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Document 52014AR5514

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Interoperabilität als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors

ABl. C 140 vom 28.4.2015, p. 47–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 140/47


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Interoperabilität als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors

(2015/C 140/09)

Berichterstatterin

:

Odeta Žerlauskienė (LT/ALDE), Mitglied des Kreisrats von Skuodas

Referenzdokument

:

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Programms über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA2): Interoperabilität als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors

COM(2014) 367 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

unterstreicht die Vorteile und Chancen einer umfassenden Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Transparenz des öffentlichen Sektors;

2.

stellt fest, dass Bürger und Unternehmen unabhängig von ihrem Aufenthalts- bzw. Standort Online-Zugang zu öffentlichen Institutionen haben müssen, und bekräftigt deshalb seine Unterstützung für die Weiterentwicklung grenzübergreifender Dienstleistungen öffentlicher Behörden, insbesondere in Verbindung mit Aspekten wie Interoperabilität und elektronische Identifizierung, elektronische Unterschriften, elektronischer Dokumentendienst und weiteren Bauelementen der elektronischen Behördendienste (1);

3.

betont, dass Interoperabilität zwischen den öffentlichen Verwaltungen der verschiedenen Mitgliedstaaten und auch der Europäischen Union im Rahmen der allgemeinen Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen in der ganzen EU sowie der Einrichtungen der Gemeinschaft wichtig ist, damit die Ziele der Europa-2020-Strategie und der damit verknüpften Leitinitiative „Eine Digitale Agenda für Europa“ (2) erreicht werden können;

4.

merkt an, dass die EU Interoperabilitätsprogrammen seit ihrer Einführung 1995 (3) große Aufmerksamkeit schenkt und verschiedene Einrichtungen der EU Interoperabilitätsmaßnahmen befürworten (4), und plädiert dafür, die Bemühungen fortzusetzen und die Dienstleistungen öffentlicher Behörden weiter zu modernisieren, um eine bessere Staatsführung zu fördern und eine grenz- und sektorübergreifende Interaktion zwischen Verwaltungen zu erleichtern;

5.

begrüßt die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24./25. Oktober 2013, denen zufolge die Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen fortgesetzt werden sollte, und zwar mit Schwerpunkt auf digitalen Diensten wie elektronischen Behördendiensten, elektronischen Gesundheitsdiensten, elektronischer Rechnungsstellung und elektronischer Auftragsvergabe; durch die Sicherstellung der Interoperabilität dieser Dienste sollen mehr und bessere digitale Dienste für Bürger und Unternehmen in ganz Europa, Kosteneinsparungen und Effizienzsteigerungen, Transparenz und Qualität der Dienstleistungen im öffentlichen Sektor erreicht werden;

6.

verweist auf die Ergebnisse der von der Kommission in den Jahren 2011, 2012 und 2013 veröffentlichten Jahreswachstumsberichte, die belegen, dass sich die Qualität der europäischen öffentlichen Verwaltungen direkt auf das wirtschaftliche Umfeld auswirkt und daher ein entscheidender Faktor ist, wenn es um die Förderung von Produktivität, Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum geht, und betont die Notwendigkeit einer raschen und umfassenden Modernisierung der öffentlichen Verwaltungen;

7.

hebt hervor, dass mehr als 1 00  000 lokale und regionale Gebietskörperschaften aus allen 28 EU-Mitgliedstaaten sowie anderen, unmittelbar von EU-Rechtsvorschriften betroffenen Ländern wichtige Anbieter von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit und für Unternehmen sind, deren Stimmen Gehör finden und deren Anliegen berücksichtigt werden sollten, wenn Initiativen ausgearbeitet werden, die die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen betreffen;

8.

begrüßt den Vorschlag für ein Programm über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA2) auch als einen Schritt hin zur Vollendung des europäischen digitalen Binnenmarkts (5). Im Interesse größtmöglicher Kohärenz und Synergien ist indes die Abstimmung des Programms auf andere wichtige Politikfelder sicherzustellen, u. a. das Europäische Semester, Horizont 2020, die Fazilität Connecting Europe (CEF), die Säule II der Digitalen Agenda (Interoperabilität und Normen), die europäische Interoperabilitätsstrategie und der europäische Interoperabilitätsrahmen sowie deren künftige Überarbeitungen;

Auf dem Weg zur Interoperabilität der öffentlichen Verwaltungen in der EU

9.

nimmt zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten Studien zufolge noch erhebliche Anstrengungen unternehmen müssen, um Unternehmen und Bürgern einen problemlosen Zugang zu elektronischen öffentlichen Dienstleistungen bieten zu können — im jeweils eigenen Mitgliedstaat liegt der Anteil aktuell bei 72 % aller Dienstleistungen, während weniger als die Hälfte (42 %) der grenzübergreifenden öffentlichen Dienstleistungen für Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaats elektronisch zur Verfügung stehen (6);

10.

unterstreicht die Bedeutung der europäischen Ebene bei der Koordinierung und Aufstellung von Leitlinien für beispielhafte Verfahrensweisen in neuen Bereichen wie elektronischen öffentlichen Dienstleistungen und ihrer grenzübergreifenden Interoperabilität;

11.

verweist auf die Vorteile der Nutzung offener Normen in Form von Kosteneffizienz, Wiederverwendbarkeit und Flexibilität des Endprodukts;

12.

plädiert deshalb dafür, eine umfassende sektor- und grenzübergreifende Interoperabilität der elektronischen öffentlichen Dienste der EU und ihrer Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene voranzutreiben und, wo dies vertretbar ist, interessierten Drittstaaten eine Teilnahme an dem System zu gestatten;

13.

begrüßt, dass der Vorschlag für einen Beschluss auf der E-Kohäsions-Initiative aufbaut, die die Vereinfachung und Rationalisierung der Durchführung der Kohäsionspolitik 2014-2020 durch die Umstellung des Informationsaustauschs zwischen Empfängern und zuständigen Stellen auf elektronische Datensysteme zum Ziel hat;

14.

teilt den in dem Entwurf für einen Beschluss zum Ausdruck gebrachten Vorbehalt, dass eine sektorspezifische Interoperabilität die Gefahr birgt, dass auf nationaler oder sektoraler Ebene unterschiedliche oder miteinander nicht kompatible Lösungen eingeführt und somit neue elektronische Schranken geschaffen werden, die ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts und der damit verbundenen Binnenmarktfreiheiten verhindern und die Wettbewerbsfähigkeit der Märkte beeinträchtigen;

15.

heißt gut, dass das ISA2-Programm die teilweise oder vollständige Normung bestehender Interoperabilitätslösungen fördern und gegebenenfalls unterstützen soll, und zwar in Abstimmung mit anderen Normungstätigkeiten auf EU-Ebene sowie in Zusammenarbeit mit den europäischen und anderen internationalen Normungsorganisationen;

16.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechtsakt über Interoperabilität auf die Bürger und Unternehmen ausgeweitet werden sollte (7), und spricht sich deshalb dafür aus, das ISA2-Programm stärker für nichtstaatliche Sektoren zu öffnen;

17.

unterstreicht das hohe Vertrauen in Cloud-Computing-Dienste (8), gibt indes in Anbetracht der damit verbundenen physikalischen Eigenschaften zu bedenken, dass der sichere und integrierte Betrieb der interoperablen Systeme absoluten Vorrang haben muss;

18.

macht darauf aufmerksam, dass die Interoperabilität von elektronischen Behördendiensten nicht nur Systemkompatibilität (M2M-Lösungen) voraussetzt, sondern auch die Fähigkeit von Behörden, mit Informationssystemen zu arbeiten, sowie das Wissen der Öffentlichkeit um die Möglichkeiten dieser Systeme; schlägt deshalb vor, wie bereits in anderen Rechtsvorschriften empfohlen, das ISA2-Programm um Ausbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sowohl im Bereich der digitalen Kompetenzen als auch der Sprachkenntnisse zu ergänzen (9);

Umfang

19.

begrüßt den Umfang des vorgeschlagenen ISA2-Programms, das alle Verwaltungsebenen — europäisch, lokal, regional und national — betreffen wird und ihren jeweiligen Anforderungen sowie ggf. auch den Bedürfnissen der Bürger und Unternehmen gerecht werden soll (10);

20.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission in einer Reihe von Ministererklärungen (11) aufgerufen wurde, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten dadurch zu erleichtern, dass grenz- und sektorübergreifende Interoperabilitätslösungen verwirklicht werden, die effizientere und sicherere öffentliche Dienstleistungen ermöglichen;

21.

befürwortet daher, dass die entwickelten Interoperabilitätslösungen zur unbeschränkten Nutzung in anderen Organen und Einrichtungen der Union sowie in öffentlichen Verwaltungen der nationalen, regionalen und lokalen Ebene bereitgestellt werden sollen, um so deren grenz- oder sektorübergreifendes Zusammenwirken zu erleichtern (12);

22.

begrüßt die Öffnung des ISA2-Programms für die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums sowie für Kandidatenländer zur Förderung ihrer Integration in die EU; schlägt indes unter Berücksichtigung des möglichen Interesses seitens anderer Partnerländer und des Anreizpotenzials für gute Staatsführung vor, die Finanzmittel des ISA2-Programms auch anderen Partnerländern, insbesondere im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer und der Östlichen Partnerschaft, zugänglich zu machen;

23.

erachtet jedoch die Vorgabe, dass nationale Verwaltungen in ihren Bemühungen durch besondere Instrumente im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) unterstützt werden können, als relative Einschränkung und als ungenau, und fordert genauere Ausführungen hierzu;

Koordinierung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Interoperabilität

24.

räumt ein, dass durch die Einführung der Europäischen Interoperabilitätsstrategie (EIS) und des Europäischen Interoperabilitätsrahmens (EIF) Fortschritte auf dem Weg zur Interoperabilität der europäischen öffentlichen Dienstleistungen erreicht worden sind, und schlägt vor, dass die Kommission regelmäßig über das Interoperabilitätsniveau in den einzelnen Mitgliedstaaten, EWR-Ländern und Kandidatenländern berichtet wie auch sektorübergreifende Analysen vorlegt und auf diese Weise bewährte Verfahrensweisen herausstellt und die offene Koordinierungsmethode in diesem Bereich anwendet;

25.

fordert, dass als im fortlaufenden Arbeitsprogramm festzulegender Indikator für die Messung der Wirkung des Programms auch aktuelle Änderungen in der sektor- und grenzübergreifenden Interoperabilität der elektronischen Behördendienste EU-weit, auch auf lokaler und regionaler Ebene, herangezogen werden sollten;

26.

schlägt in Anbetracht der geringen Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Konsultation über das ISA2-Programm (13) vor, dass die Kommission sich bemühen sollte, die Mitgliedstaaten wie auch die nachgeordneten Behörden enger in die Überprüfung des ISA2-Programms einzubeziehen;

27.

begrüßt die Benennung von Mehrsprachigkeit als ein Grundsatz des ISA2-Programms (14) und fordert die Kommission auf, angemessen auf die Entwicklung von mehrsprachigen Lösungen zu achten, sodass den Nutzern mehr Anwendungen in ihrer Muttersprache zur Verfügung stehen;

28.

empfiehlt in Anbetracht der Möglichkeiten für den Missbrauch gespeicherter und bearbeiteter Daten sowie der sozialen und politischen Auswirkungen, ausdrücklich die Anwendungssicherheit unter die Grundsätze aufzunehmen, denen alle im Rahmen des ISA2-Programms finanzierten Tätigkeiten entsprechen müssen;

29.

fordert die Kommission auf, angesichts der Behinderung der Umsetzung der Vorläuferprogramme durch schwerfällige Vergabeverfahren verbesserte Verfahrensweisen anzustreben, die auch die Wahrung der Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Kosteneffizienz ermöglichen würden;

30.

bekräftigt seine Unterstützung für Auf- und Ausbau neuer gemeinsamer Rahmen im Kontext des vorgeschlagenen ISA2-Programms und plädiert für einen ressourceneffizienteren Ansatz, bei dem der Schwerpunkt auf der Aktualisierung und dem Ausbau bestehender anstatt der Schaffung neuer Infrastrukturen liegt;

31.

hält fest, dass der Vorschlag im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit steht, betont jedoch, dass die wirksame Einbeziehung der Mitgliedstaaten und ihrer lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in das ISA2-Programm unerlässlich ist, um seine Ziele zu verwirklichen und die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips während der gesamten Durchführung des Programms zu gewährleisten;

32.

betont dementsprechend das Erfordernis einer engen Zusammenarbeit mit allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Governance-Ebene, die den Bürgern am nächsten steht und das breiteste Spektrum an Dienstleistungen erbringt — den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften;

33.

befürwortet die Absicht, dass Maßnahmen im Rahmen des ISA2-Programms nur bei Vorliegen eines nachweisbaren europäischen Mehrwerts stattfinden sollen und einen konkreten Beitrag zur Stärkung und Umsetzung der EU-Politik und -Rechtsvorschriften leisten müssen, indem durch die grenz- und sektorübergreifende Koordinierung erhebliche Synergien erzielt werden.

II.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Präambel, Erwägungsgrund 19

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

(20)

Anwendungssicherheit und Datensicherheit in der Cloud sind weitere Bereiche, die in dem Programm ISA2 abgedeckt werden müssen.

Änderung 2

Präambel, Erwägungsgrund 28

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(28)

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthält ein thematisches Ziel „Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung“. In diesem Zusammenhang sollte das Programm ISA2 an Programme und Initiativen wie die DAE, die zur Modernisierung öffentlicher Verwaltungen beitragen, und an einschlägige Netze wie das Europäische Netz der öffentlichen Verwaltungen (EUPAN) anknüpfen und Synergien mit ihnen suchen.

(28)

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthält ein thematisches Ziel „Verbesserung der institutionellen Kapazitäten von öffentlichen Behörden und Interessenträgern und der effizienten öffentlichen Verwaltung“. In diesem Zusammenhang sollte das Programm ISA2 an Programme und Initiativen wie die DAE, die zur Modernisierung öffentlicher Verwaltungen beitragen, und an einschlägige Netze wie das Europäische Netz der öffentlichen Verwaltungen (EUPAN) anknüpfen und, Synergien mit ihnen suchen und zum Aufbau der Humankapazitäten in den öffentlichen Behörden beitragen.

Begründung

Interoperabilität kann nur dann erreicht werden, wenn die öffentlichen Behörden, die sie umsetzen sollen, auch über die einschlägigen Kapazitäten verfügen, was derzeit nicht immer der Fall ist.

Änderung 3

Präambel, Erwägungsgrund 29

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(29)

Die Interoperabilität europäischer öffentlicher Verwaltungen betrifft alle Verwaltungsebenen: von der europäischen über die nationale und regionale bis zur lokalen Ebene. Deshalb ist es wichtig, dass die Lösungen ihren jeweiligen Anforderungen sowie ggf. auch den Bedürfnissen der Bürger und Unternehmen gerecht werden.

(29)

Die Interoperabilität europäischer öffentlicher Verwaltungen betrifft alle Verwaltungsebenen: von der europäischen über die nationale und regionale bis zur lokalen Ebene. Deshalb ist es wichtig, dass die Lösungen ihren jeweiligen Anforderungen sowie ggf. auch den Bedürfnissen der Bürger und Unternehmen gerecht werden. Lokale und regionale Gebietskörperschaften müssen eng in die Überarbeitung von ISA2 eingebunden werden.

Begründung

Da die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an dem Programm und seiner Durchführung teilnehmen, müssen sie auch in seine Überarbeitung eingebunden werden, da ihre Erfahrungen sich von denen anderer Interessenträger unterscheiden könnten.

Änderung 4

Präambel, Erwägungsgrund 30

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(30)

Nationale Verwaltungen können in ihren Bemühungen durch besondere Instrumente im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) unterstützt werden. Durch eine enge Zusammenarbeit im Rahmen des Programms ISA2 sollten die von solchen Instrumenten erhofften Vorteile maximiert werden, indem dafür gesorgt wird, dass die geförderten Projekte die unionsweit geltenden Interoperabilitätsrahmen und -spezifikationen wie den EIF einhalten.

(30)

Nationale Verwaltungen der nationalen, regionalen und lokalen Ebene können in ihren Bemühungen durch besondere Instrumente im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) unterstützt werden. Durch eine enge Zusammenarbeit im Rahmen des Programms ISA2 sollten die von solchen Instrumenten erhofften Vorteile maximiert werden, indem dafür gesorgt wird, dass die geförderten Projekte die unionsweit geltenden Interoperabilitätsrahmen und -spezifikationen wie den EIF einhalten.

Änderung 5

Präambel, Erwägungsgrund 32

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(32)

Geprüft werden sollte auch die Möglichkeit, Heranführungsmittel zur Erleichterung der Teilnahme von Kandidatenländern am Programm ISA2 zu nutzen und die so bereitgestellten Lösungen in diesen Ländern zu übernehmen und weiter umzusetzen.

(32)

Geprüft werden sollte auch die Möglichkeit, Heranführungsmittel zur Erleichterung der Teilnahme von Kandidatenländern am Programm ISA2 zu nutzen und die so bereitgestellten Lösungen in diesen Ländern zu übernehmen und weiter umzusetzen. Um Länder der Östlichen Partnerschaft oder der Partnerschaft Europa-Mittelmeer zur Annahme europäischer Interoperabilitätsstandards zu bewegen, müssen ihnen ISA2-Mittel zur Verfügung gestellt werden, falls sie an dem Programm teilnehmen wollen.

Änderung 6

Artikel 2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)

„Interoperabilität“ ist die Fähigkeit verschiedener und unterschiedlicher Organisationen zur Interaktion zum beiderseitigen Nutzen und im Interesse gemeinsamer Ziele; dies schließt den Austausch von Informationen und Wissen zwischen den beteiligten Organisationen durch von ihnen unterstützte Geschäftsprozesse mittels Datenaustausch zwischen ihren jeweiligen Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) ein;

(1)

„Interoperabilität“ ist die Fähigkeit verschiedener und unterschiedlicher Organisationen zur Interaktion zum beiderseitigen Nutzen und im Interesse gemeinsamer Ziele; dies schließt den Austausch von Informationen und Wissen zwischen den beteiligten Organisationen durch von ihnen unterstützte Geschäftsprozesse mittels Datenaustausch zwischen ihren jeweiligen Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) ein;

 

(2)

„europäische öffentliche Verwaltungen“ sind öffentliche Verwaltungen auf EU-Ebene wie auch auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene;

(2)

„Interoperabilitätslösungen“ sind gemeinsame Rahmen, gemeinsame Dienste und allgemeine Instrumente, die die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen und unterschiedlichen Organisationen erleichtern und entweder selbständig durch das Programm ISA2 finanziert und entwickelt oder in Zusammenarbeit mit anderen Unionsinitiativen auf der Grundlage der Anforderungen europäischer öffentlicher Verwaltungen entwickelt worden sind;

(2 3 )

„Interoperabilitätslösungen“ sind gemeinsame Rahmen, gemeinsame Dienste und allgemeine Instrumente, die die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen und unterschiedlichen Organisationen erleichtern und entweder selbständig durch das Programm ISA2 finanziert und entwickelt oder in Zusammenarbeit mit anderen Unionsinitiativen auf der Grundlage der Anforderungen europäischer öffentlicher Verwaltungen entwickelt worden sind;

(3)

ein Wirken als „Lösungsinkubator“ bedeutet das Entwickeln oder Unterstützen von Interoperabilitätslösungen in deren Pilotphase, bevor sie im Rahmen anderer Programme oder Initiativen der Union betriebsbereit werden;

(3 4 )

ein Wirken als „Lösungsinkubator“ bedeutet das Entwickeln oder Unterstützen von Interoperabilitätslösungen in deren Pilotphase, bevor sie im Rahmen anderer Programme oder Initiativen der Union betriebsbereit werden;

(4)

ein Wirken als „Lösungsbrücke“ bedeutet das Weiterentwickeln und Unterstützen vollständig betriebsbereiter Interoperabilitätslösungen, bevor sie im Rahmen anderer Programme oder Initiativen der Union eingeführt werden;

(4 5 )

ein Wirken als „Lösungsbrücke“ bedeutet das Weiterentwickeln und Unterstützen vollständig betriebsbereiter Interoperabilitätslösungen, bevor sie im Rahmen anderer Programme oder Initiativen der Union eingeführt werden;

(5)

„gemeinsame Rahmen“ sind Spezifikationen, Normen, methodische Konzepte, Leitlinien, gemeinsame semantische Bestände und ähnliche Ansätze und Unterlagen;

(5 6 )

„gemeinsame Rahmen“ sind Spezifikationen, Normen, methodische Konzepte, Leitlinien, gemeinsame semantische Bestände und ähnliche Ansätze und Unterlagen;

(6)

„gemeinsame Dienste“ bedeutet die organisatorische und technische Fähigkeit, Nutzern ein gemeinsames Ergebnis zu liefern; dazu gehören betriebliche Systeme, Anwendungen und digitale Infrastrukturen allgemeiner Art, die allgemeinen Nutzeranforderungen über verschiedene Politikfelder oder geografische Gebiete hinweg gerecht werden, mit ihren zugrundeliegenden betrieblichen Leitungsstrukturen;

(6 7 )

„gemeinsame Dienste“ bedeutet die organisatorische und technische Fähigkeit, Nutzern ein gemeinsames Ergebnis zu liefern; dazu gehören betriebliche Systeme, Anwendungen und digitale Infrastrukturen allgemeiner Art, die allgemeinen Nutzeranforderungen über verschiedene Politikfelder oder geografische Gebiete hinweg gerecht werden, mit ihren zugrundeliegenden betrieblichen Leitungsstrukturen;

(7)

„allgemeine Instrumente“ sind Systeme, Referenzplattformen, gemeinsame Plattformen und Kooperationsplattformen sowie allgemeine Komponenten, die allgemeinen Nutzeranforderungen über verschiedene Politikfelder oder geografische Gebiete hinweg gerecht werden;

(7 8 )

„allgemeine Instrumente“ sind Systeme, Referenzplattformen, gemeinsame Plattformen und Kooperationsplattformen sowie allgemeine Komponenten, die allgemeinen Nutzeranforderungen über verschiedene Politikfelder oder geografische Gebiete hinweg gerecht werden;

(8)

„Aktionen“ sind Projekte oder Lösungen, die sich bereits in ihrer Betriebsphase befinden, sowie flankierende Maßnahmen;

(8 9 )

„Aktionen“ sind Projekte oder Lösungen, die sich bereits in ihrer Betriebsphase befinden, sowie flankierende Maßnahmen;

(9)

„Projekt“ ist eine zeitlich begrenzte Abfolge genau festgelegter Aufgaben zur schrittweisen Erfüllung ermittelter Nutzeranforderungen;

(9 10 )

„Projekt“ ist eine zeitlich begrenzte Abfolge genau festgelegter Aufgaben zur schrittweisen Erfüllung ermittelter Nutzeranforderungen;

(10)

„flankierende Maßnahmen“ sind:

strategische Maßnahmen und Sensibilisierungsmaßnahmen,

Maßnahmen zur Unterstützung der Verwaltung des Programms ISA2,

Maßnahmen in Bezug auf den Erfahrungsaustausch sowie den Austausch und die Förderung guter Praxis,

Maßnahmen zur Förderung der Weiterverwendung bestehender Interoperabilitätslösungen,

Maßnahmen zur Gemeinschaftsbildung und zur Verbesserung von Fähigkeiten und

Maßnahmen zur Erzielung von Synergien mit Initiativen, die für die Interoperabilität in anderen Feldern der Unionspolitik von Belang sind;

(10 11 )

„flankierende Maßnahmen“ sind:

strategische Maßnahmen und Sensibilisierungsmaßnahmen,

Maßnahmen zur Unterstützung der Verwaltung des Programms ISA2,

Maßnahmen in Bezug auf den Erfahrungsaustausch sowie den Austausch und die Förderung guter Praxis,

Maßnahmen zur Förderung der Weiterverwendung bestehender Interoperabilitätslösungen,

Maßnahmen zur Gemeinschaftsbildung und zur Verbesserung von Fähigkeiten und

Maßnahmen zur Erzielung von Synergien mit Initiativen, die für die Interoperabilität in anderen Feldern der Unionspolitik von Belang sind;

(11)

„europäische Interoperabilitäts-Referenzarchitektur (EIRA)“ ist eine Architektur von allgemeiner Struktur mit einer Reihe von Grundsätzen und Vorgaben für die Einführung von Interoperabilitätslösungen in der Europäischen Union;

(11 12 )

„europäische Interoperabilitäts-Referenzarchitektur (EIRA)“ ist eine Architektur von allgemeiner Struktur mit einer Reihe von Grundsätzen und Vorgaben für die Einführung von Interoperabilitätslösungen in der Europäischen Union;

(12)

„Europäische Interoperabilitätskartografie (EIC)“ ist eine Sammlung von Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, die von Organen und Einrichtungen der Union und von Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt und in einem gemeinsamen Format bereitgehalten werden und die bestimmten Kriterien der Weiterverwendbarkeit und Interoperabilität entsprechen, welche in der EIRA aufgeführt werden können.

(12 13 )

„Europäische Interoperabilitätskartografie (EIC)“ ist eine Sammlung von Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, die von Organen und Einrichtungen der Union und von Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt und in einem gemeinsamen Format bereitgehalten werden und die bestimmten Kriterien der Weiterverwendbarkeit und Interoperabilität entsprechen, welche in der EIRA aufgeführt werden können.

Änderung 7

Artikel 3

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Im Rahmen des Programms ISA2 wird Folgendes unterstützt:

Im Rahmen des Programms ISA2 wird Folgendes unterstützt:

(a)

Beurteilung, Verbesserung, Einrichtung, betriebsfähige Bereitstellung, Betrieb und Weiterverwendung bestehender grenz- oder sektorübergreifender Interoperabilitätslösungen;

(a)

Beurteilung, Verbesserung, Einrichtung, betriebsfähige Bereitstellung, Betrieb und Weiterverwendung bestehender grenz- oder sektorübergreifender Interoperabilitätslösungen;

(b)

Entwicklung, Einrichtung, betriebsfähige Bereitstellung, Betrieb und Weiterverwendung neuer grenz- oder sektorübergreifender Interoperabilitätslösungen;

(b)

Entwicklung, Einrichtung, betriebsfähige Bereitstellung, Betrieb und Weiterverwendung neuer grenz- oder sektorübergreifender Interoperabilitätslösungen;

(c)

Beurteilung der IKT-Implikationen vorgeschlagener oder erlassener Rechtsvorschriften der Union;

(c)

Beurteilung der IKT-Implikationen vorgeschlagener oder erlassener Rechtsvorschriften der Union;

(d)

Ermittlung von Rechtsetzungslücken, die die Interoperabilität zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen beeinträchtigen;

(d)

Ermittlung von Rechtsetzungslücken, die die Interoperabilität zwischen europäischen öffentlichen Verwaltungen beeinträchtigen;

(e)

Einrichtung, Pflege und Verbesserung der EIRA;

(e)

Einrichtung, Pflege und Verbesserung der EIRA;

(f)

Einrichtung und Pflege der EIC als Instrument zur Erleichterung der Weiterverwendung bestehender Interoperabilitätslösungen und zur Ermittlung der Bereiche, in denen solche Lösungen noch fehlen;

(f)

Einrichtung und Pflege der EIC als Instrument zur Erleichterung der Weiterverwendung bestehender Interoperabilitätslösungen und zur Ermittlung der Bereiche, in denen solche Lösungen noch fehlen;

(g)

Bewertung, Aktualisierung und Förderung bestehender gemeinsamer Spezifikationen und Normen sowie Entwicklung, Aufstellung und Förderung neuer gemeinsamer Spezifikationen und Normen seitens der Normungsplattformen der Union und ggf. in Zusammenarbeit mit europäischen oder internationalen Normungsorganisationen;

(g)

Bewertung, Aktualisierung und Förderung bestehender gemeinsamer Spezifikationen und Normen sowie Entwicklung, Aufstellung und Förderung neuer gemeinsamer Spezifikationen und Normen seitens der Normungsplattformen der Union und ggf. in Zusammenarbeit mit europäischen oder internationalen Normungsorganisationen , u. a. auch zur Sicherheit der Datenübertragung, -verarbeitung und -speicherung;

(h)

Entwicklung von Verfahren zur Messung und Quantifizierung der Vorteile von Interoperabilitätslösungen.

(h)

Entwicklung von Verfahren zur Messung und Quantifizierung der Vorteile von Interoperabilitätslösungen.

Außerdem kann das Programm ISA2 als „Lösungsinkubator“ wirken, indem es neue Interoperabilitätslösungen in Pilotprojekten erprobt, oder als „Lösungsbrücke“ wirken, indem es bestehende Interoperabilitätslösungen betreibt.

Außerdem kann das Programm ISA2 als „Lösungsinkubator“ wirken, indem es neue Interoperabilitätslösungen in Pilotprojekten erprobt, oder als „Lösungsbrücke“ wirken, indem es bestehende Interoperabilitätslösungen betreibt.

Begründung

Die Sicherheit der Datenübertragung, -verarbeitung und -speicherung ist ein wichtiger Faktor für die Interoperabilität und sollte bei der Entwicklung und Förderung neuer Normen berücksichtigt werden.

Änderungsvorschlag 8

Artikel 11 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Kommission und der ISA2-Ausschuss überwachen regelmäßig die Durchführung und die Wirkung des Programms ISA2 und die Zufriedenheit der Nutzer mit dem Programm. Außerdem bemühen sie sich um die Erzielung von Synergien mit ergänzenden Unionsprogrammen.

Die Kommission und der ISA2-Ausschuss überwachen regelmäßig die Durchführung und die Wirkung des Programms ISA2 und die Zufriedenheit der Nutzer mit dem Programm. Die nationalen und nachgeordneten Behörden müssen zu den Ergebnissen dieser Überwachung gehört werden. Außerdem bemühen sie die Kommission und der ISA2-Ausschuss sich um die Erzielung von Synergien mit ergänzenden Unionsprogrammen.

Begründung

Der Dialog mit den nationalen und nachgeordneten Behörden, die an dem Programm beteiligt sind, muss aufrechterhalten werden.

Änderungsvorschlag 9

Artikel 11 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Kommission berichtet dem ISA2-Ausschuss jährlich über die Durchführung des Programms.

Die Kommission berichtet dem ISA2-Ausschuss, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen jährlich über die Durchführung des Programms und das Niveau der Interoperabilität der öffentlichen Dienste in den Mitgliedstaaten.

Begründung

Informationen über die Durchführung des Programms ISA2 müssen weit verbreitet werden. Außerdem muss das Niveau der Interoperabilität in den einzelnen Mitgliedstaaten untersucht werden, wobei die Interoperabilität der Dienste der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zu berücksichtigen ist.

Änderung 10

Artikel 12

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

1.   Die Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Kandidatenländer können sich im Rahmen der entsprechenden Abkommen mit der Union an dem Programm ISA2 beteiligen.

1.   Die Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Kandidatenländer können sich im Rahmen der entsprechenden Abkommen mit der Union an dem Programm ISA2 beteiligen.

2.   Die Zusammenarbeit mit anderen Drittländern und internationalen Organisationen oder Stellen, insbesondere im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer und der Östlichen Partnerschaft, sowie mit Nachbarländern, namentlich denen des westlichen Balkans und denen des Schwarzmeerraums, wird ebenfalls gefördert. Die damit verbundenen Kosten werden nicht aus dem Programm ISA2 bestritten.

2.   Die Zusammenarbeit mit anderen Drittländern und internationalen Organisationen oder Stellen, insbesondere im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer und der Östlichen Partnerschaft, sowie mit Nachbarländern, namentlich denen des westlichen Balkans und denen des Schwarzmeerraums, wird ebenfalls gefördert. Die damit verbundenen Kosten werden nicht könnten teilweise aus dem Programm ISA2 bestritten werden .

3.   Das Programm fördert, soweit zweckmäßig, die Weiterverwendung seiner Lösungen in Drittländern.

3.   Das Programm fördert, soweit zweckmäßig, die Weiterverwendung seiner Lösungen in Drittländern.

Begründung

Zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich Interoperabilität muss die Möglichkeit ins Auge gefasst werden, die Kosten teilweise aus dem Programm zu bestreiten.

Brüssel, den 12. Februar 2015

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  Siehe CdR 4165/2014, 5960/2013, 5559/2013, 3597/2013, 1646/2013, 2414/2012, 1673/2013, 626/2012, 402/2012, 65/2011, 104/2010.

(2)  Mitteilung der Kommission: Eine Digitale Agenda für Europa, COM(2010) 245 final vom 28.8.2010.

(3)  Der erste einschlägige Rechtsakt war der Beschluss 95/468/EG des Rates vom 6. November 1995 betreffend den Gemeinschaftsbeitrag für den Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen in der Gemeinschaft (IDA).

(4)  Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Vorreiterrolle des eGovernment für einen wettbewerbsgeprägten Binnenmarkt für digitale Dienste (3. April 2012).

(5)  Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Programms über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger (ISA2): Interoperabilität als Mittel zur Modernisierung des öffentlichen Sektors. COM(2014) 367 final — 2014/0185 (COD) vom 26.6.2014.

(6)  eGovernment Benchmark Framework 2012-2015 Method paper July 2012, Final Report: A study prepared for the European Commission DG Communications Networks, Content & Technology, in englischer Sprache abrufbar unter: https://ec.europa.eu/digital-agenda/sites/digital-agenda/files/eGovernment%20Benchmarking%20method%20paper%20published%20version_0.pdf.

(7)  COM(2014) 367 final — 2014/0185 (COD), S. 11.

(8)  Siehe die Mitteilung „Freisetzung des Cloud-Computing-Potenzials in Europa“, COM(2012) 529 final.

(9)  Insbesondere Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

(10)  COM(2014) 367 final, Ziffer 29.

(11)  Siehe die Erklärungen, die am 24. November 2005 in Manchester, am 19. September 2007 in Lissabon, am 18. November 2009 in Malmö und am 19. April 2010 in Granada angenommen wurden.

(12)  COM(2014) 367 final, Artikel 1 Absatz 2 des Vorschlags für einen Beschluss.

(13)  16 von 28 Mitgliedstaaten hatten bis zum November 2013 Stellungnahmen vorgelegt, siehe COM(2014) 367 final — 2014/0185 (COD), S. 11.

(14)  COM(2014) 367 final, Artikel 4.


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