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Document JOC_2002_331_E_0085_01

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. …/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (KOM(2002) 406 endg. — 2002/0181(COD))

ABl. C 331E vom 31.12.2002, p. 85–86 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52002PC0406(15)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.* ....../2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit /* KOM/2002/0406 endg. - COD 2002/0181 */

Amtsblatt Nr. 331 E vom 31/12/2002 S. 0085 - 0086


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.* ....../2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit

(Von der Kommission vorgelegt)

Begründung

1. Hintergrund:

Mit der neugefassten Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, die am 1. Januar 2003 in Kraft treten soll, wird unter anderem der Haushalts- und Finanzstatus der dezentralisierten Gemeinschaftseinrichtungen neu geregelt.

Neu ist im Wesentlichen Folgendes

* (Artikel 185):

* Die Kommission erlässt eine Rahmenfinanzregelung für die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und effektiv Zuschüsse zu Lasten des Haushalts empfangen. Die Finanzregelung jeder dieser Einrichtungen darf von der Rahmenfinanzregelung nur abweichen, wenn dies wegen der besonderen Merkmale ihrer Funktionsweise erforderlich ist und sofern die Kommission dem zustimmt.

* Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament diesen Einrichtungen Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne.

* Der Interne Prüfer der Kommission übt gegenüber diesen Einrichtungen dieselben Befugnisse wie gegenüber den Kommissionsdienststellen aus.

* Die Gemeinschaftseinrichtungen wenden die vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten Rechnungsführungsregeln an, damit ihre Rechnungen mit denen der Kommission konsolidiert werden können.

* (Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe d):

Über den Stellenplan der in Artikel 185 Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen entscheidet die zentrale Haushaltsbehörde.

Diese Neuerungen machen entsprechende Anpassungen der Rechtsakte zur Schaffung der betreffenden Einrichtungen erforderlich. Zwar sind die Einzelheiten der für die jeweilige Einrichtung geltenden Finanz- und Haushaltsverfahren in deren Finanzregelung niedergelegt, doch enthält auch der Rechtsakt, mit dem die Agenturen geschaffen wurden (in der Regel eine Verordnung des Rates), eine Reihe von Finanz- und Haushaltsvorschriften (u.a. über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die Kontrollmodalitäten, die Rechnungslegung, die Entlastung und den Erlass der Finanzregelung).

Um die ordnungsgemäße Anwendung des neuen Systems zu gewährleisten, müssen daher bestimmte Änderungen in diesen Gründungsrechtsakten vorgenommen werden, was im Wege der hiermit unterbreiteten Vorschläge geschehen soll.

Auch die Vorschriften für die Einrichtungen, die nicht unter Artikel 185 Absatz 1 fallen, müssen zumindest in einem wichtigen Punkt, nämlich der Abschaffung der zentralen Ex-ante-Kontrolle, an die neue Haushaltsordnung angepasst werden.

Des weiteren möchte die Kommission im Wege dieser Vorschläge noch zwei weitere, für die dezentralisierten Gemeinschaftseinrichtungen erhebliche Fragen regeln.

Die erste steht im Zusammenhang mit der laufenden Reform und betrifft die Transparenz sowie den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten. Im Zuge der Arbeiten über die Neufassung der Haushaltsordnung haben sich die Organe darauf geeinigt, in die neue Haushaltsordnung eine Bestimmung vorzusehen, nach der die Öffentlichkeit nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts Recht auf Zugang zu Informationen der dezentralisierten Einrichtungen hat. Anlässlich der Annahme der Verordnung (EG) 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission haben die drei Organe eine gemeinsame Erklärung abgegeben, wonach die Agenturen der Gemeinschaft in Bezug auf den Zugang zu Dokumenten identische Vorschriften anwenden sollten. Die Kommission schlägt daher vor, die Gründungsrechtsakte der 15 existierenden Einrichtungen um eine entsprechende Bestimmung zu ergänzen.

Ein weiterer Punkt ist das Verfahren zur Ernennung der Direktoren der Gemeinschaftseinrichtungen. Als der Rat die Rechtsakte zur Schaffung dieser Einrichtungen erlassen hat, war es seine Absicht, ihnen die Möglichkeit einzuräumen, das Mandat ihrer Direktoren zu verlängern. Nach Ansicht der Kommission kommt diese Intention im Wortlaut der meisten einschlägigen Bestimmungen der Gründungsrechtsakte nicht hinreichend zum Ausdruck. Die Bestimmung, wonach eine Wiederernennung zulässig ist, deutet nur darauf hin, dass sich der Inhaber der Direktorenstelle nach Ablauf seiner Amtszeit für ein neues Mandat bewerben kann. Das entbindet die Gemeinschaftseinrichtungen jedoch nicht von der Pflicht, das in ihrem Gründungsrechtsakt vorgesehene Verfahren anzuwenden. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Parallelismus der Formulierungen in Artikel 214 Absatz 1 EG-Vertrag (Ernennung der Kommissionsmitglieder) sowie in Artikel 223 und 225 EG-Vertrag (Ernennung der Richter am Gerichtshof). Die besondere Stellung der Direktoren von Gemeinschaftseinrichtungen rechtfertigt es, dass dieser Parallelismus aufrechterhalten und somit von der Auslegung von Artikel 8 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften abgewichen wird, nach dem ein Beschäftigungsverhältnis verlängert werden kann, ohne auf ein Auswahlverfahren zurückzugreifen.

Um auszuschließen, dass bei Ablauf der Amtszeit des Direktors ein neues Auswahlverfahren obligatorisch ist, schlägt die Kommission einen deutlicheren Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen vor. Auf Vorschlag der Kommission kann das Beschäftigungsverhältnis verlängert werden, ohne dass ein neues Auswahlverfahren eingeleitet werden muss. Diese Lösung erlaubt den Gemeinschaftseinrichtungen sowohl Führungskontinuität als auch Öffnung für neue Anregungen und Konzepte. Die Tatsache, dass das Beschäftigungsverhältnis nur einmal verlängert werden kann, hindert den Betreffenden nicht daran, sich nach Ablauf der zweiten Amtszeit noch einmal im Rahmen eines neuen Auswahlverfahrens zu bewerben. Das heißt, er kann über den Verlängerungszeitraum hinaus im Amt bleiben, sofern er im Zuge eines neuen Auswahlverfahrens ausgewählt wird.

2. Geltungsbereich der Vorschläge:

Angesichts des derzeitigen Stands der Arbeiten zur Neufassung der Haushaltsordnung ist davon auszugehen, dass die neue Regelung (Artikel 185 und Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe d) auf 13 Gemeinschaftseinrichtungen Anwendung finden wird, nämlich

* das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung in Thessaloniki [1];

[1] Verordnung (EG) Nr. 337/75 vom 10. Februar 1975.

* die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in Dublin [2];

[2] Verordnung (EG) Nr. 1365/75 vom 26. Mai 1975.

* die Europäische Umweltagentur in Kopenhagen [3];

[3] Verordnung (EG) Nr. 1210/90 vom 7. Mai 1990.

* die Europäische Stiftung für Berufsbildung in Turin [4];

[4] Verordnung (EG) Nr. 1360/90 vom 7. Mai 1990.

* die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht in Lissabon [5];

[5] Verordnung (EG) Nr. 302/93 vom 8. Februar 1993.

* die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln in London [6];

[6] Verordnung (EG) Nr. 2309/93 vom 22. Juli 1993.

* die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in Bilbao [7];

[7] Verordnung (EG) Nr. 2062/94 vom 18. Juli 1994.

* das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union in Luxemburg [8];

[8] Verordnung (EG) Nr. 2965/94 vom 28. November 1994.

* die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in Wien [9];

[9] Verordnung (EG) Nr. 1035/97 vom 2. Juni 1997.

* die Europäische Agentur für den Wiederaufbau in Thessaloniki [10];

[10] Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 vom 5. Dezember 2000.

* die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit [11];

[11] Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002.

* die Europäische Agentur für Flugsicherheit [12];

[12] .../KOM (2000) 595 endg. vom 4. Dezember 2000. Verordnung (EG) Nr. ..../2002 vom .... Juni 2002.

* die Europäische Agentur für die Sicherheit im Seeverkehr [13],

[13] .../KOM (2000) 802 endg. vom 8. Dezember 2000. Verordnung (EG) Nr. ..../2002 vom .... Juni 2002.

sowie auf EUROJUST, eine im Rahmen des Dritten Pfeilers geschaffene Einrichtung, die hinsichtlich ihres Haushalts und ihrer Finanzierung jedoch weitgehend einer traditionellen Gemeinschaftseinrichtung gleichgestellt ist [14].

[14] Beschluss des Rates (2002/187/JI) vom 28. Februar 2002.

Die folgenden beiden Gemeinschaftseinrichtungen erhalten keine Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan:

* das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante [15]

[15] Verordnung (EG) N° 40/94 vom 20. Dezember 1993.

und

* das Gemeinschaftliche Sortenamt in Angers [16].

[16] Verordnung (EG) N° 2100/94 vom 27. Juli 1994.

Damit fallen sie auch nicht unter Artikel 185. Gleichwohl sind für sie die Vorschläge erheblich, die auf die Anpassung ihrer internen Kontrollmechanismen an die neue Haushaltsordnung abstellen.

Ursprünglich sollte auch die Europäische Eisenbahnagentur (KOM (2002) 23) in diesen Vorschlag einbezogen werden. Davon wurde aber angesichts der Tatsache, dass das Legislativverfahren für diese Agentur kaum angelaufen ist, abgesehen.

Was die Frage der Transparenz angeht, so betreffen die Änderungsvorschläge hinsichtlich des Zugangs zu Dokumenten die 15 existierenden Gemeinschaftsagenturen (unabhängig davon, ob sie unter Artikel 185 fallen), nicht aber EUROJUST [17].

[17] Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ist nicht unmittelbar anwendbar im Rahmen des dritten Pfeilers.

Für 13 Gemeinschaftseinrichtungen wird eine Klärung der Verfahren zur Ernennung der Direktoren vorgeschlagen. Für die Verordnung 1360/90, geändert durch die Verordnung 1572/98, ist diese Klärung allerdings nicht notwendig. Sie wird als Muster für den vorgeschlagenen Wortlaut und für Eurojust herangezogen. Der Verwaltungsdirektor von Eurojust ist nicht der Leiter dieser Einrichtung, untersteht aber dem Kollegium und dessen Präsidenten (Artikel 29 Absatz 4 des Beschlusses 2002/187/JAI). Er hat also nicht eine Stellung inne, die es rechtfertigen würde, einen Vergleich mit den Mitgliedern der Kommission oder des Gerichtshofs zu ziehen. Sein Mandat kann also als verlängerbar im Sinne von Artikel 8 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten betrachtet werden, wenn eine Einigung über die Verlängerung der Amtszeit möglich ist, ohne dass ein neues Auswahlverfahren eingeleitet werden muss. Die Verordnung 2667/2000 für den Wiederaufbau sieht nicht vor, dass die Amtszeit des Direktors verlängert werden kann. Daher wird für diese Verordnung in diesem Punkt keine Änderung vorgeschlagen.

3. Inhalt der Vorschläge

3.1. Für die 14 dezentralisierten Einrichtungen, die Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan erhalten und somit dem Artikel 185 der neuen Haushaltsordnung unterliegen, ist Folgendes vorgesehen:

* aufgrund von Artikel 185:

* Das Europäische Parlament ist Entlastungsbehörde und handelt in dieser Eigenschaft auf Empfehlung des Rates;

* die Befugnisse des Internen Prüfers der Kommission werden präzisiert; die zentrale Ex-ante-Kontrolle wird abgeschafft;

* es werden Vorschriften für die Gestaltung der Jahresabschlüsse nach Maßgabe der neugefassten Haushaltsordnung eingeführt;

* entsprechend der Erklärung der Kommission zu Artikel 185:

* die Kommission hat sich verpflichtet, das Parlament, den Rat und den Rechnungshof zu der Rahmenfinanzregelung zu konsultieren, die gemäß Artikel 185 Absatz 1 zu erlassen ist. Damit muss in den Gründungsverordnungen der dezentralisierten Einrichtungen nicht mehr förmlich festgeschrieben sein, dass der Hof zu deren Finanzregelung konsultiert werden muss;

* aufgrund von Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe d):

* die zentrale Haushaltsbehörde entscheidet über den Stellenplan;

* mit Blick auf eine gewisse technische Harmonisierung:

* Die Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans trägt der Direktor (was bei den beiden Einrichtungen der "ersten Generation", dem CEDEFOP in Thessaloniki und der Dubliner Stiftung, bislang nicht der Fall war);

* Für die Annahme der Finanzregelung jeder Einrichtung sorgt künftig deren Verwaltungsrat oder ein vergleichbares Gremium (nach Konsultation der Kommission). Das dürfte zur Harmonisierung der Verfahren beitragen. Gegenwärtig liegt die entsprechende Zuständigkeit entweder beim Rat oder aber beim Verwaltungsrat der betreffenden Einrichtungen (bzw. einem vergleichbaren Gremium), mit oder ohne Einschaltung der Kommission und des Rechnungshofes. Die Unterschiede sind ausschließlich historisch bedingt und objektiv nicht gerechtfertigt.

* Die Terminologie des Haushaltsverfahrens wird auf die der neuen Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan abgestimmt.

* die derzeit geltenden Finanzvorschriften [18] der beiden Einrichtungen der "ersten Generation" werden aufgehoben:

[18] Verordnungen (EG) Nr. 1416/76 und 1417/76 vom 1. Juni 1976.

* Die Finanzvorschriften des CEDEFOP in Thessaloniki und der Dubliner Stiftung sind in Form von Verordnungen des Rates erlassen worden. Wie bereits erwähnt, besteht keine Veranlassung, diese Besonderheit aufrechtzuerhalten, da ein solches Verfahren unter den gegenwärtigen Umständen nicht mehr gerechtfertigt erscheint.

3.2. Im Falle der beiden nicht unter Artikel 185 fallenden Einrichtungen ist zu berücksichtigen, dass mit der neuen Haushaltsordnung die Audit- und Kontrollmechanismen grundlegend verändert werden. Es scheint daher logisch, auch in den Gründungsverordnungen dieser beiden Einrichtungen zumindest die "Kontrollvorschriften" zu modernisieren (vor allem angesichts der Tatsache, dass für eine der beiden - das Sortenamt in Angers - noch der Finanzkontrolleur der Kommission zuständig ist, dessen Funktion mit Inkrafttreten der neuen Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan abgeschafft werden soll).

3.3. Die Kommission hat bereits 1997 Änderungsvorschläge zu den Gründungsverordnungen von neun dezentralisierten Gemeinschaftseinrichtungen [19] unterbreitet. Da diese Vorschläge nunmehr teilweise überholt und zum Teil durch die hier vorgelegten Vorschläge mit abgedeckt sind, nutzt die Kommission diese Gelegenheit zu einer förmlichen Rücknahme.

[19] KOM (97) 489 endg. vom 6. Oktober 1997, geändert durch KOM (98) 289 endg. vom 4. Mai 1998.

3.4. Was das Gebot der Transparenz für die 15 existierenden Agenturen anbelangt, so wird vorgeschlagen, in die Gründungsverordnungen eine Bestimmung mit folgendem Inhalt aufzunehmen:

- die Verordnung 1049/2001 ist auf die Dokumente der Agenturen anwendbar;

- der Verwaltungsrat erlässt die erforderlichen Durchführungsvorschriften;

- Der Gerichtshof entscheidet bei Rechtsbehelfen gegen Beschlüsse der Agenturen in Fragen des Zugangs zu Dokumenten.

3.5. Verfahren zur Ernennung der Direktoren der Gemeinschaftseinrichtungen: Es wird vorgeschlagen, die einschlägigen Bestimmungen der Gründungsrechtsakte nach dem Vorbild von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung 1360/90 vom 7. Mai 1990 [20], zuletzt geändert durch die Verordnung 1572/98 vom 17. Juli 1998 [21], zu formulieren.

[20] ABl. L 131, Seite 1.

[21] ABl. L 206, Seite 1.

4. Verfahren

Auf die insgesamt 18 von den Vorschlägen betroffenen Rechtsakte finden folgende Verfahren Anwendung:

* Artikel 308 (Einstimmigkeit im Rat, nach Anhörung des EP): Verordnungen (EG) Nr. 337/75, 1365/75, 1360/90, 302/93, 2309/93, 2062/94, 2100/94, 40/94, 2965/94, 1035/97 (mit Artikel 213) und 2667/2000;

* Artikel 175 (Verfahren nach Artikel 251, plus Konsultation des WSA und des Ausschusses der Regionen): Verordnung (EG) Nr. 1210/90;

* Artikel 251 (Mitentscheidung): Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (mit Artikel 37, 95, 133 und 152 Absatz 4 Buchstabe b), d.h. mit Konsultation des WSA und des Ausschusses der Regionen), KOM (2000) 595 endg. (mit Artikel 80 Absatz 2), KOM (2000) 802 endg. (mit Artikel 80 Absatz 2);

* Artikel 279 (Einstimmigkeit im Rat, nach Anhörung des EP und des Rechnungs hofs): Verordnungen (EG) Nr. 1416/76 und 1417/76;

* Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c) (mit Artikel 31) VEU (Einstimmigkeit im Rat): Beschluss des Rates (2002/187/JI).

4.2. Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln: Die Gründungsverordnung 2309/93 wird unter Umständen aufgehoben und durch einen neuen Rechtsakt ersetzt (Vorschlag der Kommission KOM(2001) 404 endg.).

Wenn die Verordnung 2309/93 durch einen neuen Gründungsrechtsakt ersetzt wird, muss der Vorschlag zur Änderung der Verordnung zur Gründung dieser Agentur als Vorschlag zur Änderung des neuen Rechtsakts betrachtet werden.

In diesem Fall wird die Kommission der Legislativbehörde ihren Sachverstand zur Verfügung stellen, um sie bei den Arbeiten zur Anpassung des Vorschlags an die einschlägigen Bestimmungen des neuen Rechtsakts zu unterstützen.

5. Beschleunigtes Verfahren

Da die neue Haushaltsordnung - wie eingangs erwähnt - am 1. Januar 2003 in Kraft treten wird, müssen die vorliegenden Vorschläge nach den jeweils geltenden Verfahren bis Ende des Jahres 2002 verabschiedet werden.

Die Kommission ersucht daher alle betroffenen Organe, die Annahmeverfahren zu beschleunigen, damit die Änderungen in den Rechtsgrundlagen der betreffenden Einrichtungen zeitgleich mit der neuen Haushaltsordnung wirksam werden können.

2002/0181 (COD)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. [22] ....../2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit

[22] Diese Nummer ist noch nicht verfügbar

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission [23],

[23]

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, [24]

[24]

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [25],

[25]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. ......./2002 sind mit der Verordnung ........... über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und insbesondere dem Artikel 185 dieser Verordnung in Einklang zu bringen.

(2) Die für das Zugangsrecht geltenden allgemeinen Grundsätze und Einschränkungen sind in der Verordnung (EG) 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission festgelegt [26].

[26] ABl. L 145 vom 31. Mai 2001, S. 43.

(3) Bei der Annahme der Verordnung (EG) 1049/2001 haben die drei Organe eine gemeinsame Erklärung abgegeben, wonach die Agenturen und ähnlichen Einrichtungen über Vorschriften verfügen sollten, die mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Einklang stehen.

(4) Es gilt daher, für die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auf die Europäische Agentur für Flugsicherheit zu sorgen, indem die erforderlichen Bestimmungen in die Verordnung (EG) Nr. ............../2002 aufgenommen werden; außerdem ist eine Bestimmung einzufügen, nach der gegen die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

(5) Es empfiehlt sich, die Bedingungen und Verfahren für die Verlängerung der Amtszeit des Direktors klarer zu fassen und die Vorschriften für alle Gemeinschaftseinrichtungen, bei denen eine Verlängerung möglich ist, zu harmonisieren.

(6) Die Verordnung (EWG) Nr. ............../2002 muss dementsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. ........../2002 wird wie folgt geändert:

1) Es wird ein neuer Artikel 23a eingefügt:

"Die Verordnung (EG) 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates findet Anwendung auf die Dokumente der Agentur.

Der Verwaltungsrat erlässt die Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) 1049/2001 vor dem ..................

Die Entscheidungen, die die Agentur gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) 1049/2001 trifft, können durch Einlegen einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Erhebung einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 EG-Vertrag angefochten werden."

2) Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeit der Agentur an und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den Mitgliedstaaten."

3) Artikel 30 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"4. Die Amtszeit des Exekutivdirektors und der Direktoren beläuft sich auf höchstens fünf Jahre. Die Amtszeit des Exekutivdirektors kann auf Vorschlag der Kommission nur einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Die Amtszeit der Direktoren kann auf Vorschlag der Kommission mehrmals um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden."

4) Artikel 48 Absätze 3, 4, 5 und 7 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 48

................

3. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Zahlungsermächtigungen auszugleichen.

4. Auf der Grundlage einer durch den Exekutivdirektor vorgenommenen Vorausschätzung der Einnahmen und Ausgaben stellt der Verwaltungsrat jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf.

Dieser Voranschlag umfasst auch einen vorläufigen Stellenplan und wird der Kommission und den Staaten, mit denen die Gemeinschaft Übereinkünfte gemäß Artikel 55 geschlossen hat, zusammen mit dem vorläufigen Arbeitsprogramm spätestens am 31. März durch den Verwaltungsrat zugeleitet.

Die Kommission setzt auf Grundlage des Voranschlags die entsprechenden Beträge in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften ein, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden: Haushaltsbehörde) vorlegt.

Die Haushaltsbehörde legt die Höhe des Zuschusses für die Agentur fest.

Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Agentur fest.

Nach Erhalt des Voranschlags erstellen die in Unterabsatz 2 genannten Staaten ihren eigenen Haushaltsvorentwurf.

Nach Annahme Gesamthaushaltsplans durch die Haushaltsbehörde nimmt der Verwaltungsrat den Haushaltsplan und das Arbeitsprogramm der Agentur in ihrer endgültigen Fassung an und passt sie dem von der Haushaltsbehörde bewilligten Zuschuss an. Er übermittelt sie unverzüglich der Kommission und der Haushaltsbehörde.

Das in diesem Artikel festgeschriebene Verfahren gilt für jede Änderung des Haushaltsplans oder des Stellenplans."

5) Artikel 49 Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 49

.................

2. Der Interne Prüfer der Kommission übt gegenüber der Agentur dieselben Befugnisse wie gegenüber den Kommissionsdienststellen aus.

3. Spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung.

4. Spätestens am 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen der Agentur und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr.

5. Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der Agentur auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

6. Der Exekutivdirektor leitet diese endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats spätestens am 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

7. Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.

8. Der Exekutivdirektor der Agentur übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.

9. Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n. "

6) Artikel 52 erhält folgende Fassung:

"Artikel 52

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Rahmenfinanzregelung, die die Kommission gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften beschließt, nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der Agentur es erfordern und sofern die Kommission dem zustimmt."

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

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