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Document 52020XC0316(02)

    Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen 2020/C 86/06

    C/2020/1527

    ABl. C 86 vom 16.3.2020, p. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.3.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 86/6


    Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen

    (2020/C 86/06)

    1.   Hintergrund

    Die aufgrund der drohenden Verbreitung von COVID-19 ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen können sich auf Handelsschutzuntersuchungen vor allem in zweierlei Hinsicht auswirken: 1.) im Hinblick auf Kontrollbesuche vor Ort und 2.) im Hinblick auf die Fristen, in denen interessierte Parteien auf Auskunftsersuchen der Kommission antworten müssen.

    Der Ausbruch von COVID-19, von dem ursprünglich hauptsächlich die Volksrepublik China betroffen war, hat mittlerweile viele andere Orte in der ganzen Welt erfasst. Die Sicherheitsmaßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung von COVID-19 haben Auswirkungen auf Parteien, die in Handelsschutzuntersuchungen involviert und in den vom Virus betroffenen Gebieten ansässig oder eng mit ihnen verbunden sind. Diese Bekanntmachung betrifft daher alle diese Parteien.

    2.   Auswirkungen von COVID-19 auf Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen

    a)   Kontrollbesuche vor Ort

    In Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) und Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (2) (im Folgenden jeweils „Grundverordnung“) heißt es: „Die Kommission führt, wenn sie es für angemessen erachtet, Kontrollbesuche durch, um die Bücher von Einführern, Ausführern, Händlern, Vertretern, Herstellern, Wirtschaftsverbänden und -organisationen einzusehen und die Informationen [...] zu überprüfen.“

    Als Reaktion auf den Ausbruch von COVID-19 hat die Europäische Kommission beschlossen, alle nicht unbedingt notwendigen Reisen in die betroffenen Gebiete auszusetzen und alle persönlichen Treffen mit Besuchern aus diesen Gebieten zu verschieben.

    Wenn die von ausführenden Herstellern aus den von COVID-19 betroffenen Gebieten bereitgestellten Informationen wegen Reisebeschränkungen oder anderen Sicherheitsmaßnahmen nicht vor Ort überprüft werden, wird sich die Kommission darum bemühen, die von den Parteien ordnungsgemäß übermittelten Informationen zu berücksichtigen und nach Möglichkeit mit anderen verfügbaren Informationen abzugleichen. Sollte die Kommission die Richtigkeit oder Vollständigkeit der übermittelten Informationen nicht als zufriedenstellend betrachten, wird sie ihre Feststellungen einzig auf der Grundlage von überprüften oder anderweitig bewiesenen Informationen im Untersuchungsdossier treffen müssen.

    Wenn die Kommission ihre Feststellungen in Bezug auf die von einer Untersuchung betroffenen Einfuhren trifft, wird sie zu diesem Zweck unter anderem folgende Informationen sorgfältig prüfen:

    den Antrag und die darin enthaltenen überprüften Angaben, die im Namen des Wirtschaftszweigs der Union gemäß Artikel 5 beziehungsweise Artikel 10 der jeweiligen Grundverordnung vorgelegt wurden,

    die Informationen, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 beziehungsweise Artikel 11 Absatz 2 der jeweiligen Grundverordnung von anderen interessierten Parteien, insbesondere von ausführenden Herstellern, vorgelegt wurden und die von den Dienststellen der Kommission in Brüssel ordnungsgemäß nachgeprüft werden können.

    In diesem Zusammenhang wird vonseiten der interessierten Parteien ein Höchstmaß an Kooperation erforderlich sein, insbesondere im Hinblick auf die Bereitstellung von möglichst detaillierten Informationen, die mit anderen unabhängigen und überprüfbaren Quellen abgeglichen werden können und in vollem Umfang ordnungsgemäß bestätigt sind.

    Was die übermittelten Fragebogenantworten von ausführenden Herstellern anbelangt, auf die die Methode gemäß Artikel 2 Absatz 6a der Antidumpinggrundverordnung angewandt wird, sind die ausführenden Hersteller gehalten, besonders darauf zu achten, dass ihre Angaben mit den allgemeinen Anweisungen für den Fragebogen im Einklang stehen, insbesondere mit Punkt (1): „Damit Ihre Antwort überprüft und eine Verbindung zu Ihren Buchhaltungs- und Verwaltungsunterlagen hergestellt werden kann, legen Sie zusammen mit Ihren Fragebogenantworten alle Worksheets vor, die zur Vorbereitung der Daten für diesen Fragebogen verwendet wurden (in der Regel Excel-Dateien und/oder andere Auszüge aus den Datenbanken Ihres Unternehmens), und stellen Sie eine ausführliche Erläuterung zur Verfügung, in der Sie darlegen, wie die Worksheets zusammengestellt wurden und wie die in den Worksheets enthaltenen Zahlen und Daten mit den im Fragebogen und in den beigefügten Tabellen angegebenen Zahlen und Daten abgeglichen werden können..“

    Können die interessierten Parteien die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stellen, so kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 18 beziehungsweise Artikel 28 der jeweiligen Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen.

    In diesem Zusammenhang wird die Kommission ganz besonders darauf achten, dass alle erforderlichen Verfahren eingehalten und alle Transparenzanforderungen erfüllt werden.

    b)   Auswirkungen auf die Fristen

    Ausführende Hersteller und andere Parteien in von COVID-19 betroffenen Gebieten können Sicherheitsmaßnahmen unterworfen sein, die dazu führen, dass sie ihre Geschäftstätigkeit über einen längeren Zeitraum nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Maße ausüben können. Dies kann sich darauf auswirken, ob die Parteien in der Lage sind, Fragebogen und andere Auskunftsersuchen, die im Rahmen von Handelsschutzuntersuchungen übermittelt wurden, rechtzeitig zu beantworten. In Artikel 6 Absatz 2 beziehungsweise Artikel 11 Absatz 2 der jeweiligen Grundverordnung ist die Frist für die Beantwortung der Fragebogen festgelegt. Die Abschnitte 5 bis 9 der Einleitungsbekanntmachungen enthalten zusätzliche Bestimmungen für die Übermittlung von Informationen und zum Zeitrahmen der Untersuchung.

    Abschnitt 9 der Einleitungsbekanntmachungen sieht die Möglichkeit vor, im Falle außergewöhnlicher Umstände eine Verlängerung um 7 Tage zu gewähren. Da es sich beim Ausbruch von COVID-19 um ein unvorhergesehenes Ereignis handelt‚ das höhere Gewalt darstellt und bei dem damit zu rechnen ist, dass es die betroffenen Wirtschaftseinheiten daran hindert, die einschlägigen Fristen für die Übermittlung von Informationen einzuhalten, kann eine Verlängerung um 7 Tage gewährt werden. Zu diesem Zweck müssen die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellen, ausführlich erläutern, inwiefern sich die Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 auf ihre Fähigkeit auswirken, die erbetenen Informationen zu übermitteln.

    Darüber hinaus können Wirtschaftsbeteiligte, die in besonders von dem COVID-19-Ausbruch betroffenen Regionen ansässig sind, zusätzlichen beträchtlichen Sicherheitsmaßnahmen unterliegen, die sie daran hindern, den Ersuchen der Kommission nachzukommen – wie Quarantänezeiten und/oder obligatorischen Fabrikschließungen. Unter solch außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission ausnahmsweise beschließen, die Frist über die 7 Tage hinaus zu verlängern. Die antragstellende Partei muss hinreichend begründen, inwiefern zusätzliche beträchtliche Sicherheitsmaßnahmen ihre Fähigkeit beeinträchtigen, die angeforderten spezifischen Informationen zur Verfügung zu stellen. In diesen Ausnahmesituationen sollten die antragstellenden Parteien auch angeben, wie die zusätzliche Frist es ihnen ermöglichen würde, eine aussagekräftige Antwort auf den Fragebogen oder andere Auskunftsersuchen der Kommission auszuarbeiten. Die Kommission wird dann von Fall zu Fall entscheiden, ob diese weitere Verlängerung gewährt werden sollte.

    Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission die Verlängerungsanträge ablehnen oder die gewährte Frist verkürzen kann, wenn diese wegen höherer Gewalt oder zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen beantragten längeren Verlängerungen den fristgerechten Abschluss der Untersuchung gefährden könnten.

    c)   Durchführung der betreffenden Untersuchungen und Entscheidungsfindung

    Die in dieser Bekanntmachung beschriebene Vorgehensweise in Bezug auf Kontrollbesuche und Fristverlängerungen gilt so lange, bis das Reisen in die von COVID-19 betroffenen Gebiete als sicher eingestuft wird oder keine restriktiven Präventionsmaßnahmen mehr für Parteien gelten, die in diesen Gebieten ansässig oder anderweitig von den Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 betroffen sind. Obwohl die Kommission die Entwicklungen in dieser Situation aufmerksam verfolgen wird, werden die interessierten Parteien auch aufgefordert, die Kommission über alle Änderungen zu unterrichten, die das Überprüfungsverfahren und die Übermittlung von Informationen verbessern könnten.

    Gelten bestimmte von COVID-19 betroffene Gebiete im Laufe einer Untersuchung nicht mehr als für Reisen unsicher, werden erneut Kontrollbesuche durchgeführt, sofern dies angesichts der für Untersuchungen geltenden Fristen noch möglich ist.

    In Fällen, in denen eine Untersuchung abgeschlossen ist und endgültige Maßnahmen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen eingeführt wurden, kann die Kommission von Amts wegen eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 beziehungsweise Artikel 19 Absatz 1 der jeweiligen Grundverordnung einleiten, sobald bestimmte Gebiete, in denen die ausführenden Hersteller angesiedelt sind, nicht mehr als für Reisen unsicher gelten.

    Betroffene Parteien möchten möglicherweise zu der oben genannten Vorgehensweise Stellung nehmen. Ihre Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.


    (1)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).

    (2)  Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55).


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