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Document 32021R1421

    Verordnung (EU) 2021/1421 der Kommission vom 30. August 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 16 (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2021/6244

    ABl. L 305 vom 31.8.2021, p. 17–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/10/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R1803

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1421/oj

    31.8.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 305/17


    VERORDNUNG (EU) 2021/1421 DER KOMMISSION

    vom 30. August 2021

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 16

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

    (2)

    Die COVID-19-Pandemie stellte für die Union und ihre Wirtschaft einen beispiellosen externen Schock dar, der Maßnahmen erforderlich machte, um die negativen Auswirkungen für Bürger und Unternehmen so weit wie möglich abzumildern.

    (3)

    Um unnötige Insolvenzen und Arbeitsplatzverluste zu verhindern und eine rasche Erholung zu unterstützen, haben die Mitgliedstaaten und die Union Maßnahmen ergriffen, auf deren Grundlage Unternehmen finanzielle Entlastungen gewährt werden, darunter Zahlungsunterbrechungen im Rahmen privater oder öffentlicher Moratorien.

    (4)

    Am 28. März 2020 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) Covid-19-bezogene Mietkonzessionen (Änderung an IFRS 16), die mit der Verordnung (EU) 2020/1434 der Kommission (3) angenommen wurden.

    (5)

    Am 31. März 2021 veröffentlichte das IASB Covid-19-bezogene Mietkonzessionen nach dem 30. Juni 2021 (Änderung an IFRS 16).

    (6)

    Mit der Änderung des International Financial Reporting Standard (IFRS) 16 Leasingverhältnisse werden die optionalen, befristeten COVID-19-bezogenen Entlastungen für Leasingnehmer bei Leasingverträgen mit Zahlungsentlastungen in Bezug auf ursprünglich vor dem oder zum 30. Juni 2021 fällige Zahlungen auf Leasingverträge mit Zahlungsentlastungen in Bezug auf ursprünglich vor dem oder zum 30. Juni 2022 fällige Zahlungen ausgeweitet.

    (7)

    Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderung an IFRS 16 Leasingverhältnisse die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt.

    (8)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (9)

    Das IASB hat als Geltungsbeginn der Änderungen an IFRS 16 Leasingverhältnisse den 1. April 2021 festgesetzt. Um für die betroffenen Emittenten Rechtssicherheit zu gewährleisten und Konsistenz mit anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 festgelegten Rechnungslegungsstandards sicherzustellen, sollten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung daher rückwirkend gelten.

    (10)

    Angesichts der Dringlichkeit dieser COVID-19-bezogenen operativen Entlastungen sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

    (11)

    Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird der International Financial Reporting Standard (IFRS) 16 Leasingverhältnisse gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen ab dem 1. April 2021 für Geschäftsjahre an, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. August 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) 2020/1434 der Kommission vom 9. Oktober 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 16 (ABl. L 331 vom 12.10.2020, S. 20).


    ANHANG

    Covid-19-bezogene Mietkonzessionen nach dem 30. Juni 2021

    Änderung an IFRS 16

    Änderung an IFRS 16 Leasingverhältnisse

    Paragraph 46B wird geändert. Die Paragraphen C1C und C20BA-C20BC werden angefügt.

    LEASINGNEHMER

    Bewertung

    Folgebewertung

    Änderung von Leasingverhältnissen

    46B

    Der praktische Behelf in Paragraph 46A gilt nur für Mietkonzessionen, die eine unmittelbare Folge der Covid-19-Pandemie sind, und nur dann, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    die Veränderung bei den Leasingzahlungen führt dazu, dass das geänderte Entgelt für das Leasingverhältnis im Wesentlichen gleich hoch wie oder niedriger als das Entgelt für das Leasingverhältnis unmittelbar vor der Veränderung ist,

    b)

    eine etwaige Verringerung der Leasingzahlungen betrifft nur Zahlungen, die ursprünglich zum oder vor dem 30. Juni 2022 fällig sind (eine Mietkonzession, die zu verringerten Leasingzahlungen bis zum 30. Juni 2022 und erhöhten Leasingzahlungen nach dem 30. Juni 2022 führt, würde diese Voraussetzung beispielsweise erfüllen) und

    c)

    die übrigen Vertragsbedingungen des Leasingverhältnisses erfahren keine wesentliche Veränderung.

    Anhang C

    Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

    ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

    C1C

    Mit der Veröffentlichung von Covid-19-bezogene Mietkonzessionen nach dem 30. Juni 2021 im März 2021 wurden der Paragraph 46B geändert und die Paragraphen C20BA-C20BC angefügt. Leasingnehmer haben diese Änderung auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. April 2021 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig, und zwar auch auf Abschlüsse, die am 31. März 2021 noch nicht zur Veröffentlichung freigegeben waren.

    ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

    Covid-19-bezogene Mietkonzessionen für Leasingnehmer

    C20BA

    Ein Leasingnehmer hat Covid-19-bezogene Mietkonzessionen nach dem 30. Juni 2021 (siehe Paragraph C1C) rückwirkend anzuwenden und die kumulierten Auswirkungen der erstmaligen Anwendung dieser Änderung zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem er die Änderung erstmals anwendet, als Berichtigung des Eröffnungsbilanzwerts der Gewinnrücklagen (oder ggf. einer anderen Eigenkapitalkomponente) zu erfassen.

    C20BB

    In der Berichtsperiode, in der ein Leasingnehmer Covid-19-bezogene Mietkonzessionen nach dem 30. Juni 2021 erstmals anwendet, ist er nicht zu den in IAS 8 Paragraph 28 (f) verlangten Angaben verpflichtet.

    C20BC

    Gemäß Paragraph 2 dieses Standards hat ein Leasingnehmer den praktischen Behelf in Paragraph 46A auf ähnlich ausgestaltete Verträge und unter ähnlichen Umständen konsistent anzuwenden, unabhängig davon, ob der Vertrag deshalb für den praktischen Behelf in Frage kam, weil der Leasingnehmer Covid-19-bezogene Mietkonzessionen (siehe Paragraph C1A) oder Covid-19-bezogene Mietkonzessionen nach dem 30. Juni 2021 (siehe Paragraph C1C) angewandt hat.

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