Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31991R1613

Verordnung (EWG) Nr. 1613/91 der Kommission vom 12. Juni 1991 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen

ABl. L 149 vom 14.6.1991, p. 27–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1613/oj

31991R1613

Verordnung (EWG) Nr. 1613/91 der Kommission vom 12. Juni 1991 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen

Amtsblatt Nr. L 149 vom 14/06/1991 S. 0027 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0177
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 3 S. 0177


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1613/91 DER KOMMISSION vom 12. Juni 1991 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4056/89 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 55/87 der Kommission vom 30. Dezember 1986 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1397/91 (4), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Behörden der Bundesrepublik Deutschland haben beantragt, in der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zwei Schiffe, die den Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung entsprechen, zuzufügen. Die einzelstaatlichen Behörden haben alle Angaben mitgeteilt, die den Antrag nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 rechtfertigen. Die Fahrzeuge, die der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zugefügt werden, ersetzen die Schiffe, die von derselben Liste gestrichen wurden durch die Verordnungen (EWG) Nr. 359/91 (5) und (EWG) Nr. 2900/90 (6) der Kommission. Die Prüfung dieser Angaben hat ergeben, daß der Antrag den genannten Vorschriften entspricht und folglich diese Schiffe der Liste zuzufügen sind - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 1991 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission

ANHANG

Folgende Fahrzeuge werden der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zugefügt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Top