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Document 32006R1081
Regulation (EC) No 1081/2006 of the European Parliament and of the Council of 5 July 2006 on the European Social Fund and repealing Regulation (EC) No 1784/1999
Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999
Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999
ABl. L 210 vom 31.7.2006, p. 12–18
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1304
31.7.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 210/12 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1081/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 5. Juli 2006
über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 148,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regional entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (4) bildet den Rahmen für die Tätigkeit der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds und enthält insbesondere die Ziele, Prinzipien und Regeln in Bezug auf die Partnerschaft, die Programmplanung, die Bewertung und die Verwaltung. Es ist daher notwendig, den Auftrag des Europäischen Sozialfonds („ESF“) im Rahmen der ihm nach Artikel 146 des Vertrags übertragenen Aufgaben und im Zusammenhang mit den Bemühungen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft im Hinblick auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie nach Artikel 125 des Vertrags zu definieren. |
(2) |
Es sollten besondere Bestimmungen über die Art der Maßnahmen festgelegt werden, die vom ESF im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 gesetzten Ziele finanziert werden können. |
(3) |
Der ESF sollte den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt stärken, indem er im Rahmen der dem ESF nach Artikel 146 des Vertrags und den Strukturfonds nach Artikel 159 des Vertrags übertragenen Aufgaben und im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 die Beschäftigungsmöglichkeiten verbessert. |
(4) |
Dem kommt in Anbetracht der Herausforderungen, die aus der Erweiterung der Union und dem Phänomen der Globalisierung der Wirtschaft erwachsen, gesteigerte Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang sollte die Bedeutung des Europäischen Sozialmodells und seiner Modernisierung anerkannt werden. |
(5) |
Nach Maßgabe der Artikel 99 und 128 des Vertrags und im Hinblick auf die Neuausrichtung der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung hat der Rat ein integriertes Leitlinienpaket angenommen, das die Grundzüge der Wirtschaftspolitik und die beschäftigungspolitischen Leitlinien umfasst; in den zuletzt genannten Leitlinien sind die Beschäftigungsziele, -prioritäten und -vorgaben aufgeführt. Diesbezüglich hat der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 22. und 23. März 2005 in Brüssel gefordert, dass alle geeigneten einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Mittel — einschließlich der Kohäsionspolitik — mobilisiert werden. |
(6) |
Aus der gemeinschaftlichen Initiative EQUAL wurden insbesondere bei der Kombinierung von lokalen, regionalen, nationalen und europäischen Maßnahmen neue Erkenntnisse gewonnen. Die Förderaktivitäten des ESF sollten diese Erkenntnisse berücksichtigen. Besondere Aufmerksamkeit sollte dabei den folgenden Aspekten zuteil werden: der Beteiligung von Zielgruppen, der Eingliederung von Migranten einschließlich Asylbewerbern, der Identifizierung von politischen Fragen und ihrer durchgängigen Berücksichtigung, den Innovations- und Experimentiermethoden, den Verfahren für die transnationale Zusammenarbeit, dem Erreichen der in Bezug auf den Arbeitsmarkt an den Rand gedrängten Gruppen, den Auswirkungen sozialer Fragen auf den Binnenmarkt und der Verwaltung von Vorhaben unter der Federführung von Nichtregierungsorganisationen. |
(7) |
Der ESF sollte die Politik der Mitgliedstaaten unterstützen, soweit sie mit den Leitlinien und Empfehlungen im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie und mit den relevanten Zielsetzungen der Gemeinschaft im Bereich der sozialen Eingliederung, der Nichtdiskriminierung, der Förderung der Gleichstellung und der allgemeinen und beruflichen Bildung übereinstimmt, um stärker zur Umsetzung der Ziele und Vorgaben, auf die sich der Europäische Rat vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon und der Europäische Rat vom 15. und 16. Juni 2001 in Göteborg geeinigt haben, beizutragen. |
(8) |
Der ESF sollte ferner tätig werden, um den wichtigen Aspekten und Auswirkungen der demografischen Veränderungen der Erwerbsbevölkerung der Gemeinschaft zu begegnen, insbesondere durch berufliche Fortbildung während des gesamten Erwerbslebens. |
(9) |
Im Interesse einer besseren Vorwegnahme und Bewältigung des Wandels und zur Steigerung des Wirtschaftswachstums, der Beschäftigungsmöglichkeiten sowohl für Frauen als auch für Männer sowie der Qualität und Produktivität der Arbeit sollte sich die Unterstützung aus dem ESF im Rahmen der Ziele der Regionalen Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung und der Konvergenz insbesondere auf eine größere Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer und Unternehmen, eine Stärkung des Humankapitals und einen besseren Zugang zur Beschäftigung und eine stärkere Einbeziehung in den Arbeitsmarkt, eine bessere soziale Eingliederung benachteiligter Personen, auf die Bekämpfung von Diskriminierung, eine Förderung des Einstiegs von nicht erwerbstätigen Personen in den Arbeitsmarkt und auf die Förderung von Partnerschaften für Reformen konzentrieren. |
(10) |
Zusätzlich zu diesen Schwerpunkten ist es in den am schwächsten entwickelten Regionen und Mitgliedstaaten im Rahmen des Ziels der Konvergenz zur Steigerung des Wirtschaftswachstums, der Beschäftigungsmöglichkeiten sowohl für Frauen als auch für Männer sowie der Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität erforderlich, intensiver und gezielter in das Humankapital zu investieren und die institutionellen, administrativen und justiziellen Kapazitäten insbesondere für die Konzeption und Umsetzung von Reformen und die Durchsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands zu verbessern. |
(11) |
Die Entscheidungen über die Interventionen des ESF sollten innerhalb dieses Spektrums von Schwerpunkten entsprechend den jeweiligen besonderen Erfordernissen in den einzelnen Mitgliedstaaten flexibel getroffen werden, und die aus dem ESF finanzierten Schwerpunktaktionen sollten so gestaltet sein, dass ein gewisser Spielraum besteht, um auf diese Erfordernisse einzugehen. |
(12) |
Die Förderung von innovativen transnationalen und interregionalen Maßnahmen ist ein wichtiger Aspekt, der in den Interventionsbereich des ESF aufgenommen werden sollte. Zur Förderung der Zusammenarbeit sollten die Mitgliedstaaten solche transnationalen und interregionalen Maßnahmen als horizontalen Ansatz oder mittels einer entsprechenden Prioritätsachse in ihre Programmplanung aufnehmen. |
(13) |
Es ist notwendig sicherzustellen, dass die Tätigkeit des ESF und die Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie aufeinander abgestimmt sind und dass die Tätigkeit des ESF schwerpunktmäßig auf die Umsetzung der Leitlinien und Empfehlungen dieser Strategie ausgerichtet ist. |
(14) |
Die effiziente und wirksame Umsetzung der aus dem ESF unterstützten Aktionen ist von einer verantwortungsvollen Verwaltung und einer Partnerschaft zwischen allen relevanten territorialen und sozioökonomischen Akteuren, insbesondere den Sozialpartnern, und anderen Beteiligten auch auf der nationalen, regionalen und lokalen Ebene abhängig. Den Sozialpartnern kommt in der breit angelegten Partnerschaft für den Wandel eine zentrale Rolle zu, und ihr Engagement für die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts durch Verbesserung der Beschäftigungs- und Arbeitsmöglichkeiten ist von wesentlicher Bedeutung. Soweit die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam zur finanziellen Unterstützung der Maßnahmen des ESF beitragen, wird dieser finanzielle Beitrag, obwohl es sich um private Ausgaben handelt, bei der Berechnung der Kofinanzierung des ESF berücksichtigt. |
(15) |
Der ESF sollte Aktionen unterstützen, die mit den Leitlinien und den einschlägigen Empfehlungen der Europäischen Beschäftigungsstrategie übereinstimmen. Bei Änderungen der Leitlinien und Empfehlungen ist es jedoch nur dann erforderlich, die operationellen Programme zu überarbeiten, wenn ein Mitgliedstaat oder die Kommission im Einvernehmen mit einem Mitgliedstaat die Auffassung vertreten sollte, dass in den operationellen Programmen entscheidende sozioökonomische Veränderungen berücksichtigt werden sollten oder wesentlichen Änderungen der gemeinschaftlichen, nationalen oder regionalen Prioritäten stärker oder in unterschiedlicher Weise oder im Lichte von Bewertungen oder bei Durchführungsschwierigkeiten Rechnung getragen werden sollte. |
(16) |
Die Mitgliedsstaaten und die Kommission müssen dafür sorgen, dass die Umsetzung der Schwerpunkte, die vom ESF im Rahmen der Ziele der Konvergenz und der Regionalen Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung finanziert werden, zur Förderung der Chancengleichheit und zur Beseitigung von Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern beitragen. Ein Konzept der durchgängigen Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts sollte mit gezielten Maßnahmen kombiniert werden, die dazu beitragen. dass mehr Frauen dauerhaft erwerbstätig sind und beruflich aufsteigen. |
(17) |
Außerdem sollte sich der ESF an Maßnahmen der technischen Hilfe beteiligen, die insbesondere darauf ausgerichtet sind, Erfahrungen durch entsprechenden Austausch und durch die Verbreitung bewährter Verfahren gegenseitig nutzbar zu machen und auf den Beitrag des ESF zu den politischen Zielen und Prioritäten der Gemeinschaft in Bezug auf Beschäftigung und soziale Eingliederung hinzuweisen. |
(18) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 bestimmt, dass Regelungen über die Förderfähigkeit von Ausgaben, für die spezielle Bestimmungen notwendig sind, von bestimmten Ausnahmen abgesehen auf nationaler Ebene aufzustellen sind. Für die Ausnahmen für den ESF sollten daher besondere Bestimmungen festgelegt werden. |
(19) |
Im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (5) daher aufgehoben werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung werden die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ESF), der Anwendungsbereich der Unterstützung aus dem ESF, besondere Bestimmungen und die Arten von Ausgaben, die für eine Unterstützung in Frage kommen, festgelegt.
(2) Der ESF unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Aufgaben
(1) Der ESF trägt durch die Verbesserung der Beschäftigungs- und Arbeitsmöglichkeiten und die Förderung einer hohen Beschäftigungsquote und von mehr und besseren Arbeitsplätzen zu den Prioritäten der Gemeinschaft im Hinblick auf die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts bei. Zu diesem Zweck unterstützt er die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Vollbeschäftigung, Arbeitsplatzqualität und Arbeitsproduktivität sowie die Maßnahmen zur Förderung der sozialen Eingliederung, insbesondere auch durch einen Zugang benachteiligter Menschen zur Beschäftigung, und die Maßnahmen zur Verringerung nationaler, regionaler und lokaler Disparitäten bei der Beschäftigung.
Insbesondere unterstützt der ESF Aktionen, die im Einklang mit den Maßnahmen stehen, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Leitlinien der Europäischen Beschäftigungsstrategie, wie sie in die Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung aufgenommen worden sind, und der beigefügten Empfehlungen, ergriffen werden.
(2) In Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben unterstützt der ESF die Prioritäten der Gemeinschaft im Hinblick auf die notwendige Stärkung des sozialen Zusammenhalts, der Produktivität und der Wettbewerbsfähigkeit und die Förderung des Wirtschaftswachstums und der nachhaltigen Entwicklung. Dabei berücksichtigt der ESF die entsprechenden Prioritäten und Ziele, die sich die Gemeinschaft in Bezug auf die allgemeine Bildung und Weiterbildung, die stärkere Einbeziehung nicht erwerbstätiger Menschen in den Arbeitsmarkt, die Bekämpfung sozialer Ausgrenzung, insbesondere von benachteiligten Gruppen, wie Menschen mit Behinderungen, die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und die Nichtdiskriminierung gesetzt hat.
Artikel 3
Interventionsbereich
(1) Im Rahmen der Ziele Konvergenz und Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung unterstützt der ESF Aktionen in den Mitgliedstaaten, die auf die nachstehend aufgelisteten Schwerpunkte ausgerichtet sind:
a) |
Steigerung der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer, Unternehmen und Unternehmer zur besseren Vorwegnahme und Bewältigung des wirtschaftlichen Wandels, insbesondere durch:
|
b) |
Verbesserung des Zugangs von Arbeitssuchenden und nicht erwerbstätigen Personen zum Arbeitsmarkt und Verbesserung ihrer dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt, Vermeidung der Arbeitslosigkeit, insbesondere der Langzeit- und Jugendarbeitslosigkeit, Förderung des aktiven Alterns eines längeren Arbeitslebens und Erhöhung der Beteiligung am Arbeitsmarkt, insbesondere durch
|
c) |
Verbesserung der sozialen Eingliederung von benachteiligten Personen im Hinblick auf ihre dauerhafte Eingliederung ins Erwerbsleben und Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere durch
|
d) |
Stärkung des Humankapitals, insbesondere durch Förderung
|
e) |
Förderung von Partnerschaften, Bündnissen und Initiativen durch Vernetzung der relevanten Akteure, z. B. der Sozialpartner und der Nichtregierungsorganisationen, auf der transnationalen, nationalen, regionalen und lokalen und Ebene, als Anstoß für Reformen hinsichtlich Beschäftigung und Einbeziehung aller in den Arbeitsmarkt. |
(2) Im Rahmen des Ziels der Konvergenz unterstützt der ESF außerdem Aktionen in den Mitgliedstaaten mit nachfolgenden Schwerpunkten:
a) |
Ausweitung und Verbesserung der Investitionen in das Humankapital, insbesondere durch
|
b) |
Stärkung der institutionellen Kapazität und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und Dienste auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und gegebenenfalls der Sozialpartner und der Nichtregierungsorganisationen im Hinblick auf Reformen, bessere Rechtsetzung und ein verantwortungsvolles Verwaltungshandeln vor allem in den Bereichen der Wirtschaft, der Arbeit, der Bildung, des Sozialwesens, der Umwelt und der Justiz, insbesondere durch
|
(3) Im Rahmen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Schwerpunkte können sich die Mitgliedstaaten auf diejenigen konzentrieren, die zur Bewältigung ihrer besonderen Herausforderungen am besten geeignet sind.
(4) Der ESF kann die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Aktionen, die vom Kohäsionsfonds bezuschusst werden, im gesamten Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedstaaten unterstützen, die nach Artikel 5 Absatz 2 bzw. nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 die einschlägige Unterstützung oder Übergangsunterstützung erhalten können.
(5) Bei der Umsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele und Schwerpunkte unterstützt der ESF die Förderung und durchgängige Berücksichtigung innovativer Maßnahmen in den Mitgliedstaaten.
(6) Ferner unterstützt der ESF grenzübergreifende und interregionale Aktionen insbesondere durch den Austausch von Informationen, Erfahrungen, Ergebnissen und bewährten Verfahren sowie durch die Entwicklung von ergänzenden Konzepten und koordinierten oder gemeinsamen Aktionen.
(7) Abweichend von Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 kann der Finanzbeitrag zu Maßnahmen im Rahmen des Schwerpunkts Soziale Eingliederung nach Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i des vorliegenden Artikels, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (6) fallen, auf 15 % des betreffenden Schwerpunkts angehoben werden.
Artikel 4
Kohärenz und Konzentration der Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, dass die vom ESF unterstützten Aktionen den Zielen der Europäischen Beschäftigungsstrategie entsprechen und einen Beitrag zu den Aktionen leisten, die zu deren Umsetzung durchgeführt werden. Sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass die im nationalen strategischen Referenzrahmenplan beschriebene Strategie und die in den operationellen Programmen beschriebenen Aktionen den Zielen, Prioritäten und Vorgaben der Beschäftigungsstrategie in jedem Mitgliedstaat im Rahmen der nationalen Reformprogramme und der nationalen Aktionspläne für die soziale Eingliederung förderlich sind.
Die Mitgliedstaaten setzen außerdem Fördermittel dort konzentriert ein, wo der ESF einen Beitrag dazu leisten kann, die einschlägigen Beschäftigungsempfehlungen nach Artikel 128 Absatz 4 des Vertrags und die einschlägigen beschäftigungsbezogenen Ziele der Gemeinschaft im Bereich der sozialen Eingliederung und der allgemeinen und beruflichen Bildung umzusetzen. Die Mitgliedstaaten tun dies in einem stabilen programmatischen Umfeld.
(2) Im Rahmen der operationellen Programme werden die Mittel auf die dringendsten Erfordernisse und auf diejenigen Politikbereiche konzentriert, in denen eine Unterstützung aus dem ESF deutliche Fortschritte zur Verwirklichung der Programmziele bewirken kann. Zur maximalen Wirkung der ESF-Unterstützung gilt in den operationellen Programmen bei Bedarf besondere Aufmerksamkeit den mit den größten Problemen konfrontierten Regionen und Orten, wie städtischen Problemgebieten und Gebieten in äußerster Randlage, ländlichen und vom Fischfang abhängigen Gebieten mit rückläufiger Entwicklung sowie Gebieten, die von Unternehmensverlagerungen besonders nachteilig betroffen sind.
(3) Gegebenenfalls wird im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode im Bereich des Sozialschutzes und der sozialen Eingliederung ein kurzes Kapitel über den Beitrag des ESF zur Förderung der relevanten Arbeitsmarktaspekte der sozialen Eingliederung in die Berichte der Mitgliedstaaten aufgenommen.
(4) Die Indikatoren, die in die aus dem ESF kofinanzierten operationellen Programme aufgenommen werden, sind strategischer Art und zahlenmäßig begrenzt und spiegeln die Indikatoren wider, die im Rahmen der Umsetzung der Europäischen Beschäftigungsstrategie und im Zusammenhang mit den einschlägigen Zielen der Gemeinschaft in den Bereichen soziale Eingliederung und allgemeine und berufliche Bildung Anwendung finden.
(5) Bei Evaluierungen der im Zusammenhang mit dem ESF durchgeführten Aktionen wird auch der Beitrag der aus dem ESF kofinanzierten Aktionen zur Umsetzung der Europäischen Beschäftigungsstrategie und zu den Zielen der Gemeinschaft in den Bereichen soziale Eingliederung, Nichtdiskriminierung und Gleichstellung von Frauen und Männern und allgemeine und berufliche Bildung in dem betreffenden Mitgliedstaat beurteilt.
Artikel 5
Verantwortungsvolles Verwaltungshandeln und Partnerschaft
(1) Der ESF fördert verantwortungsvolles Verwaltungshandeln und Partnerschaft. Planung und Umsetzung der ESF-Förderung erfolgen entsprechend dem institutionellen Aufbau des jeweiligen Mitgliedstaats auf der geeigneten Gebietsebene unter Berücksichtigung der nationalen regionalen und lokalen Ebene.
(2) Die Mitgliedstaaten achten im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Begleitung der ESF-Förderung auf die Beteiligung der Sozialpartner und eine angemessene Konsultation und Beteiligung anderer Akteure auf der geeigneten Gebietsebene.
(3) Die für das jeweilige operative Programm zuständige Verwaltungsbehörde unterstützt die angemessene Beteiligung der Sozialpartner an den nach Artikel 3 finanzierten Maßnahmen.
Im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ wird ein angemessener Betrag der ESF-Mittel für den Kapazitätsaufbau, einschließlich Schulungs- und Vernetzungsmaßnahmen und Stärkung des Sozialdialogs, sowie für gemeinsame Maßnahmen der Sozialpartner, insbesondere im Hinblick auf die Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer und Unternehmen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, bereitgestellt.
(4) Die für das jeweilige operative Programm zuständige Verwaltungsbehörde fördert die angemessene Beteiligung und den Zugang der Nichtregierungsorganisationen zu den finanzierten Maßnahmen, insbesondere in den Bereichen soziale Eingliederung, Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Chancengleichheit.
Artikel 6
Gleichstellung von Frauen und Männern und Chancengleichheit
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die operationellen Programme eine Beschreibung enthalten, wie die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Chancengleichheit bei der Ausarbeitung, der Durchführung, der Begleitung und der Evaluierung der operationellen Programme gefördert wird. Die Mitgliedstaaten setzen sich, soweit dies angebracht ist, für eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern bei der Verwaltung und bei der Durchführung der operationellen Programme auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene ein.
Artikel 7
Innovation
Im Rahmen der einzelnen operationellen Programme wird insbesondere auf die Förderung und durchgängige Berücksichtigung innovativer Maßnahmen geachtet. Die Verwaltungsbehörde legt im partnerschaftlichen Rahmen die für eine Finanzierung in Betracht kommenden Innovationsthemen und die geeigneten Durchführungsregelungen fest. Sie unterrichtet den in Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Begleitausschuss über die gewählten Themen.
Artikel 8
Transnationale und interregionale Aktionen
(1) Wenn Mitgliedstaaten Maßnahmen unterstützen, die grenzübergreifenden und/oder interregionalen Aktionen nach Artikel 3 Absatz 6 dieser Verordnung als speziellem Schwerpunkt innerhalb eines operationellen Programms dienen, so kann der Beitrag aus dem ESF auf der Prioritätsachse um 10 % erhöht werden. Dieser erhöhte Beitrag wird bei der Berechnung der in Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 festgelegten Höchstgrenzen nicht mit einbezogen.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen, gegebenenfalls mit Hilfe der Kommission, dafür Sorge, dass der ESF keine speziellen Vorhaben unterstützt, die gleichzeitig durch andere transnationale Gemeinschaftsprogramme, insbesondere im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, unterstützt werden.
Artikel 9
Technische Hilfe
Die Kommission fördert insbesondere den Erfahrungsaustausch, Sensibilisierungsmaßnahmen, Seminare, Netzwerke und vergleichende Bewertungen, die zur Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren und zur Förderung des gegenseitigen Lernens und der transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit dienen, um so die politische Dimension und den Beitrag des ESF zu den Zielen der Gemeinschaft in Bezug auf Beschäftigung und soziale Eingliederung zu verstärken.
Artikel 10
Berichte
Die jährlichen Durchführungsberichte und die Abschlussberichte nach Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 enthalten gegebenenfalls eine zusammenfassende Darstellung der Umsetzung der
a) |
durchgängigen Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts sowie etwaiger geschlechtsspezifischer Aktionen; |
b) |
Aktionen zur Förderung der Teilnahme von Migranten am Erwerbsleben und dadurch zur Förderung ihrer sozialen Eingliederung; |
c) |
Aktionen zur Förderung der Integration von Minderheiten ins Erwerbsleben und dadurch zur Förderung ihrer sozialen Eingliederung; |
d) |
Aktionen zur Förderung der Integration anderer benachteiligter Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, ins Erwerbsleben und zur Förderung ihrer sozialen Eingliederung; |
e) |
innovativen Maßnahmen, einschließlich einer Darlegung der Themen und der Ergebnisse sowie der Verbreitung und durchgängigen Berücksichtigung; |
f) |
transnationalen und/oder interregionalen Aktionen. |
Artikel 11
Förderfähigkeit
(1) Der ESF leistet eine Unterstützung für förderfähige Ausgaben, wozu unbeschadet des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 auch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam aufgebrachte finanzielle Ressourcen gehören können. Die Unterstützung erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Einzel- oder Gesamtzuschüssen, rückzahlbaren Zuschüssen, Kreditzinsvergünstigungen, Kleinstkrediten und Garantiefonds sowie in Form des Kaufs von Gütern und Dienstleistungen nach Maßgabe der Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen.
(2) Folgende Ausgaben kommen für eine Beteiligung des ESF nicht in Betracht:
a) |
erstattungsfähige Mehrwertsteuer; |
b) |
Sollzinsen; |
c) |
Kauf von Möbeln, Betriebsmitteln, Fahrzeugen, Infrastruktur, Immobilien und Grundstücken. |
(3) Die folgenden Kosten kommen für eine Beteiligung des ESF gemäß Absatz 1 in Betracht, vorausgesetzt, sie fallen gemäß den nationalen Vorschriften, einschließlich der Buchhaltungsvorschriften, und unter den nachfolgend genannten besonderen Bedingungen an:
a) |
Unterstützungsgelder oder Gehälter, die von einem Dritten zugunsten eines Teilnehmers an einem Vorhaben gezahlt werden und gegenüber dem Begünstigen bestätigt werden; |
b) |
im Falle von Zuschüssen die pauschal angegebenen indirekten Kosten bis zur Höhe von 20 % der direkten Kosten eines Vorhabens; |
c) |
die Abschreibungskosten der in Absatz 2 Buchstabe c genannten abschreibbaren Vermögenswerte, die ausschließlich für die Dauer eines Vorhabens und nur in dem Maße, in dem ihr Erwerb nicht unter Nutzung öffentlicher Zuschüsse finanziert worden ist, berücksichtigt werden. |
(4) Die Regeln über die Förderfähigkeit nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 finden auf die Maßnahmen Anwendung, die vom ESF kofinanziert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 3 jener Verordnung fallen.
Artikel 12
Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung berührt nicht die weitere Durchführung oder die Änderung — einschließlich der teilweisen oder vollständigen Einstellung — der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 oder auf der Grundlage anderer für diese Unterstützung am 31. Dezember 2006 geltender Rechtsvorschriften, genehmigt worden ist und auf die somit die genannten Rechtsvorschriften bis zur Beendigung der Unterstützung oder der betreffenden Projekte weiterhin Anwendung finden.
(2) Die nach der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 gestellten Anträge behalten ihre Gültigkeit.
Artikel 13
Aufhebung
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 12 dieser Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 14
Überprüfungsklausel
Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen diese Verordnung nach dem Verfahren gemäß Artikel 148 des Vertrags bis zum 31. Dezember 2013.
Artikel 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 5. Juli 2006.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
P. LEHTOMÄKI
(1) ABl. C 234 vom 22.9.2005, S. 27.
(2) ABl. C 164 vom 5.7.2005, S. 48.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 12. Juni 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.
(5) ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5.
(6) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.