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Document 52018AR3595

    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zu dem Thema „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

    COR 2018/03595

    ABl. C 86 vom 7.3.2019, p. 137–164 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.3.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 86/137


    Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zu dem Thema „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

    (2019/C 86/09)

    Berichterstatterin:

    Marie-Antoinette MAUPERTUIS (FR/EA), Mitglied des Exekutivrats der Gebietskörperschaft Korsika

    Referenzdokument:

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

    COM(2018) 374 final

    I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

    Änderung 1

    Erwägungsgrund 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (1)

    Gemäß Artikel 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung („EFRE“), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte der Union beizutragen. Gemäß diesem und Artikel 174 Absätze 2 und 3 AEUV hat der EFRE dazu beizutragen, die Ungleichheiten im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen zu verringern, wobei das Augenmerk insbesondere auf bestimmte Kategorien von Regionen gelegt werden soll, zu denen u. a. die ausdrücklich aufgezählten grenzübergreifenden Regionen zählen .

    (1)

    Gemäß Artikel 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung („EFRE“), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte der Union beizutragen. Gemäß diesem Artikel und gemäß Artikel 174 Absatz 2 und 3 AEUV soll der EFRE dazu beitragen, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen zu verringern, wobei das Augenmerk insbesondere auf ländliche Gebiete, vom industriellen Wandel betroffene Gebiete und Regionen mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen gelegt werden soll, wie die nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie die Insel-, Grenz- und Bergregionen .

    Begründung

    Hauptziel des EFRE im Bereich der europäischen territorialen Zusammenarbeit ist die Lösung der Probleme der am stärksten benachteiligten Regionen, und in dem Vorschlag werden die Besonderheiten dieser Gebiete nicht klar genug dargelegt.

    Änderung 2

    Erwägungsgrund 3

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (3)

    Um die harmonische Entwicklung des Unionsgebietes auf verschiedenen Ebenen zu fördern, sollte der EFRE die grenzübergreifende, die transnationale, die maritime, die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage und die interregionale Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) unterstützen.

    (3)

    Um die harmonische Entwicklung des Unionsgebietes auf verschiedenen Ebenen zu fördern, sollte der EFRE die grenzübergreifende (an den Land- und Seegrenzen) , die transnationale, die maritime, die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage und die interregionale Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) unterstützen. Außerdem müssen die Grundsätze der Partnerschaft und der Multi-Level-Governance gestärkt werden.

    Begründung

    Der Hinweis auf diese beiden Grundsätze war in dem Verordnungsvorschlag gestrichen worden.

    Änderung 3

    Erwägungsgrund 4

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (4)

    Der Bestandteil „grenzübergreifende Zusammenarbeit“ sollte auf die Bewältigung von gemeinsamen Herausforderungen, die gemeinsam in den Grenzregionen ermittelt wurden, und darauf abzielen, das ungenutzte Wachstumspotenzial in Grenzgebieten auszuschöpfen, worauf auch in der Mitteilung der Kommission „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“ (1) („Grenzregionen-Mitteilung“) hingewiesen wurde. Dementsprechend sollte sich der grenzübergreifende Bestandteil auf die Zusammenarbeit über Landgrenzen hinweg beschränken; die grenzübergreifende Zusammenarbeit an Seegrenzen sollte in den transnationalen Bestandteil einbezogen werden.

    (4)

    Der Bestandteil „grenzübergreifende Zusammenarbeit“ , die sowohl Land- als auch Seegrenzen umfasst, sollte auf die Bewältigung von gemeinsamen Herausforderungen, die gemeinsam in den Grenzregionen ermittelt wurden, und darauf abzielen, das ungenutzte Wachstumspotenzial in Grenzgebieten auszuschöpfen, worauf auch in der Mitteilung der Kommission „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“ (1) („Grenzregionen-Mitteilung“) hingewiesen wurde.

    Begründung

    Der AdR lehnt es ab, die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit vom Bestandteil 1 „Grenzübergreifende Zusammenarbeit“ in den Bestandteil 2 „Transnationale Zusammenarbeit“ zu verschieben. Dies geht zwar mit einer Aufstockung der Mittel für die transnationale Zusammenarbeit einher, doch besteht ein hohes Risiko, dass die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit in dem weiter gefassten Kontext der transnationalen Zusammenarbeit verwässert wird. Deshalb empfiehlt es sich, die grenzübergreifende maritime Zusammenarbeit und ihren Teil der Mittel wieder unter Bestandteil 1 aufzunehmen.

    Änderung 4

    Erwägungsgrund 6

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (6)

    Der Bestandteil der transnationalen und der maritimen Zusammenarbeit sollte darauf abzielen, die Zusammenarbeit durch Maßnahmen zu stärken, die zu einer integrierten Raumentwicklung gemäß den Prioritäten der Kohäsionspolitik der Europäischen Union beitragen , und sollte auch die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit einschließen . Die transnationale Zusammenarbeit sollte sich auf größere kontinentale Gebiete der Union erstrecken, während sich die maritime Zusammenarbeit auf an Meeresbecken gelegene Gebiete erstrecken und die grenzübergreifende Zusammenarbeit an Seegrenzen des Programmplanungszeitraums 2014-2020 einbeziehen sollte. Es sollte größtmögliche Flexibilität eingeräumt werden, damit Maßnahmen, die im Rahmen der bisherigen maritimen grenzübergreifenden Zusammenarbeit durchgeführt werden , in einem weiteren Rahmen der maritimen Zusammenarbeit fortgesetzt werden können; dies soll insbesondere durch Festlegung des erfassten Gebiets, der spezifischen Ziele dieser Zusammenarbeit, der Anforderungen an eine Projektpartnerschaft und die Einrichtung von Unterprogrammen und spezifischen Lenkungsausschüssen geschehen.

    (6)

    Die transnationale und auch die maritime Zusammenarbeit sollten darauf abzielen, die Zusammenarbeit durch Maßnahmen zu stärken, die zu einer integrierten Raumentwicklung gemäß den Prioritäten der Kohäsionspolitik der Europäischen Union beitragen. Die transnationale Zusammenarbeit sollte sich auf größere kontinentale Gebiete der Union erstrecken, während sich die maritime Zusammenarbeit auf an Meeresbecken gelegene Gebiete erstrecken sollte. Es sollte größtmögliche Flexibilität eingeräumt werden, damit Maßnahmen, die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 für die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit vorgesehen sind , in einem weiteren Rahmen der maritimen Zusammenarbeit fortgesetzt werden können; dies soll insbesondere durch Festlegung des erfassten Gebiets, der spezifischen Ziele dieser Zusammenarbeit, der Anforderungen an eine Projektpartnerschaft und die Einrichtung von Unterprogrammen und spezifischen Lenkungsausschüssen geschehen.

    Begründung

    Der AdR lehnt es ab, die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit vom Bestandteil 1 „Grenzübergreifende Zusammenarbeit“ in den Bestandteil 2 „Transnationale Zusammenarbeit“ zu verschieben. Dies geht zwar mit einer Aufstockung der Mittel für die transnationale Zusammenarbeit einher, doch besteht ein hohes Risiko, dass die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit in dem weiter gefassten Kontext der transnationalen Zusammenarbeit verwässert wird. Deshalb empfiehlt es sich, die grenzübergreifende maritime Zusammenarbeit und ihren Teil der Mittel wieder unter Bestandteil 1 aufzunehmen.

    Änderung 5

    Erwägungsgrund 8

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    (8)

    Auf der Grundlage der Erfahrungen mit den Interreg-Programmen der interregionalen Zusammenarbeit und der mangelnden Zusammenarbeit im Rahmen der Programme zur Verfolgung des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ im Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte der Bestandteil „Interregionale Zusammenarbeit“ stärker auf eine gesteigerte Effektivität der Kohäsionspolitik ausgerichtet werden. Dieser Bestandteil sollte deshalb auf zwei Programme beschränkt werden, und zwar ein Programm zur Ermöglichung aller Arten von Erfahrungen, von innovativen Ansätzen und Kapazitätsaufbau im Rahmen beider Ziele und zur Förderung von Europäischen Verbünden für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[24] eingerichtet wurden oder einzurichten sind, und ein Programm zur Verbesserung der Analyse von Entwicklungstrends.

    (8)

    Auf der Grundlage der Erfahrungen mit den Interreg-Programmen der interregionalen Zusammenarbeit und der mangelnden Zusammenarbeit im Rahmen der Programme zur Verfolgung des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ im Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte der Bestandteil „Interregionale Zusammenarbeit“ stärker auf eine gesteigerte Effektivität der Kohäsionspolitik ausgerichtet werden. Über diesen Bestandteil sollten weiterhin alle Arten von Erfahrungen, innovative Ansätze und der Kapazitätsaufbau im Rahmen beider Ziele finanziert und die Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[24] eingerichtet wurden oder einzurichten sind, gefördert sowie nach wie vor die Analyse von Entwicklungstrends unterstützt und gefördert werden .

    Die projektbasierte Zusammenarbeit in der gesamten Union sollte in den neuen Bestandteil für interregionale Innovationsinvestitionen integriert und eng mit der Umsetzung der Mitteilung der Kommission „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene“[25] verknüpft werden , damit insbesondere thematische Plattformen für intelligente Spezialisierung in Bereichen wie Energie, industrielle Modernisierung oder Agrar- und Ernährungswirtschaft unterstützt werden können. Schließlich sollte die auf funktionale städtische Gebiete oder städtische Gebiete ausgerichtete integrierte territoriale Entwicklung in den Programmen zur Verfolgung des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und in einem Begleitinstrument, nämlich der „Europäischen Stadtinitiative“, zusammengeführt werden. Die beiden Programme im Rahmen des Bestandteils „Interregionale Zusammenarbeit“ sollten sich auf die gesamte Union erstrecken und auch Drittländern offenstehen, die sich daran beteiligen wollen.

    Die projektbasierte Zusammenarbeit in der gesamten Union sollte weiterhin die interregionale Zusammenarbeit zwischen kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften erleichtern, um gemeinsame Lösungen zur Förderung der Kohäsionspolitik zu finden und dauerhafte Partnerschaften aufzubauen . Daher sollten die bestehenden Programme, vor allem die Förderung der projektbasierten Zusammenarbeit, beibehalten werden.

     

    Die neuen interregionalen Investitionsvorhaben werden eng mit der Umsetzung der Mitteilung der Kommission „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene“ [25] verknüpft, damit insbesondere thematische Plattformen für intelligente Spezialisierung unterstützt werden können.

    Die europäische territoriale Zusammenarbeit muss weiterhin die integrierte territoriale Entwicklung innerhalb des Bestandteils 4 fördern. Die Programme im Rahmen des Bestandteils „Interregionale Zusammenarbeit“ sollten sich auf die gesamte Union erstrecken und auch Drittländern offenstehen, die sich daran beteiligen wollen.

    Begründung

    Der AdR ist für die Beibehaltung aller derzeitigen Aktivitäten der interregionalen Zusammenarbeit im Rahmen des Bestandteils 4 unter Hinzufügung der Zusammenarbeit bei Projekten für die Entwicklung innovativer Lösungen, die Skalierung und die Übertragbarkeit auf verschiedene, von demselben strukturellen Nachteil betroffene Regionen.

    Die ETZ muss über ihren Bestandteil 4 weiterhin die in Bestandteil 4 enthaltene integrierte territoriale Entwicklung unterstützen — im Gegensatz zum Vorschlag der Kommission, diese Möglichkeit ausschließlich für die Initiative „Europäische Stadt“ im Rahmen der EFRE-Verordnung vorzusehen.

    Der AdR begrüßt nachdrücklich die neue Initiative für interregionale Innovationsinvestitionen, die der Vanguard-Initiative nachfolgen und sich vor allem an Regionen richten wird, deren Größe, Entwicklungspotenzial und technisch-wirtschaftliche Kapazitäten über denen der meisten europäischen Regionen liegen.

    Änderung 6

    Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 24

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    (24a)

    Zur Verringerung der Verwaltungslasten müssen die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Regionen eng zusammenarbeiten, um die Verwaltung und Anmeldung staatlicher Beihilfen zu vereinfachen. Ferner wäre zu prüfen, ob nicht zumindest die Maßnahmen im Bereich der interregionalen Zusammenarbeit generell von den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen ausgenommen werden können.

    Begründung

    Der Prozess der Vereinfachung der Fondsverwaltung, der in den vergangenen Jahren eingeleitet wurde und in die neuen Verordnungsvorschläge mündete, muss in der Phase der Programmplanung und Verwaltung genutzt werden, um zu einer vereinfachten Fondsverwaltung zu führen.

    Änderung 7

    Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 35

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    (35a)

    Die Förderung der Europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETZ) war viele Jahre lang eine der wichtigsten Prioritäten der Kohäsionspolitik der EU. Besondere Bestimmungen zu Regionalbeihilfen für Investitionen von Unternehmen jeglicher Größe sind auch in den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2014-2020 und im Abschnitt Regionalbeihilfen der AGVO enthalten. Da Beihilfen für die ETZ mit dem Binnenmarkt vereinbar wären, müssen sie von der Anmeldepflichten nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen werden.

    Begründung

    Die territoriale Zusammenarbeit stärkt den Binnenmarkt. Eine vollständige Streichung der Anmeldepflichten, die weiterhin für bestimmte Kategorien staatlicher Beihilfen bestehen, wäre ein zusätzliches Element der Vereinfachung.

    Änderung 8

    Artikel 1 Absatz 1

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Artikel 1

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    1.   Diese Verordnung enthält Bestimmungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) mit Blick auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten und angrenzenden Drittländern, Partnerländern, sonstigen Gebieten bzw. überseeischen Ländern und Gebieten („ÜLG“).

    1.   Diese Verordnung enthält Bestimmungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) mit Blick auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten und angrenzenden Drittländern, Partnerländern, sonstigen Gebieten bzw. überseeischen Ländern und Gebieten („ÜLG“) und einer Gruppe von Drittländern, die in einer regionalen Organisation zusammengeschlossen sind .

    Begründung

    Die Gebiete in äußerster Randlage, die sich fernab des europäischen Festlands befinden, arbeiten mit Drittländern oder regionalen Organisationen zusammen; die Zusammenarbeit beschränkt sich nicht auf angrenzende Länder.

    Änderung 9

    Artikel 2

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Artikel 2

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Begriffsbestimmungen

    1.   Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung]. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1.   Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung]. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1.

    „IPA-Empfängerland oder -gebiet“ bezeichnet ein in Anhang I der Verordnung (EU) [IPA III] aufgeführtes Land oder Gebiet.

    1.

    „IPA-Empfängerland oder -gebiet“ bezeichnet ein in Anhang I der Verordnung (EU) [IPA III] aufgeführtes Land oder Gebiet.

    2.

    „Drittland“ bezeichnet ein Land, das nicht Mitgliedstaat der Union ist und das keine Unterstützung aus den Interreg-Fonds erhält;

    2.

    „Drittland“ bezeichnet ein Land, das nicht Mitgliedstaat der Union ist und das keine Unterstützung aus den Interreg-Fonds erhält;

    3.

    „Partnerland“ bezeichnet ein in Anhang I der Verordnung (EU) [NDICI] aufgeführtes IPA-Empfängerland oder -gebiet oder ein Land oder Gebiet des „geografischen Nachbarschaftsraums“ und der Russischen Föderation, das Unterstützung aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union erhält;

    3.

    „Partnerland“ bezeichnet ein in Anhang I der Verordnung (EU) [NDICI] aufgeführtes IPA-Empfängerland oder -gebiet oder ein Land oder Gebiet des „geografischen Nachbarschaftsraums“ und der Russischen Föderation, das Unterstützung aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union erhält;

    4.

    „grenzüberschreitende juristische Person“ bezeichnet eine juristische Person, die nach den Rechtsvorschriften eines der Teilnehmerländer am Interreg-Programm gegründet ist, sofern sie von Gebietskörperschaften oder sonstigen Stellen aus mindestens zwei Teilnehmerländern eingesetzt wurde.

    4.

    „grenzüberschreitende juristische Person“ bezeichnet eine juristische Person, einschließlich einer Euroregion oder anderen Gruppierung verschiedener regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines der Teilnehmerländer am Interreg-Programm gegründet ist, sofern sie von Gebietskörperschaften oder sonstigen Stellen aus mindestens zwei Teilnehmerländern eingesetzt wurde.

    2.   Ist in einer Bestimmung der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] von einem „Mitgliedstaat“ die Rede, so ist dieser Begriff für die Zwecke der vorliegenden Verordnung dahin zu verstehen, dass es sich um den Mitgliedstaat handelt, „in dem die Verwaltungsbehörde ansässig ist“; ist von „jedem Mitgliedstaat“ oder von „Mitgliedstaaten“ die Rede, so sind diese Begriffe dahin zu verstehen, dass es sich um „die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls um an einem bestimmten Interreg-Programm beteiligte Drittländer, Partnerländer und ÜLG“ handelt.

    2.   Ist in einer Bestimmung der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] von einem „Mitgliedstaat“ die Rede, so ist dieser Begriff für die Zwecke der vorliegenden Verordnung dahin zu verstehen, dass es sich um den Mitgliedstaat handelt, „in dem die Verwaltungsbehörde ansässig ist“; ist von „jedem Mitgliedstaat“ oder von „Mitgliedstaaten“ die Rede, so sind diese Begriffe dahin zu verstehen, dass es sich um „die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls um an einem bestimmten Interreg-Programm beteiligte Drittländer, Partnerländer und ÜLG“ handelt.

    Ist in einer Bestimmung der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] von den in [Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a] dieser Verordnung aufgezählten „Fonds“ oder vom „EFRE“ die Rede, so sind diese Begriffe für die Zwecke der vorliegenden Verordnung dahin zu verstehen, dass sie sich auch auf das entsprechende Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union beziehen.

    Ist in einer Bestimmung der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] von den in [Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a] dieser Verordnung aufgezählten „Fonds“ oder vom „EFRE“ die Rede, so sind diese Begriffe für die Zwecke der vorliegenden Verordnung dahin zu verstehen, dass sie sich auch auf das entsprechende Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union beziehen.

    Begründung

    Die Euroregionen sowie andere Gruppierungen verschiedener regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften müssen hier ebenfalls erwähnt werden.

    Änderung 10

    Artikel 3

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Artikel 3

    Artikel 3

    Bestandteile des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

    Bestandteile des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

    Im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) werden aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union die folgenden Bestandteile unterstützt:

    Im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) werden aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union die folgenden Bestandteile unterstützt:

    1.

    die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen angrenzenden Regionen zur Förderung der integrierten Regionalentwicklung (Bestandteil 1):

    1.

    die grenzübergreifende Zusammenarbeit an den Land- oder Seegrenzen zwischen Grenzregionen zur Förderung der integrierten Regionalentwicklung (Bestandteil 1):

     

    a)

    die interne grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen angrenzenden Regionen mindestens zweier Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Landgrenzen oder zwischen angrenzenden Regionen mindestens eines Mitgliedstaats und mindestens eines der in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Drittländer mit gemeinsamen Landgrenzen ; oder

     

    a)

    die interne grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Grenzregionen mindestens zweier Mitgliedstaaten oder zwischen Grenzregionen mindestens eines Mitgliedstaats und mindestens eines der in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Drittländer; oder

     

    b)

    die externe grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen angrenzenden Regionen mit gemeinsamen Landgrenzen mindestens eines Mitgliedstaats und mindestens eines der im Folgenden genannten Länder bzw. Gebiete:

     

    b)

    die externe grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Grenzregionen mindestens eines Mitgliedstaats und mindestens eines der im Folgenden genannten Länder bzw. Gebiete:

     

     

    i)

    IPA-Empfängerländer und -gebiete; oder

    ii)

    Partnerländer, die mit NDICI-Mitteln unterstützt werden; oder

    iii)

    der Russischen Föderation für die Zwecke ihrer Beteiligung an der auch aus NDICI-Mitteln geförderten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit;

     

     

    i)

    IPA-Empfängerländer und -gebiete; oder

    ii)

    Partnerländer, die mit NDICI-Mitteln unterstützt werden; oder

    iii)

    der Russischen Föderation für die Zwecke ihrer Beteiligung an der auch aus NDICI-Mitteln geförderten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit;

    2.

    die transnationale und maritime Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten oder im Umkreis von Meeresbecken, an der nationale, regionale und lokale Partner in Mitgliedstaaten, Drittstaaten und Partnerländern sowie in Grönland beteiligt sind, mit dem Ziel einer stärkeren territorialen Integration („Bestandteil 2“); sofern nur auf die transnationale Zusammenarbeit Bezug genommen wird: „Bestandteil 2A“; sofern nur auf die maritime Zusammenarbeit Bezug genommen wird: „Bestandteil 2B“;

    2.

    die transnationale Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten oder im Umkreis von Meeresbecken, an der nationale, regionale und lokale Partner in Mitgliedstaaten, Drittstaaten und Partnerländern sowie in Grönland beteiligt sind, mit dem Ziel einer stärkeren territorialen Integration („Bestandteil 2“);

    3.

    die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage untereinander und mit mindestens einem benachbarten Dritt- oder Partnerland bzw. ÜLG zur Erleichterung ihrer regionalen Integration in ihrer Nachbarschaft („Bestandteil 3“);

    3.

    die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage untereinander und mit mindestens einem benachbarten Dritt- oder Partnerland bzw. ÜLG oder einer Gruppe von Drittländern, die in einer regionalen Organisation zusammengeschlossen sind, zur Erleichterung ihrer regionalen Integration in ihrer Nachbarschaft („Bestandteil 3“);

    4.

    die interregionale Zusammenarbeit zur Stärkung der Effektivität der Kohäsionspolitik („Bestandteil 4“) durch Förderung

    4.

    die interregionale Zusammenarbeit zur Stärkung der Effektivität der Kohäsionspolitik („Bestandteil 4“) durch Förderung

     

    a)

    des Austauschs von Erfahrungen, innovativer Ansätze sowie des Aufbaus von Kapazitäten im Hinblick auf:

     

    a)

    des Austauschs von Erfahrungen, innovativer Ansätze sowie des Aufbaus von Kapazitäten im Hinblick auf:

     

     

    i)

    die Durchführung der Interreg-Programme;

     

     

    i)

    die Durchführung der Interreg-Programme;

     

     

    ii)

    die Durchführung der Programme für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, insbesondere mit Blick auf interregionale und transnationale Maßnahmen mit Begünstigten, die in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat ansässig sind;

     

     

    ii)

    den Aufbau von Kapazitäten zwischen Partnern in der gesamten EU im Zusammenhang mit:

    der Durchführung der Programme für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, insbesondere mit Blick auf interregionale und transnationale Maßnahmen mit Begünstigten, die in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat ansässig sind;

    der Ermittlung, Verbreitung und Übertragung bewährter Verfahren der Politik für regionale Entwicklung und insbesondere bei den operationellen Programmen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“;

    der Ermittlung, Verbreitung und Übertragung bewährter Verfahren in Bezug auf die nachhaltige städtische Entwicklung, einschließlich Stadt-Land-Verbindungen;

     

     

    iii)

    die Einrichtung, Arbeit und Nutzung der Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ);

     

     

    iii)

    die Einrichtung, Arbeit und Nutzung der Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ);

     

    b)

    der Analyse von Entwicklungstrends im Hinblick auf die Ziele des territorialen Zusammenhalts;

     

    b)

    der Analyse von Entwicklungstrends im Hinblick auf die Ziele des territorialen Zusammenhalts;

    5.

    interregionale Innovationsinvestitionen durch Kommerzialisierung und Ausweitung interregionaler Innovationsprojekte, die das Potenzial haben, die Entwicklung europäischer Wertschöpfungsketten zu fördern („Bestandteil 5“).

     

    Begründung

    Der AdR spricht sich dafür aus, die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit wieder in Bestandteil 1 aufzunehmen und die anderen Bestandteile auszubauen. Es wird vorgeschlagen, den Begriff „angrenzend“ in Absatz 1 zu streichen. Angesichts der Tatsache, dass die grenzübergreifende Zusammenarbeit Regionen der NUTS-3-Ebene abdecken wird, könnte dies zu Unstimmigkeiten mit den derzeitigen geografischen Gegebenheiten einiger grenzübergreifender Programme führen, indem deren Gebiete auf angrenzende Regionen der NUTS-3-Ebene reduziert werden.

    Änderung 11

    Artikel 4

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Artikel 4

    Artikel 4‘

    Geografische Reichweite der grenzübergreifenden Zusammenarbeit

    Geografische Reichweite der grenzübergreifenden und maritimen Zusammenarbeit

    1.   Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden aus dem EFRE Regionen der Union der NUTS-3-Ebene an allen Landbinnengrenzen und Landaußengrenzen mit Drittländern oder Partnerländern unterstützt.

    1.   Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit an den Land- und Seegrenzen werden aus dem EFRE Regionen der Union der NUTS-3-Ebene an allen Binnengrenzen und Außengrenzen mit Drittländern oder Partnerländern unterstützt , unbeschadet etwaiger notwendiger Anpassungen zur Gewährleistung der Kohärenz und Kontinuität der für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 festgelegten Bereiche des Kooperationsprogramms .

    2.   Regionen an Seegrenzen, die durch eine feste Verbindung über das Meer miteinander verbunden sind, werden ebenfalls im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit unterstützt.

    2.   Regionen an Seegrenzen, die durch See-, Schienen-, Luft- oder Straßenverkehrsverbindungen miteinander verbunden sind, werden ebenfalls im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit unterstützt.

    3.   Interreg-Programme für die interne grenzübergreifende Zusammenarbeit können sich auch auf Regionen in Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich, die der NUTS-3-Ebene entsprechen, sowie auf Liechtenstein, Andorra und Monaco erstrecken.

    3.   Interreg-Programme für die interne grenzübergreifende Zusammenarbeit können sich auch auf Regionen in Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich, die der NUTS-3-Ebene entsprechen, sowie auf Liechtenstein, Andorra, San Marino und Monaco erstrecken.

    4.    Im Rahmen der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden aus IPA III oder NDICI Regionen des jeweiligen Partnerlandes auf NUTS-3-Ebene oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete an allen Land- oder Seegrenzen zwischen Mitgliedstaaten und den im Rahmen der von IPA III oder NDICI förderfähigen Partnerländern unterstützt.

    4.     Im Hinblick auf die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 werden die für diesen Programmplanungszeitraum existierenden 18 Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit (Two Seas, Bottnischer Meerbusen-Atlantik, Mittlerer Ostseeraum, Estland-Lettland, Ärmelkanal, Guadeloupe-Martinique-OECD, Mayotte/Komoren/Madagaskar, Deutschland-Dänemark, Griechenland-Zypern, Griechenland-Italien, Irland-Wales, Italien-Kroatien, Italien-Frankreich (Maritime), Italien- Malta, Madeira-Azoren-Kanaren (MAC), Nordirland-Irland-Schottland, Öresund-Kattegat-Skagerrak, Südlicher Ostseeraum) in gegenseitigem Einvernehmen mit den betreffenden Staaten, Regionen und anderen Gebietskörperschaften angepasst.

     

    5.    Im Rahmen der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden aus IPA III oder NDICI Regionen des jeweiligen Partnerlandes auf NUTS-3-Ebene oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete an allen Land- oder Seegrenzen zwischen Mitgliedstaaten und den im Rahmen der von IPA III oder NDICI förderfähigen Partnerländern unterstützt.

    Begründung

    Der AdR spricht sich dafür aus, die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit wieder in Bestandteil 1 aufzunehmen. Der AdR schlägt außerdem vor, das willkürliche Kriterium der Existenz einer Brücke zur Umsetzung der maritimen grenzübergreifenden Zusammenarbeit zu streichen. Entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität muss die Festlegung der Zonen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit in Abstimmung mit den betreffenden Mitgliedstaaten, Regionen und anderen Gebietskörperschaften erfolgen, um die Kontinuität und Kohärenz mit den bestehenden Programmen zu gewährleisten.

    Änderung 12

    Artikel 7

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Artikel 7

    Artikel 7

    Geografische Reichweite der interregionalen Zusammenarbeit sowie interregionaler Innovationsinvestitionen

    Geografische Reichweite der interregionalen Zusammenarbeit

    1.   Im Rahmen aller Interreg-Programme des Bestandteils 4 oder im Rahmen interregionaler Innovationsinvestitionen des Bestandteils 5 erstreckt sich die Förderfähigkeit aus dem EFRE auf das gesamte Gebiet der Union.

    1.   Im Rahmen aller Interreg-Programme des Bestandteils 4 erstreckt sich die Förderfähigkeit aus dem EFRE auf das gesamte Gebiet der Union.

    2.   Die Interreg-Programme des Bestandteils 4 können sich auf das gesamte Gebiet oder Teilgebiete der in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Drittländer, Partnerländer, sonstigen Gebiete oder ÜLG erstrecken, und zwar unabhängig davon, ob sie aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt werden.

    2.   Die Interreg-Programme des Bestandteils 4 können sich auf das gesamte Gebiet oder Teilgebiete der in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Drittländer, Partnerländer, sonstigen Gebiete oder ÜLG erstrecken, und zwar unabhängig davon, ob sie aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt werden.

    Drittländer können zu ihrer Finanzierung in Form von externen zweckgebundenen Einnahmen beitragen.

    Begründung

    Alle Aspekte der interregionalen Innovationsinvestitionen werden Gegenstand eines eigenen Kapitels in dieser Verordnung sein. Mit dieser Änderung kommt klarer zum Ausdruck, dass Drittländer mit einem Beitrag zu der Finanzierung von Bestandteil 4 in Form externer zweckgebundener Einnahmen daran teilnehmen können. Der AdR befürwortet die Aufnahme des britischen Finanzbeitrags mittels externer zweckgebundener Einnahmen in Bestandteil 4 (interregional) und Bestandteil 5 (interregionale Innovationsinvestitionen) und die weitere Beteiligung der Gebietskörperschaften aus Drittländern in derselben Form.

    Änderung 13

    Artikel 9

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Artikel 9

    Artikel 9

    EFRE-Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

    EFRE-Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

    1.     Die EFRE-Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) belaufen sich auf 8 430 000 000 EUR der aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds für den Programmplanungszeitraum 2021 bis 2027 für Verpflichtungen zugewiesenen und in Artikel [ 102 Absatz 1] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] verfügbaren Gesamtmittel .

    1.     3 % der für die Verpflichtungen der Fonds für den Zeitraum 2021-2027 verfügbaren Gesamtmittel (d. h. insgesamt 10 000 000 000 EUR) werden zur Finanzierung der Bestandteile 1 bis 4 von den für die Verpflichtungen des EFRE, des ESF und des Kohäsionsfonds für den Programmplanungszeitraum 2021 bis 2027 gemäß Artikel [ 104 Absatz 7] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] verfügbaren Gesamtmitteln abgezweigt .

    2.   Die in Absatz 1 genannten Mittel werden wie folgt zugewiesen:

    2.   Die in Absatz 1 genannten Mittel werden wie folgt zugewiesen:

    a)

    52,7  % (d. h. insgesamt 4 440 000 000 EUR ) für die grenzübergreifende Zusammenarbeit (Bestandteil 1);

    a)

    72,3  % (d. h. insgesamt 7 236 000 000 EUR ) für die grenzübergreifende Zusammenarbeit an den Land- und Seegrenzen (Bestandteil 1);

    b)

    31,4  % (d. h. insgesamt 2 649 900 000 EUR ) für die transnationale und die maritime Zusammenarbeit (Bestandteil 2);

    b)

    19,2  % (d. h. insgesamt 1 929 000 000 EUR ) für die transnationale Zusammenarbeit (Bestandteil 2);

    c)

    3,2  % (d. h. insgesamt 270 100 000 EUR) für die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage (Bestandteil 3);

    c)

    2,9  % (d. h. insgesamt 272 000 000 EUR ) für die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage (Bestandteil 3);

    d)

    1,2  % (d. h. insgesamt 100 000 000 EUR ) für die interregionale Zusammenarbeit (Bestandteil 4);

    d)

    5,6  % (d. h. insgesamt 563 000 000 EUR ) für die interregionale Zusammenarbeit (Bestandteil 4).

    e)

    11,5  % (d. h. insgesamt 970 000 000 EUR) für interregionale Innovationsinvestitionen (Bestandteil 5).

     

    3.   Die Kommission teilt jedem Mitgliedstaat seinen nach Jahren aufgeschlüsselten Anteil an den Gesamtbeträgen für die Bestandteile 1, 2 und 3 mit.

    3.   Die Kommission teilt jedem Mitgliedstaat seinen nach Jahren aufgeschlüsselten Anteil an den Gesamtbeträgen für die Bestandteile 1, 2 und 3 mit.

    Kriterium für die Aufschlüsselung nach Mitgliedstaat ist die Bevölkerungszahl in folgenden Regionen:

    Kriterium für die Aufschlüsselung nach Mitgliedstaat ist die Bevölkerungszahl in folgenden Regionen:

    a)

    die in der Liste des in Artikel 8 Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts aufgeführten Regionen auf NUTS-3-Ebene für Bestandteil 1 und Regionen auf NUTS-3-Ebene für Bestandteil 2B ;

    a)

    die in der Liste des in Artikel 8 Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts aufgeführten Regionen auf NUTS-3-Ebene für Bestandteil 1;

    b)

    Regionen auf NUTS-2-Ebene für die Bestandteile 2A und 3.

    b)

    Regionen auf NUTS-2-Ebene für die Bestandteile 2 und 3.

    4.   Jeder Mitgliedstaat kann bis zu 15 % seiner Mittelzuweisung für die einzelnen Bestandteile 1, 2 und 3 von einem dieser Bestandteile auf einen oder mehrere andere Bestandteile übertragen.

    4.   Jeder Mitgliedstaat kann bis zu 15 % seiner Mittelzuweisung für die einzelnen Bestandteile 1, 2 und 3 von einem dieser Bestandteile auf einen oder mehrere andere Bestandteile übertragen.

     

    Für die Programme der transnationalen und der maritimen Zusammenarbeit, deren Mittel für den Zeitraum 2021-2027 gekürzt wurden, müssen die betreffenden Mitgliedstaaten EFRE-Mittel aus ihrer nationalen Mittelzuweisung vorsehen, um zu gewährleisten, dass diese Programme weiterhin mindestens zwei Drittel der Mittel für den Zeitraum 2014-2020 erhalten.

    5.   Auf der Grundlage der nach Absatz 3 mitgeteilten Beträge teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission mit, ob und wie er die Übertragungsmöglichkeit nach Absatz 4 genutzt hat; ferner teilt er die sich daraus ergebende Aufteilung seines Anteils auf die Interreg-Programme, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt, mit.

    5.   Auf der Grundlage der nach Absatz 3 mitgeteilten Beträge teilt jeder Mitgliedstaat nach Konsultation der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Kommission mit, ob und wie er die Übertragungsmöglichkeit nach Absatz 4 genutzt hat; ferner teilt er die sich daraus ergebende Aufteilung seines Anteils auf die Interreg-Programme, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt, mit.

    Begründung

    Infolge des Vorschlags der Berichterstatter für die Dachverordnung, die den Fonds gemäß Artikel 104 Absatz 7 der neuen Dachverordnung (EU) für Budgetverpflichtungen zur Verfügung stehenden Gesamtmittel zur Finanzierung von in dieser Verordnung vorgesehenen Kooperationsmaßnahmen von 2,5 % auf 3,3 % aufzustocken. Es wird vorgeschlagen, 3 % von diesen 3,3 % für herkömmliche ETZ-Tätigkeiten (d. h. Bestandteile 1, 2 und 4) und für den neuen Bestandteil 3 vorzusehen. Ferner wird vorgeschlagen, die für den laufenden Programmplanungszeitraum bestehende Aufteilung beizubehalten, d. h. ca. 75 % für die grenzübergreifende Zusammenarbeit, einschließlich der maritimen grenzübergreifenden Zusammenarbeit, 20 % für die transnationale Zusammenarbeit und ca. 5 % für eine erweiterte interregionale Zusammenarbeit vorzusehen.

    Die verbleibenden 0,3 % würden den interregionalen Innovationsinvestitionen unter Berücksichtigung der Besonderheit dieser neuen Initiative zugewiesen, die nach Ansicht des AdR ein separates Kapitel in dieser Verordnung verdient.

    Änderung 14

    Artikel 11

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Artikel 11

    Artikel 11

    Liste der Interreg-Programmmittel

    Liste der Interreg-Programmmittel

    1.   Die Kommission erlässt der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 5 einen Durchführungsrechtsakt, in dem alle Interreg-Programme aufgeführt sind und in dem für jedes Programm der Gesamtbetrag der gesamten Unterstützung aus dem EFRE und gegebenenfalls der gesamten Unterstützung aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union angegeben ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird im Einklang mit dem in Artikel 63 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

    1.   Die Kommission erlässt der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 5 einen Durchführungsrechtsakt, in dem alle Interreg-Programme aufgeführt sind und in dem für jedes Programm der Gesamtbetrag der gesamten Unterstützung aus dem EFRE und gegebenenfalls der gesamten Unterstützung aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union angegeben ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird im Einklang mit dem in Artikel 63 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

    2.   Dieser Durchführungsrechtsakt enthält außerdem eine Liste der gemäß Artikel 9 Absatz 5 übertragenen Beträge, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Mitgliedstaaten und Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union.

    2.   Dieser Durchführungsrechtsakt enthält außerdem eine Liste der gemäß Artikel 9 Absatz 5 übertragenen Beträge, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Mitgliedstaaten und Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union.

     

    3.     Die Mitgliedstaaten teilen mit, auf welche Weise sie die lokale und regionale Ebene sowie andere Interessenträger gemäß Artikel 6 „Partnerschaft und Steuerung auf mehreren Ebenen“ der Dachverordnung in die Gestaltung der Programme einbezogen haben.

    Änderung 15

    Artikel 13

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Artikel 13

    Artikel 13

    Kofinanzierungssätze

    Kofinanzierungssätze

    Die Kofinanzierungssätze für die einzelnen Interreg-Programme dürfen 70 % nicht übersteigen , es sei denn, in den Verordnungen (EU) [IPA III], [NDICI] oder dem Beschluss (EU) [OCTP] des Rates oder in anderen auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakten ist in Bezug auf externe grenzübergreifende Interreg-Programme oder Interreg-Programme des Bestandteils 3 ein höherer Prozentsatz festgelegt .

    Die Kofinanzierungssätze für die einzelnen Interreg-Programme dürfen 85 % nicht übersteigen , das gilt insbesondere für externe grenzübergreifende Interreg-Programme oder Interreg-Programme des Bestandteils 3 , die in Artikel 16 bis 26 vorgesehenen Kleinprojekte, die Verordnungen (EU) [IPA III], [NDICI] oder den Beschluss (EU) [OCTP] des Rates oder andere auf deren Grundlage erlassene Rechtsakte .

    Begründung

    Der AdR fordert die Beibehaltung eines Kofinanzierungssatzes von 85 % für alle Projekte, zumindest aber für die kleinsten interregionalen Projekte und insbesondere für die in den Artikeln 16 bis 26 genannten Projekte.

    Änderung 16

    Artikel 14 Absatz 4

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    4.   Im Rahmen der Bestandteile 1, 2 und 3 kann aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union auch das Interreg-spezifische Ziel „Bessere Interreg-Governance“ unterstützt werden, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen:

    4.   Im Rahmen der Bestandteile 1, 2 und 3 kann aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union auch das Interreg-spezifische Ziel „Bessere Interreg-Governance“ unterstützt werden, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen:

    a)

    Interreg-Programme im Rahmen der Bestandteile 1 und 2B

    a)

    Interreg-Programme im Rahmen des Bestandteils 1

     

    i)

    verbessern die institutionelle Kapazität insbesondere der für die Verwaltung eines bestimmten Gebiets zuständigen Behörden sowie der Beteiligten;

     

    i)

    verbessern die institutionelle Kapazität insbesondere der für die Verwaltung eines bestimmten Gebiets zuständigen Behörden sowie der Beteiligten;

     

    ii)

    verbessern die Effizienz der öffentlichen Verwaltungsstellen durch Förderung ihrer Zusammenarbeit auf den Gebieten Recht und Verwaltung sowie der Zusammenarbeit zwischen Bürgerinnen und Bürgern einerseits und den Institutionen andererseits mit dem Ziel der Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hindernisse in Grenzregionen;

     

    ii)

    verbessern die Effizienz der öffentlichen Verwaltungsstellen durch Förderung ihrer Zusammenarbeit auf den Gebieten Recht und Verwaltung sowie der Zusammenarbeit zwischen Bürgerinnen und Bürgern einerseits und den Institutionen andererseits mit dem Ziel der Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hindernisse in Grenzregionen , indem insbesondere durch die Förderung von Kontakten zwischen den Bevölkerungen zur gegenseitigen Vertrauensbildung beigetragen wird ;

    b)

    Interreg-Programme im Rahmen der Bestandteile 1, 2 und 3 verbessern die institutionellen Kapazitäten von Behörden und Beteiligten für die Umsetzung von makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien;

    b)

    Interreg-Programme im Rahmen der Bestandteile 1, 2 und 3 verbessern die institutionellen Kapazitäten von Behörden und Beteiligten für die Umsetzung von makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien;

    c)

    zusätzlich zu den Buchstaben a und b tragen aus den Interreg-Fonds unterstützte Interreg-Programme der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Bestandteile 2 und 3 zur gegenseitigen Vertrauensbildung bei, insbesondere durch Förderung von Kontakten zwischen den Bevölkerungen, durch Stärkung der Tragfähigkeit von Demokratien und durch Förderung von zivilgesellschaftlichen Akteuren und der Rolle, die sie in Reformprozessen und beim Übergang zur Demokratie spielen.

    c)

    zusätzlich zu den Buchstaben a und b tragen aus den Interreg-Fonds unterstützte Interreg-Programme der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Bestandteile 2 und 3 zur gegenseitigen Vertrauensbildung bei, insbesondere durch Stärkung der Tragfähigkeit von Demokratien und durch Förderung von zivilgesellschaftlichen Akteuren und der Rolle, die sie in Reformprozessen und beim Übergang zur Demokratie spielen.

    Begründung

    Der Aufbau gegenseitigen Vertrauens und die Förderung von Projekten für direkte Kontakte zwischen den Bevölkerungen ist nicht nur für die externen, sondern auch für die internen Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit relevant, und sollte daher ausdrücklich unterstützt werden.

    Änderung 17

    Artikel 15

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Artikel 15

    Artikel 15

    Thematische Konzentration

    Thematische Konzentration

    1.    Mindestens 60 % der Zuweisungen aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union an die einzelnen Interreg-Programme der Bestandteile 1, 2 und 3 für andere Prioritäten als technische Hilfe werden maximal drei der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] festgelegten politischen Ziele zugewiesen.

    1.    Höchstens 60 % der Zuweisungen aus dem EFRE auf nationaler und lokaler Ebene und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union an die einzelnen Interreg-Programme der Bestandteile 1, 2 und 3 für andere Prioritäten als technische Hilfe werden maximal drei der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] festgelegten politischen Ziele zugewiesen.

    2.   Weitere 15 % der Zuweisungen aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union an die einzelnen Interreg-Programme der Bestandteile 1, 2 und 3 für andere Prioritäten als technische Hilfe werden dem Interreg-spezifischen Ziel „Bessere Interreg-Governance“ oder dem externen Interreg-spezifischen Ziel „Mehr Sicherheit in Europa“ zugewiesen.

    2.   Weitere maximal 15 % der Zuweisungen aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union an die einzelnen Interreg-Programme der Bestandteile 1, 2 und 3 für andere Prioritäten als technische Hilfe können dem Interreg-spezifischen Ziel „Bessere Interreg-Governance“ und/ oder dem externen Interreg-spezifischen Ziel „Mehr Sicherheit in Europa“ zugewiesen werden . Dieser Prozentsatz kann über dem Höchstsatz von 15 % liegen, wenn die an den Verhandlungen über das Programm Beteiligten dies für erforderlich halten.

     

    Die Projekte im Rahmen einer „besseren Interreg-Governance“ können auch im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/XXX [zur Aufstellung des Reformhilfeprogramms] finanziert werden. In einem solchen Fall ist die Verordnung (EU) 2018/XXX [ETZ] ausschlaggebend.

    3.   Dient ein Interreg-Programm des Bestandteils 2A der Unterstützung einer makroregionalen Strategie, so wird der gesamte Beitrag des EFRE und gegebenenfalls aller Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union für andere Prioritäten als technische Hilfe für die Ziele dieser Strategie eingeplant.

    3.   Dient ein Interreg-Programm des Bestandteils 2 der Unterstützung einer makroregionalen Strategie, so wird der gesamte Beitrag des EFRE und gegebenenfalls aller Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union für andere Prioritäten als technische Hilfe für die Ziele dieser Strategie eingeplant.

    4.   Dient ein Interreg-Programm des Bestandteils 2B der Unterstützung einer makroregionalen Strategie oder Meeresbeckenstrategie, so wird ein Anteil von mindestens 70 % des gesamten Beitrags des EFRE und gegebenenfalls der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union für andere Prioritäten als technische Hilfe den Zielen dieser Strategie zugewiesen.

    4.   Dient ein Interreg-Programm des Bestandteils 1 der Unterstützung einer makroregionalen Strategie oder Meeresbeckenstrategie, so wird in der Regel ein Anteil von mindestens 70 % des gesamten Beitrags des EFRE und gegebenenfalls der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union für andere Prioritäten als technische Hilfe den Zielen dieser Strategie zugewiesen. Im Einvernehmen mit der Kommission können auch andere Prozentanteile festgelegt werden.

    5.   Der gesamte Beitrag aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union zu den Interreg-Programmen des Bestandteils 4 für andere Prioritäten als technische Hilfe werden dem Interreg-spezifischen Ziel „Bessere Interreg-Governance“ zugewiesen.

    5.   Der gesamte Beitrag aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union zu den Interreg-Programmen des Bestandteils 4 für andere Prioritäten als technische Hilfe werden dem Interreg-spezifischen Ziel „Bessere Interreg-Governance“ zugewiesen.

    Begründung

    Es ist nicht gerecht, von sämtlichen Regionen Europas zu fordern, zusätzlich zur technischen Hilfe denselben festen Prozentsatz für die „bessere Interreg-Governance“ vorzusehen.

    Dennoch muss es für Regionen, welche die ETZ als Instrument zur Förderung der guten Governance und von Strukturreformen nutzen wollen, auch weiterhin möglich sein, zusätzliche Unterstützung über das neue Reformhilfeprogramm zu erhalten.

    Der AdR befürwortet es, dass makroregionale Strategien über die Bestandteile 1 und 2 unterstützt werden.

    Änderung 18

    Neues Kapitel nach Kapitel II

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    KAPITEL III

    Interregionale Innovationsinvestitionen

    Artikel 15a

    Interregionale Innovationsinvestitionen

    1.     0,3  % der Gesamtmittel für die Verpflichtungen der Fonds im Zeitraum 2021-2027 (d. h. insgesamt 970 000 000 EUR) werden für interregionale Innovationsinvestitionen bereitgestellt und sind für Vermarktung und Ausweitung interregionaler Innovationsprojekte bestimmt, die das Potenzial haben, die Entwicklung europäischer Wertschöpfungsketten zu fördern. Zusätzliche Mittel aus Horizont Europa [Vorschlag für eine Verordnung (EU) 2018/XXX] können entweder direkt oder mittels der Methode des federführenden Fonds auf den Haushalt übertragen werden.

    2.     Die interregionalen Innovationsinvestitionen sind für folgende Tätigkeiten bestimmt:

    a)

    die Vermarktung und Skalierung gemeinsamer Innovationsprojekte, die die Entwicklung europäischer Wertschöpfungsketten fördern können;

    b)

    das Zusammenführen von Forschern, Unternehmen, der Zivilgesellschaft und den öffentlichen Verwaltungen, die an nationalen bzw. regionalen Strategien für intelligente Spezialisierung beteiligt sind;

    c)

    die Ermittlung und Erprobung neuer Lösungen für die lokale und regionale Entwicklung auf der Grundlage der Strategien für intelligente Spezialisierung im Rahmen von Pilotprojekten;

    d)

    den Austausch von Erfahrungen im Bereich der Innovation zur Nutzung der im Bereich der Regional- oder Kommunalentwicklung gewonnenen Erfahrungen.

    3.     Im Rahmen interregionaler Innovationsinvestitionen erstreckt sich die Förderfähigkeit aus dem EFRE auf das gesamte Gebiet der Union.

    4.     Die Konzeption und Einreichung interregionaler Innovationsinvestitionen erfolgen im Rahmen der direkten Verwaltung.

    5.     Unter Beachtung des Grundsatzes des territorialen Zusammenhalts in Europa können Regionen, die unter dem Durchschnitt des „European Regional Competitiveness Index“ 2013-2016 liegen, unter Artikel 174 fallende Regionen und Gebiete in äußerster Randlage im Rahmen der interregionalen Innovationsinvestitionen von einem erhöhten Kofinanzierungssatz von 85 % bis 100 % profitieren. Mit diesem Anreiz zur Förderung von interregionalen Innovationsinvestitionen in strukturschwachen Regionen sollen:

    a)

    diese Regionen in die Lage versetzt werden, gemeinsam innovative Investitionsprojekte mit einem großen Potenzial für den Transfer und die Übertragbarkeit auf andere Gebiete mit denselben strukturellen Nachteilen zu konzipieren;

    b)

    Anreize für Innovationsprozesse in regionalen Wirtschaften mit strukturellen, geografischen und demografischen Nachteilen, die Nutzung lokaler Ressourcen, die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energieträger, die Abfallbehandlung, die Wasserwirtschaft, die Förderung des kulturellen und natürlichen Erbes und die Schaffung einer Kreislaufwirtschaft gesetzt werden, wobei der Ausdruck „Innovation“ hier die technologische, organisatorische, soziale und ökologische Innovation abdeckt;

    c)

    diese Regionen die Möglichkeit erhalten, sich auf die von wettbewerbsfähigeren Regionen unterhaltenen Technologieplattformen zu stützen, was einen interregionalen Technologie- und Wissenstransfer ermöglicht und zu einer stärkeren interregionalen Verflechtung beiträgt.

    6.     Drittländer können teilnehmen, sofern sie in Form von externen zweckgebundenen Einnahmen zur Finanzierung beitragen.

    Begründung

    Auch wenn die Schaffung der interregionalen Innovationsinvestitionen eine der positivsten Neuerungen für den neuen Programmplanungszeitraum ist, sind sie doch ein völlig anderes Instrument als die europäische territoriale Zusammenarbeit. Aus diesem Grund und um ihre besondere Bedeutung hervorzuheben, wird vorgeschlagen, für die interregionalen Innovationsinvestitionen ein spezifisches Kapitel und einen spezifischen Artikel zu verfassen, in denen die verschiedenen in dem Verordnungsvorschlag verstreuten Bestimmungen gebündelt werden.

    Des Weiteren wird vorgeschlagen, die für sie vorgesehenen Mittel mit einer spezifischen Reserve von 0,3 % des Kohäsionshaushalts und mit möglichen zusätzlichen Übertragungen aufzustocken. Schließlich sollte zur Wahrung des Grundsatzes des territorialen Zusammenhalts ein Teil der Ressourcen für Regionen bestimmt sein, die noch nicht zu den innovativsten der EU gehören.

    Um zu vermeiden, dass die Unterschiede zwischen den Regionen in puncto Innovation und Wettbewerbsfähigkeit weiter zunehmen, sollte darüber hinaus die Innovation in den Gebieten mit starken Sachzwängen und/oder einer unter dem Unionsdurchschnitt liegenden Wettbewerbsfähigkeit gefördert werden.

    Mit diesem Vorschlag werden die Empfehlungen aus den Stellungnahmen Maupertuis (2017), Herrera Campo (2016), Osvald (2012), Karácsony u. a. (2018) in die ETZ-Verordnung integriert.

    Änderung 19

    Artikel 16

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Artikel 16

    Artikel 16

    Ausarbeitung und Einreichung von Interreg-Programmen

    Ausarbeitung und Einreichung von Interreg-Programmen

    1.   Das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) wird durch Interreg-Programme mit geteilter Mittelverwaltung verfolgt, außer bei den Programmen des Bestandteils 3, die ganz oder teilweise im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung umgesetzt werden , sowie bei den Programmen des Bestandteils 5, die im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung umgesetzt werden .

    1.   Das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) wird durch Interreg-Programme mit geteilter Mittelverwaltung verfolgt, außer bei den Programmen des Bestandteils 3, die ganz oder teilweise im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung umgesetzt werden.

    2.   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer oder ÜLG arbeiten ein Interreg-Programm aus und verwenden dabei das im Anhang festgelegte Muster für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027.

    2.   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer oder ÜLG arbeiten ein Interreg-Programm aus und verwenden dabei das im Anhang festgelegte Muster für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027.

    3.   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten arbeiten in Zusammenarbeit mit den in Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] genannten Programmpartnern ein Interreg-Programm aus.

    Die teilnehmenden Drittländer oder Partnerländer oder ÜLG beziehen gegebenenfalls auch diejenigen Programmpartner ein, die den in diesem Artikel genannten gleichgestellt sind.

    3.   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten arbeiten in Zusammenarbeit mit den in Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] genannten Programmpartnern ein Interreg-Programm aus.

    Die teilnehmenden Drittländer oder Partnerländer oder ÜLG beziehen gegebenenfalls auch diejenigen Programmpartner ein, die den in diesem Artikel genannten gleichgestellt sind.

     

    Bei der Erarbeitung der Interreg-Programme in Bezug auf die makroregionalen oder Meeresbeckenstrategien müssen die Mitgliedstaaten und die Programmpartner die thematischen Prioritäten der makroregionalen und der Meeresbeckenstrategien berücksichtigen und die betroffenen Akteure konsultieren.

    4.   Der Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, reicht bis zum [neun Monate nach dem Datum des Inkrafttretens] bei der Kommission im Namen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer oder ÜLG ein Interreg-Programm ein.

    4.   Der Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, reicht bis zum [neun Monate nach dem Datum des Inkrafttretens] bei der Kommission im Namen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer oder ÜLG ein Interreg-Programm oder mehrere Interreg-Programme entlang der jeweiligen Land- oder Seegrenze ein.

    Ein Interreg-Programm, das Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhält, wird von dem Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, eingereicht, und zwar spätestens sechs Monate nach Annahme des einschlägigen Strategieplanungsdokuments durch die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder — sofern der jeweilige Basisrechtsakt eines oder mehrerer Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union vorschreibt — nach diesem Basisrechtsakt.

    Ein Interreg-Programm, das Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhält, wird von dem Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, eingereicht, und zwar spätestens sechs Monate nach Annahme des einschlägigen Strategieplanungsdokuments durch die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder — sofern der jeweilige Basisrechtsakt eines oder mehrerer Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union vorschreibt — nach diesem Basisrechtsakt.

    5.   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die teilnehmenden Drittländer, Partnerländer oder ÜLG erklären sich vor der Übermittlung an die Kommission schriftlich mit den Inhalten eines Interreg-Programms einverstanden. Diese Zustimmung beinhaltet auch die Verpflichtung aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer oder ÜLG, die für die Durchführung des Interreg-Programms erforderlichen Kofinanzierungsmittel bereitzustellen, und gegebenenfalls die Verpflichtung zur finanziellen Beteiligung der Drittländer, Partnerländer oder ÜLG.

    5.   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die teilnehmenden Drittländer, Partnerländer oder ÜLG erklären sich vor der Übermittlung an die Kommission schriftlich mit den Inhalten eines Interreg-Programms einverstanden. Diese Zustimmung beinhaltet auch die Verpflichtung aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer oder ÜLG, die für die Durchführung des Interreg-Programms erforderlichen Kofinanzierungsmittel bereitzustellen, und gegebenenfalls die Verpflichtung zur finanziellen Beteiligung der Drittländer, Partnerländer oder ÜLG.

    Abweichend von Unterabsatz 1 konsultieren bei Interreg-Programmen, an denen Regionen in äußerster Randlage und Drittländer, Partnerländer oder ÜLG beteiligt sind, die betroffenen Mitgliedstaaten die jeweiligen Drittländer, Partnerländer oder ÜLG, bevor sie die Interreg-Programme bei der Kommission einreichen. In diesem Fall können die Zustimmungen zu den Inhalten der Interreg-Programme und der etwaige Beitrag der Drittländer, Partnerländer oder ÜLG stattdessen in dem förmlich angenommenen Protokoll der Konsultierungssitzungen mit den Drittländern, Partnerländern oder ÜLG oder der Beratungen der Organisationen der regionalen Zusammenarbeit festgehalten werden.

    Abweichend von Unterabsatz 1 konsultieren bei Interreg-Programmen, an denen Regionen in äußerster Randlage und Drittländer, Partnerländer oder ÜLG beteiligt sind, die betroffenen Mitgliedstaaten die jeweiligen Drittländer, Partnerländer oder ÜLG, bevor sie die Interreg-Programme bei der Kommission einreichen. In diesem Fall können die Zustimmungen zu den Inhalten der Interreg-Programme und der etwaige Beitrag der Drittländer, Partnerländer oder ÜLG stattdessen in dem förmlich angenommenen Protokoll der Konsultierungssitzungen mit den Drittländern, Partnerländern oder ÜLG oder verschiedenen Interreg-Programmen entlang der jeweiligen Land- oder Seegrenze festgehalten werden.

    6.   Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 62 zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um Anpassungen an während des Programmplanungszeitraums auftretende Änderungen an nicht wesentlichen Elementen dieses Anhangs vorzunehmen.

    6.   Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 62 zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um Anpassungen an während des Programmplanungszeitraums auftretende Änderungen an nicht wesentlichen Elementen dieses Anhangs vorzunehmen.

    Begründung

    Das Partnerschaftsprinzip sollte eingeführt werden, um eine Kohärenz zwischen den verschiedenen Maßnahmen zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit zu gewährleisten. Der AdR spricht sich dafür aus, die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit wieder in Bestandteil 1 aufzunehmen.

    Änderung 20

    Artikel 19

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Artikel 19

    Artikel 19

    Änderung von Interreg-Programmen

    Änderung von Interreg-Programmen

    1.   Der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde angesiedelt ist, kann zusammen mit dem geänderten Programm einen begründeten Antrag auf Änderung eines Interreg-Programms übermitteln und erläutert dabei die erwarteten Auswirkungen dieser Änderung auf das Erreichen der Ziele.

    1.   Der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde angesiedelt ist, kann — nach Konsultation der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und entsprechend Artikel 6 der Dachverordnung — zusammen mit dem geänderten Programm einen begründeten Antrag auf Änderung eines Interreg-Programms übermitteln und erläutert dabei die erwarteten Auswirkungen dieser Änderung auf das Erreichen der Ziele.

    2.   Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Änderung mit der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung], der Verordnung (EU) [neuer EFRE] und der vorliegenden Verordnung und kann binnen drei Monaten nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorbringen.

    2.   Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Änderung mit der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung], der Verordnung (EU) [neuer EFRE] und der vorliegenden Verordnung und kann binnen drei Monaten nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorbringen.

    3.   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer oder ÜLG überarbeiten das geänderte Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.

    3.   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer oder ÜLG überarbeiten das geänderte Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.

    4.   Die Kommission genehmigt die Änderung eines Interreg-Programms spätestens sechs Monate nach dessen Einreichung durch den Mitgliedstaat.

    4.   Die Kommission genehmigt die Änderung eines Interreg-Programms spätestens sechs Monate nach dessen Einreichung durch den Mitgliedstaat.

    5.   Der Mitgliedstaat kann während des Programmplanungszeitraums bis zu 5 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität, höchstens jedoch 3 % des Programmbudgets, an eine andere Priorität desselben Interreg-Programms übertragen.

    5.   Der Mitgliedstaat kann — nach Konsultation der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und entsprechend Artikel 6 der Dachverordnung — während des Programmplanungszeitraums bis zu 5 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität, höchstens jedoch 3 % des Programmbudgets, an eine andere Priorität desselben Interreg-Programms übertragen.

    Solche Übertragungen wirken sich nicht auf die Vorjahre aus.

    Solche Übertragungen wirken sich nicht auf die Vorjahre aus.

    Sie gelten als nicht substanziell und erfordern keinen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Interreg-Programms. Allerdings müssen sie allen regulatorischen Anforderungen entsprechen. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission die überarbeitete Tabelle nach Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe g Ziffern ii.

    Sie gelten als nicht substanziell und erfordern keinen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Interreg-Programms. Allerdings müssen sie allen regulatorischen Anforderungen entsprechen. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission die überarbeitete Tabelle nach Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe g Ziffern ii.

    6.   Es ist keine Genehmigung durch die Kommission für Korrekturen rein schreibtechnischer oder redaktioneller Art, die sich nicht auf die Durchführung des Interreg-Programms auswirken, erforderlich. Die Verwaltungsbehörde setzt die Kommission von solchen Berichtigungen in Kenntnis.

    6.   Es ist keine Genehmigung durch die Kommission für Korrekturen rein schreibtechnischer oder redaktioneller Art, die sich nicht auf die Durchführung des Interreg-Programms auswirken, erforderlich. Die Verwaltungsbehörde setzt die Kommission von solchen Berichtigungen in Kenntnis.

    Begründung

    Die Wahrung des Partnerschaftsprinzips muss bei den Änderungen der Programme gewährleistet sein.

    Änderung 21

    Artikel 24

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Artikel 24

    Artikel 24

    Kleinprojektfonds

    Kleinprojektfonds

    1.   Der Beitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union für einen Kleinprojektfonds im Rahmen eines Interreg-Programms darf 20 000 000 EUR oder 15 % der Gesamtmittelzuweisung für das Interreg-Programm nicht übersteigen, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.

    1.   Der Beitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union für einen Kleinprojektfonds im Rahmen eines Interreg-Programms darf 20 000 000 EUR oder 15 % der Gesamtmittelzuweisung für das Interreg-Programm nicht übersteigen, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Im Rahmen eines Interreg-Programms können mehrere Kleinprojektfonds eingerichtet werden.

    Die Endempfänger im Rahmen eines Kleinprojektfonds erhalten Unterstützung aus dem EFRE oder gegebenenfalls Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union über den Begünstigten und führen die Kleinprojekte im Rahmen dieses Kleinprojektfonds („Kleinprojekt“) durch.

    Die Endempfänger im Rahmen eines Kleinprojektfonds erhalten Unterstützung aus dem EFRE oder gegebenenfalls Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union über den Begünstigten und führen die Kleinprojekte im Rahmen dieses Kleinprojektfonds („Kleinprojekt“) durch.

    2.   Der Begünstigte eines Kleinprojektfonds muss eine grenzüberschreitende juristische Person oder ein EVTZ sein.

    2.   Der Begünstigte eines Kleinprojektfonds muss eine grenzüberschreitende juristische Person, ein EVTZ , eine Euroregion, juristische Personen der Gebiete in äußerster Randlage oder ein anderer Zusammenschluss unterschiedlicher Gebietskörperschaften sein.

    3.   In dem Dokument mit den Bedingungen für die Unterstützung für einen Kleinprojektfonds sind neben den Elementen aus Artikel 22 Absatz 6 die erforderlichen Elemente dargelegt, mit denen sichergestellt wird, dass der Begünstigte:

    3.   In dem Dokument mit den Bedingungen für die Unterstützung für einen Kleinprojektfonds sind neben den Elementen aus Artikel 22 Absatz 6 die erforderlichen Elemente dargelegt, mit denen sichergestellt wird, dass der Begünstigte:

    a)

    ein nichtdiskriminierendes und transparentes Auswahlverfahren festlegt;

    a)

    ein nichtdiskriminierendes und transparentes Auswahlverfahren festlegt;

    b)

    bei der Auswahl der Kleinprojekte objektive Kriterien anwendet, mit denen Interessenkonflikte vermieden werden;

    b)

    bei der Auswahl der Kleinprojekte objektive Kriterien anwendet, mit denen Interessenkonflikte vermieden werden;

    c)

    die Anträge auf Unterstützung bewertet;

    c)

    die Anträge auf Unterstützung bewertet;

    d)

    die Projekte auswählt und für jedes Kleinprojekt den Betrag der Unterstützung festsetzt;

    d)

    die Projekte auswählt und für jedes Kleinprojekt den Betrag der Unterstützung festsetzt;

    e)

    für die Durchführung des Vorhabens rechenschaftspflichtig ist und alle Belege, die für den Prüfpfad gemäß Anhang [XI] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] benötigt werden, auf seiner Ebene aufbewahrt;

    e)

    für die Durchführung des Vorhabens rechenschaftspflichtig ist und alle Belege, die für den Prüfpfad gemäß Anhang [XI] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] benötigt werden, auf seiner Ebene aufbewahrt;

    f)

    der Öffentlichkeit die Liste der Endempfänger zur Verfügung stellt, die von dem Vorhaben profitieren.

    f)

    der Öffentlichkeit die Liste der Endempfänger zur Verfügung stellt, die von dem Vorhaben profitieren.

    Der Begünstigte sorgt dafür, dass die Endempfänger den Anforderungen des Artikels 35 genügen.

    Der Begünstigte sorgt dafür, dass die Endempfänger den Anforderungen des Artikels 35 genügen.

    4.   Die Auswahl der Kleinprojektfonds stellt keine Übertragung von Aufgaben durch die Verwaltungsbehörde auf eine zwischengeschaltete Stelle im Sinne des Artikels [65 Absatz 3] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] dar.

    4.   Die Auswahl der Kleinprojektfonds stellt keine Übertragung von Aufgaben durch die Verwaltungsbehörde auf eine zwischengeschaltete Stelle im Sinne des Artikels [65 Absatz 3] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] dar.

    5.   Personal- und indirekte Kosten, die auf der Ebene des Begünstigten für die Verwaltung des Kleinprojektfonds anfallen, dürfen 20 % der förderfähigen Gesamtkosten des entsprechenden Kleinprojektfonds nicht übersteigen.

    5.   Personal- und indirekte Kosten, die auf der Ebene des Begünstigten für die Verwaltung des Kleinprojektfonds anfallen, dürfen 20 % der förderfähigen Gesamtkosten des entsprechenden Kleinprojektfonds nicht übersteigen.

    6.   Beträgt der öffentliche Beitrag zu einem Kleinprojekt nicht mehr als 100 000 EUR, so erfolgt der Beitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union als Kosten je Einheit oder Pauschalbeträge oder er umfasst Pauschalfinanzierungen, außer bei Projekten, die im Rahmen von staatlichen Beihilfen unterstützt werden.

    6.   Beträgt der öffentliche Beitrag zu einem Kleinprojekt nicht mehr als 100 000 EUR, so erfolgt der Beitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union als Kosten je Einheit oder Pauschalbeträge oder er umfasst Pauschalfinanzierungen. Bei zusätzlichen nationalen Kontrollen und Prüfungen sollte dieser Grundsatz der vereinfachten Kostenregelungen gewahrt werden und der Empfänger nicht verpflichtet sein, Belege für sämtliche Projektkosten vorzulegen.

    Bei einer Pauschalfinanzierung können die Kostenkategorien, auf die der Pauschalsatz angewandt wird, gemäß [Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] erstattet werden.

    Bei einer Pauschalfinanzierung können die Kostenkategorien, auf die der Pauschalsatz angewandt wird, gemäß [Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] erstattet werden.

    Änderung 22

    Artikel 26

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Artikel 26

    Artikel 26

    Technische Hilfe

    Technische Hilfe

    1.   Die technische Hilfe für jedes Interreg-Programm wird als Pauschalfinanzierung erstattet, indem die Prozentsätze aus Absatz 2 auf die förderfähigen Ausgaben angewendet werden, die in jedem Zahlungsantrag im Einklang mit [Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe a bzw. c] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] entsprechend angegeben sind.

    1.   Die technische Hilfe für jedes Interreg-Programm wird als Pauschalfinanzierung erstattet, indem die Prozentsätze aus Absatz 2 auf die förderfähigen Ausgaben angewendet werden, die in jedem Zahlungsantrag im Einklang mit [Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe a bzw. c] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] entsprechend angegeben sind.

    2.   Der Prozentsatz des EFRE und der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union, der für technische Hilfe zu erstatten ist, beträgt:

    2.   Der Prozentsatz des EFRE und der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union, der für technische Hilfe zu erstatten ist, beträgt:

    a)

    für aus dem EFRE unterstützte interne Interreg-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit: [ 6 % ];

    a)

    für aus dem EFRE unterstützte interne Interreg-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit: [ 8 % ];

    b)

    für aus dem IPA III-CBC oder dem NDICI-CBC unterstützte externe Interreg-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit: 10 %;

    b)

    für aus dem IPA III-CBC oder dem NDICI-CBC unterstützte externe Interreg-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit: 10 %;

    c)

    für Interreg-Programme der Bestandteile 2, 3 und 4, sowohl in Bezug auf den EFRE als auch gegebenenfalls die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union: [ 7 % ].

    c)

    für Interreg-Programme der Bestandteile 2, 3 und 4, sowohl in Bezug auf den EFRE als auch gegebenenfalls die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union: [ 8 % ];

     

    d)

    für Interreg-Programme des Bestandteils 3, in Bezug auf den EFRE: [10 %].

    3.   Für Interreg-Programme mit einer Gesamtzuweisung von 30 000 000 EUR bis 50 000 000 EUR wird der Betrag, der sich aus dem Prozentsatz für die technische Hilfe ergibt, um einen zusätzlichen Betrag von 500 000 EUR angehoben. Die Kommission addiert diesen Betrag zu der ersten Zwischenzahlung.

    3.   Für Interreg-Programme mit einer Gesamtzuweisung von 30 000 000 EUR bis 50 000 000 EUR wird der Betrag, der sich aus dem Prozentsatz für die technische Hilfe ergibt, um einen zusätzlichen Betrag von 500 000 EUR angehoben. Die Kommission addiert diesen Betrag zu der ersten Zwischenzahlung.

    4.   Für Interreg-Programme mit einer Gesamtzuweisung unter 30 000 000 EUR werden der in EUR ausgewiesene Betrag, der für die technische Hilfe benötigt wird, und der sich daraus ergebende Prozentsatz im Kommissionsbeschluss zur Genehmigung des betreffenden Interreg-Programms festgesetzt.

    4.   Für Interreg-Programme mit einer Gesamtzuweisung unter 30 000 000 EUR werden der in EUR ausgewiesene Betrag, der für die technische Hilfe benötigt wird, und der sich daraus ergebende Prozentsatz im Kommissionsbeschluss zur Genehmigung des betreffenden Interreg-Programms festgesetzt.

    Änderung 23

    Artikel 45

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Artikel 45

    Artikel 45

    Aufgaben der Verwaltungsbehörde

    Aufgaben der Verwaltungsbehörde

    1.   Die Verwaltungsbehörde eines Interreg-Programms nimmt die Aufgaben gemäß den Artikeln [66], [68] und [69] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] wahr, ausgenommen die Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 67 sowie Zahlung an die Begünstigten gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b. Die Aufgaben werden im gesamten von dem genannten Programm abgedeckten Hoheitsgebiet — vorbehaltlich der in Kapitel VIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Ausnahmen — wahrgenommen.

    1.   Die Verwaltungsbehörde eines Interreg-Programms nimmt die Aufgaben gemäß den Artikeln [66], [68] und [69] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] wahr, ausgenommen die Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 67 sowie Zahlung an die Begünstigten gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b. Die Aufgaben werden im gesamten von dem genannten Programm abgedeckten Hoheitsgebiet — vorbehaltlich der in Kapitel VIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Ausnahmen — wahrgenommen.

    2.   Die Verwaltungsbehörde richtet nach Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den Drittländern, Partnerländern oder ÜLG, die an dem Interreg-Programm teilnehmen, ein gemeinsames Sekretariat ein, wobei das Personal der Programmpartnerschaft Rechnung trägt.

    Das gemeinsame Sekretariat unterstützt die Verwaltungsbehörde und den Überwachungsausschuss bei der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben. Das gemeinsame Sekretariat informiert potenzielle Begünstigte über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Interreg-Programme und unterstützt Begünstigte und Partner bei der Durchführung der Vorhaben.

    2.   Die Verwaltungsbehörde richtet nach Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den Drittländern, Partnerländern oder ÜLG, die an dem Interreg-Programm teilnehmen, ein gemeinsames Sekretariat ein, wobei das Personal der Programmpartnerschaft Rechnung trägt.

    Das gemeinsame Sekretariat unterstützt die Verwaltungsbehörde und den Überwachungsausschuss bei der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben. Das gemeinsame Sekretariat informiert potenzielle Begünstigte über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Interreg-Programme und unterstützt Begünstigte und Partner bei der Durchführung der Vorhaben.

    3.   Abweichend von [Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] sind die Ausgaben, die in einer anderen Währung getätigt wurden, von jedem Partner in Euro umzurechnen, und zwar anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission in dem Monat, in dem die Ausgaben der Verwaltungsbehörde zur Überprüfung gemäß [Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a] der genannten Verordnung vorgelegt wurden.

    3.     Wenn die Verwaltungsbehörde die Verwaltungsüberprüfungen gemäß [Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe (a) der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] nicht für das gesamte Programmgebiet ausführt, benennt jeder Mitgliedstaat und gegebenenfalls jedes Drittland, Partnerland oder an dem Interreg-Programm teilnehmende ÜLG die Stelle oder Person, die für die Durchführung dieser Überprüfungen hinsichtlich der Empfänger in seinem Hoheitsgebiet zuständig ist („Kontrollinstanz“).

     

    4.    Abweichend von [Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] sind die Ausgaben, die in einer anderen Währung getätigt wurden, von jedem Partner in Euro umzurechnen, und zwar anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission in dem Monat, in dem die Ausgaben der Verwaltungsbehörde zur Überprüfung gemäß [Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a] der genannten Verordnung vorgelegt wurden.

    Begründung

    Falls die Streichung von Artikel 44 Absatz 6 nicht akzeptiert wird, ist dies eine alternative Lösung, damit die Kontrollinstanzen gewährleisten können, dass die gegenwärtigen Verwaltungsüberprüfungssysteme, die in einigen Programmen seit drei Programmplanungszeiträumen laufen, nicht abgeschafft werden müssen.

    Änderung 24

    Artikel 49

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Artikel 49

    Artikel 49

    Zahlungen und Vorfinanzierung

    Zahlungen und Vorfinanzierung

    1.   Die Unterstützung aus dem EFRE und gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union für jedes Interreg-Programm wird gemäß Artikel 46 Absatz 2 auf ein einziges Konto ohne nationale Unterkonten eingezahlt.

    1.   Die Unterstützung aus dem EFRE und gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union für jedes Interreg-Programm wird gemäß Artikel 46 Absatz 2 auf ein einziges Konto ohne nationale Unterkonten eingezahlt.

    2.   Die Kommission entrichtet — vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel — eine Vorfinanzierung auf Basis der Gesamtunterstützung aus jedem Interreg-Fonds, wie im Beschluss zur Genehmigung der einzelnen Interreg-Programme gemäß Artikel 18 festgelegt, in Jahrestranchen vor dem 1. Juli der Jahre 2022 bis 2026, spätestens 60 Tage nach Erlass dieses Beschlusses, wie folgt:

    2.   Die Kommission entrichtet — vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel — eine Vorfinanzierung auf Basis der Gesamtunterstützung aus jedem Interreg-Fonds, wie im Beschluss zur Genehmigung der einzelnen Interreg-Programme gemäß Artikel 18 festgelegt, in Jahrestranchen vor dem 1. Juli der Jahre 2022 bis 2026, spätestens 60 Tage nach Erlass dieses Beschlusses, wie folgt:

    a)

    2021: 1 % ;

    a)

    2021: 2 % ;

    b)

    2022: 1 % ;

    b)

    2022: 0,8  % ;

    c)

    2023: 1 % ;

    c)

    2023: 0,8  % ;

    d)

    2024: 1 % ;

    d)

    2024: 0,8  % ;

    e)

    2025: 1 % ;

    e)

    2025: 0,8  % ;

    f)

    2026: 1 % .

    f)

    2026: 0,8  % ;

    3.   Werden externe Interreg-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit aus dem EFRE und aus dem IPA-III-CBC oder dem NDICI-CBC unterstützt, so erfolgt die Vorfinanzierung für alle Fonds zur Unterstützung eines solchen Interreg-Programms im Einklang mit der Verordnung (EU) [IPA III] oder [NDICI] oder mit anderen auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakten.

    3.   Werden externe Interreg-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit aus dem EFRE und aus dem IPA-III-CBC oder dem NDICI-CBC unterstützt, so erfolgt die Vorfinanzierung für alle Fonds zur Unterstützung eines solchen Interreg-Programms im Einklang mit der Verordnung (EU) [IPA III] oder [NDICI] oder mit anderen auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakten.

    Der Vorfinanzierungsbetrag kann je nach Bedarf an Haushaltsmitteln in zwei Tranchen gezahlt werden.

    Der Vorfinanzierungsbetrag kann je nach Bedarf an Haushaltsmitteln in zwei Tranchen gezahlt werden.

    Der als Vorfinanzierung gezahlte Gesamtbetrag wird der Kommission zurückerstattet, wenn innerhalb von 24 Monaten ab dem Tag, an dem die Kommission die erste Tranche des Vorfinanzierungsbetrags gezahlt hat, kein Zahlungsantrag im Rahmen des grenzübergreifenden Interreg-Programms gestellt wurde. Eine solche Erstattung gilt als interne zweckgebundene Einnahme und kürzt nicht die Unterstützung aus dem EFRE, dem IPA-III-CBC oder dem NDICI-CBC für das Programm.

    Der als Vorfinanzierung gezahlte Gesamtbetrag wird der Kommission zurückerstattet, wenn innerhalb von 24 Monaten ab dem Tag, an dem die Kommission die erste Tranche des Vorfinanzierungsbetrags gezahlt hat, kein Zahlungsantrag im Rahmen des grenzübergreifenden Interreg-Programms gestellt wurde. Eine solche Erstattung gilt als interne zweckgebundene Einnahme und kürzt nicht die Unterstützung aus dem EFRE, dem IPA-III-CBC oder dem NDICI-CBC für das Programm.

    Begründung

    Der AdR schlägt vor, im ersten Jahr des Programmplanungszeitraums den Anteil der Vorfinanzierung zu verdoppeln, um die Startphase der Programme zu unterstützen. Dies wird durch eine entsprechende Kürzung in den Folgejahren ausgeglichen.

    Änderung 25

    Artikel 61

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

    Artikel 61

    Interregionale Innovationsinvestitionen

    Auf Initiative der Kommission kann der EFRE interregionale Innovationsinvestitionen gemäß Artikel 3 Absatz 5 unterstützen und so die an Strategien für intelligente Spezialisierung auf nationaler oder regionaler Ebene beteiligten Forscher, Unternehmen, öffentlichen Verwaltungen sowie die Zivilgesellschaft zusammenbringen.

     

    Begründung

    Aufgrund der Bedeutung und Spezifizität der interregionalen Innovationsinvestitionen wird vorgeschlagen, ihnen ein eigenes Kapitel zu widmen.

    Änderung 26

    Neuer Artikel nach Artikel 62

    Vorschlag der Europäischen Kommission

    Änderung des AdR

     

    Artikel 62a

    Befreiung von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV

    Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit sind von der Kontrolle staatlicher Beihilfen ausgenommen und unterliegen nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    Begründung

    Die territoriale Zusammenarbeit stärkt den Binnenmarkt. Eine vollständige Streichung der Anmeldepflichten, die weiterhin für bestimmte Kategorien staatlicher Beihilfen bestehen, wäre ein zusätzliches Element der Vereinfachung.

    II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

    DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

    1.

    begrüßt nachdrücklich die neue Verordnung für die europäische territoriale Zusammenarbeit (ETZ) für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 sowie die Tatsache, dass diese grundlegende Politik der Union durch eine spezifische Verordnung mehr Sichtbarkeit erhält, auch wenn sie weiterhin aus dem EFRE finanziert wird;

    2.

    begrüßt außerdem, dass im Interesse einer größtmöglichen Vereinfachung und Synergie der Fonds Vorschriften zu den künftigen externen EU-Finanzierungsinstrumenten in die ETZ-Verordnung aufgenommen wurden;

    3.

    unterstützt den neuen Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext. Die ETZ muss dieses neue Instrument unterstützen (1);

    4.

    begrüßt ausdrücklich die Anerkennung der besonderen Bedürfnisse der Regionen in äußerster Randlage durch den neuen Bestandteil 3;

    5.

    unterstützt ferner nachdrücklich die Einführung der im Bestandteil 5 näher beschriebenen interregionalen Innovationsinvestitionen;

    6.

    bedauert die von der Kommission vorgeschlagene Kürzung der Mittelausstattung für die ETZ um 1,847 Mrd. EUR (in konstanten Preisen von 2018), d. h. um 18 %. Diese Kürzung ist fast doppelt so groß wie der Verringerung des Haushalts infolge des Brexits, wodurch der Anteil der ETZ am Kohäsionshaushalt von 2,75 % auf 2,5 % sinkt;

    7.

    bedauert, dass die Mittel für Bestandteil 1 „Grenzübergreifende Zusammenarbeit“ (ohne die maritime Zusammenarbeit) um 3,171 Mrd. EUR (– 42 %) gekürzt und diejenigen für Bestandteil 4 „Interregionale Zusammenarbeit“ (Interreg Europe, URBACT, ESPON, INTERACT) um 474 Mio. EUR, d. h. um 83 %, verringert werden;

    8.

    unterstreicht die Bedeutung des Interreg-Programms, das sich für viele regionale Gebietskörperschaften als unverzichtbar erwiesen hat, und zwar sowohl für den Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren in Bezug auf wesentliche Herausforderungen als auch für die Herstellung persönlicher Verbindungen zwischen regionalen Gebietskörperschaften, wodurch die europäische Identität gestärkt wurde; stellt fest, dass die aktuellen Vorschläge diesen Elementen noch nicht ausreichend Rechnung tragen;

    9.

    spricht sich dagegen aus, dass die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit vom Bestandteil 1 „Grenzübergreifende Zusammenarbeit“ in den Bestandteil 2 „Transnationale Zusammenarbeit“ verschoben wird. Diese Verschiebung führt zwar zu einer Aufstockung der Mittel des Bestandteils 2 um 558 Mio. EUR (+ 27 %), doch besteht ein hohes Risiko, dass die grenzübergreifende maritime Zusammenarbeit in dem weiter gefassten Kontext der transnationalen Zusammenarbeit verwässert wird;

    10.

    betrachtet den Vorschlag der Kommission in Anhang XXII der Dachverordnung, Haushaltsmittel vorrangig nur denjenigen Grenzregionen zuzuweisen, in denen die Hälfte der Bevölkerung weniger als 25 km von der Grenze entfernt lebt, als willkürlich und lehnt ihn aus diesem Grund vollumfänglich ab;

    11.

    begrüßt den Vorschlag der Berichterstatter für die Dachverordnung (2), die in Artikel 104 Absatz 7 der Dachverordnung vorgesehenen Zuweisungen zu ändern, um die Mittel für die herkömmliche territoriale Zusammenarbeit (Bestandteile 1 und 4) auf bis zu 3 % des Kohäsionshaushalts aufzustocken und zusätzlich eine spezifische Reserve von 0,3 % des Kohäsionshaushalts für interregionale Innovationsinvestitionen zu bilden. Dieser Ansatz ähnelt dem des Parlaments (3). Der AdR ist der Ansicht, dass sich die Erhöhung der Mittelzuweisungen auch im Bestandteil 3 widerspiegeln sollte.

    12.

    ist der Ansicht, dass diese neue Initiative für interregionale Innovationsinvestitionen, die auf die früheren innovativen EFRE-Maßnahmen und die Vanguard-Initiative folgt, für großen Mehrwert sorgt und aufgrund ihrer Spezifizität im Vergleich zur herkömmlichen ETZ (Bestandteile 1 und 4) in der Verordnung bevorzugt behandelt und eigene Mittel erhalten sollte;

    13.

    ist der Auffassung, dass die Synergien zwischen den interregionalen Innovationsinvestitionen und Horizont Europa verstärkt werden müssen (4);

    14.

    betont, dass im Rahmen der interregionalen Innovationsinvestitionen zwar der Exzellenz Vorrang eingeräumt werden muss, sie jedoch auch den territorialen Zusammenhalt stärken müssen, indem auch die Teilnahme weniger innovativer Regionen an der interregionalen Innovationsdynamik in Europa erleichtert wird;

    15.

    schlägt infolge der in mehreren Stellungnahmen des AdR (5) erhobenen Forderungen die Entwicklung einer Initiative vor, damit die in Artikel 174 AEUV erwähnten, am stärksten benachteiligten Regionen in kooperativer Form innovative Innovationsprojekte konzipieren können, die ein großes Potenzial für Ausweitung, Transfer und Übertragung auf andere, von denselben strukturellen Zwängen betroffenen Gebiete besitzen;

    16.

    fordert die Stärkung der Kohärenz zwischen den verschiedenen Programmen der europäischen territorialen Zusammenarbeit. Für die Programme der transnationalen Zusammenarbeit mit Bezug auf eine makroregionale oder Meeresbeckenstrategie müssen gegebenenfalls Prioritäten festgelegt werden, die mit den Prioritäten der sie umfassenden makroregionalen oder Meeresbeckenstrategien kohärent und konvergent sind;

    17.

    begrüßt die Maßnahmen zur Vereinfachung der Verwaltung der Fonds in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der hochrangigen Gruppe und aus mehreren Stellungnahmen des AdR (6);

    18.

    begrüßt die Einführung von Verwaltungsmodalitäten, die an die in den Artikeln 16 bis 26 vorgesehenen Kleinprojekte angepasst sind, und insbesondere die Aufnahme eines Artikels (Artikel 24) über den Kleinprojektfonds, die der AdR in seiner Stellungnahme (7) zu diesem Thema gefordert hatte; stellt fest, dass diese kleinen Projekte bzw. „people-to-people-Projekte“ in der Tat wesentlich für die europäische Integration und für den Abbau sichtbarer und unsichtbarer Grenzhindernisse sind und den europäischen Mehrwert eines solchen Instruments verstärken; befürwortet darüber hinaus, dass der Begünstigte dieser Kleinprojekte eine grenzüberschreitende juristische Person, ein EVTZ, eine Euroregion, juristische Personen der Gebiete in äußerster Randlage oder ein anderer Zusammenschluss unterschiedlicher Gebietskörperschaften sein muss;

    19.

    spricht sich gegen die Verringerung des Kofinanzierungssatzes der EU von 85 % auf 70 % aus, durch die die Einbindung der lokalen und regionalen Akteure mit begrenzten finanziellen Mitteln noch weiter erschwert wird;

    20.

    schlägt vor, im ersten Jahr den Anteil der Vorfinanzierung zu verdoppeln, um die Startphase der Programme zu unterstützen;

    21.

    schlägt eine Anhebung des Prozentsatzes für die technische Hilfe auf 8 % vor;

    22.

    schlägt vor, die thematische Konzentration in Artikel 15 auf einen Höchstsatz von 60 % der Mittel aus dem EFRE auf nationaler und regionaler Ebene zu begrenzen;

    23.

    hält eine einheitliche Reserve von 15 % für die gute Governance nicht unbedingt für angemessen. Nicht alle Regionen haben die gleichen Bedürfnisse in puncto Strukturreformen. Die ETZ sollte Übertragungen aus dem neuen Reformhilfeprogramm (8) erhalten können;

    24.

    begrüßt nachdrücklich die Aufnahme der Gebietskörperschaften des Vereinigten Königreichs in die Bestandteile 1 und 2 nach dem Vorbild Norwegens oder Islands, wie es der AdR gefordert (9) hat; unterstützt die fortgesetzte Unterstützung der EU für den Friedensprozess in Nordirland im Rahmen des Programms PEACE PLUS;

    25.

    schlägt vor, dass die Einbeziehung von Drittstaaten durch in den EU-Haushalt fließende externe zweckgebundene Einnahmen auch für den Bestandteil 4 „Interregionale Zusammenarbeit“ und die interregionalen Innovationsinvestitionen möglich ist.

    26.

    stellt fest, dass die Förderung der Europäischen territorialen Zusammenarbeit (Interreg) viele Jahre lang eine der wichtigsten Prioritäten der Kohäsionspolitik der EU war. Für KMU besteht bei Projekten gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) bereits eine Anmeldepflicht für staatliche Beihilfen. Besondere Bestimmungen zu Regionalbeihilfen für Investitionen von Unternehmen jeglicher Größe sind auch in den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2014-2020 und im Abschnitt Regionalbeihilfen der AGVO enthalten. Da Beihilfen für die ETZ als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten sollten, sollten sie von den Anmeldepflichten nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen werden;

    27.

    schlägt vor, die Anmeldepflichten für staatliche Beihilfen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Programmbehörden und die Begünstigten weiter zu vereinfachen. Der AdR nimmt den Kommissionsvorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1588 zur Kenntnis. Ferner wäre zu prüfen, ob nicht zumindest die Maßnahmen im Bereich der interregionalen Zusammenarbeit generell von den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen ausgenommen werden könnten.

    Brüssel, den 5. Dezember 2018

    Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

    Karl-Heinz LAMBERTZ


    (1)  Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“ — COM(2017) 534 final vom 20.9.2017.

    (1)  Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“ — COM(2017) 534 final vom 20.9.2017.

    (1)  COM(2018) 373 final, Entwurf einer Stellungnahme Arends (COTER-VI/048).

    (2)  Entwurf einer Stellungnahme Schneider/Marini (COTER-VI/045).

    (3)  Entwurf eines Berichts Arimont — 2018/0199 (COD).

    (4)  COM(2018) 435 final.

    (5)  Dieser Vorschlag entspricht den Empfehlungen aus den Stellungnahmen Maupertuis (COTER-VI/22), Herrera (SEDEC-VI/8), Osvald (COTER-V/21), Karácsony (COTER-VI/36) u. a.

    (6)  Stellungnahme Osvald (COTER-VI/012), Stellungnahme Vlasák (COTER-VI/035).

    (7)  Stellungnahme Branda zum Thema „Bürger- und Kleinprojekte in Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit“ (COTER-VI/023).

    (8)  Vorschlag für eine Verordnung (EU) 2018/XXX zur Aufstellung des Reformhilfeprogramms, COM(2018) 391 final.

    (9)  Entschließung des AdR zu den Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, 129. Plenartagung, 17. Mai 2018, RESOL-VI/031, Ziffer 23.


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