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Document 62016TB0564

    Rechtssache T-564/16: Beschluss des Gerichts vom 9. November 2017 – Bowles/EZB (Öffentlicher Dienst — Personal der EZB — Vergütung — Gehaltserhöhung — Mitglieder der Personalvertretung — Infragekommen — Aufhebungsklage — Erledigung — Schadensersatzklage — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

    ABl. C 13 vom 15.1.2018, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.1.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 13/17


    Beschluss des Gerichts vom 9. November 2017 – Bowles/EZB

    (Rechtssache T-564/16) (1)

    ((Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Vergütung - Gehaltserhöhung - Mitglieder der Personalvertretung - Infragekommen - Aufhebungsklage - Erledigung - Schadensersatzklage - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))

    (2018/C 013/29)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Carlos Bowles (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Tymen, dann Rechtsanwältin L. Levi)

    Beklagter: Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: F. Malfrère und E. Carlini im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der dem Personal am 13. März 2015 bekannt gegebenen Entscheidung der EZB vom 24. Februar 2015, dem Kläger für das Jahr 2015 keine zusätzliche Gehaltserhöhung zu gewähren, sowie auf Aufhebung der Entscheidung vom 9. Juli 2015, den besonderen Rechtsbehelf zurückzuweisen, zum anderen auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll

    Tenor

    1.

    Die Aufhebungsanträge sind erledigt.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

    3.

    Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 16 vom 18.1.2016 (Rechtssache, die ursprünglich beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen F-130/15 eingetragen war und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).


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