EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52014PC0382
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Regulation (EU) No 604/2013 as regards determining the Member State responsible for examining the application for international protection of unaccompanied minors with no family member, sibling or relative legally present in a Member State
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in Bezug auf die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz von unbegleiteten Minderjährigen zuständig ist, die keine Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat haben
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in Bezug auf die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz von unbegleiteten Minderjährigen zuständig ist, die keine Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat haben
/* COM/2014/0382 final - 2014/0202 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in Bezug auf die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz von unbegleiteten Minderjährigen zuständig ist, die keine Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat haben /* COM/2014/0382 final - 2014/0202 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS ·
Begründung des Vorschlags Dieser Vorschlag betrifft eine Änderung des
Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist[1]
(„Dublin-III-Verordnung“). Während der Verhandlungen über die Dublin-III-Verordnung
einigten sich die Gesetzgebungsorgane darauf, die Frage unbegleiteter
Minderjähriger, die internationalen Schutz in der Europäischen Union beantragen
und keine Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten haben, offen und die damit verbundene Bestimmung –
Artikel 8 Absatz 4 – im Wesentlichen unverändert zu lassen
(d. h. im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist[2]
(Dublin-Verordnung)) und eine der Verordnung beigefügte Erklärung mit folgendem
Wortlaut abzugeben: „Der Rat und das Europäische Parlament
ersuchen die Kommission, unbeschadet ihres Initiativrechts eine Revision des
Artikels 8 Absatz 4 der Neufassung der Dublin-Verordnung zu prüfen,
sobald der Gerichtshof in der Rechtssache C-648/11 MA und andere gegen
Secretary of State for the Home Department entschieden hat, spätestens jedoch
vor Ablauf der in Artikel 46 der Dublin-Verordnung gesetzten Frist. Das
Europäische Parlament und der Rat werden sodann beide ihre
Gesetzgebungsbefugnisse ausüben und dabei dem Kindeswohl Rechnung tragen.“ Die Kommission erklärte sich in der gleichen
Erklärung mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden: „Um eine unverzügliche Annahme des Vorschlags
sicherzustellen, erklärt sich die Kommission im Interesse eines Kompromisses
damit einverstanden, dieses Ersuchen zu prüfen, wobei sie davon ausgeht, dass
dieses sich auf diese besonderen Umstände beschränkt und keinen Präzedenzfall
schafft.“ Am 6. Juni 2013 befand der Gerichtshof
der Europäischen Union in seinem Urteil in der Rechtssache C-648/11 wie
folgt: „Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie
denen des Ausgangsverfahrens, in denen ein unbegleiteter Minderjähriger, der
keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig aufhaltenden
Familienangehörigen hat, in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag
gestellt hat, denjenigen Mitgliedstaat als „zuständigen Mitgliedstaat“
bestimmt, in dem sich dieser Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen
Asylantrag gestellt hat.“ ·
Ziele des Vorschlags Dieser Vorschlag trägt dem Urteil des
Gerichtshofs in der Rechtssache C-648/11 vollumfänglich Rechnung. Er
stellt darauf ab, die derzeitige Ambiguität der Bestimmung über unbegleitete
Minderjährige, die keine Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, zu beseitigen, indem in solchen Fällen
Rechtssicherheit hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf
internationalen Schutz geboten wird. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Konsultationen und Folgenabschätzungen waren
bei der Ausarbeitung dieses auf einen ganz bestimmten Aspekt abzielenden
Vorschlags nicht erforderlich, da er eine Folgemaßnahme zu der umfassenden
Konsultation und den Folgenabschätzungen darstellt, die von der Kommission
bereits in Vorbereitung ihres Vorschlags KOM(2008) 820 endg. zur
Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates durchgeführt worden
waren. Daher finden die von der Kommission in Vorbereitung des genannten
Vorschlags durchgeführten Konsultationen auf den vorliegenden Vorschlag
Anwendung. Nach Auffassung der Kommission sollte der
Vorschlag zur Änderung des Artikel 8 Absatz 4 so schnell wie möglich
vorangebracht werden, um im Hinblick auf die Bestimmungen über unbegleitete
Minderjährige im „Dublin-Verfahren“ für Rechtssicherheit zu sorgen. Darüber
hinaus bedarf es unbedingt einer endgültigen Fassung dieses Artikels, bevor auf
der Grundlage von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) ergänzende Vorschriften über unbegleitete Minderjährige erlassen
werden. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS ·
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Dieser Vorschlag regelt die Frage der
Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags von unbegleiteten Minderjährigen,
die keine Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten im Hoheitsgebiet der
EU haben. Die vorgeschlagene Bestimmung bezieht sich auf zwei mögliche Fälle
von unbegleiteten Minderjährigen, die sich in einer entsprechenden Situation
befinden: Absatz 4a regelt eine Situation, die mit
der in der Rechtssache C-648/11 beschriebenen Situation vergleichbar ist:
Ein unbegleiteter Minderjähriger, der keine Familienangehörigen, Geschwister
oder Verwandten im Hoheitsgebiet der EU hat, hat mehrfach Asylanträge gestellt,
unter anderem in dem Mitgliedstaat, in dem er sich derzeit aufhält. In diesem
Fall wird der zuständige Mitgliedstaat gemäß der Rechtsprechung des
Gerichtshofes bestimmt, d. h. die Zuständigkeit liegt bei dem Mitgliedstaat,
in dem der Minderjährige einen Antrag gestellt hat und sich derzeit aufhält.
Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass sich das Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht unnötig in die Länge zieht und
unbegleitete Minderjährige unverzüglichen Zugang zu den Verfahren zur
Bestimmung des internationalen Schutzstatus haben. Der Verweis auf das Wohl des
Minderjährigen wird eingeführt, um Ausnahmen von dieser Regel in Fällen zu
ermöglichen, in denen die jeweiligen Umstände möglicherweise darauf hindeuten,
dass ein Verbleib in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem er sich
aufhält, das Wohl des Minderjährigen gefährden könnte. Absatz 4b regelt die Situation, in der
sich ein Minderjähriger, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt
hat, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, ohne dort einen Antrag
gestellt zu haben. Dem Vorschlag zufolge sollte der Mitgliedstaat dem
Minderjährigen die Möglichkeit bieten, dort einen Antrag zu stellen, nachdem er
ihn zuvor über dieses Recht und seine Auswirkungen aufgeklärt hat. Der
Minderjährige hat somit zwei Optionen: Er kann in diesem Mitgliedstaat einen
Antrag auf internationalen Schutz stellen oder von der Antragstellung absehen.
Wird ein Antrag bei den Behörden dieses Mitgliedstaats gestellt, so wird dieser
Mitgliedstaat gemäß Absatz 4a für die Prüfung des Antrags zuständig. Somit
bleibt der Minderjährige in dem Mitgliedstaat, in dem er sich aufhält, und sein
Antrag wird dort geprüft, vorausgesetzt, dass dies dem Wohl des Minderjährigen
dient. Andernfalls wäre der Minderjährige an den Mitgliedstaat zu überstellen,
der unter Berücksichtigung des Wohles des Minderjährigen als am geeignetsten
gilt (dazu gehört unter anderem der Umstand, dass möglicherweise ein Verfahren
für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz im Gange ist oder mit
einer endgültigen Entscheidung abgeschlossen wird usw.). Der Fall, dass ein Minderjähriger sich dafür
entscheidet, keinen neuen Antrag in dem Mitgliedstaat zu stellen, in dem er
sich aufhält, ist nicht Gegenstand der Rechtssache C-648/11. Diese
Situation muss jedoch in der Verordnung geregelt werden, um Lücken bei den
Zuständigkeitskriterien zu vermeiden. Der vorgeschlagenen Lösung zufolge sollte
derjenige Mitgliedstaat zuständig sein, in dem der Minderjährige seinen letzten
Antrag gestellt hat. Mit dieser verlässlichen und berechenbaren Regelung soll
sichergestellt werden, dass sich der zuständige Mitgliedstaat eindeutig
bestimmen lässt. Der Verweis auf das Wohl des Minderjährigen wird wie in
Absatz 4a hinzugefügt, um zu gewährleisten, dass es zu keinen
Überstellungen kommt, die dem Wohl des Minderjährigen zuwiderlaufen. Absatz 4c soll sicherstellen, dass
ersuchter und ersuchender Mitgliedstaat bei der Bewertung des Wohles des Minderjährigen
zusammenarbeiten, damit der für den Minderjährigen zuständige Mitgliedstaat
gemeinsam bestimmt wird und Interessenkonflikte vermieden werden. Die Garantien für Minderjährige gemäß
Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gelten für alle Minderjährigen,
die unter die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren fallen. Deshalb wurde
eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Bestimmungen von Artikel 6 im
Hinblick auf unbegleitete Minderjährige, die sich in einer der in
Artikel 8 Absatz 4 genannten Situationen befinden, nicht als nötig
erachtet. Absatz 4d enthält kein Kriterium für die
Bestimmung der Zuständigkeit, sondern eine Vorschrift, die es den
Mitgliedstaaten ermöglicht, sich gegenseitig über eine neue Zuständigkeit zu
informieren. Hierdurch kann der für die Durchführung eines „Dublin-Verfahrens“
zuvor zuständige Mitgliedstaat den Fall in seiner internen Verwaltung
abschließen. Dies ist besonders wichtig, um einen Missbrauch des Systems zu
vermeiden, wenn etwa der Minderjährige allein deshalb in einen anderen
Mitgliedstaat zieht, um seinen Aufenthalt in der EU zu verlängern. Die
Bestimmung ist mit der in Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vergleichbar, in der die gleiche
Informationsregelung im Rahmen der Ermessensklausel enthalten ist. ·
Variable Geometrie Der Vorschlag ändert die Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 und basiert auf derselben Rechtsgrundlage wie die genannte
Verordnung, d. h. auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Entsprechend dem Protokoll über die Position
des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die
Europäische Union (EUV) und zum AEUV gilt Titel V AEUV nicht für das
Vereinigte Königreich und Irland, sofern diese beiden Staaten nichts anderes
beschließen. Das Vereinigte Königreich und Irland haben auf
der Grundlage des vorgenannten Protokolls mitgeteilt, dass sie sich an der
Annahme und Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 beteiligen möchten.
Diese Verordnung gilt daher auch für diese beiden Länder. Ihre Position
gegenüber der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 lässt ihre etwaige Teilnahme an
der geänderten Verordnung unberührt. Nach dem Protokoll über die Position Dänemarks
im Anhang zum EUV und zum AEUV beteiligt sich dieser Mitgliedstaat nicht an der
Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die unter Titel V AEUV fallen (dies
gilt allerdings nicht für „Maßnahmen zur Bestimmung derjenigen Drittländer,
deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im
Besitz eines Visums sein müssen,“ sowie für „Maßnahmen zur einheitlichen
Visumgestaltung“).
Da Dänemark jedoch die derzeitige Dublin-Verordnung
aufgrund eines 2006 mit der EG geschlossenen völkerrechtlichen Abkommens[3] anwendet, muss Dänemark
der Kommission gemäß Artikel 3 des Abkommens mitteilen, ob es die
geänderte Verordnung inhaltlich umsetzen wird. ·
Auswirkung des Vorschlags auf
Nicht-EU-Mitgliedstaaten, die dem Dublin-System angeschlossen sind Parallel zu der Assoziierung einiger
Nichtmitgliedstaaten der EU am Schengen-Besitzstand hat die Gemeinschaft
mehrere Abkommen zur Assoziierung dieser Länder am Dublin‑/Eurodac-Besitzstand
geschlossen: –
Übereinkommen über die Assoziierung Islands und
Norwegens von 2001[4]; –
Abkommen über die Assoziierung der Schweiz vom
28. Februar 2008[5]; –
Protokoll über die Assoziierung Liechtensteins,
unterzeichnet am 28. Februar 2008[6]. Um Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen
den vorgenannten assoziierten Ländern und Dänemark – das über ein
völkerrechtliches Abkommen am Dublin-/Eurodac-Besitzstand beteiligt ist – zu
begründen, hat die Gemeinschaft mit den assoziierten Ländern zwei weitere
Protokolle geschlossen.[7] Den drei vorgenannten Übereinkünften zufolge
akzeptieren die assoziierten Länder den Dublin-/Eurodac-Besitzstand und dessen
Weiterentwicklung ohne Vorbehalt. Sie nehmen zwar an der Annahme von
Rechtsakten, die den Dublin-Besitzstand ändern oder fortentwickeln, nicht teil
(d. h. auch nicht an diesem Vorschlag), müssen der Kommission aber, sobald
das Europäische Parlament und der Rat den Rechtsakt erlassen haben, innerhalb
einer bestimmten Frist mitteilen, ob sie diesen Rechtsakt umsetzen. Für den
Fall, dass Norwegen, Island, die Schweiz oder Liechtenstein diesen Rechtsakt
nicht umsetzen wollen, findet die so genannte Guillotine-Klausel Anwendung und
die betreffenden Übereinkünfte werden beendet, sofern der durch die
Übereinkünfte eingesetzte Gemischte Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes
beschließt. 2014/0202 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
in Bezug auf die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
Antrags auf internationalen Schutz von unbegleiteten Minderjährigen zuständig
ist, die keine Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten mit
rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat haben DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[8],
nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[9], nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[10] wird der
Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf
internationalen Schutz gestellt hat, als der für die Prüfung des Antrags
zuständige Mitgliedstaat bestimmt. (2) Nach der Annahme der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 urteilte der Gerichtshof in der
Rechtssache C-648/11, dass in Fällen, in denen ein unbegleiteter Minderjähriger,
der keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig aufhaltenden
Familienangehörigen hat, in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag
gestellt hat, derjenige Mitgliedstaat als zuständiger Mitgliedstaat zu
bestimmen ist, in dem sich dieser Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen
Asylantrag gestellt hat. (3) Auf die Situation eines
unbegleiteten Minderjährigen, der keinen sich im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hat, in einem oder mehreren
Mitgliedstaaten einen Asylantrag gestellt hat und sich im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats aufhält, ohne dort einen Antrag gestellt zu haben, wird im
Urteil nicht eingegangen. Um in dieser Verordnung eine kohärente Bestimmung
über unbegleitete Minderjährige zu gewährleisten und Rechtsunsicherheit zu
vermeiden, sollte das Kriterium zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats
in einer solchen Situation ebenfalls festgelegt werden. (4) Dem Urteil zufolge sollte der
zuständige Mitgliedstaat den Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag gestellt
wurde, entsprechend informieren. Da der Asylantrag nur von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft werden muss, sollte der zuständige Mitgliedstaat je nach
Sachlage den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den
Mitgliedstaat, der um die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Minderjährigen
ersucht wurde, über seine Entscheidung informieren. (5) [Gemäß Artikel 3 und
Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und
dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls
Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands
hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben diese
Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser
Verordnung beteiligen möchten.] (6) Gemäß den Artikeln 1 und
2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die
Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser
Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer
Anwendung verpflichtet. (7) Die Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 sollte daher entsprechend geändert werden — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 erhält folgende Fassung: „4a. Hat der unbegleitete
Minderjährige keine Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten im Sinne
der Absätze 1 und 2, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten,
ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete
Minderjährige einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich
aufhält, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. 4b. Hält sich ein Antragsteller im
Sinne von Absatz 4a im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf, ohne dort
einen Antrag gestellt zu haben, so klärt dieser Mitgliedstaat den unbegleiteten
Minderjährigen über sein Recht auf, einen Antrag zu stellen, und ermöglicht ihm
effektiv, einen Antrag in diesem Mitgliedstaat zu stellen. Stellt der in Unterabsatz 1 genannte
unbegleitete Minderjährige einen Antrag in dem Mitgliedstaat, in dem er sich
aufhält, so wird dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig,
sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Stellt der in Unterabsatz 1 genannte
unbegleitete Minderjährige keinen Antrag in dem Mitgliedstaat, in dem er sich
aufhält, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der
unbegleitete Minderjährige seinen letzten Antrag gestellt hat, es sei denn,
dies dient nicht dem Wohl des Minderjährigen. 4c. Der um die Wiederaufnahme des
unbegleiteten Minderjährigen ersuchte Mitgliedstaat arbeitet mit dem Mitgliedstaat,
in dem sich der unbegleitete Minderjährige aufhält, zusammen, um zu bewerten,
was dem Wohl des Minderjährigen dient. 4d. Der Mitgliedstaat, der gemäß
Absatz 4a zuständig ist, informiert je nach Sachlage die folgenden
Mitgliedstaaten: a) den zuvor zuständigen Mitgliedstaat; b) den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt; c) den Mitgliedstaat, der um die Aufnahme
des unbegleiteten Minderjährigen ersucht wurde; d) den Mitgliedstaat, der um die Wiederaufnahme
des unbegleiteten Minderjährigen ersucht wurde. Diese Informationen werden über das elektronische
Kommunikationsnetz „DubliNet“ übermittelt, das gemäß Artikel 18 der
Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 aufgebaut wurde.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den
Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31. [2] ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1. [3] Abkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines
in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich
von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner
Übereinkommens, ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 38. [4] Übereinkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Republik Island und dem Königreich
Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat, in Island oder Norwegen
gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001, S. 40). [5] Abkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz
gestellten Asylantrags (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 5). [6] Protokoll
zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums
Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S.
39). [7] Protokoll
zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (geschlossen am
24.10.2008, ABl. L 161 vom 24.6.2009, S. 8) und Protokoll zum
Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Republik Island und
dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island
oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl. L 93 vom 3.4.2001). [8] ABl. C vom , S. . [9] ABl. C vom , S. . [10] Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).