunikation zwischen den Identitäts- und Zugangsmanagementsystemen der Vertragsparteien nach Absatz 6 für die Zwecke der Gewährleistung eines sicheren, autorisierten Zugangs der Bediensteten und Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien zu den elektronischen Systemen.
(2)  

Die UUM&DS-Plattform besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a) 

einem Zugangsmanagementsystem;

b) 

einem Verwaltungsmanagementsystem.

(3)  

Die UUM&DS-Plattform wird genutzt, um die Authentifizierung und Zugangsprüfung sicherzustellen von:

a) 

Wirtschaftsbeteiligten für die Zwecke des Zugangs zum ICS2;

b) 

Bediensteten der Vertragsparteien für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des ICS2 sowie für die Zwecke der Wartung und der Verwaltung der UUM&DS-Plattform.

(4)  
Die Vertragsparteien richten das Zugangsmanagementsystem ein, um Zugangsanfragen von Wirtschaftsbeteiligten in der UUM&DS-Plattform durch Interoperation mit den Identitäts- und Zugangsmanagementsystemen der Vertragsparteien nach Absatz 6 zu validieren.
(5)  
Die Vertragsparteien richten das Verwaltungsmanagementsystem ein, um die Authentifizierungs- und Autorisierungsregeln für die Validierung der Daten zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten für die Zwecke des Zugangs zu den elektronischen Systemen zu verwalten.
(6)  

Die Vertragsparteien richten ein Identitäts- und Zugangsmanagementsystem ein, um Folgendes zu gewährleisten:

a) 

eine sichere Erfassung und Speicherung von Daten zur Identifizierung der Wirtschaftsbeteiligten;

b) 

einen sicheren Austausch signierter und verschlüsselter Daten zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten.

Artikel 14

Datenverwaltung, -eigentum und -sicherheit

(1)  
Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die auf nationaler Ebene gespeicherten Daten den in den gemeinsamen Komponenten gespeicherten Daten entsprechen und auf dem neuesten Stand gehalten werden.
(2)  

Abweichend von Absatz 1 tragen die Vertragsparteien dafür Sorge, dass die folgenden Daten denjenigen in der zentralen Datenbank des ICS2 entsprechen und auf dem neuesten Stand gehalten werden:

a) 

auf nationaler Ebene gespeicherte und vom nationalen Eingangssystem an die zentrale Datenbank übermittelte Daten;

b) 

vom nationalen Eingangssystem von der zentralen Datenbank empfangene Daten.

(3)  
Die Daten in den gemeinsamen Komponenten des ICS2, die durch einen Wirtschaftsbeteiligten an die harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte übermittelt oder dort gespeichert werden, dürfen nur von diesem Wirtschaftsbeteiligten abgerufen oder verarbeitet werden.
(4)  

Die Daten in den gemeinsamen Komponenten des ICS2,

a) 

die einer Vertragspartei von einem Wirtschaftsbeteiligten über die harmonisierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte an das gemeinsame Datendepot übermittelt werden, dürfen nur von dieser Vertragspartei im gemeinsamen Datendepot abgerufen und verarbeitet werden. Bei Bedarf kann diese Vertragspartei auch auf die in der harmonisierten Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte gespeicherten Informationen zugreifen.

b) 

die durch eine Vertragspartei an das gemeinsame Datendepot übermittelt oder dort gespeichert wurden, dürfen nur von dieser Vertragspartei abgerufen oder verarbeitet werden;

c) 

nach den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes können auch von der anderen Vertragspartei abgerufen und verarbeitet werden, wenn diese an dem Risikoanalyse- oder Kontrollverfahren beteiligt ist, auf das sich die Daten gemäß den Artikeln 9c und 9e des vorliegenden Protokolls und dem vorliegenden Anhang beziehen;

d) 

dürfen von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 11 Absatz 6 genannten Zwecke verarbeitet werden. Die Kommission und die Vertragsparteien dürfen auf die Ergebnisse der entsprechenden Verarbeitung zugreifen.

(5)  
Die Daten in der gemeinsamen Komponente des ICS2, die durch die Union im gemeinsamen Datendepot gespeichert werden, dürfen von den Vertragsparteien abgerufen werden. Diese Daten dürfen von der Union verarbeitet werden.
(6)  
Die Union ist Systemeigentümerin der gemeinsamen Komponenten.
(7)  
Norwegen ist Systemeigentümer seiner nationalen Komponenten.
(8)  
Die Union gewährleistet die Sicherheit der gemeinsamen Komponenten, Norwegen die Sicherheit seiner nationalen Komponenten.
(9)  

Für diese Zwecke treffen die Vertragsparteien die erforderlichen Mindestmaßnahmen, um

a) 

zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen haben;

b) 

zu verhindern, dass Unbefugte Daten eingeben, abfragen, ändern oder löschen;

c) 

etwaige Aktivitäten gemäß den Buchstaben a und b aufzudecken.

(10)  
Die Vertragsparteien unterrichten einander über alle Aktivitäten, die zu einer Verletzung oder zum Verdacht einer Verletzung der Sicherheit der elektronischen Systeme führen können.
(11)  
Die Vertragsparteien erstellen Sicherheitspläne für alle Systeme.
(12)  
Die in den Komponenten des ICS2 gespeicherten Daten werden mindestens drei Jahre lang gespeichert. Die Vertragsparteien können diesen Zeitraum von drei Jahren überschreiten, wenn dies nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erforderlich ist.

Artikel 15

Verarbeitung personenbezogener Daten

Für das ICS2 und die UUM&DS gilt in Bezug auf die Verarbeitung darin enthaltener personenbezogener Daten Folgendes:

(1) 

Norwegen und die EU-Mitgliedstaaten handeln als Verantwortliche im Einklang mit der Bestimmung von Artikel 14 des Abkommens.

(2) 

Die Kommission handelt als Auftragsverarbeiterin und erfüllt die ihr in diesem Zusammenhang auferlegten Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 ), mit Ausnahme, dass die Kommission bei der Verarbeitung der Daten zur Überwachung und Bewertung der Umsetzung der gemeinsamen Kriterien und Standards für die Sicherheitsrisiken sowie der Kontrollmaßnahmen und des prioritären Kontrollbereichs als gemeinsam Verantwortliche handelt.

Artikel 16

Beteiligung an der Entwicklung, Wartung und Verwaltung des ICS2

Die Union ermöglicht es Sachverständigen aus dem jeweiligen EFTA-Staat, als Beobachter an den Sitzungen der Sachverständigengruppe für Zollfragen und der entsprechenden Arbeitsgruppen teilzunehmen, wenn es um Fragen der Entwicklung, Wartung und Verwaltung des ICS2 geht. Die Union entscheidet von Fall zu Fall über die Teilnahme der Sachverständigen aus dem jeweiligen EFTA-Staat an den Sitzungen der Arbeitsgruppen, in denen nur eine begrenzte Anzahl von EU-Mitgliedstaaten vertreten ist und die der Sachverständigengruppe für Zollfragen Bericht erstatten.

TITEL III

Artikel 17

Finanzierungsvereinbarungen bezüglich der Verpflichtungen und Erwartungen an die Umsetzung und den Betrieb des ICS2

Im Hinblick auf die Ausdehnung der Nutzung des ICS2 auf Norwegen und unter Berücksichtigung von Kapitel IIa und des vorliegenden Anhangs werden in diesen Finanzierungsvereinbarungen (im Folgenden „Vereinbarung“) die Elemente der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf das ICS2 definiert.

a) 

Die Kommission wird die zentralen Komponenten des ICS2, die aus einer harmonisierten Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte und einer zentralen Datenbank bestehen (im Folgenden „zentrale Komponenten des ICS2“), einschließlich der Anwendungen und Dienste, die für den Betrieb und die Verbindung mit den IT-Systemen in Norwegen wie TAPAS, UUM&DS, CCN2ng-Middleware erforderlich sind, entwickeln, testen, bereitstellen, verwalten und betreiben und sich verpflichten, sie Norwegen zur Verfügung zu stellen.

b) 

Norwegen wird die nationalen Komponenten des ICS2 entwickeln, testen, in Betrieb nehmen, verwalten und betreiben.

c) 

Norwegen und die Kommission vereinbaren, die Entwicklungs- und einmaligen Kosten der zentralen ICS2-Komponenten sowie die Betriebskosten der zentralen ICS2-Komponenten, der zugehörigen Anwendungen und der für ihren Betrieb und ihre Zusammenschaltung erforderlichen Dienste wie folgt aufzuteilen:

1. 

Ein Teil der ICS2-Entwicklungskosten für zentrale Komponenten wird Norwegen von der Kommission gemäß den Buchstaben d und e in Rechnung gestellt. Die Entwicklungskosten umfassen die Softwareentwicklung der zentralen Komponenten sowie die Anschaffung und Installation der dazugehörigen Infrastruktur (Hardware, Software, Hosting, Lizenzen usw.). Der Verteilungsschlüssel betrifft 4 Prozent aller Kosten für die genannten Dienste.

2. 

Die maximalen Entwicklungskosten sind auf 550 000  EUR (fünfhundertfünfzigtausend) pro Release begrenzt.

3. 

Ein Teil der ICS2- und TAPAS-Betriebskosten wird Norwegen von der Kommission gemäß den Buchstaben f, g und h in Rechnung gestellt. Die Betriebskosten umfassen die Konformitätsprüfung, die Wartung der Infrastruktur (Hardware, Software, Hosting, Lizenzen usw.) der zentralen Komponenten des ICS2 und der dazugehörigen Anwendungen und Dienste, die für deren Betrieb und Zusammenschaltung erforderlich sind (Qualitätssicherung, Helpdesk und IT-Service-Management). Der Verteilungsschlüssel betrifft 4 Prozent aller Kosten für die genannten Dienste.

4. 

Die Betriebskosten im Zusammenhang mit der Nutzung des ICS2 für Norwegen dürfen den Höchstbetrag von 450 000  EUR (vierhundertfünfzigtausend) pro Jahr nicht überschreiten.

5. 

Die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb der nationalen Komponente(n) werden vollständig von Norwegen getragen.

6. 

Norwegen wird über die geplante Kostenentwicklung auf dem Laufenden gehalten und über die wichtigsten Elemente für die Entwicklung des ICS2, die sich auf diese Kosten auswirken könnten, informiert.

d) 

Norwegen erklärt sich bereit, sich an den Kosten für die Entwicklung und Konformitätstests der zentralen Komponenten des ICS2 zu beteiligen, die vor der Umsetzung des Abkommens anfallen. Zu diesem Zweck

1. 

unterrichtet die Kommission Norwegen über die geschätzte Höhe des erforderlichen Beitrags aus den Jahren vor der Umsetzung des Abkommens;

2. 

fordert die Kommission von Norwegen zum 15. Mai eines jeden Jahres, beginnend mit dem 15. Mai 2021, die Zahlung seines Beitrags zu diesen früheren Kosten in gleichen Raten über die ersten vier Jahre der Nutzung des ICS2.

e) 

Norwegen erklärt sich bereit, sich an den Entwicklungskosten der zentralen Komponenten des ICS2 zu beteiligen. Zu diesem Zweck

1. 

erklärt sich Norwegen bereit, sich an den Entwicklungskosten des Release 1, Release 2 und Release 3 des ICS2 zu beteiligen;

2. 

fordert die Kommission von Norwegen zum 15. Mai eines jeden Jahres, beginnend mit dem 15. Mai 2021, die Zahlung seines Beitrags zur Entwicklung des neuesten Release auf der Grundlage einer ordnungsgemäß dokumentierten Zahlungsaufforderung der Kommission.

f) 

Norwegen erklärt sich bereit, sich an den Betriebskosten der zentralen Komponenten des ICS2 zu beteiligen. Zu diesem Zweck

1. 

informiert die Kommission Norwegen zum 31. Juli eines jeden Jahres, beginnend mit dem 31. Juli 2021, über die geschätzten Betriebskosten für das folgende Jahr, und übermittelt Norwegen schriftlich die geschätzte Höhe des erforderlichen Beitrags für das nächste Jahr. Norwegen wird auf dieselbe Weise und zu demselben Zeitpunkt, wie die Kommission jedes andere Mitglied des ICS2 informiert, zudem über die wichtigsten Aspekte der Entwicklung des ICS2 informiert;

2. 

fordert die Kommission Norwegen zum 15. Mai 2021 einmalig zur Zahlung seines Jahresbeitrags für die Betriebskosten für 2020 in Höhe von 110 000  EUR sowie des geschätzten Jahresbeitrags für 2021 in Höhe von 280 000  EUR auf. Zum 15. Mai eines jeden Jahres, beginnend mit dem 15. Mai 2022, fordert die Kommission Norwegen zur Zahlung seines Jahresbeitrags für das jeweilige Jahr zuzüglich des Betrags des (negativen oder positiven) Saldos des Vorjahrs auf der Grundlage einer ordnungsgemäß dokumentierten Zahlungsaufforderung der Kommission auf;

3. 

zum 31. Januar eines jeden Jahres, beginnend mit dem 31. Januar 2022, wird die Kommission

— 
über die bisherigen jährlichen Kosten für den Betrieb des ICS2 und TAPAS auf der Grundlage des von Norwegen bereits gezahlten Betrags im Vergleich zu den der Kommission tatsächlich entstandenen Kosten Rechenschaft ablegen und Norwegen einen Kontoauszug mit einer Aufschlüsselung der Kosten vorlegen, in dem die verschiedenen Dienste und die Lieferung von Software aufgeführt sind, und
— 
Norwegen die tatsächlichen jährlichen Kosten, das heißt die tatsächlichen Betriebskosten des vergangenen Jahres, mitteilen. Die Kommission wird die tatsächlichen und geschätzten Kosten in Übereinstimmung mit ihren Verträgen mit Auftragnehmern berechnen, die im Rahmen der geltenden Verfahren für die Auftragsvergabe festgelegt wurden.

Der (negative oder positive) Saldo zwischen den tatsächlichen Kosten und dem geschätzten Betrag des Vorjahres wird ermittelt und Norwegen mittels eines Kontoauszugs der Kommission mitgeteilt. Der Kontoauszug enthält den geschätzten jährlichen Betrag für den Beitrag plus den Betrag des negativen oder positiven Saldos, woraus sich ein Nettobetrag ergibt, den die Kommission Norwegen über die jährliche Zahlungsaufforderung in Rechnung stellt.

g) 

Die Zahlung durch Norwegen erfolgt nach dem Ausstellungsdatum der Zahlungsaufforderung. Alle Zahlungen müssen innerhalb von 60 Tagen auf das auf der Zahlungsaufforderung angegebene Bankkonto der Kommission überwiesen werden.

h) 

Zahlt Norwegen die in Buchstabe c vorgesehenen Beträge später als zu den in Buchstabe g genannten Terminen, so kann die Kommission Verzugszinsen erheben (zu dem von der Europäischen Zentralbank bei ihren Geschäften in Euro angewandten und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Zinssatz, der am Tag des Ablaufs der Rückzahlungsfrist gilt, zuzüglich eineinhalb Prozent). Der gleiche Zinssatz gilt für die von der Union zu leistenden Zahlungen.

i) 

Falls Norwegen spezifische Anpassungen oder neue IT-Produkte für die zentralen Komponenten, Anwendungen oder Dienste des ICS2 beantragt, unterliegen die Einleitung und der Abschluss dieser Entwicklungen einer separaten, gegenseitigen Vereinbarung über den Ressourcenbedarf und die Entwicklungskosten.

j) 

Alle von den Vertragsparteien erstellten und gepflegten Schulungsmaterialien werden allen Parteien kostenlos auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt. Die Vervielfältigung, Verteilung, Darstellung und Nutzung dieser geteilten Schulungsmaterialien und die Erstellung darauf basierender Arbeiten durch Norwegen ist nur dann erlaubt,

1. 

wenn der Verfasser in der in den Schulungsunterlagen dargelegten Weise genannt wird,

2. 

wenn dies zu nichtkommerziellen Zwecken erfolgt.

k) 

Die Vertragsparteien vereinbaren, ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Nutzung der zentralen Komponenten des ICS2 nach dem vorliegenden Anhang anzuerkennen und zu erfüllen.

l) 

Im Falle ernsthafter Bedenken hinsichtlich des ordnungsgemäßen Funktionierens des vorliegenden Anhangs oder des ICS2 kann jede Vertragspartei die Anwendung der Vereinbarung aussetzen, sofern die andere Vertragspartei drei Monate im Voraus schriftlich davon in Kenntnis gesetzt wird.

TITEL IV

Summarische Ausgangsanmeldung

Artikel 18

Form und Inhalt der summarischen Ausgangsanmeldung

(1)  
Die summarische Ausgangsanmeldung ist mithilfe eines EDV-Verfahrens abzugeben. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsunterlagen verwendet werden, sofern sie die erforderlichen Angaben enthalten.
(2)  
Die summarische Ausgangsanmeldung muss die für eine solche Anmeldung festgelegten Angaben nach Anhang B Kapitel 3 Spalten A1 und A2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission und den jeweiligen Formaten, Codes und Kardinalitäten der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission entsprechen. Sie ist im Einklang mit den Erläuterungen in diesen Anhängen auszufüllen. Die summarische Ausgangsanmeldung ist von der Person, die sie ausfüllt, zu authentifizieren.
(3)  

Die Zollbehörden gestatten die Abgabe einer papiergestützten summarischen Ausgangsanmeldung oder ersatzweise jedes andere zwischen den Zollbehörden vereinbarte Verfahren nur unter den folgenden Umständen:

a) 

wenn das EDV-System der Zollbehörden nicht funktioniert;

b) 

wenn die EDV-Anwendung der Person, die die summarische Ausgangsanmeldung abgibt, nicht funktioniert, sofern die Zollbehörden auf diese Anmeldungen ein Risikomanagement anwenden, das dem auf elektronisch abgegebene summarische Ausgangsanmeldungen angewendeten Risikomanagement gleichwertig ist. Die papiergestützte summarische Ausgangsanmeldung ist von der Person, die sie ausfüllt, zu unterzeichnen. Den papiergestützten summarischen Ausgangsanmeldungen sind gegebenenfalls Ladelisten oder andere geeignete Listen beizufügen, und sie müssen die Angaben nach Absatz 2 enthalten.

(4)  
Jede Vertragspartei legt die Bedingungen und Modalitäten fest, nach denen die zur Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung verpflichtete Person eine oder mehrere Angaben in dieser Anmeldung nach deren Abgabe ändern kann.

Artikel 19

Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Ausgangsanmeldung

(1)  

Für folgende Waren braucht keine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben zu werden:

a) 

elektrische Energie;

b) 

durch Rohrleitungen beförderte Waren;

c) 

Briefsendungen;

d) 

Waren in Postsendungen;

e) 

Waren, für die nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien eine mündliche Zollanmeldung oder eine Erklärung durch einfachen Grenzübertritt zulässig ist, mit Ausnahme von Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags benutzt werden;

f) 

Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden;

g) 

Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD;

h) 

Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen zollbefreit sind;

i) 

Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung der Vertragsparteien zuständigen Behörden aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei verbracht werden, sei es in einem Militärtransport, sei es durch eine allein für die Militärbehörden durchgeführte Beförderung;

j) 

die folgenden, direkt zu Offshore-Anlagen, die von einer im Zollgebiet einer Vertragspartei niedergelassenen Person betrieben werden, aus dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbrachten Waren:

1. 

Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung der Offshore-Anlagen verwendet werden sollen;

2. 

Waren, die für die Ausrüstung dieser Offshore-Anlagen verwendet werden sollen;

3. 

Vorräte, die auf den Offshore-Anlagen verwendet oder verbraucht werden sollen;

k) 

Waren, die mit einem NATO-Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte oder mit einem EU-Vordruck 302 nach Artikel 1 Nummer 51 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission befördert werden;

l) 

Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu Schiffen oder Luftfahrzeugen und für den Betrieb der Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden, sowie Lebensmittel und andere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an Bord;

m) 

Hausrat im Sinne des Rechts der Vertragsparteien, sofern er nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert wird;

n) 

Waren, die aus den Zollgebieten der Vertragsparteien nach Ceuta und Melilla, Helgoland, in die Republik San Marino und den Staat Vatikanstadt, die Gemeinden Livigno und die Schweizer Zollexklaven Samnaun und Sampuoir verbracht wurden;

o) 

Waren an Bord von Schiffen, die zwischen Häfen der Vertragsparteien verkehren, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union einzulegen;

p) 

Waren an Bord von Luftfahrzeugen, die zwischen Flughäfen der Vertragsparteien verkehren, ohne einen Zwischenstopp auf einem Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Union einzulegen.

(2)  
Eine summarische Ausgangsanmeldung ist vorbehaltlich der Einhaltung des in Artikel 9b Absatz 3 des vorliegenden Protokolls festgelegten Verfahrens nicht erforderlich, wenn ein internationales Sicherheitsabkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland etwas anderes vorsieht.
(3)  

Bei Waren in den folgenden Situationen ist keine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich:

a) 

wenn ein Schiff, das die Waren zwischen Häfen der Vertragsparteien befördert, einen Hafen außerhalb der Zollgebiete der Vertragsparteien anlaufen soll und die Waren während des Aufenthalts im Hafen außerhalb der Zollgebiete der Vertragsparteien an Bord des Schiffs verbleiben sollen;

b) 

wenn ein Luftfahrzeug, das die Waren zwischen Flughäfen der Vertragsparteien befördert, einen Flughafen außerhalb der Zollgebiete der Vertragsparteien anfliegen soll und die Waren während des Aufenthalts auf dem Flughafen außerhalb der Zollgebiete der Vertragsparteien an Bord des Luftfahrzeugs verbleiben sollen;

c) 

wenn die Waren in einem Hafen oder Flughafen nicht von dem Beförderungsmittel abgeladen werden, das sie in das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbracht hat und wieder aus diesem Gebiet verbringen wird;

d) 

wenn die Waren in einem vorigen Hafen oder Flughafen im Zollgebiet einer der Vertragsparteien verladen wurden, eine Ausgangsanmeldung abgegeben wurde oder eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Ausgangsanmeldung Anwendung gefunden hat und die Waren an Bord des Beförderungsmittels verbleiben, das sie aus dem Zollgebiet einer der Vertragsparteien verbringen wird;

e) 

wenn Waren, die sich in vorübergehender Verwahrung befinden oder in das Freizonenverfahren übergeführt wurden, von dem Beförderungsmittel, mit dem sie unter Überwachung derselben Zollstelle zum Verwahrungslager oder der Freizone verbracht wurden, auf ein Schiff, Flugzeug oder eine Eisenbahn umgeladen werden, das bzw. die sie aus dem Verwahrungslager oder der Freizone und somit aus dem Zollgebiet der betroffenen Vertragsparteien verbringt, sofern:

1. 

die Umladung innerhalb von 14 Tagen nach der Gestellung der Waren nach dem Recht der jeweiligen Vertragspartei oder in außergewöhnlichen Umständen, in denen die Frist von 14 Tagen nicht ausreicht, innerhalb eines längeren von den Zollbehörden bewilligten Zeitraums erfolgt;

2. 

den Zollbehörden Angaben über die Waren zur Verfügung stehen;

3. 

sich der Bestimmungsort und der Empfänger der Waren nach Kenntnis des Beförderers nicht geändert haben;

f) 

wenn in die Zollgebiete der Vertragsparteien verbrachte Waren von der zuständigen Zollbehörde abgelehnt und unverzüglich in das Ausfuhrland zurückgesendet wurden.

Artikel 20

Ort der Abgabe einer summarischen Ausgangsanmeldung

(1)  
Die Ausgangsanmeldung ist bei der zuständigen Behörde derjenigen Vertragspartei abzugeben, in deren Zollgebiet die Ausgangsförmlichkeiten für die für ein Drittland bestimmten Waren erledigt werden. Jedoch ist eine Ausfuhranmeldung, die als summarische Ausgangsanmeldung verwendet wird, bei der zuständigen Behörde derjenigen Vertragspartei abzugeben, in deren Zollgebiet die Ausfuhrförmlichkeiten für die für ein Drittland bestimmten Waren erledigt werden. In beiden Fällen führt die zuständige Behörde auf der Grundlage der in dieser Anmeldung enthaltenen Angaben die Risikoanalyse und die für erforderlich erachteten sicherheitsrelevanten Zollkontrollen durch.
(2)  
Durchqueren für ein Drittland bestimmte Waren, die das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verlassen haben, das Zollgebiet der anderen Vertragspartei, und folgt auf die Ausfuhrförmlichkeiten ein Versandverfahren in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren, so werden die Angaben nach Artikel 18 Absatz 2 unter Verwendung des NCTS an die zuständige Behörde der zweiten Vertragspartei übermittelt.

In solchen Fällen stellt die Zollstelle der ersten Vertragspartei die Ergebnisse ihrer sicherheitsrelevanten Zollkontrollen der Zollbehörde der zweiten Vertragspartei zur Verfügung, wenn

a) 

die Zollbehörde die Risiken als beträchtlich einschätzt und eine Zollkontrolle für erforderlich erachtet und die Kontrolle ergeben hat, dass das Ereignis, das den Tatbestand eines Risikos schafft, eingetreten ist; oder

b) 

die Kontrolle zwar nicht ergeben hat, dass das Ereignis, das den Tatbestand eines Risikos schafft, eingetreten ist, die Zollbehörde jedoch der Auffassung ist, dass ein hohes Risiko an einem anderen Ort im Zollgebiet einer der Vertragsparteien besteht; oder

c) 

es für eine einheitliche Anwendung der Regeln im Abkommen erforderlich ist.

Die Vertragsparteien tauschen über das in Artikel 9e Absatz 3 des vorliegenden Protokolls genannte System die Informationen über die unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Risiken aus.

(3)  
Abweichend von Absatz 1 ist die summarische Ausgangsanmeldung direkt bei der zuständigen Ausgangszollstelle der zweiten Vertragspartei abzugeben, wenn die Waren das Zollgebiet einer Vertragspartei über das Zollgebiet der anderen Vertragspartei in ein Drittland verlassen und den Ausfuhrförmlichkeiten kein Versandverfahren gemäß dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren folgt.

Artikel 21

Fristen für die Abgabe einer summarischen Ausgangsanmeldung

(1)  

Die summarische Ausgangsanmeldung ist innerhalb der folgenden Fristen abzugeben:

a) 

im Seeverkehr:

1. 

für Beförderungen von Containerfracht, außer für Beförderungen gemäß den Nummern 2 und 3, spätestens 24 Stunden vor dem Verladen der Waren auf das Schiff, auf dem sie das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verlassen sollen,

2. 

für Beförderungen von Containerfracht zwischen den Zollgebieten der Vertragsparteien und Grönland, den Färöern, Island oder den Häfen an Ostsee, Nordsee, Schwarzem Meer oder Mittelmeer und allen Häfen Marokkos und den Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, mit Ausnahme der Häfen in Nordirland, sowie Häfen der Kanalinseln und der Insel Man spätestens zwei Stunden vor dem Auslaufen aus einem Hafen in den Zollgebieten der Vertragsparteien;

3. 

für Beförderungen von Containerfracht zwischen den französischen überseeischen Departements, den Azoren, Madeira oder den Kanarischen Inseln und Gebieten außerhalb der Zollgebiete der Vertragsparteien bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden spätestens zwei Stunden vor dem Auslaufen aus einem Hafen im Zollgebiet einer der Vertragsparteien,

4. 

bei Beförderungen ohne Containerfracht spätestens zwei Stunden vor dem Auslaufen aus einem Hafen im Zollgebiet einer der Vertragsparteien;

b) 

im Luftverkehr spätestens 30 Minuten vor dem Abflug von einem Flughafen im Zollgebiet einer der Vertragsparteien;

c) 

im Straßen- und Binnenschifffahrtsverkehr spätestens eine Stunde, bevor die Waren das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verlassen;

d) 

im Schienenverkehr:

1. 

dauert die Zugfahrt vom letzten Zugbildungsbahnhof bis zur Ausgangszollstelle weniger als zwei Stunden, spätestens eine Stunde vor Ankunft der Waren an dem Ort, für den die Ausgangszollstelle zuständig ist;

2. 

in allen anderen Fällen spätestens zwei Stunden, bevor die Waren das Zollgebiet einer der Vertragsparteien verlassen.

(2)  

In den folgenden Fällen entspricht die Frist für die Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung der Frist, die für das beim Verlassen des Zollgebiets einer der Vertragsparteien genutzte aktive Beförderungsmittel gilt:

a) 

wenn die Waren bei der Ausgangszollstelle auf einem Beförderungsmittel eintreffen und vor dem Verlassen des Zollgebiets einer der Vertragsparteien auf ein anderes Beförderungsmittel umgeladen werden (intermodaler Verkehr);

b) 

wenn die Waren bei der Ausgangszollstelle auf einem Beförderungsmittel eintreffen, das beim Verlassen des Zollgebiets einer der Vertragsparteien selbst auf einem aktiven Beförderungsmittel befördert wird (Huckepack-Verkehr).

(3)  
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen gelten nicht im Fall höherer Gewalt.
(4)  

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann jede Vertragspartei in folgenden Fällen andere Fristen bestimmen:

— 
im Falle eines Versands nach Artikel 20 Absatz 2, um eine zuverlässige Risikoanalyse zu ermöglichen und Sendungen mit dem Ziel abzufangen, an diesen allfällige sicherheitsrelevante Zollkontrollen durchzuführen,
— 
wenn ein internationales Abkommen zwischen dieser Vertragspartei und einem Drittland besteht, vorausgesetzt, das in Artikel 9b Absatz 3 des vorliegenden Protokolls festgelegte Verfahren wurde eingehalten.

ANHANG II

ZUGELASSENER WIRTSCHAFTSBETEILIGTER

TITEL I

Zuerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

Artikel 1

Allgemeines

Für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a) 

Der Antragsteller darf keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben;

b) 

der Antragsteller muss ein erhöhtes Maß an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, nachweisen;

c) 

Zahlungsfähigkeit, die als nachgewiesen gilt, wenn der Antragsteller sich in einer zufrieden stellenden finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit nachzukommen;

d) 

angemessene Sicherheitsstandards, die als erfüllt gelten, wenn der Antragsteller nachweist, dass er angemessene Maßnahmen aufrechterhält, um für die Sicherheit der internationalen Lieferkette zu sorgen, wozu auch die körperliche Unversehrtheit und Zugangskontrollen, logistische Prozesse und Umgang mit spezifischen Arten von Waren, Personal und die Feststellung seiner Handelspartner zählen.

Artikel 2

Einhaltung der Vorschriften

(1)  

Die Voraussetzung des Artikels 1 Buchstabe a gilt als erfüllt, wenn

a) 

keine Entscheidung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde vorliegt, gemäß der eine der Personen nach Buchstabe b in den letzten drei Jahren einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen hat, und

b) 

keine der folgenden Personen, falls zutreffend, eine schwere Straftat im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit, einschließlich der Wirtschaftstätigkeit des Antragstellers, begangen hat:

1. 

der Antragsteller,

2. 

Beschäftigte des Antragstellers, die für dessen Zollangelegenheiten zuständig sind, und

3. 

Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben.

(2)  
Jedoch kann die Voraussetzung des Artikels 1 Buchstabe a als erfüllt gelten, wenn die entscheidungsbefugte Zollbehörde der Auffassung ist, dass ein Verstoß im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der betreffenden Vorgänge geringfügig ist, und sie nicht am guten Glauben des Antragstellers zweifelt.
(3)  
Ist die in Absatz 1 Buchstabe b Nummer 3 genannte Person, bei der es sich nicht um den Antragsteller handelt, in einem Drittland ansässig oder wohnhaft, so beurteilt die entscheidungsbefugte Zollbehörde anhand der ihr verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen, ob die Voraussetzung des Artikels 1 Buchstabe a erfüllt ist.
(4)  
Ist der Antragsteller seit weniger als drei Jahren ansässig, beurteilt die entscheidungsbefugte Zollbehörde anhand der ihr verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen, ob die Voraussetzung des Artikels 1 Buchstabe a erfüllt ist.

Artikel 3

Effizientes System der Führung der Geschäftsbücher und Beförderungsunterlagen

Die Voraussetzung des Artikels 1 Buchstabe b gilt als erfüllt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Der Antragsteller verwendet ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen der Vertragspartei, in der die Bücher geführt werden, entspricht, das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen ermöglicht und in dem die Daten so archiviert werden, dass zum Zeitpunkt der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht;

b) 

die Aufzeichnungen, die der Antragsteller für Zollzwecke führt, sind in sein Buchführungssystem integriert oder ermöglichen den Abgleich der Informationen mit den Angaben im Buchführungssystem;

c) 

der Antragsteller gestattet der Zollbehörde physischen Zugang zu seinen Buchführungssystemen sowie gegebenenfalls zu seinen Geschäftsbüchern und Beförderungsunterlagen;

d) 

der Antragsteller gestattet der Zollbehörde den elektronischen Zugang zu seinen Buchführungssystemen sowie gegebenenfalls zu seinen Geschäftsbüchern und Beförderungsunterlagen, sofern es sich um elektronische Systeme und Aufzeichnungen handelt;

e) 

der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte verhindert und erkannt werden können;

f) 

der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen, die auf der Grundlage handelspolitischer Maßnahmen erteilt wurden oder sich auf den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen beziehen;

g) 

der Antragsteller verfügt über ausreichende Verfahren für die Archivierung seiner Aufzeichnungen und Informationen und für den Schutz vor Informationsverlust;

h) 

der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliches Problem hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu unterrichten, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest;

i) 

der Antragsteller verfügt über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz seines Computersystems vor unbefugtem Eindringen und zur Sicherung seiner Unterlagen;

j) 

der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen, einschließlich Maßnahmen zur Unterscheidung der Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, von anderen Waren, und Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verbote und Beschränkungen.

Artikel 4

Zahlungsfähigkeit

(1)  

Die Voraussetzung des Artikels 1 Buchstabe c gilt als erfüllt, wenn auf den Antragsteller Folgendes zutrifft:

a) 

Der Antragsteller befindet sich in keinem Insolvenzverfahren;

b) 

in den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen;

c) 

der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und dass sein Nettovermögen nicht negativ ist, es sei denn, der Negativsaldo kann ausgeglichen werden.

(2)  
Besteht der Antragsteller seit weniger als drei Jahren, so wird seine Zahlungsfähigkeit im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c anhand der verfügbaren Aufzeichnungen und Daten überprüft.

Artikel 5

Sicherheitsstandards

(1)  

Die Voraussetzung des Artikels 1 Buchstabe d gilt als erfüllt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Gebäude, die für die Vorgänge im Zusammenhang mit der Bewilligung verwendet werden sollen, sind gegen unrechtmäßiges Eindringen geschützt und bestehen aus Materialien, die unrechtmäßiges Betreten verhindern;

b) 

der unbefugte Zugang zu Büroräumen, Versandbereichen, Verladerampen, Frachträumen und anderen einschlägigen Orten wird durch geeignete Maßnahmen verhindert;

c) 

Maßnahmen für die Behandlung der Waren wurden ergriffen, die Schutz vor unerlaubtem Einbringen oder Austausch, vor unzulässiger Handhabung von Waren und vor Manipulationen an den Ladeeinheiten bieten;

d) 

der Antragsteller hat Maßnahmen ergriffen, die es ermöglichen, seine Handelspartner eindeutig festzustellen und durch geeignete vertragliche Vereinbarungen oder sonstige seinem Geschäftsmodell entsprechende geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, dass diese Handelspartner für die Sicherheit ihres Teils der internationalen Lieferkette sorgen;

e) 

der Antragsteller unterzieht, soweit nach nationalem Recht zulässig, künftig in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Mitarbeiter einer Sicherheitsüberprüfung und unterzieht Mitarbeiter, die bereits in solchen Bereichen arbeiten, regelmäßig und bei Bedarf einer Hintergrundüberprüfung;

f) 

der Antragsteller verfügt über geeignete Sicherheitsverfahren für externe Dienstleister, die er unter Vertrag nimmt;

g) 

der Antragsteller sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter mit sicherheitsrelevanten Zuständigkeiten regelmäßig an Programmen teilnehmen, die ihr Bewusstsein für die jeweiligen Sicherheitsfragen weiter schärfen;

h) 

der Antragsteller hat eine für Sicherheitsfragen zuständige Kontaktperson benannt.

(2)  
Ist der Antragsteller Inhaber eines auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm einer europäischen Normungsorganisation ausgestellten Sicherheitszeugnisses, so wird dieses Zeugnis bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des Artikels 1 Buchstabe d erfüllt sind, berücksichtigt.

Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, soweit feststeht, dass für die Ausstellung des betreffenden Zeugnisses dieselben oder entsprechende Voraussetzungen gelten wie in Artikel 1 Buchstabe d festgelegt.

(3)  
Ist der Antragsteller reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender im Bereich der Sicherheit in der Zivilluftfahrt, so gelten die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen in Bezug auf die Örtlichkeiten und Aktivitäten, für die dem Antragsteller der Status eines reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders bewilligt wurde, als erfüllt, soweit für die Bewilligung des Status eines reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders dieselben oder entsprechende Voraussetzungen gelten wie in Artikel 1 Buchstabe d festgelegt.

TITEL II

Erleichterungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

Artikel 6

Erleichterungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

(1)  
Gibt ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter zu Sicherheitszwecken für sich selbst eine summarische Ausgangsanmeldung in Form einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung ab, so sind keine weiteren Angaben als die in diesen Anmeldungen verlangten Angaben erforderlich.
(2)  
Gibt ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter zu Sicherheitszwecken für eine andere Person, die ebenfalls ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ist, eine summarische Ausgangsanmeldung in Form einer Zollanmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung ab, so sind keine weiteren Angaben als die in diesen Anmeldungen verlangten Angaben erforderlich.

Artikel 7

Begünstigungen bei der Risikobewertung und Kontrolle

(1)  
Bei zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten werden eine Warenbeschau und eine Prüfung der Unterlagen weniger häufig vorgenommen als bei anderen Wirtschaftsbeteiligten.
(2)  
Hat ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter eine summarische Eingangsanmeldung abgegeben oder wurde ihm bewilligt, anstelle einer summarischen Eingangsanmeldung eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abzugeben, oder wurde einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten die Nutzung von Handels-, Hafen- oder Transportinformationssystemen für die Abgabe der Angaben einer summarischen Eingangsanmeldung nach Artikel 10 Absatz 8 des Abkommens und Artikel 1 Absatz 4 des Anhangs I bewilligt, so teilt die zuständige Zollbehörde es dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten mit, wenn die Sendung für eine Warenbeschau ausgewählt wurde. Diese Mitteilung erfolgt vor Ankunft der Waren im Zollgebiet einer der Vertragsparteien.

Diese Mitteilung wird auch dem Beförderer zur Verfügung gestellt, falls dieser nicht mit dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Unterabsatz 1 identisch ist, sofern es sich bei dem Beförderer ebenfalls um einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten handelt, der an die elektronischen Systeme für die Anmeldungen nach Unterabsatz 1 angeschlossen ist.

Diese Mitteilung erfolgt nicht, wenn sie die durchzuführenden Kontrollen oder deren Ergebnisse beeinträchtigen könnte.

(3)  
Werden von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten angemeldete Sendungen für eine Warenbeschau oder eine Prüfung von Unterlagen ausgewählt, so werden diese Kontrollen vorrangig durchgeführt.

Auf Antrag des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten können diese Kontrollen an einem anderen Ort als dem der Gestellung der Waren vorgenommen werden.

Artikel 8

Ausnahmen von den Begünstigungen

Die Begünstigungen nach Artikel 7 werden nicht gewährt bei Zollkontrollen im Zusammenhang mit einem besonderen Gefährdungsniveau oder bei Kontrollverpflichtungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften.

Die Zollbehörden geben jedoch Sendungen, die von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten angemeldet werden, Vorrang bei der erforderlichen Bearbeitung und den erforderlichen Förmlichkeiten und Kontrollen.

TITEL III

Aussetzung, Rücknahme und Widerruf des Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

Artikel 9

Statusaussetzung

(1)  

Eine Entscheidung zur Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wird von der zuständigen Zollbehörde ausgesetzt, wenn

a) 

diese Zollbehörde der Auffassung ist, dass hinreichende Gründe für eine Rücknahme oder einen Widerruf der Entscheidung vorliegen könnten, sie aber noch nicht über alle erforderlichen Elemente verfügt, um über die Rücknahme oder den Widerruf entscheiden zu können;

b) 

diese Zollbehörde der Auffassung ist, dass die Bedingungen für die Entscheidung nicht erfüllt sind oder dass der Inhaber der Entscheidung nicht die ihm aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten erfüllt und es angezeigt ist, dem Inhaber der Entscheidung Zeit für die Ergreifung von Maßnahmen zu geben, damit er die Bedingungen oder Pflichten erfüllen kann;

c) 

der Inhaber der Entscheidung eine Aussetzung beantragt, da er vorübergehend nicht in der Lage ist, die mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen oder aus ihr erwachsenden Pflichten zu erfüllen.

(2)  
In den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen teilt der Inhaber der Entscheidung der Zollbehörde die Maßnahmen mit, die er ergreifen wird, um die Erfüllung der Bedingungen oder der Pflichten sicherzustellen, sowie den Zeitraum, den er für die Ergreifung dieser Maßnahmen benötigt.

Hat der betreffende Wirtschaftsbeteiligte zur Zufriedenheit der Zollbehörden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um die Voraussetzungen und Kriterien zu erfüllen, die jeder zugelassene Wirtschaftsbeteiligte erfüllen muss, hebt die erteilende Zollbehörde die Aussetzung auf.

(3)  
Die Aussetzung hat keine Auswirkung auf laufende Zollverfahren, die bereits vor dem Zeitpunkt der Aussetzung eingeleitet wurden.
(4)  
Der Inhaber der Entscheidung wird von der Aussetzung der Entscheidung unterrichtet.

Artikel 10

Rücknahme des Status

(1)  

Eine Entscheidung zur Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wird zurückgenommen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

die Entscheidung wurde auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen getroffen;

b) 

der Inhaber der Entscheidung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Informationen unrichtig oder unvollständig waren;

c) 

wären die Angaben richtig und vollständig gewesen, so wäre eine andere Entscheidung erlassen worden.

(2)  
Der Inhaber der Entscheidung wird von der Rücknahme der Entscheidung unterrichtet.
(3)  
Sofern in der Entscheidung in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Rücknahme an dem Tag wirksam, an dem die ursprüngliche Entscheidung wirksam wurde.

Artikel 11

Widerruf des Status

(1)  

Eine Entscheidung zur Zulassung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter wird von den zuständigen Zollbehörden widerrufen, wenn

a) 

eine oder mehrere der Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind; oder

b) 

der Inhaber der Entscheidung einen entsprechenden Antrag stellt; oder

c) 

der Inhaber der Entscheidung innerhalb der gesetzten Frist nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen oder die aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten zu erfüllen.

(2)  
Der Widerruf wird am Tag nach seiner Mitteilung wirksam.
(3)  
Der Inhaber der Entscheidung wird vom Widerruf der Entscheidung unterrichtet.

TITEL IV

Artikel 12

Informationsaustausch

Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen über die Identität ihrer in Sicherheitsbelangen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aus und teilen auch folgende Informationen mit:

a) 

die Kennnummer des Wirtschaftsbeteiligten (TIN — Trader Identification Number) in einem mit den Vorschriften über die EORI-Kennnummer kompatiblen Format;

b) 

den Namen und die Anschrift des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten;

c) 

die Nummer des Dokuments, durch das der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zuerkannt wurde;

d) 

den aktuellen Stand des Status (gültig, ausgesetzt, widerrufen);

e) 

die Zeiträume, in denen sich der Status geändert hat;

f) 

das Datum, ab dem die Entscheidung und nachfolgenden Vorgänge (Aussetzung und Widerruf) wirksam werden;

g) 

die Behörde, die die Entscheidung ausgestellt hat.

▼B

PROTOKOLL 11

über Amtshilfe in Zollsachen



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls gelten als

a) 

„Zollrecht“ die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Bestimmungen über Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren oder deren Überführung in ein anderes Zollverfahren einschließlich der von den Vertragsparteien festgelegten Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

b) 

„Zollabgaben“ alle Zölle, Abgaben, Gebühren und anderen Belastungen, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund des Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren und Belastungen, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist;

c) 

„ersuchende Behörde“ die von einer Vertragspartei bezeichnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen stellt;

d) 

„ersuchte Behörde“ die von einer Vertragspartei bezeichnete zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen gerichtet wird;

e) 

„Zuwiderhandlungen“ alle Verstöße oder versuchten Verstöße gegen das Zollrecht.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  
Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.
(2)  
Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls betrifft die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Durchführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt nicht die Vorschriften über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen.

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1)  
Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen würden.
(2)  
Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.
(3)  

Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde die Überwachung von

a) 

natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b) 

Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht darstellen;

c) 

Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

Artikel 4

Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Befugnisse Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung des Zollrechts notwendig ist, inbesondere wenn sie Kenntnis erhalten über

— 
Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, verstoßen oder verstoßen könnten und für andere Vertragsparteien von Interesse sein können;
— 
neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;
— 
Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften über Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder ein anderes Zollverfahren sind.

Artikel 5

Zustellung/Bekanntgabe

Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften

— 
die Zustellung aller Schriftstücke,
— 
die Bekanntgabe aller Entscheidungen,

die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen auf ihrem Gebiet wohnhaften oder ansässigen Adressaten.

Artikel 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1)  
Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zugelassen werden, die jedoch unverzüglicher schriftlicher Bestätigung bedürfen.
(2)  

Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a) 

Bezeichnung der ersuchenden Behörde;

b) 

Maßnahme, um die ersucht wird;

c) 

Gegenstand und Grund des Ersuchens;

d) 

betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

e) 

möglichst genaue und umfassende Angaben zu der natürlichen oder juristischen Person, gegen die ermittelt wird;

f) 

Zusammenfassung des Sachverhalts, außer in Fällen nach Artikel 5.

(3)  
Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.
(4)  
Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; die Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch jedoch nicht berührt.

Artikel 7

Erledigung von Amtshilfeersuchen

(1)  
Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden kann, die Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen befaßt wird, im Rahmen ihrer Befugnisse und Mittel so, als ob sie bei der Durchführung von Ermittlungen in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte, indem sie bereits erhaltene Auskünfte weitergibt, angemessene Ermittlungen durchführt oder deren Durchführung veranlaßt.
(2)  
Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.
(3)  
Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über die Nichteinhaltung des Zollrechts einholen, die die ersuchende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken benötigt.
(4)  
Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

(1)  
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.
(2)  
Anstelle der in Absatz 1 genannten Schriftstücke können für den gleichen Zweck erstellte EDV-Dokumente jedweder Form verwendet werden.

Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1)  

Die Vertragsparteien können die Amtshilfe nach Maßgabe dieses Protokolls verweigern, wenn diese

a) 

die Souveränität, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder

b) 

Währungs- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft oder

c) 

ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

(2)  
Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
(3)  
Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist der ersuchenden Behörde die betreffende Entscheidung samt Begründung unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 10

Geheimhaltungspflicht

Sämtliche Auskünfte, die nach Maßgabe dieses Protokolls in beliebiger Form erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und die entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften für derartige Auskünfte gewähren.

Artikel 11

Verwendung der Auskünfte

(1)  
Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der auskunftser-teilenden Behörde und gegebenenfalls mit von dieser auferlegten Einschränkungen verwendet werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Angaben über Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen. In derartigen Fällen können Auskünfte an die für die Bekämpfung des unerlaubten Drogenhandels unmittelbar zuständigen Stellen weitergegeben werden.
(2)  
Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Nichteinhaltung des Zollrechts nicht entgegen.
(3)  
Die Vertragsparteien können die aufgrund dieses Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.

Artikel 12

Sachverständige und Zeugen

Beamten der ersuchten Behörde einer Vertragspartei kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Bewilligung bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren in unter dieses Protokoll fallenden Angelegenheiten als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit einer anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, wenn dies für das Verfahren erforderlich ist. In dem Ersuchen auf Erscheinen ist ausdrücklich anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft die betreffenden Beamten befragt werden sollen.

Artikel 13

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Artikel 14

Durchführung

(1)  
Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen Zolldienststellen der EFTA-Staaten einerseits und den zuständigen Dienststellen der EG-Kommission und gegebenenfalls den Zollbehörden der EG-Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Diese beschließen unter Berücksichtigung von Datenschutzbestimmungen alle dazu notwendigen praktischen Maßnahmen und Regelungen. Sie können den zuständigen Instanzen Änderungen dieses Protokolls empfehlen, die ihrer Meinung nach erforderlich sind.
(2)  
Die Vertragsparteien übermitteln einander Verzeichnisse der zuständigen Dienststellen, die als Verbindungsstellen für die praktische Durchführung dieses Protokolls benannt worden sind.

Bei Fällen; die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft fallen, wird besonderen Situationen in angemessener Weise Rechnung getragen, in denen es wegen der Dringlichkeit oder weil nur zwei Länder betroffen sind, für die Bearbeitung von Amtshilfeersuchen oder den Informationsaustausch direkter Kontakte zwischen den zuständigen Dienststellen der EFTA-Staaten und der EG-Mitgliedstaaten bedarf. Zur Ergänzung werden Listen der Beamten dieser Dienststellen ausgetauscht, die für die Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht zuständig sind; diese Listen sind gegebenenfalls zu aktualisieren.

Um eine größtmögliche Wirksamkeit dieses Protokolls zu gewährleisten, treffen die Vertragsparteien alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die für die Schmuggelbekämpfung zuständigen Dienststellen direkte persönliche Kontakte, gegebenenfalls auf der Ebene der örtlichen Zollstellen, aufnehmen, um den Informationsaustausch und die Bearbeitung von Amtshilfeersuchen zu erleichtern.

(3)  
Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander im einzelnen über die Durchführungsbestimmungen, die sie gemäß diesem Artikel erlassen.

Artikel 15

Ergänzungscharakter des Protokolls

(1)  
Dieses Protokoll steht der Durchführung etwaiger Amtshilfeabkommen, die zwischen EG-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten oder zwischen den EFTA-Staaten geschlossen worden sind oder geschlossen werden, nicht entgegen, sondern bildet eine Ergänzung dazu. Auch schließt es eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.
(2)  
Unbeschadet des Artikels 11 bleiben Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollsachen, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, durch solche Abkommen unberührt.

PROTOKOLL 12

über Vereinbarungen mit Drittländern über die Konformitätsbewertung



Vereinbarungen mit Drittländern über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen bei Produkten, für die nach den EG-Rechtsvorschriften die Verwendung eines Zeichens vorgesehen ist, werden auf Initiative der Gemeinschaft ausgehandelt. Verhandlungsgrundlage für die Gemeinschaft ist, daß die betreffenden Drittländer gleichzeitig mit den EFTA-Staaten gleichwertige Vereinbarungen über eine gegenseitige Anerkennung schließen, wie sie mit der Gemeinschaft getroffen werden sollen. Die Vertragsparteien arbeiten nach den im EWR-Abkommen festgelegten Informations- und Konsultationsverfahren zusammen. Etwaige Streitigkeiten in den Beziehungen zu Drittländern werden nach den entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens geregelt.

PROTOKOLL 13

über die Nichtanwendung von Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen



Die Anwendung von Artikel 26 dieses Abkommens beschränkt sich auf die Bereiche, die unter dieses Abkommen fallen und in denen das geltende Gemeinschaftsrecht vollständig in dieses Abkommen übernommen worden ist.

Sofern die Vertragsparteien keine anderen Lösungen vereinbaren, erfolgt seine Anwendung unbeschadet der Maßnahmen, die die Vertragsparteien gegebenenfalls gegenüber Drittländern zur Vermeidung der Umgehung folgender Maßnahmen einführen:

— 
Antidumpingmaßnahmen,
— 
Ausgleichszölle,
— 
Maßnahmen gegen unlautere Handelspraktiken, die Drittländern zugerechnet werden können.

PROTOKOLL 14

über den Handel mit Kohle- und Stahlerzeugnissen



Artikel 1

Dieses Protokoll gilt für Erzeugnisse, die unter die bilateralen Freihandelsabkommen (nachstehend „Freihandelsabkommen“ genannt) fallen, die zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einzelnen EFTA-Staaten andererseits oder zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und den betreffenden EFTA-Staaten geschlossen worden sind.

Artikel 2

(1)  
Sofern dieses Protokoll nichts anderes bestimmt, bleiben die Freihandelsabkommen davon unberührt. Finden die Freihandelsabkommen keine Anwendung, so gelten die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens. Soweit die materiellen Bestimmungen der Freihandelsabkommen weiterhin gelten, finden auch die institutionellen Bestimmungen dieser Abkommen Anwendung.
(2)  
Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung sowie Zölle und Abgaben gleicher Wirkung, die für den Handel innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums bestehen, werden beseitigt.

Artikel 3

Die Vertragsparteien führen keinerlei Beschränkungen oder administrative und technische Vorschriften ein, die im Handel mit den Vertragsparteien ein Hindernis für den freien Verkehr der unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse darstellen würden.

Artikel 4

Die wesentlichen für Unternehmen geltenden Wettbewerbsvorschriften für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse sind in Protokoll 25 enthalten. Die sekundären Rechtsvorschriften sind in Protokoll 21 und Anhang XFV aufgeführt.

Artikel 5

Die Vertragsparteien halten die Beihilferegelungen für die Stahlindustrie ein. Sie erkennen insbesondere die Relevanz und Annehmbarkeit der Gemeinschaftsregelungen für Beihilfen für die Stahlindustrie an, die in der Entscheidung 322/89/EGKS der Kommission festgelegt wurden, deren Geltungsdauer am 31. Dezember 1991 endet. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Inkrafttreten dieses Abkommens neue Gemeinschaftsregelungen über Beihilfen für die Stahlindustrie in das EWR-Abkommen aufzunehmen, vorausgesetzt, sie entsprechen im wesentlichen denen der vorgenannten Entscheidung,

Artikel 6

(1)  
Die Vertragsparteien tauschen Marktinformationen aus. Die EFTA-Staaten sorgen nach besten Kräften dafür, daß die Stahlerzeuger, -Verbraucher und -händler diese Informationen liefern.
(2)  
Die EFTA-Staaten sorgen nach besten Kräften dafür, daß sich die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen stahlerzeugenden Unternehmen an den jährlichen Investitionserhebungen beteiligen, die nach Artikel 15 der Entscheidung Nr. 3302/81/EGKS der Kommission vom 18. November 1981 durchgeführt werden. Unbeschadet der erforderlichen Wahrung von Geschäftsgeheimnissen informieren sich die Vertragsparteien gegenseitig über bedeutsame Investitions- und Desinvestitionsprojekte.
(3)  
Alle Fragen im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien fallen unter die allgemeinen institutionellen Bestimmungen des Abkommens.

Artikel 7

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die im Protokoll Nr. 3 der zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und einzelnen EFTA-Staaten geschlossenen Freihandelsabkommen festgelegten Ursprungsregeln durch Protokoll 4 dieses Abkommens ersetzt werden.

PROTOKOLL 15

über Übergangszeiten für die Freizügigkeit ( ►M1  Schweiz und ◄ Liechtenstein)



Artikel 1

Die Bestimmungen des Abkommens und seiner Anhänge in bezug auf die Freizügigkeit zwischen den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten finden vorbehaltlich der in diesem Protokoll festgelegten Übergangsbestimmungen Anwendung.

▼M1 —————

▼B

Artikel 5

(1)  
Liechtenstein einerseits und die EG-Mitgliedstaaten sowie die übrigen EFTA-Staaten andererseits können bis zum 1. Januar 1998 in bezug auf Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten und der übrigen EFTA-Staaten bzw. in bezug auf Staatsangehörige Liechtensteins die nationalen Bestimmungen beibehalten, die für Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung eine vorherige Bewilligung vorschreiben.
(2)  
Liechtenstein kann in bezug auf Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten sowie der übrigen EFTA-Staaten bis zum 1. Januar 1998 zahlenmäßige Beschränkungen für Personen, die dort einen Wohnsitz begründen wollen, sowie für Saisonarbeiter und Grenzgänger beibehalten. Diese zahlenmäßigen Beschränkungen werden schrittweise verringert.

Artikel 6

(1)  
Liechtenstein kann bis zum 1. Januar 1998 nationale Bestimmungen zur Beschränkung der beruflichen und geographischen Freizügigkeit von Saisonarbeitern beibehalten, einschließlich der Verpflichtung für diese Arbeitnehmer, bei Ablauf der Saisonbewilligung das Hoheitsgebiet Liechtensteins für mindestens drei Monate zu verlassen. Ab 1. Januar 1993 wird die Saisonbewilligung für Saisonarbeiter, die über einen Saisonarbeitsvertrag verfügen, bei ihrer Rückkehr in das Hoheitsgebiet Liechtensteins automatisch erneuert.
(2)  
Die Artikel 10, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 gemäß Anhang V Nummer 2 des Abkommens finden in Liechtenstein in bezug auf Wohnsitzjnhaber ab 1. Januar 1995 und in bezug auf Saisonarbeiter ab 1. Januar 1997 Anwendung.
(3)  
Die Regelungen gemäß Absatz 2 finden auch auf die Familienangehörigen eines im Hoheitsgebiet Liechtensteins selbständig Erwerbstätigen Anwendung.

Artikel 7

Liechtenstein kann folgendes beibehalten:

— 
bis zum 1. Januar 1998 nationale Bestimmungen, nach denen ein Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als Liechtenstein hat und in Liechtenstein beschäftigt ist (Grenzgänger), jeden Tag in den Wohnsitzstaat zurückkehren muß,
— 
bis zum 1. Januar 1998 nationale Bestimmungen zur Einschränkung der beruflichen Freizügigkeit und des Berufszugangs für alle Arbeitnehmerkategorien;
— 
bis zum 1. Januar 1995 nationale Bestimmungen zur Begrenzung des Zugangs zu beruflichen Tätigkeiten in bezug auf selbständig Erwerbstätige, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet Liechtensteins haben. Diese Begrenzungen können in bezug auf selbständig Erwerbstätige mit Wohnsitz außerhalb Liechtensteins bis zum 1. Januar 1997 beibehalten werden.

Artikel 8

(1)  
Abgesehen von den Einschränkungen gemäß den Artikeln 2 bis 7 ►M1  führt ◄ Liechtenstein ab dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens keine neuen einschränkenden Maßnahmen in bezug auf Einreise, Beschäftigung und Wohnsitz von Arbeitnehmern und selbständig Erwerbstätigen ein.
(2)  
►M1  Liechtenstein ergreift ◄ alle erforderlichen Maßnahmen, damit während der Übergangszeiten Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten und der übrigen EFTA-Staaten verfügbare Stellen mit gleichem Vorrang annehmen können wie die Staatsangehörigen der Schweiz bzw. Liechtensteins.

Artikel 9

▼M1 —————

▼B

(2)  
Bei Ablauf der Übergangszeit für Liechtenstein werden die Vertragsparteien die Übergangsmaßnahmen gemeinsam überprüfen, wobei sie die besondere geographische Lage Liechtensteins gebührend berücksichtigen.

Artikel 10

Während der Übergangszeiten finden bestehende bilaterale Regelungen weiterhin Anwendung, sofern sich nicht aus diesem Abkommen Bestimmungen ergeben, die in ihrer Wirkung für die Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten günstiger sind.

Artikel 11

Im Sinne dieses Protokolls gelten als „Saisonarbeiter“ bzw. „Grenzgänger“ Beschäftigte gemäß der Definition in den nationalen Rechtsvorschriften ►M1  der Schweiz bzw. ◄ Liechtensteins zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens.

PROTOKOLL 16

über Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit in bezug auf Übergangszeiten für die Freizügigkeit ( ►M1  Schweiz und ◄ Liechtenstein)



Artikel 1

Für die Anwendung dieses Protokolls und der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 149 vom 5.7.1971, S. 416), gilt in bezug auf ►M1  die Schweiz und ◄ Liechtenstein als „Saisonarbeiter“ jeder Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen EFTA-Staates und Inhaber einer auf höchstens neun Monate befristeten Aufenthaltsbewilligung im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften ►M1  der Schweiz bzw. ◄ Liechtensteins ist.

Artikel 2

Während der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung hat der Saisonarbeiter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäß den ►M1  schweizerischen bzw. ◄ liechtensteinischen Rechtsvorschriften, unter denselben Bedingungen wie ein Staatsangehöriger ►M1  der Schweiz bzw. ◄ Liechtensteins, und zwar gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

Artikel 3

Ein Teil der von den Saisonarbeitern eingezahlten Beiträge an die Arbeitslosenversicherung wird von ►M1  der Schweiz bzw. ◄ Liechtenstein den Wohnsitzstaaten dieser Arbeitnehmer nach folgendem Verfahren zurückerstattet:

a) 

Für jeden Staat wird der Gesamtbetrag der Beiträge aufgrund der Anzahl von Saisonarbeitern, die Staatsangehörige dieses Staates sind und sich am Ende des Monats August in ►M1  der Schweiz bzw. ◄ Liechtenstein aufhalten, sowie aufgrund der durchschnittlichen Dauer der Saison, der Lohn- bzw. Gehaltshöhe und der Beitragssätze an die ►M1  schweizerische bzw. ◄ liechtensteinische Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) ermittelt.

b) 

Der Gesamtbetrag der Rückerstattung an den einzelnen Staat entspricht 50 vom Hundert des Gesamtbetrags der gemäß vorstehendem Buchstaben a) ermittelten Beiträge.

c) 

Die Rückerstattung erfolgt nur dann, wenn die Gesamtzahl der Saisonarbeiter, die ihren Wohnsitz in dem betreffenden Staat haben, innerhalb des Berechnungszeitraums ►M1  im Falle der Schweiz fünfhundert bzw. im Falle Liechtensteins ◄ fünfzig übersteigt.

▼M1 —————

▼B

Artikel 5

Die Gültigkeit dieses Protokolls ist auf die Dauer der in Protokoll 15 festgelegten Übergangszeiten begrenzt.

PROTOKOLL 17

betreffend Artikel 34



1. Der Erlaß von Rechtsvorschriften und die Durchführung von Maßnahmen durch die Vertragsparteien betreffend den Zugang eines Drittlandes zu ihren Märkten werden durch Artikel 34 nicht präjudiziert.

Rechtsvorschriften in Bereichen, die unter das Abkommen fallen, werden gemäß den im Abkommen beschriebenen Verfahren behandelt; die Vertragsparteien sind bestrebt, entsprechende EWR-Regeln auszuarbeiten.

In allen übrigen Fällen unterrichten die Vertragsparteien den Gemeinsamen EWR-Ausschuß von den Maßnahmen und erlassen soweit notwendig Bestimmungen, um sicherzustellen, daß die Maßnahmen nicht über das Gebiet der anderen Vertragsparteien umgangen werden.

Läßt sich keine Einigung auf solche Regeln oder Bestimmungen erzielen, so kann die betreffende Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen treffen, um Umgehungen zu verhindern.

2. Für die Bestimmung der Begünstigten, die Rechte aus Artikel 34 für sich in Anspruch nehmen können, gilt Abschnitt I des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62) mit gleicher Rechtswirkung wie innerhalb der Gemeinschaft.

PROTOKOLL 18

über interne Verfahren zur Durchführung von Artikel 43



Die Verfahren, die die Europäische Gemeinschaft zur Durchführung von Artikel 43 anwenden wird, sind im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geregelt.

Die Verfahren für die EFTA-Staaten sind im Abkommen über einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten geregelt und werden folgende Aspekte umfassen:

Ein EFTA-Staat, der Maßnahmen gemäß Artikel 43 des Abkommens zu ergreifen beabsichtigt, unterrichtet hiervon rechtzeitig den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten.

Bei geheimen oder dringenden Maßnahmen werden die übrigen EFTA-Staaten und der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten spätestens beim Inkrafttreten der Maßnahmen unterrichtet.

Der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten prüft daraufhin die Lage und nimmt zu der Einführung der Maßnahmen Stellung. Er beobachtet die Situation auch weiterhin und kann mit Mehrheit Empfehlungen für eine eventuelle Änderung, Aussetzung oder Aufhebung der ergriffenen Maßnahmen oder hinsichtlich aller sonstigen Maßnahmen abgeben, die dem betreffenden EFTA-Staat bei der Überwindung seiner Schwierigkeiten helfen sollen.

PROTOKOLL 19

über den Seeverkehr



Die Vertragsparteien wenden untereinander die Maßnahmen, die in den Verordnungen (EWG) Nr. 4057/86 des Rates (ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1986, S. 14) und Nr. 4058/86 des Rates (ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1986, S. 21) sowie in der Entscheidung 83/573/EWG des Rates (ABl. Nr. L 332 vom 28.11.1983, S. 37) genannt werden, oder sonstige ähnliche Maßnahmen nicht an, sofern die in das Abkommen aufgenommenen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Seeverkehr vollständig durchgeführt werden.

Die Vertragsparteien werden ihre Aktionen und Maßnahmen auf dem Gebiet des Seeverkehrs gegenüber Drittländern und Unternehmen aus Drittländern gemäß folgenden Bestimmungen koordinieren:

1. 

Beschließt eine Vertragspartei, die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschiffahrt zu überwachen, so unterrichtet sie hiervon den Gemeinsamen EWR-Ausschuß und kann anderen Vertragsparteien vorschlagen, sich an dieser Aktion zu beteiligen.

2. 

Beschließt eine Vertragspartei, bei einem Drittland diplomatische Schritte zu unternehmen, weil dieses den Zugang zu Ladungen in der Seeschiffahrt beschränkt oder zu beschränken droht, so unterrichtet sie hiervon den Gemeinsamen EWR-Ausschuß. Die anderen Vertragsparteien können beschließen, sich solchen diplomatischen Schritten anzuschließen.

3. 

Beabsichtigt eine Vertragspartei, gegen ein Drittland und/oder Drittlandsreedereien Aktionen oder Maßnahmen einzuleiten, um damit beispielsweise auf unlautere Preispraktiken bestimmter, im internationalen Frachtlinienverkehr tätiger Reedereien oder auf Beschränkungen oder angedrohte Beschränkungen des freien Zugangs zu Ladungen in der Seeschiffahrt zu reagieren, so unterrichtet sie hiervon den Gemeinsamen EWR-Ausschuß. Die Vertragspartei, die das Verfahren einleitet, kann die anderen Vertragsparteien ggf. um Mitarbeit bei diesem Verfahren ersuchen.

Die anderen Vertragsparteien können in ihrem Zuständigkeitsbereich dieselben Maßnahmen oder Aktionen beschließen. Werden die Maßnahmen oder Aktionen einer Vertragspartei über das Gebiet anderer Vertragsparteien umgangen, die solche Maßnahmen oder Aktionen nicht beschlossen haben, so kann die Vertragspartei, deren Maßnahmen oder Aktionen umgangen werden, geeignete Maßnahmen ergreifen, um Abhilfe zu schaffen.

4. 

Beabsichtigt eine Vertragspartei, gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates (ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1986, S. 1) Ladungsanteilvereinbarungen auszuhandeln oder diese Verordnung gemäß ihrem Artikel 7 auf Staats angehörige eines Drittlandes auszudehnen, so unter richtet sie hiervon den Gemeinsamen EWR-Ausschuß.

Haben eine oder mehrere Vertragsparteien Einwände gegen das geplante Vorgehen, so ist im Gemeinsamen EWR-Ausschuß eine befriedigende Lösung anzustreben. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung, müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Hierzu kann notfalls die Aufhebung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Vertragsparteien gemäß Artikel 1 der genannten Verordnung gehören.

5. 

Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen werden nach Möglichkeit so rechtzeitig erteilt, daß die Vertragsparteien ihre Aktionen koordinieren können.

6. 

Auf Antrag einer Vertragspartei können zwischen den Vertragsparteien Konsultationen stattfinden über Fragen des Seeverkehrs, die in den internationalen Organisationen behandelt werden, über die verschiedenen Aspekte der Entwicklungen, die in den Beziehungen zwischen Vertragsparteien und Drittländern auf dem Gebiet des Seeverkehrs eingetreten sind, und über das Funktionieren der in diesem Bereich geschlossenen bilateralen und multilateralen Übereinkünfte.

PROTOKOLL 20

über den Zugang zu Binnenwasserstraßen



1. 

Die Vertragsparteien gewähren einander Zugang zu ihren Binnenwasserstraßen. Im Falle von Rhein und Donau unternehmen die Vertragsparteien alle erforderlichen Schritte, um die Ziele des gleichberechtigten Zugangs und der Niederlassungsfreiheit im Bereich der Binnenwasserstraßen gleichzeitig zu erreichen.

2. 

Bis 1. Januar 1996 werden in den zuständigen internationalen Organisationen Vereinbarungen ausgearbeitet, die unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus den diesbezüglichen multilateralen Abkommen allen Vertragsparteien einen gleichberechtigten Zugang zu den Binnenwasserstraßen im Gebiet der Vertragsparteien sichern.

3. 

Alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Binnenwasserstraßen gelten ab Inkrafttreten des Abkommens für die Vertragsparteien, die zu diesem Zeitpunkt Zugang zu den Wasserstraßen der Gemeinschaft haben, und für die übrigen EFTA-Staaten, sobald auch sie gleichberechtigten Zugang erhalten.

Dagegen gilt für Binnenschiffe aus den letzteren EFTA-Staaten, die nach dem 1. Januar 1993 in Fahrt gesetzt wurden, Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 (ABl. Nr. L 116 vom 28.4.1989, S. 25) in der für die Zwecke des Abkommens angepaßten Fassung, sobald diese Staaten Zugang zu den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft erhalten.

PROTOKOLL 21

über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen



Artikel 1

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhält durch eine Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten gleichwertige Befugnisse und ähnliche Aufgaben, wie sie die EG-Kommission zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in bezug auf die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl besitzt. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird dadurch ermächtigt, den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e und in den Artikeln 53 bis 60 des Abkommens sowie im Protokoll 25 niedergelegten Grundsätzen Wirksamkeit zu verleihen.

Die Gemeinschaft erläßt, soweit erforderlich, die Vorschriften, die den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e und in den Artikeln 53 bis 60 des Abkommens sowie im Protokoll 25 zum Abkommen genannten Grundsätzen Wirksamkeit verleihen, damit gewährleistet ist, daß die EG-Kommission aufgrund dieses Abkommens über gleichwertige Befugnisse und ähnliche Aufgaben verfügt, wie sie sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens in bezug auf die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl besitzt.

Artikel 2

Sofern gemäß den Verfahren in Teil VII des Abkommens weitere Rechtsakte, zur Durchführung der Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e und 53 bis 60 sowie des Protokolls 25 oder zur Änderung der in Artikel 3 dieses Protokolls aufgeführten Rechtsakte angenommen werden, so werden entsprechende Änderungen in der Vereinbarung über die Einsetzung der EFTA-Überwachungsbehörde vorgenommen, damit gewährleistet ist, daß die EFTA-Überwachungsbehörde gleichzeitig mit gleichwertigen Befugnissen und ähnlichen Aufgaben wie die EG-Kommission ausgestattet wird.

Artikel 3

(1)  
Zusätzlich zu den in Anhang XIV aufgeführten Rechtsakten beinhalten folgende Rechtsakte die Befugnisse und Aufgaben der EG-Kommission bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft:

Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

1. 

▼M137 32004 R 0139: Artikel 4 Absätze 4 und 5 und Artikel 6 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

▼M43

2. 

►M225  32004 R 0802: Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1), berichtigt in ABl. L 172 vom 6.5.2004, S. 9, geändert durch:

— 
32006 R 1792: Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1),
— 
32008 R 1033: Verordnung (EG) Nr. 1033/2008 der Kommission vom 20. Oktober 2008 (ABl. L 279 vom 22.10.2008, S. 3), ◄

▼M273

— 
32013 R 1269: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1269/2013 der Kommission vom 5. Dezember 2013 (ABl. L 336 vom 14.12.2013, S. 1),

▼M281

— 
32013 R 0519: Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74).

▼B

Allgemeine Verfahrensregeln

3. 

32003 R 0001: Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1)
▼B , ►M160  geändert durch:

— 
32004 R 0411: Verordnung (EG) Nr. 411/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1)
 ◄

▼M185

— 
32006 R 1419: Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 des Rates vom 25. September 2006 (ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 1)

▼B

4. 

►M154  32004 R 0773: Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18), ◄

▼M201

— 
32006 R 1792: Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1),

▼M226

— 
32008 R 0622: Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission vom 30. Juni 2008 (ABl. L 171 vom 1.7.2008, S. 3),

▼M281

— 
32013 R 0519: Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74).

▼M333

— 
32015 R 1348: Verordnung (EU) 2015/1348 der Kommission vom 3. August 2015 (ABl. L 208 vom 5.8.2015, S. 3)

▼M154 —————

▼B

Verkehr

▼M150 —————

▼M70 —————

▼B

10. 

374 R 2988: Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 vom 26. November 1974 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Verkehrs- und Wettbewerbsrecht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. Nr. L 319 vom 29.11.1974, S. 1), ►M150  geändert durch:

— 
32003 R 0001: Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).
 ◄

▼M150 —————

▼M70 —————

▼B

13. 

387 R 3975: Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1987, S. 1), geändert durch:

— 
391 R 1284: Verordnung (EWG) Nr. 1284/91 des Rates vom 14. Mai 1991 (ABl. Nr. L 122 vom 15.5.1991, S. 2)

▼M3

— 
392 R 2410: Verordnung (EWG) Nr. 2410/92 des Rates vom 23. Juli 1992 (ABl. Nr. L 240 vom 24.8.1992, S. 18) .

▼M150

— 
32003 R 0001: Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1) .

▼M160

— 
32004 R 0411: Verordnung (EG) Nr. 411/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).

▼M70 —————

▼M154 —————

▼B

(2)  

Zusätzlich zu den in Anhang XIV aufgeführten Rechtsakten beinhalten die folgenden Rechtsakte die Befugnisse und Aufgaben der EG-Kommission zur Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS):

1. 

EGKSV Artikel 65 Absatz 2 Unterabsätze 3 bis 5, Absatz 3, Absatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 5

2. 

EGKSV Artikel 66 Absatz 2 Unterabsätze 2 bis 4 und Absätze 4 bis 6

3. 

354 D 7026: EGKS Hohe Behörde: Entscheidung Nr. 26/54 betreffend eine Verordnung über die Auskunftspflicht aufgrund des Artikels 66 Absatz 4 des Vertrages vom 6. Mai 1954 (ABl. Nr. 9 der EGKS vom 11.5.1954, S. 350/54)

4. 

378 S 0715: Entscheidung Nr. 715/78/EGKS der Kommission vom 6. April 1978 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Geltungsbereich des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (ABl. Nr. L 94 vom 8.4.1978, S. 22)

5. 

384 S 0379: Entscheidung Nr. 379/84/EGKS der Kommission vom 15. Februar 1984 zur Festlegung der Befugnisse der mit den im EGKS-Vertrag und den in Anwendung des Vertrages ergangenen Entscheidungen vorgesehenen Nachprüfungen beauftragten Beamten und Bevollmächtigten der Kommission (ABl. Nr. L 46 vom 16.2.1984, S. 23)

▼M150 —————

▼B

Artikel 8

Die vor Inkrafttreten dieses Abkommens bei der EG-Kommission eingereichten Anträge ►M150  und Anmeldungen ◄ gelten als ordnungsgemäß im Sinne der Vorschriften für Anträge ►M150  und Anmeldungen ◄ im Rahmen des Abkommens.

Die gemäß Artikel 56 des Abkommens und Artikel 10 des Protokolls 23 zuständige Überwachungsbehörde kann verlangen, daß bei ihr binnen einer von ihr festgesetzten Frist ein gemäß den Vorschriften zur Durchführung des Abkommmens ordnungsgemäß ausgefülltes Formblatt eingereicht wird. In diesem Fall gelten der Antrag und ►M150  die Anmeldung ◄ nur dann als ordnungsgemäß, wenn die Formblätter innerhalb der festgesetzten Frist nach Maßgabe der Bestimmungen des Abkommens eingereicht werden.

▼M150 —————

▼B

Artikel 10

Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß Maßnahmen zur Gewährung der erforderlichen Unterstützung für die Beamten der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens getroffen werden, damit diese ihre in dem Abkommen vorgesehenen Nachprüfungen durchführen können.

Artikel 11

Auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die bei Inkrafttreten des Abkommens bestehen und zu den in Artikel 53 Absatz 1 genannten Gruppen gehören, ist das Verbot gemäß Artikel 53 Absatz 1 nicht anwendbar, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens derart abgeändert werden, daß sie die in Anhang XIV vorgesehenen Voraussetzungen für Gruppenfreistellungen erfüllen.

Artikel 12

Auf Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens bestehen und zu den in Artikel 53 Absatz 1 genannten Gruppen gehören, ist das Verbot gemäß Artikel 53 Absatz 1 nach Inkrafttreten dieses Abkommens nicht anwendbar, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens derart abgeändert werden, daß sie nicht mehr unter das Verbot gemäß Artikel 53 Absatz 1 fallen.

Artikel 13

Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, für die nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vor dem Inkrafttreten des Abkommens Einzelfreistellungen gewährt wurden, bleiben bis zum Ablauf der in den entsprechenden Entscheidungen genannten Freistellungsfristen oder bis zu einer abweichenden Entscheidung der EG-Kommission von den Bestimmungen dieses Abkommens freigestellt. Ausschlaggebend ist das jeweils frühere Datum.

▼M150

Überprüfungsklausel

Bis Ende 2005 und auf Ersuchen einer der Vertragsparteien werden die Parteien die Mechanismen für die Durchsetzung der Artikel 53 und 54 des Abkommens sowie die Mechanismen für die Zusammenarbeit im Rahmen des Protokolls 23 des Abkommens überprüfen, um eine einheitliche und effiziente Anwendung dieser Artikel zu gewährleisten. Die Parteien werden vor allem den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2004 vom 24. September 2004 im Hinblick auf die Erfahrungen der Parteien mit dem neuen System der Durchsetzung der Wettbewerbsregeln überarbeiten und die Möglichkeit prüfen, im EWR das System zu spiegeln, das in der EU durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrages durch die nationalen Wettbewerbsbehörden, die horizontale Zusammenarbeit zwischen nationalen Wettbewerbsbehörden und den Mechanismus für die einheitliche Anwendung der Wettbewerbsregeln durch die nationalen Behörden eingerichtet wurde.

▼B

PROTOKOLL 22

über die Definition der Begriffe „Unternehmen“ und „Umsatz“ (Artikel 56)



Artikel 1

Zum Zwecke der Zuweisung der Einzelfälle gemäß Artikel 56 des Abkommens gilt als „Unternehmen“ jedes Rechtssubjekt, das eine kommerzielle oder wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Artikel 2

„Umsatz“ im Sinne des Artikels 56 des Abkommens umfaßt die Umsätze, welche die beteiligten Unternehmen in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet im letzten Geschäftsjahr mit Waren und Dienstleistungen erzielt haben und die dem normalen Tätigkeitsbereich der Unternehmen zuzuordnen sind, unter Abzug von Erlösschmälerungen, der Mehrwertsteuer und anderer unmittelbar auf den Umsatz bezogener Steuern.

Artikel 3

▼M136

An die Stelle des Umsatzes tritt:

a) 

bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten die Summe der folgenden in der Richtlinie 86/635/EWG des Rates definierten Ertragsposten gegebenenfalls nach Abzug der Mehrwertsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern:

i) 

Zinserträge und ähnliche Erträge,

ii) 

Erträge aus Wertpapieren:

— 
Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren,
— 
Erträge aus Beteiligungen,
— 
Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen,
iii) 

Provisionserträge,

iv) 

Nettoerträge aus Finanzgeschäften,

v) 

sonstige betriebliche Erträge.

Der Umsatz eines Kredit- oder Finanzinstituts im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens besteht aus den vorerwähnten Ertragsposten, die die im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens errichtete Zweig- oder Geschäftsstelle des Instituts verbucht;

b) 

bei Versicherungsunternehmen die Summe der Bruttoprämien; diese Summe umfasst alle vereinnahmten sowie alle noch zu vereinnahmenden Prämien aufgrund von Versicherungsverträgen, die von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung abgeschlossen worden sind, einschließlich etwaiger Rückversicherungsprämien und abzüglich der aufgrund des Betrages der Prämie oder des gesamten Prämienvolumens berechneten Steuern und sonstigen Abgaben. Bei der Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b, c und d sowie den letzten Satzteilen der genannten beiden Absätze der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ansässigen Personen gezahlt werden.

▼B

Artikel 4

(1)  

Abweichend von der in Artikel 2 dieses Protokolls festgelegten Definition des für die Anwendung von Artikel 56 des Abkommens ausschlaggebenden Umsatzes besteht der ausschlaggebende Umsatz:

a) 

bei Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Vertriebs- und Liefervereinbarungen zwischen nichtkonkurrierenden Unternehmen aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltensweisen sind, und den sonstigen Waren oder Dienstleistungen erzielt werden, die vom Verbraucher aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preise und ihres Verwendungszwecks als gleichwertig angesehen werden;

b) 

bei Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Technologietransfervereinbarungen zwischen nichtkonkurrierenden Unternehmen aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen, die sich aus der Technologie ergeben, die Gegenstand der Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ist, und aus den Beträgen, die mit Waren und Dienstleistungen erzielt werden, die diese Technologie verbessern oder ersetzen soll.

(2)  
Ist jedoch zur Zeit des Entstehens der in Absatz 1 Buchstaben a und b beschriebenen Vereinbarungen ein Umsatz mit Waren und Dienstleistungen nicht nachweisbar, gilt Artikel 2.

Artikel 5

(1)  
Betreffen Einzelfälle Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich des Protokolls 25 fallen, so ist für die Zuweisung dieser Fälle der Umsatz ausschlaggebend, der mit diesen Erzeugnissen erzielt wurde.
(2)  
Betreffen Einzelfälle Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich des Protokolls 25 fallen, sowie Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Artikel 53 und 54 des Abkommens fallen, so wird der ausschlaggebende Umsatz unter Berücksichtigung aller Erzeugnisse und Dienstleistungen nach Maßgabe von Artikel 2 bestimmt.

▼M150

PROTOKOLL Nr. 23

über die zusammenarbeit zwischen den überwachungsorganen (artikel 58)



ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1

(1)  
Auf Ersuchen eines der Überwachungsorgane tauschen die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission Informationen aus und beraten über allgemeine Fragen.
(2)  
Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission arbeiten nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnungen unter Beachtung des Artikels 56 des Abkommens, des Protokolls 22 sowie der Entscheidungsautonomie beider Seiten bei der Behandlung von unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 fallenden Einzelfällen gemäß den nachstehenden Vorschriften zusammen.
(3)  
Für die Zwecke dieses Überwachungsorgans ist das „Gebiet eines Überwachungsorgans“ für die EG-Kommission das Hoheitsgebiet der EG-Mitgliedstaaten, auf das der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe dieses Vertrages angewendet wird; für die EFTA-Überwachungsbehörde sind darunter die unter das Abkommen fallenden Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten zu verstehen.

▼M203

Article 1A

In the interests of homogeneous interpretation by the EFTA Surveillance Authority and the EC Commission of Articles 53 and 54 of the Agreement and of Articles 81 and 82 of the Treaty, the EFTA Surveillance Authority and the competent authorities of the EFTA States may also be allowed to participate in meetings of the network of public authorities referred to in recital 15 of Council Regulation (EC) No 1/2003 for the purposes of discussion of general policy issues only. The EFTA Surveillance Authority, the EC Commission and the competent authorities of the EFTA states and of the EC Member States shall have the power to make available all information necessary for the purpose of such general policy discussion in that network. Information made available in this context shall not be used for enforcement purposes. This participation shall be without prejudice to rights of participation of the EFTA States and the EFTA Surveillance Authority granted under the EEA Agreement.

▼M150

EINLEITUNG DER VERFAHREN

Artikel 2

(1)  
In den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen übermitteln die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission einander unverzüglich Beschwerden, soweit nicht erkennbar ist, dass diese an beide Überwachungsorgane gerichtet wurden. Sie unterrichten sich ebenfalls gegenseitig, wenn Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden.
(2)  
Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission übermitteln einander unverzüglich sonstige Informationen, die sie von den nationalen Wettbewerbsbehörden innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets über die Einleitung der ersten formalen Untersuchungsmaßnahme in den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen erhalten haben.
(3)  
Das Überwachungsorgan, das die in Absatz 1 genannten Informationen erhalten hat, kann hierzu innerhalb von 30 Arbeitstagen nach ihrem Eingang Stellung nehmen.

Artikel 3

(1)  

Das zuständige Überwachungsorgan konsultiert in den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen das andere Überwachungsorgan,

— 
wenn es seine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sendet,
— 
wenn es seine Absicht bekannt gibt, eine Entscheidung anzunehmen, durch die Artikel 53 oder 54 des Abkommens für nicht anwendbar erklärt werden, oder
— 
wenn es seine Absicht bekannt gibt, eine Entscheidung über Verpflichtungen anzunehmen, die von den Unternehmen angeboten werden und für sie bindend sind.
(2)  
Das andere Überwachungsorgan kann innerhalb der in der Bekanntgabe oder der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Frist hierzu Stellung nehmen.
(3)  
Von den beteiligten Unternehmen oder Dritten erhaltene Stellungnahmen sind dem anderen Überwachungsorgan zu übermitteln.

Artikel 4

In den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen übermittelt das zuständige Überwachungsorgan dem anderen Überwachungsorgan die Verwaltungsschreiben, mit denen eine Akte geschlossen oder eine Beschwerde zurückgewiesen wird.

Artikel 5

In den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen lädt das zuständige Überwachungsorgan das andere Überwachungsorgan ein, an den Anhörungen der beteiligten Unternehmen teilzunehmen. Diese Einladung ist auch an die Staaten des Zuständigkeitsbereichs des anderen Überwachungsorgans zu richten.

BERATENDE AUSSCHÜSSE

Artikel 6

(1)  
In den unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallenden Fällen teilt das zuständige Überwachungsorgan dem anderen Überwachungsorgan rechtzeitig den Sitzungstermin des Beratenden Ausschusses mit und übermittelt alle sachdienlichen Unterlagen.
(2)  
Alle zu diesem Zweck vom anderen Überwachungsorgan übermittelten Unterlagen sind dem Beratenden Ausschuss des für die Entscheidung eines Falles gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständigen Überwachungsorgans zusammen mit den von diesem Überwachungsorgan zusammengestellten Unterlagen vorzulegen.
(3)  
Jedes Überwachungsorgan sowie die Staaten seines Zuständigkeitsbereichs haben das Recht, sich an den Beratenden Ausschüssen des anderen Überwachungsorgans zu beteiligen und dort Stellung zu nehmen, sie haben jedoch kein Stimmrecht.
(4)  
Die Konsultation kann auch im Wege des schriftlichen Verfahrens erfolgen. Ersucht jedoch das Überwachungsorgan, das nicht für die Entscheidung in einem Falle gemäß Artikel 56 zuständig ist, um eine Sitzung, so beruft das zuständige Überwachungsorgan eine Sitzung ein.

ERSUCHEN UM ÜBERMITTLUNG VON UNTERLAGEN UND RECHT,

BEMERKUNGEN ZU MACHEN

Artikel 7

Das Überwachungsorgan, das nicht für die Entscheidung in einem Falle gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständig ist, kann das andere Überwachungsorgan in allen Stufen des Verfahrens um Kopien der wichtigsten Dokumente über unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 fallende Fälle ersuchen und darüber hinaus vor einer endgültigen Entscheidung alle ihm sachdienlich erscheinenden Bemerkungen machen.

AMTSHILFE

Artikel 8

(1)  
Richtet das gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständige Überwachungsorgan über ein einfaches Ersuchen oder durch Entscheidung ein Auskunftsverlangen an ein Unternehmen oder an eine Unternehmensvereinigung mit Sitz im Gebiet des anderen Überwachungsorgans, so übermittelt es dem anderen Überwachungsorgan gleichzeitig eine Abschrift dieses Verlangens.
(2)  
Auf Ersuchen des gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständigen Überwachungsorgans nimmt das andere Überwachungsorgan nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung in seinem Gebiet Nachprüfungen vor, sofern das ersuchende Überwachungsorgan dies für angezeigt hält.
(3)  
Das zuständige Überwachungsorgan ist zur aktiven Teilnahme an Nachprüfungen berechtigt, die von dem anderen Überwachungsorgan gemäß Absatz 2 vorgenommen werden.
(4)  
Alle Informationen, die bei diesen auf ein Ersuchen hin vorgenommenen Nachprüfungen erlangt werden, sind dem Überwachungsorgan, das die Nachprüfungen verlangt hat, unverzüglich nach deren Abschluss zu übermitteln.
(5)  
Führt das zuständige Überwachungsorgan in Fällen, die unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Abkommens fallen, Nachprüfungen im eigenen Gebiet durch, teilt es dem anderen Überwachungsorgan mit, dass Nachprüfungen stattgefunden haben, und übermittelt ihm auf Antrag die Nachprüfungsergebnisse.
(6)  
Befragt das gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständige Überwachungsorgan mit deren Einverständnis eine natürliche oder eine Rechtsperson innerhalb des Hoheitsgebiets des anderen Überwachungsorgans, wird dieses darüber benachrichtigt. Das nicht zuständige Überwachungsorgan kann bei einer derartigen Befragung anwesend sein; Gleiches gilt für Beamte der Wettbewerbsbehörde, in deren Hoheitsgebiet die Befragungen stattfinden.

AUSTAUSCH UND NUTZUNG VON INFORMATIONEN

Artikel 9

(1)  
Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 53 und 54 des Abkommens sind die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission berechtigt, einander tatsächliche oder rechtliche Umstände einschließlich vertraulicher Angaben mitzuteilen und diese Informationen als Beweismittel zu verwenden.
(2)  
Die gemäß diesem Protokoll erlangten oder ausgetauschten Kenntnisse dürfen nur für Verfahren nach den Artikeln 53 und 54 des Abkommens und für die Angelegenheit, für die sie erfasst wurden, verwendet werden.
(3)  
Wenn die in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 genannten Informationen einen Fall betreffen, in dem ein Verfahren der aufgrund eines Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung eröffnet wurde, können diese Informationen von dem Überwachungsorgan, das sie erhalten hat, nicht als Grundlage für die Einleitung einer Nachprüfung in eigenem Namen verwendet werden. Dies gilt unbeschadet der Berechtigung des Überwachungsorgans, auf Grundlage von Informationen aus anderen Quellen eine Nachprüfung vorzunehmen.
(4)  
Abgesehen von den in Absatz 5 genannten Fällen werden Informationen, die freiwillig von einem Antragsteller auf Anwendung der Kronzeugenregelung vorgelegt werden, nur mit Zustimmung des Antragstellers an das andere Überwachungsorgan weitergeleitet. Ebenso werden Informationen, die während oder im Anschluss an eine Nachprüfung oder mithilfe anderer Maßnahmen zur Sachverhaltsfeststellung oder nach solchen Maßnahmen erlangt wurden, die jeweils ohne einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung nicht hätten durchgeführt werden können, nur dann an das andere Überwachungsorgan weitergeleitet, wenn der Antragsteller eingewilligt hat, Informationen an die Behörde weiterzuleiten, die er freiwillig in seinem Antrag auf Kronzeugenregelung mitgeteilt hat. Hat der Antragsteller seine Zustimmung für die Weiterleitung von Informationen an das andere Überwachungsorgan gegeben, kann diese Zustimmung nicht widerrufen werden. Die Verantwortung eines Antragstellers für Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung, die er an die seiner Ansicht nach zuständige Behörde richtet, bleibt von diesem Absatz unberührt.
(5)  

Unbeschadet des Absatzes 4 ist die Zustimmung des Antragstellers zur Weiterleitung von Informationen an das andere Überwachungsorgan in folgenden Fällen nicht erforderlich:

a) 

Es ist keine Zustimmung erforderlich, wenn das empfangende Überwachungsorgan ebenfalls einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung erhalten hat, und zwar zu derselben Zuwiderhandlung des gleichen Antragstellers wie das übermittelnde Überwachungsorgan, vorausgesetzt, dass es zum Zeitpunkt der Weiterleitung der Information dem Antragsteller nicht freigestellt ist, die Informationen zurückzuziehen, die er dem empfangenden Überwachungsorgan vorgelegt hat.

b) 

Es ist keine Zustimmung erforderlich, wenn das empfangende Überwachungsorgan schriftlich versichert, dass weder die ihm vorgelegten Informationen, noch andere Informationen, die es nach dem von dem übermittelnden Überwachungsorgan angegebenen Datum und Zeitpunkt erhalten könnte, von ihm oder von einer anderen Behörde, an die die Information anschließend weitergeleitet werden könnte, dazu verwendet wird, Sanktionen gegen den Antragsteller oder jede andere juristische oder natürliche Person, die in den Genuss des Rechtsvorteils kommt, den die übermittelnde Behörde aufgrund des Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung gewährt, oder gegen jeden Mitarbeiter oder früheren Beschäftigten der vorgenannten Personen zu verhängen. Dem Antragsteller wird eine Kopie der schriftlichen Zusage der empfangenden Behörde übermittelt.

c) 

Für die Weiterleitung dieser Informationen an das Überwachungsorgan, bei dem der Antrag gestellt wurde, und für dessen Verwendung dieser Informationen ist keine Zustimmung erforderlich, wenn von einem Überwachungsorgan im Rahmen von Artikel 8 Absatz 2 auf Verlangen des Überwachungsorgans, bei dem der Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung gestellt wurde, Informationen erfasst werden.

BERUFSGEHEIMNIS

Artikel 10

(1)  
Zur Durchführung der ihnen im Rahmen dieses Protokolls übertragenen Aufgaben können die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde den Staaten innerhalb ihres Gebiets alle gemäß diesem Protokoll von ihnen erfassten oder ausgetauschten Informationen übermitteln.
(2)  
Die EG-Kommission, die EFTA-Überwachungsbehörde, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der EFTA-Staaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei der Anwendung dieses Protokolls erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.
(3)  
Vorschriften über das Berufsgeheimnis und die eingeschränkte Verwertung von Kenntnissen, die in dem Abkommen bzw. in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehen sind, stehen dem Austausch und der Verwertung von Kenntnissen nach Maßgabe dieses Protokolls nicht entgegen.

▼M154

AKTENEINSICHT

Artikel 10A

Gewährt eine Überwachungsbehörde denjenigen Parteien Akteneinsicht, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gesandt hat, gilt das Recht auf Akteneinsicht nicht für interne Dokumente der anderen Überwachungsbehörde oder der Wettbewerbsbehörde der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten. Das Recht auf Akteneinsicht gilt ferner nicht für den Briefwechsel zwischen den Überwachungsbehörden, zwischen einer Überwachungsbehörde und den Wettbewerbsbehörden der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder zwischen den Wettbewerbsbehörden der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten, wenn ein derartiger Briefwechsel in den Akten der zuständigen Überwachungsbehörde enthalten ist.

▼M150

BESCHWERDEN UND ÜBERWEISUNG VON FÄLLEN

Artikel 11

(1)  
Beschwerden können an jedes der beiden Überwachungsorgane gerichtet werden. Werden Beschwerden an das Überwachungsorgan gerichtet, das gemäß Artikel 56 für einen bestimmten Fall nicht zuständig ist, wird diese Beschwerde unverzüglich an das zuständige Überwachungsorgan weitergeleitet.
(2)  
Wenn sich bei der Vorbereitung oder Einleitung von Verfahren von Amts wegen herausstellt, dass das andere Überwachungsorgan für einen Fall gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständig ist, wird dieser Fall an das zuständige Überwachungsorgan überwiesen.
(3)  

Ist ein Fall einmal gemäß den Absätzen 1 und 2 an das andere Überwachungsorgan überwiesen worden, kann er nicht zurücküberwiesen werden. Ein Fall kann nicht überwiesen werden, wenn

— 
die Mitteilung der Beschwerdepunkte an die betreffenden Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen gerichtet wurde,
— 
an den Kläger ein Schreiben gerichtet wurde, in dem ihm mitgeteilt wird, dass keine ausreichende Begründung für die Einreichung der Beschwerde vorliegt,
— 
wenn die Absicht bekannt gegeben wird, eine Entscheidung anzunehmen, durch die Artikel 53 oder 54 für ungültig erklärt wird, oder wenn die Absicht bekannt gegeben wird, eine Entscheidung anzunehmen, mit der die von den Unternehmen angebotenen Zusagen für die Unternehmen für verbindlich erklärt werden.

SPRACHEN

Artikel 12

Der Schriftwechsel zwischen natürlichen oder juristischen Personen und der EFTA-Überwachungsbehörde sowie der EG-Kommission im Zusammenhang mit Beschwerden erfolgt in der von dieser Person bestimmten Amtssprache der EFTA-Länder oder der Europäischen Gemeinschaften. Dasselbe gilt für alle Verfahrensarten, unabhängig davon, ob das Verfahren aufgrund einer Beschwerde oder von Amts wegen von dem zuständigen Überwachungsorgan eingeleitet wird.

▼M136

PROTOKOLL Nr. 24

über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen



ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1

(1)  
Zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission finden ein Informationsaustausch und eine Konsultation über allgemeine politische Fragen statt, falls eine der beiden Überwachungsbehörden darum ersucht.
(2)  
In den von Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a erfassten Fällen arbeiten die EG-Kommission und die EFTA- Überwachungsbehörde bei der Behandlung von Zusammenschlüssen gemäß den nachstehend genannten Bestimmungen zusammen.
(3)  
Für die Zwecke dieses Protokolls ist das „Gebiet eines Überwachungsorgans“ für die EG-Kommission das Hoheitsgebiet der EG-Mitgliedstaaten, auf das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe jenes Vertrags angewendet wird; für die EFTA-Überwachungsbehörde sind darunter die unter das Abkommen fallenden Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten zu verstehen.

Artikel 2

(1)  

Zusammenarbeit findet im Einklang mit den in diesem Protokoll niedergelegten Bestimmungen statt,

a) 

wenn der gemeinsame Umsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten 25 % oder mehr ihres Gesamtumsatzes im räumlichen Geltungsbereich dieses Abkommens ausmacht, oder

b) 

wenn mindestens zwei beteiligte Unternehmen einen Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR im Gebiet der EFTA-Staaten erzielen, oder

c) 

wenn durch einen Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb in den Gebieten der EFTA-Staaten oder in einem wesentlichen Teil derselben erheblich behindert werden könnte, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung.

(2)  

Zusammenarbeit findet auch statt,

a) 

wenn der Zusammenschluss die Verweisungskriterien nach Artikel 6 erfüllt,

b) 

wenn ein EFTA-Staat wünscht, gemäß Artikel 7 dieses Protokolls Maßnahmen zum Schutz berechtigter Interessen zu treffen.

ERSTE PHASE DER VERFAHREN

Artikel 3

(1)  
Die EG-Kommission übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde binnen drei Arbeitstagen eine Kopie der Anmeldungen der in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a genannten Fälle und so bald wie möglich Kopien der wichtigsten Schriftstücke, die bei ihr eingereicht bzw. von ihr erstellt werden.
(2)  
Die EG-Kommission führt die für die Durchführung des Artikels 57 des Abkommens vorgesehenen Verfahren in enger und stetiger Verbindung mit der EFTA-Überwachungsbehörde durch. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten sind berechtigt, zu diesen Verfahren Stellung zu nehmen. Im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 dieses Protokolls nimmt die EG-Kommission die Mitteilungen der zuständigen Behörde des betreffenden EFTA-Staates entgegen; sie gibt dieser Behörde Gelegenheit, sich in allen Abschnitten des Verfahrens bis zum Erlass einer Entscheidung nach diesem Artikel zu äußern. Zu diesem Zwecke gewährt sie ihr Akteneinsicht.

Die Übermittlung von Schriftstücken zwischen der EG-Kommission und einem EFTA-Staat auf der Grundlage dieses Protokolls erfolgt über die EFTA-Überwachungsbehörde.

ANHÖRUNGEN

Artikel 4

In den in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a genannten Fällen fordert die EG-Kommission die EFTA-Überwachungsbehörde auf, bei den Anhörungen der betreffenden Unternehmen vertreten zu sein. Die EFTA-Staaten können ebenfalls bei diesen Anhörungen vertreten sein.

DER BERATENDE EG-AUSSCHUSS FÜR DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

Artikel 5

(1)  
In den in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a genannten Fällen teilt die EG-Kommission der EFTA-Überwachungsbehörde rechtzeitig den Zeitpunkt der Sitzung des Beratenden EG-Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen mit und übermittelt die einschlägigen Unterlagen.
(2)  
Alle von der EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zwecke beigebrachten Schriftstücke, einschließlich der Schriftstücke von EFTA-Staaten, werden dem Beratenden EG-Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen zusammen mit weiteren einschlägigen Unterlagen der EG-Kommission vorgelegt.
(3)  
Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten sind berechtigt, in dem Beratenden EG-Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen anwesend zu sein und Stellung zu beziehen; sie haben jedoch kein Stimmrecht.

RECHTE DER EINZELNEN STAATEN

Artikel 6

(1)  

Die EG-Kommission kann einen angemeldeten Zusammenschluss durch eine Entscheidung, die sie den beteiligten Unternehmen, den zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich mitteilt, ganz oder teilweise an einen EFTA-Staat verweisen, wenn

a) 

ein Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt in diesem EFTA-Staat, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich zu beeinträchtigen droht oder

b) 

ein Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt in diesem EFTA-Staat beeinträchtigen würde, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist und keinen wesentlichen Teil des räumlichen Geltungsbereichs dieses Abkommens darstellt.

(2)  
In den in Absatz 1 genannten Fällen kann jeder EFTA-Staat zwecks Anwendung seiner innerstaatlichen Wettbewerbsvorschriften beim Europäischen Gerichtshof aus denselben Gründen und unter denselben Voraussetzungen Klage erheben, wie dies ein EG-Mitgliedstaat gemäß Artikel 230 und 243 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft tun kann, und insbesondere den Erlass einstweiliger Anordnungen beantragen.

▼M137

(3)  
Falls der Zusammenschluss geeignet ist, den Handel zwischen einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten und einem oder mehreren EFTA-Staaten zu beeinträchtigen, unterrichtet die Kommission die EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich über einen etwaigen Antrag eines EG-Mitgliedstaates gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004.

EFTA-Staaten können sich dem Antrag, auf den Unterabsatz 1 Bezug nimmt, anschließen, wenn der Zusammenschluss den Handel zwischen einem oder mehreren EG-Mitgliedstaaten und einem oder mehreren EFTA-Staaten beeinträchtigt und den Wettbewerb im Hoheitsgebiet des oder der betreffenden EFTA-Staaten erheblich zu beeinträchtigen droht.

Bei Erhalt eines Exemplars eines Antrags im Sinne von Unterabsatz 1 werden sämtliche innerstaatlichen Fristen in Bezug auf den Zusammenschluss in den EFTA-Staaten gehemmt, bis entschieden wurde, durch wen der Zusammenschluss geprüft wird. Die Hemmung seiner einzelstaatlichen Frist endet, sobald der betreffende EFTA-Staat der EG-Kommission und den beteiligten Unternehmen mitteilt, dass er sich dem Antrag nicht anschließt.

Beschließt die EG-Kommission die Prüfung des Zusammenschlusses, wenden der oder die EFTA-Staaten, die sich dem Antrag angeschlossen haben, ihr innerstaatliches Wettbewerbsrecht nicht mehr auf den Zusammenschluss an.

▼M136

(4)  
Vor der Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 können Personen oder Unternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung der EG-Kommission in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb auf einem Markt innerhalb eines EFTA-Staats, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich beeinträchtigen könnte und deshalb ganz oder teilweise von diesem EFTA-Staat geprüft werden sollte.

Die EG-Kommission übermittelt die Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und diesem Absatz unverzüglich der EFTA-Überwachungsbehörde.

(5)  
Im Falle eines Zusammenschlusses im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, der keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 jener Verordnung hat und nach dem Wettbewerbsrecht mindestens dreier EG-Mitgliedstaaten und mindestens eines EFTA-Staates geprüft werden könnte, können die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten Personen oder Unternehmen vor einer Anmeldung bei den zuständigen Behörden der Kommission in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss von der Kommission geprüft werden sollte.

Die EG-Kommission übermittelt die Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 unverzüglich der EFTA-Überwachungsbehörde.

Wenn mindestens einer dieser EFTA-Staaten sich gegen die beantragte Verweisung ausspricht, behalten die zuständigen EFTA-Staaten ihre Zuständigkeit, und die Sache wird nicht gemäß diesem Absatz von den EFTA-Staaten verwiesen.

Artikel 7

(1)  
Unbeschadet der ausschließlichen Zuständigkeit der EG-Kommission, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 gemeinschaftsweite Zusammenschlüsse zu behandeln, können die EFTA-Staaten geeignete Maßnahmen zum Schutz anderer berechtigter Interessen als derjenigen treffen, welche gemäß der genannten Verordnung berücksichtigt werden, sofern diese Interessen mit den allgemeinen Grundsätzen und den übrigen Bestimmungen vereinbar sind, die gemäß diesem Abkommen direkt bzw. indirekt vorgesehen sind.
(2)  
Im Sinne des Absatzes 1 gelten als berechtigte Interessen die öffentliche Sicherheit, die Medienvielfalt und die Aufsichtsregeln.
(3)  
Jedes andere öffentliche Interesse muss der EG-Kommission mitgeteilt werden; diese muss es nach Prüfung seiner Vereinbarkeit mit den allgemeinen Grundsätzen und den sonstigen Bestimmungen, die gemäß diesem Abkommen direkt bzw. indirekt vorgesehen sind, vor Anwendung der genannten Maßnahmen anerkennen. Die EG-Kommission gibt der EFTA-Überwachungsbehörde und dem betreffenden EFTA-Staat ihre Entscheidung binnen 25 Arbeitstagen nach der entsprechenden Mitteilung bekannt.

AMTSHILFE

Artikel 8

(1)  
Verpflichtet die EG-Kommission Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Gebiet der EFTA-Überwachungsbehörde haben, durch Entscheidung zur Erteilung von Auskünften, so übermittelt sie der EFTA-Überwachungsbehörde unverzüglich eine Kopie davon. Auf Verlangen der EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt die EG-Kommission ihr auch Kopien einfacher Auskunftsverlangen im Zusammenhang mit einem angemeldeten Zusammenschluss.
(2)  
Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten erteilen der EG-Kommission auf Verlangen alle Auskünfte, die sie zur Erfüllung der ihr durch Artikel 57 des Abkommens übertragenen Aufgaben benötigt.
(3)  
Befragt die EG-Kommission eine natürliche oder juristische Person mit deren Zustimmung im Gebiet der EFTA-Überwachungsbehörde, ist diese vorab zu unterrichten. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die Wettbewerbsbehörde, in deren Gebiet die Befragung stattfindet, sind berechtigt, bei dieser Befragung zugegen zu sein.

▼M137

(4)  
Auf Ersuchen der EG-Kommission nimmt die EFTA-Überwachungsbehörde Nachprüfungen in ihrem Gebiet vor.
(5)  
Die EG-Kommission ist berechtigt, bei den in Absatz 4 genannten Nachprüfungen vertreten zu sein und aktiv daran teilzunehmen.
(6)  
Die Auskünfte, die bei den auf Ersuchen vorgenommenen Nachprüfungen erteilt werden, werden der EG-Kommission übermittelt, sobald die Nachprüfungen abgeschlossen sind.

▼M136

(7)  
Nimmt die EG-Kommission Nachforschungen im Gemeinschaftsgebiet vor und handelt es sich um Fälle gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, so unterrichtet sie die EFTA-Überwachungsbehörde darüber, dass solche Nachforschungen stattgefunden haben; auf Ersuchen übermittelt sie die einschlägigen Ergebnisse der Nachforschungen.

BERUFSGEHEIMNIS

Artikel 9

(1)  
Die in Anwendung dieses Protokolls erlangten Kenntnisse dürfen nur für die Zwecke der Verfahren nach Artikel 57 des Übereinkommens verwendet werden.
(2)  
Die EG-Kommission, die EFTA-Überwachungsbehörde, die zuständigen Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten und alle sonstigen, unter Aufsicht dieser Behörden handelnden Personen und die Beamten und Bediensteten anderer Behörden der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei der Anwendung dieses Protokolls erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen.
(3)  
Regeln über das Berufsgeheimnis und die eingeschränkte Verwendung von Informationen gemäß diesem Übereinkommen oder gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien stehen dem Austausch und der Verwendung von Informationen nach Maßgabe dieses Protokolls nicht entgegen.

ANMELDUNGEN

Artikel 10

(1)  
Unternehmen richten ihre Anmeldungen an das zuständige Überwachungsorgan im Einklang mit Artikel 57 Absatz 2 des Abkommens.
(2)  
Anmeldungen und Beschwerden, die an das Organ gerichtet werden, das gemäß Artikel 57 keine Entscheidungsbefugnis über einen bestimmten Fall hat, werden unverzüglich an das zuständige Überwachungsorgan weitergeleitet.

Artikel 11

Als Zeitpunkt der Vorlage der Anmeldung gilt der Tag, an dem diese bei dem zuständigen Überwachungsorgan eingeht.

SPRACHENREGELUNG

Artikel 12

(1)  
Die Unternehmen sind berechtigt, im Zusammenhang mit Anmeldungen für den Schriftverkehr mit der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission eine Amtssprache eines EFTA-Staates oder der Gemeinschaft zu wählen. Dies gilt für alle Stufen eines Verfahrens.
(2)  
Wählt ein Unternehmen für den Schriftverkehr mit einem Überwachungsorgan eine Sprache, die weder Amtssprache der in den Zuständigkeitsbereich dieses Organs fallenden Staaten noch Arbeitssprache dieses Organs ist, so hat es dafür zu sorgen, dass für alle Unterlagen eine in einer Amtssprache dieses Organs übersetzte Fassung vorliegt.
(3)  
Betroffene Unternehmen, die nicht zu den Anmeldern zählen, sind ebenfalls berechtigt, den Schriftverkehr mit der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission in einer Amtssprache eines EFTA-Staates oder der Gemeinschaft oder in einer Arbeitssprache eines der beiden Organe zu führen. Wählen diese Unternehmen für den Schriftverkehr mit einem Überwachungsorgan eine Sprache, die weder Amtssprache der in den Zuständigkeitsbereich dieses Organs fallenden Staaten noch Arbeitssprache dieses Organs ist, so gilt Absatz 2.
(4)  
Für den Schriftverkehr mit den Unternehmen benutzt das zuständige Organ die für die Übersetzung gewählte Sprache.

FRISTEN UND WEITERE VERFAHRENSFRAGEN

Artikel 13

Im Zusammenhang mit Fristen und anderen Verfahrensbestimmungen einschließlich der Verfahren für die Verweisung eines Zusammenschlusses zwischen der EG-Kommission und einem oder mehreren EFTA-Staaten gelten die Vorschriften zur Durchführung des Artikels 57 auch für die Zusammenarbeit zwischen der EG-Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde sowie den EFTA-Staaten, sofern in diesem Protokoll nichts anderes festgelegt ist.

Die Fristen gemäß ►M137  Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 ◄ der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 beginnen für die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten mit Eingang der betreffenden Schriftstücke bei der EFTA-Überwachungsbehörde.

ÜBERGANGSVORSCHRIFT

Artikel 14

Artikel 57 findet keine Anwendung auf Zusammenschlüsse, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens vereinbart oder öffentlich angekündigt wurden oder bei denen die Kontrolle vor diesem Zeitpunkt erworben wurde. Auf keinen Fall findet er Anwendung auf Zusammenschlüsse, hinsichtlich deren eine für den Wettbewerb zuständige nationale Behörde vor dem genannten Zeitpunkt ein Verfahren eröffnet hat.

▼B

PROTOKOLL 25

über den Wettbewerb bei Kohle und Stahl



Artikel 1

(1)  

Verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, alle Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und alle verabredeten Praktiken im Hinblick auf besondere, in Protokoll 14 genannte Erzeugnisse, die den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen können, weil sie darauf abzielen, im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, insbesondere

a) 

die Preise festzusetzen oder zu bestimmen;

b) 

die Erzeugung, die technische Entwicklung oder die Investitionen einzuschränken oder zu kontrollieren;

c) 

die Märkte, Erzeugnisse, Abnehmer oder Versorgungsquellen aufzuteilen.

(2)  

Das gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständige Überwachungsorgan genehmigt jedoch für bestimmte Erzeugnisse Vereinbarungen über Spezialisierung oder über gemeinsamen Ein- oder Verkauf, wenn sie in bezug auf die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse feststellt,

a) 

daß diese Spezialisierung oder diese gemeinsamen Ein- oder Verkäufe zu einer merklichen Verbesserung der Produktion oder der Verteilung jener Erzeugnisse beitragen;

b) 

daß die betreffende Vereinbarung für die Erzielung dieser Wirkungen wesentlich ist, ohne daß sie weitergehende Einschränkungen vorsieht, als dies ihr Zweck erfordert, und

c) 

daß sie nicht geeignet ist, den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit zu geben, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens die Preise zu bestimmen, die Erzeugung oder den Absatz zu kontrollieren oder einzuschränken, noch diese Erzeugnisse dem tatsächlichen Wettbewerb anderer Unternehmen im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens zu entziehen.

Stellt das zuständige Überwachungsorgan fest, daß gewisse Vereinbarungen ihrer Natur und ihren Auswirkungen nach den obengenannten Vereinbarungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Anwendung dieses Absatzes auf die Vertriebsunternehmen, streng analog sind, so genehmigt sie diese Vereinbarungen gleichfalls, wenn sie feststellt, daß sie denselben Bedingungen entsprechen.

(3)  
Nach Absatz 1 untersagte Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig. Eine Berufung auf sie ist vor keinem Gericht der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten zulässig.

Artikel 2

(1)  
Der vorherigen Genehmigung des gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständigen Überwachungsorgans unterliegt, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3, jedes Vorgehen, das im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens unmittelbar oder mittelbar seiner Natur nach und infolge der Tätigkeit einer Person oder eines Unternehmens, einer Gruppe von Personen oder Unternehmen zu einem Zusammenschluß zwischen Unternehmen führt, von denen mindestens eines unter Artikel 3 fällt, und das den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen könnte; dabei ist unerheblich, ob das Vorgehen sich auf ein und dasselbe Erzeugnis oder auf verschiedene Erzeugnisse bezieht, ob es in einer Fusion, einem Erwerb von Aktien oder Vermögenswerten, einer Darlehensverpflichtung, einem Vertrag oder einer anderen Art der Kontrolle besteht.
(2)  

Das nach Artikel 56 des Abkommens zuständige Überwachungsorgan erteilt die in Absatz 1 vorgesehene Genehmigung, wenn es feststellt, daß das beabsichtigte Vorgehen den beteiligten Personen oder Unternehmen nicht die Möglichkeit gibt, hinsichtlich der ihrer Zuständigkeit unterstehenden Erzeugnisse

— 
auf einem bedeutenden Teil des Marktes dieser Erzeugnisse die Preise zu bestimmen, die Produktion oder die Verteilung zu kontrollieren oder zu beschränken oder einen wirklichen Wettbewerb zu verhindern
— 
oder den aus der Anwendung des Abkommens sich ergebenden Wettbewerbsregeln zu entgehen, insbesondere durch Schaffung einer künstlichen Vorzugsstellung, die einen wesentlichen Vorteil im Zugang zu den Versorgungsquellen und zu den Absatzmärkten mit sich bringt.
(3)  
Bestimmte Arten des Vorgehens können im Hinblick auf die Bedeutung der durch das Vorgehen erfaßten Vermögenswerte oder Unternehmen sowie der Art des bewirkten Zusammenschlusses vom Erfordernis vorheriger Genehmigung befreit werden.
(4)  
Stellt das nach Artikel 56 des Abkommens zuständige Überwachungsorgan fest, daß öffentliche oder private Unternehmen, die rechtlich oder tatsächlich auf dem Markt eines ihrer Zuständigkeit unterstehenden Erzeugnisses eine beherrschende Stellung einnehmen oder erwerben, durch die sie einem tatsächlichen Wettbewerb in einem beträchtlichen Teil des räumlichen Geltungsbereichs des Abkommens entzogen werden, diese Stellung zu mit dem Abkommen im Widerspruch stehenden Zwecken verwenden, und ist dieser Mißbrauch geeignet, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen, so richtet es an diese Unternehmen alle geeigneten Empfehlungen, um zu verhindern, daß sie ihre Stellung für diese Zwecke ausnutzen.

Artikel 3

Unter dem Begriff „Unternehmen“ sind, was Artikel 1 und 2 dieses Protokolls sowie die zu ihrer Anwendung erforderlichen Auskünfte und die ihretwegen erhobenen Klagen anbelangt, diejenigen Unternehmen zu verstehen, die im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle und Stahl ausüben, sowie diejenigen Unternehmen oder Organisationen, die gewerbsmäßig eine Vertriebstätigkeit ausüben, mit Ausnahme des Verkaufs an Haushalte oder an Kleingewerbetreibende.

Artikel 4

Anhang XIV des Abkommens enthält besondere Bestimmungen zur Durchführung der in den Artikeln 1 und 2 niedergelegten Grundsätze.

Artikel 5

Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission achten auf die Verwirklichung der in den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls niedergelegten Grundsätze nach Maßgabe der Bestimmungen des Protokolls 21 und des Anhangs XIV des Abkommens zur Durchführung der Artikel 1 und 2.

Artikel 6

Einzelfälle der in den Artikeln 1 und 2 dieses Protokolls genannten Art werden von der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 56 des Abkommens entschieden.

Artikel 7

Die zuständigen Organe arbeiten nach Maßgabe des Protokolls 23 zusammen, um im Europäischen Wirtschaftsraum eine einheitliche Überwachung für den Wettbewerbsbereich zu entwickeln und zu gewährleisten und eine einheitliche Durchführung, Anwendung und Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens zu fördern.

PROTOKOLL 26

über die Befugnisse und Aufgaben der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen



▼M109

Artikel 1

Eine Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten überträgt der EFTA-Überwachungsbehörde gleichwertige Befugnisse und ähnliche Aufgaben, wie sie die EG-Kommission zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens zur Anwendung der Wettbewerbsregeln betreffend staatliche Beihilfen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft innehat; damit soll die EFTA-Überwachungsbehörde in die Lage versetzt werden, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) und in den Artikeln 49 und 61 bis 63 des Abkommens niedergelegten Grundsätze zu verwirklichen. Die EFTA-Überwachungsbehörde erhält dieselben Befugnisse zur Anwendung der für staatliche Beihilfen geltenden Wettbewerbsregeln bei den unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen nach Maßgabe von Protokoll 14.

Artikel 2

Neben den in Anhang XV aufgeführten Rechtsakten spiegeln ►M170  die folgenden Rechtsakte ◄ die Befugnisse und Aufgaben der EG-Kommission zur Anwendung der Wettbewerbsregeln betreffend staatliche Beihilfen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wider:

►M170  1. ◄  

399 R 0659: Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1), ►M135  geändert durch:

— 
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge angenommen am 16. April 2003. ◄

▼M201

— 
32006 R 1791: Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1),

▼M281

— 
32013 R 0517: Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1).

▼M170

2. 

32004 R 0794: Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1), berichtigt in ABl. L 25 vom 28.1.2005, S. 74, und ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 45, ►M227  geändert durch:

— 
32008 R 0271: Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1),
 ◄

▼M283

— 
32014 R 0372: Verordnung (EU) Nr. 372/2014 der Kommission vom 9. April 2014 (ABl. L 109 vom 12.4.2014, S. 14).

▼B

PROTOKOLL 27

über die Zusammenarbeit im Bereich der staatlichen Beihilfen



Um eine einheitliche Durchführung, Anwendung und Auslegung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Gebiet der Vertragsparteien und ihre harmonische Entwicklung zu gewährleisten, befolgen die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde folgende Regeln:

a) 

Ein Informations- und Meinungsaustausch über allgemeinpolitische Fragen wie Durchführung, Anwendung und Auslegung der in dem Abkommen niedergelegten Vorschriften über staatliche Beihilfen findet regelmäßig oder auf Ersuchen eines Überwachungsorgans statt.

b) 

Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde erstellen regelmäßig Berichte über staatliche Beihilfen in ihren jeweiligen Staaten. Diese Berichte werden der jeweils anderen Überwachungsbehörde zur Verfügung gestellt.

c) 

Falls das in Artikel 93 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genannte Verfahren oder das entsprechende in einer Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten zur Einrichtung der EFTA-Überwachungsbehörde dargelegte Verfahren für staatliche Beihilfeprogramme und Beihilfefälle eingeleitet wird, benachrichtigt die EG-Kommission bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde die andere Überwachungsbehörde und die betroffenen Parteien, damit diese sich äußern können.

d) 

Sobald eine Entscheidung getroffen wird, wird sie der anderen Überwachungsbehörde mitgeteilt.

e) 

Die Einleitung des unter Buchstabe c genannten Verfahrens sowie die unter Buchstabe d genannten Entscheidungen werden von der jeweils zuständigen Überwachungsbehörde veröffentlicht.

f) 

Ungeachtet der Vorschriften dieses Protokolls stellen die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde auf Ersuchen der anderen Überwachungsbehörde von Fall zu Fall Informationen über einzelne staatliche Beihilfeprogramme und Beihilfefälle zur Verfügung und führen einen Meinungsaustausch darüber durch.

g) 

Die gemäß Buchstabe f erhaltenen Informationen werden vertraulich behandelt.

PROTOKOLL 28

über geistiges Eigentum



Artikel 1

Gegenstand des Schutzes

(1)  
In diesem Protokoll umfaßt der Begriff „geistiges Eigentum“ auch den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gemäß Artikel 13 des Abkommens.
(2)  
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls und des Anhangs XVII passen die Vertragsparteien nach Inkrafttreten des Abkommens ihre Rechtsvorschriften über den Schutz des geistigen Eigentums in der Weise an, daß diese den Grundsätzen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und dem im Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums erreichten Schutzniveau, einschließlich des Grads der Durchsetzbarkeit dieser Rechte, entsprechen.
(3)  
Nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften des Abkommens und unbeschadet der Bestimmungen dieses Protokolls und des Anhangs XVII passen die EFTA-Staaten auf Ersuchen und nach Konsultierung der Vertragsparteien ihre Rechtsvorschriften über den Schutz des geistigen Eigentums in der Weise an, daß diese mindestens dem Schutzniveau entsprechen, das nach Unterzeichnung des Abkommens in der Gemeinschaft gilt.

Artikel 2

Erschöpfung der Rechte

(1)  
Soweit die Erschöpfung der Rechte in Maßnahmen oder in der Rechtsprechung der Gemeinschaft geregelt ist, sehen die Vertragsparteien die Erschöpfung der Rechte des geistigen Eigentums nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts vor. Diese Bestimmung ist unbeschadet der künftigen Entwicklung der Rechtsprechung in Übereinstimmung mit den vor der Unterzeichnung des Abkommens ergangenen einschlägigen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auszulegen.
(2)  
Für Patentrechte gilt diese Bestimmung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens.

Artikel 3

Gemeinschaftspatente

(1)  
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um binnen drei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung 89/695/EWG über Gemeinschaftspatente die Verhandlungen über die Beteiligung der EFTA-Staaten an dieser Vereinbarung zum Abschluß zu bringen. Die Beteiligung Islands erfolgt frühestens am 1. Januar 1998.
(2)  
Die besonderen Bedingungen für die Beteiligung der EFTA-Staaten an der Vereinbarung 89/695/EWG über Gemeinschaftspatente bilden Gegenstand künftiger Verhandlungen.
(3)  
Die Gemeinschaft verpflichtet sich, nach Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente alle EFTA-Staaten, die dies wünschen, gemäß Artikel 8 der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente einzuladen, in Verhandlungen einzutreten, sofern die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 erfüllt sind.
(4)  
Die EFTA-Staaten übernehmen die materiellen Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 1973 in ihre Rechtsvorschriften.
(5)  
Hinsichtlich der Patentierbarkeit von Arzneimitteln und Lebensmitteln hat Finnland den Bestimmungen des Absatzes 4 bis zum 1. Januar 1995 nachzukommen. Hinsichtlich der Patentierbarkeit von Arzneimitteln hat Island den Bestimmungen des Absatzes 4 bis zum 1. Januar 1997 nachzukommen. Vor Ablauf der jeweiligen Frist richtet die Gemeinschaft weder an Finnland noch an Island eine Einladung gemäß Absatz 3.
(6)  
Unbeschadet des Artikels, 2 kann sich der Inhaber oder Berechtigte eines Patents, das für ein in Absatz 5 genanntes Erzeugnis in einem Vertragsstaat zu einem Zeitpunkt angemeldet wurde, zu dem weder in Finnland noch in Island ein Erzeugnispatent für das Erzeugnis erlangt werden konnte, auf die Rechte aus dem Patent berufen, um die Einfuhr und das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in den Vertragsstaaten, in denen das Erzeugnis patentrechtlich geschützt ist, zu verhindern, selbst wenn das Erzeugnis in Finnland oder Island zuerst vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden ist.

Dieses Recht kann für die in Absatz 5 genannten Erzeugnisse bis zum Ende des zweiten Jahres, nachdem Finnland oder Island die Patentierbarkeit dieser Erzeugnisse eingeführt hat, geltend gemacht werden.

Artikel 4

Halbleitererzeugnisse

(1)  
Die Vertragsparteien sind berechtigt, die Ausdehnung des Rechtsschutzes von Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen zu beschließen, die keinen Rechtsschutz nach Maßgabe des Abkommens genießen und aus Drittländern oder Gebieten stammen, die nicht Vertragspartei sind. Sie können hierzu auch Abkommen schließen.
(2)  
Dehnt eine Vertragspartei den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Nichtvertragsparteien aus, so unternimmt die betreffende Vertragspartei alles in ihrer Kraft Stehende, damit die Nichtvertragspartei den anderen Vertragsparteien des Abkommens zu den gleichen Bedingungen Rechtsschutz gewährt.
(3)  
Die Ausdehnung der Rechte durch parallele oder gleichwertige Abkommen, Vereinbarungen oder gleichwertige Beschlüsse zwischen einer der Vertragsparteien und einem Drittland wird von allen Vertragsparteien anerkannt und beachtet.
(4)  
Auf die Absätze 1 bis 3 finden die im Abkommen niedergelegten allgemeinen Regeln über die gegenseitige Unterrichtung, Konsultierung und Streitschlichtung Anwendung.
(5)  
Für den Fall, daß zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland abweichende Beziehungen begründet werden, sind gemäß Absatz 4 unverzüglich Konsultationen über die Auswirkungen einer solchen Abweichung auf das Fortbestehen des freien Warenverkehrs im Sinne des vorliegenden Abkommens einzuleiten. Werden solche Abkommen, Vereinbarungen oder Beschlüsse trotz anhaltender Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gemeinschaft und der betreffenden anderen Vertragspartei angenommen, so findet Teil VII des Abkommens Anwendung.

Artikel 5

Internationale Übereinkommen

(1)  

Die Vertragsparteien verpflichten sich, vor dem 1. Januar 1995 folgenden multilateralen Übereinkommen auf dem Gebiet des gewerblichen, geistigen und kommerziellen Eigentums beizutreten:

a) 

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967);

b) 

Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971);

c) 

Internationales Abkommen zum Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961);

d) 

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989);

e) 

Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genf 1977, geänderte Fassung 1979);

f) 

Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1980);

g) 

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1984).

(2)  
Der in Absatz 1 genannte Termin für den Beitritt Finnlands, Norwegens und Irlands zu dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen wird auf den 1. Januar 1996, für Island hingegen auf den 1. Januar 1997 verlegt.
(3)  
Nach Inkrafttreten dieses Protokolls übernehmen die Vertragsparteien die materiellen Bestimmungen der in Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführten Übereinkommen in ihr innerstaatliches Recht. Irland setzt die materiellen Bestimmungen der Berner Übereinkunft bis zum 1. Januar 1995 in innerstaatliches Recht um.

Artikel 6

Verhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

Die Vertragsparteien kommen überein, die durch das Abkommen begründete Regelung über das geistige Eigentum unbeschadet der Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet im Hinblick auf die Verhandlungsergebnisse der Uruguay-Runde zu verbessern.

Artikel 7

Gegenseitige Unterrichtung und Konsultierung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich gegenseitig über die Arbeiten im Rahmen internationaler Organisationen und Übereinkommen, die das geistige Eigentum betreffen, auf dem laufenden zu halten.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf Ersuchen in Bereichen, für die eine Gemeinschaftsregelung gilt, im obengenannten Rahmen und Kontext vorherige Konsultationen durchzuführen.

Artikel 8

Übergangsbestimmungen

Die Vertragsparteien kommen überein, in Verhandlungen einzutreten, um interessierten EFTA-Staaten die volle Beteiligung an künftigen gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums zu ermöglichen.

Werden solche Maßnahmen vor Inkrafttreten des Abkommens erlassen, so sind die Verhandlungen über die Beteiligung an diesen Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufzunehmen.

Artikel 9

Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums bleiben von den Bestimmungen dieses Protokolls unberührt.

PROTOKOLL 29

über die berufliche Bildung



Zur Förderung der Mobilität junger Menschen innerhalb des EWR kommen die Vertragsparteien überein, ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung zu verstärken und sich um eine Verbesserung der Bedingungen für Studenten zu bemühen, die in einem anderen als ihrem eigenen EWR-Staat studieren wollen. In diesem Zusammenhang kommen sie überein, daß die Bestimmungen des Abkommens betreffend das Aufenthaltsrecht für Studenten die vor Inkrafttreten des Abkommens bestehenden Möglichkeiten einzelner Vertragsparteien in bezug auf die von ausländischen Studenten erhobenen Studiengebühren nicht berühren.

PROTOKOLL 30

mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik



▼M207

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)  
Eine Konferenz von Vertretern der nationalen statistischen Einrichtungen der Vertragsparteien, des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) und des EFTA Statistical Office (ESO) leitet die statistische Zusammenarbeit, entwickelt Programme und Verfahren für die statistische Zusammenarbeit, die eng mit denen der Gemeinschaft abgestimmt sind, und überwacht ihre Durchführung. Diese Konferenz und der ►M228  Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) ◄ erfüllen ihre Aufgaben für die Zwecke dieses Protokolls auf gemeinsamen Sitzungen als ►M228  AESS/EWR-Konferenz ◄ gemäß der Geschäftsordnung, die sich die ►M228  AESS/EWR-Konferenz ◄ gibt.
(2)  
Mit Beginn der Zusammenarbeit bei den in diesem Protokoll genannten Programmen und Maßnahmen nehmen die EFTA-Staaten uneingeschränkt, jedoch ohne Stimmrecht, an allen EG-Ausschüssen und anderen Gremien teil, die die EG-Kommission bei der Verwaltung und Entwicklung dieser Programme und Maßnahmen unterstützen.
(3)  
Die statistischen Angaben aus den EFTA-Staaten werden von diesen zur Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung an Eurostat weitergeleitet. Zu diesem Zweck arbeitet das ESO eng mit den EFTA-Staaten und Eurostat zusammen, um sicherzustellen, dass die Daten aus den EFTA-Staaten als Teil der EWR-Statistiken ordnungsgemäß übermittelt und über die üblichen Verbreitungskanäle an die verschiedenen Benutzergruppen weitergeleitet werden.
(4)  
Die EFTA-Staaten übernehmen die Eurostat entstehenden zusätzlichen Kosten der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung der Daten aus ihren Ländern.
(5)  
Die EFTA-Staaten leisten entsprechend Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den Gemeinkosten, die der Gemeinschaft neben den Kosten der Speicherung, Verarbeitung und Verbreitung der Daten durch die Teilnahme der EFTA-Staaten an den in diesem Protokoll genannten Programmen und Maßnahmen entstehen.
(6)  

►M228  Für den Umgang mit Statistiken aus den EFTA-Staaten gilt die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164). ◄ ►M338  , geändert durch:

— 
32015 R 0759: Verordnung (EU) 2015/759 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 90)
 ◄
(7)  
Es wird ein gemeinsamer ESO/Eurostat-Jahresbericht erstellt, in dem die Verwirklichung der im Zusammenhang mit diesem Protokoll vorgesehenen Ziele, Prioritäten und Maßnahmen geprüft wird und der der in Absatz 1 genannten ►M228  AESS/EWR-Konferenz ◄ sowie dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorgelegt wird.

▼M274 —————

▼M207

Artikel 3

Statistisches Programm 2008 bis 2012

(1)  
Das mit dem in Absatz 4 genannten Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellte Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012 ist der Rahmen für die statistischen Maßnahmen des EWR im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012. Sämtliche Hauptbereiche und Arbeitsthemen des Statistischen Programms der Gemeinschaft 2008 bis 2012 gelten als relevant für die EWR-Zusammenarbeit im Bereich Statistik und stehen den EFTA-Staaten uneingeschränkt zur Teilnahme offen.
(2)  
Ab 1. Januar 2008 erarbeiten das EFTA Statistical Office und Eurostat jedes Jahr gemeinsam ein eigenes Statistisches Programm für den EWR. Das jährliche Statistische Programm für den EWR stützt sich auf einen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms, das die Kommission gemäß dem in Absatz 4 genannten Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt, und wird gleichzeitig ausgearbeitet. Das jährliche Statistische Programm für den EWR wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen internen Verfahren genehmigt.
(3)  
Ab 1. Januar 2008 leisten die EFTA-Staaten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzierungsvorschriften einen Finanzbeitrag in Höhe von 75 % des unter den Haushaltslinien 29 02 03 und 29 01 04 01 (Politik auf dem Gebiet der statistischen Information) des Gemeinschaftshaushalts ausgewiesenen Betrags.
(4)  

Folgender Rechtsakt der Gemeinschaft ist Gegenstand dieses Artikels:

— 
32007 D 1578: Beschluss Nr. 1578/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2008 bis 2012 (ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 15).

▼M220

Artikel 4

Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS)

(1)  
Die EFTA-Staaten nehmen mit Wirkung vom 1. Januar 2009 an den in Absatz 4 genannten Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft teil.
(2)  
Die Ziele 1, 2 und 3 sowie die entsprechenden Maßnahmen in den jährlichen Arbeitsprogrammen, die von der Kommission nach dem in Absatz 4 genannten Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen werden, gelten als relevant für die statistische Zusammenarbeit im EWR und stehen den EFTA-Staaten uneingeschränkt zur Teilnahme offen.
(3)  
Ab 1. Januar 2009 leisten die EFTA-Staaten nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzbestimmungen einen finanziellen Beitrag in Höhe von 75 % des unter den Haushaltslinien 29 02 04 und 29 01 04 04 (Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik) des Gemeinschaftshaushalts ausgewiesenen Betrags.
(4)  

Gegenstand dieses Artikels ist folgender Rechtsakt der Gemeinschaft:

— 
32008 D 1297: Beschluss Nr. 1297/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein Programm zur Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS) (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 76).

▼M265

Artikel 5

Statistisches ►M274  2013 bis ►M345  2020 ◄  ◄

(1)  

Folgender Rechtsakt ist Gegenstand dieses Artikels:

— 
32013 R 0099: Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12). ►M274  , geändert durch:
— 
32013 R 1383: Verordnung (EU) Nr. 1383/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 84).
 ◄

▼M345

— 
32017 R 1951: Verordnung (EU) 2017/1951 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 (ABl. L 284 vom 31.10.2017, S. 1).

▼M265

(2)  
Das mit der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 aufgestellte Europäische Statistische Programm ►M345  2013-2020 ◄ ist der Rahmen für die statistischen Maßnahmen des EWR im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis ►M345  31. Dezember 2020 ◄ . Sämtliche Hauptbereiche des Europäischen Statistischen Programms ►M345  2013-2020 ◄ gelten als relevant für die Zusammenarbeit im Bereich Statistik und stehen den EFTA-Staaten uneingeschränkt zur Teilnahme offen.
(3)  
►M274  Das Statistische EFTA-Amt und Eurostat erarbeiten für die Jahre ►M345  2013 bis 2020 ◄ jeweils ein spezifisches jährliches Statistisches Programm für den EWR. Dieses Programm stützt sich auf einen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms, das die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 erstellt, und wird parallel hierzu ausgearbeitet. Das jährliche Statistische Programm des EWR wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen internen Verfahren genehmigt. ◄
(4)  
►M345  Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzierungsvorschriften für 2013 einen Finanzbeitrag von 75 Prozent des unter den Haushaltslinien 29 02 05 (Europäisches Statistisches Programm 2013-2017) und 29 01 04 05 (Politik auf dem Gebiet der statistischen Information — Verwaltungsausgaben) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesenen Betrags, und für 2014 bis 2020 einen Finanzbeitrag von 75 Prozent des unter den Haushaltslinien 29 02 01 (Bereitstellung hochwertiger statistischer Information, Einführung neuer Methoden zur Erstellung europäischer Statistiken und Intensivierung der Partnerschaft mit dem Europäischen Statistischen System) und 29 01 04 01 (Unterstützungsausgaben für das Europäische Statistische Programm) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesenen Betrags. ◄

▼M87 —————

▼B

PROTOKOLL 31

über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten



▼M9

Artikel 1

Forschung und technologische Entwicklung

▼M162

(1)  
Ab dem 1. Januar 1994 beteiligen sich die EFTA-Staaten an der Durchführung der Rahmenprogramme der unter Absatz 5 genannten Gemeinschaftsaktivitäten im Bereich Forschung und technologische Entwicklung und ab dem 1. Januar 2005 durch Beteiligung an ihren spezifischen Programmen an den unter Absatz 9 genannten Programmen.

▼M181

(2)  
Die EFTA-Staaten leisten nach Maßgabe des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den in den Absätzen 5, 9 und 10 genannten Aktivitäten.

▼M9

(3)  
Die EFTA-Staaten wirken in den EG-Ausschüssen, welche die EG-Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der in Absatz 5 genannten Tätigkeiten unterstützen, in vollem Umfang mit.
(4)  
►M365  Angesichts der besonderen Merkmale der in den Bereichen Forschung, Innovation und technologische Entwicklung vorgesehenen Zusammenarbeit werden Vertreter der EFTA-Staaten außerdem im Ausschuss für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation (ERAC) und sonstigen Ausschüssen der Union mitarbeiten, die die Europäische Kommission in diesen Bereichen konsultiert, soweit dies für das reibungslose Funktionieren der Zusammenarbeit erforderlich ist. ◄
(5)  

Dieser Artikel betrifft die folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft sowie die daraus abgeleiteten Rechtsakte:



390 D 0221:

Beschluß 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (ABl. Nr. L 117 vom 8.5.1990, S. 28),

394 D 1110:

Beschluß Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (ABL. Nr. L 126 vom 18.5.1994, S. 1), ►M42  geändert durch:

— 396 D 0616: Beschluß Nr. 616/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 1996 (ABl. L 86 vom 4.4.1996, S. 69),

— 397 D 2535: Beschluß Nr. 2535/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 (ABl. L 347 vom 18.12.1997, S. 1), ◄

▼M61

399 D 0182:

Beschluß Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) (ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1).

▼M118

32002 D 1513:

Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002—2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1), ►M146  geändert durch:

— 32004 D 0786: Beschluss Nr. 786/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

 ◄

▼M188

32006 D 1982:

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

▼M269

32013 R 1291:

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Liechtenstein wird von der Beteiligung an dem Programm und der Leistung eines finanziellen Beitrags ausgenommen.

▼M252

(6)  
Die in den Absätzen 5, 8a, 8c, 9 und 10 genannte Bewertung und umfassende Neuorientierung der Aktivitäten der Union im Bereich Forschung und technologische Entwicklung wird nach dem in Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens genannten Verfahren durchgeführt.

▼M9

(7)  
Das Abkommen berührt weder die bilaterale Zusammenarbeit innerhalb des gemeinschaftlichen Rahmenprogramms im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1987-1991) ( 17 ) noch die bilateralen Rahmenabkommen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten, soweit es darin um die nicht unter das Abkommen fallende Zusammenarbeit geht.

▼M155

(8)  

▼M250

a) 

Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Agentur für das Europäische GNSS (im Folgenden „Agentur“), die mit folgendem Rechtsakt der Union errichtet wurde:

— 
32010 R 0912: Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11), ►M295  geändert durch:
— 
32014 R 0512: Verordnung (EU) Nr. 512/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 72).
 ◄
b) 

Die EFTA-Staaten leisten nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten der Agentur.

c) 

Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Verwaltungsrat und am Sicherheitsakkreditierungsgremium der Agentur, haben jedoch kein Stimmrecht.

d) 

Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Staat, der Vertragspartei des Abkommens ist, die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.

e) 

Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union an.

f) 

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.

g) 

Nach Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens mit Ausnahme von Kapitel 3 Abschnitte 1 und 2 für diesen Absatz.

h) 

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung für Dokumente der Agentur, einschließlich derer, die die EFTA-Staaten betreffen.

i) 

In Bezug auf Island wird die Anwendung dieses Absatzes ausgesetzt, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss etwas anderes beschließt.

j) 

Dieser Absatz gilt nicht für Liechtenstein.

▼M224

(8a)  
a) 

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2009 an den Maßnahmen, denen folgender Rechtsakt der Gemeinschaft zugrunde liegt:

— 
32008 R 0683: Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1), ►M250  geändert durch:
— 
32010 R 0912: Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11). ◄
b) 

Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und Protokoll 32 zum Abkommen einen Finanzbeitrag zu den unter Buchstabe a genannten Aktivitäten.

Außerdem zahlt Norwegen auf der Grundlage von Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens einen Beitrag von 20 114 000 EUR für das Jahr 2008 (die erste Hälfte bis zum 31. August 2012, die zweite Hälfte bis zum 31. August 2013), der in den in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 von Protokoll 32 vorgesehenen Mittelabruf aufzunehmen ist.

c) 

Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an allen Gemeinschaftsausschüssen, die die Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten unterstützen, haben dort aber kein Stimmrecht.

Unbeschadet dieser Bestimmung kann die Teilnahme der EFTA-Staaten an den Ausschüssen der Gemeinschaft, die die Europäische Kommission insbesondere in Sicherheitsfragen unterstützen, Gegenstand gesonderter Vereinbarungen zwischen den EFTA-Staaten und der Europäischen Kommission sein. Solche Vereinbarungen sollten eine einheitliche Vorgehensweise der Europäischen Gemeinschaften und der EFTA-Staaten beim Schutz der in den europäischen GNSS-Programmen verwendeten Daten, Informationen und Technologien und die Einhaltung der diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien ermöglichen

▼M229

d) 

Verfahren für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäß Artikel 101 des Abkommens:

Jeder EFTA-Staat kann gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2009/334/EG der Kommission ( 18 ) ein Vollmitglied zur Teilnahme an den Sitzungen der Expertengruppe für die Sicherheit der europäischen GNSS (Ausschuss für die Sicherheit der europäischen GNSS) ernennen.
Die Europäische Kommission wird die Teilnehmer rechtzeitig über die Sitzungstermine dieser Gruppe informieren und ihnen die entsprechenden Unterlagen zukommen lassen.

▼M224

►M229  e) ◄  

Dieser Absatz gilt nicht für Liechtenstein.

►M229  f) ◄  

In Bezug auf Island wird die Anwendung dieses Absatzes ausgesetzt, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss eine andere Entscheidung erlässt.

▼M286

(8aa)  
a) 

Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2014 an den Maßnahmen, die auf der Grundlage des folgenden Rechtsaktes der Union eingeleitet werden können:

— 
32013 R 1285: Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1).
b) 

Die EFTA-Staaten leisten nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Maßnahmen.

c) 

Die Kosten der Erweiterung der geografischen Abdeckung des EGNOS-Systems auf die Gebiete der EFTA-Staaten werden von letzteren als finanzieller Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Maßnahmen übernommen. Eine solche Ausweitung der geografischen Abdeckung, soweit die technischen Möglichkeiten diese zulassen, darf nicht zu einer Verzögerung bei der Erweiterung der geografischen Abdeckung des EGNOS-Systems auf die geografisch in Europa gelegenen Gebiete der Mitgliedstaaten führen.

d) 

Auf Projektebene verfügen die Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen der EFTA-Staaten über die Rechte gemäß Artikel 81 Buchstabe d des Abkommens.

e) 

Sofern der Beschluss Nr. 247/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 13. November 2014 vor Ablauf der betreffenden Maßnahme in Kraft tritt, können die Kosten solcher Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2014 angelaufen sind, ab Beginn der Maßnahme im Rahmen der betreffenden Zuschussvereinbarung oder des betreffenden Finanzierungsbeschlusses als förderfähig eingestuft werden.

f) 

Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt, jedoch ohne Stimmrecht, an allen Ausschüssen der Union, die die Europäische Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der Maßnahmen gemäß Buchstabe a unterstützen.

Die Beteiligung der EFTA-Staaten an den Ausschüssen und Expertengruppen der Union, die die Europäische Kommission insbesondere in Sicherheitsfragen bei den unter Buchstabe a genannten Maßnahmen unterstützen, wird in der Geschäftsordnung der jeweiligen Ausschüsse und Gruppen geregelt.

g) 

Dieser Absatz gilt nicht für Liechtenstein.

h) 

In Bezug auf Island wird die Anwendung dieses Absatzes ausgesetzt, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss etwas anderes beschließt.

▼M287

(8ab)  
a) 

Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den Maßnahmen, denen folgender Rechtsakt der Union zugrunde liegt:

— 
32011 D 1104: Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 1).
b) 

Die EFTA-Staaten können vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens bzw. der Übereinkunft im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a bzw. b des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU PRS-Teilnehmer werden.

c) 

Die Beteiligung der EFTA-Staaten an den verschiedenen Ausschüssen und Expertengruppen im Zusammenhang mit dem PRS wird im Einklang mit der jeweiligen Geschäftsordnung geregelt.

d) 

Artikel 10 des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU gilt nicht für die EFTA-Staaten.

e) 

Dieser Absatz gilt nicht für Liechtenstein.

f) 

In Bezug auf Island wird die Anwendung dieses Absatzes ausgesetzt, bis der Gemeinsame EWR-Ausschuss etwas anderes beschließt.

▼M234

(8b)  
Die Vertragsparteien fördern eine geeignete Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Organisationen, Einrichtungen und anderen Stellen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, um Akteure aus den EFTA-Staaten zu einer Teilnahme am Projekt SESAR zu denselben Bedingungen wie Akteure aus den EU-Mitgliedstaaten zu ermutigen, darunter an den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens SESAR gemäß der einschlägigen Grundverordnung ( 19 ).

Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Ausnahme des Stimmrechts uneingeschränkt am Ausschuss für den einheitlichen europäischen Luftraum, der die Europäische Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens SESAR unterstützt.

▼M252

(8c)  
a) 

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2012 an den Maßnahmen, denen folgender Rechtsakt der Union zugrunde liegt:

— 
32010 R 0911: Verordnung (EU) Nr. 911/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine ersten operativen Tätigkeiten (2011-2013) (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1).
b) 

Die EFTA-Staaten leisten nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten.

c) 

Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt, jedoch ohne Stimmrecht an allen Unionsausschüssen, die die Europäische Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten unterstützen, insbesondere am GMES-Ausschuss, am Sicherheitsausschuss und am Nutzerforum.

d) 

Dieser Absatz gilt nicht für Liechtenstein.

▼M259 —————

▼M288

(8d)  
a) 

Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2014 an den Maßnahmen, die auf der Grundlage des folgenden Rechtsaktes der Union eingeleitet werden können:

— 
32014 R 0377: Verordnung (EU) Nr. 377/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Programms Copernicus und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 911/2010 (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 44).
b) 

Die EFTA-Staaten leisten nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Maßnahmen.

c) 

Sofern der Beschluss Nr. 249/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 13. November 2014 vor Ablauf der betreffenden Maßnahme in Kraft tritt, können die Kosten solcher Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2014 angelaufen sind, ab Beginn der Maßnahme im Rahmen der betreffenden Zuschussvereinbarung oder des betreffenden Finanzierungsbeschlusses als förderfähig eingestuft werden.

d) 

Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Ausnahme des Stimmrechts uneingeschränkt an allen Ausschüssen der Union, die die Europäische Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der Maßnahmen gemäß Buchstabe a unterstützen.

e) 

Dieser Absatz gilt nicht für ►M305  Norwegen und ◄ Liechtenstein.

▼M162

(9)  

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2005 an den Maßnahmen der Gemeinschaft zu Lasten der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2005:

— 
Haushaltslinie 08.14.01: ‚Vorbereitende Maßnahmen zur Stärkung der europäischen Gefahrenabwehrforschung (2005).

▼M181

(10)  
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2006 an den Maßnahmen der Gemeinschaft zulasten der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006:
— 
Haushaltslinie 02.04.02: Vorbereitende Maßnahmen zur Stärkung der europäischen Gefahrenabwehrforschung“.

▼M212

(11)  
a) 

Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Europäischen Innovations- und Technologieinstitut, nachstehend „Institut“ genannt, das durch den folgenden Rechtsakt der Gemeinschaft errichtet wurde:

— 
32008 R 0294: Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1), ►M269  geändert durch:
— 
32013 R 1292: Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 174). ◄

▼M269 —————

▼M212

c) 

Die EFTA-Staaten wenden auf das Institut und sein Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften an.

d) 

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige eines EFTA-Staates, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Direktor des Instituts unter Vertrag genommen werden.

e) 

Gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens für diesen Absatz.

f) 

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt hinsichtlich der Durchführung dieser Verordnung ebenfalls für alle Dokumente des Instituts in Bezug auf die EFTA-Staaten.

▼M299

(12)  
a) 

Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen von Maßnahmen, die auf der Grundlage des folgenden Rechtsakts der Gemeinschaft eingeleitet werden können:

— 
32009 R 0723: Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1), geändert durch:
— 
32013 R 1261: Verordnung (EU) Nr. 1261/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 (ABl. L 326 vom 6.12.2013, S. 1).
b) 

In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 wird auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren verwiesen, die nicht in das Abkommen aufgenommen worden sind. Daher sind diese Verweise nur bei der Anwendung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe d von Relevanz und lassen den Geltungsbereich des Abkommens unberührt.

c) 

Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an allen Gemeinschaftsausschüssen, die die Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten unterstützen, haben dort aber kein Stimmrecht.

▼M331

(13)  
a) 

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 11. April 2017 an den Tätigkeiten der Union in Verbindung mit der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für ►M341  die Haushaltsjahre 2017 ►M358  , 2018 ►M378  , 2019 und 2020 ◄  ◄  ◄ :

Haushaltslinie 02 04 77 03: „Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung“.

b) 

Die EFTA-Staaten leisten nach Maßgabe des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten.

c) 

Die Kosten, die Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen der EFTA-Mitgliedstaaten durch ihre Beteiligung an den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten, die nach dem 11. April 2017 angelaufen sind, entstehen, werden ab Beginn der Maßnahme im Rahmen der betreffenden Finanzhilfevereinbarung oder des betreffenden Finanzhilfebeschlusses unter den gleichen Bedingungen als förderfähig eingestuft wie die Kosten, die Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten entstehen, sofern der Beschluss Nr. 208/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27. Oktober 2017 vor Ablauf der Vorbereitenden Maßnahme in Kraft tritt.

d) 

Island und Liechtenstein nehmen an dieser Vorbereitenden Maßnahme nicht teil und leisten keinen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten.

▼M8

Artikel 2

Informationsdienste und Sicherheit der Informationssysteme

(1)  
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1994 an den ►M83  in den Absätzen 5 und 6 ◄ genannten Programmen und Aktionen der Gemeinschaft.
(2)  
Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den ►M83  in den Absätzen 5 und 6 ◄ genannten Programmen und Aktionen.

▼M174

Für die in Absatz 7 genannten Maßnahmen werden die EFTA-Staaten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den Haushaltslinien 09 03 04 und 09 01 04 03 (Transeuropäische Telekommunikationsnetze) sowie den künftigen entsprechenden Haushaltslinien leisten.

▼M8

(3)  
►M174  Mit dem Beginn der Zusammenarbeit bei den Programmen und Maßnahmen nach den Absätzen 5, 6 und 7 werden sich die EFTA-Staaten umfassend an den EG-Ausschüssen beteiligen, die die EG-Kommission bei der Verwaltung, der Ausarbeitung und der Umsetzung dieser Programme und Maßnahmen unterstützen. ◄
(4)  
Eine Bewertung und umfassende Neuausrichtung der Maßnahmen der Programme im Bereich der Informationsdienste erfolgt gemäß dem Verfahren des Artikels 79 Absatz 3 des Abkommens.
(5)  

Gegenstand dieses Artikels sind folgende Rechtsakte der Gemeinschaft und die daraus abgeleiteten Rechtsakte;

— 
389 D 0286: Entscheidung 89/286/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Durchführung auf Gemeinschaftsebene der Hauptphase des strategischen Programms für Innovation und Technologietransfer (1989—1994) (Programm SPRINT) (ABl. Nr. L 112 vom 25.4.1989, S. 12), geändert durch
— 
394 D 0005: Entscheidung 94/5/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 6 vom 8.1.1994, S. 25);
— 
391 D 0691: Beschluß 91/691/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über ein Programm zur Schaffung eines Binnenmarktes für Informationsdienste (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 41);
— 
392 D 0242: Beschluß 92/242/EWG des Rates vom 31. März 1992 auf dem Gebiet der Sicherheit von Informationssystemen (ABl. Nr. L 123 vom 8.5.1992, S. 19);

▼M23

— 
396 D 0339: Entscheidung 96/339/EG des Rates vom 20. Mai 1996 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Anregung der Entwicklung einer europäischen Industrie für Multimedia-Inhalte und zur Förderung der Benutzung von Multi-Media-Inhalten in der entstehenden Informationsgesellschaft (INFO 2000) (ABl. Nr. L 129 vom 30.5.1996, S. 24).

▼M33

— 
396 D 0664: Entscheidung 96/664/EG des Rates vom 21. November 1996 über die Annahme eines mehrjährigen Programms zur Förderung der sprachlichen Vielfalt der Gemeinschaft in der Informationsgesellschaft (ABl. L 306 vom 28.11.1996, S. 40);

▼M71

— 
398 D 0253: Entscheidung 98/253/EG des Rates vom 30. März 1998 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Förderung der Informationsgesellschaft in Europa (Informationsgesellschaft) (ABl. L 107 vom 7.4.1998, S. 10);

▼M81

— 
399 D 0276: Entscheidung Nr. 276/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über die Annahme eines mehrjährigen Aktionsplans der Gemeinschaft zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet durch die Bekämpfung illegaler und schädlicher Inhalte in globalen Netzen (ABl. L 33 vom 6.2.1996, S. 1), ►M138  geändert durch:
— 
32003 D 1151: Entscheidung Nr. 1151/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 1);
 ◄

▼M146

— 
32004 D 0787: Entscheidung Nr. 787/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12);

▼M103

— 
32001 D 0048: Entscheidung 2001/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung der Entwicklung und Nutzung europäischer digitaler Inhalte in globalen Netzen und zur Förderung der Sprachenvielfalt in der Informationsgesellschaft (ABl. L 14 vom 18.1.2001, S. 32);

▼M143

— 
32003 D 2256: Entscheidung Nr. 2256/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 1), ►M146  geändert durch:
— 
32004 D 0787: Entscheidung Nr. 787/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12);
 ◄

▼M178

— 
32005 D 2113: Entscheidung Nr. 2113/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 34);

▼M171

— 
32005 D 0456: Beschluss Nr. 456/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten, ihrer Nutzung und Verwertung in Europa (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 1);

▼M173

— 
32005 D 0854: Beschluss Nr. 854/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internets und neuer Online-Technologien (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 1);

▼M218

— 
32008 D 1351: Beschluss Nr. 1351/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zum Schutz der Kinder bei der Nutzung des Internets und anderer Kommunikationstechnologien (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 118);

▼M279

— 
32013 R 1316: Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129), ►M334  geändert durch:
— 
32017 R 1953: Verordnung (EU) 2017/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 (ABl. L 286 vom 1.11.2017, S. 1). ◄
Die EFTA-Staaten nehmen nur an der Komponente „Telekommunikation“ der Fazilität „Connecting Europe“ teil.
Liechtenstein wird von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu diesem Programm ausgenommen;

▼M285

— 
32014 R 0283: Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14), ►M334  geändert durch:
— 
32017 R 1953: Verordnung (EU) 2017/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 (ABl. L 286 vom 1.11.2017, S. 1) ◄

▼M83

(6)  

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2000 an den Aktionen der Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für 2000:

— 
B5-3 3 4: Förderung europäischer Inhalte in globalen Netzen.

▼M174

(7)  

Die EFTA-Staaten werden sich ab dem 1. Januar 2006 an den Maßnahmen beteiligen, die sich aus den folgenden Rechtsakten ergeben können, soweit diese Maßnahmen in Beziehung zu Projekten von allgemeinem Interesse im Bereich der transeuropäischen Telekommunikationsnetze stehen:

— 
395 R 2236: Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze (ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1), geändert durch:
— 
399 R 1655: Verordnung (EG) Nr. 1655/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 1999 (ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 1),
— 
32004 R 0788: Verordnung (EG) Nr. 788/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 17),
— 
32004 R 0807: Verordnung (EG) Nr. 807/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 46),
— 
32005 R 1159: Verordnung (EG) Nr. 1159/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 (ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 16).
— 
397 D 1336: Entscheidung Nr. 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze (ABl. L 183 vom 11.7.1997, S. 12), geändert durch:
— 
32002 D 1376: Entscheidung Nr. 1376/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 (ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 1).

▼M384

(8)  
a) 

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2023 an den Maßnahmen, denen folgender Rechtsakt zugrunde liegt:

— 
32021 R 0887: Verordnung (EU) 2021/887 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit und des Netzwerks nationaler Koordinierungszentren (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 1)
b) 

Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Verwaltungsrat und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten.

c) 

Angehörige der EFTA-Staaten kommen als Mitglieder der strategischen Beratungsgruppe in Betracht.

d) 

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor des Kompetenzzentrums auf Vertragsbasis eingestellt werden.

e) 

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 85 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union betrachtet das Kompetenzzentrum im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Artikel 129 Absatz 1 des Abkommens als Sprachen der Union nach Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union.

f) 

Die EFTA-Staaten räumen dem Kompetenzzentrum und seinem Personal Vorrechte und Befreiungen ein, die den im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union aufgeführten entsprechen.

g) 

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EU) 2021/887 für Dokumente des Kompetenzzentrums, die auch die EFTA-Staaten betreffen.

h) 

Nach Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens für diesen Absatz.

▼B

Artikel 3

Umwelt

(1)  

Die Zusammenarbeit in Umweltfragen wird im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen vertieft:

▼M98

— 
Umweltpolitik und Umweltaktionsprogramme, sowie insbesondere im Rahmen von Gemeinschaftsmaßnahmen, die auf folgenden Rechtsakten der Gemeinschaft basieren:
— 
493 Y 0517: Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Februar 1993 über ein Gemeinschaftsprogramm für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung (ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 1),
— 
397 D 0150: Beschluss 97/150/EG der Kommission vom 24. Februar 1997 zur Errichtung eines Europäischen Beratenden Forums für Umwelt sowie dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung (ABl. L 58 vom 27.2.1997, S. 48),

▼M111

— 
32001 D 0704: Beschluss 2001/704/EG der Kommission vom 26. September 2001 zur Aufhebung des Beschlusses 97/150/EG zur Einrichtung eines Europäischen Beratenden Forums für die Umwelt sowie dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung (ABl. L 258 vom 27.9.2001, S. 20),

▼M100

— 
398 D 2179: Beschluss Nr. 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung „Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung“ (ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 1).

▼B

— 
Einbindung der Erfordernisse des Umweltschutzes in andere Politikbereiche;
— 
wirtschaftliche und steuerliche Instrumente;
— 
Umweltfragen von grenzüberschreitender Bedeutung;
— 
wichtige regionale und globale Themen, die in internationalen Organisationen erörtert werden.

Die Zusammenarbeit schließt unter anderem regelmäßige Sitzungen ein.

▼M10

(2)  
►M253  a) 

Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Europäischen Umweltagentur (im Folgenden „Agentur“) und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz, die mit Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz ( 20 ) eingesetzt wurden.

b) 

Die EFTA-Staaten leisten nach Artikel 82 Absatz 1 des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten.

c) 

Infolge von Buchstabe b beteiligen sich die EFTA-Staaten in vollem Umfang, jedoch ohne Stimmrecht, am Verwaltungsrat der Agentur und werden an der Arbeit des wissenschaftlichen Beirats der Agentur beteiligt.

d) 

Der Begriff „Mitgliedstaat(en)“ und sonstige Begriffe, die sich auf ihre in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung enthaltenen öffentlichen Stellen beziehen, bezeichnen zusätzlich zu ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten und deren öffentliche Stellen.

e) 

Die der Agentur übermittelten oder von ihr stammenden Umweltdaten können veröffentlicht werden und sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sofern vertrauliche Informationen in den EFTA-Staaten in gleichem Maße geschützt werden wie innerhalb der Gemeinschaft.

f) 

Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Staat, der Vertragspartei des Abkommens ist, die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.

g) 

Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften an.

h) 

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.

i) 

Nach Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens für diesen Absatz.

j) 

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 für Dokumente der Agentur, die auch die EFTA-Staaten betreffen. ◄

▼B

(3)  
Entscheidet der Gemeinsame EWR-Ausschuß, daß die Zusammenarbeit durch parallele Gesetzgebung der Vertragsparteien mit gleichem oder gleichartigem Inhalt zu erfolgen hat, so gelten künftig für die Ausarbeitung einer derartigen Gesetzgebung in dem betreffenden Bereich die Verfahren des Artikels 79 Absatz 3 des Abkommens.

▼M101

(4)  
►M112  Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den in Absatz 7 genannten Aktionen der Gemeinschaft. ◄
(5)  
Die EFTA-Staaten leisten nach Maßgabe des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens einen Finanzbeitrag zu ►M112  den in Absatz 7 genannten Aktionen ◄ der Gemeinschaft.
(6)  
Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an der Arbeit der ►M112  Gremien ◄ , die die Europäische Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung ►M112  der in Absatz 7 genannten Aktionen ◄ der Gemeinschaft unterstützen.
(7)  

►M112  Gegenstand dieses Artikels sind die folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft sowie die davon abgeleiteten Rechtsakte:

a) 

Rechtsakte der Gemeinschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar 2001 gelten: ◄

— 
32000 D 2850: Beschluss Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2000 über einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 1), ►M146  geändert durch:
— 
32004 D 0787: Entscheidung Nr. 787/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).
 ◄

▼M112

b) 

Rechtsakte der Gemeinschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar 2002 gelten:

— 
32001 D 1411: Beschluss Nr. 1411/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über einen Gemeinschaftsrahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung (ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 1), ►M146  geändert durch:
— 
32004 D 0786: Beschluss Nr. 786/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).
 ◄

▼M195 —————

▼M172

d) 

Rechtsakte der Gemeinschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar 2005 gelten:

— 
32002 D 1600: Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1).

▼M327

e) 

32013 D 1386: Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171)

▼M364

(8)  
a) 

Island und Norwegen werden ihre jeweiligen Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 gemäß den folgenden Rechtsakten erfüllen:

— 
32018 R 0841: Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1), ►M354  geändert durch:
— 
32021 R 0268: Delegierte Verordnung (EU) 2021/268 der Kommission vom 28. Oktober 2020 (ABl. L 60 vom 22.2.2021, S. 21). ◄
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
i) 

In Artikel 6 Absatz 2 wird die Angabe „30 Jahre“ für Island durch die Angabe „50 Jahre“ ersetzt.

ii) 

In Artikel 8 Absatz 7 wird Folgendes angefügt:

„Die EFTA-Staaten legen der EFTA-Überwachungsbehörde ihre überarbeiteten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder für den Zeitraum 2021-2025 spätestens neun Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 270/2019 vom 25. Oktober 2019 vor. Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht die ihr von den EFTA-Staaten vorgelegten vorgeschlagenen Referenzwerte für Wälder.“

iii) 

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a erhält für die EFTA-Staaten folgende Fassung:

„der Mitgliedstaat in seine Strategie, die er mit einer Perspektive von mindestens 30 Jahren vorgelegt hat, auch die laufenden oder geplanten konkreten Maßnahmen zur Erhaltung oder gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern aus Wäldern aufgenommen hat.

1. 

Bis zum 1. Januar 2020 erstellt jeder EFTA-Staat seine Strategie für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft mit einer Perspektive von mindestens 30 Jahren und legt sie der EFTA-Überwachungsbehörde vor. Die EFTA-Staaten sollten diese Strategien erforderlichenfalls bis zum 1. Januar 2025 aktualisieren.

2. 

Die Strategien der EFTA-Staaten tragen zu Folgendem bei:

a) 

zur Erfüllung der Verpflichtungen, die den EFTA-Staaten aus dem UNFCCC und dem Übereinkommen von Paris erwachsen, um die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen zu verringern und den Abbau dieser Gase durch Senken zu verbessern sowie die stärkere Einbindung von Kohlenstoff zu fördern;

b) 

zur Verwirklichung des Ziels des Übereinkommens von Paris, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen;

c) 

zur Erzielung von langfristigen Reduktionen von Treibhausgasemissionen sowie eines verstärkten Abbaus dieser Gase durch Senken in dem für den LUCLUCF-Sektor relevanten Maß im Einklang mit dem Ziel, im Kontext der laut Zwischenstaatlichem Ausschuss für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel for Climate Change, IPCC) erforderlichen Reduktionen die Treibhausgasemissionen der EFTA-Staaten kosteneffizient zu verringern und zur Verwirklichung der Temperaturziele des Übereinkommens von Paris den Abbau dieser Gase durch Senken zu verbessern, um in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken auf der Grundlage der Gerechtigkeit und im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Bemühungen zur Beseitigung der Armut herzustellen.

3. 

Die Strategien der EFTA-Staaten haben Folgendes zum Gegenstand:

a) 

die Reduzierung der Treibhausgasemissionen und den verstärkten Abbau dieser Gase im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF), unter Berücksichtigung von Bioenergie und Biomaterialien aus diesem Sektor;

b) 

Verbindungen zu anderen langfristigen nationalen Zielen, Planungen und anderen Politiken und Maßnahmen, soweit von Relevanz für Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft.

4. 

Die EFTA-Staaten unterrichten die Öffentlichkeit über ihre jeweiligen langfristigen Strategien und etwaige Aktualisierungen dieser Strategien und veröffentlichen sie umgehend.

5. 

Die EFTA-Überwachungsbehörde prüft, ob die Strategien der EFTA-Staaten geeignet sind, um die Erfüllung der Vorgaben dieses Artikels zu dokumentieren.

6. 

Die Strategien der EFTA-Staaten für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft sollten folgende Elemente enthalten:

A. 

ÜBERBLICK UND VERFAHREN FÜR DIE ENTWICKLUNG DER STRATEGIEN

A.1. 

Zusammenfassung

A.2. 

Rechtlicher und politischer Kontext, gegebenenfalls mit Richtwerten für 2040 und 2050

B. 

INHALT

B.1. 

LANDNUTZUNG, LANDNUTZUNGSÄNDERUNGEN UND FORSTWIRTSCHAFT (LULUCF)

B.1.1. 

Angenommene Reduktion von Emissionen und Steigerung des Abbaus von THG bis 2050

B.1.2 

Voraussichtliche Emissionen, aufgeschlüsselt nach Quellen und einzelnen Treibhausgasen (soweit möglich)

B.1.3. 

In Betracht gezogene Optionen zur Reduktion von Emissionen und zum verstärkten Abbau durch Senken

B.1.4. 

Erhaltung oder gegebenenfalls Verbesserung von Senken und Speichern aus Wäldern (soweit relevant); Anpassungspolitiken und -maßnahmen

B.1.5. 

Aspekte im Zusammenhang mit der Marktnachfrage nach Waldbiomasse und den Auswirkungen auf die Ernte

B.1.6. 

Einzelheiten zum Modell (einschließlich der Hypothesen) und/oder zur Analyse, zu den Indikatoren usw. (falls erforderlich)“

iv) 

In Artikel 15 Absatz 2 wird Folgendes angefügt:

„Der Zentralverwalter ist für die Wahrnehmung der in diesem Artikel genannten Aufgaben zuständig, wenn EFTA-Staaten betroffen sind. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird unterrichtet, wenn der Zentralverwalter eine Transaktion blockiert, die EFTA-Staaten betrifft oder von EFTA-Staaten vorgenommen wurde.“

v) 

In der Tabelle in Anhang II wird Folgendes angefügt:



„Island

0,5

10

2

Norwegen

0,1

10

5“

vi) 

In der Tabelle in Anhang III wird Folgendes angefügt:



„Island

1990

Norwegen

1990“

vii) 

In Anhang IV Abschnitt A wird unter Buchstabe g Folgendes angefügt:

„im Falle der EFTA-Staaten muss der Referenzwert für den Zeitraum 2021-2025 mit den Prognosen übereinstimmen, die der Europäischen Umweltagentur auf freiwilliger Basis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und im Falle von Island auch gemäß der bilateralen Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Island andererseits über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen übermittelt wurden ( 21 ).“

▼M354

viii) 

In der Tabelle in Anhang IV Abschnitt C wird Folgendes angefügt:

„Island-30 405

Norwegen-26 085 000 “

▼M364

►M354  ix) ◄  

In der Tabelle in Anhang VII wird Folgendes angefügt:



„Island

-0,0224

-0,0045

Norwegen

-29,6

-35,5 “

— 
32018 R 0842: Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
i) 

Für die EFTA-Staaten wird in Artikel 4 Absatz 3 Folgendes angefügt:

„In Bezug auf die EFTA-Staaten gilt für die Zwecke der Festlegung der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen für die Jahre des Zeitraums 2021 bis 2030 gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels als Grundlage für das Basisjahr 2005 für die Emissionszuweisung 2030 die Differenz zwischen den gesamten Treibhausgasemissionen im Jahr 2005 nach Maßgabe der umfassenden Überprüfung, wobei CO2-Emissionen aus dem Luftverkehr nicht berücksichtigt sind, und den in den ab 2013 in das EU-EHS einbezogenen Sektoren freigesetzten Emissionen aus ortsfesten Anlagen im Jahr 2005, die in Teil B der Anlage zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2012 vom 26. Juli 2012  ( 22 ) angegeben sind und anhand der Werte für Treibhauspotenziale angepasst werden, welche in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegt werden bzw. — solange der delegierte Rechtsakt noch nicht anwendbar ist — welche im Vierten Sachstandsbericht (AR4) des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen aufgeführt sind. Die im EU-EHS erfassten Emissionen aus ortsfesten Anlagen im Jahr 2005 gemäß dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2012 (AR2) und die entsprechenden anhand aktualisierter Werte für Treibhauspotenziale angepassten Zahlen (AR4), die bei der Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen für die Jahre 2021 bis 2030 gemäß diesem Artikel zu berücksichtigen sind, sind der Anlage zu entnehmen.“

ii) 

Nach Anhang IV wird Folgendes angefügt:




„Anlage

Im EU-EHS erfasste Emissionen der EFTA-Staaten aus ortsfesten Anlagen im Jahr 2005 gemäß dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2012 (AR2) und die entsprechenden anhand aktualisierter Werte für Treibhauspotenziale angepassten Zahlen (AR4), die bei der Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen für die Jahre 2021 bis 2030 gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu berücksichtigen sind.



Tabelle 1

EHS-Emissionen 2005 — Norwegen

Treibhausgase (in Tonnen)

CO2-Äq (AR2)

CO2-Äq (AR4)

N2O/PFC

CO2

23 090 000

23 090 000

 

N2O

1 955 000

1 880 000

6 308

PFC

829 000

955 000

 

CF4

 

 

116,698

C2F6

 

 

7,616

Insgesamt

25 874 000

25 925 000

 



Tabelle 2

EHS-Emissionen 2005 — Island

Treibhausgase (in Tonnen)

CO2-Äq (AR2)

CO2-Äq (AR4)

N2O/PFC

CO2

909 132

909 132

 

PFC

26 709

31 105

 

CF4

 

 

3,508

C2F6

 

 

0,424

Insgesamt

935 841

940 237

 

iii) 

In Artikel 6 Absatz 1 wird die Angabe „100 Mio. EU-EHS-Zertifikaten“ durch die Angabe „107 Mio. EU-EHS-Zertifikaten“ ersetzt.

iv) 

In Artikel 12 Absatz 2 wird Folgendes angefügt:

„Der Zentralverwalter ist für die Wahrnehmung der in diesem Artikel genannten Aufgaben zuständig, wenn EFTA-Staaten betroffen sind. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird unterrichtet, wenn der Zentralverwalter eine Transaktion blockiert, die EFTA-Staaten betrifft oder von EFTA-Staaten vorgenommen wurde.“

v) 

In der Tabelle in Anhang I wird Folgendes angefügt:



„Island

-29 %

Norwegen

-40 %“

vi) 

In der Tabelle in Anhang II wird Folgendes angefügt:



„Island

4 %

Norwegen

2 %“

vii) 

In Anhang III wird die Tabelle wie folgt geändert:

a. 

In der Tabelle wird Folgendes angefügt:



„Island

0,2

Norwegen

1,6“

b. 

Die Zahl „280“ für die Gesamthöchstmenge wird durch „281,8“ ersetzt.

▼M351

— 
— 

32020 D 2126: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2126 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2021 bis 2030 gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 426 vom 17.12.2020, S. 58)

Dieser Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

i) 

In der Tabelle in Anhang I wird Folgendes angefügt:



„Island

3 109 329

Norwegen

28 925 334 “

ii) 

In der Tabelle in Anhang II wird Folgendes angefügt:



„Island

2 876 150

2 802 993

2 729 836

2 656 679

2 583 522

2 510 365

2 437 208

2 364 050

2 290 893

2 217 736

Norwegen

25 164 459

24 296 764

23 429 068

22 561 373

21 693 677

20 825 982

19 958 287

19 090 591

18 222 896

17 355 200 “

iii) 

In der Tabelle in Anhang III wird Folgendes angefügt:



„Island

1 243 732

Norwegen

5 785 067 “

▼M364

— 
32018 R 1999: Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1)
Die anwendbaren Bestimmungen dieser Verordnung sind nachstehend aufgeführt und gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
i) 

Nur die folgenden Bestimmungen der Verordnung finden Anwendung:

Artikel 2 Nummern 1 bis 10, 12, 13 und 15 bis 17, Artikel 18, Artikel 26 Absätze 2 bis 7, Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe b, die Artikel 37 bis 42, Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a, Absätze 2, 3 und 6, die Artikel 57 und 58 sowie die Anhänge V, VI, VII, XII und XIII.

ii) 

Artikel 2 Nummern 1 bis 10, 12, 13 und 15 bis 17 gilt für die Zwecke dieses Absatzes für die EFTA-Staaten nur insoweit, als diese Bestimmungen die Durchführung der Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/842 betreffen.

iii) 

Artikel 26 Absatz 4 erhält für die EFTA-Staaten folgende Fassung:

„Island und Norwegen übermitteln der EFTA-Überwachungsbehörde jährlich bis zum 15. April eine Kopie der gemäß Absatz 3 an das UNFCCC-Sekretariat übermittelten endgültigen Daten ihrer Treibhausgasinventare.“

iv) 

Artikel 41 gilt für die EFTA-Staaten nur insoweit, als die in dem Artikel genannten Bestimmungen oder Teile davon in dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 269/2019 vom 25. Oktober 2019 genannt werden oder darin enthalten sind.

v) 

Nach Artikel 42 Satz 1 wird für die EFTA-Staaten folgender Satz angefügt:

„Die Europäische Umweltagentur unterstützt die EFTA-Überwachungsbehörde bei ihrer Arbeit nur in Bezug auf Artikel 18, Artikel 26 Absätze 2 bis 7, Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 37 bis 39 und Artikel 41.“

— 
32013 R 0525: Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13)
Die anwendbaren Bestimmungen dieser Verordnung sind nachstehend aufgeführt und gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
i) 

Nur die folgenden Bestimmungen der Verordnung finden Anwendung:

Artikel 7, Artikel 19 Absätze 1 und 3.

ii) 

Artikel 7 und Artikel 19 Absätze 1 und 3 gelten für die Zwecke dieses Absatzes für die EFTA-Staaten nur insoweit, als sie die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/842 betreffen.

— 
32014 R 0749: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission vom 30. Juni 2014 über die Struktur, das Format, die Verfahren der Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 23)
Die anwendbaren Bestimmungen dieser Verordnung sind nachstehend aufgeführt und gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
i) 

Nur die folgenden Bestimmungen der Verordnung finden Anwendung:

die Artikel 3 bis 5, 7 bis 10, 12 bis 14, 16, 29, 32 bis 34 und 36 bis 37, die Anhänge I bis VIII sowie Anhang XVI Tabelle 2.

ii) 

Die Artikel 3 bis 5, 7 bis 10, 12 bis 14, 16, 29, 32 bis 34 und 36 bis 37 sowie die Anhänge I bis VIII und Anhang XVI Tabelle 2 gelten für die Zwecke dieses Absatzes für die EFTA-Staaten nur insoweit, als sie die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/842 betreffen.

b) 

Gemäß Artikel 79 Absatz 3 des EWR-Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens für diesen Absatz.

c) 

Protokoll 1 zum EWR-Abkommen (über horizontale Anpassungen) gilt sinngemäß für diesen Absatz.

d) 

Verweise auf Rechtsakte, Vorschriften, Politiken und Maßnahmen der Union in den Rechtsakten und Bestimmungen, die in diesem Absatz genannt oder enthalten sind, gelten in dem Umfang und in der Form, in denen die einschlägigen Rechtsakte, Vorschriften, Politiken und Maßnahmen in dieses Abkommen aufgenommen wurden.

e) 

Island und Norwegen beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des Ausschusses für Klimaänderung gemäß den in diesem Absatz genannten oder enthaltenen Rechtsakten und Bestimmungen, haben jedoch kein Stimmrecht.

f) 

Wenn die Kommission Sachverständige konsultiert, die von den Mitgliedstaaten gemäß den in diesem Absatz genannten oder enthaltenen Rechtsakten und Bestimmungen benannt wurden, so konsultiert sie die von den EFTA-Staaten benannten Sachverständigen auf derselben Grundlage.

g) 

Die Europäische Umweltagentur unterstützt die EFTA-Überwachungsbehörde bei ihrer Arbeit gemäß den Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/842.

h) 

Dieser Absatz gilt nicht für Liechtenstein.

▼B

Artikel 4

▼M253

Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport

▼B

(1)  
Mit Inkrafttreten des Abkommens beteiligen sich die EFTA-Staaten gemäß Abschnitt VI an dem Gemeinschaftsprogramm „Jugend für Europa“.
(2)  
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Teils VI beteiligen sich die EFTA-Staaten ab 1. Januar 1995 an allen zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft befindlichen bzw. angenommenen Gemeinschaftsprogrammen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung und Jugend. Die Planung und Entwicklung dieser Gemeinschaftsprogramme erfolgt mit Inkrafttreten des Abkommens gemäß den in Abschnitt VI, insbesondere in Artikel 79 Absatz 3, genannten Verfahren.

▼M36

(2a)  
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1997 an den Aktionen der Gemeinschaft im Rahmen der Haushaltslinie B3-1011 „Europäischer freiwilliger Dienst“ des Haushaltsplans der Gemeinschaft für 1997.

▼M56

(2b)  

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. August 1998 an folgendem Gemeinschaftsprogramm:

398 D 1686: Beschluß Nr. 1686/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Aufstellung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft „Europäischer Freiwilligendienst für Jugendliche“ (ABl. L 214 vom 31.7.1998, S. 1).

▼M93

(2c)  

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2000 ►M51  an folgenden Gemeinschaftsprogrammen ◄ :

— 
399 D 0382: Beschluss 1999/382/EG der Rates vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung „Leonardo da Vinci“ (ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33), ►M168  geändert durch:
— 
32004 R 0885: Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1),
 ◄

▼M51

— 
399 D 0051: Entscheidung 1999/51/EG des Rates vom 21. Dezember 1998 zur Förderung von alternierenden europäischen Berufsbildungsabschnitten einschließlich der Lehrlingsausbildung (ABl. L 17 vom 22.1.1999, S. 45),

▼M53

— 
32000 D 0253: Beschluß Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates (ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1) , ►M128  geändert durch:
— 
32003 D 0451: Beschluss Nr. 451/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 6),
 ◄

▼M146

— 
32004 D 0786: Beschluss Nr. 786/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7),

▼M168

— 
32004 R 0885: Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1),

▼M67

— 
32000 D 1031: Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1), ►M146  geändert durch:
— 
32004 D 0786: Beschluss Nr. 786/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7),
 ◄

▼M168

— 
32004 R 0885: Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

▼M63

(2d)  

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2000 an den Aktionen der Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für 2000:

— 
B3-1003: Vorbereitende Maßnahmen für das Europäische Jahr der Sprachen 2001.

▼M91

(2e)  

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2001 an dem folgenden Programm:

— 
32000 D 1934: Beschluss Nr. 1934/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Europäische Jahr der Sprachen 2001 (ABl. L 232 vom 14.9.2000, S. 1).

▼M125

(2f)  

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2001 an den Maßnahmen der Gemeinschaft zulasten der folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für die Haushaltsjahre 2001, 2002 und 2003:

— 
B3-1 0 0 0A: „Vorbereitende Maßnahmen für die Zusammenarbeit im Bereich allgemeine Bildung und Jugendpolitik – Verwaltungsausgaben“;
— 
B3-1 0 0 0: „Vorbereitende Maßnahmen für die Zusammenarbeit im Bereich allgemeine Bildung und Jugendpolitik“.

▼M126

(2g)  

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2003 an der folgenden Maßnahme:

— 
32003 D 0291: Beschluss Nr. 291/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 zur Einrichtung des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport 2004 (ABl. L 43 vom 18.2.2003, S. 1), ►M146  geändert durch:
— 
32004 D 0786: Beschluss Nr. 786/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7),
 ◄

▼M168

— 
32004 R 0885: Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

▼M140

(2h)  

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2004 an dem folgenden Programm:

— 
32003 D 2317: Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008) (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1).

▼M141

(2i)  

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2004 an dem folgenden Programm:

— 
32003 D 2318: Entscheidung Nr. 2318/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Mehrjahresprogramm (2004-2006) für die wirksame Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (Programm „eLearning“) (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 9).

▼M147

(2j)  

Ab dem 1. Januar 2004 nehmen die EFTA-Staaten an Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Haushaltslinie teil, die in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 eingesetzt wurde:

— 
Haushaltslinie 15 07 03: „Pilotprojekte zur Förderung der Partizipation junger Menschen“.

▼M158

(2k)  

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2005 an folgenden ►M157   ►C1  Programmen: ◄  ◄

— 
32004 D 0790: Beschluss Nr. 790/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 24),

▼C1

— 
32004 D 0791: Beschluss Nr. 791/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 31).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den Aktionen 2, 3A, 3B und 3C des Programms,

▼M166

— 
32004 D 2241: Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6).

▼M189

(2l)  

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2007 an folgenden Programmen:

— 
32006 D 1719: Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007—2013 (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30),
— 
32006 D 1720: Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45).

▼M221

(2m)  

Die EFTA-Staaten nehmen mit Wirkung vom 1. Januar 2009 an den Aktionen 1 und 3 des folgenden Programms teil:

— 
32008 D 1298: Beschluss Nr. 1298/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Aktionsprogramm Erasmus Mundus (20092013) zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und zur Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 83).

▼M270

(2n)  

Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2014 an folgendem Programm:

— 
32013 R 1288: Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50), ►M355  geändert durch:
— 
32018 R 1475: Verordnung (EU) 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 (ABl. L 250 vom 4.10.2018, S. 1). ◄

▼M357

— 
32019 R 0499: Verordnung (EU) 2019/499 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 zur Festlegung von Bestimmungen für die Fortführung der laufenden im Rahmen des Programms Erasmus+ gemäß Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 durchgeführten Lernmobilitätsaktivitäten im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union (ABl. L 85I vom 27.3.2019, S. 32)

▼M355

(2o)  

Die EFTA-Staaten nehmen mit Wirkung vom 1. Januar 2019 an folgendem Programm teil:

— 
32018 R 1475: Verordnung (EU) 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (ABl. L 250 vom 4.10.2018, S. 1).
Liechtenstein und Norwegen sind von der Beteiligung an dem Programm und der Leistung eines Finanzbeitrags ausgenommen.

▼M356

(2p)  

Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2019 an folgendem Europäischen Rahmen:

— 
32018 D 0646: Beschluss (EU) 2018/646 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Fertigkeiten und Qualifikationen (Europass) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 42)

▼M369

(2s)  

Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2022 an folgender Maßnahme:

— 
32021 D 2316: Beschluss (EU) 2021/2316 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2021 über ein Europäisches Jahr der Jugend (2022) (ABl. L 462 vom 28.12.2021, S. 1).

▼M36

(3)  
►M356  Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den in den Absätzen 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, 2f, 2g, 2h, 2i, 2j, 2k, 2l, 2m, 2n, 2o und 2p genannten Programmen und Aktionen. ◄

▼B

(4)  
Mit Beginn der Zusammenarbeit im Rahmen der Programme, zu denen die EFTA-Staaten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a einen Finanzbeitrag leisten, ist ihre volle Mitwirkung in allen EG-Ausschüssen, welche die Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung der genannten Programme unterstützen, gewährleistet.
(5)  
►M8  Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1994 an den verschiedenen Maßnahmen der Gemeinschaft, einschließlich an den Programmen EURYDICE und ARION; dazu gehören der Austausch von Informationen sowie gegebenenfalls Kontakte und Treffen von Sachverständigen, Seminare und Konferenzen. ◄ Über den Gemeinsamen EWR-Ausschuß bzw. andere Gremien ergreifen die Vertragspartner auch weitere Initiativen, die ihnen in diesem Zusammenhang als geeignet erscheinen.
(6)  
►M383  
a) 

Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2023 an den Maßnahmen, die auf der Grundlage des folgenden Rechtsaktes der Union eingeleitet werden können:

— 
32019 R 0128: Verordnung (EU) 2019/128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 90)
b) 

Die EFTA-Staaten leisten zu den unter Buchstabe a genannten Maßnahmen einen finanziellen Beitrag nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen.

c) 

Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Verwaltungsrat des Cedefop, haben jedoch kein Stimmrecht.

d) 

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor des Cedefop auf Vertragsbasis eingestellt werden.

e) 

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 85 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union betrachtet das Cedefop im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Artikel 129 Absatz 1 des Abkommens als Sprachen der Union nach Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union.

f) 

Das Cedefop besitzt Rechtspersönlichkeit. Es besitzt in jedem Staat, der Vertragspartei des Abkommens ist, die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.

g) 

Die EFTA-Staaten räumen dem Cedefop und seinem Personal Vorrechte und Befreiungen ein, die den im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union aufgeführten entsprechen.

h) 

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/128 für Dokumente des Cedefop, die auch EFTA-Staaten betreffen.

 ◄

▼M110

(7)  

Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen von Gemeinschaftsmaßnahmen, die auf der Grundlage der folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft eingeleitet werden können:

— 
398 H 0561: Empfehlung 98/561/EG des Rates vom 24. September 1998 betreffend die europäische Zusammenarbeit zur Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 56),
— 
32001 H 0166: Empfehlung 2001/166/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2001 zur europäischen Zusammenarbeit bei der Bewertung der Qualität der Schulbildung (ABl. L 60 vom 1.3.2001, S. 51),

▼M204

— 
32006 H 0961: Empfehlung 2006/961/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur transnationalen Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung: Europäische Qualitätscharta für Mobilität (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 5),
— 
32006 H 0962: Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10).

▼M216

(8)  

Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft:

— 
32008 H 0506(01): Empfehlung 2008/C 111/01 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1),

▼M231

— 
32008 H 1213: Empfehlung 2008/C 319/03 des Rates vom 20. November 2008 über die Mobilität junger Freiwilliger innerhalb der Europäischen Union (ABl. C 319 vom 13.12.2008, S. 8),

▼M232

— 
32009 H 0708(01): Empfehlung 2009/C 155/01 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 1),
— 
32009 H 0708(02): Empfehlung 2009/C 155/02 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET) (ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 11),

▼M284

— 
32012 H 1222(01): Empfehlung 2012/C 398/01 des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1),

▼M336

— 
32017 H 0615: Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2017 über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (ABl. C 189 vom 15.6.2017, S. 15),

▼M349

— 
32018 H 0502: Empfehlung des Rates vom 15. März 2018 zu einem Europäischen Rahmen für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung (ABl. C 153 vom 2.5.2018, S. 1).

▼B

Artikel 5

Sozialpolitik

(1)  
Auf dem Gebiet der Sozialpolitik sind im Rahmen des in Artikel 79 Absatz 1 des Abkommens genannten Dialogs unter anderem folgende Maßnahmen vorgesehen: Organisation von Sitzungen, einschließlich entsprechender Sachverständigenkontakte, Untersuchung von Fragen von gegenseitigem Interesse aus spezifischen Bereichen, Austausch von Informationen über Maßnahmen der Vertragsparteien, Bestandsaufnahme der Zusammenarbeit sowie gemeinsame Durchführung von Veranstaltungen wie Seminare und Konferenzen.
(2)  

Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen, denen folgende Gemeinschaftsakte zugrunde liegen:

— 
388 Y 0203: Entschließung des Rates vom 21. Dezember 1987 über Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. Nr. C 28 vom 3.2.1988, S. 3);
— 
391 Y 0531: Entschließung des Rates vom 21. Mai 1991 zum dritten mittelfristigen Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit für Frauen und Männer (1991-1995) (ABl. Nr. C 142 vom 31.5.1991, S. 1);

▼M22

— 
395 D 0593: Beschluß 95/593/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 über ein mittelfristiges Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit von Männern und Frauen (1996—2000) (ABl. Nr. L 335 vom 30.12.1995, S. 37).
Die EFTA-Staaten beteiligen sich nach Maßgabe der Anlage 2 zu diesem Protokoll an diesem Aktionsprogramm der Gemeinschaft;

▼B

— 
390 Y 627(06): Entschließung des Rates vom 29. Mai 1990 über Maßnahmen zur Unterstützung der Langzeitarbeitslosen (ABl. Nr. C 157 vom 27.6.1990, S. 4);
— 
386 X 0379: Empfehlung 86/379/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Beschäftigung von Behinderten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 225 vom 12.8.1986, S. 43);
— 
389 D 0457: Beschluß 89/457/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 über ein mittelfristiges Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung der in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht benachteiligten Personengruppen (ABl. Nr. L 224 vom 2.8.1989, S. 10).
(3)  
Mit Inkrafttreten des Abkommens beteiligen sich die EFTA-Staaten an den gemeinschaftlichen Aktionen zugunsten älterer Menschen ( 23 ).

Die EFTA-Staaten leisten einen Finanzbeitrag nach Maßgabe von Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens.

Die volle Mitwirkung der EFTA-Staaten in den EG-Ausschüssen, welche die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung eines Programms unterstützen, ist gewährleistet; ausgenommen sind Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Zuweisung von Finanzmitteln der Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten.

▼M13

(4)  
Die EFTA-Staaten beteiligen sich im Jahr 1995 gemäß dem Arbeitsprogramm in Anlage 1 zu diesem Protokoll an den Gemeinschaftsaktionen zugunsten der Behinderten. Während dieses Zeitraums leisten die EFTA-Staaten einen Finanzbeitrag gemäß dem Abschnitt „Haushaltstechnische Aspekte“ des Arbeitsprogramms.

▼M251

(5)  
Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den in Absatz 8 unter den ersten beiden Gedankenstrichen genannten Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft ab 1. Januar 1996, an dem unter dem dritten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2000, an dem unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2001, an den unter dem fünften und dem sechsten Gedankenstrich genannten Programmen ab 1. Januar 2002, an den unter dem siebten und dem achten Gedankenstrich genannten Programmen ab 1. Januar 2004, an den unter dem neunten, dem zehnten und dem elften Gedankenstrich genannten Programmen ab 1. Januar 2007 ►M254  , an dem unter dem zwölften Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2009 ►M275  , an den in Absatz 12 genannten Maßnahmen, die aus den Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 finanziert werden, ab 1. Januar 2012 und an den in Absatz 13 genannten Maßnahmen, die aus der Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans für ►M306  die Haushaltsjahre 2014 ►M314  , 2015 ►M329  , 2016 ►M342  , 2017 ►M359  , 2018 ►M379  , 2019 und 2020 ◄  ◄  ◄  ◄  ◄  ◄ ►M367  2021 und 2022 ◄ finanziert werden, ab 1. Januar 2014 ◄  ◄ und an dem unter dem dreizehnten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2012 ►M280  an dem unter dem vierzehnten Gedankenstrich genannten Programm ab dem 1. Januar 2014. ◄ ►M346  an dem unter dem fünfzehnten Gedankenstrich genannten Programm ab dem 1. Januar 2018 ◄ .

▼M13

(6)  
Ab diesem Zeitpunkt leisten die EFTA-Staaten nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den in ►M275  Absätze 8, 12 und 13 ◄ genannten Programmen und Aktionen.
(7)  
Die volle Mitwirkung der EFTA-Staaten in den EG-Ausschüssen, welche die Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung der in den ►M275  Absätze 8, 12 und 13 ◄ genannten Programme und Aktionen unterstützen, ist ab der Aufnahme der Zusammenarbeit bei diesen Programmen und Aktionen gewährleistet.
(8)  

Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen, denen folgende Gemeinschaftsrechtsakte zugrunde liegen:

— 
393 D 0136: Beschluß 93/136/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über ein drittes Aktionsprogramm der Gemeinschaft zugunsten der Behinderten (HELIOS II 1993-1996) (ABl. Nr. L 56 vom 9.3.1993, S. 30);
— 
394 D 0782: Beschluß 94/782/EG des Rates vom 6. Dezember 1994 über die Weiterführung des Handynet-Systems im Rahmen der bisherigen Aktivitäten betreffend das erste Modul „Technische Hilfsmittel“ (ABl. Nr. L 316 vom 9.12.1994, S. 42);

▼M54

— 
32000 D 0293: Beschluß Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft (Daphne-Programm) (2000-2003) über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen (ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 1);

▼M104

— 
32001 D 0051: Entscheidung 2001/51/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005) (ABl. L 17 vom 19.1.2001, S. 22), ►M175  geändert durch:
— 
32005 D 1554: Entscheidung Nr. 1554/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Entscheidung 2001/51/EG des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie des Beschlusses Nr. 848/2004/EG über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von Organisationen, die auf europäischer Ebene für die Gleichstellung von Männern und Frauen tätig sind (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 9);
 ◄

▼M114

— 
32001 D 0903: Beschluss 2001/903/EG des Rates vom 3. Dezember 2001 über das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen 2003 (ABl. L 335 vom 19.12.2001, S. 15);

▼M115

— 
32002 D 0050: Beschluss Nr. 50/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Einführung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 1), ►M146  geändert durch:
— 
32004 D 0786: Beschluss Nr. 786/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7);
 ◄

▼M132

— 
32000 D 0750: Beschluss Nr. 50/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Einführung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 1);

▼M152

— 
32004 D 0803: Beschluss Nr. 803/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Annahme des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne II) (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 1).

▼M183

— 
32006 D 0771: Beschluss Nr. 771/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Einführung des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle (2007) — Beitrag zu einer gerechten Gesellschaft (ABl. L 146 vom 31.5.2006, S. 1).

▼M190

— 
32006 D 1672: Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1), berichtigt in ABl. L 65 vom 3.3.2007, S. 12.

▼M200

— 
32007 D 0779: Beschluss Nr. 779/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Auflegung eines spezifischen Programms (2007-2013) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne III) als Teil des Generellen Programms Grundrechte und Justiz (ABl. L 173 vom 3.7.2007, S. 19).

▼M222

— 
32008 D 1098: Beschluss Nr. 1098/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010) (ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 20).

▼M251

— 
32011 D 0940: Beschluss Nr. 940/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 über das Europäische Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012) (ABl. L 246 vom 23.9.2011, S. 5).

▼M280

— 
32013 R 1381: Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 zur Errichtung des Programms über die Rechte, Gleichheit und Unionsbürgerschaft für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62).
Liechtenstein wird nur an den Maßnahmen im Rahmen der Haushaltslinien 33 01 04 01 Unterstützungsausgaben für Grundrechte und Unionsbürgerschaft und 33 02 02 Förderung von Nichtdiskriminierung und Gleichberechtigung teilnehmen.
Norwegen ist von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen.

▼M346

— 
32017 D 0864: Beschluss (EU) 2017/864 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über ein Europäisches Jahr des Kulturerbes (2018) (ABl. L 131 vom 20.5.2017, S. 1).

▼B

►M13  (9) ◄   
Der Gemeinsame EWR-Ausschuß trifft die notwendigen Entscheidungen, um bei der Durchführung künftiger Gemeinschaftsprogramme und -maßnahmen im sozialen Bereich die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.
►M13  (10) ◄   
Die Vertragsparteien fördern die zweckdienliche Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Organisationen, Organen und anderen Einrichtungen in ihren Hoheitsgebieten, soweit dies zur Vertiefung und Ausweitung dieser Zusammenarbeit beitragen könnte. Dies gilt insbesondere für Fragen, die in den Tätigkeitsbereich der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen ( 24 ) fallen.

▼M230

(11)  
a) 

Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (nachstehend ,Agentur’ genannt), die mit folgendem Rechtsakt der Gemeinschaft errichtet wurde:

— 
31994 R 2062: Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1), geändert durch:
— 
31995 R 1643: Verordnung (EG) Nr. 1643/95 des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. L 156 vom 7.7.1995, S. 1).
— 
32003 R 1654: Verordnung (EG) Nr. 1654/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 38).
— 
32005 R 1112: Verordnung (EG) Nr. 1112/2005 des Rates vom 24. Juni 2005 (ABl. L 184 vom 15.7.2005, S. 5).
b) 

Die EFTA-Staaten leisten nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und nach Protokoll 32 zum Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten.

c) 

Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Verwaltungsrat und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten.

d) 

Die EFTA-Staaten teilen der Agentur innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2009 vom 4. Dezember 2009 die wichtigsten Bestandteile ihres innerstaatlichen Informationsnetzes für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 in der geänderten Fassung mit.

e) 

Die EFTA-Staaten benennen innerhalb des unter Buchstabe d festgelegten Zeitraums die Stellen, die für die Koordinierung und/oder Weitergabe der auf innerstaatlicher Ebene der Agentur zu übermittelnden Informationen zuständig sind.

f) 

Die EFTA-Staaten teilen der Agentur auch den Namen der in ihrem Hoheitsgebiet eingerichteten Stellen mit, die in der Lage sind, mit ihr hinsichtlich bestimmter Themen von besonderem Interesse zusammenzuarbeiten und mithin als themenspezifische Ansprechstelle des Netzes zu fungieren.

g) 

Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der unter den Buchstaben d, e und f genannten Angaben überprüft der Verwaltungsrat die wichtigsten Bestandteile des Netzes, um der Beteiligung der EFTA-Staaten Rechnung zu tragen.

h) 

Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Staat, der Vertragspartei des Abkommens ist, die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.

i) 

Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur und ihr Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften an.

j) 

Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung des Rates (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 ( 25 ) können Angehörige eines EFTA-Staates, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, vom Direktor der Agentur durch Vertrag eingestellt werden.

k) 

Nach Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens für diesen Absatz.

l) 

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ( 26 ) gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 für Dokumente der Agentur, die auch EFTA-Staaten betreffen.

▼M254

(12)  

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2012 an den Maßnahmen, die aus der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für ►M261  die Haushaltsjahre 2012 und 2013 ◄ finanziert werden:

— 
Haushaltslinie 04 01 04 08: „Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Wanderarbeitnehmer, einschließlich Wanderarbeitnehmer aus Drittländern — Verwaltungsausgaben“
— 
Haushaltslinie 04 03 05: „Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Wanderarbeitnehmer, einschließlich Wanderarbeitnehmer aus Drittländern“.

▼M275

(13)  

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2014 an den Maßnahmen, die aus der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für ►M306  die Haushaltsjahre 2014 ►M314  , 2015 ►M329  , 2016 ►M342  , 2017 ►M359  , 2018 ►M379  , 2019 und 2020 ◄  ◄  ◄ ►M367  2021 und 2022 ◄  ◄  ◄  ◄ finanziert werden:

— 
Haushaltslinie 04 03 01 03: „Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus Drittländern“.

▼B

Artikel 6

Verbraucherschutz

(1)  
Auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes vertiefen die Vertragsparteien den Dialog miteinander in jeder ge eigneten Weise, um festzustellen, auf welchen Gebieten und durch welche Aktionen eine engere Zusammenarbeit zur Verwirklichung ihrer Ziele beitragen könnte.
(2)  

Die Vertragsparteien bemühen sich, insbesondere durch die Gewährleistung der Einflußnahme und Mitwirkung der Verbraucher, um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen, denen folgende Gemeinschaftsakte zugrunde liegen:

▼M8

— 
392 Y 0723: Entschließung des Rates vom 13. Juli 1992 über künftige Prioritäten für den Ausbau der Verbraucherschutzpolitik (ABl. Nr. C 186 vom 23.7.1992, S. 1);
— 
593 DC 0378: Zweiter Dreijahresplan der Kommission 1993—1995;

▼B

— 
388 Y 1117(01): Entschließung des Rates vom 4. November 1988 über die Verbesserung der Verbraucher beteiligung bei der Normung (ABl. Nr. C 293 vom 17.11.1988, S. 1).

▼M94

(3)  

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2000 an den Gemeinschaftsmaßnahmen, die auf dem folgenden Rechtsakt sowie den davon abgeleiteten Rechtsakten beruhen:

— 
399 D 0283: Beschluss Nr. 283/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 1999 über einen allgemeinen Rahmen für Gemeinschaftstätigkeiten zugunsten der Verbraucher (ABl. L 34 vom 9.2.1999, S. 1).

▼M145

Ab dem 1. Januar 2004 werden sich die EFTA-Staaten an den Maßnahmen der Gemeinschaft beteiligen, die sich sowohl aus dem folgenden Rechtsakt als auch aus daraus abgeleiteten Rechtsakten ergeben:

— 
32004 D 0020: Beschluss Nr. 20/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2003 über einen allgemeinen Rahmen für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Verbraucherpolitik im Zeitraum 2004-2007 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 1), ►M146  geändert durch:
— 
32004 D 0786: Beschluss Nr. 786/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).
 ◄

▼M191

(3a)  

Die EFTA-Staaten nehmen mit Wirkung vom 1. Januar 2007 an folgendem Programm teil:

— 
32006 D 1926: Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007—2013) (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39).

▼M290

(3b)  

Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2014 an folgendem Programm:

— 
32014 R 0254: Verordnung (EU) Nr. 254/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über ein mehrjähriges Verbraucherprogramm für die Jahre 2014-2020 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1926/2006/EG (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 42).
Sofern der Beschluss Nr. 251/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 13. November 2014 vor Ablauf der betreffenden Maßnahme in Kraft tritt, können die Kosten solcher Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2014 angelaufen sind, ab Beginn der Maßnahme im Rahmen der betreffenden Zuschussvereinbarung oder des betreffenden Finanzierungsbeschlusses als förderfähig eingestuft werden.
Liechtenstein wird von der Beteiligung an dem Programm und der Leistung eines Finanzbeitrags ausgenommen.

▼M94

(4)  
►M290  Die EFTA-Staaten leisten nach Maßgabe des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den in den Absätzen 3, 3a und 3b genannten Maßnahmen. ◄
(5)  
►M290  Mit Beginn der Zusammenarbeit bei den in den Absätzen 3 und 3a genannten Maßnahmen nehmen die EFTA-Staaten uneingeschränkt, jedoch ohne Stimmrecht an den Ausschüssen und sonstigen Gremien teil, die die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Ausarbeitung dieser Maßnahmen unterstützen. ◄

▼B

Artikel 7

▼M106

Unternehmen, unternehmerische Initiative sowie kleine und mittlere Unternehmen

▼B

(1)  

Die Zusammenarbeit zwischen kleinen und mittleren Unternehmen ist vor allem im Rahmen folgender Gemeinschaftsmaßnahmen zu fördern:

— 
Beseitigung administrativer, finanzieller und rechtlicher Hemmnisse im Geschäftsleben;
— 
Unterrichtung von Unternehmen, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, über Politiken und Programme, die für sie von Bedeutung sein könnten, sowie Maßnahmen zu ihrer Unterstützung;
— 
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, insbesondere zwischen kleinen und mittleren Unternehmen, aus verschiedenen Regionen des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Förderung von Partnerschaften zwischen diesen Unternehmen.

▼M8

(2)  
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1994 an den in Absatz 5 genannten Programmen und Aktionen der Gemeinschaft.
(3)  
Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den ►M315  in diesem Artikel ◄ genannten Programmen und Aktionen.
(4)  
Die EFTA-Staaten nehmen mit dem Beginn ihrer Beteiligung an den ►M315  in diesem Artikel ◄ genannten Programmen und Aktionen in vollem Umfang an der Arbeit der EG-Ausschüsse teil, die die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung dieser Programme und Aktionen unterstützen.
(5)  

Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen, denen folgende Gemeinschaftsakte zugrunde liegen:

— 
393 D 0379: Beschluß 93/379/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über ein mehrjähriges Aktionsprogramm der Gemeinschaft zum Ausbau der Schwerpunktbereiche und zur Sicherung der Kontinuität und Konsolidierung der Unternehmenspolitik in der Gemeinschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) (ABl. Nr. L 161 vom 2.7.1993, S. 68);

▼M34

— 
397 D 0015: Beschluß 97/15/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über ein drittes Mehrjahresprogramm für kleine une mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000) (ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 25);

▼M8

— 
389 Y 1007(01): Entschließung des Rates vom 26. September 1989 zur Entwicklung des Zulieferwesens in der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 254 vom 7.10.1989, S. 1);
— 
390 X 0246: Empfehlung des Rates vom 28. Mai 1990 zur Durchführung von Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen in den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 141 vom 2.6.1990, S. 55);
— 
393 Y 1203(01): Entschließung des Rates vom 22. November 1993 über die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen sowie des Handwerks, und die Förderung der Beschäftigung (ABl. Nr. C 326 vom 3.12.1993, S. 1);

▼M74

— 
398 D 0347: Beschluss 98/347/EG des Rates vom 19. Mai 1998 über Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) — Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung (ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 43), soweit Maßnahmen im Rahmen der Haushaltslinie B5-511, „Europäische Joint-ventures“ (Joint European Ventures) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften betroffen sind;

▼M106

— 
32000 D 0819: Entscheidung 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Mehrjahresprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiative, insbesondere für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (2001-2005) (ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84) ►M135  , geändert durch:
— 
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, angenommen am 16. April 2003;
 ◄

▼M163

— 
32004 D 0593: Entscheidung Nr. 593/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Juli 2004 (ABl. L 268 vom 16.8.2004, S. 3);

▼M176

— 
32005 D 1776: Beschluss Nr. 1776/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 14);

▼M192

— 
32006 D 1639: Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007—2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15);

▼M276

— 
32013 R 1287: Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33).
Liechtenstein und Norwegen sind von der Beteiligung an dem Programm und der Leistung eines Finanzbeitrags ausgenommen.

▼M148

(6)  

Ab dem 1. Januar 2004 nehmen die EFTA-Staaten an Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Haushaltslinie teil, die in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für die ►M264  Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 2012 und 2013 ◄ eingesetzt wurde:

— 
Haushaltslinie 12 01 04 01: „Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes — Verwaltungsausgaben“;
— 
Haushaltslinie 12 02 01: „Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes“.

▼M179

(7)  

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2006 an den Maßnahmen der Gemeinschaft zu Lasten der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das ►M264  Haushaltsjahre 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 ◄ :

▼M213

— 
Haushaltslinie 02.03.01: Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes.

▼M213

(8)  

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2008 an den Maßnahmen der Gemeinschaft hinsichtlich der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das ►M264  Haushaltsjahre 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 ◄ :

— 
Haushaltslinie 02 01 04 01: „Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung.“

▼M289

(9)  

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2014 an den Maßnahmen der Union zulasten der folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014:

— 
Haushaltslinie 02 03 01: „Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung“,
— 
Haushaltslinie 12 02 01: „Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes“.

Sofern der Beschluss Nr. 250/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 13. November 2014 vor Ablauf der betreffenden Maßnahme in Kraft tritt, können die Kosten solcher Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2014 angelaufen sind, ab Beginn der Maßnahme im Rahmen der betreffenden Zuschussvereinbarung oder des betreffenden Finanzierungsbeschlusses als förderfähig eingestuft werden.

▼M308

(10)  

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2015 an den Maßnahmen der Union zulasten der folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015:

— 
Haushaltslinie 02 03 01: „Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung“,
— 
Haushaltslinie 12 02 01: „Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes“.

▼M315

(12)  

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2016 an den Maßnahmen der Union zulasten der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für ►M321  die Haushaltsjahre 2016 ►M347  , 2017 ►M360  , 2018 ►M380  , 2019 und 2020 ◄  ◄  ◄  ◄ :

— 
Haushaltslinie 12 02 01: „Umsetzung und Entwicklung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen“.

▼M316

(12)  

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2016 an den Maßnahmen der Union zulasten der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für ►M330  die Haushaltsjahre 2016 und 2017 ◄ ►M361  , 2018 ►M381  , 2019 und 2020 ◄  ◄ :

— 
Haushaltslinie 02 03 01: „Funktionieren und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen.“

▼M317

(13)  

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2016 an den Maßnahmen der Union zulasten der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für ►M322  die Haushaltsjahre 2016 ►M348  , 2017 ►M362  , 2018 ►M382  , 2019 und 2020 ◄  ◄  ◄  ◄ :

— 
Haushaltslinie 33 02 03 01: „Gesellschaftsrecht.“

▼M330

(14)  

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2017 an den Maßnahmen der Union zulasten der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für ►M347  die Haushaltsjahre 2017 ►M361  , 2018 ►M381  , 2019 und 2020 ◄  ◄  ◄ :

— 
Haushaltslinie 02 03 04: „Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts“.

▼M8

Artikel 8

Fremdenverkehr

(1)  
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1994 an den in Absatz 4 genannten Programmen und Aktionen der Gemeinschaft.
(2)  
Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den in Absatz 4 genannten Programmen und Aktionen.
(3)  
Die EFTA-Staaten nehmen mit dem Beginn ihrer Beteiligung an den in Absatz 4 genannten Programmen und Aktionen in vollem Umfang an der Arbeit der EG-Ausschüsse teil, die die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung dieser Programme und Aktionen unterstützen.
(4)  

Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen, denen folgender Gemeinschaftsakt zugrunde liegt:

— 
392 D 0421: Beschluß 92/421/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über einen Aktionsplan der Gemeinschaft zur Förderung des Fremdenverkehrs (ABl. Nr. L 231 vom 13.8.1992, S. 26).

Artikel 9

Audiovisueller Sektor

(1)  
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1994 an den in Absatz 4 genannten Programmen und Aktionen der Gemeinschaft.
(2)  
Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den in Absatz 4 genannten Programmen und Aktionen.
(3)  
Die EFTA-Staaten nehmen mit dem Beginn ihrer Beteiligung an den in Absatz 4 genannten Programmen und Aktionen in vollem Umfang an der Arbeit der EG-Ausschüsse teil, die die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung dieser Programme und Aktionen unterstützen.
(4)  

Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen, denen ►M20  folgende Gemeinschaftsakte zugrunde liegen ◄ :

— 
390 D 0685: Beschluß 90/685/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über die Durchführung eines Aktionsprogramms zur Förderung der Entwicklung der europäischen audiovisuellen Industrie (MEDIA) (1991—1995) (ABl. Nr. L 380 vom 31.12.1990, S. 37);

▼M20

— 
395 D 0563: Beschluß 95/563/EG des Rates vom 10. Juli 1995 über ein Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II - Projektentwicklung und Vertrieb) (1996-2000) (ABl. Nr. L 321 vom 30. 12. 1995, S. 25);
— 
395 D 0564: Beschluß 95/564/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audivisuellen Programmindustrie (MEDIA II- Fortbildung) (1996-2000) (ABl. Nr. L 321 vom 30. 12. 1995, S. 33);

▼M102

— 
32001 D 0163: Beschluss Nr. 163/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Durchführung eines Fortbildungsprogramms für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA-Fortbildung) (2001-2005) (ABl. L 26 vom 27.1.2001, S. 1), ►M146  geändert durch:
— 
32004 D 0786: Verordnung (EG) Nr. 788/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 17);
 ◄

▼M165

— 
32004 D 0845: Beschluss Nr. 845/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 1), berichtigt in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 1;

▼M168

— 
32004 R 0885: Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1);

▼M102

— 
32000 D 0821: Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung eines Programms zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA PLUS — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005) (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 82), ►M165  geändert durch:
— 
32004 D 0846: Beschluss Nr. 846/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 4), berichtigt in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 2;
 ◄

▼M168

— 
32004 R 0885: Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1);

▼M193

— 
32006 D 1718: Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12), berichtigt in ABl. L 31 vom 6.2.2007, S. 10.

▼M244

— 
32009 D 1041: Beschluss Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über ein Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus) (ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 10).
Liechtenstein wird von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen.

▼M271

— 
32013 R 1295: Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221). ►M339  , geändert durch:
— 
32018 R 0596: Verordnung (EU) 2018/596 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 (ABl. L 103 vom 23.4.2018, S. 1).
 ◄
Liechtenstein wird von der Beteiligung an dem Programm und der Leistung eines finanziellen Beitrags ausgenommen.

▼B

Artikel 10

Katastrophenschutz

(1)  
Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen von Gemeinschaftsmaßnahmen, die auf der Grundlage der Entschließung des Rates und der Mitgliedstaaten vom 13. Februar 1989 zu den neuen Entwicklungen der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes (ABl. Nr. C 44 vom 13.2.1989, S. 3) eingeleitet werden.
(2)  
Die EFTA-Staaten sorgen dafür, daß in ihren Hoheitsgebieten die Entscheidung 91/395/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über die Einführung einer einheitlichen europäischen Notrufnummer (ABl. Nr. L 217 vom 6.8.1991, S. 31) angewandt und die Nummer 112 als diese einheitliche europäische Notrufnummer eingeführt wird.

▼M41

(3)  

Die Vertragsparteien bemühen sich zur Verbesserung der gegenseitigen Hilfeleistung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums bei natur- oder technologiebedingten Katastrophen um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen von Gemeinschaftsmaßnahmen, die auf der Grundlage ►M55  der folgenden Rechtakte ◄ der Gemeinschaft eingeleitet werden können:

— 
491 Y 0727(01): Entschließung 91/C 198/01 des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 8. Juli 1991 zur Verbesserung der gegenseitigen Hilfeleistung zwischen Mitgliedstaaten bei natur- oder technologiebedingten Katastrophen (ABl. C 198 vom 27.7.1991, S. 1).
(4)  

Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen von Gemeinschaftsmaßnahmen, die auf der Grundlage ►M55  der folgenden Rechtakte ◄ der Gemeinschaft eingeleitet werden können:

— 
494 Y 1110(01): Entschließung 94/C 313/01 des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 31. Oktober 1994 zum Ausbau der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes (ABl. C 313 vom 10.11.1994, S. 1).

▼M73

(5)  
►M116  Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den in Absatz 8 genannten Aktionsprogrammen und Verfahren der Gemeinschaft. ◄
(6)  
Die EFTA-Staaten beteiligen sich finanziell gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens an den in Absatz 8 genannten ►M116  Aktionsprogrammen und Verfahren der Gemeinschaft ◄ .
(7)  
Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit ►M55  der EG-Ausschüsse, die die EG-Kommission ◄ der Europäischen Gemeinschaften bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der in Absatz 8 genannten ►M116  Aktionsprogramme und Verfahren der Gemeinschaft ◄ unterstützen.
(8)  

►M116  Die folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft sowie die davon abgeleiteten Rechtsakte sind Gegenstand dieses Artikels:

a) 

Rechtsakte der Gemeinschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar 2000 oder einem früheren Zeitpunkt gelten: ◄

— 
398 D 0022: Entscheidung 98/22/EG des Rates 19. Dezember 1997 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz (ABl. L 8 vom 14.1.1998, S. 20);

▼M55

— 
399 D 0847: Entscheidung 1999/847/EG des Rates vom 9. Dezember 1999 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz (ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 53), ►M167   ►C2  geändert durch:
— 
32005 D 0012: Entscheidung 2005/12/EG des Rates vom 20. Dezember 2004 zur Änderung der Entscheidung 1999/847/EG in Bezug auf die Verlängerung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz (ABl. L 6 vom 8.1.2005, S. 7).
 ◄  ◄

▼M116

b) 

►M206  Rechtsakte der Gemeinschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar 2008 gelten:

— 
32007 D 0779: Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Neufassung) (ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9). ◄

▼M197

c) 

Rechtsakte der Gemeinschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar 2007 gelten:

— 
32007 D 0162: Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9).

▼M277

d) 

Rechtsakte der Gemeinschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gelten:

— 
32013 D 1313: Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).
Liechtenstein wird von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen, ►M355  geändert durch:
— 
32018 R 1475: Verordnung (EU) 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 (ABl. L 250 vom 4.10.2018, S. 1). ◄

▼M363

— 
32019 D 0420: Beschluss (EU) 2019/420 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2019 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 77I vom 20.3.2019, S. 1)

▼M247

(9)  
a) 

Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen zusammen, die unter den folgenden Rechtsakt fallen:

— 
32008 L 0114: Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).
b) 

Zur Verwirklichung der in der Richtlinie 2008/114/EG festgelegten Ziele verwenden die Vertragsparteien die in Artikel 80 des Abkommens genannten geeigneten Formen der Zusammenarbeit.

c) 

Nach Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens mit Ausnahme von Kapitel 3 Abschnitte 1 und 2 für diesen Absatz.

▼M8

Artikel 11

Handelserleichterung

(1)  
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1994 gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Abkommens an den in Absatz 4 genannten Programmen und Aktionen der Gemeinschaft.
(2)  
Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den in Absatz 4 genannten Programmen und Aktionen.
(3)  
Die EFTA-Staaten nehmen vom Beginn ihrer Beteiligung an den in Absatz 4 genannten Programmen und Aktionen in vollem Umfang an der Arbeit der EG-Ausschüsse teil, die die EG-Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung dieser Programme und Aktionen unterstützen.
(4)  

Gegenstand dieses Artikels sind folgende Rechtsakte der Gemeinschaft und die daraus abgeleiteten Rechtsakte:

— 
387 D 0499: Beschluß 87/499/EWG des Rates vom 5. Oktober 1987 zur Einführung eines Gemeinschaftsprogramms betreffend den elektronischen Datentransfer für kommerzielle Zwecke über Kommunikationsnetze (TEDIS) (ABl. Nr. L 285 vom 8.10.1987, S. 35);
— 
389 D 0241: Beschluß 89/241/EWG des Rates vom 5. April 1989 zur Änderung des Beschlusses 87/499/EWG zur Einführung eines Gemeinschaftsprogramms betreffend den elektronischen Datentransfer für kommerzielle Zwecke über Kommunikationsnetze (TEDIS) (ABl. Nr. L 97 vom 11.4.1989, S. 46);
— 
391 D 0385: Beschluß 91/385/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Durchführung der zweiten Phase des Programms TEDIS (Trade Electronic Data Interchange Systems) (ABl. Nr. L 208 vom 30.7.1991, S. 66).

Artikel 12

Verkehr und Mobilität

(1)  
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 1994 an den Aktionen der Gemeinschaft, die die Haushaltslinie B6-8351 „Verkehr und Mobilität“ betreffen, der in den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften für das Jahr 1994 aufgenommen wurde.

▼M195

(2)  

Die EFTA-Staaten nehmen mit Wirkung vom 1. Januar 2004 an folgendem Programm teil:

— 
32003 R 1382: Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Programm Marco Polo“) (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 1), geändert durch:
— 
32004 R 0788: Verordnung (EG) Nr. 788/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 17).
(3)  

Die EFTA-Staaten nehmen mit Wirkung vom 1. Januar 2007 an folgendem Programm teil:

— 
32006 R 1692: Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Aufstellung des zweiten Marco Polo-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems (Marco Polo II) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 1), berichtigt in ABl. L 65 vom 3.3.2007, S. 12, ►M233   geändert durch:
— 
32009 R 0923: Verordnung (EG) Nr. 923/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 1).
 ◄

▼M195

(4)  
Die EFTA-Staaten leisten nach Maßgabe des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen und Programmen.

▼M195

(5)  
Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an den EG-Ausschüssen, die die Europäische Kommission bei der Verwaltung, der Entwicklung und der Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gemeinschaftsprogramme unterstützen.

▼M309

(6)  

Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den Maßnahmen, denen folgender Rechtsakt der Union zugrunde liegt:

— 
32013 R 1315: Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1). ►M319  , geändert durch:
— 
32016 R 0758: Delegierte Verordnung (EU) 2016/758 der Kommission vom 4. Februar 2016 (ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 3)
 ◄

Die EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an der Arbeit des in Artikel 52 der Verordnung genannten Ausschusses teil, haben jedoch kein Stimmrecht.

▼M14

Artikel 13

Kultur

(1)  
Die Zusammenarbeit im Bereich der Kultur wird im Rahmen der Gemeinschaftsmaßnahmen und -programme in diesem Bereich verstärkt. Die EFTA-Staaten nehmen an den verschiedenen Gemeinschaftsmaßnahmen im Kulturbereich teil, zu denen Informationsaustausch, Sachverständigentreffen, Seminare, Konferenzen und verschiedene kulturelle Veranstaltungen zählen.

▼M149

(2)  
Die EFTA-Staaten leisten nach Maßgabe des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a) einen Finanzbeitrag zu den in den Absätzen 1, 4, 5 und 6 genannten Maßnahmen.
(3)  
Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an der Arbeit der EG-Ausschüsse und anderer Gremien, die die Europäische Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der in den Absätzen 1, 4, 5 und 6 genannten Maßnahmen unterstützen.

▼M79

(4)  

Die folgenden Gemeinschaftsakte sowie die davon abgeleiteten Rechtsakte sind Gegenstand dieses Artikels:

— 
396 D 0719: Beschluss Nr. 719/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. März 1996 über ein Programm zur Förderung künstlerischer und kultureller Aktivitäten mit europäischer Dimension (Kaleidoskop) (ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 20), ►M80   geändert durch:
— 
399 D 0477: Beschluss Nr. 477/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 (ABl. L 57 vom 5.3.1999, S. 2); ◄
— 
397 D 2085: Beschluss Nr. 2085/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 über ein Förderprogramm im Bereich Buch und Lesen einschließlich der Übersetzung (Ariane) (ABl. L 291 vom 24.10.1997, S. 26) ►M80  geändert durch:
— 
399 D 0476: Beschluss Nr. 476/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 (ABl. L 57 vom 5.3.1999, S. 1); ◄
— 
397 D 2228: Beschluss Nr. 2228/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 für ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Erhaltung des Kulturellen Erbes — „Raphael“ (ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 31);

▼M64

— 
32000 D 0508: Beschluß Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 über das Programm „Kultur 2000“ (ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1), ►M146  geändert durch:
— 
32004 D 0786: Beschluss Nr. 786/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7);
 ◄

▼M156

— 
32004 D 0626: Beschluss Nr. 626/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. L 99 vom 3.4.2004, S. 3);

▼M168

— 
32004 R 0885: Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1);

▼M194

— 
32006 D 1855: Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Kultur“ (2007—2013) (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1).

▼M82

(5)  

Die EFTA-Staaten nehmen ab 1. Januar 1999 an den Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für 1999 teil:

— 
B3-2005: „Experimentelle Maßnahmen mit Blick auf das Rahmenprogramm zur Kulturförderung“.

▼M149

(6)  

Ab dem 1. Januar 2004 nehmen die EFTA-Staaten an Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Haushaltslinie teil, die in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 eingesetzt wurde.

— 
Haushaltslinie 15 04 02 03: „Vorbereitende Maßnahmen für die Zusammenarbeit im Kulturbereich“.

▼M205

(7)  

Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen von Gemeinschaftsmaßnahmen, die auf der Grundlage der folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft eingeleitet werden können:

— 
32006 H 0585: Empfehlung 2006/585/EG der Kommission vom 24. August 2006 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung (ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 28)

▼M21

Artikel 14

Energieprogramme und umweltbezogene Maßnahmen im Energiebereich

(1)  
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1996 an dem in Absatz 5 Buchstabe a) genannten Programm der Gemeinschaft und den gemäß diesem Programm durchgeführten Maßnahmen.
(2)  
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1996 an dem in Absatz 5 Buchstabe b) genannten Programm der Gemeinschaft und den gemäß diesem Programm durchgeführten Maßnahmen.

▼M57

(2a)  
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1998 an dem in Absatz 5 Buchstabe c) genannten Gemeinschaftsprogramm und den gemäß diesem Programm durchgeführten Maßnahmen.

▼M99

(2b)  
Ab dem 1. Janaur 2000 nehmen die EFTA-Staaten an dem in Absatz 5 Buchstabe d) genannten Gemeinschaftsprogramm und den diesbezüglichen Maßnahmen teil.

▼M89

(2c)  
Ab 1. Januar 2000 nehmen die EFTA-Staaten an dem in Absatz 5 Buchstabe e) genannten Gemeinschaftsprogramm und den dazugehörigen Maßnahmen teil.

▼M90

(2d)  
Ab 1. Januar 2000 nehmen die EFTA-Staaten an dem in Absatz 5 Buchstabe f) genannten Gemeinschaftsprogramm und den dazugehörigen Maßnahmen teil.

▼M130

(2e)  

Ab dem 1. Januar 2003 nehmen die EFTA-Staaten an dem in Absatz 5 Buchstabe g) genannten Gemeinschaftsprogramm und den zugehörigen Maßnahmen, mit Ausnahme des spezifischen Programmbereiches COOPENER und der zugehörigen Maßnahmen, teil.

▼M151

— 
Ab dem 1. Januar 2005 nehmen die EFTA-Staaten an dem spezifischen Bereich „COOPENER“ des in Absatz 5 Buchstabe g) genannten Gemeinschaftsprogramms und den diesbezüglichen Maßnahmen teil.

▼M21

(3)  
Die EFTA/EWR-Staaten beteiligen sich finanziell an den in ►M130  Absatz 5 Buchstaben a, b, c, d, e, f und g ◄ genannten Programmen und den gemäß diesen Programmen durchgeführten Maßnahmen im Einklang mit Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens.
(4)  
Die EFTA/EWR-Staaten beteiligen sich ab dem Beginn der Zusammenarbeit im Rahmen der in ►M130  Absatz 5 Buchstaben a, b, c, d, e, f und g ◄ genannten Programme und der gemäß diesen Programmen durchgeführten Maßnahmen in vollem Umfang an den Ausschüssen der EG, die die EG-Kommission bei der Verwaltung dieser Programme und Maßnahmen unterstützen.
(5)  

Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusammenarbeit im Rahmen der Aktivitäten der Gemeinschaft auf der Grundlage folgender Rechtsakte an:

a) 

393D 0500: Entscheidung 93/500/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (ALTENER-Programm) (ABl. Nr. L 235 vom 18.9.1993, S. 41).

b) 

396D 0737: Entscheidung 96/737/EG des Rates vom 16. Dezember 1996 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der Energieeffizienz in der Gemeinschaft (SAVE-II-Programm) (ABl. Nr. L 335 vom 24.12.1996, S. 50).

▼M57

c) 
— 
398 D 0352: Entscheidung 98/352/EG des Rates vom 18. Mai 1998 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (Altener II) (ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 53).

▼M99

d) 

399 D 0022: Entscheidung 1999/22/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung eines Mehrjahresprogramms für Studien, Analysen, Prognosen und damit verbundene Arbeiten im Energiebereich (1998—2002) (ETAP-Programm) (ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 20).

▼M89

e) 

32000 D 0646: Entscheidung Nr. 646/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2000 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (Altener) (1998—2002) (ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 1).

▼M90

f) 

32000 D 0647: Entscheidung Nr. 647/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2000 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der Energieeffizienz (SAVE) (1998—2002) (ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 6).

▼M130

g) 

32003 D 1230: Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: „Intelligente Energie — Europa“ (2003-2006) (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29), ►M146  geändert durch:

— 
32004 D 0787: Entscheidung Nr. 787/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).
 ◄

▼M19

Artikel 15

Beschäftigung

(1)  
Die Zusammenarbeit im Bereich der Beschäftigung wird durch die Beteiligung der EFTA-Staaten am European Employment Services network (Eures) intensiviert. Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den verschiedenen Aktivitäten der Gemeinschaft im Rahmen von Eures einschließlich des Informationsaustausches, der Sachverständigentreffen, der Seminare und Konferenzen sowie ähnlicher Veranstaltungen.
(2)  
Die EFTA-Staaten beteiligen sich finanziell an den in Absatz 1 ►M278  und die vor dem 1. Januar 2014 durchgeführt werden ◄ genannten Aktivitäten im Einklang mit Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens.
(3)  
Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an der Arbeitsgruppe und sonstigen Gremien, die die Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der mit dem Eures-Network zusammenhängenden Aktivitäten unterstützen.

▼M184

(4)  
Die Absätze 1 bis 3 gelten für Liechtenstein nicht vor dem 1. Januar 1998. Danach gelten sie für Liechtenstein vorbehaltlich des Ergebnisses der gemeinsamen Überprüfung nach Artikel 9 des Protokolls 15 zum Abkommen.

▼M72

(5)  
►M278  Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den Tätigkeiten der Gemeinschaft gemäß dem ersten Gedankenstrich von Absatz 8 ab 1. Januar 1999, an den Tätigkeiten gemäß dem zweiten Gedankenstrich ab 1. Januar 2003 und an den Tätigkeiten gemäß dem dritten Gedankenstrich ab dem 1. Januar 2014. ◄
(6)  
Die EFTA-Staaten beteiligen sich finanziell gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens an den in Absatz 8 genannten Gemeinschaftstätigkeiten.
(7)  
Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des EG-Ausschusses, der die EG-Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der in Absatz 8 genannten Tätigkeiten unterstützt.
(8)  

Die Vertragsparteien sind insbesondere bestrebt, die Zusammenarbeit im Rahmen der ►M119  auf den folgenden Rechtsakten ◄ beruhenden Gemeinschaftstätigkeiten auszubauen:

— 
398 L 0171: Beschluss 98/171/EG des Rates vom 23. Februar 1998 über Gemeinschaftstätigkeiten in Bezug auf Analyse, Forschung und Zusammenarbeit im Bereich der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts (ABl. L 63 vom 4.3.1998, S. 26) .

▼M119

— 
32002 D 1145: Beschluss Nr. 1145/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über gemeinschaftliche Maßnahmen zum Anreiz im Bereich der Beschäftigung (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 1), ►M146  geändert durch:
— 
32004 D 0786: Beschluss Nr. 786/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7),
 ◄

▼M278

— 
32013 R 1296: Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238), ►M337  geändert durch:
— 
32016 R 0589: Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1). ◄
Liechtenstein wird von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen. Die Teilnahme und der Finanzbeitrag Norwegens beschränken sich auf ►M307  die Unterprogramme Progress und EURES ◄ des Programms.

▼M291

(9)  

►M324  Die EFTA-Staaten beteiligen sich an der in den folgenden Rechtsakten der EU vorgesehenen Zusammenarbeit:

— 
32014 D 0573: Beschluss Nr. 573/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 32).
Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Vorstand des ÖAV-Netzwerks, haben jedoch kein Stimmrecht.
— 
32016 D 0344: Beschluss (EU) 2016/344 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 12). ◄

▼M17

Artikel 16

Öffentliche Gesundheit

(1)  

Die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit wird durch die Teilnahme der EFTA-Staaten an den Gemeinschaftsaktivitäten, die sich möglicherweise aus den folgenden Rechtsakten der Gemeinschaft ergeben, intensiviert:

▼M120 —————

▼M85

— 
398 D 2119: Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft (ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1), ►M210  geändert durch:
— 
32007 D 0875: Entscheidung 2007/875/EG der Kommission vom 18. Dezember 2007 (ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 48).
 ◄

▼M294

Im Rahmen der gemäß diesem Gedankenstrich vorgesehenen Zusammenarbeit nehmen die EFTA-Staaten folgende Empfehlung zur Kenntnis:
— 
32012 H 0073: Empfehlung 2012/73/EU der Kommission vom 6. Februar 2012 zu Datenschutzleitlinien für das Frühwarn- und Reaktionssystem (EWRS) (ABl. L 36 vom 9.2.2012, S. 31).

▼M120

— 
32002 D 1786: Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008) (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1), ►M146  geändert durch:
— 
32004 D 0786: Beschluss Nr. 786/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7),
 ◄

▼M208

— 
32007 D 1150: Beschluss Nr. 1150/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Drogenprävention und -aufklärung“ als Teil des Generellen Programms „Grundrechte und Justiz“ für den Zeitraum 2007-2013 (ABl. L 257 vom 3.10.2007, S.23),

▼M209

— 
32007 D 1350: Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3),

▼M292

— 
32014 R 0282: Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein drittes Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1350/2007/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 1).
Sofern der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 253/2014 vom 13. November 2014 vor Ablauf der betreffenden Maßnahme in Kraft tritt, können die Kosten solcher Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2014 angelaufen sind, ab Beginn der Maßnahme im Rahmen der betreffenden Zuschussvereinbarung oder des betreffenden Finanzierungsbeschlusses als förderfähig eingestuft werden.
Liechtenstein wird von der Beteiligung an dem Programm und der Leistung eines Finanzbeitrags ausgenommen.

▼M300

— 
32013 D 1082: Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).
Liechtenstein trägt die Kosten seine Teilnahme an Aktivitäten gemäß dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU. Nimmt Liechtenstein am dritten Aktionsprogramm der Union im Bereich der Gesundheit (2014-2020) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 teil, so gelten die üblichen Bestimmungen über die Kostenerstattung.

▼M120 —————

▼M17

►M120  (2) ◄   
Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1996 an den in den ersten drei Gedankenstrichen des Absatzes 1 genannten Programmen und Aktionen der Gemeinschaft, ab 1. Januar 1997 an dem im vierten Gedankenstrich genannten Programm und ab 1. Januar 1998 an dem im fünften Gedankenstrich genannten Programm.
►M120  (3) ◄   
Die EFTA-Staaten beteiligen sich finanziell an den in Absatz 1 genannten Programmen und Maßnahmen im Einklang mit Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens.

▼M159

(4)  
(a) 

Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, im Folgenden „das Zentrum“ genannt, das durch den folgenden Rechtsakt der Gemeinschaft eingerichtet wurde:

— 
32004 R 0851: Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1).
(b) 

Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) und Protokoll 32 des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den unter (a) aufgeführten Aktivitäten.

(c) 

Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an den Arbeiten des Verwaltungsrates und haben innerhalb des Verwaltungsrates die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts.

(d) 

Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt am Beirat und haben innerhalb dieses Beirats die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten.

(e) 

Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur und deren Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften sowie die auf der Grundlage des Protokolls erlassenen Vorschriften an.

(f) 

In Abweichung von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die ihre vollen staatsbürgerlichen Rechte genießen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.

(g) 

Gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens für diesen Absatz.

(h) 

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke dieser Verordnung auch für alle Dokumente des Zentrums über die EFTA-Staaten.

▼M37

Artikel 17

▼M177

Informationsverbund für den Datenaustausch

(1)  
Die EFTA-Staaten nehmen ab dem 1. Januar 1997 im Einklang mit dem Arbeitsprogramm in Anlage 3 dieses Protokolls an den Projekten und Aktivitäten der in ►M236  Absatz 6 Buchstabe a ◄ genannten Gemeinschaftsprogramme teil sowie ab dem 1. Januar 2006 an den Projekten und Aktivitäten des in ►M236  Absatz 6 Buchstabe b ◄ genannten Gemeinschaftsprogramms, sofern diese Projekte und Aktivitäten die übrige Zusammenarbeit der Vertragsparteien unterstützen.

▼M236

Die EFTA-Staaten nehmen ab 1. Januar 2010 an den Projekten und Maßnahmen im Rahmen des in Absatz 6 Buchstabe c genannten Programms der Union teil, soweit diese Projekte und Maßnahmen die übrige Zusammenarbeit der Vertragsparteien unterstützen.

▼M318

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2016 an den Projekten und Aktivitäten des Programms der Union gemäß Absatz 6 Buchstabe d.

▼M37

(2)  
Die EFTA-Staaten beteiligen sich finanziell an den in ►M236  Absatz 6 ◄ genannten ►M177  Programmen ◄ im Einklang mit Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens.
(3)  
Die EFTA-Staaten nehmen ab dem Beginn der Zusammenarbeit im Rahmen des in ►M236  Absatz 6 Buchstabe a ◄ genannten Programms in vollem Umfang an den EWR-relevanten Teilen des Ausschusses für Telematik in der Verwaltung (TAC) teil, der die EG-Kommission bei der Durchführung, Verwaltung und Weiterentwicklung dieses Programms unterstützt.

▼M177

(4)  
Die EFTA-Staaten nehmen ab dem Beginn der Zusammenarbeit im Rahmen des in ►M236  Absatz 6 Buchstabe b ◄ genannten Programms in vollem Umfang, mit Ausnahme des Stimmrechts, an den EWR-relevanten Teilen des Ausschusses für europaweite eGovernment-Dienste (PEGSCO) teil, der die Europäische Kommission bei der Durchführung, der Verwaltung und der Weiterentwicklung dieses Programms unterstützt, sofern die EWR-relevanten Projektteile des Programms betroffen sind.

▼M236

(5)  
Mit Beginn der Zusammenarbeit im Rahmen des in Absatz 6 Buchstabe c genannten Programms nehmen die EFTA-Staaten uneingeschränkt, jedoch ohne Stimmrecht an der EWR-relevanten Arbeit des Ausschusses für Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA-Ausschuss), der die Europäische Kommission bei der Durchführung, Verwaltung und Weiterentwicklung dieses Programms unterstützt, teil, soweit es um die EWR-relevanten Projektteile des Programms geht.

▼M318

(5a)  
Mit Beginn der Zusammenarbeit im Rahmen des in Absatz 6 Buchstabe d genannten Programms nehmen die EFTA-Staaten uneingeschränkt, jedoch ohne Stimmrecht am Ausschuss für Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA2-Ausschuss), der die Europäische Kommission bei der Durchführung, Verwaltung und Weiterentwicklung dieses Programms unterstützt, teil.

▼M37

►M236  (6) ◄   

►M88  Die folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft sind Gegenstand dieses Artikels: ◄

▼M177

a) 

im Hinblick auf eine Beteiligung ab dem 1. Januar 1997:

▼M37

— 
395 D 0468: Beschluß 95/468/EG des Rates vom 6. November 1995 betreffend den Gemeinschaftsbeitrag für den Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen in der Gemeinschaft (IDA) (ABl. L 269 vom 11. 11. 1995, S. 23),

▼M88

— 
399 D 1719: Entscheidung Nr. 1719/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über Leitlinien einschließlich der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse für transeuropäische Netze zum elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA) (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 1), ►M127  geändert durch:
— 
32002 D 2046: Entscheidung Nr. 2046/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 (ABl. L 316 vom 20.11.2002, S. 4),
 ◄

▼M146

— 
32004 D 0787:Entscheidung Nr. 787/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12),

▼M168

— 
32004 R 0885: Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

▼M88

— 
399 D 1720: Beschluss Nr. 1720/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA) (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 9), ►M127  geändert durch:
— 
32002 D 2045: Beschluss Nr. 2045/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 (ABl. L 316 vom 20.11.2002, S. 1),
 ◄

▼M146

— 
32004 D 0786: Beschluss Nr. 786/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7),

▼M168

— 
32004 R 0885: Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

▼M177

b) 

im Hinblick auf eine Beteiligung ab dem 1. Januar 2006:

— 
32004 D 0387:Beschluss 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die interoperable Erbringung europaweiter elektronischer Behördendienste (eGovernment-Dienste) für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (IDABC) (ABl. L 144 vom 30.4.2004, S. 65, berichtigt in ABl. L 181 vom 18.5.2004, S. 25),

▼M302 —————

▼M236

c) 

im Hinblick auf die Teilnahme ab 1. Januar 2010:

— 
32009 D 0922: Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) (ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 20).

▼M318

d) 

im Hinblick auf die Teilnahme ab 1. Januar 2016:

— 
32015 D 2240: Beschluss (EU) 2015/2240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Einrichtung eines Programms über Interoperabilitätslösungen und gemeinsame Rahmen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (Programm ISA2) als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors (ABl. L 318 vom 4.12.2015, S. 1).
Liechtenstein wird von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen.

▼M58

Artikel 18

Austausch nationaler Beamter zwischen Verwaltungen

(1)  
Die EFTA-Staaten nehmen ab dem 1. Januar 1999 an den EWR-relevanten Teilen des in Absatz 4 genannten Aktionsplans und Programms der Gemeinschaft teil.
(2)  
Die EFTA-Staaten beteiligen sich finanziell an dem in Absatz 4 genannten Aktionsplan und Programm im Einklang mit Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens.
(3)  
Die EFTA-Staaten arbeiten ab dem Beginn der Zusammenarbeit im Rahmen des in Absatz 4 genannten Aktionsplans und Programms uneingeschränkt in dem EG-Ausschuß mit, der die EG-Kommission bei der Verwaltung und Entwicklung des Aktionsplans und Programms unterstützt, in den Angelegenheiten innerhalb des Anwendungsbereichs des Abkommens, mit denen der Ausschuß mit befaßt wird.
(4)  

Die folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft und die daraus abgeleiteten Rechtsakte sind Gegenstand dieses Artikels:

— 
392 D 0481: Entscheidung 92/481/EWG des Rates vom 22. September 1992 über einen Aktionsplan für den zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten vorzunehmenden Austausch nationaler Beamter, die mit der zur Verwirklichung des Binnenmarkts erforderlichen Durchführung des Gemeinschaftsrechts betraut sind (ABl. L 286 vom 1.10.1992, S. 65), geändert durch:
— 
398 D 0889: Entscheidung Nr. 889/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. April 1998 (ABl. L 126 vom 28.4.1998, S. 6).

▼M65

Artikel 19

Abbau der wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede

(1)  
Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Hinblick auf den Abbau der wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede im EWR durch einen finanziellen Beitrag der EWR/EFTA-Staaten. Zu diesem Zweck wird für den Zeitraum 1999 bis 2003 ein Finanzinstrument geschaffen.
(2)  
Gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe c) des Abkommens und im Einklang mit den in Anlage 4 zu diesem Protokoll festgelegten Durchführungsbestimmungen leisten die EWR/EFTA-Staaten für die in Absatz 1 vereinbarte Zusammenarbeit einen Beitrag von 119,6 Mio. EUR. Dieser Beitrag ist in fünf gleichen jährlichen Tranchen für Mittelbindungen bereitzustellen.

▼M368

Artikel 20

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, der sozioökonomischen Konvergenz und des Zusammenhalts im Rahmen des Programms InvestEU

(1)  

Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2022 an den Maßnahmen, denen folgender Rechtsakt der Union zugrunde liegt:

— 
32021 R 0523: Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30)
(2)  
Die EFTA-Staaten nehmen nicht an der InvestEU-Beratungsplattform teil.
(3)  
Die EFTA-Staaten können sich für eine Beteiligung an einem oder mehreren Finanzprodukten im Rahmen der EU-Komponente des Fonds InvestEU entscheiden. Der Beitrag der EFTA-Staaten richtet sich nach dem Risikoprofil der Finanzprodukte, an denen sie teilnehmen wollen. Der Beitrag der EFTA-Staaten erhöht die EU-Garantie.
(4)  
Für die Zwecke der Berechnung des Finanzbeitrags der EFTA-Staaten zum Fonds InvestEU findet der Proportionalitätsfaktor gemäß Artikel 82 Absatz 1 des EWR-Abkommens für Haushaltslinien keine Anwendung. Gemäß Artikel 8 des Protokolls 32 schließen die EFTA-Staaten Beitragsvereinbarungen mit der EU, vertreten durch die Kommission. In den Beitragsvereinbarungen werden die Höhe des Finanzbeitrags der EFTA-Staaten zur EU-Garantie, die Bedingungen für die Verwendung dieses Beitrags, die Häufigkeit und die Beträge der Zahlung des Beitrags sowie die Regeln für die Erstattung nicht verwendeter Mittel und Einnahmen an die EFTA-Staaten festgelegt.
(5)  
Wird der Beitrag der EFTA-Staaten zur EU-Garantie nicht in voller Höhe, d. h. unter 100 %, bereitgestellt, so verpflichten sich die EFTA-Staaten, die jeweilige Eventualverbindlichkeit durch eine unwiderrufliche, nicht an Bedingungen geknüpfte Rückgarantie auf Abruf zu decken. Die Back-to-back-Garantie wird gleichzeitig mit der Unterzeichnung einer Beitragsvereinbarung bereitgestellt.
(6)  
Liechtenstein wird von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen.

▼M13

Anlage 1 zu Protokoll 31

HELIOS II — ARBEITSPROGRAMM

1995

1.    BERATENDE GREMIEN ( 27 )

Volle Mitwirkung zu denselben Bedingungen wie die EG-Mitgliedstaaten; dies gilt gegebenenfalls nicht für Abstimmungen und die im Abschnitt „Haushaltstechnische Aspekte“ dieses Arbeitsprogramms behandelten Fragen.

1.1.   BERATENDER AUSSCHUSS: drei Sitzungen

— 
zwei Regierungsvertreter je EFTA-Staat.

1.2.   EUROPÄISCHES BEHINDERTENFORUM: drei Sitzungen

— 
zwölf bestehende europaweit tätige NRO, die die Interessen der Behinderten und der Behindertenorganisationen der EFTA-Staaten vertreten,
— 
zwei bestehende Vertreter der Sozialpartner, die die Interessen der Sozialpartner in den EFTA-Staaten vertreten,
— 
ein Vertreter einer nationalen NRO oder des nationalen Behindertenrates je EFTA-Staat.

1.3.   VERBINDUNGSGRUPPE: drei Sitzungen

— 
ein Regierungsvertreter je EFTA-Staat,
— 
ein Vertreter der nationalen NRO der EFTA-Staaten und der nationalen Behindertenräte, die Mitglied des Forums sind.

2.    ARBEITSGRUPPEN ( 28 )

Volle Mitwirkung zu denselben Bedingungen wie die EG-Mitgliedstaaten; dies gilt gegebenenfalls nicht für Abstimmungen und die im Abschnitt „Haushaltstechnische Aspekte“ dieses Arbeitsprogramms behandelten Fragen.

2.1.   TECHNISCHE KOORDINATIONSGRUPPE HANDYNET: drei Sitzungen

— 
ein Vertreter je Nationales Koordinationszentrum (NCC).

2.2.   HANDYNET STUDIENGRUPPE THESAURUS: drei Sitzungen

— 
ein Vertreter je EFTA-Staat.

2.3.   HELIOS-ARBEITSGRUPPE BILDUNG: drei Sitzungen

— 
zwei Regierungsvertreter je EFTA-Staat.

2.4.   HELIOS ARBEITSGRUPPE BESCHÄFTIGUNG: drei Sitzungen

— 
ein Regierungsvertreter je EFTA-Staat.

2.5.   HELIOS ARBEITSGRUPPEN EIGENSTÄNDIGE LEBENSFÜHRUNG

— 
Sport: zwei Sitzungen
zwei Verteter des nationalen Komittes für Behindertensport je EFTA-Staat.
— 
Mobilität und Verkehr: zwei Sitzungen,
zwei Regierungsvertreter je EFTA-Staat.
— 
Fremdenverkehr: zwei Sitzungen
drei Vertreter von NRO/Fremdenverkehrsorganisationen je EFTA-Staat.

3.    AUSTAUSCH ( 29 )

3.1. Die Kommission übermittelt den EFTA-Staaten Informationen über die vorrangigen Themen sowie die entsprechenden Arbeiten und Ergebnisse.

3.2. Die EFTA-Staaten werden gebeten, die Teilnehmer für die Seminare/Konferenzen zu benennen, in denen die Vertreter der „Maßnahmen“ Schlüsse aus ihrer Arbeit während des Jahres ziehen.

3.3. Planung und Vorbereitung der Einbeziehung von „Maßnahmen“ in den EFTA-Staaten in das Programm ab 1. Januar 1996, unter anderem:

a) 

Benennung von ,Maßnahmen' durch die Regierungen der EFTA-Staaten bis zum 30. September 1995 — vier Bereiche: funktionelle Rehabilitation, Eingliederung im Bereich der Bildung, wirtschaftliche Eingliederung, soziale Eingliederung/eigenständige Lebensführung (Zahl der „Maßnahmen“ noch zu vereinbaren);

b) 

Einführungssitzung (Symposium) für die „Maßnahmen“ in jedem Bereich und Beschlüsse über die Beteiligung bei bestimmten Themen.

4.    HANDYNET (29) 

Volle Mitwirkung zu denselben Bedingungen wie die EG-Mitgliedstaaten; Ziel ist der Aufbau einer Datenbank, die bis zum 1. Januar 1996 alle für die EFTA-Staaten relevanten Informationen enthält:

— 
Die NCC erheben die Daten und übermitteln sie der Helios-Sachverständigengruppe.
— 
Die Helios-Sachverständigengruppe überträgt die Daten auf CD-ROM; sie liefert den NCC und den Datensammlungszentren (DCC) unentgeltlich aktualisierte CD-ROM (dreimal im Jahr).
— 
Die Informations- und Beratungszentren (IAC) machen die auf CD-ROM gespeicherten Informationen den Behinderten über Netze usw. zugänglich.

5.    ZUSAMMENARBEIT MIT DEN NRO (29) 

5.1. Die Kommission übermittelt den EFTA-Staaten Informationen über die Themen und Termine der Veranstaltungen, die von den NRO organisiert und im Rahmen des Programms Helios II (bis zu 50 %, jedoch nicht über einen bestimmten Höchstbetrag hinaus) bezuschußt werden (von den zwölf europaweit tätigen NRO im Forum vorgeschlagene Europrogramme).

5.2. Vertreter der EFTA-Staaten, der NRO usw. werden gebeten, an Veranstaltungen teilzunehmen, die sich nicht auf eine bestimmte Organisation oder auf bestimmte Organisationen beschränken.

5.3. Die europaweit tätigen NRO prüfen die Anträge auf Aufnahme von Veranstaltungen, die in den EFTA-Staaten organisiert werden sollen, in die Europrogramme für 1996 und legen der Kommission ihre Stellungnahme dazu vor, damit diese eine abschließende Entscheidung treffen kann. (Veranstaltungen im Rahmen der Europrogramme werden bis zu 50 % der Gesamtkosten, jedoch nicht über einen bestimmten Höchstbetrag hinaus bezuschußt.)

6.    SENSIBILISIERUNG DER ÖFFENTLICHKEIT

6.1. Die Kommission verteilt auf Antrag „Helioscope“ („Helios Review“), „Helios-Flash“ und sonstige Informationsunterlagen an Organisationen und Einzelpersonen in den EFTA-Staaten.

6.2. Tag der Behinderten (3. Dezember) — Organisationen und Einzelpersonen aus den EFTA-Staaten werden eingeladen, an Veranstaltungen auf europäischer Ebene teilzunehmen.

6.3. Helios-Wettbewerb und -preise — Teilnahme an der Jahreskonferenz.

6.4. Informationsstände (Konferenzen, Messen usw.)

Zu prüfen, welche Veranstaltungsorte in den EFTA-Staaten in das Jahresprogramm einbezogen werden können.

6.5. Nationaler Helios-Informationstag.

1996

l. und 2.    BERATENDE GREMIEN und ARBEITSGRUPPEN

Mitwirkung wie 1995, jedoch trägt die Kommission folgende Teilnehmerkosten:

— 
Regierungsvertreter: Reisekosten;
— 
andere: Reise-, Aufenthalts- und Nebenkosten.

Wird ein Teilnehmer wegen seiner Behinderung von einer anderen Person begleitet, so werden deren Kosten in gleicher Weise erstattet wie die des Teilnehmers.

3.    AUSTAUSCH

Volle Mitwirkung zu denselben Bedingungen wie die EG-Mitgliedstaaten; u. a. nehmen Vertreter der benannten „Maßnahmen“ teil an:

— 
Studienbesuchen, Lehrgängen usw., die zu bestimmten Themen veranstaltet werden — alle Kosten werden bis zu einem bestimmten Höchstbetrag je „Maßnahme“ von der Kommission getragen;
— 
Seminaren/Konferenzen am Jahresende — alle Kosten werden von der Kommission getragen.

4.    HANDYNET

Wie 1995.

5.    ZUSAMMENARBEIT MIT DEN NRO

Volle Mitwirkung zu denselben Bedingungen wie die EG-Mitgliedstaaten; u. a.:

5.1. 

Die nationalen NRO und die nationalen Behindertenräte, die Mitglied des Forums sind,

— 
organisieren eine nationale Konferenz mit einer europäischen Dimension zu einem der vorrangigen Themen des Programms Helios II — 50 % der Kosten werden bis zu einem bestimmten Höchstbetrag von der Kommission getragen;
— 
nehmen am nationalen Informationstag teil — 100 % der Kosten werden bis zu einem bestimmten Höchstbetrag von der Kommission getragen.
5.2. 

In die Europrogramme der europaweit tätigen NRO werden Veranstaltungen aufgenommen, die inden EFTA-Staaten organisiert und durchgeführt werden.

6.    SENSIBILISIERUNG DER ÖFFENTLICHKEIT

6.1. Wie 1995.

6.2. Helios II-Wettbewerb und -preise:

— 
ein Jurymitglied je EFTA-Staat ist zu benennen;
— 
die Projekte von Organisationen in den EFTA-Staaten können einen Preis erhalten;
— 
volle Mitwirkung an der Jahreskonferenz — die Kosten werden in gleicher Weise erstattet wie die der EG-Mitgliedstaaten.

HELIOS II — ARBEITSPROGRAMM

HAUSHALTSTECHNISCHE ASPEKTE

1995

Kein direkter Beitrag zum Haushalt der EG.

Die EFTA-Staaten tragen:

— 
alle ihnen aus ihrer Teilnahme entstehenden Kosten;
— 
alle Kosten der von der Helios-Sachverständigengruppe geleisteten notwendigen Dienste, z. B. Vergütungen, Reise- und Ausrüstungskosten der Sachverständigen, die infolge der Ausdehnung des Programms auf die EFTA-Staaten anfallen;
— 
alle Kosten für zusätzliches Personal, das eigens eingestellt wird, um bei der Beteiligung der EFTA-Staaten zu helfen.

Vorschläge für zusätzliches Personal:

— 
Zwei Sachverständige zur Unterstützung bei den Handynet-Maßnahmen, von der Helios-Sachverständigengruppe in Brüssel zu ernennen; 1 Sekretär/in zu ihrer Unterstützung.

Anmerkung:

Die Vorarbeiten der Haushaltsexperten der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten für das Haushaltsjahr 1996 finden nach dem Verfahren des Protokolls 32 zum Abkommen im ersten Halbjahr 1995 statt. Die Beratungen führen zu einem abschließenden Beschluß über den Finanzbeitrag der EFTA-Staaten zum Gesamthaushalt der EG und behandeln auch die Frage des zusätzlichen Personals.

1996

Voller Beitrag zum Haushalt der EG (nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens).

▼M22

Anlage 2 zu Protokoll 31

1. Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem mittelfristigen Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit von Männern und Frauen (1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2000).

2. Die EFTA-Staaten beteiligen sich finanziell an dem Programm im Einklang mit Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens.

3. Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an den Ausschüssen der EG, die die Kommission bei der Verwaltung, Entwicklung und Durchführung des in Absatz 1 genannten Aktionsprogramms unterstützen.

▼M37

Anlage 3 zu Protokoll 31

Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA) Arbeitsprogramm

Die EFTA-Staaten nehmen nur an folgenden Projekten und Aktivitäten nach Artikel 2 des Beschlusses 95/468/EG des Rates vom 6. November 1995 betreffend den Gemeinschaftsbeitrag für den Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen in der Gemeinschaft (IDA) teil:

— 
Praktische Einführung der elektronischen Post auf der Basis von X.400
— 
Horizontale Aktivitäten — (Architektur, grundlegende Dienstleistungen, TESTA)
— 
Horizontale Aktion — Interoperabilität zwischen nationalen Telematiksystemen
— 
Horizontale Aktionen — Grundlegende Dienstleistungen — Marktbeobachtung
— 
Horizontale Aktivitäten — Interoperabilität der Informationsinhalte
— 
Horizontale Aktivitäten — Rechtliche Aspekte und Sicherheitsaspekte
— 
Aufklärungs- und Werbekampagnen für IDA
— 
Horizontale Aktivitäten — Qualitätskontrolle und Projektförderung
— 
TESS (Telmatics for Social Security)= SOSENET (Social Security Network)
— 
EURES (EURopean Employment Services)
Die mögliche Teilnahme Liechtensteins wird vorbehaltlich des Ergebnisses der gemeinsamen Prüfung, auf die in Artikel 9 des Protokolls 15 Bezug genommen wird, Ende 1997 geprüft.
— 
EUPHIN (European Union Public Health Information Network)
— 
ANIMO (Tiertransporte)
Norwegen und Island nehmen ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über die Einbeziehung der einschlägigen Rechtsakte der Gemeinschaft in das EWR-Abkommen teil. Die mögliche Teilnahme Liechtensteins wird Ende 1998 geprüft.
— 
PHYSAN — Gemeinsame Sortenkataloge
— 
PHYSAN — Europhyt
Die EFTA-Staaten nehmen ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über die Einbeziehung der einschlägigen Rechtsakte der Gemeinschaft in das EWR-Abkommen teil.
— 
SHIFT (System zur Unterstützung der Gesundheitskontrollen von Einfuhren aus Drittländern an Grenzübergangsstellen)
Norwegen und Island nehmen ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über die Einbeziehung der einschlägigen Rechtsakte der Gemeinschaft in das EWR-Abkommen teil.
Die mögliche Teilnahme Liechtensteins wird Ende 1998 geprüft.
— 
ITCG (Rechtswidriger Verkehr von Kulturgütern)
— 
SIMAP (Informationssystem für das öffentliche Auftragswesen)
— 
TARIC (Integrierter Tarif der Gemeinschaft)
— 
EBTI (Verbindliche Zolltarifauskunft)
— 
TRANSIT (Gemeinschaft/Gemeinsam)
— 
CCN/CSI (Common Communications Network)
— 
EIONET (Europäisches Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz)
— 
EMEA (Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln)
Die EFTA-Staaten nehmen ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über die Einbeziehung der einschlägigen Rechtsakte der Gemeinschaft in das EWR-Abkommen teil.
— 
DSIS (Distributed Statistical Information Services)
— 
EXTRACOM
— 
SERT (Statistiques d’Entreprises et Réseaux Télématiques)
— 
STATEL — Grundlegende Dienstleistungen (Horizontale Aktivitäten)

▼M88

I.   PROJEKTE VON GEMEINSAMEM INTERESSE

▼M127

Die EFTA-Staaten nehmen an den folgenden Projekten von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Netze für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen teil, die aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in ihrer geänderten Fassung durchgeführt werden.

▼M88

A.   ALLGEMEINE PROJEKTE

— 
Aufbau der Netze, die für das Funktionieren der europäischen Agenturen und Einrichtungen und zur Unterstützung des Rechtsrahmens, der durch die Schaffung der europäischen Agenturen entstanden ist, erforderlich sind.
— 
Aufbau von Netzen im Bereich von Politiken im Zusammenhang mit dem freien Personenverkehr, soweit sie erforderlich sind, um die Maßnahmen der Vertragsparteien des Abkommens zu unterstützen.
— 
Aufbau der Netze, die im Rahmen dieses Abkommens und unter unvorhersehbaren Umständen dringend erforderlich sind, um Aktionen der Vertragsparteien dieses Abkommens, unter anderem zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, der Rechte europäischer Verbraucher, der Lebensbedingungen der Menschen im Europäischen Wirtschaftsraum und der grundlegenden Interessen der Gemeinschaft, zu unterstützen.

▼M127

— 
Aufbau von Netzen, die die Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden erleichtern (dies gilt nur für Island und Norwegen).

▼M88

B.   SPEZIFISCHE NETZE ZUR UNTERSTÜTZUNG DER WWU SOWIE DIE POLITIKEN UND TÄTIGKEITEN DER GEMEINSCHAFT

— 
Telematiknetze betreffend die Gemeinschaftsfinanzierung, insbesondere zur Schaffung einer Schnittstelle zu bestehenden Datenbanken der Kommission, um den Zugang europäischer Organisationen, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, zur Finanzierung durch die Gemeinschaft zu erleichtern.
— 
Telematiknetze im Bereich der Statistik, insbesondere im Hinblick auf Erfassung und Verbreitung statistischer Informationen.
— 
Telematiknetze im Bereich der Veröffentlichung amtlicher Dokumente.
— 
Telematiknetze im industriellen Sektor, insbesondere für den Informationsaustausch zwischen Verwaltungen, die mit Industriefragen befasst sind, und zwischen diesen Verwaltungen und den Industrieverbänden, für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen über die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und für Dienste, die das amtliche Formularwesen vereinfachen und verbessern.
— 
Telematiknetze betreffend die Wettbewerbspolitik, insbesondere durch Einführung eines verbesserten elektronischen Datenaustauschs mit den einzelstaatlichen Verwaltungen zur Erleichterung von Informations- und Konsultationsverfahren.

▼M127

— 
Telematiknetze in den Bereichen Bildung und Kultur, Information, Kommunikation und audiovisuelle Medien, insbesondere für den Austausch von Informationen über inhaltliche Aspekte der Entwicklung und des freien Verkehrs von neuen audiovisuellen Diensten und Informationsdiensten.

▼M88

— 
Telematiknetze im Verkehrsbereich, insbesondere zur Unterstützung des Austauschs von Daten über Fahrer, Fahrzeuge und Verkehrsunternehmen.

▼M127

— 
Telematiknetze in den Bereichen Fremdenverkehr, Umweltschutz, Verbraucherschutz und Schutz der öffentlichen Gesundheit zur Unterstützung des Informationsaustauschs zwischen den Vertragsparteien dieses Abkommens.

▼M127

— 
Telematiknetze, die zu den Zielen der Initiative „e-Europe“ und dem dazugehörigen Aktionsplan, insbesondere dem Kapitel „Regierung am Netz“ zugunsten der Bürger und Unternehmen, beitragen.
— 
Telematiknetze betreffend die Einwanderungspolitik, insbesondere durch die Einführung eines verbesserten elektronischen Datenaustauschs mit den einzelstaatlichen Verwaltungen zur Erleichterung von Informations- und Konsultationsverfahren. (Dies gilt nur für Island und Norwegen).

▼M88

C.   INTERINSTITUTIONELLE NETZE

— 
Telematiknetze zur Unterstützung des interinstitutionellen Informationsaustauschs, insbesondere:
— 
zur Erleichterung der Mehrsprachigkeit im interinstitutionellen Informationsaustausch durch Übersetzungsauftragsmanagement und durch Hilfsmittel für die Übersetzung, durch die gemeinsame Nutzung und den Austausch mehrsprachiger Ressourcen und die Einrichtung eines gemeinsamen Zugangs zu Terminologiedatenbanken;
— 
für die gemeinsame Nutzung von Dokumenten durch die europäischen Agenturen und Einrichtungen und die europäischen Organe.

D.   GLOBALISIERUNG DER IDA-NETZE

— 
Ausdehnung der IDA-Netze auf den EWR, die EFTA, die MOEL und andere assoziierte Länder sowie auf die G7-Länder und internationale Organisationen, insbesondere hinsichtlich der Telematiknetze in den Bereichen soziale Sicherheit, Gesundheitswesen sowie Arzneimittel und Umwelt.

II.   HORIZONTALE AKTIONEN UND MASSNAHMEN

Die EFTA-Staaten nehmen an den folgenden horizontalen Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA) teil, die aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt werden:

— 
Basisdienste,
— 
Gemeinsame Werkzeuge und Techniken,
— 
Interoperabilität der Informationsinhalte,
— 
Rechtliche und sicherheitstechnische Referenzen,
— 
Qualitätssicherung und -kontrolle,
— 
Interoperabilität mit nationalen und regionalen Initiativen,
— 
Verbreitung bester Lösungen.

▼M65

ANLAGE 4 ZU PROTOKOLL 31

EWR-FINANZINSTRUMENT

Durchführungsbestimmungen

1.   Definitionen

1. 

Empfängerstaat ist der Staat, dem gemäß dem Beschluß Nr. 47/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 22. Mai 2000 von den EWR/EFTA-Staaten Mittel zur Verfügung gestellt werden. Der Empfängerstaat wird durch eine zu benennende Behörde repräsentiert, die die EWR/EFTA-Mittel in dem jeweiligen Land verwaltet und mit dem Ausschuß die Verträge über die Projekte schließt. Die finanzielle Verantwortung gegenüber den EWR/EFTA-Staaten verbleibt beim Empfängerstaat.

2. 

Der Projektträger stellt das Projekt auf. Die Mittel werden dem Projektträger durch den Empfängerstaat ausgezahlt.

3. 

Der Ausschuß wird von den EWR/EFTA-Staaten eingesetzt und nimmt die unter Nummer 7 beschriebenen Aufgaben wahr.

4. 

Der Monitoring-Beauftragte ist unabhängig und überwacht auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Empfängerstaat die Projektfortschritte und erstattet dem Empfängerstaat und dem Ausschuß Bericht. Der Monitoring-Beauftragte wird vom Empfängerstaat auf der Grundlage eines Vorschlags der Europäischen Investitionsbank (EIB) bzw. einer Bewertung und einer Vereinbarung mit der EIB im Einvernehmen mit dem Ausschuß benannt.

2.   Empfängerstaaten

Die Empfängerstaaten und ihr Anteil an den Mitteln sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:



(in EUR)

Land

1999

2000 bis 2003

Insgesamt

Spanien

10 859 680

59 321 600

70181280

Portugal

5 023 200

16 265 600

21288800

Griechenland

5 812 560

16 265 600

22078160

Irland

1 698 320

3 827 200

5525520

VK (Nordirland)

526 240

0

526240

Insgesamt

23 920 000

95 680 000

119600000

3.   Form der Hilfe

Die Hilfe erfolgt grundsätzlich in Form von Zuschüssen. Ein Empfängerstaat kann dem Ausschuß jedoch vorschlagen, daß er einen Teil der ihm zustehenden Mittel dazu verwendet, die Zinskosten für überwiegend darlehensfinanzierte Projekte zu verringern. Auch in diesem Fall erfolgt die Hilfe in Form von Zuschüssen.

Der EWR/EFTA-Beitrag deckt höchstens 50 % der Projektkosten; nur bei Projekten, die ansonsten aus öffentlichen Mitteln auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene finanziert werden, kann sich der Beitrag auf maximal 85 % der Gesamtkosten belaufen. Von der Gemeinschaft für Kofinanzierungen festgelegte Höchstgrenzen werden keinesfalls überschritten.

Die EWR/EFTA-Staaten stellen die Mittel für die Projekte nach dem vereinbarten Plan zur Verfügung, sofern die Monitoringberichte bestätigen, daß die Projekte wie im Projektvorschlag vorgesehen durchgeführt werden.

4.   Förderungswürdige Maßnahmen

Gefördert werden Projekte in folgenden Bereichen: Umwelt (einschließlich Stadterneuerung, Verringerung der städtischen Umweltverschmutzung, Bewahrung des europäischen kulturellen Erbes), Verkehr (einschließlich Infrastruktur) sowie Bildung und Schulung (einschließlich Forschung). Die Vertragsparteien vereinbaren, nach Möglichkeit mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrags für Umweltprojekte in der vorstehenden Definition zu verwenden.

5.   Projekte

Der Gesamtbetrag von 119,6 Mio. EUR wird kumulativ ab 1999 in Jahrestranchen von jeweils 20 % pro angefangenem Jahr für Mittelbindungen bereitgestellt. Verschiedene Teile eines Großprojekts können getrennt zur Finanzierung vorgelegt werden, und der Ausschuß prüft jeden Vorschlag einzeln.

6.   Monitoring

Für jedes Projekt wird gemeinsam mit dem Projekt- und dem Zeitplan sowie dem Haushalts- und Auszahlungsplan ein Monitoringplan aufgestellt, der die wichtigsten Elemente des Projekts enthält. Der Monitoring-Beauftragte erstattet dem Empfängerstaat und dem Ausschuß nach den Vorgaben dieses Plans in wichtigen Projektphasen Bericht, und zwar in der Regel mindestens einmal pro Jahr. In diesen Berichten werden folgende Aspekte beurteilt:

— 
Erfüllung der formalen Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausschreibung und der Erteilung von Genehmigungen bzw. der Ausstellung von Bescheinigungen;
— 
Projektfortschritt gemessen am Projektplan;
— 
etwaige Abweichungen (z. B. von der Haushalts- und Auszahlungsplanung, von Verträgen, bei der materiellen Durchführung, von der geplanten Projektdauer); deren Auswirkungen auf den Projektumfang, den zu erwartenden Nutzen und den geplanten Projektabschluß sowie etwaige Maßnahmen zur Milderung der Folgen etwaiger Abweichungen;
— 
Rechnungslegung des Projekts;
— 
Erfüllung der Voraussetzungen für die Auszahlung der nächsten Tranche.

Entspricht der Bericht nicht dem vereinbarten Plan, kann der Ausschuß vom Empfängerstaat zusätzliche Informationen anfordern. Fragen, die sich auf die Klärung bzw. Bereitstellung im Bericht fehlender Angaben beschränken, können an den Monitoring-Beauftragten gerichtet werden, wobei der Empfängerstaat entsprechend informiert wird. Der Ausschuß kann die Genehmigung zur Auszahlung weiterer Mittel verweigern, solange der Bericht nicht den Vereinbarungen entspricht. Die EWR/EFTA-Staaten können die Bücher der Projekte prüfen (vgl. Nummer 10 Punkt 13).

7.   Organisatorisches

Die EFTA-Staaten setzen einen Ausschuß ein, der

— 
die zu fördernden Projekte genehmigt;
— 
den Monitoring- und den Auszahlungsplan jedes einzelnen Projekts genehmigt;
— 
die generelle Durchführung der Hilfe überwacht (in erster Linie anhand der Monitoringberichte);
— 
auf der Grundlage der Monitoringberichte und nach den Vorgaben des Auszahlungsplans die Zahlungen an die Empfänger genehmigt.

Die EIB

— 
bewertet die Projektvorschläge und berichtet dem Empfängerstaat;
— 
schlägt Monitoring-Beauftragte in den Empfängerstaaten vor bzw. beurteilt und billigt entsprechende Vorschläge, die dann vom Ausschuß und vom Empfängerstaat zu genehmigen sind.

Die Empfängerstaaten

— 
erhalten und billigen die Projektvorschläge;
— 
legen die Projekte der EIB zur Bewertung vor und unterbreiten sie anschließend, nach Billigung durch die EIB, der Kommission und dem Ausschuß.

Die Kommission

prüft die vorgeschlagenen Projekte auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Gemeinschaft und vor allem mit den geltenden Kofinanzierungsregeln, wobei die EWR/EFTA-Beiträge den Gemeinschaftsmitteln gleichgestellt werden.

Die Monitoring-Beauftragten

— 
überwachen die Projekte nach den Vorgaben eines dem genehmigten Projektplan beigefügten Berichterstattungsplans;
— 
erstatten dem Empfängerstaat und dem Ausschuß Bericht.

8.   Sprachregelung

Alle Amtssprachen des EWR-Abkommens können verwendet werden. Die Empfängerstaaten/Projektträger lassen alle dem Ausschuß vorgelegten Dokumente ins Englische übersetzen.

9.   Finanzbestimmungen

Die EWR/EFTA-Staaten sehen im Falle jeder Zahlung an die Empfängerstaaten einen Aufschlag von 0,5 % für Bewertung und Monitoring vor, der dem aus der vereinbarten Summe von 119,6 Mio. EUR zu entnehmenden Betrag hinzuzufügen ist. Alle Parteien tragen ihre Verwaltungskosten selbst.

Die EIB, die als Berater der Projektträger/Empfängerstaaten fungiert, stellt ihren Auftraggebern für ihre Dienste ein Honorar in Rechnung.

Die EWR/EFTA-Staaten richten eine angemessene Finanzverwaltung ein. Zahlungen an die Empfängerstaaten erfolgen auf Anweisung des Ausschusses, der die rechtzeitige Ausführung der Zahlung sicherstellt. Die Zinsen, die vor Auszahlung der Mittel an die Empfänger auflaufen, fließen den Gebern zu.

10.   Kurzbeschreibung des Verfahrens

1. Der Projektträger unterbreitet dem Empfängerstaat einen Projektvorschlag.

2. Der Empfängerstaat legt diesen Vorschlag der Kommission und dem Ausschuß zur Vorabprüfung der Projektidee vor.

▼M131

Der Ausschuss kann nach einem begründeten, auf objektive Kriterien gestützten Antrag des Empfängerstaats auf die vorgeschriebene Vorabprüfung verzichten.

▼M65

3.  ►M131  Im Falle einer positiven Vorabprüfung oder des Verzichts auf diese Vorabprüfung bittet der Projektträger die EIB, das Projekt zu bewerten. ◄ Die Bewertung deckt technische, wirtschaftliche und finanzielle Aspekte sowie Managementaspekte des Vorschlags ab.

4. Der Projektträger unterbreitet dem Empfängerstaat einen Projektplan (einschließlich Haushalts-, Zeit-, Auszahlungs- und Monitoringplan und EIB-Bewertung).

5. Der Empfängerstaat reicht das Projekt mit den in Punkt 4 genannten Dokumenten bei der Kommission zur Prüfung der Förderungswürdigkeit ein.

6. Der Empfängerstaat reicht das Projekt gleichzeitig mit den in Punkt 4 genannten Dokumenten beim Ausschuß zur Genehmigung ein.

7. Der Ausschuß kann zusätzliche Informationen anfordern oder eine Änderung des Projektplans, insbesondere des Monitoring- und des Auszahlungsplans, vorschlagen. Der Ausschuß billigt das (geänderte) Projekt oder lehnt es unter Angabe von Gründen ab. Im Falle der Genehmigung erhält der Empfängerstaat ein entsprechendes Schreiben, in dem alle einschlägigen Bedingungen festgelegt sind.

8. Der Monitoring-Beauftragte und der Empfängerstaat unterzeichnen auf der Basis des Monitoringplans einen Vertrag.

9. Der Projektträger und der Empfängerstaat unterzeichnen einen Vertrag und der Empfängerstaat und der Ausschuß eine Vereinbarung über den Zuschuß.

10. Die erste Tranche von 10 % erhält der Empfängerstaat bei Unterzeichnung des Vertrags mit dem Auftragnehmer durch den Projektträger. Spätere Zahlungen erfolgen gemäß dem Auszahlungsplan proportional zu der tatsächlichen Projektdurchführung und nach Vorlage zufriedenstellender Monitoringberichte und der Genehmigung durch den Ausschuß.

11. Der Projektträger führt das Projekt durch, und der Monitoring-Beauftragte erstattet dem Empfängerstaat und dem Ausschuß Bericht.

12. Falls die Zahlungen nicht plangemäß erfolgen können, können Konsultationen zwischen dem Empfängerstaat und dem Ausschuß stattfinden.

13. Wenn der Ausschuß oder die EFTA-Rechnungsprüfer über die im Monitoringplan vorgesehenen Angaben hinausgehende Informationen wünschen, können sie selbst eine Prüfung durchführen oder auf eigene Kosten einen externen Prüfer mit der Prüfung des Projekts beauftragen. Der Empfängerstaat kann bei der Prüfung anwesend sein. Der Projektträger und alle etwaigen in seinem Namen mit der Projektverwaltung betrauten Stellen gewähren dem Prüfer gegebenenfalls den gleichen Zugang zu den Informationen wie den jeweiligen inländischen Behörden oder ihren eigenen Prüfern.

14. Sofern dies im Monitoringplan vorgesehen ist, legt der Monitoring-Beauftragte einen Projektabschlußbericht oder einen Evaluierungsbericht vor.

11.   Schlußbemerkungen

Das neue Finanzinstrument wird nach den gleichen Prinzipien verwaltet wie der auslaufende Finanzierungsmechanismus, es sei denn, neue Umstände machen eine Änderung erforderlich. Bei Bedarf können zusätzliche Dokumente erstellt werden.

▼B

PROTOKOLL 32

über Finanzbestimmungen zur Anwendung von Artikel 82



▼M215

Artikel 1

Verfahren zur Festlegung der finanziellen Beteiligung der EFTA-Staaten für jedes Haushaltsjahr (n)

(1)  
Spätestens am 31. Januar eines jeden Jahres (n–1) übermittelt die Europäische Kommission dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten die Finanzplanung für die Tätigkeiten, die im ver-bleibenden Zeitraum des betreffenden mehrjährigen Finanzrahmens vorgesehen sind, einschließlich der hierfür veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen.
(2)  
Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten übermittelt der Europäischen Kommission spätestens am 15. Februar des Jahres (n–1) eine Liste der Gemeinschaftstätigkeiten, die die EFTA-Staaten zum ersten Mal in den EWR-Anhang des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr (n) aufnehmen wollen. Die Liste berührt weder neue Vorschläge, die von der Gemeinschaft im Laufe des Jahres (n–1) vorgelegt werden, noch den endgültigen Stand-punkt der EFTA-Staaten hinsichtlich ihrer Beteiligung an diesen Tätigkeiten.
(3)  

Spätestens am 15. Mai eines jeden Jahres (n–1) übermittelt die Europäische Kommission dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten ihren Standpunkt zu den Ersuchen der EFTA-Staaten auf Beteiligung an den Tätigkeiten im Haushaltsjahr (n) zusammen mit den folgenden Angaben:

a) 

den im Ausgabenteil des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union „informationshalber“ eingesetzten und nach Artikel 82 des Abkommens berechneten Richtbeträgen der Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen für die Tätigkeiten, an denen die EFTA-Staaten sich beteiligen oder sich beteiligen wollen;

b) 

den für die Beiträge der EFTA-Staaten veranschlagten Beträgen, die im Einnahmenteil des Vorentwurfs des Haushaltsplans „informationshalber“ eingesetzt werden.

Der Standpunkt der Europäischen Kommission lässt die Möglichkeit unberührt, weitere Beratungen über Tätigkeiten abzuhalten, bei denen die Kommission eine Beteiligung der EFTA-Staaten nicht akzeptiert hat.

(4)  
Falls die in Absatz 3 genannten Beträge nicht mit Artikel 82 des Abkommens in Einklang stehen, kann der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten vor dem 1. Juli des Jahres (n–1) Berichtigungen beantragen.
(5)  
Die in Absatz 3 genannten Beträge werden nach der Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union unter gebührender Berücksichtigung von Artikel 82 des Abkommens angepasst. Die angepassten Beträge werden dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten unver-züglich mitgeteilt.
(6)  
Innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung des Gesamthaushaltsplans der Europä-ischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union bestätigen die Vorsitzenden des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Rahmen eines von der Europäischen Kommission ausgehenden Brief-wechsels, dass die im EWR-Anhang des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ange-gebenen Beträge mit Artikel 82 des Abkommens in Einklang stehen.
(7)  
Spätestens am 1. Juni des Haushaltsjahres (n) übermittelt der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten der Europäischen Kommission die endgültige Aufteilung des Beitrags auf die einzelnen EFTA-Staaten. Diese Aufteilung ist verbindlich.

Sollte diese Information am 1. Juni des Haushaltsjahres (n) noch nicht vorliegen, so gelten vorläufig die Prozentsätze der Aufteilung für das Jahr (n–1). Die Anpassung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 4.

(8)  
Wenn der Gemeinsame EWR-Ausschuss den Beschluss über die Beteiligung der EFTA-Staaten an einer Tätigkeit, die im EWR-Anhang des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr (n) aufgeführt ist, nicht spätestens am 10. Juli des Haushaltsjahres (n) — es sei denn, es wird in Ausnahmefällen ein späterer Tag vereinbart — gefasst hat oder wenn nicht spätestens an diesem Tag mitgeteilt worden ist, dass für diesen Beschluss bestehende verfassungs-rechtliche Anforderungen erfüllt sind, wird die Beteiligung der EFTA-Staaten an der betreffenden Tätigkeit auf das Jahr (n+1) verschoben, sofern nichts anderes vereinbart wird.
(9)  
Steht die Beteiligung der EFTA-Staaten an einer Tätigkeit im Haushaltsjahr (n) fest, so bezieht sich der finanzielle Beitrag der EFTA-Staaten auf alle Transaktionen, die im Rahmen der betreffenden Haushaltslinien in diesem Haushaltsjahr vorgenommen werden, sofern nichts anderes vereinbart wird.

▼M368

(10)  
Für die Zwecke der Berechnung des operativen Beitrags gemäß Artikel 82 Buchstaben a und b der Vereinbarung die in den endgültig erlassenen Haushaltsplan der Europäischen Union eingestellten Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen zur Finanzierung des Programms „Horizont Europa“ (aufgelegt durch die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates), des Programms „InvestEU“ (aufgelegt durch die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates) und des Katastrophenschutzverfahrens der Union (geregelt durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates), wird um die Mittel erhöht, die externen zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, die diesen Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise ( 30 ) zugewiesen werden.

▼M215

Artikel 2

Bereitstellung der Beiträge der EFTA-Staaten

(1)  
Auf der Grundlage des nach Artikel 1 Absätze 6 und 7 abgefassten EWR-Anhangs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erstellt die Europäische Kommission für jeden EFTA-Staat entsprechend den Zahlungsermächtigungen und im Einklang mit Artikel 71 Absatz 2 der Haushaltsordnung ( 31 ) einen Mittelabruf.
(2)  
Der Mittelabruf muss spätestens am 15. August des Haushaltsjahres (n) bei den EFTA-Staaten eingehen, die darin aufgefordert werden, ihre Beiträge spätestens am 31. August dieses Jahres (n) zu zahlen.

Ist der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union am 10. Juli des Haushaltsjahres (n) bzw. in Ausnahmefällen an dem nach Artikel 1 Absatz 8 vereinbarten Tag noch nicht festgestellt, so basiert die Zahlungsaufforderung auf dem im Vorentwurf des Haushaltsplans vorgesehenen Richtbetrag. Die Anpassung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 4.

(3)  
Die Beiträge werden in Euro ausgewiesen und gezahlt.
(4)  
Zu diesem Zweck richtet jeder EFTA-Staat bei seinem Finanzministerium bzw. einer von ihm benannten Stelle im Namen der Europäischen Kommission ein Euro-Konto ein.
(5)  
Verzögert sich eine Zahlung auf das in Absatz 4 genannte Konto, so hat der betreffende EFTA-Staat Zinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungs-geschäfte in Euro zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich anderthalb Prozentpunkten zu entrichten. Hierbei wird der am 1. Juli dieses Jahres geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

Artikel 3

Ausführungsbedingungen

(1)  
Die Verwendung der aus der Beteiligung der EFTA-Staaten resultierenden Mittel erfolgt gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung.
(2)  
Bei der Auftragsvergabe steht die Teilnahme an Ausschreibungen allen EG-Mitgliedstaaten und allen EFTA-Staaten offen, wenn die Finanzierung zulasten von Haushaltslinien erfolgt, in Bezug auf die sich die EFTA-Staaten beteiligen.

Artikel 4

Abrechnung des EFTA-Beitrags unter Berücksichtigung der Ausführung

(1)  
Der Beitrag der EFTA-Staaten, der für die entsprechenden Haushaltslinien nach Artikel 82 des Abkommens festgesetzt wird, bleibt im Haushaltsjahr (n) unverändert.
(2)  

Nach Rechnungsabschluss für das jeweilige Haushaltsjahr ermittelt die Europäische Kommission bei der Erstellung der Jahresrechnung im Jahr (n+1) das Haushaltsergebnis für die EFTA-Staaten, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a) 

die Höhe der von den EFTA-Staaten nach Artikel 2 gezahlten Beiträge;

b) 

die Höhe des Anteils der EFTA-Staaten an den insgesamt verwendeten Mitteln aus den Haushaltslinien, für die die Beteiligung der EFTA-Staaten vereinbart wurde, und

c) 

gemeinschaftsbezogene Ausgaben, die von einzelnen EFTA-Staaten übernommen wurden, oder von EFTA-Staaten erbrachte Sachleistungen (z. B. administrative Unterstützung).

(3)  
Alle von Dritten eingezogenen Beträge im Rahmen der einzelnen Haushaltslinien, für die die Beteiligung der EFTA-Staaten vereinbart wurde, werden nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung im Rahmen der jeweiligen Haushaltslinie als zweckgebundene Einnahmen behandelt.
(4)  
Die Abrechnung des Beitrags der EFTA-Staaten für das Haushaltsjahr (n) auf der Grundlage des Haushaltsergebnisses erfolgt im Rahmen des Mittelabrufs für das Haushaltsjahr (n+2) und stützt sich auf die endgültige Aufteilung des Beitrags auf die EFTA-Staaten für das Jahr (n).
(5)  
Bei Bedarf erlässt der Gemeinsame EWR-Ausschuss ergänzende Bestimmungen für die Anwendung der Absätze 1 und 4. Dies gilt insbesondere für die von einzelnen EFTA-Staaten zu übernehmenden Gemeinschaftsausgaben und für ihre Sachleistungen.

Artikel 5

Information

(1)  
Am Ende eines jeden Quartals legt die Europäische Kommission dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten einen Auszug aus ihrer Rechnungsführung vor, der Aufschluss über Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen und sonstigen Aktionen gibt, an denen die EFTA-Staaten finanziell beteiligt sind.
(2)  
Nach Abschluss des Haushaltsjahres (n) übermittelt die Europäische Kommission dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten zu den Programmen und sonstigen Aktionen, an denen die EFTA-Staaten finanziell beteiligt sind, die Angaben aus dem betreffenden Band der Jahres-rechnung, die gemäß den Artikeln 126 und 127 der Haushaltsordnung erstellt wird.
(3)  
Die Europäische Kommission legt dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten alle sonstigen zu Recht angeforderten Finanzdaten zu den Programmen und sonstigen Aktionen vor, an denen die EFTA-Staaten finanziell beteiligt sind.

Artikel 6

Kontrolle

(1)  
Die Kontrolle der Festlegung und der Bereitstellung aller Einnahmen sowie die Kontrolle der Mittelbindungen und des Fälligkeitsplans für alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung der EFTA-Staaten erfolgt gemäß den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Haushaltsordnung und der geltenden Verordnungen in den in den Artikeln 76 und 78 des Abkommens genannten Bereichen.
(2)  
Zwischen den Rechnungsprüfungsstellen der Europäischen Kommission und der EFTA-Staaten werden entsprechende Vereinbarungen getroffen, um die gemäß Absatz 1 erfolgende Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben, die der Beteiligung der EFTA-Staaten an Tätigkeiten der Gemeinschaft entsprechen, zu vereinfachen.

Artikel 7

Bei der Berechnung des Proportionalitätsfaktors zugrunde gelegtes BIP

Bei den in Artikel 82 des Abkommens genannten Daten zum BIP zu Marktpreisen handelt es sich um die in Anwendung von Artikel 76 des Abkommens veröffentlichten Daten.

▼B

PROTOKOLL 33

über das Schiedsverfahren



(1) Wird ein Streitfall einem Schiedsverfahren überwiesen, so werden, sofern die Streitparteien nichts anderes beschließen, drei Schiedsrichter ernannt.

(2) Von beiden Seiten eines Streitfalls wird innerhalb von 30 Tagen je ein Schiedsrichter ernannt.

(3) Die auf diese Weise bestimmten Schiedsrichter einigen sich auf einen Schiedsrichterobmann, der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei, nicht jedoch dieselbe wie die der beiden ernannten Schiedsrichter besitzt. Können letztere sich nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf den Schiedsrichterobmann einigen, so wird dieser von ihnen aus einer vom Gemeinsamen EWR-Ausschuß aufgestellten Liste von sieben Personen ausgewählt. Der Gemeinsame EWR-Ausschuß erstellt und überprüft diese Liste nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung,

(4) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, erläßt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung. Es trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluß.

PROTOKOLL 34

zur Möglichkeit für Gerichte und Gerichtshöfe der EFTA-Staaten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Entscheidung über die Auslegung von EWR-Bestimmungen zu ersuchen, die EG-Bestimmungen entsprechen



Artikel 1

Ergibt sich in einer Rechtssache, die bei einem Gericht oder Gerichtshof eines EFTA-Staates anhängig ist, eine Frage nach der Auslegung von Bestimmungen des Abkommens, die in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind mit Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften in ihrer geänderten oder ergänzten Fassung oder der aufgrund dieser Verträge erlassenen Rechtsakte, so kann das Gericht oder der Gerichtshof, sofern er dies für erforderlich hält, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ersuchen, über eine solche Frage zu entscheiden.

Artikel 2

Ein EFTA-Staat, der beabsichtigt, von diesem Protokoll Gebrauch zu machen, teilt dem Verwahrer und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit, inwieweit und nach welchen Modalitäten das Protokoll für seine Gerichte und Gerichtshöfe gilt.

Artikel 3

Der Verwahrer gibt den Vertragsparteien jede Mitteilung gemäß Artikel 2 bekannt.

PROTOKOLL 35

zur Durchführung der EWR-Bestimmungen



In Anbetracht der Tatsache, daß dieses Abkommen auf die Errichtung eines homogenen Europäischen Wirtschaftsraums abzielt, der auf gemeinsamen Regeln beruht, ohne daß von einer Vertragspartei verlangt wird, einem Organ des Europäischen Wirtschaftsraums Gesetzgebungsbefugnisse zu übertragen sowie

in Anbetracht der Tatsache, daß dies folglich durch nationale Verfahren erreicht werden muß —



Einziger Artikel

Für Fälle möglicher Konflikte zwischen durchgeführten EWR-Bestimmungen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen verpflichten sich die EFTA-Staaten, nötigenfalls eine gesetzliche Bestimmung des Inhalts einzuführen, daß in diesen Fällen die EWR-Bestimmungen vorgehen.

PROTOKOLL 36

über die Satzung des gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses



Artikel 1

Der durch Artikel 95 des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß wird gemäß den Bestimmungen des Abkommens und dieser Satzung gebildet und übt seine Tätigkeit gemäß den genannten Bestimmungen aus.

Artikel 2

▼M135

Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuss besteht aus vierundzwanzig Mitgliedern.

▼B

Das Europäische Parlament und die Parlamente der EFTA-Staaten bestellen jeweils die Hälfte der Mitglieder des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses.

Artikel 3

Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Der Vorsitz des Ausschusses hegt abwechselnd jeweils für ein Jahr bei einem vom Europäischen Parlament bestellten Mitglied und bei einem von einem Parlament eines EFTA-Staates bestellten Mitglied.

Der Ausschuß bestellt sein Präsidium.

Artikel 4

Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß hält zweimal jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und in einem EFTA-Staat eine ordentliche Tagung ab. Der Ausschuß entscheidet auf jeder Tagung, wo die nächste ordentliche Tagung stattfinden soll. Außerordentliche Tagungen können abgehalten werden, sofern der Ausschuß oder sein Präsidium dies gemäß der Geschäftsordnung des Ausschusses beschließt.

Artikel 5

Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuß erläßt seine Geschäftsordnung mit Zweidrittelmehrheit der Ausschußmitglieder.

Artikel 6

Die Kosten der Beteiligung an dem Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuß werden von dem Parlament übernommen, das das betreffende Mitglied bestellt hat.

PROTOKOLL 37

mit der Liste gemäß Artikel 101



1. Wissenschaftlicher Lebensmittelausschuß (Beschluß 74/234/EWG der Kommission)

2. Pharmazeutischer Ausschuß (Beschluß 75/320/EWG des Rates)

3. Wissenschaftlicher Veterinärausschuß (Beschluß 81/651 /EWG der Kommission)

▼M309 —————

▼B

5.  ►M242  Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) ◄

▼M262 —————

▼B

7. Beratender Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen [Verordnung (EWG) Nr. 17/62 des Rates]

8. Beratender Ausschuß für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates]

▼M202 —————

▼M76

10. Ausschuss für Arzneispezialitäten (Zweite Richtlinie 75/319/EWG des Rates);

11. Ausschuss für Tierarzneimittel (Richtlinie 81/851/EWG des Rates).

▼M249 —————

▼M78

13.  ►M323  Gruppe Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten  ◄ (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).

▼M117

14. „Ausschuss für Arzneimittel für seltene Leiden“ (Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates).

▼M123

15. Ständiger Ausschuss für Biozid-Produkte (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

▼M133

16. Die Gruppe für Frequenzpolitik (Beschluss 2002/622/EG der Kommission).

▼M303 —————

▼M199

18. Expertengruppe „Elektronischer Geschäftsverkehr“ (Beschluss 2005/752/EG der Kommission).

19. Hochrangige Sachverständigengruppe für die Strategie i2010 (Beschluss 2006/215/EG der Kommission).

▼M202

20. Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen (Beschluss 2007/172/EG der Kommission).

▼M262 —————

▼M211

22. Der Europäische Wertpapierausschuss (Beschluss 2001/528/EG der Kommission).

▼M262 —————

▼M211

25. Der Europäische Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (Beschluss 2004/9/EG der Kommission).

26. Der Europäische Bankenausschuss (Beschluss 2004/10/EG der Kommission).

▼M217

27. Koordinierungsgruppe für das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und das dezentralisierte Verfahren bei Humanarzneimitteln (Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates)

28. Koordinierungsgruppe für das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und das dezentralisierte Verfahren bei Tierarzneimitteln (Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).

▼M219

29. Ausschuss für den Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates).

▼M250 —————

▼M229

32. Ausschuss für die Sicherheit der europäischen GNSS (Beschluss 2009/334/EG der Kommission).

▼M237

33. Der Expertenausschuss für die Entsendung von Arbeitnehmern (Kommissionsbeschluss 2009/17/EG).

▼M246

34.  ►M326  Hochrangige Lenkungsgruppe zur Steuerung des digitalen Seeverkehrssystems und der digitalen Seeverkehrsdienstleistungen (Beschluss (EU) 2016/566 der Kommission). ◄

▼M249

35. Kontaktausschuss für audiovisuelle Mediendienste (Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates).

▼M250

36. Gremium für die Sicherheitsakkreditierung der Europäischen GNSS-Systeme (Verordnung (EU) Nr. 912/2010).

37. Verwaltungsrat (Verordnung (EU) Nr. 912/2010).

▼M260

38. Europäisches Stakeholder-Forum für elektronische Rechnungsstellung (e-invoicing) (Beschluss 2010/C 326/07 der Kommission).

▼M282

39.  ►M375  Die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) (Beschluss C(2014) 462 der Kommission vom 3.2.2014 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste und Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates). ◄

▼M340

40. Der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates).

▼M366

41. .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe (Verordnung (EU) 2019/517 des Europäischen Parlaments und des Rates).

▼M376

42. Gruppe europäischer Regulierungsbehörden für Postdienste (Beschluss der Kommission 2010/C 217/07).

▼M352

46. Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen (Verordnung (EU) 2020/852).

▼M386

47. Die Kooperationsgruppe (Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union)

▼M385

48. Europäische Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung (Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates).

▼B

PROTOKOLL 38

über den Finanzierungsmechanismus



Artikel 1

(1)  
Im Rahmen des Finanzierungsmechanismus werden Finanzhilfen für die Entwicklung und Strukturanpassung der in Artikel 4 genannten Regionen zum einen in Form von Zinsermäßigungen bei Darlehen und zum anderen in Form direkter Zuschüsse gewährt.
(2)  
Die Mittel für den Finanzierungsmechanismus werden von den EFTA-Staaten aufgebracht. Die genannten Staaten erteilen der Europäischen Investitionsbank ein Mandat, das diese in Übereinstimmung mit den folgenden Artikeln ausübt. Die EFTA-Staaten setzen einen Ausschuß für den Finanzierungsmechanismus ein, der die in Artikel 2 und 3 vorgesehenen Entscheidungen trifft, soweit diese Zinsermäßigungen und Zuschüsse betreffen.

Artikel 2

(1)  
Die in Artikel 1 vorgesehenen Zinsermäßigungen können im Zusammenhang mit Darlehen der Europäischen Investitionsbank gewährt werden, die möglichst auf ECU lauten sollten.
(2)  
Die Zinsermäßigungen dieser Darlehen belaufen sich auf ►M1  zwei ◄ Prozentpunkte jährlich gegenüber den Zinssätzen der Europäischen Investitionsbank und können für ein bestimmtes Darlehen über einen Zeitraum von zehn Jahren gewährt werden.
(3)  
Vor Beginn der Rückzahlung des Kapitals in gleichmäßigen Tranchen wird eine tilgungsfreie Zeit von zwei Jahren gewährt.
(4)  
Die Zinsermäßigungen bedürfen der Zustimmung des EFTA-Ausschusses für den Finanzierungsmechanismus und einer Stellungnahme der EG-Kommission.

▼M1

(5)  
Der Gesamtbetrag der Darlehen, die für die in Artikel 1 vorgesehenen Zinsermäßigungen in Betracht kommen, beläuft sich auf 1 500 Millionen ECU, die während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Juli 1993 in gleichen Tranchen gebunden werden. Tritt das EWR-Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft, so beträgt der Zeitraum fünf Jahre ab dem Inkrafttreten.

▼B

Artikel 3

▼M1

(1)  
Der Gesamtbetrag der in Artikel 1 vorgesehenen Zuschüsse beläuft sich auf 500 Millionen ECU, die während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Juli 1993 in gleichen Tranchen gebunden werden. Tritt das EWR-Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft, so beträgt der Zeitraum fünf Jahre ab dem Inkrafttreten.

▼B

(2)  
Diese Zuschüsse werden von der Europäischen Investitionsbank auf der Grundlage der Vorschläge der Empfänger-Mitgliedstaaten nach Anhörung der EG-Kommission und nach Zustimmung des EFTA-Ausschusses für den Finanzierungsmechanismus ausgezahlt; der genannte Ausschuß ist während der Dauer des Verfahrens auf dem laufenden zu halten.

Artikel 4

(1)  
Die in Artikel 1 vorgesehenen Finanzhilfen beschränken sich auf Vorhaben, die von staatlichen Stellen und öffentlichen oder privaten Unternehmen in Griechenland, auf der irischen Insel, in Portugal und in den im Anhang aufgeführten spanischen autonomen Regionen durchgeführt werden. Der Anteil jeder einzelnen Region am Gesamtbetrag der Finanzhilfen wird von der Gemeinschaft festgelegt, die ihrerseits die EFTA-Staaten davon in Kenntnis setzt.
(2)  
Vorrang haben Vorhaben, die den Belangen des Umweltschutzes (einschließlich der Stadtentwicklung), des Verkehrs (einschließlich der Verkehrsinfrastruktur) oder der Ausbildung und beruflichen Bildung in besonderem Maß Rechnung tragen. Bei den Vorhaben, die von Privatunternehmen vorgelegt werden, werden kleinere und mittlere Unternehmen besonders berücksichtigt.
(3)  
Der maximale Zuschußanteil eines Vorhabens, das durch den Finanzierungsmechanismus gefördert wird, darf nicht auf ein Niveau festgelegt werden, das nicht mit den einschlägigen EG-Politiken zu vereinbaren wäre.

Artikel 5

Die EFTA-Staaten treffen mit der Europäischen Investitionsbank und der EG-Kommission die nötigen Vereinbarungen, die im gegenseitigen Einvernehmen als geeignet angesehen werden, um das reibungslose Funktionieren des Finanzierungsmechanismus zu gewährleisten. Über die Kosten, die mit der Verwaltung des Finanzierungsmechanismus verbunden sind, wird im Rahmen dieses Verfahrens entschieden.

Artikel 6

Die Europäische Investitionsbank ist berechtigt, als Beobachter an den Sitzungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses teilzunehmen, wenn Fragen im Zusammenhang mit dem Finanzierungsmechanismus, die die Europäische Investitionsbank betreffen, auf der Tagesordnung stehen.

Artikel 7

Über weitere Regelungen hinsichtlich der Anwendung des Finanzierungsmechanismus beschließt, falls erforderlich, der Gemeinsame EWR-Ausschuß.

Anlage zu Protokoll 38

Liste der förderungswürdigen spanischen Regionen

Andalusien (Andalucía)
Asturien (Asturias)
Kastilien und León (Castilla y León)
Kastilien - La Mancha (Castilla - La Mancha)
Ceuta - Melilla
Valencia
Extremadura
Galicien (Galicia)
Kanarische Inseln (Islas Canarias)
Murcia

▼M135

PROTOKOLL 38a

über den EWR-Finanzierungsmechanismus





Artikel 1

Mit der Finanzierung von Zuschüssen zu Investitions- und Entwicklungsprojekten in den in Artikel 3 aufgeführten Schwerpunktbereichen leisten die EFTA-Staaten einen Beitrag zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum.

Artikel 2

Der Gesamtbetrag des in Artikel 1 vorgesehenen finanziellen Beitrags beläuft sich auf 600 Mio. EUR, die im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2009 in jährlichen Tranchen zu je 120 Mio. EUR zur Bindung bereitgestellt werden.

Artikel 3

(1)  

Die Zuschüsse werden für Projekte in folgenden Schwerpunktbereichen bereitgestellt:

a) 

Schutz der Umwelt, einschließlich der Umwelt des Menschen, unter anderem durch Verringerung der Verschmutzung und durch Förderung erneuerbarer Energie;

b) 

Förderung der nachhaltigen Entwicklung durch bessere Nutzung und Bewirtschaftung der Ressourcen;

c) 

Erhaltung des europäischen kulturellen Erbes, einschließlich des öffentlichen Verkehrswesens, und Stadterneuerung;

d) 

Entwicklung des Humankapitals unter anderem durch Förderung von Bildung und Ausbildung, Stärkung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Selbstverwaltung oder ihrer Einrichtungen in den Bereichen Verwaltung oder Daseinsvorsorge und der sie unterstützenden demokratischen Prozesse;

e) 

Gesundheitspflege und Kinderbetreuung.

(2)  
Akademische Forschung kann für eine Finanzierung in Betracht kommen, soweit sie auf einen oder mehrere dieser Schwerpunktbereiche ausgerichtet ist.

Artikel 4

(1)  
Der EFTA-Beitrag in Form von Zuschüssen beträgt höchstens 60 % der Projektkosten; wird das Projekt im Übrigen aus Haushaltsmitteln zentraler, regionaler oder kommunaler Stellen finanziert, so beträgt der Beitrag höchstens 85 % der Gesamtkosten. Die Gemeinschaftsobergrenzen für die Kofinanzierung dürfen in keinem Fall überschritten werden.
(2)  
Die geltenden Regeln für staatliche Beihilfen sind zu beachten.
(3)  
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ►M187  kann die vorgeschlagenen Projekte auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Gemeinschaft prüfen ◄ .
(4)  
Die Verantwortung der EFTA-Staaten für die Projekte beschränkt sich auf die Bereitstellung der Mittel nach dem vereinbarten Plan. Eine Haftung gegenüber Dritten wird nicht übernommen.

Artikel 5

Die Mittel werden den Empfängerstaaten (Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Spanien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Slowenien und Slowakei) nach folgendem Verteilungsschlüssel zur Verfügung gestellt:



Empfängerstaat

prozentualer Anteil am Gesamtbeitrag

Tschechische Republik

8,09 %

Estland

1,68 %

Griechenland

5,71 %

Spanien

7,64 %

Zypern

0,21 %

Lettland

3,29 %

Litauen

4,50 %

Ungarn

10,13 %

Malta

0,32 %

Polen

46,80 %

Portugal

5,22 %

Slowenien

1,02 %

Slowakei

5,39 %

Artikel 6

Zum Zweck einer Neuzuweisung nicht gebundener verfügbarer Mittel für Projekte der Empfängerstaaten mit hoher Priorität wird im November 2006 und im November 2008 eine Überprüfung vorgenommen.

Artikel 7

(1)  
Der in diesem Protokoll vorgesehene finanzielle Beitrag wird eng mit dem bilateralen Beitrag Norwegens im Rahmen des Norwegischen Finanzierungsmechanismus koordiniert.
(2)  
Die EFTA-Staaten gewährleisten insbesondere, dass für beide im vorstehenden Absatz genannten Finanzierungsmechanismen die gleichen Antragsverfahren gelten.
(3)  
Gegebenenfalls wird einschlägigen Änderungen in der Kohäsionspolitik der Gemeinschaft Rechnung getragen.

Artikel 8

(1)  
Die EFTA-Staaten setzen einen Ausschuss ein, der den EWR-Finanzierungsmechanismus verwaltet.
(2)  
Weitere Vorschriften für die praktische Anwendung des EWR-Finanzierungsmechanismus werden gegebenenfalls von den EFTA-Staaten erlassen.
(3)  
Die Verwaltungskosten werden aus dem in Artikel 2 genannten Gesamtbetrag bestritten.

Artikel 9

Am Ende des Fünfjahreszeitraums prüfen die Vertragsparteien unbeschadet der Rechte und Pflichten aus dem Abkommen auf der Grundlage des Artikels 115 des Abkommens die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum entgegenzuwirken.

Artikel 10

Wird einer der in Artikel 5 dieses Protokolls aufgeführten Empfängerstaaten nicht am 1. Mai 2004 Vertragspartei des Abkommens oder ändert sich die Mitgliedschaft auf der EFTA-Seite des Europäischen Wirtschaftsraums, so werden an diesem Protokoll die erforderlichen Anpassungen vorgenommen.

▼M187

ADDENDUM ZU PROTOKOLL 38a

über den EWR-Finanzierungsmechanismus für die Republik Bulgarien und Rumänien



Artikel 1

(1)  
Protokoll 38a gilt entsprechend für die Republik Bulgarien und für Rumänien.
(2)  
Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 6 des Protokolls 38a nicht. Verfügbare Mittel, die für Bulgarien und Rumänien bestimmt waren und nicht gebunden wurden, werden anderen Empfängerstaaten nicht neu zugewiesen.
(3)  
Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 7 des Protokolls 38a nicht.
(4)  
Ungeachtet des Absatzes 1 können sich die Zuschüsse für Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartner auf bis zu 90 Prozent der Projektkosten belaufen.

Artikel 2

Im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2009 werden im Rahmen des vorgesehenen finanziellen Beitrags für die Republik Bulgarien und für Rumänien 21,5 Mio. EUR für die Republik Bulgarien und 50,5 Mio. EUR für Rumänien zusätzlich bereitgestellt; diese Beträge werden ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens in einer einzigen Tranche im Jahr 2007 zur Bindung bereitgestellt.

▼M239

PROTOCOL 38 B

ÜBER DEN EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS (2009-2014)



Artikel 1

Island, Liechtenstein und Norwegen („EFTA-Staaten“) tragen in den in Artikel 3 genannten Schwerpunktbereichen finanziell zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum und zur Vertiefung ihrer Beziehungen mit den Empfängerstaaten bei.

Artikel 2

Die Gesamthöhe der in Artikel 1 vorgesehenen finanziellen Beiträge beläuft sich auf 988,5 Mio. EUR, die im Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis einschließlich 30. April 2014 in jährlichen Tranchen zu je 197,7 Mio. EUR zur Bindung bereitgestellt werden.

Artikel 3

(1)  

Die finanziellen Beiträge werden für folgende Schwerpunktbereiche bereitgestellt:

a) 

Umweltschutz und Umweltmanagement,

b) 

Klimawandel und erneuerbare Energie,

c) 

Zivilgesellschaft,

d) 

menschliche und soziale Entwicklung,

e) 

Schutz des kulturellen Erbes.

(2)  
Akademische Forschung kann für eine Finanzierung in Betracht kommen, soweit sie auf einen oder mehrere dieser Schwerpunktbereiche ausgerichtet ist.
(3)  
Der Richtwert für die Mittelzuweisung für jeden Empfängerstaat beträgt mindestens 30 % für die Schwerpunktbereiche a und b zusammen und 10 % für Schwerpunktbereich c. Die Schwerpunktbereiche werden im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 8 Absatz 2 in flexibler Weise entsprechend den unterschiedlichen Bedürfnissen jedes Empfängerstaates unter Berücksichtigung seiner Größe und der Höhe des Beitrags ausgewählt, ausgerichtet und angepasst.

Artikel 4

(1)  
Der EFTA-Beitrag beläuft sich auf höchstens 85 % der Programmkosten. In besonderen Fällen kann er bis zu 100 % der Programmkosten betragen.
(2)  
Die geltenden Regeln für staatliche Beihilfen sind zu beachten.
(3)  
Die Europäische Kommission prüft alle Programme und alle substanziellen Änderungen in einem Programm auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Europäischen Union.
(4)  
Die Verantwortung der EFTA-Staaten für die Projekte beschränkt sich auf die Bereitstellung der Mittel nach dem vereinbarten Plan. Eine Haftung gegenüber Dritten wird nicht übernommen.

Artikel 5

Die Mittel werden für folgende Empfängerstaaten bereitgestellt: Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Spanien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien und Slowakei.

Spanien werden 45,85 Mio. EUR als vorübergehende Unterstützung für den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2013 zugewiesen. Die übrigen Mittel werden unter Berücksichtigung vorübergehender Anpassungen nach folgendem Verteilungsschlüssel zur Verfügung gestellt:



 

Mittel

(Mio. EUR)

Bulgarien

78,60

Tschechische Republik

61,40

Estland

23,00

Griechenland

63,40

Zypern

3,85

Lettland

34,55

Litauen

38,40

Ungarn

70,10

Malta

2,90

Polen

266,90

Portugal

57,95

Rumänien

190,75

Slowenien

12,50

Slowakei

38,35

Artikel 6

Um etwaige nicht gebundene Mittel auf vorrangige Projekte der Empfängerstaaten umschichten zu können, wird im November 2011 und im November 2013 jeweils eine Überprüfung vorgenommen.

Artikel 7

(1)  
Der in diesem Protokoll vorgesehene finanzielle Beitrag wird eng mit dem bilateralen Beitrag Norwegens im Rahmen des norwegischen Finanzierungsmechanismus koordiniert.
(2)  
Die EFTA-Staaten sorgen insbesondere dafür, dass für beide in Absatz 1 genannten Finanzierungsmechanismen im Wesentlichen dieselben Antragsverfahren und Durchführungsmodalitäten gelten.
(3)  
Einschlägigen Änderungen in der Kohäsionspolitik der Europäischen Union wird in geeigneter Weise Rechnung getragen.

Artikel 8

Für die Umsetzung des EWR-Finanzierungsmechanismus gilt Folgendes:

1. 

In allen Umsetzungsphasen werden ein Höchstmaß an Transparenz, Rechenschaftspflicht und Kostenwirksamkeit sowie die Grundsätze der verantwortungsvollen Staatsführung, der nachhaltigen Entwicklung und der Geschlechtergleichstellung angewandt. Die Ziele des EWR-Finanzierungsmechanismus werden im Rahmen einer engen Zusammenarbeit zwischen den Empfängerstaaten und den EFTA-Staaten verfolgt.

2. 

Zur Gewährleistung einer effizienten und gezielten Umsetzung schließen die EFTA-Staaten unter Berücksichtigung der nationalen Prioritäten mit jedem Empfängerstaat eine Vereinbarung, in der der Mehrjahresprogrammierungsrahmen und die Verwaltungs- und Kontrollstrukturen festgelegt werden.

3. 

Nach Abschluss der Vereinbarung legt der Empfängerstaat Programmvorschläge vor. Die EFTA-Staaten prüfen und genehmigen die Vorschläge und schließen für jedes Programm eine Zuschussvereinbarung mit dem Empfängerstaat. Der Detaillierungsgrad des Programms trägt dem Umfang des Beitrags Rechnung. Innerhalb der Programme können entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Absatz 8 in Ausnahmefällen die einzelnen Projekte genannt werden, einschließlich der Bedingungen für ihre Auswahl, Genehmigung und Kontrolle.

Für die Durchführung der vereinbarten Programme sind die Empfängerstaaten verantwortlich. Die Empfängerstaaten sorgen für geeignete Verwaltungs- und Kontrollsysteme, um eine ordnungsgemäße Durchführung und Verwaltung zu gewährleisten.

4. 

Gegebenenfalls werden Partnerschaften für die Vorbereitung, die Umsetzung, das Monitoring und die Evaluierung der finanziellen Beiträge geschlossen, um eine breite Beteiligung sicherzustellen. Als Partner kommen unter anderem Akteure der lokalen, regionalen und nationalen Ebene, des Privatsektors und der Zivilgesellschaft sowie die Sozialpartner in den Empfänger- und den EFTA-Staaten in Betracht.

5. 

Das für die Verwaltung des EWR-Finanzierungsmechanismus eingerichtete Kontrollsystem stellt sicher, dass der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung befolgt wird. Die EFTA-Staaten können Kontrollen im Einklang mit ihren internen Anforderungen vornehmen. Die Empfängerstaaten liefern sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Hilfestellungen, Informationen und Unterlagen. Die EFTA-Staaten können die Finanzierung aussetzen und im Fall von Unregelmäßigkeiten Mittel zurückfordern.

6. 

Die unter den Mehrjahresprogrammierungsrahmen fallenden Projekte in den Empfängerstaaten können gemäß den Bestimmungen über öffentliche Aufträge in Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen durchgeführt werden, die in den Empfängerstaaten und in den EFTA-Staaten ansässig sind.

7. 

Die den EFTA-Staaten entstehenden Verwaltungskosten, die in den Durchführungsbestimmungen nach Absatz 8 aufgeführt werden, werden aus dem in Artikel 2 genannten Gesamtbetrag bestritten.

8. 

Die EFTA-Staaten setzen einen Ausschuss für die allgemeine Verwaltung des EWR-Finanzierungsmechanismus ein. Weitere Bestimmungen für die Umsetzung des EWR-Finanzierungsmechanismus werden von den EFTA-Staaten nach Konsultation der Empfängerstaaten festgelegt. Die EFTA-Staaten bemühen sich, diese Bestimmungen vor Unterzeichnung der Vereinbarungen festzulegen.

Artikel 9

Am Ende des Fünfjahreszeitraums prüfen die Vertragsparteien unbeschadet der Rechte und Pflichten aus dem Abkommen auf der Grundlage des Artikels 115 des Abkommens die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum entgegenzuwirken.

▼M268

ADDENDUM ZU PROTOKOLL 38B ÜBER DEN EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS FÜR DIE REPUBLIK KROATIEN

Artikel 1

(1) Protokoll 38b gilt entsprechend für die Republik Kroatien.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Protokolls 38b nicht.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 6 des Protokolls 38a nicht. Verfügbare Mittel, die für Kroatien bestimmt waren und nicht gebunden wurden, werden anderen Empfängerstaaten nicht neu zugewiesen.

Artikel 2

Die zusätzlichen Mittel für den finanziellen Beitrag für die Republik Kroatien im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. April 2014 belaufen sich auf 5 Mio. EUR; sie werden ab Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zur Bindung in einer einzigen Tranche bereitgestellt.

▼M301

PROTOKOLL 38C

über den EWR-Finanzierungsmechanismus (2014-2021)



Artikel 1

(1)  
Island, Liechtenstein und Norwegen (im Folgenden „EFTA-Staaten“) tragen in den in Artikel 3 genannten Schwerpunktbereichen finanziell zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum und zur Vertiefung ihrer Beziehungen mit den Empfängerstaaten bei.
(2)  
Alle Programme und Tätigkeiten, die im Rahmen des EWR-Finanzierungsmechanismus 2014-2021 finanziert werden, stützen sich auf die gemeinsamen Werte Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören.

Artikel 2

(1)  
Die Gesamthöhe des in Artikel 1 vorgesehenen finanziellen Beitrags beläuft sich auf 1 548,1 Mio. EUR, die im Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis einschließlich 30. April 2021 in jährlichen Tranchen zu je 221,16 Mio. EUR zur Bindung bereitgestellt werden.
(2)  
Der Gesamtbetrag setzt sich aus den länderspezifischen Mittelzuweisungen nach Artikel 6 und einem globalen Fonds für regionale Zusammenarbeit nach Artikel 7 zusammen.

Artikel 3

(1)  

Die länderspezifischen Mittelzuweisungen werden für folgende Schwerpunktbereiche bereitgestellt:

a) 

Innovation, Forschung, Bildung und Wettbewerbsfähigkeit;

b) 

soziale Inklusion, Jugendbeschäftigung und Armutsminderung;

c) 

Umwelt, Energie, Klimawandel und kohlenstoffarme Wirtschaft;

d) 

Kultur, Zivilgesellschaft, gute Regierungsführung sowie Grundrechte und Grundfreiheiten;

e) 

Justiz und Inneres.

Die Programmbereiche innerhalb der einzelnen Schwerpunktbereiche sind — mit Angaben zu den Zielen und Bereichen der Unterstützung — im Anhang dieses Protokolls aufgeführt.

(2)  
a) 

Die Schwerpunktbereiche werden nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 3 entsprechend den unterschiedlichen Bedürfnissen jedes Empfängerstaates unter Berücksichtigung seiner Größe und der Höhe des Beitrags ausgewählt, vertieft und angepasst.

b) 

Vom Gesamtbetrag der länderspezifischen Mittelzuweisungen werden 10 % zur Ausstattung eines Fonds für die Zivilgesellschaft zurückgestellt, der entsprechend dem Verteilungsschlüssel nach Artikel 6 zur Verfügung gestellt wird.

Artikel 4

(1)  
Um im Sinne der allgemeinen Ziele nach Artikel 1 die Konzentration auf Schwerpunktbereiche und eine effiziente Umsetzung zu gewährleisten, schließen die EFTA-Staaten unter Berücksichtigung der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum, mit Schwerpunkt unter anderem auf Beschäftigung, nationalen Prioritäten, länderspezifischen Empfehlungen und den im Rahmen der Kohäsionspolitik der EU mit der Europäischen Kommission geschlossenen Partnerschaftsabkommen, mit jedem Empfängerstaat eine Vereinbarung nach Artikel 10 Absatz 3.
(2)  
Während der Verhandlungen über die Vereinbarungen nach Artikel 10 Absatz 3 finden Konsultationen auf strategischer Ebene mit der Europäischen Kommission statt, um die Komplementarität und die Synergien mit der EU-Kohäsionspolitik zu fördern und Möglichkeiten für den Einsatz von Finanzinstrumenten zur Steigerung der Wirkung der finanziellen Beiträge zu prüfen.

Artikel 5

(1)  
Bei den aus den länderspezifischen Mittelzuweisungen finanzierten Programmen, bei denen die Empfängerstaaten für die Durchführung zuständig sind, deckt der EFTA-Beitrag maximal 85 % der Programmkosten ab, sofern die EFTA-Staaten nichts anderes beschließen.
(2)  
Die geltenden Regeln für staatliche Beihilfen sind zu beachten.
(3)  
Die Verantwortung der EFTA-Staaten für die Projekte beschränkt sich auf die Bereitstellung der Mittel nach dem vereinbarten Plan. Eine Haftung gegenüber Dritten wird nicht übernommen.

Artikel 6

Die länderspezifischen Mittelzuweisungen werden für die folgenden Empfängerstaaten: Bulgarien, Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern, nach folgendem Verteilungsschlüssel bereitgestellt:



Empfängerstaat

Mittel (Mio. EUR)

Bulgarien

115,0

Kroatien

56,8

Zypern

6,4

Tschechische Republik

95,5

Estland

32,3

Griechenland

116,7

Ungarn

108,9

Lettland

50,2

Litauen

56,2

Malta

4,4

Polen

397,8

Portugal

102,7

Rumänien

275,2

Slowakei

54,9

Slowenien

19,9

Artikel 7

(1)  
Der globale Fonds für regionale Zusammenarbeit wird mit 55,25 Mio. EUR ausgestattet. Er trägt zur Verwirklichung der Ziele des EWR-Finanzierungsmechanismus im Sinne von Artikel 1 bei.
(2)  

Von den Fondsmitteln werden 70 % für die Förderung einer nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Beschäftigung junger Menschen mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen bereitgestellt:

a) 

Beschäftigungsprogramme und Mobilitätsprogramme in der allgemeinen und beruflichen Bildung für junge Menschen, vor allem für jene, die weder in Arbeit sind noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren;

b) 

duale Ausbildung, Lehrlingsausbildung, Inklusion junger Menschen;

c) 

Weitergabe von Wissen, Austausch bewährter Methoden und wechselseitiges Lernen zwischen Organisationen/Einrichtungen, die Dienstleistungen im Bereich der Jugendbeschäftigung anbieten.

Dieser Teil des Fonds wird für Projekte zur Verfügung gestellt, an denen Empfängerstaaten und andere EU-Mitgliedstaaten mit einer Jugendarbeitslosigkeit von mehr als 25 % (Eurostat-Bezugsjahr 2013) teilnehmen, wobei mindestens zwei Länder, darunter mindestens ein Empfängerstaat, am betreffenden Projekt teilnehmen müssen. Die EFTA-Staaten können als Partner an diesen Projekten teilnehmen.

(3)  
Von den Fondsmitteln werden 30 % für die regionale Zusammenarbeit in den in Artikel 3 aufgeführten Schwerpunktbereichen, insbesondere für den Wissensaustausch, den Austausch bewährter Methoden und den Institutionenaufbau, bereitgestellt.

Dieser Teil des Fonds wird für Projekte zur Verfügung gestellt, an denen Empfängerstaaten und benachbarte Drittländer teilnehmen. An den Projekten müssen mindestens drei Länder, darunter mindestens zwei Empfängerstaaten, teilnehmen. Die EFTA-Staaten können als Partner an diesen Projekten teilnehmen.

Artikel 8

Um etwaige verfügbare nicht gebundene Mittel innerhalb der Mittelzuweisungen für die einzelnen Empfängerstaaten umschichten zu können, führen die EFTA-Staaten bis 2020 eine Halbzeitüberprüfung durch.

Artikel 9

(1)  
Der in diesem Protokoll vorgesehene finanzielle Beitrag wird eng mit dem bilateralen Beitrag Norwegens im Rahmen des Norwegischen Finanzierungsmechanismus koordiniert.
(2)  
Die EFTA-Staaten sorgen insbesondere dafür, dass für beide in Absatz 1 genannten Finanzierungsmechanismen im Wesentlichen dieselben Antragsverfahren und Durchführungsmodalitäten gelten.
(3)  
Einschlägigen Änderungen in der Kohäsionspolitik der Europäischen Union wird in geeigneter Weise Rechnung getragen.

Artikel 10

Für die Durchführung des EWR-Finanzierungsmechanismus gilt Folgendes:

(1) 

In allen Durchführungsphasen werden neben einem Höchstmaß an Transparenz, Rechenschaftspflicht und Kostenwirksamkeit die Grundsätze der guten Regierungsführung, der Partnerschaft und der Multi-Level-Governance, der nachhaltigen Entwicklung, der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Nichtdiskriminierung angewandt.

Die Ziele des EWR-Finanzierungsmechanismus werden im Rahmen einer engen Zusammenarbeit zwischen den Empfängerstaaten und den EFTA-Staaten verfolgt.

(2) 
a) 

Die EFTA-Staaten sind zuständig für die Durchführung — einschließlich der Verwaltung und Kontrolle — des globalen Fonds für regionale Zusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 1;

b) 

die EFTA-Staaten sind zuständig für die Durchführung — einschließlich der Verwaltung und Kontrolle — des Fonds für die Zivilgesellschaft nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, sofern in der Vereinbarung nach Artikel 10 Absatz 3 nichts anderes festgelegt wird.

(3) 

Die EFTA-Staaten schließen mit jedem Empfängerstaat eine Vereinbarung über die jeweilige länderspezifische Mittelzuweisung — unter Ausschluss des Fonds nach Absatz 2 Buchstabe a —, in der der Rahmen für die Mehrjahresprogrammierung und die Verwaltungs- und Kontrollstrukturen festgelegt werden.

a) 

Auf der Grundlage dieser Vereinbarungen legen die Empfängerstaaten den EFTA-Staaten Vorschläge für spezifische Programme vor; die EFTA-Staaten bewerten und genehmigen die Vorschläge und schließen für jedes Programm eine Zuschussvereinbarung mit dem betreffenden Empfängerstaat. Auf ausdrückliches Ersuchen der EFTA-Staaten oder des betreffenden Empfängerstaates prüft die Europäische Kommission den Vorschlag für ein spezifisches Programm noch vor seiner Annahme, um die Vereinbarkeit mit der Kohäsionspolitik der Europäischen Union sicherzustellen.

b) 

Für die Durchführung der vereinbarten Programme sind die Empfängerstaaten zuständig, die ein geeignetes Verwaltungs- und Kontrollsystem einrichten, um eine ordnungsgemäße Durchführung und Verwaltung zu gewährleisten.

c) 

Die EFTA-Staaten können Kontrollen im Einklang mit ihren internen Anforderungen vornehmen. Die Empfängerstaaten liefern sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Hilfestellungen, Informationen und Unterlagen.

d) 

Die EFTA-Staaten können die Finanzierung aussetzen und im Falle von Unregelmäßigkeiten Mittel zurückfordern.

e) 

Gegebenenfalls werden Partnerschaften für die Vorbereitung, die Umsetzung, das Monitoring und die Evaluierung der finanziellen Beiträge geschlossen, um eine breite Beteiligung sicherzustellen. Als Partner kommen unter anderem Akteure der lokalen, regionalen und nationalen Ebene, des Privatsektors und der Zivilgesellschaft sowie die Sozialpartner in den Empfänger- und den EFTA-Staaten in Betracht.

f) 

Die unter den Mehrjahresprogrammierungsrahmen fallenden Projekte in den Empfängerstaaten können gemäß den Bestimmungen über öffentliche Aufträge in Zusammenarbeit unter anderem zwischen Einrichtungen durchgeführt werden, die in den Empfängerstaaten und in den EFTA-Staaten ansässig sind.

(4) 

Die den EFTA-Staaten entstehenden Verwaltungskosten, die in den Durchführungsbestimmungen nach Absatz 5 des vorliegenden Artikels aufzuführen sind, werden aus dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gesamtbetrag bestritten.

(5) 

Die EFTA-Staaten setzen einen Ausschuss für die allgemeine Verwaltung des EWR-Finanzierungsmechanismus ein. Weitere Bestimmungen für die Umsetzung des EWR-Finanzierungsmechanismus werden von den EFTA-Staaten nach Konsultationen mit den Empfängerstaaten festgelegt, die von der Europäischen Kommission unterstützt werden können. Die EFTA-Staaten bemühen sich, diese Bestimmungen vor Unterzeichnung der Vereinbarungen festzulegen.

(6) 

Die EFTA-Staaten berichten über ihren Beitrag zu den Zielen des EWR-Finanzierungsmechanismus und gegebenenfalls zu den elf thematischen Zielen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds 2014-2020 ( 32 ).

Artikel 11

Am Ende des in Artikel 2 festgelegten Zeitraums prüfen die Vertragsparteien unbeschadet der Rechte und Pflichten aus dem Abkommen auf der Grundlage des Artikels 115 des Abkommens die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum entgegenzuwirken.

ANHANG DES PROTOKOLLS 38C

Innovation, Forschung, Bildung und Wettbewerbsfähigkeit

1. 

Unternehmensentwicklung, Innovation und KMU

2. 

Forschung

3. 

Bildung, Stipendien, Lehrlingsausbildung und junge Unternehmer

4. 

Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben

Soziale Inklusion, Jugendbeschäftigung und Armutsminderung

5. 

Europäische Herausforderungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit

6. 

Inklusion der Roma und Stärkung ihrer Rechte

7. 

Gefährdete Kinder und Jugendliche

8. 

Beteiligung junger Menschen am Arbeitsmarkt

9. 

Lokale Entwicklung und Armutsminderung

Umwelt, Energie, Klimawandel und kohlenstoffarme Wirtschaft

10. 

Umwelt und Ökosysteme

11. 

Erneuerbare Energie, Energieeffizienz, Energieversorgungssicherheit

12. 

Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen

Kultur, Zivilgesellschaft, gute Regierungsführung sowie Grundrechte und -freiheiten

13. 

Unternehmergeist im kulturellen Bereich, kulturelles Erbe und kulturelle Zusammenarbeit

14. 

Zivilgesellschaft

15. 

Gute Regierungsführung, institutionelle Rechenschaftspflicht und Transparenz

16. 

Menschenrechte — nationale Umsetzung

Justiz und Inneres

17. 

Asyl und Migration

18. 

Strafvollzug und Untersuchungshaft

19. 

Internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Bekämpfung von Kriminalität

20. 

Wirksamkeit und Effizienz des Justizwesens, Stärkung der Rechtsstaatlichkeit

21. 

Häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt

22. 

Katastrophenprävention und -vorsorge

▼B

PROTOKOLL 39

über die ECU



Als „ECU“ im Sinne dieses Abkommens gilt die von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden festgelegte ECU. Die Bezeichnung „Europäische Rechnungseinheit“ wird in allen Rechtsakten, auf die in den Anhängen zum Abkommen Bezug genommen wird, durch „ECU“ ersetzt.

PROTOKOLL 40

über Svalbard



1. Das Königreich Norwegen ist berechtigt, bei der Ratifizierung des EWR-Abkommens das Gebiet Svalbards von der Anwendung des Abkommens auszunehmen.

2. Macht das Königreich Norwegen von diesem Recht Gebrauch, so gelten bestehende Übereinkünfte, die für Svalbard gelten, z. B. das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen und das Freihandelsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits, auch weiterhin für das Gebiet Svalbards.

PROTOKOLL 41

über bestehende Abkommen



In Übereinstimmung mit Artikel 120 des EWR-Abkommens sind die Vertragsparteien übereingekommen, daß die nachstehenden bilateralen oder multilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und einem oder mehreren EFTA-Staaten andererseits nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens weiterhin angewendet werden:



▼M1 —————

▼B

1.12.1987

Übereinkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau.

19.11.1991

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über das Inverkehrbringen von in Flaschen abgefüllten Tafelweinen und „Landwein“ aus der Gemeinschaft in Österreich.

PROTOKOLL 42

zu bilateralen Vereinbarungen betreffend besondere landwirtschaftliche Erzeugnisse



Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß gleichzeitig mit dem vorliegenden Abkommen bilaterale Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen unterzeichnet worden sind. Diese Abkommen, die frühere Abkommen der Vertragsparteien weiter ausbauen oder ergänzen und außerdem unter anderem das vereinbarte gemeinsame Ziel widerspiegeln, zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen ihren Regionen beizutragen, treten spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens in Kraft.

PROTOKOLL 43

über das Abkommen zwischen der EWG und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße



Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß gleichzeitig mit dem vorliegenden Abkommen ein bilaterales Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße unterzeichnet wurde.

Die Bestimmungen des bilateralen Abkommens gehen den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vor, soweit sie dieselben Sachgebiete betreffen und in dem Maße, wie dies in dem vorliegenden Abkommen im einzelnen festgelegt ist.

Sechs Monate vor Ablauf des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße wird die Lage des Straßengüterverkehrs gemeinsam überprüft.

▼M1 —————

▼M135

PROTOKOLL 44

▼M268

Über die schutzmechanismen infolge der erweiterungen des europäischen wirtschaftsraums

(1)

Anwendung des Artikels 112 des Abkommens auf die allgemeine wirtschaftliche Schutzklausel und die Schutzmechanismen bestimmter Übergangsregelungen im Bereich der Freizügigkeit und des Straßenverkehrs

Artikel 112 des Abkommens findet auch auf die Fälle Anwendung, die in den folgenden Bestimmungen genannt sind oder auf die dort Bezug genommen wird:

a) 

Artikel 37 der Beitrittsakte vom 16. April 2003, Artikel 36 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 und Artikel 37 der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011, und

b) 

Schutzmechanismen in den Übergangsregelungen in Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) unter der Überschrift „Übergangszeit“, in Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) unter Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und in Anhang XIII (Verkehr) unter Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) und Nummer 53a (Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates) und zwar mit den Fristen, dem Geltungsbereich und den Rechtsfolgen nach diesen Bestimmungen.

(2)

Binnenmarkt-Schutzklausel

Das im Abkommen vorgesehene allgemeine Beschlussfassungsverfahren findet auch auf Beschlüsse der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 38 der Beitrittsakte vom 16. April 2003, nach Artikel 37 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 und nach Artikel 38 der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 Anwendung.

▼B

PROTOKOLL 45

über Übergangszeiten betreffend Spanien und Portugal



Die Vertragsparteien sind der Ansicht, daß das Abkommen die Übergangszeiten, die Spanien und Portugal in der Akte über ihren Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften gewährt wurden, nicht berührt; diese könnten nach dem Inkrafttreten des Abkommens unabhängig von den im Abkommen selbst vorgesehenen Übergangszeiten bestehen bleiben.

PROTOKOLL 46

über die Entwicklung der Zusammenarbeit in der Fischerei



Im Lichte der Ergebnisse der Zweijahresprüfungen über den Stand der Zusammenarbeit in der Fischerei werden sich die Vertragsparteien bemühen, diese Zusammenarbeit auf harmonischer, gegenseitig vorteilhafter Grundlage und im Rahmen ihrer jeweiligen Fischereipolitik zu entwikkeln. Die erste Prüfung wird vor Ende 1993 stattfinden.

PROTOKOLL 47

über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein



Die Vertragsparteien lassen die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet zu, die den Anforderungen der zum Zweck dieses Abkommens angepaßten und ►M7  in Anlage 1 ◄ zu diesem Protokoll genannten Gemeinschaftsvorschriften über die Begriffsbestimmung der Erzeugnisse, die önologischen Verfahren, die Zusammensetzung der Erzeugnisse und die Bestimmungen für das Inverkehrbringen und die Vermarktung entsprechen.

▼M7

Die Vertragsparteien führen gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 die Amtshilfe zwischen den Kontrollbehörden im Weinsektor ein.

▼B

Im Sinne dieses Protokolls sind „Ursprungserzeugnisse aus Wein“ zu verstehen als „Weinbauerzeugnisse, bei denen alle verwendeten Weintrauben oder aus Weintrauben hergestellten Vormaterialien vollständig gewonnen sind“.

Für alle anderen Zwecke als den Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Gemeinschaft dürfen die EFTA-Staaten weiterhin ihre nationalen Rechtsvorschriften anwenden.

Das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen findet auf die ►M7  in Anlage 1 ◄ zu diesem Protokoll genannten Rechtsakte Anwendung. Der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten erfüllt die in Nummer 4 Buchstabe d und Nummer 5 des Protokolls 1 genannten Aufgaben.

▼M12

Liechtenstein kann für Erzeugnisse, die unter Rechtsakte fallen, auf die in diesem Protokoll Bezug genommen wird, auf dem Liechtensteiner Markt parallel zu den Durchführungsvorschriften zu den Rechtsakten, auf die in diesem Protokoll Bezug genommen wird, schweizerische Rechtsvorschriften anwenden, die sich aus seiner regionalen Union mit der Schweiz ergeben. Bestimmungen über den freien Warenverkehr in diesem Abkommen oder in den aufgeführten Rechtsakten gelten bei Ausfuhren aus Liechtenstein in das Gebiet der anderen Vertragsparteien nur für Erzeugnisse, die den Rechtsakten entsprechen, auf die in diesem Protokoll Bezug genommen wird.

▼M198

Dieser Anhang gilt jedoch nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist.

▼M180

ANLAGE 1

▼M248 —————

▼M257 —————

▼M248

8. 

►M310  32013 R 1308: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671), ►M371  geändert durch:

— 
32017 R 2393: Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15). ◄

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) 

Nur die folgenden Bestimmungen der Verordnung finden Anwendung:

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe l (vgl. Anhang I Teil XII)
Artikel 3 Absatz 1 (vgl. Anhang II Teil IV)
Artikel 75 Absatz 3 Buchstaben f, g, h, k und m, Absatz 4 und Absatz 5 Buchstabe d,
Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 (vlg. Anhang VII Teil II, vgl. Anlage I zu Anhang VII,
Artikel 80 (vgl. Anhang VIII),
Artikel 81 und 82,
Artikel 83 Absätze 2 und 3
Artikel 92 bis 108,
Artikel 112 und 113,
Artikel 117 bis 121,
Artikel 146 und
Artikel 147 Absätze 1 und 2.

Die Bestimmungen gelten mit den Anpassungen, die sich aus dem Haupttext des Abkommens, den horizontalen Anpassungen in der Einleitung zu Protokoll 47 zum Abkommen und den spezifischen Anpassungen in Anlage 1 zu Protokoll 47 zum Abkommen ableiten lassen.

b) 

Wenn Angelegenheiten behandelt werden, die in den Geltungsbereich der in dem Abkommen aufgeführten Rechtsakte fallen, nehmen die Vertreter der EFTA-Staaten uneingeschränkt an der Arbeit der in Artikel 229 der Verordnung genannten Ausschüsse teil, haben jedoch kein Stimmrecht. ◄

▼M370

8a. 

32018 R 0273: Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1)

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) 

Nur die folgenden Bestimmungen der Verordnung finden Anwendung:

Artikel 1 Buchstabe c,
Artikel 2,
Artikel 8 und 9,
Artikel 10 Absatz 1, mit Ausnahme von Buchstabe a Ziffer iii und Buchstabe b, sowie Absätze 2, 3 und 5, s. Anhang V Abschnitte A, B und C,
Artikel 11, s. Anhang VI Teil I,
Artikel 14, mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe b,
Artikel 16 bis 19 und
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2.
Die Bestimmungen gelten mit den Anpassungen, die sich aus dem Haupttext des Abkommens, den horizontalen Anpassungen in der Einleitung zu Protokoll 47 zum Abkommen und den spezifischen Anpassungen in Anlage 1 zu Protokoll 47 zum Abkommen ableiten lassen.
b) 

Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 2 erhalten folgende Fassung:

„Diese Unterrichtung erfolgt gemäß Anlage 2 zu Protokoll 47 zum Abkommen.“
8b. 

32018 R 0274: Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60)

Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Nur die folgenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung finden Anwendung:

Artikel 12 und Artikel 35 Absatz 1.

Die Bestimmungen gelten mit den Anpassungen, die sich aus dem Haupttext des Abkommens, den horizontalen Anpassungen in der Einleitung zu Protokoll 47 zum Abkommen und den spezifischen Anpassungen in Anlage 1 zu Protokoll 47 zum Abkommen ableiten lassen.

▼M371

8c. 

32019 R 0033: Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2), berichtigt in ABl. L 269 vom 23.10.2019, S. 13, ►M372  geändert durch:

— 
32021 R 1375: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1375 der Kommission vom 11. Juni 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 hinsichtlich der Änderung traditioneller Begriffe im Weinsektor (ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 16). ◄

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) 

In der Tabelle in Anhang I Teil A wird Folgendes angefügt:



Isländisch:

„súlfít“ oder „brennisteinsdíoxíð“

„egg“, „eggjaprótín“, „eggjaafurð“, „lýsósím úr eggjum“ oder „eggjaalbúmín“

„mjólk“, „mjólkurvörur“, „mjólkurkasein“ oder „mjólkurprótín“

Norwegisch:

„sulfitter“ oder „svoveldioksid“

„egg“, „eggprotein“, „eggprodukt“, „egglysozym“ oder „eggalbumin“

„melk“, „melkeprodukt“, „melkekasein“ oder „melkeprotein“

b) 

In der Tabelle in Anhang II wird Folgendes angefügt:



IS

„vinnsluaðili“ oder ,„vínræktarmaður“

„unnið af“

NO

„bearbeidingsvirksomhet“ oder „vinprodusent“

„bearbeidet av“

8d. 

32019 R 0034: Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der geschützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ein geeignetes Kontrollsystem (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 46).

Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 erfolgen die Mitteilungen der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten an die Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 1 nach dem unter Buchstabe b festgelegten Verfahren. Nummer 4 von Protokoll 1 findet im Rahmen des Artikels 30 keine Anwendung.

8e. 

32019 R 0934: Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1), geändert durch:

— 
32020 R 0565: Delegierte Verordnung (EU) 2020/565 der Kommission vom 13. Februar 2020 (ABl. L 129 vom 24.4.2020, S. 1)

▼M373

— 
32022 R 0016: Delegierte Verordnung (EU) 2022/16 der Kommission vom 22. Oktober 2021 (ABl. L 5 vom 10.1.2022, S. 1).

▼M371

8f. 

32019 R 0935: Durchführungsverordnung (EU) 2019/935 der Kommission vom 16. April 2019 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Analysemethoden zur Feststellung der physikalischen, chemischen und organoleptischen Merkmale von Weinbauerzeugnissen und der Mitteilung von Beschlüssen der Mitgliedstaaten zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 53).

▼M372

8g. 

32020 R 1062: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1062 der Kommission vom 13. Juli 2020 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Csopak“/„Csopaki“ (g. U.) (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 39)

8h. 

32020 R 1063: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1063 der Kommission vom 13. Juli 2020 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Achterhoek — Winterswijk“ (g. U.) (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 40)

8i. 

32020 R 1064: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1064 der Kommission vom 13. Juli 2020 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „delle Venezie“/„Beneških okolišev“ (g. U.) (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 41)

8j. 

32020 R 1120: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1120 der Kommission vom 23. Juli 2020 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Adamclisi“ (g. U.) (ABl. L 245 vom 30.7.2020, S. 1)

8k. 

32020 R 1679: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1679 der Kommission vom 6. November 2020 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Soltvadkerti“ (g. U.) (ABl. L 379 vom 13.11.2020, S. 25)

8l. 

32020 R 1680: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1680 der Kommission vom 6. November 2020 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Friuli“/„Friuli Venezia Giulia“/„Furlanija“/„Furlanija Julijska krajina“ (g. U.) (ABl. L 379 vom 13.11.2020, S. 26)

8m. 

32020 R 1751: Verordnung (EU) 2020/1751 der Kommission vom 17. November 2020 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Würzburger Stein-Berg“ (g. U.) (ABl. L 394 vom 24.11.2020, S. 4)

8n. 

32021 R 0152: Durchführungsverordnung (EU) 2021/152 der Kommission vom 3. Februar 2021 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Ponikve“ (g. U.) (ABl. L 46 vom 10.2.2021, S. 1)

8o. 

32021 R 1263: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1263 der Kommission vom 26. Juli 2021 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen („Muškat momjanski/Moscato di Momiano“ (g. U.)) (ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 30)

8p. 

32021 R 1914: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1914 der Kommission vom 28. Oktober 2021 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Île-de-France“ (g. g. A.) (ABl. L 389 vom 4.11.2021, S. 9)

8q. 

32021 R 1915: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1915 der Kommission vom 28. Oktober 2021 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Urueña“ (g. U.) (ABl. L 389 vom 4.11.2021, S. 10).

▼M248

9. 
►M370   ◄
10. 
►M371   ◄

▼M370

— 
32018 R 0273: Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).

▼M374

— 
32018 R 1146: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1146 der Kommission vom 7. Juni 2018 (ABl. L 208 vom 17.8.2018, S. 9).

▼M248

11. 
►M371   ◄

▼M370

— 
32018 R 0273: Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).

▼M371 —————

▼M256

12. 

32010 R 1022: Commission Regulation (EU) No 1022/2010 of 12 November 2010 authorising an increase of the limits for the enrichment of wine produced using the grapes harvested in 2010 in certain wine-growing zones (OJ L 296, 13.11.2010, p. 3).

▼M266

13. 

32013 R 0172: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 172/2013 der Kommission vom 26. Februar 2013 über die Streichung bestimmter bestehender Weinnamen aus dem in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Register (ABl. L 55 vom 27.2.2013, S. 20).

▼M313

14. 

32014 R 1271: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1271/2014 der Kommission vom 28. November 2014 zur Genehmigung einer Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben bestimmter Keltertraubensorten der Ernte 2014 in bestimmten Weinanbaugebieten oder Teilen davon (ABl. L 344 vom 29.11.2014, S. 10).

▼M328

15. 

32016 R 2147: Durchführungsverordnung (EU) 2016/2147 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Genehmigung einer Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben der Ernte 2016 in bestimmten Weinanbaugebieten Deutschlands und in allen Weinanbaugebieten Ungarns (ABl. L 333 vom 8.12.2016, S. 30).

▼M344

16. 

32017 R 2281: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2281 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Genehmigung einer Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben der Ernte 2017 in bestimmten Weinanbaugebieten Deutschlands und in allen Weinanbaugebieten Dänemarks, der Niederlande und Schwedens (ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 17).

▼M7

ANLAGE 2

über die Amtshilfe zwischen Kontrollbehörden im Weinsektor

TITEL I

PRÄLIMINARBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Vorschriften über den Handel mit Wein“: sämtliche in diesem Protokoll vorgesehenen Vorschriften;

b) 

„zuständige Stelle“: jede Behörde oder Dienststelle, die von einer Vertragspartei mit der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Handels mit Wein beauftragt worden ist;

c) 

„Kontaktstelle“: die zuständige Behörde oder Dienststelle, die von einer Vertragspartei benannt worden ist, um für die geeigneten Verbindungen zu den Kontaktstellen oder anderen Vertragsparteien zu sorgen;

d) 

„ersuchende Stelle“: die von einer Vertragspartei bezeichnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen im Regelungsbereich dieser Anlage stellt;

e) 

„ersuchte Stelle“: die von einer Vertragspartei bezeichnete zuständige Dienststelle oder Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen im Regelungsbereich dieser Anlage gerichtet wird;

f) 

„Zuwiderhandlungen“: alle Verstöße oder versuchten Verstöße gegen die Vorschriften für den Handel mit Wein.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  
Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in dieser Anlage vorgesehen sind. Die ordnungsgemäße Einhaltung der Vorschriften für den Handel mit Wein wird insbesondere durch Amtshilfe, Aufdeckung und Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften gewährleistet.
(2)  
Die Amtshilfe im Sinne dieser Anlage betrifft die Verwaltungsstellen der Vertragsparteien. Sie berührt nicht die Vorschriften über das Strafverfahren sowie die gegenseitige Rechtshilfe der Vertragsparteien in Strafsachen.

TITEL II

VON DEN VERTRAGSPARTEIEN DURCHZUFÜHRENDE KONTROLLEN

Artikel 3

Grundsätze

(1)  
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Amtshilfe nach Maßgabe von Artikel 2 durch geeignete Kontrollen zu gewährleisten.
(2)  
Die Kontrollen werden entweder systematisch oder stichprobenartig durchgeführt. Bei stichprobenartigen Kontrollen stellen die Vertragsparteien durch die Anzahl, die Art und die Häufigkeit der Kontrollen sicher, daß diese Kontrollen repräsentativ sind.
(3)  

Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß die zuständigen Stellen über Bedienstete in geeigneter Anzahl und mit geeigneter Qualifikation und Erfahrung für die wirksame Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen verfügen. Sie treffen geeignete Maßnahmen, um die Tätigkeit der Bediensteten ihrer zuständigen Stellen zu erleichtern und insbesondere sicherzustellen, daß sie

— 
Zugang zu den Rebflächen, den Anlagen zur Weinbereitung, Lagerung und Verarbeitung von Weinbauerzeugnissen und den Transportmitteln für diese Erzeugnisse erhalten;
— 
Zugang zu den Geschäftsräumen (oder Lagerräumen) und den Transportmitteln eines jeden erhalten, der Weinbauerzeugnisse oder Erzeugnisse, die zur Verwendung im Weinsektor bestimmt sind, zum Verkauf vorrätig hält, vermarktet oder befördert;
— 
Bestandsaufnahmen von Weinbauerzeugnissen und den zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffen oder Erzeugnissen erstellen können;
— 
von den Erzeugnissen, die zum Verkauf vorrätig gehalten, vermarktet oder befördert werden, Proben entnehmen können;
— 
in die Buchführungsdaten oder in andere für die Kontrollen zweckdienliche Unterlagen Einsicht nehmen und Kopien oder Auszüge anfertigen können;
— 
geeignete einstweilige Maßnahmen in bezug auf die Herstellung, die Bevorratung, den Transport, die Bezeichnung, die Aufmachung und den Export an andere Vertragsparteien und die Vermarktung eines Weinbauerzeugnisses oder eines bei der Herstellung von Weinbauerzeugnissen zum Einsatz gelangenden Erzeugnisses ergreifen können, wenn begründeter Verdacht für einen schwerwiegenden Verstoß gegen Vorschriften dieses Protokolls besteht, insbesondere bei Fälschungen oder bei einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit.

Artikel 4

Kontrollstellen

(1)  
Beauftragt eine Vertragspartei mehrere zuständige Stellen mit der Kontrolle, so gewährleistet sie die Koordinierung von deren Tätigkeiten.
(2)  

Jede Vertragspartei benennt eine einzige Kontaktstelle. Diese Stelle

— 
übermittelt den Kontaktstellen der anderen Vertragsparteien die Zusammenarbeitsersuchen im Hinblick auf die Durchführung dieser Anlage;
— 
nimmt die Zusammenarbeitsersuchen der vorgenannten Stellen entgegen und leitet sie an die zuständige(n) Stelle(n) der betreffenden Vertragspartei weiter, deren Zuständigkeit sie unterliegen;
— 
vertritt diese Vertragspartei gegenüber den anderen Vertragsparteien im Rahmen der Zusammenarbeit nach Titel III;
— 
teilt den anderen Vertragsparteien die Maßnahmen mit, die gemäß Artikel 3 getroffen wurden.

TITEL III

AMTSHILFE ZWISCHEN KONTROLLSTELLEN

Artikel 5

Amtshilfe auf Ersuchen

(1)  
Auf ein Amtshilfeersuchen hin erteilt die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle alle zweckdienlichen Auskünfte, die es ihr ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Wein zu überprüfen, einschließlich Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen diese Vorschriften verstoßen oder verstoßen würden.
(2)  
Auf begründeten Antrag der ersuchenden Stelle veranlaßt die ersuchte Stelle die besondere Überwachung oder Kontrollen, die es ermöglichen, die angestrebten Ziele durchzusetzen.
(3)  
Die gemäß den Absätzen 1 und 2 ersuchte Stelle verfährt so, als handle sie in eigener Sache oder auf Ersuchen einer Stelle ihres eigenen Landes.
(4)  

Im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle kann die ersuchende Stelle eigene Bedienstete oder Bedienstete in einer anderen von ihr vertretenen Stelle der Vertragspartei dazu bestimmen,

— 
entweder in den Räumlichkeiten der zuständigen Stellen, die der Vertragspartei unterstehen, in der die ersuchte Stelle ihren Sitz hat, Auskünfte über die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Wein einzuholen oder Tätigkeiten, einschließlich der Anfertigung von Kopien der Transport- oder sonstigen Dokumente oder von Ein- und Ausgangsbüchern, zu kontrollieren
— 
oder den gemäß Absatz 2 gewünschten Maßnahmen beizuwohnen.

Die im ersten Gedankenstrich genannten Kopien können nur nach Zustimmung der ersuchten zuständigen Stelle angefertigt werden.

(5)  
Die ersuchende Stelle, die einen gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 benannten Bediensteten in das Land einer anderen Vertragspartei entsenden möchte, damit er den Kontrollmaßnahmen im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich beiwohnt, unterrichtet hiervon die ersuchte Stelle rechtzeitig vor Beginn dieser Kontrollen.

Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig.

Die Bediensteten der ersuchenden Stelle

— 
legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind;
— 
verfügen im Rahmen der Beschränkungen, die die Vertragspartei der ersuchten Stelle ihren eigenen Bediensteten für die Durchführung der betreffenden Kontrollen auferlegt,
— 
über die Zugangsrechte gemäß Artikel 3 Absatz 3,
— 
über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten Stelle gemäß Artikel 3 Absatz 3 durchgeführt werden;
— 
nehmen bei der Kontrolle eine Haltung ein, die mit den Regeln und Gepflogenheiten vereinbar ist, die für die Bediensteten der Vertragspartei gelten, in deren Hoheitsgebiet die Kontrolle durchgeführt wird.
(6)  

Die begründeten Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Artikels sind über die Kontaktstelle der betreffenden Vertragspartei an die ersuchte Stelle zu richten. Dasselbe Verfahren gilt für

— 
die Beantwortung dieser Anträge und
— 
die Mitteilungen über die Anwendung der Absätze 2, 4 und 5.

Die Vertragsparteien können abweichend von Unterabsatz 1 im Interesse einer zügigeren und wirksameren Zusammenarbeit in bestimmten Fällen, in denen dies angezeigt ist, gestatten, daß eine zuständige Behörde

— 
ihre begründeten Anträge oder ihre Mitteilungen direkt an eine zuständige Stelle einer anderen Vertragspartei richtet;
— 
die begründeten Anträge oder die Mitteilungen, die ihr von einer zuständigen Stelle einer anderen Vertragspartei zugeleitet werden, direkt beantwortet.

Artikel 6

Dringlichkeitsunterrichtung

Erhält eine zuständige Stelle einer Vertragspartei davon Kenntnis oder hegt den begründeten Verdacht,

— 
daß ein unter dieses Protokoll fallendes Erzeugnis nicht mit den Vorschriften über den Handel mit Wein übereinstimmt oder daß die Beschaffung oder die Vermarktung eines solchen Erzeugnisses auf einer Betrugshandlung beruht und
— 
daß dieser Verstoß gegen die Vorschriften für eine oder mehrere andere Vertragsparteien von besonderem Interesse und geeignet ist, Verwaltungsmaßnahmen oder eine Strafverfolgung auszulösen,

so unterrichtet diese zuständige Stelle über die Kontaktstelle, der sie untersteht, hiervon unverzüglich die Kontaktstelle der betroffenen Vertragspartei.

Artikel 7

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1)  
Amtshilfeersuchen gemäß dieser Anlage sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Bearbeitung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zugelassen werden, die jedoch unverzüglicher schriftlicher Bestätigung bedürfen.
(2)  

Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

— 
Bezeichnung der ersuchenden Stelle;
— 
Maßnahme, um die ersucht wird;
— 
Gegenstand und Grund des Ersuchens;
— 
einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
— 
möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die ermittelt wird;
— 
Zusammenfassung des wesentlichen Sachverhalts.
(3)  
Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Stelle oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.
(4)  
Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann eine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; die Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch jedoch nicht berührt.

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

(1)  
Die ersuchte Stelle teilt der ersuchenden Stelle das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.
(2)  
Anstelle der in Absatz 1 genannten Schriftstücke können für denselben Zweck erstellte EDV-Unterlagen in jedweder Form verwendet werden.

Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1)  

Eine Vertragspartei oder ersuchte Stelle kann die Amtshilfe nach Maßgabe dieser Anlage verweigern, wenn diese

— 
die Souveränität, die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder
— 
Währungs- oder Steuervorschriften betrifft.
(2)  
Ersucht eine Stelle um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie im Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Stelle.
(3)  
Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist der ersuchenden Stelle die betreffende Entscheidung samt Begründung unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 10

Gemeinsame Bestimmungen

(1)  

Den in Artikel 5 und Artikel 6 genannten Informationen werden Unterlagen oder andere sachdienliche Beweisstücke sowie Angaben über etwaige verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Maßnahmen beigefügt. Sie beziehen sich vor allem auf folgende Aspekte des betreffenden Erzeugnisses:

— 
Zusammensetzung und organoleptische Eigenschaften,
— 
Bezeichnung und Aufmachung,
— 
Einhaltung der Herstellungs- und Vermarktungsvorschriften.
(2)  

Die Kontaktstellen, die von der Angelegenheit, deretwegen die Amtshilfe gemäß den Artikeln 5 und 6 eingeleitet worden ist, betroffen sind, unterrichten einander unverzüglich

— 
über den Verlauf der Untersuchungen, vornehmlich in Form von Berichten und anderen Unterlagen oder mittels moderner Informationsträger, und
— 
über die administrativen oder rechtlichen Folgen der betreffenden Vorgänge.
(3)  
Die in Anwendung dieser Anlage entstehenden Reisekosten gehen zu Lasten der Vertragspartei, die im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 4 einen Bediensteten benannt hat.
(4)  
Dieser Artikel berührt nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltungspflicht bei gerichtlichen Ermittlungen.

TITEL IV

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 11

Probenahmen

(1)  
In Durchführung der Titel II und III kann eine zuständige Stelle einer Vertragspartei eine zuständige Stelle einer anderen Vertragspartei um eine Probenahme gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei ersuchen.
(2)  
Die ersuchte Stelle verwahrt die gemäß Absatz 1 entnommenen Proben und bestimmt unter anderem das Laboratorium, in dem die Proben untersucht werden. Die ersuchende Stelle kann ein anderes Laboratorium bestimmen, um Parallelproben zu untersuchen. Zu diesem Zweck stellt die ersuchte Stelle der ersuchenden Stelle eine entsprechende Zahl von Proben zur Verfügung.
(3)  
Bei Unstimmigkeiten zwischen der ersuchenden Stelle und der ersuchten Stelle hinsichtlich der Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz 2 wird von einem gemeinsam bestellten Laboratorium eine Schiedsanalyse erstellt.

Artikel 12

Geheimhaltungspflicht

(1)  
Sämtliche Auskünfte, die nach Maßgabe dieser Anlage in beliebiger Form erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht der Vertragspartei, die sie erhalten hat, bzw. die entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften für derartige Auskünfte gewähren.
(2)  
Diese Anlage verpflichtet eine Vertragspartei mit strengeren Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Schutz von Industrie- und Geschäftsgeheimnissen als die in dieser Anlage niedergelegten Vorschriften nicht, Auskünfte zu liefern, wenn die ersuchende Vertragspartei keine Vorkehrungen zur Einhaltung dieser strengeren Maßstäbe trifft.

Artikel 13

Verwendung der Auskünfte

(1)  
Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieser Anlage verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der auskunfterteilenden Stelle und gegebenenfalls mit von dieser auferlegten Einschränkungen verwendet werden.
(2)  
Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei Gerichts- und Verwaltungsverfahren wegen Straftaten nicht entgegen, soweit sie im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens erlangt wurden.
(3)  
Die Vertragsparteien können die aufgrund dieser Anlage erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.

Artikel 14

Gemäß dieser Anlage erhaltene Auskünfte — Beweiskraft

Die Erkenntnisse, zu denen die speziellen Bediensteten der zuständigen Stellen einer Vertragspartei in Anwendung dieser Anlage gelangt sind, können von den zuständigen Stellen der anderen Vertragsparteien geltend gemacht werden. In diesem Fall darf diesen Erkenntnissen nicht allein deshalb, weil sie nicht von der betreffenden Vertragspartei ausgehen, ein geringerer Wert zukommen.

Artikel 15

Zu kontrollierende Personen

Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeit den in dieser Anlage genannten Kontrollen unterzogen werden kann, dürfen diese Kontrollen in keiner Weise behindern und müssen sie jederzeit erleichtern.

Artikel 16

Durchführung

(1)  

Die Vertragsparteien übermitteln einander

— 
Verzeichnisse der Stellen, die als Kontaktstellen für die praktische Durchführung dieser Anlage benannt worden sind;
— 
Verzeichnisse der Laboratorien, die zur Durchführung der Analysen gemäß Artikel 11 Absatz 2 befugt sind.
(2)  
Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander im einzelnen über die Durchführungsbestimmungen, die sie gemäß dieser Anlage erlassen. Insbesondere übermitteln sie einander die nationalen Vorschriften und eine Zusammenfassung der Verwaltungs- und Rechtsentscheidungen von besonderer Bedeutung für die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften für den Handel mit Wein.

Artikel 17

Ergänzungscharakter der Anlage

Diese Anlage steht der Durchführung etwaiger Amtshilfeabkommen nicht entgegen, die zwischen einer oder mehreren Vertragsparteien geschlossen wurden. Sie schließt auch eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.

▼B

PROTOKOLL 48

zu den Artikeln 105 und 111



Entscheidungen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses gemäß den Artikeln 105 und 111 dürfen nicht die Rechtsprechungspraxis des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften beeinträchtigen.

PROTOKOLL 49

betreffend Ceuta und Melilla



Bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Waren mit Ursprung im EWR nach Ceuta und Melilla gilt in jeder Hinsicht die gleiche Zollregelung, wie sie aufgrund des Protokolls 2 der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften auf Waren mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft angewandt wird.

Die EFTA-Staaten wenden bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Waren mit Ursprung in Ceuta Und Melilla die gleiche Zollregelung an wie für Waren mit Ursprung im EWR, die von dort eingeführt werden.

▼M121

PROTOKOLL

zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft



DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

die TSCHECHISCHE REPUBLIK

andererseits,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits (nachstehend „Europa-Abkommen“ genannt) wurde am 4. Oktober 1993 in Luxemburg unterzeichnet und trat am 1. Februar 1995 in Kraft ( 33 ).

(2)

Gemäß Artikel 21 Absatz 5 des Europa-Abkommens prüfen die Gemeinschaft und die Tschechische Republik im Assoziationsrat für jedes Erzeugnis auf der Grundlage von Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die Gewährung weiterer Zugeständnisse. Auf dieser Grundlage wurden Verhandlungen zwischen den Parteien aufgenommen und abgeschlossen.

(3)

Erste Verbesserungen der Präferenzregelung erfolgten mit dem Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens ( 34 ) zur Berücksichtigung der letzten Erweiterung der Gemeinschaft und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der GATT Uruguay-Runde.

(4)

Zwei weitere Verhandlungsrunden zur Verbesserung der Handelszugeständnisse in der Landwirtschaft wurden am 4. Mai 2000 bzw. 6. Juni 2002 abgeschlossen.

(5)

Einerseits hat der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2433/2000 des Rates vom 17. Oktober 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit der Tschechischen Republik ( 35 ) beschlossen, die sich aus der Verhandlungsrunde des Jahres 2000 ergebenden Zugeständnisse der Europäischen Gemeinschaft ab 1. Juli 2000 vorläufig anzuwenden, und andererseits hat die Regierung der Tschechischen Republik Rechtsbestimmungen erlassen, um die entsprechenden tschechischen Zugeständnisse zum selben Zeitpunkt in Kraft zu setzen.

(6)

Die genannten Zugeständnisse werden bei Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls durch die damit eingeführten Zugeständnisse ergänzt bzw. ersetzt —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



Artikel 1

Die Vereinbarungen in den in Artikel 21 Absätze 2 und 4 genannten geänderten Anhängen XI und XII des Europa-Abkommens werden durch die Vereinbarungen über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft in den Anhängen A(a) und A(b) dieses Protokolls sowie die Vereinbarungen über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Tschechische Republik in den Anhängen B(a) und B(b) dieses Protokolls ersetzt. Das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine gemäß Anhang C ist Bestandteil dieses Protokolls.

Artikel 2

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Europa-Abkommens. Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.

Artikel 3

Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung des Protokolls erforderlichen Maßnahmen.

Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der genannten Verfahren.

Artikel 4

Nach Abschluss der Verfahren gemäß Artikel 3 tritt dieses Protokoll am 1. Januar 2003 in Kraft. Werden die genannten Verfahren nicht fristgerecht abgeschlossen, so tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Notifizierung des Abschlusses der Verfahren erfolgt ist.

Artikel 5

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer, schwedischer und tschechischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Hecho en Bruselas, el veintitrés de abril del dos mil tres. Udfærdiget i Bruxelles den treogtyvende april to tusind og tre. Geschehen zu Brüssel am dreiundzwanzigsten April zweitausendunddrei. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι τρεις Απριλίου δύο χιλιάδες τρία. Done at Brussels on the twenty-third day of April in the year two thousand and three. Fait à Bruxelles, le vingt-trois avril deux mille trois. Fatto a Bruxelles, addì ventitré aprile duemilatre. Gedaan te Brussel, de drieëntwintigste april tweeduizenddrie. Feito em Bruxelas, em vinte e três de Abril de dois mil e três. Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkolmantena päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattakolme. Som skedde i Bryssel den tjugotredje april tjugohundratre. Dáno v Bruselu dne dvacátého tretího dubna roku dva tisíce tri.

Por la Comunidad Europea For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Voor de Europese Gemeenschap Pela Comunidade Europeia Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar

signatory

za Českou republiku

signatory

ANHANG A(a)

Die nachstehend aufgeführten Einfuhrzölle, die in der Gemeinschaft für Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik gelten, werden abgeschafft

KN-Code ( 36 )

0101 10 90
0101 90 30
0101 90 90
0104 20 10
0105 19
0106 19 10
0106 39 10
0205 00
0206 80 91
0206 90 91
0208 10 11
0208 10 19
0208 20 00
0208 30 00
0208 40
0208 50 00
0208 90 10
0208 90 55
0208 90 60
0208 90 95
0210 99 31
0307 91 00
0407 00
0409 00 00
0410 00 00
0601
0602
0603 10 30
0603 90 00
0604
0701 10 00
0703 10 11
0703 10 90
0703 20 00
0704 90 10
0705 19 00
0705 21 00
0705 29 00
0708 10 00
0708 90 00
0709 10 00
0709 20 00
0709 30 00
0709 40 00
0709 51 00
0709 52 00
0709 59
0709 60 10
0709 60 99
0709 90 10
0709 90 20
0709 90 40
0709 90 50
0709 90 60
0709 90 90
0710 10 00
0710 80 59
0710 80 61
0710 80 69
0710 80 70
0710 80 80
0710 80 85
0710 80 95
0710 90 00
0711 30 00
0711 40 00
0711 51 00
0711 59 00
0711 90 10
0711 90 50
0711 90 80
0712 20 00
0712 31 00
0712 32 00
0712 33 00
0712 39 00
0712 90 05
0712 90 30
0712 90 50
0712 90 90
0713 50 00
0713 90
0802 12 90
0802 21 00
0802 22 00
0802 31 00
0802 32 00
0802 40 00
0802 90 85
0805 10 80
0805 50 90
0806 20
0807 11 00
0807 19 00
0808 10 10
0808 20 90
0809 40 90
0810 20 90
0810 30 90
0810 40
0810 60 00
0810 90 95
0811 10 19
0811 20 59
0811 20 90
0811 90 31
0811 90 39
0811 90 50
0811 90 70
0811 90 75
0811 90 80
0811 90 95
0812 10 00
0812 90 10
0812 90 20
0812 90 40
0812 90 50
0812 90 60
0812 90 70
0812 90 99
0813 10 00
0813 20 00
0813 30 00
0813 40 10
0813 40 30
0813 40 95
0813 50 15
0813 50 19
0813 50 31
0813 50 39
0813 50 91
0813 50 99
0814 00 00
0901 12 00
0901 21 00
0901 22 00
0901 90 90
0902 10 00
0904 12 00
0904 20
0905 00 00
0907 00 00
0910 40 13
0910 40 19
0910 40 90
0910 91 90
0910 99 99
1105 20 00
1106 10 00
1106 30
1208 10 00
1209 10 00
1209 21 00
1209 23 80
1209 29 50
1209 29 60
1209 29 80
1209 30 00
1209 91
1209 99 91
1209 99 99
1210
1211 90 30
1212 10 10
1212 10 99
1214 90 10
1302 19 05
1502 00 90
1503 00 19
1503 00 90
1511 10 90
1511 90 19
1511 90 91
1511 90 99
1512 11 91
1512 19 91
1513 29 19
1513 29 91
1513 29 99
1515 11 00
1515 19
1515 21
1515 29
1515 90 59
1518 00 31
1518 00 39
1603 00 10
1605 90 30
1703
2001 90 20
2001 90 50
2001 90 70
2001 90 75
2001 90 85
2001 90 91
2002
2003
2005 90 10
2005 90 50
2006 00 91
2006 00 99
2007 91 90
2007 99 10
2008 11 92
2008 11 94
2008 11 96
2008 11 98
2008 19 19
2008 19 93
2008 19 95
2008 19 99
2008 20 19
2008 20 39
2008 20 51
2008 20 59
2008 20 71
2008 20 79
2008 20 91
2008 20 99
2008 30 11
2008 30 31
2008 30 39
2008 30 51
2008 30 55
2008 30 59
2008 30 71
2008 30 75
2008 30 79
2008 30 90
2008 92 72
2009 31 11
2009 39 31
2009 41 10
2009 49 30
2009 50
2009 71
2009 79 19
2009 79 30
2009 79 93
2009 79 99
2009 80 19
2009 80 36
2009 80 38
2009 80 50
2009 80 63
2009 80 69
2009 80 71
2009 80 73
2009 80 79
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2009 80 89
2009 80 95
2009 80 96
2009 80 97
2009 80 99
2009 90 19
2009 90 29
2009 90 39
2009 90 41
2009 90 49
2009 90 51
2009 90 59
2009 90 73
2009 90 79
2009 90 95
2009 90 96
2009 90 97
2009 90 98
2302 50 00
2306 90 19
2308 00 90

ANHANG A(b)



Für Einfuhren der nachstehenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft gelten folgende Zugeständnisse

(MBZ = Meistbegünstigungszollsatz)

KN-Code (1)

Warenbezeichnung (2)

Geltender Zollsatz (3) (4)

(% MBZ)

Menge (4)1.7.2002 bis 30.6.2003

(Tonnen)

Jahresmenge ab 1.7.2003

(Tonnen)

Anschließende jährliche Quotenerhöhung

(Tonnen)

Sonderbestimmungen

0101 90 19

Pferde, lebend, nicht zum Schlachten

67

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 

0102 90 05

Rinder, lebend, mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger

20

178 000 Stück

178 000 Stück

0

 (5) (11)

0102 90 21

0102 90 29

0102 90 41

0102 90 49

Rinder, lebend, mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 300 kg

20

153 000 Stück

153 000 Stück

0

 (5) (11)

ex 0102 90

Färsen und Kühe, folgender Höhenrassen, nicht zum Schlachten: Grau-, Braun-, Gelbvieh, Simmentaler Fleckvieh und Pinzgauer

6 % ad valorem

7 000 Stück

7 000 Stück

0

 (6) (11)

0103 91 10

0103 92 19

Hausschweine, lebend

20

1 500

1 500

0

 (11)

0104 10 30

0104 10 80

0104 20 90

Schafe und Ziegen, lebend

frei

2 150

2 150

0

 (7) (11)

0204

Fleisch von Schafen und Ziegen

 

 

 

 

 

0201

0202

Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren

20

3 500

3 500

0

 (11)

ex  02 03

Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

frei

13 000

14 500

1 500

 (10) (11) (14)

0210 11 bis 0210 19

Fleisch von Schweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

 (10) (11)

0207

Fleisch von Hausgeflügel, frisch, gekühlt oder gefroren

frei

11 700

13 050

1 350

 (10) (11)

0402

Milch, in Pulverform oder eingedickt

frei

4 188

5 500

0

 (10) (11)

0403 10 11 bis 0403 10 39

0403 90 11 bis 0403 90 69

Buttermilch, Joghurt und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm)

frei

150

300

0

 (10)

0404

Molke und Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen

frei

300

600

0

 (10)

ex  04 05

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch, ausgenommen die KN-Codes 0405 20 10 und 0405 20 30

frei

1 375

1 500

0

 (10) (11)

0406

Käse und Quark/Topfen

frei

6 630

7 395

765

 (10) (11)

0408 11 80

Eigelb, getrocknet

20

375

375

0

 (11) (12)

0408 19 81

Eigelb, flüssig

0408 19 89

Eigelb, gefroren

0408 91 80

Vogeleier, getrocknet

20

2 750

2 750

0

 (11) (13)

0408 99 80

Vogeleier, andere

ex 0603 10 10

ex 0603 10 20

ex 0603 10 40

ex 0603 10 50

ex 0603 10 80

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch

(1. November bis 31. Mai)

2 % ad valorem

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 

0603 10 10

0603 10 20

0603 10 40

0603 10 50

0603 10 80

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch

20

250

250

0

 (11)

ex 0707 00 05

Gurken, frisch oder gekühlt (16. Mai bis 31. Oktober)

80

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 (9)

0709 90 70

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

frei

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 (9)

0805 10 10

0805 10 30

0805 10 50

Süßorangen, frisch

frei

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 (9)

0808 10 20

0808 10 50

0808 10 90

Äpfel, frisch

frei

500

500

0

 (11)

0809 20 05

0809 20 95

Kirschen

frei

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 (9)

0809 40 05

Pflaumen

frei

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 (9)

0810 20 10

Himbeeren, frisch

frei

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 (8)

0810 30 10

Schwarze Johannisbeeren, frisch

frei

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 (8)

0810 30 30

Rote Johannisbeeren, frisch

frei

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 (8)

0811 10 90

Erdbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

frei

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 (8)

0811 20 19

Himbeeren, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von weniger als 13 GHT

frei

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 (8)

0811 20 31

Himbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

frei

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 (8)

0811 20 39

Schwarze Johannisbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

frei

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 (8)

0811 20 51

Rote Johannisbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

frei

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 (8)

0811 10 11

0811 20 11

0811 90 11

0811 90 19

0811 90 85

Früchte und Nüsse

20

500

500

0

 

1001

Weizen und Mengkorn

frei

100 000

200 000

0

 (10)

1002

Roggen

frei

5 000

10 000

0

 (10)

1003

Gerste

frei

42 125

50 000

0

 (10) (11)

1004

Hafer

frei

5 000

10 000

0

 (10)

1005 10 90

1005 90 00

Mais

frei

10 000

20 000

0

 (10)

1008

Buchweizen, Hirse und Kanariensaat; anderes Getreide

frei

5 000

10 000

0

 (10)

1101 00

Mehl von Weizen oder Mengkorn

20

16 875

16 875

0

 

1107

Malz

frei

45 250

45 250

0

 (10) (11)

1512 11 10

Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen

Rohe Öle, zu technischen oder industriellen Zwecken

frei

875

875

0

 (11)

1514 11 10

1514 91 10

Rohes Raps- und Rübsenöl und Senföl, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

frei

11 375

11 375

0

 (11)

1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse

frei

3 680

4 370

690

 (10) (11)

1602 41 bis 1602 49

Schweinefleisch, zubereitet oder haltbar gemacht

1602 31 bis 1602 39

Geflügelfleisch, zubereitet oder haltbar gemacht

frei

1 300

1 450

150

 (10) (11)

1602 50 31

Fleisch, andere, zubereitet oder haltbar gemacht

65

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 

1602 50 39

Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Rindern, andere

65

 

 

1602 50 80

65

 

 

2001 10 00

Gurken, haltbar gemacht

frei

1 300

1 450

150

 (11)

2007 10 10

Homogenisierte Zubereitungen, mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

frei

445

500

0

 (10) (11)

2007 99 31

Konfitüren von Kirschen, Gelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT

83

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 (9)

2009 11 19

Fruchtsäfte

frei

1 000

1 200

200

 (11)

2009 11 99

 

2009 12 00

 

2009 19 19

 

2009 19 98

 

2009 21 00

 

2009 29 19

 

2009 29 99

 

2009 31 19

 

2009 31 51

 

2009 31 59

 

2009 31 91

 

2009 31 99

 

2009 39 19

 

2009 39 39

 

2009 39 55

 

2009 39 59

 

2009 39 95

 

2009 39 99

 

2009 41 91

 

2009 41 99

 

2009 49 19

 

2009 49 93

 

2009 49 99

 

2009 61 10

 (9)

2009 61 90

 

2009 69 11

 

2009 69 19

 (9)

2009 69 51

 (9)

2009 69 59

 (9)

2009 69 90

 

2009 79 11

2009 79 91

Apfelsaft

frei

250

250

 

 (9)

(1)   

Wie in der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 279 vom 23.10.2001) festgelegt.

(2)   

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur dient der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich als Hinweis; für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs ist der KN-Code maßgeblich. Ist ein ex-KN-Code angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

(3)   

Besteht ein MBZ-Mindestzollsatz, so entspricht der anwendbare Mindestzollsatz dem MBZ-Mindestzollsatz, multipliziert mit dem in dieser Spalte angegebenen Prozentsatz.

(4)   

Gilt erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls.

(5)   

Das Kontingent für dieses Erzeugnis wird für Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und Ungarn eröffnet. Ist zu erwarten, dass die Einfuhren lebender Rinder in die Gemeinschaft in einem bestimmten Wirtschaftsjahr 500 000 Stück übersteigen, so kann die Gemeinschaft unbeschadet anderer Ansprüche aus dem Abkommen die für den Schutz des Gemeinschaftsmarkts erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen treffen.

(6)   

Das Kontingent für dieses Erzeugnis wird für Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und Ungarn eröffnet.

(7)   

Die Gemeinschaft kann gegebenenfalls im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften dem Versorgungsbedarf ihres Marktes und der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Marktgleichgewichts Rechnung tragen.

(8)   

Vorbehaltlich der Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarungen im Anhang zu diesem Anhang.

(9)   

Gilt nur für den Wertzollanteil des Zolls.

(10)   

Dieses Zugeständnis gilt nur für Erzeugnisse, für die keine Ausfuhrsubventionen gewährt werden.

(11)   

Die unter dieses Zollkontingent fallenden und ab dem 1. Juli 2002, aber vor Inkrafttreten des Protokolls in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Warenmengen werden voll auf die in der vierten Spalte aufgeführte Menge angerechnet und sollten zum Zeitpunkt der Einfuhr dem geltenden Zollsatz unterliegen.

(12)   

Flüssigeigelb-Äquivalent: 1 kg Trockeneigelb = 2,12 kg Flüssigei.

(13)   

Flüssigei-Äquivalent: 1 kg Trockenei = 3,9 kg Flüssigei.

(14)   

Ausgenommen Filets, einzeln aufgemacht.

ANHANG ZU ANHANG A(b)

Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarung für bestimmte zur Verarbeitung bestimmte Beerenfrüchte

1.

Für nachstehende zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik gelten folgende Mindesteinfuhrpreise:



KN-Code

Warenbezeichnung

Mindesteinfuhrpreis

(EUR/100 kg netto)

ex 0810 20 10

Himbeeren, frisch

63,1

ex 0810 30 10

Schwarze Johannisbeeren, frisch

38,5

ex 0810 30 30

Rote Johannisbeeren, frisch

23,3

ex 0811 10 90

Erdbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: ganze Früchte

75,0

ex 0811 10 90

Erdbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: andere

57,6

ex 0811 20 19

Himbeeren, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von weniger als 13 GHT: ganze Früchte

99,5

ex 0811 20 19

Himbeeren, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von weniger als 13 GHT: andere

79,6

ex 0811 20 31

Himbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: ganze Früchte

99,5

ex 0811 20 31

Himbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: andere

79,6

ex 0811 20 39

Schwarze Johannisbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: ohne Stiele

62,8

ex 0811 20 39

Schwarze Johannisbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln: andere

44,8

ex 0811 20 51

Rote Johannisbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: ohne Stiele

39,0

ex 0811 20 51

Rote Johannisbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln: andere

29,5

2.

Die unter Nummer 1 festgesetzten Mindesteinfuhrpreise sind bei jeder Sendung einzuhalten. Ist der angemeldete Zollwert niedriger als der Mindesteinfuhrpreis, so wird ein Ausgleichszoll erhoben, welcher der Differenz zwischen dem angemeldeten Zollwert und dem Mindesteinfuhrpreis entspricht.

3.

Zeichnet sich bei den Einfuhrpreisen für ein in dieser Anlage aufgeführtes Erzeugnis ab, dass die Preise in naher Zukunft unter das Niveau der Mindesteinfuhrpreise sinken könnten, so unterrichtet die Europäische Kommission die tschechischen Behörden, damit diese Abhilfe schaffen können.

4.

Auf Antrag der Gemeinschaft oder der Tschechischen Republik überprüft der Assoziationsausschuss die Funktionsweise der Regelung oder die Höhe der Mindesteinfuhrpreise. Erforderlichenfalls fasst der Assoziationsausschuss die notwendigen Beschlüsse.

5.

Zur Förderung und Entwicklung des Handels und zum Vorteil aller Beteiligten findet drei Monate vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres in der Gemeinschaft ein Konsultationstreffen statt. Teilnehmer sind die Europäische Kommission und die interessierten europäischen Erzeugerorganisationen für die betreffenden Erzeugnisse einerseits sowie die Behörden und die Erzeuger- und Ausführerorganisationen aller assoziierten Ausfuhrländer andererseits.

Bei diesem Konsultationstreffen werden die Marktlage für Beerenfrüchte und insbesondere die Prognose der Erzeugung, der Lagerbestände, die Preisentwicklung und die mögliche Marktentwicklung sowie die Möglichkeiten zur Ausrichtung des Angebots an die Nachfrage erörtert.

ANHANG B(a)

Die nachstehend aufgeführten Einfuhrzölle, die in der Tschechischen Republik für Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten, werden abgeschafft

Tschechischer Zollcode ( 37 )

0101 90 11
0105 19 20
0105 19 90
0206 10 10
0206 10 91
0206 10 99
0206 21 00
0206 22 00
0206 29 10
0206 29 99
0206 30 20
0206 30 30
0206 30 80
0206 41 20
0206 41 80
0206 49 20
0206 49 80
0206 80 10
0206 80 91
0206 80 99
0206 90 10
0206 90 91
0206 90 99
0407 00 11
0407 00 19
0407 00 30
0407 00 90
0409 00 00
0410 00 00
0601 20 10
0601 20 30
0601 20 90
0602 10 10
0602 10 90
0602 20 10
0602 20 90
0602 30 00
0602 40 10
0602 40 90
0602 90 10
0602 90 30
0602 90 91
0602 90 99
0603 90 00
0604 10 90
0604 91 21
0604 91 29
0604 91 41
0604 91 49
0604 91 90
0604 99 10
0604 99 90
0701 10 00
0703 10 11
0703 10 90
0703 20 00
0704 90 10
0705 19 00
0705 21 00
0705 29 00
0708 10 00
0708 90 00
0709 51 00
0709 60 10
0709 60 99
0709 90 10
0709 90 60
0709 90 90
0710 80 59
0710 80 70
0710 80 95
0710 90 00
0711 40 00
0711 90 10
0711 90 50
0711 90 80
0712 20 00
0712 90 05
0712 90 11
0712 90 30
0712 90 50
0712 90 90
0713 10 10
0713 10 90
0713 40 00
0806 20
0807 11 00
0807 19 00
0808 10 10
0808 20 90
0809 10
0809 20 05
0809 20 95
0809 30
0809 40 05
0810 20 10
0810 20 90
0810 30 10
0810 30 30
0810 30 90
0810 40 10
0810 40 30
0810 40 50
0810 40 90
0811 10 19
0811 10 90
0811 20 19
0811 20 31
0811 20 39
0811 20 51
0811 20 59
0811 20 90
0811 90 31
0811 90 39
0811 90 50
0811 90 70
0811 90 75
0811 90 80
0811 90 85
0811 90 95
0812 10 00
0812 90 10
0812 90 40
0812 90 50
0812 90 60
0812 90 70
0812 90 99
0813
0901 11 00
0901 12 00
0901 21 00
0901 22 00
0901 90 10
0901 90 90
0904 20 10
0904 20 30
0904 20 90
0909 30 00
0909 40 00
1001 10 00
1105 20 00
1204 00 90
1206 00 10
1207 50 10
1207 50 90
1207 91 10
1207 91 90
1209 10 00
1209 21 00
1209 22 10
1209 22 80
1209 23 11
1209 23 15
1209 23 80
1209 24 00
1209 25 10
1209 25 90
1209 26 00
1209 29 10
1209 29 50
1209 29 60
1209 29 80
1210 10 00
1210 20 10
1210 20 90
1302 19 05
1502 00 10
1502 00 90
1503 00
1511 90 19
1511 90 91
1511 90 99
1512 11 91
1512 19 91
1513 19 11
1513 29 19
1513 29 91
1513 29 99
1515 11 00
1515 19 10
1515 19 90
1515 21 10
1515 21 90
1515 29 10
1515 29 90
1515 90 59
1518 00 31
1518 00 39
1703 10 00
1703 90 00
2001 90 20
2001 90 50
2001 90 65
2001 90 70
2001 90 75
2001 90 85
2001 90 91
2002 10 10
2002 10 90
2002 90 11
2002 90 19
2002 90 31
2002 90 39
2002 90 91
2002 90 99
2005 60 00
2005 90 10
2005 90 60
2005 90 70
2005 90 80
2006 00 91
2006 00 99
2007 99 10
2008 20 19
2008 20 39
2008 20 51
2008 20 59
2008 20 71
2008 20 79
2008 20 91
2008 20 99
2008 30 11
2008 30 31
2008 30 39
2008 30 51
2008 30 55
2008 30 59
2008 30 71
2008 30 75
2008 30 79
2008 30 90
2008 50
2008 70
2008 92 72
2008 99 41
2008 99 51
2009 50 10
2009 50 90
2009 61
2009 71
2009 79 19
2009 79 30
2009 79 93
2009 79 99
2009 80 19
2009 80 36
2009 80 38
2009 80 50
2009 80 63
2009 80 69
2009 80 71
2009 80 73
2009 80 79
2009 80 88
2009 80 89
2009 80 96
2009 80 97
2009 80 99
2009 90 19
2009 90 29
2009 90 39
2009 90 51
2009 90 59
2009 90 95
2009 90 96
2009 90 97
2009 90 98

ANHANG B(b)



Für Einfuhren der nachstehenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Tschechische Republik gelten folgende Zugeständnisse

Tschechischer Zollcode (1)

Warenbezeichnung (2)

Geltender Wertzoll (3)

Menge (3)1.7.2002 bis 30.6.2003

(in Tonnen)

Jährliche Menge ab 1.7.2003

(in Tonnen)

Anschließende jährliche Quotenerhöhung ab 1.7.2004

(in Tonnen)

Sonderbestimmungen

ex 0203

Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

frei

13 000

14 500

1 500

 (4) (5)

0210 11 bis 0210 19

Schweinefleisch, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

frei

0203 19 55

0203 29 55

Fleisch von Schweinen, anderes

15

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 

0204

Schaffleisch

frei

150

300

0

 

0207

Fleisch von Hausgeflügel, frisch, gekühlt oder gefroren

frei

5 200

5 800

600

 (4) (5)

0402

Milch, in Pulverform oder eingedickt

frei

1 000

1 000

0

 (4) (5)

0403 10 11 bis 0403 10 39

0403 90 11 bis 0403 90 69

Buttermilch, Joghurt und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm)

frei

250

500

0

 (4)

0403 10 11 bis 0403 10 39

Buttermilch, Joghurt und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm)

5

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 

0403 90 11 bis 0403 90 69

12,5

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 

0404

Molke und Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen

frei

300

600

0

 (4)

ex 0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch, ausgenommen die KN-Codes 0405 20 10 und 0405 20 30

frei

573

800

0

 (4) (5)

0406

Käse und Quark/Topfen

frei

6 630

7 395

765

 (4) (5)

0408 11

Eigelb von Vogeleiern, getrocknet

14,5

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 

0408 91

Vogeleier, getrocknet

14,5

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 

ex 0603 10 10

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch

(1. Januar bis 31. Mai)

(1. November bis 31. Dezember)

2

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 

ex 0603 10 20

2

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 

ex 0603 10 40

2

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 

ex 0603 10 50

2

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 

ex 0603 10 80

2

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 

ex 0603 10 10

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch

(1. Juni bis 31. Oktober)

14,5

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 

ex 0603 10 20

14,5

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 

ex 0603 10 40

14,5

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 

ex 0603 10 50

14,5

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 

ex 0603 10 80

14,5

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 

0701 90 10

0701 90 90

Kartoffeln, andere

6

15 000

15 000

0

 

ex 0702 00

Tomaten, frisch

8

2 000

2 000

0

 

ex 0704 10 00

Blumenkohl/Karfiol

(15. April bis 30. November)

6

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 

0704 90 90

Andere

6

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 

ex 0705 11 00

Kopfsalat

(1. April bis 30. November)

5,9

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 

0710 21 00

Erbsen, gefroren

4,5

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 

ex 0806 10 10

Tafeltrauben

(1. Januar bis 14. Juli)

(1. November bis 31. Dezember)

frei

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 

ex 0808 10 20

Golden Delicious

(1. August bis 31. Dezember)

10

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 

ex 0808 10 50

Granny Smith

(1. August bis 31. Dezember)

10

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 

ex 0808 10 90

Andere

(1. August bis 31. Dezember)

10

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 

1001 90

Weizen und Mengkorn

frei

25 000

50 000

0

 (4)

1002

Roggen

frei

5 000

10 000

0

 (4)

1003

Gerste

frei

20 000

40 000

0

 (4)

1004

Hafer

frei

5 000

10 000

0

 (4)

1005 90 00

Mais, anderer

frei

42 150

10 000

0

 (4) (5)

1008

Buchweizen, Hirse und Kanariensaat; anderes Getreide

frei

5 000

10 000

0

 (4)

1107

Malz

frei

2 500

5 000

0

 (4)

1515 90 51

Andere pflanzliche Fette und Fette, andere

12,7

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 

1515 90 91

12,7

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 

1515 90 99

12,7

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 

1516 10

Tierische Fette und Öle

10

400

400

0

 

1516 20

Pflanzliche Fette und Öle

9

1 000

1 000

0

 

1516 20 95

Pflanzliche Fette und Öle

frei

2 000

2 000

0

 

1516 20 96

frei

 

1516 20 98

frei

 

1517 10 90

Margarine

10

530

530

0

 

1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse

frei

3 680

4 370

690

 (4)

1602 41 bis 1602 49

Schweinefleisch, zubereitet oder haltbar gemacht

1602 31 bis 1602 39

Geflügelfleisch, zubereitet oder haltbar gemacht

frei

1 300

1 450

150

 (4)

ex 1602 20 90

Pasteten, verschiedene Größen

9

479

479

0

 

1602 50

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Rindern, zubereitet oder haltbar gemacht, andere

9

 

2001 10 00

Gurken, zubereitet oder haltbar gemacht

frei

1 300

1 450

150

 

2007 10 10

Homogenisierte Zubereitungen mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

frei

445

500

0

 (4) (5)

2008 92

Fruchtmischungen

4

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 

2009 69

Traubensaft, anderer

2

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 

2009 79 11

2009 79 91

Apfelsaft

10

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 

2309 90

Tierfutter

1,2

unbeschränkt

unbeschränkt

 

 

2401

Tabak, unverarbeitet

2,4

2 000

2 000

0

 

(1)   

Wie im Erlass Nr. 480/2001 der Regierung der Tschechischen Republik zum Zolltarif der Tschechischen Republik festgelegt.

(2)   

Der Wortlaut der Warenbezeichnung dient lediglich als Hinweis; für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs ist der KN-Code maßgeblich. Ist ein ex-KN-Code angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

(3)   

Gilt erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls.

(4)   

Dieses Zugeständnis gilt nur für Waren, für die keine Ausfuhrsubventionen gewährt werden und die von einer Bescheinigung (siehe Anhang) begleitet sind, aus der hervorgeht, das keine Ausfuhrerstattungen gezahlt wurden.

(5)   

Die unter dieses Zollkontingent fallenden und ab dem 1. Juli 2002, aber vor Inkrafttreten des Protokolls in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Warenmengen werden voll auf die in der vierten Spalte aufgeführte Menge angerechnet und sollten zum Zeitpunkt der Einfuhr dem geltenden Zollsatz unterliegen.

ANHANG ZU ANHANG B(b)

image image

ANHANG C

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tschechischen Republik über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine

1. Für Einfuhren der nachstehenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft gelten folgende Zugeständnisse:



KN-Code

Warenbezeichnung

Geltender Zollsatz

Jährliche Mengen

(in hl)

ex 2204 10

Schaumwein

frei

13 000

ex 2204 21

Wein aus frischen Weintrauben

ex 2204 29

2. Die Gemeinschaft wendet im Rahmen der unter Nummer 1 genannten Zollkontingente den Präferenzzollsatz Null an, sofern die Tschechische Republik für die betreffenden Mengen keine Ausfuhrsubventionen gewährt.

3. Für die Einfuhr der nachstehenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Tschechische Republik gelten folgende Zugeständnisse:



Tschechischer Zollcode

Warenbezeichnung

Geltender Zollsatz

Jährliche Mengen

(in hl)

2204 10 11

Qualitätsschaumwein

frei

20 000

ex 2204 10 19

Qualitätsschaumwein (1)

2204 2111-78

2204 2181-82

2204 2187-98

2204 2912-75

2204 2981-82

2204 2987-98

Qualitätswein aus frischen Weintrauben

2204 29

Wein aus frischen Weintrauben

25%

300 000

(1)   

Ausgenommen unter Beifügung von CO2 hergestellter Schaumwein.

4. Die Tschechische Republik wendet im Rahmen der unter Nummer 3 genannten Zollkontingente den Präferenzzollsatz Null an, sofern die Gemeinschaft für die betreffenden Mengen keine Ausfuhrsubventionen gewährt.

5. Dieses Abkommen gilt für Wein, der

a) 

aus frischen Weintrauben bereitet worden ist, die vollständig im Gebiet der betreffenden Vertragspartei erzeugt wurden, und

b) 
i) 

seinen Ursprung in der Gemeinschaft hat und nach den Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 38 ) bereitet wurde;

ii) 

seinen Ursprung in der Tschechischen Republik hat und nach den im tschechischen Recht vorgesehenen önologischen Verfahren und Behandlungen bereitet wurde. Diese önologischen Vorschriften müssen mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen.

6. Die Einfuhr von Wein, für den die Zugeständnisse dieses Abkommens gelten, wird abhängig gemacht von der Vorlage einer Bescheinigung, die von einer beidseitig anerkannten amtlichen Stelle, welche in einem einvernehmlich zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt ist, erteilt wurde. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass der betreffende Wein den Bestimmungen von Nummer 5 Buchstabe b) entspricht.

7. Die Vertragsparteien prüfen unter Berücksichtigung der Entwicklung ihres gegenseitigen Weinhandels, inwieweit sie einander weitere Zugeständnisse einräumen können.

8. Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die beiderseitigen Zugeständnisse nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden.

9. Auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien finden Konsultationen über etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens statt.

10. Dieses Abkommen gilt in den Gebieten, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits und im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik andererseits.

▼M122

PROTOKOLL

zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft



DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

andererseits —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits (nachstehend „Europa-Abkommen“ genannt) wurde am 4. Oktober 1993 in Luxemburg unterzeichnet und trat am 1. Februar 1995 in Kraft ( 39 ).

(2)

Gemäß Artikel 21 Absatz 5 des Europa-Abkommens prüfen die Gemeinschaft und die Slowakische Republik im Assoziationsrat für jedes Erzeugnis auf der Grundlage von Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die Gewährung weiterer Zugeständnisse. Auf dieser Grundlage wurden Verhandlungen zwischen den Parteien aufgenommen und abgeschlossen.

(3)

Erste Verbesserungen der Präferenzregelung erfolgten mit dem Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens ( 40 ) zur Berücksichtigung der letzten Erweiterung der Gemeinschaft und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde.

(4)

Zwei weitere Verhandlungsrunden zur Verbesserung der Handelszugeständnisse in der Landwirtschaft wurden am 3. Mai 2000 bzw. 21. Juni 2002 abgeschlossen.

(5)

Einerseits hat der Rat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2434/2000 des Rates vom 17. Oktober 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit der Slowakischen Republik ( 41 ) beschlossen, die Zugeständnisse der Gemeinschaft im Ergebnis der Verhandlungsrunde des Jahres 2000 vom 1. Juli 2000 an vorläufig anzuwenden, und andererseits hat die slowakische Regierung Rechtsbestimmungen erlassen, um die entsprechenden slowakischen Zugeständnisse zu demselben Zeitpunkt in Kraft zu setzen.

(6)

Die genannten Zugeständnisse werden bei Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls durch die dadurch eingeführten Zugeständnisse ergänzt bzw. ersetzt —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



Artikel 1

Die Vereinbarungen in den geänderten, in Artikel 21 Absätze 2 und 4 genannten Anhängen XI und XII des Europa-Abkommens werden durch die Vereinbarungen über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik in die Gemeinschaft in den Anhängen A(a) und A(b) sowie die Vereinbarungen über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Slowakische Republik in den Anhängen B(a) und B(b) dieses Protokolls ersetzt. Die Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft und der Slowakischen Republik über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine gemäß Anhang C ist Bestandteil dieses Protokolls.

Artikel 2

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Europa-Abkommens. Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.

Artikel 3

Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft und der Slowakischen Republik nach ihren jeweiligen Verfahren genehmigt. Die Vertragsparteien treffen die für die Umsetzung des Protokolls erforderlichen Maßnahmen.

Die Vertragsparteien melden einander den Abschluss der genannten Verfahren.

Artikel 4

Vorbehaltlich des Abschlusses der in Artikel 3 genannten Verfahren tritt dieses Protokoll am 1. Januar 2003 in Kraft. Werden die genannten Verfahren nicht fristgerecht abgeschlossen, so tritt es am ersten Tage des ersten auf die Mitteilung des Abschlusses der Verfahren durch die Vertragsparteien folgenden Monats in Kraft.

Artikel 5

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer, schwedischer und slowakischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Hecho en Bruselas, el veinticuatro de abril del dos mil tres. Udfærdiget i Bruxelles den fireogtyvende april to tusind og tre. Geschehen zu Brüssel am vierundzwanzigsten April zweitausendunddrei. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι τέσσερις Απριλίου δύο χιλιάδες τρία. Done at Brussels on the twenty-fourth day of April in the year two thousand and three. Fait à Bruxelles, le vingt-quatre avril deux mille trois. Fatto a Bruxelles, addì ventiquattro aprile duemilatre. Gedaan te Brussel, de vierentwintigste april tweeduizenddrie. Feito em Bruxelas, em vinte e quatro de Abril de dois mil e três. Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäneljäntenä päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattakolme. Som skedde i Bryssel den tjugofjärde april tjugohundratre. V Bruseli dvadsiatchoštvrtého apríla dvetisíetri.

Por la Comunidad Europea For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Voor de Europese Gemeenschap Pela Comunidade Europeia Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar

signatory

Za Slovenskú republiku

signatory

ANHANG A(a)

Die nachstehend aufgeführten Einfuhrzölle, die in der Gemeinschaft für Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik gelten, werden abgeschafft

KN-Code ( 42 )

0101 10 90
0101 90 19
0101 90 30
0101 90 90
0104 20 10
0106 19 10
0106 39 10
0205 00
0206 80 91
0206 90 91
0207 13 91
0207 14 91
0207 26 91
0207 27 91
0207 35 91
0207 36 89
0208 10 11
0208 10 19
0208 20 00
0208 30 00
0208 40
0208 50 00
0208 90 10
0208 90 55
0208 90 60
0208 90 95
0210 99 10
0210 99 39
0210 99 59
0210 99 79
0210 99 80
0407 00 90
0409 00 00
0410 00 00
06
0701 10 00
0701 90 50
0703 10 11
0703 20 00
0703 90 00
0709 20 00
0709 30 00
0709 40 00
0709 51 00
0709 52 00
0709 59
0709 70 00
0709 90 10
0709 90 20
0709 90 40
0709 90 50
0709 90 90
0710 10 00
0710 21 00
0710 22 00
0710 29 00
0710 30 00
0710 80 51
0710 80 59
0710 80 61
0710 80 69
0710 80 70
0710 80 85
0710 80 95
0710 90 00
0711 30 00
0711 40 00
0711 59 00
0711 90 10
0711 90 50
0711 90 80
0711 90 90
0712 20 00
0712 31 00
0712 32 00
0712 33 00
0712 39 00
0712 90 05
0712 90 30
0712 90 50
0712 90 90
0713 50 00
0713 90
0714 90 90
0802 12 90
0802 21 00
0802 22 00
0802 31 00
0802 32 00
0802 40 00
0802 50 00
0802 90 50
0802 90 60
0802 90 85
0806 20
0808 20 90
0809 40 90
0810 40 30
0810 40 50
0810 40 90
0810 50 00
0810 60 00
0810 90 95
0811 20 59
0811 20 90
0811 90 50
0811 90 70
0811 90 75
0811 90 80
0811 90 85
0811 90 95
0812 10 00
0812 90 10
0812 90 30
0812 90 40
0812 90 50
0812 90 60
0812 90 70
0812 90 99
0813
0814 00 00
0901 12 00
0901 21 00
0901 22 00
0901 90 90
0902 10 00
0904 12 00
0904 20
0905 00 00
0907 00 00
0910 20 90
0910 40
0910 91 90
0910 99 99
1006 10 10
1007 00 10
1105 20 00
1106 10 00
1106 30 90
1208 10 00
1209 10 00
1209 21 00
1209 23 80
1209 29 50
1209 29 60
1209 29 80
1209 30 00
1209 91
1209 99 91
1209 99 99
1210
1211 90 30
1212 10 10
1212 10 99
1214 90 10
1302 19 05
1503 00 19
1503 00 90
1504 10 10
1504 10 99
1504 20 10
1504 30 10
1507
1508
1511 10 90
1511 90 19
1511 90 91
1511 90 99
1512 11 91
1512 19 91
1512 21
1512 29
1513
1515
1516 20 95
1516 20 96
1516 20 98
1518 00 31
1518 00 39
1518 00 91
1518 00 95
1518 00 99
1522 00 91
1602 90 10
1602 90 31
1602 90 41
1602 90 72
1602 90 74
1602 90 76
1602 90 78
1602 90 98
1603 00 10
2001 90 20
2001 90 50
2003 20 00
2003 90 00
2005 60 00
2005 90 10
2005 90 50
2007 91 90
2007 99 10
2007 99 91
2007 99 93
2008 19 11
2008 19 19
2008 19 51
2008 19 95
2008 19 99
2008 92 14
2008 92 34
2008 92 38
2008 92 59
2008 92 72
2008 92 74
2008 92 78
2008 92 93
2008 92 98
2008 99 11
2008 99 19
2008 99 23
2008 99 28
2008 99 37
2008 99 40
2008 99 43
2008 99 45
2008 99 49
2008 99 68
2008 99 99
2009 11 19
2009 11 99
2009 19 19
2009 29 11
2009 29 19
2009 29 91
2009 29 99
2009 31 11
2009 39 31
2009 41
2009 49 19
2009 49 30
2009 49 93
2009 49 99
2009 80 19
2009 80 38
2009 80 50
2009 80 63
2009 80 69
2009 80 71
2302 50 00
2306 90 19
2308 00 90
2309

ANHANG A(b)



Für Einfuhren folgender Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik in die Gemeinschaft gelten folgende Zugeständnisse

(MBZ = Meistbegünstigungszollsatz)

KN-Code

Warenbezeichnung (1)

Geltender Zollsatz (2)

(% MBZ)

Menge 1.7.2002 bis 30.6.2003

(in Tonnen)

Jährliche Menge ab 1.7.2003

(in Tonnen)

Nachfolgende jährliche Kontingentserhöhung

(in Tonnen)

Besondere Bedingungen

0102 90 05

Rinder, lebend, mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger

20

178 000 Stück

178 000 Stück

0

 (3) (9)

0102 90 21

0102 90 29

0102 90 41

0102 90 49

Rinder, lebend, mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 300 kg

20

153 000 Stück

153 000 Stück

0

 (3) (9)

ex 0102 90

Färsen und Kühe folgender Höhenrassen, nicht zum Schlachten: Grau-, Braun-, Gelbvieh, Simmentaler Fleckvieh und Pinzgauer

6 %

ad valorem

7 000 Stück

7 000 Stück

0

 (4) (9)

0104 10 30

0104 10 80

0104 20 90

Schafe oder Ziegen, lebend

frei

4 300

4 300

0

 (5) (9)

0201

0202

Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren

frei

3 500

3 500

0

 (8) (9)

ex  02 03

Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

frei

2 800

3 000

300

 (8) (9) (12)

0210 11 bis 0210 19

Fleisch von Schweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

frei

 (8) (9)

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen

frei

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 (8)

0206 10 bis 29

0210 20

Fleisch von Rindern (Schlachtnebenerzeugnisse)

frei

500

1 000

0

 (8)

ex  02 07

Fleisch von Geflügel, frisch, gekühlt oder gefroren

(anderes als 0207 13 91 , 0207 14 91 , 0207 26 91 , 0207 27 91 , 0207 35 91 , 0207 36 89 )

frei

1 560

1 740

180

 (8) (9)

1602 31 bis 1602 39

Fleisch von Geflügel, zubereitet oder haltbar gemacht

0402

Milchpulver und Kondensmilch

frei

2 500

3 500

0

 (8) (9)

0403 10 11 bis 39

0403 90 11 bis 69

Buttermilch, Joghurt und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm)

 

 

 

 

 

0404

Molke und Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen

frei

250

500

0

 (8) (9)

ex  04 05

Butter sowie andere Fette und Öle aus der Milch ausgenommen die KN-Codes 0405 20 10 und 0405 20 30

frei

750

750

0

 (8) (9)

0406

Käse und Quark

frei

2 930

3 000

300

 (8) (9)

0407 00 11

0407 00 19

0407 00 30

Eier von Hausgeflügel in der Schale

20

3 125

3 125

0

 (9)

0408 11 80

Eigelb, getrocknet

20

250

250

0

 (9) (10)

0408 19 81

Eigelb, flüssig

0408 19 89

Eigelb, gefroren

0408 91 80

Vogeleier, getrocknet

20

1 250

1 250

0

 (9) (11)

0408 99 80

Vogeleier, andere

0702 00 00

Tomaten/Paradeiser, frisch oder gekühlt

frei

2 600

2 900

300

 (7) (8) (9)

ex 0707 00 05

Gurken, frisch oder gekühlt, vom 16. Mai bis 31. Oktober

80

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 (7)

ex 0708 10 00

Erbsen, frisch oder gekühlt, vom 1. September bis 31. Mai

frei

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 

ex 0708 10 00

Erbsen, frisch oder gekühlt, vom 1. Juni bis 31. August

frei

130

145

15

 (9)

0709 90 70

Zucchini (Courgettes)

frei

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 (7)

0806 10 10

Tafeltrauben

frei

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 (7)

0808 10

Äpfel, frisch

frei

7 625

15 000

0

 (7) (8) (9)

0809 20

Kirschen

frei

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 (7)

0809 30 90

Pfirsiche

frei

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 (7)

0809 40 05

Pflaumen

frei

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 (7)

0810 20

Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren

frei

250

250

0

 (6) (9)

0810 20 10

Himbeeren, frisch

41

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 (6)

0810 30 10

Schwarze Johannisbeeren, frisch

frei

130

145

15

 (6) (9)

0810 30 10

Schwarze Johannisbeeren, frisch

41

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 (6)

0810 30 30

Rote Johannisbeeren, frisch

frei

130

145

15

 (6) (9)

0810 30 30

Rote Johannisbeeren, frisch

41

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 (6)

0810 30 90

Andere Beeren

24

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 

0811 10 90

Erdbeeren, gefroren

36

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 (6)

0811 20 19

Beeren, mit Zusatz von Zucker, gefroren

frei

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 (6)

0811 20 31

Himbeeren, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

frei

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 (6)

0811 20 39

Schwarze Johannisbeeren, gefroren

frei

330

370

40

 (6) (9)

0811 20 39

Schwarze Johannisbeeren, gefroren

28

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 (6)

0811 20 51

Rote Johannisbeeren, gefroren

frei

350

390

40

 (6) (9)

0811 20 51

Rote Johannisbeeren, gefroren

33

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 (6)

ex  08 11

Andere als 0811 10 90 , 0811 20 19 , 0811 20 31 , 0811 20 39 , 0811 20 51 , 0811 20 59 , 0811 20 90 , 0811 90 50 , 0811 90 70 , 0811 90 75 , 0811 90 80 , 0811 90 85 , 0811 90 95

20

250

250

0

 (9)

1001

Weizen und Mengkorn

frei

50 000

100 000

0

 (8)

1002

Roggen

frei

1 000

2 000

0

 (8)

1003

Gerste

frei

16 000

15 000

0

 (8) (9)

1004

Hafer

frei

500

1 000

0

 (8)

1005 10 90

1005 90 00

Mais

frei

35 000

70 000

0

 (8)

1008

Buchweizen, Hirse und Kanariensaat, anderes Getreide

frei

500

1 000

0

 (8)

1101 00

Mehl von Weizen und Mengkorn

20

16 875

16 875

0

 (9)

1107 10 99

Malz, nicht geröstet, anderes als von Weizen

frei

18 125

18 125

0

 (9)

1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse

frei

300

350

50

 (8) (9)

1602 41 bis 1602 49

Fleisch von Schweinen, zubereitet oder haltbar gemacht

1602 50

Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Rindern, zubereitet oder haltbar gemacht

frei

100

200

0

 (8)

1703

Melasse

frei

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 (8)

2001 10 00

Gurken, haltbar gemacht

frei

125

125

0

 (9)

ex 2001 90 96

Spargel

frei

130

145

15

 (9)

2002

Tomaten/Paradeiser, zubereitet oder haltbar gemacht

frei

1 300

1 450

150

 (8) (9)

2007 99 31

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpaste mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT von Kirschen

83

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 (7)

2009 12 00

Fruchtsäfte

frei

500

600

100

 (9)

2009 19 98

2009 21 00

2009 31 19

2009 31 51

2009 31 59

2009 31 91

2009 31 99

2009 39 19

2009 39 39

2009 39 55

2009 39 59

2009 39 95

2009 39 99

2009 61 10

 (7)

2009 61 90

 

2009 69 11

 

2009 69 19

 (7)

2009 69 51

 (7)

2009 69 59

 (7)

2009 69 90

 

2009 71

2009 79

Apfelsaft

frei

250

250

0

 (7) (9)

2009 71

Apfelsaft

48

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 

2009 79 30

Apfelsaft

48

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 

2009 79 93

Apfelsaft

48

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 

2009 79 99

Apfelsaft

48

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 

2009 80 99

Saft von schwarzen Johannisbeeren

36

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 

(1)   

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung lediglich richtungsweisend; für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs ist der KN-Code maßgeblich. Ist ein ex-KN-Code angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

(2)   

Besteht ein MBZ-Mindestzollsatz, so entspricht der anwendbare Mindestzollsatz dem MBZ-Mindestzollsatz multipliziert mit dem in dieser Spalte angegebenen Prozentsatz.

(3)   

Das Kontingent für dieses Erzeugnis wird für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien und die Slowakische Republik eröffnet. Erscheint es wahrscheinlich, dass die Einfuhren lebender Rinder in die Gemeinschaft in einem bestimmten Wirtschaftsjahr 500 000 Stück übersteigen, so kann die Gemeinschaft unbeschadet anderer Rechte aus dem Abkommen die für den Schutz des Gemeinschaftsmarkts erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen treffen.

(4)   

Das Kontingent für dieses Erzeugnis wird für Bulgarien, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien und die Slowakische Republik eröffnet.

(5)   

Die Gemeinschaft kann gegebenenfalls im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und der Notwendigkeit Rechnung tragen, das Marktgleichgewicht aufrechtzuerhalten.

(6)   

Vorbehaltlich der Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarungen in der Anlage zu diesem Anhang.

(7)   

Die Senkung gilt nur für den Wertzollanteil des Zolls.

(8)   

Dieses Zugeständnis gilt nur für Erzeugnisse, für die keine Ausfuhrbeihilfen gewährt werden.

(9)   

Die Mengen von Waren, die Zollkontingenten unterliegen und die nach dem 1. Juli 2002 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, bevor die vorliegende Verordnung in Kraft tritt, werden vollständig auf die in der vierten Spalte aufgeführten Menge angerechnet und sind mit dem zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Zollsatz zu belegen.

(10)   

Als Flüssigeigelbäquivalent: 1 kg Trockeneigelb = 2,12 kg Flüssigeigelb.

(11)   

Als Flüssigeiäquivalent: 1 kg Trockenei = 3,9 kg Flüssigei.

(12)   

Ausgenommen Filets/Lungenbraten, einzeln aufgemacht.

ANHANG ZU ANHANG A(b)

Mindesteinfuhrpreis-Vereinbarung für bestimmte Beerenfrüchte zur Verarbeitung

1.

Für nachstehende Erzeugnisse zur Verarbeitung mit Ursprung in der Slowakischen Republik gelten folgende Mindesteinfuhrpreise:



KN-Code

Warenbezeichnung

Mindesteinfuhrpreis

(100 kg netto)

ex 0810 20 10

Himbeeren, frisch

63,1

ex 0810 30 10

Schwarze Johannisbeeren, frisch

38,5

ex 0810 30 30

Rote Johannisbeeren, frisch

23,3

ex 0811 10 90

Erdbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: ganze Frucht

75,0

ex 0811 10 90

Erdbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln: andere

57,6

ex 0811 20 19

Himbeeren, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, mit einem Zuckergehalt von nicht mehr als 13 GHT: ganze Früchte

99,5

ex 0811 20 19

Himbeeren, gefroren, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, mit einem Zuckergehalt von nicht mehr als 13 GHT: andere

79,6

ex 0811 20 31

Himbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln: ganze Früchte

99,5

ex 0811 20 31

Himbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln: andere

79,6

ex 0811 20 39

schwarze Johannisbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: ohne Stiel

62,8

ex 0811 20 39

schwarze Johannisbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln: andere

44,8

ex 0811 20 51

Rote Johannisbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln: ohne Stiele

39,0

ex 0811 20 51

Rote Johannisbeeren, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln: andere

29,5

2.

Die unter Nummer 1 festgesetzten Mindesteinfuhrpreise sind bei jeder Sendung einzuhalten. Ist der angemeldete Zollwert niedriger als der Mindesteinfuhrpreis, so wird ein Ausgleichszoll erhoben, welcher der Differenz zwischen dem angemeldeten Zollwert und dem Mindesteinfuhrpreis entspricht.

3.

Zeichnet sich bei den Einfuhrpreisen für ein bestimmtes unter diese Anlage fallendes Erzeugnis die Tendenz ab, dass die Preise in naher Zukunft unter das Niveau der Mindesteinfuhrpreise sinken könnten, so unterrichtet die Europäische Kommission die slowakischen Behörden, damit diese Abhilfe schaffen können.

4.

Auf Antrag der Gemeinschaft oder der Slowakischen Republik überprüft der Assoziationsausschuss die Funktionsweise der Regelung oder das Niveau der Mindesteinfuhrpreise. Erforderlichenfalls fasst der Assoziationsausschuss die notwendigen Beschlüsse.

5.

Zur Förderung der Entwicklung des Handels und zum Vorteil aller Beteiligten findet drei Monate vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres in der Gemeinschaft ein Konsultationstreffen statt. Teilnehmer sind die Europäische Kommission und die interessierten europäischen Erzeugerorganisationen für die betreffenden Erzeugnisse sowie die Behörden und die Erzeuger- und Ausführerorganisationen aller assoziierten Ausfuhrländer.

Bei diesem Konsultationstreffen wird die Marktlage für Beeren und insbesondere die Vorausschau für die Erzeugung, die Lagerbestände, die Preisentwicklung und die mögliche Marktentwicklung sowie die Möglichkeiten zur Anpassung an die Nachfrage erörtert.

ANHANG B(a)

Die nachstehend aufgeführten Einfuhrzölle, die in der Slowakischen Republik für Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten, werden abgeschafft.

Slowak. Zollcode ( 43 )

0101 90 11
0101 90 19
0102 90 90
0103 91 90
0103 92 90
0206 10 10
0206 10 91
0206 10 99
0206 21 00
0206 22 00
0206 29 10
0206 29 99
0206 30 20
0206 30 31
0206 30 80
0206 41 20
0206 41 80
0206 49 20
0206 49 80
0206 80 10
0206 80 91
0206 80 99
0206 90 10
0206 90 91
0206 90 99
0207 13 91
0207 14 91
0207 26 91
0207 27 91
0207 34 10
0207 34 90
0207 35 91
0207 36 81
0207 36 85
0207 36 89
0209 00 11
0209 00 19
0209 00 30
0210 99 10
0210 99 71
0210 99 79
0210 91 00
0210 92 00
0210 93 00
0210 99 39
0210 99 59
0210 99 80
0407 00 90
0408 11 20
0408 19 20
0408 91 20
0408 99 20
0409 00 00
0410 00 00
06
0701 10 00
0703 10 11
0703 90 00
0709 51 00
0709 70 00
0709 90 10
0709 90 90
0710 21 00
0710 22 00
0710 29 00
0710 30 00
0710 80 51
0710 80 59
0710 80 70
0710 80 85
0710 80 95
0710 90 00
0711 40 00
0711 90 10
0711 90 50
0711 90 80
0711 90 90
0712 20 00
0712 90 05
0712 90 11
0712 90 30
0712 90 50
0712 90 90
0713 10 10
0713 10 90
0713 40 00
0806 10 10
0806 20
0808 20 90
0809 20 05
0809 20 95
0809 30 90
0809 40 05
0810 40 10
0810 40 30
0810 40 50
0810 40 90
0811 20 19
0811 20 31
0811 20 59
0811 20 90
0811 90 31
0811 90 50
0811 90 70
0811 90 75
0811 90 80
0811 90 85
0811 90 95
0812 10 00
0812 90 10
0812 90 40
0812 90 50
0812 90 60
0812 90 70
0812 90 99
0813
0901 11 00
0901 12 00
0901 21 00
0901 22 00
0901 90 10
0901 90 90
0904 20 10
0904 20 30
0904 20 90
1001 10 00
1105 20 00
1204 00 90
1205 10 10
1205 90 00
1206 00 10
1207 50 10
1207 50 90
1207 91 10
1207 91 90
1209 10 00
1209 29 60
1209 21 00
1209 22 10
1209 22 80
1209 23 11
1209 23 15
1209 23 80
1209 24 00
1209 25 10
1209 25 90
1209 26 00
1209 29 10
1209 29 50
1209 29 80
1210 10 00
1210 20 10
1210 20 90
1302 19 05
1502 00 10
1503 00 11
1503 00 19
1503 00 30
1503 00 90
1510 00 90
1511 90 19
1511 90 91
1511 90 99
1512 11 91
1512 19 91
1513 19 11
1513 29 19
1513 29 50
1513 29 91
1513 29 99
1515 11 00
1515 19 10
1515 19 90
1515 21 10
1515 21 90
1515 29 10
1515 29 90
1515 90 51
1515 90 59
1515 90 91
1515 90 99
1516 20 95
1516 20 96
1516 20 98
1518 00 31
1518 00 39
1518 00 91
1518 00 95
1518 00 99
1602 90 10
1602 90 31
1602 90 41
1602 90 72
1602 90 74
1602 90 76
1602 90 78
1602 90 98
2001 90 20
2001 90 50
2001 90 65
2001 90 91
2005 60 00
2005 90 10
2007 91 90
2007 99 10
2007 99 91
2007 99 93
2008 20 19
2008 20 39
2008 20 51
2008 20 59
2008 20 71
2008 20 79
2008 20 91
2008 20 99
2008 30
2008 92 12
2008 92 14
2008 92 32
2008 92 34
2008 92 36
2008 92 38
2008 92 51
2008 92 59
2008 92 72
2008 92 74
2008 92 76
2008 92 78
2008 92 92
2008 92 93
2008 92 94
2008 92 97
2008 92 98
2008 99 11
2008 99 19
2008 99 23
2008 99 25
2008 99 26
2008 99 28
2008 99 36
2008 99 37
2008 99 38
2008 99 40
2008 99 41
2008 99 43
2008 99 45
2008 99 46
2008 99 47
2008 99 49
2008 99 51
2008 99 61
2008 99 62
2008 99 68
2008 99 99
2009 61 10
2009 61 90
2009 69 11
2009 69 19
2009 69 51
2009 69 59
2009 69 90
2009 80 19
2009 80 36
2009 80 38
2009 80 50
2009 80 63
2009 80 69
2009 80 71
2309

ANHANG B(b)



Für Einfuhren folgender Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Slowakische Republik gelten folgende Zugeständnisse

Slowakischer Zoll-Code

Warenbezeichnung (1)

Geltender Wertzollsatz

Menge 1.7.2002bis 30.6.2003

(in Tonnen)

Jährliche Menge ab 1.7.2003

(in Tonnen)

Nachfolgende jährliche Kontingentserhöhung

(in Tonnen)

Besondere Bedingungen

0201

0202

Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren

frei

1 750

3 500

0

 (2)

0206 10 bis 29

0210

Fleisch von Rindern (Schlachtnebenerzeugnisse)

frei

500

1 000

0

 (2)

0204

Schaffleisch

frei

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 (2)

ex 0203

Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

frei

2 800

3 000

300

 (2) (3) (4)

0210 11 bis 0210 19

Fleisch von Schweinen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

0207

Fleisch von Geflügel, frisch, gekühlt oder gefroren

frei

650

725

75

 (2) (3)

1602 31 bis 1602 39

Fleisch von Geflügel, zubereitet oder haltbar gemacht

0402

Milchpulver und Kondensmilch

frei

350

500

0

 (2) (3)

0403 10 11 bis 39

0403 90 11 bis 69

Buttermilch, Joghurt und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm)

 

 

 

 

 

0404

Molke und Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen

frei

250

500

0

 (2) (3)

ex 0405

Butter sowie andere Fette und Öle aus der Milch, ausgenommen die KN-Codes 0405 20 10 und 0405 20 30

frei

252

300

0

 (2) (3)

0406

Käse und Quark

frei

1 895

2 100

195

 (2) (3)

0408 11 80

Vogeleigelb, getrocknet

14,5

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 

0408 91 80

Vogeleier, getrocknet

14,5

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 

0701 90 50

Kartoffeln/Erdäpfel, neu, vom 1. Januar bis 30. Juni

frei

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 

0701 90 10

0701 90 90

Kartoffeln, andere

6

500

500

0

 (3)

0702 00 00

Tomaten/Paradeiser, frisch

frei

2 600

2 900

300

 (2) (3)

ex 0704 10 00

Blumenkohl/Karfiol,

vom 15. April bis 30. November

6

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 

0704 90 10

Weißkohl und Rotkohl

6

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 

0704 90 90

Andere

6

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 

ex 0705 11 00

Kopfsalat,

vom 1. April bis 30. November

5,9

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 

0708 10 90

Erbsen, frisch oder gekühlt,

vom 1. Juni bis 31.August

frei

130

145

15

 (3)

0708 90 00

Hülsengemüse

5,9

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 

0709 60 10

Paprika ohne brennenden Geschmack

4,3

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 

0709 60 99

Andere

4,3

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 

0807 11 00

Wassermelonen

4

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 

0809 10 00

Aprikosen

4,2

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 

0809 30 10

Nektarinen

4

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 

0808 10

Äpfel, frisch

frei

7 500

15 000

0

 (2) (3)

1001

Weizen und Mengkorn

frei

15 000

30 000

0

 (2)

1002

Roggen

frei

1 000

2 000

0

 (2)

1003

Gerste

frei

15 000

30 000

0

 (2)

1004

Hafer

frei

500

1 000

0

 (2)

1005 10 90

1005 90 00

Mais

frei

5 350

10 000

0

 (2)

1006

Reis

frei

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 

1008

Buchweizen, Hirse und Kanariensaat, anderes Getreide

frei

500

1 000

0

 (2)

1107 10 99

Malz

frei

1 500

3 000

0

 (2)

1516 10

Fette und Öle tierischen Ursprungs

10

1 000

1 000

0

 (3)

1516 20

Fette und Öle pflanzlichen Ursprungs

9

1 000

1 000

0

 (3) (5)

1517 10 90

Margarine

10

270

270

0

 (3)

1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse

frei

300

350

50

 (2) (3)

1602 41 bis 1602 49

Fleisch von Schweinen, zubereitet oder haltbar gemacht

ex 1602 20 90

Pasteten verschiedener Größen

9

265

265

0

 (3)

1602 50

Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Rindern, zubereitet oder haltbar gemacht

frei

100

200

0

 (2)

1703

Melasse

frei

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 (2)

ex 2001 90 96

Spargel

frei

130

145

15

 (3)

2002

Tomaten/Paradeiser, zubereitet oder haltbar gemacht

frei

1 300

1 450

150

 (2) (3)

2005 90 60

Karotten/Möhren

5

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 

2005 90 70

Gemüsemischungen

5

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 

2005 90 80

Andere

5

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 

2008 50

Aprikosen

4

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 

2008 70

Pfirsiche

4

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 

2008 92 16

2008 92 16

2008 92 16

Obstmischungen

4

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 

2009 69 71

Traubensaft

2

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 

2009 69 79

2

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 

2009 71

Apfelsaft

10

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 

2009 79

10

unbegrenzt

unbegrenzt

 

 

2401

Tabak, unverarbeitet

2,4

1 000

1 000

0

 (3)

(1)   

Der Wortlaut der Warenbezeichnung ist lediglich richtungsweisend; für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs ist der Code maßgeblich. Ist ein Ex-Code angegeben, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

(2)   

Dieses Zugeständnis gilt nur für Erzeugnisse, für die keine Ausfuhrbeihilfen gewährt werden und die von einer Bescheinigung (siehe Anhang) begleitet sind, aus der hervorgeht, dass keine Ausfuhrbeihilfen gezahlt wurden.

(3)   

Die Mengen von Waren, die Zollkontingenten unterliegen und die nach dem 1. Juli 2002 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, bevor die vorliegende Verordnung in Kraft tritt, werden vollständig auf die in der vierten Spalte aufgeführten Menge angerechnet und sind mit dem zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Zollsatz zu belegen.

(4)   

Ausgenommen Filets/Lungenbraten, einzeln aufgemacht.

(5)   

Ausgenommen 1516 20 95, 1516 20 96 und 1516 20 98.

ANHANG ZU ANHANG B(b)

image image

ANHANG C

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Slowakischen Republik über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine

1.

Für Einfuhren folgender Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik in die Gemeinschaft gelten folgende Zugeständnisse



KN-Code

Warenbezeichnung

Geltender Zollsatz

Jährliche Mengen

(hl)

ex  22 04

Wein aus frischen Weintrauben

Ausnahme

2 500

2.

Die Gemeinschaft wendet im Rahmen der unter Punkt 1 genannten Zollkontingente einen präferenziellen Null-Zollsatz an, vorausgesetzt, für die Ausfuhr der betreffenden Mengen werden von der Slowakischen Republik keine Ausfuhrsubventionen gewährt.

3.

Für Einfuhren folgender Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Slowakische Republik gelten folgende Zugeständnisse



Slowak. Zollcode

Warenbezeichnung

Geltender Zollsatz

Jährliche Mengen

(hl)

ex 2204 10

Qualitätsschaumwein

Ausnahme

10 000

ex 2204 21

Qualitätswein aus frischen Trauben in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 2 Litern

2204 29

Anderer Wein aus frischen Trauben in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 2 Litern

25 %

20 000

4.

Die Slowakische Republik wendet im Rahmen der unter Punkt 3 genannten Zollkontingente einen präferenziellen Null-Zollsatz an, vorausgesetzt, für die Ausfuhr der betreffenden Mengen werden von der Gemeinschaft keine Ausfuhrsubventionen gewährt.

5.

Dieses Abkommen bezieht sich auf Wein, der

a) 

aus frischen Weintrauben bereitet worden ist, die vollständig im Gebiet der betreffenden Vertragspartei erzeugt und geerntet wurden, und

b) 
i) 

Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft ist und in Übereinstimmung mit den Regeln für die önologischen Verfahren und Behandlungen gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr.1493/1999 des Rates über die Gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 44 ) vom 17. Mai 1999 bereitet wurde;

ii) 

Ursprungserzeugnis der Slowakischen Republik ist und in Übereinstimmung mit den Regeln für die önologischen Verfahren und Behandlungen gemäß den Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik bereitet wurde. Diese önologischen Verfahren und Behandlungen müssen mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen.

6.

Die Einfuhr von Wein, für den die Zugeständnisse dieses Abkommens gelten, wird abhängig gemacht von der Vorlage einer Bescheinigung, erteilt von einer beiderseitig anerkannten amtlichen Stelle, die in einem einvernehmlich erstellten Verzeichnis aufgeführt ist; daraus geht hervor, dass der betreffende Wein den Bestimmungen von Nummer 5 Buchstabe b) des Abkommens entspricht.

7.

Die Vertragsparteien prüfen unter Berücksichtigung der Entwicklung ihres gegenseitigen Weinhandels die Möglichkeiten, einander weitere Zugeständnisse einzuräumen.

8.

Die Vertragsparteien haben vereinbart, unverzüglich die bereits angelaufenen Verhandlungen zum raschen Abschluss eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung, den Schutz und die Überwachung von Spirituosen- und Weinnamen, einschließlich des „Slovenske Tokajske Vino“ mit Ursprung im Slowakischen Teil des Tokajer Weinbaugebiets, fortzusetzen.

9.

Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die gegenseitig eingeräumten Handelszugeständnisse nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden.

10.

Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen über etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens statt.

11.

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Slowakischen Republik andererseits.



( ) Siehe Seite 67 dieses Amtsblatts.

( ) Siehe Seite 67 dieses Amtsblatts.

( 1 ) Das Inhaltsverzeichnis des EWR-Abschnitts enthält auch Hinweise darauf, wo die entsprechenden Informationen über die EG und ihre Mitgliedstaaten zu finden sind.

( 2 ) Das Fürstentum Liechtenstein bildet mit der Schweiz eine Zollunion und ist Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

( 3 ) Albanien, Bosnien und Herzegowina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien sowie Kosovo im Sinne der Resolution 1244/99 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

( 4 ) Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Westbank und im Gazastreifen.

( 5 ) Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens vereinbaren, von der Verpflichtung zur Aufnahme der Erklärung nach Artikel 8 Absatz 3 in den Ursprungsnachweis abzusehen.

( 6 ) Zum Beispiel Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.

( 7 ) Name und Anschrift des Empfängers der Waren.

( 8 ) Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden der anwendenden Vertragspartei festgelegt werden, in der die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 24 Monate nicht überschreiten.

( 9 ) Zeitfenster für die Inbetriebnahme von Release 1 des ICS2: 15.3.2021-1.10.2021; Zeitfenster für die Inbetriebnahme von Release 2 des ICS2: 1.3.2023-2.10.2023; Zeitfenster für die Inbetriebnahme von Release 3 des ICS2: 1.3.2024-1.10.2024;

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).

( 10 ) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung der Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 der Kommission vom 7. Dezember 2020 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1).

( 11 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 vom S. 558), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 der Kommission vom 8. Februar 2021 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386).

( 12 ) Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, des Königreichs Norwegen, des Königreichs Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2, einschließlich vom mit diesem Übereinkommen eingesetzten Gemeinsamen EWR-Ausschuss beschlossener bisheriger und künftiger Änderungen).

( 13 ) Das NCTS wird aktualisiert, um die neuen Sicherheitsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54), abzudecken. Die Einführung der schrittweisen Aktualisierung des NCTS ist im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission dargelegt.

( 14 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

( 15 387 D 0516: Beschluß 87/516/Euratom, EWG des Rates vom 28. September 1987 (ABl. Nr. L 302 vom 24.10.1987, S. 1).

( 16 ) Beschluss 2009/334/EG der Kommission vom 20. April 2009 (ABl. L 101 vom 21.4.2009, S. 22).

( 17 ) 32007 R 0219: Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1), ►M235   geändert durch:

— 
32008 R 1361: Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 12), ◄

▼M293

— 
32014 R 0721: Verordnung (EU) Nr. 721/2014 des Rates vom 16. Juni 2014 (ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 1).

▼M234

( 18 )  ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13.

( 19 )  ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 1.

( 20 )  ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 38.

( 21 391 D 0049: Beschluß 91/49/EWG des Rates vom 26. November 1991 (ABl. Nr. L 28 vom 2.2.1991, S. 29) ►M8  Im Zusammenhang mit dem Beschluß 91/49/EWG des Rates wird vereinbart, daß die EFTA-Staaten sich ab 1. Januar 1994 an den Verwaltungskosten beteiligen, die durch Folgemaßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der Haushaltslinie B3-4104 „Aktionen zugunsten älterer Menschen“ entstehen. ◄

( 22 375 R 1365: Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. Nr. L 139 vom 30.5.1975, S. 1), geändert durch:

— 
1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 111)
— 
1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1986, S. 170).

▼M161

— 
1 94 N: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, geändert durch ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1).

▼M135

— 
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, angenommen am 16. April 2003.

( 23 )  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

( 24 )  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

( 25 ) Beschluß 93/136/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über ein drittes Aktionsprogramm der Gemeinschaft zugunsten der Behinderten (ABl. Nr. L 56 vom 9.3.1993, S. 30).

( 26 ) Beschluß 94/782/EG des Rates vom 6. Dezember 1994 über die Weiterführung des Handynet-Systems im Rahmen der bisherigen Aktivitäten betreffend das erste Modul, Technische Hilfsmittel' (ABl. Nr. L 316 vom 9.12.1994, S. 42).

( 27 ) Beschluß 93/136/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über ein drittes Aktionsprogramm der Gemeinschaft zugunsten der Behinderten (ABl. Nr. L 56 vom 9.3.1993, S. 30).

( 28 )  ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 23.

( 29 ) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

( 30 ) 1) Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation; 2) Verbesserung der Barrierefreiheit sowie der Nutzung und Qualität von Informations- und Kommunikationstechnologien; 3) Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen („KMU“), des Agrarsektors sowie des Fischerei- und Aquakultursektors; 4) Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft; 5) Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements; 6) Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Förderung der Ressourceneffizienz; 7) Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen; 8) Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte; 9) Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung; 10) Investitionen in Bildung, Ausbildung, und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen; 11) Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung.

( 31 )  ABl. L 360 vom 31.12.1994, S. 2.

( 32 )  ABl. L 341 vom 16.12.1998, S. 3.

( 33 )  ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 1.

( 34 ) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 279 vom 23. Oktober 2001).

( 35 ) Wie im Erlass Nr. 480/2001 der Regierung der Tschechischen Republik zum Zolltarif der Tschechischen Republik festgelegt.

( 36 )  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001 (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 10).

( 37 )  ABl. L 359 vom 31.12.1994, S. 2.

( 38 )  ABl. L 306 vom 16.11.1998, S. 3.

( 39 )  ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 9.

( 40 ) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 279 vom 23.10.2001).

( 41 ) Gemäß Erlass der slowakischen Regierung Nr. 598/2001 über den Zolltarif der Slowakischen Republik.

( 42 )  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001 (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 10).