EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document JOC_2002_051_E_0339_01

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (KOM(2001) 636 endg. — 2000/0262(COD))

ABl. C 51E vom 26.2.2002, p. 339–341 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0636

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (gemäβ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2001/0636 endg. - COD 2000/0262 */

Amtsblatt Nr. 051 E vom 26/02/2002 S. 0339 - 0341


2000/0262 (COD) Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

2000/0262 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote

1. Kontext

Übermittlung des Vorschlags an den Rat und das Europäische Parlament - KOM(2000)639 - 2000/0262 (COD) - gemäß Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 EG-Vertrag // 12. Oktober 2000

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses // 28.-29. März 2001

Stellungnahme des Europäischen Parlaments - erste Lesung // 5. Juli 2001

2. Ziel des Kommissionsvorschlags

Der Vorschlag führt harmonisierte Bestimmungen über Grenzwerte für Abgas- und Geräuschemissionen bei Sportbooten ein. Außerdem umfasst er eine Reihe von Änderungen der Bauartmerkmale von Sportbooten, die unter diese Richtlinie fallen (z. B. die Einbeziehung von Jet-Skis in den Geltungsbereich der ursprünglichen Richtlinie).

3. Stellungnahme der Kommission zu den Änderungsvorschlägen des Parlaments

3.1. Von der Kommission akzeptierte Abänderungen (1, 6, 14, 18, 44, 22, 28, 29, 37, 39, 41)

Die Abänderungen 1, 6 und 39 werden als sinnvolle Klarstellungen akzeptiert.

Mit der Abänderung 22 werden extreme Wetterverhältnisse wie Hurrikane von den unter der Auslegungskategorie A genannten Wetterverhältnissen ausgenommen. Dies wird als logische Klarstellung akzeptiert.

Die Abänderung 18 beinhaltet eine Vereinfachung der Geräuschmessverfahren. Sie führt ein billigeres Alternativverfahren für den Nachweis der Einhaltung der Geräuschvorschriften ein; Ziel ist die finanzielle Entlastung der Hersteller kleiner Boote mit geringer Geschwindigkeit.

Die Abänderung 28 beinhaltet eine logische Anpassung der ursprünglichen Richtlinie an die technische Entwicklung. Es stimmt, dass sich die Flammpunkte von Otto- und Dieselkraftstoffen in Kraftstofftanks von Sportbooten angenähert haben und dass der Flammpunkt-Grenzwert von 55° C nicht mehr gilt.

Bei den Abänderungen 14 und 29 handelt es sich um redaktionelle Verbesserungen.

Die Abänderungen 37 und 41 betreffen die Einteilung von Sportbooten mit Heckmotor in zwei Kategorien. Diese Abänderungen werden als logische Konsequenz aus der im Grundsatz akzeptierten Abänderung 8 akzeptiert.

Mit der Abänderung 44 wird der Verweis auf die CE-Kennzeichnung von Wasserskootermotoren gestrichen. Diese Abänderung wird akzeptiert, weil Wasserskootermotoren ein integraler Bestandteil derartiger Erzeugnisse sind und es daher ausreicht, wenn die CE-Kennzeichnung auf dem Wasserskooter angebracht wird.

3.2. Zum Teil oder im Grundsatz von der Kommission akzeptierte Abänderungen (Nr. 43 (erster Teil), 3, 5, 7, 8, 10 (zweiter Teil), 12, 13, 45 (erster Teil), 21, 23, 35 und 36)

Die Kommission kann den ersten Teil der Abänderung 43 als verbesserte Formulierung akzeptieren.

Die Kommission kann den zweiten Teil der Abänderung 10 akzeptieren, durch die für den Eigengebrauch gebaute Boote von den Geräuschvorschriften der vorgeschlagenen Richtlinie ausgenommen werden. Diese Ausnahme sollte in einem neuen zweiten Gedankenstrich unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c wie folgt zum Ausdruck kommen: "für den Eigengebrauch gebaute Boote, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht werden."

Die Kommission kann den ersten Teil der Abänderung 45, in der die Bauteile mit CE-Kennzeichnung aufgeführt werden, akzeptieren, da sie eine sinnvolle Klarstellung bedeuten.

Die Kommission kann die Abänderung 3 akzeptieren, sofern der letzte Satz der neuen Erwägung 11a neu gefasst wird: "Im Verlauf der Überprüfung dieser Richtlinie kann die Einführung unionsweiter Maßnahmen gegebenenfalls erwogen werden."

Die Kommission kann die Abänderung 5 im Grundsatz akzeptieren, sofern klargestellt wird, dass Antriebsmotoren, an denen beträchtliche Änderungen vorgenommen werden, im Hinblick auf Abgasemissionen in den Geltungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie fallen sollten, wenn sie nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie zum ersten Mal in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden.

Die Kommission kann auch die Abänderung 7 im Zusammenhang mit Geräuschemissionen im Grundsatz akzeptieren, sofern klargestellt wird, dass die vorgeschlagene Richtlinie für Produkte gilt, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie zum ersten Mal in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden.

Die bei den Abänderungen 5 und 7 angesprochene Klarstellung könnte in Artikel 1 Absatz 1 in einem eigenen Buchstaben d wie folgt formuliert werden:

"für Produkte im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 1 Buchstabe c gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie nur bei Inverkehrbringen und/oder Inbetriebnahme nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie."

Die Kommission kann die Abänderung 8 im Grundsatz akzeptieren, die eine Einteilung von Sportbooten mit Heckmotoren in zwei Kategorien, d. h. mit integriertem Abgasausstoß und ohne integrierten Abgasausstoß, einführt. Die Unterscheidung verändert nicht den beabsichtigten Zweck der vorgeschlagenen Richtlinie. Daher wird diese Abänderung vorbehaltlich der nachstehenden Neuformulierung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv akzeptiert: ,Außenbordmotoren und Heckmotoren mit integriertem Abgasausstoß zum Einbau in Sportbooten". Zur Wahrung der Konsistenz und der Klarheit sollte auch Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i wie folgt angepasst werden, so dass dort ebenfalls zwischen diesen beiden Motorenarten unterschieden wird: ,Sportboote mit Heckmotoren ohne integrierten Abgasausstoß oder Innenbordmotoraggregaten".

Die Kommission kann die Abänderung 12 im Grundsatz akzeptieren, vorbehaltlich der in Bezug auf die Abänderung 10 (s. oben) vorgeschlagenen Neuformulierung.

Die Kommission kann die Abänderung 13 im Grundsatz akzeptieren; sie führt eine Unterscheidung zwischen Austausch des Motors, größeren Veränderungen am Motor und größeren Umbauten eines Bootes ein und streicht das Wort "entweder" sowie den Satzteil "oder den Austausch des Antriebsmotors gegen einen Motor eines anderen Typs oder einer anderen Größe" aus Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e.

Die Kommission kann die Abänderung 21 (die mit Abänderung 46 zusammenhängt) bezüglich einer möglichen weiteren Stufe für Emissionsgrenzwerte im Grundsatz akzeptieren. Eine zufriedenstellende Lösung könnte gefunden werden, wenn in dem Bericht, der in Artikel 2 des Vorschlags der Kommission vorgesehen ist, die Möglichkeiten zur weiteren Herabsetzung der Emissionsgrenzwerte untersucht werden.

Die Kommission kann die Abänderung 23 im Grundsatz akzeptieren, wenn Anhang I Nummer 2.1 wie folgt neu gefasst wird:

- Die Überschrift lautet ,Kennzeichnung des Boots"

- Die Einleitung wird geändert in: ,Jedes Boot ist mit einem Kennzeichen zu versehen, das folgende Angaben enthält:".

Die Kommission kann die Abänderung 35, mit der eine alternative Methode für den Nachweis der Erfuellung der Anforderungen in Bezug auf Geräuschemissionen eingeführt wird, im Grundsatz akzeptieren. Die Kommission möchte jedoch die vorgeschlagenen Grenzwerte noch prüfen.

Aus dem selben Grund kann die Kommission die Abänderung 36 im Grundsatz akzeptieren, mit der die in Abänderung 35 vorgesehenen Formeln festgelegt werden.

3.3. Von der Kommission nicht akzeptierte Abänderungen (Nr. 2, 4, 9, 10 (erster Teil), 11, 15, 16, 17, 20, 24, 30, 31, 33, 34, 38, 40, 42, 43 (zweiter Teil), 45 (zweiter Teil), 46 und 48)

Die Abänderung 2 bewirkt, dass der Einklang mit anderen emissionsbezogenen Maßnahmen zwingend vorgeschrieben ist, was im Widerspruch zum Initiativrecht der Kommission steht. Die Abänderung kann deshalb nicht akzeptiert werden.

Die Abänderungen 4 und 16 verlangen die Streichung der Bestimmungen über das Ausschussverfahren. Sie widersprechen damit den Grundsätzen für die Ausübung der Durchführungsbefugnisse der Kommission. Die Kommission beharrt auf der Einsetzung eines Regelungsausschusses gemäß Beschluss 1999/468/EG, der die Kommission über Maßnahmen zur Änderung technischer Bestimmungen zu beraten hat. Diese Abänderungen können daher nicht akzeptiert werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die von der Kommission zu Abänderung 21 vorgebrachten Anmerkungen über die Möglichkeit, weitere Stufen für Emissionsgrenzwerte zu erkunden, zu verweisen.

Durch die Abänderung 9 werden mit Dampfkraft betriebene Boote aus dem Geltungsbereich der Richtlinie 94/25/EG ausgeschlossen. Es liegen keine ausreichenden Erkenntnisse vor, die das rechtfertigen. Daher kann diese Abänderung nicht akzeptiert werden.

Mit der Abänderung 10 (erster Teil) werden Motoren von für den Eigengebrauch gebauten Booten von den einschlägigen Anforderungen in Bezug auf Abgasemissionen ausgenommen. Da bei Abgasemissionen der Motorenhersteller und nicht der Bootsbauer für die Konformitätsprüfung zuständig ist, kann dieser Teil der Abänderung nicht akzeptiert werden.

Die Abänderung 11 fasst die Definition von klassischen Motoren allgemeiner. Dies widerspricht der Absicht der Kommission, nur speziell gefertigte Oldtimer-Motoren, die auf einem historischen Boot montiert sind, auszunehmen. Nach Ansicht der Kommission fehlen die Merkmale eines Nachbaumotors, wenn solch ein Motor auf einem neuen Boot montiert wird. Eine allgemeiner gefasste Ausnahmeregelung könnte zudem zu Verzerrungen im Markt führen. Der Änderungsantrag wird deshalb nicht akzeptiert.

Die Abänderung 15 schafft die Möglichkeit, für bestimmte Binnengewässer auf nationaler Ebene strengere Grenzwerte anzuwenden. Der Vorschlag der Kommission zielt nicht darauf ab, den Betrieb von Booten und Motoren in bestimmten Gewässern auf nationaler Ebene zu regeln. Dafür sind nach dem Subsidiaritätsprinzip die Mitgliedstaaten zuständig. Daher kann diese Abänderung nicht akzeptiert werden.

Die Abänderung 17 erfordert die Selbstzertifizierung oder die eingeschränkte Einbeziehung Dritter bei der Bewertung der Übereinstimmung von Wasserskootern mit den im Vorschlag der Kommission genannten Anforderungen an den Bau. Die Kommission hat diese Abänderung am Anfang abgelehnt.

Nach Abänderung 20 muss die Kommission zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorgeschlagenen Richtlinie einen Vorschlag für eine neue Richtlinie vorlegen, die regelt, wie und wann ein System für Feldüberwachungsprüfungen einzurichten ist. Dies Abänderung kann nicht akzeptiert werden, weil sie im Widerspruch zum Initiativrecht der Kommission steht.

Die Abänderung 24 wird von der Kommission abgelehnt, um eine zu stark einschränkende Formulierung zu vermeiden.

Die Abänderung 30 verlangt strengere Abgasgrenzwerte für ökologisch sensible Gewässer. Diese Abänderung widerspricht der Absicht der Kommission, EU-weit harmonisierte Bestimmungen einzuführen und eine Zersplitterung des Marktes zu vermeiden. Die Abänderung kann deshalb nicht akzeptiert werden.

Die Abänderung 31 nimmt auf eine andere EG-Richtlinie Bezug als die, die im Vorschlag der Kommission für Bezugskraftstoffe für Dieselmotoren angegeben ist. Da Benzin- und Dieselkraftstoffe von der selben Richtlinie erfasst werden, nämlich der Richtlinie 98/69/EG, wie es die Kommission vorgesehen hat, ist diese Abänderung nicht ganz gerechtfertigt und kann daher nicht akzeptiert werden.

Die Abänderungen 33 und 34 beziehen sich auf die Untergliederung der Heckmotoren in zwei Kategorien (was die Kommission akzeptieren kann). Die Abänderungen werden aber abgelehnt, weil diese Untergliederung in dieser speziellen Bestimmung der vorgeschlagenen Richtlinie (Anhang Abschnitt A Nummer 6, Anhang I Teil C) nicht notwendig ist, da alle Heckmotoren den Anforderungen in Bezug auf Geräuschemissionen unterliegen.

Nach Abänderung 38 soll die Bestimmung für mit einem Zündschutz versehene Vorrichtungen nur für Benzinmotoren gelten. Diese Abänderung kann nicht akzeptiert werden, weil sowohl bei Benzin- wie auch bei Dieselmotoren von der Zündung Gefahren ausgehen können.

Mit der Abänderung 40 wird die Richtlinie 94/25/EG neu interpretiert, was nicht gerechtfertigt ist. Die Abänderung kann deshalb nicht akzeptiert werden.

Die Abänderung 42 führt eine zusätzliche Bestimmung ein, die nicht korrekt ist. Hersteller von Heckmotoren mit integriertem Abgasausstoß müssen ebenso wie Hersteller von Außenbordmotoren die CE-Kennzeichnung anbringen und nicht eine Konformitätserklärung abgeben. Der Änderungsantrag wird daher nicht akzeptiert.

Die Abänderung 43 (zweiter Teil) erlaubt für bestimmte Binnengewässer auf nationaler Ebene strengere Grenzwerte. Sie wird zurückgewiesen, weil sie der Absicht der Kommission widerspricht, EU-weit harmonisierte Bestimmungen einzuführen.

Die Abänderung 45 (zweiter Teil), die sich auf die Einbauerklärung bezieht, ist überfluessig und wird daher nicht akzeptiert. Eine derartige Bestimmung gibt es bereits in Artikel 1 Nummer 2, die den Absatz 3a des Artikels 4 betrifft, und in Artikel 1 Nummer 13 betreffend Anhang XV Nummer 3.

Mit der Abänderung 46 wird die Definition der Auslegungskategorie D geändert. Es spricht wenig dafür, dass diese speziellen technischen Änderungen eine bessere Umsetzung der Richtlinie 94/25/EG bewirken würden. Der Änderungsantrag wird daher nicht akzeptiert.

Mit der Abänderung 48 wird auf die Erhöhung des Grenzwerts für zwei- und mehrmotorige Einheiten um 3 dB verzichtet. Diese Abänderung wird zurückgewiesen, weil angenommen wird, dass die vorgesehenen Grenzwerte für einmotorige Boote technisch zu erreichen sind, es aber unmöglich ist, zwei- und mehrmotorige Boote auf die selben Geräuschpegel zu beschränken.

4. Geänderter Vorschlag

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie oben angegeben.

Top