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Document 52020IP0305

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2020 zu dem Thema „Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa — Finanzierung des Grünen Deals“ (2020/2058(INI))

    ABl. C 415 vom 13.10.2021, p. 22–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.10.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 415/22


    P9_TA(2020)0305

    Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa — Finanzierung des Grünen Deals

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2020 zu dem Thema „Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa — Finanzierung des Grünen Deals“ (2020/2058(INI))

    (2021/C 415/04)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Januar 2020 mit dem Titel „Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa — Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal“ (COM(2020)0021),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019)0640) und die entsprechende Entschließung vom 15. Januar 2020 (1),

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 2. Mai 2018 für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für die Jahre 2021 bis 2027 (COM(2018)0322) und auf den geänderten Vorschlag vom 28. Mai 2020 (COM(2020)0443) zusammen mit dem geänderten Vorschlag vom 28. Mai 2020 für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (COM(2020)0445),

    unter Hinweis auf seinen Zwischenbericht vom 14. November 2018 zum Thema „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027: Standpunkt des Parlaments im Hinblick auf eine Einigung“ (2),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Oktober 2019 zum Thema „Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027 und Eigenmittel: Die Erwartungen der Bürger sollten jetzt erfüllt werden“ (3),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Mai 2020 zu dem neuen Mehrjährigen Finanzrahmen, den Eigenmitteln und dem Aufbauplan (4),

    unter Hinweis auf den Abschlussbericht und die Empfehlungen der hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ vom Dezember 2016,

    unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 16. September 2020 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (5),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2020 mit dem Titel „Die Stunde Europas — Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen“ (COM(2020)0456) und die begleitenden Legislativvorschläge,

    unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2019 zu Steuergerechtigkeit in einer digitalisierten und globalisierten Wirtschaft: BEPS 2.0 (6),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2020 zu abgestimmten Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen (7),

    unter Hinweis auf den Abschlussbericht der hochrangigen Sachverständigengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen (HLEG) vom 31. Januar 2018,

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. März 2018 mit dem Titel „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ (COM(2018)0097),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. Mai 2018 zu einem nachhaltigen Finanzwesen (8),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juli 2020 zu den Schlussfolgerungen der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 17.–21. Juli 2020 (9),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und die Änderungsverordnung (EU) 2019/2088 und die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor,

    unter Hinweis auf die vierteljährlichen Wirtschaftsprognosen der Kommission,

    unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), auf das Kyoto-Protokoll zum UNFCCC und auf das Übereinkommen von Paris,

    unter Hinweis auf die von den Vereinten Nationen unterstützten Grundsätze für verantwortungsvolle Investitionen, Grundsätze für ein verantwortungsvolles Bankwesen und Grundsätze für nachhaltige Versicherungen,

    unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte, die Internationale Charta der Menschenrechte, die Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen, die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen und die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit sowie die acht Kernübereinkommen der IAO,

    unter Hinweis auf die Satzung der Europäischen Zentralbank (EZB),

    unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

    unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung gemäß Artikel 58 der Geschäftsordnung,

    gestützt auf Artikel 54 der Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Ausschusses für Kultur und Bildung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A9-0198/2020),

    A.

    in der Erwägung, dass die notwendigen Investitionen für die Anpassung an den Klimawandel noch nicht abgeschätzt und noch nicht in die Klimazahlen des MFR aufgenommen wurden;

    B.

    in der Erwägung, dass der Weg zur Klimaneutralität bis 2050 die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Union stärken und zu einer deutlichen Zunahme der Zahl nachhaltiger, hochwertiger Arbeitsplätzen führen wird;

    C.

    in der Erwägung, dass der Sonderbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) aus dem Jahr 2019 über die globale Erwärmung um 1,5 oC deutlich macht, dass die bisher ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um eine globale Erwärmung um mehr als 1,5 oC, den Verlust der biologischen Vielfalt und die Störung der biogeochemischen Ströme zu verhindern;

    D.

    in der Erwägung, dass das Klimagesetz der EU die Verpflichtung der EU zur Klimaneutralität bis 2050, einschließlich der ehrgeizigen Zwischenschritte, die für das Erreichen dieses Ziels notwendig sind, zementieren wird;

    E.

    in der Erwägung, dass die Kommission den Investitionsbedarf auf EU-Ebene zur Verwirklichung der derzeitigen Klimaziele bis 2030 auf 240 Mrd. EUR pro Jahr (10) geschätzt hat, zuzüglich zusätzlicher Beträge von 130 Mrd. EUR pro Jahr für Umweltziele, 192 Mrd. EUR pro Jahr für die soziale Infrastruktur und 100 Mrd. EUR pro Jahr für die umfassendere europäische Verkehrsinfrastruktur; in der Erwägung, dass sich der Investitionsbedarf somit auf insgesamt mindestens 622 Mrd. EUR pro Jahr beläuft; in der Erwägung, dass diese Zahlen auf dem Klimaziel bis 2030 basieren, das eine Verringerung der Treibhausgasemissionen um 40 % vorsieht; in der Erwägung, dass die Investitionslücke nun, da das Parlament ehrgeizigeren Zielen zugestimmt hat, noch größer ist; in der Erwägung, dass alle verfügbaren Mittel mobilisiert werden müssen, um die Investitionslücke zu schließen;

    F.

    in der Erwägung, dass in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens von Paris vorgegeben ist, dass „die Finanzmittelflüsse in Einklang gebracht werden mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung“;

    G.

    in Erwägung, dass der europäische Grüne Deal eine neue Wachstumsstrategie ist, mit der die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft werden soll, in der im Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden und das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist, was auch zur strategischen Autonomie der EU beitragen sollte;

    H.

    in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie die Bedeutung von Investitionen in eine sozial und ökologisch nachhaltige Wirtschaft verdeutlicht, insbesondere von Investitionen zur Förderung von Spitzenforschung und -entwicklung, eines wettbewerbsfähigen Industriesektors, der Vertiefung und Stärkung des Binnenmarktes, starker KMU, des Gesundheitswesens, eines starken Wohlfahrtssystems und des sozialen Wohlergehens;

    I.

    in der Erwägung, dass sich angesichts der zur Unterstützung der europäischen Volkswirtschaften erforderlichen Ausgaben die Frage stellt, wie die entstandenen Schulden zurückgezahlt werden sollen; in der Erwägung, dass es wichtig ist, eine Zunahme der Ungleichheiten zu verhindern, wie sie nach der vorherigen Krise aufgetreten sind;

    J.

    in der Erwägung, dass die Schaffung eines nachhaltigen Wirtschaftssystems zentrale Bedeutung für die Entwicklung einer langfristigen strategischen Autonomie der EU und die Stärkung ihrer Widerstandsfähigkeit hat;

    K.

    in der Erwägung, dass sich die Handelspolitik auf die Treibhausgasemission auswirkt;

    L.

    in der Erwägung, dass die Treibhausgasemissionen aus dem Verkehrswesen 27 % der EU-Emissionen insgesamt darstellen und als einzige immer noch steigen; in der Erwägung, dass das Verkehrswesen auf technologisch neutrale Weise zum Erreichen der EU-Ziele zur Verringerung von Emissionen, die bis 2050 die Klimaneutralität anstreben, beitragen und gleichzeitig sicherstellen muss, dass der Verkehr erschwinglich und wettbewerbsfähig bleibt; in der Erwägung, dass ein Ausbau und eine Verstärkung von Synergien mit anderen Sektoren wie dem digitalen Sektor oder dem Energiesektor die Verringerung von Emissionen im Verkehrswesen sowohl in Bezug auf die Infrastruktur als auch in Bezug auf die Fahrzeugflotte beschleunigen können;

    M.

    in der Erwägung, dass Steuerbefreiungen für den Luftfahrt- und Seeverkehrssektor auch zu Wettbewerbsverzerrung zwischen Wirtschaftszweigen führen und ineffiziente und umweltschädliche Verkehrsträger fördern können;

    N.

    in der Erwägung, dass gemäß Artikel 2 der Satzung der EZB die Geldpolitik der EZB, sofern das Ziel der Preisstabilität erreicht und nicht in Frage gestellt wird, der Förderung der Ziele der EU gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), der unter anderem den Schutz der Qualität der Umwelt vorsieht, dienen soll;

    O.

    in der Erwägung, dass die EZB im Zusammenhang mit ihrer Überprüfung der geldpolitischen Strategie bewertet, ob und wie sie im Rahmen ihres Mandats Nachhaltigkeitsaspekte — und besonders Risiken im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit — berücksichtigen kann;

    P.

    in der Erwägung, dass die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel den Mitgliedstaaten gestatten soll, eine Fiskalpolitik zu verfolgen, die die Umsetzung aller Maßnahmen erleichtert, die erforderlich sind, um die Krise angemessen zu bewältigen, während der regelbasierte Rechtsrahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakt eingehalten wird; in der Erwägung, dass laut der allgemeinen Ausweichklausel ihre Anwendung nicht die fiskalische Nachhaltigkeit gefährden sollte;

    1.

    begrüßt den Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa als zentrales Element für die Sicherstellung des Erfolgs des Grünen Deals und des Übergangs zu einer nachhaltigeren, wettbewerbsfähigeren und widerstandsfähigeren Kreislaufwirtschaft im Einklang mit den Umweltverpflichtungen der EU, einschließlich der Klimaverpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris und des EU-Klimagesetzes; betont, dass der Plan im Mittelpunkt einer abgestimmten und inklusiven Reaktion der Union auf den Aufbau einer widerstandsfähigeren Wirtschaft und Gesellschaft nach der COVID-19-Krise stehen und den territorialen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt fördern sollte; betont, dass Nachhaltigkeit im Einklang mit den Erwägungen der Finanzstabilität stehen muss;

    2.

    begrüßt den Aufbauplan für Europa der Kommission, in dessen Mittelpunkt der europäische Grüne Deal und die Digitalisierungsstrategie stehen; befürwortet den zugrunde liegenden Grundsatz, dass öffentliche Investitionen den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen wahren werden, und hebt hervor, dass dieser Grundsatz sowohl für soziale als auch für ökologische Ziele gilt; betont, dass die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne den Weg für die EU ebnen sollten, bis 2050 Klimaneutralität, wie im EU-Klimagesetz verankert, einschließlich der Zwischenziele für 2030, zu erreichen, und somit den Übergang der Mitgliedstaaten zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft auf Grundlage zeitlich definierter und wissenschaftlich fundierter Zielvorgaben sicherstellen sollten;

    3.

    weist darauf hin, dass bei Investitionen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität der Grundsatz der Schadensvermeidung beachtet werden muss; betont, dass klimarelevante Investitionen mit der EU-Taxonomie im Einklang stehen sollten und dass nationale Aufbaupläne an den nationalen Energie- und Klimaplänen (NEKP) ausgerichtet werden sollten;

    4.

    ist der Auffassung, dass ein fairer Übergang zur Klimaneutralität eine wesentliche Aufgabe der EU ist; fordert die Umsetzung geeigneter Maßnahmen und Strategien unter Einbeziehung des öffentlichen und privaten Sektors sowie von Regionen, Städten und Mitgliedstaaten, damit dieser Übergang ein Erfolg wird; fordert, Investitionen bevorzugt in die Unterstützung eines nachhaltigen Übergangs, der digitalen Agenda und der europäischen Souveränität in strategischen Sektoren mit einer kohärenten Industriestrategie zu tätigen; ist der Auffassung, dass die Digitalisierung des öffentlichen und privaten Sektors zur Erreichung der Klimaneutralität beitragen wird;

    5.

    hebt hervor, dass die Verwirklichung des Ziels der EU, bis 2050 Klimaneutralität sowie eine Kreislaufwirtschaft zu erreichen, unter anderem von der Angemessenheit der Finanzierung und der Kohärenz bei der Einbeziehung der Nachhaltigkeit in die öffentliche und private Finanzierung abhängt; betont die Tatsache, dass die öffentliche Finanzierung alleine nicht ausreichen wird, um die vorstehend genannten Ziele zu erreichen und einen Beitrag zum Übergang zu leisten; betont, dass zusätzliche nachhaltige öffentliche und private Investitionen in erheblichem Maße erforderlich sein werden; fordert die Kommission daher auf, bei der Entwicklung des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa öffentliche und private Investitionen zu mobilisieren; betont, dass selbst bei einer ehrgeizigen Finanzierung die verfügbaren Mittel nicht unbegrenzt sein werden; hält es für wichtig, dass der Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa zusätzliche Investitionen mit einem echten Mehrwert vorsieht und fördert und die Marktfinanzierung nicht verdrängt; fordert die Kommission auf, einen soliden Rahmen für die Berichterstattung und Überwachung einzurichten, damit die Ausgaben auch tatsächlich Wirkung zeigen; besteht darauf, dass die Verbindung von Ausgaben und Einnahmen, besonders durch die Schaffung neuer Eigenmittel, das Schlüsselelement für die Umsetzung des Grünen Deals sein wird;

    6.

    stellt fest, dass sich der Übergang zu einer grünen Wirtschaft auf alle Sektoren der EU-Wirtschaft auswirken wird, und betont, dass der Weg zur Klimaneutralität die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft stärken und zu einem Nettozuwachs an nachhaltigen, hochwertigen Arbeitsplätzen in der Union führen sollte; unterstreicht, dass der grüne Übergang inklusiv sein und im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit stehen sollte; ist der Auffassung, dass der Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa niemanden zurücklassen sollte und gegebenenfalls darauf ausgerichtet werden sollte, die Kluft zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen bei der Verwirklichung der Ziele der Klimaneutralität zu verringern; weist darauf hin, dass die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie Weiterbildung und Umschulung bei der Energiewende von größter Bedeutung sind;

    7.

    betont zudem, dass der europäische Grüne Deal nur dann erfolgreich sein kann, wenn die europäischen Hersteller nachhaltiger Produkte und Dienstleistungen seine Vorteile erkennen;

    8.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass der Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa angemessen finanziert wird, um sicherzustellen, dass zukünftige Programme, wie etwa die Strategie für eine Renovierungswelle, ausreichende Wirkung auf alle Gebäude in der EU entfalten und so gestaltet werden, dass sie von allen Bürgern der Union angenommen und begrüßt werden;

    9.

    stellt sich die Frage, ob der Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa in seiner jetzigen Form angesichts der negativen Konjunkturaussichten nach der COVID-19-Pandemie die Mobilisierung von 1 Billion EUR bis 2030 ermöglichen wird; fordert die Kommission auf, volle Transparenz in Finanzierungsfragen wie etwa bei der optimistischen Hebelwirkung, der möglichen Doppelzählung bestimmter Investitionen oder der fehlenden Klarheit hinsichtlich der Extrapolationen bestimmter Beträge sicherzustellen; fragt sich des Weiteren, wie der neue MFR, der von der Kommission vorgeschlagen und in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vereinbart wurde, das Erreichen der Ziele des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa ermöglicht; ist besorgt darüber, dass dadurch, dass die EU-Programme vorgezogen werden, eine Lücke bei den grünen Investitionen zum Ende des nächsten MFR-Zeitraums entstehen könnte; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Pläne vorzulegen, die darlegen, wie die erheblichen Investitionslücken sowohl durch private als auch durch öffentliche Investitionen geschlossen werden sollen, einschließlich einer Bewertung der neuen Wirtschaftsprognose unter Berücksichtigung der aktuellen Krise und des erwarteten verstärkten Bestrebens zur Erreichung der Klima-, Energie- und Umweltziele für 2030; betont, dass der Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa ein langfristiges Ziel der EU ist und nicht durch mit weniger Mitteln ausgestattete MFR in der Zukunft untergraben werden kann, mit denen ein großer Anteil der Mittel für die Rückzahlung langfristiger Schulden bereitgestellt würde;

    10.

    nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission in ihrer Mitteilung zum Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa vom 14. Januar 2020 den Investitionsbedarf auf EU-Ebene zur Verwirklichung der derzeitigen Klimaziele bis 2030 auf mindestens 662 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt hat; fordert die Kommission auf, diese neuen Zahlen in einer überarbeiteten Struktur des vorgenannten Investitionsplans zu berücksichtigen;

    11.

    fordert die Kommission auf, die Exposition aller Mittel aus dem MFR und „Next Generation EU“ gegenüber den verschiedenen Zielen und Kategorien der EU-Taxonomie offenzulegen;

    12.

    ersucht um Sicherstellung, dass die Finanzmittel aus dem Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa auf EU-, nationaler und regionaler Ebene für Politiken und Programme verwendet werden, die das höchste Potenzial aufweisen, einen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels und zu anderen Umweltzielen zu leisten, einschließlich des Übergangs der Unternehmen in der EU, besonders der KMU, zu einer wettbewerbsfähigeren Union und zur Schaffung von Arbeitsplätzen, und dass sie an die unterschiedlichen nationalen, regionalen und lokalen Bedürfnisse angepasst sind; sieht der vor Beginn der Laufzeit des nächsten MFR erwarteten Veröffentlichung der Kommission eines Rahmens für die Nachverfolgung der Ausgaben für Klima, biologische Vielfalt und andere nachhaltige Zwecke, gegebenenfalls unter Verwendung der von der Taxonomie-Verordnung eingerichteten Kriterien, mit großem Interesse entgegen; fordert, dass dieser Rahmen unter anderem eine Überwachungsmethode in Verbindung mit entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen und einen Mechanismus für die Verfolgung und Prüfung der Nachhaltigkeit beinhaltet, um schädliche Praktiken im Einklang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen und den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris zu identifizieren;

    13.

    betont, dass der Erfolg des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa von der Angemessenheit öffentlicher und privater Finanzierung und der Kohärenz der EU-Maßnahmen abhängig ist; betont daher die Notwendigkeit harmonisierter Nachhaltigkeitsindikatoren und einer Methode für die Messung der Auswirkungen; betont, dass im Hinblick auf den Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa Folgenabschätzungen in Bezug auf andere Rechtsakte, gleich ob sie sich noch im legislativen Prozess befinden oder bereits angenommen wurden, eingeleitet werden sollten, um die Vereinbarkeit der bestehenden EU-Rechtsvorschriften mit den Umweltzielen der EU zu bewerten;

    14.

    betont, dass eines der Ziele des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa darin bestehen sollte, den Übergang von nicht nachhaltigen zu nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten sicherzustellen;

    15.

    vertritt die Auffassung, dass öffentliche und private Finanzierungsquellen die Taxonomie-Verordnung berücksichtigen und sich an den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ halten sollten, um sicherzustellen, dass die EU-Maßnahmen und EU-Finanzmittel, einschließlich des EU-Haushalts, der über „Next Generation EU“ finanzierten Programme, des Europäischen Semesters und der EIB-Finanzierung, nicht zu Projekten und Tätigkeiten beitragen, die soziale oder ökologische Ziele erheblich beeinträchtigen, die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit schädigen oder die Vernichtung von Arbeitsplätzen verursachen; betont, dass öffentliche Haushalte und öffentliche Banken die Investitionslücke nicht ohne Hilfe schließen können; weist erneut darauf hin, dass die zehn größten europäischen Banken jedes Jahr immer noch mehr als 100 Mrd. EUR in fossile Brennstoffe investieren; weist darauf hin, dass die Kommission gemäß der Taxonomie-Verordnung bis Ende 2020 einen delegierten Rechtsakt annehmen muss, der technische Evaluierungskriterien für Tätigkeiten enthält, die wesentlich zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel beitragen;

    16.

    fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass aus dem neuen MFR keine Aktivitäten unterstützt werden oder in Aktivitäten investiert wird, die zu einem Lock-in von Vermögenswerten führen würden, die unter Berücksichtigung ihrer Lebensdauer den Klima- und Umweltzielen der Union abträglich wären;

    17.

    fordert die Kommission auf, in Verbindung mit allen öffentlichen Finanzierungsmaßnahmen der EU, einschließlich des neuen MFR, des Programms „InvestEU“, des Instruments NextGenerationEU, des Solvenzhilfeinstruments, der Aufbau- und Resilienzfazilität sowie der Fonds der Europäischen Investitionsbank (EIB), Möglichkeiten zur Ausweitung der Anwendung der EU-Taxonomie auf die Nachverfolgung der Ausgaben für den Klima- und Umweltschutz zu prüfen;

    18.

    fordert eine Operationalisierung des Grundsatzes „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ in den einschlägigen Finanzverordnungen der EU, z. B. durch Nachweise der klimabezogenen, ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit; weist erneut darauf hin, dass ohne vorherige Konsultation der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, Industrien und KMU keine strengen Investitionsbestimmungen eingeführt werden sollten;

    19.

    fordert die Kommission auf, im Einklang mit Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/852 sowie mit der Empfehlung der Europäischen Zentralbank und des Netzwerks für die Ökologisierung des Finanzsystems (Network for Greening the Financial System, NGFS) der Zentralbanken und Aufsichtsbehörden Tätigkeiten zu bewerten und zu ermitteln, die die ökologische Nachhaltigkeit erheblich beeinträchtigen;

    20.

    fordert das faktische Auslaufen von öffentlichen und privaten Investitionen in umweltschädliche und belastende Wirtschaftsaktivitäten, für die ökonomisch machbare Alternativen verfügbar sind, wobei die Rechte der Mitgliedstaaten, ihren jeweiligen Mix an Energieträgern zu wählen, uneingeschränkt gewahrt bleiben müssen, um ein regeneratives Energiesystem und ein mit dem Übereinkommen von Paris vereinbares Energienetz einzuführen; betont, dass diese Alternativen durch erhebliche Investitionen in technologische Innovation und Energieeffizienz dringend gefunden werden müssen; betont, dass die durch den Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa geförderten Aktivitäten nicht zu weiteren sozialen Ungleichheiten und zur Vertiefung der wirtschaftlichen und sozialen Kluft zwischen Osten und Westen in der EU führen dürfen; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass zwischen 2014 und 2016 112 Mrd. EUR pro Jahr von elf Ländern und der Europäischen Union für die Subventionierung fossiler Brennstoffe ausgegeben wurden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Strategien für das Auslaufen aller umweltschädlichen Subventionen vorzubereiten, um die Kohärenz und Glaubwürdigkeit der EU bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt und natürlicher Ökosysteme zu verbessern und den Übergang zu umweltfreundlichen Energiesystemen und einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft zu fördern;

    21.

    ist der Auffassung, dass der Übergang zur Klimaneutralität für alle Unternehmen in der EU und ihre Wettbewerbsfähigkeit gleiche Ausgangsbedingungen bewahren sollte, vor allem im Fall eines von Drittländern ausgehenden unlauteren Wettbewerbs; ist der Auffassung, dass der Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa auch zu einer nachhaltigen europäischen Produktion beitragen und die globalen Emissionen im Wege der Handelspolitik verringern sollte, um seine Ziele zu erreichen; fordert, dass Handelsabkommen keinen Anlegerschutz zulasten von ökologischen, sozialen oder Gesundheitsstandards gewähren dürfen; betont, dass durchsetzbare Klima- und andere Umweltstandards Eingang in Handelsabkommen finden müssen, die zwischen der EU und Drittstaaten abgeschlossen werden, um — unter anderem — gleiche Ausgangsbedingungen für europäische Unternehmen zu schaffen; fordert, sicherzustellen, dass Drittländer für grenzüberschreitende Projekte in Frage kommen, die einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris leisten;

    22.

    betont, dass Erasmus+, das Europäische Solidaritätskorps und Kreatives Europa als die wichtigsten Programme der EU in den Bereichen Bildung, Freiwilligentätigkeit und Kultur ein wesentliches Instrument für die globale Reaktion auf den Klimawandel sind und eine entscheidende Rolle bei der Förderung der Herausbildung der für den Übergang zu einer grünen Wirtschaft erforderlichen Fähigkeiten, der Sensibilisierung für Umweltfragen und Fragen des Klimawandels, insbesondere junger Menschen, die sich freiwillig für den Umweltschutz engagieren, und der Entwicklung kreativer, inklusiver und zugänglicher Lösungen für die Bewältigung ökologischer Herausforderungen spielen; betont, dass diese Programme zur Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der EU beitragen; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig durch Erasmus+ geförderte Praktika in der Landwirtschaft sind;

    Der EU-Haushalt: Ausrichtung, Auslösen und Mobilisierung von finanziellen Mitteln

    23.

    betont die zentrale Rolle des EU-Haushalts für die Durchführung des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa; bekräftigt seinen seit langer Zeit vertretenen Standpunkt, wonach neue Initiativen stets der Nachhaltigkeitsbewertung und -prüfung unterliegen und mit zusätzlichen Mitteln finanziert werden und nicht zulasten anderer Maßnahmen gehen sollten; betont die Bedeutung der etablierten EU-Politikbereiche wie Kohäsion und Landwirtschaft in Verbindung mit anderen wichtigen Politikbereichen wie z. B. Forschung, Innovation, Anpassung an den Klimawandel und Eindämmung des Klimawandels; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihren politischen Verpflichtungen nachzukommen und einen zukunftsorientierten MFR für die Union anzunehmen, mit dem auf die Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger reagiert werden kann;

    24.

    betont die Bedeutung nachhaltiger privater Investitionen und ihre Rolle bei der Erreichung der Ziele des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa und ist der Auffassung, dass die private Finanzierung erleichtert werden muss; betont zudem, dass die technische Hilfe durch lokale und nationale Gründerzentren und Projektinitiatoren, die Kapitalgeber und Projektträger zusammenbringen, verbessert werden sollte;

    25.

    begrüßt, dass der Europäische Rat das Aufbauinstrument der Europäischen Union als Notfallinstrument zur Unterstützung von Investitionen und Reformen angenommen hat; bedauert jedoch den Vorschlag, die Aufstockung bei mehreren EU-Programmen erheblich zu reduzieren und bei anderen Programmen überhaupt keine Aufstockung vorzunehmen; ist der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Kürzungen der Programme zur Unterstützung des Übergangs von CO2-abhängigen Regionen der Agenda für den Grünen Deal der EU zuwiderlaufen und schließlich auch die Finanzierung des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa betreffen werden;

    26.

    hebt hervor, dass zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Übereinkommen von Paris der Beitrag der EU zu den Klimazielen durch einen ehrgeizigen Anteil an klima- und biodiversitätsbezogenen Ausgaben im EU-Haushalt untermauert werden sollte; strebt daher an, so bald wie möglich ein rechtsverbindliches Ausgabenziel von 30 % für die durchgängige Berücksichtigung der Klimaschutzes und von 10 % für die biologische Vielfalt zu erreichen; betont, dass das Ziel für die klimabezogenen Ausgaben für den MFR als Ganzes gelten sollte; betont die Tatsache, dass ein Klimaziel von 37 % auch für die Ausgaben im Rahmen des Aufbauinstruments anwendbar sein sollte; fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen aussagekräftigen und transparenten Rahmen zur Verfolgung und Überwachung von klimabezogenen Ausgaben im EU-Haushalt einzurichten; betont die wichtige Rolle der neuen Eigenmittel bei der zukünftigen Erreichung eines höheren Niveaus der Finanzierung des Klimaschutzes im EU-Haushalt;

    27.

    begrüßt den Vorschlag, den Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) mit zusätzlichen Mitteln aus dem Aufbauinstrument aufzustocken, bedauert jedoch den Vorschlag des Rates, diese Aufstockung zu verringern, und betont, dass zusätzliche Unterstützung erforderlich sein wird, um dafür zu sorgen, dass alle direkt und indirekt vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer eine angemessene Unterstützung erhalten; weist erneut darauf hin, dass die Mittel aus dem Fonds für einen gerechten Übergang die im Rahmen der Kohäsionspolitik verfügbaren Mittel ergänzen können, und weist darauf hin, dass der neue Vorschlag nicht durch verpflichtende Übertragungen aus den nationalen Budgets der Mitgliedstaaten zulasten der Kohäsionspolitik gehen und keine Wettbewerbsverzerrung verursachen sollte;

    28.

    ist der Auffassung, dass der Grundsatz eines gerechten Übergangs im Grünen Deal durchgängig berücksichtigt werden sollte und dass der Fonds für einen gerechten Übergang besonderes Gewicht auf die Regionen legen sollte, die am stärksten von fossilen Brennstoffen abhängig sind; betont, dass die Vorhaben, die die Mittel erhalten, ökologisch, sozial und wirtschaftlich nachhaltig sowie langfristig tragfähig sein müssen; fordert daher eine umfassende EU-Strategie für die Entwicklung und Modernisierung der Regionen, die vom Fonds für einen gerechten Übergang unterstützt werden;

    29.

    betont, dass bei der Ausarbeitung der Pläne für einen gerechten Übergang alle maßgeblichen Interessenträger einbezogen werden sollten; ist der Auffassung, dass die Pläne für einen gerechten Übergang die unterschiedlichen Ausgangslagen der Mitgliedstaaten und Regionen auf ihrem Weg zur Klimaneutralität berücksichtigen sollten; stellt fest, dass hinsichtlich der Förderkriterien für eine Versorgung mit Finanzmitteln mehr Klarheit erforderlich ist; ist der Auffassung, dass die vom Fonds für einen gerechten Übergang finanzierten Programme auch durch die Klimaverfolgung, die Bilanzierung von Naturkapital und auf dem Lebenszyklus basierende Methoden bewertet werden sollten;

    30.

    begrüßt die beiden zusätzlichen Säulen des Mechanismus für einen gerechten Übergang, besonders das spezielle System im Rahmen von InvestEU und eine Kreditfazilität für den öffentlichen Sektor, die zusammen mit dem Fonds für einen gerechten Überhang neue wirtschaftliche Möglichkeiten schaffen und zur Milderung der sozioökonomischen Auswirkungen des Übergangs zur Klimaneutralität und zur Durchsetzung der Kreislaufwirtschaft in den schwächsten und kohlenstoffintensiven Regionen und Städten der EU beitragen und bei der Bewältigung der Herausforderungen in Bezug auf die Energieerschwinglichkeit, mit denen die Bürger während des Übergangs konfrontiert sind, helfen werden; vertritt die Auffassung, dass es für den Erfolg dieser Säulen unerlässlich ist, ausreichende technische Hilfe für die Mitgliedstaaten, Regionen und Städte sicherzustellen;

    31.

    betont, dass ein sozial gerechter Übergang ohne einen massiven Beitrag der Ballungsräume nicht möglich sein wird; vertritt daher die Auffassung, dass Ressourcen der zweiten und dritten Säule des Mechanismus für einen gerechten Übergang für Städte leicht verfügbar sein sollten, um einen umfassenden Finanzmechanismus zur Unterstützung der Bemühungen der Städte in den Bereichen Klima und Soziales zu entwickeln; weist darauf hin, dass dies direkt zugängliche Mittel umfassen kann, unter anderem für Wohnungspolitik, Gebäudesanierung, Nachrüstungs- und Isolierungsprogramme, öffentliche Verkehrsprojekte, die Verbesserung der grünen Infrastruktur der Städte, die Einführung von Instrumenten der Kreislaufwirtschaft oder nachhaltige Wassermanagementprojekte;

    32.

    begrüßt die Rolle von InvestEU bei der Umsetzung und Funktionsweise des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa und ist der Ansicht, dass dieses Programm bei der grünen, gerechten und stabilen Erholung der Union eine Schlüsselrolle spielen sollte; bedauert die Tatsache, dass die vorgeschlagene Finanzierung von InvestEU sowohl durch den MFR als auch durch das Aufbauinstrument im Vergleich zum jüngsten Vorschlag der Kommission erheblich gekürzt wurde; begrüßt den Vorschlag, eine strategische Investitionsfazilität einzurichten, besonders die Hinzufügung eines fünften Politikbereichs — strategische europäische Investitionen — im Rahmen von InvestEU, um nachhaltige Investitionen in Schlüsseltechnologien und Wertschöpfungsketten zu fördern; betont, dass die von InvestEU finanzierten Projekte mit den Klima- und Umweltverpflichtungen der Union für das Jahr 2030 im Einklang stehen müssen;

    33.

    betont die Tatsache, dass die vorläufige Einigung auf InvestEU, die im Mai 2019 zwischen dem Parlament und dem Rat erzielt wurde, bereits in den überarbeiteten Vorschlag der Kommission einbezogen wurde; weist erneut darauf hin, dass diese Einigung zusätzlich zu einer privilegierten Position der EIB-Gruppe auch anderen Durchführungspartnern, wie etwa den nationalen Förderbanken und anderen internationalen Finanzinstitutionen, eine wichtige Rolle zuschreibt; weist zudem erneut darauf hin, dass InvestEU ein nachfragebestimmtes Instrument ist und daher eine übermäßige sektorale und geografische Konzentration vermieden werden sollte; betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass vor Ort angemessene technische Hilfe zur Verfügung steht, damit Projekte dort finanziert werden, wo sie am dringendsten benötigt werden und eine echte Zusätzlichkeit geschaffen wird; betont in diesem Zusammenhang den wichtigen Beitrag der Beratungsplattform, für die eine angemessene Mittelzuweisung sichergestellt werden muss;

    34.

    bekräftigt die Verantwortung der EU, in ihrer globalen Führungsrolle im Kampf gegen den Klimawandel andere internationale Partner zu einem ähnlichen Ansatz zu bewegen; ist der Ansicht, dass mit den Mitteln, die der EU-Haushalt Drittländern bereitstellt, nicht gegen die Ziele des Grünen Deals verstoßen werden darf und dass deren Verwendung vielmehr darauf abzielen sollte, die Erreichung seiner Ziele zu erleichtern, wobei jedoch der unterschiedliche Entwicklungsstand jedes Landes und der unterschiedliche Investitionsbedarf berücksichtigt werden sollten; ist der Auffassung, dass die Pandemie gezeigt hat, dass Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt außerhalb der Union untrennbar mit der Gesundheit zu Hause verbunden sind und dass solche Maßnahmen im Vergleich zu den Auswirkungen der Pandemie kostengünstig sind;

    35.

    stellt fest, dass der Innovationsfonds und der Modernisierungsfonds einen erheblichen Beitrag zu einem nachhaltigen Übergang hin zu Netto-Null-Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 leisten, und begrüßt insbesondere, dass der Modernisierungsfonds darauf ausgelegt ist, Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz in zehn einkommensschwächeren Mitgliedstaaten zu unterstützen, und somit ein wichtiges Instrument darstellt, um einen gerechten Übergang zu gewährleisten; betont dennoch, dass der Fonds einer verstärkten Prüfung unterzogen werden muss, da Investitionen in Aktivitäten, die den sozialen und ökologischen Zielen erheblichen Schaden zufügen, im Rahmen des Modernisierungsfonds nicht förderfähig sein sollten;

    36.

    ist der Auffassung, dass Überschneidungen mit damit verbundenen Tätigkeiten, die aus dem Unionshaushalt finanziert werden, vermieden werden müssen, und ist der Ansicht, dass die Existenz dieser Fonds außerhalb des Unionshaushalts zu Lasten der Haushaltsaufsicht gehen könnte; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Haushaltsbehörde ordnungsgemäß über die Ausführung der Mittel zu informieren;

    37.

    begrüßt die Absicht der Kommission, sowohl den Modernisierungsfonds als auch den Innovationsfonds im Rahmen ihrer Überarbeitung des Emissionshandelssystems (EHS) zu überprüfen; bekräftigt seine langjährige Forderung, einen wesentlichen Anteil der EHS-Einnahmen als Eigenmittel einzustufen;

    38.

    betont die wichtige Rolle der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und der Gemeinsamen Fischereipolitik bei der Erreichung der Ziele des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa; stellt fest, dass die Gemeinsame Agrarpolitik den Agrar- und Fischereisektor der EU auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie der Erhaltung der biologischen Vielfalt begleiten und dabei das Ziel weiterverfolgen sollte, die Bereitstellung einer qualitativ hochwertigen Lebensmittelversorgung zu unterstützen, die Ernährungssouveränität für die Europäer sicherzustellen und zu einem stabilen und würdigen Einkommen für Landwirte und Fischer sowie zu einer nachhaltigen Entwicklung der ländlichen Gebiete beizutragen; betont, dass dafür zu sorgen ist, dass die GAP — wie im Bericht des Europäischen Rechnungshofs vom 7. November 2018 hervorgehoben — zu den Klima- und Nachhaltigkeitszielen der EU beiträgt;

    39.

    betont die Bedeutung der Erleichterung des Zugangs zu öffentlichen und privaten Finanzierungsquellen zur Unterstützung steigender Umweltinvestitionen, der Entwicklung von Digitalisierungsinstrumenten und des Zugangs zu diesen Instrumenten, der Modernisierung und der Innovationen, die es dem Agrarsektor, dem Fischereisektor und ländlichen Gebieten ermöglichen, den Herausforderungen gerecht zu werden und die Möglichkeiten zu nutzen, die mit der Verwirklichung der Ziele und Ambitionen des Grünen Deals einhergehen;

    40.

    betont, dass die Kohäsionspolitik als wichtigste Investitionsstrategie der EU eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung des Übergangs zur Klimaneutralität spielen wird; macht jedoch darauf aufmerksam, dass die Kohäsionspolitik nach der COVID-19-Pandemie eines der entscheidenden Instrumente für die nachhaltige wirtschaftliche Erholung sein wird und sie die von ihr seit langem eingenommene Rolle beibehalten und einen Beitrag zur Förderung des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts, wie in den EU-Verträgen verankert, leisten sollte; besteht darauf, dass die Kohäsionspolitik gestärkt wird, damit sie ihre Hauptziele erreichen und zum Erfolg des europäischen Grünen Deals beitragen kann;

    41.

    unterstützt den innovativen Ansatz der Kommission, der sich in ihrer Erklärung widerspiegelt, dass der EU-Haushalt auch über seine Einnahmenseite einen Beitrag zum Erreichen der Klima- und Umweltziele leisten wird; weist erneut auf den Standpunkt des Parlaments zugunsten der Einführung neuer Eigenmittel hin, die einen Mehrwert schaffen und den europäischen Grünen Deal wesentlich voranbringen können;

    42.

    bekräftigt seinen früheren Standpunkt bezüglich der Liste möglicher Quellen für neue Eigenmittel, die in seinem Zwischenbericht über den MFR dargelegt sind und den wesentlichen EU-Zielen, einschließlich der Bekämpfung des Klimawandels und des Umweltschutzes, entsprechen sollten; fordert daher, dass neue Eigenmittel eingeführt werden, ohne dass eine zusätzliche Belastung für die Bürger geschaffen wird, wobei diese Eigenmittel z. B. Mittel beinhalten könnten, für die die Kommission im Jahr 2018 Zahlen vorgelegt hat, und zwar auf Grundlage:

    i)

    der Versteigerungseinnahmen aus dem EHS, die zwischen 3 Mrd. EUR und 10 Mrd. EUR pro Jahr mobilisieren könnten,

    ii)

    einer Abgabe auf nicht recycelte Verpackungsabfälle aus Kunststoff, die zwischen 3 Mrd. EUR und 10 Mrd. EUR pro Jahr mobilisieren könnte,

    iii)

    des zukünftigen CO2-Grenzausgleichssystems, das zwischen 5 Mrd. EUR und 14 Mrd. EUR pro Jahr mobilisieren könnte,

    iv)

    einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, die mehr als 12 Mrd. EUR pro Jahr mobilisieren könnte,

    v)

    einer Besteuerung großer Digitalkonzerne, die zwischen 750 Mio. EUR und 1,3 Mrd. EUR pro Jahr mobilisieren könnte, und

    vi)

    einer Finanztransaktionssteuer, die basierend auf dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission von 2012 und unter Berücksichtigung des Brexits und des Wirtschaftswachstums je nach Anwendungsbereich der Steuer bis zu 57 Mrd. EUR pro Jahr mobilisieren könnte;

    fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten erneut auf, sich dem Rahmen für eine verstärkte Zusammenarbeit für die Einführung einer Finanztransaktionssteuer anzuschließen; fordert die Kommission auf, so bald wie möglich Einzelheiten zu den in ihrer Mitteilung vom 27. Mai 2020 zum Aufbauplan dargelegten Eigenmitteln vorzulegen, einschließlich Einzelheiten zu der Abgabe auf der Grundlage der Geschäftstätigkeit von Großunternehmen und zur möglichen Ausweitung des EHS auf den See- und Luftverkehrssektor;

    43.

    besteht darauf, dass ein Korb neuer Eigenmittel ab 2021 in den EU-Haushalt einbezogen werden sollte und dass ein rechtsverbindlicher Zeitplan eingerichtet werden sollte, um im Rahmen des nächsten MFR neue Eigenmittel vorzuschlagen und einzuführen; fordert, dass die Erlöse aus den neuen Eigenmitteln mindestens für die im Rahmen des Aufbauinstruments bestehenden Rückzahlungsverpflichtungen ausreichen; erwartet, dass etwaige darüber hinausgehende Einnahmen in den EU-Haushalt einfließen sollten, um unter anderem die Finanzierungslücke des Grünen Deals zu schließen, ohne dass der Grundsatz der Gesamtdeckung davon berührt wird;

    44.

    betont die Tatsache, dass beide Arten von Einnahmen, ökologische und unspezifische Einnahmen, für die Schaffung eines verlässlichen Korbs echter neuer Eigenmittel unabdingbar sind, da die umweltbezogenen Einnahmen im Laufe der Zeit proportional sinken könnten, wenn die EU Fortschritte in Richtung Klimaneutralität erzielt;

    Finanzinstitute — Ermöglichung der Umsetzung des Grünen Deals

    45.

    begrüßt die Entscheidung der EIB, ihre Finanzierungspolitik im Energiesektor und ihre Klimastrategie zu überarbeiten und ab 2025 50 % ihrer Operationen der Klimapolitik und Umweltverträglichkeit zu widmen, damit die Verpflichtungen der EU aus dem Übereinkommen von Paris erreicht werden; fordert die EIB zudem auf, ihre Darlehenspolitik für den Verkehrssektor zu überarbeiten und sich für den nachhaltigen Übergang zur Klimaneutralität und zur Kreislaufwirtschaft einzusetzen und dabei den jeweiligen Mix an Energieträgern der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sowie den von dem Übergang am stärksten betroffenen Sektoren und Regionen besondere Aufmerksamkeit zu widmen; fordert insbesondere, dass in den CO2-intensiven Industriezweigen, in denen die EIB tätig ist, neue Maßnahmen ergriffen werden, um den Übergang dieser Industriezweige dahingehend zu unterstützen, dass alle neuen Darlehen in diesen Industriezweigen mit dem Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität bis spätestens 2050 im Einklang stehen; lobt das Engagement der EIB, die Finanzierung von auf fossilen Brennstoffen beruhenden Projekten bis 2021 einzustellen; fordert die Annahme und Veröffentlichung verifizierbarer Übergangspläne für die Erreichung der Klimaneutralitätsziele;

    46.

    betont, dass die Reaktion der EIB auf die COVID-19-Pandemie im Einklang mit den Zielen des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa stehen sollte; stellt jedoch fest, dass nicht alle finanzierten Projekte zur Erreichung der EU-Klimaziele beitragen können, und besteht darauf, dass dies ihre Finanzierung nicht verhindern sollte; ist jedoch der Auffassung, dass das Portfolio der EIB auf die EU-Nachhaltigkeitsziele und den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ ausgerichtet sein muss; fordert die EIB auf, einen konkreten Fahrplan für die Erreichung des granularen Ziels von 50 % bis 2025 zu erstellen und jährlich den Anteil ihrer Vermögenswerte offenzulegen, aus denen Aktivitäten finanziert werden, die gemäß der EU-Taxonomie als ökologisch nachhaltig gelten; weist erneut darauf hin, dass die Reaktion der Bank auf die COVID-19-Pandemie zu Investitionen im Umfang von 240 Mrd. EUR führen sollte und innerhalb weniger Wochen ermöglicht wurde;

    47.

    ist der Auffassung, dass, damit die EIB bei der Finanzierung des Grünen Deals eine erfolgreiche Rolle spielen kann, ein partizipatorischer Bottom-up-Ansatz von entscheidender Bedeutung ist und dass die EIB spezifische Dialoge zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor und eine bessere Koordinierung mit verschiedenen Interessengruppen wie lokalen und regionalen Behörden und Vertretern der Zivilgesellschaft fördern sollte; betont zudem die Unabhängigkeit der EIB und hebt zugleich die Bedeutung demokratischer Kontrollen der Investitionen hervor;

    48.

    weist erneut darauf hin, dass die EIB der weltweit größte Emittent von grünen Anleihen ist und in elf Jahren mehr als 23 Mrd. EUR mobilisiert hat; stellt fest, dass eine große Herausforderung darin besteht, gemeinsame Standards festzulegen, damit Grünfärberei verhindert wird; begrüßt, dass 2018 neue Nachhaltigkeitsanleihen der EIB aufgelegt wurden, mit denen Investitionen im Zusammenhang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung unterstützt werden sollen; erachtet es als sehr wichtig, gemeinsame Normen für diese neuen Anleihen festzulegen, damit die Projekte transparent, überprüfbar und messbar sind; fordert die EIB auf, mit dieser Aktivität fortzufahren und die Emission von grünen Anleihen und Nachhaltigkeitsanleihen auszuweiten, was die Umsetzung des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa unterstützen und dazu beitragen kann, den Markt für soziale Anleihen und Nachhaltigkeitsanleihen aufbauend auf der Arbeit im Rahmen des EU-Aktionsplans für die Finanzierung nachhaltigen Wachstums und der EU-Taxonomie zu entwickeln;

    49.

    fordert die EIB auf, Projekte aktiv zu unterstützen, mit denen ein gerechter Übergang gefördert wird, wie Forschung, Innovation und Digitalisierung, Zugang von KMU zu Finanzmitteln sowie soziale Investitionen und Kompetenzen;

    50.

    nimmt zur Kenntnis, dass EIB-Präsident Werner Hoyer betont hat, dass eine Stärkung der Kapitalbasis der EIB erforderlich ist, damit sie die ehrgeizigen Projekte fortsetzen kann, die den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft unterstützen;

    51.

    nimmt die wichtige Rolle der nationalen Förderbanken und -institute (NPBI) sowie der internationalen Finanzinstitutionen, einschließlich der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und der Weltbank, bei der Finanzierung nachhaltiger Projekte zur Kenntnis, die dadurch einen Beitrag zum Erreichen der Ziele des Übereinkommens von Paris leisten; betont, dass nationale Förderbanken und -institute aufgrund ihrer Erfahrung und Fähigkeiten auf nationaler und regionaler Ebene einen Beitrag zur Maximierung der Wirkung öffentlicher Mittel leisten können, einschließlich durch Partnerschaften im Rahmen von InvestEU, um zur Erreichung der Klimaziele der Union beizutragen; betont, dass die Finanzierung von KMU der Schlüssel zur erfolgreichen Umsetzung des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa ist;

    52.

    betont zudem die Tatsache, dass nationale Förderbanken und -institute aufgrund ihrer Erfahrung in diesem Bereich sehr versiert in der Konzeption, Verwaltung und Finanzierung relativ kleiner Projekte sind; begrüßt daher ihre Einbeziehung in verschiedene Aspekte des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa, da sie am besten dafür geeignet sind, europäische Investitionen in die Realwirtschaft und die lokale Ebene zu lenken; betont, wie wichtig es ist, eine lokale technische Unterstützung für Projektträger und Innovationen sicherzustellen, und hebt die Rolle von Projektinitiatoren hervor, die dazu beitragen, dass Projekte ausreichend heranreifen und Finanzmittel erhalten; fordert Reformen staatlicher Beihilfen, damit nationale Förderbanken und -institute Vorzugsdarlehen zur Förderung der Nachhaltigkeit gewähren können;

    53.

    stellt fest, dass öffentliche und private Investitionen zu einer nachhaltigen Erholung und Widerstandsfähigkeit beitragen können, wenn die Finanzierung für umweltfreundliche Investitionen wie Stromnetze, Super- und Smart-Netze, Eisenbahnnetze, Energieeffizienz und Kreislaufwirtschaftsprojekte bestimmt ist;

    54.

    betont, dass Umwelt- und Klimakatastrophen ein zunehmendes Risiko für die finanzielle Stabilität darstellen und daher die aufsichtsrechtliche Regulierung und Überwachung diese langfristigen Risiken besser in ihre Bewertungen einbeziehen sollte; ist der Auffassung, dass der Kampf gegen den Klimawandel und die Förderung der Nachhaltigkeit in der Politik der EZB mehr Berücksichtigung finden sollten, wobei ihr Mandat und ihre Unabhängigkeit uneingeschränkt zu achten sind und ihre Rolle als Hüter der finanziellen Stabilität und der Währungsstabilität nicht gefährdet werden darf; weist auf die Erklärung der Präsidentin der EZB hin, dass die EZB die Entwicklung einer Taxonomie als Möglichkeit zur Förderung der Einbeziehung ökologischer Überlegungen in die Portfolios von Zentralbanken unterstützt; nimmt die in der jüngsten Antwort des Eurosystems auf die öffentlichen Konsultationen der Kommission zur erneuerten nachhaltigen Finanzstrategie und zur Überarbeitung der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung zum Ausdruck gebrachte Ambition zur Kenntnis, wonach Marktkräfte wichtige Impulsgeber für die Umleitung von Finanzströmen zu nachhaltigen wirtschaftlichen Aktivitäten sein können und auch sein sollten; begrüßt die Forderungen der EZB und des Netzwerks der Zentralbanken und Regulierungsbehörden zur Ökologisierung des Finanzsystems (NGFS), dass die Finanzaufsichtsbehörden die mit Nachhaltigkeit verbundenen finanziellen Risiken besser einschätzen;

    55.

    fordert die EZB auf, ihre geldpolitische Strategie unter uneingeschränkter Achtung des im AEUV verankerten Mandats der EZB zur Wahrung der Preisstabilität voranzutreiben; nimmt zur Kenntnis, dass die EZB im Rahmen der Überprüfung ihrer geldpolitischen Strategie in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von Paris bewerten wird, ob und wie sie im Rahmen ihres Mandats Nachhaltigkeitsaspekte — und besonders Risiken im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit — in ihrem Sicherheitenrahmen und den jährlichen Stresstests berücksichtigen und gleichzeitig die Trennung zwischen der Geldpolitik und ihrer Rolle als Aufsichtsbehörde aufrechterhalten kann; fordert zudem, dass die EZB den Grad der Übereinstimmung der Geldpolitik mit dem Übereinkommen von Paris offenlegt und einen Fahrplan für die zukünftige Abstimmung unter entsprechender Verwendung der EU-Taxonomie für diese Aktivitäten festlegt; fordert die EZB dazu auf, weitere Möglichkeiten zur Unterstützung der EIB zu prüfen, um die Finanzierungskapazität der EIB zu stärken, ohne Marktverzerrungen auszulösen;

    56.

    regt an, dass die EZB angesichts der Klimaverpflichtungen der EIB ihr CO2-intensives Anleiheportfolio im Zusammenhang mit dem Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (CSPP — Corporate Sector Purchase Programme) neu ausbalanciert;

    57.

    fordert die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) zusammen mit den zuständigen nationalen Behörden (NCA) auf, jährliche Klimastresstests für die unter ihrer Aufsicht stehenden Finanzinstitute zu entwickeln, wie derzeit vor allem im NGFS diskutiert, um zu verstehen, wo klimabezogene finanzielle Risiken in den Portfolios relevanter EU-Finanzinstitute liegen und welches Ausmaß diese Risiken haben;

    58.

    ist der Ansicht, dass öffentlicher Verkehr für die Verwirklichung einer nachhaltigen städtischen Mobilität von zentraler Bedeutung ist; betont, dass öffentliche Verkehrsnetze und -flotten auf lokaler und regionaler Ebene stärker unterstützt werden müssen, was ein wirksames Instrument für den Wandel und für eine emissionsarme Mobilität bei gleichzeitiger Förderung einer Verlagerung auf alternative Verkehrsträger, insbesondere in den Ballungszentren, und der Anbindung in ländlichen Gebieten zur Förderung des territorialen Zusammenhalts darstellt; vertritt die Auffassung, dass eine stärkere Verknüpfung der Finanzierung des städtischen Verkehrs mit den Plänen für nachhaltige städtische Mobilität (SUMP) unerlässlich ist, um den Wandel in der städtischen Mobilität zu fördern; fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um Pläne und Strategien für eine nachhaltige städtische Mobilität zu entwickeln, wozu auch die Unterstützung effizienter öffentlicher Verkehrssysteme und aktiver Mobilitätslösungen wie Gehen und Radfahren sowie die Förderung der Zugänglichkeit und Multimodalität zwischen verschiedenen Verkehrsträgern gehören;

    Mobilisierung privater Investitionen für eine nachhaltige Erholung

    59.

    unterstützt eine erneuerte nachhaltige Finanzstrategie; betont die Notwendigkeit der Entwicklung eines EU-Umweltzeichens für Finanzprodukte, eines EU-Standards für grüne Anleihen (EU GBS) und zuverlässigerer, vergleichbarerer und zugänglicherer Nachhaltigkeitsdaten, die durch eine Harmonisierung von Nachhaltigkeitsindikatoren erhoben werden; weist auf die erhebliche Bedeutung eines grünen Finanzwesens für die internationale Rolle der EU und des Euro im nächsten Jahrzehnt hin; betont, dass vereinfachte Berichtsstandards für KMU von großer Bedeutung sind, damit sie uneingeschränkt an den Kapitalmärkten teilnehmen können;

    60.

    besteht darauf, dass zuverlässigere, vergleichbarere und zugänglichere Nachhaltigkeitsdaten unerlässlich sind, damit das nachhaltige Finanzsystem der EU in der Praxis funktioniert; begrüßt die Idee eines hochrangigen Forums über die Kapitalmarktunion für die Einrichtung eines einheitlichen europäischen Zugangspunkts (European Single Access Point — ESAP), an dem Informationen über Unternehmen in der EU gebündelt werden, indem die auf der Ebene der EU und auf einzelstaatlicher Ebene bestehenden Register und Unternehmensdatenbanken miteinander verbunden werden, um auf diese Weise Unternehmen — insbesondere in kleineren Mitgliedstaaten — dabei zu unterstützen, Investoren anzuziehen; betont, dass Unternehmen in der Lage sein sollten, die Verfügbarkeit ihrer Daten an diesem Zugangspunkt zu kontrollieren; fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag für einen einheitlichen europäischen Zugangspunkt für finanzielle und nichtfinanzielle Informationen zu börsennotierten und nicht börsennotierten Unternehmen in der EU vorzulegen und dabei gegebenenfalls auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; fordert die Kommission auf, die Transparenzanforderungen gemäß der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung zu vereinheitlichen und mit den entsprechenden Anforderungen gemäß der Taxonomie-Verordnung und gemäß der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor in Einklang zu bringen; fordert transparente Methoden für die Erhebung und Veröffentlichung von Daten; fordert die Kommission auf, eine wirksame Datenüberwachung und Berichterstattung zur Umsetzung des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa einzuführen und diese Angaben der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, um die volle Transparenz der EU-Ausgaben für den grünen Übergang zu gewährleisten; ist der Auffassung, dass ein erheblicher Teil der EU-Anleihen, die im Zusammenhang mit dem Aufbauplan begeben werden, gemäß dem Vorschlag der Kommission auf Grundlage des EU-Standards für grüne Anleihen begeben werden;

    61.

    lobt die Fortschritte, die auf der Grundlage der im Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzwesen 2018 enthaltenen Initiativen erzielt wurden; fordert den Erlass der in der Taxonomie-Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte unter Berücksichtigung der Bandbreite von Nachhaltigkeitskriterien und -indikatoren; fordert insbesondere eine rasche Umsetzung des in der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und in der Taxonomie-Verordnung festgelegten Grundsatzes zur „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“; betont die Bedeutung ambitionierter Offenlegungspflichten für alle Finanzprodukte und -institute;

    62.

    ist der Auffassung, dass die künftige überarbeitete EU-Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen eine wichtige Möglichkeit ist, den Übergang zu nachhaltigeren Anlagen für Kleinanleger zu beschleunigen; fordert die Kommission auf, die Maßnahmen vorzuschlagen, die erforderlich sind, um Anreize für nachhaltige Anlagen für Kleinanleger zu schaffen;

    63.

    nimmt Artikel 26 Absatz 2 der Taxonomie-Verordnung zur Kenntnis, durch den die Kommission beauftragt wird, bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht zu veröffentlichen, in dem sie die Bestimmungen darlegt, die erforderlich wären, um den Geltungsbereich dieser Verordnung über die ökologisch nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten hinaus auf andere Nachhaltigkeitsziele wie etwa soziale Ziele auszuweiten;

    64.

    billigt die Forderung der hochrangigen Expertengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen nach neuen Maßnahmen zur Förderung von Langfristigkeit zum Nutzen der Menschen und des Planeten; fordert die Kommission auf, zu analysieren und Vorschläge zu unterbreiten, wie eine langfristige Perspektive besser Eingang in die Regelungen und Vorschriften zur Corporate Governance finden kann; begrüßt die Vorbereitung einer Initiative zu nachhaltiger Corporate Governance;

    65.

    fordert die Kommission auf, eine Überarbeitung der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung in Erwägung zu ziehen, die die Offenlegung der Auswirkungen von Unternehmenstätigkeiten auf die ökologische, soziale und die auf die Corporate Governance bezogene Nachhaltigkeit beinhalten könnte;

    66.

    besteht darauf, dass bei der Mobilisierung von Finanzmitteln für den Grünen Deal öffentliche und private Investitionen einander nach Möglichkeit ergänzen müssen; betont, dass Investitionen des privaten Sektors nicht verdrängt werden sollten, damit die Finanzierung des Investitionsplans für ein nachhaltiges Europa maximiert werden kann;

    67.

    weist darauf hin, dass Investitionen in nicht nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten und diesbezügliche Kredite zu gestrandeten Vermögenswerten oder verlorenen Investitionen mit „Lock-in-Effekten“ führen können; betont, dass dieses Risiko in Ratings und Aufsichtsrahmen, u. a. in der Baseler Rahmenvereinbarung, ausreichend berücksichtigt werden muss; fordert die Kommission daher auf, die Möglichkeiten einer besseren Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und die aufsichtsrechtliche Behandlung langfristiger Investitionen und Kredite, einschließlich im Regelwerk der EU Bankenunion, zu untersuchen, was für eine zusätzliche Stabilität des Finanzsystems sorgen wird, und die Verlässlichkeit, Vergleichbarkeit und Transparenz der Nachhaltigkeitsfaktoren in den Ratings weiter zu fördern; ist der Ansicht, dass Letzteres in den kommenden Überprüfungen der Verordnung über Ratingagenturen, der Eigenkapitalrichtlinie/Eigenkapitalverordnung und des Solvenzrahmens angegangen werden könnte;

    68.

    erinnert daran, dass nachhaltige Investitionen nicht zwangsläufig ein geringeres Risikoprofil aufweisen als andere Arten von Investitionen;

    69.

    ist der Auffassung, dass der Zugang von KMU in der Union zu öffentlicher und privater Finanzierung im Rahmen des Investitionsplans für ein nachhaltiges Europa erleichtert werden sollte; betont die Notwendigkeit zusätzlicher Anstrengungen, um KMU über die neuen Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen des Investitionsplans für ein nachhaltiges Europa zu informieren;

    Förderung nachhaltiger öffentlicher Investitionen in Krisenzeiten

    70.

    fordert die Schaffung eines Instruments, das nachhaltige Investitionen ermöglicht, um die im europäischen Grünen Deal festgelegten Ziele zu erreichen, betont aber, dass die Anhebung des öffentlichen Investitionsniveaus — unabhängig vom gewählten Finanzierungsmodell — zur Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzierung in der EU beitragen sollte; ist der Auffassung, dass bei einer möglichen Überprüfung des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung der EU die Empfehlungen des unabhängigen Europäischen Fiskalausschusses berücksichtigt werden sollten und die Mitgliedstaaten dazu angeregt werden sollten, ihre Volkswirtschaften und öffentlichen Ausgaben mit den Zielen des europäischen Grünen Deals in Einklang zu bringen; unterstützt die Zusage der Kommission, andere förderliche Rahmenbedingungen, wie z. B. Standards für grüne Anleihen, zu prüfen, und fordert die Kommission auf, bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der grünen Haushaltspolitik zu erfassen;

    71.

    fordert eine nachhaltige und effiziente Verwendung der öffentlichen Unterstützung des Verkehrssektors, besonders der Fluggesellschaften, des Tourismussektors und des Automobilsektors; fordert, dass die in der Taxonomie-Verordnung definierten Übergangsaktivitäten im Rahmen des Investitionsplans für ein nachhaltiges Europa förderfähig sind und dass dem Zugang zu Finanzmitteln und anderen Formen der Unterstützung von Kleinstunternehmen und KMU besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird;

    72.

    fordert eine Vereinheitlichung der nachhaltigen öffentlichen Auftragsvergabe und Ausschreibungen und eine diesbezügliche stärkere europäische Koordinierung;

    73.

    begrüßt, dass Aufbau- und Resilienzpläne auf gemeinsamen EU-Prioritäten basieren werden; betont in diesem Zusammenhang den europäischen Grünen Deal und die europäische Säule sozialer Rechte sowie die digitale Agenda und das strategische Ziel, in strategischen Wirtschaftszweigen mit einer nachhaltigen Industriebasis eine europäische Souveränität zu erreichen; betont erneut, dass Investitionen für ein grünes Konjunkturprogramm und die Stärkung der Konvergenz unter den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Investitionsplans für ein nachhaltiges Europa notwendig sind und den Wirtschaftsaufschwung beschleunigen könnten; fordert die Einbeziehung von Prioritäten in Bereichen wie Beschäftigung, Kompetenzen, Bildung, unternehmerische Tätigkeiten im digitalen Bereich, Forschung und Innovation sowie Gesundheit, aber auch in mit der Wirtschaft und dem gemeinnützigen Sektor zusammenhängenden Gebieten, einschließlich der öffentlichen Verwaltung und des Finanzsektors; fordert die Kommission auf, den öffentlichen Behörden bei der Ausarbeitung der Übergangspläne technische Unterstützung zukommen zu lassen, um gestrandete Vermögenswerte zu vermeiden; fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne zu überwachen und dafür zu sorgen, dass schwerwiegende Verstöße zur Rückforderung der ausgezahlten Mittel führen; betont, dass die Rechtsstaatlichkeit und unsere demokratischen Werte von den Mitgliedstaaten, die die Pläne ausarbeiten, geachtet werden müssen;

    74.

    beharrt darauf, dass der im europäischen Grünen Deal verankerte Grundsatz der Schadensvermeidung bei allen Aufbauplänen zur Anwendung gelangt;

    75.

    bedauert die Entscheidung des Europäischen Rates, das Solvenzhilfeinstrument aus dem Aufbauinstrument auszuklammern; betrachtet es als wichtiges Hilfsmittel, um auf dem Binnenmarkt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen;

    76.

    fordert Unternehmen, die öffentliche Unterstützung in Anspruch nehmen, auf, sich zu einer öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung zu verpflichten, wobei die Möglichkeit befristeter Abweichungen geachtet wird, die vorgesehen ist, um wirtschaftlich sensible Informationen zu schützen; fordert diese Unternehmen zudem auf, einen fairen Wettbewerb sicherzustellen, das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu verringern, ihren nichtfinanziellen Berichtspflichten nachzukommen, Arbeitsplätze zu sichern, jede erhaltene Vorzugsbehandlung offenzulegen und konsequent davon abzusehen, über Tochtergesellschaften ohne nennenswerte Wirtschaftstätigkeit in nicht kooperativen Ländern und Gebieten für Steuerzwecke Strategien zur Steuervermeidung zu verfolgen; fordert nachdrücklich, dass solche Unternehmen durch die Entrichtung ihres gerechten Steueranteils einen fairen Beitrag zu den Erholungsbemühungen leisten; strebt in diesem Zusammenhang einen neuen Sozialvertrag für Unternehmen an, der die Gewinnziele mit den Erwägungen für die Menschen und den Planeten in Einklang bringt;

    77.

    fordert die Kommission auf, die Vorschriften über staatliche Beihilfen zu überarbeiten, einschließlich des befristeten Rahmens, der als Reaktion auf die COVID-19- Pandemie eingerichtet wurde, damit der europäische Grüne Deal von der Öffentlichkeit stärker unterstützt wird, und sicherzustellen, dass staatliche Beihilfen an die Erfüllung der Klima- und Umweltschutzziele der Union geknüpft werden; weist darauf hin, dass eine Überarbeitung der Vorschriften über staatliche Beihilfen sorgfältig durchdacht sein sollte, damit Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt verhindert und in allen zukünftigen Überarbeitungen dessen Integrität und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle sichergestellt werden;

    78.

    fordert die Kommission auf, bei der Genehmigung des Antrags eines Mitgliedstaats auf staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 AEUV Bestimmungen in ihren Beschluss aufzunehmen, mit denen Begünstigte in CO2-intensiven Wirtschaftszweigen verpflichtet werden, Klimaschutzziele und Fahrpläne für den ökologischen Wandel zu verabschieden und nachzuweisen, dass sie ihr Geschäftsmodell und ihre Tätigkeiten an den in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Zielen ausrichten;

    79.

    begrüßt die für 2021 angekündigte Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie und fordert die Kommission auf, Legislativvorschläge vorzulegen, um die Mehrwertsteuersätze mit ökologischen Erwägungen in Einklang zu bringen, eine Abgabe für Einwegkunststoffe einzuführen und die einschlägigen Mindestverbrauchsteuern zu erhöhen, die aufgrund der Inflation ihre Wirkung verloren haben; bemüht sich, diese Reformen mit den Bemühungen in Einklang zu bringen, die Kaufkraft derjenigen zu steigern, die in der Europäischen Union das geringste Einkommen haben;

    80.

    weist erneut auf den zunehmenden Investitionsbedarf im Zusammenhang mit dem grünen Wandel hin und darauf, dass Steuerhinterziehung und Steuervermeidung durch Unternehmen zu potentiell entgangenen Einnahmen in nationalen und EU-Haushalten führen, die zwischen 50 bzw. 70 Mrd. EUR und 160 bzw. 190 Mrd. EUR liegen und für Investitionen im Rahmen des Investitionsplans für ein nachhaltiges Europa verwendet werden könnten; fordert die Mitgliedstaaten auf, Ressourcen für die Finanzierung des nachhaltigen und gerechten Übergangs zu mobilisieren, indem sie ein mögliches inklusives Rahmenübereinkommen der OECD, einschließlich Säule 2, umsetzen; fordert eine verstärkte Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sowie aggressiver Steuerplanung; fordert eine Koordinierung auf EU-Ebene zur Aufdeckung, Untersuchung und Vermeidung aggressiver Steuerplanung durch Einzelpersonen und Unternehmen; fordert eine ehrgeizige Strategie für die Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert; fordert den Rat auf, die Kriterien für die Definition schädlicher Unternehmenssteuersysteme im Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung zu aktualisieren, und bekräftigt seinen Standpunkt vom 26. März 2019 zu Mitgliedstaaten, die eine aggressive Steuerplanung erleichtern; fordert die Kommission auf, Kriterien für die Bewertung der Steuerpraktiken der Mitgliedstaaten festzulegen; weist die Kommission erneut auf Artikel 116 AEUV im Zusammenhang mit steuerbezogenen Dossiers hin und fordert die Kommission auf, diese Bestimmung zu nutzen, um Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden;

    81.

    ersucht darum, dass sichergestellt wird, dass alle gleichermaßen zur Erholung nach der COVID-19-Krise und zum Übergang zu einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Wirtschaft beitragen, wobei die unterschiedlichen Kapazitäten der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind; ist der Auffassung, dass, wie von EZB-Präsidentin Christine Lagarde am 7. Juli 2020 betont, die besonders gefährdeten Gruppen oft diejenigen sind, die am stärksten von der COVID-19-Pandemie betroffen sind, während die Preise für Vermögenswerte bislang während der gesamten Krise gestiegen sind; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, neue Quellen für die Finanzierung der Konjunkturerholung zu prüfen, die diesen Umstand berücksichtigen;

    82.

    betont, dass die verstärkte Finanzierung des Grünen Deals ein erhebliches Maß an Haushaltsdisziplin und Kontrolle zur Verhinderung von Betrug und Umleitung der Mittel mit sich bringen wird; nimmt zur Kenntnis, dass es dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) an Kapazitäten fehlt, um selbst gegen Finanzbetrug vorzugehen; fordert daher alle Mitgliedstaaten auf, der Europäischen Staatsanwaltschaft (EuStA) beizutreten;

    83.

    ist der Auffassung, dass die Vorschläge in diesem Bericht den Betrag von 660 Mrd. EUR pro Jahr mobilisieren können, der notwendig ist, um den Kampf um Klimaschutz und Arbeitsplätze zu gewinnen;

    o

    o o

    84.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

    (1)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0005.

    (2)  Angenommene Texte, P8_TA(2018)0449.

    (3)  Angenommene Texte, P9_TA(2019)0032.

    (4)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0124.

    (5)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0220.

    (6)  Angenommene Texte, P9_TA(2019)0102.

    (7)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0054.

    (8)  ABl. C 76 vom 9.3.2020, S. 23.

    (9)  Angenommene Texte, P9_TA(2020)0206.

    (10)  https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/economy-finance/assessment_of_economic_and_investment_needs.pdf


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