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Document 32024R0567

Durchführungsverordnung (EU) 2024/567 der Kommission vom 14. Februar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 hinsichtlich der Verwendung digitaler Ursprungsnachweise für Erzeugnisse mit Ursprung in Brasilien sowie der Verwaltung von Zollkontingenten

C/2024/838

ABl. L, 2024/567, 15.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/567/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/567/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/567

15.2.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/567 DER KOMMISSION

vom 14. Februar 2024

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 hinsichtlich der Verwendung digitaler Ursprungsnachweise für Erzeugnisse mit Ursprung in Brasilien sowie der Verwaltung von Zollkontingenten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 187,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission (2) muss den Einfuhren von Geflügelfleisch aus Brasilien im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4211, 09.4214, 09.4217, 09.4251, 09.4252, 09.4253, 09.4410 und 09.4420 ein von den zuständigen brasilianischen Behörden ausgestelltes Ursprungszeugnis beiliegen. Dieses Ursprungszeugnis muss den Artikeln 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (3) entsprechen. Gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird das Zeugnis in Papierform nach dem Muster in Anhang 22-14 der genannten Durchführungsverordnung ausgestellt.

(2)

Seit dem 1. März 2023 stellt Brasilien diese Ursprungszeugnisse — anders als in Anhang 22-14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegt — in digitaler Form aus. Zur Vermeidung unnötiger Störungen des Handels sollte eine Abweichung von Artikel 57 Absatz 1 der genannten Durchführungsverordnung vorgesehen werden, um die Verwendung von in digitaler Form ausgestellten Ursprungszeugnissen zu ermöglichen.

(3)

Um die Echtheit des Ursprungsnachweises weiterhin sicherzustellen, sollte in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 ein Muster eines digitalen Ursprungszeugnisses festgelegt werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Durchführungsverordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfolgen. Die Datenverarbeitung darf gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 ausschließlich einem allgemeinen öffentlichen Interesse dienen, namentlich im Steuerbereich und zur Gewährleistung eines reibungslosen und sicheren Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, denen in digitaler Form ausgestellte Dokumente beigefügt sind.

(4)

Die Überlassung von Erzeugnissen, denen solche digitalen Zeugnisse beiliegen, zum zollrechtlich freien Verkehr sollte weiterhin den Bestimmungen der Artikel 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 unterliegen.

(5)

Gemäß Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 teilen die Mitgliedstaaten monatlich die Mengen mit, für die mittels von Drittländern ausgestellter Dokumente Einfuhrlizenzen erteilt wurden. Diese Mitteilung wird jedoch für die ordnungsgemäße Verwaltung von Zollkontingenten dieser Art nicht mehr benötigt. Gemäß Artikel 17 Absatz 6 melden die Mitgliedstaaten der Kommission nämlich vor der Erteilung einer Lizenz mittels von Drittländern ausgestellter Dokumente die Nummer der Lizenz und die Menge, für die die Lizenz erteilt wurde. Um eine Doppelung dieser Mitteilung zu vermeiden und den Aufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der genannten Durchführungsverordnung gestrichen werden.

(6)

In Artikel 16 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sind die Vorschriften für die Mitteilung der Mengen festgelegt, die im Rahmen von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen in Anspruch genommen bzw. nicht in Anspruch genommen wurden. Aus dem bisherigen Wortlaut wird nicht deutlich, dass Mitteilungen, die Einfuhrlizenzen betreffen, vier Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenzen zu übermitteln sind, während Mitteilungen, die Ausfuhrlizenzen betreffen, 210 Kalendertage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer übermittelt werden müssen. Außerdem sollte klargestellt werden, dass bei Lizenzen, die mittels von Drittländern ausgestellter Dokumente erteilt wurden, die Mitteilung nicht in Anspruch genommener Mengen nicht erforderlich ist. Diese Bestimmung sollte daher geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird wie folgt geändert:

1.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 15a

Abweichend von Artikel 57 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird in den Fällen, in denen in den Anhängen II bis XIII der vorliegenden Verordnung auf diesen Artikel Bezug genommen wird, ein Ursprungszeugnis für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland, für das eine besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelung gilt, unter Verwendung des Formblatts in Anhang XVII der vorliegenden Verordnung nach den darin festgelegten technischen Spezifikationen ausgestellt.“

2.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c wird gestrichen;

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die nicht in Anspruch genommenen Mengen, die Gegenstand von Ein- oder Ausfuhrlizenzen sind, werden der Kommission innerhalb von vier Monaten bzw. 210 Kalendertagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der betreffenden Lizenzen gemeldet.

Bei Einfuhrlizenzen werden die im vorangegangenen Einfuhrzollkontingentszeitraum zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Mengen innerhalb von vier Monaten nach Ende des Zollkontingentszeitraums mitgeteilt.

Die nicht in Anspruch genommenen Mengen, die Gegenstand von Einfuhrlizenzen sind, die mittels von Drittländern ausgestellter Dokumente erteilt wurden, werden nicht mitgeteilt.“

3.

Anhang XII wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

4.

Der Wortlaut von Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XVII angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Februar 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 347, 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185, 12.6.2020, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/761/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343, 29.12.2015, S. 558, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2447/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119, 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).


ANHANG I

In Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 erhält die Zeile „Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ in den Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4211, 09.4214, 09.4217, 09.4251, 09.4252, 09.4253, 09.4410 und 09.4420 folgende Fassung:

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Im Einklang mit den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447 und Artikel 15a der vorliegenden Verordnung.“


ANHANG II

„ANHANG XVII

Muster eines digitalen Ursprungszeugnisses für bestimmte Erzeugnisse, die besonderen nichtpräferenziellen Einfuhrregelungen gemäß Artikel 15a unterliegen

Einleitende Bemerkungen:

1.

Die Gültigkeitsdauer der Ursprungszeugnisse für Erzeugnisse, die ihren Ursprung in einem Drittland haben, für das besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, beträgt 12 Monate ab dem Datum ihrer Ausstellung durch die ausstellenden Behörden.

2.

Die Zollbehörden vergleichen das von den Marktteilnehmern vorgelegte Dokument mit dem entsprechenden Dokument, das in der von der ausstellenden Behörde des betreffenden Drittlandes bereitgestellten Online-Datenbank verfügbar ist. Die Zollbehörden in der Union akzeptieren nur das in der Datenbank des Drittlandes verfügbare Dokument als gültig.

3.

Die Dokumente sind maschinenschriftlich in einer der Amtssprachen der Union auszufüllen. Die Einträge in dem ausgedruckten und den Zollbehörden vorgelegten Dokument dürfen nicht ausradiert oder überschrieben werden.

4.

Die Dokumente tragen eine laufende Nummer, anhand deren sie identifiziert werden können, sowie folgende Angaben:

a)

in den Feldern 1 und 2 die Angaben zur Identifizierung des in dem Drittland ansässigen Absenders bzw. des in der Union ansässigen Empfängers;

b)

in Feld 3 die Angaben zur Identifizierung der das Dokument ausstellenden Drittlandbehörde und ihr Symbol;

c)

in Feld 4 das Ursprungsland;

d)

in Feld 5:

i)

die laufende Nummer der von einem Mitgliedstaat erteilten Einfuhrlizenz, auf die sich das Dokument bezieht;

ii)

alle zusätzlichen Angaben, die für die Durchführung der Rechtsvorschriften der Union über die besondere Einfuhrregelung erforderlich sind;

iii)

nur bei nachträglicher Erteilung die folgende Angabe in einer der Amtssprachen der Union:

Expedido a posteriori,

Udstedt efterfølgende,

Nachträglich ausgestellt,

Εκδοθέν εκ των υστέρων,

Issued retrospectively,

Délivré a posteriori,

Rilasciato a posteriori,

Afgegeven a posteriori,

Emitido a posteriori,

Annettu jälkikäteen/utfärdat i efterhand,

Utfärdat i efterhand,

Vystaveno dodatečně,

Välja antud tagasiulatuvalt,

Izsniegts retrospektīvi,

Retrospektyvusis išdavimas,

Kiadva visszamenőleges hatállyal,

Maħruġ retrospettivament,

Wystawione retrospektywnie,

Vyhotovené dodatočne,

Издаден впоследствие,

Eliberat ulterior,

Izdano naknadno;

e)

in Feld 6 die laufende Nummer der Sendung, mit der die Waren im Zollgebiet der Union eintreffen, mit Angabe der Positions- und Kennzeichnungsnummern, der Anzahl und Art der Packstücke sowie der Warenbezeichnung;

f)

in Feld 7 die Menge der zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassenden Erzeugnisse in Kilogramm (Netto- und Bruttomasse);

g)

in Feld 8 die authentische Unterschrift des Beamten und das authentische Siegel der ausstellenden Behörde des Drittlandes, die mindestens den fortgeschrittenen elektronischen Signaturen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) entsprechen. Alternativ kann das Siegel durch einen QR-Code ersetzt werden, der mit der Datenbank verknüpft ist, in der das Originaldokument in digitaler Form gespeichert ist;

h)

Feld 9 wird nicht ausgefüllt;

i)

unten auf der Seite oder in Feld 5 oder in Feld 8 ist deutlich die Internetadresse anzugeben, unter der die Zollbehörden das Originaldokument in digitaler Form finden können.

5.

Jedes Dokument trägt eine laufende Nummer, anhand deren es identifiziert werden kann, sowie den Stempel der ausstellenden Behörde und die Unterschrift der zur Unterschrift bevollmächtigten Person oder Personen.

1

Absender

Nummer des Dokuments

2

Empfänger

3

Ausstellende Behörde

4

Ursprungsland

5

Bemerkungen

6

Positionsnummer — Zeichen und Nummern — Anzahl und Art der Packstücke — WARENBEZEICHNUNG

7

Masse (kg) brutto und netto

8

ES WIRD BESCHEINIGT, DASS DIE OBEN GENANNTEN ERZEUGNISSE IHREN URSPRUNG IN DEM IN FELD 4 ANGEGEBENEN LAND HABEN UND DASS DIE ANGABEN IN DEN FELDERN 5 UND 6 KORREKT SIND (*1).

9

RAUM FÜR EINTRAGUNGEN DER ZOLLBEHÖRDEN DER EUROPÄISCHEN UNION


(1)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj).

(*1)  Zur Überprüfung der Echtheit dieses Dokuments kann der QR-Code eingescannt oder auf den folgenden Link zugegriffen werden:


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/567/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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