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Document JOC_2002_331_E_0115_01
Proposal for a Council Regulation imposing a definitive anti-dumping duty and collecting definitively the provisional duty imposed on imports of certain tube and pipe fittings, of iron or steel originating in the Czech Republic, Malaysia, Russia, the Republic of Korea and Slovakia (COM(2002) 447 final)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Malaysia, der Republik Korea, Russland und der Slowakei (KOM(2002) 447 endg.)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Malaysia, der Republik Korea, Russland und der Slowakei (KOM(2002) 447 endg.)
ABl. C 331E vom 31.12.2002, p. 115–120
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Malaysia, der Republik Korea, Russland und der Slowakei /* KOM/2002/0447 endg. */
Amtsblatt Nr. 331 E vom 31/12/2002 S. 0115 - 0120
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Malaysia, der Republik Korea, Russland und der Slowakei (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Am 1. Juni 2001 leitete die Kommission eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Malaysia, Russland, der Republik Korea und der Slowakei ein. Die Untersuchung ergab, dass eine dumpingbedingte Schädigung vorlag, und die Kommission führte deshalb mit der Verordnung (EG) Nr. 358/2002 vorläufige Antidumpingzölle auf diese Einfuhren ein. Sie nahm außerdem ein Verpflichtungsangebot eines ausführenden Herstellers in der Slowakei an. Der beiliegende Vorschlag für eine Verordnung des Rates stützt sich auf die endgültigen Feststellungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse, die die vorläufigen Feststellungen bestätigten. Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den beiliegenden Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen, die spätestens am 27. August 2002 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden sollte. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Malaysia, der Republik Korea, Russland und der Slowakei DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [1], insbesondere auf Artikel 9, [1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S.1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2). auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A. Vorläufige MaSSnahmen (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 358/2002 [2] (nachstehend "vorläufige Verordnung" genannt) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl der KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19, ex 7307 99 30 und ex 7307 99 90 mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Malaysia, Russland, der Republik Korea und der Slowakei ein. [2] ABl. L 56 vom 27.2.2002, S.4. (2) Erinnerungshalber sei darauf hingewiesen, dass die Dumping- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. April 2000 bis 31. März 2001 betrafen (nachstehend "UZ" genannt). Die Prüfung der für die Schadensbeurteilung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. März 2001 (nachstehend "Bezugszeitraum" genannt). B. Weiteres Verfahren (3) Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Malaysia, Russland, der Republik Korea und der Slowakei nahmen mehrere interessierte Parteien schriftlich Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten auch Gelegenheit, gehört zu werden. (4) Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für die endgültige Sachaufklärung für notwendig erachtete, und prüfte sie nach. (5) Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. (6) Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden die vorläufigen Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert. C. WARE UND GLEICHARTIGE WARE (7) Da keine Stellungnahmen eingingen, werden die Warenbeschreibung und die Definition der gleichartigen Ware unter den Randnummern 9 bis 12 der vorläufigen Verordnung bestätigt. D. DUMPING 1. Allgemeine Methode (8) Da keine Stellungnahmen eingingen, wird die unter den Randnummern 15 bis 28 der vorläufigen Verordnung dargelegte allgemeine Methode zur Ermittlung der Dumpingspannen bestätigt. 2. Dumpingspannen (9) Da keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen zur Ermittlung des Normalwerts, zum Ausfuhrpreis, zum Vergleich für die Tschechische Republik, Malaysia, die Republik Korea und die Slowakei sowie zur Bestimmung des Marktwirtschaftsstatus und des Vergleichslands für Russland unter den Randnummern 29 bis 60 der vorläufigen Verordnung bestätigt. (10) Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, werden in folgender Höhe bestätigt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> E. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT (11) Da keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen zur Bestimmung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter den Randnummern 61 und 62 der vorläufigen Verordnung bestätigt. F. SCHÄDIGUNG 1. Gemeinschaftsverbrauch (12) Da keine neuen Informationen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen zum Gemeinschaftsverbrauch unter den Randnummern 63 und 64 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 2. Einfuhren aus den betroffenen Ländern Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der betroffenen Ausfuhren, Volumen, Marktanteil und Preise der betroffenen Einfuhren (13) In der vorläufigen Verordnung wurde der Schluss gezogen, dass die Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern kumulativ beurteilt werden sollten, da die in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung aufgeführten Kriterien erfuellt waren. Tatsächlich lagen die ermittelten Dumpingspannen für alle betroffenen Länder in allen Fällen über der Geringfügigkeitsschwelle, die Einfuhrmengen waren nicht unerheblich, und die kumulative Beurteilung wurde angesichts der Wettbewerbsbedingungen sowohl der Einfuhren untereinander als auch zwischen den Einfuhren und der gleichartigen Gemeinschaftsware als angemessen angesehen. Ein Beweis für die vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen war die Tatsache, dass die eingeführten und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Rohrstücke gleichartig waren und über dieselben Absatzkanäle unter vergleichbaren Geschäftsbedingungen vermarktet wurden. Darüber hinaus waren alle Einfuhrmengen erheblich, was zu bedeutenden Marktanteilen führte, die zwischen 1996 und dem UZ stiegen; die Preise der Einfuhren lagen deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, was zu Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führte. (14) Da zu diesen Punkten keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 65 bis 67 der vorläufigen Verordnung bestätigt. Preisunterbietung (15) Ein slowakischer ausführender Hersteller erhob Einwände gegen die Methode, die die Kommission bei der Ermittlung der Preisunterbietungsspannen verwendete. Diese Einwände betrafen die Methode der Nullbewertung (das so genannte "zeroing"), bei der positive Spannen für Modelle, deren Ausfuhrpreis über dem Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lag, außer Acht gelassen werden. Dieses Argument stützt sich auf die Schlussfolgerungen des WTO-Berufungsgremiums im Bettwäschefall [3], das auf der Grundlage der Fakten in diesem Fall entschied, dass die Praxis der Nullbewertung bei der Ermittlung der Dumpingspannen - in dem strittigen Fall durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts und des gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreises - gegen Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 des WTO-Antidumpingübereinkommens verstößt. [3] Europäische Gemeinschaften - Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien, WT/DS/AB/R, 1.3.2001. (16) Hierzu ist anzumerken, dass das WTO-Berufungsgremium nur die Nullbewertung bei der Ermittlung der Dumpingspannen prüfte. Für die Ermittlung der Preisunterbietung sind auch im WTO-Antidumpingübereinkommen keine methodischen Anforderungen festgelegt. (17) Auf jeden Fall führt die Anwendung der Nullbewertungsmethode im vorliegenden Fall angesichts der wenigen Modelle, für die keine Unterbietung festgestellt wurde, nicht zu signifikant anderen Ergebnissen als die Nichtanwendung - die Differenz beträgt weniger als 1 %. Mit anderen Worten: Die Preisunterbietungsspannen wären auch ohne Nullbewertung erheblich. Dieses Argument musste daher zurückgewiesen werden. (18) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte geltend, dass bei der Ermittlung der Preisunterbietungsspanne keine Berichtigung für die Handelsstufe vorgenommen werden dürfte. Da die ausführenden Hersteller und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die gleiche Art von Kunden belieferten, seien sie auf derselben Handelsstufe tätig. Infolgedessen sei nur eine Berichtigung für die Zollabfertigungskosten gerechtfertigt. (19) Eine eingehendere Analyse der verfügbaren Informationen zeigte, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die ausführenden Hersteller in der Gemeinschaft in der Regel dieselbe Art von Kunden beliefern, und zwar Großhändler. Hierfür sprach auch, dass die drei kooperierenden unabhängigen Einführer, die als Großhändler tätig sind, die Ware sowohl vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als auch von den ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern bezogen. Das Argument wurde daher akzeptiert, und die Preisunterbietungsspannen wurden entsprechend angepasst. Die überprüfte Berichtigung wurde auf einen Betrag beschränkt, der ausschließlich die Zollabfertigungskosten nach den Angaben der kooperierenden unabhängigen Einführer abdeckt. (20) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft äußerte auch Zweifel an der Höhe der Preisunterbietungsspanne für einen der slowakischen ausführenden Hersteller. Diese Spanne entspreche nicht dem durchschnittlichen Preisniveau, das sich aus den internationalen Handelsstatistiken und Marktinformationen ergebe. (21) Die Berechnungen zur Ermittlung der Preisuntermittlungsspannen wurden entsprechend überprüft, und in der Berechnung des Ausfuhrpreises, der für die Ermittlung der Preisunterbietungsspanne dieses ausführenden Herstellers verwendet wurde, wurde ein Fehler entdeckt. Diese Spanne wurde daher korrigiert. (22) Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ergaben sich je Land die folgenden überprüften gewogenen durchschnittlichen Preisunterbietungsspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft: - Tschechische Republik: 19 % bis 21 % - Malaysia: 52 % bis 72 % - Russland: 26 % - Republik Korea: 23 % - Slowakei: 15 % bis 36 % 3. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (23) Wie bereits festgestellt, wirkte sich die Einführung der Maßnahmen gegenüber China, Kroatien und Thailand positiv auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aus. Die meisten Schadensindikatoren entwickelten sich zwischen 1996 und 1998 positiv. Produktion, Kapazitätsauslastung und Verkaufsmenge stiegen, was zu Marktanteilgewinnen und steigenden Beschäftigtenzahlen führte. Die Rentabilitätsindikatoren wie Gewinne/Verluste als Prozentsatz des Umsatzes, RoI und Cashflow entwickelten sich ebenfalls günstig. Ab 1998 verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft jedoch allgemein. Die Produktion blieb zwar relativ konstant und Kapazitätsauslastung, Beschäftigung und Löhne stiegen leicht an, aber entscheidende Indikatoren wie Verkaufsmenge und Marktanteile gingen ebenso zurück wie Rentabilität, RoI, Cashflow und Preise. Auf der Grundlage des Vorstehenden sowie der Feststellungen zu Produktivität, Investitionen, Wachstum und Umfang des Dumpings wurde daher bei der vorläufigen Sachaufklärung der Schluss gezogen, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht wurde. (24) Da keine Stellungnahmen eingingen, werden die Tatsachen und Zahlen unter den Randnummern 72 bis 87 der vorläufigen Verordnung bestätigt. 4. Schlussfolgerung zur Schädigung (25) Da zu den Schlussfolgerungen keine anderen Stellungnahmen eingingen als die oben aufgeführten, werden die Schlussfolgerungen unter Randnummer 88 der vorläufigen Verordnung bestätigt. G. SCHADENSURSACHE (26) Da keine neuen Informationen zur Schadensursache vorgelegt wurden, werden die Feststellungen und Schlussfolgerungen unter den Randnummern 89 bis 97 der vorläufigen Verordnung bestätigt. H. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT (27) Da keine neuen Informationen zum Interesse der Gemeinschaft vorgelegt wurden, werden die Feststellungen und Schlussfolgerungen unter den Randnummern 98 bis 111 der vorläufigen Verordnung bestätigt. (1) I. ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN 1. Schadensbeseitigungsschwelle (28) Auf der Grundlage der unter den Randnummern 112 bis 115 der vorläufigen Verordnung dargelegten Methode wurden eine Schadensbeseitigungsschwelle ermittelt, um die Höhe der endgültigen Maßnahmen zu bestimmen. (29) Ein ausführender Hersteller erhob Einwände gegen die Gewinnspanne von 5 %, die zur Ermittlung des nicht schadensverursachenden Preises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verwendet wurde, da diese zu hoch sei. Er behauptete außerdem, dass die Höhe der Gewinnspanne in dem zur Unterrichtung übermittelten Dokument nicht ausreichend begründet wurde. (30) Was die erste Bemerkung angeht, so wird daran erinnert, dass angesichts der unter Randnummer 71 der vorläufigen Verordnung festgestellten negativen Auswirkungen des durch die gedumpten Einfuhren verursachten Preisdrucks auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei der Ermittlung des nicht schadensverursachenden Preises eine Gewinnspanne zu Grunde gelegt wurde, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne das schadensverursachende Dumping angemessenerweise hätte erzielen können. Wie unter Randnummer 114 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurde eine Gewinnspanne von 5 % als angemessen angesehen, da sie der Gewinnspanne entspricht, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 1997 auf einem Gemeinschaftsmarkt ohne gedumpte Einfuhren erzielen konnte. Damals galten Maßnahmen gegenüber China, Kroatien und Thailand, und die Marktanteile der Einfuhren aus den betroffenen Ländern waren noch relativ niedrig. Außerdem wurde die Auffassung vertreten, dass diese Gewinnspanne dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die notwendigen Investitionen ermöglichen würde. Zu der zweiten Behauptung ist zu sagen, dass die Kommission in dem Dokument zur Unterrichtung des Herstellers ausführlich genug erläuterte, auf welcher Grundlage die zur Ermittlung des nicht schadensverursachenden Preises verwendete Gewinnspanne bestimmt wurde, und dass dies auch unter Randnummer 114 der vorläufigen Verordnung erklärt wurde. Die Einwände mussten daher zurückgewiesen werden. (31) Außerdem wurde diese Gewinnspanne auch zur Ermittlung der Schadensspanne in dem Verfahren gegenüber den genannten Ländern verwendet, und es gibt keinen Grund für die Annahme, dass sich die Umstände seitdem erheblich geändert haben. (32) Daher wird die Verwendung einer Gewinnspanne von 5 % des Umsatzes zur Ermittlung des nicht schadensverursachenden Preises bestätigt. (33) Auf dieser Grundlage wird die unter den Randnummern 112 und 115 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode zur Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle bestätigt. (34) Wie weiter oben im Zusammenhang mit der Preisunterbietungsspanne erwähnt, wurden die Schadensspannen überprüft und für einen der slowakischen ausführenden Hersteller angepasst. 2. Form und Höhe der Zölle (35) Angesichts des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung auf die Einfuhren mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Malaysia, Russland, der Republik Korea und der Slowakei ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt werden sollte. Dieser Zoll sollte in Höhe der festgestellten Dumpingspannen festgesetzt werden, außer für die Republik Korea, in deren Fall die Schadensspanne den Untersuchungsergebnissen zufolge niedriger war als die Dumpingspanne. (36) Auf dieser Grundlage werden folgende endgültige Zölle vorgeschlagen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (37) Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle, die mit der vorläufigen Verordnung, d. h. der Verordnung (EG) Nr. 358/2002, eingeführt wurden, bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. Übersteigt der endgültige Zoll den vorläufigen Zoll, so sollten die Sicherheitsleistungen nur in Höhe des vorläufigen Zolls endgültig vereinnahmt werden. (38) Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission [4] einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Exportverkäufe. Die Kommission wird nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Verordnung gegebenenfalls entsprechend ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten, aktualisieren. [4] Europäische Kommission - GD Handel Direktion B, J-79 - 3/35 B-1049 Brüssel, Belgien 4. Verpflichtungen (39) Ein ausführender Hersteller in der Slowakei bot eine Preisverpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. Diese Preisverpflichtung wurde mit der vorläufigen Verordnung angenommen. (40) Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen bot ein ausführender Hersteller in der Tschechischen Republik gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung eine Preisverpflichtung an. Damit hat er sich bereit erklärt, die betroffene Ware mindestens zu Preisen zu verkaufen, die die Beseitigung der schädlichen Auswirkungen des Dumpings gewährleisten. Das Unternehmen wird der Kommission auch regelmäßig ausführliche Angaben über seine Ausfuhren in die Gemeinschaft machen, so dass die Kommission die Einhaltung der Verpflichtung wirksam überwachen kann. Ferner ist die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung angesichts der Vertriebsstruktur des Unternehmens nach Ansicht der Kommission gering. (41) Damit die Kommission die Einhaltung der Verpflichtung durch das Unternehmen noch besser überwachen kann, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig, dass den betreffenden Zollbehörden eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Informationen enthält. Diese Angaben sind auch erforderlich, damit die Zollbehörden die Übereinstimmung der Sendungen mit den Handelspapieren im erforderlichen Maße prüfen können. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten. (42) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass das Verpflichtungsangebot angenommen werden kann, und das betroffene Unternehmen wurde über die wesentlichen Tatsachen, Erwägungen und Auflagen unterrichtet, die für die Annahme dieses Angebotes maßgeblich sind. (43) Im Falle der mutmaßlichen oder erwiesenen Verletzung der Verpflichtung oder der Rücknahme der Verpflichtung kann gemäß Artikel 8 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung ein Antidumpingzoll eingeführt werden. (44) Das genannte Verpflichtungsangebot wird von der Kommission mit Beschluss 2002/... /EG vom xx August 2002 angenommen. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken, die derzeit den KN-Codes 7307 93 11 (TARIC-Codes 7307 93 11*91 und 7307 93 11*99), ex 7307 93 19 (TARIC-Codes 7307 93 19*91 und 7307 93 19*99), ex 7307 99 30 (TARIC-Codes 7307 99 30*92 und 7307 99 30*98) und ex 7307 99 90 (TARIC-Codes 7307 99 90*92 und 7307 99 90*98) zugewiesen werden, mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Malaysia, Russland, der Republik Korea und der Slowakei wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. 2. Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. Unbeschadet des Absatzes 1 gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht für die Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. 4. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung. Artikel 2 1. Die unter den folgenden TARIC-Zusatzcodes zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Einfuhren der Waren, die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellt und von ihnen direkt an ein als Einführer tätiges Unternehmen in der Gemeinschaft ausgeführt (d. h. versandt und fakturiert) werden, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, sofern diese Einfuhren im Einklang mit Absatz 2 erfolgen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Die Einfuhren nach Absatz 1 sind von dem Antidumpingzoll befreit, sofern (a) den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält, und (b) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Handelsrechnung genau entsprechen. Artikel 3 1. Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl der KN-Codes ex 7307 93 11, ex 7307 93 19, ex 7307 99 30 und ex 7307 99 90 mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Malaysia, Russland, der Republik Korea und der Slowakei im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 358/2002 werden bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig vereinnahmt. Übersteigt der endgültige Zoll den vorläufigen Zoll, so sollten die Sicherheitsleistungen nur in Höhe des vorläufigen Zolls endgültig vereinnahmt werden. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Die Handelsrechnung für die Rohrstückverkäufe des Unternehmens in die Gemeinschaft, für die die Verpflichtung gilt, muss folgende Angaben enthalten: 1. Überschrift "HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT" 2. Name des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat 3. Nummer der Handelsrechnung 4. Datum der Ausstellung der Handelsrechnung 5. TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an den Grenzen der Gemeinschaft zollrechtlich abzufertigen sind 6. Exakte Beschreibung der Ware, einschließlich: - Waren-Kennnummer (product code number = PCN), - Beschreibung der Waren gemäß PCN (z. B. "PCN 1...", "PCN 2..."), - Waren-Kennnummer des Unternehmens (company product code number = CPC), - KN-Code - Menge (in Tonnen und in Stück). 7. Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich: - Preis pro Tonne und pro Stück, - Zahlungsbedingungen - Lieferbedingungen - Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt 8. Name des Unternehmens, das als Einführer tätig ist und an das das Unternehmen, für die die Verpflichtung gilt, die Rechnung direkt ausstellt. 9. Name des Vertreters des Unternehmens, der die Verpflichtungsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat: "Ich, der Unterzeichnete, bestätige hiermit, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 2002/.../EG angenommenen Verpflichtung erfolgt. Der Unterzeichnete erklärt, dass die Angaben in dieser Rechnung richtig und vollständig sind."