This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document JOL_2005_052_R_0042_01
2005/160/: 2005/160/EC:#Commission Decision of 27 October 2004 approving the exchange of letters between the United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) and the Commission of the European Communities concerning their cooperation in the framework of disaster response (in case of simultaneous interventions in a country affected by a disaster)Text with EEA relevance
2005/160/: 2005/160/EG:
Beschluss der Kommission vom 27. Oktober 2004 zur Genehmigung des Briefwechsels zwischen dem Büro der Vereinten Nationen zur Koordinierung der humanitären Hilfe (UNOCHA) und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Intervention im Katastrophenfall (bei gleichzeitiger Intervention in einem von einer Katastrophe betroffenen Land)Text von Bedeutung für den EWR
2005/160/: 2005/160/EG:
Beschluss der Kommission vom 27. Oktober 2004 zur Genehmigung des Briefwechsels zwischen dem Büro der Vereinten Nationen zur Koordinierung der humanitären Hilfe (UNOCHA) und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Intervention im Katastrophenfall (bei gleichzeitiger Intervention in einem von einer Katastrophe betroffenen Land)Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 52 vom 25.2.2005, p. 42–48
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 338M vom 17.12.2008, p. 179–188
(MT)
25.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 52/42 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 27. Oktober 2004
zur Genehmigung des Briefwechsels zwischen dem Büro der Vereinten Nationen zur Koordinierung der humanitären Hilfe (UNOCHA) und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Intervention im Katastrophenfall (bei gleichzeitiger Intervention in einem von einer Katastrophe betroffenen Land)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/160/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 302,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Aufbau einer Zusammenarbeit mit dem Büro der Vereinten Nationen zur Koordinierung der humanitären Hilfe (UNOCHA) im Bereich des Katastrophenschutzes und humanitärer Angelegenheiten geschieht im Geiste einer konsequenten Politik zum Aufbau enger Beziehungen und einer Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, wie in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Aufbau einer effizienten Partnerschaft mit den Vereinten Nationen in den Bereichen Entwicklung und humanitäre Hilfe“ vom 2. Mai 2001 (1) sowie in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Die Europäische Union und die Vereinten Nationen: ein Plädoyer für den Multilateralismus“ vom 10. September 2003 (2) betont wurde. |
(2) |
Die Erfahrungen der Vergangenheit haben gezeigt, dass es notwendig ist, Grundsätze festzulegen für die weitere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen UNOCHA (einschließlich seines Notfalleinsatzsystems und seiner Koordinierungsinstrumente) und der Europäischen Kommission (im Rahmen des vom Rat mit der Entscheidung 2001/792/EG (3) eingerichteten Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz und der Tätigkeit von ECHO — Amt für humanitäre Hilfe (4)), wenn beide gleichzeitig Hilfe in einem Land leisten, das von einer Natur- oder von Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist, in dem Bestreben, effizient zusammenzuarbeiten, die Nutzung der verfügbaren Ressourcen zu maximieren und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden. |
(3) |
Die Kommission und UNOCHA haben den Wortlaut eines Briefwechsels über die Zusammenarbeit im Rahmen von Katastropheneinsätzen (im Fall gleichzeitiger Interventionen in einem von einer Katastrophe betroffenen Land) ausgearbeitet, der zur Genehmigung vorgelegt wird — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
(1) Der Briefwechsel zwischen dem Büro der Vereinten Nationen zur Koordinierung der humanitären Hilfe (UNOCHA) und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Intervention im Katastrophenfall (bei gleichzeitiger Intervention in einem von einer Katastrophe betroffenen Land) im Anhang wird hiermit genehmigt.
(2) Die für Umweltschutz bzw. Entwicklung und humanitäre Hilfe zuständigen Kommissionsmitglieder oder die von ihnen hierfür benannten Personen sind befugt, den Briefwechsel im Namen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu unterzeichnen.
Brüssel, den 27. Oktober 2004
Für die Kommission
Margot WALLSTRÖM
Mitglied der Kommission
(1) KOM(2001) 231 vom 2.5.2001.
(2) KOM(2003) 526 vom 10.9.2003.
(3) ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7.
(4) Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1). Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
ANHANG
Briefwechsel zwischen dem Büro der Vereinten Nationen zur Koordinierung der humanitären Hilfe (UNOCHA) und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über ihre Zusammenarbeit im Rahmen der Intervention im Katastrophenfall (bei gleichzeitiger Intervention in einem von einer Katastrophe betroffenen Land)
Sehr geehrter Herr Egeland,
die Europäische Kommission (Generaldirektion Umwelt und Amt für humanitäre Hilfe der Europäischen Gemeinschaft, ECHO) begrüßen die bestehende Zusammenarbeit zwischen dem Büro der Vereinten Nationen zur Koordinierung der humanitären Hilfe (UNOCHA) und der Europäischen Kommission im Bereich der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe.
Die Vereinten Nationen haben eine zentrale Führungs- und Koordinierungsrolle bei humanitären Hilfemaßnahmen der internationalen Gemeinschaft gemäß dem globalen Mandat, das sie von der Vollversammlung (Entschließung 46/182 und Anhang dazu sowie in diesen Texten erwähnte frühere Entschließungen der Vollversammlung) erhalten haben.
Das Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz ist Ausdruck des kollektiven Willens zur Erleichterung einer engeren Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bei Hilfsmaßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes.
Die kürzlich verabschiedete Mitteilung der Kommission „Die Europäische Union und die Vereinten Nationen: ein Plädoyer für den Multilateralismus“ (KOM(2003) 526 endg.), in der betont wurde, „wie wichtig eine bessere Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und eine Stärkung der Stimme der EU in den Vereinten Nationen ist“, die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Aufbau einer effizienten Partnerschaft mit den Vereinten Nationen in den Bereichen Entwicklung und humanitäre Hilfe“ (KOM(2001) 231 endg.) sowie die im Dezember 2003 verabschiedeten EU-Leitlinien zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte unterstreichen die Bedeutung, die die Kommission einer engen Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen im Allgemeinen und im Besonderen auf dem Gebiet der Hilfe bei natürlichen und vom Menschen verursachten Katastrophen beimisst. Ferner plädiert der Generalsekretär der Vereinten Nationen in einem an den Präsidenten der Europäischen Kommission gerichteten Politikpapier (1) vom 8. Januar 2002 für eine Zusammenarbeit der beiden Parteien im Hinblick auf die Stärkung der Rolle der Vereinten Nationen bei der Gewährleistung eines kohärenten Koordinierungsrahmens für die Bereitstellung humanitärer Hilfe.
Zwischen UNOCHA und ECHO (2) besteht seit mehreren Jahren eine enge Beziehung, unter anderem durch den sogenannten „Strategischen Programmierungsdialog“. Die Einrichtung des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz im Oktober 2001 (3) verlangt eine weitere Zusammenarbeit mit dem UNOCHA im Bereich des Katastrophenschutzes. Im Geiste des Freiburger Prozesses (4) ist es wichtig für beide Systeme, bei der Hilfe für Staaten und Bevölkerungen, die von Katastrophen und Notfällen heimgesucht wurden, kohärent und komplementär zusammenzuarbeiten.
Ziel dieses Briefwechsels ist die Festlegung von Grundsätzen für die weitere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen dem UNOCHA (einschließlich seines Notfalleinsatzsystems und seiner Koordinierungsinstrumente) und der Europäischen Kommission (im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz und von ECHO), wenn beide gleichzeitig Hilfe in einem Land leisten, das von einer Natur- oder von Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist, in dem Bestreben, effizient zusammenzuarbeiten, die Nutzung der verfügbaren Ressourcen zu maximieren und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden. Nach Einschätzung des UNOCHA und der Europäischen Kommission kann den Opfern jeder Katastrophe mit einem koordinierten Vorgehen am besten gedient werden. Daher vertreten sie folgendes Konzept:
1. |
Schutz- und Hilfsmaßnahmen für die Bürger bei Katastrophen oder Notfällen liegen grundsätzlich in der Verantwortung eines jeden Staates. Wenn jedoch mehr Hilfe benötigt wird, als der betroffene Staat aus eigener Kraft leisten kann, muss die internationale Gemeinschaft für Hilfeleistungen vorbereitet sein. |
2. |
Die nationalen und internationalen Mittel der Katastrophenhilfe sind begrenzt — daher ist es wichtig, dass UNOCHA und Europäische Kommission intensiv zusammenarbeiten, um diese Mittel optimal einzusetzen. |
3. |
Weitere praktische Schritte sollten unternommen werden, um die Dynamik der positiven Zusammenarbeit zwischen UNOCHA und Europäischer Kommission auszubauen. Beide werden daher regelmäßig Informationen austauschen, einen stetigen Dialog auf politischer und operationeller Ebene pflegen und sich um weitmöglichste Komplementarität zwischen ihren jeweiligen Ausbildungs- und Übungsaktivitäten sowie bei der Planung und Bereitstellung der Katastrophenhilfe bemühen. |
Zu diesem Zweck vereinbaren UNOCHA und Europäische Kommission die operationellen Standardverfahren (SOP — Standard Operational Procedures), die diesem Briefwechsel als Anhang beigefügt sind, und werden diese zur Erleichterung einer effektiven Koordinierung anwenden. Die SOP können ggf. entsprechend den Erfahrungen auf technischer Ebene weiter entwickelt und/oder angepasst werden.
Dieser Briefwechsel berührt nicht die Rolle des Mitgliedstaates, der gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 2001/792/EG des Rates den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehat.
Er berührt ferner nicht etwaige Kooperations- und Koordinierungsvereinbarungen wie die zwischen UNOCHA und ECHO, die über die in den beigefügten SOP (Anhang 2) geregelten Aspekte hinausgehen.
Wir möchten vorschlagen, dieses Schreiben mit den SOP und Ihr Antwortschreiben als Genehmigung der obigen Maßnahmen durch beide Seiten zu betrachten.
Margot Wallström
Poul Nielson
(1) A Vision of Partnership: The United Nations and the European Union in Humanitarian Affairs and Development, New York, Dezember 2001.
(2) Rechtsgrundlage für das Mandat von ECHO ist die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe.
(3) Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 5).
(4) Kommuniqué und Aktionsrahmen des Forums von Freiburg, Schweiz, 15.—16. Juni 2000.
Anhang 1 SOP für Aspekte des Katastrophenschutzes
UNOCHA — Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz
Gemeinsame operationelle Standardverfahren für die Koordinierung bei der Katastrophenhilfe
I. Phase der Vorbereitung (d. h. Zeitraum zwischen Katastrophen)
Das UNOCHA und die Europäische Kommission werden:
— |
nach einer gemeinsam entwickelten und beschlossenen Methode und Terminologie arbeiten, die auf international akzeptierten Konzepten, insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen (1), aufbaut. Dies ist von besonderer Bedeutung im Hinblick auf einsatztechnische Koordinierungsstrukturen; |
— |
einen regelmäßigen Informationsaustausch sicherstellen. Dies gilt auch für die Unterrichtung über Notfälle, für politische und operationelle Fragen sowie geplante Sitzungen und Workshops; |
— |
die Beteiligung des jeweils anderen Partners an den eigenen Ausbildungs- und Übungsaktivitäten sowie an Nachbesprechungs-Workshops sowie ggf. die Durchführung gemeinsamer Übungen gewährleisten; |
— |
grundlegende Bedingungen für Bewertungs-/Koordinierungsteams und Experten vereinbaren. |
II. Einsatzphase — Auf Ebene der Hauptquartiere:
Das UNOCHA und die Europäische Kommission werden:
— |
einander im Katastrophenfall verständigen und über ihre jeweils vorgesehenen Hilfemaßnahmen informieren. Wenn das Gemeinschaftsverfahren für Katastrophen außerhalb der EU greifen soll und wenn sowohl Mittel der Vereinten Nationen als auch der EG zum Einsatz kommen könnten, werden sich die Europäische Kommission und das UNOCHA so früh wie möglich über ihre jeweilige Einschätzung der Situation, den Hilfebedarf und die vorgesehenen Maßnahmen austauschen, um die verfügbaren Ressourcen optimal zu nutzen und ein koordiniertes Vorgehen entsprechend den obigen Grundsätzen und Rahmenbedingungen sicherzustellen; |
— |
in der Einsatzphase einen Informationsaustausch zu folgenden Aspekten sicherstellen und aufrechterhalten:
|
III. Einsatzphase — am Einsatzort:
Das UNOCHA und die Europäische Kommission kommen überein:
— |
Alle internationalen Einsatzkräfte sollten aufgefordert werden, ihre Aktivitäten im On Site Operations Coordination Centre (OSOCC) zur Unterstützung der für die Krisenbewältung zuständigen nationalen/lokalen Behörden zu koordinieren. |
— |
Die Koordinatoren von UNOCHA und Europäischer Kommission sollten die für die Krisenbewältung zuständigen nationalen/lokalen Behörden bei der Koordinierung der internationalen Einsatzkräfte nach dem in den INSARAG-Leitlinien festgelegten Verfahren unterstützen. |
(1) Z. B. „International Search and Rescue Advisory Group (INSARAG) Guidelines“ und „OSLO Guidelines on The Use of Military and Civil Defence Assets in Disaster Relief“, Mai 1994, usw.
Anhang 2 SOP für humanitäre Aspekte
UNOCHA — Amt für humanitäre Hilfe der Europäischen Gemeinschaft (ECHO)
Gemeinsame operationelle Standardverfahren für die Koordinierung bei der Katastrophenhilfe
1. Phase der Vorbereitung/Routinephase (d. h. Zeitraum zwischen Katastrophen)
Das UNOCHA und die Europäische Kommission werden:
— |
den laufenden strategischen Dialog über die Vorbereitung auf Notfälle fortsetzen, um eine enge Zusammenarbeit im Hinblick auf die Verbesserung der allgemeinen Reaktionsfähigkeit bei Katastrophen zu entwickeln; dies umfasst sowohl operationelle wie finanzielle Aspekte; |
— |
die gegenseitige Einbeziehung von Personal der beiden Partner bei Ausbildungsmaßnahmen und Seminaren gewährleisten, die von ECHO und OCHA veranstaltet werden; |
— |
bei Bedarf Nachbesprechungen durchführen, wenn diese zur Verbesserung von Kooperationsmechanismen (SOP) führen können; |
— |
einen regelmäßigen Informationsaustausch zu Standardverfahren gewährleisten, die bei der Bedarfsbewertung und Koordinierung der Hilfe verwendet werden, um deren Kohärenz und Zusammenwirken zu verbessern; |
— |
regelmäßige gemeinsame Überprüfungen und Aktualisierungen der jeweiligen Notfalldienste (Organisation, Kontaktstellen, Eckdaten) durchführen, um deren ständige Erreichbarkeit und Vernetzbarkeit sicherzustellen; |
— |
Hintergrund- und Relexionspapiere sowie nachträgliche Analysen zu Notfällen austauschen. |
2. Einsatz-/Katastrophenphase
2.1 Auf Ebene der Hauptquartiere
Das UNOCHA und die Europäische Kommission werden:
— |
den Informationsaustausch über die Entsendung von Unterstützungsteams an den Katastrophenort gewährleisten (Einbeziehung von ECHO in die UNDAC E-Mail-Warnliste (Nachrichten M1 — M3); feste Kommunikations-/Kontaktpunkte in den Hauptquartieren — wie ECHO Emergency E-Mail Box — und am Einsatzort) einrichten; |
— |
die Verbindung zwischen ECHO und UNDAC am Einsatzort gewährleisten; |
— |
den Austausch von Berichten und Briefings zu aktuellen Notfällen (einschließlich Zugang für ECHO zu OSOCC) gewährleisten. |
2.2 Am Einsatzort
Das UNOCHA und die Europäische Kommission werden:
— |
die Beteiligung von ECHO-Teams am Koordinierungsmechanismus von OCHA/UNDAC erleichtern; |
— |
den Informationsaustausch am Einsatzort über Erkenntnisse und laufende oder geplante Maßnahmen gewährleisten; |
— |
den Austausch von Analysen und vorläufigen Berichten durch die Teams sowie die Herausgabe gemeinsamer Empfehlungen an die jeweiligen Hauptquartiere gewährleisten, soweit dies möglich und angemessen ist; |
— |
die Durchführung gemeinsamer Bewertungen durch ECHO und UNDAC und die Förderung des Informationsaustauschs zwischen den verschiedenen Akteuren beim Katastropheneinsatz (durch Einrichtung von HIC-Zentren) gewährleisten, soweit dies möglich und angemessen ist; |
— |
im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Zugang zu Logistikeinrichtungen (z. B. Verkehr, Kommunikation) gemeinsam nutzen und ermöglichen. |
VEREINTE NATIONEN
28. Oktober 2004
Sehr geehrte Frau Wallström, sehr geehrter Herr Nielson,
ich bestätige hiermit den Eingang Ihres Schreibens vom 27. Oktober 2004, in dem die Einrichtung eines strukturierten Dialogs und eine engere Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und den Vereinten Nationen im Bereich der Katastrophenhilfe, der Koordinierung am Einsatzort und der humanitären Hilfe vorgeschlagen wird.
Zu meiner großen Zufriedenheit kann ich Ihnen das Einverständnis der Vereinten Nationen mitteilen, und ich freue mich darauf, zu dem für Sie am günstigsten Zeitpunkt mit Ihnen und Ihren Nachfolgern zusammenzutreffen, um eine rasche und effektive Umsetzung dieser Pläne zu erörtern.
Ich möchte bei dieser Gelegenheit auch meine Befriedigung über die Ergebnisse der Gespräche zwischen unseren Büros in den vergangenen achtzehn Monaten zum Ausdruck bringen, die zur Ausarbeitung des jetzigen Wortlauts der Vereinbarung im Geiste der im Anhang zur Entschließung 46/182 der Vollversammlung enthaltenen Leitsätze geführt haben. Ich möchte meine Anerkennung für die hervorragende Arbeit unserer jeweiligen Teams aussprechen und auch die wertvolle Unterstützung durch die drei Länder hervorheben, die in dieser Zeit den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehatten.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Egeland
Vize-Generalsekretär für Humanitäre Angelegenheiten
und Soforthilfekoordinator
Frau Margot Wallström
Mitglied der Kommission
Generaldirektion Umwelt
Brüssel
Herrn Poul Nielson
Mitglied der Kommission
Amt für humanitäre Hilfe der Europäischen Gemeinschaft (ECHO)
Brüssel