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Document JOC_2002_331_E_0172_01

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur erneuten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (KOM(2002) 467 endg. — 2002/0204(ACC))

    ABl. C 331E vom 31.12.2002, p. 172–174 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002PC0467

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur erneuten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern /* KOM/2002/0467 endg. - ACC 2002/0204 */

    Amtsblatt Nr. 331 E vom 31/12/2002 S. 0172 - 0174


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur erneuten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Die Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend "Grundverordnung" genannt) muss aus zwei Gründen geändert werden.

    Zum einen ist die Grundverordnung im Interesse der Transparenz und der Rechtssicherheit aufgrund der in der Antidumpingpraxis gewonnenen Erfahrungen in einigen Punkten zu präzisieren. Darauf zielen die meisten Änderungen ab.

    So werden die Begriffe "verbundene Parteien" (für die Zwecke von Dumpinguntersuchungen) und "Provisionen" erläutert, und zugleich wird näher ausgeführt, was unter einer "besonderen Marktlage", die keinen angemessenen Vergleich zulässt, zu verstehen ist. Ferner sollen gewisse Verfahrensregeln für den Fall festgelegt werden, dass bestimmte Kosten verzerrt sind. Eine weitere Änderung betrifft die Verwendung der verfügbaren Informationen; in diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass auch die Preise auf dem Weltmarkt oder anderen repräsentativen Märkten herangezogen werden können.

    Darüber hinaus werden die Voraussetzungen niedergelegt, unter denen bestimmten Ausführern aus Nichtmarktwirtschafts- und Transitionsländern eine so genannte "individuelle Behandlung" gewährt werden kann; darunter ist die Berechnung eines unternehmensspezifischen Zolls durch Vergleich des Normalwertes des Nichtmarktwirtschaftslandes insgesamt mit den unternehmensspezifischen Ausfuhrpreisen des Ausführers zu verstehen.

    Zum anderen ist die Russische Föderation aufgrund ihrer beachtlichen Fortschritte bei der Schaffung marktwirtschaftlicher Bedingungen, die in den Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens zwischen Russland und der Europäischen Union am 29. Mai 2002 gewürdigt wurden, in vollem Umfang als Marktwirtschaftsland anzuerkennen. Daher ist dieses Land aus der Liste der Transitionsländer, in denen den Unternehmen nur auf Einzelfallgrundlage der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt werden kann, zu streichen. Der Normalwert ist somit für die russischen Ausführer und Hersteller fortan gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung zu ermitteln.

    2002/0204 (ACC)

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur erneuten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

    auf Vorschlag der Kommission [1],

    [1] ABl. C [] vom [], S. [].

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der Rat hat mit der Verordnung (EG) Nr. 384/96 vom 22. Dezember 1995 [2] eine gemeinsame Regelung für den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern erlassen.

    [2] ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 in ABl. L 257 vom 11. 10. 2000, S. 2.

    (2) Es ist sinnvoll, genauer zu bestimmen, unter welchen Bedingungen Parteien für die Zwecke von Dumpinguntersuchungen als verbunden angesehen werden können. Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften [3] enthält eine solche Begriffsbestimmung, die diejenige in Artikel 15 Absatz 4 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 [4] widerspiegelt.

    [3] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 444/2002 in ABl. L 68 vom 11.3.2002, S. 11.

    [4] ABl. L 336 vom 23. 12. 1994, S. 119.

    (3) Lassen die Verkäufe der gleichartigen Ware wegen einer besonderen Marktlage keinen angemessenen Vergleich zu, so wird der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 anhand der Herstellkosten in dem Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne oder anhand der Preise bestimmt, die bei der Ausfuhr in ein geeignetes Drittland im normalen Handelsverkehr gelten. Es sollte sicherheitshalber geklärt werden, welche Umstände eine besondere Marklage begründen könnten, in der die Verkäufe der gleichartigen Ware keinen angemessenen Vergleich zulassen. Solche Umstände können beispielsweise aufgrund von Barterhandel oder anderen nichtkommerziellen Verarbeitungsvereinbarungen oder anderen Markthindernissen bestehen. Unter solchen Bedingungen spiegeln die Marktsignale möglicherweise Angebot und Nachfrage nicht angemessen wider, was sich wiederum auf die entsprechenden Kosten und Preise auswirken und dazu führen kann, dass die Inlandspreise nicht mit den Weltmarktpreisen oder den Preisen auf anderen repräsentativen Märkten im Einklang stehen. Angesichts der Vielzahl möglicher besonderer Marktlagen, die keinen angemessenen Vergleich zulassen, können diesbezügliche Erläuterungen selbstverständlich nicht erschöpfender Natur sein.

    (4) Es sollten bestimmte Verfahrensregeln für den Fall festgelegt werden, dass die Aufzeichnungen gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 die mit der Produktion und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten nicht in angemessener Weise widerspiegeln, insbesondere dann, wenn die Verkäufe der gleichartigen Ware wegen einer besonderen Marktlage keinen angemessenen Vergleich zulassen. In diesem Fall sind die erforderlichen Informationen aus Quellen einzuholen, die von diesen Verzerrungen nicht betroffen sind. Dabei kann es sich um die Kosten anderer Hersteller oder Ausführer in demselben Land handeln oder, wenn solche Angaben nicht verfügbar sind oder nicht verwendet werden können, um jede andere angemessene Grundlage einschließlich Informationen aus anderen repräsentativen Märkten. Die entsprechenden Informationen können entweder zur Berichtigung bestimmter Posten der Aufzeichnungen der betroffenen Partei oder, wenn dies nicht möglich ist, zur Ermittlung der Kosten der betroffenen Partei herangezogen werden.

    (5) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 384/96, geändert durch die Verordnungen (EG) Nrn. 905/98 [5] und 2238/2000 [6] kann im Falle von Einfuhren aus der Russischen Föderation für Hersteller, die nachweisen, dass bei der Fertigung und dem Verkauf der betroffenen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, der Normalwert gemäß den Regeln für Marktwirtschaftsländer ermittelt werden. Da die Russische Föderation, wie in den Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens zwischen Russland und der Europäischen Union am 29. Mai 2002 anerkannt wurde, sehr beachtliche Fortschritte bei der Schaffung marktwirtschaftlicher Bedingungen erzielt hat, sollte der Normalwert für die russischen Ausführer und Hersteller fortan gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ermittelt werden.

    [5] ABl. L 128 vom 30. 4. 1998, S. 18.

    [6] ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2.

    (6) Gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 384/96 werden der Normalwert und der Ausfuhrpreis im Falle der Zahlung von Provisionen berichtigt. Es ist darauf hinzuweisen, dass solche Berichtigungen im Einklang mit der üblichen Praxis der Kommission und des Rates auch dann gemacht werden, wenn die Parteien zwar nicht auf der Grundlage eines Auftraggeber -Vertreter- Verhältnisses tätig sind, aber als Käufer und Verkäufer dasselbe wirtschaftliche Resultat erzielen.

    (7) In der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ist nicht aufgeführt, welche Voraussetzungen ein Ausführer, dessen Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung ermittelt wird, erfuellen muss, damit für ihn ein unternehmensspezifischer Zollsatz berechnet werden kann, indem dieser Normalwert mit den unternehmensspezifischen Ausfuhrpreisen des Ausführers verglichen wird. Im Interesse der Transparenz und der Rechtssicherheit sind eindeutige Kriterien für die Gewährung einer solchen individuellen Behandlung festzulegen. Die Ausfuhrpreise von Ausführern, die unter Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 384/96 fallen, können demnach berücksichtigt werden, wenn das betreffende Unternehmen über seine Exporttätigkeit frei entscheiden kann, wenn es im Hinblick auf Eigentumsverhältnisse und Kontrolle hinreichend unabhängig ist und wenn der Staat nicht in einem solchen Maße Einfluss nimmt, dass unternehmensspezifische Antidumpingmaßnahmen umgangen werden können. Eine solche individuelle Behandlung kann Ausführern gewährt werden, die auf der Grundlage begründeter Anträge nachweisen, dass sie, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Jointventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen können, dass die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen frei festgelegt werden und dass Währungsumrechnungen zu Marktkursen erfolgen. Ferner ist nachzuweisen, dass sich die Mehrheit der Anteile im Besitz von Privatpersonen befindet und dass staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, in der Minderheit sind bzw. dass die Unternehmen von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig sind.

    (8) Gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 müssen die Angaben im Falle der Verwendung der verfügbaren Informationen anhand von Informationen aus anderen Quellen geprüft werden. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass es sich dabei gegebenenfalls auch um Informationen über den Weltmarkt oder andere repräsentative Märkte handeln kann.

    (9) Im Interesse der Rechtssicherheit müssen diese Änderungen so schnell wie möglich für alle neuen Untersuchungen gelten -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates wird wie folgt geändert:

    1. Dem Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    "Bei der Prüfung der Frage, ob zwei Parteien verbunden sind, kann die Bestimmung des Begriffs "verbundene Personen" in Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften [7] berücksichtigt werden."

    [7] ABl. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

    2. Dem Artikel 2 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

    "Von einer besonderen Marktlage für die betroffene Ware im Sinne des vorstehenden Satzes kann unter anderem dann ausgegangen werden, wenn die Preise künstlich niedrig sind, wenn in beträchtlichem Umfang Barterhandel betrieben wird oder wenn nichtkommerzielle Verarbeitungsvereinbarungen bestehen."

    3. Nach Artikel 2 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

    "Spiegeln die Aufzeichnungen der betroffenen Partei die mit der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware verbundenen Kosten nicht in angemessener Weise wider, so werden diese Kosten berichtigt oder anhand der Kosten anderer Hersteller oder Ausführer in demselben Land bzw., wenn solche Informationen nicht zur Verfügung stehen oder nicht verwendet werden können, auf jeder anderen angemessenen Grundlage einschließlich Informationen aus anderen repräsentativen Märkten ermittelt."

    4. In Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) Satz 1 werden die Worte "der Russischen Föderation" gestrichen.

    5. Dem Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i) wird folgender Satz angefügt:

    "Als "Provision" gilt auch der Aufschlag, den ein Unternehmen, das mit der Ware oder der gleichartigen Ware handelt, erhält, sofern dieser Händler ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter."

    6. Artikel 9 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    "5. Ein Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind die Einfuhren von Parteien, von denen gemäß dieser Verordnung Verpflichtungen angenommen wurden. In der Verordnung, mit der der Zoll festgesetzt wird, wird der Zoll für jeden einzelnen Lieferanten oder, wenn dies nicht praktikabel ist und generell in den Fällen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a), für das betroffene Lieferland festgesetzt.

    Findet Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) Anwendung, so werden jedoch unternehmensspezifische Zölle für diejenigen Ausführer festgesetzt, die auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge Folgendes nachweisen:

    (a) Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Jointventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen.

    (b) Die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt.

    (c) Die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen. Staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind in der Minderheit, bzw. das Unternehmen ist dennoch von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig.

    (d) Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen, und:

    (e) Der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden."

    7. Dem Artikel 18 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

    "Bei solchen Informationen kann es sich gegebenenfalls um einschlägige Informationen über den Weltmarkt oder andere repräsentative Märkte handeln."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt für alle Untersuchungen, die nach ihrem Inkrafttreten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates eingeleitet werden.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel, den

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    [...]

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