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Document 32023R1511

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1511 der Kommission vom 20. Juli 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/2019 und (EU) 2020/1213 hinsichtlich bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen der Art Malus sylvestris mit Ursprung im Vereinigten Königreich

C/2023/4807

ABl. L 184 vom 21.7.2023, p. 25–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1511/oj

21.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1511 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/2019 und (EU) 2020/1213 hinsichtlich bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen der Art Malus sylvestris mit Ursprung im Vereinigten Königreich

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (2) wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

(2)

Nach einer vorläufigen Bewertung sind 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern vorläufig als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen worden. Eine dieser Gattungen ist Malus Mill.

(3)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission (3) werden Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt, die zwar aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, für die jedoch die Pflanzengesundheitsrisiken noch nicht umfassend bewertet wurden. Der Grund dafür ist, dass ein oder mehrere Schädlinge, deren Wirt diese Pflanzen sind, noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (4) aufgeführt sind, sie können jedoch nach einer weiteren vollständigen Risikobewertung die Bedingungen für eine Aufnahme erfüllen.

(4)

Am 4. März 2022 beantragte das Vereinigte Königreich (5) bei der Kommission die Ausfuhr folgender Erzeugnisse in die Union: bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Malus sylvestris mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms und bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Malus sylvestris in Kultursubstrat und mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms (im Folgenden die „betreffenden Pflanzen“). Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.

(5)

Am 24. Mai 2023 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der mit den betreffenden Pflanzen mit Ursprung im Vereinigten Königreich verbundenen Risiken an (6). Die Behörde ermittelte Colletotrichum aenigma, Meloidogyne mali, Eulecanium excrescens, Takahashia japonica, Tobacco ringspot virus, Tomato ringspot virus und Erwinia amylovora als für diese Pflanzen relevante Schädlinge.

(6)

Die Behörde bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für Colletotrichum aenigma, Meloidogyne mali, Eulecanium excrescens, Takahashia japonica, Tobacco ringspot virus und Tomato ringspot virus und schätzte die Wahrscheinlichkeit ein, dass die betreffenden Pflanzen nicht von diesen Schädlingen befallen sind. Ihrer Schlussfolgerung nach ist die Wahrscheinlichkeit, dass die betreffenden Pflanzen nicht von diesen Schädlingen befallen sind, hoch. In Bezug auf Erwinia amylovora bewertete die Behörde, ob die besonderen Anforderungen an das Einführen von Pflanzen von Malus Mill., außer Früchten und Samen, in die Schutzgebiete gemäß Anhang X Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 und die Verbringung innerhalb dieser Schutzgebiete erfüllt sind. Sie kam zu dem Schluss, dass das Vereinigte Königreich diese besonderen Anforderungen erfüllt.

(7)

Auf der Grundlage dieses Gutachtens wird davon ausgegangen, dass das Pflanzengesundheitsrisiko beim Einführen der betreffenden Pflanzen in die Union auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird, sofern geeignete Maßnahmen getroffen werden, um dem mit diesen Pflanzen verbundenen Schädlingsrisiko zu begegnen.

(8)

Die vom Vereinigten Königreich im technischen Dossier beschriebenen Maßnahmen werden als ausreichend betrachtet, um das Risiko aufgrund der Einführung der betreffenden Pflanzen in das Gebiet der Union auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Diese Maßnahmen sollten daher als pflanzengesundheitliche Einfuhrvorschriften erlassen werden, um den Pflanzenschutz im Gebiet der Union im Zusammenhang mit dem Einführen der betreffenden Pflanzen in die Union zu gewährleisten.

(9)

Folglich sollten die betreffenden Pflanzen nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko betrachtet werden.

(10)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Erwinia amylovora ist in den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 für bestimmte Schutzgebiete als Schutzgebiet-Quarantäneschädling und für das übrige Gebiet der Union als unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling aufgeführt. In Anhang X Nummer 9 der genannten Verordnung sind besondere Anforderungen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung des Schädlings in die spezifizierten Schutzgebiete festgelegt. Tobacco ringspot virus und Tomato ringspot virus werden in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Unionsquarantäneschädlinge geführt.

(12)

Colletotrichum aenigma, Eulecanium excrescens und Takahashia japonica sind noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt. Es muss eine vollständige Risikobewertung für diese Schädlinge vorliegen, damit festgestellt werden kann, ob diese Schädlinge die Bedingungen erfüllen, um in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt zu werden, und ob die betreffenden Pflanzen mit Ursprung im Vereinigten Königreich zusammen mit den jeweiligen Maßnahmen in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführt werden können.

(13)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Meloidogyne mali wird noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge geführt. Im September 2017 veröffentlichte die Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) eine Schädlingsrisikoanalyse für diesen Schädling (7). Auf der Grundlage von Gesprächen mit den Mitgliedstaaten wurde der Schluss gezogen, dass der Schädling weder als Unionsquarantäneschädling noch als unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling geregelt werden sollte, da er zwar seit Langem ohne amtliche Bekämpfungsmaßnahmen in bestimmten Mitgliedstaaten auftritt, sein Pflanzengesundheitsrisiko in diesen Mitgliedstaaten jedoch als gering angesehen wird. Aus diesem Grund sind in Bezug auf diesen Schädling keine Einfuhranforderungen erforderlich.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission vom 21. August 2020 mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union (ABl. L 275 vom 24.8.2020, S. 5).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(5)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Rechtsakts Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.

(6)  EFSA PLH Panel (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2022. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Malus sylvestris plants from United Kingdom. EFSA Journal 2023; 21(6):8076, S. 122, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2023.8076.

(7)  EPPO (2017) Pest risk analysis for Meloidogyne mali. EPPO, Paris. Verfügbar unter: http://www.eppo.int/QUARANTINE/Pest_Risk_Analysis/PRA_intro.htm und https://gd.eppo.int/taxon/MELGMA.


ANHANG I

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 erhält unter Nummer 1 in der zweiten Spalte (Bezeichnung) der Tabelle der Eintrag „Malus Mill.“ folgende Fassung:

„Malus Mill., ausgenommen:

ein- bis zweijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen ohne Blätter mit nackten Wurzeln der Art Malus domestica mit Ursprung in Serbien;

bis zu drei Jahre alte ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen ohne Blätter mit nackten Wurzeln der Art Malus domestica mit Ursprung in der Republik Moldau;

bis zu drei Jahre alte ruhende Wurzelstöcke mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Art Malus domestica mit Ursprung in der Ukraine;

bis zu drei Jahre alte ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Art Malus domestica mit Ursprung in der Ukraine;

bis zu einem Jahr alte Stecklinge ohne Blätter der Art Malus domestica mit Ursprung im Vereinigten Königreich;

bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Malus domestica mit Ursprung im Vereinigten Königreich und

bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Malus sylvestris mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms aus dem Vereinigten Königreich“.


ANHANG II

In der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird nach „Ligustrum delavayanum und Ligustrum japonicum, bis zu 20 Jahre alt, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 18 cm an der Basis des Stamms.“ folgender Eintrag eingefügt:

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände

KN-Code

Ursprungsdrittländer

Maßnahmen

Malus sylvestris,

bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

Vereinigtes Königreich

a)

Amtliche Feststellung, dass:

i)

die Pflanzen frei von Colletotrichum aenigma, Eulecanium excrescens und Takahashia japonica sind;

ii)

die Produktionsfläche seit Beginn der letzten Vegetationsperiode bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Colletotrichum aenigma, Eulecanium excrescens und Takahashia japonica befunden wurde;

iii)

ein System eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass Werkzeuge und Maschinen so gereinigt werden, dass sie frei von Erde und Pflanzenresten sind, und so desinfiziert werden, dass sie vor ihrer Verbringung auf die Produktionsfläche frei von Colletotrichum aenigma sind; und

iv)

unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen der Pflanzen einer amtlichen Kontrolle auf Colletotrichum aenigma, Eulecanium excrescens und Takahashia japonica unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet; sowie einer amtlichen Kontrolle auf das Vorhandensein von Colletotrichum aenigma, einschließlich stichprobenartiger Beprobungen und Untersuchungen der Pflanzen, unterzogen wurden.

b)

Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift ‚Zusätzliche Erklärung‘

i)

die folgende Erklärung: ‚Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.‘ und

ii)

die Angabe der registrierten Produktionsflächen.“


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