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Document 52018AR3595
Opinion of the European Committee of the Regions on ‘European Territorial Cooperation’
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zu dem Thema „Europäische territoriale Zusammenarbeit“
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zu dem Thema „Europäische territoriale Zusammenarbeit“
COR 2018/03595
ABl. C 86 vom 7.3.2019, p. 137–164
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/137 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zu dem Thema „Europäische territoriale Zusammenarbeit“
(2019/C 86/09)
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I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Änderung 1
Erwägungsgrund 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Hauptziel des EFRE im Bereich der europäischen territorialen Zusammenarbeit ist die Lösung der Probleme der am stärksten benachteiligten Regionen, und in dem Vorschlag werden die Besonderheiten dieser Gebiete nicht klar genug dargelegt.
Änderung 2
Erwägungsgrund 3
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Der Hinweis auf diese beiden Grundsätze war in dem Verordnungsvorschlag gestrichen worden.
Änderung 3
Erwägungsgrund 4
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Der AdR lehnt es ab, die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit vom Bestandteil 1 „Grenzübergreifende Zusammenarbeit“ in den Bestandteil 2 „Transnationale Zusammenarbeit“ zu verschieben. Dies geht zwar mit einer Aufstockung der Mittel für die transnationale Zusammenarbeit einher, doch besteht ein hohes Risiko, dass die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit in dem weiter gefassten Kontext der transnationalen Zusammenarbeit verwässert wird. Deshalb empfiehlt es sich, die grenzübergreifende maritime Zusammenarbeit und ihren Teil der Mittel wieder unter Bestandteil 1 aufzunehmen.
Änderung 4
Erwägungsgrund 6
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Der AdR lehnt es ab, die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit vom Bestandteil 1 „Grenzübergreifende Zusammenarbeit“ in den Bestandteil 2 „Transnationale Zusammenarbeit“ zu verschieben. Dies geht zwar mit einer Aufstockung der Mittel für die transnationale Zusammenarbeit einher, doch besteht ein hohes Risiko, dass die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit in dem weiter gefassten Kontext der transnationalen Zusammenarbeit verwässert wird. Deshalb empfiehlt es sich, die grenzübergreifende maritime Zusammenarbeit und ihren Teil der Mittel wieder unter Bestandteil 1 aufzunehmen.
Änderung 5
Erwägungsgrund 8
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die projektbasierte Zusammenarbeit in der gesamten Union sollte in den neuen Bestandteil für interregionale Innovationsinvestitionen integriert und eng mit der Umsetzung der Mitteilung der Kommission „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene“[25] verknüpft werden , damit insbesondere thematische Plattformen für intelligente Spezialisierung in Bereichen wie Energie, industrielle Modernisierung oder Agrar- und Ernährungswirtschaft unterstützt werden können. Schließlich sollte die auf funktionale städtische Gebiete oder städtische Gebiete ausgerichtete integrierte territoriale Entwicklung in den Programmen zur Verfolgung des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und in einem Begleitinstrument, nämlich der „Europäischen Stadtinitiative“, zusammengeführt werden. Die beiden Programme im Rahmen des Bestandteils „Interregionale Zusammenarbeit“ sollten sich auf die gesamte Union erstrecken und auch Drittländern offenstehen, die sich daran beteiligen wollen. |
Die projektbasierte Zusammenarbeit in der gesamten Union sollte weiterhin die interregionale Zusammenarbeit zwischen kommunalen und regionalen Gebietskörperschaften erleichtern, um gemeinsame Lösungen zur Förderung der Kohäsionspolitik zu finden und dauerhafte Partnerschaften aufzubauen . Daher sollten die bestehenden Programme, vor allem die Förderung der projektbasierten Zusammenarbeit, beibehalten werden. |
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Die neuen interregionalen Investitionsvorhaben werden eng mit der Umsetzung der Mitteilung der Kommission „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene“ [25] verknüpft, damit insbesondere thematische Plattformen für intelligente Spezialisierung unterstützt werden können. Die europäische territoriale Zusammenarbeit muss weiterhin die integrierte territoriale Entwicklung innerhalb des Bestandteils 4 fördern. Die Programme im Rahmen des Bestandteils „Interregionale Zusammenarbeit“ sollten sich auf die gesamte Union erstrecken und auch Drittländern offenstehen, die sich daran beteiligen wollen. |
Begründung
Der AdR ist für die Beibehaltung aller derzeitigen Aktivitäten der interregionalen Zusammenarbeit im Rahmen des Bestandteils 4 unter Hinzufügung der Zusammenarbeit bei Projekten für die Entwicklung innovativer Lösungen, die Skalierung und die Übertragbarkeit auf verschiedene, von demselben strukturellen Nachteil betroffene Regionen.
Die ETZ muss über ihren Bestandteil 4 weiterhin die in Bestandteil 4 enthaltene integrierte territoriale Entwicklung unterstützen — im Gegensatz zum Vorschlag der Kommission, diese Möglichkeit ausschließlich für die Initiative „Europäische Stadt“ im Rahmen der EFRE-Verordnung vorzusehen.
Der AdR begrüßt nachdrücklich die neue Initiative für interregionale Innovationsinvestitionen, die der Vanguard-Initiative nachfolgen und sich vor allem an Regionen richten wird, deren Größe, Entwicklungspotenzial und technisch-wirtschaftliche Kapazitäten über denen der meisten europäischen Regionen liegen.
Änderung 6
Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 24
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Der Prozess der Vereinfachung der Fondsverwaltung, der in den vergangenen Jahren eingeleitet wurde und in die neuen Verordnungsvorschläge mündete, muss in der Phase der Programmplanung und Verwaltung genutzt werden, um zu einer vereinfachten Fondsverwaltung zu führen.
Änderung 7
Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 35
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Die territoriale Zusammenarbeit stärkt den Binnenmarkt. Eine vollständige Streichung der Anmeldepflichten, die weiterhin für bestimmte Kategorien staatlicher Beihilfen bestehen, wäre ein zusätzliches Element der Vereinfachung.
Änderung 8
Artikel 1 Absatz 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Gegenstand und Anwendungsbereich |
Gegenstand und Anwendungsbereich |
1. Diese Verordnung enthält Bestimmungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) mit Blick auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten und angrenzenden Drittländern, Partnerländern, sonstigen Gebieten bzw. überseeischen Ländern und Gebieten („ÜLG“). |
1. Diese Verordnung enthält Bestimmungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) mit Blick auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten und angrenzenden Drittländern, Partnerländern, sonstigen Gebieten bzw. überseeischen Ländern und Gebieten („ÜLG“) und einer Gruppe von Drittländern, die in einer regionalen Organisation zusammengeschlossen sind . |
Begründung
Die Gebiete in äußerster Randlage, die sich fernab des europäischen Festlands befinden, arbeiten mit Drittländern oder regionalen Organisationen zusammen; die Zusammenarbeit beschränkt sich nicht auf angrenzende Länder.
Änderung 9
Artikel 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Artikel 2 |
Artikel 2 |
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Begriffsbestimmungen |
Begriffsbestimmungen |
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1. Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung]. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen: |
1. Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung]. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen: |
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2. Ist in einer Bestimmung der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] von einem „Mitgliedstaat“ die Rede, so ist dieser Begriff für die Zwecke der vorliegenden Verordnung dahin zu verstehen, dass es sich um den Mitgliedstaat handelt, „in dem die Verwaltungsbehörde ansässig ist“; ist von „jedem Mitgliedstaat“ oder von „Mitgliedstaaten“ die Rede, so sind diese Begriffe dahin zu verstehen, dass es sich um „die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls um an einem bestimmten Interreg-Programm beteiligte Drittländer, Partnerländer und ÜLG“ handelt. |
2. Ist in einer Bestimmung der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] von einem „Mitgliedstaat“ die Rede, so ist dieser Begriff für die Zwecke der vorliegenden Verordnung dahin zu verstehen, dass es sich um den Mitgliedstaat handelt, „in dem die Verwaltungsbehörde ansässig ist“; ist von „jedem Mitgliedstaat“ oder von „Mitgliedstaaten“ die Rede, so sind diese Begriffe dahin zu verstehen, dass es sich um „die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls um an einem bestimmten Interreg-Programm beteiligte Drittländer, Partnerländer und ÜLG“ handelt. |
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Ist in einer Bestimmung der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] von den in [Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a] dieser Verordnung aufgezählten „Fonds“ oder vom „EFRE“ die Rede, so sind diese Begriffe für die Zwecke der vorliegenden Verordnung dahin zu verstehen, dass sie sich auch auf das entsprechende Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union beziehen. |
Ist in einer Bestimmung der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] von den in [Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a] dieser Verordnung aufgezählten „Fonds“ oder vom „EFRE“ die Rede, so sind diese Begriffe für die Zwecke der vorliegenden Verordnung dahin zu verstehen, dass sie sich auch auf das entsprechende Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union beziehen. |
Begründung
Die Euroregionen sowie andere Gruppierungen verschiedener regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften müssen hier ebenfalls erwähnt werden.
Änderung 10
Artikel 3
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Artikel 3 |
Artikel 3 |
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Bestandteile des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ |
Bestandteile des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ |
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Im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) werden aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union die folgenden Bestandteile unterstützt: |
Im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) werden aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union die folgenden Bestandteile unterstützt: |
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Begründung
Der AdR spricht sich dafür aus, die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit wieder in Bestandteil 1 aufzunehmen und die anderen Bestandteile auszubauen. Es wird vorgeschlagen, den Begriff „angrenzend“ in Absatz 1 zu streichen. Angesichts der Tatsache, dass die grenzübergreifende Zusammenarbeit Regionen der NUTS-3-Ebene abdecken wird, könnte dies zu Unstimmigkeiten mit den derzeitigen geografischen Gegebenheiten einiger grenzübergreifender Programme führen, indem deren Gebiete auf angrenzende Regionen der NUTS-3-Ebene reduziert werden.
Änderung 11
Artikel 4
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Artikel 4 |
Artikel 4‘ |
Geografische Reichweite der grenzübergreifenden Zusammenarbeit |
Geografische Reichweite der grenzübergreifenden und maritimen Zusammenarbeit |
1. Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden aus dem EFRE Regionen der Union der NUTS-3-Ebene an allen Landbinnengrenzen und Landaußengrenzen mit Drittländern oder Partnerländern unterstützt. |
1. Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit an den Land- und Seegrenzen werden aus dem EFRE Regionen der Union der NUTS-3-Ebene an allen Binnengrenzen und Außengrenzen mit Drittländern oder Partnerländern unterstützt , unbeschadet etwaiger notwendiger Anpassungen zur Gewährleistung der Kohärenz und Kontinuität der für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 festgelegten Bereiche des Kooperationsprogramms . |
2. Regionen an Seegrenzen, die durch eine feste Verbindung über das Meer miteinander verbunden sind, werden ebenfalls im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit unterstützt. |
2. Regionen an Seegrenzen, die durch See-, Schienen-, Luft- oder Straßenverkehrsverbindungen miteinander verbunden sind, werden ebenfalls im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit unterstützt. |
3. Interreg-Programme für die interne grenzübergreifende Zusammenarbeit können sich auch auf Regionen in Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich, die der NUTS-3-Ebene entsprechen, sowie auf Liechtenstein, Andorra und Monaco erstrecken. |
3. Interreg-Programme für die interne grenzübergreifende Zusammenarbeit können sich auch auf Regionen in Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich, die der NUTS-3-Ebene entsprechen, sowie auf Liechtenstein, Andorra, San Marino und Monaco erstrecken. |
4. Im Rahmen der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden aus IPA III oder NDICI Regionen des jeweiligen Partnerlandes auf NUTS-3-Ebene oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete an allen Land- oder Seegrenzen zwischen Mitgliedstaaten und den im Rahmen der von IPA III oder NDICI förderfähigen Partnerländern unterstützt. |
4. Im Hinblick auf die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 werden die für diesen Programmplanungszeitraum existierenden 18 Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit (Two Seas, Bottnischer Meerbusen-Atlantik, Mittlerer Ostseeraum, Estland-Lettland, Ärmelkanal, Guadeloupe-Martinique-OECD, Mayotte/Komoren/Madagaskar, Deutschland-Dänemark, Griechenland-Zypern, Griechenland-Italien, Irland-Wales, Italien-Kroatien, Italien-Frankreich (Maritime), Italien- Malta, Madeira-Azoren-Kanaren (MAC), Nordirland-Irland-Schottland, Öresund-Kattegat-Skagerrak, Südlicher Ostseeraum) in gegenseitigem Einvernehmen mit den betreffenden Staaten, Regionen und anderen Gebietskörperschaften angepasst. |
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5. Im Rahmen der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden aus IPA III oder NDICI Regionen des jeweiligen Partnerlandes auf NUTS-3-Ebene oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete an allen Land- oder Seegrenzen zwischen Mitgliedstaaten und den im Rahmen der von IPA III oder NDICI förderfähigen Partnerländern unterstützt. |
Begründung
Der AdR spricht sich dafür aus, die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit wieder in Bestandteil 1 aufzunehmen. Der AdR schlägt außerdem vor, das willkürliche Kriterium der Existenz einer Brücke zur Umsetzung der maritimen grenzübergreifenden Zusammenarbeit zu streichen. Entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität muss die Festlegung der Zonen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit in Abstimmung mit den betreffenden Mitgliedstaaten, Regionen und anderen Gebietskörperschaften erfolgen, um die Kontinuität und Kohärenz mit den bestehenden Programmen zu gewährleisten.
Änderung 12
Artikel 7
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Artikel 7 |
Artikel 7 |
Geografische Reichweite der interregionalen Zusammenarbeit sowie interregionaler Innovationsinvestitionen |
Geografische Reichweite der interregionalen Zusammenarbeit |
1. Im Rahmen aller Interreg-Programme des Bestandteils 4 oder im Rahmen interregionaler Innovationsinvestitionen des Bestandteils 5 erstreckt sich die Förderfähigkeit aus dem EFRE auf das gesamte Gebiet der Union. |
1. Im Rahmen aller Interreg-Programme des Bestandteils 4 erstreckt sich die Förderfähigkeit aus dem EFRE auf das gesamte Gebiet der Union. |
2. Die Interreg-Programme des Bestandteils 4 können sich auf das gesamte Gebiet oder Teilgebiete der in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Drittländer, Partnerländer, sonstigen Gebiete oder ÜLG erstrecken, und zwar unabhängig davon, ob sie aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt werden. |
2. Die Interreg-Programme des Bestandteils 4 können sich auf das gesamte Gebiet oder Teilgebiete der in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Drittländer, Partnerländer, sonstigen Gebiete oder ÜLG erstrecken, und zwar unabhängig davon, ob sie aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt werden. Drittländer können zu ihrer Finanzierung in Form von externen zweckgebundenen Einnahmen beitragen. |
Begründung
Alle Aspekte der interregionalen Innovationsinvestitionen werden Gegenstand eines eigenen Kapitels in dieser Verordnung sein. Mit dieser Änderung kommt klarer zum Ausdruck, dass Drittländer mit einem Beitrag zu der Finanzierung von Bestandteil 4 in Form externer zweckgebundener Einnahmen daran teilnehmen können. Der AdR befürwortet die Aufnahme des britischen Finanzbeitrags mittels externer zweckgebundener Einnahmen in Bestandteil 4 (interregional) und Bestandteil 5 (interregionale Innovationsinvestitionen) und die weitere Beteiligung der Gebietskörperschaften aus Drittländern in derselben Form.
Änderung 13
Artikel 9
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Artikel 9 |
Artikel 9 |
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EFRE-Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ |
EFRE-Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ |
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1. Die EFRE-Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) belaufen sich auf 8 430 000 000 EUR der aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds für den Programmplanungszeitraum 2021 bis 2027 für Verpflichtungen zugewiesenen und in Artikel [ 102 Absatz 1] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] verfügbaren Gesamtmittel . |
1. 3 % der für die Verpflichtungen der Fonds für den Zeitraum 2021-2027 verfügbaren Gesamtmittel (d. h. insgesamt 10 000 000 000 EUR) werden zur Finanzierung der Bestandteile 1 bis 4 von den für die Verpflichtungen des EFRE, des ESF und des Kohäsionsfonds für den Programmplanungszeitraum 2021 bis 2027 gemäß Artikel [ 104 Absatz 7] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] verfügbaren Gesamtmitteln abgezweigt . |
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2. Die in Absatz 1 genannten Mittel werden wie folgt zugewiesen: |
2. Die in Absatz 1 genannten Mittel werden wie folgt zugewiesen: |
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3. Die Kommission teilt jedem Mitgliedstaat seinen nach Jahren aufgeschlüsselten Anteil an den Gesamtbeträgen für die Bestandteile 1, 2 und 3 mit. |
3. Die Kommission teilt jedem Mitgliedstaat seinen nach Jahren aufgeschlüsselten Anteil an den Gesamtbeträgen für die Bestandteile 1, 2 und 3 mit. |
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Kriterium für die Aufschlüsselung nach Mitgliedstaat ist die Bevölkerungszahl in folgenden Regionen: |
Kriterium für die Aufschlüsselung nach Mitgliedstaat ist die Bevölkerungszahl in folgenden Regionen: |
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4. Jeder Mitgliedstaat kann bis zu 15 % seiner Mittelzuweisung für die einzelnen Bestandteile 1, 2 und 3 von einem dieser Bestandteile auf einen oder mehrere andere Bestandteile übertragen. |
4. Jeder Mitgliedstaat kann bis zu 15 % seiner Mittelzuweisung für die einzelnen Bestandteile 1, 2 und 3 von einem dieser Bestandteile auf einen oder mehrere andere Bestandteile übertragen. |
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Für die Programme der transnationalen und der maritimen Zusammenarbeit, deren Mittel für den Zeitraum 2021-2027 gekürzt wurden, müssen die betreffenden Mitgliedstaaten EFRE-Mittel aus ihrer nationalen Mittelzuweisung vorsehen, um zu gewährleisten, dass diese Programme weiterhin mindestens zwei Drittel der Mittel für den Zeitraum 2014-2020 erhalten. |
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5. Auf der Grundlage der nach Absatz 3 mitgeteilten Beträge teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission mit, ob und wie er die Übertragungsmöglichkeit nach Absatz 4 genutzt hat; ferner teilt er die sich daraus ergebende Aufteilung seines Anteils auf die Interreg-Programme, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt, mit. |
5. Auf der Grundlage der nach Absatz 3 mitgeteilten Beträge teilt jeder Mitgliedstaat nach Konsultation der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Kommission mit, ob und wie er die Übertragungsmöglichkeit nach Absatz 4 genutzt hat; ferner teilt er die sich daraus ergebende Aufteilung seines Anteils auf die Interreg-Programme, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt, mit. |
Begründung
Infolge des Vorschlags der Berichterstatter für die Dachverordnung, die den Fonds gemäß Artikel 104 Absatz 7 der neuen Dachverordnung (EU) für Budgetverpflichtungen zur Verfügung stehenden Gesamtmittel zur Finanzierung von in dieser Verordnung vorgesehenen Kooperationsmaßnahmen von 2,5 % auf 3,3 % aufzustocken. Es wird vorgeschlagen, 3 % von diesen 3,3 % für herkömmliche ETZ-Tätigkeiten (d. h. Bestandteile 1, 2 und 4) und für den neuen Bestandteil 3 vorzusehen. Ferner wird vorgeschlagen, die für den laufenden Programmplanungszeitraum bestehende Aufteilung beizubehalten, d. h. ca. 75 % für die grenzübergreifende Zusammenarbeit, einschließlich der maritimen grenzübergreifenden Zusammenarbeit, 20 % für die transnationale Zusammenarbeit und ca. 5 % für eine erweiterte interregionale Zusammenarbeit vorzusehen.
Die verbleibenden 0,3 % würden den interregionalen Innovationsinvestitionen unter Berücksichtigung der Besonderheit dieser neuen Initiative zugewiesen, die nach Ansicht des AdR ein separates Kapitel in dieser Verordnung verdient.
Änderung 14
Artikel 11
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Artikel 11 |
Artikel 11 |
Liste der Interreg-Programmmittel |
Liste der Interreg-Programmmittel |
1. Die Kommission erlässt der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 5 einen Durchführungsrechtsakt, in dem alle Interreg-Programme aufgeführt sind und in dem für jedes Programm der Gesamtbetrag der gesamten Unterstützung aus dem EFRE und gegebenenfalls der gesamten Unterstützung aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union angegeben ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird im Einklang mit dem in Artikel 63 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
1. Die Kommission erlässt der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 5 einen Durchführungsrechtsakt, in dem alle Interreg-Programme aufgeführt sind und in dem für jedes Programm der Gesamtbetrag der gesamten Unterstützung aus dem EFRE und gegebenenfalls der gesamten Unterstützung aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union angegeben ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird im Einklang mit dem in Artikel 63 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
2. Dieser Durchführungsrechtsakt enthält außerdem eine Liste der gemäß Artikel 9 Absatz 5 übertragenen Beträge, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Mitgliedstaaten und Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union. |
2. Dieser Durchführungsrechtsakt enthält außerdem eine Liste der gemäß Artikel 9 Absatz 5 übertragenen Beträge, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Mitgliedstaaten und Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union. |
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3. Die Mitgliedstaaten teilen mit, auf welche Weise sie die lokale und regionale Ebene sowie andere Interessenträger gemäß Artikel 6 „Partnerschaft und Steuerung auf mehreren Ebenen“ der Dachverordnung in die Gestaltung der Programme einbezogen haben. |
Änderung 15
Artikel 13
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Artikel 13 |
Artikel 13 |
Kofinanzierungssätze |
Kofinanzierungssätze |
Die Kofinanzierungssätze für die einzelnen Interreg-Programme dürfen 70 % nicht übersteigen , es sei denn, in den Verordnungen (EU) [IPA III], [NDICI] oder dem Beschluss (EU) [OCTP] des Rates oder in anderen auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakten ist in Bezug auf externe grenzübergreifende Interreg-Programme oder Interreg-Programme des Bestandteils 3 ein höherer Prozentsatz festgelegt . |
Die Kofinanzierungssätze für die einzelnen Interreg-Programme dürfen 85 % nicht übersteigen , das gilt insbesondere für externe grenzübergreifende Interreg-Programme oder Interreg-Programme des Bestandteils 3 , die in Artikel 16 bis 26 vorgesehenen Kleinprojekte, die Verordnungen (EU) [IPA III], [NDICI] oder den Beschluss (EU) [OCTP] des Rates oder andere auf deren Grundlage erlassene Rechtsakte . |
Begründung
Der AdR fordert die Beibehaltung eines Kofinanzierungssatzes von 85 % für alle Projekte, zumindest aber für die kleinsten interregionalen Projekte und insbesondere für die in den Artikeln 16 bis 26 genannten Projekte.
Änderung 16
Artikel 14 Absatz 4
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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4. Im Rahmen der Bestandteile 1, 2 und 3 kann aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union auch das Interreg-spezifische Ziel „Bessere Interreg-Governance“ unterstützt werden, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen: |
4. Im Rahmen der Bestandteile 1, 2 und 3 kann aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union auch das Interreg-spezifische Ziel „Bessere Interreg-Governance“ unterstützt werden, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen: |
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Begründung
Der Aufbau gegenseitigen Vertrauens und die Förderung von Projekten für direkte Kontakte zwischen den Bevölkerungen ist nicht nur für die externen, sondern auch für die internen Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit relevant, und sollte daher ausdrücklich unterstützt werden.
Änderung 17
Artikel 15
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Artikel 15 |
Artikel 15 |
Thematische Konzentration |
Thematische Konzentration |
1. Mindestens 60 % der Zuweisungen aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union an die einzelnen Interreg-Programme der Bestandteile 1, 2 und 3 für andere Prioritäten als technische Hilfe werden maximal drei der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] festgelegten politischen Ziele zugewiesen. |
1. Höchstens 60 % der Zuweisungen aus dem EFRE auf nationaler und lokaler Ebene und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union an die einzelnen Interreg-Programme der Bestandteile 1, 2 und 3 für andere Prioritäten als technische Hilfe werden maximal drei der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] festgelegten politischen Ziele zugewiesen. |
2. Weitere 15 % der Zuweisungen aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union an die einzelnen Interreg-Programme der Bestandteile 1, 2 und 3 für andere Prioritäten als technische Hilfe werden dem Interreg-spezifischen Ziel „Bessere Interreg-Governance“ oder dem externen Interreg-spezifischen Ziel „Mehr Sicherheit in Europa“ zugewiesen. |
2. Weitere maximal 15 % der Zuweisungen aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union an die einzelnen Interreg-Programme der Bestandteile 1, 2 und 3 für andere Prioritäten als technische Hilfe können dem Interreg-spezifischen Ziel „Bessere Interreg-Governance“ und/ oder dem externen Interreg-spezifischen Ziel „Mehr Sicherheit in Europa“ zugewiesen werden . Dieser Prozentsatz kann über dem Höchstsatz von 15 % liegen, wenn die an den Verhandlungen über das Programm Beteiligten dies für erforderlich halten. |
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Die Projekte im Rahmen einer „besseren Interreg-Governance“ können auch im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/XXX [zur Aufstellung des Reformhilfeprogramms] finanziert werden. In einem solchen Fall ist die Verordnung (EU) 2018/XXX [ETZ] ausschlaggebend. |
3. Dient ein Interreg-Programm des Bestandteils 2A der Unterstützung einer makroregionalen Strategie, so wird der gesamte Beitrag des EFRE und gegebenenfalls aller Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union für andere Prioritäten als technische Hilfe für die Ziele dieser Strategie eingeplant. |
3. Dient ein Interreg-Programm des Bestandteils 2 der Unterstützung einer makroregionalen Strategie, so wird der gesamte Beitrag des EFRE und gegebenenfalls aller Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union für andere Prioritäten als technische Hilfe für die Ziele dieser Strategie eingeplant. |
4. Dient ein Interreg-Programm des Bestandteils 2B der Unterstützung einer makroregionalen Strategie oder Meeresbeckenstrategie, so wird ein Anteil von mindestens 70 % des gesamten Beitrags des EFRE und gegebenenfalls der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union für andere Prioritäten als technische Hilfe den Zielen dieser Strategie zugewiesen. |
4. Dient ein Interreg-Programm des Bestandteils 1 der Unterstützung einer makroregionalen Strategie oder Meeresbeckenstrategie, so wird in der Regel ein Anteil von mindestens 70 % des gesamten Beitrags des EFRE und gegebenenfalls der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union für andere Prioritäten als technische Hilfe den Zielen dieser Strategie zugewiesen. Im Einvernehmen mit der Kommission können auch andere Prozentanteile festgelegt werden. |
5. Der gesamte Beitrag aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union zu den Interreg-Programmen des Bestandteils 4 für andere Prioritäten als technische Hilfe werden dem Interreg-spezifischen Ziel „Bessere Interreg-Governance“ zugewiesen. |
5. Der gesamte Beitrag aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union zu den Interreg-Programmen des Bestandteils 4 für andere Prioritäten als technische Hilfe werden dem Interreg-spezifischen Ziel „Bessere Interreg-Governance“ zugewiesen. |
Begründung
Es ist nicht gerecht, von sämtlichen Regionen Europas zu fordern, zusätzlich zur technischen Hilfe denselben festen Prozentsatz für die „bessere Interreg-Governance“ vorzusehen.
Dennoch muss es für Regionen, welche die ETZ als Instrument zur Förderung der guten Governance und von Strukturreformen nutzen wollen, auch weiterhin möglich sein, zusätzliche Unterstützung über das neue Reformhilfeprogramm zu erhalten.
Der AdR befürwortet es, dass makroregionale Strategien über die Bestandteile 1 und 2 unterstützt werden.
Änderung 18
Neues Kapitel nach Kapitel II
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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KAPITEL III Interregionale Innovationsinvestitionen Artikel 15a Interregionale Innovationsinvestitionen 1. 0,3 % der Gesamtmittel für die Verpflichtungen der Fonds im Zeitraum 2021-2027 (d. h. insgesamt 970 000 000 EUR) werden für interregionale Innovationsinvestitionen bereitgestellt und sind für Vermarktung und Ausweitung interregionaler Innovationsprojekte bestimmt, die das Potenzial haben, die Entwicklung europäischer Wertschöpfungsketten zu fördern. Zusätzliche Mittel aus Horizont Europa [Vorschlag für eine Verordnung (EU) 2018/XXX] können entweder direkt oder mittels der Methode des federführenden Fonds auf den Haushalt übertragen werden. 2. Die interregionalen Innovationsinvestitionen sind für folgende Tätigkeiten bestimmt:
3. Im Rahmen interregionaler Innovationsinvestitionen erstreckt sich die Förderfähigkeit aus dem EFRE auf das gesamte Gebiet der Union. 4. Die Konzeption und Einreichung interregionaler Innovationsinvestitionen erfolgen im Rahmen der direkten Verwaltung. 5. Unter Beachtung des Grundsatzes des territorialen Zusammenhalts in Europa können Regionen, die unter dem Durchschnitt des „European Regional Competitiveness Index“ 2013-2016 liegen, unter Artikel 174 fallende Regionen und Gebiete in äußerster Randlage im Rahmen der interregionalen Innovationsinvestitionen von einem erhöhten Kofinanzierungssatz von 85 % bis 100 % profitieren. Mit diesem Anreiz zur Förderung von interregionalen Innovationsinvestitionen in strukturschwachen Regionen sollen:
6. Drittländer können teilnehmen, sofern sie in Form von externen zweckgebundenen Einnahmen zur Finanzierung beitragen. |
Begründung
Auch wenn die Schaffung der interregionalen Innovationsinvestitionen eine der positivsten Neuerungen für den neuen Programmplanungszeitraum ist, sind sie doch ein völlig anderes Instrument als die europäische territoriale Zusammenarbeit. Aus diesem Grund und um ihre besondere Bedeutung hervorzuheben, wird vorgeschlagen, für die interregionalen Innovationsinvestitionen ein spezifisches Kapitel und einen spezifischen Artikel zu verfassen, in denen die verschiedenen in dem Verordnungsvorschlag verstreuten Bestimmungen gebündelt werden.
Des Weiteren wird vorgeschlagen, die für sie vorgesehenen Mittel mit einer spezifischen Reserve von 0,3 % des Kohäsionshaushalts und mit möglichen zusätzlichen Übertragungen aufzustocken. Schließlich sollte zur Wahrung des Grundsatzes des territorialen Zusammenhalts ein Teil der Ressourcen für Regionen bestimmt sein, die noch nicht zu den innovativsten der EU gehören.
Um zu vermeiden, dass die Unterschiede zwischen den Regionen in puncto Innovation und Wettbewerbsfähigkeit weiter zunehmen, sollte darüber hinaus die Innovation in den Gebieten mit starken Sachzwängen und/oder einer unter dem Unionsdurchschnitt liegenden Wettbewerbsfähigkeit gefördert werden.
Mit diesem Vorschlag werden die Empfehlungen aus den Stellungnahmen Maupertuis (2017), Herrera Campo (2016), Osvald (2012), Karácsony u. a. (2018) in die ETZ-Verordnung integriert.
Änderung 19
Artikel 16
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Artikel 16 |
Artikel 16 |
Ausarbeitung und Einreichung von Interreg-Programmen |
Ausarbeitung und Einreichung von Interreg-Programmen |
1. Das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) wird durch Interreg-Programme mit geteilter Mittelverwaltung verfolgt, außer bei den Programmen des Bestandteils 3, die ganz oder teilweise im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung umgesetzt werden , sowie bei den Programmen des Bestandteils 5, die im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung umgesetzt werden . |
1. Das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) wird durch Interreg-Programme mit geteilter Mittelverwaltung verfolgt, außer bei den Programmen des Bestandteils 3, die ganz oder teilweise im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung umgesetzt werden. |
2. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer oder ÜLG arbeiten ein Interreg-Programm aus und verwenden dabei das im Anhang festgelegte Muster für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027. |
2. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer oder ÜLG arbeiten ein Interreg-Programm aus und verwenden dabei das im Anhang festgelegte Muster für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027. |
3. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten arbeiten in Zusammenarbeit mit den in Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] genannten Programmpartnern ein Interreg-Programm aus. Die teilnehmenden Drittländer oder Partnerländer oder ÜLG beziehen gegebenenfalls auch diejenigen Programmpartner ein, die den in diesem Artikel genannten gleichgestellt sind. |
3. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten arbeiten in Zusammenarbeit mit den in Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] genannten Programmpartnern ein Interreg-Programm aus. Die teilnehmenden Drittländer oder Partnerländer oder ÜLG beziehen gegebenenfalls auch diejenigen Programmpartner ein, die den in diesem Artikel genannten gleichgestellt sind. |
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Bei der Erarbeitung der Interreg-Programme in Bezug auf die makroregionalen oder Meeresbeckenstrategien müssen die Mitgliedstaaten und die Programmpartner die thematischen Prioritäten der makroregionalen und der Meeresbeckenstrategien berücksichtigen und die betroffenen Akteure konsultieren. |
4. Der Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, reicht bis zum [neun Monate nach dem Datum des Inkrafttretens] bei der Kommission im Namen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer oder ÜLG ein Interreg-Programm ein. |
4. Der Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, reicht bis zum [neun Monate nach dem Datum des Inkrafttretens] bei der Kommission im Namen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer oder ÜLG ein Interreg-Programm oder mehrere Interreg-Programme entlang der jeweiligen Land- oder Seegrenze ein. |
Ein Interreg-Programm, das Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhält, wird von dem Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, eingereicht, und zwar spätestens sechs Monate nach Annahme des einschlägigen Strategieplanungsdokuments durch die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder — sofern der jeweilige Basisrechtsakt eines oder mehrerer Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union vorschreibt — nach diesem Basisrechtsakt. |
Ein Interreg-Programm, das Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhält, wird von dem Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, eingereicht, und zwar spätestens sechs Monate nach Annahme des einschlägigen Strategieplanungsdokuments durch die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder — sofern der jeweilige Basisrechtsakt eines oder mehrerer Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union vorschreibt — nach diesem Basisrechtsakt. |
5. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die teilnehmenden Drittländer, Partnerländer oder ÜLG erklären sich vor der Übermittlung an die Kommission schriftlich mit den Inhalten eines Interreg-Programms einverstanden. Diese Zustimmung beinhaltet auch die Verpflichtung aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer oder ÜLG, die für die Durchführung des Interreg-Programms erforderlichen Kofinanzierungsmittel bereitzustellen, und gegebenenfalls die Verpflichtung zur finanziellen Beteiligung der Drittländer, Partnerländer oder ÜLG. |
5. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die teilnehmenden Drittländer, Partnerländer oder ÜLG erklären sich vor der Übermittlung an die Kommission schriftlich mit den Inhalten eines Interreg-Programms einverstanden. Diese Zustimmung beinhaltet auch die Verpflichtung aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer oder ÜLG, die für die Durchführung des Interreg-Programms erforderlichen Kofinanzierungsmittel bereitzustellen, und gegebenenfalls die Verpflichtung zur finanziellen Beteiligung der Drittländer, Partnerländer oder ÜLG. |
Abweichend von Unterabsatz 1 konsultieren bei Interreg-Programmen, an denen Regionen in äußerster Randlage und Drittländer, Partnerländer oder ÜLG beteiligt sind, die betroffenen Mitgliedstaaten die jeweiligen Drittländer, Partnerländer oder ÜLG, bevor sie die Interreg-Programme bei der Kommission einreichen. In diesem Fall können die Zustimmungen zu den Inhalten der Interreg-Programme und der etwaige Beitrag der Drittländer, Partnerländer oder ÜLG stattdessen in dem förmlich angenommenen Protokoll der Konsultierungssitzungen mit den Drittländern, Partnerländern oder ÜLG oder der Beratungen der Organisationen der regionalen Zusammenarbeit festgehalten werden. |
Abweichend von Unterabsatz 1 konsultieren bei Interreg-Programmen, an denen Regionen in äußerster Randlage und Drittländer, Partnerländer oder ÜLG beteiligt sind, die betroffenen Mitgliedstaaten die jeweiligen Drittländer, Partnerländer oder ÜLG, bevor sie die Interreg-Programme bei der Kommission einreichen. In diesem Fall können die Zustimmungen zu den Inhalten der Interreg-Programme und der etwaige Beitrag der Drittländer, Partnerländer oder ÜLG stattdessen in dem förmlich angenommenen Protokoll der Konsultierungssitzungen mit den Drittländern, Partnerländern oder ÜLG oder verschiedenen Interreg-Programmen entlang der jeweiligen Land- oder Seegrenze festgehalten werden. |
6. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 62 zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um Anpassungen an während des Programmplanungszeitraums auftretende Änderungen an nicht wesentlichen Elementen dieses Anhangs vorzunehmen. |
6. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 62 zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um Anpassungen an während des Programmplanungszeitraums auftretende Änderungen an nicht wesentlichen Elementen dieses Anhangs vorzunehmen. |
Begründung
Das Partnerschaftsprinzip sollte eingeführt werden, um eine Kohärenz zwischen den verschiedenen Maßnahmen zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit zu gewährleisten. Der AdR spricht sich dafür aus, die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit wieder in Bestandteil 1 aufzunehmen.
Änderung 20
Artikel 19
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Artikel 19 |
Artikel 19 |
Änderung von Interreg-Programmen |
Änderung von Interreg-Programmen |
1. Der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde angesiedelt ist, kann zusammen mit dem geänderten Programm einen begründeten Antrag auf Änderung eines Interreg-Programms übermitteln und erläutert dabei die erwarteten Auswirkungen dieser Änderung auf das Erreichen der Ziele. |
1. Der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde angesiedelt ist, kann — nach Konsultation der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und entsprechend Artikel 6 der Dachverordnung — zusammen mit dem geänderten Programm einen begründeten Antrag auf Änderung eines Interreg-Programms übermitteln und erläutert dabei die erwarteten Auswirkungen dieser Änderung auf das Erreichen der Ziele. |
2. Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Änderung mit der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung], der Verordnung (EU) [neuer EFRE] und der vorliegenden Verordnung und kann binnen drei Monaten nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorbringen. |
2. Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Änderung mit der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung], der Verordnung (EU) [neuer EFRE] und der vorliegenden Verordnung und kann binnen drei Monaten nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorbringen. |
3. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer oder ÜLG überarbeiten das geänderte Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission. |
3. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer oder ÜLG überarbeiten das geänderte Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission. |
4. Die Kommission genehmigt die Änderung eines Interreg-Programms spätestens sechs Monate nach dessen Einreichung durch den Mitgliedstaat. |
4. Die Kommission genehmigt die Änderung eines Interreg-Programms spätestens sechs Monate nach dessen Einreichung durch den Mitgliedstaat. |
5. Der Mitgliedstaat kann während des Programmplanungszeitraums bis zu 5 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität, höchstens jedoch 3 % des Programmbudgets, an eine andere Priorität desselben Interreg-Programms übertragen. |
5. Der Mitgliedstaat kann — nach Konsultation der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und entsprechend Artikel 6 der Dachverordnung — während des Programmplanungszeitraums bis zu 5 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität, höchstens jedoch 3 % des Programmbudgets, an eine andere Priorität desselben Interreg-Programms übertragen. |
Solche Übertragungen wirken sich nicht auf die Vorjahre aus. |
Solche Übertragungen wirken sich nicht auf die Vorjahre aus. |
Sie gelten als nicht substanziell und erfordern keinen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Interreg-Programms. Allerdings müssen sie allen regulatorischen Anforderungen entsprechen. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission die überarbeitete Tabelle nach Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe g Ziffern ii. |
Sie gelten als nicht substanziell und erfordern keinen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Interreg-Programms. Allerdings müssen sie allen regulatorischen Anforderungen entsprechen. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission die überarbeitete Tabelle nach Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe g Ziffern ii. |
6. Es ist keine Genehmigung durch die Kommission für Korrekturen rein schreibtechnischer oder redaktioneller Art, die sich nicht auf die Durchführung des Interreg-Programms auswirken, erforderlich. Die Verwaltungsbehörde setzt die Kommission von solchen Berichtigungen in Kenntnis. |
6. Es ist keine Genehmigung durch die Kommission für Korrekturen rein schreibtechnischer oder redaktioneller Art, die sich nicht auf die Durchführung des Interreg-Programms auswirken, erforderlich. Die Verwaltungsbehörde setzt die Kommission von solchen Berichtigungen in Kenntnis. |
Begründung
Die Wahrung des Partnerschaftsprinzips muss bei den Änderungen der Programme gewährleistet sein.
Änderung 21
Artikel 24
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Artikel 24 |
Artikel 24 |
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Kleinprojektfonds |
Kleinprojektfonds |
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1. Der Beitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union für einen Kleinprojektfonds im Rahmen eines Interreg-Programms darf 20 000 000 EUR oder 15 % der Gesamtmittelzuweisung für das Interreg-Programm nicht übersteigen, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. |
1. Der Beitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union für einen Kleinprojektfonds im Rahmen eines Interreg-Programms darf 20 000 000 EUR oder 15 % der Gesamtmittelzuweisung für das Interreg-Programm nicht übersteigen, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Im Rahmen eines Interreg-Programms können mehrere Kleinprojektfonds eingerichtet werden. |
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Die Endempfänger im Rahmen eines Kleinprojektfonds erhalten Unterstützung aus dem EFRE oder gegebenenfalls Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union über den Begünstigten und führen die Kleinprojekte im Rahmen dieses Kleinprojektfonds („Kleinprojekt“) durch. |
Die Endempfänger im Rahmen eines Kleinprojektfonds erhalten Unterstützung aus dem EFRE oder gegebenenfalls Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union über den Begünstigten und führen die Kleinprojekte im Rahmen dieses Kleinprojektfonds („Kleinprojekt“) durch. |
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2. Der Begünstigte eines Kleinprojektfonds muss eine grenzüberschreitende juristische Person oder ein EVTZ sein. |
2. Der Begünstigte eines Kleinprojektfonds muss eine grenzüberschreitende juristische Person, ein EVTZ , eine Euroregion, juristische Personen der Gebiete in äußerster Randlage oder ein anderer Zusammenschluss unterschiedlicher Gebietskörperschaften sein. |
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3. In dem Dokument mit den Bedingungen für die Unterstützung für einen Kleinprojektfonds sind neben den Elementen aus Artikel 22 Absatz 6 die erforderlichen Elemente dargelegt, mit denen sichergestellt wird, dass der Begünstigte: |
3. In dem Dokument mit den Bedingungen für die Unterstützung für einen Kleinprojektfonds sind neben den Elementen aus Artikel 22 Absatz 6 die erforderlichen Elemente dargelegt, mit denen sichergestellt wird, dass der Begünstigte: |
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Der Begünstigte sorgt dafür, dass die Endempfänger den Anforderungen des Artikels 35 genügen. |
Der Begünstigte sorgt dafür, dass die Endempfänger den Anforderungen des Artikels 35 genügen. |
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4. Die Auswahl der Kleinprojektfonds stellt keine Übertragung von Aufgaben durch die Verwaltungsbehörde auf eine zwischengeschaltete Stelle im Sinne des Artikels [65 Absatz 3] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] dar. |
4. Die Auswahl der Kleinprojektfonds stellt keine Übertragung von Aufgaben durch die Verwaltungsbehörde auf eine zwischengeschaltete Stelle im Sinne des Artikels [65 Absatz 3] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] dar. |
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5. Personal- und indirekte Kosten, die auf der Ebene des Begünstigten für die Verwaltung des Kleinprojektfonds anfallen, dürfen 20 % der förderfähigen Gesamtkosten des entsprechenden Kleinprojektfonds nicht übersteigen. |
5. Personal- und indirekte Kosten, die auf der Ebene des Begünstigten für die Verwaltung des Kleinprojektfonds anfallen, dürfen 20 % der förderfähigen Gesamtkosten des entsprechenden Kleinprojektfonds nicht übersteigen. |
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6. Beträgt der öffentliche Beitrag zu einem Kleinprojekt nicht mehr als 100 000 EUR, so erfolgt der Beitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union als Kosten je Einheit oder Pauschalbeträge oder er umfasst Pauschalfinanzierungen, außer bei Projekten, die im Rahmen von staatlichen Beihilfen unterstützt werden. |
6. Beträgt der öffentliche Beitrag zu einem Kleinprojekt nicht mehr als 100 000 EUR, so erfolgt der Beitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union als Kosten je Einheit oder Pauschalbeträge oder er umfasst Pauschalfinanzierungen. Bei zusätzlichen nationalen Kontrollen und Prüfungen sollte dieser Grundsatz der vereinfachten Kostenregelungen gewahrt werden und der Empfänger nicht verpflichtet sein, Belege für sämtliche Projektkosten vorzulegen. |
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Bei einer Pauschalfinanzierung können die Kostenkategorien, auf die der Pauschalsatz angewandt wird, gemäß [Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] erstattet werden. |
Bei einer Pauschalfinanzierung können die Kostenkategorien, auf die der Pauschalsatz angewandt wird, gemäß [Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] erstattet werden. |
Änderung 22
Artikel 26
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Artikel 26 |
Artikel 26 |
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Technische Hilfe |
Technische Hilfe |
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1. Die technische Hilfe für jedes Interreg-Programm wird als Pauschalfinanzierung erstattet, indem die Prozentsätze aus Absatz 2 auf die förderfähigen Ausgaben angewendet werden, die in jedem Zahlungsantrag im Einklang mit [Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe a bzw. c] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] entsprechend angegeben sind. |
1. Die technische Hilfe für jedes Interreg-Programm wird als Pauschalfinanzierung erstattet, indem die Prozentsätze aus Absatz 2 auf die förderfähigen Ausgaben angewendet werden, die in jedem Zahlungsantrag im Einklang mit [Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe a bzw. c] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] entsprechend angegeben sind. |
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2. Der Prozentsatz des EFRE und der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union, der für technische Hilfe zu erstatten ist, beträgt: |
2. Der Prozentsatz des EFRE und der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union, der für technische Hilfe zu erstatten ist, beträgt: |
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3. Für Interreg-Programme mit einer Gesamtzuweisung von 30 000 000 EUR bis 50 000 000 EUR wird der Betrag, der sich aus dem Prozentsatz für die technische Hilfe ergibt, um einen zusätzlichen Betrag von 500 000 EUR angehoben. Die Kommission addiert diesen Betrag zu der ersten Zwischenzahlung. |
3. Für Interreg-Programme mit einer Gesamtzuweisung von 30 000 000 EUR bis 50 000 000 EUR wird der Betrag, der sich aus dem Prozentsatz für die technische Hilfe ergibt, um einen zusätzlichen Betrag von 500 000 EUR angehoben. Die Kommission addiert diesen Betrag zu der ersten Zwischenzahlung. |
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4. Für Interreg-Programme mit einer Gesamtzuweisung unter 30 000 000 EUR werden der in EUR ausgewiesene Betrag, der für die technische Hilfe benötigt wird, und der sich daraus ergebende Prozentsatz im Kommissionsbeschluss zur Genehmigung des betreffenden Interreg-Programms festgesetzt. |
4. Für Interreg-Programme mit einer Gesamtzuweisung unter 30 000 000 EUR werden der in EUR ausgewiesene Betrag, der für die technische Hilfe benötigt wird, und der sich daraus ergebende Prozentsatz im Kommissionsbeschluss zur Genehmigung des betreffenden Interreg-Programms festgesetzt. |
Änderung 23
Artikel 45
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Artikel 45 |
Artikel 45 |
Aufgaben der Verwaltungsbehörde |
Aufgaben der Verwaltungsbehörde |
1. Die Verwaltungsbehörde eines Interreg-Programms nimmt die Aufgaben gemäß den Artikeln [66], [68] und [69] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] wahr, ausgenommen die Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 67 sowie Zahlung an die Begünstigten gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b. Die Aufgaben werden im gesamten von dem genannten Programm abgedeckten Hoheitsgebiet — vorbehaltlich der in Kapitel VIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Ausnahmen — wahrgenommen. |
1. Die Verwaltungsbehörde eines Interreg-Programms nimmt die Aufgaben gemäß den Artikeln [66], [68] und [69] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] wahr, ausgenommen die Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 67 sowie Zahlung an die Begünstigten gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b. Die Aufgaben werden im gesamten von dem genannten Programm abgedeckten Hoheitsgebiet — vorbehaltlich der in Kapitel VIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Ausnahmen — wahrgenommen. |
2. Die Verwaltungsbehörde richtet nach Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den Drittländern, Partnerländern oder ÜLG, die an dem Interreg-Programm teilnehmen, ein gemeinsames Sekretariat ein, wobei das Personal der Programmpartnerschaft Rechnung trägt. Das gemeinsame Sekretariat unterstützt die Verwaltungsbehörde und den Überwachungsausschuss bei der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben. Das gemeinsame Sekretariat informiert potenzielle Begünstigte über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Interreg-Programme und unterstützt Begünstigte und Partner bei der Durchführung der Vorhaben. |
2. Die Verwaltungsbehörde richtet nach Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den Drittländern, Partnerländern oder ÜLG, die an dem Interreg-Programm teilnehmen, ein gemeinsames Sekretariat ein, wobei das Personal der Programmpartnerschaft Rechnung trägt. Das gemeinsame Sekretariat unterstützt die Verwaltungsbehörde und den Überwachungsausschuss bei der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben. Das gemeinsame Sekretariat informiert potenzielle Begünstigte über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Interreg-Programme und unterstützt Begünstigte und Partner bei der Durchführung der Vorhaben. |
3. Abweichend von [Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] sind die Ausgaben, die in einer anderen Währung getätigt wurden, von jedem Partner in Euro umzurechnen, und zwar anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission in dem Monat, in dem die Ausgaben der Verwaltungsbehörde zur Überprüfung gemäß [Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a] der genannten Verordnung vorgelegt wurden. |
3. Wenn die Verwaltungsbehörde die Verwaltungsüberprüfungen gemäß [Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe (a) der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] nicht für das gesamte Programmgebiet ausführt, benennt jeder Mitgliedstaat und gegebenenfalls jedes Drittland, Partnerland oder an dem Interreg-Programm teilnehmende ÜLG die Stelle oder Person, die für die Durchführung dieser Überprüfungen hinsichtlich der Empfänger in seinem Hoheitsgebiet zuständig ist („Kontrollinstanz“). |
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4. Abweichend von [Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] sind die Ausgaben, die in einer anderen Währung getätigt wurden, von jedem Partner in Euro umzurechnen, und zwar anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission in dem Monat, in dem die Ausgaben der Verwaltungsbehörde zur Überprüfung gemäß [Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a] der genannten Verordnung vorgelegt wurden. |
Begründung
Falls die Streichung von Artikel 44 Absatz 6 nicht akzeptiert wird, ist dies eine alternative Lösung, damit die Kontrollinstanzen gewährleisten können, dass die gegenwärtigen Verwaltungsüberprüfungssysteme, die in einigen Programmen seit drei Programmplanungszeiträumen laufen, nicht abgeschafft werden müssen.
Änderung 24
Artikel 49
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Artikel 49 |
Artikel 49 |
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Zahlungen und Vorfinanzierung |
Zahlungen und Vorfinanzierung |
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1. Die Unterstützung aus dem EFRE und gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union für jedes Interreg-Programm wird gemäß Artikel 46 Absatz 2 auf ein einziges Konto ohne nationale Unterkonten eingezahlt. |
1. Die Unterstützung aus dem EFRE und gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union für jedes Interreg-Programm wird gemäß Artikel 46 Absatz 2 auf ein einziges Konto ohne nationale Unterkonten eingezahlt. |
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2. Die Kommission entrichtet — vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel — eine Vorfinanzierung auf Basis der Gesamtunterstützung aus jedem Interreg-Fonds, wie im Beschluss zur Genehmigung der einzelnen Interreg-Programme gemäß Artikel 18 festgelegt, in Jahrestranchen vor dem 1. Juli der Jahre 2022 bis 2026, spätestens 60 Tage nach Erlass dieses Beschlusses, wie folgt: |
2. Die Kommission entrichtet — vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel — eine Vorfinanzierung auf Basis der Gesamtunterstützung aus jedem Interreg-Fonds, wie im Beschluss zur Genehmigung der einzelnen Interreg-Programme gemäß Artikel 18 festgelegt, in Jahrestranchen vor dem 1. Juli der Jahre 2022 bis 2026, spätestens 60 Tage nach Erlass dieses Beschlusses, wie folgt: |
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3. Werden externe Interreg-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit aus dem EFRE und aus dem IPA-III-CBC oder dem NDICI-CBC unterstützt, so erfolgt die Vorfinanzierung für alle Fonds zur Unterstützung eines solchen Interreg-Programms im Einklang mit der Verordnung (EU) [IPA III] oder [NDICI] oder mit anderen auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakten. |
3. Werden externe Interreg-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit aus dem EFRE und aus dem IPA-III-CBC oder dem NDICI-CBC unterstützt, so erfolgt die Vorfinanzierung für alle Fonds zur Unterstützung eines solchen Interreg-Programms im Einklang mit der Verordnung (EU) [IPA III] oder [NDICI] oder mit anderen auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakten. |
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Der Vorfinanzierungsbetrag kann je nach Bedarf an Haushaltsmitteln in zwei Tranchen gezahlt werden. |
Der Vorfinanzierungsbetrag kann je nach Bedarf an Haushaltsmitteln in zwei Tranchen gezahlt werden. |
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Der als Vorfinanzierung gezahlte Gesamtbetrag wird der Kommission zurückerstattet, wenn innerhalb von 24 Monaten ab dem Tag, an dem die Kommission die erste Tranche des Vorfinanzierungsbetrags gezahlt hat, kein Zahlungsantrag im Rahmen des grenzübergreifenden Interreg-Programms gestellt wurde. Eine solche Erstattung gilt als interne zweckgebundene Einnahme und kürzt nicht die Unterstützung aus dem EFRE, dem IPA-III-CBC oder dem NDICI-CBC für das Programm. |
Der als Vorfinanzierung gezahlte Gesamtbetrag wird der Kommission zurückerstattet, wenn innerhalb von 24 Monaten ab dem Tag, an dem die Kommission die erste Tranche des Vorfinanzierungsbetrags gezahlt hat, kein Zahlungsantrag im Rahmen des grenzübergreifenden Interreg-Programms gestellt wurde. Eine solche Erstattung gilt als interne zweckgebundene Einnahme und kürzt nicht die Unterstützung aus dem EFRE, dem IPA-III-CBC oder dem NDICI-CBC für das Programm. |
Begründung
Der AdR schlägt vor, im ersten Jahr des Programmplanungszeitraums den Anteil der Vorfinanzierung zu verdoppeln, um die Startphase der Programme zu unterstützen. Dies wird durch eine entsprechende Kürzung in den Folgejahren ausgeglichen.
Änderung 25
Artikel 61
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Artikel 61 Interregionale Innovationsinvestitionen Auf Initiative der Kommission kann der EFRE interregionale Innovationsinvestitionen gemäß Artikel 3 Absatz 5 unterstützen und so die an Strategien für intelligente Spezialisierung auf nationaler oder regionaler Ebene beteiligten Forscher, Unternehmen, öffentlichen Verwaltungen sowie die Zivilgesellschaft zusammenbringen. |
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Begründung
Aufgrund der Bedeutung und Spezifizität der interregionalen Innovationsinvestitionen wird vorgeschlagen, ihnen ein eigenes Kapitel zu widmen.
Änderung 26
Neuer Artikel nach Artikel 62
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Artikel 62a Befreiung von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit sind von der Kontrolle staatlicher Beihilfen ausgenommen und unterliegen nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. |
Begründung
Die territoriale Zusammenarbeit stärkt den Binnenmarkt. Eine vollständige Streichung der Anmeldepflichten, die weiterhin für bestimmte Kategorien staatlicher Beihilfen bestehen, wäre ein zusätzliches Element der Vereinfachung.
II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
1. |
begrüßt nachdrücklich die neue Verordnung für die europäische territoriale Zusammenarbeit (ETZ) für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 sowie die Tatsache, dass diese grundlegende Politik der Union durch eine spezifische Verordnung mehr Sichtbarkeit erhält, auch wenn sie weiterhin aus dem EFRE finanziert wird; |
2. |
begrüßt außerdem, dass im Interesse einer größtmöglichen Vereinfachung und Synergie der Fonds Vorschriften zu den künftigen externen EU-Finanzierungsinstrumenten in die ETZ-Verordnung aufgenommen wurden; |
3. |
unterstützt den neuen Mechanismus zur Überwindung rechtlicher und administrativer Hindernisse in einem grenzübergreifenden Kontext. Die ETZ muss dieses neue Instrument unterstützen (1); |
4. |
begrüßt ausdrücklich die Anerkennung der besonderen Bedürfnisse der Regionen in äußerster Randlage durch den neuen Bestandteil 3; |
5. |
unterstützt ferner nachdrücklich die Einführung der im Bestandteil 5 näher beschriebenen interregionalen Innovationsinvestitionen; |
6. |
bedauert die von der Kommission vorgeschlagene Kürzung der Mittelausstattung für die ETZ um 1,847 Mrd. EUR (in konstanten Preisen von 2018), d. h. um 18 %. Diese Kürzung ist fast doppelt so groß wie der Verringerung des Haushalts infolge des Brexits, wodurch der Anteil der ETZ am Kohäsionshaushalt von 2,75 % auf 2,5 % sinkt; |
7. |
bedauert, dass die Mittel für Bestandteil 1 „Grenzübergreifende Zusammenarbeit“ (ohne die maritime Zusammenarbeit) um 3,171 Mrd. EUR (– 42 %) gekürzt und diejenigen für Bestandteil 4 „Interregionale Zusammenarbeit“ (Interreg Europe, URBACT, ESPON, INTERACT) um 474 Mio. EUR, d. h. um 83 %, verringert werden; |
8. |
unterstreicht die Bedeutung des Interreg-Programms, das sich für viele regionale Gebietskörperschaften als unverzichtbar erwiesen hat, und zwar sowohl für den Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren in Bezug auf wesentliche Herausforderungen als auch für die Herstellung persönlicher Verbindungen zwischen regionalen Gebietskörperschaften, wodurch die europäische Identität gestärkt wurde; stellt fest, dass die aktuellen Vorschläge diesen Elementen noch nicht ausreichend Rechnung tragen; |
9. |
spricht sich dagegen aus, dass die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit vom Bestandteil 1 „Grenzübergreifende Zusammenarbeit“ in den Bestandteil 2 „Transnationale Zusammenarbeit“ verschoben wird. Diese Verschiebung führt zwar zu einer Aufstockung der Mittel des Bestandteils 2 um 558 Mio. EUR (+ 27 %), doch besteht ein hohes Risiko, dass die grenzübergreifende maritime Zusammenarbeit in dem weiter gefassten Kontext der transnationalen Zusammenarbeit verwässert wird; |
10. |
betrachtet den Vorschlag der Kommission in Anhang XXII der Dachverordnung, Haushaltsmittel vorrangig nur denjenigen Grenzregionen zuzuweisen, in denen die Hälfte der Bevölkerung weniger als 25 km von der Grenze entfernt lebt, als willkürlich und lehnt ihn aus diesem Grund vollumfänglich ab; |
11. |
begrüßt den Vorschlag der Berichterstatter für die Dachverordnung (2), die in Artikel 104 Absatz 7 der Dachverordnung vorgesehenen Zuweisungen zu ändern, um die Mittel für die herkömmliche territoriale Zusammenarbeit (Bestandteile 1 und 4) auf bis zu 3 % des Kohäsionshaushalts aufzustocken und zusätzlich eine spezifische Reserve von 0,3 % des Kohäsionshaushalts für interregionale Innovationsinvestitionen zu bilden. Dieser Ansatz ähnelt dem des Parlaments (3). Der AdR ist der Ansicht, dass sich die Erhöhung der Mittelzuweisungen auch im Bestandteil 3 widerspiegeln sollte. |
12. |
ist der Ansicht, dass diese neue Initiative für interregionale Innovationsinvestitionen, die auf die früheren innovativen EFRE-Maßnahmen und die Vanguard-Initiative folgt, für großen Mehrwert sorgt und aufgrund ihrer Spezifizität im Vergleich zur herkömmlichen ETZ (Bestandteile 1 und 4) in der Verordnung bevorzugt behandelt und eigene Mittel erhalten sollte; |
13. |
ist der Auffassung, dass die Synergien zwischen den interregionalen Innovationsinvestitionen und Horizont Europa verstärkt werden müssen (4); |
14. |
betont, dass im Rahmen der interregionalen Innovationsinvestitionen zwar der Exzellenz Vorrang eingeräumt werden muss, sie jedoch auch den territorialen Zusammenhalt stärken müssen, indem auch die Teilnahme weniger innovativer Regionen an der interregionalen Innovationsdynamik in Europa erleichtert wird; |
15. |
schlägt infolge der in mehreren Stellungnahmen des AdR (5) erhobenen Forderungen die Entwicklung einer Initiative vor, damit die in Artikel 174 AEUV erwähnten, am stärksten benachteiligten Regionen in kooperativer Form innovative Innovationsprojekte konzipieren können, die ein großes Potenzial für Ausweitung, Transfer und Übertragung auf andere, von denselben strukturellen Zwängen betroffenen Gebiete besitzen; |
16. |
fordert die Stärkung der Kohärenz zwischen den verschiedenen Programmen der europäischen territorialen Zusammenarbeit. Für die Programme der transnationalen Zusammenarbeit mit Bezug auf eine makroregionale oder Meeresbeckenstrategie müssen gegebenenfalls Prioritäten festgelegt werden, die mit den Prioritäten der sie umfassenden makroregionalen oder Meeresbeckenstrategien kohärent und konvergent sind; |
17. |
begrüßt die Maßnahmen zur Vereinfachung der Verwaltung der Fonds in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der hochrangigen Gruppe und aus mehreren Stellungnahmen des AdR (6); |
18. |
begrüßt die Einführung von Verwaltungsmodalitäten, die an die in den Artikeln 16 bis 26 vorgesehenen Kleinprojekte angepasst sind, und insbesondere die Aufnahme eines Artikels (Artikel 24) über den Kleinprojektfonds, die der AdR in seiner Stellungnahme (7) zu diesem Thema gefordert hatte; stellt fest, dass diese kleinen Projekte bzw. „people-to-people-Projekte“ in der Tat wesentlich für die europäische Integration und für den Abbau sichtbarer und unsichtbarer Grenzhindernisse sind und den europäischen Mehrwert eines solchen Instruments verstärken; befürwortet darüber hinaus, dass der Begünstigte dieser Kleinprojekte eine grenzüberschreitende juristische Person, ein EVTZ, eine Euroregion, juristische Personen der Gebiete in äußerster Randlage oder ein anderer Zusammenschluss unterschiedlicher Gebietskörperschaften sein muss; |
19. |
spricht sich gegen die Verringerung des Kofinanzierungssatzes der EU von 85 % auf 70 % aus, durch die die Einbindung der lokalen und regionalen Akteure mit begrenzten finanziellen Mitteln noch weiter erschwert wird; |
20. |
schlägt vor, im ersten Jahr den Anteil der Vorfinanzierung zu verdoppeln, um die Startphase der Programme zu unterstützen; |
21. |
schlägt eine Anhebung des Prozentsatzes für die technische Hilfe auf 8 % vor; |
22. |
schlägt vor, die thematische Konzentration in Artikel 15 auf einen Höchstsatz von 60 % der Mittel aus dem EFRE auf nationaler und regionaler Ebene zu begrenzen; |
23. |
hält eine einheitliche Reserve von 15 % für die gute Governance nicht unbedingt für angemessen. Nicht alle Regionen haben die gleichen Bedürfnisse in puncto Strukturreformen. Die ETZ sollte Übertragungen aus dem neuen Reformhilfeprogramm (8) erhalten können; |
24. |
begrüßt nachdrücklich die Aufnahme der Gebietskörperschaften des Vereinigten Königreichs in die Bestandteile 1 und 2 nach dem Vorbild Norwegens oder Islands, wie es der AdR gefordert (9) hat; unterstützt die fortgesetzte Unterstützung der EU für den Friedensprozess in Nordirland im Rahmen des Programms PEACE PLUS; |
25. |
schlägt vor, dass die Einbeziehung von Drittstaaten durch in den EU-Haushalt fließende externe zweckgebundene Einnahmen auch für den Bestandteil 4 „Interregionale Zusammenarbeit“ und die interregionalen Innovationsinvestitionen möglich ist. |
26. |
stellt fest, dass die Förderung der Europäischen territorialen Zusammenarbeit (Interreg) viele Jahre lang eine der wichtigsten Prioritäten der Kohäsionspolitik der EU war. Für KMU besteht bei Projekten gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) bereits eine Anmeldepflicht für staatliche Beihilfen. Besondere Bestimmungen zu Regionalbeihilfen für Investitionen von Unternehmen jeglicher Größe sind auch in den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2014-2020 und im Abschnitt Regionalbeihilfen der AGVO enthalten. Da Beihilfen für die ETZ als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten sollten, sollten sie von den Anmeldepflichten nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen werden; |
27. |
schlägt vor, die Anmeldepflichten für staatliche Beihilfen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Programmbehörden und die Begünstigten weiter zu vereinfachen. Der AdR nimmt den Kommissionsvorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1588 zur Kenntnis. Ferner wäre zu prüfen, ob nicht zumindest die Maßnahmen im Bereich der interregionalen Zusammenarbeit generell von den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen ausgenommen werden könnten. |
Brüssel, den 5. Dezember 2018
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ
(1) Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“ — COM(2017) 534 final vom 20.9.2017.
(1) Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“ — COM(2017) 534 final vom 20.9.2017.
(1) COM(2018) 373 final, Entwurf einer Stellungnahme Arends (COTER-VI/048).
(2) Entwurf einer Stellungnahme Schneider/Marini (COTER-VI/045).
(3) Entwurf eines Berichts Arimont — 2018/0199 (COD).
(4) COM(2018) 435 final.
(5) Dieser Vorschlag entspricht den Empfehlungen aus den Stellungnahmen Maupertuis (COTER-VI/22), Herrera (SEDEC-VI/8), Osvald (COTER-V/21), Karácsony (COTER-VI/36) u. a.
(6) Stellungnahme Osvald (COTER-VI/012), Stellungnahme Vlasák (COTER-VI/035).
(7) Stellungnahme Branda zum Thema „Bürger- und Kleinprojekte in Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit“ (COTER-VI/023).
(8) Vorschlag für eine Verordnung (EU) 2018/XXX zur Aufstellung des Reformhilfeprogramms, COM(2018) 391 final.
(9) Entschließung des AdR zu den Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, 129. Plenartagung, 17. Mai 2018, RESOL-VI/031, Ziffer 23.