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Document 32012R0711
Commission Implementing Regulation (EU) No 711/2012 of 3 August 2012 amending Regulation (EU) No 185/2010 laying down detailed measures for the implementation of the common basic standards on aviation security as regards the methods used for screening persons other than passengers and items carried Text with EEA relevance
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 711/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit in Bezug auf die Methoden zur Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und von mitgeführten Gegenständen Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 711/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit in Bezug auf die Methoden zur Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und von mitgeführten Gegenständen Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 209 vom 4.8.2012, p. 1–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 14/11/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32015R1998
4.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 209/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 711/2012 DER KOMMISSION
vom 3. August 2012
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit in Bezug auf die Methoden zur Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und von mitgeführten Gegenständen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (2) bestimmt, dass die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 zu erlassenden Durchführungsvorschriften bei der Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und von mitgeführten Gegenständen den Einsatz von Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) und Sprengstoff-Spürhunden gestatten können. |
(2) |
Es müssen detaillierte Vorschriften für den Einsatz von Sprengstoffspurendetektoren und von Sprengstoff-Spürhunden bei der Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und von mitgeführten Gegenständen erlassen werden. |
(3) |
Der Einsatz von Sprengstoffspurendetektoren und Sprengstoff-Spürhunden bei der Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und von mitgeführten Gegenständen sollte den spezifischen Bedingungen der Kontrolle des Personals Rechnung tragen und kann die Wirksamkeit der Kontrollen erleichtern und verbessern. |
(4) |
Die Bestimmungen über Metalldetektorschleusen (WTMD) in der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit (3) sollten entsprechend der Entwicklung der Bedrohung der Zivilluftfahrt und des von verschiedenen Personengruppen ausgehenden Risikos überarbeitet werden. |
(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 sollte folglich entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 3. August 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.
(2) ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7.
(3) ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 1.
ANHANG
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 wird wie folgt geändert:
1. |
Nummer 1.3.1 erhält folgende Fassung: „1.3.1. Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und von mitgeführten Gegenständen
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2. |
Nummer 12.1.2 erhält folgende Fassung: „12.1.2. Standards für WTMD
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