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Document 02017R0577-20170331

Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2017/577 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen (Text von Bedeutung für den EWR)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/577/2017-03-31

02017R0577 — DE — 31.03.2017 — 000.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/577 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 087 vom 31.3.2017, S. 174)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 264 vom 13.10.2017, S.  25 (2017/577)




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/577 DER KOMMISSION

vom 13. Juni 2016

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   ►C1  Diese Verordnung legt für die Zwecke der Berechnungen und der Anpassung der Regelungen für die Vorhandels- und Nachhandelstransparenz sowie der Handelspflichten die Einzelheiten zu den Datenanforderungen, die von den zuständigen Behörden zu übermitteln sind, und die Einzelheiten zu den Antworten auf diese Anforderungen fest, die von Handelsplätzen, genehmigten Veröffentlichungssystemen (APA) und Bereitstellern konsolidierter Datenträger (CTP) zu übermitteln sind, damit insbesondere Folgendes bestimmt wird: ◄

a) ob der Markt für Eigenkapitalinstrumente, ähnliche Instrumente und Nichteigenkapitalinstrumente liquide ist;

b) die Schwellenwerte für Ausnahmen von den Vorhandels-Transparenzvorschriften für Eigenkapitalinstrumente, ähnliche Instrumente und Nichteigenkapitalinstrumente;

c) die Schwellenwerte für einen Aufschub im Zusammenhang mit der Nachhandelstransparenz für Eigenkapitalinstrumente, ähnliche Instrumente und Nichteigenkapitalinstrumente;

d) wann die Liquidität einer Klasse von Finanzinstrumenten unter einen spezifizierten Schwellenwert fällt;

e) ob eine Wertpapierfirma ein systematischer Internalisierer ist;

f) die Standardmarktgröße für mit Eigenkapitalinstrumenten und ähnlichen Instrumenten handelnde systematische Internalisierer und — für mit Nichteigenkapitalinstrumenten handelnde systematische Internalisierer — der für das Instrument typische Umfang;

g) für Eigenkapitalinstrumente und ähnliche Instrumente das gesamte Handelsvolumen in den vorangegangenen 12 Monaten und die Prozentsätze der Handelsgeschäfte, bei denen unionsweit und an den einzelnen Handelsplätzen von ►C1  der Ausnahme für ausgehandelte Geschäfte und der Referenzkursausnahme ◄ in den vorangegangenen 12 Monaten Gebrauch gemacht wurde;

h) ob die Derivate zur Erfüllung der für Derivate geltenden Handelspflicht ausreichend liquide sind.

Artikel 2

Inhalt der Datenanforderungen und zu meldende Informationen

(1)  Für die Zwecke der Berechnungen, die an einem vorab festgelegten Datum oder in vorab festgelegter Häufigkeit vorgenommen werden, stellen die Handelsplätze, APA und CTP den zuständigen Behörden sämtliche Daten zur Verfügung, die für die in den folgenden Verordnungen festgelegten Berechnungen erforderlich sind:

a) Delegierte Verordnung (EU) 2017/587;

b) Delegierte Verordnung (EU) 2017/583;

c) Delegierte Verordnung (EU) 2017/567;

d) Delegierte Verordnung (EU) 2017/565.

(2)  Zur Kontrolle und Anpassung der Schwellenwerte und Parameter, auf die in Artikel 1 Buchstaben a bis f und Buchstabe h Bezug genommen wird, können die zuständigen Behörden erforderlichenfalls bei Handelsplätzen, APA und CTP weitere Informationen anfordern.

(3)  Die zuständigen Behörden dürfen sämtliche Daten anfordern, die die ESMA im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2020 berücksichtigen muss, einschließlich Daten

a) zur Durchschnittsfrequenz der Geschäfte;

b) zum Durchschnittsvolumen und zur Durchschnittsverteilung der Geschäfte;

c) zur Zahl und Art der Marktteilnehmer;

d) zu den durchschnittlichen Spreads.

Artikel 3

Häufigkeit der Datenanforderungen und Beantwortungsfristen für Handelsplätze, APA und CTP

(1)  Handelsplätze, APA und CTP übermitteln die Daten, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Bezug genommen wird, täglich.

(2)  Handelsplätze, APA und CTP übermitteln die in einem Ad-hoc-Ersuchen nach Artikel 2 Absatz 2 angeforderten Daten binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens, es sei denn, außergewöhnliche Umstände erfordern eine Reaktion innerhalb eines kürzeren Zeitraums, der in dem Ersuchen genannt wird.

(3)  Abweichend von den Absätzen 1 und 2 übermitteln Handelsplätze und CTP Daten, die für die Zwecke des Mechanismus zur Begrenzung des Volumens genutzt werden, nach Artikel 6 Absätze 6 bis 9.

Artikel 4

Format der Datenanforderungen

Handelsplätze, APA und CTP übermitteln die Daten, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, in einem einheitlichen XML-Format und, sofern vorhanden, gemäß etwaigen anderen Spezifikationen für Inhalt und Format, die eine effiziente und automatisierte Datenübermittlung und die Konsolidierung der Daten mit ähnlichen Daten aus anderen Quellen erleichtern sollen.

Artikel 5

Art der zu speichernden Daten und Frist, während der die Handelsplätze, APA und CTP die Daten mindestens speichern müssen

(1)  Handelsplätze, APA und CTP speichern sämtliche zur Berechnung, Kontrolle oder Anpassung der Schwellenwerte und Parameter nach Artikel 2 erforderlichen Daten, unabhängig davon, ob diese Informationen veröffentlicht wurden.

(2)  Die Daten, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, sind von den Handelsplätzen, APA und CTP mindestens drei Jahre lang zu speichern.

Artikel 6

Berichtspflichten für Handelsplätze und CTP für die Zwecke des Mechanismus zur Begrenzung des Volumens

(1)  Für jedes Finanzinstrument, auf das die Transparenzanforderungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Anwendung finden, übermitteln die Handelsplätze der zuständigen Behörde folgende Angaben:

a) das gesamte an diesem Handelsplatz mit dem Finanzinstrument ausgeführte Handelsvolumen;

b) das gesamte an diesem Handelsplatz unter Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 mit dem Finanzinstrument ausgeführte Handelsvolumen, wobei die Gesamtvolumina für jede Ausnahme gesondert ausgewiesen werden.

(2)  Für jedes Finanzinstrument, auf das die Transparenzanforderungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Anwendung finden, übermitteln die CTP der zuständigen Behörde auf deren Antrag folgende Daten:

a) das gesamte an allen Handelsplätzen in der Union mit dem Finanzinstrument ausgeführte Handelsvolumen, wobei die Gesamtvolumina für jeden Handelsplatz gesondert ausgewiesen werden;

b) das gesamte an allen Handelsplätzen in der Union unter Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 mit dem Finanzinstrument ausgeführte Handelsvolumen, wobei die Gesamtvolumina für jede Ausnahme und jeden Handelsplatz gesondert ausgewiesen werden.

(3)  Die Handelsplätze und CTP übermitteln der zuständigen Behörde die Daten, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, unter Verwendung der im Anhang enthaltenen Formate. Sie stellen insbesondere sicher, dass die von ihnen bereitgestellten Kennungen der Handelsplätze eine hinreichende Detailtiefe aufweisen, damit die zuständige Behörde und die ESMA die unter Inanspruchnahme ►C1  der Referenzkursausnahme und — für liquide Instrumente — der Ausnahme für ausgehandelte Geschäfte ◄ ausgeführten Handelsvolumina an jedem Handelsplatz ermitteln können und deren Anteil nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 berechnet werden kann.

(4)  Für die Zwecke der Berechnung der Volumina nach den Absätzen 1 und 2

a) wird das Volumen eines einzelnen Geschäfts ermittelt, indem der Preis des Finanzinstruments mit der Anzahl der gehandelten Einheiten multipliziert wird;

b) wird das gesamte Handelsvolumen für jedes Finanzinstrument nach Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a bestimmt, indem das Volumen aller einzelnen und einfach gezählten Geschäfte mit diesem Finanzinstrument aggregiert wird;

c) werden die Handelsvolumina nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b ermittelt, indem die Volumina aller einzelnen und einfach gezählten Geschäfte mit diesem Finanzinstrument aggregiert werden, die im Einklang mit Tabelle 4 im Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 unter den Kategorien „Referenzkurs“ und „ausgehandelte Geschäfte mit liquiden Finanzinstrumenten“ ausgewiesen werden.

(5)  Die Handelsplätze und CTP aggregieren lediglich diejenigen Geschäfte, die in derselben Währung ausgeführt wurden und geben jedes aggregierte Volumen in der für die Geschäfte verwendeten Währung gesondert an.

(6)  Die Handelsplätze übermitteln der zuständigen Behörde die Daten, auf die in den Absätzen 1 bis 5 Bezug genommen wird, am ersten und sechzehnten Tag jedes Kalendermonats bis 13:00 Uhr MEZ. Fällt der erste oder der sechzehnte Tag des Kalendermonats auf einen arbeitsfreien Tag des Handelsplatzes, so übermittelt der Handelsplatz der zuständigen Behörde die Daten am darauf folgenden Arbeitstag bis 13:00 Uhr MEZ.

(7)  Die Handelsplätze legen der zuständigen Behörde die gesamten Handelsvolumina vor, die im Einklang mit den Absätzen 1 bis 5 für die folgenden Zeiträume ermittelt wurden:

a) für die am sechzehnten Tag jedes Kalendermonats einzureichenden Berichte erstreckt sich der Ausführungszeitraum vom ersten Tag bis zum fünfzehnten Tag desselben Kalendermonats;

b) für die am ersten Tag jedes Kalendermonats einzureichenden Berichte erstreckt sich der Ausführungszeitraum vom sechzehnten Tag bis zum letzten Tag des vorangegangenen Kalendermonats.

(8)   ►C1  Abweichend von den Absätzen 6 und 7 übermitteln Handelsplätze den ersten Bericht für ein Finanzinstrument am Tag des Anwendungsbeginns der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bis 13:00 Uhr MEZ und berücksichtigen darin die Handelsvolumina nach Absatz 1 für das vorangegangene Kalenderjahr. ◄ Zu diesem Zweck weisen die Handelsplätze für jeden Kalendermonat Folgendes gesondert aus:

a) die Handelsvolumina vom ersten bis zum fünfzehnten Tag jedes Kalendermonats;

b) die Handelsvolumina vom sechzehnten bis zum letzten Tag jedes Kalendermonats.

(9)  Handelsplätze und CTP reagieren auf jedes Ad-hoc-Ersuchen der zuständigen Behörden zum Handelsvolumen im Zusammenhang mit der Berechnung, die zur Kontrolle der Inanspruchnahme ►C1  der Referenzkursausnahme und der Ausnahme für ausgehandelte Geschäfte ◄ vorgenommen wird, vor Geschäftsschluss des nächsten Arbeitstages nach Erhalt des Ersuchens.

Artikel 7

Berichtspflichten der zuständigen Behörden gegenüber der ESMA für die Zwecke des Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und der Handelspflicht für Derivate

▼C1

(1)  Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die von einem Handelsplatz oder CTP im Einklang mit Artikel 6 erhaltenen Daten an dem auf den Eingang folgenden Arbeitstag bis 13:00 Uhr MEZ.

▼B

(2)  Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA unverzüglich und spätestens binnen drei Arbeitstagen nach Eingang die von einem Handelsplatz, APA oder CTP erhaltenen Daten, damit festgestellt werden kann, ob die Derivate im Sinne des Artikels 1 Buchstabe h ausreichend liquide sind.

Artikel 8

Berichtspflichten der ESMA für die Zwecke des Mechanismus zur Begrenzung des Volumens

(1)  Die ESMA veröffentlicht im Einklang mit Artikel 5 Absätze 4, 5 und6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 das gesamte Handelsvolumen für jedes Finanzinstrument in den vorangegangenen 12 Monaten und die Prozentsätze der Handelsgeschäfte, bei denen unionsweit und an den einzelnen Handelsplätzen von ►C1  der Ausnahme für ausgehandelte Geschäfte und der Referenzkursausnahme ◄ in den vorangegangenen 12 Monaten Gebrauch gemacht wurde, spätestens um 22:00 Uhr MEZ am fünften Arbeitstag nach Ablauf der in Artikel 6 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung festgelegten Berichtszeiträume.

(2)  Die Veröffentlichung nach Absatz 1 ist gebührenfrei und erfolgt in einem maschinenlesbaren und vom Menschen lesbaren Format im Sinne von Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission ( 1 ) und von Artikel 13 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567.

(3)  Wird ein Finanzinstrument in mehr als einer Währung in der Union gehandelt, so rechnet die ESMA sämtliche Volumina anhand des durchschnittlichen Wechselkurses auf der Grundlage der täglichen Euro-Wechselkurse, die in den vorangegangenen 12 Monaten auf der Website der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wurden, in Euro um. Diese umgerechneten Volumina werden für die Berechnung und Veröffentlichung des gesamten Handelsvolumens sowie der Prozentsätze der Handelsgeschäfte nach Absatz 1 verwendet, bei denen unionsweit und an den einzelnen Handelsplätzen von ►C1  der Ausnahme für ausgehandelte Geschäfte und der Referenzkursausnahme ◄ Gebrauch gemacht wurde.

Artikel 9

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 3. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG



Tabelle 1

Legende zu Tabelle 2

SYMBOL

DATENTYP

DEFINITION

{ALPHANUM-n}

Bis zu n alphanumerische Zeichen

Freitextfeld

{DECIMAL–n/m}

Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Bruchziffern sein können

Numerisches Feld für positive und negative Werte.

— Dezimalzeichen:„.“ (Punkt);

— negativen Zahlen wird ein „-“ (Minuszeichen) vorangestellt.

Werte werden gegebenenfalls gerundet und nicht gekürzt.

{CURRENCYCODE_3}

3 alphanumerische Zeichen

Ländercode aus 3 Buchstaben gemäß den Währungscodes nach ISO 4217

{DATEFORMAT}

Datumsformat nach ISO 8601:

Formatierung des Datums:

JJJJ-MM-TT.

{ISIN}

12 alphanumerische Zeichen

ISIN-Code gemäß ISO 6166

{MIC}

4 alphanumerische Zeichen

MIC-Code gemäß ISO 10383



Tabelle 2

Formate für den Bericht für die Zwecke des Mechanismus zur Begrenzung des Volumens

Feldbezeichnung

Format

Berichtszeitraum

{DATEFORMAT}/{DATEFORMAT}

Mit dem ersten Datum wird der Beginn des Berichtszeitraums und mit dem zweiten Datum das Ende des Berichtszeitraums angegeben.

Identifikation der meldepflichtigen Stelle

Wenn die meldepflichtigen Stelle ein Handelsplatz ist: {MIC}

(segmentspezifischer MIC oder gegebenenfalls operationeller MIC)

oder

{ALPHANUM-50}

wenn die meldepflichtigen Stelle ein CTP ist.

Kennung des Handelsplatzes

{MIC}

(segmentspezifischer MIC, falls verfügbar, ansonsten operationeller MIC)

Kennung des Instruments

{ISIN}

Währung der Transaktionen

{CURRENCYCODE_3}

Gesamtvolumen des Geschäfts (nach Währung)

{DECIMAL-18/5}

Gesamtvolumen des Geschäfts unter Inanspruchnahme ►C1  der Referenzkursausnahme ◄ gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a MiFIR (nach Währung)

{DECIMAL-18/5}

Gesamtvolumen des Geschäfts unter Inanspruchnahme ►C1  der Ausnahme für ausgehandelte Geschäfte ◄ gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i MiFIR (nach Währung)

{DECIMAL-18/5}



( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/571 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste (siehe Seite 126 dieses Amtsblatts).

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