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Document 32010D0785
2010/785/EU: Commission Decision of 17 December 2010 recognising in principle the completeness of the dossier submitted for detailed examination in view of the possible inclusion of pyriofenone in Annex I to Council Directive 91/414/EEC (notified under document C(2010) 9076) Text with EEA relevance
2010/785/EU: Beschluss der Kommission vom 17. Dezember 2010 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Pyriofenon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9076) Text von Bedeutung für den EWR
2010/785/EU: Beschluss der Kommission vom 17. Dezember 2010 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Pyriofenon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9076) Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 335 vom 18.12.2010, p. 64–65
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
18.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/64 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2010
zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Pyriofenon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9076)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/785/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer EU-Liste der Wirkstoffe vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind. |
(2) |
Am 31. März 2010 hat ISK Biosciences Europe SA den Behörden des Vereinigten Königreichs Unterlagen über den Wirkstoff Pyriofenon mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt. |
(3) |
Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben der Kommission mitgeteilt, dass die Unterlagen über den betreffenden Wirkstoff nach erster Prüfung offenbar die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen. Außerdem umfassen die Unterlagen offensichtlich die Angaben und Informationen, die gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG für ein Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff erforderlich sind. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat der Antragsteller anschließend der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen übermittelt, mit denen dann der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit befasst wurde. |
(4) |
Mit diesem Beschluss soll auf Ebene der Europäischen Union formell festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen in Bezug auf die Angaben und Informationen gemäß Anhang II und — für mindestens ein Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff — den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen. |
(5) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterlagen für den im Anhang dieses Beschlusses genannten Wirkstoff, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereicht wurden, erfüllen grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie.
In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendungen zudem die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG.
Artikel 2
Der berichterstattende Mitgliedstaat unterzieht die in Artikel 1 genannten Unterlagen einer eingehenden Prüfung und übermittelt der Kommission so bald wie möglich, spätestens jedoch am 31. Dezember 2011, die Schlussfolgerungen der Prüfung, zusammen mit einer Empfehlung zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme des Wirkstoffs gemäß Artikel 1 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG sowie zu etwaigen Bedingungen für die Aufnahme.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. Dezember 2010
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
ANHANG
VON DEM VORLIEGENDEN BESCHLUSS BETROFFENER WIRKSTOFF
Gebräuchliche Bezeichnung, CIPAC-Nummer |
Antragsteller |
Datum des Antrags |
Berichterstattender Mitgliedstaat |
Pyriofenon CIPAC-Nr.: 827 |
ISK Biosciences SA |
31. März 2010 |
UK |