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Document 31979L0112
Council Directive 79/112/EEC of 18 December 1978 on the approximation of the laws of the Member States relating to the labelling, presentation and advertising of foodstuffs for sale to the ultimate consumer
Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür
Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür
ABl. L 33 vom 8.2.1979, p. 1–14
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 25/05/2000; Aufgehoben durch 300L0013
Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür
Amtsblatt Nr. L 033 vom 08/02/1979 S. 0001 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0130
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 24 S. 0033
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0130
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 9 S. 0162
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 9 S. 0162
++++ ( 1 ) ABL . NR . C 91 VOM 22 . 4 . 1976 , S . 3 . ( 2 ) ABL . NR . C 178 VOM 2 . 8 . 1976 , S . 52 . ( 3 ) ABL . NR . C 285 VOM 2 . 12 . 1976 , S . 3 . ( 4 ) ABL . NR . L 291 VOM 29 . 11 . 1969 , S . 9 . ( 5 ) ABL . NR . L 243 VOM 29 . 10 . 1971 , S . 29 . ( 6 ) ABL . NR . L 262 VOM 27 . 9 . 1976 , S . 204 . RICHTLINIE DES RATES VOM 18 . DEZEMBER 1978 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE ETIKETTIERUNG UND AUFMACHUNG VON FÜR DEN ENDVERBRAUCHER BESTIMMTEN LEBENSMITTELN SOWIE DIE WERBUNG HIERFÜR ( 79/112/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 100 UND 227 , AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ( 1 ) , NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ) , NACH STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES ( 3 ) , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : DIE UNTERSCHIEDE , DIE GEGENWÄRTIG ZWISCHEN DEN RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE ETIKETTIERUNG VON LEBENSMITTELN BESTEHEN , BEHINDERN DEN FREIEN VERKEHR MIT DIESEN ERZEUGNISSEN UND KÖNNEN EINE UNGLEICHE WETTBEWERBSLAGE HERVORRUFEN . DIESE RECHTSVORSCHRIFTEN SIND DAHER FÜR EIN BESSERES FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES ANZUGLEICHEN . MIT DIESER RICHTLINIE SOLLEN DIE ALLGEMEINEN , HORIZONTALEN GEMEINSCHAFTSREGELN FÜR ALLE LEBENSMITTEL FESTGESETZT WERDEN , DIE IN DEN HANDEL GEBRACHT WERDEN . DIE SPEZIFISCHEN , VERTIKALEN REGELN , DIE NUR BESTIMMTE LEBENSMITTEL BETREFFEN , MÜSSEN DAGEGEN IM RAHMEN DER VORSCHRIFTEN FÜR DIESE ERZEUGNISSE FESTGELEGT WERDEN . DER ANWENDUNGSBEREICH DIESER RICHTLINIE IST AUF DIE FÜR DEN ENDVERBRAUCHER BESTIMMTEN LEBENSMITTEL ZU BESCHRÄNKEN ; DIE NORMEN FÜR DIE ETIKETTIERUNG VON ERZEUGNISSEN , DIE NOCH WEITERVERARBEITET ODER ZUBEREITET WERDEN SOLLEN , WERDEN IN EINER ZWEITEN PHASE FESTGELEGT . JEDE REGELUNG DER ETIKETTIERUNG VON LEBENSMITTELN SOLL VOR ALLEM DER UNTERRICHTUNG UND DEM SCHUTZ DER VERBRAUCHER DIENEN . DESHALB IST EIN VERZEICHNIS DER ANGABEN AUFZUSTELLEN , DIE GRUNDSÄTZLICH BEI DER ETIKETTIERUNG ALLER LEBENSMITTEL ZU BEACHTEN SIND . DER HORIZONTALE CHARAKTER DIESER RICHTLINIE GESTATTET ES VORERST ALLERDINGS NICHT , UNTER DIE ZWINGEND VORGESCHRIEBENEN ANGABEN ALL DIEJENIGEN AUFZUNEHMEN , DIE DEM GRUNDSÄTZLICH FÜR SÄMTLICHE LEBENSMITTEL GELTENDEN VERZEICHNIS HINZUZUFÜGEN SIND ; IN EINEM ZWEITEN STADIUM MÜSSEN JEDOCH GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ERLASSEN WERDEN , DIE AUF EINE ERGÄNZUNG DER DERZEITIGEN REGELN ABZIELEN ; IM HINBLICK DARAUF ERSCHEINT ES NOTWENDIG , VORRANGIG GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ZU ERLASSEN , WONACH BESTIMMTE ZUTATEN ENTWEDER IN DER VERKEHRSBEZEICHNUNG ODER BEI EINER MENGENANGABE ERWÄHNT WERDEN . BEI FEHLEN SPEZIFISCHER GEMEINSCHAFTSREGELN MÜSSEN DIE MITGLIEDSTAATEN ZWAR DIE BEFUGNIS BEHALTEN , GEWISSE EINZELSTAATLICHE VORSCHRIFTEN VORZUSEHEN , DIE ZU DEN ALLGEMEINEN BESTIMMUNGEN DIESER RICHTLINIE HINZUTRETEN ; FÜR DIESE EINZELSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN MUSS JEDOCH EIN GEMEINSCHAFTSVERFAHREN GELTEN . DIESES KANN IN EINER EINFACHEN UNTERRICHTUNG DER KOMMISSION UND DER MITGLIEDSTAATEN BESTEHEN , WENN ES SICH UM DIE BEIBEHALTUNG VON SCHON VOR DIESER RICHTLINIE GELTENDEN EINZELSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN HANDELT ; DAGEGEN BEDARF ES EINES RECHTSAKTES DER GEMEINSCHAFT , WENN EIN MITGLIEDSTAAT NEUE VORSCHRIFTEN ERLASSEN WILL . ES IST FERNER DEM GEMEINSCHAFTSGESETZGEBER DIE MÖGLICHKEIT VORZUBEHALTEN , IN AUSNAHMEFÄLLEN VON BESTIMMTEN , ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN ABZUWEICHEN . DIE REGELN FÜR DIE ETIKETTIERUNG MÜSSEN AUCH DAS VERBOT ENTHALTEN , DEN KÄUFER ZU TÄUSCHEN ODER DEN LEBENSMITTELN MEDIZINISCHE EIGENSCHAFTEN ZUZUSCHREIBEN . UM WIRKSAM ZU SEIN , MUSS DIESES VERBOT AUF DIE AUFMACHUNG DER LEBENSMITTEL UND AUF DIE LEBENSMITTELWERBUNG AUSGEDEHNT WERDEN . DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN WEITERHIN DIE MÖGLICHKEIT HABEN , ENTSPRECHEND DEN ÖRTLICHEN VERHÄLTNISSEN UND PRAKTISCHEN UMSTÄNDEN DIE EINZELHEITEN DER ETIKETTIERUNG UNVERPACKTER LEBENSMITTEL FESTZULEGEN . JEDOCH MUSS DIE UNTERRICHTUNG DES VERBRAUCHERS IN DIESEM FALL GEWÄHRLEISTET SEIN . ZUR VERFAHRENSVEREINFACHUNG UND -BESCHLEUNIGUNG IST DER ERLASS TECHNISCHER DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN DER KOMMISSION ZU ÜBERTRAGEN . IN ALLEN FÄLLEN , IN DENEN DER RAT DER KOMMISSION ZUSTÄNDIGKEITEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER IM LEBENSMITTELBEREICH AUFGESTELLTEN REGELN ÜBERTRAEGT , IST EIN VERFAHREN VORZUSEHEN , DURCH DAS IM RAHMEN DES MIT BESCHLUSS 69/414/EWG ( 4 ) EINGESETZTEN STÄNDIGEN LEBENSMITTELAUSSCHUSSES EINE ENGE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION HERBEIGEFÜHRT WIRD . DIE HERSTELLUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON LEBENSMITTELN IN GRÖNLAND ERFOLGEN AUFGRUND DER GESAMTSITUATION DIESER INSEL UND INSBESONDERE AUFGRUND IHRER HANDELSSTRUKTUREN , IHRER DÜNNEN BESIEDLUNG SOWIE IHRER BETRÄCHTLICHEN AUSDEHNUNG UND IHRER BESONDEREN GEOGRAPHISCHEN LAGE UNTER GRUNDLEGEND ANDEREN BEDINGUNGEN ALS IN DEN ÜBRIGEN GEBIETEN DER GEMEINSCHAFT - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) DIESE RICHTLINIE GILT FÜR DIE ETIKETTIERUNG VON LEBENSMITTELN , DIE OHNE WEITERE VERARBEITUNG AN DEN ENDVERBRAUCHER ABGEGEBEN WERDEN SOLLEN , SOWIE FÜR BESTIMMTE ASPEKTE IHRER AUFMACHUNG UND DER FÜR SIE DURCHGEFÜHRTEN WERBUNG . ( 2 ) UNBESCHADET DER ZU ERLASSENDEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN IN DIESEM BEREICH GILT DIESE RICHTLINIE AUCH FÜR DIE LEBENSMITTEL , DIE AN GASTSTÄTTENBETRIEBE , KRANKENHÄUSER , KANTINEN UND ÄHNLICHE GEMEINSCHAFTLICHE EINRICHTUNGEN ABGEGEBEN WERDEN SOLLEN , SOFERN DIE MITGLIEDSTAATEN DIES BESCHLIESSEN . ( 3 ) IM SINNE DIESER RICHTLINIE BEDEUTEN : A ) " ETIKETTIERUNG " ALLE ANGABEN , KENNZEICHNUNGEN , HERSTELLER - ODER HANDELSMARKEN , ABBILDUNGEN ODER ZEICHEN , DIE SICH AUF EIN LEBENSMITTEL BEZIEHEN UND AUF JEGLICHER ART VON VERPACKUNG , SCHRIFTSTÜCK , TAFEL , ETIKETT , RING ODER VERSCHLUSS ANGEBRACHT SIND UND DIESES LEBENSMITTEL BEGLEITEN ODER SICH AUF DIESES LEBENSMITTEL BEZIEHEN ; B ) " VORVERPACKTE LEBENSMITTEL " DIE VERKAUFSEINHEIT , DIE OHNE WEITERE VERARBEITUNG AN DEN ENDVERBRAUCHER ABGEGEBEN WERDEN SOLL UND DIE AUS EINEM LEBENSMITTEL UND DER VERPACKUNG BESTEHT , IN DIE DAS LEBENSMITTEL VOR DEM FEILBIETEN ABGEPACKT WORDEN IST , GLEICHVIEL , OB DIE VERPACKUNG ES GANZ ODER TEILWEISE UMSCHLIESST , JEDOCH AUF SOLCHE WEISE , DASS DER INHALT NICHT VERÄNDERT WERDEN KANN , OHNE DASS DIE VERPACKUNG GEÖFFNET WERDEN MUSS ODER EINE VERÄNDERUNG ERFÄHRT . ARTIKEL 2 ( 1 ) DIE ETIKETTIERUNG UND DIE ART UND WEISE , IN DER SIE ERFOLGT , DÜRFEN NICHT A ) GEEIGNET SEIN , DEN KÄUFER IRREZUFÜHREN , UND ZWAR INSBESONDERE NICHT I ) ÜBER DIE EIGENSCHAFTEN DES LEBENSMITTELS , NAMENTLICH ÜBER ART , IDENTITÄT , BESCHAFFENHEIT , ZUSAMMENSETZUNG , MENGE , HALTBARKEIT , URSPRUNG ODER HERKUNFT UND HERSTELLUNGS - ODER GEWINNUNGSART ; II ) DURCH ANGABE VON WIRKUNGEN ODER EIGENSCHAFTEN , DIE DAS LEBENSMITTEL NICHT BESITZT; III ) INDEM ZU VERSTEHEN GEGEBEN WIRD , DASS DAS LEBENSMITTEL BESONDERE EIGENSCHAFTEN BESITZT , OBWOHL ALLE VERGLEICHBAREN LEBENSMITTEL DIESELBEN EIGENSCHAFTEN BESITZEN ; B ) VORBEHALTLICH DER VORSCHRIFTEN ÜBER LEBENSMITTEL , DIE FÜR EINE BESONDERE ERNÄHRUNG BESTIMMT SIND , EINEM LEBENSMITTEL EIGENSCHAFTEN DER VORBEUGUNG , BEHANDLUNG ODER HEILUNG EINER MENSCHLICHEN ERKRANKUNG ZUSCHREIBEN ODER DEN EINDRUCK DIESER EIGENSCHAFTEN ENTSTEHEN LASSEN ; BEI NATÜRLICHEN MINERALWÄSSERN KÖNNEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN UND , FALLS SOLCHE FEHLEN , EINZELSTAATLICHE VORSCHRIFTEN VON DIESER REGEL ABWEICHEN . DAS VERFAHREN DES ARTIKELS 16 FINDET AUF EINZELSTAATLICHE VORSCHRIFTEN ANWENDUNG . ( 2 ) DER RAT STELLT NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 100 DES VERTRAGES EIN ERWEITERUNGSFÄHIGES VERZEICHNIS VON WERBEBEHAUPTUNGEN IM SINNE VON ABSATZ 1 AUF , DEREN VERWENDUNG IN JEDEM FALL ZU UNTERSAGEN ODER EINZUSCHRÄNKEN IST . ( 3 ) DIE VERBOTE ODER EINSCHRÄNKUNGEN NACH DEN ABSÄTZEN 1 UND 2 GELTEN AUCH A ) FÜR DIE AUFMACHUNG VON LEBENSMITTELN , INSBESONDERE DIE FORM ODER DAS AUSSEHEN DIESER LEBENSMITTEL ODER IHRER VERPACKUNG , DAS VERWENDETE VERPACKUNGSMATERIAL , DIE ART UND WEISE IHRER ANORDNUNG SOWIE DIE UMGEBUNG , IN DER SIE FEILGEHALTEN WERDEN ; B ) FÜR DIE WERBUNG . ARTIKEL 3 ( 1 ) DIE ETIKETTIERUNG DER LEBENSMITTEL ENTHÄLT NACH MASSGABE DER ARTIKEL 4 BIS 14 UND VORBEHALTLICH DER DORT VORGESEHENEN AUSNAHMEN NUR FOLGENDE ZWINGENDE ANGABEN : 1 . DIE VERKEHRSBEZEICHNUNG , 2 . DAS VERZEICHNIS DER ZUTATEN , 3 . BEI VORVERPACKTEN LEBENSMITTELN DIE NETTOFÜLLMENGE , 4 . DAS MINDESTHALTBARKEITSDATUM , 5 . GEGEBENENFALLS DIE BESONDEREN ANWEISUNGEN FÜR AUFBEWAHRUNG UND VERWENDUNG , 6 . DEN NAMEN ODER DIE FIRMA UND DIE ANSCHRIFT DES HERSTELLERS , DES VERPACKERS ODER EINES IN DER GEMEINSCHAFT NIEDERGELASSENEN VERKÄUFERS . DEN MITGLIEDSTAATEN IST ES JEDOCH BEI BUTTER , DIE IN IHREM HOHEITSGEBIET ERZEUGT WIRD , GESTATTET , LEDIGLICH DIE ANGABE DES HERSTELLERS , DES VERPACKERS ODER DES VERKÄUFERS ZU VERLANGEN . UNBESCHADET DER IN ARTIKEL 22 VORGESEHENEN UNTERRICHTUNG TEILEN DIE MITGLIEDSTAATEN DER KOMMISSION UND DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN ALLE GEMÄSS DIESEM ABSATZ GETROFFENEN MASSNAHMEN MIT . 7 . DEN URSPRUNGS - ODER HERKUNFTSORT , FALLS OHNE DIESE ANGABE EIN IRRTUM DES VERBRAUCHERS ÜBER DEN TATSÄCHLICHEN URSPRUNG ODER DIE WAHRE HERKUNFT DES LEBENSMITTELS MÖGLICH WÄRE , 8 . EINE GEBRAUCHSANLEITUNG , FALLS OHNE SIE DER KÄUFER NICHT IN DER LAGE WÄRE , DAS LEBENSMITTEL ANGEMESSEN ZU VERWENDEN . ( 2 ) ABWEICHEND VON ABSATZ 1 DÜRFEN DIE MITGLIEDSTAATEN EINZELSTAATLICHE VORSCHRIFTEN BEIBEHALTEN , DIE DIE ANGABE DES HERSTELLUNGSBETRIEBS ODER DES VERPAKKUNGSBETRIEBS FÜR IHRE EINZELSTAATLICHE ERZEUGUNG VORSCHREIBEN . ( 3 ) DIE BESTIMMUNGEN DIESES ARTIKELS BERÜHREN NICHT PRÄZISERE ODER WEITERGEHENDE MESSTECHNISCHE BESTIMMUNGEN . ARTIKEL 4 ( 1 ) DIE GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN , DIE NUR FÜR EINZELNE LEBENSMITTEL UND NICHT FÜR LEBENSMITTEL IM ALLGEMEINEN GELTEN , KÖNNEN AUSNAHMSWEISE VON DEN VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 3 ABSATZ 1 NUMMERN 2 UND 4 ABWEICHEN , SOFERN DIE UNTERRICHTUNG DES KÄUFERS DADURCH NICHT BEEINTRÄCHTIGT WIRD . ( 2 ) DIE GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN , DIE NUR FÜR EINZELNE LEBENSMITTEL UND NICHT FÜR LEBENSMITTEL IM ALLGEMEINEN GELTEN , KÖNNEN ZUSÄTZLICH ZU DEN IN ARTIKEL 3 AUFGEFÜHRTEN ANGABEN WEITERE ZWINGENDE ANGABEN VERLANGEN . FEHLEN SOLCHE VORSCHRIFTEN , SO KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN DERARTIGE ANGABEN GEMÄSS DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 16 VORSCHREIBEN . ARTIKEL 5 ( 1 ) DIE VERKEHRSBEZEICHNUNG EINES LEBENSMITTELS IST DIE BEZEICHNUNG , DIE IN DEN DIESBEZUEGLICHEN RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN VORGESEHEN IST , UND , BEI FEHLEN EINER SOLCHEN , DIE VERKEHRSÜBLICHE BEZEICHNUNG IN DEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM DIE ABGABE AN DEN ENDVERBRAUCHER ERFOLGT , ODER EINE BESCHREIBUNG DES LEBENSMITTELS UND ERFORDERLICHENFALLS SEINER VERWENDUNG , DIE HINREICHEND GENAU IST , UM ES DEM KÄUFER ZU ERMÖGLICHEN , DIE TATSÄCHLICHE ART DES LEBENSMITTELS ZU ERKENNEN UND ES VON ÄHNLICHEN ERZEUGNISSEN ZU UNTERSCHEIDEN , MIT DENEN ES VERWECHSELT WERDEN KÖNNTE . ( 2 ) EINE HERSTELLER - ODER HANDELSMARKE ODER EIN PHANTASIENAME KANN DIE VERKEHRSBEZEICHNUNG NICHT ERSETZEN . ( 3 ) DIE VERKEHRSBEZEICHNUNG ENTHÄLT ODER WIRD ERGÄNZT DURCH EINE ANGABE ÜBER DEN PHYSIKALISCHEN ZUSTAND DES LEBENSMITTELS ODER ÜBER DIE BESONDERE BEHANDLUNG , DIE ES ERFAHREN HAT ( Z . B . PULVERFÖRMIG , GEFRIERGETROCKNET , TIEFGEKÜHLT , KONZENTRIERT , GERÄUCHERT ) , SOFERN DIE UNTERLASSUNG EINER SOLCHEN ANGABE GEEIGNET WÄRE , BEIM KÄUFER EINEN IRRTUM HERBEIZUFÜHREN . ARTIKEL 6 ( 1 ) DAS VERZEICHNIS DER ZUTATEN WIRD NACH MASSGABE DIESES ARTIKELS UND DER ANHÄNGE ANGEGEBEN . ( 2 ) DIE ANGABE DER ZUTATEN IST NICHT ERFORDERLICH BEI : A ) - FRISCHEM OBST UND GEMÜSE - EINSCHLIESSLICH KARTOFFELN - , DAS NICHT GESCHÄLT , GESCHNITTEN ODER ÄHNLICH BEHANDELT WORDEN IST ; - TAFELWASSER , DAS MIT KOHLENSÄURE VERSETZT IST UND IN DESSEN BEZEICHNUNG DIESES MERKMAL AUFGEFÜHRT IST ; - GÄRUNGSESSIG , DER NUR AUS EINEM GRUNDSTOFF HERGESTELLT IST UND DEM KEINE WEITERE ZUTAT ZUGESETZT IST ; B ) - KÄSE , - BUTTER , - FERMENTIERTER MILCH UND SAHNE , SOWEIT ES SICH BEI DEN ZUTATEN AUSSCHLIESSLICH UM FÜR DIE HERSTELLUNG NOTWENDIGE MILCHINHALTSSTOFFE , ENZYME UND MIKROORGANISMEN-KULTUREN ODER UM FÜR DIE HERSTELLUNG VON KÄSE - AUSGENOMMEN FRISCH - ODER SCHMELZKÄSE - NOTWENDIGES SALZ HANDELT ; C ) ERZEUGNISSEN AUS EINER EINZIGEN ZUTAT . ( 3 ) BEZUEGLICH DER GETRÄNKE MIT EINEM ALKOHOLGEHALT VON MEHR ALS 1,2 VOLUMENPROZENT LEGT DER RAT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION VOR ABLAUF VON VIER JAHREN NACH BEKANNTGABE DIESER RICHTLINIE DIE EINZELHEITEN DER ANGABE DER ZUTATEN UND GEGEBENENFALLS DES ALKOHOLGEHALTS AUF DER ETIKETTIERUNG FEST . ( 4 ) A ) ZUTAT IST JEDER STOFF , EINSCHLIESSLICH DER ZUSATZSTOFFE , DER BEI DER HERSTELLUNG ODER ZUBEREITUNG EINES LEBENSMITTELS VERWENDET WIRD UND - WENN AUCH MÖGLICHERWEISE IN VERÄNDERTER FORM - IM ENDERZEUGNIS VORHANDEN BLEIBT . B ) IST EINE ZUTAT EINES LEBENSMITTELS IHRERSEITS AUS MEHREREN ZUTATEN HERGESTELLT WORDEN , SO GELTEN DIE LETZTEREN ALS ZUTATEN DIESES LEBENSMITTELS . C ) ALS ZUTATEN GELTEN JEDOCH NICHT : I ) BESTANDTEILE EINER ZUTAT , DIE WÄHREND DER HERSTELLUNG VORÜBERGEHEND ENTFERNT UND DANN DEM LEBENSMITTEL WIEDER HINZUGEFÜGT WERDEN , OHNE DASS SIE MENGENMÄSSIG IHREN URSPRÜNGLICHEN ANTEIL ÜBERSCHREITEN ; II ) - ZUSATZSTOFFE , - DEREN VORHANDENSEIN IN EINEM LEBENSMITTEL LEDIGLICH DARAUF BERUHT , DASS SIE IN EINER ODER IN MEHREREN ZUTATEN DIESES LEBENSMITTELS ENTHALTEN WAREN , SOFERN SIE IM ENDERZEUGNIS KEINE TECHNOLOGISCHE WIRKUNG MEHR AUSÜBEN ; - DIE ALS TECHNOLOGISCHE HILFSSTOFFE VERWENDET WERDEN ; - STOFFE , DIE IN DEN UNBEDINGT ERFORDERLICHEN DOSEN ALS LÖSUNGSMITTEL ODER TRAEGER FÜR DIE ZUSATZSTOFFE UND DIE AROMEN VERWENDET WERDEN . D ) IN BESTIMMTEN FÄLLEN KANN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 17 ENTSCHIEDEN WERDEN , OB DIE BEDINGUNGEN NACH BUCHSTABE C ) ZIFFER II ) ERFÜLLT SIND . ( 5 ) A ) DAS VERZEICHMIS DER ZUTATEN BESTEHT IN EINER AUFZÄHLUNG SÄMTLICHER ZUTATEN DES LEBENSMITTELS IN ABSTEIGENDER REIHENFOLGE IHRES GEWICHTSANTEILS ZUM ZEITPUNKT DER VERARBEITUNG . IHM WIRD EINE GEEIGNETE BEZEICHNUNG VORANGESTELLT , IN DER DAS WORT " ZUTATEN " ERSCHEINT . ABWEICHEND HIERVON - WERDEN ZUGEFÜGTES WASSER UND FLÜCHTIGE ZUTATEN NACH MASSGABE IHRES GEWICHTSANTEILS AM ENDERZEUGNIS ANGEGEBEN ; DIE IN EINEM LEBENSMITTEL ALS ZUTAT VERWENDETE MENGE WASSER WIRD DURCH ABZUG ALLER ANDEREN EINBEZOGENEN ZUTATEN VON DER GESAMTMENGE DES ENDERZEUGNISSES BESTIMMT . STELLT DIE MENGE NICHT MEHR ALS 5 V . H . DES GEWICHTS DES ENDERZEUGNISSES DAR , SO KANN SIE UNBERÜCKSICHTIGT BLEIBEN ; - KÖNNEN DIE IN KONZENTRIERTER ODER GETROCKNETER FORM VERWENDETEN UND BEI DER HERSTELLUNG IN IHREN URSPRÜNGLICHEN ZUSTAND ZURÜCKGEFÜHRTEN ZUTATEN NACH MASSGABE IHRES GEWICHTSANTEILS VOR DER EINDICKUNG ODER VOR DEM TROCKNEN IM VERZEICHNIS ANGEGEBEN WERDEN ; - KANN DIE AUFZÄHLUNG , WENN ES SICH UM KONZENTRIERTE ODER GETROCKNETE LEBENSMITTEL HANDELT , DENEN WASSER ZUGESETZT WERDEN MUSS , NACH DER REIHENFOLGE DER ANTEILE AN DEM IN SEINEN URSPRÜNGLICHEN ZUSTAND ZURÜCKGEFÜHRTEN ERZEUGNIS ERFOLGEN , SOFERN DAS VERZEICHNIS DER ZUTATEN EINE ANGABE WIE " ZUTATEN DES IN SEINEN URSPRÜNGLICHEN ZUSTAND ZURÜCKGEFÜHRTEN ERZEUGNISSES " ODER " ZUTATEN DES GEBRAUCHSFERTIGEN ERZEUGNISSES " ENTHÄLT ; - KÖNNEN IM FALLE VON OBST - ODER GEMÜSEMISCHUNGEN DIE FRUCHT - ODER GEMÜSEARTEN , DIE SICH IN IHREM GEWICHTSANTEIL NICHT WESENTLICH UNTERSCHEIDEN , IN EINER ANDEREN REIHENFOLGE AUFGEZÄHLT WERDEN , WOBEI DAS VERZEICHNIS DER GENANNTEN ZUTATEN JEDOCH EINEN VERMERK WIE " IN VERÄNDERLICHEN GEWICHTSANTEILEN " ENTHALTEN MUSS ; - KÖNNEN IM FALLE VON GEWÜRZMISCHUNGEN UND GEWÜRZZUBEREITUNGEN DIE GEWÜRZARTEN , DIE SICH IN IHREM GEWICHTSANTEIL NICHT WESENTLICH UNTERSCHEIDEN , IN EINER ANDEREN REIHENFOLGE AUFGEZÄHLT WERDEN , WOBEI DAS VERZEICHNIS DER GENANNTEN ZUTATEN JEDOCH EINEN VERMERK WIE " IN VERÄNDERLICHEN GEWICHTSANTEILEN " ENTHALTEN MUSS . B ) DIE ZUTATEN WERDEN MIT IHREM SPEZIFISCHEN NAMEN , GEGEBENENFALLS NACH MASSGABE VON ARTIKEL 5, BEZEICHNET . ABWEICHEND HIERVON - BRAUCHEN ZUTATEN , DIE ZU EINER DER IN ANHANG I AUFGEFÜHRTEN KLASSEN GEHÖREN UND DIE BESTANDTEILE EINES ANDEREN LEBENSMITTELS SIND , NUR MIT DEM NAMEN DIESER KLASSE BEZEICHNET ZU WERDEN ; - MÜSSEN ZUTATEN , DIE ZU EINER DER IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN KLASSEN GEHÖREN , MIT DEM NAMEN DIESER KLASSE BEZEICHNET WERDEN , DEM DER SPEZIFISCHE NAME ODER DIE EWG-NUMMER ZU FOLGEN HAT ; GEHÖRT EINE ZUTAT ZU MEHREREN KLASSEN , SO IST DIE KLASSE ANZUGEBEN , DER DIE ZUTAT AUFGRUND IHRER HAUPTSÄCHLICHEN WIRKUNG FÜR DAS BETREFFENDE LEBENSMITTEL ZUZUORDNEN IST ; DIE AN DIESEM ANHANG ENTSPRECHEND DEM FORTSCHRITT DER WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN KENNTNISSE VORZUNEHMENDEN ÄNDERUNGEN WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 17 FESTGELEGT ; - SIND AROMASTOFFE BIS ZUM INKRAFTTRETEN DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN GEMÄSS DEN EINSCHLAEGIGEN EINZELSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN ZU BEZEICHNEN ; - KÖNNEN DIE GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE LEBENSMITTEL ODER , FALLS SOLCHE VORSCHRIFTEN FEHLEN , DIE ENTSPRECHENDEN EINZELSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE IN ANHANG I VORGESEHENEN KLASSEN HINAUS WEITERE KLASSEN VORSEHEN . UNBESCHADET DER IN ARTIKEL 22 VORGESEHENEN UNTERRICHTUNG TEILEN DIE MITGLIEDSTAATEN DER KOMMISSION UND DEN ÜBRIGEN MIGLIEDSTAATEN JEDE GEMÄSS DIESEM GEDANKENSTRICH GETROFFENE MASSNAHME MIT . ( 6 ) DIE GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ODER - FALLS SOLCHE FEHLEN - DIE EINZELSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN KÖNNEN FÜR BESTIMMTE LEBENSMITTEL VORSEHEN , DASS BEI IHRER VERKEHRSBEZEICHNUNG EINE ODER MEHRERE BESTIMMTE ZUTATEN ANGEGEBEN WERDEN MÜSSEN . DAS VERFAHREN DES ARTIKELS 16 FINDET AUF EINZELSTAATLICHE VORSCHRIFTEN ANWENDUNG . ( 7 ) IN DEM IN ABSATZ 4 BUCHSTABE B ) GENANNTEN FALL KANN EINE ZUSAMMENGESETZTE ZUTAT IM VERZEICHNIS DER ZUTATEN UNTER IHRER BEZEICHNUNG , SOFERN DIESE IN EINER REGELUNG FESTGELEGT ODER ÜBLICH IST , NACH MASSGABE IHRES GESAMTGEWICHTSANTEILS ANGEGEBEN WERDEN , SOFERN UNMITTELBAR DANACH EINE AUFZÄHLUNG IHRER ZUTATEN FOLGT . DIESE AUFZÄHLUNG IST JEDOCH NICHT ZWINGEND VORGESCHRIEBEN , - WENN DIE ZUSAMMENGESETZTE ZUTAT WENIGER ALS 25 V . H . DES ENDERZEUGNISSES AUSMACHT ; UNBESCHADET ABSATZ 4 BUCHSTABE C ) GILT DIES JEDOCH NICHT FÜR ZUSATZSTOFFE ; - WENN DIE ZUSAMMENGESETZTE ZUTAT EIN LEBENSMITTEL IST , FÜR DAS IN DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG KEIN VERZEICHNIS DER ZUTATEN GEFORDERT WIRD . ( 8 ) ABWEICHEND VON ABSATZ 5 BUCHSTABE A ) MUSS DER ZUSATZ WASSER NICHT ERWÄHNT WERDEN , A ) WENN DAS WASSER BEI DER HERSTELLUNG LEDIGLICH DAZU DIENT , EINE ZUTAT IN KONZENTRIERTER ODER GETROCKNETER FORM IN IHREN URSPRÜNGLICHEN ZUSTAND ZURÜCKZUFÜHREN ; B ) BEI AUFGUSSFLÜSSIGKEIT , DIE ÜBLICHERWEISE NICHT MITVERZEHRT WIRD . ARTIKEL 7 ( 1 ) HEBT DIE ETIKETTIERUNG EINES LEBENSMITTELS DAS VORHANDENSEIN ODER DEN GERINGEN GEHALT EINER ODER MEHRERER ZUTATEN BESONDERS HERVOR , DIE FÜR DIE MERKMALE DIESES LEBENSMITTELS WICHTIG SIND , ODER WIRKT SICH DIE BEZEICHNUNG DIESES LEBENSMITTELS IN DER GLEICHEN WEISE AUS , SO MUSS DIE MINDEST - ODER DIE HÖCHSTMENGE , IN DER DIE ZUTATEN VERWENDET WORDEN SIND , IN PROZENTSÄTZEN ANGEGEBEN WERDEN . DIESE ANGABE WIRD IN UNMITTELBARER NÄHE DER VERKEHRSBEZEICHNUNG DES LEBENSMITTELS ODER IM VERZEICHNIS DER ZUTATEN BEI DER BETREFFENDEN ZUTAT ANGEBRACHT . NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 17 KANN BESCHLOSSEN WERDEN , DASS IM FALLE BESTIMMTER ZUTATEN DIE MENGE IM SINNE DIESES ABSATZES IN ABSOLUTEN ZAHLEN ANGEZEIGT WIRD . ( 2 ) ABSATZ 1 GILT NICHT A ) FÜR EINE ETIKETTIERUNG , WELCHE DIE MERKMALE EINES LEBENSMITTELS GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 1 BESCHREIBEN SOLL ODER WELCHE VON DEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ODER - FALLS SOLCHE FEHLEN - DEN EINZELSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE LEBENSMITTEL VERLANGT WIRD ; B ) FÜR ZUTATEN , DIE IN GERINGER MENGE AUSSCHLIESSLICH ZUR GESCHMACKSGEBUNG HINZUGEFÜGT WERDEN . ( 3 ) DIE GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ODER - FALLS SOLCHE FEHLEN - DIE EINZELSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN KÖNNEN FÜR BESTIMMTE LEBENSMITTEL SOWIE IN DEM IN ABSATZ 2 BUCHSTABE A ) GENANNTEN FALL BEI BESTIMMTEN ZUTATEN DIE ANGABE EINER IN ABSOLUTEN ZAHLEN ODER ALS PROZENTSATZ AUSGEDRÜCKTEN MENGE SOWIE GEGEBENENFALLS EINEN HINWEIS AUF EINE ETWAIGE ÄNDERUNG DER MENGE DIESER ZUTATEN ZWINGEND VERLANGEN . DAS VERFAHREN DES ARTIKELS 16 FINDET AUF EINZELSTAATLICHE VORSCHRIFTEN ANWENDUNG . ARTIKEL 8 ( 1 ) DIE NETTOFÜLLMENGE EINES VORVERPACKTEN LEBENSMITTELS WIRD ANGEGEBEN - BEI FLÜSSIGEN LEBENSMITTELN IN VOLUMENEINHEITEN , - BEI SONSTIGEN ERZEUGNISSEN IN MASSEINHEITEN , WOBEI ENTWEDER DIE EINHEITEN LITER , ZENTILITER ODER MILLILITER ODER ABER DIE EINHEITEN KILOGRAMM ODER GRAMM VERWENDET WERDEN . DIE GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ODER - FALLS SOLCHE FEHLEN - DIE EINZELSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE LEBENSMITTEL KÖNNEN VON DIESER REGEL ABWEICHEN . DAS VERFAHREN DES ARTIKELS 16 FINDET AUF EINZELSTAATLICHE VORSCHRIFTEN ANWENDUNG . A ) SOFERN DIE ANGABE EINER BESTIMMTEN MENGENART ( WIE NENNFÜLLMENGE , MINDESTMENGE , MITTLERE MENGE ) IN DEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ODER - FALLS SOLCHE FEHLEN - IN DEN EINZELSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN VORGESEHEN IST , SO IST DIESE MENGE DIE NETTOFÜLLMENGE IM SINNE DIESER RICHTLINIE . UNBESCHADET DER IN ARTIKEL 22 VORGESEHENEN UNTERRICHTUNG TEILEN DIE MITGLIEDSTAATEN DER KOMMISSION UND DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN JEDE GEMÄSS DIESEM BUCHSTABEN GETROFFENE MASSNAHME MIT . B ) DIE GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ODER - FALLS SOLCHE FEHLEN - DIE EINZELSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN KÖNNEN FÜR BESTIMMTE LEBENSMITTEL , DIE IN KLASSEN JE NACH MENGE EINGETEILT SIND , ANDERE MENGENANGABEN VORSEHEN . DAS VERFAHREN DES ARTIKELS 16 FINDET AUF EINZELSTAATLICHE VORSCHRIFTEN ANWENDUNG . C ) BESTEHT EINE VORVERPACKUNG AUS ZWEI ODER MEHR EINZELVORVERPACKUNGEN MIT DERSELBEN MENGE DESSELBEN ERZEUGNISSES , SO WIRD DIE NETTOFÜLLMENGE IN DER WEISE ANGEGEBEN , DASS DIE IN JEDER EINZELPACKUNG ENTHALTENE NETTOFÜLLMENGE UND DIE GESAMTZAHL DER EINZELPAKKUNGEN ANGEGEBEN WERDEN . DIESE ANGABEN KÖNNEN JEDOCH ENTFALLEN , WENN DIE GESAMTZAHL DER EINZELPACKUNGEN VON AUSSEN LEICHT ZU SEHEN UND EINFACH ZU ZÄHLEN IST UND WENN MINDESTENS EINE ANGABE DER NETTOFÜLLMENGE JEDER EINZELPACKUNG DEUTLICH VON AUSSEN SICHTBAR IST . D ) BESTEHT EINE VORVERPACKUNG AUS ZWEI ODER MEHR EINZELPACKUNGEN , DIE NICHT ALS VERKAUFSEINHEITEN ANZUSEHEN SIND , SO WIRD DIE NETTOFÜLLMENGE IN DER WEISE ANGEGEBEN , DASS DIE GESAMTFÜLLMENGE UND DIE GESAMTZAHL DER EINZELPACKUNGEN ANGEGEBEN WERDEN . DIE GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ODER - FALLS SOLCHE FEHLEN - DIE EINZELSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN BRAUCHEN FÜR BESTIMMTE LEBENSMITTEL NICHT DIE ANGABE DER GESAMTZAHL DER EINZELPACKUNGEN VORZUSEHEN . UNBESCHADET DER IN ARTIKEL 22 VORGESEHENEN UNTERRICHTUNG TEILEN DIE MITGLIEDSTAATEN DER KOMMISSION UND DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN JEDE GEMÄSS DIESEM BUCHSTABEN GETROFFENE MASSNAHME MIT . ( 3 ) FÜR LEBENSMITTEL , DIE GEWÖHNLICH NACH STÜCKZAHLEN IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN , KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN VON DER VERPFLICHTUNG ZUR ANGABE DER NETTOFÜLLMENGE ABSEHEN , SOFERN DIE STÜCKZAHL VON AUSSEN LEICHT ZU SEHEN UND EINFACH ZU ZÄHLEN IST ODER , FALLS DAS NICHT DER FALL IST , IN DER ETIKETTIERUNG ANGEGEBEN IST . UNBESCHADET DER IN ARTIKEL 22 VORGESEHENEN UNTERRICHTUNG TEILEN DIE MITGLIEDSTAATEN DER KOMMISSION UND DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN JEDE GEMÄSS DIESEM ABSATZ GETROFFENE MASSNAHME MIT . ( 4 ) BEFINDET SICH EIN FESTES LEBENSMITTEL IN EINER AUFGUSSFLÜSSIGKEIT , SO IST AUCH DAS ABTROPFGEWICHT DIESES LEBENSMITTELS IN DER ETIKETTIERUNG ANZUGEBEN . ALS AUFGUSSFLÜSSIGKEITEN IM SINNE DIESES ABSATZES GELTEN FOLGENDE ERZEUGNISSE - EINSCHLIESSLICH IHRER MISCHUNGEN - , SOFERN SIE GEGENÜBER DEN WESENTLICHEN BESTANDTEILEN DER BETREFFENDEN ZUBEREITUNG NUR EINE UNTERGEORDNETE ROLLE SPIELEN UND FOLGLICH FÜR DEN KAUF NICHT AUSSCHLAGGEBEND SIND : WASSER , SALZWASSER , SALZLAKE , ESSIG , WÄSSRIGE ZUCKERLÖSUNGEN SOWIE FRUCHT - ODER GEMÜSESÄFTE IN OBST - UND GEMÜSEKONSERVEN . METHODEN ZUR KONTROLLE DES ABTROPFGEWICHTS WERDEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 17 FESTGELEGT . ( 5 ) DIE ANGABE DER NETTOFÜLLMENGE IST NICHT VORGESCHRIEBEN FÜR LEBENSMITTEL , A ) BEI DENEN IN VOLUMEN ODER MASSE ERHEBLICHE VERLUSTE AUFTRETEN KÖNNEN UND DIE NACH STÜCKZAHLEN IN DEN VERKEHR GEBRACHT ODER IN ANWESENHEIT DES KÄUFERS ABGEWOGEN WERDEN ; B ) DEREN NETTOFÜLLMENGE UNTER 5 G ODER 5 ML LIEGT ; DIES GILT JEDOCH NICHT FÜR GEWÜRZE UND KRÄUTER . DIE GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ODER - FALLS SOLCHE FEHLEN - DIE EINZELSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE LEBENSMITTEL KÖNNEN AUSNAHMSWEISE SCHWELLENWERTE ÜBER 5 G ODER 5 ML VORSEHEN , SOFERN DIE UNTERRICHTUNG DES KÄUFERS DADURCH NICHT BEEINTRÄCHTIGT WIRD . UNBESCHADET DER IN ARTIKEL 22 VORGESEHENEN UNTERRICHTUNG TEILEN DIE MITGLIEDSTAATEN DER KOMMISSION UND DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN JEDE GEMÄSS DIESEM ABSATZ GETROFFENE MASSNAHME MIT . ( 6 ) BIS ZUM ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT , WÄHREND DER DIE VERWENDUNG VON EINHEITEN DES EMPIRE-SYSTEMS GEMÄSS KAPITEL D DES ANHANGS DER RICHTLINIE 71/354/EWG DES RATES VOM 18 . OKTOBER 1971 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE EINHEITEN IM MESSWESEN ( 5 ) , ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIE 76/770/EWG ( 6 ) , IN DER GEMEINSCHAFT GESTATTET IST , KÖNNEN IRLAND UND DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH ZULASSEN , DASS DIE MENGE NUR IN EINHEITEN DES EMPIRE-MESSSYSTEMS AUSGEDRÜCKT WIRD , DIE ANHAND DER FOLGENDEN UMRECHNUNGSSÄTZE ERMITTELT WERDEN : - 1 ML = 0,0352 FLUID OUNCES , - 1 L = 1,760 PINTS ODER 0,220 GALLONS , - 1 G = 0,0353 OUNCES ( AVOIRDUPOIS ) , - 1 KG = 2,205 POUNDS . ARTIKEL 9 ( 1 ) DAS MINDESTHALTBARKEITSDATUM EINES LEBENSMITTELS IST DAS DATUM , BIS ZU DEM DIESES LEBENSMITTEL SEINE SPEZIFISCHEN EIGENSCHAFTEN UNTER ANGEMESSENEN AUFBEWAHRUNGSBEDINGUNGEN BEHÄLT . ES WIRD GEMÄSS DIESEM ARTIKEL ANGEGEBEN . ( 2 ) DAS MINDESTHALTBARKEITSDATUM WIRD MIT FOLGENDEN WORTEN ANGEGEBEN : - " MINDESTENS HALTBAR BIS ...... " , WENN DER TAG GENANNT WIRD ; - " MINDESTENS HALTBAR BIS ENDE ...... " IN DEN ANDEREN FÄLLEN . BEI BESTIMMTEN IN MIKROBIOLOGISCHER HINSICHT SEHR LEICHT VERDERBLICHEN LEBENSMITTELN KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN JEDOCH DIE ANGABE " VERBRAUCHEN BIS SPÄTESTENS ...... " VORSCHREIBEN . UNBESCHADET DER IN ARTIKEL 22 VORGESEHENEN UNTERRICHTUNG TEILEN DIE MITGLIEDSTAATEN DER KOMMISSION UND DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN JEDE GEMÄSS DIESEM UNTERABSATZ GETROFFENE MASSNAHME MIT . VOR ABLAUF VON SECHS JAHREN NACH BEKANNTGABE DIESER RICHTLINIE BESCHLIESST DER RAT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION EINE GEMEINSAME REGELUNG FÜR DIE ANGABE EINES DATUMS FÜR DIE IN UNTERABSATZ 2 GENANNTEN SEHR LEICHT VERDERBLICHEN LEBENSMITTEL . ( 3 ) IN VERBINDUNG MIT DER ANGABE NACH ABSATZ 2 WIRD ANGEGEBEN - ENTWEDER DAS DATUM SELBST - ODER DIE STELLE , AN DER ES IN DER ETIKETTIERUNG ANGEGEBEN IST . DIESE ANGABEN WERDEN ERFORDERLICHENFALLS DURCH DIE BEZEICHNUNG DER AUFBEWAHRUNGSBEDINGUNGEN ERGÄNZT , DEREN EINHALTUNG DIE ANGEGEBENE HALTBARKEIT GEWÄHRLEISTET . ( 4 ) DAS DATUM BESTEHT AUS DER UNVERSCHLÜSSELTEN ANGABE VON TAG , MONAT UND JAHR IN DIESER REIHENFOLGE . BEI LEBENSMITTELN , - DEREN HALTBARKEIT WENIGER ALS DREI MONATE BETRAEGT , REICHT DIE ANGABE DES TAGES UND DES MONATS AUS ; - DEREN HALTBARKEIT MEHR ALS DREI MONATE , JEDOCH HÖCHSTENS ACHTZEHN MONATE BETRAEGT , REICHT DIE ANGABE DES MONATS UND DES JAHRES AUS ; - DEREN HALTBARKEIT MEHR ALS ACHTZEHN MONATE BETRAEGT , REICHT DIE ANGABE DES JAHRES AUS . EINZELHEITEN FÜR DIE ANGABE DES DATUMS KÖNNEN NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 17 FESTGELEGT WERDEN . ( 5 ) DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN IN IHREM HOHEITSGEBIET ZULASSEN , DASS DIE DAUER DER MINDESTHALTBARKEIT ANDERS ALS DURCH DAS MINDESTHALTBARKEITSDATUM AUSGEDRÜCKT WIRD . UNBESCHADET DER IN ARTIKEL 22 VORGESEHENEN UNTERRICHTUNG TEILEN DIE MITGLIEDSTAATEN DER KOMMISSION UND DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN JEDE GEMÄSS DIESEM ABSATZ GETROFFENE MASSNAHME MIT . ( 6 ) VORBEHALTLICH DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN FÜR DIE NACHSTEHENDEN ERZEUGNISSE IST DIE ANGABE DES MINDESTHALTBARKEITSDATUMS NICHT ERFORDERLICH BEI - FRISCHEM OBST UND GEMÜSE - EINSCHLIESSLICH KARTOFFELN - , DAS NICHT GESCHÄLT , GESCHNITTEN ODER ÄHNLICH BEHANDELT WORDEN IST , - WEIN , LIKÖRWEIN , SCHAUMWEIN , AROMATISIERTEM WEIN , OBSTWEIN UND OBSTSCHAUMWEIN , - GETRÄNKEN MIT EINEM ALKOHOLGEHALT VON 10 ODER MEHR VOLUMENPROZENT , - BACKWAREN , DIE IHRER ART NACH NORMALERWEISE INNERHALB VON 24 STUNDEN NACH DER HERSTELLUNG VERZEHRT WERDEN , - ESSIG , - SPEISESALZ , - ZUCKER IN FESTER FORM , - ZUCKERWAREN , DIE AUS ZUCKERARTEN MIT AROMASTOFFEN UND/ODER FARBSTOFFEN BESTEHEN . ARTIKEL 10 ( 1 ) DIE GEBRAUCHSANWEISUNG FÜR EIN LEBENSMITTEL MUSS SO ABGEFASST SEIN , DASS DIESES IN GEEIGNETER WEISE VERWENDET WERDEN KANN . ( 2 ) DIE GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ODER - FALLS SOLCHE FEHLEN - DIE EINZELSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN KÖNNEN FÜR BESTIMMTE LEBENSMITTEL DIE MODALITÄTEN FESTLEGEN , NACH DENEN DIE GEBRAUCHSANWEISUNG ABZUFASSEN IST . DAS VERFAHREN DES ARTIKELS 16 FINDET AUF EINZELSTAATLICHE VORSCHRIFTEN ANWENDUNG . ARTIKEL 11 ( 1 ) A ) BEI VORVERPACKTEN LEBENSMITTELN BEFINDEN SICH DIE IN ARTIKEL 3 UND ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTEN ANGABEN AUF DER VORVERPACKUNG ODER AUF EINEM MIT IHR VERBUNDENEN ETIKETT . B ) ABWEICHEND VON BUCHSTABE A ) UND UNBESCHADET DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN FÜR DIE NENNFÜLLMENGEN KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN ZULASSEN , DASS ALLE ODER EIN TEIL DER IN ARTIKEL 3 UND ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTEN ANGABEN NUR IN DEN DAZUGEHÖRENDEN GESCHÄFTSPAPIEREN AUFGEFÜHRT SIND , SOFERN DIE LEBENSMITTEL VORVERPACKT SIND UND AUF EINER DEM VERKAUF AN DEN ENDVERBRAUCHER VORANGEHENDEN STUFE VERMARKTET WERDEN . UNBESCHADET DER IN ARTIKEL 22 VORGESEHENEN UNTERRICHTUNG TEILEN DIE MITGLIEDSTAATEN DER KOMMISSION UND DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN JEDE GEMÄSS DIESEM BUCHSTABEN GETROFFENE MASSNAHME MIT . DER RAT LEGT DIE SPÄTER HIERFÜR ANZUWENDENDEN VORSCHRIFTEN AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION VOR ABLAUF VON NEUN JAHREN NACH BEKANNTGABE DIESER RICHTLINIE FEST . ( 2 ) DIESE ANGABEN MÜSSEN LEICHT VERSTÄNDLICH SEIN UND WERDEN AN INS AUGE FALLENDER STELLE GUT SICHTBAR , DEUTLICH LESBAR UND UNVERWISCHBAR ANGEBRACHT . SIE DÜRFEN AUF KEINEN FALL DURCH ANDERE ANGABEN ODER BILDZEICHEN VERDECKT ODER GETRENNT WERDEN . ( 3 ) A ) DIE IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 NUMMERN 1, 3 UND 4 GENANNTEN ANGABEN WERDEN IM GLEICHEN SICHTFELD ANGEBRACHT . DIESE VERPFLICHTUNG KANN AUF DIE IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 VORGESEHENEN ANGABEN AUSGEDEHNT WERDEN . B ) AUF GLASFLASCHEN , DIE ZUR WIEDERVERWENDUNG BESTIMMT SIND UND AUF DENEN EINE DER UNTER BUCHSTABE A ) GENANNTEN ANGABEN DAUERHAFT ANGEBRACHT IST , FINDET DIESE VERPFLICHTUNG JEDOCH WÄHREND EINES ZEITRAUMS VON ZEHN JAHREN NACH BEKANNTGABE DIESER RICHTLINIE KEINE ANWENDUNG . ( 4 ) DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN A ) ZULASSEN , DASS NUR DIE IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 NUMMERN 1 , 3 UND 4 GENANNTEN ANGABEN AUFGEFÜHRT WERDEN , WENN ES SICH UM VERPACKUNGEN ODER BEHÄLTNISSE HANDELT , DEREN GRÖSSTE OBERFLÄCHE WENIGER ALS 10 CM2 BETRAEGT ; B ) FÜR FLASCHEN , DIE MILCH ODER MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEN UND ZUR WIEDERVERWENDUNG BESTIMMT SIND , NUR BESTIMMTE DER IN ARTIKEL 3 AUFGEFÜHRTEN ANGABEN VERLANGEN ; SIE KÖNNEN IN DIESEM FALL AUCH ABWEICHUNGEN VON ABSATZ 3 BUCHSTABE A ) VORSEHEN . UNBESCHADET DER IN ARTIKEL 22 VORGESEHENEN UNTERRICHTUNG TEILEN DIE MITGLIEDSTAATEN DER KOMMISSION UND DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN JEDE GEMÄSS DIESEM ABSATZ GETROFFENE MASSNAHME MIT . ARTIKEL 12 BEI LEBENSMITTELN , DIE DEM ENDVERBRAUCHER IN NICHT VORVERPACKTER FORM FEILGEBOTEN WERDEN ODER DIE AUF WUNSCH DES KÄUFERS AM VERKAUFSORT VERPACKT ODER IM HINBLICK AUF IHREN UNMITTELBAREN VERKAUF VORVERPACKT WERDEN , REGELN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ART UND WEISE , IN DER DIE IN ARTIKEL 3 UND ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTEN ANGABEN GEMACHT WERDEN . SIE BRAUCHEN DIESE ANGABEN INSGESAMT ODER TEILWEISE NICHT ZWINGEND VORZUSCHREIBEN , SOFERN DIE UNTERRICHTUNG DES VERBRAUCHERS GEWÄHRLEISTET IST . ARTIKEL 13 DIESE RICHTLINIE LÄSST DIE EINZELSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN UNBERÜHRT , DIE BEI FEHLEN VON GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN DIE ETIKETTIERUNG BESTIMMTER LEBENSMITTEL IN PHANTASIEVERPACKUNGEN - WIE FIGUREN ODER ANDENKENARTIKEL - IN WENIGER STRENGER WEISE REGELN . ARTIKEL 14 DIE MITGLIEDSTAATEN SEHEN DAVON AB , DIE ART UND WEISE , IN DER DIE IN ARTIKEL 3 UND ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTEN ANGABEN ANZUBRINGEN SIND , NÄHER ZU REGELN , ALS DIES IN DEN ARTIKELN 3 BIS 11 VORGESEHEN IST . DIE MITGLIEDSTAATEN SORGEN JEDOCH DAFÜR , DASS IN IHREM HOHEITSGEBIET KEINE LEBENSMITTEL IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN DÜRFEN , AUF DENEN DIE IN ARTIKEL 3 UND ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTEN ANGABEN NICHT IN EINER DEM KÄUFER LEICHT VERSTÄNDLICHEN SPRACHE ABGEFASST SIND , ES SEI DENN , DIE UNTERRICHTUNG DES KÄUFERS IST DURCH ANDERE MASSNAHMEN GEWÄHRLEISTET . DIES HINDERT NICHT , DASS DIESE ANGABEN IN MEHREREN SPRACHEN ABGEFASST WERDEN . ARTIKEL 15 ( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN DEN VERKEHR MIT LEBENSMITTELN , DIE DEN BESTIMMUNGEN DIESER RICHTLINIE ENTSPRECHEN , NICHT DURCH DIE ANWENDUNG NICHTHARMONISIERTER EINZELSTAATLICHER VORSCHRIFTEN VERBIETEN , DIE DIE ETIKETTIERUNG UND AUFMACHUNG EINZELNER LEBENSMITTEL ODER DER LEBENSMITTEL IM ALLGEMEINEN REGELN . ( 2 ) ABSATZ 1 FINDET KEINE ANWENDUNG AUF NICHTHARMONISIERTE EINZELSTAATLICHE VORSCHRIFTEN , DIE GERECHTFERTIGT SIND ZUM SCHUTZ . - DER GESUNDHEIT , - VOR TÄUSCHUNG , SOFERN SIE NICHT BEWIRKEN , DASS DIE ANWENDUNG DER IN DIESER RICHTLINIE VORGESEHENEN DEFINITIONEN UND BESTIMMUNGEN BEEINTRÄCHTIGT WIRD , - DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS , DER HERKUNFTSBEZEICHNUNGEN UND URSPRUNGSANGABEN SOWIE VOR UNLAUTEREM WETTBEWERB . ARTIKEL 16 WIRD AUF DIESEN ARTIKEL BEZUG GENOMMEN , SO GILT FOLGENDES VERFAHREN : 1 . BEHÄLT EIN MITGLIEDSTAAT SEINE INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN BEI , SO UNTERRICHTET ER HIERVON DIE KOMMISSION UND DIE ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN INNERHALB VON ZWEI JAHREN NACH BEKANNTGABE DIESER RICHTLINIE . 2 . HÄLT EIN MITGLIEDSTAAT ES FÜR ERFORDERLICH , NEUE RECHTSVORSCHRIFTEN ZU ERLASSEN , SO TEILT ER DER KOMMISSION UND DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN DIE IN AUSSICHT GENOMMENEN MASSNAHMEN MIT EINER BEGRÜNDUNG MIT . DIE KOMMISSION KONSULTIERT DIE MITGLIEDSTAATEN IM STÄNDIGEN LEBENSMITTELAUSSCHUSS , WENN SIE DIESE KONSULTIERUNG FÜR ZWECKDIENLICH HÄLT ODER WENN EIN MITGLIEDSTAAT DIES BEANTRAGT . EIN MITGLIEDSTAAT KANN DIE IN AUSSICHT GENOMMENEN MASSNAHMEN ERST DREI MONATE NACH DIESER MITTEILUNG UND UNTER DER BEDINGUNG TREFFEN , DASS ER VORHER KEINE GEGENTEILIGE STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ERHALTEN HAT . IN LETZTEREM FALL LEITET DIE KOMMISSION VOR ABLAUF DER VORGENANNTEN FRIST DAS VERFAHREN DES ARTIKELS 17 EIN , UM BESCHLIESSEN ZU LASSEN , OB DIE IN AUSSICHT GENOMMENEN MASSNAHMEN - GEGEBENENFALLS MIT GEEIGNETEN ÄNDERUNGEN - ZUR ANWENDUNG GEBRACHT WERDEN KÖNNEN . ARTIKEL 17 ( 1 ) WIRD DAS IN DIESEM ARTIKEL FESTGELEGTE VERFAHREN ANGEWANDT , SO BEFASST DER VORSITZENDE ENTWEDER VON SICH AUS ODER AUF ANTRAG DES VERTRETERS EINES MITGLIEDSTAATS DEN STÄNDIGEN LEBENSMITTELAUSSCHUSS - IM FOLGENDEN " AUSSCHUSS " GENANNT . ( 2 ) DER VERTRETER DER KOMMISSION UNTERBREITET DEM AUSSCHUSS EINEN ENTWURF DER ZU TREFFENDEN MASSNAHMEN . DER AUSSCHUSS NIMMT ZU DIESEM ENTWURF BINNEN EINER FRIST STELLUNG , DIE DER VORSITZENDE NACH DER DRINGLICHKEIT DER BETREFFENDEN FRAGE BESTIMMEN KANN . DIE STELLUNGNAHME KOMMT MIT EINER MEHRHEIT VON EINUNDVIERZIG STIMMEN ZUSTANDE , WOBEI DIE STIMMEN DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 148 ABSATZ 2 DES VERTRAGES GEWOGEN WERDEN . DER VORSITZENDE NIMMT AN DER ABSTIMMUNG NICHT TEIL . ( 3 ) A ) DIE KOMMISSION TRIFFT DIE IN AUSSICHT GENOMMENEN MASSNAHMEN , WENN SIE DER STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES ENTSPRECHEN . B ) ENTSPRECHEN DIE IN AUSSICHT GENOMMENEN MASSNAHMEN NICHT DER STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES ODER IST KEINE STELLUNGNAHME ERGANGEN , SO SCHLAEGT DIE KOMMISSION DEM RAT UNVERZUEGLICH DIE ZU TREFFENDEN MASSNAHMEN VOR . DER RAT BESCHLIESST MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT . C ) HAT DER RAT NACH ABLAUF VON DREI MONATEN NACH ÜBERMITTLUNG DES VORSCHLAGS KEINEN BESCHLUSS GEFASST , SO WERDEN DIE VORGESCHLAGENEN MASSNAHMEN VON DER KOMMISSION GETROFFEN . ARTIKEL 18 ARTIKEL 17 GILT WÄHREND EINES ZEITRAUMS VON 18 MONATEN NACH DEM TAG , AN DEM DER AUSSCHUSS ZUM ERSTENMAL GEMÄSS ARTIKEL 17 BEFASST WORDEN IST . ARTIKEL 19 ERWEISEN SICH ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ALS NOTWENDIG , UM DIE ANWENDUNG DIESER RICHTLINIE ZU ERLEICHTERN , SO WERDEN SIE NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 17 ERLASSEN . ARTIKEL 20 DIESE RICHTLINIE BERÜHRT NICHT DIE BEI IHRER BEKANNTGABE BEREITS BESTEHENDEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ÜBER ETIKETTIERUNG UND AUFMACHUNG BESTIMMTER LEBENSMITTEL . DIE ÄNDERUNGEN , DIE ZUR ANPASSUNG DIESER VORSCHRIFTEN AN DIESE RICHTLINIE NOTWENDIG SIND , WERDEN NACH DEM JEWEILS AUF SIE ANWENDBAREN VERFAHREN BESCHLOSSEN . ARTIKEL 21 DIESE RICHTLINIE GILT NICHT FÜR ZUR AUSFUHR AUS DER GEMEINSCHAFT BESTIMMTE ERZEUGNISSE . ARTIKEL 22 ( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN ÄNDERN , SOWEIT ERFORDERLICH , IHRE RECHTSVORSCHRIFTEN , UM DIESER RICHTLINIE NACHZUKOMMEN , UND SETZEN DIE KOMMISSION DAVON UNVERZUEGLICH IN KENNTNIS ; DIE GEÄNDERTEN RECHTSVORSCHRIFTEN WERDEN SO ANGEWANDT , DASS DAS INVERKEHRBRINGEN - VON DIESER RICHTLINIE ENTSPRECHENDEN ERZEUGNISSEN SPÄTESTENS ZWEI JAHRE NACH DER BEKANNTGABE ERLAUBT IST ; - VON DIESER RICHTLINIE NICHT ENTSPRECHENDEN ERZEUGNISSEN VIER JAHRE NACH DER BEKANNTGABE UNTERSAGT IST . ( 2 ) DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN JEDOCH A ) BEI BESTIMMTEN LEBENSMITTELN DIE FRIST DES ABSATZES 1 ZWEITER GEDANKENSTRICH VERKÜRZEN ; B ) BEI BESTIMMTEN LEBENSMITTELN MIT LANGER HALTBARKEIT DIE FRIST DES ABSATZES 1 ZWEITER GEDANKENSTRICH VERLÄNGERN ; C ) UNBESCHADET VON ARTIKEL 23 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ) ERSTER GEDANKENSTRICH BEI LEBENSMITTELN , DEREN MINDESTHALTBARKEIT MEHR ALS ZWÖLF MONATE BETRAEGT , DIE FRIST DES ABSATZES 1 ZWEITER GEDANKENSTRICH AUF SECHS JAHRE VERLÄNGERN , SOWEIT ES SICH UM DIE VERPFLICHTUNG HANDELT , DAS MINDESTHALTBARKEITSDATUM ANZUGEBEN . ( 3 ) IM FALL VON A ) ABSATZ 2 BUCHSTABE A ) FINDET DAS VERFAHREN DES ARTIKELS 16 ABSATZ 2 AUF EINZELSTAATLICHE VORSCHRIFTEN ANWENDUNG ; B ) ABSATZ 2 BUCHSTABEN B ) UND C ) TEILEN DIE MITGLIEDSTAATEN DER KOMMISSION UND DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN ALLE AUFGRUND DER GENANNTEN BUCHSTABEN GETROFFENEN MASSNAHMEN MIT . ( 4 ) FERNER TRAGEN DIE MITGLIEDSTAATEN DAFÜR SORGE , DASS DER KOMMISSION DER WORTLAUT DER WICHTIGSTEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN MITGETEILT WIRD , DIE SIE AUF DEM UNTER DIESE RICHTLINIE FALLENDEN GEBIET ERLASSEN . ARTIKEL 23 ( 1 ) IN ABWEICHUNG VON ARTIKEL 22 ABSATZ 1 ZWEITER GEDANKENSTRICH BRAUCHEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE BESTIMMUNGEN NICHT ZWINGEND VORZUSCHREIBEN , DIE FOLGENDES BETREFFEN : A ) DIE IN ARTIKEL 6 ABSATZ 5 BUCHSTABE B ) ZWEITER GEDANKENSTRICH VORGESEHENE ANGABE DES SPEZIFISCHEN NAMENS ODER DER EWG-NUMMER DER ZUTATEN , DIE ZU EINER DER IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN KLASSEN GEHÖREN ; B ) DIE IN ARTIKEL 9 VORGESEHENE ANGABE DES MINDESTHALTBARKEITSDATUMS BEI - LEBENSMITTELN , DEREN MINDESTHALTBARKEIT MEHR ALS 18 MONATE BETRAEGT , - TIEFGEFRORENEN LEBENSMITTELN , - SPEISEEIS , - KAUGUMMI UND ÄHNLICHEN ERZEUGNISSEN ZUM KAUEN , - FERMENTIERTEM KÄSE , DER GANZ ODER TEILWEISE IN DER FERTIGPACKUNG AUSREIFEN SOLL ; C ) DIE IN ANHANG I VORGESEHENEN ANGABEN ZUR ERGÄNZUNG DER BEZEICHNUNG " ÖL " ODER DER BEZEICHNUNG " FETT " . ( 2 ) UNBESCHADET DER IN ARTIKEL 22 VORGESEHENEN UNTERRICHTUNG TEILEN DIE MITGLIEDSTAATEN DER KOMMISSION UND DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN JEDE GEMÄSS ABSATZ 1 GETROFFENE MASSNAHME MIT . ( 3 ) NACH ABLAUF VON FÜNF JAHREN NACH BEKANNTGABE DIESER RICHTLINIE BESCHLIESST DER RAT NACH DEM IN ARTIKEL 100 DES VERTRAGES VORGESEHENEN VERFAHREN ÜBER DIE GEMEINSAME REGELUNG , DIE IN DEN IN ABSATZ 1 GENANNTEN FÄLLEN ANWENDBAR IST . ARTIKEL 24 DIESE RICHTLINIE GILT AUCH FÜR DIE FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS . ARTIKEL 25 DIESE RICHTLINIE GILT NICHT FÜR IN GRÖNLAND VERMARKTETE LEBENSMITTEL , DIE FÜR DEN ÖRTLICHEN VERBRAUCH BESTIMMT SIND . ARTIKEL 26 DIESE RICHTLINIE IST AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET . GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 18 . DEZEMBER 1978 . IM NAMEN DES RATES DER PRÄSIDENT J . ERTL ANHANG I VERZEICHNIS DER ZUTATEN , BEI DENEN DER SPEZIFISCHE NAME DURCH DIE ANGABE DER KLASSE ERSETZT WERDEN KANN DEFINITION * BEZEICHNUNG RAFFINIERTE ÖLE AUSSER OLIVENÖL * " ÖL " , ERGÄNZT * - ENTWEDER DURCH DEN VERMERK " PFLANZLICH " BZW . " TIERISCH " * - ODER DURCH DIE ANGABE DER SPEZIFISCHEN PFLANZLICHEN ODER TIERISCHEN HERKUNFT . * DER HINWEIS AUF EIN GEHÄRTETES ÖL , DESSEN PFLANZLICHE ODER DESSEN SPEZIFISCHE PFLANZLICHE ODER TIERISCHE HERKUNFT ANGEGEBEN IST , MUSS MIT DEM VERMERK " GEHÄRTET " VERSEHEN SEIN . * ALLERDINGS KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN IN DEM EINEN ODER ANDEREN FALL STRENGERE ANFORDERUNGEN STELLEN : BEI HAUPTSÄCHLICH AUS FETT BESTEHENDEN LEBENSMITTELN , BEI EMULGIERTEN SOSSEN ODER BEI ZUBEREITUNGEN , BEI DENEN DAS ÖL ALS AUFGUSSFLÜSSIGKEIT AUFTRITT ; IN DIESEM FALL FINDET DAS VERFAHREN DES ARTIKELS 16 ANWENDUNG . RAFFINIERTE FETTE * " FETT " , ERGÄNZT * - ENTWEDER DURCH DEN VERMERK " PFLANZLICH " ODER " TIERISCH " * - ODER DURCH DIE ANGABE DER SPEZIFISCHEN PFLANZLICHEN ODER TIERISCHEN HERKUNFT . * ALLERDINGS KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN IN DEM EINEN ODER ANDEREN FALL STRENGERE ANFORDERUNGEN STELLEN : BEI HAUPTSÄCHLICH AUS FETT BESTEHENDEN LEBENSMITTELN ODER BEI EMULGIERTEN SOSSEN ; IN DIESEM FALL FINDET DAS VERFAHREN DES ARTIKELS 16 ANWENDUNG . MISCHUNGEN VON MEHL AUS ZWEI ODER MEHREREN GETREIDEARTEN * " MEHL " ; ANSCHLIESSEND DIE AUFZÄHLUNG DER GETREIDEARTEN , AUS DENEN ES HERGESTELLT IST , IN ABSTEIGENDER REIHENFOLGE IHRES GEWICHTSANTEILS NATÜRLICHE STÄRKE UND AUF PHYSIKALISCHEM ODER ENZYMATISCHEM WEGE MODIFIZIERTE STÄRKE * STÄRKE FISCH ALLER ART , WENN DER FISCH ZUTAT EINES ANDEREN LEBENSMITTELS IST UND SOFERN BEZEICHNUNG UND AUFMACHUNG FÜR DIESES LEBENSMITTEL SICH NICHT AUF EINE BESTIMMTE FISCHART BEZIEHEN * FISCH GEFLÜGELFLEISCH ALLER ART , WENN DIESES FLEISCH ZUTAT EINES ANDEREN LEBENSMITTELS IST UND SOFERN BEZEICHNUNG UND AUFMACHUNG FÜR DIESES LEBENSMITTEL SICH NICHT AUF EINE BESTIMMTE ART VON GEFLÜGELFLEISCH BEZIEHEN * GEFLÜGELFLEISCH KÄSE ALLER ART , WENN DER KÄSE ODER EINE KÄSEMISCHUNG ZUTAT EINES ANDEREN LEBENSMITTELS IST UND SOFERN BEZEICHNUNG UND AUFMACHUNG FÜR DIESES LEBENSMITTEL SICH NICHT AUF EINE BESTIMMTE KÄSEART BEZIEHEN * KÄSE GEWÜRZE JEDER ART UND IHRE AUSZUEGE , DIE NICHT MEHR ALS 2 V . H . DES GEWICHTS DES LEBENSMITTELS AUSMACHEN * GEWÜRZ(E ) ODER GEWÜRZMISCHUNG KRÄUTER ODER KRÄUTERTEILE JEDER ART , DIE NICHT MEHR ALS 2 V . H . DES GEWICHTS DES LEBENSMITTELS AUSMACHEN * KRÄUTER ODER KRÄUTERMISCHUNG GRUNDSTOFFE JEDER ART , DIE FÜR DIE HERSTELLUNG DER KAUMASSE VON KAUGUMMI VERWENDET WERDEN * KAUMASSE PANIERMEHL JEGLICHEN URSPRUNGS * PANIERMEHL SACCHAROSE JEDER ART * ZUCKER WASSERFREIE DEXTROSE ; TRAUBENZUCKER , KRISTALLWASSERFREI ODER DEXTROSE ; TRAUBENZUCKER , KRISTALLWASSERHALTIG * DEXTROSE ODER TRAUBENZUCKER KASEINATE JEDER ART * MILCHEIWEISS KAKAOPRESSBUTTER , EXPELLER-KAKAOBUTTER , RAFFINIERTE KAKAOBUTTER * KAKAOBUTTER ALLE KANDIERTEN FRÜCHTE , DIE NICHT MEHR ALS 10 V . H . DES GEWICHTS DES LEBENSMITTELS AUSMACHEN * KANDIERTE FRÜCHTE ANHANG II KLASSEN DER ZUTATEN , FÜR DIE DIE BEZEICHNUNG IHRER KLASSE , GEFOLGT VON IHREN SPEZIFISCHEN NAMEN ODER DER EWG-NUMMER , STETS ZU VERWENDEN IST FARBSTOFF KONSERVIERUNGSSTOFF ANTIOXYDATIONSMITTEL EMULGATOR VERDICKUNGSMITTEL GELIERMITTEL STABILISATOR GESCHMACKSVERSTÄRKER SÄUERUNGSMITTEL SÄUREREGULATOR TRENNMITTEL MODIFIZIERTE STÄRKE ( 1 ) KÜNSTLICHER SÜSSSTOFF BACKTRIEBMITTEL SCHAUMVERHÜTER ÜBERZUGSMITTEL SCHMELZSALZE ( 2 ) MEHLBEHANDLUNGSMITTEL ( 1 ) DIE ANGABE DES SPEZIFISCHEN NAMENS ODER DER EWG-NUMMER IST NICHT ERFORDERLICH . ( 2 ) NUR BEI SCHMELZKÄSE UND ERZEUGNISSEN AUF DER GRUNDLAGE VON SCHMELZKÄSE .