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Bekämpfung von Dokumentenbetrug: System über gefälschte und echte Dokumente online

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2020/493 über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Mit der Verordnung wird die Gemeinsame Maßnahme 98/700/JI des Rates (siehe Zusammenfassung) aufgehoben, mit der ursprünglich das Europäische Bildarchivierungssystem über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) eingerichtet wurde.
  • Damit wird eine neue Rechtsgrundlage für das FADO-System festgelegt und sein Verwaltungssystem aktualisiert, indem es an die neue institutionelle Grundlage gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angepasst wird.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das System über gefälschte und echte Dokumente online

  • Das FADO-System enthält Informationen über die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), der EU und Dritten (wie beispielsweise Nicht-EU-Ländern, Gebietskörperschaften, internationalen Organisationen und anderen Völkerrechtssubjekten) ausgestellten echten Dokumente und über gefälschte Versionen solcher Dokumente.
  • Es soll zur Bekämpfung von Dokumenten- und Identitätsbetrug beitragen, und zwar mittels
    • Austausch von Informationen über Sicherheitsmerkmale und potenzielle Fälschungsmerkmale in echten und gefälschten Dokumenten zwischen den für Dokumentenbetrug zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung des Dokumenten- und Identitätsbetrugs;
    • Zurverfügungstellung von Informationen gegenüber anderen Interessenträgern, einschließlich der Allgemeinheit.

Geltungsbereich

  • Das FADO-System enthält Informationen über Dokumente, die von Mitgliedstaaten oder der EU ausgestellt wurden. Die Dokumente umfassen
    • Reise-, Identitäts- und Aufenthaltsdokumente, Personenstandsurkunden;
    • Führerscheine und Fahrzeugscheine.
  • Es kann zudem Informationen enthalten über
    • von Dritten ausgestellte entsprechende Dokumente;
    • andere mit den genannten Dokumenten zusammenhängende amtliche Dokumente, insbesondere über solche, die für die Beantragung amtlicher, von den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von Dritten ausgestellter Dokumente verwendet werden.
  • Zu den Informationen, die in das System aufgenommen werden sollen, gehören
    • Informationen, einschließlich Abbildungen, über echte Dokumente oder Muster echter Dokumente und deren Sicherheitsmerkmale;
    • Informationen, einschließlich Abbildungen, über gefälschte Dokumente – und zwar Verfälschungen, Totalfälschungen oder Pseudodokumente – und deren Fälschungsmerkmale;
    • Kurzinformationen über Fälschungstechniken;
    • Kurzinformationen über Sicherheitsmerkmale echter Dokumente;
    • Statistiken über festgestellte gefälschte Dokumente.
  • Außerdem kann das FADO-System Handbücher, Kontaktlisten, Informationen über gültige Reisedokumente und deren Anerkennung durch die Mitgliedstaaten, Empfehlungen für wirksame Mittel und Wege zur Aufdeckung spezifischer Fälschungsmethoden und weitere in diesem Zusammenhang nützliche Informationen enthalten.
  • Die Mitgliedstaaten, die EU und Dritte müssen diese Informationen an die durch die Verordnung (EU) 2019/1896 eingerichtete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) übermitteln – siehe Zusammenfassung. Technische Unterstützung für Frontex kann über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) bereitgestellt werden, die durch die Verordnung (EU) 2018/1726 eingerichtet wurde – siehe Zusammenfassung.

Zugang

Das FADO-System gewährt Nutzern unterschiedlich weitreichenden Zugang zu Informationen.

  • Die Europäische Kommission und Frontex – soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist – und die zuständigen nationalen Behörden, wie Polizei-, Grenzschutz- und andere Strafverfolgungsbehörden, erhalten einen gesicherten Zugang zum FADO-System entsprechend dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“.
  • Die Allgemeinheit erhält Zugang zu Mustern echter Dokumente oder zu echten Dokumenten mit pseudonymisierten Daten.
  • Andere Interessenträger können in beschränktem Umfang Zugang zu den im FADO-System gespeicherten Informationen erhalten:
    • andere Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, einschließlich Europol (Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung), das durch die Verordnung (EU) 2016/794 eingerichtet wurde – siehe Zusammenfassung;
    • Dritte wie beispielsweise Drittstaaten, Gebietskörperschaften, internationale Organisationen und andere Völkerrechtssubjekte;
    • private Einrichtungen wie Luftfahrtgesellschaften und andere Verkehrsunternehmen.
  • Personenbezogene Daten werden durch die Verordnung (EU) 2016/679 geschützt – siehe Zusammenfassung:
    • die Verwendung von Daten durch Polizei- und Justizbehörden ist durch die Richtlinie (EU) 2016/680 besonders geschützt – siehe Zusammenfassung.
    • Frontex muss die in der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Bestimmungen anwenden – siehe Zusammenfassung.

Das FADO-System bei Frontex

  • Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2020/493 wurde das FADO-System, das zuvor über den Rat der Europäischen Union betrieben wurde, von Frontex übernommen.
  • In einem Durchführungsrechtsakt, Durchführungsbeschluss (EU) 2023/729 der Kommission, sind die Systemarchitektur, technische Spezifikationen für die Eingabe von Informationen in das System und für deren Speicherung und die Verfahren für die Kontrolle und Überprüfung der im FADO-System bei Frontex enthaltenen Informationen festgelegt.
  • Dadurch ist es der Agentur möglich, für ein ordnungsgemäß und verlässlich funktionierendes System zu sorgen, die erhaltenen Informationen zeitnah und effizient einzugeben und so die Einheitlichkeit und Qualität dieser Informationen nach hohen Standards zu gewährleisten. Eine angemessene Dokumenten- und Identitätsüberprüfung wird auf allen Ebenen sichergestellt. Das FADO-System bietet Nutzern, die Informationen verwalten oder Inhalte des FADO-Systems suchen möchten, eine zentrale Anlaufstelle.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung (EU) 2020/493 ist am 26. April 2020 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die Verordnung baut auf dem Schengen-Besitzstand auf, der auf der Grundlage von Protokollen, die dem Vertrag von Lissabon beigefügt sind, bestimmten Mitgliedstaaten ein Opt-in oder ein Opt-out ermöglicht.

  • Dänemark beteiligte sich nicht an der Annahme der Verordnung und ist daher weder an sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Das Land kann sich jedoch innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung dafür entscheiden, diese anzunehmen.
  • Irland, ein Nichtmitglied des Schengen-Raums, hat sich für die Teilnahme entschieden.
  • Das Übereinkommen gilt außerdem für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2020/493 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Maßnahme 98/700/JI des Rates (ABl. L 107 vom 6.4.2020, S. 1-8).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/729 der Kommission vom 30. März 2023 über die Festlegung der Systemarchitektur des Systems über gefälschte und echte Dokumente online der Europäischen Grenz- und Küstenwache („EBCG-FADO-System“), der technischen Spezifikationen für die Eingabe von Informationen in das System und für deren Speicherung und der Verfahren für die Kontrolle und Überprüfung der in dem System enthaltenen Informationen (ABl. L 94 vom 3.4.2023, S. 66-72).

Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1-131).

Siehe konsolidierte Fassung.

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1726 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99-137).

Siehe konsolidierte Fassung.

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel V – Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Kapitel 5 – Polizeiliche Zusammenarbeit – Artikel 87 (ex-Artikel 30 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 83-84).

Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53-114).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1-88).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89-131).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 03.01.2024

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