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Document JOC_2002_331_E_0177_01

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2003—2004) (KOM(2002) 472 endg. — 2002/0210(CNS))

ABl. C 331E vom 31.12.2002, p. 177–180 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0472

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2003-2004) /* KOM/2002/0472 endg. - CNS 2002/0210 */

Amtsblatt Nr. 331 E vom 31/12/2002 S. 0177 - 0180


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2003-2004)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Der Internationale Fonds für Irland (IFI) wurde 1986 eingerichtet, um einen Beitrag zu den in Artikel 10 Buchstabe a) des anglo-irischen Abkommens vom 15. November 1985 vorgesehenen Arbeiten zu leisten. In diesem Artikel heißt es: ,Die beiden Regierungen arbeiten zusammen, um die wirtschaftliche und soziale Entwicklung jener Gebiete in beiden Teilen Irlands zu fördern, die am schwersten unter den Folgen der Instabilität der letzten Jahre gelitten haben; sie prüfen die Möglichkeit, internationale Unterstützung für diese Arbeiten zu erlangen".

Ziel des Fonds ist es, ,den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern sowie die Kontakte, den Dialog und die Versöhnung zwischen Nationalisten und Unionisten in ganz Irland zu unterstützen." [1]

[1] Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Republik Irland über den Internationalen Fonds für Irland vom 18. September 1986 (zuletzt geändert am 10. Oktober 2000); UK Treaty Series N°58 (1987) Cm 266 / Republic of Ireland N°1 (1986) Cmnd 9908.

Nach ersten Beiträgen aus den Vereinigten Staaten und anderen Ländern wollte auch die Europäische Gemeinschaft die Initiative konkret unterstützen, da die Ziele des Fonds den von ihr verfolgten Zielen entsprechen. Seit 1989 leistet sie Finanzbeiträge zum IFI. Die Finanzbeiträge der Gemeinschaft machen inzwischen 34% der jährlichen Beiträge zum Fonds und 38% der bisherigen kumulierten Beiträge aus. Die Kommission ist seit Anfang 1989 auf allen Sitzungen des IFI-Verwaltungsrates durch einen Beobachter vertreten.

Das politische Umfeld in der Region hat sich im Laufe der Jahre verändert. 1994 kündigten die wichtigsten paramilitärischen Gruppen einen Waffenstillstand an. Im April 1998 wurde mit dem Abkommen von Belfast (,Karfreitagsabkommen") eine politische Einigung über einen Friedensprozess erzielt, was auch die Übertragung von Befugnissen auf eine ,Nordirische Versammlung" (,Northern Ireland Assembly") und einen Exekutivausschuss (,Executive Committee") einschloss, die Ende 1999 errichtet wurden. Gleichwohl gibt es weiterhin ein hohes Maß an Gewalt und eine tiefe Spaltung zwischen den Bevölkerungsgruppen, und die mehrfach erfolgte Aussetzung der dezentralisierten Institutionen hat gezeigt, wie gefährdet und unsicher der Friedensprozess in der Region noch ist.

Vor diesem Hintergrund ist die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, die den Frieden und die Aussöhnung an der Basis fördert, ein langfristiger Prozess. Als ein Instrument zur Verwirklichung dieses Ziels ergänzt der IFI die Tätigkeiten, die im Rahmen der EU-Programme für Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (,PEACE" 1995-1999 und ,PEACE II" 2000-2004) durchgeführt werden.

Gemäß der Verordnung für die derzeitige Beitragsrunde [2] hat die Europäische Kommission der Haushaltsbehörde kürzlich eine Bewertung der Tätigkeiten des IFI vorgelegt [3]. In diesem Bericht wird anerkannt, dass die Tätigkeiten des IFI einen sehr wertvollen und positiven Beitrag zu Frieden und Aussöhnung in der Region leisten und damit den Zielen des Fonds gerecht werden. Abschließend vertritt ,die Kommission die Auffassung, dass etwaige Finanzbeiträge nach 2002 auf der Grundlage der Beobachtungen dieses Berichts bereitgestellt werden sollten, die entweder in einer künftigen Verordnung des Rates über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum IFI oder in anderen geeigneten Mitteln für eine Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem IFI ihren Niederschlag finden könnten"..

[2] Verordnung (EG) Nr. 214/2000 des Rates vom 24. Januar 2000; ABl. L 24, S. 7.

[3] KOM(2001) 548 endg. vom 1. Oktober 2001.

Im Lichte der obigen Bewertung wird der Kommission vorgeschlagen, den nachstehenden Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum IFI anzunehmen, die Folgendes vorsieht:

- Gewährung von Finanzbeiträgen der Gemeinschaft in Höhe von jährlich 15 Mio. EUR für einen Zeitraum von weiteren zwei Jahren. Der vorgeschlagene neue Zeitraum wird somit 2004 ablaufen, was mit dem Auslaufen des PEACE II-Programms zusammenfallen würde;

- Berücksichtigung der Bemerkungen im Bericht der Kommission, insbesondere in Bezug auf stärkere Synergien der Ziele und eine stärkere Koordinierung mit den Strukturfondsinterventionen und namentlich mit dem PEACE-Programm.

2002/0210 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2003-2004)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission [4],

[4] ABl. C .., ..., S..

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [5],

[5] ABl. C .., ..., S..

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Internationale Fonds für Irland (im Folgenden ,Fonds" genannt) wurde 1986 durch das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Irland und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland über den Internationalen Fonds für Irland vom 18. September 1986 [6] (im Folgenden ,Abkommen" genannt) errichtet, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern sowie die Kontakte, den Dialog und die Versöhnung zwischen Nationalisten und Unionisten in ganz Irland zu unterstützen und damit eines der im anglo-irischen Abkommen vom 15. November 1985 genannten Ziele zu verwirklichen.

[6] UK Treaty Series N°58 (1987) Cm 266 / Republic of Ireland N°1 (1986) Cmnd 9908

(2) Von 1989 bis 1995 wurden jährlich 15 Mio. ECU aus dem Gemeinschaftshaushalt zur Unterstützung von Vorhaben des Fonds bereitgestellt, die einen echten zusätzlichen Nutzeffekt in den betreffenden Gebieten bewirken.

(3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2687/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 über die Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland [7] wurde für die Jahre 1995, 1996 und 1997 aus dem Gemeinschaftshaushalt jeweils ein Betrag von 20 Mio. ECU gebunden.

[7] ABl. L 286 vom 5.11.1994, S. 5.

(4) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2614/97 des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland [8] wurde für die Jahre 1998 und 1999 aus dem Gemeinschaftshaushalt jeweils ein Betrag von 17 Mio. ECU gebunden.

[8] ABl. L 353 vom 24.12.1997, S. 5.

(5) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2000 des Rates vom 24. Januar 2000 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland [9] wurde für die Jahre 2000, 2001 und 2002 aus dem Gemeinschaftshaushalt jeweils ein Betrag von 15 Mio. EUR gebunden.

[9] ABl. L 24 vom 29.1.2000, S. 7.

(6) Die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 214/2000 des Rates durchgeführten Bewertungen haben bestätigt, dass die Tätigkeiten des Fonds weiter unterstützt werden sollten, wobei die Synergien zwischen den Zielen und die Koordinierung mit den Strukturfondsinterventionen und namentlich mit dem Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (im Folgenden ,PEACE-Programm" genannt) zu verstärken sind.

(7) Die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 214/2000 des Rates endet am 31. Dezember 2002.

(8) Der Friedensprozess in Nordirland erfordert, dass die Unterstützung der Europäischen Gemeinschaft für den Fonds über diesen Zeitpunkt hinaus weitergewährt wird.

(9) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 24./25. März 1999 in Berlin beschlossen, das PEACE-Programm während eines Zeitraums von fünf Jahren (2000-2004) mit einem Finanzbeitrag der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 500 Mio. EUR weiterzuführen.

(10) Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zum Fonds sollte in Form von jährlichen Beiträgen für die Jahre 2003 und 2004 erfolgen und somit zeitgleich mit dem PEACE-Programm auslaufen.

(11) Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft ist vom Fonds vorrangig für grenz- oder konfessionsübergreifende Vorhaben in einer Weise zu verwenden, dass die im Rahmen des PEACE-Programms für den Zeitraum 2000-2004 finanzierten Tätigkeiten dadurch ergänzt werden.

(12) Gemäß dem Abkommen nehmen alle Geldgeber des Fonds an den Treffen des Verwaltungsrates des Internationalen Fonds für Irland als Beobachter teil.

(13) Es ist unerlässlich, eine angemessene Koordinierung zwischen den Tätigkeiten des Fonds und den Tätigkeiten sicherzustellen, die im Rahmen der gemeinschaftlichen Strukturfondsprogramme gemäß Artikel 159 EG-Vertrag und insbesondere im Rahmen des PEACE-Programms finanziert werden.

(14) Die Unterstützung aus dem Fonds wird nur in dem Maße als wirksam erachtet, wie sie eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Verbesserung bewirkt und nicht als Ersatz für andere öffentliche oder private Ausgaben dient.

(15) Bis zum 1. April 2004 wird eine Bewertung erstellt, in der die Leistung des Fonds und die Notwendigkeit einer weiteren Unterstützung durch die Gemeinschaft überprüft werden.

(16) In diese Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein finanzieller Referenzbetrag im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens eingesetzt, ohne dass die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde hierdurch beeinträchtigt werden. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zum Fonds sollte sich für die Jahre 2003 und 2004 auf jeweils 15 Mio. EUR zu derzeitigen Werten belaufen.

(17) Diese Unterstützung wird zur Stärkung der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und deren Völkern beitragen.

(18) Für den Erlass dieser Verordnung sind im Vertrag nur die in Artikel 308 genannten Befugnisse vorgesehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich des jährlichen Haushaltsverfahrens und im Rahmen von 30 Mio. EUR für den Zeitraum 2003 bis 2004 erhält der Internationale Fonds für Irland (im Folgenden ,Fonds" genannt) im Einklang mit Nummer 34 Absatz 2 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens [10] für die Jahre 2003 und 2004 jeweils einen jährlichen Beitrag in Höhe von 15 Mio. EUR.

[10] ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

Artikel 2

Der Finanzbeitrag ist vom Fonds entsprechend dem Abkommen zwischen der Regierung der Republik Irland und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland über den Internationalen Fonds für Irland vom 18. September 1986 (im Folgenden ,Abkommen" genannt), mit dem er errichtet wurde, vorrangig für grenz- oder konfessionsübergreifende Vorhaben in einer Weise zu verwenden, dass die aus den Strukturfonds finanzierten Tätigkeiten und insbesondere diejenigen im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (im Folgenden ,PEACE-Programm" genannt) dadurch ergänzt werden.

Der Beitrag ist in einer Weise zu verwenden, dass eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Verbesserung erreicht wird. Er sollte nicht als Ersatz für andere öffentliche und private Ausgaben dienen.

Artikel 3

Die Kommission nimmt für die Gemeinschaft an den Treffen des Verwaltungsrates des Internationalen Fonds für Irland (im Folgenden ,Verwaltungsrat" genannt) als Beobachter teil.

Der Fonds ist auf den Treffen des Begleitausschusses des PEACE-Programms und gegebenenfalls der Begleitausschüsse anderer Strukturfondsinterventionen als Beobachter vertreten.

Artikel 4

Die Kommission fördert auf allen Ebenen die Koordinierung zwischen dem Verwaltungsrat des Fonds und den für den Fonds Tätigen und den Verwaltungsbehörden, die im Rahmen der betreffenden Strukturfondsinterventionen und insbesondere des PEACE-Programms eingerichtet wurden.

Artikel 5

Die Kommission legt gemeinsam mit dem Verwaltungsrat des Fonds geeignete Publizitäts- und Informationsmaßnahmen fest, um die Beteiligung der Gemeinschaft an den Projekten, die aus dem Fonds finanziert werden, öffentlich bekannt zu machen.

Artikel 6

Die Kommission legt der Haushaltsbehörde bis zum 31. März 2004 einen Bericht vor, in dem die Ergebnisse der Tätigkeiten des Fonds sowie die Notwendigkeit einer Weitergewährung der Beiträge über das Jahr 2004 hinaus bewertet werden, wobei den Entwicklungen im Friedensprozess in Nordirland Rechnung getragen wird. Der Bericht umfasst unter anderem:

(a) einen Überblick über die Tätigkeiten des Fonds;

(b) die Liste der Vorhaben, für die eine Beteiligung gewährt wurde;

(c) eine Bewertung der Art und der Auswirkungen der Fondstätigkeiten, insbesondere in Bezug auf die Ziele des Fonds und die in Artikel 2 und Artikel 8 festgelegten Kriterien;

(d) eine Bewertung der Maßnahmen, die vom Fonds zur Gewährleistung der Zusammenarbeit und der Koordinierung mit den Strukturfondsinterventionen getroffen wurden, wobei insbesondere die Verpflichtungen im Rahmen der Artikel 3, 4 und 5 berücksichtigt werden;

(e) einen Anhang mit den Ergebnissen der von der Kommission durchgeführten Prüfungen und Kontrollen im Zusammenhang mit der in Artikel 7 genannten Verpflichtung.

Artikel 7

Die Kommission verwaltet die Beiträge.

Vorbehaltlich einer Beurteilung des Finanzbedarfs des Fonds, die von der Kommission auf der Grundlage des Kassenmittelbestands des Fonds zu dem für die jeweilige Zahlung vorgesehenen Zeitpunkt vorgenommen wird, wird der jährliche Beitrag in der Regel ratenweise ausgezahlt:

(a) ein erster Vorschuss in Höhe von 40% wird ausgezahlt, nachdem die Kommission eine vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Fonds unterzeichnete Verpflichtungserklärung erhalten hat, wonach der Fonds die gemäß dieser Verordnung für die Gewährung des Finanzbeitrags geltenden Bedingungen einhalten wird;

(b) ein zweiter Vorschuss in Höhe von 40% wird sechs Monate später ausgezahlt;

(c) die Schlusszahlung in Höhe von 20% erfolgt, nachdem die Kommission den jährlichen Tätigkeitsbericht des Fonds und den geprüften Rechnungsabschluss für das betreffende Jahr erhalten und angenommen hat.

Führt die Beurteilung gemäß Unterabsatz 2 zu dem Schluss, dass der Finanzbedarf des Fonds zu dem maßgeblichen Zeitpunkt die Zahlung einer dieser Raten nicht rechtfertigt, so wird die betreffende Zahlung ausgesetzt, bis die Kommission diese aufgrund neuer vom Fonds übermittelter Angaben für gerechtfertigt erachtet.

Artikel 8

Der Beitrag gemäß Artikel 1 ist an die Bedingung geknüpft, dass für Operationen, die im Rahmen einer Strukturfondsintervention eine Finanzhilfe erhalten oder erhalten sollen, nur dann ein Beitrag aus dem Fonds bereitgestellt werden darf, wenn der Betrag, der sich aus der Addierung von 40% des Fondsbeitrags und dem Betrag der Finanzhilfe aus den Strukturfonds ergibt, 75% der zuschussfähigen Gesamtkosten der Operation nicht überschreitet.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN

1. Bezeichnung der Massnahme

FINANZBEITRAEGE DER GEMEINSCHAFT ZUM INTERNATIONALEN FONDS FÜR IRLAND (2003-2004)

2. Haushaltslinie

B2-604

3. Rechtsgrundlage

Artikel 308 EG-Vertrag

4. Beschreibung der Massnahme

4.1 Allgemeines Ziel

Unterstützung der Kontakte, des Dialogs und der Versöhnung zwischen Nationalisten und Unionisten in ganz Irland durch Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts der beiden Bevölkerungsgruppen

4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über ihre Erneuerung

2003, 2004

5. Einstufung der Ausgaben/Einnahmen

5.1 Obligatorische/Nichtobligatorische Ausgaben

5.2 Getrennte Mittel/Nichtgetrennte Mittel

6. Art der Ausgaben/Einnahmen

- Zuschuss zwecks Kofinanzierung mit anderen öffentlichen und/oder privaten Geldgebern

7. Finanzielle Auswirkungen

7.1 Indikativer Fälligkeitsplan

7.2 Fälligkeitsplan für die neue Maßnahme

Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen in Mio. EUR (in jeweiligen Preisen)

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8. Betrugsbekämpfungsmassnahmen

Die Kommission ist im Verwaltungsrat des Fonds vertreten; der volle jährliche Beitrag wird erst nach Eingang und Annahme des Jahresberichts und des geprüften Jahresabschlusses des Fonds gezahlt. Die Maßnahmen des Fonds werden zudem von den Audit- und Kontrolldiensten der GD REGIO kontrolliert.

9. Kostenwirksamkeitsanalyse

9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppe

- Ziele: Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts sowie Unterstützung der Kontakte, des Dialogs und der Versöhnung zwischen Nationalisten und Unionisten in ganz Irland.

- Der Fonds ist vor allem in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands tätig. Die Maßnahmen sind auf die ausgewiesenen benachteiligten Gebiete konzentriert.

- Eine ausführliche Analyse der Tätigkeiten des Fonds findet sich im Bericht der Kommission SEK(2001)1579 / KOM(2001) 548 vom 1. Oktober 2001.

9.2 Begründung der Maßnahme

- Die Europäische Gemeinschaft hat konkrete Unterstützung geleistet (15 Mio. EUR jährlich seit 1989; 20 Mio. EUR jeweils für die Jahre 1995, 1996 und 1997; 17 Mio. EUR jeweils für 1998 und 1999; 15 Mio. EUR jeweils für die Jahre 2000, 2001 und 2002), da die Ziele des Fonds den von ihr verfolgten Zielen entsprechen. Mit der Weitergewährung dieses Beitrags für zwei Jahre wird gezeigt, dass die Gemeinschaft den Friedensprozess in Nordirland eindeutig unterstützt.

9.3 Überwachung und Bewertung der Maßnahme

- Die Kommission wird die Tätigkeit des Fonds im Rahmen ihres Beobachterstatus im Verwaltungsrat überwachen. Sie wird über alle vorgeschlagenen Fonds-Beschlüsse unterrichtet, bevor diese dem Verwaltungsrat vorgelegt werden. Die Maßnahmen des Fonds werden zudem von den Audit- und Kontrolldiensten der GD REGIO kontrolliert.

10. Verwaltungsausgaben (Einzelplan III, Teil A des Haushaltsplans)

entfällt

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