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Document JOC_2002_227_E_0574_01

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verhinderung der Geldwäsche durch Zusammenarbeit im Zollwesen (KOM(2002) 328 endg. — 2002/0132(COD))

    ABl. C 227E vom 24.9.2002, p. 574–578 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002PC0328

    Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über die Verhinderung der Geldwäsche durch Zusammenarbeit im Zollwesen /* KOM/2002/0328 endg. - COD 2002/0132 */

    Amtsblatt Nr. 227 E vom 24/09/2002 S. 0574 - 0578


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verhinderung der Geldwäsche durch Zusammenarbeit im Zollwesen

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. EINLEITUNG

    1.1. Allgemeines

    Die Gruppe "Zusammenarbeit im Zollwesen" des Rates beschloss im März 1999, eine Aktion zur gemeinsamen zollamtlichen Überwachung zu organisieren, um den Umfang der grenzüberschreitenden Bargeldströme zu ermitteln und statistische Daten zu sammeln, die in diesem Bereich bis dahin fehlten. Diese "Operation Moneypenny", an der sich alle Mitglied staaten beteiligten, wurde zwischen dem 1. September 1999 und dem 29. Februar 2000 durchgeführt.

    Auf diese Weise konnte eine beträchtliche Zahl grenzüberschreitender Bewegungen von Bargeld und anderen fluessigen Mitteln ermittelt werden. In besonders großer Zahl wurden solche Bewegungen, die mit der organisierten Kriminalität in Zusammenhang stehen, in den Mitgliedstaaten festgestellt, in denen Rechtsvorschriften über die Überwachung der Bargeldströme bestehen. Der Moneypenny-Bericht kommt daher zu dem Schluss, dass es für die Union im Interesse einer effizienten und koordinierten Bekämpfung der organisierten Kriminalität zweckmäßig wäre, Rechtslücken zu schließen und die Mitgliedstaaten, die über keine entsprechenden Rechtsvorschriften verfügen, aufzufordern, diese zu erlassen.

    Der Jumbo-Rat forderte die Kommission auf seiner Tagung vom 17. Oktober 2000 auf zu prüfen, ob die Effizienz des täglichen Kampfes gegen die Geldwäsche in der Union durch einen Gemeinschaftsrechtsakt zur Einführung einer allgemeinen Überwachung der Bargeld ströme durch den Zoll sowie durch einen Informationsaustausch unter den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erhöht werden könnte.

    Nach der letzten Tagung des Jumbo-Rates vom 16. Oktober 2001 hat die Kommission ihre Arbeit an einem analytischen Bericht fortgesetzt. Darin wird geprüft, ob und unter welchen Voraussetzungen die Einführung einer Überwachung auf Gemeinschaftsebene in diesem Bereich möglich und erstrebenswert ist. Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass eine solche Überwachung die bestehenden Rechtsvorschriften der Union zur Bekämpfung der Geldwäsche sinnvoll ergänzen würde. Seine wichtigsten Feststellungen sind oben wieder gegeben.

    1.2. Zweckmäßigkeit einer gemeinschaftlichen Politik

    Zur Bekämpfung der Geldwäsche enthält die Richtlinie 91/308/EWG in ihrer geänderten Fassung [1] Bestimmungen über die Überwachung der von Finanzinstituten abgewickelten Transaktionen in Höhe von 15 000 Euro oder mehr auf Gemeinschaftsebene.

    [1] Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77), geändert durch die Richt linie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABL. L 344 vom 28.12.2001, S. 76).

    Was dagegen die Überwachung der Bewegungen fluessiger Mittel angeht, so haben zwar einige Mitgliedstaaten Kontrollen an ihren Grenzen eingeführt, andere jedoch nicht. Die Menge der auf diese Wege beförderten fluessigen Mittel reicht aus, um eine potenzielle Gefahr für die Interessen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten darzustellen. Der Moneypenny-Bericht weist darauf hin, dass die derzeitigen Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche ihre Effizienz durch die unterschiedliche Handhabung der Überwachung der grenzüber schreitenden Bewegungen fluessiger Mittel zum Teil einbüßen. Wegen der stark voneinander abweichenden Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten besteht auf Gemeinschaftsebene tatsächlich nur ein geringer Schutz. Seit den Ereignissen des 11. September 2001 ist die Überwachung der von Finanzinstituten abgewickelten Transaktionen verschärft worden. Als Alternative könnte die Verwendung fluessiger Mittel zunehmen.

    Nach Auffassung der Kommission ist daher ein die Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche ergänzender Rechtsakt gerechtfertigt, mit dem die Überwachung hoher Beträge fluessiger Mittel eingeführt wird, die die Außengrenze der Gemeinschaft überschreiten. Um die Kontrollen wirksam zu machen, muss ferner ein Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den von den verdächtigen Bewegungen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission eingerichtet werden.

    1.3. Praktische Probleme bei der Bekämpfung der Geldwäsche

    Die offensichtliche Zweckmäßigkeit eines solchen Konzepts sowohl in präventiver als auch in repressiver Hinsicht muss mit der Notwendigkeit in Einklang gebracht werden, die Grund sätze des Binnenmarkts zu beachten, insbesondere den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs.

    1.3.1. Ziel des Vorschlags muss es sein, die bestehende Überwachung der über Finanz institute abgewickelten Transaktionen zu ergänzen und so die Lücken zu schließen, die durch das Fehlen eines einheitlichen gemeinschaftlichen Konzepts für die Bewegungen fluessiger Mittel entstanden sind. Nur die Bewegungen hoher Beträge fluessiger Mittel müssten zu diesem Zweck überwacht werden; die Schwelle, ab der eine Überwachung stattfindet, müsste der für die Finanzinstitute geltenden Schwelle entsprechen (15 000 Euro).

    1.3.2. Die Einführung eines Überwachungsverfahrens würde die Kontrolle der in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbrachten hohen Beträge fluessiger Mittel ermöglichen, ohne den Bürger oder die Verwaltungen übermäßig zu belasten. Die Vorgehensweise der Mitgliedstaaten, die Kontrollen vornehmen, ist sehr unterschiedlich und reicht von Verfahren mit förmlicher Anmeldung, die durch Nachforschungen unterstützt werden, bis zu Verfahren, die sich fast ausschließlich auf Nachforschungen stützen. In einigen Verfahren ist eine schriftliche Anmeldung abzugeben, in anderen besteht eine Anmeldepflicht, wenn der Zoll Angaben verlangt. Wieder andere umfassen keine Anmeldung.

    Nach Auffassung der Mitgliedstaaten, die über ein auf die Anmeldung gestütztes Verfahren verfügen, sind die Vorteile der Anmeldepflicht größere Klarheit, höhere Sicherheit und mehr für das Risikomanagement verwendbare rechtliche Informationen.

    Nach Auffassung der Mitgliedstaaten, die nicht über ein auf die Anmeldung gestütztes Verfahren verfügen und bei denen es sich größtenteils um Verfechter der Risikoanalyse handelt, besteht die Gefahr, dass eine Menge Papier produziert wird und Zollressourcen verbraucht werden, während die auf diese Weise erlangten Informationen fast ausschließlich von ehrlichen Reisenden stammen (und nicht von den eigentlich gemeinten Straftätern). Zugunsten des Anmeldeverfahrens wird geltend gemacht, dass die von ihm ausgehende abschreckende Wirkung nicht zu unterschätzen ist und dass die benötigten Ressourcen in der Praxis im Verhältnis zu den Ergebnissen und Vorteilen gering sind, insbesondere, wenn die Schwelle auf hohem Niveau festgesetzt wird.

    Auf Gemeinschaftsebene muss das gemeinsame Verfahren wegen der voneinander abweichenden Vorgehensweisen und der begrenzten Erfahrung einiger Mitglied staaten mit der Überwachung der Bewegungen fluessiger Mittel zum einen klar sein und zum anderen in der ganzen Gemeinschaft einheitlich angewandt werden können. Ein ausschließlich auf Nachforschungen gestütztes Verfahren würde wenig Gewähr für ein einheitliches Vorgehen bieten, da es eine unterschiedliche Handhabung durch die einzelnen Zollverwaltungen zulassen würde.

    Im Interesse der Klarheit dürfte ein einheitliches Konzept mit einer angemessenen Information des Reisenden, einer allgemeinen Anmeldepflicht, einer gemeinsamen Schwelle und einem einfachen, in allen Mitgliedstaaten verwendbaren gemeinsamen Formblatt die geeignetste Methode sein, eine einheitliche Überwachung einzuführen.

    1.3.3. Bisher haben sich die Mitgliedstaaten, die Kontrollen an ihren Grenzen vornehmen, auf Artikel 58 EG-Vertrag berufen. Diese Kontrollen haben jedoch nach Einführung eines einheitlichen Schutzes der Außengrenze der Gemeinschaft und nach Verschärfung der Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche keine Berechtigung mehr oder verlieren zumindest erheblich an Bedeutung. Sie lassen sich auch schwer mit dem Geist und den Grundsätzen des Binnenmarkts vereinbaren, vor allem seit Einführung einer einheitlichen Währung.

    1.4. Rolle des Zolls

    Das auf Gemeinschaftsebene eingeführte Verfahren muss gewährleisten, dass alle Überwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, die zurzeit den Bargeldverkehr nicht nach einzelstaatlichem Recht überwachen, über die Befugnis verfügen, effiziente Kontrollen vorzunehmen.

    Dabei geht es nicht nur um die Befugnis zur Verwaltung und Überwachung des Anmelde verfahrens, sondern auch um die Verhängung von Sanktionen, die in einem angemessenen Verhältnis zu der begangenen Zuwiderhandlung stehen. Unerlässlich ist die Möglichkeit, das Bargeld während eines begrenzten Zeitraums zurückzubehalten, in dem in Zweifelsfällen Informationen gesammelt werden (vor allem wenn das Bargeld für einen Drittstaat bestimmt ist).

    Der Vorschlag muss jedoch den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs beachten, und alle getroffenen Maßnahmen dürfen nur verdächtige Bewegungen betreffen. Das Verfahren ist daher so konzipiert, dass verdächtige Bewegungen ermittelt und im Rahmen des Gemeinschaftsrechts oder des einzelstaatlichen Rechts behandelt werden können, je nachdem, um welchen Sachverhalt oder welche Zuwiderhandlung es geht.

    Logischerweise sind die Anmeldungen daher beim Zoll abzugeben. Er verfügt über Dienststellen an der Außengrenze. Zu deren normaler Tätigkeit gehört die Bearbeitung von Anmeldungen. Sie sind auch befugt, Wertgegenstände (wie Gold oder Diamanten) zu kontrollieren, die an die Stelle fluessiger Mittel treten könnten. Der Rückgriff auf den Zoll wäre die für den Bürger praktischste Lösung und würde die Inanspruchnahme von Ressourcen der Mitgliedstaaten begrenzen. Der Zoll verfügt nicht nur über die nötige Erfahrung mit dem Austausch entsprechender Informationen, sondern auch über Verfahren, die einen sicheren und schnellen Austausch gewährleisten. Die vom Zoll gesammelten Informationen sind gegebenenfalls dem für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen einzelstaatlichen Finanzkontrollorgan zu übermitteln. Besondere Aufmerksamkeit verdient auch der Informationsaustausch mit Drittstaaten in schweren Fällen, insbesondere in Fällen mit möglichem terroristischem Hintergrund. In diesem Bereich müsste es möglich sein, mit den wichtigsten Partnern der Gemeinschaft besondere Verwaltungsbestimmungen zu vereinbaren.

    2. KOMMENTAR zum verordnungsentwurf

    In Artikel 1 wird der Grundsatz der Anmeldepflicht bei der Einreise in das Zollgebiet der Gemeinschaft und bei der Ausreise aus diesem Gebiet aufgestellt und sein Geltungsbereich festgelegt. Nur fluessige Mittel in Höhe von insgesamt 15 000 Euro oder mehr fallen unter die Anmeldepflicht.

    Auch der räumliche Geltungsbereich wird festgelegt. Er entspricht im Wesentlichen dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Damit die Komplementarität zwischen der Verordnung und der Richtlinie 91/308/EWG gewährleistet ist, sind besondere Bestimmungen für die Teile des Zollgebiets vorgesehen, in denen die Richtlinie keine Anwendung findet. In diesen Teilen wie im übrigen Zollgebiet der Gemeinschaft löst das Mitführen fluessiger Mittel grundsätzlich die Anmeldepflicht aus. Diese Pflicht besteht sowohl bei der Einreise als auch bei der Ausreise. Daher ist der Zoll sowohl in geografischer als auch in praktischer Hinsicht am besten geeignet, die Erfuellung dieser Pflicht zu gewährleisten.

    Die Anmeldung ist auf dem der Verordnung beigefügten Formblatt abzugeben, anderenfalls ist sie nichtig. Durch das Vorschreiben eines einheitlichen Formblatts wird eine größere Synergie und ein leichterer Informationsaustausch zwischen den Zollverwaltungen erreicht.

    Um jeden Zweifel auszuräumen, wird schließlich klargestellt, dass die Anmeldung zwar zum Zeitpunkt des Grenzübertritts abgegeben werden kann, aber nicht nachträglich. Dies ist für eine effiziente Überwachung unerlässlich.

    Die Anmeldepflicht trifft denjenigen, der die fluessigen Mittel mit sich führt, unabhängig davon, ob es sich dabei um den Eigentümer handelt.

    Artikel 2 enthält die für die einheitliche Auslegung der Verordnung erforderlichen Legal definitionen. U.a. wird der Begriff "zuständige Behörden" bestimmt, der nicht nur die in erster Linie betroffenen Zolldienststellen, sondern auch andere Dienststellen (wie die Polizei) umfasst, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an der Anwendung der Verordnung beteiligt sind und insbesondere Anmeldungen annehmen und prüfen. Die Definition der "fluessigen Mittel" ist so gefasst, dass sie alle vertretbaren Vermögenswerte einschließt.

    Artikel 3 regelt den Informationsaustausch. Es gilt der Grundsatz, dass die bei der Über wachung gesammelten Informationen von Rechts wegen zu übermitteln sind. Diese Informationen sind für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten (Wohnsitzmitgliedstaat und Herkunfts- bzw. Bestimmungsmitgliedstaat) und für die für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden dieser Staaten zugänglich. Im Falle von Geldwäschetransaktionen, bei denen es um den Erlös aus einem Betrug oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gehen scheint, werden die genannten Informationen auch der Kommission übermittelt.

    Mit Artikel 4 werden den Zollbeamten die für eine effiziente Überwachung erforderlichen Befugnisse übertragen.

    Diese Befugnisse werden in Artikel 5 um die Möglichkeit der Verhängung von Sanktionen ergänzt. In diesem Artikel geht es nur um die Sanktionen, die wegen des Fehlens einer Anmeldung verhängt werden. Nicht behandelt werden dagegen die Sanktionen wegen der Geldwäschetransaktionen, die bei der in der Verordnung vorgesehenen Überwachung durch den Zoll aufgedeckt werden. Denn für diese ist nicht das Gemeinschaftszollrecht, sondern eine besondere rechtliche Regelung maßgebend. Im Rahmen dieser Regelung sind Sanktionen im bestehenden [2] wie im zurzeit in diesem Bereich ausgearbeiteten Gemeinschaftsrecht vorgesehen (z.B. im Entwurf einer Verordnung über die Integration von verwaltungs rechtlichen Maßnahmen und Sanktionen im Bereich der direkten Ausgaben [3]).

    [2] Siehe Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

    [3] Siehe Aktionsplan 2001-2003 für den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die Betrugsbekämpfung, Ziel 1.2.2 (KOM(2001) 254 endgültig).

    Die Höhe der Sanktionen wird begrenzt. Denn ohne Hoechstgrenze könnten die Mitglied staaten Geldbußen verhängen, die so hoch wären, dass der Grundsatz des freien Kapital verkehrs übermäßig beeinträchtigt oder gar missachtet würde.

    In Artikel 6 ist der besondere Fall von Bewegungen fluessiger Mittel geregelt, die mit dem Terrorismus in Zusammenhang stehen könnten. Die mit Hilfe der in Artikel 1 genannten Anmeldung gesammelten Informationen können unter bestimmten Voraussetzungen Dritt staaten übermittelt werden.

    2002/0132 (COD)

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Verhinderung der Geldwäsche durch Zusammenarbeit im Zollwesen

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 135,

    auf Vorschlag der Kommission [4],

    [4] ABl. C ...

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [5],

    [5] ABl. C ...

    gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag [6],

    [6] ABl. C ...

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Geldwäsche durch grenzüberschreitende Bargeldbewegungen stellt eine Gefahr für die Sicherheit und die finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft dar. Diese Gefahr kann von den Zollverwaltungen effizient bekämpft werden. Denn diese sind an den Grenzen präsent, wo die Überwachung am effizientesten ist. Ferner verfügen einige von ihnen über beträchtliche Erfahrung in diesem Bereich. Außerdem sind sie in der Lage, sowohl die fluessigen Mittel zu kontrollieren als auch die Wert gegenstände, die an ihre Stelle treten können.

    (2) Schließlich sind die Zollverwaltungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungs behörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung [7] und des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen [8] bereits mit der internationalen Zusammenarbeit und vor allem mit dem Informationsaustausch vertraut.

    [7] ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.

    [8] ABl. C 24 vom 23.1.1998, S. 2.

    (3) Den ergänzenden Arbeiten anderer internationaler Gremien sollte ebenfalls Rechnung getragen werden. So werden im Rahmen der OECD die Staaten mit der Empfehlung Nr. 22 der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche" aufgefor dert, Maßnahmen zu treffen, um Bewegungen fluessiger Mittel aufzuspüren.

    (4) Die Zusammenarbeit im Zollwesen ist notwendig, da zurzeit nur ein Teil der Geld wäschetransaktionen unter den Mechanismus fällt, der mit der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche [9] eingeführt wurde, die nur für Finanzinstitute, Kreditinstitute und bestimmte Berufe gilt.

    [9] ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77. geändert durch die Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parla ments und des Rates (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 76).

    (5) Daraus ergibt sich, dass beträchtliche Summen in die und aus der Gemeinschaft verbrachten Geldes zweifelhafter Herkunft von diesem Aufspürungsmechanismus nicht erfasst werden. Zwar haben einige Mitgliedstaaten für ihren Bereich Rechtsakte erlassen und ihre Zollstellen zu entsprechenden Kontrollen ermächtigt, diese Initiativen sind jedoch innerhalb der Gemeinschaft nicht abgestimmt. Andere Mitgliedstaaten verfügen nicht über solche Rechtsakte. Die Wahrscheinlichkeit, dass Geldwäsche transaktionen aufgedeckt werden, hängt daher von dem Mitgliedstaat ab, über den die betreffenden Gelder eingeführt werden. Dies führt dazu, dass der Schutz vor Geldwäsche an den Außengrenzen qualitativ geschwächt wird.

    (6) Die bestehenden Rechtsvorschriften sollten daher auf der Grundlage des Artikels 135 EG-Vertrag, der nunmehr ausdrücklich die Zusammenarbeit im Zollwesen vorsieht, durch Mechanismen der Zusammenarbeit im Zollwesen ergänzt werden. Zum einen sollten die durch einzelstaatliches Recht eingeführten Kontrollmethoden harmonisiert werden und zum anderen alle Zollverwaltungen der Gemeinschaft die Möglichkeit erhalten, Informationen zu sammeln, wenn fluessige Mittel in der in der Richt linie 91/308/EWG vorgesehenen Höhe in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder aus diesem Gebiet verbracht werden. Unter diesen Umständen ist die Einführung einer Anmeldepflicht die für die Sammlung entsprechender Informationen am besten geeignete Methode. Diese Informationen sollten im Verdachtsfall den Behörden über mittelt werden, die nach der Richtlinie 91/308/EWG die Bekämpfung der Geldwäsche koordinieren.

    (7) Daher sollte der Grundsatz festgelegt werden, dass fluessige Mittel an den Außen grenzen angemeldet werden müssen. Denn die Anmeldepflicht ist das bestgeeignete Mittel zur Überwachung von Handlungen, mit denen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Geldwäsche umgangen werden könnten. Damit sich die Behörden auf die wichtigsten Fälle von Geldwäsche konzentrieren können, sollte die Anmeldepflicht nur für fluessige Mittel in Höhe von 15 000 Euro oder mehr gelten.

    (8) Die Form der Anmeldung sollte bei sonstiger Nichtigkeit ebenfalls vorgeschrieben werden. Mit einem einheitlichen obligatorischen Formblatt für die Erklärung wird eine größere Synergie und ein leichterer Informationsaustausch zwischen den Zollverwal tungen erreicht. In Anbetracht der beabsichtigten Präventiv- und Abschreckungs wirkung der Erklärung kann diese nach dem Grenzübertritt nicht mehr abgegeben werden. Daher ist der Zeitpunkt festzulegen, zu dem diese Förmlichkeit zu erfuellen ist. Schließlich ist klarzustellen, dass die Anmeldepflicht denjenigen trifft, der die fluessigen Mittel mit sich führt, unabhängig davon, wer der Eigentümer ist.

    (9) Zur einheitlichen Auslegung der Verordnung sollten Definitionen festgelegt werden. Der Begriff "zuständige Behörden" sollte nicht nur die in erster Linie betroffenen Zolldienststellen, sondern auch andere Dienststellen umfassen, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und der Verwaltungsorganisation ihres Mitgliedstaates an der Anwendung der vorliegendenVerordnung beteiligt sind. Diese Begriffsbestimmung zielt auf den Fall ab, dass eine andere Verwaltung als der Zoll (z.B. die Polizei oder der Grenzschutz) befugt ist, Anmeldungen anzunehmen und zu prüfen. Die "fluessigen Mittel" sollten so definiert werden, dass sie alle vertretbaren Vermögenswerte einschließen.

    (10) Was den räumlichenGeltungsbereich gemäß den Bestimmungen des EG-Vertrages, insbesondere Artikel 299 Absätze 3, 4 und 6 Buchstabe c) betrifft, so findet die Richtlinie 91/308/EWG auf bestimmte europäische Staaten und Gebiete wie Monaco, die Kanalinseln und die Insel Man keine Anwendung. Es sollte daher auf die Gefahr, die im Zusammenhang mit der Geldwäsche von diesen Staaten und Gebieten ausgeht, geachtet und hierfür eine Sonderregelung vorgesehen werden. Sowohl bei der Einreise als auch bei der Ausreise sollte eine Anmeldung verlangt werden, unabhängig davon, ob die betreffende Bewegung in der Gemeinschaft oder in einem Drittstaat endet bzw. begonnen hat.

    (11) Um die vorliegende Verordnung auf die nationalen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche abzustimmen, muss der Grundsatz festgelegt werden, dass die bei der Überwachung gesammelten Informationen von Rechts wegen zu übermitteln sind. Diese Informationen sollten für die Zollbehörden der Mitglied staaten (Wohnsitzmitgliedstaat und Herkunfts- bzw. Bestimmungsmitgliedstaat) und für die für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden dieser Staaten zugänglich sein. Gegebenenfalls sollten diese Informationen auch der Kommission zu übermitteln sein. Außerdem sollte die Übermittlung bestimmter Informationen bei Zweifeln wegen wiederholter Bewegungen fluessiger Mittel unterhalb der festgesetzten Schwelle vorgesehen werden.

    (12) Den Zollbehörden sollten die für eine effiziente Überwachung erforderlichen Befugnisse übertragen werden.

    (13) Die Befugnisse der Zollbehörden sollten um die Verpflichtung der Mitgliedstaaten ergänzt werden, Sanktionen vorzusehen. Es ist jedoch angebracht, nur solche Sanktionen vorzusehen, die wegen des Fehlens einer Anmeldung verhängt werden, nicht dagegen Sanktionen wegen der Geldwäschetransaktionen, die bei der in dieser Verordnung vorgesehenen Über wachung durch den Zoll aufgedeckt werden. Die Sanktionen müssen zwar abschreckend, jedoch in ihrer Höhe begrenzt sein. Denn ohne Hoechstgrenze könnten die Mitgliedstaaten Geldbußen verhängen, die so hoch wären, dass der Grundsatz des freien Kapitalverkehrs übermäßig beeinträchtigt oder gar missachtet würde.

    (14) Im Falle von Bewegungen fluessiger Mittel, die mit dem Terrorismus in Zusammen hang stehen, muss es möglich sein, die gesammelten Informationen unter bestimmten Voraussetzungen Drittstaaten zu übermitteln.

    (15) Diese Verordnung lässt die Anwendung der allgemeinen und besonderen gemein schaftlichen Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, insbesondere im Zollwesen oder zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemein schaft unberührt, vor allem soweit diese die vorliegenden Amtshilfemechanismen verbessern oder verstärken können.

    (16) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verstärkung der Zusammenarbeit im Zoll wesen zur Bekämpfung der Geldwäsche, von einzeln handelnden Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und sich daher wegen des staatenübergreifen den Charakters des Phänomens Geldwäsche im Binnenmarkt besser auf Gemein schaftsebene erreichen lässt, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (17) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und befolgt die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Prinzipien -

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anmeldepflicht

    (1) Jede natürliche Person, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft einreist oder aus diesem Gebiet ausreist und fluessige Mittel in Höhe von 15 000 Euro oder mehr mit sich führt, ist verpflichtet, diese nach nach Maßgabe dieser Verordnung anzumelden.

    Jede natürliche Person, die in einen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie 91/308/EWG keine Anwendung findet, einreist oder aus diesem Gebiet ausreist und fluessige Mittel in Höhe von 15 000 Euro oder mehr mit sich führt, unterliegt ebenfalls der Anmeldepflicht.

    (2) Die Anmeldepflicht ist nur erfuellt, wenn die in Absatz 1 genannte Person das im Anhang enthaltene Formblatt für die Anmeldungausgefuellt und der Zollstelle des Mitgliedstaates übergeben hat, über den sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft bzw. in den Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie 91/308/EWG keine Anwendung findet, einreist oder aus diesem Gebiet ausreist.

    Im Übrigen ist die Anmeldepflicht nur bei richtigen und vollständigen Angaben erfuellt.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bedeutet der Ausdruck:

    (1) "Zollgebiet der Gemeinschaft" das in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates [10] genannte Gebiet der Mitgliedstaaten;

    [10] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 2.

    (2) "zuständige Behörden" die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und die übrigen mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung befassten Behörden;

    (3) "fluessige Mittel":

    a) Bargeld (Banknoten und Münzen),

    b) Reiseschecks und Postschecks ,

    c) unnabhängig vom Aussteller jedes anonyme oder auf den Inhaber ausgestellte Finanz- oder Geldinstrument, das in Bargeld umgetauscht werden kann, insbesondere Wertpapiere und andere Schuldscheine.

    Artikel 3

    Übermittlung von Informationen

    (1) Lassen Anzeichen oder Umstände vermuten, dass die mitgeführten fluessigen Mittel für Geldwäschetransaktionen benutzt werden sollen, so werden die aus der Anmeldung nach Artikel 1 oder bei einer anschließenden Kontrolle gewonnenen Informationen von Rechts wegen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates übermittelt, in dem die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichnete Person ihren Wohnsitz hat, sowie den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, über den sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingereist bzw. aus diesem Gebiet ausgereist ist.

    Ferner werden die Informationen den in Artikel 6 der Richtlinie 91/308/EWG genannten einzelstaatlichen Behörden übermittelt, die in dem Mitgliedstaat, über den die Person in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingereist bzw. aus diesem Gebiet ausgereist ist, für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständig sind.

    Im Falle von Geldwäschetransaktionen, bei denen es vermutlich um den Erlös aus einem Betrug oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft geht, werden die genannten Informationen auch der Kommission übermittelt.

    (2) Lassen Anzeichen oder Umstände darauf schließen, dass von einer natürlichen Person, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder in einen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie 91/308/EWG keine Anwendung findet, einreist oder aus diesem Gebiet ausreist, wiederholt fluessige Mittel unterhalb der in Artikel 1 festgesetzten Schwelle mitgeführt werden, um sie für Geldwäschetransaktionen zu benutzen, so können den zuständigen Behörden und unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Kommission auch der Name der Person, ihre Staatsangehörigkeit, das Kennzeichen des benutzten Verkehrsmittels und die genannten Anzeichen oder Umstände übermittelt werden.

    (3) Auf die Übermittlung der nach dieser Verordnung gesammelten Informationen finden die Bestimmungen der Titel V und VI der Verordnung (EG) Nr. 515/97 entsprechende Anwendung.

    Artikel 4

    Befugnisse der zuständigen Behörden

    Zur Überwachung der Erfuellung der Anmeldepflicht nach Artikel 1 sind die zuständigen Behörden auch ohne vorherige Anzeichen für die Begehung einer Straftat befugt, Personen und ihr Gepäck zu kontrollieren, Personen über die Herkunft der dabei entdeckten fluessigen Mittel zu befragen und zu entscheiden, dass die Mittel auf dem Verwaltungsweg zurückbehalten werden.

    Die Mittel dürfen höchstens drei Arbeitstage lang zurückbehalten werden; diese Frist kann jedoch nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts verlängert werden. Auf jeden Fall ist die Zurückbehaltung auf das für die Zwecke der Ermittlungen Notwendige zu beschränken.

    Artikel 5

    Sanktionen

    (1) Unbeschadet der wegen Geldwäsche zu verhängenden Sanktionen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts ein Verfahren gegen die verantwortlichen Personen eingeleitet wird, wenn insbesondere bei nach einer Kontrolle oder Prüfung gemäß dieser Verordnung feststeht, dass die Anmeldepflicht nach Artikel 1 nicht erfuellt ist.

    Das Verfahren muss im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften des einzelstaat lichen Rechts Folgen haben, die in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der durch die Nichtanmeldung bzw. unrichtige Anmeldung begangenen Zuwider handlung stehen, um von weiteren Zuwiderhandlungen der gleichen Art wirksam abzuschrecken.

    (2) Die im Verfahren nach Absatz 1 verhängte Geldbuße darf höchstens ein Viertel der mitgeführten Summe betragen.

    (3) Die Mitgliedsstaaten teilen der Kommission spätestens am 31. Dezember 2003 mit, welche Sanktionen bei Nichtbeachtung der Anmeldepflicht gelten.

    Artikel 6

    Beziehungen zu Drittstaaten

    (1) Lassen Anzeichen oder Umstände vermuten, dass die mitgeführten fluessigen Mittel für Geldwäschetransaktionen terroristischer Gruppen oder für Geldwäschetrans aktionen zugunsten terroristischer Gruppen benutzt werden sollen, so können die nach dieser Verordnung erlangten Informationen mit Zustimmung der zuständigen Behörden, von denen sie stammen, nach Maßgabe der für sie geltenden internen Vorschriften über die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten einem Drittstaat übermittelt werden.

    (2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe durchgeführten Informationsaustausch mit Drittstaaten, wenn dies für das reibungslose Funktionieren der Bekämpfung der Geldwäsche nach dieser Verordnung von besonderem Interesse ist und wenn die ausgetauschten Informationen in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

    Artikel 7

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Der Präsident Der Präsident

    ANHANG

    FORMBLATT FÜR DIE ANMELDUNG

    Ich erkläre, die nachstehend aufgeführten Gelder und Wertpapiere mit einem Wert von insgesamt 15 000 Euro oder mehr mitzuführen.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (*) Nichtzutreffendes streichen.

    Macht der Unterzeichner unrichtige oder unvollständige Angaben, so gilt die Anmeldepflicht als nicht erfuellt.

    - Ort, Datum, Unterschrift

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