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Document 52026PC0104

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in Bezug auf Aspekte, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt im Zusammenhang mit der Teilnahme von Nichtregierungsorganisationen als Beobachter an Sitzungen des Ausschusses zu vertreten ist

COM/2026/104 final

Brüssel, den 23.2.2026

COM(2026) 104 final

2026/0064(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in Bezug auf Aspekte, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt im Zusammenhang mit der Teilnahme von Nichtregierungsorganisationen als Beobachter an Sitzungen des Ausschusses zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Ausschuss der Vertragsparteien 1 (im Folgenden „Ausschuss“) des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „Übereinkommen von Istanbul“ oder „Übereinkommen“) im Zusammenhang mit der geplanten Annahme des Entwurfs eines Beschlusses zur Teilnahme von Nichtregierungsorganisationen (NRO) als Beobachter an Sitzungen des Ausschusses der Vertragsparteien des Übereinkommens von Istanbul (IC-CP(2026)1 prov) zu vertreten ist. Gemäß der Geschäftsordnung des Ausschusses kann dieser Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere NRO, die sich für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt einsetzen, genehmigen, ad hoc Vertreterinnen und Vertreter als Beobachter zu seinen Sitzungen zu entsenden (Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c). Mit dem Beschlussentwurf wird die praktische Anwendung dieser Vorschriften geregelt, indem ein Verfahren für die Zulassung von NRO zu seinen Sitzungen sowie die Bewertungskriterien für Zulassungsanträge festgelegt werden.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Übereinkommen von Istanbul

Mit dem Übereinkommen von Istanbul wird ein umfassendes und harmonisiertes Regelwerk zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Europa und darüber hinaus festgelegt. Das Übereinkommen trat am 1. August 2014 in Kraft. Die Union hat das Übereinkommen im Juni 2017 unterzeichnet und das Beitrittsverfahren mit der Hinterlegung von zwei Genehmigungsurkunden am 28. Juni 2023 abgeschlossen, in deren Folge das Übereinkommen für die Union am 1. Oktober 2023 in Kraft trat. Die Union ist dem Übereinkommen in Bezug auf Angelegenheiten beigetreten, die in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, insbesondere in Bezug auf Aspekte, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen 2 , sowie in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen 3 . Alle Mitgliedstaaten der Union haben das Übereinkommen unterzeichnet, und 22 haben es ratifiziert 4 .

2.2.Ausschuss der Vertragsparteien

Der Ausschuss der Vertragsparteien 5 setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien des Übereinkommens zusammen. Die Vertragsparteien müssen sich bemühen, möglichst hochrangige Sachverständige im Bereich der Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt als Vertreterinnen und Vertreter zu benennen 6 . Die Aufgaben des Ausschusses sind in Artikel 1 seiner Geschäftsordnung aufgeführt. Am 1. Oktober 2023 trat die Union dem Übereinkommen bei und wurde damit Mitglied des Ausschusses (Artikel 67 Absatz 1 des Übereinkommens).

Nach Artikel 67 Absatz 3 des Übereinkommens hat der Ausschuss auf seiner ersten Sitzung am 4. Mai 2015 seine Geschäftsordnung 7 angenommen. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Geschäftsordnung kann der Ausschuss Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere NRO, die sich für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt einsetzen, genehmigen, ad hoc Vertreterinnen und Vertreter als Beobachter zu seinen Sitzungen zu entsenden.

2.3.Der geplante Beschluss über die Teilnahme von NRO als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses

Nachdem eine NRO beantragt hatte, als Beobachter an einer Sitzung des Ausschusses teilzunehmen, wurde auf seiner 18. Sitzung am 5. und 6. Juni 2025 auf der Grundlage des Dokuments IC-CP(2025)12 erstmals der Ansatz des Ausschusses in Bezug auf solche Anträge erörtert. Auf der Grundlage dieser Erörterungen legte das Sekretariat des Ausschusses im Oktober 2025 das Dokument IC-CP(2025)31 vor, in dem ein mögliches Verfahren für die Zulassung von NRO zu dessen Sitzungen dargelegt und eine Liste von Bewertungskriterien für Zulassungsanträge vorgeschlagen wird, die als Grundlage für die Beratungen in der nächsten Sitzung des Ausschusses dienen soll. Erste Erörterungen und schriftliche Bemerkungen der Delegationen führten in der Sitzung der Gruppe „Grundrechte, Bürgerrechte und Freizügigkeit“ (FREMP) des Rates am 26. November 2025 zu einer Einigung über eine Reihe von Punkten, die von der Kommission im Namen der EU in den Beratungen in der nächsten Sitzung des Ausschusses vorangebracht werden sollen. Dazu gehörten Vorschläge zu den Kriterien für die Zulassung von NRO als Beobachter, die Notwendigkeit eines klaren und einfachen Genehmigungsverfahrens (einschließlich eines schriftlichen Verfahrens gemäß IC-CP(2025)12, S. 6) und die Vorgabe, dass die Teilnahme von Beobachtern auf Ad-hoc-Basis erfolgen und auf die thematischen Debatten des Ausschusses beschränkt sein sollte, sodass sie klar von den Beratungen über und die Annahme von Empfehlungen und Schlussfolgerungen an die Vertragsparteien bezüglich der Umsetzung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien getrennt wären. Der AStV hat diesen Ansatz anschließend am 28. November 2025 gebilligt (WK 15858/25).

In der 19. Sitzung des Ausschusses am 11. Dezember 2025 legte die Kommission die vereinbarte Vorgehensweise dar. In der Sitzung wurde beschlossen, dass das Sekretariat des Ausschusses diese Punkte in einen Beschlussentwurf aufnehmen sollte, der im schriftlichen Verfahren angenommen werden soll.

Am 27. Januar 2026 übermittelte das Sekretariat des Ausschusses den Entwurf eines Beschlusses zur Teilnahme von NRO als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses der Vertragsparteien des Übereinkommens von Istanbul (IC-CP(2026)1 prov) (im Folgenden „geplanter Rechtsakt“). Das Sekretariat ersuchte die Vertragsparteien, den Vorschlag im schriftlichen Verfahren zu billigen. Ferner wurde mitgeteilt, dass der geplante Rechtsakt als angenommen gelte, sollten beim Sekretariat bis zum 26. März 2026 keine schriftlichen Einwände erhoben werden.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Gemäß der Geschäftsordnung des Ausschusses kann dieser Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere NRO, die sich für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt einsetzen, genehmigen, ad hoc Vertreterinnen und Vertreter als Beobachter zu seinen Sitzungen zu entsenden (Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c). Mit dem geplanten Rechtsakt wird die praktische Anwendung dieser Vorschriften geregelt, indem ein Verfahren für die Zulassung von NRO zu seinen Sitzungen sowie die Bewertungskriterien für Zulassungsanträge festgelegt werden.

Erstens wird in Bezug auf das Verfahren für die Zulassung von NRO zu den Sitzungen des Ausschusses vorgeschlagen, dass der Beschluss über die Zulassung einer bestimmten NRO zur Teilnahme als Ad-hoc-Beobachter von allen Mitgliedern des Ausschusses gefasst wird. Zu diesem Zweck organisiert das Sekretariat des Ausschusses auf Antrag einer NRO und vor der betreffenden Sitzung ein schriftliches Verfahren der stillschweigenden Zustimmung, in dem alle Mitglieder des Ausschusses um Zustimmung ersucht werden. Werden während dieses Verfahrens keine Einwände erhoben, so teilt das Sekretariat der NRO mit, dass ihre Teilnahme als Ad-hoc-Beobachter genehmigt wurde. Werden Einwände erhoben, so sollte der Beschluss über die Zulassung in der entsprechenden Sitzung des Ausschusses im Einklang mit der Geschäftsordnung gefasst werden. Mögliche Einwände sollten gut begründet und an die Zulassungskriterien geknüpft sein sowie innerhalb einer bestimmten Frist erhoben werden. Wenn möglich, wird die betreffende NRO dann unverzüglich über den Zulassungsbeschluss unterrichtet und im Falle einer positiven Entscheidung eingeladen, an dem entsprechenden Tagesordnungspunkt dieser Sitzung des Ausschusses teilzunehmen.

Zweitens wird vorgeschlagen, dass die Zulassung zur Teilnahme auf die thematischen Debatten des Ausschusses beschränkt ist und persönlich erfolgt. Der Umfang der Zulassung wird in dem Beschluss über die Gewährung des Status eines Ad-hoc-Beobachters festgelegt, und der Begriff „Ad-hoc“ (wie in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Geschäftsordnung des Ausschusses verwendet) kann bedeuten, dass die Zulassung für mehr als eine Sitzung erteilt werden kann, wenn sich die thematische Debatte, für die die Zulassung erteilt wurde, auf mehrere Sitzungen erstreckt.

Drittens werden für die Bewertung der Zulassungsanträge folgende Kriterien vorgeschlagen: a) die rechtzeitige Einreichung eines ordnungsgemäß begründeten Antrags der Organisation, die eine Ad-hoc-Zulassung beantragt (mindestens vier Wochen vor der Sitzung), b) das Bekenntnis der Organisation zu den Werten des Europarats, c) die Tätigkeit der Organisation im Bereich der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt und die Relevanz ihrer Arbeit für die Überwachungstätigkeit des Ausschusses und d) die Registrierung der Organisation oder die Durchführung von Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten des Europarats oder in Ländern, die ihr Interesse bekundet haben, Vertragspartei des Übereinkommens von Istanbul zu werden.

Es wird vorgeschlagen, dass die EU den Standpunkt vertritt, keine Einwände gegen die Annahme des Entwurfs eines Beschlusses zur Teilnahme von NRO als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses, wie in Dokument IC-CP(2026)1 prov dargelegt, zu erheben. Der Beschlussentwurf spiegelt die von der Union in der Sitzung des Ausschusses vom 11. Dezember 2025 angesprochenen Punkte wider, insbesondere die Tatsache, dass sich die Teilnahme von NRO auf die thematischen Debatten beschränken sollte. Das vorgeschlagene Verfahren erscheint angemessen, effizient und hinreichend klar, und die vorgeschlagenen Kriterien sind angemessen und so konzipiert, dass sichergestellt ist, dass die einschlägigen NRO zugelassen werden.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschlüsse festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber „geeignet [sind], den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 8 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Ausschuss der Vertragsparteien ist ein Gremium, das durch das Übereinkommen von Istanbul eingesetzt wurde. Der Rechtsakt, den der Ausschuss der Vertragsparteien annehmen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar. Der vorgesehene Rechtsakt wird völkerrechtlich bindend sein. Der institutionelle Rahmen des Übereinkommens wird durch den vorgesehenen Rechtsakt weder ergänzt noch geändert. Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist somit Artikel 218 Absatz 9 AEUV.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

Hat ein geplanter Rechtsakt gleichzeitig mehrere Zwecke oder Gegenstände, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass einer dem anderen untergeordnet ist, so muss die materielle Rechtsgrundlage eines Beschlusses nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ausnahmsweise die verschiedenen zugehörigen Rechtsgrundlagen umfassen.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Das Hauptziel des geplanten Rechtsakts besteht darin, Leitlinien für die praktische Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Geschäftsordnung des Ausschusses bereitzustellen, indem ein Verfahren für die Genehmigung der Teilnahme von NRO als Beobachter an seinen Sitzungen und die Bewertungskriterien für solche Anträge festgelegt werden. Was die materielle Rechtsgrundlage anbelangt, ist die Union dem Übereinkommen in Bezug auf Angelegenheiten beigetreten, die in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, insbesondere solche, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union 9 betreffen, sowie solche, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung 10 betreffen. Der Beitritt der Union zum Übereinkommen von Istanbul wird in zwei getrennten Ratsbeschlüssen geregelt, um der besonderen Position Dänemarks und Irlands in Bezug auf Titel V AEUV Rechnung zu tragen. Folglich ist der Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union zu dem vorgesehenen Rechtsakt im Ausschuss zu vertreten ist, auf zwei parallele Beschlüsse aufzuteilen. Die Rechtsgrundlage dieses Beschlusses berührt Angelegenheiten, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen. Die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 336 AEUV.

4.3.Ergebnis

Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 336 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

2026/0064 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in Bezug auf Aspekte, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt im Zusammenhang mit der Teilnahme von Nichtregierungsorganisationen als Beobachter an Sitzungen des Ausschusses zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 336 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2023/1075 11 des Rates in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union und mit dem Beschluss (EU) 2023/1076 12 des Rates in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, geschlossen, insoweit diese Aspekte in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, und trat für die Union am 1. Oktober 2023 in Kraft.

(2)Der Ausschuss der Vertragsparteien (im Folgenden „Ausschuss“) ist ein Gremium des Überwachungsmechanismus des Übereinkommens. Nach Artikel 67 Absatz 3 des Übereinkommens hat sich der Ausschuss eine Geschäftsordnung gegeben 13 . Gemäß der Geschäftsordnung kann der Ausschuss Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere Nichtregierungsorganisationen, die sich für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt einsetzen, genehmigen, ad hoc Vertreterinnen und Vertreter als Beobachter zu seinen Sitzungen zu entsenden (Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c). Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d sieht ferner vor, dass Beobachter kein Stimmrecht und keinen Anspruch auf Kostenübernahme haben.

(3)Auf Antrag einer Nichtregierungsorganisation (NRO) auf Teilnahme als Beobachter an einer Sitzung des Ausschusses wurde deutlich, dass das Verfahren und die Kriterien für die Zulassung von NRO als Ad-hoc-Beobachter für die Zwecke der Umsetzung der einschlägigen Geschäftsordnung festgelegt werden müssen. Der Ansatz des Ausschusses für solche Anträge wurde in der 18. und 19. Sitzung des Ausschusses im Juni 2025 und Dezember 2025 erörtert.

(4)Am 27. Januar 2026 übermittelte das Sekretariat des Ausschusses auf Grundlage der Erörterungen des Ausschusses den Entwurf eines Beschlusses zur Teilnahme von NRO als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses der Vertragsparteien des Übereinkommens von Istanbul (IC-CP(2026)1 prov) (im Folgenden „geplanter Rechtsakt“). Das Sekretariat ersuchte die Vertragsparteien, den Vorschlag im schriftlichen Verfahren zu billigen. Ferner wurde mitgeteilt, dass der geplante Rechtsakt als angenommen gelte, sollten beim Sekretariat bis zum 26. März 2026 keine schriftlichen Einwände erhoben werden.

(5)In Bezug auf das vorgeschlagene Verfahren sieht der geplante Rechtsakt vor, dass der Ausschuss über die Zulassung von NRO als Ad-hoc-Beobachter im Wege eines vom Sekretariat vor der betreffenden Sitzung organisierten schriftlichen Verfahrens der stillschweigenden Zustimmung entscheidet und bei Einwänden in der betreffenden Sitzung selbst ein Beschluss gefasst wird. Die Teilnahme ist auf die thematischen Debatten des Ausschusses zu beschränken und kann sich über mehrere Sitzungen erstrecken. Die Bewertungskriterien für Zulassungsanträge sollten die rechtzeitige Einreichung des Antrags, das Bekenntnis der Organisation zu den Werten des Europarats, ihre Tätigkeit im Bereich der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und ihre Registrierung oder die Durchführung von Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten des Europarats oder in Ländern, die Interesse bekundet haben, Vertragspartei des Übereinkommens von Istanbul zu werden, umfassen.

(6)Es ist angezeigt, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der geplante Rechtsakt für die Union völkerrechtlich bindend sein wird.

(7)Zur Umsetzung der Geschäftsordnung, gemäß der NRO auf Ad-hoc-Basis als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen können, muss der Ausschuss ein Verfahren für die Zulassung von NRO zu seinen Sitzungen beschließen und sich auf eine Liste von Bewertungskriterien für entsprechende Anträge einigen. Das vorgeschlagene Verfahren erscheint angemessen, effizient und hinreichend klar, und die vorgeschlagenen Kriterien erscheinen angemessen und so konzipiert, dass sichergestellt ist, dass nur die einschlägigen NRO als Beobachter zugelassen werden.

(8)Der Standpunkt der Union sollte daher sein, keine Einwände gegen die Annahme des Beschlussentwurfs gemäß Dokument IC-CP(2026)1 prov zu erheben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union in dem mit Artikel 67 des Übereinkommens eingesetzten Ausschuss der Vertragsparteien zu vertretende Standpunkt ist, keine Einwände gegen die Annahme des Entwurfs eines Beschlusses zur Teilnahme von Nichtregierungsorganisationen als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses der Vertragsparteien des Übereinkommens von Istanbul (IC-CP(2026)1 prov) zu erheben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)     Ausschuss der Vertragsparteien – Übereinkommen von Istanbul – Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt .
(2)    Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1075/oj).
(3)    Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1076/oj).
(4)    Stand der Ratifizierungen am 28. Januar 2026: AT (2013); BE (2016); CY (2017); DE (2017); DK (2014); IE (2019); EL (2018); ES (2014); EE (2017); FI (2015); FR (2014); HR (2018); IT (2013); LU (2018); MT (2014); NL (2015); PL (2015); PT (2013); RO (2016); SI (2015); SV (2014); LV (2023).
(5)     Committee of the Parties – Istanbul Convention Action against violence against women and domestic violence (coe.int) .
(6)    Artikel 2.1.b der Geschäftsordnung des Ausschusses der Vertragsparteien. Dokument IC-CP(2015)2, angenommen am 4. Mai 2015.
(7)    Dokument IC-CP(2015)2, angenommen am 4. Mai 2015, Geschäftsordnung .
(8)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(9)    Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 1).    
(10)    Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 4).            
(11)    Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 1), Beschluss – 2023/1075 – DE – EUR-Lex .
(12)    Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 4), Beschluss – 2023/1076 – DE – EUR-Lex .
(13)    Dokument IC-CP(2015)2, angenommen am 4. Mai 2015, Geschäftsordnung .
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