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Document JOL_2010_252_R_0223_01

2010/552/EU: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2008
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2008 sind

ABl. L 252 vom 25.9.2010, p. 223–225 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/223


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 5. Mai 2010

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2008

(2010/552/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2008,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das zum 31. Dezember 2008 abgeschlossene Haushaltsjahr, zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 16. Februar 2010 (5829/2010 — C7-0060/2010),

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (3), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0094/2010),

1.

erteilt dem Direktor des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2008;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Jerzy BUZEK

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. C 310 vom 18.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 5. Mai 2010

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil seines Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2008 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2008,

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das zum 31. Dezember 2008 abgeschlossene Haushaltsjahr, zusammen mit den Antworten des gemeinsamen Unternehmens (1),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 16. Februar 2010 (5829/2010 — C7-0060/2010),

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags und Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 185,

gestützt auf die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (3), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die mit Beschluss des Verwaltungsrates des europäischen gemeinsamen Unternehmens vom 22. Oktober 2007 angenommene Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (nachstehend „ITER-Finanzordnung“),

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (4), insbesondere auf Artikel 94,

gestützt auf Artikel 77 und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0094/2010),

A.

in der Erwägung dass der Rechnungshof erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2008 zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

B.

in der Erwägung, dass sich das gemeinsame Unternehmen in der Anlaufphase befindet und seine internen Kontrollen und sein Finanzinformationssystem im Laufe des Jahres 2008 noch nicht vollständig eingerichtet hatte,

C.

in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen gemäß Artikel 75 seiner Finanzordnung über einen internen Prüfungsdienst verfügen sollte, der sich an die einschlägigen internationalen Normen halten muss,

D.

in der Erwägung, dass sich die ITER-Finanzordnung auf die Rahmenfinanzregelung stützt, die kürzlich geändert wurde, um sie mit den an der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan vorgenommenen Änderungen in Einklang zu bringen,

E.

in der Erwägung, dass der Direktor des gemeinsamen Unternehmens den Rechnungshof am 28. Februar 2008 um Stellungnahme zur ITER-Finanzordnung ersucht hat,

F.

in der Erwägung, dass der Rechnungshof im Oktober 2008 die Stellungnahme Nr. 4/2008 zu dieser Finanzordnung abgegeben hat,

Mittelübertragungen

1.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in der Haushaltsergebnisrechnung einen Überschuss von 57 600 000 EUR festgestellt hat, der sich auf 38 % der antizipativen Aktiva von 149 700 000 EUR beläuft; betont insbesondere, dass von diesem Überschuss 32 200 000 EUR auf das Haushaltsjahr 2009 übertragen wurden; nimmt indessen Kenntnis von der Antwort des gemeinsamen Unternehmens, das richtig bemerkt, dass die vom Rechnungshof beanstandete unzulängliche Mittelausschöpfung unmittelbar damit zusammenhängt, dass sich das gemeinsame Unternehmen im ersten Jahr der finanziellen Unabhängigkeit von der Kommission befand, und dass sie außerdem auf Verzögerungen bei der Einführung der internationalen Organisation des ITER und des Euratom-Fusionsprogramms insgesamt zurückzuführen ist;

Unregelmäßigkeiten bei den Mittelbindungen

2.

weist darauf hin, dass das gemeinsame Unternehmen in sechs vom Rechnungshof geprüften Fällen erst Mittelbindungen vornahm, nachdem es bereits rechtliche Verpflichtungen eingegangen war; fordert daher das gemeinsame Unternehmen dementsprechend auf, sich auch in diesem Punkt an die Finanzordnung zu halten;

ITER-Finanzordnung

3.

begrüßt die Feststellung des Rechnungshofs, dass sich die ITER-Finanzordnung weitgehend auf die Grundsätze der Rahmenfinanzregelung und der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan stützt; stellt jedoch fest, dass bei einer Reihe spezifischer Punkte Änderungen erforderlich sind, insbesondere was die Ausnahmen von den Haushaltsgrundsätzen, die Rolle des Dienstes Internes Audit der Kommission, die verspätete Entrichtung der Mitgliedsbeiträge, die Bedingungen für die Zuschussgewährung und die in Artikel 133 der ITER-Finanzordnung vorgesehenen Übergangsbestimmungen betrifft;

Jährlicher Tätigkeitsbericht

4.

empfiehlt dem gemeinsamen Unternehmen ausdrücklich, die mit dem Rechnungshof für die Vorlage seines jährlichen Tätigkeitsberichts vereinbarten Fristen einzuhalten;

Interne Kontrollsysteme

5.

empfiehlt dem gemeinsamen Unternehmen ausdrücklich, weitere Arbeiten im Bereich der Dokumentation von IT-Prozessen und -Tätigkeiten und der Analyse von IT-Risiken durchzuführen;

6.

nimmt zur Kenntnis, dass der interne Prüfer des gemeinsamen Unternehmens seine Tätigkeit erst am 1. Juli 2009 aufgenommen hat; beglückwünscht das gemeinsame Unternehmen jedoch dazu, dass es inzwischen einen Aktionsplan für die Einführung interner Kontrollstandards entwickelt und eine Arbeitsgruppe eingerichtet hat, die die Umsetzung koordinieren und überwachen soll; hebt des Weiteren hervor, dass das gemeinsame Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten ernannt hat und dass Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Notfallplans und Datenwiederherstellungsplans (Business Continuity and Data Recovery Plan) eingeleitet wurden;

7.

nimmt Kenntnis von der Erklärung des gemeinsamen Unternehmens, eine Darstellung aller zugrunde liegenden Verfahrensabläufe werde derzeit erstellt;

8.

nimmt zur Kenntnis, dass im Jahr 2008 bei dem gemeinsamen Unternehmen Erträge aus Zinsen in Höhe von 216 304,89 EUR verbucht wurden; schließt aus dem Jahresabschluss und der Höhe der Zinszahlungen, dass das gemeinsame Unternehmen dauerhaft über hohe Kassenbestände verfügt; nimmt zur Kenntnis, dass sich die Kassenbestände des gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2008 auf 58 980 569,87 EUR beliefen; ersucht die Kommission zu überprüfen, welche Möglichkeiten bestehen, eine bedarfsorientierte Kassenmittelbewirtschaftung bei dem gemeinsamen Unternehmen umzusetzen, und welcher konzeptionellen Änderungen es bedarf, um die Kassenbestände bei dem gemeinsamen Unternehmen dauerhaft so gering wie möglich zu halten.


(1)  ABl. C 310 vom 18.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.


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