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Document JOL_2005_094_R_0001_01

    Verordnung (EG) Nr. 555/2005 des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Thunfischfangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006
    Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Thunfischfangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006
    Protokoll zur Festlegung der Thunfischfangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006

    ABl. L 94 vom 13.4.2005, p. 1–18 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 159M vom 13.6.2006, p. 328–345 (MT)

    13.4.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 94/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 555/2005 DES RATES

    vom 17. Februar 2005

    über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Thunfischfangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars (2) haben die Vertragsparteien Verhandlungen darüber geführt, welche Änderungen oder Zusätze am Ende des Anwendungszeitraums des dem Abkommen beigefügten Protokolls in dieses Abkommen aufgenommen werden sollen.

    (2)

    Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 8. September 2003 ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem genannten Abkommen für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 paraphiert.

    (3)

    Die Genehmigung dieses Protokolls liegt im Interesse der Gemeinschaft.

    (4)

    Die Festlegung des Schlüssels für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte sich auf die im Rahmen des Fischereiabkommens übliche Aufteilung der Fangmöglichkeiten gründen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Protokoll zur Festlegung der Thunfischfangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt.

    Artikel 2

    Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

    a)

    Thunfischwadenfänger:

     

    Spanien: 22 Schiffe

     

    Frankreich: 16 Schiffe

     

    Italien: 2 Schiffe

    b)

    Oberflächenlangleinenfischer:

     

    Spanien: 24 Schiffe

     

    Frankreich: 10 Schiffe

     

    Portugal: 6 Schiffe

    Sollten die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreiben, sind gehalten, der Kommission die in der Fischereizone Madagaskars gefangenen Mengen aus jedem Bestand nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (3) zu melden.

    Artikel 4

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J.-C. JUNCKER


    (1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. September 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2)  ABl. L 73 vom 18.3.1986, S. 26.

    (3)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.


    ABKOMMEN

    in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Thunfischfangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006

    Herr/Frau …,

    ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 8. September 2003 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Thunfangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 mitzuteilen, dass die Regierung Madagaskars bereit ist, dieses Protokoll ab 1. Januar 2004 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 7 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.

    Vereinbarungsgemäß muss in diesem Fall die Zahlung der ersten Jahrestranche des finanziellen Ausgleichs gemäß Artikel 2 des Protokolls vor dem 30. September 2004 erfolgen.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.

    Genehmigen Sie, Herr/Frau, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Für die Regierung der Republik Madagaskar

    Herr/Frau …,

    ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

    „Ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 8. September 2003 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Thunfangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 mitzuteilen, dass die Regierung Madagaskars bereit ist, dieses Protokoll ab 1. Januar 2004 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 7 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.

    Vereinbarungsgemäß muss in diesem Fall die Zahlung der ersten Jahrestranche des finanziellen Ausgleichs gemäß Artikel 2 des Protokolls vor dem 30. September 2004 erfolgen.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.“

    Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung zu bestätigen.

    Genehmigen Sie, Herr/Frau, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

    Im Namen des Rates der Europäischen Union


    PROTOKOLL

    zur Festlegung der Thunfischfangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006

    Artikel 1

    (1)   Gemäß Artikel 2 des Abkommens werden 40 Thunfisch-Frostern/Wadenfängern und 40 Oberflächen-Langleinenfischern für einen Zeitraum von drei Jahren, beginnend am 1. Januar 2004, Lizenzen zur Ausübung des Fischfangs in der Fischereizone Madagaskars gewährt.

    Auf Antrag der Gemeinschaft können ferner bestimmte Genehmigungen für andere Fischereifahrzeugkategorien unter Bedingungen erteilt werden, die von dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss festzulegen sind.

    (2)   Die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft dürfen Fangtätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

    Artikel 2

    (1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens wird auf 825 000 EUR jährlich festgesetzt (davon 320 000 EUR als finanziellen Ausgleich, der für das erste Jahr spätestens am 30. September und für das zweite und dritte Jahr jeweils spätestens am 30. April zu überweisen ist, und 505 000 EUR für die Maßnahmen gemäß Artikel 3 dieses Protokolls).

    Der finanzielle Ausgleich für das erste Anwendungsjahr des Protokolls (vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004) beträgt nach Abzug des Betrags für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 20. Mai 2004, der bereits im Rahmen des vorigen Protokolls gezahlt wurde, 196 385 EUR.

    (2)   Der Betrag der finanziellen Gegenleistung deckt den Fang von jährlich 11 000 Tonnen Thunfisch in den Gewässern Madagaskars ab. Übersteigen die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in der Fischereizone Madagaskars getätigten Thunfischfänge diese Menge, so wird der vorgenannte Betrag entsprechend erhöht. Der Gesamtbetrag der von der Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch höchstens doppelt so hoch ausfallen wie der in Absatz 1 genannte Betrag.

    (3)   Der finanzielle Ausgleich wird auf ein von den madagassischen Behörden bezeichnetes Konto beim Schatzamt überwiesen.

    Artikel 3

    (1)   Zur Sicherstellung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei unterstützen die Parteien im beiderseitigen Interesse die partnerschaftliche Förderung von Erkenntnissen über Bestände und biologische Ressourcen, die Fischereiüberwachung, die Entwicklung der handwerklichen Fischerei, die Fischergemeinden sowie die Aus- und Weiterbildung.

    (2)   Von dem Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 werden 505 000 EUR jährlich für die Finanzierung folgender Maßnahmen in der genannten Höhe verwendet:

    a)

    Finanzierung von wissenschaftlichen Programmen Madagaskars zur besseren Erforschung der Fischereiressourcen im Interesse einer nachhaltigen Bewirtschaftung: 90 000 EUR. Diese Beteiligung kann auf Antrag der Regierung Madagaskars in Form eines Beitrags zu den Kosten für internationale Tagungen geleistet werden, die der eingehenderen Erforschung der Bestände sowie der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen dienen.

    b)

    Unterstützung eines Systems zur Überwachung, Kontrolle und Beaufsichtigung der Fischerei: 267 000 EUR.

    c)

    Finanzierung von Stipendien und Ausbildungspraktika sowie Unterstützung der Ausbildung von Seeleuten: 60 000 EUR.

    d)

    Förderung der traditionellen Fischerei: 68 000 EUR.

    e)

    Unterstützung für die Beobachterregelung: 20 000 EUR.

    (3)   Nachdem der Kommission eine detaillierte Jahresplanung einschließlich Zeitplan und Zielvorgaben für die einzelnen Maßnahmen spätestens am 30. September 2004 für das erste Jahr und jeweils am 30. April für das zweite und dritte Jahr vorgelegt wurde, werden die unter a, b, d und e genannten Beträge dem Fischereiministerium zur Verfügung gestellt und auf die Bankkonten der zuständigen madagassischen Behörden überwiesen. Die Jahresplanung muss bei den Dienststellen der Kommission spätestens am 31. Juli 2004 für das erste Jahr und jeweils am 28. Februar für die folgenden Jahre eingehen. Für das erste Jahr erstreckt sich die Planung jedoch nur auf den Zeitraum vom 21. Mai bis 31. Dezember 2004.

    Die Kommission behält sich das Recht vor, beim Fischereiministerium ergänzende Auskünfte anzufordern.

    (4)   Der unter Buchstabe c genannte Betrag wird dem Fischereiministerium zur Verfügung gestellt und entsprechend seiner Inanspruchnahme auf die von diesem bezeichneten Konten überwiesen.

    (5)   Die zuständigen madagassischen Behörden übermitteln der Kommission spätestens am 31. März des folgenden Jahres einen Jahresbericht über die Verwendung der für die Maßnahmen nach Absatz 2 bereitgestellten Mittel, die Durchführung dieser Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse. Die Kommission behält sich das Recht vor, beim Fischereiministerium ergänzende Auskünfte anzufordern. Die Kommission kann die betreffenden Zahlungen nach Maßgabe der tatsächlichen Durchführung dieser Maßnahmen und nach Rücksprache mit den zuständigen madagassischen Behörden im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens noch einmal überprüfen.

    Artikel 4

    Versäumt es die Europäische Gemeinschaft, die in den Artikeln 2 und 3 genannten Zahlungen zu leisten, so kann Madagaskar die Anwendung dieses Protokolls aussetzen.

    Artikel 5

    Verhindern schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars, so kann die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft nach vorherigen Konsultationen zwischen beiden Vertragsparteien die Zahlung der finanziellen Gegenleistung aussetzen.

    Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, nachdem in Konsultationen zwischen beiden Parteien festgestellt worden ist, dass sich die Lage normalisiert hat und die Wiederaufnahme des Fischfangs möglich ist.

    Die Geltungsdauer der gemäß Artikel 4 des Abkommens gewährten Lizenzen der Gemeinschaftsschiffe wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.

    Artikel 6

    Der Anhang zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars wird aufgehoben und durch den Anhang zu diesem Protokoll ersetzt.

    Artikel 7

    Dieses Protokoll tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.

    Es gilt ab 1. Januar 2004.

    ANHANG

    BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT IN DER FISCHEREIZONE MADAGASKARS

    1.   LIZENZANTRÄGE UND LIZENZERTEILUNG

    Die Lizenzen, die Fischereifahrzeuge der Europäischen Gemeinschaft zum Fischfang in den Gewässern Madagaskars berechtigen, werden wie folgt beantragt und erteilt:

    a)

    Die Kommission unterbreitet den zuständigen Behörden Madagaskars über ihren Vertreter auf Madagaskar gleichzeitig:

    für jedes Schiff, das im Rahmen des vorliegenden Abkommens eine Fangtätigkeit auszuüben wünscht, spätestens am 1. Dezember vor Beginn des gewünschten Gültigkeitszeitraums einen Lizenzantrag des betreffenden Reeders.

    Abweichend hiervon können die Reeder, die ihren Lizenzantrag nicht vor dem 1. Dezember gestellt haben, dies während des laufenden Kalenderjahrs mindestens 30 Tage vor Beginn der Fangtätigkeiten tun. In diesem Fall leisten die Reeder die Gebühren für das gesamte Jahr gemäß Nummer 2 Buchstabe b;

    einen Jahresantrag zur vorherigen Genehmigung der Einfahrt in die Hoheitsgewässer Madagaskars; diese Genehmigung gilt für die gesamte Geltungsdauer der Lizenz.

    Für den Antrag ist das hierzu von Madagaskar vorgesehene Formular nach dem Muster in Anlage 1 zu verwenden; außerdem ist ein Zahlungsnachweis über die vom Reeder zu entrichtende Vorauszahlung beizufügen.

    b)

    Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar.

    Auf Antrag der Kommission jedoch kann im Fall höherer Gewalt die Lizenz eines Schiffes durch eine Lizenz für ein anderes Schiff mit ähnlichen Merkmalen wie das zu ersetzende Schiff ersetzt werden. Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation der Kommission auf Madagaskar an das madagassische Ministerium für Fischerei zurück.

    In der neuen Lizenz wird Folgendes vermerkt:

    das Ausstellungsdatum,

    der Hinweis, dass die Lizenz des vorherigen Fischereifahrzeugs nicht länger gültig ist und durch diese neue Lizenz ersetzt wird.

    Für die verbleibende Geltungsdauer sind keine Gebühren gemäß Artikel 5 des Abkommens zu entrichten.

    c)

    Die Lizenz wird von den madagassischen Behörden dem Vertreter der Kommission auf Madagaskar ausgehändigt.

    d)

    Die Lizenz muss jederzeit an Bord mitgeführt werden. Gleich nach Eingang der Mitteilung der Kommission an die Behörden Madagaskars, dass die Vorauszahlung geleistet wurde, wird das Schiff auf eine Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die den madagassischen Fischereikontrollbehörden übermittelt wird. Per Fax kann eine Kopie der fraglichen Lizenz angefordert werden, solange die Lizenz selbst noch nicht vorliegt; diese Kopie wird an Bord aufbewahrt.

    e)

    Die Reeder von Thunfischfängern sind verpflichtet, sich von einem Konsignatar in Madagaskar vertreten zu lassen.

    f)

    Die madagassischen Behörden teilen der Delegation der Kommission in Madagaskar vor Inkrafttreten des Protokolls alle erforderlichen Bankangaben für die Überweisung der Gebühren und Vorauszahlungen mit.

    2.   GELTUNGSDAUER DER LIZENZEN UND ZAHLUNG DER LIZENZGEBÜHREN

    a)

    Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens gelten die Lizenzen für die Dauer eines Jahres. Sie können verlängert werden. Für das erste Anwendungsjahr des Protokolls (vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004) gilt jedoch, dass Schiffe, die am 1. Januar 2004 im Besitz einer im Rahmen des vorigen Protokolls ausgestellten und bis zum 20. Mai 2004 gültigen Lizenz sind, diese Lizenz bis zum angegebenen Datum nutzen können.

    b)

    Die Gebühren sind auf 25 EUR je Tonne festgesetzt, die in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Madagaskars gefangen wird. Die Lizenzen werden erteilt, nachdem an das Schatzamt Madagaskars eine Vorauszahlung von 2 800 EUR pro Jahr und Thunfischwadenfänger, 1 750 EUR pro Jahr und Oberflächenlangleinenfischer mit mehr als 150 BRT sowie 1 200 EUR pro Jahr und Oberflächenlangleinenfischer mit 150 BRT oder weniger geleistet worden ist. Diese Vorauszahlungen entsprechen den Gebühren für 112, 70 bzw. 48 in der Fischereizone Madagaskars gefangene Tonnen jährlich.

    Für das erste Anwendungsjahr des Protokolls (vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004) gilt jedoch, dass Schiffe, die am 1. Januar 2004 im Besitz einer im Rahmen des vorigen Protokolls ausgestellten und bis zum 20. Mai 2004 gültigen Lizenz sind, folgende Vorauszahlungen für den restlichen Teil des ersten Jahres (vom 21. Mai 2004 bis 31. Dezember 2004) zahlen:

    Thunfischwadenfänger: 1 720 EUR;

    Oberflächenlangleinenfischer mit mehr als 150 BRT: 1 091 EUR;

    Oberflächenlangleinenfischer mit bis zu 150 BRT: 735 EUR.

    3.   FANGMELDUNGEN UND GEBÜHRENABRECHNUNG

    a)

    Die im Rahmen des Abkommens zum Fischfang in der Fischereizone Madagaskars berechtigten Schiffe müssen ihre Fangdaten dem madagassischen Fischereiüberwachungszentrum über die Delegation der Kommission in Madagaskar wie folgt melden:

     

    Thunfischwadenfänger und Oberflächenlangleinenfischer füllen für jeden Fangeinsatz in der Fischereizone Madagaskars eine Fangmeldung nach dem Muster in Anlage 2 aus. Die Formulare werden den zuständigen Stellen spätestens am 31. März des Jahres übermittelt, das auf das Gültigkeitsjahr der Lizenzen folgt.

     

    Diese Formulare sind leserlich auszufüllen und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs zu unterzeichnen. Sie müssen für alle Schiffe ausgefüllt werden, die im Besitz einer Lizenz sind, selbst wenn nicht gefischt wurde.

    b)

    Die Abrechnung der für das abgelaufene Kalenderjahr fälligen Gebühren wird spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf das Gültigkeitsjahr der Lizenzen folgt, unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen und Gebühren gemäß Nummer 2 Buchstabe b von der Kommission vorgenommen. Diese Abrechnung erfolgt anhand der ermittelten Fangmengen, die ihrerseits auf der Grundlage der Fangmeldungen der einzelnen Reeder festgestellt werden. Die ermittelten Fangmengen müssen von einem für die Überprüfung der Fangangaben in den Mitgliedstaaten zuständigen wissenschaftlichen Institut wie dem Forschungsinstitut für Entwicklung (IRD), dem Französischen Institut für Meeresforschung (IFREMER), dem Spanischen Ozeanografischen Institut (IEO), dem Portugiesischen Fischereiforschungsinstitut (IPIMAR) oder dem zuständigen madagassischen Institut für Thunfischstatistik von Antsiranana (USTA) bestätigt werden.

    Die Gebührenabrechnung durch die Kommission wird dem madagassischen Fischereiüberwachungszentrum zur Bestätigung vorgelegt. Dieses hat 30 Tage Zeit, hierauf zu reagieren.

    Nach Ablauf dieser Frist wird die Gebührenabrechnung den Reedern zugestellt.

    Bei fehlender Übereinstimmung konsultieren sich die Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens, um die endgültige Abrechnung zu erstellen, die dann den Reedern übermittelt wird.

    Die Reeder überweisen den madagassischen Fischereibehörden etwaige offen stehende Beträge spätestens 30 Tage nach Übermittlung der Endabrechnung.

    Fällt die Endabrechnung hingegen niedriger aus als der als Vorauszahlung geleistete Betrag gemäß Nummer 2 Buchstabe b, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

    4.   MITTEILUNGEN

    Der Kapitän teilt dem madagassischen Fischereiüberwachungszentrum per Funk (Duplexfrequenz 8 755 Tx 8 231 Rx USB), Fax (Nr. 261 — 20 — 22 49014) oder E-Mail (csp-mprh@dts.mg) mit Bestätigung mindestens drei Stunden im Voraus seine Absicht mit, in die Fischereizone Madagaskars einzulaufen oder besagte Zone zu verlassen.

    Bei beabsichtigter Einfahrt teilt er gleichzeitig die geschätzten Fangmengen an Bord mit, auch wenn nicht gefischt wurde.

    Bei beabsichtigter Ausfahrt teilt er gleichzeitig die geschätzten Fangmengen mit, die während seines Aufenthalts in der Fischereizone Madagaskars gefischt worden sind.

    Die Funkmeldung muss zu den in Madagaskar geltenden Uhrzeiten und Werktagen erfolgen.

    Diese Bestimmungen gelten auch für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die in einem madagassischen Hafen anlanden wollen.

    5.   BEOBACHTER

    Auf Aufforderung des Fischereiministeriums nehmen Thunfischwadenfänger und Oberflächenlangleinenfischer einen Beobachter an Bord, der wie ein Offizier behandelt wird. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord wird von den madagassischen Behörden festgesetzt, übersteigt in der Regel jedoch nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Zeit. Die Aufgaben des Beobachters sind im Einzelnen in Anlage 3 festgelegt.

    Die Bedingungen, unter denen der Beobachter an Bord genommen wird, werden vom Fischereiministerium, vertreten durch das madagassische Fischereiüberwachungszentrum, festgelegt.

    Der Reeder oder sein Konsignatar informiert das madagassische Fischereiüberwachungszentrum mindestens zwei Tage vor der Ankunft des Schiffes in einem madagassischen Hafen, damit der Beobachter an Bord gehen kann.

    Der Reeder zahlt an die Regierung Madagaskars (Fischereiüberwachungszentrum) über seinen Konsignatar einen Betrag von 20 EUR für jeden Tag, den ein Beobachter an Bord eines Thunfischwadenfängers oder Oberflachen-Langleinenfischers verbringt.

    Die Anreisekosten zum madagassischen Einschiffungshafen gehen zulasten der Regierung Madagaskars. Kosten für die Beförderung des Beobachters außerhalb Madagaskars gehen zulasten des Reeders. Es können so viele Beobachter an Bord gestellt werden, wie dies 30 % der in der Fischereizone Madagaskars tätigen Gemeinschaftsschiffe entspricht. Die Aufenthaltsdauer des Beobachters an Bord richtet sich nach der Zeit, die das Schiff in besagter Fischereizone tätig ist. Falls ein Gemeinschaftsschiff keinen madagassischen Hafen anläuft, um dort einen Beobachter an Bord zu nehmen, bringt ein Patrouillenboot des madagassischen Fischereiüberwachungszentrums den Beobachter zum Schiff.

    Ort und Kosten für die Übernahme des Beobachters werden einvernehmlich mit dem madagassischen Fischereiüberwachungszentrum festgelegt; die Kosten gehen zulasten des Reeders.

    Die Übernahme des Beobachters durch ein anderes Schiff auf See wird zwischen dem Kapitän und dem madagassischen Fischereiüberwachungszentrum vereinbart.

    Findet sich der Beobachter nicht am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt oder danach innerhalb von zwölf Stunden ein, so ist der Reeder automatisch von seiner Pflicht befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. Verzögert sich das Auslaufen des Schiffes, so übernimmt der Reeder die Kosten für Unterkunft und Verpflegung des Beobachters bis zu dessen tatsächlicher Einschiffung.

    6.   ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

    a)

    Für die gesamte Flotte der Thunfischwadenfänger und Oberflächenlangleinenfischer werden für die Dauer der Fischereikampagne in der Fischereizone Madagaskars mindestens 40 madagassische Seeleute fest angestellt. Die Heuer der Seeleute wird von den Konsignataren der Reeder und den Betroffenen einvernehmlich festgelegt. Die Heuer muss Sozialleistungen abdecken.

    Die Heuerverträge dieser Seeleute werden zwischen den Konsignataren und den Betroffenen geschlossen.

    Eine ausführliche Liste der angeheuerten madagassischen Seeleute (Name, Dauer des Heuervertrags, Heuer usw.) ist dem Fischereiministerium spätestens am 31. Januar des Jahres zu übermitteln, das auf das Gültigkeitsjahr der Lizenz folgt.

    Werden für die gesamte Flotte der Thunfischwadenfänger und Oberflächenlangleinenfischer keine 40 Seeleute angeheuert, so sind die Reeder, die nicht angeheuert haben, verpflichtet, für die nicht eingestellten Seeleute eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 9 des Abkommens festgesetzt wird und sich auf die gesamte Dauer der Fischereikampagne bezieht; dieser Betrag wird für die Ausbildung madagassischer Fischer verwendet und auf ein Konto überwiesen, das den Konsignataren mit Kopie an die Delegation der Kommission in Madagaskar mitgeteilt wurde.

    b)

    Die Erklärung der IAO zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Gemeinschaftsschiffen tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

    Die Arbeitsverträge der lokalen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und dem (denen) der Seeleute und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit den zuständigen lokalen Behörden ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert). Die Entlohnung der lokalen Seeleute darf nicht schlechter sein als in dem Land, das das Fischereiabkommen geschlossen hat, und darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

    Ist der Arbeitgeber eine lokale Gesellschaft, so müssen in dem Arbeitsvertrag der Name der Reederei und der Flaggenstaat angegeben sein.

    Die Reedereien garantieren den lokalen Seeleuten an Bord ihrer Schiffe Lebens- und Arbeitsbedingungen, die denen der Gemeinschaftsseeleute aus der EU gleichwertig sind.

    7.   FANGGEBIETE

    Die den Gemeinschaftsschiffen zugänglichen Fanggebiete sind sämtliche Gewässer unter madagassischer Gerichtsbarkeit außerhalb des Küstenstreifens von 12 Seemeilen.

    Sollte das Fischereiministerium beschließen, versuchsweise Fischsammelstellen einzurichten, so wird dies der Kommission sowie den Konsignataren der betreffenden Reeder unter Angabe der geografischen Koordinaten dieser Sammelstellen mitgeteilt.

    Ab dem 30. Tag nach dieser Mitteilung ist es untersagt, sich diesen Vorrichtungen weiter als 1,5 Meilen zu nähern. Jeglicher Abbau von Vorrichtungen für Fischsammelstellen muss denselben Parteien unverzüglich mitgeteilt werden.

    8.   KONTROLLEN UND ÜBERWACHUNG DER FANGTÄTIGKEITEN

    Die Fischereifahrzeuge im Besitz einer Lizenz gestatten und erleichtern jedem madagassischen Beamten, der mit Kontrollen oder der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragt ist, das Anbordkommen und die Erfüllung seiner Aufgaben.

    9.   SATELLITENGESTÜTZTE ÜBERWACHUNG

    Die Republik Madagaskar hat für ihre nationale Flotte ein Schiffsüberwachungssystem (VMS) eingeführt. Dieses System soll ohne Diskriminierung auf alle in der madagassischen Fischereizone fischenden Schiffe ausgedehnt werden. Die Gemeinschaftsschiffe werden bereits seit dem 1. Januar 2000 gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in ihrem Tätigkeitsbereich satellitengestützt überwacht. Daher empfiehlt es sich, dass die einzelstaatlichen Behörden der Flaggenstaaten und der Republik Madagaskar unter nachstehenden Bedingungen eine Satellitenüberwachung der Schiffe durchführen, die im Rahmen des Fischereiabkommens EG/Madagaskar Fischfang betreiben:

    1.

    Die madagassischen Behörden haben der Gemeinschaft für die Satellitenüberwachung die Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der Fischereizone Madagaskars mitgeteilt (Tabelle I). Die Karte mit den Koordinaten liegt als Anlage 4 bei.

    Die madagassischen Behörden übermitteln diese Angaben in elektronischer Form, ausgedrückt in Dezimalgraden im WGS-84 datum.

    2.

    Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die X.25-Adressen und die Spezifikationen für die elektronische Kommunikation zwischen ihren Kontrollzentren gemäß den unter Nummern 4 und 6 festgelegten Bedingungen aus. Diese Angaben umfassen, soweit möglich, die Namen, Telefon-, Telex- und Faxnummern und die elektronischen Adressen (Internet oder X.400), die für die allgemeinen Mitteilungen zwischen den Kontrollzentren verwendet werden können.

    3.

    Die Position der Fischereifahrzeuge wird auf 500 m genau und mit einem Vertrauensintervall von 99 % bestimmt.

    4.

    Wenn ein Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt und nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften satellitengestützt überwacht wird, in ein Fanggebiet der Republik Madagaskar einläuft, übermittelt das Kontrollzentrum des Flaggenstaats die anschließenden Positionsmeldungen unverzüglich und mindestens einmal jede Stunde an die Zentrale für Fischereiüberwachung von Madagaskar (Längen- und Breitengrad, Kurs und Geschwindigkeit). Diese Mitteilungen werden als Positionsmeldungen gekennzeichnet.

    5.

    Die unter Nummer 4 genannten Mitteilungen werden elektronisch im Format X.25 ohne zusätzliches Protokoll übermittelt. Die Mitteilungen werden in Echtzeit gemäß dem Format in Anlage II übermittelt.

    6.

    Bei technischen Störungen oder dauerhaftem Ausfall des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän dieses Schiffs die unter Nummer 4 vorgesehenen Angaben baldmöglichst an das Kontrollzentrum des Flaggenstaats. In diesem Fall ist um 6 Uhr, 12 Uhr und 18 Uhr (Ortszeit Madagaskar) eine Positionsmeldung zu übermitteln, solange sich das Fischereifahrzeug in einem Fanggebiet Madagaskars befindet. Sie umfasst auch die vom Kapitän aufgezeichneten stündlichen Positionsmeldungen gemäß Nummer 4.

    Das Kontrollzentrum des Flaggenstaats oder das Fischereifahrzeug sendet diese Mitteilungen unverzüglich an die Zentrale für Fischereiüberwachung. Das defekte Gerät ist zu reparieren oder auszutauschen, sobald das Fischereifahrzeug seine Fangreise beendet hat, spätestens aber innerhalb eines Monats. Nach Ablauf dieser Frist darf das betreffende Fischereifahrzeug keine neue Fangreise antreten, bevor das Gerät repariert oder ausgetauscht ist.

    7.

    Die Kontrollzentren der Flaggenstaaten überwachen die Bewegungen ihrer Fischereifahrzeuge in den madagassischen Gewässern in Abständen von zwei Stunden. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgeschrieben überwacht, so ist die Zentrale für Fischereiüberwachung von Madagaskar unverzüglich zu unterrichten, und das Verfahren gemäß Nummer 6 findet Anwendung.

    8.

    Stellt die Fischereiüberwachungszentrale fest, dass der Flaggenstaat die unter Nummer 4 vorgesehenen Angaben nicht übermittelt, wird die andere Vertragspartei unverzüglich unterrichtet.

    9.

    Die gemäß den vorliegenden Bestimmungen an die Vertragspartei übermittelten Überwachungsangaben sind ausschließlich zur Kontrolle und Überwachung der Gemeinschaftsschiffe, die im Rahmen des Abkommens EG/Madagaskar Fischfang betreiben, durch die madagassischen Behörden bestimmt. Die Angaben dürfen nicht an andere Parteien weitergegeben werden.

    10.

    Die Parteien kommen überein, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Anforderungen der Nummern 4 und 6 baldmöglichst, aber spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmungen, zu genügen.

    11.

    Die Vertragsparteien tauschen auf Antrag Informationen über die zur Satellitenüberwachung verwendeten Geräte aus, um sicherzustellen, dass alle Geräte für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen in vollem Umfang mit den Anforderungen der anderen Vertragspartei kompatibel sind.

    12.

    Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt.

    Tabelle I

    Koordinaten (Breitengrade und Längengrade) der Fischerzone Madagaskars

    (siehe auch beigefügte Karte in Anlage 4)

     

    Koordinaten in Dezimalgraden

    Koordinaten in Grad und Minuten

    Ref.:

    X

    Y

    X

    Y

    A

    49,40

    – 10,3

    49°24′O

    10°18′S

    B

    51

    – 11,8

    51°0′O

    11°48′S

    C

    53,3

    – 12,7

    53°18′O

    12°42′S

    D

    52,2

    – 16,3

    52°12′O

    16°18′S

    E

    52,8

    – 18,8

    52°48′O

    18°48′S

    F

    52

    – 20,4

    52°0′O

    20°24′S

    G

    51,8

    – 21,9

    51°48′O

    21°54′S

    H

    50,4

    – 26,2

    50°24′O

    26°12′S

    I

    48,3

    – 28,2

    48°18′O

    28°12′S

    J

    45,4

    – 28,7

    45°24′O

    28°42′S

    K

    41,9

    – 27,8

    41°54′O

    27°48′S

    L

    40,6

    – 26

    40°36′O

    26°0′S

    M

    41,8

    – 24,3

    41°48′O

    24°18′S

    N

    41,6

    – 20,8

    41°36′O

    20°48′S

    O

    41,4

    – 19,3

    41°24′O

    19°18′S

    P

    43,2

    – 17,8

    43°12′O

    17°48′S

    Q

    43,4

    – 16,9

    43°24′O

    16°54′S

    R

    42,55

    – 15,6

    42°33′O

    15°36′S

    S

    43,15

    – 14,35

    43°9′O

    14°21′S

    T

    45

    – 14,5

    45°0′O

    14°30′S

    U

    46,8

    – 13,4

    46°48′O

    13°24′S

    V

    48,4

    – 11,2

    48°24′O

    11°12′S


    Tabelle II

    Übermittlung von VMS-Meldungen an Madagaskar

    Positionsmeldung

    Datenelement

    Kennziffer

    Obligatorisch/fakultativ

    Bemerkungen

    Aufzeichnungsbeginn

    SR

    O

    Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an

    Empfänger

    AD

    O

    Angabe Meldung — Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes

    Absender

    FR

    O

    Angabe Meldung — Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes

    Flaggenstaat

    FS

    F

     

    Art der Meldung

    TM

    O

    Angabe Meldung — Art der Meldung „POS“

    Rufzeichen

    RC

    O

    Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffs

    Interne Referenznummer der Vertragspartei

    IR

    F

    Angabe zum Schiff — Nummer der Vertragspartei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

    Äußere Kennziffern

    XR

    F

    Angabe Schiffsregistrierung — die außen angebrachte Nummer des Schiffs

    Breitengrad

    LA

    O

    Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS-84)

    Längengrad

    LO

    O

    Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten O/W GGMM (WGS-84)

    Kurs

    CO

    O

    Schiffskurs 306°-Skala

    Geschwindigkeit

    SP

    O

    Schiffsgeschwindigkeit in Zehntel-Knoten

    Datum

    DA

    O

    Angabe zur Position des Schiffes — Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

    Uhrzeit

    TI

    O

    Angabe zur Position des Schiffes — Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (HHMM)

    Aufzeichnungsende

    ER

    O

    Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an

    Zeichensatz: ISO8859.1

    Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

    Ein doppelter Schrägstrich („//“) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds;

    ein Schrägstrich („/“) trennt den Feldcode und die Daten.

    Fakultative Datenfelder sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.

    10.   UMLADUNGEN

    Wird Fisch umgeladen, so übergeben die Hochsee-Thunfischfroster die Mengen, die sie nicht an Bord behalten, einer von den zuständigen Fischereibehörden Madagaskars genannten Gesellschaft oder Organisation.

    11.   DIENSTLEISTUNGEN

    Die in der Fischereizone Madagaskars tätigen Gemeinschaftsreeder bemühen sich, bevorzugt madagassische Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen (Überholung des Schiffes, Laden und Löschen, Schiffsbedarf, Konsignation usw. ...).

    Die Behörden Madagaskars legen im Einvernehmen mit den Benutzern die Bedingungen für die Benutzung der Hafeneinrichtungen fest.

    12.   SANKTIONEN

    Verstöße gegen das vorliegende Protokoll und gegen Fischereivorschriften Madagaskars werden nach den geltenden madagassischen Rechtsvorschriften bestraft.

    Die Kommission ist binnen höchstens 48 Stunden schriftlich über Sanktionen gegen ein Gemeinschaftsschiff und alle sachdienlichen Aspekte in diesem Zusammenhang zu unterrichten.

    13.   VERFAHREN IM FALLE EINER AUFBRINGUNG

    1.   Benachrichtigung

    Das madagassische Fischereiministerium unterrichtet die Delegation der Kommission und den Flaggenstaat binnen höchstens 48 Stunden schriftlich von jeder Aufbringung eines im Rahmen des Fischereiabkommens tätigen Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft in der Fischereizone Madagaskars und übermittelt einen kurzen Bericht über die Umstände und die Gründe für diese Aufbringung. Die Delegation der Kommission und der Flaggenstaat werden zudem über den weiteren Verlauf der eingeleiteten Verfahren und über etwaige Sanktionen unterrichtet.

    2.   Regelung

    Nach den Bestimmungen des Fischereigesetzes und diesbezüglicher Verordnungen kann der Verstoß wie folgt geregelt werden:

    a)

    im Wege des Vergleichs; in diesem Fall bewegt sich die Höhe des Bußgeldes innerhalb der vom madagassischen Recht vorgesehenen Spanne;

    b)

    gerichtlich nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Madagaskars, wenn keine Regelung im Wege des Vergleichs zustande gekommen ist.

    3.   Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung erlaubt, den Hafen zu verlassen, wenn

    a)

    die sich aus dem Vergleichsverfahren ergebenden Verpflichtungen erfüllt sind und eine entsprechende Quittung vorgelegt wurde;

    b)

    bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachgewiesen wird, dass eine Bankkaution hinterlegt wurde.

    14.   UMWELTSCHUTZ

    Im Interesse des Umweltschutzes verpflichten sich die beiden Parteien, folgende Maßnahmen zu treffen:

    Verbot für alle Schiffe, in der Fischereizone Madagaskars Öl oder Erzeugnisse aus Öl einzuleiten oder Plastik- und Hausmüll ins Meer zu werfen;

    im Rahmen der IOTC: Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei und rationellen Bewirtschaftung sowie der Erhaltung der Thunfischbestände;

    Verbot des Fangs geschützter Arten wie Wale, Delfine, Schildkröten und Meeresvögel.

    Die Europäische Gemeinschaft ist gehalten, dem Fischereiministerium sämtliche Anomalien im Bereich des Umweltschutzes zu melden, die auf Schiffe in der Fischereizone Madagaskars zurückzuführen sind.

    Anlage 1

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    Anlage 2

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    Anlage 3

    ANBORDNAHME VON BEOBACHTERN

    Zum Fischfang in der Fischereizone Madagaskars berechtigte Thunfischwadenfänger und Oberflächenlangleinenfischer nehmen einen Beobachter des madagassischen Fischereiüberwachungszentrums an Bord, der einen Dienstausweis und einen Seepass bei sich führt. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord wird vom Fischereiüberwachungszentrum festgesetzt, übersteigt in der Regel jedoch nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Zeit.

    Der Beobachter an Bord

    1.

    beobachtet, registriert und vermerkt die Fangtätigkeiten der Schiffe in der Fischereizone Madagaskars;

    2.

    überprüft die Position der Schiffe beim Fischfang;

    3.

    nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor;

    4.

    erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

    5.

    sammelt während seiner Anwesenheit an Bord die Fangdaten zur Fischereizone;

    6.

    trifft alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und sein Aufenthalt an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

    7.

    geht mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes;

    8.

    verfasst einen Fangreise-Bericht, der dem Fischereiüberwachungszentrum Madagaskar mit Kopie an die Delegation der Europäischen Kommission übermittelt wird.

    Der Reeder oder Kapitän des Fischereifahrzeugs muss hierzu

    1.

    dem Beobachter gestatten, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben an Bord zu kommen und für den im Antrag genannten Zeitraum an Bord zu bleiben;

    2.

    einen geeigneten Arbeitsplatz einschließlich Tisch mit ausreichender Beleuchtung bereitstellen;

    3.

    die ihm zugänglichen Informationen über die Fangtätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars weitergeben;

    4.

    die Position des Schiffes mitteilen (Längen- und Breitengrad);

    5.

    Nachrichten schicken und entgegennehmen oder gestatten, dass mit Hilfe der Kommunikationsmittel an Bord des Schiffes Nachrichten geschickt und entgegengenommen werden;

    6.

    Zugang zu allen Bereichen des Schiffes einräumen, die den Fischfang, die Verarbeitung und die Lagerung betreffen;

    7.

    Probenahmen gestatten;

    8.

    geeignete Lagermöglichkeiten für diese Proben vorsehen, ohne hierdurch die Lagerkapazitäten des Schiffes zu beeinträchtigen;

    9.

    Unterstützung bei der Prüfung und Messung der Fanggeräte an Bord gewähren;

    10.

    dem Beobachter die Mitnahme der während seines Aufenthalts an Bord gesammelten Proben und Dokumente gestatten;

    11.

    dem Beobachter, wenn dieser länger als vier aufeinander folgende Stunden an Bord bleibt, Unterkunft und Verpflegung anbieten und ihn hierbei seinen Schiffsoffizieren gleichstellen.

    Anlage 4

    ZONE DE PÊCHE DE MADAGASCAR

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