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Document JOL_2006_340_R_0036_01

    2006/813/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan V — Rechnungshof
    Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan V — Rechnungshof, sind

    ABl. L 340 vom 6.12.2006, p. 36–39 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    6.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 340/36


    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 27. April 2006

    betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan V — Rechnungshof

    (2006/813/EG)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (1),

    in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2004 — Band III (N6-0027/2005 — C6-0361/2005),

    in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2004, zusammen mit den Antworten der Organe (2),

    in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (3),

    in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5971/2006 — C6-0092/2006),

    gestützt auf Artikel 272 Absatz 10, Artikel 275 und Artikel 276 des EG-Vertrags,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

    gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5),

    gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0113/2006),

    1.

    erteilt dem Generalsekretär des Rechnungshofs Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2004;

    2.

    legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten sowie der Regierung des Großherzogtums Luxemburg zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

    Der Präsident

    Josep BORRELL FONTELLES

    Der Generalsekretär

    Julian PRIESTLEY


    (1)  ABl. L 53 vom 23.2.2004.

    (2)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 1.

    (3)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 9.

    (4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (5)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.


    ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan V — Rechnungshof, sind

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (1),

    in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2004 — Band III (N6-0027/2005 — C6-0361/2005),

    in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2004, zusammen mit den Antworten der Organe (2),

    in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (3),

    in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5971/2006 — C6-0092/2006),

    gestützt auf Artikel 272 Absatz 10, Artikel 275 und Artikel 276 des EG-Vertrags,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

    gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5),

    gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0113/2006),

    1.

    stellt fest, dass der Europäische Rechnungshof (ERH) 2004 einen Haushalt in Höhe von 96 925 410 EUR mit einer Verwendungsrate von 81,5 % verwaltet hat;

    2.

    erinnert daran, dass die Rechnungslegung des ERH für 2004 von einer externen Rechnungsprüfungsgesellschaft, KPMG (6), geprüft wurde, die zu folgender Schlussfolgerung gelangte:

    „Nach unserer Beurteilung wurden die Rechnungsführungsdaten und der (…) Jahresabschluss in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen, den allgemein anerkannten Rechnungsführungsgrundsätzen und den Internen Vorschriften des Europäischen Rechnungshofes erstellt. Sie vermitteln ein wirklichkeitsgetreues Bild der Vermögens- und Finanzlage des Europäischen Rechnungshofes zum 31. Dezember 2004 sowie seiner Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des zu diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Haushaltsjahres.“;

    3.

    nimmt mit Interesse den Wortlaut des von der Rechnungsprüfungsgesellschaft des ERH, KPMG, ausgestellten Bestätigungsvermerks (7) zur Kenntnis, der zum ersten Mal verweist

    „auf die Erläuterung 1 der Anlage zum Jahresabschluss, in der dargelegt wird, dass der Hof gemäß der Rechnungsführungsvorschrift Nr. 12 ‚Leistungen für Arbeitnehmer‘, die am 28. Dezember 2004 gemäß Artikel 133 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften durch einen Beschluss des Rechnungsführers der Kommission angenommen wurde, erstmalig zum 31. Dezember 2004 eine Rückstellung für Ruhegehaltsansprüche der Mitglieder des Europäischen Rechnungshofes sowie eine langfristige Forderung gegenüber den Mitgliedstaaten in Höhe von 43 689 621 EUR ausgewiesen hat. Der Rückstellungsbetrag wurde auf der Grundlage einer versicherungsmathematischen Studie der Europäischen Kommission festgesetzt.“;

    4.

    stellt fest, dass das Erweiterungsgebäude zum Hauptsitz des ERH in Luxemburg, das seit 2001 im Bau war, im Oktober 2003, vor dem geplanten Zeitpunkt Juni 2004, bezogen werden konnte; stellt des weiteren fest, dass die Rechnungslegung für das Vorhaben derzeit abgeschlossen wird und dass zu gegebener Zeit der Haushaltsbehörde ein umfassender Bericht vorgelegt werden wird;

    5.

    nimmt des weiteren einen Hinweis im KPMG-Prüfbericht im Abschnitt „Verpflichtungen unter dem Strich“ zur Kenntnis, wonach sich der ERH verpflichtet hat, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Grundstücke für die Errichtung eines weiteren Gebäudes (das Vorhaben K3) zu erwerben; stellt fest, dass das Vorhaben K3 den infolge des künftigen Beitritts Bulgariens, Rumäniens und eines anderen Landes erwarteten Bedarf des ERH decken soll, dessen geschätzte Kosten sich auf 26 450 000 EUR (8) (Preise April 2003) belaufen; nimmt den Wunsch des ERH zur Kenntnis, die Risiken in Verbindung mit einem derartigen Vorhaben breiter zu streuen, so dass diese letztendlich nicht in so hohem Maß vom europäischen Steuerzahler getragen werden; fordert, darüber unterrichtet zu werden, wie dieses Ziel besonders im Hinblick auf die finanzielle Verantwortlichkeit für Kostenüberschreitungen erreicht werden wird;

    6.

    billigt die regelmäßige Durchführung von Ausschreibungen für die Benennung einer externen Gesellschaft zur Prüfung der Jahresrechnung des ERH und äußert gleichzeitig Besorgnis über die vorherrschende Stellung einer kleinen Zahl großer Rechnungsprüfungsfirmen in Luxemburg und anderswo; fordert ein transparentes, gerechtes und für das Parlament nachvollziehbares Auswahlverfahren für die Vergabe der Rechnungsprüfung an eine externe Gesellschaft;

    7.

    stellt fest, dass der EHR im Anschluss an die letzte Erweiterung im Jahr 2004 und die Erhöhung der Zahl seiner Mitglieder auf 25 seine Struktur in vier Prüfungsgruppen und eine Koordinierungsgruppe umorganisiert hat; fragt sich, ob eine Struktur, die 25 Mitglieder und ihre Kabinette umfasst, die effektivste verfügbare Struktur ist; fordert den ERH auf, die Möglichkeit der Reduzierung der Mitglieder auf die Zahl von einem Drittel der Mitgliedstaaten zu prüfen;

    8.

    verweist auf die Stellungnahme des Sonderausschusses des britischen Oberhauses für die Europäische Union in Verbindung mit den Verhandlungen über den Konvent zur Zukunft Europas, wonach

    „die derzeitige Struktur des EHR, die 15 gleichrangige Mitglieder umfasst, ein Mitglied aus jedem Mitgliedstaat, die als Kollegium handeln, verändert werden muss, was nach einer Erweiterung unabdingbar sein wird. Ein Hof mit über 20 Vollzeitmitgliedern wäre schwerfällig, langsam und ineffektiv. Der Vorschlag eines Systems von ‚Kammern‘, ein Konzept, das jetzt in den Vertrag von Nizza aufgenommen wurde, scheint nur ein Mechanismus zur Aufnahme der Mitglieder zu sein, ohne dass die Effizienz verbessert wird, und ist nicht wirksam genug, um dieses Problem zu lösen.“;

    9.

    verweist darauf, dass Herr Weber, Präsident des ERH, dem Haushaltskontrollausschuss am 14. November 2005 in Straßburg in einem Redebeitrag mitteilte, dass der EHR eine Selbstbewertung seiner Organisation und Methoden mit anschließendem Peer Review durchführte; hofft, dass es möglich sein wird, vor der nächsten Erweiterung eine rationellere Struktur des EHR zu entwerfen;

    10.

    schlägt vor, dass diese Analyse der Arbeitsmethoden des ERH als eine der möglichen Optionen den Vorschlag des britischen Oberhauses mit einschließen könnte, die derzeitige Struktur durch einen hoch qualifizierten Direktor mit Exekutivaufgaben zu ersetzen, der von kompetentem Prüfpersonal unterstützt wird und der einem nichtständigen Gremium, das keine ausführende Funktionen hat und aus Vertretern aus jedem einzelnen Mitgliedstaat besteht, berichtet;

    11.

    begrüßt, dass der Entlastungsbehörde der jährliche Tätigkeitsbericht zusammen mit der vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten unterzeichneten Erklärung übermittelt wurde;

    12.

    begrüßt die Übermittlung des Jahresberichts über die interne Prüfung an die Entlastungsbehörde, bedauert jedoch, dass trotz der in Ziffer 15 seiner Entschließung vom 12. April 2005 (9) enthaltenen Forderung dieser einseitige Bericht immer noch kein klares Bild des gegenwärtigen Kontrollumfelds vermittelt;

    13.

    erinnert, was die Verwendung von Dienstfahrzeugen durch Mitglieder des ERH betrifft, daran, dass in seiner Entschließung vom 27. Oktober 2005 (10) der ERH aufgefordert wird, seinen Verwaltungsbeschluss vom 15. Juni 2004 bis zum 1. November 2005 so abzuändern, dass eine private Nutzung von Dienstfahrzeugen ausgeschlossen wird;

    14.

    fordert den ERH auf, die Veröffentlichung der Erklärungen der finanziellen Interessen der Mitglieder auf der Website des ERH in Betracht zu ziehen, was zu größerer Transparenz der EU-Organe beitragen würde; ist der Auffassung, dass es die Transparenz verbessern würde, wenn die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (11) größere Publizität erhalten würde, gegebenenfalls durch ihre Veröffentlichung auf der Website des ERH;

    15.

    verweist darauf, dass im Anschluss an eine Untersuchung durch OLAF seit langem ein Gerichtsverfahren gegen ein früheres Mitglied des ERH bei den Gerichten des Großherzogtums Luxemburg anhängig ist; bedauert, dass allzu oft Abschlussberichte, die von OLAF an die Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt werden, ohne Einleitung weiterer Maßnahmen einfach abgelegt werden; ist der Auffassung, dass eine Verschleppung des Gerichtsverfahrens keine akzeptable Antwort auf ein möglicherweise unangenehmes Dossier ist; wird die Verhandlung des oben genannten Falles durch die luxemburgischen Gerichte aufmerksam verfolgen.


    (1)  ABl. L 53 vom 23.2.2004.

    (2)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 1.

    (3)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 9.

    (4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (5)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

    (6)  Bericht des unabhängigen Rechnungsprüfers über die Rechnungslegung des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2004 (ABl. C 299 vom 29.11.2005, S. 1).

    (7)  Bericht des unabhängigen Rechnungsprüfers über die Rechnungslegung des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2004 (ABl. C 299 vom 29.11.2005, S. 1).

    (8)  Quelle: Die Gebäudepolitik des EHR, Übersicht und derzeitiger Stand, September 2003.

    (9)  ABl. L 196 vom 27.7.2005, S. 47.

    (10)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0410.

    (11)  ABl. L 268 vom 20.10.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1293/2004 (ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 26).


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