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Document 32007E0106

Gemeinsame Aktion 2007/106/GASP des Rates vom 15. Februar 2007 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan

ABl. L 46 vom 16.2.2007, p. 55–58 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 4M vom 8.1.2008, p. 77–80 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/02/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2007/106/oj

16.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/55


GEMEINSAME AKTION 2007/106/GASP DES RATES

vom 15. Februar 2007

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 20. Februar 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/124/GASP zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan (1) bis zum 28. Februar 2007 angenommen.

(2)

Der Rat hat am 7. Juni 2006 das Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals gebilligt.

(3)

Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2006/124/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) um einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert werden.

(4)

Der EUSR wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Francesc VENDRELL als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (EUSR) für Afghanistan wird bis zum 29. Februar 2008 verlängert.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des EUSR beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union in Afghanistan. Der EUSR hat insbesondere

1.

zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung der EU und Afghanistans und des „Afghanistan Compact“ sowie der entsprechenden Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger VN-Resolutionen beizutragen;

2.

die regionalen Akteure in Afghanistan und den Nachbarländern darin zu bestärken, positive Beiträge zum Friedensprozess in Afghanistan zu leisten und somit zur Konsolidierung des afghanischen Staates beizutragen;

3.

die zentrale Rolle der Vereinten Nationen, insbesondere den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der VN zu unterstützen; und

4.

die Arbeit des Generalsekretärs/Hohen Vertreters in der Region zu unterstützten.

Artikel 3

Mandat

Um die politischen Ziele zu erreichen, hat der EUSR den Auftrag,

a)

die Standpunkte der Europäischen Union zum politischen Prozess zu vermitteln, wobei er sich auf die zwischen Afghanistan und der internationalen Gemeinschaft vereinbarten zentralen Grundsätze, insbesondere auf die Gemeinsame Erklärung der EU und Afghanistans und den „Afghanistan Compact“, stützt;

b)

enge Kontakte zu den repräsentativen Institutionen Afghanistans, insbesondere zur Regierung und zum Parlament, herzustellen und zu pflegen und diese zu unterstützen. Außerdem sollten Kontakte zu anderen Persönlichkeiten des politischen Lebens in Afghanistan und anderen wichtigen Akteuren sowohl im Lande selbst als auch außerhalb gepflegt werden;

c)

enge Kontakte zu einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen, insbesondere den lokalen Vertretern der Vereinten Nationen, zu pflegen;

d)

enge Verbindung zu Nachbarländern und anderen interessierten Ländern in der Region zu halten, damit ihre Standpunkte bezüglich der Situation in Afghanistan und die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen diesen Ländern und Afghanistan in der Politik der Europäischen Union berücksichtigt werden;

e)

zu den Fortschritten bei der Verwirklichung der Zielsetzungen der Gemeinsamen Erklärung der EU und Afghanistans und des „Afghanistan Compact“ Stellung zu nehmen, insbesondere in folgenden Bereichen:

verantwortungsvolle Staatsführung und Schaffung rechtsstaatlicher Institutionen,

Reformen des Sicherheitssektors einschließlich der Schaffung von Justizorganen, einer nationalen Armee und Polizei,

Achtung der Menschenrechte aller Afghanen ungeachtet des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit oder der Religion,

Achtung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Personen, die zu einer Minderheit gehören, der Rechte der Frauen und Kinder sowie der Grundsätze des Völkerrechts,

Förderung der Beteiligung von Frauen in der öffentlichen Verwaltung und in der Zivilgesellschaft,

Achtung der internationalen Verpflichtungen Afghanistans, darunter der Kooperation im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung von Terrorismus, illegalem Drogenhandel und Menschenhandel,

Erleichterung der humanitären Hilfe und der geregelten Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen;

f)

in Absprache mit Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission dazu beizutragen, dass die Maßnahmen zur Entwicklung Afghanistans das politische Konzept der Europäischen Union widerspiegeln;

g)

gemeinsam mit der Kommission aktiv in dem im Rahmen des „Afghanistan Compact“ geschaffenen Gemeinsamen Koordinierungs- und Überwachungsrat mitzuwirken;

h)

Empfehlungen zur Teilnahme der Europäischen Union an internationalen Konferenzen über Afghanistan und zu den dort zu vertretenden Standpunkten abzugeben.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der EUSR ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung des Mandats verantwortlich. Der EUSR ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) steht in bevorrechtiger Beziehung zum EUSR und ist dessen primäre Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der EUSR im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Impulse.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR für den Zeitraum vom 1. März 2007 bis zum 29. Februar 2008 beläuft sich auf 2 450 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 festgesetzten Betrag getätigt werden, werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem EUSR und der Kommission geschlossen. Die Ausgaben sind ab dem 1. März 2007 anrechnungsfähig.

(4)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 6

Aufstellung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der EUSR dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Der EUSR unterrichtet den Vorsitz und die Kommission über die endgültige Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des EUSR abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Europäischen Union.

(3)   Alle nicht durch abgeordnete Mitarbeiter zu besetzende Stellen der Laufbahngruppe A werden gegebenenfalls vom Generalsekretariat des Rates ausgeschrieben und auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union mitgeteilt, damit die qualifiziertesten Bewerber eingestellt werden können.

(4)   Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des EUSR und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gemeinsam mit den Parteien festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 7

Sicherheit

(1)   Der EUSR und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (2) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

(2)   Der EUSR trifft gemäß dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals im Einklang mit seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere indem er

a)

einen missionsspezifischen Sicherheitsplan auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates ausarbeitet, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen, Vorschriften für die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets, Vorschriften für die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthalten muss;

b)

gewährleistet, dass das gesamte außerhalb der Europäischen Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

c)

gewährleistet, dass alle außerhalb der Europäischen Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden und dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über die Umsetzung der Empfehlungen und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats vorlegt;

e)

soweit erforderlich im Rahmen seiner Verantwortlichkeiten als Teil der Befehlskette gewährleistet, dass alle EU-Komponenten, die bei einer oder mehreren Krisenbewältigungsoperationen in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet präsent sind, in Fragen der Personalsicherheit kohärent vorgehen.

Artikel 8

Berichterstattung

Grundsätzlich erstattet der EUSR dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK persönlich Bericht und kann auch der zuständigen Arbeitsgruppe Bericht erstatten. Regelmäßige schriftliche Berichte werden an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Rat und die Kommission gerichtet. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und des PSK kann der EUSR dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.

Artikel 9

Koordinierung

Zur Gewährleistung der Kohärenz des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union wird die Tätigkeit des EUSR mit der des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, des Vorsitzes und der Kommission abgestimmt. Der EUSR unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit. Vor Ort wird enger Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Missionsleitern gehalten, die alles tun, um den EUSR bei der Ausführung des Mandats zu unterstützen. Der EUSR unterhält ferner Verbindungen zum EUSR für Zentralasien und zu den internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 10

Überprüfung

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der EUSR legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2007 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2007 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats vor. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK. Im Zusammenhang mit den allgemeinen Einsatzprioritäten gibt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen für den Beschluss des Rates über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats ab.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 12

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SCHÄUBLE


(1)  ABl. L 49 vom 21.2.2006, S. 21.

(2)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2005/952/EG (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 18).


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