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Document JOL_2004_016_R_0065_01

    2004/75/GASP: Beschluss 2004/75/GASP des Rates vom 11. Dezember 2003 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Status und die Tätigkeit der Polizeimission der Europäischen Union (EUPOL Proxima) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien - Abkommen zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Status und die Tätigkeit der Polizeimission der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (EUPOL Proxima)

    ABl. L 16 vom 23.1.2004, p. 65–73 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    32004D0075

    2004/75/GASP: Beschluss 2004/75/GASP des Rates vom 11. Dezember 2003 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Status und die Tätigkeit der Polizeimission der Europäischen Union (EUPOL Proxima) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

    Amtsblatt Nr. L 016 vom 23/01/2004 S. 0065 - 0065


    Beschluss 2004/75/GASP des Rates

    vom 11. Dezember 2003

    über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Status und die Tätigkeit der Polizeimission der Europäischen Union (EUPOL Proxima) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

    auf Empfehlung des Vorsitzes,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der Rat hat am 29. September 2003 die Gemeinsame Aktion 2003/681/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (EUPOL Proxima)(1) angenommen.

    (2) Nach Artikel 13 der Gemeinsamen Aktion wird der Status des EUPOL-Proxima-Personals in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, einschließlich gegebenenfalls der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die vollständige Durchführung und das reibungslose Funktionieren der EUPOL Proxima erforderlichen Garantien, gemäß dem Verfahren des Artikels 24 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt.

    (3) Im Anschluss an den Beschluss des Rates vom 24. November 2003 zur Ermächtigung des den Vorsitz unterstützenden Generalsekretärs/Hohen Vertreters zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen des Vorsitzes hat der den Vorsitz unterstützende Generalsekretär/Hohe Vertreter ein Abkommen mit der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Status und die Tätigkeit der Polizeimission der Europäischen Union (EUPOL Proxima) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgehandelt.

    (4) Das Abkommen sollte gebilligt werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über den Status und die Tätigkeit der Polizeimission der Europäischen Union (EUPOL Proxima) in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird im Namen der Europäischen Union gebilligt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

    Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2003.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    F. Frattini

    (1) ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 66.

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