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Document JOC_2002_227_E_0522_01

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) (KOM(2002) 335 endg. — 2002/0129(ACC))

    ABl. C 227E vom 24.9.2002, p. 522–554 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52002PC0335

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) /* KOM/2002/0335 endg. - ACC 2002/0129 */

    Amtsblatt Nr. 227 E vom 24/09/2002 S. 0522 - 0554


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP)

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Mit der vorgeschlagenen Verordnung werden die Vorschriften für die Durchführung des Artikels 1 des Anhangs V des Cotonou-Abkommens festgelegt. Dabei wird der Erklärung XXII zum Cotonou-Abkommen Rechnung getragen, der zufolge die Gemeinschaft beabsichtigt, die in Anhang V des Abkommens genannten Maßnahmen zu treffen, damit den AKP-Staaten bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Verarbeitungs erzeugnissen die Präferenzregelung gewährt wird.

    Die neue Verordnung hebt die Verordnung (EG) Nr. 1706/98 auf, vereinfacht die Bestimmungen und bringt sie besser mit der Rahmenregelung des Cotonou-Abkommens in Einklang. Der vorgeschlagene Ansatz unterscheidet sich insofern von der vorherigen Verordnung (EG) Nr. 1706/98, als alle Handelspräferenzen in den Anhängen I und II aufgeführt sind.

    Anhang I enthält ein vollständiges Verzeichnis aller Erzeugnisse, die in der Anhang V des Cotonou-Abkommens beigefügten Erklärung XXII aufgeführt sind, sowie die spezifischen Einfuhrbestimmungen für diese Erzeugnisse. Gilt für ein in Anhang I genanntes Erzeugnis ein Zollkontingent, eine Referenzmenge oder ein Zollplafonds, so sind die für das betreffende Erzeugnis geltenden spezifischen Bestimmungen in Anhang II aufgeführt. Anhang II enthält die Bestimmungen über die Zollkontingente, Referenzmengen und Zollplafonds, die für einige der in Anhang I genannten Erzeugnisse gelten.

    Aus diesen Gründen schlägt die Kommission dem Rat vor, die beigefügte Verordnung anzunehmen.

    2002/0129 (ACC)

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

    auf Vorschlag der Kommission [1],

    [1] ABl. C .... vom ..... S. ...

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Bis zur Ratifizierung des Partnerschaftsabkommens zwischen den AKP-Staaten und der EG (nachstehend ,Cotonou-Abkommen" [2] genannt), das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet wurde, durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und die AKP-Staaten ermöglicht der Beschluss Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrates vom 27. Juli 2000 über die Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum zwischen dem 2. August 2000 und dem Inkrafttreten des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens [3] die vorzeitige Anwendung dieses Abkommens.

    [2] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

    [3] ABl. L 195 vom 1.8.2000, S. 46.

    (2) Zur Erleichterung des Übergangs zur neuen Handelsregelung und insbesondere zu den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen sollten die nach dem Vierten AKP-EG-Abkommen angewandten einseitigen Handelspräferenzen im Vorbereitungszeitraum bis 31. Dezember 2007 unter den Bedingungen des Anhangs V des Cotonou-Abkommens für alle AKP-Staaten aufrechterhalten werden.

    (3) Nach Artikel 1 Buchstabe a) des Anhangs V des Cotonou-Abkommens soll für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in den AKP-Staaten, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind oder die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einer Sonderregelung unterliegen, eine günstigere Regelung gelten als diejenige für Drittländer, denen für die gleichen Erzeugnisse die Meistbegünstigung eingeräumt wird.

    (4) In der Erklärung XXII zum Cotonou-Abkommen über die in Artikel 1 Buchstabe a) des Anhangs V genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse hat die Gemeinschaft erklärt, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die entsprechenden Agrarverordnungen rechtzeitig erlassen werden.

    (5) Es ist festzulegen, dass die aus Anhang V des Cotonou-Abkommens erwachsenden Vergünstigungen nur für ,Ursprungserzeugnisse" im Sinne des Anhang V beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs ,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gewährt werden.

    (6) Aus Gründen der Vereinfachung und Transparenz sollte ein Anhang eine vollständige Liste der betreffenden Erzeugnisse und der für sie geltenden besonderen Einfuhrbestimmungen und ein weiterer Anhang die Angaben zu den Zollkontingenten, Zollplafonds bzw. Referenzmengen enthalten.

    (7) Traditionell bestehen Handelsverbindungen zwischen den AKP-Staaten und den französischen überseeischen Departements. Es empfiehlt sich daher, die Maßnahmen zugunsten der Einfuhr bestimmter, auch verarbeiteter Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten in die französischen überseeischen Departements zur Deckung des lokalen Bedarfs beizubehalten. Außerdem sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Regelung über den Marktzugang der in Anhang V des Cotonou-Abkommens aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in den AKP-Staaten insbesondere nach Maßgabe der Erfordernisse der wirtschaftlichen Entwicklung dieser Departements gegebenenfalls zu ändern.

    (8) Wenngleich die auf Anhang V des Cotonou-Abkommens beruhenden Zollvergünstigungen normalerweise auf der Grundlage der im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Sätze und nach den dafür geltenden Regeln berechnet werden, sollten sie auf der Grundlage des autonomen Zollsatzes berechnet werden, sofern dieser für die betreffenden Erzeugnisse niedriger ist als der vertragsmäßige Zollsatz.

    (9) Da es sich bei den zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen um Verwaltungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [4] handelt, sollten sie nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 4 des genannten Beschlusses festgelegt werden.

    [4] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (10) Es ist festzulegen, dass die Schutzklauseln gemäß der [Verordnung des Rates über die im AKP-EG-Partnerschaftsabkommen vorgesehenen Schutzklauseln] gelten.

    (11) Da die vorliegende Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 1706/98 des Rates vom 20. Juli 1998 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 [5] ersetzen soll, ist die genannte Verordnung aufzuheben.

    [5] ABl. L 215 vom 1.8.1998, S. 12.

    (12) Da mit der vorliegenden Verordnung internationale Verpflichtungen umgesetzt werden, die die Gemeinschaft bereits eingegangen ist, tritt sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1 Anwendungsbereich

    1. Diese Verordnung gilt für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten, die Vertragsparteien des Cotonou-Abkommens sind.

    2. Für die Waren gemäß Absatz 1 gelten die Ursprungsregeln des Anhang V des Cotonou-Abkommens beigefügten Protokolls Nr. 1.

    3. Landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in den AKP-Staaten werden vorbehaltlich der Sonderregelung in Anhang II nach der Regelung in Anhang I dieser Verordnung eingeführt.

    Artikel 2 Sonderbestimmungen für bestimmte Erzeugnisse in Anhang I

    1. Für die Zwecke der Zollplafonds und der Referenzmengen gemäß Anhang II gelten die Bestimmungen des Artikels 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission [6].

    [6] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

    2. Wird im Laufe eines Kalenderjahres der Zollplafonds gemäß Anhang II erreicht, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 durch Verordnung bis zum Ende des Kalenderjahres die normalen Zölle wiedereinführen, die für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse aus Drittländern gelten. Dabei werden die Zölle um 50 v.H. gesenkt.

    3. Übersteigen die Einfuhren eines Erzeugnisses im Laufe eines Kalenderjahres die Referenzmenge gemäß Anhang II, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 und unter Berücksichtigung der jährlichen Handelsbilanz für dieses Erzeugnis beschließen, für die betreffenden Einfuhren einen Zollplafond in Höhe der Referenzmenge festzusetzen.

    4. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt die Zollsenkung nach Anhang I nicht, wenn die Gemeinschaft im Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der Uruguay-Runde Zusatzzölle anwendet.

    5. Kann ein AKP-Staat die Jahresmenge, die ihm im Rahmen des in Anhang II vorgesehenen Kontingents 18 zugewiesen wurde, nicht liefern oder will er bei einem festgestellten oder voraussichtlichen Rückgang dieser Ausfuhren infolge von Naturkatastrophen wie Dürre oder Wirbelstürme oder wegen Tierseuchen die Möglichkeit einer Lieferung im laufenden oder im folgenden Jahr nicht in Anspruch nehmen, so kann er bis spätestens 1. September jedes Jahres beantragen, dass die betreffenden Mengen bis höchstens 52 100 Tonnen, ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen, auf die übrigen in Betracht kommenden Staaten aufgeteilt werden.

    Über den Antrag auf Neuaufteilung wird nach dem Verfahren des Artikel 6 Absatz 2 entschieden.

    6. Die in den Anhängen I und II genannten Zollkontingente Q9, Q10, Q13a, Q13b, Q15, Q16 und Q17 werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften verwaltet.

    Artikel 3 Französische überseeische Departements

    1. Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 werden auf die Einfuhren von Erzeugnissen der KN-Codes 0102, 0102 90, 0102 90 05, 0102 90 21, 0102 90 29, 0102 90 41, 0102 90 49, 0102 90 51, 0102 90 59, 0102 90 61, 0102 90 69, 0102 90 71, 0102 90 79, 0201, 0202, 0206 10 95, 0206 29 91, 0709 90 60, 0712 10 90, 0714 10 91, 0714 90 11 und 1005 90 00 mit Ursprung in den AKP-Staaten oder den überseeischen Ländern und Gebieten in die französischen überseeischen Departements, die für die französischen überseeischen Departements bestimmt sind und dort zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden, keine Zölle erhoben.

    2. Auf die Direkteinfuhren von Reis des KN-Codes 1006, ausgenommen Reis zur Aussaat des KN-Codes 1006 10 10, in das überseeische Departement Réunion wird kein Zoll erhoben.

    3. Übersteigen die Einfuhren von Mais mit Ursprung in den AKP-Staaten oder den überseeischen Ländern und Gebieten in die französischen überseeischen Departements in einem Kalenderjahr 25 000 Tonnen und rufen diese Einfuhren schwerwiegende Marktstörungen hervor oder drohen solche hervorzurufen, so trifft die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen.

    Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag der Mitteilung dieser Maßnahme dem Rat vorlegen.

    Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einer Frist von einem Monat anders beschließen.

    4. Im Rahmen eines jährlichen Kontingents von 2 000 Tonnen werden auf Waren der KN-Codes 0714 10 91 und 0714 90 11 aus den französischen überseeischen Departements keine Zölle erhoben.

    5. Auf Einfuhren von Weizenkleie des KN-Codes 2302 30 mit Ursprung in den AKP-Staaten in das überseeische Departement Réunion wird im Rahmen einer jährlichen Menge von 8 000 Tonnen der Zoll gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates [7] nicht erhoben.

    [7] ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

    Artikel 4 Zollpräferenzen

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen werden auf der Grundlage des autonomen Zollsatzes berechnet, sofern dieser für die betreffenden Erzeugnisse niedriger ist als der im Gemeinsamen Zolltarif festgelegte vertragsmäßige Zollsatz.

    Artikel 5 Durchführung

    Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 bzw. nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 6 Ausschussverfahren

    1. Bei der Durchführung dieser Verordnung wird die Kommission von dem mit Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates eingesetzten Verwaltungsausschuss für Getreide bzw. von den Verwaltungsausschüssen unterstützt, die mit den Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für die betreffenden Erzeugnisse eingesetzt wurden.

    Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 827/68 des Rates [8] fallen, sowie bei Erzeugnissen, für die es keine gemeinsame Marktorganisation gibt, wird die Kommission von dem mit Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 [9] eingesetzten Verwaltungsausschuss für Hopfen unterstützt.

    [8] ABl. L 151 vom 30.6.1968, S. 16.

    [9] ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1.

    2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Die in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf einen Monat festgesetzt.

    Artikel 7 Ausschuss für den Zollkodex

    1. Die Kommission wird gegebenenfalls von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates [10] eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.

    [10] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

    2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    3. Die in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt.

    Artikel 8 Schutzklauseln

    Für die unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnisse gilt die [Verordnung des Rates über die im AKP-EG-Partnerschaftsabkommen vorgesehenen Schutzklauseln].

    Artikel 9 Aufhebung

    Die Verordnung (EG) Nr. 1706/98 wird aufgehoben.

    Artikel 10 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG I

    Verzeichnis der Erzeugnisse, die unter die Regelung gemäß Artikel 1 Absatz 3 fallen

    KN-Code: Aus Gründen der Vereinfachung sind die Erzeugnisse in Tabellenform aufgeführt.

    Warenbezeichnung: Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung der Erzeugnisse nur als Hinweis anzusehen, da für die Zollpräferenzregelung die KN-Codes maßgebend sind. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ,ex" gilt für die Bestimmung der Zollpräferenzen der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung.

    Spalte C: Erzeugnisse, für die der Zoll vollständig ausgesetzt wird.

    Spalte D: Erzeugnisse, für die der Zoll um 16 v.H. gesenkt wird.

    Spalte E: Erzeugnisse, für die der Wertzoll um 100 v.H. gesenkt wird.

    Spalte F: Erzeugnisse, für die Zollkontingente, Zollplafonds oder Referenzmengen sowie Bestimmungen gemäß Anhang II gelten.

    Spalte G: Die Buchstaben in dieser Spalte haben folgende Bedeutung:

    - a: für diese Erzeugnisse gelten die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2,

    - b: für diese Erzeugnisse gelten die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 3,

    - c: für diese Erzeugnisse gelten die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 4,

    - d: für diese Erzeugnisse gelten die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 5.

    - e: für diese Erzeugnisse gelten die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 6.

    Spalte H: Der Meistbegünstigungszollsatz wird um den angegebenen Betrag in EUR/t oder um den angegebenen Vomhundertsatz gesenkt.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) Nur Senkung des Wertzolls.

    (2) Senkung um 16 v.H. und dann um 7,3 EUR/t.

    (3) Senkung um 50 v.H. und dann um 24,8 EUR/t.

    (4) Nur Befreiung vom Agrarteilbetrag, unabhängig davon, ob Gehalt an Milchfett unter 1,5 GHT, Stärke- oder Mehlgehalt 50 GHT oder mehr, aber weniger als 75 GHT.

    ANHANG II

    Sonderregelung für Erzeugnisse in Anhang I

    Spalte Q: Laufende Nummer bestimmter Zollplafonds, Referenzmenge bzw. Zollkontingente

    Spalte R: Die Angabe bezieht sich auf Erzeugnisse mit einer Eintragung in Spalte F von Anhang I, für die ein Zollkontingent, ein Zollplafonds oder eine Referenzmenge gilt. Beispiel: Rq 1: Referenzmenge 1, TC 2: Zollplafonds 2, Q14: Zollkontingent 14.

    Spalte S: Grenze der Zollkontingente, Zollplafonds oder Referenzmengen in Tonnen Nettogewicht.

    Spalte T: Bezeichnung des unter die Zollkontingente, Zollplafonds oder Referenzmengen fallenden Erzeugnisses

    Spalte U: Angaben zu Regeln, die innerhalb der Zollkontingente, Zollplafonds oder Referenzmengen gelten.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) Die Umrechnung der Mengen, die sich auf andere Herstellungsstufen von Reis als geschälten Reis beziehen, erfolgt anhand der in Artikel 1 der Verordnung Nr. 467/67/EWG der Kommission festgesetzten Umrechnungssätze.

    (2) Bei Ländern, für die es kein Kontingent gibt, gelten die Senkungen gemäß Spalte E in Anhang I (d.h. Senkung des Wertzolls um 100 v.H.).

    (3) Die Senkung des Zolls gilt nur für Einfuhren, für die der Einführer nachweist, dass im Ausfuhrland eine Ausfuhrabgabe über einen der Senkung entsprechenden Betrag erhoben worden ist.

    (4) Das Kontingent 18 gilt je Kalenderjahr und Land für folgende Mengen, ausgedrückt in Fleisch ohne Knochen:

    Botsuana // 18 916

    Kenia // 142

    Madagaskar // 7 579

    Swasiland // 3 363

    Simbabwe // 9 100

    Namibia // 13 000

    (5) Die Maßnahmen gelten vorbehaltlich anderer Angaben vom 1. Januar bis 31. Dezember.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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