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Document 32017R0577

    Delegierte Verordnung (EU) 2017/577 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2016/2711

    ABl. L 87 vom 31.3.2017, p. 174–182 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 31/03/2017

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/577/oj

    31.3.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 87/174


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/577 DER KOMMISSION

    vom 13. Juni 2016

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 9 und Artikel 22 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sieht vor, dass die zuständigen Behörden und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) eine signifikante Anzahl von Berechnungen vornehmen, um die Anwendbarkeit der Regelungen für die Vor- und Nachhandelstransparenz und die Handelspflicht für Derivate zu kalibrieren und um festzustellen, ob eine Wertpapierfirma ein systematischer Internalisierer ist.

    (2)

    Damit die zuständigen Behörden und die ESMA die erforderlichen Berechnungen vornehmen können, müssen sie für jede Anlageklasse, die unter die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 fällt, auf belastbare und qualitativ hochwertige Daten zugreifen können. Daher müssen der Datenzugang und die Qualität der Daten, die den zuständigen Behörden und der ESMA nach der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zur Verfügung stehen, verbessert werden, damit die Klassifizierung von Finanzinstrumenten, einschließlich der Berechnung der Schwellenwerte für die Zwecke der Vorhandels- und Nachhandelstransparenz und gegebenenfalls der Neukalibrierung dieser Schwellen, in besserer Kenntnis der Sachlage und nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums erfolgt, während dessen die Regelungen angewandt worden sind.

    (3)

    Es sollten Bestimmungen festgelegt werden, in denen ganz allgemein die gemeinsamen Elemente im Hinblick auf Inhalt und Format der von Handelsplätzen, genehmigten Veröffentlichungssystemen (APA) und Bereitstellern konsolidierter Datenträger (CTP) für Transparenzzwecke und weitere Berechnungen vorzulegenden Daten präzisiert werden. Diese Vorschriften sollten in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission (3), der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission (4), der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission (5), der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission (6) und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2020 der Kommission (7) betrachtet werden, in denen die Berechnungsmethode und die für die Durchführung der einschlägigen Berechnungen erforderlichen Daten beschrieben und der Inhalt und Anwendungsbereich der zur Durchführung der Transparenzberechnungen erforderlichen Daten spezifiziert werden. Bei solchen Berechnungen sollten der Inhalt, das Format und die Qualität der von Handelsplätzen, APA und CTP übermittelten Daten im Einklang mit der in den einschlägigen Durchführungsrechtsakten der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beschriebenen geltenden Methode stehen.

    (4)

    Handelsplätze, APA und CTP sollten täglich Bericht erstatten, es sei denn, es handelt sich um potenzielle Ad-hoc-Datenanforderungen oder Berechnungen, die für die Zwecke des Mechanismus zur Begrenzung des Volumens vorgenommen werden. Angesichts des breiten Spektrums an Finanzinstrumenten und der großen Datenmenge, die verarbeitet werden muss, ermöglicht die tägliche Berichterstattung den zuständigen Behörden, Vorgänge von überschaubarem Umfang präziser zu verarbeiten, und gewährleistet, dass die Verwaltung der übermittelten Daten, die Prüfung der Datenqualität und die Datenverarbeitung effizient und zeitnah erfolgen. Eine tägliche Datenerhebung vereinfacht außerdem die für Handelsplätze, APA und CTP geltende Pflicht zur Datenbereitstellung, indem diese davon entlastet werden, die Anzahl der Handelstage in Fällen zu berechnen, in denen das Kriterium der quantitativen Liquidität anwendbar ist, und — wenn der Laufzeit Rechnung getragen werden muss — Daten für dasselbe Finanzierungsinstrument für unterschiedliche Restlaufzeiten zu aggregieren. Eine Zentralisierung dieser Berechnungen gewährleistet außerdem, dass die Kriterien kohärent auf die verschiedenen Finanzinstrumente und Handelsplätze angewandt werden.

    (5)

    Die Handelsplätze sollten umfassende Daten speichern, die den zuständigen Behörden und der ESMA genaue Berechnungen ermöglichen. In der Regel werden die erforderlichen Informationen in den in der Nachhandelsphase erstellten Berichten bereitgestellt, doch in einigen Fällen gehen die für die Berechnungen erforderlichen Informationen über die in diesen Berichten enthaltenen Angaben hinaus. Hierzu zählen beispielsweise Informationen über auf der Grundlage von Aufträgen ausgeführte Geschäfte, bei denen die Ausnahme für große Volumen in Anspruch genommen wurde. Derartige Informationen sollten nicht in die Handelsberichte aufgenommen werden, da dies nachteilige Marktwirkungen für die einschlägigen Geschäfte nach sich ziehen könnte. Da die zuständigen Behörden diese Informationen jedoch möglicherweise benötigen, um genaue Berechnungen vorzunehmen, sollten sie von Handelsplätzen, APA und CTP entsprechend gespeichert und den zuständigen Behörden und der ESMA mitgeteilt werden, wenn dies erforderlich ist. Die Handelsplätze sollten gewährleisten, dass sie die den zuständigen Behörden und der ESMA zu übermittelnden Informationen in angemessener Weise weitergeben. Auf der Grundlage von Aufträgen mit großem Volumen ausgeführte Geschäfte sollten in ihren Berichten an CTP entsprechend gekennzeichnet werden.

    (6)

    Bei der Datenerhebung sollten verschiedene Quellen herangezogen werden, da die Daten einer einzigen Quelle nicht immer ausreichen, um einen vollständigen Datensatz für eine Anlageklasse oder gar ein bestimmtes Instrument zu bilden. Die Handelsplätze, APA und CTP sollten daher gegebenenfalls vorab festgelegte Spezifikationen in Bezug auf Inhalt und Format verwenden, um eine einfachere und kostengünstigere Datenerhebung zu ermöglichen, so dass die zuständigen Behörden und die ESMA hochwertige Daten aus verschiedenen Quellen erhalten und konsolidieren können.

    (7)

    Da die erforderlichen Berechnungen sensitiv sind und eine Veröffentlichung falscher Informationen möglicherweise wirtschaftliche Folgen für Handelsplätze, Emittenten und andere Marktteilnehmer hätte und — durch den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens — eine Aussetzung der Anwendung von Ausnahmeregelungen für einen bestimmten Handelsplatz oder für ein bestimmtes Finanzinstrument in der gesamten Union auslösen könnte, muss unbedingt präzisiert werden, in welchem Format die Daten den zuständigen Behörden und der ESMA zu übermitteln sind, damit effiziente Kommunikationskanäle mit Handelsplätzen und CTP eingerichtet werden und dafür gesorgt wird, dass die erforderlichen Daten zeitnah und korrekt veröffentlicht werden.

    (8)

    Nach der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlicht die ESMA für Finanzinstrumente, auf die der Mechanismus zur Begrenzung des Volumens Anwendung findet, das gesamte Handelsvolumen in den vorangegangenen 12 Monaten und die Prozentsätze der Handelsgeschäfte, bei denen unionsweit und an den einzelnen Handelsplätzen von der Ausnahme vom ausgehandelten Geschäft und der Ausnahme vom Referenzkurs in den vorangegangenen 12 Monaten Gebrauch gemacht wurde. Bei Finanzinstrumenten, die in mehr als einer Währung gehandelt werden, ist es erforderlich, in unterschiedlichen Währungen ausgeführte Volumina in eine einheitliche Währung umzurechnen, um diese Volumina bestimmen zu können und die notwendigen Berechnungen vorzunehmen. Daher sollten die Methode und die Wechselkurse festgelegt werden, die erforderlichenfalls bei der Umrechnung von Handelsvolumina anzuwenden sind.

    (9)

    Die Handelsplätze sollten verpflichtet sein, für die Zwecke des Mechanismus zur Begrenzung des Volumens die unter Inanspruchnahme der Ausnahme vom Referenzkurs und — für liquide Instrumente — der Ausnahme vom ausgehandelten Geschäft ausgeführten Handelsvolumina anzugeben. Da die Ausnahmeregelungen auf Aufträge und nicht auf Geschäfte Anwendung finden, muss klargestellt werden, dass die zu meldenden Volumina für die Zwecke der Veröffentlichung von Geschäften in der Nachhandelsphase und wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 festgelegt sämtliche mit „RFPT“ oder „NLIQ“ gekennzeichneten Geschäfte umfassen sollten. Wurde ein Geschäft auf der Grundlage von zwei Aufträgen unter Inanspruchnahme der Ausnahme für Aufträge mit großem Volumen ausgeführt, so sollte dieses Geschäft nicht zu den Volumina der unter Inanspruchnahme der Ausnahme vom Referenzkurs und der Ausnahme vom ausgehandelten Geschäft ausgeführten Geschäfte hinzugerechnet werden.

    (10)

    Für die Zwecke des Mechanismus zur Begrenzung des Volumens sollten Handelsplätze und CTP dafür sorgen, dass der Handelsplatz, an dem das Geschäft ausgeführt wurde, mit hinreichender Detailtiefe identifiziert wird, damit die ESMA sämtliche in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 aufgeführten Berechnungen vornehmen kann. Insbesondere sollte für jeden Handelsplatz eine individuelle Kennung verwendet werden, die für keinen anderen Handelsplatz genutzt wird, der von demselben Marktbetreiber betrieben wird. Anhand der Kennung des Handelsplatzes sollte die ESMA eindeutig zwischen sämtlichen Handelsplätzen unterscheiden können, für die der Marktbetreiber eine spezifische Zulassung nach der Richtlinie 2014/65/EU erhalten hat.

    (11)

    Für die Zwecke des Mechanismus zur Begrenzung des Volumens müssen die Handelsplätze am Tag des Inkrafttretens der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und deren Durchführungsrechtsakte einen ersten Bericht vorlegen, der die unter Inanspruchnahme der Ausnahme vom Referenzkurs und — für liquide Instrumente — der Ausnahme vom ausgehandelten Geschäft ausgeführten Handelsvolumina des vorangegangenen Kalenderjahres enthält. Damit diese Anforderung verhältnismäßig angewandt wird, sollten die Handelsplätze zu diesem Zweck ihrem Bericht die angepassten Handelsvolumina zugrunde legen, die unter Inanspruchnahme der in der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission (9) enthaltenen gleichwertigen Ausnahmen ausgeführt wurden.

    (12)

    Damit die zuständigen Behörden und die ESMA genaue Daten erhalten, sollten die Handelsplätze, APA und CTP sicherstellen, dass ihre Berichte lediglich einfach gezählte Geschäfte enthalten.

    (13)

    Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da in ihnen der Inhalt, die Häufigkeit und das Format der Datenanforderungen, das Verfahren für die Bearbeitung dieser Daten und andere Spezifikationen in Bezug auf die Veröffentlichung von Informationen für Transparenzzwecke nach der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 präzisiert werden. Um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten werden, zu gewährleisten und den Interessenträgern, insbesondere denjenigen, die den Verpflichtungen nachkommen müssen, einen umfassenden Überblick zu bieten, ist es wünschenswert, dass die Bestimmungen in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

    (14)

    Aus Gründen der Kohärenz und zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Finanzmärkte ist es erforderlich, dass die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften und die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ab demselben Zeitpunkt gelten.

    (15)

    Die vorliegende Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die ESMA der Kommission vorgelegt hat.

    (16)

    Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    (1)   Diese Verordnung legt für die Zwecke der Berechnungen und der Anpassung der Regelungen für die Vorhandels- und Nachhandelstransparenz sowie der Handelspflichten die Einzelheiten zu den Datenanforderungen, die von den zuständigen Behörden zu übermitteln sind, und die Einzelheiten zu den Antworten auf diese Anforderungen fest, die von Handelsplätzen, genehmigten Veröffentlichungssystemen (APA) und Bereitstellern konsolidierter Datenträger (CTP) übermittelt werden, damit insbesondere Folgendes bestimmt wird:

    a)

    ob der Markt für Eigenkapitalinstrumente, ähnliche Instrumente und Nichteigenkapitalinstrumente liquide ist;

    b)

    die Schwellenwerte für Ausnahmen von den Vorhandels-Transparenzvorschriften für Eigenkapitalinstrumente, ähnliche Instrumente und Nichteigenkapitalinstrumente;

    c)

    die Schwellenwerte für einen Aufschub im Zusammenhang mit der Nachhandelstransparenz für Eigenkapitalinstrumente, ähnliche Instrumente und Nichteigenkapitalinstrumente;

    d)

    wann die Liquidität einer Klasse von Finanzinstrumenten unter einen spezifizierten Schwellenwert fällt;

    e)

    ob eine Wertpapierfirma ein systematischer Internalisierer ist;

    f)

    die Standardmarktgröße für mit Eigenkapitalinstrumenten und ähnlichen Instrumenten handelnde systematische Internalisierer und — für mit Nichteigenkapitalinstrumenten handelnde systematische Internalisierer — der für das Instrument typische Umfang;

    g)

    für Eigenkapitalinstrumente und ähnliche Instrumente das gesamte Handelsvolumen in den vorangegangenen 12 Monaten und die Prozentsätze der Handelsgeschäfte, bei denen unionsweit und an den einzelnen Handelsplätzen von der Ausnahme vom ausgehandelten Geschäft und der Ausnahme vom Referenzkurs in den vorangegangenen 12 Monaten Gebrauch gemacht wurde;

    h)

    ob die Derivate zur Erfüllung der für Derivate geltenden Handelspflicht ausreichend liquide sind.

    Artikel 2

    Inhalt der Datenanforderungen und zu meldende Informationen

    (1)   Für die Zwecke der Berechnungen, die an einem vorab festgelegten Datum oder in vorab festgelegter Häufigkeit vorgenommen werden, stellen die Handelsplätze, APA und CTP den zuständigen Behörden sämtliche Daten zur Verfügung, die für die in den folgenden Verordnungen festgelegten Berechnungen erforderlich sind:

    a)

    Delegierte Verordnung (EU) 2017/587;

    b)

    Delegierte Verordnung (EU) 2017/583;

    c)

    Delegierte Verordnung (EU) 2017/567;

    d)

    Delegierte Verordnung (EU) 2017/565.

    (2)   Zur Kontrolle und Anpassung der Schwellenwerte und Parameter, auf die in Artikel 1 Buchstaben a bis f und Buchstabe h Bezug genommen wird, können die zuständigen Behörden erforderlichenfalls bei Handelsplätzen, APA und CTP weitere Informationen anfordern.

    (3)   Die zuständigen Behörden dürfen sämtliche Daten anfordern, die die ESMA im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2020 berücksichtigen muss, einschließlich Daten

    a)

    zur Durchschnittsfrequenz der Geschäfte;

    b)

    zum Durchschnittsvolumen und zur Durchschnittsverteilung der Geschäfte;

    c)

    zur Zahl und Art der Marktteilnehmer;

    d)

    zu den durchschnittlichen Spreads.

    Artikel 3

    Häufigkeit der Datenanforderungen und Beantwortungsfristen für Handelsplätze, APA und CTP

    (1)   Handelsplätze, APA und CTP übermitteln die Daten, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Bezug genommen wird, täglich.

    (2)   Handelsplätze, APA und CTP übermitteln die in einem Ad-hoc-Ersuchen nach Artikel 2 Absatz 2 angeforderten Daten binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens, es sei denn, außergewöhnliche Umstände erfordern eine Reaktion innerhalb eines kürzeren Zeitraums, der in dem Ersuchen genannt wird.

    (3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 übermitteln Handelsplätze und CTP Daten, die für die Zwecke des Mechanismus zur Begrenzung des Volumens genutzt werden, nach Artikel 6 Absätze 6 bis 9.

    Artikel 4

    Format der Datenanforderungen

    Handelsplätze, APA und CTP übermitteln die Daten, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, in einem einheitlichen XML-Format und, sofern vorhanden, gemäß etwaigen anderen Spezifikationen für Inhalt und Format, die eine effiziente und automatisierte Datenübermittlung und die Konsolidierung der Daten mit ähnlichen Daten aus anderen Quellen erleichtern sollen.

    Artikel 5

    Art der zu speichernden Daten und Frist, während der die Handelsplätze, APA und CTP die Daten mindestens speichern müssen

    (1)   Handelsplätze, APA und CTP speichern sämtliche zur Berechnung, Kontrolle oder Anpassung der Schwellenwerte und Parameter nach Artikel 2 erforderlichen Daten, unabhängig davon, ob diese Informationen veröffentlicht wurden.

    (2)   Die Daten, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, sind von den Handelsplätzen, APA und CTP mindestens drei Jahre lang zu speichern.

    Artikel 6

    Berichtspflichten für Handelsplätze und CTP für die Zwecke des Mechanismus zur Begrenzung des Volumens

    (1)   Für jedes Finanzinstrument, auf das die Transparenzanforderungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Anwendung finden, übermitteln die Handelsplätze der zuständigen Behörde folgende Angaben:

    a)

    das gesamte an diesem Handelsplatz mit dem Finanzinstrument ausgeführte Handelsvolumen;

    b)

    das gesamte an diesem Handelsplatz unter Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 mit dem Finanzinstrument ausgeführte Handelsvolumen, wobei die Gesamtvolumina für jede Ausnahme gesondert ausgewiesen werden.

    (2)   Für jedes Finanzinstrument, auf das die Transparenzanforderungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Anwendung finden, übermitteln die CTP der zuständigen Behörde auf deren Antrag folgende Daten:

    a)

    das gesamte an allen Handelsplätzen in der Union mit dem Finanzinstrument ausgeführte Handelsvolumen, wobei die Gesamtvolumina für jeden Handelsplatz gesondert ausgewiesen werden;

    b)

    das gesamte an allen Handelsplätzen in der Union unter Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 mit dem Finanzinstrument ausgeführte Handelsvolumen, wobei die Gesamtvolumina für jede Ausnahme und jeden Handelsplatz gesondert ausgewiesen werden.

    (3)   Die Handelsplätze und CTP übermitteln der zuständigen Behörde die Daten, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, unter Verwendung der im Anhang enthaltenen Formate. Sie stellen insbesondere sicher, dass die von ihnen bereitgestellten Kennungen der Handelsplätze eine hinreichende Detailtiefe aufweisen, damit die zuständige Behörde und die ESMA die unter Inanspruchnahme der Ausnahme vom Referenzkurs und — für liquide Instrumente — der Ausnahme vom ausgehandelten Geschäft ausgeführten Handelsvolumina an jedem Handelsplatz ermitteln können und deren Anteil nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 berechnet werden kann.

    (4)   Für die Zwecke der Berechnung der Volumina nach den Absätzen 1 und 2

    a)

    wird das Volumen eines einzelnen Geschäfts ermittelt, indem der Preis des Finanzinstruments mit der Anzahl der gehandelten Einheiten multipliziert wird;

    b)

    wird das gesamte Handelsvolumen für jedes Finanzinstrument nach Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a bestimmt, indem das Volumen aller einzelnen und einfach gezählten Geschäfte mit diesem Finanzinstrument aggregiert wird;

    c)

    werden die Handelsvolumina nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b ermittelt, indem die Volumina aller einzelnen und einfach gezählten Geschäfte mit diesem Finanzinstrument aggregiert werden, die im Einklang mit Tabelle 4 im Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 unter den Kategorien „Referenzkurs“ und „ausgehandelte Geschäfte mit liquiden Finanzinstrumenten“ ausgewiesen werden.

    (5)   Die Handelsplätze und CTP aggregieren lediglich diejenigen Geschäfte, die in derselben Währung ausgeführt wurden und geben jedes aggregierte Volumen in der für die Geschäfte verwendeten Währung gesondert an.

    (6)   Die Handelsplätze übermitteln der zuständigen Behörde die Daten, auf die in den Absätzen 1 bis 5 Bezug genommen wird, am ersten und sechzehnten Tag jedes Kalendermonats bis 13:00 Uhr MEZ. Fällt der erste oder der sechzehnte Tag des Kalendermonats auf einen arbeitsfreien Tag des Handelsplatzes, so übermittelt der Handelsplatz der zuständigen Behörde die Daten am darauf folgenden Arbeitstag bis 13:00 Uhr MEZ.

    (7)   Die Handelsplätze legen der zuständigen Behörde die gesamten Handelsvolumina vor, die im Einklang mit den Absätzen 1 bis 5 für die folgenden Zeiträume ermittelt wurden:

    a)

    für die am sechzehnten Tag jedes Kalendermonats einzureichenden Berichte erstreckt sich der Ausführungszeitraum vom ersten Tag bis zum fünfzehnten Tag desselben Kalendermonats;

    b)

    für die am ersten Tag jedes Kalendermonats einzureichenden Berichte erstreckt sich der Ausführungszeitraum vom sechzehnten Tag bis zum letzten Tag des vorangegangenen Kalendermonats.

    (8)   Abweichend von den Absätzen 6 und 7 übermitteln Handelsplätze den ersten Bericht für ein Finanzinstrument am Tag des Inkrafttretens der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bis 13:00 Uhr MEZ und berücksichtigen darin die Handelsvolumina nach Absatz 1 für das vorangegangene Kalenderjahr. Zu diesem Zweck weisen die Handelsplätze für jeden Kalendermonat Folgendes gesondert aus:

    a)

    die Handelsvolumina vom ersten bis zum fünfzehnten Tag jedes Kalendermonats;

    b)

    die Handelsvolumina vom sechzehnten bis zum letzten Tag jedes Kalendermonats.

    (9)   Handelsplätze und CTP reagieren auf jedes Ad-hoc-Ersuchen der zuständigen Behörden zum Handelsvolumen im Zusammenhang mit der Berechnung, die zur Kontrolle der Inanspruchnahme der Ausnahme vom Referenzkurs und der Ausnahme vom ausgehandelten Geschäft vorgenommen wird, vor Geschäftsschluss des nächsten Arbeitstages nach Erhalt des Ersuchens.

    Artikel 7

    Berichtspflichten der zuständigen Behörden gegenüber der ESMA für die Zwecke des Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und der Handelspflicht für Derivate

    (1)   Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die von einem Handelsplatz oder CTP erhaltenen Daten im Einklang mit Artikel 6 an dem auf den Eingang folgenden Arbeitstag bis 13:00 Uhr MEZ.

    (2)   Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA unverzüglich und spätestens binnen drei Arbeitstagen nach Eingang die von einem Handelsplatz, APA oder CTP erhaltenen Daten, damit festgestellt werden kann, ob die Derivate im Sinne des Artikels 1 Buchstabe h ausreichend liquide sind.

    Artikel 8

    Berichtspflichten der ESMA für die Zwecke des Mechanismus zur Begrenzung des Volumens

    (1)   Die ESMA veröffentlicht im Einklang mit Artikel 5 Absätze 4, 5 und6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 das gesamte Handelsvolumen für jedes Finanzinstrument in den vorangegangenen 12 Monaten und die Prozentsätze der Handelsgeschäfte, bei denen unionsweit und an den einzelnen Handelsplätzen von der Ausnahme vom ausgehandelten Geschäft und der Ausnahme vom Referenzkurs in den vorangegangenen 12 Monaten Gebrauch gemacht wurde, spätestens um 22:00 Uhr MEZ am fünften Arbeitstag nach Ablauf der in Artikel 6 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung festgelegten Berichtszeiträume.

    (2)   Die Veröffentlichung nach Absatz 1 ist gebührenfrei und erfolgt in einem maschinenlesbaren und vom Menschen lesbaren Format im Sinne von Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission (11) und von Artikel 13 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567.

    (3)   Wird ein Finanzinstrument in mehr als einer Währung in der Union gehandelt, so rechnet die ESMA sämtliche Volumina anhand des durchschnittlichen Wechselkurses auf der Grundlage der täglichen Euro-Wechselkurse, die in den vorangegangenen 12 Monaten auf der Website der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wurden, in Euro um. Diese umgerechneten Volumina werden für die Berechnung und Veröffentlichung des gesamten Handelsvolumens sowie der Prozentsätze der Handelsgeschäfte nach Absatz 1 verwendet, bei denen unionsweit und an den einzelnen Handelsplätzen von der Ausnahme vom ausgehandelten Geschäft und der Ausnahme vom Referenzkurs Gebrauch gemacht wurde.

    Artikel 9

    Inkrafttreten und Geltungsbeginn

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab 3. Januar 2018.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. Juni 2016

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84.

    (2)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (siehe Seite 387 dieses Amtsblatts).

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (siehe Seite 229 dieses Amtsblatts).

    (5)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (siehe Seite 90 dieses Amtsblatts).

    (6)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

    (7)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/2020 der Kommission vom 26. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Kriterien zur Entscheidung über die Auferlegung der Handelspflicht für der Clearingpflicht unterliegende Derivate (ABl. L 313 vom 19.11.2016, S. 2).

    (8)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

    (9)  Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1).

    (10)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

    (11)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste (siehe Seite 126 dieses Amtsblatts).


    ANHANG

    Tabelle 1

    Legende zu Tabelle 2

    SYMBOL

    DATENTYP

    DEFINITION

    {ALPHANUM-n}

    Bis zu n alphanumerische Zeichen

    Freitextfeld

    {DECIMAL–n/m}

    Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können

    Numerisches Feld für positive und negative Werte.

    Dezimalzeichen:„.“ (Punkt);

    negativen Zahlen wird ein „-“ (Minuszeichen) vorangestellt.

    Werte werden gegebenenfalls gerundet und nicht gekürzt.

    {CURRENCYCODE_3}

    3 alphanumerische Zeichen

    Ländercode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217

    {DATEFORMAT}

    Datumsformat nach ISO 8601:

    Formatierung des Datums:

    JJJJ-MM-TT.

    {ISIN}

    12 alphanumerische Zeichen

    ISIN-Code gemäß ISO 6166

    {MIC}

    4 alphanumerische Zeichen

    MIC-Code gemäß ISO 10383


    Tabelle 2

    Formate für den Bericht für die Zwecke des Mechanismus zur Begrenzung des Volumens

    Feldbezeichnung

    Format

    Berichtszeitraum

    {DATEFORMAT}/{DATEFORMAT}

    Mit dem ersten Datum wird der Beginn des Berichtszeitraums und mit dem zweiten Datum das Ende des Berichtszeitraums angegeben.

    Identifikation der meldepflichtigen Stelle

    Wenn die meldepflichtigen Stelle ein Handelsplatz ist: {MIC}

    (segmentspezifischer MIC oder gegebenenfalls operationeller MIC)

    oder

    {ALPHANUM-50}

    wenn die meldepflichtigen Stelle ein CTP ist.

    Kennung des Handelsplatzes

    {MIC}

    (segmentspezifischer MIC, falls verfügbar, ansonsten operationeller MIC)

    Kennung des Instruments

    {ISIN}

    Währung der Transaktionen

    {CURRENCYCODE_3}

    Gesamtvolumen des Geschäfts (nach Währung)

    {DECIMAL-18/5}

    Gesamtvolumen des Geschäfts unter Inanspruchnahme der Ausnahme vom Referenzkurs gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a MiFIR (nach Währung)

    {DECIMAL-18/5}

    Gesamtvolumen des Geschäfts unter Inanspruchnahme der Ausnahme vom ausgehandelten Geschäft gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i MiFIR (nach Währung)

    {DECIMAL-18/5}


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