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Document JOC_2002_103_E_0058_01

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (KOM(2001) 748 endg. — 2001/0259(COD)) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 103E vom 30.4.2002, p. 58–183 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0748

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2001/0748 endg. - COD 2000/0259 */

Amtsblatt Nr. 103 E vom 30/04/2002 S. 0058 - 0183


Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

A. Verfahren

Im Oktober 2000 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte vor (KOM(2000)574-C5-0539/2000-2000/0259(COD)), der nach dem Mitentscheidungsverfahren des Artikels 251 EG-Vertrag erlassen werden sollte.

Am 12. Juni 2001 nahm das Europäische Parlament in erster Lesung Stellung. Das Parlament nahm 92 Änderungsanträge an, von denen die Kommission 86 vollständig oder teilweise oder unter bestimmten Bedingungen oder nach einer Neuformulierung akzeptierte.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission den hier vorliegenden geänderten Vorschlag erstellt. Die Änderungen sind im Fettdruck und unterstrichen, sofern sie Text hinzufügen oder ändern, und durchgestrichen, wo Text entfällt. Die Neuformulierung orientiert sich in den meisten Fällen an den Entwicklungen im Rat oder dient der inneren Konsistenz des Vorschlags. Im folgenden werden nur umfassende sprachliche Änderungen aufgeführt.

B. Erläuterung der Änderungen

(1) Verbot der Verwertung innerhalb derselben Tierart

Die Änderungsanträge 1, 9, 18, 60, 79, 80 und 94 und teilweise auch 45, 62 und 71 zielen darauf ab, das Verbot der Verwertung innerhalb derselben Tierart auf andere Tierarten als Wiederkäuer auszudehnen, für welche dieses Verbot seit 1994 besteht; sie wurden von der Kommission und vom Rat begrüßt und in den Vorschlag durch Änderung der betreffenden Artikel und Anhänge übernommen. Dieses Verbot wurde vor kurzem vom Wissenschaftlichen Lenkungsausschuss und von nationalen wissenschaftlichen Gremien, wie dem SEAC des Vereinigten Königreichs, als Vorsichtsmaßnahme empfohlen. Wie die Entwicklung der BSE-Seuche gezeigt hat, kann die Verwertung innerhalb derselben Tierart das Risiko einer Weitergabe potentieller Infektiosität mangels Speziesbarriere erhöhen.

(2) Rückverfolgbarkeit

Die Änderungsanträge 27, 46, 48-50, 76, 83, 84 und 86 sowie Teile der Änderungsanträge 26, 35 und 71 sehen zusätzliche Vorschriften zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen oder zur Verschärfung der einschlägigen Vorschriften des Kommissionsvorschlags vor; ihnen wurde durch Änderung der betreffenden Artikel und Anhänge Rechnung getragen. Jedoch wurde die Forderung nach Kennzeichnung unverarbeiteten Materials der Kategorie 1, die in Änderungsantrag 24 zu Artikel 4 und teilweise in Änderungsantrag 45 zu Artikel 7 vorgebracht wurde, nur für den Fall des spezifizierten Risikomaterials berücksichtigt, da die Kennzeichnung toter Tierkörper keine zusätzlichen Vorteile mit sich bringt und nicht mit der kürzlich erlassenen TSE-Verordnung in Einklang stuende, die von dieser Vorschrift abweicht. Die Forderung nach Kennzeichnung von unverarbeitetem Material der Kategorie 2 einschließlich Gülle, wie sie von Änderungsantrag 31 und zum Teil von Änderungsantrag 35 zu Artikel 5 und teilweise von Änderungsantrag 45 zu Artikel 7 vorgebracht wurde, blieb aus den gleichen Gründen unberücksichtigt. Außerdem wird die Kennzeichnung mit Geruchsstoffen und die Denaturierung nur dem Grundsatz nach akzeptiert, da wir bislang noch keinen geeigneten und sicheren Marker mit den geforderten Eigenschaften ausfindig gemacht haben.

(3) Kreuzkontamination

Die Änderungsanträge 28, 37, 44, 51, 54, 55, 57, 58, 61, 70, 73, 75, 77, 78, 93 und 97 sowie zum Teil Änderungsantrag 45 des Europäischen Parlaments sehen zusätzliche und strengere Vorschriften zur Vermeidung von Kreuzkontamination vor; ihnen wurde durch Änderung der betreffenden Artikel und Anhänge Rechnung getragen. Der Kommissionsvorschlag schreibt bereits eine vollständige Trennung während der Abholung und Beförderung von nicht für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmten tierischen Abfällen vor wie auch eine vollständige Trennung der Futtermittelerzeugungsbetriebe von Betrieben, die für die Vernichtung vorgesehene tierische Abfälle verarbeiten.

(4) Ausnahmeregelung für Vergrabung und Verbrennung

Die Änderungsanträge 29, 38, 63 und 69 des Europäischen Parlaments sehen Ausnahmen für die Vergrabung und Verbrennung von toten Tierkörpern und spezifiziertem Risikomaterial in abgelegenen Gebieten und bei Ausbrüchen ernster übertragbarer Krankheiten aufgrund der Gefahr einer Ausbreitung von Gesundheitsrisiken oder wegen mangelnder Beseitigungskapazitäten vor. Diese Abänderungen wurden in Artikel 2, 4 und 5 und in den neuen Artikel 21a übernommen.

(5) Verbrennungsanlagen/Überprüfung der Beseitigungsverfahren

Die Änderungsanträge 52 und 99 sowie Teile der Änderungsanträge 25, 26, 35 und 43 des Europäischen Parlaments sehen Gesundheitsschutzanforderungen an Verbrennungsanlagen vor, die nicht unter die Richtlinie 2000/76 über die Verbrennung von Abfällen fallen. Es soll die rechtliche Möglichkeit bestehen, die zugelassene Beseitigungsmethode aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu überprüfen. Diese Abänderungen wurden in dem geänderten Vorschlag berücksich tigt, und zwar durch Änderung der betreffenden Artikel sowie durch den neuen Artikel 9a und den neuen Anhang XII.

(6) Küchenabfälle

Änderungsantrag 15 sowie Teile der Änderungsanträge 16 und 103 des Europäischen Parlaments beziehen Küchenabfälle in den Geltungsbereich der Verordnung ein. Sie fanden Berücksichtigung in der Neufassung der betreffenden Artikel. Es wurden jedoch folgende Bedingungen eingeführt, die im Einklang mit den Gesprächen im Rat stehen:

- Küchenabfälle unterfallen dieser Verordnung nur dann, wenn sie bestimmten Zwecken vorbehalten sind; damit sollen Überschneidungen mit dem Umweltrecht vermieden und die Entwicklung neuer umweltrechtlicher Vorschriften über biologisch abbaubare Abfälle ermöglicht werden.

- Küchenabfälle, die aus internationalen Transportmitteln stammen, zählen zur höchsten Risikokategorie 1 und müssen vernichtet werden, wie dies im geltenden Gemeinschaftsrecht bereits vorgesehen ist.

- Die Definition von Küchenabfällen schließt auch Küchenabfälle aus privaten Haushalten ein. Dadurch soll Konsistenz mit den geplanten Vorschriften über die klassische Schweinepest und über die Tierernährung gewährleistest werden.

- Die Verfütterung von Küchenabfällen als Spültrank wird verboten. Erstens ist diese Praxis nicht vereinbar mit dem Verbot der Verwertung innerhalb derselben Tierart und mit der Forderung nach völliger Rückverfolgbarkeit von Futtermittel zutaten, zwei energisch vorgebrachte Anliegen des Parlaments. Zweitens veranschaulichen die Dioxinkrise und die gegenwärtigen Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche hinreichend, warum die Fortsetzung dieser Fütterungspraxis nicht angezeigt ist. Auf diese Weise wird auch Konsistenz mit den geplanten Rechtsvorschriften über die klassische Schweinepest und die Tierernährung gewährleistet.

Daher wurde der Änderungsantrag 102 und derjenige Teil des Änderungsantrags 103 zu Artikel 6, der die Genehmigung der weiteren Verfütterung von Küchenabfällen vorschlägt, nicht berücksichtigt.

(7) Gülle und Verbot der Ausbringung organischer Düngemittel auf Weideland

Diejenigen Teile der Änderungsanträge 90 und 91 des Europäischen Parlaments, die klarstellen, dass eine harmonisierte Veterinärbescheinigung für den Handel mit Gülle nach dem Ausschussverfahren festzulegen ist, wurden in Form einer Änderung von Anhang VI berücksichtigt. Die Forderung, diese Bescheinigung in den Anhang der Verordnung zu übernehmen, wird als überfluessig angesehen, da dies bereits der Fall ist; deswegen wurde sie nicht berücksichtigt. Derjenige Teil des Änderungsantrags 92, der die Möglichkeit darlegt, nach Einholung wissenschaftlicher Beratung gleichwertige Behandlungsverfahren für Gülle zuzulassen - was vom Kommissionsvorschlag keinesfalls verhindert wird -, wurde ebenfalls durch Änderung von Anhang VI übernommen. Die Bezugnahme auf eine Überein stimmungstabelle dürfte vor einer Bewertung durch den Wissenschaftlichen Ausschuss noch verfrüht sein. Daher wurde der diesbezügliche Teil des Änderungsantrags 92 außer Acht gelassen. Derjenige Teil des Änderungsantrags 62 zu Artikel 20, mit den Festmist und Rottmist vom Verbot der Ausbringung auf Weideland ausgenommen werden sollen, wurde nicht berücksichtigt, da Gülle in jedweder Form bereits ausgenommen ist und es keinen Grund für den Ausschluss von Rottmist aus einer allgemeinen Politik bezüglich der Ausbringung von proteinhaltigem Material auf Weideland gibt. Es wurde jedoch eine neue Definition von Weideland eingeführt, welche de facto das Verbot der Ausbringung organischer Düngemittel auf Weideland von Nutztieren beschränkt. Genaue Regeln für die Durchführung dieses Verbots können nach dem Verfahren des Ständigen Ausschusses und mit wissenschaftlicher Unterstützung festgelegt werden; auf diese Weise kann die Möglichkeit geschaffen werden, die Ausbringung bestimmter organischer Düngemittel auch auf Weideland zu gestatten, sofern während einer bestimmten Zeitspanne danach das Grasen untersagt wird.

(8) Verarbeitungsnormen vor der Verbrennung

Änderungsantrag 53 sieht die Anwendung des Dampfdruckverfahrens für tierische Nebenprodukte auch in dem Fall vor, dass das daraus hervorgehende Material verbrannt wird; diese Forderung wurde durch Änderung von Artikel 4 und 5 berücksichtigt. Aus Gründen der Konsistenz mit der TSE-Verordnung und in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Gespräche im Rat wird jedoch vorgeschlagen, dieses Verfahren vor der Verbrennung dann anzuwenden, wenn die zuständige nationale Behörde dies verlangt. Damit erhalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, dieses Verfahren zum Beispiel in dem Fall vorzuschreiben, dass vor der Verbrennung eine lange Lagerungszeit erforderlich ist. Es sei darauf hingewiesen, dass zahlreiche andere Änderungsanträge des Parlaments eine solche Flexibilität stützen würden.

(9) Ausgeschmolzene Fette

Diejenigen Teile der Änderungsanträge 35 und 61, mit denen die Verwendung ausgeschmolzener Fette von Material der Kategorie 2 für die Herstellung von Fettderivaten für die kosmetische und pharmazeutische Industrie verboten werden soll, wurden durch Änderung der Artikel 2, 5 und 18 in Rechnung gestellt. Änderungsantrag 88 zu Anhang V wurde nicht berücksichtigt, da Beschränkungen der Einfuhr von Wiederkäuer-Erzeugnissen aufgrund eines TSE-Risikos, die auch für ausgeschmolzene Fette gelten, in der TSE-Verordnung festgeschrieben werden.

(10) Datum des Inkrafttretens

Das Europäische Parlament schlägt für das Inkrafttreten der Verordnung ein früheres Datum vor und verlangt ferner, dass die Mitgliedstaaten der Kommission über die tatsächliche Durchführung der Verordnung Bericht erstatten. Die beiden diesbezüglichen Änderungsanträge 68 und 64 wurden durch Änderung der Artikel 38 und 35 berücksichtigt; der letztere Artikel betrifft insbesondere die Mitteilung der nationalen Vorschriften und wurde in Übereinstimmung mit dem Standpunkt des Rates neu formuliert. Ein neuer Erwägungsgrund 23 wurde eingeführt, der auf diese Änderungen Bezug nimmt.

(11) Spezifiziertes Risikomaterial

Der Änderungsantrag 21, der auf die TSE-Verordnung verweist, wurde durch Änderung von Artikel 4 in Rechnung gestellt.

(12) Ausfuhr

Die Änderungsanträge 30 und 39 des Europäischen Parlaments, mit denen die Ausfuhr von Material der Kategorien 1 und 2 verboten werden soll, wurden durch Änderung der Artikel 4 und 5 in Rechnung gestellt. Allerdings werden bestimmte Tierprodukte, wie Jagdtrophäen aus Material der Kategorie 1, Gülle und verarbeitete Gülle, organische Düngemittel und Fettderivate, die zu Material der Kategorie 2 zählen oder hieraus gewonnen werden, derzeit in Drittländer ausgeführt (und aus Drittländern eingeführt), und zwar unter Bedingungen, die im Gemeinschaftsrecht festgelegt sind und in Anhang VI aufgegriffen werden. Daher stellt der Wortlaut klar, das diese Änderungen für die genannten Erzeugnisse nicht gelten. Ferner wurden der Änderungsantrag 59 und zum Teil der Änderungsantrag 61, die klarstellen, dass die Vorschriften für das Inverkehrbringen auch für die Ausfuhr gelten, entsprechend in die Artikel 17 und 18 übernommen.

(13) Kühlung

Diejenigen Teile der Änderungsanträge 72 und 96, die die Kühlung von Rohmaterial der Kategorie 3 während der Lagerung und Beförderung betreffen, wurden durch Änderung der Anhänge II und VIII berücksichtigt. Es wird jedoch im Einklang mit den Ergebnissen der Gespräche im Rat vorgeschlagen, die Kühlungsvorschrift auf Rohmaterial zu beschränken, das nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Schlachtung verarbeitet wird. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Zeitspanne im Gemeinschaftsrecht bereits für Rohmaterial festgeschrieben ist, das für bestimmte Lebensmittel vorgesehen ist.

(14) Zusätzliches Material der Kategorie 2

Der Änderungsantrag 34 des Europäischen Parlaments ergänzt das Material der Kategorie 2 um Erzeugnisse, die bei den Einfuhrkontrollen beanstandet werden; diese Änderung wurde aus Gründen der Konsistenz mit dem Anhang und dem geltenden Gemeinschaftsrecht berücksichtigt, und zwar durch Änderung von Artikel 5. Es wird jedoch klargestellt, dass dies nicht gilt, wenn die Erzeugnisse zurückgesandt werden oder ihre Einfuhr unter gemeinschaftsrechtlich festgelegten Beschränkungen akzeptiert wird.

(15) Verschiedenes

Die Änderungsanträge 2, 3, 6, 8, 13 und 14 des Europäischen Parlaments, die sich auf eine Reihe von Erwägungsgründen beziehen, wurden in dem Vorschlag berücksichtigt. Derjenige Teil des Änderungsantrags 11 zu Erwägungsgrund 14, in dem der Hinweis auf die Produktivitätssteigerung gestrichen wird, wurde ebenfalls berücksichtigt; der Rest blieb jedoch außer Acht, da die ursprüngliche Bezugnahme auf den Vertrag korrekt ist.

Die Änderungsanträge 4, 10 und 12 zu einer Reihe von Erwägungsgründen wurden nicht berücksichtigt, da es nicht mit der korrekten Praxis der Rechtsetzung vereinbar ist, Erwägungsgründe einzuführen, die keine Entsprechung im verfügenden Teil haben, oder Erwägungsgründe ganz oder teilweise zu streichen, bei denen eine solche Entsprechung gegeben ist.

Änderungsantrag 16, mit dem genetisches Material in den Geltungsbereich einbezogen werden soll, wurde berücksichtigt, wobei klargestellt wurde, dass dieses Material der Verordnung nur bezüglich seiner Entsorgung unterfällt, wenn es nicht mehr für Reproduktionszwecke benötigt wird.

Schließlich wurden die Änderungsanträge 40, 41, 47, 56, 65, 66, 67 74, 81, 82, 87, 89 und 98 zu verschiedenen Themen durch Änderung diverser Artikel und Anhänge berücksichtigt, da sie mit den grundsätzlichen Zielen der Verordnung voll in Einklang stehen.

2000/0259(COD) VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

[2] ABl. C

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [3],

[3] ABl. C

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [4],

[4] ABl. C

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG [5] stellt den Grundsatz auf, dass alle tierischen Abfallstoffe, ungeachtet ihres Ursprungs, nach geeigneter Behandlung als Ausgangserzeugnisse für Futtermittel verwendet werden dürfen.

[5] ABl. L 363 vom 27.12.1990, S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Finnlands, Österreichs und Schwedens.

(2) Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss hat mehrere Stellungnahmen zu diesem Thema abgegeben und ist im wesentlichen zu dem Schluss gelangt, dass Nebenprodukte von Tierkörpern, die aufgrund der Fleischuntersuchung nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, auch nicht als Futtermittel Verwendung finden sollten.

(3) Auf der Grundlage der genannten Stellungnahmen sollten je nach Art der verwendeten tierischen Nebenprodukte unterschiedliche Vorschriften gelten. Die Verwendungs zwecke für bestimmtes Tiermaterial sollten so eingeschränkt werden, dass sie nur für zum menschlichen Verzehr geeignete Erzeugnisse gelten. Ferner muss die derzeit bestehende Möglichkeit der Verwertung innerhalb ein und derselben Tierart zum Zweck der Tierernährung abgeschafft werden. Für die Verwendung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten sollten Alternativen zur Herstellung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen festgelegt werden.

(4) Angesichts der Erfahrungen der letzten Jahre empfiehlt es sich, die Beziehung zwischen der Richtlinie 90/667/EWG und der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle [6] zu klären, um Unklarheiten und Interessenkonflikte bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu vermeiden. Insbesondere für Maßnahmen der Beseitigung oder der Verwertung sollten tierische Nebenprodukte als Abfall behandelt werden, um sicherzustellen, dass sie so beseitigt oder verwertet werden, dass die Ziele des Artikels 4 der Richtlinie 75/442/EWG erfuellt sind und weder die Gesundheit des Menschen noch die Umwelt gefährdet werden. Darüber hinaus sollte diese Verordnung weder die Anwendung des geltenden Umweltrechts berühren noch der Entwicklung neuer Vorschriften zum Umweltschutz entgegen stehen, vor allem im Bereich der biologisch abbaubaren Abfälle.

[6] ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 46. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 350/96/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32).

(5) Mit der Internationalen Wissenschaftlichen Konferenz über Fleisch- und Knochen mehl, die von der Kommission und dem Europäischen Parlament am 1./2. Juli 1997 in Brüssel veranstaltet wurde, ist eine Debatte über die Herstellung und Verfütterung von Tiermehl eingeleitet worden. Die Konferenzteilnehmer plädierten für weitere Beratungen über die künftige Politik auf diesem Gebiet. Um eine möglichst breite öffentliche Debatte über die Zukunft des gemeinschaftlichen Futtermittelrechts anzustoßen, hat die Kommission im November 1997 ein Diskussionspapier über Tiermehl erstellt. Nach dieser Debatte scheint allgemein anerkannt, dass die Richtlinie 90/667/EWG den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst werden muss.

(5a) Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 16. November 2000 [7] ein Verbot der Erzeugung von Futtermitteln sowie von Fütterungsmethoden gefordert, die die Rückführung von tierischen Abfällen an Rinder, Schafe, Ziegen sowie alle anderen Tierarten, einschließlich Gefluegel und Fische, beinhalten, und zwar so lange, bis die Mitgliedstaaten garantieren können, dass die geltenden EU- Rechtsvorschriften zur Verhütung von BSE (Hitzebehandlung bei 133 °C und 3 bar während zwanzig Minuten, garantierte Aussonderung der SRM) angewandt werden und bis der in dieser Verordnung vorgesehene Ausschluss von Falltieren in Kraft getreten ist.

[7] ABl. C 223 vom 8.8.2001, S. 281.

(5b) Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 16. November 2000 betont, dass die Futtermittelindustrie die Öffentlichkeit über alle Zutaten der in der Europäischen Union hergestellten und vermarkteten Futtermittel infor mieren muss.

(5c) Ursache und Ausbreitung der BSE-Seuche sind auf kontaminierte Tiermehle zurückzuführen. Diese Kontaminierung hätte vermieden werden können, wenn die Mitgliedstaaten die auf Gemeinschaftsebene gefassten Beschlüsse angewandt hätten.

(6) Ab Oktober 1996 führte das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission (LVA) in den Mitgliedstaaten eine Reihe von Kontrollen vor Ort durch, um zu überprüfen, ob Hauptrisikofaktoren vorhanden sind und welche Maßnahmen zu ihrem Management und zur BSE-Überwachung getroffen werden. Im Rahmen dieser Kontrollen wurden auch die Systeme der industriellen Tierkörperbeseitigung und andere Methoden der Entsorgung tierischer Abfallstoffe überprüft. Die Kontrollen führten zu einer Reihe allgemeiner Schlussfolgerungen und Empfehlungen, insbesondere zur Frage der Herkunftssicherung tierischer Nebenprodukte.

(7) Um jegliches Risiko der Übertragung von Krankheitserregern und/oder Rückständen zu vermeiden, sollten tierische Nebenprodukte in einem von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten, zugelassenen und überwachten Betrieb abgesondert, verarbeitet und gelagert oder auf andere geeignete Weise beseitigt werden. Unter bestimmten Umständen, vor allem, wenn dies aufgrund von Entfernung, Transportdauer oder Kapazitätsmangel gerechtfertigt ist, könnte der bezeichnete Verarbeitungsbetrieb bzw. die bezeichnete Verbrennungs- oder Mitverbrennungs anlage auch in einem anderen Mitgliedstaat liegen.

(7a) Tierische Nebenprodukte, deren Verwendung in der Tierernährung zugelassen ist, müssen in sämtlichen Phasen der Verarbeitung, Lagerung und Beförderung nach Tierarten getrennt werden.

(8) Zur Überwachung von Verarbeitungsbetrieben sollten Sondervorschriften festgelegt werden, die insbesondere Verfahrensvorschriften für die Validierung von Verarbei tungs verfahren und Vorschriften für Selbstkontrollen umfassen.

(9) Um bestimmten Praktiken Rechnung zu tragen, sollten für kontrollierte Verwendungs zwecke Ausnahmen von der vorgegebenen Verarbeitung gewährt werden können.

(10) In den Mitgliedstaaten sollten Gemeinschaftskontrollen durchgeführt werden, um die einheitliche Anwendung der Hygienevorschriften zu gewährleisten. Diese Kontrollen sollten auch Audits umfassen.

(11) Das Hygienerecht der Gemeinschaft ist wissenschaftlich fundiert. Daher sollten erforderlichenfalls stets die mit den Beschlüssen 97/404/EG der Kommission [8] und 97/579/EG der Kommission [9] eingesetzten wissenschaftlichen Ausschüsse konsultiert werden.

[8] ABl. L 169 vom 27.6.1997, S. 85, geändert durch Beschluss 2000/443/EG (ABl. L 179 vom 18.7.2000, S. 13).

[9] ABl. L 237 vom 28.8.1997, S. 18, geändert durch Beschluss 200/443/EG.

(12) Die Finanzierung der Verarbeitung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte ist in den Mitgliedstaaten auf unterschiedlichste Weise geregelt. Um zu vermeiden, dass diese Situation zu einer Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Agrarprodukte führt, muss eine Analyse durchgeführt werden, und erforderlichenfalls sind auf Gemeinschaftsebene geeignete Maßnahmen zu treffen.

(13) Aufgrund der genannten Argumente ist eine grundlegende Überarbeitung der Gemeinschaftsvorschriften über tierische Nebenprodukte erforderlich.

(14) Tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (insbesondere verarbeitetes tierisches Eiweiß, ausgeschmolzene Fette, Heimtierfutter, Häute und Felle sowie Wolle) sind im Warenverzeichnis in Anhang I des Vertrags aufgeführt. Das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse stellt für einen Teil der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung eine wichtige Einkommensquelle dar. Um die rationelle Entwicklung dieses Sektors zu gewährleisten , sollten auf Gemeinschaftsebene für die betreffenden Erzeugnisse tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften festgelegt werden. Aufgrund des hohen Risikos der Übertragung von Tierseuchenerregern sollten für das Inverkehrbringen bestimmter tierischer Nebenprodukte Sondervorschriften gelten, insbesondere in Regionen mit hohem Gesundheitsstatus.

(15) Um sicherzustellen, dass Erzeugnisse aus Drittländern Hygienenormen erfuellen, die den Hygienenormen für Gemeinschaftserzeugnisse zumindest entsprechen oder gleichwertig sind, sollte für Drittländer und Drittlandbetriebe ein Zulassungsverfahren eingeführt werden sowie ein gemeinschaftliches Verfahren, mit dem die Einhaltung der Zulassungsbedingungen überwacht wird. Die Einfuhr von Heimtierfutter und Rohmaterial für die Herstellung von Heimtierfutter aus Drittländern unterliegt insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Garantien in bezug auf Rückstände von gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates [10] verbotenen Stoffen anderen Bedingungen als in der Gemeinschaft hergestelltes Heimtierfutter bzw. Rohmaterial. Es müssen geeignete Kontrollmaßnahmen für die Einfuhr von derartigem Material festgelegt werden, um sicherzustellen, dass dieses Heimtierfutter und Rohmaterial nur für den beabsichtigten Zweck verwendet wird.

[10] ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3. [Änderungsvorschlag KOM(2000) 320].

(16) Das tierischen Produkten beigefügte Begleitdokument ist das beste Mittel, um den zuständigen Behörden des Bestimmungsorts die Gewähr dafür zu geben, dass eine Sendung den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Die Gesundheits bescheinigung sollte im Hinblick auf die Kontrolle der Bestimmung bestimmter Einfuhrerzeugnisse beibehalten werden.

(17) Die genannten Ziele werden durch die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. De zember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregeln nach Anhang A Kapitel 1 der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, verfolgt. [11].

[11] ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49, zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/724/EG der Kommission (ABl. L 290 vom 12.11.1999, S. 32).

(18) Rat und Kommission haben verschiedene Durchführungsentscheidungen zu den Richtlinien 90/667/EWG und 92/118/EWG erlassen. Darüber hinaus ist die Richtlinie 92/118/EWG grundlegend geändert worden, und weitere Änderungen sind vorgesehen. Folglich wird der Sektor der nicht für den menschlichen Verzehr geeigneten Tierprodukte durch eine Vielzahl unterschiedlicher Gemeinschaftsrechts akte geregelt. Das Gemeinschaftsrecht auf diesem Gebiet muss daher vereinfacht werden.

(19) Eine Vereinfachung wird auch spezifische Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs transparenter machen. Sie darf jedoch keine Deregulierung zur Folge haben. Daher ist es erforderlich, die ausführlichen Hygienevorschriften für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs beizubehalten und zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier zu verschärfen.

(20) Auf die betreffenden Erzeugnisse sollten strenge Kontrollen, auch durch die Inspekteure der Gemeinschaft, und die in der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt [12] vorgesehenen veterinärrechtlichen Kontrollen und Schutzmaßnahmen Anwendung finden.

[12] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG.

(21) In die Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse sollten wirksam kontrolliert werden. Dies kann im Rahmen der Kontrollen gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen [13] bewerkstelligt werden.

[13] ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(22) Die Richtlinie 90/667/EWG, die Entscheidung 95/348/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die im Vereinigten Königreich und in Irland anwendbaren veterinär- und seuchenrechtlichen Vorschriften für die Behandlung bestimmter Abfälle, die zur lokalen Vermarktung als Futtermittel für bestimmte Tierkategorien bestimmt sind [14], und die Entscheidung 1999/534/EG des Rates vom 19. Juli 1999 über Maßnahmen zum Schutz gegen die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien bei der Verarbeitung bestimmter tierischer Abfälle und zur Änderung der Entscheidung 97/735/EG der Kommission [15] sollten daher aufgehoben werden.

[14] ABl. L 202 vom 26.8.1995, S. 8.

[15] ABl. L 204 vom 4.8.1999, S. 37.

(23) Die Einführung der neuen Hygienebestimmungen dieser Verordnung wird Anpassungen der Industrie erforderlich machen. Daher ist für die Durchführung der Vorschriften eine entsprechende Frist einzuplanen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Maßnahmen unterrichten, die die Einhaltung dieser Verordnung nach ihrem Inkrafttreten gewährleisten sollen. Auf dieser Grundlage könnte die Kommission einen Bericht erstellen und ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen, gegebenenfalls mit Legislativ vorschlägen.

(24) Zur Berücksichtigung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts sollte eine enge und effektive Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in dem durch den Beschluss 68/361/EWG des Rates [16] eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss sichergestellt werden.

[16] ABl. L 255 vom 18.10.1968, S. 23.

(25) Da für die Durchführung dieser Verordnung Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [17] erforderlich sind, sollten sie nach dem Regelungsverfahren des Artikels 5 des Beschlusses erlassen werden -

[17] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält

a) tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften für die Sammlung, Beförde rung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte, um zu verhindern, dass diese Erzeugnisse die Gesundheit von Mensch oder Tier gefährden;

b) tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten und daraus hergestellten Erzeugnissen sowie für den Handel mit diesen Erzeugnissen.

(2) Unbeschadet der einschlägigen tierseuchen- und hygienerechtlichen Vorschriften gilt diese Verordnung nicht für

a) rohes Heimtierfutter, das aus Einzelhandelsgeschäften oder an Verkaufsstellen angrenzenden Räumlichkeiten stammt, in denen Fleisch ausschließlich zur unmittel baren Abgabe an den Verbraucher zerlegt und gelagert wird;

b) Flüssigmilch und Kolostrum, die im Herkunftsbetrieb entsorgt oder verwendet werden;

c) Wildkörper oder Teile von Wildkörpern, bei denen kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht;

d) rohes Heimtierfutter zur Verwendung an Ort und Stelle, das nach Maßgabe der nationalen Gesetzgebung von Tieren gewonnen wurde, die im Herkunftsbetrieb hausgeschlachtet wurden und deren Fleisch ausschließlich im Haushalt des Landwirts verzehrt wirde) Küchenabfälle, ausgenommen solche,

i) die aus international eingesetzten Transportmitteln stammen,

ii) die für die Tierernährung bestimmt sind,

iii) die zur Verwendung in einer Biogasanlage oder zur Kompostierung bestimmt sind, und

f) Eizellen, Embryonen und Sperma für Zuchtzwecke.

(3) Nationale Veterinärvorschriften für die Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Artikel 2 Definitionen

Für diese Verordnung gelten die folgenden Definitionen und die Definitionen des Anhangs I:

1. Tierische Nebenprodukte: ganze Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne der Artikel 4, 5 und 6, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen, Sperma und Küchenabfälle;

2. Material der Kategorie 1: tierische Nebenprodukte im Sinne von Artikel 4;

3. Material der Kategorie 2: tierische Nebenprodukte im Sinne von Artikel 5;

4. Material der Kategorie 3: tierische Nebenprodukte im Sinne von Artikel 6;

5. Tiere: Wirbeltiere und wirbellose Tiere (einschließlich Fische, Reptilien und Amphibien);

6. Nutztiere: Tiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln (Fleisch, Milch, Eier) oder zur Gewinnung von Wolle, Pelzen, Federn, Häuten oder anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs gehalten, gemästet oder gezüchtet werden;

7. Wildtiere: nicht vom Menschen in Gefangenschaft gehaltene Tiere, ausgenommen Fische;

8. Heimtiere: Tiere, die vom Menschen in der Regel in Wohngemeinschaft gefüttert, jedoch nicht verzehrt, sondern zu anderen Zwecken als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gehalten werden;

9. zuständige Behörde: die zentrale Behörde eines Mitgliedstaats, die dafür zuständig ist sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden, oder jede andere Behörde, der die zentrale Behörde diese Zuständigkeit übertragen hat;

10. Inverkehrbringen: jeder Vorgang, mit dem bezweckt wird, tierische Nebenprodukte oder daraus hergestellte Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung an Dritte zu verkaufen oder anderweitig gegen Bezahlung oder kostenlos an Dritte abzugeben oder zur späteren Lieferung an Dritte zu lagern, und zwar unabhängig davon, ob der Vorgang in einem Mitgliedstaat, zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland oder umgekehrt erfolgt;

11. Handel: der Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 des Vertrags;

12. Erzeuger: jede Person, bei deren Produktionstätigkeit tierische Nebenprodukte anfallen;

13. Verarbeitungsbetrieb: ein Betrieb, in dem tierische Nebenprodukte verarbeitet werden;

14. Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1: ein Betrieb, in dem Material der Kategorie 1 vor seiner endgültigen Beseitigung oder Weiterverarbeitung verarbeitet wird;

15. Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2: ein Betrieb, in dem Material der Kategorie 2 vor seiner endgültigen Beseitigung oder Weiterverarbeitung verarbeitet wird;

16. Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3: ein Betrieb, in dem Material der Kategorie 3 zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verarbeitet wird;

17. Verarbeitungsverfahren: die in Anhang III Kapitel III aufgeführten Verfahren;

18. Fettverarbeitungsbetrieb der Kategorie 2: ein Betrieb, in dem aus Material der Kategorie 2 ausgeschmolzene Fette nach den Normen gemäß Anhang IV Kapitel III verarbeitet werden;

18a. Fettverarbeitungsbetrieb der Kategorie 3: ein Betrieb, in dem aus Material der Kategorie 3 ausgeschmolzene Fette verarbeitet werden;

19. Verbrennung: die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder daraus hergestellten Erzeugnissen in einer Verbrennungsanlage;

20. Mitverbrennung: die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten oder daraus hergestellten Erzeugnissen in einer Mitverbrennungsanlage;

21. Verbrennungsanlage: Entsorgungsanlage im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2000/76/EG [18];

[18] ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.[KOM(1998) 558 endg.].

21a. Hochleistungs-Verbrennungsanlage: eine Verbrennungsanlage mit einem Durchsatz von mindestens 50 Kilogramm tierischer Nebenprodukte in der Stunde;

21b. Niedrigleistungs-Verbrennungsanlage: eine Verbrennungsanlage mit einem Durchsatz von weniger als 50 Kilogramm tierischer Nebenprodukte in der Stunde;

22. Mitverbrennungsanlage: Entsorgungsanlage im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2000/76/EG;

23. Deponie: Abfallbeseitigungsanlage im Sinne der Richtlinie 1999/31/EG des Rates [19];

[19] ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.

24. Biogasanlage: eine Anlage, in der organische Stoffe zum Erzeugen und Auffangen von Biogas unter anaeroben Bedingungen biologisch abgebaut werden;

25. Kompostieranlage: eine Anlage, in der organische Stoffe unter aeroben Bedingungen biologisch abgebaut werden;

26. Technische Erzeugnisse: aus bestimmten tierischen Nebenprodukten hergestellte, nicht für den menschlichen Verzehr oder die Verfütterung bestimmte Erzeugnisse wie gegerbte und behandelte Häute und Felle, Jagdtrophäen, aufbereitete Wolle, Haare, Borsten, Federn und Federnteile, Imkereierzeugnisse, Equidenserum, Blutprodukte, Pharmazeutika, Knochenasche für die Porzellanherstellung, Gelatine und Klebstoffe, verarbeitete Gülle;

27. Technische Anlage: eine Anlage, in der technische Erzeugnisse hergestellt werden;

28. Zwischenverarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 1 oder 2: eine Anlage, in der unverarbeitetes Material der Kategorie 1 oder 2 vor der Weiterbeförderung zu seinem Endbestimmungsort behandelt und/oder zwischengelagert wird; in Anlagen dieser Art können bestimmte Vorbehandlungen, wie Entfernen von Wiederkäuerhäuten und -fellen sowie Fleischuntersuchungen, durchgeführt werden;

29. Zwischenverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3: eine Anlage, in der unverarbeitetes Material der Kategorie 3 vor der Weiterbeförderung zum Endbestimmungsort sortiert und/oder zerlegt und/oder gekühlt oder in Blöcken tiefgefroren und/oder zwischen gelagert wird;

30. Sammelstellen: Einrichtungen, in denen bestimmte tierische Nebenprodukte, die als Futtermittel für die Tierkategorien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c verwertet werden sollen, gesammelt und behandelt werden;

31. Lagerbetrieb: Betrieb, ausgenommen die Betriebe und zwischengeschalteten Personen im Sinne der Richtlinie 95/69/EG des Rates [20], in dem verarbeitete tierische Nebenprodukte vor ihrer Endverwendung oder Beseitigung zwischengelagert werden;

[20] ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 15.

32. Unverarbeitete tierische Nebenprodukte: tierische Nebenprodukte, die lediglich gekühlt oder einer anderen Behandlung unterzogen wurden, die keine wirksame Abtötung pathogener Keime gewährleistet;

33. Verarbeitetes tierisches Eiweiß: ausschließlich aus Material der Kategorie 3 gewon nenes tierisches Eiweiß, das so behandelt wurde, dass es direkt als Futtermittel-Ausgangs erzeugnis, als organisches Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel oder in Futtermitteln für Nutztiere oder in Heimtierfutter verwendet werden kann. Als verarbeitetes tierisches Eiweiß gelten Fischmehl, Fleischmehl, Knochenmehl, Fleisch- und Knochenmehl, Blutmehl, getrocknete Grieben, Federmehl, Hufmehl, Hornmehl und andere ähnliche Erzeugnisse, einschließlich Mischungen bzw. Produkte, die derartiges tierisches Eiweiß enthalten;

34. Futtermittel-Ausgangserzeugnis: Futtermittel tierischen Ursprungs für Nutztiere, einschließlich verarbeitetes tierisches Eiweiß, ausgeschmolzene Fette, Fischöl, Gelatine und hydrolysiertes Eiweiß, Dicalciumphosphat, Milch und Milcherzeugnisse.

35. Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel: Materialien tierischen Ursprungs, die zur Aufrechterhaltung bzw. Verbesserung der Pflanzenernährung oder zur Erhaltung bzw. Verbesserung der physikalisch-chemischen Eigenschaften und der biologischen Aktivität des Bodens oder zu beiden genannten Zwecken verwendet werden; sie können auch Kompost oder Fermentationsrückstände aus der Biogasgewinnung enthalten;

36. Charge: eine unter praktisch identischen Bedingungen erzeugte, hergestellte oder verpackte Erzeugnismenge;

37. Ausgeschmolzene Fette: Fette, die bei der Verarbeitung von Material der Kategorie 2 oder 3 gewonnen wurden;

38. Grieben: eiweißhaltige feste Bestandteile, die sich beim Ausschmelzen des Rohfetts nach teilweiser Trennung von Fett und Wasser absetzen;

39. Heimtierfutter: Futter für Heimtiere, das Material der Kategorie 3 enthalten kann;

40. Kauspielzeug: aus Huftierhäuten und -fellen oder aus anderem Tiermaterial hergestellte ungegerbte, fressbare Produkte für Heimtiere;

41. Heimtierfutterbetrieb: Anlage, in der bestimmte tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter oder Heimtierfutterzutaten oder Kauspielzeug verwendet werden;

42. Gülle: Exkremente und/oder Urin von Klauentieren, Equiden und/oder Gefluegel, mit oder ohne Einstreu, sowie Guano;

43. TSE: alle transmissiblen spongiformen Enzephalopathien, ausgenommen humane Krankheitsformen;

44. Spezifiziertes Risikomaterial: Material gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien [21].;

[21] ABl. L 147 vom 31.5.2001, S.1.

45. Küchenabfälle: aus Gaststätten, Einrichtungen von Lebensmittellieferanten und Küchen - ein schließ lich Großküchen und Küchen privater Haushalte - stammende Lebensmittel abfälle;

46. abgelegene Gebiete: Gebiete, wo der Viehbestand so gering ist und wo die Betriebe so weit entfernt sind, dass die zur Abholung und Beförderung erforderlichen Vorkehrungen unvertretbar aufwendig wären im Vergleich zu einer lokalen Entsor gung;

47. Weideland: mit Gras oder anderen Futterpflanzen bewachsenes Land, auf dem Nutztiere grasen können.

Artikel 3 Allgemeine Verpflichtungen

Tierische Nebenprodukte und daraus hergestellte Erzeugnisse werden nach Maßgabe dieser Verordnung gesammelt, befördert, gelagert, behandelt, verarbeitet, beseitigt, in den Verkehr gebracht, aus Drittländern eingeführt und verwendet.

KAPITEL II

KATEGORIENEINTEILUNG, SAMMLUNG/ABHOLUNG, BEFÖRDERUNG UND ZWISCHENLAGERUNG TIERISCHER NEBENPRODUKTE

Artikel 4 Material der Kategorie 1

(1) Material der Kategorie 1 umfasst die folgenden tierischen Nebenprodukte und jedes diese Nebenprodukte enthaltende Material:

a) alle Körperteile, einschließlich Häute und Felle, folgender Tiere:

i) TSE-seuchenverdächtige Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 oder Tiere, bei denen das Vorliegen einer TSE amtlich bestätigt wurde, einschließlich Tiere, die im Rahmen eines TSE-Tilgungs programms getötet wurden;

ii) andere Tiere als Nutztiere und Wildtiere, insbesondere Heimtiere, Zoo tiere und Zirkustiere;

iii) Versuchstiere im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 86/609/EWG des Rates [22],

[22] ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1.

iv) Wildtiere, die nicht vom Menschen in Gefangenschaft gehalten werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit infiziert sind;

b) i) spezifiziertes Risikomaterial und

ii) ganze Körper verendeter Tiere, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, welches nicht an der Beseitigungsstelle entfernt wurde;

c) Erzeugnisse, die von Tieren gewonnen wurden, denen verbotene Stoffe im Sinne der Richtlinie 96/22/EG verabreicht wurden, sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die Rückstände von Umweltkontaminanten und andere Stoffe enthalten, die unter Gruppe B Nummer 3 des Anhangs I der Richtlinie 96/23/EG [23] fallen, wenn diese Rückstände den gemeinschaftsrechtlich festgesetzten Hoechstwert überschreiten oder, falls gemeinschaftsrechtlich kein Hoechstwert festgesetzt wurde, den einzelstaatlich festgesetzten Hoechstwert überschreiten;

[23] ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

d) alles Tiermaterial, das im Rahmen der Behandlung von Abwässern aus Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und sonstigen Räumlichkeiten, in denen spezifiziertes Risikomaterial entfernt wird, gesammelt wird, einschließlich Siebreste, Abfall aus Sandfängern, Fett-/Ölgemische, Schlämme und Materialreste aus den Abflussleitungen solcher Anlagen;

e) Küchenabfälle aus international eingesetzten Transportmitteln,

f) Gemische von Material der Kategorie 1 mit Material der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 oder mit Material beider Kategorien.

(2) Material der Kategorie 1 ist nach Maßgabe des Artikels 7 unverzüglich abzuholen und abzutransportieren und, sofern die Artikel 21 und 21a nichts anderes vor schrei ben, nachdem spezifiziertes Risikomaterial gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001 dauerhaft gekennzeichnet wurde,

a) sofort durch Verbrennen in einer gemäß Artikel 9a zugelassenen Verbrennungs anlage als Abfall zu beseitigen;

b) nach Anwen dung einer der in Anhang III Kapitel III genannten Verarbeitungs methoden von 1 bis 5 oder, wo die zuständige Behörde dies verlangt, nach Anwendung der Verarbeitungsmethode 1, in welchem Fall das aus dieser Verarbeitung hervorgegangene Material gemäß Anhang IV Kapitel I dauerhaft gekennzeichnet wird - soweit technisch möglich, mit Geruchsstoffen -, in einem gemäß Artikel 10 zugelassenen Verarbeitungs betrieb zu verarbeiten und schließlich als Abfall in einer gemäß Artikel 9a zugelassenen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage verbrannt oder mitverbrannt wird;

c) mit Ausnahme des in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Materials in einem gemäß Artikel 10 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb nach der Verarbeitungsmethode 1 in Anhang III Kapitel III zu verarbeiten, wobei das aus dieser Verarbeitung hervorgegangene Material gemäß Anhang IV Kapitel I dauerhaft gekennzeichnet wird - soweit technisch möglich, mit Geruchsstoffen - und schließlich als Abfall durch Vergraben auf einer gemäß der Richtlinie 1999/31/EG zugelassenen Deponie beseitigt wird;

d) nach anderen Methoden zu beseitigen, die gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren nach Anhörung des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses zugelassen wurden.

(3) Material der Kategorie 1 darf nur in gemäß Artikel 9 zugelassenen Zwischen verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 bearbeitet oder zwischen gelagert werden.

(4) Die unter Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Beseitigungsmethoden werden entsprechend der Entwicklung des wissenschaftlichen Kenntnisstands nach Konsultation des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses gemäß dem Verfahren von Artikel 33 Absatz 2 überprüft.

(5) Material der Kategorie 1 darf nicht in Drittländer ausgeführt werden; hiervon ausgenommen sind die in Anhang VI genannten Erzeugnisse aus diesem Material.

Artikel 5 Material der Kategorie 2

(1) Material der Kategorie 2 umfasst folgende tierische Nebenprodukte und jedes derartige Nebenprodukte enthaltende Material:

a) Gülle sämtlicher Tierarten sowie Magen- und Darminhalt von Säugetieren;

b) alles Tiermaterial, das bei der Behandlung von Abwässern aus Schlachthöfen, ausgenommen Schlachthöfe im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, oder aus Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 2 gesammelt wird, einschließlich Siebreste, Abfall aus Sandfängern, Fett-/Ölgemische, Schlämme und Material aus den Abflussleitungen dieser Anlagen;

c) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die Rückstände von Tierarzneimitteln und Kontaminanten gemäß Anhang I Gruppe B Nummern 1 und 2 der Richtlinie 96/23/EG enthalten, wenn diese Rückstände den gemeinschaftsrechtlich festgesetzten Hoechstwert überschreiten;

d) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen Material der Kate gorie 1, die aus Drittländern eingeführt werden und die bei den gemein schafts rechtlich vorgeschriebenen Inspektionen die veterinärmedizi nischen Vorschriften für die Einfuhr in die Gemeinschaft nicht erfuellen; dies gilt nicht, wenn die Erzeugnisse zurückgesandt werden oder ihre Einfuhr unter gemeinschaftsrechtlich festgelegten Beschränkungen akzeptiert wird;

e) Gemische von Material der Kategorie 2 mit Material der Kategorie 3;

f) andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 3.

(2) Material der Kategorie 2 ist nach Maßgabe des Artikels 7 unverzüglich abzuholen und abzutransportieren und, sofern die Artikel 21 und 21a nichts anderes vor schreiben,

a) sofort als Abfall durch Verbrennen oder Mitverbrennen in einer gemäß Artikel 9a zugelassenen Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage zu beseitigen;

b) nach Anwen dung einer der in Anhang III Kapitel III genannten Verarbeitungs methoden von 1 bis 5 oder, wo die zuständige Behörde dies verlangt, nach Anwendung der Verarbeitungsmethode 1, in welchem Fall das aus dieser Verarbeitung hervorgegangene Material gemäß Anhang IV Kapitel I dauerhaft gekennzeichnet wird - soweit technisch möglich, mit Geruchsstoffen - in einem gemäß Artikel 10 zugelassenen Verarbeitungs betrieb zu verarbeiten und:

i) entweder als Abfall durch Verbrennen oder Mitverbrennen in einer gemäß Artikel 9a zugelassenen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage zu beseitigen oder

ii) sofern es sich um ausgeschmolzene Fette handelt, zu Fettderivaten zur Verwendung in organischen Dünge- oder Bodenver besse rungs mitteln oder für andere technische Verwendungszwecke mit Ausnahme von kosmetischen Mitteln, Arzneimitteln und Medizinprodukten in einem gemäß Artikel 11 zugelassenen Fettverarbeitungsbetrieb der Kategorie 2 weiterzuverarbeiten;

c) nach Anwen dung der Verarbeitungsmethode 1 in Anhang III Kapitel III, in welchem Fall das aus dieser Verarbeitung hervorgegangene Material gemäß Anhang IV Kapitel I dauerhaft gekennzeichnet wird - soweit technisch möglich, mit Geruchsstoffen -, in einem gemäß Artikel 10 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zu verarbeiten und

i) sofern es sich um das aus dieser Verarbeitung hervorgegangene eiweißhaltige Material handelt, als organisches Dünge- oder Boden verbesserungsmittel zu verwenden, gegebenenfalls unter Einhaltung von Vorschriften, die nach Konsultation des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses gemäß dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 festzulegen sind, oder

ii) in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Biogasanlage oder Kompostieranlage zu umzuwandeln oder

iii) als Abfall durch Vergraben auf einer Deponie gemäß Richtlinie 1999/31/EG zu entsorgen;

d) im Falle von Fischmaterial nach Maßgabe von Vorschriften, die nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 festzulegen sind, zu silieren oder zu kompostieren;

e) im Falle von Gülle und Magen- und Darminhalt sowie Material aus Schlachthöfen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b:

i) als unverarbeiteter Rohstoff in einer Biogas- oder Kompostieranlage zu verwenden oder in einer entsprechend zugelassenen technischen Anlage zu behandeln;

ii) nach Maßgabe dieser Verordnung auf Böden auszubringen, soweit kein Verdacht besteht, dass Erreger gefährlicher übertragbarer Krankheiten freigesetzt werden können;

f) nach anderen Verfahren zu beseitigen, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren nach Anhörung des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses zugelassen wurden.

(3) Material der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, darf nur in gemäß Artikel 9 zugelassenen Zwischen verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 2 zwischenbehandelt oder zwischen gelagert werden.

(4) Die unter Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Beseitigungsmethoden werden entsprechend der Entwicklung des wissenschaftlichen Kenntnisstands nach Konsultation des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses gemäß dem Verfahren von Artikel 33 Absatz 2 überprüft.

(5) Material der Kategorie 2 darf nicht in Drittländer ausgeführt werden; hiervon ausgenommen sind die in Anhang VI genannten Erzeugnisse aus diesem Material.

Artikel 6 Material der Kategorie 3

(1) Material der Kategorie 3 umfasst die folgenden tierischen Nebenprodukte und jedes derartige Nebenprodukte enthaltende Material:

a) alle Schlachtkörperteile, die nach Gemeinschaftsrecht für genusstauglich befunden werden, die jedoch aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;

b) alle Schlachtkörperteile, die als untauglich für den menschlichen Verzehr abgelehnt wurden, die jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen und die von Schlachtkörpern stammen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht für genusstauglich befunden wurden;

c) Häute und Felle, Hufe und Hörner, Schweineborsten und Federn von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet, der Schlachttieruntersuchung unterzogen und aufgrund dieser Untersuchung nach Gemeinschaftsrecht für schlachttauglich für den menschlichen Verzehr befunden wurden;

d) Blut von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet, der Schlachttier untersuchung unterzogen und aufgrund dieser Untersuchung nach geltendem Gemeinschaftsrecht für schlachttauglich für den menschlichen Verzehr befunden wurden;

e) tierische Nebenprodukte aus der Lebensmittelindustrie, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben;

f) Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltende Lebensmittel - ausgenommen Küchenabfälle -, die ursprünglich für den menschlichen Verzehr bestimmt waren, aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungsproblemen oder Verpackungsmängeln oder sonstigen Mängeln, die weder für Mensch noch für Tier ein Gesundheitsrisiko darstellen, jedoch als Futtermittel verwendet werden sollen;

g) Rohmilch von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer Krankheit zeigen, die über dieses Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragen werden kann;

h) Fische oder andere Meerestiere, ausgenommen Meeressäugetiere, die auf hoher See für die Fischmehlherstellung gefangen wurden;

i) frische Fischabfälle aus Betrieben, die Fischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr herstellen;

j) Schalen, Nebenprodukte der Brüterei und Knickeiernebenprodukte von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten;

k) Blut, Häute und Felle, Hufe, Federn, Wolle, Hörner, Haare und Pelze von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten;

l) Küchenabfälle, sofern sie nicht unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e fallen.

(2) Material der Kategorie 3 ist nach Maßgabe des Artikels 7 unverzüglich abzuholen und gemäß Anhang II gekühlt abzutransportieren und, sofern die Artikel 21 und 21a nichts anderes vorschreiben,

a) sofort als Abfall durch Verbrennen oder Mitverbrennen in einer gemäß Artikel 9a zugelassenen Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage zu entsorgen,

b) in einem gemäß Artikel 15 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zu verarbeiten,

c) in einer gemäß Artikel 16 zugelassenen technischen Anlage zu verarbeiten,

d) als Rohstoff in einem gemäß Artikel 16 zugelassenen Heimtierfutterbetrieb zu verwenden,

e) in einem gemäß den Artikeln 10 oder 15 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zu verarbeiten, wobei das aus dieser Verarbeitung hervorgegangene Material schließlich entweder als Abfall durch Verbrennen oder Mitverbrennen in einer gemäß Artikel 9a zugelassenen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage oder auf einer gemäß der Richtlinie 1999/31/EG zugelassenen Deponie entsorgt wird,

f) in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Biogas- oder Kompostieranlage umzuwandeln oder

g) im Falle von Küchenabfällen gemäß Absatz 1 Buchstabe l in einer Biogas anlage umzuwandeln oder zu kompostieren, und dies unter Einhaltung von Vorschriften, die nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 zu erlassen sind, oder - sofern solche Vorschriften noch nicht erlassen wurden - gemäß einzelstaatlichem Recht.

(3) Material der Kategorie 3 darf nur in gemäß Artikel 9 zugelassenen Zwischen verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 3 zwischenbehandelt und/oder zwischengelagert werden.

Artikel 7 Sammlung und Beförderung

(1) Tierische Nebenprodukte und aus ihnen gewonnene Erzeugnisse werden nach Maßgabe der Vorschriften von Anhang II gesam melt/abgeholt, befördert und gekennzeichnet.

Die drei Kategorien tierischer Nebenprodukte werden während der Handhabung, Sammlung und Beförderung strikt und vollständig getrennt und

a) im Falle von Material der Kategorien 1 und 2 und der aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse im Sinne von Artikel 4 und 5 gemäß Anhang IV Kapitel I dauerhaft gekennzeichnet - soweit technisch möglich, mit Geruchs stoffen;

b) im Falle von Material der Kategorie 3 stets gemäß Anhang II und VIII gekühlt oder tiefgefroren gelagert und befördert, und zwar nach Tierarten getrennt.

(2) Bei der Beförderung müssen die tierischen Nebenprodukte und die verarbei teten Erzeugnisse von einem Handelspapier oder, wenn die vorliegende Verordnung dies fordert, einer Veterinärbescheinigung begleitet sein. Das Handels papier und die Veterinärbescheinigung müssen den in Anhang II aufgeführten Bestimmungen entsprechen und während der dort angegebenen Zeit aufbewahrt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die entsprechenden Vorkehrungen getroffen werden zur Gewährleistung, dass das Einsammeln/Abholen und die Beförderung von Material der Kategorien 1 und 2 nach den Bestimmungen des Anhangs II erfolgen.

Artikel 8 Buchführung

(1) Erzeuger, die tierische Nebenprodukte aus ihrem Betrieb versenden, führen für jede einzelne Sendung Buch über

a) das Datum der Abholung;

b) Art und Menge des Materials und gegebenenfalls des Markers;

c) den Bestimmungsort;

d) den Namen des Beförderungsunternehmens.

(2) Beförderer von tierischen Nebenprodukten machen zum Zeitpunkt der Abholung des Materials Aufzeichnungen über

a) die Anschrift des Betriebs, aus dem das Material abgeholt wurde;

b) das Datum der Abholung;

c) Art und Menge des Materials und gegebenenfalls des Markers;

d) den Bestimmungsort.

(3) Empfänger von tierischen Nebenprodukten führen Buch für jede angelieferte Sendung Buch über

a) das Datum der Anlieferung;

b) die Anschrift des Absenderbetriebs;

c) Art und Menge des Materials und gegebenenfalls des Markers;

d) Namen und Anschrift des Beförderungsunternehmens.

(4) Die Aufzeichnungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 werden der zuständigen Behörde für mindestens zwei Jahre zur Verfügung gehalten.

Artikel 9 Zwischenverarbeitungsbetriebe und Lagerbetriebe

(1) Zwischenverarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 1, 2 und 3 und Lagerbetriebe e bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde.

(2) Um zugelassen zu werden, müssen Zwischenverarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 1 oder 2 folgende Voraussetzungen erfuellen:

a) Sie erfuellen die Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel I;

b) sie behandeln und lagern Material der Kategorien 1 oder 2 nach Maßgabe der Vorschriften von Anhang VIII Kapitel II Teil B;

c) sie führen die Selbstkontrollen gemäß Artikel 22 durch;

d) sie werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 23 kontrolliert.

(3) Um zugelassen zu werden, müssen Zwischenverarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 3 folgende Voraussetzungen erfuellen:

a) Sie sind materiell von Anlagen für Material der Kategorien 1 und 2 getrennt und erfuellen die Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel I;

b) sie behandeln und lagern Material der Kategorie 3 nach Maßgabe der Vorschriften von Anhang VIII Kapitel II Teil A;

c) sie führen die Selbstkontrollen gemäß Artikel 22 durch;

d) sie werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 23 kontrolliert.

(4) Um zugelassen zu werden, müssen Lagerbetriebe folgende Voraussetzungen erfuellen:

a) Sie erfuellen die Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel III;

b) sie lagern verarbeitete tierische Nebenprodukte nach Maßgabe der Vorschriften von Anhang VIII Kapitel III Nummer 3;

c) sie werden von der zuständigen Behörde überwacht.

Artikel 9a Genehmigung von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen

(1) Verbrennung und Mitverbrennung verarbeiteter Erzeugnisse erfolgen gemäß der Richtlinie 2000/76/EG. Verbrennung und Mitverbrennung tierischer Neben produkte erfolgen entweder gemäß der Richtlinie 2000/76/EG oder, wenn diese Richtlinie keine Anwendung findet, gemäß der vorliegenden Verordnung. Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen werden gemäß der genannten Richtlinie oder gemäß Absatz 2 und 3 genehmigt.

(2) Damit die zuständige Behörde eine Genehmigung zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte erteilt, müssen Hochleistungs-Verbrennungsanlagen und Mitver bren nungsanlagen, auf die die Richtlinie 2000/76/EG keine Anwendung findet,

a) die allgemeinen Bedingungen in Anhang XII Kapitel I erfuellen;

b) die Betriebsbedingungen in Anhang XII Kapitel II erfuellen;

c) die Vorschriften von Anhang XII Kapitel III über die Ableitung von Wasser erfuellen;

d) die Vorschriften von Anhang XII Kapitel IV über Rückstände erfuellen;

e) die Vorschriften von Anhang XII Kapitel V über Temperaturmessung erfuellen und

f) die Bedingungen von Anhang XII Kapitel VI über den nicht normalen Betrieb erfuellen.

(3) Damit die zuständige Behörde eine Genehmigung zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte erteilt, dürfen Niedrigleistungs-Verbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen, auf die die Richtlinie 2000/76/EG keine Anwendung findet,

a) ausschließlich zur Beseitigung verendeter Heimtiere und/oder von Material der Kategorien 2 und 3 eingesetzt werden;

b) sofern sie sich auf dem Gelände eines Haltungsbetriebs befinden, ausschließlich zur Beseitigung von Material, das aus diesem Betrieb stammt, eingesetzt werden;

c) sie müssen die allgemeinen Bedingungen in Anhang XII Kapitel I erfuellen,

d) die auf sie anwendbaren Betriebsbedingungen in Anhang XII Kapitel II erfuellen,

e) die Vorschriften von Anhang XII Kapitel IV über Rückstände erfuellen,

f) die Vorschriften von Anhang XII Kapitel V über Temperaturmessung erfuellen und

g) die Bedingungen von Anhang XII Kapitel VI über den nicht normalen Betrieb erfuellen.

(4) Die Genehmigung wird unverzüglich ausgesetzt, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr erfuellt sind.

(5) Absatz 2 und 3 können entsprechend der Entwicklung des wissenschaftlichen Kenntnisstands nach Konsultation des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses gemäß dem Verfahren von Artikel 33 Absatz 2 geändert werden.

KAPITEL III

ZULASSUNG VON VERARBEITUNGSBETRIEBEN FÜR MATERIAL DER KATEGORIEN 1 UND 2, BIOGASANLAGEN, KOMPOSTIERANLAGEN UND FETTVERARBEITUNGSBETRIEBEN

Artikel 10 Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und 2

(1) Die Mitgliedstaaten erteilen für ihr gesamtes oder einen Teil ihres Hoheitsgebiets einem oder mehreren Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und 2 die Zulassung zur Abholung und Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorien 1 und 2 in einem anderen Mitgliedstaat zu bezeichnen, soweit der andere Mitgliedstaat zugestimmt hat.

(2) Um von der zuständigen Behörde zugelassen zu werden, müssen Verarbeitungs betriebe für Material der Kategorien 1 und 2 folgende Voraussetzungen erfuellen:

a) Sie erfuellen die Anforderungen des Anhangs III Kapitel I;

b) sie bearbeiten, verarbeiten und lagern Material der Kategorien 1 und 2 nach Maßgabe der Vorschriften von Anhang III Kapitel II und Anhang IV Kapitel I;

c) sie wurden von der zuständigen Behörde gemäß Anhang III Kapitel V validiert;

d) sie führen die Selbstkontrollen gemäß Artikel 22 durch;

e) sie werden der zuständigen Behörde gemäß Artikel 23 überwacht;

f) sie regeln und benutzen Verfahren zur Überwachung und Kontrolle der kritischen Kontrollpunkte auf der Grundlage des verwendeten Produktions prozesses;

g) sie gewährleisten, dass die Erzeugnisse nach der Verarbeitung den Vorschriften von Anhang IV Kapitel I genügen.

(3) Bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen wird die Zulassung unverzüg lich ausgesetzt.

Artikel 11 Zulassung von Fettverarbeitungsbetrieben

(1) Fettverarbeitungsbetriebe bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde.

(2) Um zugelassen zu werden, müssen Fettverarbeitungsbetriebe der Kategorie 2 folgende Voraussetzungen erfuellen:

a) Sie verarbeiten aus Material der Kategorie 2 ausgeschmolzene Fette nach Maßgabe der Vorschriften von Anhang IV Kapitel III;

b) sie regeln und benutzen Verfahren zur Überwachung und Kontrolle der kritischen Kontrollpunkte auf der Grundlage des verwendeten Produktions prozesses;

c) sie führen Buch über die gemäß Buchstabe b erlangten Informationen und halten sie der zuständigen Behörde zur Verfügung;

d) sie werden von der zuständigen Behörde überwacht, um sicherzustellen, dass der Unternehmensbetreiber bzw. Unternehmensleiter die Anforderungen dieser Verordnung erfuellt.

(3) Um zugelassen zu werden, darf ein Fettverarbeitungsbetrieb der Kategorie 3 ausschließlich aus Material der Kategorie 3 ausgeschmolzene Fette verarbeiten und muss die Voraussetzungen für Fettverarbeitungsbetriebe der Kategorie 2 gemäß Absatz 2 erfuellen.

(4) Bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen wird die Zulassung unverzüg lich ausgesetzt.

Artikel 12 Zulassung von Biogasanlagen und Kompostieranlagen

(1) Biogasanlagen und Kompostieranlagen, die tierische Nebenprodukte verarbeiten, bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde.

(2) Um zugelassen zu werden, müssen Biogasanlagen und Kompostieranlagen folgende Voraussetzungen erfuellen:

a) Sie erfuellen die Anforderungen des Anhangs IV Kapitel II Abschnitt A;

b) sie behandeln und verarbeiten tierische Nebenprodukte nach Maßgabe der Vorschriften von Anhang IV Kapitel II Abschnitte B und C;

c) sie werden von der zuständigen Behörde überwacht;

d) sie regeln und benutzen Verfahren zur Überwachung und Kontrolle der kritischen Kontrollpunkte;

e) sie gewährleisten, dass Fermentationsrückstände die mikrobiologischen Normen gemäß Anhang IV Kapitel II Abschnitt D erfuellen.

(3) Bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen wird die Zulassung unverzüg lich ausgesetzt.

Artikel 13 Versendung verarbeiteter tierischer Nebenprodukte zu Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen oder Deponien

(1) Verarbeitete tierische Nebenprodukte dürfen nur dann zur Beseitigung an Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen oder an Deponien versandt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

a) Die verarbeiteten tierischen Nebenprodukte

i) müssen in verplombten, allseits geschlossenen Containern oder Fahrzeugen befördert werden, die deutlich mit der Angabe "kein Futter mittel - nur für Verbrennungsanlagen/Mitverbrennungsanlagen/De ponien bestimmt" (wie im Einzelfall angebracht) beschriftet sind,

ii) dürfen nur an gemäß der Richtlinie .../... /EG [über die Beseitigung von Abfällen] zugelassene Verbrennungsanlagen bzw. Mitverbrennungs anlagen oder gemäß der Richtlinie 1999/31/EG zugelassene Deponien versandt werden;

b) die zuständige Behörde am Bestimmungsort wird von der zuständigen Behörde am Herkunftsort über den Abgang jeder Sendung informiert;

c) die zuständige Behörde am Herkunftsort wird von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort über die Ankunft jeder Sendung informiert;

d) die zuständige Behörde am Bestimmungsort stellt sicher, dass die bezeichnete Anlage oder Deponie die Sendung nur für den zugelassenen Zweck verwendet und zum Nachweis der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung detailliert Buch führt.

(2) Verarbeitete tierische Nebenprodukte dürfen nur dann zur Entsorgung durch Verbrennen oder Mitverbrennen in andere Mitgliedstaaten versandt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

a) Der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Annahme des Materials genehmigt;

b) die verarbeiteten tierischen Nebenprodukte

i) sind von der amtlichen Veterinärbescheinigung gemäß Anhang VII begleitet;

ii) werden in verplombten allseits geschlossenen Containern bzw. Fahrzeugen befördert, die deutlich mit der Angabe "kein Futtermittel - nur zur Verbrennung/Mitverbrennung bestimmt" - soweit angebracht - in der Sprache der Herkunfts-, Bestimmungs- und Transitmitgliedstaaten beschriftet sind;

iii) werden auf direktem Weg zur Verbrennungs- bzw. Mitverbrennungs anlage befördert;

c) Mitgliedsstaaten, die verarbeitete tierische Nebenprodukte in andere Mitglied staaten versenden, informieren die zuständige Behörde am Bestimmungsort über jede Sendung in Form einer ANIMO-Mitteilung, die die Angabe 'kein Futtermittel - nur zur Verbrennung/Mitverbrennung bestimmt' enthält;

d) die Bestimmungsmitgliedstaaten informieren die zuständige Behörde am Herkunftsort in Form einer ANIMO-Mitteilung über das Eintreffen jeder einzelnen Sendung;

e) die Bestimmungsmitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die bezeichneten Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet die Sendungen nur zu den genehmigten Zwecken verwenden und zum Nachweis der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung detailliert Buch führen.

KAPITEL IV

INVERKEHRBRINGEN VON VERARBEITETEM TIERISCHEM EIWEISS UND ANDEREN FUTTERMITTEL-AUSGANGSERZEUGNISSEN, VON HEIMTIERFUTTER, KAUSPIELZEUG UND TECHNISCHEN ERZEUGNISSEN

Artikel 14 Allgemeine Tiergesundheitsvorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die in den Anhängen V und VI genannten tierischen Nebenprodukte und daraus hergestellten Erzeugnisse weder aus Haltungsbetrieben in Gebieten, die wegen Ausbruchs einer Krankheit, für die die betreffende Tierart empfänglich ist, gesperrt sind, noch aus Anlagen oder Gebieten versendet werden, bei denen die Gefahr besteht, dass bei Verbringung oder Handel mit diesen Erzeugnissen der Tiergesundheitsstatus der Mitgliedstaaten oder von Teilen von Mitgliedstaaten gefährdet würde; dies gilt nicht für Produkte, die nach Maßgabe dieser Verordnung behandelt wurden.

(2) Die Vorkehrungen des Absatzes 1 müssen gewährleisten, dass die Produkte von Tieren gewonnen werden, die

a) aus Betrieben, Gebieten oder Gebietsteilen oder - bei Aquakulturerzeugnissen - Farmen, Gebieten oder Gebietsteilen stammen, die in bezug auf die betreffenden Tiere und Erzeugnisse nicht aus tierseuchenrechtlichen Gründen, insbesondere nicht aufgrund von gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen oder wegen Ausbruchs einer der Tierseuchen gemäß der Richtlinie 92/119/EG des Rates [24] durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gesperrt sind,

[24] ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

b) nicht in einem Schlachthof geschlachtet wurden, in dem sich zum Zeitpunkt der Schlachtung Tiere befanden, die an einer Tierseuche im Sinne von Buchstabe a erkrankt oder seuchenverdächtig waren.

(3) Unter der Voraussetzung, dass die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen des Absatzes 2 Buchstabe a angewendet werden, wird die Vermarktung tierischer Nebenprodukte und der in den Anhängen V und VI genannten aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse aus Gebieten oder Gebietsteilen, die zwar aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt, jedoch weder verseucht noch seuchenverdächtig sind, genehmigt, sofern, je nach Fall, die Erzeugnisse

a) räumlich oder zeitlich von Erzeugnissen, die die Tiergesundheitsanforderungen insgesamt erfuellen, getrennt gewonnen, behandelt, befördert und gelagert werden,

b) nach Maßgabe dieser Verordnung in einem Betrieb, der von dem betreffenden Mitgliedstaat hierfür zugelassen wurde, einer Behandlung unterzogen wurden, die zur Beseitigung der tiergesundheitlichen Bedenken ausreicht,

c) ordnungsgemäß gekennzeichnet sind,

d) den Voraussetzungen der Anhänge V und VI oder detaillierten Vorschriften entsprechen, die nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind.

Von Unterabsatz 1 abweichende Voraussetzungen können für spezifische Sachverhalte durch Entscheidungen festgelegt werden, die gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden. In solchen Entscheidungen sind etwaige Maßnahmen betreffend die Tiere oder an ihnen vorzunehmende Untersuchungen sowie spezifische Merkmale der Seuche der betroffenen Tierart zu berücksichtigen und Maßnahmen aufzuführen, die zur Gewährleistung des Schutzes der Tiergesundheit in der Gemeinschaft erforderlich sind.

Artikel 15 Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 3

(1) Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 3 bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde.

(2) Um zugelassen zu werden, müssen Verarbeitungsbetriebe für Material der Kate gorie 3 folgende Voraussetzungen erfuellen:

a) Sie sind materiell von Anlagen für Material der Kategorien 1 und 2 getrennt und erfuellen die Anforderungen des Anhangs III Kapitel I und II sowie des Anhangs V;

b) sie bearbeiten, verarbeiten und lagern ausschließlich Material der Kategorie 3 im Einklang mit Anhang V;

c) sie wurden von der zuständigen Behörde gemäß Anhang III Kapitel V validiert;

d) sie führen die Selbstkontrollen gemäß Artikel 22 durch und werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 23 überwacht;

e) sie gewährleisten, dass die Erzeugnisse nach der Verarbeitung die Anforde rungen des Anhangs V Kapitel I erfuellen.

(3) Bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzung wird die Zulassung unverzüglich ausgesetzt.

Artikel 16 Zulassung von Heimtierfutterbetrieben und technischen Anlagen

(1) Heimtierfutterbetriebe und technische Anlagen bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde.

(2) Um zugelassen zu werden, müssen Heimtierfutterbetriebe und technische Anlagen folgende Voraussetzungen erfuellen:

a) Sie verpflichten sich, nach Maßgabe der in Anhang VI festgelegten Sondervorschriften für die im jeweiligen Betrieb hergestellten Erzeugnisse,

i) die besonderen Herstellungsbedingungen dieser Verordnung einzuhalten;

ii) auf der Grundlage der angewandten Herstellungsverfahren Methoden zur Überwachung und Kontrolle der kritischen Kontrollpunkte im Herstellungsprozess zu entwickeln und anzuwenden;

iii) je nach Erzeugnis Proben zu entnehmen und in einem von der zuständigen Behörde anerkannten Labor zur Überprüfung der Einhaltung der Normen dieser Verordnung analysieren zu lassen;

iv) alle Informationen, die sie gemäß den Ziffern ii) und iii) erhalten, aufzuzeichnen und der zuständigen Behörde zur Verfügung zu halten; die Ergebnisse der Kontrollen und Analysen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren;

v) der zuständigen Behörde Mitteilung zu machen, wenn aus dem Befund der Laboranalyse gemäß Ziffer iii) oder aus anderen ihnen vorliegenden Informationen hervorgeht, dass die Gesundheit von Mensch oder Tier ernsthaft gefährdet ist;

vi) nur Erzeugnisse zu versenden, denen ein Handelsdokument beigefügt ist, aus dem die Art des Erzeugnisses sowie der Name und die Veterinär kontrollnummer des Herstellungsbetriebs hervorgehen;

b) sie werden von der zuständigen Behörde überwacht, um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieser Verordnung vom Unternehmensbetreiber bzw. Unternehmensleiter eingehalten werden.

(3) Bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen wird die Zulassung unverzüg lich ausgesetzt.

Artikel 17 Inverkehrbringen und Ausfuhr von verarbeitetem tierischen Eiweiß und anderen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass verarbeitetes tierisches Eiweiß und andere Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nur in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

a) Sie wurden in einem gemäß Artikel 15 zugelassenen und überwachten Verarbei tungs betrieb für Material der Kategorie 3 auf solche Weise hergestellt, dass eine Verwertung innerhalb der eigenen Tierart vermieden werden kann;

b) sie wurden ausschließlich aus Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben a bis j hergestellt;

c) sie wurden nach Maßgabe der Vorschriften von Anhang V behandelt, verarbeitet, gelagert und befördert;

d) sie erfuellen die Normen des Anhangs V.

Artikel 18 Inverkehrbringen und Ausfuhr von Heimtierfutter, Kauspielzeug und technischen Erzeugnissen

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fälle Heimtierfutter, Kauspielzeug und technische Erzeugnisse nur in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn folgende Voraus setzungen erfuellt sind:

a) Sie erfuellen die Sondervorschriften des Anhangs VI;

b) sie stammen aus Betrieben, die gemäß Artikel 16 zugelassen und überwacht werden.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass aus verarbeiteten Erzeugnissen hergestellte organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel - ausge nom men solche, die aus Gülle und Magen-Darm-Inhalt gewonnen wurden - nur in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie den Vorschriften entsprechen, die gegebenenfalls nach Konsultation des zuständigen Wissen schaftlichen Ausschusses gemäß dem Verfahren von Artikel 33 Absatz 2 erlas sen werden.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass aus Material der Kategorie 2 hergestellte Fettderivate nur in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie

a) in einem nach Artikel 11 zugelassenen Fettverarbeitungsbetrieb der Kategorie 2 aus ausgeschmolzenem Fett gewonnen wurden, das aus der Verarbeitung von Material der Kategorie 2 in einem gemäß Artikel 10 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 nach Anwendung einer der Verarbeitungsmethoden von 1 bis 5 stammt,

b) entsprechend Anhang IV behandelt, verarbeitet, gelagert und befördert wurden und

c) die besonderen Vorschriften des Anhangs IV erfuellen.

Artikel 19 Schutzmaßnahmen

Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG gilt analog für die unter Anhang V und VI dieser Verordnung fallenden Erzeugnisse.

Artikel 20 Verwendungsbeschränkungen

(1) Die folgenden Verwendung tierischer Nebenprodukte und der aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse sind verboten:

a) Verfütterung von verarbeitetem tierischem Eiweiß, das aus Tierkörpern oder Tierkörperteilen einer bestimmten Art stammt, an Tiere derselben Art;

b) die Verfütterung von Küchenabfällen oder hieraus gewonnenen Futter mittel-Ausgangserzeugnissen an Nutztiere, ausgenommen Pelztiere;

c) Das Ausbringen anderer organischen Düngemittel und Bodenverbesserungs mittel als Gülle auf Weideland ist verboten.

(2) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich Vorschriften für Kontrollmaßnahmen, werden nach dem Verfahren von Artikel 33 Absatz 2 erlassen. Ausnahmeregelungen zu Absatz 1 Buchstabe a in Bezug auf Fische und Pelztiere können nach Konsultation des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses nach dem genannten Verfahren gewährt werden.

KAPITEL V

AUSNAHMEN

Artikel 21 Ausnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten können genehmigen, dass unter der Überwachung der zuständigen Behörde

a) tierische Nebenprodukte zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken verwendet werden;

b) tierische Nebenprodukte in gemäß Artikel 16 zugelassenen technischen Anlagen zu taxidermischen Zwecken verwendet werden;

c) und nach Maßgabe der Vorschriften von Anhang IX Material der Kategorie 2, sofern es von Tieren stammt, die nicht aufgrund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren manifesten oder vermuteten Krankheit getötet wurden bzw. verendet sind, und Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben a bis j verwendet wird zur Fütterung von

i) Zootieren,

ii) Zirkustieren,

iii) Reptilien, ausgenommen Zoo- oder Zirkustiere,

iv) Pelztieren,

v) Wildtieren gefährdeter Arten,

vi) Wildtieren jeder Art, sofern dies aufgrund von Bedingungen, die die Nahrungssuche erschweren, oder zu Forschungszwecken erforderlich ist,

vii) Jagdhunden in anerkannten Zwingern oder Jagdmeuten,

viii) Maden, die als Fischköder verwendet werden sollen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wenn sie von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 Gebrauch machen und welche Überwachungsverfahren sie einführen werden, um zu verhindern, dass derartige tierische Nebenprodukte zu unzulässigen Zwecken verwendet werden.

(3) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Absatz 1 Buchstabe c zugelassenen und eingetragenen Verwender und Sammelstellen. Jedem Verwender und jeder Sammelstelle wird zu Kontrollzwecken und zur Herkunftssicherung der jeweiligen Erzeugnisse eine amtliche Nummer zugeteilt.

Die zuständige Behörde kontrolliert die Räumlichkeiten der Verwender und Sammelstellen auf Einhaltung von Absatz 1 Buchstabe c. Sie hat zu diesem Zweck jederzeit freien Zugang zu allen Betriebsstätten.

Ergibt diese Kontrolle, dass diese Vorschriften nicht eingehalten werden, so trifft die zuständige Behörde entsprechende Maßnahmen.

(4) Durchführungsvorschriften betreffend die Überwachungsmaßnahmen können nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 21a

Ausnahmen bei der Entsorgung tierischer Nebenprodukte

(1) Die zuständige Behörde kann erforderlichenfalls Folgendes beschließen:

a) tote Heimtiere können, wenn sie nicht unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i fallen, direkt als Abfall durch Vergraben entsorgt werden;

b) folgende tierische Nebenprodukte können, sofern sie aus abgelegenen Gebieten stammen, als Abfall durch Verbrennen oder Vergraben vor Ort entsorgt werden:

i) Material der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

ii) Material der Kategorie 2 und

iii) Material der Kategorie 3;

c) tierische Nebenprodukte können als Abfall durch Verbrennen oder Vergraben vor Ort entsorgt werden, wenn eine in Liste A des Internationalen Tierseuchenamtes aufgeführte Krankheit ausbricht und wenn die zuständige Behörde die Genehmigung für den Transport zur nächstgelegenen Verbrennungs- oder Verarbeitungsanlage verweigert, weil die Gefahr einer Ausbreitung von Gesundheitsrisiken besteht oder weil eine weit verbreitete Krankheit zur Überlastung dieser Anlagen führt.

(2) Für Material der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i kann keine Ausnahme gewährt werden.

(3) Im Falle von Material der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii kann das Verbrennen und Vergraben nur dann gemäß Absatz 1 Buchstabe b oder c erfolgen, wenn die zuständige Behörde das verwendete Verfahren genehmigt und überwacht und überzeugt ist, dass es sämtliche Risiken einer TSE-Übertragung ausschließt.

(4) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission darüber,

a) inwieweit sie die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Möglichkeiten für Material der Kategorien 1 und 2 nutzen und

b) welche Gebiete sie für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 Buch stabe b als abgelegene Gebiete eingestuft haben, sowie über die Gründe für diese Einstufung.

(5) Die zuständige Behörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen,

a) damit das Verbrennen oder Vergraben tierischer Nebenprodukte die Gesundheit von Tier und Mensch nicht gefährdet und

b) um die illegale Beseitigung, Ablagerung und unkontrollierte Entsorgung tierischer Nebenprodukte zu verhüten.

(6) Detaillierte Vorkehrungen für die Durchführung dieses Artikels können nach dem Verfahren von Artikel 33 Absatz 2 angenommen werden.

KAPITEL VI

KONTROLLEN UND UNTERSUCHUNGEN IN ZWISCHENVERARBEITUNGS- UND VERARBEITUNGSBETRIEBEN

Artikel 22 Selbstkontrollen

(1) Betreiber und Inhaber von Zwischenverarbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben oder ihre Vertreter treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um dieser Verordnung nachzukommen. Sie führen ein ständiges Verfahren ein, das nach den Grundsätzen des HACCP-Systems (hazard analysis and critical control points) entwickelt wurde, wenden es an und pflegen es. Sie haben insbesondere folgende Pflichten:

a) Sie identifizieren und kontrollieren die kritischen Stellen in den Betrieben;

b) sie gewährleisten die Entwicklung und Anwendung von Methoden zur Überwachung und Kontrolle dieser kritischen Stellen;

c) im Falle von Verarbeitungsbetrieben nehmen sie von jeder verarbeiteten Charge eine repräsentative Anzahl Proben, um die Einhaltung der in dieser Verord nung festgelegten Produktnormen und der in den Gemeinschafts vorschriften festgesetzten zulässigen Hoechstwerte für physikalisch-chemische Rückstände zu überprüfen;

d) sie zeichnen die Ergebnisse der in den Buchstaben b und c genannten Kontrollen und Untersuchungen auf und halten sie den zuständigen Behörden wenigstens zwei Jahre lang zur Einsicht zur Verfügung;

e) sie schaffen ein System, mit dem sich der Herstellungszeitpunkt jeder versendeten Charge feststellen lässt.

(2) Entsprechen die Analyseergebnisse der gemäß Absatz 1 Buchstabe c entnommenen Proben nicht dieser Verordnung, so ist der Betreiber des Verarbeitungsbetriebs verpflichtet,

a) dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen,

b) die Ursachen der Abweichungen zu ermitteln,

c) sicherzustellen, dass kontaminierte oder kontaminationsverdächtige Stoffe nicht aus dem Betrieb entfernt werden, bevor sie unter direkter Aufsicht der zuständigen Behörde einer erneuten Verarbeitung unterzogen und zur Einhaltung der Normen dieser Verordnung offiziell neue Proben entnommen wurden.

(3) Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 23 Amtliche Kontrollen

(1) Die zuständigen Behörden untersuchen und überwachen die Zwischenverarbeitungs- und die Verarbeitungsbetriebe regelmäßig nach Maßgabe des Anhangs III Kapital IV.

(2) Die Häufigkeit der Untersuchungen und der Grad der Überwachung richtet sich nach der Größe des Betriebs, der Art der hergestellten Produkte, der Risikobewertung und den durch die Einführung des HACCP-Systems (Hazard Analysis Critical Control Points) gebotenen Garantien.

(3) Stellt sich bei einer von der zuständigen Behörde durchgeführten Untersuchung heraus, dass nicht alle Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden, so trifft die zuständige Behörde entsprechende Maßnahmen. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Artikels hinsichtlich der mikrobiologischen Normen und der Art der mikrobiologischen Kontrollen ist der Hersteller verpflichtet,

a) der zuständigen Behörde unverzüglich alle Angaben über die Art der Probe und der Charge, aus der sie entnommen wurde, mitzuteilen;

b) die kontaminierte Charge unter der Aufsicht der zuständigen Behörde zu verarbeiten und erneut zu verarbeiten;

c) mehr Proben zu entnehmen und mehr Analysen durchzuführen;

d) die zu dem Endprodukt gehörenden Aufzeichnungen über die unverarbeiteten tierischen Nebenprodukte zu prüfen;

e) innerhalb des Betriebs geeignete Dekontaminations- und Reinigungsverfahren in die Wege zu leiten.

(4) Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 24 Häufigkeit der Kontrollen und mikrobiologische Analysen

(1) Die Verfahrensvorschriften und die Häufigkeit der in Artikel 22 und 23 vorgesehenen Kontrollen werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(2) Die Referenzmethoden für die mikrobiologischen Analysen werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 25 Liste zugelassener Betriebe

Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der gemäß den Artikeln 9 bis 12 sowie 15 und 16 zugelassenen Betriebe in seinem Hoheitsgebiet. Jedem Betrieb wird eine amtliche Nummer zugeteilt, anhand deren sich der Betrieb und sein Tätigkeitsbereich identifizieren lassen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Liste sowie etwaige aktualisierte Fassungen an die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

KAPITEL VII

GEMEINSCHAFTSKONTROLLEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN

Artikel 26 Gemeinschaftskontrollen

(1) Sachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, gewährt den Sachverständigen jede für die Erfuellung ihrer Aufgabe erforderliche Hilfe. Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden über das Ergebnis der Kontrollen. (2) Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere zur Regelung der Einzelheiten der Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

KAPITEL VIII

VORSCHRIFTEN FÜR DIE EINFUHR VON BESTIMMTEN TIERISCHEN NEBENPRODUKTEN UND DARAUS HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN IN DIE GEMEINSCHAFT

Artikel 27 Allgemeine Vorschriften

Vorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen im Sinne des Anhangs V sowie Heimtierfutter, Kauspielzeug und technischen Erzeugnissen im Sinne des Anhangs VI aus Drittländern dürfen nicht lockerer oder strenger sein als die Vorschriften für die Herstellung und Vermarktung dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft.

Die Einfuhr aus Drittländern von Heimtierfutter und Rohmaterial für die Herstellung von Heimtierfutter, das von Tieren stammt, die mit bestimmten gemäß der Richtlinie 96/22/EG verbotenen Stoffen behandelt wurden, ist jedoch unter besonderen Voraussetzungen die nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, erlaubt, sofern das Rohmaterial gekennzeichnet ist.

Artikel 28 Verbote

Die Einfuhr tierischer Nebenprodukte und daraus hergestellter Erzeugnisse in die Gemein schaft ist verboten, soweit die in dieser Verordnung geregelten Voraussetzungen nicht erfuellt sind.

Artikel 29 Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften

(1) Die in den Anhängen V und VI genannten Erzeugnisse dürfen nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 erfuellt sind.

(2) Die in den Anhängen V und VI genannten Erzeugnisse müssen, soweit in den genannten Anhängen nicht anders geregelt, aus einem Drittland oder einem Drittlandgebiet stammen, das auf einer nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren zu erstellenden und zu aktualisierenden Liste steht.

Die Liste kann zusammen mit anderen aus hygiene- und tierseuchenrechtlichen Gründen geführten Listen geführt werden.

Bei der Erstellung dieser Liste wird insbesondere folgendes berücksichtigt:

a) die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlandes;

b) der Aufbau der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands und ihrer Kontrolldienste, die Befugnisse dieser Dienste und die Aufsicht, der sie unterliegen, sowie die Kompetenz dieser Dienste, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überwachen;

c) die geltenden Hygienevorschriften für die Erzeugung, Herstellung, Behandlung, Lagerung und Versendung der für die Gemeinschaft bestimmten Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

d) die Garantien des betreffenden Drittlands hinsichtlich der Einhaltung der einschlägigen Hygienevorschriften;

e) die Erfahrungen mit der Vermarktung des betreffenden Drittlanderzeugnisses und die Ergebnisse der Einfuhrkontrollen;

f) das Ergebnis etwaiger Kontrollen der Gemeinschaft vor Ort;

g) der Gesundheitsstatus des betreffenden Tierbestands sowie anderer Haustiere und des Wildbestands in dem betreffenden Drittland, insbesondere hinsichtlich exotischer Tierkrankheiten, und die allgemeine Gesundheitslage des Landes, soweit sie die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Gemeinschaft gefährden könnte;

h) die Regelmäßigkeit und Zügigkeit, mit der das Drittland Informationen über das Vorhandensein von Tierseuchen in seinem Hoheitsgebiet übermittelt, insbesondere von Tierseuchen der Listen A und B des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) oder, im Falle von Fischseuchen, der anzeigepflichtigen Seuchen im Sinne des Internationalen Gesundheitskodex für Wassertiere (Aquatic Animal Health Code) des OIE;

i) die Vorschriften des betreffenden Drittlands zur Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und die einschlägigen Durchführungsvorschriften, einschließ lich Vorschriften für die Einfuhr aus anderen Ländern.

(3) In Anhang V genannte Erzeugnisse müssen aus Betrieben stammen, die auf einer nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren zu erstellenden Gemein schaftsliste stehen; in diese Liste werden Betriebe aufgenommen, für die die zuständige Behörde des betreffenden Drittlands der Kommission mitteilt, dass sie die Gemeinschaftsanforderungen erfuellen und durch einen amtlichen Kontrolldienst dieses Drittlands überwacht werden.

Genehmigte Listen werden wie folgt geändert:

a) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die Änderungsvorschläge des betreffenden Drittlands für die Betriebslisten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Vorschläge mit;

b) die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von sieben Arbeits tagen nach Erhalt der Änderungsvorschläge für die unter Buchstabe a genann ten Betriebslisten etwaige schriftliche Bemerkungen;

c) liegen von wenigstens einem Mitgliedstaat schriftliche Bemerkungen vor, so informiert die Kommission die anderen Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen und setzt diesen Punkt auf die Tagesordnung für die nächste Sitzung des Ständigen Veterinärausschusses, der nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren einen Beschluss fasst;

d) liegen innerhalb der unter Buchstabe b genannten Frist von keinem Mitglied staat schriftliche Bemerkungen vor, so gelten die Änderungsvorschläge als von den Mitgliedstaaten angenommen. Die Kommission unterrichtet die Mitglied staaten innerhalb von fünf Arbeitstagen entsprechend, und die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr aus den betreffenden Betrieben am fünften Arbeitstag nach dieser Unterrichtung.

(4) Die in Anhang VI genannten Erzeugnisse müssen aus Betrieben stammen, die von der zuständigen Behörde der betreffenden Drittländer zugelassen und bei ihr registriert sind.

(5) Sendungen von in den Anhängen V und VI aufgeführten Erzeugnissen muss - soweit in den genannten Anhängen nicht anders geregelt - eine nach dem Muster in Anhang X ausgestellte Veterinärbescheinigung beiliegen, in der bestätigt wird, dass die Erzeugnisse die Garantieanforderungen der genannten Anhänge erfuellen und aus Betrieben stammen, die diese Garantien bieten.

Artikel 30 Gleichwertigkeit

(1) Nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren kann eine Entscheidung erlassen werden, durch die die Hygienevorschriften, die ein Drittland, eine Gruppe von Drittländern oder ein Drittlandgebiet auf die Erzeugung, Herstellung, Behandlung, Lagerung und Beförderung einer oder mehrerer Kategorien der Erzeugnisse gemäß den Anhängen V und VI anwendet, als den für Gemein schaftserzeugnisse geltenden Vorschriften gleichwertig anerkannt werden, wenn das betreffende Drittland den objektiven Nachweis erbringt, dass seine Gesetzgebung tatsächlich gleichwertige Garantien bietet.

Die Entscheidung regelt die Voraussetzungen für die Einfuhr tierischer Neben produkte aus diesem Gebiet, diesem Land oder dieser Gruppe von Ländern.

(2) Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen beziehen sich auf:

a) Art und Inhalt der Veterinärbescheinigung, die dem Erzeugnis beiliegen muss;

b) die besonderen Hygienevorschriften für die Einfuhr in die Gemeinschaft;

c) erforderlichenfalls die Verfahren für die Erstellung und Änderung von Listen von Gebieten bzw. Betrieben, aus denen die Einfuhr zugelassen ist.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 31 Kontrollen und Audits der Gemeinschaft

(1) Sachverständige der Kommission können, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Kontrollen vor Ort durchführen, um

a) die Liste von Drittländern und Drittlandgebieten zu erstellen und Einfuhr bedingungen festzulegen;

b) die Einhaltung

i) der Voraussetzungen für die Aufnahme in eine gemeinschaftliche Drittlandliste,

ii) der Einfuhrvoraussetzungen,

iii) der Voraussetzungen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Rechtsvorschriften,

iv) etwaiger gemeinschaftsrechtlich vorgesehener Dringlichkeitsmaßnahmen zu überprüfen.

Die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die mit der Durchführung dieser Kontrollen beauftragt sind, werden von der Kommission bestellt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Kontrollen werden im Auftrag der Gemeinschaft durchgeführt, die die anfallenden Kosten übernimmt.

(3) Die Häufigkeit der in Absatz 1 genannten Kontrollen und die Verfahrensvorschriften hierfür können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

(4) Wird bei einer Kontrolle im Sinne von Absatz 1 ein schwerer Verstoß gegen die Hygienevorschriften festgestellt, so fordert die Kommission das betreffende Drittland unverzüglich auf, geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen, oder sie setzt die Versen dung der betreffenden Erzeugnisse aus und unterrichtet die Mitgliedstaaten hiervon unverzüglich.

KAPITEL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32 Änderungen der Anhänge und Übergangsmaßnahmen

Nach Konsultation des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses zu allen Fragen, die möglicherweise Auswirkungen auf die Tiergesundheit oder die öffentliche Gesundheit haben, können die Anhänge nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren geändert oder ergänzt und geeignete Übergangsmaßnahmen erlassen werden.

Artikel 33 Regelungsverfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 1 des Beschlusses 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

(3) Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf 15 Tage festgesetzt.

Artikel 34 Anhörung wissenschaftlicher Ausschüsse

Zu Fragen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und die für die Gesundheit von Mensch oder Tier von Belang sein könnten, werden die zuständigen Wissenschaftlichen Ausschüsse gehört.

Artikel 35 Mitteilung nationaler Rechtsvorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut die nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen.

(2) Insbesondere teilen die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um deren Einhaltung zu gewährleisten. Auf der Grundlage der eingegangenen Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls legislative Vorschläge beizufügen sind.

Artikel 36 Finanzierungsvorschriften

Die Kommission erstellt unter besonderer Berücksichtigung von Material der Kategorien 1 und 2 einen Bericht über die Finanzhilfen, die die Mitgliedstaaten für die Verarbeitung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte gewähren; diesem Bericht sind geeignete Vorschläge beizufügen.

Artikel 37 Aufhebung

Die Richtlinie 90/667/EWG und die Entscheidungen 95/348/EG und 1999/534/EG werden aufgehoben.

Verweise auf die Richtlinie 90/667/EWG gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 38 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung wird sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten wirksam [25].

[25] Dieses Datum wird angegeben, damit für die Durchführung der neuen Bestimmungen ein Zeitraum von 18 Monaten zur Verfügung steht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

ANHANG I

Definitionen

Gelatine: natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nichtgelierend, das durch teilweise Hydrolyse von Kollagen aus Knochen, Häuten und Fellen, Sehnen und Bändern von Tieren (einschließlich Fischen und Gefluegel) gewonnen wird;

Hydrolysierte Proteine: durch Hydrolyse von Kollagen gewonnene Mischungen aus Polypeptiden, Peptiden und Aminosäuren;

Häute und Felle: alle kutanen und subkutanen Gewebe;

Gerben: das Härten von Häuten mit pflanzlichen Gerbstoffen, Chromsalzen oder anderen Substanzen wie Aluminiumsalzen, Eisen-(III)-Salzen, Silikaten, Aldehyden und Chinonen oder anderen synthetischen Härtemitteln;

Verarbeitetes Heimtierfutter: Heimtierfutter, ausgenommen Rohfutter, das zur Haltbar machung einer Behandlung unterzogen wurde;

Dosenfutter: hitzebehandeltes Heimtierfutter in einem luftdicht verschlossenen Behältnis;

Luftdicht verschlossenes Behältnis: ein Behältnis, das seiner Konzeption nach dazu bestimmt ist, seinen Inhalt gegen das Eindringen von Mikroorganismen zu schützen;

Rohfutter: Heimtierfutter, das zur Haltbarmachung ausschließlich gekühlt, gefroren, tiefgefroren oder einem anderen gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde;

Fischmehl: verarbeitetes tierisches Eiweiß von Meerestieren, ausgenommen Meeres säugetieren;

Blut: frisches Vollblut;

Blutprodukte: aus Blut oder Blutbestandteilen gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Blutmehl, wie getrocknetes/gefrorenes/fluessiges Plasma, getrocknetes Vollblut, getrocknete / gefrorene/fluessige rote Blutkörperchen oder Teile oder Mischungen davon;

Blutmehl: durch Hitzebehandlung von Blut gemäß Anhang V Kapitel II gewonnene Blutprodukte zur Verfütterung oder Düngung;

Blutprodukte für technische und pharmazeutische Verwendungszwecke: Blutprodukte, die für technische und pharmazeutische Verwendungszwecke bestimmt sind;

Produkte für In-vitro-Analysen: abgepacktes, ein Blutprodukt enthaltendes gebrauchs fertiges Präparat für den Endverbraucher, das als Reagens, Reagensprodukt, Kalibriermittel, Satz oder System einzeln oder kombiniert ausschließlich oder hauptsächlich zur In-vitro-Analyse von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs, ausgenommen Spenderorgane und Spenderblut, verwendet wird und das dazu dient, physiologische Zustände, Gesundheitszustände, Krankheiten oder genetische Anomalien zu erkennen oder die Unbedenklichkeit und Verträglichkeit mit etwaigen anderen Reagenzien zu prüfen;

Laborreagens: abgepacktes, ein Blutprodukt enthaltendes gebrauchsfertiges Präparat für den Endverbraucher, das als Reagens oder Reagensprodukt einzeln oder kombiniert in Laboratorien verwendet wird:

Unbehandelte Wolle, Haare und Borsten: Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweine borsten, die weder industriell gewaschen noch gegerbt wurden;

Unbehandelte Federn und Federnteile: Federn und Federnteile, die zur Abtötung patho gener Keime weder einer Dampfbehandlung noch einer anderweitigen Behandlung unter zogen wurden;

Imkereierzeugnisse: Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Kittharz und Pollen, die weder für den menschlichen Verzehr noch für einen gewerblichen Verwendungszweck bestimmt sind.

ANHANG II

Hygienevorschriften für die Sammlung/Abholung und Beförderung tierischer Nebenprodukte

1. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Material der Kategorien 1, 2 und 3 und daraus hergestellte Erzeugnisse bei der Sammlung /Abholung und Beförderung identifizierbar sind, streng voneinander getrennt werden und identifizierbar bleiben.

2. Tierische Nebenprodukte sind in Behältnissen bzw. Fahrzeugen zu sammeln/abzuholen und zu befördern, die gewährleisten, dass die Erzeugnisse nicht ausfließen bzw. herausfallen können. Die Behältnisse bzw. Fahrzeuge müssen ausreichend abgedeckt sein. Für Kühltransporte vorgesehene Fahrzeuge müssen so konzipiert sein, dass die vorgeschriebene Temperatur während der gesamten Beförderungsdauer aufrechterhalten werden kann.

3. Fahrzeuge, Planen und wiederverwendbare Behältnisse sind nach jeder Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren und sauber zu halten.

4. Soweit tierische Nebenprodukte nicht direkt als Massengut befördert werden, müssen auf dem Behältnis, Karton oder sonstigen Verpackungsmaterial in mindestens 2 cm hohen Buchstaben Herkunftsbetrieb, Verkehrsbezeichnung und Art der tierischen Nebenprodukte sowie die Worte "Tierisches Nebenprodukt - darf nicht als Lebensmittel verwendet werden" angegeben sein.

5. Während der Beförderung

a) muss sowohl unverarbeiteten als auch verarbeiteten tierischen Nebenprodukten und daraus hergestellten Erzeugnissen folgendes beiliegen: entweder

i) ein Handelspapier, auf dem folgendes angegeben ist:

- das Datum, an dem das Material abgeholt wurde,

- eine Beschreibung des Materials, einschließlich seiner Kategorie im Sinne dieser Verordnung, - bei Material der Kategorie 3 und bei hieraus gewonnenen verarbeiteten Erzeugnissen, die zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse bestimmt sind, auch die Tierart - sowie gegebenenfalls die Nummer der Ohrmarke,

- die Art des Materials, die angegeben wird durch den Hinweis "Tierische Nebenprodukte - nicht für den menschlichen Verzehr geeignet"; dies gilt nicht für Gülle,

- die Materialmenge,

- der Herkunftsort des Materials,

- Name und Anschrift des Beförderungsunternehmens,

- Name und Anschrift des Empfängerbetriebs und dessen Veterinärkontrollnummer,

- sowie gegebenenfalls

I) die Veterinärkontroll- oder Registernummer des Herkunfts betriebs,

II) Art und Verfahren der Behandlung;

das Handelspapier ist in drei Exemplaren (ein Original und zwei Kopien) auszustellen, wobei das Original, das die Sendung bis zum Endbestimmungsort begleitet, vom Empfänger, eine Kopie vom Erzeuger und die zweite Kopie vom Spediteur aufzubewahren ist;

oder,

ii) soweit in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen, eine von der zuständigen Behörde ausgestellte und unterzeichnete Veterinär bescheinigung.

Das Handelspapier gemäß Ziffer i und die Veterinärbescheinigung gemäß Ziffer ii werden der zuständigen Behörde für mindestens zwei Jahre zur Einsicht zur Verfügung gehalten.

Nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 kann ein Muster für das Handelspapier gemäß Ziffer i oder für die Veterinärbescheinigung gemäß Ziffer ii festgelegt werden.

6. Die zuständige Behörde trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Verbringung unverarbeiteter und verarbeiteter tierischer Nebenprodukte und daraus hergestellter Erzeugnisse zu kontrollieren, und überprüft insbesondere das ordnungsgemäße Führen von Büchern und der Dokumente, die während der Beförderung der betreffenden Erzeugnisse zum Bestimmungsort, erforderlichenfalls versiegelt, mitgeführt werden müssen.

7. Um Gesundheitsrisiken für Tier und Mensch zu vermeiden, muss die Beförde rung von tierischen Nebenprodukten bei geeigneter Tempe ratur erfolgen.

8. Unverarbeitetes Material der Kategorie 3, das für die Herstellung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder von Heimtierfutter bestimmt ist, muss gekühlt oder tiefgefroren befördert werden, sofern es nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Abfahrt verarbeitet wird.

9. Die Kühlfahrzeuge für die Beförderung müssen so ausgestattet sein, dass während der gesamten Beförderung eine angemessene Temperatur aufrecht erhalten werden kann.

ANHANG III

Allgemeine Hygienevorschriften für Verarbeitungsbetriebe für tierische Nebenprodukte

KAPITEL I

Allgemeine Zulassungsbedingungen für Verarbeitungsbetriebe für tierische Nebenprodukte

1. Die Anlagen und Einrichtungen von Beseitigungsanstalten müssen zumindest folgende Anforderungen erfuellen:

a) Anlagen von Verarbeitungsbetrieben müssen von öffentlichen Straßen und anderen Betrieben wie Schlachthöfen ausreichend abgeschirmt sein. Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 verarbeitet werden, dürfen nicht auf demselben Gelände liegen wie Schlachthöfe, es sei denn, sie befinden sich in einem völlig separaten Gebäudeteil. Unbefugte Personen oder Tiere dürfen keinen Zugang zu den Anlagen haben.

b) Verarbeitungsbetriebe müssen in eine reine und eine unreine Seite, die angemessen voneinander getrennt sind, unterteilt sein. Die unreine Seite muss über einen überdachten Ort verfügen, an dem die tierischen Abfälle gesammelt werden, und der so konzipiert sein, dass er leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Die Fußböden müssen so beschaffen sein, dass Abwässer ohne weiteres abfließen können. Die Anlagen müssen über genügend Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken für das Personal verfügen.

c) Verarbeitungsbetriebe müssen über eine ausreichende Aufnahmekapazität, Heißwasserzufuhr und Dampferzeugungskapazität für die Verarbeitung tieri scher Nebenprodukte verfügen.

d) Soweit erforderlich muss die unreine Seite über Ausrüstungen zur Vorzerkleinerung der tierischen Nebenprodukte und eine Förderanlage zur Weiterbeförderung der zerkleinerten Erzeugnisse in die Behandlungsanlage als solche verfügen.

e) Alle Anlagen, mit denen tierische Nebenprodukte verarbeitet werden, müssen den Hygienevorschriften gemäß Kapitel II genügen. Soweit eine Hitze behandlung erforderlich ist, müssen die Anlagen ausgerüstet sein mit

- Geräten zur Überwachung der Temperaturentwicklung und an kritischen Stellen erforderlichenfalls Druckmessern;

- Aufzeichnungsgeräte zur ständigen Aufzeichnung der Messergebnisse;

- ein angemessenes Sicherheitssystem, um eine unzulängliche Erhitzung zu vermeiden.

f) Zur Vermeidung einer Rekontamination des Enderzeugnisses durch ange lieferte unverarbeitete tierische Nebenprodukte müssen der Bereich, in dem zur Verarbeitung angeliefertes Material entladen wird, und die Bereiche für die Verarbeitung des Materials und die Lagerung des verarbeiteten Erzeugnisses deutlich voneinander getrennt sein.

2. Verarbeitungsbetriebe müssen über angemessene Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge, ausgenommen Schiffe, bzw. Behältnisse verfügen, in denen tierische Nebenprodukte angeliefert werden.

3. Es müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein, um Fahrzeugräder beim Verlas sen der unreinen Seite des Verarbeitungsbetriebs zu desinfizieren.

4. Verarbeitungsbetriebe für tierische Nebenprodukte müssen ausnahmslos über ein Abwässerableitungssystem verfügen, das den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt.

5. Verarbeitungsbetriebe müssen über ein betriebseigenes Labor verfügen oder die Dienste eines externen Labors in Anspruch nehmen können. Das Labor muss für maßgebliche Analysen ausgerüstet und von der zuständigen Behörde zugelassen sein.

KAPITEL II

Allgemeine Hygienevorschriften

1. Tierische Nebenprodukte müssen nach ihrer Anlieferung so bald wie möglich verarbeitet werden und sind bis zu ihrer Verarbeitung ordnungsgemäß zu lagern.

2. Die zur Beförderung tierischer Nebenprodukte verwendeten Container, Behältnisse und Fahrzeuge müssen nach jeder Verwendung gesäubert, ausgewaschen und desinfiziert werden. Container, Behältnisse und Fahrzeuge, in denen unverarbeitetes Material befördert wurde, sind an einem entsprechend ausgewiesenen Ort zu säubern, der so gelegen oder konzipiert ist, dass jedes Risiko der Kontamination verarbeiteter Erzeugnisse vermieden wird.

3. Auf der unreinen Seite beschäftigte Personen dürfen die reine Seite der Anlage nur betreten, wenn sie zuvor ihre Arbeitskleidung und Fußbekleidung wechseln bzw. die Fußbekleidung desinfizieren. Ausrüstungen und Geräte dürfen auf keinen Fall von der unreinen Seite auf die reine Seite verbracht werden. Um Personalbewegungen zwischen den verschiedenen Arbeitsbereichen kontrollieren und den Gebrauch von Fuß- und Durchfuhrbecken durchsetzen zu können, ist der Personalverkehr in der Anlage genau zu regeln.

4. Abwässer von der unreinen Seite müssen zur Abtötung noch etwa vorhandener Krankheitserreger behandelt werden.

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 Kriterien für die Behandlung von Abwässern aus Verarbeitungsbetrieben fest.

5. Auf der Grundlage eines dokumentierten Ungezieferbekämpfungsplans ist systematisch gegen Vögel, Nager, Insekten und anderes Ungeziefer vorzugehen.

6. Die für die einzelnen Bereiche der Anlagen vorgesehenen Reinigungsverfahren müssen dokumentiert sein, und es sind geeignete Putzgeräte und Reinigungsmittel zur Verfügung zu halten.

7. Die Hygienekontrollen sollten regelmäßige Besichtigungen des Arbeitsumfelds und der Arbeitsgeräte umfassen. Die Zeitpläne für diese Kontrollen und die Kontrollergebnisse müssen dokumentiert und mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.

8. Anlagen und Ausrüstungen müssen in einwandfreiem Zustand gehalten, und Messgeräte müssen regelmäßig geeicht werden.

9. Verarbeitete tierische Nebenprodukte sind im Verarbeitungsbetrieb so zu hantieren und zu lagern, dass eine Rekontamination ausgeschlossen ist.

KAPITEL III

Verarbeitungsmethoden

Methode 1

Kontinuierliche Arbeitsweise oder Chargenbetrieb unter Dampfdruckbedingungen

Zerkleinerung

1. Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Kantenlänge von über 50 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern, die so eingestellt sind, dass die Kantenlänge nach der Zerkleinerung höchstens 50 mm beträgt, zu zerkleinern. Das Funktionieren der Brecher wird täglich kontrolliert und aufgezeichnet. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Kantenlänge von über 50 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.

Zeit, Temperatur und Druck

2. Nach dem Zerkleinern werden die tierischen Nebenprodukte auf eine Kerntemperatur von über 133°C erhitzt und bei einem durch gesättigten Dampf [26] erzeugten (absoluten) Druck von mindestens 3 bar für mindestens 20 Minuten ununterbrochen auf dieser Temperatur gehalten. Die Hitzebehandlung kann als einmaliger Prozess oder als sterilisierende Vor- oder Nachbehandlung erfolgen.

[26] "Gesättigter Dampf" bedeutet, dass die gesamte Luft in der Sterilisierkammer evakuiert und durch Dampf ersetzt wird.

3. Die Verarbeitung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen.

Methode 2

Fettbadverfahren (natürliches Fett) Chargenbetrieb

Zerkleinerung

1. Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Kantenlänge von über 150 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern, die so eingestellt sind, dass die Kantenlänge nach der Zerkleinerung höchstens 150 mm beträgt, zu zerkleinern. Das Funktionieren der Brecher wird täglich kontrolliert und aufgezeichnet. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Kantenlänge von über 150 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.

Zeit, Temperatur und Druck

2. Nach dem Zerkleinern werden die tierischen Nebenprodukte für mindestens 125 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 100°C, für mindestens 120 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 110°C und für mindestens 50 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 120°C erhitzt.

3. Die Verarbeitung erfolgt im Chargenbetrieb.

4. Die tierischen Nebenprodukte können so gegart werden, dass die Zeit-/Temperatur anforderungen gleichzeitig erfuellt sind.

Methode 3

Fettbadverfahren (natürliches Fett) Kontinuierliche Arbeitsweise oder Chargenbetrieb

Zerkleinerung

1. Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukt eine Kantenlänge von über 30 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern, die so eingestellt sind, dass die Kantenlänge nach der Zerkleinerung höchstens 30 mm beträgt, zu zerkleinern. Das Funktionieren der Brecher wird täglich kontrolliert und aufgezeichnet. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Kantenlänge von über 30 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.

Zeit, Temperatur und Druck

2. Nach dem Zerkleinern werden die tierischen Nebenprodukte für mindestens 95 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 100°C, für mindestens 55 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 110°C und für mindestens 13 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 120°C erhitzt.

3. Die Verarbeitung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen.

4. Die tierischen Nebenprodukte können so gegart werden, dass die Zeit-/Temperatur kriterien gleichzeitig erfuellt sind.

Methode 4

Fettbadverfahren (zugesetztes Fett) Kontinuierliche Arbeitsweise oder Chargenbetrieb

Zerkleinerung

1. Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukt eine Kantenlänge von über 30 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern, die so eingestellt sind, dass die Kantenlänge nach der Zerkleinerung höchstens 30 mm beträgt, zu zerkleinern. Das Funktionieren der Brecher wird täglich kontrolliert und aufgezeichnet. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Kantenlänge von über 30 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.

Zeit, Temperatur und Druck

2. Nach dem Zerkleinern werden die tierischen Nebenprodukte in einem Kessel unter Zugabe von Fett für mindestens 16 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 100°C, für mindestens 13 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 110°C, für mindestens 8 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 120°C und für mindestens 3 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 130°C erhitzt.

3. Die Verarbeitung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen.

4. Die tierischen Nebenprodukte können so gegart werden, dass die Zeit-/Temperatur kriterien gleichzeitig erfuellt sind.

Methode 5

Sterilisierung nach Entfettung Kontinuierliche Arbeitsweise oder Chargenbetrieb

Zerkleinerung

1. Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukt eine Kantenlänge von über 20 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern, die so eingestellt sind, dass die Kantenlänge nach der Zerkleinerung höchstens 20 mm beträgt, zu zerkleinern. Das Funktionieren der Brecher wird täglich kontrolliert und aufgezeichnet. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Kantenlänge von über 20 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.

Zeit, Temperatur und Druck

2. Nach dem Zerkleinern werden die tierischen Nebenprodukte bis zum Zerfall erhitzt. Anschließend werden Fett und Wasser aus dem proteinartigen Material ausgetrieben. Das verbleibende Material wird alsdann für mindestens 120 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 80°C und für mindestens 60 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 100°C erhitzt.

3. Die Behandlung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen.

4. Die tierischen Nebenprodukte können so gegart werden, dass die Zeit-/Temperatur-kriterien gleichzeitig erfuellt sind

Methode 6

(nur für Nebenprodukte von Fischen) Kombinierte Säure- und Hitzebehandlung

1. Die tierischen Nebenprodukte werden in Stücke mit einer Kantenlänge von... mm zerkleinert und zur Senkung des pH-Wertes auf ... mit Ameisensäure vermischt. Die Mischung wird bis zur weiteren Behandlung für... Stunden gelagert.

2. Die Mischung wird nach Ablauf der vorgegebenen Lagerzeit für mindestens ... Minuten in einem thermischen Konverter auf eine Kerntemperatur von ...°C erhitzt. Der Durchlauf des Erzeugnisses durch den Hitzekonverter wird maschinell kontrolliert, um Abweichungen so zu begrenzen, dass das Erzeugnis am Ende der Hitzebehandlung einen Zyklus durchlaufen hat, bei dem sowohl die Zeit- als auch die Temperaturanforderungen erfuellt sind.

3. Nach der Hitzebehandlung wird das Erzeugnis maschinell in Flüssigbestandteile, Fett und Grieben zerteilt. Um ein verarbeitetes Eiweißkonzentrat zu erhalten, wird die Flüssigphase in zwei dampfbeheizte Wärmeaustauscher gepumpt, die mit Vakuum kammern ausgerüstet sind, damit die Feuchtigkeit ausgedampft werden kann. Die Grieben werden dem Eiweißkonzentrat vor der Lagerung wieder zugegeben.

Methode 7

Jede von der zuständigen Behörde zugelassene Verarbeitungsmethode, für die der zustän di gen Behörde der Nachweis erbracht wurde, dass über einen Zeitraum von einem Monat täglich nach folgenden mikrobiologischen Normen Enderzeugnisstichproben untersucht wurden:

1. Unmittelbar nach der Hitzebehandlung entnommene Materialproben:

- Clostridium perfringens: kein Befund in 1 g,

2. Während oder unmittelbar nach der Auslagerung aus dem Verarbeitungsbetrieb entnommene Materialproben:

- Salmonella: kein Befund in 25 g: n=5, c=0, m=0, M=0

- Enterobacteriaceae: n=5, c=2, m=10, M=3 X 10 in 1g

wobei

n = Anzahl der die Stichprobe ausmachenden Einheiten;

m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Probeeinheiten m nicht überschreitet;

M = Hoechstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Probeeinheiten größer oder gleich M ist;

c = Anzahl Probeeinheiten, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Stichprobe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl der anderen Probeeinheiten m oder weniger beträgt.

Angaben zu den kritischen Stellen, an denen jeder Verarbeitungsbetrieb die mikrobiolo gischen Normen erfuellt, sind aufzuzeichnen und zur Verfügung zu halten, damit der Inhaber bzw. Betreiber der Anlage oder sein Vertreter und die zuständige Behörde den Verfahrens ablauf überwachen können. Aufzuzeichnen und zu überwachen sind insbesondere Teilchengröße, kritische Temperatur und gegebenenfalls Absolutzeit, Druckprofil, Vorschub geschwindigkeit des Rohmaterials und Fettrecyclingrate.

Diese Angaben sind der Kommission auf Anfrage vorzulegen.

Kapitel IV

Überwachung der Produktion

1. Verarbeitungsbetriebe unterliegen der Überwachung der zuständigen Behörde, die sicher stellt, dass die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden, und insbesondere

a) folgendes kontrolliert:

i) die allgemeine Betriebs-, Ausrüstungs- und Personalhygiene;

ii) die Wirksamkeit der vom Betrieb durchgeführten Eigenkontrollen gemäß Artikel 22, namentlich durch Prüfung der Eigenkontrollergebnisse und durch Probenahmen,

iii) die mikrobiologische Beschaffenheit der Erzeugnisse nach der Verarbei tung; die dazu erforderlichen Analysen und Untersuchungen werden nach wissenschaftlich anerkannten Methoden durchgeführt, wie sie insbeson dere in Gemeinschaftsvorschriften oder - falls keine Gemeinschafts vorschriften existieren - in anerkannten internationalen Normen festgelegt sind;

iv) die Lagerungs- und Beförderungsbedingungen;

b) die für Laboranalysen erforderlichen Proben entnimmt;

c) andere Kontrollen durchführt, die sie zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung für erforderlich hält.

2. Die zuständige Behörde muss zu allen Bereichen der Beseitigungsanstalt sowie zu Büchern und Handelspapieren bzw. Veterinärbescheinigungen jederzeit freien Zugang haben, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung ordnungsgemäß eingehalten werden.

Kapitel V

Validierungsverfahren

1. Beseitigungsanstalten werden von der zuständigen Behörde nach folgenden Verfahren, die zumindest folgende Indikatoren berücksichtigen, validiert:

a) Prozessbeschreibung (anhand eines Flussdiagramms);

b) Identifizierung der kritischen Stellen, einschließlich der Materialdurchlaufrate bei kontinuierlicher Arbeitsweise;

c) Konformität mit den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Prozessanforderungen;

d) Erfuellung der folgenden Anforderungen:

- Teilchengröße bei Chargenbetrieb unter Dampfdruckbedingungen und kontinuierlicher Arbeitsweise, wobei sich die Teilchengröße nach der Größe des Scheibenlochs oder der Spaltweite des Brechers richtet;

- Temperatur, Druck, Durchlaufzeit und Durchlaufrate (nur bei kontinuierlicher Arbeitsweise):

I) bei Chargenbetrieb unter Dampfdruckbedingungen:

- die Temperatur ist anhand eines ständigen Thermoelements zu überwachen und unter Realzeitbedingungen aufzuzeichnen;

- der Druck ist anhand eines ständigen Druckmessers zu überwachen und unter Realzeitbedingungen aufzuzeichnen;

- die Durchlaufzeit ist anhand von Zeit-/Temperatur- und Zeit-/Druck-Diagrammen nachzuweisen. Thermoelement und Druckmesser sind mindestens einmal jährlich zu eichen.

II) bei kontinuierlicher Arbeitsweise unter Dampfdruckbedingungen:

- Temperatur und Druck müssen mit Thermoelementen bzw. einer Infrarotmesspistole und mit an bestimmten Stellen des Verfahrenssystems angebrachten Druckmessern so überwacht werden, dass die Temperatur- und Druckanforderungen im gesamten kontinuierlichen System oder in einem Systemabschnitt erfuellt sind. Temperatur und Druck sind unter Realzeitbedingungen aufzuzeichnen;

- die Mindestdurchlaufzeit innerhalb des gesamten maßgeblichen Abschnitt des kontinuierlichen Systems ist, soweit die Temperatur- und Druckanforderungen erfuellt sind, mittels unlöslicher Markerstoffe (z. B. Mangandioxid) oder nach einer gleichwertigen Methode gemessen und zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Die genaue Bestimmung und Kontrolle der Durchlaufrate ist unerlässlich und erfolgt im Rahmen des Validierungstests an einer fortlaufend überwachbaren kritischen Stelle durch Messung

- der Förderschneckenumdrehungen je Minute (rev/min) oder

- der Stromstärke (Ampere bei einer bestimmten Spannung) oder

- der Verdunstungs-/Kondensationsrate oder

- der Zahl der Pumpenstöße je Zeiteinheit.

Alle Mess- und Überwachungsgeräte müssen mindestens einmal jährlich geeicht werden.

Die Validierungsverfahren werden in regelmäßigen Abständen bzw. wenn die zuständige Behörde dies für erforderlich hält, in jedem Fall jedoch immer dann, wenn der Behandlungsprozess wesentlich geändert wurde (z. B. andere Maschinen, anderes Rohmaterial usw.), wiederholt.

Die Kommission legt auf der Grundlage von Testmethoden nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 Validierungsverfahren fest.

ANHANG IV

HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR DIE VERARBEITUNG UND ENTSORGUNG TIERISCHER NEBENPRODUKTE, DIE FÜR BIOGAS- ODER KOMPOSTIERANLAGEN ODER FETTVERARBEITUNGSBETRIEBE BESTIMMT SIND

Kapitel I

Sondervorschriften für die Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2

Zulassungsbedingungen für Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 1 und 2

Über die allgemeinen Vorschriften gemäß Anhang III hinaus gilt folgendes:

1. Anlagen für die Verarbeitung von Material der Kategorie 1 dürfen sich nicht auf demselben Gelände wie Anlagen für die Verarbeitung von Material der Kategorie 2 befinden, es sei denn, es handelt sich um einen völlig separaten Gebäudeteil.

2. Die zuständige Behörde kann jedoch genehmigen, dass ein Verarbeitungs betrieb für Material der Kategorie 2 vorübergehend für die Verarbeitung von Material der Kategorie 1 eingesetzt wird, wenn ein Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 wegen einer grassierenden Tierseuche oder anderer außergewöhnlicher und unvorherseh barer Umstände überlastet ist. Die zuständige Behörde muss den Verarbei tungs betrieb für Material der Kategorie 2 erneut zulassen, bevor er wieder Material der Kategorie 2 verarbeitet.

Verarbeitungsnormen

3. Tierische Nebenprodukte, ausgenommen aus Material der Kategorie 2 ausgeschmol zene Fette, die für einen Fettverarbeitungsbetrieb bestimmt sind, werden

- im Falle von Material der Kategorie 2, ausgenommen Gülle sowie Magen- und Darminhalt von Säugetieren, das für eine Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt ist oder als organisches Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verwendet werden soll, und von Material der Kategorien 1 und 2, das für eine Abfalldeponie bestimmt ist, nach Methode 1 verarbeitet,

- im Falle von Material der Kategorien 1 oder 2, das zur Verbrennung oder Mitverbrennung bestimmt ist, beliebig nach einer der Methoden gemäß Anhang III Kapitel III verarbeitet.

Vorschriften für verarbeitete Erzeugnisse

4. Nach ihrer Verarbeitung werden die Erzeugnisse dauerhaft eingefärbt oder nach einer behörd lich zugelassenen Methode - sofern technisch möglich, mit Geruchsstoffen - gekennzeichnet. Die Kommission legt nach dem Verfahrens des Artikels 33 Absatz 2 die einschlägigen Verfahrensvorschriften fest.

5. Unmittelbar nach der Hitzebehandlung werden von verarbeiteten tierischen Neben produkten, die für eine Biogas- oder Kompostieranlage oder eine Abfalldeponie bestimmt sind oder als organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verwendet werden sollen, Proben entnommen, die frei von hitzeresistenten pathogenen Bakteriensporen (kein Clostridium perfringens in 1 g Erzeugnis) sein müssen.

Kapitel II

Sondervorschriften für Biogas- und Kompostieranlagen

A. Zulassungsbedingungen für Biogas- und Kompostieranlagen, in denen tierische Nebenprodukte bearbeitet werden

1. Biogasanlagen müssen über folgende Installationen verfügen:

a) eine unumgehbare Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung, in der verarbeitetes Material der Kategorie 2 oder unverarbeitetes Material der Kategorie 3 vor Eingang in den Biogasreaktor hitzebehandelt wird und die mit folgenden Geräten ausgerüstet ist:

- Geräte zur Überwachung der Temperaturentwicklung,

- Aufzeichnungsgeräte zur ständigen Aufzeichnung der Messergebnisse;

- ein angemessenes Sicherheitssystem, um eine unzulängliche Erhitzung zu vermeiden;

b) geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältnissen beim Verlassen der Biogasanlage.

2. Kompostieranlagen müssen über folgende Installationen verfügen:

a) einen geschlossenen Kompostierreaktor, der mit folgenden Geräten ausgerüstet ist:

- Geräte zur Überwachung der Temperaturentwicklung

- Aufzeichnungsgeräte zur ständigen Aufzeichnung der Messergebnisse;

- ein angemessenes Sicherheitssystem, um eine unzulängliche Erhitzung zu vermeiden;

b) geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältnissen, in denen unbehandelte tierische Nebenprodukte befördert werden.

3. Biogas- und Kompostieranlagen müssen über ein betriebseigenes Labor verfügen oder die Dienste eines externen Labors in Anspruch nehmen können. Das Labor muss für maßgebliche Analysen ausgerüstet sein.

B. Besondere Hygienevorschriften

1. In Biogas- und Kompostieranlagen darf nur Material der Kategorie 2, das in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 nach Methode 1 verarbeitet wurde, sowie Material der Kategorie 3 verarbeitet werden.

2. Tierische Nebenprodukte gemäß Nummer 1 müssen nach ihrer Anlieferung so bald wie möglich behandelt werden und sind bis zu ihrer Behandlung ordnungsgemäß zu lagern.

3. Die zur Beförderung tierischen Nebenprodukte verwendeten Container, Behältnisse und Fahrzeuge müssen nach jeder Verwendung gesäubert, ausgewaschen und desinfiziert werden. Container, Behältnisse und Fahrzeuge, in denen unbehandeltes Material befördert wurde, sind an einem entsprechend ausgewiesenen Ort zu säubern, der so gelegen oder konzipiert ist, dass jedes Risiko der Kontamination behandelter Erzeugnisse vermieden wird.

4. Auf der Grundlage eines dokumentierten Ungezieferbekämpfungsplans ist systematisch gegen Vögel, Nager, Insekten und anderes Ungeziefer vorzugehen.

5. Die für die einzelnen Bereiche der Anlagen vorgesehenen Reinigungsverfahren müssen dokumentiert sein, und es sind geeignete Putzgeräte und Reinigungsmittel zur Verfügung zu halten.

6. Die Hygienekontrollen sollten regelmäßige Besichtigungen des Arbeitsumfeld und der Arbeitsgeräte umfassen. Die Zeitpläne für diese Kontrollen und die Kontrollergebnisse müssen dokumentiert sein.

7. Installationen und Ausrüstungen müssen in einwandfreiem Zustand gehalten, und Messgeräte müssen regelmäßig geeicht werden.

8. Fermentationsrückstände sind so zu hantieren und zu lagern, dass eine Rekontamination ausgeschlossen ist.

C. Vorschriften für die Hitzebehandlung

1. Tierische Nebenprodukte, die in Biogasanlagen als Rohmaterial verwendet werden, müssen folgende Mindestnormen erfuellen:

a) Hoechstteilchengröße vor Eingang in die Pasteurisierungsabteilung: 12 mm

b) Mindesttemperatur des gesamten Materials in der Pasteurisierungsabteilung: 70°C

c) Mindestzeit in der Pasteurisierungsabteilung ohne Unterbrechung: 60 Minuten

2. Tierische Nebenprodukte, die in Kompostieranlagen als Rohmaterial verwendet werden, müssen folgende Mindestnormen erfuellen:

a) Hoechstteilchengröße vor Eingang in den Kompostierreaktor: 12 mm

b) Mindesttemperatur des gesamten Materials im Reaktor: 70°C

c) Mindestzeit im Reaktor bei 70°C (gesamtes Material): 60 Minuten

D. Vorschriften für Fermentationsrückstände und Kompost

Proben von Fermentationsrückstände bzw. Kompost, die während oder unmittelbar nach der Auslagerung aus der Biogas- oder Kompostieranlage entnommen werden, müssen folgende Normen erfuellen:

Salmonella: kein Befund in 25 g: n=5, c=0, m=0, M=0

Enterobacteriaceae: n=5, c=2, m=10, M=3 X 10 in 1g

wobei

n = Anzahl der die Stichprobe ausmachenden Einheiten;

m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Probeeinheiten m nicht überschreitet;

M = Hoechstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Probeeinheiten größer oder gleich M ist;

c = Anzahl Probeeinheiten, bei denen die Bakterienzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Stichprobe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Probeeinheiten m oder weniger beträgt.

Kapitel III

Behandlungsnormen für die Weiterverarbeitung ausgeschmolzener Wiederkäuerfette

1. Umesterung oder Hydrolyse bei mindestens 200°C und einem entsprechenden angemessenen Druck während 20 Minuten (Glycerin, Fettsäuren und Ester);

2. Verseifung mit NaOH 12M (Glycerin und Seife):

- bei Chargenbetrieb: bei 95°C während 3 Stunden

oder

- bei kontinuierlicher Arbeitsweise bei 140°C und 2 bar (2000 hPa) während 8 Minuten oder unter gleichwertigen Bedingungen.

ANHANG V

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE EINFUHR VON VERARBEITETEM TIERISCHEM EIWEISS UND ANDEREN FUTTERMITTEL-AUSGANGSERZEUGNISSEN

KAPITEL 1

Allgemeine Vorschriften

Zulassungsbedingungen für Verarbeitungsbetriebe

Über die allgemeinen Vorschriften gemäß Anhang III hinaus gilt folgendes:

1. Anlagen für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 dürfen sich nicht auf demselben Gelände wie Anlagen für die Verarbeitung von Material der Kategorien 1 oder 2 befinden.

2. Die zuständige Behörde kann jedoch genehmigen, dass ein Verarbeitungs betrieb für Material der Kategorie 3 vorübergehend für die Verarbeitung von Material der Kategorie 1 oder 2 eingesetzt wird, wenn ein Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 wegen einer grassie renden Tierseuche oder anderer außergewöhnlicher und unvorherseh barer Umstände überlastet ist. Die zuständige Behörde muss den Verarbeitungs betrieb für Material der Kategorie 3 erneut zulassen, bevor er wieder Material der Kategorie 3 verarbeitet.

2a. In den Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 3 wird vor, während und nach der Verarbeitung eine strikte Trennung zwischen vom Rind, vom Schwein und von Gefluegel stammendem Material vorgenommen.

3. Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 3 verfügen über

a) eine Vorrichtung zur Kontrolle der unverarbeiteten tierischen Nebenprodukte auf Fremdstoffe wie Verpackungsmaterial, Metallstücke usw.;

b) soweit die Menge der behandelten Erzeugnisse eine regelmäßige oder ständige Anwesenheit der zuständigen Behörde erforderlich macht: einen entsprechend ausgestatteten abschließbaren Raum zur ausschließlich Verwendung durch den tierärztlichen Überwachungsdienst.

Besondere Hygienevorschriften für Verarbeitungsbetriebe

Rohmaterialannahme

4. Zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Eiweiß und anderen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen darf nur Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis l verwendet werden, das nach Tierarten getrennt gehalten wurde.

5. Vor ihrer Verarbeitung werden tierische Nebenprodukte auf Fremdstoffe kontrolliert, die im gegebenen Fall unverzüglich zu entfernen sind.

Hitzebehandlungsnormen

6. Für jede der in Anhang III Kapitel III festgelegten Verarbeitungsmethoden sind die für die Kontrolle der Intensität der Hitzebehandlung maßgeblichen kritischen Stellen zu identifizieren, die mindestens folgende Prozessstufen umfassen müssen:

- die Größe der Rohmaterialteilchen,

- den bei der Hitzebehandlung erreichten Temperaturwert,

- den auf das Rohmaterial angewandte Druck,

- die Dauer der Hitzebehandlung oder die Vorschubgeschwindigkeit bei kontinuierlicher Arbeitsweise,

- wobei für jede maßgebliche kritische Stelle Mindestwerte vorzugeben sind.

7. Über die Einhaltung der Mindestwerte für die einzelnen kritischen Stellen sind Unterlagen zu führen und mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

8. Zur kontinuierlichen Überwachung der Verarbeitungsbedingungen sind akkurat geeichte Temperaturmesser/-schreiber zu verwenden. Über die Daten der Eichung der Temperaturmesser/-schreiber sind Unterlagen zu führen und mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

9. Material, das möglicherweise nicht der vorgenannten Hitzebehandlung unterzogen wurde (z. B. Restmaterial, das bei Einschaltung der Maschine ausgeworfen wird, oder Kesselausfluss), wird erneut eingespeist und hitzebehandelt oder gesammelt und erneut verarbeitet.

Vorschriften für verarbeitete Erzeugnisse

10. Enderzeugnisproben, die während oder unmittelbar nach der Auslagerung aus dem Verarbeitungsbetrieb entnommen werden, müssen folgende Normen erfuellen:

Salmonella: kein Befund in 25 g: n=5, c=0, m=0, M=0

Enterobacteriaceae: n=5, c=2, m=10, M=3 X 10 in 1g

wobei

n = Anzahl der die Stichprobe ausmachenden Einheiten;

m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Probeeinheiten m nicht überschreitet;

M = Hoechstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Probeeinheiten größer oder gleich M ist;

c = Anzahl Probeeinheiten, bei denen die Bakterienzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Stichprobe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Probeeinheiten m oder weniger beträgt.

KAPITEL II

Sondervorschriften für verarbeitetes tierisches Eiweiß

Über die Vorschriften gemäß Kapitel I hinaus gilt folgendes:

Verarbeitungsnormen

1. Verarbeitetes Säugetiereiweiß, ausgenommen Blutmehl, muss der Verarbeitungs methode 1 unterzogen worden sein.

2. Blutmehl und verarbeitetes Eiweiß von Nichtsäugetieren, ausgenommen Fischmehl, muss einer der Verarbeitungsmethoden gemäß Anhang III Kapitel III unterzogen worden sein.

3. Fischmehl muss

i) beliebig nach einer der Methoden gemäß Anhang III Kapitel III oder

ii) nach einer Methode und nach Parametern verarbeitet worden sein, die gewähr leisten, dass das Erzeugnis nach der Verarbeitung den mikrobio logischen Normen gemäß Kapitel I Nummer 10 dieses Anhangs entspricht.

Lagerung und Versendung von verarbeitetem tierischem Eiweiß

4. Verarbeitetes tierisches Eiweiß ist in neuen oder sterilisierten Säcken zu verpacken und zu lagern oder in angemessenen Massengutbehältern zu lagern.

5. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Kondensierung innerhalb von Behältern, Förderanlagen oder Aufzügen auf einem Mindestmaß zu halten.

6. Erzeugnisse in Behältern, Förderanlagen oder Aufzügen sind vor Zufallskontami nation schützen.

7. Ausrüstungen für das Hantieren von verarbeitetem tierischem Eiweiß sind sauber und trocken zu halten und sollte an vorgegebenen Prozessstufen auf Einhaltung der Sauberkeitsvorschriften kontrolliert werden. Alle Lagervorrichtungen sind entsprechend den Produktionsanforderungen regelmäßig zu leeren und zu reinigen.

8. Verarbeitetes tierisches Eiweiß muss trocken gehalten werden. Ausfließen und Kondensierung im Lagerbereich sind zu vermeiden.

9. Verarbeitetes tierisches Eiweiß ist in fest verschlossenen neuen Säcken oder in abgedeckten Massengutbehältern oder -fahrzeugen zu versenden.

10. Jedes Transportfahrzeug ist vor dem Beladen zu kontrollieren und erforderlichenfalls zu reinigen und auszutrocknen.

Einfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß

11. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß nur, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

- Es stammt aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil II oder - im Fall von Fischmehl - auf der Liste gemäß Anhang XI Teil III stehen;

- es stammt aus einem Verarbeitungsbetrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 3 steht;

- es wurde nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt;

- ist von einer Veterinärbescheinigung nach dem Muster in Anhang X Kapitel 1 begleitet.

12. Um für den freien Verkehr in der Gemeinschaft abgefertigt werden zu können, entnimmt die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle Proben von verarbeitetem tierischem Eiweiß:

i) aus jeder Massengutsendung,

ii) stichprobenweise aus Erzeugnissendungen, die im Herkunftsherstellungs betrieb verpackt wurden.

13. Die Mitgliedstaaten können Massengutsendungen aus Drittländern stichprobenweise untersuchen, wenn die sechs letzten Tests negativ ausgefallen sind. Ergab eine dieser Stichprobeuntersuchungen einen Positivbefund, so ist die zuständige Behörde des Herkunftslands entsprechend zu unterrichten, damit sie geeignete Abhilfe maßnahmen treffen kann. Diese Maßnahmen sind der für die Einfuhrkontrollen zuständigen Behörde mitzuteilen. Bei einem weiteren Positivbefund bei Erzeugnissen derselben Herkunft müssen alle weiteren Sendungen aus dieser Quelle so lange kontrolliert werden, bis die im ersten Satz genannten Anforderungen wieder erfuellt sind.

14. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, über die Befunde der Stichprobenuntersuchungen sämtlicher Einfuhrsendungen Unterlagen zu führen und mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

15. Bei positivem Salmonella-Befund wird die Sendung

a) nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 97/78/EG behandelt oder

b) in einem gemäß dieser Verordnung zugelassenen Verarbeitungsbetrieb erneut verarbeitet oder nach einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Methode sterilisiert. Ein Verzeichnis der zugelassenen Methoden kann nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 erstellt werden. Die implizierte Sendung wird erst freigegeben, wenn sie behandelt und die von der zuständigen Behörde gemäß Kapitel I Nummer 10 dieses Anhangs durchgeführten Salmonella-Untersuchungen negativ ausgefallen sind.

KAPITEL III

Sondervorschriften für Blutprodukte

Über die Vorschriften gemäß Kapitel I hinaus gilt folgendes:

1. Für die Herstellung von Blutprodukten darf nur Blut im Sinne des Artikels 6 Buchstaben a) und b) verwendet werden.

2. Blutprodukte müssen

i) beliebig nach einer der Methoden gemäß Anhang III Kapitel III oder

ii) nach einer Methode und nach Parametern verarbeitet worden sein, die gewähr leisten, dass das Erzeugnis nach der Verarbeitung den mikrobio logischen Normen gemäß Kapitel I Nummer 10 dieses Anhangs entspricht.

Einfuhr von verarbeiteten Blutprodukten

3. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Blutprodukten nur, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

- Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang X Teil V stehen;

- sie stammen aus einem Verarbeitungsbetrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 3 steht;

- sie wurden nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt;

- sie sind von einer Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 5 begleitet.

KAPITEL IV

Sondervorschriften für ausgeschmolzene Fette und Fischöl

Über die Vorschriften gemäß Kapitel I hinaus gilt folgendes:

1. Ausgeschmolzene Wiederkäuerfette müssen so gereinigt werden, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichtsprozent nicht überschreitet.

Einfuhr von ausgeschmolzenen Fetten

2. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von ausgeschmolzenen Fetten nur, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

- Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil IV stehen;

- sie stammen aus einem Verarbeitungsbetrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 3 steht;

- sie wurden nach Maßgabe dieser Verordnung gewonnen und stammen,

a) soweit sie ganz oder teilweise aus Rohmaterial von Schweinen gewonnen wurden, aus einem Land oder einem Landesteil, das bzw. der in den letzten 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und in den letzten 12 Monaten frei von klassischer und afrikanischer Schweinepest war,

b) soweit sie ganz oder teilweise aus Rohmaterial von Gefluegel gewonnen wurden, aus einem Land oder einem Landesteil, das bzw. der in den letzten 6 Monaten frei von Newcastle Krankheit und Gefluegelpest war,

c) soweit sie ganz oder teilweise aus Rohmaterial von Wiederkäuern gewonnen wurden, aus einem Land oder einem Landesteil, das bzw. der in den letzten 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und in den letzten 12 Monaten frei von Rinderpest war,

oder sie wurden

d) soweit in dem genannten Bezugszeitraum eine der genannten Seuchen aufgetreten ist, einer der folgenden Hitzebehandlungen unterzogen:

i) Erhitzung auf mindestens 70°C für mindestens 30 Minuten, oder

ii) Erhitzung auf mindestens 90°C für mindestens 15 Minuten.

Die Parameter der kritischen Stellen sind aufzuzeichnen und zu verwahren, damit der Inhaber bzw. Betreiber der Anlage oder sein Vertreter und erforderlichenfalls die zuständige Behörde den Betriebsablauf überwachen kann. Aufzuzeichnen und zu überwachen sind insbesondere Teilchengröße, kritische Temperatur und gegebenenfalls Absolutzeit, Druckprofil, Vorschubgeschwindigkeit des Rohmaterials und Fettrecyclingrate;

- sie sind von einer Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 5 begleitet.

Einfuhr von Fischöl

3. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Fischöl nur, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

- Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil III stehen;

- sie stammen aus einem Verarbeitungsbetrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 3 steht;

- sie wurden nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt;

- sie sind von einer Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 5 begleitet.

4. Soweit ausgeschmolzene Fette oder Fischöle verpackt sind, werden sie in neue oder gereinigte Behältnisse abgefuellt, und es werden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination der Erzeugnisse zu vermeiden. Soweit die Erzeugnisse als Massengut versendet werden, müssen Leitungen, Pumpen, Tanks sowie alle sonstigen Massengutbehältnisse bzw. Massenguttankwagen, die zur Beförderung der Erzeugnisse vom Herstellungsbetrieb direkt auf das Schiff, zu Küstentankanlagen oder direkt zu Betrieben verwendet werden, vor der Verwendung geprüft und für sauber befunden werden.

KAPITEL V

Sondervorschriften für Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum

Über die Vorschriften gemäß Kapitel I hinaus gilt folgendes:

1. Rohmilch und Kolostrum müssen unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gewonnen werden, die nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 festzulegen sind.

2. Milch oder behandelte oder verarbeitete Milcherzeugnisse sind für mindestens 15 Sekunden bei mindestens 72 °C oder bei einer Zeit-/Temperatur-Kombination mit zumindest gleichwertigem Wärmeeffekt, der eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkt, einer Wärmebehandlung zu unterziehen, gefolgt von

i) im Fall von Milchpulver oder einem Milchpulvererzeugnis: einem Trocknungs verfahren,

ii) im Fall eines Sauermilcherzeugnisses: einem Prozess, bei dem der pH-Wert gesenkt und für mindestens eine Stunde auf unter 6,0 gehalten wird.

3. Über die Bedingungen gemäß Nummer 2 hinaus müssen Milchpulver oder Milchpulvererzeugnisse folgende Anforderungen erfuellen:

i) Nach Abschluss des Trocknungsprozesses sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Kontamination der Erzeugnisse zu vermeiden;

ii) das Enderzeugnis ist neue Behältnisse zu verpacken;

4. Im Falle von Massengutcontainern ist das betreffende Fahrzeug bzw. das betreffende Transportbehältnis mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Mittel zu desinfizieren, bevor die Milch, die Erzeugnisse auf Milchbasis oder das Kolostrum zur Beförderung zum Bestimmungsort verladen werden.

Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis

5. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis nur, sofern sie

- aus Drittländern stammen, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil I stehen, und sofern

a) Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis aus Drittländern oder Teilen von Drittländern, die im Anhang Spalte B der Entscheidung 95/340/EG aufgeführt sind, einem Pasteurisierungsverfahren unterzogen worden sind, die eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkt, und den Erzeugnissen eine Kopie der Veterinärbescheinigung gemäß Anhang X Kapitel 2-A beiliegt;

b) Erzeugnisse auf Milchbasis aus Drittländern oder Teilen von Drittländern, die im Anhang Spalte C der Entscheidung 95/340/EG aufgeführt sind, mit einem pH-Wert von unter 6 zuvor einem Pasteurisierungsverfahren unterzogen worden sind, die eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkt, und den Erzeugnissen eine Abschrift der Veterinärbescheinigung gemäß Anhang X Kapitel 2-B beiliegt;

c) Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis aus Drittländern oder Teilen von Drittländern, die im Anhang Spalte C der Entscheidung 95/340/EG aufgeführt sind, zunächst einem Sterilisierungsverfahren oder einer doppelten Wärmebehandlung unterzogen worden sind, von denen jede für sich eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkt, und den Erzeugnissen eine Kopie der Veterinärbescheinigung gemäß Anhang X Kapitel 2-C beiliegt;

- aus einem Verarbeitungsbetrieb stammen, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 3 steht;

6. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis aus Drittländern oder Teilen von Drittländern, die im Anhang Spalte C der Entscheidung 95/340/EG aufgeführt sind und in denen in den letzten 12 Monaten Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist oder in denen in den letzten 12 Monaten gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde, müssen, bevor sie in die Gemeinschaft eingeführt werden können,

entweder

i) einem Sterilisierungsverfahren unterzogen worden sein, das einen F0-Wert von mindestens 3 bewirkt, oder

ii) einer ersten Wärmebehandlung unterzogen worden sein, deren Wärmewirkung zumindest der eines Pasteurisierungsverfahrens von mindestens 15 Sekunden bei mindestens 72°C entspricht und die eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkt, gefolgt von

- einer zweiten Wärmebehandlung, deren Wärmewirkung zumindest der ersten Wärmebehandlung entspricht, und die ausreichen würde, um eine negative Reaktion beim Phosphatasetest zu bewirken, gefolgt, im Fall von Milchpulver oder Milchpulvererzeugnissen, von einem Trocknungsverfahren, oder

- einem Säuerungsverfahren, bei dem der pH-Wert gesenkt und für mindestens eine Stunde auf unter 6 gehalten wurde.

7. Besteht das Risiko der Einschleppung einer exotischen Krankheit oder eine andere Gefahr für die Tiergesundheit, so können nach dem Verfahren des Artikel 33 Absatz 2 zusätzliche Bedingungen zum Schutz der Tiergesundheit festgelegt werden.

KAPITEL VI

Sondervorschriften für Gelatine und hydrolysiertes Eiweiß

Über die Vorschriften gemäß Kapitel I hinaus gilt folgendes:

A. Gelatine

1. Gelatine muss nach einem Verfahren hergestellt werden, bei dem folgendes gewährleistet ist:

- Unverarbeitetes Material der Kategorie 3 wird einer Säure- oder Laugenbehandlung unterzogen und danach ein- oder mehrfach abgespült. Der pH-Wert wird anschließend eingestellt. Gelatine wird durch ein- oder mehrfaches Erhitzen mit anschließender Reinigung durch Filtrieren und Sterilisieren extrahiert.

- Nach Anwendung der Verfahren gemäß Absatz 1 kann die Gelatine getrocknet und gegebenenfalls pulverisiert oder gepresst werden.

- Die Verwendung von anderen Konservierungsstoffen als Schwefeldioxid und Wasserstoffperoxid ist verboten.

2. Gelatine wird unter hygienisch einwandfreien Bedingungen umhüllt, verpackt, gelagert und befördert. Insbesondere gilt folgendes:

- Es muss ein Raum für die Lagerung des Umhüllungs- und Verpackungsmaterials vorhanden sein;

- das Umhüllen und Verpacken findet in einem diesem Zweck vorbehaltenen Raum oder Bereich statt;

- Gelatineumhüllungen und -verpackungen tragen die Aufschrift "Futtergelatine".

B. Hydrolysiertes Eiweiß

3. Hydrolysiertes Eiweiß muss nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, dass eine etwaige Kontamination von Rohmaterial der Kategorie 3 auf einem Mindestmaß gehalten und dieses Rohmaterial durch Salzen, Kalken und intensives Waschen vorbereitet wird und anschließend

- für > 3 Stunden bei einer Temperatur von > 80 °C einem pH-Wert von > 11 ausgesetzt und danach für > 30 Minuten bei einer Temperatur von > 140 °C und einem Druck von > 3,6 hitzebehandelt wird, oder

- zunächst einem pH-Wert von 1 bis 2 und anschließend einem pH-Wert von > 11 ausgesetzt und danach für > 30 Minuten bei einer Temperatur von > 140 °C und einem Druck von > 3,6 hitzebehandelt wird, oder

- einem gleichwertigen Verfahren, das nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 zugelassen ist.

Einfuhr von Gelatine und hydrolysiertem Eiweiß

4. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Gelatine nur, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

- Sie stammt aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang X Teil XI stehen;

- sie stammt aus einem Verarbeitungsbetrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 3 steht;

- sie wurde nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt;

- sie ist von einer Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 5 begleitet.

5. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von hydrolysiertem Eiweiß nur, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

- Es stammt aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang X Teil XI stehen;

- es stammt aus einem Verarbeitungsbetrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 3 steht;

- es wurde nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt;

- es ist von einer Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 5 begleitet.

KAPITEL VII

Sondervorschriften für Dicalciumphosphat

1. Dicalciumphosphat muss nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, dass das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 fein gemahlen, durch Zugabe von heißem Wasser entfettet und während mindestens zwei Tagen mit verdünnter Salzsäure (bei einer Konzentration von mindestens 4 % und einem pH-Wert von < 1,5) behandelt wird, wonach die so entstandene Phosphorlauge gekalkt wird, bis ein Dicalciumphosphat-Präzipitat mit einem pH-Wert von 4 bis 7 entsteht, das abschließend für 15 Minuten bei einer Eintrittstemperatur von 270-325°C und einer Endtemperatur von 60-65°C oder einem nach den Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 zugelassenen gleichwertigen Verfahren heißluftgetrocknet wird.

Einfuhr von Dicalciumphosphat

2. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Dicalciumphosphat nur, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

- Es stammt aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang X Teil XI stehen;

- es stammt aus einem Verarbeitungsbetrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 3 steht;

- es wurde nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt;

- es ist von einer Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 5 begleitet.

ANHANG VI

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE EINFUHR VON HEIMTIERFUTTER, KAUSPIELZEUG UND TECHNISCHEN ERZEUGNISSEN SOWIE DEN HANDEL MIT DIESEN ERZEUGNISSEN

Kapitel I

Allgemeine Zulassungsbedingungen für Heimtierfutterbetriebe und technische Anlagen

Betriebe, die Heimtierfutter, Kauspielzeug und technische Erzeugnisse herstellen, müssen folgende Anforderungen erfuellen:

a) Sie verfügen über angemessene Einrichtungen für die sichere Lagerung und Behandlung des angelieferten Materials;

b) sie verfügen über angemessene Einrichtungen für die Entsorgung, nach Maßgabe dieser Verordnung, von nicht verwendetem, unverarbeitetem Restmaterial, das nach der Herstellung der Erzeugnisse übrig bleibt; im gegenteiligen Fall sind sie verpflichtet, das genannte Restmaterial an einen Verarbeitungsbetrieb oder eine Verbrennungs- bzw. Mitverbrennungsanlage im Sinne dieser Verordnung weiter zusenden.

Kapitel II

Heimtierfutter und Kauspielzeug

Heimtierfutter und Kauspielzeug müssen folgende Anforderungen erfuellen:

a) Für die Herstellung von Heimtierfutter dürfen nur tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 6 Buchstabe a bis l verwendet werden;

b) Dosenfutter ist auf einen Fc-Wert von mindestens 3,0 zu erhitzen;

c) für verarbeitetes Heimtierfutter gilt folgendes:

- Es muss durch und durch auf mindestens 90°C erhitzt werden;

- nach der Behandlung sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kontamination des Erzeugnisses zu vermeiden;

- das Erzeugnis ist in neuen Verpackungen zu verpacken;

d) für Kauspielzeug gilt folgendes:

- Es muss bei der Verarbeitung einer Hitzebehandlung unterzogen werden, die gewährleistet, dass pathogene Organismen (einschließlich Salmonellen) wirk sam abgetötet werden;

- nach der Behandlung sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kontamination des Erzeugnisses zu vermeiden;

- das Erzeugnis ist in neuen Verpackungen zu verpacken;

e) für Rohfutter gilt folgendes:

- Es darf nur aus tierischen Nebenprodukten gemäß Artikel 6 Buchstabe a), die von in gemeinschaftlich zugelassenen Schlachthöfen geschlachteten Tieren gewonnen wurden, hergestellt werden;

- es wurde als Enderzeugnis in neuen, lecksicheren Verpackungen verpackt;

- es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass das Erzeugnis auf allen Stufen seiner Herstellung, bis zur Abgabe im Einzelhandel, nicht kontaminiert wird;

- die Verpackung muss gut sichtbar und leserlich mit den Worten "ausschließlich Heimtierfutter" beschriftet sein;

f) während der Herstellung und/oder Lagerung (vor dem Versand) werden Erzeugnisstichproben auf Konformität mit folgenden Normen untersucht:

Salmonella: kein Befund in 25g, n=5, c=0, m=0, M=0

Einfuhr von Heimtierfutter und Kauspielzeug

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Heimtierfutter und Kauspielzeug nur, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

- Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil X stehen;

- sie stammen aus Heimtierfutterbetrieben, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands zugelassen sind und die Sondervorschriften dieser Verordnung erfuellen;

- sie wurden nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt;

- sie sind begleitet

a) im Falle von Dosenfutter: von einer Veterinärbescheinigung gemäß Anhang X Kapitel 3-A;

b) im Falle von verarbeitetem Heimtierfutter: von einer Veterinärbescheinigung gemäß Anhang X Kapitel 3-B;

c) im Falle von Kauspielzeug: von einer Veterinärbescheinigung gemäß in Anhang X Kapitel 3-C;

d) im Falle von Rohfutter: von einer Veterinärbescheinigung gemäß Anhang X Kapitel 3-D.

Kapitel III

Gülle, verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte

I. Unverarbeitete Gülle

Handel mit unverarbeiteter Gülle

1. a) Der Handel mit unverarbeiteter Gülle von anderen Tierarten als Gefluegel und Equiden ist verboten, es sei denn,

- sie stammt aus einem Gebiet, das nicht wegen Ausbruch einer Tierseuche gesperrt ist,

- sie ist dazu bestimmt, unter Überwachung der zuständigen Behörde auf den Nutzflächen eines einzelnen Betriebs ausgebracht zu werden, die diesseits und jenseits der Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten liegen;

b) abweichend von Buchstabe a) können die Mitgliedstaaten eine Sondergenehmigung erteilen, um das Verbringen von

- Gülle, die zur Verarbeitung in einer von der zuständigen Behörde nach Maßgabe dieser Verordnung für die Herstellung der Erzeugnisse gemäß Abschnitt II zugelassenen technischen Anlage oder Biogasanlage oder Kompostieranlage bestimmt ist, wobei bei der Zulassung dieser Anlagen der Herkunft der Gülle Rechnung zu tragen ist,

- Gülle, die zur Ausbringung auf die Nutzflächen eines Betriebes bestimmt ist, wobei dieser Handel jedoch nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunfts- und Bestimmungs mitgliedstaats erfolgen darf und bei der Zustimmung insbesondere der Herkunft und der Bestimmung der Gülle sowie tierseuchen- und tierschutzrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen ist,

in sein Hoheitsgebiet zuzulassen.

In diesen Fällen muss der Gülle eine nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 festgelegte Veterinärbescheinigung beiliegen.

2. Für den Handel mit unverarbeiteter Gefluegelgülle gilt folgendes:

a) Sie muss aus einem Gebiet stammen, das nicht wegen Ausbruch der Newcastle-Krankheit oder Gefluegelpest gesperrt ist;

b) darüber hinaus darf unverarbeitete Gülle aus Gefluegelbeständen, die gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden sind, nicht in eine Region versendet werden, der gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG der Status eines 'nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfenden Gebiets' zuerkannt wurde;

c) der Gülle muss eine nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 festgelegte Veterinärbescheinigung beiliegen.

3. Der Handel mit unverarbeiteter Equidengülle ist an keinerlei Veterinär bedingungen gebunden.

Einfuhr unverarbeiteter Gülle

4. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von unverarbeiteter Gülle nur, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

- Sie stammt aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil IX stehen;

- sie erfuellt je nach Tierart die Anforderungen gemäß Nummer 1 Buchstabe a);

- sie wird von der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Buchstabe c) begleitet.

II. Verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte

5. Für das Inverkehrbringen von verarbeiteter Gülle und verarbeiteten Gülle produkten gilt folgendes:

a) Sie müssen aus in einer von der zuständigen Behörde nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassenen technischen Anlage oder Biogasanlage oder Kompostieranlage stammen;

b) sie müssen für mindestens 60 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 °C oder einer gleichwertigen Behandlung gemäß nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 festzulegenden Regeln unterzogen worden sein;

c) sie müssen

- frei von Salmonellen sein (d. h. kein Befund in 25 g Verarbeitungs erzeugnis),

- frei von Enterobacteriaceae sein (ausgehend von der Zahl aerober Keime: < 1 000 cfu je g Verarbeitungserzeugnis),

- zur Verringerung sporenbildender Bakterien und der Toxinbildung behandelt worden sein;

d) sie müssen so gelagert werden, dass es nach der Verarbeitung auf keinen Fall zu Kontamination oder Sekundärinfektion und Feuchtigkeit kommen kann.

Entsprechend sind sie zu lagern in

- dichten, isolierten Silos oder

- vorschriftsgemäß verschlossenen Packungen (Plastikbeuteln oder Säcken).

Einfuhr verarbeiteter Gülle und verarbeiteter Gülleprodukte

6. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von verarbeiteter Gülle und verarbeiteten Gülleprodukten nur, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

- Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil IX stehen;

- sie stammen aus einer Anlage, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands zugelassen ist und die Sondervorschriften dieser Verordnung erfuellt;

- sie erfuellen die Anforderungen gemäß Nummer 5;

- sie werden von der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 5 begleitet.

III. Guano

7. Das Inverkehrbringen von Guano ist an keinerlei Veterinärbedingungen gebunden.

Kapitel IV

Blut und Blutprodukte für technische oder pharmazeutische Verwendungszwecke, für In-vitro-Analysen oder zur Verwendung als Laborreagenzien, ausgenommen Equidenserum

A. Inverkehrbringen

1. Für das Inverkehrbringen der unter dieses Kapitel fallenden Blutprodukte gelten die Vorschriften des Artikels 18 dieser Verordnung.

B. Einfuhr von Blut und Blutprodukten für technische oder pharmazeutische Verwendungszwecke, für In-vitro-Analysen oder zur Verwendung als Laborreagenzien, ausgenommen Equidenserum

2. Für die Einfuhr von Blut gelten die Vorschriften gemäß Kapitel XI dieses Anhangs.

3. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Blutprodukten nur, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

- Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil VI stehen;

- sie stammen aus einem Drittland, in dem bei den empfänglichen Arten in den letzten 24 Monaten kein Fall von Maul- und Klauenseuche und seit 12 Monaten kein Fall von vesikulärer Stomatitis, vesikulärer Schweine krankheit, Rinderpest, Pest der kleinen Wiederkäuer, Rifttalfieber, Blauzungenkrankheit, afrikanischer Pferdepest, klassischer und afrikani scher Schweinepest, Newcastle-Krankheit und Gefluegelpest aufgetreten ist und in dem seit mindestens 12 Monaten gegen keine dieser Krank heiten geimpft wird, wobei die Veterinärbescheinigung für die Tierart ausgestellt werden kann, von der die Blutprodukte gewonnen wurden,

oder

- im Falle von Blutprodukten von Rindern: sie stammen aus einem Drittlandgebiet, das die unter dem ersten Gedankenstrich genannten Anforderungen erfuellt und aus dem die Einfuhr von Rindern, frischem Rindfleisch oder Rindersperma gemeinschaftsrechtlich zugelassen ist, wobei das Blut, aus dem diese Produkte hergestellt wurden, in diesem Falle von Rindern aus diesem Landesteil stammen und

i) in gemeinschaftsrechtlich zugelassenen Schlachthöfen

oder

ii) in von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands zugelassenen und überwachten Schlachthöfen gesammelt werden musste, wobei in diesem Falle Anschrift und Veterinärkontroll nummer der betreffenden Schlachthöfe der Kommission und den Mitgliedstaaten mitgeteilt oder auf der Veterinärbescheinigung vermerkt sein müssen,

oder

- im Falle von Blutprodukten von Rindern: sie wurden einer der folgenden Behandlungen unterzogen, die gewährleisten, dass das Produkt frei von Erregern der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Rinderkrankheiten ist:

i) mindestens dreistuendige Hitzebehandlung bei 65°C, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung, oder

ii) Bestrahlung bei 2,5 Megarad oder Gammabestrahlung, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung, oder

iii) Veränderung des pH-Wertes auf pH-5 innerhalb von zwei Stunden, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung, oder

iv) Hitzebehandlung bei 90°C Kerntemperatur, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung,

v) jede andere Behandlung, die nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 zugelassen ist,

oder

- im Falle von Blutprodukten von Rindern: sie erfuellen die Anforderungen von Kapitels X dieses Anhangs, wobei in diesem Falle die Verpackung der Produkte während der Lagerung nicht geöffnet werden darf, und der Verarbeitungsbetrieb die Produkte einer der unter dem vorangegangenen Gedankenstrich genannten Behandlung unterziehen muss,

und

- sie stammen aus einer Anlage, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands zugelassen ist und die Sondervorschriften dieser Verordnung erfuellt;

- sie werden von einer Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 5 begleitet.

4. Erforderlichenfalls werden nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 Sondervorschriften für die Einfuhr von Produkten für In-vitro-Analysen und zur Verwendung als Laborreagenzien erlassen.

Kapitel V

Equidenserum

1. Das Serum muss von Equiden stammen, die keinerlei Anzeichen der in der Richtlinie 90/426/EWG genannten Seuchen oder von Krankheiten, für die Equiden empfänglich sind, zeigen, und in Anstalten oder Stationen gewonnen worden sein, die nicht nach Maßgabe der genannten Richtlinie gesperrt sind.

Einfuhr von Equidenserum

2. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Equidenserum nur, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

- Es stammt von Equiden, die in einem Drittland geboren und aufgezogen wurden, aus dem auch die Einfuhr von Schlachtpferden zugelassen ist;

- es wurde unter folgenden Bedingungen gewonnen, verarbeitet und versendet:

a) Es stammt aus einem Land, in dem afrikanische Pferdepest, Beschäl seuche, Rotz, Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen einschließlich VEE), infektiöse Anämie, Stomatitis vesicularis, Tollwut und Milzbrand anzeigepflichtig sind;

b) es wurde unter der Überwachung eines Tierarztes von Equiden gewonnen, die zum Zeitpunkt der Gewinnung des Serums frei von klinischen Symptomen einer Infektionskrankheit waren;

c) es wurde von Equiden gewonnen, die von Geburt an im Hoheitsgebiet oder - bei amtlicher Regionalisierung nach geltendem Gemeinschafts recht - in Teilen des Hoheitsgebiets eines Drittlandes gehalten wurden, in dem:

i) in den letzten zwei Jahren kein Fall von venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis aufgetreten ist;

ii) in den letzten sechs Monaten kein Fall von Beschälseuche aufgetreten ist;

iii) in den letzten sechs Monaten kein Fall von Rotz aufgetreten ist;

d) es wurde von Equiden gewonnen, die zum Zeitpunkt der Gewinnung des Serums nicht aus Betrieben kamen bzw. nicht in Betrieben gehalten wurden, die

i) in den letzten sechs Monaten, beginnend mit dem Tag der Schlachtung der infizierten Equiden, wegen Pferdeenzephalo myelitis gesperrt waren;

ii) bis zu dem Tag, an dem nach der Schlachtung der infizierten Tiere die verbleibenden Tiere auf zwei im Abstand von drei Monaten durchgeführte Coggins-Tests negativ reagiert haben, wegen infektiöser Anämie gesperrt waren;

iii) in den letzten sechs Monaten wegen Stomatitis vesicularis gesperrt waren;

iv) in letzten 15 Tagen nach dem zuletzt gemeldeten Fall wegen Milzbrand gesperrt waren.

Wenn alle Tiere der seuchenempfänglichen Arten des Betriebs geschlachtet und alle Räumlichkeiten desinfiziert wurden, beträgt der Sperrzeitraum 30 Tage ab dem Tag, an dem die Tiere beseitigt und die Räumlichkeiten desinfiziert worden sind, bzw. 15 Tage im Fall von Milzbrand;

e) es wurde während seiner Gewinnung, Aufbereitung und Verpackung gegen eine Kontamination mit pathogenen Keimen geschützt;

f) es wurde in verplombte, fluessigkeitsdichte Behältnisse gefuellt, die deutlich lesbar als "Equidenserum" und mit der Registernummer des Gewinnungsbetriebs beschriftet sind.

- Es stammt aus einer Anlage, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands zugelassen ist und die Sondervorschriften dieser Verordnung erfuellt.

- Es wird von einer Veterinärbescheinigung gemäß Anhang X Kapitel 4 begleitet.

Kapitel VI

Häute und Felle von Huftieren

1. Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für

- Häute und Felle von Huftieren, die die Anforderungen der Richtlinie 64/433/EWG erfuellen;

- für Häute und Felle von Huftieren, die vollständig gegerbt worden sind,

- Wet Blues (chromgegerbte Häute und Felle),

- gepickelte Felle,

- Kalkhäute (während mindestens acht Stunden bis Erreichen eines pH-Wertes vom 12 bis 13 gekalkte und gesalzene Häute).

2. Im Rahmen des Geltungsbereichs gemäß Nummer 1 gelten die Vorschriften dieses Kapitels für frische, gekühlte und behandelte Häute und Felle.

Behandelte Häute und Felle im Sinne dieses Kapitels sind Häute und Felle, die

- getrocknet wurden, oder

- für mindestens 14 Tage vor dem Versand trocken oder nass gesalzen wurden, oder

- für sieben Tage mit Meersalz, dem 2% Natriumkarbonat zugesetzt wurden, gesalzen wurden, oder

- für 42 Tage bei mindestens 20°C getrocknet wurden, oder

- nach einem nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 festzulegenden anderen Verfahren, ausgenommen Gerben, haltbar gemacht wurden.

Handel

3. Der Handel mit frischen oder gekühlten Häuten und Fellen unterliegt denselben Hygienebedingungen wie der Handel mit frischem Fleisch gemäß der Richtlinie 72/461/EWG.

4. Der Handel mit behandelten Häuten und Fellen ist zulässig, sofern jeder Sendung das Handelspapier gemäß Anhang II beiliegt, in dem attestiert ist, dass

i) die Häute und Felle gemäß Nummer 2 behandelt wurden, und

ii) die Sendungen weder mit anderen tierischen Erzeugnissen noch mit lebenden Tieren in Berührung gekommen sind, von denen ein Seuchenrisiko ausgeht.

Einfuhr von Häuten und Fellen

5. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von frischen oder gekühlten Häuten und Fellen nur, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) Sie wurden von Tieren gewonnen, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, und

b) sie stammen aus Drittländern bzw. - im Falle einer Regionalisierung nach geltendem Gemeinschaftsrecht - einem Drittlandgebiet, aus dem auch die Einfuhr von frischem Fleisch aller Kategorien der betreffenden Arten zugelassen ist und das zumindest in den letzten 12 Monaten vor dem Versand frei war von

- klassischer Schweinepest,

- afrikanischer Schweinepest und

- Rinderpest,

und das zumindest in den letzten 24 Monaten vor dem Versand frei war von Maul- und Klauenseuche und in dem in den 12 Monaten vor dem Versand nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wurde;

c) sie wurden gewonnen von

- Tieren, die zumindest in den drei Monaten vor ihrer Schlachtung bzw. - falls die Tiere weniger als drei Monate alt sind - von Geburt an im Hoheitsgebiet des Herkunftslands gehalten wurden;

- im Falle von Häuten und Fellen von Paarhufern: Tieren aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen und um den im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

- im Falle von Häuten und Fellen von Schweinen: Tieren, aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen kein Fall von vesikulärer Schweinekrankheit und in den letzten 40 Tagen kein Fall von afrikanischer Schweinepest und um die im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen keine dieser beiden Seuchen aufgetreten ist;

- Tieren, die in den 24 Stunden vor ihrer Schlachtung im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung unterzogen und für frei von Anzeichen der Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, klassischen und afrikanischen Schweinepest und der vesikulären Schweinekrankheit befunden wurden,

d) es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination der Erzeugnisse mit pathogenen Keimen zu verhindern;

e) sie sind von einer Veterinärbescheinigung gemäß Anhang X Kapitel 5-A begleitet.

6. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von behandelten Fellen und Häuten von Huftieren, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

a) sie sind von einer Veterinärbescheinigung gemäß Anhang X Kapitel 5-B begleitet;

b) die Häute und Felle wurden entweder von Tieren aus einem Drittland oder einem Drittlandgebiet gewonnen, das nach geltendem Gemeinschaftsrecht nicht wegen Ausbruch einer Tierseuche, für die die Tiere der betreffenden Art empfänglich sind, gesperrt ist, und wurden gemäß Nummer 2 behandelt, oder die Häute und Felle wurden von Tieren aus anderen Drittländern oder anderen Drittlandgebieten gewonnen und gemäß Nummer 2 dritter und vierter Gedankenstrich behandelt, oder die Häute und Felle wurden von Wiederkäuern gewonnen, gemäß Nummer 2 behandelt und während 21 Tagen getrennt gelagert bzw. während 21 Tagen ununterbrochen befördert; in diesem Falle wird die Bescheinigung gemäß Buchstabe a) durch eine Erklärung im Sinne von Anhang X Kapitel 5-C ersetzt, in der attestiert ist, dass die genannten Anforderungen erfuellt sind;

c) im Fall gesalzener Häute und Felle, die auf dem Seeweg befördert werden, sind die Häute vor der Einfuhr für den in der der Sendung beiliegenden Bescheinigung genannten Zeitraum gesalzen worden;

d) die Sendung ist weder mit anderen tierischen Erzeugnissen noch mit lebenden Tieren in Berührung gekommen, von denen ein Seuchenrisiko ausgeht.

7. Frische, gekühlte oder behandelte Häute und Felle von Huftieren sind in Containern, Lastkraftwagen, Eisenbahnwaggons oder als Ballen einzuführen, die von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands ordnungsgemäß verplombt wurden.

Kapitel VII

Jagdtrophäen

1. Unbeschadet der Vorschriften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegen Jagdtrophäen

i) von Schalen- und Federwild, die zwecks Haltbarkeit bei Raumtemperatur einer vollständigen taxidermischen Behandlung unterzogen wurden;

ii) von anderen Arten als Schalen- und Federwild

keinerlei tierseuchenrechtlich begründeten Verboten bzw. Beschränkungen.

2. Unbeschadet der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 gilt für Jagdtrophäen von Schalen- und Federwild, die nicht gemäß Ziffer i) behandelt wurden, folgendes:

- Sie müssen von Tieren aus einem Gebiet stammen, das nicht wegen Ausbruchs einer Tierseuche, für welche die betreffenden Tierarten empfänglich sind, gesperrt ist, oder

- wenn sie von Tieren aus einem Gebiet stammen, das wegen Ausbruchs einer Tierseuche, für welche die betreffenden Tierarten empfänglich sind, gesperrt ist, müssen sie die Anforderungen gemäß Nummer 3 oder 4 erfuellen;

3. Für Jagdtrophäen, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen und Zähnen bestehen, gilt folgendes:

- Sie müssen für eine angemessene Zeit in siedendes Wasser getaucht worden sein, um zu gewährleisten, dass die Knochen, Hörnern, Hufe, Klauen, Geweihe und Zähne von Fremdstoffen jeder Art befreit werden;

- sie müssen mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Mittel und - im Falle von Knochen - insbesondere mit Wasserstoffperoxid desinfiziert worden sein;

- sie müssen unmittelbar nach der Behandlung einzeln in transparenten und - zur Vermeidung einer Rekontamination - verschlossenen Packungen verpackt werden, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten;

- sie sind von einem Dokument oder einer Bescheinigung begleitet, in dem bzw. der attestiert ist, dass die vorgenannten Anforderungen erfuellt sind.

4. Für Jagdtrophäen, die ausschließlich aus Häuten oder Fellen bestehen, gilt folgendes:

- Sie müssen entweder

i) getrocknet worden sein, oder

ii) für mindestens 14 Tage vor ihrem Versand trocken oder nass gesalzen worden sein, oder

iii) nach einem nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 festzulegenden anderen Verfahren als Gerben haltbar gemacht worden sein;

- sie müssen unmittelbar nach der Behandlung einzeln in transparenten und - zur Vermeidung einer Rekontamination - verschlossenen Packungen verpackt werden, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten;

- sie sind von einem Dokument oder einer Bescheinigung begleitet, in dem bzw. der attestiert ist, dass die vorgenannten Anforderungen erfuellt sind.

Einfuhr von Jagdtrophäen

5. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr behandelter Jagdtrophäen von Feder- und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, behaarten bzw. befiederten Häuten oder Fellen bestehen, aus Drittländern nur, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

- Die Trophäen sind von einem Dokument oder einer Bescheinigung gemäß Anhang X Kapitel 6 Abschnitt A begleitet, und

- im Falle trocken- oder nassgesalzener Häute, die auf dem Seeweg befördert werden, wurden die Häute mindestens 14 Tagen vor ihrer Einfuhr gesalzen.

6. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von aus ganzen Tierkörperteilen bestehenden völlig unbehandelten Feder- und Schalenwildtrophäen aus den auf der Liste gemäß der Entscheidung 94/86/EG der Kommission stehenden Drittländern, aus denen auch die Einfuhr von frischem Fleisch aller Kategorien der betreffenden Tierarten zugelassen ist, sofern den Erzeugnissendungen eine Veterinär bescheinigung nach dem Muster in Anhang X Kapitel 6 Abschnitt B beiliegt.

Kapitel VIII

Unbehandelte Wolle, Haare, Schweineborsten, Federn und Federnteile

1. Unbehandelte Wolle, Haare, Schweineborsten, Federn und Federnteile müssen fest und trocken verpackt sein. Die Versendung von Schweineborsten aus Regionen, in denen die afrikanische Schweinepest endemisch ist, ist jedoch verboten, es sei denn, die Schweineborsten wurden

a) ausgekocht, angefärbt bzw. gebleicht, oder

b) einer anderen Behandlung unterzogen, die die Abtötung von pathogenen Keimen gewährleistet, vorausgesetzt, es liegt eine Bescheinigung des am Herkunftsort zuständigen Tierarztes vor, in der die Behandlung attestiert ist; Fabrikwäsche gilt nicht als Behandlung im Sinne dieses Kapitels.

2. Die Bestimmungen gemäß Nummer 1 gelten nicht für Zierfedern oder Federn, die

a) von Reisenden im persönlichen Reisegepäck zum Eigengebrauch mitgeführt werden, oder

b) zu nicht gewerblichen Zwecken an Privatpersonen gesendet werden.

Einfuhr von Schweineborsten

3. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Schweineborsten aus Drittländern oder - im Falle einer Regionalisierung nach geltendem Gemeinschaftsrecht - aus Drittlandgebieten, in denen in den letzten zwölf Monaten kein Fall von afrikanischer Schweinepest aufgetreten ist, sofern der Erzeugnissendung eine Veterinär bescheinigung nach dem Muster in Anhang X Kapitel 7-A beiliegt.

4. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Schweineborsten aus Drittländern oder - im Falle einer Regionalisierung nach geltendem Gemeinschaftsrecht - aus Drittlandgebieten, in denen in den letzten zwölf Monaten ein oder mehrere Ausbrüche von afrikanischer Schweinepest vorgekommen sind, sofern der Erzeugnissendung eine Veterinärbescheinigung nach dem Muster in Anhang X Kapitel 7-B beiliegt.

5. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr unbehandelter Wolle, Haare, Schweineborsten, Federn und Federnteile nur, sofern sie fest und trocken verpackt sind.

6. Unbehandelte Wolle, Haare, Schweineborsten, Federn und Federnteile sind auf direktem Wege und unter Bedingungen, die eine Übertragung von pathogenen Keimen ausschließen, zum Bestimmungs- oder Zwischenverarbeitungsbetrieb zu senden.

Kapitel IX

Imkereierzeugnisse

1. Ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmte Imkereierzeugnisse

a) dürfen nicht aus einem Gebiet stammen, das wegen Ausbruch der bösartigen oder der gutartigen Faulbrut gesperrt ist, wenn - im Fall der gutartigen Faulbrut - der Bestimmungsmitgliedstaat zusätzliche Garantien gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 92/68/EWG erhalten hat;

b) müssen die Anforderungen des Artikels 8 Buchstabe a der Richtlinie 92/65/EWG erfuellen.

Erforderlichenfalls können nach dem Verfahren des Artikels 33 Absatz 2 Ausnahmen gewährt werden.

Einfuhr von Imkereierzeugnissen

2. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmten Imkereierzeugnissen nur, wenn das der Sendung beiliegende Begleitpapier folgende Angaben enthält und von der für die Überwachung des registrierten Erzeugerbetriebs zuständigen Behörde abgestempelt ist:

- Herkunftsland

- Name des Erzeugerbetriebs:

- Veterinärkontrollnummer des Erzeugerbetriebs:

- Art der Erzeugnisse.

"Imkereierzeugnisse, die ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmt sind und aus einem Betrieb stammen, der nicht wegen Ausbruch einer Bienenkrankheit gesperrt ist, und die im Umkreis von 3 km um den Mittelpunkt eines Gebiets gesammelt wurden, das seit mindestens 30 Tagen nicht wegen Ausbruch der anzeigepflichtigen amerikanischen Faulbrut gesperrt ist."

Kapitel X

Knochen und Knochenprodukte (ausgenommen Knochenmehl), Hörner und Hornprodukte (ausgenommen Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (ausgenommen Hufmehl), die nicht zur Verfütterung bzw. Verwendung als Düngemittel bestimmt sind

1. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Knochen und Knochenprodukten (ausgenommen Knochenmehl), Hörnern und Hornprodukten (ausgenommen Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (ausgenommen Hufmehl) aus Drittländern, die zur Weiterverarbeitung, jedoch nicht zur Verwendung in Lebens- oder Futtermitteln oder als Düngemittel bestimmt sind, nur, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

i) Die Erzeugnisse wurden vor der Ausfuhr getrocknet, jedoch weder gekühlt noch gefroren;

ii) die Erzeugnisse werden aus ihrem Herkunftsland ausschließlich auf dem Land- und Seeweg direkt zu einer Grenzkontrollstelle in der Gemeinschaft verbracht, ohne in einem außerhalb der Gemeinschaft gelegenen Hafen oder an einem anderen Ort außerhalb der Gemeinschaft umgeladen zu werden,

iii) die Erzeugnisse werden nach den in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Dokumentenprüfungen auf direktem Wege zum Verarbeitungsbetrieb befördert.

2. Jeder einzelnen Sendung liegt folgendes bei:

i) ein von der für die Überwachung des Herkunftsbetriebs zuständigen Behörde abgestempeltes Handelspapier, das folgende Angaben enthält: Herkunftsland Name des Erzeugerbetriebs Art des Erzeugnissen (getrocknete Knochen/getrocknete Knochenprodukte/ge trocknete Hörner/getrocknete Hornprodukte/getrocknete Hufe/getrocknete Hufprodukte), die

- von gesunden und in einem Schlachthof geschlachteten Tieren stammen, oder

- für 42 Tage bei einer Durchschnittstemperatur von mindestens 20°C getrocknet wurden, oder

- vor dem Trocknen für eine Stunde bei einer Kerntemperatur von mindestens 80°C erhitzt wurden, oder

- vor dem Trocknen für eine Stunde auf eine Kerntemperatur von mindestens 80°C verascht wurden, oder

- gesäuert wurden, bis für mindestens eine Stunde vor dem Trocknen im Kern ein pH-Wert von unter 6 erreicht und gehalten wurde,

und die in keinem Fall dazu bestimmt sind, zu Nahrungs-, Futter- oder Düngemitteln verarbeitet zu werden;

und

ii) die folgende Erklärung des Einführers, die zumindest in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Gemeinschaft und in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats abgefasst sein muss:

ERKLÄRUNGSMUSTER

Der Unterzeichnete erklärt, dass die folgenden Erzeugnisse - Knochen und Knochenprodukte (ausgenommen Knochenmehl), Hörner und Hornprodukte (ausgenommen Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (ausgenommen Hufmehl) - dazu bestimmt sind, von ihm in die Gemeinschaft eingeführt zu werden, jedoch in keinem Fall dazu bestimmt sind, zu Nahrungs-, Futter- oder Düngemitteln verarbeitet zu werden, und dass sie auf direktem Wege an folgenden Verarbeitungsbetrieb gesendet werden:

Name............................................... // Anschrift..........................................

Der Einführer //

Name............................................... // Anschrift..........................................

Ausgestellt in ....................................

(Ort) // am.................................................

(Datum)

Unterschrift....................................... // .......................................................

Bezugsnummer der Bescheinigung gemäß Anhang B der Entscheidung 93/13/EWG der Kommission:

Amtssiegel der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs ins Hoheitsgebiet der Gemeinschaft

Unterschrift.................................................................................................

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes der Grenzkontrollstelle)

................................................................................................................

(Name in Großbuchstaben)

3. Die Erzeugnisse werden in verplombten Containern oder Lastkraftwagen oder als Massengut in einem Schiffsladeraum in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft befördert. Beim Transport in Containern tragen diese sowie in jedem Fall alle Begleitpapiere Namen und Anschrift des Verarbeitungsbetriebs.

4. Das Material wird vom Ort des Eingangs ins Hoheitsgebiet der Gemeinschaft in verplombten Containern oder Transportmitteln auf direktem Wege zum Verarbeitungsbetrieb befördert.

5. Beim Eingang des Materials ins Hoheitsgebiet der Gemeinschaft und vor seiner Weitersendung zum Verarbeitungsbetrieb werden der örtliche amtliche Tierarzt oder die zuständige Behörde so schnell wie möglich über eine ANIMO-Mitteilung oder - falls dies nicht möglich ist - per Telex oder Telefax über die geplante Versendung informiert.

6. Im Verarbeitungsbetrieb wird über Menge und Art des Materials Buch geführt, um nachweisen zu können, dass das Material tatsächlich für den angegebenen Zweck verwendet wurde.

Kapitel XI

Unverarbeitete tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter und pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen

1. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr unverarbeiteter tierischer Neben produkte für die Herstellung von Heimtierfutter und pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen nur, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

- Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil VII stehen;

- sie sind von einer Veterinärbescheinigung gemäß Anhang X Kapitel 8 begleitet;

- im Anschluss an die Grenzkontrolle gemäß der Richtlinie 97/78/EG und gemäß Artikel 8 Absatz 4 dieser Richtlinie werden sie

i) entweder auf direktem Wege zu einem Heimtierfutterbetrieb oder einer technischen Anlage befördert, die garantiert haben, dass die unverar beiteten tierischen Nebenprodukte nur für den zulässigen Zweck verwendet werden und den Betrieb auf keinen Fall unbehandelt verlassen, oder

ii) zu einem Zwischenverarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte befördert.

Kapitel XII

Ausgeschmolzene Fette für die Fettverarbeitungsindustrie

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr ausgeschmolzener Fette zwecks Verarbeitung nach einer Methode, die zumindest die Normen für einen der Prozesse gemäß Anhang IV, Kapitel III erfuellt, nur, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

- Das Erzeugnis wird ausschließlich auf direktem Land- oder Seeweg vom Herkunftsland zur einer Grenzkontrollstelle in der Gemeinschaft befördert;

- im Anschluss an die Dokumentenprüfungen gemäß der Richtlinie 97/78/EG und gemäß Artikel 8 Absatz 4 dieser Richtlinie werden die Erzeugnisse zur Verarbeitung zur einem Fettverarbeitungsbetrieb weiterbefördert;

- jeder Sendung liegt eine Erklärung des Einführers bei, in der attestiert ist, dass die gemäß dieser Bestimmung eingeführten Erzeugnisse keinen anderen Verwendungs zwecken als der Weiterverarbeitung nach einer Methode, die zumindest die Normen für einen der Prozesse gemäß Anhang IV Kapitel III erfuellt, zugeführt werden.

Diese Erklärung ist dem amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs der Erzeugnisse ins Hoheitsgebiet der Gemeinschaft vorzulegen und von diesem mit einem Sichtvermerk zu versehen; sie muss die Sendung anschließend bis zum Bestimmungsbetrieb begleiten.

ANHANG VII

VETERINÄRBESCHEINIGUNG

für verarbeitete tierische Nebenprodukte, die zur Verbrennung bzw. Mitverbrennung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind

Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung:

Bestimmungsmitgliedstaat:

Herkunftsmitgliedstaat:

Zuständiges Ministerium:

Ausstellende Behörde:

I. Angaben zur Identifizierung der Sendung

Art der Verpackung:

Zahl der Packstücke:

Eigengewicht:

II. Angaben zur Herkunft der Sendung

Anschrift und Zulassungsnummer des Verarbeitungsbetriebs

III. Angaben zur Bestimmung der Sendung

Die verarbeiteten tierischen Nebenprodukte werden versandt

von: ....................................................................................... (Verladeort)

nach:................................................................................................

(Bestimmungsland und -ort)

mit folgendem Transportmittel

- Art

- Zulassungsnummer bzw. Schiffsname

Plomben-Nr.:

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

IV. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, dass das vorstehend beschriebene Erzeugnis ausschließlich verbrannt bzw. mitverbrannt und keinem anderen Verwendungszweck zugeführt werden darf und dass die Anforderungen des Artikels 13 Abschnitt B Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. .../... / des Europäischen Parlaments und des Rates erfuellt.

Ausgestellt in , am

(Ort) (Datum)

Amtssiegel1

.........................................................

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)1

.........................................................

(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

1 Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

ANHANG VIII

HYGIENEVORSCHRIFTEN FÜR ZWISCHENVERARBEITUNGS- UND LAGERBETRIEBE

KAPITEL I

Zulassungsbedingungen für Zwischenverarbeitungsbetriebe

1. Die Anlagen und Einrichtungen von Zwischenverarbeitungsbetrieben müssen zumindest folgende Anforderungen erfuellen:

a) Anlagen von Zwischenverarbeitungsbetrieben müssen von öffentlichen Straßen und anderen Betrieben wie Schlachthöfen ausreichend abgeschirmt sein.

b) Zwischenverarbeitungsbetriebe müssen über einen überdachten Ort für die Annahme der tierischen Abfälle verfügen;

c) die Anlage muss so konzipiert sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist, und die Fußböden müssen so beschaffen sein, dass Abwässer ohne weiteres abfließen können.

d) die Anlage muss über genügend Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken für das Personal verfügen;

e) es muss ein Plan für die Ungezieferbekämpfung (Insekten, Nager, Vögel usw.) vorhanden sein;

f) die Anlage muss über ein hygienisch einwandfreies Abwasserableitungssystem verfügen;

g) sofern es zur Erfuellung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist, müssen die Betriebe über geeignete temperaturgeregelte Lagerräume mit hinreichender Kapazität verfügen, um tierische Nebenprodukte bei angemessener Temperatur aufzubewahren, wobei die Möglichkeit zur Überwachung und Aufzeichnung der Temperatur bestehen muss.

2. Zwischenverarbeitungsbetriebe müssen über geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Container und Behältnisse, in denen die tierischen Nebenprodukte angeliefert werden, und der Fahrzeuge, ausgenommen Schiffe, in denen sie befördert werden, verfügen.

KAPITEL II

Allgemeine Hygienevorschriften

A. Zwischenverarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 3

1. Die Betriebe müssen von Betrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 räumlich getrennt sein und dürfen außer dem Einführen, Sammeln, Sortieren, Zerlegen, Kühlen, Gefrieren, Einfrieren in Gefrierblöcke, vorübergehenden Lagern und Versenden von Material der Kategorie 3 keine anderen Tätigkeiten ausführen.

2. Material der Kategorie 3 ist so zu sortieren, dass die Einschleppung von Tierseuchenerregern vermieden wird. Rohmaterial für die Herstellung von tierischem Protein, das zur Verfütterung an Nutztiere bestimmt ist, muss nach Tierarten getrennt gehalten werden.

3. Während des Sortierens und Lagerns ist Material der Kategorie 3 von anderen Erzeugnissen separat zu bearbeiten und zu lagern, um die Ausbreitung von Tierkrankheiten zu vermeiden.

4. Material der Kategorie 3 ist bis zu seiner Weitersendung ordnungsgemäß zu lagern und gegebenenfalls zu kühlen oder tiefzugefrieren.

5. Die zur Beförderung von unbehandeltem Material der Kategorie 3 verwendeten Fahrzeuge und Container sowie alle mit unbehandeltem Material der Kategorie 3 in Berührung gekommenen Ausrüstungen und Geräte sind nach jeder Verwendung zu säubern, aus-/abzuwaschen und zu desinfizieren. Verpackungsmaterial ist zu verbrennen oder nach Weisung des amtlichen Tierarztes anderweitig zu entsorgen.

B. Zwischenverarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 1 oder 2

1 Die Betriebe dürfen außer dem Sammeln, Bearbeiten, vorübergehenden Lagern und Versenden von Material der Kategorien 1 oder 2 keine anderen Tätigkeiten ausführen.

2. Material der Kategorien 1 oder 2 ist so zu sortieren, dass die Einschleppung von Tierseuchenerregern vermieden wird.

3. Während des Sortierens und Lagerns ist Material der Kategorien 1 oder 2 von anderen Erzeugnissen separat zu bearbeiten und zu lagern, um die Ausbreitung von Tierseuchenerregern zu vermeiden.

4. Material der Kategorien 1 oder 2 ist unter angemessenen Temperatur bedingungen bis zu seiner Weitersendung ordnungsgemäß zu lagern.

5. Die zur Beförderung von unverarbeitetem Material der Kategorie 3 verwende ten Fahrzeuge und Container sowie alle mit unverarbeitetem Material der Kategorien 1 oder 2 in Berührung gekommenen Ausrüstungen und Geräte sind nach jeder Verwendung zu säubern, aus-/abzuwaschen und zu desinfizieren. Verpackungsmaterial ist zu verbrennen oder nach Weisung des amtlichen Tierarztes anderweitig zu entsorgen.

KAPITEL III

Zulassungsbedingungen für Lagerbetriebe

1. Die Anlagen und Einrichtungen von Lagerbetrieben müssen zumindest folgende Anforderungen erfuellen:

a) Räumlichkeiten für die Lagerung von Material der Kategorie 3 dürfen nicht auf demselben Gelände liegen wie Räumlichkeiten für die Lagerung von Material der Kategorie 1 oder 2.

b) Die Anlage muss über einen überdachten Ort für die Annahme der Erzeugnisse verfügen;

c) die Anlage muss so konzipiert sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist, und die Fußböden müssen so beschaffen sein, dass Abwässer ohne weiteres abfließen können;

d) die Anlage muss über genügend Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken für das Personal verfügen;

e) es muss ein Plan für die Ungezieferbekämpfung (Insekten, Nager, Vögel usw.) vorhanden sein;

2. Lagerbetriebe müssen über genügend Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Container und Behältnisse, in denen die tierischen Nebenprodukte angeliefert werden, und der Fahrzeuge, ausgenommen Schiffe, in denen sie befördert werden, verfügen eintreffen, und der Fahrzeuge - ausgenommen Schiffe -, in denen sie befördert werden, verfügen. Es müssen geeignete Einrichtungen zum Desinfizieren von Fahrzeugrädern vorhanden sein.

3. Die Erzeugnisse sind bis zu ihrer Weitersendung ordnungsgemäß zu lagern.

ANHANG IX

VORSCHRIFTEN FÜR DIE BEHANDLUNG VON BESTIMMTEM MATERIAL DER KATEGORIEN 2 UND 3, DAS ZUR VERWENDUNG ALS FUTTERMITTEL FÜR TIERE DER KATEGORIEN GEMÄSS ARTIKEL 21 BESTIMMT IST

1. Material der Kategorien 2 oder 3 ist nach Maßgabe der Vorschriften des Anhangs II zu den Verwendern bzw. Sammelstellen zu transportieren.

2. Die Anlagen müssen zumindest die Anforderungen des Anhangs III Kapitel I Nummer 1 Buchstaben a, b, c, d und f und Nummern 2, 3 und 4 sowie Kapitel II Nummern 1, 2, 4, 5 und 9 erfuellen, und es müssen Einrichtungen zur unschädlichen Beseitigung von nicht verwendetem unverarbeitetem Material der Kategorien 2 oder 3 vorhanden sein, oder das nicht verwendete Material ist an einen Verarbeitungs betrieb oder eine Verbrennungsanlage im Sinne dieser Verordnung weiterzuleiten.

3. Über die Buchführung gemäß Artikel 8 hinaus werden folgende Aufzeichnungen verwahrt:

i) im Falle von Endverwendern: die Menge des verwendeten Materials der Kategorien 2 oder 3 und das Datum der Verwendung;

ii) im Falle von Sammelstellen, die Endverwender mit Material der Kategorien 2 oder 3 beliefern:

a) die Menge des gemäß Nummer 4 behandelten Materials der Kategorien 2 oder 3;

b) Name und Anschrift der einzelnen Endverwender, die das verarbeitete Material der Kategorien 2 oder 3 kaufen;

c) die Anlagen, denen das Material der Kategorien 2 oder 3 zwecks Verwendung angeliefert werden soll;

d) die versandte Menge und

e) das Versanddatum.

4. Im Falle von Sammelstellen, die Material der Kategorien 2 oder 3 an Endverwender liefern, muss das Material der Kategorien 2 oder 3, ausgenommen Fischabfälle, folgende Anforderungen erfuellen:

i) es muss einer der folgenden Behandlungen unterzogen werden:

a) Denaturierung mit einer Lösung eines behördlich zugelassenen Färbemittels, die so konzentriert sein muss, dass die Anfärbung des Fleisches deutlich sichtbar ist; dazu sind alle Fleischstücke ganzflächig mit der genannten Lösung zu bedecken, entweder durch Eintauchen des Fleisches in die Lösung oder durch Aufsprühen oder anderweitige Anwendung der Lösung;

b) Sterilisieren durch Kochen oder Dampfdruckanwendung, bis alle Fleischstücke durch und durch gar sind;

c) jede andere behördlich zugelassene Behandlung;

ii) im Anschluss an die Behandlung und vor der Verteilung muss Material der Kategorien 2 oder 3 verpackt werden, wobei die Verpackung deutlich sichtbar und lesbar mit Namen und Anschrift der Sammelstelle sowie dem Vermerk "nicht für den menschlichen Verzehr" beschriftet sein muss.

ANHANG X

Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Drittländern

Kapitel 1

VETERINÄRBESCHEINIGUNG

für die Einfuhr von nicht für den menschlichen Verzehr geeignetem verarbeitetem tierischem Eiweiß, einschließlich Mischungen und eiweißhaltige Erzeugnisse, ausgenommen Heimtierfutter, in die Europäische Gemeinschaft

Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten.

Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung:

Bestimmungsland:

(EG-Mitgliedstaat)

Ausfuhrland:

Zuständiges Ministerium:

Ausstellende Behörde

I. Angaben zur Identifizierung des verarbeiteten tierischen Eiweißes / eiweiß haltigen Erzeugnisses

Art des verarbeiteten Eiweißes/eiweißhaltigen Erzeugnisses:

Verarbeitetes Eiweiß von:

(Tierart)

Art der Verpackung:

Zahl der Packstücke:

Eigengewicht:

Chargen-Nr.:

II. Angaben zur Herkunft des verarbeiteten tierischen Eiweißes / eiweißhaltigen Erzeugnisses

Anschrift und Zulassungsnummer des Betriebs

III. Angaben zur Bestimmung des verarbeiteten tierischen Eiweißes / eiweiß haltigen Erzeugnisses

Das verarbeitete Eiweiß/eiweißhaltige Erzeugnis wird versandt

von:

(Verladeort)

nach:

(Bestimmungsland und -ort)

mit folgendem Transportmittel:

Plomben-Nr.:

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

IV. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates folgendes:

a) Das vorstehend beschriebene verarbeitete tierische Eiweiß / eiweißhaltige Erzeugnis besteht ganz oder teilweise aus nicht für den menschlichen Verzehr geeignetem verarbeitetem tierischem Eiweiß, das folgende Anforderungen erfuellt:

i) Es wurde in einem von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen, validierten und überwachten Verarbeitungsbetrieb gewonnen und gelagert;

ii) es wurde ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten gewonnen:

- in einem Schlachthof erschlachteten Tierkörperteilen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;

- in einem Schlachthof erschlachteten Tierkörperteilen, die für genussundtauglich erklärt wurden, die jedoch keinerlei Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten zeigten und die von Tierkörpern stammten, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht für genusstauglich befunden wurden;

- Häuten und Fellen, Hufen und Hörnern, Schweineborsten und Federn von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet, der Schlachttieruntersuchung unterzogen und nach dieser Unter suchung nach geltendem Gemeinschaftsrecht für schlachttauglich für den menschlichen Verzehr befunden wurden;

- Blut von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet, der Schlachttieruntersuchung unterzogen und nach dieser Unter suchung nach geltendem Gemeinschaftsrecht für schlachttauglich für den menschlichen Verzehr befunden wurden;

- tierischen Nebenprodukten, die bei der Gewinnung von Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr (z.B. entfettete Knochen, Grieben usw.) angefallen sind;

- Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltenden Lebensmitteln, die ursprünglich zum Verzehr für Menschen bestimmt waren, die aus kommerziellen Gründen oder wegen Herstellungsproblemen oder Verpackungs mängeln oder anderen Defekten, die jedoch keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen, verfüttert werden sollen;

- Fischen oder anderen Meerestieren, ausgenommen Meeres säugetieren, die zur Fischmehlproduktion auf hoher See gefangen wurden;

- frischen Fischabfällen aus Betrieben, die Fischerzeugnisse zum Verzehr für Menschen herstellen;

- Schalen, Nebenprodukten der Brüterei und Nebenprodukten von Knickeiern von Tieren, die keinerlei klinische Anzeichen von Krankheiten zeigten, die über dieses Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragen werden könnten;

iii) es wurde hitzebehandelt

- auf eine Kerntemperatur von über 133°C für mindestens 20 Minuten ohne Unterbrechung bei einem durch gesättigten Dampf erzeugten Absolutdruck von mindestens 3 bar und einer Teilchenkantenlänge - vor der Verarbeitung - von höchstens 50 mm1, oder

- im Falle von Blutmehl oder Nichtsäugerprotein, ausgenommen Fischmehl: nach der Verarbeitungsmethode ...... gemäß Anhang III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates1,

wobei die Stichprobe folgende Normen erfuellt2:

- Clostridium perfringens: kein Befund in 1 g;

- Salmonella: kein Befund in 25 g, n=5, c=0, m=0, M=0

- Enterobacteriaceae: n=5, c=2, n=10, M 3 X 10 in 1 g, oder

- im Falle von Fischmehl: nach der Behandlungsmethode ...... ...gemäß Anhang III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates1, oder auf eine Temperatur von mindestens 80°C im ganzen Erzeugnis1, wobei die Stichprobe folgende Normen erfuellt:

- Salmonella: kein Befund in 25 g, n=5, c=0, m=0, M=0

- Enterobacteriaceae: n=5, c=2, n=10, M 3 X 10 in 1 g;

b) unmittelbar vor dem Versand wurde eine nach dem Zufallsprinzip gezogene Stichprobe des Enderzeugnisses von der zuständigen Behörde untersucht und für mit folgender Norm konform befunden:

Salmonella: kein Befund in 25 g, n=5, c=0, m=0, M=0;

c) das Enderzeugnis

- wurde mit neuem Verpackungsmaterial verpackt1,

oder

- bei Versand als Massengut: die Container oder sonstigen Transportmittel wurden vor ihrer Verwendung mit einem behördlich zugelassenen Desinfektionsmittel gründlich gereinigt und desinfiziert1;

d) das Enderzeugnis wurde in verschlossenen Lagerräumen gelagert;

e) nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination des Erzeugnisses mit pathogenen Keimen zu verhindern.

Ausgestellt in , am

(Ort) (Datum)

Amtssiegel3

.........................................................

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes) 3

.........................................................

(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

1 Nichtzutreffendes streichen.

2 wobei

n = Anzahl der die Stichprobe ausmachenden Probeeinheiten;

m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Probeeinheiten m nicht überschreitet;

M = Hoechstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Probeeinheiten größer oder gleich M ist;

c = Anzahl Probeeinheiten, in denen die Keimzahl zwischen m und M liegt, wobei die Stichprobe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Probeeinheiten m oder weniger beträgt.

3 Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses absetzen.

Kapitel 2

(A)

VETERINÄRBESCHEINIGUNG

für die Einfuhr von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmter, einer einzigen Wärmebehandlung unterzogenen Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis in die Europäische Gemeinschaft

Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten.

Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung:

Bestimmungsland:

(EG-Mitgliedstaat)

Ausfuhrland:

Zuständiges Ministerium:

Ausstellende Behörde:

I. Angaben zur Identifizierung der Milch/Erzeugnisse auf Milchbasis

Milch von:

(Tierart)

Beschreibung der Milch/Erzeugnisse auf Milchbasis:

Art der Verpackung:

Zahl der Packstücke:

Eigengewicht:

Partie-/Chargen-Nr.:

II. Angaben zur Herkunft der Milch/Erzeugnisse auf Milchbasis

Anschrift und Registernummer des Behandlungs- oder Verarbeitungsbetriebs1:

III. Angaben zur Bestimmung der Milch/Erzeugnisse auf Milchbasis

Die Milch/Erzeugnisse auf Milchbasis werden versandt

von:

(Verladeort)

nach:

(Bestimmungsland und -ort)

mit folgendem Transportmittel2:

Plomben-Nr.:

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

IV. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

1. .........(Ausfuhrland), .........(Region)3, war in den 12 Monaten unmittelbar vor der Ausfuhr frei von Maul- und Klauenseuche und Rinderpest und während dieses Zeitraums ist gegen keine dieser Seuchen geimpft worden.

2. Die vorstehend beschriebene Milch/vorstehend beschriebenen Erzeugnisse auf Milchbasis erfuellen folgende Anforderungen:

a) Sie wurden aus Rohmilch von Tieren hergestellt,

- die keine klinischen Anzeichen von Krankheit zeigten, die über die Milch auf Mensch oder Tier übertragen werden können;

- die Betrieben angehören, die nicht wegen Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest gesperrt sind; und

b) sie wurden für .... (Zeit) auf eine Temperatur von .... erhitzt, bis beim Phosphatasetest ein Negativbefund gewährleistet war, gefolgt von - im Falle von Milchpulver und Milchpulvererzeugnissen - einem Trock nungs verfahren.

3. Nach der Verarbeitung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination der Milch/des Erzeugnisses auf Milchbasis mit pathogenen Keimen zu verhindern.

4. Die Milch/Erzeugnisse auf Milchbasis wurden abgefuellt in neue Behältnisse1 oder

- in Großbehälter, die vor der Befuellung mit einem von der zuständigen Behörde genehmigten Mittel desinfiziert worden sind1, und

- die Art der Milch/Erzeugnisse auf Milchbasis ist auf den Behältern angegeben.

Ausgestellt in , am

(Ort) (Datum)

Amtssiegel4

.........................................................

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)3

.........................................................

(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

1 Nichtzutreffendes streichen.

2 Für Fahrzeuge die Zulassungsnummer, bei Massengutcontainern die Containernummer, in jedem Fall jedoch die Plombennummer angeben.

3 Nur auszufuellen, sofern die Einfuhrgenehmigung auf bestimmte Regionen des betreffenden Drittlands beschränkt ist.

4 Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses absetzen.

(B)

VETERINÄRBESCHEINIGUNG

für die Einfuhr von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte wärmebehandelte Erzeugnisse auf Milchbasis mit pH < 6 in die Europäische Gemeinschaft

Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten.

Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung:

Bestimmungsland:

(EG-Mitgliedstaat)

Ausfuhrland:

Zuständiges Ministerium:

Ausstellende Behörde:

I. Angaben zur Identifizierung der Erzeugnisse auf Milchbasis

Milch von:

(Tierart)

Beschreibung der Erzeugnisse auf Milchbasis:

Art der Verpackung:

Zahl der Packstücke:

Eigengewicht:

Partie-/Chargen-Nr.:

II. Angaben zur Herkunft der Erzeugnisse auf Milchbasis

Anschrift und Registernummer des Behandlungs- oder Verarbeitungsbetriebs1:

III. Angaben zur Bestimmung der Erzeugnisse auf Milchbasis

Die Erzeugnisse auf Milchbasis werden versandt

von:

(Verladeort)

nach:

(Bestimmungsland und -ort)

mit folgendem Transportmittel2:

Plomben-Nr:

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

IV. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

1. Die vorstehend beschriebenen Erzeugnisse auf Milchbasis erfuellen folgende Anforderungen:

a) Sie wurden aus Rohmilch von Tieren hergestellt,

- die keine klinischen Anzeichen von Krankheit zeigen, die über die Milch auf Mensch oder Tier übertragen werden können;

- die Betrieben angehören, die nicht wegen Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest gesperrt sind; und

b) sie wurden für .... (Zeit) auf eine Temperatur von .... erhitzt, bis beim Phosphatasetest ein Negativbefund gewährleistet war;

c) sie wurden einem Säuerungsprozess unterzogen, der gewährleistete, dass der pH-Wert für mindestens eine Stunde auf unter 6 gehalten wurde.

2. Nach der Verarbeitung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination des Erzeugnisses auf Milchbasis mit pathogenen Keimen zu verhindern.

3. Die Erzeugnisse auf Milchbasis wurden abgefuellt in neue Behältnisse1 oder

- in Großbehälter, die vor der Befuellung mit einem von der zuständigen Behörde genehmigten Mittel desinfiziert worden sind,1 und

- die Art der Erzeugnisse auf Milchbasis ist auf den Behältern angegeben.

Ausgestellt in , am

(Ort) (Datum)

Amtssiegel3

.........................................................

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)3

.........................................................

(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

1 Nichtzutreffendes streichen.

2 Für Fahrzeuge die Zulassungsnummer, bei Massengutcontainern die Containernummer, in jedem Fall jedoch die Plombennummer angeben.

3 Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses absetzen.

(C)

VETERINÄRBESCHEINIGUNG

für die Einfuhr von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmter sterilisierter oder einer doppelten Wärmebehandlung unterzogenen Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis in die Europäische Gemeinschaft

Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten.

Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung:

Bestimmungsland:

(EG-Mitgliedstaat)

Ausfuhrland:

Zuständiges Ministerium:

Ausstellende Behörde:

I. Angaben zur Identifizierung der Milch/Erzeugnisse auf Milchbasis

Milch von:

(Tierart)

Beschreibung der Milch/Erzeugnisse auf Milchbasis:

Art der Verpackung:

Zahl der Packstücke:

Eigengewicht:

Partie-/Chargen-Nr.:

II. Angaben zur Herkunft der Milch/Erzeugnisse auf Milchbasis

Anschrift und Registernummer des Behandlungs- oder Verarbeitungsbetriebs1:

III. Angaben zur Bestimmung der Milch/Erzeugnisse auf Milchbasis

Die Milch/Erzeugnisse auf Milchbasis werden versandt

von:

(Verladeort)

nach:

(Bestimmungsland und -ort)

mit folgendem Transportmittel2:

Plomben-Nr.:

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

IV. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

1. Die vorstehend beschriebene Milch/vorstehend beschriebenen Erzeugnisse auf Milchbasis erfuellen folgende Anforderungen:

a) Sie wurden aus Rohmilch von Tieren hergestellt,

- die keine klinischen Anzeichen von Krankheit zeigen, die über die Milch auf Mensch oder Tier übertragen werden können;

- die Betrieben angehören, die nicht wegen Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest gesperrt sind; und

b) sie wurden folgenden Behandlungen unterzogen:

entweder

i) einem Sterilisierungsverfahren, das einen F0-Wert von mindestens 3 gewährleistete, oder

ii) einer ersten Wärmebehandlung für .... (Zeit) auf eine Temperatur von ...., bis beim Phosphatasetest ein Negativbefund gewährleistet war, gefolgt von einer weiteren Wärmebehandlung für .... (Zeit) auf eine Temperatur von ...., bis beim Phosphatasetest ein Negativbefund gewährleistet war, gefolgt von - im Falle von Milch pulver und Milchpulvererzeugnissen - einem Trock nungs verfahren.

2. Nach der Verarbeitung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination der Milch/des Erzeugnisses auf Milchbasis mit pathogenen Keimen zu verhindern.

3. Die Milch/Erzeugnisse auf Milchbasis wurden abgefuellt in neue Behältnisse1 oder

- in Großbehälter, die vor der Befuellung mit einem von der zuständigen Behörde genehmigten Mittel desinfiziert worden sind1, und

- die Art der Milch/Erzeugnisse auf Milchbasis ist auf dem Behälter angegeben.

Ausgestellt in , am

(Ort) (Datum)

Amtssiegel3

.........................................................

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes) 3

.........................................................

(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

1 Nichtzutreffendes streichen.

2 Für Fahrzeuge die Zulassungsnummer, bei Massengutcontainern die Containernummer, in jedem Fall jedoch die Plombennummer angeben.

3 Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses absetzen

Kapitel 3

(A)

VETERINÄRBESCHEINIGUNG

für die Einfuhr von Dosenheimtierfutter in die Europäische Gemeinschaft

Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten.

Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung:

Bestimmungsland:

(EG-Mitgliedstaat)

Ausfuhrland:

Zuständiges Ministerium:

Ausstellende Behörde:

I. Angaben zur Identifizierung des Heimtierfutters

Das Futter wurde aus Rohmaterial von folgenden Tierarten hergestellt:

Art der Verpackung:

Zahl der Packstücke:

Eigengewicht:

Partie-/Chargen-Nr.:

II. Angaben zur Herkunft des Heimtierfutters

Anschrift und Zulassungsnummer des Betriebs:

III. Angaben zur Bestimmung des Heimtierfutters

Das Futter wird versandt

von:

(Verladeort

nach:

(Bestimmungsland und -ort)

mit folgendem Transportmittel:

Plomben-Nr.:

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

IV. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates folgendes. Das vorstehend beschriebene Heimtierfutter erfuellt folgende Anforderungen:

a) Es wurde in einem von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen und überwachten Verarbeitungsbetrieb aufbereitet und gelagert;

b) es wurde ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt:

- in einem Schlachthof erschlachteten Tierkörperteilen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;

- in einem Schlachthof erschlachteten Tierkörperteilen, die für genussundtauglich erklärt wurden, die jedoch keinerlei Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten zeigten und die von Tierkörpern stammen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht für genusstauglich befunden wurden;

- Häuten und Fellen, Hufen und Hörnern, Schweineborsten und Federn von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet, der Schlachttieruntersuchung unterzogen und nach dieser Untersuchung nach geltendem Gemeinschaftsrecht für schlachttauglich befunden wurden;

- Blut von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet, der Schlachttieruntersuchung unterzogen und nach dieser Untersuchung nach geltendem Gemeinschaftsrecht für schlachttauglich befunden wurden;

- tierischen Nebenprodukten, die bei der Gewinnung von Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr (z.B. entfettete Knochen, Grieben usw.) angefallen sind;

- Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltenden Lebensmitteln, die ursprünglich zum Verzehr für Menschen bestimmt waren, die aus kommerziellen Gründen oder wegen Herstellungsproblemen oder Verpackungsmängeln oder anderen Defekten, die jedoch keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen, verfüttert werden sollen;

- Fischen oder anderen Meerestieren, ausgenommen Meeressäugetieren, die zur Fischmehlproduktion auf hoher See gefangen wurden;

- frischen Fischabfällen aus Betrieben, die Fischerzeugnisse zum Verzehr für Menschen herstellen;

- Schalen, Nebenprodukten der Brüterei und Nebenprodukten von Knickeiern von Tieren, die keinerlei klinische Anzeichen von Krankheiten zeigten, die über dieses Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragen werden können;

c) es wurde in hermetisch verschlossenen Behältnissen auf einen Fc-Wert von mindestens 3,0 hitzebehandelt;

d) es wurde anhand einer Stichprobe von mindestens 5 Behältnissen aus jeder verarbeiteten Charge nach labordiagnostischen Methoden untersucht um sicherzustellen, dass die gesamte Futtersendung gemäß Buchstabe a) hitzebehandelt wurde;

e) nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination des Erzeugnisses mit pathogenen Keimen zu verhindern;

Ausgestellt in , am

(Ort) (Datum)

Amtssiegel1

.........................................................

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)1

.........................................................

(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

1 Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses absetzen

(B)

VETERINÄRBESCHEINIGUNG

für die Einfuhr von verarbeitetem Heimtierfutter, ausgenommen Dosenfutter, in die Europäische Gemeinschaft

Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten.

Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung:

Bestimmungsland:

(EG-Mitgliedstaat)

Ausfuhrland:

Zuständiges Ministerium:

Ausstellende Behörde:

I. Angaben zur Identifizierung des Heimtierfutters

Das Futter wurde aus Rohmaterial von folgenden Tierarten hergestellt:

Art der Verpackung:

Zahl der Packstücke:

Eigengewicht:

Partie-/Chargen-Nr.:

II. Angaben zur Herkunft des Heimtierfutters

Anschrift und Zulassungsnummer des Betriebs:

III. Angaben zur Bestimmung des Heimtierfutters

Das Futter wird versandt

von:

(Verladeort)

nach:

(Bestimmungsland und -ort)

mit folgendem Transportmittel:

Plomben-Nr.:

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

IV. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates folgendes. Das vorstehend beschriebene Heimtierfutter erfuellt folgende Anforderungen:

a) Es wurde in einem von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen und überwachten Verarbeitungsbetrieb aufbereitet und gelagert;

b) es wurde ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt:

- in einem Schlachthof erschlachteten Tierkörperteilen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;

- in einem Schlachthof erschlachteten Tierkörperteilen, die für genussundtauglich erklärt wurden, die jedoch keinerlei Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten zeigten und die von Tierkörpern stammen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht für genusstauglich befunden wurden;

- Häuten und Fellen, Hufen und Hörnern, Schweineborsten und Federn von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet, der Schlachttieruntersuchung unterzogen und nach dieser Untersuchung nach geltendem Gemeinschaftsrecht für schlachttauglich befunden wurden;

- Blut von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet, der Schlachttieruntersuchung unterzogen und nach dieser Untersuchung nach geltendem Gemeinschaftsrecht für schlachttauglich befunden wurden;

- tierischen Nebenprodukten, die bei der Gewinnung von Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr (z.B. entfettete Knochen, Grieben usw.) angefallen sind;

- Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltenden Lebensmitteln, die ursprünglich zum Verzehr für Menschen bestimmt waren, die aus kommerziellen Gründen oder wegen Herstellungsproblemen oder Verpackungsmängeln oder anderen Defekten, die jedoch keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen, verfüttert werden sollen;

- Fischen oder anderen Meerestieren, ausgenommen Meeressäugetieren, die zur Fischmehlproduktion auf hoher See gefangen wurden;

- frischen Fischabfällen aus Betrieben, die Fischerzeugnisse zum Verzehr für Menschen herstellen;

- Schalen, Nebenprodukten der Brüterei und Nebenprodukten von Knickeiern von Tieren, die keinerlei klinische Anzeichen von Krankheiten zeigten, die über dieses Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragen werden können;

c) bei seiner Herstellung war gewährleistet, dass das verarbeitete Heimtierfutter oder seine Zutaten tierischen Ursprungs durch und durch bei mindestens 90°C hitzebehandelt wurden;

d) es wurde anhand einer Stichprobe von mindestens 5 Proben, die während oder nach der Lagerung in dem Verarbeitungsbetrieb aus jeder verarbeiteten Charge gezogen wurden, auf Konformität mit folgender Normen1 untersucht:

- Salmonella: kein Befund in 25 g, n=5, c=0, m=0, M=0

- Enterobacteriaceae: n=5, c=2, n=10, M 3 X 10 in 1 g;

e) nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination des Erzeugnisses mit pathogenen Keimen zu verhindern;

f) es wurde mit neuem Verpackungsmaterial verpackt.

Ausgestellt in , am

(Ort) (Datum)

Amtssiegel2

.........................................................

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)2

.........................................................

(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

1 wobei

n= Anzahl der die Stichprobe ausmachenden Probeeinheiten;

m= Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Probeeinheiten m nicht überschreitet;

M= Hoechstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Probeeinheiten größer oder gleich M ist;

c= Anzahl Probeeinheiten, in denen die Keimzahl zwischen m und M liegt, wobei die Stichprobe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Probeeinheiten m oder weniger beträgt.

2 Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses absetzen.

(C)

VETERINÄRBESCHEINIGUNG

für die Einfuhr von Kauspielzeug in die Europäische Gemeinschaft

Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten.

Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung:

Bestimmungsland:

(EG-Mitgliedstaat)

Ausfuhrland:

Zuständiges Ministerium:

Ausstellende Behörde:

I. Angaben zur Identifizierung des Kauspielzeugs

Das Kauspielzeug wurde aus Rohmaterial der folgender Tierarten hergestellt:

Art der Verpackung:

Zahl der Packstücke:

Eigengewicht:

II. Angaben zur Herkunft des Kauspielzeugs

Anschrift und Zulassungsnummer des Betriebs:

III. Angaben zur Bestimmung des Kauspielzeugs

Das Kauspielzeug wird versandt

von:

(Verladeort)

nach:

(Bestimmungsland und -ort)

mit folgendem Transportmittel:

Plomben-Nr.:

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

IV. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates folgendes. Das vorstehend beschriebene Kauspielzeug erfuellt folgende Anforderungen:

a) Es wurde in einem von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen und überwachten Verarbeitungsbetrieb aufbereitet und gelagert;

b) es wurde ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt:

- in einem Schlachthof erschlachteten Tierkörperteilen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;

- in einem Schlachthof erschlachteten Tierkörperteilen, die für genussundtauglich erklärt wurden, die jedoch keinerlei Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten zeigten und die von Tierkörpern stammen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht für genusstauglich befunden wurden;

- Häuten und Fellen von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet, der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung unterzogen und für frei von klinischen Krankheitsanzeichen befunden wurden;

c) es wurde folgendes Behandlungen unterzogen:

i) im Falle von Kauspielzeug aus Häuten und Fellen von Huftieren: einer Hitzebehandlung, die die Abtötung von Salmonella gewährleistet1;

ii) im Falle von Kauspielzeug aus anderen tierischen Nebenprodukten als Häuten und Fellen von Huftieren: einer Hitzebehandlung, die durch und durch eine Temperatur von mindestens 90 °C gewährleistet1;

d) es wurde anhand einer Stichprobe von mindestens 5 Proben, die während oder nach der Lagerung in dem Verarbeitungsbetrieb aus jeder verarbeiteten Charge gezogen wurden, auf Konformität mit folgender Normen2 untersucht:

- Salmonella: kein Befund in 25 g, n=5, c=0, m=0, M=0

- Enterobacteriaceae: n=5, c=2, n=10, M 3 X 10 in 1 g;

e) nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination des Erzeugnisses mit pathogenen Keimen zu verhindern;

f) es wurde mit neuem Verpackungsmaterial verpackt.

Ausgestellt in , am

(Ort) (Datum)

Amtssiegel3

.........................................................

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)3

.........................................................

(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

1 Nichtzutreffendes streichen.

2 wobei

n= Anzahl der die Stichprobe ausmachenden Probeeinheiten;

m= Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Probeeinheiten m nicht überschreitet;

M= Hoechstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Probeeinheiten größer oder gleich M ist;

c= Anzahl Probeeinheiten, in denen die Keimzahl zwischen m und M liegt, wobei die Stichprobe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Probeeinheiten m oder weniger beträgt.

3 Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses absetzen.

(D)

VETERINÄRBESCHEINIGUNG

für die Einfuhr von rohem Heimtierfutter in die Europäische Gemeinschaft

Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten.

Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung:

Bestimmungsland:

(EG-Mitgliedstaat)

Ausfuhrland:

Zuständiges Ministerium:

Ausstellende Behörde:

I. Angaben zur Identifizierung des Heimtierfutters

Das Futter wurde aus Rohmaterial von folgenden Tierarten hergestellt:

Art der Verpackung:

Zahl der Packstücke:

Eigengewicht:

Partie-/Chargen-Nr.:

II. Angaben zur Herkunft des Heimtierfutters

Anschrift und Zulassungsnummer des Betriebs:

III. Angaben zur Bestimmung des Heimtierfutters

Das Rohfutter wird versandt

von:

(Verladeort)

nach:

(Bestimmungsland und -ort)

mit folgendem Transportmittel:

Plomben-Nr.:

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

IV. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates, dass das vorstehend beschriebene rohe Heimtierfutter folgende Anforderungen erfuellt:

a) Es besteht auf tierischen Nebenprodukten, die von den unter Abschnitt I genannten Tierarten gewonnen wurden und die einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen der Entscheidung(en) .../.../EG1 der Kommission erfuellen;

b) es besteht ausschließlich aus in einem von Gemeinschaft zugelassenen Schlachthof erschlachteten Tierkörperteilen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht für genusstauglich erklärt wurden, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;

c) es wurde in einem von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen und überwachten Verarbeitungsbetrieb aufbereitet und gelagert;

d) nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination des Erzeugnisses mit pathogenen Keimen zu verhindern;

e) es wurde mit lecksicherem neuen Verpackungsmaterial verpackt.

Ausgestellt in , am

(Ort) (Datum)

Amtssiegel2

.........................................................

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)2

.........................................................

(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

1 Nummer der geltenden Entscheidung(en) für frisches Fleisch der entsprechenden empfänglichen Haustierarten angeben.

2 Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses absetzen.

Kapitel 4

VETERINÄRBESCHEINIGUNG

für die Einfuhr von Equidenserum aus Drittländern oder Drittlandgebieten, aus denen auch die Einfuhr lebender Schlachtequiden zugelassen ist, in die Gemeinschaft

Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten.

Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung:

Bestimmungsland:

(EG-Mitgliedstaat)

Ausfuhrland:

Zuständiges Ministerium:

Ausstellende Behörde:

I. Angaben zur Identifizierung des Equidenserums

Serum von:

(Tierart)

Art der Verpackung:

Zahl der Teil-/Packstücke:

Eigengewicht:

II. Angaben zur Herkunft des Equidenserums

Angaben zur Herkunft des Equidenserums:

III. Angaben zur Bestimmung des Equidenserums

Das Serum wird versandt

von:

(Verladeort)

nach:

(Bestimmungsland und -ort)

mit folgendem Transportmittel:

Plomben-Nr.:

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

IV. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, dass das vorstehend beschrieben Equidenserum folgende Anforderungen erfuellt:

a) Es stammt aus einem Land, in dem afrikanische Pferdepest, Beschälseuche, Rotz, Pferdeenzephalomyelitis (alle Typen, einschließlich VEE), infektiöse Anämie der Pferde, Stomatitis vesicularis, Tollwut und Milzbrand anzeigepflichtig sind;

b) es wurde unter Überwachung eines Tierarztes von Equiden gewonnen, die zum Zeitpunkt der Gewinnung frei von klinischen Symptomen einer Infektionskrankheit waren;

c) es wurde von Equiden gewonnen, die von Geburt an im Hoheitsgebiet oder in einem nach geltendem Gemeinschaftsrecht offiziell regionalisierten Gebiet eines Drittlandes gehalten wurden, in dem:

i) in den letzten zwei Jahren kein Fall von venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis (VEE) aufgetreten ist;

ii) in den letzten sechs Monaten kein Fall von Beschälseuche aufgetreten ist;

iii) in den letzten sechs Monaten kein Fall von Rotz aufgetreten ist;

d) es wurde von Equiden gewonnen, die zum Zeitpunkt der Gewinnung nicht aus Betrieben stammten oder in Betrieben gehalten wurden, die während der nachstehenden Zeiträume aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt waren:

i) bei Pferdeenzephalomyelitis seit sechs Monaten ab dem Tag der Schlachtung der erkrankten Equiden;

ii) bei infektiöser Anämie bis zu dem Tag, an dem nach Schlachtung der erkrankten Tiere die übrigen Tiere auf zwei im Abstand von drei Monaten durchgeführte Coggins-Tests negativ reagiert haben;

iii) bei Stomatitis vesicularis seit sechs Monaten;

iv) bei Tollwut seit einem Monat ab der letzten Fallmeldung;

v) bei Milzbrand seit 15 Tagen ab der letzten Fallmeldung. Wenn alle seuchenempfänglichen Tiere des Betriebs geschlachtet und alle Räumlichkeiten desinfiziert wurden, beträgt der Sperrzeitraum 30 Tage ab dem Tag, an dem die Tiere unschädlich beseitigt und die Räumlichkeiten desinfiziert worden sind, bzw. 15 Tage im Fall von Milzbrand;

e) es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination des Serums während der Gewinnung, Aufbereitung und Verpackung mit pathogenen Keimen zu verhindern;

f) es wurde in verplombten, lecksicheren Behältnisse verpackt, die deutlich lesbar als "Equidenserum" ausgewiesen und mit der Registernummer des Gewinnungsbetriebs versehen sind.

Ausgestellt in , am

(Ort) (Datum)

Amtssiegel1

.........................................................

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)1

.........................................................

(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

1 Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses absetzen.

Kapitel 5

(A)

VETERINÄRBESCHEINIGUNG

für die Einfuhr von frischen oder gekühlten Häuten und Fellen von Huftieren in die Europäische Gemeinschaft

Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten.

Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung:

Bestimmungsland:

(EG-Mitgliedstaat)

Ausfuhrland:

Zuständiges Ministerium:

Ausstellende Behörde:

I. Angaben zur Identifizierung der Häute und Felle

Häute und Felle von :

(Tierart)

Art der Verpackung:

Zahl der Teil-/Packstücke:

Eigengewicht:

Plomben-Nr(n). des (der) Container(s), Lastkraftwagen(s), Eisenbahnwaggon(s) oder Ballen(s):

II. Angaben zur Herkunft der Häute und Felle

Anschrift und Veterinärkontrollnummer des registrierten und überwachten Betriebs:

III. Angaben zur Bestimmung der Häute und Felle

Die Häute und Felle werden versandt

von:

(Verladeort)

nach:

(Bestimmungsland und -ort)

mit folgendem Transportmittel:

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

IV. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend beschriebenen Häute und Felle folgende Anforderungen erfuellen:

a) Sie stammen von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet, der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterzogen und für frei von auf Mensch und Tier übertragbaren Tierseuchen befunden und nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms getötet wurden;

b) sie stammen aus einem Drittland oder einem nach geltendem Gemeinschaftsrecht offiziell regionalisierten Gebiet eines Drittlandes, aus dem auch die Einfuhr von frischem Fleisch aller Kategorien der entsprechenden Arten zugelassen ist und das in den 12 Monaten vor dem Versand der Häute und Felle von folgenden Tierseuchen frei war und in dem während dieses Zeitraums gegen keine der folgenden Tierseuchen geimpft wurde:

- klassische Schweinepest1,

- afrikanische Schweinepest1,

- Teschener Krankheit1,

- Rinderpest1,

und das zumindest in den 24 Monaten vor dem Versand der Häute und Felle frei von Maul- und Klauenseuche und in dem während dieses Zeitraums nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wurde1;

c) sie stammen von

- Tieren, die vor ihrer Schlachtung für mindestens drei Monate bzw. - falls die Tiere weniger als drei Monate alt sind - von Geburt an im Hoheitsgebiet des Herkunftslands gehalten wurden;

- im Falle von Häuten und Fellen von Paarhufern: Tieren aus Betrieben, in denen zumindest in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche und um die im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

- im Falle von Schweinehäuten: Tieren aus Betrieben, in denen zumindest in den letzten 30 Tagen kein Fall von vesikulärer Schweinekrankheit und in den letzten 40 Tagen kein Fall von klassischer oder afrikanischer Schweinepest und um die im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen kein Fall dieser Seuchen aufgetreten ist;

- Tieren, die in den 24 Stunden vor der Schlachtung im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung unterzogen und für frei von Anzeichen der Maul- und Klauenseuche1, der Rinderpest1, der klassischen Schweinepest1, der afrikanischen Schweinepest1 bzw. der vesikulären Schweinekrankheit1 befunden wurden;

d) es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination der Häute und Felle mit pathogenen Keimen zu verhindern.

Ausgestellt in , am

(Ort) (Datum)

Amtssiegel2

.........................................................

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)2

.........................................................

(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

1 Nicht auf die betreffende Tierart zutreffende Seuchen streichen.

2 Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses absetzen.

(B)

VETERINÄRBESCHEINIGUNG

für die Einfuhr von behandelten Häuten und Fellen von Huftieren aus den Drittländern oder Drittlandgebieten gemäß Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG in die Europäische Gemeinschaft

Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten.

Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung:

Bestimmungsland:

(EG-Mitgliedstaat)

Ausfuhrland:

Zuständiges Ministerium:

Ausstellende Behörde:

I. Angaben zur Identifizierung der Häute und Felle

Häute und Felle von :

(Tierart)

Art der Verpackung:

Zahl der Teil-/Packstücke:

Eigengewicht:

Plomben-Nr(n). des (der) Container(s), Lastkraftwagen(s), Eisenbahnwaggon(s) oder Ballen(s):

II. Angaben zur Herkunft der Häute und Felle

Anschrift und Veterinärkontrollnummer des registrierten und überwachten Betriebs:

III. Angaben zur Bestimmung der Häute und Felle

Die Häute und Felle werden versandt

von:

(Verladeort)

nach:

(Bestimmungsland und -ort)

mit folgendem Transportmittel:

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

IV. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend beschriebenen Häute und Felle von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet, der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterzogen und für frei von auf Mensch und Tier übertragbaren Tierseuchen befunden und nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms getötet wurden.

1. Sie erfuellen darüber hinaus folgende Anforderungen:1

a) Sie stammen entweder aus einem Drittland oder in einem Drittlandgebiet, in dem in den letzten 12 Monaten keine der folgenden Tierseuchen, die im Herkunftsland anzeigepflichtig sind, aufgetreten ist:

- Rinderpest2,

- Maul- und Klauenseuche2,

- klassische Schweinepest2,

- afrikanische Schweinepest2

und wurden

- getrocknet1 oder

- für mindestens 14 Tage vor ihrem Versand trocken oder nass gesalzen1 oder

- am ...... (Datum) trocken oder nass gesalzen und werden nach Erklärung des Beförderungsunternehmens solange auf dem Seeweg befördert, dass gewährleistet ist, dass die Häute und Felle vor Eintreffen an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft mindestens 14 Tage lang gesalzt wurden1,

oder

b) sie wurden

- unter Zusatz von 2 % Natriumkarbonat für sieben Tage in Meer wasser gesalzen,

oder

- unter Zusatz von 2 % Natriumkarbonat am ... (Datum) in Meerwasser gesalzen und werden nach Erklärung des Beförderungsunternehmens solange auf dem Seeweg befördert, dass gewährleistet ist, dass die Häute und Felle vor Eintreffen an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft mindestens 7 Tage lang gesalzt wurden1, oder

- für 42 Tage bei mindestens 20 °C getrocknet1.

2. Es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination der Häute und Felle mit pathogenen Keimen zu verhindern.

Ausgestellt in......................., am..........................................

(Ort) (Datum)

Amtssiegel3

.........................................................

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)3

.........................................................

(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

1 Nichtzutreffendes streichen.

2 Nicht auf die betreffende Tierart zutreffende Seuchen streichen.

3 Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses absetzen.

(C)

AMTLICHE ERKLÄRUNG

für die Einfuhr von Häuten und Fellen von Huftieren, ausgenommen Schweine und Equiden, die vor der Einfuhr 21 Tage lang getrennt aufbewahrt wurden bzw. die sich 21 Tage lang ununterbrochen auf dem Transportweg befanden, in die Europäische Gemeinschaft

Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten.

Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung:

Bestimmungsland:

(EG-Mitgliedstaat)

Ausfuhrland:

Zuständiges Ministerium:

Ausstellende Behörde:

I. Angaben zur Identifizierung der Häute und Felle

Häute und Felle von:

(Tierart)

Art der Verpackung:

Zahl der Teil-/Packstücke:

Eigengewicht:

Plomben-Nr(n). des (der) Container(s), Lastkraftwagen(s), Eisenbahnwaggon(s) oder Ballen(s):

II. Angaben zur Herkunft der Häute und Felle

Anschrift und amtliche Registernummer des Betriebs:

III. Angaben zur Bestimmung der Häute und Felle

Die Häute und Felle werden versandt

von:

(Verladeort)

nach:

(Bestimmungsland und -ort)

mit folgendem Transportmittel:

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

IV. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend beschriebenen Häute und Felle folgende Anforderungen erfuellen:

a) Sie wurden

- getrocknet1 oder

- für mindestens 14 Tage vor ihrem Versand trocken oder nass gesalzen1 oder

- unter Zusatz von 2% Natriumkarbonat für sieben Tage in Meerwasser gesalzen1 oder

- für 42 Tage bei mindestens 20°C getrocknet1;

b) es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um nach der Behandlung eine Kontamination der Häute und Felle mit pathogenen Keimen zu verhindern, und die Häute und Felle sind nicht mit anderen Tierprodukten oder lebenden Tieren in Berührung gekommen;

c) - sie wurden nach der Behandlung gemäß Buchstabe a in den 21 Tagen unmittelbar vor ihrem Versand unter amtlicher Überwachung getrennt aufbewahrt1, oder

- nach Erklärung des Beförderungsunternehmens dauert die Beförderung voraussichtlich mindestens 21 Tage1.

Ausgestellt in , am

(Ort) (Datum)

Amtssiegel2

.........................................................

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)2

.........................................................

(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

1 Nichtzutreffendes streichen.

2 Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses absetzen.

Kapitel 6

(A)

BESCHEINIGUNG/DOKUMENT

für die Einfuhr von behandelten Jagdtrophäen von Feder- oder Schalenwild (ausschließlich bestehend aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, Häuten oder Fellen) in die Europäische Gemeinschaft

Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten.

Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung:

Bestimmungsland:

(EG-Mitgliedstaat)

Ausfuhrland:

Zuständiges Ministerium:

Ausstellende Behörde:

I. Angaben zur Identifizierung der Jagdtrophäen

Trophäen von:

(Tierart)

Art der Trophäen:

a) ausschließlich Knochen, Hörner, Hufe, Klauen, Geweihe, Zähne1:

b) ausschließlich Häute bzw. Felle1:

Art der Verpackung:

Zahl der Teil-/Packstücke:

Bezugs-Nr. der CITES-Bescheinigung1:

II. Angaben zur Bestimmung der Jagdtrophäen

Die Trophäen werden versandt

von:

(Verladeort)

nach:

(Bestimmungsland und -ort)

mit folgendem Transportmittel:

Plomben-Nr.:

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

III. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, dass die vorstehend beschriebenen Jagdtrophäen folgende Anforderungen erfuellen:

a) Sie wurden unmittelbar nach ihrer Behandlung einzeln in transparenten und - zur Vermeidung einer Rekontamination - verschlossenen Packungen verpackt, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten;

b) im Falle von lediglich aus Häuten bzw. Fellen bestehenden Trophäen wurden die Häute und Felle1

- getrocknet1 oder

- für mindestens 14 Tage vor ihrem Versand trocken oder nass gesalzen1 oder

- am ...... (Datum) trocken oder nass gesalzen und werden nach Erklärung des Beförderungsunternehmens für mindestens 14 Tage auf dem Seeweg befördert, so dass gewährleistet ist, dass die Häute und Felle vor Eintreffen an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft mindestens 14 Tage lang gesalzen wurden1;

c) im Falle von lediglich aus Knochen, Hörnern, Klauen, Geweihen und Zähnen bestehenden Trophäen wurden die Knochen, Hörner, Klauen, Geweihe und Zähne1

- für eine angemessene Zeit in siedendes Wasser getaucht, um zu gewährleisten, dass Fremdstoffe jeder Art entfernt werden;

- mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Mittel und - im Falle von Knochen - insbesondere mit Wasserstoffperoxid desinfiziert.

Ausgestellt in , am

(Ort) (Datum)

Amtssiegel2

.........................................................

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)2

.........................................................

(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

1 Nichtzutreffendes streichen.

2 Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses absetzen.

(B)

VETERINÄRBESCHEINIGUNG

für die Einfuhr von aus ganzen Tierkörperteilen bestehenden, unbehandelten Jagdtrophäen von Feder- oder Schalenwild in die Europäische Gemeinschaft

Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten.

Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung:

Bestimmungsland:

(EG-Mitgliedstaat)

Ausfuhrland:

Zuständiges Ministerium:

Ausstellende Behörde:

I. Angaben zur Identifizierung der Jagdtrophäen

Trophäen von:

(Tierart)

Art der Verpackung:

Zahl Teil-/Packstücke:

Bezugs-Nr. der CITES-Bescheinigung1:

II. Angaben zur Bestimmung der Jagdtrophäen

Die Trophäen werden versandt

von:

(Verladeort)

nach:

(Bestimmungsland und -ort)

mit folgendem Transportmittel:

Plomben-Nr.:

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

III. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

1. Jagdtrophäen von Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, erfuellen folgende Anforderungen:1

a) Sie stammen aus ........., (Gebiet) .........., das in den letzten 12 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und Rinderpest war und in dem während dieses Zeitraums gegen keine dieser Seuchen geimpft wurde;

b) sie stammen von

a) Tieren, die erlegt wurden im Hoheitsgebiet von ........., Gebiet ........., das zur Ausfuhr von frischem Fleisch der entsprechenden empfänglichen Haustierarten zugelassen ist und das in den letzten 60 Tagen nicht wegen Ausbruch einer Tierseuche, für die die Wildtiere empfänglich sind, gesperrt war;

b) Tieren, die in mindestens 20 km Entfernung zur Grenze mit einem Drittland oder Drittlandgebiet erlegt wurden, das nicht zur Ausfuhr unbehandelter Trophäen von Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, in die Europäische Gemeinschaft zugelassen ist.

2. Jagdtrophäen von Schwarzwild, erfuellen folgende Anforderungen1:

a) .......... war in den letzten 12 Monaten frei von klassischer und afrikanischer Schweinepest, vesikulärer Schweinekrankheit, Maul- und Klauenseuche und enteroviraler Enzephalomyelitis (Teschener Krankheit), und während dieses Zeitraums ist gegen keine dieser Seuchen geimpft worden;

b) sie stammen von

a) Tieren, die erlegt wurden im Gebiet von ........., Gebiet ........., das zur Ausfuhr von frischem Fleisch der entsprechenden empfänglichen Haustierarten zugelassen ist und das in den letzten 60 Tagen nicht wegen Ausbruch einer Tierseuche, für die die Wildtiere empfänglich sind, gesperrt war;

b) Tieren, die in mindestens 20 km Entfernung zur Grenze mit einem Drittland oder Drittlandgebiet erlegt wurden, das nicht zur Ausfuhr unbehandelter Trophäen von Schwarzwild in die Europäische Gemeinschaft zugelassen ist.

3. Jagdtrophäen von freilebenden Einhufern stammen von Tieren, die im Gebiet von ...... ...1 (Ausfuhrland) erlegt wurden.

4. Jagdtrophäen von Federwild erfuellen folgende Anforderungen:1

a) Sie stammen aus ........., Gebiet.........., das frei von Gefluegelpest und Newcastle-Krankheit ist;

b) Sie stammen von Wildvögeln, die erlegt wurden im Gebiet von ........., Gebiet ........., das in den letzten 30 Tagen nicht wegen Ausbruch einer Tierseuche, für die die Wildvögel empfänglich sind, gesperrt war.

5. Sie wurden einzeln in transparenten und - zur Vermeidung einer Kontami nation - verschlossenen Packungen verpackt, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten.

Ausgestellt in , am

(Ort) (Datum)

Amtssiegel2

.........................................................

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)2

.........................................................

(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

1 Nichtzutreffendes streichen.

2 Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses absetzen.

Kapitel 7

(A)

VETERINÄRBESCHEINIGUNG

für die Einfuhr von Schweineborsten aus Drittländern bzw. Drittlandgebieten ohne Vorkommen von afrikanischer Schweinepest in die Europäische Gemeinschaft

Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten.

Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung:

Bestimmungsland:

(EG-Mitgliedstaat)

Ausfuhrland:

Zuständiges Ministerium:

Ausstellende Behörde:

I. Angaben zur Identifizierung der Schweineborsten

Art der Verpackung:

Zahl der Teil-/Packstücke:

Eigengewicht:

II. Angaben zur Herkunft der Schweineborsten

Anschrift und Veterinärkontrollnummer des registrierten Betriebs:

III. Angaben zur Bestimmung der Schweineborsten

Die Borsten werden versandt

von:

(Verladeort)

nach:

(Bestimmungsland und -ort)

mit folgendem Transportmittel:

Plomben-Nr.:

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

IV. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

1. Die vorstehend beschriebenen Schweineborsten wurden von Schweinen gewonnen, die aus dem Herkunftsland stammen und dort in einem Schlachthof geschlachtet wurden.

2. Die Schweine, von denen die Borsten gewonnen wurden, zeigten bei der Schlachttieruntersuchung im Schlachthof keinerlei Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit und wurden nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms geschlachtet.

3. Das Herkunftsland bzw. - bei amtlicher Regionalisierung nach dem geltendem Gemeinschaftsrecht - das Herkunftsgebiet ist seit mindestens 12 Monaten frei von afrikanischer Schweinepest.

4. Die Borsten sind trocken und fest verpackt.

Ausgestellt in , am

(Ort) (Datum)

Amtssiegel1

.........................................................

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)1

.........................................................

(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

1 Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses absetzen.

(B)

VETERINÄRBESCHEINIGUNG

für die Einfuhr von Schweineborsten aus Drittländern bzw. Drittlandgebieten mit Vorkommen von afrikanischer Schweinepest in die Europäische Gemeinschaft

Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten.

Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung:

Bestimmungsland:

(EG-Mitgliedstaat)

Ausfuhrland:

Zuständiges Ministerium:

Ausstellende Behörde:

I. Angaben zur Identifizierung der Schweineborsten

Art der Verpackung:

Zahl der Teil-/Packstücke:

Eigengewicht:

II. Angaben zur Herkunft der Schweineborsten

Anschrift und Veterinärkontrollnummer des registrierten Betriebs:

III. Angaben zur Bestimmung der Schweineborsten

Die Borsten werden versandt

von:

(Verladeort)

nach:

(Bestimmungsland und -ort)

mit folgendem Transportmittel:

Plomben-Nr.:

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

IV. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

1. Die vorstehend beschriebenen Schweineborsten wurden von Schweinen gewonnen, die aus dem Herkunftsland stammen und dort in einem Schlachthof geschlachtet wurden.

2. Die Schweine, von denen die Borsten gewonnen wurden, zeigten bei der Schlachttieruntersuchung im Schlachthof keinerlei Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit und wurden nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms geschlachtet.

3. Die Borsten wurden

- gekocht1,

- angefärbt1,

- gebleicht1.

4. Die Borsten sind trocken und fest verpackt.

Ausgestellt in , am

(Ort) (Datum)

Amtssiegel2

.........................................................

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)2

.........................................................

(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

1 Nichtzutreffendes streichen.

2 Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses absetzen.

Kapitel 8

VETERINÄRBESCHEINIGUNG

für die Einfuhr von unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten zur Herstellung von Heimtierfutter oder technischen Erzeugnissen, einschließlich pharmazeutische Erzeugnisse, in die Europäische Gemeinschaft

Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss die Sendung bis zum Eintreffen an der Grenzkontrollstelle begleiten.

Bezugs-Nr. dieser Bescheinigung:

Bestimmungsland:

(EG-Mitgliedstaat)

Ausfuhrland:

Zuständiges Ministerium:

Ausstellende Behörde:

I. Angaben zur Identifizierung der unverarbeiteten tierischen Nebenprodukte

Art der unverarbeiteten tierischen Nebenprodukte:

(Tierart)

Art der Verpackung:

Zahl der Packstücke:

Eigengewicht:

Partie-/Chargen-Nr.:

II. Angaben zur Herkunft der unverarbeiteten tierischen Nebenprodukte

Anschrift und Zulassungsnummer des Betriebs:

III. Angaben zur Bestimmung der unverarbeiteten tierischen Nebenprodukte

Die unverarbeiteten tierischen Nebenprodukte werden versandt

von:

(Verladeort)

nach:

(Bestimmungsland und -ort)

mit folgendem Transportmittel:

Plomben-Nr.:

Name und Anschrift des Versenders:

Name und Anschrift des Empfängers:

IV. Bescheinigung

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

a) Die vorstehend beschriebenen unverarbeiteten tierischen Nebenprodukte bestehen aus Nebenprodukten der Tierarten gemäß Abschnitt I und erfuellen die einschlägigen Tiergesundheitsvorschriften der Entscheidung(en) .../... /...1.

b) Sie bestehen ausschließlich aus in einem Schlachthof erschlachteten Tierkörperteilen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht für genusstauglich erklärt wurden, die jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind.

c) Sie wurden im Herkunftsbetrieb tiefgefroren.

d) Es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um nach der Behandlung eine Rekontamination der Produkte mit pathogenen Keimen zu verhindern.

e) Sie wurden mit neuem, lecksicheren Verpackungsmaterial verpackt.

Ausgestellt in , am

(Ort) (Datum)

Amtssiegel2

.........................................................

(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)2

.........................................................

(Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

1 Nummer der geltenden Entscheidung(en) für frisches Fleisch der entsprechenden empfänglichen Haustierarten angeben.

2 Siegel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses absetzen.

ANHANG XI

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten zulassen

Diese Listen haben Grundsatzcharakter, d.h. bei der Einfuhr müssen alle einschlägigen tierseuchen- und hygienerechtlichen Anforderungen erfuellt sein.

Teil I

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen

Drittländer gemäß Spalte B bzw. Spalte C des Anhangs der Entscheidung 95/340/EG.

Teil II

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß (ausgenommen Fischmehl) zulassen

Drittländer gemäß Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG.

Teil III

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fischmehl und Fischöl zulassen

Drittländer gemäß dem Anhang der Entscheidung 97/296/EG sowie die folgenden Länder:

(EE) Estland

(PR) Puerto Rico

(UA) Ukraine.

Teil IV

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von ausgeschmolzenen Fetten (ausgenommen Fischöl) zulassen

Drittländer gemäß Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG.

Teil V

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Blutprodukten zulassen

A. Blutprodukte von Huftieren

Drittländer bzw. Drittlandgebiete gemäß Teil I des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG, aus denen auch die Einfuhr von frischem Fleisch aller Kategorien der betreffenden Arten zugelassen ist.

B. Blutprodukte von anderen Tierarten

Drittländer gemäß Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG.

Teil VI

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Blutprodukten (ausgenommen Blutprodukte von Equiden) für technische und pharmazeutische Verwendungszwecke zulassen

A. Blutprodukte von Huftieren

Drittländer bzw. Drittlandgebiete gemäß Teil I des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG, aus denen auch die Einfuhr von frischem Fleisch aller Kategorien der betreffenden Arten zugelassen ist.

B. Blutprodukte von anderen Tierarten

Drittländer gemäß Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG.

Teil VII

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von unverarbeitetem Material für die Herstellung von Heimtierfutter und technischen Erzeugnissen zulassen

A. Unverarbeitetes Material von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden

Drittländer bzw. Drittlandgebiete gemäß Teil I des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG, aus denen auch die Einfuhr von frischem Fleisch aller Kategorien der betreffenden Arten zugelassen ist.

B. Unverarbeitetes Material von Gefluegel

Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch zulassen.

C. Unverarbeitetes Material von anderen Tierarten

Drittländer gemäß Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG.

Teil VIII

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von unbehandelten Schweineborsten zulassen

Drittländer gemäß Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG.

Teil IX

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Gülle für die Bodendüngung zulassen

A. Verarbeitete Gülleprodukte

Drittländer gemäß Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG.

B. Verarbeitete Equidengülle

Drittländer der Liste gemäß Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG für lebende Equiden.

C. Verarbeitete Gefluegelgülle

Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch zulassen.

Teil X

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Heimtierfutter und Kauspielzeug zulassen

Drittländer gemäß Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG.

(LK) Sri Lanka1

(JP) Japan2

(TW) Taiwan2.

Teil XI

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Gelatine, hydrolysiertem Protein und Dicalciumphosphat zu Fütterungszwecken zulassen

Drittländer gemäß Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG sowie die folgenden Länder:

(KR) Republik Korea3

(MY) Malaysia3

(PK) Pakistan3

(TW) Taiwan3.

1 Ausschließlich Kauspielzeug aus Häuten und Fellen von Huftieren.

2 Ausschließlich behandeltes Futter für Zierfische.

3 Ausschließlich Gelatine.

ANHANG XII

VORSCHRIFTEN FÜR VERBRENNUNGS- UND MITVERBRENNUNGSANLAGEN, FÜR DIE Richtlinie 2000/76/EG NICHT GILT

KAPITEL I

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

1. Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen so ausgelegt, ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung erfuellen.

2. Der Betreiber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage hat alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Annahme der tierischer Nebenprodukte zu ergreifen, um direkte Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zu vermeiden oder, soweit es praktikabel ist, zu begrenzen.

KAPITEL II

BETRIEBSBEDINGUNGEN

3. Verbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen sind so auszulegen, auszurüsten, auszuführen und zu betreiben, dass die Temperatur des entstehenden Verbrennungsgases kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen zwei Sekunden lang auf 850 °C erhöht wird; die Messung muss in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen repräsentativen Stelle des Brennraums entsprechend der Genehmigung der zuständigen Behörden erfolgen.

4. Jede Linie einer Hochleistungs-Verbrennungsanlage muss mit mindestens einem Hilfsbrenner ausgestattet sein. Dieser muss automatisch eingeschaltet werden, wenn die Temperatur der Verbrennungsgase nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft auf unter 850 °C sinkt. Er ist auch bei An- und Abfahrvorgängen der Anlage einzusetzen, um zu gewährleisten, dass die Temperatur von 850 °C zu jedem Zeitpunkt dieser Betriebsvorgänge - und solange sich unverbranntes Material im Brennraum befindet - aufrechterhalten bleibt.

5. Hochleistungs-Verbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen müssen mit einem automatischen System ausgestattet sein, das zum Einsatz kommt, um die Beschickung mit tierischen Nebenprodukten unter folgenden Umständen zu verhindern:

a) während des Anfahrvorgangs bis zum Erreichen der Temperatur von 850 °C und

b) bei jedem Absinken der Temperatur unter 850 °C.

6. Tierische Nebenprodukte sollten, soweit praktikabel, ohne direkte Handhabung in die Feuerung verbracht werden.

KAPITEL III

Ableitung von Wasser

7. Die Gelände von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Lagerflächen für tierische Nebenprodukte sind so auszulegen, dass unerlaubtes und unbeabsichtigtes Freisetzen von Schadstoffen in den Boden, in das Oberflächenwasser und das Grundwasser im Einklang mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vermieden wird. Außerdem muss für das auf dem Gelände der Verbrennungsanlage anfallende verunreinigte Regenwasser und für verunreinigtes Wasser, das bei Störungen oder der Brandbekämpfung anfällt, Speicherkapazität vorgesehen werden.

8. Die Speicherkapazität muss so bemessen sein, dass das anfallende Wasser erforderlichenfalls geprüft und vor der Einleitung behandelt werden kann.

Kapitel IV

RÜCKSTÄNDE

9. Für die Zwecke dieses Kapitel bedeutet der Begriff "Rückstände" alle fluessigen oder festen Stoffe, die bei der Verbrennung oder Mitverbrennung, bei der Abwasserbehandlung oder sonstigen Prozessen innerhalb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage entstehen. Er schließt Rostasche und Schlacke, Filterstaub und Kesselstaub ein.

10. Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage sind hinsichtlich Menge und Schädlichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Die Rückstände sind soweit angezeigt in der Anlage selbst oder außerhalb dieser unter Einhaltung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften zu verwerten.

11. Die Beförderung und Zwischenlagerung von Trockenrückständen in Form von Staub hat so zu erfolgen, dass diffuse Emissionen in die Umwelt vermieden werden (beispielsweise durch Verwendung geschlossener Behälter).

Kapitel V

temperaturmeSSUNG

12. Es sind Verfahren zur Überwachung der für den Verbrennungs- bzw. Mitverbrennungsprozess relevanten Parameter und Bedingungen anzuwenden. Hochleistungs-Verbrennungsanlagen und Mitverbrennungsanlagen müssen mit Vorrichtungen zur Temperaturmessung ausgerüstet sein und diese einsetzen.

13. In der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung oder in den dieser beigefügten Bedingungen müssen Anforderungen für die Temperaturmessung festgelegt werden.

14. Der ordnungsgemäße Einbau und das Funktionieren von Geräten für die automatische Überwachung müssen kontrolliert werden und jedes Jahr muss ein Überwachungstest durchgeführt werden. Die Kalibrierung muss mindestens alle drei Jahre anhand von parallelen Messungen nach den Referenzmethoden erfolgen.

15. Die Ergebnisse der Temperaturmessung müssen aufgezeichnet und in angemessener Form dargeboten werden, damit die zuständige Behörde die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten genehmigten Betriebs bedingungen prüfen kann, und zwar nach Verfahren, die von der genannten Behörde zu beschließen sind.

KAPITEL VI

Nicht normaleR Betrieb

16. Bei einem Ausfall und bei nicht normalen Betriebsbedingungen muss der Betreiber den Betrieb so schnell wie möglich vermindern oder ganz einstellen, bis die normalen Betriebsbedingungen wieder hergestellt sind.

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