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Document 32025R1581

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1581 der Kommission vom 29. Juli 2025 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

C/2025/5357

ABl. L, 2025/1581, 29.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1581/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1581/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1581

29.7.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1581 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2025

zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (1), insbesondere auf die Artikel 16 und 20,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/612 der Kommission (3) wurden einige Anpassungen an der Funktionsweise der endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission (4) vorgenommen. Eine dieser Anpassungen war die Einführung einer Obergrenze von 15 % für den Anteil an der Gesamtmenge, den jedes einzelne Ausfuhrland in Kategorie 17 („Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl“) bereitstellen kann.

(2)

Kategorie 17, in der die Ukraine seit jeher der größte Ausführer in die Union war, wurde 2022 nach der russischen Invasion der Ukraine „globalisiert“, da die Ukraine die Ware nicht mehr ausführen konnte; dies führte dazu, dass die Gefahr eines Versorgungsengpasses für die Verwender in der Union bestand (5). Konkret wurden die bestehenden länderspezifischen Kontingente des Vereinigten Königreichs, der Türkei und Koreas mit dem Kontingent für andere Länder (im Folgenden „Restkontingent“) zusammengelegt, um stattdessen ein einziges Kontingent für alle Ursprungsländer festzulegen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/978 der Kommission sieht die Möglichkeit vor, die Globalisierung des Kontingents in Anbetracht der Entwicklung der Handelsströme in diesen Kategorien und der Aussetzung der Anwendung der Schutzmaßnahme gegenüber der Ukraine oder wenn unverhältnismäßige Verdrängungseffekte festgestellt werden neu zu bewerten (6).

(4)

Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass bestimmte traditionelle Lieferanten in der Kategorie 17 unverhältnismäßig verdrängt werden. Daher führte die Kommission für diese Kategorie eine Obergrenze von 15 % ein (7). Die verfügbaren Information deuten jedoch darauf hin, dass sich diese Länderobergrenze auf die traditionellen Handelsströme bestimmter Handelspartner auswirkt und deren Zugang zu zollfreien Mengen auf ein Niveau unter ihrem bisherigen Handelsniveau beschränkt.

(5)

Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass die Länderobergrenze von 15 % mit Wirkung vom 1. August 2025 aufgehoben werden sollte, um den bisherigen Handel dieser Handelspartner aufrechtzuerhalten.

(6)

Die Kommission hält es für angemessen, die länderspezifischen Kontingente für das Vereinigte Königreich, die Türkei und Korea sowie das Restkontingent wieder einzuführen, um eine unverhältnismäßige Verdrängung traditioneller Lieferanten zu verhindern und gleichzeitig die bisherigen Handelsströme aufrechtzuerhalten. Da auch die Gefahr einer übermäßigen Verdrängung traditioneller Lieferanten im Rahmen dieses Restkontingents besteht, hält es die Kommission für angemessen, eine Obergrenze von 40 % je Ursprungsland einzuführen.

(7)

Der Zugang bestimmter Ursprungsländer zu zollfreien Mengen, die deren bisherigem Handel entsprechen, sollte rasch wieder hergestellt werden, in diesem Fall mit Wirkung vom 1. August 2025.

(8)

Da es nicht möglich war, diese Änderung zu Beginn eines Schutzquartals einzuführen, werden die länderspezifischen Kontingente des Vereinigten Königreichs, der Türkei und Koreas sowie das Kontingent „Andere Länder“ für das Quartal vom 1.7.2025 bis zum 30.9.2025 bestimmt, indem die am 1. August 2025 im Rahmen des globalisierten Kontingents verfügbaren zollfreien Mengen anteilsmäßig zugeteilt werden, wie in Anhang IV dieser Durchführungsverordnung angeführt, und zwar auf der Grundlage der bisherigen Handelsströme je Ursprungsland.

(9)

Wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/612 (Erwägungsgrund 72) dargelegt, wurde die Kategorie 17 in die Gruppe 2 (erheblicher Einfuhrdruck) eingestuft. Daher ist es nach Auffassung der Kommission nicht angemessen, den Inhabern länderspezifischer Kontingente im letzten Quartal eines Schutzjahres Zugang zum Restkontingent zu gewähren. Zu diesem Zweck werden die einschlägigen Tabellen in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 berichtigt.

(10)

Da das Kontingent Vereinigtes Königreich – Nordirland der Kategorie 17 ausschließlich für Waren mit Ursprung im Vereinigten Königreich verwendet wird, die auf direktem Wege aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und gemäß der Verordnung (EU) 2023/2840 (8) im Gebiet Nordirlands in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, wird sich die Änderung der Verwaltung der Kontingente für die Kategorie 17 nicht auf dieses Kontingent auswirken. Darüber hinaus berührt das Kontingent Vereinigtes Königreich – Nordirland nicht die anteilsmäßige Zuteilung von Mengen zu Kontingenten von Drittländern.

(11)

Zudem sollten mit der vorliegenden Verordnung einige andere Ungenauigkeiten berichtigt werden, die nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/612 der Kommission festgestellt wurden.

(12)

Wie in Erwägungsgrund 76 der Durchführugnsverordnung (EU) 2025/612 angeführt, legten die interessierten Parteien in der Kategorie 4B („Bleche mit metallischem Überzug“) überzeugende Beweise dafür vor, dass die Beibehaltung des Status quo dem Interesse der Union am besten gerecht wird. Daher wurde die Kategorie 4B in die „Gruppe 4“ (kein Einfuhrdruck) eingestuft. Aus Gründen der Richtigkeit wird daher die Obergrenze in Kategorie 4B gestrichen.

(13)

Um sicherzustellen, dass die Anforderungen von Artikel 1 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 erfüllt werden, werden außerdem die Fußnoten 1, 2, 6, 9, 10, 15, 16, 18, 19 und 23 in Anhang IV.1 berichtigt.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Schutzmaßnahmen, der durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/755 eingesetzt wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Ist das entsprechende Zollkontingent nach Absatz 2 für ein bestimmtes Land erschöpft, können in einigen Warenkategorien Einfuhren aus dem Land im Rahmen des verbleibenden Kontingents für dieselbe Warenkategorie erfolgen. Diese Bestimmung gilt nur für das letzte Quartal eines jeden Jahres der Anwendung des endgültigen Zollkontingents. In den Warenkategorien 1A, 2, 3B, 4A, 5, 6, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 25B und 26 wird kein weiterer Zugang zu dem verbleibenden Teil des Zollkontingents gewährt. In den Warenkategorien 1B, 3A, 9, 10, 12, 27 und 28 wird nur Zugang zu einer bestimmten Menge im Rahmen des anfänglich im letzten Quartal verfügbaren Zollkontingents gewährt. In der Warenkategorie 4B ist es keinem ausführenden Land erlaubt, allein mehr als 30 % der anfänglich im letzten Quartal verfügbaren Menge des Restkontingents der einzelnen Maßnahmenjahre zu nutzen.“

2.

Artikel 1 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Für Länder, die im Rahmen des Restkontingents einführen, gilt eine Höchsteinfuhrmenge von 13 % für die Kategorien 1A und 2, von 15 % für die Kategorie 16, von 20 % für die Kategorien 6, 7 und 13, von 25 % für die Kategorien 4A, 5 und 14 sowie von 30 % für die Kategorien 3B, 20, 21, 25B und 26 je Land des zu Beginn des Quartals verfügbaren zollfreien Kontingents gemäß Anhang IV.1 dieser Verordnung. Darüber hinaus gilt für die Kategorie 17 für Länder, die im Rahmen des Restkontingents einführen, eine Höchsteinfuhrmenge von 40 % des am 1. August 2025 verfügbaren zollfreien Kontingents je Land. Die Höchsteinfuhrmenge gilt für Länder, die über kein länderspezifisches Kontingent verfügen, und für alle Quartale.“

3.

In Artikel 1 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

„(8)   Für den Zeitraum vom 1.8.2025 bis zum 30.9.2025 wird die am 1. August 2025 verfügbare für die Kategorie 17 verbleibende Menge des Kontingents auf der Grundlage der anteiligen Zahlen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung den jeweiligen Kontingenten zugeteilt.“

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 wird wie folgt berichtigt:

1.

Anhang IV.1 Fußnote 1 erhält folgende Fassung:

„Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8601

Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8602

Vom 1.7. bis zum 30.6.: für Ägypten: 09.8450, für Vietnam: 09.8451, für Japan: 09.8452, für Taiwan: 09.8453, für Australien: 09.8454, für die Schweiz: 09.8455, für die Vereinigten Staaten: 09.8456, für Libyen: 09.8457, für Kanada: 09.8458, und für Algerien: 09.8459“

2.

Anhang IV.1 Fußnote 2 erhält folgende Fassung:

„Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8661

Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8662“

3.

Anhang IV.1 Fußnote 6 erhält folgende Fassung:

„Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8609

Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8610

Vom 1.7. bis zum 30.6.: für die Türkei: 09.8430, für Vietnam: 09.8431, für Taiwan: 09.8432, und für Tunesien: 09.8422“

4.

Anhang IV.1 Fußnote 7 erhält folgende Fassung:

„Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8611

Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8612

Vom 1.4. bis zum 30.6.: für China*: 09.8581, für die Republik Korea*: 09.8582, für Indien*: 09.8583 und für das Vereinigte Königreich*: 09.8584 *Bei Erschöpfung des spezifischen Kontingents des Landes nach Artikel 1 Absatz 5.“

5.

Anhang IV.1 Fußnote 9 erhält folgende Fassung:

„Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8615

Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8616

Vom 1.7. bis zum 30.6.: für Indien: 09.8423, für die Türkei: 09.8424, und für Japan: 09.8419“

6.

Anhang IV.1 Fußnote 10 erhält folgende Fassung:

„Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8617

Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8618

Vom 1.7. bis zum 30.6.: für Indien: 09.8425, für Indonesien: 09.8426, für die Republik Korea: 09.8427, und für die Türkei: 09.8418“

7.

Anhang IV.1 Fußnote 15 erhält folgende Fassung:

„Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8627

Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8628

Vom 1.7. bis zum 30.6.: für Algerien: 09.8428, für Ägypten: 09.8429, und für China: 09.8417“

8.

Anhang IV.1 Fußnote 16 erhält folgende Fassung:

„Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8629

Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8630

Vom 1.7. bis zum 30.6.: für die Volksrepublik China: 09.8436, für Taiwan: 09.8437, und für die Vereinigten Staaten: 09.8415“

9.

Anhang IV.1 Fußnote 18 erhält folgende Fassung:

„Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8633

Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8634

Vom 1.7. bis zum 30.6.: für Malaysia: 09.8460, für Algerien: 09.8461, für Ägypten: 09.8462, für Bosnien und Herzegowina: 09.8463, für die Republik Korea: 09.8464, für Japan: 09.8466, für Indonesien: 09.8465, für Serbien: 09.8467, und für Vietnam: 09.8468“

10.

Anhang IV.1 Fußnote 19 erhält folgende Fassung:

„Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8635

Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8636

Vom 1.7. bis zum 30.6.: für die Volksrepublik China: 09.8448, für die Schweiz: 09.8469, und für die Vereinigten Arabischen Emirate: 09.8409“

11.

Anhang IV.1 Fußnote 23 erhält folgende Fassung:

„Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8643

Vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8644

Vom 1.7. bis zum 30.6.: für die Volksrepublik China: 09.8442, für Serbien: 09.8443, und für Bosnien und Herzegowina: 09.8449“

12.

Tabelle IV.1 in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission mit der Überschrift „Mengen der Zollkontingente“, die die Warenkategorie 17 betrifft, wird durch die Tabelle in Anhang I der vorliegenden Durchführungsverordnung ersetzt.

13.

Tabelle IV.2 in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission mit der Überschrift „Mengen der globalen Restzollkontingente pro Trimester“, die die Warenkategorie 17 betrifft, wird durch die Tabelle in Anhang II der vorliegenden Durchführungsverordnung ersetzt.

14.

Tabelle IV.3 in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission mit der Überschrift „Höchstmenge des Restkontingents, zu der Länder mit einem länderspezifischen Kontingent in den letzten Quartalen Zugang erhalten“, die die Warenkategorie 17 betrifft, wird durch die Tabelle in Anhang III der vorliegenden Durchführungsverordnung ersetzt.

Artikel 3

Der Text in Anhang IV der vorliegenden Verordnung wird der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 als Anhang VI angefügt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 1. August 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/478/oj.

(2)   ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/755/oj.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2025/612 der Kommission vom 24. März 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L, 2025/612, 25.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/612/oj).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse ( ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/159/oj).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/978 der Kommission vom 23. Juni 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 167 vom 24.6.2022, S. 58, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/978/oj).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/978 der Kommission vom 23. Juni 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 167 vom 24.6.2022, S. 58, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/978/oj), Erwägungsgrund 19.

(7)  Siehe Abschnitt 6.3.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/612 der Kommission vom 24. März 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L, 2025/612, 25.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/612/oj).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/2840 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L, 2023/2840, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2840/oj).


ANHANG I

Warennummer

Warenkategorie

KN-Codes

Zuteilung pro Land (falls zutreffend)

Jahr 8

Zusätzlicher Zollsatz

Laufende Nummern

Vom 1.8.2025 bis zum 30.9.2025

Vom 1.10.2025 bis zum 31.12.2025

Vom 1.1.2026 bis zum 31.3.2026

Vom 1.4.2026 bis zum 30.6.2026

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

17

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216 31 10 , 7216 31 90 , 7216 32 11 , 7216 32 19 , 7216 32 91 , 7216 32 99 , 7216 33 10 , 7216 33 90

Ukraine

31 662,59

31 662,59

30 974,27

31 318,43

25  %

09.8891

Vereinigtes Königreich

gemäß Artikel 1 Absatz 8 zu berechnende Mengen

27 506,58

26 908,61

27 207,60

25  %

09.8897

Türkei

gemäß Artikel 1 Absatz 8 zu berechnende Mengen

22 892,27

22 394,61

22 643,44

25  %

09.8892

Republik Korea

gemäß Artikel 1 Absatz 8 zu berechnende Mengen

5 335,16

5 219,18

5 277,17

25  %

09.8893

Andere Länder

gemäß Artikel 1 Absatz 8 zu berechnende Mengen

12 555,44

12 282,49

12 418,96

25  %

 (1)

Vereinigtes Königreich (nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs verbracht)

14 254,99

14 254,99

13 945,10

14 100,05

25  %

09.8499


(1)  Vom 1.7. bis zum 31.3.: 09.8635,

vom 1.4. bis zum 30.6.: 09.8636,

vom 1.7. bis zum 30.6.: für China: 09.8448, für die Schweiz: 09.8469, und für die Vereinigten Arabischen Emirate: 09.8409.


ANHANG II

Warennummer

Zuteilung pro Land (falls zutreffend)

Jahr 8

Vom 1.8.2025 bis zum 30.9.2025

Vom 1.10.2025 bis zum 31.12.2025

Vom 1.1.2026 bis zum 31.3.2026

Vom 1.4.2026 bis zum 30.6.2026

Menge der Zollkontingente (in Nettotonnen)

17

Andere Länder

gemäß Artikel 1 Absatz 8 zu berechnende Mengen

12 555,44

12 282,49

12 418,96


ANHANG III

Warenkategorie

Neu zugeteiltes Kontingent in Tonnen

Vom 1.4.2026 bis zum 30.6.2026

17

Kein Zugang zum Restkontingent im 4. Quartal


ANHANG IV

„ANHANG VI

Land

Vom 1.8.2025 bis zum 30.9.2025

Anteilsmäßige Zuteilung der am 1.8.2025 verfügbaren verbleibenden zollfreien Mengen im Rahmen des globalisierten Kontingents

Vereinigtes Königreich

40,28  %

Türkei

33,52  %

Republik Korea

7,81  %

Andere Länder

18,39  %


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1581/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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